im PDF - Der PBV

ISSN Nummer 1438-7085
Ausgabe 2/2015
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass hier im Internet unsere Verbandsnachrichten nur
sehr verkürzt wiedergegeben werden. Insbesondere Tipps zur Abrechnung stellen wir nur
unseren Mitgliedern zur Verfügung.
Privatärztliche Praxis aktuell
Privatärztlicher Bundesverband
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Ausgabe 2 / 2015
GOÄ - Bericht aus Berlin
Liebe Mitglieder,
Nach den Worten unseres 1.Vorsitzenden Dr. med. Norbert A. Franz und des Geschäftsführers Dr.
med. Thomas Ems, die gerade wieder einen Besuch bei den gesundheitspolitischen Meinungsführern
in Berlin abgehalten haben, nimmt die Neugestaltung unserer Gebührenordnung schneller als wir
befürchtet hatten, Gestalt an!
Über die Höhe der einzelnen Honorarziffern lässt sich noch nicht allzu viel sagen, es fehle noch an der
"finalen Bewertung" (Dr. Windhorst, Vorsitzender des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer). Er
entkräftete aber immerhin auch die Meinung, durch eine deutliche Aufwertung der "sprechenden
Medizin" käme es zu einer Abwertung der technischen Leistungen. "Wir arbeiten daran, dass es ein
Plus geben wird", so Windhorst. Dies sind immerhin neue, positive Worte; denn bisher musste man
befürchten, dass "klein beigegeben" werde was diese Leistungen betreffen.
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Für all diejenigen, die sehnlichst auf die neue GOÄ warten (das sind all die mit einem großen Anteil
an "Zuwendungs-Medizin", aber auch die mit sehr modernen technischen Leistungen, die sich ständig mit Analogziffern behelfen müssen) wird es aber dennoch eine lange Wartezeit geben: Ärztekammer und PKV-Verband wollen ihren Part der GOÄ-Arbeit bis 1.Oktober des nächsten Jahres(!)
abgeschlossen haben, so die Ärztezeitung vom 4.März. "Mit dem Verlauf der Verhandlungen zeigt
sich Windhorst zufrieden, 'wir sind noch nie soweit gewesen wie heute'." (Für die Wartenden wohl
eine endlos lange Zeit!)
Dr.med. Heinz Oehl-Voss, Schriftführer
Aus „Der Hausarzt“ 02/2015
Sachverständigenrat
neu berufen
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat den Sachverständigenrat zur Begutachtung
der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) neu berufen. Erneut Mitglieder im Sachverständigenrat
sind Prof. Ferdinand Gerlach (Universität Frankfurt, bisher Vorsitzender), Prof. Eberhard Wille (Universität Mannheim, bisher stellvertretender Vorsitzender), Prof. Wolfgang Greiner (Universität Bielefeld), Prof. Marion Haubitz (Universität Hannover) und Prof. Petra Thürmann (Universität WittenHerdecke). Nicht mehr im SVR sind Prof. Doris Schaeffer und Prof. Gregor Thüsing.
Neu in das Gremium berufen wurden die Pflegewissenschaftlerin Prof. Gabriele Meyer (Universität
Halle) und der Gesundheitsökonom Prof. Jonas Schreyögg (Universität Hamburg). Der Sachverständigenrat soll alle zwei Jahre Gutachten zur Entwicklung der Gesundheitsversorgung vorlegen. Derzeit
ist er auch mit einem Sondergutachten zum Krankengeld beauftragt. Die konstitutierende Sitzung des
Rates wird am 26. Januar 2015 stattfinden.
Höchstrichterliche Rechtsprechung: neues BGH Urteil zur Herausgabe der Privatadresse eines angestellten Krankenhausarztes durch den Klinikträger
Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2015 unter dem Az. VI ZR 137/14 entschieden, dass die Herausgabe von Adressdaten eines Angestellten durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen ist –
das gilt auch im Rahmen eines Arzt- Patienten - Verhältnisses.
Sachverhalt
Der Kläger, ein ehemaliger Patient, forderte von der beklagten Klinik Schadensersatz. Er war dort
stationär behandelt worden. Neben der Klinik nahm er auch zwei ihrer angestellten Ärzte in Anspruch. Die Klageschrift sollte an alle drei Parteien über die Klinikanschrift zugestellt werden. An einen der beiden Ärzte war eine Zustellung aber zunächst deshalb nicht möglich, da der Kläger dessen
Namen in der Klageschrift falsch angegeben hatte.
Der Kläger korrigierte daraufhin den Namen des Arztes. Die Zustellung über die Klinik war infolgedessen erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über dessen Privatanschrift.
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Die Klinik lehnte das ab. Daraufhin erhob der Patient Klage auf Herausgabe der Adresse vor dem
Amtsgericht, welches die Klage abwies. Das Landgericht Görlitz als nächste Instanz gab dem Kläger
Recht, weil eine Anonymität mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht in Einklang zu
bringen sei. Allerdings ließ das Landgericht die Revision zu, so dass die Sache schlussendlich vor dem
Bundesgerichtshof landete.
Das BGH Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – zuständig für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der
Arzthaftung – hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Ein Patient hat auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch
darauf, die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzusehen. Das umfasst alle Aufzeichnungen über
objektive physische Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Grundsätzlich sei der
Klinikträger auch gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen.
Doch dann hört es auch schon auf. Denn eine Zustellung der Klage über die Klinik bzw. den Krankenhausträger war möglich und ausreichend. Hierfür brauchte der Kläger die Privatadresse des Arztes
nicht. Außerdem stünde einer weiteren Auskunftserteilung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
entgegen. Der BGH stellte in seiner Pressemitteilung dazu klar, dass eine Herausgabe von personenbezogenen Daten, welche zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ausgeschlossen ist. Eine Weitergabe durch die Klinik ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Arztes
würde nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot eine zweckfremde Verwendung bedeuten.
