Schulbauten Forderungen des bautechnischen Brandschutzes und

DK
,,_..,.,
DDR-Standard
727.1
..
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''F.ntwurf~\foktober 1981
TGL
Schulbauten
Forderungen des bautechnischen Brandschutzes
und Gesundheitsschutzes
35941
Gruppe
Deskriptoren:
~;
26000
Berufsschule
STANDARDSTFLl.F
Verbindlich ab
Di e s e r
S t a n d a r d
g i l t
für die Projektierung, Errichtung und Rekonstruktion von polytechnischen Oberschulen und Berufsschulen.
Fl.ir bestehende Schulbauten gelten die Bestimmungen dieses Standards nur insoweit, ale die
Belaesung des bisherigen Zustandes eine Gefahr für Personen und/oder Sachwerte darstellt.
Abweichungen sind bei der Rekonstruktion bestehender Schulbauten im Einvernehmen mit der
Staatlichen Bauaufsicht, den Abteilungen Volksbildung oder Berufsbildung und Berufsberatung
und den Hygiene-Inspektionen bei den Räten der Bezirke zulässig.
Di e e e r
S t
a n d a r d
g i
l
t
n i c h t
fUr Hoch- und Fachschulen,
1 , BEGRIF1''E
S c h u 1 b a u t e n
sind Gebäude, einschließlich zugehöriger Freiflächen, in denen Schüler
oder Lehrlinge bestimmter Altersetuf'en zu Klassenverbänden zusammengefaßt und nach staatlichen
Lehrplänen unterrichtet werden.
Un t e r r i c h t s r a u m
Schülerklasse.
ist ein Raum für die Durchführung des Unterrichts einer
F a c h u n t e r r i c h t e r a u m ist ein Unterrichtsraum, der für die Durchführung des
Unterrichts in einem oder mehreren Fächern fachspezifisch ausgestattet ist.
H o r t r a u m ist ein Raum, der vorwiegend für außerunterrichtliche Tätigkeit auf Gruppenbasis der Klassenstufen 1 bis 4 und für die Mittagsruhe der Klassenstufe 1 genutzt wird,
2, ALLGEMEINE FORDERUNGEN
2.1. Grundstück
2.1.1. Der Haupteingang des Schulgebäudes muß eine gut überschaubare Vorfläche haben. Sein
Abstand zur Bordkante der Straße oder des Radweges muß mindestens 6000 mm betragen.
2.1.2. Freiflächen für die Pausenerholung und Hortbetreuung müssen folgenden Werten entsprechen:
2/Schülerplatz
- bei polytechnischen Oberschulen
6,0 m
- bei Berufsschulen
2,5 m2/Schülerplatz.
2.2. Gebäude
2.2.1. Schulgebäude dürfen einschließlich Kellergeschoß nicht mehr als 5 Geschosse oder nicht
mehr als 16 m von Oberfläche (OF) Gelände bis OF Fußboden des obersten Geschosses hoch sein.
2.2.2. An Haupteingängen miissen Windfänge angeordnet werden, Fußabstreicher und/oder -matten
sind fußbodenbündig einzubauen.
2.2.J. Unterrichts- und Horträume dürfen nicht im Kellergeschoß eingeordnet werden. Ausgenommen sind Werkräume, Arbeitsgemeinschaftsräume, Garderoben und Filmvorführräume.
Fortsetzung Seite 2 bis 6
Verantwortlich: Bauakademie der DDR, Institut fUr Wohnungs- und Geeellechaftebau, Berlin
Bestäti11:t:
• Amt fUr Standardisierung. Meßwesen und WarenorUfuruz Berlin
Beauftragte Stalles
VEB Wohnungsbaukombinat Erfurt
Themenverantwortlichers Dipl.-Ing. Possardt
Seite 2
TGL 35941
Standardentwurf
2.2.4. PUr polytechnische Oberschulen und Berufsschulen ist eine witterungsgeschiltzte und
überdachte Pausenfläche von 0,5 m2/Schillerplatz vorzusehen. DafUr dllrfen die Nettoflächen
qer Eingangshalle, des Mehrzweckraumes, der Horträume und der Flure in Ansatz gebracht werden.
Als Pausenflächen genutzte Flure müssen folgende Porderungen erfüllen:
- frei voa Durchgangsverkehr
- frei von Garderobenablagen
- Mindestbreite von 3600 D11D (Systemmaß) bei Jlittelgangerechließung und
2400 mm (Systemmaß) bei Seitengangerschließung
- Beleuchtung mit Tageslicht und ausreichende Belüftung.
