Basisdokument Allgemeine Geschäftsgrundlagen Version 01.15 Einleitung Inhalt Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Seite 4 Depotreglement Seite 7 Zahlungsverkehrsbedingungen Seite 10 Maestro-Karten-Reglement Seite 13 Valiant Kundenkarten-Reglement Seite 15 eBanking-Reglement Seite 16 Informationen zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte Seite 19 Das vorliegende Basisdokument bildet einen integrierenden Bestandteil des Basisvertrags. Es beinhaltet die grundlegenden Bestimmungen der gegenseitigen Bezie hung zwischen dem Kunden1 und der Bank. Für einzelne Geschäftsarten und/oder Produkte werden separate Verträge verwendet, die jedoch wiederum ihre Grund lage im Basisvertrag finden. Sämtliche von der Bank angebotenen Dienstleistungen stehen mit einigen wenigen vorgegebenen Ausnahmen allen Kunden zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bereiche der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden. Deren Bestimmungen gelten daher immer in Ergänzung zu den anderen Regelwerken dieses Basis dokuments (Depotreglement, Zahlungsverkehrsbedingungen, Maestro-Karten-Reglement, Valiant Kundenkarten-Reglement, eBanking-Reglement, und Informationen zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte). Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Bestim mungen des vorliegenden Basisdokuments vor. Solche Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise bekanntgegeben. Ohne Widerspruch seitens des Kunden gelten sie innert Monatsfrist als genehmigt. 1 Der besseren Lesbarkeit halber wird diese Formulierung sowohl für die weibliche Form als auch für die Mehrzahl verwendet. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.Verfügungsberechtigung Die der Bank bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, und zwar ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. 2. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung, Sorgfaltspflichten Im Rahmen der Legitimationsprüfung kann die Bank einen Vergleich der Unterschriften und weitergehende Prüfungen anordnen. Bei der Aufbewahrung von Bankunterlagen, Erteilung von Zahlungsaufträgen, Geheimhaltung von Codes und dergleichen hält der Kunde die jeweils geltenden Vorsichtsmassnahmen ein, um die Risiken von Missbräuchen (Betrug, Diebstahl von Daten etc.) zu vermindern. Die Bank trifft angemessene Massnahmen zur Minimierung solcher Risiken. Wendet die Bank dabei nicht die geschäftsübliche Sorgfalt auf, übernimmt sie den eingetretenen Schaden. Falls der Kunde seine entsprechenden Vorsichtsbzw. Sorgfaltspflichten verletzt, trägt er den Schaden. Tritt ein Schaden ein, ohne dass die Bank oder der Kunde ihre jeweiligen Sorgfaltspflichten verletzt haben, so trägt ihn diejenige Partei, deren Einflussbereich er zuzurechnen ist. 3. Mangelnde Handlungsfähigkeit Der Kunde ist verpflichtet, die Bank umgehend über die mangelnde Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder weiterer für ihn handelnder Personen zu informieren. Unterlässt er dies, hat er einen allfälligen daraus resultierenden Schaden selber zu tragen. Ist ein Schaden auf die eigene mangelnde Handlungsfähigkeit des Kunden zurückzuführen, hat der Kunde diesen Schaden selber zu tragen, sofern nicht die Bank im Zeitpunkt der Schadensentstehung über die mangelnde Handlungsfähigkeit des Kunden informiert war. Als Information im Sinne dieser Bestimmung gilt die Information der Bank durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Information der Bank durch die für den Kunden zuständige Vertretungsperson (unter Vorlage der entsprechenden Ernennungs- bzw. Legitimations urkunde im Falle eines Vorsorgeauftrages) oder die amtliche Publikation der entsprechenden Massnahme. Die Bank ist nicht verpflichtet, Abklärungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Kunden und seiner Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Bank trifft insbesondere keine Pflicht, sich bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Vorhandensein von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen zu erkundigen. Die Bank ist berechtigt, vom Kunden und von seinen Bevollmächtigten jederzeit einen Nachweis über den Nichtbestand einer die Handlungsfähigkeit einschränkenden Mass nahme zu verlangen. Bei Zweifeln bezüglich der Handlungsfähigkeit des Kunden oder seiner Bevollmächtigten ist die Bank 4 zudem berechtigt, das entsprechende Geschäft nicht zu tätigen, solange der Nachweis der Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. 4. Mitteilungen Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über Veränderungen und allfällig daraus entstehende wesentliche Veränderungen (z. B. der Steuerpflicht) bezüglich Angaben, die er gegenüber der Bank schon gemacht hat (z. B. Name, Adresse, Domizil, Staatsangehörigkeit etc.) auf dem aktuellen Stand zu halten. Mitteilungen der Bank gelten als gehörig erfolgt, wenn sie gemäss den letzten Weisungen des Kunden oder zu seinem Schutze abweichend davon abgesandt worden sind. Allfällige Kosten einer Adressennachforschung trägt der Kunde. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitze der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. 5. Übermittlungsfehler Den aus der Benutzung von Übermittlungsmitteln wie Post, Tele fon, Telex, elektronische Nachrichtenübermittlung (z. B. eMail) oder jeder anderen Form der Übermittlung oder aus der Benutzung von Transportunternehmen, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die ihr obliegende geschäftsübliche Sorgfalt gewahrt hat. 6. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen Wenn infolge Nichtausführung oder mangelhafter Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) ein Schaden entsteht, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall. Der Kunde hat die Bank schriftlich zu informieren, wenn die Ausführung des Auftrages einen Schaden bewirken kann, der darüber hinausgeht. Andernfalls trägt der Kunde diesen Schaden. 7. Beanstandungen Alle Einwendungen oder Beschwerden betreffend die Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art, betreffend Konto- oder Depot- bzw. Vermögensauszüge oder die Bewertung von Guthaben oder andere Mitteilungen der Bank sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, in jedem Fall innerhalb von vier Wochen seit Zustellung anzubringen; unterbleibt eine solche Beanstandung, so gelten die Ausführung oder Nichtausführung des Auftrags sowie die entsprechende Mitteilung als genehmigt. Schäden aus verspäteten Beanstandungen trägt der Kunde, falls er die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. 8. Kontoführung (Konditionen) Der Kunde erhält nach Wahl der Bank periodisch Konto- bzw. Vermögensauszüge mit sämtlichen Bewegungen wie Gutschrift bzw. Belastung der Zinsen, Gebühren, Kommissionen, Spesen und Steuern. Die Bank definiert Preise und Bedingungen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Einlagen, der verzinslichen Im Rahmen der der Bank obliegenden geschäftsüblichen Sorgfalt kann sie die vom Kunden verlangte Auszahlung von Bargeld, ohne dass der Kunde achtenswerte Gründe vorgibt, begrenzen. Im Weiteren ist die Bank berechtigt, die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Grund zu verweigern. 9.Rückzüge Die Bank setzt die Limite des Betrages fest, bis zu welcher Guthaben ohne Kündigung bezogen werden kann. Sofern Rück züge von Guthaben der Kündigung bedürfen, können diese schriftlich oder mündlich gegenüber der Bank getätigt werden. Die Bank ist dabei befugt, vom Kunden eine Kommission auf den limitenüberschreitenden Betrag zu verlangen. In jedem Fall fällt eine Kündigung dahin, wenn der gekündigte Betrag nicht innerhalb von 20 Tagen seit Ablauf der Kündigungsfrist bezogen wird. 10. Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen im Zusammenhang mit SWIFT Für die Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungs- und Wertschriftenverkehrs sowie anderer Transaktionen werden unter anderem Name, Adresse und Kontonummer des Auftraggebers angegeben. Ohne diese Angaben werden insbesondere Zahlungen bzw. Transaktionen ins Ausland zurückgewiesen. Ausnahmsweise kann auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz (z. B. Zahlungen in einer Fremdwährung) nicht ausgeschlossen werden, dass diese über internationale Kanäle abgewickelt werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ins Ausland übermittelte Zahlungs und Wertschriftenverkehrsdaten nicht mehr durch das schweizerische Recht geschützt sind. Speziell im Rahmen der internationalen Terror- und Geldwäschereibekämpfung können ausländische Gesetze und Regulierungen die Weiter gabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen. Siehe hierzu Hinweise auf www.swissbanking.org Im Übrigen wird auf die separaten «Zahlungsverkehrsbedingungen» verwiesen. 