Marktanzeiger Nr. 19 - 20 vom 15.05.2015

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für Buttenheim
Dreuschendorf · Frankendorf · Gunzendorf · Hochstall · Kälberberg · Ketschendorf · Stackendorf · Tiefenhöchstadt
Amtsblatt für die
Marktgemeinde Buttenheim
Bekanntmachungen
Kirchliche Nachrichten · Vereinsnachrichten
14. Jahrgang
Freitag, 15. Mai 2015
gsfeier
Impressionen von der Einweihun
serer
des neuen Feuerwehrhauses in un
Partnergemeinde Ronzo Chienis
Nummer 19 / 20
Freitag, 15. Mai 2015
AMTLICHE MITTEILUNGEN
Verabschiedung von Richard Hubert
Eggolsheim - 35 Jahre lang war Richard Hubert Geschäftsführer des Zweckverbandes
zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe (ZWE). Jetzt wurde er vom Verbandsvorsitzenden, dem Eggolsheimer Bürgermeister Claus Schwarzmann in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Zur Feierstunde war auch Landrat Johann Kalb in den
Landgasthof Rittmayer in Willersdorf gekommen. Er war als ZWE-Vorsitzender der
Vorgänger von Schwarzmann und hatte mit Richard Hubert von 1996 bis 2014 zusammen gearbeitet. Er lobte seinen ehemaligen Geschäftsleiter, dem der ZWE viel zu verdanken habe: „Du hast in entscheidenden Situationen richtig gehandelt, deswegen steht
der Verband heute so gut da“, so Kalb. Im Wasserzweckverband sind die vier Mitgliedsgemeinden Eggolsheim, Buttenheim, Altendorf und Hallerndorf zusammengeschlossen. Claus Schwarzmann stellte in einem kurzen Rückblick der vergangenen 35 Jahre
die besonderen Leistungen des Geschäftsführers heraus. Als Hubert 1980 vom Kassenleiter des Marktes Eggolsheim zum Zweckverband wechselte, waren noch keine Strukturen einer eigenständigen Verwaltung aufgebaut. Er leitete den ZWE als „Ein-MannBetrieb“. Inzwischen hat der Verband drei Vollzeitkräfte in der Verwaltung angestellt.
Besondere Herausforderungen waren die steten Erweiterungen der Wasserversorgung.
15 Ortschaften schlossen sich während seiner Dienstzeit dem Wasserzweckverband an,
heute versorgt der ZWE 29 Ortschaften mit rund 16.000 Einwohnern mit Frischwasser.
Das 2010 gestartete Sanierungs- und Erweiterungskonzept mit einem Investitionsvolumen von über sieben Millionen Euro ist fast abgeschlossen. „Die Verbandsanlagen sind
technisch auf neuestem Stand, Richard überlässt seinem Nachfolger Florian Stühler ein
bestelltes Feld“, so Schwarzmann. Mehrfach musste man sich in den vergangenen Jahrzehnten einer Übernahme und dem Anschluss an die Fernwasserversorgung erwehren.
„Doch wir wollten unser eigenes Wasser behalten, dafür haben wir gekämpft“, blickte
Johann Kalb zurück. Mit seiner ruhigen, sachlich-nüchternen und stets ruhigen Wesensart schaffte es Hubert immer, eine gemeinsame Handlungsstrategie auszuarbeiten. Im
Verbandsratsgremium mit 21 Mitgliedern aus den vier Kommunen kam so nie Streit auf.
„Es war immer ein angenehmes Arbeiten in einer guten Runde“, resümierte – wie sollte
es anders sein – Hubert sachlich und nüchtern. Doch ein wenig Wehmut blitzte tief in
seinen Augen bei seiner feierlichen Verabschiedung schon auf. Denn was der scheidende Geschäftsführer über 35 Jahre hier aufgebaut hat, kann man mit Fug und Recht als
„Lebenswerk“ bezeichnen.
Text und Bild: Mathias Erlwein
242
Die Marktgemeinde Buttenheim informiert:
Abfuhrtermine „Gelber Sack”
Dienstag, 9. Juni:
Buttenheim,
Dreuschendorf,
Frankendorf,
Gunzendorf,
Hochstall,
Kälberberg,
Ketschendorf,
Senftenberg,
Stackendorf,
Tiefenhöchstadt
Abfuhrtermin „Papiertonne”
Samstag, 16. Mai 2015
Donnerstag, 11. Juni 2015
Freitag, 10. Juli 2015
Abfuhrtermin „Biotonne”
Mittwoch, 20. Mai 2015
Mittwoch, 3. Juni 2015
Mittwoch, 17. Juni 2015
Abfuhrtermin „Restmülltonne”
Donnerstag, 28. Mai 2015
Mittwoch, 10. Juni 2015
Mittwoch, 24. Juni 2015
Wertstoffhof im Landkreis
Bamberg: Hirschaid
Richtung Autobahn, zwischen Hirschaid
und Seigendorf
SOMMERZEIT
Dienstag
15.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
Samstag
9.00 - 15.00 Uhr
Erl Verabschiedung Hubert ZWE: Richard Hubert (2.v.l.) mit seiner Frau Gertrud,
Landrat Johann Kalb (links), Bürgermeister Michael Karmann (Buttenheim) (3.v.l.),
Bürgermeister Torsten Gunselmann (Hallerndorf) (5.v.l.), Nachfolger Florian Stühler
(3.v.r.), Bürgermeister Karl-Heinz Wagner (Altendorf) (2.v.l.) und Verbandsvorsitzender
Claus Schwarzmann (Bürgermeister Eggolsheim) (links).
Anmeldeschluss
für die Sperrmüllsammlung
des jeweiligen Quartals
Dienstag, 2. Juni 2015 - Keine
Abholung von Sperrmüll an diesem Tag.
243
Freitag, 15. Mai 2015
Marktgemeinde Buttenheim
Dienststunden im Rathaus
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr
und 13.00 - 15.30 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr
und 13.00 - 18.30 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr
Rufnummern
Telefon
Telefax
E-mail:
(0 95 45) 92 22 - 0
(0 95 45) 92 22 44
[email protected]
Fundsachen
• Damenbrille
• Aufbewahrungsbox für Hörgerät
Abzuholen im Rathaus Buttenheim bei Frau Kreidler, Zimmer 02 im EG.
Information des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Eggolsheimer Gruppe
Die Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe vom 16. April 2015 wurde im Amtsblatt des Landkreises Forchheim
vom 22. April 2015, Nr. 12/2015 bekanntgemacht.
Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe
1. Bürgermeister:
Herr Michael Karmann
92 22 - 0
Zentrale Dienste:
Frau Daniela Schick
92 22 - 0
Geschäftsleitung, Kämmerei:
Herr Peter Münch
92 22 - 31
Das Landratsamt Bamberg informiert:
QR-Code Markt Buttenheim
Rentenamt, Sozialwesen, Wohngeld,
Standesamt, Friedhofsamt:
Frau Michaela Kaiser
92 22 - 22
Einwohnermelde- und Paßamt,
Gewerbeamt, Abfallbeseitigung:
Frau Elisabeth Kreidler
Herr Andreas Hattel
92 22 - 21
92 22 - 24
Bauangelegenheiten, Bodennutzung:
Herr Jürgen Först
92 22 - 12
Frau Sylke Dorbritz
92 22 - 23
Herr Josef Dillig
92 22 - 41
Kasse:
Herr Heinrich Kupfahl
Frau Carmen Wittmann
92 22 - 32
92 22 - 25
Tourismus und Fremdenverkehr:
Frau Dr. Tanja Roppelt
4 40 99 36
Schülerbetreuung:
Herr Ralph Pfeufer
4 40 98 20
Kläranlage:
Herr Manfred Koch und
Herr Harald Pühl
12 84
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Eggolsheimer Gruppe - Zentrale 4 44 - 170
Geschäftsführung
Herr Richard Hubert
4 44 - 171
Buchhaltung, Kasse
Nacherhebung, Bescheide
Herr Benjamin Batz
4 44 - 173
Revierleiter Forstrevier Geisfeld
Herr Esslinger
(0160) 90 75 93 78
FAMILIENSTÜTZPUNKT IN DER HAGER VILLA
Bürozeiten: Dienstag und Donnerstag
von 14.00 bis 16.00 Uhr
Hauptstraße 60, Buttenheim
3 59 85 89
Notruf bei Wasserrohrbrüchen
ST ÖRUNGSNUMMER
Strom
Gas
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
(Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben
gesetzliche Grenzen – beim Gartengießen und Bewässern
auch an den Gewässerschutz denken !
82 03
(0941) 28 00 33 66
(0941) 28 00 33 55
DE FEKTE ST RASSENBELE UCHT UNG
Rathaus Buttenheim
(0 95 45) 92 22 - 0
Im Hinblick auf die bevorstehende trockene und warme Jahreszeit sind wieder verstärkt
unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom
Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und
Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die
Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden
angerichtet werden.
Das Landratsamt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes bereits im
Vorfeld auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen
und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer
wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. §
9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen,
das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
1. Gemeingebrauch
Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches
Wassergesetz – BayWG).
Sprechstunden des Revierleiters - Forstrevier Geisfeld
Donnerstag, 21. Mai 2015, 15.00 bis 17.00 Uhr
in der Hager-Villa Buttenheim, Hauptstr. 60
Herr Esslinger ist aktuell telefonisch und per Mail wie folgt zu erreichen:
Telefon: 09542 / 7733-135, Mobil: 0160 / 90759378,
e-mail: [email protected]
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Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne
Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen
Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen
Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung
(außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.
Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt
Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf
Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur
entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung
des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Buttenheim
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen
nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in
den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett),
so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümerbzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.
§1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung
betreibt der Markt Buttenheim als öffentliche Einrichtung:
1. den gemeindlichen Friedhof in Buttenheim mit den einzelnen
Grabstätten,
2. das dortige gemeindliche Leichenhaus,
3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den
Anliegergebrauch. (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen
Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der
Grundstücke Berechtigten).
Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen
Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum
Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet
wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.
Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung
bei der Wasserentnahme in sommerlichen Trockenperioden. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem
Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.
Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können
als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt
zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.
ERSCHEINUNGSWEISE
Landratsamt Bamberg
gez. Neumann, Verw.-Fachwirtin
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs.
2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt
der Markt Buttenheim folgende Satzung:
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen
Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege
ihres Andenkens gewidmet.
§3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Buttenheim als
Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§4
Nutzungsrecht
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der würdigen Bestattung
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die bei Eintritt des
Todes den Wohnsitz im Markt Buttenheim hatten,
b) der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden
gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht
anderweitig sichergestellt ist,
c) derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht an
einem belegungsfähigen Grab im gemeindlichen Friedhof zusteht und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1
Satz 2 Ziff. 1 BestV)
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
Die nächste Ausgabe erscheint am
Freitag, 29. Mai 2015.
Abgabeschluss für Vereinsnachrichten u. Anzeigen:
Donnerstag, 21. Mai 2015,
um 12 Uhr, im Rathaus bei Frau Kreidler, Zimmer 2.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes
Buttenheim.
§5
Öffnungszeiten
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(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die
Besuchszeiten sind am Eingang des Friedhofs angeschlagen.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Der Markt Buttenheim kann das Betreten des Friedhofes oder
einzelner Teile aus besonderem Anlaß (z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen) untersagen.
§6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig
und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur
in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Weisungen des Friedhofspersonals haben Besucher
Folge zu leisten.
(4) Im Friedhof ist insbesondere verboten
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
2. zu rauchen und zu lärmen,
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit
Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere
Erlaubnis durch den Markt Buttenheim erteilt wird. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle,
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze feil zu
halten, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür
vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu
betreten,
9. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern oder solche Gefäße oder Gießkannen
zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
10. Fremde Grabplätze ohne der Erlaubnis des Marktes Buttenheim und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
11. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.
§7
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch den Markt Buttenheim, der den Umfang der
Tätigkeiten festlegen kann. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende wenn sie in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel
durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine
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gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen
keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigen Personen des
Marktes Buttenheim auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung
wird auf fünf Jahre befristet. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit
Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im
Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des
Friedhofs verwiesen werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Marktes Buttenheim anzuzeigen. Die
Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit
zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann
versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht
gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung des Marktes Buttenheim verstoßen wird.
