GAP – Reform und Greening, aktueller Stand

GAP – Reform und Greening,
aktueller Stand
Helmut Mutsch, DLR Eifel
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Datum
Folie 1
Durch Greening sind neue Anforderungen zum Erhalt
der Direktzahlungen formuliert
Cross Compliance bleibt als Bedingung für die Gewährung der Zahlungen erhalten
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Datum
Folie 2
Voraussichtliche Höhe der
Direktzahlungen ab 2015
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Neue Basisprämie wird ab 2015 gewährt (Zuteilung neuer ZA)
Angleichung in den Bundesländern bis 2019, dann bundesweit einheitlich
Werte können
nur geschätzt
werden. Sie sind
abhängig von der
insgesamt
beantragten
Fläche.
Ldw. mit Flächen
in mehreren
Bundesländern:
unterschiedliche
Werte werden
berücksichtigt
Quelle: BMEL
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Datum
Folie 3
Voraussichtliche Höhe der
Direktzahlungen ab 2015
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Neue Greening – Prämie wird ab 2015 gewährt
Prinzip: Koppelung der Greening – Prämie an die Basisprämie
Greening – Prämie wird für alle Flächen (auch Rebflächen) gezahlt, die auch
Basisprämie erhalten (sofern die Vorgaben des Greening eingehalten werden)
Greening – Prämie ist bereits ab 2015 bundesweit einheitlich
Kalkulierte Schätzwerte:
Die Werte können nur
geschätzt werden. Sie
sind abhängig von der
jeweils insgesamt
beantragten Fläche.
Quelle: BMEL
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Datum
Folie 4
Voraussichtliche Höhe der
Direktzahlungen ab 2015
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Umverteilungsprämie: Prämienerhöhung für die ersten 46 ha
Bundeseinheitlich ca. 50 €/ha für die ersten 30 ha und ca. 30 €/ha für die
nächsten 16 ha (wurde schon für 2014 ausgezahlt)
Neue Junglandwirteprämie wird ab 2015 gewährt
Bundeseinheitlich ca. 44 €/ha für max. 90 ha für max. 5 Jahre (insgesamt also
max. 19.800 € für einen Junglandwirt bei voller Ausschöpfung)
Definition Junglandwirt im Sinne der GAP:
a) nicht älter als 40 Jahre im Jahr der erstmaligen Antragstellung nach GAP 2015
b) erstmalige Niederlassung im Betrieb max. 5 Jahre vor erstmaliger Beantragung
Beispiel 1: Niederlassung Feb. 2012 = Junglandwirteprämie noch für 2015 und 2016
Beispiel 2: Niederlassung Feb. 2015 = Junglandwirteprämie für 2015 bis 2019
c) Bei Gesellschaften: Junglandwirt muss allein oder gemeinschaftlich die Kontrolle über
den Betrieb ausüben (Prinzip: keine Entscheidung gegen den Junglandwirt möglich),
Einzelfallprüfung erforderlich, Verträge müssen eingereicht werden
Anmerkung: kein Ausbildungsnachweis, keine „Haupterwerbseigenschaft“ erforderlich
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Datum
Folie 5
Direktzahlungen für Kleinerzeuger
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Jeder Antragsteller kann sich einmalig mit dem Antrag 2015 zum
Kleinerzeuger erklären
Gesamte Direktzahlungen als Kleinerzeuger = max. 1.250 € jährlich,
Basis – u. Greeningprämie, Umverteilungsprämie, ggf. Junglandwirteprämie sind enthalten
Es wird der tatsächlich berechnete Betrag, max. aber 1.250 € ausgezahlt
Die Erklärung kann auch abgeben, wer mehr als 1.250 € Prämie erwartet
(Grenze: bei ca. 4,3 ha ohne Junglandwirteprämie erreicht)
Vorteil: Kleinerzeuger sind befreit von Greening und Cross Compliance
(die fachrechtlichen Anforderungen gelten trotzdem)
Die Kleinerzeugererklärung kann nur einmal in den späteren Jahren
widerrufen werden (Nachteil: dann gelten alle Auflagen, aber es werden
keine weiteren Zahlungsansprüche zugeteilt)
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Datum
Folie 6
Neue Zahlungsansprüche (ZA) ab 2015
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Mit Antrag 2015: Erstzuweisung neuer ZA (Folge: bisherige ZA ungültig)
Zuteilung an: aktive Landwirte (natürliche und juristische Personen) mit mind.
