Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €, kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: [email protected] Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. März 2015 Nummer 6 Inhalt dieser Ausgabe: 17/2015 Öffentliche Ausschreibung / Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld und Lette 35 18/2015 Raumordnungsverfahren für die Gasfernleitung DN1200 von der Schieberstation in Gronau-Epe zur Verdichterstation Werne als Loopleitung 35 Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 36 20/2015 Einebnung von Gräbern auf dem städt. Friedhof in 48653 Coesfeld, Ortsteil Lette 40 21/2015 Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld 40 19/2015 Nummer 6/2015 17/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 35 Öffentliche Ausschreibung / Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld und Lette Die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, Tiefbau, schreibt nach VOL/A öffentlich aus: Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld und Lette Zeitpunkt der Leistungserbringung: 2015 - 2019 Die Leistung umfasst die Leerung und Reinigung von ca. 7.800 Senken (davon ca. 1.300 Stck. Nassschlammsenken) und 600 Meter Regeneinlaufrinnen. Die Senken und Rinnen befinden sich im kompletten Stadtgebiet Coesfeld, dem Industriepark NordWest Münsterland und dem Ortsteil Lette Es handelt sich um insgesamt 5 Komplettreinigungen aller Senken und Rinnen im Herbst sowie 9 Schwerpunktreinigungen von ca. 2.200 Stck. im Frühjahr/Sommer. Der Vertrag gilt für die Jahre 2015 - 2019, im Laufe der 5 Jahre sind insgesamt ca. 59.650 Senken und ca. 3.200 Meter Rinne zu reinigen. Die Vergabeunterlagen können ab sofort schriftlich in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden. Die Höhe der Entschädigung beträgt 15,00 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, IBAN: DE71 4015 4530 0045 0090 08, Swift: WELADE 3WXXX, KontoNr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1157.150312.01 zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Angebotsfrist läuft am 27.04.2015 ab. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 27.05.2015 ab. Hinweis auf das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) Die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen/Eigenerklärungen (siehe Vergabeunterlagen) aufgrund TVgG abzugeben. Die vorzulegenden Nachweise/Erklärungen können über einen Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis erbracht werden. 18/2015 Raumordnungsverfahren für die Gasfernleitung DN1200 von der Schieberstation in Gronau-Epe zur Verdichterstation Werne als Loopleitung Die raumordnerische Begründung einschließlich Begründung ist gem. § 32 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Nordrhein Westfalen (LPIG NRW) für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann auszulegen. Die Auslage erfolgt somit bis zum 27.03.2020 bei der Stadt Coesfeld, Markt 8, Zimmer 312, 48653 Coesfeld, während der folgenden Dienststunden Montag bis Freitag Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Die Raumordnerische Beurteilung mit Begründung kann auch auf der Homepage der Bezirksregierung Münster unter dem Link http://www.bezreg-muenster.de/startseite/Dez_32_Regionalplan-2012/Raumordnungsverfahren/Gasleitung_OGE_Gronau-Epe/index.html eingesehen werden. Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Heinz Öhmann Nummer 6/2015 19/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 36 Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ 1. 2. 3. 1. Bekanntmachung gem. § 3a Satz 2 UVPG zur allgemeinen Vorprüfung gem. § 3c UVPG Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Bekanntmachung gem. § 3a Satz 2 UVPG zur allgemeinen Vorprüfung gem. § 3c UVPG Ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nur zulässig, wenn die in Abs. 1 genannten Kriterien eingehalten werden. Der Bebauungsplan darf kein Vorhaben begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Ein beschleunigtes Verfahren ist ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan erkennbar ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach der Anlage 1 des UVPG begründet. In der Anlage unter Nummer 18 sind Bauvorhaben aufgelistet, wobei die Nummern 18.8 und 18.9 explizit für Bebauungspläne gelten. Aufgrund der Nr. 18.8 in Verbindung mit den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 des UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für den Bebauungsplan bzw. das durch ihn begründete Vorhaben nach UVPG erforderlich. Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten (gem. § 3 c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Informationen nach überschlägiger Prüfung keine wesentlichen Auswirkungen auf die genannten Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG zu prognostizieren sind. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht durchzuführen. Diese Feststellung ist gem. § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für den Bebauungsplan Nr. 113.3 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ kann bei der Stadt Coesfeld während der Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache bei der Stadt Coesfeld eingesehen werden. 2. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufzustellen. Der Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Coesfeld bekanntgemacht. 3. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 den Entwurf mit Begründung und den Fachgutachten zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB bestimmt. Der ansässige Fahrradeinzelhandel an der Dülmener Straße plant die Erweiterung seines Geschäftes. Der Betreiber beabsichtigt nun den Betrieb zu erweitern. Neben der positiven geschäftlichen Entwicklung schlägt hier der aktuelle Trend zu E-Bikes und Pedelecs durch, sodass eine wesentliche Ausweitung von Ausstellungs- und damit Verkaufsfläche von knapp 900 m² auf 1.400 m² angestrebt wird. Nummer 6/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 37 Starke E-Commerce-Konkurrenz führt außerdem zu gehobenen Kundenansprüchen bzgl. Lieferzeiten und Flexibilität, wodurch eine moderne Lagerhaltung auf dem Grundstück notwendig ist. Mit dem Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ verfolgt die Stadt Coesfeld folgende Ziele. Umsetzung des Erweiterungskonzeptes des Zweiradeinzelhandels, Erhaltung und Förderung des Fahrradeinzelhandelsstandortes ohne negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs.3 BauNVO, Beachtung der Bundesverkehrswegeplanung, Beachtung der Hochwasserrückhaltung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auf-fahrt B 525 wird zur Umsetzung der Zielsetzung und Konfliktlösung wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Auffahrt der Bundesstraße 525, Im Osten durch den Zaun auf dem Grundstück des Regenwasserrückhaltebeckens, Im Süden durch die Böschungsunterkante der Bundesstraße 525 und Im Westen durch die Dülmener Straße. Der Geltungsbereich umfasst die Parzellen: Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2275, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2276 tlw., (Katasterstand Oktober 2014). Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan (grau kennzeichnet) ersichtlich. Nummer 6/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 38 Übersichtsplan Zum Zweck der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB werden sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten in der Zeit vom 08.04.2015 bis einschließlich 08.05.2015 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311 oder mit Frau Beck, Telefon 939-1309 erörtert werden. Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ finden Sie auf der Internetseite http://www.beteiligung-online.de. Sie können dort eingesehen und heruntergeladen werden. Zur Anmeldung verwenden Sie den Benutzernamen: Oeffentlichkeit und das Kennwort: Coesfeld. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie Nummer 6/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 39 ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach den Regelungen des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren abgesehen wird von Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, Umweltbericht nach § 2 a BauGB, Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB und Überwachung der Umweltauswirkungen nach § 4 c BauGB. Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 26.03.2015 überein, der den Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO). Coesfeld, 27.03.2015 Coesfeld, 27.03.2015 i.V. Thomas Backes 1. Beigeordneter Dorothée Beck Bekanntmachungsanordnung Die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 22. Oktober 1999 in der Fassung der 7. Änderungsatzung vom 23.12.2010 Coesfeld, 27.03.2015 i.V. Thomas Backes 1. Beigeordneter Nummer 6/2015 20/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 40 Einebnung von Gräbern auf dem städt. Friedhof in 48653 Coesfeld, Ortsteil Lette Gemäß § 21 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 18.12.2014, soll auf dem oben genannten Friedhof eine Grabstätte eingeebnet werden, deren Nutzungsrecht ausgelaufen ist. Nutzungsberechtigte zu diesem Grab konnten bisher nicht ermittelt werden. Auskünfte über des Lage des einzuebnenden Grabes erteilt die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70 / Bauen und Umwelt, Markus Kesselmann, Telefon: 0 25 41 / 9 39 – 12 62. Einsprüche gegen die Einebnungen sind bis zum 31.05.2015 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Coesfeld einzulegen. Coesfeld, 18.03.2015 i. V. Backes (Stadtbaurat) 21/2015 Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 26.03.2015 Aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen aus § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3.044) § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV. NW. 1981 S. 48), geändert durch VO vom 10.09.1991 (GV.NW. S. 365) § 38 (b) des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld am 26.03.2015 folgende Gebührenordnung beschlossen: §1 1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben. 2. Die Gebühren für die jeweiligen Parkräume, die durch Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, ergeben sich aus der nachfolgenden Beschreibung und gelten von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Ausgenommen sind Feiertage. 3. Einzelne Parkscheinautomaten verfügen über eine Brötchentaste. Hier sind Kurzparkzeiten bis 15 Minuten unentgeltlich. 0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde / Höchstparkdauer: 2 Stunden Bernhard-von-Galen-Straße, Straßenraum Kuchenstraße, Straßenraum Rosenstraße, Straßenraum Kleine Viehstraße zwischen Marienring und Pumpengasse, Straßenraum (Brötchentaste) Pumpengasse zwischen Kleiner und Großer Viehstraße, Straßenraum (Brötchentaste) Nummer 6/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 41 Große Viehstraße zwischen Pumpengasse und Mühlenstraße, Straßenraum Weberstraße, Parktasche, und Parkplatz Bücherei Zur Synagoge, Parkplatz Jakobiring Mitte, Straßenraum Jakobiring West und Hinterstraße zwischen Pfauengasse und Jakobiring, Straßenraum Hinterstraße zwischen Letter Straße und Pfauengasse, Straßenraum Letter Straße sowie teilw. Jakobiring und Südring, Straßenraum Letter Straße zwischen Mittelstraße und Südwall, Parktaschen (Brötchentaste) Gartenstraße, Parktaschen nördlich der Wiesenstraße Südring, Straßenraum Kellerstraße, Straßenraum Kellerstraße, Parkplatz Ritterstraße, Parktaschen, Straßenraum und Parkplatz Hohe Lucht, Parkplatz Ecke Neustraße, Parkplatz 2, Straßenraum Münsterstraße/Ecke Walkenbrückenstraße, Parkplatz Münsterstraße/Ecke Schützenring, Parkplatz Davidstraße, Parkplatz 1 einschl. Parkbuchten Straßenraum Pfauengasse, Parkplatz Wiesenstraße/Ecke Kupferstraße, Parkplatz 0,40 € für Kurzparkzone / Höchstparkdauer: 30 Minuten Kleine Viehstraße zwischen Pumpengasse und Neustraße, Straßenraum Neustraße zwischen Hohe Lucht und Pumpengasse, Straßenraum 0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde/ keine Höchstparkdauer / Höchstbetrag 6,40 Euro Mittelstraße, Parkplatz §2 Diese Gebührenordnung tritt am 01. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 25.03.2013 außer Kraft. Stadt Coesfeld als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn Nummer 6/2015 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 42 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Gebührenordnungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, 27.03.2015 Der Bürgermeister i. V. Thomas Backes (Stadtbaurat)
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