- 66 - AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 26.03.2015 HHS 2015 Schulverband Mittelschule Mellrichstadt Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen, Lkr. Hildburghausen – Öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung vom 23.03.2015 Nummer 6 67 Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hendungen 71 Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Rhön-Grabfeld, Spörleinstraße 11, 97616 Bad Neustadt a. d. S. 68 - 67 IV/06 - 941 – go/her Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes Mittelschule Mellrichstadt für das Haushaltsjahr 2015 A Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Mittelschule Mellrichstadt hat am 25. Februar 2015 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Die Haushaltssatzung wird durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt (Hauptstraße 4, Zimmer-Nr. 204) amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig mit der Niederlegung der Haushaltssatzung wird auch der Haushaltsplan eine Woche lang, nämlich in der Zeit vom 2. bis 10. April 2015 öffentlich aufgelegt (Art. 65 Abs. 3 GO). Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt, Zimmer-Nr. 204, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 Abs. 2 BekV). B Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat mit Schreiben vom 19.03.2015, Nr. 2.1 – 9410 - 2015, die Haushaltssatzung 2015 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Mellrichstadt, 24. März 2015 Streit 1. Vorsitzender des Schulverbandes Mittelschule Mellrichstadt - 68 - Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hendungen Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (BayRS 2024 -1-I), erlässt die Gemeinde Hendungen folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen: §1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und sonstigen Einrichtungen sowie für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu erbringenden Leistungen, werden von der Gemeinde Hendungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. §2 Grabnutzungsgebühren Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und erworbener Ruhefrist für: 1. Reihengrab- und Wahlgrabstätten 1.1. Reihengrabstätten a) Nutzungsgebühr für Kindergräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren (Nutzungsrecht 15 Jahre) 100,00 € b) Nutzungsgebühr für Verstorbene über 10 Jahre Reihengrab (Nutzungsrecht 30 Jahre) 250,00 € Bei Belegung einer weiteren Grabstelle jeweils die Gebühr nach 1.1 Ziffer a) und b) 1.2. Wahlgrabstätten Familiengrabstätten (2 Grabstellen nebeneinander) für Verstorbene über 10 Jahre (Nutzungsrecht 30 Jahre) einschließlich Sockel 400,00 € - 69 2 2. Urnengräbstätten 2.1. Wird zur Beisetzung einer Urne ein Urnenerdgrab (Nutzungsrecht 15 Jahre) beansprucht, so beträgt die Gebühr einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühren, Grabplatte/Fundament 600,00 € §3 Verlängerung des Nutzungsrechtes 1. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes auf eine weitere volle Nutzungszeit werden die Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst. 2. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf eine kürzere Dauer (5, 10, 15 und 20 Jahre) zu mindestens jedoch unter Einhaltung der Zeit einer bestehenden Ruhefrist, werden die entsprechenden Gebühren zeitanteilig berechnet. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr gerechnet. §4 Grabherstellung 1. Für die Herstellung eines Grabes (Ausheben und Wiedereinfüllen) werden die jeweiligen Gebühren gemäß den bestehenden Verträgen mit den Bestattungsunternehmern verrechnet. §5 Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle Es werden berechnet für 1. die Benutzung des Leichenhauses 50,00 € §6 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben: 1. Für die Unterhaltung des Friedhofes werden je Grab 20,00 € jährlich erhoben. Ein angefangenes Jahr wird nicht berechnet. 2. Das Abräumen/Entfernen der Grabstätte durch die Gemeinde wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 3. Für die Erhebung sonstiger Gebühren gelten die Bestimmungen der entsprechenden Kostensatzung. - 70 3 §7 Entstehen der Gebührenschuld Unbenommen der Sonderregelung in § 3 entsteht die Gebührenschuld sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die sie erhoben wird. §8 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder der Antragsteller. Mehrere Berechtigte oder Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §9 Fälligkeit 1) Die Gebühren sind innerhalb 2 Wochen nach Bescheiderstellung zur Zahlung fällig. § 10 Inkrafttreten 1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Hendungen vom 09.12.2003 