Kalenderwoche 18

Dormitz
Jahrgang 36
Hetzles
Kleinsendelbach
Mitteilungsblatt
für die Verwaltungsgemeinschaft
Dormitz
Donnerstag, den 30. April 2015
Nr. 9
Von links nach rechts. Simon Hauenstein (Geographie Uni Tübingen), Dr. Thomas Sokoliuk (Geographie Uni Erlangen), Leo Anwander (Projektmanager LPV FO), Anja Gebhardt (Landschaftspflegeverband), Landrat Dr. Hermann Ulm, Franz Schmidtlein
(Bgm. Hetzles), Claus Schwarzmann (1. Vors. Landschaftspflegeverband), Hermann Greif (Bezirkspräsident Bayerischer Bauernverband), MdL Thorsten Glauber, Heinz Richter (Bgm. Neunkirchen am Brand)
Hetzles – 18.04.2015. Ein neuer Kulturerlebnispfad entsteht, rund
um den Hetzleser Berg in der Fränkischen Schweiz und wird im
Feuerwehrhaus Hetzles eröffnet. Claus Schwarzmann, 1.Vorsitzender des Landschaftspflegeverbandes Forchheim begrüßt die
Teilenehmer der Eröffnungsfeier u.a. Herr MdL Thorsten Glauber, Landrat Dr. Hermann Ulm und den Bgm. Franz Schmidtlein (Hetzles). Der neue Kulturerlebnisweg „KopfeichenLand“
erstreckt sich über den Hetzleser Berg. Auf dem 12 km langen
Weg über den Hetzles wird der Lehrpfad die Besucher durch
die unterschiedlichen Biotop- und typischen Kulturelemente der
Fränkischen Schweiz führen. Im Rahmen des BayernNetzNaturProjektes „Kultur- und Naturlandschaft mit Kopfeichen am Hetzleser Berg“ hatten Leo Anwander (Projektmanager), Dr. Thomas
Sokoliuk (Geographie Uni Erlangen) und Simon Hauenstein (Geographie Uni Tübingen) in Kooperation mit Anton Eckert (Leader
Kulturerlebnis) gemeinsam die Idee, einen Kulturerlebnisweg zu
errichten. 25 Geographie-Studenten der Universitäten Erlangen
und Tübingen haben zu ökologischen und kulturgeographischen
Themen, im Rahmen einer Projektarbeit, achtzehn Schautafeln
erarbeitet, welche den Besuchern umfassende Informationen
über die Landschaft rund um Hetzles bieten.
Fortsetzung Seite 3
Kopfeichen am Hetzleser Berg
Dormitz
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Nr. 9/15
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Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
Sitz in Dormitz, Sebalder Str. 12, Tel. 09134/9969-0, Telefax
09134/9527, E-mail: [email protected]., www.vgdormitz.de
für den Publikumsverkehr zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag, Dienstag ................................. von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag, Freitag .............................. von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich .......................... von 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch ganztags ................................................. geschlossen.
Nur in dringenden Fällen des Standesamtes
außerh. d. Dienstzeiten ....................................... 09191/704943
Bürgermeistersprechstunden
Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz halten zu folgenden Zeiten und in den nachstehend angegebenen Räumlichkeiten ihre Sprechstunden ab:
Gemeinde Dormitz .................................... (Tel. 09134/9969-0)
nach Terminvereinbarung
im Rathaus Dormitz, Sebalder Str. 12
Gemeinde Hetzles...........................................(Tel. 09134/263)
Donnerstag ........................................... von 16.00 bis 18.00 Uhr
im Rathaus Hetzles, Hauptstr. 3
Fax. Nr.906144
Gemeinde Kleinsendelbach.....................(Tel. 09126/290343)
Donnerstag ........................................... von 16.00 bis 18.00 Uhr
im Rathaus Kleinsendelbach, Schulstr. 2 ..... Fax 09126/290344
Jedoch nicht während der Ferien (bitte dann Termine vereinbaren).
Wichtige Rufnummern:
Notruf und Feuer .................................................................. 112
Polizei Forchheim ................................................. 09191/7090-0
Störungsdienst Strom ......................................... 0180/4192091
Störungsdienst Erdgas ....................................... 0180/2713600
Zweckverband Marloffsteiner Gruppe ............ 09134/ 99 69-0
Störungsdienst Wasser, Dormitz
Technische Beratung und Wasserqualität ............. 09131/ 82 30
Unterbrechung der Wasserlieferung............... 09131/ 823 33 33
Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe
Für Kleinsendelbach ....................................... 09126/ 298 840
(Notfälle nach Dienstschluss) ................................ 09126/ 58 00
Kath. Pfarramt Dormitz ............................................ 09134/5708
Evang. Pfarramt Uttenreuth ................................... 09131/51307
Evang. Pfarramt Eschenau.................................. 09126/288508
Evang. Pfarramt Neunkirchen ................................... 09134/883
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- Beratungsstelle für pflegende Angehörige
- Familienpflegestation
- Allgem. Soziale Beratungsstelle
09191/359634
09191/7072-26
09191/7072-24
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Anfragen: von Mo. - Fr. 9.00 - 18.00 Uhr.......... Tel. 09134/1680
Kindertagesstätte Hetzles.........................................09134/5262
Kindertagesstätte Dormitz ....................................... 09134/7337
Kinderhaus Kleinsendelbach ............................ 09126/293329-0
Altenpflegeheim Neunkirchen............................... 09134/9964-0
Sozialstation Neunkirchen, Krankenpflege .............. 09134/1845
Dorfhelferinnenstation - Frau Thiem ........................ 09242/7200
Grundschule Dormitz ........................................... 09134/993396
Mittagsbetreuung Dormitz ................................. 0151/16246224
Grundschule Hetzles ............................................... 09134/5812
Mittelschule Neunkirchen a. Br. ............................... 09134/1504
Amt für Landwirtschaft ........................................... 09191/65070
Mülldeponie Gosberg .......................................... 09191/866303
Tierkörperbeseitigung ................................................ 09549/366
Fleischbeschauer Dr. Schütz, Neunkirchen ...... 09134/9098411
für Dormitz, Erleinhof, Hetzles und Honings
Fleischbeschauer Albrecht Müller, Eckental............ 09126/8695
für Kleinsendelbach (alle Ortsteile)
Bestattungen Fuchs................... 09134/995 629 o. 09126/9296
Tierschutzverein Eckental-Erlanger Oberland e.V.
für Dormitz + Kleinsendelbach 09126/7487 bzw. 0160/91471793
Zuständiges Tierheim f. Hetzles .......................... 09191/66368
Notar .......................................................................... 09192/509
Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bayern
116 117
(Polizei 110, Feuerwehr 112)
Erste Hilfe
Rettungsdienst und Krankentransport .................................. 112
Dr. med. Ursula Greiner,
Facharzt für Allgemeinmedizin, Neunkirchen ...... 09134/993336
Dr. Cordula Braun-Quentin
Fachärztin für Allgemeinmedizin ....................... 09134/ 997870
Dr. med. Karsten Forberg
Dr. med. Peter Walter ............................................. 09134-99630
Kinderärztin, Neunkirchen ................................... 09134/997855
Dr. Siegfried Schroll,
Facharzt f. Allg.Med. u. Sportmed., Neunk................ 09134/844
Dr. Christoph Mario Pilz
Arzt f. Allg.med. u. Sportmed., Neunk. ...................... 09134/601
FA Christian Ruckdeschel, Facharzt für Allgemeinmedizin
Neunkirchen a.Br. ................................................Tel. 09134/616
Bücherei Hetzles Tel. 9911057
Sonntag .......................................................10.00 bis 11.30 Uhr
Dienstag ......................................................18.30 bis 19.30 Uhr
Donnerstag ..................................................16.00 bis 17.00 Uhr
Marktbücherei St. Michael, Neunkirchen a. Brand
Sonntag .........................................................9.00 bis 11.00 Uhr
Dienstag ......................................................11.00 bis 14.00 Uhr
Donnerstag ..................................................16.00 bis 19.30 Uhr
Freitag .........................................................15.00 bis 17.00 Uhr
Dienst des Kaminkehrers
Kehrbezirk:
Dormitz, Erleinhof, Kleinsendelbach
Zuständig ist:
Bezirkskaminkehrermeisterin Christa Butterhof-Lorenz,
Goldwitzerstr. 7, Neunkirchen a. Br.
Tel. 09134/7089893
Handy: 0160/94869058
Kehrbezirk:
Hetzles, Honings, Steinbach, Schellenberg, Neubau, Schleinhof
Zuständig ist:- Bezirkskaminkehrermeister Hans Merz,
Kirchenberg 4, 91338 Igensdorf ....................... Tel. 09126/5153
Öffnungszeiten des Landratsamtes Forchheim
Montag und Donnerstag ........................von 8.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch........................... von 8.00 bis 12.00 Uhr
(Kfz-Zulassungsstelle zusätzl. ............von 14.00 bis 15.30 Uhr!)
Freitag .................................................... von 8.00 bis 12.00 Uhr
Annahmeschluss ist jeweils 15 Minuten vorher.
Landratsamt Forchheim + EBS ......................... Tel. 09191/86-0
Arbeitsamt Bamberg, Dienststelle Forchheim
Agentur für Arbeit, Dienststelle Forchheim, Äußere Nürnberger
Straße 1, ...........................................................Tel. 09191/715-0
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Dechant-Reuder-Straße 6............................................. Tel. 09191/626-0
Servicezentrum
Mo - Mi: ......................................................................... 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: .................................................................. 8:00 - 17:30 Uhr
Freitag: ......................................................................... 8:00 - 12:00 Uhr
Übrige Dienststellen
Montag bis Freitag ...................................................... 08.00 - 12.00 Uhr
Dormitz
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Sie sollen den Besuchern Wissen über die ökologischen und
kulturellen Zusammenhänge vermitteln und sowohl Wanderern
als auch Schulklassen die Schönheit und Vielfalt dieser einmaligen Kulturlandschaft näher bringen, mit dem Ziel, diese noch
über Generationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang
erfährt der Naturfreund interessante Fakten z.B. über die seltenen und scheuen Bewohner der Kopfeichen, wie den Eremiten-Käfer, und lernt den geologischen Aufbau des Hetzleser
Bergs kennen. Ebenso wird den Fragen nachgegangen, ob es
in dieser Kulturlandschaft noch Orchideen und Ackerwildkräuter gibt, wo man diese entdecken könnte und welchen Zweck
eigentlich ein Streitbaum erfüllt hat.
Als Themenschwerpunkte sind nicht nur die Lebensräume,
welche die seltenen Kopfeichen bieten, sondern auch die
Themenfelder Landschaftspflege, Geologie und Kulturgeschichte, zu nennen. Der Lehrpfad soll zeigen, wie wichtig es
ist, die letzten Refugien gefährdeter Arten zu erhalten und zu
pflegen sowie ein allgemeines Bewusstsein für den Erhalt von
schützenswerten Lebensräumen zu schaffen. Der Blick soll geschärft werden für einen bewussten und nachhaltigen Umgang
mit den vom Menschen geschaffenen Lebensräumen, um den
Artenreichtum dieser Landschaft sowie ein abwechslungsreiches Landschaftsbild zu erhalten und weiteres Artensterben
zu vermeiden.
Nähere Informationen zum Wegverlauf und einzelnen Tafeln unter www.kulturerlebnis.info „Rundwanderweg KopfeichenLand“.
Zum Kopfeichenprojekt unter http://lpv-fo.de/hetzleser_berg
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Wegen des Feiertags „Christi Himmelfahrt“ muss der Redaktionsschluss für die Ausgabe in Kalenderwoche 20 auf
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vorverlegt werden.
