Protokoll der - Marktgemeinde Grosspetersdorf

Niederschrift
aufgenommen am Mittwoch, dem 25. März 2015, im Hotel GIP, Ungarnstraße 10, anlässlich
der ersten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates von Großpetersdorf im Jahr 2015.
Beginn: 19:30 Uhr.
Ende: 20:32 Uhr.
Anwesend:
Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Wolfgang Tauss, Martina Farkas, Mag. Thomas Gabriel,
Klaus Huber, Helmut Kainz, Günther Kamper, Johann Pimperl, LAbg. Doris Prohaska, Mag.
Harald Schneller, Josef Tauber, Monika Teveli-Janisch und Ulrike Wagner.
Von der Fraktion der ÖVP: VBgm. Ing. Gregor Hafner, Helga Balog, Ing. Lukas Michael
Faulhammer, Dr. Horst Kallich, Mag. Werner Kamper, Günter Schieber, Florian Schoditsch,
Carmen Wagner.
Von der Fraktion der FPÖ: - .
Von der Fraktion GRÜNE: Dr. Günter Ranftl.
Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie vier Zuhörer (Fritz Sagmeister,
Karl Gmoser, Gerhard Horvath und Harald Franyi).
Abwesend und entschuldigt: Dietmar Kaiser (SPÖ), Hans-Peter Werderitsch und Stefan
Markus Zlatarits (beide ÖVP) sowie Thomas Philipp (FPÖ).
Tagesordnung :
1. Angelobung des anstelle der augeschiedenen Gemeinderätin Nicole Pock mit
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26.01.2015, Zahl: OW-02-216-11, in den Gemeinderat berufenen Florian Schoditsch, Welgersdorf 4
2. Wahl eines Ersatzmitgliedes in den Sanitätsausschuss GroßpetersdorfHannersdorf-Jabing anstelle von Nicole Pock
3. Wahl eines Mitgliedes in den Frauen-, Sozial-, Bildungs- und Kulturausschuss
anstelle von Nicole Pock
4. Wahl eines der ÖVP zustehenden Mitgliedes des Gemeindevorstandes;
5. Bestellung eines der der ÖVP zustehenden Mitglieds des Prüfungsausschusses
anstelle von Stefan Markus Zlatarits
6. Kenntnisnahme der Verhandlungsschriften über die öffentliche und nicht
öffentliche Gemeinderatssitzung vom 22. Dezember 2014 gem. § 45(6) der Bgld.
Gemeindeordnung, i.d.g.F.
7. Gemeindearzt/Gemeindeärztin – Beauftragung, Rahmenvereinbarung
Bestellung zu Totenbeschauern gemäß § 2, Absatz 3 des Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes vom 15.12.1969, LGBlNr.
16/1970, i.d.Fassung LGBlNr. 50/2013
8. Photovoltaikanlage Friedrich-Halle – Abschluss eines Dachmietvertrages mit DI
(FH) Dominik Wagner (jetzt: Fa. Südland GmbH, 1070 Wien, Wimbergergasse 13/35,
FN 429882 f)
9. Schutzwegebeleuchtungen Hauptstraße und Güssingerstraße:
Vereinbarung mit Land Bgld. Kostentragung Errichtung und Instandhaltungsmaßnahmen
10. Güterweg Miedlingsdorf – Ast „Ganslbach“ – progr. Instandhaltung
Vergabe der Arbeiten
11. Öffentliches Gut:
Beim Schwimmbad – Entwidmung und Veräußerung von öffentlichem Gut – Mega-Imbiss
12. Pflegekompetenzzentrum – Hans Krutzler-Platz
13. Gemeinde-Rechnungsabschluss 2014
14. Allfälliges
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Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung vom 16. März 2015 zu dieser Sitzung
einberufen worden.
Der Bürgermeister begrüßt die Mitglieder des Gemeinderates und die Zuhörer, stellt die
gesetzmäßige Einberufung fest und eröffnet daraufhin die Sitzung.
Zu Beglaubigern des heutigen Protokolles werden Mag. Harald Schneller und Mag. Werner
Kamper bestimmt.
Auf den mittels e-mail geäußerten Wunsch von Gemeinderat Stefan Zlatarits nimmt der
Bürgermeister den Punkt 5 – Prüfungsausschuss-Obmann von der Tagesordnung, weil der
Betroffene nicht anwesend ist.
Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme folgender Tagesordnungspunkte für eine nicht
öffentliche Sitzung, und zwar:
1. Eichenweg 1 – Überprüfung allfälliger Abweichungen von der Baubewilligung - Status,
2. Dienstverhältnisse von
a. Dieter Terkovics, geb. 16.08.1986, Großpetersdorf, Widderweg 1/8 (seit 07.01.2015)
b. Walter Trimmel, geb. 17.06.1969, Großpetersdorf, Fuchsgraben 8 (seit 01.12.2014) –
c. Daniela Csencsics, geb. 02.08.1980, Großpetersdorf, Stegersbacherstraße 13e und
d. Veronika Maria Hollendonner, geb. 25.11.1962, Großpetersdorf, Wiesengasse 18,
(jeweils mit Wirksamkeit ab 01. Dezember 2014)
Umwandlung in unbefristete Dienstverhältnisse und
3. Amtsleiterin/Amtsleiter – neuerliche Stellenausschreibung,
dem einstimmig zugestimmt wird.