mit den entsprechenden Änderungen außer Kraft. Hendungen, 09.03.2015 GEMEINDE Hendungen gez. Liening-Ewert 1. Bürgermeister - 71 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen - Flurbereinigungsbehörde Frankental 1, 98617 Meiningen Meiningen, den 23.03.2015 Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen, Landkreis Hildburghausen, Az.: 3-2-0264 I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung: Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Gompertshausen erstellten und mit Datum vom 09.05.2008 und 23.02.2015 genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG), sowie des Beschlusses des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Gompertshausen vom 17.12.2014, werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen und die damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Gompertshausen entzogen und die TG der Flurbereinigung Gompertshausen mit Wirkung vom 18.05.2015 in Besitz und Nutzung eingewiesen. Betroffene Grundstücke: Gemarkung: Flurstücke Nr.: Gompertshausen 4741, 5419, 5761/2, 5762, 5763, 5764, 5765, 5766, 5767/1, 5770, 5771, 5772, 5773/2, 5795/2, 5827, 5841, 5842, 5843, 5844, 5845, 5846/1, 5848, 5849, 5880, 5881, 5882/2, 5882/3, 5883, 5887, 5888, 5889, 5890, 5891/2, 5891/3, 5895, 5896, 5897, 5898, 5899, 5900, 5901, 5902, 5904/1, 5908/1, 5911, 5912, 5913, 5916, 5968/1, 5969, 5976, 5977, 5978, 5980, 5985, 5986, 5987, 5988, 5989, 5990, 5991, 5992, 5993, 6587, 6588, 6589, 6590, 6597/1, 6598, 6599/1, 6601/1, 6603, 6605/1, 6606, 6607/1, 6610, 6611, 6614, 6661, 6785, 6786, 6787, 6788, 6984/3, 7025, 7063, 7072, 7075, 7084, 7085, 7086, 7087, 7088, 7089, 7096, 7123, 7141, 7150, 7152, 7161/3, 7162/2, 7164, 7165, 7166, 7167, 7168, 7169, 7170, 7171, 7172, 7173, 7176/2, 7177, 7178, 7183, 7184/2, 7184/3, 7185/2, 7190/2, 7192 Gemarkung: Flurstücke Nr.: Gellershausen 1631/5 Gemarkung: Flurstücke Nr.: Westhausen 1619/2, 1621, 1622/3, 1647/17, 1647/19, 1647/21, 1647/23, 1648, 1649/5, 1649/6, 1650/6, 1656/2, 1657, 1766, 1767/2 Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Übersichtskarte und 5 Karten im Maßstab 1: 2.000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus. - 72 - Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinden Gompertshausen, Westhausen, Hellingen, Schlechtsart und Stadt Bad Colberg-Heldburg sowie die angrenzenden Gemeinden Schweickershausen ,Stadt Ummerstadt und Gemeinde Straufhain im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“, Häfenmarkt 164, 98663 Bad Colberg-Heldburg, die angrenzenden Gemeinden Sulzdorf a. d. Lederhecke und Markt Trappstadt im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Königshofen i. Grabfeld“, Josef-Sperl-Straße 3, 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld, die angrenzende Stadt Bad Rodach im Rathaus der Stadt Bad Rodach, Markt 1, 96476 Bad Rodach, die angrenzende Gemeinde Weitramsdorf im Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Zimmernummer 4, Ummerstadter Straße 11, 96479 Weitramsdorf, die angrenzende Stadt Seßlach im Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach, die angrenzende Gemeinde Ermershausen im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr., Zimmernummer 20, Obere Sennigstraße 4, 97461 Hofheim i.Ufr sowie den angrenzenden Markt Maroldsweisach im Verwaltungsgebäude des Marktes Maroldsweisach, Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten: a) für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG), b) für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt. Am 21.04.2015 haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Vertreter des ALF Meiningen im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Gompertshausen, Dorfstraße 60, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung und zur Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit zur Verfügung. II. Bedingungen und Auflagen 1. Die TG der Flurbereinigung Gompertshausen hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. 2. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 3. Durch Betroffene bei der TG der Flurbereinigung Gompertshausen oder beim ALF Meiningen angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festgesetzt. 4. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen. - 73 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Hausanschrift: Postanschrift: Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen, Postfach 100653, 98606 Meiningen, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist. gez. Knut Rommel Amtsleiter DS **************************************** Thomas Habermann Landrat
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