Niederschrift aufgenommen am Mittwoch, dem 25. März 2015, im Hotel GIP, Ungarnstraße 10, anlässlich der ersten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates von Großpetersdorf im Jahr 2015. Beginn: 19:30 Uhr. Ende: 20:32 Uhr. Anwesend: Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Wolfgang Tauss, Martina Farkas, Mag. Thomas Gabriel, Klaus Huber, Helmut Kainz, Günther Kamper, Johann Pimperl, LAbg. Doris Prohaska, Mag. Harald Schneller, Josef Tauber, Monika Teveli-Janisch und Ulrike Wagner. Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Ing. Gregor Hafner, Helga Balog, Ing. Lukas Michael Faulhammer, Dr. Horst Kallich, Mag. Werner Kamper, Günter Schieber, Florian Schoditsch, Carmen Wagner. Von der Fraktion der FPÖ: - . Von der Fraktion GRÜNE: Dr. Günter Ranftl. Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie vier Zuhörer (Fritz Sagmeister, Karl Gmoser, Gerhard Horvath und Harald Franyi). Abwesend und entschuldigt: Dietmar Kaiser (SPÖ), Hans-Peter Werderitsch und Stefan Markus Zlatarits (beide ÖVP) sowie Thomas Philipp (FPÖ). Tagesordnung : 1. Angelobung des anstelle der augeschiedenen Gemeinderätin Nicole Pock mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26.01.2015, Zahl: OW-02-216-11, in den Gemeinderat berufenen Florian Schoditsch, Welgersdorf 4 2. Wahl eines Ersatzmitgliedes in den Sanitätsausschuss GroßpetersdorfHannersdorf-Jabing anstelle von Nicole Pock 3. Wahl eines Mitgliedes in den Frauen-, Sozial-, Bildungs- und Kulturausschuss anstelle von Nicole Pock 4. Wahl eines der ÖVP zustehenden Mitgliedes des Gemeindevorstandes; 5. Bestellung eines der der ÖVP zustehenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anstelle von Stefan Markus Zlatarits 6. Kenntnisnahme der Verhandlungsschriften über die öffentliche und nicht öffentliche Gemeinderatssitzung vom 22. Dezember 2014 gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, i.d.g.F. 7. Gemeindearzt/Gemeindeärztin – Beauftragung, Rahmenvereinbarung Bestellung zu Totenbeschauern gemäß § 2, Absatz 3 des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes vom 15.12.1969, LGBlNr. 16/1970, i.d.Fassung LGBlNr. 50/2013 8. Photovoltaikanlage Friedrich-Halle – Abschluss eines Dachmietvertrages mit DI (FH) Dominik Wagner (jetzt: Fa. Südland GmbH, 1070 Wien, Wimbergergasse 13/35, FN 429882 f) 9. Schutzwegebeleuchtungen Hauptstraße und Güssingerstraße: Vereinbarung mit Land Bgld. Kostentragung Errichtung und Instandhaltungsmaßnahmen 10. Güterweg Miedlingsdorf – Ast „Ganslbach“ – progr. Instandhaltung Vergabe der Arbeiten 11. Öffentliches Gut: Beim Schwimmbad – Entwidmung und Veräußerung von öffentlichem Gut – Mega-Imbiss 12. Pflegekompetenzzentrum – Hans Krutzler-Platz 13. Gemeinde-Rechnungsabschluss 2014 14. Allfälliges Seite 1 von 14 Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung vom 16. März 2015 zu dieser Sitzung einberufen worden. Der Bürgermeister begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer, stellt die gesetzmäßige Einberufung fest und eröffnet daraufhin die Sitzung. Zu Beglaubigern des heutigen Protokolles werden Mag. Harald Schneller und Mag. Werner Kamper bestimmt. Auf den mittels e-mail geäußerten Wunsch von Gemeinderat Stefan Zlatarits nimmt der Bürgermeister den Punkt 5 – Prüfungsausschuss-Obmann von der Tagesordnung, weil der Betroffene nicht anwesend ist. Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme folgender Tagesordnungspunkte für eine nicht öffentliche Sitzung, und zwar: 1. Eichenweg 1 – Überprüfung allfälliger Abweichungen von der Baubewilligung - Status, 2. Dienstverhältnisse von a. Dieter Terkovics, geb. 16.08.1986, Großpetersdorf, Widderweg 1/8 (seit 07.01.2015) b. Walter Trimmel, geb. 17.06.1969, Großpetersdorf, Fuchsgraben 8 (seit 01.12.2014) – c. Daniela Csencsics, geb. 02.08.1980, Großpetersdorf, Stegersbacherstraße 13e und d. Veronika Maria Hollendonner, geb. 25.11.1962, Großpetersdorf, Wiesengasse 18, (jeweils mit Wirksamkeit ab 01. Dezember 2014) Umwandlung in unbefristete Dienstverhältnisse und 3. Amtsleiterin/Amtsleiter – neuerliche Stellenausschreibung, dem einstimmig zugestimmt wird. Weiters beantragt der Bürgermeister die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes für die öffentliche Sitzung, und zwar: • Bestellung von Günter Halper zum Aufsichtsorgan für die Eingangskontrolle bei der Aushubdeponie Miedlingsdorf, dem ebenfalls einstimmig zugestimmt wird. Die Behandlung erfolgt unter TOP 14.). Allfälliges folgt demnach unter TOP 15.) Zu Punkt 1.) Der Vorsitzende berichtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: OW-02-21-6-11, anstelle von Nicole POCK, (ÖVP), die ihr Mandat als Gemeinderätin zurückgelegt und auch als Ersatzmitglied der Fraktion der ÖVP ausgeschieden ist, das Ersatzmitglied, Herrn Florian SCHODITSCH, geb. 13.04.1982, Landwirt, Großpetersdorf, Welgersdorf 