11. Guthaben in fremden Währungen bzw. auf Edelmetallkonten Die Guthaben der Kunden in fremder Währung bzw. Währungseinheiten oder Ansprüche auf Lieferung von Edelmetall werden auf dem Namen der Bank, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden, bei Korrespondenzbanken in oder ausserhalb des betreffenden Währungsgebietes angelegt. Die Bank kann keine Verantwortung und Haftung als Folge wirtschaftlicher Risiken und behördlicher und/oder gesetzlicher Beschränkungen sowie der Auflage von Steuern, Gebühren etc., denen diese Guthaben durch die Bestände des Währungsgebietes oder am Sitz der Korrespondenzbank unterworfen sind, übernehmen. Über Guthaben in fremder Währung und Ansprüche auf Lieferung von Edelmetall kann der Kunde durch Verkauf und Überweisung verfügen, auf andere Art nur mit Zustimmung der Bank. Die Verpflichtung der Bank aus Konten in fremder Währung bzw. Währungseinheit werden ausschliesslich durch einen Verkaufs- oder Zahl ungsauftrag oder durch die Ausstellung eines Checks bei der konto/depotführenden Geschäftsstelle erfüllt, die Verpflichtung der Bank bezüglich Edelmetallkonti kann sie jederzeit durch Abtretung entsprechender Anteile ihrer Edelmetalllieferansprüche erfüllen. Ohne gegenteilige Instruktionen der Kunden werden Beträge in einer anderen als der Kontoführungswährung nach Ermessen der Bank in die Kontoführungswährung umgerechnet und dem Konto gutgeschrieben resp. belastet. Es steht im Ermessen der Bank, für den Kunden ein neues Kontokorrent in der entsprechenden Fremdwährung zu eröffnen. Der Kunde kann die seinem Kontoguthaben entsprechende Menge Edelmetall gemäss den jeweils geltenden g esetzlichen Bestimmungen und Übereinstimmungen mit den handelsüblichen Vorgaben (z. B. Anzahl vertretbarer Einheiten, Minimalfeingehalt) bei der kontoführenden Geschäftsstelle der Bank (Erfüllungsort) aushändigen lassen. Der Kunde, der ein Edelmetallkonto auf weist, hat einen Lieferanspruch auf die entsprechende Menge Edelmetall und wird im Fall der Auslieferung des Edelmetalls Eigentümer. Der Kunde hat weder einen Anspruch auf die Auslieferung von bestimmten Gewichts- bzw. Stückeinheiten noch auf die Lieferung von Münzen eines bestimmten Jahrgangs oder einer bestimmten Prägung und akzeptiert, dass sich im Einzelfall die Auslieferung des Edelmetalls als Folge von objektiven Gründen (behördliche Beschränkungen, Lieferengpässe und dergl.) verzögern kann. Die Kosten für die Auslieferung trägt der Kunde. 12. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrecht lichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Sofern die Bank die ihr obliegende geschäftsübliche Sorgfalt gewahrt hat, trägt der Kunde das Risiko und damit den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von mangelhaften oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren. 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Guthaben bzw. der Beschränkung von Rückzügen durch Staf felung oder Kündigungsfristen. Die Bank behält sich vor, ihre Zins- und Kommissionsansätze sowie ihre üblichen tariflichen Ansätze, Spesen und Gebühren jederzeit neu festzulegen, insbesondere den veränderten Verhältnissen des Geld- und Kapitalmarktes anzupassen. Die Bank ist zudem berechtigt, Negativzinsen einzuführen. Allfällige Fremdspesen werden dem Kunden weiterverrechnet. Wenn die Konto- bzw. Vermögensaus züge oder Mitteilungen der Bank nicht spätestens innert vier Wochen beanstandet werden, gelten sie als genehmigt, und zwar auch dann, wenn keine vom Kunden unterschriebene Richtigbefundsanzeige bei der Bank eingetroffen ist. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Konto- bzw. Vermögensauszuges schliesst die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten sowie allfälliger Vorbehalte der Bank ein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 13. Börsenkotierte Namenaktien Kauft die Bank für Rechnung des Kunden börsenkotierte Namenaktien oder Partizipationsscheine, deren Übertragbarkeit beschränkt ist, so haftet sie nicht für die Folgen einer Weigerung des Emittenten, die Zustimmung zur Übertragung zu erteilen. Verlangt der Emittent, dass der Käufer ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär einreicht, so haftet die Bank nicht, wenn es der Kunde unterlässt, dieses Gesuch zu stellen. 14. Pfand- und Verrechnungsrecht Die Bank hat bezüglich ihrer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und ein Recht auf jederzeitige Verrechnung, ohne Rücksicht auf die Art der Vermögenswerte, die Währung, Ort und Zeit der Erfüllung. Indessen entsteht das Pfandrecht erst mit der Forderung. Dieses Pfand- und Verrechnungsrecht gilt zusätzlich zu allen übrigen speziellen oder generellen, der Bank eingeräumten Sicherheiten, und ohne diese zu beeinträchtigen. Es gilt auch für Kredite und Darlehen mit oder ohne Garantien oder Sicherheiten. Es steht im Ermessen der Bank, zu entscheiden, ob die Sicherheiten ausreichen, um die Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank zu decken. Falls dies nicht der Fall ist, hat die Bank das Recht, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen oder Darlehen zu kürzen. Wird diese Forderung nicht erfüllt, werden die der Bank geschuldeten Beträge sofort fällig. Sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist, ist die Bank nach ihrem Ermessen berechtigt, die verpfändeten Guthaben mit oder ohne Zustimmung des Kunden zu verwerten, wie und wann die Bank es für angemessen erachtet und in jeder Reihenfolge, unabhängig von vereinbarten Laufzeiten. Die Bank ist zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt. Die Bank kann verpfändete Vermögenswerte für sich selbst oder für ihre Kunden erwerben. Die Bank kann auch Deckungsgeschäfte für offene Positionen aus Terminkäufen oder Terminverkäufen tätigen. Der Kunde zediert und verpfändet hiermit ausdrücklich alle Guthaben und Wertschriften, welche nicht auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind. 15. Empfehlungen, Ratschläge und weitere Informationen Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aufgrund ihrer Ratschläge, Empfehlungen oder weiteren Informationen zuhanden des Kunden entstehen, es sei denn, dass die Bank die ihr obliegende geschäftsübliche Sorgfalt nicht gewahrt hat. 16. Kündigung der Geschäftsbeziehungen Der Kunde und die Bank sind berechtigt, die bestehenden Geschäftsbeziehungen jederzeit aufzuheben sowie zugesagte oder benützte Kredite zu kündigen, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Vereinbarungen bestehen. Im Falle einer Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Partei ist der Kunde verpflichtet, der Bank mitzuteilen, wohin seine bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind. Unterlässt der Kunde dies, kann die Bank nach einer angemessenen Nachfrist die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie l iquidieren und den Erlös sowie vorhandene Guthaben in Form eines Checks in einer von der Bank 6 bestimmten Währung an die letztbekannte Adresse des Kunden senden. 17. Gleichstellung der Samstage und Feiertage Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank werden Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. 18. Auslagerung Geschäftsbereiche Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank einzelne Geschäftsbereiche (z. B. Informatik, Zahlungsverkehr, Wertschriftenadministration, Abwicklung, Handel, Research und interne Revision) an andere Unternehmen auslagern kann (Outsourcing). In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittanbietern (Dienstleistern) Kundendaten auf Systemen dieser Dienstleister gespeichert und verwaltet. Der Kunde entbindet die Bank in diesem Umfang vom Bankgeheimnis. 19. Einhaltung von Gesetzen Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, u.a. auch der Verpflichtung zur Deklaration und Zahlung von Steuern, verantwortlich. 20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Bank unterstehen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort, ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten und Betreibungsort (letztere nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz) ist Bern. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem andern zuständigen Gericht zu belangen. Depotreglement 2. Kategorisierung des Kunden Mit Eröffnung eines Wertschriftendepots bei der Bank wird der Kunde als Beratungskunde geführt. Sobald der Kunde im Bereich Anlagen ausschliesslich die Vermögensverwaltung in Anspruch nimmt und mithin sämtliche Anlageentscheide an die Bank delegiert, gilt er als Vermögensverwaltungskunde. In diesem Fall hat der Kunde mit der Bank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag abzuschliessen. Sofern der Kunde ausschliesslich Geschäfte ohne Beratung tätigt und die volle Verantwortung für seine Anlageentscheide selbst übernimmt, gilt er als Execution Only Kunde. Der Kunde schliesst in diesem Fall mit der Bank zusätzlich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ab. 3. Qualified Intermediary (QI) Bei Eröffnung eines Wertschriftendepots hat der Kunde das regulativ erforderliche QI-Formular auszufüllen. 