(5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten
Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu bringen.
(6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur
Ausübung ihrer Tätigkeit oder zum Transport von Arbeitsmitteln
und nur mit den im Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen
befahren. Innerhalb des gesamten Friedhofsbereiches ist ein
maximal zulässiges Gesamtgewicht von 5,0 Tonnen zulässig. Die
zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt
Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann das
Friedhofsamt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen
untersagen. Erlaubt ist ausschließlich das Fahren der
Erschließungswege (Pflasterflächen und wassergebundene
Decke). Verboten ist das Befahren von Grünflächen durch Fahrzeuge aller Art.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen
Friedhof im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof
verursachen.
TEIL II
DIE GRABSTÄTTEN
§8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten, bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim.
An der Grabstätte können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht), worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen
Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In
ihm sind die einzelnen Grabstätten einzelnen Abteilungen und
Reihen zugeordnet und nummeriert.
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§9
Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Dreifachgräber
d) Urnenerdgräber
e) Urnennischen im Kolumbarium
f) Anonyme Urnenerdgräber
g) Grüfte
h) Kindergrab
§ 10
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Für die künftige Grabherstellung gelten folgende Innenmaße und Tiefen:
Grabarten
Länge: Breite:
Einzelgrab
Einzelgrab
mit Tieferlegung
Doppelgrab
Doppelgrab
mit Tieferlegung
Dreifachgrab
Dreifachgrab
mit Tieferlegung
Urnenerdgräber
Anonyme
Urnenerdgräber
Kindergrab
2,00 m 0,80 m
2,00 m 0,80 m
Mindest-Tiefe
(Erdoberfläche bis
zur Oberkante des
Sarges)
1,10 m
1,80 m
2,00 m 0,80 m
2,00 m 0,80 m
1,10 m
1,80 m
2,00 m 0,80 m
2,00 m 0,80 m
1,10 m
1,80 m
0,40 m 0,40 m
0,40 m 0,40 m
0,80 m
0,80 m
(4) Erdgräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim als Grüfte ausgemauert werden. Die in Gruften aufzustellenden Särge müssen mit
dicht schließendem Metalleinsätzen versehen sein.
§ 12
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen für Erdbestattungen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und aus leicht verrottbarem
Material bestehen.
(2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Es dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1
Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Pro Raumbedarf eines
Sarges im Erdgrab können maximal vier Urnen bei gleichzeitig
laufender Ruhefrist bestattet werden. Das gleiche gilt für Urnenerdgräber.
(3) Urnenerdgrabstätten werden der Reihe nach belegt und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben.
(4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnenerdgrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die
Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den
Markt Buttenheim gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht
angebracht werden.
(5) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit oder auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen. Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrecht gelten die
Bestimmungen des § 15.
Je nach Alter des Kindes
§ 11
Erd- und Gruftbestattungen von Verstorbenen
(1) Die Lage von Grabstätten für Erdbestattungen wird im alten
Bereich des Friedhofes und in bereits belegten Bereichen des
Friedhofes Neu Nord und Ost im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. In den noch nicht belegten Bereichen im Friedhof
Neu Nord und Ost werden die Gräber erst im Bestattungsfall der
Reihe nach belegt. Ein vorzeitiger Graberwerb in diesen Bereichen ist nicht möglich.
(2) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt
werden. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei
einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem
Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier
bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der
Markt Buttenheim in begründeten Ausnahmefällen auch eine
Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu
bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem
Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(6) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung
ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 13
Urnennischen im Kolumbarium
(1) Das Kolumbarium ist eine Urnenwand, die aus einzelnen
Urnenkammern besteht, in der auf Antrag ein Nutzungsrecht an
den Urnenkammern für die Dauer der Ruhezeit (§ 30 Ab. 3) oder
auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen wird.
Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrecht gelten die
Bestimmungen des § 15.
(2) Urnennischen im Kolumbarium werden der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
(3) Aschenreste und Urnen für die Beisetzung im Kolumbarium
müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und dauerhaft und wasserdicht beschaffen sein.
(4) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofs-
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verwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung
ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(5) Bei Urnenkammern im Kolumbarium sind die gemeindlichen
Verschlussplatten zu verwenden. Die Verschlussplatten sind vom
Markt Buttenheim zu erwerben.
(6) Die gemeindlich vorgegebenen Verschlussplatten (Kammerabdeckungen) sind einheitlich nach Mustervorlage von einem
Fachmann (Steinmetz) in eingravierter Goldschrift zu beschriften.
1. Schriftart „Antiqua“
2. Schriftgröße Buchstaben maximal 2,5 cm
3. Schriftgröße Zahlen und Zeichen maximal 2,0 cm
4. Symbole können nur in Absprache mit dem Friedhofsamt
eingraviert werden.
Wird die Verschlussplatte der Urnenklammer unzulässig
beschriftet, bemalt, verändert oder beschädigt, wird sie durch den
Markt Buttenheim erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt
der Nutzungsberechtigte, bzw. der Steinmetz als Gesamtschuldner.
(7) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu
öffnen oder ohne Erlaubnis des Marktes Buttenheim Urnen aus
den Nischen zu entfernen. Ferner ist es nicht gestattet Bilder aufzustellen und an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck
oder sonstige Gegenstände (z. B. Kerzenhalter, Blumenvasen,
Bilderrahmen usw.) mit Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige
Haken anzubringen. Auf den Urnenkammern dürfen keine
Gegenstände abgestellt werden.
(8) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür
vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden.
Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen.
Der Markt Buttenheim kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen.
§ 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf
die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich
eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für fünf
Jahre und maximal für die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe
Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigen eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten
ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu
werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern
und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Buttenheim auch die Beisetzung
anderer Personen zulassen.
Freitag, 15. Mai 2015
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts kann der
Markt Buttenheim über die Grabstätten anderweitig verfügen.
Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigen vom Markt
Buttenheim rechtzeitig benachrichtigt. Sofern es sich um ein
Urnenerdgrab oder eine Urnennische im Kolumbarium handelt,
ist der Markt Buttenheim berechtigt, in der von ihm bestimmten
Stelle des Friedhofes die Aschenreste in würdiger Weise zu übergeben.
(6) Das Nutzungsrecht kann vom Markt Buttenheim entzogen
werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem
Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des
Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des
zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei
Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine
möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten
Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die
gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Buttenheim unter
Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(8) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die
es erworben wurde.
§ 15
Verlängerung des Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere mindestens fünf und maximal 25 Jahre verlängert werden, wenn der
Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung
bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des
Friedhofs oder Kolumbariums es zulässt. Ein Anspruch auf den
Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Bei Kindergräbern
verlängert sich das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist
kostenlos. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Bedarf
besteht und die Grabpflege gesichert ist.
§ 16
Übertragung von Grabnutzungsrechten
1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des
Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die
Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen
Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in
einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.
Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen
zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1
Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den
Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs.
1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird
Freitag, 15. Mai 2015
das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nachstehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder
Stiefkind) übertragen werden.
3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt,
wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein
Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die
Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen
überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 17
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu
erhalten.
(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 obliegen dem Nutzungsberechtigten.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht
nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung von
zwei Monaten auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten
des Verpflichteten getroffen werden.
(4) Ist der Aufenthalt bzw. die Existenz des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine auf sechs Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach ergebnisloser Ablauf dieser Frist ist
der Markt Buttenheim befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen
vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach
Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum
des Marktes Buttenheim über.
§ 18
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche
die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung
der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der
Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des
Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der
unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Buttenheim ausgeführt. In besonderen Fällen
können Ausnahmen vom Markt Buttenheim zugelassen werden,
wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Anpflanzungen andauernder Gehölze (Zwergsträucher,
strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern
bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim.
(4) Gehölze auf und neben den Gräbern gehen nach Auflassung
der Grabstätte in das Eigentum des Marktes Buttenheim über,
248
wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist
oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt wurden.
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Alle Sträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, sowie
Bäume müssen bei einer Höhe von mehr als 1,25 m zurück
geschnitten werden.
TEIL III
GRABSTEINE UND EINFASSUNGEN
§ 19
Allgemeines
(1) Die Trittplatten und die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen in den neuen Bereichen des Friedhofes Nord und Ost
bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim.
§ 20
Errichtung von Grabsteinen und Einfassungen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabsteinen,
Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der
Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Der Markt Buttenheim ist
berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu
treffen, die sich auf Grabsteine, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabsteines und der Einfassung oder der baulichen
Anlage schriftlich beim Markt Buttenheim zu beantragen. Dem
Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen:
1. eine Zeichnung des Grabsteinentwurfes einschließlich
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
2. die Angabe des Werkstoffes seiner Farbe und Bearbeitung,
3. die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert
werden.
(3) Jeder Grabstein und jede Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes Rechnung tragen und sich
in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt Buttenheim
ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff,
Art und Farbe des Grabsteines und der Einfassung zu stellen.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschriften müssen mit der Würde
des Friedhofes im Einklang stehen.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Grabstein oder
die Einfassung den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen.
(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabsteine und Einfassungen
sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine
befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsbe-
249
rechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten
nach, so ist der Markt Buttenheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu verwerten, wenn es den
sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht.
(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind
nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen
nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise,
möglichst seitlich an den Grabsteinen oder Einfassungen angebracht werden.
(9) Die Schmuckfelder dürfen teilweise oder ganz mit Platten
abgedeckt werden.
§ 21
Ausmaße der Grabsteine
(1) Grabsteine dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Grabarten
Höhe: Breite:
Einzelgrab
1,50 m 0,80 m
Doppelgrab
1,50 m 1,50 m
Dreifachgrab
1,50 m 1,80 m
Urnenerdgrab
0,70 m 0,40 m
Grüfte
1,50 m 2,00 m
Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
0,70 m 0,50 m
(2) Die Ausmaße der Grabsteine und Einfassungen dürfen die
Mindeststärke von 15 cm und die Maximalstärke von 20 cm nicht
unter- bzw. überschreiten.
(3) Folgende Regelungen haben Gültigkeit bei künftigen Gräbern
für die neuen Bereiche des Friedhofes Nord und Ost:
Da jedes Grab seine eigene komplette Einfassung erhält, ergibt
sich daraus eine begehbare Wegbreite von 40 cm zwischen den
jeweiligen Gräbern.
Beim Stufenversprung aufgrund der Geländeanpassung entsteht
ein Abstand von 40 cm durch Einbau von zwei Betonfertigteilen
am Höhenversprung.
§ 22
Grabeinfassungen
(1) Die einzelnen Grabeinfassungen dürfen folgende Ausmaße
(gemessen von Außenkante zu Außenkante) in der Regel nicht
überschreiten:
Grabarten
Länge: Breite:
Einzelgrab
2,80 m 1,40 m
Doppelgrab
2,80 m 2,60 m
Dreifachgrab
2,80 m 3,60 m
Urnenerdgrab
1,40 m 1,40 m
Grüfte
3,10 m 3,10 m
Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
1,50 m 0,80 m
(2) An Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) sind
gemauerte oder feste Grabeinfassungen nicht zulässig. Im alten
Freitag, 15. Mai 2015
Teil des Friedhofes werden sie auf Antrag (§ 20) genehmigt.
(3) Der Markt Buttenheim belegt die Wege zwischen den Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten, die in gleichmäßigen Abstand
verlegt werden. Die Trittplatten sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen.
Für Schäden, die im Zusammenhang mit den Trittplatten entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Je nach Haushaltslage werden an den bestehenden und künftigen Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) an
Stelle von Trittplatten Betonfertigelemente als Grabeinfassung
angebracht. Diese haben eine Standartbreite von 20 cm, und eine
Tiefe von ebenfalls 20 cm. Diese Betonfertigelemente sind mittels Schraubfundamenten aus Metall an den Grabecken frostfrei
gegründet. Diese Grabeinfassung aus Betonfertigelementen ist
bodenbündig ohne Höhenversatz angebracht, sodass diese Grabeinfassungen gleichzeitig zur Grabpflege begehbar sind. Die
seitliche Grabeinfassung stellt innerhalb der Grabreihen die
Abgrenzung zwischen den Gräbern dar. Die Betonfertigelemente
sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen. Beispielsweise sind die Betonfertigelemente bei Bodensenkungen
innerhalb der Grabeinfassungen wieder mit Erde zu unterfüttern.
