Zahnärztliche Nachrichten Schwaben

ZNS
Ausgabe 4-15
April 2015
Zahnärztliche Nachrichten Schwaben
n 3
n 4
n 10
n 11
n 13
n 14
n 15
n 16
n 17
n 18
n 20
n 21
n 23
Editorial: Erst denken, dann handeln
Leitartikel: Krankenversicherungstarife und zahnmedizinische Behandlung
Augenwischerei?
Zahnärzte müssen sich anonym im Internet bewerten lassen
Selbstverpflichtung zur Qualität
Huml plant Runden Tisch
Größte IDS aller Zeiten
Übersichtlich: Online-Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte
Konzertierte Aktion für einen gerechteren Gesundheitsfonds
Periimplantäre Entzündung im Fokus
Mitteilungen des ZBV Schwaben
Referat Fortbildung
Referat Zahnärztliches Personal
Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aktualisierung der Fachkunde
im Strahlenschutz im Jahr 2015
für Zahnärzte/innen
Nach § 18a Abs. 2 der Röntgenverordnung sind Zahnärztinnen und Zahnärzte innerhalb eines fünfjährigen Turnus'
verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz zu aktualisieren. Wer also 2010 seine Fachkunde – meist zusammen
mit der Approbation – erworben hat, ist im Jahr 2015 verpflichtet, diese zu aktualisieren.
Nach der Anmeldung zu diesem Kurs senden wir Ihnen ein Skriptum zur Aktualisierung der Fachkunde im
Strahlenschutz mit einem Prüfungsbogen zum Nachweis Ihrer Kenntnisse zu. Diesen Prüfungsbogen bringen Sie
bitte bei der Kursteilnahme mit, Sie erhalten nach bestandener Prüfung Ihr Fortbildungszertifikat des ZBV über
die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz.
Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltung an:
q Freitag, 5. Juni 2015, Beginn 13.30 Uhr, Haus St. Ulrich, Kappelberg 1, 86150 Augsburg
q Freitag, 17. Juli 2015, Beginn 13.30 Uhr, Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5
Bitte kreuzen Sie den gewünschten Termin an
Bitte pro Person eine Anmeldung ausfüllen!
Gebühr: 60 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 3 Stunden
Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Ort, Datum
Praxisstempel/Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:
Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 60 Euro pro Person
von meinem Konto
IBAN
BIC
bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.
Ort/Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV Schwaben.
Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50%
der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich. Die Veranstaltung des ZBV Schwaben findet in
Kooperation mit dem FVDZ-Landesverband Bayern statt.
2
ZNS 4-15
EDITORIAL
Erst denken, dann handeln
Die Berufsvertretungen von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten machen
seit fast zwei Jahren auf ein Gesetzesvorhaben der großen Koalition aufmerksam, das die niedergelassenen Heilberufe unter den Generalverdacht stellt,
sie wären korruptionsanfälliger oder
sogar korrupter als andere Berufe. Vom
ZBV bis hin zur großen KZBV und BZÄK
wehren sich die Zahnärzte. Sind wir
anfälliger für mafiöse Strukturen als
andere Berufsgruppen – oder gar terrorverdächtiger?
Glauben Sie bloß nicht, ich würde übertreiben. In der Diskussion um das für Mitte des Jahres geplante Sonderstrafrecht
zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen (Antikorruptionsgesetz) legen einzelne Bundestagsabgeordnete von CDU und SPD nach. Vom telefonischen Lauschangriff auf Arztpraxen
ist da die Rede. Telefonüberwachung
könne je nach Einzelfall entschieden und ausnahmsweise auch
zugelassen werden. Zuerst werden die Heilberufe unter Generalverdacht gestellt, was bereits für sich alleine ein Stigma
bedeutet, und dann will man das Vertrauensverhältnis von
(Zahn-)Arzt zum Patienten durch das Abhören von Telefongesprächen außer Kraft setzen?
In Bayern haben wir seit Herbst 2014 bereits drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich u. a. auf mutmaßlichen
Abrechnungsbetrug und auf korruptives Verhalten im Bereich
des Materialeinkaufs stürzen. Es gibt bereits eine erste Ermittlungswelle. Besonders die Staatsanwaltschaft München I
ermittelt gegen eine Vielzahl von Ärzten aller Fachrichtungen
wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug.
Leider tut sich gerade die Bayerische Staatsregierung hervor.
Hintergrund ist wohl der Schottdorf-Fall. Ministerpräsident
Horst Seehofer hat im Januar einen eigenen bayerischen Entwurf für das neue Gesetz an den Bundesrat geschickt. Im
Editorial der Februar-Ausgabe der Zahnärztlichen Nachrichten
Schwaben (ZNS) habe ich bereits darüber berichtet.
Mit dem endgültigen Gesetzentwurf der Bundesregierung ist
bis Ende Juni 2015 zu rechnen. Er soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause in den Bundesrat eingebracht werden
und dürfte damit voraussichtlich zum 1. Januar 2016 in Kraft
treten.
Neben den beiden Gesetzentwürfen aus Bayern und Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell noch einen
von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes
zur Bekämpfung der Korruption vom 23.01.2015 (BR-Drs.
25/15), der am 06.03.2015 vom Bundesrat beraten und an
den Bundestag weitergeleitet wurde.
ZNS 4-15
Vor diesem Hintergrund möchte ich nochmals darauf hinweisen, wo die Fallstricke
liegen, in die sich Zahnärzte sehr schnell
verwickeln können:
• Naturalrabatte müssen 1:1 an den
Patienten weitergegeben werden.
• In der GOZ-Abrechnung gilt: Rabatte,
Rückvergütungen etc. mindern die tatsächlich entstandenen Kosten – und
damit die Rechnung an den Patienten.
• Keine Nebengeschäfte beim Kauf von
Geräten und Verbrauchsmaterialien.
• Der Zahnarzt allein ist für seine Abrechnung verantwortlich.
• Werbegaben anzunehmen, ist nur
zulässig, wenn sie zur Verwendung in
der zahnärztlichen Praxis bestimmt sind.
• Die Verkäufer (Firmen) müssen alle
geldwerten Vorteile empfängerbezogen melden.
• Krankenkassen müssen Regressfälle
und Verdachtsmomente rigoros verfolgen, um nicht selbst in den Fokus der
Ermittlungen zu geraten.
• Gespräche mit Vertriebsmitarbeitern sollten schriftlich dokumentiert werden.
Auf diese Situation werden wir Ärzte und Zahnärzte in unserer
Ausbildung nicht vorbereitet. Jeder, der sich in eigener Praxis
niederlässt, ist auf Punkt und Komma für sein Tun verantwortlich. Nicht die Abrechnungsmitarbeiterin oder die externe
Abrechnungsstelle wird zur Rechenschaft gezogen, wenn Fehler auftreten, sondern der Praxisinhaber. Der (Zahn-)Arzt haftet
strafrechtlich auch für die Fehler seiner Mitarbeiter. Wenn er
oder sie die Abrechnung abzeichnet bzw. versendet, erklärt
er/sie gleichzeitig, sie geprüft und für richtig befunden zu
haben. Bei Zweifeln, ob eine bestimmte Leistung so abrechenbar ist, darf er/sie gar nicht erst abrechnen. Dazu gibt es im
Übrigen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH,
10.03.1993, - 3 StR 461/92 -). Verstöße werden drakonisch
geahndet: Freiheitsstrafe, hohe Geldbußen und am Ende droht
der Widerruf der Approbation.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat als Reaktion
auf das Antikorruptionsgesetz eine Compliance-Leitlinie veröffentlicht, die die „ordnungsgemäße vertragszahnärztliche
Berufsausübung“ erleichtern soll. Sie wurde in den Zahnärztlichen Mitteilungen (zm) bereits veröffentlicht. Auch andere
sind aktiv. So arbeitet der BDIZ EDI gemeinsam mit den großen
Implantatherstellern an einem Compliance-Leitfaden bzw.
einer Compliance-Erklärung. Der Berufsstand macht seine
Hausaufgaben. Es wäre zu wünschen, dass auch die Politik erst
nachdenkt und dann handelt.
Ihr
Christian Berger
3
LEITARTIKEL
Krankenversicherungstarife
und zahnmedizinische Behandlung
Zur Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB
Der Medizinrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Sindelfingen, gibt einen Überblick über die Leistungen von
Zahnvollversicherungen und Zusatzversicherungen im deutschen Krankenkassensystem.
Die Stiftung Warentest veröffentlichte im
Juli 2014 ein Testergebnis unter Einschluss von 189 Zahnzusatzversicherungstarifen. Das sind sicher nicht alle in
Deutschland erhältlichen Zahnzusatzversicherungen.
Die private Krankenversicherungslandschaft unterscheidet sich grundlegend
von den Bedingungen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Bei Letzterer kann
der Vertragszahnarzt die Behandlungsbedingungen kennen, wie sie zum einen
im SGB V und zum anderen in den beiden Bundesmantelverträgen, im BEMA
sowie insbesondere in den einschlägigen
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert sind, muss sie
sogar kennen, wenn man der Auffassung
der Rechtsprechung folgt. Und viele kennen sie auch. Die Änderungen in diesem
Bereich sind überschaubar, wenn auch
die Arbeit mit Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach wie vor
ungewohnt ist.
Im privaten Krankenversicherungsrecht
glauben viele Zahnärzte ebenfalls, die
Behandlungsbedingungen zu kennen.
Dieser Glaube manifestiert sich in Honorarprozessen um die Frage, was der
Zahnarzt über die Erstattungspflichtigkeit der Behandlung durch die private
Krankenversicherung dem Patienten mitgeteilt habe. Da gibt es oft ganz feste
Überzeugungen, dass es doch nicht sein
könne, dass die Versicherung beim einen
Patienten die Leistung bezahlt, beim
anderen aber nicht (doch, das kann sein,
so viel sei vorweg genommen).
n Die gesetzliche Vorgabe
in § 630c BGB
Diese Honorarprozesse haben 1983 den
Bundesgerichtshof und 2013 im Patientenrechtegesetz den Gesetzgeber auf
den Plan gerufen, der in § 630c Abs. 3
Satz 1 BGB folgende Rechtspflicht verankerte:
„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den
Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor
4
Nach dem Rechenschaftsbericht 2013
des PKV-Verbandes gab es 2013 in allen
PKVen, die ordentliches, außerordentliches oder assoziiertes Mitglied im PKVVerband sind:
Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in
Textform informieren.“
Das ist seitens des Gesetzgebers leichter
verlangt als seitens einer Zahnarztpraxis
erfüllt. Der Leistungsumfang der privaten
Krankenversicherung ist heute als Folge
der zahllosen Zusatzversicherungen in
einem Ausmaß differenziert, dass der
Zahnarzt das selbst dann nicht mehr
überschauen kann, wenn er die Entwicklung der Zahntarife in der privaten Krankenversicherung als sein persönliches
Hobby begleitet.
n Zahnversicherungstarife
(Zahntarife)
Eine Übersicht über alle am deutschen
Markt versicherbaren Zahnvoll- und
Zahnzusatzversicherungen ist bisher –
soweit ersichtlich – nirgends veröffentlicht worden. Ob es sie überhaupt gibt,
darf bezweifelt werden.
• 8.890.100 Vollversicherte, darunter
4.255.700 Beihilfeberechtigte, die also
einen Teil ihres Gesundheitsschutz über
die Beihilferegelungen des öffentlichen
Dienstes erhalten,
• 26.700 Versicherte im sog. Basistarif,
der damit nach wie vor keine Rolle
spielt,
• 97.400 Versicherte im Notlagentarif, in
den seit dem 01.08.2013 Versicherte
umgestuft werden, die ihre Beiträge
trotz zweifacher Mahnung nicht zahlen,
• 23.540.500 Zusatzversicherungen, darunter
– 13.822.000 Zahntarife.