Fazit
Ein Arbeitgeber darf ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen oder eine spezielle Rechtsvorschrift
Daten seiner Angestellten nicht an Dritte herausgeben. Selbst der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten nur dann erheben wenn dies für die die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 009/2015 vom 20.01.2015 zum Az. VI ZR 137/14
Autorin: Rechtsanwältin Anja Richter aus der Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte, Industriestr. 4,
70565 Stuttgart, www.johstrichter.de
Für Ihre Patienten; aus der Ärztezeitung vom 10.02.2015
WIRTSCHAFT
PKV: Mehr Rechte für Versicherte
Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wird nur mit dem Nachweis wirksam, dass eine
Anschlussversicherung besteht. Dabei muss der Altversicherer aber belegen, dass er den Kunden auf
diese Nachweispflicht hingewiesen hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Im Streitfall hatte die Versicherung einem Kunden eine Beitragserhöhung von 331 auf 401 Euro pro
Monat angekündigt Der Kunde nahm dies zum Anlass, die Versicherung zu kündigen Der Nachweis
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über die Nachfolgeversicherung erfolgte erst später. Die Versicherung wollte für die Zwischenzeit
weiter Beiträge kassieren - unterlag aber vor dem BGH. (iss)
Überversorgung und Behandlungskosten vermeiden
DGIM fordert Benennung unnötiger medizinische Leistungen
Wiesbaden – Nicht immer ist medizinisches Handeln am Patienten sinnvoll und notwendig. Mit
diesem Hinweis veröffentlicht die US-amerikanische Ärzte-Initiative „Choosing wisely“ seit 2012
Listen mit ärztlichen Leistungen, die sich als wirkungslos oder sogar schädlich erwiesen haben. Eine
ähnliche Liste veröffentlichten Schweizer Internisten im Mai 2014. Die Deutsche Gesellschaft für
Innere Medizin e.V. (DGIM) sieht in diesen Initiativen ein Vorbild für Deutschland, um Überbehandlung zu vermeiden und damit auch Kosten zu senken. Mit einer neuen Task Force möchte die
DGIM hierzulande mehr Bewusstsein für das Problem schaffen.
„Verschreiben Sie keine Antibiotika gegen Atemwegsinfekte. Wiederholen Sie eine Darmspiegelung
nur alle zehn Jahre, sofern die Resultate unauffällig sind. Machen Sie kein Osteoporose-Screening bei
Frauen unter 65 Jahren, wenn kein erhöhtes Risiko vorliegt.“ Dies sind drei Beispiele für medizinische
Leistungen, die die amerikanische und die Schweizer Initiative infrage stellen. „Viele medizinische
Eingriffe bedeuten auch eine Belastung für den Patienten“, sagt der DGIM-Vorsitzende Professor Dr.
med. Michael Hallek aus Köln. „Als Ärzte ist es nicht nur unsere Pflicht zu behandeln, sondern auch
Behandlungen zu unterlassen, wenn sie dem Patienten nichts nützen oder ihm sogar schaden könnten.“
Bei vielen Leistungen auf diesen Listen handelt es sich um lang etablierte Methoden, die nicht mehr
dem heutigen Kenntnisstand entsprechen. Denn nicht immer handelten Ärzte nach dem neuesten
Stand der Erkenntnis, sondern nutzen Methoden, die sie aus eigener Erfahrung kennen, so Hallek:
„Erfahrung ist zwar extrem wichtig, doch wenn nicht regelmäßig ein Abgleich mit der medizinischen
Entwicklung stattfindet, hängt veraltetes Wissen als Ballast an uns und den Patienten und bindet
auch Mittel, die an anderer Stelle fehlen“, so der Internist. Problematisch sei zudem, dass das Gesundheitssystem zuweilen falsche ökonomische Anreize setze. Für das Gespräch mit dem Patienten
etwa oder das bewusste Unterlassen von Behandlungen bekommt ein Arzt wenig erstattet, so der
Direktor der Klinik für Innere Medizin I der Universität zu Köln: „Das Gespräch mit dem Patienten ist
eine wichtige ärztliche Tätigkeit, die künftig besser honoriert werden muss, auch wenn der Arzt anschließend keine weitere Untersuchung anordnet oder kein Medikament verschreibt.“
Die neue Task Force „Unnötige Leistungen“ der DGIM will für diese Problematik sensibilisieren. „Wir
müssen ein Bewusstsein dafür schaffen, dass ein Zuviel an medizinischer Fürsorge ähnlichen Schaden
anrichten kann, wie das Unterlassen einer nötigen Leistung“, sagt Task-Force-Leiter Professor Dr.
med. Gerd Hasenfuß aus Göttingen, der ebenfalls dem Vorstand der DGIM angehört. Die amerikanischen Empfehlungen seien dafür eine sehr gute Hilfe, aber nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragbar. Deswegen arbeitet die DGIM an eigenen Empfehlungen. „Ein stärkeres Bewusstsein für die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen kann nicht nur eine Qualitätssteigerung,
sondern auch eine sinnvolle Kosteneinsparung für das Gesundheitswesen bedeuten“, betont Hallek.
Im Rahmen der Eröffnungs-Pressekonferenz am Samstag, den 18. April 2015 anlässlich des 121. Internistenkongresses in Mannheim diskutieren Experten die Initiative „Choosing wisely“ aus der Per-
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spektive verschiedener internistischer Fachbereiche. (Aus der Presseerklärung anlässlich des Kongresses)
Aus „Wir … im Südwesten“ PVS Informations-Service 2015-01
Ärztliche Systeme in der Nachbarschaft:
A
UFTAKT DER PROTESTE war ein großangelegter Streik zwischen Weihnachten und Neujahr. Vielerorts blieben die
Praxen geschlossen. Sozialministerin Toraine
hielt trotz des Streiks an ihrem Gesetzentwurf
zur Gesundheitsreform fest, der ab April im
Parlament diskutiert werden soll. Wesentlicher Bestandteil ist, dass die niedergelassenen
Ärzte künftig nach dem Sachleistungsprinzip
arbeiten sollen. Seit einigen Jahren werden
sowohl Medikamente als auch Krankenhausaufenthalte direkt von den Krankenkassen
bezahlt. Die Ministerin will das Prinzip nun
auch auf die ambulante Versorgung ausdehnen. Ein Nachgeben in dieser Sache wäre für
sie politisch brisant. Denn François Hollande
hatte bereits im Wahlkampf 2012 versprochen, das Kostenerstattungsprinzip abzuschaf-
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fen. Auf diese Weise soll, so die Regierung, der
Zugang zum Gesundheitssystem erleichtert
und vor allem verhindert werden, dass Patienten aus finanziellen Gründen auf eine ärztliche
Behandlung verzichten. Einer Umfrage des
Fernsehsenders Arte zufolge sagt jeder dritte
Franzose, schon einmal aus finanziellen Gründen auf eine medizinische Behandlung verzichtet zu haben.