Die technische Wartung übernimmt der Markt Buttenheim oder
eine von ihm beauftragte Fremdfirma.
§ 23
Gründung, Erhaltung und Entfernung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft
und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach
den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der
Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für
die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten
Regeln der Baukunst ist TA-Grabmale in ihrer jeweils geltenden
Fassung. Wenn kein durchgehendes Betonstreifenfundament
über mehrere Gräber vorhanden ist, wird das Fundament im Falle
einer Beerdigung durch eine vom Markt Buttenheim beauftragte
Fremdfirma entfernt. Ausnahmefälle legt der Markt Buttenheim
fest.
(2) Die Grabsteine müssen auf den vorhandenen Betonstreifenfundamenten im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) angebracht werden. Die Hinterkanten der Grabsteine liegen in einer
Fluchtlinie, die mittels Kerbe am Streifenfundament markiert ist.
Diese Flucht verläuft im Abstand von 20 cm parallel versetzt zur
Innenkante des Streifenfundamentes.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales
oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden,
wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der
gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut
drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine
schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit nicht abgewartet werden, ist
der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren,
das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
Freitag, 15. Mai 2015
250
(4) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim entfernt
werden.
Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die
Grabsteine, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen inklusive Einzelfundament im alten Bereich des Friedhofes durch den
vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestattungspflichtige (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die
Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird
darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des
Amts- oder Leichschauarztes.
(6) In den neuen Bereichen des Friedhofes Ost und Nord gelten
die Regelungen des Abs. 5 entsprechend mit der Ausnahme, dass
die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen im Erdreich verbleibt.
(7) Die Grabstätten in allen Bereichen des Friedhofes sind einzuebnen und höhengleich durch Einbau von Oberboden (Bodenklasse 1) entsprechend der DIN 18915 in einer Stärke von 20 cm
dem Gelände anzupassen und mit Rasen anzusäen. Dabei ist der
Rasensamen RSM 7.1.1 Landschaftsrasen zu verwenden, die
Ansaat ist auszuführen mit 20 g/qm. Die Fertigstellungspflege
der Rasenfläche ist für die erste Vegetationsperiode vom bisher
Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Die anschließende Unterhaltungspflege übernimmt der Markt Buttenheim.
(8) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten
Verpflichtungen nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung
unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen
Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen
werden. Ist der Aufenthalt des vormals Nutzungsberechtigten
nicht bekannt, ergeht eine auf drei Monate befristete öffentliche
Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in
das Eigentum des Friedhofträgers über.
(9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler
oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen den besonderen Schutz des Marktes Buttenheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim.
(10) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
TEIL IV
DAS GEMEINDLICHE LEICHENHAUS
§ 24
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen
Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung
der Leichenschau (§ 1 ff der Bestattungsverordnung) –
1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet
oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter
Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie
3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Totes
an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht (§ 19 Abs. 1 der Bestattungsverordnung).
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der
Erlaubnis des Marktes Buttenheim und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen
Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des
Bestattungspflichtigen.
(6) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für
die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30
BestV.
§ 25
Benutzung des Leichenhauses
(1) Jede Leiche, die im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorben ist, muss in ein, den
gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in
einen entsprechenden Raum, gebracht werden.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach
der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital und anderem) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die
Aufbahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
TEIL V
FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 26
Leichenpersonal
(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernehmen innerhalb des Gemeindegebietes anerkannte Bestattungsunternehmen. Die Verrichtungen eines Leichenpersonals werden von einem privaten Bestattungsunter-
251
Freitag, 15. Mai 2015
nehmen ausgeführt Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei
der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten, sowie der Begleitdienst bei Überführungen, wird von Leichenträgern ausgeführt, die von den Angehörigen der Verstorbenen ernannt werden.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Genehmigung des Marktes Buttenheim auch von einem
privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
§ 27
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare
Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den vom Markt Buttenheim bestellten Fremdfirmen.
§ 31
Leichenausgrabung und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen
Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Sie darf nur erteilt werden,
wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die
Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden.
Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
TEIL VI
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
(4) Der Markt Buttenheim bestimmt Zweck der Umbettung. Sie
läßt die Umbettung durchführen. Sie kann wenn Umbettungen
nach Auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 28
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Totes beim Markt Buttenheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde
angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis
März und zwar außerhalb der Besuchszeiten durchgeführt werden. Der Friedhof wird für die Zeit der Umbettungsmaßnahmen
gesperrt.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein
Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der
Umbettung nicht beiwohnen
§ 29
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Buttenheim im
Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt
fest.
(7) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen
oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(2) Bei Aufbahrung im offenen Sarg muß der Sarg mindestens
eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen werden.
Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grabe geleitet.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien
erfolgen.
§ 30
Ruhezeit, Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt bis zur Wiederbelegung 25
Jahre.
(2) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit zehn Jahre.
(3) Für Aschenreste beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.
(4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche
oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der
Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des
Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus
zur Zahlung fällig.
(8) Jede Leichenausgrabung ist dem Landratsamt, Abt. Gesundheitswesen rechtzeitig mitzuteilen.
Teil VII
Schlussvorschriften
§ 32
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 25 Jahre
begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des
in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf des alten Nutzungsrechtes ein
neues Nutzungsrecht begründet werden.
§ 33
Haftungsausschluss
Der Markt Buttenheim übernimmt für Beschädigungen, die
durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen
entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen
verursacht werden, keine Haftung. Insbesondere haftet der Markt
Buttenheim nicht für Schäden, die an fremden Gräbern durch
Ausheben, Auffüllen oder Absinken eines Grabes entstehen.
§ 34
Zuwiderhandlungen
Freitag, 15. Mai 2015
Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung i. V. m. § 17
OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens
1000 Euro belegt werden, wer
1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten
mißachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes
Buttenheim den Friedhof betritt,
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof
zuwiderhandelt,
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf
dem Friedhof nicht beachtet,
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes
beim Markt Buttenheim anzeigt,
5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt
6. die erforderliche Erlaubnis des Marktes Buttenheim nicht
einholt
7. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der
Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt.
§ 35
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Der Markt Buttenheim kann zur Erfüllung der in dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
252
§1
Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen
Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung
für den Empfänger und der vom Markt Buttenheim aufgewendeten Kosten.
§2
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für
das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes
Buttenheim. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Der Markt Buttenheim kann in Höhe
der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von
Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus
Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen
zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist
a) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der
Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
b) Wer den Auftrag an den Markt Buttenheim erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
§ 36
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die
Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach
der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Januar 2010 außer Kraft.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung
keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Buttenheim
gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Markt Buttenheim
Buttenheim, den 5. Mai 2015
§2a
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Bestattungsanspruches bzw. des Benutzungsrechtes.
Karmann
1. Bürgermeister
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Beendigung der
Bestattung.
Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren
für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
im Markt Buttenheim
Der Markt Buttenheim erlässt aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für
Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen:
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen nach Ausführung der
jeweils festgelegten und beantragten Tätigkeiten
TEIL II
DIE GEBÜHREN
§3
Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstelle
(1) Die Grabstättengebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für die
Dauer der Ruhefrist für ein:
1. ein Einzelgrab (25 Jahre)
30,-- Euro
2. ein Doppelgrab (25 Jahre)
50,-- Euro
253
Freitag, 15. Mai 2015
3. ein Dreifachgrab (25 Jahre)
4. ein Kindergrab (10 Jahre)
5. eine Gruft (40 Jahre)
6. eine Urnenkammer im Kolumbarium (10 Jahre)
7. ein Urnenerdgrab (10 Jahre)
8. ein anonymes Urnenerdgrab (10 Jahre)
70,-- Euro
5,-- Euro
100,-- Euro
60,-- Euro
30,-- Euro
30,-- Euro
(2) Die Grabstättengebühr nach Absatz 1 ist entsprechend der
Dauer der Nutzung des erworbenen Grabrechtes im Voraus zu
entrichten.
(3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Absatz 1.
(4) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen
Dienstzeiten von der Verwaltung oder den gemeindlichen Arbeitern vorzunehmen sind, werden neben den entsprechenden
Gebühren auch die tatsächlichen Selbstkosten des Marktes Buttenheim für Überstunden von Personal und Fahrzeugen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25 % berechnet. In solchen
Fällen wird eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der
Kosten geschlossen.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 werden für alle ab Inkrafttreten
dieser Satzung neu erworbenen oder neu verlängerten Grabnutzungsrechte erhoben. Bereits im Voraus aufgrund anderer Satzungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechnete und bezahlte
Gebühren werden angerechnet, jedoch nicht zurückerstattet.
§4
Bestattungsgebühren
(1) Die Kosten von Grabmacherarbeiten am Friedhof, die eine
vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß
ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt.
(2) Sofern Bestattungsarbeiten vom gemeindlichen Friedhofspersonal durchgeführt werden, betragen die Gebühren, einschließlich öffnen und schließen des Grabes, je Grabstätte:
a) bei einem Urnengrab
150,-- Euro
b) bei einer Gruft
307,-- Euro
c) bei einer Belegung im Kolumbarium
55,-- Euro
(3) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses
40,-- Euro
(4) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der
Beerdigung beträgt je Leichenträger 18,-- €.
§5
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(1) Schriftliche Auskünfte von
10,-- bis 26,-- Euro
(2) Gebühren für die Erlaubnis zur
a) Errichtung von Grabdenkmälern für Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenerdgräbern
25,-- Euro
b) Errichtung von Grüften, einschließlich Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabdenkmales
60,-- Euro
(3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen
35,-- Euro
(4) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts
Jahresbetrag der jeweiligen Grabgebühr
(5) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
nach tatsächlichen Aufwand
(6) Benutzung der Sargkühlanlage
48,-- Euro
(7) Gebühr für den Erwerb einer Verschlussplatte im Kolumbarium
100,-- Euro
Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis in der jeweils
geltenden Fassung zur Kostensatzung des Marktes Buttenheim.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Abgabesatzung vom 1. Januar 1995 sowie die Änderungssatzungen vom 1. Januar 2002, 4. Oktober 2008 und 16. Januar 2010
außer Kraft.
Markt Buttenheim
Buttenheim, den 5. Mai 2015
Karmann
1. Bürgermeister
Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 1a
13. Änderung des Flächennutzungsplanes
des Marktes Buttenheim - Bereich `Röth`
Aufstellungsbeschluss
Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 13. Änderung
des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim beschlossen
Freitag, 15. Mai 2015
und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der am
5. April 1993 vom Marktgemeinderat Buttenheim beschlossene
und am 17. September 1993 wirksam gewordene Flächennutzungsplan soll zum 13. Mal geändert werden, um die Ausweisung einer Gewerbegebietsfläche (als bauliche Erweiterung des
REWE-Logistikzentrums) im Bereich der Fl. Nr. 817/1 der
Gemarkung Buttenheim zu ermöglichen.
Der Bereich der Fl. Nr. 817/1 der Gemarkung Buttenheim ist im
Flächennutzungsplan des Marktes Buttenheim bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Für den Bereich der
genannten Fl. Nr. ist im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes die Ausweisung einer Gewerbegebietsfläche (als
bauliche Erweiterung des REWE-Logistikzentrums) vorgesehen.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ist wie folgt
umgrenzt: Im Norden: Fl. Nr. 822/0 der Gemarkung Buttenheim;
Im Osten: Weg Fl. Nr. 829/6 der Gemarkung Buttenheim; Im
Süden: Parkplatz Fl. Nr. 817/0 der Gemarkung Buttenheim; Im
Westen: Straße Fl. Nr. 820/0 der Gemarkung Buttenheim
254
Öffentlichkeit aus. Als zusätzliches Angebot können im oben
genannten Zeitraum die Auslegungsunterlagen auch auf der
Homepage des Marktes Buttenheim unter `Öffentliche Auslegungen` eingesehen werden. Zur Erörterung des Entwurfs stehen
während der Dienststunden die Mitarbeiter der Bauverwaltung
zur Verfügung.
