ZNS Ausgabe 5-15 Mai 2015 Zahnärztliche Nachrichten Schwaben n 3 n 4 n 8 n 10 n 11 n 12 n 14 n 14 n 15 n 16 n 17 n 22 Editorial: Auslaufmodell Freie Berufe? Leitartikel: Widerruf der Approbation Freie Berufe: Einfluss berufsfremder Interessen vermeiden Voller Durchblick bei der Abrechnung Whitepaper über Bewertungsportale Interview zum Niederlassungstool der ABZ eG für Kieferorthopäden Frühkindliche Karies bekämpfen Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode Aktion „Stoppt die e-Card” zur elektronischen Gesundheitskarte Mitteilungen des ZBV Schwaben Referat Fortbildung Referat Zahnärztliches Personal Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts EDITORIAL Auslaufmodell Freie Berufe? Europa will mehr Wettbewerb. Das klingt zunächst gut – und so gar nicht nach Bürokratismus, den man den Gremien in Brüssel und Straßburg so gerne unterstellt. Allerdings schießt die EUKommission mit ihrem Ansinnen, den Wettbewerb im Dienstleistungssektor beleben zu wollen, leider weit über das Ziel hinaus. Mehr Wettbewerb soll zu Lasten der Freien Berufe erfolgen. Dabei denkt sich die EU-Kommission gar nichts Böses, denn außer in Deutschland gibt es die Freien Berufe gar nicht – und im Sinne von „gleiches Recht und gleiche Privilegien für alle“ glaubt die EUKommission „alte Zöpfe“ abschneiden zu müssen. Dass dies auf Kosten von länderspezifischen etablieren Strukturen erfolgen wird, stört Brüssel nicht. Anfang Juni 2014 hat die Europäische Kommission im Rahmen des vierten Europäischen Semesters – dessen Ziel es ist, die Wirtschaftspolitiken der EU-Mitgliedstaaten besser zu koordinieren – die diesjährigen länderspezifischen Empfehlungen für alle EU-Mitgliedstaaten vorgelegt, die zuvor vom Europäischen Rat beschlossen wurden. Bewertet wurden die von den Mitgliedstaaten eingereichten Pläne zur Haushaltskonsolidierung sowie die vorgelegten nationalen Reformprogramme. In den Empfehlungen für Deutschland wird auch explizit auf die Freien Berufe Bezug genommen. Die Europäische Kommission ist demnach der Auffassung, dass die politischen Maßnahmen zur stärkeren Belebung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor in den zurückliegenden Monaten begrenzt waren. Das Produktivitätswachstum sei in manchen Dienstleistungsbranchen besonders gering, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen. Nach wie vor bestünden „Markteintrittshindernisse und Hürden, die der Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen im Wege" stünden. Dazu gehörten Anforderungen an die Rechtsform, spezifische Vorschriften in Bezug auf die Gesellschafter sowie Vorgaben an die berufliche Qualifikation. In dem ergänzenden Begleitdokument wird in diesem Zusammenhang direkt auf den aktuellen OECD-Bericht 2014 verwiesen, wonach „freiberufliche Dienstleistungen in Deutschland, insbesondere von Architekten, Ingenieuren und Anwälten, im Vergleich zu anderen OECD-Ländern stark reguliert" seien. Der Preiswettbewerb sei zudem in einigen Freien Berufen auf Grund der Existenz teilweise verbindlicher Gebührenordnungen eingeschränkt. Ferner sollen nach Auffassung der OECD die Pflichtmitgliedschaft und Selbstverwaltung der Kammern in den Berufsverbänden (und Handwerkskammern) im Hinblick auf die Zutrittsschranken hinterfragt und die Zulassungsvoraussetzungen gelockert werden. Die Diskussion um das richtige Verhältnis zwischen Regulierung und Liberalisierung hat vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise eine neue Dimension bekommen. Verbraucher- ZNS 5-15 schutz und die anerkannt hohe Qualität der deutschen freiberuflichen Dienstleistungen dürfen im europäischen Binnenmarkt nicht auf der Strecke bleiben. Die Durchlässigkeit der Grenzen darf nicht zu einem Abbau von Qualitätsstandards und einem Verlust des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher führen. Leistungs- und Qualitätswettbewerb sind zu fördern. In Bayern weisen die ärztlichen und zahnärztlichen Selbstverwaltungen sowie die politischen Arme von Zahnärzten und Ärzten schon seit Langem auf die Gefahr aus Brüssel hin. Bislang ist noch wenig passiert. Hinzu kommt, dass ausgerechnet in einer Zeit, in der Widerstand des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) notwendig gewesen wäre, dieser von Auflösung bedroht war, weil Ärzte, Architekten und Anwälte sich hier nicht mehr vertreten sahen. Inzwischen scheint diese Gefahr gebannt, und der Verband arbeitet wieder mit voller Stärke. Aber auch Bundesregierung und die Länderregierungen müssen – schon aus Eigennutz – heftige Gegenwehr leisten. Denn der Staat profitiert von der Arbeit der Selbstverwaltungen. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen ist indes beispielhaft vorangegangen und fordert mit der Zustimmung aller Fraktionen das europäische Semester kritisch zu begleiten und die Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Das stünde auch dem bayerischen Landtag gut zu Gesicht, gerade nachdem man sich dort in Bezug auf das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen besonders hervorgetan hat. Alle zahnärztlichen Gremien – ob Selbstverwaltungen oder politische Verbände – sollten an einem Strang ziehen und den Landtag in die Pflicht nehmen, sich für seine Freien Berufe einzusetzen, um auf Bundesregierung und die Europäische Kommission einzuwirken, das Fremdkapitalverbot für die Freien Berufe nicht in Frage zu stellen. Das Verbot der Fremdkapitalbeteiligung wurde 2012 vom Bundesfinanzhof als europarechtskonform anerkannt. Der Einfluss berufsfremder Interessen muss vermieden werden, damit die Unabhängigkeit der Tätigkeiten gewährleistet wird. Das bestehende System der Kosten- und Honorarordnungen der Freien Berufe darf nicht zu Gunsten von mehr Wettbewerb und Gleichmacherei in Frage gestellt werden. Schließlich tragen die Freien Berufe zur Entwicklung und Sicherung des Gemeinwesens bei und versorgen die Bevölkerung mit notwendigen Dienstleistungen hoher Qualität – und sie entlasten den Staat über ihre Selbstverwaltungen, was die Qualitätskontrolle, den Verbraucherschutz, die Fort- und Weiterbildung betrifft. Schon aus diesem Grund sollte die Politik Einsatz zeigen. Ihr Christian Berger 3 LEITARTIKEL Widerruf der Approbation Problematische Tendenzen in einigen Bundesländern Dem Thema Widerruf der (zahn)ärztlichen Approbation (beim Zahnarzt früher Bestallung genannt) widmet sich der Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajczak. Der Grund: In der Rechtsprechung der vergangenen Jahre haben sich in manchen Bundesländern Tendenzen herausbilden, die man als ausgesprochen problematisch, um nicht zu sagen deletär bezeichnen muss. Der Widerruf der Approbation ist heute unter Umständen schneller durchzusetzen als die Rücknahme der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Ein besonders prägnantes Beispiel dafür spielte sich vor einiger Zeit in Bayern ab. Gegen einen Vertragsarzt wurde vom Amtsgericht Regensburg am 05.11.2002 ein Strafbefehl wegen 16 tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs erlassen. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung (3 Jahre Bewährungszeit) und einer Geldbuße von 15.000,– € verurteilt. Er habe im Zeitraum von 1996 bis 1999 in 197 Fällen vertragsärztliche Leistungen über Krankenschein abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass diese gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nicht abrechnungsfähig gewesen seien. Außerdem habe er im Zeitraum von 1/96 bis 2/97 in einer Vielzahl von Fällen die Gebührenordnungspositionen Nr. 19 EBM (Erhebung der Fremdanamnese bei kommunikationsgestörten Patienten) und Nr. 3 (Verwaltungsgebühr) zu Unrecht abgerechnet. Im Strafbefehl wurde von einem Schaden zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bayerns in Höhe von 23.042,43 € ausgegangen. Feststellungen, die er bisher nicht entkräftet habe, so dass seine Sorg- und Bedenkenlosigkeit im Umgang mit Berufspflichten sich in allen Zusammenhängen auszuwirken drohe, die mit den Berufsbildern von Ärzten verbunden seien. Die betrügerischen Manipulationen bei den Abrechnungen würden sich negativ auf die Höhe der Kassenbeiträge der Patienten auswirken. Dieses Verhalten beeinträchtige daher das Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit zu einem Arzt. Der Zulassungsausschuss entzog ihm daraufhin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Berufungsausschuss wies seinen Widerspruch zurück. Das Sozialgericht München hob die Zulassungsentziehung dagegen mit Urteil vom 11.05.2004 – S 28 KA 1144/02 – als unverhältnismäßig auf. Die KV Bayerns legte dagegen Berufung ein. Über die Berufung wurde nicht mehr entschieden. Mit dem Widerruf der Approbation erledigte sich auch die Zulassung des Arztes (s. § 95 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. a Ärzte-ZV; für Zahnärzte ergibt sich diese Konsequenz aus § 95 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. a Zahnärzte-ZV). Die Regierung der Oberpfalz widerrief stattdessen bereits mit Bescheid vom 09.09.2003 seine Approbation als Arzt und forderte ihn zur Rückgabe der Approbationsurkunde auf. Der Arzt sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs sowohl unzuverlässig als auch unwürdig. Das beruhe im Wesentlichen auf den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts enthaltenen tatsächlichen 4 Die Klage des Arztes gegen den Widerruf der Approbation hatte nur vor dem Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, 04.10.2004 – RO 5 K 03.2148 – Erfolg. Dagegen wies auf die Berufung der Regierung von Oberbayern hin der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern mit Urteil vom 28.03.2007 – 21 B 04.3153 – die Klage ab. Das dagegen angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ließ die Revision mit Beschluss vom 25.02.2008 – 3 B 85/07 – nicht zu. Die Approbation wird mittlerweile schon bei wesentlich geringeren Schadensummen widerrufen. n Rechtliche Grundlagen der Approbation Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind in § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG) geregelt. Danach ist die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, 2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist, d.h. der Zahnarzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die Approbation kann widerrufen werden, wenn der Zahnarzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht mehr geeignet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZHG). Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind zwei separate Widerrufstatbestände. Liegt einer von beiden vor, ist der Widerruf der Approbation zwingende Folge. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG gibt dies – ebenso wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) – durch die Verwendung des Wortes „ist“ vor. Der Widerruf der Approbation ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige (Zahn)Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)- Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen ZNS 5-15 LEITARTIKEL beziehungsweise versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (BVerwG, 23.07.1996 – 3 PKH 4/96 –). Der Begriff der „Unzuverlässigkeit” wird durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. „Unwürdigkeit” liegt dann vor, wenn der (Zahn)Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (s. z.B. BVerwG, 09.01.1991 – 3 B 75/90 –). n Rechtsentwicklung Die Rechtsentwicklung ist gekennzeichnet durch einen immer stärker zu beobachtenden Verfall der Anforderungen an die Gründe, die den Widerruf der Approbation rechtfertigen. Professor Dr. Thomas Ratajczak. Das BVerwG hatte in einer in verschiedener Hinsicht bemerkenswerten Entscheidung vom BVerwG, 27.10.1966 – I C 99.64 – das Postulat aufgestellt, die Zurücknahme der Bestallung (Approbation) sei die „letzte und äußerste Maßnahme, die gegen einen Zahnarzt überhaupt verhängt werden“ könne. Schwere und Ausmaß der vom Zahnarzt begangenen Verfehlungen müssten ihr daher entsprechen. Entschieden wurde dies – bemerkenswert genug – für die damals teils als einfaches Vergehen, teils als Verbrechen strafbare homosexuelle Betätigung von männlichen Zahnärzten. Der mit dem Widerruf seiner Approbation belastete Zahnarzt war in zwei Fällen wegen Vergehens der Unzucht zwischen Männern, im zweiten Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern, verurteilt worden. Beide Delikte waren, wie das BVerwG betont, „außerhalb seines Berufskreises begangen worden“, wobei unklar ist, ob das Gericht das als verschlimmernd oder als entlastend wertete. Überhaupt ist der Fall aus heutiger Sicht skurril. Das BVerwG hatte ersichtlich Unbehagen mit der strafrechtlichen Bewertung des Falles und wertete den Sachverhalt ungeachtet der Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens als nicht so schwerwiegend, dass ein Widerruf der Approbation gerechtfertigt sei. Für diesen Artikel habe ich die veröffentlichte Rechtsprechung seit 1960 ausgewertet. Das Thema Sexualdelikte taucht in den zur Approbation veröffentlichten Entscheidungen an durchaus prominenter Stelle auf. Am häufigsten wird die Approbation aber wegen Abrechnungsbetruges entzogen. Nach Häufigkeit sortiert ergibt sich folgende „Hitliste“: Hier hat sich in den letzten Jahren offenbar in einigen Bundesländern ein Sinneswandel vollzogen. ZNS 5-15 n Gründe für den Widerruf der Approbation 1. Abrechnungsbetrug 2. Sexualdelikte 3. Vergehen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (betrifft vor allem Ärzte) 4. Steuerhinterziehung 5. Körperverletzungsdelikte (inkl. Falschbehandlung) 6. Totschlag / Mord bzw. Beihilfe dazu 7. Korruptionsdelikte (Zuweisung gegen Entgelt etc.) 8. Verkehrsdelikte und eine Vielzahl anderer Verhaltensweisen von Beihilfe zum Versicherungsbetrug des Patienten, Brandstiftung, Entführung, Spielsucht, unterlassene Hilfeleistung u.a. im Notdienst bis hin zur Verwahrlosung. Eben die gesamte Bandbreite des Menschenlebens, allerdings meist nur, soweit es strafrechtlich relevant ist. Gemeinsam ist den Entscheidungen früherer Jahre, dass schon sehr viel zusammen kommen musste, bis es zum Widerruf der Approbation kam. n Speziell: Abrechnungsbetrug Das ändert sich gerade beim Abrechnungsbetrug. Besonders prägnant wird dies in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 – erkennbar. Das OVG referiert darin seine Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Approbationswiderruf bzw. bei anderen Heilberufen vergleichbaren Maßnahmen rechtfertigenden Anforderungen und meint, „als derart gravierende Verfehlungen erachtet der Senat in seiner Rechtsprechung auch bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Heilberuflern gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind.“ Das OVG verweist dazu auf folgende Entscheidungen: • OVG Niedersachsen, 02.09.2009 – 8 LA 99/09 –: Abrechnungsbetrug eines Arztes über einen Zeitraum von fünf Jahren und einer Schadenssumme von 240.000 €; • OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8 LA 330/10 –: Abrechnungsbetrug einer freiberuflichen Hebamme über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und einer Schadenssumme von 1.212,44 € (das ist kein Schreibfehler!); • OVG Niedersachsen, 18.04.2012 – 8 LA 6/11 –: Abrechnungsbetrug eines Zahnarztes über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einer Schadenssumme von 144.938 €; • OVG Niedersachsen, 23.04.2012 – 8 5 LEITARTIKEL LA 45/11 –: Abrechnungsbetrug eines Arztes über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und einer Schadenssumme von 315.558 €; • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 – 8 LA 78/11 –: Abrechnungsbetrug einer Apothekerin in sechzehn Fällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und einer Schadenssumme von 22.780 €; • OVG Niedersachsen, 04.03.2014 – 8 LA 138/13 –: Abrechnungsbetrug einer freiberuflichen Hebamme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren mit einer Schadenssumme von 21.798 €. Derartige Abrechnungsbetrügereien gegenüber Krankenkassen und Patienten seien schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes. Sie seien regelmäßig „ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. BVerwG, 13.02.2014 – 3 B 68/13 –; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das, BVerfG, 28.03.2014 – 1 BvR 795/14 – nicht zur Entscheidung angenommen).“ Entscheidung Schadenssumme Beruf VGH Baden-Württemberg, 29.09.1981 – IX 2309/79 – OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1988 – 5 B 239/88 – OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1989 – 6 A 124/88 – 45.964 € Arzt 357.904 € Arzt VGH Bayern, 12.03.1990 – 21 B 89.01871 – 48.573 € Arzt OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1991 – 5 A 805/91 – 26.076 € Zahnarzt OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.1994 – 6 A 12413/93 – 163.777 € Arzt VGH Bayern, 15.02.2000 – 21 B 96.1637 – 102.258 € Apotheker VG Augsburg, 10.10.2001 – Au 4 K 00.1491 – 165.386 € Arzt VG Regensburg, 22.10.2001 – RN 5 S 01.1803 – 108.748 € Arzt VG Würzburg, 19.01.2004 – W 8 K 03.235 – VG Augsburg, 29.09.2004 – Au 4 K 03.2263 – 10.138 € Apotheker 533.143 € Arzt OVG Sachsen, 20.03.2005 – 4 V 710/04 – 1.380.488 € Arzt VG Lüneburg, 11.05.2005 – 5 A 196/03 – 156.007 € Arzt VGH Bayern, 28.03.2007 – 21 B 04.3153 – 23.042 € Arzt VG München, 11.03.2008 – M 16 K 07.2784 – 200.000 € Zahnarzt VGH Bayern, 27.07.2009 – 21 ZB 08.2988 – 164.293 € Arzt OVG Niedersachsen, 02.09.2009 – 8 LA 99/09 – 240.000 € Arzt VG München, 20.10.2009 – M 16 K 09.3072 – 9.152 € Zahnarzt VGH Bayern, 27.11.2009 – 21 ZB 09.1589 – 1.005.347 € Arzt VGH Bayern, 28.04.2010 – 21 BV 09.1993 – 21.559 € Arzt VGH Bayern, 05.05.2010 – 21 ZB 09.3092 – VG Göttingen, 23.08.2010 – 1 A 65/09 – OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8 LA 330/10 – 9.152 € Zahnarzt 144.631 € Arzt 1.212 € Hebamme VGH Bayern, 18.10.2011 – 21 BV 11.55 – 150.256 € Arzt VGH Bayern, 08.11.2011 – 21 B 10.1543 – 41.058 € Arzt VGH Hessen, 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z – VG Saarlouis, 13.12.2011 – 1 K 2268/10 – 108.726 € Arzt 4.718 € Arzt OVG Niedersachsen, 18.04.2012 – 8 LA 6/11 – 144.938 € Zahnarzt OVG Niedersachsen, 23.04.2012 – 8 LA 45/11 – 315.558 € Arzt OVG Niedersachsen, 02.05.2012 – 8 LA 78/11 – VG München, 28.02.2012 – M 16 K 11.5836 – OVG Niedersachsen, 19.06.2013 – 8 LA 79/13 – OVG Niedersachsen, 04.03.2014 – 8 LA 138/13 – 6 12.987 € Zahnarzt 22.780 € Apotheker 8.372 € Arzt 32.874 € Zahnarzt 21.799 € Hebamme OVG Niedersachsen, 23.07.2014 – 8 LA 142/13 – 100.000 € Arzt OVG Niedersachsen, 28.07.2014 – 8 LA 145/13 – 2.949 € Arzt Das ist schon außergewöhnlich hart argumentiert. Die nachstehende Zusammenstellung gibt eine nicht vollständige Übersicht über die in den letzten Jahrzehnten zum Widderruf der Approbation wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Entscheidungen. Da es sich nur um veröffentlichte Entscheidungen handelt, kann man getrost unterstellen, dass sie die „Spitze“ des Eisbergs darstellen. Außerdem wurden nur Entscheidungen berücksichtigt, bei denen die Schadenssumme angegeben war. Die Zusammenstellung erfolgt chronologisch nach der letzten Entscheidung in den sog. Tatsacheninstanzen. Bei einigen der dargestellten Fälle wurde auch noch erfolglos das BVerwG und teilweise auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Die Approbationsbehörden in manchen Bundesländern und die dort angesiedelte Rechtsprechung sind offenbar zunehmend bereit, den Widerruf der Approbation als generalpräventives Instrument einzusetzen. Das ist nicht sachgerecht und hat mit dem eingangs zitierten Postulat des BVerwG in der Entscheidung vom 27.10.1966 – I C 99.64 –, die Zurücknahme der Bestallung sei die „letzte und äußerste Maßnahme, die gegen einen Zahnarzt überhaupt verhängt werden“ könne, Schwere und Ausmaß der vom Zahnarzt begangenen Verfehlungen müssten ihr daher entsprechen, nichts mehr zu tun. n Praxisfalle Strafverteidigung Fast alle zum Widerruf der Approbation führenden Verwaltungsverfahren sind Folge von Strafverfahren. Es fällt zunehmend auf, dass in den Approbationswiderrufsverfahren damit argumentiert wird, die