KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN I N H A LT Nr. 3 vom 19. März 2015 1. Bezirksversammlungen der KZV Berlin 2. Neue Punktwerte für AOK und IKKen ab 01.04.2015 3. Abrechenbarkeit der BEMA-Nrn. 105 und 107 im Zusammenhang mit systematischer PAR-Therapie 4. Anwendung der Narkose-Richtlinien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung 5. Aktuelles aus der Abrechnung 6. Verpflichtung zur unverschlüsselten Übermittlung der Zahnarztnummer an die Krankenkassen durch BSGUrteil 7. Elektronische Gesundheitskarte eGK 8. Hotline zur Abrechnung I/15 bzw. März 2015 9. Neuorganisation der BARMER GEK - Geänderte Postfachadresse 10. Abrechnungsmodule für die DTAAbrechnung aller Abrechnungsbereiche 11. Kassenänderungen 12. Punktwertübersichten 1. + 2. Quartal 2015 13. Vorsicht – „Freiberufregistrat“ ! 14. Vertreterversammlung am 20.04.2015 15. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Rundschreiben Nr. 3/2015 1 1. Bezirksversammlungen der KZV Berlin Veranstaltungsreihe: Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk In diesem Jahr wird sich der Vorstand der KZV Berlin wieder auf den Weg zu Ihnen in den Bezirk machen. Kurz nach den Osterferien beginnt unsere Informationsveranstaltung. Weitere Informationen finden Sie in der Anlage. 2. Neue Punktwerte für AOK und IKKen ab 01.04.2015 Mit der AOK Nordost wurden für das Jahr 2015 die Punktwerte ab 01.04.2015 festgesetzt: IP/FU-Leistungen KFO KCH, PAR, KB 1,0627 € ab 01.04.2015 0,8650 € ab 01.04.2015 0,9700 € ab 01.04.2015 In der Vergütungsverhandlung mit den Innungskrankenkassen wurden folgende Punktwerte vereinbart: IP/FU-Leistungen KFO KCH, PAR, KB 1,0627 € ab 01.04.2015 0,8650 € ab 01.04.2015 0,9650 € ab 01.04.2015 0,9700 € ab 01.07.2015 Für Material- und Versandkosten sind jeweils 3,95 € abrechenbar. Die Vertragsverhandlungen mit dem vdek sind zur Zeit im Gange, mit der TK, den Betriebskrankenkassen und der Knappschaft hoffen wir, bis Ende April/Mai einen Abschluss zu erreichen. 3. Abrechenbarkeit der BEMA-Nrn. 105 und 107 im Zusammenhang mit systematischer PAR-Therapie In der Abrechnungsbestimmung zu den BEMA-Nrn. P200, P201, P202 und P203 ist festgelegt, dass mit diesen Leistungen während (ab dem Tag der Antragstellung) und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 und 107 abgegolten sind. Die BEMA-Nr. 105 ist während einer PAR-Behandlung nur dann abrechenbar, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dieser steht, wie die Behandlung einer Aphthe oder kleiner Verletzungen der Mundschleimhaut (Bsp. lokale Verbrennungen/Biss/…). Bei schweren Parodontopathien (beispielsweise aggressive oder nekrotisierende Parodontitis) kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein, Mundbehandlungen nach der BEMA-Nr. 105 auch noch bis zur eigentlichen Behandlungsmaßnahme zu erbringen und abzurechnen. Das Entfernen harter Zahnbeläge (BEMA-Nr. 107) ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig. Somit kann die Berechnung der BEMA-Nr. 107 nur dann unmittelbar nach der PARTherapie erfolgen, wenn im laufenden Jahr noch keine Berechnung der BEMA-Nr. 107 erfolgt ist. Rundschreiben Nr. 3/2015 2 Der Zeitraum „unmittelbar nach der systematischen Behandlung“ ist weder im BEMA noch in den Behandlungsrichtlinien definiert. Der behandelnde Vertragszahnarzt hat im Einzelfall individuell nach den medizinischen Erfordernissen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu entscheiden. Wir empfehlen nach Abschluss der PAR-Behandlung für einen Zeitraum von ca. 6 Wochen keine Abrechnung der BEMA-Nrn. 105 und 107 vorzunehmen. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-404 [email protected] 4. Anwendung der Narkose-Richtlinien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Da uns immer wieder Anfragen hinsichtlich der Anwendung der Narkose-Richtlinien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erreichen, möchten wir nachfolgend noch einmal das Wesentliche darstellen: Im Rahmen der GKV sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen (vgl. hierzu auch Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Behandlungs-Richtlinien: „Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“ Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nach Ziffer 8 der Präambel zum Kapitel 5 des EBM berechnungsfähig bei - Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. - Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. - Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist. Bei den Eingriffen handelt es sich um zahnärztliche bzw. mund-, kiefer-, gesichtschirurgische Eingriffe, welche inhaltlich den EBM-Leistungen des Abschnittes 31.2.8 entsprechen, die jedoch über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Laut Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Narkose, sofern eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist, auch bei folgenden Diagnosen über die GKV abrechenbar: a) b) c) d) e) tiefliegende Abszesse umfangreiche Osteotomien