Ärzte fürchten um die Freiberuflichkeit
Die französische Tageszeitung Le Monde
schreibt, dass 95 Prozent der Ärzte das Vorhaben der Regierung ablehnen. Sie fürchten vor
allem um ihren Status als Freiberufler, warnen
aber auch vor überbordender Bürokratie. Anders als in Deutschland gibt es in Frankreich
kein Äquivalent zu den Kassenärztlichen Ver-
einigungen, keine mit den Honorarabrechnung
befassten Rechenzentren. Diese Einrichtungen
müssten im Falle des Inkrafttretens der Reform erst aufgebaut werden, Kostensteigerungen im Gesundheitswesen wären das Ergebnis. Die Ärzte wehren sich gegen eine immer stärkere Verstaatlichung der medizinischen Versorgung und die immer größere
Macht der Kassen. So fürchten sie auch, dass
sie am Ende des Jahres, wenn das Budget der
Kassen zu Neige geht, mit einer Absenkung
ihrer Honorare konfrontiert würden.
Mit einer Papierflut gegen die Kassenmacht
Nachdem der Streik über die Feiertage die
Politik unbeeindruckt gelassen hatte, riefen
mehrere Ärztegewerkschaften im Januar zu
einem „totalen Verwaltungsstreik" auf. Die
Krankenkassen wurden mit einer Papierflut
überschwemmt. Die Ärzte boykottieren die
elektronische Gesundheitskarte E-Vitale.
Normalerweise zeigt der Patient seine Karte in
der Praxis vor, zahlt das Honorar für die Konsultation bar und der Arzt gibt die Daten auf
elektronischem Wege weiter. Dem Patienten
erstattet die Krankenkasse dann rund 70 Prozent der verauslagten Kosten innerhalb von
wenigen Tagen. Im Zuge ihrer Proteste senden
die Ärzte ihre Honorarabrechnungen nun wieder postalisch an die Krankenkassen. Das führt
zu einer Papierflut bei den Kassen, aber auch
die Versicherten kommen diesen Protest zu
spüren. Dennoch unterstützen rund 60 Prozent der Franzosen die Proteste der Ärzte.
Allmählich reagiert auch die Politik. Ende Januar kündigte Sozialministerin Marisol Toraine
an, eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit Ärzteorganisationen einzusetzen, die eine Lösung
finden soll. Die Ärzte selbst sind gesprächsbereit, rufen aber gleichzeitig zu neuen Streiks
auf.
Kostenerstattung heißt auch Eigenverantwortung der Patienten
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Die Ärzte führen ein weiteres gewichtiges
Argument ins Spiel. Die Einführung des Sachleistungsprinzips würde die Eigenverantwortung der Patienten schwächen. Zu erwarten
sei eine unkontrollierbare Inanspruchnahme
ärztlicher Leistungen. Diese Befürchtung bestätigen Zahlen aus dem Barmer GEKArztreport aus dem Jahr 2010. Während jeder
Deutsche im Jahr 2008 durchschnittlich 18,1
Mal einen Arzt konsultierte, lag die durchschnittliche Anzahl der Arztbesuche in Frankreich bei 7,3. In Deutschland entscheidet sich
bisher kaum ein gesetzlich Versicherter für die
Kostenerstattung. Grund ist, dass bisher keine
überzeugende Regelung umgesetzt wurde.
Wählt ein gesetzlich Versicherter die Kostenerstattung, erhält er eine dezidierte Honorarrechnung auf der Basis der Gebührenordnung
für Ärzte. Dadurch kann er überprüfen, welche
Leistungen der Arzt abgerechnet hat, muss
aber im Gegenzug akzeptieren, einen Teil der
Kosten selbst zu tragen. Denn die Erstattung
der Kassen richtet sich nach dem EBM. Durch
diese Regelung bleibt die mögliche Steuerungswirkung durch die Kostenerstattung - aus
Sicht des Versicherten - verständlicherweise
weitestgehend ungenutzt.
Gesundheitskonto mit Solidargutschrift
Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen hat gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und
dem Institut für Mikrodaten- Analyse schon
vor einigen Jahren ein Konzept entwickelt, das
geeignet ist, zu mehr Kostentransparenz und kontrolle bei gleichzeitiger Steigerung der
Versorgungsqualität zu führen. Das„ Gesundheitskonto mit Solidargutschrift" bringt mittels
einer impliziten Kostenerstattung Transparenz
in das Behandlungsgeschehen und bietet über
ein individuelles Gesundheitskonto, das mit
einer Solidargutschrift aus dem Gesundheitsfonds ausgestattet wird, Anreize zu einem
verantwortungsvollen Umgang der Versicherten mit dem medizinischen Leistungsangebot.
70 Jahre Kostenerstattung in Frankreich
In Frankreich gilt das Prinzip der Kostenerstattung seit 1946. Die Preise für die Einzelleistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden,
handeln der Generaldirektor der Union nationale des caisses d'assurance maladie (UNCAM)
- die etwa vergleichbar ist mit dem GKVSpitzenverband -‚ der Staat und Vertreter der
Leistungserbringer jedes Jahr auf Neue in einer Budgetvereinbarung aus. Einigen die Parteien sich nicht, entscheidet das Ministerium.
Allerdings sind diese Preise nicht für alle Ärzte
verbindlich. Neben dem Kollektivvertragssystem gibt es die sogenannten Ärzte des 2. Sektors („médecins du secteur 2"). Zu ihnen zählen vor allem Fachärzte. Unter Berufung auf
den Grundsatz der freien Medizin legen heute
in Frankreich etwa 25 Prozent der niedergelassenen Ärzte ihre Honorare grundsätzlich
autonom fest.
Von dem Preis, der für eine Leistung im Kollektivvertragssystem vereinbart wurde, erstattet
die Krankenkasse in der Regel etwa 70 Prozent. Für den nicht von der Krankenkasse getragenen Honoraranteil, das sogenannte „ticket modérateur" kommt der Versicherte
selbst auf, es handelt sich um einen obligatorischen Selbstbehalt. Ausnahmen gibt es für die
Behandlung chronischer und schwerer Erkrankungen, die besonders kostenintensiv sind.
