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Privatärztliche Praxis aktuell
Privatärztlicher Bundesverband
Geschäftsstelle
Dreisamstr. 1
D - 76337 Waldbronn
Tel.: 07243/715363 Fax.: 07243/65544
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E-Mail: [email protected]
Ausgabe 1/2015
PKV und der gläserne Patient
Die FAZ befasste sich Ende Januar mit zukünftigen Strategien der PKV. Die Überschriften gingen in die
Richtung: "der gläserne Patient kommt". Unter dem Vorwand, sich dem neuen Präventionsgesetz
unterzuordnen - einem von sechs Gesetzen, die unter Minister Gröhe 2015 in Kraft treten -, wird
darauf gezielt, immer mehr über die Lebensweise des Klientels in Erfahrung zu bringen. Man bedient
sich der modernen Technologie, der Jüngere ohnehin sehr zugewandt sind, etwa Vitaldaten per
Smartphone zu erheben (und sie der PKV weiterzuleiten , um in den Genuss von Beitragsreduzierungen zu kommen). Sowohl Google als auch Apple sind bereits in einen Wettbewerb getreten, um solche Ansinnen zu unterstützen per Gesundheitsapp. Google wolle etwa bereits in fünf Jahren Krebszellen mittels Computerarmband nachweisen können. Auf Gefahren des Missbrauchs muss man unbedingt hinweisen; wir befinden uns bei solchen Unterfangen in ähnlichem Fahrwasser wie bei der
heiss diskutierten Gesundheitskarte.
..und noch einmal über den "Wechsel einer PKV":
Besonders PKV's die in den letzten Jahren "geglänzt" haben durch Angebote von Billigtarifen werden
sowohl durch die Niedrigzinsphase als auch durch den hart umkämpften Markt als solchen derzeit
auf eine harte Probe gestellt, wie z.B. die CENTRALE, die viertgrößte deutsche PKV, wie u.a. über
Spiegel-online verbreitet wurde: bei ihr müssten Beitragszahler in den nächsten beiden Jahren (ins-
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gesamt ) mit Steigerungen von bis zu 40% rechnen,...weil sie quasi die Versprechungen nicht halten
können, bzw. das Klientel natürlich nicht gesünder ist als anderswo.
Man muss sich erst einmal darüber im Klaren sein, dass Versicherungsunternehmen die Prämien nur
anheben dürfen wenn "auslösende Faktoren" zur Wirkung kommen: ein Anstieg der Gesundheitskosten um mehr als zehn Prozent über den kalkulierten Werten, oder ein Sterblichkeitsanstieg von fünf
Prozent. Die PKV hatte angesichts der drohenden Probleme einiger Mitglieder (verschärft durch
mangelnde Zinsgewinne bei der Geldanlage) versucht, die Reform des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verhindern. "Jetzt fürchtet die Branche, dass Ende 2015 und vor allem Ende 2016 drastische Prämienerhöhungen anstehen. Experten gehen von zweistelligen Werten aus. Dann ist Ärger
programmiert", so die Ärztezeitung vom 28.1.2015. und weiter: "die Debatte ..könnte vor der für
2017 geplanten Bundestagswahl Wasser auf die Mühlen der Anhänger einer Bürgerversicherung
sein."
Vorstand Volker Leienbach gab zu bedenken, dass doch die meisten PKV genug Rückstellungen hätten, um Beitragsanpassungen abfedern zu können. Axel Kleinlein, Chef des Bundes der Versicherten,
fordert dagegen, dass die PKV's von vornerein klarer Auskunft geben sollten, was die Kunden erwartet. Wäre dem nämlich so, bräuchte sich kein Central-Versicherter die Augen reiben bei abrupten
Prämien-Anstiegen (die Redaktion PÄP). Es ist für Außenstehende derzeit schwer absehbar, welche
Unternehmen ihre Hausaufgaben machen und welche nicht, ob sich beispielweise solche wie die
Centrale noch rasch anpassen an diese Gegebenheiten und nach wenigen Jahren im "Gleichklang"
mit den anderen sind, oder ob sie von früheren Versprechen nun "aufgefressen werden". Also bleiben wir bei vorsichtigen Empfehlungen: wenn es sich um Klienten handelt, die erst wenige Jahre
dabei sind, sollte man sich von unabhängigen Maklern Wechselangebote einholen; für ältere gehen
zu hohe Beträge aus den Alterungsrückstellungen verloren!
(Siehe evtl auch DIE FITNESS-FALLE, FAZ 27.1.2015 "was kommt nach den Fitness-Trackern? Die Gesundheitsdaten wandern in die Cloud. Sie werden zentral ausgewertet und geprüft. So gläsern war
der Mensch noch nie")
Generali öffnet neue (Daten-)Horizonte
Unter dieser Überschrift liest man derweil überall, auf welche Weise einzeln Versicherer Gesundheitsdaten von Kunden sammeln wollen, und werben mit Gutscheinen, Rabatten und sogar Geschenken,...wenn sie "auf ihre Gesundheit achten",... Und natürlich an das Unternehmen weiterleiten.
Daraus abzuleitende individualisierte Tarife würden jedoch die gesamte Versicherungswirtschaft in
Schieflage bringen, so Dr. Franz-Joseph Bartmann, Vorsitzender des Telematikausschusses der Bundesärztekammer. Unterschiedliche Risiken könnten nicht mehr ausgeglichen werden, das mindeste
Solidarprinzip könne nicht mehr aufrecht erhalten werden, (das ja auch bei der PKV eine gewisse
Rolle spielt!), und auch von dieser Seite wird gewarnt vor Datenmissbrauch.
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Aus „meditaxa“ 70/2014 August
Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen
B
eiträge zu einer gesetzlichen oder privaten „Basiskrankenversicherung" sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Dagegen können Beiträge für Zusatzversicherungen (z. B. für Zahnersatz) oder für Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) sowie
für Krankengeld nur berücksichtigt werden, soweit sie zusammen mit den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung, Pflegeversicherung und weiteren begünstigten Versicherungsbeiträgen 2.800 Euro
(bei Arbeitnehmern 1.900 Euro) pro Jahr nicht übersteigen. Das bedeutet, dass z. B. bei einem ledigen Selbständigen ab einem Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 234 Euro monatlich
keine Zusatzversicherungen usw. berücksichtigt werden.