Weiters beantragt der Bürgermeister die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes
für die öffentliche Sitzung, und zwar:
• Bestellung von Günter Halper zum Aufsichtsorgan für die Eingangskontrolle bei der
Aushubdeponie Miedlingsdorf, dem ebenfalls einstimmig zugestimmt wird. Die
Behandlung erfolgt unter TOP 14.). Allfälliges folgt demnach unter TOP 15.)
Zu Punkt 1.)
Der Vorsitzende berichtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom
26.01.2015, Zahl: OW-02-21-6-11, anstelle von Nicole POCK, (ÖVP), die ihr Mandat
als Gemeinderätin zurückgelegt und auch als Ersatzmitglied der Fraktion der ÖVP
ausgeschieden ist, das Ersatzmitglied, Herrn Florian SCHODITSCH, geb. 13.04.1982,
Landwirt, Großpetersdorf, Welgersdorf 4 (ÖVP), in den Gemeinderat berufen hat.
Der Schriftführer verliest die im § 18 Absatz 1 der Bgld. Gemeindeordnung festgeschriebene
Gelöbnisformel, die wie folgt lautet:
„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der
Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe
unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der
Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“
Auf die Aufforderung des Vorsitzenden hin gelobt das neu bestellte Mitglied des
Gemeinderates, Florian SCHODITSCH, mit den Worten „Ich gelobe“, woraufhin ihm der
Bürgermeister als neues Mitglied des Gemeinderates herzlich willkommen heißt.
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Ab nun ist der Gemeinderat beschlussfähig.
Zu Punkt 2.)
Der Gemeinderat bestellt auf Vorschlag der Fraktion der ÖVP durch einstimmigen Beschluss
anstelle von Nicole POCK Herrn Florian SCHODITSCH zum Ersatzmitglied in den
Sanitätsausschuss Großpetersdorf-Hannersdorf-Jabing.
Zu Punkt 3.)
Der Gemeinderat bestellt auf Vorschlag der Fraktion der ÖVP durch einstimmigen Beschluss
anstelle von Nicole POCK Frau Carmen Wagner zum Mitglied in den Frauen-, Sozial-,
Bildungs- und Kulturausschuss.
Zu Punkt 4.)
Auf Vorschlag der Österreichischen Volkspartei wird anstelle des ausgeschiedenen zweiten
weiteren Gemeindevorstandsmitgliedes Carmen Wagner auf Grund von § 82 der Bgld.
Gemeindewahlordnung durch die anwesenden Mitglieder der wahlberechtigten
Gemeinderatsfraktion der ÖVP unter Beziehung eines Wahlzeugen, Gemeinderat Mag.
Harald Schneller, in geheimer Wahl mittels Stimmzettel wie folgt gewählt:
gewählter Kandidat
Lukas Michael Faulhammer
Partei
ÖVP
ausgegebene
Stimmzettel
abgegebene
ungültig gültig
Stimmzettel
8
8
1
7
Das neu gewählte Mitglied des Gemeindevorstandes, Ing Lukas Michael Faulhammer, nimmt
seine Funktion an und bedankt sich für das in ihm gesetzte Vertrauen
Zu Punkt 5.)
Entfällt – Abgesetzt gem. § 38(1) Bgld. Gemeindeordnung.
Zu Punkt 6.)
Die Verhandlungsschriften über die öffentliche und nicht öffentliche Gemeinderatssitzung
vom 22. Dezember 2014 sind jedem Mitglied des Gemeinderates per e-mail am 08.01.2015
zugestellt worden und werden gemäß § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung ohne weitere
Verlesung zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zu Punkt 7.)
Gemeinderat Dr. Günter Ranftl verlässt für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung
über diesen Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit gemäß § 49 der Bgld.
Gemeindeordnung die Sitzung.
Auf Antrag des Bürgermeisters stimmt der Gemeinderat daraufhin einstimmig dem Abschluss
von gleichlautenden Rahmenwerkverträgen gemäß § 1 ff Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013 – Bgld. GemSanG 2013, LBGl. Nr. 49/2013, als Gemeindeärzte mit Dr.
Vera Ranftl, geb. Molnar, 11. März 1958 (Berufssitz Oberwart) und Dr. Günter Ranftl, geb.
11.07.1957, (Berufssitz Großpetersdorf) beide niedergelassene Ärzte der Allgemeinmedizin
und beide wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, wie folgt ab und überträgt mit
dieser Vereinbarung den beiden Ärzten alle Aufgaben, die der Gemeinde auf dem Gebiet des
öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften zukommen.
Der örtliche Aufgabenbereich der beiden Ärzte erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde
Großpetersdorf
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Die Honorierung der Leistungen erfolgt entsprechend den zwischen Ärztekammer für
Burgenland, Sozialdemokratischem Gemeindevertreterverband Burgenland,
Burgenländischem Gemeindebund und Österreichischem Städtebund, Landesgruppe
Burgenland, vereinbarten Empfehlungstarifen, die integrierender Bestandteil dieses
Werkvertrages sind. Eine Ausfertigung dieser Empfehlungstarife liegt diesem Vertrag bei.
Das Honorar ist wertgesichert und ändert sich entsprechend den zwischen Ärztekammer für
Burgenland, Sozialdemokratischem Gemeindevertreterverband Burgenland,
Burgenländischem Gemeindebund und Österreichischem Städtebund, Landesgruppe
Burgenland, vereinbarten Empfehlungstarifen. Die Wertanpassung basiert auf dem von der
Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 und erfolgt mit Wirksamkeit für
den 1.1. eines jeden Jahres. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Juni
des dem der Erhöhung vorangehenden Jahres veröffentlichte Indexzahl. Sollte der
Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, erfolgt die Wertsicherung gemäß
analoger Verlautbarungen. Die jeweils gültigen Empfehlungstarife liegen in der Ärztekammer
für Burgenland sowie in der Gemeinde zur Einsicht auf.
