ZNS Ausgabe 4-15 April 2015 Zahnärztliche Nachrichten Schwaben n 3 n 4 n 10 n 11 n 13 n 14 n 15 n 16 n 17 n 18 n 20 n 21 n 23 Editorial: Erst denken, dann handeln Leitartikel: Krankenversicherungstarife und zahnmedizinische Behandlung Augenwischerei? Zahnärzte müssen sich anonym im Internet bewerten lassen Selbstverpflichtung zur Qualität Huml plant Runden Tisch Größte IDS aller Zeiten Übersichtlich: Online-Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte Konzertierte Aktion für einen gerechteren Gesundheitsfonds Periimplantäre Entzündung im Fokus Mitteilungen des ZBV Schwaben Referat Fortbildung Referat Zahnärztliches Personal Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz im Jahr 2015 für Zahnärzte/innen Nach § 18a Abs. 2 der Röntgenverordnung sind Zahnärztinnen und Zahnärzte innerhalb eines fünfjährigen Turnus' verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz zu aktualisieren. Wer also 2010 seine Fachkunde – meist zusammen mit der Approbation – erworben hat, ist im Jahr 2015 verpflichtet, diese zu aktualisieren. Nach der Anmeldung zu diesem Kurs senden wir Ihnen ein Skriptum zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz mit einem Prüfungsbogen zum Nachweis Ihrer Kenntnisse zu. Diesen Prüfungsbogen bringen Sie bitte bei der Kursteilnahme mit, Sie erhalten nach bestandener Prüfung Ihr Fortbildungszertifikat des ZBV über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz. Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltung an: q Freitag, 5. Juni 2015, Beginn 13.30 Uhr, Haus St. Ulrich, Kappelberg 1, 86150 Augsburg q Freitag, 17. Juli 2015, Beginn 13.30 Uhr, Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5 Bitte kreuzen Sie den gewünschten Termin an Bitte pro Person eine Anmeldung ausfüllen! Gebühr: 60 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 3 Stunden Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22 Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats: Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 60 Euro pro Person von meinem Konto IBAN BIC bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen. Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben. Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich. Die Veranstaltung des ZBV Schwaben findet in Kooperation mit dem FVDZ-Landesverband Bayern statt. 2 ZNS 4-15 EDITORIAL Erst denken, dann handeln Die Berufsvertretungen von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten machen seit fast zwei Jahren auf ein Gesetzesvorhaben der großen Koalition aufmerksam, das die niedergelassenen Heilberufe unter den Generalverdacht stellt, sie wären korruptionsanfälliger oder sogar korrupter als andere Berufe. Vom ZBV bis hin zur großen KZBV und BZÄK wehren sich die Zahnärzte. Sind wir anfälliger für mafiöse Strukturen als andere Berufsgruppen – oder gar terrorverdächtiger? Glauben Sie bloß nicht, ich würde übertreiben. In der Diskussion um das für Mitte des Jahres geplante Sonderstrafrecht zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Antikorruptionsgesetz) legen einzelne Bundestagsabgeordnete von CDU und SPD nach. Vom telefonischen Lauschangriff auf Arztpraxen ist da die Rede. Telefonüberwachung könne je nach Einzelfall entschieden und ausnahmsweise auch zugelassen werden. Zuerst werden die Heilberufe unter Generalverdacht gestellt, was bereits für sich alleine ein Stigma bedeutet, und dann will man das Vertrauensverhältnis von (Zahn-)Arzt zum Patienten durch das Abhören von Telefongesprächen außer Kraft setzen? In Bayern haben wir seit Herbst 2014 bereits drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich u. a. auf mutmaßlichen Abrechnungsbetrug und auf korruptives Verhalten im Bereich des Materialeinkaufs stürzen. Es gibt bereits eine erste Ermittlungswelle. Besonders die Staatsanwaltschaft München I ermittelt gegen eine Vielzahl von Ärzten aller Fachrichtungen wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug. Leider tut sich gerade die Bayerische Staatsregierung hervor. Hintergrund ist wohl der Schottdorf-Fall. Ministerpräsident Horst Seehofer hat im Januar einen eigenen bayerischen Entwurf für das neue Gesetz an den Bundesrat geschickt. Im Editorial der Februar-Ausgabe der Zahnärztlichen Nachrichten Schwaben (ZNS) habe ich bereits darüber berichtet. Mit dem endgültigen Gesetzentwurf der Bundesregierung ist bis Ende Juni 2015 zu rechnen. Er soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause in den Bundesrat eingebracht werden und dürfte damit voraussichtlich zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Neben den beiden Gesetzentwürfen aus Bayern und Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell noch einen von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 23.01.2015 (BR-Drs. 25/15), der am 06.03.2015 vom Bundesrat beraten und an den Bundestag weitergeleitet wurde. ZNS 4-15 Vor diesem Hintergrund möchte ich nochmals darauf hinweisen, wo die Fallstricke liegen, in die sich Zahnärzte sehr schnell verwickeln können: • Naturalrabatte müssen 1:1 an den Patienten weitergegeben werden. • In der GOZ-Abrechnung gilt: Rabatte, Rückvergütungen etc. mindern die tatsächlich entstandenen Kosten – und damit die Rechnung an den Patienten. • Keine Nebengeschäfte beim Kauf von Geräten und Verbrauchsmaterialien. • Der Zahnarzt allein ist für seine Abrechnung verantwortlich. • Werbegaben anzunehmen, ist nur zulässig, wenn sie zur Verwendung in der zahnärztlichen Praxis bestimmt sind. • Die Verkäufer (Firmen) müssen alle geldwerten Vorteile empfängerbezogen melden. • Krankenkassen müssen Regressfälle und Verdachtsmomente rigoros verfolgen, um nicht selbst in den Fokus der Ermittlungen zu geraten. • Gespräche mit Vertriebsmitarbeitern sollten schriftlich dokumentiert werden. Auf diese Situation werden wir Ärzte und Zahnärzte in unserer Ausbildung nicht vorbereitet. Jeder, der sich in eigener Praxis niederlässt, ist auf Punkt und Komma für sein Tun verantwortlich. Nicht die Abrechnungsmitarbeiterin oder die externe Abrechnungsstelle wird zur Rechenschaft gezogen, wenn Fehler auftreten, sondern der Praxisinhaber. Der (Zahn-)Arzt haftet strafrechtlich auch für die Fehler seiner Mitarbeiter. Wenn er oder sie die Abrechnung abzeichnet bzw. versendet, erklärt er/sie gleichzeitig, sie geprüft und für richtig befunden zu haben. Bei Zweifeln, ob eine bestimmte Leistung so abrechenbar ist, darf er/sie gar nicht erst abrechnen. Dazu gibt es im Übrigen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 10.03.1993, - 3 StR 461/92 -). Verstöße werden drakonisch geahndet: Freiheitsstrafe, hohe Geldbußen und am Ende droht der Widerruf der Approbation. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat als Reaktion auf das Antikorruptionsgesetz eine Compliance-Leitlinie veröffentlicht, die die „ordnungsgemäße vertragszahnärztliche Berufsausübung“ erleichtern soll. Sie wurde in den Zahnärztlichen Mitteilungen (zm) bereits veröffentlicht. Auch andere sind aktiv. So arbeitet der BDIZ EDI gemeinsam mit den großen Implantatherstellern an einem Compliance-Leitfaden bzw. einer Compliance-Erklärung. Der Berufsstand macht seine Hausaufgaben. Es wäre zu wünschen, dass auch die Politik erst nachdenkt und dann handelt. Ihr Christian Berger 3 LEITARTIKEL Krankenversicherungstarife und zahnmedizinische Behandlung Zur Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB Der Medizinrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Sindelfingen, gibt einen Überblick über die Leistungen von Zahnvollversicherungen und Zusatzversicherungen im deutschen Krankenkassensystem. Die Stiftung Warentest veröffentlichte im Juli 2014 ein Testergebnis unter Einschluss von 189 Zahnzusatzversicherungstarifen. Das sind sicher nicht alle in Deutschland erhältlichen Zahnzusatzversicherungen. Die private Krankenversicherungslandschaft unterscheidet sich grundlegend von den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Letzterer kann der Vertragszahnarzt die Behandlungsbedingungen kennen, wie sie zum einen im SGB V und zum anderen in den beiden Bundesmantelverträgen, im BEMA sowie insbesondere in den einschlägigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert sind, muss sie sogar kennen, wenn man der Auffassung der Rechtsprechung folgt. Und viele kennen sie auch. Die Änderungen in diesem Bereich sind überschaubar, wenn auch die Arbeit mit Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach wie vor ungewohnt ist. Im privaten Krankenversicherungsrecht glauben viele Zahnärzte ebenfalls, die Behandlungsbedingungen zu kennen. Dieser Glaube manifestiert sich in Honorarprozessen um die Frage, was der Zahnarzt über die Erstattungspflichtigkeit der Behandlung durch die private Krankenversicherung dem Patienten mitgeteilt habe. Da gibt es oft ganz feste Überzeugungen, dass es doch nicht sein könne, dass die Versicherung beim einen Patienten die Leistung bezahlt, beim anderen aber nicht (doch, das kann sein, so viel sei vorweg genommen). n Die gesetzliche Vorgabe in § 630c BGB Diese Honorarprozesse haben 1983 den Bundesgerichtshof und 2013 im Patientenrechtegesetz den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, der in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB folgende Rechtspflicht verankerte: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor 4 Nach dem Rechenschaftsbericht 2013 des PKV-Verbandes gab es 2013 in allen PKVen, die ordentliches, außerordentliches oder assoziiertes Mitglied im PKVVerband sind: Prof. Dr. Thomas Ratajczak Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“ Das ist seitens des Gesetzgebers leichter verlangt als seitens einer Zahnarztpraxis erfüllt. Der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung ist heute als Folge der zahllosen Zusatzversicherungen in einem Ausmaß differenziert, dass der Zahnarzt das selbst dann nicht mehr überschauen kann, wenn er die Entwicklung der Zahntarife in der privaten Krankenversicherung als sein persönliches Hobby begleitet. n Zahnversicherungstarife (Zahntarife) Eine Übersicht über alle am deutschen Markt versicherbaren Zahnvoll- und Zahnzusatzversicherungen ist bisher – soweit ersichtlich – nirgends veröffentlicht worden. Ob es sie überhaupt gibt, darf bezweifelt werden. • 8.890.100 Vollversicherte, darunter 4.255.700 Beihilfeberechtigte, die also einen Teil ihres