Durch Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für ein oder zwei Kalenderjahre kann der Sonderausgabenabzug ggf. optimiert werden, weil entsprechende Vorauszahlungen für
die Basisabsicherung (maximal für 2 1/2 Kalenderjahre) im Jahr der Zahlung unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. In den Folgejahren, für die die Vorauszahlungen geleistet
werden, steht dann der Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro z. B. für Beiträge zu Unfall-,
Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherungen zur Verfügung, weil er nicht durch die Basiskrankenversicherungsbeiträge aufgebraucht wird.
Das gilt bei privat Krankenversicherten auch für Zusatzbeiträge zur Verringerung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter (nach Vollendung des 62. Lebensjahres), soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Damit können sich für den Versicherten wirtschaftliche Vorteile durch steuerliche
Entlastungen in der Erwerbsphase und niedrigere Versicherungsbeiträge im Ruhestand ergeben.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen, die ein privat Krankenversicherter wegen eines vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Für sie kommt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung im Rahmen
des § 33 EStG in Betracht.
Quelle: BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 X B110/13 (BFH/NV 2014 S. 154).
Aus „PKVpublik“ Dezember 2014
Vorbild im Ausland: Die Private Krankenversicherung in Deutschland
Wenn es um den Aufbau oder die Weiterentwicklung eines effektiven Gesundheitssystems in anderen Ländern geht, hat das deutsche System aus Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung nach
wie vor einen Vorbildcharakter. Das zeigt nicht zuletzt das hohe Interesse, das der Arbeit des Verbandes der Privaten Krankenversicherung aus dem Ausland entgegen gebracht wird. So informierten
sich in den vergangenen Monaten Delegationen aus den USA, Russland, Frankreich, Israel, Vietnam,
Japan und der Slowakei über die Vorteile eines dualen Gesundheitssystems, die Erfahrungen mit
Pflegezusatzversicherungen oder das Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann der Privaten
Kranken- und Pflegeversicherung. Die Besuchergruppen kamen dabei unter anderem aus Ministerien,
Verbänden oder Versicherungsunternehmen.
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Auf besonderes Interesse stoßen in jüngster Zeit vor allem die Erfahrungen rund um die Einführung
der geförderten Pflegezusatzversicherung. So gibt es etwa in Japan, das von einer vergleichbar starken Alterung der Gesellschaft betroffen ist wie Deutschland, Bestrebungen, ein vergleichbares Versicherungsangebot einzuführen. Ein ähnliches Interesse zeigte der amerikanische Lobbyverband AARP
(,‚Amerikanische Vereinigung der Ruheständler"), da Pflegeversicherungsprodukte in den USA noch
immer ein Nischendasein führen.
Der Französische Rechnungshof hingegen wollte vor allem Details zur Kostenentwicklung im deutschen Gesundheitswesen im Allgemeinen und in der Privaten Krankenversicherung im Besonderen
erfahren.
Die hochrangigste Delegation, die in jüngster Zeit das Berliner PKV-Büro besuchte, kam vom russischen Sozialversicherungsverband, der mit Vertretern mehrerer Ministerien anreiste. Im Beisein von
Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Patienten- und Behindertenbeauftragen
der Bundesregierung informierte sich die Delegation über den Aufbau und die Erfahrungen mit der
PKV-Schlichtungsstelle. Das Treffen Anfang Dezember endete mit einer gemeinsamen Vereinbarung
über die Etablierung eines Ombudsmannes in Russland.
10 einfache Tipps für deutlich mehr IT-Sicherheit
Viele private wie geschäftliche Nutzer glauben, dass Daten heutzutage ohnehin nicht wirklich zu
schützen seien und verzichten deswegen gänzlich auf Sicherheitsmaßnahmen. Dabei erliegen sie
einem fundamentalen Irrtum: Die
größte Gefahr für die eigenen Daten
befindet sich nach wie vor vor dem
Bildschirm. Dies gilt natürlich auch für
die IT-Sicherheit in Arztpraxen, wo
zahlreiche Personen Zugang zu Systemen
mit äußerst vertraulichen Daten haben. Der IT-Sicherheitsexperte Giegerich
& Partner hat in einem aktuellen
Workshop unter anderem zehn einfache
Tipps vorgestellt, die die Sicherheit der Daten drastisch erhöhen können. Die Tipps sind ohne zusätzliche IT-Kenntnisse umsetzbar und gewährleisten eine Grundsicherheit, die in vielen Fällen vor den
gängigen Angriffstechniken schützt:
1. Updates automatisieren: Wer sämtliche Software wie das Betriebssystem oder Virenscanner
auf dem aktuellen Stand hält, schließt damit Sicherheitslücken, sobald sie bekannt geworden
sind. Viele Windows-Nutzer glauben mit der manuellen Verwaltung von Updates die Kontrolle zu behalten. Im Endergebnis erhöhen sie das Sicherheitsrisiko.
2. Keine Zugänge ohne Passwort: Viele Nutzer sehen nur virtuelle Bedrohungen und vernachlässigen die Sicherheit beim physischen Zugang zum Rechner. Hier muss unbedingt eine Anmeldung per Passwort eingerichtet sein.
3. Ein Zeichen für mehr Passwortsicherheit: Deutlich sicherer als besonders lange Passwörter
sind besonders komplexe Passwörter. Ein Beispiel: Das Passwort „gpg4o“ ließe sich mit handelsüblichen Rechnern in rund 52 Minuten knacken. Für die Variante „G_pg4o“ bedürfte es
hingegen 3 Jahre Rechenzeit (siehe: www.wiesicheristmeinpasswort.de)
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4. Nur Admins arbeiten als Admins: Wer auf einem Rechner oder in einem System kontinuierlich als Admin angemeldet ist, eröffnet damit auch etwaigen Angreifer vielfältigste Manipulationsmöglichkeiten.
5. Kein Autoplay: Es scheint bequem, aber ist vor allem ein großes Sicherheitsrisiko: Autoplay
für externe Medien. Lieber einen Klick mehr und dafür viren- und trojanerfrei.
