Kommunale Zusammenarbeit Seite 1 Zuständigkeiten der Verwaltungsgemeinschaft A. Grundlagen I. Entstehen der VGem VGem bestehen ausschließlich aus kreisangehörigen Gemeinden, Art. 1 Abs. 1 VGemO, sie werden durch Gesetz gebildet, Art. 2 Abs. 3 und stellen eine eigene Rechtspersönlichkeit dar, Art. 1 Abs. 2. Auf Erlass dieses Gesetzes besteht kein Anspruch, das gesetzgeberische Ermessen ist jedoch durch Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 eingeschränkt durch den Begriff des öffentlichen Wohls. Es kann in diesem Bereich damit zu einer Normerlassklage kommen, gerichtet gegen den Freistaat Bayern auf Erlass eines Gesetzes zur Bildung einer VGem. Auf die gleiche Art und Weise kann die VGem auch wieder aufgelöst werden, Art. 9, dann muss die Abwicklung der Verwaltungsaufgaben durch einen zu bestimmenden Rechtsnachfolger gesichert sein, Art. 9 Abs. 4. II. Organe, Beschlussverfahren Gem. Art. 6 besteht eine ähnliche Struktur wie in der Gemeinde, die Zuständigkeiten verteilen sich auf den Gemeinschaftsvorsitzenden und die Gemeinschaftsversammlung. Letztere besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden sowie je einem Gemeinderatsmitglied und einem weiteren Gemeinderatsmitglied pro vollem Tausend Einwohner der Gemeinde, Art. 6 Abs. 2 S. 1, 2. Dabei ist insbesondere S. 5 zu beachten, der eine Verteilung der Sitze in der Gemeinschaftsversammlung nach dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vorschreibt. Die Stimmen werden von den Gemeinden nicht blockweise abgegeben, sondern einzeln, dabei ist auf die anwesenden Mitglieder abzustellen, eine Vertretung bei der Stimmabgabe findet nicht statt. Die Zuständigkeit des Gemeinschaftsvorsitzenden folgt aus Art. 6 Abs. 4 S. 1, dort wird auf die Normen über den Zweckverband innerhalb des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit verwiesen, insbesondere auf Art. 36 KommZG. Daraus ergeben sich folgende eigene Zuständigkeiten, die denjenigen des Bürgermeisters stark angenähert sind. - Vertretung nach außen - Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Gemeinschaftsversammlung RA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 2 - Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung - Vollzug der Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung - Verweisung von Art. 36 Abs. 2 KommZG auf Art. 37 GO, der Vorsitzende erledigt - alle laufenden Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, die keine besonderen Verpflichtungen erwarten lassen - die sonstigen in Art. 37 Abs. 1 Nr. 2,3 GO genannten Angelegenheiten - dringliche Geschäfte und Anordnungen, die keinen Aufschub erlauben, Art. 37 Abs. 3 GO - Handhabung der Sitzungsordnung - Beanstandung unrichtiger Beschlüsse, Art. 59 Abs. 2 GO Die Gemeinschaftsversammlung ist demnach für alle anderen Tätigkeiten der VGem zuständig. Art. 6 Abs. 1. Konkrete Regelungen über Abstimmungen und Beschlussverhalten sowie die Wirksamkeit der Beschlüsse fehlen, es gelten damit wieder über Art. 10 Abs. 2 die Art. 32ff KommZG. Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung können angewiesen werden, wie sie abzustimmen haben, Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 S. 4 KommZG. Das Verbot der Weisungen in Art. 6 Abs. 3 S. 2 bezieht sich nur auf die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter. B. Sachliche Zuständigkeit der VGem: Art. 4 VGemO I. Übertragener Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden Die VGem ist zuständig als eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art. 1 Abs. 2 VGem. Eine verwaltungsgerichtliche Klage wäre somit gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Verwaltungsgemeinschaft als solche zu richten. Die