Zahnärztliche Nachrichten Schwaben

ZNS
Ausgabe 5-15
Mai 2015
Zahnärztliche Nachrichten Schwaben
n 3
n 4
n 8
n 10
n 11
n 12
n 14
n 14
n 15
n 16
n 17
n 22
Editorial: Auslaufmodell Freie Berufe?
Leitartikel: Widerruf der Approbation
Freie Berufe: Einfluss berufsfremder Interessen vermeiden
Voller Durchblick bei der Abrechnung
Whitepaper über Bewertungsportale
Interview zum Niederlassungstool der ABZ eG für Kieferorthopäden
Frühkindliche Karies bekämpfen
Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode
Aktion „Stoppt die e-Card” zur elektronischen Gesundheitskarte
Mitteilungen des ZBV Schwaben
Referat Fortbildung
Referat Zahnärztliches Personal
Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts
EDITORIAL
Auslaufmodell Freie Berufe?
Europa will mehr Wettbewerb. Das
klingt zunächst gut – und so gar nicht
nach Bürokratismus, den man den Gremien in Brüssel und Straßburg so gerne
unterstellt. Allerdings schießt die EUKommission mit ihrem Ansinnen, den
Wettbewerb im Dienstleistungssektor
beleben zu wollen, leider weit über das
Ziel hinaus. Mehr Wettbewerb soll zu
Lasten der Freien Berufe erfolgen. Dabei
denkt sich die EU-Kommission gar nichts
Böses, denn außer in Deutschland gibt es
die Freien Berufe gar nicht – und im
Sinne von „gleiches Recht und gleiche
Privilegien für alle“ glaubt die EUKommission „alte Zöpfe“ abschneiden
zu müssen. Dass dies auf Kosten von
länderspezifischen etablieren Strukturen
erfolgen wird, stört Brüssel nicht.
Anfang Juni 2014 hat die Europäische
Kommission im Rahmen des vierten
Europäischen Semesters – dessen Ziel es
ist, die Wirtschaftspolitiken der EU-Mitgliedstaaten besser zu
koordinieren – die diesjährigen länderspezifischen Empfehlungen für alle EU-Mitgliedstaaten vorgelegt, die zuvor vom Europäischen Rat beschlossen wurden. Bewertet wurden die von
den Mitgliedstaaten eingereichten Pläne zur Haushaltskonsolidierung sowie die vorgelegten nationalen Reformprogramme.
In den Empfehlungen für Deutschland wird auch explizit auf
die Freien Berufe Bezug genommen. Die Europäische Kommission ist demnach der Auffassung, dass die politischen Maßnahmen zur stärkeren Belebung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor in den zurückliegenden Monaten begrenzt
waren. Das Produktivitätswachstum sei in manchen Dienstleistungsbranchen besonders gering, insbesondere bei den freiberuflichen Dienstleistungen. Nach wie vor bestünden „Markteintrittshindernisse und Hürden, die der Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen im Wege" stünden. Dazu gehörten
Anforderungen an die Rechtsform, spezifische Vorschriften in
Bezug auf die Gesellschafter sowie Vorgaben an die berufliche
Qualifikation. In dem ergänzenden Begleitdokument wird in
diesem Zusammenhang direkt auf den aktuellen OECD-Bericht
2014 verwiesen, wonach „freiberufliche Dienstleistungen in
Deutschland, insbesondere von Architekten, Ingenieuren und
Anwälten, im Vergleich zu anderen OECD-Ländern stark reguliert" seien. Der Preiswettbewerb sei zudem in einigen Freien
Berufen auf Grund der Existenz teilweise verbindlicher Gebührenordnungen eingeschränkt.
Ferner sollen nach Auffassung der OECD die Pflichtmitgliedschaft und Selbstverwaltung der Kammern in den Berufsverbänden (und Handwerkskammern) im Hinblick auf die Zutrittsschranken hinterfragt und die Zulassungsvoraussetzungen
gelockert werden.
Die Diskussion um das richtige Verhältnis zwischen Regulierung und Liberalisierung hat vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise eine neue Dimension bekommen. Verbraucher-
ZNS 5-15
schutz und die anerkannt hohe Qualität
der deutschen freiberuflichen Dienstleistungen dürfen im europäischen Binnenmarkt nicht auf der Strecke bleiben. Die
Durchlässigkeit der Grenzen darf nicht
zu einem Abbau von Qualitätsstandards
und einem Verlust des Vertrauens der
Verbraucherinnen und Verbraucher
führen. Leistungs- und Qualitätswettbewerb sind zu fördern.
In Bayern weisen die ärztlichen und
zahnärztlichen Selbstverwaltungen sowie die politischen Arme von Zahnärzten
und Ärzten schon seit Langem auf die
Gefahr aus Brüssel hin. Bislang ist noch
wenig passiert. Hinzu kommt, dass ausgerechnet in einer Zeit, in der Widerstand des Bundesverbandes der Freien
Berufe (BFB) notwendig gewesen wäre,
dieser von Auflösung bedroht war, weil
Ärzte, Architekten und Anwälte sich hier
nicht mehr vertreten sahen. Inzwischen
scheint diese Gefahr gebannt, und der
Verband arbeitet wieder mit voller Stärke. Aber auch Bundesregierung und die Länderregierungen müssen – schon aus
Eigennutz – heftige Gegenwehr leisten. Denn der Staat
profitiert von der Arbeit der Selbstverwaltungen.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen ist indes beispielhaft
vorangegangen und fordert mit der Zustimmung aller Fraktionen das europäische Semester kritisch zu begleiten und die
Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Das
stünde auch dem bayerischen Landtag gut zu Gesicht, gerade
nachdem man sich dort in Bezug auf das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen besonders hervorgetan hat. Alle
zahnärztlichen Gremien – ob Selbstverwaltungen oder politische Verbände – sollten an einem Strang ziehen und den Landtag in die Pflicht nehmen, sich für seine Freien Berufe einzusetzen, um auf Bundesregierung und die Europäische Kommission einzuwirken, das Fremdkapitalverbot für die Freien Berufe
nicht in Frage zu stellen. Das Verbot der Fremdkapitalbeteiligung wurde 2012 vom Bundesfinanzhof als europarechtskonform anerkannt. Der Einfluss berufsfremder Interessen muss
vermieden werden, damit die Unabhängigkeit der Tätigkeiten
gewährleistet wird.
Das bestehende System der Kosten- und Honorarordnungen
der Freien Berufe darf nicht zu Gunsten von mehr Wettbewerb
und Gleichmacherei in Frage gestellt werden.
Schließlich tragen die Freien Berufe zur Entwicklung und Sicherung des Gemeinwesens bei und versorgen die Bevölkerung
mit notwendigen Dienstleistungen hoher Qualität – und sie
entlasten den Staat über ihre Selbstverwaltungen, was die
Qualitätskontrolle, den Verbraucherschutz, die Fort- und
Weiterbildung betrifft. Schon aus diesem Grund sollte die
Politik Einsatz zeigen.
Ihr Christian Berger
3
LEITARTIKEL
Widerruf der Approbation
Problematische Tendenzen in einigen Bundesländern
Dem Thema Widerruf der (zahn)ärztlichen Approbation (beim Zahnarzt früher Bestallung genannt) widmet sich der
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Ratajczak. Der Grund: In der Rechtsprechung der vergangenen Jahre haben sich in
manchen Bundesländern Tendenzen herausbilden, die man als ausgesprochen problematisch, um nicht zu sagen
deletär bezeichnen muss. Der Widerruf der Approbation ist heute unter Umständen schneller durchzusetzen als die
Rücknahme der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung.
Ein besonders prägnantes Beispiel dafür
spielte sich vor einiger Zeit in Bayern ab.
Gegen einen Vertragsarzt wurde vom
Amtsgericht Regensburg am 05.11.2002
ein Strafbefehl wegen 16 tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs erlassen. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12
Monaten auf Bewährung (3 Jahre
Bewährungszeit) und einer Geldbuße
von 15.000,– € verurteilt. Er habe im
Zeitraum von 1996 bis 1999 in 197 Fällen
vertragsärztliche Leistungen über Krankenschein abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass diese gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen nicht abrechnungsfähig gewesen seien. Außerdem habe er im Zeitraum von 1/96 bis
2/97 in einer Vielzahl von Fällen die
Gebührenordnungspositionen Nr. 19 EBM
(Erhebung der Fremdanamnese bei kommunikationsgestörten Patienten) und Nr.
3 (Verwaltungsgebühr) zu Unrecht abgerechnet. Im Strafbefehl wurde von einem
Schaden zu Lasten der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) Bayerns in Höhe von
23.042,43 € ausgegangen.
Feststellungen, die er bisher nicht entkräftet habe, so dass seine Sorg- und
Bedenkenlosigkeit im Umgang mit
Berufspflichten sich in allen Zusammenhängen auszuwirken drohe, die mit den
Berufsbildern von Ärzten verbunden seien. Die betrügerischen Manipulationen
bei den Abrechnungen würden sich
negativ auf die Höhe der Kassenbeiträge
der Patienten auswirken. Dieses Verhalten beeinträchtige daher das Vertrauen
der Patienten und der Öffentlichkeit zu
einem Arzt.
Der Zulassungsausschuss entzog ihm
daraufhin die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Berufungsausschuss wies seinen Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht München hob die
Zulassungsentziehung dagegen mit
Urteil vom 11.05.2004 – S 28 KA
1144/02 – als unverhältnismäßig auf. Die
KV Bayerns legte dagegen Berufung ein.
Über die Berufung wurde nicht mehr entschieden.
Mit dem Widerruf der Approbation erledigte sich auch die Zulassung des Arztes
(s. § 95 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2
Satz 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. a Ärzte-ZV; für Zahnärzte ergibt sich diese
Konsequenz aus § 95 Abs. 6 Satz 1 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs.
2 lit. a Zahnärzte-ZV).
Die Regierung der Oberpfalz widerrief
stattdessen bereits mit Bescheid vom
09.09.2003 seine Approbation als Arzt
und forderte ihn zur Rückgabe der
Approbationsurkunde auf. Der Arzt sei
zur Ausübung des ärztlichen Berufs
sowohl unzuverlässig als auch unwürdig.
Das beruhe im Wesentlichen auf den in
dem rechtskräftigen Strafbefehl des
Amtsgerichts enthaltenen tatsächlichen
4
Die Klage des Arztes gegen den Widerruf
der Approbation hatte nur vor dem
Verwaltungsgericht (VG) Regensburg,
04.10.2004 – RO 5 K 03.2148 – Erfolg.
Dagegen wies auf die Berufung der
Regierung von Oberbayern hin der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern mit
Urteil vom 28.03.2007 – 21 B 04.3153 –
die Klage ab. Das dagegen angerufene
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ließ
die Revision mit Beschluss vom
25.02.2008 – 3 B 85/07 – nicht zu.
Die Approbation wird mittlerweile schon
bei wesentlich geringeren Schadensummen widerrufen.
n Rechtliche Grundlagen der
Approbation
Die Voraussetzungen für die Erteilung
der Approbation sind in § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG) geregelt. Danach ist die
Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag
zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. sich nicht eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ergibt,
2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
3. nach einem mindestens fünfjährigen
Studium der Zahnheilkunde an einer
wissenschaftlichen Hochschule die
zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 weggefallen ist, d.h. der Zahnarzt
sich eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs ergibt. Die Approbation kann widerrufen werden, wenn
der Zahnarzt in gesundheitlicher Hinsicht
zur Ausübung des Berufs nicht mehr
geeignet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZHG).
Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind zwei separate Widerrufstatbestände. Liegt einer von beiden vor,
ist der Widerruf der Approbation zwingende Folge. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG gibt
dies – ebenso wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) – durch die Verwendung des Wortes „ist“ vor.