4 (ÖVP), in den Gemeinderat berufen hat. Der Schriftführer verliest die im § 18 Absatz 1 der Bgld. Gemeindeordnung festgeschriebene Gelöbnisformel, die wie folgt lautet: „Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Auf die Aufforderung des Vorsitzenden hin gelobt das neu bestellte Mitglied des Gemeinderates, Florian SCHODITSCH, mit den Worten „Ich gelobe“, woraufhin ihm der Bürgermeister als neues Mitglied des Gemeinderates herzlich willkommen heißt. Seite 2 von 14 Ab nun ist der Gemeinderat beschlussfähig. Zu Punkt 2.) Der Gemeinderat bestellt auf Vorschlag der Fraktion der ÖVP durch einstimmigen Beschluss anstelle von Nicole POCK Herrn Florian SCHODITSCH zum Ersatzmitglied in den Sanitätsausschuss Großpetersdorf-Hannersdorf-Jabing. Zu Punkt 3.) Der Gemeinderat bestellt auf Vorschlag der Fraktion der ÖVP durch einstimmigen Beschluss anstelle von Nicole POCK Frau Carmen Wagner zum Mitglied in den Frauen-, Sozial-, Bildungs- und Kulturausschuss. Zu Punkt 4.) Auf Vorschlag der Österreichischen Volkspartei wird anstelle des ausgeschiedenen zweiten weiteren Gemeindevorstandsmitgliedes Carmen Wagner auf Grund von § 82 der Bgld. Gemeindewahlordnung durch die anwesenden Mitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatsfraktion der ÖVP unter Beziehung eines Wahlzeugen, Gemeinderat Mag. Harald Schneller, in geheimer Wahl mittels Stimmzettel wie folgt gewählt: gewählter Kandidat Lukas Michael Faulhammer Partei ÖVP ausgegebene Stimmzettel abgegebene ungültig gültig Stimmzettel 8 8 1 7 Das neu gewählte Mitglied des Gemeindevorstandes, Ing Lukas Michael Faulhammer, nimmt seine Funktion an und bedankt sich für das in ihm gesetzte Vertrauen Zu Punkt 5.) Entfällt – Abgesetzt gem. § 38(1) Bgld. Gemeindeordnung. Zu Punkt 6.) Die Verhandlungsschriften über die öffentliche und nicht öffentliche Gemeinderatssitzung vom 22. Dezember 2014 sind jedem Mitglied des Gemeinderates per e-mail am 08.01.2015 zugestellt worden und werden gemäß § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung ohne weitere Verlesung zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu Punkt 7.) Gemeinderat Dr. Günter Ranftl verlässt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit gemäß § 49 der Bgld. Gemeindeordnung die Sitzung. Auf Antrag des Bürgermeisters stimmt der Gemeinderat daraufhin einstimmig dem Abschluss von gleichlautenden Rahmenwerkverträgen gemäß § 1 ff Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013 – Bgld. GemSanG 2013, LBGl. Nr. 49/2013, als Gemeindeärzte mit Dr. Vera Ranftl, geb. Molnar, 11. März 1958 (Berufssitz Oberwart) und Dr. Günter Ranftl, geb. 11.07.1957, (Berufssitz Großpetersdorf) beide niedergelassene Ärzte der Allgemeinmedizin und beide wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, wie folgt ab und überträgt mit dieser Vereinbarung den beiden Ärzten alle Aufgaben, die der Gemeinde auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zukommen. Der örtliche Aufgabenbereich der beiden Ärzte erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Großpetersdorf Seite 3 von 14 Die Honorierung der Leistungen erfolgt entsprechend den zwischen Ärztekammer für Burgenland, Sozialdemokratischem Gemeindevertreterverband Burgenland, Burgenländischem Gemeindebund und Österreichischem Städtebund, Landesgruppe Burgenland, vereinbarten Empfehlungstarifen, die integrierender Bestandteil dieses Werkvertrages sind. Eine Ausfertigung dieser Empfehlungstarife liegt diesem Vertrag bei. Das Honorar ist wertgesichert und ändert sich entsprechend den zwischen Ärztekammer für Burgenland, Sozialdemokratischem Gemeindevertreterverband Burgenland, Burgenländischem Gemeindebund und Österreichischem Städtebund, Landesgruppe Burgenland, vereinbarten Empfehlungstarifen. Die Wertanpassung basiert auf dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 und erfolgt mit Wirksamkeit für den 1.1. eines jeden Jahres. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Juni des dem der Erhöhung vorangehenden Jahres veröffentlichte Indexzahl. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, erfolgt die Wertsicherung gemäß analoger Verlautbarungen. Die jeweils gültigen Empfehlungstarife liegen in der Ärztekammer für Burgenland sowie in der Gemeinde zur Einsicht auf. Sind für dieses Honorar Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben zu melden oder abzuführen, trifft die alleinige Verpflichtung hierzu die Ärztin/den Arzt. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keine Pflichten. Die Zahlung des Honorars hat spätestens einen Monat nach Rechnungslegung durch die Gemeindeärztin/den Gemeindearzt zu erfolgen. Die Abrechnungsmodalitäten (Abrechnung im Einzelfall oder monatlich/quartalsweise etc) sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die Ärzte sind gemäß Art. 20 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf § 7 AVG (Befangenheit) wird hingewiesen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit 01. April 2015 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. - Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. - Eine nachweisliche Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt jeden Vertragspartner zur sofortigen jederzeitigen Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund ist jedenfalls die Verletzung der Leistungspflichten des jeweiligen Vertragspartners anzusehen. Sind die Ärzte an der Leistungserbringung verhindert (z.B. Urlaub, Erkrankung, etc.), haben sie rechtzeitig der Gemeinde dies zu melden. Den Ärzten steht das Recht zu, eine geeignete Vertretung vorzuschlagen. Hinsichtlich Wochentagsnacht-Bereitschaftsdienst wird auf die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung vom 10.1.2003 samt Nachtrag vom März 2014 hingewiesen. Festgehalten wird, dass der Abschluss dieses Vertrages die Gemeinde nicht daran hindert, auch mit anderen Ärztinnen/Ärzten entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Über den Abschluss weiterer Verträge sind die Ärzte umgehend zu informieren. Die beiden Gemeindeärzte haben die von ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG (BGBl. I Nr. 80/2012) abzuschließen und während des Vertragsverhältnisses zum Auftraggeber aufrecht zu erhalten. Seite 4 von 14 Für ärztliche Fehlleistungen haften die beiden Gemeindeärzte nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem jeweils geschädigten Patienten. Im Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit der ärztlichen Fehlleistung werden die Gemeindeärzte die Gemeinde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes schad- und klaglos halten. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. - Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Gericht in Oberwart zuständig. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder Teile hiervon unwirksam oder nichtig sein, so führt dies nicht zum gänzlichen Entfall dieser Bestimmung(en), sondern es gelten dann jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke. Die Vereinbarung ist in einer Urschrift zu errichten, welche in der Gemeinde verbleibt. Die beiden Ärzte und die Ärztekammer für Burgenland erhalten je eine Abschrift der Vereinbarung. Weiters bestellt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss gemäß § 2 Absatz 3 des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes vom 15.12.1969, LGBlNr. 16/1970, i.d.Fassung LGBlNr. 50/2013, Frau Dr. Vera Ranftl, geb. Molnar, 11. März 1958 (Berufssitz Oberwart) niedergelassene Ärztin der Allgemeinmedizin und wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, zur stellvertretenden Totenbeschauerin und Herrn Dr. Günter Ranftl, geb. 11.07.1957, (Berufssitz Großpetersdorf) niedergelassener Arzt der Allgemeinmedizin und wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, zum Totenbeschauer, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Ärztekammer und des zuständigen Amtsarztes. Gemeinderat Dr. Günter Ranftl nimmt wieder am Sitzungsverlauf teil. Zu Punkt 8.) Auf Antrag des Bürgermeisters nimmt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss den nachstehenden VERTRAG ÜBER DIE NUTZUNG EINES DACHES ZUR ERRICHTUNG EINER PHOTOVOLTAlK-ANLAGE abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Großpetersdorf, vertreten durch die zeichnungsberechtigten Organe 7503 Großpetersdorf, Hauptstraße 36, im folgenden Dacheigner genannt und Fa. Südland GmbH, 1070 Wien, Wimbergergasse 13/35, FN 429882 f, im folgenden Dachnutzer genannt, Seite 5 von 14 zur Kenntnis und erklärt seine Zustimmung als Dacheigner unter den nachstehend angeführten Bedingungen: 1. Zweck und Gegenstand des Vertrages Die Marktgemeinde Großpetersdorf ist Eigentümerin (Dacheigner) des Grundstückes 1109 KG 34024 Großpetersdorf. Darauf befindet sich die sog. „Friedrichhalle“, deren Altbau ca 1969 errichtet wurde und sich in einem altersgemäßen, nicht renovierten Zustand befindet und welche insbesondere als Lager- und Veranstaltungshalle genutzt wird. Der Dachnutzer beabsichtigt, auf dem Dach der Friedrichhalle ausschließlich im Bereich des Altbaus eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu unterhalten. Der von der Anlage erzeugte Strom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die Erträge stehen dem Dachnutzer zu. Der Dacheigner gestattet die Nutzung des Daches zur Errichtung und Nutzung der vorstehend genannten Photovoltaik-Anlage sowie die Leitungsverlegung (Erdkabel) zum Netzanschluss auf den Grundstücken Nr. 4763/1 EZ 2533 und Nr. 4763/2 EZ 2543, Grundbuch 34024 Großpetersdorf (Trafo „GIP“). Der Dachnutzer verpflichtet sich, den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Errichtung der PhotovoltaikAnlage auf dem Dach des Gebäudes (Altbau) mit dem Dacheigner frühestmöglich