strafgerichtliche Verurteilung sei auf eine Absprache zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Strafrichter zurückzuführen. Man habe damit einen Deal gemacht, sei also gar nicht im strafrechtlichen Sinne schuldig oder doch nicht in dem vom Strafgericht festgestellten Umfang (s. z.B. BVerwG, 20.09.2012 – 3 B 7/12 –; VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 – 9 S 2530/09 –; VGH Bayern, 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –; VGH Bayern, 10.05.2012 – 21 ZB 11.1883 –), oder habe gegen den so ausgehandelten Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt, weil man sich des Umstandes, dass damit ZNS 5-15 Dieses Thema sehe ich immer wieder, wenn ein aus Sicht des Strafverteidigers vermeintlich günstiger Deal dem (Zahn) Arzt beruflich durch Entziehung der Zulassung oder gar Widerruf der Approbation seine Existenz kosten kann. Das passiert nach meiner Erfahrung nur Strafverteidigern, die sich im sonstigen Bereich des Medizinrechts nicht wirklich auskennen und die Dimension der außerstrafrechtlichen Gefährdung nicht kennen. Wenn man sich gegen solche negativen Folgen absichern will, dann muss man sich rechtzeitig mit der Approbationsbehörde in Verbindung setzen. Erteilt diese in Kenntnis des Sachverhaltes – also nicht nur einer geschönten Version – schriftlich die verbindliche Zusage, approbationsrechtliche Verwaltungsakte (Ruhen oder Widerruf der Approbation) gegenüber dem (Zahn)Arzt zu unterlassen, kann sie davon später nicht mehr abrücken (s. VG Würzburg, 25.11.2002 – W 8 S 02.1133 –). Das ist zwar bisher eine – soweit ersichtlich – erst vereinzelt gebliebene Entscheidung. Aber die in Bayern geltenden Grundsätze gelten auch in anderen Bundesländern. Nur sollte man daran denken, dass es im Einzelfall nicht unbedingt einfach sein wird, die Approbationsbehörde zu einer solchen Festlegung zu bewegen. n Vermeidungsstrategien Natürlich ist es am einfachsten, das Problem erst gar nicht entstehen zu lassen. Das ist bei Vorwürfen, die Juristen als Abrechnungsbetrug werten, aber leichter gesagt als getan. Der (Zahn)Arzt haftet strafrechtlich für die Fehler seiner Mitarbeiter. Wenn er die Abrechnung abzeichnet, dann erklärt er, er habe sie geprüft und für richtig befunden. Ist er im Zweifel, ob eine bestimmte Leistung so abrechenbar ist, dann darf er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst gar nicht abrechnen (BGH, 10.03.1993 – 3 StR 461/92 –). Das ist aber eine sehr theoretisierende Betrachtungsweise und hat mit der Abrechnungsrealität wenig gemeinsam. Die meisten Praxen sind „auf Gedeih und Verderb“ auf das Können und den guten ZNS 5-15 LEITARTIKEL berufsrechtliche Folgen bis hin zum Entzug der Approbation verbunden sein könnten, gar nicht bewusst gewesen sei (s. VGH Bayern, 29.10.2014 – 21 ZB 14.1953 –). Willen ihrer Abrechnungshelferinnen angewiesen, und auch darauf, dass diese sich warum auch immer an sie gestellten Optimierungswünschen widersetzen. Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist auch strafrechtlich Abrechnungsbetrug. Schlimm werden die Fälle nach meiner Erfahrung erst dann, wenn zum Fehler auch eine verfehlte, meist auch noch sehr aggressiv vorgetragene Verteidigungshaltung /-strategie hinzukommt. Abrechnungsfehler sind Abrechnungsfehler. Sie sind zu korrigieren. Das objektiv zu Unrecht erhaltene Honorar ist zurückzuzahlen. Vertragszahnärzte sind dabei wegen der anders gearteten Budgetierung gegenüber Vertragsärzten im Nachteil, weil sie kaum je darauf verweisen können, dass sich der Fehler in der Gesamtabrechnung nicht ausgewirkt hätte, weil die entsprechende Leistung ohnehin dem Budgetcut zum Opfer gefallen ist. Man kann durchaus versuchen, den Nachweis zu führen, dass man bei korrektem Verhalten mehr verdient hätte als bei dem strafgerichtlich geahndeten Verhalten, aber muss das auch tun, und zwar nicht erst im Approbationswiderrufsverfahren, sondern schon im Strafverfahren (s. dazu VGH Bayern, 29.10.2014 – 21 ZB 14.1953 –). Aber der in der Praxis erfolgreichste Weg besteht darin, die Fehler, wenn sie entdeckt sind, • zu prüfen, • einzuräumen, • tabula rasa mit der KZV zu machen, • den Schaden zu begleichen, • die Schadensursache zu finden und der • KZV glaubwürdig zu versichern und ggf. nachzuweisen, dass man alles unternommen habe, dass sich solche Fehler nicht wiederholen werden. Es geht viel, wenn man sich vernünftig anstellt. Auch die Abrechnung von Luftbehandlungen mit einem Schaden von wenigstens 90.000 € muss trotz Strafbefehl über 12 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, weder zwangsläufig zum Verlust der Zulassung noch zum Widerruf der Approbation führen. Aber dafür muss man sich anständig und reumütig verhalten (und braucht Anwälte, die einen dabei auch wirklich unterstützen). Die Alternative dazu besteht darin, sich im Strafverfahren auf keinen Deal einzulassen und es wissen zu wollen. Das kann durchaus ebenso gut funktionieren, ist aber idR mit sehr hohen Aufwendungen für die Strafverteidigung verbunden (die von einem Rechtsschutzversicherer nicht abgedeckt sind, wenn es um den Vorwurf des Abrechnungsbetruges geht!), und einem jahrelangen Tauziehen mit der Staatsanwaltschaft. Auch hierbei hilft es allerdings sehr, wenn man seinen Frieden mit der KZV und den Krankenkassen und evtl. sonstigen Geschädigten macht. n Aufgaben für die Zahnärztekammern Es kann nicht sein, dass das Risiko, die Approbation als Zahnarzt zu verlieren, in einigen Bundesländern bereits höher ist als das Risiko, die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu verlieren! Hier sind in erster Linie die Zahnärztekammern gefragt, für einen Bewusstseinswandel hin zur Zurücknahme der Approbation nur als „letzte und äußerste Maßnahme, die gegen einen Zahnarzt überhaupt verhängt werden“ darf, zu sorgen. Der BDIZ EDI wird sich dafür bei den Kammern einsetzen, aber auch eigene Maßnahmen ergreifen. Prof. Dr. Thomas Ratajczak Sindelfingen Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion des BDIZ EDI konkret, Ausgabe 1/2015 7 FORUM Einfluss berufsfremder Interessen vermeiden FVDZ Bayern setzt sich für die Stärkung der Freien Berufe ein Der FVDZ Bayern sieht sich nach eigenen Angaben als stärkste politische Kraft der Zahnärzte in Bayern in der Pflicht, auf negative Entwicklungen im Gesundheitswesen und für den Berufsstand hinzuweisen und auf die entsprechenden Schaltstellen in der Politik einzuwirken. Vor diesem Hintergrund habe die Landesversammlung 2015 in München ihre Forderungen an Gesetzgeber, Politik und Selbstverwaltungen gestellt. Ihr besonderes Augenmerk richteten die bayerischen Delegierten auf die Situation der Freien Berufe in Deutschland vor dem Hintergrund der Deregulierungstendenzen aus Brüssel. Entsprechende Leitanträge wurden an den bayerischen Landtag und an die Bundesregierung adressiert. Der Blick über den Tellerrand ist den bayerischen Delegierten laut FVDZ-Pressemeldung dabei wichtig. Geht es bei der Zukunft der Freien Berufe doch auch um die Auswirkungen auf eine künftige Berufsausübung als Zahnarzt in Deutschland und Bayern. Aus diesem Grund forderte die 70-köpfige Landesversammlung den bayerischen Landtag auf, einen gleichgerichteten Antrag auf den Weg zu bringen, wie es der nordrhein-westfälische Landtag mit den Fraktionen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/die Grünen und FDP im März getan hat, mit dem sie die Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund einer Deregulierung durch die EU-Kommission unterstützen. talverbot für die Freien Berufe nicht in Frage zu stellen. Das Verbot der Fremdkapitalbeteiligung wurde 2012 vom Bundesfinanzhof als europarechtskonform anerkannt. Die Landesversammlung unterstützt diese Entscheidung. Der Einfluss berufsfremder Interessen muss vermieden werden, damit die Unabhängigkeit der Tätigkeiten gewährleistet wird. Die Landesversammlung fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, das bestehende System der Kosten- und Honorarordnungen der Freien Berufe nicht in Frage zu stellen. Kosten- und Honorarordnungen sichern eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu bezahlbaren Preisen.“ Im Leitantrag des FVDZ Bayern heißt es wörtlich: „Die Landesversammlung fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, das Fremdkapi- Der Landesvorstand will seine Forderungen nach diesem einstimmigen Votum aus der Landesversammlung nun schriftlich in den bayerischen Landtag einbrin- gen. Der FVDZ Bayern nehme darüber hinaus die Bundesregierung in die Pflicht, die Rahmenbedingungen zu verändern, damit der Zahnarztberuf wieder attraktiver wird. Die Punkte: • Weiterentwicklung der Gebührenordnungen BEMA & GOZ und Anhebung des Punktwerts in der GOZ, sodass eine Zahnarztpraxis in Zukunft wirtschaftlich erfolgreich zu führen ist. • Reduzierung der bürokratischen Auflagen auf das Notwendigste und Stärkung der Selbstverwaltung in der Umsetzung und Überwachung der Auflagen • Bekenntnis des Gesetzgebers zur Freiberuflichkeit • Stärkung der Attraktivität des Berufswunsches Zahnarzt Entsprechend richtet sich ein weiterer Die Landesversammlung des FVDZ Bayern tagte am 18. April 2015 im Münchner Zahnärztehaus. Auch Bundesvorsitzende Dr. Kerstin Blaschke war an diesem Tag dabei und verfolgte aufmerksam den konstruktiven Verlauf der Versammlung. 