Dormitz Jahrgang 36 Hetzles Kleinsendelbach Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Dormitz Donnerstag, den 30. April 2015 Nr. 9 Von links nach rechts. Simon Hauenstein (Geographie Uni Tübingen), Dr. Thomas Sokoliuk (Geographie Uni Erlangen), Leo Anwander (Projektmanager LPV FO), Anja Gebhardt (Landschaftspflegeverband), Landrat Dr. Hermann Ulm, Franz Schmidtlein (Bgm. Hetzles), Claus Schwarzmann (1. Vors. Landschaftspflegeverband), Hermann Greif (Bezirkspräsident Bayerischer Bauernverband), MdL Thorsten Glauber, Heinz Richter (Bgm. Neunkirchen am Brand) Hetzles – 18.04.2015. Ein neuer Kulturerlebnispfad entsteht, rund um den Hetzleser Berg in der Fränkischen Schweiz und wird im Feuerwehrhaus Hetzles eröffnet. Claus Schwarzmann, 1.Vorsitzender des Landschaftspflegeverbandes Forchheim begrüßt die Teilenehmer der Eröffnungsfeier u.a. Herr MdL Thorsten Glauber, Landrat Dr. Hermann Ulm und den Bgm. Franz Schmidtlein (Hetzles). Der neue Kulturerlebnisweg „KopfeichenLand“ erstreckt sich über den Hetzleser Berg. Auf dem 12 km langen Weg über den Hetzles wird der Lehrpfad die Besucher durch die unterschiedlichen Biotop- und typischen Kulturelemente der Fränkischen Schweiz führen. Im Rahmen des BayernNetzNaturProjektes „Kultur- und Naturlandschaft mit Kopfeichen am Hetzleser Berg“ hatten Leo Anwander (Projektmanager), Dr. Thomas Sokoliuk (Geographie Uni Erlangen) und Simon Hauenstein (Geographie Uni Tübingen) in Kooperation mit Anton Eckert (Leader Kulturerlebnis) gemeinsam die Idee, einen Kulturerlebnisweg zu errichten. 25 Geographie-Studenten der Universitäten Erlangen und Tübingen haben zu ökologischen und kulturgeographischen Themen, im Rahmen einer Projektarbeit, achtzehn Schautafeln erarbeitet, welche den Besuchern umfassende Informationen über die Landschaft rund um Hetzles bieten. Fortsetzung Seite 3 Kopfeichen am Hetzleser Berg Dormitz -2- Nr. 9/15 L^X]i^\ZGj[cjbbZgc Verwaltungsgemeinschaft Dormitz Sitz in Dormitz, Sebalder Str. 12, Tel. 09134/9969-0, Telefax 09134/9527, E-mail: [email protected]., www.vgdormitz.de für den Publikumsverkehr zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag, Dienstag ................................. von 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag, Freitag .............................. von 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich .......................... von 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch ganztags ................................................. geschlossen. Nur in dringenden Fällen des Standesamtes außerh. d. Dienstzeiten ....................................... 09191/704943 Bürgermeistersprechstunden Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz halten zu folgenden Zeiten und in den nachstehend angegebenen Räumlichkeiten ihre Sprechstunden ab: Gemeinde Dormitz .................................... (Tel. 09134/9969-0) nach Terminvereinbarung im Rathaus Dormitz, Sebalder Str. 12 Gemeinde Hetzles...........................................(Tel. 09134/263) Donnerstag ........................................... von 16.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Hetzles, Hauptstr. 3 Fax. Nr.906144 Gemeinde Kleinsendelbach.....................(Tel. 09126/290343) Donnerstag ........................................... von 16.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Kleinsendelbach, Schulstr. 2 ..... Fax 09126/290344 Jedoch nicht während der Ferien (bitte dann Termine vereinbaren). Wichtige Rufnummern: Notruf und Feuer .................................................................. 112 Polizei Forchheim ................................................. 09191/7090-0 Störungsdienst Strom ......................................... 0180/4192091 Störungsdienst Erdgas ....................................... 0180/2713600 Zweckverband Marloffsteiner Gruppe ............ 09134/ 99 69-0 Störungsdienst Wasser, Dormitz Technische Beratung und Wasserqualität ............. 09131/ 82 30 Unterbrechung der Wasserlieferung............... 09131/ 823 33 33 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe Für Kleinsendelbach ....................................... 09126/ 298 840 (Notfälle nach Dienstschluss) ................................ 09126/ 58 00 Kath. Pfarramt Dormitz ............................................ 09134/5708 Evang. Pfarramt Uttenreuth ................................... 09131/51307 Evang. Pfarramt Eschenau.................................. 09126/288508 Evang. Pfarramt Neunkirchen ................................... 09134/883 8Vg^iVh;dgX]]Z^b/ - Beratungsstelle für pflegende Angehörige - Familienpflegestation - Allgem. Soziale Beratungsstelle 09191/359634 09191/7072-26 09191/7072-24 B^iZ^cVcYZg";gZ^cVcYZgZ#K#HZaWhi]^a[ZcZiolZg` Anfragen: von Mo. - Fr. 9.00 - 18.00 Uhr.......... Tel. 09134/1680 Kindertagesstätte Hetzles.........................................09134/5262 Kindertagesstätte Dormitz ....................................... 09134/7337 Kinderhaus Kleinsendelbach ............................ 09126/293329-0 Altenpflegeheim Neunkirchen............................... 09134/9964-0 Sozialstation Neunkirchen, Krankenpflege .............. 09134/1845 Dorfhelferinnenstation - Frau Thiem ........................ 09242/7200 Grundschule Dormitz ........................................... 09134/993396 Mittagsbetreuung Dormitz ................................. 0151/16246224 Grundschule Hetzles ............................................... 09134/5812 Mittelschule Neunkirchen a. Br. ............................... 09134/1504 Amt für Landwirtschaft ........................................... 09191/65070 Mülldeponie Gosberg .......................................... 09191/866303 Tierkörperbeseitigung ................................................ 09549/366 Fleischbeschauer Dr. Schütz, Neunkirchen ...... 09134/9098411 für Dormitz, Erleinhof, Hetzles und Honings Fleischbeschauer Albrecht Müller, Eckental............ 09126/8695 für Kleinsendelbach (alle Ortsteile) Bestattungen Fuchs................... 09134/995 629 o. 09126/9296 Tierschutzverein Eckental-Erlanger Oberland e.V. für Dormitz + Kleinsendelbach 09126/7487 bzw. 0160/91471793 Zuständiges Tierheim f. Hetzles .......................... 09191/66368 Notar .......................................................................... 09192/509 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bayern 116 117 (Polizei 110, Feuerwehr 112) Erste Hilfe Rettungsdienst und Krankentransport .................................. 112 Dr. med. Ursula Greiner, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neunkirchen ...... 09134/993336 Dr. Cordula Braun-Quentin Fachärztin für Allgemeinmedizin ....................... 09134/ 997870 Dr. med. Karsten Forberg Dr. med. Peter Walter ............................................. 09134-99630 Kinderärztin, Neunkirchen ................................... 09134/997855 Dr. Siegfried Schroll, Facharzt f. Allg.Med. u. Sportmed., Neunk................ 09134/844 Dr. Christoph Mario Pilz Arzt f. Allg.med. u. Sportmed., Neunk. ...................... 09134/601 FA Christian Ruckdeschel, Facharzt für Allgemeinmedizin Neunkirchen a.Br. ................................................Tel. 09134/616 Bücherei Hetzles Tel. 9911057 Sonntag .......................................................10.00 bis 11.30 Uhr Dienstag ......................................................18.30 bis 19.30 Uhr Donnerstag ..................................................16.00 bis 17.00 Uhr Marktbücherei St. Michael, Neunkirchen a. Brand Sonntag .........................................................9.00 bis 11.00 Uhr Dienstag ......................................................11.00 bis 14.00 Uhr Donnerstag ..................................................16.00 bis 19.30 Uhr Freitag .........................................................15.00 bis 17.00 Uhr Dienst des Kaminkehrers Kehrbezirk: Dormitz, Erleinhof, Kleinsendelbach Zuständig ist: Bezirkskaminkehrermeisterin Christa Butterhof-Lorenz, Goldwitzerstr. 7, Neunkirchen a. Br. Tel. 09134/7089893 Handy: 0160/94869058 Kehrbezirk: Hetzles, Honings, Steinbach, Schellenberg, Neubau, Schleinhof Zuständig ist:- Bezirkskaminkehrermeister Hans Merz, Kirchenberg 4, 91338 Igensdorf ....................... Tel. 09126/5153 Öffnungszeiten des Landratsamtes Forchheim Montag und Donnerstag ........................von 8.00 bis 17.00 Uhr Dienstag und Mittwoch........................... von 8.00 bis 12.00 Uhr (Kfz-Zulassungsstelle zusätzl. ............von 14.00 bis 15.30 Uhr!) Freitag .................................................... von 8.00 bis 12.00 Uhr Annahmeschluss ist jeweils 15 Minuten vorher. Landratsamt Forchheim + EBS ......................... Tel. 09191/86-0 Arbeitsamt Bamberg, Dienststelle Forchheim Agentur für Arbeit, Dienststelle Forchheim, Äußere Nürnberger Straße 1, ...........................................................Tel. 09191/715-0 ;^cVcoVbi;dgX]]Z^b Dechant-Reuder-Straße 6............................................. Tel. 09191/626-0 Servicezentrum Mo - Mi: ......................................................................... 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: .................................................................. 8:00 - 17:30 Uhr Freitag: ......................................................................... 8:00 - 12:00 Uhr Übrige Dienststellen Montag bis Freitag ...................................................... 08.00 - 12.00 Uhr Dormitz -3- Sie sollen den Besuchern Wissen über die ökologischen und kulturellen Zusammenhänge vermitteln und sowohl Wanderern als auch Schulklassen die Schönheit und Vielfalt dieser einmaligen Kulturlandschaft näher bringen, mit dem Ziel, diese noch über Generationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang erfährt der Naturfreund interessante Fakten z.B. über die seltenen und scheuen Bewohner der Kopfeichen, wie den Eremiten-Käfer, und lernt den geologischen Aufbau des Hetzleser Bergs kennen. Ebenso wird den Fragen nachgegangen, ob es in dieser Kulturlandschaft noch Orchideen und Ackerwildkräuter gibt, wo man diese entdecken könnte und welchen Zweck eigentlich ein Streitbaum erfüllt hat. Als Themenschwerpunkte sind nicht nur die Lebensräume, welche die seltenen Kopfeichen bieten, sondern auch die Themenfelder Landschaftspflege, Geologie und Kulturgeschichte, zu nennen. Der Lehrpfad soll zeigen, wie wichtig es ist, die letzten Refugien gefährdeter Arten zu erhalten und zu pflegen sowie ein allgemeines Bewusstsein für den Erhalt von schützenswerten Lebensräumen zu schaffen. Der Blick soll geschärft werden für einen bewussten und nachhaltigen Umgang mit den vom Menschen geschaffenen Lebensräumen, um den Artenreichtum dieser Landschaft sowie ein abwechslungsreiches Landschaftsbild zu erhalten und weiteres Artensterben zu vermeiden. Nähere Informationen zum Wegverlauf und einzelnen Tafeln unter www.kulturerlebnis.info „Rundwanderweg KopfeichenLand“. Zum Kopfeichenprojekt unter http://lpv-fo.de/hetzleser_berg GZYV`i^dchhX]ajhhkdgkZgaZ\jc\ Wegen des Feiertags „Christi Himmelfahrt“ muss der Redaktionsschluss für die Ausgabe in Kalenderwoche 20 auf ;gZ^iV\!