4. Anlegerprofil des Kunden Kunden, die die von der Bank angebotene Anlageberatung in Anspruch nehmen wollen, müssen darlegen, welche Kenntnisse und Erfahrungen sie im Anlagewesen besitzen, was ihre Anlageziele sind und wie ihre finanzielle Situation ist (die vorgenannten Kundenangaben werden zusammen als «Anlegerprofil» bezeichnet). Hierzu ist der von der Bank erstellte Fragebogen zu verwenden. Die vom Kunden diesbezüglich gemachten Angaben gelten als exakt, vollständig und auf dem neusten Stand, wobei sich die Bank hierauf so lange verlässt, bis ihr der Kunde eine diesbezügliche Änderung bzw. Aktualisierung mitteilt. Diese wird am zweiten Tag nach deren Eingang bei der Bank rechtswirksam. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank jegliche Änderung, die sein Anlegerprofil betreffen könnte, mitzuteilen. 5.Klassenwechsel Ein Anlagefonds kann mehrere Teilvermögen umfassen. Für derartige Teilvermögen können unterschiedliche Anteilsklassen bestehen. Die Bank ist berechtigt, jederzeit und ohne Absprache mit dem Kunden einen Wechsel der Anteilsklasse vorzunehmen, sofern dieser Klassenwechsel zugunsten des Kunden erfolgt (z. B. bei Vorhandensein von Klassen mit tieferem TER). Der Kunde wird über den Klassenwechsel in geeigneter Weise informiert. 6. Übergabe/Entgegennahme von Depotwerten Nebst der Verwaltung und Verwahrung von Geld- und Kapitalmarktanlagen und anderen Finanzinstrumenten kann die Bank Edelmetalle in handelsüblicher und nichthandelsüblicher Form sowie Münzen mit numismatischen Wert sowie andere Wert gegenstände, sofern sie dafür geeignet sind, im offenen Depot verwahren. Die Bank ist berechtigt, die Entgegennahme von Depotwerten ohne Grundangabe zu verweigern. Die Versicherung der Depotwerte gegen Schäden, für die die Bank nicht haftet, ist Sache des Kunden. 7.Sorgfalt Die Bank verwahrt und verwaltet die Depotwerte mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte auf Rechnung und Gefahr des Kunden auswärts verwahren zu lassen. 8. Dauer der Hinterlegung Die Dauer der Hinterlegung ist in der Regel unbestimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Auslieferung der Depotwerte zu verlangen. Solche Auslieferungen erfolgen nur während der normalen Geschäftszeiten der Bank. Bei auswärtiger Deponierung gelten die banküblichen Auslieferungszeiten und -fristen. Die Bank kann jederzeit die Rücknahme der Depotwerte verlangen. Der Kunde trägt alle Kosten, welche infolge Rücknahme von Depotwerten anfallen. 9. Depot- bzw. Vermögensausweise Der Kunde erhält Belege über die Ein-und Ausgänge auf seinem Depot. Solche Belege sind weder abtretbar noch übertrag baroder verpfändbar. Die Auslieferung von Depotwerten aus dem Depot muss durch die Unterschrift des Empfängers auf dem entsprechenden Empfangsschein bestätigt werden. 10.Transportversicherung Die Bank ist berechtigt, eine Transportversicherung für die Depotwerte auf Kosten des Kunden abzuschliessen. 11.Depotgebühr Die Depotgebühr berechnet sich nach dem jeweils geltenden Tarif der Bank. Sie gilt als Entschädigung der Bank für die Aufbewahrung und die dazugehörende Konto-und Depotführung. Die Bank ist berechtigt, das Konto des Kunden für Depotgebühren, Gebühren für Verwaltungshandlungen, aussergewöhn liche Bemühungen und Auslagen, Steuern sowie die Gebühren auswärtiger Depotstellen separat zu belasten. Die Bank behält sich das Recht vor, ihre Tarife für die Depotführung jederzeit zu ändern. Der Kunde wird vorgängig auf geeignete Weise über die Änderung informiert. 12. Gegenstand der Hinterlegung von Depotwerten Der Kunde anerkennt, dass aus der reinen Hinterlegung seiner Depotwerte in einem Depot der Bank kein Anspruch auf Beratung abgeleitet werden kann. Die Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, die Anlagen zu überwachen und den Kunden auf allfällige Gefahren und negative Entwicklungen hinzuweisen. Die Bank ist beim Fehlen eines ihr erteilten Verwaltungsauftrages nicht verpflichtet, Entscheide zu treffen und Handlungen zur 7 Depotreglement 1. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es findet Anwendung auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen (nachstehend Depotwerte). Allgemeine Geschäftsbedingungen Einleitung (AGB) Depotreglement Anlage oder Liquidation der V ermögenswerte vorzunehmen, auch nicht in besonderen Situationen. Die Bank bietet die Vermögensverwaltung sowie die Beratungen als e igenständige Dienstleistungen gemäss separaten Verträgen an. 13. Offenes Depot Die Bank ist ermächtigt, Wertpapiere und andere Werte in offenem Depot ganz oder teilweise in Sammeldepots zu legen, die bei der Bank selbst, bei einer Drittbank oder einer zentralen Depotstelle geführt werden. Bei Bestehen eines Sammeldepots ist der Kunde Miteigentümer am Gesamtbestand des Depots, wobei sich der Miteigentumsanteil des Kunden aus dem Verhältnis seines Depotbestandes zum Gesamtbestand des Sammeldepots ergibt. Bei der Auslieferung aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, bestimmte Nummern, Stücke oder Stückelungen zu wählen. Dies gilt in gleicher Weise für hinterlegte Edelmetalle von gleichem Gewicht und gleicher Qualität. Bei der Auslieferung hinterlegter Edelmetalle aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, spezifische Jahrgänge und Prägungen auszuwählen. Auslosbare Depotwerte können in Sammeldepots verwahrt werden. Dabei wendet die Bank bei der Zweitauslosung eine Methode an, die allen Deponenten eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslosungsverfahren bietet. 14. Valoren im Ausland Wertschriften und andere Werte, welche hauptsächlich im Ausland gehandelt werden oder an ausländischen Börsen kotiert sind, werden grundsätzlich an den jeweiligen Handelsplätzen aufbewahrt. Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung werden im Ausland deponierte Werte nach Wahl der Bank von einer Korrespondenzbank, einer Hinterlegungsstelle oder einer zentralen Sammeldepotstelle im Namen der Bank aber für Rechnung und auf Gefahr und Kosten des Kunden verwahrt, verbucht und verwaltet. 15. Gutschriften und Belastungen Gutschriften und Belastungen, z. B. von Kapital, Erträgen, Gebühren oder Spesen, erfolgen vorbehaltlich abweichender Einzelanweisung des Kunden auf jenem Konto, für das der Kunde eine entsprechende Instruktion erteilt hat. Wenn erforderlich, erfolgt eine Konvertierung in die Kontowährung. Änderungen von Kontoinstruktionen müssen mindestens fünf Bank arbeitstage vor Fälligkeit bei der Bank eingegangen sein. 16. Liefergeschäfte und internationale Quellenbesteuerung Kunden, die der internationalen Quellenbesteuerung gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) und den zugehörigen Staatsverträgen unterliegen, ermächtigen die Bank dazu, bei der Einlieferung von Depotwerten durch andere Schweizer Zahlstellen dort die zur Besteuerung nötigen Informationen einzuholen sowie bei der Auslieferung von Depotwerten an andere Schweizer Zahlstellen, die zur Besteuerung notwendigen Informationen mitzuliefern. 8 17.Verwaltungsdienstleistungen Auch ohne ausdrückliche Weisung des Kunden führt die Bank die üblichen Verwaltungsdienstleistungen für Wertschriften aus, inbegriffen das Inkasso von Dividenden, Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen, die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen, Bezugsrechten und die Amortisation von Wertschriften sowie den Bezug neuer Couponbogen und den Austausch von Wertpapierurkunden. Die Bank stützt sich bei diesen Dienstleistungen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Listen, übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung. Nach Erhalt rechtzeitig erteilter, ausdrücklicher Weisungen des Kunden übernimmt die Bank auch die Ausübung oder den Kauf oder Verkauf von Wandel , Optionsund Bezugsrechten; ohne Eingang gegenteiliger Instruktionen des Kunden bis spätestens am Vortag der letzten Börsennotierung der Rechte, oder im Falle von unkotierten oder ausländischen Wertschriften innerhalb einer vernünftigen Zeit, ist die Bank ermächtigt, solche Rechte zugunsten des Kunden bestens zu veräussern. 18.Entschädigungen Die Bank setzt sowohl in der Vermögensverwaltung als auch in der Anlageberatung grundsätzlich und wenn immer möglich Produkte ohne Vertriebsentschädigung ein. Sollte die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Verwahrung von Anlageprodukten von Dritten ausnahmsweise eine Vertriebsentschädigung oder andere geldwerte Leistungen (nachfolgend «Entschädigungen») erhalten, stellen diese einen Teil des Entgelts für Dienstleistungen dar, welche die Bank für Dritte auf Grundlage selbständiger Verträge erbringt und ihr nicht in Erfüllung von Auftragsverhältnissen mit dem Kunden zukommen. Die Entschädigungen werden in der Regel periodisch ausbezahlt und deren Höhe bemisst sich üblicherweise nach dem an einem bestimmten Datum über alle Kunden hinweg gehaltenen Volumen des entsprechenden Anlageprodukts. Die Bank teilt die jeweiligen aktuellen Bandbreiten der Entschädigungen pro Produktkategorie dem Kunden regelmäs sig in geeigneter Form, insbesondere auch über die Internetseiten der Bank, mit. Der Kunde ist im Rahmen des Depotreglements über die Entschädigungen aufgeklärt worden. Sollte die Bank Entschädigungen erhalten, die ohne entsprechende Abrede einer gesetzlichen Herausgabepflicht gegenüber dem Kunden unterliegen könnten, verzichtet der Kunde gemäss dem Depotreglement auf eine diesbezügliche Ablieferung. Das vorliegende Reglement dient in diesem Fall gemeinsam mit der Information über die Bandbreiten der Entschädigung als entsprechende Abrede. Im Falle von beratungsfreien Geschäften können weiterhin Produkte mit Vertriebsentschädigungen vorkommen. Sofern der Bank in diesem Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Verwahrung von Anlageprodukten Entschädigungen zufliessen, ist ausschliesslich die Bank daran berechtigt und es gelten die vorstehenden Bestimmungen. 