Traumata Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akute entzündliche Prozesse, die eine Lokalanästhesie ausschließen Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenks Rundschreiben Nr. 3/2015 3 Ferner können nach Ziffer 10 der Präambel zum Kapitel 5 des EBM Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen als vertragsärztliche Leistung abgerechnet werden, wenn Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie vorliegen. Als Kontraindikation kommt beispielsweise eine Allergie in Frage. Aber auch die Phobiker fallen hierunter. Die Phobiker fallen jedoch nur unter diese Regelung, wenn die anerkannte Phobie einem ICD-Schlüssel zugeordnet werden kann und eine Kontraindikation gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung vorliegt. Nicht geregelt ist indes, durch wen die Beurteilung zu erfolgen hat. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird jedoch regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes gefordert. Die oben genannte Verpflichtung, den ICD-Code mit Begründung anzugeben, richtet sich allein an den behandelnden Anästhesisten und nicht an den Zahnarzt. Die Entfernung aller vier Weisheitszähne stellt grundsätzlich keine ausreichende Indikation für eine Vollnarkose dar. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar hilfreich sein. Solche „Wunschnarkosen“ stellen jedoch keine vertragsärztliche Leistung dar. In der Anlage zu diesem Rundschreiben haben wir Ihnen eine Kurzübersicht zusammengestellt. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 [email protected] 5. Aktuelles aus der Abrechnung Dauer einer Arbeitsunfähigkeit: Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach den „AU-Richtlinien“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2 Absatz 1 Satz 1) immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seiner vertragsmäßigen Arbeit nicht oder nur unter der Gefahr nachkommen kann, dass sich sein Zustand verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit darf gemäß der AU-Richtlinien nur aufgrund einer (zahn-)ärztlichen Untersuchung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder dessen persönliche Vertreter bescheinigt werden. Diese Pflicht ergibt sich für Vertragszahnärzte aus § 12 Absatz 1 BMV-Z. Bei der Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte sich jeder Zahnarzt/jede Zahnärztin selbst eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da zahnärztliche Behandlungen – von einigen kieferchirurgischen Eingriffen abgesehen – in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Sinne führen. Besteht aus zahnmedizinischer Sicht die Indikation, die Arbeitsunfähigkeit über den Behandlungstag hinaus auszustellen, so kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Zahnarztes ausgestellt werden. Des Weiteren regelt § 12 Absatz 3 BMV-Z, dass die Arbeitsunfähigkeit für einen vor der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes liegenden Zeitraum grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll. Eine Rückdatierung auf einen Tag vor Behandlungsbeginn ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und dann auch nur für bis zu zwei Tage zulässig. Rundschreiben Nr. 3/2015 4 Verordnung von Schmerzmitteln: Die Verordnung von Schmerzmitteln durch den Zahnarzt/die Zahnärztin kann auch über den eigentlichen Behandlungstag hinaus erfolgen, sofern davon auszugehen ist, dass der Patient aufgrund der zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung weiterhin Schmerzmittel benötigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 SGB V ist zu beachten. Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C. der Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung. Ein Verweis des Patienten an seinen Hausarzt o. ä. ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, da dieser im Zweifel die zahnmedizinische Indikation sowohl für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch für die Verordnung von Schmerzmitteln nicht stellen kann. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kzv-berlin.de/au www.kzv-berlin.de/verordnung Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 [email protected] 6. Verpflichtung zur unverschlüsselten Übermittlung der Zahnarztnummer an die Krankenkassen durch BSG-Urteil Bislang wurde die Zahnarztnummer (Abrechnungsnummer) in verschlüsselter Form an die Krankenkassen weitergeleitet. Die Grundlage bildete der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Abrechnung, kurz DTA-Vertrag, zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband. Eine Entschlüsselung erfolgte nur in besonderen Bereichen, wie der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V oder in begründeten Einzelfällen, wenn seitens der Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte für Fehlabrechnungen oder Vertragsverletzungen aufgezeigt wurden. