Tiefbauamt des Kantons Bern Office des ponts et chaussées du canton de Berne Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Richtlinie (Ausgabe 20.03.2015) Finanz-, Termin- und Kostencontrolling von Gemeindemassnahmen im Rahmen der Agglomerationsprogramme Tiefbauamt des Kantons Bern Richtlinie Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich, Ziele und Grundlagen ................................................................... 3 2 Grundsätze und Zuständigkeiten .............................................................................. 4 2.1 2.2 2.3 3 Verbindlichkeit der Termine ....................................................................................... 4 Ansprechstelle der Gemeinden.................................................................................. 4 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ................................................................. 4 Controlling .................................................................................................................. 5 3.1 3.2 3.3 Überblick Projektkreislauf .......................................................................................... 5 Aufgaben im Jahresverlauf ........................................................................................ 5 Antrag auf Auszahlung der Beiträge .......................................................................... 6 4 Schlussabrechnung, Projektbuchhaltung und Kontrolle ........................................ 6 5 Vereinfachungen von Controlling und Schlussabrechnung ................................... 7 5.1 5.2 Ermittlung der Mehrwertsteuer (MWST) .................................................................... 7 Ermittlung von Vorvertrags- und Vertragsteuerung .................................................... 7 Anhang ................................................................................................................................... 8 A.1 A.2 A.3 A.4 Adressen ................................................................................................................... 8 Muster Kostenvoranschlag (KV) Nachweis anrechenbare Kosten ASTRA................. 8 Muster Kostenvoranschlag (KV) Nachweis anrechenbare Kosten Kanton ................. 8 Antrag zur Auszahlung im Rahmen des Jahreskredits (Anhänge C und G) ............... 8 Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 2 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern 1 Richtlinie Geltungsbereich, Ziele und Grundlagen Die vorliegende Richtlinie betrifft A-Massnahmen, die im Rahmen der Agglomerationsprogramme 1. und 2. Generation unter der Federführung der Gemeinden in den Bereichen Strassen- und Langsamverkehr realisiert werden. Ziel ist, die benötigten Angaben für das Controlling sicherzustellen, welche zur Ausrichtung der Beiträge benötigt werden. Dazu zeigt die Richtlinie die Zuständigkeiten und Termine des Finanz-, Termin- und Kostencontrollings sowie die Kontaktstellen beim Tiefbauamt, siehe Adressen in Anhang A.1. Voraussetzungen, dass die Gemeinde eine Massnahme umsetzen kann, sind der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (FV) für die jeweilige Massnahme oder das jeweilige Massnahmenpaket zwischen der Eidgenossenschaft (vertreten durch das ASTRA) und dem Kanton Bern (vertreten durch das Dienstleistungszentrum des Tiefbauamts TBA-DLZ) sowie eine Beitragsverfügung des Kantons Bern, die durch den zuständigen Oberingenieurkreis TBA-OIK vorbereitet wird. Die Beitragsverfügung ist zugleich die nötige Voraussetzung, dass der Betrag in die Finanzplanung und das Budget des Kantons aufgenommen wird. Weitere Grundlagen, welche die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton und Gemeinden regeln, sind: Die Leistungsvereinbarungen zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Bern und der jeweiligen Regionalkonferenz. Diese liegen derzeit für folgende Agglomerationsprogramme 1. Generation vor: o Bern vom 4. Februar 2011 o Biel / Bienne vom 