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Mitarbeiterentsendung ins Ausland, 25. März 2015
Referent
André Fasel
Diplom Verwaltungswirt
› 1985 – 1993
› seit 1993
› seit 1995
Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);
Studium Verwaltungsrecht
Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und
Beitragsrecht
Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung
2 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Ausstrahlung
A1 / E101
Bilaterale Abkommen
Vertragsloses Ausland
Entsendung
Zeitliche Begrenzung
Beendigung der Ausstrahlung
Zeitliche Befristung
Steuern
Doppelbesteuerungsabkommen
Auslandstätigkeiterlass
Arbeitsrecht
3 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
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Allgemeines
Immer mehr Unternehmen beschränken sich bei der Suche nach
Verdienstmöglichkeiten nicht nur auf den nationalen Markt. Die Gründe
international zu agieren sind hierbei vielfach.
Deutscher Markt
4 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Internationaler
Markt
Allgemeines
Sozialversicherung
§ 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV
Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle
Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind.
5 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Allgemeines
Sozialversicherung
Nationalität
Beschäftigungsort
- Territorialprinzip Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche
Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
(Ausnahme: Entsendung)
6 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Allgemeines
Sozialversicherung
Territorialprinzip
versicherungspflichtige
Beschäftigung
Minijob
nicht gesetzlich
Krankenversicherte
Krankenkasse
7 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Ausstrahlung
gesetzliche Regelung
§ 4 SGB IV – Ausstrahlung
› (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch
für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses
Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart
der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
› (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1
entsprechend.
8 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Ausstrahlung
Mitgliedsstaaten
Deutschland
Abkommensstaaten
vertragsloses
Ausland
9 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 / E101
Mitgliedsstaaten
› Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009
 gültig seit 1. Mai 2010
› Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige
› Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des
europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose
und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedsstaat wohnen.
10 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 / E101
Mitgliedsstaaten
› Gilt ebenfalls für Staatsgebiete der 32 Mitgliedsstaaten, auch wenn sie nicht auf
dem europäischen Kontinent liegen (z. B. Insel Madeira  Portugal, Balearen
 Spanien).
› Es gibt jedoch Ausnahmen (z. B. Frankreich ohne Monaco und Andorra, Zypern
ohne den nördlichen Teil der Insel).
11 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften –
Bescheinigung A1
Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem
Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als
› Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute)
› Selbstständiger oder
› Beamter
im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der
EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1
(früher E101).
 Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des
europäischen Auslands anzugehören.
12 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften –
Bescheinigung A1
› Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (dvka) auf der Internetseite
www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Entsendung.htm
heruntergeladen werden.
› Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse
des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu
stellen.
13 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 - Beispiel
Herr André F. soll für seinen Arbeitgeber, die Fix und Fertig Bau GmbH, auf einer
Baustelle in den Niederlanden arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1,
welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann.
Folgender Antrag wird gestellt ...
14 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 - Beispiel
15 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 - Beispiel
16 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 - Beispiel
17 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
A1 - Beispiel
Verbindung
zum
Ausland
Mitgliedsstaat
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Status
Entsendung in Mitgliedsstaat
Antrag
Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die
Krankenkasse
18 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Bilaterale Abkommen
Abkommensstaaten
› Mit 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit
geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten
Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
› Mit der Volksrepublik China und Indien hat Deutschland ein
Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen geschlossen.
19 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Vertragsloses Ausland
› Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Zweige erfasst, gelten –
mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ausstrahlung im
Sozialgesetzbuch (§ 4 SGB IV).
20 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Voraussetzung für eine Ausstrahlung
§ 4 SGB IV
› Entsendung
› Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige
Tätigkeit im Inland
› Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt
 Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten
Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland
den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung.
21 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Entsendung
› Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins
Ausland um dort seine Beschäftigung auszuüben.
› Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat
den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben.
Bei Selbstständigen sind ähnliche Voraussetzungen
zu beachten.
22 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Beschäftigung
› Die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:
› Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.
› Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).
› Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden
Arbeitgeber.
23 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Begrenzung
› Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich
durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.
 Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.
24 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Begrenzung
vertragliche Begrenzung
 Vom 1.1.2015 bis
31.12.2016
 Für das Jahr 2015
25 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Eigenart der Sache
 Zum Bau der Brücke
 Zur Ernte auf der
Plantage
Zeitliche Begrenzung
› Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedsstaaten 24 Monate.
› Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für
› denselben Arbeitnehmer
› dasselbe Unternehmen und
› denselben Mitgliedsstaat
erst nach einer Unterbrechung von mindestens
zwei Monaten erfolgen.
26 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Begrenzung
› Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des
jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen
enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (dvka  www.dvka.de).
› Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss
auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.
27 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Begrenzung
Abkommensstaat
Krankenvers.
Pflegevers.
Rentenvers.
X
Unfallvers.
X
X
X
ohne Begrenzung
Brasilien
X
X
X
24 Monate
Chile
X
X
36 Monate
China
X
X
48 Monate
Indien
X
X
48 Monate
Australien
Bosnien und Herzegowina
Israel
X
X
X
Japan
X
Kanada/Quebec
X
Korea
X
Kosovo
X
Kroatien
X
Marokko
X
Mazedonien
X
Montenegro
Arbeitslose
Höchstdauer
n-vers.