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen zur Verschlüsselung der Zahnarztnummer hat das BSG mit Urteil vom 02.04.2014, Aktenzeichen B 6 KA 9/13, für unwirksam und damit nichtig erklärt! Nach Auffassung des BSG ergibt sich die Verpflichtung der KZVen zur Übermittlung der unverschlüsselten Zahnarztnummer (bereits) aus dem Gesetz, nämlich aus § 295 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 293 Absatz 4 SGB V. Der Gesetzgeber hat detailliert vorgeschrieben, was zu übermitteln ist. Den Partnern der Bundesmantelverträge - wie auch dem Bundesschiedsamt - fehlt daher die Kompetenz dazu, für den Regelfall die verschlüsselte Übermittlung der Zahnarztnummer vorzugeben. Vor diesem Hintergrund wird die KZV Berlin gegenüber den Krankenkassen in sämtlichen Abrechnungsdaten ab dem 01.01.2015 die Zahnarztnummer unverschlüsselt ausweisen. Es bleibt abzuwarten, ob es durch die Übermittlung der Zahnarztnummer vermehrt zu Anträgen auf Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen kommen wird. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist Herr Neubacher 89004-149 [email protected] Rundschreiben Nr. 3/2015 5 7. Elektronische Gesundheitskarte - eGK Aufgrund einiger Nachfragen zum Thema eGK noch einmal einige Hinweise: Die damalige Krankenversichertenkarte (KVK) ist ab dem 01.01.2015 ungültig! Eine KVK darf nicht mehr eingelesen werden (Ausnahme Polizei oder Bundespolizei). Legt ein Patient/eine Patientin keine eGK und auch keinen anderen gültigen Versicherungsnachweis vor, darf der Vertragszahnarzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient/die Patientin innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen gültigen Versicherungsnachweis nach, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. Lehnt ein Patient/eine Patientin eine eGK grundsätzlich ab - und zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen und nicht nur wegen des Lichtbildes - muss der Patient sich einen gültigen Versicherungsnachweis von seiner Krankenkasse besorgen. Sollte diese sich weigern, einen gültigen Versicherungsnachweis auszustellen, muss der Patient hier selbst tätig werden. Hier kann der Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin nicht behilflich sein und bei der Krankenkasse einen Nachweis anfordern. Dies muss der Patient selbst mit seiner Krankenkasse klären. Bis zur endgültigen Klärung erhält der Patient für seine Behandlung eine Privatliquidation. Die Knappschaft hat uns informiert, dass etwa 5 % ihrer Versicherten, die trotz mehrfacher Aufforderung kein Lichtbild eingereicht haben, nun eine eGK ohne Lichtbild erhalten haben. Diese muss von den Praxen angenommen und eingelesen werden. Eine eGK kann nicht wegen des fehlenden Lichtbildes zurückgewiesen werden. Weitere Hilfsmittel (z. B. Personalausweis) muss sich der Zahnarzt nicht vorlegen lassen. Diese betroffenen Versicherten werden jetzt nochmals von der Knappschaft erneut aufgefordert, ein Lichtbild einzureichen, damit eine eGK mit Lichtbild ausgestellt werden kann. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 8. Hotline zur Abrechnung I/15 bzw. März 2015 Zum Quartalswechsel bieten wir Ihnen für die Abrechnungen KFO und KCH 01/2015 sowie für die Monatsabrechnungen PAR, KB, ZE und Monatsabrechnungen März 2015 unsere Hotline mit erweiterten Servicezeiten an: Am Dienstag, den 31.03.2015, erreichen Sie uns in der Zeit von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. In der beigefügten Übersicht finden Sie für alle Abrechnungsbereiche die entsprechende Hotline-Nummer. 9. Neuorganisation der BARMER GEK - Geänderte Postfachadresse Die BARMER GEK hat sich neu organisiert. Zahnersatzanträge, Anträge für kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen und sonstige Leistungsanträge aus dem Zahnbereich bearbeitet zukünftig zentral das "Zentrum Ambulante Versorgung" in Cottbus. Rundschreiben Nr. 3/2015 6 Ab dem 07.04.2015 senden Sie bitte 1. kieferorthopädische Behandlungspläne sowie ggf. erforderliche Verlängerungs- und Therapieänderungsanträge, 2. Heil- und Kostenpläne für zahnprothetische Leistungen (sofern von den Vertragszahnärztinnen/zahnärzten direkt übermittelt) sowie 3. sämtlichen Schriftwechsel im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Vertragsleistungen ausschließlich an folgende Postfachadresse: BARMER GEK Postfach 100142 03001 Cottbus Tel. 0800-333 004 151 102 Fax 0800-333 004 151 109 Kostenübernahmen für PAR-Behandlungspläne werden ebenfalls in Cottbus bearbeitet. Für Kiefergelenkserkrankungen ist bei der BARMER GEK keine Kostenübernahme erforderlich. Ausgenommen sind die KBR-Fälle von Verletzten bei Unfällen, welche ebenfalls in Cottbus bearbeitet werden. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 10. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnung aller Abrechnungsbereiche Folgende Modulversionen kommen für das 1. Quartal 2015 zum Einsatz: Abrechnungsart KCH KFO ZE KB PAR Knr12 - Modul Version 2.9 3.1 3.4 2.3 1.6 4.2 gültig ab I/2015 ab I/2015 ab 01/2015 ab 01/2015 ab 01/2015 ab 01/2015 Die aktuellen Abrechnungsmodule können auch auf unserer KZV-Internetseite eingesehen werden. www.kzv-berlin.de/pvs Dort werden Sie über den Link „Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung“ auf die KZBVHomepage geleitet, wo sich auch ein PDF-Dokument mit den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“ befindet. Rundschreiben Nr. 3/2015 7 Zum 01.01.2015 wurden 2 neue Fehlermeldungen hinzugefügt: „089 Fehler: Kennzeichen (0 = Ersatzverfahren -> Versichertenkarte oder Lesegerät defekt, 1 = Ersatzverfahren hat vorgelegen, 2 = Versichertenkarte eingelesen), wie der Versicherungsnachweis erfolgte, falsch“. „098 Fehler: Krankenversichertenkarten von gesetzlich Krankenversicherten gelten seit dem 01.01.2015 nicht mehr als Versicherungsnachweis“. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 11. Kassenänderungen Kassenfusion Esso BKK Kassennummer 1520329 fusioniert zum 01.01.2015 mit NOVITAS BKK Kassennummer 4491707 unter Beibehaltung des Nummernkreises der NOVITAS BKK. Im Rundschreiben Nr. 12/2014 meldeten wir bereits die rechtliche Fusion der beiden Kassen. Nun teilte uns die NOVITAS BKK mit, dass es sich ab dem 01.01.2015 auch um eine abrechnungstechnische Fusion handelt. Die Esso BKK wird im Bundeskassenverzeichnis (BKV) geschlossen, sie wird über die NOVITAS BKK abgerechnet. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] 12. Punktwertübersichten 1. + 2. Quartal 2015 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 1. Quartal 2015 sowie die Punktwertlisten der KZV Berlin, der fremden Ersatzkassen und der fremden Wohnortkassen für das 2. Quartal 2015. Die Punktwertlisten können Sie auch auf unserer KZV-Internetseite einsehen. www.kzv-berlin.de/punktwerte Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-407 [email protected] Rundschreiben Nr. 3/2015 8 13. Vorsicht – „Freiberufregistrat“ ! Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Zahnarztpraxen, die wiederholt Schreiben eines sogenannten „Freiberufregistrats“ erhalten haben. Mit den Schreiben werden die Praxen aufgefordert, ihre Praxisdaten zu ergänzen oder zu korrigieren. Sendet eine Praxis ein solches Schreiben unterzeichnet zurück, verpflichtet sie sich vertraglich nach dem Kleingedruckten für zwei Jahre, jährlich 588 Euro zu zahlen. Im Gegenzug erhält sie einen Eintrag in einem Ärzteverzeichnis auf der Internetseite dieses „Freiberufregistrats“. Bitte beachten Sie: Das sogenannte „Freiberufregistrat“ ist – trotz der irreführenden Aufmachung – keine öffentliche Stelle; es handelt sich um ein privates Unternehmen. Es besteht keine Verpflichtung, auf dessen Angebote zu antworten. Der angebotene Registereintrag dürfte einen geringen wirtschaftlichen Wert haben. Mehr Informationen zum Thema „Adressbuchschwindel“ finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kzv-berlin.de/praxis/recht/adressbuchschwindel Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Hotline 89004-0 [email protected] 14. Vertreterversammlung am 20.04.2015 Die nächste Vertreterversammlung der KZV Berlin findet am Montag, 20.04.2015, um 19:00 Uhr im abba Berlin Hotel, Lietzenburger Str. 89 in 10719 Berlin, statt, da der große Saal im Zahnärztehaus zur Zeit renoviert wird und daher nicht zugänglich ist. Wir laden alle interessierten Zahnärztinnen/Zahnärzte hierzu herzlich ein. Gemäß Satzungsänderung vom 13.10.2014 sind hiermit die Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin gemeint. Die Sitzung ist für die Berliner Zahnärzteschaft öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften befasst. 15. Fortbildung der KZV Berlin: Praktische Übungen: "Notfälle in der zahnärztlichen Praxis" Bei der Fortbildung der KZV Berlin geht es um Notfälle in der zahnärztlichen Praxis. Es finden zwei Veranstaltungen in der KZV Berlin statt. Die Inhalte sind gleich: Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr Samstag, 06.06.2015, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Bitte melden Sie sich mit den beiliegenden Formularen an. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs nach berücksichtigt. Für die Teilnahme werden entsprechend den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Bludau Tel.: 89004-140 Frau Vehabovic Tel.: 89004-146 [email protected] Rundschreiben Nr. 3/2015 9 16. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen in der Anlage aktuelle Kursangebote. Bei Interesse melden Sie sich bitte schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut an: Fax: 4148967 E-Mail: [email protected] Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter 41472540 Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist Rundschreiben Nr. 3/2015 10 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk Letztes Jahr legten wir mit unserer Veranstaltungsreihe „Der Vorstand kommt in Ihren Bezirk“ eine schöpferische Pause ein. Diese Zeit hat offenbar auch die Politik genutzt: Sie hat Gesetze auf den Weg gebracht, die auch uns Zahnärzte betreffen. Es gibt also einiges zu berichten. Und so machen wir uns – kurz nach den Osterferien – wieder auf