Basisdokument - Version 01.15

Basisdokument
Allgemeine Geschäftsgrundlagen
Version 01.15
Einleitung
Inhalt
Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Seite   4
Depotreglement
Seite   7
Zahlungsverkehrsbedingungen
Seite 10
Maestro-Karten-Reglement
Seite 13
Valiant Kundenkarten-Reglement
Seite 15
eBanking-Reglement
Seite 16
Informationen zur Vermeidung
nachrichtenloser Vermögenswerte
Seite 19
Das vorliegende Basisdokument bildet einen integrierenden Bestandteil des Basisvertrags. Es beinhaltet die
grundlegenden Bestimmungen der gegenseitigen Bezie­
hung zwischen dem Kunden1 und der Bank. Für einzelne
Geschäftsarten und/oder Produkte werden separate
Verträge verwendet, die jedoch wiederum ihre Grund­
lage im Basisvertrag finden. Sämtliche von der Bank angebotenen Dienstleistungen stehen mit einigen wenigen
vorge­gebenen Ausnahmen allen Kunden zu.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Bereiche der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und
dem Kunden. Deren Bestimmungen gelten daher immer
in Ergänzung zu den anderen Regelwerken dieses Basis­
dokuments (Depotreglement, Zahlungsverkehrsbedingungen, Maestro-Karten-Reglement, Valiant Kundenkarten-Reglement, eBanking-Reglement, und Informationen
zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte).
Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Bestim­
mungen des vorliegenden Basisdokuments vor. Solche
Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg
oder auf andere geeignete Weise bekannt­gegeben.
Ohne Widerspruch seitens des Kunden gelten sie innert
Monatsfrist als genehmigt.
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Der besseren Lesbarkeit halber wird diese Formulierung sowohl
für die weibliche Form als auch für die Mehrzahl verwendet.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.Verfügungsberechtigung
Die der Bank bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt ihr
gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten
schriftlichen Widerruf, und zwar ungeachtet anders lautender
Handelsregistereinträge und Veröffent­lichungen.
2. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung, Sorgfaltspflichten
Im Rahmen der Legitimationsprüfung kann die Bank einen Vergleich der Unterschriften und weitergehende Prüfungen anordnen. Bei der Aufbewahrung von Bankunterlagen, Erteilung von
Zahlungsaufträgen, Geheimhaltung von Codes und dergleichen
hält der Kunde die jeweils geltenden Vorsichtsmassnahmen ein,
um die Risiken von Missbräuchen (Betrug, Diebstahl von Daten
etc.) zu vermindern. Die Bank trifft angemessene Massnahmen
zur Minimierung solcher Risiken. Wendet die Bank dabei nicht
die geschäftsübliche Sorgfalt auf, übernimmt sie den eingetretenen Schaden. Falls der Kunde seine entsprechenden Vorsichtsbzw. Sorgfaltspflichten verletzt, trägt er den Schaden. Tritt ein
Schaden ein, ohne dass die Bank oder der Kunde ihre jeweiligen
Sorgfaltspflichten verletzt haben, so trägt ihn diejenige Partei,
deren Einflussbereich er zuzurechnen ist.
3. Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde ist verpflichtet, die Bank umgehend über die mangelnde Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder weiterer für ihn handelnder Personen zu informieren. Unterlässt er
dies, hat er einen allfälligen daraus resultierenden Schaden selber zu tragen.
Ist ein Schaden auf die eigene mangelnde Handlungsfähigkeit
des Kunden zurückzuführen, hat der Kunde diesen Schaden selber zu tragen, sofern nicht die Bank im Zeitpunkt der Schadensentstehung über die mangelnde Handlungsfähigkeit des
Kunden informiert war. Als Infor­mation im Sinne dieser Bestimmung gilt die Information der Bank durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Information der Bank
durch die für den Kunden zuständige Vertretungsperson (unter
Vorlage der entsprechenden Ernennungs- bzw. Legitimations­
urkunde im Falle eines Vorsorgeauftrages) oder die amtliche
­Publikation der entsprechenden Massnahme.
Die Bank ist nicht verpflichtet, Abklärungen betreffend die
Handlungsfähigkeit des Kunden und seiner Bevollmächtigten
vorzunehmen. Die Bank trifft insbesondere keine Pflicht, sich bei
der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über
das Vorhandensein von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen zu erkundigen.
Die Bank ist berechtigt, vom Kunden und von seinen Bevollmächtigten jederzeit einen Nachweis über den Nichtbestand einer die Handlungsfähigkeit einschränkenden Mass­
nahme zu verlangen. Bei Zweifeln bezüglich der Handlungsfähigkeit des Kunden oder seiner ­Bevollmächtigten ist die Bank
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zudem berechtigt, das entsprechende Geschäft nicht zu tätigen, solange der Nachweis der Handlungs­fähigkeit nicht vorliegt.
4. Mitteilungen
Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über Veränderungen und
allfällig daraus entstehende wesentliche Veränderungen (z. B.
der Steuerpflicht) bezüglich Angaben, die er gegenüber der
Bank schon gemacht hat (z. B. Name, Adresse, Domizil, Staatsangehörigkeit etc.) auf dem aktuellen Stand zu halten. Mitteilungen der Bank gelten als gehörig erfolgt, wenn sie gemäss den
letzten Weisungen des Kunden oder zu seinem Schutze abweichend davon abgesandt worden sind. Allfällige Kosten einer
Adressennachforschung trägt der Kunde. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze der Bank befindlichen
­Kopien oder Versandlisten.
5. Übermittlungsfehler
Den aus der Benutzung von Übermittlungsmitteln wie Post,
Tele­
fon, Telex, elektronische Nachrichtenübermittlung (z. B.
eMail) oder jeder anderen Form der Übermittlung oder aus der
Benutzung von Transportunternehmen, namentlich aus Verlust,
Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die ihr obliegende geschäftsübliche Sorgfalt gewahrt hat.
6. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen
Wenn infolge Nichtausführung oder mangelhafter Aus­führung
von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) ein Schaden
entsteht, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall. Der
Kunde hat die Bank schriftlich zu informieren, wenn die Ausführung des Auftrages einen Schaden bewirken kann, der darüber
hinausgeht. Andernfalls trägt der Kunde diesen Schaden.
7. Beanstandungen
Alle Einwendungen oder Beschwerden betreffend die Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art, betreffend
Konto- oder Depot- bzw. Vermögensaus­züge oder die Bewertung von Guthaben oder andere Mitteilungen der Bank sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, in jedem Fall
innerhalb von vier Wochen seit Zustellung anzubringen; unterbleibt eine solche Beanstandung, so gelten die Ausführung
oder Nichtausführung des Auftrags sowie die entsprechende
Mitteilung als genehmigt. Schäden aus verspäteten Beanstandungen trägt der Kunde, falls er die ihm obliegenden Pflichten
verletzt hat.
8. Kontoführung (Konditionen)
Der Kunde erhält nach Wahl der Bank periodisch Konto- bzw.
Vermögensauszüge mit sämtlichen Bewegungen wie Gutschrift
bzw. Belastung der Zinsen, Gebühren, Kom­missionen, Spesen
und Steuern. Die Bank definiert Preise und Bedingungen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Einlagen, der verzinslichen
Im Rahmen der der Bank obliegenden geschäftsüblichen Sorgfalt kann sie die vom Kunden verlangte Auszahlung von Bargeld, ohne dass der Kunde achtenswerte Gründe vorgibt, begrenzen. Im Weiteren ist die Bank berechtigt, die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Grund zu verweigern.
9.Rückzüge
Die Bank setzt die Limite des Betrages fest, bis zu welcher Guthaben ohne Kündigung bezogen werden kann. Sofern Rück­
züge von Guthaben der Kündigung bedürfen, können diese
schriftlich oder mündlich gegenüber der Bank getätigt werden.
Die Bank ist dabei befugt, vom Kunden eine Kommission auf
den limitenüberschreitenden Betrag zu verlangen. In jedem Fall
fällt eine Kündigung dahin, wenn der gekündigte Betrag nicht
innerhalb von 20 Tagen seit Ablauf der Kündigungsfrist bezogen wird.
10. Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen im
Zusammenhang mit SWIFT
Für die Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungs- und
Wertschriftenverkehrs sowie anderer Transaktionen werden
­unter anderem Name, Adresse und Kontonummer des Auftraggebers angegeben. Ohne diese Angaben werden insbesondere
Zahlungen bzw. Transaktionen ins Ausland zurückgewiesen.
Ausnahmsweise kann auch bei Transaktionen innerhalb der
Schweiz (z. B. Zahlungen in einer Fremdwährung) nicht ausgeschlossen werden, dass diese über internationale Kanäle abgewickelt werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ins Ausland übermittelte
Zahlungs und Wertschriftenverkehrsdaten nicht mehr durch
das schweizerische Recht geschützt sind. Speziell im Rahmen
der internationalen Terror- und Geldwäschereibekämpfung
können ausländische Gesetze und Regulierungen die Weiter­
gabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen.
Siehe hierzu Hinweise auf www.swissbanking.org
Im Übrigen wird auf die separaten «Zahlungsverkehrsbedingungen» verwiesen.
11. Guthaben in fremden Währungen bzw. auf Edelmetallkonten
Die Guthaben der Kunden in fremder Währung bzw. Währungseinheiten oder Ansprüche auf Lieferung von Edelmetall
werden auf dem Namen der Bank, jedoch auf Rechnung und
Gefahr des Kunden, bei Korrespondenzbanken in oder ausserhalb des betreffenden Währungs­gebietes angelegt.