6. Benutzerdefinierte Installation: Zahlreiche Programme installieren automatische Zusatzsoftware wie Toolbars und ähnliches. Diese Datenschleudern versenden kontinuierlich Nutzerdaten und sollten vermieden werden.
7. Privaten Surfmodus aktivieren: Nur im privaten Modus werden keine Nutzerdaten übertragen.
8. Keine Kennwörter im Browser speichern: Die Passwörter, die der Browser speichert sind in
der Regel unverschlüsselt und können von Schadprogrammen im Klartext ausgelesen werden.
9. Datensicherung kontinuierlich: Nur wer seine Daten regelmäßig, am besten täglich, sichert,
kann einen Komplettausfall des Systems einigermaßen unbeschadet überstehen.
10. Erst denken, dann klicken: Spam- und Phishingmails werden immer raffinierter und sehen
authentischen Mails zum verwechseln ähnlich. Erste Anhaltspunkte: Stimmen die verwendeten Nutzer- und Anbieterdaten etwaiger Rechnungen? Ist die Absenderadresse authentisch?
Auf welche Seite verweisen Links (nicht anklicken nur lesend z.B. mit „Rechtsklick“ überprüfen).
Wer diese Regeln beachtet, hat die eigene Datensicherheit um ein beachtliches Maß erhöht. Im zweiten Schritt empfiehlt Giegerich & Partner als weitere Maßnahmen den Einsatz zusätzlicher Sicherheitstechnologien, wie beispielsweise des E-Mailverschlüsselungs-Add-In gpg4o für Outlook, mit dem
auch etwaigen Spionagezugriffen das Handwerk deutliche erschwert wird.
Über gpg4o
Programme wie gpg4o sind für Unternehmen jeder Größenordnung, aber auch für Privatpersonen ein möglicher Schutz vor
Spionage, da er sich mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand realisieren lässt. Für Privatanwender ist gpg4o
beispielsweise bereits für 46,99 € erhältlich. Das Programm stellt dabei nicht nur die Vertraulichkeit der Informationen
sicher, sondern gewährleistet mit einer digitalen Signatur auch, dass eine Datei bzw. eine Nachricht authentisch und unverfälscht ist – also nicht manipuliert wurde. Das so genannte Add-In fügt sich dabei nahtlos in die Software-Oberfläche von
Microsoft Outlook ein. Die Kryptographie- und Signatursoftware ver- und entschlüsselt dann auch automatisch Anhänge
einer E-Mail und ist kompatibel mit allen gängigen OpenPGP Verschlüsselungsprogrammen.
Über Giegerich & Partner:
Der IT-Lösungsanbieter Giegerich & Partner GmbH mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt/M. hat sich auf Lösungen für den reibungslosen und sicheren Betrieb von Netzwerken und computergesteuerten Anwendungen spezialisiert. Neben der Beratung und Konzeption übernimmt das Unternehmen die komplette Ausführung von IT Projekten sowie den Betrieb von ITSystemen und -Lösungen im Outsourcing. Kundenspezifische Individuallösungen und die Anpassung von ITStandardprodukten an die Bedürfnisse von Unternehmen gehört zu den Stärken des IT-Spezialisten. Im Jahr 2013 feierte
das Unternehmen sein 20-jähriges Bestehen. Giegerich und Partner erhielt vom Bundesverband IT-Sicherheit e.V. das Qualitätszeichen „IT-Security made in Germany“. Weitere Informationen unter: https://www.giepa.de
Giegerich & Partner GmbH
Robert-Bosch-Str. 18
63303 Dreieich
Tel.: +49-(0)6103-5881-0
Fax: +49-(0)6103-5881-39
Internet: www.giepa.de
E-Mail: [email protected]
Dipl.-Ing. (TU) Hans-Joachim Giegerich
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Umsetzung des Mindestlohngesetzes in der Praxis
Nach Paragraph 7 dieses neuen Gesetzes sind auch Praxisinhaber verpflichtet für Ihre gering Beschäftigten die Stunden detailliert aufzuschreiben (dies gilt nicht für Minijobber in Privathaushalten!). In
der Praxis müssen Sie also minutiös Aufzeichnungen machen, mindestens wöchentlich, denn der
Arbeitgeber ist verpflichtet, "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend
ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren".
Sie sehen, Frau Nahles hat wieder ein reifes Stück Bürokratie aufgetischt. So wird man in diesen Kreisen Kanzlerkandidatin. Als wenn man diese Vorgaben nicht doch manipulieren könnte. Wenn sowas
"Umsetzung von Gerechtigkeit" bedeutet, kommt Deutschland wieder ein ganzes Stück vorwärts!?
Arzthaftpflicht bei Behandlungsfehlern
Sind Schadensersatzansprüche unbegründet, so sind sie abzulehnen; da greift die Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung. Bei der Schadensregulierung reicht der rechtliche Rahmen besonders beim Schmerzensgeld recht weit. Man zieht dazu Schmerzensgeldtabellen heran, die ständig
aktualisiert werden. Wenn Ihre Haftpflichtversicherung schon vor "ewigen Zweiten" abgeschlossen
wurde, lassen Sie Ihre Deckungssummen überprüfen!
GOÄ
GOÄ 835 zu GOÄ 1
Da die Ziffer 835 (Fremdanamnese) zusätzlich zur 1 geht, ließe sich die ein oder andere Kommunikationssituation immerhin "aufstocken", z.B. wenn man den Steigerungssatz 3,5 bei der 1 nicht überstrapazieren möchte. Bei ausführlicher Einbeziehung einer anderen Person, kann ja jeweils die höher
bewertete Ziffer 4 in Ansatz gebracht werden.
GOÄ aktuell - Kommentare 2015
Analog-Ansatz der Ziffer 30 (homöopathische Erstanamnese)
Anlässlich häufiger Nachfragen (eher Beschwerden gegenüber Kostenträgern, die nicht erstatten
wollen) hier zum aktuellen Stand, nach Kommentar Brück et al.,Dtsch Ärzteverlag :
Die Leistung nach Nr.30 GOÄ ist aufgrund der speziellen Formulierungen nicht mit einer anderen
Anamneseleistung vergleichbar...sie kann nur noch auf die Erstanamnese bei chronischen Schmerzkranken im Rahmen einer schmerztherapeutischen Behandlung durch entsprechend qualifizierte
Ärzte bezogen werden.
