Rundschreiben jetzt speichern - Kassenzahnärztliche Vereinigung

KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 3 vom 19. März 2015
1. Bezirksversammlungen der KZV
Berlin 2. Neue Punktwerte für AOK und
IKKen ab 01.04.2015 3. Abrechenbarkeit der BEMA-Nrn.
105 und 107 im Zusammenhang mit
systematischer PAR-Therapie 4. Anwendung der Narkose-Richtlinien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung 5. Aktuelles aus der Abrechnung 6. Verpflichtung zur unverschlüsselten
Übermittlung der Zahnarztnummer
an die Krankenkassen durch BSGUrteil 7. Elektronische Gesundheitskarte eGK 8. Hotline zur Abrechnung I/15 bzw.
März 2015 9. Neuorganisation der BARMER GEK
- Geänderte Postfachadresse 10. Abrechnungsmodule für die DTAAbrechnung aller Abrechnungsbereiche 11. Kassenänderungen 12. Punktwertübersichten 1. +
2. Quartal 2015 13. Vorsicht – „Freiberufregistrat“ ! 14. Vertreterversammlung am
20.04.2015 15. Fortbildung der KZV Berlin:
Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis" 16. Fortbildungsveranstaltungen des
Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 3/2015
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1. Bezirksversammlungen der KZV Berlin
Veranstaltungsreihe: Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk
In diesem Jahr wird sich der Vorstand der KZV Berlin wieder auf den Weg zu Ihnen in den
Bezirk machen. Kurz nach den Osterferien beginnt unsere Informationsveranstaltung.
Weitere Informationen finden Sie in der Anlage.
2. Neue Punktwerte für AOK und IKKen ab 01.04.2015
Mit der AOK Nordost wurden für das Jahr 2015 die Punktwerte ab 01.04.2015 festgesetzt:
IP/FU-Leistungen
KFO
KCH, PAR, KB
1,0627 € ab 01.04.2015
0,8650 € ab 01.04.2015
0,9700 € ab 01.04.2015
In der Vergütungsverhandlung mit den Innungskrankenkassen wurden folgende Punktwerte
vereinbart:
IP/FU-Leistungen
KFO
KCH, PAR, KB
1,0627 € ab 01.04.2015
0,8650 € ab 01.04.2015
0,9650 € ab 01.04.2015
0,9700 € ab 01.07.2015
Für Material- und Versandkosten sind jeweils 3,95 € abrechenbar.
Die Vertragsverhandlungen mit dem vdek sind zur Zeit im Gange, mit der TK, den Betriebskrankenkassen und der Knappschaft hoffen wir, bis Ende April/Mai einen Abschluss zu
erreichen.
3. Abrechenbarkeit der BEMA-Nrn. 105 und 107 im Zusammenhang mit
systematischer PAR-Therapie
In der Abrechnungsbestimmung zu den BEMA-Nrn. P200, P201, P202 und P203 ist festgelegt, dass mit diesen Leistungen während (ab dem Tag der Antragstellung) und unmittelbar
nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 und 107
abgegolten sind.
Die BEMA-Nr. 105 ist während einer PAR-Behandlung nur dann abrechenbar, wenn sie nicht
im Zusammenhang mit dieser steht, wie die Behandlung einer Aphthe oder kleiner Verletzungen der Mundschleimhaut (Bsp. lokale Verbrennungen/Biss/…). Bei schweren Parodontopathien (beispielsweise aggressive oder nekrotisierende Parodontitis) kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein, Mundbehandlungen nach der BEMA-Nr. 105 auch noch bis zur eigentlichen Behandlungsmaßnahme zu erbringen und abzurechnen.
Das Entfernen harter Zahnbeläge (BEMA-Nr. 107) ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Somit kann die Berechnung der BEMA-Nr. 107 nur dann unmittelbar nach der PARTherapie erfolgen, wenn im laufenden Jahr noch keine Berechnung der BEMA-Nr. 107 erfolgt
ist.
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Der Zeitraum „unmittelbar nach der systematischen Behandlung“ ist weder im BEMA noch in
den Behandlungsrichtlinien definiert. Der behandelnde Vertragszahnarzt hat im Einzelfall individuell nach den medizinischen Erfordernissen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu entscheiden.
Wir empfehlen nach Abschluss der PAR-Behandlung für einen Zeitraum von ca. 6 Wochen
keine Abrechnung der BEMA-Nrn. 105 und 107 vorzunehmen.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-404
[email protected]
4. Anwendung der Narkose-Richtlinien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung
Da uns immer wieder Anfragen hinsichtlich der Anwendung der Narkose-Richtlinien im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erreichen, möchten wir nachfolgend noch
einmal das Wesentliche darstellen:
Im Rahmen der GKV sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen (vgl. hierzu
auch Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Behandlungs-Richtlinien:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art
der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“
Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen
und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nach Ziffer 8 der Präambel zum
Kapitel 5 des EBM berechnungsfähig bei
- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder
schwerer Dyskinesie.
- Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern eine Behandlung in
Lokalanästhesie nicht möglich ist. Bei den Eingriffen handelt es sich um zahnärztliche
bzw. mund-, kiefer-, gesichtschirurgische Eingriffe, welche inhaltlich den EBM-Leistungen des Abschnittes 31.2.8 entsprechen, die jedoch über die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen abgerechnet werden.
Laut Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Narkose,
sofern eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist, auch bei folgenden Diagnosen über die GKV abrechenbar:
a)
b)
c)
d)
e)
tiefliegende Abszesse
umfangreiche Osteotomien
Traumata
Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akute entzündliche Prozesse,
die eine Lokalanästhesie ausschließen
Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenks
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Ferner können nach Ziffer 10 der Präambel zum Kapitel 5 des EBM Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen als vertragsärztliche Leistung abgerechnet werden, wenn Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie vorliegen.
Als Kontraindikation kommt beispielsweise eine Allergie in Frage. Aber auch die Phobiker
fallen hierunter. Die Phobiker fallen jedoch nur unter diese Regelung, wenn die anerkannte
Phobie einem ICD-Schlüssel zugeordnet werden kann und eine Kontraindikation gegen die
Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung vorliegt. Nicht geregelt
ist indes, durch wen die Beurteilung zu erfolgen hat. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand
wird jedoch regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes gefordert.
Die oben genannte Verpflichtung, den ICD-Code mit Begründung anzugeben, richtet sich
allein an den behandelnden Anästhesisten und nicht an den Zahnarzt.
Die Entfernung aller vier Weisheitszähne stellt grundsätzlich keine ausreichende Indikation für
eine Vollnarkose dar. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen
erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen,
dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder
sogar hilfreich sein. Solche „Wunschnarkosen“ stellen jedoch keine vertragsärztliche Leistung
dar.
In der Anlage zu diesem Rundschreiben haben wir Ihnen eine Kurzübersicht zusammengestellt.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
5. Aktuelles aus der Abrechnung
Dauer einer Arbeitsunfähigkeit:
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach den „AU-Richtlinien“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2 Absatz 1 Satz 1) immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seiner vertragsmäßigen Arbeit nicht oder nur unter der Gefahr nachkommen kann, dass sich sein Zustand
verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit darf gemäß der AU-Richtlinien nur aufgrund einer
(zahn-)ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder dessen
persönliche Vertreter bescheinigt werden.
Diese Pflicht ergibt sich für Vertragszahnärzte aus § 12 Absatz 1 BMV-Z. Bei der Beurteilung
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte sich jeder Zahnarzt/jede Zahnärztin selbst eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da zahnärztliche Behandlungen – von einigen kieferchirurgischen Eingriffen abgesehen – in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit im oben genannten
Sinne führen. Besteht aus zahnmedizinischer Sicht die Indikation, die Arbeitsunfähigkeit über
den Behandlungstag hinaus auszustellen, so kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
seitens des Zahnarztes ausgestellt werden. Des Weiteren regelt § 12 Absatz 3 BMV-Z, dass
die Arbeitsunfähigkeit für einen vor der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes liegenden
Zeitraum grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll. Eine Rückdatierung auf einen Tag vor
Behandlungsbeginn ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und dann
auch nur für bis zu zwei Tage zulässig.
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Verordnung von Schmerzmitteln:
Die Verordnung von Schmerzmitteln durch den Zahnarzt/die Zahnärztin kann auch über den
eigentlichen Behandlungstag hinaus erfolgen, sofern davon auszugehen ist, dass der Patient
aufgrund der zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung weiterhin Schmerzmittel
benötigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 SGB V ist zu beachten.
Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C. der Allgemeinen
Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung.
Ein Verweis des Patienten an seinen Hausarzt o. ä. ist in diesem Zusammenhang nicht
angezeigt, da dieser im Zweifel die zahnmedizinische Indikation sowohl für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch für die Verordnung von Schmerzmitteln nicht stellen kann.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
www.kzv-berlin.de/au
www.kzv-berlin.de/verordnung
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-401
[email protected]
6. Verpflichtung zur unverschlüsselten Übermittlung der Zahnarztnummer
an die Krankenkassen durch BSG-Urteil
Bislang wurde die Zahnarztnummer (Abrechnungsnummer) in verschlüsselter Form an die
Krankenkassen weitergeleitet. Die Grundlage bildete der Vertrag über den Datenaustausch
auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Abrechnung, kurz DTA-Vertrag, zwischen der
KZBV und dem GKV-Spitzenverband. Eine Entschlüsselung erfolgte nur in besonderen
Bereichen, wie der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V oder in begründeten Einzelfällen, wenn seitens der Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte für Fehlabrechnungen oder
Vertragsverletzungen aufgezeigt wurden.
Die bundesmantelvertraglichen Regelungen zur Verschlüsselung der Zahnarztnummer hat
das BSG mit Urteil vom 02.04.2014, Aktenzeichen B 6 KA 9/13, für unwirksam und damit
nichtig erklärt!
