Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB Polen (Republik Polen) Ein Befreiungsverfahren wird für Staatsangehörige der Republik Polen grundsätzlich nicht durchgeführt. Die zuständigen Behörden Polens stellen ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 Abs. 1 BGB aus. Polnische Auslandsvertretungen sind ebenfalls zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen berechtigt. Diese Zeugnisse genügen indes nicht den Anforderungen des § 1309 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen ist daher die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen. Folgende Unterlagen sind im Befreiungsverfahren im Original einzureichen: A) Reisepass, gegebenenfalls beglaubigte vollständige Reisepasskopie B) Geburtsurkunde C) Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (auch als "Ehefähigkeitszeugnis" bezeichnet), ausgestellt durch die zuständige konsularische Vertretung. Polen ist Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961“, so dass die Unterlage zu B) mit Apostille einzureichen ist. Keiner Apostille, Legalisation oder sonstigen Echtheitsbestätigung bedürfen Personenstandsurkunden, die aufgrund und in Gemäßheit zwischenstaatlicher Abkommen ausgestellt wurden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern. Stand: 15.04.2015 Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Befreiungsantrages und der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen.
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