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Wenn Sie mit Ihren persönlich in Ansatz gebrachten Analogbeschreibungen bisher "Glück gehabt
haben", bei allgemein schwierigen Anamneseerhebungen, können Sie es weiter versuchen, eben mit
dem Risiko, dass es Ihnen von den Kostenträgern auf die Ziffer 1 gekürzt wird, und Sie das entweder
einmalig akzeptieren, oder aber darauf bestehen, die Rechnung erneut auszustellen, um dann zu
überlegen, ob Ziffern wie A-36 etc. in Ansatz gebracht werden könnten.
(Wir, die Geschäftsstelle, möchten darauf verweisen, dass wir solche Anfragen mit dieser "Veröffentlichung" genug erklärt haben möchten)
Im Übrigen kann das Analogverzeichnis der BÄK abgerufen werden unter
www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.4701
weitere GOÄ-Tipps nur für Mitglieder
Umgang mit Sterben
Das Deutsche Ärzteblatt veröffentlicht in der Ausgabe 30.Januar 2015 eine Kasuistik über einen Fall
einer Beendigung einer Beatmung bei Amyotrophischer Lateralsklerose, dann mit dem Hinweis auf
ein
Glossar
und
weiteren
Beiträgen
über
den
Umgang
mit
Sterbenden:
www.aerzteblatt.de/umgangmitsterben
Fragen eines Mitgliedes zu einer Versicherungsanfrage
GOÄ 85, ärztliche Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Versicherungsanfrage bekommen.
Die Versicherung gibt vor, eine Abrechnungsziffer
zen. Gem. Nr. 85 GOÄ für maximal 3 Stunden.
zu
einer
gutachtlichen
Äußerung
- Ist nur der schriftliche Teil ohne Untersuchung gemeint?
- Unter 3 Std. können wir diese Ziffer ansetzen zu einem 2,3 fachem Satz ? Alles darüber hinaus könnten wir steigern (3,5 facher Satz)?
Antwort durch Herrn Gabriel (PVS Südwest GmbH, C 8, 9,68159 Mannheim):
Sofern ein Arzt ein Gutachten im Auftrag einer Versicherung erstellt, kann das Honorar frei vereinbart werden.
Die Versicherungen orientieren sich meist an der GOÄ, hier ist die Ziffer 85 sicher eine korrekt heranziehbare Ziffer.
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Für jede angefangene Stunde kann die Ziffer 85 angesetzt werden, bei besonderer Schwierigkeit kann
die Ziffer auch gesteigert werden, dies sollte allerdings vorher vereinbart werden.
Sofern ein Gutachten im Auftrag einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes erstellt wird, wird
als Grundlage für die Höhe des Honorars das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(JVEG) gewählt.
Die Höhe des Stundensatzes des Honorars richtet sich nach der Einteilung in Honorargruppen ( vgl. §
9 ), die vom Gericht festgesetzt wird, aber sicher auch verhandelbar ist, soweit der Sachverständige
mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, was er allerdings dann genau begründen muss.
Hier eine interessante Anfrage (wie wir sie in ähnlichen Formen des öfteren zu
sehen bekommen), aber auch wichtig was es mit den sog. "800 er-Ziffern"
sonst so auf sich hat; eine weitere Stellungnahme von unseren Justitiaren.
Wir haben ein Mitglied, das 1.5 Jahre Psychiatrie Assistenz/Ausbildung gemacht hat und jetzt auch
noch zwei psychotherapeutische Verfahren, die allerdings zusammen nicht zur Zusatzbezeichnung
Psychotherapie ausreichen.
Kann diese auf ihr Arztschild schreiben:
Coaching, Beratung Therapie (ist ja nicht gleich Psychotherapie, oder)?
Oder Tätigkeitsschwerpunkt psychische Konfliktsituationen oder etwas Vergleichbares?
Kann sie alle 800 er Ziffern zu Ihrer Abrechnung mit dem Patienten verwenden, wohl wissend, dass
sie a) keine Fachärztin ist und b) die PKVen diese bei ihr nicht erstatten?
Antwort durch Herrn RA Marius Mertineit:
Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen nach den Ziffern 804 bis 817 unter berufsrechtlichen Aspekten
(Weiterbildungsordnung) nur von Neurologen, Nervenärzten, Psychiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern, Allgemeinärzten, Praktischen Ärzten und Kinderärzten abgerechnet werden können.
Soweit Ziffern aus dem 800er Bereich analog für umfassende oder inhaltlich außergewöhnliche Beratungsleistungen angesetzt werden, dürfen Ausschlüsse des Abschnitts B nicht umgangen werden. Es
gilt der Grundsatz "Eine Beratung bleibt eine Beratung".
Gleichwohl ist ein gut begründeter Analogansatz nicht ausgeschlossen.
M.E. können jedoch die Abrechnungsbeschränkungen bei direkter Anwendung nicht durch exotische
oder gar frei erfundene Tätigkeitsfelder mit psychologischem Einschlag umgangen werden.
Tatsächlich sind der Phantasie auch im Hinblick auf die Gestaltung des Praxisschildes Grenzen gesetzt:
Neben den Pflichtangaben können nach öffentlich rechtlichen Vorschriften erworbene Oualifikationen sowie Tätigkeitsfelder angegeben werden. Letztere wären durch Berufsverbände oder Fachge-
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sellschaften verliehene und zulässig, wenn im Rahmen der Ankündigung in allgemeinverständlicher
Form deutlich herausgestellt wird, dass sie nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehen
wurden. Allerdings muss die Ankündigung so erfolgen, dass eine Verwechslung mit Bezeichnungen
des Weiterbildungsrechts ausgeschlossen ist.
Zusätzlich zu beachten wäre, dass bei erkennbarer Fraglichkeit der Erstattung durch PKVen eine entsprechende Aufklärung über die Behandlungskosten in Textform von Nöten wäre.
Selbst dann bliebe die rechtliche Durchsetzbarkeit der Honorarforderung problematisch.