Der Widerruf der Approbation ist keine
Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine
Sicherungsmaßnahme, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der
Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige (Zahn)Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch
die (Wieder)- Erteilung der Approbation
stehen nicht im Ermessen der Behörde;
sie müssen vielmehr ausgesprochen
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LEITARTIKEL
beziehungsweise versagt werden, wenn
ihre Voraussetzungen vorliegen (BVerwG,
23.07.1996 – 3 PKH 4/96 –).
Der Begriff der „Unzuverlässigkeit” wird
durch die Prognose gekennzeichnet, ob
der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.
„Unwürdigkeit” liegt dann vor, wenn der
(Zahn)Arzt durch sein Verhalten nicht
mehr das zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und
Vertrauen besitzt (s. z.B. BVerwG,
09.01.1991 – 3 B 75/90 –).
n Rechtsentwicklung
Die Rechtsentwicklung ist gekennzeichnet durch einen immer stärker zu beobachtenden Verfall der Anforderungen an
die Gründe, die den Widerruf der Approbation rechtfertigen.
Professor Dr. Thomas Ratajczak.
Das BVerwG hatte in einer in verschiedener Hinsicht bemerkenswerten Entscheidung vom BVerwG, 27.10.1966 – I C
99.64 – das Postulat aufgestellt, die
Zurücknahme der Bestallung (Approbation) sei die „letzte und äußerste Maßnahme, die gegen einen Zahnarzt überhaupt
verhängt werden“ könne. Schwere und
Ausmaß der vom Zahnarzt begangenen
Verfehlungen müssten ihr daher entsprechen. Entschieden wurde dies – bemerkenswert genug – für die damals teils als
einfaches Vergehen, teils als Verbrechen
strafbare homosexuelle Betätigung von
männlichen Zahnärzten. Der mit dem
Widerruf seiner Approbation belastete
Zahnarzt war in zwei Fällen wegen Vergehens der Unzucht zwischen Männern,
im zweiten Fall in Tateinheit mit einem
Verbrechen der versuchten schweren
Unzucht zwischen Männern, verurteilt
worden. Beide Delikte waren, wie das
BVerwG betont, „außerhalb seines
Berufskreises begangen worden“, wobei
unklar ist, ob das Gericht das als verschlimmernd oder als entlastend wertete. Überhaupt ist der Fall aus heutiger
Sicht skurril. Das BVerwG hatte ersichtlich Unbehagen mit der strafrechtlichen
Bewertung des Falles und wertete den
Sachverhalt ungeachtet der Verurteilung
wegen eines versuchten Verbrechens als
nicht so schwerwiegend, dass ein Widerruf der Approbation gerechtfertigt sei.
Für diesen Artikel habe ich die veröffentlichte Rechtsprechung seit 1960 ausgewertet.
Das Thema Sexualdelikte taucht in den
zur Approbation veröffentlichten Entscheidungen an durchaus prominenter
Stelle auf. Am häufigsten wird die
Approbation aber wegen Abrechnungsbetruges entzogen. Nach Häufigkeit sortiert ergibt sich folgende „Hitliste“:
Hier hat sich in den letzten Jahren offenbar in einigen Bundesländern ein Sinneswandel vollzogen.
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n Gründe für den Widerruf der
Approbation
1. Abrechnungsbetrug
2. Sexualdelikte
3. Vergehen im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteln (betrifft vor allem
Ärzte)
4. Steuerhinterziehung
5. Körperverletzungsdelikte
(inkl. Falschbehandlung)
6. Totschlag / Mord bzw. Beihilfe dazu
7. Korruptionsdelikte
(Zuweisung gegen Entgelt etc.)
8. Verkehrsdelikte
und eine Vielzahl anderer Verhaltensweisen von Beihilfe zum Versicherungsbetrug des Patienten, Brandstiftung, Entführung, Spielsucht, unterlassene Hilfeleistung u.a. im Notdienst bis hin zur
Verwahrlosung. Eben die gesamte Bandbreite des Menschenlebens, allerdings
meist nur, soweit es strafrechtlich relevant ist.
Gemeinsam ist den Entscheidungen früherer Jahre, dass schon sehr viel zusammen kommen musste, bis es zum Widerruf der Approbation kam.
n Speziell: Abrechnungsbetrug
Das ändert sich gerade beim Abrechnungsbetrug. Besonders prägnant wird
dies in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen
vom 23.07.2014 – 8 LA 142/13 – erkennbar. Das OVG referiert darin seine Rechtsprechung der letzten Jahre zu den
Approbationswiderruf bzw. bei anderen
Heilberufen vergleichbaren Maßnahmen
rechtfertigenden Anforderungen und
meint, „als derart gravierende Verfehlungen erachtet der Senat in seiner Rechtsprechung auch bewusst fehlerhaft überhöhte Abrechnungen von Heilberuflern
gegenüber Patienten und Krankenkassen, die über einen langen Zeitraum in
einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder
mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind.“ Das OVG verweist dazu auf folgende Entscheidungen:
• OVG Niedersachsen, 02.09.2009 – 8
LA 99/09 –: Abrechnungsbetrug eines
Arztes über einen Zeitraum von fünf
Jahren und einer Schadenssumme von
240.000 €;
• OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8
LA 330/10 –: Abrechnungsbetrug einer
freiberuflichen Hebamme über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr und
einer Schadenssumme von 1.212,44 €
(das ist kein Schreibfehler!);
• OVG Niedersachsen, 18.04.2012 – 8
LA 6/11 –: Abrechnungsbetrug eines
Zahnarztes über einen Zeitraum von
mehr als zwei Jahren mit einer Schadenssumme von 144.938 €;
• OVG Niedersachsen, 23.04.2012 – 8
5
LEITARTIKEL
LA 45/11 –: Abrechnungsbetrug eines
Arztes über einen Zeitraum von mehr
als fünf Jahren und einer Schadenssumme von 315.558 €;
• OVG Niedersachsen, 02.05.2012 – 8
LA 78/11 –: Abrechnungsbetrug einer
Apothekerin in sechzehn Fällen über
einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr und einer Schadenssumme von
22.780 €;
• OVG Niedersachsen, 04.03.2014 – 8
LA 138/13 –: Abrechnungsbetrug einer
freiberuflichen Hebamme über einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren mit
einer Schadenssumme von 21.798 €.
Derartige Abrechnungsbetrügereien gegenüber Krankenkassen und Patienten
seien schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes. Sie seien regelmäßig
„ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen
der Öffentlichkeit in den Berufsstand des
Arztes nachhaltig zu erschüttern, bliebe
das Verhalten für den Fortbestand der
Approbation folgenlos (vgl. BVerwG,
13.02.2014 – 3 B 68/13 –; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde
hat
das,
BVerfG,
28.03.2014 – 1 BvR 795/14 – nicht zur
Entscheidung angenommen).“
Entscheidung
Schadenssumme Beruf
VGH Baden-Württemberg, 29.09.1981 – IX 2309/79 –
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.1988 – 5 B 239/88 –
OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1989 – 6 A 124/88 –
45.964 € Arzt
357.904 € Arzt
VGH Bayern, 12.03.1990 – 21 B 89.01871 –
48.573 € Arzt
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1991 – 5 A 805/91 –
26.076 € Zahnarzt
OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.1994 – 6 A 12413/93 –
163.777 € Arzt
VGH Bayern, 15.02.2000 – 21 B 96.1637 –
102.258 € Apotheker
VG Augsburg, 10.10.2001 – Au 4 K 00.1491 –
165.386 € Arzt
VG Regensburg, 22.10.2001 – RN 5 S 01.1803 –
108.748 € Arzt
VG Würzburg, 19.01.2004 – W 8 K 03.235 –
VG Augsburg, 29.09.2004 – Au 4 K 03.2263 –
10.138 € Apotheker
533.143 € Arzt
OVG Sachsen, 20.03.2005 – 4 V 710/04 –
1.380.488 € Arzt
VG Lüneburg, 11.05.2005 – 5 A 196/03 –
156.007 € Arzt
VGH Bayern, 28.03.2007 – 21 B 04.3153 –
23.042 € Arzt
VG München, 11.03.2008 – M 16 K 07.2784 –
200.000 € Zahnarzt
VGH Bayern, 27.07.2009 – 21 ZB 08.2988 –
164.293 € Arzt
OVG Niedersachsen, 02.09.2009 – 8 LA 99/09 –
240.000 € Arzt
VG München, 20.10.2009 – M 16 K 09.3072 –
9.152 € Zahnarzt
VGH Bayern, 27.11.2009 – 21 ZB 09.1589 –
1.005.347 € Arzt
VGH Bayern, 28.04.2010 – 21 BV 09.1993 –
21.559 € Arzt
VGH Bayern, 05.05.2010 – 21 ZB 09.3092 –
VG Göttingen, 23.08.2010 – 1 A 65/09 –
OVG Niedersachsen, 25.02.2011 – 8 LA 330/10 –
9.152 € Zahnarzt
144.631 € Arzt
1.212 € Hebamme
VGH Bayern, 18.10.2011 – 21 BV 11.55 –
150.256 € Arzt
VGH Bayern, 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –
41.058 € Arzt
VGH Hessen, 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z –
VG Saarlouis, 13.12.2011 – 1 K 2268/10 –
108.726 € Arzt
4.718 € Arzt
OVG Niedersachsen, 18.04.2012 – 8 LA 6/11 –
144.938 € Zahnarzt
OVG Niedersachsen, 23.04.2012 – 8 LA 45/11 –
315.558 € Arzt
OVG Niedersachsen, 02.05.2012 – 8 LA 78/11 –
VG München, 28.02.2012 – M 16 K 11.5836 –
OVG Niedersachsen, 19.06.2013 – 8 LA 79/13 –
OVG Niedersachsen, 04.03.2014 – 8 LA 138/13 –
6
12.987 € Zahnarzt
22.780 € Apotheker
8.372 € Arzt
32.874 € Zahnarzt
21.799 € Hebamme
OVG Niedersachsen, 23.07.2014 – 8 LA 142/13 –
100.000 € Arzt
OVG Niedersachsen, 28.07.2014 – 8 LA 145/13 –
2.949 € Arzt
Das ist schon außergewöhnlich hart
argumentiert.
Die nachstehende Zusammenstellung
gibt eine nicht vollständige Übersicht
über die in den letzten Jahrzehnten zum
Widderruf der Approbation wegen
Abrechnungsbetrugs ergangenen Entscheidungen. Da es sich nur um veröffentlichte Entscheidungen handelt, kann
man getrost unterstellen, dass sie die
„Spitze“ des Eisbergs darstellen. Außerdem wurden nur Entscheidungen berücksichtigt, bei denen die Schadenssumme
angegeben war. Die Zusammenstellung
erfolgt chronologisch nach der letzten
Entscheidung in den sog. Tatsacheninstanzen. Bei einigen der dargestellten Fälle wurde auch noch erfolglos das BVerwG
und teilweise auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Die Approbationsbehörden in manchen
Bundesländern und die dort angesiedelte
Rechtsprechung sind offenbar zunehmend bereit, den Widerruf der Approbation als generalpräventives Instrument
einzusetzen. Das ist nicht sachgerecht
und hat mit dem eingangs zitierten
Postulat des BVerwG in der Entscheidung
vom 27.10.1966 – I C 99.64 –, die
Zurücknahme der Bestallung sei die
„letzte und äußerste Maßnahme, die
gegen einen Zahnarzt überhaupt verhängt werden“ könne, Schwere und
Ausmaß der vom Zahnarzt begangenen
Verfehlungen müssten ihr daher entsprechen, nichts mehr zu tun.
n Praxisfalle Strafverteidigung
Fast alle zum Widerruf der Approbation
führenden Verwaltungsverfahren sind
Folge von Strafverfahren. Es fällt zunehmend auf, dass in den Approbationswiderrufsverfahren damit argumentiert
wird, die strafgerichtliche Verurteilung
sei auf eine Absprache zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Strafrichter
zurückzuführen. Man habe damit einen
Deal gemacht, sei also gar nicht im strafrechtlichen Sinne schuldig oder doch
nicht in dem vom Strafgericht festgestellten Umfang (s. z.B. BVerwG, 20.09.2012
– 3 B 7/12 –; VGH Baden-Württemberg,
16.06.2010 – 9 S 2530/09 –; VGH Bayern, 08.11.2011 – 21 B 10.1543 –; VGH
Bayern, 10.05.2012 – 21 ZB 11.1883 –),
oder habe gegen den so ausgehandelten
Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt,
weil man sich des Umstandes, dass damit
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Dieses Thema sehe ich immer wieder,
wenn ein aus Sicht des Strafverteidigers
vermeintlich günstiger Deal dem (Zahn)
Arzt beruflich durch Entziehung der
Zulassung oder gar Widerruf der Approbation seine Existenz kosten kann. Das
passiert nach meiner Erfahrung nur Strafverteidigern, die sich im sonstigen Bereich
des Medizinrechts nicht wirklich auskennen und die Dimension der außerstrafrechtlichen Gefährdung nicht kennen.