Für den Zahnmedizinbereich dürfte die
Gesamtzahl der von den verschiedenen
Versicherern angebotenen Tarife vermutlich bei vielen hundert liegen.
In diesen Tarifen wird Zahnmedizin oft
sehr eigenwillig, aber mit großen Konsequenzen für den Umfang des Versicherungsschutzes definiert.
n Zahnvollversicherungen
Zahnersatzvollschutz (zu 100 %) wird
heute wohl von keinem Versicherer mehr
neu angeboten. Allenfalls sind noch AltTarife am Markt.
Eine am 17.11.2014 vom Verfasser
durchgeführte Online-Untersuchung zum
Versicherungsschutz bei Zahnvollversi-
ZNS 4-15
Zu der Tabelle ist darauf hinzuweisen,
dass es sehr schwierig ist, die Angebote
der Versicherer wirklich zu vergleichen.
Ich habe versucht, die Tarife zu finden,
welche in der Zahnmedizin Vollversicherungsschutz bieten und die höchsten
Leistungen abdecken, ohne Rücksicht
auf die für diese Tarife zu bezahlenden
Prämien. Soweit Versicherer Sonderkonditionen für Beamte etc. anbieten, wurde
die Versicherung für Selbständige ausgewählt. Reine Zusatzversicherer wurden
nicht berücksichtigt, ebenso reine Spar-
LEITARTIKEL
cherungen ergab bei den Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes die aus
der nachstehenden Tabelle ersichtlichen
Leistungen.
tenversicherer wie z.B. die LIGA Krankenversicherung Katholischer Priester VVaG
Regensburg.
Bei aller Sorgfalt sind angesichts der
beschränkten
Übersichtlichkeit
der
Materie Fehler in der nachstehenden
Tabelle 1 nicht auszuschließen.
n Tabelle 1: Zahnvollversicherungen (bester feststellbarer Tarif)
Zahnvollversicherungen
Kons/Chir.
Zahnersatz
Hinweise
Allianz PKV
100 %
85 %
85 % bei Implantaten
Alte Oldenburger
100 %
80 %
Implantate gelten als Zahnersatz
AXA
100 %
85 % (bei dreijähriger
Prophylaxe)
Barmenia
100 %
90 %
Central
100 %
90 %
Concordia
100 %
80 %
Continentale
?
?
Debeka
?
?
Erstattungsbegrenzung in den ersten 2 Jahren
auf 1.000 € je versicherte Person
Deutscher Ring
100 %
80 %
Keine Erstattungsbegrenzung auf den
3,5-fachen Steigerungssatz
DEVK
100 %
80 %
Implantate gelten als Zahnersatz
DKV
100 %
85 %
Gothaer
100 %
90 %
Hallesche
100 % bis 550 €,
darüber 75 %
100 % bis 550 €,
darüber 75 %
HanseMerkur
100 %
80 %
HUK Coburg
100 %
80 %
90% für Zahnersatz bei Inanspruchnahme
eines Partnerzahnarztes, Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
Inter
100 %
90 %
90 % für Implantate (Selbstbeteiligung für alle
Behandlungen von 300 / 600 / 1200 €)
LKH (Landeskrankenhilfe)
100 %
80 %
LVM
100 %
80 %
Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Mannheimer
100 %
80 %
Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 6 Jahren
Mecklenburgische
100 %
80 % bei Vorlage eines
HKP, sonst 40 %
Münchner Verein
100 %
80 %
Nürnberger
100 %
60 % (unklare Angaben
auf der Homepage)
R+V
100 %
80 %
SDK (Süddeutsche
Krankenversicherung)
100 %
60 %
Erstattungsbegrenzung auf 8 Implantate/Kiefer
SIGNAL IDUNA
100 %
90 %
Keine Erstattungsbegrenzung auf den
3,5-fachen Steigerungssatz
ZNS 4-15
Implantate gelten als Zahnersatz,
Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
5
LEITARTIKEL
UKV
(Union Krankenversicherung)
100 %
80 %
universa
100 %
80 %
VGH Versicherungen
100 %
80 %
70 % für Implantate
VKB
100 %
(Versicherungskammer Bayern)
90 %
Implantate gelten als Zahnersatz
n Zahnzusatzversicherungen
Bei den Zahnzusatzversicherungen sind
die Verhältnisse noch komplizierter. Es
handelt sich um Versicherungsangebote,
die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz aufbessern und in Bereichen
greifen, bei denen die gesetzliche Kran-
Implantate gelten als Zahnersatz, Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
kenversicherung nicht (wie z.B. bei Professioneller Zahnreinigung und Implantaten) oder nur begrenzt leistet (Zahnersatz). Nicht aufgenommen in die Tabelle 2
wurden Zusatzversicherer, die Sparten
bedienen oder – wie z.B. die envivas Krankenversicherung AG – im wesentlichen
Mitglieder einer Krankenkasse versichern.
Auch für diese Tabelle gilt, dass bei aller
Sorgfalt angesichts der beschränkten
Übersichtlichkeit der Materie Fehler in
der nachstehenden Tabelle nicht auszuschließen sind.
n Tabelle 2: Zahnzusatzversicherungen (bester feststellbarer Tarif)
6
Zahnzusatzversicherungen Zahnersatz
Implantate
Hinweise
Allianz PKV
100 % bei Regelversorgung, 90 % bei
bei alternativer Versorgung
90 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Alte Oldenburger
20 % des Rechnungsbetrages, max. 90 %
der Gesamtaufwendungen
wie Zahnersatz
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
ARAG
100 % bei Regelversorgung, 80 % bei
alternativer Versorgung
wie Zahnersatz
Bei einem Tarif auch bis zu 90 % für ZE/
Implantate bei mindestens 5 Jahren nachgewiesener Vorsorge im Bonusheft
AXA
90 % vom Rechnungsbetrag
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Barmenia
mind. 85 % der
erstattungsfähigen Kosten
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
Central
Bis zu 90 % unter Anwie Zahnersatz
rechnung der GKV-Leistung,
bis zu 45 % ohne
GKV-Leistung
Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
Concordia
100 % bei Regelleiswie Zahnersatz
tung, 80 % unter Anrechnung der GKV-Leistung,
85 % bei 10 Jahre durchgängig nachgewiesener Vorsorge im Bonusheft
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Continentale
Bis zu 90 % unter Anwie Zahnersatz
rechnung der GKV-Leistung
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
Debeka
Ja, Details nicht feststellbar
wie Zahnersatz
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
Deutscher Ring
100 % bei Regelversorgung, 90 % bei
alternativer Versorgung
90 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
DEVK
60 %, bis zu 100 % unter
Anrechnung der GKVLeistung, 100 % bei Regelversorgung
60 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
die Bayerische
80 – 90 % unter Anwie Zahnersatz
rechnung der GKV-Leistung
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
DKV
85 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
wie Zahnersatz
ZNS 4-15
90 %
90 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Gothaer
100 % bei Regelversorgung, 85 – 90 % bei
alternativer Versorgung
100 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Hallesche
100 % bei Regelversorgung, 80 % bei
alternativer Versorgung
80 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 5 Jahren
HanseMerkur
90 % unter Anrechnung der GKV-Leistung
90% (max. 6 Im- Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
plantate im Oberkiefer und 4 im
Unterkiefer)
HUK Coburg
100 % bei Regelversorgung, 75 – 90 % bei
alternativer Versorgung
unter Anrechnung der
GKV-Leistung
75 – 90 %
Abhängig von der im Bonusheft dokumentierten Vorsorge
Inter
100 % bei Regelversorgung, 75 / 85 / 90 %
bei alternativer Versorgung
unter Anrechnung der
GKV-Leistung
75 / 85 / 90 %
Abhängig von der nachgewiesenen
Prophylaxe
Janitos
80 / 85 / 90 %
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
LKH (Landeskrankenhilfe)
50 %, maximal 100 %
unter Anrechnung der
GKV-Leistung
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
LVM
70 %, maximal 100 %
unter Anrechnung der
GKV-Leistung
70 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Mannheimer
80 %
?
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
Mecklenburgische
90 % unter Anrechnung
der GKV-Leistung
90 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Münchner Verein
90 %
90 %
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
Nürnberger
80 %
80 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
R+V
100 % bei Regelversorgung,
90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung
der GKV-Leistung
SDK (Süddeutsche
Krankenversicherung)
70 %, begrenzt auf max.
90 % der Rechnung unter
Anrechnung der GKVLeistung
70 %
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
SIGNAL IDUNA
100 % bei Regelversorgung, 90 %
90 % bei alternativer Versorgung unter Anrechnung
der GKV-Leistung
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
UKV (Union
Krankenversicherung)
90 % unter Anrechnung
der GKV-Leistung
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
universa
80 – 90 %, maximal
100 % unter Anrechnung
der GKV-Leistung
wie Zahnersatz
Abhängig von der nachgewiesenen
Pro-phylaxe; Erstattungsbegrenzung in den
ersten 4 Jahren
VGH Versicherungen
50 %
wie Zahnersatz
Details aus der Homepage nicht ersichtlich
vigo
30 % des Rechnungsbetrages
wie Zahnersatz
Erstattungsbegrenzung in den ersten 3 Jahren
Württembergische
70 %, begrenzt auf max.
70 %
80 % der Rechnung unter
Anrechnung der GKV-Leistung
ZNS 4-15
LEITARTIKEL
ERGO direkt
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
7
LEITARTIKEL
Würzburger
Verdoppelung des Festzuschusses, maximal
100 % unter Anrechnung
der GKV-Leistung
?
Erstattungsbegrenzung in den ersten 4 Jahren
Die Zahnzusatzversicherungen weisen –
wohl alle – Erstattungsgrenzen (Zahnstaffeln) innerhalb der ersten Versicherungsjahre auf (die meisten innerhalb der
ersten vier Versicherungsjahre). Die vereinbarten Erstattungsgrenzen variieren
stark, je nach Versicherer und Tarif. Die
Zahnstaffeln bedeuten, dass der Patient
im ersten Jahr nur sehr niedrigere Erstattungsbeträge erhält, manchmal nur
wenige hundert Euro und den vollen Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser
Zeiten erlangt.
n Leistungsbegrenzungen in den
Tarifen
Leistungsbegrenzungen in den Zahntarifen gibt es in vielfacher und von Tarif zu
Tarif unterschiedlicher Art.
Es herrscht auch im Versicherungsrecht
grundsätzlich Vertragsfreiheit. Sofern
das Tarifangebot ausreichend transparent ist, kann dem Versicherer nicht entgegengehalten werden, der Ausschluss
sei unwirksam oder überraschend.
Vielfach wird die Höhe der Erstattung bei
Zahnersatz von der vorherigen Vorlage
eines Heil- und Kostenplans abhängig
gemacht. Diese Bedingung ist nach Auffassung des LG Köln in einer Entscheidung vom 19.02.2014 – 23 O 197/13 –
als Risikobegrenzung wirksam.
Der Diskussion um die Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach BEB oder
BEL entziehen sich die Versicherer durch
die Einführung sog. Sachkostenlisten.
Damit werden Erstattungshöchstgrenzen
unter Anknüpfung an bestimmte Leistungen in einer dem gewählten Tarif
angehängten Aufstellung definiert. Der
BGH entschied schon am 18.01.2006 –
IV ZR 244/04 –, dass eine solche Leistungsbeschränkung möglich ist.
