N Z A E T I K G R E A R M für Buttenheim Dreuschendorf · Frankendorf · Gunzendorf · Hochstall · Kälberberg · Ketschendorf · Stackendorf · Tiefenhöchstadt Amtsblatt für die Marktgemeinde Buttenheim Bekanntmachungen Kirchliche Nachrichten · Vereinsnachrichten 14. Jahrgang Freitag, 15. Mai 2015 gsfeier Impressionen von der Einweihun serer des neuen Feuerwehrhauses in un Partnergemeinde Ronzo Chienis Nummer 19 / 20 Freitag, 15. Mai 2015 AMTLICHE MITTEILUNGEN Verabschiedung von Richard Hubert Eggolsheim - 35 Jahre lang war Richard Hubert Geschäftsführer des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe (ZWE). Jetzt wurde er vom Verbandsvorsitzenden, dem Eggolsheimer Bürgermeister Claus Schwarzmann in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Zur Feierstunde war auch Landrat Johann Kalb in den Landgasthof Rittmayer in Willersdorf gekommen. Er war als ZWE-Vorsitzender der Vorgänger von Schwarzmann und hatte mit Richard Hubert von 1996 bis 2014 zusammen gearbeitet. Er lobte seinen ehemaligen Geschäftsleiter, dem der ZWE viel zu verdanken habe: „Du hast in entscheidenden Situationen richtig gehandelt, deswegen steht der Verband heute so gut da“, so Kalb. Im Wasserzweckverband sind die vier Mitgliedsgemeinden Eggolsheim, Buttenheim, Altendorf und Hallerndorf zusammengeschlossen. Claus Schwarzmann stellte in einem kurzen Rückblick der vergangenen 35 Jahre die besonderen Leistungen des Geschäftsführers heraus. Als Hubert 1980 vom Kassenleiter des Marktes Eggolsheim zum Zweckverband wechselte, waren noch keine Strukturen einer eigenständigen Verwaltung aufgebaut. Er leitete den ZWE als „Ein-MannBetrieb“. Inzwischen hat der Verband drei Vollzeitkräfte in der Verwaltung angestellt. Besondere Herausforderungen waren die steten Erweiterungen der Wasserversorgung. 15 Ortschaften schlossen sich während seiner Dienstzeit dem Wasserzweckverband an, heute versorgt der ZWE 29 Ortschaften mit rund 16.000 Einwohnern mit Frischwasser. Das 2010 gestartete Sanierungs- und Erweiterungskonzept mit einem Investitionsvolumen von über sieben Millionen Euro ist fast abgeschlossen. „Die Verbandsanlagen sind technisch auf neuestem Stand, Richard überlässt seinem Nachfolger Florian Stühler ein bestelltes Feld“, so Schwarzmann. Mehrfach musste man sich in den vergangenen Jahrzehnten einer Übernahme und dem Anschluss an die Fernwasserversorgung erwehren. „Doch wir wollten unser eigenes Wasser behalten, dafür haben wir gekämpft“, blickte Johann Kalb zurück. Mit seiner ruhigen, sachlich-nüchternen und stets ruhigen Wesensart schaffte es Hubert immer, eine gemeinsame Handlungsstrategie auszuarbeiten. Im Verbandsratsgremium mit 21 Mitgliedern aus den vier Kommunen kam so nie Streit auf. „Es war immer ein angenehmes Arbeiten in einer guten Runde“, resümierte – wie sollte es anders sein – Hubert sachlich und nüchtern. Doch ein wenig Wehmut blitzte tief in seinen Augen bei seiner feierlichen Verabschiedung schon auf. Denn was der scheidende Geschäftsführer über 35 Jahre hier aufgebaut hat, kann man mit Fug und Recht als „Lebenswerk“ bezeichnen. Text und Bild: Mathias Erlwein 242 Die Marktgemeinde Buttenheim informiert: Abfuhrtermine „Gelber Sack” Dienstag, 9. Juni: Buttenheim, Dreuschendorf, Frankendorf, Gunzendorf, Hochstall, Kälberberg, Ketschendorf, Senftenberg, Stackendorf, Tiefenhöchstadt Abfuhrtermin „Papiertonne” Samstag, 16. Mai 2015 Donnerstag, 11. Juni 2015 Freitag, 10. Juli 2015 Abfuhrtermin „Biotonne” Mittwoch, 20. Mai 2015 Mittwoch, 3. Juni 2015 Mittwoch, 17. Juni 2015 Abfuhrtermin „Restmülltonne” Donnerstag, 28. Mai 2015 Mittwoch, 10. Juni 2015 Mittwoch, 24. Juni 2015 Wertstoffhof im Landkreis Bamberg: Hirschaid Richtung Autobahn, zwischen Hirschaid und Seigendorf SOMMERZEIT Dienstag 15.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Samstag 9.00 - 15.00 Uhr Erl Verabschiedung Hubert ZWE: Richard Hubert (2.v.l.) mit seiner Frau Gertrud, Landrat Johann Kalb (links), Bürgermeister Michael Karmann (Buttenheim) (3.v.l.), Bürgermeister Torsten Gunselmann (Hallerndorf) (5.v.l.), Nachfolger Florian Stühler (3.v.r.), Bürgermeister Karl-Heinz Wagner (Altendorf) (2.v.l.) und Verbandsvorsitzender Claus Schwarzmann (Bürgermeister Eggolsheim) (links). Anmeldeschluss für die Sperrmüllsammlung des jeweiligen Quartals Dienstag, 2. Juni 2015 - Keine Abholung von Sperrmüll an diesem Tag. 243 Freitag, 15. Mai 2015 Marktgemeinde Buttenheim Dienststunden im Rathaus Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8.00 - 12.00 Uhr 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr 8.00 - 12.00 Uhr 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.30 Uhr 8.00 - 12.00 Uhr Rufnummern Telefon Telefax E-mail: (0 95 45) 92 22 - 0 (0 95 45) 92 22 44 [email protected] Fundsachen • Damenbrille • Aufbewahrungsbox für Hörgerät Abzuholen im Rathaus Buttenheim bei Frau Kreidler, Zimmer 02 im EG. Information des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe Die Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe vom 16. April 2015 wurde im Amtsblatt des Landkreises Forchheim vom 22. April 2015, Nr. 12/2015 bekanntgemacht. Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe 1. Bürgermeister: Herr Michael Karmann 92 22 - 0 Zentrale Dienste: Frau Daniela Schick 92 22 - 0 Geschäftsleitung, Kämmerei: Herr Peter Münch 92 22 - 31 Das Landratsamt Bamberg informiert: QR-Code Markt Buttenheim Rentenamt, Sozialwesen, Wohngeld, Standesamt, Friedhofsamt: Frau Michaela Kaiser 92 22 - 22 Einwohnermelde- und Paßamt, Gewerbeamt, Abfallbeseitigung: Frau Elisabeth Kreidler Herr Andreas Hattel 92 22 - 21 92 22 - 24 Bauangelegenheiten, Bodennutzung: Herr Jürgen Först 92 22 - 12 Frau Sylke Dorbritz 92 22 - 23 Herr Josef Dillig 92 22 - 41 Kasse: Herr Heinrich Kupfahl Frau Carmen Wittmann 92 22 - 32 92 22 - 25 Tourismus und Fremdenverkehr: Frau Dr. Tanja Roppelt 4 40 99 36 Schülerbetreuung: Herr Ralph Pfeufer 4 40 98 20 Kläranlage: Herr Manfred Koch und Herr Harald Pühl 12 84 Zweckverband zur Wasserversorgung der Eggolsheimer Gruppe - Zentrale 4 44 - 170 Geschäftsführung Herr Richard Hubert 4 44 - 171 Buchhaltung, Kasse Nacherhebung, Bescheide Herr Benjamin Batz 4 44 - 173 Revierleiter Forstrevier Geisfeld Herr Esslinger (0160) 90 75 93 78 FAMILIENSTÜTZPUNKT IN DER HAGER VILLA Bürozeiten: Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr Hauptstraße 60, Buttenheim 3 59 85 89 Notruf bei Wasserrohrbrüchen ST ÖRUNGSNUMMER Strom Gas Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen – beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken ! 82 03 (0941) 28 00 33 66 (0941) 28 00 33 55 DE FEKTE ST RASSENBELE UCHT UNG Rathaus Buttenheim (0 95 45) 92 22 - 0 Im Hinblick auf die bevorstehende trockene und warme Jahreszeit sind wieder verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden. Das Landratsamt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes bereits im Vorfeld auf die bestehende Rechtslage hin: Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. 1. Gemeingebrauch Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG). Sprechstunden des Revierleiters - Forstrevier Geisfeld Donnerstag, 21. Mai 2015, 15.00 bis 17.00 Uhr in der Hager-Villa Buttenheim, Hauptstr. 60 Herr Esslinger ist aktuell telefonisch und per Mail wie folgt zu erreichen: Telefon: 09542 / 7733-135, Mobil: 0160 / 90759378, e-mail: [email protected] Freitag, 15. Mai 2015 244 Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus. Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen. 2. Eigentümer- und Anliegergebrauch Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist. Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Buttenheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümerbzw. Anliegergebrauch gedeckt ist. §1 Gegenstand der Satzung Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Buttenheim als öffentliche Einrichtung: 1. den gemeindlichen Friedhof in Buttenheim mit den einzelnen Grabstätten, 2. das dortige gemeindliche Leichenhaus, 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal. Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten). Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden. Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in sommerlichen Trockenperioden. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen. ERSCHEINUNGSWEISE Landratsamt Bamberg gez. Neumann, Verw.-Fachwirtin Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Buttenheim folgende Satzung: TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN §2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. §3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Buttenheim als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). §4 Nutzungsrecht (1) Der gemeindliche Friedhof dient der würdigen Bestattung a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner, die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz im Markt Buttenheim hatten, b) der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, c) derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab im gemeindlichen Friedhof zusteht und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, 29. Mai 2015. Abgabeschluss für Vereinsnachrichten u. Anzeigen: Donnerstag, 21. Mai 2015, um 12 Uhr, im Rathaus bei Frau Kreidler, Zimmer 2. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Buttenheim. §5 Öffnungszeiten 245 (1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang des Friedhofs angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Der Markt Buttenheim kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß (z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen) untersagen. §6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Weisungen des Friedhofspersonals haben Besucher Folge zu leisten. (4) Im Friedhof ist insbesondere verboten 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde), 2. zu rauchen und zu lärmen, 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch den Markt Buttenheim erteilt wird. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze feil zu halten, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, 8. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, 9. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern oder solche Gefäße oder Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, 10. Fremde Grabplätze ohne der Erlaubnis des Marktes Buttenheim und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren, 11. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen. §7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt Buttenheim, der den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine Freitag, 15. Mai 2015 gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigen Personen des Marktes Buttenheim auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Die Gewerbetreibenden haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit des Marktes Buttenheim anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung des Marktes Buttenheim verstoßen wird. (5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit oder zum Transport von Arbeitsmitteln und nur mit den im Berechtigungsschein genannten Fahrzeugen befahren. Innerhalb des gesamten Friedhofsbereiches ist ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 5,0 Tonnen zulässig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltenden Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Erlaubt ist ausschließlich das Fahren der Erschließungswege (Pflasterflächen und wassergebundene Decke). Verboten ist das Befahren von Grünflächen durch Fahrzeuge aller Art. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhof im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen. TEIL II DIE GRABSTÄTTEN §8 Allgemeines (1) Die Grabstätten, bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim. An der Grabstätte können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht), worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten einzelnen Abteilungen und Reihen zugeordnet und nummeriert. Freitag, 15. Mai 2015 246 §9 Grabarten (1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind: a) Einzelgräber b) Doppelgräber c) Dreifachgräber d) Urnenerdgräber e) Urnennischen im Kolumbarium f) Anonyme Urnenerdgräber g) Grüfte h) Kindergrab § 10 Größe der Grabstätten (1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Für die künftige Grabherstellung gelten folgende Innenmaße und Tiefen: Grabarten Länge: Breite: Einzelgrab Einzelgrab mit Tieferlegung Doppelgrab Doppelgrab mit Tieferlegung Dreifachgrab Dreifachgrab mit Tieferlegung Urnenerdgräber Anonyme Urnenerdgräber Kindergrab 2,00 m 0,80 m 2,00 m 0,80 m Mindest-Tiefe (Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges) 1,10 m 1,80 m 2,00 m 0,80 m 2,00 m 0,80 m 1,10 m 1,80 m 2,00 m 0,80 m 2,00 m 0,80 m 1,10 m 1,80 m 0,40 m 0,40 m 0,40 m 0,40 m 0,80 m 0,80 m (4) Erdgräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim als Grüfte ausgemauert werden. Die in Gruften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließendem Metalleinsätzen versehen sein. § 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen (1) Aschenreste und Urnen für Erdbestattungen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und aus leicht verrottbarem Material bestehen. (2) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Es dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Pro Raumbedarf eines Sarges im Erdgrab können maximal vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. Das gleiche gilt für Urnenerdgräber. (3) Urnenerdgrabstätten werden der Reihe nach belegt und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. (4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnenerdgrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt Buttenheim gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (5) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit oder auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen. Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15. Je nach Alter des Kindes § 11 Erd- und Gruftbestattungen von Verstorbenen (1) Die Lage von Grabstätten für Erdbestattungen wird im alten Bereich des Friedhofes und in bereits belegten Bereichen des Friedhofes Neu Nord und Ost im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. In den noch nicht belegten Bereichen im Friedhof Neu Nord und Ost werden die Gräber erst im Bestattungsfall der Reihe nach belegt. Ein vorzeitiger Graberwerb in diesen Bereichen ist nicht möglich. (2) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt Buttenheim in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (6) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Erdgräber für Urnengrabstätten entsprechend. § 13 Urnennischen im Kolumbarium (1) Das Kolumbarium ist eine Urnenwand, die aus einzelnen Urnenkammern besteht, in der auf Antrag ein Nutzungsrecht an den Urnenkammern für die Dauer der Ruhezeit (§ 30 Ab. 3) oder auf Antrag für die Dauer von 15 oder 20 Jahren verliehen wird. Für eine weitere Verlängerung des Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15. (2) Urnennischen im Kolumbarium werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (3) Aschenreste und Urnen für die Beisetzung im Kolumbarium müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen und dauerhaft und wasserdicht beschaffen sein. (4) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Buttenheim (Friedhofs- 247 verwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Bei Urnenkammern im Kolumbarium sind die gemeindlichen Verschlussplatten zu verwenden. Die Verschlussplatten sind vom Markt Buttenheim zu erwerben. (6) Die gemeindlich vorgegebenen Verschlussplatten (Kammerabdeckungen) sind einheitlich nach Mustervorlage von einem Fachmann (Steinmetz) in eingravierter Goldschrift zu beschriften. 1. Schriftart „Antiqua“ 2. Schriftgröße Buchstaben maximal 2,5 cm 3. Schriftgröße Zahlen und Zeichen maximal 2,0 cm 4. Symbole können nur in Absprache mit dem Friedhofsamt eingraviert werden. Wird die Verschlussplatte der Urnenklammer unzulässig beschriftet, bemalt, verändert oder beschädigt, wird sie durch den Markt Buttenheim erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte, bzw. der Steinmetz als Gesamtschuldner. (7) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder ohne Erlaubnis des Marktes Buttenheim Urnen aus den Nischen zu entfernen. Ferner ist es nicht gestattet Bilder aufzustellen und an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände (z. B. Kerzenhalter, Blumenvasen, Bilderrahmen usw.) mit Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen. Auf den Urnenkammern dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. (8) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Der Markt Buttenheim kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen. § 14 Rechte an Grabstätten (1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für fünf Jahre und maximal für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigen eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Buttenheim auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Freitag, 15. Mai 2015 (5) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts kann der Markt Buttenheim über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigen vom Markt Buttenheim rechtzeitig benachrichtigt. Sofern es sich um ein Urnenerdgrab oder eine Urnennische im Kolumbarium handelt, ist der Markt Buttenheim berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenreste in würdiger Weise zu übergeben. (6) Das Nutzungsrecht kann vom Markt Buttenheim entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Buttenheim unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (8) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. § 15 Verlängerung des Nutzungsrecht (1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere mindestens fünf und maximal 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs oder Kolumbariums es zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Bei Kindergräbern verlängert sich das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist kostenlos. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Bedarf besteht und die Grabpflege gesichert ist. § 16 Übertragung von Grabnutzungsrechten 1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. 2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird Freitag, 15. Mai 2015 das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nachstehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. 3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. 4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. § 17 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. (2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 obliegen dem Nutzungsberechtigten. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung von zwei Monaten auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden. (4) Ist der Aufenthalt bzw. die Existenz des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine auf sechs Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach ergebnisloser Ablauf dieser Frist ist der Markt Buttenheim befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Buttenheim über. § 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber (1) Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Buttenheim ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Buttenheim zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Anpflanzungen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim. (4) Gehölze auf und neben den Gräbern gehen nach Auflassung der Grabstätte in das Eigentum des Marktes Buttenheim über, 248 wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt wurden. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Alle Sträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, sowie Bäume müssen bei einer Höhe von mehr als 1,25 m zurück geschnitten werden. TEIL III GRABSTEINE UND EINFASSUNGEN § 19 Allgemeines (1) Die Trittplatten und die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen in den neuen Bereichen des Friedhofes Nord und Ost bleiben Eigentum des Marktes Buttenheim. § 20 Errichtung von Grabsteinen und Einfassungen (1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabsteinen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Der Markt Buttenheim ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabsteine, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabsteines und der Einfassung oder der baulichen Anlage schriftlich beim Markt Buttenheim zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen: 1. eine Zeichnung des Grabsteinentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, 2. die Angabe des Werkstoffes seiner Farbe und Bearbeitung, 3. die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung. Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Buttenheim (Friedhofsverwaltung) im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Jeder Grabstein und jede Einfassung muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt Buttenheim ist insoweit berechtigt Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabsteines und der Einfassung zu stellen. (4) Inhalt und Gestaltung der Inschriften müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Grabstein oder die Einfassung den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen. (6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabsteine und Einfassungen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsbe- 249 rechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach, so ist der Markt Buttenheim berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht. (7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabsteinen oder Einfassungen angebracht werden. (9) Die Schmuckfelder dürfen teilweise oder ganz mit Platten abgedeckt werden. § 21 Ausmaße der Grabsteine (1) Grabsteine dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: Grabarten Höhe: Breite: Einzelgrab 1,50 m 0,80 m Doppelgrab 1,50 m 1,50 m Dreifachgrab 1,50 m 1,80 m Urnenerdgrab 0,70 m 0,40 m Grüfte 1,50 m 2,00 m Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 0,70 m 0,50 m (2) Die Ausmaße der Grabsteine und Einfassungen dürfen die Mindeststärke von 15 cm und die Maximalstärke von 20 cm nicht unter- bzw. überschreiten. (3) Folgende Regelungen haben Gültigkeit bei künftigen Gräbern für die neuen Bereiche des Friedhofes Nord und Ost: Da jedes Grab seine eigene komplette Einfassung erhält, ergibt sich daraus eine begehbare Wegbreite von 40 cm zwischen den jeweiligen Gräbern. Beim Stufenversprung aufgrund der Geländeanpassung entsteht ein Abstand von 40 cm durch Einbau von zwei Betonfertigteilen am Höhenversprung. § 22 Grabeinfassungen (1) Die einzelnen Grabeinfassungen dürfen folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) in der Regel nicht überschreiten: Grabarten Länge: Breite: Einzelgrab 2,80 m 1,40 m Doppelgrab 2,80 m 2,60 m Dreifachgrab 2,80 m 3,60 m Urnenerdgrab 1,40 m 1,40 m Grüfte 3,10 m 3,10 m Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 1,50 m 0,80 m (2) An Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) sind gemauerte oder feste Grabeinfassungen nicht zulässig. Im alten Freitag, 15. Mai 2015 