Eine Befreiung von der allgemeinen Erstattungsregel aus sozialen Gründen ist grundsätz-
lich nicht vorgesehen. Für Geringverdiener
finanziert der Staat eine private Zusatzversicherung, die den Abschlag von der Erstattungssumme übernimmt. Insgesamt verfügen
rund 93 Prozent der Franzosen über eine solche private Zusatzversicherung. Heute bieten
Ärzte Geringverdienern auf freiwilliger Basis
häufig an, sie im Sachleistungsprinzip zu behandeln.
Perspektive Kostenerstattung
Wenn die Kostenerstattungssysteme in
Frankreich und in Deutschland auch nicht deckungsgleich sind, so geht es doch in beiden
Ländern vor allem um die Freiberuflichkeit des
Arztes, die Einbindung der Patienten in die
Kostenkontrolle und ein Gegengewicht zu der
immer weiter zunehmenden Verstaatlichung
des Gesundheitswesens. Während wir in
Deutschland Politikerversprechen zum Trotz
noch immer auf Modellprojekte für eine praktikable und zukunftsweisende Umsetzung der
Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte
warten, können die Franzosen auf eine fast
70-jährige Tradition zurückblicken. Es bleibt zu
hoffen, dass die Politik in Frankreich dieses
wichtige Instrument für Transparenz und Kostenkontrolle nicht auf dem Altar eines zu kurz
greifenden Begriffs von sozialer Gerechtigkeit
opfert.
Ratgeber GOÄ
Aktualisierte Analog-Broschüre
Seit Neuestem liegt die bekannte PVS-Broschüre zur Analog-Abrechnung in einer aktualisierten
Version vor. Gegenüber der letzten Ausgabe sind entsprechend neuer Empfehlungen und Regelungen mehr als 80 Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden.
7
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Aus „der niedergelassene arzt“ 3/2015
Abrechnungstipps GOÄ
Kurzbezeichnungen richtig angeben
Leistungsbezeichnungen in der Rechnung
In Arztrechnungen werden die Leistungsbezeichnungen zu den Ziffern üblicherweise in
Kurzform angeführt. Was ist dabei erlaubt?
ürde man die Leistungsbezeichnungen
so in die Rechnung nehmen, wie sie in
der GOÄ angeführt sind, wurde das nicht nur
die Rechnung wegen der oft ellenlangen Texte
unübersichtlich machen. In vielen Leistungslegenden sind verschiedenartige Leistungen
zusammengefasst, häufig auch noch mit
und/oder" oder „gegebenenfalls einschließlich" (oder ähnlich) verknüpft. Bei Wiedergabe
des vollen Legendentextes könnte der Patient
oft gar nicht erkennen, was denn eigentlich
gemacht wurde.
Die Leistungslegenden für die Rechnungsstellung zu verändern, ist deshalb sinnvoll und
auch ausdrücklich erlaubt. In der amtlichen
Begründung zur GOÄ von 1982 heißt es „Statt
der vollen Leistungsbezeichnungen können
auch Kurzbezeichnungen angegeben werden,
wenn diese aus sich heraus verständlich sind
und den Leistungsumfang umfassend beschreiben."
Damit ist auch erkennbar, wo die Grenzen des
Erlaubten liegen: Der eigentliche Inhalt der
GOÄ-Leistungslegende muss erkennbar bleiben, er darf durch die Kurzbezeichnung nicht
missverständlich oder gar entstellend wiedergegeben werden. Auch dürfen vom § 12 der
GOÄ geforderte Inhalte der Arztrechnung
nicht unterschlagen werden.
W
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Mindestzeiten angeben
Das betrifft insbesondere die Angabe von
Mindestzeiten, sofern die Leistung eine solche
verlangt. Dabei zählt nicht nur, wenn die Mindestzeit direkt in der Leistungslegende angegeben wird (zum Beispiel bei Nr. 34 „Dauer
mindestens 20 Minuten'), sondern auch, wenn
die Mindestzeit in einer Zusatzangabe zu der
Leistung steht (zum Beispiel bei Nr. 3 GOÄ
„Die Leistung nach Nr. 3 (Dauer mindestens 10
Minuten..."). Es heißt in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ
nämlich „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer' nicht „in der Leistungslegende".
Nicht zu großzügig kürzen
Bei der Fassung des Kurztextes selber besteht
somit ein Ermessensspielraum, der aber nur
so genutzt werden darf, dass die Transparenz
der Rechnungsstellung gewahrt bleibt. Wer
allzu „großzügig" Leistungsbeschreibungen in
der Rechnung verändert, kann sich dem Verdacht der Falschabrechnung aussetzen, möglicherweise könnte ihm auch Betrugsabsicht
unterstellt werden. Einige, bekannt „pingelige" Kostenträger fordern dann zumindest eine
Erläuterung.
Beispiele unumstritten zulässiger Kurztexte in
der Rechnung sind:
Nr. 1 - Beratung
Nr. 3—Beratung, mind. 10 min.
Nr. 7— Untersuchung Organsystem
Nr. 60 - Konsil
Nr. 659 - Langzeit-EKG, mind. 18 Stunden
Nur erbrachte Leistung angeben
Wenn Leistungslegenden mehrere verschiedenartige Leistungen zusammenfassen, kann
man für die Rechnung den Text herausgreifen,
welcher der erbrachten Leistung entspricht.
Beispiele:
Nr. 2 - Wiederholungsrezept
Nr. 2— Befundübermittlung
Nr. 204 - Kompressionsverband
Nr. 204 - Halskrawattenverband
Selbstverständlich kann man auch alle Leistungsbestandteile in Kurzform angeben,
transparenter ist aber, das herauszugreifen,
was tatsächlich gemacht wurde.
Nicht beanstandet wird auch, wenn man eine
Leistungslegende so abändert, dass sie auf die
tatsächlich erbrachte Leistung abstellt, aber
immer noch den Bezug zum Text der Leistungslegende erkennen lässt.
