Vereinsstatuten

Verein KAMEKO
Verein für bewusste Prozessarbeit,
Selbsterfahrung und Entfaltung
durch Prinzipien des Lebens
Vereinsstatuten
Allgemein
Art. 1
Bezeichnung
Unter dem Namen «Verein KAMEKO» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB. mit Sitz in Knonau ZH. Sein Sitz befindet sich in der Regel am Wohnort des
Präsidenten. Sollte das Amt vakant sein, bleibt der Sitz am Wohnort des letzten
Präsidenten, bis das Amt wieder besetzt ist.
Art. 2
Zweck
Der «Verein KAMEKO» versteht sich als Plattform für Dialog, Erfahrung und
Dokumentation im Bereich komplementärer Methoden einer ganzheitlichen
Prozessarbeit. Als Prozessarbeit erachten wir das bewusste Erstreben, Erlangen
und Erhalten von richtungsweisenden und positiven persönlichen Umständen
eines/einer jeden Einzelnen auf seinem/ihrem Lebensweg. Zur Erfüllung des
Vereinszwecks werden eigenständige Projekte, Workshops, sowie Seminar- &
Reiseveranstaltungen für Mitglieder und Interessenten organisiert und realisiert.
Mitgliedschaft
Art. 3
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Formen der Mitgliedschaft
«Vollmitglieder» des Vereins sind ausschliesslich die amtierenden Vorstandsmitglieder. Sie übernehmen ihren Kenntnissen und Qualifikationen entsprechende Funktionen in der Leitung des Vereins. Über die Aufnahme einer
(natürlichen) Person als Vollmitglied entscheidet eine dafür einberufene Vorstandsversammlung unter Leitung des Präsidenten.
«Aktivmitglieder» sind alle natürlichen Personen, die sich mit den Vereinszielen
in besonderer Weise identifizieren und sich aktiv sowie konstruktiv an deren
Umsetzung beteiligen. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident in Absprache und im Einvernehmen mit dem Vize-Präsidenten.
«Passivmitglieder» sind alle natürlichen und juristischen Personen, die an einer
beitragspflichtigen Informations-, Seminar- oder Reiseveranstaltung der Vereinsleitung teilnehmen. Über die Aufnahme und Teilnahme entscheidet der Präsident.
«Ehrenmitglieder» werden für ausserordentliche Verdienste vom Vereinsvorstand
ernannt. Sie erfüllen bei Bedarf eine Beisitzer- und Beraterfunktion im Vorstand
und sind in einzelnen Fällen stimmberechtigt.
«Sponsormitglieder» sind alle natürlichen und juristischen Personen, die den
Verein mit einem Mindestbeitrag von CHF 5000,- pro Vereinsjahr bei der Erfüllung seines Zwecks unterstützen und Vereinsaktivitäten fördern.
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Art. 3a
Mitgliederrechte
1. Die Mitglieder bestimmen in ihrer Gesamtheit mit über die Art der Aufgabenerfüllung des Vereins.
2. Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten der Mitglieder können von der Vereinsleitung mit besonderen Anerkennungen oder Vergünstigungen honoriert werden.
3. Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskünfte und Beratung auf dem Gebiet der
Vereinstätigkeit. Für umfangreichere Fachberatung erhebt die Vereinsleitung
angemessene Gebühren.
Art. 3b
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Kündigung, Ausschluss oder Tod;
2. bei juristischen Personen durch Austritt, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 3c
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3.
4.
5.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsgesuch kann mündlich oder
schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt.
Der Präsident fällt den Ausschlussentscheid in Absprache und im Einvernehmen
mit dem Vize-Präsidenten.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid nicht weiterziehen und hat allfällige
Rückstände zu bezahlen.
Gegenstände welche dem Verein gehören, sind dem Vorstand abzugeben.
Finanzen
Art. 4
1.
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Art. 4a
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bilden sich aus:
Mitgliederbeiträgen
Sponsorbeiträgen
den Erträgen von Vereinsaktivitäten
Zuwendungen oder Vermächtnissen
ggf. Subventionen von öffentlichen Stellen und Einrichtungen
Mittelverfügung & Haftung
1. In der Verwirklichung des Vereinsprogrammes ist die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten für Mitglieder mit einem kostendeckenden Beitrag verbunden.
2. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind von Beiträgen befreit.
3. Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge bei jeder Veranstaltung neu festlegen und
über Förder- bzw. Sponsorenbeiträge bestimmen.
4. Der Verein verfügt frei über die Beiträge der Mitglieder. Er kann auf Vorstandsebene beschliessen, mit dem Vereinsvermögen an den Vereinszweck gebundene Wirtschaftsgüter zu mieten, leasen oder erwerben und Dienstleistungen in
Anspruch zu nehmen.
5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; Mitglieder können nicht zu Nachschüssen verpflichtet werden.