Die Bank kann keine Verantwortung und Haftung als Folge wirtschaftlicher Risiken und behördlicher und/oder gesetzlicher
­Beschränkungen sowie der Auflage von Steuern, Gebühren etc.,
denen diese Guthaben durch die Bestände des Währungsgebietes oder am Sitz der Korrespondenzbank unterworfen sind,
übernehmen.
Über Guthaben in fremder Währung und Ansprüche auf Lieferung von Edelmetall kann der Kunde durch Verkauf und Überweisung verfügen, auf andere Art nur mit Zustimmung der
Bank. Die Verpflichtung der Bank aus Konten in fremder Währung bzw. Währungseinheit werden ausschliesslich durch einen
Verkaufs- oder Zahl­
ungsauftrag oder durch die Ausstellung
eines Checks bei der konto/depotführenden Geschäftsstelle
­
­erfüllt, die Verpflichtung der Bank bezüglich Edelmetallkonti
kann sie jederzeit durch Abtretung entsprechender Anteile ihrer Edelmetalllieferansprüche erfüllen.
Ohne gegenteilige Instruktionen der Kunden werden Beträge
in einer anderen als der Kontoführungswährung nach Ermessen
der Bank in die Kontoführungswährung umgerechnet und dem
Konto gutgeschrieben resp. belastet. Es steht im Ermessen der
Bank, für den Kunden ein neues Kontokorrent in der entsprechenden Fremdwährung zu eröffnen. Der Kunde kann die seinem Kontoguthaben entsprechende Menge Edelmetall gemäss
den jeweils geltenden g
­ esetzlichen Bestimmungen und Übereinstimmungen mit den handelsüblichen Vorgaben (z. B. Anzahl vertretbarer Einheiten, Minimalfeingehalt) bei der kontoführenden Geschäftsstelle der Bank (Erfüllungsort) aushändigen lassen.
Der Kunde, der ein Edelmetallkonto auf weist, hat einen Lieferanspruch auf die entsprechende Menge Edelmetall und wird im
Fall der Auslieferung des Edelmetalls Eigen­tümer. Der Kunde hat
weder einen Anspruch auf die Auslieferung von bestimmten
­Gewichts- bzw. Stückeinheiten noch auf die Lieferung von Münzen eines bestimmten Jahrgangs oder einer bestimmten Prägung und akzeptiert, dass sich im Einzelfall die Auslieferung des
Edelmetalls als Folge von objektiven Gründen (behördliche
­Beschränkungen, Lieferengpässe und dergl.) verzögern kann.
Die Kosten für die Auslieferung trägt der Kunde.
12. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere
Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrecht­lichen, checkrecht­
lichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages
der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und
zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Sofern die Bank die ihr
obliegende geschäftsübliche Sorgfalt gewahrt hat, trägt der
Kunde das Risiko und damit den Schaden im Zusammenhang
mit der Einlösung von mangelhaften oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Guthaben bzw. der Beschränkung von Rückzügen durch Staf­
felung oder Kündigungsfristen. Die Bank behält sich vor, ihre
Zins- und Kommis­sionsansätze sowie ihre üblichen tariflichen
Ansätze, Spesen und Gebühren jederzeit neu festzulegen, insbesondere den veränderten Verhältnissen des Geld- und Kapitalmarktes anzupassen. Die Bank ist zudem berechtigt, Negativzinsen einzuführen. Allfällige Fremdspesen werden dem Kunden weiterverrechnet. Wenn die Konto- bzw. Vermögensaus­
züge oder Mitteilungen der Bank nicht spätestens innert vier
Wochen beanstandet werden, gelten sie als genehmigt, und
zwar auch dann, wenn keine vom Kunden unterschriebene
Richtigbefundsanzeige bei der Bank eingetroffen ist. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Konto- bzw.
Vermögensauszuges schliesst die Genehmigung aller in ihm
enthaltenen Posten sowie allfälliger Vorbehalte der Bank ein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
13. Börsenkotierte Namenaktien
Kauft die Bank für Rechnung des Kunden börsenkotierte
Namen­aktien oder Partizipationsscheine, deren Übertragbarkeit beschränkt ist, so haftet sie nicht für die Folgen einer Weigerung des Emittenten, die Zustimmung zur Übertragung zu
­erteilen. Verlangt der Emittent, dass der Käufer ein Gesuch um
Anerkennung als Aktionär einreicht, so haftet die Bank nicht,
wenn es der Kunde unterlässt, dieses Gesuch zu stellen.
14. Pfand- und Verrechnungsrecht
Die Bank hat bezüglich ihrer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des
Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und ein Recht auf jederzeitige Verrechnung, ohne Rücksicht auf die Art der Vermögenswerte, die Währung, Ort und
Zeit der Erfüllung. Indessen entsteht das Pfandrecht erst mit der
Forderung. Dieses Pfand- und Verrechnungsrecht gilt zusätzlich
zu allen übrigen speziellen oder generellen, der Bank eingeräumten Sicherheiten, und ohne diese zu beeinträchtigen. Es
gilt auch für Kredite und Darlehen mit oder ohne Garan­tien
oder Sicherheiten. Es steht im Ermessen der Bank, zu entscheiden, ob die Sicherheiten ausreichen, um die Verpflichtungen
des Kunden gegenüber der Bank zu decken. Falls dies nicht der
Fall ist, hat die Bank das Recht, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen oder Darlehen zu kürzen. Wird diese Forderung nicht erfüllt, werden die der Bank geschuldeten Beträge sofort fällig.
Sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist, ist die Bank
nach ihrem Ermessen berechtigt, die verpfändeten Guthaben
mit oder ohne Zustimmung des Kunden zu verwerten, wie und
wann die Bank es für angemessen erachtet und in jeder Reihenfolge, unabhängig von vereinbarten Laufzeiten. Die Bank ist zur
zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder
berechtigt. Die Bank kann verpfändete Vermögenswerte für
sich selbst oder für ihre Kunden erwerben. Die Bank kann auch
Deckungsgeschäfte für offene Positionen aus Terminkäufen
oder Terminverkäufen tätigen. Der Kunde zediert und verpfändet hiermit ausdrücklich alle Guthaben und Wertschriften, welche nicht auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
15. Empfehlungen, Ratschläge und weitere Informationen
Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aufgrund ihrer Ratschläge, Empfehlungen oder weiteren Informationen zuhanden des Kunden entstehen, es sei denn, dass die Bank die ihr obliegende geschäftsübliche Sorgfalt nicht gewahrt hat.
16. Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Der Kunde und die Bank sind berechtigt, die bestehenden
­Geschäftsbeziehungen jederzeit aufzuheben sowie zugesagte
oder benützte Kredite zu kündigen, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Vereinbarungen bestehen.
Im Falle einer Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine
Partei ist der Kunde verpflichtet, der Bank mitzuteilen, wohin
seine bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind. Unterlässt der Kunde dies, kann die
Bank nach einer angemessenen Nachfrist die Vermögenswerte
physisch ausliefern oder sie l­ iquidieren und den Erlös sowie vorhandene Guthaben in Form eines Checks in einer von der Bank
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bestimmten Währung an die letztbekannte Adresse des Kunden senden.
17. Gleichstellung der Samstage und Feiertage
Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank werden Samstage
­einem staatlich anerkannten Feiertag gleich­gestellt.
18. Auslagerung Geschäftsbereiche
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank einzelne Geschäftsbereiche (z. B. Informatik, Zahlungsverkehr, Wertschriftenadministration, Abwicklung, Handel, Research und interne
Revision) an andere Unternehmen auslagern kann (Outsourcing). In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittanbietern (Dienstleistern) Kundendaten
auf Systemen dieser Dienstleister gespeichert und verwaltet.
Der Kunde ent­bindet die Bank in diesem Umfang vom Bankgeheimnis.
19. Einhaltung von Gesetzen
Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, u.a. auch der
Verpflichtung zur Deklaration und Zahlung von Steuern, verantwortlich.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Bank unterstehen
dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, ausschliesslicher
Gerichtsstand für alle Verfahrens­arten und Betreibungsort
(letztere nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz) ist
Bern. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem andern zuständigen Gericht zu belangen.
Depotreglement
2.
Kategorisierung des Kunden
Mit Eröffnung eines Wertschriftendepots bei der Bank wird der
Kunde als Beratungskunde geführt. Sobald der Kunde im Bereich Anlagen ausschliesslich die Vermögensverwaltung in Anspruch nimmt und mithin sämtliche Anlageentscheide an die
Bank delegiert, gilt er als Vermögensverwaltungskunde. In diesem Fall hat der Kunde mit der Bank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abzuschliessen. Sofern der Kunde ausschliesslich Geschäfte ohne Beratung tätigt und die volle Verantwortung für seine Anlageentscheide selbst übernimmt, gilt
er als Execution Only Kunde. Der Kunde schliesst in diesem Fall
mit der Bank zusätzlich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ab.
3.
Qualified Intermediary (QI)
Bei Eröffnung eines Wertschriftendepots hat der Kunde das regulativ erforderliche QI-Formular auszufüllen.
4.
Anlegerprofil des Kunden
Kunden, die die von der Bank angebotene Anlageberatung in
Anspruch nehmen wollen, müssen darlegen, welche Kenntnisse
und Erfahrungen sie im Anlagewesen besitzen, was ihre Anlageziele sind und wie ihre finanzielle Situation ist (die vorgenannten Kundenangaben werden zusammen als «Anlegerprofil» bezeichnet). Hierzu ist der von der Bank erstellte Fragebogen zu verwenden. Die vom Kunden diesbezüglich gemachten
Angaben gelten als exakt, vollständig und auf dem neusten
Stand, wobei sich die Bank hierauf so lange verlässt, bis ihr der
Kunde eine diesbezügliche Änderung bzw. Aktualisierung mitteilt. Diese wird am zweiten Tag nach deren Eingang bei der
Bank rechtswirksam. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank jegliche Änderung, die sein Anlegerprofil betreffen könnte, mitzuteilen.
