Mitarbeiterentsendung ins Ausland, 25. März 2015 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt › 1985 – 1993 › seit 1993 › seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Inhaltsverzeichnis Allgemeines Ausstrahlung A1 / E101 Bilaterale Abkommen Vertragsloses Ausland Entsendung Zeitliche Begrenzung Beendigung der Ausstrahlung Zeitliche Befristung Steuern Doppelbesteuerungsabkommen Auslandstätigkeiterlass Arbeitsrecht 3 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel 4 8 10 19 20 22 24 32 35 38 42 43 46 Allgemeines Immer mehr Unternehmen beschränken sich bei der Suche nach Verdienstmöglichkeiten nicht nur auf den nationalen Markt. Die Gründe international zu agieren sind hierbei vielfach. Deutscher Markt 4 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Internationaler Markt Allgemeines Sozialversicherung § 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind. 5 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Allgemeines Sozialversicherung Nationalität Beschäftigungsort - Territorialprinzip Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. (Ausnahme: Entsendung) 6 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Allgemeines Sozialversicherung Territorialprinzip versicherungspflichtige Beschäftigung Minijob nicht gesetzlich Krankenversicherte Krankenkasse 7 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Ausstrahlung gesetzliche Regelung § 4 SGB IV – Ausstrahlung › (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. › (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. 8 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Ausstrahlung Mitgliedsstaaten Deutschland Abkommensstaaten vertragsloses Ausland 9 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 / E101 Mitgliedsstaaten › Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gültig seit 1. Mai 2010 › Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige › Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedsstaat wohnen. 10 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 / E101 Mitgliedsstaaten › Gilt ebenfalls für Staatsgebiete der 32 Mitgliedsstaaten, auch wenn sie nicht auf dem europäischen Kontinent liegen (z. B. Insel Madeira Portugal, Balearen Spanien). › Es gibt jedoch Ausnahmen (z. B. Frankreich ohne Monaco und Andorra, Zypern ohne den nördlichen Teil der Insel). 11 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften – Bescheinigung A1 Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als › Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute) › Selbstständiger oder › Beamter im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1 (früher E101). Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des europäischen Auslands anzugehören. 12 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften – Bescheinigung A1 › Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka) auf der Internetseite www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Entsendung.htm heruntergeladen werden. › Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu stellen. 13 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 - Beispiel Herr André F. soll für seinen Arbeitgeber, die Fix und Fertig Bau GmbH, auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann. Folgender Antrag wird gestellt ... 14 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 - Beispiel 15 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 - Beispiel 16 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 - Beispiel 17 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel A1 - Beispiel Verbindung zum Ausland Mitgliedsstaat versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Status Entsendung in Mitgliedsstaat Antrag Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse 18 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Bilaterale Abkommen Abkommensstaaten › Mit 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. › Mit der Volksrepublik China und Indien hat Deutschland ein Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen geschlossen. 19 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Vertragsloses Ausland › Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Zweige erfasst, gelten – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§ 4 SGB IV). 20 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Voraussetzung für eine Ausstrahlung § 4 SGB IV › Entsendung › Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige Tätigkeit im Inland › Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung. 21 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Entsendung › Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland um dort seine Beschäftigung auszuüben. › Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche Voraussetzungen zu beachten. 22 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Beschäftigung › Die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis: › Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt. › Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art). › Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber. 23 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Begrenzung › Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein. Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar. 24 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Begrenzung vertragliche Begrenzung Vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 Für das Jahr 2015 25 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Eigenart der Sache Zum Bau der Brücke Zur Ernte auf der Plantage Zeitliche Begrenzung › Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedsstaaten 24 Monate. › Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für › denselben Arbeitnehmer › dasselbe Unternehmen und › denselben Mitgliedsstaat erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen. 26 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Begrenzung › Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka www.dvka.de). › Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein. 27 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Begrenzung Abkommensstaat Krankenvers. Pflegevers. Rentenvers. X Unfallvers. X X X ohne Begrenzung Brasilien X X X 24 Monate Chile X X 36 Monate China X X 48 Monate Indien X X 48 Monate Australien Bosnien und Herzegowina Israel X X X Japan X Kanada/Quebec X Korea X Kosovo X Kroatien X Marokko X Mazedonien X Montenegro Arbeitslose Höchstdauer n-vers. X 48 Monate X X ohne Begrenzung X 60 Monate X 60 Monate