abzustimmen. Die Lage der Photovoltaik-Anlage (mit Größenangaben), der Verlauf der Anschlussleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen Anlagen sind in einem Lageplan einzuzeichnen. Dieser Plan wird nach endgültiger Fertigstellung und Genehmigung des Dacheigners Bestandteil des Vertrages. Die Einräumung des vorstehend genannten Nutzungsrechtes erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Errichtung der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes keine technischen, statischen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, für deren Einhaltung der Dachnutzer verantwortlich ist. Sämtliche Arbeiten an der Photovoltaik-Anlage und am Gebäude sind durch fachkundige und zugelassene Fachbetriebe oder den Dachnutzer und seinen fachkundige Mitarbeitern durchzuführen. 2. Nutzungsentgelt, Wertsicherung Das monatliche Nutzungsentgelt beträgt € 300,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist monatlich im Voraus bis längstens dem 5. Kalendertag eines jeden Monats (Buchungsdatum) spesen- und abzugsfrei auf folgendes Konto zu überweisen: Raiffeisenbezirksbank Oberwart BLZ 33125, IBAN: AT023312500000902148, BIC: RLBBAT2E125 Das Nutzungsentgelt ist erstmals für jenen Monat zu bezahlen, in dem mit der Montage der Photovoltaik-Anlage begonnen wird. Damit beginnt das Mietverhältnis zu laufen. Das Nutzungsentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat Dezember 2014 verlautbarte Indexzahl von 110,3. Das Nutzungsentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Eine Veränderung der Indexzahl bis 5 % bleibt unberücksichtigt. Wird diese Grenze jedoch überschritten oder unterschritten, so wird die gesamte Änderung voll wirksam. Die erste außerhalb des Spielraumes von 5 % liegende Indexzahl bildet die Grundlage der Neuberechnung des Nutzungsentgeltes und des neuen Spielraumes. Erfolgt die Geltendmachung der Erhöhung des Nutzungsentgeltes aufgrund der Wertsicherung durch den Dacheigner über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Anpassung. Seite 6 von 14 Das vereinbarte Nutzungsentgelt basiert auf der derzeitigen Einspeismenge, ist ein Mindestbetrag und ändert sich bei einer höheren Einspeismenge aliquot. Vom Dachnitzer sind an BEWAG/Energie Burgenland und an die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) 269 kWp gemeldet worden. Der Dachnutzer ist nicht berechtigt allfällige Gegenforderungen mit dem Nutzungsentgelt zu verrechnen oder davon in Abzug zu bringen. 3. Dauer der Nutzung Der Vertrag wird für eine Dauer von 20 (zwanzig) Jahren abgeschlossen und richtet sich hinsichtlich des Beginnes und dessen Endes nach den Bestimmungen von Pkt. 2., zweiter Absatz dieses Vertrages. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit wird unverbindlich in Aussicht gestellt. Für den weiteren Betrieb über das 20. Jahr hinaus sind neue Verhandlungen zwischen dem Dachnutzer und dem Dacheigner erforderlich. Der Dachnutzer hat spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Vertrages entsprechende Verhandlungen mit dem Dacheigner aufzunehmen. Eine stillschweigende Fortsetzung des Vertrages findet nicht statt. Der Dachnutzer verpflichtet bereits jetzt zur Räumung und Entfernung seiner Anlage bei Vertragsende binnen drei Monaten und der Dacheigner untersagt bereits jetzt die weitere Nutzung das Vertragsende hinaus, wenn es nicht zu den vorgenannten Verhandlungen über die weitere Nutzung über die Vertragsdauer hinaus gekommen ist oder wenn diese ohne Erfolg geblieben sind. In diesem Fall ist der Dacheigner befugt die Demontage auf Kosten und Rechnung des Dachnutzers zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Der Dachnutzer trägt die Kosten des Rückbaues der Photovoltaik-Anlage nach Beendigung des Vertrages. 4. Auflösung des Vertrages Vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer kann das Vertragsverhältnis vom Dacheigner vorzeitig und fristlos durch schriftliche Mitteilung mit eingeschriebenem Brief aufgelöst werden, wenn die Photovoltaik-Anlage dauerhaft (mindestens sechs Monate) nicht mehr funktionsfähig ist; die Entfernung der Anlagen aufgrund baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher oder technischer Vorschriften und entsprechend behördlicher Verfügung erforderlich ist; weiters im Fall der Insolvenz des Dachnutzers; bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen; oder einer gerichtlichen Exekution auf die Anlage. Der Dachnutzer kann das Vertragsverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Monatsletzten kündigen. 5. Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte Die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Daches des o. g. Gebäudes durch den Dachnutzer an einen Dritten, insbesondere einen Rechtsnachfolger, ist nur mit Zustimmung des Dacheigners zulässig. Dies gilt auch bei Beteiligung des Dachnutzers an einem anderen Unternehmen oder durch Einräumung von Beteiligung(en) an seinem Unternehmen in welcher Form auch immer. Ein Verstoß berechtigt den Dacheigner zur vorzeitigen und fristlosen Auflösung des Vertrages. 