Amtsblatt im PDF-Format

Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf
Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der
Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10
Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,
kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html
Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,
Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04,
Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: [email protected]
Jahrgang 2015
Ausgegeben am 27. März 2015
Nummer 6
Inhalt dieser Ausgabe:
17/2015
Öffentliche Ausschreibung / Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld
und Lette
35
18/2015
Raumordnungsverfahren für die Gasfernleitung DN1200 von der Schieberstation in
Gronau-Epe zur Verdichterstation Werne als Loopleitung
35
Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ Aufstellung und
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
36
20/2015
Einebnung von Gräbern auf dem städt. Friedhof in 48653 Coesfeld, Ortsteil Lette
40
21/2015
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld
40
19/2015
Nummer 6/2015
17/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 35
Öffentliche Ausschreibung / Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld und Lette
Die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, Tiefbau, schreibt nach VOL/A öffentlich aus:
Reinigung von Senken und Rinnen im Stadtgebiet Coesfeld und Lette
Zeitpunkt der Leistungserbringung: 2015 - 2019
Die Leistung umfasst die Leerung und Reinigung von ca. 7.800 Senken (davon ca. 1.300 Stck. Nassschlammsenken) und 600 Meter Regeneinlaufrinnen.
Die Senken und Rinnen befinden sich im kompletten Stadtgebiet Coesfeld, dem Industriepark NordWest Münsterland und dem Ortsteil Lette
Es handelt sich um insgesamt 5 Komplettreinigungen aller Senken und Rinnen im Herbst sowie 9
Schwerpunktreinigungen von ca. 2.200 Stck. im Frühjahr/Sommer.
Der Vertrag gilt für die Jahre 2015 - 2019, im Laufe der 5 Jahre sind insgesamt ca. 59.650 Senken und
ca. 3.200 Meter Rinne zu reinigen.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort schriftlich in 1-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung
Coesfeld, Rathaus (Zentrale Vergabestelle - Fachbereich 20), Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld,
Markt 8 (Fax: 02541/939-4156), gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 15,00 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld
(Sparkasse Westmünsterland, IBAN: DE71 4015 4530 0045 0090 08, Swift: WELADE 3WXXX, KontoNr. 45 009 008, BLZ 40154530) unter Angabe des Kassenzeichens 9.1157.150312.01 zu entrichten.
Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht
zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Die Angebotsfrist läuft am 27.04.2015 ab.
Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 27.05.2015 ab.
Hinweis auf das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
Die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei
Angebotsabgabe bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen/Eigenerklärungen
(siehe Vergabeunterlagen) aufgrund TVgG abzugeben. Die vorzulegenden Nachweise/Erklärungen
können über einen Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis erbracht werden.
18/2015
Raumordnungsverfahren für die Gasfernleitung DN1200 von der Schieberstation in
Gronau-Epe zur Verdichterstation Werne als Loopleitung
Die raumordnerische Begründung einschließlich Begründung ist gem. § 32 Abs. 4 Landesplanungsgesetz Nordrhein Westfalen (LPIG NRW) für die Dauer von fünf Jahren zur
Einsicht für jedermann auszulegen.
Die Auslage erfolgt somit bis zum 27.03.2020 bei der Stadt Coesfeld, Markt 8, Zimmer 312, 48653 Coesfeld, während der folgenden Dienststunden
Montag bis Freitag
Donnerstag
8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Raumordnerische Beurteilung mit Begründung kann auch auf der Homepage der Bezirksregierung
Münster unter dem Link
http://www.bezreg-muenster.de/startseite/Dez_32_Regionalplan-2012/Raumordnungsverfahren/Gasleitung_OGE_Gronau-Epe/index.html
eingesehen werden.
Stadt Coesfeld
Der Bürgermeister
Heinz Öhmann
Nummer 6/2015
19/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 36
Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
Aufstellung und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
1.
2.
3.
1.
Bekanntmachung gem. § 3a Satz 2 UVPG zur allgemeinen Vorprüfung
gem. § 3c UVPG
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
Bekanntmachung gem. § 3a Satz 2 UVPG zur allgemeinen Vorprüfung gem. § 3c UVPG
Ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nur zulässig, wenn die in Abs. 1 genannten Kriterien eingehalten werden. Der Bebauungsplan darf kein Vorhaben begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Ein beschleunigtes
Verfahren ist ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan erkennbar ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach
der Anlage 1 des UVPG begründet. In der Anlage unter Nummer 18 sind Bauvorhaben aufgelistet, wobei
die Nummern 18.8 und 18.9 explizit für Bebauungspläne gelten.
Aufgrund der Nr. 18.8 in Verbindung mit den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 des UVPG ist eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für den Bebauungsplan bzw. das durch ihn begründete Vorhaben nach UVPG erforderlich.
Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten
(gem. § 3 c UVPG) zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ gelangt
zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Informationen nach überschlägiger Prüfung keine
wesentlichen Auswirkungen auf die genannten Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG zu prognostizieren sind. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht durchzuführen.
Diese Feststellung ist gem. § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für den Bebauungsplan Nr. 113.3 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ kann bei der Stadt Coesfeld während der Öffnungszeiten oder nach vorheriger
Terminabsprache bei der Stadt Coesfeld eingesehen werden.
2.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 beschlossen, den Bebauungsplan
Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
aufzustellen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Coesfeld bekanntgemacht.
3.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 den Entwurf mit Begründung und den
Fachgutachten zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB
bestimmt.
Der ansässige Fahrradeinzelhandel an der Dülmener Straße plant die Erweiterung seines Geschäftes.
Der Betreiber beabsichtigt nun den Betrieb zu erweitern. Neben der positiven geschäftlichen Entwicklung schlägt hier der aktuelle Trend zu E-Bikes und Pedelecs durch, sodass eine wesentliche Ausweitung von Ausstellungs- und damit Verkaufsfläche von knapp 900 m² auf 1.400 m² angestrebt wird.
Nummer 6/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 37
Starke E-Commerce-Konkurrenz führt außerdem zu gehobenen Kundenansprüchen bzgl. Lieferzeiten
und Flexibilität, wodurch eine moderne Lagerhaltung auf dem Grundstück notwendig ist.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ verfolgt die Stadt Coesfeld folgende Ziele.
 Umsetzung des Erweiterungskonzeptes des Zweiradeinzelhandels,
 Erhaltung und Förderung des Fahrradeinzelhandelsstandortes ohne negative städtebauliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs.3 BauNVO,
 Beachtung der Bundesverkehrswegeplanung,
 Beachtung der Hochwasserrückhaltung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auf-fahrt B 525 wird
zur Umsetzung der Zielsetzung und Konfliktlösung wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Auffahrt der Bundesstraße 525,
Im Osten durch den Zaun auf dem Grundstück des Regenwasserrückhaltebeckens,
Im Süden durch die Böschungsunterkante der Bundesstraße 525 und
Im Westen durch die Dülmener Straße.
Der Geltungsbereich umfasst die Parzellen:
Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2275,
Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2276 tlw.,
(Katasterstand Oktober 2014).
Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan (grau kennzeichnet) ersichtlich.
Nummer 6/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 38
Übersichtsplan
Zum Zweck der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB werden sämtliche Unterlagen mit
Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten in der Zeit vom
08.04.2015 bis einschließlich 08.05.2015
bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der
Dienststunden
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und
samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311
oder mit Frau Beck, Telefon 939-1309 erörtert werden.
Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ finden Sie auf der Internetseite http://www.beteiligung-online.de. Sie können dort eingesehen und heruntergeladen werden. Zur Anmeldung verwenden Sie den
Benutzernamen: Oeffentlichkeit und das Kennwort: Coesfeld.
Es wird darauf hingewiesen, dass
 während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden,
 Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie
Nummer 6/2015

Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 39
ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können.
Nach den Regelungen des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren abgesehen wird von
 Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB,
 Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
 Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind nach § 3 Abs. 2 Satz
2 BauGB,
 Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB und
 Überwachung der Umweltauswirkungen nach § 4 c BauGB.
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom
26.03.2015 überein, der den Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt B 525“ im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der Beschluss ist
ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).
Coesfeld, 27.03.2015
Coesfeld, 27.03.2015
i.V. Thomas Backes
1. Beigeordneter
Dorothée Beck
Bekanntmachungsanordnung
Die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplan Nr. 113.2 „Sondergebiet Dülmenerstr./Auffahrt
B 525“ mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit
gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist.
Verordnung
über
die
öffentliche
Bekanntmachung
von
kommunalem
Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307)
Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 22. Oktober 1999 in der Fassung der 7. Änderungsatzung vom
23.12.2010
Coesfeld, 27.03.2015
i.V. Thomas Backes
1. Beigeordneter
Nummer 6/2015
20/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 40
Einebnung von Gräbern auf dem städt. Friedhof in 48653 Coesfeld, Ortsteil Lette
Gemäß § 21 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil
Lette – vom 18.12.2014, soll auf dem oben genannten Friedhof eine Grabstätte eingeebnet werden,
deren Nutzungsrecht ausgelaufen ist.
Nutzungsberechtigte zu diesem Grab konnten bisher nicht ermittelt werden. Auskünfte über des Lage
des einzuebnenden Grabes erteilt die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70 / Bauen und Umwelt, Markus
Kesselmann, Telefon: 0 25 41 / 9 39 – 12 62.
Einsprüche gegen die Einebnungen sind bis zum 31.05.2015 schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadt Coesfeld einzulegen.
Coesfeld, 18.03.2015
i. V.
Backes
(Stadtbaurat)
21/2015
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld
Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 26.03.2015
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen aus