5.Klassenwechsel
Ein Anlagefonds kann mehrere Teilvermögen umfassen. Für derartige Teilvermögen können unterschiedliche Anteilsklassen bestehen. Die Bank ist berechtigt, jederzeit und ohne Absprache
mit dem Kunden einen Wechsel der Anteilsklasse vorzunehmen, sofern dieser Klassenwechsel zugunsten des Kunden erfolgt (z. B. bei Vorhandensein von Klassen mit tieferem TER). Der
Kunde wird über den Klassenwechsel in geeigneter Weise informiert.
6. Übergabe/Entgegennahme von Depotwerten
Nebst der Verwaltung und Verwahrung von Geld- und Kapitalmarktanlagen und anderen Finanzinstrumenten kann die Bank
Edelmetalle in handelsüblicher und nichthandelsüblicher Form
sowie Münzen mit numismatischen Wert sowie andere Wert­
gegenstände, sofern sie dafür geeignet sind, im offenen Depot
verwahren. Die Bank ist berechtigt, die Entgegennahme von Depotwerten ohne Grundangabe zu verweigern. Die Versicherung
der Depotwerte gegen Schäden, für die die Bank nicht haftet, ist
Sache des Kunden.
7.Sorgfalt
Die Bank verwahrt und verwaltet die Depotwerte mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt,
die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Kunden auswärts
verwahren zu lassen.
8.
Dauer der Hinterlegung
Die Dauer der Hinterlegung ist in der Regel unbestimmt. Der
Kunde ist berechtigt, die Auslieferung der Depotwerte zu verlangen. Solche Auslieferungen erfolgen nur während der normalen Geschäftszeiten der Bank. Bei auswärtiger Deponierung
gelten die banküblichen Auslieferungszeiten und -­fristen. Die
Bank kann jederzeit die Rücknahme der Depotwerte verlangen.
Der Kunde trägt alle Kosten, welche infolge Rücknahme von
­Depotwerten anfallen.
9.
Depot- bzw. Vermögensausweise
Der Kunde erhält Belege über die Ein-­und Ausgänge auf seinem Depot. Solche Belege sind weder abtretbar noch übertrag­
bar­oder verpfändbar. Die Auslieferung von Depotwerten aus
dem Depot muss durch die Unterschrift des Empfängers auf
dem entsprechenden Empfangsschein bestätigt werden.
10.Transportversicherung
Die Bank ist berechtigt, eine Transportversicherung für die
­Depotwerte auf Kosten des Kunden abzuschliessen.
11.Depotgebühr
Die Depotgebühr berechnet sich nach dem jeweils geltenden
Tarif der Bank. Sie gilt als Entschädigung der Bank für die Aufbewahrung und die dazugehörende Konto-­und Depotführung.
Die Bank ist ­berechtigt, das Konto des Kunden für Depotgebühren, Gebühren für Verwaltungshandlungen, aussergewöhn­
liche Bemühungen und Auslagen, Steuern sowie die Gebühren
auswärtiger Depotstellen separat zu belasten. Die Bank behält
sich das Recht vor, ihre Tarife für die Depotführung jederzeit zu
ändern. Der Kunde wird vorgängig auf geeignete Weise über
die Änderung informiert.
12. Gegenstand der Hinterlegung von Depotwerten
Der Kunde anerkennt, dass aus der reinen Hinterlegung seiner
Depotwerte in einem Depot der Bank kein Anspruch auf Beratung abgeleitet werden kann. Die Bank ist insbesondere nicht
verpflichtet, die Anlagen zu überwachen und den Kunden auf
allfällige Gefahren und negative Entwicklungen hinzuweisen.
Die Bank ist beim Fehlen eines ihr erteilten Ver­waltungsauftrages
nicht verpflichtet, Entscheide zu treffen und Handlungen zur
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Depotreglement
1. Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es findet Anwendung auf die von der Bank ins
Depot übernommenen Werte und Sachen (nachstehend Depotwerte).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einleitung (AGB)
Depotreglement
Anlage oder Liquidation der V
­ ermögenswerte vorzunehmen,
auch nicht in besonderen Situationen.
Die Bank bietet die Vermögensverwaltung sowie die Beratungen als e
­ igenständige Dienstleistungen gemäss separaten Verträgen an.
13. Offenes Depot
Die Bank ist ermächtigt, Wertpapiere und andere Werte in offenem Depot ganz oder teilweise in Sammeldepots zu legen, die
bei der Bank selbst, bei einer Drittbank oder einer zentralen
­Depotstelle geführt werden. Bei Bestehen eines Sammeldepots
ist der Kunde Miteigentümer am Gesamtbestand des Depots,
wobei sich der Mit­eigentums­anteil des Kunden aus dem Verhältnis seines Depotbestandes zum Gesamtbestand des Sammeldepots ergibt. Bei der Auslieferung aus dem Sammeldepot
ist der Kunde nicht berechtigt, bestimmte Nummern, Stücke
oder Stückelungen zu wählen. Dies gilt in gleicher Weise für hinterlegte Edelmetalle von gleichem Gewicht und gleicher Qualität. Bei der Auslieferung hinterlegter Edelmetalle aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, spezifische Jahrgänge
und Prägungen auszuwählen.
Auslosbare Depotwerte können in Sammeldepots verwahrt
werden. Dabei wendet die Bank bei der Zweitauslosung eine
Methode an, die allen Deponenten eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslosungsverfahren bietet.
14. Valoren im Ausland
Wertschriften und andere Werte, welche hauptsächlich im Ausland gehandelt werden oder an ausländischen Börsen kotiert
sind, werden grundsätzlich an den jeweiligen Handelsplätzen
aufbewahrt. Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung werden im Ausland deponierte Werte nach Wahl der Bank
von einer Korrespondenzbank, einer Hinterlegungsstelle oder
einer zentralen Sammel­depotstelle im Namen der Bank aber für
Rechnung und auf Gefahr und Kosten des Kunden verwahrt,
verbucht und verwaltet.
15. Gutschriften und Belastungen
Gutschriften und Belastungen, z. B. von Kapital, Erträgen,
­Gebühren oder Spesen, erfolgen vorbehaltlich abweichender
Einzelanweisung des Kunden auf jenem Konto, für das der Kunde eine entsprechende Instruktion erteilt hat. Wenn erforderlich, erfolgt eine Konvertierung in die Kontowährung. Änderungen von Kontoinstruktionen müssen mindestens fünf Bank­
arbeitstage vor Fälligkeit bei der Bank eingegangen sein.
16. Liefergeschäfte und internationale Quellenbesteuerung
Kunden, die der internationalen Quellenbesteuerung gemäss
dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung
(IQG) und den zugehörigen Staatsverträgen unterliegen, ermächtigen die Bank dazu, bei der Einlieferung von Depotwerten durch andere Schweizer Zahlstellen dort die zur Besteuerung nötigen Informationen einzu­holen sowie bei der Auslieferung von Depotwerten an andere Schweizer Zahlstellen, die zur
Besteuerung notwendigen Informationen mitzuliefern.
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17.Verwaltungsdienstleistungen
Auch ohne ausdrückliche Weisung des Kunden führt die Bank
die üblichen Verwaltungsdienstleistungen für Wertschriften
aus, inbegriffen das Inkasso von Dividenden, Zinszahlungen
und Kapitalrückzahlungen, die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen, Bezugsrechten und die
Amortisation von Wertschriften sowie den Bezug neuer Couponbogen und den Austausch von Wertpapierurkunden. Die
Bank stützt sich bei diesen Dienstleistungen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Listen, übernimmt diesbezüglich
­jedoch keinerlei Haftung. Nach Erhalt rechtzeitig erteilter, ausdrücklicher Weisungen des Kunden übernimmt die Bank auch
die Ausübung oder den Kauf oder Verkauf von Wandel­
,
Options­und Bezugsrechten; ohne Eingang gegenteiliger Instruktionen des Kunden bis spätestens am Vortag der letzten
Börsennotierung der Rechte, oder im Falle von unkotierten
oder ausländischen Wertschriften innerhalb einer vernünftigen Zeit, ist die Bank ermächtigt, solche Rechte zugunsten des
Kunden bestens zu veräus­sern.
18.Entschädigungen
Die Bank setzt sowohl in der Vermögensverwaltung als auch in
der Anlageberatung grundsätzlich und wenn immer möglich
Produkte ohne Vertriebsentschädigung ein.
Sollte die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der
Verwahrung von Anlageprodukten von Dritten ausnahmsweise
eine Vertriebsentschädigung oder andere geldwerte Leistungen (nachfolgend «Entschädigungen») erhalten, stellen diese
einen Teil des Entgelts für Dienstleistungen dar, welche die Bank
für Dritte auf Grundlage selbständiger Verträge erbringt und ihr
nicht in Erfüllung von Auftragsverhältnissen mit dem Kunden
zukommen. Die Entschädigungen werden in der Regel periodisch ausbezahlt und deren Höhe bemisst sich üblicherweise
nach dem an einem bestimmten Datum über alle Kunden hinweg gehaltenen Volumen des entsprechenden Anlageprodukts. Die Bank teilt die jeweiligen aktuellen Bandbreiten der
Entschädigungen pro Produktkategorie dem Kunden regelmäs­
sig in geeigneter Form, insbesondere auch über die Internetseiten der Bank, mit.