Die Idee mit den Sachkostenlisten ist
durchaus genial, verlagert der Versicherer auf diese Weise die Diskussion mit
dem Zahnarzt um den zahntechnischen
Leistungen zugrunde zu legenden
Berechnungsmodus in das Verhältnis
Patient – Zahnarzt, weil Patienten ungern
8
einsehen, mehr zahlen zu sollen, als sie
versichert haben. Das Thema der partiellen Unterversicherung ist ihnen nur
schwer zu vermitteln, zumal sich diese
partielle Unterversicherung je nach Ausgestaltung der Sachkostenliste im Einzelfall zu hohen, für den Patienten meist
überraschend hohen Zusatzbelastungen
ausweiten kann. Dann liegt der Vorwurf
an den Zahnarzt nahe, er hätte auf die
Risiken dieser Kostenübernahme hinweisen müssen, weil ihm das Problem
mit den Sachkostenlisten vertraut sein
müsse.
Viele Zahnärzte reagieren auf solche Probleme gegenüber dem Patienten mit
dem Hinweis, dass sie nach BEB abrechnen dürften und dass das auch die private Krankenversicherung zu akzeptieren
habe. Ersteres ist richtig und entspricht
auch der herrschenden Meinung in der
Rechtsprechung (s. insbesondere OLG
Düsseldorf, 07.05.1996 – 4 U 43/95 –;
OLG Stuttgart, 13.05.1996 – 7 U 40/95 –;
OLG Stuttgart, 29.10.1998 – 7 U 33/98 –;
OLG Celle, 10.01.2000 – 1 U 100/98 –;
OLG Düsseldorf, 21.03.2002 – 8 U
118/01 –; OLG Düsseldorf, 13.05.2002 –
8 U 32/01 –; OLG Hamm, 06.02.2006 – 3
U 26/00 –; a.A. OLG Köln, 30.09.1998 –
5 U 168/96 –). Aber die Erstattung der
BEB-Kosten kann der Versicherer durch
geeignete Vertragsgestaltung abwehren,
so dass diese am Patienten hängen bleiben. Eine solche Auskunft an den Patienten ist dann im Ergebnis dennoch falsch.
Wenn man es mit der Aufklärung zu diesem Punkt aber richtig macht, ist man
aber aus dem Schneider. Die partielle
Unterversicherung ist Risiko des Patienten.
Private Krankenversicherungen zahlen in
aller Regel nur bis zum 3,5-fachen
Steigerungsfaktor. Es gibt aber Ausnahmen, die auch darüber hinaus bezahlen. Das kann man als Zahnarzt aber
nicht wissen. Auch hier gilt, dass sich der
Patient erkundigen muss.
Aber aus zahnärztlicher Sicht besonders
verwirrend ist der eigenwillige Umgang
der Zahntarife mit zahnmedizinischen
Fachbegriffen. Was bei der einen Versicherung als Zahnersatz läuft, ist es bei
der anderen nicht. Inlays können alles
Mögliche sein, auch Zahnersatz, was sie
aber im zahnärztlichen Sprachgebrauch
ebenso wenig sind wie Implantate. Von
der richtigen Zuordnung hängt aber die
Erstattungshöhe ab. Hier dem Patienten
mit fachlichen Überzeugungen zu raten
oder ihm zu erklären, in welchem
Abschnitt der GOZ z.B. Inlays stehen,
kann eigentlich nur schiefgehen und
ZNS 4-15
n Praktische Empfehlung
Bei der Behandlung von Privatpatienten
tut man mittlerweile (leider) gut daran,
generell von einem Risikofall auszugehen
und gegenüber den Patienten freundlich,
aber unmissverständlich zu betonen,
dass die Abklärung des Deckungsschutzes Sache des Patienten ist und man dringend rate, das auch zeitnah zu machen.
Als Zahnarzt könne man das angesichts
der unüberschaubaren Vielfalt der Tarifangebote gar nicht leisten. Als Zahnarzt
dürfe man auch nicht Rechtsrat zu einzelnen Tarifen geben, weil das eine dem
Zahnarzt nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen verbotene Rechtsberatung wäre.
Diese Aufklärung ist zwar mit Rücksicht
auf § 630c BGB notwendig, befriedigend
ist sie aber nicht, weder aus der Sicht der
Zahnärzteschaft noch aus der Sicht der
privaten Krankenversicherer. Die Patienten müssen dabei den Eindruck gewinnen, mit der Wahl einer privaten Krankenversicherung vielleicht eine in der
Praxis allzu schwierig umzusetzende Entscheidung getroffen zu haben, wenn
kein Zahnarzt mehr auf Anhieb weiß,
was er denn unbedenklich im Bereich der
höherwertigen Versorgungen machen
darf. Privatpatient wird man, um sich
höherwertige Versorgungen leisten zu
können. Das dürfte auch die meisten
Zahnzusatzversicherungspatienten motivieren. Niemand ist auf den Papierkram
erpicht, den die durch § 630c BGB angestoßene Abklärung auslöst. Für Patienten
ist das frustrierend, in den Zahnarztpraxen bindet es wertvolle Arbeitskapazität,
und bei den Versicherungen teure
Arbeitskräfte.
LEITARTIKEL
Missverständnisse produzieren. Denn
auch wenn es verwirrend ist, der Tarif
darf einen anderen als den fachlich üblichen Sprachgebrauch verwenden, solange der Versicherer den Patienten nicht
(bewusst) in die Irre führt.
Hier würde sich anbieten, dass man sich
auf der Ebene des PKV-Verbandes in
Zusammenarbeit mit der Bundeszahnärztekammer – für den wichtigen Bereich
der Implantologie gerne auch mit dem
BDIZ EDI – Gedanken darüber macht, wie
man z.B. im Wege der geschäftsplanmäßigen Erklärung zu einer vernünftig und
kostenreduzierend wirkenden Handhabung der Zahntarife kommen kann.
Prof. Dr. Thomas Ratajczak
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht,
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei RATAJCZAK & PARTNER
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4/2014
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BLZ
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ZNS 4-15
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FORUM
Augenwischerei?
Ärzte-Empfehlungsportale halten oft nicht das, was sie versprechen
Die Süddeutsche Zeitung hat sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts München I mit den Ärzte-Empfehlungsportalen befasst und kommt in einem Artikel Ende März zu dem Ergebnis, das nicht alles Gold ist, was oben glänzt. Die
„Pole Position“ könne man sich durchaus erkaufen, heißt es in dem Bericht.
„Jameda“ wirbt gerne damit, Deutschlands größtes Ärzte-Empfehlungsportal
zu sein. Die Süddeutsche hinterfragt in
dem Artikel die augenfällige Annahme,
ob ein Facharzt, der an erster Stelle
steht, der beste sein muss und kommt zu
dem Ergebnis: „Nein, der Mediziner
kann sich diese Pole-Position auch
gekauft haben.“ Diese Einschätzung
wird durch ein Urteil des Landgerichts
München I untermauert (Az.: 37 O
19570/14). Das Landgericht hat Jameda
diese Praxis verboten und begründet,
dass dies für potenzielle Patienten, die im
Internet einen gut bewerteten Arzt
suchen, nicht so ohne Weiteres zu erkennen sei. Gekaufte Top-Platzierungen
müssten künftig deutlich als Anzeigen
gekennzeichnet werden, verlangt das
Gericht.
Wie die SZ meldet, habe die 37. Zivilkam-
mer die Jameda-Praxis als irreführend
und damit unzulässig beurteilt: Natürlich
würden potenzielle Patienten die Seite
nach den am besten bewerteten Medizinern absuchen und dabei besonders
empfänglich für die Arztprofile an oberster Stelle sein. Es werde die Vorstellung
geweckt, dass diese in der Patientenbewertung am besten abgeschnitten hätten, so das Gericht. Die Internetseite sei
auch so gestaltet, dass Verbraucher gar
nicht wissen könnten, dass die abrufbaren Ergebnislisten „durch Kauf manipuliert sind”. Das Urteil (Az.: 37 O
19570/14) ist noch nicht rechtskräftig.
Das Onlineportal stellt laut SZ anhand
von Patientenbewertungen ein Ranking
von Ärzten der unterschiedlichen Fachrichtungen zusammen. Allerdings biete
das Münchner Unternehmen Medizinern
zugleich sogenannte Gold- und Platin-
Pakete zum Kauf an. Im Rahmen dieser
Premium-Angebote lasse sich dann
gegen Aufpreis die Zusatzoption „TopPlatzierung Fachgebiete” buchen. Wer
das tue, dürfe sich und seine Tätigkeit
über allen anderen Kollegen präsentieren – mögen die auch noch so viele Einserbewertungen von zufriedenen Patienten enthalten haben.
Klage geführt hatte die Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
aus Frankfurt/Main. Die Begründung:
Der Erwerb von Top-Platzierungen, unabhängig von der bewerteten Leistung,
rufe bei den Nutzern ein falsches Bild
über die Qualität des Arztes hervor und
könne diese in die Irre führen, meinen die
Wettbewerbshüter. Die hellgrüne Aufmachung verstärke den Eindruck und
assoziiere die Note „1 mit Sternchen”.
Ebenso könne die Bezeichnung „Premium-Partner” als eine
besonders prämierte
Qualität des Arztes
missverstanden werden. Jameda berief
sich laut SZ im Gegenzug darauf, dass die
bezahlte Zusatzoption
keinen Einfluss auf die
Reihenfolge
der
eigentlichen Ergebnisliste habe – und gerade
die farbliche Hervorhebung kennzeichne diese ausreichend als
Werbung. Außerdem
würden Patienten vor
allem
in
einem
gewünschten Umkreis
Ärzte suchen und deshalb keineswegs nur
nach den Bestplatzierten schauen.
Quellen:
Süddeutsche
Zeitung,
Landgericht
München
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FORUM
Zahnärzte müssen sich anonym im Internet
bewerten lassen
Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH)
Im Internet gibt es fast nichts mehr, was nicht bewertet werden kann und bewertet wird. Auch Ärzte und Zahnärzte
sehen sich mehr und mehr den Bewertungen ihrer Patienten „ausgesetzt“. Nicht jedem gefällt dies, es muss aber
grundsätzlich hingenommen werden; denn mit zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Position
der (zahn-)ärztlichen Online-Bewertungsportale gestärkt.
n Urteil vom 1. Juli 2014
Zunächst entschied der BGH im Juli
2014, dass ein Arzt, der sich gegen eine
unwahre Bewertung auf einem Bewertungsportal zur Wehr setzen will, gegen
den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Herausgabe der
Anmeldedaten des Nutzers hat, der die
Bewertung verfasst hat (BGH, Urteil vom
1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13). Geklagt
hatte ein Arzt, der sich durch unwahre
Bewertungen auf dem Ärztebewertungsportal „Sanego“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. In den Bewertungen wurde unter anderem die
unwahre Behauptung aufgestellt, der
Arzt habe Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert
und die Patienten hätten drei Stunden im
Wartezimmer ausharren müssen. Der
betroffene Arzt klagte gegen Sanego auf
Unterlassung der Verbreitung dieser
Bewertungen und Herausgabe der
Anmeldedaten des Bewertenden, um
direkt gegen diesen vorgehen zu können. Nachdem der Arzt in den Vorinstanzen noch erfolgreich war, wies der BGH
den Auskunftsanspruch des Arztes
zurück und bestätigte nur den Unterlassungsanspruch.
Die Richter stützten ihre Entscheidung
auf § 12 Absatz 2 des deutschen Telemediengesetzes (TMG). Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Internetportals ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, die
Anmeldedaten des Nutzers, ohne dessen
Einwilligung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen
zu übermitteln.
n Urteil vom 23. September 2014
Im September 2014 scheiterte ein deutscher Gynäkologe mit seiner Klage
gegen die Betreiberin des Bewertungs-
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portals „jameda.de“. Der Arzt klagte auf
Unterlassung der Veröffentlichung aller
ihn betreffenden Daten und verlangte
die vollständige Löschung seines Profils.