den Weg zu Ihnen in den Bezirk. Wir werden Sie u. a. über die folgenden Themen informieren: aktueller Stand der Vertragsverhandlungen, Qualitätsmanagement, GKV‐Versorgungsstärkungsgesetz, Anti‐Korruptions‐Gesetz. Für einen kleinen Imbiss ist gesorgt. Die Veranstaltung wird mit 3 Fortbildungspunkten bewertet. Sie richtet sich ausschließlich an Zahnärztinnen und Zahnärzte. Wir freuen uns auf einen anregenden Dialog! Ihr Vorstand der KZV Berlin Beginn: 19:00 Uhr Wann kommt der Vorstand in Ihren Bezirk? Datum Praxis im Bezirk Veranstaltungsort Adresse April Mittwoch, 22.04. Zehlendorf, Steglitz Luise Dahlem Montag, 27.04. Charlottenburg, Wilmersdorf Hotel Seehof Mittwoch, 29.04. Treptow,Köpenick Ratskeller Köpenick Montag, 04.05 Spandau Preußisches Landwirtshaus Montag, 11.05. Pankow, Weißensee, Prenzlauer Berg GLS Schule Mittwoch, 20.05. Reinickendorf Alter Fritz Montag, 01.06 Schöneberg, Tempelhof Alte Schmiede am Gasometer Mittwoch, 03.06. Hellersdorf, Marzahn Marzahner Krug Montag, 08.06. Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen Hotel Kolumbus Mittwoch, 10.06. Neukölln, Kreuzberg Villa Kreuzberg/Tomasa Montag, 29.06. Mitte, Tiergarten, Wedding Löwenbräu Gendarmenmarkt Königin‐Luise‐Str. 40‐42, 14195 Berlin Lietzenseeufer 11, 14057 Berlin Alt Köpenick 21, 12555 Berlin Mai Flatowallee 23, 14055 Berlin Kastanienallee 82, 10435 Berlin Karolinenstr. 12, 13507 Berlin Juni Torgauer Str. 12, 10829 Berlin Alt Marzahn 49, 12685 Berlin Genslerstr. 18, 13051 Berlin Kreuzbergstr. 62, 10965 Berlin Leipziger Str.65, 10117 Berlin 1 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Anmeldung Bitte senden Sie Ihre Anmeldung via E‐Mail an veranstaltung@kzv‐berlin.de mit folgenden Angaben: Name, Abrechnungsnummer und Veranstaltungsort Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns an. Ihre Ansprechpartnerin: Frau Hönighaus, Tel. 030 89004‐168 2 Kurzübersicht-Abrechnungsweg Narkose Zahnarzt/Oralchirurg/MKG-Chirurg Anästhesist Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen über KZV Abrechnung der Leistung über KV Patienten mit mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie Bsp.: Intelligenzminderung, (senile) Demenzen, schizophrene Störungen, Manie mit psychosomatischen Symptomen, bipolare affektive Störungen, Verhaltensstörung (Stereotypien), Bewegungsstereotypien, hirnorganisches Psychosyndrom, Autismus, Stoffwechselstörungen (z. B. Phenylketonurie, Galaktosämie), Chromosomale Aberrationen, Multiple Sklerose, Parkinson Syndrom, Anfallsleiden (zerebrale Krampfanfälle), Ankylose Narkose nach Kapitel 5.3 EBM Vorliegen einer Kontraindikation gegenüber Durchführung des Eingriffes in Lokalanästhesie oder Analgosedierung (im Rahmen der Gesamtvergütung budgetiert) Bsp.: Phobie (ICD-10/F40.2), Allergie auf Lokalanästhetika – Feststellung durch Facharzt Leistung bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bei denen, in erfolglosen Behandlungsversuchen, eine mangelnde Compliance festgestellt und dokumentiert wurde bzw. keine andere Möglichkeit der Schmerzausschaltung besteht Eingriff entsprechend Abschnitt 31.2.8 EBM und Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich Anästhesist muss ICD-Code mit Begründung angeben Bsp.: Tiefliegende Abszesse, Umfangreiche Osteotomien, Traumata, Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akute Entzündliche Prozesse (die eine Lokalanästhesie ausschließen), Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenks Im Rahmen der GKV sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen (vgl. hierzu auch Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Behandlungs-Richtlinien: „Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“ Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Hotline 89004-401 oder per E-Mail unter [email protected]. Seite 1 von 1 Stand: Februar 2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Hotline zur Abrechnung I/15 bzw. März 2015 Seit Einführung der Online-Abrechnungen reichen zahlreiche Praxen ihre Quartalsabrechnungen zusammen mit den Monatsabrechnungen zum letzten Tag des Quartalsmonats bei der KZV Berlin ein. Wir bieten Ihnen daher eine Hotline mit erweiterten Servicezeiten für alle Abrechnungsfragen immer zum letzten Tag des Quartalsmonats an. Die offiziellen Einreichungstermine bleiben davon unberührt: Monatsabrechnung: zum letzten Tag des Monats Quartalsabrechnungen: zum 5. des ersten Quartalsmonats Hotline zur Abrechnung von … … konservierend-chirurgischen Leistungen KCH 89004-401 … Leistungen aus dem Bereich Kiefergelenkserkrankungen / Kieferbruch KB 89004-402 … kieferorthopädischen Leistungen KFO 89004-403 … Behandlungen der Parodontitis PAR 89004-404 … prothetischen Zahnbehandlungen ZE / Festzuschüsse 89004-405 Fragen zum Abgleich mit dem Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis BKV 89004-407 Online 89004-456 Fragen zum Serviceportal (Onlineeinreichung) Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am: Dienstag 31.03.2015 