Der Kunde ist im Rahmen des Depotreglements über die Entschädigungen aufgeklärt worden. Sollte die Bank Entschädigungen erhalten, die ohne entsprechende Abrede einer gesetzlichen Herausgabepflicht gegenüber dem Kunden unterliegen
könnten, verzichtet der Kunde gemäss dem Depotreglement
auf eine diesbezügliche Ablieferung. Das vorliegende Reglement dient in diesem Fall gemeinsam mit der Information über
die Bandbreiten der Entschädigung als entsprechende Abrede.
Im Falle von beratungsfreien Geschäften können weiterhin Produkte mit Vertriebsentschädigungen vorkommen. Sofern der
Bank in diesem Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Verwahrung von Anlageprodukten Entschädigungen zufliessen, ist
ausschliesslich die Bank daran berechtigt und es gelten die vorstehenden Bestimmungen.
19. Unverurkundete Wertrechte
Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die
Bank ermächtigt:
a) noch bestehende Titel beim Emittenten in unverbriefte
Wertrechte umwandeln zu lassen;
b) solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem
Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und
von ihm die nötigen Auskünfte einzuholen;
c) jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von
Wertpapieren zu verlangen.
Depotreglement
20. Handeln der Bank auf eigene Rechnung
Die Bank ist bei Kauf- und Verkaufsaufträgen des Kunden zum
Selbsteintritt berechtigt, falls für die fraglichen Werte ein Marktoder ­Börsenpreis besteht oder falls die Bank aufgrund objektiver
Kriterien einen Preis bestimmen kann.
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Zahlungsverkehrsbedingungen
Zahlungsverkehrsbedingungen
1.Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Ausführung
und den Empfang inländischer und grenzüberschreitender
Überweisungen (nachfolgend «Zahlungsaufträge») sämtliche Währungen über die Bank, unabhängig davon, über
welches Z
­ ahlungsverkehrsprodukt die Abwicklung erfolgt.
lungsauftrag bei Nichtübereinstimmungen in wesent­
lichen Punkten zurückzuweisen. Gleiches kann sich das
­Finanzinstitut des Begünstigten vorbehalten. Bei einer solchen Rückweisung ist die Bank berechtigt, das Finanz­
institut des Aufraggebers über die Nichtübereinstimmungen zu informieren.
1.2. Diese Zahlungsverkehrsbedingungen gelten nicht für
Trans­aktionen, welche mittels Kredit-, Debit- oder Kundenkarten oder als Lastschriften abgewickelt werden.
3.3. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Zah­lungsauftrag trotz mangelhaften oder fehlenden Angaben auszuführen, wenn diese durch die Bank zweifelsfrei
berichtigt und/oder ergänzt werden können (z. B. Um­
wandlung einer Kontonummer ins IBAN-Format, Einfügen
oder Anpassen von Clearing-Nr./BIC, Bereinigung von
Schreibfehlern).
1.3. Besondere Bedingungen gelten auch für Wechsel, Checks
und ähnliche Papiere (siehe entsprechende Ziffer in den
AGB).
2.
Erforderliche Angaben zum Zahlungsauftrag
Der Kunde muss der Bank für die Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich die folgenden Angaben übermitteln:
•
Kontonummer oder IBAN (International Bank Account
Number) des zu belastenden Kontos
•
Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Adresse des Kunden
•
Überweisungsbetrag und Währung
•
IBAN oder Kontonummer des Zahlungsempfängers
•
Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Adresse des Zahlungsempfängers
•
Eindeutige Identifikation des Finanzinstituts des Zahlungsempfängers (BIC = Bankers Identifier Code ➔ üblicherweise SWIFT-Code, Clearingnummer oder Name und Adresse
des Finanz­instituts)
•
Gewünschtes Ausführungsdatum. Ist im Zahlungsauftrag
kein Ausführungsdatum angegeben, führt die Bank den
Auftrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Annahmeschlusszeiten (Ziff. 14) aus, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Ausführung eines Zahlungsauftrages erfüllt sind.
•
Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zahlungsauf­
trägen
Für elektronische Zahlungsaufträge gelten die Bestimmungen
für die elektronische Dienstleistung.
3.
Bedingungen für die Verarbeitung eines Zahlungsauftrages
3.1. Der Zahlungsauftrag wird grundsätzlich nur verarbeitet,
wenn die wesentlichen Angaben im Zahlungsauftrag vorhanden und widerspruchsfrei sind sowie mit denjenigen
der Bank übereinstimmen.
3.2. Bei Verwendung einer IBAN ist der Kunde sowohl als Auftraggeber einer Zahlung als auch als Zahlungsempfänger
damit einverstanden, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrages einzig anhand der IBAN erfolgt. Ein Abgleich mit
Name und Adresse des Begünstigten findet in der Regel
nicht statt. Die Bank behält sich vor, diesen Abgleich nach
eigenem Ermessen dennoch vorzunehmen und den Zah10
3.4. Der Auftraggeber muss für das zu belastende Konto verfügungsberechtigt sein. Zudem dürfen keine Verfügungs­
verbote oder Verfügungsbeschränkungen bestehen, insbesondere keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, keine behördlichen Anordnungen oder keine
Vereinbarungen (z. B. Verpfändung von Kontoguthaben),
welche die Verfügungsberechtigung ausschliessen oder
beschränken.
3.5. Der Kunde muss zum Zeitpunkt der Zahlungsausführung
auf dem zu belastenden Konto über frei verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite im Mindestumfang des auszuführenden Zahlungsauftrages verfügen.
Es steht im Ermessen der Bank, ob sie trotz fehlendem Guthaben oder fehlender Kreditlimite einen Zahlungsauftrag
ausführen will.
3.6. Erteilt der Kunde verschiedene Aufträge, deren Gesamtbetrag das verfügbare Guthaben oder den dem Kunden gewährten Kredit übersteigt, kann die Bank ohne Rück­sicht
auf das Datum oder den zeitlichen Eingang nach eigenem
Ermessen bestimmen, welche Aufträge auszuführen sind.
3.7. Mit Ausführung des Zahlungsauftrages wird das angegebene Konto des Kunden mit Datum des Ausführungstages
­belastet.
3.8. Änderungen an bereits erteilten Zahlungsaufträgen sowie
der Widerruf von Zahlungsaufträgen müssen in der Regel
über die elektronischen Produkte oder schriftlich erfolgen.
4.
Überweisung im SEPA-Standard
Damit ein Zahlungsauftrag im SEPA-Standard (inländische und
grenzüberschreitende Zahlungen in Euro im Rahmen des Zahlungsverkehrsstandards SEPA = Single Euro Payment Area) abgewickelt werden kann, ist erforderlich, dass
•
der Zahlungsauftrag auf Euro lautet
•
der Zahlungsauftrag die BIC des Finanzinstituts sowie die
IBAN des Zahlungsempfängers enthält, auf welche die
Gutschrift er­folgt
5.Sammelauftrag
Bei einem Sammelauftrag müssen sämtliche Voraussetzungen
gemäss vorstehenden Ziff. 2 und 3 für jeden einzelnen Zahlungsauftrag erfüllt sein. Andernfalls kann der gesamte Sammelauftrag durch die Bank unverarbeitet zurückgewiesen werden.
6.Daueraufträge
Neuerfassungen, Änderungen und Löschungen von Daueraufträgen müssen mindestens fünf Bankwerktage vor dem Ausführungsdatum bei der Bank eingegangen sein. Andernfalls können sie in der Regel erst bei der darauffolgenden Auftragsauslösung/Fälligkeit berücksichtigt werden. Die Bank behält sich das
Recht vor, Dauer­aufträge in begründeten Einzelfällen vor dem
Ausführungsdatum zu löschen und den Kunden entsprechend
zu informieren.
7.
Ablehnung eines Zahlungsausgangs oder -eingangs (Verstoss gegen rechtliche und bankinterne Vorschriften)
7.1. Sind eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Ausführung eines Zahlungsauftrages nicht erfüllt und erfolgt
keine Berichtigung oder Ergänzung durch die Bank, führt
die Bank den Zahlungsauftrag nicht aus. Der Zahlungsauftrag kann auch durch eine andere an der Überweisung
beteiligte Partei zurückgewiesen werden. Sofern der
überwiesene Betrag bereits belastet worden ist, schreibt
sie den retournierten Betrag mit Valuta von dessen Eingang bei der Bank wieder gut.
7.2. Ist die Bank in der Lage, den Grund für die Ablehnung
­eines ausgehenden Zahlungsauftrages selber zu beseitigen, ist sie auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Zahlungsauftrag
erneut auszuführen.
7.3. Eingehende Zahlungen mit ungenügenden Angaben im
Auftrag werden in der Regel unter Abzug von Spesen an
das ­
Finanzinstitut des Auftraggebers retourniert. Die
Bank ist im Zusammenhang mit einer solchen Rücküberweisung berechtigt, allen an der Transaktion beteiligten
Parteien (inkl. des Auftraggebers) den Grund der nicht
erfolgten Gutschrift (z.B. «Konto saldiert») bekannt zu
­
­geben.
7.4. Die Bank ist nicht verpflichtet, Zahlungsausgänge aus­
zuführen oder Zahlungseingänge zu verarbeiten, die anwendbares Recht, regulatorische Vorschriften, nationale
oder internationale Sanktionsmassnahmen oder Anordnungen von zuständigen Behörden verletzen oder auf
andere Weise nicht im Einklang mit internen oder exter-
nen Verhaltensregeln stehen. Die Bank haftet nicht für
allfällige Verzögerungen, die aufgrund von notwendigen
Abklärungen entstanden sind, es sei denn, sie habe die
geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
8.