Diese Klage wies der BGH mit Urteil vom
23. September 2014 (Az.: VI ZR 358/13)
ab. Zum Zeitpunkt seiner Klage lagen
drei Bewertungen des Gynäkologen vor.
Die Bandbreite reicht von „sehr gut“ bis
„naja“. Der Arzt verlangte jedoch nicht
nur die Löschung der schlechten Bewertung, sondern seiner gesamten Daten
auf dem Bewertungsportal. Zur Begrün-
dung verwies er auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz.
Der Gynäkologe war der Ansicht, die
Speicherung seiner personenbezogenen
Daten durch jameda.de sei unzulässig. Er
habe weder in die Speicherung seiner
Daten eingewilligt noch sei diese von
Gesetzes wegen gestattet. Im Rahmen
des hier einschlägigen § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) habe er ein
schutzwürdiges Interesse für den Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder
Veränderung seiner Daten. Nachdem
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FORUM
bereits die Vorinstanzen die Klage des
Gynäkologen abgewiesen hatten, scheiterte auch seine Revision beim BGH.
Nach Auffassung des BGH sei das Recht
des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht höher zu bewerten als
das Recht des beklagten Bewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit. Das
Portal jameda.de sei deshalb nach § 29
Absatz 1 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erhebung,
Speicherung und Nutzung sowie nach §
29 Absatz 2 BDSG zur Übermittlung der
Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Insbesondere seien im
Falle negativer Bewertungen durchaus
auch wirtschaftliche Nachteile zu
befürchten. Außerdem bestehe eine
gewisse Gefahr des Missbrauchs des
Portals.
Auf der anderen Seite sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass das Interesse der
Öffentlichkeit an Informationen über
ärztliche Leistungen vor dem Hinter-
grund der freien Arztwahl ganz erheblich
sei und das von jameda. de betriebene
Bewertungsportal dazu beitragen könne,
einem Patienten die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen. Zudem berührten die für den
Betrieb des Bewertungsportals verwendeten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit
anderen Personen vollziehe. Hier müsse
sich der Einzelne auf die Beobachtung
seines Verhaltens durch eine breitere
Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.
n Fazit
Zahnärzte müssen sich somit dem unfreiwilligen Wettbewerb, den ihm die
Bewertungsportale faktisch auferlegen,
stellen. In diesem Wettbewerb liegt aber
auch die Chance, sich nach außen hin
von den Kollegen abzuheben. Immer
mehr Patienten konsultieren vor ihrem
Zahnarztbesuch bekanntlich ein Bewertungsportal. Viele Zahnärzte haben die
Chance bereits ergriffen und eigene professionelle Seiten bei den Bewertungsportalen angelegt. Dort kann beispielweise die eigene Homepage verlinkt,
Behandlungsschwerpunkte aufgeführt
werden und neben einem Bild des Arztes
auch Bilder der Praxis veröffentlicht werden. Zudem erlangt der Zahnarzt mithilfe
der Bewertungsportale ein kostenloses
Feedback über seine Behandlung und
seine Praxis, auf das er gegebenenfalls
entsprechend reagieren kann.
Sinnvoll kann es auch sein, zufriedene
Patienten auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine positive Bewertung zu verfassen. Missbräuchlichen, unwahren Bewertungen ist der betroffene Zahnarzt
zudem nicht schutzlos ausgeliefert. In
diesem Fall ist es ratsam, als Erstes den
Betreiber des Bewertungsportals zu kontaktieren, um ihn darauf hinzuweisen,
dass die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Betreiber ist
dann verpflichtet, den Nutzer, der die
Bewertung abgegeben hat, zu kontaktieren und sich die Tatsachen belegen zu
lassen. Gelingt dies dem Nutzer nicht,
muss die Tatsachenbehauptung gelöscht
werden. Die Möglichkeit zur anonymen
Nutzung ist dem Internet zwar immanent; daher hat der Zahnarzt grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der
Personalien eines bestimmten Nutzers,
der ihn negativ beziehungsweise unwahr
bewertet hat. Will der Arzt dennoch an
die Daten des Nutzers gelangen, hilft ihm
hierbei eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede beziehungsweise Verleumdung.
§ 14 Absatz 2 TMG erlaubt es dem
Betreiber des Bewertungsportals, auf
Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über Anmeldedaten zu
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden geben diese Daten
zwar nicht direkt an den Betroffenen heraus. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann
diese Daten jedoch im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Den
Bewertungsportalen entkommt der
Zahnarzt leider nicht mehr; aber gegen
unwahre und beleidigende Bewertungen
kann und sollte er sich weiterhin zur
Wehr setzen.
Nico Gottwald
Kanzlei Ratajczak & Partner
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FORUM
Selbstverpflichtung zur Qualität
Für Zahnärzte in Bayern ist qualitativ hochwertige Versorgung
selbstverständlich
„Das Wohl und die Sicherheit der Patienten stehen im Mittelpunkt der Behandlung durch die rund 11 500 Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern“, wird Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK), in
einer Pressemeldung zitiert. Das gelte für alle Behandler, egal ob sie in eigener Praxis niedergelassen arbeiten (8518
Zahnärzte; 55 Prozent) oder angestellt sind (2592 Zahnärzte; knapp 17 Prozent). Eine qualitativ hochwertige Versorgung gehört zum Selbstverständnis der Zahnärzte als Freiberufler.
„Die Patienten vertrauen zu Recht darauf, dass sie nach dem aktuellen Stand
der zahnärztlichen Wissenschaft behandelt werden“, so BLZK-Präsident Christian Berger weiter. Die Fort- und Weiterbildung ist eine der Kernaufgaben der
berufsständischen Kammern. Rund 8000
Teilnehmer aus zahnärztlichen Praxen
besuchen pro Jahr allein die Kurse der
eazf GmbH, des Fortbildungsinstituts der
BLZK. Auch die Plätze in der Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie beziehungsweise für Oralchirurgie
sind stets ausgebucht.
n Qualitätsförderung als zentrale
Aufgabe des Berufsstands
„Die Qualität in der zahnärztlichen Versorgung zu fördern, ist eine zentrale Aufgabe des Berufsstands“, sagt Christian
Berger. Qualität ist eine kontinuierliche
Aufgabe, bestehend aus der Schaffung
sinnvoller Strukturen, koordinierter Prozesse und deren stetiger Weiterentwicklung. Diesen Ansatz verfolgt der Pressemeldung zufolge auch QM-Online, das
internetbasierte QualitätsmanagementSystem der BLZK. Es umfasst die Bereiche
Hygiene in der Praxis, Arbeitssicherheit,
Strahlenschutz und Röntgen sowie das
Praxisteam. Die hohen Zugriffszahlen auf
die entsprechende Website unter
http://qm.blzk.de zeigten, dass sehr viele
Zahnärzte dieses System zur Grundlage
ihres einrichtungsinternen Qualitätsmanagements gemacht haben.
n Qualitätssicherung bei Röntgen
und Hygiene
Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung leistet nach Meldung der BLZK
die Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte. Im Jahr 2014 wurden hier insgesamt an die 5900 Röntgengeräte
geprüft. Die sehr guten Prüfergebnisse
ZNS 4-15
zeugten vom hohen Qualitätsstandard
beim zahnärztlichen Röntgen in den
bayerischen Zahnarztpraxen. Dies gelte
auch für den bundesweiten Vergleich.
Der jetzt von der bayerischen Gewerbeaufsicht angekündigten Schwerpunktaktion zur Überprüfung der Hygienestandards in bayerischen Zahnarztpraxen
sieht Berger gelassen entgegen. „Die
bayerischen Zahnärzte haben bei diesen
seit 2006 durchgeführten Überprüfungen immer unter Beweis gestellt, dass sie
verantwortungsvoll und kompetent mit
dem Thema Hygiene in der Zahnarztpraxis umzugehen wissen“, so Berger. Seine
Forderung an die Politik: „Uns laufend
bürokratische Lasten und Kontrollen aufzubürden, ist der falsche Weg. Vielmehr
würden wir uns mehr Unterstützung bei
unseren Bemühungen und Initiativen
wünschen.“
n Der Patient muss mitwirken
Ein weiterer Schlüssel für den Behandlungserfolg ist für die BLZK der Patient
selbst. Nur mit seiner Mitarbeit und
Eigenverantwortung könne eine optimale Qualität in der zahnärztlichen Versorgung erreicht werden. Daher setze sich
die Bayerische Landeszahnärztekammer
mit ihrem Gutachterwesen und ihrer
Schlichtungsstelle für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten-Verhältnis auch in
Streitfällen ein.
Quelle: PM der BLZK
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FORUM
Huml plant Runden Tisch
Ärztenachwuchs in Bayern
Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml startet nach Meldung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium
eine neue Initiative zum Erhalt einer wohnortnahen medizinischen Versorgung auf dem Land.
Huml betonte anlässlich der Veranstaltung „Dialog Strukturwandel in Oberfranken” am Mitte März in Pegnitz:
„Noch im Frühjahr werde ich einen Runden Tisch zum Thema ‘Ärztenachwuchs
in Bayern’ einberufen. Das Ziel ist, genügend junge Mediziner für die Arbeit im
ländlichen Raum zu gewinnen.”
Die Ministerin fügte hinzu: „Alle Menschen in Bayern sollen weiterhin Zugang
zu einer guten medizinischen Versorgung haben – und das unabhängig von
Wohnort und Geldbeutel. Ich möchte
gemeinsam mit Bayerns Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spaenle über diese
wichtige Zukunftsfrage mit Vertretern
der Selbstverwaltung, der Ärzteverbände, der Hochschulen und der Krankenhäuser diskutieren. Dabei geht es sowohl
um ein bayerisches Maßnahmenpaket als
auch um Forderungen an den Bund.”
Huml unterstrich: „Wir müssen zum Beispiel über den künftigen Zugang und die
Ausgestaltung des Medizinstudiums
sprechen. Weiterer Schwerpunkt wird
die Gewinnung des ärztlichen Nachwuchses für die Allgemeinmedizin sein.
Der Runde Tisch wird der Auftakt eines
Dialogs zur Gewinnung von ärztlichem
Nachwuchs mit allen wichtigen Akteuren
des bayerischen Gesundheitswesens.”
Huml ergänzte: „Klar ist für mich: Für
eine hochwertige medizinische Versorgung auf dem Land brauchen wir finanzielle Anreize, ein Umdenken in den Köpfen hin zu mehr Offenheit gegenüber
neuen Ansätzen und Entwicklungen. Das
erwarte ich von uns, der Selbstverwaltung und von den Ärzten.”
Melanie Huml
Quelle: PM des Bayerischen
Staatsministeriums für Gesundheit
KV-Ausschüsse paritätisch besetzen
Entscheidung des Bundesssozialgerichts
Das Bundessozialgericht fordert von ärztlichen Selbstverwaltungsorganen eine angemessene Beteiligung aller
Interessens-Fraktionen, meldet die Ärzte-Zeitung.
In den Ausschüssen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen alle Fraktionen
angemessen vertreten sein. Das hat in
seiner jüngsten Sitzung der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts zur
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
Westfalen-Lippe entschieden. „Das
Urteil gilt für KVen gleichermaßen,
kommt hier aber wohl seltener zum
Tragen. Denn während bei den Zahnärzten gesundheitspolitische Fraktionsbildungen üblich sind, sind die Ärztevertretungen meist von den teils
unterschiedlichen Interessen der Hausund Fachärzte geprägt“, schreibt die
Ärzte-Zeitung.
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In dem Fall hatte ein Zahnarzt die Ausschuss-Wahlen für die Wahlperiode 2011
bis 2016 angefochten. Er rügte, dass die
beiden Minderheitsfraktionen im Finanzund Satzungsausschuss jeweils nur einen
Sitz erhalten haben, im achtköpfigen
Hauptausschuss sogar gemeinsam nur
einen Sitz, obwohl die Minderheitsfraktionen in der Vertreterversammlung
zusammen 40 Prozent der Sitze haben.
