Umweltnachrichten Neues rund um Umwelt, Energie, Klima und Rohstoffe Ausgabe Juli/August 2015 23.07.2015 Inhalt Seite Nachrichten aus aller Welt 2 Normrevision der ISO 14001 steht kurz vor Abschluss 2 Nachrichten aus Europa 3 Energieministerrat einigt sich auf Schlussfolgerungen zur Energieunion EU-Kommission startet Konsultation zur Gebäuderichtlinie EU startet Konsultation zu LNG- und Speicherstrategie Klima- und Umweltziele der luxemburgischen Ratspräsidentschaft Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsche Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie EU-Parlament stimmt für Einführung einer Marktstabilitätsreserve Fortschrittsbericht für die erneuerbaren Energien Konsultative Mitteilung zum europäischen Strommarktdesign EU-Kommission deutet Revision der Natura 2000-Richtlinien an Konfliktrohstoffe: EU-Parlament stimmt über Verordnungsvorschlag ab NEC-Richtlinie: EU-Staaten überschreiben weiterhin Obergrenzen für Schadstoffemissionen Zwei Neuaufnahmen in die REACH-Kandidatenliste Neue Verwendungsverbote in RoHS aufgenommen Aktuelle Förderprogramme Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet 3 3 3 4 4 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 Nachrichten aus Deutschland 9 Umsetzung der Energiewende: Eckpunkte beschlossen Bundesregierung legt ersten Bericht zur Anpassung an den Klimawandel vor Bundesnetzagentur: Zweite PV-Freiflächenausschreibung endet am 01.08.2015 Wechsel in registrierende Leistungsmessung auch unter 100.000 kWh möglich BGH-Urteil: Stromzähler müssen nicht in Zählschrank Einheitlicher Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag startet 2016 Bundestag verabschiedet ElektroG-Novelle Duale Systeme: Entgeltliche Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen unwirksam Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in Deutschland Aktuelle Förderprogramme Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet Nachrichten aus der Region 7. Rohstofftag Sachsen-Anhalt am 31.08.2015 in Braunsbedra 4. Ostdeutsches Energieforum am 16./17.09.2015 in Leipzig weitere Links 9 9 10 10 10 11 11 12 12 13 13 14 14 14 15 Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 1 Nachrichten aus aller Welt Normrevision der ISO 14001 steht kurz vor Abschluss Die Normrevision der ISO 14001 steht kurz vor dem Abschluss. Der finale Entwurf (FDIS) ist veröffentlicht, die Abstimmung durch die Nationalen Normungsgremien eingeleitet. Das Ergebnis der Abstimmung wird am 4. September 2015 bekanntgegeben. Die Veröffentlichung der ISO 14001: 2015 wird am 16. September 2015 erwartet. Mit der Veröffentlichung beginnt die dreijährige Übergangsfrist zur Umstellung Ihres Umweltmanagementsystems auf die ISO 14001:2015. Die Umstellung muss nach derzeitigem Stand also bis zum 16. September 2018 erfolgen. In der Zwischenzeit haben Sie die Wahl, Audits nach der neuen oder der bisher gültigen Fassung 14001:2004 durchzuführen. Auch Rezertifizierungen nach der alten Fassung 14001:2004 sind erlaubt. Allerdings darf dann das neu ausgestellte Zertifikat nicht länger gültig sein als bis zum Ablauf der Übergangsfrist. (Quelle: GutCert, gekürzt) Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 2 Nachrichten aus Europa Energieministerrat einigt sich auf Schlussfolgerungen zur Energieunion Am 8. Juni 2015 haben die für Energie zuständigen Minister der 28 Mitgliedstaaten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Rahmenstrategie für die Energieunion angenommen. Darin sprechen sie sich vorrangig für einen stark verbraucherorientierten Ansatz sowie für verbesserte Investitionsbedingungen im Energiesektor aus. Aus Sicht der Energieminister sind u. a. folgende Punkte bei der Umsetzung der Energieunion wichtig: - - - - Die Bedeutung des Energiebinnenmarktes für stabile, wettbewerbsfähige und bezahlbare Energiepreise sei hoch. Auf die Bedürfnisse der im internationalen Wettbewerb stehenden energieintensiven Industrie wird gesondert hingewiesen. Die Verbraucher sollen durch Maßnahmen zur aktiven Teilnahme am Energiemarkt gestärkt werden, um flexibler auf Preissignale reagieren und ihren Verbrauch besser kontrollieren zu können. Die Minister sprechen sich für ein verbessertes, vorhersehbares und marktbasiertes Investitionsklima innerhalb der EU aus und bekräftigen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines funktionierenden Emissionshandels, um Anreize für langfristige Investitionen im Klimabereich zu schaffen. Mit Blick auf die gewollte Steigerung der Energieeffizienz fordert der Rat finanzielle und politische Unterstützung, um private Investitionen insbesondere im Wärme- und Kältemarkt sowie im Gebäude-, Verkehr- und Produktbereich anzureizen. An mehreren Stellen des Textes bringen die Minister ihre Unterstützung zum weiteren Ausbau der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen zum Ausdruck. Die Rats-Schlussfolgerungen können auf Englisch unter folgendem Link abgerufen werden. (Quelle: DIHKECO-Post 07-2015, gekürzt) EU-Kommission startet Konsultation zur Gebäuderichtlinie Die EU-Kommission hat Ende Juni 2015 die Konsultation zur Gebäuderichtlinie (EPBD) gestartet. Sie ist Teil der Bewertung der Gebäuderichtlinie, die bis zum 1. Januar 2017 vorliegen muss. Auf dieser Basis wird die Kommission ggf. Vorschläge zur Weiterentwicklung der EPBD unterbreiten. Im Rahmen der Energieunion bildet Energieeffizienz einen Schwerpunkt, insbesondere die bessere Energieeffizienz von Gebäuden. Neben der klimapolitischen Bedeutung wird auch auf die strategische Bedeutung einer Senkung der Energieeinfuhren durch mehr Gebäudeenergieeffizienz hingewiesen. Die Gebäuderichtlinie ist die zentrale europäische Gesetzgebung in diesem Bereich. Sie regelt u. a. die energetischen Vorschriften für den Neubau, hat das System der Energieausweise für Gebäude etabliert, fordert nationale Strategien zur energetischen Sanierung