Deckungszahlungen
Die Bank behält sich vor, Zahlungseingänge in CHF oder Fremdwährung, die mit einer Deckungszahlung (Anschaffung der entsprechenden Währung durch ein anderes Finanzinstitut) verbunden sind, erst nach endgültiger Bestätigung des Deckungseingangs durch die Korrespondenzbank gutzuschreiben. Wenn
die Bank die Zahlungseingänge dem Konto dennoch sofort gutschreibt, behält die Bank sich das Recht vor, das Konto jederzeit
wieder zu belasten, falls die Deckung nicht innert zwei Bankwerk­tagen von den Korrespondenzbanken eintreffen sollte. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
9.
Gutschrift- und Belastungsdatum
9.1. Fällt ein Gutschrift- oder Belastungsdatum auf einen
Samstag, Sonntag oder einen (Bank-)Feiertag, ist die Bank
berechtigt, die Gutschrift bzw. Belastung am unmittelbar
nachgehenden Bankwerktag vorzunehmen.
9.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gutschriften
beim Begünstigten auch infolge ausländischer Regelungen betreffend Bankwerk- und (Bank-)Feiertage verzögern können.
10. Gutschrift- und Belastungsanzeigen
Die Gutschrift- und Belastungsanzeigen werden dem Kunden je
nach Produkt periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich, zur
Verfügung gestellt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen ­bezüglich des Zustellungszeitpunktes sowie der Form
und Art der Anzeigen.
11.Währungsumrechnung/Kursrisiko
11.1. Vergütungen in fremder Währung erfolgen grundsätzlich
auf das im Zahlungsauftrag angegebene Konto, unabhängig von der Kontowährung oder der Währung des
eingehenden Betrages. Die Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob dieses Konto in der gleichen Währung wie
der eingehende Betrag geführt wird. Für die Umrechnung
in die bzw. aus der Kontowährung gilt der jeweils aktuelle
Devisenankaufs- bzw. -verkaufskurs am Verarbeitungstag
des Auftrages.
11.2.Allfällige Kursrisiken (z. B. bei einer Wiedergutschrift im
Falle einer Zurückweisung) trägt der Kunde.
12. Recht der Bank auf Rückforderung einer Gutschrift
Die Bank ist nach erfolgter Gutschrift einer Zahlung ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Kontoabschlusses berechtigt, den gutgeschriebenen Betrag samt Zins seit Gutschrift
dem Konto des Kunden zu belasten oder auf andere Weise zurückzufordern, falls sich nachträglich zeigt, dass die Gutschrift
irrtümlich (z. B. Doppelzahlung) oder sonst zu Unrecht erfolgt
ist (Storno). Die Bank informiert den Kunden sofort mittels Einzelanzeige oder gleichwertiger Avisierung über eine erfolgte
Belastung.
11
Zahlungsverkehrsbedingungen
•
die Kostenregelung «geteilte Spesen» gewählt wird
­(SHA = shared/geteilte Spesen)
•
das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers an SEPA teilnimmt
•
keine speziellen Zahlungsinstruktionen erteilt werden
Sind alle Voraussetzungen für einen Zahlungsauftrag nach den
SEPA-Zahlungsverkehrsstandards erfüllt, wird dieser von der
Bank als SEPA-fähig erkannt und entsprechend verarbeitet.
Zahlungsverkehrsbedingungen
13. Länder- und währungsspezifische Besonderheiten
13.1.
Länder- oder währungsspezifische Besonderheiten
(gesetz­liche oder regulatorische Einschränkungen, politische Unruhen, Naturkatastrophen usw.) können Verzögerungen oder die Nichtausführung von Zahlungsausgängen oder -eingängen zur Folge haben, die ausserhalb des
Einflussbereichs der Bank liegen. Die Bank haftet nicht
für entsprechende Blockierungen, Verzögerungen oder
Nichtausführung von Zahlungsaufträgen oder den daraus
entstehenden Schaden.
13.2. Die Bank behält sich vor, den Zahlungsverkehr mit gewissen Ländern oder in gewissen Währungen teilweise oder
ganz einzustellen. Der Kunde wird über derartige Einschränkungen oder Einstellungen in geeigneter Form
­informiert. Vorschriften und Besonderheiten für den Zahlungsverkehr mit entsprechenden Ländern sind vom
Kunden zu beachten.
14.Annahmeschlusszeiten
Die Annahmeschlusszeiten werden dem Kunden in geeigneter
Form bekannt gegeben. Erfolgt die Einlieferung des Zahlungsauftrages nach der Annahmeschlusszeit, kann die Zahlung in
der Regel erst am nächstfolgenden Bankwerktag ausgeführt
werden.
15.Datenbearbeitung/-weitergabe
15.1. Der auftraggebende Kunde ist damit einverstanden, dass
seine Daten, insbesondere Name, Adresse und Konto­
n­ummer/IBAN, bei der Abwicklung von Transaktionen in
jeder Währung den beteiligten Finanzinstituten (insbesondere in- und ausländischen Korrespondenzbanken der
Bank), Systembetreibern wie z. B. SIC (Swiss Interbank
Clearing) oder SWIFT (Society for Worldwide Interbank
Financial Telecommunication) und den Begünstigten im
In- und Ausland bekannt gegeben werden und diese
ihrerseits die Daten zu Weiterverarbeitung oder zur
­
­Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder
übermitteln können.
15.2. Der begünstigte Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von
ihm dem Auftraggeber bekannt gegebenen Daten ebenfalls über die obgenannten Systeme verarbeitet bzw. weitergegeben werden können.
15.3.Im Weiteren nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die
Daten, welche ins Ausland gelangen, nicht mehr vom
schweizerischen Recht geschützt sind, sondern dem
jeweiligen ausländischen Recht unterliegen und die
ausländischen Gesetze und behördlichen Anordnungen
die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder
andere Dritte verlangen können. Siehe hierzu Hinweise
auf www.swissbanking.org
15.4.Es kann auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz
(z. B. Zahlungen in einer Fremdwährung) nicht ausgeschlossen werden, dass diese über internationale Kanäle
abgewickelt werden.
12
16.Datenbereinigung
Korrekte, standardgemäss formatierte und vollständige Daten
unterstützen die effiziente und kostengünstige Abwicklung von
Zahlungsaufträgen und Zahlungseingängen. Die Bank ist
­berechtigt, Kundendaten ohne vorgän­gige Mitteilung an den
Kunden zu bereinigen (z. B. unvollständige oder fehlerhafte
Kontonummer/IBAN, Name und Vorname bzw. Firma und
­Adresse, Umwandlung einer Kontonummer ins IBAN-Format).
Der Kunde ist einverstanden, dass die Bank die bereinigten Kundendaten in der Schweiz domizilierten Personen bekannt geben kann,die auf Wunsch des Kunden Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten erteilen und dazu die entsprechenden Angaben
vom Kunden erhalten haben. Diese Bereinigung dient der reibungslosen Abwicklung von zukünftigen Zahlungen an den
Kunden.
Maestro-Karten-Reglement
Allgemeine Bestimmungen
1.
Einsatzarten (Funktionen)
Die Maestro-Karte kann je nach Vereinbarung für eine oder
mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden:
•
•
•
als Bargeldbezugskarte im In- und Ausland (vgl. Ziff. II)
als Zahlungskarte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. II)
für weitere Dienstleistungen der kartenherausgebenden
Bank (vgl. Ziff. III)
2. Kontobeziehung
Die Maestro-Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes Konto
(nachfolgend «Konto» genannt) bei der kartenherausgebenden
Bank.
3.Kartenberechtigte
Kartenberechtigte können Kontoinhaber, Kontobevollmäch­
tigte oder vom Kontoinhaber bezeichnete Personen sein. Die
­Maestro-Karte lautet jeweils auf den Namen des Kartenberechtigten.
4.Eigentum
Die Maestro-Karte bleibt Eigentum der Bank.
5.Gebühr
Für die Ausgabe der Maestro-Karte und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der damit getätigten Transaktionen
kann die Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben, welche in
angemessener Form bekanntzugeben sind. Diese Gebühren
werden dem Konto belastet, auf das die Maestro-Karte ausgestellt ist.
6.
Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten
Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
a)Unterzeichnung
Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kartenberech­tigten
sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen.
b)Aufbewahrung
Die Maestro-Karte und die Maestro-PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren.
c)
Geheimhaltung der Maestro-PIN
Die Maestro-PIN ist geheimzuhalten und darf vom Karten­
berechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben
werden. Insbesondere darf die Maestro-PIN weder auf der
­Maestro-Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in
geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
d) Änderung der Maestro-PIN
Vom Kartenberechtigten geänderte Maestro-PINs dürfen nicht
aus leicht ermittelbaren Zahlenkombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen.
e)
Weitergabe der Maestro-Karte
Der Kartenberechtigte darf seine Maestro-Karte nicht weiter­
geben, insbesondere Dritten weder aushändigen noch sonstwie
zugänglich machen.
f)
Meldung bei Verlust
Bei Verlust der Maestro-Karte oder der Maestro-PIN sowie bei
Verbleiben der Maestro-Karte in einem Gerät ist die von der kartenherausgebenden Bank bezeichnete Stelle unver­züglich zu
benachrichtigen (vgl. auch Ziff. II.5 und Ziff. II.10).
g)
Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten
Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher
Verwendung der Karte, der Bank unverzüglich zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode. Innert 10 Tagen nach Erhalt des
Schadenformulars ist dieses ausgefüllt und unterzeichnet an die
Bank zurückzusenden.
h)
Meldung an die Polizei
Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige
bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung
des daraus resultierenden Schadens beizutragen.