Sind für dieses Honorar Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben zu
melden oder abzuführen, trifft die alleinige Verpflichtung hierzu die Ärztin/den Arzt. Dem
Auftraggeber erwachsen daraus keine Pflichten.
Die Zahlung des Honorars hat spätestens einen Monat nach Rechnungslegung durch die
Gemeindeärztin/den Gemeindearzt zu erfolgen. Die Abrechnungsmodalitäten (Abrechnung
im Einzelfall oder monatlich/quartalsweise etc) sind zwischen den Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Die Ärzte sind gemäß Art. 20 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Auf § 7 AVG (Befangenheit) wird hingewiesen.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit 01. April 2015 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. - Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen
schriftlich zu kündigen. - Eine nachweisliche Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages
berechtigt jeden Vertragspartner zur sofortigen jederzeitigen Auflösung der Vereinbarung aus
wichtigem Grund. Als wichtiger Grund ist jedenfalls die Verletzung der Leistungspflichten des
jeweiligen Vertragspartners anzusehen.
Sind die Ärzte an der Leistungserbringung verhindert (z.B. Urlaub, Erkrankung, etc.), haben
sie rechtzeitig der Gemeinde dies zu melden. Den Ärzten steht das Recht zu, eine geeignete
Vertretung vorzuschlagen.
Hinsichtlich Wochentagsnacht-Bereitschaftsdienst wird auf die Einhaltung der
Kooperationsvereinbarung vom 10.1.2003 samt Nachtrag vom März 2014 hingewiesen.
Festgehalten wird, dass der Abschluss dieses Vertrages die Gemeinde nicht daran hindert,
auch mit anderen Ärztinnen/Ärzten entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Über den
Abschluss weiterer Verträge sind die Ärzte umgehend zu informieren.
Die beiden Gemeindeärzte haben die von ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nach
bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 52d ÄrzteG (BGBl. I Nr. 80/2012) abzuschließen und während des
Vertragsverhältnisses zum Auftraggeber aufrecht zu erhalten.
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Für ärztliche Fehlleistungen haften die beiden Gemeindeärzte nach den gesetzlichen
Bestimmungen gegenüber dem jeweils geschädigten Patienten. Im Fall der
Inanspruchnahme des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit der ärztlichen
Fehlleistung werden die Gemeindeärzte die Gemeinde unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes schad- und klaglos halten.
Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. - Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich
zuständige Gericht in Oberwart zuständig.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt
nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser
Vereinbarung oder Teile hiervon unwirksam oder nichtig sein, so führt dies nicht zum
gänzlichen Entfall dieser Bestimmung(en), sondern es gelten dann jene Bestimmungen als
vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen
oder unwirksamen Bestimmung sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.
Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
Die Vereinbarung ist in einer Urschrift zu errichten, welche in der Gemeinde verbleibt. Die
beiden Ärzte und die Ärztekammer für Burgenland erhalten je eine Abschrift der
Vereinbarung.
Weiters bestellt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss gemäß § 2 Absatz 3 des
Bgld. Leichen- und Bestattungswesengesetzes vom 15.12.1969, LGBlNr. 16/1970,
i.d.Fassung LGBlNr. 50/2013,
Frau Dr. Vera Ranftl, geb. Molnar, 11. März 1958 (Berufssitz Oberwart) niedergelassene
Ärztin der Allgemeinmedizin und wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, zur
stellvertretenden Totenbeschauerin und
Herrn Dr. Günter Ranftl, geb. 11.07.1957, (Berufssitz Großpetersdorf) niedergelassener Arzt
der Allgemeinmedizin und wohnhaft in Großpetersdorf, Bahnstraße Nr. 14, zum
Totenbeschauer,
jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Ärztekammer und des zuständigen Amtsarztes.
Gemeinderat Dr. Günter Ranftl nimmt wieder am Sitzungsverlauf teil.
Zu Punkt 8.)
Auf Antrag des Bürgermeisters nimmt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss den
nachstehenden
VERTRAG ÜBER DIE NUTZUNG EINES DACHES
ZUR ERRICHTUNG EINER PHOTOVOLTAlK-ANLAGE
abgeschlossen zwischen
Marktgemeinde Großpetersdorf, vertreten durch die zeichnungsberechtigten Organe
7503 Großpetersdorf, Hauptstraße 36, im folgenden Dacheigner genannt
und
Fa. Südland GmbH, 1070 Wien, Wimbergergasse 13/35, FN 429882 f, im folgenden Dachnutzer
genannt,
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zur Kenntnis und erklärt seine Zustimmung als Dacheigner unter den nachstehend angeführten
Bedingungen:
1. Zweck und Gegenstand des Vertrages
Die Marktgemeinde Großpetersdorf ist Eigentümerin (Dacheigner) des Grundstückes 1109 KG 34024
Großpetersdorf. Darauf befindet sich die sog. „Friedrichhalle“, deren Altbau ca 1969 errichtet wurde
und sich in einem altersgemäßen, nicht renovierten Zustand befindet und welche insbesondere als
Lager- und Veranstaltungshalle genutzt wird.
Der Dachnutzer beabsichtigt, auf dem Dach der Friedrichhalle ausschließlich im Bereich des Altbaus
eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu unterhalten. Der von der Anlage erzeugte Strom wird in
das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die Erträge stehen dem Dachnutzer zu.