2.2.5. Die nutzbare Treppenbreite muß aus funktionellen Gründen mindestens 1200 mm betragen.
2.3. Räume
2.3.1. Die Unterrichtsräume der Klassen 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen Hort-, Waschund WC-Räume sowie Garderoben sind zu einem Bereich zuslllllllenzufassen und vom Durchgangsverkehr
des übrigen Schulbetriebes freizuhalten.
2.3.2. Garderoben miissen außerhalb der Unterrichtsräume in heizbaren und lüftbaren Räumen oder
:Fluren untergebracht sein.
2.3.3. Die Anschlüsse flir Experimentiermöbel in Unterrichtsräumen sowie die Elektroanscbllisse
f'lir Maschinen in den Pschunterrichtsräumen Werken sind so zu installieren, daß es innerhalb
dieser Räume möglich ist, die Anlage über zentrale Schalter oder Armaturen abzuschalten.
3. BAUTEC.HBISCHER BR.Alil6CHUTZ
3.1. Feuerwiderstandskla•se
Schulgebäude sind in den Peuerwiderstandsklassen (FWKL) I oder II zu errichten. Ein- oder
zweigeschossige Schulgebäude mit einer Gebäudehöhe bis höchstens 10 m dürfen jedoch in PWKL III
und/oder IV errichtet werden.
3.2. Brandgefahrenklasse, Explosionsgefahrenklasse
3.2.1. Al.le Schulgebäude sind in die Brandgefahrenklasse (BGXL) D einzuordnen.Es ist eine Brandlaststufe BS 1000 nach TGL 10685/02 zugrunde zu legen.
3.2.2. SchuJ.gebäude und die zugehörigen Prei- und Sportflächen müssen von Produktions- und
Lagergebäuden der Exploaionagefahrenklassen I und II mindestens 100 m entfernt sein.
3.2.3. Unterrichts- und Harträume dürfen nicht mit Produktions- und/oder Lagerräumen der Explosionsgefahrenklaaaen I und II in einem Gebäude untergebracht sein. Räume zur Lagerung brennbarer Stoffe der Explosionsgefahrenklasse III müssen durch Brandsperren nach TGL 10685/03
abgetrennt sein.
3.3. Brandabschnitt
Schulgebäude in den P'WKL I oder II dürfen bei ma:Jiimal 28 Unterrichtsräumen einschließlich
der ZU8ehörigen Hort- und :trebenräume einen Bil'andabsctmitt bilden. Schulgebäude in der FWKL III
dürfen eine maximale llrlmdabsobnittsgröße von 2000 m2 und Schulgebäude in der PWKL IV eine
maxi!l!!lle Brandabectmittsgröße von 750 m2 aufweisen.
3.4. Evakuierungswege und -ausgänge
Zusätzlich zu TGL 10685/04 müssen folgende ?orderungen erfüllt werden:
3.4.1. Treppen müssen in abgeschlossenen Treppenhäusern der Kategorie I mit Fenstern in den
Außenwänden angeordnet sein; die Fenster müssen zugänglich und zu öffnen sein.
).4.2. Türen aus Unterrichts-, Hort- sowie Pausenräumen milseen in Richtung zum Evakuierungsausgang aufschlagen.
Standardentwurf
TGL 35941
3.4.3. Flure, in die 'l'Uren von Unterrichtsräumen mUnden,
mllssen eine Durchgangsbreite von bE = 8 • P nach
TGL 10685/04.haben. Bei Einbauten, die in die Durchgangebreite (~) hineinragen, z. B. Kleiderhaken, Taschenablagen, gilt das Maß ab Vor.derkante der Einbauten. Bei
gegenüberliegenden TUren von Unterrichtsräumen muß bei
geöffneten Türen der Abstand zwischen den '!'Uren mindestens 800 mm betragen, siehe Bild 1. Der TUraufschlag
muß in Evakuierungsrichtung um 180° möglich sein.