Stellungnahmen zum Entwurf können während der angegebenen
Frist mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Bauverwaltung) abgegeben werden. Wir bitten Sie, Ihre
Anregungen in den amtlichen Posteingang zu geben. Risiken, die
sich aus der elektronischen Nachrichtenübermittlung ergeben,
werden vom Amt nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
können. Auf die geltenden Ausführungen zum Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.
Buttenheim, 7. Mai 2015
gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister
Buttenheim, 7. Mai 2015
gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister
Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 2a
Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 1b
1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1`
13. Änderung des Flächennutzungsplanes des
Marktes Buttenheim - Bereich `Röth`
Aufstellungsbeschluss
Der am 6. Juli 2009 vom Marktgemeinderat Buttenheim
beschlossene und am 10. September 2010 mit der ortsüblichen
Veröffentlichung wirksam gewordene Bebauungsplan `Seewiesen 1` soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden.
Die Änderung betrifft sowohl die textlichen Festsetzungen und
die planerischen Darstellungen des Bebauungsplanes `Seewiesen
1`. Darüber hinaus soll die Fl. Nr. 817/1 der Gemarkung Buttenheim in den bisherigen Bereich des Bebauungsplanes `Seewiesen1` mit einbezogen werden (Erweiterung des Geltungsbereiches).
Folgende Ziele und Zwecke werden angestrebt: Für das bereits
bestehende REWE-Logistikzentrum soll die Grundlage für die
Möglichkeit einer baulichen Erweiterung geschaffen werden.
Beschluss des Marktgemeinderates Buttenheim vom 4. Mai
2015 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 13
BauGB (im vereinfachten Verfahren) - Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 13. Änderung
des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim beschlossen
und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der
Marktgemeinderat hat am 4. Mai 2015 beschlossen, das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren)
durchzuführen.
Dies ist möglich, da es sich bei der geplanten Erweiterung nur um
eine untergeordnete benachbarte Grundstücksfläche handelt, die
im Vergleich zum bestehenden REWE-Logistikzentrum eher
marginal erscheint. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden deshalb die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Die Bedingungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB sind
erfüllt. Die Marktgemeinde geht davon aus, dass mit der geplanten 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim im Bereich `Röth` keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind.
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB gilt, dass
von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4), dem Umweltbericht (§ 2a),
von der Angabe welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4) und der Regelung über die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§ 4c) abgesehen wird.
Der Gemeinderat sieht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 BauGB ab.
Der Entwurf zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des
Marktes Buttenheim mit Begründung (jeweils mit Stand vom 27.
April 2015) liegt in der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 25. Juni 2015
im Rathaus des Marktes Buttenheim (Bauamt, Zimmer 3EG)
während der Dienststunden zur allgemeinen Information der
Buttenheim, 7. Mai 2015
gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister
Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 2b
1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1`
Beschluss des Marktgemeinderates Buttenheim vom
04.05.2015 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens
nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) - Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 1. Änderung
des Bebauungsplanes `Seewiesen 1` beschlossen und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst.
Der Marktgemeinderat hat am 4. Mai 2015 beschlossen, das
Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) durchzuführen.
Dies ist möglich, da durch die Änderung des Bebauungsplanes
die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Bedingungen
255
Freitag, 15. Mai 2015
Wir
gratulieren . . .
am 16. Mai: Brändlein Werner,
Hauptstr. 91, zum 81. Geburtstag;
am 17. Mai: Balg Norbert,
Seeweg 2, zum 67. Geburtstag;
am 18. Mai: Brütting Anna,
Gunzendorf, Jurastr. 29,
zum 87. Geburtstag;
am 18. Mai: Leder Wolfgang,
Finkenweg 1, zum 71. Geburtstag;
am 21. Mai: Burkard Elisabetha,
Hauptstr. 91, zum 83. Geburtstag;
am 21. Mai: Bieger Veronika,
Hauptstr. 91, zum 82. Geburtstag;
am 21. Mai: Brehm Aurelie,
Frankendorf 9, zum 65. Geburtstag;
nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB erfüllt sind. Die Marktgemeinde geht davon aus, dass mit der geplanten Änderung keine
erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind.
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB gilt, dass
von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4), dem Umweltbericht (§ 2a),
von der Angabe welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4) und der Regelung über die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§ 4c) abgesehen wird.
Der Gemeinderat sieht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 BauGB ab.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen
1` mit Begründung (jeweils mit Stand vom 4. Mai 2015) liegt in
der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 25. Juni 2015 im Rathaus des
Marktes Buttenheim (Bauamt, Zimmer 3EG) während der
Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit
aus. Als zusätzliches Angebot können im oben genannten Zeitraum die Auslegungsunterlagen auch auf der Homepage des
Marktes Buttenheim unter `Öffentliche Auslegungen` eingesehen werden. Zur Erörterung des Entwurfs stehen während der
Dienststunden die Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Verfügung.
Stellungnahmen zum Entwurf können während der angegebenen
Frist mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Bauverwaltung) abgegeben werden. Wir bitten Sie, Ihre
Anregungen in den amtlichen Posteingang zu geben. Risiken, die
sich aus der elektronischen Nachrichtenübermittlung ergeben,
werden vom Amt nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
können. Auf die geltenden Ausführungen zum Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.
Buttenheim, 7. Mai 2015
gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister
am 22. Mai: Oberländer Irmtraud,
Schulstr. 8, zum 75. Geburtstag;
am 23. Mai: Först Sophie,
Frankendorf 30, zum 86. Geburtstag;
am 23. Mai: Schumm Heinrich,
Ketschendorf 6, zum 63. Geburtstag;
am 24. Mai: Luptowitz Gerhard,
Eggenbergstr. 7, zum 62. Geburtstag;
am 25. Mai: Först Margareta,
Gunzendorf, Jurastr. 3,
zum 79. Geburtstag;
am 26. Mai: Mattischeck Heide,
Tiefenhöchstadt 20, zum 76. Geburtstag;
am 26. Mai: Kahlert Christa,
Mozartstr. 16, zum 66. Geburtstag;
am 27. Mai: Brechelmacher Dorothea,
Schillerstr. 7, zum 67. Geburtstag;
am 29. Mai: Just Thomas,
Frankendorf, zum 83. Geburtstag.
... zur Silbernen Hochzeit ...
am 17. Mai: Kramer Georg und Irmgard,
Gunzendorf, Jurastr. 41;
am 17. Mai: Melber Ewald und Hannelore,
Gunzendorf, Schafgasse 16;
am 26. Mai: Göller Paul und Waltraud,
Tiefenhöchstadt 32.
Freitag, 15. Mai 2015
256
Stellenausschreibung Markt Buttenheim
Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher Sozialpädagogisches Seminar I oder II
(SPS I, SPS II)
Sie haben vor, sich zur Erzieherin / zum Erzieher ausbilden zu lassen
und sind interessiert daran, ein Jahr oder beide Jahre des so genannten zweijährigen
„Sozialpädagogischen Seminars“ (SPS) im Schloßkindergarten Gunzendorf, im
Waldkindergarten Gunzendorf, in der Kindertagesstätte Buttenheim (Kindergarten bzw.
Kinderkrippe) oder in der Schülerbetreuung Buttenheim zu absolvieren?
Wir bieten ab dem 1. September 2015 Praktikumsplätze in den o.g. Einrichtungen
für das Sozialpädagogische Seminar an.
Voraussetzung für eine Einstellung ist der Abschluss der Mittleren Reife bzw.
eine Vorausbildung und ein Schulplatz an einer Fachakademie für Sozialpädagogik.
Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an den
Markt Buttenheim, Hauptstr. 15, 96155 Buttenheim.
Auskünfte erteilt Herr Münch unter Telefon 09545 / 9222-31.
LED-Leuchtmittel-Koffer
stehen auch weiterhin zum Ausleihen für die Bürgerinnen und Bürger
in den Kommunen des Landkreises Bamberg bereit!
Foto:RonaldRinklef
v.l.:StefanForster,ChristianBetz(MediaMarktBambergͲHallstadt),
WolfgangMetzner(3.BürgermeisterderStadtBamberg),
LandratJohannKalb,SigridReinfelder(1.Bürgermeisterinder
GemeindeBreitengüßbach),RalfHaupt(GeschäftsführerderKlimaͲ
undEnergieagenturBamberg)
Mit der voranschreitenden Entwicklung der LEDͲTechnologie steht
eine höchst energieeffiziente Beleuchtungstechnologie zur VerͲ
fügung, bei der es sich lohnt, sie auszuprobieren. Daher hat die
KlimaͲ und Energieagentur Bamberg mit Unterstützung des Media
Marktes BambergͲHallstadt Testkoffer mit verschiedenen LEDͲ
Lampenzusammengestellt.
Alle Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Bamberg
erhalten je einen LEDͲTestkoffer. Ab sofort haben somit unsere
BürgerinnenundBürgerdieMöglichkeit,denLEDͲMusterͲKofferbei
den Gemeindeverwaltungen des Landkreises auszuleihen, um diese
imheimischenHaushaltausprobierenundtestenzukönnen.
Der LED-Testkoffer kann im Rathaus des Marktes Buttenheim,
Hauptstraße 15, 96155 Buttenheim ausgeliehen werden.
BeiFragenwendenSiesichbitteandasBauamtdesMarktesButtenheim,FrauDorbritz,Telefon09545/9222Ͳ23.
257
Freitag, 15. Mai 2015
Kirchweihen
Sonntag,
17. Mai 2015:
Briefe von Felix
eine gelungene Veranstaltung der Gemeindebücherei Buttenheim und der Kreismusikschule Bamberg.
Der kleine Plüschhase Felix erlebte auf seiner unfreiwilligen Reise um die Welt allerhand.
Tiefenhöchstadt
Sonntag,
24. Mai 2015:
Ketschendorf
Mit viel Spielfreude und Können gestalteten die jungen
Musiker der Kreismusikschule Bamberg die Geschichte,
die von Jenny Struck wunderbar erzählt wurde.
Ein Ensemble mit vielen Schlaginstrumenten, Akkordeon,
Violinen, Gitarren und Querflöten überzeugten und begeisterten.
Ländertypische Lieder und Musikstücke erklangen und bei
einigen konnte auch das Publikum mitspielen.
Nach der langen Reise kam Felix mit einem Koffer wieder
nach Hause und die kleinen Geschenke aus diesem Koffer
begeisterten nochmals vor allem die jüngeren Zuhörer.
3. Sammelaktion alter Schulranzen
Sie haben zu Hause alte Schulranzen, Federmäppchen, Turnbeutel
usw., die Sie nicht mehr benötigen?
Wir sammeln für hilfsbedürftige Kinder in Osteuropa.
Abzugeben in der Deichselbachschule Buttenheim bis 30. Juli 2015
(gerne auch bei Schreiben & Basteln Marianne Hofmann Hauptstr.11)
oder bei Fam. Bezold, Buttenheim, Eggenbergstr. 3,
Tel.: 09545 / 72 93 AB
Vergelt´s Gott für Ihre Mithilfe!
KRABBELGRUPPEN in der „HAGER VILLA“
Dienstagvon10:00Uhrbis11:30UhrmitPetraBetz
Donnerstagvon9:00Uhrbis10:30UhrmitLisaMeyerͲ>NeueZeit
Ihr seid herzlich willkommen zum Spielen, Basteln,
Austausch und pädagogischen Angeboten !
HagerVilla/Hauptstraße60/96155Buttenheim/1.Stock
Freitag, 15. Mai 2015
258
Kirchliche Nachrichten
Kath. Pfarrgemeinde Sankt Bartholomäus, Buttenheim
Samstag, 16. Mai
7.30 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg an d.
Bushaltestelle/Rathaus
Sonntag, 17. Mai, 7. Sonntag der Osterzeit
10.00 A. f. ++ Dora Wagner u. Betti Behr, f. + Elisabeth Kalb
f. ++ Eltern u. Großeltern Kalb (Streckfuß)
f. ++ Johan u. Anna von der Saal, f. + Fritz Büttel
f. ++ Steffi u. Günther Trost, f. ++ Barbara u. Johann
Götz u. ++ Eltern u. Geschwister
anschl. Missionsverkauf
Montag, 18. Mai
19.30 Bibelgespräch im Ottoheim
Dienstag, 19. Mai
16.30 Gottesdienst im Seniorenzentrum, M. f. + Hans Saffer
Donnerstag, 21. Mai
19.00 Maiandacht
19.45 KDFB-Vortrag: „Brunch - ganz entspannt genießen”
im Ottoheim, Ref. Frau Klausen von der Milchwirtschaft e. V. München
Samstag, 23. Mai
18.00 Gottesdienst des Seelsorgebereiches in der Senftenbergkapelle in Gunzendorf, anschl. gemütl. Beisammensein
Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest
Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis)
10.00 Hochamt, A. f. ++ Gunda u. Herbert Dittrich
f. ++ Barbara u. Georg Wailersbacher, f. ++ Eltern u.