Bitte reichen Sie spätestens bis zu diesem Termin Ihre Texte
und Anzeigen bei der Annahmestelle ein. Später eingehende
Beiträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Redaktion
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Am 15. Mai 2015, dem Freitag nach Christi Himmelfahrt ist das
Rathaus Dormitz geschlossen. Die Beschäftigten befinden sich
an diesem Tag in Urlaub. Für dringende Angelegenheiten des
Standesamtes (Todesfall o.ä.) erreichen Sie uns bei Bedarf an
jenem Freitag von 8:00 - 10:00 Uhr über folgende Rufnummer:
0176 - 96653924.
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Antrag auf Wohnhausanbau mit Balkon
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 19
Der Antragssteller plant einen Wohnhausanbau mit Balkon an
das bereits bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr.
19, (Kirchenstraße 7).
Nr. 9/15
Claus Schwarzmann bedankt sich außerordentlich bei allen
Beteiligten, natürlich bei den Studenten und ihren Lehrkräften,
allen Personen die Texte, Bilder und Grafiken zur Verfügung
gestellt haben; der Gemeinde Hetzles und dem Bauhof für das
Aufstellen der Schilder, den Flächeneigentümern auf deren
Grund die Schilder stehen; Hr. Anton Eckert für die Integration ins Kulturerlebnis-Portal, dem Fränkischen Schweiz Verein
für das Ausmarkieren des Weges und der Feuerwehr Hetzles
für die Bereitstellung ihres Hauses und schließlich beim Bayerischen Naturschutzfonds für die Finanzierung.
Erste Projektperiode endet, weitere fünf Jahre beantragt
Nach fünfjähriger Laufzeit endet das Projekt „Kultur- und Naturlandschaft mit Kopfeichen am Hetzleser Berg“ Ende Juli.
Um die erfolgreiche Arbeit fortzusetzen liegt dem Bayerischen
Naturschutzfonds ein ebenfalls 5-jähriger Verlängerungsantrag zur Bewilligung vor. In den vergangen Jahren konnte die
Pflege von 350 Kopfeichen, vielen Streuobstbeständen und
Streuobstneupflanzungen rund um den Hetzles durchgeführt
werden. Der Lebensraum „Kopfeiche“, mit seinen seltenen
holzbewohnenden Käfern, wird so langfristig geschützt und der
Strukturreichtum am Hetzleser Berg bleibt erhalten. Ein besonderer Dank geht an alle Flächeneigentümer und Landwirte die
sich in den letzten Jahren an den Maßnahmen beteiligt haben.
Nur durch deren Engagement und tatkräftige Arbeit ist die Umsetzung so eines Projektes realisierbar. „Es ist nicht selbstverständlich auf so viel Zuspruch und Rückhalt in der Bevölkerung
setzen zu können“, so Projektmanager Leo Anwander.
Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich gemäß §
34 Baugesetzbuch. Die nähere Umgebung entspricht einem
Mischgebiet, das Vorhaben liegt im Rahmen der vorhandenen
Bebauung.
Der bestehende Baukörper liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung der Gemeinde Dormitz. Deshalb wurde der
geplante Anbau gemeinsam vom Antragssteller mit dem zuständigen Städteplaner vom Büro TOPOS Team, erarbeitet.
Demnach entspricht die vorliegende Planung den Gestaltungsrichtlinien für den Ortskern der Gemeinde Dormitz.
Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungsunterlagen
zur Erteilung der Baugenehmigung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, weiterzuleiten. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass für den Wohnhausanbau mit Balkon
eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (Ensembleschutz) erforderlich ist.
Beschluss: 15 : 0
Bauvoranfrage auf Befreiung von diversen Festsetzungen
des Bebauungsplans „Gründeläcker“ Dormitz im Zusammenhang mit geplanten Grundstücksteilung
Der Antragsteller beantragt mittels einer Bauvoranfrage die
Befreiung von diversen Festsetzungen des Bebauungsplans
„Dormitz Süd-West 3. BA“ im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksteilung des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39
der Gemarkung Dormitz.
Er beabsichtigt, die Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 zu
seinem Grundstück Fl.-Nr. 730/53 anzukaufen und diese miteinander zu verschmelzen. Die restliche Hälfte des Grundstücks
Fl.-Nr. 730/39 soll dem Grundstück Fl.-Nr. 730/40 hinzugerechnet werden und es soll ebenfalls eine Verschmelzung stattfinden. Somit würde sich das Grundstück Fl.-Nr. 730/40 auf ca.
450 m2 vergrößern und eine Bebauung mit einem Einzelhaus
wäre somit gemäß der örtlichen Bauvorschrift (Bebauungsplan)
möglich.
Dormitz
-4-
Die betroffenen Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Dormitz Süd-West 3. BA“. Gemäß §
19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse
entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Im vorliegenden Fall würde die geplante Teilung
jedoch diverse Festsetzungen (Einhaltung der Baugrenzen,
etc.) tangieren. Es ist somit aus städtebaulicher Sicht das Einvernehmen der Gemeinde hierzu einzuholen.
Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage hinsichtlich dieser
Grundstücksteilung zur Kenntnis und beschließt, einer solchen
Teilung grundsätzlich unter der Voraussetzung zuzustimmen,
dass die restliche Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 dem
unmittelbar benachbarten Grundstück Fl.-Nr. 730/40 hinzugerechnet wird und eine Verschmelzung zu einem Grundstück stattfindet. Zudem ist eine Verschmelzung zwischen den
Grundstücken des Antragstellers Fl.-Nr. 730/53 sowie der „gekauften“ Hälfte des Grundstücks Fl.-Nr. 730/39 zu vollziehen.
Die Kosten für den Vermessungsaufwand sind hierbei vom Antragsteller zu übernehmen.
Die Gemeinde signalisiert somit bei einer möglichen Bauantragsstellung nach vollzogener Grundstücksteilung ihre Bereitschaft, von den tangierten Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes hinsichtlich der nicht eingehaltenen Baugrenzen sowie der vorgeschriebenen überbaubaren Flächen (Garagenstandort), die notwendigen Befreiungen zu erteilen.
Beschluss: 15 : 0
Kommunale Verkehrsüberwachung – Vorstellung der beiden angebotenen Systeme
Das Gremium hat sich bereits in der öffentlichen Sitzung am
07.10.2014 mit der Thematik „kommunale Verkehrsüberwachung“ befasst. Hierbei wurde ein Grundsatzbeschluss für eine
mögliche Einführung einer solchen Verkehrsüberwachung gefasst. Nun liegen der Verwaltung zwei Vergleichsangebote hinsichtlich der Überwachung des ruhenden und des fließenden
Verkehrs vor.
Es wurde hierbei jeweils mit dem „Zweckverband kommunale
Verkehrsüberwachung Südostbayern“ sowie mit dem Markt
Zapfendorf Kontakt aufgenommen, um die Differenzen beziehungsweise die Kosten hierbei zu erfragen. Der Vorsitzende
erläutert dem Gremium die Kostenaufstellung sowie die vorliegenden Muster-Zweckvereinbarungen. Bei dem „Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“
besteht die Möglichkeit zum Beitritt als Mitglied beim Zweckverband sowie auch der Abschluss einer Zweckvereinbarung
für längstens zwei Jahre. Hierbei ist die Überwachung vom
ruhenden sowie vom fließenden Verkehr möglich. Die Abwicklung sowie die Erstellung von Bescheiden werden hierbei komplett vom Zweckverband durchgeführt.
Ebenfalls wurde vom Markt Zapfendorf eine Zweckvereinbarung angefordert. Hierbei wird die Überwachung des ruhenden
Verkehrs an die „Firma K & B – Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH“ sowie der fließende Verkehr an die „Firma gGKVS – gemeinnützige Gesellschaft für Kriminalprävention und
Verkehrssicherheit mbH“ übergeben. Dies geschieht durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dem Markt Zapfendorf
obliegen die kompletten Verwaltungstätigkeiten (unter anderen
die Durchführung eines Mahnverfahrens von Bußgeldbescheiden). Bereits die Stadt Gräfenberg sowie der Markt Igensdorf
haben diese Kommunale Verkehrsüberwachung beim Markt
Zapfendorf und sind über eine reibungslose Zusammenarbeit
erfreut. Im Zuge des Auskunftsersuchens wurden bereits vom
Markt Zapfendorf „Beispielabrechnungen“ vorgelegt um eine
größtmögliche Kostentransparenz zu schaffen.
Nr. 9/15
Hierbei sind neben den Kostenanteil für die Messstunden auch
einmalige Kosten für die Einrichtung der Datenbank beziehungsweise für die Erstellung des Überwachungskonzeptes
fällig. Die anfallenden Verwaltungskosten werden gemäß § 4
Abs. 2 der Zweckvereinbarung mit dem Markt Zapfendorf zu
je 50 Prozent auf die geleisteten Überwachungsstunden sowie
die festgesetzten Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern aller beteiligter Kommunen umgelegt. Somit ist die Benachteiligung einer „kleineren“ Gemeinde mit weniger Überwachungsstunden und somit auch geringeren Einnahmen im Vergleich zu einer „größeren“ Kommune (Stadt) ausgeschlossen.
Es ist im Nachgang ebenfalls ein Beschluss der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz nötig, da diese als zuständige Körperschaft den Abschluss einer
solchen Zweckvereinbarung ebenfalls genehmigen muss.
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Vorsitzenden
sowie die vorliegende Kostenaufstellung inklusive der Zweckvereinbarungen zur Kenntnis und beschließt hinsichtlich der
oben aufgeführten Argumente, die Zweckvereinbarung mit
dem Markt Zapfendorf für die kommunale Verkehrsüberwachung abzuschließen. Der Vorsitzende wird hierzu ermächtigt. Der Überwachungsumfang wird auf 120 Jahresstunden im
fließenden Verkehr sowie die Mindeststundenanzahl von 120
Überwachungsstunden im ruhenden Verkehr festgelegt.
Beschluss: 14 : 1
Anfrage des Hospizvereins für den Landkreis Forchheim
auf fördernde Mitgliedschaft der Gemeinde Dormitz
Der Hospizverein für den Landkreis Forchheim fragt an, ob
sich die Gemeinde Dormitz eine fördernde Mitgliedschaft im
Verein vorstellen kann. Da der größte Teil der Einwohner in
Dormitz durch die großen Arbeitgeber (Siemens, Uni, etc.) im
nahen Erlangen mehr zu den Einrichtungen der Universitätsstadt bzw. zum Landkreis Erlangen-Höchstadt tendiert, werden
die Dienste des Hospizvereins Forchheim e.V. nicht in hohem
Maß in Anspruch genommen.
Der Gemeinderat beschließt dennoch, eine Fördermöglichkeit
für den Hospizverein Forchheim e.V. in Erwägung zu ziehen.
Beschluss: 0 : 15 (Antrag abgelehnt)
Antrag der CSU Dormitz auf Wiederabdruck der Gottesdienstordnung in den kirchlichen Nachrichten
Der Gemeinderat nimmt den Antrag der CSU Dormitz auf Abdruck der Gottesdienstordnung der Gemeinde Dormitz für Dormitz im amtlichen Mitteilungsblatt zur Kenntnis.
Wie bekannt, wurde durch Entscheidung der Bürgermeister
im Rahmen der Vertragsverlängerung mit dem Wittich-Verlag
nach Einsparpotentialen gesucht. Ein Teil des durch die Herausnahme der Kirchennachrichten eingesparten Betrags
konnte hierbei für eine Verbesserung der Papierqualität (Helligkeit, Festigkeit) sowie ein ansprechenderes Layout (hinsichtlich
Optik und Lesbarkeit) verwendet werden, was allen Lesern zu
Gute kommt.
Das Amtsblatt der Gemeinde gilt als offizielles Veröffentlichungsblatt. In dieser allgemein einsehbaren Publikation finden Sie amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde, wie
beispielsweise Bebauungspläne, Abgabesatzungen und sonstiges örtliches Satzungsrecht sowie auch Beschlüsse des Gemeinderats. Da unsere Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört und kein eigenes Amtsblatt unterhält, gilt das
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft auch als Amtsblatt der
Gemeinde.