6. Haftung Der Dachnutzer haftet dafür, dass die Nutzung der Innenräume und der Außenbereiche und der Betrieb der „Friedrichhalle“ durch den Betrieb der PV-Anlage nicht beeinträchtigt wird. Seite 7 von 14 Er haftet weiters für alle Schäden, die bei der Errichtung, beim Betrieb, der Wartung oder Entfernung der PhotovoltaikAnlage entstehen. Der Dachnutzer verpflichtet sich, die Photovoltaik-Anlage stets in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Für den Fall, dass zur Durchführung von Arbeiten am Gebäude oder Dach die Photovoltaik-Anlage ganz oder teilweise abgebaut werden muss, verpflichtet sich der Dachnutzer, den Abbau und die Wiedererrichtung auf eigene Kosten vorzunehmen. Den Dacheigner trifft für die gesamte Vertragsdauer keine Haftung für die Eignung und den Zustand des Vertragsgegenstandes, auch nicht im Fall eines Unterganges oder für Schäden des Vertragsgegenstandes, welche die vertragsgemäße Nutzung beeinflussen. Der Dachnutzer hält den Dacheigner hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos, insbesondere für solche Ansprüche, die infolge der Nutzung des Daches für eine Photovoltaik-Anlage gegen den Dacheigner selbst oder gegen einen für ihn tätigen oder einen von ihn beauftragten Dritten geltend gemacht werden, es sei denn, dass den vorstehend Genannten ein Verschulden angelastet werden kann. 7. Verkehrssicherungspflicht, Versicherungen Der Dachnutzer übernimmt von dem Zeitpunkt der Montage an die Verkehrssicherungspflicht für den Teil des Daches, der durch die Photovoltaik-Anlage in Anspruch genommen wird. Der Dachnutzer schließt für die Photovoltaik-Anlage während der Vertragslaufzeit eine Elementarschaden- und Haftpflichtversicherung ab. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Dachnutzer. 8. Ersatzvornahme, Entschädigung Kommt der Dachnutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Dacheigner berechtigt, das nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Erforderliche auf Kosten des Dachnutzers zu veranlassen und im Wiederholungsfalle den Vertrag fristlos zu kündigen. Wird die öffentliche Sicherheit gefährdet, können Aufforderungen und Fristsetzungen unterbleiben. Im Falle des Verkaufs, der Vermietung bzw. Verpachtung oder Abrisses des Gebäudes sowie der ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages besteht kein Anspruch des Dachnutzers auf Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Dacheigner. Sollte der Dachnutzer im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Aufforderung des Dacheigners zum Abbau der Anlage und ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Daches nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nachgekommen sein, fällt das Eigentum an der Anlage automatisch an den Dacheigner. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des Dacheigners auf Ersatzvornahme. 9. Wiederherstellungsanspruch Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Dachnutzer auf seine Kosten die PhotovoltaikAnlage abzubauen und das Dach des Gebäudes wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt Punkt 8. entsprechend. Sollte der Dachnutzer im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Aufforderung des Dacheigners zum Abbau der Anlage und ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Daches nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nachgekommen sein, fällt das Eigentum an der Anlage automatisch an den Dacheigner. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des Dacheigners auf Ersatzvornahme. 10. Eigentumsverhältnisse Die Photovoltaik-Anlage wird nicht Bestandteil des Gebäudes bzw. des Grundstückes oder der Seite 8 von 14 Liegenschaft. Sie verbleibt im Eigentum des Dachnutzers. Sie unterliegt nicht der Hypothekarhaftung der Grundstückseigentümerin. Der Dachnutzer hat im Falle der Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft jederzeit das Recht, die Photovoltaik-Anlage zu demontieren. 11. Sonstige Bestimmungen Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen einschließlich vorzeitiger Auflösung und Kündigung bedürfen der Schriftform und sind mit eingeschriebenem Brief an die in diesem Vertrag genannten Anschriften zu senden. Änderungen der Anschriften sind in Schriftform bekannt zu geben. Im Fall der Unzustellbarkeit gilt die in diesem Vertrag bezeichnete Anschrift als wirksame Zustelladresse. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind sich einig, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der dahinter stehenden Zielsetzung gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag Lücken enthält. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf. Die Kosten für allfällige mit der Anlage und ihrem Betrieb entstehenden sonstige Kosten, Steuern, Gebühren oder Abgaben trägt der Dachnutzer. Anmerkung: Der Dachmieter hat bei der Wiener Städtischen eine Business Class Haftpflichtversicherung beantragt. Versicherungsvertrag liegt noch nicht vor. Zu Punkt 9.) Für die Errichtung und den Betrieb von Schutzwegebeleuchtungsanlagen auf der L 106 – Großpetersdorfer Straße (Güssingerstraße/Bahnstraße) bei km 0,170 (Friedhof) sowie auf der L 272 Großpetersdorfer Ortsstraße (Hauptstraße) bei km 29,90 (Trafik Nika), km 30,09 (Müllner-Musikschule), km 30,39 (Raiffeisenbank) und km 30,48 (Blumen Wurm) schließt die Markgemeinde Großpetersdorf mit dem Land Burgenland folgende VEREINBARUNG I. Das Land Burgenland ist Eigentümerin und Erhalterin der Landesstraßen L 106 (Großpetersdorfer Straße) und der L 272 (Großpetersdorfer Ortsstraße) im Bereich der Marktgemeinde Großpetersdorf. Nunmehr sollen gemäß dem Bgld. Straßengesetz 2005 (§ 12) die bestehenden Schutzwege auf der L 106 – Großpetersdorfer Straße (Güssingerstraße/Bahnstraße) bei km 0,170 (Friedhof) sowie auf der L 272 Großpetersdorfer Ortsstraße (Hauptstraße) bei km 29,90 (Trafik Nika), km 30,09 (Müllner-Musikschule), km 30,39 (Raiffeisenbank) und km 30,48 (Blumen Wurm) normgemäß beleuchtet werden. II. Für diesen Zweck kommen das Land Burgenland und die Marktgemeinde Großpetersdorf wie folgt überein: 1.) Das Land Burgenland übernimmt die Errichtungskosten für die ÖNORM-gerechte Beleuchtung der im Pkt. I. genannten Fußgängerübergänge zur Gänze. Seite 9 von 14 2.) Die Marktgemeinde Großpetersdorf stellt für diese Fußgängerübergangsbeleuchtungen die erforderlichen Stromanschlussmöglichkeiten in erforderlicher Netzstärke zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Erhaltungskosten auf Anlagendauer. 3.) Die Marktgemeinde Großpetersdorf sorgt für den normgemäßen Betrieb der Beleuchtungsanlagen und verpflichtet sich, die von der Herstellerfirma angegebenen Wartungsfaktoren (Beilage 1) einzuhalten. III. Falls durch gesetzliche Änderungen bzw. Neufassung der ÖNORM Investitionen erforderlich werden, ist über diese neuerlich der Konsens herzustellen. IV. Das Land Burgenland erklärt sich bereit, die Abwicklung des Projekts durchzuführen und übergibt im Anschluss an die Errichtungsarbeiten die Anlagen samt technischer Unterlagen der Marktgemeinde Großpetersdorf in Betreuung. Die Gewährleistungen werden von der Landesstraßenverwaltung wahrgenommen. V. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung entstehen, ist im beirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Oberwart undim Verfahren vor einem Gerichtgshof das Landesgericht Eisenstadt als zuständig vereinbart. VI. Diese Vereinbarung wird – getrennt für die L 106 und die L 272 – je in einfacher Ausfertigung erstellt und beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 8 – Straßen-, Maschinen- und Hochbau - aufbewahrt. Eine Kopie der allseits unterfertigten Vereinbarungen wird an die Marktgemeinde Großpetersdorf übermittelt werden. Beilagen für L 106 – PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T100W II R-A-R GB L 272 - PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T100W II R-A-R GB - PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T150W II R-A-R GB - PEW-Technik-Service Gmbh, Pinkafeld – Wartungsfaktor AE Schréder Zu Punkt 10.) Der Bürgermeister berichtet, dass die beschränkte Ausschreibung für die teilweise Sanierung des Güterweges Großpetersdorf-Miedlingsdorf - Ast Ganslbach, am 13.03.2015 folgendes Ergebnis gebracht hat: Auf Grundlage des Prüfberichtes sowie des Vergabevorschlages der Fa. i-Plan GmbH, Oberwart, Industriestraße 26/8, vom 16.03.2015, GZ.: G 14-485, erteilt auf Antrag des Seite 10 von 14 Vorsitzenden der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss der Firma MANDLBAUER Baugesellschaft m.b.H., Industriestraße 26/2, den Auftrag auf Durchführung der Erd- und Baumeisterarbeiten für die teilweise Sanierung des Güterweges GroßpetersdorfMiedlingsdorf zum Angebotspreis von 75.729,38 inkl. MWSt. Für dieses Bauvorhaben ist mit Schreiben des Landes Burgenland vom 29.10.2014, Zahl: 4b/GS.PI-10277-2-2014, im Rahmen der programmierten Instandhaltung ein Landeszuschuss im Ausmaß von 40 v.H. bewilligt worden, der vom Gemeinderat mit Beschluss vom 22.12.2014 bereits angenommen worden ist. Zu Punkt 11.) Der Vorsitzende stellt fest, dass das Grundstück Nr. 5238/1 EZ 2533 Grundbuch 34024 Großpetersdorf, welches vor Jahren von der Republik Österreich erworben wurde (ehem. öffentlicher Graben) kein öffentliches Gut mehr ist und im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als GP – Grünland-Parkanlage gewidmet ist. - Die Entwidmung aus dem öffentlichen Gut entfällt daher. Auf Antrag des Vorsitzenden genehmigt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss den Verkauf der in der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz/Großpetersdorf GZ 5025 mit (2) bezeichneten Trennfläche des Grundstückes Nr. 5238/1 EZ 2533 Grundbuch 34024 Großpetersdorf, im Ausmaß von 132 m² zum Preis von 12 € pro m², somit um insgesamt 1.584 € (in Worten eintausendfünfhundertvierundachtzig EURO) an Frau Rhodora de Leon – Hoitsch, geb. am 11. November 1960, wohnhaft in Oberwart, Wienerstraße 99, als Alleineigentümerin mit einem verbücherten Vorkaufsrecht der Gemeinde. Sämtliche mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Kosten wie Grundstücksteilung und grundbücherliche Durchführung gehen zu Lasten der Käuferin. Zu Punkt 12.) Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat in Würdigung der Verdienste von Altbürgermeister Hans Krutzler, den einstimmigen Beschluss, jenen Bereich, auf dem das Pflegekompetenzzentrum samt betreutem Wohnen in Großpetersdorf, umfassend die Grundstücke Nr. 531, 532, 533, 534, 542/1, 544/1 und 549, KG 34024 Großpetersdorf, errichtet wird, als „Hans Krutzler-Platz“ zu benennen. Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin (OSG) liegt vor, ebenso wie die Zustimmung der Witwe von Hans Krutzler, Frau Elfriede Krutzler, Großpetersdorf, Beethovenstraße 6 und des Betreibers dieses Pflegekompetenzzentrums Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste GmbH, Hauptstraße 57, 7331 Weppersdorf. Hans Krutzler ist am 28. Dezember 1913 in Riedlingsdorf geboren und verstarb am 25. August 1991 in Großpetersdorf). Hans Krutzler war von 1964 bis 1981 Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag sowie von 1972 bis 1981 dessen 3. Präsident. Krutzer wurde als Sohn des Maurers Josef Krutzler aus Riedlingsdorf geboren, wobei sein Vater im Ersten Weltkrieg 1918 fiel. Er besuchte nach der Volksschule in Riedlingsdorf die Hauptschule in Pinkafeld und wechselte danach an die Lehrerbildungsanstalt Oberschützen, die er 1933 mit der Matura abschloss. Beruflich war er in der Folge als Lehrer im Südburgenland tätig, erwarb 1936 die Lehrbefähigung für Volksschulen und engagierte sich zudem in der Vaterländischen Front. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde Hans Krutzler 1938 aus politischen Gründen kurzfristig verhaftet, zwischen 1939 und 1945 diente er in der Wehrmacht. Seite 11 von 14 Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs arbeitete Hans Krutzler ab 1945 als Lehrer in Großpetersdorf. Er wurde Mitglied der SPÖ und übernahm 1949 das Amt des Hauptschuldirektors in Großpetersdorf, wobei er 1948 die Lehrbefähigung für Hauptschulen in den Fächern Deutsch, Geschichte und Geographie erworben hatte. Hans Krutzler vertrat die SPÖ vom 26. Mai 1964 bis zum 31. Dezember 1981 im Burgenländischen Landtag. Er war zudem von 1972 bis 1975 geschäftsführender Klubobmann des SPÖ-Landtagsklubs und vom 6. November 1975 bis zum 31. Dezember 1981 3. Landtagspräsident. - 1965 wurde er zum Oberschulrat ernannt. Hans Krutzler war zwischen 1954 und 1982 Bürgermeister von Großpetersdorf und prägte die Entwicklung unserer Gemeinde nachhaltig. Aus einer einst stark agrarisch strukturierten Gemeinde ist die größte Industriegemeinde des Burgenlandes geworden. Viele Einrichtungen in der Gemeinde tragen seine Handschrift: Erste Wasserleitung und Wasserwerk 1954, Quellfassung in Rumpersdorf, Wasserhochbehälter in Miedlingsdorf Schwimmbad Aufbahrungshallen in Großpetersdorf, Welgersdorf und Miedlingsdorf Ansiedelung der Industriebetriebe SIRUCEK (jetzt HELLA-Fahrzeugteile), CHROMOLIT (zuletzt Pharmador), SANIPED Fußkomfort (jetzt DELPHI PACKARD AUSTRIA), KATZENBERGER BETONWERKE (jetzt o.k.Energiehaus) HASEGG-Sportbekleidung, Raiffeisen-Hochhaus, Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Gründung der Lehrwerkstätte JUGEND AM WERK Staubfreimachung aller Straßen Bau der Zentralschule Gründung der Musikschule und vieles mehr. Die Benennung des Areals des Pflegekompetenzzentrums Großpetersdorf in Hans Krutzler-Platz erfolgt in Ehrfurcht und in Gedenken an diesen großen Menschen. Wir wollen ihn damit in steter Erinnerung behalten – und für all sein Tun danke sagen. Auf Vorschlag von Dr. Günter Ranftl wird über die Einführung von Straßenbezeichnungen in den Ortsteilen Kleinpetersdorf, Kleinzicken, Miedlingsdorf und Welgersdorf beraten und empfohlen, dies den einzelnen Ortsausschüssen zur weiteren Erledigung zuzuführen. Zu Punkt 13.) Der Bürgermeister berichtet, dass der Rechnungsabschluss der Marktgemeinde Großpetersdorf für das Jahr 2014 in der Zeit vom 02. März 2015 bis einschließlich 16. März 2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt war und während dieser Zeit hierzu keine Erinnerungen eingebracht wurden. Der Gemeindevorstand hat am 11.03.2015 über den Rechnungsabschluss beraten und diesen so zur Beschlussfassung empfohlen. Der Vorsitzende beantragt, der