1,0 ha ermittelter beihilfefähiger Fläche am 15.05.2015
Grundsätzlich beihilfefähig = Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen, immer
inkl. zugehöriger (beihilfefähiger) Landschaftselemente
Ermittelte beihilfefähige Fläche = Fläche nach Kontrollen
Zuteilung ZA nur an den Bewirtschafter (Verfügungsberechtigter 15.05.2015)
Wert der ZA = Basisprämie (für 2015 in RLP ca. 155 €)
Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern erhalten ZA mit unterschiedlichen Werten (Aktivierung nur mit Flächen in dem jeweiligen BL)
Regelfall: neue ZA erhält, wer 2015 den Antrag stellt und auch 2013 Betriebsprämie erhalten hat (Kürzungen, Sanktionen aus 2013 sind dabei unerheblich)
ZA erhält auch, wer 2013 keine BPR erhielt, aber Rebflächen bewirtschaftete
ZA erhält auch, wer 2013 keine BPR erhielt, aber eine landwirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt hat (überprüfbare Nachweise müssen vorgelegt werden)
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Datum
Folie 7
Neue Zahlungsansprüche (ZA) ab 2015
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Sonderfälle können berücksichtigt werden (teilw. umfangreiche Nachweise):
Rechtsnachfolge: Vererbung, vorweggenommene Erbfolge (auch durch
langfristigen Hofpachtvertrag möglich)
Übertragung des Rechts: Kauf, Pacht von Betrieben (vor 15.05.15) mit
vertraglicher Übertragung des Rechts auf Erstzuteilung der ZA
Namensänderung, Rechtsformänderung, Zusammenschlüsse, Aufteilungen,
Abspaltungen (einfach, wenn Anteilsinhaber/Geschäftsführer identisch bleiben)
nationale Reserve = vorrangig für erstmalige Betriebsneugründungen (2013
oder später) sowie Einzelfälle (höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände in
Bezug auf die Antragstellung und den Flächenumfang am 15.05.2015)
Keine Rotation der ZA nach 2015 (Einzug, wenn 2 Jahre lang nicht aktiviert)
Übertragung neuer ZA (Verpachtung, Verkauf) an aktive Landwirte in der
gleichen Region möglich (Aktivierung in der gleichen Region)
Ab 2019 sind die ZA bundesweit übertragbar (gleiche Werte im Bund)
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Datum
Folie 8
Prämienschätzer des DBV
(http://www.bauernverband.de/praemienschaetzer)
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Datum
Folie 9
Greening im Überblick
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Greening = zentraler Bestandteil der GAP (2015 = erster Antrag mit Greening)
Greeningprämie ist an die Basisprämie gekoppelt (1 ZA ist erforderlich)
Grundsatz: Wenn gegen Greening verstoßen wird, wird auch Basisprämie gekürzt
Ausnahme: 2015 und 2016 erfolgt „nur“ eine Kürzung der Greeningprämie
Sanktionen aufgrund sonstiger Vorgaben (CC, Flächengröße, etc.) sind trotzdem möglich
und betreffen alle Prämienteile
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Öko – Betriebe: sind befreit von Greening - Auflagen (Anerkennung für das
gesamte Antragsjahr muss vorliegen)
Kleinerzeuger: sind befreit von Greening – und CC – Anforderungen
Greening umfasst drei grundlegende Anforderungen:
A. Dauergrünlanderhaltung
B. Anbaudiversifizierung auf Ackerland
C. Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland (ÖVF)
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Datum
Folie 10
A: Dauergrünlanderhaltung
• Was ist Dauergrünland (gesetzliche Definition)?
„Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise entstanden sind,
zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden
und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind“
• Klarstellung durch Urteil des EUGH vom Oktober 2014:
Wenn innerhalb dieser 5 Jahre die Grünfuttercodierung geändert wurde
(z. B. Klee folgt Ackergras), wird der Fünf - Jahreszeitraum nicht
unterbrochen. Das gilt auch, wenn vor der Einsaat des neuen
Ackerfutters die Fläche umgepflügt wurde.
Auch Ackerbrachen unterliegen der gleichen Regelung, sofern sie mit
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Auch diese
Flächen werden nach Ablauf des fünften Jahres zu Dauergrünland
(Ausnahme = Brachen, die als ÖVF angemeldet werden)
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Datum
Folie 11
A: Dauergrünlanderhaltung
• Was zählt zu „Gras und anderen Grünfutterpflanzen“?
„Der Anbau von Gras (einschließlich Vermehrung) und anderen Grünfutterpflanzen (insbesondere kleinkörnige Futterleguminosen) auf Ackerland“
Beispiele: Ackergras, Kleegras, Klee, Luzerne, Grassamenvermehrung, Kleeod. Luzernevermehrung, usw.
Beachten: Auch die Codierungen „Mähweide/Wiese/Weide neu“ (zu verwenden
für Grünlandneuansaaten bis zum 5. Jahr) zählen zu dieser Gruppe
• Nach Ablauf von 5 Jahren entsteht auf diesen Flächen Dauergrünland,
auch wenn die Gras- und Grünfutterpflanzen gewechselt wurden
• Folgen für die Antragstellung 2015:
Im Flächennachweis 2015 ist auf solche Flächen zu achten, die seit 2010
ununterbrochen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bebaut sind.
Wenn eine Einstufung als Dauergrünland vermieden werden soll, müssen
andere Ackerkulturen wie z. B. Getreide, Raps, etc. in diese Flächen eingesät
werden. Eine rückwirkende Prüfung (vor 2010) soll nicht erfolgen.
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Datum
Folie 12
A: Dauergrünlanderhaltung
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Umweltsensibles Dauergrünland in FFH – Gebieten:
Das am 01.01.2015 bestehende Dauergrünland in FFH – gebieten gilt als umweltsensibel
(Flächen sollen im Antrag vorgeblendet werden)
Hier keine Umwandlung in Acker und generelles Pflugverbot (umfasst auch sonstige
mechanische Zerstörungen der Grasnarbe), Meldepflicht für Bodenbearbeitungsmaßnahmen!
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Anderes Dauergrünland (= außerhalb FFH oder nach 01.01.15 entstanden)
Umwandlung in Acker ab 01.01.2015 bundesweit nur noch mit Genehmigung
Regel: Genehmigung nur gegen Neuanlage einer mind. gleich großen Ersatzfläche, diese
muss mindestens 5 Jahre Grünland bleiben (Eigentümerzustimmung erforderlich!)