Dormitz
-5-
Das Mitteilungsblatt der VG Dormitz kommt in erster Linie seiner Verpflichtung nach, gesetzlich vorgeschriebene Beiträge
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin aber auch,
um Informationen aus dem gesellschaftlichen und Vereinsleben unseren Bürgern näher zu bringen. Im Laufe der Zeit hat
sich vieles darüber hinaus zu einer Gewohnheit entwickelt,
wovon man sich aus Sicht der Einsender eher schwer wieder
trennen möchte. So auch bei der Veröffentlichung der Gottesdienstordnungen aller unserer Kirchengemeinden.
Diese Praxis und Gewohnheiten wurden im Allgemeinen bei
vorgenannter Vertragsverlängerung auf den Prüfstand gestellt. Nachdem jede Kirchengemeinde ihre Mitglieder mit
eigenen Pfarrbriefen informiert, ist man unter den Bürgermeistern einheitlich zum Entschluss gekommen, die Gottesdienstordnungen der Pfarreien nicht mehr zu veröffentlichen. In den
nicht sehr zahlreich vorgebrachten Kritiken wurde einerseits
vorgebracht, dass die Veröffentlichung im Gemeindeblatt vergleichsweise einfacher und lesbarer als jene im Augustinusboten wäre und gleichzeitig die zuständige Pfarrverwaltung in
Neunkirchen hingegen schwer zu einer Umgestaltung zu bewegen wäre. Weiterhin wurde bemängelt, dass die interkonfessionelle Verständigung darunter leiden würde, wenn nun jeder
nur noch ausschließlich für seinen Bereich Kirchennachrichten
erhält und somit nicht mehr z.B. die Katholiken von regelmäßigen Messen der evangelischen Gläubigen erfahren.
Sicher unbestritten wird es nicht die vordringliche Verpflichtung
eines Amtsblattes sein, in Konkurrenz zu Pfarrbriefen eine bessere Version der Kirchennachrichten abzudrucken. Auch wird
der Anteil jener Gläubigen gering sein, die sich für regelmäßige Messen der anderen Konfessionen nachhaltig interessieren.
Wobei außerordentliche kirchliche Veranstaltungen, wie auch
solche der Ökumene, auch in der Zukunft abgedruckt werden
und ohnehin von dieser Neuregelung nicht betroffen sind.
Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei den Amtsblättern
um gemeindliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 GO handelt und somit im Rahmen der Widmung dieser Einrichtung ein
Zulassungsanspruch besteht. Soweit die Veröffentlichungen
einzelner Verbände, Vereine und Körperschaften im Amtsblatt
zugelassen werden, ist daher auch zu berücksichtigen, dass
es auch anderen Gruppierungen und Institutionen Gleiches
nicht verwehrt werden kann, ebenso deren Nachrichten und
Veröffentlichungen vollumfänglich abzudrucken. Alles in allem
ist aber in einer weltlichen Veröffentlichung wie dem amtlichen
Mitteilungsblatt die Kirche grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als andere gemeinnützige, kulturelle oder sonstige
förderwürdige Organisationen.
Der Gemeinderat Dormitz empfiehlt dennoch der Gemeinschaftsversammlung der VG Dormitz, dem Antrag der CSUFraktion statt zu geben und auch die regelmäßig wiederkehrenden Gottesdienstordnungen der Gemeinde Dormitz abzudrucken.
Beschluss: 12 : 3
Nr. 9/15
In Fortentwicklung der bisherigen Beschlusslage gibt der Gemeinderat in gemeinsamer Beratung folgende Gebührentabelle
vor:
Dormitzer Dormitzer
Ortfremde Dormitzer
Vereine
Vereine
Vereine
PrivatBis 2€
Über 2€
personen
Eintritt
Eintritt
ganze Halle pro Tag
80 €
180 €
400 €
200 €
1/2 Halle pro Tag
40 €
90 €
200 €
100 €
ganze Halle pro Stunde
30 €
30 €
35 €
nicht vorges.
1/2 Halle pro Stunde
15 €
15 €
20 €
nicht vorges.
Küchenbenutzung
0€
0€
75 €
75 €
Reinigung
80 €
80 €
100 €
100 € /50 €*
Bestuhlung
nicht vorges. nicht vorges. nach Aufw.** nach Aufw.**
Kaution
0€
0€
500 €
200 €
Geschirrverleih je beschädigtes/ verschwundenes Teil
3€
3€
3€
3€
Ortsfremde
Privatpersonen
Dormitzer
Vereine
ohne
Eintritt
500 €
50 €
250 €
25 €
nicht vorges.
nicht vorges.
nicht vorges.
nicht vorges.
75 €
0€
100 €/50 €*
25 €
nach Aufw.**
0€
500 €
0€
3€
3€
*ganze Halle/halbe Halle
** Verrechnungssatz: Bauhofarbeiter/Stunde
Diese Tabelle soll für alle Nutzungen gelten, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltung (Wahlen, Bürgerversammlungen, Infoabende) oder Grundschule
(Schulsport, Arbeitsgruppen, Theaterveranstaltungen) stehen
bzw. deren Aufgaben erfüllen.
Unter letztgenannter Definition sind nach gängiger Praxis Veranstaltungen der folgenden Einrichtungen gebührenfrei:
· Seniorenkreis Dormitz,
· Agendakreis Dormitz,
· Jugendklub Dormitz
sowie alle schulischen Arbeitsgruppen wie zum Beispiel das
so genannte „Gut-drauf-Team“ im Hinblick auf Second-handBasare und Ähnlichem.
Wie Bürgermeister Bezold weiterhin ausführt, ist es aus Kostengründen leider nicht möglich, auch andere gemeinnützige und
daher wünschenswerte Nutzungen ebenso gebührenfrei zu
stellen. Er erinnert daran, dass ein Großteil der Anfragen ohnehin von Vereinigungen gestellt wird, die im weitesten Sinne
durch ihre kulturelle oder breitensportliche Ausrichtung als gemeinnützig anzusehen wären. Würde man all dies großzügig
mit einer Befreiung belohnen, so wären kaum noch merkliche
Einnahmen zu verzeichnen, wohingegen die Kosten für Strom,
Gas, Wasser und den Reinigungsbetrieb ohne Rücksicht auf
die Förderwürdigkeit der Nutzung zu 100 Prozent anfallen.
Der Gemeinderat beschließt, die vorgenannten Regelungen
und Gebührensätze für die Nutzung der Mehrzweckhalle festzusetzen. Sie sollen Grundlage der jeweiligen Mietverträge sein.
Beschluss: 14 : 1
Mehrzweckhalle Dormitz; Zusammenfassende Grundsatzentscheidung zur Gebührengestaltung für die Nutzung der
Mehrzweckhalle durch örtliche Vereine, ortsfremde Vereine, Privatpersonen und Sonstige
Über die Gebühren für die Anmietung der Mehrzweckhalle
wurde schon mehrmals Beschluss gefasst (Februar 2004, Juli
2012 und Juli 2014). Leider fehlt jedoch eine für alle Fallgestaltungen verwendbare Gesamtübersicht, was nun von ortsfremden Vereinen, ortsansässigen Privatpersonen, etc. an Mietzins
und Nebenkosten zu erheben ist. Im Hinblick auf den hierfür zu
erstellenden Mustermietvertrag ist aber notwendig, für alle Interessenten und Nutzungsarten eindeutige Preise festzulegen.
Informationen
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
Der 1. Bürgermeister teilt mit, dass das Landratsamt Forchheim
mit Schreiben vom 31.03.2015 den Haushaltsplan der Gemeinde Dormitz zur Kenntnis genommen hat. Er enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Herr Bezold gibt bekannt, dass der Sitzungstermin des Gemeinderats Dormitz vom 6.5.15 auf den 7.5.15 verlegt werden
muss. Erklärung hierfür ist die am 6.5.15 stattfindende Wasserzweckverbandssitzung.
Dormitz
-6-
Nr. 9/15
Eröffnungsfeier und Tag der offenen Tür
in den neuen Räumen der KiTa Dormitz
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Architekt
V. Rosbigalle, Bürgermeister H. Bezold, KiTaLe
Leit. C. Mayer, MdL T. Glauber
Der Anbau für die Betreuung der Kinder vom ersten bis
zum dritten Lebensjahr konnte in einer Bauzeit von nur
10 Monaten realisiert werden. Mit einem Eigenanteil von
ca. 180.000 € musste sich die Gemeinde Dormitz an den
Baukosten beteiligen, welche sich insgesamt auf 520.000
€ belaufen. Für den reibungslosen Bauverlauf und die tolle Arbeit bedankte sich der Bürgermeister beim verantwortlichen Architekten Volker Rosbigalle. Dieser stand
der Gemeinde Dormitz von der Planung über die Bauausführung bis zu den letzten Schritten der Gestaltung voller
Begeisterung mit Rat und Tat zur Verfügung.
Die Leiterin der Einrichtung, Frau Mayer, ging in ihrer Rede nochmals auf die Historie der Einrichtung in der JosefHildenbrand-Straße ein und freute sich zugleich mit ihren
Kolleginnen über das Ergebnis der gesamten Anlage. Sie
dankte allen Beteiligten für die tatkräftige Unterstützung.
Ebenso bedankte sie sich bei der Feuerwehr, welche die
Verkaufsbude und den Zeltaufbau abwickelten sowie dem
Burschenverein welcher sich bereit erklärte, an diesem
Nachmittag das Grillen sowie den Essensverkauf zu übernehmen.
Am Ende seiner Ansprache bat Holger Bezold nochmals
um Verständnis für manche Unannehmlichkeiten während der Bauzeit, richtete aber auch seinen herzlichsten Dank an alle beteiligten Firmen, das Architekturbüro
Glauber & Rosbigalle sowie an alle Beschäftigten der Rathausverwaltung und des Bauhofes, welche im sehr hohen Maße in die Baumaßnahme eingebunden waren und
mitgewirkt haben. Dem gesamten Team der Kita Dormitz
sprach er seinen allerherzlichsten Dank und Respekt aus.
Er bezeichnete sie als ein wunderbares
Team, welches stets fröhlich und motiviert bei der Betreuung der Kinder
ihre Leidenschaft für diesen Beruf zeigen. Diese stehen hierdurch immer im
Mittelpunkt der Tätigkeit und erfahren
deshalb eine große Wertschätzung.
Mit dem Wunsch, dass die Einrichtung weiterhin von Gefahren und Unwettern oder Bedrohungen verschont
bleibt, dass Unfälle oder größere Verletzungen vermieden werden übergab
Holger Bezold die neuen Räume offiziell seiner Bestimmung.
Dormitz
-7-
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Die Dormitzer Seniorinnen und Senioren feierten im April ihr traditionelles Frühlingsfest. Walter und Hans begleiteten unsere
Lieder mit Akkordeon und Gitarre. In den Pausen konnten wir
uns über heitere Kurzgeschichten amüsieren. Wie in den vergangenen Jahren, ließen wie auch diesen Nachmittag mit dem
„Dormitzer Heimatlied“ ausklingen..
Der Maiausflug am 13.5.2015 führtuns nach Hammelburg und
Abtswind. Der Preis pro Person beträgt 18,— € und beinhaltet
Busfahrt, Stadtführung und Museumseintritt. Wir haben noch
einige Plätze frei und Sie können sich bei Frau Regina Schmitt,
Tel. 7476, anmelden. Abfahrt ist um 8:00 Uhr am Feuerwehrhaus in Dormitz.
Wir freuen uns wieder auf einen schönen Ausflugstag.
Ihr Seniorenkreisteam
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Am Muttertags-Sonntag, den 10.05.2015
bleibt die Bücherei geschlossen.
