Information Podologie - Gesundheit

Fachlich selbständige und gewerbsmässige Tätigkeit als
Podologin/Podologe (Stand 30.04.2015)
1. Bewilligungspflicht
Die fachlich selbständige und gewerbsmässige Tätigkeit als Podologin oder Podologe ist im
Kanton Luzern bewilligungspflichtig und erfordert eine Berufsausübungsbewilligung der
Dienststelle Gesundheit und Sport. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig
erwerbend oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.
Die Bewilligung berechtigt zum Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an
den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten
durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen die Behandlung von epidermalen und
ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der
Schuhe behindern, die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten
sowie komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates. Chirurgische Eingriffe sind untersagt.
2. Gesuchunterlagen
Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn bestimmte fachliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen werden folgende Unterlagen benötigt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Formular "Bewilligungsgesuch für die selbständige Berufsausübung als Podologe/Podologin“;
Lebenslauf (curriculum vitae);
Eidgenössischer Fähigkeitsausweis als diplomierter Podologe HF oder als diplomierte
Podologin HF oder einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) als gleichwertig anerkannter ausländischer Fähigkeitsausweis;
Auszug aus dem Schweizer Zentralstrafregister (max. 3 Monate alt; zu beziehen beim
Bundesamt für Justiz [www.ofj.admin.ch] oder am Postschalter). Ferner sind entsprechende Auszüge all derjenigen Staaten beizulegen, in welchen die gesuchstellende Person
in den letzten 10 Jahren vor Gesuchsstellung Wohnsitz hatte (max. 3 Monate alt);
Falls vorhanden: Kopie Berufsausübungsbewilligung anderer Kantone mit Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausstellenden kantonalen Behörde;
Für ausländische Gesuchsteller: Kopie Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
Die aufgeführten Gesuchunterlagen sind mit einer angemessenen Vorlaufzeit vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit vollständig einzureichen. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer
von mindestens 15 Arbeitstagen zu rechnen. Die Aufnahme der Praxistätigkeit ist erst nach
Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet.
G:\Shared Services\Berufsbewilligungen\Gesuchsunterlagen\Podologie\April 2015\Information Podologie_April 2015.doc / ig
-2-
3. Gebühren
Die Gebühren für die Bewilligungserteilung betragen Fr. 500.--. Die Dienstelle Gesundheit
und Sport kann für die Bearbeitung des Gesuchs einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wird er trotz Androhung der Folgen innert der
eingeräumten Frist nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
4. Kontakt
Die vollständig ausgefüllten Gesuchunterlagen sind an folgende Adresse zu senden:
Dienststelle Gesundheit und Sport
Meyerstrasse 20
Postfach 3439
6002 Luzern
Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon 041 228 60 99.
Luzern, April 2015