Beispiele:
Nr. 15- hausärztliche Koordination
Nr. 75 - Arztbrief
Nr. 77- Kurplan
Nr. 51 – Mitbesuch
Rücksicht auf Patienten
In der Regel unwidersprochen, aber manchmal
auch moniert, ist, wenn man Leistungslegenden mit Rücksicht auf den Patienten so abändert, dass eventuell „unangenehme" Zusammenhänge im Kurztext nicht angesprochen
werden. Beispiele:
Nr. 801 - Psychophysische Untersuchung
Nr. Nr. 849 - therapeutisches Gespräch, mind.
20 Min.
WICHTIG
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


Die Leistungslegenden der GOA für die Rechnungserstellung zu verändern, ist ausdrücklich erlaubt
Die Angabe geforderter Mindestzeiten ist aber verpflichtend
Das gilt auch dann, wenn die Mindestzeit nicht in der Leistungslegende, sondern in einer Anmerkung steht
Bei der Fassung von Kurzlegenden oder der Abänderung von Leistungsbeschreibungen besteht
ein weitgehender Ermessensspielraum
Was tatsächlich gemacht wurde, muss aber ersichtlich sein
Der Bezug zur Leistungslegende der GOA muss erkennbar bleiben
Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de - kostenlos
Aus „PVS Informations-Service“ 2015-01
Der Behandlungsfall Definition und Abrechnungspraxis
In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) wird der Behandlungsfall definiert.
Diese Definition ist wichtig für die Beurtei-
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lung der Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Ziffern 1 und 5 neben den Leistungen
der Abschnitte C bis 0 und um zu entschei-
den, wie häufig die Gebührennummern abgerechnet werden können.
Der Behandlungsfall in der GOÄ ist im Gegensatz zur UV-GOÄ und zum EBM auf nur einen
Monat beschränkt. Dieser gilt für die Behandlung derselben Erkrankung nach der -jeweils—ersten Inanspruchnahme-des Arztes.
Ein neuer Behandlungsfall tritt ein, wenn Monat und Tag um eins nach vorn rücken (Beispiel: 06.10. - 07 11.).
Insbesondere ist dies bei der Anwendung der
Gebührennummern 1 und/oder 5 zu beachten. Diese dürfen innerhalb einen Monats nur
einmal neben den Nummern 200 ff abgerechnet werden. Dabei ist der Begriff „derselben
Erkrankung' zu berücksichtigen.
Bezieht sich beispielsweise die erste Inanspruchnahme des Arztes auf die Behandlung
eines grippalen Infektes (Diagnose 1) und wird
derselbe Arzt drei Tage später wegen einer
Sprunggelenksdistorsion (Diagnose 2) aufgesucht, so wird damit ein neuer Behandlungsfall begründet. Es kann also innerhalb einen
Monats zu 2 oder mehreren Behandlungsfällen kommen und dadurch zu mehrmaligen
Abrechnung der Nummern 1 und/oder 5 neben Nummern 200 ff.
Beispiel 1
Diagnose 1 vom 6.10.2014
Diagnose 2 vom 21.10.2014
Diagnose 1 vom 7.11.2014
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 250
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 200
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 272
Dieselbe Erkrankung liegt auch dann nicht vor,
wenn sich eine Erkrankung wesentlich verschlimmert oder eine Komplikation auftritt.
Dies muss sich durch eine Änderung der Diagnose begründen. Zum Beispiel kann sich aus
einem grippalen Infekt eine Bronchitis oder
Lungenentzündung entwickeln.
Werden mehrmals innerhalb eines Monats
lediglich Leistungen aus Abschnitt B der Gebührenordnung erbracht, unterliegt dies nicht
den oben genannten Einschränkungen.
Beispiel 1
Diagnose 1 vom 6.10.2014
Diagnose 1 vom 8.10.2014
Diagnose 1 vom 13.10.2014
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 7
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 70
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 70
GOÄ Hotline
Akute Fragen zur korrekten Rechnungsdatenerfassung beantwortet die (für PVS Mitglieder kostenlose) GOÄ-Hotline. Alternativ schildern Sie uns Ihr Problem gern per E-Mail oder über das Serviceformular auf www.pvs-suedwest.de.
10
Analogziffern-Verzeichnis der PKV im Internet
https://www.pkv.de/w/files/goae-kommentierung/kommentierung-praxisrelevanteranalognummern.pdf.
Besonders wenn Sie viele Analogziffern in Ansatz bringen müssen, lohnen sich diese 94 Seiten der
PKV (im PDFS-Format), um unterschiedliche Auffassungen von Patienten, Leistungserbringern und
Kostenträgern managen zu können.
Im zweiten Teil dieser PKV-Informationen werden die unterschiedlichen Positionen bei Operationen
besprochen, (.. welche Teile einer Operation die Zielleistung betrifft und für welche es eine eigene
Indikation gibt).
"Einige der vom PKV-Verband angegebenen Ausschlüsse finden sich nicht in gängigen GOÄKommentaren wieder, so dass es bei der Abrechnung dieser Positionen für die Patienten zur Diskussion mit ihrer Versicherung und auch zu Nichterstattung kommen kann." (Ärztezeitung 18.3.2015).
Das Sich-Vergegenwärtigen heiße nicht unbedingt, sich den Angaben der PKV zu unterwerfen, man
könne durch die Kenntnis derselben aber besser argumentieren.
Aus „PKVpublik“ Februar/2015
Damit die Privatversicherten möglichst unkompliziert den Steuerabzug für ihre PKVBeiträge erhalten können, teilen die Versicherungsunternehmen ihnen jedes Jahr mit, bis
zu welcher Höhe die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung für sie und für ihre
Familienangehörigen steuermindernd anerkannt werden.
Diese Bescheinigungen sind nicht nur für die
jährliche Steuererklärung von Nutzen, sondern
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auch für das Lohnsteuerverfahren: Denn die
Arbeitgeber müssen sie bei der Berechnung
der abzuführenden Lohnsteuer berücksichtigen, falls die Arbeitnehmer sie einreichen.
„Je nach Einzelfall sind erhebliche Steuerersparnisse möglich", erklärt Dr. Florian Reuther,
Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband. Die Faustformel lautet:
Mindestens 80 Prozent der gezahlten Beiträge
erkennt der Staat steuermindernd an, bei der
Pflegepflichtversicherung sind es sogar 100
Prozent. Und das nicht nur für die Versicherten selbst, sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, sofern die Versicherten einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag
oder auf Kindergeld für sie haben.
