Editorial Die ersten Wochen des neuen Jahres sind vorüber. Noch besteht kein klares Bild darüber, was das neue Jahr an zusätzlichen Herausforderungen für die Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha bringen wird. Doch die Themen zeichnen sich ab. Bereits 2014 wurde die Mietrechtsreform eingeleitet. Noch steht die endgül ge Entscheidung über die sogenannte Mietpreisbremse auf Bundesebene aus; die Umsetzung auf Länderebene wird nahtlos folgen, bevor schließlich die Regionen feststehen. Erst dann werden die Neuregelungen die Unternehmenspraxis treffen. Weitere Änderungen zum Mietrecht sind angekündigt. So sollen zur Modernisierungsumlage gesetzliche Änderungen erfolgen. Bei den Mietspiegeln soll die Grundlage erweitert werden ‐ was immer dies auch bedeuten mag. Hier zieht sich noch ein krä iger Grauschleier über die Vorhaben. Auch auf Länderebene stehen wich ge Entscheidungen an. So sind zur Zeit alle Länder damit beschä igt, die Landesbauordnungen zu novellieren. Die Verfahren sind unterschiedlich weit gediehen. Im Saarland und in Rheinland‐Pfalz befinden sich die Gesetzentwürfe im Gesetzgebungsverfahren. In Hessen sind Bestandteile einer Neuregelung in der Koali onsvereinbarung fixiert. Werden in naher Zukun auch zusätzliche Änderungen zur energe schen Qualität der Gebäude erfolgen? Hier stellt sich auf Bundesebene die Frage, wie die Umsetzung von weiteren EU‐Vorgaben erfolgen soll. In Rheinland‐Pfalz ist der Diskussionsprozess zu einem Klimaschutzkonzept angelaufen. Dieser soll noch dieses Jahr abgeschlossen werden. Damit stehen auch in diesem Jahr wich ge Entscheidungen für die Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha an. Dabei sind noch nicht alle Themen, die Unternehmen und Verbände beschä igen werden, absehbar. Wir verweisen an dieser Stelle nur beispielha darauf, welche Überraschungsthemen uns die Rechtsprechung immer wieder bietet. Aktuelle Beispiele sind in dieser Ausgabe in unserer Rubrik Recht zu finden. Die Bewäl gung neuer Weichenstellungen erfordert frühzei ge Informa onen, einen praxisgerechten Austausch, die Weiterentwicklung von bedarfsgerechten Dienstleistungen und eine intensive und breit angelegte Interessenvertretung. Hierfür steht Ihr Verband. Dr. Rudolf Ridinger Vorstand Claudia Brünnler‐Grötsch Vorstand 6. Parlamentarischer Abend der AWI‐Hessen in Wiesbaden Werden die Grundstückseigentümer kün ig an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beteiligt werden? Der Koali onsvertrag der die Landesregierung tragenden Parteien enthält hierzu einen Prüfau rag. Dies bildete den Hintergrund einer bei dem diesjährigen Parlamentarischen Abend im Hessischen Landtag kontrovers geführten Deba e. Die Arbeitsgemeinscha der hessischen Wohnungs‐ und Immobilienverbände (AWI‐Hessen) setzte in diesem Jahr bei ihrem schon tradi onellen Parlamentarischen Abend Fragen der Mobilität auf die Tagesordnung. Hier zeichnen sich grundlegende Veränderungen vor allem im Mobilitätsverhalten ab. So erfolgt insbesondere bei jungen Haushalten eine zunehmende Verlagerung bei der Wahl der bevorzugten Verkehrsmi el. Viele junge Menschen verzichten sogar ganz bewusst auf einen eigenen PKW. Dies wir an vielen Orten die Frage auf, ob die Stellplatzsatzungen noch zeitgemäß sind. Zwei Großstädte – Berlin und Hamburg – haben vor diesem Hintergrund die Stellplatzsatzungen komple abgescha . In Hessen befinden sich entsprechende Diskussionen noch in einem frühen Stadium. Gleichzei g bestehen beim ÖPNV‐Ausbau an vielen Orten erhebliche Finanzierungsschwierigkeiten. Hessen plant deshalb – als (bislang ?) einziges Bundesland ‐ die Grundstückseigentümer an der Finanzierung zu beteiligen. Der gewählte Themenkomplex für den parlamentarischen Abend bot deshalb viel Stoff für kontroverse Deba en. Bei einem von Dr. Rudolf Ridinger, Vorstand des VdW südwest und Sprecher der AWI‐Hessen, moderierten Podium verteidigten Ulrich Caspar als Vertreter der CDU und Karin Müller für die Grünen die Pläne zur ÖPNV‐Finanzierung. Kri k gab es hingegen von allen Vertretern der Opposi onsparteien. Als groben Fehler bezeichnete Jürgen Lenders von der FDP‐Landtagsfrak on die Idee der Finanzierungsbeteiligung. Michael Siebel von der SPD betonte die Zielsetzung, das Wohnen billiger zu machen und nicht durch eine „systemwidrige Interven on“ zu verteuern. Hermann Schaus von der Frak on Die Linke bekrä igte, dass Pläne, die die Kosten in die Höhe trieben, kontraproduk v wirken. Die Aussicht auf weitere Regulierungen werteten auch die Verbandsvertreter der AWI‐Hessen als ein falsches Signal. Stephan Schlocker, Vorstandsmitglied des Immobilienverbands Deutschland Region Mi e (IVD) betonte am Beispiel der Stellplatzsatzung die bereits jetzt herrschenden Restrik onen, welche an den tatsächlichen Bedürfnissen der Bewohner vorbeigingen. Gerald Lipka, Geschä sführer des Landesverbandes Freier Immobilien‐ und Wohnungsunternehmen Hessen/Rheinland‐Pfalz/Saarland, bezweifelte die Möglichkeit zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums unter diesen Bedingungen. Ridinger warf die Frage auf, wo denn die Grenzen der Umlagefinanzierung liegen: Wenn der ÖPNV durch die Grundstückseigentümer finanziert werden solle, dann könne man mit gleichen Argumenten auch die Finanzierung von Kultureinrichtungen mit einbeziehen. Welche Rolle fiele dann noch den öffentlichen Haushalten zu? Die aktuelle Diskussion finde zudem vor dem Hintergrund einer wohnungspoli schen Deba e zur Realisierung preisgüns gen Wohnraums sta . Größere Widersprüche in der Deba e könne man sich nicht vorstellen. Mathias Samson, Staatssekretär im Hessischen Ihr Ansprechpartner: Ministerium für Wirtscha , Energie, Verkehr und Thorsten Schmi Landesentwicklung, versprach im Rahmen seines Interessenvertretung Statements, dass die Verbände der Telefon: 069 97065‐300 Immobilienwirtscha zur weiteren Entwicklung des thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Instrumentariums gehört würden. Ulrich Caspar stellte in Aussicht, dass das Bauen nicht verteuert werden solle, sondern an anderer Stelle Entlastungen, etwa bei den Stellplatzpflichten, erfolgen könnten. Die Diskussion der angesprochenen Themenkomplexe verspricht in den nächsten Monaten noch viel Spannung, waren sich die Teilnehmer der Veranstaltung einig. Wohnungswirtscha liche Daten und Trends 2014/2015 Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen hat die neue Ausgabe seiner jährlichen Publika on „Wohnungswirtscha liche Daten und Trends“ veröffentlicht. Die Berichtersta ung basiert auf eigenen umfassende Erhebungen bei den vom GdW bundesweit vertretenen 3.000 Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen. Diese Daten werden wohnungswirtscha lich relevanten Ergebnissen der amtlichen Sta s k und weiteren Erhebungen von Branchentrends gegenübergestellt. Bei den rund 3.000 im GdW und seinen Regionalverbänden organisierten Wohnungsunternehmen sinken die Mietschulden und die Leerstandsquote. Die Betriebskosten steigen unterdurchschni lich, die Zahl der energe sch sanierten Wohnungen und die Inves onen steigen wesentlich stärker als im Branchendurchschni . „Wir sind der Taktgeber für die Entwicklung zeitgemäßen Wohnens in Deutschland“, so GdW‐Präsident Axel Gedaschko. Die im GdW und seinen Ihr Ansprechpartner: Regionalverbänden organisierten Thorsten Schmi Wohnungsunternehmen haben im Jahr Interessenvertretung 2013 rund 10,3 Milliarden Euro in die Telefon: 069 97065‐300 Bewirtscha ung und den Neubau von thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Wohnungen inves ert. Im Durchschni flossen damit im letzten Jahr rund 28,2 Millionen Euro täglich in Deutschlands Wohnungen und in den Wohnungsneubau. Diese und viele weitere Kennziffern, Tabellen und Grafiken zur Entwicklung der Branche und der Wohnungsmärkte sind in den „Daten und Trends“ detailliert dokumen ert. In einem gesonderten Schwerpunkt wird der aktuelle Stand bei der energe schen Sanierung in den Wohnungsbeständen der GdW‐Unternehmen beleuchtet. Die vollständige Veröffentlichung kostet 35 Euro und kann bestellt werden bei Haufe‐Lexware GmbH & Co. KG: immobilien@haufe‐lexware.com. Hinweis für die Mitgliedsunternehmen der Regionalverbände „Wohnungswirtscha liche Daten und Trends 2014/2015“ steht im GdW‐Mitgliederbereich als kostenfreier Download zur Verfügung. Dort finden Sie auch ein Bestellfax für ein kostenloses Freiexemplar: ► Extranet des GdW GdW ru zur Beteiligung auf Die Arbeitsgruppe KOOPERATION des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, des Bundes Deutscher Architekten BDA und des Deutschen Städtetages hat den Doppelwe bewerb um den Deutschen Bauherrenpreis 2015/2016 ausgelobt. Der wich gste Preis im Bereich des Wohnungsbaus setzt am Spannungsfeld von hoher Qualität und tragbaren Kosten an, wobei er die besondere Rolle des Bauherren hervorheben will. Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 10. März 2015. „Die Wohnungsmärkte entwickeln sich rasant und differenzieren sich an unterschiedlichen Standorten mit unterschiedlichen Notwendigkeiten aus. Damit rückt qualitätsvoller und zugleich wirtscha licher Wohnungsbau wieder mehr in das Bewusstsein der Öffentlichkeit“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des GdW, anlässlich der Auslobung. Ausschlaggebend dafür seien die Entscheidungen der Bauherren, die nicht nur auf tragbare Kosten beim Bauen, sondern auf die langfris ge Wirtscha lichkeit ihrer Inves onen achten müssen. Gedaschko rief insbesondere die vom GdW und seinen Regionalverbänden vertretenen Wohnungsunternehmen dazu auf, sich ak v am We bewerb zu beteiligen, weil sie sich bereits in besonderer Weise beim nachhal gen Bauen engagieren. Der Deutsche Bauherrenpreis wird in den folgenden beiden Kategorien ausgelobt: 1. Deutscher Bauherrenpreis Modernisierung 2015 für Sanierungs‐, Modernisierungs‐ und Umnutzungsprojekte mit Sonderpreis „Denkmalschutz im Wohnungsbau“ Ihr Ansprechpartner: Thorsten Schmi Interessenvertretung Telefon: 069 97065‐300 thorsten.schmi @vdwsuedwest.de 2. Deutscher Bauherrenpreis Neubau 2016 für innova ve Projekte im Wohnungsneubau mit Sonderpreis „Freiraumgestaltung im Wohnungsbau“. ► Download Bewerbungsunterlagen Immaterielles Weltkulturerbe Als erster von bundesweit 27 Beiträgen wurde die Genossenscha sidee für die Aufnahme in die interna onale „Repräsenta ve Liste des immateriellen Kulturerbes“ bei der UNESCO nominiert. Dies hat die Kultusministerkonferenz im Dezember 2014 beschlossen. Die Schulze‐Delitzsch‐Gesellscha in Delitzsch und die Raiffeisen‐Gesellscha in Hachenburg ha en den Vorschlag vorgelegt. Diese erste Nominierung wird Deutschland im März 2015 bei der UNESCO einreichen. Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, begrüßte die Nominierung. „Dass eine solche zivilgesellscha liche Selbstorganisa on wie die Genossenscha sidee mit ihrer über 100‐jährigen Tradi on für die UNESCO‐Liste nominiert wurde, unterstreicht, wie wich g ihre Prinzipien damals wie heute sind. Genossenscha en fördern als lokal verwurzelte Unternehmen die Wirtscha skreisläufe vor Ort. Bei ihnen werden die unternehmerischen Entscheidungen nicht unter Renditevorgaben, sondern zum Wohle ihrer Mitglieder getroffen. Durch ihre nachhal ge Wirtscha sweise erzielen die Genossenscha en posi ve Effekte für die Gesellscha . Sie haben sich gerade in den letzten Jahren als äußerst krisen‐ und insolvenzfest erwiesen und sind ein Vorbild für viele Wirtscha sbereiche.“ In Deutschland sind die Genossenscha en weit verbreitet. Neben den rund 2.000 Wohnungsgenossenscha en exis eren 1.100 Volksbanken und Raiffeisenbanken, 2.600 landwirtscha liche und 1.600 gewerbliche Waren‐ und Dienstleistungsgenossenscha en sowie mehr als 200 Konsumgenossenscha en. Ihr Ansprechpartner: Thorsten Schmi Interessenvertretung Telefon: 069 97065‐300 thorsten.schmi @vdwsuedwest.de „Die ‚Genossenscha sidee‘ von Dr. Hermann Schulze‐Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen hat sich über Deutschland hinaus weltweit bewährt und beweist ihre ungebrochene Kra . Ein sichtbarer Beweis sind die über 900.000 Genossenscha en in mehr als 100 Ländern mit über 800 Millionen Mitgliedern“, betonte auch Dr. Axel Viehweger, Vorstand der Deutschen Hermann‐Schulze‐Delitzsch‐Gesellscha und des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenscha en (VSWG). Ha ersheimer Wohnungsbaugesellscha mbH erhält Gartenpreis 2014 Am 4. September 2014 wurde die Stadt Ha ersheim im Rahmen der Bundesgartenschau in Gießen für ihre Teilnahme am Bundeswe bewerb „Entente Florale“ mit der Silbermedaille ausgezeichnet. Für das Vorzeigeprojekt „Essbare Siedlung“ erhielt das Mitgliedsunternehmen des VdW südwest zudem den „Gartenpreis 2014“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtscha . „Das Projekt ‚Essbare Siedlung‘ ist für Kinder und Jugendliche, aber auch für viele Bürger dieses Wohngebietes besonders von Bedeutung. Im Rahmen der ‚Sozialen Stadt‘ wird dieses als interkulturelles Beteiligungsprojekt vorbildlich prak ziert. Es ist von bleibendem Wert und wird posi ve Spuren hinterlassen“, lautete die Begründung der Jury in der Lauda o. „Gemeinsam au lühen” ‐ unter diesem Mo o regt die „Entente Florale Deutschland“ Ini a ven zur Gestaltung eines anziehenden Stadtbildes an. Der We bewerb nutzt das Ideenpotenzial der Bewohner, fördert ihr Engagement und bündelt Maßnahmen im Hinblick auf die gemeinsame Entwicklung einer l(i)ebenswerten Stadt. Entente Florale – Ha ersheim nimmt teil Ende 2013 ha e sich der Magistrat der Stadt Ha ersheim entschieden, sich den Herausforderungen des Bundeswe bewerbs „Entente Florale“ zu stellen. Das größte Pfund für die städ sche Bewerbung war natürlich die „Essbare Siedlung“. Aber auch weitere Projek deen wie der „Frühstücksgarten“, der auf dem Dach der Hawobau‐Geschä sstelle in der Friedensstraße entstehen sollte, sowie ein Blumenwe bewerb rund um die Häuser in der Siedlung waren Teil der Bewerbung. Als Mi e Januar 2014 die Bestä gung über die Zulassung der Stadt zum We bewerb eintraf, galt es, neue Mitstreiter, Gartenfreunde und ehrenamtliche Helfer zu suchen. Es fanden sich zahlreiche interessierte Bürger und Ins tu onen, die sich mit Spaß und Freude für eine grüneres Stadtbild und mehr Lebensqualität in ihrer Heimatstadt einsetzen wollten. Mit insgesamt 17 Projekten aus allen drei Stad eilen ging Ha ersheim schließlich ins Rennen. Vier Kindertagesstä en, drei Schulen und ein Jugendtreff kümmerten sich zudem intensiv um das ausgegebene Jahresmo o „Alles Tomate! Oder?“, für das der kleine „Tomaten Marc“ Werbung machte. Zur Unterstützung der We bewerbsbeiträge ha en sich wiederum Sponsoren gefunden, wie der Lions Club, die Immo Herbst GmbH und die Schlocker‐S ung, die 100 Tomatenpflanzen zur Verfügung stellte. Die Jury kommt Für den Besuch der Fachjury am 4. Juli 2014 war von der Projektgruppe der Verwaltung und des Stad eilbüros alles bestens vorbereitet. Bürgermeisterin Antje Köster und Erste Stadträ n Karin Schnick sowie zahlreiche Projektbeteiligte begrüßten die Jurymitglieder und führten sie den ganzen Tag durch Ha ersheim. „Die finanzschwache Stadt, die mit sechs Städten in ganz Deutschland konkurrierte, präsen erte sich reich an Bürgerengagement und überraschte mit großem Ideenreichtum“, hieß es im Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zum Jurybesuch. Die Siedlung gewinnt Die Spannung war groß, als am 4. September 2014 schließlich die Bekanntgabe der We bewerbssieger und die Preisverleihung im Rahmen der Landesgartenschau sta inden sollten. Voller Vorfreude machten sich die „Gärtner“ der Siedlung, Vertreter verschiedener anderer Projekte sowie der Stadtverwaltung und der Hawobau auf den Weg nach Gießen. Tatsächlich konnten die Ha ersheimer jubeln, als Schnick und der Geschä sführer der Hawobau, Holger Kazzer, die Silbermedaille für die Stadt entgegennehmen dur en. „Obwohl die Teilnahme am We bewerb für eine Schutzschirm‐Kommune eine Herausforderung ist, wurde das Thema „Reiche Blüte – reiche Ernte“ unter dem Mo o „Alles Tomate! Oder?