11. Mai 2011 o Burgdorf vom 4. Februar 2011 o Interlaken vom 11. Mai 2011 o Thun vom 4. Februar 2011 Die Leistungsvereinbarungen der Agglomerationsprogramme 2. Generation. Die Richtlinie des kantonalen Tiefbauamts vom 14.10.2014 "Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen für Gemeindemassnahmen im Rahmen der Agglomerationsprogramme": Prozess zum Abschluss der Finanzierungsvereinbarung und Bemessung des Kantonsbeitrags. Musterdossier für das Gesuch um Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (von den OIK an die Gemeinden abzugeben). Das entsprechende Vorprojekt mit Kostenvoranschlag (KV) zuhanden Kanton (vgl. Musterbeispiel KV Nachweis anrechenbare Kosten Aggloprogramme Gemeinden) und Vorlage ASTRA für Finanzgesuch ASTRA (vgl. Excel-Dateien Kostenvoranschlag unter http://www.astra.admin.ch/themen/06331/06343/index.html?lang=de) ASTRA-Weisungen für die Strassen- und Langsamverkehrsmassnahmen / Version 10.0 vom 21.10.2013 ( ASTRA-Link ). Anleitung zum Ausfüllen der Input Dateien Kennzahlen, ASTRA, 10. Januar 2014 (http://www.astra.admin.ch/themen/06331/06345/index.html?lang=de). Auf der ASTRA-Internetseite Infrastrukturfonds / Agglomerationsprojekte befinden sich die gültigen Weisungen, Formulare, Mustervorlagen und Informationen zum Download: (http://www.astra.admin.ch/themen/06331/index.html?lang=de). Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 3 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern 2 Grundsätze und Zuständigkeiten 2.1 Verbindlichkeit der Termine Richtlinie Die in diesem Dokument genannten Termine leiten sich direkt von den Bundesvorgaben des UVEK ab. Nur die Einhaltung dieser Termine schafft die Voraussetzung zur Ausschüttung der Bundesbeiträge und damit auch der Kantonsbeiträge an die Massnahmen des Agglomerationsprogramms. Alle hier genannten Termine sind verbindlich. Sie gelten für alle gemäss Bundesvorgaben benötigten Angaben. Nicht eingehaltene Termine oder fehlende Angaben können dazu führen, dass Beitragszahlungen des Bundes und des Kantons um ein oder mehrere Jahre verschoben zur Auszahlung gelangen, unter Berücksichtigung der jeweils durch den Grossen Rat zu bewilligenden finanziellen Mittel. 2.2 Ansprechstelle der Gemeinden Der zuständige Oberingenieurkreis (TBA-OIK) und das Dienstleistungszentrum (TBA-DLZ) des Tiefbauamtes des Kantons Bern sind die Ansprechstellen für die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Strassen- und Langsamverkehrsmassnahmen sowie Massnahmen für die kombinierte Mobilität. Die Gemeinden wenden sich an die TBA-OIK bis zum Prozessschritt Finanzierungsvereinbarung, danach übernimmt das TBA-DLZ die Kommunikation mit den Gemeinden. 2.3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Programmleitung: Die Abteilung Verkehrskoordination (Abt. VK) im Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ist gegenüber dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) für das Finanzcontrolling und die Bestätigung des Eingangs der Jahreszahlung des Bundesbeitrags verantwortlich. Sie informiert das TBA-DLZ zeitgerecht. Aufsicht über die Gemeindeprojekte: Das TBA-DLZ ist gegenüber dem ASTRA für das Erstellen der Finanzierungsvereinbarungen, das Termin- und Kostencontrolling inkl. Schlussabrechnung und den Schlussbericht der Massnahmen verantwortlich. Es stellt dem ASTRA den Antrag auf Auszahlung der Bundesbeiträge an den Kanton und die TBA-OIK lösen die Auszahlung der Kantonsbeiträge aus. Zudem prüft das TBA-DLZ die Angaben der Gemeinden und informiert die Abteilung Verkehrskoordination (Abt. VK) und die TBA-OIK aktiv. Das TBA-DLZ kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen und orientiert diesfalls die Gemeinden über geänderte Abläufe und Kontaktstellen. Der zuständige TBA-OIK prüft insbesondere, ob die gemeldeten Beträge Bestandteil der entsprechenden Massnahme sind und ob es sich um anrechenbare oder nicht anrechenbare Kosten handelt und ob die Beiträge Dritter korrekt ausgewiesen sind. Den TBA-OIK obliegen zudem die Budgetierung und