Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus 20. Mai 2015 Messebeschickungen in der Schweiz Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 2 Messebeschickungen in der Schweiz Messestand Ausstellungsgut Waren zum Verkauf ab Messe Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 3 Messebeschickungen in der Schweiz Carnet ATA Messestand - - Keine Hinterlage beim Zoll Keine Abgaben geschuldet, wenn die Waren die Schweiz wieder verlassen Einfache Zollabfertigung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Ausstellungsgut - Vorgängiger Antrag bei Handelskammer nötig Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 4 Messebeschickungen in der Schweiz Waren zum Verkauf ab Messe ZAVV - - Hinterlage beim Zoll nötig (Bürgschaft einer Spedition) Verkaufsquittungen aufbewahren Einfuhrabgaben (Zoll / MWST) auf den verkauften Waren müssen bei der Wiederausfuhr bezahlt werden Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 5 Messebeschickungen in der Schweiz Alles aus einer Hand! Transit an die Messezollstellen Basel und Zürich. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 6 Freihandelsabkommen Schweiz China 1. Juli 2014 Erste Erkenntnisse Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 7 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Vorfreude Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 8 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Erwartungen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 9 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Realität Überdurchschnittliche Zunahme der Exporte nach China; die Exporte in einzelne andere Länder konnten in der gleichen Zeitperiode jedoch noch stärker zulegen. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 10 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Realität Konzessionen der Schweiz Konzessionen Chinas Zollabbau im Gleichschritt Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 11 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Realität 5 Container DE 2 Container CH China – Hamburg 7 Container ab 1. 2014 bis 30.Juli Juni 2014 Aufteilung Form Aufteilung FormAAinin Hamburg nicht mehr Hamburg / Replacement möglich (Form A kein Certificate für CH-Ware gültiges UZ nach FHA) Importeur bzw. Versender Einfuhr mit Präferenz muss in China für CHgestützt auf Ware nachträglich ein UZ Replacement Certificate beantragen. Form A Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 12 Freihandelsabkommen Schweiz – China – Realität Elektronische Übermittlung der Ursprungserklärung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Ursprungserklärung in der Rechnung Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 13 Freihandelsabkommen Schweiz China 1 FHA / 2 Kulturen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Die Schweiz im Fokus / Daniel Schwarzentrub / 20. Mai 2015 14 Die Schweiz im Fokus Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Titel / AutorIn / Datum 15 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Zollinspektorat Basel St. Jakob DA Messezollamt Allgemeine Informationen zu Carnet ATA Definition Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, welches bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr sowie der Durchfuhr (Transit) von Waren anstelle der sonst erforderlichen nationalen Zollpapiere verwendet werden kann. Vorteil für den Benützer Durch das Carnet ATA wird der Carnet-Inhaber bzw. dessen Vertreter von der Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben beim Grenzübertritt befreit. Funktion der Handelskammer Die ausstellende Handelskammer funktioniert gegenüber den ausländischen Zollbehörden als Bürge. Zollabkommen Internationales „Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren“ vom 6. 