7.Deckungspflicht
Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem
Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder Kreditlimite)
vorhanden ist.
8.
Belastungsrecht der Bank
Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der
Maestro-Karte (gemäss Ziff. I.1) auf dem Konto zu belasten (vgl.
Ziff. II.5). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die
Währung des Kontos umgerechnet.
9.
Geltungsdauer und Kartenerneuerung
Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen
Datums gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne
ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Maestro-Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Datums automatisch durch eine neue Maestro-Karte ersetzt.
13
Maestro-Karten-Reglement
I.
10. Kündigung
Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend wie
die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht gem. Ziff. I.3.
Nach erfolgter Kündigung ist der Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahres­gebühr.
Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge
auf dem Konto zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der
effektiven Rückgabe der Maestro-Karte zurückzuführen sind.
11. Änderungen der Bedingungen
Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung dieser Bedingungen vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls die Maestro-Karte nicht vor
Inkrafttreten der Änderungen zurückgegeben wird.
12. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Bank.
Maestro-Karten-Reglement
II.
Maestro-Karte als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte
1.Bargeldbezugsfunktion
Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit der Maestro-PIN an entsprechend gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transak­tionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten
Limiten eingesetzt werden.
2.Zahlungsfunktion
Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und
Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der Maes­
tro-PIN oder mit Unterzeichnung des Transak­tionsbeleges bei
entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die
Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden.
3.
Maestro-PIN (= Geheimzahl)
Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Maestro-Karte in
einem separaten, verschlossenen Umschlag die Maestro-PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, 6-stellige,
maschinell berechnete Geheimzahl, welche weder der Bank
noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Maestro-Karten ausgestellt, so erhält jede Maestro-Karte je eine eigene MaestroPIN.
4.
Änderung der Maestro-PIN
Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür ein­
gerichteten Geldautomaten eine neue 6-stellige Maestro-PIN
aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende Maestro-PIN
unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Maestro-Karte zu erhöhen, darf die
­gewählte Maestro-PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. I.6 lit.d), noch auf der Maestro-Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter
Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden.
14
5.
Legitimation, Belastung und Risikotragung
Jede Person, die sich durch Eingabe der Maestro-Karte und Eintippen der dazu passenden Maestro-PIN in ein hierfür eingerichtetes Gerät legitimiert oder den Trans­aktionsbeleg unterzeichnet, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung
mit dieser Maestro-Karte zu tätigen; dies gilt, auch wenn es sich
bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementsprechend ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuch­lichen
Verwendung der Maestro-Karte liegen somit grundsätzlich
beim Kontoinhaber.
6.
Schadenübernahme bei Nichtverschulden
Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss
Ziff. I.6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden
trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus
missbräuchlicher Verwendung der Maestro-Karte durch Dritte
in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Maestro-Karte. Nicht als «Dritte» zu betrachten
sind die Kartenberechtigten und deren Ehepartner bzw. eingetragene Partner sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende
Personen.
Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen.
7.
Technische Störungen und Betriebsausfälle
Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Maestro-Karte in ihrer Bargeld- und/oder Zahlungsfunktion ausschliessen, entstehen den Karten­berechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz.
8.Limiten
Die Bank legt Limiten pro ausgegebene Maestro-Karte fest und
teilt diese in angemessener Form mit. Die Orientierung allfälliger Bevollmächtigter über Limiten ist Sache des Kontoinhabers.
9.Transaktionsbeleg
Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren
und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen
Transak­tionsbeleg. Die Bank selbst verschickt in der Folge keine
Belastungsanzeigen.
10.Sperrung
Die Bank ist jederzeit berechtigt, ohne vorgängige Mitteilung
an den Kartenberechtigten und ohne Angabe von Gründen die
Maestro-Karte zu sperren.
Die Bank sperrt die Maestro-Karte, wenn es der Karten­
berechtigte ausdrücklich verlangt, den Verlust der MaestroKarte und/oder der Maestro-PIN meldet sowie bei Kündigung.
Kartenberechtigte ohne Kontovollmacht können nur die auf ihren Namen lautenden Maestro-Karten sperren.
Die Sperrung kann nur bei der von der kartenherausgebenden
Bank bezeichneten Stelle verlangt werden.
Für Einsätze der Maestro-Karte vor Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das
Konto zu belasten.
Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Konto
belastet werden.
Die Sperrung wird nur mit schriftlichem Einverständnis des
Konto­inhabers bei der Bank wieder aufgehoben.
III.
Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen
der Bank
Wird die Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen der Bank
eingesetzt, so regeln sich diese ausschliesslich nach den hierfür
mit der Bank vereinbarten Bestimmungen.
Grundsätzlich kommt für die Valiant Kundenkarte das MaestroKarten-Reglement zum Tragen. Folgende Bestimmungen gelten spezifisch für die Valiant Kundenkarte
1.
Einsatzarten (Funktionen)
Die Valiant Kundenkarte kann je nach Vereinbarung für eine
oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden:
•
als Bargeldbezugskarte an Geldautomaten der Valiant
Bank
•
zur Abfrage bestimmter Kontoinformationen
•
zur Einzahlung von Noten und Münzen (sofern Automat
diese Funktion zulässt)
•
zum Ausführen von Kontoüberträgen
3.Einzahlungen
An dafür vorgesehenen Automaten sind Einzahlungen mit Eingabe des PIN-Codes und mit speziellen «Einzahlungskarten»
auch ohne PIN-Code möglich. Der einbezahlte Betrag wird zur
Kontrolle am ­Automaten angezeigt. Der Betrag geht erst nach
erfolgter Bestätigung durch den Kunden in den Verantwortungsbereich der Bank über. Der Kunde anerkennt alle mit seiner Kundenkarte oder der­
jenigen seines/r Bevollmächtigten
­erfolgten Transaktionen und die ent­sprechenden Gutschriften.
Die Bank übernimmt keine Haftung, falls Einzahlungen am
Geld­automaten aus irgendeinem Grund (z. B. tech­nische Störungen) nicht möglich sind. Der Kunde hat die Bedienungsanleitung auf dem Bildschirm strikte zu befolgen.
2.
Geltungsdauer und Kartenerneuerung
Eine Kundenkarte ist bei ordentlicher Geschäftsabwicklung
grundsätzlich unbeschränkt gültig.
15
Kundenkarten-Reglement
Valiant Kundenkarten-Reglement
eBanking-Reglement
1.Dienstleistung
Die vorliegenden Bedingungen gelten für die vom Kunden bzw.
Bevollmächtigten gewünschten Dienstleistungen der Bank, bei
denen elektronische Hilfsmittel (namentlich Pass­wort, Sicherheitscodeliste, Zertifikat usw.) eingesetzt werden. Die Dienstleistungen werden nachfolgend eBanking genannt.
2.Zugang/Legitimation
2.1. Der technische Zugang zu den Dienstleistungen erfolgt
über
• Internet, via vom Kunden selbst gewählten Provider;
•allfällige weitere, zurzeit noch nicht gebräuchliche
Kommunikationsmedien.
2.2. Zugang zu den Dienstleistungen im eBanking erhält, wer
sich mit einem von der Bank bereitgestellten Legitima­
tionsverfahren legitimiert. Dies gilt unabhängig davon, ob
die betreffende Person tatsächlich zugriffsberechtigt ist.
Die Bank behält sich jederzeit die Einführung anderer
­Legitimationsverfahren vor.
eBanking-Reglement
2.3. Der Kunde bzw. jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, das
­erste ihm von der Bank zugestellte Passwort unverzüglich
nach Erhalt zu ändern.
2.4. Wer sich gemäss Ziffer 2.2 legitimiert, gilt der Bank gegenüber als berechtigt zur Benützung der eBanking-Dienstleistungen. Die Bank darf ihn daher im Rahmen und Umfang der gewählten Dienstleistungen und der gewählten
Verfü­gungsart, unabhängig von seinem internen Rechtsverhältnis zum Kunden und ungeachtet anders lautender
Han­dels­registereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten der Bank sowie ohne weitere Überprüfung seiner Berechtigungen
über die der Bank bekanntgegebenen Konti und/oder
Depots, Abfra­gen tätigen bzw. verfügen lassen, bzw. von
ihm Aufträge und Mitteilungen entgegennehmen. Die
Bank hat indes das Recht, jederzeit und ohne Angabe von
Gründen das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme von Instruktionen, Aufträgen und Mitteilungen über eBanking abzulehnen und darauf zu bestehen,
dass sich der Kunde in anderer Form (durch Unterschrift
oder durch persönliches Erscheinen) legitimiert.
2.5. Der Kunde anerkennt vorbehaltlos alle auf seinen Konti
und Depots verbuchten Transaktionen, welche mittels
eBanking in Verbindung mit seinen Identifikationsmerk­
malen, bzw. den­
jenigen seiner Bevollmächtigten, aber
ohne schriftlichen Auftrag, getätigt worden sind. Des­
gleichen gelten sämtliche Ins­
truk­
tionen, Aufträge und
Mitteilungen, welche die Bank auf diesem Weg erreichen,
als vom Kunden bzw. von dessen Bevollmächtigten verfasst und autorisiert.
16
3.
Sorgfaltspflicht des Kunden
3.1. Der Kunde bzw. jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, seine Benutzeridentifikation, sein persönliches Passwort und
die L­egitimationskennziffern (Sicherheitscodeliste) geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung
durch Unbefugte zu schützen. Insbesondere darf das Passwort nach seiner Änderung nicht aufgezeichnet oder ungeschützt auf dem Computer des Kunden abgelegt werden. Der Kunde trägt sämtliche Risiken, die sich aus der
Preisgabe seiner oder der Legitimationsmerkmale seiner
Bevollmächtigten ergeben.