Das BSG gab ihm inhaltlich Recht. Auf
die Selbstverwaltungsorgane sei der
„Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der
Zusammensetzung von Ausschüssen”
anwendbar, wie er für die Ausschüsse
des Bundestags entwickelt worden sei.
Zwar verbleibe den Vertreterversammlungen ein gewisser Gestaltungsspielraum. „Eine über eine Minimalrepräsentanz hinausgehende angemessene
Beteiligung aller Fraktionen an der
Arbeit der Ausschüsse muss dabei
(aber) gewährleistet sein”, erklärten
die Richter.
Am Ende wies das Bundessozialgericht
die Klage dennoch als unzulässig ab.
Denn der Zahnarzt hatte die Anfechtungsfrist von einem Monat nach
Bekanntgabe der Wahlergebnisse
überschritten. (Az.: B 6 KA 4/14 R)
Quelle: Ärzte-Zeitung
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FORUM
Größte IDS aller Zeiten
Besucher-, Aussteller- und Flächenzuwachs
Rund 138.500 Besucher aus 151 Ländern und 2.201 Anbieter aus 56 Ländern auf der Internationalen Dental-Schau 2015
- Nochmals gesteigerte Internationalität und hohe Entscheidungskompetenz der Besucher - Gestiegene Ordertätigkeit
auf der Messe - Branche demonstriert Innovationskraft und erwartet zahlreiche nachhaltige Geschäftsimpulse durch
die IDS.
Mit einem Rekordergebnis und ausgezeichneter Stimmung endete die
36. Internationale Dental-Schau (IDS)
nach fünf Tagen in Köln. Rund 138.500
Fachbesucher aus 151 Ländern besuchten die Weltleitmesse der Dentalbranche,
was einer Steigerung von fast elf Prozent
im Vergleich zur Vorveranstaltung entspricht. Neue Bestmarken erzielte die IDS
auch bei Ausstellern und belegter Fläche.
2.201 Unternehmen (+ 6,9 Prozent) aus
56 Ländern präsentierten auf 157.000
Quadratmetern (+ 6,2 Prozent) eine Vielzahl an Innovationen, Produktweiterentwicklungen und Services. Mit einem Auslandsanteil von mehr als 70 Prozent auf
Ausstellerseite (2013: 68 Prozent) und
einem Fachbesucherplus aus dem Ausland von rund 17 Prozent konnte die
Internationalität der Veranstaltung noch
einmal deutlich gesteigert werden.
Gleichzeitig erhöhte sich auch die Anzahl
der Fachbesucher aus Deutschland merklich im Vergleich zu 2013 (+ 4,3 Prozent).
n Starkes Interesse an Innovationen
Groß war das Interesse des Fachhandels
und der Anwender an innovativen Produkten und Technologien. Im Vordergrund der IDS 2015 stand die intelligente
Vernetzung von Komponenten für die
computergestützte Zahnheilkunde. Die
Welt der digitalen Systeme in Diagnostik
und Fertigung umspannen heute den
gesamten Workflow von der Praxis bis ins
Labor. Die computergestützten Prozessketten sind inzwischen komplettiert und
spielen nun ihre enorme Flexibilität aus.
Prozent (sehr) zufrieden. Insgesamt würden 95 Prozent der befragten Besucher
Geschäftspartnern den Besuch der IDS
empfehlen und 77 Prozent planen, die
IDS auch 2017 zu besuchen.
n Positives Resümee von Seiten der
BZÄK und des VDZI
„Die Internationale Dental-Schau (IDS) ist
ihrem Ruf als weltweite Leitmesse im
Dentalbereich wieder einmal gerecht
geworden”, so das Fazit von Dr. Peter
Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer. 2.201 Aussteller aus 56 Ländern unterstreichen, dass die IDS auch in
den USA, China oder Argentinien als
„place to be” für Hersteller im zahntechnischen Bereich gilt. Die Unternehmen
zeigten die neuesten Entwicklungen in
Zahnmedizin und Zahntechnik und prä-
sentierten die große Wirtschafts- und
Innovationskraft der Dentalbranche.
„Wir begrüßen den technologischen
Fortschritt zur Optimierung von Diagnose und Therapie. Wir raten allerdings
allen Zahnärzten, vor jeder Investition in
neue Geräte zu prüfen, ob Studien die
Wirksamkeit der jeweiligen Technologie
belegen. Nur durch den gezielten Einsatz
von neuen Produkten lässt sich die Qualität der zahnmedizinischen Versorgung
weiter verbessern.” Wichtig sei dabei ein
sensibler und in das Behandlungskonzept eingebundener Umgang mit den
technischen Möglichkeiten.
Die nächste IDS – 37. Internationale Dental-Schau – findet vom 21. bis 25. März
2017 statt.
Quelle: Presseinfo der ids-cologne
n Rundum zufriedene Besucher
Die Besucherbefragung ergab, dass mehr
als 75 Prozent der Befragten mit der IDS
(sehr) zufrieden waren. Das umfassende
Produktspektrum und zahlreiche Produktneuheiten sorgten dafür, dass 81
Prozent das Ausstellungsangebot mit
(sehr) gut bewerteten. Mit der Erreichung ihre Messeziele zeigten sich 74
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FORUM
Übersichtlich: Online-Stellenmarkt
der bayerischen Zahnärzte
Jobangebote und -gesuche für Zahnarztpraxen bayernweit
Im Zuge des Relaunches von blzk.de, dem Internetauftritt der Bayerischen Landeszahnärztekammer, wurde auch der
Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte weiterentwickelt. Neu, so teilt die BLZK mit, sind die Umkreissuche und die
Suche nach dem Ort beziehungsweise der Art der Tätigkeit. Außerdem wurde das Schalten von Stellenanzeigen vereinfacht.
Der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte unter www.blzk.de/stellenmarkt ist
aufgeteilt in Stellenangebote und Stellengesuche. Angebote und Gesuche
richten sich an Auszubildende, Praxismitarbeiter sowie fortgebildetes Praxispersonal; ebenso an Vorbereitungs- und
Weiterbildungsassistenten,
Zahnärzte
und Zahntechniker. Das Schalten von
Anzeigen ist für Zahnärzte und zahnärztliche Mitarbeiter aus Bayern kostenfrei.
Jede Anzeige erscheint vier Wochen lang
unter www.blzk.de/stellenmarkt. Nicht
veröffentlicht
werden
gewerbliche
Anzeigen. Mit der Suche können Stellenanzeigen nach 14 Berufsfeldern beziehungsweise Tätigkeiten gefunden werden. Wer in eine bestimmte Stadt oder
ein Postleitzahlengebiet möchte, kann
sich die Ergebnisse entsprechend filtern
lassen. Mit der Umkreissuche kann das
Postleitzahlengebiet um 10, 25 oder 50
Kilometer erweitert werden. Die Volltextsuche ist über die Suchfunktion in der
blauen Serviceleiste möglich. Die Liste
aller Angebote und Gesuche ist ebenfalls
einsehbar – sortiert nach dem jeweiligen
Erscheinungsdatum.
n Mit drei Schritten zur
Stellenanzeige
Über den Button „Stellenanzeigen aufgeben“ kann der Nutzer in drei Schritten
eine Anzeige veröffentlichen. Zuerst füllt
er das Anzeigenformular aus und gibt an,
ob es sich um ein Gesuch oder ein Angebot handelt. Weitere Pflichtangaben sind
das gewünschte Berufsfeld, Ort und das
Datum des Tätigkeitsbeginns. In einem
zweiten Schritt wird der Anzeigentext
verfasst, gegliedert in eine Überschrift,
einen Fließtext, den Praxisnamen, die
Praxiswebsite und eine E-Mail-Adresse.
Die Daten aus den Schritten eins und
zwei erscheinen im Internet. Die Kontaktdaten zur Kommunikation mit der
BLZK (Schritt 3) erscheinen nicht im Inter-
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net und werden nach Ablauf der Stellenanzeige automatisch gelöscht. Mit einem
Klick auf den Spei-chern-Button wird
automatisch eine E-Mail mit einem sogenannten Aktivierungslink an die E-MailAdresse versendet, die in den Kontaktdaten angegeben wurde. Wird der Link
aktiviert, steht nur noch die redaktionelle
Überprüfung der Anzeige in der
BLZK-Online-Redaktion aus, bevor die
Stellenanzeige im Internet unter
www.blzk.de/stellenmarkt erscheint.
Pressemitteilung der BLZK
BZÄK aktualisiert
GOZ-Kommentar
Die Bundeszahnärztekammer hat Anfang März eine aktualisierte Version
ihres GOZ-Kommentars vorgelegt. Die
neue Fassung des Kommentars kann
unter http://www.bzaek.de/fileadmin/
PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf
heruntergeladen werden. Eine Übersicht über die Aktualisierungen gibt es
hier: http://www.bzaek.de/fileadmin/
PDFs/goz/nov/goz_kommentar_aktualisierungen.pdf
ZNS 4-15
FORUM
Konzertierte Aktion für einen gerechteren
Gesundheitsfonds
Gemeinsames Vorgehen von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen
Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml verstärkt den Druck bei der Forderung nach einem gerechteren Gesundheitsfonds. Huml betonte Ende März in München: “Mein Ziel ist ein Abbau der Benachteiligungen für die in Bayern tätigen Krankenkassen und deren Versicherte. Deshalb werden wir mit einem weiteren Gutachten für mehr Transparenz
sorgen. Es ist zwar bedauerlich, wenn sich Baden-Württemberg daran nicht beteiligen will, obwohl es inhaltlich mit
uns übereinstimmt. Bayern hält aber an dem Vorhaben fest.”
Huml hatte vor kurzem in Schreiben an
ihre baden-württembergische Amtskollegin Katrin Altpeter und den hessischen
Sozialminister Stefan Grüttner ein gemeinsames Vorgehen angeregt. Denn
auch Baden-Württemberg und Hessen
werden durch die derzeitige Ausgestaltung des Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) benachteiligt. Mit dem geplanten Gutachten soll die gegenwärtige
Verteilungsungerechtigkeit besser dargestellt werden.
Huml erläuterte: „Die Einführung eines
Regionalfaktors im Morbi-RSA ist dringend erforderlich. Das jetzige System
ermöglicht einigen Regionalkassen ein
regelrechtes Beitrags-Dumping. So konnte etwa die AOK Sachsen-Anhalt zum
Jahresbeginn 2015 ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag auf 0,3 Prozent festlegen, während die AOK Bayern den
Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent festsetzen
musste.”
Ein bereits im vergangenen Jahr vorgelegtes Gutachten hatte belegt, dass aus
Bayern seit der Einführung des Gesundheitsfonds zunehmend Versichertengelder in andere Bundesländer abfließen.
Demzufolge gingen den bayerischen Beitragszahlern durch die Umverteilungsmechanismen in der Gesetzlichen Krankenversicherung 2,16 Milliarden Euro
allein im Jahr 2011 verloren.
Wesentliche Leistungsausgaben der
Krankenkassen pro Versicherten in Bayern liegen unter dem Bundesdurchschnitt. Dafür ausschlaggebend sind vergleichsweise niedrigere Ausgaben für
stationäre Behandlungen und Arzneimittel. Dennoch reichen die Zuweisungen
nicht aus, um die bayerische Versorgungsinfrastruktur nachhaltig zu finanzieren. Das erste Gutachten hat belegt:
Krankenkassen erhalten vom Gesundheitsfonds zu wenig Mittel, um ihre
Leistungsausgaben für bayerische Versicherte zu decken. Vielmehr hat sich in
den ersten drei Jahren des Gesundheitsfonds eine Deckungslücke von rund 990
Millionen Euro entwickelt.