12.1961 sowie Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung („Istanbuler Übereinkommen“) vom 26.6.1990. Beteiligte Länder Alle EU und EFTA-Staaten, diverse Mittel- und Osteuropäische Staaten und Nationen in Übersee. Verwendungszweck Das Carnet ATA kann für die folgenden Zwecke verwendet werden: • Warenmuster zur Vorführung • Berufsmaterial • Ausstellungen, Messen, Kongresse Nicht zulässig ist das Carnet ATA für: • Waren zum ungewissen Verkauf • Verbrauchsmaterial (Prospekte, Werbegeschenke etc.) Allgemeine Informationen zu Carnet ATA Gültigkeitsdauer Das Carnet ATA ist 1 Jahr gültig. Wo ist das Carnet ATA zu beantragen ? Bei ihrer nächsten Handelskammer. Zollabfertigung vor dem Grenzübertritt Vor dem ersten Grenzübertritt muss das Carnet ATA durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaates in Kraft gesetzt werden. Für diese Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem nächsten Zollamt auf. Dabei ist die Ware vorzuführen. Grenzübertritt Das Carnet ATA ist bei jedem Grenzübertritt zollamtlich abfertigen zu lassen. Benutzen Sie ein Hauptzollamt und beachten Sie die Öffnungszeiten. Messe Basel Fahren Sie zum Checkpoint und melden Sie sich dort bei der Zollanmeldung. Das Carnet ATA ist anschliessend beim Messezollamt Halle 2.0 im 1. Stock zollamtlich abfertigen zu lassen. Für die Transitabfertigungen (Grenze – Messezollamt Basel) sind bei der Handelskammer zusätzlich vier blaue Transitblätter zu beantragen. Messezollamt Basel, Messeplatz 7, 4058 Basel Tel. 058 206 21 22, Fax 058 206 21 81 Zollformalitäten Messezentrum Zürich Messezollamt Im Messezentrum Zürich ist keine dauernd besetzte Zolldienststelle vorhanden. Die Zollabfertigungen sind über den offiziellen Messe-Spediteur, Sempex AG (+41 44 315 44 10), abfertigen zu lassen. Der Messespediteur stellt Ihnen diese Dienstleistung mit entsprechender Kostenfolge zur Verfügung. Für Auskünfte aller Art steht Ihnen auch das Messezollamt (Tel. +41 44 315 44 19; Fax +41 44 315 44 18) oder das Zollinspektorat Zürich (Tel. +41 58 460 88 40) zur Verfügung. Sicherstellung der Zollabgaben Für vorübergehend eingeführtes Messegut müssen die Abgaben (Zoll + MWST) sichergestellt werden. Es betrifft dies: - Standmaterial, Möbel, Teppiche usw. - Ausstellungsgut wie Pflanzen, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Zubehör etc. - Verkaufswaren aller Art, Muster und Prospekte/Werbematerial zur Gratisabgabe an die Messebesucher Grundsätzlich wird unterschieden ob es Ware ist, welche nur zu Ausstellungszwecken eingeführt wird und eine Wiederausfuhr vorgesehen ist (siehe Ziff. 1) oder ob die eingeführte Ware verkauft werden soll und somit in der Schweiz bleibt (siehe Ziff. 2). 1. Standbaumaterial und Ausstellungsobjekte A. Mit Carnet ATA Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument mit dem Sie die Zollformalitäten für Transit und Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung sowohl in Ihrem Herkunftsland, in allfälligen Transitländern als auch in der Schweiz erledigen können. Für Verkaufsware oder Waren zur Gratisabgabe an Messebesucher ist das Carnet ATA nicht verwendbar. Für Standbaumaterial bestehen einschränkende Vorschriften bezüglich MWST (mögliche Entgeltsbesteuerung). Das Carnet ATA erhalten Sie bei Ihrer Handelskammer. Für die schweizerische Zollabfertigung sind folgende Trennblätter erforderlich: - 4 blaue Transitblätter für den Transit Grenze - Messegelände und Messgelände – Grenze (je 2 Blätter) - je 1 weisses Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für die Abfertigung beim Messezollamt Jedes Ausstellungsobjekt ist einzeln mit fortlaufender Nummer und Identifikation im Warenverzeichnis des Carnets zu vermerken Wichtig: Das Carnet muss von der Handelskammer beglaubigt und von Ihrem Binnenzollamt eröffnet sein. Um die Abfertigung zu beschleunigen, bitten wir Sie, die Trennabschnitte Transit und Einfuhr bereits zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben. B. Mit Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung Transit zum Messezollamt und zurück Sie eröffnen bei Ihrem Binnenzollamt ein NCTS-Transitformular (informatisiertes gemeinschaftliches VersandVerfahren [igVV]), ausgestellt direkt auf das Messezollamt Zürich (CH002755). Dies ermöglicht Ihnen ein rasches passieren der Grenze. Wo dies (igVV) nicht möglich ist, verlangen sie bei einem Grenzspediteur einen nationalen Transit. Zur Löschung des Transites muss für die Messedauer eine Zollabfertigung für die vorübergehende Verwendung (Form. 11.75) durchgeführt werden, jedoch nur durch Vermittlung des offiziellen Messe-Spediteurs, der für die Verbürgung eine Kautionsgebühr verlangt. Für die schweizerische Zollabfertigung wird ein detailliertes Warenverzeichnis mit Angabe des Verkaufspreises (inkl. MWST: 8.0%) und des Nettogewichtes benötigt. Die Bürgschaft für die Zoll- und MWST-Abgaben sowie allfällige Gebühren leistet der offizielle Messe-Spediteur. 