8 ZNS 5-15 FORUM Gute Vorbereitung: Landesvorsitzender Christian Berger Diskutierte mit: Bundesvorsitzende Dr. Kerstin Blaschke Sprach ein Grußwort: Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer Prof. Dr. Christoph Benz Beschluss der Landesversammlung an die Hauptversammlung des FVDZ sowie Bundeszahnärztekammer und die KZBV, sich mit den Folgen der sich ändernden Einstellung zur Berufsausübung für die zahnmedizinische Versorgung auseinanderzusetzen und Konzepte zu entwickeln. Situation. So werden die Behörden angesichts der aktuellen Praxisbegehungen durch die Gewerbeaufsichtsämter aufgefordert, Transparenz und Evidenz hinsichtlich eines Kriterienkatalogs zu den Praxisbegehungen zu schaffen. Gleichzeitig begrüßt der FVDZ die Bemühungen aus dem Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer, den Praxen Hilfestellung bei der Abwehr ungerechtfertigter Prüfmaßnahmen und bescheide zu geben. Die bayerischen zahnärztli- chen Körperschaften sieht der FVDZ Bayern in der Pflicht, die Selbstverwaltung durch fraktionsübergreifende Zusammenarbeit zu stärken. Dabei soll die Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns überarbeitet werden und mehr direkte und indirekte Demokratie gefördert werden. Dies ist ein Auftrag an die im Mai stattfindende Vertreterversammlung der KZVB. Neben Kritik am Antikorruptionsgesetz und Ablehnung des Entwurfs zum Versorgungsstrukturgesetz blickte die Landesversammlung auch auf die bayerische ZNS 5-15 Pressemeldung des FVDZ Bayern 9 FORUM Voller Durchblick bei der Abrechnung Der FVDZ Bayern gibt auch 2015 Vergleichstabelle heraus Der FVDZ Bayern hat seine Tabelle für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen aktualisiert. Die FVDZ Bayern-Tabelle 2015 ermöglicht einer Pressemeldung des Verbandes zufolge den raschen Vergleich von GOZ 2012, BEMA, GOZ 1988, GOÄ und HOZ. Die Tabelle soll kostenfrei an alle Zahnarztpraxen in Bayern ausgeliefert. Dies verkündete der Landesverband des FVDZ im Vorfeld der diesjährigen Landesversammlung in München. Die Tabelle zeigte anschaulich, dass Zahnarztpraxen heute bei vielen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen. Mit der Leporello-Tabelle lasse sich auf einen Blick erfassen, ob bei den zahnärztlichen Leistungspositionen der 2,3-fache GOZ-Satz oder der BEMA höher bzw. niedriger bewertet ist. Zugrunde liegt der aktuelle Punktwert des 1. Quartals 2015 AOK/vdek Bayern. „Überall dort, wo es sich um identische Leistungen handelt, wurde die höher dotierte Vergütung fett grün, die niedriger dotierte Vergütung rot gedruckt. Gleichzeitig gibt die Tabelle in den beiden helleren Spalten im braunen Farbbereich der GOZ 2012 an, wie viel Zeit der Behandler maximal in Minuten aufwenden darf, wenn er dafür 2,3fach- bzw. 3,5-fach liquidiert.“ n Betriebswirtschaftlich arbeiten Die Zahnärzte müssten ihre Praxen heute streng betriebswirtschaftlich führen, um am Markt bestehen zu können. Die Kosten für Dienstleistungen sind in den vergangenen acht Jahren allgemein gestiegen. Den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194 Euro hat der FVDZ Bayern nach eigenen Angaben in dieser Tabelle deshalb maßvoll auf 220 Euro angepasst. „Allenfalls kleine Praxen können mit einem Mindesthonorarumsatzbedarf/Stunde von 220 Euro auskommen“, erklärt FVDZLandesvorsitzender Christian Berger. Für solche Praxen wurde die bei durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen für die Leistungen zur Verfügung stehende Zeit beim 2,3-fachen und 3,5-fachen GOZ-Satz angegeben. Eigene Praxiskalkulationen können so leicht erstellt werden. Besonders ins Auge springt nach wie vor die unzureichende Honorierung bei GOZ 0010, der eingehenden Untersuchung. In der GOZ 2012 fehlt eine Zeitvorgabe und es sind nur 12,94 € (im 2,3-fachen Satz) vorgesehen – anders als im Referentenentwurf 2008. Hier war eine Zeitdauer von mind. 10 Minuten und eine Honorierung von 19,49 Euro (im 2,3-fachen Satz) angesetzt. Gleichzeitig wurde schon damals ein Mindesthonorarumsatz pro Stunde von 194 Euro vom Bundesgesundheitsministerium als angemessen bezeichnet. Die Stunde hatte aber auch 2008 nur 60 Minuten. Der FVDZ Bayern kritisiert erneut, dass bei der GOZ 2012 keine Beschreibung der modernen präven-tionsorientierten Zahnheilkunde zugrunde gelegt und die Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. „Dadurch sind Leistungen, die in der GOZ 1988 schlecht honoriert waren, meist auch in der GOZ 2012 unterbewertet“, sagt Christian Berger. Die FVDZ Bayern-Tabelle 2015 (DIN-langFormat, Leporello) wird einer Aussendung der eazf GmbH an alle bayerischen Zahnarztpraxen beiliegen. Pressemeldung des FVDZ Bayern 10 ZNS 5-15 FORUM Whitepaper über Bewertungsportale Wie Ärzte und Zahnärzte auf Online-Bewertungen reagieren können „Jameda“, das Ärzte-Empfehlungsporta,l bietet inzwischen einen Ratgeber an, der sich mit den Möglichkeiten beschäftigt, die Ärzte und Zahnärzte haben, um auf kritische Bewertungen reagieren zu können. Vielen Medizinern sei gar nicht bewusst, welche Möglichkeiten sie hätten, um auf (kritische) Bewertungen zu reagieren. Aus diesem Grund hat Jameda gemeinsam mit Juristen und Coaches das Whitepaper „Bewertungsmanagement optimieren, neue Patienten gewinnen“ erstellt, um Ärzten und Zahnärzten Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie auf Bewertungen reagieren können, und ihnen die rechtliche Ausgangslage zu schildern. Wer bei einer Bewertung einen Verstoß gegen rechtliche Vorgaben vermutet, dem wird im Whitepaper der Rat erteilt, sich mit dem Portalbetreiber in Verbindung zu setzen und die Zweifel zu schildern. So könne dieser einen Prüfprozess veranlassen. So heißt es weiter: „jameda wägt bei strittigen Bewertungen die Interessen der Nutzer (v.a. das Recht auf freie Meinungsäußerung) und die Interessen der Ärzte (v.a. Schutz der Persönlichkeitsrechte) ab. Ist ein Arzt der Auffassung, dass eine Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen enthält, überprüft jameda die Bewertung dahingehend…“ Jameda liefert einige Urteile, die die ZNSRedaktion zum Teil ebenfalls in der Ausgabe 4/2015 vorgestellt hat. • So wird unter „Anonyme Bewertungsfunktion“ ein Urteil des BGH vom 23.09.2014 (Az. VI ZR 358/13) zitiert: Ein niedergelassener Arzt hatte gegen jameda auf Löschung seiner Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber in letzter Instanz vor dem BGH. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen sei vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich. • Der Bundesgerichtshof hat das Auskunftsbegehren eines Arztes gegenüber einem Arztbewertungsportal abgelehnt. Das Gericht bezog sich dabei auf § 12 Abs. 2 Telemedienge- ZNS 5-15 setz (TMG), welches eine Weitergabe der gespeicherten Daten ohne Einwilligung des Nutzers nicht gestattet. § 14 Abs. 2 TMG sieht zwar eine Auskunftserteilung an zuständige Stellen beispielsweise zum Zwecke der Strafverfolgung vor, berücksichtigt dabei jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber müsste eine entsprechende Regelung in das TMG aufnehmen, um einen Auskunftsanspruch bei Bewertungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13). Der Ratgeber liefert zudem eine Checkliste für den „Praxisalltag“. In sechs Schritten zum guten Bewertungsmanagement – heißt es bei Jameda. Dass dieses Whitepaper natürlich Werbung in eigener Sache für Jameda ist, steht außer Frage. Wer sich den Ratgeber ansehen möchte, dass dies unter folgendem Link kostenlos tun: http://www.jameda.de/praxismarketing/ jameda-Whitepaper-Bewertungsmanagement.pdf • Wird ein Portalbetreiber auf mögliche unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung hingewiesen, muss er die betroffene Bewertung im Rahmen eines Verfahrens prüfen, wie vom Gericht vorgesehen (vgl. LG Nürnberg Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12). • Ein niedergelassener Arzt hatte gegen jameda auf Löschung seiner Daten sowie der Bewertungen geklagt, unterlag damit aber in letzter Instanz vor dem BGH. Das Gericht urteilte, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). • Die Meinungskultur im Internet – und somit auch hitzige Debatten – sind geschützt. Auch wenn das Ansehen eines Beteiligten darunter leiden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10). Um diese Prüfung einzuleiten, reicht ein abstrakter Hinweis nicht aus. Der Host-Provider, also der Portalbetreiber, benötigt substantiierte Hinweise auf die strittigen Inhalte. Auf Basis dieser Hinweise kann der HostProvider den Wahrheitsgehalt der Bewertung genauer überprüfen. (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/0) Öffnungszeiten Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwaben bleibt am Freitag, 15. Mai 2015 sowie am Freitag, 5. Juni 2015 geschlossen. Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis. 11 FORUM Niederlassungstool ist kein Businessplan „light” Die ABZ eG hat ein neues Niederlassungstool vorgestellt, das Kieferorthopäden bei der Praxisgründung unterstützt. Dr. Markus Madlener, Projektmanager und Abteilungsleiter für betriebswirtschaftliche Beratung und Dr. Hartmut Ohm, Vorstandsvorsitzender der ABZ eG im Interview. Mit Seminaren und Beratungen im Bereich der zahnärztlichen Praxisgründung stellen sich heute viele Anbieter im Markt vor. Sie, Herr Dr. Madlener, haben für die ABZ eG ein Tool entwickelt, das jungen und /oder niederlassungswilligen Kieferorthopäden helfen soll, die richtige Entscheidung zu treffen. Was ist anders an Ihrem Tool? Dr. Madlener: Zunächst machen wir eine sehr tiefgehende Analyse der geplanten Niederlassung und berücksichtigen dabei eine große Vielzahl unterschiedlichster Variablen. Letztlich ist es damit natürlich auch ein Coaching für den Gründer/die Gründerin, das ihn oder sie für die verschiedensten Wirkungsweisen der unternehmerischen Entscheidungen sensibilisieren soll. Leider erhalten angehende Existenzgründer nicht immer die aussagekräftigsten Prognosen an die Hand. Was hilft beispielsweise die Aussage: „Im Bundesdurchschnitt macht ein Kieferorthopäde X-tausend Euro Umsatz. Im ersten Jahr erreichen Sie davon 30 Prozent, im zweiten Jahr 70 Prozent und nach drei Jahren sollten Sie daher X-tausend Euro Umsatz erreicht haben“? Ähnliche Prognosen werden dann für die Praxisausgaben angestellt und der Businessplan „light“ ist fertig. Das ist uns zu einfach bzw. trifft die Realität auch nur in den seltensten Fällen. In welchem Stadium kommen die Kieferorthopäden zu Ihnen? Haben sie dann bereits eine Entscheidung für die Niederlassung getroffen oder sondieren sie noch den Markt? Dr. Ohm: Das ist sehr unterschiedlich, viele Anfragen kommen von jungen Zahnärzten, die gerade noch ihre Weiterbildung zum Kieferorthopäden machen und bereits erste Ideen mit uns besprechen wollen. Diese Existenzgründer in spe begleiten wir dann über