von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Durch die zahlreichen Online-Abrechnungen ist es nicht mehr erforderlich das Haus für die persönliche Abgabe bis 18:00 Uhr zu öffnen. Sie erreichen unsere Abrechnungsspezialisten daher ausschließlich telefonisch über die Hotlinenummern, an dem oben genannten Tag bis 18:00 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten steht Ihnen jederzeit unser Posteinwurfschacht zur Verfügung. Die üblichen Servicezeiten der KZV Berlin sind: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/20015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin Wohnortkassen >Patient wohnt in Berlin € II. Quartal 2015 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 0,9407 1,0281 0,8400 0,8358 3,75 0,9650 1,0627 0,8650 0,8358 3,95 0,9182 1,0000 0,8159 0,8358 tatsächliche Kosten 0,9394 1,0281 0,8368 0,8358 3,75 AOK >Wohnortkennzeichen 00072 BKK >Wohnortkennzeichen 00072 IKK >Wohnortkennzeichen 00072 SVLFG (LKK) >Wohnortkennzeichen 00072 Knappschaft >Regionalkennzeichen 95+97 Ersatzkassen/vdek Sonstige Kostenträger 1,0281 0,8368 0,8358 KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) 0,9700 1,0627 0,8650 0,8358 3,75 AOK U/J, A62, EWG, Asy/Asa KOV, V/Vf, BVFG, BEG KB 2,80 KFO * 2,60 0,9407 >Regionalkennzeichen 95+97 > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) 1,0446 1,1140 0,8969 0,8969 BAPersBw (Bundeswehr) 1,0446 1,0446 0,8969 0,8969 Polizeipräsident in Berlin 0,9407 1,0281 0,8368 0,8358 2,80 2,80 KB 2,80 KFO * 2,60 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,12 € für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo € 3,75 € 3,75 € 3,75 AOK € 4,40 € 4,40 € 4,40 LKK € 3,75 € 3,75 € 3,75 Knappschaft € 3,75 € 3,75 € 3,75 BKK € 3,95 € 3,95 € 3,95 IKK € 4,40 € 4,40 € ----vdek Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Seite 1 von 1 Stand: 11.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte I. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9081 0,9939 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 15 Hamburg 32 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 17 Niedersachsen 04 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 30 Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 34 Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 50 Thüringen 55 0,9324 1,0360 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 51 Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 KCH, PAR KCH, PAR 0,9644 62 - 65 72 0,9644 KCH, PAR 0,9644 KCH, PAR 0,9644 KCH, PAR 0,9644 0,9644 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 Bayern 11 0,9712 1,0805 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 Saarland 35 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 18.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte II. Quartal 2015 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,8368 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,8358. Techniker Krankenkasse Regionalkennzeichen KZV BARMER GEK DAK Gesundheit Hanseatische Ersatzkasse KKH Handelskrankenkasse KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,9341 0,9703 0,9115 0,9352 0,9115 0,9502 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 0,9115 0,9466 05 Brandenburg 53 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 0,9117 0,9486 09 Sachsen-Anhalt 54 0,9081 0,9939 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 0,8962 0,9738 13 Schleswig-Holstein 36 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 0,9945 1,0076 15 Hamburg 32 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 0,9945 1,0260 17 Niedersachsen 04 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 0,9801 0,9912 30 Bremen 31 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 0,9261 0,9770 34 Westfalen-Lippe 37 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 40, 49 Nordrhein 13 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 0,9678 1,0957 50 Thüringen 55 0,9324 1,0360 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 0,9050 1,0100 51 Hessen 20 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 0,9748 1,0168 KCH, PAR KCH, PAR 0,9644 62 - 65 72 0,9644 KCH, PAR 0,9644 KCH, PAR 0,9644 KCH, PAR 0,9644 0,9644 Rheinland-Pfalz 06 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 KB 0,8358 1,0300 Sachsen 56 0,9356 1,0509 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 0,9252 1,0375 02 0,9866 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 0,9858 1,0310 Bayern 11 0,9712 1,0805 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 0,9392 1,0450 Saarland 35 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 0,9580 1,0070 67, 73, 78, 80 Baden-Württemberg 83 93 KCH, PAR Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 1 von 1 Stand: 18.