Ausnahme: Genehmigung wird auch ohne Ersatzfläche erteilt bei Grünland, das nach dem
01.01.15 neu entstanden ist
Grundsatz: Genehmigung wird nur erteilt, sofern andere Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen (z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht)
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2016: Berechnung einer neuen Grünlandreferenz (Bundesländer) 2015 zu 2012
(Anteil 2014 wird noch auf Basis 2003 verglichen – altes Recht)
Bei Abnahme > 5% (nach Berechnung 2016): es werden dann keine
Umbruchgenehmigungen mehr erteilt und auch Rückwandlungen verfügt
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Datum
Folie 13
Prüfung umweltsensibles Grünland
und Sondergebiete in „FLO RLP“
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Datum
Folie 14
B: Anbaudiversifizierung
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Regelung gilt nur für Ackerland: ohne Dauerkulturen, Abgrenzung zu
Dauergrünland gemäß „5–Jahresregelung“ beachten
Summe Ackerland inkl. zugehöriger Landschaftselemente zu ermitteln
Freistellungsgrenzen von dieser Anforderung:
1. Kleinerzeuger (bis 1.250 € Prämie) und Ökobetriebe (ganzjährige Anerkennung)
2. Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche
3. Betriebe mit > 75 % Gras u. a. Grünfutterpflanzen und/oder Brache an der
Ackerfläche und max. 30 ha andere Ackerfläche
4. Betriebe mit > 75 % Dauergrünland + Gras u. a. Grünfutterpflanzen an der LF und
max. 30 ha andere Ackerfläche
5. jährlicher Ackerflächentausch von über 50 % und jährlicher Kulturwechsel
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Beispiele für die Freistellungsgrenzen
Beispiel 1: 100 ha LF, 76 ha Grünland, 24 ha Getreide = Freistellung
Beispiel 2: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 49 ha Getreide = keine Freistellung
Beispiel 3: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 20 ha Ackergras, 29 ha Getreide = Freistellung
Beispiel 4: 100 ha Acker, davon 76 ha Ackergras/Stilllegung = Freistellung
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Datum
Folie 15
B: Anbaudiversifizierung (Regelungen bei
Überschreitung der Freistellungsgrenzen)
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10 - 30 ha Acker: mind. 2 Kulturen, Hauptkultur max. 75 %
> 30 ha Acker: 3 Kulturen, Hauptkultur max. 75 %, 2 größte Kulturen max. 95 %
Was gilt als eigenständige „Kultur“ für die Anbaudiversifizierung?
i. d. R. gilt die Gattung als eigenständige Kultur, nicht jedoch die Art
z. B. Gattung „Weizen“ (Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw.) oder „Rüben“
(Zuckerrüben, Futterrüben, usw.) oder „Mais“ (Silomais, Körnermais, usw.)
Winter/Sommerformen gelten als eigenständige Kultur (z. B. Winter- u. Sommergerste)
Alle Arten der Kreuzblütler (Raps, Senf, usw.), Nachtschattengewächse (Kartoffeln,
Tomaten, Tabak, usw.) und Kürbisgewächse gelten als eigenständige Kultur
Ackergras und andere Grünfutterpflanzen werden als eine Kultur betrachtet
Ackerbrache ist eine eigenständige Kultur, unabhängig von der Art der Begrünung
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Für die Berechnung gilt der Bezugszeitraum 01. Juni bis 15. Juli des
Antragsjahres (muss im gesamten Zeitraum passen)
Eine Fruchtfolge ist nicht vorgeschrieben, nur das Anbauverhältnis
Zu der Kulturfläche müssen die Landschaftselemente zugeordnet werden
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Datum
Folie 16
Beispiele: Zuordnung von
Landschaftselementen zu Kulturen
Wi – Weizen = 5,5 ha
Wi – Weizen = 5,5 ha oder Raps = 5,5 ha
Wi – Weizen = 5,5 ha oder Dauergrünland = 5,5 ha
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Der Kulturflächenanteil ist immer inklusive
Landschaftselemente zu berechnen (Vorsicht
bei voller Ausreizung der erlaubten % - Anteile)
Datum
Folie 17
C: Ökologische Vorrangflächen
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Regelung gilt nur für Ackerland: ohne Dauerkulturen, Abgrenzung zu
Dauergrünland gemäß „5–Jahresregelung“ beachten
Summe Ackerland inkl. zugehöriger Landschaftselemente zu ermitteln
Freistellungsgrenzen von dieser Anforderung:
1. Kleinerzeuger (bis 1.250 € Prämie) und Ökobetriebe (ganzjährige Anerkennung)