Mit freundlichen Grüßen
Marius Mertineit
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Wurm, Pfeiffer & Kollegen
Gymnasiumstraße 18
63654 Büdingen
Telefon: 06042 97500 - 70
Telefax: 06042 97500 – 730
Aus „der niedergelassene Arzt“ 1/2015
Individuell angeforderte Besuche
Wegegeld richtig abrechnen
Volle Wegegeldberechnung
Zu Nr.50 GOÄ muss Wegegeld nicht aufgeteilt werden. Bei jedem Patienten, bei dem der Besuch mit
Nr.50 GOÄ berechnet wird, kann das Wegegeld in voller Höhe berechnet werden, auch wenn zum
Beispiel nur die Straßenseite gewechselt werden muss.
Wegegeld ist nicht steigerungsfähig. Es dürfen also nur die im § 8 GOÄ angeführten Beträge berechnet werden, ohne Ansatz eines Multiplikators. Es gibt auch keinen „Zeitfaktor" dafür, wenn die Anfahrt zum Beispiel bei Schnee oder Nebel länger dauerte oder erschwert war.
Entfernungen richtig berechnen
Welcher Betrag einzusetzen ist, richtet sich nach der Entfernung des Aufenthaltsortes des Patienten
von der Praxis oder der Wohnung des Arztes und der Uhrzeit. Gemessen wird nicht die zurückgelegte
Strecke, sondern der Radius (,‚System Fleurop"). Die Wohnung des Arztes ist immer dann Ausgangspunkt der Messung, wenn der Arzt nicht aus seiner Praxis heraus aufbricht. Bei Zweitpraxen gilt die
Praxis als Ausgangspunkt, in deren Einzugsbereich der Patient sich aufhält. Das höhere Wegegeld bei
Nacht kann dann berechnet werden, wenn entweder zwischen 20 und 8Uhr beim Patienten eingetroffen oder die Rückfahrt angetreten wurde.
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Das System der Messung des Radius ist gegebenenfalls umständlich. Wo es die Praxissoftware nicht
macht, gibt es Möglichkeiten im Internet. Im Zweifel sollte man nicht aus Bequemlichkeit oder Sicherheitsdenken heraus die geringere Entfernung annehmen, sondern nachmessen.
Beträgt die Entfernung mehr als 25 km (ebenfalls nach dem Radius bemessen), wird nicht Wegegeld,
sondern Reiseentschädigung (nach § 9 GOÄ) berechnet. Dann werden für Fahrten mit dem eigenen
Auto 26 Cent je zurückgelegtem (!) Kilometer berechnet, dazu Abwesenheitsgeld, gegebenenfalls
statt der Kilometerpauschale Taxikosten.
WICHTIG
 Individuell angeforderte Besuche von Patienten auf Pflegestationen werden mit Nr. 50 (ggf Nr. 51
GOÄ) berechnet, nicht mit Nr.48 GOÄ. Damit ist auch Wegegeld berechenbar
 Bei Berechnung der Nr.51 ist das Wegegeld aufzuteilen, bei Nr. 50 GOA nicht. Dies auch dann
nicht, wenn die Entfernungen zwischen den Patienten nur gering waren.
 Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nachdem Radius der Entfernung (und der Uhrzeit). Beträgt
der Radius mehr als 25 km, wird nicht Wegegeld (§ 8 GOÄ), sondern Reiseentschädigung (§ 9
GOÄ) berechnet.
Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de kostenlos
Aus dem Ärzteportal „coliquio“ – www.coliquio.de -
Terminuntreue Patienten:
Steuerliche Behandlung eines Ausfallhonorars
Tipps zum Umgang mit Patienten, die zu vereinbarten Terminen nicht
erscheinen, haben im Infocenter (Infocenter unter www.coliquio.de)
für rege Diskussion gesorgt. Die dabei aufgekommenen Fragen zum
rechtlichen Hintergrund eines Ausfallhonorars wurden im Infocenter
bereits beantwortet. Die steuerrechtlichen Aspekte des Ausfallhonorars beleuchtet abschließend Steuerberaterin Peggy Eichhorn von der
Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft:
1. Das Ausfallhonorar ist einkommensteuerpflichtig
Der Einkommensteuer unterliegen alle Einkünfte, die im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Die
Tätigkeit des Arztes oder Zahnarztes führt zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei der Ermittlung
der Einkünfte sind alle Einnahmen, die im Rahmen dieser Tätigkeit zufließen, zu berücksichtigen.
Dazu gehört auch das Ausfallhonorar. Es zählt daher nicht zu den gewerblichen Einkünften und unterliegt auch nicht der Gewerbesteuer.
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2. Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht
Der Umsatzsteuer unterliegen nur Vorgänge, bei denen ein Leistungsaustausch vorliegt. Da der Arzt
oder Zahnarzt aufgrund des Nichterscheinens des Patienten jedoch keine Leistung erbringen kann,
fehlt dieser Leistungsaustausch. Umsatzsteuerlich handelt es sich unabhängig von der zivilrechtlichen
Einordnung des Ausfallhonorars um einen echten Schadenersatz. Das Ausfallhonorar wird daher gar
nicht bei der Umsatzsteuer erfasst. Die Rechnung an den Patienten ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Es ist keine Umsatzsteuer das Finanzamt abzuführen.
3. Keine Gewerbesteuer: Das Ausfallhonorar kann keine „Infektion“ auslösen
Im Forum wurde in diesem Zusammenhang das Thema „Infektion“ angesprochen. Da in diesem Bereich sehr viel Unsicherheit herrscht, greifen wir in unserem Beitrag auch dieses Thema auf, auch
wenn es bei Ausfallhonoraren keine Rolle spielt.
Eine sogenannte Abfärbung oder Infektion von Einkünften gibt es nur im Bereich der Einkommensteuer – und dann auch nur bei Berufsausübungsgemeinschaften. Einzelpraxen sind davon nicht betroffen.
Zu einer Abfärbung kommt es dann, wenn eine freiberufliche Berufsausübungsgemeinschaft auch
gewerbliche Einkünfte erzielt. Wenn diese gewerblichen Einkünfte einen nicht ganz unwesentlichen
Teil (mehr als 1,25%) der gesamten Einkünfte der Berufsausübungsgemeinschaft einnehmen, werden
vom Finanzamt alle Einkünfte als gewerblich angesehen. Dies hat zur Folge, dass auf alle Einkünfte
Gewerbesteuer zu zahlen ist.
