Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 13 / 2015 Mittwoch, 29. April 2015 Herausgeber: Landratsamt Forchheim Am Streckerplatz 3 91301 Forchheim 18. Woche Telefon:(0 91 91) 86 - 1001 Telefax:(0 91 91) 86 - 1008 1. Feststellung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Bachbettverlegung der Trubach und Eingriff der Bohrpfähle in das Grundwasser im Rahmen der Erneuerung des Stützbauwerkes in 91362 Pretzfeld, an der Staatsstraße 2760, durch das Staatliche Bauamt Bamberg Bekanntmachung des Landratsamtes Forchheim vom 20.04.2015, Nr. 44-6410-88/14 Das Staatliche Bauamt Bamberg beantragt die wasserrechtliche Ge stattung für das o. g. Vorhaben. Die geplanten Maßnahmen (Verlegung der Trubach und Errichtung neuer Ufermauern bzw. -böschungen) fallen als sonstige Ausbau maßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes unter Nr. 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für solche Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 3 c UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ebenso war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Ver minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprü fung nicht erforderlich ist, weil mit der beabsichtigten Ausbaumaß nahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die ge nannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Es erfolgt insbesondere keine nachteilige Veränderung des Hochwasserabflusses sowie keine Ver schlechterung des Gewässers bzw. des Ökosystems. Der vorüber gehende Eingriff in Natur und Landschaft wird entsprechend ausge glichen. Gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Unkroth, Oberregierungsrat ––––––– 2. Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) E-Mail: [email protected] www.lra-fo.de Inhaltsverzeichnis: 1.Feststellung nach § 3 a des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmi gungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Bachbettverlegung der Trubach und Eingriff der Bohrpfähle in das Grundwasser im Rahmen der Erneuer ung des Stützbauwerkes in 91362 Pretzfeld, an der Staatsstraße 2760, durch das Staatliche Bauamt Bamberg 2.Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung ge mäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt Forchheim hat am 27.04.2015 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen:4/41-20150106 Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport Bauort: Am Vogelherd 1, 91353 Hausen Gemarkung: Hausen, Flur Nr.: 1520 Das o. g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe des genannten Bau genehmigungsbescheides und der beigefügten geprüften und revi dierten Bauvorlagen unter Bedingungen, Auflagen und Hinweisen genehmigt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Lohe BA I - IV“ wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Hausen gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch Befreiung erteilt und zwar hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, der Dachform der Garage, der Dachneigung des Wohnhauses, der Dachneigung der Garage, der Fassadengestaltung, der Fläche der Garagen, des Dachüberstandes an der Traufe und des Dachüberstandes des Ortgangs. Hinweise: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustel lung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekannt machung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO als bewirkt. Die vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn (Grundstücksberech tigte) haben die Möglichkeit, die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen während der üblichen Öffnungs zeiten im Landratsamt Forchheim – Dienststelle Ebermannstadt – Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Zimmer 212, einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bay reuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Haus anschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge – 43 – Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 13 / 2015 richts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens be zeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Be gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beige fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: •Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts ab geschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. •Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. •Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwal tungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvor schuss zu entrichten. •Die Monatsfrist wird mit dem Tag dieser öffentlichen Bekannt machung in Lauf gesetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Unkroth, Oberregierungsrat ––––––– Landratsamt Forchheim – Informationen – Das Landratsamt Forchheim Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim; im Internet unter www.lra-fo.de hat folgende Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag Dienstag und Mittwoch (Kfz-Zulassungsstelle zusätzlich) Freitag von von von von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Annahmeschluss ist jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit. Terminvereinbarungen sind im Bereich Amt für Jugend und Fami lie (Fachbereich 23), im Amt für soziale Angelegenheiten (Fach bereich 22) sowie mit der Behinderten- und kommunalen Gleich stellungsbeauftragten zu treffen. Auch für die anderen Fachbereiche empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung mit den zustän digen Sachbearbeitern (Ausnahme: Zulassungsstelle). Öffnungszeiten der Deponie Gosberg: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienststelle Ebermannstadt: (Bauwesen, Naturschutz, Umweltschutz, Wasserrecht, Obst- und Gartenbau, Landschaftspflegeverband, Veterinäramt, Lebensmit telüberwachung) Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-0 Bauhof Neuses (Straßenbau-, Tiefbauamt, Schreinerei): Am Ludwigskanal 1, 91330 Eggolsheim/Neuses, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-0 Volkshochschule/Kulturamt: Hornschuchallee 29, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-10 60 Tourismuszentrale Ebermannstadt: www.fraenkische-schweiz.com Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-10 54 Medienzentrale – Kreisbildstelle: Fritz-Hoffmann-Str. 5, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 64 05 05 Abfallwirtschaft: Löschwöhrdstr. 5, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-61 00 Sprechstunden des Landrats: Nach Vereinbarung im Landratsamt Forchheim, Haus A, Ebene 1, Zi.-Nr.: 102); bitte Terminabsprache unter Tel.-Nr. (0 91 91) 8610 01 (Vorzimmer Landrat) Sprechtage Deutsche Rentenversicherung: Die Sprechtage finden wöchentlich, montags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Seit Januar 2010 findet ein zusätzlicher monatlicher Sprechtag immer am 4. Mittwoch eines Monats statt. Sprechtagstermine sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Terminvereinbarungen unter Tel. 0 91 91/86-22 22 oder 22 23. Sprechzeiten der Gleichstellungs- und Kommunalen Behindertenbeauftragen: Mittwoch und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (bitte Termin vereinbaren) Haus A, Ebene 1, Zi.-Nr. 114, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-91 00 – 44 –
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