Der Dacheigner gestattet die Nutzung des Daches zur Errichtung und Nutzung der vorstehend
genannten Photovoltaik-Anlage sowie die Leitungsverlegung (Erdkabel) zum Netzanschluss auf den
Grundstücken Nr. 4763/1 EZ 2533 und Nr. 4763/2 EZ 2543, Grundbuch 34024 Großpetersdorf (Trafo
„GIP“).
Der Dachnutzer verpflichtet sich, den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Errichtung der PhotovoltaikAnlage auf dem Dach des Gebäudes (Altbau) mit dem Dacheigner frühestmöglich abzustimmen. Die
Lage der Photovoltaik-Anlage (mit Größenangaben), der Verlauf der Anschlussleitungen sowie der
Installationsort für die sonstigen Anlagen sind in einem Lageplan einzuzeichnen. Dieser Plan wird
nach endgültiger Fertigstellung und Genehmigung des Dacheigners Bestandteil des Vertrages.
Die Einräumung des vorstehend genannten Nutzungsrechtes erfolgt unter der Voraussetzung, dass
der Errichtung der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes keine technischen, statischen
oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, für deren Einhaltung der Dachnutzer
verantwortlich ist.
Sämtliche Arbeiten an der Photovoltaik-Anlage und am Gebäude sind durch fachkundige und
zugelassene Fachbetriebe oder den Dachnutzer und seinen fachkundige Mitarbeitern durchzuführen.
2. Nutzungsentgelt, Wertsicherung
Das monatliche Nutzungsentgelt beträgt € 300,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Dieser Betrag ist monatlich im Voraus bis längstens dem 5. Kalendertag eines jeden Monats
(Buchungsdatum) spesen- und abzugsfrei auf folgendes Konto zu überweisen:
Raiffeisenbezirksbank Oberwart BLZ 33125, IBAN: AT023312500000902148, BIC: RLBBAT2E125
Das Nutzungsentgelt ist erstmals für jenen Monat zu bezahlen, in dem mit der Montage der
Photovoltaik-Anlage begonnen wird. Damit beginnt das Mietverhältnis zu laufen.
Das Nutzungsentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik
Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index.
Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat Dezember 2014 verlautbarte
Indexzahl von 110,3.
Das Nutzungsentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der
Ausgangsbasis verändert. Eine Veränderung der Indexzahl bis 5 % bleibt unberücksichtigt. Wird
diese Grenze jedoch überschritten oder unterschritten, so wird die gesamte Änderung voll wirksam.
Die erste außerhalb des Spielraumes von 5 % liegende Indexzahl bildet die Grundlage der
Neuberechnung des Nutzungsentgeltes und des neuen Spielraumes.
Erfolgt die Geltendmachung der Erhöhung des Nutzungsentgeltes aufgrund der Wertsicherung durch
den Dacheigner über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die
Anpassung.
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Das vereinbarte Nutzungsentgelt basiert auf der derzeitigen Einspeismenge, ist ein Mindestbetrag
und ändert sich bei einer höheren Einspeismenge aliquot. Vom Dachnitzer sind an BEWAG/Energie
Burgenland und an die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom) 269 kWp gemeldet worden.
Der Dachnutzer ist nicht berechtigt allfällige Gegenforderungen mit dem Nutzungsentgelt zu
verrechnen oder davon in Abzug zu bringen.
3. Dauer der Nutzung
Der Vertrag wird für eine Dauer von 20 (zwanzig) Jahren abgeschlossen und richtet sich hinsichtlich
des Beginnes und dessen Endes nach den Bestimmungen von Pkt. 2., zweiter Absatz dieses
Vertrages.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit wird unverbindlich in Aussicht gestellt. Für den weiteren
Betrieb über das 20. Jahr hinaus sind neue Verhandlungen zwischen dem Dachnutzer und dem
Dacheigner erforderlich. Der Dachnutzer hat spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Vertrages
entsprechende Verhandlungen mit dem Dacheigner aufzunehmen.
Eine stillschweigende Fortsetzung des Vertrages findet nicht statt.
Der Dachnutzer verpflichtet bereits jetzt zur Räumung und Entfernung seiner Anlage bei Vertragsende
binnen drei Monaten und der Dacheigner untersagt bereits jetzt die weitere Nutzung das
Vertragsende hinaus, wenn es nicht zu den vorgenannten Verhandlungen über die weitere Nutzung
über die Vertragsdauer hinaus gekommen ist oder wenn diese ohne Erfolg geblieben sind. In diesem
Fall ist der Dacheigner befugt die Demontage auf Kosten und Rechnung des Dachnutzers zu
veranlassen oder selbst durchzuführen.
Der Dachnutzer trägt die Kosten des Rückbaues der Photovoltaik-Anlage nach Beendigung des
Vertrages.
4. Auflösung des Vertrages
Vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer kann das Vertragsverhältnis vom Dacheigner vorzeitig
und fristlos durch schriftliche Mitteilung mit eingeschriebenem Brief aufgelöst werden, wenn die
Photovoltaik-Anlage dauerhaft (mindestens sechs Monate) nicht mehr funktionsfähig ist;
die Entfernung der Anlagen aufgrund baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher oder
technischer Vorschriften und entsprechend behördlicher Verfügung erforderlich ist;
weiters
im Fall der Insolvenz des Dachnutzers;
bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen; oder einer
gerichtlichen Exekution auf die Anlage.
Der Dachnutzer kann das Vertragsverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer mit
einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Monatsletzten kündigen.
5. Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte
Die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Daches des o. g. Gebäudes durch den Dachnutzer an
einen Dritten, insbesondere einen Rechtsnachfolger, ist nur mit Zustimmung des Dacheigners
zulässig.
Dies gilt auch bei Beteiligung des Dachnutzers an einem anderen Unternehmen oder durch
Einräumung von Beteiligung(en) an seinem Unternehmen in welcher Form auch immer.
Ein Verstoß berechtigt den Dacheigner zur vorzeitigen und fristlosen Auflösung des Vertrages.
6. Haftung
Der Dachnutzer haftet dafür, dass die Nutzung der Innenräume und der Außenbereiche und der
Betrieb der „Friedrichhalle“ durch den Betrieb der PV-Anlage nicht beeinträchtigt wird.
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Er haftet weiters für alle Schäden, die bei der Errichtung, beim Betrieb, der Wartung oder Entfernung
der PhotovoltaikAnlage entstehen.
Der Dachnutzer verpflichtet sich, die Photovoltaik-Anlage stets in einem verkehrssicheren und
technisch einwandfreien Zustand zu erhalten.
Für den Fall, dass zur Durchführung von Arbeiten am Gebäude oder Dach die Photovoltaik-Anlage
ganz oder teilweise abgebaut werden muss, verpflichtet sich der Dachnutzer, den Abbau und die
Wiedererrichtung auf eigene Kosten vorzunehmen.
Den Dacheigner trifft für die gesamte Vertragsdauer keine Haftung für die Eignung und den Zustand
des Vertragsgegenstandes, auch nicht im Fall eines Unterganges oder für Schäden des
Vertragsgegenstandes, welche die vertragsgemäße Nutzung beeinflussen.
Der Dachnutzer hält den Dacheigner hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos,
insbesondere für solche Ansprüche, die infolge der Nutzung des Daches für eine Photovoltaik-Anlage
gegen den Dacheigner selbst oder gegen einen für ihn tätigen oder einen von ihn beauftragten Dritten
geltend gemacht werden, es sei denn, dass den vorstehend Genannten ein Verschulden angelastet
werden kann.
7. Verkehrssicherungspflicht, Versicherungen
Der Dachnutzer übernimmt von dem Zeitpunkt der Montage an die Verkehrssicherungspflicht für den
Teil des Daches, der durch die Photovoltaik-Anlage in Anspruch genommen wird.
Der Dachnutzer schließt für die Photovoltaik-Anlage während der Vertragslaufzeit eine
Elementarschaden- und Haftpflichtversicherung ab. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt
der Dachnutzer.
8. Ersatzvornahme, Entschädigung
Kommt der Dachnutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nach, so ist der Dacheigner berechtigt, das nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen Erforderliche auf Kosten des Dachnutzers zu veranlassen und im Wiederholungsfalle den
Vertrag fristlos zu kündigen. Wird die öffentliche Sicherheit gefährdet, können Aufforderungen und
Fristsetzungen unterbleiben.
Im Falle des Verkaufs, der Vermietung bzw. Verpachtung oder Abrisses des Gebäudes sowie der
ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages besteht kein Anspruch des Dachnutzers auf
Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Dacheigner.
Sollte der Dachnutzer im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Aufforderung des
Dacheigners zum Abbau der Anlage und ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Daches nicht
binnen drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nachgekommen sein, fällt das
Eigentum an der Anlage automatisch an den Dacheigner. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des
Dacheigners auf Ersatzvornahme.
9. Wiederherstellungsanspruch
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Dachnutzer auf seine Kosten die PhotovoltaikAnlage abzubauen und das Dach des Gebäudes wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt Punkt 8. entsprechend.
Sollte der Dachnutzer im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Aufforderung des
Dacheigners zum Abbau der Anlage und ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Daches nicht
binnen drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nachgekommen sein, fällt das
Eigentum an der Anlage automatisch an den Dacheigner. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des
Dacheigners auf Ersatzvornahme.
10. Eigentumsverhältnisse
Die Photovoltaik-Anlage wird nicht Bestandteil des Gebäudes bzw. des Grundstückes oder der
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Liegenschaft. Sie verbleibt im Eigentum des Dachnutzers. Sie unterliegt nicht der Hypothekarhaftung
der Grundstückseigentümerin. Der Dachnutzer hat im Falle der Veräußerung oder
Zwangsversteigerung der Liegenschaft jederzeit das Recht, die Photovoltaik-Anlage zu demontieren.
11. Sonstige Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen einschließlich vorzeitiger Auflösung und Kündigung bedürfen
der Schriftform und sind mit eingeschriebenem Brief an die in diesem Vertrag genannten Anschriften
zu senden. Änderungen der Anschriften sind in Schriftform bekannt zu geben. Im Fall der
Unzustellbarkeit gilt die in diesem Vertrag bezeichnete Anschrift als wirksame Zustelladresse.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden aus Rechtsgründen
nicht durchgeführt werden können, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind sich einig, unwirksame oder undurchführbare
Bestimmungen durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der dahinter stehenden Zielsetzung
gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag Lücken enthält.
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses des Gemeinderates der
Marktgemeinde Großpetersdorf.
Die Kosten für allfällige mit der Anlage und ihrem Betrieb entstehenden sonstige Kosten, Steuern,
Gebühren oder Abgaben trägt der Dachnutzer.
Anmerkung:
Der Dachmieter hat bei der Wiener Städtischen eine Business Class Haftpflichtversicherung
beantragt. Versicherungsvertrag liegt noch nicht vor.
Zu Punkt 9.)