X
48 Monate
X
X
ohne Begrenzung
X
60 Monate
X
60 Monate
X
24 Monate
X
X
X
ohne Begrenzung
X
X
X
24 Monate
X
X
X
36 Monate
X
X
X
24 Monate
X
X
X
X
ohne Begrenzung
Serbien
X
X
X
X
ohne Begrenzung
Türkei
X
X
X
X
ohne Begrenzung
Tunesien
X
X
X
Uruguay
X
X
X
X
X
X
USA
28 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
X
André Fasel
12 Monate
X
24 Monate
60 Monate
Zeitliche Begrenzung
Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums
› Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus
welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden
Unternehmen usw.) – stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine
Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen
würde.
› Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten
Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der
Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit
geführt haben.
29 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Begrenzung
Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums
› Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,
entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu
beenden, um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von
mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung
› derselben Person oder
› einer anderen Person
zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
30 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Ablöseverbot
› Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen.
› Auch nicht, wenn eine Person von einem anderen Unternehmen entsandt
wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einem anderen
Mitgliedsstaat ansässig ist.
Ausnahme:
Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten
Arbeitnehmer aufgrund dessen Krankheit
ablösen.
31 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Beendigung der Ausstrahlung
› Wechsel des Arbeitgebers
Ausnahme:
Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers
aufgrund einer Betriebsübergabe nach § 613a BGB
› Unterbrechung der Entsendung
Ausnahmen:
32 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Krankheits- oder Urlaubsgründe
Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur
Berichterstattung o. ä.)
 max. für zwei Monate
André Fasel
Beendigung der Ausstrahlung
Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses
› Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in
Deutschland ansässigen Betrieb.
› Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland
zugeordnet werden können.
› Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter
Form).
33 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Beendigung der Ausstrahlung
Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses
› Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber
richten.
› Ein „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine
Entsendung.
› Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich
selbständige Konzerngesellschaft möglich.
34 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Befristung
Beispiel
Herr André F. soll im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung zum Sozialversicherungsträger der Volksrepublik China entsandt
werden, um hier den Aufbau eines ähnlichen Rentenversicherungssystems zu
begleiten. Die Abordnung ist für die Zeit vom 1.4.2015 bis zum 31.12.2016
geplant.
Sein Arbeitsentgelt erhält Herr F. weiterhin durch
die Deutsche Rentenversicherung; des weiteren
hat er einen Anspruch auf Trennungsgeld sowie
auf einen monatlichen Familienheimflug.
Über den Ausbau der Beziehungen zwischen
den beiden Rentenversicherungsträgern soll
Herr F. regelmäßig berichten.
35 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Befristung
36 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Zeitliche Befristung
Verbindung
zum
Ausland
Abkommensstaat
vertragliche Befristung
1.4.2015 – 31.12.2016
Art der
Befristung
Kein Ruhen
Entgelt in Deutschlang
Direktionsrecht (Berichterstattung)
Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung ist
gegeben
37 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Steuern
› Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen,
› ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist,
› ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder
› aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt.
38 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Steuern
› Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer, die vom ausländischen
Staat vom Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit erhoben wird,
› auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder
› bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
39 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Steuern
› Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im
Veranlagungsverfahren möglich.
› Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur
zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und
einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer
Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der
voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der
individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
40 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Steuern
Auslandstätigkeit für
deutsche Firma
Arbeitnehmer
behält Wohnsitz in
BRD
Arbeitnehmer
behält Wohnsicht
nicht in BRD
Arbeitnehmer ist unbeschränkt
steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht in
BRD bleibt bestehen.
Damit entfällt im Grundsatz
das Besteuerungsrecht
Deutschlands.
Freistellung vom
Lohnsteuerabzug nach
Doppelbesteuerungsabkommen;
Anwendung des
Progressionsvorbehalts
41 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Freistellung vom Lohnsteuerabzug
nach Auslandstätigkeitserlass
(wenn Tätigkeit in einem Land
ohne Doppelbesteuerungsabkommen); Anwendung des
Progressionsvorbehalts
André Fasel
Besteuerung des
Arbeitslohns unter
Anrechnung der ggf. im
Ausland gezahlten
Einkommensteuer
Doppelbesteuerungsabkommen
› Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat
besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn
zuteilt.
› Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit
ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsstaat).
› Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält
aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
42 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Auslandstätigkeitserlass
› Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn
im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht.
› Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch
Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland
gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder
› bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der
Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz
abgesehen wird.
43 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Auslandstätigkeitserlass
› Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von
Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn
geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
ist.
› Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in
einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat in einem ausländischen Staat tätig
werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
› In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien,
Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru
und Saudi-Arabien.
44 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Auslandstätigkeitserlass
› Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar
› bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen
› bei einer finanziellen Beratung
› beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an
Ausschreibungen
› Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind
nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses
ausgenommen.
45 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland
André Fasel
Arbeitsrecht
Rom I-Verordnung bzw.
Art. 27 EGBGB
Welches Arbeitsrecht?
› Ob deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll, richtet sich vorrangig
nach der vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (= Regelfall).
› Wenn keine Regelung getroffen wurde, ist das „Recht des gewöhnlichen
Arbeitsorts des Arbeitnehmers“ maßgeblich.
› Im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften:
› Mindestlohn
› Arbeitsschutzvorschriften
46 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
André Fasel
Techniker Krankenkasse
0800 – 285 85 87 60
Fax 040 – 85 50 60 56 66
› Rückrufservice
› E-Mail