Aufsichtsmaßnahmen und die Frage nach der richtigen Aufsichtsbehörde richten sich nach Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 50 KommZG. Um Missverständnissen vorzubeugen, hat die VGem bei Erlass derartiger Bescheide jede Bezugnahme auf eine Gemeinde zu vermeiden, so dass nicht der Eindruck entstehen kann, es läge eine Vertretung der Gemeinde vor. In der in Art. 4 Abs. 1 S. 3 genannten Verordnung (Z-T Nr. 286), die bestimmte Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Gemeinden belässt, finden sich einige Ungenauigkeiten. So ist in Nr. 8 ist die Rede vom Vollzug von Verordnungen und Satzungen, dies ist missverständlich, da der Vollzug von Ortsrecht immer dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen ist. Gemeint sein kann also nicht der Erlass von VAen, die ihre Rechtsgrundlage in der Satzung/Verordnung finden, sondern geRA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 3 meint sind tatsächliche Maßnahmen, die zur Umsetzung der Rechtsnorm erforderlich werden. Übersicht Übertragener Wirkungskreis Art. 8, 58 GO Grundsatzzuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft als eigene Rechtspersönlichkeit Ausnahmen Erlass von Satzungen und Verordnungen, insb. Art. 42ff LStVG Mitgliedsgemeinden verlieren ihre Zuständigkeit RA/FAnwVerwR Mielke Aufgaben aus der Verordnung Ziegler Nr. 286 Kommunale Zusammenarbeit Seite 4 II) Eigener Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden Eigener Wirkungskreis, Art. 7, 57 GO, 83 BV Grundsatzzuständigkeit verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden Ausnahme Gemeinden schließen Zweckvereinbarung nach Art. 4 Abs. 3 VGemO zur Übertragung einzelner Aufgaben aus dem eigenen Wk. Dann Zuständigkeitsübergang auf die VGem Tätigkeit der VGem bleibt beschränkt auf Behördenleistungen für die jeweilige Mitgliedsgemeinde, VGem fungiert als „Schreibbüro“, Art. 4 Abs. 2 S. 2 VGemO Konsequenzen dieser Regelungen: Zuständig bleibt hier die Gemeinde als eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine verwaltungsgerichtliche Klage muss hier gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Gemeinde gerichtet werden. Auch hier ist darauf zu achten, dass die VGem bei Erlass derartiger Bescheide das Vertretungsverhältnis bzgl. der Gemeinde eindeutig klarstellt, es sind Wendungen zu verlangen wie „handelnd für die Gemeinde ...“ oder „als Behörde der Gemeinde...“. Ist dies nicht der Fall, ist aus der Sicht des Bürgers davon auszugehen, dass die VGem als eigener Träger von Rechten und Pflichten handeln wollte. Problematisch ist die Wendung in Art. 4 Abs. 2 S. 3 VGemO, wonach die VGem die Besorgung von Angelegenheiten ohne grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls von der Gemeinde übernimmt, fraglich ist, ob es sich dabei um eine eigene Zuständigkeit der VGem handelt, so dass sie für diese Vorgänge verantwortlich wäre. RA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 5 Teilweise (Masson/Samper, VGemO, Art. 4 Rd. 9) wird hier eine eigene Entscheidungsbefugnis angenommen, dies dürfte allerdings nicht der h.M. entsprechen. Diese favorisiert wohl eine eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung über den eigenen oder übertragenen Wirkungskreis. Die laufenden Angelegenheiten werden danach von der VGem für die jeweilige Mitgliedsgemeinde wahrgenommen, zuständig ist daher die Mitgliedsgemeinde. Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten von eigenem und übertragenem Wirkungskreis führt ein Zuständigkeitsfehler eher nur zur formellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme, die Annahme von absoluter sachlicher Unzuständigkeit, die zur Nichtigkeit des VA gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG führen würde, scheitert wohl an der offensichtlichen Erkennbarkeit des Fehlers. RA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 6 Kommunale Zusammenarbeit A. Formen der kommunalen Zusammenarbeit Ausgangspunkt: Abs. 3 GO, KommZG Einfache Arbeitsgemeinschaften, Art. 4 Abs. 1 KommZG; diese werden vor allem gebildet, um einzelne Angelegenheiten einfacher Art gemeinsam zu regeln. Spezieller als Art. 4 Abs. 2 S. 2 ist Art. 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 205 BauGB für gemeinsame Bebauungspläne. Besondere Arbeitsgemeinschaften, Art. 5 KommZG; diese befassen sich nicht mit „besonderen“ Aufgaben, sondern es kann eine Bindungswirkung der Beschlüsse vereinbart werden. Keine Übertragung von Aufgaben und Befugnissen Bildung durch öffentlich-rechtlichen (Koordinationsrechtlichen) Vertrag, Art. 54 S. 1 BayVwVfG Art. 57 Art. 1 Zweckvereinbarungen, Art. 7ff KommZG; bestimmte Angelegenheiten bzw. Erledigung bestimmter Aufgaben wird auf eine beteiligte Körperschaft übertragen, also keine Übertragung „auf die Zweckvereinbarung“, Befugnisse können übergehen, Art. 8, 11. Zweckverband, Art. 2 Abs. 3, eigene Körperschaft, Übertragung der Erledigung von Aufgaben auf die neu gebildete Körperschaft nach dem Inhalt der Verbandssatzung, Art. 19, 22 KommZG Bildung durch Verbandssatzung, deren Inhalt vertraglich vereinbart wird, Art. 18 KommZG RA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 7 B. Der Zweckverband Organe des Zweckverbandes und ihre Aufgaben Verbandsversammlung, Art. 29 S. 1, 31, 34 KommZG; zusammengesetzt aus den „Vertretern kraft Amtes“, also gem. Art. 31 Abs. 2 KommZG den Bürgermeistern, Landräten und Bezirkstagspräsidenten der zusammengeschlossenen Körperschaften und den gewählten Vertretern, Art. 31 Abs. 1 KommZG, dies sind meist Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder, dies ist aber nicht zwingend. Die Verbandsversammlung fasst die für den Zweckverband maßgeblichen Beschlüsse, Art. 34 KommZG. Die Verbandsräte unterliegen den Weisungen der Körperschaft, deren Interessen sie wahrnehmen, Art. 33 Abs. 2 S. 4 KommZG, dies folgt daraus, dass die Räte in der Versammlung kein freies Mandat wahrnehmen, sie sind nicht vom Bürger gewählt. Der Verbandsvorsitzende, Art. 29 S. 1, 30, 36 KommZG; er wird in der Verbandsversammlung gewählt, Art. 35 KommZG, ebenso der Stellvertreter. Seine Befugnisse sind denen eines Bürgermeisters ähnlich, vgl. Art. 36 KommZG. RA/FAnwVerwR Mielke Kommunale Zusammenarbeit Seite 8 Typische Fragestellungen bzgl. des Zweckverbandes I. Mitglieder des Zweckverbandes sind grundsätzlich kommunale Gebietskörperschaften, nach Art. 17 Abs. 2 KommZG gilt dies aber nicht ausschließlich. II. Übertragung der Aufgaben, Art. 22 KommZG 1. Gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 KommZG bestimmt die Satzung zur Bildung des Zweckverbandes, welche Aufgaben der Verband genau übernimmt, eine pauschale Übertragung ist nicht zulässig. Die Nennung der Aufgabe führt dazu, dass gem. Art. 22 Abs. 1 die gesamte Zuständigkeit für die Aufgabenerledigung auf den Zweckverband übergeht, die Mitglieder verlieren ihre Zuständigkeit, die Übertragung ist nicht mit einer Bevollmächtigung vergleichbar, bei der der Geschäftsherr noch zuständig bleibt. Eine eigenständige Übertragung findet nicht statt. 2. Wesentlich ist Art. 22 Abs. 3 KommZG, danach können die Beteiligten sich in der Verbandssatzung vorbehalten, dass bestimmte Aufgaben und Befugnisse bei ihnen verbleiben, so dass es zu einer aufgespaltenen Zuständigkeit kommen kann. Der Vorbehalt gilt nicht für zwingend notwendige Aufgabenerledigungen. RA/FAnwVerwR Mielke
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