Nach Auffassung des BSG ergibt sich die Verpflichtung der KZVen zur Übermittlung der
unverschlüsselten Zahnarztnummer (bereits) aus dem Gesetz, nämlich aus § 295 Absatz 2
SGB V in Verbindung mit § 293 Absatz 4 SGB V. Der Gesetzgeber hat detailliert vorgeschrieben, was zu übermitteln ist. Den Partnern der Bundesmantelverträge - wie auch dem
Bundesschiedsamt - fehlt daher die Kompetenz dazu, für den Regelfall die verschlüsselte
Übermittlung der Zahnarztnummer vorzugeben.
Vor diesem Hintergrund wird die KZV Berlin gegenüber den Krankenkassen in sämtlichen
Abrechnungsdaten ab dem 01.01.2015 die Zahnarztnummer unverschlüsselt ausweisen.
Es bleibt abzuwarten, ob es durch die Übermittlung der Zahnarztnummer vermehrt zu
Anträgen auf Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen kommen wird.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist
Herr Neubacher
89004-149
[email protected]
Rundschreiben Nr. 3/2015
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7. Elektronische Gesundheitskarte - eGK
Aufgrund einiger Nachfragen zum Thema eGK noch einmal einige Hinweise:
Die damalige Krankenversichertenkarte (KVK) ist ab dem 01.01.2015 ungültig! Eine KVK darf
nicht mehr eingelesen werden (Ausnahme Polizei oder Bundespolizei).
Legt ein Patient/eine Patientin keine eGK und auch keinen anderen gültigen Versicherungsnachweis vor, darf der Vertragszahnarzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen.
Reicht der Patient/die Patientin innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen
gültigen Versicherungsnachweis nach, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.
Lehnt ein Patient/eine Patientin eine eGK grundsätzlich ab - und zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen und nicht nur wegen des Lichtbildes - muss der Patient sich einen gültigen
Versicherungsnachweis von seiner Krankenkasse besorgen. Sollte diese sich weigern, einen
gültigen Versicherungsnachweis auszustellen, muss der Patient hier selbst tätig werden. Hier
kann der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin nicht behilflich sein und bei der Krankenkasse einen Nachweis anfordern. Dies muss der Patient selbst mit seiner Krankenkasse
klären. Bis zur endgültigen Klärung erhält der Patient für seine Behandlung eine Privatliquidation.
Die Knappschaft hat uns informiert, dass etwa 5 % ihrer Versicherten, die trotz mehrfacher
Aufforderung kein Lichtbild eingereicht haben, nun eine eGK ohne Lichtbild erhalten haben.
Diese muss von den Praxen angenommen und eingelesen werden.
Eine eGK kann nicht wegen des fehlenden Lichtbildes zurückgewiesen werden. Weitere
Hilfsmittel (z. B. Personalausweis) muss sich der Zahnarzt nicht vorlegen lassen.
Diese betroffenen Versicherten werden jetzt nochmals von der Knappschaft erneut aufgefordert, ein Lichtbild einzureichen, damit eine eGK mit Lichtbild ausgestellt werden kann.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
8. Hotline zur Abrechnung I/15 bzw. März 2015
Zum Quartalswechsel bieten wir Ihnen für die Abrechnungen KFO und KCH 01/2015 sowie
für die Monatsabrechnungen PAR, KB, ZE und Monatsabrechnungen März 2015 unsere
Hotline mit erweiterten Servicezeiten an:
Am Dienstag, den 31.03.2015, erreichen Sie uns in der Zeit von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr.
In der beigefügten Übersicht finden Sie für alle Abrechnungsbereiche die entsprechende
Hotline-Nummer.
9. Neuorganisation der BARMER GEK - Geänderte Postfachadresse
Die BARMER GEK hat sich neu organisiert. Zahnersatzanträge, Anträge für kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen und sonstige Leistungsanträge aus dem Zahnbereich
bearbeitet zukünftig zentral das "Zentrum Ambulante Versorgung" in Cottbus.
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Ab dem 07.04.2015 senden Sie bitte
1. kieferorthopädische Behandlungspläne sowie ggf. erforderliche Verlängerungs- und
Therapieänderungsanträge,
2. Heil- und Kostenpläne für zahnprothetische Leistungen (sofern von den
Vertragszahnärztinnen/zahnärzten direkt übermittelt) sowie
3. sämtlichen Schriftwechsel im Zusammenhang mit den vorstehend genannten
Vertragsleistungen
ausschließlich an folgende Postfachadresse:
BARMER GEK
Postfach 100142
03001 Cottbus
Tel. 0800-333 004 151 102
Fax 0800-333 004 151 109
Kostenübernahmen für PAR-Behandlungspläne werden ebenfalls in Cottbus bearbeitet.