3.2. Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Drittpersonen Kenntnis von Passwort und/oder Kennziffern
der Sicherheitscodeliste des Kunden oder seiner Bevollmächtigten gewonnen haben, so ist das Passwort unverzüglich zu wechseln. Gegebenenfalls ist bei der Bank eine
neue Sicherheitscodeliste anzufordern.
3.3. Der Kunde und seine Bevollmächtigten sind verpflichtet,
für ihren eigenen Computer die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und insbesondere ihr Computersystem gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sowie
gegen Computerviren zu schützen.
3.4. Der Kunde trägt sämtliche Risiken, die sich aus der – auch
missbräuchlichen – Verwendung seiner Legitimationsmerkmale oder derjenigen der Bevollmächtigten ergeben.
3.5. Der eBanking-Benutzer hat alle von ihm eingegebenen
Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen.
Die Verantwortung bezüglich der vom Benutzer übermittelten Daten bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch das
eBanking-System beim Kunden.
4. Haftung der Bank
4.1. Die Bank übernimmt keinerlei Gewähr für Richtigkeit und
Vollständigkeit von Informationen und Mitteilungen, die
über ­Automaten, Terminals, Bildschirme oder andere EDVSysteme (inkl. Telefonapparate und Mobile) abgefragt
werden können; insbesondere die Mitteilungen über
­Konti und Depots (Saldo, Auszüge, Transaktionen usw.)
gelten als vorläufig und unverbindlich, es sei denn, sie würden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ebenso stellen Informationen weder eine Empfehlung noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb oder Verkauf von
Anlageinstrumenten, zur Tätigung von Transaktionen
oder zum Abschluss irgendeines Rechtsgeschäftes dar, es
sei denn, die Angabe werde ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
4.2. Die Bank vermittelt nicht den technischen Zugang zu ihren
Dienstleistungen. Dies ist die alleinige Sache des Kunden.
Er nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Bank die für
4.3. Übermittlungsfehler, technische Störungen, Betriebsaus­
fälle und rechtswidrige Eingriffe, die durch Übermittlungsfehler, technische Mängel und Störungen, Betriebsausfälle oder rechtswidrige Eingriffe in Automaten,
Terminals, Bildschirme oder andere EDV-Systeme des Kunden bzw. Bevollmächtigten oder eines Dritten sowie in
jedermann zugängliche Systeme und Übermittlungsnetze
verursachten Schäden wird die Haftung der Bank wegbedungen, es sei denn, es treffe sie ein grobes Verschulden.
Ebenso entfällt jede Haftung für Schäden infolge Störung,
Unter­brüchen (inkl. systembedingter Wartungsarbeiten)
oder Überlastungen in Automaten bzw. EDV-Systemen
der Bank.
4.4. Die Bank behält sich bei der Feststellung von Sicherheits­
risiken jederzeit vor, die Dienstleistung des eBanking zum
Schutz des Kunden bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Für aus diesem Unterbruch allfällig entstandene
Schäden übernimmt die Bank keine Haftung.
4.5. Trotz aller Sicherheitsmassnahmen kann die Bank keine
Verant­
wortung für das Endgerät des Kunden über­
nehmen, da dies aus technischer Sicht nicht möglich ist
(Risiken siehe Ziff. 10).
4.6. Die Bank und/oder die von ihr beigezogenen Hilfsper­
sonen haften in jedem Fall, im Zusammenhang mit
der E
­ rbringung der Dienstleistung eBanking nur soweit
ihr grobes Verschulden angerechnet werden kann, für
den daraus kausal entstandenen direkten Schaden. Die
Geltendmachung von indirekten Schäden, entgangenem
­Gewinn ist ausgeschlossen.
5. Sperre
5.1. Der Kunde kann seinen oder den Zugang seiner Bevollmächtigten zu den eBanking Dienstleistungen sperren
lassen. Die Sperre kann nur während der üblichen Geschäftszeit der Bank verlangt werden. Die mündliche
­Anordnung einer Sperre durch den Kunden ist der Bank
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Überdies können
der Kunde und seine Bevollmächtigten, insbesondere bei
Verdacht auf Missbrauch, den eigenen Zugang zu den
eBanking-Dienstleistungen selbstständig sperren. Dies
­erfolgt durch mehrmalige Fehleingabe von Legitimationsmerkmalen, bis die Meldung der Sperrung des Vertrags
durch das System bestätigt wurde.
5.2. Die Bank ist jederzeit berechtigt, den Zugang des Kunden
und/oder seiner Bevollmächtigten zu einzelnen oder zu allen kundenbezogenen Dienstleistungen zu sperren, ohne
Angabe von Gründen und ohne vorherige Kündigung.
5.3. Das Risiko für Einsätze der elektronischen Hilfsmittel vor
Wirksamwerden der Sperre innert der geschäftsüblichen
Frist trägt der Kunde.
6. Börsenaufträge
6.1. Die Übermittlung von Börsenaufträgen an den Handel
der Bank erfolgt nur, wenn der Grossrechner (Host) der
Bank im Tagbetrieb ist. Während der Nachtverarbeitung,
über das Wochenende sowie bei technisch bedingten Störungen ist die Weiterleitung der Aufträge an den Host
unter­brochen. Der Kunde bzw. der Bevollmächtigte wird
in diesem Fall im Rahmen der Bestätigung für einen neu
erfassten Auftrag darüber informiert, dass die Auftragsweiterleitung «zeitverzögert» erfolgen wird. Zeitverzögerte Aufträge können fehlerhaft sein, ohne dass dies dem
Kunden bzw. Bevollmächtigten sofort angezeigt werden
kann. Ist der Grosscomputer im Tagbetrieb, werden feh­
lerhafte Aufträge, auch die nicht zeitverzögerten, sofort
gemeldet.
6.2. Der Handel von Börsenaufträgen erfolgt nicht in jedem
Fall durch direkte Weiterleitung an den Handelspartner
der Bank und nicht rund um die Uhr. Zwischen Auftragsein­
gabe und Handel können Verzögerungen entstehen
­wegen der Bank- resp. Büroöffnungszeiten, der Feiertagsregelungen im In- oder Ausland, der Handelstage sowie
Handelszeiten der jeweiligen Börsen, einer notwendigen
technischen oder manuellen Bearbeitung oder wegen
technisch bedingte Störungen usw.
Börsengeschäfte werden nur während der üblichen Büroarbeitszeiten der Bank verarbeitet und verbucht. Abrechnung und Verbuchung erfolgen im Rahmen der normalen
Betriebsabläufe, eine sofortige und prioritäre Behandlung
von eBanking Börsenaufträgen ist nicht möglich.
6.3. Die Bank übernimmt keine Haftung für zeitverzögert weitergeleitete, aufgrund von Systemprüfungen abgelehnte
(Ziff. 6.1), anderweitig fehlerhafte oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht ausgeführte Börsenaufträge und
daraus resultierende Schäden (insbesondere Kursverluste), sofern sie die übliche Sorgfalt walten liess.
6.4. Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur
Kenntnis, dass jedes Börsengeschäft mit spezifischen Risiken behaftet ist, die durch die Wahl der Anlage sowie das
politische und wirtschaftliche Umfeld bestimmt werden.
Das Risiko, mit einem Börsengeschäft Verluste zu erleiden,
ist beträchtlich. Dies gilt im Besonderen für kurzfristige
und spekulative Anlagen. Deshalb sollten nur Kunden mit
entsprechenden Kenntnissen und einer gesunden finan­
ziellen Grundlage Börsengeschäfte via eBanking tätigen.
Der Kunde trägt ausschliesslich und ­allein die Verantwortung sowie die Folgen von Anlage­risiken, die aus der Titelwahl durch ihn oder seine Bevollmächtigten resultieren.
Tätigt der Kunde bzw. der Bevoll­
mächtigte Börsengeschäfte, die den Rahmen der bei der Bank vorhandenen
Vermögenswerte übersteigen, und kommt der Kunde seiner Pflicht zur Deckung nicht inner­halb von 24 Stunden
nach ­(gerechnet ab der Valuta, dem für die Zinsberechnung wesent­
lichen Bankwerktag) oder kann er nicht
­erreicht werden, ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Positionen ohne Weiteres auf Risiko des
Kunden glattzustellen.
17
eBanking-Reglement
den Internet-Zugang und für die Nutzung des eBanking
erforderliche spezielle Software nicht vertreibt. Die Bank
übernimmt deshalb keine Gewähr für Netzbetreiber (Provider) oder für die hierzu erforderliche Software.
7. Elektronische Konto-/Depotdokumente
Der Kunde anerkennt, dass die schriftliche Mitteilung und die
Mitteilung in elektronischer oder anderer Form in gleicher Weise verbindlich sind. Elektronische Konto-/Depot­dokumente gelten als zugestellt, wenn sie innerhalb der eBanking-Umgebung
abgelegt und vom Kunden abrufbar sind. Hat der Kunde die
Konto-/Depotdokumente abgerufen, so sind diese noch während 180 Tagen verfügbar. Längstens werden die Konto-/
Depotdokumente den Kunden während 450 Tagen elektronisch
zur Verfügung gestellt, danach müssen diese nachbestellt werden. Im Weiteren ist der Kunde für die Aufbewahrung der Konto-/Depotdokumente selbst verantwortlich. Für die Beanstandung der Transaktionen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Kunde hat jederzeit das Recht, seine
Konto-/Depotdokumente, gemäss Gebührentarif, auf dem
­Papierweg zugestellt zu erhalten.