Seite 3
Flur
-
Bild 1
J.4.4. Fachunterrichteräume fUr Chemie mit Experimentiereinrichtungen und Werkräume fUr Holzund Plaetebearbeitung mUeeen mindestens zwei Evakuierungsausgänge haben. Der Zugang zum Vorbereitungsraum wird nicht als zweiter Evakuierungsausgeng gewertet. Wenn der Fußboden von
Chemie- und Werkräumen nicht mehr ale 1000 mm Uber Geländeoberf'läche liegt, ist als zweiter
Evakuierungsauegang ein ale Notausstieg geeignetes Fenster zulässig. Das gilt auch fUr Werkräume, deren Fußbodenoberfläche höchstens 1000 mm unter Geländeoberfläche liegt.
Räume, die nicht dem Schulbetrieb dienen, z. B. Heizräume, Räume fUr technische Versorgung,
Lagerräume, eind durch Vorräume vom Treppenhaus zu trennen. Dieee Vorräume sind an der brandschutztechniech beanspruchten Seite mit einer Brandschutztür mit f'lr 45 und an der anderen
Seite mit einer raucbhemmenden 'l'Ur auszustatten.
3.4.5. Werden im Schulgebäude Räume mit mehr als 200 m2 Nettofläche zu Vers8111111lungszwecken
angeordnet, ist nach Weisung der Staatlichen Bauaufsicht 1 ) zu verfahren.
3.5. Notbeleuchtung
Sind in Schulgebäuden Räume mit mehr als 200 m2 Nettofläche und/oder Räume fUr ständige Abenclnutzung angeordnet, so ist eine Notbeleuchtung mit richtungsweisender Kennzeichnung der Evakuierungswege anzuordnen.
J.6. Löschwasserversorgung
nach TGL 10685/05
Schulgebäude müssen mit Kleinlöschgeräten nach '.PGL 30028/01 ausgestat.tet sein.
3.7. Feuerwarnanlagen
Schulgebäude müssen mit einer Warnanlage ausgestattet sein. Die Pausenrufanlage gilt als solche.
4. BAUTECHNISCHER GESUNDHEITSSCHUTZ
4.1. Gebäude
4.1.1. Der Verbauungewinkel zu verschattenden Gebäuden, bezogen auf OF Fensterbrüstung des
untersten Unterrichtsraumes, darf 20° nicht überschreiten. Soweit aus anderen Gründen, z. B.
brandschutz-, echallschutz- sowie verkehrstechnischen Gl'Unden, größere Abstände erforderlich
werden, sind diese maßgebend.
4.1.2. Eine Besonnung ist für mindestens alle Unterrichtsräume der Unterstufe, Horträume und
eine$---lllöglichst hohen Anteil der Fachunterrichtsräume zu gewährleisten. Daraus ergibt sich
die Vorzugsorientierung der Hauptfeneterfront des Schulgebäudes nach Silden mit einer Abweichung
von je 15° nach Osten und Westen. Die zulässige Abweichung fUr die Orientierung umfaßt, von
Silden ausgehend, den Bereich von je 60° nach Osten und Westen.
4.2. Räume
4.2.1. Bemessungsrichtwerte
4.2.1.1. Die Unterrichts- und Horträume sind eo zu bemessen, daß die
Raumfläche und der Luftraum den
Werten nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Raumfläche je Schülerplatz LuftrauJll je Schülerplatz
m2
m3
mindestens 1 anzustreben mindestens 1 anzustreben
1, 7
1
2,0
5
1
1 > Weisung der Staatlichen Bauaufsicht vom 1. 5. 70 zu TGL 10731/01 bis /07 E. 1.10
"Vers8Dlllllungaatätten". Standardisierung 1m Bauwesen, Heft 42
6
Seite 4
Standardentwurf
TGL 35941
4.2.1.2. In Unterrichtsräumen muß die Mindestraumhöhe folgenden Werten entsprechen:
- lichte Raumhöhe
2900 mm
- lichte Raumhöhe unter vorspringenden Bauteilen, z. B. Unterzüge
2400 mm.
Vorspringende Bauteile dUrf'en die Lüftung, Beleuchtung und Akustik nicht beeinträchtigen.
4.2.1.3. Pachllllterrichtsräume f'Ur Werken sind als ständig genutzte Arbeitsräume f'Ur leichte
Arbeiten mit mindestens 12 m3 Luf'traum/SchUlerplatz zu bemessen.
4.2.1.4. In Pachunterrichtsräumen darf' der Abstand
von der entferntesten Sitzreihe bis zur Wandtafel
höchstens 11000 IDlll, in den übrigen Unterrichtsräumen höchstens 9000 mm betragen. Der Blickwinkel
des an der llllgUnstigsten Stelle sitzenden Schülers
zum äußersten Rand der Wandtafel darf' 60° nicht
überschreiten; siehe Bild 2.