Wenn man sich gegen solche negativen
Folgen absichern will, dann muss man
sich rechtzeitig mit der Approbationsbehörde in Verbindung setzen. Erteilt diese
in Kenntnis des Sachverhaltes – also nicht
nur einer geschönten Version – schriftlich
die verbindliche Zusage, approbationsrechtliche Verwaltungsakte (Ruhen oder
Widerruf der Approbation) gegenüber
dem (Zahn)Arzt zu unterlassen, kann sie
davon später nicht mehr abrücken (s. VG
Würzburg, 25.11.2002 – W 8 S 02.1133
–). Das ist zwar bisher eine – soweit
ersichtlich – erst vereinzelt gebliebene
Entscheidung. Aber die in Bayern geltenden Grundsätze gelten auch in anderen
Bundesländern. Nur sollte man daran
denken, dass es im Einzelfall nicht unbedingt einfach sein wird, die Approbationsbehörde zu einer solchen Festlegung
zu bewegen.
n Vermeidungsstrategien
Natürlich ist es am einfachsten, das Problem erst gar nicht entstehen zu lassen.
Das ist bei Vorwürfen, die Juristen als
Abrechnungsbetrug werten, aber leichter gesagt als getan. Der (Zahn)Arzt haftet strafrechtlich für die Fehler seiner Mitarbeiter. Wenn er die Abrechnung
abzeichnet, dann erklärt er, er habe sie
geprüft und für richtig befunden. Ist er
im Zweifel, ob eine bestimmte Leistung
so abrechenbar ist, dann darf er sie nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst gar nicht abrechnen (BGH,
10.03.1993 – 3 StR 461/92 –).
Das ist aber eine sehr theoretisierende
Betrachtungsweise und hat mit der
Abrechnungsrealität wenig gemeinsam.
Die meisten Praxen sind „auf Gedeih und
Verderb“ auf das Können und den guten
ZNS 5-15
LEITARTIKEL
berufsrechtliche Folgen bis hin zum Entzug der Approbation verbunden sein
könnten, gar nicht bewusst gewesen sei
(s. VGH Bayern, 29.10.2014 – 21 ZB
14.1953 –).
Willen ihrer Abrechnungshelferinnen
angewiesen, und auch darauf, dass diese
sich warum auch immer an sie gestellten
Optimierungswünschen widersetzen.
Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist
auch strafrechtlich Abrechnungsbetrug.
Schlimm werden die Fälle nach meiner
Erfahrung erst dann, wenn zum Fehler
auch eine verfehlte, meist auch noch sehr
aggressiv vorgetragene Verteidigungshaltung /-strategie hinzukommt.
Abrechnungsfehler sind Abrechnungsfehler. Sie sind zu korrigieren. Das objektiv zu Unrecht erhaltene Honorar ist
zurückzuzahlen. Vertragszahnärzte sind
dabei wegen der anders gearteten Budgetierung gegenüber Vertragsärzten im
Nachteil, weil sie kaum je darauf verweisen können, dass sich der Fehler in der
Gesamtabrechnung nicht ausgewirkt
hätte, weil die entsprechende Leistung
ohnehin dem Budgetcut zum Opfer
gefallen ist.
Man kann durchaus versuchen, den
Nachweis zu führen, dass man bei korrektem Verhalten mehr verdient hätte als
bei dem strafgerichtlich geahndeten Verhalten, aber muss das auch tun, und
zwar nicht erst im Approbationswiderrufsverfahren, sondern schon im Strafverfahren (s. dazu VGH Bayern,
29.10.2014 – 21 ZB 14.1953 –).
Aber der in der Praxis erfolgreichste Weg
besteht darin, die Fehler, wenn sie entdeckt sind,
• zu prüfen,
• einzuräumen,
• tabula rasa mit der KZV zu machen,
• den Schaden zu begleichen,
• die Schadensursache zu finden und der
• KZV glaubwürdig zu versichern und
ggf. nachzuweisen, dass man alles
unternommen habe, dass sich solche
Fehler nicht wiederholen werden.
Es geht viel, wenn man sich vernünftig
anstellt. Auch die Abrechnung von Luftbehandlungen mit einem Schaden von
wenigstens 90.000 € muss trotz Strafbefehl über 12 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, weder zwangsläufig zum Verlust der Zulassung noch
zum Widerruf der Approbation führen.
Aber dafür muss man sich anständig und
reumütig verhalten (und braucht Anwälte, die einen dabei auch wirklich unterstützen).
Die Alternative dazu besteht darin, sich
im Strafverfahren auf keinen Deal einzulassen und es wissen zu wollen. Das kann
durchaus ebenso gut funktionieren, ist
aber idR mit sehr hohen Aufwendungen
für die Strafverteidigung verbunden (die
von einem Rechtsschutzversicherer nicht
abgedeckt sind, wenn es um den Vorwurf des Abrechnungsbetruges geht!),
und einem jahrelangen Tauziehen mit der
Staatsanwaltschaft. Auch hierbei hilft es
allerdings sehr, wenn man seinen Frieden
mit der KZV und den Krankenkassen und
evtl. sonstigen Geschädigten macht.
n Aufgaben für die
Zahnärztekammern
Es kann nicht sein, dass das Risiko, die
Approbation als Zahnarzt zu verlieren, in
einigen Bundesländern bereits höher ist
als das Risiko, die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu verlieren!
Hier sind in erster Linie die Zahnärztekammern gefragt, für einen Bewusstseinswandel hin zur Zurücknahme der
Approbation nur als „letzte und äußerste
Maßnahme, die gegen einen Zahnarzt
überhaupt verhängt werden“ darf, zu
sorgen. Der BDIZ EDI wird sich dafür bei
den Kammern einsetzen, aber auch eigene Maßnahmen ergreifen.
Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Sindelfingen
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion des BDIZ EDI
konkret, Ausgabe 1/2015
7
FORUM
Einfluss berufsfremder Interessen vermeiden
FVDZ Bayern setzt sich für die Stärkung der Freien Berufe ein
Der FVDZ Bayern sieht sich nach eigenen Angaben als stärkste politische Kraft der Zahnärzte in Bayern in der Pflicht,
auf negative Entwicklungen im Gesundheitswesen und für den Berufsstand hinzuweisen und auf die entsprechenden
Schaltstellen in der Politik einzuwirken. Vor diesem Hintergrund habe die Landesversammlung 2015 in München ihre
Forderungen an Gesetzgeber, Politik und Selbstverwaltungen gestellt. Ihr besonderes Augenmerk richteten die
bayerischen Delegierten auf die Situation der Freien Berufe in Deutschland vor dem Hintergrund der Deregulierungstendenzen aus Brüssel. Entsprechende Leitanträge wurden an den bayerischen Landtag und an die Bundesregierung
adressiert.
Der Blick über den Tellerrand ist den
bayerischen Delegierten laut FVDZ-Pressemeldung dabei wichtig. Geht es bei der
Zukunft der Freien Berufe doch auch um
die Auswirkungen auf eine künftige
Berufsausübung als Zahnarzt in Deutschland und Bayern. Aus diesem Grund forderte die 70-köpfige Landesversammlung den bayerischen Landtag auf, einen
gleichgerichteten Antrag auf den Weg zu
bringen, wie es der nordrhein-westfälische Landtag mit den Fraktionen von
CDU, SPD, BÜNDNIS 90/die Grünen und
FDP im März getan hat, mit dem sie die
Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen vor
dem Hintergrund einer Deregulierung
durch die EU-Kommission unterstützen.
talverbot für die Freien Berufe nicht in
Frage zu stellen. Das Verbot der Fremdkapitalbeteiligung wurde 2012 vom Bundesfinanzhof als europarechtskonform
anerkannt. Die Landesversammlung
unterstützt diese Entscheidung. Der Einfluss berufsfremder Interessen muss vermieden werden, damit die Unabhängigkeit der Tätigkeiten gewährleistet wird.
Die Landesversammlung fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, das bestehende System der
Kosten- und Honorarordnungen der Freien Berufe nicht in Frage zu stellen.
Kosten- und Honorarordnungen sichern
eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu bezahlbaren Preisen.“
Im Leitantrag des FVDZ Bayern heißt es
wörtlich: „Die Landesversammlung fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, das Fremdkapi-
Der Landesvorstand will seine Forderungen nach diesem einstimmigen Votum
aus der Landesversammlung nun schriftlich in den bayerischen Landtag einbrin-
gen. Der FVDZ Bayern nehme darüber
hinaus die Bundesregierung in die Pflicht,
die Rahmenbedingungen zu verändern,
damit der Zahnarztberuf wieder attraktiver wird. Die Punkte:
• Weiterentwicklung der Gebührenordnungen BEMA & GOZ und Anhebung
des Punktwerts in der GOZ, sodass eine
Zahnarztpraxis in Zukunft wirtschaftlich erfolgreich zu führen ist.
• Reduzierung der bürokratischen Auflagen auf das Notwendigste und Stärkung der Selbstverwaltung in der
Umsetzung und Überwachung der
Auflagen
• Bekenntnis des Gesetzgebers zur Freiberuflichkeit
• Stärkung der Attraktivität des Berufswunsches Zahnarzt
Entsprechend richtet sich ein weiterer
Die Landesversammlung des FVDZ Bayern tagte am 18. April 2015 im Münchner Zahnärztehaus. Auch Bundesvorsitzende Dr. Kerstin Blaschke war an diesem
Tag dabei und verfolgte aufmerksam den konstruktiven Verlauf der Versammlung.
8
ZNS 5-15
FORUM
Gute Vorbereitung: Landesvorsitzender Christian
Berger
Diskutierte mit: Bundesvorsitzende Dr. Kerstin
Blaschke
Sprach ein Grußwort: Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer Prof. Dr. Christoph Benz
Beschluss der Landesversammlung an die
Hauptversammlung des FVDZ sowie Bundeszahnärztekammer und die KZBV, sich
mit den Folgen der sich ändernden Einstellung zur Berufsausübung für die zahnmedizinische Versorgung auseinanderzusetzen und Konzepte zu entwickeln.
Situation. So werden die Behörden angesichts der aktuellen Praxisbegehungen
durch die Gewerbeaufsichtsämter aufgefordert, Transparenz und Evidenz hinsichtlich eines Kriterienkatalogs zu den
Praxisbegehungen zu schaffen. Gleichzeitig begrüßt der FVDZ die Bemühungen aus dem Vorstand der Bayerischen
Landeszahnärztekammer, den Praxen
Hilfestellung bei der Abwehr ungerechtfertigter Prüfmaßnahmen und bescheide
zu geben. Die bayerischen zahnärztli-
chen Körperschaften sieht der FVDZ Bayern in der Pflicht, die Selbstverwaltung
durch fraktionsübergreifende Zusammenarbeit zu stärken. Dabei soll die Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns überarbeitet werden und
mehr direkte und indirekte Demokratie
gefördert werden. Dies ist ein Auftrag an
die im Mai stattfindende Vertreterversammlung der KZVB.