2. Betriebe bis 15 ha Ackerfläche
3. Betriebe mit > 75 % Gras u. a. Grünfutterpflanzen, Brachen und/oder Leguminosen an
der Ackerfläche und max. 30 ha andere Ackerfläche
4. Betriebe mit > 75 % Dauergrünland + Gras u. a. Grünfutterpflanzen an der LF und
max. 30 ha andere Ackerfläche
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Beispiele für die Freistellungsgrenzen
Beispiel 1: 100 ha LF, 76 ha Grünland, 24 ha Getreide = Freistellung
Beispiel 2: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 49 ha Getreide = keine Freistellung
Beispiel 3: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 20 ha Ackergras, 29 ha Getreide = Freistellung
Beispiel 4: 100 ha Acker, davon 76 ha Ackergras/Stilllegung/Leguminosen = Freistellung
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Datum
Folie 18
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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5 % des Ackerlandes sind als ÖVF auszuweisen
10 verschiedene Optionen für ökologische Vorrangflächen können angewendet
werden, auch in Kombination
Verrechnung mit Gewichtungsfaktoren, ÖVF = Fläche nach Gewichtung
1. Ackerbrache (GWF 1 = 1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
= Brachlegung von ganzen Schlägen (voraussichtlich Mindestschlaggröße 300 m²)
Keine landwirtschaftliche Produktion, keine Nutzung des Aufwuchses während des
gesamten Antragsjahres
Aktive Begrünung oder Selbstbegrünung zulassen, mind. 1 * jährlich mulchen/mähen
(nicht zwischen 01.04. und 30.06).
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung
Einjährige oder mehrjährige Brachen möglich (mehrjährige ÖVF - Brachen bleiben auch
nach mehr als 5 Jahren Ackerland)
Ab 01.08. des Antragsjahres sind Vorbereitungen zur Aussaat einer Folgekultur (Ernte im
Folgejahr) möglich
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Datum
Folie 19
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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2. Feldränder (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
Feldränder auf Ackerland, Breite von 1 m – 20 m (an keiner Stelle mehr od. weniger)
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.)
Feldränder können in allen Ackerflächen des Antragstellers ausgewiesen werden
Feldränder dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen
Feldränder müssen nicht am Rand liegen (z. B. Schneise durch die Kultur möglich)
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Datum
Folie 20
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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3. Streifen an Waldrändern (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
Streifen auf Ackerland unmittelbar entlang von Waldrändern, Breite von 1 m - 10 m (an
keiner Stelle mehr oder weniger)
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.)
Aber: Beweidung und Schnittnutzung des Aufwuchses ist erlaubt, wenn Streifen von
angrenzendem Acker unterscheidbar bleibt
Streifen dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen
Auch am Waldrand kann alternativ ein Feldrand gemäß Ziffer 2. ausgewiesen werden (in
diesem Fall gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 2 = keine Nutzung des Aufwuchses)
max. 10 m Breite
unmittelbar am
Waldrand
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Datum
Folie 21
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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4. Pufferstreifen an Gewässern (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
Streifen auf/an Ackerflächen längsseits von Gewässern, Breite 1 m – 20 m (an keiner
Stelle mehr oder weniger), Breite ab der gewässerzugehörigen Böschungsoberkante
Gewässerstreifen kann Ufervegetation enthalten (aber max. 10 m), Gesamtbreite inkl.
Ufervegetation nie über 20 m!
Gewässer: „alle ständig oder zeitweise in Betten fließenden oder stehenden oder aus
Quellen abfließenden Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich
wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Gewässer“
Gewässerstreifen kann ganz oder teilweise Dauergrünland sein (muss an Acker angrenzen
und wird zur Summe Ackerland hinzugerechnet)
Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.)