und regelt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Bisher ist der Regulierungsumfang erfreulicherweise noch nicht auf die Bestandsgebäude, insbesondere der Nichtwohngebäude im Bestand ausgedehnt worden. Die Konsultation ist offen bis 31. Oktober 2015. (Quelle: DIHK) EU startet Konsultation zu LNG- und Speicherstrategie Zur Vorbereitung einer europäischen LNG- und Gasspeicherstrategie hat die EU-Kommission eine Konsultation gestartet. Diese Strategien sind Teil der Energieunion und zielen auf die Erhöhung der Gasversorgungssicherheit in Europa ab. Zu folgenden Themen möchte die EU-Kommission die Positionen der Stakeholder einholen: LNG (Liquified Natural Gas) - Analyse der langfristigen Rolle von LNG für eine diversifizierte, sichere und preiswerte Gasversorgung Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 3 - Analyse der notwendigen Schritte für den Zugang aller EU-Mitgliedsstaaten zum globalen LNG-Markt, insbesondere bezüglich Infrastruktur und Regulierung Gasspeicher - Chancen und Risiken für die Nutzung von Erdgasspeichern durch andere Flexibilitätsquellen wie LNG oder zusätzliches Pipelinegas - alternative Marktinstrumente zu strategischen Reserven - Bestimmung des optimalen Umfangs von Speicherkapazitäten, der Netznutzungsentgelte für Speicher und der Risiken von Fehlinvestitionen Stellungnahmen können bis 30. September 2015 eingereicht werden. (Quelle: DIHK) Klima- und Umweltziele der luxemburgischen Ratspräsidentschaft Am 24. Juni 2015 hat Luxemburg unter der Überschrift „Eine Union für die Bürger“ seine Prioritäten für den Vorsitz des Rates der Europäischen Union von Juli bis Dezember 2015 vorgestellt. Eines der zentralen Ziele des Programms ist ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum „mit dem größtmöglichen Anspruch der Umweltverträglichkeit“. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Einzelziele: Umwelt - eine innovative und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft fördern (Stichwort: neues Kreislaufwirtschaftspaket) - bessere Luftqualität, insbesondere im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) - Einigung über die Richtlinie zu mittelgroßen Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie) - eingehende Prüfung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der EU-Biodiversitätsstrategie - Überarbeitung der Strategie „Europa 2020“ zur stärkeren Ausrichtung des „Europäischen Semesters“ auf Umweltbelange - Nachhaltigkeit als Grundprinzip der europäischen Landwirtschaft und der Fischereipolitik verankern - Stärkung des Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung der europäischen Wälder - neue Regelungen im Bereich des Pflanzenschutzes Klima - Reform des Emissionshandelssystems (EHS) - internationale Termine in den Mittelpunkt der Arbeit des Ratsvorsitzes stellen - im Rahmen der Pariser Klimakonferenz die Annahme eines neuen, ehrgeizigen und zur globalen Beteiligung verpflichtenden Abkommens ermöglichen Das vollständige Programm finden Sie hier. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsche Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie Bereits im Juli 2014 hatte die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Nicht-Umsetzung beziehungsweise unzureichender Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie eröffnet. In den letzten Monaten leitete die Kommission die nächste Verfahrensstufe ein. Auch Deutschland ist betroffen. Ersten Einschätzungen zufolge handelt es sich im Fall Deutschland wohl eher um ein aufgrund von unzureichender Informationsübermittlung entstandenes Kommunikationsdefizit. Erörterungsbedarf sieht die Kommission bei der Umsetzung von Artikel 7, welcher in seiner ursprünglichen Absicht die Einführung von Energieverpflichtungssystemen für Energieversorgungsunternehmen vorsieht. Ferner hat die Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 6 („Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen“) sowie Artikel 8 („Energieaudits und Energiemanagementsysteme“) noch offene Fragen. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, die Zweifel der Kommission auszuräumen, ansonsten kann diese Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen und die Verhängung eines Zwangsgeldes beantragen. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 4 EU-Parlament stimmt für Einführung einer Marktstabilitätsreserve Am 8. Juli 2015 hat das Plenum des EU-Parlaments mit großer Mehrheit für die Einführung einer Marktstabilitätsreserve (MSR) ab 2019 gestimmt. Die Zustimmung des EU-Parlaments beruht auf der bereits am 5. Mai 2015 im Rahmen der gemeinsamen Trilogverhandlungen zwischen Unterhändlern des Parlaments und des Rates gefundenen Einigung. Im nächsten Schritt muss nun noch der Rat seine finale Zustimmung geben. Die MSR ist nur der erste Schritt hin zu einer umfassenden Reform des Emissionshandels. Die Kommission hat am 15. Juli 2015 einen Reformvorschlag vorgelegt, der in den nächsten Jahren im Gesetzgebungsverfahren zwischen Rat und Parlament verhandelt wird. Sie schlägt u. a. vor, die Gesamtmenge an Zertifikaten ab 2021 jährlich um 2,2 Prozent zu verringern, weiterhin kostenlose Zertifikate an carbon leakagegefährdete Sektoren zu verteilen sowie Innovations- und Modernisierungsfonds einzurichten. Die Kommission hat außerdem eine Folgenabschätzung zu den Revisionsvorschlägen vorgelegt. (Quelle: DIHK) Fortschrittsbericht für die erneuerbaren Energien Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am EU-Brutto-Endenergieverbrauch bis 2020 auf 20 Prozent zu steigern. Mit einem geschätzten Erneuerbaren-Anteil von 15,3 Prozent im Jahr 2014 kommen die EU und eine Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten gut voran, so der Mitte Juni 2015 veröffentlichte EE-Fortschrittsbericht der EU-Kommission. In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist festgelegt, zu welchen Teilen die einzelnen Mitgliedstaaten zum 20-Prozent-Ziel beitragen müssen. Entsprechend gelten für jedes Land individuelle nationale Zielmarken. Deutschland muss bis 2020 seinen EE-Anteil auf 18 Prozent steigern. In 2014 erreichte Deutschland bereits einen Anteil von 12,4 Prozent und liegt somit über seinem ebenfalls in der Richtlinie vorgegebenen Zwischenziel von 9,5 Prozent bis 2013/2014. Als Teil der europäischen Erneuerbaren-Politik gilt auch das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor - insbesondere durch den Einsatz von Biokraftstoffen - auf zehn Prozent zu erhöhen. Im Jahr 2014 lag dieser jedoch erst bei 5,7 Prozent. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) Konsultative Mitteilung zum europäischen Strommarktdesign Nachdem in Deutschland die Debatte um die Zukunft des deutschen Strommarktes bereits im vollen Gange ist, konsultiert nun auch die EU-Kommission über Möglichkeiten zur Schaffung eines europäisch koordinierten Strommarktdesigns. Die Frist zur Teilnahme an der öffentlichen Konsultation endet am 8. Oktober 2015. Die Notwendigkeit für ein europäisches Strommarktdesign ist dem Wandel des Strommarkts geschuldet. Die Kommission geht davon aus, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix bis 2030 EU-weit auf bis zu 50 Prozent ansteigen könnte. Schon heute führt dieser Zuwachs zu Veränderungen: An Stelle einer vorwiegend auf fossilen Brennstoffen beruhenden zentralen Versorgungsstruktur treten vermehrt dezentrale Erzeugungsarten, die neuen Marktteilnehmern den Zugang zum Strommarkt ermöglichen. Regulierung und Infrastruktur müssen folglich angepasst werden. Um das bestehende Versorgungssystem fit für die Zukunft zu machen, skizziert die Kommission in ihrer Mitteilung eine Reihe von Leitzielen: 1. 2. 3. 4. 5. Grenzüberschreitende Strommärkte Marktintegration erneuerbarer Energien Stärkung des Endkundenmarktes Mehr regionale Kooperation im Strommarkt Versorgungssicherheit europäisch denken Zeitgleich hat die Kommission eine Konsultation zu der bereits im Rahmen der Energieunion angekündigten Revision der Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung freige- Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 5 schaltet, an der sich interessierte Stakeholder ebenfalls bis zum 8. Oktober 2015 beteiligen können. (Quelle: DIHK) EU-Kommission deutet Revision der Natura 2000-Richtlinien an Im Rahmen der Brüsseler „Green Week 2015“ hat der Erste Vizepräsident der EU-Kommission Frans Timmermans Anfang Juni 2015 angedeutet, die europäischen Naturschutz-Richtlinien überarbeiten zu wollen. Die hohen Schutzstandards für Arten und Lebensräume sollen dabei erhalten bleiben. Offiziell möchte die EU-Kommission erst Anfang 2016 entscheiden, ob sie eine Revision der Regelwerke vorschlagen wird. Während der „Green Week“ deutete Timmermans aber bereits jetzt Änderungen an der Vogelschutz- sowie der FFH-Richtlinie an. Diese sollten jedoch keinesfalls zu einer Absenkung der Schutzstandards führen. Gleichzeitig sprach er sich für „modernere Wege“ und „neue Maßnahmen“ aus, um diese Standards zu erreichen. Ähnlich äußerte sich auch Karl Falkenberg, Direktor der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission. Die teilweise unbefriedigenden praktischen Ergebnisse der Richtlinien könnten ihm zufolge auf Ursachen zurückzuführen sein, die über Umsetzungsdefizite in den EU-Mitgliedstaaten hinausgingen. Insbesondere die Naturschutzverbände, wie auch die EUA und Vertreter des BMUB haben sich im Rahmen der „Green Week“ erneut gegen eine Revision der Natura 2000-Richtlinien ausgesprochen. Anstelle neuer gesetzlicher Vorgaben fordern sie eine bessere Umsetzung der bestehenden Regelungen in den EUMitgliedstaaten. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) Konfliktrohstoffe: EU-Parlament stimmt über Verordnungsvorschlag ab Das EU-Parlament hat am 20. Mai 2015 über den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zum Handel mit Konfliktrohstoffen abgestimmt. Die Europäische Kommission hatte im März 2014 vorgeschlagen, ein freiwilliges System der Selbstzertifizierung für alle Importeure von Wolfram, Tantal, Zinn und Gold aus Konfliktgebieten zu etablieren. Idee dahinter ist, ein verantwortungsbewusstes Handeln bei der Einfuhr von mineralischen Rohstoffen in die EU zu stärken, um die Finanzierung bewaffneter Konflikte durch Rohstoffabbau und -handel zu unterbinden. Eine recht knappe Mehrheit im EU-Parlament hat sich nunmehr jedoch dafür ausgesprochen, dass eine Zertifizierung nicht mehr nur auf freiwilliger Basis, sondern verpflichtend für Importeure gelten soll. Nach dem Votum des Parlaments sollen verbindliche Prüfpflichten auch für Unternehmen der nachgelagerten Lieferketten gelten, d. h. für solche, die die vier Rohstoffe für die Herstellung von Produkten verwenden. Das Parlament hat die erste Lesung zum Gesetzgebungsverfahren nicht formal abgeschlossen und verhandelt nun gemeinsam mit dem Rat und der Kommission über einen Kompromiss. Sollte es auf EU-Ebene zu einer Verpflichtung auch für nachgelagerte Lieferketten kommen, wird dies voraussichtlich ähnliche Folgen haben, wie der US-amerikanische Dodd-Frank Act: Anfragen zur Nachverfolgung der Lieferketten führen zu einem hohen bürokratischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand für Unternehmen in ganz Europa. Ob die Regelung eine tatsächliche Verbesserung der Situation beim Rohstoffabbau in den Konfliktgebieten bewirkt, ist nach den Erfahrungen des Dodd-Frank-Acts fraglich. (Quelle: DIHKECO-Post 06-2015) NEC-Richtlinie: EU-Staaten überschreiben weiterhin Obergrenzen für Schadstoffemissionen Am 11. Juni 2015 hat die Europäische Umweltagentur (EUA) ihren jährlichen Status-Report zur EURichtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (NEC-Richtlinie) vorgelegt. Mit der Richtlinie wurden 2001 individuelle nationale Emissionsbegrenzungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) festgelegt, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollten. Der Bericht der EUA für 2013 zeigt nun, dass zehn Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 6 Mitgliedstaaten bei mindestens einem der vier Luftschadstoffe die Emissionshöchstmengen überschritten haben. Allein jeweils sechs Staaten konnten dabei die Grenzwerte für Stickstoffoxide und Ammoniak nicht einhalten. 