Neben Kritik am Antikorruptionsgesetz
und Ablehnung des Entwurfs zum Versorgungsstrukturgesetz blickte die Landesversammlung auch auf die bayerische
ZNS 5-15
Pressemeldung des FVDZ Bayern
9
FORUM
Voller Durchblick bei der Abrechnung
Der FVDZ Bayern gibt auch 2015 Vergleichstabelle heraus
Der FVDZ Bayern hat seine Tabelle für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen aktualisiert. Die FVDZ Bayern-Tabelle
2015 ermöglicht einer Pressemeldung des Verbandes zufolge den raschen Vergleich von GOZ 2012, BEMA, GOZ 1988,
GOÄ und HOZ. Die Tabelle soll kostenfrei an alle Zahnarztpraxen in Bayern ausgeliefert. Dies verkündete der Landesverband des FVDZ im Vorfeld der diesjährigen Landesversammlung in München.
Die Tabelle zeigte anschaulich, dass
Zahnarztpraxen heute bei vielen Leistungen den 3,5-fachen Steigerungssatz der
GOZ 2012 verlangen müssen, um für vergleichbare Leistungen eine Vergütung zu
erhalten, wie sie gesetzliche Krankenkassen im BEMA bezahlen. Mit der Leporello-Tabelle lasse sich auf einen Blick erfassen, ob bei den zahnärztlichen Leistungspositionen der 2,3-fache GOZ-Satz oder
der BEMA höher bzw. niedriger bewertet
ist. Zugrunde liegt der aktuelle Punktwert des 1. Quartals 2015 AOK/vdek
Bayern. „Überall dort, wo es sich um
identische Leistungen handelt, wurde die
höher dotierte Vergütung fett grün, die
niedriger dotierte Vergütung rot
gedruckt. Gleichzeitig gibt die Tabelle in
den beiden helleren Spalten im braunen
Farbbereich der GOZ 2012 an, wie viel
Zeit der Behandler maximal in Minuten
aufwenden darf, wenn er dafür 2,3fach- bzw. 3,5-fach liquidiert.“
n Betriebswirtschaftlich arbeiten
Die Zahnärzte müssten ihre Praxen heute
streng betriebswirtschaftlich führen, um
am Markt bestehen zu können. Die
Kosten für Dienstleistungen sind in den
vergangenen acht Jahren allgemein
gestiegen. Den 2008 im Referentenentwurf genannten Stundensatz von 194
Euro hat der FVDZ Bayern nach eigenen
Angaben in dieser Tabelle deshalb maßvoll auf 220 Euro angepasst. „Allenfalls
kleine Praxen können mit einem Mindesthonorarumsatzbedarf/Stunde von
220 Euro auskommen“, erklärt FVDZLandesvorsitzender Christian Berger. Für
solche Praxen wurde die bei durchschnittlichen
betriebswirtschaftlichen
Kalkulationen für die Leistungen zur Verfügung stehende Zeit beim 2,3-fachen
und 3,5-fachen GOZ-Satz angegeben.
Eigene Praxiskalkulationen können so
leicht erstellt werden.
Besonders ins Auge springt nach wie vor
die unzureichende Honorierung bei GOZ
0010, der eingehenden Untersuchung.
In der GOZ 2012 fehlt eine Zeitvorgabe
und es sind nur 12,94 € (im 2,3-fachen
Satz) vorgesehen – anders als im Referentenentwurf 2008. Hier war eine Zeitdauer von mind. 10 Minuten und eine Honorierung von 19,49 Euro (im 2,3-fachen
Satz) angesetzt. Gleichzeitig wurde
schon damals ein Mindesthonorarumsatz pro Stunde von 194 Euro vom Bundesgesundheitsministerium als angemessen bezeichnet. Die Stunde hatte aber
auch 2008 nur 60 Minuten.
Der FVDZ Bayern kritisiert erneut, dass
bei der GOZ 2012 keine Beschreibung
der modernen präven-tionsorientierten
Zahnheilkunde zugrunde gelegt und die
Relationierung der bisherigen Leistungsziffern zueinander weitgehend beibehalten wurde. „Dadurch sind Leistungen,
die in der GOZ 1988 schlecht honoriert
waren, meist auch in der GOZ 2012
unterbewertet“, sagt Christian Berger.
Die FVDZ Bayern-Tabelle 2015 (DIN-langFormat, Leporello) wird einer Aussendung der eazf GmbH an alle bayerischen
Zahnarztpraxen beiliegen.
Pressemeldung des FVDZ Bayern
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ZNS 5-15
FORUM
Whitepaper über Bewertungsportale
Wie Ärzte und Zahnärzte auf Online-Bewertungen reagieren können
„Jameda“, das Ärzte-Empfehlungsporta,l bietet inzwischen einen Ratgeber an, der sich mit den Möglichkeiten
beschäftigt, die Ärzte und Zahnärzte haben, um auf kritische Bewertungen reagieren zu können.
Vielen Medizinern sei gar nicht bewusst,
welche Möglichkeiten sie hätten, um auf
(kritische) Bewertungen zu reagieren.
Aus diesem Grund hat Jameda gemeinsam mit Juristen und Coaches das Whitepaper „Bewertungsmanagement optimieren, neue Patienten gewinnen“
erstellt, um Ärzten und Zahnärzten Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie auf
Bewertungen reagieren können, und
ihnen die rechtliche Ausgangslage zu
schildern.
Wer bei einer Bewertung einen Verstoß
gegen rechtliche Vorgaben vermutet,
dem wird im Whitepaper der Rat erteilt,
sich mit dem Portalbetreiber in Verbindung zu setzen und die Zweifel zu schildern. So könne dieser einen Prüfprozess
veranlassen. So heißt es weiter: „jameda
wägt bei strittigen Bewertungen die
Interessen der Nutzer (v.a. das Recht auf
freie Meinungsäußerung) und die Interessen der Ärzte (v.a. Schutz der Persönlichkeitsrechte) ab. Ist ein Arzt der Auffassung, dass eine Bewertung falsche
Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen enthält, überprüft
jameda die Bewertung dahingehend…“
Jameda liefert einige Urteile, die die ZNSRedaktion zum Teil ebenfalls in der Ausgabe 4/2015 vorgestellt hat.
• So wird unter „Anonyme Bewertungsfunktion“ ein Urteil des BGH vom
23.09.2014 (Az. VI ZR 358/13) zitiert:
Ein niedergelassener Arzt hatte gegen
jameda auf Löschung seiner Daten und
Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber
in letzter Instanz vor dem BGH. Das
Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen sei vor
dem Hintergrund der freien Arztwahl
ganz erheblich.
• Der Bundesgerichtshof hat das Auskunftsbegehren eines Arztes gegenüber einem Arztbewertungsportal
abgelehnt. Das Gericht bezog sich
dabei auf § 12 Abs. 2 Telemedienge-
ZNS 5-15
setz (TMG), welches eine Weitergabe
der gespeicherten Daten ohne Einwilligung des Nutzers nicht gestattet. § 14
Abs. 2 TMG sieht zwar eine Auskunftserteilung an zuständige Stellen beispielsweise zum Zwecke der Strafverfolgung vor, berücksichtigt dabei
jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber müsste
eine entsprechende Regelung in das
TMG aufnehmen, um einen Auskunftsanspruch bei Bewertungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014,
Az. VI ZR 345/13).
Der Ratgeber liefert zudem eine Checkliste für den „Praxisalltag“. In sechs Schritten zum guten Bewertungsmanagement
– heißt es bei Jameda. Dass dieses Whitepaper natürlich Werbung in eigener
Sache für Jameda ist, steht außer Frage.
Wer sich den Ratgeber ansehen möchte,
dass dies unter folgendem Link kostenlos
tun:
http://www.jameda.de/praxismarketing/
jameda-Whitepaper-Bewertungsmanagement.pdf
• Wird ein Portalbetreiber auf mögliche
unwahre Tatsachenbehauptungen in
einer Bewertung hingewiesen, muss er
die betroffene Bewertung im Rahmen
eines Verfahrens prüfen, wie vom
Gericht vorgesehen (vgl. LG Nürnberg
Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O
2608/12).
• Ein niedergelassener Arzt hatte gegen
jameda auf Löschung seiner Daten
sowie der Bewertungen geklagt,
unterlag damit aber in letzter Instanz
vor dem BGH. Das Gericht urteilte,
dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht
das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege (vgl. BGH,
Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR
358/13).
• Die Meinungskultur im Internet – und
somit auch hitzige Debatten – sind
geschützt. Auch wenn das Ansehen
eines Beteiligten darunter leiden kann
(vgl. BVerfG, Urteil vom 17.09.2012, 1
BvR 2979/10). Um diese Prüfung einzuleiten, reicht ein abstrakter Hinweis
nicht aus. Der Host-Provider, also der
Portalbetreiber, benötigt substantiierte
Hinweise auf die strittigen Inhalte. Auf
Basis dieser Hinweise kann der HostProvider den Wahrheitsgehalt der
Bewertung genauer überprüfen. (vgl.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil
vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/0)
Öffnungszeiten
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Schwaben bleibt am
Freitag, 15. Mai 2015 sowie am
Freitag, 5. Juni 2015
geschlossen.
Wir bitten um Beachtung und
danken für Ihr Verständnis.
11
FORUM
Niederlassungstool ist kein Businessplan „light”
Die ABZ eG hat ein neues Niederlassungstool vorgestellt, das Kieferorthopäden bei der Praxisgründung unterstützt.
Dr. Markus Madlener, Projektmanager und Abteilungsleiter für betriebswirtschaftliche Beratung und Dr. Hartmut Ohm,
Vorstandsvorsitzender der ABZ eG im Interview.
Mit Seminaren und Beratungen im
Bereich der zahnärztlichen Praxisgründung stellen sich heute viele
Anbieter im Markt vor. Sie, Herr Dr.
Madlener, haben für die ABZ eG ein
Tool entwickelt, das jungen und
/oder niederlassungswilligen Kieferorthopäden helfen soll, die richtige
Entscheidung zu treffen. Was ist
anders an Ihrem Tool?
Dr. Madlener: Zunächst machen wir eine
sehr tiefgehende Analyse der geplanten
Niederlassung und berücksichtigen dabei
eine große Vielzahl unterschiedlichster
Variablen. Letztlich ist es damit natürlich
auch ein Coaching für den Gründer/die
Gründerin, das ihn oder sie für die verschiedensten Wirkungsweisen der unternehmerischen Entscheidungen sensibilisieren soll.
Leider erhalten angehende Existenzgründer nicht immer die aussagekräftigsten
Prognosen an die Hand. Was hilft beispielsweise die Aussage: „Im Bundesdurchschnitt macht ein Kieferorthopäde
X-tausend Euro Umsatz. Im ersten Jahr
erreichen Sie davon 30 Prozent, im zweiten Jahr 70 Prozent und nach drei Jahren
sollten Sie daher X-tausend Euro Umsatz
erreicht haben“? Ähnliche Prognosen
werden dann für die Praxisausgaben
angestellt und der Businessplan „light“ ist
fertig. Das ist uns zu einfach bzw. trifft die
Realität auch nur in den seltensten Fällen.
In welchem Stadium kommen die
Kieferorthopäden zu Ihnen? Haben
sie dann bereits eine Entscheidung
für die Niederlassung getroffen oder
sondieren sie noch den Markt?