An dieser Stelle sei ein Eigenlob erlaubt: An
alle unsere unermüdlich tätigen Mütter, die in
ehrenamtlicher Arbeit diese vielfältige Aufgabe
mit soviel Engagement und Freude erledigen: Vielen Dank!
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Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 692/3, Gemarkung Hetzles
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 692/3,
Bergweg 22 c. Das Vorhaben liegt gemäß § 34 BauGB im ungeplanten Innenbereich.
Es ist daher aus rechtlicher Sicht ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der
Art der baulichen Nutzung handelt es sich bei dem geplanten
Bauvorhaben um ein Wohngebäude (Schaffung von Wohnraum) und ist daher im vorliegenden Bereich „Dorfgebiet“
nach § 5 BauNVO zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung
ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende Wirkung
(Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die
benachbarten Anwesen wirken. Bei dem geplanten Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage ist von einer solchen Wirkung
nicht auszugehen. Somit widerspricht dies nicht dem Einfügungsgebot.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.
Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag auf Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage zur Kenntnis und
beschließt, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der
bauplanungsrechtlichen Punkte zu erteilen und beauftragt die
Verwaltung den Antrag an das Landratsamt Forchheim, Untere
Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung der Baugenehmigung weiterzuleiten. Zudem ist das Geh- und Fahrtrecht sowie das Leitungsrecht für Ver- und Entsorgungsleitungen dinglich zu sichern.
Beschluss: 13 : 0
Nr. 9/15
Antrag auf Errichtung einer Balkonanlage auf dem Grundstück Flurnummer 152, Gemarkung Hetzles
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Balkonanlage an
das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 152,
Neunkirchener Straße 10.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34
Baugesetzbuch und ist nach Rücksprache mit der unteren
Bauaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet gemäß der Baunutzungsverordnung. Die Errichtung der Balkonanlage liegt im Rahmen
der vorhandenen Bebauung.
Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Verwaltung wird zur Weiterleitung der Planungsunterlagen an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, beauftragt.
Beschluss: 13 : 0
Antrag auf Erteilung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 der
Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV); Errichtung
eines Doppelcarports mit Stauraum auf dem Grundstück
Fl.-Nr. 1159/6
Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.-Nr.
1159/6 (Reppach 2 in 91077 Hetzles) ein Doppelcarport mit
Stauraum an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche zu
errichten. Das Grundstück befindet sich gemäß § 34 Abs. 1
BauGB im ungeplanten Innenbereich.
Bei dem geplanten Doppelcarport mit Stauraum (geplante
Maße: 8 m x 6 m) handelt es sich grundsätzlich gemäß Art. 57
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben. Die vorgeschriebene maximale Fläche von 50 m2 wird
dabei nicht überschritten (geplant sind 48 m2). Somit ist eine
verfahrensfreie Errichtung eines solchen Carports in dieser
Größenordnung grundsätzlich möglich.
Es ist jedoch geplant, dass Carport ziemlich nah an der öffentliche Verkehrsfläche (Reppach) zu errichten. Somit wird vor
dem Carport nur ein geringer Stauraum vorhanden sein. Es ist
jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass zwischen Garagen
/ Carports und einer öffentlichen Verkehrsfläche für Zu- und
Abfahrten ein Mindeststauraum von 3 Metern vorhanden sein
muss. Dieser würde im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden, wonach eine Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV nötigt ist. Diese Abweichung erteilt das Landratsamt Forchheim,
Untere Bauaufsichtsbehörde, mit Einvernehmen der entsprechenden Gemeinde. Eine solche Abweichung kann gestattet
werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Das geplante Carport soll zu
den Seiten hin „offen“ bleiben, womit die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gewahrt bleibt.
Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Erteilung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung
zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen
hinsichtlich der Errichtung des Carports zu erteilen. Die Verwaltung wird sodann beauftragt, den Antrag an das Landratsamt
Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung der Abweichung weiterzuleiten.
Beschluss: 13 : 0
Anschaffung von Verdunklungsvorhängen für das Schulhaus Hetzles
Wie bekannt gibt es bei der Benutzung von Projektoren im Unterricht Probleme mit dem Einfall von Tageslicht. Um Abhilfe zu
schaffen wurde die Verwaltung seitens der Schulleitung gebeten Verdunklungsvorhänge anzuschaffen.
Dormitz
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Es wurden dazu zwei Angebote eingeholt, zum einen von Firma Bierfelder, Forchheim, zum anderen von Firma Kairos,
Hetzles. Nach Prüfung beider Angebote erwies sich das der
Firma Bierfelder mit 7.781,45 €, brutto als das wirtschaftlich
günstigste und erhält somit den Zuschlag. Die laut Angebot
von der Firma Kairos aufgeführte Vergütung für die Erarbeitung
des aktuellen Lösungsvorschlags wird, wie mit der Schulleitung
vorab besprochen, an die Firma Kairos ausbezahlt.
Beschluss: 13 : 0
Antrag des Bürgerforums Hetzles auf Ausbau des „Scherlgässlas“, Flurnummer 82/1 und 3040, Gemarkung Hetzles
Der Antrag des Bürgerforums Hetzles und Honings e. V. vom
13.04.2015 wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Gemeinderat wird im Zuge eines Termins zur Besichtigung von Gassen
und Wegen sowie der Trinkwasserversorgung der Gemeinde
Hetzles das „Scherlgässla“ mit begutachtet. Danach wird entschieden wie weiter Verfahren werden soll.
Beschluss: 13 : 0
Einfache Dorferneuerung Honings; Information zum derzeitigen Verfahrensstand
Der Vorsitzende erläutert dem Gremium den derzeitigen Verfahrensstand hinsichtlich der einfachen Dorferneuerungsmaßnahme in Honings. Hierbei erläutert er insbesondere die Umlegung der fälligen Kosten gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Hetzles auf die Anwohner.
Ohne Beschluss
Erlass einer Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 mit Finanzplan für die Jahre 2016 bis
2018
Haushaltssatzung der Gemeinde Hetzles - Landkreis Forchheim - für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Hetzles folgende Haushaltssatzung:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf
2.029.500,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf
914.400,00 €
festgesetzt.
§2
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt
werden nicht festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden
nicht festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt.
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A)
b) für die Grundstücke (B)
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
350 v.H.
325 v.H.
350 v.H.
Nr. 9/15
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 330.000,00 €
festgesetzt.
§6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
a) Der Gemeinderat stimmt dem Haushaltsplan 2015 zu.
Beschluss: 13 : 0
b) Der Gemeinderat stimmt dem Finanzplan für die Jahre 2016
bis 2018 zu.
Beschluss: 13 : 0
c) Der Gemeinderat stimmt dem Stellenplan 2015 zu.
Beschluss: 13 : 0
Feststellung der Jahresrechnung 2013 gem. Art. 66 Abs. 1
GO mit Beschluss über die Entlastung nach Art. 102 Abs.
3 GO
a) Bekanntgabe des Berichts über die örtliche Rechnungsprüfung und Feststellung der Jahresrechnung 2013
Der Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für
das Haushaltsjahr 2013 vom 8. Dezember 2014 wird bekannt
gegeben. Unstimmigkeiten oder Beanstandungen wurden dabei nicht festgestellt.
Die im Haushaltsjahr 2013 angefallenen überplanmäßigen und
außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht
schon in früheren Beschlüssen des Gemeinderates erfolgt ist,
hiermit gemäß Art. 41 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO
nachträglich genehmigt.
Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2013 wird gemäß
Art. 102 Abs. 3 GO im Verwaltungshaushalt mit 1.817.816,69 €
und im Vermögenshaushalt mit 649.703,38 € festgestellt.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2013 ist Bestandteil des
Beschlusses.
Beschluss: 13 : 0
b) Entlastung der Jahresrechnung 2013
Gemäß Art. 102 Abs. 3 Halbsatz 2 GO wird für die Jahresrechnung 2013 die Entlastung ausgesprochen.
Beschluss: 13 : 0
Informationen
Rundwanderweg „Kopfeichenland“
Der Vorsitzende informiert das Gremium über die Eröffnung
des neuen Kulturerlebnisweges „Kopfeichenland“ am Hetzleser Berg am 18.04.2015.
Vermessungsantrag für das Baugebiet „An der Schule“
Der Bürgermeister teilt den Gemeinderäten mit, dass der Antrag auf Vermessung des Baugebietes „An der Schule“ gestellt
wurde Mit dem Umring des Baugebietes soll am 22.04.2015
von Seiten des Vermessungsamtes Forchheim begonnen werden.
Gespräch mit der Vorstandschaft der Jagdgenossenschaft
Hetzles am 14.04.2015
Der Vorsitzende informiert über ein Gespräch mit der Vorstandschaft der Jagdgenossenschaft Hetzles. Für diese soll bei den
nächsten Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2016
jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Dormitz
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Kriegsgräbersammlung 2014
Gemeinderat Michael Bayer überreicht dem Vorsitzenden eine
Ehrenurkunde der Regierung von Oberfranken für das beste
Ergebnis bei der Jahressammlung der Kriegsgräber in der Gemeinde Hetzles (im Verhältnis zur Einwohnerzahl anderer Gemeinden).
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Am Mittwoch, den 15.04.2015 wurden die Vorschulkinder fit für
den Schulweg und das richtige Verhalten im Straßenverkehr
gemacht.
Herr Kohlmann, von der Polizei Forchheim, eine Erzieherin vom
Kinderhaus sowie ein Vertreter des Elternbeirates machten sich
mit den Kindern auf den Weg zur Hauptstraße, wo sie den „Giraffenblick“, das Überqueren einer Straße und das richtige Verhalten beim Schulweg lernten.
Nr. 9/15
Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der
Errichtung des geplanten Einfamilienhauses mit Doppelcarport
und Geräteraum handelt es sich um die Schaffung von Wohnraum und dient daher in erster Linie dem Wohnen. Somit ist dies in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
der Baunutzungsverordnung zulässig. Beim Maß der baulichen
Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von
der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende
Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Belüftung, Besonnung)
auf die benachbarten Anwesen ausgehen. In der unmittelbaren Nachbarschaft sind bereits bauliche Anlagen mit zwei
Vollgeschossen (I+D bzw. II) vorhanden. Bei dem hier zu errichtenden Einfamilienhaus handelt es sich um ein Bungalowähnliches Gebäude mit nur einem Vollgeschoss. Somit widerspricht das geplante Vorhaben nicht dem Einfügungsgebot.
Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Punkte zu erteilen und beauftragt die Verwaltung, den Antrag an das Landratsamt Forchheim zur Erteilung der Baugenehmigung weiterzuleiten.
Beschluss: 13 : 0
Tekturantrag der Golfanlagen Erlangen Besitz GmbH & Co.
KG zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach
Bürgermeisterin Werner gibt den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern die vorgelegte Planung zur Kenntnis.
Zurück im Kinderhaus erklärte Herr Kohlmann das Aussehen eines Polizisten, z.B. seine Dienstkleidung und die Handschellen. Die Begeisterung der Kinder war sehr groß, als Herr
Kohlmann die zuständige Erzieherin mit Handschellen fesselte. Daraufhin wollten auch die Kinder in Handschellen gelegt
werden. Der Höhepunkt und Abschluss dieser Aktion war das
„Probesitzen“ der Kinder im Frontraum des Polizeiautos. Herzlichen Dank an Herrn Kohlmann von der Polizei Forchheim und
an Herrn Suft für diesen besonderen Nachmittag.
Kinderhausteam „Zur Schatzinsel“
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Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 766
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses
mit Doppelcarport und Geräteraum auf einer Teilfläche des
Grundstücks Fl.-Nr. 766, Kirschenstraße 5, der Gemarkung
Kleinsendelbach.
Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich nach § 34
Baugesetzbuch und ist daher genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht gemäß der Baunutzungsverordnung einem allgemeinen Wohngebiet.