2012 hatten noch elf Staaten mindestens einen der vier Grenzwerte überschritten. Der einzige Wert, der von allen Ländern konstant eingehalten wird, ist derjenige für Schwefeldioxid. Insgesamt wurden den für 2013 vorgelegten Daten zu Folge aber erstmals die für die gesamte EU angestrebten Emissionshöchstmengen für alle vier Schadstoffe unterschritten. Deutschland ist laut EUA das einzige Mitgliedsland, das 2013 drei der vier Grenzwerte überschritten hat. Bei Stickstoffoxiden lag die Bundesrepublik 20,7 Prozent über der Höchstgrenze, bei Ammoniak 22 Prozent und bei NMVOC um 14,4 Prozent. Bei Stickstoff und NMVOC sind jedoch seit 2010 tendenziell deutliche Rückgänge zu verzeichnen. Die Überschreitungen der Stickstoffwerte liegen zum großen Teil im Straßenverkehr begründet. Die Ammoniakemissionen stammen zu 95 Prozent aus dem Landwirtschaftssektor. Das Umweltbundesamt veröffentlicht regelmäßig die Messergebnisse der Luftschadstoff-Emissionen. (Quelle: DIHKECO-Post 07-2015, gekürzt) Zwei Neuaufnahmen in die REACH-Kandidatenliste Wie in den vergangenen Jahren wurden auch im Juni 2015 auf der Homepage der ECHA Neuaufnahmen in die REACH-Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren veröffentlicht. Zuvor fand im März/April 2015 eine öffentliche Konsultation dazu statt. Die Kandidatenliste enthält somit derzeit 163 Stoffe. Neu aufgenommen wurden: 1. 1,2-benzenedicarboxylic acid, di-C6-10-alkyl esters; 1,2-benzenedicarboxylic acid, mixed decyl and hexyl and octyl diesters with ≥ 0.3% of dihexyl phthalate (EC No. 201-559-5) Grund der Aufnahme: Reproduktionstoxizität 2. 5-sec-butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxane [1], 5-sec-butyl-2-(4,6dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxane [2] [covering any of the indi-vidual stereoisomers of [1] and [2] or any combination thereof] Grund der Aufnahme: vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) Für diese Stoffe wie für die anderen 161 Stoffe der Kandidatenliste bestehen somit ab sofort Informationspflichten gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung für Lieferanten von Erzeugnissen, falls die Erzeugnisse diese Stoffe in einer Konzentration von jeweils mehr als 0,1 Massenprozent enthalten. Zusätzlich können weitere Informationspflichten von Produzenten bzw. Importeuren von Erzeugnissen gegenüber der ECHA gemäß Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung bestehen. (Quelle: IHK Südlicher Oberrhein) Neue Verwendungsverbote in RoHS aufgenommen Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich mittelfristig auf zusätzliche Stoffverwendungsverbote einstellen. Diese werden EU-weit in der RoHS-Richtlinie festgelegt und in Deutschland jeweils in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung übernommen. Bisher sind folgende sechs Stoffe reglementiert: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE). Im EU-Amtsblatt vom 4. Juni 2015 wurde nun eine Änderung der RoHS-Richtlinie [(EU) 2015/863] veröffentlicht. Damit wird Anhang II der RoHS-Richtlinie neu formuliert, indem die Liste der oben genannten sechs Stoffe um folgende vier Stoffe erweitert wird: - Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) Butylbenzylphthalat (BBP) Dibutylphthalat (DBP) Diisobutylphthalat (DIBP) Für die vier genannten Stoffe wird auch eine Bagatellgrenze von jeweils 0,1 Gewichtsprozent festgelegt, wie sie in gleicher Höhe für die bisher schon reglementierten Stoffe gilt (Ausnahme wie bisher für Cadmium: Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 7 hier 0,01 Prozent statt 0,1 Prozent). Mit diesen Bagatellgrenzen wird berücksichtigt, dass es Verunreinigungen in ganz geringen Mengen geben kann, die technisch nicht zu verhindern sind. Die vier neuen Stoffverwendungsverbote gelten ab 22. Juli 2019, d. h. den Betroffenen wird eine vierjährige Übergangsfrist eingeräumt, um ihre Produktionsverfahren umzustellen. Speziell für medizinische Geräte und für Überwachungs- und Kontrollinstrumente wird dieser Zeitraum um zwei zusätzliche Jahre verlängert, d. h. für diese Geräte gelten die neuen Stoffverwendungsverbote ab 22. Juli 2021. Ausnahmen gibt es wie in der RoHS-Richtlinie üblich für Ersatzteile für Geräte, die vor den genannten Stichtagen in Verkehr gebracht wurden. Alle genannten Stoffverwendungsverbote beziehen sich nicht auf Elektro- oder Elektronikgeräte als Ganzes, sondern auf jeden einzelnen homogenen Werkstoff des Geräts (z. B. auf ein Kunststoffgehäuse). Hersteller solcher Geräte müssen sicherstellen, dass ihre Bauteile-Zulieferer ihrerseits die Stoffverwendungsverbote kennen und einhalten. Wer entsprechende Geräte in die EU importiert, sollte rechtzeitig mit seinen Lieferanten entsprechende Vereinbarungen treffen. (Quelle: IHK Südlicher Oberrhein) Aktuelle Förderprogramme Umweltförderprogramme LIFE: Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen Die EU-Kommission hat im Rahmen des Finanzierungsprogramms für Umweltvorhaben LIFE die zweite Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen in der Förderperiode 2014 bis 2020 veröffentlicht. Die Einreichungsfristen liegen im September und Oktober 2015. Die Kommission empfiehlt interessierten Unternehmen und Organisationen möglichst frühzeitig Vorbereitungen zu treffen, indem sie Projektideen entwickeln, Partnerschaften mit relevanten Interessenträgern eingehen und ergänzende Fördermöglichkeiten ermitteln. Für LIFE stehen zwischen 2014 und 