Amtsblatt im pdf-Format zum

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AMTSBLATT
für den Landkreis Rhön-Grabfeld
Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld
Bad Neustadt a. d. Saale, 26.03.2015
HHS 2015 Schulverband Mittelschule
Mellrichstadt
Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen,
Lkr. Hildburghausen – Öffentliche
Bekanntmachung der vorläufigen Anordnung
vom 23.03.2015
Nummer 6
67 Gebührensatzung für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde
Hendungen
71
Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Rhön-Grabfeld, Spörleinstraße 11, 97616 Bad Neustadt a. d. S.
68
- 67 IV/06 - 941 – go/her
Amtliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Schulverbandes
Mittelschule Mellrichstadt
für das Haushaltsjahr 2015
A
Die Verbandsversammlung des Schulverbandes Mittelschule Mellrichstadt hat am
25. Februar 2015 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Sie tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Haushaltssatzung wird durch Niederlegung in der Geschäftsstelle der
Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt (Hauptstraße 4, Zimmer-Nr. 204) amtlich bekannt
gemacht.
Gleichzeitig mit der Niederlegung der Haushaltssatzung wird auch der Haushaltsplan eine
Woche lang, nämlich in der Zeit vom
2. bis 10. April 2015
öffentlich aufgelegt (Art. 65 Abs. 3 GO). Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen
außerdem während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft
Mellrichstadt, Zimmer-Nr. 204, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht
bereit (§ 4 Abs. 2 BekV).
B
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat mit Schreiben vom 19.03.2015, Nr. 2.1 – 9410 - 2015,
die Haushaltssatzung 2015 rechtsaufsichtlich gewürdigt.
Mellrichstadt, 24. März 2015
Streit
1. Vorsitzender des
Schulverbandes Mittelschule Mellrichstadt
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Gebührensatzung
für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Hendungen
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (BayRS 2024 -1-I), erlässt die
Gemeinde Hendungen folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und sonstigen Einrichtungen sowie für die
nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu erbringenden Leistungen, werden von der Gemeinde
Hendungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§2
Grabnutzungsgebühren
Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und erworbener Ruhefrist für:
1. Reihengrab- und Wahlgrabstätten
1.1. Reihengrabstätten
a) Nutzungsgebühr für Kindergräber
für Verstorbene bis zu 10 Jahren (Nutzungsrecht 15 Jahre)
100,00 €
b) Nutzungsgebühr für Verstorbene über 10 Jahre
Reihengrab (Nutzungsrecht 30 Jahre)
250,00 €
Bei Belegung einer weiteren Grabstelle jeweils die Gebühr nach 1.1 Ziffer a) und b)
1.2. Wahlgrabstätten
Familiengrabstätten (2 Grabstellen nebeneinander) für Verstorbene über 10 Jahre
(Nutzungsrecht 30 Jahre) einschließlich Sockel
400,00 €
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2. Urnengräbstätten
2.1. Wird zur Beisetzung einer Urne ein Urnenerdgrab (Nutzungsrecht 15 Jahre) beansprucht, so beträgt die Gebühr einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühren,
Grabplatte/Fundament
600,00 €
§3
Verlängerung des Nutzungsrechtes
1. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes auf eine weitere volle Nutzungszeit werden die Gebühren
erhoben, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst.
2. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf eine kürzere Dauer (5, 10, 15 und 20 Jahre)
zu mindestens jedoch unter Einhaltung der Zeit einer bestehenden Ruhefrist, werden die entsprechenden Gebühren zeitanteilig berechnet. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr gerechnet.
§4
Grabherstellung
1. Für die Herstellung eines Grabes (Ausheben und Wiedereinfüllen) werden die jeweiligen Gebühren
gemäß den bestehenden Verträgen mit den Bestattungsunternehmern verrechnet.
§5
Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle
Es werden berechnet für
1. die Benutzung des Leichenhauses
50,00 €
§6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
1. Für die Unterhaltung des Friedhofes werden je Grab 20,00 € jährlich erhoben. Ein angefangenes
Jahr wird nicht berechnet.
2. Das Abräumen/Entfernen der Grabstätte durch die Gemeinde wird nach tatsächlichem Aufwand
berechnet.
3. Für die Erhebung sonstiger Gebühren gelten die Bestimmungen der entsprechenden Kostensatzung.
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§7
Entstehen der Gebührenschuld
Unbenommen der Sonderregelung in § 3 entsteht die Gebührenschuld sofort nach Erbringung der
jeweiligen Leistung, für die sie erhoben wird.
§8
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder der Antragsteller. Mehrere Berechtigte oder Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§9
Fälligkeit
1) Die Gebühren sind innerhalb 2 Wochen nach Bescheiderstellung zur Zahlung fällig.
§ 10
Inkrafttreten
1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung für die Benutzung der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Hendungen vom 09.12.2003 mit den entsprechenden
Änderungen außer Kraft.
Hendungen, 09.03.2015
GEMEINDE Hendungen
gez.