Für die Errichtung und den Betrieb von Schutzwegebeleuchtungsanlagen auf der L 106 –
Großpetersdorfer Straße (Güssingerstraße/Bahnstraße) bei km 0,170 (Friedhof) sowie
auf der L 272 Großpetersdorfer Ortsstraße (Hauptstraße) bei km 29,90 (Trafik Nika), km
30,09 (Müllner-Musikschule), km 30,39 (Raiffeisenbank) und km 30,48 (Blumen Wurm)
schließt die Markgemeinde Großpetersdorf mit dem Land Burgenland folgende
VEREINBARUNG
I.
Das Land Burgenland ist Eigentümerin und Erhalterin der Landesstraßen L 106
(Großpetersdorfer Straße) und der L 272 (Großpetersdorfer Ortsstraße) im Bereich der
Marktgemeinde Großpetersdorf.
Nunmehr sollen gemäß dem Bgld. Straßengesetz 2005 (§ 12) die bestehenden Schutzwege
auf der L 106 – Großpetersdorfer Straße (Güssingerstraße/Bahnstraße) bei km 0,170
(Friedhof) sowie auf der L 272 Großpetersdorfer Ortsstraße (Hauptstraße) bei km 29,90
(Trafik Nika), km 30,09 (Müllner-Musikschule), km 30,39 (Raiffeisenbank) und km 30,48
(Blumen Wurm) normgemäß beleuchtet werden.
II.
Für diesen Zweck kommen das Land Burgenland und die Marktgemeinde Großpetersdorf
wie folgt überein:
1.) Das Land Burgenland übernimmt die Errichtungskosten für die ÖNORM-gerechte
Beleuchtung der im Pkt. I. genannten Fußgängerübergänge zur Gänze.
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2.) Die Marktgemeinde Großpetersdorf stellt für diese Fußgängerübergangsbeleuchtungen
die erforderlichen Stromanschlussmöglichkeiten in erforderlicher Netzstärke zur
Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Erhaltungskosten auf Anlagendauer.
3.) Die Marktgemeinde Großpetersdorf sorgt für den normgemäßen Betrieb der
Beleuchtungsanlagen und verpflichtet sich, die von der Herstellerfirma angegebenen
Wartungsfaktoren (Beilage 1) einzuhalten.
III.
Falls durch gesetzliche Änderungen bzw. Neufassung der ÖNORM Investitionen erforderlich
werden, ist über diese neuerlich der Konsens herzustellen.
IV.
Das Land Burgenland erklärt sich bereit, die Abwicklung des Projekts durchzuführen und
übergibt im Anschluss an die Errichtungsarbeiten die Anlagen samt technischer Unterlagen
der Marktgemeinde Großpetersdorf in Betreuung.
Die Gewährleistungen werden von der Landesstraßenverwaltung wahrgenommen.
V.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung entstehen, ist im
beirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Oberwart undim Verfahren vor einem
Gerichtgshof das Landesgericht Eisenstadt als zuständig vereinbart.
VI.
Diese Vereinbarung wird – getrennt für die L 106 und die L 272 – je in einfacher Ausfertigung
erstellt und beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 8 – Straßen-, Maschinen- und
Hochbau - aufbewahrt. Eine Kopie der allseits unterfertigten Vereinbarungen wird an die
Marktgemeinde Großpetersdorf übermittelt werden.
Beilagen für
L 106 – PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T100W II R-A-R GB
L 272 - PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T100W II R-A-R GB
- PHILIPS Datenblatt Koffer2100 SGP100 SON-T150W II R-A-R GB
- PEW-Technik-Service Gmbh, Pinkafeld – Wartungsfaktor AE Schréder
Zu Punkt 10.)
Der Bürgermeister berichtet, dass die beschränkte Ausschreibung für die teilweise Sanierung
des Güterweges Großpetersdorf-Miedlingsdorf - Ast Ganslbach, am 13.03.2015 folgendes
Ergebnis gebracht hat:
Auf Grundlage des Prüfberichtes sowie des Vergabevorschlages der Fa. i-Plan GmbH,
Oberwart, Industriestraße 26/8, vom 16.03.2015, GZ.: G 14-485, erteilt auf Antrag des
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Vorsitzenden der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss der Firma MANDLBAUER
Baugesellschaft m.b.H., Industriestraße 26/2, den Auftrag auf Durchführung der Erd- und
Baumeisterarbeiten für die teilweise Sanierung des Güterweges GroßpetersdorfMiedlingsdorf zum Angebotspreis von 75.729,38 inkl. MWSt.
Für dieses Bauvorhaben ist mit Schreiben des Landes Burgenland vom 29.10.2014, Zahl:
4b/GS.PI-10277-2-2014, im Rahmen der programmierten Instandhaltung ein
Landeszuschuss im Ausmaß von 40 v.H. bewilligt worden, der vom Gemeinderat mit
Beschluss vom 22.12.2014 bereits angenommen worden ist.
Zu Punkt 11.)
Der Vorsitzende stellt fest, dass das Grundstück Nr. 5238/1 EZ 2533 Grundbuch 34024
Großpetersdorf, welches vor Jahren von der Republik Österreich erworben wurde (ehem.
öffentlicher Graben) kein öffentliches Gut mehr ist und im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als GP – Grünland-Parkanlage gewidmet ist. - Die Entwidmung aus dem öffentlichen
Gut entfällt daher.
