Die Schweiz im Fokus - IHK Schwarzwald-Baar

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Die Schweiz im Fokus
20. Mai 2015
Messebeschickungen in der Schweiz
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai
2015
2
Messebeschickungen in der Schweiz
Messestand
Ausstellungsgut
Waren zum Verkauf ab Messe
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Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai
2015
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Messebeschickungen in der Schweiz
Carnet ATA
Messestand
-
-
Keine Hinterlage beim
Zoll
Keine Abgaben
geschuldet, wenn die
Waren die Schweiz
wieder verlassen
Einfache
Zollabfertigung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Ausstellungsgut
-
Vorgängiger Antrag
bei Handelskammer
nötig
Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai
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Messebeschickungen in der Schweiz
Waren zum Verkauf ab Messe
ZAVV
-
-
Hinterlage beim Zoll nötig
(Bürgschaft einer Spedition)
Verkaufsquittungen
aufbewahren
Einfuhrabgaben (Zoll / MWST)
auf den verkauften Waren
müssen bei der Wiederausfuhr
bezahlt werden
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5
Messebeschickungen in der Schweiz
Alles aus einer Hand!
Transit an die Messezollstellen Basel und Zürich.
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Freihandelsabkommen Schweiz China
1. Juli 2014
Erste
Erkenntnisse
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Vorfreude
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Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Erwartungen
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Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Realität
Überdurchschnittliche Zunahme der Exporte nach China; die
Exporte in einzelne andere Länder konnten in der gleichen
Zeitperiode jedoch noch stärker zulegen.
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10
Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Realität
Konzessionen der Schweiz
Konzessionen Chinas
Zollabbau im Gleichschritt
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Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Realität
5 Container  DE
2 Container  CH
China – Hamburg
7 Container
ab 1.
2014
bis
30.Juli
Juni
2014
Aufteilung Form
Aufteilung
FormAAinin
Hamburg
nicht
mehr
Hamburg / Replacement
möglich
(Form
A
kein
Certificate für CH-Ware
gültiges UZ nach FHA)
Importeur
bzw.
Versender
Einfuhr mit
Präferenz
muss
in
China
für
CHgestützt auf
Ware
nachträglich
ein UZ
Replacement Certificate
beantragen.
Form A
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Freihandelsabkommen Schweiz –
China – Realität
Elektronische Übermittlung
der Ursprungserklärung
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Ursprungserklärung
in der Rechnung
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Freihandelsabkommen Schweiz China
1 FHA / 2 Kulturen
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Die Schweiz im Fokus
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Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Titel / AutorIn / Datum
15
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Zollinspektorat Basel St. Jakob
DA Messezollamt
Allgemeine Informationen zu Carnet ATA
Definition
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, welches bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr sowie der Durchfuhr (Transit) von Waren anstelle der sonst
erforderlichen nationalen Zollpapiere verwendet werden kann.
Vorteil für den Benützer
Durch das Carnet ATA wird der Carnet-Inhaber bzw. dessen Vertreter von der Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben beim Grenzübertritt
befreit.
Funktion der Handelskammer
Die ausstellende Handelskammer funktioniert gegenüber den ausländischen Zollbehörden als Bürge.
Zollabkommen
Internationales „Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr
von Waren“ vom 6. 12.1961 sowie Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung („Istanbuler Übereinkommen“) vom 26.6.1990.
Beteiligte Länder
Alle EU und EFTA-Staaten, diverse Mittel- und Osteuropäische Staaten und Nationen in Übersee.
Verwendungszweck
Das Carnet ATA kann für die folgenden Zwecke verwendet werden:
•
Warenmuster zur Vorführung
•
Berufsmaterial
•
Ausstellungen, Messen, Kongresse
Nicht zulässig ist das Carnet ATA für:
•
Waren zum ungewissen Verkauf
•
Verbrauchsmaterial (Prospekte, Werbegeschenke etc.)
Allgemeine Informationen zu Carnet ATA
Gültigkeitsdauer
Das Carnet ATA ist 1 Jahr gültig.
Wo ist das Carnet ATA zu beantragen ?
Bei ihrer nächsten Handelskammer.
Zollabfertigung vor dem Grenzübertritt
Vor dem ersten Grenzübertritt muss das Carnet ATA durch die Zollbehörden des
Ausfuhrstaates in Kraft gesetzt werden. Für diese Bescheinigung nehmen Sie bitte
Kontakt mit Ihrem nächsten Zollamt auf. Dabei ist die Ware vorzuführen.