Gesundheitsschutz über die Beihilferegelungen des öffentlichen Dienstes erhalten, • 26.700 Versicherte im sog. Basistarif, der damit nach wie vor keine Rolle spielt, • 97.400 Versicherte im Notlagentarif, in den seit dem 01.08.2013 Versicherte umgestuft werden, die ihre Beiträge trotz zweifacher Mahnung nicht zahlen, • 23.540.500 Zusatzversicherungen, darunter – 13.822.000 Zahntarife. Für den Zahnmedizinbereich dürfte die Gesamtzahl der von den verschiedenen Versicherern angebotenen Tarife vermutlich bei vielen hundert liegen. In diesen Tarifen wird Zahnmedizin oft sehr eigenwillig, aber mit großen Konsequenzen für den Umfang des Versicherungsschutzes definiert. n Zahnvollversicherungen Zahnersatzvollschutz (zu 100 %) wird heute wohl von keinem Versicherer mehr neu angeboten. Allenfalls sind noch AltTarife am Markt. Eine am 17.11.2014 vom Verfasser durchgeführte Online-Untersuchung zum Versicherungsschutz bei Zahnvollversi- ZNS 4-15 Zu der Tabelle ist darauf hinzuweisen, dass es sehr schwierig ist, die Angebote der Versicherer wirklich zu vergleichen. Ich habe versucht, die Tarife zu finden, welche in der Zahnmedizin Vollversicherungsschutz bieten und die höchsten Leistungen abdecken, ohne Rücksicht auf die für diese Tarife zu bezahlenden Prämien. Soweit Versicherer Sonderkonditionen für Beamte etc. anbieten, wurde die Versicherung für Selbständige ausgewählt. Reine Zusatzversicherer wurden nicht berücksichtigt, ebenso reine Spar- LEITARTIKEL cherungen ergab bei den Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes die aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Leistungen. tenversicherer wie z.B. die LIGA Krankenversicherung Katholischer Priester VVaG Regensburg. Bei aller Sorgfalt sind angesichts der beschränkten Übersichtlichkeit der Materie Fehler in der nachstehenden Tabelle 1 nicht auszuschließen. n Tabelle 1: Zahnvollversicherungen (bester feststellbarer Tarif) Zahnvollversicherungen Kons/Chir. Zahnersatz Hinweise Allianz PKV 100 % 85 % 85 % bei Implantaten Alte Oldenburger 100 % 80 % Implantate gelten als Zahnersatz AXA 100 % 85 % (bei dreijähriger Prophylaxe) Barmenia 100 % 90 % Central 100 % 90 % Concordia 100 % 80 % Continentale ? ? Debeka ? ? Erstattungsbegrenzung in den ersten 2 Jahren auf 1.000 € je versicherte Person Deutscher Ring 100 % 80 % Keine Erstattungsbegrenzung auf den 3,5-fachen Steigerungssatz DEVK 100 % 80 % Implantate gelten als Zahnersatz DKV 100 % 85 % Gothaer 100 % 90 % Hallesche 100 % bis 550 €, darüber 75 % 100 % bis 550 €, darüber 75 % HanseMerkur 100 % 80 % HUK Coburg 100 % 80 % 90% für Zahnersatz bei Inanspruchnahme eines Partnerzahnarztes, Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren Inter 100 % 90 % 90 % für Implantate (Selbstbeteiligung für alle Behandlungen von 300 / 600 / 1200 €) LKH (Landeskrankenhilfe) 100 % 80 % LVM 100 % 80 % Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Mannheimer 100 % 80 % Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 6 Jahren Mecklenburgische 100 % 80 % bei Vorlage eines HKP, sonst 40 % Münchner Verein 100 % 80 % Nürnberger 100 % 60 % (unklare Angaben auf der Homepage) R+V 100 % 80 % SDK (Süddeutsche Krankenversicherung) 100 % 60 % Erstattungsbegrenzung auf 8 Implantate/Kiefer SIGNAL IDUNA 100 % 90 % Keine Erstattungsbegrenzung auf den 3,5-fachen Steigerungssatz ZNS 4-15 Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren 5 LEITARTIKEL UKV (Union Krankenversicherung) 100 % 80 % universa 100 % 80 % VGH Versicherungen 100 % 80 % 70 % für Implantate VKB 100 % (Versicherungskammer Bayern) 90 % Implantate gelten als Zahnersatz n Zahnzusatzversicherungen Bei den Zahnzusatzversicherungen sind die Verhältnisse noch komplizierter. Es handelt sich um Versicherungsangebote, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz aufbessern und in Bereichen greifen, bei denen die gesetzliche Kran- Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren kenversicherung nicht (wie z.B. bei Professioneller Zahnreinigung und Implantaten) oder nur begrenzt leistet (Zahnersatz). Nicht aufgenommen in die Tabelle 2 wurden Zusatzversicherer, die Sparten bedienen oder – wie z.B. die envivas Krankenversicherung AG – im wesentlichen Mitglieder einer Krankenkasse versichern. Auch für diese Tabelle gilt, dass bei aller Sorgfalt angesichts der beschränkten Übersichtlichkeit der Materie Fehler in der nachstehenden Tabelle nicht auszuschließen sind. n Tabelle 2: Zahnzusatzversicherungen (bester feststellbarer Tarif) 6 Zahnzusatzversicherungen Zahnersatz Implantate Hinweise Allianz PKV 100 % bei Regelversorgung, 90 % bei bei alternativer Versorgung 90 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Alte Oldenburger 20 % des Rechnungsbetrages, max. 90 % der Gesamtaufwendungen wie Zahnersatz Details aus der Homepage nicht ersichtlich ARAG 100 % bei Regelversorgung, 80 % bei alternativer Versorgung wie Zahnersatz Bei einem Tarif auch bis zu 90 % für ZE/ Implantate bei mindestens 5 Jahren nachgewiesener Vorsorge im Bonusheft AXA 90 % vom Rechnungsbetrag wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Barmenia mind. 85 % der erstattungsfähigen Kosten wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren Central Bis zu 90 % unter Anwie Zahnersatz rechnung der GKV-Leistung, bis zu 45 % ohne GKV-Leistung Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren Concordia 100 % bei Regelleiswie Zahnersatz tung, 80 % unter Anrechnung der GKV-Leistung, 85 % bei 10 Jahre durchgängig nachgewiesener Vorsorge im Bonusheft Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Continentale Bis zu 90 % unter Anwie Zahnersatz rechnung der GKV-Leistung Details aus der Homepage nicht ersichtlich Debeka Ja, Details nicht feststellbar wie Zahnersatz Details aus der Homepage nicht ersichtlich Deutscher Ring 100 % bei Regelversorgung, 90 % bei alternativer Versorgung 90 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren DEVK 60 %, bis zu 100 % unter Anrechnung der GKVLeistung, 100 % bei Regelversorgung 60 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren die Bayerische 80 – 90 % unter Anwie Zahnersatz rechnung der GKV-Leistung Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren DKV 85 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren wie Zahnersatz ZNS 4-15 90 % 90 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Gothaer 100 % bei Regelversorgung, 85 – 90 % bei alternativer Versorgung 100 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Hallesche 100 % bei Regelversorgung, 80 % bei alternativer Versorgung 80 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren HanseMerkur 90 % unter Anrechnung der GKV-Leistung 90% (max. 6 Im- Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren plantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer) HUK Coburg 100 % bei Regelversorgung, 75 – 90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung der GKV-Leistung 75 – 90 % Abhängig von der im Bonusheft dokumentierten Vorsorge Inter 100 % bei Regelversorgung, 75 / 85 / 90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung der GKV-Leistung 75 / 85 / 90 % Abhängig von der nachgewiesenen Prophylaxe Janitos 80 / 85 / 90 % wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren LKH (Landeskrankenhilfe) 50 %, maximal 100 % unter Anrechnung der GKV-Leistung wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren LVM 70 %, maximal 100 % unter Anrechnung der GKV-Leistung 70 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Mannheimer 80 % ? Details aus der Homepage nicht ersichtlich Mecklenburgische 90 % unter Anrechnung der GKV-Leistung 90 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Münchner Verein 90 % 90 % Details aus der Homepage nicht ersichtlich Nürnberger 80 % 80 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren R+V 100 % bei Regelversorgung, 90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung der GKV-Leistung SDK (Süddeutsche Krankenversicherung) 70 %, begrenzt auf max. 90 % der Rechnung unter Anrechnung der GKVLeistung 70 % Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren SIGNAL IDUNA 100 % bei Regelversorgung, 90 % 90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung der GKV-Leistung Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren UKV (Union Krankenversicherung) 90 % unter Anrechnung der GKV-Leistung wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren universa 80 – 90 %, maximal 100 % unter Anrechnung der GKV-Leistung wie Zahnersatz Abhängig von der nachgewiesenen Pro-phylaxe; Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren VGH Versicherungen 50 % wie Zahnersatz Details aus der Homepage nicht ersichtlich vigo 30 % des Rechnungsbetrages wie Zahnersatz Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren Württembergische 70 %, begrenzt auf max. 70 % 80 % der Rechnung unter Anrechnung der GKV-Leistung ZNS 4-15 LEITARTIKEL ERGO direkt Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren 7 LEITARTIKEL Würzburger Verdoppelung des Festzuschusses, maximal 100 % unter Anrechnung der GKV-Leistung ? Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren Die Zahnzusatzversicherungen weisen – wohl alle – Erstattungsgrenzen (Zahnstaffeln) innerhalb der ersten Versicherungsjahre auf (die meisten innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre). Die vereinbarten Erstattungsgrenzen variieren stark, je nach Versicherer und Tarif. Die Zahnstaffeln bedeuten, dass der Patient im ersten Jahr nur sehr niedrigere Erstattungsbeträge erhält, manchmal nur wenige hundert Euro und den vollen Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Zeiten erlangt. n Leistungsbegrenzungen in den Tarifen Leistungsbegrenzungen in den Zahntarifen gibt es in vielfacher und von Tarif zu Tarif unterschiedlicher Art. Es herrscht auch im Versicherungsrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Sofern das Tarifangebot ausreichend transparent ist, kann dem Versicherer nicht entgegengehalten werden, der Ausschluss sei unwirksam oder überraschend. Vielfach wird die Höhe der Erstattung bei Zahnersatz von der vorherigen Vorlage eines Heil- und Kostenplans abhängig gemacht. Diese Bedingung ist nach Auffassung des LG Köln in einer Entscheidung vom 19.02.2014 – 23 O 197/13 – als Risikobegrenzung wirksam. Der Diskussion um die Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach BEB oder BEL entziehen sich die Versicherer durch die Einführung sog. Sachkostenlisten. Damit werden Erstattungshöchstgrenzen unter Anknüpfung an bestimmte Leistungen in einer dem gewählten Tarif angehängten Aufstellung definiert. Der BGH entschied schon am 18.01.2006 – IV ZR 244/04 –, dass eine solche Leistungsbeschränkung möglich ist. Die Idee mit den Sachkostenlisten ist durchaus genial, verlagert der Versicherer auf diese Weise die Diskussion mit dem Zahnarzt um den zahntechnischen Leistungen zugrunde zu legenden Berechnungsmodus in das Verhältnis Patient – Zahnarzt, weil Patienten ungern 8 einsehen, mehr zahlen zu sollen, als sie versichert haben. Das Thema der partiellen Unterversicherung ist ihnen nur schwer zu vermitteln, zumal sich diese partielle Unterversicherung je nach Ausgestaltung der Sachkostenliste im Einzelfall zu hohen, für den Patienten meist überraschend hohen Zusatzbelastungen ausweiten kann. Dann liegt der Vorwurf an den Zahnarzt nahe, er hätte auf die Risiken dieser Kostenübernahme hinweisen müssen, weil ihm das Problem mit den Sachkostenlisten vertraut sein müsse. Viele Zahnärzte reagieren auf solche Probleme gegenüber dem Patienten mit dem Hinweis, dass sie nach BEB abrechnen dürften und dass das auch die private Krankenversicherung zu akzeptieren habe. Ersteres ist richtig und entspricht auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (s. insbesondere OLG Düsseldorf, 07.05.1996 – 4 U 43/95 –; OLG Stuttgart, 13.05.1996 – 7 U 40/95 –; OLG Stuttgart, 29.10.1998 – 7 U 33/98 –; OLG Celle, 10.01.2000 – 1 U 100/98 –; OLG Düsseldorf, 21.03.2002 – 8 U 118/01 –; OLG Düsseldorf, 13.05.2002 – 8 U 32/01 –; OLG Hamm, 06.02.2006 – 3 U 26/00 –; a.A. OLG Köln, 30.09.1998 – 5 U 168/96 –). Aber die Erstattung der BEB-Kosten kann der Versicherer durch geeignete Vertragsgestaltung abwehren, so dass diese am Patienten hängen bleiben. Eine solche Auskunft an den Patienten ist dann im Ergebnis dennoch falsch. Wenn man es mit der Aufklärung zu diesem Punkt aber richtig macht, ist man aber aus dem Schneider. Die partielle Unterversicherung ist Risiko des Patienten. Private Krankenversicherungen zahlen in aller Regel nur bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor. Es gibt aber Ausnahmen, die auch darüber hinaus bezahlen. Das kann man als Zahnarzt aber nicht wissen. Auch hier gilt, dass sich der Patient erkundigen muss. Aber aus zahnärztlicher Sicht besonders verwirrend ist der eigenwillige Umgang der Zahntarife mit zahnmedizinischen Fachbegriffen. Was bei der einen Versicherung als Zahnersatz läuft, ist es bei der anderen nicht. Inlays können alles Mögliche sein, auch Zahnersatz, was sie aber im zahnärztlichen Sprachgebrauch ebenso wenig sind wie Implantate. Von der richtigen Zuordnung hängt aber die Erstattungshöhe ab. Hier dem Patienten mit fachlichen Überzeugungen zu raten oder ihm zu erklären, in welchem Abschnitt der GOZ z.B. Inlays stehen, kann eigentlich nur schiefgehen und ZNS 4-15 n Praktische Empfehlung Bei der Behandlung von Privatpatienten tut man mittlerweile (leider) gut daran, generell von einem Risikofall auszugehen und gegenüber den Patienten freundlich, aber unmissverständlich zu betonen, dass die Abklärung des Deckungsschutzes Sache des Patienten ist und man dringend rate, das auch zeitnah zu machen. Als Zahnarzt könne man das angesichts der unüberschaubaren Vielfalt der Tarifangebote gar nicht leisten. Als Zahnarzt dürfe man auch nicht Rechtsrat zu einzelnen Tarifen geben, weil das eine dem Zahnarzt nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen verbotene Rechtsberatung wäre. Diese Aufklärung ist zwar mit Rücksicht auf § 630c BGB notwendig, befriedigend ist sie aber nicht, weder aus der Sicht der Zahnärzteschaft noch aus der Sicht der privaten Krankenversicherer. Die Patienten müssen dabei den Eindruck gewinnen, mit der Wahl einer privaten Krankenversicherung vielleicht eine in der Praxis allzu schwierig umzusetzende Entscheidung getroffen zu haben, wenn kein Zahnarzt mehr auf Anhieb weiß, was er denn unbedenklich im Bereich der höherwertigen Versorgungen machen darf. Privatpatient wird man, um sich höherwertige Versorgungen leisten zu können. Das dürfte auch die meisten Zahnzusatzversicherungspatienten motivieren. Niemand ist auf den Papierkram erpicht, den die durch § 630c BGB angestoßene Abklärung auslöst. Für Patienten ist das frustrierend, in den Zahnarztpraxen bindet es wertvolle Arbeitskapazität, und bei den Versicherungen teure Arbeitskräfte. LEITARTIKEL Missverständnisse produzieren. Denn auch wenn es verwirrend ist, der Tarif darf einen anderen als den fachlich üblichen Sprachgebrauch verwenden, solange der Versicherer den Patienten nicht (bewusst) in die Irre führt. Hier würde sich anbieten, dass man sich auf der Ebene des PKV-Verbandes in Zusammenarbeit mit der Bundeszahnärztekammer – für den wichtigen Bereich der Implantologie gerne auch mit dem BDIZ EDI – Gedanken darüber macht, wie man z.B. im Wege der geschäftsplanmäßigen Erklärung zu einer vernünftig und kostenreduzierend wirkenden Handhabung der Zahntarife kommen kann. Prof. Dr. Thomas Ratajczak Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht Kanzlei RATAJCZAK & PARTNER Rechtsanwälte Berlin · Essen · Freiburg i.Br. · Jena Meißen · München · Sindelfingen Posener Str. 1, 71065 Sindelfingen E-Mail: [email protected] Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des BDIZ EDI konkret, Ausgabe 4/2014 ✂ ANZEIGENAUFTRAG für die ZNS, Ausgabe Nr. Kleinanzeigen Name/Vorname Stellengesuch /Stellenangebot Verschiedenes 54 x 30 mm 40,00 Euro 50,00 Euro 114 x 32 mm 65,00 Euro 85,00 Euro 114 x 50 mm 85,00 Euro 120,00 Euro Zahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck 114 x 64 mm 110,00 Euro 150,00 Euro Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug Chiffre 9,00 Euro 9,00 Euro Straße Alle Preis zzgl. 19% MwST. Bank Kto.-Nr. BLZ ANZEIGENTEXT: ZNS 4-15 9 FORUM Augenwischerei? Ärzte-Empfehlungsportale halten oft nicht das, was sie versprechen Die Süddeutsche Zeitung hat sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts München I mit den Ärzte-Empfehlungsportalen befasst und kommt in einem Artikel Ende März zu dem Ergebnis, das nicht alles Gold ist, was oben glänzt. Die „Pole Position“ könne man sich durchaus erkaufen, heißt es in dem Bericht. „Jameda“ wirbt gerne damit, Deutschlands größtes Ärzte-Empfehlungsportal zu sein. Die Süddeutsche hinterfragt in dem Artikel die augenfällige Annahme, ob ein Facharzt, der an erster Stelle steht, der beste sein muss und kommt zu dem Ergebnis: „Nein, der Mediziner kann sich diese Pole-Position auch gekauft haben.“ Diese Einschätzung wird durch ein Urteil des Landgerichts München I untermauert (Az.: 37 O 19570/14). Das Landgericht hat Jameda diese Praxis verboten und begründet, dass dies für potenzielle Patienten, die im Internet einen gut bewerteten Arzt suchen, nicht so ohne Weiteres zu erkennen sei. Gekaufte Top-Platzierungen müssten künftig deutlich als Anzeigen gekennzeichnet werden, verlangt das Gericht. Wie die SZ meldet, habe die 37. Zivilkam- mer die Jameda-Praxis als irreführend und damit unzulässig beurteilt: Natürlich würden potenzielle Patienten die Seite nach den am besten bewerteten Medizinern absuchen und dabei besonders empfänglich für die Arztprofile an oberster Stelle sein. Es werde die Vorstellung geweckt, dass diese in der Patientenbewertung am besten abgeschnitten hätten, so das Gericht. Die Internetseite sei auch so gestaltet, dass Verbraucher gar nicht wissen könnten, dass die abrufbaren Ergebnislisten „durch Kauf manipuliert sind”. Das Urteil (Az.: 37 O 19570/14) ist noch nicht rechtskräftig. Das Onlineportal stellt laut SZ anhand von Patientenbewertungen ein Ranking von Ärzten der unterschiedlichen Fachrichtungen zusammen. Allerdings biete das Münchner Unternehmen Medizinern zugleich sogenannte Gold- und Platin- Pakete zum Kauf an. Im Rahmen dieser Premium-Angebote lasse sich dann gegen Aufpreis die Zusatzoption „TopPlatzierung Fachgebiete” buchen. Wer das tue, dürfe sich und seine Tätigkeit über allen anderen Kollegen präsentieren – mögen die auch noch so viele Einserbewertungen von zufriedenen Patienten enthalten haben. Klage geführt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus Frankfurt/Main. Die Begründung: Der Erwerb von Top-Platzierungen, unabhängig von der bewerteten Leistung, rufe bei den Nutzern ein falsches Bild über die Qualität des Arztes hervor und könne diese in die Irre führen, meinen die Wettbewerbshüter. Die hellgrüne Aufmachung verstärke den Eindruck und assoziiere die Note „1 mit Sternchen”. Ebenso könne die Bezeichnung „Premium-Partner” als eine besonders prämierte Qualität des Arztes missverstanden werden. Jameda berief sich laut SZ im Gegenzug darauf, dass die bezahlte Zusatzoption keinen Einfluss auf die Reihenfolge der eigentlichen Ergebnisliste habe – und gerade die farbliche Hervorhebung kennzeichne diese ausreichend als Werbung. Außerdem würden Patienten vor allem in einem gewünschten Umkreis Ärzte suchen und deshalb keineswegs nur nach den Bestplatzierten schauen. Quellen: Süddeutsche Zeitung, Landgericht München 10 ZNS 4-15 FORUM Zahnärzte müssen sich anonym im Internet bewerten lassen Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) Im Internet gibt es fast nichts mehr, was nicht bewertet werden kann und bewertet wird. Auch Ärzte und Zahnärzte sehen sich mehr und mehr den Bewertungen ihrer Patienten „ausgesetzt“. Nicht jedem gefällt dies, es muss aber grundsätzlich hingenommen werden; denn mit zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position der (zahn-)ärztlichen Online-Bewertungsportale gestärkt. n Urteil vom 1. Juli 2014 Zunächst entschied der BGH im Juli 2014, dass ein Arzt, der sich gegen eine unwahre Bewertung auf einem Bewertungsportal zur Wehr setzen will, gegen den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Herausgabe der Anmeldedaten des Nutzers hat, der die Bewertung verfasst hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13). Geklagt hatte ein Arzt, der sich durch unwahre Bewertungen auf dem Ärztebewertungsportal „Sanego“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. In den Bewertungen wurde unter anderem die unwahre Behauptung aufgestellt, der Arzt habe Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert und die Patienten hätten drei Stunden im Wartezimmer ausharren müssen. Der betroffene Arzt klagte gegen Sanego auf Unterlassung der Verbreitung dieser Bewertungen und Herausgabe der Anmeldedaten des Bewertenden, um direkt gegen diesen vorgehen zu können. Nachdem der Arzt in den Vorinstanzen noch erfolgreich war, wies der BGH den Auskunftsanspruch des Arztes zurück und bestätigte nur den Unterlassungsanspruch. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf § 12 Absatz 2 des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Internetportals ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, die Anmeldedaten des Nutzers, ohne dessen Einwilligung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. n Urteil vom 23. September 2014 Im September 2014 scheiterte ein deutscher Gynäkologe mit seiner Klage gegen die Betreiberin des Bewertungs- ZNS 4-15 portals „jameda.de“. Der Arzt klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aller ihn betreffenden Daten und verlangte die vollständige Löschung seines Profils. Diese Klage wies der BGH mit Urteil vom 23. September 2014 (Az.: VI ZR 358/13) ab. Zum Zeitpunkt seiner Klage lagen drei Bewertungen des Gynäkologen vor. Die Bandbreite reicht von „sehr gut“ bis „naja“. Der Arzt verlangte jedoch nicht nur die Löschung der schlechten Bewertung, sondern seiner gesamten Daten auf dem Bewertungsportal. Zur Begrün- dung verwies er auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz. Der Gynäkologe war der Ansicht, die Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch jameda.de sei unzulässig. Er habe weder in die Speicherung seiner Daten eingewilligt noch sei diese von Gesetzes wegen gestattet. Im Rahmen des hier einschlägigen § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) habe er ein schutzwürdiges Interesse für den Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung seiner Daten. Nachdem 11 FORUM bereits die Vorinstanzen die Klage des Gynäkologen abgewiesen hatten, scheiterte auch seine Revision beim BGH. Nach Auffassung des BGH sei das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht höher zu bewerten als das Recht des beklagten Bewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit. Das Portal jameda.de sei deshalb nach § 29 Absatz 1 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Absatz 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Insbesondere seien im Falle negativer Bewertungen durchaus auch wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Außerdem bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals. Auf der anderen Seite sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hinter- grund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und das von jameda. de betriebene Bewertungsportal dazu beitragen könne, einem Patienten die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berührten die für den Betrieb des Bewertungsportals verwendeten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. n Fazit Zahnärzte müssen sich somit dem unfreiwilligen Wettbewerb, den ihm die Bewertungsportale faktisch auferlegen, stellen. In diesem Wettbewerb liegt aber auch die Chance, sich nach außen hin von den Kollegen abzuheben. Immer mehr Patienten konsultieren vor ihrem Zahnarztbesuch bekanntlich ein Bewertungsportal. Viele Zahnärzte haben die Chance bereits ergriffen und eigene professionelle Seiten bei den Bewertungsportalen angelegt. Dort kann beispielweise die eigene Homepage verlinkt, Behandlungsschwerpunkte aufgeführt werden und neben einem Bild des Arztes auch Bilder der Praxis veröffentlicht werden. Zudem erlangt der Zahnarzt mithilfe der Bewertungsportale ein kostenloses Feedback über seine Behandlung und seine Praxis, auf das er gegebenenfalls entsprechend reagieren kann. Sinnvoll kann es auch sein, zufriedene Patienten auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine positive Bewertung zu verfassen. Missbräuchlichen, unwahren Bewertungen ist der betroffene Zahnarzt zudem nicht schutzlos ausgeliefert. In diesem Fall ist es ratsam, als Erstes den Betreiber des Bewertungsportals zu kontaktieren, um ihn darauf hinzuweisen, dass die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hat, zu kontaktieren und sich die Tatsachen belegen zu lassen. Gelingt dies dem Nutzer nicht, muss die Tatsachenbehauptung gelöscht werden. Die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet zwar immanent; daher hat der Zahnarzt grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der Personalien eines bestimmten Nutzers, der ihn negativ beziehungsweise unwahr bewertet hat. Will der Arzt dennoch an die Daten des Nutzers gelangen, hilft ihm hierbei eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede beziehungsweise Verleumdung. § 14 Absatz 2 TMG erlaubt es dem Betreiber des Bewertungsportals, auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über Anmeldedaten zu erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden geben diese Daten zwar nicht direkt an den Betroffenen heraus. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann diese Daten jedoch im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Den Bewertungsportalen entkommt der Zahnarzt leider nicht mehr; aber gegen unwahre und beleidigende Bewertungen kann und sollte er sich weiterhin zur Wehr setzen. Nico Gottwald Kanzlei Ratajczak & Partner 12 ZNS 4-15 FORUM Selbstverpflichtung zur Qualität Für Zahnärzte in Bayern ist qualitativ hochwertige Versorgung selbstverständlich „Das Wohl und die Sicherheit der Patienten stehen im Mittelpunkt der Behandlung durch die rund 11 500 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern“, wird Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK), in einer Pressemeldung zitiert. Das gelte für alle Behandler, egal ob sie in eigener Praxis niedergelassen arbeiten (8518 Zahnärzte; 55 Prozent) oder angestellt sind (2592 Zahnärzte; knapp 17 Prozent). Eine qualitativ hochwertige Versorgung gehört zum Selbstverständnis der Zahnärzte als Freiberufler. „Die Patienten vertrauen zu Recht darauf, dass sie nach dem aktuellen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft behandelt werden“, so BLZK-Präsident Christian Berger weiter. Die Fort- und Weiterbildung ist eine der Kernaufgaben der berufsständischen Kammern. Rund 8000 Teilnehmer aus zahnärztlichen Praxen besuchen pro Jahr allein die Kurse der eazf GmbH, des Fortbildungsinstituts der BLZK. Auch die Plätze in der Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beziehungsweise für Oralchirurgie sind stets ausgebucht. n Qualitätsförderung als zentrale Aufgabe des Berufsstands „Die Qualität in der zahnärztlichen Versorgung zu fördern, ist eine zentrale Aufgabe des Berufsstands“, sagt Christian Berger. Qualität ist eine kontinuierliche Aufgabe, bestehend aus der Schaffung sinnvoller Strukturen, koordinierter Prozesse und deren stetiger Weiterentwicklung. Diesen Ansatz verfolgt der Pressemeldung zufolge auch QM-Online, das internetbasierte QualitätsmanagementSystem der BLZK. Es umfasst die Bereiche Hygiene in der Praxis, Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Röntgen sowie das Praxisteam. Die hohen Zugriffszahlen auf die entsprechende Website unter http://qm.blzk.de zeigten, dass sehr viele Zahnärzte dieses System zur Grundlage ihres einrichtungsinternen Qualitätsmanagements gemacht haben. n Qualitätssicherung bei Röntgen und Hygiene Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung leistet nach Meldung der BLZK die Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte. Im Jahr 2014 wurden hier insgesamt an die 5900 Röntgengeräte geprüft. Die sehr guten Prüfergebnisse ZNS 4-15 zeugten vom hohen Qualitätsstandard beim zahnärztlichen Röntgen in den bayerischen Zahnarztpraxen. Dies gelte auch für den bundesweiten Vergleich. Der jetzt von der bayerischen Gewerbeaufsicht angekündigten Schwerpunktaktion zur Überprüfung der Hygienestandards in bayerischen Zahnarztpraxen sieht Berger gelassen entgegen. „Die bayerischen Zahnärzte haben bei diesen seit 2006 durchgeführten Überprüfungen immer unter Beweis gestellt, dass sie verantwortungsvoll und kompetent mit dem Thema Hygiene in der Zahnarztpraxis umzugehen wissen“, so Berger. Seine Forderung an die Politik: „Uns laufend bürokratische Lasten und Kontrollen aufzubürden, ist der falsche Weg. Vielmehr würden wir uns mehr Unterstützung bei unseren Bemühungen und Initiativen wünschen.“ n Der Patient muss mitwirken Ein weiterer Schlüssel für den Behandlungserfolg ist für die BLZK der Patient selbst. Nur mit seiner Mitarbeit und Eigenverantwortung könne eine optimale Qualität in der zahnärztlichen Versorgung erreicht werden. Daher setze sich die Bayerische Landeszahnärztekammer mit ihrem Gutachterwesen und ihrer Schlichtungsstelle für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten-Verhältnis auch in Streitfällen ein. Quelle: PM der BLZK 13 FORUM Huml plant Runden Tisch Ärztenachwuchs in Bayern Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml startet nach Meldung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium eine neue Initiative zum Erhalt einer wohnortnahen medizinischen Versorgung auf dem Land. Huml betonte anlässlich der Veranstaltung „Dialog Strukturwandel in Oberfranken” am Mitte März in Pegnitz: „Noch im Frühjahr werde ich einen Runden Tisch zum Thema ‘Ärztenachwuchs in Bayern’ einberufen. Das Ziel ist, genügend junge Mediziner für die Arbeit im ländlichen Raum zu gewinnen.” Die Ministerin fügte hinzu: „Alle Menschen in Bayern sollen weiterhin Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung haben – und das unabhängig von Wohnort und Geldbeutel. Ich möchte gemeinsam mit Bayerns Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spaenle über diese wichtige Zukunftsfrage mit Vertretern der Selbstverwaltung, der Ärzteverbände, der Hochschulen und der Krankenhäuser diskutieren. Dabei geht es sowohl um ein bayerisches Maßnahmenpaket als auch um Forderungen an den Bund.” Huml unterstrich: „Wir müssen zum Beispiel über den künftigen Zugang und die Ausgestaltung des Medizinstudiums sprechen. Weiterer Schwerpunkt wird die Gewinnung des ärztlichen Nachwuchses für die Allgemeinmedizin sein. Der Runde Tisch wird der Auftakt eines Dialogs zur Gewinnung von ärztlichem Nachwuchs mit allen wichtigen Akteuren des bayerischen Gesundheitswesens.” Huml ergänzte: „Klar ist für mich: Für eine hochwertige medizinische Versorgung auf dem Land brauchen wir finanzielle Anreize, ein Umdenken in den Köpfen hin zu mehr Offenheit gegenüber neuen Ansätzen und Entwicklungen. Das erwarte ich von uns, der Selbstverwaltung und von den Ärzten.” Melanie Huml Quelle: PM des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit KV-Ausschüsse paritätisch besetzen Entscheidung des Bundesssozialgerichts Das Bundessozialgericht fordert von ärztlichen Selbstverwaltungsorganen eine angemessene Beteiligung aller Interessens-Fraktionen, meldet die Ärzte-Zeitung. In den Ausschüssen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen alle Fraktionen angemessen vertreten sein. Das hat in seiner jüngsten Sitzung der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts zur Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe entschieden. „Das Urteil gilt für KVen gleichermaßen, kommt hier aber wohl seltener zum Tragen. Denn während bei den Zahnärzten gesundheitspolitische Fraktionsbildungen üblich sind, sind die Ärztevertretungen meist von den teils unterschiedlichen Interessen der Hausund Fachärzte geprägt“, schreibt die Ärzte-Zeitung. 