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9619 1,0020 0,9869 1,0321 69, 74, 78, 80 0,9621 1,0024 04 Niedersachsen 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 21 0,9238 0,9940 KZV KCH, PAR KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0609 11 Bayern 0,9392 13 Nordrhein KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 1,0450 0,9394 0,9678 1,0957 20 Hessen 0,9738 31 Bremen KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 1,0465 0,9394 0,9678 1,0957 1,0168 0,9746 0,9252 0,9770 32 Hamburg 0,9945 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 62 - 65 1,0450 0,9765 1,1100 0,9678 1,0957 0,9687 1,0181 0,9748 1,0187 0,9252 0,9770 0,9252 1,0216 0,9945 1,0246 0,9945 1,0216 ----- 35 Saarland 0,9333 0,9810 36 Schleswig-Holstein 0,9945 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 0,9644 0,8358 1,0300 84 0,9394 1,0450 1,0957 44 0,9678 1,0957 0,9757 1,0202 55 0,9748 1,0187 0,9770 0,9252 0,9770 31 0,9252 0,9770 0,9945 1,0216 0,9945 1,0216 15 0,9945 1,0216 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9580 1,0265 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 93 0,9333 0,9810 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 13 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8400 - BKK 0,8400 - IKK 0,8400 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand: 19.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte I. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1,0000 01 0,8620 0,9203 ----- ----- ----- ----- 0,9361 0,9767 ----- ----- ----- ----- 53 Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1,0000 07 0,8829 0,9186 54 Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1,0000 10 0,9353 1,0237 ----- ----- ----- ----- 0,9353 1,0350 ----- ----- ----- ----- 55 Thüringen 0,9356 1,0509 0,9450 1,0400 0,9450 1,0480 0,9182 1,0000 0,9356 1,0509 56 Sachsen 0,9356 1,0509 0,9450 1,0500 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 0,9356 1,0509 KZV 52 Mecklenburg-Vorp. 52 IKK Nord Kassennummern 1300129 + 0202549 Patient wohnt in M-V 54 IKK gesund plus Kassennummer 1202961 Patient wohnt in S-A 60 77 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 2 von 2 Stand: 19.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 02 Baden-Württemberg 0,9875 1,0290 0,9875 1,0349 0,9619 1,0020 0,9869 1,0321 69, 74, 78, 80 0,9621 1,0024 04 Niedersachsen 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 0,9238 0,9940 21 0,9238 0,9940 KZV KCH, PAR KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0609 11 Bayern 0,9392 13 Nordrhein KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 1,0450 0,9394 0,9678 1,0957 20 Hessen 0,9738 31 Bremen KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 1,0465 0,9394 0,9678 1,0957 1,0168 0,9746 0,9252 0,9770 32 Hamburg 0,9945 32 SOZ Hamburg KCH, PAR 0,9644 0,8358 1,0300 62 - 65 1,0450 0,9765 1,1100 0,9678 1,0957 0,9687 1,0181 0,9748 1,0187 0,9252 0,9770 0,9252 1,0216 0,9945 1,0246 0,9945 1,0216 ----- 35 Saarland 0,9333 0,9810 36 Schleswig-Holstein 0,9945 36 SOZ Schleswig-Holstein 37 Westfalen-Lippe 06 Rheinland-Pfalz 0,9644 0,8358 1,0300 84 0,9394 1,0450 1,0957 44 0,9678 1,0957 0,9757 1,0202 55 0,9748 1,0187 0,9770 0,9252 0,9770 31 0,9252 0,9770 0,9945 1,0216 0,9945 1,0216 15 0,9945 1,0216 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9580 1,0265 0,9333 1,0000 0,9333 1,0000 93 0,9333 0,9810 1,0359 0,9945 1,0621 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 13 0,9945 1,0359 0,9945 1,0359 ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- ----- 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 0,9915 1,0300 KB KB KB KB 35 KB Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes: AOK 0,8650 - BKK 0,8400 - IKK 0,8650 - LKK 0,8159 - Knappschaft 0,8368 Für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert: 0,8358 Seite 1 von 2 Stand: 19.03.2015 Anlage zum Rundschreiben Nr. 3/2015 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Wohnortkassen und Fremdkassen Punktwerte II. Quartal 2015 Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn die eGK des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Diese Punktwerte sind anzusetzen, wenn der Patient in dem jeweiligen KZV Bereich wohnhaft ist (WOP Kassen) oder es sich um keine Wohnortkasse handelt. AOK KZV Nr. BKK IKK Knappschaft SVLFG (LKK) KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU Regionalkennzeichen KCH/ PAR/KB IP/FU 0,9328 0,9705 0,9698 0,9800 0,9361 0,9767 0,9182 1,0000 01 0,8620 0,9203 ----- ----- ----- ----- 0,9361 0,9767 ----- ----- ----- ----- 53 Brandenburg 0,9363 0,9850 0,9407 0,9850 0,9350 1,0000 0,9182 1,0000 07 0,8829 0,9186 54 Sachsen-Anhalt 0,9634 1,0544 0,9081 0,9939 0,9353 1,0350 0,9182 1,0000 10 0,9353 1,0237 ----- ----- ----- ----- 0,9353 1,0350 ----- ----- ----- ----- 55 Thüringen 0,9356 1,0509 0,9450 1,0400 0,9450 1,0480 0,9182 1,0000 0,9356 1,0509 56 Sachsen 0,9356 1,0509 0,9450 1,0500 0,9435 1,0450 0,9182 1,0000 0,9356 1,0509 KZV 52 Mecklenburg-Vorp. 52 IKK Nord Kassennummern 1300129 + 0202549 Patient wohnt in M-V 54 IKK gesund plus Kassennummer 1202961 Patient wohnt in S-A 60 77 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerten kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Alle