GAP – Reform und Greening, aktueller Stand Helmut Mutsch, DLR Eifel Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 1 Durch Greening sind neue Anforderungen zum Erhalt der Direktzahlungen formuliert Cross Compliance bleibt als Bedingung für die Gewährung der Zahlungen erhalten Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 2 Voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen ab 2015 • • Neue Basisprämie wird ab 2015 gewährt (Zuteilung neuer ZA) Angleichung in den Bundesländern bis 2019, dann bundesweit einheitlich Werte können nur geschätzt werden. Sie sind abhängig von der insgesamt beantragten Fläche. Ldw. mit Flächen in mehreren Bundesländern: unterschiedliche Werte werden berücksichtigt Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 3 Voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen ab 2015 • • • • • Neue Greening – Prämie wird ab 2015 gewährt Prinzip: Koppelung der Greening – Prämie an die Basisprämie Greening – Prämie wird für alle Flächen (auch Rebflächen) gezahlt, die auch Basisprämie erhalten (sofern die Vorgaben des Greening eingehalten werden) Greening – Prämie ist bereits ab 2015 bundesweit einheitlich Kalkulierte Schätzwerte: Die Werte können nur geschätzt werden. Sie sind abhängig von der jeweils insgesamt beantragten Fläche. Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 4 Voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen ab 2015 • • • • • Umverteilungsprämie: Prämienerhöhung für die ersten 46 ha Bundeseinheitlich ca. 50 €/ha für die ersten 30 ha und ca. 30 €/ha für die nächsten 16 ha (wurde schon für 2014 ausgezahlt) Neue Junglandwirteprämie wird ab 2015 gewährt Bundeseinheitlich ca. 44 €/ha für max. 90 ha für max. 5 Jahre (insgesamt also max. 19.800 € für einen Junglandwirt bei voller Ausschöpfung) Definition Junglandwirt im Sinne der GAP: a) nicht älter als 40 Jahre im Jahr der erstmaligen Antragstellung nach GAP 2015 b) erstmalige Niederlassung im Betrieb max. 5 Jahre vor erstmaliger Beantragung Beispiel 1: Niederlassung Feb. 2012 = Junglandwirteprämie noch für 2015 und 2016 Beispiel 2: Niederlassung Feb. 2015 = Junglandwirteprämie für 2015 bis 2019 c) Bei Gesellschaften: Junglandwirt muss allein oder gemeinschaftlich die Kontrolle über den Betrieb ausüben (Prinzip: keine Entscheidung gegen den Junglandwirt möglich), Einzelfallprüfung erforderlich, Verträge müssen eingereicht werden Anmerkung: kein Ausbildungsnachweis, keine „Haupterwerbseigenschaft“ erforderlich Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 5 Direktzahlungen für Kleinerzeuger • • • • • • Jeder Antragsteller kann sich einmalig mit dem Antrag 2015 zum Kleinerzeuger erklären Gesamte Direktzahlungen als Kleinerzeuger = max. 1.250 € jährlich, Basis – u. Greeningprämie, Umverteilungsprämie, ggf. Junglandwirteprämie sind enthalten Es wird der tatsächlich berechnete Betrag, max. aber 1.250 € ausgezahlt Die Erklärung kann auch abgeben, wer mehr als 1.250 € Prämie erwartet (Grenze: bei ca. 4,3 ha ohne Junglandwirteprämie erreicht) Vorteil: Kleinerzeuger sind befreit von Greening und Cross Compliance (die fachrechtlichen Anforderungen gelten trotzdem) Die Kleinerzeugererklärung kann nur einmal in den späteren Jahren widerrufen werden (Nachteil: dann gelten alle Auflagen, aber es werden keine weiteren Zahlungsansprüche zugeteilt) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 6 Neue Zahlungsansprüche (ZA) ab 2015 • • • • • • • • • • Mit Antrag 2015: Erstzuweisung neuer ZA (Folge: bisherige ZA ungültig) Zuteilung an: aktive Landwirte (natürliche und juristische Personen) mit mind. 1,0 ha ermittelter beihilfefähiger Fläche am 15.05.2015 Grundsätzlich beihilfefähig = Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen, immer inkl. zugehöriger (beihilfefähiger) Landschaftselemente Ermittelte beihilfefähige Fläche = Fläche nach Kontrollen Zuteilung ZA nur an den Bewirtschafter (Verfügungsberechtigter 15.05.2015) Wert der ZA = Basisprämie (für 2015 in RLP ca. 155 €) Betriebe mit Flächen in mehreren Bundesländern erhalten ZA mit unterschiedlichen Werten (Aktivierung nur mit Flächen in dem jeweiligen BL) Regelfall: neue ZA erhält, wer 2015 den Antrag stellt und auch 2013 Betriebsprämie erhalten hat (Kürzungen, Sanktionen aus 2013 sind dabei unerheblich) ZA erhält auch, wer 2013 keine BPR erhielt, aber Rebflächen bewirtschaftete ZA erhält auch, wer 2013 keine BPR erhielt, aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (überprüfbare Nachweise müssen vorgelegt werden) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 7 Neue Zahlungsansprüche (ZA) ab 2015 • • • • • • • • Sonderfälle können berücksichtigt werden (teilw. umfangreiche Nachweise): Rechtsnachfolge: Vererbung, vorweggenommene Erbfolge (auch durch langfristigen Hofpachtvertrag möglich) Übertragung des Rechts: Kauf, Pacht von Betrieben (vor 15.05.15) mit vertraglicher Übertragung des Rechts auf Erstzuteilung der ZA Namensänderung, Rechtsformänderung, Zusammenschlüsse, Aufteilungen, Abspaltungen (einfach, wenn Anteilsinhaber/Geschäftsführer identisch bleiben) nationale Reserve = vorrangig für erstmalige Betriebsneugründungen (2013 oder später) sowie Einzelfälle (höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände in Bezug auf die Antragstellung und den Flächenumfang am 15.05.2015) Keine Rotation der ZA nach 2015 (Einzug, wenn 2 Jahre lang nicht aktiviert) Übertragung neuer ZA (Verpachtung, Verkauf) an aktive Landwirte in der gleichen Region möglich (Aktivierung in der gleichen Region) Ab 2019 sind die ZA bundesweit übertragbar (gleiche Werte im Bund) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 8 Prämienschätzer des DBV (http://www.bauernverband.de/praemienschaetzer) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 9 Greening im Überblick • • Greening = zentraler Bestandteil der GAP (2015 = erster Antrag mit Greening) Greeningprämie ist an die Basisprämie gekoppelt (1 ZA ist erforderlich) Grundsatz: Wenn gegen Greening verstoßen wird, wird auch Basisprämie gekürzt Ausnahme: 2015 und 2016 erfolgt „nur“ eine Kürzung der Greeningprämie Sanktionen aufgrund sonstiger Vorgaben (CC, Flächengröße, etc.) sind trotzdem möglich und betreffen alle Prämienteile • • • Öko – Betriebe: sind befreit von Greening - Auflagen (Anerkennung für das gesamte Antragsjahr muss vorliegen) Kleinerzeuger: sind befreit von Greening – und CC – Anforderungen Greening umfasst drei grundlegende Anforderungen: A. Dauergrünlanderhaltung B. Anbaudiversifizierung auf Ackerland C. Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland (ÖVF) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 10 A: Dauergrünlanderhaltung • Was ist Dauergrünland (gesetzliche Definition)? „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise entstanden sind, zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind“ • Klarstellung durch Urteil des EUGH vom Oktober 2014: Wenn innerhalb dieser 5 Jahre die Grünfuttercodierung geändert wurde (z. B. Klee folgt Ackergras), wird der Fünf - Jahreszeitraum nicht unterbrochen. Das gilt auch, wenn vor der Einsaat des neuen Ackerfutters die Fläche umgepflügt wurde. Auch Ackerbrachen unterliegen der gleichen Regelung, sofern sie mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Auch diese Flächen werden nach Ablauf des fünften Jahres zu Dauergrünland (Ausnahme = Brachen, die als ÖVF angemeldet werden) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 11 A: Dauergrünlanderhaltung • Was zählt zu „Gras und anderen Grünfutterpflanzen“? „Der Anbau von Gras (einschließlich Vermehrung) und anderen Grünfutterpflanzen (insbesondere kleinkörnige Futterleguminosen) auf Ackerland“ Beispiele: Ackergras, Kleegras, Klee, Luzerne, Grassamenvermehrung, Kleeod. Luzernevermehrung, usw. Beachten: Auch die Codierungen „Mähweide/Wiese/Weide neu“ (zu