-#BV^'%&*!&'#%%J]g vorverlegt werden. Bitte reichen Sie spätestens bis zu diesem Termin Ihre Texte und Anzeigen bei der Annahmestelle ein. Später eingehende Beiträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Die Redaktion 6bia^X]Z 7Z`VccibVX]jc\Zc KZglVaijc\h\ZbZ^chX]V[i9dgb^io GVi]Vjh\ZhX]adhhZc Am 15. Mai 2015, dem Freitag nach Christi Himmelfahrt ist das Rathaus Dormitz geschlossen. Die Beschäftigten befinden sich an diesem Tag in Urlaub. Für dringende Angelegenheiten des Standesamtes (Todesfall o.ä.) erreichen Sie uns bei Bedarf an jenem Freitag von 8:00 - 10:00 Uhr über folgende Rufnummer: 0176 - 96653924. <ZbZ^cYZ9dgb^io H^iojc\YZh<ZbZ^cYZgViZh9dgb^io Vb&*#%)#'%&* Antrag auf Wohnhausanbau mit Balkon auf dem Grundstück Fl.-Nr. 19 Der Antragssteller plant einen Wohnhausanbau mit Balkon an das bereits bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 19, (Kirchenstraße 7). Nr. 9/15 Claus Schwarzmann bedankt sich außerordentlich bei allen Beteiligten, natürlich bei den Studenten und ihren Lehrkräften, allen Personen die Texte, Bilder und Grafiken zur Verfügung gestellt haben; der Gemeinde Hetzles und dem Bauhof für das Aufstellen der Schilder, den Flächeneigentümern auf deren Grund die Schilder stehen; Hr. Anton Eckert für die Integration ins Kulturerlebnis-Portal, dem Fränkischen Schweiz Verein für das Ausmarkieren des Weges und der Feuerwehr Hetzles für die Bereitstellung ihres Hauses und schließlich beim Bayerischen Naturschutzfonds für die Finanzierung. Erste Projektperiode endet, weitere fünf Jahre beantragt Nach fünfjähriger Laufzeit endet das Projekt „Kultur- und Naturlandschaft mit Kopfeichen am Hetzleser Berg“ Ende Juli. Um die erfolgreiche Arbeit fortzusetzen liegt dem Bayerischen Naturschutzfonds ein ebenfalls 5-jähriger Verlängerungsantrag zur Bewilligung vor. In den vergangen Jahren konnte die Pflege von 350 Kopfeichen, vielen Streuobstbeständen und Streuobstneupflanzungen rund um den Hetzles durchgeführt werden. Der Lebensraum „Kopfeiche“, mit seinen seltenen holzbewohnenden Käfern, wird so langfristig geschützt und der Strukturreichtum am Hetzleser Berg bleibt erhalten. Ein besonderer Dank geht an alle Flächeneigentümer und Landwirte die sich in den letzten Jahren an den Maßnahmen beteiligt haben. Nur durch deren Engagement und tatkräftige Arbeit ist die Umsetzung so eines Projektes realisierbar. „Es ist nicht selbstverständlich auf so viel Zuspruch und Rückhalt in der Bevölkerung setzen zu können“, so Projektmanager Leo Anwander. Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet, das Vorhaben liegt im Rahmen der vorhandenen Bebauung. Der bestehende Baukörper liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung der Gemeinde Dormitz. Deshalb wurde der geplante Anbau gemeinsam vom Antragssteller mit dem zuständigen Städteplaner vom Büro TOPOS Team, erarbeitet. Demnach entspricht die vorliegende Planung den Gestaltungsrichtlinien für den Ortskern der Gemeinde Dormitz. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungsunterlagen zur Erteilung der Baugenehmigung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, weiterzuleiten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass für den Wohnhausanbau mit Balkon eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (Ensembleschutz) erforderlich ist. Beschluss: 15 : 0 Bauvoranfrage auf Befreiung von diversen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gründeläcker“ Dormitz im Zusammenhang mit geplanten Grundstücksteilung Der Antragsteller beantragt mittels einer Bauvoranfrage die Befreiung von diversen Festsetzungen des Bebauungsplans „Dormitz Süd-West 3. BA“ im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksteilung des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 der Gemarkung Dormitz. Er beabsichtigt, die Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 zu seinem Grundstück Fl.-Nr. 730/53 anzukaufen und diese miteinander zu verschmelzen. Die restliche Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 soll dem Grundstück Fl.-Nr. 730/40 hinzugerechnet werden und es soll ebenfalls eine Verschmelzung stattfinden. Somit würde sich das Grundstück Fl.-Nr. 730/40 auf ca. 450 m2 vergrößern und eine Bebauung mit einem Einzelhaus wäre somit gemäß der örtlichen Bauvorschrift (Bebauungsplan) möglich. Dormitz -4- Die betroffenen Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dormitz Süd-West 3. BA“. Gemäß § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Im vorliegenden Fall würde die geplante Teilung jedoch diverse Festsetzungen (Einhaltung der Baugrenzen, etc.) tangieren. Es ist somit aus städtebaulicher Sicht das Einvernehmen der Gemeinde hierzu einzuholen. Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage hinsichtlich dieser Grundstücksteilung zur Kenntnis und beschließt, einer solchen Teilung grundsätzlich unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die restliche Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.-Nr. 730/40 hinzugerechnet wird und eine Verschmelzung zu einem Grundstück stattfindet. Zudem ist eine Verschmelzung zwischen den Grundstücken des Antragstellers Fl.-Nr. 730/53 sowie der „gekauften“ Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 zu vollziehen. Die Kosten für den Vermessungsaufwand sind hierbei vom Antragsteller zu übernehmen. Die Gemeinde signalisiert somit bei einer möglichen Bauantragsstellung nach vollzogener Grundstücksteilung ihre Bereitschaft, von den tangierten Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes hinsichtlich der nicht eingehaltenen Baugrenzen sowie der vorgeschriebenen überbaubaren Flächen (Garagenstandort), die notwendigen Befreiungen zu erteilen. Beschluss: 15 : 0 Kommunale Verkehrsüberwachung – Vorstellung der beiden angebotenen Systeme Das Gremium hat sich bereits in der öffentlichen Sitzung am 07.10.2014 mit der Thematik „kommunale Verkehrsüberwachung“ befasst. Hierbei wurde ein Grundsatzbeschluss für eine mögliche Einführung einer solchen Verkehrsüberwachung gefasst. Nun liegen der Verwaltung zwei Vergleichsangebote hinsichtlich der Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs vor. Es wurde hierbei jeweils mit dem „Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ sowie mit dem Markt Zapfendorf Kontakt aufgenommen, um die Differenzen beziehungsweise die Kosten hierbei zu erfragen. Der Vorsitzende erläutert dem Gremium die Kostenaufstellung sowie die vorliegenden Muster-Zweckvereinbarungen. Bei dem „Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ besteht die Möglichkeit zum Beitritt als Mitglied beim Zweckverband sowie auch der Abschluss einer Zweckvereinbarung für längstens zwei Jahre. Hierbei ist die Überwachung vom ruhenden sowie vom fließenden Verkehr möglich. Die Abwicklung sowie die Erstellung von Bescheiden werden hierbei komplett vom Zweckverband durchgeführt. Ebenfalls wurde vom Markt Zapfendorf eine Zweckvereinbarung angefordert. Hierbei wird die Überwachung des ruhenden Verkehrs an die „Firma K & B – Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH“ sowie der fließende Verkehr an die „Firma gGKVS – gemeinnützige Gesellschaft für Kriminalprävention und Verkehrssicherheit mbH“ übergeben. Dies geschieht durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dem Markt Zapfendorf obliegen die kompletten Verwaltungstätigkeiten (unter anderen die Durchführung eines Mahnverfahrens von Bußgeldbescheiden). Bereits die Stadt Gräfenberg sowie der Markt Igensdorf haben diese Kommunale Verkehrsüberwachung beim Markt Zapfendorf und sind über eine reibungslose Zusammenarbeit erfreut. Im Zuge des Auskunftsersuchens wurden bereits vom Markt Zapfendorf „Beispielabrechnungen“ vorgelegt um eine größtmögliche Kostentransparenz zu schaffen. Nr. 9/15 Hierbei sind neben den Kostenanteil für die Messstunden auch einmalige Kosten für die Einrichtung der Datenbank beziehungsweise für die Erstellung des Überwachungskonzeptes fällig. Die anfallenden Verwaltungskosten werden gemäß § 4 Abs. 2 der Zweckvereinbarung mit dem Markt Zapfendorf zu je 50 Prozent auf die geleisteten Überwachungsstunden sowie die festgesetzten Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern aller beteiligter Kommunen umgelegt. Somit ist die Benachteiligung einer „kleineren“ Gemeinde mit weniger Überwachungsstunden und somit auch geringeren Einnahmen im Vergleich zu einer „größeren“ Kommune (Stadt) ausgeschlossen. Es ist im Nachgang ebenfalls ein Beschluss der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz nötig, da diese als zuständige Körperschaft den Abschluss einer solchen Zweckvereinbarung ebenfalls genehmigen muss. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Vorsitzenden sowie die vorliegende Kostenaufstellung inklusive der Zweckvereinbarungen zur Kenntnis und beschließt hinsichtlich der oben aufgeführten Argumente, die Zweckvereinbarung mit dem Markt Zapfendorf für die kommunale Verkehrsüberwachung abzuschließen. Der Vorsitzende wird hierzu ermächtigt. Der Überwachungsumfang wird auf 120 Jahresstunden im fließenden Verkehr sowie die Mindeststundenanzahl von 120 Überwachungsstunden im ruhenden Verkehr festgelegt. Beschluss: 14 : 1 Anfrage des Hospizvereins für den Landkreis Forchheim auf fördernde Mitgliedschaft der Gemeinde Dormitz Der Hospizverein für den Landkreis Forchheim fragt an, ob sich die Gemeinde Dormitz eine fördernde Mitgliedschaft im Verein vorstellen kann. Da der größte Teil der Einwohner in Dormitz durch die großen Arbeitgeber (Siemens, Uni, etc.) im nahen Erlangen mehr zu den Einrichtungen der Universitätsstadt bzw. zum Landkreis Erlangen-Höchstadt tendiert, werden die Dienste des Hospizvereins Forchheim e.V. nicht in hohem Maß in Anspruch genommen. Der Gemeinderat beschließt dennoch, eine Fördermöglichkeit für den Hospizverein Forchheim e.V. in Erwägung zu ziehen. Beschluss: 0 : 15 (Antrag abgelehnt) Antrag der CSU Dormitz auf Wiederabdruck der Gottesdienstordnung in den kirchlichen Nachrichten Der Gemeinderat nimmt den Antrag der CSU Dormitz auf Abdruck der Gottesdienstordnung der Gemeinde Dormitz für Dormitz im amtlichen Mitteilungsblatt zur Kenntnis. Wie bekannt, wurde durch Entscheidung der Bürgermeister im Rahmen der Vertragsverlängerung mit dem Wittich-Verlag nach Einsparpotentialen gesucht. Ein Teil des durch die Herausnahme der Kirchennachrichten eingesparten Betrags konnte hierbei für eine Verbesserung der Papierqualität (Helligkeit, Festigkeit) sowie ein ansprechenderes Layout (hinsichtlich Optik und Lesbarkeit) verwendet werden, was allen Lesern zu Gute kommt. Das Amtsblatt der Gemeinde gilt als offizielles Veröffentlichungsblatt. In dieser allgemein einsehbaren Publikation finden Sie amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde, wie beispielsweise Bebauungspläne, Abgabesatzungen und sonstiges örtliches Satzungsrecht sowie auch Beschlüsse des Gemeinderats. Da