Die genaue Ermittlung der abzugsfähigen PKVBeiträge erfolgt dabei anhand einer komplizierten Rechenformel, die in der „KrankenversicherungsbeitragsanteilErmittlungsverordnung" (KVBEVO) festgelegt
ist: „Der Gesetzgeber erkennt den Teil der
Beiträge als abzugsfähig an, der einer sogenannten Basiskrankenversicherung vergleichbar dem GKV-Niveau entspricht", erläutert
Reuther. Geht der PKV-Schutz über dieses
Grundniveau hinaus, so gibt es für die zusätzlichen Tarifleistungen pauschale Abschläge. So
sind etwa das Einbettzimmer im Krankenhaus,
die Heilpraktiker-Behandlung oder kieferorthopädische Mehrleistungen von der Steuerminderung ausgeklammert. Beiträge für ein
Krankentagegeld können ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Zwar lassen sich die Beiträge für solche Leistungen im Prinzip ebenfalls von der Steuer
absetzen - als sonstige Vorsorgebeiträge bis zu
den Höchstgrenzen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte beziehungsweise von
2.800 Euro für Selbstständige, wobei diese
Höchstgrenzen bei Ehepaaren für jeden Ehegatten separat gelten. Diese Abzugsmöglichkeit steht allerdings nur noch dann zur Verfügung, wenn die Höchstgrenzen nicht schon
durch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten ausgeschöpft
sind.
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Der Staat begünstigt auch nur die tatsächlich
gezahlten Prämien. Ausgaben, die Versicherte
im Rahmen eines Selbstbehaltes tragen, können nicht als gezahlte Beiträge geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen senken die Höhe der abzugsfähigen Beiträge.
Dagegen sind auch Beiträge für Beitragsentlastungstarife und Anwartschaftsversicherungen
in der Höhe abzugsfähig, in der sie sich auf die
Basiskrankenversicherung beziehen. Bis zu
100 Euro im Jahr erkennt der Staat bei Anwartschaftsversicherungen sogar ungeprüft
als voll abzugsfähig an; erst für darüber hinaus
gezahlte Beiträge muss wieder eine genaue
Aufteilung erfolgen.
Selbst ausrechnen müssen die Versicherten all
dies nicht: Die Unternehmen der Privaten
Krankenversicherung übernehmen die Berechnung der abzugsfähigen Beiträge für ihre
Kunden. Dennoch kann es sich lohnen, sich
genauer mit dem Thema zu beschäftigen:
So kann die Reduzierung eines Selbstbehaltes
zwar zunächst zu einem höheren Beitrag führen, teilweise aber durch eine stärkere Steuerersparnis aufgefangen werden. Weil bei
jeder Reduzierung des Selbstbehaltes eine
neue Risikoprüfung zulässig ist, sollte ein solcher Schritt aber vorab mit dem Versicherungsunternehmen besprochen werden.
Übrigens erkennt das Finanzamt auch Beiträge
als steuermindernd an, die im Voraus gezahlt
werden. Maximal für eine Zeitspanne von
insgesamt zweieinhalb Jahren lassen sich PKVBeiträge in einer Steuererklärung geltend machen. Die Steuerbelastung kann dann insgesamt geringer sein, als wenn die Beiträge stets
in dem Jahr in der Steuererklärung stünden,
für das sie anfallen.
Wirtschaftliche Neuigkeiten ab 2015
Einige sozial-und fiskalpolitische Änderungen sind für 2015 interessant:
Vorsorgeaufwendungen konnten bis 2014 zu 78% (von maximal 20.000€) für Altersvorsorge steuerlich abgesetzt werden, ab 2015 sind es 80 Prozent. Und dieser Betrag steigt weiter jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2025, da sind dann 100% erreicht. Wie wir wissen, wird im Gegenzug die Altersrente
(gemäß des sog. Kohortenmodells) besteuert.
Die Beitragsbemessungsgrenze, die ja die Grundlage bildet, sich privat versichern zu dürfen, wurde
von 4050 € auf 4125 € angehoben.
Die Arbeit von Minderbeschäftigten (450€-Jobs) müssen genau dokumentiert werden, hat sich Frau
Nahles hervorragend ausgedacht, um die wenigen Missbräuche zu erfassen.). Sie müssen also bei der
Putzfrau Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung aufzeichnen.
Geschenke an Mitarbeiter sind jetzt bis zu einem Wert von 60€ lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei, bisher nur bis 40€. Oberhalb von 60€ wird pauschal mit 25% besteuert. Und: "wendet der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen pro Mitarbeiter mehr als 110€ auf, müssen nur die tatsächlichen Mehrkosten versteuert werden.", so die Ärztezeitung CME 01/02 2015 bei "Arzt und Recht ";
bisher war ein Überschreiten der Obergrenze schädlich für den gesamten Betrag!
WLAN für Patienten
Gerade für jüngere Patienten kann es ein wichtiger Marketing-Aspekt sein, ein ungestörtes und
schnelles WLAN (drahtloses lokales Netzwerk) zu installieren. Dieser für Patienten zugängliche Internetanschluss sollte aber von Daten der Praxis gut getrennt werden. Außerdem sind bestimmte Gesetzesauflagen zu beachten: werden etwa Raubkopien heruntergeladen oder radikale Inhalte ge-
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nutzt, und ist der tatsächlich verantwortliche Nutzer nicht zu ermitteln, "können Polizei und Staatsanwaltschaft ersatzweise den Inhaber des Anschlusses in Anspruch nehmen. Dabei ist unerheblich,
dass der Betreiber tatsächlich kaum eine Chance hat, den Rechtsverstoß zu verhindern, da er ihn
meist überhaupt nicht bemerkt", so Im Fokus Onkologie, 18/2015. "Eine technische Lösung, mit der
sich die geschilderten Probleme umschiffen lassen, ist die in manchen Routern bzw. WLAN Basisstationen angebotene Funktion ' WLAN -Gastzugang'. In dieser Betriebsart erzeugt die WLAN Basis ein
eigenes Funknetz..." Allerdings sind dann auch bestimmte Funktionen für die Nutzer gesperrt . Auch
kann man spezielle Filter konfigurieren, z.B. mit der Zielsetzung Kinder-und Jugendschutz. Ein praktisches Beispiel für Gastzugänge ist die "Fritzbox" von AVM in Berlin. Es besteht auch die Möglichkeit,
eine Begrenzung der Nutzung nach Praxisöffnungszeiten zu installieren.