verwenden für Grünlandneuansaaten bis zum 5. Jahr) zählen zu dieser Gruppe • Nach Ablauf von 5 Jahren entsteht auf diesen Flächen Dauergrünland, auch wenn die Gras- und Grünfutterpflanzen gewechselt wurden • Folgen für die Antragstellung 2015: Im Flächennachweis 2015 ist auf solche Flächen zu achten, die seit 2010 ununterbrochen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bebaut sind. Wenn eine Einstufung als Dauergrünland vermieden werden soll, müssen andere Ackerkulturen wie z. B. Getreide, Raps, etc. in diese Flächen eingesät werden. Eine rückwirkende Prüfung (vor 2010) soll nicht erfolgen. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 12 A: Dauergrünlanderhaltung • Umweltsensibles Dauergrünland in FFH – Gebieten: Das am 01.01.2015 bestehende Dauergrünland in FFH – gebieten gilt als umweltsensibel (Flächen sollen im Antrag vorgeblendet werden) Hier keine Umwandlung in Acker und generelles Pflugverbot (umfasst auch sonstige mechanische Zerstörungen der Grasnarbe), Meldepflicht für Bodenbearbeitungsmaßnahmen! • Anderes Dauergrünland (= außerhalb FFH oder nach 01.01.15 entstanden) Umwandlung in Acker ab 01.01.2015 bundesweit nur noch mit Genehmigung Regel: Genehmigung nur gegen Neuanlage einer mind. gleich großen Ersatzfläche, diese muss mindestens 5 Jahre Grünland bleiben (Eigentümerzustimmung erforderlich!) Ausnahme: Genehmigung wird auch ohne Ersatzfläche erteilt bei Grünland, das nach dem 01.01.15 neu entstanden ist Grundsatz: Genehmigung wird nur erteilt, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht) • • 2016: Berechnung einer neuen Grünlandreferenz (Bundesländer) 2015 zu 2012 (Anteil 2014 wird noch auf Basis 2003 verglichen – altes Recht) Bei Abnahme > 5% (nach Berechnung 2016): es werden dann keine Umbruchgenehmigungen mehr erteilt und auch Rückwandlungen verfügt Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 13 Prüfung umweltsensibles Grünland und Sondergebiete in „FLO RLP“ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 14 B: Anbaudiversifizierung • • • Regelung gilt nur für Ackerland: ohne Dauerkulturen, Abgrenzung zu Dauergrünland gemäß „5–Jahresregelung“ beachten Summe Ackerland inkl. zugehöriger Landschaftselemente zu ermitteln Freistellungsgrenzen von dieser Anforderung: 1. Kleinerzeuger (bis 1.250 € Prämie) und Ökobetriebe (ganzjährige Anerkennung) 2. Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche 3. Betriebe mit > 75 % Gras u. a. Grünfutterpflanzen und/oder Brache an der Ackerfläche und max. 30 ha andere Ackerfläche 4. Betriebe mit > 75 % Dauergrünland + Gras u. a. Grünfutterpflanzen an der LF und max. 30 ha andere Ackerfläche 5. jährlicher Ackerflächentausch von über 50 % und jährlicher Kulturwechsel • Beispiele für die Freistellungsgrenzen Beispiel 1: 100 ha LF, 76 ha Grünland, 24 ha Getreide = Freistellung Beispiel 2: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 49 ha Getreide = keine Freistellung Beispiel 3: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 20 ha Ackergras, 29 ha Getreide = Freistellung Beispiel 4: 100 ha Acker, davon 76 ha Ackergras/Stilllegung = Freistellung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 15 B: Anbaudiversifizierung (Regelungen bei Überschreitung der Freistellungsgrenzen) • • • • 10 - 30 ha Acker: mind. 2 Kulturen, Hauptkultur max. 75 % > 30 ha Acker: 3 Kulturen, Hauptkultur max. 75 %, 2 größte Kulturen max. 95 % Was gilt als eigenständige „Kultur“ für die Anbaudiversifizierung? i. d. R. gilt die Gattung als eigenständige Kultur, nicht jedoch die Art z. B. Gattung „Weizen“ (Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw.) oder „Rüben“ (Zuckerrüben, Futterrüben, usw.) oder „Mais“ (Silomais, Körnermais, usw.) Winter/Sommerformen gelten als eigenständige Kultur (z. B. Winter- u. Sommergerste) Alle Arten der Kreuzblütler (Raps, Senf, usw.), Nachtschattengewächse (Kartoffeln, Tomaten, Tabak, usw.) und Kürbisgewächse gelten als eigenständige Kultur Ackergras und andere Grünfutterpflanzen werden als eine Kultur betrachtet Ackerbrache ist eine eigenständige Kultur, unabhängig von der Art der Begrünung • • • Für die Berechnung gilt der Bezugszeitraum 01. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres (muss im gesamten Zeitraum passen) Eine Fruchtfolge ist nicht vorgeschrieben, nur das Anbauverhältnis Zu der Kulturfläche müssen die Landschaftselemente zugeordnet werden Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 16 Beispiele: Zuordnung von Landschaftselementen zu Kulturen Wi – Weizen = 5,5 ha Wi – Weizen = 5,5 ha oder Raps = 5,5 ha Wi – Weizen = 5,5 ha oder Dauergrünland = 5,5 ha Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Der Kulturflächenanteil ist immer inklusive Landschaftselemente zu berechnen (Vorsicht bei voller Ausreizung der erlaubten % - Anteile) Datum Folie 17 C: Ökologische Vorrangflächen • • • Regelung gilt nur für Ackerland: ohne Dauerkulturen, Abgrenzung zu Dauergrünland gemäß „5–Jahresregelung“ beachten Summe Ackerland inkl. zugehöriger Landschaftselemente zu ermitteln Freistellungsgrenzen von dieser Anforderung: 1. Kleinerzeuger (bis 1.250 € Prämie) und Ökobetriebe (ganzjährige Anerkennung) 2. Betriebe bis 15 ha Ackerfläche 3. Betriebe mit > 75 % Gras u. a. Grünfutterpflanzen, Brachen und/oder Leguminosen an der Ackerfläche und max. 30 ha andere Ackerfläche 4. Betriebe mit > 75 % Dauergrünland + Gras u. a. Grünfutterpflanzen an der LF und max. 30 ha andere Ackerfläche • Beispiele für die Freistellungsgrenzen Beispiel 1: 100 ha LF, 76 ha Grünland, 24 ha Getreide = Freistellung Beispiel 2: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 49 ha Getreide = keine Freistellung Beispiel 3: 200 ha LF, 151 ha Grünland, 20 ha Ackergras, 29 ha Getreide = Freistellung Beispiel 4: 100 ha Acker, davon 76 ha Ackergras/Stilllegung/Leguminosen = Freistellung Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 18 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • • • • 5 % des Ackerlandes sind als ÖVF auszuweisen 10 verschiedene Optionen für ökologische Vorrangflächen können angewendet werden, auch in Kombination Verrechnung mit Gewichtungsfaktoren, ÖVF = Fläche nach Gewichtung 1. Ackerbrache (GWF 1 = 1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) = Brachlegung von ganzen Schlägen (voraussichtlich Mindestschlaggröße 300 m²) Keine landwirtschaftliche Produktion, keine Nutzung des Aufwuchses während des gesamten Antragsjahres Aktive Begrünung oder Selbstbegrünung zulassen, mind. 1 * jährlich mulchen/mähen (nicht zwischen 01.04. und 30.06). Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung Einjährige oder mehrjährige Brachen möglich (mehrjährige ÖVF - Brachen bleiben auch nach mehr als 5 Jahren Ackerland) Ab 01.08. des Antragsjahres sind Vorbereitungen zur Aussaat einer Folgekultur (Ernte im Folgejahr) möglich Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 19 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 2. Feldränder (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) Feldränder auf Ackerland, Breite von 1 m – 20 m (an keiner Stelle mehr od. weniger) Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.) Feldränder können in allen Ackerflächen des Antragstellers ausgewiesen werden Feldränder dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen Feldränder müssen nicht am Rand liegen (z. B. Schneise durch die Kultur möglich) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 20 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 3. Streifen an Waldrändern (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) Streifen auf Ackerland unmittelbar entlang von Waldrändern, Breite von 1 m - 10 m (an keiner Stelle mehr oder weniger) Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.) Aber: Beweidung und Schnittnutzung des Aufwuchses ist erlaubt, wenn Streifen