19. Unverurkundete Wertrechte Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank ermächtigt: a) noch bestehende Titel beim Emittenten in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; b) solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und von ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; c) jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen. Depotreglement 20. Handeln der Bank auf eigene Rechnung Die Bank ist bei Kauf- und Verkaufsaufträgen des Kunden zum Selbsteintritt berechtigt, falls für die fraglichen Werte ein Marktoder Börsenpreis besteht oder falls die Bank aufgrund objektiver Kriterien einen Preis bestimmen kann. 9 Zahlungsverkehrsbedingungen Zahlungsverkehrsbedingungen 1.Anwendungsbereich 1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Ausführung und den Empfang inländischer und grenzüberschreitender Überweisungen (nachfolgend «Zahlungsaufträge») sämtliche Währungen über die Bank, unabhängig davon, über welches Z ahlungsverkehrsprodukt die Abwicklung erfolgt. lungsauftrag bei Nichtübereinstimmungen in wesent lichen Punkten zurückzuweisen. Gleiches kann sich das Finanzinstitut des Begünstigten vorbehalten. Bei einer solchen Rückweisung ist die Bank berechtigt, das Finanz institut des Aufraggebers über die Nichtübereinstimmungen zu informieren. 1.2. Diese Zahlungsverkehrsbedingungen gelten nicht für Transaktionen, welche mittels Kredit-, Debit- oder Kundenkarten oder als Lastschriften abgewickelt werden. 3.3. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Zahlungsauftrag trotz mangelhaften oder fehlenden Angaben auszuführen, wenn diese durch die Bank zweifelsfrei berichtigt und/oder ergänzt werden können (z. B. Um wandlung einer Kontonummer ins IBAN-Format, Einfügen oder Anpassen von Clearing-Nr./BIC, Bereinigung von Schreibfehlern). 1.3. Besondere Bedingungen gelten auch für Wechsel, Checks und ähnliche Papiere (siehe entsprechende Ziffer in den AGB). 2. Erforderliche Angaben zum Zahlungsauftrag Der Kunde muss der Bank für die Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich die folgenden Angaben übermitteln: • Kontonummer oder IBAN (International Bank Account Number) des zu belastenden Kontos • Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Adresse des Kunden • Überweisungsbetrag und Währung • IBAN oder Kontonummer des Zahlungsempfängers • Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Adresse des Zahlungsempfängers • Eindeutige Identifikation des Finanzinstituts des Zahlungsempfängers (BIC = Bankers Identifier Code ➔ üblicherweise SWIFT-Code, Clearingnummer oder Name und Adresse des Finanzinstituts) • Gewünschtes Ausführungsdatum. Ist im Zahlungsauftrag kein Ausführungsdatum angegeben, führt die Bank den Auftrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Annahmeschlusszeiten (Ziff. 14) aus, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Ausführung eines Zahlungsauftrages erfüllt sind. • Datum und Unterschrift bei schriftlichen Zahlungsauf trägen Für elektronische Zahlungsaufträge gelten die Bestimmungen für die elektronische Dienstleistung. 3. Bedingungen für die Verarbeitung eines Zahlungsauftrages 3.1. Der Zahlungsauftrag wird grundsätzlich nur verarbeitet, wenn die wesentlichen Angaben im Zahlungsauftrag vorhanden und widerspruchsfrei sind sowie mit denjenigen der Bank übereinstimmen. 3.2. Bei Verwendung einer IBAN ist der Kunde sowohl als Auftraggeber einer Zahlung als auch als Zahlungsempfänger damit einverstanden, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrages einzig anhand der IBAN erfolgt. Ein Abgleich mit Name und Adresse des Begünstigten findet in der Regel nicht statt. Die Bank behält sich vor, diesen Abgleich nach eigenem Ermessen dennoch vorzunehmen und den Zah10 3.4. Der Auftraggeber muss für das zu belastende Konto verfügungsberechtigt sein. Zudem dürfen keine Verfügungs verbote oder Verfügungsbeschränkungen bestehen, insbesondere keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, keine behördlichen Anordnungen oder keine Vereinbarungen (z. B. Verpfändung von Kontoguthaben), welche die Verfügungsberechtigung ausschliessen oder beschränken. 3.5. Der Kunde muss zum Zeitpunkt der Zahlungsausführung auf dem zu belastenden Konto über frei verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite im Mindestumfang des auszuführenden Zahlungsauftrages verfügen. Es steht im Ermessen der Bank, ob sie trotz fehlendem Guthaben oder fehlender Kreditlimite einen Zahlungsauftrag ausführen will. 3.6. Erteilt der Kunde verschiedene Aufträge, deren Gesamtbetrag das verfügbare Guthaben oder den dem Kunden gewährten Kredit übersteigt, kann die Bank ohne Rücksicht auf das Datum oder den zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Aufträge auszuführen sind. 3.7. Mit Ausführung des Zahlungsauftrages wird das angegebene Konto des Kunden mit Datum des Ausführungstages belastet. 3.8. Änderungen an bereits erteilten Zahlungsaufträgen sowie der Widerruf von Zahlungsaufträgen müssen in der Regel über die elektronischen Produkte oder schriftlich erfolgen. 4. Überweisung im SEPA-Standard Damit ein Zahlungsauftrag im SEPA-Standard (inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro im Rahmen des Zahlungsverkehrsstandards SEPA = Single Euro Payment Area) abgewickelt werden kann, ist erforderlich, dass • der Zahlungsauftrag auf Euro lautet • der Zahlungsauftrag die BIC des Finanzinstituts sowie die IBAN des Zahlungsempfängers enthält, auf welche die Gutschrift erfolgt 5.Sammelauftrag Bei einem Sammelauftrag müssen sämtliche Voraussetzungen gemäss vorstehenden Ziff. 2 und 3 für jeden einzelnen Zahlungsauftrag erfüllt sein. Andernfalls kann der gesamte Sammelauftrag durch die Bank unverarbeitet zurückgewiesen werden. 6.Daueraufträge Neuerfassungen, Änderungen und Löschungen von Daueraufträgen müssen mindestens fünf Bankwerktage vor dem Ausführungsdatum bei der Bank eingegangen sein. Andernfalls können sie in der Regel erst bei der darauffolgenden Auftragsauslösung/Fälligkeit berücksichtigt werden. Die Bank behält sich das Recht vor, Daueraufträge in begründeten Einzelfällen vor dem Ausführungsdatum zu löschen und den Kunden entsprechend zu informieren. 7. Ablehnung eines Zahlungsausgangs oder -eingangs (Verstoss gegen rechtliche und bankinterne Vorschriften) 7.1. Sind eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Ausführung eines Zahlungsauftrages nicht erfüllt und erfolgt keine Berichtigung oder Ergänzung durch die Bank, führt die Bank den Zahlungsauftrag nicht aus. Der Zahlungsauftrag kann auch durch eine andere an der Überweisung beteiligte Partei zurückgewiesen werden. Sofern der überwiesene Betrag bereits belastet worden ist, schreibt sie den retournierten Betrag mit Valuta von dessen Eingang bei der Bank wieder gut. 7.2. Ist die Bank in der Lage, den Grund für die Ablehnung eines ausgehenden Zahlungsauftrages selber zu beseitigen, ist sie auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Zahlungsauftrag erneut auszuführen. 7.3. Eingehende Zahlungen mit ungenügenden Angaben im Auftrag werden in der Regel unter Abzug von Spesen an das Finanzinstitut des Auftraggebers retourniert. Die Bank ist im Zusammenhang mit einer solchen Rücküberweisung berechtigt, allen an der Transaktion beteiligten Parteien (inkl. des Auftraggebers) den Grund der nicht erfolgten Gutschrift (z.B. «Konto saldiert») bekannt zu geben. 7.4. Die Bank ist nicht verpflichtet, Zahlungsausgänge aus zuführen oder Zahlungseingänge zu verarbeiten, die anwendbares Recht, regulatorische Vorschriften, nationale oder internationale Sanktionsmassnahmen oder Anordnungen von zuständigen Behörden verletzen oder auf andere Weise nicht im Einklang mit internen oder exter- nen Verhaltensregeln stehen. Die Bank haftet nicht für allfällige Verzögerungen, die aufgrund von notwendigen Abklärungen entstanden sind, es sei denn, sie habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. 8. Deckungszahlungen Die Bank behält sich vor, Zahlungseingänge in CHF oder Fremdwährung, die mit einer Deckungszahlung (Anschaffung der entsprechenden Währung durch ein anderes Finanzinstitut) verbunden sind, erst nach endgültiger Bestätigung des Deckungseingangs durch die Korrespondenzbank gutzuschreiben. Wenn die Bank die Zahlungseingänge dem Konto dennoch sofort gutschreibt, behält die Bank sich das Recht vor, das Konto jederzeit wieder zu belasten, falls die Deckung nicht innert zwei Bankwerktagen von den Korrespondenzbanken eintreffen sollte. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 9. Gutschrift- und Belastungsdatum 9.1. Fällt ein Gutschrift- oder Belastungsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder einen (Bank-)Feiertag, ist die Bank berechtigt, die Gutschrift bzw. Belastung am unmittelbar nachgehenden Bankwerktag vorzunehmen. 9.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gutschriften beim Begünstigten auch infolge ausländischer Regelungen betreffend Bankwerk- und (Bank-)Feiertage verzögern können. 10. Gutschrift- und Belastungsanzeigen Die Gutschrift- und Belastungsanzeigen werden dem Kunden je nach Produkt periodisch, mindestens jedoch einmal jährlich, zur Verfügung gestellt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen bezüglich des Zustellungszeitpunktes sowie der Form und Art der Anzeigen. 11.Währungsumrechnung/Kursrisiko 11.1. Vergütungen in fremder Währung erfolgen grundsätzlich auf das im Zahlungsauftrag angegebene Konto, unabhängig von der Kontowährung oder der Währung des eingehenden Betrages. Die Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob dieses Konto in der gleichen Währung wie der eingehende Betrag geführt wird. Für die Umrechnung in die bzw. aus der Kontowährung gilt der jeweils aktuelle Devisenankaufs- bzw. -verkaufskurs am Verarbeitungstag des Auftrages. 11.2.Allfällige Kursrisiken (z. B. bei einer Wiedergutschrift im Falle einer Zurückweisung) trägt der Kunde. 12. Recht der Bank auf Rückforderung einer Gutschrift Die Bank ist nach erfolgter Gutschrift einer Zahlung ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Kontoabschlusses berechtigt, den gutgeschriebenen Betrag samt Zins seit Gutschrift dem Konto des Kunden zu belasten oder auf andere Weise zurückzufordern, falls sich nachträglich zeigt, dass die Gutschrift irrtümlich (z. B. Doppelzahlung) oder sonst zu Unrecht erfolgt ist (Storno). Die Bank informiert den Kunden sofort mittels Einzelanzeige oder gleichwertiger Avisierung über eine erfolgte Belastung. 11 Zahlungsverkehrsbedingungen • die Kostenregelung «geteilte Spesen» gewählt wird (SHA = shared/geteilte Spesen) • das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers an SEPA teilnimmt • keine speziellen Zahlungsinstruktionen erteilt werden Sind alle Voraussetzungen für einen Zahlungsauftrag nach den SEPA-Zahlungsverkehrsstandards erfüllt, wird dieser von der Bank als SEPA-fähig erkannt und entsprechend verarbeitet. Zahlungsverkehrsbedingungen 13. Länder- und währungsspezifische Besonderheiten 13.1. Länder- oder währungsspezifische Besonderheiten (gesetzliche oder regulatorische Einschränkungen, politische Unruhen, Naturkatastrophen usw.) können Verzögerungen oder die Nichtausführung von Zahlungsausgängen oder -eingängen zur Folge haben, die ausserhalb des Einflussbereichs der Bank liegen. Die Bank haftet nicht für entsprechende Blockierungen, Verzögerungen oder Nichtausführung von Zahlungsaufträgen oder den daraus entstehenden Schaden. 13.2. Die Bank behält sich vor, den Zahlungsverkehr mit gewissen Ländern oder in gewissen Währungen teilweise oder ganz einzustellen. Der Kunde wird über derartige Einschränkungen oder Einstellungen in geeigneter Form informiert. Vorschriften und Besonderheiten für den Zahlungsverkehr mit entsprechenden Ländern sind vom Kunden zu beachten. 14.Annahmeschlusszeiten Die Annahmeschlusszeiten werden dem Kunden in geeigneter Form bekannt gegeben. Erfolgt die Einlieferung des Zahlungsauftrages nach der Annahmeschlusszeit, kann die Zahlung in der Regel erst am nächstfolgenden Bankwerktag ausgeführt werden. 15.Datenbearbeitung/-weitergabe 15.1. Der auftraggebende Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten, insbesondere Name, Adresse und Konto nummer/IBAN, bei der Abwicklung von Transaktionen in jeder Währung den beteiligten Finanzinstituten (insbesondere in- und ausländischen Korrespondenzbanken der Bank), Systembetreibern wie z. B. SIC (Swiss Interbank Clearing) oder SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) und den Begünstigten im In- und Ausland bekannt gegeben werden und diese ihrerseits die Daten zu Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder übermitteln können. 15.2. Der begünstigte Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm dem Auftraggeber bekannt gegebenen Daten ebenfalls über die obgenannten Systeme verarbeitet bzw. weitergegeben werden können. 15.3.Im Weiteren nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Daten, welche ins Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt sind, sondern dem jeweiligen ausländischen Recht unterliegen und die ausländischen Gesetze und behördlichen Anordnungen die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen können. Siehe hierzu Hinweise auf www.swissbanking.org 15.4.Es kann auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz (z. B. Zahlungen in einer Fremdwährung) nicht ausgeschlossen werden, dass diese über internationale Kanäle abgewickelt werden. 12 16.Datenbereinigung Korrekte, standardgemäss formatierte und vollständige Daten unterstützen die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Zahlungsaufträgen und Zahlungseingängen. Die Bank ist berechtigt, Kundendaten ohne vorgängige Mitteilung an den Kunden zu bereinigen (z. B. unvollständige oder fehlerhafte Kontonummer/IBAN, Name und Vorname bzw. Firma und Adresse, Umwandlung einer Kontonummer ins IBAN-Format). Der Kunde ist einverstanden, dass die Bank die bereinigten Kundendaten in der Schweiz domizilierten Personen bekannt geben kann,die auf Wunsch des Kunden Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten erteilen und dazu die entsprechenden Angaben vom Kunden erhalten haben. Diese Bereinigung dient der reibungslosen Abwicklung von zukünftigen Zahlungen an den Kunden. Maestro-Karten-Reglement Allgemeine Bestimmungen 1. Einsatzarten (Funktionen) Die Maestro-Karte kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden: • • • als Bargeldbezugskarte im In- und Ausland (vgl. Ziff. II) als Zahlungskarte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. II) für weitere Dienstleistungen der kartenherausgebenden Bank (vgl. Ziff. III) 2. Kontobeziehung Die Maestro-Karte bezieht sich immer auf ein bestimmtes Konto (nachfolgend «Konto» genannt) bei der kartenherausgebenden Bank. 3.Kartenberechtigte Kartenberechtigte können Kontoinhaber, Kontobevollmäch tigte oder vom Kontoinhaber bezeichnete Personen sein. Die Maestro-Karte lautet jeweils auf den Namen des Kartenberechtigten. 4.Eigentum Die Maestro-Karte bleibt Eigentum der Bank. 5.Gebühr Für die Ausgabe der Maestro-Karte und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der damit getätigten Transaktionen kann die Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben, welche in angemessener Form bekanntzugeben sind. Diese Gebühren werden dem Konto belastet, auf das die Maestro-Karte ausgestellt ist. 6. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten: a)Unterzeichnung Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kartenberechtigten sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. b)Aufbewahrung Die Maestro-Karte und die Maestro-PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. c) Geheimhaltung der Maestro-PIN Die Maestro-PIN ist geheimzuhalten und darf vom Karten berechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die Maestro-PIN weder auf der Maestro-Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. d) Änderung der Maestro-PIN Vom Kartenberechtigten geänderte Maestro-PINs dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Zahlenkombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen. e) Weitergabe der Maestro-Karte Der Kartenberechtigte darf seine Maestro-Karte nicht weiter geben, insbesondere Dritten weder aushändigen noch sonstwie zugänglich machen. f) Meldung bei Verlust Bei Verlust der Maestro-Karte oder der Maestro-PIN sowie bei Verbleiben der Maestro-Karte in einem Gerät ist die von der kartenherausgebenden Bank bezeichnete Stelle unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziff. II.5 und Ziff. II.10). g) Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der Bank unverzüglich zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode. Innert 10 Tagen nach Erhalt des Schadenformulars ist dieses ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusenden. h) Meldung an die Polizei Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung des daraus resultierenden Schadens beizutragen. 7.Deckungspflicht Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder Kreditlimite) vorhanden ist. 8. Belastungsrecht der Bank Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Maestro-Karte (gemäss Ziff. I.1) auf dem Konto zu belasten (vgl. Ziff. II.5). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Streitigkeiten des Kartenberechtigten mit Drittpersonen uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Währung des Kontos umgerechnet. 