Aber: Beweidung und Schnittnutzung des Aufwuchses ist erlaubt, wenn Streifen von
angrenzendem Acker unterscheidbar bleibt
Streifen dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen
Auch am Gewässer kann alternativ ein Feldrand gemäß Ziffer 2. ausgewiesen werden (in
diesem Fall gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 2 = keine Nutzung des Aufwuchses)
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Datum
Folie 22
Abgrenzung von „periodisch“ oder
„gelegentlich“ wasserführenden Gewässern
Periodisch = „regelmäßig“ wasserführend, im Sommer
aber meist trocken, Grabensohle mit typischer
Wasservegetation, Gewässerbett auch ohne aktuelle
Wasserführung erkennbar
gelegentlich = „selten“ oder „unregelmäßig
wasserführend, Grabensohle mit typischer
Gräser/Brennesselvegetation, ohne Wasser kein
typisches Gewässerbett erkennbar
Quelle: http://www.aelf-uf.bayern.de
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Datum
Folie 23
Info Gewässer in „FLO-RLP“
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Datum
Folie 24
Beispiel Pufferstreifen an Gewässern
max. 20 m Breite ab Böschungsoberkante,
Streifen kann auch Dauergrünland sein
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Datum
Folie 25
Problem ungerader Verlauf mit
„Ufervegetation“
Pufferstreifen
Ufervegetation
Ufervegetation max. 10 m breit
Ist die Ufervegetation an einer Stelle breiter als 10 m oder
steht Sie nicht in der Verfügungsgewalt des Antragstellers,
kann ein Gewässerrandstriefen nicht geltend gemacht
werden.
max. 20 m Breite ab Böschungsoberkante, inklusive
Ufervegetation
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Datum
Folie 26
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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5. Terrassen auf Ackerflächen (GWF 1 nach Umrechnungsfaktor)
Nur CC – geschützte Terrassen auf Ackerland werden anerkannt
„linear- vertikale Strukturen, dazu bestimmt, die Hangneigung zu verringern“
Berechnung nach m Terrassenlänge * Umrechnungsfaktor 2, dann GWF 1
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6. Erstaufforstung (GWF 1 = 1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
nur nach EU Recht geförderte Erstaufforstung auf Flächen, die 2008 beihilfefähig waren
(wenige Einzelfälle, muss dann zur Summe Ackerland hinzugerechnet werden)
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7. Niederwald mit Kurzumtrieb (GWF 0,3 = 3,33 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
KUP - Plantagen mit max. 20 Jahre Erntezyklus
Keine mineralische Düngung, kein Pflanzenschutz erlaubt
Nur heimische Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 1 der DirektZahlDurchfV)
Bei Anerkennung als ÖFV muss die KUP – Fläche zur Summe Ackerland hinzugerechnet
werden
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Datum
Folie 27
Anl. 1: Liste zulässiger Kurzumtriebsplantagen
Es werden nur die in dieser Liste genannten Arten als ÖVF anerkannt
Quelle: BMEL
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Datum
Folie 28
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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8. CC – Landschaftselemente an/auf Ackerflächen (GWF = verschieden)
Grundsatz: Landschaftselemente im Grünland zählen nicht
Die Verfügungsberechtigung für das LE muss vorliegen, um es beantragen zu können
LE – Anrechnung mit GWF 2 (0,5 ha erforderlich für 1 ha ÖVF):
Hecken/Knicks: neue Definition = mind. 10 m Länge, Durchschnittsbreite bis 15 m
Baumreihen: mind. 5 nicht landw. genutzte Bäume in Reihe, mind. 50 m Länge
LE – Anrechnung mit GWF 1,5 (0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF):
Feldgehölze: 50 bis 2.000 m² (je Element) anrechenbar, darüber kein LE, sondern Wald
Einzelbäume: nur Naturdenkmale, Umrechnungsfaktor 20 m² je Baum, dann GWF
(Hinweis: Obstbäume u. a. Einzelbäume, die kein Naturdenkmal sind, sind kein LE)
Feldraine: Breite > 2 m, ohne Kulturbewuchs, innerhalb oder zwischen Ackerflächen
LE – Anrechnung mit GWF 1 (1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF):