Dr. Ohm: Das ist sehr unterschiedlich, viele Anfragen kommen von jungen Zahnärzten, die gerade noch ihre Weiterbildung zum Kieferorthopäden machen
und bereits erste Ideen mit uns besprechen wollen. Diese Existenzgründer in
spe begleiten wir dann über einen längeren Zeitraum, oft bis weit über die Existenzgründung hinaus. Es gibt Mitglieder
der ABZ eG, die bereits vor über 20 Jahren mit uns ihre Niederlassung erfolg-
12
Dr. Hartmut Ohm (li.) und Dr. Markus Madlener im Interview.
reich geplant haben und uns jetzt mit der
Nachfolgeplanung und Unterstützung
beim Verkauf ihrer Praxis zu Rate ziehen.
Selbstverständlich steht unsere Tür allen
interessierten Zahnmedizinern offen,
egal in welchem Stadium ihrer beruflichen Laufbahn sie sich gerade befinden.
Was macht das Konzept der ABZ eG
aus?
Dr. Ohm: Wir sind ein neutraler Begleiter
durch die hektische Phase der Existenzgründung. Unsere starke Basis – mit über
3.500 Mitgliedern – und unser Förderauftrag verpflichten uns zur Neutralität.
Die angehenden Praxisgründer, aber
auch die bereits erfolgreichen Unternehmer wissen diese produktunabhängige
Beratung zu schätzen und kommen
daher gerne zu uns.
Wer sich niederlassen will, erfährt
von Ihnen, so wie ich, dass es auf
zahlreiche Faktoren ankommt, die
miteinander korrelieren. Welche sind
die Wichtigsten?
Dr. Madlener: Wir leben in einer Zeit, die
von starken gesellschaftlichen Umbrüchen geprägt ist. Die Demografie sowie
die mikro- und makroökonomische Entwicklung einer Region werden aus unse-
rer Sicht immer wichtiger. Die Entscheidung für einen Standort bindet einen
Gründer ja nicht nur für wenige Jahre an
diesen Ort, sondern führt in der Regel zu
einer über Jahrzehnte andauernden Bindung an diese Lage. Dies sehe ich nicht
nur aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen, wie sie durch einen langfristigen Mietvertrag entsteht oder die
Zahlungsverpflichtungen auf Grund der
hohen Gründungsinvestitionen. Ich denke auch an die persönliche Bindung an
die Region, die durch den Aufbau eines
Freundeskreises oder Verwurzelung der
Familie entstehen wird und natürlich
auch soll.
Also ist der Standortfaktor wichtig?
Dr. Madlener: Definitiv! Der Standort
muss eine positive Prognose für die nächsten Jahrzehnte aufweisen. Selbstverständlich steht am Anfang der Betrachtung die Definition des Einzugsgebietes,
wie weit die Patienten also voraussichtlich bereit sind, in die Praxis anzureisen.
In ländlichen Regionen ist dieses Einzugsgebiet in der Regel weitaus größer als
dies bei städtischen Niederlassungen der
Fall ist.
Sie würden sich auch wundern, wie
unterschiedlich die Bevölkerungszusam-
ZNS 5-15
Am Ende der Beratung liefern Sie
einen mathematisch ermittelten
Wert, der dann über ein Ja oder Nein
zur Niederlassung in einem bestimmten Umfeld rät. Wie verlässlich, glauben Sie, ist diese „Hochrechnung“?
Dr. Madlener: Ganz so einfach ist es leider nicht. Natürlich gibt es Standorte, für
die wir relativ schnell ein klar positives
oder klar negatives Ergebnis erhalten,
aber in der Regel ist die Aussage nicht so
einfach, die am Ende unserer Beratung
steht. Nachdem wir gemeinsam die
geplante Niederlassung analysiert haben,
sehen wir eine erste Prognose, wie sich
die Praxis in den ersten fünf Jahren entwickeln wird, welcher Personalbedarf
voraussichtlich abgedeckt werden muss
und selbstverständlich mit welchen Zahlungsströmen kalkuliert werden sollte.
Wir berechnen also, wann die Praxis
ihren Break-Even erreicht, also den
Punkt, wo erstmals die Einnahmen über
den Ausgaben liegen und der Kieferorthopäde somit Geld verdient. Ab diesem
Punkt baut sich dann der benötigte Kontokorrentkredit wieder ab. Bis zur Erreichung dieses Wendepunktes vergehen in
ZNS 5-15
der Regel ein bis zwei Jahre, wir ermitteln
also das erforderliche Kreditvolumen für
diesen Zeitraum. Ist die prognostizierte
Anlaufzeit zu lange oder der benötigte
Kontokorrentkredit zu hoch, versuchen
wir im ersten Schritt Maßnahmen zu
definieren, die die Entwicklung der Praxis
beschleunigen können.
Wie gut sind Ihre „Planspiele“?
Dr. Madlener: Nach meiner Erfahrung
treffen wir die Wirklichkeit sehr gut.
Dabei lege ich Wert darauf, dass wir eher
ein konservatives Bild zeichnen und uns
dann von einer besseren Entwicklung
positiv „überraschen“ lassen, ganz im
Sinne des vorsichtigen Kaufmannes.
Gute Planung ersetzt den Zufall und
macht die eigene Entwicklung messbar
und zum Teil vorhersehbar. Ich bin überzeugt davon und unsere Beratungserfahrung hat es auch bewiesen, dass wir mit
hoher Wahrscheinlichkeit in einer Bandbreite von +/-15% die tatsächliche Entwicklung treffen können.
Wie lange hat die Entwicklung des
Tools gedauert?
Dr. Madlener: Die Entwicklung dieses
Prognosetools ist bereits seit mehreren
Jahren ein Thema für die ABZ eG. Im Endeffekt steckt in diesem Werkzeug die
Erfahrung aus unzähligen Niederlassungen der vergangenen 20 Jahre. Da wir
mit unseren Mitgliedern über die Jahre
verbunden bleiben, konnten wir auf eine
breite Basis zurückgreifen. Das, was bisher nur als Wissen bei einzelnen Beratern
individuell zugänglich war, ist jetzt in diesem Kalkulationsprogramm hinterlegt
und bündelt sozusagen die Erfahrungen
der letzten Jahrzehnte.
Die eigentliche Erfassung und Programmierung der dazugehörigen Verknüpfungen und Formeln hat etwa drei
Monate Arbeit in Anspruch genommen.
Ich würde das Projekt aber nicht als abgeschlossen bezeichnen. Sie müssen auch
sehen, dass der Gesundheitsmarkt ständigen Umweltveränderungen ausgesetzt
ist und wir unser Tool dem neuen Umfeld
anpassen müssen. Bei der Vielzahl der
Multivariablen besteht hier ein laufender
Anpassungsbedarf.
Wann gibt es diese Niederlassungstool auch für alle Zahnärzte, die eine
Praxis gründen wollen?
Dr. Madlener: Allgemeinzahnärzte sind
überwiegend an der Übernahme einer
bestehenden Praxis interessiert und es
besteht ein großes Angebot an zum Verkauf stehenden, gut eingeführten Betrieben. Eine komplette Neugründung,
zumindesten gilt dies in den großen
Städten, ist eher die Ausnahme. Hier
haben wir andere Herausforderungen,
die wir mit den Existenzgründern bewältigen müssen. Im Übernahmefall einer
eingeführten Praxis kann der Käufer auf
die Umsätze der Vergangenheit zurückblicken und daraus eine Prognose für die
Zukunft bilden. Es kommt also darauf an,
welchen Umsatzrückgang er für die erste
Phase seiner Existenzgründung kalkulieren muss und wie lange es dauert, bis er
die Zahlen des Vorgängers erreicht oder
übertrifft. Genauso verhält es sich mit der
Ausgabenseite, die ist im Falle einer
Übernahme relativ leicht zu kalkulieren,
da man auf bestehende Strukturen aufsetzt und damit die Verpflichtungen zu
einem großen Teil klar sind.
Wir setzen das Gründungstool daher
hauptsächlich für die Beratung von Spezialpraxen ein,
deren Entwicklung
bereits läuft. Da wir jedoch auf die individuellen Eigenarten einzelner Fachrichtungen eingehen wollen, sind hier mehrere Programmierungen in der Pipeline.
Als nächstes werden wir ein Prognosetool für Kinderzahnärzte und Oralchirurgen vorstellen.
FORUM
mensetzung selbst innerhalb einer Stadt
sein kann. Ich gebe Ihnen ein Beispiel:
Wir haben in München Stadtteile mit
einer Jugendquote von deutlich über 30
Prozent in der Spitze und andere Stadtteile, in denen Sie gerade einmal etwas
über 10 Prozent Kinder und Jugendliche
antreffen. Für einen Kieferorthopäden,
der hauptsächlich von der Behandlung
junger Patienten lebt, ist das ein entscheidendes Standortkriterium.
Selbstverständlich prüfen wir, wie viele
andere tätige Kieferorthopäden sich in
dem Einzugsgebiet befinden und raten
dem Gründer auch an, sich mit den Kollegen am Ort zu beschäftigen. Welche
Behandlungsschwerpunkte setzen die
anderen Praxen und in welchem Umfang
werden Behandlungszeiten angeboten?
Richtig konkret wird es dann bei der
Beurteilung des Mikrostandortes der
neuen Praxis. Also wie ist die Erreichbarkeit, gibt es Schulen in der nahen Umgebung, auf welches persönliche Netzwerk
kann der Gründer bereits zugreifen? Last
but not least, wie schätzt der Gründer
selbst seine unternehmerischen Fähigkeiten ein, ist er kontaktfreudig und kann
zukünftige Überweiser und Patienten für
sich und sein Behandlungskonzept
begeistern?
Vielen Dank für das Gespräch.
Das Interview führte Anita Wuttke
Generalversammlung der ABZ eG
Die diesjährige Generalversammlung
der ABZ eG wird am Freitag, 12. Juni
2015 um 15 Uhr im Hotel Eden Wolff
in der Arnulfstr. 4 in München stattfinden. Nach dem derzeitigen Stand der
Jahresabschlussarbeiten wird die ABZ
eG für das Geschäftsjahr 2014 der
Generalversammlung wieder eine Dividende in Höhe von 5 Prozent vorschlagen. Bei den Wahlen zum Aufsichtsrat
ist über das Mandat von Dr. Hans A.
Huber zu entscheiden. Weiterhin steht
eine Beschlussfassung über die Fusion
mit der ABZ Qualitäts- und Servicenetz
der Zahnärzteschaft in Würzburg eG
auf der Tagesordnung.
13
FORUM
Frühkindliche Karies bekämpfen
KZBV bringt Beratungsantrag in G-BA ein
Frühkindliche Karies soll künftig flächendeckend auch im Rahmen des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bekämpft werden. Für
dieses versorgungspolitisch wichtige Ziel,
hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zwei entsprechende
Anträge in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingebracht, die vom
Plenum des G-BA zur weiteren Beratung
angenommen wurden.
Das wichtigste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung könne damit nach
Abschluss der Beratungen formal entscheiden, ob Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen für Kinder bereits ab dem
6. Lebensmonat sowie Maßnahmen zur
Schmelzhärtung ab dem 12. Lebensmonat bei Vorliegen einer Kariesläsion künftig von allen gesetzlichen Krankenkassen
übernommen werden müssen, heißt es
in einer Pressemeldung der KZBV.
„Mit ihrem wissenschaftlichen Konzept
zur Vermeidung frühkindlicher Karies hat
die Zahnärzteschaft bereits im Jahr 2014
einen wichtigen Vorstoß unternommen,
um eine Lücke bei der Vermeidung und
Behandlung von sogenannter Nuckelflaschenkaries zu schließen. Die Beratungsanträge im G-BA sind ein weiterer Impuls
für die umfassende Umsetzung der in
diesem Konzept aufgezeigten Empfehlungen. Auf der Grundlage einer Expertise der Weltgesundheitsorganisation und
des Weltzahnärzteverbandes haben wir
für Deutschland unter anderem das Ziel
Foto: proDente
formuliert, dass im Jahr 2020 80 Prozent
der 6- bis 7-Jährigen kariesfrei sein sollen. Diese Vorgabe gilt es nun auch mit
den Partnern der Selbstverwaltung
gemeinsam zu erreichen“, sagte Dr.
Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Die in den Anträgen beschriebenen
Methoden werden zunächst durch das
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
bewertet. Durch den G-BA soll dann im
Anschluss ein formaler Rechtsrahmen
geschaffen werden, der die zahnärztliche
Vorsorge für Säuglinge und Kleinkinder
zu Lasten der GKV ermöglicht.
Frühkindliche Karies gilt als häufigste
chronische Erkrankung bei Kindern im
Vorschulalter (Englisch: Early childhood
caries (ECC)). Immer häufiger weisen
Kinder kariöse Zähne auf, wenn sie die
bereits bestehende Gruppen- und Individualprophylaxe erreichen. Annähernd
die Hälfte aller kariösen Defekte, die bei
der Einschulung festgestellt werden, entstehen in den ersten drei Lebensjahren.
Das Konzept für die zahnmedizinische
Prävention bei Kleinkindern „Frühkindliche Karies vermeiden“ soll dazu beitragen, ein optimales Gesundheitsverhalten
und die bestmöglichen Voraussetzungen
für eine dauerhafte Zahn- und Mundgesundheit bei dieser besonders vulnerablen Patientengruppe zu etablieren sowie
Karies, Zahnfleischentzündungen, Zahnverlust und daraus resultierende Folgeerkrankungen zu vermeiden. Das Konzept
kann auf der Internetseite der KZBV
unter www.kzbv.de abgerufen werden.
Pressemeldung der KZBV
Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode
KZVB meldet: Zahnärzte solidarisch mit den Hausärzten
Die AOK Bayern entwickelt sich aus Sicht
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Bayerns (KZVB) immer mehr zu einer Problemkasse. „Nicht nur die Haus- sondern
auch die Zahnärzte haben unter dem Verhalten der größten Kasse im Freistaat zu
leiden“, sagt KZVB-Chef Dr. Janusz Rat.
14
Wie bei den Hausärzten hätten auch die
Vergütungsverhandlungen zwischen der
KZVB und der AOK Bayern für das Jahr
2014 durch ein Landesschiedsamt zu
Ende geführt werden müssen, heißt es in
einer Pressemeldung der KZVB. Die AOK
Bayern hätte zuvor einen Ausgleich der
durch die KZVB nachgewiesenen Kostensteigerungen in den Praxen verweigert.
Auch eine ausreichende Erhöhung des
Budgets für zahnärztliche Leistungen
habe die AOK Bayern abgelehnt. Das
Landesschiedsamt gab den Zahnärzten
Recht. In der Folge reichte die AOK Bay-
ZNS 5-15
FORUM
ern Klage gegen den Schiedsspruch ein
und setzte sich vor dem Landessozialgericht durch mit dem Ergebnis, dass die
bayerischen Vertragszahnärzte nicht wissen, welche Punktwerte für die 2014
erbrachten Behandlungen bei der AOK
Bayern gelten.
„Das Prozessieren hat bei der AOK Bayern Methode. Doch die Vergütung von
Ärzten und Zahnärzten sollte nicht durch
Gerichte festgelegt werden. Die AOK
Bayern gefährdet durch ihre Blockadehaltung das hohe Niveau der Patientenversorgung im Freistaat Bayern“, so der
KZVB-Vorsitzende.
Die KZVB appelliert an die bayerische
Gesundheitsministerin Melanie Huml,
die AOK Bayern an ihre Pflichten zu erinnern. Dazu gehöre eine ausreichende
Finanzierung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Das reine Schielen auf
Kundgebung von oberbayerischen Obleuten im Dezember vor der AOK-Direktion in Ingolstadt.
den Beitragssatz sei verantwortungslos.
Leidtragende des Sparkurses der AOK
Bayern seien vor allem die Patienten in
ländlichen Regionen mit vielen AOK-Ver-
sicherten. Dort würden sich immer weniger Ärzte und Zahnärzte niederlassen.
Pressemeldung der KZVB
Goldgräberstimmung in der
Medizinindustrie
Aktion „Stoppt die e-Card“ zur elektronischen Gesundheitskarte
Kurz vor der Eröffnung der Medizin-IT-Messe conhIT in Berlin forderte die Biotechnologie-Industrie Anpassungen des
Entwurfs zum E-Health-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Sie will die künftig auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Patientendaten für ihre Geschäfte nutzen. „Die erste Katze kommt nun
aus dem Sack", sagt dazu Dr. Silke Lüder, Sprecherin der Aktion „Stoppt die e-Card.
„Seit vielen Jahren warnen wir vor der
Gefahr,
dass
Medizindaten
ein
Geschäftsfeld werden”, so Lüder weiter.
„Wir sehen jetzt, dass das von Minister
Gröhe angekündigte Gesetz genau diese
Begehrlichkeiten weckt. Während der
Gesetzentwurf für Ärzte und Patienten
überwiegend finanzielle Strafen und den
Zwang zum Anschluss an eine zentrale
Telematik-Infrastruktur bereithält, hat die
Medizinindustrie guten Grund, sich auf
lukrative Geschäfte mit Patientendaten
zu freuen.”
chen. Zum anderen sei der e-Notfalldatensatz im Notfall kaum zu gebrauchen:
„Welcher Notarzt hat die Möglichkeit
und Zeit, zunächst auf dem Kartenchip
der eGK nach eventuell vorhandenen
Daten und dann etwa noch nach einer
Patientenverfügung im Haus eines
lebensbedrohlich
Erkrankten
zu
suchen?” Günterberg kritisierte zudem
scharf die milliardenschwere Geld-verschwendung dieses Projekts: „Diese Gelder werden dringend für gute Medizin
gebraucht.”
Auch die angekündigten Vorteile des
Notfalldatensatzes auf der eGK wurden
einer Pressemitteilung des Aktionsbündnisses entzaubert. „Zum einen ist der
Notfalldatensatz nur in Deutschland
nutzbar”, erläuterte der Berliner Gynäkologe Dr. Klaus Günterberg. Eine deutlich
bessere Alternative sei der Europäische
Notfallausweis auf Papier in neun Spra-
Gabi Thiess, Patientensprecherin der
Aktion „Stoppt die e-Card”, zitiert das
kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das Gericht
habe darin das Foto auf der eGK für rechtens erklärt und stelle in seiner Begründung den Nutzen der Allgemeinheit vor
das Recht des Einzelnen. Mit keinem
Wort aber sei das BSG auf die unsichere
ZNS 5-15
Telematik-Infrastruktur
eingegangen.
Thiess: „Eine zentral verwaltete Infrastruktur kann nicht sicher sein. Weder
vor dem BSG noch in den Vorinstanzen
kam es aber zu einer Beweisaufnahme.”
Die bei einem Treffen in Hamburg anwesenden IT-Sicherheitsexperten und Informatiker betonten erneut, dass im eGKProjekt dezentrale Speicherung und
sichere Verschlüsselung der Daten sowie
die Anonymisierung der Patienten ein Irrglaube seien. Zudem könnten die Metadaten genutzt werden, um weitere Informationen zu generieren. Letztlich kamen
die Vertreter der an der Aktion beteiligten Verbände zu dem Schluss: „Das
E-Health-Gesetz von Minister Gröhe
gehört auf den Müllhaufen der Gesundheitspolitik.”
Pressemeldung des Aktionsbündnisses „Stoppt die e-Card“
15
ZBV INFO
++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++
Änderungsmeldungen
Aufgrund der bestehenden Meldeordnung der BLZK bitten wir bei Änderungen von persönlichen Daten wie: Privatund Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promotion, Beginn und Ende einer Tätigkeit,
Praxisaufgabe
etc.,
Niederlassung,
unverzüglich um schriftliche Mitteilung
an den ZBV Schwaben, Lauterlech 41,
86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr.
08 21/ 3 43 15 22. Damit lässt sich auch
eine Verzögerung bei der Zusendung
von ZM, BZB und ZNS vermeiden.
Änderung von
Bankverbindungen
Bitte denken Sie daran, den ZBV Schwaben rechtzeitig zu informieren, wenn
sich Ihre Bankverbindung ändert, sofern
Sie zum Einzug der Beiträge eine Einzugsermächtigung erteilt haben. In den
meisten Fällen erheben die Banken bei
einer Rückbelastung des Beitragseinzuges erhebliche Gebühren, die wir an Sie
weitergeben müssen, wenn Sie die
Änderungsmeldung versäumt haben
Beitragszahlung
II. Quartal 2015
Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder,
die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, die Beiträge für das II. Quartal
2015 unaufgefordert an den ZBV
Schwaben zu überweisen.
Die Bankverbindung lautet:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
Filiale München
BIC DAAEDEDDXXX
IBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62
Obmannsbereich
Kempten
Einladung zum Zahnärzte-Stammtisch
am Mittwoch, 6. Mai 2015 um 19 Uhr,
Bachtelweiher-Stuben, Am Bachtelweiher 8 in 87437 Kempten. Bitte beachten:
der nächste Stammtisch findet erst am
22. Juli 2015 statt.
Dr. Sybille Keller
Obfrau
16
Geburtstage
Wir gratulieren
2. Mai 2015
Dr. Dr. Franz Häußler
Meisenweg 9, 87439 Kempten
zum 65. Lebensjahr
2. Mai 2015
Dr. Erhard Hieber
Kornblumenstraße 18, 89359 Kötz
zum 75. Lebensjahr
3. Mai 2015
Dr. Ortwin Kuhn
Schwalbenweg 21,
86672 Thierhaupten
zum 60. Lebensjahr
9. Mai 2015
Dr. Robert Kempter
Neuhäuserstraße 1, 86154 Augsburg
zum 60. Lebensjahr
11. Mai 2015
Dr. Theodor Streicher
Bahnhofstr. 11, 86470 Thannhausen
zum 60. Lebensjahr
13. Mai 2015
Dr. Wolfgang Böhnert
Carl-Zeiss-Straße 3, 86199 Augsburg
zum 80. Lebensjahr
15. Mai 2015
Josef Nusser
Ludwigstr. 4, 86441 Zusmarshausen
zum 90. Lebensjahr
16. Mai 2015
Dr. Rudolf Heubach
Weidacker 1, 87666 Pforzen
zum 85. Lebensjahr
17. Mai 2015
Dr. Gerd Bolle
Lauenbühlstr. 21, 88161 Lindenberg
zum 90. Lebensjahr
19. Mai 2015
Dr. Herbert Sirch
Bahnhofstraße 30, 86150 Augsburg
zum 65. Lebensjahr
20. Mai 2015
Dr. Oswald Weiss
Herzog-Georg-Str. 53, 89415 Lauingen
zum 65. Lebensjahr
22. Mai 2015
Dr. Elke Schuhmann
Auf der Höh 25, 87509 Immenstadt
zum 75. Lebensjahr
23. Mai 2015
Bruno Edelmann
Tilsiter Straße 4, 87600 Kaufbeuren
zum 65. Lebensjahr
23. Mai 2015
Dieter Primus
Neuburger Straße 45, 86167 Augsburg
zum 65. Lebensjahr
31. Mai 2015
Dr.med.(MUDr.)Univ.Prag
Neklan Chmelik
Herbststraße 8, 86415 Mering
zum 75. Lebensjahr
Herzlichen Glückwunsch und alles Gute
für die Zukunft!
Christian Berger, 1. Vorsitzender
Dr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende
Hinweis in eigener
Sache
Soweit ein Mitglied des Zahnärztlichen
Bezirksverbandes Schwaben die Veröffentlichung seines Geburtstages nicht
wünscht, bittet der ZBV, dies der ZBVGeschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
Im anderen Fall gehen wir davon aus,
dass gegen die Veröffentlichung der
Daten keine Einwände vorliegen. Die Veröffentlichung beginnt mit dem 60.