Gemäß § 34 Baugesetzbuch ist im ungeplanten Innenbereich
ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Der Gemeinderat lehnt den Tekturplan in der vorgelegten Form
ab.
Gründe:
1. Es besteht kein Einverständnis damit, dass durch die Verlängerung bei Bahn 6 die Gemeindestraße überspielt wird. Dies
stellt für Fahrzeuge und Fußgänger ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Bahn 6 ist entsprechend umzuplanen oder im jetzigen
Zustand zu belassen.
2. Die ehemalige Bahn 15 sollte bereits nach Bescheid der
Baugenehmigung so geplant werden, dass die Erschließungsfunktion des Weges erhalten bleibt. Durch die geplante Erweiterung von Bahn 15 - jetzt Bahn 13 – müsste auch hier der Weg
überspielt werden. Durch den bestehenden Wald ist die Bahn
für Fußgänger, Fahrzeuge und auch für die Golfspieler nicht
einsehbar. Mit der Verlängerung besteht kein Einverständnis.
3. Für die Entwässerung der neu zu erschließenden Fläche
sind entsprechende Wasserrückhaltebecken nachzuweisen,
dass das Niederschlagswasser in mehreren „Weihern“ zurückgehalten werden kann. Durch das Wasserwirtschaftsamt
Kronach ist eine entsprechende Stellungnahme mit Vorschlag
eines umsetzbaren Konzeptes einzuholen.
4. Rund 5.000 m2 im nordwestlichen Teil liegen außerhalb des
Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan. Dies
ist weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche zu belassen.
Beschluss: 13 : 0
Antrag auf Abriss der bestehenden Garage und Errichtung
eines Anbaus zu Wohnzwecken auf Grundstück Flurnummer 428
Dieser Antrag wurde zwischenzeitlich zurückgezogen und soll
nach Aussage des beauftragten Architekturbüros in der folgenden Sitzung neu eingebracht werden.
ohne Beschluss
Breitbandausbau Kleinsendelbach; Antrag der Inexio KGaA auf Nutzungserlaubnis oder Veräußerung des gemeindlichen Leerrohres (am südlichen Ortsende bis zum Kreisverkehr nach Unterschöllenbach) zum Zweck einer eigenwirtschaftlichen Glasfaseranbindung bestehender DSLAMs
Dormitz
- 10 -
Der Gemeinderat nimmt das Antragsschreiben (=E-Mail vom
11.01.2015) der Inexio KGaA zur Kenntnis, worin diese in
Aussicht stellt, mit Ausnahme des Standorts Schellenberg alle bestehenden und derzeit mit Richtfunk angeschlossenen
DSLAMs, künftig mit einer Glasfaserzuführung auszubauen.
Ein Zeitplan hierfür wird nicht angegeben. Im Rahmen des förderrechtlich durchgeführten Markterkundungsverfahrens im
vergangenen Jahr gab Inexio keine derartige Erklärung ab, eigenwirtschaftlich (d.h. ohne Fördermittel) auszubauen. Diesen
Widerspruch begründet man damit, dass man zwischenzeitlich
günstigere Konditionen des Partners GasLINE erhalten würde,
welcher Eigentümer des an Kleinsendelbach im Süden vorbeiführenden Glasfaserkabels ist.
Der Gemeinderat nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass Inexio an einer Verbesserung der örtlichen Versorgungssituation
interessiert ist und für Abhilfe bei den Problemen des gegenwärtigen Netzes sorgen will. Dennoch soll der Ausgang des bis
16.02.2015 laufenden Auswahlverfahrens abgewartet werden.
Eine Verbesserung der Versorgungssituation in Schellenberg
sowie die Problematik der Schulstraße und Schellenberger
Straße würden hierdurch nicht gelöst. Beides wird aber als unverzichtbar angesehen.
Der Gemeinderat beschließt daher, weiterhin das in der Ausschreibung dargestellte Leerrohr am südlichen Ortsende im
Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Grundlage hierfür kann
jedoch nur ein Konzept sein, welches den ganzen Ort in der
ausgeschriebenen Weise versorgen kann. Unvollständige Teillösungen werden nicht befürwortet.
Beschluss: 13 : 0
Nr. 9/15
Antrag auf Sachstandsbericht über das Kinderhaus „Zur
Schatzinsel“
Der Antrag der Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach wurde mit
der Sitzungsladung versandt. Bürgermeisterin Werner gibt nun
den aktuellen Sachstand zur Kenntnis:
- Gebühren für Regelkinder, Krippenkinder und Schulkinder
Die aktuellen Gebühren werden an dem Gemeinderat als
Tischvorlage verteilt. In einen der nächsten Sitzungen sollen
diese neue beschlossen werden.
- Geschwisterermäßigung
1. Kind = zahlt den vollen Betrag
2. Kind = um 30 % ermäßigt
3. Kind = frei
- Verspätete Abholung
In der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2014 wurde beschlossen, bei Zeitüberschreitungen der im Vertrag vereinbarten Buchungszeiten (bis 16.30 Uhr) pro angefangene Viertelstunde
10,00 Euro je Kind zu erheben.
- Schulkinderbetreuung in den Ferien von Besuchern der Mittagsbetreuung
In der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2014 wurde beschlossen, für eine Notbetreuung im Kinderhaus in den Ferien für
Schulkinder in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr 8,00 Euro
pro Tag und für die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr 10,00 Euro
pro Tag festzusetzen.
Antrag des SV Kleinsendelbach e. V. auf Nutzung des Kellerraums in der ehemaligen Schule
-
Schulkinderbetreuung in den Ferien ohne Besuch der Mittagsbetreuung gibt es derzeit im Kinderhaus nicht
a) Beschlussfassung über den Antrag des SV Kleinsendelbach
e. V.
-
Schließtage
Höchstschließtage nach den BayKiBiG: 30 Tage bzw. 35
Tage, wenn die zusätzlichen Schließtage der Fortbildung
dienen
Im Kinderhaus:
4 Tage Pfingstferien
15 Tage Sommerferien
1 Planungstag
Weihnachtsferien nach Bedarf
Bürgermeisterin Werner verliest das Schreiben des SV Kleinsendelbach e. V. vom 30.12.2014, in dem der Sportverein die
Nutzung des Kellerraums in der ehemaligen Schule für die Kinder- und Jugendtanzgruppe „Tanzmäuse“ beantragt.
Der Gemeinderat beschließt, dem SV Kleinsendelbach e. V.
den Kellerraum der Schule für die Kinder- und Jugendtanzgruppe „Tanzmäuse“ kostenfrei zu überlassen.
Beschluss: 13 : 0
b) Antrag zur Geschäftsordnung; Erweiterung der Tagesordnung
Bürgermeisterin Werner beantragt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 der
Geschäftsordnung die Aufnahme des nachfolgenden Gegenstandes als weiteren Tagesordnungspunkt.
„Regelung zur Nutzung des Schwabachstüberls und des Kellerraums in der ehemaligen Schule“
Beschluss: 13 : 0
c) Regelung zur Nutzung des Schwabachstüberls und des Kellerraums in der ehemaligen Schule
Der Gemeinderat beschließt, den Kellerraum und das Schwabachstüberl den örtlichen Vereinen und Gruppierungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Beschluss: 13 : 0
-
Öffnungszeiten
07.00 – 16.30 Uhr
- Kündigungsfristen
Laut Vertrag:
(1) Der Betreuungsvertrag wird für ein Kindertagesstättenjahr
(01.09. eines Jahres bis 31.08. des darauf folgenden Jahres)
oder für dessen Restlaufzeit geschlossen. Er verlängert sich
stillschweigend um ein weiteres Kindertagesstättenjahr, wenn
er nicht rechtzeitig gekündigt wird.
(2) Die Eltern können den Vertrag ohne Angaben von Gründen
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich
kündigen.
(3) Der Träger kann den Aufnahmevertrag nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Kindertagesstättenordnung) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(4) Im laufenden Betreuungsjahr kann letztmalig mit Wirkung
zum 30. Juni gekündigt werden.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(6) Bei Übertritt des Kindes in die Schule endet der Betreuungsvertrag zum 31.08. des jeweiligen Kalenderjahres. Hier
bedarf es keiner gesonderten Kündigung.
Dormitz
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- Aufnahmekriterien
Kinderkrippe: Mindestalter 1⁄2 Jahr
Kindergarten: keine
Hort: 1.-4. Klasse
- Pädagogische Konzeption
wird zurzeit erstellt
- Durchgeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen
Regelmäßige Kontrolle durch die Kindergartenbeauftragten
des Landratsamtes Forchheim
Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Kinderbildungsund -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Qualitätshandbuch
Regelmäßige Teamsitzungen
- Anzahl der Kinder je Altersgruppe
Alter
Anzahl
1
5 Kinder
2
4 Kinder
3
16 Kinder
4
8 Kinder
5
9 Kinder
6
8 Kinder
7
4 Kinder
8
2 Kinder
9
4 Kinder
10
1 Kind
insgesamt
61 Kinder
- Anzahl der auswärtigen Kinder davon
12 Kinder
- Einnahmen für die auswärtigen Kinder auf Haushaltsstelle
4640.1714
Im Kindergartenjahr 2013/2014 51.060,00 €
Nr. 9/15
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Erneuerung des Überbaus der Brücke am Brander Weg –
Konzeptvorstellung des Ingenieurbüros Schwarzmann und
Göller
Herr Göller vom Ingenieurbüro Schwarzmann & Göller stellt
dem Gemeinderat die Planungen der Brücke am Brander Weg
vor. Für die Brücke sieht er eine Konstruktion aus 10 Längsträgern, einer Stahlplatte und einem Gussasphalt vor. Die bestehenden Widerlager sollen wieder verwendet werden. Ertüchtigungsarbeiten sind mit eingeplant. Die Kosten dafür belaufen
sich auf schätzungsweise 70.000 – 75.000 Euro, können aber
laut Herrn Göller sehr schwer geschätzt werden. Ein Neubau
ist jedoch auf jeden Fall wirtschaftlicher als eine Sanierung.
Herr Göller schlägt vor, dass im Spätherbst mit den Ausschreibungen (Submission etc.) begonnen wird.
Im nächsten Termin soll dem Gemeinderat eine Kostenberechnung vorgestellt werden.
ohne Beschluss
Antrag auf Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung in
den Straßen „Am Steingraben“ und „Pfarrer-Rudorfer-Weg“
Es wird beantragt, in den Straßen „Am Steingraben“ und „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30
km/h zu erlassen.
Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf den Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung zur Kenntnis und beschließt diesen
vorbehaltlich einer Verkehrsschau mit der Polizeiinspektion
Forchheim zuzustimmen. Der Gemeinderat wird unverzüglich
über das Ergebnis dieser Verkehrsschau unterrichtet.
In einer der nächsten Sitzungen soll darüber beraten werden,
ob alle bisher noch nicht geschwindigkeitsbegrenzten Straßen
auch geändert werden sollen.
Beschluss: 11 : 1
- Anzahl von Kleinsendelbacher Kinder in auswärtigen Kindertagesstätten
16 Kinder (Stand: 19.01.2015)
- Ausgaben dafür auf Haushaltsstelle 4640.7008
Im Kindergartenjahr 2013/2014 120.959,00 €
- Konstellationen von Kindergartenkindern einer Familie
bei 7 Familien je 2 Kinder
Ein aktuelles Brandschutzkonzept gibt es nicht; da der Plan
aus dem Jahr 1991 immer noch gültig ist. Es soll jedoch in naher Zukunft überarbeitet werden. Von Seiten der Verwaltung
sind dafür Angebote einzuholen. Im Haushalt für das Jahr 2015
ist dies entsprechend einzuplanen.
ohne Beschluss
Antrag auf Beratung über die zukünftige Jugendarbeit in
der Gemeinde Kleinsendelbach
Bürgermeisterin Werner verliest den Antrag der Dorfgemeinschaft Kleinsendelbach vom 07.01.2015. Die Fraktion appelliert
an dem Gemeinderat, sich über die zukünftige Jugendarbeit
Gedanken zu machen und die Aufgaben und Anforderungen
eines Jugendbeauftragten entsprechend zu definieren.