Wir finden das Thema spannend und wir haben uns entschieden, diesem im Rahmen unserer Frühjahrstagung (25.4.2015 Frankfurt) eine Platz einzuräumen.
Verhaltenskodex Facebook
Der Zusammenschluss von Facebook mit weiteren Internetfirmen ermahnt zur Überprüfung unseres
Umgangs mit diesem Medium. Klar, dass man seinen Aufenthaltsort über die Facebook-App freigibt
,..wenn man denn informiert sein möchte, welche Restaurants in der Nähe sind. Wer seine Daten
nicht so gerne noch weiter verbreitet haben möchte, muss schon aktiv werden. Es reicht nicht, das
eigene Facebook-Konto zu deaktivieren, es muss stattdessen gelöscht werden: facebook.com/help/delete_account. Nur dann entfernt Facebook die bisher gesammelten Informationen
wirklich. Um wenigstens zu wissen, was mit den Daten gemacht wird, sollte man die Datenrichtlinien
des Unternehmens lesen: facebook.com/about/privacy/update. (Auch Kritiker der Firma loben diesen Part). Unter den Allgemeinen Einstellungen "erfährt man zudem, welche Daten eines Nutzers
Facebook grundsätzlich immer speichert. Dazu zählt beispielsweise die eigene Internetadresse", so
die FAS 1.2.2015
Wird z.B. die Ortung auf dem Smartphone ausgeschaltet, funktionieren Facebook-Funktionen nur
noch mit Einschränkungen. Allerdings kann man einigen kooperierenden Firmen mit ein paar Klicks
den "Zutritt" verweigern, ...immerhin ein klein wenig persönliche Autonomie bleibt!?
"Auch dies ist leider keine Garantie dafür, dass man in Zukunft von unliebsamer Werbung gänzlich
verschont bleibt".
PS: Es gibt die Expansion sozialer Netzwerke wie Twitter und Facebook im privaten Bereich, andererseits gibt es deutliche Rückgänge bei diesen in Fachbereichen, zugleich eine Zunahme bei der Registrierung in Fachnetzwerken wie esanum, colliquio oder Hippokranet, die sich ausschließlich an Mediziner richten. Hierbei besteht ein gewisser Datenschutz, sodass wir Medizinerinnen und Mediziner
durchaus in der Lage sind, Fallbeschreibungen vorzunehmen ohne dass zugleich die Gefahr besteht,
dass sich Patienten erkannt fühlen, (...und Klage einreichen wollen).
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Status Quo – oder:
Ruhestand – Was müssen Sie tun, damit er „rockt“
„Versorgungswerke sind das Fundament der Altersvorsorge für Ärzte und
Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Im Paralleluniversum zur
gesetzlichen Rentenversicherung fühlen sich die Versicherten gut aufgehoben.“ (A & W 25.02.2015)
Die aktuelle (und wohl anhaltende) Niedrigzinsphase regt zum Nachdenken an, wie der Ruhestand
gesichert werden kann; denn auch bei unseren Versorgungswerken läuten die Alarmglocken, auch
wenn sie erstaunlich wacker noch halten!
„Die Erosion des Rentenniveaus hat jedoch auch hier bereits begonnen. Die Altersstruktur verschiebt
sich in den nächsten Jahren merklich hin zu mehr Rentnern. Dass sich die bereits im Rentenbezug
befindlichen Mitglieder auf sukzessiv sinkende Renten einstellen müssen ist daher ebenfalls nicht
ausgeschlossen. Vorerst wird der Rentenanspruch mit laufenden Beitragszahlungen langsamer aufgebaut als bisher. Zunächst werden Zinsschwankungsreserven aktiviert, um Renten möglichst lange
stabil zu halten. Aber auch diese Kapitalreserven schmelzen wie Eis im Klimawandel. Was die Versorgungswerke gerne für sich behalten: Garantiert ist im Gegensatz zur privaten Versicherung
nichts.“(Arzt & Wirtschaft)
BUCHVORSTELLUNG
Künstliche Kniegelenke - Infothek Springer Medizin
Taschenbuch 90 Seiten
ISBN 978-3-89935-283-2
von Peter Aldinger (Autor), Joachim Herre (Autor), Clarius Michael (Autor), Jürgen
Martin (Autor)
16,99 €
Das kurz und prägnant gefasste Fragen-Antworten-Buch ist absolut aktuell und kritisch genug, um
Patienten, aber auch uns selbst das Für und Wider eines (Knie-)Gelenkersatzes zu verdeutlichen. Zu
Beginn stehen die Fragen der Vermeidbarkeit, dann die Genese der Arthrose, dann beantworten
Prof. Aldinger, Prof. Clarius, Dr. Herre und Dr. Martin Fragen wie " wie finde ich die richtige Klinik",
"welche Prothese ist für mich die richtige" usw…
Immerhin sind bei 10% der Betroffenen nach 10 Jahren Revisions-OP's notwendig. Es werden auch
neuere Teil-Lösungen vorgestellt (bekannteres Beispiel die Schlittenprothesen), neuerdings aber
auch minimal-invasive Techniken.
Kurz, prägnant, lohnend dieses Büchlein

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GOÄ 2015
Hermanns, Peter M., Filler, Gert, Roscher, Bärbel (Hrsg.)
Softcover 704 S.
ISBN 978-3-662-46016-0 - eBook 54,99 €
ISBN 978-3-662-46015-3 - Softcover 69,99 €
GOÄ 2015- Nützliches und Neues in Sachen GOÄ, Springer
"Totgesagte leben länger - von der Gebührenordnung für Ärzte lässt sich das mit Sicherheit sagen"
tituliert die Ärztezeitung am 18.3.2015 und empfiehlt die neueste (jährliche) Ausgabe von Peter M.
Hermanns, Gert Filler und Bärbel Roscher.
Noch immer gäbe es Streitfälle vor Gericht und es gibt ständig neue Analogziffern. Auch die Abgrenzung nach Umsatzsteuer oder die Auslegung einzelner GOÄ-Paragraphen führt zu Streitigkeiten,… die
allesamt in dieser Neuerscheinung bearbeitet worden sind.