Grenzübertritt
Das Carnet ATA ist bei jedem Grenzübertritt zollamtlich abfertigen zu lassen. Benutzen Sie ein Hauptzollamt und beachten Sie die Öffnungszeiten.
Messe Basel
Fahren Sie zum Checkpoint und melden Sie sich dort bei der Zollanmeldung. Das
Carnet ATA ist anschliessend beim Messezollamt Halle 2.0 im 1. Stock zollamtlich
abfertigen zu lassen.
Für die Transitabfertigungen (Grenze – Messezollamt Basel) sind bei der Handelskammer zusätzlich vier blaue Transitblätter zu beantragen.
Messezollamt Basel, Messeplatz 7, 4058 Basel
Tel. 058 206 21 22, Fax 058 206 21 81
Zollformalitäten Messezentrum Zürich
Messezollamt
Im Messezentrum Zürich ist keine dauernd besetzte Zolldienststelle vorhanden. Die Zollabfertigungen sind über
den offiziellen Messe-Spediteur, Sempex AG (+41 44 315 44 10), abfertigen zu lassen. Der Messespediteur
stellt Ihnen diese Dienstleistung mit entsprechender Kostenfolge zur Verfügung. Für Auskünfte aller Art steht Ihnen
auch das Messezollamt (Tel. +41 44 315 44 19; Fax +41 44 315 44 18) oder das Zollinspektorat Zürich (Tel. +41
58 460 88 40) zur Verfügung.
Sicherstellung der Zollabgaben
Für vorübergehend eingeführtes Messegut müssen die Abgaben (Zoll + MWST) sichergestellt werden. Es betrifft
dies:
- Standmaterial, Möbel, Teppiche usw.
- Ausstellungsgut wie Pflanzen, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Zubehör etc.
- Verkaufswaren aller Art, Muster und Prospekte/Werbematerial zur Gratisabgabe an die Messebesucher
Grundsätzlich wird unterschieden ob es Ware ist, welche nur zu Ausstellungszwecken eingeführt wird und eine
Wiederausfuhr vorgesehen ist (siehe Ziff. 1) oder ob die eingeführte Ware verkauft werden soll und somit in der
Schweiz bleibt (siehe Ziff. 2).
1. Standbaumaterial und Ausstellungsobjekte
A. Mit Carnet ATA
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument mit dem Sie die Zollformalitäten für Transit und Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung sowohl in Ihrem Herkunftsland, in allfälligen Transitländern als auch in
der Schweiz erledigen können.
Für Verkaufsware oder Waren zur Gratisabgabe an Messebesucher ist das Carnet ATA nicht verwendbar.
Für Standbaumaterial bestehen einschränkende Vorschriften bezüglich MWST (mögliche Entgeltsbesteuerung).
Das Carnet ATA erhalten Sie bei Ihrer Handelskammer.
Für die schweizerische Zollabfertigung sind folgende Trennblätter erforderlich:
- 4 blaue Transitblätter für den Transit Grenze - Messegelände und Messgelände – Grenze (je 2 Blätter)
- je 1 weisses Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für die Abfertigung beim Messezollamt
Jedes Ausstellungsobjekt ist einzeln mit fortlaufender Nummer und Identifikation im Warenverzeichnis des
Carnets zu vermerken
Wichtig: Das Carnet muss von der Handelskammer beglaubigt und von Ihrem Binnenzollamt eröffnet
sein.
Um die Abfertigung zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Trennabschnitte Transit und Einfuhr bereits zu Hause
auszufüllen und zu unterschreiben.
B. Mit Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung
Transit zum Messezollamt und zurück
Sie eröffnen bei Ihrem Binnenzollamt ein NCTS-Transitformular (informatisiertes gemeinschaftliches VersandVerfahren [igVV]), ausgestellt direkt auf das Messezollamt Zürich (CH002755). Dies ermöglicht Ihnen ein rasches passieren der Grenze. Wo dies (igVV) nicht möglich ist, verlangen sie bei einem Grenzspediteur einen
nationalen Transit.
Zur Löschung des Transites muss für die Messedauer eine Zollabfertigung für die vorübergehende Verwendung
(Form. 11.75) durchgeführt werden, jedoch nur durch Vermittlung des offiziellen Messe-Spediteurs, der für die
Verbürgung eine Kautionsgebühr verlangt. Für die schweizerische Zollabfertigung wird ein detailliertes Warenverzeichnis mit Angabe des Verkaufspreises (inkl. MWST: 8.0%) und des Nettogewichtes benötigt.