Denise Burkhardt verteilt einen Entwurf der „Satzung zur Regelung der Tätigkeit des Jugendbeauftragten“.
Nach längerer Diskussion einigt sich der Gemeinderat darauf,
in eine der nächsten Sitzungen darüber zu entscheiden.
ohne Beschluss
Bauvoranfrage auf Abriss der bestehenden Garage und Errichtung eines Anbaus zu Wohnzwecken auf dem Grundstück Fl.-Nr. 428
Der Antragsteller plant den Abriss der gegenwärtig in einem
Meter Abstand zur östlichen Grenze verlaufenden Garage
und die nachfolgende Errichtung eines zweistöckigen Flachdachanbaus mit einer Wandhöhe von 5,7 Metern und stellt dazu eine Bauvoranfrage.
Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich und beurteilt
sich deshalb nach § 34 BauGB. Es fügt sich weiterhin nach Art
(=Wohnnutzung) und Maß (=Volumen des Baukörpers) in die
Umgebungsbebauung ein. Die erforderlichen Abstandsflächen
nach Art. 6 BayBO können nicht auf dem eigenen Grundstück
eingehalten werden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO sind die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück beziehungsweise auf öffentlichen Verkehrsflächen nachzuweisen.
Jedoch nur bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche. Der
geplante Neubau hält diese Abstandsfläche bis zur Mitte des
„Wiesenweges“ ein. Jedoch handelt es sich bei dieser „Zufahrtsstraße“ nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Vielmehr
ist dies ein privater Weg und daher ist Art. 6 Abs. 2 BayBO (öffentliche Verkehrsfläche) hier nicht einschlägig. Nach der aktuellen Planung ist eine Abstandsflächenübernahmeerklärung
des südlich gelegenen Nachbargrundstückes erforderlich.
Gleichwohl hält das östliche Nachbarwohnhaus die derzeit geltenden Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück
ein. Dieses Wohnhaus ist jedoch bereits Bestand. Damit sich
aber durch den neuen Baukörper kein zu enger Bebauungszusammenhang ergibt, ist die Einhaltung dessen Abstandsflächen von großer Bedeutung.
Dormitz
- 12 -
Die Nachbarunterschriften sind auf den Planunterlagen nicht
vollständig enthalten (südlich gelegener Nachbar fehlt).
Der Gemeinderat beschließt, einem Anbau in der vorgelegten
Ausführung aus bauplanerischer Sicht vorbehaltlich der folgenden Bedingungen grundsätzlich zuzustimmen. Es ist nach
aktueller Planung eine Abstandsflächenübernahmeerklärung
vom südlichen Nachbargrundstück erforderlich. Wird diese
nicht bei Bauantragsstellung vorgelegt, ist eine Umplanung
hinsichtlich der Einhaltung von den Abstandsflächen gemäß
der Bayerischen Bauordnung zwingend erforderlich. Zudem
befinden sich nach Kenntnisstand der Verwaltung bereits zwei
Wohneinheiten im Bestand. Durch den Anbau wird eine weitere Wohneinheit geschaffen. Daher sind gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Kleinsendelbach sechs Stellplätze auf
dem eigenen Grundstück nachzuweisen (2 Stellplätze je Wohneinheit). Diese sind ebenfalls bei der Bauantragsstellung vorzulegen.
Beschluss: 11 : 1
Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses; Anwesen:
Teil aus Fl.-Nr. 74/4, Gemarkung Kleinsendelbach
Die Antragsstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlichen Teilstück des Grundstücks Fl.-Nr.
74/4 in der Mühlenstraße 2. Das Vorhaben liegt im ungeplanten
Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.
Es wurde bereits vom Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen
4/41-2014-0732 am 26.11.2014 erlassen. Hierbei war ebenfalls
die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem südlichen Teilstück des Grundstücks Fl.-Nr. 74/4 Gegenstand der Genehmigung. Nun beantragt die Bauherrin erneut eine Baugenehmigung für die eingereichte Tekturplanung, da die Kubatur des
geplanten Einfamilienhauses kleiner wird als bisher genehmigt.
Das Einfamilienhaus soll nun eine geplante Außenmaßlänge
von 10 Meter sowie eine geplante Außenmaßbreite von 6,99
Meter aufweisen. Somit war die Kubatur des Baukörpers bei
der bereits erteilten Genehmigung mit einer Außenmaßlänge
von 11,99 Meter sowie einer Außenmaßbreite von 8,99 Meter
deutlich größer als die eingereichte Tekturplanung. Nur die Tatsache der Verkleinerung des Baukörpers ist nicht Grund für eine verfahrensfreie Änderung. Vielmehr ist eine Tekturplanung
zu der bisherigen genehmigten Planung vorzulegen und erneut
ein förmliches Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden. Diese müssen
von Seiten des Landratsamtes Forchheim geprüft werden.
Der Gemeinderat beschließt, der vorliegenden Tekturplanung
aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die Kosten
für einen eventuell erforderlichen zweiten Kanal- und Wasseranschluss sind von der Antragsstellerin zu übernehmen. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Tekturplanung zur Erteilung
der Baugenehmigung an das Landratsamt Forchheim, Untere
Bauaufsichtsbehörde, weiterzuleiten.
Beschluss: 12 : 0
Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 298/2 und 298/4
Die Antragssteller planen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 298/2
und 298/4, Amselstraße 8, der Gemarkung Kleinsendelbach.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Kleinsendelbach Nordwest – 1. BA“.
Nr. 9/15
Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Daher ist die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens gemäß Art. 58 BayBO nicht möglich. Denn hierfür
müssten alle Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes eingehalten werden. Im Gegenzug beantragen die Bauherren jedoch die Durchführung eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens, falls das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich ist.
Laut des qualifizierten Bebauungsplanes darf bei der Stellung
des Hauptgebäudes senkrecht zum Hang die Firsthöhe an
der talseitigen Giebelseite bei I + DG (Erdgeschoss + Dachgeschoss) maximal 9 Meter über Oberkante des natürlichen
Geländes betragen. Bei dem geplanten Einfamilienwohnhaus
beträgt diese Firsthöhe jedoch 10,50 Meter über dem natürlichen Gelände. Zudem gibt der Bebauungsplan vor, dass eine
Auffüllung von mehr als 0,50 Meter im Mittel auf dem vorhandenen, natürlichen Gelände unzulässig ist. Bei dem Bauvorhaben ist jedoch eine Auffüllung von 1 Meter im Mittel geplant.
Die Doppelgarage soll auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden. Die örtliche Bauvorschrift gibt dafür eine maximale Firsthöhe von 4 Metern vor. Tatsächlich beträgt die geplante Firsthöhe der Doppelgarage jedoch 6 Meter über dem geplanten,
aufgeschütteten Gelände.
Das geplante Bauvorhaben widerspricht somit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Daher ist die
Durchführung eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens
notwendig. Hierbei hat die Gemeinde gemäß Art. 64 Abs. 1
Satz 2 BayBO ihr Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben
zu erteilen und den Bauantrag unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Es ist bei dem geplanten Bauvorhaben jedoch fraglich, ob durch die entstehende Kubatur
des zukünftigen Baukörpers eine erdrückende Wirkung (Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen wirkt. Hiervon ist besonders das östlich gelegene, noch
nicht bebaute Grundstück, betroffen.
Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt im Bezug auf das nachbarschaftliche Interesse dem
Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zuzustimmen und somit keine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes hinsichtlich der vorgeschriebenen talseitigen Firsthöhe an der Giebelseite, der zulässigen Auffüllungen
sowie der festgesetzten Firsthöhe von Nebengebäuden, soweit
diese auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden, zu erteilen.
Den Bauherren wird aufgetragen, eine geänderte Planung für
dieses Bauvorhaben vorzulegen, welche die Festsetzungen
des qualifizierten Bebauungsplanes einhalten. Vergleichbare
Präzedenzfälle sind nicht vorhanden.
Beschluss: 12 : 0
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Sanierung des Einzeldenkmals sowie erdgeschossige Erweiterung, Hauptstraße
20, Fl.-Nr. 31 der Gemarkung Kleinsendelbach
Die Antragssteller beabsichtigen auf dem oben genannten
Grundstück das bestehende Wohn-haus, welches ein Einzeldenkmal ist, zu sanieren und planen in diesem Zuge eine erdgeschossige Erweiterung.
Das Vorhaben liegt im ungeplanten Innenbereich nach § 34
Baugesetzbuch und ist daher genehmigungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht gemäß der Baunutzungsverordnung einem Dorfgebiet.
Gemäß § 34 Baugesetzbuch ist im ungeplanten Innenbereich
ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Zudem darf das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden. Bei der Errichtung der geplanten erdgeschossigen Erweiterung handelt es sich um die Schaffung
Dormitz
- 13 -
von Wohnraum und dient daher in erster Linie dem Wohnen.
Somit ist dies in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von der
Kubatur des zukünftigen Anbaus keine erdrückende Wirkung
(Grundsatz von Belichtung, Belüftung, Besonnung) auf die
benachbarten Anwesen ausgehen. Eine solche Wirkung ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden.
Jedoch ist für die geplante Sanierungsarbeit sowie für die erdgeschossige Erweiterung eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt Forchheim, Untere Denkmalschutzbehörde, einzuholen. Das Grundstück Fl.-Nr. 31 ist nämlich in
der Denkmalliste eingetragen („Bauernhaus, Sandsteinquaderbau, Frackdach, um 1870).
Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen
zur Sanierung des bestehenden Einzeldenkmals sowie für die
erdgeschossige Erweiterung zu erteilen. Der Antrag wird an
das Landratsamt Forchheim, Untere Denkmalschutzbehörde
sowie Untere Bauaufsichtsbehörde, zum Erlass der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und der Baugenehmigung weitergeleitet.
Beschluss: 12 : 0
Tekturantrag der Golfanlagen Erlangen Besitz GmbH & Co.
KG zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach;
Entwicklung seit der letzten GR-Sitzung am 21.01.2015 und
gegebenenfalls Beschlussfassung
a) Entwicklung seit der letzten Gemeinderatsitzung sowie Tekturantrag zur Erweiterung des Golfplatzes
Die Vorsitzende erläutert dem Gremium die Entwicklung seit
der letzten Gemeinderatsitzung hinsichtlich der geplanten Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach.
Die gewünschten Änderungen wurden teilweise vom entsprechenden Ingenieurbüro in die 1. Tekturplanung eingearbeitet.
Die bestehenden Feld- und Waldwege wurden hierbei nicht
verlegt. Bereits im Jahre 2005 wurde das Überspielen von einigen öffentlichen Feld- und Waldwegen vom Landratsamt
Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, genehmigt. Zudem erläutert der Landschaftsarchitekt, Herr Barth, in seinem
Schreiben vom 09.02.2015 unter Punkt 02.6 ausdrücklich,
dass Golfspieler für die notwendige Platzfreigabe die entsprechenden Vorschriften und gewisse Verhaltensweisen zum
Überspielen von Wegen und Straßen einhalten müssen. Ebenfalls beteiligt der Antragsteller durch die Übersendung der Genehmigungsunterlagen hinsichtlich eines wasserrechtlichen
Verfahrens das Wasserwirtschaftsamt Kronach.