Teil des Friedhofes werden sie auf Antrag (§ 20) genehmigt. (3) Der Markt Buttenheim belegt die Wege zwischen den Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten, die in gleichmäßigen Abstand verlegt werden. Die Trittplatten sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen. Für Schäden, die im Zusammenhang mit den Trittplatten entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigte. (4) Je nach Haushaltslage werden an den bestehenden und künftigen Gräbern im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) an Stelle von Trittplatten Betonfertigelemente als Grabeinfassung angebracht. Diese haben eine Standartbreite von 20 cm, und eine Tiefe von ebenfalls 20 cm. Diese Betonfertigelemente sind mittels Schraubfundamenten aus Metall an den Grabecken frostfrei gegründet. Diese Grabeinfassung aus Betonfertigelementen ist bodenbündig ohne Höhenversatz angebracht, sodass diese Grabeinfassungen gleichzeitig zur Grabpflege begehbar sind. Die seitliche Grabeinfassung stellt innerhalb der Grabreihen die Abgrenzung zwischen den Gräbern dar. Die Betonfertigelemente sind vom Grabnutzungsberechtigten in Stand zu setzen. Beispielsweise sind die Betonfertigelemente bei Bodensenkungen innerhalb der Grabeinfassungen wieder mit Erde zu unterfüttern. Die technische Wartung übernimmt der Markt Buttenheim oder eine von ihm beauftragte Fremdfirma. § 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist TA-Grabmale in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wenn kein durchgehendes Betonstreifenfundament über mehrere Gräber vorhanden ist, wird das Fundament im Falle einer Beerdigung durch eine vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma entfernt. Ausnahmefälle legt der Markt Buttenheim fest. (2) Die Grabsteine müssen auf den vorhandenen Betonstreifenfundamenten im neuen Teil des Friedhofes (Nord und Ost) angebracht werden. Die Hinterkanten der Grabsteine liegen in einer Fluchtlinie, die mittels Kerbe am Streifenfundament markiert ist. Diese Flucht verläuft im Abstand von 20 cm parallel versetzt zur Innenkante des Streifenfundamentes. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Freitag, 15. Mai 2015 250 (4) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis des Marktes Buttenheim entfernt werden. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabsteine, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen inklusive Einzelfundament im alten Bereich des Friedhofes durch den vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Bestattungspflichtige (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichschauarztes. (6) In den neuen Bereichen des Friedhofes Ost und Nord gelten die Regelungen des Abs. 5 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Grabeinfassung aus Betonfertigelementen im Erdreich verbleibt. (7) Die Grabstätten in allen Bereichen des Friedhofes sind einzuebnen und höhengleich durch Einbau von Oberboden (Bodenklasse 1) entsprechend der DIN 18915 in einer Stärke von 20 cm dem Gelände anzupassen und mit Rasen anzusäen. Dabei ist der Rasensamen RSM 7.1.1 Landschaftsrasen zu verwenden, die Ansaat ist auszuführen mit 20 g/qm. Die Fertigstellungspflege der Rasenfläche ist für die erste Vegetationsperiode vom bisher Nutzungsberechtigten zu übernehmen. Die anschließende Unterhaltungspflege übernimmt der Markt Buttenheim. (8) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des vormals Nutzungsberechtigten nicht bekannt, ergeht eine auf drei Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über. (9) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen den besonderen Schutz des Marktes Buttenheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis des Marktes Buttenheim. (10) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. TEIL IV DAS GEMEINDLICHE LEICHENHAUS § 24 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses (1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§ 1 ff der Bestattungsverordnung) – 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Totes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Abs. 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Buttenheim und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen. (6) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. § 25 Benutzung des Leichenhauses (1) Jede Leiche, die im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorben ist, muss in ein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in einen entsprechenden Raum, gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital und anderem) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einem auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. TEIL V FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL § 26 Leichenpersonal (1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernehmen innerhalb des Gemeindegebietes anerkannte Bestattungsunternehmen. Die Verrichtungen eines Leichenpersonals werden von einem privaten Bestattungsunter- 251 Freitag, 15. Mai 2015 nehmen ausgeführt Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten, sowie der Begleitdienst bei Überführungen, wird von Leichenträgern ausgeführt, die von den Angehörigen der Verstorbenen ernannt werden. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Genehmigung des Marktes Buttenheim auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. § 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den vom Markt Buttenheim bestellten Fremdfirmen. § 31 Leichenausgrabung und Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Buttenheim. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. TEIL VI BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN (4) Der Markt Buttenheim bestimmt Zweck der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann wenn Umbettungen nach Auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. § 28 Anzeigepflicht (1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Totes beim Markt Buttenheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten durchgeführt werden. Der Friedhof wird für die Zeit der Umbettungsmaßnahmen gesperrt. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen § 29 Beerdigung (1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Buttenheim im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (7) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (2) Bei Aufbahrung im offenen Sarg muß der Sarg mindestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen werden. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfolgen. § 30 Ruhezeit, Ruhefrist (1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt bis zur Wiederbelegung 25 Jahre. (2) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. (3) Für Aschenreste beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zur Zahlung fällig. (8) Jede Leichenausgrabung ist dem Landratsamt, Abt. Gesundheitswesen rechtzeitig mitzuteilen. Teil VII Schlussvorschriften § 32 Alte Nutzungsrechte (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 25 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf des alten Nutzungsrechtes ein neues Nutzungsrecht begründet werden. § 33 Haftungsausschluss Der Markt Buttenheim übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung. Insbesondere haftet der Markt Buttenheim nicht für Schäden, die an fremden Gräbern durch Ausheben, Auffüllen oder Absinken eines Grabes entstehen. § 34 Zuwiderhandlungen Freitag, 15. Mai 2015 Nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung i. V. m. § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro belegt werden, wer 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes Buttenheim den Friedhof betritt, 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt, 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet, 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Buttenheim anzeigt, 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt 6. die erforderliche Erlaubnis des Marktes Buttenheim nicht einholt 7. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt. § 35 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Der Markt Buttenheim kann zur Erfüllung der in dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 252 §1 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt Buttenheim aufgewendeten Kosten. §2 Gebührenarten und Gebührenpflicht (1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Sonstige Gebühren (3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid des Marktes Buttenheim. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Der Markt Buttenheim kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen. (4) Gebührenpflichtig ist a) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist. b) Wer den Auftrag an den Markt Buttenheim erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. § 36 Gebühren im Bestattungswesen Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach der jeweils geltenden Fassung erhoben. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner § 37 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Januar 2010 außer Kraft. (5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt Buttenheim gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Markt Buttenheim Buttenheim, den 5. Mai 2015 §2a Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Bestattungsanspruches bzw. des Benutzungsrechtes. Karmann 1. Bürgermeister (2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Beendigung der Bestattung. Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Markt Buttenheim Der Markt Buttenheim erlässt aufgrund der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen: TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (3) Die sonstigen Gebühren entstehen nach Ausführung der jeweils festgelegten und beantragten Tätigkeiten TEIL II DIE GEBÜHREN §3 Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstelle (1) Die Grabstättengebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für die Dauer der Ruhefrist für ein: 1. ein Einzelgrab (25 Jahre) 30,-- Euro 2. ein Doppelgrab (25 Jahre) 50,-- Euro 253 Freitag, 15. Mai 2015 3. ein Dreifachgrab (25 Jahre) 4. ein Kindergrab (10 Jahre) 5. eine Gruft (40 Jahre) 6. eine Urnenkammer im Kolumbarium (10 Jahre) 7. ein Urnenerdgrab (10 Jahre) 8. ein anonymes Urnenerdgrab (10 Jahre) 70,-- Euro 5,-- Euro 100,-- Euro 60,-- Euro 30,-- Euro 30,-- Euro (2) Die Grabstättengebühr nach Absatz 1 ist entsprechend der Dauer der Nutzung des erworbenen Grabrechtes im Voraus zu entrichten. (3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Absatz 1. (4) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen Dienstzeiten von der Verwaltung oder den gemeindlichen Arbeitern vorzunehmen sind, werden neben den entsprechenden Gebühren auch die tatsächlichen Selbstkosten des Marktes Buttenheim für Überstunden von Personal und Fahrzeugen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25 % berechnet. In solchen Fällen wird eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten geschlossen. (5) Die Gebühren nach Abs. 1 werden für alle ab Inkrafttreten dieser Satzung neu erworbenen oder neu verlängerten Grabnutzungsrechte erhoben. Bereits im Voraus aufgrund anderer Satzungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechnete und bezahlte Gebühren werden angerechnet, jedoch nicht zurückerstattet. §4 Bestattungsgebühren (1) Die Kosten von Grabmacherarbeiten am Friedhof, die eine vom Markt Buttenheim beauftragte Fremdfirma vertragsgemäß ausführt, werden durch Bescheid vom Gebührenschuldner erhoben und an den Vertragspartner abgeführt. (2) Sofern Bestattungsarbeiten vom gemeindlichen Friedhofspersonal durchgeführt werden, betragen die Gebühren, einschließlich öffnen und schließen des Grabes, je Grabstätte: a) bei einem Urnengrab 150,-- Euro b) bei einer Gruft 307,-- Euro c) bei einer Belegung im Kolumbarium 55,-- Euro (3) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses 40,-- Euro (4) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt je Leichenträger 18,-- €. §5 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben: (1) Schriftliche Auskünfte von 10,-- bis 26,-- Euro (2) Gebühren für die Erlaubnis zur a) Errichtung von Grabdenkmälern für Kinder-, Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Urnenerdgräbern 25,-- Euro b) Errichtung von Grüften, einschließlich Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabdenkmales 60,-- Euro (3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 35,-- Euro (4) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Jahresbetrag der jeweiligen Grabgebühr (5) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach tatsächlichen Aufwand (6) Benutzung der Sargkühlanlage 48,-- Euro (7) Gebühr für den Erwerb einer Verschlussplatte im Kolumbarium 100,-- Euro Im Übrigen gilt das kommunale Kostenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung zur Kostensatzung des Marktes Buttenheim. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung vom 1. Januar 1995 sowie die Änderungssatzungen vom 1. Januar 2002, 4. Oktober 2008 und 16. Januar 2010 außer Kraft. Markt Buttenheim Buttenheim, den 5. Mai 2015 Karmann 1. Bürgermeister Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 1a 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim - Bereich `Röth` Aufstellungsbeschluss Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim beschlossen Freitag, 15. Mai 2015 und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der am 5. April 1993 vom Marktgemeinderat Buttenheim beschlossene und am 17. September 1993 wirksam gewordene Flächennutzungsplan soll zum 13. Mal geändert werden, um die Ausweisung einer Gewerbegebietsfläche (als bauliche Erweiterung des REWE-Logistikzentrums) im Bereich der Fl. Nr. 817/1 der Gemarkung Buttenheim zu ermöglichen. Der Bereich der Fl. Nr. 817/1 der Gemarkung Buttenheim ist im Flächennutzungsplan des Marktes Buttenheim bisher als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Für den Bereich der genannten Fl. Nr. ist im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes die Ausweisung einer Gewerbegebietsfläche (als bauliche Erweiterung des REWE-Logistikzentrums) vorgesehen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ist wie folgt umgrenzt: Im Norden: Fl. Nr. 822/0 der Gemarkung Buttenheim; Im Osten: Weg Fl. Nr. 829/6 der Gemarkung Buttenheim; Im Süden: Parkplatz Fl. Nr. 817/0 der Gemarkung Buttenheim; Im Westen: Straße Fl. Nr. 820/0 der Gemarkung Buttenheim 254 Öffentlichkeit aus. Als zusätzliches Angebot können im oben genannten Zeitraum die Auslegungsunterlagen auch auf der Homepage des Marktes Buttenheim unter `Öffentliche Auslegungen` eingesehen werden. Zur Erörterung des Entwurfs stehen während der Dienststunden die Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Verfügung. Stellungnahmen zum Entwurf können während der angegebenen Frist mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Bauverwaltung) abgegeben werden. Wir bitten Sie, Ihre Anregungen in den amtlichen Posteingang zu geben. Risiken, die sich aus der elektronischen Nachrichtenübermittlung ergeben, werden vom Amt nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Auf die geltenden Ausführungen zum Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Buttenheim, 7. Mai 2015 gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister Buttenheim, 7. Mai 2015 gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 2a Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 1b 1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1` 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim - Bereich `Röth` Aufstellungsbeschluss Der am 6. Juli 2009 vom Marktgemeinderat Buttenheim beschlossene und am 10. September 2010 mit der ortsüblichen Veröffentlichung wirksam gewordene Bebauungsplan `Seewiesen 1` soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Die Änderung betrifft sowohl die textlichen Festsetzungen und die planerischen Darstellungen des Bebauungsplanes `Seewiesen 1`. Darüber hinaus soll die Fl. Nr. 817/1 der Gemarkung Buttenheim in den bisherigen Bereich des Bebauungsplanes `Seewiesen1` mit einbezogen werden (Erweiterung des Geltungsbereiches). Folgende Ziele und Zwecke werden angestrebt: Für das bereits bestehende REWE-Logistikzentrum soll die Grundlage für die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung geschaffen werden. Beschluss des Marktgemeinderates Buttenheim vom 4. Mai 2015 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim beschlossen und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Marktgemeinderat hat am 4. Mai 2015 beschlossen, das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) durchzuführen. Dies ist möglich, da es sich bei der geplanten Erweiterung nur um eine untergeordnete benachbarte Grundstücksfläche handelt, die im Vergleich zum bestehenden REWE-Logistikzentrum eher marginal erscheint. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden deshalb die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Bedingungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB sind erfüllt. Die Marktgemeinde geht davon aus, dass mit der geplanten 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim im Bereich `Röth` keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB gilt, dass von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4), dem Umweltbericht (§ 2a), von der Angabe welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4) und der Regelung über die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§ 4c) abgesehen wird. Der Gemeinderat sieht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der Entwurf zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Buttenheim mit Begründung (jeweils mit Stand vom 27. April 2015) liegt in der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 25. Juni 2015 im Rathaus des Marktes Buttenheim (Bauamt, Zimmer 3EG) während der Dienststunden zur allgemeinen Information der Buttenheim, 7. Mai 2015 gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister Bauleitplanung Markt Buttenheim - Bekanntmachung 2b 1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1` Beschluss des Marktgemeinderates Buttenheim vom 04.05.2015 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Der Marktgemeinderat hat am 6. Oktober 2014 die 1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1` beschlossen und einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Marktgemeinderat hat am 4. Mai 2015 beschlossen, das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB (im vereinfachten Verfahren) durchzuführen. Dies ist möglich, da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Bedingungen 255 Freitag, 15. Mai 2015 Wir gratulieren . . . am 16. Mai: Brändlein Werner, Hauptstr. 91, zum 81. Geburtstag; am 17. Mai: Balg Norbert, Seeweg 2, zum 67. Geburtstag; am 18. Mai: Brütting Anna, Gunzendorf, Jurastr. 29, zum 87. Geburtstag; am 18. Mai: Leder Wolfgang, Finkenweg 1, zum 71. Geburtstag; am 21. Mai: Burkard Elisabetha, Hauptstr. 91, zum 83. Geburtstag; am 21. Mai: Bieger Veronika, Hauptstr. 91, zum 82. Geburtstag; am 21. Mai: Brehm Aurelie, Frankendorf 9, zum 65. Geburtstag; nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB erfüllt sind. Die Marktgemeinde geht davon aus, dass mit der geplanten Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB gilt, dass von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4), dem Umweltbericht (§ 2a), von der Angabe welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4) und der Regelung über die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (§ 4c) abgesehen wird. Der Gemeinderat sieht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes `Seewiesen 1` mit Begründung (jeweils mit Stand vom 4. Mai 2015) liegt in der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 25. Juni 2015 im Rathaus des Marktes Buttenheim (Bauamt, Zimmer 3EG) während der Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus. Als zusätzliches Angebot können im oben genannten Zeitraum die Auslegungsunterlagen auch auf der Homepage des Marktes Buttenheim unter `Öffentliche Auslegungen` eingesehen werden. Zur Erörterung des Entwurfs stehen während der Dienststunden die Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Verfügung. Stellungnahmen zum Entwurf können während der angegebenen Frist mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Bauverwaltung) abgegeben werden. Wir bitten Sie, Ihre Anregungen in den amtlichen Posteingang zu geben. Risiken, die sich aus der elektronischen Nachrichtenübermittlung ergeben, werden vom Amt nicht übernommen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Auf die geltenden Ausführungen zum Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Buttenheim, 7. Mai 2015 gez. Michael Karmann, Erster Bürgermeister am 22. Mai: Oberländer Irmtraud, Schulstr. 8, zum 75. Geburtstag; am 23. Mai: Först Sophie, Frankendorf 30, zum 86. Geburtstag; am 23. Mai: Schumm Heinrich, Ketschendorf 6, zum 63. Geburtstag; am 24. Mai: Luptowitz Gerhard, Eggenbergstr. 7, zum 62. Geburtstag; am 25. Mai: Först Margareta, Gunzendorf, Jurastr. 3, zum 79. Geburtstag; am 26. Mai: Mattischeck Heide, Tiefenhöchstadt 20, zum 76. Geburtstag; am 26. Mai: Kahlert Christa, Mozartstr. 16, zum 66. Geburtstag; am 27. Mai: Brechelmacher Dorothea, Schillerstr. 7, zum 67. Geburtstag; am 29. Mai: Just Thomas, Frankendorf, zum 83. Geburtstag. ... zur Silbernen Hochzeit ... am 17. Mai: Kramer Georg und Irmgard, Gunzendorf, Jurastr. 41; am 17. Mai: Melber Ewald und Hannelore, Gunzendorf, Schafgasse 16; am 26. Mai: Göller Paul und Waltraud, Tiefenhöchstadt 32. Freitag, 15. Mai 2015 256 Stellenausschreibung Markt Buttenheim Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher Sozialpädagogisches Seminar I oder II (SPS I, SPS II) Sie haben vor, sich zur Erzieherin / zum Erzieher ausbilden zu lassen und sind interessiert daran, ein Jahr oder beide Jahre des so genannten zweijährigen „Sozialpädagogischen Seminars“ (SPS) im Schloßkindergarten Gunzendorf, im Waldkindergarten Gunzendorf, in der Kindertagesstätte Buttenheim (Kindergarten bzw. Kinderkrippe) oder in der Schülerbetreuung Buttenheim zu absolvieren? Wir bieten ab dem 1. September 2015 Praktikumsplätze in den o.g. Einrichtungen für das Sozialpädagogische Seminar an. Voraussetzung für eine Einstellung ist der Abschluss der Mittleren Reife bzw. eine Vorausbildung und ein Schulplatz an einer Fachakademie für Sozialpädagogik. Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an den Markt Buttenheim, Hauptstr. 15, 96155 Buttenheim. Auskünfte erteilt Herr Münch unter Telefon 09545 / 9222-31. LED-Leuchtmittel-Koffer stehen auch weiterhin zum Ausleihen für die Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen des Landkreises Bamberg bereit! Foto:RonaldRinklef v.l.:StefanForster,ChristianBetz(MediaMarktBambergͲHallstadt), WolfgangMetzner(3.BürgermeisterderStadtBamberg), LandratJohannKalb,SigridReinfelder(1.Bürgermeisterinder GemeindeBreitengüßbach),RalfHaupt(GeschäftsführerderKlimaͲ undEnergieagenturBamberg) Mit der voranschreitenden Entwicklung der LEDͲTechnologie steht eine höchst energieeffiziente Beleuchtungstechnologie zur VerͲ fügung, bei der es sich lohnt, sie auszuprobieren. Daher hat die KlimaͲ und Energieagentur Bamberg mit Unterstützung des Media Marktes BambergͲHallstadt Testkoffer mit verschiedenen LEDͲ Lampenzusammengestellt. Alle Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Bamberg erhalten je einen LEDͲTestkoffer. Ab sofort haben somit unsere BürgerinnenundBürgerdieMöglichkeit,denLEDͲMusterͲKofferbei den Gemeindeverwaltungen des Landkreises auszuleihen, um diese imheimischenHaushaltausprobierenundtestenzukönnen. Der LED-Testkoffer kann im Rathaus des Marktes Buttenheim, Hauptstraße 15, 96155 Buttenheim ausgeliehen werden. BeiFragenwendenSiesichbitteandasBauamtdesMarktesButtenheim,FrauDorbritz,Telefon09545/9222Ͳ23. 