Die Bürgschaft für die Zoll- und MWST-Abgaben sowie allfällige Gebühren leistet der offizielle Messe-Spediteur.
2. Verkaufswaren, Waren zur Gratisabgabe, Prospekte und anderes Werbematerial
Das Carnet ATA ist nicht verwendbar für Verkaufsware oder Waren zur Gratisabgabe sowie Prospekte und
Werbematerial an Messebesucher.
Mit Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung
Diese Waren sind analog Ziff. 1.B. zur Transitabfertigung anzumelden und beim Messezollamt abzufertigen.
Nur beim Messezollamt bestehen dazu folgende Möglichkeiten:
 Verkaufswaren, Prospekte, anderes Werbematerial
Nationaler Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung durch Vermittlung des offiz. MesseSpediteurs (analog Ziff. 1.B. 2. Absatz). Nach Messe-Schluss:
o Prospekte und anderes Werbematerial zur Gratisabgabe an Messebesucher
Abgabenfreie Einfuhrabfertigung (zollfrei, ohne MWST);
o Verkaufswaren
Einfuhrverzollung der verkauften Waren gemäss Verkaufsquittungen und Liste an der „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“.
o Restposten von Verkaufswaren, Prospekten und anderem Werbematerial (Sticker etc.)
- abgabenpflichtige Einfuhrverzollung oder
- Rücknahme nach dem Ausland durch Transitabfertigung
3. Allgemeine Bestimmungen
A. Zollabfertigung im Messegelände
Die Transit-Zolldokumente (inkl. Carnet ATA’s) müssen bei der Ankunft sofort dem offiziellen Messe-Spediteur zur
Löschung des Transites (durch Messe-Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder Einfuhrverzollung) übergeben werden.
B. Zollfreie Artikel
Firmeneigene Reklamedrucksachen, Werbegeschenke aller Art zur unentgeltlichen Abgabe an die Messebesucher; Verbrauchsmaterial zur Einrichtung von Ständen.
Ausnahme: Alkoholische Getränke, Tabakwaren unterliegen den normalen Eingangsabgaben.
Solche Waren dürfen nicht auf einem Carnet ATA aufgeführt sein, sondern müssen separat beim Grenzübertritt
angemeldet werden (Ziff. 2.).
C. Edelmetallkontrolle (EMK) Tel. +41 58 480 12 42; Fax +41 58 480 12 49
Die Schweiz. Edelmetallkontrolle verzichtet auf eine Untersuchung, sofern Sie sich verpflichten, die Sendung vollständig wieder auszuführen. In die Schweiz verkaufte Waren, sind der EMK vorgängig vorzulegen (Achtung:
Stempelung und Verantwortlichkeitsmarke).
D. CITES-Waren (Elfenbein, Schildplatt, Reptilienleder, Rosen, Orchideen etc.)
Für CITES-Waren braucht es eine Bewilligung für die Einfuhr. Für die Wiederausfuhr muss ein neu erstelltes
CITES-Zeugnis oder eine von der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes ausgestellte Ausfuhrbewilligung/Wiedereinfuhrbescheinigung, die gleichzeitig für die Rückführung der Waren bzw. die Wiedereinfuhr ins
Herkunftsland gültig ist, vorgelegt werden. Die CITES-Kontrollstelle Zürich Flughafen (Tel. +41 43 816 41 41, Fax
+41 43 816 50 28, e-mail [email protected]) ist vorgängig durch den zollmeldepflichtigen Warenführer zu
avisieren. Die Ausfuhrkontrolle erfolgt durch das Messezollamt.
E. In der Schweiz verbleibendes Ausstellungsgut
Verkaufte Waren sind bei Ausstellungsende dem Messe-Zollamt zur Einfuhrverzollung anzumelden (s. Ziff. 2.).
4. Rücktransport
Der Rücktransport muss vor Messeschluss mit dem offiz. Messe-Spediteur oder dem Messezollamt geregelt
werden.
Für alle Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung-Waren (z.B. Verkaufswaren, Prospekte und anderes Werbematerial) muss entweder
o
ein nationales Transitverfahren (mit Barhinterlage) an die Grenze oder
o
ein igVV NCTS Transitverfahren durch Vermittlung des offiz. Messe-Spediteurs (Bürge) an Ihr Binnenzollamt
eröffnet werden.
Zürich, Mai 2015
Zollinspektorat Zürich / Messezollamt