Brüder Büttel Frankendorf, f. + Rosemarie Bäuerlein
(JHTG)
Montag, 25. Mai, Pfingstmontag
10.00 Hochamt, A. f. ++ Johann u. Margarete Kraus u.
Josef u. Veronika Feierle
Donnerstag, 28. Mai
19.00 Maiandacht
Samstag, 30. Mai
18.00 VAG in Gunzendorf im Gemeinschaftshaus
Sonntag, 31. Mai, Dreifaltigkeitssonntag - Hochfest
10.00 A. f. Leb. u. ++ der Pfarrgemeinde
f. ++ Günther, Sawinsky u. Tante
f. ++ Franz u. Loni Kraus u. Angeh., f. + Heinz Geier
Donnerstag, 21. Mai
19.45 KDFB-Vortrag: „Brunch - ganz entspannt genießen”
Ref. Frau Klausen von der Milchwirtschaft e. V.
München, im Ottoheim in Buttenheim
Freitag, 22. Mai
19.00 A. f. + Alois Kraus, f. ++ Schrauder, Römer u.
Spörlein, zu Ehren der Mutter Gottes
Samstag, 23. Mai
18.00 Gottesdienst des Seelsorgebereiches in der Senftenbergkapelle in Gunzendorf, anschl. gemütliches
Beisammensein
Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest
Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis)
9.30 Hochamt, A. f. ++ Alfred Melber u. Angeh.
f. ++ Maria u. Georg Kaiser, f. + Barbara Schick
f. ++ Maria u. Georg Welsch
anschl. Missionsverkauf
19.00 Maiandacht in der alten Kapelle (Fr. Ritter u. Fr. Weller)
Montag, 25. Mai, Pfingstmontag
9.30 A. f. ++ Georg u. Margaretha Kohlmann
f. + Heinz Kahlke
Mittwoch, 27. Mai
19.00 Rosenkranz
Freitag, 29. Mai
19.00 letzte feierliche Maiandacht mit Herrn Donhauser
Samstag, 30. Mai
17.00 Segnung des neuen Feuerwehrautos in der
Feuerwehrhalle
Sonntag, 31. Mai, Dreifaltigkeitssonntag - Hochfest
8.30 A. f. + Annemarie Hirche, f. + Hermann Sauer u.
+ Georg Zenk
Filialkirche Heilig-Herz-Jesu, Ketschendorf
Montag, 25. Mai, Pfingstmontag/Kirchweih
8.30 Hochamt f. Leb. u. Verst. des Kapellenvereins
A. f. ++ Eltern Müller-Langenbuch, Dankamt nach
Meinung
Filialkirche Sankt Anna, Dreuschendorf
Filialkirche Maria - Königin des Friedens, Altendorf
Samstag, 16. Mai
7.35 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg
an d. Bushaltestelle/Rathaus
Sonntag, 17. Mai, 7. Sonntag der Osterzeit
10.15 A. f. + Hedwig Rahmer, f. ++ der Fam. Donhauser
u. Then, Dankamt zu Ehren der Mutter Gottes
f. ++ der Fam. Mahr, Dittrich u. Zöllner
19.00 Maiandacht mit Pastoralreferentin Frau Heinrich
Mittwoch, 20. Mai
19.00 Andacht zum Heiligen Geist (altes Gotteslob)
Samstag, 16. Mai
7.30 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg
an der Bushaltestelle/Rathaus in Buttenheim
Mittwoch, 20. Mai
19.00 Maiandacht
Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest
Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis)
8.30 A. f. + Heinrich Rauh, f. ++ Heike Hofmann u.
Margareta Roppelt u. Angeh.
259
Freitag, 15. Mai 2015
Kirchliche Nachrichten
Kuratie Gunzendorf
Samstag, 16. Mai
17.40 Gunzendorf: Rosenkranz
18.00 Gunzendorf: Vorabendmesse
Sonntag, 17. Mai
10.00 Tiefenhöchstadt: Festgottesdienst zum Kirchweihetag
Dienstag, 19. Mai
19.00 Stackendorf: Maiandacht
Mittwoch, 20. Mai
19.00 Frankendorf: Eucharistiefeier
Samstag, 23. Mai
18.00 Senftenberg: Vorabendmesse des Seelsorgebereiches
in den Anliegen der Pfarreien
Montag, 25. Mai
10.00 Gunzendorf: Eucharistiefeier
15.00 Senftenberg: Ökumenischer Gottesdienst der
Pfarrei St. Peter und Paul, Erlangen
Freitag, 29. Mai
19.00 Tiefenhöchstadt: Eucharistiefeier
Samstag, 30. Mai
17.40 Gunzendorf: Rosenkranz
18.00 Gunzendorf: Vorabendmesse in den Anliegen der
Pfarreien
Sonntag, 31. Mai
14.00 Frankendorf: Feierliche Maiandacht mit den Erstkommunionkindern der Kuratie Gunzendorf
Informationen und Veranstaltungen ...
Kontakt zum Pfarramt
Wer ein Anliegen hat, das nicht unter die Rubrik „hohe Priorität“
bzw. „seelsorgerischer Notfall“ fällt, möchte bitte die ausgewiesenen Amtszeiten beachten. Das Pfarramt ist in der Regel immer
Dienstagnachmittag ab 14.00 Uhr und Donnerstagvormittag ab
8.30 Uhr besetzt (Tel.: 09198 / 324). Nach Möglichkeit sind
Anfragen per Email ([email protected]) zu empfehlen.
Taufen
Als offizielle Tauftermine werden für die Kuratie Gunzendorf
bekanntgegeben: Samstag, 2. Mai, 1400 Uhr, Sonntag, 7. Juni,
14.00 Uhr, Sonntag, 5. Juli, 14.00 Uhr, Samstag, 1. August, 14.00
Uhr. Anmeldungen bitte frühzeitig im Katholischen Pfarramt in
Heiligenstadt.
Trauungen, Jubelfeiern, Jubiläen
Wer in der nächsten Zeit eine kirchliche Feier wünscht (z. B.
Trauung, Jubelhochzeit, Jubiläum, …), möchte sich bitte frühzeitig an das Katholische Pfarramt in Heiligenstadt wenden. Konkrete Planungen sind erst nach Absprache mit allen Beteiligten
an einer Festivität sinnvoll.
Beerdigungen
Wer den Termin für eine Beerdigung vereinbaren möchte, wenn
Herr Pfarrer Kaiser nicht persönlich vor Ort ist (z. B. auswärtige
Termine, freier Tag, d. h. meistens Montag), kann sich an die
Mesnerleute Pickel aus Tiefenpölz wenden (Tel.: 09198 / 89 44).
Neuordnung der Bestellung von Messintentionen
Ab dem zweiten Schul- bzw. Arbeitshalbjahr 2015 können die
Messintentionen in der Kuratie Gunzendorf für gewöhnlich nach
der Vorabendmesse am letzten Samstag des Monats bestellt werden. Das nächste Mal ist dies am Samstag, den 30. Mai 2015, im
Pfarrbüro möglich. Der besseren Übersicht wegen soll die
Bezahlung unmittelbar erfolgen.
Kirchweihefest in Tiefenhöchstadt (17. Mai, 10.00, TH)
Einführungskurs für MinistrantInnen
(19./20. Mai, 10./11. Juni, 16.00, GD)
Treffpunkt: Pfarrhaus Gunzendorf.
Vorabendmesse des Seelsorgebereiches am Senftenberg
(23. Mai, 18.00, SB)
Pfarrer Kaiser – freie Tage (26.-28. Mai)
Herr Pfarrer Kaiser wird nach dem Hochfest Pfingsten von
Dienstag, den 26. Mai, bis Donnerstag, den 28. Mai 2015, freie
Tage nehmen. Die seelsorgerische Aushilfe in Notfällen übernimmt Herr Pfarrer Seel (Tel.: 09545 / 74 54).
Kath. Pfarramt Heiligenstadt geschlossen (26. Mai, HS)
Feierliche Maiandacht mit den Erstkommunionkindern
der Kuratie Gunzendorf in Frankendorf (31. Mai, 14.00, FD)
Für genauere Informationen sei an der Stelle auf die aktuelle
Ausgabe der Gottesdienstordnung verwiesen. Sie liegt an den
Schriftenständen in den (Pfarr-) Kirchen auf.
Suche Sortierer/in auf 450,- € Basis
und ganztags ab sofort in Eggolsheim.
Telefonisch erreichbar Mo.-Fr. von 8 bis 13 Uhr
unter 0171 15 78 241
Freitag, 15. Mai 2015
260
Kirchliche Nachrichten
Evang.-Luth. Pfarrgemeinde Hirschaid-Buttenheim
„Christus spricht: Wenn ich erhöht werde von der Erde, so will
ich alle zu mir ziehen.”
Johannes 12,32
Sonntag, 17. Mai, Exaudi (Pfr. Harder)
9.00 Gottesdienst mit Taufen - Matthäuskirche Buttenheim
10.30 Gottesdienst - St. Johanniskirche Hirschaid
Kollekte: in Buttenheim für Baukosten und in
Hirschaid für eigene Gemeinde
Montag, 18. Mai
9.00 Gebetstreff - Hagervilla Buttenheim
Mittwoch, 20. Mai
9.00 Frauenkreis - Frühstück Cafe Göller
anschl. Museumsführung mit Frau Schäfer
„So sprecht: ja, mit Gottes Hilfe. Die Konfirmation
in fränkischen Gemeinden.”
Donnerstag, 21. Mai
9.00 Krabbel- und Spieltreff von 0 - 2 Jahren
Gemeindezentrum Hirschaid
20.00 Kirchenchor - Gemeindezentrum Hirschaid
„Es soll nicht durch Heer oder Kraft, sondern durch meinen
Geist geschehen, spricht der Herr Zebaoth.”
Sacharja 4,6
Sonntag, 24. Mai, Pfingstsonntag (Pfr. Mattke)
9.00 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl
Matthäuskirche Buttenheim
10.30 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl
St.. Johanniskirche Hirschaid
Kollekte: Ökumenische Arbeit in Bayern
N
Sanitär
Heizung Nagengast GmbH & Co. KG
Ketschendorf 9
96155 Buttenheim
Tel: 09545 - 950 210
eMail: [email protected]
Web: www.heizung-nagengast.de
Für Sie im Dienst:
1. Pfarrstelle: Pfarrer Eckhard Mattke, St.-Johannis-Str. 3,
Hirschaid, Tel. 09543 / 63 88
2. Pfarrstelle (0,5): Vakanzvertretung Pfarrer Jürgen Harder
Pfarramt-Öffnungszeiten (St. Johannis-Str. 3): Mo. + Mi. + Do.
9.00 bis 11.00 Uhr, Sekretärin: Jutta Wahner, Tel. 09543 / 63 88
PRETZFELDER
TRÖDELHÄUSLA
agengast
Heizung
„Es soll nicht durch Heer oder Kraft, sondern durch meinen
Sacharja 4,6
Geist geschehen, spricht der Herr Zebaoth.”
Montag, Pfingstmontag (Pfr. Mattke)
10.00 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl
St. Laurentiuskirche Strullendorf
Kollekte: eigene Gemeinde
Mittwoch, 27. Mai
19.30 Ökum. „Runde um’s Wort”
Gemeindezentrum Hirschaid
Donnerstag, 28. Mai
9.00 Krabbel- und Spieltreff von 0 - 2 Jahren
Gemeindezentrum Hirschaid
20.00 Kirchenchor - Gemeindezentrum Hirschaid
Freitag, 29. Mai, Gottesdienste (Pfr. Mattke)
15.30 Seniorenzentrum Buttenheim
16.30 Seniorenhaus St. Mauritius Sassanfahrt
„Heilig, heilig, heilig ist der Herr Zebaoth, alle Lande sind seiner Ehre voll.”