Geburtstag zu halbrunden und runden
Geburtstagen.
Geschäftsstelle des ZBV
Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben betrauert das Ableben
seines Mitglieds:
Sabine Gref
geboren 28.03.1943 – verstorben 01.03.2015
zuletzt wohnhaft Sudetenstraße 8, 86650 Wemding
ZNS 5-15
FORTBILDUNG
++ Referat Fortbildung ++
Retromolarer Knochenblock versus
BoneSplitting
Abendfortbildung am 6. Mai in Augsburg und 17. Juni in Memmingen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
durch die Kieferkammatrophie ist in vielen Fällen vor oder bei einer Implantation
eine Augmentation notwendig. Dafür
stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, um das Implantatlager zu verbessern. Im Praxisalltag hat sich das retromolare Knochenblocktransplantat und das
BoneSplitting für den Einsatz in der niedergelassenen Praxis etabliert, das je nach
Ausgangsbefund anzuwenden ist.
Retromolare
Blocktransplantationen
erfordern zwei Operationsstellen im
Mund und die Implantate können erst
bei einem weiteren Eingriff gesetzt werden. Dafür wird aber weniger Fremdmaterial, wie Knochenersatzmaterial oder
Membranen, benötigt. Neben der verti-
1. Termin: Mittwoch, 6. Mai 2015,
18.00 bis 21.00 Uhr
Ort: Augsburg, Haus St. Ulrich,
Kappelberg 1
2. Termin: Mittwoch, 17. Juni 2015,
18.00 bis 21.00 Uhr
Ort: Memmingen, Stadthalle,
Ulmer Straße 5
Referent:
PD Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg
Teilnehmer:
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Gebühr:
€ 110,00 für Zahnärzte/innen
inkl. Pausenverpflegung
€ 70,00 für Assistentinnen/
Assistenten (auf Nachweis)
kalen Augmentation empfiehlt sich das
retromolaren Blocktransplantat besonders für die Einzelzahnversorgung in der
Oberkieferfront, um eine ausreichende
Weichgewebsregeneration zu erreichen.
Das BoneSplitting ist eine günstiges Verfahren um in der Oberkieferfront Implantate einsetzten zu können, wenn eine
abnehmbare Suprastruktur geplant ist.
Bei einer festsitzende Versorgung ist es
oftmals dann notwendig mit zahnfarbenem Kunststoff, den Verlust der vertikalen Dimension zu kompensieren.
Ich freue mich über Ihre Teilnahme.
Dr. Werner Krapf
Referat für Fortbildung
Frühkindliche Karies und Update Prophylaxe
Referent: Prof. Dr. Johannes Einwag am 24. Juni im Memmingen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist uns gelungen, mit Prof. Einwag,
Stuttgart wieder einmal einen der
bekanntesten und renommiertesten Prophylaxeexperten Deutschlands für den
ZBV Schwaben nach Memmingen zu
holen, der ein in letzter Zeit hochgekommenes Thema, die frühkindliche Karies,
in den Fokus nimmt. Während bei Kindern im Alter von 12 Jahren die Karies
deutlich zurückgegangen ist, fällt der
Rückgang der Karies im Milchgebiss deutlich geringer aus. Bereits bei 15% der Kinder bis zum 3. Lebensjahr besteht
deutschlandweit Karies, Tendenz steigend.
Betroffen sind alle Bevölkerungsgruppen.
Ursachen sind exzessives Trinken von
zucker- und säurehaltigen Getränken aus
ZNS 5-15
Termin:
Mittwoch, 24. Juni 2015,
14.00 bis 18.00 Uhr
Ort:
Memmingen, Stadthalle,
Ulmer Straße 5
Referent:
Prof. Dr. Johannes Einwag
Teilnehmer:
Zahnärztinnen, Zahnärzte,
Prophylaxemitarbeiter/innen
Gebühr:
€ 140,00 für Zahnärzte/innen
€ 90,00 für Assistentinnen/
Assistenten (auf Nachweis)
€ 90,00 für Prophylaxe-Mitarbeiter/
innen
Saugflaschen und Trinkhilfen, vor allem
nachts. Gleichzeitig wird keine ausreichende Mundhygiene in dieser Altersgruppe durchgeführt. Bestehende Präventionskonzepte reichen deshalb oft
nicht mehr aus. Zusätzliche Konzepte und
Maßnahmen müssen integriert werden
wie z.B. die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Kinderärzten und Frauenärzte oder auch die Einbeziehung von
Hebammen, die in den ersten Wochen
nach der Geburt die Mütter und die Neugeborenen mit betreuen.
Im zweiten Teil seines Vortrags gibt Prof.
Einwag ein Update zur Prophylaxe und
bringt Sie damit auf den neuesten Stand.
Darüber hinaus haben wir einen weiteren
Komplex vorgesehen unter dem Motto:
„Kollegen/innen und /Mitarbeiter/innen
fragen – Johannes Einwag antwortet“.
17
FORTBILDUNG
Hier können Sie alle Ihre Fragen zur Prophylaxe und Prävention stellen, was Ihnen
wichtig ist und was Sie schon immer wissen wollten.
Seminarinhalt:
90% aller Zahnschäden bei Kleinkindern
entfallen auf lediglich 10% der Kinder!
Nicht nur in Deutschland – in allen industrialisierten Ländern findet sich diese
Polarisierung der Karies – bis heute sind
die Ursachen unklar.
Inzwischen werden vermehrt wieder
„genetische Risikofaktoren“ diskutiert.
Also: Karies doch vererbt?
Im Rahmen des Kurses werden in einem
ersten Teil die Möglichkeiten und Grenzen der präventiven Interventionen speziell bei Vorliegen frühkindlicher Karies
diskutiert.
Im zweiten Teil werden neue Erkenntnisse aus dem Bereich der angewandten
Präventivmedizin – sowohl aus dem
Bereich der häuslichen als auch der professionellen Prävention vorgestellt und in
ihrer Bedeutung für den Alltag analysiert.
Im Mittelpunkt stehen hierbei die Möglichkeiten des mechanischen Biofilmmanagements.
Dies verspricht ein spannender Nachmittag zu werden. Ich freue mich auf Ihre
zahlreiche Teilnahme. Bitte melden Sie
sich mit dem im Heft abgedruckten
Anmeldeabschnitt an.
Prof. Dr. Johannes Einwag
Dr. Werner Krapf
Referat für Fortbildung
Spezialkurse im Strahlenschutz
Fachkunde für Oralchirurgen und Kieferorthopäden interessant
Zwei neue Spezialkurse im Strahlenschutz bietet die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) an: einen zum Erwerb
der Fachkunde im Anwendungsgebiet „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen“ und einen im Anwendungsgebiet „Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung“. Das bundesweit einzigartige Kurskonzept hat das
Referat Praxisführung der BLZK gemeinsam mit fachkundigen Referenten entwickelt. Die ersten Veranstaltungen finden im Juli in München und Regensburg statt. Die Anmeldung ist – auch für Interessierte außerhalb Bayerns – ab sofort
möglich über das Fortbildungsinstitut der BLZK, die eazf GmbH.
Die Spezialkurse richten sich ausschließlich an Zahnärzte, die bereits in der Praxis
oder im Rahmen der Weiterbildungen
Oralchirurgie beziehungsweise Kieferorthopädie die Sachkunde (25 bzw. 50
dokumentierte Untersuchungen) erworben haben. Ergänzend zur Sachkunde
vermitteln die Spezialkurse unter anderem Wissen über weitergehende Aufnahmetechniken, Dosismessgrößen, Strahlenschutz sowie Qualitätssicherung und
-kontrolle.
Die Kurse bauen auf der grundlegenden
Fachkunde
im
Anwendungsgebiet
„Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des
Schädels“ auf. Diese Fachkunde erwerben Zahnmediziner in Deutschland im
Rahmen ihrer akademischen Ausbildung.
„Zahnärzte, die das Staatsexamen ab
2006 abgelegt haben, müssen die Fachkunde für das Röntgen der Hände und
des Schädels separat erwerben – sofern
18
sie diese Techniken anwenden“, sagt Dr.
Michael Rottner, Referent Praxisführung
der BLZK. „Mit den neuen Kursen
machen wir es jetzt in Bayern möglich,
diese besondere Fachkunde zu erwerben
– kompakt und kostengünstig in eintägigen Veranstaltungen.“
Die Kurse werden entsprechend der
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im
Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder
Zahnmedizin durchgeführt. Fachliche Fragen, wie zum Beispiel zu den Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde oder
zur Ausstellung der Fachkunde-Bescheinigung, beantwortet das Referat Praxisführung der BLZK unter Telefon 089
72480-174/-196 oder per E-Mail unter
[email protected].
9 bis 17 Uhr (inkl. Prüfung). Es werden 8
Fortbildungspunkte vergeben. Informationen
und
Anmeldung
unter
www.eazf.de >Fachkunde 2, unter
www.eazf.de > Fachkunde 3 oder unter
Telefon 089 72480-450.
Anmeldungsformulare für die beiden
Kurse sind online unter www.zbv-schwaben.de abrufbar – oder direkt auf der
Seite der eazf GmbH: www.eazf.de
Die Organisation der Kurse hat die eazf
GmbH übernommen. Die Teilnahmegebühr beträgt inklusive Skript und Kurzprüfung 500 Euro. Jeder Kurs dauert von
ZNS 5-15
FORTBILDUNG
Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41,
86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522
Anmeldung:
q zum Kurs „Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting”
Referent:
Termin:
Priv.-Doz. Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg
q Mittwoch, 6. Mai 2015,
oder
von 18.00 bis 21.00 Uhr
Augsburg, Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1
q Mittwoch, 17. Juni 2015
von 18.00 bis 21.00 Uhr
Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5
Teilnehmer: Zahnärzte/innen
Kursgebühr: 110,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung
70,00 Euro für Assistenten/innen (auf Nachweis)
q zum Kurs „Frühkindliche Karies und Update Prophylaxe”
Referent:
Prof. Dr. Johannes Einwag, Stuttgart
Termin:
Mittwoch, 24. Juni 2015, von 14.00 bis 18.00 Uhr
Ort:
Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5
Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusive Verpflegung
90,00 Euro für Ausbildungsassistent/in inklusive Verpflegung
90,00 Euro für Prophylaxemitarbeiter/in inklusive Verpflegung
Vorname
Name
Straße
PLZ / Ort
Datum
Stempel / Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:
Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von €
Konto
IBAN
von meinem
BIC
bei Bank/Sparkasse
mitttels Lastschrift einzuziehen.
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die
Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV
Schwaben.
Ort/Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!
ZNS 5-15
19
Workshops für
das gesamte Praxisteam
64. Jahrestagung der
Deutschen Gesellschaft für
Prothetische Zahnmedizin und
Biomaterialien e.V.
Unter dem Tagungsthema „Vom Patientenwunsch zur erfolgreichen Therapie“ tauschen sich rund 450 Zahnmediziner und zahnmedizinisches Personal aus Kliniken und Praxen über Stand, Perspektiven und Neuerungen
im Bezug auf die prothetische Zahnmedizin aus und diskutieren aktuelle
wissenschaftliche Ergebnisse und Innovationen mit dem daraus abzuleitenden Nutzen für den Patienten. Die Jahrestagung findet vom 11. bis 13.
Juni 2015 im Congress Centrum Maritim Hotel Ulm statt.