8. Vollmachtsbestimmungen
8.1. Die Ermächtigung der Bevollmächtigten zur Inanspruchnahme der Dienstleistung im eBanking gilt bis zu einem
an die Bank gerichteten schriftlichen Widerruf. Es wird
ausdrücklich bestimmt, dass eine erteilte Ermächtigung
mit dem Tod oder dem allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden nicht erlischt, sondern ungeachtet
anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen bis zum schriftlichen Widerruf in Kraft bleibt.
eBanking-Reglement
8.2. Die Streichung des Zeichnungsrechts des Bevollmächtigten auf den bei der Bank hinterlegten Unterschriftendokumenten des Kunden (Basisvertrag) hat nicht automatisch die Aufhebung dessen Ermächtigung zur Benützung
des eBankings zur Folge; vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Widerrufs. Anders lautende Bestimmungen,
namentlich Ziff. 2.2, bleiben vorbehalten.
9. Bankkundengeheimnis (eBanking-Kommunikation über Internet)
Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur Kenntnis,
dass die Daten über ein offenes, jedermann zugängliches Netz,
das Internet, transportiert werden. Die Daten werden somit regelmässig und unkontrolliert grenzüberschreitend übermittelt.
Dies gilt auch für eine Datenübermittlung, wenn sich Sender
und Empfänger in der Schweiz befinden. Zwar werden die einzelnen Daten­pakete verschlüsselt übermittelt. Unverschlüsselt
bleiben jedoch jeweils Absender und Empfänger. Diese können
auch von Drittpersonen gelesen werden. Der Rückschluss auf
eine bestehende Bankbeziehung ist deshalb für einen Dritten
möglich.
10. Sicherheit
10.1. Zugang via Internet
Bei der Entwicklung von eBanking wurde besonderer
Wert auf die Sicherheit gelegt. Zur Sicherheit des Kunden
wurde ein mehrstufiges Sicherheitssystem entwickelt, das
unter anderem auf kryptografische Verfahren mit hohem
Standard zurückgreift. Aufgrund der Verschlüsselung ist
es grundsätzlich keinem Unberechtigten möglich, die vertraulichen Kunden­daten einzusehen. Dennoch kann auch
bei allen dem neusten Stand der Technik entsprechenden
Sicherheitsvorkehrungen sowohl auf Bank wie auch auf
18
Kundenseite eine absolute S
­ icherheit nicht gewährleistet
werden. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere sein Computer die Schwachstelle im eBanking ist.
10.2. Internet
Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen insbesondere folgende Risiken zur Kenntnis:
•Ungenügende Systemkenntnisse und mangelnde Sicherheitsvorkehrungen können einen unberechtigten
Zugriff erleichtern (z. B. ungenügend geschützte Speicherung von Daten auf die Festplatte, Filetransfer, Bildschirmabstrahlung etc.). Es obliegt dem Kunden, sich
über erforderliche Sicherheits vorkehrungen genau zu
infor­mieren.
• Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik durch den
Internet-Provider des Kunden kann niemand ausschlies­
sen, d.h., dieser Provider hat die Möglichkeit, nachzuvollziehen, wann der Kunde mit wem in Kontakt getreten ist.
• Es besteht die Gefahr, dass sich ein Dritter während der
Nutzung des Internets unbemerkt Zugang zum Computer des Kunden verschafft.
• Es besteht die Gefahr, dass sich bei Nutzung des Internets Computerviren auf dem Computer ausbreiten. So
genannte Virenscanner können den Kunden bei seinen
Sicherheitsvorkehrungen unterstützen.
• Es ist wichtig, dass der Kunde nur mit Software aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet.
11. eMail (electronic Mail)
Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur Kenntnis,
dass Daten über eMail ungeschützt übermittelt werden. Per
eMail zugestellte Mitteilungen und Aufträge sind deshalb für
die Bank unverbindlich. Die Bank übermittelt ihrerseits per
eMail nur generelle und öffentlich zugängliche Informationen.
12. Kündigung
Die Kündigung der eBanking-Dienstleistungen kann sowohl
durch den Kunden bzw. Bevollmächtigten als auch durch die
Bank jederzeit mittels Brief erfolgen. Nach Eingang dieses
Schreibens bei der Bank wird der Zugang zum eBanking sofort
gesperrt.
13. Import- und Exportbeschränkungen
13.1. Der eBanking-Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass er mit
der Benützung des eBanking-Systems aus dem Ausland
unter Umständen Bestimmungen des ausländischen
Rechts verletzen kann. Es ist Sache des Kunden, sich darüber zu informieren. Die Bank lehnt diesbezüglich jede Haftung ab.
13.2. Sollten der Kunde bzw. seine Bevollmächtigten das eBanking-System vom Ausland aus benutzen, nehmen sie zur
Kenntnis, dass es Import und Exportbeschränkungen für
Verschlüsselungsalgorithmen geben könnte, gegen die er
gegebenenfalls verstösst.
Information zur Vermeidung nachrichtenloser
Vermögenswerte
I. Vermeidung der Nachrichtenlosigkeit
1. Adress- und Namensänderungen
Bitte teilen Sie Ihrer Bank umgehend mit, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln oder wenn die von Ihrer Bank verwendete Anschrift z. B. infolge Heirat nicht mehr zutrifft und geändert werden muss.
2. Spezielle Weisungen
Informieren Sie Ihre Bank, wenn Sie für längere Zeit verreisen
und die Mitteilungen der Bank z. B. an eine Drittadresse zugestellt werden sollen oder wenn Ihre Post während dieser Zeit
banklagernd gehalten werden soll.
3. Erteilung von Vollmachten
Generell empfiehlt es sich, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, die von Ihrer Bank im Falle von Nachrichten­losigkeit
kontaktiert werden kann.
4. Orientierung von Vertrauenspersonen/letztwillige Verfügung
Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass Sie eine Vertrauensperson über Ihre
Bankverbindung orientieren. Allerdings kann die Bank einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie von
­Ihnen hierzu schriftlich ermächtigt worden ist. Weiter können
Sie die bei Ihrer Bank deponierten Werte unter entsprechender
­Bezeichnung, z. B. in einer letztwilligen Verfügung, er wähnen.
5. Individuelle Beratung
Ihre Bank ist gerne bereit, Sie individuell zu beraten und Ihnen
nach Möglichkeit behilflich zu sein.
II. Massnahmen im Falle von Nachrichtenlosigkeit
Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung
hat zuhanden der Schweizer Banken in Form von Standesregeln
festgelegt, im Falle von Nachrichtenlosigkeit folgende Massnahmen einzuleiten:
sie auch Drittpersonen mit den Recherchen beauftragen. Solche
Drittpersonen unterstehen dabei selbstverständlich derselben
Geheimhaltungspflicht wie die Angestellten der Bank selbst.
Das Bankkunden­geheimnis bleibt somit gewahrt. Ebenso werden die Banken spezielle oder anders lautende Weisungen der
Kunden im Rahmen von Standesregeln und Gesetzgebung
­befolgen.
7. Massnahmen bei festgestellter Nachrichtenlosigkeit
Verlaufen die Nachforschungen der Bank erfolglos oder ist die
Kontaktnahme mit einem Kunden aus andern Gründen nicht
möglich, ist die Bank aufgrund von Standesreglen der Schweizerischen Bankiervereinigung verpflichtet,
•
die Vermögenswerte dieser Kundenbank intern zentral zu
erfassen;
•
die Werte speziell zu markieren, um sie der Zentralen Anlaufstelle melden zu können. Die Verantwortlichen dieser
mit den modernsten Sicherheitsvorkehrungen eingerichteten Stelle unterstehen ebenso wie die Angestellten der
Banken der bankengesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
III. Weiterbestand der Rechte auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit
Die Rechte der Kunden bleiben auch im Falle von Nachrichten­
losigkeit gewahrt. Dabei wird von der vertraglichen Regelung
nur dann abgewichen, wenn dies im mutmass­lichen Interesse
des Kunden liegt. So können beispielsweise Kontokorrent und
ähnliche Guthaben in Anlagen mit konservativem Risikoprofil
wie Sparkonti, Kassen­obligationen oder Anlagefondsanteilen
überführt werden. Sparguthaben werden zu den jeweils gültigen Bedingungen weitergeführt. Dasselbe gilt für Verwaltungsaufträge, soweit nicht das festgelegte Anlageziel den offensichtlichen Interessen des Kunden widerspricht.
8. Kosten
Die von den Banken üblicherweise belasteten Gebühren und
Kosten gelten auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit. Darüber
hinaus können die Banken die ihnen entstehenden Kosten für
die Nachforschungen ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung nachrichtenloser Werte dem Kunden
belasten. Den Umfang solcher Nach­forschungen werden die
Banken nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach Massgabe der infrage stehenden Vermögenswerte, ausrichten.
6. Sofortmassnahmen
Sobald eine Bank feststellt, dass ihre per Post verschickten Mitteilungen an einen Kunden z. B. infolge Adressänderung nicht
mehr zustellbar sind, soll die Bank versuchen, die neue Adresse
mit der gebotenen Sorgfalt in Erfahrung zu bringen. Dabei kann
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Informationen zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte
Es kommt immer wieder vor, dass die Kontakte zum Kun­den abbrechen und dass die bei uns deponierten Vermö­genswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Dies kann
für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten
Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermö­
gens­werte seitens des Kunden und seiner Erben endgültig in
Vergessenheit geraten.
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Valiant Bank AG
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