einen längeren Zeitraum, oft bis weit über die Existenzgründung hinaus. Es gibt Mitglieder der ABZ eG, die bereits vor über 20 Jahren mit uns ihre Niederlassung erfolg- 12 Dr. Hartmut Ohm (li.) und Dr. Markus Madlener im Interview. reich geplant haben und uns jetzt mit der Nachfolgeplanung und Unterstützung beim Verkauf ihrer Praxis zu Rate ziehen. Selbstverständlich steht unsere Tür allen interessierten Zahnmedizinern offen, egal in welchem Stadium ihrer beruflichen Laufbahn sie sich gerade befinden. Was macht das Konzept der ABZ eG aus? Dr. Ohm: Wir sind ein neutraler Begleiter durch die hektische Phase der Existenzgründung. Unsere starke Basis – mit über 3.500 Mitgliedern – und unser Förderauftrag verpflichten uns zur Neutralität. Die angehenden Praxisgründer, aber auch die bereits erfolgreichen Unternehmer wissen diese produktunabhängige Beratung zu schätzen und kommen daher gerne zu uns. Wer sich niederlassen will, erfährt von Ihnen, so wie ich, dass es auf zahlreiche Faktoren ankommt, die miteinander korrelieren. Welche sind die Wichtigsten? Dr. Madlener: Wir leben in einer Zeit, die von starken gesellschaftlichen Umbrüchen geprägt ist. Die Demografie sowie die mikro- und makroökonomische Entwicklung einer Region werden aus unse- rer Sicht immer wichtiger. Die Entscheidung für einen Standort bindet einen Gründer ja nicht nur für wenige Jahre an diesen Ort, sondern führt in der Regel zu einer über Jahrzehnte andauernden Bindung an diese Lage. Dies sehe ich nicht nur aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen, wie sie durch einen langfristigen Mietvertrag entsteht oder die Zahlungsverpflichtungen auf Grund der hohen Gründungsinvestitionen. Ich denke auch an die persönliche Bindung an die Region, die durch den Aufbau eines Freundeskreises oder Verwurzelung der Familie entstehen wird und natürlich auch soll. Also ist der Standortfaktor wichtig? Dr. Madlener: Definitiv! Der Standort muss eine positive Prognose für die nächsten Jahrzehnte aufweisen. Selbstverständlich steht am Anfang der Betrachtung die Definition des Einzugsgebietes, wie weit die Patienten also voraussichtlich bereit sind, in die Praxis anzureisen. In ländlichen Regionen ist dieses Einzugsgebiet in der Regel weitaus größer als dies bei städtischen Niederlassungen der Fall ist. Sie würden sich auch wundern, wie unterschiedlich die Bevölkerungszusam- ZNS 5-15 Am Ende der Beratung liefern Sie einen mathematisch ermittelten Wert, der dann über ein Ja oder Nein zur Niederlassung in einem bestimmten Umfeld rät. Wie verlässlich, glauben Sie, ist diese „Hochrechnung“? Dr. Madlener: Ganz so einfach ist es leider nicht. Natürlich gibt es Standorte, für die wir relativ schnell ein klar positives oder klar negatives Ergebnis erhalten, aber in der Regel ist die Aussage nicht so einfach, die am Ende unserer Beratung steht. Nachdem wir gemeinsam die geplante Niederlassung analysiert haben, sehen wir eine erste Prognose, wie sich die Praxis in den ersten fünf Jahren entwickeln wird, welcher Personalbedarf voraussichtlich abgedeckt werden muss und selbstverständlich mit welchen Zahlungsströmen kalkuliert werden sollte. Wir berechnen also, wann die Praxis ihren Break-Even erreicht, also den Punkt, wo erstmals die Einnahmen über den Ausgaben liegen und der Kieferorthopäde somit Geld verdient. Ab diesem Punkt baut sich dann der benötigte Kontokorrentkredit wieder ab. Bis zur Erreichung dieses Wendepunktes vergehen in ZNS 5-15 der Regel ein bis zwei Jahre, wir ermitteln also das erforderliche Kreditvolumen für diesen Zeitraum. Ist die prognostizierte Anlaufzeit zu lange oder der benötigte Kontokorrentkredit zu hoch, versuchen wir im ersten Schritt Maßnahmen zu definieren, die die Entwicklung der Praxis beschleunigen können. Wie gut sind Ihre „Planspiele“? Dr. Madlener: Nach meiner Erfahrung treffen wir die Wirklichkeit sehr gut. Dabei lege ich Wert darauf, dass wir eher ein konservatives Bild zeichnen und uns dann von einer besseren Entwicklung positiv „überraschen“ lassen, ganz im Sinne des vorsichtigen Kaufmannes. Gute Planung ersetzt den Zufall und macht die eigene Entwicklung messbar und zum Teil vorhersehbar. Ich bin überzeugt davon und unsere Beratungserfahrung hat es auch bewiesen, dass wir mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Bandbreite von +/-15% die tatsächliche Entwicklung treffen können. Wie lange hat die Entwicklung des Tools gedauert? Dr. Madlener: Die Entwicklung dieses Prognosetools ist bereits seit mehreren Jahren ein Thema für die ABZ eG. Im Endeffekt steckt in diesem Werkzeug die Erfahrung aus unzähligen Niederlassungen der vergangenen 20 Jahre. Da wir mit unseren Mitgliedern über die Jahre verbunden bleiben, konnten wir auf eine breite Basis zurückgreifen. Das, was bisher nur als Wissen bei einzelnen Beratern individuell zugänglich war, ist jetzt in diesem Kalkulationsprogramm hinterlegt und bündelt sozusagen die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte. Die eigentliche Erfassung und Programmierung der dazugehörigen Verknüpfungen und Formeln hat etwa drei Monate Arbeit in Anspruch genommen. Ich würde das Projekt aber nicht als abgeschlossen bezeichnen. Sie müssen auch sehen, dass der Gesundheitsmarkt ständigen Umweltveränderungen ausgesetzt ist und wir unser Tool dem neuen Umfeld anpassen müssen. Bei der Vielzahl der Multivariablen besteht hier ein laufender Anpassungsbedarf. Wann gibt es diese Niederlassungstool auch für alle Zahnärzte, die eine Praxis gründen wollen? Dr. Madlener: Allgemeinzahnärzte sind überwiegend an der Übernahme einer bestehenden Praxis interessiert und es besteht ein großes Angebot an zum Verkauf stehenden, gut eingeführten Betrieben. Eine komplette Neugründung, zumindesten gilt dies in den großen Städten, ist eher die Ausnahme. Hier haben wir andere Herausforderungen, die wir mit den Existenzgründern bewältigen müssen. Im Übernahmefall einer eingeführten Praxis kann der Käufer auf die Umsätze der Vergangenheit zurückblicken und daraus eine Prognose für die Zukunft bilden. Es kommt also darauf an, welchen Umsatzrückgang er für die erste Phase seiner Existenzgründung kalkulieren muss und wie lange es dauert, bis er die Zahlen des Vorgängers erreicht oder übertrifft. Genauso verhält es sich mit der Ausgabenseite, die ist im Falle einer Übernahme relativ leicht zu kalkulieren, da man auf bestehende Strukturen aufsetzt und damit die Verpflichtungen zu einem großen Teil klar sind. Wir setzen das Gründungstool daher hauptsächlich für die Beratung von Spezialpraxen ein, deren Entwicklung bereits läuft. Da wir jedoch auf die individuellen Eigenarten einzelner Fachrichtungen eingehen wollen, sind hier mehrere Programmierungen in der Pipeline. Als nächstes werden wir ein Prognosetool für Kinderzahnärzte und Oralchirurgen vorstellen. FORUM mensetzung selbst innerhalb einer Stadt sein kann. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wir haben in München Stadtteile mit einer Jugendquote von deutlich über 30 Prozent in der Spitze und andere Stadtteile, in denen Sie gerade einmal etwas über 10 Prozent Kinder und Jugendliche antreffen. Für einen Kieferorthopäden, der hauptsächlich von der Behandlung junger Patienten lebt, ist das ein entscheidendes Standortkriterium. Selbstverständlich prüfen wir, wie viele andere tätige Kieferorthopäden sich in dem Einzugsgebiet befinden und raten dem Gründer auch an, sich mit den Kollegen am Ort zu beschäftigen. Welche Behandlungsschwerpunkte setzen die anderen Praxen und in welchem Umfang werden Behandlungszeiten angeboten? Richtig konkret wird es dann bei der Beurteilung des Mikrostandortes der neuen Praxis. Also wie ist die Erreichbarkeit, gibt es Schulen in der nahen Umgebung, auf welches persönliche Netzwerk kann der Gründer bereits zugreifen? Last but not least, wie schätzt der Gründer selbst seine unternehmerischen Fähigkeiten ein, ist er kontaktfreudig und kann zukünftige Überweiser und Patienten für sich und sein Behandlungskonzept begeistern? Vielen Dank für das Gespräch. Das Interview führte Anita Wuttke Generalversammlung der ABZ eG Die diesjährige Generalversammlung der ABZ eG wird am Freitag, 12. Juni 2015 um 15 Uhr im Hotel Eden Wolff in der Arnulfstr. 4 in München stattfinden. Nach dem derzeitigen Stand der Jahresabschlussarbeiten wird die ABZ eG für das Geschäftsjahr 2014 der Generalversammlung wieder eine Dividende in Höhe von 5 Prozent vorschlagen. Bei den Wahlen zum Aufsichtsrat ist über das Mandat von Dr. Hans A. Huber zu entscheiden. Weiterhin steht eine Beschlussfassung über die Fusion mit der ABZ Qualitäts- und Servicenetz der Zahnärzteschaft in Würzburg eG auf der Tagesordnung. 