unsere Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört und kein eigenes Amtsblatt unterhält, gilt das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft auch als Amtsblatt der Gemeinde. Dormitz -5- Das Mitteilungsblatt der VG Dormitz kommt in erster Linie seiner Verpflichtung nach, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin aber auch, um Informationen aus dem gesellschaftlichen und Vereinsleben unseren Bürgern näher zu bringen. Im Laufe der Zeit hat sich vieles darüber hinaus zu einer Gewohnheit entwickelt, wovon man sich aus Sicht der Einsender eher schwer wieder trennen möchte. So auch bei der Veröffentlichung der Gottesdienstordnungen aller unserer Kirchengemeinden. Diese Praxis und Gewohnheiten wurden im Allgemeinen bei vorgenannter Vertragsverlängerung auf den Prüfstand gestellt. Nachdem jede Kirchengemeinde ihre Mitglieder mit eigenen Pfarrbriefen informiert, ist man unter den Bürgermeistern einheitlich zum Entschluss gekommen, die Gottesdienstordnungen der Pfarreien nicht mehr zu veröffentlichen. In den nicht sehr zahlreich vorgebrachten Kritiken wurde einerseits vorgebracht, dass die Veröffentlichung im Gemeindeblatt vergleichsweise einfacher und lesbarer als jene im Augustinusboten wäre und gleichzeitig die zuständige Pfarrverwaltung in Neunkirchen hingegen schwer zu einer Umgestaltung zu bewegen wäre. Weiterhin wurde bemängelt, dass die interkonfessionelle Verständigung darunter leiden würde, wenn nun jeder nur noch ausschließlich für seinen Bereich Kirchennachrichten erhält und somit nicht mehr z.B. die Katholiken von regelmäßigen Messen der evangelischen Gläubigen erfahren. Sicher unbestritten wird es nicht die vordringliche Verpflichtung eines Amtsblattes sein, in Konkurrenz zu Pfarrbriefen eine bessere Version der Kirchennachrichten abzudrucken. Auch wird der Anteil jener Gläubigen gering sein, die sich für regelmäßige Messen der anderen Konfessionen nachhaltig interessieren. Wobei außerordentliche kirchliche Veranstaltungen, wie auch solche der Ökumene, auch in der Zukunft abgedruckt werden und ohnehin von dieser Neuregelung nicht betroffen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei den Amtsblättern um gemeindliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO handelt und somit im Rahmen der Widmung dieser Einrichtung ein Zulassungsanspruch besteht. Soweit die Veröffentlichungen einzelner Verbände, Vereine und Körperschaften im Amtsblatt zugelassen werden, ist daher auch zu berücksichtigen, dass es auch anderen Gruppierungen und Institutionen Gleiches nicht verwehrt werden kann, ebenso deren Nachrichten und Veröffentlichungen vollumfänglich abzudrucken. Alles in allem ist aber in einer weltlichen Veröffentlichung wie dem amtlichen Mitteilungsblatt die Kirche grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als andere gemeinnützige, kulturelle oder sonstige förderwürdige Organisationen. Der Gemeinderat Dormitz empfiehlt dennoch der Gemeinschaftsversammlung der VG Dormitz, dem Antrag der CSUFraktion statt zu geben und auch die regelmäßig wiederkehrenden Gottesdienstordnungen der Gemeinde Dormitz abzudrucken. Beschluss: 12 : 3 Nr. 9/15 In Fortentwicklung der bisherigen Beschlusslage gibt der Gemeinderat in gemeinsamer Beratung folgende Gebührentabelle vor: Dormitzer Dormitzer Ortfremde Dormitzer Vereine Vereine Vereine PrivatBis 2€ Über 2€ personen Eintritt Eintritt ganze Halle pro Tag 80 € 180 € 400 € 200 € 1/2 Halle pro Tag 40 € 90 € 200 € 100 € ganze Halle pro Stunde 30 € 30 € 35 € nicht vorges. 1/2 Halle pro Stunde 15 € 15 € 20 € nicht vorges. Küchenbenutzung 0€ 0€ 75 € 75 € Reinigung 80 € 80 € 100 € 100 € /50 €* Bestuhlung nicht vorges. nicht vorges. nach Aufw.** nach Aufw.** Kaution 0€ 0€ 500 € 200 € Geschirrverleih je beschädigtes/ verschwundenes Teil 3€ 3€ 3€ 3€ Ortsfremde Privatpersonen Dormitzer Vereine ohne Eintritt 500 € 50 € 250 € 25 € nicht vorges. nicht vorges. nicht vorges. nicht vorges. 75 € 0€ 100 €/50 €* 25 € nach Aufw.** 0€ 500 € 0€ 3€ 3€ *ganze Halle/halbe Halle ** Verrechnungssatz: Bauhofarbeiter/Stunde Diese Tabelle soll für alle Nutzungen gelten, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltung (Wahlen, Bürgerversammlungen, Infoabende) oder Grundschule (Schulsport, Arbeitsgruppen, Theaterveranstaltungen) stehen bzw. deren Aufgaben erfüllen. Unter letztgenannter Definition sind nach gängiger Praxis Veranstaltungen der folgenden Einrichtungen gebührenfrei: · Seniorenkreis Dormitz, · Agendakreis Dormitz, · Jugendklub Dormitz sowie alle schulischen Arbeitsgruppen wie zum Beispiel das so genannte „Gut-drauf-Team“ im Hinblick auf Second-handBasare und Ähnlichem. Wie Bürgermeister Bezold weiterhin ausführt, ist es aus Kostengründen leider nicht möglich, auch andere gemeinnützige und daher wünschenswerte Nutzungen ebenso gebührenfrei zu stellen. Er erinnert daran, dass ein Großteil der Anfragen ohnehin von Vereinigungen gestellt wird, die im weitesten Sinne durch ihre kulturelle oder breitensportliche Ausrichtung als gemeinnützig anzusehen wären. Würde man all dies großzügig mit einer Befreiung belohnen, so wären kaum noch merkliche Einnahmen zu verzeichnen, wohingegen die Kosten für Strom, Gas, Wasser und den Reinigungsbetrieb ohne Rücksicht auf die Förderwürdigkeit der Nutzung zu 100 Prozent anfallen. Der Gemeinderat beschließt, die vorgenannten Regelungen und Gebührensätze für die Nutzung der Mehrzweckhalle festzusetzen. Sie sollen Grundlage der jeweiligen Mietverträge sein. Beschluss: 14 : 1 Mehrzweckhalle Dormitz; Zusammenfassende Grundsatzentscheidung zur Gebührengestaltung für die Nutzung der Mehrzweckhalle durch örtliche Vereine, ortsfremde Vereine, Privatpersonen und Sonstige Über die Gebühren für die Anmietung der Mehrzweckhalle wurde schon mehrmals Beschluss gefasst (Februar 2004, Juli 2012 und Juli 2014). Leider fehlt jedoch eine für alle Fallgestaltungen verwendbare Gesamtübersicht, was nun von ortsfremden Vereinen, ortsansässigen Privatpersonen, etc. an Mietzins und Nebenkosten zu erheben ist. Im Hinblick auf den hierfür zu erstellenden Mustermietvertrag ist aber notwendig, für alle Interessenten und Nutzungsarten eindeutige Preise festzulegen. Informationen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Der 1. Bürgermeister teilt mit, dass das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 31.03.2015 den Haushaltsplan der Gemeinde Dormitz zur Kenntnis genommen hat. Er enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Herr Bezold gibt bekannt, dass der Sitzungstermin des Gemeinderats Dormitz vom 6.5.15 auf den 7.5.15 verlegt werden muss. Erklärung hierfür ist die am 6.5.15 stattfindende Wasserzweckverbandssitzung. Dormitz -6- Nr. 9/15 Eröffnungsfeier und Tag der offenen Tür in den neuen Räumen der KiTa Dormitz Ar Architekt V. Rosbigalle, Bürgermeister H. Bezold, KiTaLe Leit. C. Mayer, MdL T. Glauber Der Anbau für die Betreuung der Kinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr konnte in einer Bauzeit von nur 10 Monaten realisiert werden. Mit einem Eigenanteil von ca. 180.000 € musste sich die Gemeinde Dormitz an den Baukosten beteiligen, welche sich insgesamt auf 520.000 € belaufen. Für den reibungslosen Bauverlauf und die tolle Arbeit bedankte sich der Bürgermeister beim verantwortlichen Architekten Volker Rosbigalle. Dieser stand der Gemeinde Dormitz von der Planung über die Bauausführung bis zu den letzten Schritten der Gestaltung voller Begeisterung mit Rat und Tat zur Verfügung. Die Leiterin der Einrichtung, Frau Mayer, ging in ihrer Rede nochmals auf die Historie der Einrichtung in der JosefHildenbrand-Straße ein und freute sich zugleich mit ihren Kolleginnen über das Ergebnis der gesamten Anlage. Sie dankte allen Beteiligten für die tatkräftige Unterstützung. Ebenso bedankte sie sich bei der Feuerwehr, welche die Verkaufsbude und den Zeltaufbau abwickelten sowie dem Burschenverein welcher sich bereit erklärte, an diesem Nachmittag das Grillen sowie den Essensverkauf zu übernehmen. Am Ende seiner Ansprache bat Holger Bezold nochmals um Verständnis für manche Unannehmlichkeiten während der Bauzeit, richtete aber auch seinen herzlichsten Dank an alle beteiligten Firmen, das Architekturbüro Glauber & Rosbigalle sowie an alle Beschäftigten der Rathausverwaltung und des Bauhofes, welche im sehr hohen Maße in die Baumaßnahme eingebunden waren und mitgewirkt haben. Dem gesamten Team der Kita Dormitz sprach er seinen allerherzlichsten Dank und Respekt aus. Er bezeichnete sie als ein wunderbares Team, welches stets fröhlich und motiviert bei der Betreuung der Kinder ihre Leidenschaft für diesen Beruf zeigen. Diese stehen hierdurch immer im Mittelpunkt der Tätigkeit und erfahren deshalb eine große Wertschätzung. Mit dem Wunsch, dass die Einrichtung weiterhin von Gefahren und Unwettern oder Bedrohungen verschont bleibt, dass Unfälle oder größere Verletzungen vermieden werden übergab Holger Bezold die neuen Räume offiziell seiner Bestimmung. Dormitz -7- HZc^dgZc`gZ^h9dgb^io Die Dormitzer Seniorinnen und Senioren feierten im April ihr traditionelles Frühlingsfest. Walter und Hans begleiteten unsere Lieder mit Akkordeon und Gitarre. In den Pausen konnten wir uns über heitere Kurzgeschichten amüsieren. Wie in den vergangenen Jahren, ließen wie auch diesen Nachmittag mit dem „Dormitzer Heimatlied“ ausklingen.. Der Maiausflug am 13.5.2015 führtuns nach Hammelburg und Abtswind. Der Preis pro Person beträgt 18,— € und beinhaltet Busfahrt, Stadtführung und Museumseintritt. Wir haben noch einige Plätze frei und Sie können sich bei Frau Regina Schmitt, Tel. 7476, anmelden. Abfahrt ist um 8:00 Uhr am Feuerwehrhaus in Dormitz. Wir freuen uns wieder auf einen schönen Ausflugstag. Ihr Seniorenkreisteam <ZbZ^cYZ=ZioaZh 9^Z7X]ZgZ^=ZioaZh^c[dgb^Zgi/ Am Muttertags-Sonntag, den 10.05.2015 bleibt die Bücherei geschlossen. An dieser Stelle sei ein Eigenlob erlaubt: An alle unsere unermüdlich tätigen Mütter, die in ehrenamtlicher Arbeit diese vielfältige Aufgabe mit soviel Engagement und Freude erledigen: Vielen Dank! H^iojc\YZh<ZbZ^cYZgViZh=ZioaZh Vb'%#%)#'%&* Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 692/3, Gemarkung Hetzles Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 692/3, Bergweg 22 c. Das Vorhaben liegt gemäß § 34 BauGB im ungeplanten Innenbereich. Es ist daher aus rechtlicher Sicht ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Wohngebäude (Schaffung von Wohnraum) und ist daher im vorliegenden Bereich „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen wirken. Bei dem geplanten Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage ist von einer solchen Wirkung nicht auszugehen. Somit widerspricht dies nicht dem Einfügungsgebot. Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Punkte zu erteilen und beauftragt die Verwaltung den Antrag an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung der Baugenehmigung weiterzuleiten. Zudem ist das Geh- und Fahrtrecht sowie das Leitungsrecht für Ver- und Entsorgungsleitungen dinglich zu sichern. Beschluss: 13 : 0 Nr. 9/15 Antrag auf Errichtung einer Balkonanlage auf dem Grundstück Flurnummer 152, Gemarkung Hetzles Der Antragsteller plant die Errichtung einer Balkonanlage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 152, Neunkirchener Straße 10. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch und ist nach Rücksprache mit der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet gemäß der Baunutzungsverordnung. Die Errichtung der Balkonanlage liegt im Rahmen der vorhandenen Bebauung. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Verwaltung wird zur Weiterleitung der Planungsunterlagen an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, beauftragt. Beschluss: 13 : 0 Antrag auf Erteilung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV); Errichtung eines Doppelcarports mit Stauraum auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1159/6 Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1159/6 (Reppach 2 in 91077 Hetzles) ein Doppelcarport mit Stauraum an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche zu errichten. Das Grundstück befindet sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB im ungeplanten Innenbereich. Bei dem geplanten Doppelcarport mit Stauraum (geplante Maße: 8 m x 6 m) handelt es sich grundsätzlich gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Die vorgeschriebene maximale Fläche von 50 m2 wird dabei nicht überschritten (geplant sind 48 m2). Somit ist eine verfahrensfreie Errichtung eines solchen Carports in dieser Größenordnung grundsätzlich möglich. Es ist jedoch geplant, dass Carport ziemlich nah an der öffentliche Verkehrsfläche (Reppach) zu errichten. Somit wird vor dem Carport nur ein geringer Stauraum vorhanden sein. Es ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen Garagen / Carports und einer öffentlichen Verkehrsfläche für Zu- und Abfahrten ein Mindeststauraum von 3 Metern vorhanden sein muss. Dieser würde im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden, wonach eine Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV nötigt ist. Diese Abweichung erteilt das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, mit Einvernehmen der entsprechenden Gemeinde. Eine solche Abweichung kann gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Das geplante Carport soll zu den Seiten hin „offen“ bleiben, womit die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gewahrt bleibt. Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Erteilung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der Errichtung des Carports zu erteilen. Die Verwaltung wird sodann beauftragt, den Antrag an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung der Abweichung weiterzuleiten. Beschluss: 13 : 0 Anschaffung von Verdunklungsvorhängen für das Schulhaus Hetzles Wie bekannt gibt es bei der Benutzung von Projektoren im Unterricht Probleme mit dem Einfall von Tageslicht. Um Abhilfe zu schaffen wurde die Verwaltung seitens der Schulleitung gebeten Verdunklungsvorhänge anzuschaffen. Dormitz -8- Es wurden dazu zwei Angebote eingeholt, zum einen von Firma Bierfelder, Forchheim, zum anderen von Firma Kairos, Hetzles. Nach Prüfung beider Angebote erwies sich das der Firma Bierfelder mit 7.781,45 €, brutto als das wirtschaftlich günstigste und erhält somit den Zuschlag. Die laut Angebot von der Firma Kairos aufgeführte Vergütung für die Erarbeitung des aktuellen Lösungsvorschlags wird, wie mit der Schulleitung vorab besprochen, an die Firma Kairos ausbezahlt. Beschluss: 13 : 0 Antrag des Bürgerforums Hetzles auf Ausbau des „Scherlgässlas“, Flurnummer 82/1 und 3040, Gemarkung Hetzles Der Antrag des Bürgerforums Hetzles und Honings e. V. vom 13.04.2015 wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Gemeinderat wird im Zuge eines Termins zur Besichtigung von Gassen und Wegen sowie der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Hetzles das „Scherlgässla“ mit begutachtet. Danach wird entschieden wie weiter Verfahren werden soll. Beschluss: 13 : 0 Einfache Dorferneuerung Honings; Information zum derzeitigen Verfahrensstand Der Vorsitzende erläutert dem Gremium den derzeitigen Verfahrensstand hinsichtlich der einfachen Dorferneuerungsmaßnahme in Honings. Hierbei erläutert er insbesondere die Umlegung der fälligen Kosten gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Hetzles auf die Anwohner. Ohne Beschluss Erlass einer Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 mit Finanzplan für die Jahre 2016 bis 2018 Haushaltssatzung der Gemeinde Hetzles - Landkreis Forchheim - für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Hetzles folgende Haushaltssatzung: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 2.029.500,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 914.400,00 € festgesetzt. §2 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt. 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) b) für die Grundstücke (B) 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 v.H. 325 v.H. 350 v.H. Nr. 9/15 §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 330.000,00 € festgesetzt. §6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. a) Der Gemeinderat stimmt dem Haushaltsplan 2015 zu. Beschluss: 13 : 0 b) Der Gemeinderat stimmt dem Finanzplan für die Jahre 2016 bis 2018 zu. Beschluss: 13 : 0 c) Der Gemeinderat stimmt dem Stellenplan 2015 zu. Beschluss: 13 : 0 Feststellung der Jahresrechnung 2013 gem. Art. 66 Abs. 1 GO mit Beschluss über die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO a) Bekanntgabe des Berichts über die örtliche Rechnungsprüfung und Feststellung der Jahresrechnung 2013 Der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 vom 8. Dezember 2014 wird bekannt gegeben. Unstimmigkeiten oder Beanstandungen wurden dabei nicht festgestellt. Die im Haushaltsjahr 2013 angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Gemeinderates erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 41 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO nachträglich genehmigt. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO im Verwaltungshaushalt mit 1.817.816,69 € und im Vermögenshaushalt mit 649.703,38 € festgestellt. Die Feststellung der Jahresrechnung 2013 ist Bestandteil des Beschlusses. Beschluss: 13 : 0 b) Entlastung der Jahresrechnung 2013 Gemäß Art. 102 Abs. 3 Halbsatz 2 GO wird für die Jahresrechnung 2013 die Entlastung ausgesprochen. Beschluss: 13 : 0 Informationen Rundwanderweg „Kopfeichenland“ Der Vorsitzende informiert das Gremium über die Eröffnung des neuen Kulturerlebnisweges „Kopfeichenland“ am Hetzleser Berg am 18.04.2015. Vermessungsantrag für das Baugebiet „An der Schule“ Der Bürgermeister teilt den Gemeinderäten mit, dass der Antrag auf Vermessung des Baugebietes „An der Schule“ gestellt wurde Mit dem Umring des Baugebietes soll am 22.04.2015 von Seiten des Vermessungsamtes Forchheim begonnen werden. Gespräch mit der Vorstandschaft der Jagdgenossenschaft Hetzles am 14.04.2015 Der Vorsitzende informiert über ein Gespräch mit der Vorstandschaft der Jagdgenossenschaft Hetzles. Für diese soll bei den nächsten Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2016 jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dormitz -9- Kriegsgräbersammlung 2014 Gemeinderat Michael Bayer überreicht dem Vorsitzenden eine Ehrenurkunde der Regierung von Oberfranken für das beste Ergebnis bei der Jahressammlung der Kriegsgräber in der Gemeinde Hetzles (im Verhältnis zur Einwohnerzahl anderer Gemeinden). <ZbZ^cYZ@aZ^chZcYZaWVX] 7ZhjX]YZgEda^oZ^^b@^cYZg]Vjh Am Mittwoch, den 15.04.2015 wurden die Vorschulkinder fit für den Schulweg und das richtige Verhalten im Straßenverkehr gemacht. Herr Kohlmann, von der Polizei Forchheim, eine Erzieherin vom Kinderhaus sowie ein Vertreter des Elternbeirates machten sich mit den Kindern auf den Weg zur Hauptstraße, wo sie den „Giraffenblick“, das Überqueren einer Straße und das richtige Verhalten beim Schulweg lernten. Nr. 9/15 Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Errichtung des geplanten Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum handelt es sich um die Schaffung von Wohnraum und dient daher in erster Linie dem Wohnen. Somit ist dies in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Belüftung, Besonnung) auf die benachbarten Anwesen ausgehen. In der unmittelbaren Nachbarschaft sind bereits bauliche Anlagen mit zwei Vollgeschossen (I+D bzw. II) vorhanden. Bei dem hier zu errichtenden Einfamilienhaus handelt es sich um ein Bungalowähnliches Gebäude mit nur einem Vollgeschoss. Somit widerspricht das geplante Vorhaben nicht dem Einfügungsgebot. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Punkte zu erteilen und beauftragt die Verwaltung, den Antrag an das Landratsamt Forchheim zur Erteilung der Baugenehmigung weiterzuleiten. Beschluss: 13 : 0 Tekturantrag der Golfanlagen Erlangen Besitz GmbH & Co. KG zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach Bürgermeisterin Werner gibt den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern die vorgelegte Planung zur Kenntnis. Zurück im Kinderhaus erklärte Herr Kohlmann das Aussehen eines Polizisten, z.B. seine Dienstkleidung und die Handschellen. Die Begeisterung der Kinder war sehr groß, als Herr Kohlmann die zuständige Erzieherin mit Handschellen fesselte. Daraufhin wollten auch die Kinder in Handschellen gelegt werden. Der Höhepunkt und Abschluss dieser Aktion war das „Probesitzen“ der Kinder im Frontraum des Polizeiautos. Herzlichen Dank an Herrn Kohlmann von der Polizei Forchheim und an Herrn Suft für diesen besonderen Nachmittag. Kinderhausteam „Zur Schatzinsel“ H^iojc\YZh<ZbZ^cYZgViZh @aZ^chZcYZaWVX]Vb'&#%&#'%&* Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 766 Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 766, Kirschenstraße 5, der Gemarkung Kleinsendelbach. Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist daher genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht gemäß der Baunutzungsverordnung einem allgemeinen Wohngebiet. Gemäß § 34 Baugesetzbuch ist im ungeplanten Innenbereich ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Gemeinderat lehnt den Tekturplan in der vorgelegten Form ab. Gründe: 1. Es besteht kein Einverständnis damit, dass durch die Verlängerung bei Bahn 6 die Gemeindestraße überspielt wird. Dies stellt für Fahrzeuge und Fußgänger ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Bahn 6 ist entsprechend umzuplanen oder im jetzigen Zustand zu belassen. 2. Die ehemalige Bahn 15 sollte bereits nach Bescheid der Baugenehmigung so geplant werden, dass die Erschließungsfunktion des Weges erhalten bleibt. Durch die geplante Erweiterung von Bahn 15 - jetzt Bahn 13 – müsste auch hier der Weg überspielt werden. Durch den bestehenden Wald ist die Bahn für Fußgänger, Fahrzeuge und auch für die Golfspieler nicht einsehbar. Mit der Verlängerung besteht kein Einverständnis. 