Gemeinderat möge den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2014 in der vorliegenden Form beschließen. Danach fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden einstimmigen Beschluss: Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2014 wird im ordentlichen Teil mit Soll-Einnahmen von Soll-Ausgaben von mit einem Soll-Überschuss von 7.582.222,86 € und 6.721.956,97 €, somit 860.265,89 € Seite 12 von 14 und im außerordentlichen Teil mit Soll-Einnahmen von Soll-Ausgaben von mit einem Soll-Überschuss von 435.260,35 € und 367.330,55 €, somit 67.929,80 € angenommen. Der Kassenabschluss zum 31. Dezember 2014 stellt sich wie folgt dar: Der Stand des Gemeindevermögens zum 31. Dezember 2014 wird mit dem Betrag von 19.027.864,13 € zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Rechnungsabschluss mit den wesentlichen Beilagen wie Nachweis der tatsächlich besetzten Dienstposten, Nachweis der Darlehen, Bürgschaften und Haftungen, Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse von und an Gebietskörperschaften, Nachweis der Leistungen für Personal, Nachweis der eingegangenen Leasingverträge, Nachweis über den Stand der Wertpapiere sowie der Rechnungsquerschnitt für 2014, welcher einen Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) von 186.794,92 € ausweist, usw. zur Kenntnis genommen und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. Die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme ist zu erwirken. Zu Punkt 14.) Gemäß Pkt. 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20.01.1998, Zahl: XI-M-13/4-1997, wird durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderates der Gemeindebedienstete Günter Halper, geb. 10.03.1964, Großpetersdorf, Lisztgasse 2, mit dessen Zustimmung anstelle von Franz Balogh, Welgersdorf 105 (Pensionierung), als Aufsichtsperson und Leiter der Eingangskontrolle für die Bodenaushubdeponie Miedlingsdorf bestellt. Zu Punkt 15.) Der Bürgermeister berichtet, dass der Wasserverband Südliches Burgenland I durch einstimmigen Beschluss die Änderung der Wassergebühren per 01.01.2015 vorgenommen hat, was Mehrkosten für die Gemeinde von rd. 2.000 € pro Jahr ergeben wird. Der Bürgermeister berichtet über das Projekt „GrenzBahn“, welches die Reaktivierung Bahnlinie Friedberg-Szombathely zum Ziel hat. Darüber hat eine Abschlusskonferenz in Sopron am 17.03.2015 im Beisein von Landeshauptmann Hans Niessl, einen Vertreter des Ungarischen Außenministeriums, den Bürgermeistern von Sopron, Szombathely, Oberwart und Großpetersdorf, einen Vertreter der Europäischen Investitionsbank und Vertretern der Mobilitätszentrale Burgenland sowie des Projektteams stattgefunden. Seite 13 von 14 Diskussion im Gemeinderat über Baubeginn, Finanzierung, Trassenführung, Inbetriebnahme, Einbindung der Bevölkerung usw. Mag. Werner Kamper ersucht um Bekanntgabe des Verfahrensstandes im Zuge der 6. Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes. Der Bürgermeister stellt dazu fest, dass trotz einer Zusicherung der Sachbearbeiterin, Frau Mag.a Alexandra Fischbach mit e-mail vom 10.02.2015 mitgeteilt hat, dass eine Behandlung im Raumplanungsbeirat Mitte Feber 2015 nicht erfolgen kann, da zum Widmungsfall 1.6 (Anm.: Schmalzl) noch Vorfragen zu klären sind, die in einem baldigen Schreiben geklärt werden sollten. Nach nochmaligen Urgenzen sowohl des Amtsleiters am 25.02.2015 als auch des Bürgermeisters vom 10.03.2015 ist bis zum heutigen Tage keine Erledigung erfolgt. Dies nimmt der Schriftführer zum Anlass und kritisiert die lange Verfahrensdauer und die Art und Weise der Abhandlung, die seiner Meinung nach nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien abläuft. Das unnötige Hinauszögern eines Genehmigungs- oder Versagungsbescheides verwehrt der Gemeinde die Ergreifung von Rechtsmitteln. Außerdem ist das Handeln der zuständigen Behörden verantwortungslos und läuft den Interessen sowohl der Gemeinde als auch der Grundstückseigentümer zuwider. Anmerkung: Diese Äußerung findet sich nur deshalb in diesem Protokoll, weil der Bürgermeister dies verlangt hat. VBgm. Ing. Gregor Hafner regt an, öffentliche Gebäude mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Darüber entwickelt sich eine Diskussion über Für und Wider Wirtschaftlichkeit. Auf die Anfrage von VBgm. Ing. Gregor Hafner über den Status der schulischen Tagesbetreuung stellt Bürgermeister Wolfgang Tauss fest, dass dieser unverändert ist. In der darauffolgenden kurzen Diskussion wird über die rechtlichen Voraussetzungen beraten. Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung erschöpft ist, schließt der Bürgermeister die heutige Sitzung. Der Bürgermeister: Der Schriftführer: Wolfgang Tauss Günter Philipp Die Beglaubiger: Mag. Harald Schneller Mag. Werner Kamper Seite 14 von 14
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