13 FORUM Frühkindliche Karies bekämpfen KZBV bringt Beratungsantrag in G-BA ein Frühkindliche Karies soll künftig flächendeckend auch im Rahmen des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bekämpft werden. Für dieses versorgungspolitisch wichtige Ziel, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zwei entsprechende Anträge in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingebracht, die vom Plenum des G-BA zur weiteren Beratung angenommen wurden. Das wichtigste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung könne damit nach Abschluss der Beratungen formal entscheiden, ob Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen für Kinder bereits ab dem 6. Lebensmonat sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung ab dem 12. Lebensmonat bei Vorliegen einer Kariesläsion künftig von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen, heißt es in einer Pressemeldung der KZBV. „Mit ihrem wissenschaftlichen Konzept zur Vermeidung frühkindlicher Karies hat die Zahnärzteschaft bereits im Jahr 2014 einen wichtigen Vorstoß unternommen, um eine Lücke bei der Vermeidung und Behandlung von sogenannter Nuckelflaschenkaries zu schließen. Die Beratungsanträge im G-BA sind ein weiterer Impuls für die umfassende Umsetzung der in diesem Konzept aufgezeigten Empfehlungen. Auf der Grundlage einer Expertise der Weltgesundheitsorganisation und des Weltzahnärzteverbandes haben wir für Deutschland unter anderem das Ziel Foto: proDente formuliert, dass im Jahr 2020 80 Prozent der 6- bis 7-Jährigen kariesfrei sein sollen. Diese Vorgabe gilt es nun auch mit den Partnern der Selbstverwaltung gemeinsam zu erreichen“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Die in den Anträgen beschriebenen Methoden werden zunächst durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bewertet. Durch den G-BA soll dann im Anschluss ein formaler Rechtsrahmen geschaffen werden, der die zahnärztliche Vorsorge für Säuglinge und Kleinkinder zu Lasten der GKV ermöglicht. Frühkindliche Karies gilt als häufigste chronische Erkrankung bei Kindern im Vorschulalter (Englisch: Early childhood caries (ECC)). Immer häufiger weisen Kinder kariöse Zähne auf, wenn sie die bereits bestehende Gruppen- und Individualprophylaxe erreichen. Annähernd die Hälfte aller kariösen Defekte, die bei der Einschulung festgestellt werden, entstehen in den ersten drei Lebensjahren. Das Konzept für die zahnmedizinische Prävention bei Kleinkindern „Frühkindliche Karies vermeiden“ soll dazu beitragen, ein optimales Gesundheitsverhalten und die bestmöglichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Zahn- und Mundgesundheit bei dieser besonders vulnerablen Patientengruppe zu etablieren sowie Karies, Zahnfleischentzündungen, Zahnverlust und daraus resultierende Folgeerkrankungen zu vermeiden. Das Konzept kann auf der Internetseite der KZBV unter www.kzbv.de abgerufen werden. Pressemeldung der KZBV Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode KZVB meldet: Zahnärzte solidarisch mit den Hausärzten Die AOK Bayern entwickelt sich aus Sicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) immer mehr zu einer Problemkasse. „Nicht nur die Haus- sondern auch die Zahnärzte haben unter dem Verhalten der größten Kasse im Freistaat zu leiden“, sagt KZVB-Chef Dr. Janusz Rat. 14 Wie bei den Hausärzten hätten auch die Vergütungsverhandlungen zwischen der KZVB und der AOK Bayern für das Jahr 2014 durch ein Landesschiedsamt zu Ende geführt werden müssen, heißt es in einer Pressemeldung der KZVB. Die AOK Bayern hätte zuvor einen Ausgleich der durch die KZVB nachgewiesenen Kostensteigerungen in den Praxen verweigert. Auch eine ausreichende Erhöhung des Budgets für zahnärztliche Leistungen habe die AOK Bayern abgelehnt. Das Landesschiedsamt gab den Zahnärzten Recht. In der Folge reichte die AOK Bay- ZNS 5-15 FORUM ern Klage gegen den Schiedsspruch ein und setzte sich vor dem Landessozialgericht durch mit dem Ergebnis, dass die bayerischen Vertragszahnärzte nicht wissen, welche Punktwerte für die 2014 erbrachten Behandlungen bei der AOK Bayern gelten. „Das Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode. Doch die Vergütung von Ärzten und Zahnärzten sollte nicht durch Gerichte festgelegt werden. Die AOK Bayern gefährdet durch ihre Blockadehaltung das hohe Niveau der Patientenversorgung im Freistaat Bayern“, so der KZVB-Vorsitzende. Die KZVB appelliert an die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml, die AOK Bayern an ihre Pflichten zu erinnern. Dazu gehöre eine ausreichende Finanzierung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Das reine Schielen auf Kundgebung von oberbayerischen Obleuten im Dezember vor der AOK-Direktion in Ingolstadt. den Beitragssatz sei verantwortungslos. Leidtragende des Sparkurses der AOK Bayern seien vor allem die Patienten in ländlichen Regionen mit vielen AOK-Ver- sicherten. Dort würden sich immer weniger Ärzte und Zahnärzte niederlassen. Pressemeldung der KZVB Goldgräberstimmung in der Medizinindustrie Aktion „Stoppt die e-Card“ zur elektronischen Gesundheitskarte Kurz vor der Eröffnung der Medizin-IT-Messe conhIT in Berlin forderte die Biotechnologie-Industrie Anpassungen des Entwurfs zum E-Health-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Sie will die künftig auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Patientendaten für ihre Geschäfte nutzen. „Die erste Katze kommt nun aus dem Sack", sagt dazu Dr. Silke Lüder, Sprecherin der Aktion „Stoppt die e-Card. „Seit vielen Jahren warnen wir vor der Gefahr, dass Medizindaten ein Geschäftsfeld werden”, so Lüder weiter. „Wir sehen jetzt, dass das von Minister Gröhe angekündigte Gesetz genau diese Begehrlichkeiten weckt. Während der Gesetzentwurf für Ärzte und Patienten überwiegend finanzielle Strafen und den Zwang zum Anschluss an eine zentrale Telematik-Infrastruktur bereithält, hat die Medizinindustrie guten Grund, sich auf lukrative Geschäfte mit Patientendaten zu freuen.” chen. Zum anderen sei der e-Notfalldatensatz im Notfall kaum zu gebrauchen: „Welcher Notarzt hat die Möglichkeit und Zeit, zunächst auf dem Kartenchip der eGK nach eventuell vorhandenen Daten und dann etwa noch nach einer Patientenverfügung im Haus eines lebensbedrohlich Erkrankten zu suchen?” Günterberg kritisierte zudem scharf die milliardenschwere Geld-verschwendung dieses Projekts: „Diese Gelder werden dringend für gute Medizin gebraucht.” Auch die angekündigten Vorteile des Notfalldatensatzes auf der eGK wurden einer Pressemitteilung des Aktionsbündnisses entzaubert. „Zum einen ist der Notfalldatensatz nur in Deutschland nutzbar”, erläuterte der Berliner Gynäkologe Dr. Klaus Günterberg. Eine deutlich bessere Alternative sei der Europäische Notfallausweis auf Papier in neun Spra- Gabi Thiess, Patientensprecherin der Aktion „Stoppt die e-Card”, zitiert das kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das Gericht habe darin das Foto auf der eGK für rechtens erklärt und stelle in seiner Begründung den Nutzen der Allgemeinheit vor das Recht des Einzelnen. Mit keinem Wort aber sei das BSG auf die unsichere ZNS 5-15 Telematik-Infrastruktur eingegangen. Thiess: „Eine zentral verwaltete Infrastruktur kann nicht sicher sein. Weder vor dem BSG noch in den Vorinstanzen kam es aber zu einer Beweisaufnahme.” Die bei einem Treffen in Hamburg anwesenden IT-Sicherheitsexperten und Informatiker betonten erneut, dass im eGKProjekt dezentrale Speicherung und sichere Verschlüsselung der Daten sowie die Anonymisierung der Patienten ein Irrglaube seien. Zudem könnten die Metadaten genutzt werden, um weitere Informationen zu generieren. Letztlich kamen die Vertreter der an der Aktion beteiligten Verbände zu dem Schluss: „Das E-Health-Gesetz von Minister Gröhe gehört auf den Müllhaufen der Gesundheitspolitik.” Pressemeldung des Aktionsbündnisses „Stoppt die e-Card“ 15 ZBV INFO ++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++ Änderungsmeldungen Aufgrund der bestehenden Meldeordnung der BLZK bitten wir bei Änderungen von persönlichen Daten wie: Privatund Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promotion, Beginn und Ende einer Tätigkeit, Praxisaufgabe etc., Niederlassung, unverzüglich um schriftliche Mitteilung an den ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr. 08 21/ 3 43 15 22. Damit lässt sich auch eine Verzögerung bei der Zusendung von ZM, BZB und ZNS vermeiden. Änderung von Bankverbindungen Bitte denken Sie daran, den ZBV Schwaben rechtzeitig zu informieren, wenn sich Ihre Bankverbindung ändert, sofern Sie zum Einzug der Beiträge eine Einzugsermächtigung erteilt haben. In den meisten Fällen erheben die Banken bei einer Rückbelastung des Beitragseinzuges erhebliche Gebühren, die wir an Sie weitergeben müssen, wenn Sie die Änderungsmeldung versäumt haben Beitragszahlung II. Quartal 2015 Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, die Beiträge für das II. Quartal 2015 unaufgefordert an den ZBV Schwaben zu überweisen. Die Bankverbindung lautet: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Filiale München BIC DAAEDEDDXXX IBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62 Obmannsbereich Kempten Einladung zum Zahnärzte-Stammtisch am Mittwoch, 6. Mai 2015 um 19 Uhr, Bachtelweiher-Stuben, Am Bachtelweiher 8 in 87437 Kempten. Bitte beachten: der nächste Stammtisch findet erst am 22. Juli 2015 statt. Dr. Sybille Keller Obfrau 16 Geburtstage Wir gratulieren 2. Mai 2015 Dr. Dr. Franz Häußler Meisenweg 9, 87439 Kempten zum 65. Lebensjahr 2. Mai 2015 Dr. Erhard Hieber Kornblumenstraße 18, 89359 Kötz zum 75. Lebensjahr 3. Mai 2015 Dr. Ortwin Kuhn Schwalbenweg 21, 86672 Thierhaupten zum 60. Lebensjahr 9. Mai 2015 Dr. Robert Kempter Neuhäuserstraße 1, 86154 Augsburg zum 60. Lebensjahr 11. Mai 2015 Dr. Theodor Streicher Bahnhofstr. 11, 86470 Thannhausen zum 60. Lebensjahr 13. Mai 2015 Dr. Wolfgang Böhnert Carl-Zeiss-Straße 3, 86199 Augsburg zum 80. Lebensjahr 15. Mai 2015 Josef Nusser Ludwigstr. 4, 86441 Zusmarshausen zum 90. Lebensjahr 16. Mai 2015 Dr. Rudolf Heubach Weidacker 1, 87666 Pforzen zum 85. Lebensjahr 17. Mai 2015 Dr. Gerd Bolle Lauenbühlstr. 21, 88161 Lindenberg zum 90. Lebensjahr 19. Mai 2015 Dr. Herbert Sirch Bahnhofstraße 30, 86150 Augsburg zum 65. Lebensjahr 20. Mai 2015 Dr. Oswald Weiss Herzog-Georg-Str. 53, 89415 Lauingen zum 65. Lebensjahr 22. Mai 2015 Dr. Elke Schuhmann Auf der Höh 25, 87509 Immenstadt zum 75. Lebensjahr 23. Mai 2015 Bruno Edelmann Tilsiter Straße 4, 87600 Kaufbeuren zum 65. Lebensjahr 23. Mai 2015 Dieter Primus Neuburger Straße 45, 86167 Augsburg zum 65. Lebensjahr 31. Mai 2015 Dr.med.