2020 insgesamt 3,4 Milliarden Euro bereit. Beteiligen können sich öffentliche und private Institutionen mit Rechtstatus aus den 28 EU-Mitgliedstaaten, u. a. Verwaltungsbehörden sowie Profit- und Non-Profit-Organisationen einschließlich NGOs. Weitere Informationen: LIFE-Webseite der Europäischen Kommission (in englischer Sprache), Arbeitsprogramm für die Jahre 2014 bis 2017 Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet Neue F-Gase-Verordnung: UBA-Broschüre zu Betreiberpflichten ab 2015 Download: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/hauptsache_kalt.pdf Chemikalienverordnung REACH: BAuA-Leitfaden zur Registrierung 2018 – Teil B Internetseite: www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Fachbeitraege.html Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 8 Nachrichten aus Deutschland Umsetzung der Energiewende: Eckpunkte beschlossen Die Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD haben am 1. Juli 2015 Eckpunkte zur Umsetzung der Energiewende beschlossen. Die politische Vereinbarung fasst Beschlüsse zu folgenden 6 Kernpunkten: 1. Entscheidung für einen Strommarkt 2.0: Der derzeitige Strommarkt soll weiterentwickelt werden. Man vertraut dabei im Wesentlichen auf Innovation und Wettbewerb. Sollten jedoch Knappheiten absehbar sein, werde Flexibilität in Erzeugung und Nachfrage belohnt. 2. Einführung einer Kapazitätsreserve: Die Kapazitätsanpassungen im Strommarkt 2.0 sollen durch eine Kapazitätsreserve abgesichert werden. Durch eine Novelle der Reservekraftwerksverordnung soll eine verlässliche Grundlage für die Vergütung von Kraftwerken in der Netzreserve geschaffen werden. 3. Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung: Die Förderung der KWK soll mit anderen Energiewendezielen kompatibel gemacht und ausgebaut werden. Hoch effiziente mit Gas gefeuerte KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung sollen gefördert werden, um ihren Bestand zu sichern. Der Kostendeckel der KWK-Förderung wird auf 1,5 Mrd. Euro verdoppelt. Die Kosten sollen nicht allein von Haushalten und Mittelstand getragen werden. 4. Verzicht auf „Klimabeitrag“: Statt die Kapazitäten auf dem deutschen Strommarkt durch einen „Klimabeitrag“ zu kappen, verfolgen die Parteivorsitzenden ein Alternativmodell. Insgesamt 2,7 GW Kapazität von Braunkohlekraftwerksblöcken sollen in die Kapazitätsreserve überführt werden. Zusätzlich sollen 5,5 Mio. t CO2 durch öffentlich geförderte Effizienzmaßnahmen an Gebäuden, in Kommunen, in der Industrie und im Schienenverkehr eingespart werden. Dafür wird der Effizienz- und Klimafonds um 1,16 Mrd. Euro pro Jahr aufgestockt. 5. Netzausbau: Erdkabel sollen bei neuen Gleichstromtrassen in der Bundesfachplanung Vorrang erhalten. Die Mehrkosten werden als gerechtfertigt bezeichnet. 6. Sicherer Ausstieg aus der Kernenergie: Die Parteivorsitzenden gehen von dem Grundsatz aus, dass die Kosten für Stilllegung, Rückbau, Zwischen- und Endlagerung von den Verursachern getragen werden. Die vorhandenen Rücklagen werden einem finanziellen Stresstest unterzogen. (Quelle: DIHK) Bundesregierung legt ersten Bericht zur Anpassung an den Klimawandel vor Die Bundesregierung hat ihren „Monitoringbericht 2015 zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel“ vorgelegt. Hintergrund ist die in 2008 von der Bundesregierung beschlossene Anpassungsstrategie an den Klimawandel, die nun insbesondere mit dem vorliegenden ersten Monitoringbericht fortgeschrieben wird. Ausgearbeitet wurde der über 250 Seiten lange Bericht von der Interministeriellen Arbeitsgruppe Anpassungsstrategie an den Klimawandel. Im Bericht werden die Veränderungen und aktuelle Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels anhand von Indikatoren aufgezeigt. Bei vielen Indikatoren lässt sich aber der spezifische Beitrag des Klimawandels zu beobachtbaren Veränderungen in der Umwelt, Gesellschaft oder Wirtschaft nicht oder nur schwer bestimmen, da Veränderungsprozesse vielfältig beeinflusst werden. Die in dem Dokument niedergelegten Ziele sind bislang nicht quantifiziert. Im Rahmen der gesellschaftlichen Bewertung sieht eine deutliche Mehrheit der deutschen Bevölkerung die möglichen zukünftigen Folgen des Klimawandels nicht als Bedrohung und Beeinträchtigung des eigenen Lebens an. Die Kommunen werden als zentrale Akteure gesehen, denn die Auswirkungen der Anpassung an den Klimawandel sind besonders auf regionaler Ebene erkennbar, insbesondere bei der städtischen Infrastruktur. Da die Anpassung nur global gelingen kann, hat sich der Mitteleinsatz der Bundesregierung im Ausland von 335 Mio. Euro in 2010 auf 614 Mio. Euro im Jahr 2012 fast verdoppelt. Er belief sich im Jahr 2012 auf 37 Prozent. Über die Wirkungen der mit diesen Mitteln finanzierten Projekte lassen die Zahlen aber keine Aussagen zu. (Quelle: DIHK-ECO-Post 06-2015, gekürzt) Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 9 Bundesnetzagentur: Zweite PV-Freiflächenausschreibung endet am 01.08.2015 Die Bundesnetzagentur hat Anfang Juni 2015 die zweite Ausschreibungsrunde für PhotovoltaikFreiflächenanlagen auf den Weg gebracht. Bieter können ihre Gebote für die zweite Ausschreibungsrunde bis zum 1. August 2015 abgeben. Für diesen Gebotstermin beträgt das Ausschreibungsvolumen 150 MW, das Höchstgebot beträgt 11,18 Cent pro Kilowattstunde. Bieter können mit Projekten, die in der ersten Runde keinen Zuschlag erhalten haben, erneut an dieser Ausschreibung teilnehmen. Während in der ersten Ausschreibungsrunde die Preise noch im sogenannten „pay-as-bid“-Verfahren ermittelt wurden, also jeder erfolgreiche Bieter einen Zuschlag zu dem von ihm angebotenen Wert bekommen hat, gilt nun das Einheitspreisverfahren („uniform pricing“). Hierbei wird der Gebotswert des letzten bezuschlagten Gebots der Zuschlagswert aller anderen erfolgreichen Gebote. Dieser Preismechanismus, der auch an der