“ mit großer Begeisterung erfolgreich umgesetzt,“ hieß es in der Lauda o der Fachjury, die Ha ersheim für das Engagement im Bundeswe bewerb den zweiten Platz zuerkannt ha e. Noch größer war die Begeisterung, als die Erste Stadträ n und der Geschä sführer erneut auf die Bühne gebeten wurden. Zur großen Überraschung der Delega on nahmen sie als zweite Auszeichnung den mit 1.500 Euro do erten „Gartenpreis 2014“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtscha für den Siedlungsgarten entgegen. „Weiter so!“ Dieser schöne Erfolg wurde beim Gartenfest am 19. September 2014 mit den Projektbeteiligten im Siedlungsgarten gebührend gefeiert. Für alle gab es ein Dankeschön und für fünf Sieger des Balkonwe bewerbs tolle Preise. Noch einmal hieß es „Alles Tomate! Oder?“, als eine ausgewiesene Fachfrau, Melanie Grabner, Dutzende historische Tomaten präsen erte, deren Samen anbot sowie dazu Anbau‐ und Pflege pps gab. Das Preisgeld aus dem Sonderpreis für die „Essbare Siedlung“ soll im Frühjahr 2015 unter anderem dafür eingesetzt werden, die Bodenqualität im Siedlungsgarten zu verbessern, damit das Gärtnern in den Parzellen noch mehr Früchte trägt. Auch die künstlerische Gestaltung des Umfeldes – besonders während der grauen Wintermonaten etwas Farbe in den Siedlungsgarten zu bringen – hat das Stad eilbüro weiter im Blick. Verstärkt sollen Kinder und Jugendliche daran beteiligt werden. Entsprechende Angebote zur Gestaltung von Holzstelen und Steinskulpturen wurden für 2015 ins Programm genommen. Wie ha e Kazzer den Siedlungsgärtnern im April 2014 zugerufen?: „Es macht einfach Spaß! Und deshalb: Weiter so!“. Weitere Eindrücke über die Projekte der Hawobau und die „Neue Lust am Grün“ enthält die aktuelle 2. Auflage der Broschüre „Essbare Siedlung“. ► Download der Broschüre Beschluss der Bauministerkonferenz Bundesweit und jährlich soll er durchgeführt werden: der „Tag der Städtebauförderung“. Dies ha e die Bauministerkonferenz im November 2014 beschlossen. Au akt ist nun am 9. Mai 2015. Bürger sollen ermuntert werden, sich an Veranstaltungen zu beteiligen, die aus diesem Anlass angeboten werden. Zugleich soll der Tag Gelegenheit bieten, Erfolge der Städtebauförderung anhand konkreter Projekte einer breiten Öffentlichkeit näherzubringen. Wie das Bundesumweltministerium mi eilt, soll das gemeinsam von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und weiteren Partnern getragene Projekt die Bürgerbeteiligung in Städtebauförderung und Stadtentwicklung stärken und Projekten in kleineren Gemeinden, Mi el‐ und Großstädten ein Forum bieten. Erstmalig sind am 9. Mai 2015 Ihr Ansprechpartner: deutschlandweit die Städte und Thorsten Schmi Gemeinden eingeladen, vor allem in den Interessenvertretung Programmgebieten der Telefon: 069 97065‐300 Städtebauförderung Veranstaltungen thorsten.schmi @vdwsuedwest.de durchzuführen. Diese informieren die Bürger über Projekte, Strategien und Ziele in der Stadtentwicklung sowie der Städtebauförderung, stellen sie zur Diskussion und ermuntern zur Beteiligung und Mitgestaltung. Bereits laufende Verfahren und Ak vitäten der Städtebauförderung stehen im Vordergrund, aber auch abgeschlossene und zukün ige Maßnahmen können an diesem Tag vorgestellt werden. ► www.tag‐der‐staedtebaufoerderung.de Rheinland‐Pfalz Seit dem 1. Dezember 2014 gilt die Verwaltungsvorschri „Förderung von Wohnraum für Studierende (Studierendenwohnheime)“. Das Land Rheinland‐Pfalz bietet zusammen mit der Inves ons‐ und Strukturbank Rheinland‐Pfalz (ISB) ein Förderangebot für die Schaffung und Modernisierung von Wohnraum für Studierende an. Das Förderangebot richtet sich an Investoren, die Studierendenwohnraum zu preiswerten Mieten errichten. Im Rahmen der Konzipierung dieses speziellen Förderangebotes wurde auch die Arbeitsgemeinscha rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen von Seiten des Finanz‐ und Bauministeriums zur Beratung geladen. Gefördert werden der Neubau von Studierendenwohnheimen, Ausbau, Umwandlung, Umbau und Erweiterung vorhandener Wohnheime für Studierende sowie der Ersatzneubau nach Abriss. Die Förderung erfolgt durch ein Darlehen der ISB. Die Höhe des Grunddarlehens je Quadratmeter Wohnfläche für Neubauten variiert nach der Mietenstufe. In Mietenstufe 3 zum Beispiel beträgt es 1.400 Euro; in Mietenstufe 5 erhöht sich das Grunddarlehen auf 1.650 Euro. Für energe sch und/oder standortbedingte Mehrkosten, für den Einbau eines Aufzugs oder bauliche Maßnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung sind Zusatzdarlehen möglich. Für die mit Neubau‐ oder Modernisierungsmi eln geförderten Wohnheimplätze gelten pro Quadratmeter Wohnfläche Mietobergrenzen (Ne okaltmiete); für die Mietenstufe 3 zum Beispiel 6,20 Euro, für die Mietenstufe 5 kommen 6,60 Euro in Betracht. Ihre Ansprechpartnerin: Roswitha Sinz ARGE rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen Telefon: 0211 16998‐46 r.sinz@vdw‐rw.de Ein Informa onsflyer mit der Übersicht der Förderkondi onen sowie Antragsformulare sind auf der Internetseite der ISB abru ar. Der Kundenbetreuer der Wohnraumförderung steht unter der Telefonnummer 06131 6172‐1991 zwecks Beratung zur Verfügung. ► www.isb.rlp.de ► Direktdownload des Flyers ► Direktdownload des Förderantrags DESWOS Der Verwaltungsrat der Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs‐ und Siedlungswesen e.V. (DESWOS) hat im Januar 2015 sein langjähriges Vorstandsmitglied Gerhard Müller zum ehrenamtlichen Generalsekretär gewählt. Gerhard Müller (58), Geschä sführer der GSW Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH, tri die Nachfolge von Georg Potschka an, der im November 2014 verstarb. Die DESWOS ist die Fachorganisa on für Entwicklungszusammenarbeit in der deutschen Wohnungswirtscha . Der Generalsekretär ist Vorstandsvorsitzender der DESWOS und leitet die Organisa on mit mehr als 850 Mitgliedern und sechs Mitarbeitern in Köln. Gerhard Müller wirkt seit vielen Jahren ehrenamtlich für die Ziele der wohnungswirtscha lichen Entwicklungszusammenarbeit. Im Oktober 2002 wurde er in den Vorstand der DESWOS gewählt. Als Schwerpunkt seiner Tä gkeit war er für das Finanzwesen verantwortlich. „In den zwölf Jahren meiner Mitarbeit im Vorstand habe ich einen intensiven Einblick in die Arbeit der DESWOS bekommen“, so Müller. „Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir auch in Zukun sehr gut zusammen arbeiten werden und die DESWOS weiterhin ein verlässlicher Partner für Menschen in Entwicklungsländern sein wird.“ In seiner jüngsten Ini a ve ha e Müller im Rahmen einer Länderpartnerscha mit dem Verein Partnerscha Rheinland‐Pfalz/Ruanda e.V. den Bau eines Mädchenwohnheims in Rusumo, Ruanda, auf den Weg gebracht. Daraus entwickelte sich eine Förderpartnerscha mit dem VdW südwest seinen Mitgliedern und Geschä spartnern, die gemeinsam das DESWOS‐Projekt finanzieren. Gerhard Müller wurde am 25.06.1956 in Landau/Pfalz geboren. Nach der Ausbildung zum Bankkaufmann bei einer regionalen Genossenscha sbank war er weitere 18 Jahre dort beschä igt und zuletzt als Regionaldirektor tä g. Anschließend übernahm er die Leitung einer Immobilien‐Organisa on in der Südpfalz, die von Volks‐ und Raiffeisenbanken getragen wurde. Seit dem Jahr 2001 ist Gerhard Müller Geschä sführer der GSW Gemeinnütziges Siedlungswerk Speyer GmbH, des Wohnungsbauunternehmens der Diözese Speyer. Weitere Funk onen in der Wohnungswirtscha hat Gerhard Müller als Mitglied im Vorstand des KSD Katholischer Siedlungsdienst e.V., der Dachorganisa on und Interessenvertretung der katholischen Wohnungsunternehmen. Darüber hinaus ist er Delegierter zum Verbandstag des GdW. ► www.deswos.de KfW‐Award Bauen und Wohnen 2015 Die KfW‐Bankengruppe hat die Bewerbungsphase für ihren Award Bauen und Wohnen 2015 gestartet. Das diesjährige Mo o lautet: „Intelligent Bauen: modern, effizient, wohnlich“. Insgesamt werden Preisgelder in Höhe von 30.000 vergeben. Bewerbungsschluss ist der 19. März 2015. Bewerben können sich ab sofort private Bauherren und Baugemeinscha en, die in den vergangenen fünf Jahren ein Gebäude besonders intelligent gebaut oder modernisiert haben. Die Bewertungskriterien der KfW sind Modernität, Energie‐ und Kosteneffizienz, Barrierearmut, op male Raum‐ und Flächennutzung sowie individuelle Wohnlichkeit. „Mit dem KfW‐Award Bauen und Wohnen Ihr Ansprechpartner: zeichnen wir Bauherren aus, die Thorsten Schmi intelligente Lösungen für die Gestaltung Interessenvertretung von Wohnraum aufzeigen. Technik und Telefon: 069 97065‐300 Architektur sollen dabei helfen, Energie thorsten.schmi @vdwsuedwest.de einzusparen und Grundstücks‐ beziehungsweise Bauplatzflächen besser nutzen zu können, ohne den Wohnkomfort der Bewohner außer Acht zu lassen“, so Dr. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe. Prämiert werden 13 Bauherren mit insgesamt 30.000 Euro. Die ersten drei Gewinner erhalten zusammen 20.000 Euro. Die weiteren zehn am besten bewerteten Projekte erhalten jeweils 1.000 Euro. ► Informa onen und Bewerbungsunterlagen BBSR/empirica‐Studie zu Wohnungsleerständen Wohnungsleerstände werden kün ig in immer mehr schrumpfenden Regionen in Deutschland für Eigentümer und Kommunen zum Problem. Bundesweit könnte sich bis zum Jahr 2030 ein Wohnungsüberschuss von 3,3 bis 4,6 Millionen au auen – wenn nicht Wohnungen im Bestand nachfragegerecht saniert oder abgerissen werden. Das sind zentrale Ergebnisse einer empirica‐Studie im Au rag des Bundesins tuts für Bau‐, Stadt‐ und Raumforschung (BBSR). Im Jahr 2011 standen deutschlandweit bereits 1,72 Millionen Wohnungen in Wohngebäuden leer. Besonders betroffen sind Regionen, in denen die Bevölkerungszahl stark zurückgeht. Derzeit leben schon 41 Prozent der Bevölkerung in solchen schrumpfenden Kreisen. Die Studie prognos ziert, dass sich die Klu zwischen den regionalen Wohnungsmärkten verstärken wird. In den Räumen mit Bevölkerungsrückgang werden demzufolge ohne Abriss und Bestandsmaßnahmen im Jahr 2030 rund zwölf bis 17 Prozent der Wohnungen leer stehen. In prosperierenden Regionen hingegen wird die anhaltend hohe Nachfrage den Leerstand auf einem niedrigen Niveau um vier Prozent halten. „Der Druck in den Wachstumszentren bleibt erhalten, deshalb braucht es dort mehr Neubau. Außerhalb der dynamischen Wirtscha sregionen scha mehr Neubau aber weitere Leerstände. Dort gilt es vor allem, sich auf die Aufwertung von Beständen zu konzentrieren, um qualitätsbedingten Neubau zu vermeiden“, so BBSR‐Direktor Harald Herrmann. Unterschiede gibt es auch bei den Ihr Ansprechpartner: Wohnungsmarktsegmenten. Besonders Thorsten Schmi hoch bleibt die Leerstandsquote Interessenvertretung voraussichtlich im Geschosswohnungsbau. Telefon: 069 97065‐300 Die Wissenscha ler empfehlen, den thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Rückbau von Beständen in schrumpfenden Regionen mit Hilfe der Programme der Städtebauförderung fortzuführen und gleichzei g Strategien für eine nachfragegerechte Entwicklung der Bestände auszubauen. Das Augenmerk gelte auch einer Verringerung von Leerständen in Innenstädten und Stadtzentren, um diese als a rak ve Standorte der Kommunen zu stärken. In ländlichen Regionen komme es darauf an, die Städte mi lerer Größe als regionale Zentren weiter gezielt zu unterstützen. ► Direktdownload der Studie Aus den Mitgliedsunternehmen Die Baugenossenscha Odenwaldring eG, Offenbach, teilt mit, dass Carl Alexander Ramm zum 31. Dezember 2014 aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Seit dem 1. Februar 2015 ist Tanja Kötzel geschä sführendes Vorstandsmitglied der Genossenscha . Februar 2015 105 Jahre 4. März 1910 Gemeinnützige Eschweger Wohnungsgenossenscha eG, Eschwege Energieversorgung bürgernah gestalten Am 3. Februar 2015 fand in Berlin der „Bundeskongress genossenscha liche Energiewende“ sta . Rund 400 Teilnehmer disku erten über Geschä smodelle für Energiegenossenscha en im Bereich der Solar‐ und Windenergie sowie Möglichkeiten der Wärmeversorgung und der Energieeffizienz. Im Bereich der Wohnungsgenossenscha en wurde die direkte Stromversorgung von Mietern in Mehrfamilienhäusern vorgestellt. „Genossenscha en sind für eine nachhal ge und bürgernahe Energiewende wich ge strategische Partner“, erklärte Dr. Eckhard O , Vorstandsvorsitzender des Deutschen Genossenscha s‐ und Raiffeisenverbandes (DGRV) im Rahmen des Kongresses. Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, fügte hinzu: „Die Umsetzung der Energiewende vor Ort bietet große Chancen. Dafür brauchen wir aber die passenden poli schen und rechtlichen Voraussetzungen.“ Bei der Betrachtung der insgesamt 800 Energiegenossenscha en mit ihren 200.000 Mitgliedern zog O eine posi ve Bilanz: innerhalb der vergangenen zehn Jahre hä en diese eine ak ve Beteiligung der Bürger an der Energiewende ermöglicht, seit 2005 habe sich die Anzahl der Energiegenossenscha en in Deutschland verzehnfacht. Im letzten Jahr allerdings seien die Gründungen um 50 Prozent niedriger ausgefallen. Als Grund hierfür sei vor allem das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu nennen, das den grauen Kapitalmarkt regulieren soll, dabei jedoch viele Genossenscha en verunsichere. „Obwohl das Genossenscha sgesetz bereits einen umfassenden Schutz der Mitglieder gewährleistet, werden die Genossenscha en mit bürokra schen Anforderungen konfron ert, die für Investmen onds gedacht sind. Hier muss die Poli k zügig Abhilfe schaffen“, so O weiter. GdW‐Präsident Gedaschko erklärte, für die rund 2.000 Wohnungsgenossenscha en biete insbesondere die direkte Versorgung der Mitglieder mit Strom und Wärme ein großes Potenzial, das gemeinsam gehoben werden müsse. „Im Erneuerbare‐Energien‐Gesetz (EEG) werden Mieter beziehungsweise Nutzer und Eigenheimbesitzer leider nicht gleich behandelt“, so Gedaschko. Dies betreffe zum einen die EEG‐Umlage, die Mieter im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern voll zahlten. Zum anderen bestünden steuerliche Hemmnisse, die den Bau sowohl von Photovoltaikanlagen als auch von Blockheizkra werken behinderten. Diese sollten schnell besei gt werden, wie dies auch im Ak onsprogramm Klimaschutz der Bundesregierung vorgeschlagen wird. Zu begrüßen seien die aktuellen Verbesserungen bei der Förderung der Kreditanstalt für Wiederau au (KfW) hinsichtlich der Tilgungszuschüsse und Zinsen im Bereich Energieeffizienz. Unterdessen hob Gastredner Rainer Baake, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtscha und Energie, die große Bedeutung der Genossenscha en hervor: „Genossenscha en sind aus Sicht der Bundesregierung auch kün ig wich ge Akteure der Energiewende. Sie helfen, Akzeptanz und Mo va on für die Energiewende in der Gesellscha zu schaffen und tragen zur Dezentralisierung und Energieerzeugung bei.