14 In dem Fall hatte ein Zahnarzt die Ausschuss-Wahlen für die Wahlperiode 2011 bis 2016 angefochten. Er rügte, dass die beiden Minderheitsfraktionen im Finanzund Satzungsausschuss jeweils nur einen Sitz erhalten haben, im achtköpfigen Hauptausschuss sogar gemeinsam nur einen Sitz, obwohl die Minderheitsfraktionen in der Vertreterversammlung zusammen 40 Prozent der Sitze haben. Das BSG gab ihm inhaltlich Recht. Auf die Selbstverwaltungsorgane sei der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ausschüssen” anwendbar, wie er für die Ausschüsse des Bundestags entwickelt worden sei. Zwar verbleibe den Vertreterversammlungen ein gewisser Gestaltungsspielraum. „Eine über eine Minimalrepräsentanz hinausgehende angemessene Beteiligung aller Fraktionen an der Arbeit der Ausschüsse muss dabei (aber) gewährleistet sein”, erklärten die Richter. Am Ende wies das Bundessozialgericht die Klage dennoch als unzulässig ab. Denn der Zahnarzt hatte die Anfechtungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse überschritten. (Az.: B 6 KA 4/14 R) Quelle: Ärzte-Zeitung ZNS 4-15 FORUM Größte IDS aller Zeiten Besucher-, Aussteller- und Flächenzuwachs Rund 138.500 Besucher aus 151 Ländern und 2.201 Anbieter aus 56 Ländern auf der Internationalen Dental-Schau 2015 - Nochmals gesteigerte Internationalität und hohe Entscheidungskompetenz der Besucher - Gestiegene Ordertätigkeit auf der Messe - Branche demonstriert Innovationskraft und erwartet zahlreiche nachhaltige Geschäftsimpulse durch die IDS. Mit einem Rekordergebnis und ausgezeichneter Stimmung endete die 36. Internationale Dental-Schau (IDS) nach fünf Tagen in Köln. Rund 138.500 Fachbesucher aus 151 Ländern besuchten die Weltleitmesse der Dentalbranche, was einer Steigerung von fast elf Prozent im Vergleich zur Vorveranstaltung entspricht. Neue Bestmarken erzielte die IDS auch bei Ausstellern und belegter Fläche. 2.201 Unternehmen (+ 6,9 Prozent) aus 56 Ländern präsentierten auf 157.000 Quadratmetern (+ 6,2 Prozent) eine Vielzahl an Innovationen, Produktweiterentwicklungen und Services. Mit einem Auslandsanteil von mehr als 70 Prozent auf Ausstellerseite (2013: 68 Prozent) und einem Fachbesucherplus aus dem Ausland von rund 17 Prozent konnte die Internationalität der Veranstaltung noch einmal deutlich gesteigert werden. Gleichzeitig erhöhte sich auch die Anzahl der Fachbesucher aus Deutschland merklich im Vergleich zu 2013 (+ 4,3 Prozent). n Starkes Interesse an Innovationen Groß war das Interesse des Fachhandels und der Anwender an innovativen Produkten und Technologien. Im Vordergrund der IDS 2015 stand die intelligente Vernetzung von Komponenten für die computergestützte Zahnheilkunde. Die Welt der digitalen Systeme in Diagnostik und Fertigung umspannen heute den gesamten Workflow von der Praxis bis ins Labor. Die computergestützten Prozessketten sind inzwischen komplettiert und spielen nun ihre enorme Flexibilität aus. Prozent (sehr) zufrieden. Insgesamt würden 95 Prozent der befragten Besucher Geschäftspartnern den Besuch der IDS empfehlen und 77 Prozent planen, die IDS auch 2017 zu besuchen. n Positives Resümee von Seiten der BZÄK und des VDZI „Die Internationale Dental-Schau (IDS) ist ihrem Ruf als weltweite Leitmesse im Dentalbereich wieder einmal gerecht geworden”, so das Fazit von Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer. 2.201 Aussteller aus 56 Ländern unterstreichen, dass die IDS auch in den USA, China oder Argentinien als „place to be” für Hersteller im zahntechnischen Bereich gilt. Die Unternehmen zeigten die neuesten Entwicklungen in Zahnmedizin und Zahntechnik und prä- sentierten die große Wirtschafts- und Innovationskraft der Dentalbranche. „Wir begrüßen den technologischen Fortschritt zur Optimierung von Diagnose und Therapie. Wir raten allerdings allen Zahnärzten, vor jeder Investition in neue Geräte zu prüfen, ob Studien die Wirksamkeit der jeweiligen Technologie belegen. Nur durch den gezielten Einsatz von neuen Produkten lässt sich die Qualität der zahnmedizinischen Versorgung weiter verbessern.” Wichtig sei dabei ein sensibler und in das Behandlungskonzept eingebundener Umgang mit den technischen Möglichkeiten. Die nächste IDS – 37. Internationale Dental-Schau – findet vom 21. bis 25. März 2017 statt. Quelle: Presseinfo der ids-cologne n Rundum zufriedene Besucher Die Besucherbefragung ergab, dass mehr als 75 Prozent der Befragten mit der IDS (sehr) zufrieden waren. Das umfassende Produktspektrum und zahlreiche Produktneuheiten sorgten dafür, dass 81 Prozent das Ausstellungsangebot mit (sehr) gut bewerteten. Mit der Erreichung ihre Messeziele zeigten sich 74 ZNS 4-15 15 FORUM Übersichtlich: Online-Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte Jobangebote und -gesuche für Zahnarztpraxen bayernweit Im Zuge des Relaunches von blzk.de, dem Internetauftritt der Bayerischen Landeszahnärztekammer, wurde auch der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte weiterentwickelt. Neu, so teilt die BLZK mit, sind die Umkreissuche und die Suche nach dem Ort beziehungsweise der Art der Tätigkeit. Außerdem wurde das Schalten von Stellenanzeigen vereinfacht. Der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte unter www.blzk.de/stellenmarkt ist aufgeteilt in Stellenangebote und Stellengesuche. Angebote und Gesuche richten sich an Auszubildende, Praxismitarbeiter sowie fortgebildetes Praxispersonal; ebenso an Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten, Zahnärzte und Zahntechniker. Das Schalten von Anzeigen ist für Zahnärzte und zahnärztliche Mitarbeiter aus Bayern kostenfrei. Jede Anzeige erscheint vier Wochen lang unter www.blzk.de/stellenmarkt. Nicht veröffentlicht werden gewerbliche Anzeigen. Mit der Suche können Stellenanzeigen nach 14 Berufsfeldern beziehungsweise Tätigkeiten gefunden werden. Wer in eine bestimmte Stadt oder ein Postleitzahlengebiet möchte, kann sich die Ergebnisse entsprechend filtern lassen. Mit der Umkreissuche kann das Postleitzahlengebiet um 10, 25 oder 50 Kilometer erweitert werden. Die Volltextsuche ist über die Suchfunktion in der blauen Serviceleiste möglich. Die Liste aller Angebote und Gesuche ist ebenfalls einsehbar – sortiert nach dem jeweiligen Erscheinungsdatum. n Mit drei Schritten zur Stellenanzeige Über den Button „Stellenanzeigen aufgeben“ kann der Nutzer in drei Schritten eine Anzeige veröffentlichen. Zuerst füllt er das Anzeigenformular aus und gibt an, ob es sich um ein Gesuch oder ein Angebot handelt. Weitere Pflichtangaben sind das gewünschte Berufsfeld, Ort und das Datum des Tätigkeitsbeginns. In einem zweiten Schritt wird der Anzeigentext verfasst, gegliedert in eine Überschrift, einen Fließtext, den Praxisnamen, die Praxiswebsite und eine E-Mail-Adresse. Die Daten aus den Schritten eins und zwei erscheinen im Internet. Die Kontaktdaten zur Kommunikation mit der BLZK (Schritt 3) erscheinen nicht im Inter- 16 net und werden nach Ablauf der Stellenanzeige automatisch gelöscht. Mit einem Klick auf den Spei-chern-Button wird automatisch eine E-Mail mit einem sogenannten Aktivierungslink an die E-MailAdresse versendet, die in den Kontaktdaten angegeben wurde. Wird der Link aktiviert, steht nur noch die redaktionelle Überprüfung der Anzeige in der BLZK-Online-Redaktion aus, bevor die Stellenanzeige im Internet unter www.blzk.de/stellenmarkt erscheint. Pressemitteilung der BLZK BZÄK aktualisiert GOZ-Kommentar Die Bundeszahnärztekammer hat Anfang März eine aktualisierte Version ihres GOZ-Kommentars vorgelegt. Die neue Fassung des Kommentars kann unter http://www.bzaek.de/fileadmin/ PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf heruntergeladen werden. Eine Übersicht über die Aktualisierungen gibt es hier: http://www.bzaek.de/fileadmin/ PDFs/goz/nov/goz_kommentar_aktualisierungen.pdf ZNS 4-15 FORUM Konzertierte Aktion für einen gerechteren Gesundheitsfonds Gemeinsames Vorgehen von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml verstärkt den Druck bei der Forderung nach einem gerechteren Gesundheitsfonds. Huml betonte Ende März in München: “Mein Ziel ist ein Abbau der Benachteiligungen für die in Bayern tätigen Krankenkassen und deren Versicherte. Deshalb werden wir mit einem weiteren Gutachten für mehr Transparenz sorgen. Es ist zwar bedauerlich, wenn sich Baden-Württemberg daran nicht beteiligen will, obwohl es inhaltlich mit uns übereinstimmt. Bayern hält aber an dem Vorhaben fest.” Huml hatte vor kurzem in Schreiben an ihre baden-württembergische Amtskollegin Katrin Altpeter und den hessischen Sozialminister Stefan Grüttner ein gemeinsames Vorgehen angeregt. Denn auch Baden-Württemberg und Hessen werden durch die derzeitige Ausgestaltung des Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) benachteiligt. Mit dem geplanten Gutachten soll die gegenwärtige Verteilungsungerechtigkeit besser dargestellt werden. Huml erläuterte: „Die Einführung eines Regionalfaktors im Morbi-RSA ist dringend erforderlich. Das jetzige System ermöglicht einigen Regionalkassen ein regelrechtes Beitrags-Dumping. So konnte etwa