Beitragsordnung - bei MOBI.DiG-Bund

Unabhängige Einzelgewerkschaft für Berufskraftfahrer (m/w) im Busverkehr
Beitragsordnung
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§1
Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und die Umlagen. Sie kann nur von 75 % der
Mitglieder von MOBI.DiG auf einer Bundesversammlung geändert werden.
§2
Beschlüsse
1. Die Bundesmitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitragssatzes und die
Umlagen.
2. Die festgesetzten Beiträge treten jeweils zum 01. Januar des folgenden Jahres in
Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für lohnabhängig beschäftigte Berufskraftfahrer im
Busbetrieb ergibt sich aus dem regelmäßigen monatlichen Bruttogrundlohn des
jeweiligen Mitgliedes und Beträgt monatlich 1,0 %
2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder in Berufsausbildung und mit Bezug
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch der Bücher I bis XII (Altersrente,
Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld I + II, Grundsicherung, Wohngeld,
Krankengeld usw.), beträgt 2,00 € im Monat (10 Cent/Tag, bei Ø 20 Arbeitstagen).
3. Einkommen die nicht dem monatlichen Bruttogrundlohn bei lohnabhängiger
Beschäftigung zuzuordnen sind, werden nicht als Einkommen zur Bemessung des
Mitgliedsbeitrages angesehen und sind grundsätzlich ausgenommen
4. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für freie, freiberufliche oder als Arbeitnehmer
ähnlich geltende Personen beträgt 1,0 % ihres monatlichen Grundeinkommens. 75
% der durchschnittlichen, steuerpflichtigen Grundeinkünfte des vorangegangenen
Kalenderjahres, vor Beitritt zur MOBI.DiG, dienen der Bemessung des
Mitgliedsbeitrages. Kann auf dieser Grundlage keine Beitragsberechnung
durchgeführt werden, wird ein Beitrag von monatlich 25,00 € festgelegt.
5. Praktikanten, Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienst (soziales Jahr) leistende,
sowie alle in privater, häuslicher Umgebung ständig beschäftigte Personen mit einer
Aushilfstätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Personenbeförderung und Mitglieder in
einem dienstleistenden Ehrenamt nach dieser Satzung, zahlen einen monatlichen
Beitrag von 1,00 €. Dies gilt auch für Personen im Bezug von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG). Der Bezug von Leistungen nach §
14 Abs. 2 dieser Satzung hat bei der Beitragshöhe Vorrang.
6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht mit
Eintritt zur MOBI.DiG nachzuweisen.
7. Während der Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Berechnungsgrundlage einmal
im Kalenderjahr unaufgefordert oder auf verlangen zu erbringen.
8. Kommt ein Mitglied dieser Nachweispflicht einer Berechnungsgrundlage nicht nach,
wird seine Beitragspflicht mit mindestens 25,00 € festgelegt.
9. Der Bundesvorstand zieht die Beiträge ein und verwaltet diese in Zusammenarbeit
mit der Finanzkommission
10. Verteilung des Beitragsbudget und der Verteilungsschlüssel werden vom
Bundesvorstand beraten und zur Beschlussfassung den Mitgliedern übermittelt
11. Einzelheiten der Beitragsbemessung und des Beitragsverfahrens werden vom
Bundesvorstand beraten und den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt
§4
Gewerkschaftskonto
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren auf dem
Gewerkschaftskonto von MOBI.DiG eingezogen und gutgeschrieben.
Name Kreditinstituts :
Bankleitzahl
:
Kontonummer
:
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen
anerkannt.
§5
Beendigung
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, laut Satzung, erlischt für das Mitglied die
Beitragspflicht.
§6
Änderungsbestimmungen und Übergangsregelungen
1. Diese Beitragsordnung ist entsprechend der Satzung der MOBI.DiG den
Veränderungen der Gewerkschaft, innerhalb eines Kalenderjahres indem die
Veränderungen erfolgten, anzupassen.
2. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen, sofern erforderlich, sind
Übergangsbestimmungen zu beschließen
§7
Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am
31.03.2015 in Kraft.