Der Gemeinderat nimmt die 1. Tekturplanung zur Erweiterung der Golfanlage in Kleinsendelbach zur Kenntnis und beschließt, dass bei der Bahn 13 der öffentliche Weg nicht überspielt werden darf, ebenso bei der Bahn 6 der öffentliche Weg
nach Richtung Neubau. Wegen der geplanten Feuchtzone soll
das Wasserwirtschaftsamt die Entscheidung in Abstimmung
mit der Gemeinde treffen. Ansonsten werden gegen die Tekturplanung keine weiteren Einwendungen hiergegen erhoben. Die
Verwaltung wird beauftragt, die 1. Tekturplanung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, zur Erteilung
der Baugenehmigung weiterzuleiten.
Beschluss: 10 : 2
b) Neubau einer Blitzschutzhütte im Erweiterungsbereich des
bestehenden Golfplatzes bei Abschlag 16
Der Antragsteller plant im Zuge der Erweiterung des Golfplatzes die Errichtung einer Blitzschutzhütte.
Nr. 9/15
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Forchheim stellt dieses zukünftige Gebäude eine Sicherheitseinrichtung dar und
ist deshalb als Nebeneinrichtung zum bestehenden Golfplatz
bzw. zur geplanten Erweiterung zu klassifizieren.
Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf die Errichtung einer
Blitzschutzhütte im Erweiterungsbereich des bestehenden
Golfplatzes bei Abschlag Nr. 16 zur Kenntnis und beschließt,
diesen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen. Die
Weiterleitung an das Landratsamt Forchheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, wird mit der dazugehörigen Tekturplanung zur
Erweiterung vollzogen.
Beschluss: 10 : 2
Bauvoranfrage auf Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.-Nr.
758/3, Ortsteil Schellenberg, der Gemarkung Kleinsendelbach
Die Antragssteller beabsichtigen auf einer Teilfläche des
Grundstücks Fl.-Nr. 758/3, Ortsteil Schellenberg, auf der Gemarkung Kleinsendelbach, ein Einfamilienhaus mit Garage zu
errichten.
Das gesamte Grundstück Fl.-Nr. 758/3 liegt gemäß § 34
BauGB (Baugesetzbuch) im ungeplanten Innenbereich. Es ist
daher ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es
sich bei der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage um
ein Wohngebäude (Schaffung von Wohnraum) und ist daher im
vorliegenden Bereich „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO zulässig.
Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu
beachten. Dabei darf von der Kubatur des zukünftigen Baukörpers keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung,
Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen
wirken. Jedoch ist bei der Größe des Gesamtgrundstückes Fl.Nr. 758/3 von Seiten der Gemeinde zu klären, ob aus städtebaulicher Sicht eine Überplanung des gesamten Grundstücks
erfolgen soll. Eventuell ist hier ein Planungserfordernis zur Errichtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gegeben. Diese Bauleitplanung könnte durch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beziehungsweise durch den Erlass einer
Einbeziehungssatzung geschehen.
Nach Rücksprache mit der unteren Bauaufsichtsbehörde sowie einen entsprechenden Vor-Ort-Termin ist das Landratsamt
Forchheim der Meinung, dass die von den Antragsstellern
überplanten Teilfächen (südwestlicher Teil des Grundstücks
– ca. 600 qm und 500 qm) ohne eine städtebauliche Planung
durch die Gemeinde bebaut werden kann. Eine etwaige in Zukunft liegende Erschließung des restlichen Grundstückes sowie
der südlich gelegenen Nachbaranwesen in Richtung Kirschenstraße würden hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die benötigten Geh- und Fahrtrechte sowie Leitungsrechte müssen
dinglich gesichert werden, da diese eventuell nicht nur auf öffentlichen Grund verlaufen werden. Der Anschluss an das Kanalnetz im Mischsystem ist nur im Großenbucher Weg möglich.
Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis und
beschließt, grundsätzlich das Einvernehmen für die Bebauung
der im Lageplan gekennzeichneten Teilflächen zu erteilen und
somit die geplanten Bebauungen in Aussicht zu stellen. Der
Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass er für die Erschließung seiner Bauparzelle die notwendigen Geh- und Fahrtrechte sowie Leitungsrechte einzuholen hat. Der Verlauf der
Wasser- und Kanalleitungen ist hinsichtlich des genauen Verlaufs mit der Gemeinde abzustimmen.
Beschluss: 12 : 0
Dormitz
- 14 -
Breitbandausbau Kleinsendelbach; Anfrage der Inexio KGaA hinsichtlich der Konditionen eines Verkaufs oder einer
Vermietung des am südlichen Ortsende eingebrachten
Leerrohres (Anlage)
Mit E-Mail vom 10.02.2015 fragt die Inexio KGaA nach den
Kosten, welche die Gemeinde Kleinsendelbach für eine Nutzungsüberlassung oder einen Verkauf des gemeindlichen
Leerrohrs erheben will.
Der Gemeinderat beschließt, dieses am südlichen Ortsende befindliche Leerrohr nicht zu veräußern, sondern es jenem Netzbetreiber dauerhaft zur Verfügung zu stellen, welcher am Ende
den Zuschlag im laufenden Ausbauverfahren erhält. Hierzu ist
dann ein langfristiger Mietvertrag zu vereinbaren. Da dieses
Leerrohr für solche Zwecke speziell vorgesehen und eingebracht wurde, soll es letztendlich ohne vordergründige Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stehen. Die Gemeinde orientiert sich deshalb in ihrem Mietpreis an den regulierten Entgelten der Bundesnetzangentur. Diese legt für Wettbewerber der
Telekom einen monatlichen Mietpreis von 0,12 Euro pro Meter
Kabelleerrohr fest. Bei zirka 570 Metern Gesamtlänge ergibt dies im vorliegenden Fall eine Monatsmiete von 68,40 Euro.
Nr. 9/15
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nur Personen teilnehmen können, die in Besitz eines gültigen Fischereischeines
sind. Natürlich werden wir wieder für Frühstücksbrötchen und
ein gemeinsames Mittagessen sorgen. Die Preisverteilung aus
dem Fischen wird gegen 14:00 Uhr erfolgen!
Wir würden uns freuen, wenn wir viele Fischer/innen am Wasser begrüßen könnten!
Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepage: www.schwabachgrund.de
Carola Dörfler
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Beschluss: 12 : 0
Antrag des SV Kleinsendelbach e. V. auf Bezuschussung
Der SV Kleinsendelbach stellte mit Brief vom 6. Februar 2015
einen Antrag auf Bezuschussung für die Jugendarbeit in Höhe
von 3.000 bis 4000 Euro. Diesem Schreiben war eine Aufstellung der Ausgaben 2014 und Kopien von Belegen beigefügt.
Der Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtmitgliederzahl beträgt 17,74 %. Hierfür ergab die Kostenaufstellung einen Betrag von 5.882,91 Euro. Der Gemeinderat hat
laut seinen Beschlüssen zuletzt dem SV Kleinsendelbach am
13.01.2014 3.000 Euro und am 22.10.2014 1.000 Euro als Zuschuss für die Jugendarbeit gewährt. Außerdem trägt die Gemeinde die Stromkosten für den B-Platz, die im vergangenen
Jahr 898,22 Euro betrugen.
Nach ausführlicher Diskussion schlägt Frau Hildegund Fischer
vor, dem Sportverein einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro
für die Jugendarbeit zu gewähren.
Beschluss: 4 : 8 (abgelehnt)
Bürgermeisterin Werner schlägt vor, in Kleinsendelbach genau
so zu verfahren, wie in anderen Gemeinden üblich. Der Sportverein hat jedes Jahr die Möglichkeit, beim Landratsamt einen
Antrag auf Übungsleiterzuschuss zu stellen. Ab 2015 soll der
Verein dann jedes Jahr bei der Gemeinde nach Vorlage des
Genehmigungsbescheides des Landratsamtes einen Antrag
auf Bezuschussung durch die Gemeinde stellen.
Die Dormitzer (vorne) bekamen im Schützenheim von den
Franzosen Rosenstöcke aus der Picardie
Die französischen Freunde aus der Partnergemeinde Clairoix
wurden von den Dormitzern sehnlichst erwartet. Sie folgten einer Einladung des Dormitzer Freundeskreises Clairoix zu einer
Osterbrunnentour.
Die erste Station der Osterbrunnenfahrt, organisiert von Wilfried
Schröter, war Effeltrich mit einer Besichtigung der Wehrkirche
und Informationen zur tausendjährigen Linde. Die Gästeführerin Bettina Höfner-Kögel erklärte die Sehenswürdigkeit in perfektem Französisch. Die nächste Station war der sehr schön
geschmückte Osterbrunnen in Gaiganz. Ein weiterer Halt galt
der schönen Landschaft mit Blick auf das malerische Egloffstein und seiner Burg. Durch das reizvolle Trubachtal vorbei
an der Moritzkapelle ging es weiter nach Obertrubach, wo die
deutsch-französische Reisegruppe an der schön geschmückten Trubachquelle einen Stopp einlegte.
Beschluss: 10 : 2
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Ganz herzlich laden wir alle Vereinsmitglieder und Angelfreunde zu unserem jährlich stattfindenden Hegefischen ein.
Das Fischen findet an unseren Gewässern in Heppstädt am
Sonntag, den 17. Mai 2015 statt und wird von 6:00 bis 11:00
Uhr durchgeführt.
Die deutsch-französische Reisegruppe vor dem Osterbrunnen
in Kleingesee
Dormitz
- 15 -
Der Weg führte weiter nach Kleingesee zu dem originell dekorierten „Schokoladenbrunnen“. Die Mittagsrast wurde in der
Burggaststätte Burggaillenreuth eingelegt, in den Räumen des
Ritters Eppelein.
Nach der Stärkung ging es weiter zur inneren Einkehr in die
Basilika in Gößweinstein, natürlich auch mit Besichtigung des
geschmückten Osterbrunnens. Der Osterbrunnen in Bieberbach, der laut Guinnessbuch der Rekorde der größte ist, stand
ebenfalls auf dem Programm.
Zum Abschluss besichtigte die Gruppe das Brunnenhaus in
Birkenreuth mit der Osterkrippe. Auch hier waren die Franzosen von den vielen mit Motiven bemalten Ostereiern begeistert. Am nächsten Tag bekamen die Gäste noch eine Führung
durch die Kreisstadt Forchheim.
Beim deutsch-französischen Freundschaftsabend im Schützenheim bekräftigten Wolfgang Bigott, der neue Vorsitzende
des Freudeskreises, und seine Kollegin Marie-Do Petit vom
Partnerschaftskomitee von Clairoix die Freundschaft mit kleinen
Geschenken.
Die Franzosen brachten Rosenstöcke aus ihrer Region Picardie mit, die Wolfgang Bigott und Bürgermeister Holger Bezold
(FW) überreicht bekamen. Im Gegenzug erhielten die Gäste
ein Buch über die Osterbrunnen der Fränkischen Schweiz. Die
Abordnung aus Clairoix, die nicht nur von den schönen Osterbrunnen, sondern auch von der Karstlandschaft beeindruckt
war, nahm aus Franken viele Anregungen nach Frankreich mit,
wie künftig auch ihr Ort österlich geschmückt werden kann.
Wilfried Schröter
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Zu unserer jährlich stattfindenden Wanderung am 14. Mai 2015
(Christi Himmelfahrt) laden wir alle Mitglieder und Freunde
herzlich ein.
Wir treffen uns um 9:30 Uhr an der „Führbruck“ (nähe EdekaMarkt, Dormitz) und laufen zuerst nach Neunkirchen am Brand,
um dort unserem Patenverein einen Besuch abzustatten.
Später führt uns die Wanderung weiter auf das Dorffest nach
Ebersbach. Nach einigem Verweilen und gemütlichen Beisammensein wird gegen Abend der Rückweg nach Dormitz
angetreten. Wir hoffen auf viele wanderfreudige Schützen und
Schützinnen mit ihren Familien, Freunden und Angehörigen!