Auf Antrag des Vorsitzenden genehmigt der Gemeinderat durch einstimmigen Beschluss den
Verkauf der in der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz/Großpetersdorf GZ 5025
mit (2) bezeichneten Trennfläche des Grundstückes Nr. 5238/1 EZ 2533 Grundbuch 34024
Großpetersdorf, im Ausmaß von 132 m² zum Preis von 12 € pro m², somit um insgesamt
1.584 € (in Worten eintausendfünfhundertvierundachtzig EURO) an Frau Rhodora de Leon –
Hoitsch, geb. am 11. November 1960, wohnhaft in Oberwart, Wienerstraße 99, als
Alleineigentümerin mit einem verbücherten Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Sämtliche mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Kosten wie Grundstücksteilung und
grundbücherliche Durchführung gehen zu Lasten der Käuferin.
Zu Punkt 12.)
Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat in Würdigung der Verdienste von
Altbürgermeister Hans Krutzler, den einstimmigen Beschluss, jenen Bereich, auf dem das
Pflegekompetenzzentrum samt betreutem Wohnen in Großpetersdorf, umfassend die
Grundstücke Nr. 531, 532, 533, 534, 542/1, 544/1 und 549, KG 34024 Großpetersdorf,
errichtet wird, als „Hans Krutzler-Platz“ zu benennen.
Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin (OSG) liegt vor, ebenso wie die Zustimmung
der Witwe von Hans Krutzler, Frau Elfriede Krutzler, Großpetersdorf, Beethovenstraße 6 und
des Betreibers dieses Pflegekompetenzzentrums Samariterbund Burgenland Rettung und
Soziale Dienste GmbH, Hauptstraße 57, 7331 Weppersdorf.
Hans Krutzler ist am 28. Dezember 1913 in Riedlingsdorf geboren und verstarb am 25. August 1991 in
Großpetersdorf).
Hans Krutzler war von 1964 bis 1981 Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag sowie von 1972 bis 1981
dessen 3. Präsident.
Krutzer wurde als Sohn des Maurers Josef Krutzler aus Riedlingsdorf geboren, wobei sein Vater im Ersten
Weltkrieg 1918 fiel.
Er besuchte nach der Volksschule in Riedlingsdorf die Hauptschule in Pinkafeld und wechselte danach an die
Lehrerbildungsanstalt Oberschützen, die er 1933 mit der Matura abschloss.
Beruflich war er in der Folge als Lehrer im Südburgenland tätig, erwarb 1936 die Lehrbefähigung für
Volksschulen und engagierte sich zudem in der Vaterländischen Front.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde Hans Krutzler 1938 aus politischen Gründen
kurzfristig verhaftet, zwischen 1939 und 1945 diente er in der Wehrmacht.
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Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs arbeitete Hans Krutzler ab 1945 als Lehrer in Großpetersdorf.
Er wurde Mitglied der SPÖ und übernahm 1949 das Amt des Hauptschuldirektors in Großpetersdorf, wobei er
1948 die Lehrbefähigung für Hauptschulen in den Fächern Deutsch, Geschichte und Geographie erworben
hatte.
Hans Krutzler vertrat die SPÖ vom 26. Mai 1964 bis zum 31. Dezember 1981 im Burgenländischen Landtag. Er
war zudem von 1972 bis 1975 geschäftsführender Klubobmann des SPÖ-Landtagsklubs und vom 6. November
1975 bis zum 31. Dezember 1981 3. Landtagspräsident. - 1965 wurde er zum Oberschulrat ernannt.
Hans Krutzler war zwischen 1954 und 1982 Bürgermeister von Großpetersdorf und prägte die
Entwicklung unserer Gemeinde nachhaltig.
Aus einer einst stark agrarisch strukturierten Gemeinde ist die größte Industriegemeinde des Burgenlandes
geworden.
Viele Einrichtungen in der Gemeinde tragen seine Handschrift:
Erste Wasserleitung und Wasserwerk 1954, Quellfassung in Rumpersdorf, Wasserhochbehälter in
Miedlingsdorf
Schwimmbad
Aufbahrungshallen in Großpetersdorf, Welgersdorf und Miedlingsdorf
Ansiedelung der Industriebetriebe SIRUCEK (jetzt HELLA-Fahrzeugteile), CHROMOLIT (zuletzt Pharmador),
SANIPED Fußkomfort (jetzt DELPHI PACKARD AUSTRIA), KATZENBERGER BETONWERKE (jetzt o.k.Energiehaus)
HASEGG-Sportbekleidung,
Raiffeisen-Hochhaus,
Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft
Gründung der Lehrwerkstätte JUGEND AM WERK
Staubfreimachung aller Straßen
Bau der Zentralschule
Gründung der Musikschule
und vieles mehr.
Die Benennung des Areals des Pflegekompetenzzentrums Großpetersdorf in Hans Krutzler-Platz erfolgt in
Ehrfurcht und in Gedenken an diesen großen Menschen.
Wir wollen ihn damit in steter Erinnerung behalten – und für all sein Tun danke sagen.
Auf Vorschlag von Dr. Günter Ranftl wird über die Einführung von Straßenbezeichnungen in
den Ortsteilen Kleinpetersdorf, Kleinzicken, Miedlingsdorf und Welgersdorf beraten und
empfohlen, dies den einzelnen Ortsausschüssen zur weiteren Erledigung zuzuführen.
Zu Punkt 13.)
Der Bürgermeister berichtet, dass der Rechnungsabschluss der Marktgemeinde
Großpetersdorf für das Jahr 2014 in der Zeit vom 02. März 2015 bis einschließlich 16. März
2015 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt war und während dieser Zeit hierzu keine
Erinnerungen eingebracht wurden. Der Gemeindevorstand hat am 11.03.2015 über den
Rechnungsabschluss beraten und diesen so zur Beschlussfassung empfohlen.