3. Für die Entwässerung der neu zu erschließenden Fläche sind entsprechende Wasserrückhaltebecken nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser in mehreren „Weihern“ zurückgehalten werden kann. Durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach ist eine entsprechende Stellungnahme mit Vorschlag eines umsetzbaren Konzeptes einzuholen. 4. Rund 5.000 m2 im nordwestlichen Teil liegen außerhalb des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan. Dies ist weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche zu belassen. Beschluss: 13 : 0 Antrag auf Abriss der bestehenden Garage und Errichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken auf Grundstück Flurnummer 428 Dieser Antrag wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und soll nach Aussage des beauftragten Architekturbüros in der folgenden Sitzung neu eingebracht werden. ohne Beschluss Breitbandausbau Kleinsendelbach; Antrag der Inexio KGaA auf Nutzungserlaubnis oder Veräußerung des gemeindlichen Leerrohres (am südlichen Ortsende bis zum Kreisverkehr nach Unterschöllenbach) zum Zweck einer eigenwirtschaftlichen Glasfaseranbindung bestehender DSLAMs Dormitz - 10 - Der Gemeinderat nimmt das Antragsschreiben (=E-Mail vom 11.01.2015) der Inexio KGaA zur Kenntnis, worin diese in Aussicht stellt, mit Ausnahme des Standorts Schellenberg alle bestehenden und derzeit mit Richtfunk angeschlossenen DSLAMs, künftig mit einer Glasfaserzuführung auszubauen. Ein Zeitplan hierfür wird nicht angegeben. Im Rahmen des förderrechtlich durchgeführten Markterkundungsverfahrens im vergangenen Jahr gab Inexio keine derartige Erklärung ab, eigenwirtschaftlich (d.h. ohne Fördermittel) auszubauen. Diesen Widerspruch begründet man damit, dass man zwischenzeitlich günstigere Konditionen des Partners GasLINE erhalten würde, welcher Eigentümer des an Kleinsendelbach im Süden vorbeiführenden Glasfaserkabels ist. Der Gemeinderat nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass Inexio an einer Verbesserung der örtlichen Versorgungssituation interessiert ist und für Abhilfe bei den Problemen des gegenwärtigen Netzes sorgen will. Dennoch soll der Ausgang des bis 16.02.2015 laufenden Auswahlverfahrens abgewartet werden. Eine Verbesserung der Versorgungssituation in Schellenberg sowie die Problematik der Schulstraße und Schellenberger Straße würden hierdurch nicht gelöst. Beides wird aber als unverzichtbar angesehen. Der Gemeinderat beschließt daher, weiterhin das in der Ausschreibung dargestellte Leerrohr am südlichen Ortsende im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Grundlage hierfür kann jedoch nur ein Konzept sein, welches den ganzen Ort in der ausgeschriebenen Weise versorgen kann. Unvollständige Teillösungen werden nicht befürwortet. Beschluss: 13 : 0 Nr. 9/15 Antrag auf Sachstandsbericht über das Kinderhaus „Zur Schatzinsel“ Der Antrag der Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach wurde mit der Sitzungsladung versandt. Bürgermeisterin Werner gibt nun den aktuellen Sachstand zur Kenntnis: - Gebühren für Regelkinder, Krippenkinder und Schulkinder Die aktuellen Gebühren werden an dem Gemeinderat als Tischvorlage verteilt. In einen der nächsten Sitzungen sollen diese neue beschlossen werden. - Geschwisterermäßigung 1. Kind = zahlt den vollen Betrag 2. Kind = um 30 % ermäßigt 3. Kind = frei - Verspätete Abholung In der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2014 wurde beschlossen, bei Zeitüberschreitungen der im Vertrag vereinbarten Buchungszeiten (bis 16.30 Uhr) pro angefangene Viertelstunde 10,00 Euro je Kind zu erheben. - Schulkinderbetreuung in den Ferien von Besuchern der Mittagsbetreuung In der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2014 wurde beschlossen, für eine Notbetreuung im Kinderhaus in den Ferien für Schulkinder in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr 8,00 Euro pro Tag und für die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr 10,00 Euro pro Tag festzusetzen. Antrag des SV Kleinsendelbach e. V. auf Nutzung des Kellerraums in der ehemaligen Schule - Schulkinderbetreuung in den Ferien ohne Besuch der Mittagsbetreuung gibt es derzeit im Kinderhaus nicht a) Beschlussfassung über den Antrag des SV Kleinsendelbach e. V. - Schließtage Höchstschließtage nach den BayKiBiG: 30 Tage bzw. 35 Tage, wenn die zusätzlichen Schließtage der Fortbildung dienen Im Kinderhaus: 4 Tage Pfingstferien 15 Tage Sommerferien 1 Planungstag Weihnachtsferien nach Bedarf Bürgermeisterin Werner verliest das Schreiben des SV Kleinsendelbach e. V. vom 30.12.2014, in dem der Sportverein die Nutzung des Kellerraums in der ehemaligen Schule für die Kinder- und Jugendtanzgruppe „Tanzmäuse“ beantragt. Der Gemeinderat beschließt, dem SV Kleinsendelbach e. V. den Kellerraum der Schule für die Kinder- und Jugendtanzgruppe „Tanzmäuse“ kostenfrei zu überlassen. Beschluss: 13 : 0 b) Antrag zur Geschäftsordnung; Erweiterung der Tagesordnung Bürgermeisterin Werner beantragt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung die Aufnahme des nachfolgenden Gegenstandes als weiteren Tagesordnungspunkt. „Regelung zur Nutzung des Schwabachstüberls und des Kellerraums in der ehemaligen Schule“ Beschluss: 13 : 0 c) Regelung zur Nutzung des Schwabachstüberls und des Kellerraums in der ehemaligen Schule Der Gemeinderat beschließt, den Kellerraum und das Schwabachstüberl den örtlichen Vereinen und Gruppierungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Beschluss: 13 : 0 - Öffnungszeiten 07.00 – 16.30 Uhr - Kündigungsfristen Laut Vertrag: (1) Der Betreuungsvertrag wird für ein Kindertagesstättenjahr (01.09. eines Jahres bis 31.08. des darauf folgenden Jahres) oder für dessen Restlaufzeit geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Kindertagesstättenjahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. (2) Die Eltern können den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. (3) Der Träger kann den Aufnahmevertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Kindertagesstättenordnung) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. (4) Im laufenden Betreuungsjahr kann letztmalig mit Wirkung zum 30. Juni gekündigt werden. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Bei Übertritt des Kindes in die Schule endet der Betreuungsvertrag zum 31.08. des jeweiligen Kalenderjahres. Hier bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Dormitz - 11 - - Aufnahmekriterien Kinderkrippe: Mindestalter 1⁄2 Jahr Kindergarten: keine Hort: 1.-4. Klasse - Pädagogische Konzeption wird zurzeit erstellt - Durchgeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen Regelmäßige Kontrolle durch die Kindergartenbeauftragten des Landratsamtes Forchheim Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Qualitätshandbuch Regelmäßige Teamsitzungen - Anzahl der Kinder je Altersgruppe Alter Anzahl 1 5 Kinder 2 4 Kinder 3 16 Kinder 4 8 Kinder 5 9 Kinder 6 8 Kinder 7 4 Kinder 8 2 Kinder 9 4 Kinder 10 1 Kind insgesamt 61 Kinder - Anzahl der auswärtigen Kinder davon 12 Kinder - Einnahmen für die auswärtigen Kinder auf Haushaltsstelle 4640.1714 Im Kindergartenjahr 2013/2014 51.060,00 € Nr. 9/15 H^iojc\YZh<ZbZ^cYZhgViZh@aZ^chZcYZaWVX] Vb&%#%(#'%&* Erneuerung des Überbaus der Brücke am Brander Weg – Konzeptvorstellung des Ingenieurbüros Schwarzmann und Göller Herr Göller vom Ingenieurbüro Schwarzmann & Göller stellt dem Gemeinderat die Planungen der Brücke am Brander Weg vor. Für die Brücke sieht er eine Konstruktion aus 10 Längsträgern, einer Stahlplatte und einem Gussasphalt vor. Die bestehenden Widerlager sollen wieder verwendet werden. Ertüchtigungsarbeiten sind mit eingeplant. Die Kosten dafür belaufen sich auf schätzungsweise 70.000 – 75.000 Euro, können aber laut Herrn Göller sehr schwer geschätzt werden. Ein Neubau ist jedoch auf jeden Fall wirtschaftlicher als eine Sanierung. Herr Göller schlägt vor, dass im Spätherbst mit den Ausschreibungen (Submission etc.) begonnen wird. Im nächsten Termin soll dem Gemeinderat eine Kostenberechnung vorgestellt werden. ohne Beschluss Antrag auf Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung in den Straßen „Am Steingraben“ und „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ Es wird beantragt, in den Straßen „Am Steingraben“ und „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zu erlassen. Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf den Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung zur Kenntnis und beschließt diesen vorbehaltlich einer Verkehrsschau mit der Polizeiinspektion Forchheim zuzustimmen. Der Gemeinderat wird unverzüglich über das Ergebnis dieser Verkehrsschau unterrichtet. In einer der nächsten Sitzungen soll darüber beraten werden, ob alle bisher noch nicht geschwindigkeitsbegrenzten Straßen auch geändert werden sollen. Beschluss: 11 : 1 - Anzahl von Kleinsendelbacher Kinder in auswärtigen Kindertagesstätten 16 Kinder (Stand: 19.01.2015) - Ausgaben dafür auf Haushaltsstelle 4640.7008 Im Kindergartenjahr 2013/2014 120.959,00 € - Konstellationen von Kindergartenkindern einer Familie bei 7 Familien je 2 Kinder Ein aktuelles Brandschutzkonzept gibt es nicht; da der Plan aus dem Jahr 1991 immer noch gültig ist. Es soll jedoch in naher Zukunft überarbeitet werden. Von Seiten der Verwaltung sind dafür Angebote einzuholen. Im Haushalt für das Jahr 2015 ist dies entsprechend einzuplanen. ohne Beschluss Antrag auf Beratung über die zukünftige Jugendarbeit in der Gemeinde Kleinsendelbach Bürgermeisterin Werner verliest den Antrag der Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach vom 07.01.2015. Die Fraktion appelliert an dem Gemeinderat, sich über die zukünftige Jugendarbeit Gedanken zu machen und die Aufgaben und Anforderungen eines Jugendbeauftragten entsprechend zu definieren. Denise Burkhardt verteilt einen Entwurf der „Satzung zur Regelung der Tätigkeit des Jugendbeauftragten“. Nach längerer Diskussion einigt sich der Gemeinderat darauf, in eine der nächsten Sitzungen darüber zu entscheiden. ohne Beschluss Bauvoranfrage auf Abriss der bestehenden Garage und Errichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken auf dem Grundstück Fl.-Nr. 428 Der Antragsteller plant den Abriss der gegenwärtig in einem Meter Abstand zur östlichen Grenze verlaufenden Garage und die nachfolgende Errichtung eines zweistöckigen Flachdachanbaus mit einer Wandhöhe von 5,7 Metern und stellt dazu eine Bauvoranfrage. Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB. Es fügt sich weiterhin nach Art (=Wohnnutzung) und Maß (=Volumen des Baukörpers) in die Umgebungsbebauung ein. Die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO können nicht auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO sind die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise auf öffentlichen Verkehrsflächen nachzuweisen. Jedoch nur bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche. Der geplante Neubau hält diese Abstandsfläche bis zur Mitte des „Wiesenweges“ ein. Jedoch handelt es sich bei dieser „Zufahrtsstraße“ nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Vielmehr ist dies ein privater Weg und daher ist Art. 6 Abs. 2 BayBO (öffentliche Verkehrsfläche) hier nicht einschlägig. Nach der aktuellen Planung ist eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des südlich gelegenen Nachbargrundstückes erforderlich. Gleichwohl hält das östliche Nachbarwohnhaus die derzeit geltenden Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück ein. Dieses Wohnhaus ist jedoch bereits Bestand. Damit sich aber durch den neuen Baukörper kein zu enger Bebauungszusammenhang ergibt, ist die Einhaltung dessen Abstandsflächen von großer Bedeutung. Dormitz - 12 - Die Nachbarunterschriften sind auf den Planunterlagen nicht vollständig enthalten (südlich gelegener Nachbar fehlt). Der Gemeinderat beschließt, einem Anbau in der vorgelegten Ausführung aus bauplanerischer Sicht vorbehaltlich der folgenden Bedingungen grundsätzlich zuzustimmen. Es ist nach aktueller Planung eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vom südlichen Nachbargrundstück erforderlich. Wird diese nicht bei Bauantragsstellung vorgelegt, ist eine Umplanung hinsichtlich der Einhaltung von den Abstandsflächen gemäß der Bayerischen Bauordnung zwingend erforderlich. Zudem befinden sich nach Kenntnisstand der Verwaltung bereits zwei Wohneinheiten im Bestand. Durch den Anbau wird eine weitere Wohneinheit geschaffen. Daher sind gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Kleinsendelbach sechs Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen (2 Stellplätze je Wohneinheit). Diese sind ebenfalls bei der Bauantragsstellung vorzulegen. Beschluss: 11 : 1 Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses; Anwesen: Teil aus Fl.-Nr. 74/4, Gemarkung Kleinsendelbach Die Antragsstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlichen Teilstück des Grundstücks Fl.-Nr. 74/4 in der Mühlenstraße 2. Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Es wurde bereits vom Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen 4/41-2014-0732 am 26.11.2014 erlassen. Hierbei war ebenfalls die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlichen Teilstück des Grundstücks Fl.-Nr. 74/4 Gegenstand der Genehmigung. Nun beantragt die Bauherrin erneut eine Baugenehmigung für die eingereichte Tekturplanung, da die Kubatur des geplanten Einfamilienhauses kleiner wird als bisher genehmigt. Das Einfamilienhaus soll nun eine geplante Außenmaßlänge von 10 Meter sowie eine geplante Außenmaßbreite von 6,99 Meter aufweisen. Somit war die Kubatur des Baukörpers bei der bereits erteilten Genehmigung mit einer Außenmaßlänge von 11,99 Meter sowie einer Außenmaßbreite von 8,99 Meter deutlich größer als die eingereichte Tekturplanung. Nur die Tatsache der Verkleinerung des Baukörpers ist nicht Grund für eine verfahrensfreie Änderung. Vielmehr ist eine Tekturplanung zu der bisherigen genehmigten Planung vorzulegen und erneut ein förmliches Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden. Diese müssen von Seiten des Landratsamtes Forchheim geprüft werden. Der Gemeinderat beschließt, der vorliegenden Tekturplanung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Kosten für einen eventuell erforderlichen zweiten Kanal- und Wasseranschluss sind von der Antragsstellerin zu übernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Tekturplanung zur Erteilung der Baugenehmigung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, weiterzuleiten. Beschluss: 12 : 0 Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 298/2 und 298/4 Die Antragssteller planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 298/2 und 298/4, Amselstraße 8, der Gemarkung Kleinsendelbach. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kleinsendelbach Nordwest – 1. BA“. Nr. 9/15 Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Daher ist die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens gemäß Art. 58 BayBO nicht möglich. Denn hierfür müssten alle Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes eingehalten werden. Im Gegenzug beantragen die Bauherren jedoch die Durchführung eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens, falls das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich ist. Laut des qualifizierten Bebauungsplanes darf bei der Stellung des Hauptgebäudes senkrecht zum Hang die Firsthöhe an der talseitigen Giebelseite bei I + DG (Erdgeschoss + Dachgeschoss) maximal 9 Meter über Oberkante des natürlichen Geländes betragen. Bei dem geplanten Einfamilienwohnhaus beträgt diese Firsthöhe jedoch 10,50 Meter über dem natürlichen Gelände. Zudem gibt der Bebauungsplan vor, dass eine Auffüllung von mehr als 0,50 Meter im Mittel auf dem vorhandenen, natürlichen Gelände unzulässig ist. Bei dem Bauvorhaben ist jedoch eine Auffüllung von 1 Meter im Mittel geplant. Die Doppelgarage soll auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Die örtliche Bauvorschrift gibt dafür eine maximale Firsthöhe von 4 Metern vor. Tatsächlich beträgt die geplante Firsthöhe der Doppelgarage jedoch 6 Meter über dem geplanten, aufgeschütteten Gelände. Das geplante Bauvorhaben widerspricht somit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Daher ist die Durchführung eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens notwendig. Hierbei hat die Gemeinde gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO ihr Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen und den Bauantrag unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Es ist bei dem geplanten Bauvorhaben jedoch fraglich, ob durch die entstehende Kubatur des zukünftigen Baukörpers eine erdrückende Wirkung (Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen wirkt. Hiervon ist besonders das östlich gelegene, noch nicht bebaute Grundstück, betroffen. Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt im Bezug auf das nachbarschaftliche Interesse dem Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zuzustimmen und somit keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der vorgeschriebenen talseitigen Firsthöhe an der Giebelseite, der zulässigen Auffüllungen sowie der festgesetzten Firsthöhe von Nebengebäuden, soweit diese auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden, zu erteilen. Den Bauherren wird aufgetragen, eine geänderte Planung für dieses Bauvorhaben vorzulegen, welche die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes einhalten. Vergleichbare Präzedenzfälle sind nicht vorhanden. Beschluss: 12 : 0 Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Sanierung des Einzeldenkmals sowie erdgeschossige Erweiterung, Hauptstraße 20, Fl.-Nr. 31 der Gemarkung Kleinsendelbach Die Antragssteller beabsichtigen auf dem oben genannten Grundstück das bestehende Wohn-haus, welches ein Einzeldenkmal ist, zu sanieren und planen in diesem Zuge eine erdgeschossige Erweiterung. Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist daher genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht gemäß der Baunutzungsverordnung einem Dorfgebiet. Gemäß § 34 Baugesetzbuch ist im ungeplanten Innenbereich ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Errichtung der geplanten erdgeschossigen Erweiterung handelt es sich um die Schaffung Dormitz - 13 - von Wohnraum und dient daher in erster Linie dem Wohnen. Somit ist dies in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Anbaus keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Belüftung, Besonnung) auf die benachbarten Anwesen ausgehen. Eine solche Wirkung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden. Jedoch ist für die geplante Sanierungsarbeit sowie für die erdgeschossige Erweiterung eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt Forchheim, Untere Denkmalschutzbehörde, einzuholen. Das Grundstück Fl.-Nr. 31 ist nämlich in der Denkmalliste eingetragen („Bauernhaus, Sandsteinquaderbau, Frackdach, um 1870). Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Sanierung des bestehenden Einzeldenkmals sowie für die erdgeschossige Erweiterung zu erteilen. Der Antrag wird an das Landratsamt Forchheim, Untere Denkmalschutzbehörde sowie Untere Bauaufsichtsbehörde, zum Erlass der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und der Baugenehmigung weitergeleitet. Beschluss: 12 : 0 Tekturantrag der Golfanlagen Erlangen Besitz GmbH & Co. KG zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach; Entwicklung seit der letzten GR-Sitzung am 21.01.2015 und gegebenenfalls Beschlussfassung a) Entwicklung seit der letzten Gemeinderatsitzung sowie Tekturantrag zur Erweiterung des Golfplatzes Die Vorsitzende erläutert dem Gremium die Entwicklung seit der letzten Gemeinderatsitzung hinsichtlich der geplanten Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach. Die gewünschten Änderungen wurden teilweise vom entsprechenden Ingenieurbüro in die 1. Tekturplanung eingearbeitet. Die bestehenden Feld- und Waldwege wurden hierbei nicht verlegt. Bereits im Jahre 2005 wurde das Überspielen von einigen öffentlichen Feld- und Waldwegen vom Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, genehmigt. Zudem erläutert der Landschaftsarchitekt, Herr Barth, in seinem Schreiben vom 09.02.2015 unter Punkt 02.6 ausdrücklich, dass Golfspieler für die notwendige Platzfreigabe die entsprechenden Vorschriften und gewisse Verhaltensweisen zum Überspielen von Wegen und Straßen einhalten müssen. Ebenfalls beteiligt der Antragsteller durch die Übersendung der Genehmigungsunterlagen hinsichtlich eines wasserrechtlichen Verfahrens das Wasserwirtschaftsamt Kronach. Der Gemeinderat nimmt die 1. Tekturplanung zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach zur Kenntnis und beschließt, dass bei der Bahn 13 der öffentliche Weg nicht überspielt werden darf, ebenso bei der Bahn 6 der öffentliche Weg nach Richtung Neubau. Wegen der geplanten Feuchtzone soll das Wasserwirtschaftsamt die Entscheidung in Abstimmung mit der Gemeinde treffen. Ansonsten werden gegen die Tekturplanung keine weiteren Einwendungen hiergegen erhoben. Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Tekturplanung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung der Baugenehmigung weiterzuleiten. Beschluss: 10 : 2 b) Neubau einer Blitzschutzhütte im Erweiterungsbereich des bestehenden Golfplatzes bei Abschlag 16 Der Antragsteller plant im Zuge der Erweiterung des Golfplatzes die Errichtung einer Blitzschutzhütte. Nr. 9/15 Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Forchheim stellt dieses zukünftige Gebäude eine Sicherheitseinrichtung dar und ist deshalb als Nebeneinrichtung zum bestehenden Golfplatz bzw. zur geplanten Erweiterung zu klassifizieren. Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf die Errichtung einer Blitzschutzhütte im Erweiterungsbereich des bestehenden Golfplatzes bei Abschlag Nr. 16 zur Kenntnis und beschließt, diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Weiterleitung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, wird mit der dazugehörigen Tekturplanung zur Erweiterung vollzogen. Beschluss: 10 : 2 Bauvoranfrage auf Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.