Huml unterstrich: „Bayern beabsichtigt
nun, ein Folgegutachten zu der 2014 veröffentlichten Studie in Auftrag zu geben.
Am besten wäre allerdings eine exakte
Darstellung der regionalen Verteilungswirkung des Morbi-RSA. Dem Bundes-
versicherungsamt (BVA) liegen die notwendigen Daten vor. Leider wurde es im
Jahr 2012 von dieser Behörde und dem
Bundesgesundheitsministerium verweigert, dass die Daten unabhängigen Wissenschaftlern zur Verfügung gestellt werden. Ich würde es sehr begrüßen, wenn
jetzt vom Bundesgesundheitsministerium ein deutliches Signal für mehr Transparenz ausginge.”
Die Ministerin fügte hinzu: „Wir haben
uns im Berliner Koalitionsvertrag zu mehr
Versorgungsforschung – gerade auch mit
regionalen Daten – und mehr Transparenz im Gesundheitswesen bekannt.
Bundestag und Bundesrat haben 2014
die Gründung eines ‘Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen’ beschlossen. Deshalb wäre es inkonsequent, wenn die
regionale Verteilungsgerechtigkeit des
Morbi-RSA weiter intransparent bleiben
sollte. Es ist kein zukunftsfähiges Modell,
der Bevölkerung und der Wissenschaft
vorhandene Informationen einfach vorzuenthalten.”
Quelle: PM des Bayerischen
Staatsministeriums für Gesundheit
Sodan kritisiert
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Als verfassungswidrig stuft der frühere
Präsident des Verfassungsgerichtshofs
des Landes Berlin, Prof. Dr. Helge
Sodan, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ein, das sich derzeit in der
parlamentarischen Beratung befindet.
Allein der Bundesrat habe in einer Stellungnahme auf rund 130 Seiten Kritik
und Anregungen geäußert. „Schon
ZNS 4-15
zum Referentenentwurf gab es viele Stellungnahmen“, berichtete Sodan der Mitgliederversammlung der Vereinigung
unabhängiger Vertragszahnärzte (VuV)
Ende Februar in Hannover.
Wie die DZW verlauten lässt, hofft
Sodan, dass der Gesetzestext noch entscheidend verändert wird, zumal in eini-
gen Bereichen die Rechte der Länder
betroffen sind. „Der Bund besitzt keine
Gesetzgebungskompetenz in einigen
der im Gesetz geregelten Punkte. Das
Gesetz wäre mithin nichtig“, ist Sodan
überzeugt.
Quelle: DZW
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FORUM
Periimplantäre Entzündung im Fokus
10. Praxisleitfaden des BDIZ EDI behandelt Prävention, Diagnose und
Therapie der Erkrankung
Auf Basis eines Arbeitspapiers der Universität Köln diskutierte die 10. Europäische Konsensuskonferenz (EuCC) unter
Federführung des BDIZ EDI Mitte Februar in Köln den Umgang mit der periimplantären Entzündung. Der daraus entstandene Praxisleitfaden wurde einer Pressemeldung des BDIZ EDI zufolge erstmals auf der IDS 2015 vorgestellt.
Bei der Definition, so der Wortlaut der
Presseinformation, unterscheidet die
Expertenrunde zwischen der initialen,
reversiblen Mukositis, der entzündlichen,
gegenwärtig irreversiblen Periimplantitis
und der apikalen Entzündung als Sonderform bei Zustand nach endodontischer
Behandlung und/oder apikalem Granulom bzw. Burnt-Bone-Syndrome (sog.
retrograde Periimplantitis).
Es gebe für die Konsensuskonferenz
keine schlüssigen Belege, dass das
Implantatdesign oder die Oberflächenbeschaffenheit von Implantaten für ein
erhöhtes Periimplantitis-Risiko verantwortlich seien. Viel entscheidender sei
für die Expertenrunde hingegen die OPTechnik. Die chirurgische Implantatinsertion könne durch Fehler des Operateurs
zu einer Schädigung des periimplantären
Gewebes und damit zu einer Periimplantitis-Prädisposition führen. Genannt werden hier thermisches und mechanisches
Trauma des Knochens, mangelhaftes
Weichgewebsmanagement und die Fehlpositionierung des Implantats. Auch die
Art der prothetischen Versorgung mit
ihren unterschiedlichen Behandlungsabläufen sowie die Überbelastung werden
als potenzielle Risikofaktoren eingestuft.
Für die Prävention rät die EuCC zu sorgfältiger Fallselektion, atraumatischem
Vorgehen und spezifischem RecallSystem. In der Diagnostik fordert sie die
radiologische Dokumentation nach
Implantatinsertion,
Osseointegration
und prothetischer Versorgung sowie eine
Sensibilisierung des Patienten für pathologische Veränderungen am Implantat.
„Je nach den Befunden wird eine
geschlossene, konservative Therapie
empfohlen oder eine chirurgische, falls
notwendig, mit rekonstruktiven Maßnahmen verbundene Therapie. Zusätzlich zur mechanischen Reinigung stehen
verschiedene Verfahren zur Dekontamination des infizierten Gewebes und Desinfektion der Implantatoberfläche zur
Verfügung, deren therapeutische Rele-
18
Bibliografische Angaben
Praxisleitfaden:
Periimplantäre Entzündungen:
Prävention – Diagnostik – Therapie
Autoren:
10. Europäische Konsensuskonferenz unter
Federführung des BDIZ EDI
Broschüre, 8 Seiten,
2-seitige Literaturliste,
Sprache: Deutsch und Englisch
Fachgebiet: Implantologie
Preis: 2,50
(inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten)
Bestellmöglichkeiten:
Online-Shop www.bdizedi.org
oder direkt über die Geschäftsstelle des BDIZ
EDI: [email protected]
vanz durch Metaanalysen und RCT unterschiedlich beurteilt wird.“
Die Konsensuskonferenz präferiert keine
der gängigen Therapieverfahren:
• „Die photodynamische Therapie zeigt
die gleiche Effektivität wie die lokale
Gabe von Antibiotikum.“
• „Es gibt keinen Nachweis, dass Lasertherapie geeignet ist bei initialer Periimplantitis.“
• „Metaanalysen zeigen keine Indikation
für adjuvante systemische antibiotische
Therapie.“
Liegt eine fortgeschrittene Periimplantitis
vor, bevorzugt die Konsensuskonferenz
aufgrund der Verbesserung der Sondierungstiefe und des Attachement-Levels
das chirurgische gegenüber dem
geschlossenen Verfahren und räumt ein,
dass die Anwendung von Membranen
bei der Defektaugmentation die Resultate verbessern könne. Neben autologem
Knochen würden verschiedene Materialien für die Defektaugmentation verwendet, allerdings könne keine klare Aussage
zur Effektivität der Materialien getroffen
werden.
ZNS 4-15
FORUM
Jetzt noch mitmachen:
BLZK-Umfrage zum Ehrenamt
Fragebogen online bis Ende April schnell und unkompliziert ausfüllen
München – Noch bis Ende April ruft
die Bayerische Landeszahnärztekammer alle Zahnärzte in Bayern auf, sich
an der Umfrage zum ehrenamtlichen
Engagement zu beteiligen.
Zur schnellen und unkomplizierten
Beantwortung ist der Fragebogen
online
gestellt
unter
jetzt
http://qm.blzk.de. Nach dem Log-in
im internen Zahnärztebereich kann
das PDF am Computer ausgefüllt
werden. Der fertige
Fragebogen geht per
E-Mail oder per Fax
direkt an das Institut
für Freie Berufe in
Nürnberg, das die
Umfrage
wissenschaftlich begleitet.
Gefragt wird zum Beispiel nach den
Gründen für oder gegen die Übernahme
eines Ehrenamts, zu persönlichen Erfahrungen bei der Mitarbeit in der zahnärztlichen Selbstverwaltung oder zu den
Rahmenbedingungen für ehrenamtliche
Tätigkeiten.
Der Fragebogen wurde zunächst mit dem
Rundschreiben 1/2015 der BLZK an
die bayerischen Zahnärzte versandt.
Zwischenzeitlich sind an die 1.000 ausgefüllte Fragebögen bei der Kammer eingegangen. Das Ausfüllen des Online-Fragebogens ist noch bis Ende April möglich.
Die Umfrage der Bayerischen Landeszahnärztekammer zum ehrenamtlichen
Engagement läuft schon seit Ende Januar.
Info: ZBV direkt
der Bayerischen
Landeszahnärztekammer
„Wir sprechen mit dem
jetzt online verfügbaren
Umfragebogen
insbesondere die jüngeren
Zahnärztinnen und Zahnärzte an, um sie auf diesem Wege für die Teilnahme zu motivieren“,
so Christian Berger, Präsident der Bayerischen
Landeszahnärztekammer.
Circa zehn Minuten dauert das Ausfüllen des Fragebogens am Bildschirm.
Erratum
Im Beitrag „Besuch bei Dr. House –
Praxisbegehung durch das Gewerbeaufsichtsamt” in den ZNS 3/2015 ist
der Redaktion leider ein Fehler unterlaufen: Dabei wurde der Begriff
„maschinell“ mit „manuell“ verwechselt. Die Redaktion weist auf die Richtigstellung durch das Gewerbeaufsichtsamt Augsburg wie folgt hin:
„Nach Erfahrung des Gewerbeauf-
ZNS 4-15
sichtsamtes werden häufig Fehler bei der
manuellen Reinigung festgestellt. Einschlägige Vorschrift ist dabei die TRBA
250 (Nr. 5.4ff).
Diese stellt eine erhöhte Verletzungsgefahr bei der manuellen Reinigung fest
und fordert eine vorzugsweise Reinigung
und Desinfektion im geschlossenen
System eines Reinigungs- und Desinfektionsgerätes (RDG).
Wenn noch manuell gereinigt wird,
dann aber ohne Wasserstrahl, unter
der Wasseroberfläche, innerhalb eines
Reinigungsbades (mit desinfizierender
Wirkung) mit verpflichtend getragener
PSA (durchstichhemmende Schutzhandschuhe, Schutzbrille, MundNasen-Schutz, langärmelige Schürze)….“
Redaktion
19
ZBV INFO
++ Mitteilungen des ZBV Schwaben ++
Änderungsmeldungen
Aufgrund der bestehenden Meldeordnung der BLZK bitten wir bei Änderungen von persönlichen Daten wie: Privatund Praxisanschrift, Telefon, Fax, Promotion, Beginn und Ende einer Tätigkeit,
Niederlassung,
Praxisaufgabe
etc.,
unverzüglich um schriftliche Mitteilung
an den ZBV Schwaben, Lauterlech 41,
86152 Augsburg, oder an die Fax-Nr.
08 21/ 3 43 15 22. Damit lässt sich auch
eine Verzögerung bei der Zusendung
von ZM, BZB und ZNS vermeiden.
Änderung von
Bankverbindungen
Bitte denken Sie daran, den ZBV Schwaben rechtzeitig zu informieren, wenn
sich Ihre Bankverbindung ändert, sofern
Sie zum Einzug der Beiträge eine Einzugsermächtigung erteilt haben. In den
meisten Fällen erheben die Banken bei
einer Rückbelastung des Beitragseinzuges erhebliche Gebühren, die wir an Sie
weitergeben müssen, wenn Sie die
Änderungsmeldung versäumt haben
Beitragszahlung
II. Quartal 2015
Der ZBV Schwaben bittet alle Mitglieder,
die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, die Beiträge für das II. Quartal
2015 im April 2015 unaufgefordert an
den ZBV Schwaben zu überweisen.