die AOK Sachsen-Anhalt zum Jahresbeginn 2015 ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag auf 0,3 Prozent festlegen, während die AOK Bayern den Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent festsetzen musste.” Ein bereits im vergangenen Jahr vorgelegtes Gutachten hatte belegt, dass aus Bayern seit der Einführung des Gesundheitsfonds zunehmend Versichertengelder in andere Bundesländer abfließen. Demzufolge gingen den bayerischen Beitragszahlern durch die Umverteilungsmechanismen in der Gesetzlichen Krankenversicherung 2,16 Milliarden Euro allein im Jahr 2011 verloren. Wesentliche Leistungsausgaben der Krankenkassen pro Versicherten in Bayern liegen unter dem Bundesdurchschnitt. Dafür ausschlaggebend sind vergleichsweise niedrigere Ausgaben für stationäre Behandlungen und Arzneimittel. Dennoch reichen die Zuweisungen nicht aus, um die bayerische Versorgungsinfrastruktur nachhaltig zu finanzieren. Das erste Gutachten hat belegt: Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds zu wenig Mittel, um ihre Leistungsausgaben für bayerische Versicherte zu decken. Vielmehr hat sich in den ersten drei Jahren des Gesundheitsfonds eine Deckungslücke von rund 990 Millionen Euro entwickelt. Huml unterstrich: „Bayern beabsichtigt nun, ein Folgegutachten zu der 2014 veröffentlichten Studie in Auftrag zu geben. Am besten wäre allerdings eine exakte Darstellung der regionalen Verteilungswirkung des Morbi-RSA. Dem Bundes- versicherungsamt (BVA) liegen die notwendigen Daten vor. Leider wurde es im Jahr 2012 von dieser Behörde und dem Bundesgesundheitsministerium verweigert, dass die Daten unabhängigen Wissenschaftlern zur Verfügung gestellt werden. Ich würde es sehr begrüßen, wenn jetzt vom Bundesgesundheitsministerium ein deutliches Signal für mehr Transparenz ausginge.” Die Ministerin fügte hinzu: „Wir haben uns im Berliner Koalitionsvertrag zu mehr Versorgungsforschung – gerade auch mit regionalen Daten – und mehr Transparenz im Gesundheitswesen bekannt. Bundestag und Bundesrat haben 2014 die Gründung eines ‘Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen’ beschlossen. Deshalb wäre es inkonsequent, wenn die regionale Verteilungsgerechtigkeit des Morbi-RSA weiter intransparent bleiben sollte. Es ist kein zukunftsfähiges Modell, der Bevölkerung und der Wissenschaft vorhandene Informationen einfach vorzuenthalten.” Quelle: PM des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit Sodan kritisiert GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Als verfassungswidrig stuft der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, Prof. Dr. Helge Sodan, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ein, das sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Allein der Bundesrat habe in einer Stellungnahme auf rund 130 Seiten Kritik und Anregungen geäußert. „Schon ZNS 4-15 zum Referentenentwurf gab es viele Stellungnahmen“, berichtete Sodan der Mitgliederversammlung der Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte (VuV) Ende Februar in Hannover. Wie die DZW verlauten lässt, hofft Sodan, dass der Gesetzestext noch entscheidend verändert wird, zumal in eini- gen Bereichen die Rechte der Länder betroffen sind. „Der Bund besitzt keine Gesetzgebungskompetenz in einigen der im Gesetz geregelten Punkte. Das Gesetz wäre mithin nichtig“, ist Sodan überzeugt. Quelle: DZW 17 FORUM Periimplantäre Entzündung im Fokus 10. Praxisleitfaden des BDIZ EDI behandelt Prävention, Diagnose und Therapie der Erkrankung Auf Basis eines Arbeitspapiers der Universität Köln diskutierte die 10. Europäische Konsensuskonferenz (EuCC) unter Federführung des BDIZ EDI Mitte Februar in Köln den Umgang mit der periimplantären Entzündung. Der daraus entstandene Praxisleitfaden wurde einer Pressemeldung des BDIZ EDI zufolge erstmals auf der IDS 2015 vorgestellt. Bei der Definition, so der Wortlaut der Presseinformation, unterscheidet die Expertenrunde zwischen der initialen, reversiblen Mukositis, der entzündlichen, gegenwärtig irreversiblen Periimplantitis und der apikalen Entzündung als Sonderform bei Zustand nach endodontischer Behandlung und/oder apikalem Granulom bzw. Burnt-Bone-Syndrome (sog. retrograde Periimplantitis). Es gebe für die Konsensuskonferenz keine schlüssigen Belege, dass das Implantatdesign oder die Oberflächenbeschaffenheit von Implantaten für ein erhöhtes Periimplantitis-Risiko verantwortlich seien. Viel entscheidender sei für die Expertenrunde hingegen die OPTechnik. Die chirurgische Implantatinsertion könne durch Fehler des Operateurs zu einer Schädigung des periimplantären Gewebes und damit zu einer Periimplantitis-Prädisposition führen. Genannt werden hier thermisches und mechanisches Trauma des Knochens, mangelhaftes Weichgewebsmanagement und die Fehlpositionierung des Implantats. Auch die Art der prothetischen Versorgung mit ihren unterschiedlichen Behandlungsabläufen sowie die Überbelastung werden als potenzielle Risikofaktoren eingestuft. Für die Prävention rät die EuCC zu sorgfältiger Fallselektion, atraumatischem Vorgehen und spezifischem RecallSystem. In der Diagnostik fordert sie die radiologische Dokumentation nach Implantatinsertion, Osseointegration und prothetischer Versorgung sowie eine Sensibilisierung des Patienten für pathologische Veränderungen am Implantat. „Je nach den Befunden wird eine geschlossene, konservative Therapie empfohlen oder eine chirurgische, falls notwendig, mit rekonstruktiven Maßnahmen verbundene Therapie. Zusätzlich zur mechanischen Reinigung stehen verschiedene Verfahren zur Dekontamination des infizierten Gewebes und Desinfektion der Implantatoberfläche zur Verfügung, deren therapeutische Rele- 18 Bibliografische Angaben Praxisleitfaden: Periimplantäre Entzündungen: Prävention – Diagnostik – Therapie Autoren: 10. Europäische Konsensuskonferenz unter Federführung des BDIZ EDI Broschüre, 8 Seiten, 2-seitige Literaturliste, Sprache: Deutsch und Englisch Fachgebiet: Implantologie Preis: 2,50 (inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten) Bestellmöglichkeiten: Online-Shop www.bdizedi.org oder direkt über die Geschäftsstelle des BDIZ EDI: [email protected] vanz durch Metaanalysen und RCT unterschiedlich beurteilt wird.“ Die Konsensuskonferenz präferiert keine der gängigen Therapieverfahren: • „Die photodynamische Therapie zeigt die gleiche Effektivität wie die lokale Gabe von Antibiotikum.“ • „Es gibt keinen Nachweis, dass Lasertherapie geeignet ist bei initialer Periimplantitis.“ • „Metaanalysen zeigen keine Indikation für adjuvante systemische antibiotische Therapie.“ Liegt eine fortgeschrittene Periimplantitis vor, bevorzugt die Konsensuskonferenz aufgrund der Verbesserung der Sondierungstiefe und des Attachement-Levels das chirurgische gegenüber dem geschlossenen Verfahren und räumt ein, dass die Anwendung von Membranen bei der Defektaugmentation die Resultate verbessern könne. Neben autologem Knochen würden verschiedene Materialien für die Defektaugmentation verwendet, allerdings könne keine klare Aussage zur Effektivität der Materialien getroffen werden. ZNS 4-15 FORUM Jetzt noch mitmachen: BLZK-Umfrage zum Ehrenamt Fragebogen online bis Ende April schnell und unkompliziert ausfüllen München – Noch bis Ende April ruft die Bayerische Landeszahnärztekammer alle Zahnärzte in Bayern auf, sich an der Umfrage zum ehrenamtlichen Engagement zu beteiligen. Zur schnellen und unkomplizierten Beantwortung ist der Fragebogen online gestellt unter jetzt http://qm.blzk.de. Nach dem Log-in im internen Zahnärztebereich kann das PDF am Computer ausgefüllt werden. Der fertige Fragebogen geht per E-Mail oder per Fax direkt an das Institut für Freie Berufe in Nürnberg, das die Umfrage wissenschaftlich begleitet. Gefragt wird zum Beispiel nach den Gründen für oder gegen die Übernahme eines Ehrenamts, zu persönlichen Erfahrungen bei der Mitarbeit in der zahnärztlichen Selbstverwaltung oder zu den Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Fragebogen wurde zunächst mit dem Rundschreiben 1/2015 der BLZK an die bayerischen Zahnärzte versandt. Zwischenzeitlich sind an die 1.000 ausgefüllte Fragebögen bei der Kammer eingegangen. Das Ausfüllen des Online-Fragebogens ist noch bis Ende April möglich. Die Umfrage der Bayerischen Landeszahnärztekammer zum ehrenamtlichen Engagement läuft schon seit Ende Januar. Info: ZBV direkt der Bayerischen Landeszahnärztekammer „Wir sprechen mit dem jetzt online verfügbaren Umfragebogen insbesondere die jüngeren Zahnärztinnen und Zahnärzte an, um sie auf diesem Wege für die Teilnahme zu motivieren“, so Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Circa zehn Minuten dauert das Ausfüllen des Fragebogens am Bildschirm. Erratum Im Beitrag „Besuch bei Dr. House – Praxisbegehung durch das Gewerbeaufsichtsamt” in den ZNS 3/2015 ist der Redaktion leider ein Fehler unterlaufen: Dabei wurde der Begriff „maschinell“ mit „manuell“ verwechselt. Die Redaktion weist auf die Richtigstellung durch das Gewerbeaufsichtsamt Augsburg wie folgt hin: „Nach Erfahrung des Gewerbeauf- ZNS 4-15 sichtsamtes werden häufig Fehler bei der manuellen Reinigung festgestellt. Einschlägige Vorschrift ist dabei die TRBA 250 (Nr. 5.4ff). Diese stellt eine erhöhte Verletzungsgefahr bei der manuellen Reinigung fest und fordert eine vorzugsweise Reinigung und Desinfektion im geschlossenen System eines Reinigungs- und Desinfektionsgerätes (RDG). Wenn noch manuell gereinigt wird, dann aber ohne Wasserstrahl, unter der Wasseroberfläche, innerhalb eines Reinigungsbades (mit desinfizierender Wirkung) mit verpflichtend getragener PSA (durchstichhemmende Schutzhandschuhe, Schutzbrille, MundNasen-Schutz, langärmelige Schürze)….