Jesaja 6,3
Sonntag, 31. Mai
Trinitatis - Tag der Heiligen Dreifaltigkeit (Lektor Bär)
9.00 Gottesdienst - St. Johanniskirche Hirschaid
10.30 Gottesdienst - St. Laurentiuskirche Strullendorf
Kollekte: Diakonie Bayern II
Erneuerbare Energien
An- und Verkauf von Trödelware
Service
INH. S. HENGLEIN · SCHLOSSBERG 1 · 91362 PRETZFELD
Antiquitäten und Bauernmöbel, Ablaugenvermittlung,
Liebenswertes aus Omas Zeiten, u.v.m.
Ankauf: Altgold, Zahngold, Schmuck (auch beschädigt)
SOFORT BARGELD
Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen, Ankauf von Militaria, Orden, usw.
Öffnungszeiten: meist in den Abendstunden oder nach telef. Vereinbarung
Telefon (01 51) 28117842 · Lager (0 91 94) 72 22 14
261
Freitag, 15. Mai 2015
Gemeinsam...
... haben wir uns vorbereitet
... empfingen wir die
1. Heilige Kommunion
... bedanken wir uns bei Hr. Pfarrer Seel
sowie bei allen, die diesen schönen Tag
mit uns gestaltet und vorbereitet haben.
hinten v. links: Bacher Justin, Kaiser Niklas,
Stöcklein Timo, Merkel Maximilian
vorne v. links: Först Patricia, Lang Letizia,
Eichhorn Annabell, Doppernas Alina
Altendorf, im April 2015
Johannes Bittel
Bodenlegen Türen Fenster
Dachfenster Trockenbau
Holzdecken
Mobil 0171 - 445 71 45
Telefax 0 95 45 - 441 63 97
Telefon 0 95 45 - 441 63 98
E-Mail [email protected]
Ausstellung: Erlach - Mühlfeld 4 Termine inbarung !
re
96114 Hirschaid
nach Ve
Anzeigenannahme für gewerbliche Anzeigen
CARO Druck & Verlag GmbH
Telefon 0 95 43 / 40 600 · Fax 40 601 · e-mail: [email protected]
... möchten wir uns, auch im Namen unserer
Eltern, für die zahlreichen Glückwünsche,
Geschenke und Aufmerksamkeiten recht
herzlich bedanken.
Justin Bacher
Patricia Först
Niklas Kaiser
Maximilian Merkel
Letizia Lang
Timo Stöcklein
Alina Doppernas
Annabell Eichhorn
Freitag, 15. Mai 2015
262
Gesundheitsdienst
APOTHEKEN
DIENST
Freitag, 15. Mai
Luitpold-Apotheke, Bamberg
Marien-Apotheke, Scheßlitz
Regnitz-Apotheke, Forchheim
Samstag, 16. Mai
Luisen-Apotheke, Bamberg
St. Nikolaus-Apoth., Breitengüßb.
Schützenweg-Apotheke, Forchheim
Sonntag, 17. Mai
Rosen-Apotheke, Bamberg
Neue Apotheke, Stegaurach
Stadt-Apotheke, Forchheim
Martin-Apotheke, Eggolsheim
Montag, 18. Mai
St. Hedwig-Apotheke, Bamberg
Vitale Apotheke im real, Hallstadt
West-Apotheke, Forchheim
Dienstag, 19. Mai
St. Wolfgang-Apotheke, Bamberg
St. Peter u.Paul Apotheke, Kemmern
St. Anna-Apotheke, Forchheim
Mittwoch, 20. Mai
Linden-Apotheke, Bamberg
Apotheke am Rathaus, Hirschaid
Apotheke im Hornschuch-Park, Fo.
Donnerstag, 21. Mai
Vita-Apotheke, Bamberg
Glocken-Apotheke, Strullendorf
Apotheke im Globus, Forchheim
Don Bosco-Apotheke, Neuses
Freitag, 22. Mai
Apotheke am Kranen, Bamberg
Kur-Apotheke, Rattelsdorf
Krankenhaus-Apotheke, Forchheim
Samstag, 23. Mai
Babenberg-Apotheke, Bamberg
Marien-Apotheke, Burgebrach
Don Bosco-Apotheke, Forchheim
Sonntag, 24. Mai
Apotheke in der Hainstraße, Bbg.
Mainberg Apotheke, Pettstadt
Easy-Apotheke, Forchheim
Montag, 25. Mai
Franken-Apotheke, Bamberg
Markt-Apotheke, Bischberg
Kloster-Apothek, Forchheim
Dienstag, 26. Mai
Franz-Ludwig Apotheke, Bamberg
Hirsch-Apotheke, Hirschaid
Marien-Apotheke, Forchheim
Linden-Apotheke, Buttenheim
Mittwoch, 27. Mai
Südwest-Apotheke, Bamberg
Stadt-Apotheke, Baunach
Medicom-Apotheke, Bamberg
St. Martins-Apotheke, Forchheim
Donnerstag, 28. Mai
Ahorn-Apotheke, Bamberg
Seehof-Apotheke, Memmelsdorf
Regnitz-Apotheke, Forchheim
Freitag, 29. Mai
Hubertus-Apotheke, Bamberg
Schloss-Apotheke, Lisberg
Schützenweg-Apotheke, Forchheim
Marien-Apotheke, Kirchehrenbach
Ärztlicher Notfalldienst
Unter der kostenlosen Servicerufnummer 116 117 wird der zuständige Bereitschaftsarzt vermittelt.
Die Namensnennung der Notdienst-Ärzte
entfiehl im März diesen Jahres.
Kinderärztlicher Notdienst
in Bamberg und Umgebenung
Welche/r Kinderarzt/ärztin Notdienst hat,
erfahren Sie über den Anrufbeantworter
Ihres Kinderarztes oder über die kostenlose Servicerufnummer 116 117.
Rettungsdienst
Notarzt, Krankentransport, Bergrettung,
Wasserrettung, Feuerwehren
Notruf 112
Diensthabende
Apotheken
Servicenummer
0800/228 228 0
Ärztlicher
Bereitschaftsdienst
Allgemeinarzt, HNO-Arzt, Augenarzt,
Frauenarzt, Kinderarzt, Chirurgen
Servicenummer
116 117
(außerhalb der üblichen Sprechzeiten der Arztpraxen)
Notruf bei Vergiftungen
Mensch hab’ der
ich heut
Zahweh !
II. Medizinische Klinik des Städt. Klinikums
Toxikologische Intensivstation
Flurstraße 17, 90419 Nürnberg
Telefon (09 11) 3 98 24 51
Wer hot denn
Notdienst ...
Notruf bei Vergiftungen
Zahnärztlicher Notfalldienst
Behandlungszeitraum:
Der zahnärztliche Notfalldienst erstreckt sich
auf die Behandlungszeit in der Praxis von 10
bis 12 Uhr und von 18 bis 19 Uhr. Die allgemeinde Servicenummer lautet 0800 / 6649289.
Samstag/Sonntag, 16./17. Mai
Dr. Madlener Johannes
Bamberg, Hauptsmoorstr. 42
Dr. Mokosch Alexander
Walsdorf, Bamberger Str. 4
Samstag/Sonntag, 23./24. Mai
Dr. med. dent./Univ. Paris
Vormann-Pfeifer Joelle
Bamberg, Dr.-von-Schmitt-Str. 13
Dr. Dr. Müller Hans Jürgen
Rattelsdorf, Bamberger Str. 8
Montag, 25. Mai
Dr. Hormuth Patrick
Bamberg, Hainstr. 13
Dr. Münch Wolfgang
Hirschaid, Luitpoldstr. 7a
Tierärztlicher Notfalldienst
31. Mai, 4. und 7. Juni 2015:
Dr. Glabasnia, Telefon 09545 / 2 02
Buttenheim, Buchenweg 6
17. Mai, 14. und 28. Juni 2015:
Dr. Dresel, Telefon 09543 / 4 11 04
Hirschaid, Amlingstadter Straße
263
Freitag, 15. Mai 2015
Orthopädische Gemeinschaftspraxis
Dr. med. M. Bickel / Dr. med. H. Boesler / Dr. med. J. Hellich
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Freitag, 15. Mai 2015
264
VEREINSNACHRICHTEN
Gartenbauverein Buttenheim
Am Donnerstag den 30. April 2015 kam der Gartenbauverein Buttenheim der Bitte
nach, im Schulgarten der Deichselbach-Schule Obststräucher zu pflanzen.
Als Spende überreichte der Gartenbauverein der „Schulgarten-AG“ drei Beerensträucher.
Einladung zur HALBTAGESFAHRT
am 10. Juni 2015
Zur Halbtagesfahrt die uns nach Bad Kissingen führt ergeht herzliche Einladung.
Wir fahren in Buttenheim um 12.00 Uhr
weg, in Altendorf ein paar Minuten später.
In Bad Kissingen erwartet uns eine Stadtführung.
Im Cafè am Kurgarten lassen wir uns Kaffee und Kuchen schmecken und dann ist
eine Fahrt mit dem „Dampferle“ auf der
Fränkischen Saale geplant.
Der Bus holt uns an der Anlegestelle
„Saline“ ab und nach kurzer Fahrt erreichen wir Maria Bildhausen, wo in dem
ehemaligen Klostergebäude das Dominikus Ringeisen Werk, Werkstätten und
Wohneinrichtungen für Menschen mit
Behinderungen eingerichtet hat. In dem
Klostergasthof sind wir zum Abendessen
angemeldet.
Die Fahrtkosten betragen einschließlich
Stadtführung und Dampferfahrt € 16,- /
Person. Bitte umgehende Anmeldung bei
Herta Seidl, Tel 10 78.
Mit den Schülern wurden je ein roter Johannisbeer- eine Jostabeere und ein Gojibeerenstrauch
im Schulgarten gepflanzt. Den Kindern wurde der gesundheitliche Wert der
Beeren
in
Bezug auf Vitamine und Nährstoffe erläutert und nähergebracht. Beim Ein
der Sträucher zeigten unsere kleinen Gärtnerinnen und Gärtner viel Ehrgeiz
pflanzen
und hatten ihren Spaß daran.
Wir hoffen und wünschen uns, dass die Sträucher gut gedeihen und viele Früchte tragen,
die Kinder reichlich daran naschen können.
damit
gez. Karl Linhardt
Kath. Frauenbund Buttenheim
Donnerstag, 21. Mai - 19.45 Uhr im Ottoheim Btth.
Herzliche
Einladung hierzu. Anmeldung erforderlich unter Tel. 16 13 – Dorn
Teilnehmergebühr
4,-- €
Verantwortlich für den amtlichen Teil ist der 1. Bürgermeister,
für den kirchlichen Teil der jeweilige Pfarrer, für die Vereinsnachrichten der zuständige Vorstand. Namentlich gezeichnete
Artikel geben die Meinung des Autors wieder. Für unverlangt
eingesandte Manuskripte, Fotos, Zeichnungen usw. wird keine
Haftung übernommen. Der Schreiber akzeptiert Textkürzungen.
Für eine korrekte Wiedergabe der Texte übernimmt der Verlag
keine Haftung, auch dann nicht, wenn dadurch irgendwelche
Folgeschäden für den Verein bzw. Schreiber entstehen sollten.
Herausgeber:
Markt Buttenheim
verantwortlich: 1. Bürgermeister Michael Karmann
Hauptstraße 15 · 96155 Buttenheim
Hauswirtschaftlicher Vortrag mit Kostproben
„Brunch – ganz entspannt genießen“
Der „MARKTANZEIGER” ist das Amtsblatt für die Marktgemeinde Buttenheim mit den Gemeindeteilen Dreuschendorf,
Frankendorf, Gunzendorf, Hochstall, Kälberberg, Ketschendorf,
Stackendorf, Tiefenhöchstadt.
Layout und Druck:
CARO Druck & Verlag GmbH, HRB Bamberg 2160
Geschäftsführender Gesellschafter: Markus Metzner
Hinterm Herrn 9 · 96129 Strullendorf
Telefon (0 95 43) 40 600 · Telefax (0 95 43) 40 601
e-mail: [email protected]
Anzeigenannahme: (0 95 43) 40 600
Erscheinungsweise: 14täglich, kostenlos an alle Haushaltungen
im Verbreitungsgebiet.