257 Freitag, 15. Mai 2015 Kirchweihen Sonntag, 17. Mai 2015: Briefe von Felix eine gelungene Veranstaltung der Gemeindebücherei Buttenheim und der Kreismusikschule Bamberg. Der kleine Plüschhase Felix erlebte auf seiner unfreiwilligen Reise um die Welt allerhand. Tiefenhöchstadt Sonntag, 24. Mai 2015: Ketschendorf Mit viel Spielfreude und Können gestalteten die jungen Musiker der Kreismusikschule Bamberg die Geschichte, die von Jenny Struck wunderbar erzählt wurde. Ein Ensemble mit vielen Schlaginstrumenten, Akkordeon, Violinen, Gitarren und Querflöten überzeugten und begeisterten. Ländertypische Lieder und Musikstücke erklangen und bei einigen konnte auch das Publikum mitspielen. Nach der langen Reise kam Felix mit einem Koffer wieder nach Hause und die kleinen Geschenke aus diesem Koffer begeisterten nochmals vor allem die jüngeren Zuhörer. 3. Sammelaktion alter Schulranzen Sie haben zu Hause alte Schulranzen, Federmäppchen, Turnbeutel usw., die Sie nicht mehr benötigen? Wir sammeln für hilfsbedürftige Kinder in Osteuropa. Abzugeben in der Deichselbachschule Buttenheim bis 30. Juli 2015 (gerne auch bei Schreiben & Basteln Marianne Hofmann Hauptstr.11) oder bei Fam. Bezold, Buttenheim, Eggenbergstr. 3, Tel.: 09545 / 72 93 AB Vergelt´s Gott für Ihre Mithilfe! KRABBELGRUPPEN in der „HAGER VILLA“ Dienstagvon10:00Uhrbis11:30UhrmitPetraBetz Donnerstagvon9:00Uhrbis10:30UhrmitLisaMeyerͲ>NeueZeit Ihr seid herzlich willkommen zum Spielen, Basteln, Austausch und pädagogischen Angeboten ! HagerVilla/Hauptstraße60/96155Buttenheim/1.Stock Freitag, 15. Mai 2015 258 Kirchliche Nachrichten Kath. Pfarrgemeinde Sankt Bartholomäus, Buttenheim Samstag, 16. Mai 7.30 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg an d. Bushaltestelle/Rathaus Sonntag, 17. Mai, 7. Sonntag der Osterzeit 10.00 A. f. ++ Dora Wagner u. Betti Behr, f. + Elisabeth Kalb f. ++ Eltern u. Großeltern Kalb (Streckfuß) f. ++ Johan u. Anna von der Saal, f. + Fritz Büttel f. ++ Steffi u. Günther Trost, f. ++ Barbara u. Johann Götz u. ++ Eltern u. Geschwister anschl. Missionsverkauf Montag, 18. Mai 19.30 Bibelgespräch im Ottoheim Dienstag, 19. Mai 16.30 Gottesdienst im Seniorenzentrum, M. f. + Hans Saffer Donnerstag, 21. Mai 19.00 Maiandacht 19.45 KDFB-Vortrag: „Brunch - ganz entspannt genießen” im Ottoheim, Ref. Frau Klausen von der Milchwirtschaft e. V. München Samstag, 23. Mai 18.00 Gottesdienst des Seelsorgebereiches in der Senftenbergkapelle in Gunzendorf, anschl. gemütl. Beisammensein Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis) 10.00 Hochamt, A. f. ++ Gunda u. Herbert Dittrich f. ++ Barbara u. Georg Wailersbacher, f. ++ Eltern u. Brüder Büttel Frankendorf, f. + Rosemarie Bäuerlein (JHTG) Montag, 25. Mai, Pfingstmontag 10.00 Hochamt, A. f. ++ Johann u. Margarete Kraus u. Josef u. Veronika Feierle Donnerstag, 28. Mai 19.00 Maiandacht Samstag, 30. Mai 18.00 VAG in Gunzendorf im Gemeinschaftshaus Sonntag, 31. Mai, Dreifaltigkeitssonntag - Hochfest 10.00 A. f. Leb. u. ++ der Pfarrgemeinde f. ++ Günther, Sawinsky u. Tante f. ++ Franz u. Loni Kraus u. Angeh., f. + Heinz Geier Donnerstag, 21. Mai 19.45 KDFB-Vortrag: „Brunch - ganz entspannt genießen” Ref. Frau Klausen von der Milchwirtschaft e. V. München, im Ottoheim in Buttenheim Freitag, 22. Mai 19.00 A. f. + Alois Kraus, f. ++ Schrauder, Römer u. Spörlein, zu Ehren der Mutter Gottes Samstag, 23. Mai 18.00 Gottesdienst des Seelsorgebereiches in der Senftenbergkapelle in Gunzendorf, anschl. gemütliches Beisammensein Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis) 9.30 Hochamt, A. f. ++ Alfred Melber u. Angeh. f. ++ Maria u. Georg Kaiser, f. + Barbara Schick f. ++ Maria u. Georg Welsch anschl. Missionsverkauf 19.00 Maiandacht in der alten Kapelle (Fr. Ritter u. Fr. Weller) Montag, 25. Mai, Pfingstmontag 9.30 A. f. ++ Georg u. Margaretha Kohlmann f. + Heinz Kahlke Mittwoch, 27. Mai 19.00 Rosenkranz Freitag, 29. Mai 19.00 letzte feierliche Maiandacht mit Herrn Donhauser Samstag, 30. Mai 17.00 Segnung des neuen Feuerwehrautos in der Feuerwehrhalle Sonntag, 31. Mai, Dreifaltigkeitssonntag - Hochfest 8.30 A. f. + Annemarie Hirche, f. + Hermann Sauer u. + Georg Zenk Filialkirche Heilig-Herz-Jesu, Ketschendorf Montag, 25. Mai, Pfingstmontag/Kirchweih 8.30 Hochamt f. Leb. u. Verst. des Kapellenvereins A. f. ++ Eltern Müller-Langenbuch, Dankamt nach Meinung Filialkirche Sankt Anna, Dreuschendorf Filialkirche Maria - Königin des Friedens, Altendorf Samstag, 16. Mai 7.35 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg an d. Bushaltestelle/Rathaus Sonntag, 17. Mai, 7. Sonntag der Osterzeit 10.15 A. f. + Hedwig Rahmer, f. ++ der Fam. Donhauser u. Then, Dankamt zu Ehren der Mutter Gottes f. ++ der Fam. Mahr, Dittrich u. Zöllner 19.00 Maiandacht mit Pastoralreferentin Frau Heinrich Mittwoch, 20. Mai 19.00 Andacht zum Heiligen Geist (altes Gotteslob) Samstag, 16. Mai 7.30 Abfahrt Kommunionausflug nach Riedenburg an der Bushaltestelle/Rathaus in Buttenheim Mittwoch, 20. Mai 19.00 Maiandacht Sonntag, 24. Mai, Pfingsten - Hochfest Kollekte: Mittel- u. Osteuropa (Renovabis) 8.30 A. f. + Heinrich Rauh, f. ++ Heike Hofmann u. Margareta Roppelt u. Angeh. 259 Freitag, 15. Mai 2015 Kirchliche Nachrichten Kuratie Gunzendorf Samstag, 16. Mai 17.40 Gunzendorf: Rosenkranz 18.00 Gunzendorf: Vorabendmesse Sonntag, 17. Mai 10.00 Tiefenhöchstadt: Festgottesdienst zum Kirchweihetag Dienstag, 19. Mai 19.00 Stackendorf: Maiandacht Mittwoch, 20. Mai 19.00 Frankendorf: Eucharistiefeier Samstag, 23. Mai 18.00 Senftenberg: Vorabendmesse des Seelsorgebereiches in den Anliegen der Pfarreien Montag, 25. Mai 10.00 Gunzendorf: Eucharistiefeier 15.00 Senftenberg: Ökumenischer Gottesdienst der Pfarrei St. Peter und Paul, Erlangen Freitag, 29. Mai 19.00 Tiefenhöchstadt: Eucharistiefeier Samstag, 30. Mai 17.40 Gunzendorf: Rosenkranz 18.00 Gunzendorf: Vorabendmesse in den Anliegen der Pfarreien Sonntag, 31. Mai 14.00 Frankendorf: Feierliche Maiandacht mit den Erstkommunionkindern der Kuratie Gunzendorf Informationen und Veranstaltungen ... Kontakt zum Pfarramt Wer ein Anliegen hat, das nicht unter die Rubrik „hohe Priorität“ bzw. „seelsorgerischer Notfall“ fällt, möchte bitte die ausgewiesenen Amtszeiten beachten. Das Pfarramt ist in der Regel immer Dienstagnachmittag ab 14.00 Uhr und Donnerstagvormittag ab 8.30 Uhr besetzt (Tel.: 09198 / 324). Nach Möglichkeit sind Anfragen per Email ([email protected]) zu empfehlen. Taufen Als offizielle Tauftermine werden für die Kuratie Gunzendorf bekanntgegeben: Samstag, 2. Mai, 1400 Uhr, Sonntag, 7. Juni, 14.00 Uhr, Sonntag, 5. Juli, 14.00 Uhr, Samstag, 1. August, 14.00 Uhr. Anmeldungen bitte frühzeitig im Katholischen Pfarramt in Heiligenstadt. Trauungen, Jubelfeiern, Jubiläen Wer in der nächsten Zeit eine kirchliche Feier wünscht (z. B. Trauung, Jubelhochzeit, Jubiläum, …), möchte sich bitte frühzeitig an das Katholische Pfarramt in Heiligenstadt wenden. Konkrete Planungen sind erst nach Absprache mit allen Beteiligten an einer Festivität sinnvoll. Beerdigungen Wer den Termin für eine Beerdigung vereinbaren möchte, wenn Herr Pfarrer Kaiser nicht persönlich vor Ort ist (z. B. auswärtige Termine, freier Tag, d. h. meistens Montag), kann sich an die Mesnerleute Pickel aus Tiefenpölz wenden (Tel.: 09198 / 89 44). Neuordnung der Bestellung von Messintentionen Ab dem zweiten Schul- bzw. Arbeitshalbjahr 2015 können die Messintentionen in der Kuratie Gunzendorf für gewöhnlich nach der Vorabendmesse am letzten Samstag des Monats bestellt werden. Das nächste Mal ist dies am Samstag, den 30. Mai 2015, im Pfarrbüro möglich. Der besseren Übersicht wegen soll die Bezahlung unmittelbar erfolgen. Kirchweihefest in Tiefenhöchstadt (17. Mai, 10.00, TH) Einführungskurs für MinistrantInnen (19./20. Mai, 10./11. Juni, 16.00, GD) Treffpunkt: Pfarrhaus Gunzendorf. Vorabendmesse des Seelsorgebereiches am Senftenberg (23. Mai, 18.00, SB) Pfarrer Kaiser – freie Tage (26.-28. Mai) Herr Pfarrer Kaiser wird nach dem Hochfest Pfingsten von Dienstag, den 26. Mai, bis Donnerstag, den 28. Mai 2015, freie Tage nehmen. Die seelsorgerische Aushilfe in Notfällen übernimmt Herr Pfarrer Seel (Tel.: 09545 / 74 54). Kath. Pfarramt Heiligenstadt geschlossen (26. Mai, HS) Feierliche Maiandacht mit den Erstkommunionkindern der Kuratie Gunzendorf in Frankendorf (31. Mai, 14.00, FD) Für genauere Informationen sei an der Stelle auf die aktuelle Ausgabe der Gottesdienstordnung verwiesen. Sie liegt an den Schriftenständen in den (Pfarr-) Kirchen auf. Suche Sortierer/in auf 450,- € Basis und ganztags ab sofort in Eggolsheim. Telefonisch erreichbar Mo.-Fr. von 8 bis 13 Uhr unter 0171 15 78 241 Freitag, 15. Mai 2015 260 Kirchliche Nachrichten Evang.-Luth. Pfarrgemeinde Hirschaid-Buttenheim „Christus spricht: Wenn ich erhöht werde von der Erde, so will ich alle zu mir ziehen.” Johannes 12,32 Sonntag, 17. Mai, Exaudi (Pfr. Harder) 9.00 Gottesdienst mit Taufen - Matthäuskirche Buttenheim 10.30 Gottesdienst - St. Johanniskirche Hirschaid Kollekte: in Buttenheim für Baukosten und in Hirschaid für eigene Gemeinde Montag, 18. Mai 9.00 Gebetstreff - Hagervilla Buttenheim Mittwoch, 20. Mai 9.00 Frauenkreis - Frühstück Cafe Göller anschl. Museumsführung mit Frau Schäfer „So sprecht: ja, mit Gottes Hilfe. Die Konfirmation in fränkischen Gemeinden.” Donnerstag, 21. Mai 9.00 Krabbel- und Spieltreff von 0 - 2 Jahren Gemeindezentrum Hirschaid 20.00 Kirchenchor - Gemeindezentrum Hirschaid „Es soll nicht durch Heer oder Kraft, sondern durch meinen Geist geschehen, spricht der Herr Zebaoth.” Sacharja 4,6 Sonntag, 24. Mai, Pfingstsonntag (Pfr. Mattke) 9.00 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl Matthäuskirche Buttenheim 10.30 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl St.. Johanniskirche Hirschaid Kollekte: Ökumenische Arbeit in Bayern N Sanitär Heizung Nagengast GmbH & Co. KG Ketschendorf 9 96155 Buttenheim Tel: 09545 - 950 210 eMail: [email protected] Web: www.heizung-nagengast.de Für Sie im Dienst: 1. Pfarrstelle: Pfarrer Eckhard Mattke, St.