alle sonstigen CC – LE: Trocken- u. Natursteinmauern, Feuchtgebiete (Biotope) bis
2.000 m², Tümpel, Sölle, Dolinen, Fels- und Steinriegel, Lesesteinwälle ab 5 m
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Datum
Folie 29
Beispiele für häufig vorkommende LE
Hecke > 10 m: zählt
als ÖVF (Fläche * 2)
Einzelbäume = i. d. R. kein
LE, zählt nicht als ÖVF
Feldgehölz 50 – 2.000 m² =
zählt als ÖVF (Fläche * 1,5)
Hecke < 10 m = kein
CC – LE, zählt nicht
als ÖVF
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Datum
Folie 30
Beispiele für sonstige LE
Hinweis: nur LE im/am Ackerland zählen als ÖVF
Fels- und Steinriegel in
der landwirtschaftlichen
Fläche max. 2.000 m²
Feldraine > 2 m Breite =
meist zwischen
landwirtschaftlichen
Nutzflächen, oftmals
zugleich Geländestufen
Trocken- und
Natursteinmauern
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Datum
Folie 31
Neue LE - Ansicht in „FLO RLP“
Hecken = ocker
Feldgehölze = gelb
Baumreihen = orange
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Datum
Folie 32
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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9. Zwischenfruchtanbau (GWF 0,3 = 3,33 ha erforderlich für 1 ha ÖVF)
Angerechnet werden Zwischenfrüchte nach der Hauptkultur (erstmals 2015)
Aussaat ab 16.07. bis 01.10. des jeweiligen Antragsjahres (z. B. 2015)
Belassung der Zwischenfrucht bis 15.02. des jeweiligen Folgejahres (Länder können
Termin durch Verordnung auf frühestens 15.01. vorziehen)
Schlegeln/Häckseln im ist in diesem Zeitraum ist erlaubt (z. B. Vermeidung Samenbildung)
Keine Nutzung im Antragsjahr (bis 31.12.), außer Beweidung mit Schafen und Ziegen
Keine Beschränkung der Nutzung nach dem 15.02. des Folgejahres
Im Antragsjahr nach Ernte der Vorkultur: keine mineralische N–Düngung (organische
Düngung möglich), kein Pflanzenschutz, kein Klärschlamm
Nur Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 3 der DirektZahlDurchfV)
Zwischenfrucht nur als Mischung aus mind. 2 Arten der Liste, je Art max. 60 % an den
Samen der Mischung, Gräseranteil insgesamt max. 60 % an den Samen der Mischung
„Sonderfall“ Untersaat: Untersaat von Gras in der Hauptkultur (nur Gras, keine Arten
vorgegeben) wird anerkannt, nach Ernte der Hauptkultur gelten die gleichen Vorgaben wie
bei Zwischenfrucht
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Datum
Folie 33
Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte
a) Gräser (nur als Mischungspartner mit anderen Arten möglich)
Anteil Gräser insgesamt max. 60 % an den Samen der Mischung
Nur die Gräser dieser Liste dürfen bei Zwischenfruchtmischungen verwendet werden
Quelle: BMEL
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Datum
Folie 34
Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte
b) Andere Arten (nur in Mischungen möglich)
Jede Art max. 60 % an den Samen der Mischung
Es muss eine Mischung aus mindestens 2 Arten der Liste verwendet werden, Mischung mit
Gräsern ist möglich, siehe dazu Liste a)
Quelle: BMEL
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Datum
Folie 35
Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte
b) Andere Arten (nur in Mischungen möglich)
Jede Art max. 60 % an den Samen der Mischung
Es muss eine Mischung aus mindestens 2 Arten der Liste verwendet werden, Mischung mit
Gräsern ist möglich, siehe dazu Liste a)
Quelle: BMEL
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Datum
Folie 36
C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen
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10. Stickstoffbindende Pflanzen (GWF 0,7 = 1,43 ha erforderl. für 1 ha ÖVF)
Angerechnet werden Leguminosen im Hauptfruchtanbau (einjährig und mehrjährig)
Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis möglich
Nach Beendigung des Anbaus der Leguminosen im Antragsjahr muss immer eine
Winterkultur (oder eine Winterzwischenfrucht) folgen
Diese Folgekultur muss bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben
Zwischenfrüchte nach Leguminosen auf der gleichen Fläche sind im gleichen Antragsjahr
nicht als ÖVF anrechenbar!