6. Der Verein schliesst auf seine Kosten für die Vorstandsmitglieder geeignete
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen ab, die sich auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Arbeit für den Verein beschränken.
7. Der Verein wird durch Einzelunterschrift des Präsidenten finanziell verpflichtet.
8. Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01. November und endet am 31. Oktober.
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Organisation
Art. 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die ordentliche Mitgliederversammlung
2. der Vorstand von zwei oder mehreren Mitgliedern
3. die Interessengemeinschaft der Aktivmitglieder
Art. 5a
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im vierten Quartal. Sie
wird vom Vorstand mind. 10 Tage im Voraus einberufen. Einladungen per E-Mail
sind gültig.
2. Die Mitgliederversammlung orientiert primär über die Ereignisse des vergangenen Jahres, sowie über die aktuellen Aktivitäten des Vereins und dessen Pläne
für das kommende Jahr.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vereinspräsident oder dessen
Stellvertreter bei seiner Abwesenheit.
4. Jede gemäss Statuten einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Es besitzt jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem
Mehr.
5. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit
einberufen werden und überdies von Gesetzes wegen, wenn 1/5 der Mitglieder
die Einberufung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat
spätestens 21 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
6. Passiv- und Sponsormitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen,
besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Art. 5b
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Minimum aus einem Präsidenten / einer Präsidentin und
einer weiteren Person.
2. Vorstandsmitglieder werden auf fünf Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Es
gibt keine Amtszeitbeschränkung.
Art. 5c
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein und seine Interessen nach aussen.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte gemäss Statuten und vollzieht die
Vereinsbeschlüsse. Er kann dafür ein ständiges Sekretariat führen sowie eine
Geschäftsleitung einsetzen und mit der Besorgung der laufenden Geschäfte
beauftragen. Aufgaben und Kompetenzen des Sekretariats und der Geschäftsleitung werden vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand ist zur Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben im
Interesse des Vereins für ausserordentlichen Ausgaben berechtigt.
Die Arbeit des Vorstandes kann leistungsbedingt mit einer jährlichen Aufwandsentschädigung abgegolten werden und wird separat im Jahresbudget aufgeführt.
Die Arbeit der Buchhaltung wird finanziell abgegolten und wird separat im Jahresbudget aufgeführt.
Vorstandsmitglieder oder deren Delegierte sind an auswärtigen Versammlungen
spesenersatzberechtigt.
Der Vorstand kann Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die Organisation und
Verwaltung der Vereinsaktivitäten und allfällig weitere Aufgaben anstellen.
1.
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3.
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6.
7.
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Art. 5d
Vorstandssitzungen und Beschlussfassung
1. Der Präsident bestimmt den Sitzungsbedarf gemäss den anfallenden Aufgaben.
2. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
amtierenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Besteht der Vorstand aus nur zwei
Personen, müssen beide anwesend sein.
3. Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der
Präsident stimmt mit und seine Stimme wird bei Stimmengleichheit doppelt gezählt.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5. Eine Beschlussfassung ist auf dem Zirkulationsweg zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.
6. Die Vorstandssitzungen sind nicht vereinsöffentlich. Der Vorstand entscheidet im
Einzelfall, ob andere Vereinsmitglieder oder weitere Personen zur Beratung einzelner Geschäfte beigezogen werden.
Art. 5e
Die Interessengemeinschaft
Die Interessengemeinschaft der Aktivmitglieder bildet den Kern des Vereins. Als
wichtiges Organ bereichert es durch eigenständige, regelmässige und abwechselnde Aktivitäten (Vorträge, Workshops, Ausflüge etc.) das Vereinsleben.
Ihre Mitglieder verfolgen durch gemeinschaftliche und eigenständische Aktivitäten ein besonderes Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks und
bestreben den regelmässigen freien Austausch untereinander.
Um höchstmögliche Synergieeffekte zu erreichen, stehen persönliche oder
berufliche Tätigkeiten und Qualifikationen der Aktivmitglieder im unmittelbaren
Zusammenwirken zum Vereinszweck.
Innerhalb der Interessensgemeinschaft besteht während ihrer Zusammenkunft
keine Vereinshirarchie.
Der Kontakt zur Öffentlichkeit wird sorgfältig gepflegt.
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Schluss- & Übergangsbestimmungen
Art. 6
Auflösung des Vereins & Nachschussregelung
Löst sich der Verein auf, so wird durch einen Auflösungsbeschluss des Vorstands
über das Vereinsvermögen entschieden. Erst nach Begleichung aller allfälligen
Nachschüsse wird das restliche Vereinsvermögen auf Grundlage des o.g. Auflösungsbeschlusses eingesetzt.
Art. 7
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn der Präsident in
Absprache und im Einvernehmen mit dem Vize-Präsidenten dies verlangt.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. März 2015 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
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