Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock Polen (Republik

Der Präsident
des Oberlandesgerichts Rostock
Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB
Polen (Republik Polen)
Ein Befreiungsverfahren wird für Staatsangehörige der Republik Polen grundsätzlich nicht
durchgeführt. Die zuständigen Behörden Polens stellen ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß
§ 1309 Abs. 1 BGB aus.
Polnische Auslandsvertretungen sind ebenfalls zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
berechtigt. Diese Zeugnisse genügen indes nicht den Anforderungen des § 1309 Abs. 1 BGB.
In diesen Fällen ist daher die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu
beantragen.
Folgende Unterlagen sind im Befreiungsverfahren im Original einzureichen:
A) Reisepass, gegebenenfalls beglaubigte vollständige Reisepasskopie
B) Geburtsurkunde
C) Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (auch als "Ehefähigkeitszeugnis"
bezeichnet), ausgestellt durch die zuständige konsularische Vertretung.
Polen ist Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des „Haager Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961“, so dass
die Unterlage zu B) mit Apostille einzureichen ist.
Keiner Apostille, Legalisation oder sonstigen Echtheitsbestätigung bedürfen
Personenstandsurkunden, die aufgrund und in Gemäßheit zwischenstaatlicher Abkommen
ausgestellt wurden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Übereinkommens der
Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976
über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern.
Stand: 15.04.2015
Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Befreiungsantrages und der
vollständigen Antragsunterlagen erfolgen.