“ Jahresempfang der BID Der Jahresempfang der BID Bundesarbeitsgemeinscha Immobilienwirtscha Deutschland stand im Januar 2015 im Zeichen des Dialogs zwischen Poli k und Wirtscha . „Die großen bau‐ und wohnungspoli schen Herausforderungen können nur bewäl gt werden, wenn wir uns gemeinsam auf Lösungen verständigen“, betonte Jens‐Ulrich Kießling, Vorsitzender der BID und Präsident des IVD, bei seiner Begrüßung. Große Erwartungen setze man dabei in das „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ mit der Baukostensenkungskommission. Bevor der Wohnungswirtscha weitere Regulierungen auferlegt würden, müssten zunächst die wahren Preistreiber iden fiziert und sämtliche gesetzliche Vorhaben auf Wirtscha lichkeit und Effek vität geprü werden. Kießling nannte dabei Kappungsgrenze, Mietpreisbremse, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer und die Energieeinsparverordnung. Natürlich müsse auch das Baurecht auf den Prüfstand gestellt werden – S chworte Stellplatzverordnung oder Abstandsflächen. Die drei zentralen Forderungen der Immobilienwirtscha gegenüber der Poli k fasste Kießling folgendermaßen zusammen: „Es dürfen erstens keine weiteren Regulierungen mehr eingeführt werden, bevor nicht zweitens die Ergebnisse umfassender Evaluierungen vorliegen, um dri ens zu einer für die Immobilienwirtscha unverzichtbaren Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen zu kommen.“ Die Parlamentarische Staatssekretärin Ihr Ansprechpartner: beim Bundesminister für Wirtscha und Thorsten Schmi Energie, Iris Gleicke, erklärte in ihrem Interessenvertretung Grußwort: „Die deutsche Telefon: 069 97065‐300 Immobilienwirtscha hat nicht nur die thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Finanz‐ und Wirtscha skrise sehr gut überstanden. Sie ist gerade in wirtscha lich schwierigen Zeiten ein wich ger Faktor für den Wirtscha sstandort Deutschland und zählt mit vier Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu den wich gsten Arbeitgebern in Deutschland. Ich bin zuversichtlich, dass die Immobilienwirtscha dank ihrer Erfahrungen und Exper se auch für kün ige Aufgaben gut aufgestellt ist. Das s mmt auch mit Blick auf das Gelingen der Energiewende sehr zuversichtlich." Gunther Adler, Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterstrich die Bedeutung, die die BID im Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und als Mitglied des Wohnungswirtscha lichen Rates einnimmt. Nur mit einer gemeinsamen Zielrichtung sei man in der Lage, möglichst schnell Lösungen herbeizuführen. Rund 350 Gäste aus Wirtscha und Poli k waren der Einladung der in der BID zusammengeschlossenen Verbände BFW Bundesverband Freier Immobilien‐ und Wohnungsunternehmen e.V., bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V., DDIV Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V., GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, IVD Immobilienverband Deutschland e.V., vdp Verband deutscher Pfandbrie anken und ZIA Zentraler Immobilienausschuss e.V. in das Humboldt Carré in Berlin gefolgt. Zahl der Zuzüge steigt Die Zahl der Zuzüge ist nach dem am 21. Januar 2015 vom Bundeskabine verabschiedeten Migra onsbericht 2013 gegenüber dem Vorjahr deutlich ges egen. Demnach sind mehr als 1,23 Millionen Personen zugezogen, das war die höchste Zuwanderung seit 1993. Für 2013 verzeichnet der Bericht einen Wanderungsgewinn von 430.000 Personen und damit rund 60.000 mehr als im Vorjahr. Das Sta s sche Bundesamt rechnet nach vorläufigen Zahlen für 2014 mit einer Ne ozuwanderung von 470.000 Personen. Rheinland‐Pfalz Der Aufsichtsrat der Energieagentur Rheinland‐Pfalz hat den bisherigen Koordinator Klimaschutz des Umweltamtes Mainz, Thomas Pensel, zum neuen Geschä sführer der Energieagentur bestellt, wie das Ministerium für Wirtscha , Klimaschutz, Energie und Landesplanung des Landes Rheinland‐Pfalz am 23. Dezember 2014 mi eilte. Der Naturwissenscha ler war in den vergangenen Jahren verstärkt im europäischen Klima‐Bündnis ak v. Er tri sein Amt als Geschä sführer im Februar 2015 an. Wirtscha sstaatssekretär Uwe Hüser freut sich, mit Pensel einen Mann mit großer Erfahrung im kommunalen Bereich gewonnen zu haben: „Thomas Pensel bringt die gelungene Mischung von viel kommunaler Erfahrung und großem Engagement für Umwelt‐ und Klimaschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energien mit. Die Energieagentur wird von seinen Erfahrungen und seiner Fähigkeit zur Vernetzung sehr profi eren.“ Gleichzei g bedankte sich Hüser bei Chris na Kaltenegger für ihren Einsatz als Geschä sführerin: „Chris na Kaltenegger hat binnen eines Jahres neun Regionalbüros der Energieagentur an den Start und die Energieagentur so in die Regionen von Rheinland‐Pfalz gebracht. Ich freue mich, dass sie die Energieagentur als Prokuris n weiterhin unterstützen wird.“ ► www.energieagentur.rlp.de Ihre Ansprechpartnerin: Roswitha Sinz ARGE rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen Telefon: 0211 16998‐46 r.sinz@vdw‐rw.de GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen „Die Höhe des Wohngeldes sollte jährlich an die Preis‐ und Lohnentwicklung angepasst werden“, forderte Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, anlässlich der Anhörung zur Reform des Wohngeldrechts am 28. Januar 2015. Der GdW fordert, das Wohngeld nicht ‐ wie im Gesetzentwurf vorgesehen – nur alle vier Jahre zu überprüfen. Der Rhythmus solle auf zwei Jahre verkürzt werden. Noch effek ver, so der GdW, wäre es, das Wohngeld zu dynamisieren und wie bei der Mindestsicherung jährlich entsprechend der Preis‐ und Lohnentwicklung anzupassen. Zudem fordert der GdW, die Heizkosten beim Wohngeld stärker zu berücksich gen. Der Gesetzentwurf orien ert sich an der Steigerung der Bru owarmmieten. Bei einer Pauschalierung würden jedoch unterschiedliche Kosten in den Regionen nicht berücksich gt, kri siert der GdW. Ressortübergreifende Arbeitsgruppe gegründet Mi e Januar hat sich die neue Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“ der Bundesregierung kons tuiert. Diese will damit ihr Engagement für eine integrierte Entwicklung ländlicher Räume verstärken und die im Koali onsvertrag vereinbarte Schwerpunktsetzung realisieren. In dem Arbeitsstab sind die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundeslandwirtscha sministeriums, des Bundesbauministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Bundeswirtscha sministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesverkehrsministeriums zusammengeschlossen. Der Parlamentarische Staatssekretär beim Landwirtscha sminister, Peter Bleser, sagte anlässlich der Kons tuierung: „Ziel dieses Arbeitsstabes ist es, die verschiedenen Maßnahmen der Ressorts zur Entwicklung der ländlichen Räume stärker zu bündeln und Synergien zu nutzen.“ Florian Pronold, Staatssekretär im Ihr Ansprechpartner: Bauministerium, führte aus: „Die Thorsten Schmi landscha liche Vielfalt und die dezentrale Interessenvertretung Siedlungsstruktur sind besondere Telefon: 069 97065‐300 Kennzeichen Deutschlands und Teil seiner thorsten.schmi @vdwsuedwest.de wirtscha lichen Erfolgsgeschichte. Um die Wertschätzung der ländlichen Räume auch unter den Bedingungen des demografischen Wandels zu erhalten, ist es erforderlich, sie als Lebens‐ und Wirtscha sraum nachhal g zu stärken. Umwelt‐ und Klimaschutz sind notwendige Elemente einer vorsorgenden städtebaulichen Entwicklung. Bauen und Wohnen müssen auf die Gewährleistung sozialer Teilhabe in allen Lebensphasen ausgerichtet sein. Stadt und Land müssen sich gegensei g ergänzen und ihre spezifischen Potenziale einbringen, um die Gleichwer gkeit der Lebensverhältnisse zu sichern und zu fördern.“ Rheinland‐Pfalz Anfang Dezember 2014 leitete das Finanz‐ und Bauministerium Rheinland‐Pfalz der Arbeitsgemeinscha (ARGE) rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen zwei Entwürfe von Änderungs‐ Verwaltungsvorschri en aus dem Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung (Soziale Mietwohnraumförderung und Förderung von Wohngruppen) mit der Bi e um Stellungnahme zu. Neben redak onellen Anpassungen weist der Entwurf zwei wesentliche Änderungen auf. Die erste betri die Einordnung von Städten und Gemeinden in Mietenstufen. Kün ig sollen die Städte Trier, Speyer, Landau in der Pfalz sowie der Landkreis Trier‐Saarburg einer höheren Mietenstufe angehören. Die Höherstufung der drei Städte steht im Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2015 geltenden Kappungsgrenzenverordnung, die in ihrer Begründung zur Anwendung der Verordnung von angespannten Wohnungsmärkten ausgeht. Die Höherstufung erscheint somit folgerich g. Der Entwurf der Änderungs‐ Verordnung sieht jedoch für die Stadt Mainz keine Höherstufung vor; sie gehört bereits der höchsten Mietenstufe 5 an. Die zweite wesentliche Änderung erstreckt sich auf die Einführung der aktuelleren DIN 18040 Teil 2 hinsichtlich des Baus von barrierefreien Wohnungen und Wohnungen für Rollstuhlbenutzer. Der VdW südwest und der VdW Rheinland Wes alen haben in Abs mmung mit der ARGE rheinland‐ pfälzischer Wohnungsunternehmen noch im Dezember 2014 ihre Stellungnahme schri lich abgegeben. Sie begrüßen die Höherstufung der drei Städte und des Landkreises, mahnen aber zugleich auch eine Besserstellung der Stadt Mainz bei den Förderkondi onen an, da sich die Differenz zwischen Markt‐ und Bewilligungs‐/Fördermiete weiter vergrößert hat. Die Verbände schlagen eine zweiprozen ge Mietanhebung der Fördermiete vor, wie sie als Mietpreisanpassung für ältere soziale Mietwohnungsbestände zulässig ist. Unabhängig von der Zuordnung zur Kappungsgrenzenverordnung schlagen die Verbände zudem eine Höherstufung der Stadt Koblenz um eine Mietenstufe vor, da sich die Angebotsmieten dort spürbar erhöht haben. Ferner monieren die Verbände, dass die aktuellere DIN 18040 Teil 2 hinsichtlich des Baus von barrierefreien Wohnungen und Wohnungen für Rollstuhlbenutzer eingeführt werden soll, ohne dass die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen in den Förderkondi onen entsprechende Berücksich gung finden. Dies reduziere die A rak vität der Umsetzung dieser Vorgaben. Zu den Aspekten der Umsetzung dieser Norm verweisen die Verbände auch auf ihre gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des dri en Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland‐Pfalz vom 30. Juni 2014. Ihre anhaltenden Bedenken zu diesem Vorhaben werden die Verbände im dor gen Beteiligungsverfahren einbringen. Ihre Ansprechpartnerin: Roswitha Sinz ARGE rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen Telefon: 0211 16998‐46 r.sinz@vdw‐rw.de Bei Redak onsschluss war noch nicht absehbar, ab wann und in welcher Endfassung die Änderungs‐ Verwaltungsvorschri en gül g werden. Gemeinscha liches und genossenscha liches Wohnen in Frankfurt am Main Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat neue Vergaberichtlinien für Grundstücke beschlossen, um gemeinscha liches und genossenscha liches Wohnen stärker zu fördern. Demnach sollen in Zukun bes mmte Grundstücke nach dem Konzeptverfahren zum Festpreis abgegeben werden. Die Stadtverordnetenversammlung muss noch zus mmen. „Auf diese Weise gleichen wir den We bewerbsnachteil aus, den solche Wohngruppen aufgrund ihrer heterogenen Struktur gegenüber ins tu onellen Investoren haben“, so Bürgermeister und Planungsdezernent Olaf Cunitz anlässlich des Beschlusses Ende Januar. „Denn aufgrund der sogenannten Sozialrendite haben wir ein großes stadtentwicklungspoli sches Interesse an unterschiedlichen gemeinscha lichen Wohnformen.“ Wie das Dezernat mi eilt, müssen sich alle an einem Vergabeverfahren interessierten Wohnprojekte bei der Koordina ons‐ und Beratungsstelle des Netzwerks Frankfurt für gemeinscha liches Wohnen registrieren lassen, um berücksich gt zu werden. Sobald eine geeignete Liegenscha in Betracht kommt, überlässt die Konversions‐Grundstücksentwicklungsgesellscha mbH (KEG), die erst kürzlich in ihrer Funk on als Stadtentwicklungsgesellscha gestärkt wurde und die den Liegenscha sfonds betreut, der Koordina onsstelle alle verfügbaren Informa onen. Diese benachrich gt die Ini a ven und lädt gemeinsam mit der KEG zu einer Veranstaltung ein, um Details zu übermi eln und Fragen zu klären. Danach erarbeiten die interessierten Gruppen ihre Bewerbung für das konkrete Projekt, entwickeln ein inhaltliches Konzept und schildern dessen Auswirkungen auf das Wohnumfeld. Im Verfahren werden soziale Aspekte, der Einfluss des Wohnprojektes auf das Quar er, die Mieterscha und bauliche Aspekte berücksich gt. Das Vergabeverfahren soll kün ig auch bei Liegenscha en der ABG FRANKFURT HOLDING für gemeinscha liche und genossenscha liche Wohnprojekte angewandt werden. Ihr Ansprechpartner: Thorsten Schmi Interessenvertretung Telefon: 069 97065‐300 thorsten.schmi @vdwsuedwest.de „Die Vergaberichtlinien stellen einen weiteren wich gen neuen Baustein in der Unterstützung dieser Wohnformen dar. Schon bislang finanzieren wir das Netzwerk Frankfurt und veranstalten einmal jährlich eine Informa onsbörse im Rathaus Römer. Doch die Nachfrage nach unterschiedlichen Formen des gemeinscha lichen und genossenscha lichen Wohnens wächst weiter sehr stark“, so Cunitz. „Durch die neue Richtlinie sind eine objek ve Bewertung und Transparenz gesichert. Gemeinscha liche und genossenscha liche Wohnprojekte können vermehrt in die Umsetzung kommen.“ Na onaler Ak onsplan Energieeffizienz (NAPE)/Ak onsprogramm Klimaschutz 2020 Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen e. V. hat die Pläne der Bundesregierung, die energe sche Gebäudesanierung zukün ig stärker fördern zu wollen, begrüßt. Die Gebäudesanierungsprogramme der KfW sollen laut Ak onsplan Klimaschutz 2020 um 200 Millionen Euro auf zwei Milliarden Euro aufgestockt werden; 300 Millionen Euro davon sind für Zuschüsse geplant. Auch der Na onale Ak onsplan Energieeffizienz (NAPE) enthält aus wohnungswirtscha licher Sicht posi ve Ansätze. „Die heute verkündeten Pläne eines verstärkten staatlichen Engagements bei der Gebäudesanierung sind ein Schri in die rich ge Richtung und entsprechen einer intensiven Forderung des GdW. Diese Vorhaben müssen nun zügig und langfris g mithilfe eines Gesetzgebungsverfahrens festgeschrieben werden“, erklärte GdW‐Präsident Axel Gedaschko anlässlich des Kabine sbeschlusses zu den beiden Plänen der Bundesregierung. Besonders posi v hob der GdW die Aussage im NAPE hervor, wonach bei Umsetzung der im Koali onsvertrag vorgesehenen Anpassungen der Modernisierungsmieterhöhung darauf zu achten ist, dass die Anreize im Mietrecht für energe sche Modernisierungen nicht verringert werden. Auch lobte der Verband die Überlegungen, die Hemmnisse für Wohnungsunternehmen bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Kra ‐Wärme‐Kopplung (KWK) zu besei gen. Derzeit können Wohnungsunternehmen die Einspeisevergütung des Erneuerbare‐Energien‐Gesetzes (EEG) für den Betrieb erneuerbarer Energieanlagen in vielen Fällen wegen gravierender steuerlicher Nachteile nicht nutzen und müssen daher auf die Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne des EEG genauso verzichten, wie auf die Lieferung von Strom aus KWK oder Fotovoltaik an Mieter. „Die dezentrale Energieerzeugung im Gebäudebereich bietet große Chancen, um die Wohngebäude in Deutschland noch effizienter zu bewirtscha en. Deshalb darf die Wohnungswirtscha hier nicht benachteiligt, sondern muss bei ihrem Engagement unterstützt werden“, so Gedaschko weiter. Posi v wertet der GdW auch das Vorhaben, das Wohngeld um eine Klimakomponente zu ergänzen. „Damit kann verhindert werden, dass Menschen, die staatliche Unterstützung beziehen, nach einer energe schen Sanierung ihrer Wohnung umziehen müssen, weil sie die höheren Kosten nicht mehr tragen können“, so der GdW‐Präsident. Zusätzlich soll die energe sche Gebäudesanierung steuerlich mit einer Milliarde Euro pro Jahr gefördert werden. „Die Energiewende kostet Geld und kann nur funk onieren, wenn alle Gebäudeeigentümer auch mitmachen und angemessen dabei unterstützt werden“, erläutert der GdW‐Chef. Bund und Länder müssten hier zu einer Einigung kommen, um die Rahmenbedingungen für die Erreichung der Klimaschutzziele der Regierung zu verbessern. Einige Punkte kommen aus wohnungswirtscha licher Sicht aber weiterhin zu kurz: Für den Eigenverbrauch von Strom, zum Beispiel durch eine Fotovoltaik‐Anlage auf dem eigenen Hausdach, ist eine verminderte EEG‐Umlage fällig. Mieter dagegen müssen die EEG‐Umlage immer zahlen, auch wenn die Energie in dem Haus oder Quar er erzeugt wird, in dem sie wohnen. Sobald die entsprechende Anlage nicht ihnen gehört, stellt dies keinen begüns gten Eigenverbrauch dar. Die Wohnungswirtscha fordert daher, dass der in Gebäuden und Quar eren erzeugte und direkt durch Mieter verbrauchte Strom mit dem Eigenverbrauch gleichbehandelt wird. „Um die Ak onsprogramme nachhal g zum Erfolg zu führen, müssen sie im Wohngebäudebereich mit Blick auf das bezahlbare Wohnen und Bauen Ihr Ansprechpartner: koordiniert werden“, so Gedaschko, und Thorsten Schmi weiter: „Steigende Anforderungen an die Interessenvertretung Energieeffizienz und Telefon: 069 97065‐300 Klimaschutzmaßnahmen müssen mit der thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Bezahlbarkeit des Wohnens und der Wirtscha lichkeit von Inves onen in Einklang gebracht werden. Wenn die Energiewende gelingen soll, müssen die Klimaschutzziele sowohl sozial gerecht für die Mieter als auch wirtscha lich tragbar für die Bauherren und Vermieter umgesetzt werden können.