von angrenzendem Acker unterscheidbar bleibt Streifen dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen Auch am Waldrand kann alternativ ein Feldrand gemäß Ziffer 2. ausgewiesen werden (in diesem Fall gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 2 = keine Nutzung des Aufwuchses) max. 10 m Breite unmittelbar am Waldrand Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 21 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 4. Pufferstreifen an Gewässern (GWF 1,5 = 0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) Streifen auf/an Ackerflächen längsseits von Gewässern, Breite 1 m – 20 m (an keiner Stelle mehr oder weniger), Breite ab der gewässerzugehörigen Böschungsoberkante Gewässerstreifen kann Ufervegetation enthalten (aber max. 10 m), Gesamtbreite inkl. Ufervegetation nie über 20 m! Gewässer: „alle ständig oder zeitweise in Betten fließenden oder stehenden oder aus Quellen abfließenden Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Gewässer“ Gewässerstreifen kann ganz oder teilweise Dauergrünland sein (muss an Acker angrenzen und wird zur Summe Ackerland hinzugerechnet) Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei Ackerbrache (keine Produktion, etc.) Aber: Beweidung und Schnittnutzung des Aufwuchses ist erlaubt, wenn Streifen von angrenzendem Acker unterscheidbar bleibt Streifen dürfen nicht neben anderen Brachen/Pufferstreifen des gleichen Betriebes liegen Auch am Gewässer kann alternativ ein Feldrand gemäß Ziffer 2. ausgewiesen werden (in diesem Fall gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 2 = keine Nutzung des Aufwuchses) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 22 Abgrenzung von „periodisch“ oder „gelegentlich“ wasserführenden Gewässern Periodisch = „regelmäßig“ wasserführend, im Sommer aber meist trocken, Grabensohle mit typischer Wasservegetation, Gewässerbett auch ohne aktuelle Wasserführung erkennbar gelegentlich = „selten“ oder „unregelmäßig wasserführend, Grabensohle mit typischer Gräser/Brennesselvegetation, ohne Wasser kein typisches Gewässerbett erkennbar Quelle: http://www.aelf-uf.bayern.de Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 23 Info Gewässer in „FLO-RLP“ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 24 Beispiel Pufferstreifen an Gewässern max. 20 m Breite ab Böschungsoberkante, Streifen kann auch Dauergrünland sein Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 25 Problem ungerader Verlauf mit „Ufervegetation“ Pufferstreifen Ufervegetation Ufervegetation max. 10 m breit Ist die Ufervegetation an einer Stelle breiter als 10 m oder steht Sie nicht in der Verfügungsgewalt des Antragstellers, kann ein Gewässerrandstriefen nicht geltend gemacht werden. max. 20 m Breite ab Böschungsoberkante, inklusive Ufervegetation Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 26 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 5. Terrassen auf Ackerflächen (GWF 1 nach Umrechnungsfaktor) Nur CC – geschützte Terrassen auf Ackerland werden anerkannt „linear- vertikale Strukturen, dazu bestimmt, die Hangneigung zu verringern“ Berechnung nach m Terrassenlänge * Umrechnungsfaktor 2, dann GWF 1 • 6. Erstaufforstung (GWF 1 = 1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) nur nach EU Recht geförderte Erstaufforstung auf Flächen, die 2008 beihilfefähig waren (wenige Einzelfälle, muss dann zur Summe Ackerland hinzugerechnet werden) • 7. Niederwald mit Kurzumtrieb (GWF 0,3 = 3,33 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) KUP - Plantagen mit max. 20 Jahre Erntezyklus Keine mineralische Düngung, kein Pflanzenschutz erlaubt Nur heimische Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 1 der DirektZahlDurchfV) Bei Anerkennung als ÖFV muss die KUP – Fläche zur Summe Ackerland hinzugerechnet werden Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 27 Anl. 1: Liste zulässiger Kurzumtriebsplantagen Es