-Johannis-Str. 3, Hirschaid, Tel. 09543 / 63 88 2. Pfarrstelle (0,5): Vakanzvertretung Pfarrer Jürgen Harder Pfarramt-Öffnungszeiten (St. Johannis-Str. 3): Mo. + Mi. + Do. 9.00 bis 11.00 Uhr, Sekretärin: Jutta Wahner, Tel. 09543 / 63 88 PRETZFELDER TRÖDELHÄUSLA agengast Heizung „Es soll nicht durch Heer oder Kraft, sondern durch meinen Sacharja 4,6 Geist geschehen, spricht der Herr Zebaoth.” Montag, Pfingstmontag (Pfr. Mattke) 10.00 Gottesdienst mit Hl. Abendmahl St. Laurentiuskirche Strullendorf Kollekte: eigene Gemeinde Mittwoch, 27. Mai 19.30 Ökum. „Runde um’s Wort” Gemeindezentrum Hirschaid Donnerstag, 28. Mai 9.00 Krabbel- und Spieltreff von 0 - 2 Jahren Gemeindezentrum Hirschaid 20.00 Kirchenchor - Gemeindezentrum Hirschaid Freitag, 29. Mai, Gottesdienste (Pfr. Mattke) 15.30 Seniorenzentrum Buttenheim 16.30 Seniorenhaus St. Mauritius Sassanfahrt „Heilig, heilig, heilig ist der Herr Zebaoth, alle Lande sind seiner Ehre voll.” Jesaja 6,3 Sonntag, 31. Mai Trinitatis - Tag der Heiligen Dreifaltigkeit (Lektor Bär) 9.00 Gottesdienst - St. Johanniskirche Hirschaid 10.30 Gottesdienst - St. Laurentiuskirche Strullendorf Kollekte: Diakonie Bayern II Erneuerbare Energien An- und Verkauf von Trödelware Service INH. S. HENGLEIN · SCHLOSSBERG 1 · 91362 PRETZFELD Antiquitäten und Bauernmöbel, Ablaugenvermittlung, Liebenswertes aus Omas Zeiten, u.v.m. Ankauf: Altgold, Zahngold, Schmuck (auch beschädigt) SOFORT BARGELD Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen, Ankauf von Militaria, Orden, usw. Öffnungszeiten: meist in den Abendstunden oder nach telef. Vereinbarung Telefon (01 51) 28117842 · Lager (0 91 94) 72 22 14 261 Freitag, 15. Mai 2015 Gemeinsam... ... haben wir uns vorbereitet ... empfingen wir die 1. Heilige Kommunion ... bedanken wir uns bei Hr. Pfarrer Seel sowie bei allen, die diesen schönen Tag mit uns gestaltet und vorbereitet haben. hinten v. links: Bacher Justin, Kaiser Niklas, Stöcklein Timo, Merkel Maximilian vorne v. links: Först Patricia, Lang Letizia, Eichhorn Annabell, Doppernas Alina Altendorf, im April 2015 Johannes Bittel Bodenlegen Türen Fenster Dachfenster Trockenbau Holzdecken Mobil 0171 - 445 71 45 Telefax 0 95 45 - 441 63 97 Telefon 0 95 45 - 441 63 98 E-Mail [email protected] Ausstellung: Erlach - Mühlfeld 4 Termine inbarung ! re 96114 Hirschaid nach Ve Anzeigenannahme für gewerbliche Anzeigen CARO Druck & Verlag GmbH Telefon 0 95 43 / 40 600 · Fax 40 601 · e-mail: [email protected] ... möchten wir uns, auch im Namen unserer Eltern, für die zahlreichen Glückwünsche, Geschenke und Aufmerksamkeiten recht herzlich bedanken. Justin Bacher Patricia Först Niklas Kaiser Maximilian Merkel Letizia Lang Timo Stöcklein Alina Doppernas Annabell Eichhorn Freitag, 15. Mai 2015 262 Gesundheitsdienst APOTHEKEN DIENST Freitag, 15. Mai Luitpold-Apotheke, Bamberg Marien-Apotheke, Scheßlitz Regnitz-Apotheke, Forchheim Samstag, 16. Mai Luisen-Apotheke, Bamberg St. Nikolaus-Apoth., Breitengüßb. Schützenweg-Apotheke, Forchheim Sonntag, 17. Mai Rosen-Apotheke, Bamberg Neue Apotheke, Stegaurach Stadt-Apotheke, Forchheim Martin-Apotheke, Eggolsheim Montag, 18. Mai St. Hedwig-Apotheke, Bamberg Vitale Apotheke im real, Hallstadt West-Apotheke, Forchheim Dienstag, 19. Mai St. Wolfgang-Apotheke, Bamberg St. Peter u.Paul Apotheke, Kemmern St. Anna-Apotheke, Forchheim Mittwoch, 20. Mai Linden-Apotheke, Bamberg Apotheke am Rathaus, Hirschaid Apotheke im Hornschuch-Park, Fo. Donnerstag, 21. Mai Vita-Apotheke, Bamberg Glocken-Apotheke, Strullendorf Apotheke im Globus, Forchheim Don Bosco-Apotheke, Neuses Freitag, 22. Mai Apotheke am Kranen, Bamberg Kur-Apotheke, Rattelsdorf Krankenhaus-Apotheke, Forchheim Samstag, 23. Mai Babenberg-Apotheke, Bamberg Marien-Apotheke, Burgebrach Don Bosco-Apotheke, Forchheim Sonntag, 24. Mai Apotheke in der Hainstraße, Bbg. Mainberg Apotheke, Pettstadt Easy-Apotheke, Forchheim Montag, 25. Mai Franken-Apotheke, Bamberg Markt-Apotheke, Bischberg Kloster-Apothek, Forchheim Dienstag, 26. Mai Franz-Ludwig Apotheke, Bamberg Hirsch-Apotheke, Hirschaid Marien-Apotheke, Forchheim Linden-Apotheke, Buttenheim Mittwoch, 27. Mai Südwest-Apotheke, Bamberg Stadt-Apotheke, Baunach Medicom-Apotheke, Bamberg St. Martins-Apotheke, Forchheim Donnerstag, 28. Mai Ahorn-Apotheke, Bamberg Seehof-Apotheke, Memmelsdorf Regnitz-Apotheke, Forchheim Freitag, 29. Mai Hubertus-Apotheke, Bamberg Schloss-Apotheke, Lisberg Schützenweg-Apotheke, Forchheim Marien-Apotheke, Kirchehrenbach Ärztlicher Notfalldienst Unter der kostenlosen Servicerufnummer 116 117 wird der zuständige Bereitschaftsarzt vermittelt. Die Namensnennung der Notdienst-Ärzte entfiehl im März diesen Jahres. Kinderärztlicher Notdienst in Bamberg und Umgebenung Welche/r Kinderarzt/ärztin Notdienst hat, erfahren Sie über den Anrufbeantworter Ihres Kinderarztes oder über die kostenlose Servicerufnummer 116 117. Rettungsdienst Notarzt, Krankentransport, Bergrettung, Wasserrettung, Feuerwehren Notruf 112 Diensthabende Apotheken Servicenummer 0800/228 228 0 Ärztlicher Bereitschaftsdienst Allgemeinarzt, HNO-Arzt, Augenarzt, Frauenarzt, Kinderarzt, Chirurgen Servicenummer 116 117 (außerhalb der üblichen Sprechzeiten der Arztpraxen) Notruf bei Vergiftungen Mensch hab’ der ich heut Zahweh ! II. Medizinische Klinik des Städt. Klinikums Toxikologische Intensivstation Flurstraße 17, 90419 Nürnberg Telefon (09 11) 3 98 24 51 Wer hot denn Notdienst ... Notruf bei Vergiftungen Zahnärztlicher Notfalldienst Behandlungszeitraum: Der zahnärztliche Notfalldienst erstreckt sich auf die Behandlungszeit in der Praxis von 10 bis 12 Uhr und von 18 bis 19 Uhr. Die allgemeinde Servicenummer lautet 0800 / 6649289. Samstag/Sonntag, 16./17. Mai Dr. Madlener Johannes Bamberg, Hauptsmoorstr. 42 Dr. Mokosch Alexander Walsdorf, Bamberger Str. 4 Samstag/Sonntag, 23./24. Mai Dr. med. dent./Univ. Paris Vormann-Pfeifer Joelle Bamberg, Dr.-von-Schmitt-Str. 13 Dr. Dr. Müller Hans Jürgen Rattelsdorf, Bamberger Str. 8 Montag, 25. Mai Dr. Hormuth Patrick Bamberg, Hainstr. 13 Dr. Münch Wolfgang Hirschaid, Luitpoldstr. 7a Tierärztlicher Notfalldienst 31. Mai, 4. und 7. Juni 2015: Dr. Glabasnia, Telefon 09545 / 2 02 Buttenheim, Buchenweg 6 17. Mai, 14. und 28. Juni 2015: Dr. Dresel, Telefon 09543 / 4 11 04 Hirschaid, Amlingstadter Straße 263 Freitag, 15. Mai 2015 Orthopädische Gemeinschaftspraxis Dr. med. M. Bickel / Dr. med. H. Boesler / Dr. med. J. Hellich 96114 Hirschaid · Luitpoldstraße 16a Telefon (0 95 43) 82 27 - 0 · Telefax (0 95 43) 82 27 - 30 I nf ove ranstal tung Augenarztpraxis Dr. med. A. Schmucker Facharzt für Augenheilkunde Pickelsgasse 1 · 96114 Hirschaid www.dr-schmucker.de Telefon (0 95 43) 850 350 Praxisurlaub vom 25. Mai 2015 bis 7. Juni 2015 Vertretung: von 25. Mai bis 31. Mai Donnerstag, 21. Mai 2015, um 18.00 Uhr Dr. med. Ch. Melzer, Luitpoldstr. 40, Bamberg Tel.: 0951 / 20 16 76 von 1. Juni bis 7. Juni präsentieren wir das Thema: Dr. Hellich / Dr. Boesler, Heinrichsdamm 4a, Bamberg Tel.: 0951 / 20 80 200 Das trockene Auge Die Ursachen können vielfältig sein! Neue Ansätze in Diagnostik und Therapie Referent: Dr. med. A. Schmucker Wir bitten um telefonische Voranmeldung. ! " -( # $ /( +( %- 5 % ( ) 03,00 4 2 " / $ /7 ; &'( .2 +( +( ( , $ 8 . < . =( $( ? @$ " # $ $ . 7 $ ( . # +( ) $(A ( ) , 01,%0 " 4 6 . Kieswerk Transporte Baustoffe , ( ! ( ( ( * " ( 8 + $ 9: > $ # Öffnungszeiten: Mo. - Fr. 6.30 - 17.30 Uhr Sa. 8.00 - 14.00 Uhr . 5 # , , 0BCDC DD%E13D Nürnberger Str. 47 96114 Hirschaid Ihre schnelle Textilpflege Fahrten aller Art - Tag und Nacht Hose 3.99 € Sakko 5.99 € Bettdecke 15.00 € Taxi Junghans GmbH Hemd im Abo • Krankenfahrten (auch Dialyse) • Flughafen-Transfer • Kurierfahrten (In- und Ausland) • auch Kleinbusse vorhanden 96155 Gunzendorf · Am Bach 7 Tel. (0 95 45) 44 55 888 Handy (01 71) 222 30 50 Bei uns gibt es keine Parkplatzprobleme. Unser absolutes Tiefpreis-Angebot! Entfleckt/Appretiert mit Fleckenschutz Lieferzeit 1 Stunde! 1.99 € Selbst erzeugte BIO-Produkte Rind- und Schweinefleisch, mehrere Wurstsorten, Schinken, Brot, und verschiedene Getreidearten zu verkaufen. Biohof Behr Buttenheim Baptist und Christine Behr · Marktstr. 20 · 96155 Buttenheim Telefon (0 95 45) 50 93 16 · Handy (01 71) 2 87 67 54 Freitag, 15. Mai 2015 264 VEREINSNACHRICHTEN Gartenbauverein Buttenheim Am Donnerstag den 30. April 2015 kam der Gartenbauverein Buttenheim der Bitte nach, im Schulgarten der Deichselbach-Schule Obststräucher zu pflanzen. Als Spende überreichte der Gartenbauverein der „Schulgarten-AG“ drei Beerensträucher. Einladung zur HALBTAGESFAHRT am 10. Juni 2015 Zur Halbtagesfahrt die uns nach Bad Kissingen führt ergeht herzliche Einladung. Wir fahren in Buttenheim um 12.00 Uhr weg, in Altendorf ein paar Minuten später. In Bad Kissingen erwartet uns eine Stadtführung. Im Cafè am Kurgarten lassen wir uns Kaffee und Kuchen schmecken und dann ist eine Fahrt mit dem „Dampferle“ auf der Fränkischen Saale geplant. Der Bus holt uns an der Anlegestelle „Saline“ ab und nach kurzer Fahrt erreichen wir Maria Bildhausen, wo in dem ehemaligen Klostergebäude das Dominikus Ringeisen Werk, Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen eingerichtet hat. In dem Klostergasthof sind wir zum Abendessen angemeldet. Die Fahrtkosten betragen einschließlich Stadtführung und Dampferfahrt € 16,- / Person. Bitte umgehende Anmeldung bei Herta Seidl, Tel 10 78. Mit den Schülern wurden je ein roter Johannisbeer- eine Jostabeere und ein Gojibeerenstrauch im Schulgarten gepflanzt. Den Kindern wurde der gesundheitliche Wert der Beeren in Bezug auf Vitamine und Nährstoffe erläutert und nähergebracht. Beim Ein der Sträucher zeigten unsere kleinen Gärtnerinnen und Gärtner viel Ehrgeiz pflanzen und hatten ihren Spaß daran. Wir hoffen und wünschen uns, dass die Sträucher gut gedeihen und viele Früchte tragen, die Kinder reichlich daran naschen können. damit gez. Karl Linhardt Kath. Frauenbund Buttenheim Donnerstag, 21. Mai - 19.45 Uhr im Ottoheim Btth. Herzliche Einladung hierzu. Anmeldung erforderlich unter Tel. 16 13 – Dorn Teilnehmergebühr 4,-- € Verantwortlich für den amtlichen Teil ist der 1. Bürgermeister, für den kirchlichen Teil der jeweilige Pfarrer, für die Vereinsnachrichten der zuständige Vorstand. Namentlich gezeichnete Artikel geben die Meinung des Autors wieder. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos, Zeichnungen usw. wird keine Haftung übernommen. Der Schreiber akzeptiert Textkürzungen. Für eine korrekte Wiedergabe der Texte übernimmt der Verlag keine Haftung, auch dann nicht, wenn dadurch irgendwelche Folgeschäden für den Verein bzw. Schreiber entstehen sollten. Herausgeber: Markt Buttenheim verantwortlich: 1. Bürgermeister Michael Karmann Hauptstraße 15 · 96155 Buttenheim Hauswirtschaftlicher Vortrag mit Kostproben „Brunch – ganz entspannt genießen“ Der „MARKTANZEIGER” ist das Amtsblatt für die Marktgemeinde Buttenheim mit den Gemeindeteilen Dreuschendorf, Frankendorf, Gunzendorf, Hochstall, Kälberberg, Ketschendorf, Stackendorf, Tiefenhöchstadt. Layout und Druck: CARO Druck & Verlag GmbH, HRB Bamberg 2160 Geschäftsführender Gesellschafter: Markus Metzner Hinterm Herrn 9 · 96129 Strullendorf Telefon (0 95 43) 40 600 · Telefax (0 95 43) 40 601 e-mail: [email protected] Anzeigenannahme: (0 95 43) 40 600 Erscheinungsweise: 14täglich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet. P?LICLEWKL?QRGI ¨ L?AFÞMPL§PCSQQ ¨ LCSPMNFWQGMJMEGQAF P?LICLEWKL?QRGIÞ?LÞCP`RCL ¨ XSKÞSQICJ?SD@?S§CF?ÞQRCFCL FLCLÞÞTCPQAFGCBCLC CF?ECP`RCÞXSPÞCPDzESLE VRCLQGMLCL ?SQ@CQSAFC ?QQ?ECL ¨ K?LGNSJ?RGTÞL?AFÞFCPPC ¨ NMPRK?QQ?ECL WKNFBP?GL?EC§ ?RSPKMMP ?RSPJCFKÞ«I?JRÞMÞU?PK¬ JCIRPMRFCP?NGC JRP?QAF?JJ ?RSPCGQ?LUCLBSLEÞ«¨o¬ Anzeigenpreise: Preisliste 2013, zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die gesamte Zeitung ist urheberrechtlich geschützt, soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz und sonstigen Vorschriften nichts anderes ergibt. Darunter fallen auch alle Anzeigen, deren Gestaltung vom Verlag übernommen wurde. Jede Verwertung ist ohne schriftliche Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Gerichtsstand ist Bamberg. Wir drucken der Umwelt zuliebe auf Recyclingpapier, aus 100 % Altpapier. 