die Finanzplanung der Bundes- und Kantonsbeiträge an die Gemeindemassnahmen. Die TBA-OIK verfügen zudem den Kantonsbeitrag mittels Ausführungsbeschluss zum Rahmenkredit. Realisierung der Gemeindeprojekte: Die Gemeinden sind als Bauherrschaft für die ordnungsgemässe Umsetzung der Massnahmen verantwortlich. Sie erstellen die Gesuche zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung und liefern dem TBA-DLZ die nötigen Angaben für das Finanz-, Terminund Kostencontrolling, stellen die Anträge auf Auszahlung der Bundes- und Kantonsbeiträge und erstellen die Schlussabrechnung und den Schlussbericht. Sie stellen sicher, dass ausschliesslich zur entsprechenden Massnahme zählende Beträge abgerechnet werden und trennen anrechenbare Kosten klar von nicht anrechenbaren und legen die Beiträge Dritter offen. Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 4 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern 3 Controlling 3.1 Überblick Projektkreislauf Richtlinie Die nebenstehende Graphik verdeutlicht die verschiedenen Phasen der Beitragsadministration des Bundes, welches ein Projekt aus dem Agglomerationsprogramm durchlebt. Wichtig zu beachten ist, dass sich die beiden Schritte „Kennzahlen“ und ggf. „Auszahlung“ bei mehrjährigen Projekten alljährlich wiederholen. 3.2 Aufgaben im Jahresverlauf Die folgende Tabelle zeigt die Aufgaben im Jahresverlauf. Dabei bedeutet ein Datumseintrag in der Terminspalte „Gemeinde an TBA-DLZ“, dass die Gemeinde dafür verantwortlich ist, dass die entsprechenden Controlling-Angaben mit den vorgesehenen Formularen und zum festgehaltenen Zeitpunkt vollständig beim TBA-DLZ eintreffen. Die Gemeinden stellen dem TBA-DLZ die Formulare sowohl im Original mit Unterschrift als auch per eMail mit beigefügten Excel-Dateien zu. Das TBA-DLZ bereitet das Controlling auf und sendet die Angaben rechtzeitig an die in der Spalte „TBA-DLZ an“ festgehaltenen Stellen weiter. Schritt / Stichtag / Periode Formular / -> Benötigte Angaben Termine, eintreffend beim Empfänger! Bestätigung Jahreszahlung Bundesbeitrag -> Mit Unterschrift Leiter Abt. VK und KrOI Termincontrolling per 31.12. Erhebung einmalige Kennzahlen Termincontrolling (Teil A) -> Nachführung des Baufortschritts (T9) in 5%-Schritten 31.01. ASTRA 15.02. Cc: Abt. VK, TBA-OIK Kostencontrolling per 31.12. 1.1. bis 31.12. Erhebung Kennzahlen Kostencontrolling (Teil C) -> Rechnungen inkl. MWST -> In Rechnung gestellte nicht rückforderbare MWST (KC6) -> Total Kosten inkl. MWST (KC7) -> Tatsächlich realisierte Erlöse exkl. MWST (KC8) (z.B. Weiterverkauf von Maschinen, welche für das Projekt angeschafft wurden) -> Total Beiträge Dritter 31.01. ASTRA 15.02. Cc: Abt. VK Finanzcontrolling 1 Erhebung Kennzahlen Finanzcontrolling (Teil B1) -> Budget aktuelles Rechnungsjahr -> neuer Voranschlag Folgejahr -> neuer Finanzplan weitere Jahre bis Projektende 31.03. Abt. VK 08.04. 15.04. Finanzcontrolling 2 Erhebung Kennzahlen Finanzcontrolling (Teil B3) -> Aktualisierter Voranschlag Folgejahr 30.09. Abt. VK 08.10. 15.10. 15.11. ASTRA 30.11. Gemeinde TBA-DLZ an Abt. VK an an TBA-DLZ ASTRA Abt. VK 22.01. Cc: TBA-OIK Antrag zur AuszahAntrag zur Auszahlung im Rahmen des Jahreskredits lung (laufendes Jahr) (Anhang C + evtl. Anhang G) 31.01. Die jeweils aktuellsten Werte zu Baufortschritt, Kosten, Beitragszahlungen, Budget, Voranschlag und Finanzplanung der Projekte werden per Stichtag durch das TBA-DLZ, Planung+Verkehr zudem an die Abt. VK sowie an das TBA-DLZ, Finanzen+Controlling gemeldet. In das Budget für das kommende Jahr werden nur die Beträge bis zum Maximum der auf den Rahmenkredit für Kantonsbeiträge abgestützten Ausgabenbewilligung an ein konkretes Projekt des Agglomerationsprogramms S+V aufgenommen. Liegt bis zum 31. März noch keine Ausgabenbewilligung vor, so wird für das entsprechende Projekt kein Betrag im Budget berücksichtigt. Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 5 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern 3.3 Richtlinie Antrag auf Auszahlung der Beiträge Die Bauherrschaft stellt beim TBA-DLZ Antrag auf Teilauszahlung der Beiträge. Für Massnahmen, deren Bau voraussichtlich innerhalb von zwei Kalenderjahren abgeschlossen ist, erfolgen in der Regel keine Teilauszahlungen, Ausnahmen sind in gegenseitiger Absprache mit dem TBA-DLZ möglich. Die Angaben zum Controlling sind in jedem Fall jährlich zu liefern. Für Massnahmen, deren Bauzeit mehr als zwei Kalenderjahre umfasst, können die Gemeinden Anträge auf Teilauszahlung der Bundes- und Kantonsbeiträge entsprechend dem Baufortschritt stellen. Dies erfolgt mit den ASTRA-Formularen Anhang C „Antrag zur Auszahlung im Rahmen des Jahreskredits“ und nötigenfalls Anhang G „Liste zum Antrag zur Auszahlung im Rahmen des Jahreskredits“ (http://www.astra.admin.ch/themen/06331/06344/index.html?lang=de). Falls alle Termine eingehalten und die Angaben vollständig, korrekt und entsprechend belegt sind und die nötigen Mittel bei Bund und Kanton bewilligt sind und das ASTRA die Angaben im Termin- und Kostencontrolling akzeptiert hat, erfolgt die Freigabe der Bundesbeiträge an die Gemeinden auf Antrag des TBA-DLZ nach Freigabe der Controllingperiode durch das ASTRA (jeweils im Folgejahr). Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt auf den gleichen Grundlagen wie die Bundesbeiträge. Sie werden zeitgleich durch die TBA-OIK berechnet und dann zusammen mit den Bundesbeiträgen ausbezahlt. Für die Bauherrschaft relevant ist, dass die Auszahlungssumme bis zur Festsetzung der endgültigen Bundes- und Kantonsbeiträge in der Regel höchstens 80% der in Aussicht gestellten Beiträge plus die Vorvertragsteuerung umfassen kann (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1). 4 Schlussabrechnung, Projektbuchhaltung und Kontrolle Die Gemeinden liefern die Schlussabrechnung und den Schlussbericht inkl. Beilagen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Massnahme an das TBA-DLZ. Die Schlussabrechnung umfasst folgende Elemente (siehe http://www.astra.admin.ch/themen/06331/06438/index.html?lang=de): Differenzierung von anrechenbaren und nichtanrechenbaren Kosten respektive den Beiträgen Dritter (ohne Bundes- und Kantonsbeiträge). Ausweisen und Belegen der tatsächlich realisierten Erlöse (z.B. aus dem Weiterverkauf von Maschinen, welche für das Projekt angeschafft wurden). Schlussbericht inkl. Dokumentation des Zustandes vor und nach der Realisierung. Das Schlussdossier für den Bund ist schriftlich (2 Exemplare in Papierform) und elektronisch (PDFFormat) einzureichen. Für den Kanton ist zusätzlich folgendes einzureichen: Kostenzusammenstellung mit Zuteilung der einzelnen Positionen zu den Kostenarten Projektierung, Bau, Bauleitung und Landerwerb sowie Auflistung der zugehörigen Rechnungen unter Ausweisung der MWST. Kopie der Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen als Nachweis der Kostenzusammenstellung (nur einfach für Kanton). Aktennotiz oder Protokoll der Bauabnahme. Der zuständige TBA-OIK ist zur Bauabnahme einzuladen. Die von ihm beanstandeten Mängel sind vor der Abrechnung zu beheben. Einzahlungsschein. Das Kantonsdossier ist schriftlich (2 Exemplare) und elektronisch (PDF-Format) einzureichen. Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 6 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern Richtlinie Es wird empfohlen, das Schlussdossier vor der definitiven Einreichung vom TBA-DLZ bezüglich der Vollständigkeit prüfen zu lassen und erst danach in der benötigten Anzahl mit den nötigen Unterschriften zu versehen. Die Gemeinden führen über die Umsetzung der Gemeindemassnahmen eine revisionstaugliche Projektbuchhaltung. Sie weisen darin auch die in Rechnung gestellte, nicht rückforderbare Mehrwertsteuer (MWST) vollständig aus. Sowohl das ASTRA wie auch der zuständige TBA-OIK sind berechtigt, die Umsetzung der Massnahme gemäss Finanzierungsvereinbarung (FV) und Beitragsverfügung, die Projektbuchhaltung, deren Schlussabrechnung und den Schlussbericht vor Ort zu prüfen. Die Auszahlung der Restbeiträge der Bundes- und Kantonbeiträge erfolgt auf Antrag des TBA-DLZ, nachdem das ASTRA die Schlussabrechnung und den Schlussbericht akzeptiert hat. 5 Vereinfachungen von Controlling und Schlussabrechnung Die Kennzahlen zum Termin- und Kosten-Controlling sind gemäss den ASTRA-Weisungen für die Strassen- und Langsamverkehrsmassnahmen vom 21.10.2013 einmal pro Jahr per Stichtag 31.12. zu erheben. Die vereinfachte Teuerungsberechnung (Vorvertrags- und Vertragsteuerung) wird durch das Fachamt / die Fondsadministration Infrastrukturfonds berechnet. Die Mehrwertsteuer (MWST) wird mit der Schlussabrechnung ermittelt. 