werden nur die in dieser Liste genannten Arten als ÖVF anerkannt Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 28 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 8. CC – Landschaftselemente an/auf Ackerflächen (GWF = verschieden) Grundsatz: Landschaftselemente im Grünland zählen nicht Die Verfügungsberechtigung für das LE muss vorliegen, um es beantragen zu können LE – Anrechnung mit GWF 2 (0,5 ha erforderlich für 1 ha ÖVF): Hecken/Knicks: neue Definition = mind. 10 m Länge, Durchschnittsbreite bis 15 m Baumreihen: mind. 5 nicht landw. genutzte Bäume in Reihe, mind. 50 m Länge LE – Anrechnung mit GWF 1,5 (0,67 ha erforderlich für 1 ha ÖVF): Feldgehölze: 50 bis 2.000 m² (je Element) anrechenbar, darüber kein LE, sondern Wald Einzelbäume: nur Naturdenkmale, Umrechnungsfaktor 20 m² je Baum, dann GWF (Hinweis: Obstbäume u. a. Einzelbäume, die kein Naturdenkmal sind, sind kein LE) Feldraine: Breite > 2 m, ohne Kulturbewuchs, innerhalb oder zwischen Ackerflächen LE – Anrechnung mit GWF 1 (1 ha erforderlich für 1 ha ÖVF): alle sonstigen CC – LE: Trocken- u. Natursteinmauern, Feuchtgebiete (Biotope) bis 2.000 m², Tümpel, Sölle, Dolinen, Fels- und Steinriegel, Lesesteinwälle ab 5 m Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 29 Beispiele für häufig vorkommende LE Hecke > 10 m: zählt als ÖVF (Fläche * 2) Einzelbäume = i. d. R. kein LE, zählt nicht als ÖVF Feldgehölz 50 – 2.000 m² = zählt als ÖVF (Fläche * 1,5) Hecke < 10 m = kein CC – LE, zählt nicht als ÖVF Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 30 Beispiele für sonstige LE Hinweis: nur LE im/am Ackerland zählen als ÖVF Fels- und Steinriegel in der landwirtschaftlichen Fläche max. 2.000 m² Feldraine > 2 m Breite = meist zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen, oftmals zugleich Geländestufen Trocken- und Natursteinmauern Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 31 Neue LE - Ansicht in „FLO RLP“ Hecken = ocker Feldgehölze = gelb Baumreihen = orange Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 32 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 9. Zwischenfruchtanbau (GWF 0,3 = 3,33 ha erforderlich für 1 ha ÖVF) Angerechnet werden Zwischenfrüchte nach der Hauptkultur (erstmals 2015) Aussaat ab 16.07. bis 01.10. des jeweiligen Antragsjahres (z. B. 2015) Belassung der Zwischenfrucht bis 15.02. des jeweiligen Folgejahres (Länder können Termin durch Verordnung auf frühestens 15.01. vorziehen) Schlegeln/Häckseln im ist in diesem Zeitraum ist erlaubt (z. B. Vermeidung Samenbildung) Keine Nutzung im Antragsjahr (bis 31.12.), außer Beweidung mit Schafen und Ziegen Keine Beschränkung der Nutzung nach dem 15.02. des Folgejahres Im Antragsjahr nach Ernte der Vorkultur: keine mineralische N–Düngung (organische Düngung möglich), kein Pflanzenschutz, kein Klärschlamm Nur Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 3 der DirektZahlDurchfV) Zwischenfrucht nur als Mischung aus mind. 2 Arten der Liste, je Art max. 60 % an den Samen der Mischung, Gräseranteil insgesamt max. 60 % an den Samen der Mischung „Sonderfall“ Untersaat: Untersaat von Gras in der Hauptkultur (nur Gras, keine Arten vorgegeben) wird anerkannt, nach Ernte der Hauptkultur gelten die gleichen Vorgaben wie bei Zwischenfrucht Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 33 Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte a) Gräser (nur als Mischungspartner mit anderen Arten möglich) Anteil Gräser insgesamt max. 60 % an den Samen der Mischung Nur die Gräser dieser Liste dürfen bei Zwischenfruchtmischungen verwendet werden Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 34 Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte b) Andere Arten (nur in Mischungen möglich) Jede Art max. 60 % an den Samen der Mischung Es muss eine Mischung aus mindestens 2 Arten der Liste verwendet werden, Mischung mit Gräsern ist möglich, siehe dazu