265 Freitag, 15. Mai 2015 Kath. Frauenbund Buttenheim Unsere „Kaffee- Kuchen- Krapfen- und Urrädla - Verkaufsaktion“ am Georgenmarkt war wieder ein voller Erfolg. Das Wetter meinte es auch gut mit uns, so hatten wir genug Gäste am Hof der Sankt Georgenbräu. Wir waren sozusagen vollständig ausverkauft. Der Erlös geht ausschließlich karitativen Zwecken zu. Herzliches „Vergelt`s Gott“ allen Unterstützern und Helfern, vor allem auch Herrn Norbert Kramer für sein Entgegenkommen bei der Standortwahl und Nutzung der Räumlichkeiten. Gartenbauverein Buttenheim Der Gartenbauverein Buttenheim bedankt sich herzlich bei allen Helferinnen und Helfern und den Schulkindern, die bei der Gestaltung des Osterbrunnens 2015 mitgeholfen haben sowie bei den Mitarbeitern des Bauhofes beim Auf- und Abbau. Ein herzliches Dankeschön auch an Frau Claudia Maußner für die Bereitstellung der Fichtenzweige. Probetraining Der FSV Phönix Buttenheim bietet fußballbegeisterten Kids die Möglichkeit zu einem Probetraining. Sehr gern begrüßen wir natürlich auch Mädchen. G Junioren ab Jg. 2010 Donnerstag, 17.30 Uhr, Vereinsgelände F2 Junioren Jg. 2007 Dienstag, 16.00 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim F1 Junioren Jg. 2006 Mittwoch, 16.00 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim E2 Junioren Jg. 2005 Dienstag, 17.30 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim E1 Junioren Jg. 2004 Dienstag, 17.30 Uhr, Schulsportplatz in Buttenheim Mädchenfußballmannschaft U 13 Wir möchten eine Mädchenfußballmannschaft im Verein integrieren. Viele Buttenheimer Mädchen spielen in verschiedenen Mädchenmannschaften in anderen Vereinen. Deshalb würden wir sie gerne in unserem Verein wieder begrüßen. Wer möchte mit uns HOHER gemeinsam den Aufbau dieser Mannschaft vorantreiben? EinbruchJürgen Steudel, schutz Jugendleiter FSV Phönix Buttenheim, Tel. 09545 / 35 95 68 SPD - OV Buttenheim Einladung zum Bürgergespräch der SPD-Buttenheim am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 19.00 Uhr in der Pizzeria La Minerva, Hauptstraße 43, 96155 Buttenheim. Bleiben Sie ruhig! Das Einstiegsmodell Normstahl BaseMatic 42 Aktion gültig bis 31.05.2015 Alle Standardfarben kostenlos! Jetzt zu m Ak tio ns pr ei s Deckensektionaltor Normstahl Superior+ 42 Gültig vom 01.11.2014 bis 28.02.2015 Alle Standardfarben kostenlos! 849,- €* ab trieb & inkl. Tor, An er 2 Handsend Das neue Deckensektionaltor Secura Deckensektionaltor Normstahl Superior+ 42 Gültig vom 01.11.2014 bis 28.02.2015 Normstahl Deckensektionaltor BaseMatic 42 FSV 1921 Phönix Buttenheim e.V. - Jugendabteilung - Aufruf Die Jugendabteilung benötigt dringend ehrenamtliche Hilfe im Kinder- und Jugendbereich. Zur Unterstützung unserer tatkräftigen Übungsleiter wird in folgenden Bereichen Verstärkung gesucht: Knirpseturnen (Altersgruppe 4 - 8 Jahre) Leichtathletik (Altersgruppe 8 - 15 Jahre) Fußball F-Junioren (Altersgruppe 9 - 10 Jahre) Es warten viele sportbegeisterte Kinder und Jugendliche auf Euch! 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MwSt. www.normstahl.de. www.metallbau-paptistella.de Weiter Größen und Farben auf Anfrage! Kleinbuchfeld 13a 96114 Hirschaid E-Mail: [email protected] [email protected] Weitere Informationen, sowie eine Übersicht zu den Farben finden Sie unter www.normstahl.de. Vorbild in Technik und Design. Freitag, 15. Mai 2015 266 Singgemeinschaft Gunzendorf feierte vierzigsten Geburtstag Nach mehreren Monaten der Planung und Vorbereitung war der Tag endlich gekommen. Am Samstag, den 18. April 2015, feierte bei schönstem Frühlingswetter die Singgemeinschaft Gunzendorf ihren 40. Geburtstag. Das Jubiläum stand unter dem Motto „Schön war die Zeit" und ging in drei Akten über die Bühne. Der Festgottesdienst Schauplatz des Gottesdienstes war die voll besetzte und österlich geschmückte Pfarrkirche Sankt Nikolaus. In Konzelebration feierten der jetzige und der ehemalige Pfarrer zusammen mit den Sängern und Besuchern die heilige Messe nach der Liturgie des dritten Sonntags der Osterzeit. Pfarrer Christian Kaiser erinnerte in seinen Begrüßungsworten an einen Schwerpunkt des Wirkens der Singgemeinschaft, nämlich den kirchlichen und weltlichen Festen in der Gemeinde einen besonderen Rahmen zu geben. Pfarrer Alexander Berberich stellte in seiner Predigt den schwedischen Spielfihn „Wie im Himmel" aus dem Jahr 2004 in den Mittelpunkt. Das Musikfilm-Drama erzählt gesellschaftskritisch und dennoch unterhaltsam die Geschichte des erfolgreichen Dirigenten Daniel und des von ihm geleiteten Chores, sowie deren Liebe zum Gesang, der die Herzen der Menschen zu öffnen vermag. Am Ende seiner Predigt versuchte Pfarrer Berberich einen Bezug zur Singgemeinschaft Gunzendorf herzustellen, indem er betonte, Gesang sei sowohl Menschendienst wie auch Gottesdienst. Festliche Chormusik, vorgetragen vom Gemischten Chor der Singgemeinschaft, verschönerte den Gottesdienst. Es erklang unter anderem die Motette „Locus iste" (Dieser Ort) von Anton Bruckner und das berühmte „Halleluja" aus dem Oratorium „Der Messias" von Georg Friedrich Händel. Der Festkommers Zu Beginn des zweiten Teils der Jubiläumsfeier begrüßte Erster Vorstand Erwin Gebhardt die Gäste, die sich mittlerweile im Saal des Gemeinschaftshauses eingefunden hatten und wünschte allen einen vergnüglichen Abend. Er begrüßte insbesondere als Ehrengäste den Bamberger Landrat und Schirmherrn Johann Kalb, den Bürgermeister von Buttenheim Michael Karmann, die Vorsitzenden Peter Märkel und Kilian Prell, sowie die Sängerinnen und Sänger der Patenvereine aus Hirschaid (GV) und Burggrub. Am Ende seiner Ausführungen bat Erwin Gebhardt um einige Augenblicke des Gedenkens an die in den vergangenen 40 Jahren verstorbenen Mitglieder. Johann Kalb beglückwünschte die Singgemeinschaft zu ihrem Jubiläum. In seiner Rede verwies er auf die alljährliche ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der Vereine, insbesondere im kulturellen und sportlichen Bereich, durch den Landkreis Bamberg. Der Vorsitzende des Sängerkreises Bamberg Peter Märkel überbrachte die Glückwünsche des Präsidenten des Fränkischen Sängerbundes Peter Jacobi. Er beschrieb kurz die Geschichte des Chorgesangs in Gunzendorf, beginnend mit dem Chor des Jahres 1922 bis zur Singgemeinschaft des Jahres 2015. Peter Märkel bedankte sich bei Chorleiter Bernhard Stadter und Vorstand Erwin Gebhardt für ihren unermüdlichen Einsatz zum Wohle der Singgemeinschaft und wünschte sich für die Zukunft eine noch stärkere Förderung von Musik und Gesang, vor allem in Schulen und Kindergärten. Michael Karmann verglich in seinen Ausführungen die Singgemeinschaft Gunzendorf mit den Schiffen aus dem Schifferlied („Es löscht das Meer die Sonne aus") von Friedrich Silcher: Der Gemischte Chor als Kahn, die „Modern Singers" und das Trio „Intermezzo" als Beiboote. Glückwünsche und Grüße übermittelten in ihren Redebeiträgen auch der Vorsitzende der Sängergruppe RegnitzEbrachgrund Kilian Prell, zugleich Vorstand des Gesangvereins Hirschaid und Konrad Friedrich, Vorstand des Gesangvereins Burggrub. Chorleiter Bernhard Stadter bedankte sich bei seinen Sängerinnen und Sängern für die in den vergangenen Jahren geleistete Arbeit und das gezeigte Engagement. Von Anfang an dabei und somit für 40jährige Mitgliedschaft geehrt wurden Agnes und Erwin Gebhardt, die aus den Händen von Peter Märkel und Landrat Kalb die entsprechenden Urkunden erhielten. Alle Gastredner erhielten als kleine Aufmerksamkeit eine mit Süßigkeiten gefüllte Jubiläums-Porzellantasse. Das Festkonzert Nach einer kurzen Pause begann das Konzert, welches von den eingeladenen Chören aus Buttenheim, Burggrub und Hirschaid, eingerahmt von den Chören der Singgemeinschaft, gestaltet wurde. Durch das Programm führten Albert Först und Annette Puff. Aufgelockert wurden die musikalischen Darbietungen mit einer humorvollen und kurzweiligen „Festrede" des Herrn Lutz Schwärer von Blotzdorf, alias Wolfgang Stadter. Die Gesamtleitung hatte Bernhard Stadter. Mit dem Grüß Gott Jodler von Lorenz Maierhofer begrüßte der Jubiläumschor die Gäste. 267 Freitag, 15. Mai 2015 Gemischter Chor, Modern Singers und Intermezzo folgten mit modernen zeitgenössischen Liedern und Songs wie „Top of the World", dem Welthit des amerikanischen Pop-Duos The Carpenters. Aus anderen Epochen stammen die Lieder, die der Chor des Singekreises Buttenheim unter der Leitung von Dr. Reinhard Stang vortrug. Zu hören waren unter anderem „Wacht auf ihr schönen Vögelein" des Komponisten Friedrich Spee aus dem fiühen17.Jahrhundert. Musik des bereits erwähnten österreichischen Komponisten Lorenz Maierhofer und moderne englischsprachige Songs waren der Beitrag des Gesangsvereins Burggrub, der von Bernhard Uhlenbruck geleitet wurde. Der Gesangverein Hirschaid war mit etwa 30 Aktiven zahlenmäßig der größte der anwesenden Chöre. Unter der Leitung von Ralph Saam präsentierte er eine bunte Mischung aus klassischen und modernen populären Liedern. Den letzten Abschnitt des Konzerts gestalteten wieder die Gastgeber. Der gemischte Chor entführte, auf der Gitarre begleitet von Michael Dorn, die Zuhörer in die Mitte des letzten Jahrhunderts mit für den Chorgesang bearbeiteten Schlagern wie „Rote Lippen soll man küssen". Die Modern Singers folgten unter anderem mit einem Lied von Elton John. Den Solopart von „Can You Feel the Love Tonight" übernahm Chorleiter und Pianist Bernhard Stadter. Zum Abschluss wurde das Publikum zum Mitsingen eingeladen, um gemeinsam mit den Chören das Volkslied „Kein schöner Land" anzustimmen. „Ein Prost mit harmonischem Klange" als Zugabe war gewissermaßen der Startschuss für das nachfolgende gemütliche Beisammensein. Im Hintergrund präsentierte die PRGruppe eine Diaschau über bewegte, abwechslungsreiche und manchmal aufregende Augenblicke des Vereinslebens der vergangenen vier Jahrzehnte. Feuerwehr Gunzendorf GRILLFEST DER FEUERWEHR Am: Samstag, den 30.05.2015 ab 17 Uhr Wo: Feuerwehrhaus Für die Verpflegung ist bestens gesorgt. Mit LIVE-Übertragung des DFB-Pokal Finales mit Beamer ab 20 Uhr Borussia Dortmund: VfL Wolfsburg Auf Euer Kommen freut sich die Feuerwehr Gunzendorf Ab 12 Uhr findet bei uns die Jugendleistungsprüfung der Inspektion 5 statt. Wer sich gerne vom Können unserer Jugendfeuerwehren überzeugen möchte ist dazu herzlich eingeladen. www.ffw-gunzendorf.de Einladungzur hg / Fotos: FT Familienwanderung Baumschule PFISTNER am Sonntag,17.Mai2015um13:30Uhr Tel. 0 95 43 / 99 s(ANDY1 73 / 388 92 37 'EISFELDER3TRs2ODORFAM&ORST Treffpunkt: Pflanzenverkauf direkt am Wohnhaus EIGENE!NZUCHTSFLËCHEN Kirchplatzkath.PfarrkircheButtenheim ¾FFNUNGSZEITEN Fr. 8.30 - 18 Uhr und Sa. 9 - 16 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Ziersträucher, Heckenpflanzen, Nadelgehölze, Kugelbäume, Obstbäume, Erdbeeren, Himbeeren, Beerensträucher, Schlingenpflanzen, Bodendecker, Bux versch. Formen u.v.m. • Holzbau • Dacheindeckung • Innenausbau G m b H 96155 Buttenheim Im Gewerbepark 6 Zimmerermeister: Alwin Engert www.zimmerei-engert.de Telefon (0 95 45) 44 52 72 Fax (0 95 45) 44 52 73 Wir erkunden die Gegend zwischen Schießberg und LiasͲGrube (Laufzeit ca. 2 Std.). Für die Pausen sind unterhaltsame SpielefürGroßundKleinvorbereitet.Alle WegesindfürKinderwagengeeignet. Alle Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlicheingeladen. SPDOrtsvereinButtenheim UdoSchamberger 1.Vorsitzender Freitag, 15. Mai 2015 268 SONSTIGES Freitreppe von Schloss Buttenheim nach gründlicher Sanierung fertiggestellt Die Außentreppe von Schloss Buttenheim wurde umfassend saniert. Die Treppe des im Jahre 1774 von Wilhelm Christian Freiherr von Seefried und seiner Gattin Sophie geb. von Stiebar Treppe vor der Sanierung erbauten Barockschlosses (sogen. „Unteres Schloss“) hatte sich nach vorne gesenkt und war baufällig geworden. In enger Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wurde