2. Verkaufswaren, Waren zur Gratisabgabe, Prospekte und anderes Werbematerial Das Carnet ATA ist nicht verwendbar für Verkaufsware oder Waren zur Gratisabgabe sowie Prospekte und Werbematerial an Messebesucher. Mit Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung Diese Waren sind analog Ziff. 1.B. zur Transitabfertigung anzumelden und beim Messezollamt abzufertigen. Nur beim Messezollamt bestehen dazu folgende Möglichkeiten: Verkaufswaren, Prospekte, anderes Werbematerial Nationaler Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung durch Vermittlung des offiz. MesseSpediteurs (analog Ziff. 1.B. 2. Absatz). Nach Messe-Schluss: o Prospekte und anderes Werbematerial zur Gratisabgabe an Messebesucher Abgabenfreie Einfuhrabfertigung (zollfrei, ohne MWST); o Verkaufswaren Einfuhrverzollung der verkauften Waren gemäss Verkaufsquittungen und Liste an der „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“. o Restposten von Verkaufswaren, Prospekten und anderem Werbematerial (Sticker etc.) - abgabenpflichtige Einfuhrverzollung oder - Rücknahme nach dem Ausland durch Transitabfertigung 3. Allgemeine Bestimmungen A. Zollabfertigung im Messegelände Die Transit-Zolldokumente (inkl. Carnet ATA’s) müssen bei der Ankunft sofort dem offiziellen Messe-Spediteur zur Löschung des Transites (durch Messe-Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder Einfuhrverzollung) übergeben werden. B. Zollfreie Artikel Firmeneigene Reklamedrucksachen, Werbegeschenke aller Art zur unentgeltlichen Abgabe an die Messebesucher; Verbrauchsmaterial zur Einrichtung von Ständen. Ausnahme: Alkoholische Getränke, Tabakwaren unterliegen den normalen Eingangsabgaben. Solche Waren dürfen nicht auf einem Carnet ATA aufgeführt sein, sondern müssen separat beim Grenzübertritt angemeldet werden (Ziff. 2.). C. Edelmetallkontrolle (EMK) Tel. +41 58 480 12 42; Fax +41 58 480 12 49 Die Schweiz. Edelmetallkontrolle verzichtet auf eine Untersuchung, sofern Sie sich verpflichten, die Sendung vollständig wieder auszuführen. In die Schweiz verkaufte Waren, sind der EMK vorgängig vorzulegen (Achtung: Stempelung und Verantwortlichkeitsmarke). D. CITES-Waren (Elfenbein, Schildplatt, Reptilienleder, Rosen, Orchideen etc.) Für CITES-Waren braucht es eine Bewilligung für die Einfuhr. Für die Wiederausfuhr muss ein neu erstelltes CITES-Zeugnis oder eine von der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes ausgestellte Ausfuhrbewilligung/Wiedereinfuhrbescheinigung, die gleichzeitig für die Rückführung der Waren bzw. die Wiedereinfuhr ins Herkunftsland gültig ist, vorgelegt werden. Die CITES-Kontrollstelle Zürich Flughafen (Tel. +41 43 816 41 41, Fax +41 43 816 50 28, e-mail [email protected]) ist vorgängig durch den zollmeldepflichtigen Warenführer zu avisieren. Die Ausfuhrkontrolle erfolgt durch das Messezollamt. E. In der Schweiz verbleibendes Ausstellungsgut Verkaufte Waren sind bei Ausstellungsende dem Messe-Zollamt zur Einfuhrverzollung anzumelden (s. Ziff. 2.). 4. Rücktransport Der Rücktransport muss vor Messeschluss mit dem offiz. Messe-Spediteur oder dem Messezollamt geregelt werden. Für alle Zollanmeldungen für die vorübergehende Verwendung-Waren (z.B. Verkaufswaren, Prospekte und anderes Werbematerial) muss entweder o ein nationales Transitverfahren (mit Barhinterlage) an die Grenze oder o ein igVV NCTS Transitverfahren durch Vermittlung des offiz. Messe-Spediteurs (Bürge) an Ihr Binnenzollamt eröffnet werden. Zürich, Mai 2015 Zollinspektorat Zürich / Messezollamt
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