§ 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber.
919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3.044)

§ 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a
Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV. NW. 1981 S. 48), geändert
durch VO vom 10.09.1991 (GV.NW. S. 365)

§ 38 (b) des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528) in der z. Zt. geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 26.03.2015 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1
1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
2. Die Gebühren für die jeweiligen Parkräume, die durch Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, ergeben sich aus der nachfolgenden Beschreibung und gelten von montags bis freitags in
der Zeit von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Ausgenommen
sind Feiertage.
3. Einzelne Parkscheinautomaten verfügen über eine Brötchentaste. Hier sind Kurzparkzeiten bis 15
Minuten unentgeltlich.
0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde / Höchstparkdauer: 2 Stunden

Bernhard-von-Galen-Straße, Straßenraum

Kuchenstraße, Straßenraum

Rosenstraße, Straßenraum

Kleine Viehstraße zwischen Marienring und Pumpengasse, Straßenraum (Brötchentaste)

Pumpengasse zwischen Kleiner und Großer Viehstraße, Straßenraum (Brötchentaste)
Nummer 6/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 41

Große Viehstraße zwischen Pumpengasse und Mühlenstraße, Straßenraum

Weberstraße, Parktasche, und Parkplatz Bücherei

Zur Synagoge, Parkplatz

Jakobiring Mitte, Straßenraum

Jakobiring West und Hinterstraße zwischen Pfauengasse und Jakobiring, Straßenraum

Hinterstraße zwischen Letter Straße und Pfauengasse, Straßenraum

Letter Straße sowie teilw. Jakobiring und Südring, Straßenraum

Letter Straße zwischen Mittelstraße und Südwall, Parktaschen (Brötchentaste)

Gartenstraße, Parktaschen nördlich der Wiesenstraße

Südring, Straßenraum

Kellerstraße, Straßenraum

Kellerstraße, Parkplatz

Ritterstraße, Parktaschen, Straßenraum und Parkplatz

Hohe Lucht, Parkplatz Ecke Neustraße, Parkplatz 2, Straßenraum

Münsterstraße/Ecke Walkenbrückenstraße, Parkplatz

Münsterstraße/Ecke Schützenring, Parkplatz

Davidstraße, Parkplatz 1 einschl. Parkbuchten Straßenraum

Pfauengasse, Parkplatz

Wiesenstraße/Ecke Kupferstraße, Parkplatz
0,40 € für Kurzparkzone / Höchstparkdauer: 30 Minuten


Kleine Viehstraße zwischen Pumpengasse und Neustraße, Straßenraum
Neustraße zwischen Hohe Lucht und Pumpengasse, Straßenraum
0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde/ keine Höchstparkdauer /
Höchstbetrag 6,40 Euro

Mittelstraße, Parkplatz
§2
Diese Gebührenordnung tritt am 01. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom
25.03.2013 außer Kraft.
Stadt Coesfeld
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
Nummer 6/2015
Amtsblatt der Stadt Coesfeld
Seite 42
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Gebührenordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 27.03.2015
Der Bürgermeister
i. V. Thomas Backes
(Stadtbaurat)