9. Geltungsdauer und Kartenerneuerung Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Datums gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Maestro-Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Datums automatisch durch eine neue Maestro-Karte ersetzt. 13 Maestro-Karten-Reglement I. 10. Kündigung Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend wie die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht gem. Ziff. I.3. Nach erfolgter Kündigung ist der Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahresgebühr. Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem Konto zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Maestro-Karte zurückzuführen sind. 11. Änderungen der Bedingungen Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung dieser Bedingungen vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls die Maestro-Karte nicht vor Inkrafttreten der Änderungen zurückgegeben wird. 12. Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Maestro-Karten-Reglement II. Maestro-Karte als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte 1.Bargeldbezugsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit der Maestro-PIN an entsprechend gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. 2.Zahlungsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der Maes tro-PIN oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. 3. Maestro-PIN (= Geheimzahl) Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Maestro-Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die Maestro-PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, 6-stellige, maschinell berechnete Geheimzahl, welche weder der Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Maestro-Karten ausgestellt, so erhält jede Maestro-Karte je eine eigene MaestroPIN. 4. Änderung der Maestro-PIN Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür ein gerichteten Geldautomaten eine neue 6-stellige Maestro-PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende Maestro-PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Maestro-Karte zu erhöhen, darf die gewählte Maestro-PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. I.6 lit.d), noch auf der Maestro-Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. 14 5. Legitimation, Belastung und Risikotragung Jede Person, die sich durch Eingabe der Maestro-Karte und Eintippen der dazu passenden Maestro-PIN in ein hierfür eingerichtetes Gerät legitimiert oder den Transaktionsbeleg unterzeichnet, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Zahlung mit dieser Maestro-Karte zu tätigen; dies gilt, auch wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Dementsprechend ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Maestro-Karte liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber. 6. Schadenübernahme bei Nichtverschulden Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I.6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Maestro-Karte durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Maestro-Karte. Nicht als «Dritte» zu betrachten sind die Kartenberechtigten und deren Ehepartner bzw. eingetragene Partner sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen. 7. Technische Störungen und Betriebsausfälle Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Maestro-Karte in ihrer Bargeld- und/oder Zahlungsfunktion ausschliessen, entstehen den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz. 8.Limiten Die Bank legt Limiten pro ausgegebene Maestro-Karte fest und teilt diese in angemessener Form mit. Die Orientierung allfälliger Bevollmächtigter über Limiten ist Sache des Kontoinhabers. 9.Transaktionsbeleg Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Die Bank selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen. 10.Sperrung Die Bank ist jederzeit berechtigt, ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne Angabe von Gründen die Maestro-Karte zu sperren. Die Bank sperrt die Maestro-Karte, wenn es der Karten berechtigte ausdrücklich verlangt, den Verlust der MaestroKarte und/oder der Maestro-PIN meldet sowie bei Kündigung. Kartenberechtigte ohne Kontovollmacht können nur die auf ihren Namen lautenden Maestro-Karten sperren. Die Sperrung kann nur bei der von der kartenherausgebenden Bank bezeichneten Stelle verlangt werden. Für Einsätze der Maestro-Karte vor Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das Konto zu belasten. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Konto belastet werden. Die Sperrung wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Kontoinhabers bei der Bank wieder aufgehoben. III. Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen der Bank Wird die Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen der Bank eingesetzt, so regeln sich diese ausschliesslich nach den hierfür mit der Bank vereinbarten Bestimmungen. Grundsätzlich kommt für die Valiant Kundenkarte das MaestroKarten-Reglement zum Tragen. Folgende Bestimmungen gelten spezifisch für die Valiant Kundenkarte 1. Einsatzarten (Funktionen) Die Valiant Kundenkarte kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden: • als Bargeldbezugskarte an Geldautomaten der Valiant Bank • zur Abfrage bestimmter Kontoinformationen • zur Einzahlung von Noten und Münzen (sofern Automat diese Funktion zulässt) • zum Ausführen von Kontoüberträgen 3.Einzahlungen An dafür vorgesehenen Automaten sind Einzahlungen mit Eingabe des PIN-Codes und mit speziellen «Einzahlungskarten» auch ohne PIN-Code möglich. Der einbezahlte Betrag wird zur Kontrolle am Automaten angezeigt. Der Betrag geht erst nach erfolgter Bestätigung durch den Kunden in den Verantwortungsbereich der Bank über. Der Kunde anerkennt alle mit seiner Kundenkarte oder der jenigen seines/r Bevollmächtigten erfolgten Transaktionen und die entsprechenden Gutschriften. Die Bank übernimmt keine Haftung, falls Einzahlungen am Geldautomaten aus irgendeinem Grund (z. B. technische Störungen) nicht möglich sind. Der Kunde hat die Bedienungsanleitung auf dem Bildschirm strikte zu befolgen. 2. Geltungsdauer und Kartenerneuerung Eine Kundenkarte ist bei ordentlicher Geschäftsabwicklung grundsätzlich unbeschränkt gültig. 15 Kundenkarten-Reglement Valiant Kundenkarten-Reglement eBanking-Reglement 1.Dienstleistung Die vorliegenden Bedingungen gelten für die vom Kunden bzw. Bevollmächtigten gewünschten Dienstleistungen der Bank, bei denen elektronische Hilfsmittel (namentlich Passwort, Sicherheitscodeliste, Zertifikat usw.) eingesetzt werden. Die Dienstleistungen werden nachfolgend eBanking genannt. 2.Zugang/Legitimation 2.1. Der technische Zugang zu den Dienstleistungen erfolgt über • Internet, via vom Kunden selbst gewählten Provider; •allfällige weitere, zurzeit noch nicht gebräuchliche Kommunikationsmedien. 2.2. Zugang zu den Dienstleistungen im eBanking erhält, wer sich mit einem von der Bank bereitgestellten Legitima tionsverfahren legitimiert. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich zugriffsberechtigt ist. Die Bank behält sich jederzeit die Einführung anderer Legitimationsverfahren vor. eBanking-Reglement 2.3. Der Kunde bzw. jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, das erste ihm von der Bank zugestellte Passwort unverzüglich nach Erhalt zu ändern. 2.4. Wer sich gemäss Ziffer 2.2 legitimiert, gilt der Bank gegenüber als berechtigt zur Benützung der eBanking-Dienstleistungen. Die Bank darf ihn daher im Rahmen und Umfang der gewählten Dienstleistungen und der gewählten Verfügungsart, unabhängig von seinem internen Rechtsverhältnis zum Kunden und ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten der Bank sowie ohne weitere Überprüfung seiner Berechtigungen über die der Bank bekanntgegebenen Konti und/oder Depots, Abfragen tätigen bzw. verfügen lassen, bzw. von ihm Aufträge und Mitteilungen entgegennehmen. Die Bank hat indes das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme von Instruktionen, Aufträgen und Mitteilungen über eBanking abzulehnen und darauf zu bestehen, dass sich der Kunde in anderer Form (durch Unterschrift oder durch persönliches Erscheinen) legitimiert. 2.5. Der Kunde anerkennt vorbehaltlos alle auf seinen Konti und Depots verbuchten Transaktionen, welche mittels eBanking in Verbindung mit seinen Identifikationsmerk malen, bzw. den jenigen seiner Bevollmächtigten, aber ohne schriftlichen Auftrag, getätigt worden sind. Des gleichen gelten sämtliche Ins truk tionen, Aufträge und Mitteilungen, welche die Bank auf diesem Weg erreichen, als vom Kunden bzw. von dessen Bevollmächtigten verfasst und autorisiert. 16 3. Sorgfaltspflicht des Kunden 3.1. Der Kunde bzw. jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, seine Benutzeridentifikation, sein persönliches Passwort und die Legitimationskennziffern (Sicherheitscodeliste) geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Insbesondere darf das Passwort nach seiner Änderung nicht aufgezeichnet oder ungeschützt auf dem Computer des Kunden abgelegt werden. Der Kunde trägt sämtliche Risiken, die sich aus der Preisgabe seiner oder der Legitimationsmerkmale seiner Bevollmächtigten ergeben. 