Änderungen sind "f e t t" gedruckt Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer 030 89004-407, Fax 030 89004-46407, [email protected] Seite 2 von 2 Stand: 19.03.2015 Fax – Rückantwort 89004 – 190 ANMELDUNG Zur Teilnahme an den praktischen Übungen, „Notfälle in der zahnärztlichen Praxis“, melde ich mich an: Samstag, den 06. Juni 2015 09:00 bis 12:00 Uhr oder Veranstaltungsort: 13:00 bis 16:00 Uhr KZV Berlin, Georg‐Wilhelm‐Str. 16, 10711 Berlin. Referenten: Dr. Peter Kircher und Dr. Bernd Möhrke Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr in Höhe von € 50,00 pro Teilnehmer von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK 5 Fortbildungspunkte vergeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer Praxis bzw. Nummernstempel Datum und Unterschrift des Praxisinhabers Anmeldeformular Bitte per Fax an 030 4148967 Beratung unter 030 4147250 Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Curriculum für Hypnose und Kommunikation in der Zahnmedizin Moderator: Dr. Horst Freigang • Berlin | Frühbucherrabatt bei Anmeldung bis 20.03.2015 möglich Erster Termin: Fr 24.04.2015, 14:00 - 20:00 Uhr Sa 25.04.2015, 09:00 - 18:00 Uhr Seminartage 12 Zielgruppe: Zahnärzte Fortbildungspunkte: Kursgebühr: Frühbuchergebühr: Kursnummer : 102 + 45 2.970,00 € 2.675,00 € 6030.7 MED-DENT: Gib den Zähnen Saures Referenten: Prof. Dr. Carolina Ganß, Prof. Dr. Marc Jansen | Moderation: Dr. Helmut Kesler • Berlin Termin (neu): Mi 06.05.2015 • 18:00 - 21:00 Uhr Zielgruppe: Zahnärzte und Ärzte Kursgebühr: Kursnummer : Punkte: 48,– € 6090.0 4 „Der schwierige Kanal“: Klinisch bewährte Techniken in der Endodontie für die tägliche Praxis Referent: Herr Dr. Christoph Huhn • Dessau Termin: Zielgruppe: Fr 17.04.2015, 14:00 - 19:00 Uhr Sa 18.04.2015, 09:00 - 17:00 Uhr Zahnärzte Fortbildungspunkte: 6+8+1 Kursgebühr: 395,00 € Kursnummer : 4046.5 Sachgerechte Herstellung von Okklusionsschienen: Intensiv-Arbeitskurs Dr. Theresia Asselmeyer • Nörten-Hardenberg Termin : Zielgruppe: Fr 17.04.2015, 14:00 - 19:00 Uhr Sa 18.04.2015, 09:00 - 17:00 Uhr Zahnärzte und Zahntechniker Kursgebühr: Kursnummer : Punkte: 315,– € 1009.10 6+1+8+2 Auffrischung der Kenntnisse in Abrechnung und Verwaltung: Schwerpunkt: prothetische- und zahntechnische Leistungen! • Annette Göpfert • Berlin Termin : Zielgruppe: Sa 18.04.2015 • 09:00 - 15:00 Uhr Wiedereinsteiger Kursgebühr: Kursnummer : 165,– € 9117.1 rtifizie rt ifizie rtes rt Zert Ze ifiziert es Management-System Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. Privat EN ISO 900 1 Geburtsdatum Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Meine Kontaktdaten sind DIN von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І E-Mail Ort І Datum І Unterschrift MID_0000_20150313_KZV_Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2015\Einleger\KZV\KZV_März Stand_2015_03_14.indd Bitte wenden! Seite 1 / 2 Anmeldeformular Bitte per Fax an 030 4148967 Beratung unter 030 4147250 Aktuelle Kurse am Philipp-Pfaff-Institut Bitte kreuzen Sie den gewünschten Kurs an. Kostenfreier Informationsabend zur ZMP- Aufstiegsfortbildung Termin : Kurszeitraum: Mi 22.04.2014 • 19:30 Uhr August 2015 - Februar 2016 Infotelefon: 030 414725-0 (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Kostenfreier Informationsabend zur ZMV-Aufstiegsfortbildung Termin : Kurszeitraum: Fr 24.04.2014 • 19:30 Uhr August 2015 - März 2016 oder alternativ September 2015 - Juni 2016 Infotelefon: 030 414725-0 (-18) ZÄ Ilona Kronfeld-Möhring Entspannt, ausbalanciert und gesund am Patienten arbeiten • Dr. Martina Obermeyer • Berlin Termin : Zielgruppe: Fr 24.04.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr Sa 25.04.2015 • 09:00 - 16:00 Uhr Zahnärzte und Mitarbeiter Kursgebühr: Kursnummer : 255,– € 6087.1 ZMV ExpertInnentag I: Abrechnung und Honorarmanagement • Dipl.-Betriebswirt Anja Kotsch - Potsdam Termin : Zielgruppe: Sa 25.04.2015 • 09:00 - 17:00 Uhr ZMV Kursgebühr: Kursnummer : 255– € 9131.0 Workshop Praxisübernahme Berlin: Basiswissen für Niederlassung und Übergabe Dr. Christine Trapp • Berlin, RA Dr. Ralf Großbölting , WP/StB. Dr. Florian Müller-Kröncke, Dr. Dr. Udo Schwarzott Termin : Zielgruppe: Fr 08.05.2015 • 14:00 - 19:00 Uhr Zahnärzte Kursgebühr: Kursnummer : Punkte: 45,– € 5078.14 6 rtifizie rt ifizie rtes rt Zert Ze ifiziert es Management-System Das Philipp-Pfaff-Institut ist DIN EN ISO 9001 zertifiziert! Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Philipp-Pfaff-Institutes Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den o. a. Kurs an. Privat EN ISO 900 1 Geburtsdatum Titel І Name І Vorname des Teilnehmers Meine Kontaktdaten sind DIN von der Praxis Adresse (ggf. inklusive Praxisname) Telefon І Fax І E-Mail Ort І Datum І Unterschrift MID_00000_20150213_KZV_Vers.001 P:\OE-05 Marketing\Flyer & Anmeldeformulare\Indesign\2015\Einleger\KZV\KZV_März Stand_2015_03_14.indd Bitte wenden! Seite 2 / 2
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