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Wandtafel
·f\\lel
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0
lf~rr,O
1
1
Bild 2
4.2.1.5. Das Arztzimmer muß eine Mindestraumtiefe von 5000
111111
besitzen.
4.2.2. Beleuchtllllg
4.2.2.1. Unterrichts- und Horträume sind mit Tageslicht zu beleuchten. Die Fensteranordnung
und Moölierllllg sind so aufeinander abzustilDlllen, daß in Sitzrichtung der Schüler das Tageslicht
von links einf'äll t.
PUr die Beleuchtung der Unterrichts- und Horträume mit Tageelicht ist ein Tageelichtquotient
von Tmin • 1 % zulässig, wenn die Zuschaltung von Kunstlicht über einen automatischen Dämmerungslichtschalter erfolgt oder dessen Nachrüstung festgelegt wird; anzustreben ist Tmin = 2 %.
Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung mit Tageslicht muß mindestens 0,3 betragen.
Es sind folgende Remissionsgrade der raumgestaltenden Elemente in Unterrichtsräumen einzuhalten:
0,4 bis o,6
- Decken
mindestens 0,75
- Tischflächen
mindestens 0,5
0, 15 bis 0,4.
- Wände
- sonstige Möbelflächen
Die Leuchtenreihen mlissen einen Blendungsschutz in Blickrichtllllg der Schüler aufweisen. Sie
sind als Tageslicht-Ergänzungsbeleuchtung getrennt schaltbar. zu installieren.
4.2.2.2. Die künstliche Beleuchtung muß neben den Forderungen nach TGL 200-0617/07 den Gütemerkmalen nach Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2
Raumart
Nennbeleuchtungsstärke Güteklasse der
lx
Blendungsbegrenzung
Unterrichtsraum
Raum
Forderung
Farbwiedergabestufe 2
300
x2)
1
300
1
Fachunterrichtsraum
Phyeik, Biologie, Chemie
500
x2)
1
Fachunterrichtsraum
Kunsterziehung
Fachunterrichtsraum
Werken
750
1x2)
Farbwiedergabestufe 1
JOO
1
Farbwiedergabestufe 2
Tafelbeleuchtung
Farbwiedergabestufe 2
vertikale Flächenbeleuchtung
Demonstrationszone
500 lx
Farbwiedergabestufe 1
Fortsetzung der Tabelle Seite 5
x 2 > Hauptblickrichtung zur Tafel
Standardentwurf
TGL 35941
Seite 5
Fortsetzung der Tabelle 2
RaU111art
Güteklasse der
Blendungsbegrenzung
Forderung
300
1
300
1
Farbwiedergabestufe 2
Farbwiedergabestufe 2
300
1
3
2
1
2
Nennbeleuchtungsstärke
lx
Vorbereitungsraum
HortraUJJI
MehrzweckraUJJI
als Verkehrsfläche
Flur als Pausenfläche
Pädagogenrawn
Lehrmittelraum
50
150
300
100
-
Für die Farbwiedergabestufe 1 sind Leuchtstofflampen der Lichtfarbe "J'eutral Weiß des Luxe"
und für die Farbwiedergabestufe 2 der Lichtfarbe "Neutral Weiß 20" einzusetzen.
4.2.2.3. Die Tafel muß eine Beleuchtung erhalten, die gesondert schaltbar ist. Eine direkte
und ~ndirekte Blendwirkung ist auszuschalten.
4.2.3. Raumklima
4.2.3.1. Unterrichts-, Hort- und Pädagogenräume sind in die Kategorie I der Arbeit nach
TGL 32603/01 einzustufen.
4.2.3.2. Die für die Belüftung von Unterrichtsräumen opti.male Außenluftrate von 20 mJ/h/Person
ist in Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil sowie durch geeignete Fensteranordnung und
-konstruktion anzustreben.
In Unterrichts- und Horträwnen ist eine natürliche Lüftung ohne Nachweis der Außenluftrate
zulässig, wenn folgende Bedingungen gewährleistet sind:
- Fensterlüftung mit zweiseitiger Fensteranordnung oder einseitiger Fensteranordnung mit
oberer und unterer Kippflügelreihung über sämtliche Fensterflächen
- speicherwirksame Bauwerksmasse von mindestens 1000 kg/m 2 Raumfläche •.