"Angesichts der noch nicht absehbaren Umsetzung der neuen GOÄ-Entwürfe kann man nicht behaupten, dass dieses Buch sinnlos wäre, im Gegenteil", so die Ärztezeitung.
VERANSTALTUNGSHINWEISE
Wir verweisen im Rahmen unserer Kooperation mit der PVS Südwest auf folgende Veranstaltungen:
Seminare
Petra Hesse
Seminare PVS Südwest
Telefon 0621/164 208
Fax 0621/164 5208
E-Mail: [email protected]
GOÄ Aufbau- und Intensiv-Seminar
In diesem zweiteiligen Seminar (Folgetermin am 29.042014, Teilnahme gilt für beide Termine) vertiefen Sie ihre Abrechnungskenntnisse. Anhand praktischer Beispiele lernen Sie, den
Leistungen die passenden GOÄ-Ziffern zuzuordnen. Das Seminar ist mit 4+4 CME Punkten
zertifiziert.
Datum:
22. April 2015
16.00 Uhr – 19.30 Uhr
Ort:
Mannheim
Teilnahmegebühr: 200 € (35% Rabatt für PVS Mitglieder)
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GOÄ-Seminar für Innere und Allgemeinmedizin
Das Seminar vertieft das GOÄ-Grundwissen unter besonderer Berücksichtigung der für die
Innere und Allgemeinmedizin wichtigen Abschnitte der GOÄ. Das Seminar ist mit 4 CME
Punkten zertifiziert.
Datum
6. Mai 2015
16.00 Uhr – 19.30 Uhr
Ort:
Karlsruhe
Teilnahmegebühr: 100 € (35% Rabatt für PVS Mitglieder)
Ärztliche Gemeinschaft
Treffpunkt Fachveranstaltungen
Auch in diesem Frühjahr sind wir wieder auf diversen Fachtagungen und Kongressen direkt
vor Ort für Sie erreichbar.
Verbinden Sie Ihre Veranstaltungsteilnahme doch einfach mit einem Besuch unseres Standes. Ob für ein kurzes Hallo" oder mehr - unser Beraterteam freut sich auf Sie.
 30. April – 02. Mai 2015
63. Jahrestagung der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen,
Baden-Baden
Standnummer: U41

06. Mai – 09. Mai 2015
56. Jahrestagung der Südwestdeutschen Gesellschaft für Urologie, Friedrichshafen

09. Mai 2015
Gynäkologentag, Pforzheim-Hohenwart
Terminvereinbarung:
Gerne nehmen wir uns auch im Veranstaltungstrubel umfassend Zeit für
Ihre Themen. Unser Herr Frank koordiniert Ihren Terminwunsch zuverlässig mit dem PVS Beraterteam vor Ort.
Alexander Frank
Mitgliederbetreuung / Vertrieb
Telefon 0621/164 299
Fax 0621/164 5299
E-Mail: [email protected]
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Inserate
Naturheilkundliche Privatarztpraxis in Oberbayern abzugeben
Da meine Zeit mehr und mehr von Vorträgen, Fortbildungen sowie einem für mich sehr spannenden
medizinischen Projekt in Anspruch genommen wird, möchte ich meine Praxis nach mehr als 20 Jahren an einen engagierten Kollegen (m/w) abgeben. Einarbeitung biete ich gerne an!
Angaben zur Praxis:
Als Allgemeinarzt behandle ich ein breites Spektrum von Erkrankungen und von Patienten jeden Alters (einige Kinder, viele Patienten bis 50 Jahre, wenige ältere Patienten).
Schwerpunkte: Behandlung chronischer Erkrankungen von schulmedizinisch austherapierten oder
nicht (kurativ) therapierbaren Patienten, sowie Personen, die naturheilkundliche Prävention und
Therapie bei akuten und chronischen Beschwerden bevorzugen.
Häufig therapierte Erkrankungen: akute und chronische Infektionen (z.B. Borreliose), wenige Krebserkrankungen, Allergischer Formenkreis, Autoimmunerkrankungen, psychosomatische Erkrankungen,
Burnout.
Therapeutische Schwerpunkte: Orthomolekularmedizin, Homöopathie, Kinesiologie, CraniosacralTherapie - Modulation des Immunsystems, Darmsanierung, Nahrungsmittel-Allergien, Entgiftung,
Mitochondriale Medizin
Kenntnisse in folgenden Gebieten wären von Vorteil: Homöopathie, Orthomolekularmedizin, Ernährungsmedizin, Osteopathie, Kinesiologie
Lage: Kurstadt im schönen Oberbayern zwischen München und Rosenheim
Preis: VHB
Kontaktdaten: [email protected]
Die Arztsuche des Privatärztlichen Bundesverband e.V.
Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt.
Als Mitglied im pbv ist der Eintrag für Sie kostenfrei. Senden Sie uns einfach eine Nachricht per EMail an [email protected].
Die möglichen Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter http://www.arztsucheprivataerzte.de.
SAVE THE DATE
Schon heute möchten wir auf unseren TAG DER PRIVATMEDIZIN am 14. November 2015 hinweisen
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SCHLUSSWORT
Liebe Mitglieder,
wir alle arbeiten noch unter den gewohnten Rahmenbedingungen (einer verstaubten GOÄ), wobei es
immer wieder zu unerwünschten Reibungspunkten kommt bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen, medizinischer Notwendigkeit und dergleichen mehr. Auf unserer Jahrestagung am 25.4.2015
in gewohnter Umgebung (Le Meridien Parkhotel, Frankfurt) werden wir zahlreiche Themen aus dem
Alltag bearbeiten, unsere Justitiare werden wiederum lebhaft mit uns über juristische Fallstricke, auch
außerhalb unserer Abrechnungsbereiche, diskutieren. Unser erster Vorsitzender Dr. med. Norbert A.
Franz und unser Geschäftsführer Dr.med. Thomas Ems werden über die uns betreffenden politischen
Themen aus Berlin referieren, darüber hinaus kommt es zu interessanten Vorträgen aus der Wirtschaft und über Praxis-Marketing. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie wieder einmal -wie zuletzt
fast üblich- recht zahlreich begrüßen dürften; denn gerade auch der Austausch untereinander in den
Pausen befruchtet unser ärztliches Dasein doch immer wieder recht angenehm.
Bis dahin frohes Schaffen wünscht Ihnen
die Vorstandschaft des PBV
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