X 24 Monate X X X ohne Begrenzung X X X 24 Monate X X X 36 Monate X X X 24 Monate X X X X ohne Begrenzung Serbien X X X X ohne Begrenzung Türkei X X X X ohne Begrenzung Tunesien X X X Uruguay X X X X X X USA 28 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland X André Fasel 12 Monate X 24 Monate 60 Monate Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums › Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) – stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde. › Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben. 29 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums › Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei, entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu beenden, um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung › derselben Person oder › einer anderen Person zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 30 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Ablöseverbot › Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen. › Auch nicht, wenn eine Person von einem anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist. Ausnahme: Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen Krankheit ablösen. 31 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Beendigung der Ausstrahlung › Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach § 613a BGB › Unterbrechung der Entsendung Ausnahmen: 32 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland Krankheits- oder Urlaubsgründe Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) max. für zwei Monate André Fasel Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses › Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb. › Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können. › Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form). 33 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses › Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. › Ein „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Entsendung. › Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich. 34 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Befristung Beispiel Herr André F. soll im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung zum Sozialversicherungsträger der Volksrepublik China entsandt werden, um hier den Aufbau eines ähnlichen Rentenversicherungssystems zu begleiten. Die Abordnung ist für die Zeit vom 1.4.2015 bis zum 31.12.2016 geplant. Sein Arbeitsentgelt erhält Herr F. weiterhin durch die Deutsche Rentenversicherung; des weiteren hat er einen Anspruch auf Trennungsgeld sowie auf einen monatlichen Familienheimflug. Über den Ausbau der Beziehungen zwischen den beiden Rentenversicherungsträgern soll Herr F. regelmäßig berichten. 35 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Befristung 36 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Zeitliche Befristung Verbindung zum Ausland Abkommensstaat vertragliche Befristung 1.4.2015 – 31.12.2016 Art der Befristung Kein Ruhen Entgelt in Deutschlang Direktionsrecht (Berichterstattung) Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung ist gegeben 37 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Steuern › Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen, › ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, › ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder › aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt. 38 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Steuern › Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer, die vom ausländischen Staat vom Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit erhoben wird, › auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder › bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. 39 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Steuern › Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren möglich. › Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. 40 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Steuern Auslandstätigkeit für deutsche Firma Arbeitnehmer behält Wohnsitz in BRD Arbeitnehmer behält Wohnsicht nicht in BRD Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht in BRD bleibt bestehen. Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Progressionsvorbehalts 41 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Auslandstätigkeitserlass (wenn Tätigkeit in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen); Anwendung des Progressionsvorbehalts André Fasel Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Einkommensteuer Doppelbesteuerungsabkommen › Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn zuteilt. › Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsstaat). › Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. 42 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Auslandstätigkeitserlass › Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht. › Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder › bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz abgesehen wird. 43 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Auslandstätigkeitserlass › Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. › Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat in einem ausländischen Staat tätig werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. › In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien. 44 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Auslandstätigkeitserlass › Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar › bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen › bei einer finanziellen Beratung › beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an Ausschreibungen › Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses ausgenommen. 45 | Mitarbeiterentsendung ins Ausland André Fasel Arbeitsrecht Rom I-Verordnung bzw. Art. 27 EGBGB Welches Arbeitsrecht? › Ob deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll, richtet sich vorrangig nach der vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (= Regelfall). › Wenn keine Regelung getroffen wurde, ist das „Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers“ maßgeblich. › Im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften: › Mindestlohn › Arbeitsschutzvorschriften 46 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer André Fasel Techniker Krankenkasse 0800 – 285 85 87 60 Fax 040 – 85 50 60 56 66 › Rückrufservice › E-Mail
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