Nur Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 4 der DirektZahlDurchfV)
Die Leguminosen müssen entweder in Reinsaat oder in Mischung nur mit anderen Arten
der Liste Anlage 4 angebaut werden (keine Anerkennung als ÖFV bei Mischungen mit z. B.
Gräsern oder Getreide als Stützfrucht)
Beachten bei mehrjährigem Anbau (z. B. Klee, Luzerne):
a) Es muss der Charakter der Reinsaat erkennbar bleiben
b) Futterleguminosen können zu Dauergrünland werden (5 – Jahresregelung beachten)
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Datum
Folie 37
Liste zulässiger Leguminosen
Es werden nur die in dieser
Liste genannten Arten als
ÖVF anerkannt
Reinsaat erforderlich oder
Mischung nur mit Arten der
Liste möglich (z. B. Erbsen
mit Hafer oder Rotklee mit
Gras ist nicht möglich)
Quelle: BMEL
Großkörnige Leguminosen müssen sich vom 15.05. – 15.08. auf der Fläche befinden
(frühere Ernte muss 3 Tage vorher angezeigt werden)
Andere Leguminosen müssen sich vom 15.05. – 31.08. auf der Fläche befinden (hier ist
Schnitt/Ernte möglich, nicht aber der Umbruch oder andere Beseitigung der Narbe)
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Datum
Folie 38
C. Ökologische Vorrangflächen: Hinweise
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Es gibt viele Möglichkeiten, aber nicht alle sind praktikabel
Man kann verschiedene Optionen miteinander kombinieren, aber die
Berechnung wird dann komplizierter
Für alle ÖVF – Flächen muss die Verfügungsberechtigung beim Antragsteller
liegen (als Eigentum oder als Bestandteil einer Pachtfläche)
Insbesondere beachten bei Landschaftselementen, Pufferstreifen, Ufervegetation, etc.
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Bei Berechnung der 5 % einen Sicherheitspuffer einrechnen! (vorsorglich)
Insbesondere bei Landschaftselementen, Pufferstreifen, etc., können Probleme bei der
korrekten Bestimmung der Größe auftreten
Lage u. Größe der Streifenelemente muss im Antrag (Luftbild) skizziert werden
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Keine Brachen und Pufferstreifen auf der gleichen Fläche beantragen
Keine Leguminosen und Zwischenfrüchte auf der gleichen Fläche beantragen
Bei Zwischenfrüchten Nachweise über die zulässige Saatgutmischung
aufbewahren, bei Eigenmischung Rückstellproben aufbewahren
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel
Datum
Folie 39
Weitere Infos:
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www.dlr-eifel.rlp.de: Merkblatt zum Greening mit Kulturlisten und GAP –
Broschüre des BMEL zum Herunterladen
www.pflanzenbau.rlp.de: Greening – Planer RLP (Excel-Anwendung)
www.add.rlp.de: Antragsvordrucke und weitere Infos
www.flo-rlp.de: Prüfung LE, Umweltdaten, Messfunktion, wichtigstes
Hilfsmittel zur Antragstellung
www.bmel.de/gap: Fragen und Antworten zur GAP - Reform
www.bauernverband.de: Prämienschätzer und weitere Infos
Rheinische Bauernzeitung Nr. 9/2015: Artikel mit Zusammenfassung der
Greening - Vorgaben
GAP – Broschüre Bund und CC – Broschüre 2015: werden jedem
Antragsteller zugestellt
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Datum
Folie 40
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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Datum
Folie 41