Für Kiefergelenkserkrankungen ist bei der BARMER GEK keine Kostenübernahme erforderlich. Ausgenommen sind die KBR-Fälle von Verletzten bei Unfällen, welche ebenfalls in
Cottbus bearbeitet werden.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
10. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche
Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz:
Abrechnungsart
KCH
KFO
ZE
KB
PAR
Knr12 - Modul
Version
2.9
3.1
3.4
2.3
1.6
4.2
gültig
ab I/2015
ab I/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
ab 01/2015
Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer KZV-Internetseite eingesehen
werden.
www.kzv-berlin.de/pvs
Dort werden Sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBVHomepage geleitet, wo sich auch ein PDF-Dokument mit den „Fehlermeldungen der
Abrechnungsmodule auf Fallebene“ befindet.
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Zum 01.01.2015 wurden 2 neue Fehlermeldungen hinzugefügt:
„089 Fehler: Kennzeichen (0 = Ersatzverfahren -> Versichertenkarte oder Lesegerät
defekt, 1 = Ersatzverfahren hat vorgelegen, 2 = Versichertenkarte eingelesen), wie der
Versicherungsnachweis erfolgte, falsch“.
„098 Fehler: Krankenversichertenkarten von gesetzlich Krankenversicherten gelten seit
dem 01.01.2015 nicht mehr als Versicherungsnachweis“.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
11. Kassenänderungen
Kassenfusion
Esso BKK
Kassennummer 1520329
fusioniert zum 01.01.2015 mit
NOVITAS BKK
Kassennummer 4491707
unter Beibehaltung des Nummernkreises der NOVITAS BKK.
Im Rundschreiben Nr. 12/2014 meldeten wir bereits die
rechtliche Fusion der beiden Kassen. Nun teilte uns die
NOVITAS BKK mit, dass es sich ab dem 01.01.2015 auch um
eine abrechnungstechnische Fusion handelt. Die Esso BKK
wird im Bundeskassenverzeichnis (BKV) geschlossen, sie wird
über die NOVITAS BKK abgerechnet.
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
12. Punktwertübersichten 1. + 2. Quartal 2015
In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und
der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015 sowie die Punktwertlisten der KZV
Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 2. Quartal 2015.
Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen.
www.kzv-berlin.de/punktwerte
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline
89004-407
[email protected]
Rundschreiben Nr. 3/2015
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13. Vorsicht – „Freiberufregistrat“ !
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Zahnarztpraxen, die wiederholt Schreiben
eines sogenannten „Freiberufregistrats“ erhalten haben. Mit den Schreiben werden die
Praxen aufgefordert, ihre Praxisdaten zu ergänzen oder zu korrigieren. Sendet eine Praxis ein
solches Schreiben unterzeichnet zurück, verpflichtet sie sich vertraglich nach dem Kleingedruckten für zwei Jahre, jährlich 588 Euro zu zahlen. Im Gegenzug erhält sie einen Eintrag in
einem Ärzteverzeichnis auf der Internetseite dieses „Freiberufregistrats“.
Bitte beachten Sie:
Das sogenannte „Freiberufregistrat“ ist – trotz der irreführenden Aufmachung – keine öffentliche Stelle; es handelt sich um ein privates Unternehmen. Es besteht keine Verpflichtung, auf
dessen Angebote zu antworten. Der angebotene Registereintrag dürfte einen geringen wirtschaftlichen Wert haben.
Mehr Informationen zum Thema „Adressbuchschwindel“ finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/praxis/recht/adressbuchschwindel
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline
89004-0
[email protected]
14. Vertreterversammlung am 20.04.2015
Die nächste Vertreterversammlung der KZV Berlin findet am Montag, 20.04.2015, um
19:00 Uhr im abba Berlin Hotel, Lietzenburger Str. 89 in 10719 Berlin, statt, da der große
Saal im Zahnärztehaus zur Zeit renoviert wird und daher nicht zugänglich ist.
Wir laden alle interessierten Zahnärztinnen/Zahnärzte hierzu herzlich ein. Gemäß Satzungsänderung vom 13.10.2014 sind hiermit die Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin gemeint.
Die Sitzung ist für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen
Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befasst.
15. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der
zahnärztlichen Praxis"
Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden
zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich:
 Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr
 Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Bitte melden Sie sich mit den beiliegenden Formularen an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt
ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die
Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Bludau
Tel.: 89004-140
Frau Vehabovic
Tel.: 89004-146
[email protected]
Rundschreiben Nr. 3/2015
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16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse
melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an:
Fax:
4148967
E-Mail: [email protected]
Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr
unter
41472540
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Karsten Geist
Rundschreiben Nr. 3/2015
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Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk Letztes Jahr legten wir mit unserer Veranstaltungsreihe „Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk“ eine schöpferische Pause ein. Diese Zeit hat offenbar auch die Politik genutzt: Sie hat Gesetze auf den Weg gebracht, die auch uns Zahnärzte betreffen. Es gibt also einiges zu berichten. Und so machen wir uns – kurz nach den Osterferien – wieder auf den Weg zu Ihnen in den Bezirk. Wir werden Sie u. a. über die folgenden Themen informieren: 
aktueller Stand der Vertragsverhandlungen, 
Qualitätsmanagement, 
GKV‐Versorgungsstärkungsgesetz, 
Anti‐Korruptions‐Gesetz. Für einen kleinen Imbiss ist gesorgt. Die Veranstaltung wird mit 3 Fortbildungspunkten bewertet. Sie richtet sich ausschließlich an Zahnärztinnen und Zahnärzte. Wir freuen uns auf einen anregenden Dialog! Ihr Vorstand der KZV Berlin Beginn: 19:00 Uhr Wann kommt der Vorstand in Ihren Bezirk? Datum Praxis im Bezirk Veranstaltungsort
Adresse April Mittwoch, 22.04. Zehlendorf, Steglitz Luise Dahlem Montag, 27.04. Charlottenburg, Wilmersdorf Hotel Seehof Mittwoch, 29.04. Treptow,Köpenick Ratskeller Köpenick Montag, 04.05 Spandau Preußisches Landwirtshaus Montag, 11.05. Pankow, Weißensee, Prenzlauer Berg GLS Schule Mittwoch, 20.05. Reinickendorf Alter Fritz Montag, 01.06 Schöneberg, Tempelhof Alte Schmiede am Gasometer Mittwoch, 03.06. Hellersdorf, Marzahn Marzahner Krug Montag, 08.06. Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen Hotel Kolumbus Mittwoch, 10.06. Neukölln, Kreuzberg Villa Kreuzberg/Tomasa Montag, 29.06. Mitte, Tiergarten, Wedding Löwenbräu Gendarmenmarkt Königin‐Luise‐Str. 40‐42, 14195 Berlin Lietzenseeufer 11, 14057 Berlin Alt Köpenick 21, 12555 Berlin Mai Flatowallee 23, 14055 Berlin Kastanienallee 82, 10435 Berlin Karolinenstr. 12, 13507 Berlin Juni Torgauer Str. 12, 10829 Berlin Alt Marzahn 49, 12685 Berlin Genslerstr. 18, 13051 Berlin Kreuzbergstr. 62, 10965 Berlin Leipziger Str.65, 10117 Berlin 1 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Anmeldung Bitte senden Sie Ihre Anmeldung via E‐Mail an veranstaltung@kzv‐berlin.de mit folgenden Angaben: Name, Abrechnungsnummer und Veranstaltungsort Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns an. Ihre Ansprechpartnerin: Frau Hönighaus, Tel. 030 89004‐168 2 Kurzübersicht-Abrechnungsweg Narkose Zahnarzt/Oralchirurg/MKG-Chirurg
Anästhesist
Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen
über KZV
Abrechnung der Leistung
über KV
Patienten mit mangelnder Kooperation bei
geistiger Behinderung und/oder schwerer
Dyskinesie
Bsp.: Intelligenzminderung, (senile) Demenzen,
schizophrene Störungen, Manie mit psychosomatischen Symptomen, bipolare affektive Störungen,
Verhaltensstörung (Stereotypien), Bewegungsstereotypien, hirnorganisches Psychosyndrom, Autismus,
Stoffwechselstörungen (z. B. Phenylketonurie, Galaktosämie), Chromosomale Aberrationen, Multiple Sklerose, Parkinson Syndrom, Anfallsleiden (zerebrale
Krampfanfälle), Ankylose
Narkose nach
Kapitel 5.3 EBM
Vorliegen einer Kontraindikation gegenüber
Durchführung des Eingriffes in Lokalanästhesie oder Analgosedierung
(im Rahmen der
Gesamtvergütung
budgetiert)
Bsp.: Phobie (ICD-10/F40.2), Allergie auf
Lokalanästhetika – Feststellung durch Facharzt
Leistung bei Kindern bis zum vollendeten
12. Lebensjahr bei denen, in erfolglosen
Behandlungsversuchen, eine mangelnde
Compliance festgestellt und dokumentiert
wurde bzw. keine andere Möglichkeit der
Schmerzausschaltung besteht
Eingriff entsprechend Abschnitt 31.2.8 EBM
und Behandlung in Lokalanästhesie nicht
möglich
Anästhesist muss
ICD-Code mit
Begründung angeben
Bsp.: Tiefliegende Abszesse, Umfangreiche Osteotomien, Traumata, Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akute Entzündliche Prozesse (die
eine Lokalanästhesie ausschließen),
Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenks
Im Rahmen der GKV sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen (vgl. hierzu auch
Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Behandlungs-Richtlinien:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV,
wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung
nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“
Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 oder
per E-Mail unter [email protected].
Seite 1 von 1
Stand: Februar 2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Hotline zur Abrechnung I/15 bzw. März 2015
Seit Einführung der Online-Abrechnungen reichen zahlreiche Praxen ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den
Monatsabrechnungen zum letzten Tag des Quartalsmonats bei der KZV Berlin ein.
Wir bieten Ihnen daher eine Hotline mit erweiterten Servicezeiten für alle Abrechnungsfragen immer zum letzten Tag
des Quartalsmonats an.
Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt:
Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats
Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats
Hotline zur Abrechnung von …
… konservierend-chirurgischen Leistungen
KCH
89004-401
… Leistungen aus dem Bereich
Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch
KB
89004-402
… kieferorthopädischen Leistungen
KFO
89004-403
… Behandlungen der Parodontitis
PAR
89004-404
… prothetischen Zahnbehandlungen
ZE /
Festzuschüsse
89004-405
Fragen zum Abgleich mit dem
Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis
BKV
89004-407
Online
89004-456
Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung)
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am:
Dienstag
31.03.2015
von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Durch die zahlreichen Online-Abrechnungen ist es nicht mehr erforderlich das Haus für die persönliche Abgabe bis
18:00 Uhr zu öffnen. Sie erreichen unsere Abrechnungsspezialisten daher ausschließlich telefonisch über die
Hotlinenummern, an dem oben genannten Tag bis 18:00 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten steht Ihnen jederzeit
unser Posteinwurfschacht zur Verfügung.
Die üblichen Servicezeiten der KZV Berlin sind:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
7:30 Uhr bis 16:30 Uhr
7:30 Uhr bis 16:30 Uhr
7:30 Uhr bis 18:00 Uhr
7:30 Uhr bis 16:30 Uhr
7:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/20015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
Wohnortkassen
>Patient wohnt in Berlin
€
II. Quartal 2015
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8650
0,8358
3,75
0,9407
1,0281
0,8400
0,8358
3,75
0,9650
1,0627
0,8650
0,8358
3,95
0,9182
1,0000
0,8159
0,8358
tatsächliche
Kosten
0,9394
1,0281
0,8368
0,8358
3,75
AOK
>Wohnortkennzeichen 00072
BKK
>Wohnortkennzeichen 00072
IKK
>Wohnortkennzeichen 00072
SVLFG (LKK)
>Wohnortkennzeichen 00072
Knappschaft
>Regionalkennzeichen 95+97
Ersatzkassen/vdek
Sonstige Kostenträger
1,0281
0,8368
0,8358
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
0,9700
1,0627
0,8650
0,8358
3,75
AOK U/J, A62,
EWG, Asy/Asa
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
KB
2,80
KFO * 2,60
0,9407
>Regionalkennzeichen 95+97
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
1,0446
1,1140
0,8969
0,8969
BAPersBw (Bundeswehr)
1,0446
1,0446
0,8969
0,8969
Polizeipräsident in Berlin
0,9407
1,0281
0,8368
0,8358
2,80
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,12 €
für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
AOK
€ 4,40
€ 4,40
€ 4,40
LKK
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
Knappschaft
€ 3,75
€ 3,75
€ 3,75
BKK
€ 3,95
€ 3,95
€ 3,95
IKK
€ 4,40
€ 4,40
€ ----vdek
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 11.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2015
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9081
0,9939
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
15
Hamburg
32
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
17
Niedersachsen
04
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
30
Bremen
31
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
34
Westfalen-Lippe
37
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
50
Thüringen
55
0,9324
1,0360
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
51
Hessen
20
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
62 - 65
72
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
0,9644
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
Sachsen
56
0,9356
1,0509
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
02
0,9866
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
Bayern
11
0,9712
1,0805
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
Saarland
35
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 18.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358.
Techniker
Krankenkasse
Regionalkennzeichen
KZV
BARMER GEK
DAK Gesundheit
Hanseatische
Ersatzkasse
KKH
Handelskrankenkasse
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,9341
0,9703
0,9115
0,9352
0,9115
0,9502
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
0,9115
0,9466
05
Brandenburg
53
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
0,9117
0,9486
09
Sachsen-Anhalt
54
0,9081
0,9939
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
0,8962
0,9738
13
Schleswig-Holstein
36
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
0,9945
1,0076
15
Hamburg
32
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
0,9945
1,0260
17
Niedersachsen
04
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
0,9801
0,9912
30
Bremen
31
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
0,9261
0,9770
34
Westfalen-Lippe
37
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
40, 49
Nordrhein
13
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
0,9678
1,0957
50
Thüringen
55
0,9324
1,0360
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
0,9050
1,0100
51
Hessen
20
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
0,9748
1,0168
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
62 - 65
72
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
KCH, PAR
0,9644
0,9644
Rheinland-Pfalz
06
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
KB 0,8358
1,0300
Sachsen
56
0,9356
1,0509
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
0,9252
1,0375
02
0,9866
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
0,9858
1,0310
Bayern
11
0,9712
1,0805
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