ein Sanierungskonzept erstellt, welches unter der erfahrenen Leitung von Architekt Gatz baulich umgesetzt wurde. Die Arbeiten die die komplette Demontage der Natursteintreppe, eine neue Fundamentierung und den Wiederaufbau sowie die (Bild: Hubertus v. Seefried) 269 Freitag, 15. Mai 2015 Restaurierung des aufwendigen Schmiedeeisen-Geländers umfassten, hatten im August 2014 begonnen. Ende Oktober 2014 war die Treppe wieder begehbar, die Lieferung und Anbringung des Geländers hatte sich jedoch bis Ende April 2015 verzögert. In Kürze wird noch der Zugang zur Treppe mit Granitsteinplatten verlegt und die Außenanlagen werden wieder hergerichtet. Die Sanierung, die von Fachfirmen mit großer denkmalpflegerischer Erfahrung durchgeführt wurden, wurde finanziell unterstützt durch Mittel der Oberfrankenstiftung, des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, der Bayerischen Landesstiftung, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, des Landkreises Bamberg sowie des Marktes Buttenheim. Schloss Buttenheim ist in Privatbesitz und wird noch heute von den Nachfahren des Erbauers bewohnt. Die spätgotische Kapelle, die Teil des Buttenheimer Schlosses ist, diente bis vor wenigen Jahren jahrzehntelang als Gottesdienstort für die evangelische Kirchengemeinde Buttenheim. Die Sanierung der Außenfassade des Barockschlosses ist in Planung und wird gegenwärtig mit den zuständigen Stellen diskutiert. Abbruch (Bild: Hubertus v. Seefried) Besichtigung der fertiggestellten Schlosstreppe am 29. April 2015: V.l.n.r: Bürgermeister Michael Karmann, Herr Mößner (Untere Denkmalschutzbehörde), Architekt Gatz, Philipp Frhr. von Seefried, Hubertus Frhr. von Seefried, Architekt Wagner (Deutsche Stiftung Denkmalschutz), Herr Rößler (Kreisheimatpfleger), Frau Pager (Untere Denkmalschutzbehörde). Freitag, 15. Mai 2015 270 Veranstaltungskalender Mai / Juni 2015 Datum Verein / Ort Veranstaltung 15. Mai 15. Mai 17. Mai 17. Mai 21. Mai 24. Mai 25. Mai 25. Mai 30. Mai FSV Phönix Buttenheim CVJM + Ev. Kirchengemeinde FFW Frankendorf Tiefenhöchstadt KDFB Ketschendorf SRK Gzd./Stackend./Frankend. Pfarrgemeinde Buttenheim FFW Gunzendorf Jahreshauptversammlung, 19 Uhr Nach-Denk-Kino für Erwachsene (20 Uhr Hager-Villa) Einweihungsfest Jugendraum u. Anlagen Kirchweih Hausw. Vortrag „Brunch” ganz entspannt genießen Kirchweih Ausflugsfahrt an die Mosel Ketschendorf, 8.30 Uhr Kirchweih Grillfest (Feuerwehrhalle) 4. Juni Pfarrgemeinde Buttenheim 4. Juni 7. Juni 7. Juni 10. Juni 14. Juni 14. Juni 14. Juni 19. Juni FFW Gunzendorf Pfarrgemeinde Buttenheim FFW Gunzendorf KDFB Dorfgemeinschaft Ketschendorf Pfarrgemeinde Buttenheim Gartenbauverein Buttenheim Levi Strauss Museum 20. Juni 26. Juni 27. Juni FSV Phönix Buttenheim FFW Frankendorf Pfarrgemeinde Buttenheim 28. Juni SRK Gzd./Stackend./Frankend. 8 Uhr Fronleichnam mit Prozession ab 14 Uhr Pfarrfest Fronleichnam 8 Uhr Flurumgang Flurumgang Halbtagesfahrt Herz-Jesu-Fest/Dorffest Ketschendorf - 8 Uhr Patronatsfest mit Prozession Teilnahme Herz-Jesu-Fest Ketschendorf 2. Buttenheimer Kriminacht mit Helmut Vorndran und Anna Degen, 19 Uhr Johannisfeuer Johannisfeuer (Schule) 4.10 Uhr Wallfahrt nach Gößweinstein 11.15 Uhr Buswallfahrt 90 Jahre SRK, Gemeinschaftshaus Gzd. Jugendzentrum „Hager-Villa” (Buttenheim, Hauptstr. 60) - offenes Jugendcafe freitags, 18 - 22 Uhr: Billiard, Kicker, Drinks & Snacks für kleines Geld, nette Leute, Talk, Movienight jeden 1. Freitag im Monat - für alle ab 12! Schau doch vorbei! Homepage des Schlosses Sassanfahrt „Kultur, Bildung, Feiern. Die neue Homepage des Schlosses Sassanfahrt bietet Informationen, Veranstaltungen und Kreativkurse. Schauen Sie doch mal rein unter www.schloss-sassanfahrt.de.” Indikatorgruppen dieses Biotoptyps. Im Rahmen der Exkursion werden insbesondere Mauerbienen und ihre Lebensweise vorgestellt. Der Landschaftspflegeverband veranstaltet die Exkursion gemeinsam mit der Naturforschenden Gesellschaft Bamberg. Bei schlechtem Wetter entfällt die Exkursion. Bei zweifelhaftem Wetter bitte beim Landschaftspflegeverband Landkreis Bamberg (0951/85-550) nachfragen. Bienenexkursion im Burglesauer Tal Termin: Mittwoch, 27. Mai 2015, 16.00 Uhr Treffpunkt:Magerrasen mit Felsgruppe am Flurbereingungsweg zwischen Burglesau und Gräfenhäusling Das Naturschutzgebiet „Burglesauer Tal“ in der Gemeinde Scheßlitz ist ein besonderes Highlight im BayernNetzNatur-Projektgebiet „Blühender Jura im Landkreis Bamberg“. Viele Wildbienen besiedeln Kalkmagerrasen. Sie sind eine der wichtigsten HIV-Testwoche für mehr Sicherheit In Bamberg werden vom 18. bis 22. Mai 2015 anonyme und kostenfreie HIV-Tests angeboten. Im Gesundheitsamt werden in dieser Zeit täglich von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag bis 12.00 Uhr, Tests ohne vorherige Anmeldung angeboten. Weitere Infos unter www.testjetzt.de 271 Zudem besteht in der AIDS-Beratungsstelle am Mittwoch, 20. Mai 2015 von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Testangebot. Auch hier ist keine Voranmeldung erforderlich. Zur Anwendung kommt jeweils ein Schnelltest. Für Hepatitis und Syphilis wird ein Standarttest verwendet. Gesundheitsamt Bamberg, Ludwigstr. 25, II. Stock (Zugang neben Eingang „Tegut“; ehemaliges Posthochhaus) Tel.: 0951/85 651 AIDS-Beratungsstelle Oberfranken, Willy-Lessing-Str. 16, Tel.: 0951/27 998 Collagefliesenkunstwerke im Treppenhaus Eine Kunstausstellung mit dem Titel „cosma terra ccc – Collagefliesenkunstwerke“ ist von 21. Mai bis 3. Juli 2015 im Treppenhaus des Landratsamtes zu sehen. Die Vernissage zur Ausstellung findet am 9. Juni 2015, 16.30 Uhr, im 1. Stock statt. Weitere Auskunft über die Künstlerin und ihre Kunst unter www.cosma-terra.com, www.zeigdeinekunst.de, www.DaWandacosma-terraCCC.de sowie über direkten Kontakt und Terminanmeldung bei der Künstlerin unter den Telefonnummern 09543/41 99 18 oder -41 88 54 und über E-Mail [email protected]. Hospiz-Akademie Bamberg Zum 25. Jubiläum des Hospizvereins Bamberg wird in der Hospiz-Akademie das Theaterstück „Der Fränkischer Jedermann“ von Fitzgerald Kusz nach Hugo von Hoffmannsthal aufgeführt. Termin: Freitag, 22. Mai, 19.00 Uhr. Näheres unter www.hospizakademie.de. Anmeldungen werden werktags unter Telefon 0951/95 50 722 entgegengenommen. Klänge der Indianerflöte In diesem Konzert, das die Hospiz-Akademie am Mittwoch, 10. Juni um 19.00 Uhr veranstaltet, entführt Ambros Göller, Spieler indianischer Flöten, der in Deutschland, in der Schweiz und den USA schon zahlreiche Auftritte hatte und bereits mehrere CDs veröffentlicht hat auf eine Traumreise. Näheres unter www.hospiz-akademie.de. Anmeldungen werden werktags unter Telefon 0951/95 50 722 entgegengenommen. Schlaganfall - jede Minute zählt Jeder Schlaganfall ist ein Notfall. Was ist bei einem Verdacht zu tun? Anlässlich des Tages gegen den Schlaganfall am 10. Mai rät die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum Schnelltest „FAST” F - Face (Gesicht): Auf die Mimik des Betroffenen achten! Der Betroffene soll aufgefordert werden zu lächeln. Gelingt das nicht oder nur halbseitig, kann dies ein Hinweis auf eine Gesichtslähmung sein. A-Arms (Arme): Der Betroffene soll gleichzeitig beide Arme heben, die Handflächen nach oben drehen und rund zehn Sekun- Freitag, 15. Mai 2015 den in dieser Position verbleiben. Ein Schlaganfallpatient wird die Arme so nicht halten können, bei eine Lähmung wird er sie vorzeitig sinken lassen und/oder die Hände wieder nach innen drehen. S-Speech (Sprache): Den Patienten auffordern, einen einfachen Satz klar artikuliert nachzusprechen. Geht das nicht, werden Silben oder Wörter verschluckt oder fehlen ganz, können diese Sprachstörungen Hinweise auf einen Schlaganfall sein. T-Time (Zeit): Gibt nur einer dieser Tests Anlass zur Vermutung, dass ein Schlaganfall vorliegt, muss sofort gehandelt werden. Jede Minute, die gewonnen wird, ist wertvoll. Sofort die Notrufnummer 112 wählen, die Auffälligkeiten schildern und die Anweisungen der Rettungsleitstelle befolgen. Checkliste für Helfer • Dem Betroffenen nichts zu essen oder zu trinken geben. Der Schluckreflex kann gestört sein und es besteht Erstickungsgefahr. • Enge Kleidungsstücke entfernen oder öffnen. • Auf freie Atemwege achten, ggf. Zahnprothesen entfernen. • Bewusstlose Patienten in die stabile Seitenlage bringen. • Atmung und Puls überwachen. Setzen diese aus, sofort mit Herz-Druck-Massage beginnen. • Umstehende Menschen ansprechen und diese um Hilfe bitten. • Zeitpunkt notieren, zu dem die Symptome begannen. Dies ist wichtig für den Notarzt. Weitere Informationen im Internet unter www.svlfg.de>Stichwort Schlaganfall. Pro Familia, Bamberg: Gruppenangebot Babymassagekurs, ab Donnerstag, 18 Juni 2015, 9.30-11.00 Uhr, für Säuglinge von 8 Wochen bis 6 Monaten. Anmeldung und weitere Info unter Tel. 0951/13 39 00. Freitag, 15. Mai 2015 272 Der Markt Hirschaid, ca. 12.000 Einwohner, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter/in für die Bauverwaltung (Vollzeit) Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der gemeindlichen Homepage www.hirschaid.de Bewerbungsschluss: 31. Mai 2015 Der Markt Hirschaid, ca. 12.000 Einwohner, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter/in in Teilzeit (19,5 Std./Woche) im Sachgebiet „Öffentlichkeitsarbeit - Veranstaltungen, Kultur“ zunächst auf 1 Jahr befristet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der gemeindlichen Homepage www.hirschaid.de Markt Hirschaid, Personalverwaltung Kirchplatz 6, 96114 Hirschaid oder per Mail: [email protected] Für telefonische Auskünfte steht Ihnen Herr Georg Eichhorn (Tel. 09543 / 82 25-36) zur Verfügung. Bewerbungsschluss: 31. Mai 2015 Markt Hirschaid, Personalverwaltung Kirchplatz 6, 96114 Hirschaid oder per Mail: [email protected] Für telefonische Auskünfte steht Ihnen Herr Georg Eichhorn (Tel. 09543 / 82 25-36) zur Verfügung. Rechtsanwältin Ulrike E. Sinthofen zugelassen am Amts- und Landgericht Bamberg Interessenschwerpunkte: Familienrecht, Verkehrsrecht und Allgemeinkanzlei Werk - 91330 Eggolsheim-Büg Tel. 0 95 45 / 50 90 31 Fax 0 95 45 / 50 90 33 Verwaltung - 97342 Marktsteft Tel. 0 93 32 / 14 42 Fax 0 93 32 / 46 09 Ihr Lieferant für: • Mauersand • Kabelsand / Feinsand 0-1 • Ackerboden, Mineralbeton, Splitt und Donaukies 30 Ja hr e • Kies in allen Körnungen von 0-8 bis 32-x • Betonsand 0-2 GmbH & Co. KG 91332 Heiligenstadt Telefon 0 91 98 / 3 88 Mobil 01 71 / 600 32 90 Dach komplett aus einer Hand: Zimmer- und Dachdeckerarbeiten, Gerüstbau und Klempnerarbeiten, Holzhausbau 96146 Altendorf · Lärchenweg 9 Telefon (0 95 45) 50 95 08 · Telefax (0 95 45) 50 95 09 273 Freitag, 15. Mai 2015 Suche Unterstellmöglichkeit Gesundheit in besten Händen für Wohnwagen (ca. 8 m lang) ab sofort zu mieten, eventuell auch abgeschlossene Halle mit ca. 200 qm. Handy 0151 / 57 00 15 77 Caritas Sozialstation Wir bringen Sie in Bewegung für den guten Zweck am Ambulante Kranken- und Altenpflege Wir helfen gerne! 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 쐍 Grundpflege Behandlungspflege Verhinderungspflege hauswirtschaftliche Hilfen Betreuung Demenzkranker Anleiten von Angehörigen nach § 45 Pflegeeinsätze nach § 37 Sophia Hausnotruf Rufen Sie uns an. Wir informieren Sie gerne. Hirschaid • Bahnhofstr. 15 • Tel. 0 95 43/ 33 30 17.05.2015 ab 13:00 Uhr in Forchheim, AOKparcours, Festplatz im Kellerwald. DIE AOK-CHARITY-TOUR FÜR FIT4FUTURE Walken Sie mit Rosi Mittermaier und Christian Neureuther. Unterstützen Sie die Gesundheitsinitiative für Kinder. 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