BUNDESGESETZBLATT

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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2016
209. Verordnung:
Ausgegeben am 3. August 2016
Teil II
Änderung der Barumsatzverordnung 2015
209.
Verordnung
des
Bundesministers
Barumsatzverordnung 2015 geändert wird
für
Finanzen,
mit
der
die
Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.
Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von
Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht
(Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015), BGBl. II Nr. 247/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 samt Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in der Fassung BGBl. I
Nr. 77/2016 kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß § 1 Abs. 3 zu ermitteln.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von
abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch
genommen werden.“
3. Der bisherige Text des § 7 wird zu Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn
des § 2 Abs. 1 Z 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung
BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967, ausgeführt
werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von
Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe
(Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in
Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des
§ 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (MietwagenGewerbe).“
4. § 8 entfällt samt Überschrift.
5. In § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016, treten
mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
(4) Abweichend davon tritt § 7 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 209/2016 am Tag nach der
Kundmachung in Kraft.“
Schelling
www.ris.bka.gv.at