“ Redaktion 19 ZBV INFO ++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++ Änderungsmeldungen Aufgrund der bestehenden Meldeordnung der BLZK bitten wir bei Änderungen von persönlichen Daten wie: Privatund Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promotion, Beginn und Ende einer Tätigkeit, Niederlassung, Praxisaufgabe etc., unverzüglich um schriftliche Mitteilung an den ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr. 08 21/ 3 43 15 22. Damit lässt sich auch eine Verzögerung bei der Zusendung von ZM, BZB und ZNS vermeiden. Änderung von Bankverbindungen Bitte denken Sie daran, den ZBV Schwaben rechtzeitig zu informieren, wenn sich Ihre Bankverbindung ändert, sofern Sie zum Einzug der Beiträge eine Einzugsermächtigung erteilt haben. In den meisten Fällen erheben die Banken bei einer Rückbelastung des Beitragseinzuges erhebliche Gebühren, die wir an Sie weitergeben müssen, wenn Sie die Änderungsmeldung versäumt haben Beitragszahlung II. Quartal 2015 Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, die Beiträge für das II. Quartal 2015 im April 2015 unaufgefordert an den ZBV Schwaben zu überweisen. Die Bankverbindung lautet: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Filiale München BIC DAAEDEDDXXX IBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62 Obmannsbereich Kempten Einladung zum Zahnärzte-Stammtisch am Mittwoch, 6. Mai 2015 um 19 Uhr, Bachtelweiher-Stuben in Kempten. Geburtstage Wir gratulieren 3. April 2015 Dr. Gerda Wetzel Lindentorstraße 1/3, 87700 Memmingen zum 65. Lebensjahr 4. April 2015 Dr. Hans-Jürgen Riedl Wannental 19, 88131 Lindau zum 85. Lebensjahr 5. April 2015 Dr. Ulrike Gumpp Buchauer Weg 24, 87439 Kempten zum 60. Lebensjahr 8. April 2015 Dr./Univ.Budapest Bela Tamas Kobelstraße 60, 86356 Neusäß-Steppach zum 70. Lebensjahr 14. April 2015 Dr. Anton Weber Hirtenau 26, 87746 Erkheim zum 65. Lebensjahr 22. April 2015 Dr. med. Andreas Moerner Klinkerberg 2, 86152 Augsburg zum 60. Lebensjahr 23. April 2015 Dr. Erika Theiss Walther-Heim-Straße 7 a, 86161 Augsburg zum 75. Lebensjahr 27. April 2015 Dr. Stephan Krause Barbara-Gignoux-Weg 18, 86153 Augsburg zum 65. Lebensjahr 28. April 2015 Dr. Hansfried Heier Zainschmiedeweg 44 a, 87527 Sonthofen zum 75. Lebensjahr Herzlichen Glückwunsch und alles Gute für die Zukunft! Christian Berger, 1. Vorsitzender Dr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende 14. April 2015 Dipl.-Med. Carola Zimmiak Wallstraße 1, 86150 Augsburg zum 60. Lebensjahr 17. April 2015 Heinrich Husel Joh.-Weinberger-Straße 9, 86720 Nördlingen zum 70. Lebensjahr 17. April 2015 Dr. Karlheinz Maier Korbinianweg 7, 87439 Kempten zum 60. Lebensjahr 22. April 2015 Helmut Fabian-Krause Gutenbergstraße 9 b, 87600 Kaufbeuren zum 65. Lebensjahr Bildquelle: aboutpixel.de/Franziska Krause Dr. Sybille Keller Obfrau 20 ZNS 4-15 FORTBILDUNG ++ Referat Fortbildung ++ Prophylaxe-Konzepte in den unterschiedlichen Altersgruppen Referent: Prof. Dr. Ralf Roessler Misst sich der langfristige Erfolg jeder Therapie? Heute wissen wir: Nicht die im Einzelfall angewandten Maßnahmen, sondern die Qualität der Prophylaxe und deren individuellen Intervalle sichern den Erfolg. Die bedarfsgerechte Prävention schafft für alle Beteiligten, Patienten und Zahnarzt, Sicherheit und Motivation. Das heißt: Prophylaxe ist nicht gleich Prophylaxe. Es bedarf unterschiedlicher Konzepte und Herangehensweisen unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen. Prof. Dr. Ralf Roessler war von 1990 bis 1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Oberarzt der Abteilung Parodontologie an der Universität Giessen. Forschungsschwerpunkte sind die Entwicklung von Biomaterialien und Tissue Engineering. Von 1998 bis 2006 wissenschaftlicher Termin: Mittwoch, 29. April 2015, von 14.30 bis 18.30 Uhr Ort: Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5 Referent: Prof. Dr. Ralf Roessler, Ludwigshafen Teilnehmer: Zahnärztinnen und Zahnärzte, Prophylaxemitarbeiterinnen, ZMF, DH Gebühr: € 140,00 ZA € 90,00 Assistenten € 90,00 Prophylaxepersonal inkl. Pausenverpflegung Leiter der ZMF-Schule der Zahnärztekammer Niedersachsen. Von 2001 bis 2006 Lehrauftrag an der CHARITE – Universitätsmedizin Berlin. Seit Juni 2004 in einer Gemeinschaftspraxis in Ludwigshafen niedergelassen. Seit 2010 Nebentätigkeit als Oberarzt in der Abteilung Parodontologie der Universität Marburg. Das Seminar ist auch Mitarbeiterinnen zu empfehlen, die in der Prophylaxe tätig sind. Dr. Werner Krapf Referat für Fortbildung Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting Abendfortbildung am 6. Mai in Augsburg und 17. Juni in Memmingen Liebe Kolleginnen und Kollegen, durch die Kieferkammatrophie ist in vielen Fällen vor oder bei einer Implantation eine Augmentation notwendig. Dafür stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, um das Implantatlager zu verbessern. Im Praxisalltag hat sich das retromolare Knochenblocktransplantat und das BoneSplitting für den Einsatz in der niedergelassenen Praxis etabliert, das je nach Ausgangsbefund anzuwenden ist. Retromolare Blocktransplantationen erfordern zwei Operationsstellen im Mund und die Implantate können erst bei einem weiteren Eingriff gesetzt werden. Dafür wird aber weniger Fremdmaterial, wie Knochenersatzmaterial oder Membranen, benötigt. Neben der verti- ZNS 4-15 1. Termin: Mittwoch, 6. Mai 2015, 18.00 bis 21.00 Uhr Ort: Augsburg, Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 2. Termin: Mittwoch, 17. Juni 2015, 18.00 bis 21.00 Uhr Ort: Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5 Referent: PD Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg Teilnehmer: Zahnärztinnen und Zahnärzte Gebühr: € 110,00 für Zahnärzte/innen inkl. Pausenverpflegung € 70,00 für Assistentinnen/ Assistenten (auf Nachweis) kalen Augmentation empfiehlt sich das retromolaren Blocktransplantat besonders für die Einzelzahnversorgung in der Oberkieferfront, um eine ausreichende Weichgewebsregeneration zu erreichen. Das BoneSplitting ist eine günstiges Verfahren um in der Oberkieferfront Implantate einsetzten zu können, wenn eine abnehmbare Suprastruktur geplant ist. Bei einer festsitzende Versorgung ist es oftmals dann notwendig mit zahnfarbenem Kunststoff, den Verlust der vertikalen Dimension zu kompensieren. Ich freue mich über Ihre Teilnahme. Dr. Werner Krapf Referat für Fortbildung 21 FORTBILDUNG Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522 Anmeldung: q zum Kurs „Prophylaxe-Konzepte in den unterschiedlichen Altersgruppen” Referent: Prof. Dr. Ralf Roessler, Ludwigshafen Termin: Mittwoch, 29. April 2015, von 14.30 bis 18.30 Uhr Ort: Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5 Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusive Verpflegung 90,00 Euro für Ausbildungsassistent/in inklusive Verpflegung 90,00 Euro für Prophylaxemitarbeiter/in inklusive Verpflegung q zum Kurs „Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting” Referent: Termin: Priv.-Doz. Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg q Mittwoch, 6. Mai 2015, oder von 18.00 bis 21.00 Uhr Augsburg, Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1 q Mittwoch, 17. Juni 2015 von 18.00 bis 21.00 Uhr Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5 Teilnehmer: Zahnärzte/innen Kursgebühr: 110,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung 70,00 Euro für Assistenten/innen (auf Nachweis) Vorname Name Straße PLZ / Ort Datum Stempel / Unterschrift Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats: Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von € Konto IBAN von meinem BIC bei Bank/Sparkasse mitttels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben. Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich! 22 ZNS 4-15 ZAHNÄRZTL. PERSONAL ++ Referat Zahnärztliches Personal ++ Sommerabschlussprüfung 17. Juni Zur Sommerabschlussprüfung 2015 werden die Auszubildenden zugelassen, deren Ausbildungszeit bis 30. September 2015 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Auszubildende, die vom Zahnärztlichen Bezirksverband zur vorzeitigen Prüfung zugelassen werden, ebenso Wiederholungsprüflinge. Alle angemeldeten Auszubildenden nehmen an der jeweiligen Berufsschule bzw. der dafür vorgesehenen Örtlichkeit teil. Minderjährige Auszubildende sind nach § 10 Abs. 2 JArbSchG am Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen. n Zeitplan: 08.30 – 10.00 Uhr Bereich Behandlungsassistenz (einschließlich Röntgen) 10.00 – 11.00 Uhr Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 11.00 – 11.45 Uhr Pause 11.45 – 13.15 Uhr Bereich Abrechnungswesen 13.15 – 14.00 Uhr Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde Die Aufgabensätze für die Bereiche Behandlungsassistenz und Praxisorganisation und -verwaltung werden gemeinsam ausgeteilt. Zur Bearbeitung beider Aufgabensätze steht die Zeit von 8.30 bis 11Uhr zur Verfügung. Gestartet wird mit dem Bereich Behandlungsassistenz. Die Aufgabensätze für die Bereiche Abrechnungswesen und Wirtschaftsund Sozialkunde werden gemeinsam ausgeteilt. Zur Bearbeitung beider Aufgabensätze steht die Zeit von 11.45 bis 14 Uhr zur Verfügung. Hier wird mit dem Bereich Abrechnungswesen begonnen. Im Heil- und Kostenplan sind die EuroBeträge der Festzuschüsse in Spalte 4 nicht mehr anzugeben. Die Summe der Festzuschüsse wird vorgegeben. Nachträgliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der Bonussituation zu berechnen. Im Bereich Abrechnungswesen können bei der Erstellung der Privatliquidation alle in der GOZ/GOÄ-Hilfsliste aufgeführten Leistungen geprüft werden. Die Abrechnungsbestimmungen im Bereich GOZ richten sich nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer (z.B. Bei GOZ-Position 2390). n Hilfsmittel Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt: 1. die Hilfsliste für die Privatliquidation 2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen Prothetik mit GOZ-Positionen Zahnersatz und Einzelkronen 3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse zum Zahnersatz (Bema) n Bereich Praxisorganisation und -verwaltung Für diesen Bereich wird den Schulen in der Anlage eine aktuelle Übersicht der wesentlichen Prüfungsthemen übergeben. n Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde Zusätzlich zum kompletten Stoff der 10. Jahrgangsstufe werden aus der 11. Jahrgangsstufe die Themen, Wahlen, Gewaltenteilung und oberste Bundesorgane abgefragt. Aus der 12. Jahrgangsstufe werden Fragen zur EZB sowie zu den Wirtschaftslagen und Möglichkeiten ihrer Beeinflussung (Konjunktur, magisches Sechseck) gestellt. Aktuelle Veränderungen zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sind prüfungsrelevant. n Bereich: Abrechnungswesen Es sind eine Privatliquidation, ein Erfassungsschein und ein Heil- und Kostenplan zu erstellen. Es werden auch gleichartige Versorgungen geprüft. Zusätzlich werden ca. zehn Multiple-Choice-Aufgaben gestellt. n