4.2.3.3. Fachunterrichtsräume fUr Chemie mlissen gesonderte Abluftanlagen
heitsschädlicher und übelriechender Gase haben.
zum
Absaugen gesund-
4.2.3.4. In FachunterrichtsräU111en für Werken sind für je 10 mJ des erforderlichen Luftraumes
bei einseitiger Anordnung der Fenster mindestens O,JO m2 und bei gegenüberliegenden Fenstern
mindestens 0,15 m2 Fensterfläche vorzusehen. Die Fenster m!issen zur Lüftung als Kippflügel
ausgebildet sein.
4.2.3.5. Schulgebäude sind zentral zu beheizen. Die Vorlauftemperatur der Heizung darf +110 °c
nicht übersteigen und muß entsprechend der Außenlufttemperatur regulierbar sein.
Heizflächen müssen leicht zugänglich, leicht zu reinigen und mindestens rsumweise regulierbar
sein.
4.2.3.6. Ergänzend zu TGL 26760/02 sind die Bezugswerte der Raumtemperatur tR nach Tabelle 3
anzusetzen.
Tabelle 3
Raumart
tR in OC
Unterrichts-, Hort-, Vorbereitungs-, Kehrzweck-, Pädagogen-, Erzieherraum
Direktions- und Verwaltungerawn
Arzt- und Ruheraum
wc-/Waschraum, Garderobe, Hausmeisterraum
Teeküche, Ausgabe, Esseneinnahmeraum
Flure, Treppenhäuser, Pausenflächen, die ohne Straßenbekleidung begangen werden
Lehrmittelraum
AbstellraUlll
20
20
24
18
20
18
15
10
4.2.4. Sanitäreinrichtungen
4.2.4.1. Schulgebäude sind ausschließlich mit Trinkwasser zu versorgen.
4.2.4.2. In jedem Unterrichtsraum muß mindestens ein Handwaschbecken mit Kaltwasser- oder
Warmwasseranschluß vorhanden sein.
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Standardentwurf
TGL 35941
4.2.4.3. In jedem fUr Unterrichtszwecke genutzten Geschoß muß außerhalb der Unterrichtsräume
mindestens eine Wasserzapfstelle mit Warmwasser- und Kaltwasseranschlul3 mit Ausguß angeordnet
sein.
4.2.4.4. Toilettenanlagen sind am Wege der Schüler zur Pausenfläche anzuordnen.
Toiletten fUr das Schulpersonal sind von denen der Schiller raumhoch zu trennen. Sie dürfen
jedoch gemeinsame Vorräume haben.
4.2.5. Sonstiges
4.2.5.1. Schulgebäude, die keinen Stadtgasanschlul3 haben, sind mit Propangasversorgung auszustatten.
4.2.5.2. Wandoberflächen aller Flure, Unterrichts-, Hort- und Pausenräume milssen bis zu einer
Höhe von 2000 DD leicht und feucht zu reinigen sein.
4.2.5.3. Die Nachhallzeit soll in besetzten Räumen den Werten nach Tabelle 4 entsprechen.
Tabelle 4
Raumart
mittlere Nachhallzeit in s
bei Frequenzen zwischen 125 und 2000 Hz
Unterrichtsraum
Fachunterrichtsraum Jlusik
0,1 bis 1,0
0,9 bis 1,4
4.2.5.4. Schlacken- und Ascheaufziige sowie Kohleneinwurfschächte dürfen nicht unmittelbar
unter Fenstern von Unterrichts- und Hortriiumen angeordnet sein.
Hinweise
. Ersatz fUr TGL 10734 Ausg. 12.68
Änderungen gegenilber TGL 10734: Völlige Neubearbeitung.
Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug genoDDen:
TGL 10685/02, /03, /04 und /05; TGL 26760/02; TGL 30028/01; TGL )2603/01; TGL 200- 0617/07
Katalogwerk Bauwesen
Projektierungsrichtlinien
•Gemeinschaftseinrichtungen im Wohngebiet; Allgemeinbildende pol)'technische Oberschulen•
Katalog G 8107 REX
· Komple.xrichtlinie für die städtebauliche Plaziung und Gestaltung von Neubauwohngebieten im
Pilni'jahrplanzeitraum 1981 - 1985
ProjektierungsYorschrift •Kunstliche Beleuchtung•