Da das Ausfallhonorar nicht zu den gewerblichen Einkünften zählt, droht daher auch Berufsausübungsgemeinschaften nicht das Risiko der Gewerbesteuer, wenn sie ihren Patienten ein solches
Honorar in Rechnung stellen.
Bei der Umsatzsteuer gibt es eine solche Infektion nicht. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet ganz
klar zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen und betrachtet jeden Vorgang losgelöst vom anderen.
4. Das Ausfallhonorar wirkt sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung aus
Eine Ausnahme hiervon bildet die Kleinunternehmerregelung als Vereinfachung. Als Kleinunternehmer gilt jeder, dessen umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lagen und
im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen werden. Umsatzsteuerfreie Umsätze
bleiben dabei außer Betracht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss für die eigentlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Wichtig ist, dass dann keine Umsatzsteuer in der Rechnung an den Patienten ausgewiesen wird, da diese ausgewiesene Steuer sonst an das
Finanzamt abzuführen ist.
Auf die Kleinunternehmereigenschaft hat das Ausfallhonorar keinen Einfluss, da es nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn ein Arzt oder Zahnarzt bisher von dieser Regelung Gebrauch machen
konnte, kann er dies auch dann weiter tun, wenn er seinen Patienten ein Ausfallhonorar in Rechnung
stellt.
Beitrag vertreten von der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Frau Peggy Eichhorn war nach ihrer Ausbildung in der Finanzverwaltung zur Diplom-Finanzwirtin (FH) in einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft tätig. Nach Ablegen des Steuerberaterexamens wechselte
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sie in die Steuerabteilung der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover GmbH. Dort ist Frau
Eichhorn die Ansprechpartnerin ihrer Berufskollegen zu allen steuerlichen Fragen, die den Heilberufe-Bereich betreffen. Außerdem ist sie Autorin vieler Fachbeiträge. Seit 2009 ist Frau Eichhorn Fachberaterin für den Heilberufe-Bereich (IFU/ISM gGbmH).
Betrugsmasche: Anrufe falscher Microsoft-Mitarbeiter
Falsche Microsoft-Servicekräfte versuchen per Telefon, Zugriff auf den PC zu erlangen. Solche Gespräche sollten ohne weitere Diskussion sofort beendet werden.
Bild: lassedesignen / fotolia.com
Der Computer sei angeblich von Viren befallen, behaupten
vermeintliche Microsoft-Mitarbeiter am Telefon und bieten
an, beim Säubern des PCs zu helfen. Was sich zunächst nach
einem sehr guten Service anhört, ist in Wahrheit eine Betrugsmasche: Das Ziel der Anrufer ist, die Computernutzer zur
Installation einer Fernwartungssoftware oder eines Trojaners
zu bewegen.
Damit können die Betrüger problemlos auf den Rechner zugreifen und Daten ausspähen. Die häufig
nur englisch oder gebrochen deutsch sprechenden, falschen Service-Kräfte versuchen ihre Opfer am
Telefon zu überreden, unter ihrer Anleitung bestimmte Schritte am PC auszuführen. Da die Anrufe
häufig von ausländischen oder anderen nicht zurück verfolgbaren Nummern kommen, sind die Anrufer kaum zu ermitteln.
Auch Microsoft warnt auf seiner Homepage aktiv vor diesen und weiteren Betrugsversuchen unter
Missbrauch ihres Firmennamens und bietet Tipps für Betroffene.
Die beste Reaktion: Beenden Sie ein solches Gespräch sofort. Wurde bereits Software auf Geheiß
solcher Krimineller installiert, sollten Sie das Gerät schnellstmöglich vom Internet trennen und von
einem Experten prüfen lassen. Sehr wichtig ist auch, Zugangsdaten und Passwörter, insbesondere
für das Online-Banking, sofort zu ändern.
Arztsuche/Arztbewertung - Kampf gegen die Portale
Fast in jedem Quartal kommt nun ein neues Urteil über den Kampf gegen Verunglimpfung (durch
Portale), und immer gleichen sich die Urteile: man kann sich kaum wehren, es sei denn diese "Bewertungen" haben schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, Sie werden stigmatisiert
oder sozial ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt.
BGH 23.9.2014 jüngstes Az.: VI ZR 358/13
Aus dem Ärzteportal „coliquio“ – www.coliquio.de -
Quo Vadis Patientenakte: Was tun bei Praxisaufgabe?
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Die Aufbewahrungspflicht für Patientenakten endet nicht mit dem
Ende des Berufslebens. Es ist sinnvoll, frühzeitig ein System zu etablieren, das über das eigene Berufsleben hinaus eine ordnungsgemäße
Aufbewahrung der Patientenakten sicherstellt. Das große Interesse
der coliquio-Mitglieder an der Fragestellung „Praxisaufgabe: Quo Vadis Patientenakte?“ hat uns veranlasst, die rechtlichen Hintergründe
der dort diskutierten Aspekte für Sie zusammenzufassen.
Aufbewahren - was und wie?
Aufbewahrungspflichtig sind die erforderlichen Aufzeichnungen über die „in Ausübung des Berufes
gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen“. Damit sind laut Dr. iur. Dirk Schulenberg,
MBA, Justitiar der Ärztekammer Nordrhein, die vollständigen Patientenakten – auch auf elektronischen Datenträgern (§ 10 Abs. 5 BO) – umfasst, das heißt Eigen- und Fremdbefunde, Operationsberichte, Arztbriefe und Krankenhausentlassungsberichte, Ergebnisse bildgebender Verfahren sowie
sämtliche patientenbezogenen Unterlagen.
In einem aktuellen Newsletter zum Thema weist die KBV darauf hin, das mit dem Scannen beispielsweise von Arztbriefen und dem nachfolgenden Vernichten des Originaldokumentes „unstrittig eine
Verringerung des Beweiswertes einhergeht“. Da die Aufbewahrung in Papierform allerdings eine
hohe finanzielle und organisatorische Belastung darstellt, hat das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik eine Technische Richtlinie zum „Ersetzenden Scannen (RESISCAN)“ erarbeitet.
Unter www.coliquio.de finden Sie alle Aufbewahrungsfristen zusammengefasst.