0,9392
1,0450
Saarland
35
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
0,9580
1,0070
67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg
83
93
KCH, PAR
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
Seite 1 von 1
Stand: 18.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9875
1,0290
0,9875
1,0349
0,9619
1,0020
0,9869
1,0321
69, 74, 78, 80
0,9621
1,0024
04 Niedersachsen
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
21
0,9238
0,9940
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0609
11 Bayern
0,9392
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
1,0450
0,9394
0,9678
1,0957
20 Hessen
0,9738
31 Bremen
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
1,0465
0,9394
0,9678
1,0957
1,0168
0,9746
0,9252
0,9770
32 Hamburg
0,9945
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
62 - 65
1,0450
0,9765
1,1100
0,9678
1,0957
0,9687
1,0181
0,9748
1,0187
0,9252
0,9770
0,9252
1,0216
0,9945
1,0246
0,9945
1,0216
-----
35 Saarland
0,9333
0,9810
36 Schleswig-Holstein
0,9945
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9644
0,8358
1,0300
84
0,9394
1,0450
1,0957
44
0,9678
1,0957
0,9757
1,0202
55
0,9748
1,0187
0,9770
0,9252
0,9770
31
0,9252
0,9770
0,9945
1,0216
0,9945
1,0216
15
0,9945
1,0216
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9580
1,0265
0,9333
1,0000
0,9333
1,0000
93
0,9333
0,9810
1,0359
0,9945
1,0621
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
13
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8400 - BKK 0,8400 - IKK 0,8400 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358
Seite 1 von 2
Stand: 19.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
0,9328
0,9705
0,9698
0,9800
0,9361
0,9767
0,9182
1,0000
01
0,8620
0,9203
-----
-----
-----
-----
0,9361
0,9767
-----
-----
-----
-----
53 Brandenburg
0,9363
0,9850
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9182
1,0000
07
0,8829
0,9186
54 Sachsen-Anhalt
0,9634
1,0544
0,9081
0,9939
0,9353
1,0350
0,9182
1,0000
10
0,9353
1,0237
-----
-----
-----
-----
0,9353
1,0350
-----
-----
-----
-----
55 Thüringen
0,9356
1,0509
0,9450
1,0400
0,9450
1,0480
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
56 Sachsen
0,9356
1,0509
0,9450
1,0500
0,9435
1,0450
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
KZV
52 Mecklenburg-Vorp.
52
IKK Nord
Kassennummern
1300129 + 0202549
Patient wohnt in M-V
54
IKK gesund plus
Kassennummer 1202961
Patient wohnt in S-A
60
77
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen
keine Gewähr übernehmen.
Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 19.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
02 Baden-Württemberg
0,9875
1,0290
0,9875
1,0349
0,9619
1,0020
0,9869
1,0321
69, 74, 78, 80
0,9621
1,0024
04 Niedersachsen
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
0,9238
0,9940
21
0,9238
0,9940
KZV
KCH, PAR
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0609
11 Bayern
0,9392
13 Nordrhein
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
1,0450
0,9394
0,9678
1,0957
20 Hessen
0,9738
31 Bremen
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
1,0465
0,9394
0,9678
1,0957
1,0168
0,9746
0,9252
0,9770
32 Hamburg
0,9945
32 SOZ Hamburg
KCH, PAR
0,9644
0,8358
1,0300
62 - 65
1,0450
0,9765
1,1100
0,9678
1,0957
0,9687
1,0181
0,9748
1,0187
0,9252
0,9770
0,9252
1,0216
0,9945
1,0246
0,9945
1,0216
-----
35 Saarland
0,9333
0,9810
36 Schleswig-Holstein
0,9945
36 SOZ Schleswig-Holstein
37 Westfalen-Lippe
06 Rheinland-Pfalz
0,9644
0,8358
1,0300
84
0,9394
1,0450
1,0957
44
0,9678
1,0957
0,9757
1,0202
55
0,9748
1,0187
0,9770
0,9252
0,9770
31
0,9252
0,9770
0,9945
1,0216
0,9945
1,0216
15
0,9945
1,0216
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9580
1,0265
0,9333
1,0000
0,9333
1,0000
93
0,9333
0,9810
1,0359
0,9945
1,0621
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
13
0,9945
1,0359
0,9945
1,0359
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
-----
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
0,9915
1,0300
KB
KB
KB
KB
35
KB
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8400 - IKK 0,8650 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368
Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358
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Stand: 19.03.2015
Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK
des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen
der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen
Kassennummer aufweist.
Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist
(WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt.
AOK
KZV
Nr.
BKK
IKK
Knappschaft
SVLFG (LKK)
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
Regionalkennzeichen
KCH/
PAR/KB
IP/FU
0,9328
0,9705
0,9698
0,9800
0,9361
0,9767
0,9182
1,0000
01
0,8620
0,9203
-----
-----
-----
-----
0,9361
0,9767
-----
-----
-----
-----
53 Brandenburg
0,9363
0,9850
0,9407
0,9850
0,9350
1,0000
0,9182
1,0000
07
0,8829
0,9186
54 Sachsen-Anhalt
0,9634
1,0544
0,9081
0,9939
0,9353
1,0350
0,9182
1,0000
10
0,9353
1,0237
-----
-----
-----
-----
0,9353
1,0350
-----
-----
-----
-----
55 Thüringen
0,9356
1,0509
0,9450
1,0400
0,9450
1,0480
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
56 Sachsen
0,9356
1,0509
0,9450
1,0500
0,9435
1,0450
0,9182
1,0000
0,9356
1,0509
KZV
52 Mecklenburg-Vorp.
52
IKK Nord
Kassennummern
1300129 + 0202549
Patient wohnt in M-V
54
IKK gesund plus
Kassennummer 1202961
Patient wohnt in S-A
60
77
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen
keine Gewähr übernehmen.