5.1 Ermittlung der Mehrwertsteuer (MWST) Die Verpflichtungskredite und die festgelegten Bundesbeiträge in den einzelnen Finanzierungsvereinbarungen basieren auf Kostenkalkulationen (Preisstand Oktober 2005) ohne MWST. Die Kredite und Beiträge können um die ausgewiesene MWST erhöht werden. Für die bezahlten Ausgaben wird die MWST mit der Schlussabrechnung/-bericht pro Position (Eigenleistung, Landerwerb, übrige nicht MWST-pflichtige Kosten, Pflanzenlieferung, Bau- und Nebenarbeiten, Honorare [Projektierung + Bauleitung]) ausgewiesen und berechnet. 5.2 Ermittlung von Vorvertrags- und Vertragsteuerung Die Vorvertrags- und Vertragsteuerung für neue und laufende A-Projekte wird vom ASTRA ermittelt. Dabei gilt die „Vereinfachte Teuerungsermittlung für Agglomerationsprojekte“, gemäss ASTRADokument vom 21. Oktober 2013. Demzufolge entspricht die Vorvertragsteuerung der seit 1. Oktober 2005 bis zur Finanzierungsvereinbarung aufgelaufenen Teuerung. Die Vertragsteuerung wird nach einer vom ASTRA festgelegten, vereinfachenden Formel ermittelt. Kommt eine Massnahme am Ende des Projekts günstiger zu stehen als der vereinbarte maximale Bundesbeitrag, wird die Berechnung der Vorvertrags- und Vertragsteuerung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung entsprechend nach unten angepasst. Die Gemeinden und kantonalen Stellen sind von der Teuerungsermittlung entlastet. Die Angaben zur Teuerung werden vom TBA-DLZ bei Projektabschluss beim ASTRA angefordert und der Bauherrschaft mitgeteilt. Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 7 von 8 Tiefbauamt des Kantons Bern Richtlinie Anhang A.1 Adressen Projekte aus den Agglomerationsprogrammen Thun und Interlaken Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis I, Markus Wyss Schlossberg 20, Postfach 3601 Thun Telefon: 033 225 10 60 Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Bern Oberingenieurkreis II Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis II, Ueli Weber Schermenweg 11, Postfach 3001 Bern Telefon: 031 634 23 40 Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Biel Oberingenieurkreis III Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis III, Kurt Schürch Kontrollstrasse 20 Postfach 941 2501 Biel/Bienne Telefon: 031 635 96 00 Projekte aus dem Agglomerationsprogramm Burgdorf Oberingenieurkreis IV Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis IV, Roger Schibler Dunantstrasse 13 3400 Burgdorf Telefon: 031 635 53 00 Finanzierungsvereinbarungen, Termin- und Kosten-Controlling, Beitragszahlung Tiefbauamt des Kantons Bern Dienstleistungszentrum, Bereich Planung+Verkehr, Stephanie Stotz Simons Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon: 031 633 35 65 A.2 Muster Kostenvoranschlag (KV) Nachweis anrechenbare Kosten ASTRA Muster Kostenvoranschlag ASTRA – eine Massnahme Muster Kostenvoranschlag ASTRA – zwei Massnahmen A.3 Muster Kostenvoranschlag (KV) Nachweis anrechenbare Kosten Kanton MU KV Nachweis anrechenbare Kosten Aggloprogramme Gemeindemassnahmen A.4 Antrag zur Auszahlung im Rahmen des Jahreskredits (Anhänge C und G) Die Anhänge C und G sind zu finden unter: http://www.astra.admin.ch/themen/06331/06344/index.html?lang=de Prozessverantwortung: Freigegeben: Datei-Name: AL DLZ - Stephan Breuer Status: KK / KOI - Stefan Studer RL_Controlling_AP_Massnahmen_der_Gemeinden.doc gültig Datum: Seite: 20.03.2015 8 von 8
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