Aufgabe der Praxis ohne Nachfolger
Bei Aufgabe der Praxis sind die Unterlagen laut nordrheinischer Berufsordnung in "gehörige Obhut"
zu geben. Auch die Übergabe der Unterlagen an ein privates Archivierungsunternehmen wird dem
Anspruch der "gehörigen Obhut" gerecht. Mietet der Arzt einen Raum an, muss er sich vergewissern,
dass ihm ein alleiniges Zugriffsrecht im Mietvertrag eingeräumt wird. Gibt der Arzt die Unterlagen an
ein Archivierungsunternehmen, muss sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Gibt der Arzt die Unterlagen dem Patienten zur Weitergabe an den weiterbehandelnden Arzt, sollte
der Arzt sich dies schriftlich quittieren lassen. Denn bei Verlust der Unterlagen kann in einem Haftungsprozess eine sogenannte Beweislastumkehr eintreten, da z.B. eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung mangels Unterlagen nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Praxisauflösung wegen Todesfall
Im Todesfall des Arztes gehen die Patientenakten mit der Praxis insgesamt auf die Erben über (§ 1922
BGB). Auch die Erben sind aufgrund der auf sie im Rahmen der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge
übergehenden nebenvertraglichen Aufbewahrungspflicht gehalten, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenakten zu sorgen. Die Schweigepflicht gilt auch für die Erben (§ 202 Abs. 3 S.
2 StGB). Die Erben können die Patientenunterlagen wiederum in die Obhut anderer zur Verwahrung
übergeben.
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Ultima ratio: Aufbewahrung durch die Ärztekammer
Die Ärztekammer Nordrhein bezeichnet die Möglichkeit der Aufbewahrung von Patientenakten
durch die jeweilige Ärztekammer als „ultima ratio“. Sie bezeichnet sich zwar als „ersten Ansprechpartner“, wenn Probleme bei der Aufbewahrung und Verfügbarkeit von Patientenakten auftreten,
weil der verantwortliche Arzt aus verschiedensten Gründen seiner Pflicht nicht mehr nachkommen
kann. Sie stellt aber gleichzeitig klar, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für die Verwahrung von
Patientenakten durch die Ärztekammer gibt.
Übergabe an den Praxisnachfolger: darauf sollten Sie achten
Bei einem Praxisverkauf werden die Patientenkarteien dem Nachfolger häufig mit „verkauft“. Nach
der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.12.1991 (BGH VIII ZR 4/91) verletzt allerdings eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung der Praxis, die den Veräusserer ohne Einwilligung
der Patienten verpflichtet, dem Nachfolger die Patientenkartei zu übergeben, das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Patienten und stellt einen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar.
Der Arzt, der seine Praxis verkauft, darf die Patientendaten dem übernehmenden Arzt lediglich zur
Verwahrung übergeben. Eine entsprechende Verwahrungsklausel im Vertrag stellt klar, dass sich der
Erwerber zu einer sachgerechten, separaten und zugriffssicheren Verwahrung sowie zur Einsichtnahme nur bei Patienteneinwilligung verpflichtet. Seine Einwilligung gibt der Patient z.B. auch durch
sein Erscheinen in der Praxis („schlüssiges Verhalten“).
Welche Unterlagen darf ein Patient anfordern - welche Daten dürfen weitergegeben werden
(von Rechtsanwältin Anja Richter, 70565 Stuttgart, Email: [email protected])
Höchstrichterliche Rechtsprechung: neues BGH Urteil zur Herausgabe der Privatadresse eines angestellten Krankenghausarztes durch den Klinikträger
Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2015 unter dem Az. VI ZR 137/14 entschieden, dass die Herausgabe von Adressdaten eines Angestellten durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen ist –
das gilt auch im Rahmen eines Arzt- Patienten - Verhältnisses.
Sachverhalt
Der Kläger, ein ehemaliger Patient, forderte von der beklagten Klinik Schadensersatz. Er war dort
stationär behandelt worden. Neben der Klinik nahm er auch zwei ihrer angestellten Ärzte in Anspruch. Die Klageschrift sollte an alle drei Parteien über die Klinikanschrift zugestellt werden. An einen der beiden Ärzte war eine Zustellung aber zunächst deshalb nicht möglich, da der Kläger dessen
Namen in der Klageschrift falsch angegeben hatte.
Der Kläger korrigierte daraufhin den Namen des Arztes. Die Zustellung über die Klinik war infolgedessen erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über dessen Privatanschrift.
Die Klinik lehnte das ab. Daraufhin erhob der Patient Klage auf Herausgabe der Adresse vor dem
Amtsgericht, welches die Klage abwies. Das Landgericht Görlitz als nächste Instanz gab dem Kläger
Recht, weil eine Anonymität mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht in Einklang zu
bringen sei. Allerdings ließ das Landgericht die Revision zu, so dass die Sache schlussendlich vor dem
Bundesgerichtshof landete.
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Das BGH Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – zuständig für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der
Arzthaftung – hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Ein Patient hat auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch
darauf, die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzusehen. Das umfasst alle Aufzeichnungen über
objektive physische Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Grundsätzlich sei der
Klinikträger auch gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Doch dann hört es auch schon auf. Denn eine Zustellung der Klage über die Klinik bzw. den Krankenhausträger war möglich und ausreichend. Hierfür brauchte der Kläger die Privatadresse des Arztes
nicht. Außerdem stünde einer weiteren Auskunftserteilung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
entgegen. Der BGH stellte in seiner Pressemitteilung dazu klar, dass eine Herausgabe von personenbezogenen Daten, welche zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ausgeschlossen ist. Eine Weitergabe durch die Klinik ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Arztes
würde nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot eine zweckfremde Verwendung bedeuten.