Carola Dörfler
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der Freiwilligen Feuerwehr Hetzles am Sonntag, den 17. Mai 2015
Am Sonntag, den 17. Mai 2015 findet beim Feuerwehrhaus
Hetzles an der Ebersbacher Straße wieder der alljährliche Florianstag der Freiwilligen Feuerwehr Hetzles statt. Wir beginnen
unseren Florianstag mit einem Kirchenzug zum Besuch des
Gottesdienstes um 9:00 Uhr.
Nach dem Kirchenbesuch ziehen wir mit der Hetzleser Blasmusik zurück ans Feuerwehrhaus zum Frühschoppen bzw. ab
ca. 12:00 Uhr wird Mittagstisch angeboten. Angeboten wird
Schweinebraten aus dem Backofen; portionsweise mit Kloß
und Kraut können Sie sich es schmecken lassen. Ab 14:00 Uhr
wird Kaffee und Kuchen angeboten; ebenfalls um 14:00 Uhr
beginnt das Kinderprogramm mit Hüpfburg, Zielspritzen und
Negerkuss-Wurfmaschine.
Auf Ihr Kommen freut sich Ihre Freiwillige Feuerwehr Hetzles.
Bei schlechtem Wetter ist die Fahrzeughalle beheizt.
Nr. 9/15
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Das nächste KSK-Treffen findet am Dienstag, den 05. Mai 2015
um 15:00 Uhr im Schwabachstüberl statt. Nach dem gemütlichen Beisammensein bei Kaffee und Kuchen wird die Flötenspiel-Gruppe aus Dormitz unter der Leitung von Frau Jakob
für uns ein kleines Konzert geben. Zu diesem unterhaltsamen
Nachmittag möchten wir alle herzlich einladen, auch diejenigen, die noch nie bei uns waren. Kommen Sie und lernen Sie
uns kennen. Wir freuen uns auf Sie.
Das übernächste KSK-Treffen findet statt am Dienstag, den 02.
Juni 2015 um 15:00 Uhr. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei
Frau Verena Wölfel, Tel. 5322 oder bei Frau Gerda Huber, Tel.
0911- 5187205.
Das KSK-Team
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Die Motorradfreunde Kleinsendelbach laden ein zum Vatertagsfest am 14. Mai in Schellenberg
Wie jedes Jahr gibt es ab 10:00 Uhr Weißwürste sowie Pils und
Weizen vom Faß. Für den großen Hunger grillen wir wieder leckere Steaks und Bratwürste. Außerdem gibt es Kaffee und Kuchen. Kinder können auf unserem riesigen Bolzplatz toben. Für
Stimmung sorgen Daniel & Johannes. Abends öffnen wir wieder unsere legendäre Bar.
Für Sach- und Körperschäden übernehmen wir keine Haftung.
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Am Montag, 4. Mai 2015, findet um 19:30 Uhr im Sportheim
Kleinsendelbach eine außerordentliche Mitgliederversammlung
statt. Auf der Tagesordnung steht die Neuwahl der noch offenen Vorstandsposten. Die Mitglieder werden um zahlreiches
Erscheinen gebeten.
Die Vorstandschaft
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Für die Veredelung eines Obstbaumes kann es verschiedene
Gründe geben. Entweder ist die gekaufte Obstsorte für den
Boden und das Klima ungeeignet oder die Sorten befriedigen
nicht z.B. zu geringer Ertrag, große Schädlingsanfälligkeit oder
häufige Blütenfrostschäden. Selbst gezogene Wildlinge bedürfen immer der Veredelung. Je jünger der Baum ist um so
lohnender wird eine Veredelung sein. Das Alter ist aber nicht
immer maßgebend, der Gesundheitszustand des Baumes ist
wichtiger. Diesen Kurs leitet Herr Christof Vogel, Baumfachberater der Obstversuchsanlage Hiltpoltstein. Bitte Schnittwerkzeug, z.B. Veredelungsmesser, mitbringen.
Termin: Samstag, 9. Mai 2015, Treffpunkt: 9:30 Uhr am Parkplatz der Mittelschule Neunkirchen,Schellenberger Weg
Zu dieser Veranstaltung sind alle Interessierten herzlich eingeladen.
Dormitz
- 16 -
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Hohe Energie- und Stromkosten oder gar Energieschulden
belasten zunehmend die Geldbeutel einkommensschwacher
Haushalte. Das Projekt Stromspar-Check des Caritasverbandes Forchheim leistet einen Beitrag, um diese Situation zu
verbessern.
Geschulte Stromsparhelfer kommen in die Haushalte, überprüfen die Beleuchtung, Kühl- und Gefrierschränke und messen den Wasserverbrauch. Bei einem zweiten Besuch wird die
Auswertung der Messungen erklärt und auf mögliche Einsparpotentiale hingewiesen.
Des Weiteren erhalten die Haushalte Soforthilfen mit Energiesparartikeln, wie Energiesparlampen, Wasserperlatoren, Steckerleisten im Wert von ca. 70 €. Diese werden vor Ort gleich
eingebaut. Berechtigt zu einem Stromspar-Check sind einkommensschwache Haushalte, die Arbeitslosengeld-II, Sozialhilfe,
Grundsicherung, Kinderzuschlag oder auch Wohngeld erhalten.
Die Energeisparberatung und das Paket mit den Energiesparartikeln sind für die teilnehmenden Haushalte kostenfrei.
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Termine:
24.04.2015, 08.05.2015, 22.05.2015,
05.06.2015, 19.06.2015, 03.07.2015,
17,07.2015, 31.07.2015, Sommerpause,
25.09.2015, 09.10.2015, 23.10.2015,
06.11.2015, 20.11.2015, 04.12.2015,
18.12.2015, 08.01.2016, 22.01.2016.
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Der ökumenische Sozialladen in Forchheim, das Lebensmittelgeschäft von Caritas und Diakonie, sucht ehrenamtliche
Fahrer, die ein- bis zweimal die Woche Lebensmittelspenden
von Groß- und Einzelhändlern aus der Region mit dem vorhandenen Kühlfahrzeug abholen.
Kontakt: Caritasverband Forchheim
Werner Lorenz
Birkenfelderstraße 15
91301 Forchheim
Telefon: 09191 7072-25
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der Kleiderkammer des Caritasverbandes Forchheim
Am Donnerstag, den 7. Mai 2015, hat die Kleiderkammer
des Caritasverbandes Forchheim, Birkenfelderstr. 15, Tel.
09191 7072-24 zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten
(dienstags von 09:00 bis 11:00 Uhr) in der Zeit von 14:30 bis
16:00 Uhr geöffnet und bietet gegen ein geringes Entgelt verschiedene Kleidungsstücke an.
Nr. 9/15
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Sa., 16. Mai, 11.00 – 17.00 Uhr,
So., 17. Mai, 11.00 – 17.00 Uhr
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
liebes kunstinteressiertes Publikum,
bereits zum siebten Mal öffnen an einem Wochenende im Mai
Künstlerinnen und Künstler ihre Räumlichkeiten und laden Besucher ein, anregende Einblicke in den Facettenreichtum ihres
Kunstschaffens zu erhalten, wo sie entstehen: in den Ateliers.
Ob die ehemalige Fabrikhalle, die Gartenanlage, das Werkstattatelier, der angemietete Ausstellungsraum oder das Wohnhaus - jeder Künstler arbeitet in einer ganz individuellen Umgebung.
Ein breites Spektrum an Kunstpräsentationen aus den verschiedensten Bereichen der bildenden Kunst wird bei den
Präsentationen des Projektwochenendes „OFFENES ATELIER
– Bildende Kunst im Landkreis Forchheim“ zu sehen sein. 24
Kunstschaffende präsentieren mit Gastkünstlerinnen und Gastkünstlern aus der gesamten Region ihre Arbeiten.
Die „Kreativszene“ bildender Künstler im Landkreis Forchheim
präsentiert sich dabei in ihrer ganzen Vielfalt: Sie als Besucher
haben die Möglichkeit, den etablierten Künstlern bei der Arbeit
über die Schulter zu schauen und darüber hinaus auch diejenigen kennenzulernen, die ihre Werke vielleicht zum ersten Mal
dem versierten Publikum vorlegen. Unterschiedlichste Stilrichtungen und Arbeitstechniken mit den Materialien Ton, Keramik,
Porzellan, Stein, Bronze, Stahl, Wachs, Papier, die Vielfalt der
Farbwelt oder auch die Fotografie können das Bewusstsein und
die Begeisterung für zeitgenössische Kunst stärken wie erwecken. Nutzen Sie dieses Maiwochenende, um Kunst, Landschaft
und den Frühling in seiner vollen Blüte im Forchheimer Land und
der Fränkischen Schweiz zu erleben und zu genießen.
Dr. Hermann Ulm
Landrat des Landkreises Forchheim
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[“g:gc~]gjc\jcYKZghdg\jc\
am Donnerstag, 21.05.2015 von 8:15 – 13:00 Uhr
Wir laden Euch ein, einen erlebnisreichen Tag mit uns zu verbringen. Gerne berichten wir Euch von unserer abwechslungsreichen Ausbildung, bei der wir nicht nur für den Beruf sondern
auch ganz viel für das Leben lernen. Wir freuen uns auf Euer
Kommen. Weitere Informationen findet Ihr auf unserer Homepage: www.bszfo.de
Meldet Euch bis spätestens Freitag, 08.05.2015 telefonisch
unter 09191 7074-19 oder per email an.
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Infektionen bei Patienten mit multiresistenten Keimen sorgen
immer wieder für Diskussionen über Hygienestandards in deutschen Krankenhäusern. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau klärt über Infektionswege und
Schutzmaßnahmen auf.
Dormitz
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Als gefährlichster und problematischster Keim in Krankenhäusern gilt der Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA). Er ist mittlerweile gegen die meisten Antibiotika
unempfindlich geworden. Zwar sind die Infektionen mit dem
MRSA in den meisten Ländern Europas zurückgegangen, so
auch in Deutschland, jedoch gibt es keinen Anlass zur Entwarnung. Dieser Keim tritt auch in Schweinehaltungsbetrieben auf
und ist unter anderem bei direktem Kontakt vom Tier auf den
Menschen übertragbar. Er kann bei infizierten Personen zur
Wundinfektion, Blutvergiftung oder Lungenentzündung führen.
Infizierte können aber auch – ohne selbst zu erkranken – unbewusst zum Überträger des Erregers an andere Personen werden.
Die Verbreitung des Keims ist jedoch nicht in erster Linie auf
die landwirtschaftliche Nutztierhaltung zurückzuführen. Das
Robert-Koch-Institut hat bestätigt, dass zwischen 2010 und
2013 lediglich 2 Prozent der MRSA-Fälle auf landwirtschaftliche
Nutztiere zurückgeführt werden konnten. Schutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln ergeben sich aus der Betriebsanweisung
zum MRSA gemäß § 14 der Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie
ist im Internet abrufbar unter www.svlfg.de Prävention Praxishilfen Muster-Betriebsanweisungen Betriebsanweisungen für
Biostoffe. Das Bundesgesundheitsministerium geht von jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patienteninfektionen mit multiresistenten Keimen in Krankenhäusern aus. Bis zu 15.000 davon
sollen tödlich verlaufen, obwohl 20 bis 30 Prozent der Infektionen durch adäquate Hygienemaßnahmen vermeidbar wären.
Experten sehen diese Zahlen nicht als gesichert an und gehen
von mehr Fällen aus.
Seit langem existieren umfassende gesetzliche Regelungen
zur Krankenhaushygiene. Es gibt jedoch keine externe Institution, die konsequent deren Einhaltung überwacht. Auf Grundlage des angepassten Infektionsschutzgesetzes haben 2011 die
Bundesländer regionale Krankenhaushygieneverordnungen
erlassen. Zudem hat das Robert-Koch-Institut zahlreiche bundeseinheitliche Empfehlungen erarbeitet, die in den Kliniken jedoch unterschiedlich streng umgesetzt werden.
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