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JCIRPMRFCP?NGC
JRP?QAF?JJ
?RSPCGQ?LUCLBSLEÞ«¨„Œo¬
Anzeigenpreise: Preisliste 2013,
zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug.
Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Die gesamte Zeitung ist urheberrechtlich geschützt, soweit sich
aus dem Urheberrechtsgesetz und sonstigen Vorschriften nichts
anderes ergibt.
Darunter fallen auch alle Anzeigen, deren Gestaltung vom Verlag übernommen wurde. Jede Verwertung ist ohne schriftliche
Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für
Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
Gerichtsstand ist Bamberg.
Wir drucken der Umwelt
zuliebe auf Recyclingpapier,
aus 100 % Altpapier.
265
Freitag, 15. Mai 2015
Kath. Frauenbund Buttenheim
Unsere „Kaffee- Kuchen- Krapfen- und Urrädla - Verkaufsaktion“ am Georgenmarkt war wieder ein voller Erfolg.
Das Wetter meinte es auch gut mit uns, so hatten wir genug Gäste
am Hof der Sankt Georgenbräu.
Wir waren sozusagen vollständig ausverkauft.
Der Erlös geht ausschließlich karitativen Zwecken zu.
Herzliches „Vergelt`s Gott“ allen Unterstützern und Helfern, vor allem auch Herrn Norbert Kramer für sein Entgegenkommen bei der Standortwahl und Nutzung der Räumlichkeiten.
Gartenbauverein Buttenheim
Der Gartenbauverein Buttenheim bedankt sich herzlich bei allen
Helferinnen und Helfern und den Schulkindern, die bei der
Gestaltung des Osterbrunnens 2015 mitgeholfen haben sowie bei
den Mitarbeitern des Bauhofes beim Auf- und Abbau. Ein herzliches Dankeschön auch an Frau Claudia Maußner für die Bereitstellung der Fichtenzweige.
Probetraining
Der FSV Phönix Buttenheim bietet fußballbegeisterten Kids die
Möglichkeit zu einem Probetraining. Sehr gern begrüßen wir
natürlich auch Mädchen.
G Junioren ab Jg. 2010
Donnerstag, 17.30 Uhr, Vereinsgelände
F2 Junioren Jg. 2007
Dienstag, 16.00 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim
F1 Junioren Jg. 2006
Mittwoch, 16.00 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim
E2 Junioren Jg. 2005
Dienstag, 17.30 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim
E1 Junioren Jg. 2004
Dienstag, 17.30 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim
Mädchenfußballmannschaft U 13
Wir möchten eine Mädchenfußballmannschaft im Verein integrieren. Viele Buttenheimer Mädchen spielen in verschiedenen
Mädchenmannschaften in anderen Vereinen. Deshalb würden wir
sie gerne in unserem Verein wieder begrüßen. Wer möchte mit uns
HOHER
gemeinsam den Aufbau dieser Mannschaft vorantreiben?
EinbruchJürgen Steudel,
schutz
Jugendleiter FSV Phönix Buttenheim, Tel. 09545 / 35 95 68
SPD - OV Buttenheim
Einladung zum Bürgergespräch der SPD-Buttenheim am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 19.00 Uhr in der Pizzeria La Minerva, Hauptstraße 43, 96155 Buttenheim.
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Freitag, 15. Mai 2015
266
Singgemeinschaft Gunzendorf
feierte vierzigsten Geburtstag
Nach mehreren Monaten der Planung und Vorbereitung war der
Tag endlich gekommen. Am Samstag, den 18. April 2015, feierte
bei schönstem Frühlingswetter die Singgemeinschaft Gunzendorf ihren 40. Geburtstag. Das Jubiläum stand unter dem Motto
„Schön war die Zeit" und ging in drei Akten über die Bühne.
Der Festgottesdienst
Schauplatz des Gottesdienstes war die voll besetzte und österlich
geschmückte Pfarrkirche Sankt Nikolaus. In Konzelebration feierten der jetzige und der ehemalige Pfarrer zusammen mit den
Sängern und Besuchern die heilige Messe nach der Liturgie des
dritten Sonntags der Osterzeit. Pfarrer Christian Kaiser erinnerte
in seinen Begrüßungsworten an einen Schwerpunkt des Wirkens
der Singgemeinschaft, nämlich den kirchlichen und weltlichen
Festen in der Gemeinde einen besonderen Rahmen zu geben.
Pfarrer Alexander Berberich stellte in seiner Predigt den schwedischen Spielfihn „Wie im Himmel" aus dem Jahr 2004 in den
Mittelpunkt. Das Musikfilm-Drama erzählt gesellschaftskritisch
und dennoch unterhaltsam die Geschichte des erfolgreichen Dirigenten Daniel und des von ihm geleiteten Chores, sowie deren
Liebe zum Gesang, der die Herzen der Menschen zu öffnen vermag. Am Ende seiner Predigt versuchte Pfarrer Berberich einen
Bezug zur Singgemeinschaft Gunzendorf herzustellen, indem er
betonte, Gesang sei sowohl Menschendienst wie auch Gottesdienst. Festliche Chormusik, vorgetragen vom Gemischten Chor
der Singgemeinschaft, verschönerte den Gottesdienst. Es erklang
unter anderem die Motette „Locus iste" (Dieser Ort) von Anton
Bruckner und das berühmte „Halleluja" aus dem Oratorium „Der
Messias" von Georg Friedrich Händel.
Der Festkommers
Zu Beginn des zweiten Teils der Jubiläumsfeier begrüßte Erster
Vorstand Erwin Gebhardt die Gäste, die sich mittlerweile im Saal
des Gemeinschaftshauses eingefunden hatten und wünschte allen
einen vergnüglichen Abend. Er begrüßte insbesondere als
Ehrengäste den Bamberger Landrat und Schirmherrn Johann
Kalb, den Bürgermeister von Buttenheim Michael Karmann, die
Vorsitzenden Peter Märkel und Kilian Prell, sowie die Sängerinnen und Sänger der Patenvereine aus Hirschaid (GV) und Burggrub. Am Ende seiner Ausführungen bat Erwin Gebhardt um
einige Augenblicke des Gedenkens an die in den vergangenen 40
Jahren verstorbenen Mitglieder.
Johann Kalb beglückwünschte die Singgemeinschaft zu ihrem
Jubiläum. In seiner Rede verwies er auf die alljährliche ideelle
und materielle Unterstützung und Förderung der Vereine, insbesondere im kulturellen und sportlichen Bereich, durch den Landkreis Bamberg.
Der Vorsitzende des Sängerkreises Bamberg Peter Märkel überbrachte die Glückwünsche des Präsidenten des Fränkischen Sängerbundes Peter Jacobi. Er beschrieb kurz die Geschichte des
Chorgesangs in Gunzendorf, beginnend mit dem Chor des Jahres
1922 bis zur Singgemeinschaft des Jahres 2015. Peter Märkel
bedankte sich bei Chorleiter Bernhard Stadter und Vorstand
Erwin Gebhardt für ihren unermüdlichen Einsatz zum Wohle der
Singgemeinschaft und wünschte sich für die Zukunft eine noch
stärkere Förderung von Musik und Gesang, vor allem in Schulen
und Kindergärten.
Michael Karmann verglich in seinen Ausführungen die Singgemeinschaft Gunzendorf mit den Schiffen aus dem Schifferlied
(„Es löscht das Meer die Sonne aus") von Friedrich Silcher: Der
Gemischte Chor als Kahn, die „Modern Singers" und das Trio
„Intermezzo" als Beiboote. Glückwünsche und Grüße übermittelten in ihren Redebeiträgen auch der Vorsitzende der Sängergruppe RegnitzEbrachgrund Kilian Prell, zugleich Vorstand des
Gesangvereins Hirschaid und Konrad Friedrich, Vorstand des
Gesangvereins Burggrub.
Chorleiter Bernhard Stadter bedankte sich bei seinen Sängerinnen und Sängern für die in den vergangenen Jahren geleistete
Arbeit und das gezeigte Engagement.
Von Anfang an dabei und somit für 40jährige Mitgliedschaft
geehrt wurden Agnes und Erwin Gebhardt, die aus den Händen
von Peter Märkel und Landrat Kalb die entsprechenden Urkunden erhielten.
Alle Gastredner erhielten als kleine Aufmerksamkeit eine mit
Süßigkeiten gefüllte Jubiläums-Porzellantasse.
Das Festkonzert
Nach einer kurzen Pause begann das Konzert, welches von den
eingeladenen Chören aus Buttenheim, Burggrub und Hirschaid,
eingerahmt von den Chören der Singgemeinschaft, gestaltet
wurde. Durch das Programm führten Albert Först und Annette
Puff. Aufgelockert wurden die musikalischen Darbietungen mit
einer humorvollen und kurzweiligen „Festrede" des Herrn Lutz
Schwärer von Blotzdorf, alias Wolfgang Stadter. Die Gesamtleitung hatte Bernhard Stadter. Mit dem Grüß Gott Jodler von
Lorenz Maierhofer begrüßte der Jubiläumschor die Gäste.
267
Freitag, 15. Mai 2015
Gemischter Chor, Modern Singers und Intermezzo folgten mit
modernen zeitgenössischen Liedern und Songs wie „Top of the
World", dem Welthit des amerikanischen Pop-Duos The Carpenters.
Aus anderen Epochen stammen die Lieder, die der Chor des Singekreises Buttenheim unter der Leitung von Dr. Reinhard Stang
vortrug. Zu hören waren unter anderem „Wacht auf ihr schönen
Vögelein" des Komponisten Friedrich Spee aus dem fiühen17.Jahrhundert.
Musik des bereits erwähnten österreichischen Komponisten
Lorenz Maierhofer und moderne englischsprachige Songs waren
der Beitrag des Gesangsvereins Burggrub, der von Bernhard
Uhlenbruck geleitet wurde.
Der Gesangverein Hirschaid war mit etwa 30 Aktiven zahlenmäßig der größte der anwesenden Chöre. Unter der Leitung von
Ralph Saam präsentierte er eine bunte Mischung aus klassischen
und modernen populären Liedern.
Den letzten Abschnitt des Konzerts gestalteten wieder die Gastgeber. Der gemischte Chor entführte, auf der Gitarre begleitet
von Michael Dorn, die Zuhörer in die Mitte des letzten Jahrhunderts mit für den Chorgesang bearbeiteten Schlagern wie „Rote
Lippen soll man küssen". Die Modern Singers folgten unter
anderem mit einem Lied von Elton John. Den Solopart von „Can
You Feel the Love Tonight" übernahm Chorleiter und Pianist
Bernhard Stadter.
Zum Abschluss wurde das Publikum zum Mitsingen eingeladen,
um gemeinsam mit den Chören das Volkslied „Kein schöner
Land" anzustimmen. „Ein Prost mit harmonischem Klange" als
Zugabe war gewissermaßen der Startschuss für das nachfolgende
gemütliche Beisammensein. Im Hintergrund präsentierte die PRGruppe eine Diaschau über bewegte, abwechslungsreiche und
manchmal aufregende Augenblicke des Vereinslebens der vergangenen vier Jahrzehnte.
Feuerwehr Gunzendorf
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Am: Samstag, den 30.05.2015
ab 17 Uhr
Wo: Feuerwehrhaus
Für die Verpflegung ist bestens gesorgt.
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des DFB-Pokal Finales
mit Beamer ab 20 Uhr
Borussia Dortmund: VfL Wolfsburg
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überzeugen möchte ist dazu herzlich eingeladen.
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Freitag, 15. Mai 2015
268
SONSTIGES
Freitreppe von Schloss Buttenheim
nach gründlicher Sanierung fertiggestellt
Die Außentreppe von Schloss Buttenheim wurde umfassend
saniert. Die Treppe des im Jahre 1774 von Wilhelm Christian
Freiherr von Seefried und seiner Gattin Sophie geb. von Stiebar
Treppe vor der Sanierung
erbauten Barockschlosses (sogen. „Unteres Schloss“) hatte sich
nach vorne gesenkt und war baufällig geworden. In enger
Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wurde ein Sanierungskonzept erstellt, welches unter der
erfahrenen Leitung von Architekt Gatz baulich umgesetzt wurde.