“ Aus dem saarländischen Landtag Die saarländische Landesregierung hat am 15. Januar 2015 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, um die Landesbauordnung (LBO) zu novellieren. Wich gste Neuerung aus wohnungswirtscha licher Sicht ist die Ausdehnung der Rauchwarnmelderpflicht auf Bestandswohnungen. Weitere Änderungen sollen unter anderem hinsichtlich Barrierefreiheit und bei Genehmigungsverfahren umgesetzt werden. Bereits im Juni 2014 ha e die Landesregierung einen Erstentwurf erarbeitet und ein entsprechendes Anhörungsverfahren durchgeführt. Hier ha e auch der VdW saar Stellung zu den geplanten Änderungen genommen. Als Konsequenz aus der Anhörung hat die Regierung den Entwurf überarbeitet und nun in den parlamentarischen Prozess gegeben. Auch einige Anregungen des VdW saar wurden hierbei berücksich gt. Die Rauchwarnmelderpflicht, die bisher nur für den Neubau galt, soll nun auch im Bestand eingeführt werden. Ursprünglich plante die Landesregierung die Änderung als sogenanntes Eigentümermodell. Dies hä e bedeutet, dass der Wohnungseigentümer nicht nur die Ausrüstpflicht hat, sondern auch für die Gewährleistung der Betriebsbereitscha verantwortlich ist. Der VdW saar ha e in seiner Stellungnahme auf die damit verbundene erhebliche Kostenbelastung für die Wohnungswirtscha hingewiesen und sich sta dessen für das sogenannte Mischmodell ausgesprochen. Dabei wird die Betriebspflicht unmi elbar dem Wohnungsnutzer, sprich dem Mieter, auferlegt und vom Eigentümer nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfüllt. Die Landesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt und hat die vom Verband vorgeschlagene Formulierung nahezu wortgleich übernommen. Des Weiteren soll Bauherren kün ig ermöglicht werden, zwischen Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreistellung, vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren und formellem Baugenehmigungsverfahren zu wählen. Nach geltender Rechtslage kann ein Bauherr bei genehmigungsfreien Vorhaben die Durchführung eines vereinfachten oder formellen Genehmigungsverfahrens sowie bei vereinfachten Verfahren die Durchführung eines formellen Verfahrens nicht verlangen. Mit dem Herstellen der Wahlfreiheit wurde eine Forderung des VdW saar erfüllt, die der Verband bereits in früheren Stellungnahmen ar kuliert ha e. Gleiches gilt für die Verfahrensfreiheit von Solaranlagen. Nach der aktuell gül gen Landesbauordnung sind nur solche Solaranlagen verfahrensfrei, die ausschließlich der Eigenstromerzeugung dienen. Kün ig zählen auch solche Solaranlagen, die überwiegend oder ausschließlich zur Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz errichtet werden, zu den verfahrensfreien Vorhaben. Bei der Barrierefreiheit bezieht sich eine wesentliche Änderung auf die Möglichkeit zur Abweichung von Vorgaben. Während in der bisherigen Fassung der LBO ein Abweichen von den Anforderungen der Barrierefreiheit bei einem unverhältnismäßigen Mehraufwand prinzipiell zulässig war, bedarf es laut Novellierung kün ig einer expliziten Genehmigung. Das bedeutet, dass in solchen Fällen ein Antragsverfahren durchlaufen werden muss. Darüber hinaus soll nach den Entwurfsplänen auch der „unverhältnismäßige Mehraufwand“ enger werden. Wegfallen würden die Tatbestände „Nutzungsänderung“ und „Einbau des sonst nicht erforderlichen Aufzuges“. Der VdW saar ha e die Änderungen als unnö g und sogar kontraproduk v kri siert, die Landesregierung ist hier jedoch bei ihrer ursprünglichen Fassung geblieben. Der Gesetzentwurf wurde bereits am 21. Januar 2015 im Plenum des saarländischen Landtages behandelt und in den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Ausschuss wird in den kommenden Wochen eine Anhörung durchführen und auf dieser Grundlage eine Beschlussempfehlung aussprechen. VdWaktuell wird über den weiteren Prozess berichten. ► Direktdownload des Gesetzentwurfes der Landesregierung Frankfurt am Main Der Frankfurter Magistrat hat im Januar eine Milieuschutzsatzung für den Stad eil Bockenheim mit dem Ziel beschlossen, die angestammte Wohnbevölkerung vor Aufwertungs‐ und Verdrängungstendenzen zu schützen. Die Stadtverordnetenversammlung muss dieser „Erhaltungssatzung Nr. 47“ noch zus mmen. Wie das Bundesumweltministerium mi eilt, soll das gemeinsam von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und weiteren Partnern getragene Projekt die Bürgerbeteiligung in Städtebauförderung und Stadtentwicklung stärken und Projekten in kleineren Gemeinden, Mi el‐ und Großstädten ein Forum bieten. „Mit der Milieuschutzsatzung wollen wir angemessenen Wohnraum für untere und mi lere Einkommensgruppen erhalten und die Verdrängung dieser Sozialgruppen verhindern“, führt Bürgermeister und Planungsdezernent Olaf Cunitz aus. „Dabei wollen wir selbstverständlich weiterhin wünschenswerte Inves onen in den Wohnungsbestand, solange diese die Barrierefreiheit und die Energieeffizienz verbessern oder einfach einen zeitgemäßen Aussta ungsstandard herstellen.“ Der Magistrat ist der Auffassung, dass bereits Merkmale von Verdrängung, Aufwertung und sozialer Entmischung im Satzungsgebiet vorliegen. Demnach könnten durch überzogene Modernisierungen, die Zusammenlegung von Wohnungen oder die Gründung von Wohneigentum weitere strukturelle Veränderungen des Mietwohnungsangebots erfolgen und die soziale Bevölkerungszusammensetzung gefährden. Auf Grundlage des § 172 Baugesetzbuch (BauGB) können Kommunen Gebiete ausweisen, in denen durch Milieuschutzsatzungen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung bedürfen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Zu den Kriterien, die auf eine übermäßige Aufwertung hindeuten, zählen die Zusammenlegung von Wohnungen zu Großwohnungen von mehr als 130 Quadratmetern, Balkone von mehr als acht Quadratmetern Größe oder die Umwandlung von Wohnungen in Büronutzung. Für das Frankfurter Stadtgebiet gelten derzeit schon mehr als 40 Erhaltungssatzungen, acht davon haben auch eine Milieuschutzkomponente. Weitere Milieuschutzsatzungen sind bei der Stadt im Moment in Vorbereitung. Zeitgleich setzt sich Frankfurt bei der Landesregierung für ein sogenanntes Umwandlungsverbot ein. Ebenfalls auf Grundlage des § 172 BauGB soll die Landesregierung verfügen, dass in Gebieten mit Erhaltungssatzung Mietwohnungen nur mit Genehmigung in Eigentumswohnungen umgewandelt werden dürfen. Ihr Ansprechpartner: Thorsten Schmi Interessenvertretung Telefon: 069 97065‐300 thorsten.schmi @vdwsuedwest.de Saarländisches Innenministerium Der saarländische Innenminister Klaus Bouillon zieht eine erste posi ve Bilanz nach Schaffung des Flüchtlingswohnprogramms: Bereits jetzt ist die zur Verfügung stehende Summe von fünf Millionen Euro ausgeschöp . Die finanziellen Mi el werden nun aufgestockt. „Das Sonderprogramm hat voll gegriffen“, so Bouillon. „Ein großes Lob geht an alle 52 saarländischen Gemeinden, die sich intensiv mit dem Programm beschä igt haben.“ Insgesamt haben die Kommunen bis zum jetzigen Zeitpunkt 177 Einzelmaßnahmen beantragt. Mit der Unterstützung von Kommunen und Privaten wird jetzt rund 20.000 Quadratmeter Wohnraum geschaffen, das bedeutet 600 Wohneinheiten wurden beziehungsweise werden nach und nach zur Verfügung gestellt. Der Innenminister: „Das bedeutet konkret, dass etwa 2.000 Menschen dezentral und menschenwürdig von und in den Kommunen untergebracht werden. Ein Ergebnis, auf das wir stolz sind.“ Da die fünf Millionen Euro des Programms ausgereizt sind, wird das Innenministerium über sogenannte Bedarfszuweisungen weitere vier Millionen Euro zur Verfügung stellen. „Wir sind außerdem bereits jetzt schon in Ihr Ansprechpartner: Verhandlungen mit dem Thorsten Schmi Finanzministerium, um 2016/2017 weitere Interessenvertretung fünf Millionen Euro einbringen zu können.“ Telefon: 069 97065‐300 Damit sei das Problem zwar verlangsamt, thorsten.schmi @vdwsuedwest.de aber noch nicht gelöst. „Hier werden auch in Zukun weitere Anstrengungen notwendig sein, um den Menschen, die zu uns kommen, zu helfen“, so der Minister weiter. Nachbarrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. Januar 2015 entschieden, dass ein Mieter, der sich durch den von einem efer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigare enrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträch gt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sogenanntes Passivrauchen befürchtet, unter engen Voraussetzungen von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bes mmter Zeiten zu unterlassen. Sachverhalt Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigare enkonsums strei g ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den Beklagten, das Rauchen auf dem Balkon während bes mmter Stunden zu unterlassen. Die Vorinstanzen waren der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch Ar kel 2 Absatz 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe die Entscheidung ein, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen. Entscheidung Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht (LG) zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sogenannte Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rech er gen nicht die Störungen Dri er. Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträch gungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschni lichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträch gung empfunden werden. Liegt hingegen nach diesem Maßstab eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträch gung vor, besteht der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Beläs gungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse – zu denen auch das Rauchen gehört – zu nutzen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträch gungen ist nach dem Gebot der gegensei gen Rücksichtnahme zu bes mmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschni en hinauslaufen. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträch gt von Rauchbeläs gungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bes mmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Sollte die Geruchsbeläs gung nur unwesentlich sein, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträch gung anzusehen. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch ist allerdings zu berücksich gen, dass im Freien geraucht wird. Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung dahingehend zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen. Nur wenn es dem Mieter gelingt, diese Annahme zu erschü ern, indem er nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträch gung besteht, wird eine wesentliche Beeinträch gung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen. ► Urteil des BGH vom 16. Januar 2015, Az.: V ZR 110/14; www.bundesgerichtshof.de. Anmerkung Die Sache wurde an das LG Ihr Ansprechpartner: zurückzuweisen, weil es bislang keine RA Stephan Gerwing Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Jus ziar Rauch auf dem Balkon der Kläger als Telefon: 069 97065‐178 störend wahrnehmbar ist oder – wenn das [email protected] zu verneinen sein sollte – ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen, wie die Kläger unter Hinweis auf eine Feinstaubmessung behaupten. Mietrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Januar 2015 entschieden, dass dem Mieter in den Fällen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann. Sachverhalt Der Mieter bewohnt seit 1992 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, der Vermieter ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011 veräußerte der Vermieter sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Millionen Euro an einen Dri en. Dieser wurde am 18. Juli 2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Mieter wurde von dem Vermieter weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen. Am 12. Januar 2012 bot der neue Eigentümer dem Mieter die von ihm bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Der Mieter macht geltend, der Vermieter habe durch die unterlassene rechtzei ge Unterrichtung von dem Verkauf sein gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hä e der Mieter die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf seine Wohnung en allender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können. Entscheidung Der BGH hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dri en vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mi eilungspflichten aus § 577 Absatz 1 Satz 3, § 469 Absatz 1 Satz 1 BGB, § 577 Absatz 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dri en Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht. Die Mi eilung vom Eintri des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberech gung sollen den Mieter in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informa onen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Dri käufer schon abgewickelt worden ist, sei zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall ist vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr kann der Mieter dann unmi elbar Ersatz des Erfüllungsschadens – hier entgangener Gewinn – begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre. Der Ersta ungsfähigkeit eines solchen Schadens steht auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Dri käufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dri er zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten güns gen Kondi onen teilhaben lassen. ► Urteil des BGH vom 21. Januar 2015, Az.: VIII ZR 51/14; www.bundesgerichtshof.de. Anmerkung Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses nicht alle für eine abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Jus ziar Telefon: 069 97065‐178 [email protected] Gesetzliche Zinsen Turnusmäßig wurde der Basiszinssatz (§ 247 Absatz 2 BGB) zum 1. Januar 2015 verändert. Er beträgt nun ‐ (minus!) 