(MUDr.)Univ.Prag Neklan Chmelik Herbststraße 8, 86415 Mering zum 75. Lebensjahr Herzlichen Glückwunsch und alles Gute für die Zukunft! Christian Berger, 1. Vorsitzender Dr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende Hinweis in eigener Sache Soweit ein Mitglied des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwaben die Veröffentlichung seines Geburtstages nicht wünscht, bittet der ZBV, dies der ZBVGeschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Im anderen Fall gehen wir davon aus, dass gegen die Veröffentlichung der Daten keine Einwände vorliegen. Die Veröffentlichung beginnt mit dem 60. Geburtstag zu halbrunden und runden Geburtstagen. Geschäftsstelle des ZBV Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben betrauert das Ableben seines Mitglieds: Sabine Gref geboren 28.03.1943 – verstorben 01.03.2015 zuletzt wohnhaft Sudetenstraße 8, 86650 Wemding ZNS 5-15 FORTBILDUNG ++ Referat Fortbildung ++ Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting Abendfortbildung am 6. Mai in Augsburg und 17. Juni in Memmingen Liebe Kolleginnen und Kollegen, durch die Kieferkammatrophie ist in vielen Fällen vor oder bei einer Implantation eine Augmentation notwendig. Dafür stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, um das Implantatlager zu verbessern. Im Praxisalltag hat sich das retromolare Knochenblocktransplantat und das BoneSplitting für den Einsatz in der niedergelassenen Praxis etabliert, das je nach Ausgangsbefund anzuwenden ist. Retromolare Blocktransplantationen erfordern zwei Operationsstellen im Mund und die Implantate können erst bei einem weiteren Eingriff gesetzt werden. Dafür wird aber weniger Fremdmaterial, wie Knochenersatzmaterial oder Membranen, benötigt. Neben der verti- 1. Termin: Mittwoch, 6. Mai 2015, 18.00 bis 21.00 Uhr Ort: Augsburg, Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 2. Termin: Mittwoch, 17. Juni 2015, 18.00 bis 21.00 Uhr Ort: Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5 Referent: PD Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg Teilnehmer: Zahnärztinnen und Zahnärzte Gebühr: € 110,00 für Zahnärzte/innen inkl. Pausenverpflegung € 70,00 für Assistentinnen/ Assistenten (auf Nachweis) kalen Augmentation empfiehlt sich das retromolaren Blocktransplantat besonders für die Einzelzahnversorgung in der Oberkieferfront, um eine ausreichende Weichgewebsregeneration zu erreichen. Das BoneSplitting ist eine günstiges Verfahren um in der Oberkieferfront Implantate einsetzten zu können, wenn eine abnehmbare Suprastruktur geplant ist. Bei einer festsitzende Versorgung ist es oftmals dann notwendig mit zahnfarbenem Kunststoff, den Verlust der vertikalen Dimension zu kompensieren. Ich freue mich über Ihre Teilnahme. Dr. Werner Krapf Referat für Fortbildung Frühkindliche Karies und Update Prophylaxe Referent: Prof. Dr. Johannes Einwag am 24. Juni im Memmingen Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist uns gelungen, mit Prof. Einwag, Stuttgart wieder einmal einen der bekanntesten und renommiertesten Prophylaxeexperten Deutschlands für den ZBV Schwaben nach Memmingen zu holen, der ein in letzter Zeit hochgekommenes Thema, die frühkindliche Karies, in den Fokus nimmt. Während bei Kindern im Alter von 12 Jahren die Karies deutlich zurückgegangen ist, fällt der Rückgang der Karies im Milchgebiss deutlich geringer aus. Bereits bei 15% der Kinder bis zum 3. Lebensjahr besteht deutschlandweit Karies, Tendenz steigend. Betroffen sind alle Bevölkerungsgruppen. Ursachen sind exzessives Trinken von zucker- und säurehaltigen Getränken aus ZNS 5-15 Termin: Mittwoch, 24. Juni 2015, 14.00 bis 18.00 Uhr Ort: Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5 Referent: Prof. Dr. Johannes Einwag Teilnehmer: Zahnärztinnen, Zahnärzte, Prophylaxemitarbeiter/innen Gebühr: € 140,00 für Zahnärzte/innen € 90,00 für Assistentinnen/ Assistenten (auf Nachweis) € 90,00 für Prophylaxe-Mitarbeiter/ innen Saugflaschen und Trinkhilfen, vor allem nachts. Gleichzeitig wird keine ausreichende Mundhygiene in dieser Altersgruppe durchgeführt. Bestehende Präventionskonzepte reichen deshalb oft nicht mehr aus. Zusätzliche Konzepte und Maßnahmen müssen integriert werden wie z.B. die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Kinderärzten und Frauenärzte oder auch die Einbeziehung von Hebammen, die in den ersten Wochen nach der Geburt die Mütter und die Neugeborenen mit betreuen. Im zweiten Teil seines Vortrags gibt Prof. Einwag ein Update zur Prophylaxe und bringt Sie damit auf den neuesten Stand. Darüber hinaus haben wir einen weiteren Komplex vorgesehen unter dem Motto: „Kollegen/innen und /Mitarbeiter/innen fragen – Johannes Einwag antwortet“. 17 FORTBILDUNG Hier können Sie alle Ihre Fragen zur Prophylaxe und Prävention stellen, was Ihnen wichtig ist und was Sie schon immer wissen wollten. Seminarinhalt: 90% aller Zahnschäden bei Kleinkindern entfallen auf lediglich 10% der Kinder! Nicht nur in Deutschland – in allen industrialisierten Ländern findet sich diese Polarisierung der Karies – bis heute sind die Ursachen unklar. Inzwischen werden vermehrt wieder „genetische Risikofaktoren“ diskutiert. Also: Karies doch vererbt? Im Rahmen des Kurses werden in einem ersten Teil die Möglichkeiten und Grenzen der präventiven Interventionen speziell bei Vorliegen frühkindlicher Karies diskutiert. Im zweiten Teil werden neue Erkenntnisse aus dem Bereich der angewandten Präventivmedizin – sowohl aus dem Bereich der häuslichen als auch der professionellen Prävention vorgestellt und in ihrer Bedeutung für den Alltag analysiert. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Möglichkeiten des mechanischen Biofilmmanagements. Dies verspricht ein spannender Nachmittag zu werden. Ich freue mich auf Ihre zahlreiche Teilnahme. Bitte melden Sie sich mit dem im Heft abgedruckten Anmeldeabschnitt an. Prof. Dr. Johannes Einwag Dr. Werner Krapf Referat für Fortbildung Spezialkurse im Strahlenschutz Fachkunde für Oralchirurgen und Kieferorthopäden interessant Zwei neue Spezialkurse im Strahlenschutz bietet die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) an: einen zum Erwerb der Fachkunde im Anwendungsgebiet „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen“ und einen im Anwendungsgebiet „Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung“. Das bundesweit einzigartige Kurskonzept hat das Referat Praxisführung der BLZK gemeinsam mit fachkundigen Referenten entwickelt. Die ersten Veranstaltungen finden im Juli in München und Regensburg statt. Die Anmeldung ist – auch für Interessierte außerhalb Bayerns – ab sofort möglich über das Fortbildungsinstitut der BLZK, die eazf GmbH. Die Spezialkurse richten sich ausschließlich an Zahnärzte, die bereits in der Praxis oder im Rahmen der Weiterbildungen Oralchirurgie beziehungsweise Kieferorthopädie die Sachkunde (25 bzw. 50 dokumentierte Untersuchungen) erworben haben. Ergänzend zur Sachkunde vermitteln die Spezialkurse unter anderem Wissen über weitergehende Aufnahmetechniken, Dosismessgrößen, Strahlenschutz sowie Qualitätssicherung und -kontrolle. Die Kurse bauen auf der grundlegenden Fachkunde im Anwendungsgebiet „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels“ auf. Diese Fachkunde erwerben Zahnmediziner in Deutschland im Rahmen ihrer akademischen Ausbildung. „Zahnärzte, die das Staatsexamen ab 2006 abgelegt haben, müssen die Fachkunde für das Röntgen der Hände und des Schädels separat erwerben – sofern 18 sie diese Techniken anwenden“, sagt Dr. Michael Rottner, Referent Praxisführung der BLZK. „Mit den neuen Kursen machen wir es jetzt in Bayern möglich, diese besondere Fachkunde zu erwerben – kompakt und kostengünstig in eintägigen Veranstaltungen.“ Die Kurse werden entsprechend der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin durchgeführt. Fachliche Fragen, wie zum Beispiel zu den Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde oder zur Ausstellung der Fachkunde-Bescheinigung, beantwortet das Referat Praxisführung der BLZK unter Telefon 089 72480-174/-196 oder per E-Mail unter [email protected]. 9 bis 17 Uhr (inkl. Prüfung). Es werden 8 Fortbildungspunkte vergeben. Informationen und Anmeldung unter www.eazf.de >Fachkunde 2, unter www.eazf.de > Fachkunde 3 oder unter Telefon 089 72480-450. Anmeldungsformulare für die beiden Kurse sind online unter www.zbv-schwaben.de abrufbar – oder direkt auf der Seite der eazf GmbH: www.eazf.de Die Organisation der Kurse hat die eazf GmbH übernommen. Die Teilnahmegebühr beträgt inklusive Skript und Kurzprüfung 500 Euro. Jeder Kurs dauert von ZNS 5-15 FORTBILDUNG Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522 Anmeldung: q zum Kurs „Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting” Referent: Termin: Priv.-Doz. Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg q Mittwoch, 6. Mai 2015, oder von 18.00 bis 21.00 Uhr Augsburg, Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1 q Mittwoch, 17. Juni 2015 von 18.00 bis 21.00 Uhr Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5 Teilnehmer: Zahnärzte/innen Kursgebühr: 110,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung 70,00 Euro für Assistenten/innen (auf Nachweis) q zum Kurs „Frühkindliche Karies und Update Prophylaxe” Referent: Prof. Dr. Johannes Einwag, Stuttgart Termin: Mittwoch, 24. Juni 2015, von 14.00 bis 18.00 Uhr Ort: Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5 Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusive Verpflegung 90,00 Euro für Ausbildungsassistent/in inklusive Verpflegung 90,00 Euro für Prophylaxemitarbeiter/in inklusive Verpflegung Vorname Name Straße PLZ / Ort Datum Stempel / Unterschrift Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats: Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von € Konto IBAN von meinem BIC bei Bank/Sparkasse mitttels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben. Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich! ZNS 5-15 19 Workshops für das gesamte Praxisteam 64. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien e.V. Unter dem Tagungsthema „Vom Patientenwunsch zur erfolgreichen Therapie“ tauschen sich rund 450 Zahnmediziner und zahnmedizinisches Personal aus Kliniken und Praxen über Stand, Perspektiven und Neuerungen im Bezug auf die prothetische Zahnmedizin aus und diskutieren aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse und Innovationen mit dem daraus abzuleitenden Nutzen für den Patienten. Die Jahrestagung findet vom 11. bis 13. Juni 2015 im Congress Centrum Maritim Hotel Ulm statt. Neben den wissenschaftlichen Vorträgen stehen die Praxistauglichkeit und die klinische Anwendbarkeit ganz im Fokus. Verschiedenen Workshops bieten hierzu die Möglichkeit, Wissen auf dem Gebiet der Implantologie in kleinen Gruppen zu vertiefen. Seminare gezielt für das Praxispersonal versprechen ebenfalls einen intensiven und praxisbezogenen Wissensaustausch, so dass die Fortbildung für das gesamte Praxisteam möglich wird: Workflow im Praxis-Team beim Einsatz von intraoraler Digitalisierung und CAD/CAM-Technologie* Prof. Dr. Bernd Wöstmann (Gießen) Freitag, 12.06.2015 Kommunikative Strategien bei somatoform- und schmerzgestörten Patienten Dr. Fabian Hüttig (Tübingen), PD Dr. Eva Engel (Karlsruhe) Veneers von A-Z – Vom Patientenwunsch zum „perfect smile” Prof. Dr. Jürgen Wahlmann (Edewecht) Umgang mit Angstpatienten* (Teil 1) Psychisch auffällige Patienten* (Teil 2) Lea Höfel (Garmisch-Partenkirchen) Aktuelle Stiftverankerungssysteme PD Dr. Florentine Jahn (Jena) Patientenwunsch „feste Zähne“ – Wie Sie mit Hilfe des digitalen Workflows und geringer Behandlungsbelastung Patienten gewinnen Dr. Dr. Rainer Fangmann (Wilhelmshaven), Fabian Zinser (Loxstedt) Einzelzahn-Sofortversorgung in der Implantologie – Vorteile durch das Chairside-CAD/CAM-System Dr. Paul Weigl (Frankfurt a. M.), Dr. Maximilian Blume (Frankfurt a. M.), Roland Felber (Frankfurt a. M.) *speziell für das Praxis-Team Die Klammerprothese – Alter Hut oder Evergreen? Prof. Dr Peter Pospiech (Würzburg) Samstag, 13.06.2015 Wurzelidentische Replicate-Hybridimplantate – eine Option dank moderner Technik Dr. Michael Hopp (Greifswald), Rüdger Ruppert (Berlin) 20 Programm, Firmenausstellung, Registrierung und weitere Informationen unter www.dgpro-kongress.de ZNS 5-15 FORTBILDUNG Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde 56. Bayerischer Zahnärztetag in München vom 22. bis 24. Oktober Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde: Das sind die Schwerpunkte des 56. Bayerischen Zahnärztetags 2015. Weitere Vorträge befassen sich mit Schienentherapien, Endodontie, Funktionsdiagnostik sowie der Weisheitszahnentfernung. Der Zahnärztetag unter dem Titel „Zahndurchbruch – Zahntrauma – Zahnwechsel: Behandlungsnotwendigkeit und Behandlungsnotwendigkeiten“ findet vom 22. bis 24. Oktober 2015 im Westin Grand München statt. Veranstalter sind die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie. Bei entsprechender medizinischer Indikation ist eine kieferorthopädische Behandlung in fast jedem Alter möglich. Zahnund Kieferfehlstellungen lassen sich nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen korrigieren. Individuell zugeschnittene Techniken und Behandlungsmethoden sind in den meisten Fällen sehr erfolgreich. Die Referenten des Bayerischen Zahnärztetags berichten unter anderem über präprothetische kieferorthopädische Behandlungskonzepte, Implantate in der Kieferorthopädie und psychologische Aspekte bei der kieferorthopädischen Behandlung von Kindern. Im Rahmen des Schwerpunkts Kinderzahnheilkunde geht es beispielsweise um Füllungstherapien, Implantate und eine frühprothetische Versorgung von Kindern. „Wir wollen möglichst verschiedene Aspekte der Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde praxisnah ausleuchten“, sagt Christian Berger, Präsident der BLZK und Leiter des Bayerischen Zahnärztetags. Der vertragszahnärztliche Teil widmet sich der Abrechnung kieferorthopädischer Behandlungen und Hilfsprojekten von Zahnärzten im In- und Ausland. Das Programm für das zahnärztliche Personal steht unter dem Motto „Kinder – Karies – KFO. Herausforderungen und Perspektiven“. Parallel läuft eine Dentalausstellung. Eröffnet wird der Kongress am 22. Oktober. Den Festvortrag hält Prof. Dr. Armin Nassehi. Unter dem Titel „Warum rechts und links keine Alternativen mehr sind“ plädiert er für ein neues vernetztes Denken in der Gesellschaft. Pressemeldung der BLZK 29. Oberpfälzer Zahnärztetag „Innovation als Motivation – Zahnheilkunde heute“. Unter diesem Titel steht der 29. Oberpfälzer Zahnärztetag, der vom 25. bis 27. Juni 2015 in Regensburg stattfinden wird. Der ZBV Oberpfalz führt die Veranstaltung gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Regensburg und dem Förderverein der Fachgruppe „Zahntechnik“ durch. Schirmherr der Veranstaltung ist Prof. Dr. Dr. Peter Proff. Das gesamte Programm für Zahnärzte/innen, Zahntechniker/innen und Zahnmedizinisches Personal ist unter www.zbv-opf.de einsehbar. Maschinelle Aufbereitung von Medizinprodukten Zusatztermin wegen hoher Nachfrage am 27. Mai in Memmingen Momentan finden Schwerpunktprüfungen des Gewerbeaufsichtsamtes zur Aufbereitung von Medizinprodukten in den bayerischen Zahnarztpraxen statt. Aufgrund der hohen Nachfrage hat der ZBV Schwaben einen Zusatztermin in Memmingen eingerichtet. Am Mittwoch, 27. Mai 2015, 14 bis 18 Uhr, wird Dr. Michael Rottner, Referent für Praxisführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Rede und Antwort stehen und auch wichtige Tipps zu den Schwerpunktprüfungen und zu den Checklisten gegeben. Der ZBV hat diese Sonderveranstaltung gemeinsam mit der eazf GmbH trotz Terminschwierigkeiten noch im Mai für den südlichen Teil des ZBV einrichten können. Hintergrund ist die große Nachfrage nach einem Zusatztermin seitens der Zahnarztpraxen – auch wenn diese Sonderveranstaltung am 27. Mai in die Pfingstferien fällt. Die Forderung nach maschineller Aufbereitung von Medizinprodukten, die mitt- ZNS 5-15 lerweile auch viele Hersteller diverser Medizinprodukte in ihren Aufbereitungshinweisen übernommen haben, führt in vielen zahnärztlichen Praxen zu einer Reihe von Umsetzungsfragen, die zum Teil mit hohen Investitionskosten verbunden sind. Bei dem Kurs geht es um manuelle und maschinelle Aufbereitung zahnärztlicher Instrumente und die Validierung von Aufbereitungsprozessen. Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Rottner besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen und mit dem Referenten zu diskutieren. Die Veranstaltung ist an Zahnärzte/innen und Praxismitarbeiterinnen gerichtet. Seminargebühr: 75 Euro Zahnärzte/innen, 50 Euro Praxispersonal. Anmeldung erfolgt über die die eazf GmbH – siehe auch Seite 2 in dieser Ausgabe – oder ist online unter www.zbv-schwaben.de abrufbar. 21 ZAHNÄRZTL. PERSONAL ++ Referat Zahnärztliches Personal ++ Sommerabschlussprüfung 2015 für Zahnmedizinische Fachangestellte Zeitplan der Praktischen Prüfungen an den einzelnen Berufsschulen Die Prüfungsordnung erfordert einen ziemlich hohen zeitlichen und personellen Aufwand. Wir dürfen Sie also um besondere Beachtung nachfolgender Terminierung bitten. Die genaue Prüfungszeit sowie Prüfungsraum erfahren die Schülerinnen direkt an den Berufsschulen: Augsburg Donauwörth Kempten Lindau Marktoberdorf Memmingen Neu-Ulm Mittwoch, 24. Juni 2015 Donnerstag, 25. Juni 2015 Freitag, 26. Juni 2015 Mittwoch, 24. Juni 2015 Donnerstag, 25. Juni 2015 Freitag, 26. Juni 2015 07.30 – 15.00 Uhr 07.30 – 15.00 Uhr 07.30 –11.30 Uhr 07.30 – 15.00 Uhr 07.30 – 15.00 Uhr 07.30 – 12.15 Uhr Gruppe I - 1 Gruppe I - 2 Gruppe I - 3 Gruppe II - 1 Gruppe II - 2 Gruppe II - 3 14 TN 14 TN 8 TN 14 TN 14 TN 16 TN 73 TN Donnerstag, 11. Juni 2015 Freitag, 12. Juni 2015 Freitag, 12. Juni 2015 12.20 – 16.20 Uhr 07.30 – 15.20 Uhr 07.40 – 15.00 Uhr Gruppe I Gruppe I Gruppe II 7 TN 13 TN 12 TN 32 TN Montag, 22. Juni 2015 Dienstag, 23. Juni 2015 Mittwoch, 24. Juni 2015 Donnerstag, 25. Juni 2015 08.00 – 15.00 Uhr 08.00 – 15.00 Uhr 08.00 – 15.00 Uhr 08.00 – 15.00 Uhr Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV 8 TN 8 TN 8 TN 8 TN 32 TN Freitag, 26. Juni 2015 Freitag, 03. Juli 2015 08.00 – 16.50 Uhr 13.30 - 17.15 Uhr 10 TN 5 TN 15 TN Dienstag, 23. Juni 2015 Mittwoch, 24. Juni 2015 08.00 – 16.00 Uhr 08.00 – 15.30 Uhr Gruppe I Gruppe II 13 TN 12 TN 25 TN Dienstag, 30. Juni 2015 Dienstag, 30. Juli 2015 07.50 – 15.30 Uhr 07.50 – 15.30 Uhr Gruppe I Gruppe II 11 TN 11 TN 22 TN Donnerstag, 02. Juli 2015 Freitag, 03. Juli 2015 08.00 – 17.30 Uhr 08.00 – 16.30 Uhr Gruppe I Gruppe II 17 TN 15 TN 32 TN 231 TN Wir verweisen auf § 10 (1/2) des Jugendarbeitsschutzgesetzes, nach dem Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen einschließlich Pausen, sowie am Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen sind. tr Ehrungen Schnell informieren im Internet Für 20-jährige Praxiszugehörigkeit wurde geehrt: Sybille Ahrendt tätig seit 1. Mai 1995 in der Praxis Ahrendt in 86650 Wemding. Für den ZBV Schwaben gratuliert herzlich Dr. Axel Kern Referent für Zahnärztliches Personal 22 ZNS 5-15 ZAHNÄRZTL. PERSONAL Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz im Jahr 2015 für zahnärztliches Personal Zahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die ihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2010 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2015 zu aktualisieren, wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen die vor dem Jahr 2010 erworben wurden, können ebenfalls im Jahr 2015 aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen. Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript mit einem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz. Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltungen für das Jahr 2015 an: q Termin: Freitag, 24. Juli 2015, 13.30 Uhr Die Kurse finden im Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 in 86150 Augsburg, statt. Bitte den gewünschten Termin ankreuzen und pro Person eine Anmeldung ausfüllen! Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 4 Stunden Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22 Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen! Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats: Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Person von meinem Konto IBAN BIC bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen. Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben. Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich. ZNS 5-15 23 Herausgeber: ZBV Schwaben, (Bezirksverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geschäftsstelle Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Verantwortliche Schriftleitung: Christian Berger, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. 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