Strombörse zur Anwendung kommt, wird in dieser und der nächsten Ausschreibungsrunde erprobt. Die Ergebnisse können zur Entwicklung des Ausschreibungsdesigns anderer Technologien verwendet werden. In der ersten Ausschreibungsrunde wurden 37 Gebote ausgeschlossen, weil geforderte Unterlagen nicht beigefügt wurden oder weil Bieter Formvorgaben nicht eingehalten haben. Es ist Anliegen der Bundesnetzagentur, so wenige Gebote wie möglich auszuschließen. Die gesetzlichen Vorgaben sind jedoch strikt, so dass bei den Ausschlüssen grundsätzlich kein Ermessen besteht. Die Bundesnetzagentur hat die Ausschlussgründe der ersten Ausschreibungsrunde untersucht und die Ergebnisse als „Hinweise zur Gebotsabgabe“ veröffentlicht. (Quelle: BNetzA) Wechsel in registrierende Leistungsmessung auch unter 100.000 kWh möglich Auch Kunden mit geringeren Verbräuchen als 100.000 kWh/a haben die Möglichkeit, in die registrierende Leistungsmessung (RLM) zu wechseln. Einige Netzbetreiber sehen in ihrem Lieferantenrahmenvertrag bzw. in ihren ergänzenden Netznutzungsbedingungen bereits vor, dass Kunden auch bei Nichterreichen der 100.000 kWh/a-Schwelle einen Wechsel zum RLM-Messverfahren verlangen und damit auch bestimmte finanzielle Vergünstigungen in Anspruch nehmen können. So hat der Netznutzer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 StromNZV das Recht, mit dem Netzbetreiber eine niedrigere Grenze für RLM zu vereinbaren. Dieses Recht findet sich auch in § 10 Abs. 3 Messzugangsverordnung (MessZV) wieder, wonach dem Letztverbraucher das Recht zusteht, im Einvernehmen mit dem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine registrierende Leistungsmessung zu verlangen. Sofern der Kunde die Umstellung des Zählverfahrens verlangt, muss der Netzbetreiber dem also nachkommen. Diese Sichtweise wird auch von der Bundesnetzagentur geteilt, die in den verordnungsrechtlichen Regelungen einen Anspruch des Netznutzers auf Umstellung des Zählverfahrens sieht. Ohne eine RLM-Messung ist es dem Kunden nicht möglich, exakte Daten und Messwerte über seinen Verbrauch, insbesondere über seinen Lastgang zu erhalten. Solche Daten sind aber für eine bedarfsgerechte Beschaffung und auch für die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen notwendig. So können Stromkunden dann, wenn sie mehr als 30.000 kWh/a verbrauchen und mindestens zweimal im Jahr eine Leistung von 30 kW überschreiten, z. B. in den Genuss der vergünstigten Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung kommen. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) BGH-Urteil: Stromzähler müssen nicht in Zählschrank Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden. Sie müssen nicht in einem separaten Zählerschrank installiert sein (Beschluss des BGH vom 14. April 2015, EnVR 45/13). Der BGH hat damit eine Anweisung der Bundesnetzagentur (BNetzA) bestätigt. EWE Netz hatte Beschwerde gegen die Bundesnetzagentur vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Der Anlagenbetreiber hat laut Bundesgerichtshof einen Anspruch darauf, sich den Ort für die MesseinrichUmweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 10 tung selbst auszusuchen, „wenn die einwandfreie Messung nicht beeinträchtigt werde und der Anschlussnehmer die Kosten der Verlegung übernehme". Dieser Rechtsanspruch lasse sich aus Paragraf 22 der Netzanschlussverordnung (NAV) ableiten. Da in der Entscheidung auf die Anweisung der BNetzA verwiesen wird, gilt sie für alle Eigenerzeugungsanlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass solche Anlagen über einen geeichten Zähler verfügen müssen. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015, gekürzt) Einheitlicher Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag startet 2016 Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge dem einheitlichen Standard genügen, den die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt hat. Bestehende Verträge müssen bis dahin ebenfalls umgestellt sein. Diese Pflicht gilt für alle Netzbetreiber und damit auch für die Betreiber von Objektnetzen. Bislang wurde auf Musterverträge zurückgegriffen, die zudem individuell angepasst werden konnten. Die BNetzA sah dies als Gefahr für den diskriminierungsfreien Netzzugang. Durch die fehlenden Standards mussten Unternehmen, die in mehreren Netzgebieten tätig sind, jeden vom Netzbetreiber vorgelegten Vertrag individuell prüfen. Einvernehmliche Abweichungen sind weiterhin möglich. Allerdings nur dann, wenn der Netzbetreiber sie jedem anderen Netznutzer auch anbietet und online stellt. Sonderklauseln dürfen keine Bedingung für einen Vertragsabschluss sein. Werden sich die Parteien nicht einig, gilt der Mustervertrag der BNetzA. (Quelle: DIHK) Bundestag verabschiedet ElektroG-Novelle Nach der Befassung des Bundesrates hat nun auch der Bundestag der Gesetzesnovelle zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ zugestimmt. Das Artikelgesetz tritt am Tage nach der (baldigen) Veröffentlichung in Kraft. Ziel der neuen Regelung ist die Steigerung der Sammelmenge bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Rückgewinnung wertvoller Metalle aus den Altgeräten sowie eine umweltgerechte Entsorgung der Reststoffe. Nach dem neuen Elektrogesetz sind große Vertreiber (mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche) zukünftig verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts zurückzunehmen. Bei kleinen Geräten (keine Kantenlänge größer als 25 cm) müssen große Vertreiber die Altgeräte sogar ohne Kauf eines entsprechenden Neugeräts zurücknehmen. Zudem soll die illegale Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ins Ausland mit dem neuen Gesetz eingedämmt werden. Aus den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen ist insbesondere festzuhalten: 1. In Artikel 1 Buchstaben a) bbb) wird den Ländern (klarstellend) ermöglicht, Andienungs- und Überlassungspflichten für Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zu bestimmen, die einer Beseitigung zugeführt werden müssen. 