0,83 Prozent. Nach § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB (Verbrauchergeschä e) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 2 BGB, aktuell also 4,17 Prozent. Nach § 288 Absatz 2 BGB (Handelsgeschä e) betrug der Zinssatz bei Entgel orderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell somit 8,17 Prozent. Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz wird immer zum 1. Januar und zum 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf der Internetseite www.basiszinssatz.de finden Sie einen Zinsrechner. Aus der Beratungspraxis Eine häufig in der Betriebskostenpraxis der Wohnungsunternehmen au retende Frage ist, in welchem Umfang die Kosten für einen Hausmeister/Hauswart im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Beantwortung der Frage ist zunächst unabhängig von der Organisa on der Hausmeisterdienste. Es macht aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob beim Vermieter angestellte Hausmeister oder extern beau ragte Dienstleister die in Frage stehenden Tä gkeiten ausüben. Sowohl das Gehalt im ersten Fall als auch die Dienstleistungsvergütung im zweiten Fall können umlagefähig sein. Maßgeblich ist vielmehr die Art der durchgeführten Tä gkeiten. Hier gelten die allgemein definierten Maßstäbe für die Umlagefähigkeit von Betriebskosten nach §§ 1, 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Danach gehören zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberech gte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Da ein Hauswart regelmäßig sowohl Tä gkeiten durchführt, die dem bes mmungsgemäßen Gebrauch von Gebäude oder Grundstück dienen, als auch solche Arbeiten verrichtet, die dem Bereich Instandhaltung (zum Beispiel Reparaturen) oder Verwaltung (Organisa onsaufgaben; beispielsweise Aufzeichnungen, Telefonate) zuzurechnen sind, können grundsätzlich nicht 100 Prozent der Gehalts‐ oder Vergütungskosten umgelegt werden. Demnach sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nachweisbare Abgrenzungen der umlagefähigen von den nicht umlagefähigen Arbeiten vorzunehmen. Hierzu bieten sich Tä gkeitslisten oder so Ihr Ansprechpartner: genannte BAB RA Stephan Gerwing (Betriebsabrechnungsbögen) an. Aufgrund Jus ziar der Vielfäl gkeit der Telefon: 069 97065‐178 Hausmeistertä gkeiten hat die [email protected] Rechtsprechung keine Vorgaben oder Richtwerte aufgestellt, zu welchen Prozentsätzen diese Au eilung erfolgen kann. Daher ist auch der von den Wohnungsunternehmen angesetzte Au eilungsschlüssel sehr breit gestreut. So werden in der Praxis Anteile von 40 bis zu 85 Prozent der Hausmeisterkosten als Umlage in den Betriebskostenabrechnungen angesetzt. Schäden am Boden durch Toile enbenutzung Aufatmen bei vielen männlichen Mietern: Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 entschieden, dass Mieter auf der Toile e ihrer Wohnung im Stehen urinieren dürfen, ohne dass sie für dadurch verursachte Schäden am Boden des Badezimmers au ommen müssen. Das AG Düsseldorf gab damit einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3.000 Euro Mietkau on geklagt ha e. Im Rahmen einer Widerklage wollte der Vermieter 1.900 Euro einbehalten, weil der hochwer ge Marmorboden der Toile e durch Urinspritzer abgestump war. Ein fachkundiger Zeuge ha e die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfungen ausgemacht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kau on für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hä e für eine erfolgsversprechende Aussicht auf Schadensersatz explizit auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, was vorliegend unterblieben ist. Nach Auffassung des AG Düsseldorf konnte die Frage offenbleiben, ob das Urinieren im Stehen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Ausschlaggebend sei, dass der Mieter nicht schuldha gehandelt hat. In seiner durchaus amüsanten Begründung Ihr Ansprechpartner: führt das Gericht wortwörtlich aus: „Es RA Stephan Gerwing bedarf vorliegend keiner näheren Jus ziar Erörterung, ob in der heu gen Zeit das Telefon: 069 97065‐178 Urinieren im Stehen als solches eine [email protected] vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten des Vermieters verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden des Mieters fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domes zierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste‐WC verlegten Marmorbodens rechnen." Urteil des AG Düsseldorf vom 20. Januar 2015, Az.: 42 C 10583/14. Umsetzung von EU‐Recht Derzeit befindet sich im Bundestag der Entwurf eines „Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienz‐Richtlinie“ mit Änderung des „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL‐G)“. Mit dieser Umsetzung von EU‐Recht soll in Deutschland die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits für betriebliche Gebäude eingeführt werden. Dies betri alle Unternehmen, die nach EU‐Defini on keine kleinen und mi leren Unternehmen (KMU) sind. Auch Wohnungsunternehmen sind betroffen, wenn sie keine KMU sind. Unternehmen sind keine KMU, wenn sie mindestens 250 Personen beschä igen und entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielen oder sich ihre Jahresbilanzsumme auf mehr als 43 Millionen Euro beläu . Neben der Mitarbeiterzahl und den finanziellen Schwellenwerten findet sich in der EU‐Defini on folgende Festlegung: „Ein Unternehmen kann nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner S mmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperscha en des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.“ Danach sind die kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen keine KMU. Nach der EU‐Richtlinie müssen die Energieaudits erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Aus den Regelungen ergibt sich, dass das Energieaudit ausschließlich für die betrieblichen Gebäude und Betriebsabläufe der Unternehmen durchzuführen ist. Bewirtscha ete Wohnungen sind demnach nicht einbezogen. Dies wird jedoch in dem Gesetzentwurf nicht explizit festgelegt. Sollten Wohngebäude doch einbezogen werden, wäre dies eine konkurrierende Regelung zur Energieeinsparverordnung (EnEV). Deshalb fordern die Verbände der Wohnungswirtscha eine Klarstellung. Ein Energieaudit ist ein systema sches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informa onen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermi lung und Quan fizierung der Möglichkeiten für wirtscha liche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht. Das Audit darf von allen Personen durchgeführt werden, die die entsprechende Fachkunde besitzen, auch unternehmensintern. Anforderungen an die Fachkunde sind eine einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tä gkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden. Das Bundesamt für Wirtscha und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll S chproben zur Dr. Rudolf Ridinger Durchführung der Energieaudits durchführen. Vorstand Dazu wird es Unternehmen unter Setzung einer Telefon: 069 97065‐100 angemessenen Frist zur Vorlage des [email protected] Nachweises auffordern. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Erstellung eines Energieaudits ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Ihr Ansprechpartner: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Aktuell findet die Beratung in den Ausschüssen des Bundestages sta . Technische Hochschule Mi elhessen (THM) Ob Klimawandel, Energiewende oder technische Innova onen – der Themenkomplex „Energie“ gewinnt für die Immobilien‐ und Wohnungswirtscha zunehmend an Bedeutung. Die Technische Hochschule Mi elhessen (ehemals Fachhochschule Gießen‐Friedberg) reagiert mit zwei neuen Studienangeboten: dem Masterstudium Energieeffizienz‐Management und der Weiterbildung zum Nachhal gkeitsmanager Immobilien. Zum Sommersemester 2015 sollen die beiden neuen Angebote starten. Das Studium soll jeweils berufsbegleitend sta inden. Mit dem Masterstudiengang Energieeffizienz‐Management soll laut Prof. Dr. Frank Ehrenheim von der THM eine Lücke geschlossen werden. Bislang gebe es in diesem Bereich viele Spezialisierungen, aber kaum Fachkrä e, die einen Gesamtüberblick über das Thema hä en. Schwerpunkte des Studiengangs sollen unter anderem Energiewandlung, ‐verteilung und ‐speicherung sein. Auch Wissen zur Betriebsop mierung und zur Funk onsweise des Energiemarktes wird vermi elt. Daneben stehen So ‐Skills auf dem Lehrplan. Hier sollen beispielsweise der Umgang mit Bürgerini a ven oder die Mo va on von Anderen für Energiethemen trainiert werden. Zulassungsvoraussetzung für das Weiterbildungsstudium, das vier Semester umfasst, ist ein ingenieurwissenscha liches Erststudium mit Energie‐ und Immobilienbezug sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung. Der Kurs „Hochschulzer fizierter Ihr Ansprechpartner: Nachhal gkeitsmanager – Immobilien“ Thorsten Schmi richtet sich an Facility‐, Gebäude und Aus‐, Fort‐ und Weiterbildung Objektmanager, die in ihrem Unternehmen Telefon: 069 97065‐300 mit Nachhal gkeitsthemen in Berührung thorsten.schmi @vdwsuedwest.de kommen. Insgesamt sind für den Weiterbildungskurs 19 Tage veranschlagt. Inhaltlich stehen Nachhal gkeitsmanagement und Op mierung des Betriebes in Energiefragen und ‐prozessen im Vordergrund. Aus der Prüfungspraxis Seit Inkra treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sind Rückstellungen in Höhe des nach vernün iger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Absatz 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind zudem mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschni lichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschä sjahre abzuzinsen, was in der Konsequenz eine zweistufige Ermi lung des Bilanzansatzes erfordert. Die Praxis der vergangenen zwei Jahre hat gezeigt, dass bei der Bewertung von sons gen Rückstellungen verschiedene Fragestellungen au reten. Ermi lung des Erfüllungsbetrags Für Rückstellungen gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 240 Absatz 1 in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB). Der handelsrechtliche Begriff „Erfüllungsbetrag“ steht bei Geldleistungsverpflichtungen für den Betrag, der konkret zurückzubezahlen ist beziehungsweise bei Sachleistungs‐ und Sachwertverpflichtungen für den voraussichtlich aufzuwendenden Geldbetrag im Erfüllungszeitpunkt. Hierbei sind zukün ige Preis‐ und Kostensteigerungen zu berücksich gen, soweit ausreichende objek ve Hinweise für deren Eintri vorliegen. Handelt es sich bei der zu ermi elnden Rückstellung um eine mit einer Laufzeit von unter einem Jahr, so entspricht der ermi elte Erfüllungsbetrag dem anzusetzenden Bilanzansatz. Zuführungen auf die Höhe des Erfüllungsbetrags sind unter dem jeweiligen Gewinn‐ und Verlustrechnungs (GuV)‐Posten zu erfassen, der dem individuellen Grund der Rückstellungsbildung entspricht (zum Beispiel Sons ge betriebliche Aufwendungen, Personalaufwand et cetera). Rückstellungen, die bereits in Vorjahren gebildet und bisher nicht verbraucht wurden, sind jährlich zum Bilanzs chtag erneut zu überprüfen und an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Abzinsung von Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Der zuvor ermi elte Erfüllungsbetrag von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist mit dem am Bilanzs chtag maßgeblichen Zinssatz abzuzinsen (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB). Im Ergebnis ist in der Bilanz zum Abschlusss chtag der so ermi elte Barwert der Verpflichtung auszuweisen. Die Abzinsung hat mit einem der Laufzeit entsprechenden Zinssatz, der als durchschni licher Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschä sjahre von der Deutschen Bundesbank ermi elt und monatlich bekannt gegeben wird (§ 253 Absatz 2 Satz 4 HGB), zu erfolgen. Die Bewertung hat grundsätzlich auf den Abschlusss chtag zu erfolgen, es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die der Bewertung zugrunde gelegten Parameter (Personaldaten, Diskon erungszinssatz et cetera) bereits innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten vor dem Abschlusss chtag erhoben werden, sofern Änderungen der Parameter bis zum Abschlusss chtag auf die Rückstellungshöhe nur unwesentlich sind. Gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben ist die erforderliche Abzinsung an jedem nachfolgenden Bilanzs chtag, zu dem die Rückstellung nicht vollständig verbraucht ist, nach den tatsächlichen Verhältnissen (§ 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB) neu zu berechnen. Da sich sowohl die Restlaufzeiten als auch das Zinsniveau im Zeitverlauf auf den folgenden Bilanzs chtag üblicherweise ändern, kann in der Regel ein aus dem Vorjahr übernommener Bilanzansatz bei der Folgebewertung nicht einfach mit dem Abzinsungszinssatz aufgezinst und dadurch weiterentwickelt werden. In der Regel wird sich aus der Neubewertung der Rückstellung ein Aufzinsungsaufwand ergeben. Erträge aus der Abzinsung sind in der GuV gesondert unter dem Posten „Sons ge Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Aufzinsung unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen (§ 277 Absatz 5 Satz 1 HGB). Handelt es sich bei den Restlaufzeiten um unterjährige Zeiträume, kann der Erfüllungsbetrag dennoch für jeweils volle Jahre der Restlaufzeit abgezinst werden. Eine Interpola on der Abzinsungszinssätze ist insbesondere unter Berücksich gung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips, das prinzipiell eine Passivierung zum vollen Erfüllungsbetrag der Rückstellung ohne Berücksich gung zwar erwarteter, aber nicht realisierter Finanzierungsvorteile erfordern würde, nicht erforderlich. In analoger Anwendung der „Stellungnahme des Ins tuts der Wirtscha sprüfer zur Rechnungslegung (IDW RS): Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen“ (IDW RS Haup achausschuss (HFA) 4, Textziffer (Tz.) 43) beziehungsweise der „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen“ (IDW RS HFA 30, Tz. 59) hat der erstmalige Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich in Höhe des Erfüllungsbetrags, das heißt zum Barwert, zu erfolgen (Ne omethode). Um die Bewertungsmethodik anschaulicher darzustellen, sind in den nachfolgenden Beispielen dennoch die Buchungssätze in der aussagekrä igeren Bru omethode dargestellt. Behandlung ausgewählter sons ger Rückstellungen Das Vorgehen zur Bewertung ausgewählter sons ger Rückstellungen zeigen die nachfolgenden Beispiele. Bei den Berechnungen zum 31. Dezember 2011 wurden die Zinssätze aus November 2011 verwendet. Wie zuvor bereits erwähnt, ist dies nicht zu beanstanden, sofern Zinsänderungen bis zum Abschlusss chtag auf die Rückstellungshöhe nur unwesentlich sind. Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen Das Wohnungsunternehmen kalkulierte zum 31. Dezember 2010 mit der Inanspruchnahme einer Gewährleistungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 360.000 Euro gleichmäßig verteilt für die Jahre 2011 bis 2014 (siehe Tabelle 1). Die Jahresscheiben waren zum 31. Dezember 2010 zunächst den prognos zierten Kostensteigerungen zu unterwerfen, um so den Erfüllungsbetrag zu ermi eln. Durch Abzinsung mit den laufzeitadäquaten Zinssätzen im Dezember 2010 wurde der Bilanzansatz zum 31. Dezember 2010 ermi elt. Im Geschä sjahr 2011 wurden aus der Rückstellung tatsächlich 91.350 Euro beansprucht. Die buchhalterische Erfassung der Beanspruchung erfolgte bereits unterjährig. Die prognos zierten Kostensteigerungen des Jahres 2010 werden weiterhin als sachgerecht erachtet (siehe Tabelle 2). Zum 31. Dezember 2011 sind zunächst die weiterbestehenden Jahresscheiben entsprechend ihrer aktuellen Restlaufzeiten aufzuzinsen. Gegenüber dem 31. Dezember 2010 ergeben sich hierbei Aufzinsungsbeträge von 13.645 Euro. Im Anschluss daran sind die Jahresscheiben mit den laufzeitadäquaten Zinssätzen auf den 31. Dezember 2011 abzuzinsen. Der sich ergebende Bilanzansatz von 264.531 Euro ist höher als die Summe der Barwerte nach Aufzinsung von 263.997 Euro. Der Saldo von 534 Euro stellt den Effekt aus den geänderten Zinssätzen sowie aus den angepassten Restlaufzeiten dar und ist zusammen mit dem Aufzinsungsbetrag über „Zinsaufwand“ zu buchen. Rückstellungen mit ra erlicher Ansammlung Das Wohnungsunternehmen hat eine Instandhaltungsverpflichtung gegenüber einem fremden Dri en mit deren Inanspruchnahme in 2013 in Höhe von 360.000 Euro (inklusive eingerechneter Preis‐ und Kostensteigerungen) zu rechnen ist. Es ist vom Unternehmen vorgesehen, die Zuführung bis zum Erfüllungszeitpunkt ra erlich in gleichen Raten vorzunehmen. Die erste Rate wurde im Geschä sjahr 2010 zum 31. Dezember 2010 bereits zugeführt (siehe Tabelle 3). Zum 31. Dezember 2011 erfolgt nun die Zuführung der zweiten Rate, welche entsprechend ihrer aktuellen Restlaufzeiten abzuzinsen ist. Gleichzei g hat eine Anpassung der ersten Rate des Jahres 2010 an die aktuellen Zinssätze und die Restlaufzeit zu erfolgen (siehe Tabelle 4). Gegenüber dem 31. Dezember 2010 ergeben sich aus der ersten Rate des Jahres 2010 ein Aufzinsungsbetrag sowie ein Zinsänderungseffekt von insgesamt 3.458 Euro. Demgegenüber resul ert aus der Abzinsung auf den 31. Dezember 2011 ein Zinsertrag in Höhe von 6.694 Euro. Rückstellung zur Au ewahrung von Geschä sunterlagen Entgegen den handels‐ und steuerrechtlichen Vorschri en, welche Au ewahrungsfristen von sechs beziehungsweise zehn Jahren vorsehen, ist das nachfolgende Beispiel aus Gründen der Darstellbarkeit exemplarisch auf eine Au ewahrungsfrist von vier Jahren verkürzt. Das Wohnungsunternehmen hat aufgrund der internen Kosten (Raummiete, Personalkosten, kalkulatorische AfA et cetera) zum 31. Dezember 2010 einen jährlichen Aufwand für die Au ewahrung von Geschä sunterlagen in Höhe von 3.000 Euro ermi elt und prognos ziert jährliche Kostensteigerungen von 1,5 Prozent. Unter Berücksich gung der Restau ewahrungsfristen für die Geschä sunterlagen aus den vergangenen Geschä sjahren ergibt sich zum 31. Dezember 2010 ein Erfüllungsbetrag von 7.728 Euro und daraus abgeleitet ein Barwert (Bilanzansatz) von 7.259 Euro (siehe Tabelle 5). Im Geschä sjahr 2011 sind für die Au ewahrung von Geschä sunterlagen tatsächliche Kosten von 3.045 Euro angefallen, die bereits unterjährig buchhalterisch erfasst wurden. Die im dargestellten Beispiel zukün ig noch anfallenden Kosten für die Geschä sunterlagen der Jahre 2008 bis 2010 sind unter Berücksich gung der aktuellen Restlaufzeiten zum 31. Dezember 2011 aufzuzinsen und mit den aktuellen Zinssätzen zu bewerten. Zudem sind die prognos zierten Au ewahrungskosten für die Unterlagen des Geschä sjahres 2011 mit den laufzeitadäquaten Zinssätzen im November 2011 zu bewerten (siehe Tabelle 6). Für die Au ewahrungsverpflichtung der Geschä sunterlagen des Jahres 2011 sowie aus den Kostensteigerungseffekten ergibt sich ein sons ger betrieblicher Aufwand in Höhe von 3.161 Euro. Daneben sind über das Finanzergebnis Zinsaufwendungen in Höhe von zwölf Euro zu erfassen. Schlussfolgerungen für die handelsrechtliche Bewertung Die Neuregelung des BilMoG zur handelsrechtlichen Abzinsungspflicht für längerfris ge Rückstellungen erfordert ein zweistufiges Bewertungsvorgehen, nämlich zunächst die Ermi lung des Erfüllungsbetrags und daraus abgeleitet den bilanziellen Barwertansatz. In den Erfüllungsbetrag sind jährlich zum Bilanzs chtag aktuelle Erkenntnisse hinsichtlich eingetretener oder zukün iger Preis‐ und Kostenentwicklung einzubeziehen. Bei den sons gen Rückstellungen darf auf die Abzinsung für unterjährige Zeiträume verzichtet werden. Unter Beachtung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips ist die Berücksich gung voller Jahre für die Barwertermi lung ausreichend. Steuerliche Behandlung Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermi lung war die Pflicht zur Abzinsung längerfris ger und unverzinslicher Rückstellungen bereits vor Inkra treten des BilMoG vorgeschrieben (§ 6 Absatz 1 Nr. 3a EStG). Da jedoch zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschri en weiterhin große Unterschiede bestehen, ist auch zukün ig eine einheitliche handels‐ und steuerrechtliche Bilanzierung nicht möglich. In der Konsequenz können sich hieraus gegebenenfalls latente Steuern ergeben. Dieser Bericht zum handelsrechtlichen Abzinsungsgebot bei langfris gen sons gen Rückstellungen wurde uns zur Verfügung gestellt von WP/StB Hans Maier, Vorstand VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V., München Ihr Ansprechpartner: Oliver Schultze Abteilungsleiter Prüfung Telefon: 069 97065‐157 oliver.schultze@?vdwsuedwest.de Entwurf des Bilanzrichtlinie‐Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Entwurf zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie‐Umsetzungsgesetz – BilRUG) verabschiedet. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden. Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Jus z und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht eine Ausweitung des Kreises kleiner Kapitalgesellscha en durch die Erhöhung der Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) vor. Für die Abgrenzung kleiner und mi elgroßer Kapitalgesellscha en wurden die Spielräume der EU‐Bilanzrichtlinie um die maximal möglichen 20 Prozent genutzt (nunmehr: Bilanzsumme sechs Millionen Euro, Umsatzerlöse zwölf Millionen Euro). In Zukun werden damit mehr Unternehmen bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können als heute. Gleichzei g werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mi elgroßer und großer Kapital‐gesellscha en sowie für die Konzernrechnungslegung entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Millionen Euro (Bilanzsumme) und 40 Millionen Euro (Umsatzerlöse) leicht erhöht. Damit können kün ig mehr Unternehmen als bisher die Erleichterungen für die jeweils kleinere Größenklasse nutzen. Zudem sieht der Gesetzentwurf eine Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben vor: Für kleine Kapitalgesellscha en wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt ist nach Ar kel 2 des Gesetzentwurfs das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschä sjahr. Die Bilanzierenden dürfen die geänderten Größenklassen bereits freiwillig für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschä sjahre anwenden. Im Fall der freiwilligen vorzei gen Anwendung müssen sie jedoch gleichzei g auch die neue Umsatzerlösdefini on verwenden. Eine Entlastung erfahren sollen auch Kleinstgenossenscha en: Für Genossenscha en, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschni zehn Beschä igte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellscha en (GmbH, AG) bestehenden Erleichterungen eingeführt. Die Erleichterungen für Kleinstgenossenscha en können erstmals auf nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschä sjahre angewendet werden. Allerdings müssen die Vorschri en des BilRUG dann schon insgesamt angewendet werden. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen e.V. wird eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgeben, in der er unter anderem auf das Thema Defini on der Umsatzerlöse eingehen wird. Bei der Defini on der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 Handelsgesetzbuch‐Entwurf (HGB‐E) soll die Bezugnahme auf die gewöhnliche Geschä stä gkeit en allen. Sta dessen sollen als Umsatzerlöse alle „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung [von] Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen“ auszuweisen sein. Dies würde bei Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen, die Immobilien aus dem Anlagevermögen verkaufen, zukün ig zu erheblichen Veränderungen der Umsatzerlösstruktur führen. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird der GdW rechtzei g informieren. ► Direktdownload des Entwurfs Bachelor‐Programm der EBZ Business School Die regionalen Prüfungsverbände des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen e.V. und die verbandsnahen Prüfungsgesellscha en bieten zum Wintersemester 2015/2016 Abiturienten die Chance, in den Beruf einzusteigen und parallel an einer privaten Hochschule zu studieren. Auch am Standort Frankfurt am Main ist ein Studienplatz zu besetzen. Alternierende Praxis‐ und Theoriephasen kennzeichnen den dualen Studiengang „Wirtscha sprüfung und Steuern“: In der Praxisphase arbeiten die Studenten in einem der Prüfungsverbände beziehungsweise einer Wirtscha sprüfungsgesellscha und bei den Mandanten vor Ort – in den Theoriephasen studieren sie an der EBZ Business School in Bochum. Die Ausbildung umfasst ein abwechslungsreiches Aufgabenspektrum, das unter anderem die Prüfung von Wohnungsgenossenscha en und ‐gesellscha en und die Unterstützung im Bereich der Unternehmensberatung sowie bei Sonderprojekten umfasst. Das Studium ist mit einer a rak ven Vergütung gepaart und endet mit dem Abschluss „Bachelor of Arts Administra on“. Bewerbungen um einen Platz im Bachelorprogramm nimmt der GdW bis zum 31. August 2015 entgegen. Bi e geben Sie hier als Wunschstandort Frankfurt am Main an. [email protected] ► Download des Flyers ► www.ebz‐business‐school.de Steuern Vollsteuerpflich ge Genossenscha en sind bereits ab dem Wirtscha sjahr 2013 verpflichtet, die Steuerbilanz elektronisch, als sog. E‐Bilanz, an das Finanzamt zu übermi eln. Steuerfreie bzw. par ell steuerpflich ge Genossenscha en (sog. Vermietungsgenossenscha en) tri diese Verpflichtung grundsätzlich erst ab dem Wirtscha sjahr 2015. Diese Verpflichtung zur Übermi lung einer E‐Bilanz grei aber nur dann, wenn die Einnahmen oder der Gewinn aus dem steuerpflich gen wirtscha lichen Geschä skreis bzw. steuerpflich gen wirtscha lichen Geschä sbetrieb die Grenzen des § 141 der Abgabenordnung (AO) überschreiten. Nach § 141 AO besteht eine steuerliche Buchführungspflicht, ‐ wenn die Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, mehr als 500.000 Euroim Kalenderjahr betragen oder ‐ ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtscha sjahr erzielt wird. Sind diese Grenzen überschri en, so besteht eine eigene Verpflichtung zur elektronischen Übermi lung einer Bilanz sowie der Gewinn‐ und Verlustrechnung für den par ell steuerpflich gen Geschä sbetrieb. Im BMF‐Schreiben vom 13.06.2014 wurde nicht darauf eingegangen, welche Übermi lungspflicht bestehen würde, wenn diese Grenzen nicht überschri en werden. Der GdW Bundesverband deutscher Ihre Ansprechpartnerin: Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen e. Dipl.‐Kffr. Anke Kirchhof V. hat sich an das Bundesfinanzministerium Steuerberaterin (BMF) gewandt und um entsprechende Telefon: 069 97065‐138 Klarstellung gebeten. In seinem [email protected] Antwortschreiben vom 18.12.2014 stellt das BMF klar, dass die Vermietungsgenossenscha en, die den Gewinn oder Verlust des steuerpflich gen wirtscha lichen Geschä skreises durch eine außerbilanzielle Nebenrechnung ermi eln (z. B. mi els Excel‐Tabelle), auch tatsächlich nur das Ergebnis der steuerlichen Gewinnermi lung, also den Gewinn oder Verlust, sowie – in einer Fußnote – die Nebenrechnung auf elektronischem Weg zu übermi eln haben. Eine elektronische Übermi lung der (handelsrechtlichen) Gesamt‐Bilanz und Gesamt‐Gewinn‐ und Verlustrechnung für die Gesamtkörperscha nach dem E‐Bilanz‐Schema ist somit nicht notwendig. Wechsel der Steuerschuldnerscha Normalerweise schuldet derjenige Unternehmer die Umsatzsteuer, der eine Lieferung erbringt. In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber jedoch einen Wechsel der Steuerschuldnerscha vor. Dann muss der Empfänger der Leistung ‐ sofern er selbst Unternehmer ist ‐ anstelle seines Vertragspartners die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Mit Wirkung zum 01.10.2014 hat der Gesetzgeber die Umkehr der Steuerschuldnerscha für bes mmte Metalllieferungen (z. B. Eisen, Aluminium, Silber) und Verbundstofflieferungen (z. B. Cermets) eingeführt. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Vertragspartner bei Lieferungen vor dem 01.07.2015 einvernehmlich von der Steuerschuldnerscha des leistenden Unternehmers ausgehen und dieser den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert (vgl. BMF‐Schreiben vom 05.12.2014). Hintergrund für die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist u. a. der Umstand, dass bei der prak schen Umsetzung große Unsicherheit darüber bestand, welche Metalle bzw. Verbundstoffe im Einzelnen betroffen sind. Um dieser Unsicherheit beizukommen, hat der Gesetzgeber im Zollkodex‐Anpassungsgesetz die Liste der Gegenstände überarbeitet. Diese überarbeitete Anlage 4 zu § 13 b Absatz 2 Nr. 11 UStG umfasst elf Gegenstände, bei deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Damit hat der Gesetzgeber kontroversen Diskussionen ein Ende bereitet, in denen es etwa um die Frage ging, ob bei Unternehmern auch schon der Kauf einer Rolle Alufolie zur Umkehr der Steuerschuldnerscha führt. Klar ist nun: Betroffen sind nur Aluminium in Rohform, Pulver und Fli er in Aluminium, sowie andere Metalle in Rohform. Außerdem ist im Zollkodex‐Anpassungsgesetz geregelt, dass die Umkehr der Steuerschuldnerscha nur für Metalllieferungen ab 5.000 Euro gilt. Bei diesem Schwellenwert von 5.000 Euro ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtscha lichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen. Als Anhaltspunkt für einen wirtscha lichen Vorgang dient die Bestellung, der Au rag oder der Vertrag bzw. Rahmenvertrag. In der Regel liegt ein einheitlicher wirtscha licher Vorgang vor, wenn im Rahmen eines einzelnen Erfüllungsgeschä es die Lieferung ausgeführt wird, selbst wenn hierüber mehrere Au räge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden. Kleinunternehmer als Leistender Ist der im Inland ansässige Leistende Kleinunternehmer, so wird der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner (§ 13 b Absatz 5 Satz 8 UStG). Kleinunternehmer als Leistungsempfänger Dagegen werden Kleinunternehmer zu Steuerschuldnern, sofern die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerscha erfüllt sind. Die Einbeziehung der Kleinunternehmer ist allerdings in der Literatur umstri en. Sie stellt nicht nur einen Wertungswiderspruch innerhalb des Gesetzes dar, sondern verstößt auch gegen das rechtsstaatlich fundierte Übermaßverbot (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 b nF Anm. 650, 479). Betroffene Kleinunternehmer sollten jedoch berücksich gen, dass die Finanzverwaltung im Umsatzsteueranwendungserlass (Abschni 13 b.1 Absatz 1 Satz 3 UStAE) von der Steuerschuldnerscha des Kleinunternehmers als Leistungsempfänger ausgeht. Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.‐Kffr. Anke Kirchhof Steuerberaterin Telefon: 069 97065‐138 [email protected] Informa on Februar 2015 Themen der Ausgabe: Februar 2015 Einkommensteuer Private Krankenversicherung: Ist der Selbstbehalt als Sonderausgabe abzugsfähig? Schulgeld: Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug Vorlage an Bundesverfassungsgericht: Müssen erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt werden? Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten werden zurückgewiesen Körperscha steuer Musterverfahren: Fortgeltung der alten KSt‐Erhöhungsregelung für Wohnungsunternehmen Zinsschranke: Aussetzung der Vollziehung ist nur schwer zu erreichen Umsatzsteuer Wechsel der Steuerschuldnerscha : Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein Ordnungsgemäße Rechnung: Zahlenkolonne reicht nicht als Leistungsbeschreibung aus Rechnungsberich gung: Wirkt die Berich gung einer Rechnung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück? Kleinunternehmer: Bei Erteilung einer Gutschri lauern Gefahren ► Download der Februar‐Ausgabe Februar 2015 Information STEUERN und BILANZIERUNG Information Februar 2015 Inhalt Seite Einkommensteuer _________________________________________________________________ 1 Private Krankenversicherung: Ist der Selbstbehalt als Sonderausgabe abzugsfähig? ________________ 1 Schulgeld: Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug ___________________________ 1 Vorlage an Bundesverfassungsgericht: Müssen erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt werden? ____________________________________________________ 2 Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten werden zurückgewiesen ____________________________________________________________________ 2 Körperschaftsteuer ________________________________________________________________ 3 Musterverfahren: Fortgeltung der alten KSt-Erhöhungsregelung für Wohnungsunternehmen _________ 3 Zinsschranke: Aussetzung der Vollziehung ist nur schwer zu erreichen __________________________ 3 Umsatzsteuer _____________________________________________________________________ 4 Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke __________________ 4 Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein _____________________________ 4 Ordnungsgemäße Rechnung: Zahlenkolonne reicht nicht als Leistungsbeschreibung aus ____________ 5 Rechnungsberichtigung: Wirkt die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück? _____________________________________________________________ 5 Kleinunternehmer: Bei Erteilung einer Gutschrift lauern Gefahren _____________________________ 6 Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V. Franklinstraße 62, 60486 Frankfurt Telefon: 069 97065–194 Telefax: 069 97065–204 [email protected] www.vdwsuedwest.de Einkommensteuer Private Krankenversicherung: Ist der Selbstbehalt als Sonderausgabe abzugsfähig? Wenn Sie möglichst geringe monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen möchten, kann sich für Sie ein Tarif mit hohem Selbstbehalt anbieten. Hinweis: Krankheitskosten, die unter den Selbstbehalt fallen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen werden. Das Amt zieht aber zuvor eine zumutbare Belastung von den Kosten ab, so dass der steuermindernde Effekt häufig ganz oder teilweise ausbleibt. Steuerlich vorteilhafter wäre es, den Selbstbehalt ohne den Abzug einer zumutbaren Belastung oder wie Krankenkassenbeiträge - komplett als Sonderausgaben abziehen zu können. Ob dies womöglich verfassungsrechtlich geboten ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem anhängigen Revisionsverfahren geprüft. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Finanzämter eingehende Einsprüche ruhend stellen müssen, mit denen ein Komplettabzug des Selbstbehalts geltend gemacht und auf das anhängige Verfahren hingewiesen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge dürfen die Ämter nach der Weisung des Landesamtes jedoch nicht gewähren. Hinweis: Wer sich an das laufende Verfahren „anhängen“ will, kann also Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen seines eigenen beantragen. Durch diesen Schritt hält er seinen Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich offen, so dass er später von einer möglicherweise günstigen BFH-Rechtsprechung in seinem eigenen Fall profitieren kann. LfSt Rheinland-Pfalz, Vfg. v. 13.11.2014 – S 2221 A-St 32 3, FG Köln, Urt. v. 15.08.2013 – 15 K 1858/12, Rev. (BFH: X R 43/14) Schulgeld: Landesamt klärt Detailfragen zum Sonderausgabenabzug Eltern können Schulgeldzahlungen für ihr (steuerlich anerkanntes) Kind in ihrer Einkommensteuererklärung mit 30 %, maximal 5.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben abziehen. Welche Besonderheiten dabei beachtet werden müssen, hat kürzlich das Bayerische Landesamt für Steuern in einer ausführlichen Verfügung dargestellt. Hervorzuheben sind folgende Aussagen: Schulgelder sind nur abziehbar, wenn die Schule sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist, in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) liegt und zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet. Nicht steuerlich abziehbar sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Gleiches gilt für Gebühren an Hochschulen, Fachhochschulen und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU-/EWR-Ausland (z. B. Studiengebühren). Für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen ist unerheblich, ob das Kind oder die Eltern Vertragspartner der Schule sind. Entscheidend ist allein, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Zahlungen an Europäische Schulen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen. Bei Internationalen Schulen im Inland muss wie folgt unterschieden werden: Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung der Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) steuerlich abgezogen werden. Schulgeldzahlungen ab der 10. bis zur 12. Jahrgangsstufe dürfen nur abgezogen werden, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination für die 11. und 12. Jahrgangsstufe dem Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder entspricht. Zahlungen an Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR werden steuerlich nicht anerkannt (Ausnahme: Schulgelder an „Deutsche Schulen“ im Ausland). BayLfSt, Vfg. v. 08.08.2014 – S 2221.1.1-9/47 St32 Information VdW südwest – Februar 2015 1 Vorlage an Bundesverfassungsgericht: Müssen erstmalige Berufsausbildungskosten als Werbungskosten anerkannt werden? Das Tauziehen um die steuerliche Behandlung von Kosten der Erstausbildung geht in die nächste Runde: Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 entschieden hatte, dass Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden können, schob der Gesetzgeber dieser begünstigenden Rechtsprechung innerhalb nur weniger Monate einen Riegel vor, indem er ein rückwirkendes Abzugsverbot für derartige Kosten im Einkommensteuergesetz festschrieb. Knapp drei Jahre nach diesem Schachzug meldete sich nun erneut der BFH zu Wort und stufte das neue Abzugsverbot als verfassungswidrig ein (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Das Gericht vertritt weiterhin den Standpunkt, dass Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst sind und daher vom Gesetzgeber zum Werbungskostenabzug zugelassen werden müssen. Es legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das neugeschaffene Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Karlsruher Verfassungsrichter in dieser Sache entscheiden werden. Aufgrund des anhängigen Verfahrens können Auszubildende und Studenten, die mit einem Einspruch gegen die Aberkennung des Werbungskostenabzugs vorgehen, das Ruhen des Verfahrens beanspruchen. So halten sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen und können später womöglich von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren. Nach der derzeitigen Rechtslage können Kosten für die eigene Berufsausbildung nur mit maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn im selben Jahr steuererhebliche Einkünfte über dem Grundfreibetrag (derzeit: 8.354 €) anfallen, was bei Auszubildenden und Studenten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Verlustvortrag, der im Bereich der Werbungskosten erfolgt und in späteren Jahren der Berufstätigkeit steuerlich genutzt werden kann, ist beim Sonderausgabenabzug nicht möglich. BFH, Urt. v. 17.07.2014 – VI R 8/12 Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten werden zurückgewiesen Anhängige Masseneinsprüche und -anträge wegen einer Rechtsfrage, die vom Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, können von den Finanzbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Zu diesem Erledigungsmittel haben die Finanzbehörden zuletzt gegriffen, um Einsprüche und Anträge allgemein zurückzuweisen, die gegen die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, die Verfassungswidrigkeit der 1-%-Regelung bei betrieblichen Pkw und die Höhe des pauschalen Kilometersatzes von 0,30 € bei Dienst- und Geschäftsreisen gerichtet waren. Mit neuer Allgemeinverfügung vom 03.11.2014 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auch Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, die sich gegen den beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten in den Jahren 2006 bis 2011 gerichtet haben und am 03.11.2014 noch anhängig waren. Hintergrund dieser Zurückweisung ist, dass der BFH in 2012 und 2013 entschieden hatte, dass das damals geltende Regelwerk zum beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Hinweis: Wer sein Einspruchsbegehren auch nach der ablehnenden Allgemeinverfügung noch weiterverfolgen will, muss den Schritt vor das Finanzgericht antreten und innerhalb eines Jahres Klage erheben. Ein erneuter Einspruch ist nicht mehr möglich. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z. B. FinMin NRW v. 03.11.2014 – S 0623 - 20 - V A 2 Information VdW südwest – Februar 2015 2 Körperschaftsteuer Musterverfahren: Fortgeltung der alten KSt-Erhöhungsregelung für Wohnungsunternehmen Der Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hin zum Halbeinkünfteverfahren inzwischen Teileinkünfteverfahren - hat bereits im Jahr 2001 stattgefunden. Allerdings wirkt er sich noch bis heute aus. So bereitet insbesondere die Körperschaftsteuererhöhung einigen Unternehmen noch immer Bauchschmerzen. Insbesondere „Wohnungsunternehmen“ sind davon betroffen. Bis 1989 waren diese durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Das Anrechnungsverfahren sah dann jedoch vor, dass die Ausschüttung bisher steuerfrei im Unternehmen belassener Gewinne zu einer Nachversteuerung mit Körperschaftsteuer führt. Die Folge war, dass die - nunmehr steuerpflichtigen - Wohnungsunternehmen ihre teilweise hohen Gewinne nicht ausgeschüttet haben. Im Jahr 2008 wurde ihnen das jedoch zum Verhängnis; denn der Gesetzgeber regelte, dass die in den Unternehmen schlummernde latente Steuerlast unabhängig von etwaigen Ausschüttungen nachzuversteuern war. Nur soweit die öffentliche Hand oder eine gemeinnützige Körperschaft zu mindestens 50 % an dem Wohnungsunternehmen beteiligt ist, darf auf Antrag noch das ausschüttungsabhängige System angewendet werden. Diejenigen Wohnungsunternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllten und somit pauschal zur Nachversteuerung herangezogen wurden, haben gegen diese Besteuerung Einspruch eingelegt. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist nun mit aktueller Kurzinformation darauf hin, dass zwischenzeitlich für diesen Fall beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren geführt wird. Einsprüche von Wohnungsunternehmen, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen per Gesetz bis zu dessen Entscheidung. Hinweis: Sollten Sie sich als betroffenes Wohnungsunternehmen auf dieses Verfahren berufen, müssen Sie die strittige Steuer zunächst zahlen. Denn die OFD hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Allerdings erhalten Sie die Steuer im Fall eines positiven Bescheids nicht nur zurück, sondern darüber hinaus auch 6 % Zinsen pro Jahr, beginnend 15 Monate nach Ende des betreffenden Jahres. OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo v. 01.08.2014 – KSt Nr. 02/2014, FG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2014 – 6 K 2087/11 F, Rev. (BFH: I R 37/14) Zinsschranke: Aussetzung der Vollziehung ist nur schwer zu erreichen Nach den Regelungen zur Zinsschranke dürfen Unternehmen betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen regelmäßig nur bis zur Höhe der erzielten Zinserträge steuerlich abziehen, darüber hinaus nur bis zur Höhe des sogenannten verrechenbaren EBITDA. Hinweis: EBITDA steht für „earnings before interest, taxes, depreciation and amortization“, somit für den Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Bereits im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsmäßige Zweifel an dieser Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs geäußert und dem klagenden Unternehmen in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der strittigen Steuerbeträge gewährt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben erklärt, dass die Urteilsgrundsätze nicht auf andere Fälle angewandt werden dürfen, so dass eine AdV in vielen Fällen von den Finanzämtern abgelehnt werden wird. Mit folgenden Aussagen begründet das BMF seinen Standpunkt: Die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH sind nicht berechtigt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor, da die Zinsschranke veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist und Zinsaufwendungen allenfalls nur vorübergehend vom steuerlichen Abzug ausgenommen werden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie eine zielgerichtete Gewinnverlagerung innerhalb eines Konzerns einschränkt. Information VdW südwest – Februar 2015 3 Im Übrigen wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit bisher nicht an das Bundesverfassungsgericht herangetragen. Eine AdV darf nur gewährt werden, wenn der Steuerbürger ein berechtigtes Aussetzungsinteresse hat. Bei dieser Prüfung müssen das individuelle Interesse an der AdV und das öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gegenübergestellt werden. Der BFH hat diese Abwägung fehlerhaft vorgenommen, da er die finanziellen Auswirkungen einer AdV-Gewährung auf den öffentlichen Haushalt unterschätzt hat. Im Entscheidungsfall lag zudem kein berechtigtes Interesse des betroffenen Unternehmens an einer AdV vor, da der Rechtsstreit eine Körperschaftsteuerschuld von lediglich 11.600 € betraf (bei einem Zinsaufwand von 10 Mio. €). Das BMF wies weiter darauf hin, dass die Finanzämter eine AdV allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten unbilligen Härte gewähren dürfen. Dieser Weg ist aber beispielsweise nur eröffnet, wenn die Vollziehung für den Steuerbürger existenzbedrohend ist. Hinweis: Eine finanzamtsseitige AdV während eines Einspruchsverfahrens dürfte also nur schwer zu erreichen sein. Allerdings sollte beachtet werden, dass es in der derzeitigen Niedrigzinsphase für Steuerzahler ohnehin häufig vorteilhafter ist, keine AdV anzustreben, sondern die strittigen Steuerbeträge zunächst zu zahlen. Denn entscheidet der Steuerzahler den Rechtsstreit später für sich, wird ihm der Erstattungsbetrag mit 6 % pro Jahr verzinst - eine rentable Geldanlage also. BMF-Schreiben v. 13.11.2014 – IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009 Umsatzsteuer Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke Was den Wechsel der Steuerschuldnerschaft anbelangt, war das letzte Jahr insbesondere für die Baubranche ein sehr unruhiges. Und kaum hat das neue Jahr begonnen, zeichnen sich schon neue Probleme mit dieser Regelung ab: Die Steuerschuld geht bekanntlich nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die erbrachte Leistung mit einem Bauwerk zusammenhängt (Bauwerksbezug). Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt einen Subunternehmer mit Estricharbeiten. Diese stehen im Zusammenhang mit einem Bauwerk. Daher kommt es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, so dass der Bauunternehmer die Steuer für die Leistung des Subunternehmers schuldet. Der Subunternehmer stellt ihm lediglich eine Nettorechnung. Zu diesem Problem des Bauwerksbezugs hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. In dem zugrundeliegenden Streitfall waren Entrauchungsanlagen gebaut und in Werks- und Maschinenhallen installiert worden. Die Anlagen wurden für die Produktion von Solarzellenplatten benötigt und erfüllten keine Funktion für die Gebäude selbst. Denn die Hallen verfügten bereits über ein eigenes Klimaanlagensystem. Damit handelte es sich bei den Entrauchungsanlagen um Betriebsvorrichtungen, so dass kein Bauwerksbezug vorlag und die Steuerschuld somit auch nicht wechseln konnte. Etwas anderes gilt nach Ansicht des BFH nur dann, wenn eine Entrauchungsanlage nicht für die Produktion gebraucht wird, sondern für die Klimatisierung des Bauwerks selbst. Hinweis: Der BFH hat in einem anderen Verfahren entschieden, dass der Bauwerksbezug auch beim Einbau eine Photovoltaikanlage fehlen kann. BFH, Urt. v. 28.08.2014 – V R 7/14 Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers. In einem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich entschieden hat, war genau das das Problem: Eine Apothekerin hatte eine Apotheke erworben und unter ihrem persönlichen Namen weitergeführt. Der Firmenname, den sie ebenfalls weiterbenutzte, lautete „Apotheke in der xxx Klinik“. Die Apothekerin erwarb unter anderem Arzneien von der Schering GmbH. Die Rechnungen adressierte Schering Information VdW südwest – Februar 2015 4 an die „Apotheke in der xxx Klinik“ - versah diese allerdings zusätzlich mit dem Namen des alten Apothekers. Diese Rechnungen erkannte das FG nicht als ordnungsgemäß an. Denn grundsätzlich reicht es zwar aus, in einer Rechnung den Firmennamen des Leistungsempfängers anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Vorbesitzernamens macht die Rechnung aber falsch. Durch den Zusatz wird nämlich der Anschein erweckt, dass der alte Inhaber die Apotheke weiterhin betreibt. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, weil er die Apotheke an die neue Besitzerin verkauft hat. Hätte Schering in den Rechnungen lediglich die „ Apotheke in der xxx Klinik“ angegeben, hätte die Apothekerin auch keine Probleme bei der Vorsteuer bekommen. Hinweis: Für den Vorsteuerabzug muss die Apothekerin die Rechnung nun berichtigen lassen. Allerdings wirkt diese Maßnahme nach Auffassung des FG erst für die Zukunft (s. auch FG-Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2014). Ist schon ein Vorsteuerabzug beansprucht worden, muss die Apothekerin dafür Zinsen bezahlen. FG Niedersachsen, Urt. v. 23.10.2014 – 5 K 140/14, Rev. zugelassen Ordnungsgemäße Rechnung: Zahlenkolonne reicht nicht als Leistungsbeschreibung aus Das Schreiben von Rechnungen kann gefährlicher sein als man denkt! Denn das Umsatzsteuerrecht kennt den Grundsatz, dass derjenige, der in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, die Steuer auch schuldet. Und das gilt unabhängig davon, ob die bezeichnete Lieferung tatsächlich ausgeführt wird oder nicht. Beispiel: Der Unternehmer U1 stellt eine Rechnung gegenüber dem Unternehmer U2 über eine Warenlieferung aus. Die beiden haben von Anfang an vereinbart, dass U1 gar keine Ware liefern soll. Vielmehr soll U2 aus der Rechnung zum Schein die Vorsteuer ziehen können. Als Leistungsbeschreibung gibt U1 lediglich eine Zahlenkolonne an. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kommt in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass der Aussteller die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet. Denn auch eine Rechnung, die ohne Lieferung zur Steuerschuld führt, muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie muss Angaben zu den folgenden Punkten enthalten: den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Fehlt eine der genannten Angaben, liegt formal keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Es kommt dann auch nicht zur Steuerschuld, da ja gar keine Lieferung getätigt worden ist. In dem Fall vor dem FG war die Beschreibung der vermeintlichen Leistung nicht korrekt: Die Zahlenkolonnen in der Rechnung gingen nicht als ordnungsgemäße Beschreibung des (fiktiven) Liefergegenstands durch. Der betroffene Unternehmer hatte also Glück. Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist bereits anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH das Problem der „Zahlenkolonne“ beurteilt. FG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2014 – 5 K 160/13, Rev. (BFH: V R 29/14) Rechnungsberichtigung: Wirkt die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück? Unvollständige oder unrichtige Angaben in Rechnungen führen zu Problemen beim Vorsteuerabzug. Beispiel: Unternehmer U1 liefert eine Ware an den Unternehmer U2. U1 vergisst die Angabe seiner Steuernummer in der Rechnung. Die Rechnung liegt dem U2 im Oktober 2012 vor. Er macht einen Vorsteuerabzug daraus geltend. Im Januar 2015 fällt bei einer Betriebsprüfung auf, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist. Daher ergänzt U1 diese mit seiner Steuernummer. Information VdW südwest – Februar 2015 5 Nunmehr tritt folgendes Problem auf: Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug rückwirkend seit Oktober 2012. Daher muss U2 die Vorsteuer mit 6 % pro Jahr verzinsen. Die korrigierte Rechnung wirkt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nämlich erst ab Januar 2015. An dieser Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts ist in diesem Fall durch die Ergänzung der Steuernummer ein Vorsteuerabzug von Anfang an möglich. Damit wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück. Zinsen müssen daher nicht gezahlt werden. Zur Klärung dieser Frage hat das FG das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Dieser wird nun abschließend über das Problem entscheiden. Hinweis: Sofern Sie von dieser Problematik betroffen sind, werden wir die nötigen Schritte einleiten. Sollten Ihnen Mängel (z. B. fehlende Steuernummer, falsche Adresse) auf einer Rechnung auffallen, bitten Sie den Vertragspartner schnellstmöglich um eine Korrektur. FG Niedersachsen, Beschl. v. 03.07.2014 – 5 K 40/14, Vorabentscheidungsersuchen (EuGH: C-518/14); Kleinunternehmer: Bei Erteilung einer Gutschrift lauern Gefahren Normalerweise stellt der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger eine Rechnung aus. Das Umsatzsteuerrecht lässt es aber auch zu, dass der Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt. Diese Gutschrift ersetzt dann die Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, denn sie wirkt - solange der leistende Unternehmer diesem Dokument nicht widerspricht - wie eine Rechnung, die er selbst ausgestellt hat. Bislang ist jedoch unklar, was gilt, wenn der Leistende ein Kleinunternehmer ist, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, und der Leistungsempfänger dies nicht beachtet. In dem kürzlich vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall hatte der Leistungsempfänger mehrere Gutschriften gegenüber einem Vertragspartner ausgestellt. Obwohl dieser als Kleinunternehmer keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aufstellen durfte, war die Umsatzsteuer in den Gutschriften ausgewiesen. Der leistende Unternehmer widersprach den Gutschriften nicht. Nach Ansicht des FG schuldet er daher die in den Gutschriften gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Obwohl der Leistungsempfänger den Fehler gemacht hat, muss der Leistende aktiv werden und den Gutschriften in einem solchen Fall widersprechen. Hinweis: In dem konkreten Sachverhalt hatte der leistende Unternehmer die Gutschriften sogar unterschrieben wieder an den Leistungsempfänger zurückgeschickt. Auch deshalb nahm das FG eine Steuerschuld an. Richtig ist in einem solchen Fall, den Gutschriften sofort nach Erhalt zu widersprechen. Über die Zusendung des Widerspruchs an den Leistungsempfänger sollte außerdem ein Nachweis vorliegen (z. B. Faxprotokoll, Einschreiben mit Rückschein). FG Münster, Urt. v. 09.09.2014 – 15 K 2469/13 U, Rev. zugelassen Information VdW südwest – Februar 2015 6 Dienstleistung der Verbandsgruppe Vor dem Hintergrund steigender Inves onen wächst die Bedeutung, auskömmliche Mieten zu generieren. Viele Unternehmen haben jedoch aus verschiedenen Gründen o mals jahrelang keine Mieterhöhungen durchgeführt beziehungsweise auf die Nutzung von Mieterhöhungspotenzialen verzichtet. Mieterhöhungen sind ein sensibles Thema für jedes Wohnungsunternehmen. Dennoch bildet eine nachhal ge Mietpreispoli k die Basis für unternehmerische Handlungsmöglichkeiten. Mietpreisdeckelungen und Herabsetzungen der Kappungsgrenzen werden kontrovers disku ert – aktuell bes mmt die Mietpreisbremse in hohem Maße die Deba en in der Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha . Im Rahmen ihrer Beratungsleistungen vermi elt die Verbandsgruppe südwest ihren Mitgliedern und Mandanten einen Überblick darüber, welche Mieten marktüblich für Wohnungen angesetzt werden können. Die Verbandsgruppe südwest unterstützt bei der Feststellung der Mieterhöhungspotenziale sowohl bei frei finanzierten als auch bei öffentlich geförderten Wohnungen, unabhängig davon, ob Potenziale ausgeschöp oder Argumente gegenüber Gremien oder der Öffentlichkeit zur Mietengestaltungen gesucht werden sollen. Ist eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder eine Kostenmieterhöhung für öffentlich geförderte Wohnungen beabsich gt ‐ bei der Umsetzung geplanter Mieterhöhungen ist die Verbandsgruppe südwest der rich ge Ansprechpartner. ► Weitere Informa onen als Download Ihre Ansprechpartnerin: Nurtaç Özkan Diplom‐Betriebswir n (FH) Telefon: 069 97065‐158 [email protected] Mieterhöhungspotenziale für die Wohnungs‐ und Immobilienwirtschaft Ausgangssituation und Problemstellung Kennen Sie Ihre Mieterhöhungspotenziale? Vor dem Hintergrund steigender Investitionen wächst die Bedeutung, auskömmliche Mieten zu generieren. Viele Unternehmen haben jedoch aus verschiedensten Gründen oftmals jahre‐ lang keine Mieterhöhungen durchgeführt, be‐ ziehungsweise auf die Nutzung von Mieterhö‐ hungspotenzialen verzichtet. Denn Mieterhö‐ hungen sind ein sensibles Thema für jedes Woh‐ nungsunternehmen. Dennoch bildet eine nach‐ haltige Mietpreispolitik die Basis für Ihre unter‐ nehmerischen Handlungsmöglichkeiten. Miet‐ preisdeckelungen und Herabsetzungen der Kap‐ pungsgrenzen werden kontrovers diskutiert. Kennen Sie Ihre Mieterhöhungspotenziale? Sehr gerne vermitteln wir Ihnen im Rahmen unserer Beratung einen Überblick darüber, welche Mie‐ ten Sie marktüblich für Ihre Wohnungen anset‐ zen können. Unser Angebot Wir unterstützen Sie bei der Feststellung Ihrer Mieterhöhungspotenziale sowohl bei frei fi‐ nanzierten als auch bei öffentlich geförderten Wohnungen; unabhängig davon, ob Sie diese Potenziale ausschöpfen möchten oder Argu‐ mente gegenüber Gremien oder der Öffent‐ lichkeit zu Ihrer Mietengestaltung suchen. Bei der Umsetzung geplanter Mieterhöhungen sind wir der richtige Ansprechpartner. Sei es eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder eine Kostenmieterhöhung für Ihre öffent‐ lich geförderten Wohnungen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin der Verbandsgruppe südwest Nurtaç Özkan Diplom‐Betriebswirtin (FH) Telefon: 069 97065‐158 nurtac.oezkan@ tdwsuedwest.de MIP Mieterhöhungspotenziale für die Wohnungs‐ und Immobilienwirtschaft Ihr Unternehmenserfolg liegt bei uns in kompetenten Händen MIP Ihr Unternehmenserfolg liegt bei uns in kompetenten Händen Mieterhöhungspotenziale für die Wohnungs‐ und Immobilienwirtschaft Mieterhöhungsmöglichkeiten Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnungsbestand Mieterhöhungen im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand Mieterhöhungen nach Modernisierung Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete Art und Umfang von Mieterhöhungen orientieren sich darüber hinaus an den örtlichen Marktgegeben‐ heiten sowie den individuellen Bedürfnissen des jeweiligen Wohnungsunternehmes. Finanzierungsvermi lung Die rich ge Finanzierungsentscheidung ist maßgeblich für die Wirtscha lichkeit unternehmerischen Handelns. Die Assekuranz‐ und Finanzierungsvermi lungsservice GmbH prü kon nuierlich den Markt, um güns ge Darlehen zu beschaffen. ► Aktuelle Zinskondi onen Ihr Ansprechpartner: Bernd Müller Betriebswirtscha licher Berater Telefon: 069 97065‐216 mueller@asw‐suedwest.de Für Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Umschuldungen von Miethausobjekten können wir Ihnen - vorbehaltlich der Objekt- und Bonitätsprüfung - gegenwärtig Darlehen zu folgenden freibleibenden Tagesbedingungen beschaffen: I. Darlehen von Versicherungsgesellschaften und Realkreditinstituten Abschnitte ab ca. EUR 500.000 mit Besicherung im werthaltigen (60 %) erststelligen Beleihungsraum Zinsbindung 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre *) Laufzeit: Zinssatz p.a. 30.04.2015 1,20% 1,50% 1,55% ab 30.04.2015 für 10/15/20 Jahre Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei 01.05.2015 FORWARD-Zinssatz p. a. (Vorlaufzeit 1 Jahr) 1,30% 1,57% 1,60% ab 01.03.2016 bis 28.02.2026 / 2031 / 2036 Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei bis 01.03.2016 FORWARD-Zinssatz p. a. (Vorlaufzeit 2 Jahre) 1,47% 1,68% 1,70% ab 01.03.2017 bis 28.02.2027 / 2032 / 2037 Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei bis 01.03.2017 - 2% Tilgung p.a. *) Volltilger - Auszahlung 100 %, ohne Nebenkosten - Zahlungsweise monatlich nachträglich mit sofortiger Tilgungsverrechnung - Auf Anfrage können wir Ihnen auch Zinsfestschreibungen bis 30 Jahre anbieten und bis zu 5 Jahre Forwarddarlehen! Mittel der KfW-Förderbank (für durchzuleitende Anträge mit Abschlägen auf die Tableaubedingungen) KfW-ProgrammKurzbeschreibung „Energieeffizient Sanieren“ Einzelmaßnahmen KfWEffizienzhaus (Nr. 151) „Energieeffizient Bauen“ (Nr. 153) *) Effizienzhaus 70 Laufzeit Jahre / Tilgungsfreijahre / Zinsfestschreibung Jahre 10 / 1 - 2 / 10 20 / 1 - 3 / 10 30 / 1 - 5 / 10 10 / 1 - 2 / 10 20 / 1 - 3 / 10 30 / 1 - 5 / 10 Zinssatz p. a. und Abrechnung Stand: 12.12.2014 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 1,00 %*) 100 % Auszahlung 0,75 %, 1,00 %*) 100 % Auszahlung 0,75 %, 1,00 %*) 100 % Auszahlung
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