Liening-Ewert
1. Bürgermeister
- 71 Amt für Landentwicklung und
Flurneuordnung Meiningen
- Flurbereinigungsbehörde Frankental 1, 98617 Meiningen
Meiningen, den 23.03.2015
Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen, Landkreis Hildburghausen, Az.: 3-2-0264
I.
Vorläufige Anordnung
In dem Flurbereinigungsverfahren Gompertshausen erlässt das Amt für Landentwicklung und
Flurneuordnung Meiningen gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende
vorläufige Anordnung:
Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen im
Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Gompertshausen erstellten und mit Datum vom 09.05.2008 und 23.02.2015 genehmigten Planes über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG), sowie des Beschlusses des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Gompertshausen vom 17.12.2014, werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung
der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen und die damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Gompertshausen entzogen und die TG der Flurbereinigung Gompertshausen
mit Wirkung vom
18.05.2015
in Besitz und Nutzung eingewiesen.
Betroffene Grundstücke:
Gemarkung:
Flurstücke Nr.:
Gompertshausen
4741, 5419, 5761/2, 5762, 5763, 5764, 5765, 5766, 5767/1, 5770, 5771,
5772, 5773/2, 5795/2, 5827, 5841, 5842, 5843, 5844, 5845, 5846/1, 5848,
5849, 5880, 5881, 5882/2, 5882/3, 5883, 5887, 5888, 5889, 5890, 5891/2,
5891/3, 5895, 5896, 5897, 5898, 5899, 5900, 5901, 5902, 5904/1, 5908/1,
5911, 5912, 5913, 5916, 5968/1, 5969, 5976, 5977, 5978, 5980, 5985,
5986, 5987, 5988, 5989, 5990, 5991, 5992, 5993, 6587, 6588, 6589, 6590,
6597/1, 6598, 6599/1, 6601/1, 6603, 6605/1, 6606, 6607/1, 6610, 6611,
6614, 6661, 6785, 6786, 6787, 6788, 6984/3, 7025, 7063, 7072, 7075,
7084, 7085, 7086, 7087, 7088, 7089, 7096, 7123, 7141, 7150, 7152,
7161/3, 7162/2, 7164, 7165, 7166, 7167, 7168, 7169, 7170, 7171, 7172,
7173, 7176/2, 7177, 7178, 7183, 7184/2, 7184/3, 7185/2, 7190/2, 7192
Gemarkung:
Flurstücke Nr.:
Gellershausen
1631/5
Gemarkung:
Flurstücke Nr.:
Westhausen
1619/2, 1621, 1622/3, 1647/17, 1647/19, 1647/21, 1647/23, 1648, 1649/5,
1649/6, 1650/6, 1656/2, 1657, 1766, 1767/2
Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1
(Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Übersichtskarte und 5 Karten im Maßstab 1: 2.000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und
2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus.
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Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem
ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung für
die Flurbereinigungsgemeinden Gompertshausen, Westhausen, Hellingen, Schlechtsart und
Stadt Bad Colberg-Heldburg sowie die angrenzenden Gemeinden Schweickershausen ,Stadt
Ummerstadt und Gemeinde Straufhain im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft
„Heldburger Unterland“, Häfenmarkt 164, 98663 Bad Colberg-Heldburg,
die angrenzenden Gemeinden Sulzdorf a. d. Lederhecke und Markt Trappstadt im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Bad Königshofen i. Grabfeld“, Josef-Sperl-Straße 3,
97631 Bad Königshofen i. Grabfeld,
die angrenzende Stadt Bad Rodach im Rathaus der Stadt Bad Rodach, Markt 1, 96476 Bad
Rodach,
die angrenzende Gemeinde Weitramsdorf im Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Zimmernummer 4, Ummerstadter Straße 11, 96479 Weitramsdorf,
die angrenzende Stadt Seßlach im Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach,
die angrenzende Gemeinde Ermershausen im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft
Hofheim i.UFr., Zimmernummer 20, Obere Sennigstraße 4, 97461 Hofheim i.Ufr sowie
den angrenzenden Markt Maroldsweisach im Verwaltungsgebäude des Marktes Maroldsweisach, Hauptstraße 24, 96126 Maroldsweisach,
während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten:
a) für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63
FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG),
b) für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur
Beendigung der jeweiligen Maßnahmen.
Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden im
Flurbereinigungsplan geregelt.
Am 21.04.2015 haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor
Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 14:00
Uhr bis 17:00 Uhr Vertreter des ALF Meiningen im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Gompertshausen, Dorfstraße 60, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung und zur
Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit zur Verfügung.
II.
Bedingungen und Auflagen
1. Die TG der Flurbereinigung Gompertshausen hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der
verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.
2. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch
im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.
3. Durch Betroffene bei der TG der Flurbereinigung Gompertshausen oder beim ALF Meiningen
angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird, soweit
begründet, durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festgesetzt.
4. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen
Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Amt
für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur
Verfügung stehen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim
Hausanschrift:
Postanschrift:
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen,
Frankental 1, 98617 Meiningen,
Postfach 100653, 98606 Meiningen,
einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn
der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.
gez.
Knut Rommel
Amtsleiter
DS
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Thomas Habermann
Landrat