2. In Buchstabe b) soll grundsätzlich der Endbenutzer Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Gerät umschlossen sind, trennen. Dies gilt nicht, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) für diese Sammelgruppe bzw. Geräte optiert hat und eine Trennung von Altgeräten zum Zwecke der Vorbereitung der Wiederverwendung in dieser Sammelgruppe vornimmt. 3. In Buchstaben b) aa) wird klargestellt, dass Vertreiber im Rahmen der 1:1-Rücknahmepflicht auch zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet sind, wenn der Abgabeort nicht das Einzelhandelsgeschäft selbst, sondern wegen der Auslieferung des Neugerätes der private Haushalt ist. Demgegenüber dürfen Vertreiber, die Altgeräte freiwillig zurücknehmen, für die Abholung des Altgerätes ein Entgelt verlangen. 4. In Buchstaben c) aaa) sollen die örEs sowie die Hersteller und Vertreiber verpflichtet werden, die privaten Haushalte über Möglichkeiten zur Abgabe noch gebrauchsfähiger Geräte zur Wiederverwendung zu informieren. Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 11 5. In Buchstaben i) aa) brauchen die ÖrEs ihre an Erstbehandlungsanlagen abgegebenen Altgeräte nur monatlich an die Gemeinsame Stelle mitteilen; im Gegensatz zu den Herstellern, die das unverzüglich tun müssen. 6. In Buchstabe j) soll im Sinne einer höheren Marktransparenz die Gemeinsame Stelle eine Übersicht darüber erstellen, welche Verpflichteten welche Sammelstellen eingerichtet haben. (Quelle: DIHK) Duale Systeme: Entgeltliche Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen unwirksam Die Rechtsgrundlage der Verpackungsverordnung zur entgeltlichen Mitbenutzung von kommunalen Entsorgungseinrichtungen durch duale Systeme ist wegen des unbestimmten Begriffs des „angemessenen Entgelts“ unwirksam. Einvernehmliche Regelungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und dualen Systemen haben weiterhin Bestand. Das Bundesumweltministerium wird eine rechtskonforme Neuregelung vorlegen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Übernahme oder Mitbenutzung ihrer Einrichtungen für die Sammlung der Verpackungsmaterialien durch die dualen Systemen von diesen ein angemessenes Entgelt verlangen. Über die Frage, was ein „angemessenes Entgelt“ konkret bedeutet und auf welcher Basis sowie in welchem Verfahren dies berechnet wird, gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen einem baden-württembergischen Landkreis und einem dualen System, in dem nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat. Aus der Urteilsbegründung ist festzuhalten: - - Nach Ziffer 28 entfaltet § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV ähnliche Rechtswirkungen wie eine Abgabe und muss sich daher an den Bestimmtheitsanforderungen messen lassen, die für abgabebegründende Tatbestände - etwa im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts - gelten. Nach Ziffer 30 genügt der Begriff des angemessenen Entgelts in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV nicht. Die verpflichteten Betreiber von Rücknahmesystemen werden nicht in die Lage versetzt, die sie im Falle eines Mitbenutzungsverlangens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers treffende Belastung in gewissem Umfang vorauszuberechnen, da es an der normativen Festlegung von Bemessungsfaktoren zur Bestimmung des angemessenen Entgelts fehlt. Für die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs des angemessenen Entgelts, das einseitig von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann, gibt die Rechtsordnung keine hinreichenden Maßstäbe vor. Nach Ziffer 34 führt die Unbestimmtheit des Begriffs des angemessenen Entgelts zur Unwirksamkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV insgesamt! Das Bundesumweltministerium beabsichtigt nun, eine verfassungskonforme Neuregelung, voraussichtlich im Rahmen des geplanten Wertstoffgesetzes vorzunehmen. (Quelle: DIHK) Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in Deutschland Gegenwärtig arbeitet die Bundesregierung an der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die EU-Richtlinie enthält Vorgaben zur Verhütung schwerer Unfälle, die bei bestimmten Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung von deren Folgen. Wesentlicher Anlass für die Revision der ursprünglichen Seveso-II-Richtlinie war die notwendige Anpassung des Anwendungsbereiches an die EUVerordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLPVerordnung). Die Seveso-III-Richtlinie enthält jedoch auch weitere neue Vorgaben, u. a. zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Umsetzungsfrist ist bereits am 31. Mai 2015 abgelaufen. Von den Neuerungen ist in erster Linie die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) betroffen. Änderungen soll es jedoch auch im UmweltRechtsbehelfsgesetz, im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geben. Geplant ist darüber hinaus, im Umsetzungspaket auch die Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 12 Rechtsprechung aus dem Verfahren Mücksch/Merck (EuGH, Rs. C-53/10 sowie BVerwG 4 C 11.11) zu den Abständen in Gebieten mit Störfallanlagen umzusetzen. Vor dem Hintergrund der ohnehin schon komplexen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie spricht sich die IHKOrganisation dafür aus, die Umsetzung auf ein Mindestmaß der Richtlinie zu beschränken, den bürokratischen Aufwand für betroffene Anlagenbetreiber möglichst gering zu halten und Rechtssicherheit durch klare Begrifflichkeiten zu schaffen. Letzteres ist insbesondere in Gemengelagen wichtig, in denen Abstände - historisch bedingt - zwischen Störfallanlagen und Schutzobjekten eher knapp bemessen sind. (Quelle: DIHK-ECO-Post 07-2015) Aktuelle Förderprogramme BMWi-Innovationsgutschein „go-effizient“ Mit dem BMWi-Innovationsgutschein „go-effizient“ können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 50 Prozent ihrer Ausgaben für externe Beratungsleistungen im Bereich Rohstoff- und Materialeffizienz durch autorisierte Beratungsunternehmen decken. Die Beratung besteht aus zwei Leistungsstufen: der Potenzialanalyse und der Vertiefungsberatung. In der Potenzialanalyse werden mit geeigneten Methoden wie der Stoffstromanalyse Materialverluste ermittelt, eine materialeffizientere Produktgestaltung vorgeschlagen oder andere Maßnahmen empfohlen. Bei der Vertiefungsberatung geht es um die fachliche Umsetzung der ermittelten Maßnahmen, eine vertiefte Analyse von Einsparpotenzialen sowie eine Beratung zu weiteren Fördermöglichkeiten. Der Wert des Gutscheins beträgt für eine Potenzialanalyse bis zu 17.000 Euro, für eine Vertiefungsberatung bis zu 80.000 Euro abzüglich des Gutscheinwertes der Potenzialanalyse. Weitere Informationen: www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-Inno/goeffizient/go-effizient.html Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet Neuauflage: Fördermittelbroschüre der IHK Halle-Dessau für die Bereiche Energie und Umwelt Download: www.halle.ihk.de/blob/halihk24/innovation/Foerderung_Finanzierung/Energiefoerderung_Umweltfoerderun g/630514/f17ac0f83ea74f902a9fddd4d6d49eb2/IHK_Publikation_Foerderprogramme_im_Bereich_Energie_ und_Umwelt-data.pdf DIHK/VEA: Faktenpapier zur atypischen Netznutzung Internetseite: www.dihk.de/presse/meldungen/2015-05-13-faktenpapier-atypische-netznutzung DIHK/BSW Solar: Faktenpapier Eigenerzeugung und Stromdirektlieferung Internetseite: www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-umwelt/news?m=2015-07-07-faktenpapierstrom Clearingstelle EEG veröffentlicht Auslegungsempfehlungen zur Eigenerzeugung Internetseite: www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31 SAENA-Handlungsleitfaden: Anleitung zur Einführung eines Energiemanagementsystems in KMU Internetseite: www.saena.de/projekte/iso-50001-in-kmu.html BMWi: Studie zur Gasversorgungssicherheit Internetseite: www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=716502.html Neuauflage: Leitfaden zur Vergabe von Wegerechten für Strom- und Gasnetze Internetseite: www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.html?nn=3591568 Praxis-Leitfaden zur Initiative Energieeffizienz-Netzwerke veröffentlicht Download: www.effizienznetzwerke.org Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 13 Nachrichten aus der Region 7. Rohstofftag Sachsen-Anhalt am 31.08.2015 in Braunsbedra Am 31. August 2015 findet in der Zentralwerkstatt Pfännerhall in Braunsbedra der inzwischen 7. Rohstofftag Sachsen-Anhalt statt. Die aller zwei Jahre gemeinsam von den Industrie- und Handelskammern HalleDessau und Magdeburg, dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) sowie dem Unternehmerverband Mineralische Baustoffe (UVMB) e.V. organisierte Veranstaltung widmet sich auch in diesem Jahr wieder den Themen der Rohstoffwirtschaft. Nach einem Grußwort des Ministers für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Hartmut Möllring, wird der Präsident des LAGB die Arbeit des Amtes vorstellen. Im Anschluss wird in einem ersten Themenblock die Bedeutung der Rohstoffsicherung für die Daseinsvorsorge beleuchtet. Danach folgt anhand verschiedener Beispiele ein Blick auf die Potenziale heimischer Rohstoffe. Der dritte Themenblock greift die Verwertung und Entsorgung mineralischer Abfälle auf. Aktuelle Untersuchungen sagen einen Bedarf nach neuen Deponieflächen im Land voraus. Zum Abschluss der Tagung ist eine Exkursion zum naheliegenden Tontagebau Roßbach der Kaolin und Tonwerke Salzmünde GmbH möglich. Im Rahmen der Veranstaltung besteht ausreichend Raum für Diskussionen. Weitere Informationen inkl. der Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.halle.ihk.de | DokumentNr. 15777469 oder telefonisch bei Herrn Andreas Scholtyssek unter der Telefonnummer 0345 2126-203. (IHK H-D/Scho) 4. Ostdeutsches Energieforum am 16./17.09.2015 in Leipzig Die IHK zu Leipzig und die Interessengemeinschaft der Unternehmerverbände Ostdeutschlands und Berlin veranstalten am 16./17. September 2015 in Leipzig das 4. Ostdeutsche Energieforum. Am 16. September 2015 lädt die IHK zu Leipzig zu einer Abendveranstaltung ein. Am nächsten Tag findet das Forum mit Einzel- und Impulsvorträgen sowie einer Podiumsdiskussion zur Energiewende statt. Weitere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf der Internetseite www.ostdeutsches-energieforum.de zu finden. (IHK H-D/Th) Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 14 weitere Links IHK Halle-Dessau | Innovation und Umwelt DIHK | Innovation und Umwelt IHK-UMFIS Umweltfirmen-Informationssystem IHK-Recyclingbörse EMAS-Register VE-Register Publikationen der IHK-Organisation ____________________________________________________________________ Die IHK-Umweltnachrichten sind ein Service Ihrer IHK Halle-Dessau. Umweltnachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2015 Seite 15 IMPRESSUM © 2015 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestr. 5 | 06110 Halle (Saale) Internet: www.halle.ihk.de E-Mail: [email protected] Redaktion: Geschäftsfeld Innovation und Umwelt Franziska Böckelmann | Andreas Scholtyssek | Silvana Theis Telefon: 0345 2126-263 E-Mail: [email protected] Stand: Juli 2015 HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die Publikation dient nur zur allgemeinen Information. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz großer Sorgfalt bei der Erstellung der Publikation ist eine Haftung für den Inhalt der Informationen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformationen handelt. Diese Publikation wird kostenfrei abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. 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