Die Arbeiten die die komplette Demontage der Natursteintreppe,
eine neue Fundamentierung und den Wiederaufbau sowie die
(Bild: Hubertus v. Seefried)
269
Freitag, 15. Mai 2015
Restaurierung des aufwendigen Schmiedeeisen-Geländers
umfassten, hatten im August 2014 begonnen. Ende Oktober 2014
war die Treppe wieder begehbar, die Lieferung und Anbringung
des Geländers hatte sich jedoch bis Ende April 2015 verzögert.
In Kürze wird noch der Zugang zur Treppe mit Granitsteinplatten
verlegt und die Außenanlagen werden wieder hergerichtet.
Die Sanierung, die von Fachfirmen mit großer denkmalpflegerischer Erfahrung durchgeführt wurden, wurde finanziell unterstützt durch Mittel der Oberfrankenstiftung, des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege, der Bayerischen Landesstiftung, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, des Landkreises
Bamberg sowie des Marktes Buttenheim.
Schloss Buttenheim ist in Privatbesitz und wird noch heute von
den Nachfahren des Erbauers bewohnt.
Die spätgotische Kapelle, die Teil des Buttenheimer Schlosses
ist, diente bis vor wenigen Jahren jahrzehntelang als Gottesdienstort für die evangelische Kirchengemeinde Buttenheim.
Die Sanierung der Außenfassade des Barockschlosses ist in Planung und wird gegenwärtig mit den zuständigen Stellen diskutiert.
Abbruch
(Bild: Hubertus v. Seefried)
Besichtigung der fertiggestellten Schlosstreppe am 29. April 2015: V.l.n.r: Bürgermeister Michael Karmann, Herr Mößner (Untere
Denkmalschutzbehörde), Architekt Gatz, Philipp Frhr. von Seefried, Hubertus Frhr. von Seefried, Architekt Wagner (Deutsche Stiftung Denkmalschutz), Herr Rößler (Kreisheimatpfleger), Frau Pager (Untere Denkmalschutzbehörde).
Freitag, 15. Mai 2015
270
Veranstaltungskalender
Mai / Juni 2015
Datum
Verein / Ort
Veranstaltung
15. Mai
15. Mai
17. Mai
17. Mai
21. Mai
24. Mai
25. Mai
25. Mai
30. Mai
FSV Phönix Buttenheim
CVJM + Ev. Kirchengemeinde
FFW Frankendorf
Tiefenhöchstadt
KDFB
Ketschendorf
SRK Gzd./Stackend./Frankend.
Pfarrgemeinde Buttenheim
FFW Gunzendorf
Jahreshauptversammlung, 19 Uhr
Nach-Denk-Kino für Erwachsene (20 Uhr Hager-Villa)
Einweihungsfest Jugendraum u. Anlagen
Kirchweih
Hausw. Vortrag „Brunch” ganz entspannt genießen
Kirchweih
Ausflugsfahrt an die Mosel
Ketschendorf, 8.30 Uhr Kirchweih
Grillfest (Feuerwehrhalle)
4. Juni
Pfarrgemeinde Buttenheim
4. Juni
7. Juni
7. Juni
10. Juni
14. Juni
14. Juni
14. Juni
19. Juni
FFW Gunzendorf
Pfarrgemeinde Buttenheim
FFW Gunzendorf
KDFB
Dorfgemeinschaft Ketschendorf
Pfarrgemeinde Buttenheim
Gartenbauverein Buttenheim
Levi Strauss Museum
20. Juni
26. Juni
27. Juni
FSV Phönix Buttenheim
FFW Frankendorf
Pfarrgemeinde Buttenheim
28. Juni
SRK Gzd./Stackend./Frankend.
8 Uhr Fronleichnam mit Prozession
ab 14 Uhr Pfarrfest
Fronleichnam
8 Uhr Flurumgang
Flurumgang
Halbtagesfahrt
Herz-Jesu-Fest/Dorffest
Ketschendorf - 8 Uhr Patronatsfest mit Prozession
Teilnahme Herz-Jesu-Fest Ketschendorf
2. Buttenheimer Kriminacht mit Helmut Vorndran und
Anna Degen, 19 Uhr
Johannisfeuer
Johannisfeuer (Schule)
4.10 Uhr Wallfahrt nach Gößweinstein
11.15 Uhr Buswallfahrt
90 Jahre SRK, Gemeinschaftshaus Gzd.
Jugendzentrum „Hager-Villa” (Buttenheim, Hauptstr. 60) - offenes Jugendcafe
freitags, 18 - 22 Uhr: Billiard, Kicker, Drinks & Snacks für kleines Geld, nette Leute, Talk, Movienight jeden 1. Freitag im
Monat - für alle ab 12! Schau doch vorbei!
Homepage des Schlosses Sassanfahrt
„Kultur, Bildung, Feiern. Die neue Homepage des Schlosses Sassanfahrt bietet Informationen, Veranstaltungen und Kreativkurse.
Schauen Sie doch mal rein unter www.schloss-sassanfahrt.de.”
Indikatorgruppen dieses Biotoptyps. Im Rahmen der Exkursion
werden insbesondere Mauerbienen und ihre Lebensweise vorgestellt. Der Landschaftspflegeverband veranstaltet die Exkursion
gemeinsam mit der Naturforschenden Gesellschaft Bamberg.
Bei schlechtem Wetter entfällt die Exkursion. Bei zweifelhaftem
Wetter bitte beim Landschaftspflegeverband Landkreis Bamberg
(0951/85-550) nachfragen.
Bienenexkursion im Burglesauer Tal
Termin: Mittwoch, 27. Mai 2015, 16.00 Uhr
Treffpunkt:Magerrasen mit Felsgruppe am Flurbereingungsweg zwischen Burglesau und Gräfenhäusling
Das Naturschutzgebiet „Burglesauer Tal“ in der Gemeinde
Scheßlitz ist ein besonderes Highlight im BayernNetzNatur-Projektgebiet „Blühender Jura im Landkreis Bamberg“. Viele Wildbienen besiedeln Kalkmagerrasen. Sie sind eine der wichtigsten
HIV-Testwoche für mehr Sicherheit
In Bamberg werden vom 18. bis 22. Mai 2015 anonyme und
kostenfreie HIV-Tests angeboten.
Im Gesundheitsamt werden in dieser Zeit täglich von 8.00 Uhr
bis 16.30 Uhr, Freitag bis 12.00 Uhr, Tests ohne vorherige
Anmeldung angeboten.
Weitere Infos unter www.testjetzt.de
271
Zudem besteht in der AIDS-Beratungsstelle am Mittwoch, 20.
Mai 2015 von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Testangebot. Auch
hier ist keine Voranmeldung erforderlich. Zur Anwendung
kommt jeweils ein Schnelltest. Für Hepatitis und Syphilis wird
ein Standarttest verwendet.
Gesundheitsamt Bamberg, Ludwigstr. 25, II. Stock (Zugang
neben Eingang „Tegut“; ehemaliges Posthochhaus)
Tel.: 0951/85 651
AIDS-Beratungsstelle Oberfranken, Willy-Lessing-Str. 16,
Tel.: 0951/27 998
Collagefliesenkunstwerke im Treppenhaus
Eine Kunstausstellung mit dem Titel „cosma terra ccc – Collagefliesenkunstwerke“ ist von 21. Mai bis 3. Juli 2015 im Treppenhaus des Landratsamtes zu sehen. Die Vernissage zur Ausstellung findet am 9. Juni 2015, 16.30 Uhr, im 1. Stock statt.
Weitere Auskunft über die Künstlerin und ihre Kunst unter
www.cosma-terra.com, www.zeigdeinekunst.de, www.DaWandacosma-terraCCC.de sowie über direkten Kontakt und Terminanmeldung bei der Künstlerin unter den Telefonnummern
09543/41 99 18 oder -41 88 54 und über E-Mail [email protected].
Hospiz-Akademie Bamberg
Zum 25. Jubiläum des Hospizvereins Bamberg wird in der Hospiz-Akademie das Theaterstück „Der Fränkischer Jedermann“
von Fitzgerald Kusz nach Hugo von Hoffmannsthal aufgeführt.
Termin: Freitag, 22. Mai, 19.00 Uhr. Näheres unter www.hospizakademie.de.
Anmeldungen werden werktags unter Telefon 0951/95 50 722
entgegengenommen.
Klänge der Indianerflöte
In diesem Konzert, das die Hospiz-Akademie am Mittwoch, 10.
Juni um 19.00 Uhr veranstaltet, entführt Ambros Göller, Spieler
indianischer Flöten, der in Deutschland, in der Schweiz und den
USA schon zahlreiche Auftritte hatte und bereits mehrere CDs
veröffentlicht hat auf eine Traumreise. Näheres unter www.hospiz-akademie.de.
Anmeldungen werden werktags unter Telefon 0951/95 50 722
entgegengenommen.
Schlaganfall - jede Minute zählt
Jeder Schlaganfall ist ein Notfall. Was ist bei einem Verdacht
zu tun? Anlässlich des Tages gegen den Schlaganfall am 10.
Mai rät die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau zum Schnelltest „FAST”
F - Face (Gesicht): Auf die Mimik des Betroffenen achten! Der
Betroffene soll aufgefordert werden zu lächeln. Gelingt das nicht
oder nur halbseitig, kann dies ein Hinweis auf eine Gesichtslähmung sein.
A-Arms (Arme): Der Betroffene soll gleichzeitig beide Arme
heben, die Handflächen nach oben drehen und rund zehn Sekun-
Freitag, 15. Mai 2015
den in dieser Position verbleiben. Ein Schlaganfallpatient wird
die Arme so nicht halten können, bei eine Lähmung wird er sie
vorzeitig sinken lassen und/oder die Hände wieder nach innen
drehen.
S-Speech (Sprache): Den Patienten auffordern, einen einfachen
Satz klar artikuliert nachzusprechen. Geht das nicht, werden Silben oder Wörter verschluckt oder fehlen ganz, können diese
Sprachstörungen Hinweise auf einen Schlaganfall sein.
T-Time (Zeit): Gibt nur einer dieser Tests Anlass zur Vermutung, dass ein Schlaganfall vorliegt, muss sofort gehandelt werden. Jede Minute, die gewonnen wird, ist wertvoll. Sofort die
Notrufnummer 112 wählen, die Auffälligkeiten schildern und die
Anweisungen der Rettungsleitstelle befolgen.
Checkliste für Helfer
• Dem Betroffenen nichts zu essen oder zu trinken geben. Der
Schluckreflex kann gestört sein und es besteht Erstickungsgefahr.
• Enge Kleidungsstücke entfernen oder öffnen.
• Auf freie Atemwege achten, ggf. Zahnprothesen entfernen.
• Bewusstlose Patienten in die stabile Seitenlage bringen.
• Atmung und Puls überwachen. Setzen diese aus, sofort mit
Herz-Druck-Massage beginnen.
• Umstehende Menschen ansprechen und diese um Hilfe bitten.
• Zeitpunkt notieren, zu dem die Symptome begannen. Dies ist
wichtig für den Notarzt.
Weitere Informationen im Internet unter www.svlfg.de>Stichwort Schlaganfall.
Pro Familia, Bamberg: Gruppenangebot
Babymassagekurs, ab Donnerstag, 18 Juni 2015, 9.30-11.00 Uhr,
für Säuglinge von 8 Wochen bis 6 Monaten.
Anmeldung und weitere Info unter Tel. 0951/13 39 00.
Freitag, 15. Mai 2015
272
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sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
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für die Bauverwaltung (Vollzeit)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte
der gemeindlichen Homepage www.hirschaid.de
Bewerbungsschluss: 31. Mai 2015
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der gemeindlichen Homepage www.hirschaid.de
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Kirchplatz 6, 96114 Hirschaid
oder per Mail: [email protected]
Für telefonische Auskünfte steht Ihnen
Herr Georg Eichhorn (Tel. 09543 / 82 25-36)
zur Verfügung.
Bewerbungsschluss: 31. Mai 2015
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Freitag, 15. Mai 2015
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