Röntgenprüfung Die Röntgenprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden. Der Inhalt des „Nachweisheftes Röntgen“ und die digitalen Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene ZNS 4-15 Röntgenprüfung kann nur im Rahmen einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs) außerhalb der Berufsschule wiederholt werden. Für eine spätere Erlangung des Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-StundenKurs erforderlich. Das in den Praxen vorhandene Heft „Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Röntgendiagnostik“ wird zur Vorbereitung ebenfalls empfohlen (zu finden auf der Homepage der BLZK unter: → Zahnarzt und Praxis→ Strahlenschutz und Röntgen→ Kenntnisse im Strahlenschutz (ZÄP) oder unter http:// www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_kenntnisse_im_strahlenschutz_zaep.html) n Praktische Prüfung Diese Prüfung kann bis max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der schriftliche Teil sind voneinander unabhängig, d.h. das Nichtbestehen eines Teils der Prüfung schließt die Teilnahme an dem jeweils anderen Teil nicht aus. Für die vorgeschlagenen Prüfungsaufgaben ist eine Bearbeitungszeit von ca. 40 Minuten und eine Präsentationszeit einschl. Nachfragen von ca. 20 Minuten angemessen. Bitte achten Sie auf eine ausreichende Dokumentation in den Prüfungsprotokollen. n Ende der Ausbildungszeit/ Ergänzungsprüfung Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Hier ist § 14 Abs. 8 der Prüfungsordnung, wonach der Prüfling nur in einem Bereich der schriftlichen Prüfung eine Ergänzungsprüfung ablegen kann, zu beachten. Der Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung wird den betreffenden 23 ZAHNÄRZTL. PERSONAL Schüler(innen) und Ausbildern direkt nach der Prüfungsausschusssitzung schriftlich mitgeteilt. Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte) Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Auszubildende, die nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen. n Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Um Verstößen gegen § 19 Prüfungsordnung (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) vorzubeugen, ist es den Prüflingen untersagt, am Tag der Prüfung Mobiltelefone und elektronische Speichergeräte in den Prüfungsraum mitzunehmen. Die Prüfungsgebühr beträgt 200 Euro, für Wiederholerinnen 150 Euro und wird anhand der erteilten Einzugsermächtigung innerhalb von 10 Tagen ab Prüfungsdatum abgebucht. Renate Trapp ZBV Schwaben Wichtiger Hinweis Der ZBV Schwaben weist nochmals darauf hin, dass lt. § 6 des Ausbildungsvertrages für Zahnmedizinische Fachangestellte der Ausbilder für die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen verantwortlich ist.Krankheit oder Fehlen der Auszubildenden in der Berufsschule sind kein Grund für eine Nichtanmeldung. Erratum Im Beitrag über die Ergebnisse der Winterabschlussprüfung ist uns ein Fehler unterlaufen. Die beste Teilnehmerin Christine Puritscher mit 95,82 Punkten arbeitet in der Praxis von Dagmar Pick, 86316 Friedberg, und nicht wie versehentlich angegeben in der Praxis Dr. Sturz in Augsburg. Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r) Fachgangstellte(r) Buchvorstellung für Ausbilder und Auszubildende Laut Ausbildungsverordnung müssen die Auszubildenden zur ZFA anhand von 114 Pflichtaufgaben relevante Kenntnisse Fertigkeiten und erlernen und in einem Berichtsheft dokumentieren. Das Buch hilft nach Angaben der Quintessenz VerlagsGmbH bei der Bewältigung dieser Pflichtaufgaben und unterstützt das korrekte Führen des Berichtsheftes. Es enthält verständliche Erläuterungen und Antworten zu den jeweiligen Aufgaben sowie Musterprotokolle und Musteraufgaben zur Prüfungsvorbereitung. Die Gliederung folgt dem zeitlichen Ablauf der Ausbildung: Der erste Teil umfasst die Pflichtaufgaben bis zur Zwischenprüfung, der zweite Teil die Aufgaben, die bis zur Abschlussprüfung vermittelt werden sollen. Bibliografische Angaben Einfeldt, Thomas Der Autor, Dr. Thomas Einfeldt, ist seit über 25 Jahren als Ausbilder tätig. Als Mitglied im Vorstand der Zahnärztekammer Hamburg, zuständig u.a. für den Bereich ZFA-Aus- und Fortbildung, ist er bestens mit den Anforderungen vertraut, die an Auszubildende gestellt werden. Laut Verlag bietet dieses Buch den Auszubildenden zur ZFA eine optimale Unterstützung vom Beginn der Ausbildung bis zur Abschlussprüfung. Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r) Berichtsheft – Nachweis der Ausbildung – Antworten und Lösungen zu 114 Pflichtaufgaben 3., komplett neu bearbeitete Auflage 2014 Buch Softcover, 216 Seiten Sprache: Deutsch Fachgebiet: Zahnheilkunde allgemein Best.-Nr.: 16220 ISBN 978-3-86867-242-8 Wir bitten dies zu entschuldigen. 24 Quintessenz Verlags-GmbH ZNS 4-15 ZAHNÄRZTL. PERSONAL Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz im Jahr 2015 für zahnärztliches Personal Zahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die ihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2010 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2015 zu aktualisieren, wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen die vor dem Jahr 2010 erworben wurden, können ebenfalls im Jahr 2015 aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen. Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript mit einem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz. Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltungen für das Jahr 2015 an: q Termin: Freitag, 24. April 2015, 13.30 Uhr q Termin: Freitag, 24. Juli 2015, 13.30 Uhr Die Kurse finden im Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 in 86150 Augsburg, statt. Bitte den gewünschten Termin ankreuzen und pro Person eine Anmeldung ausfüllen! Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 4 Stunden Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22 Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen! Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats: Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Person von meinem Konto IBAN BIC bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen. Ort/Datum Unterschrift des Kontoinhabers Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben. Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich. ZNS 4-15 25 ZAHNÄRZTL. PERSONAL Vergünstigungen für Azubis Auszubildendenausweis beim Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben anfordern Azubis können durch Vorlage des Auszubildendenausweises Vergünstigungen in Kinos, Museen, Schwimmbädern, bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Veranstaltungen erhalten. Diesen Auszubildendenausweis können Auszubildende zur / zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) bei ihrem zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband kostenlos anfordern. Der Auszubildendenausweis bescheinigt den Status als Auszubildende zur/ zum Zahnmedizinischen Fachangestellten. Er hat in etwa die Größe eines Personalausweises und muss vom Auszubildenden handschriftlich ausgefüllt und von der ausbildenden Zahnarztpraxis sowie vom Zahnärztlichen Bezirksverband unterschrieben und abgestempelt werden. Außerdem ist ein aktuelles Foto von sich in Passbildgröße erforderlich, das die zuständige Berufsschule abstempelt. Sie bestätigt auch die Gültigkeit des Ausweises für das jeweilige Schuljahr. PZR ist regelmäßige Prophylaxe Bundeszahnärztekammer stellt klar Die Zahnmedizin hat durch eine gesetzlich geregelte Zuzahlungsregelung einen besonderen Status, darauf verweist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Pressemitteilung. Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) sei, weil sie Bestandteil medizinisch notweniger Präventions- und Therapiemaßnahmen ist, nicht als IGeL-Leistung einstufbar. „Der medizinische Nutzen einer PZR ist gut belegt“, erklärt der Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, „vor allem für Patienten mit Parodontitis und einem hohen Kariesrisiko ist die PZR eine wichtige prophylaktische und therapeutische Behandlung. Sie unterstützt die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung aller bakteriellen Beläge. Bakterienbeläge lösen Karies und Parodontitis aus. Viele Kassen bezuschussen die PZR deshalb auf freiwilliger Basis.“ In Deutschland leiden etwa 50 bis 70 Prozent der erwachsenen Bevölkerung an parodontalen Erkrankungen, die auch in Wechselwirkung mit medizinischen Erkrankungen wie z.B. Diabetes stehen. „Daher ist Vorsicht bei Aussagen zur Notwendigkeit einer PZR geboten“, so Oesterreich. Die Bundeszahnärztekammer informiert gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in einer wissenschaftlich abgesicherten Patienteninformation umfangreich zum Thema PZR: 26 Unter dem angegebenen Link kann umfangreiche Patienteninformation zur PZR von BZÄK und DGZMK heruntergeladen werden. http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pat i/bzaekdgzmk/2_03_pzr.pdf n Hintergrund Die Professionelle Zahnreinigung wurde Anfang 2012 im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärz- te (GOZ) als medizinisch notwendige Maßnahme aufgenommen. Gesetzliche Krankenversicherungen finanzieren die PZR teilweise im Rahmen von freiwilligen Leistungen. Quelle: Pressemeldung der BZÄK ZNS 4-15 Schwaben Angest. ZA/ZÄ o. Partner/in für qualitätsorientierte Praxis mit hohem Patientenaufkommen in Nordschwaben gesucht. Versch. Möglichkeiten d. Zusammenarbeit, auch Partnerschaft. Gute Konditionen. Kontakt: [email protected] Praxisabgabe Bayr. Schwaben wg. Todesfall. Umsatzstark, 4 BHZ, neues Rö, eingesp. Team. Angest. ZA kann übernommen werden. Kontakt: [email protected] Herausgeber: ZBV Schwaben, (Bezirksverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Geschäftsstelle Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Verantwortliche Schriftleitung: Christian Berger, Lauterlech 41, 86152 Augsburg, Tel. (08 21) 34 31 50, Fax (08 21) 3 43 15 22. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernimmt die Redaktion keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Signierte namentliche Artikel geben die Meinung des Verfassers kund, sie geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Zuschriften redaktioneller Art richten Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. 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