Die Bankverbindung lautet:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
Filiale München
BIC DAAEDEDDXXX
IBAN DE63 3006 0601 0001 0809 62
Obmannsbereich
Kempten
Einladung zum Zahnärzte-Stammtisch
am Mittwoch, 6. Mai 2015 um 19 Uhr,
Bachtelweiher-Stuben in Kempten.
Geburtstage
Wir gratulieren
3. April 2015
Dr. Gerda Wetzel
Lindentorstraße 1/3,
87700 Memmingen
zum 65. Lebensjahr
4. April 2015
Dr. Hans-Jürgen Riedl
Wannental 19, 88131 Lindau
zum 85. Lebensjahr
5. April 2015
Dr. Ulrike Gumpp
Buchauer Weg 24, 87439 Kempten
zum 60. Lebensjahr
8. April 2015
Dr./Univ.Budapest Bela Tamas
Kobelstraße 60,
86356 Neusäß-Steppach
zum 70. Lebensjahr
14. April 2015
Dr. Anton Weber
Hirtenau 26, 87746 Erkheim
zum 65. Lebensjahr
22. April 2015
Dr. med. Andreas Moerner
Klinkerberg 2, 86152 Augsburg
zum 60. Lebensjahr
23. April 2015
Dr. Erika Theiss
Walther-Heim-Straße 7 a,
86161 Augsburg
zum 75. Lebensjahr
27. April 2015
Dr. Stephan Krause
Barbara-Gignoux-Weg 18,
86153 Augsburg
zum 65. Lebensjahr
28. April 2015
Dr. Hansfried Heier
Zainschmiedeweg 44 a,
87527 Sonthofen
zum 75. Lebensjahr
Herzlichen Glückwunsch und alles Gute
für die Zukunft!
Christian Berger, 1. Vorsitzender
Dr. Andrea Jehle, 2. Vorsitzende
14. April 2015
Dipl.-Med. Carola Zimmiak
Wallstraße 1, 86150 Augsburg
zum 60. Lebensjahr
17. April 2015
Heinrich Husel
Joh.-Weinberger-Straße 9,
86720 Nördlingen
zum 70. Lebensjahr
17. April 2015
Dr. Karlheinz Maier
Korbinianweg 7, 87439 Kempten
zum 60. Lebensjahr
22. April 2015
Helmut Fabian-Krause
Gutenbergstraße 9 b,
87600 Kaufbeuren
zum 65. Lebensjahr
Bildquelle: aboutpixel.de/Franziska Krause
Dr. Sybille Keller
Obfrau
20
ZNS 4-15
FORTBILDUNG
++ Referat Fortbildung ++
Prophylaxe-Konzepte in den
unterschiedlichen Altersgruppen
Referent: Prof. Dr. Ralf Roessler
Misst sich der langfristige Erfolg jeder
Therapie? Heute wissen wir: Nicht die im
Einzelfall angewandten Maßnahmen,
sondern die Qualität der Prophylaxe und
deren individuellen Intervalle sichern den
Erfolg. Die bedarfsgerechte Prävention
schafft für alle Beteiligten, Patienten und
Zahnarzt, Sicherheit und Motivation.
Das heißt: Prophylaxe ist nicht gleich
Prophylaxe. Es bedarf unterschiedlicher
Konzepte und Herangehensweisen unter
besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen.
Prof. Dr. Ralf Roessler war von 1990 bis
1998 wissenschaftlicher Mitarbeiter und
Oberarzt der Abteilung Parodontologie
an der Universität Giessen. Forschungsschwerpunkte sind die Entwicklung von
Biomaterialien und Tissue Engineering.
Von 1998 bis 2006 wissenschaftlicher
Termin:
Mittwoch, 29. April 2015,
von 14.30 bis 18.30 Uhr
Ort:
Stadthalle Memmingen,
Ulmer Straße 5
Referent:
Prof. Dr. Ralf Roessler,
Ludwigshafen
Teilnehmer:
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Prophylaxemitarbeiterinnen,
ZMF, DH
Gebühr:
€ 140,00 ZA
€ 90,00 Assistenten
€ 90,00 Prophylaxepersonal
inkl. Pausenverpflegung
Leiter der ZMF-Schule der Zahnärztekammer Niedersachsen. Von 2001 bis 2006
Lehrauftrag an der CHARITE – Universitätsmedizin Berlin.
Seit Juni 2004 in einer Gemeinschaftspraxis in Ludwigshafen niedergelassen. Seit
2010 Nebentätigkeit als Oberarzt in der
Abteilung Parodontologie der Universität
Marburg.
Das Seminar ist auch Mitarbeiterinnen zu
empfehlen, die in der Prophylaxe tätig
sind.
Dr. Werner Krapf
Referat für Fortbildung
Retromolarer Knochenblock versus
BoneSplitting
Abendfortbildung am 6. Mai in Augsburg und 17. Juni in Memmingen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
durch die Kieferkammatrophie ist in vielen Fällen vor oder bei einer Implantation
eine Augmentation notwendig. Dafür
stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, um das Implantatlager zu verbessern. Im Praxisalltag hat sich das retromolare Knochenblocktransplantat und das
BoneSplitting für den Einsatz in der niedergelassenen Praxis etabliert, das je nach
Ausgangsbefund anzuwenden ist.
Retromolare
Blocktransplantationen
erfordern zwei Operationsstellen im
Mund und die Implantate können erst
bei einem weiteren Eingriff gesetzt werden. Dafür wird aber weniger Fremdmaterial, wie Knochenersatzmaterial oder
Membranen, benötigt. Neben der verti-
ZNS 4-15
1. Termin: Mittwoch, 6. Mai 2015,
18.00 bis 21.00 Uhr
Ort: Augsburg, Haus St. Ulrich,
Kappelberg 1
2. Termin: Mittwoch, 17. Juni 2015,
18.00 bis 21.00 Uhr
Ort: Memmingen, Stadthalle,
Ulmer Straße 5
Referent:
PD Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg
Teilnehmer:
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Gebühr:
€ 110,00 für Zahnärzte/innen
inkl. Pausenverpflegung
€ 70,00 für Assistentinnen/
Assistenten (auf Nachweis)
kalen Augmentation empfiehlt sich das
retromolaren Blocktransplantat besonders für die Einzelzahnversorgung in der
Oberkieferfront, um eine ausreichende
Weichgewebsregeneration zu erreichen.
Das BoneSplitting ist eine günstiges Verfahren um in der Oberkieferfront Implantate einsetzten zu können, wenn eine
abnehmbare Suprastruktur geplant ist.
Bei einer festsitzende Versorgung ist es
oftmals dann notwendig mit zahnfarbenem Kunststoff, den Verlust der vertikalen Dimension zu kompensieren.
Ich freue mich über Ihre Teilnahme.
Dr. Werner Krapf
Referat für Fortbildung
21
FORTBILDUNG
Bitte an den ZBV Schwaben, z. Hd. Frau Helgemeir, Lauterlech 41,
86152 Augsburg, oder per Fax an die Nr. 0821/3431522
Anmeldung:
q zum Kurs „Prophylaxe-Konzepte in den unterschiedlichen Altersgruppen”
Referent:
Prof. Dr. Ralf Roessler, Ludwigshafen
Termin:
Mittwoch, 29. April 2015, von 14.30 bis 18.30 Uhr
Ort:
Stadthalle Memmingen, Ulmer Straße 5
Kursgebühr: 140,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusive Verpflegung
90,00 Euro für Ausbildungsassistent/in inklusive Verpflegung
90,00 Euro für Prophylaxemitarbeiter/in inklusive Verpflegung
q zum Kurs „Retromolarer Knochenblock versus BoneSplitting”
Referent:
Termin:
Priv.-Doz. Dr. Jörg Neugebauer, Landsberg
q Mittwoch, 6. Mai 2015,
oder
von 18.00 bis 21.00 Uhr
Augsburg, Haus Sankt Ulrich, Kappelberg 1
q Mittwoch, 17. Juni 2015
von 18.00 bis 21.00 Uhr
Memmingen, Stadthalle, Ulmer Straße 5
Teilnehmer: Zahnärzte/innen
Kursgebühr: 110,00 Euro für Zahnärzte/innen inklusiv Pausenverpflegung
70,00 Euro für Assistenten/innen (auf Nachweis)
Vorname
Name
Straße
PLZ / Ort
Datum
Stempel / Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:
Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben die Gebühr in Höhe von €
Konto
IBAN
von meinem
BIC
bei Bank/Sparkasse
mitttels Lastschrift einzuziehen.
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die
Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV
Schwaben.
Ort/Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich!
22
ZNS 4-15
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
++ Referat Zahnärztliches Personal ++
Sommerabschlussprüfung 17. Juni
Zur Sommerabschlussprüfung 2015 werden die Auszubildenden zugelassen, deren Ausbildungszeit bis 30. September
2015 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Auszubildende, die vom Zahnärztlichen
Bezirksverband zur vorzeitigen Prüfung zugelassen werden, ebenso Wiederholungsprüflinge.
Alle angemeldeten Auszubildenden nehmen an der jeweiligen Berufsschule bzw.
der dafür vorgesehenen Örtlichkeit teil.
Minderjährige Auszubildende sind nach
§ 10 Abs. 2 JArbSchG am Tag vor der
schriftlichen Prüfung freizustellen.
n Zeitplan:
08.30 – 10.00 Uhr
Bereich Behandlungsassistenz
(einschließlich Röntgen)
10.00 – 11.00 Uhr
Bereich Praxisorganisation und
-verwaltung
11.00 – 11.45 Uhr Pause
11.45 – 13.15 Uhr
Bereich Abrechnungswesen
13.15 – 14.00 Uhr
Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Aufgabensätze für die Bereiche
Behandlungsassistenz und Praxisorganisation und -verwaltung werden gemeinsam ausgeteilt. Zur Bearbeitung beider
Aufgabensätze steht die Zeit von 8.30 bis
11Uhr zur Verfügung. Gestartet wird mit
dem Bereich Behandlungsassistenz.
Die Aufgabensätze für die Bereiche
Abrechnungswesen und Wirtschaftsund Sozialkunde werden gemeinsam
ausgeteilt. Zur Bearbeitung beider Aufgabensätze steht die Zeit von 11.45 bis
14 Uhr zur Verfügung. Hier wird mit dem
Bereich Abrechnungswesen begonnen.
Im Heil- und Kostenplan sind die EuroBeträge der Festzuschüsse in Spalte 4
nicht mehr anzugeben. Die Summe der
Festzuschüsse wird vorgegeben. Nachträgliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der Bonussituation zu berechnen.
Im Bereich Abrechnungswesen können
bei der Erstellung der Privatliquidation
alle in der GOZ/GOÄ-Hilfsliste aufgeführten Leistungen geprüft werden.
Die Abrechnungsbestimmungen im
Bereich GOZ richten sich nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer
und der Bayerischen Landeszahnärztekammer (z.B. Bei GOZ-Position 2390).
n Hilfsmittel
Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt:
1. die Hilfsliste für die Privatliquidation
2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen
Prothetik mit GOZ-Positionen
Zahnersatz und Einzelkronen
3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse
zum Zahnersatz (Bema)
n Bereich Praxisorganisation und
-verwaltung
Für diesen Bereich wird den Schulen in
der Anlage eine aktuelle Übersicht der
wesentlichen Prüfungsthemen übergeben.
n Bereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
Zusätzlich zum kompletten Stoff der
10. Jahrgangsstufe werden aus der
11. Jahrgangsstufe die Themen, Wahlen,
Gewaltenteilung und oberste Bundesorgane abgefragt. Aus der 12. Jahrgangsstufe werden Fragen zur EZB sowie zu
den Wirtschaftslagen und Möglichkeiten
ihrer Beeinflussung (Konjunktur, magisches Sechseck) gestellt. Aktuelle Veränderungen zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sind
prüfungsrelevant.
n Bereich: Abrechnungswesen
Es sind eine Privatliquidation, ein Erfassungsschein und ein Heil- und Kostenplan zu erstellen. Es werden auch gleichartige Versorgungen geprüft. Zusätzlich
werden ca. zehn Multiple-Choice-Aufgaben gestellt.
n Röntgenprüfung
Die Röntgenprüfung gilt als bestanden,
wenn mindestens 50 Prozent der Fragen
richtig beantwortet werden. Der Inhalt
des „Nachweisheftes Röntgen“ und die
digitalen Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene
ZNS 4-15
Röntgenprüfung kann nur im Rahmen
einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs) außerhalb der Berufsschule
wiederholt werden. Für eine spätere
Erlangung des Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-StundenKurs erforderlich.