Der Vorsitzende beantragt, der Gemeinderat möge den Rechnungsabschluss für das
Finanzjahr 2014 in der vorliegenden Form beschließen.
Danach fasst der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2014 wird
im ordentlichen Teil mit
Soll-Einnahmen von
Soll-Ausgaben von
mit einem Soll-Überschuss von
7.582.222,86 € und
6.721.956,97 €, somit
860.265,89 €
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und im außerordentlichen Teil mit
Soll-Einnahmen von
Soll-Ausgaben von
mit einem Soll-Überschuss von
435.260,35 € und
367.330,55 €, somit
67.929,80 €
angenommen.
Der Kassenabschluss zum 31. Dezember 2014 stellt sich wie folgt dar:
Der Stand des Gemeindevermögens zum 31. Dezember 2014 wird mit dem Betrag von
19.027.864,13 € zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen wird der Rechnungsabschluss mit den wesentlichen Beilagen wie Nachweis der
tatsächlich besetzten Dienstposten, Nachweis der Darlehen, Bürgschaften und Haftungen,
Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse von und an Gebietskörperschaften,
Nachweis der Leistungen für Personal, Nachweis der eingegangenen Leasingverträge,
Nachweis über den Stand der Wertpapiere sowie der Rechnungsquerschnitt für 2014,
welcher einen Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) von 186.794,92 € ausweist, usw.
zur Kenntnis genommen und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. Die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme ist zu erwirken.
Zu Punkt 14.)
Gemäß Pkt. 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20.01.1998,
Zahl: XI-M-13/4-1997, wird durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderates der
Gemeindebedienstete Günter Halper, geb. 10.03.1964, Großpetersdorf, Lisztgasse 2, mit
dessen Zustimmung anstelle von Franz Balogh, Welgersdorf 105 (Pensionierung), als
Aufsichtsperson und Leiter der Eingangskontrolle für die Bodenaushubdeponie Miedlingsdorf
bestellt.
Zu Punkt 15.)
Der Bürgermeister berichtet, dass der Wasserverband Südliches Burgenland I durch
einstimmigen Beschluss die Änderung der Wassergebühren per 01.01.2015 vorgenommen
hat, was Mehrkosten für die Gemeinde von rd. 2.000 € pro Jahr ergeben wird.
Der Bürgermeister berichtet über das Projekt „GrenzBahn“, welches die Reaktivierung
Bahnlinie Friedberg-Szombathely zum Ziel hat. Darüber hat eine Abschlusskonferenz in
Sopron am 17.03.2015 im Beisein von Landeshauptmann Hans Niessl, einen Vertreter des
Ungarischen Außenministeriums, den Bürgermeistern von Sopron, Szombathely, Oberwart
und Großpetersdorf, einen Vertreter der Europäischen Investitionsbank und Vertretern der
Mobilitätszentrale Burgenland sowie des Projektteams stattgefunden.
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Diskussion im Gemeinderat über Baubeginn, Finanzierung, Trassenführung, Inbetriebnahme,
Einbindung der Bevölkerung usw.
Mag. Werner Kamper ersucht um Bekanntgabe des Verfahrensstandes im Zuge der 6.
Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes.
Der Bürgermeister stellt dazu fest, dass trotz einer Zusicherung der Sachbearbeiterin, Frau
Mag.a Alexandra Fischbach mit e-mail vom 10.02.2015 mitgeteilt hat, dass eine Behandlung
im Raumplanungsbeirat Mitte Feber 2015 nicht erfolgen kann, da zum Widmungsfall 1.6
(Anm.: Schmalzl) noch Vorfragen zu klären sind, die in einem baldigen Schreiben geklärt
werden sollten. Nach nochmaligen Urgenzen sowohl des Amtsleiters am 25.02.2015 als
auch des Bürgermeisters vom 10.03.2015 ist bis zum heutigen Tage keine Erledigung erfolgt.
Dies nimmt der Schriftführer zum Anlass und kritisiert die lange Verfahrensdauer und die Art
und Weise der Abhandlung, die seiner Meinung nach nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien
abläuft. Das unnötige Hinauszögern eines Genehmigungs- oder Versagungsbescheides
verwehrt der Gemeinde die Ergreifung von Rechtsmitteln. Außerdem ist das Handeln der
zuständigen Behörden verantwortungslos und läuft den Interessen sowohl der Gemeinde als
auch der Grundstückseigentümer zuwider.
Anmerkung: Diese Äußerung findet sich nur deshalb in diesem Protokoll, weil der Bürgermeister dies verlangt
hat.
VBgm. Ing. Gregor Hafner regt an, öffentliche Gebäude mit Photovoltaikanlagen
auszustatten. Darüber entwickelt sich eine Diskussion über Für und Wider Wirtschaftlichkeit.
Auf die Anfrage von VBgm. Ing. Gregor Hafner über den Status der schulischen
Tagesbetreuung stellt Bürgermeister Wolfgang Tauss fest, dass dieser unverändert ist.
In der darauffolgenden kurzen Diskussion wird über die rechtlichen Voraussetzungen
beraten.
Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung erschöpft ist, schließt
der Bürgermeister die heutige Sitzung.
Der Bürgermeister:
Der Schriftführer:
Wolfgang Tauss
Günter Philipp
Die Beglaubiger:
Mag. Harald Schneller
Mag. Werner Kamper
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