3.2. Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Drittpersonen Kenntnis von Passwort und/oder Kennziffern der Sicherheitscodeliste des Kunden oder seiner Bevollmächtigten gewonnen haben, so ist das Passwort unverzüglich zu wechseln. Gegebenenfalls ist bei der Bank eine neue Sicherheitscodeliste anzufordern. 3.3. Der Kunde und seine Bevollmächtigten sind verpflichtet, für ihren eigenen Computer die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und insbesondere ihr Computersystem gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sowie gegen Computerviren zu schützen. 3.4. Der Kunde trägt sämtliche Risiken, die sich aus der – auch missbräuchlichen – Verwendung seiner Legitimationsmerkmale oder derjenigen der Bevollmächtigten ergeben. 3.5. Der eBanking-Benutzer hat alle von ihm eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu prüfen. Die Verantwortung bezüglich der vom Benutzer übermittelten Daten bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch das eBanking-System beim Kunden. 4. Haftung der Bank 4.1. Die Bank übernimmt keinerlei Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen und Mitteilungen, die über Automaten, Terminals, Bildschirme oder andere EDVSysteme (inkl. Telefonapparate und Mobile) abgefragt werden können; insbesondere die Mitteilungen über Konti und Depots (Saldo, Auszüge, Transaktionen usw.) gelten als vorläufig und unverbindlich, es sei denn, sie würden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ebenso stellen Informationen weder eine Empfehlung noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb oder Verkauf von Anlageinstrumenten, zur Tätigung von Transaktionen oder zum Abschluss irgendeines Rechtsgeschäftes dar, es sei denn, die Angabe werde ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 4.2. Die Bank vermittelt nicht den technischen Zugang zu ihren Dienstleistungen. Dies ist die alleinige Sache des Kunden. Er nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Bank die für 4.3. Übermittlungsfehler, technische Störungen, Betriebsaus fälle und rechtswidrige Eingriffe, die durch Übermittlungsfehler, technische Mängel und Störungen, Betriebsausfälle oder rechtswidrige Eingriffe in Automaten, Terminals, Bildschirme oder andere EDV-Systeme des Kunden bzw. Bevollmächtigten oder eines Dritten sowie in jedermann zugängliche Systeme und Übermittlungsnetze verursachten Schäden wird die Haftung der Bank wegbedungen, es sei denn, es treffe sie ein grobes Verschulden. Ebenso entfällt jede Haftung für Schäden infolge Störung, Unterbrüchen (inkl. systembedingter Wartungsarbeiten) oder Überlastungen in Automaten bzw. EDV-Systemen der Bank. 4.4. Die Bank behält sich bei der Feststellung von Sicherheits risiken jederzeit vor, die Dienstleistung des eBanking zum Schutz des Kunden bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Für aus diesem Unterbruch allfällig entstandene Schäden übernimmt die Bank keine Haftung. 4.5. Trotz aller Sicherheitsmassnahmen kann die Bank keine Verant wortung für das Endgerät des Kunden über nehmen, da dies aus technischer Sicht nicht möglich ist (Risiken siehe Ziff. 10). 4.6. Die Bank und/oder die von ihr beigezogenen Hilfsper sonen haften in jedem Fall, im Zusammenhang mit der E rbringung der Dienstleistung eBanking nur soweit ihr grobes Verschulden angerechnet werden kann, für den daraus kausal entstandenen direkten Schaden. Die Geltendmachung von indirekten Schäden, entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. 5. Sperre 5.1. Der Kunde kann seinen oder den Zugang seiner Bevollmächtigten zu den eBanking Dienstleistungen sperren lassen. Die Sperre kann nur während der üblichen Geschäftszeit der Bank verlangt werden. Die mündliche Anordnung einer Sperre durch den Kunden ist der Bank unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Überdies können der Kunde und seine Bevollmächtigten, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch, den eigenen Zugang zu den eBanking-Dienstleistungen selbstständig sperren. Dies erfolgt durch mehrmalige Fehleingabe von Legitimationsmerkmalen, bis die Meldung der Sperrung des Vertrags durch das System bestätigt wurde. 5.2. Die Bank ist jederzeit berechtigt, den Zugang des Kunden und/oder seiner Bevollmächtigten zu einzelnen oder zu allen kundenbezogenen Dienstleistungen zu sperren, ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Kündigung. 5.3. Das Risiko für Einsätze der elektronischen Hilfsmittel vor Wirksamwerden der Sperre innert der geschäftsüblichen Frist trägt der Kunde. 6. Börsenaufträge 6.1. Die Übermittlung von Börsenaufträgen an den Handel der Bank erfolgt nur, wenn der Grossrechner (Host) der Bank im Tagbetrieb ist. Während der Nachtverarbeitung, über das Wochenende sowie bei technisch bedingten Störungen ist die Weiterleitung der Aufträge an den Host unterbrochen. Der Kunde bzw. der Bevollmächtigte wird in diesem Fall im Rahmen der Bestätigung für einen neu erfassten Auftrag darüber informiert, dass die Auftragsweiterleitung «zeitverzögert» erfolgen wird. Zeitverzögerte Aufträge können fehlerhaft sein, ohne dass dies dem Kunden bzw. Bevollmächtigten sofort angezeigt werden kann. Ist der Grosscomputer im Tagbetrieb, werden feh lerhafte Aufträge, auch die nicht zeitverzögerten, sofort gemeldet. 6.2. Der Handel von Börsenaufträgen erfolgt nicht in jedem Fall durch direkte Weiterleitung an den Handelspartner der Bank und nicht rund um die Uhr. Zwischen Auftragsein gabe und Handel können Verzögerungen entstehen wegen der Bank- resp. Büroöffnungszeiten, der Feiertagsregelungen im In- oder Ausland, der Handelstage sowie Handelszeiten der jeweiligen Börsen, einer notwendigen technischen oder manuellen Bearbeitung oder wegen technisch bedingte Störungen usw. Börsengeschäfte werden nur während der üblichen Büroarbeitszeiten der Bank verarbeitet und verbucht. Abrechnung und Verbuchung erfolgen im Rahmen der normalen Betriebsabläufe, eine sofortige und prioritäre Behandlung von eBanking Börsenaufträgen ist nicht möglich. 6.3. Die Bank übernimmt keine Haftung für zeitverzögert weitergeleitete, aufgrund von Systemprüfungen abgelehnte (Ziff. 6.1), anderweitig fehlerhafte oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht ausgeführte Börsenaufträge und daraus resultierende Schäden (insbesondere Kursverluste), sofern sie die übliche Sorgfalt walten liess. 6.4. Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur Kenntnis, dass jedes Börsengeschäft mit spezifischen Risiken behaftet ist, die durch die Wahl der Anlage sowie das politische und wirtschaftliche Umfeld bestimmt werden. Das Risiko, mit einem Börsengeschäft Verluste zu erleiden, ist beträchtlich. Dies gilt im Besonderen für kurzfristige und spekulative Anlagen. Deshalb sollten nur Kunden mit entsprechenden Kenntnissen und einer gesunden finan ziellen Grundlage Börsengeschäfte via eBanking tätigen. Der Kunde trägt ausschliesslich und allein die Verantwortung sowie die Folgen von Anlagerisiken, die aus der Titelwahl durch ihn oder seine Bevollmächtigten resultieren. Tätigt der Kunde bzw. der Bevoll mächtigte Börsengeschäfte, die den Rahmen der bei der Bank vorhandenen Vermögenswerte übersteigen, und kommt der Kunde seiner Pflicht zur Deckung nicht innerhalb von 24 Stunden nach (gerechnet ab der Valuta, dem für die Zinsberechnung wesent lichen Bankwerktag) oder kann er nicht erreicht werden, ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Positionen ohne Weiteres auf Risiko des Kunden glattzustellen. 17 eBanking-Reglement den Internet-Zugang und für die Nutzung des eBanking erforderliche spezielle Software nicht vertreibt. Die Bank übernimmt deshalb keine Gewähr für Netzbetreiber (Provider) oder für die hierzu erforderliche Software. 7. Elektronische Konto-/Depotdokumente Der Kunde anerkennt, dass die schriftliche Mitteilung und die Mitteilung in elektronischer oder anderer Form in gleicher Weise verbindlich sind. Elektronische Konto-/Depotdokumente gelten als zugestellt, wenn sie innerhalb der eBanking-Umgebung abgelegt und vom Kunden abrufbar sind. Hat der Kunde die Konto-/Depotdokumente abgerufen, so sind diese noch während 180 Tagen verfügbar. Längstens werden die Konto-/ Depotdokumente den Kunden während 450 Tagen elektronisch zur Verfügung gestellt, danach müssen diese nachbestellt werden. Im Weiteren ist der Kunde für die Aufbewahrung der Konto-/Depotdokumente selbst verantwortlich. Für die Beanstandung der Transaktionen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Kunde hat jederzeit das Recht, seine Konto-/Depotdokumente, gemäss Gebührentarif, auf dem Papierweg zugestellt zu erhalten. 8. Vollmachtsbestimmungen 8.1. Die Ermächtigung der Bevollmächtigten zur Inanspruchnahme der Dienstleistung im eBanking gilt bis zu einem an die Bank gerichteten schriftlichen Widerruf. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass eine erteilte Ermächtigung mit dem Tod oder dem allfälligen Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden nicht erlischt, sondern ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen bis zum schriftlichen Widerruf in Kraft bleibt. eBanking-Reglement 8.2. Die Streichung des Zeichnungsrechts des Bevollmächtigten auf den bei der Bank hinterlegten Unterschriftendokumenten des Kunden (Basisvertrag) hat nicht automatisch die Aufhebung dessen Ermächtigung zur Benützung des eBankings zur Folge; vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Widerrufs. Anders lautende Bestimmungen, namentlich Ziff. 2.2, bleiben vorbehalten. 9. Bankkundengeheimnis (eBanking-Kommunikation über Internet) Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur Kenntnis, dass die Daten über ein offenes, jedermann zugängliches Netz, das Internet, transportiert werden. Die Daten werden somit regelmässig und unkontrolliert grenzüberschreitend übermittelt. Dies gilt auch für eine Datenübermittlung, wenn sich Sender und Empfänger in der Schweiz befinden. Zwar werden die einzelnen Datenpakete verschlüsselt übermittelt. Unverschlüsselt bleiben jedoch jeweils Absender und Empfänger. Diese können auch von Drittpersonen gelesen werden. Der Rückschluss auf eine bestehende Bankbeziehung ist deshalb für einen Dritten möglich. 10. Sicherheit 10.1. Zugang via Internet Bei der Entwicklung von eBanking wurde besonderer Wert auf die Sicherheit gelegt. Zur Sicherheit des Kunden wurde ein mehrstufiges Sicherheitssystem entwickelt, das unter anderem auf kryptografische Verfahren mit hohem Standard zurückgreift. Aufgrund der Verschlüsselung ist es grundsätzlich keinem Unberechtigten möglich, die vertraulichen Kundendaten einzusehen. Dennoch kann auch bei allen dem neusten Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen sowohl auf Bank wie auch auf 18 Kundenseite eine absolute S icherheit nicht gewährleistet werden. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere sein Computer die Schwachstelle im eBanking ist. 10.2. Internet Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen insbesondere folgende Risiken zur Kenntnis: •Ungenügende Systemkenntnisse und mangelnde Sicherheitsvorkehrungen können einen unberechtigten Zugriff erleichtern (z. B. ungenügend geschützte Speicherung von Daten auf die Festplatte, Filetransfer, Bildschirmabstrahlung etc.). Es obliegt dem Kunden, sich über erforderliche Sicherheits vorkehrungen genau zu informieren. • Die Erstellung einer Verkehrscharakteristik durch den Internet-Provider des Kunden kann niemand ausschlies sen, d.h., dieser Provider hat die Möglichkeit, nachzuvollziehen, wann der Kunde mit wem in Kontakt getreten ist. • Es besteht die Gefahr, dass sich ein Dritter während der Nutzung des Internets unbemerkt Zugang zum Computer des Kunden verschafft. • Es besteht die Gefahr, dass sich bei Nutzung des Internets Computerviren auf dem Computer ausbreiten. So genannte Virenscanner können den Kunden bei seinen Sicherheitsvorkehrungen unterstützen. • Es ist wichtig, dass der Kunde nur mit Software aus vertrauenswürdiger Quelle arbeitet. 11. eMail (electronic Mail) Der Kunde und seine Bevollmächtigten nehmen zur Kenntnis, dass Daten über eMail ungeschützt übermittelt werden. Per eMail zugestellte Mitteilungen und Aufträge sind deshalb für die Bank unverbindlich. Die Bank übermittelt ihrerseits per eMail nur generelle und öffentlich zugängliche Informationen. 12. Kündigung Die Kündigung der eBanking-Dienstleistungen kann sowohl durch den Kunden bzw. Bevollmächtigten als auch durch die Bank jederzeit mittels Brief erfolgen. Nach Eingang dieses Schreibens bei der Bank wird der Zugang zum eBanking sofort gesperrt. 13. Import- und Exportbeschränkungen 13.1. Der eBanking-Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass er mit der Benützung des eBanking-Systems aus dem Ausland unter Umständen Bestimmungen des ausländischen Rechts verletzen kann. Es ist Sache des Kunden, sich darüber zu informieren. Die Bank lehnt diesbezüglich jede Haftung ab. 13.2. Sollten der Kunde bzw. seine Bevollmächtigten das eBanking-System vom Ausland aus benutzen, nehmen sie zur Kenntnis, dass es Import und Exportbeschränkungen für Verschlüsselungsalgorithmen geben könnte, gegen die er gegebenenfalls verstösst. Information zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte I. Vermeidung der Nachrichtenlosigkeit 1. Adress- und Namensänderungen Bitte teilen Sie Ihrer Bank umgehend mit, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln oder wenn die von Ihrer Bank verwendete Anschrift z. B. infolge Heirat nicht mehr zutrifft und geändert werden muss. 2. Spezielle Weisungen Informieren Sie Ihre Bank, wenn Sie für längere Zeit verreisen und die Mitteilungen der Bank z. B. an eine Drittadresse zugestellt werden sollen oder wenn Ihre Post während dieser Zeit banklagernd gehalten werden soll. 3. Erteilung von Vollmachten Generell empfiehlt es sich, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, die von Ihrer Bank im Falle von Nachrichtenlosigkeit kontaktiert werden kann. 4. Orientierung von Vertrauenspersonen/letztwillige Verfügung Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass Sie eine Vertrauensperson über Ihre Bankverbindung orientieren. Allerdings kann die Bank einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie von Ihnen hierzu schriftlich ermächtigt worden ist. Weiter können Sie die bei Ihrer Bank deponierten Werte unter entsprechender Bezeichnung, z. B. in einer letztwilligen Verfügung, er wähnen. 5. Individuelle Beratung Ihre Bank ist gerne bereit, Sie individuell zu beraten und Ihnen nach Möglichkeit behilflich zu sein. II. Massnahmen im Falle von Nachrichtenlosigkeit Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung hat zuhanden der Schweizer Banken in Form von Standesregeln festgelegt, im Falle von Nachrichtenlosigkeit folgende Massnahmen einzuleiten: sie auch Drittpersonen mit den Recherchen beauftragen. Solche Drittpersonen unterstehen dabei selbstverständlich derselben Geheimhaltungspflicht wie die Angestellten der Bank selbst. Das Bankkundengeheimnis bleibt somit gewahrt. Ebenso werden die Banken spezielle oder anders lautende Weisungen der Kunden im Rahmen von Standesregeln und Gesetzgebung befolgen. 7. Massnahmen bei festgestellter Nachrichtenlosigkeit Verlaufen die Nachforschungen der Bank erfolglos oder ist die Kontaktnahme mit einem Kunden aus andern Gründen nicht möglich, ist die Bank aufgrund von Standesreglen der Schweizerischen Bankiervereinigung verpflichtet, • die Vermögenswerte dieser Kundenbank intern zentral zu erfassen; • die Werte speziell zu markieren, um sie der Zentralen Anlaufstelle melden zu können. Die Verantwortlichen dieser mit den modernsten Sicherheitsvorkehrungen eingerichteten Stelle unterstehen ebenso wie die Angestellten der Banken der bankengesetzlichen Geheimhaltungspflicht. III. Weiterbestand der Rechte auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit Die Rechte der Kunden bleiben auch im Falle von Nachrichten losigkeit gewahrt. Dabei wird von der vertraglichen Regelung nur dann abgewichen, wenn dies im mutmasslichen Interesse des Kunden liegt. So können beispielsweise Kontokorrent und ähnliche Guthaben in Anlagen mit konservativem Risikoprofil wie Sparkonti, Kassenobligationen oder Anlagefondsanteilen überführt werden. Sparguthaben werden zu den jeweils gültigen Bedingungen weitergeführt. Dasselbe gilt für Verwaltungsaufträge, soweit nicht das festgelegte Anlageziel den offensichtlichen Interessen des Kunden widerspricht. 8. Kosten Die von den Banken üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus können die Banken die ihnen entstehenden Kosten für die Nachforschungen ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung nachrichtenloser Werte dem Kunden belasten. Den Umfang solcher Nachforschungen werden die Banken nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach Massgabe der infrage stehenden Vermögenswerte, ausrichten. 6. Sofortmassnahmen Sobald eine Bank feststellt, dass ihre per Post verschickten Mitteilungen an einen Kunden z. B. infolge Adressänderung nicht mehr zustellbar sind, soll die Bank versuchen, die neue Adresse mit der gebotenen Sorgfalt in Erfahrung zu bringen. Dabei kann 19 Informationen zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte Es kommt immer wieder vor, dass die Kontakte zum Kunden abbrechen und dass die bei uns deponierten Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Dies kann für alle Beteiligten zu Schwierigkeiten und ungewollten Situationen führen, insbesondere wenn solche Vermö genswerte seitens des Kunden und seiner Erben endgültig in Vergessenheit geraten. 04-15 Valiant Bank AG Werte, die Sie weiterbringen Bundesplatz 4 Valiant ist in folgenden Kantonen tätig: Postfach Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, 3001 Bern Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, 031 320 91 11 Solothurn, Waadt, Zug [email protected] Finden Sie Ihre nächstgelegene Geschäftsstelle www.valiant.ch unter www.valiant.ch/geschaeftsstellen
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