Neben den wissenschaftlichen Vorträgen stehen die Praxistauglichkeit
und die klinische Anwendbarkeit
ganz im Fokus. Verschiedenen
Workshops bieten hierzu die Möglichkeit, Wissen auf dem Gebiet der
Implantologie in kleinen Gruppen zu
vertiefen. Seminare gezielt für das
Praxispersonal versprechen ebenfalls einen intensiven und praxisbezogenen Wissensaustausch, so dass
die Fortbildung für das gesamte Praxisteam möglich wird:
Workflow im Praxis-Team beim Einsatz
von intraoraler Digitalisierung und
CAD/CAM-Technologie*
Prof. Dr. Bernd Wöstmann (Gießen)
Freitag, 12.06.2015
Kommunikative Strategien bei somatoform- und schmerzgestörten Patienten
Dr. Fabian Hüttig (Tübingen), PD Dr. Eva
Engel (Karlsruhe)
Veneers von A-Z – Vom Patientenwunsch zum „perfect smile”
Prof. Dr. Jürgen Wahlmann (Edewecht)
Umgang mit Angstpatienten* (Teil
1)
Psychisch auffällige Patienten* (Teil
2)
Lea Höfel (Garmisch-Partenkirchen)
Aktuelle Stiftverankerungssysteme
PD Dr. Florentine Jahn (Jena)
Patientenwunsch „feste Zähne“ – Wie
Sie mit Hilfe des digitalen Workflows und
geringer Behandlungsbelastung Patienten gewinnen
Dr. Dr. Rainer Fangmann (Wilhelmshaven), Fabian Zinser (Loxstedt)
Einzelzahn-Sofortversorgung in der
Implantologie – Vorteile durch das
Chairside-CAD/CAM-System
Dr. Paul Weigl (Frankfurt a. M.),
Dr. Maximilian Blume (Frankfurt a. M.),
Roland Felber (Frankfurt a. M.)
*speziell für das Praxis-Team
Die Klammerprothese – Alter Hut
oder Evergreen?
Prof. Dr Peter Pospiech (Würzburg)
Samstag, 13.06.2015
Wurzelidentische Replicate-Hybridimplantate – eine Option dank
moderner Technik
Dr. Michael Hopp (Greifswald),
Rüdger Ruppert (Berlin)
20
Programm, Firmenausstellung, Registrierung und weitere Informationen unter
www.dgpro-kongress.de
ZNS 5-15
FORTBILDUNG
Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde
56. Bayerischer Zahnärztetag in München vom 22. bis 24. Oktober
Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde: Das sind die Schwerpunkte des 56. Bayerischen Zahnärztetags 2015.
Weitere Vorträge befassen sich mit Schienentherapien, Endodontie, Funktionsdiagnostik sowie der Weisheitszahnentfernung. Der Zahnärztetag unter dem Titel „Zahndurchbruch – Zahntrauma – Zahnwechsel: Behandlungsnotwendigkeit und Behandlungsnotwendigkeiten“ findet vom 22. bis 24. Oktober 2015 im Westin Grand München statt. Veranstalter sind die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns in
Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie.
Bei entsprechender medizinischer Indikation ist eine kieferorthopädische Behandlung in fast jedem Alter möglich. Zahnund Kieferfehlstellungen lassen sich nicht
nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen korrigieren.
Individuell zugeschnittene Techniken und
Behandlungsmethoden sind in den meisten Fällen sehr erfolgreich. Die Referenten des Bayerischen Zahnärztetags
berichten unter anderem über präprothetische kieferorthopädische Behandlungskonzepte, Implantate in der Kieferorthopädie und psychologische Aspekte bei
der kieferorthopädischen Behandlung
von Kindern. Im Rahmen des Schwerpunkts Kinderzahnheilkunde geht es
beispielsweise um Füllungstherapien,
Implantate und eine frühprothetische
Versorgung von Kindern. „Wir wollen
möglichst verschiedene Aspekte der
Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde praxisnah ausleuchten“, sagt
Christian Berger, Präsident der BLZK und
Leiter des Bayerischen Zahnärztetags. Der
vertragszahnärztliche Teil widmet sich
der Abrechnung kieferorthopädischer
Behandlungen und Hilfsprojekten von
Zahnärzten im In- und Ausland.
Das Programm für das zahnärztliche
Personal steht unter dem Motto „Kinder
– Karies – KFO. Herausforderungen und
Perspektiven“. Parallel läuft eine Dentalausstellung. Eröffnet wird der Kongress
am 22. Oktober. Den Festvortrag hält
Prof. Dr. Armin Nassehi. Unter dem Titel
„Warum rechts und links keine Alternativen mehr sind“ plädiert er für ein neues
vernetztes Denken in der Gesellschaft.
Pressemeldung der BLZK
29. Oberpfälzer Zahnärztetag
„Innovation als Motivation – Zahnheilkunde heute“. Unter diesem Titel steht
der 29. Oberpfälzer Zahnärztetag, der
vom 25. bis 27. Juni 2015 in Regensburg
stattfinden wird. Der ZBV Oberpfalz führt
die Veranstaltung gemeinsam mit dem
Universitätsklinikum Regensburg und
dem Förderverein der Fachgruppe „Zahntechnik“ durch. Schirmherr der Veranstaltung ist Prof. Dr. Dr. Peter Proff. Das
gesamte Programm für Zahnärzte/innen,
Zahntechniker/innen und Zahnmedizinisches Personal ist unter www.zbv-opf.de
einsehbar.
Maschinelle Aufbereitung von
Medizinprodukten
Zusatztermin wegen hoher Nachfrage am 27. Mai in Memmingen
Momentan finden Schwerpunktprüfungen des Gewerbeaufsichtsamtes zur Aufbereitung von Medizinprodukten in
den bayerischen Zahnarztpraxen statt. Aufgrund der hohen Nachfrage hat der ZBV Schwaben einen Zusatztermin in
Memmingen eingerichtet. Am Mittwoch, 27. Mai 2015, 14 bis 18 Uhr, wird Dr. Michael Rottner, Referent für Praxisführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Rede und Antwort stehen und auch wichtige Tipps zu den Schwerpunktprüfungen und zu den Checklisten gegeben.
Der ZBV hat diese Sonderveranstaltung
gemeinsam mit der eazf GmbH trotz Terminschwierigkeiten noch im Mai für den
südlichen Teil des ZBV einrichten können.
Hintergrund ist die große Nachfrage
nach einem Zusatztermin seitens der
Zahnarztpraxen – auch wenn diese Sonderveranstaltung am 27. Mai in die
Pfingstferien fällt.
Die Forderung nach maschineller Aufbereitung von Medizinprodukten, die mitt-
ZNS 5-15
lerweile auch viele Hersteller diverser
Medizinprodukte in ihren Aufbereitungshinweisen übernommen haben, führt in
vielen zahnärztlichen Praxen zu einer Reihe von Umsetzungsfragen, die zum Teil
mit hohen Investitionskosten verbunden
sind.
Bei dem Kurs geht es um manuelle und
maschinelle Aufbereitung zahnärztlicher
Instrumente und die Validierung von
Aufbereitungsprozessen. Im Anschluss
an den Vortrag von Dr. Rottner besteht
die Möglichkeit, Fragen zu stellen und
mit dem Referenten zu diskutieren. Die
Veranstaltung ist an Zahnärzte/innen und
Praxismitarbeiterinnen gerichtet. Seminargebühr: 75 Euro Zahnärzte/innen,
50 Euro Praxispersonal. Anmeldung
erfolgt über die die eazf GmbH – siehe
auch Seite 2 in dieser Ausgabe – oder ist
online unter www.zbv-schwaben.de
abrufbar.
21
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
++ Referat Zahnärztliches Personal ++
Sommerabschlussprüfung 2015 für
Zahnmedizinische Fachangestellte
Zeitplan der Praktischen Prüfungen an den einzelnen Berufsschulen
Die Prüfungsordnung erfordert einen ziemlich hohen zeitlichen und personellen Aufwand. Wir dürfen Sie also um besondere
Beachtung nachfolgender Terminierung bitten. Die genaue Prüfungszeit sowie Prüfungsraum erfahren die Schülerinnen
direkt an den Berufsschulen:
Augsburg
Donauwörth
Kempten
Lindau
Marktoberdorf
Memmingen
Neu-Ulm
Mittwoch, 24. Juni 2015
Donnerstag, 25. Juni 2015
Freitag, 26. Juni 2015
Mittwoch, 24. Juni 2015
Donnerstag, 25. Juni 2015
Freitag, 26. Juni 2015
07.30 – 15.00 Uhr
07.30 – 15.00 Uhr
07.30 –11.30 Uhr
07.30 – 15.00 Uhr
07.30 – 15.00 Uhr
07.30 – 12.15 Uhr
Gruppe I - 1
Gruppe I - 2
Gruppe I - 3
Gruppe II - 1
Gruppe II - 2
Gruppe II - 3
14 TN
14 TN
8 TN
14 TN
14 TN
16 TN
73 TN
Donnerstag, 11. Juni 2015
Freitag, 12. Juni 2015
Freitag, 12. Juni 2015
12.20 – 16.20 Uhr
07.30 – 15.20 Uhr
07.40 – 15.00 Uhr
Gruppe I
Gruppe I
Gruppe II
7 TN
13 TN
12 TN
32 TN
Montag, 22. Juni 2015
Dienstag, 23. Juni 2015
Mittwoch, 24. Juni 2015
Donnerstag, 25. Juni 2015
08.00 – 15.00 Uhr
08.00 – 15.00 Uhr
08.00 – 15.00 Uhr
08.00 – 15.00 Uhr
Gruppe I
Gruppe II
Gruppe III
Gruppe IV
8 TN
8 TN
8 TN
8 TN
32 TN
Freitag, 26. Juni 2015
Freitag, 03. Juli 2015
08.00 – 16.50 Uhr
13.30 - 17.15 Uhr
10 TN
5 TN
15 TN
Dienstag, 23. Juni 2015
Mittwoch, 24. Juni 2015
08.00 – 16.00 Uhr
08.00 – 15.30 Uhr
Gruppe I
Gruppe II
13 TN
12 TN
25 TN
Dienstag, 30. Juni 2015
Dienstag, 30. Juli 2015
07.50 – 15.30 Uhr
07.50 – 15.30 Uhr
Gruppe I
Gruppe II
11 TN
11 TN
22 TN
Donnerstag, 02. Juli 2015
Freitag, 03. Juli 2015
08.00 – 17.30 Uhr
08.00 – 16.30 Uhr
Gruppe I
Gruppe II
17 TN
15 TN
32 TN
231 TN
Wir verweisen auf § 10 (1/2) des Jugendarbeitsschutzgesetzes, nach dem Jugendliche für die Teilnahme an Prüfungen
einschließlich Pausen, sowie am Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen sind.
tr
Ehrungen
Schnell informieren
im Internet
Für 20-jährige Praxiszugehörigkeit wurde
geehrt:
Sybille Ahrendt
tätig seit 1. Mai 1995 in der Praxis
Ahrendt in 86650 Wemding.
Für den ZBV Schwaben gratuliert herzlich
Dr. Axel Kern
Referent für Zahnärztliches Personal
22
ZNS 5-15
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
Aktualisierung der Fachkunde
im Strahlenschutz im Jahr 2015
für zahnärztliches Personal
Zahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die
ihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2010 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2015 zu aktualisieren,
wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen die vor dem Jahr 2010
erworben wurden, können ebenfalls im Jahr 2015 aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen.
Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript mit
einem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz.
Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltungen für das Jahr 2015 an:
q Termin: Freitag, 24. Juli 2015, 13.30 Uhr
Die Kurse finden im Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 in 86150 Augsburg, statt.
Bitte den gewünschten Termin ankreuzen und pro Person eine Anmeldung ausfüllen!
Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 4 Stunden
Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22
Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen!
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Ort, Datum
Praxisstempel/Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:
Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Person
von meinem Konto
IBAN
BIC
bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.
Ort/Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die
Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV
Schwaben.
Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr
oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich.
ZNS 5-15
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Herausgeber: ZBV Schwaben, (Bezirksverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geschäftsstelle Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Verantwortliche Schriftleitung: Christian Berger, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Haftung. Die Redaktion behält sich
das Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Signierte namentliche Artikel geben die Meinung des Verfassers kund, sie geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Zuschriften redaktioneller
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