Fazit
Ein Arbeitgeber darf ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen oder eine spezielle Rechtsvorschrift
Daten seiner Angestellten nicht an Dritte herausgeben. Selbst der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten nur dann erheben wenn dies für die die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 009/2015 vom 20.01.2015 zum Az. VI ZR 137/14
Autorin: Rechtsanwältin Anja Richter aus der Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte, Industriestr. 4,
70565 Stuttgart, www.johstrichter.de
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Der angestellte Arzt: Wichtige Tipps für die Vertragsgestaltung
Vertragsärzte
können
seit
dem
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz angestellte Ärzte entweder im Rahmen
eines sogenannten JobSharings oder im Rahmen einer Anstellungszulassung beschäftigen. Auch in rein privatärztlichen Praxen gibt es immer wieder Ärzte, die nur in einem Angestelltenverhältnis tätig sein wollen. Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages birgt jedoch einige Fallstricke. Gregor Bergner, Fachanwalt für Medizinrecht aus Berlin, fasst zusammen, worauf Sie achten sollten.
Je präziser desto besser
Der Anstellungsvertrag bildet im Idealfall die Grundlage einer langjährigen Zusammenarbeit. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sollten äußerst präzise, klar und umfassend formuliert werden.
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Zukünftigen Streitigkeiten hierüber sind ansonsten Tür und Tor geöffnet. Die Erfahrung zeigt, dass
man unmöglich alle relevanten Vertragspunkte in weniger als 10 Seiten festhalten kann.
Achten Sie auf das Schriftformerfordernis in den Schlussbestimmungen
In guten Anstellungsverträgen ist - meist unter Schlussbestimmungen - das sogenannte Schriftformerfordernis enthalten. Konkret bedeutet das, dass es hinsichtlich des Umfangs der Rechte und
Pflichten ausschließlich auf den Inhalt des Anstellungsvertrages ankommt. Auf mündliche Nebenabreden kommt es im Streitfall nicht mehr an bzw. mit Abschluss des Anstellungsvertrages verlieren
diese ihre Gültigkeit.
Buchvorstellung
Aus „der niedergelassene Arzt“ 1/2015
T Lohmann, H. Wallaschofski
Endokrinologie für die Praxis - Diagnostik und Therapie von A-Z
Siebte, aktualisierte und überarbeitete Auflage
376 Seiten, 120 Abbildungen
59,99 Euro
ISBN: 978-3-13-131017-0
Georg Thieme Verlag
„Endokrinologie für die Praxis“ bietet dem Arzt auch ohne endokrinologisches Spezialwissen einen
guten. Überblick über Erkrankungen des Hormon- und Stoffwechselsystems. Die alphabetische Anordnung der 60 wichtigsten Krankheitsbilder von A wie Adipositas bis V wie Virilisierung, erlaubt ein
schnelles Nachschlagen sowie eine rasche Orientierung. Für den praktischen Alltag enthält das Nachschlagewerk optimale Strategien zur richtigen Diagnosefindung, Medikamentenlisten, konkrete Dosierungsempfehlungen sowie Tipps und Hinweise für den Notfall. Ergänzt wurde die siebte Auflage
durch wichtige Krankheitsbilder wie Nebennierentumoren, unerfüllter Kinderwunsch und SIADH Syndrom der inadäquaten ADH-Sekretion.
F. Herrmann, P. Müller
Kongress-Hinweis
Deutscher Homöopathie-Kongress 2015:
Komplexität und Individualität - Homöopathie bei multimorbiden Patienten
Die 164. Jahrestagung des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) findet vom 14.-16. Mai
2015 in Köthen (Anhalt) statt. Es werden etwa 500 Ärztinnen und Ärzte erwartet, mehr als 40 namhafte Referenten stellen ihre Themen in Vorträgen, Seminaren und Workshops vor. CME Punkte sind bei der Ärztekammer beantragt, für das DZVhÄ Homöopathie-Diplom werden bis zu 20 Fortbildungspunkte vergeben.
Fortlaufend aktualisierte Informationen finden Sie auf der Kongress-Webseite www.homoeopathiekongress.de.
Nutzen Sie die vergünstigte Frühregistrierung bis 6. April 2015
Für die Teilnahme am Kongress werden 20 Punkte für das DZVhÄ Homöopathie-Diplom vergeben. CME-Punkte
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sind bei der Ärztekammer beantragt. Das Anmeldeformular und alle weiteren Informationen befinden sich
unter www.homoeopathie-kongress.de.
Für einen reibungslosen Ablauf benötigen wir immer Ihre aktuellen Daten. Bitte teilen Sie uns
Adress- oder Kontoänderungen umgehend mit.
Herzlichen Dank
Die Arztsuche des Privatärztlichen Bundesverband e.V.
Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt.
Als Mitglied im pbv ist der Eintrag für Sie kostenfrei. Senden Sie uns einfach eine Nachricht per EMail an [email protected].
Die möglichen Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter http://www.arztsucheprivataerzte.de.
SCHLUSSWORT
Selbstbestimmung in der Privatpraxis
Liebe Mitglieder,
aus der allgemeinen Ärztepresse können Sie Tag für Tag entnehmen, wie die ärztliche Selbstbestimmung immer mehr begrenzt wird. So auch der Tenor des Bundesvorstands des NAV Virchowbundes, Dr. Heinrich, in der ersten Ausgabe von "der niedergelassene Arzt" 2015. Es ist die Bürokratie allgemein, die verschärften Anforderungen an Qualitätsmanagement, es ist die Verstrickung in
Rabattverträge der Vertragsärzte. Er ruft auf zu geschlossenem Boykott, zumindest um "Druckerzeugung" gegenüber der Politik. All diesen Unmut müssen wir in der Privatpraxis deutlich weniger
ertragen, wir können uns weitestgehend selbst bestimmen. Unsere Rahmenbedingungen werden
zwar auch immer wieder bedroht (verzögerte GOÄ-Novelle, merkwürdige neue Rabattverträge für
Privatversicherte, die sich tief in die Karten -ihrer Lebensführung- schauen lassen, Eingrenzung oder
Verweigerung der Kostenerstattung bei der Abrechnung hier und da), doch insgesamt können wir
recht ungestört arbeiten, auch in 2015!
Bleiben Sie uns also wohl gesonnen, kommen Sie zahlreich zu unserer Jahreshauptversammlung am
25.4.2015 nach Frankfurt (mit der wieder sehr interessanten sich anschließenden Fortbildung), und
lassen Sie es sich gut gehen!
Ihre Vorstandschaft
Dr. med. Norbert A. Franz, Dr. med. Heinz Oehl-Voss,
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Dr. med. Christoph Gepp, Dr. med. Thomas P.Ems
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