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Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected]
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Stand: 19.03.2015
Fax – Rückantwort 89004 – 190 ANMELDUNG Zur Teilnahme an den praktischen Übungen, „Notfälle in der zahnärztlichen Praxis“, melde ich mich an: Samstag, den 06. Juni 2015 
09:00 bis 12:00 Uhr oder 
Veranstaltungsort: 13:00 bis 16:00 Uhr KZV Berlin, Georg‐Wilhelm‐Str. 16, 10711 Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von € 50,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers Anmeldeformular
Bitte per Fax an 030 4148967
Beratung unter 030 4147250
Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut
Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an.
Curriculum für Hypnose und Kommunikation in der Zahnmedizin
Moderator: Dr. Horst Freigang • Berlin | Frühbucherrabatt bei Anmeldung bis 20.03.2015 möglich
Erster Termin: Fr 24.04.2015, 14:00 - 20:00 Uhr
Sa 25.04.2015, 09:00 - 18:00 Uhr
Seminartage 12
Zielgruppe: Zahnärzte
Fortbildungspunkte:
Kursgebühr:
Frühbuchergebühr:
Kursnummer :
102 + 45
2.970,00 €
2.675,00 €
6030.7
MED-DENT: Gib den Zähnen Saures
Referenten: Prof. Dr. Carolina Ganß, Prof. Dr. Marc Jansen | Moderation: Dr. Helmut Kesler • Berlin
Termin (neu): Mi 06.05.2015 • 18:00 - 21:00 Uhr
Zielgruppe: Zahnärzte und Ärzte
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
48,– €
6090.0
4
„Der schwierige Kanal“: Klinisch bewährte Techniken in der Endodontie für die tägliche Praxis
Referent: Herr Dr. Christoph Huhn • Dessau
Termin:
Zielgruppe:
Fr 17.04.2015, 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 18.04.2015, 09:00 - 17:00 Uhr
Zahnärzte
Fortbildungspunkte: 6+8+1
Kursgebühr:
395,00 €
Kursnummer :
4046.5
Sachgerechte Herstellung von Okklusionsschienen: Intensiv-Arbeitskurs
Dr. Theresia Asselmeyer • Nörten-Hardenberg
Termin :
Zielgruppe:
Fr 17.04.2015, 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 18.04.2015, 09:00 - 17:00 Uhr
Zahnärzte und Zahntechniker
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
315,– €
1009.10
6+1+8+2
Auffrischung der Kenntnisse in Abrechnung und Verwaltung:
Schwerpunkt: prothetische- und zahntechnische Leistungen! • Annette Göpfert • Berlin
Termin :
Zielgruppe:
Sa 18.04.2015 • 09:00 - 15:00 Uhr
Wiedereinsteiger
Kursgebühr:
Kursnummer :
165,– €
9117.1
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rt ifizie
rtes
rt
Zert
Ze
ifiziert
es
Management-System
Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert!
Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an.
Privat
EN ISO 900
1
Geburtsdatum
Titel І Name І Vorname des Teilnehmers
Meine Kontaktdaten sind
DIN
von der Praxis
Adresse (ggf. inklusive Praxisname)
Telefon І Fax І E-Mail
Ort І Datum І Unterschrift
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Kostenfreier Informationsabend zur ZMP- Aufstiegsfortbildung
Termin :
Kurszeitraum:
Mi 22.04.2014 • 19:30 Uhr
August 2015 - Februar 2016
Infotelefon:
030 414725-0 (-18)
ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring
Kostenfreier Informationsabend zur ZMV-Aufstiegsfortbildung
Termin :
Kurszeitraum:
Fr 24.04.2014 • 19:30 Uhr
August 2015 - März 2016 oder alternativ
September 2015 - Juni 2016
Infotelefon:
030 414725-0 (-18)
ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring
Entspannt, ausbalanciert und gesund am Patienten arbeiten • Dr. Martina Obermeyer • Berlin
Termin :
Zielgruppe:
Fr 24.04.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr
Sa 25.04.2015 • 09:00 - 16:00 Uhr
Zahnärzte und Mitarbeiter
Kursgebühr:
Kursnummer :
255,– €
6087.1
ZMV ExpertInnentag I: Abrechnung und Honorarmanagement • Dipl.-Betriebswirt Anja Kotsch - Potsdam
Termin :
Zielgruppe:
Sa 25.04.2015 • 09:00 - 17:00 Uhr
ZMV
Kursgebühr:
Kursnummer :
255– €
9131.0
Workshop Praxisübernahme Berlin: Basiswissen für Niederlassung und Übergabe
Dr. Christine Trapp • Berlin, RA Dr. Ralf Großbölting , WP/StB. Dr. Florian Müller-Kröncke, Dr. Dr. Udo Schwarzott
Termin :
Zielgruppe:
Fr 08.05.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr
Zahnärzte
Kursgebühr:
Kursnummer :
Punkte:
45,– €
5078.14
6
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