-Nr. 758/3, Ortsteil Schellenberg, der Gemarkung Kleinsendelbach Die Antragssteller beabsichtigen auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 758/3, Ortsteil Schellenberg, auf der Gemarkung Kleinsendelbach, ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten. Das gesamte Grundstück Fl.-Nr. 758/3 liegt gemäß § 34 BauGB (Baugesetzbuch) im ungeplanten Innenbereich. Es ist daher ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es sich bei der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage um ein Wohngebäude (Schaffung von Wohnraum) und ist daher im vorliegenden Bereich „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen wirken. Jedoch ist bei der Größe des Gesamtgrundstückes Fl.Nr. 758/3 von Seiten der Gemeinde zu klären, ob aus städtebaulicher Sicht eine Überplanung des gesamten Grundstücks erfolgen soll. Eventuell ist hier ein Planungserfordernis zur Errichtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gegeben. Diese Bauleitplanung könnte durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes beziehungsweise durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung geschehen. Nach Rücksprache mit der unteren Bauaufsichtsbehörde sowie einen entsprechenden Vor-Ort-Termin ist das Landratsamt Forchheim der Meinung, dass die von den Antragsstellern überplanten Teilfächen (südwestlicher Teil des Grundstücks – ca. 600 qm und 500 qm) ohne eine städtebauliche Planung durch die Gemeinde bebaut werden kann. Eine etwaige in Zukunft liegende Erschließung des restlichen Grundstückes sowie der südlich gelegenen Nachbaranwesen in Richtung Kirschenstraße würden hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die benötigten Geh- und Fahrtrechte sowie Leitungsrechte müssen dinglich gesichert werden, da diese eventuell nicht nur auf öffentlichen Grund verlaufen werden. Der Anschluss an das Kanalnetz im Mischsystem ist nur im Großenbucher Weg möglich. Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis und beschließt, grundsätzlich das Einvernehmen für die Bebauung der im Lageplan gekennzeichneten Teilflächen zu erteilen und somit die geplanten Bebauungen in Aussicht zu stellen. Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass er für die Erschließung seiner Bauparzelle die notwendigen Geh- und Fahrtrechte sowie Leitungsrechte einzuholen hat. Der Verlauf der Wasser- und Kanalleitungen ist hinsichtlich des genauen Verlaufs mit der Gemeinde abzustimmen. Beschluss: 12 : 0 Dormitz - 14 - Breitbandausbau Kleinsendelbach; Anfrage der Inexio KGaA hinsichtlich der Konditionen eines Verkaufs oder einer Vermietung des am südlichen Ortsende eingebrachten Leerrohres (Anlage) Mit E-Mail vom 10.02.2015 fragt die Inexio KGaA nach den Kosten, welche die Gemeinde Kleinsendelbach für eine Nutzungsüberlassung oder einen Verkauf des gemeindlichen Leerrohrs erheben will. Der Gemeinderat beschließt, dieses am südlichen Ortsende befindliche Leerrohr nicht zu veräußern, sondern es jenem Netzbetreiber dauerhaft zur Verfügung zu stellen, welcher am Ende den Zuschlag im laufenden Ausbauverfahren erhält. Hierzu ist dann ein langfristiger Mietvertrag zu vereinbaren. Da dieses Leerrohr für solche Zwecke speziell vorgesehen und eingebracht wurde, soll es letztendlich ohne vordergründige Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stehen. Die Gemeinde orientiert sich deshalb in ihrem Mietpreis an den regulierten Entgelten der Bundesnetzangentur. Diese legt für Wettbewerber der Telekom einen monatlichen Mietpreis von 0,12 Euro pro Meter Kabelleerrohr fest. Bei zirka 570 Metern Gesamtlänge ergibt dies im vorliegenden Fall eine Monatsmiete von 68,40 Euro. Nr. 9/15 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nur Personen teilnehmen können, die in Besitz eines gültigen Fischereischeines sind. Natürlich werden wir wieder für Frühstücksbrötchen und ein gemeinsames Mittagessen sorgen. Die Preisverteilung aus dem Fischen wird gegen 14:00 Uhr erfolgen! Wir würden uns freuen, wenn wir viele Fischer/innen am Wasser begrüßen könnten! Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage: www.schwabachgrund.de Carola Dörfler ;gZjcYZh`gZ^h8aV^gd^mZ#K# ;gVcoh^hX]Z;gZjcYZojg DhiZgWgjccZc[V]gioj<Vhi^c9dgb^io Beschluss: 12 : 0 Antrag des SV Kleinsendelbach e. V. auf Bezuschussung Der SV Kleinsendelbach stellte mit Brief vom 6. Februar 2015 einen Antrag auf Bezuschussung für die Jugendarbeit in Höhe von 3.000 bis 4000 Euro. Diesem Schreiben war eine Aufstellung der Ausgaben 2014 und Kopien von Belegen beigefügt. Der Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtmitgliederzahl beträgt 17,74 %. Hierfür ergab die Kostenaufstellung einen Betrag von 5.882,91 Euro. Der Gemeinderat hat laut seinen Beschlüssen zuletzt dem SV Kleinsendelbach am 13.01.2014 3.000 Euro und am 22.10.2014 1.000 Euro als Zuschuss für die Jugendarbeit gewährt. Außerdem trägt die Gemeinde die Stromkosten für den B-Platz, die im vergangenen Jahr 898,22 Euro betrugen. Nach ausführlicher Diskussion schlägt Frau Hildegund Fischer vor, dem Sportverein einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für die Jugendarbeit zu gewähren. Beschluss: 4 : 8 (abgelehnt) Bürgermeisterin Werner schlägt vor, in Kleinsendelbach genau so zu verfahren, wie in anderen Gemeinden üblich. Der Sportverein hat jedes Jahr die Möglichkeit, beim Landratsamt einen Antrag auf Übungsleiterzuschuss zu stellen. Ab 2015 soll der Verein dann jedes Jahr bei der Gemeinde nach Vorlage des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes einen Antrag auf Bezuschussung durch die Gemeinde stellen. Die Dormitzer (vorne) bekamen im Schützenheim von den Franzosen Rosenstöcke aus der Picardie Die französischen Freunde aus der Partnergemeinde Clairoix wurden von den Dormitzern sehnlichst erwartet. Sie folgten einer Einladung des Dormitzer Freundeskreises Clairoix zu einer Osterbrunnentour. Die erste Station der Osterbrunnenfahrt, organisiert von Wilfried Schröter, war Effeltrich mit einer Besichtigung der Wehrkirche und Informationen zur tausendjährigen Linde. Die Gästeführerin Bettina Höfner-Kögel erklärte die Sehenswürdigkeit in perfektem Französisch. Die nächste Station war der sehr schön geschmückte Osterbrunnen in Gaiganz. Ein weiterer Halt galt der schönen Landschaft mit Blick auf das malerische Egloffstein und seiner Burg. Durch das reizvolle Trubachtal vorbei an der Moritzkapelle ging es weiter nach Obertrubach, wo die deutsch-französische Reisegruppe an der schön geschmückten Trubachquelle einen Stopp einlegte. Beschluss: 10 : 2 KZgZ^cZjcYKZgW~cYZ 6c\Za[^hX]ZgZ^kZgZ^c HX]lVWVX]\gjcYZ#K# Ganz herzlich laden wir alle Vereinsmitglieder und Angelfreunde zu unserem jährlich stattfindenden Hegefischen ein. Das Fischen findet an unseren Gewässern in Heppstädt am Sonntag, den 17. Mai 2015 statt und wird von 6:00 bis 11:00 Uhr durchgeführt. Die deutsch-französische Reisegruppe vor dem Osterbrunnen in Kleingesee Dormitz - 15 - Der Weg führte weiter nach Kleingesee zu dem originell dekorierten „Schokoladenbrunnen“. Die Mittagsrast wurde in der Burggaststätte Burggaillenreuth eingelegt, in den Räumen des Ritters Eppelein. Nach der Stärkung ging es weiter zur inneren Einkehr in die Basilika in Gößweinstein, natürlich auch mit Besichtigung des geschmückten Osterbrunnens. Der Osterbrunnen in Bieberbach, der laut Guinnessbuch der Rekorde der größte ist, stand ebenfalls auf dem Programm. Zum Abschluss besichtigte die Gruppe das Brunnenhaus in Birkenreuth mit der Osterkrippe. Auch hier waren die Franzosen von den vielen mit Motiven bemalten Ostereiern begeistert. Am nächsten Tag bekamen die Gäste noch eine Führung durch die Kreisstadt Forchheim. Beim deutsch-französischen Freundschaftsabend im Schützenheim bekräftigten Wolfgang Bigott, der neue Vorsitzende des Freudeskreises, und seine Kollegin Marie-Do Petit vom Partnerschaftskomitee von Clairoix die Freundschaft mit kleinen Geschenken. Die Franzosen brachten Rosenstöcke aus ihrer Region Picardie mit, die Wolfgang Bigott und Bürgermeister Holger Bezold (FW) überreicht bekamen. Im Gegenzug erhielten die Gäste ein Buch über die Osterbrunnen der Fränkischen Schweiz. Die Abordnung aus Clairoix, die nicht nur von den schönen Osterbrunnen, sondern auch von der Karstlandschaft beeindruckt war, nahm aus Franken viele Anregungen nach Frankreich mit, wie künftig auch ihr Ort österlich geschmückt werden kann. Wilfried Schröter HX]ioZc[gZjcYZ9dgb^ioZ#K# LVcYZgjc\ Zu unserer jährlich stattfindenden Wanderung am 14. Mai 2015 (Christi Himmelfahrt) laden wir alle Mitglieder und Freunde herzlich ein. Wir treffen uns um 9:30 Uhr an der „Führbruck“ (nähe EdekaMarkt, Dormitz) und laufen zuerst nach Neunkirchen am Brand, um dort unserem Patenverein einen Besuch abzustatten. Später führt uns die Wanderung weiter auf das Dorffest nach Ebersbach. Nach einigem Verweilen und gemütlichen Beisammensein wird gegen Abend der Rückweg nach Dormitz angetreten. Wir hoffen auf viele wanderfreudige Schützen und Schützinnen mit ihren Familien, Freunden und Angehörigen! Carola Dörfler ;gZ^l^aa^\Z;ZjZglZ]g=ZioaZh :^caVYjc\ojb;adg^VchiV\ der Freiwilligen Feuerwehr Hetzles am Sonntag, den 17. Mai 2015 Am Sonntag, den 17. Mai 2015 findet beim Feuerwehrhaus Hetzles an der Ebersbacher Straße wieder der alljährliche Florianstag der Freiwilligen Feuerwehr Hetzles statt. Wir beginnen unseren Florianstag mit einem Kirchenzug zum Besuch des Gottesdienstes um 9:00 Uhr. Nach dem Kirchenbesuch ziehen wir mit der Hetzleser Blasmusik zurück ans Feuerwehrhaus zum Frühschoppen bzw. ab ca. 12:00 Uhr wird Mittagstisch angeboten. Angeboten wird Schweinebraten aus dem Backofen; portionsweise mit Kloß und Kraut können Sie sich es schmecken lassen. Ab 14:00 Uhr wird Kaffee und Kuchen angeboten; ebenfalls um 14:00 Uhr beginnt das Kinderprogramm mit Hüpfburg, Zielspritzen und Negerkuss-Wurfmaschine. Auf Ihr Kommen freut sich Ihre Freiwillige Feuerwehr Hetzles. Bei schlechtem Wetter ist die Fahrzeughalle beheizt. Nr. 9/15 @aZ^chZcYZaWVX]Zg HZc^dgZc`gZ^h :^caVYjc\ojbIgZ[[ZcYZh@H@Vb%*#BV^'%&* Das nächste KSK-Treffen findet am Dienstag, den 05. Mai 2015 um 15:00 Uhr im Schwabachstüberl statt. Nach dem gemütlichen Beisammensein bei Kaffee und Kuchen wird die Flötenspiel-Gruppe aus Dormitz unter der Leitung von Frau Jakob für uns ein kleines Konzert geben. Zu diesem unterhaltsamen Nachmittag möchten wir alle herzlich einladen, auch diejenigen, die noch nie bei uns waren. Kommen Sie und lernen Sie uns kennen. Wir freuen uns auf Sie. Das übernächste KSK-Treffen findet statt am Dienstag, den 02. Juni 2015 um 15:00 Uhr. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Frau Verena Wölfel, Tel. 5322 oder bei Frau Gerda Huber, Tel. 0911- 5187205. Das KSK-Team BdidggVY[gZjcYZ@aZ^chZcYZaWVX] Die Motorradfreunde Kleinsendelbach laden ein zum Vatertagsfest am 14. Mai in Schellenberg Wie jedes Jahr gibt es ab 10:00 Uhr Weißwürste sowie Pils und Weizen vom Faß. Für den großen Hunger grillen wir wieder leckere Steaks und Bratwürste. Außerdem gibt es Kaffee und Kuchen. Kinder können auf unserem riesigen Bolzplatz toben. Für Stimmung sorgen Daniel & Johannes. Abends öffnen wir wieder unsere legendäre Bar. Für Sach- und Körperschäden übernehmen wir keine Haftung. HK@aZ^chZcYZaWVX] :^caVYjc\ojgVjZgdgYZcia^X]Zc B^i\a^ZYZgkZghVbbajc\ Am Montag, 4. Mai 2015, findet um 19:30 Uhr im Sportheim Kleinsendelbach eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf der Tagesordnung steht die Neuwahl der noch offenen Vorstandsposten. Die Mitglieder werden um zahlreiches Erscheinen gebeten. Die Vorstandschaft <VgiZcWVjkZgZ^cCZjc`^gX]Zc Vb7gVcYjcYJb\ZWjc\ :^caVYjc\ojbEgVm^h`jgh ÉKZgZYZajc\]^ciZgYZgG^cYZ¹ Für die Veredelung eines Obstbaumes kann es verschiedene Gründe geben. Entweder ist die gekaufte Obstsorte für den Boden und das Klima ungeeignet oder die Sorten befriedigen nicht z.B. zu geringer Ertrag, große Schädlingsanfälligkeit oder häufige Blütenfrostschäden. Selbst gezogene Wildlinge bedürfen immer der Veredelung. Je jünger der Baum ist um so lohnender wird eine Veredelung sein. Das Alter ist aber nicht immer maßgebend, der Gesundheitszustand des Baumes ist wichtiger. Diesen Kurs leitet Herr Christof Vogel, Baumfachberater der Obstversuchsanlage Hiltpoltstein. Bitte Schnittwerkzeug, z.B. Veredelungsmesser, mitbringen. Termin: Samstag, 9. Mai 2015, Treffpunkt: 9:30 Uhr am Parkplatz der Mittelschule Neunkirchen,Schellenberger Weg Zu dieser Veranstaltung sind alle Interessierten herzlich eingeladen. Dormitz - 16 - 8Vg^iVh^c[dgb^Zgi :cZg\^ZheVgWZgVijc\YZg8Vg^iVh Hohe Energie- und Stromkosten oder gar Energieschulden belasten zunehmend die Geldbeutel einkommensschwacher Haushalte. Das Projekt Stromspar-Check des Caritasverbandes Forchheim leistet einen Beitrag, um diese Situation zu verbessern. Geschulte Stromsparhelfer kommen in die Haushalte, überprüfen die Beleuchtung, Kühl- und Gefrierschränke und messen den Wasserverbrauch. Bei einem zweiten Besuch wird die Auswertung der Messungen erklärt und auf mögliche Einsparpotentiale hingewiesen. Des Weiteren erhalten die Haushalte Soforthilfen mit Energiesparartikeln, wie Energiesparlampen, Wasserperlatoren, Steckerleisten im Wert von ca. 70 €. Diese werden vor Ort gleich eingebaut. Berechtigt zu einem Stromspar-Check sind einkommensschwache Haushalte, die Arbeitslosengeld-II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag oder auch Wohngeld erhalten. Die Energeisparberatung und das Paket mit den Energiesparartikeln sind für die teilnehmenden Haushalte kostenfrei. IZgb^cZ[g6aaZ^cZgo^Z]ZcYZc·IgZ[[^b=Vjh 7VgWVgV!;dgX]]Z^b!=V^Y[ZaYhigVZ&* Termine: 24.04.2015, 08.05.2015, 22.05.2015, 05.06.2015, 19.06.2015, 03.07.2015, 17,07.2015, 31.07.2015, Sommerpause, 25.09.2015, 09.10.2015, 23.10.2015, 06.11.2015, 20.11.2015, 04.12.2015, 18.12.2015, 08.01.2016, 22.01.2016. y`jbZc^hX]ZgHdo^VaaVYZc hjX]iZ]gZcVbia^X]Z;V]gZg Der ökumenische Sozialladen in Forchheim, das Lebensmittelgeschäft von Caritas und Diakonie, sucht ehrenamtliche Fahrer, die ein- bis zweimal die Woche Lebensmittelspenden von Groß- und Einzelhändlern aus der Region mit dem vorhandenen Kühlfahrzeug abholen. Kontakt: Caritasverband Forchheim Werner Lorenz Birkenfelderstraße 15 91301 Forchheim Telefon: 09191 7072-25 Ojh~ioa^X]Zy[[cjc\hoZ^i der Kleiderkammer des Caritasverbandes Forchheim Am Donnerstag, den 7. Mai 2015, hat die Kleiderkammer des Caritasverbandes Forchheim, Birkenfelderstr. 15, Tel. 09191 7072-24 zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten (dienstags von 09:00 bis 11:00 Uhr) in der Zeit von 14:30 bis 16:00 Uhr geöffnet und bietet gegen ein geringes Entgelt verschiedene Kleidungsstücke an. Nr. 9/15 Hdchi^\ZB^iiZ^ajc\Zc D;;:C:H6I:A>:G" 7^aYZcYZ@jchi^bAVcY`gZ^h;dgX]]Z^b Sa., 16. Mai, 11.00 – 17.00 Uhr, So., 17. Mai, 11.00 – 17.00 Uhr Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebes kunstinteressiertes Publikum, bereits zum siebten Mal öffnen an einem Wochenende im Mai Künstlerinnen und Künstler ihre Räumlichkeiten und laden Besucher ein, anregende Einblicke in den Facettenreichtum ihres Kunstschaffens zu erhalten, wo sie entstehen: in den Ateliers. Ob die ehemalige Fabrikhalle, die Gartenanlage, das Werkstattatelier, der angemietete Ausstellungsraum oder das Wohnhaus - jeder Künstler arbeitet in einer ganz individuellen Umgebung. Ein breites Spektrum an Kunstpräsentationen aus den verschiedensten Bereichen der bildenden Kunst wird bei den Präsentationen des Projektwochenendes „OFFENES ATELIER – Bildende Kunst im Landkreis Forchheim“ zu sehen sein. 24 Kunstschaffende präsentieren mit Gastkünstlerinnen und Gastkünstlern aus der gesamten Region ihre Arbeiten. Die „Kreativszene“ bildender Künstler im Landkreis Forchheim präsentiert sich dabei in ihrer ganzen Vielfalt: Sie als Besucher haben die Möglichkeit, den etablierten Künstlern bei der Arbeit über die Schulter zu schauen und darüber hinaus auch diejenigen kennenzulernen, die ihre Werke vielleicht zum ersten Mal dem versierten Publikum vorlegen. Unterschiedlichste Stilrichtungen und Arbeitstechniken mit den Materialien Ton, Keramik, Porzellan, Stein, Bronze, Stahl, Wachs, Papier, die Vielfalt der Farbwelt oder auch die Fotografie können das Bewusstsein und die Begeisterung für zeitgenössische Kunst stärken wie erwecken. Nutzen Sie dieses Maiwochenende, um Kunst, Landschaft und den Frühling in seiner vollen Blüte im Forchheimer Land und der Fränkischen Schweiz zu erleben und zu genießen. Dr. Hermann Ulm Landrat des Landkreises Forchheim HX]cjeeZgiV\VcYZg7Zgj[h[VX]hX]jaZ [g:gc~]gjc\jcYKZghdg\jc\ am Donnerstag, 21.05.2015 von 8:15 – 13:00 Uhr Wir laden Euch ein, einen erlebnisreichen Tag mit uns zu verbringen. Gerne berichten wir Euch von unserer abwechslungsreichen Ausbildung, bei der wir nicht nur für den Beruf sondern auch ganz viel für das Leben lernen. Wir freuen uns auf Euer Kommen. Weitere Informationen findet Ihr auf unserer Homepage: www.bszfo.de Meldet Euch bis spätestens Freitag, 08.05.2015 telefonisch unter 09191 7074-19 oder per email an. Hdo^VakZgh^X]Zgjc\[gAVcYl^gihX]V[i! ;dghiZcjcY<VgiZcWVj" Bjai^gZh^hiZciZ@Z^bZZ^cY~bbZc Infektionen bei Patienten mit multiresistenten Keimen sorgen immer wieder für Diskussionen über Hygienestandards in deutschen Krankenhäusern. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau klärt über Infektionswege und Schutzmaßnahmen auf. Dormitz - 17 - Als gefährlichster und problematischster Keim in Krankenhäusern gilt der Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA). Er ist mittlerweile gegen die meisten Antibiotika unempfindlich geworden. Zwar sind die Infektionen mit dem MRSA in den meisten Ländern Europas zurückgegangen, so auch in Deutschland, jedoch gibt es keinen Anlass zur Entwarnung. Dieser Keim tritt auch in Schweinehaltungsbetrieben auf und ist unter anderem bei direktem Kontakt vom Tier auf den Menschen übertragbar. Er kann bei infizierten Personen zur Wundinfektion, Blutvergiftung oder Lungenentzündung führen. Infizierte können aber auch – ohne selbst zu erkranken – unbewusst zum Überträger des Erregers an andere Personen werden. Die Verbreitung des Keims ist jedoch nicht in erster Linie auf die landwirtschaftliche Nutztierhaltung zurückzuführen. Das Robert-Koch-Institut hat bestätigt, dass zwischen 2010 und 2013 lediglich 2 Prozent der MRSA-Fälle auf landwirtschaftliche Nutztiere zurückgeführt werden konnten. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ergeben sich aus der Betriebsanweisung zum MRSA gemäß § 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie ist im Internet abrufbar unter www.svlfg.de Prävention Praxishilfen Muster-Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen für Biostoffe. Das Bundesgesundheitsministerium geht von jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patienteninfektionen mit multiresistenten Keimen in Krankenhäusern aus. Bis zu 15.000 davon sollen tödlich verlaufen, obwohl 20 bis 30 Prozent der Infektionen durch adäquate Hygienemaßnahmen vermeidbar wären. Experten sehen diese Zahlen nicht als gesichert an und gehen von mehr Fällen aus. Seit langem existieren umfassende gesetzliche Regelungen zur Krankenhaushygiene. Es gibt jedoch keine externe Institution, die konsequent deren Einhaltung überwacht. Auf Grundlage des angepassten Infektionsschutzgesetzes haben 2011 die Bundesländer regionale Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. Zudem hat das Robert-Koch-Institut zahlreiche bundeseinheitliche Empfehlungen erarbeitet, die in den Kliniken jedoch unterschiedlich streng umgesetzt werden. 7ZgZ^ihX]V[ihY^ZchiZ Nr. 9/15 6edi]Z`ZccdiY^Zchi Den aktuellen Apothekennotdienst können Sie unter Tel. 08000022833 kostenlos erfragen. Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten beträgt die Notdienstgebühr 2,50 €. y[[cjc\hoZ^iZcYZgLZgihid[[][Z Dormitz, Erleinhofer Straße Sommer: Dienstag ........................................................... 9:00 – 11:00 Uhr Freitag ............................................................ 16:00 – 18:00 Uhr Samstag ........................................................... 9:00 – 12:00 Uhr Hetzles, Am Streitbaum, neben Bauhof Sommer: Dienstag, Freitag ............................................ 16:00 – 18:00 Uhr Samstag ........................................................... 9:00 – 12:00 Uhr Kleinsendelbach, Ortsausfahrt Richtung Schellenberg Sommer: Dienstag, Freitag ............................................ 16:00 – 18:00 Uhr Samstag ........................................................... 9:00 – 12:00 Uhr Neunkirchen am Brand, Weyhausenstraße Dienstag, Freitag ............................................ 15:00 – 17:30 Uhr Mittwoch ........................................................... 9:00 – 11:30 Uhr Samstag ........................................................... 9:00 – 12:30 Uhr Kleinmengen Gartenabfälle zum Wertstoffhof Neunkirchen a. Brand. Deponie Gosberg, Tel. 09191/86-6301 Montag – Freitag .............................................. 8:00 – 16:15 Uhr Samstag ........................................................... 9:00 – 12:00 Uhr Junge Familie sucht Baugrundstück in Dormitz, Hetzles oder Umgebung. Tel. 0177 7947960 tgoia^X]ZgCdiY^Zchi sæ &REITAGææ5HRæBISæ-ONTAGæFRÔHææ5HR sæ ANæ GESETZLICHENæ &EIERTAGENæ VOMæ 4AGæ VORæ DEMæ &EIERTAGæ 18:00 Uhr bis auf den Feiertag folgenden Werktag, 8:00 Uhr sæ ZUSÜTZLICHæ-ITTWOCHææ5HRæBISæ$ONNERSTAGææ5HR Der Rettungsdienst und Krankentransport ist zu erreichen unter Tel.-Nr. 112 (vorwahlfrei). Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Krankenhausstraße 10 in Forchheim I^Zg~goia^X]ZgCdiY^Zchi sæ 4IERARZTPRAXISæ $Ræ 2OMEISERæ :Uæ DENæ (EUWIESENæ æ æ Neunkirchen am Brand, Tel. 09134/822 sæ $Ræ %VAæ 7INDISCHæ %CKENHAIDERæ (AUPTSTRAEæ æ %CKENTALæ Eckenhaid, Tel. 09126/7487 sæ 4IERÜRZTLICHEæ 'EMEINSCHAFTSPRAXISæ $Ræ #OVASALAæ UNDæ $Ræ Sommer, Schulstraße 9a, Uttenreuth, Tel. 09131/502 972 ANZEIGEN Seit über 40 Jahren nehmen wir uns die Zeit um auf die Wünsche unserer Kunden einzugehen. Zuverlässigkeit, Service und persönlicher Einsatz aller Beschäftigten sind unser Erfolgskonzept. 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