Das in den Praxen vorhandene Heft
„Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Röntgendiagnostik“ wird zur Vorbereitung ebenfalls empfohlen (zu finden auf der Homepage der BLZK unter:
→ Zahnarzt und Praxis→ Strahlenschutz
und Röntgen→ Kenntnisse im Strahlenschutz (ZÄP) oder unter http://
www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_kenntnisse_im_strahlenschutz_zaep.html)
n Praktische Prüfung
Diese Prüfung kann bis max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung
stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der
schriftliche Teil sind voneinander unabhängig, d.h. das Nichtbestehen eines
Teils der Prüfung schließt die Teilnahme
an dem jeweils anderen Teil nicht aus. Für
die vorgeschlagenen Prüfungsaufgaben
ist eine Bearbeitungszeit von ca. 40
Minuten und eine Präsentationszeit
einschl. Nachfragen von ca. 20 Minuten
angemessen.
Bitte achten Sie auf eine ausreichende
Dokumentation in den Prüfungsprotokollen.
n Ende der Ausbildungszeit/
Ergänzungsprüfung
Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu ergänzen, wenn dies
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Hier ist § 14 Abs. 8
der Prüfungsordnung, wonach der Prüfling nur in einem Bereich der schriftlichen
Prüfung eine Ergänzungsprüfung ablegen kann, zu beachten.
Der Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung
wird
den
betreffenden
23
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
Schüler(innen) und Ausbildern direkt
nach der Prüfungsausschusssitzung
schriftlich mitgeteilt.
Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte)
Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Dies gilt auch für Auszubildende, die
nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen.
n Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
Um Verstößen gegen § 19 Prüfungsordnung (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) vorzubeugen, ist es den
Prüflingen untersagt, am Tag der Prüfung
Mobiltelefone und elektronische Speichergeräte in den Prüfungsraum mitzunehmen.
Die Prüfungsgebühr beträgt 200 Euro,
für Wiederholerinnen 150 Euro und wird
anhand der erteilten Einzugsermächtigung innerhalb von 10 Tagen ab Prüfungsdatum abgebucht.
Renate Trapp
ZBV Schwaben
Wichtiger Hinweis
Der ZBV Schwaben weist nochmals darauf hin, dass lt. § 6 des Ausbildungsvertrages für Zahnmedizinische Fachangestellte der Ausbilder für die rechtzeitige
Anmeldung zu den Prüfungen verantwortlich ist.Krankheit oder Fehlen der
Auszubildenden in der Berufsschule
sind kein Grund für eine Nichtanmeldung.
Erratum
Im Beitrag über die Ergebnisse der
Winterabschlussprüfung ist uns ein
Fehler unterlaufen.
Die beste Teilnehmerin Christine Puritscher mit 95,82 Punkten arbeitet in
der Praxis von Dagmar Pick, 86316
Friedberg, und nicht wie versehentlich
angegeben in der Praxis Dr. Sturz in
Augsburg.
Ausbildungsberuf
Zahnmedizinische(r)
Fachgangstellte(r)
Buchvorstellung für
Ausbilder und Auszubildende
Laut Ausbildungsverordnung müssen
die Auszubildenden
zur ZFA anhand von
114 Pflichtaufgaben
relevante Kenntnisse
Fertigkeiten
und
erlernen und in
einem Berichtsheft
dokumentieren.
Das Buch hilft nach
Angaben der Quintessenz
VerlagsGmbH
bei
der
Bewältigung dieser
Pflichtaufgaben und
unterstützt das korrekte Führen des
Berichtsheftes.
Es
enthält verständliche Erläuterungen
und Antworten zu
den jeweiligen Aufgaben
sowie
Musterprotokolle
und Musteraufgaben zur Prüfungsvorbereitung. Die Gliederung folgt dem
zeitlichen Ablauf der
Ausbildung:
Der
erste Teil umfasst die
Pflichtaufgaben bis
zur Zwischenprüfung, der zweite Teil die
Aufgaben, die bis zur Abschlussprüfung
vermittelt werden sollen.
Bibliografische Angaben
Einfeldt, Thomas
Der Autor, Dr. Thomas Einfeldt, ist seit
über 25 Jahren als Ausbilder tätig. Als
Mitglied im Vorstand der Zahnärztekammer Hamburg, zuständig u.a. für den
Bereich ZFA-Aus- und Fortbildung, ist er
bestens mit den Anforderungen vertraut,
die an Auszubildende gestellt werden.
Laut Verlag bietet dieses Buch den Auszubildenden zur ZFA eine optimale
Unterstützung vom Beginn der Ausbildung bis zur Abschlussprüfung.
Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r)
Fachangestellte(r)
Berichtsheft – Nachweis der Ausbildung –
Antworten und Lösungen zu 114 Pflichtaufgaben
3., komplett neu bearbeitete Auflage 2014
Buch
Softcover, 216 Seiten
Sprache: Deutsch
Fachgebiet: Zahnheilkunde allgemein
Best.-Nr.: 16220
ISBN 978-3-86867-242-8
Wir bitten dies zu entschuldigen.
24
Quintessenz Verlags-GmbH
ZNS 4-15
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
Aktualisierung der Fachkunde
im Strahlenschutz im Jahr 2015
für zahnärztliches Personal
Zahnarzthelfer/innen (ZAH) bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die
ihre Kenntnisse im Strahlenschutz ab dem Jahr 2010 erworben haben, sind nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung innerhalb eines fünfjährigen Turnus verpflichtet, die Kenntnisse im Strahlenschutz 2015 zu aktualisieren,
wenn sie weiter ihre erworbenen Kenntnisse anwenden wollen. Röntgenbescheinigungen die vor dem Jahr 2010
erworben wurden, können ebenfalls im Jahr 2015 aktualisiert werden. Zahnarzthelfer/innen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur mit einem gültigen Röntgenschein in der Praxis röntgen.
Der Zahnärztliche Bezirksverband Schwaben bietet für ZAH/ZFA regelmäßig Fortbildungskurse zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz mit Prüfung an. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie ein Skript mit
einem Prüfungsbogen, den Sie bitte zum Kurs mitbringen. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung des ZBV über die aktualisierten Kenntnisse im Strahlenschutz.
Der ZBV Schwaben bietet hierzu folgende Aktualisierungsveranstaltungen für das Jahr 2015 an:
q Termin: Freitag, 24. April 2015, 13.30 Uhr
q Termin: Freitag, 24. Juli 2015, 13.30 Uhr
Die Kurse finden im Haus St. Ulrich, Kappelberg 1 in 86150 Augsburg, statt.
Bitte den gewünschten Termin ankreuzen und pro Person eine Anmeldung ausfüllen!
Gebühr: 50 Euro inkl. Skript, Dauer: ca. 4 Stunden
Anmeldung an: ZBV Schwaben, Lauterlech 41, 86152 Augsburg oder Fax 08 21/ 3 43 15 22
Achtung: Kopie des Röntgennachweises beifügen!
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Ort, Datum
Praxisstempel/Unterschrift
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats:
Hiermit ermächtige ich den Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben, die Gebühr von 50 Euro pro Person
von meinem Konto
IBAN
BIC
bei (Bank/Sparkasse) abzubuchen.
Ort/Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom ZBV Schwaben auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die
Abbuchung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Kursteilnahme gemäß Rechnungsstellung und gemäß der Satzung des ZBV
Schwaben.
Ein Rücktritt von einer erfolgten Anmeldung ist bis 8 Tage vor Kursbeginn mit einer Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr
oder unter Nennung eines Ersatzteilnehmers möglich.
ZNS 4-15
25
ZAHNÄRZTL.
PERSONAL
Vergünstigungen für Azubis
Auszubildendenausweis beim
Zahnärztlichen Bezirksverband Schwaben anfordern
Azubis können durch Vorlage des Auszubildendenausweises Vergünstigungen in
Kinos, Museen, Schwimmbädern, bei
öffentlichen Verkehrsmitteln oder Veranstaltungen erhalten. Diesen Auszubildendenausweis können Auszubildende
zur / zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) bei ihrem zuständigen
Zahnärztlichen Bezirksverband kostenlos
anfordern.
Der Auszubildendenausweis bescheinigt
den Status als Auszubildende zur/ zum
Zahnmedizinischen Fachangestellten. Er
hat in etwa die Größe eines Personalausweises und muss vom Auszubildenden
handschriftlich ausgefüllt und von der
ausbildenden Zahnarztpraxis sowie vom
Zahnärztlichen Bezirksverband unterschrieben und abgestempelt werden.
Außerdem ist ein aktuelles Foto von sich
in Passbildgröße erforderlich, das die
zuständige Berufsschule abstempelt. Sie
bestätigt auch die Gültigkeit des Ausweises für das jeweilige Schuljahr.
PZR ist regelmäßige Prophylaxe
Bundeszahnärztekammer stellt klar
Die Zahnmedizin hat durch eine gesetzlich geregelte Zuzahlungsregelung einen besonderen Status, darauf verweist
die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Pressemitteilung. Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) sei, weil sie
Bestandteil medizinisch notweniger Präventions- und Therapiemaßnahmen ist, nicht als IGeL-Leistung einstufbar.
„Der medizinische Nutzen einer PZR ist
gut belegt“, erklärt der Vizepräsident der
Bundeszahnärztekammer,
Prof.
Dr.
Dietmar Oesterreich, „vor allem für
Patienten mit Parodontitis und einem
hohen Kariesrisiko ist die PZR eine wichtige prophylaktische und therapeutische
Behandlung. Sie unterstützt die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung aller
bakteriellen Beläge. Bakterienbeläge
lösen Karies und Parodontitis aus. Viele
Kassen bezuschussen die PZR deshalb
auf freiwilliger Basis.“
In Deutschland leiden etwa 50 bis 70
Prozent der erwachsenen Bevölkerung
an parodontalen Erkrankungen, die auch
in Wechselwirkung mit medizinischen
Erkrankungen wie z.B. Diabetes stehen.
„Daher ist Vorsicht bei Aussagen zur Notwendigkeit einer PZR geboten“, so
Oesterreich.
Die Bundeszahnärztekammer informiert
gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in einer wissenschaftlich
abgesicherten
Patienteninformation
umfangreich zum Thema PZR:
26
Unter dem angegebenen Link kann umfangreiche Patienteninformation zur PZR von BZÄK und DGZMK
heruntergeladen werden.
http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pat
i/bzaekdgzmk/2_03_pzr.pdf
n Hintergrund
Die Professionelle Zahnreinigung wurde
Anfang 2012 im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärz-
te (GOZ) als medizinisch notwendige
Maßnahme aufgenommen. Gesetzliche
Krankenversicherungen finanzieren die
PZR teilweise im Rahmen von freiwilligen
Leistungen.
Quelle: Pressemeldung der BZÄK
ZNS 4-15
Schwaben
Angest. ZA/ZÄ o. Partner/in für qualitätsorientierte Praxis mit hohem
Patientenaufkommen in Nordschwaben gesucht.
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