Liste a) Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 35 Anl. 3: Liste zulässiger Zwischenfrüchte b) Andere Arten (nur in Mischungen möglich) Jede Art max. 60 % an den Samen der Mischung Es muss eine Mischung aus mindestens 2 Arten der Liste verwendet werden, Mischung mit Gräsern ist möglich, siehe dazu Liste a) Quelle: BMEL Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 36 C. Ökologische Vorrangflächen: Optionen • 10. Stickstoffbindende Pflanzen (GWF 0,7 = 1,43 ha erforderl. für 1 ha ÖVF) Angerechnet werden Leguminosen im Hauptfruchtanbau (einjährig und mehrjährig) Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis möglich Nach Beendigung des Anbaus der Leguminosen im Antragsjahr muss immer eine Winterkultur (oder eine Winterzwischenfrucht) folgen Diese Folgekultur muss bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben Zwischenfrüchte nach Leguminosen auf der gleichen Fläche sind im gleichen Antragsjahr nicht als ÖVF anrechenbar! Nur Arten gemäß Liste werden anerkannt (Anl. 4 der DirektZahlDurchfV) Die Leguminosen müssen entweder in Reinsaat oder in Mischung nur mit anderen Arten der Liste Anlage 4 angebaut werden (keine Anerkennung als ÖFV bei Mischungen mit z. B. Gräsern oder Getreide als Stützfrucht) Beachten bei mehrjährigem Anbau (z. B. Klee, Luzerne): a) Es muss der Charakter der Reinsaat erkennbar bleiben b) Futterleguminosen können zu Dauergrünland werden (5 – Jahresregelung beachten) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 37 Liste zulässiger Leguminosen Es werden nur die in dieser Liste genannten Arten als ÖVF anerkannt Reinsaat erforderlich oder Mischung nur mit Arten der Liste möglich (z. B. Erbsen mit Hafer oder Rotklee mit Gras ist nicht möglich) Quelle: BMEL Großkörnige Leguminosen müssen sich vom 15.05. – 15.08. auf der Fläche befinden (frühere Ernte muss 3 Tage vorher angezeigt werden) Andere Leguminosen müssen sich vom 15.05. – 31.08. auf der Fläche befinden (hier ist Schnitt/Ernte möglich, nicht aber der Umbruch oder andere Beseitigung der Narbe) Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 38 C. Ökologische Vorrangflächen: Hinweise • • • Es gibt viele Möglichkeiten, aber nicht alle sind praktikabel Man kann verschiedene Optionen miteinander kombinieren, aber die Berechnung wird dann komplizierter Für alle ÖVF – Flächen muss die Verfügungsberechtigung beim Antragsteller liegen (als Eigentum oder als Bestandteil einer Pachtfläche) Insbesondere beachten bei Landschaftselementen, Pufferstreifen, Ufervegetation, etc. • Bei Berechnung der 5 % einen Sicherheitspuffer einrechnen! (vorsorglich) Insbesondere bei Landschaftselementen, Pufferstreifen, etc., können Probleme bei der korrekten Bestimmung der Größe auftreten Lage u. Größe der Streifenelemente muss im Antrag (Luftbild) skizziert werden • • • Keine Brachen und Pufferstreifen auf der gleichen Fläche beantragen Keine Leguminosen und Zwischenfrüchte auf der gleichen Fläche beantragen Bei Zwischenfrüchten Nachweise über die zulässige Saatgutmischung aufbewahren, bei Eigenmischung Rückstellproben aufbewahren Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 39 Weitere Infos: • • • • • • • • www.dlr-eifel.rlp.de: Merkblatt zum Greening mit Kulturlisten und GAP – Broschüre des BMEL zum Herunterladen www.pflanzenbau.rlp.de: Greening – Planer RLP (Excel-Anwendung) www.add.rlp.de: Antragsvordrucke und weitere Infos www.flo-rlp.de: Prüfung LE, Umweltdaten, Messfunktion, wichtigstes Hilfsmittel zur Antragstellung www.bmel.de/gap: Fragen und Antworten zur GAP - Reform www.bauernverband.de: Prämienschätzer und weitere Infos Rheinische Bauernzeitung Nr. 9/2015: Artikel mit Zusammenfassung der Greening - Vorgaben GAP – Broschüre Bund und CC – Broschüre 2015: werden jedem Antragsteller zugestellt Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Eifel Datum Folie 41
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