ISSN Nummer 1438-7085 Ausgabe 2/2015 Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass hier im Internet unsere Verbandsnachrichten nur sehr verkürzt wiedergegeben werden. Insbesondere Tipps zur Abrechnung stellen wir nur unseren Mitgliedern zur Verfügung. Privatärztliche Praxis aktuell Privatärztlicher Bundesverband Geschäftsstelle Dreisamstr. 1 D - 76337 Waldbronn Tel.: 07243/715363 Fax.: 07243/65544 Internet: www.pbv-aerzte.de E-Mail: [email protected] Ausgabe 2 / 2015 GOÄ - Bericht aus Berlin Liebe Mitglieder, Nach den Worten unseres 1.Vorsitzenden Dr. med. Norbert A. Franz und des Geschäftsführers Dr. med. Thomas Ems, die gerade wieder einen Besuch bei den gesundheitspolitischen Meinungsführern in Berlin abgehalten haben, nimmt die Neugestaltung unserer Gebührenordnung schneller als wir befürchtet hatten, Gestalt an! Über die Höhe der einzelnen Honorarziffern lässt sich noch nicht allzu viel sagen, es fehle noch an der "finalen Bewertung" (Dr. Windhorst, Vorsitzender des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer). Er entkräftete aber immerhin auch die Meinung, durch eine deutliche Aufwertung der "sprechenden Medizin" käme es zu einer Abwertung der technischen Leistungen. "Wir arbeiten daran, dass es ein Plus geben wird", so Windhorst. Dies sind immerhin neue, positive Worte; denn bisher musste man befürchten, dass "klein beigegeben" werde was diese Leistungen betreffen. 1 Für all diejenigen, die sehnlichst auf die neue GOÄ warten (das sind all die mit einem großen Anteil an "Zuwendungs-Medizin", aber auch die mit sehr modernen technischen Leistungen, die sich ständig mit Analogziffern behelfen müssen) wird es aber dennoch eine lange Wartezeit geben: Ärztekammer und PKV-Verband wollen ihren Part der GOÄ-Arbeit bis 1.Oktober des nächsten Jahres(!) abgeschlossen haben, so die Ärztezeitung vom 4.März. "Mit dem Verlauf der Verhandlungen zeigt sich Windhorst zufrieden, 'wir sind noch nie soweit gewesen wie heute'." (Für die Wartenden wohl eine endlos lange Zeit!) Dr.med. Heinz Oehl-Voss, Schriftführer Aus „Der Hausarzt“ 02/2015 Sachverständigenrat neu berufen Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) neu berufen. Erneut Mitglieder im Sachverständigenrat sind Prof. Ferdinand Gerlach (Universität Frankfurt, bisher Vorsitzender), Prof. Eberhard Wille (Universität Mannheim, bisher stellvertretender Vorsitzender), Prof. Wolfgang Greiner (Universität Bielefeld), Prof. Marion Haubitz (Universität Hannover) und Prof. Petra Thürmann (Universität WittenHerdecke). Nicht mehr im SVR sind Prof. Doris Schaeffer und Prof. Gregor Thüsing. Neu in das Gremium berufen wurden die Pflegewissenschaftlerin Prof. Gabriele Meyer (Universität Halle) und der Gesundheitsökonom Prof. Jonas Schreyögg (Universität Hamburg). Der Sachverständigenrat soll alle zwei Jahre Gutachten zur Entwicklung der Gesundheitsversorgung vorlegen. Derzeit ist er auch mit einem Sondergutachten zum Krankengeld beauftragt. Die konstitutierende Sitzung des Rates wird am 26. Januar 2015 stattfinden. Höchstrichterliche Rechtsprechung: neues BGH Urteil zur Herausgabe der Privatadresse eines angestellten Krankenhausarztes durch den Klinikträger Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2015 unter dem Az. VI ZR 137/14 entschieden, dass die Herausgabe von Adressdaten eines Angestellten durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen ist – das gilt auch im Rahmen eines Arzt- Patienten - Verhältnisses. Sachverhalt Der Kläger, ein ehemaliger Patient, forderte von der beklagten Klinik Schadensersatz. Er war dort stationär behandelt worden. Neben der Klinik nahm er auch zwei ihrer angestellten Ärzte in Anspruch. Die Klageschrift sollte an alle drei Parteien über die Klinikanschrift zugestellt werden. An einen der beiden Ärzte war eine Zustellung aber zunächst deshalb nicht möglich, da der Kläger dessen Namen in der Klageschrift falsch angegeben hatte. Der Kläger korrigierte daraufhin den Namen des Arztes. Die Zustellung über die Klinik war infolgedessen erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über dessen Privatanschrift. 2 Die Klinik lehnte das ab. Daraufhin erhob der Patient Klage auf Herausgabe der Adresse vor dem Amtsgericht, welches die Klage abwies. Das Landgericht Görlitz als nächste Instanz gab dem Kläger Recht, weil eine Anonymität mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht in Einklang zu bringen sei. Allerdings ließ das Landgericht die Revision zu, so dass die Sache schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Das BGH Urteil Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – zuständig für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung – hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Ein Patient hat auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch darauf, die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzusehen. Das umfasst alle Aufzeichnungen über objektive physische Befunde sowie Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Grundsätzlich sei der Klinikträger auch gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Doch dann hört es auch schon auf. Denn eine Zustellung der Klage über die Klinik bzw. den Krankenhausträger war möglich und ausreichend. Hierfür brauchte der Kläger die Privatadresse des Arztes nicht. Außerdem stünde einer weiteren Auskunftserteilung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Der BGH stellte in seiner Pressemitteilung dazu klar, dass eine Herausgabe von personenbezogenen Daten, welche zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ausgeschlossen ist. Eine Weitergabe durch die Klinik ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Arztes würde nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot eine zweckfremde Verwendung bedeuten. Fazit Ein Arbeitgeber darf ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen oder eine spezielle Rechtsvorschrift Daten seiner Angestellten nicht an Dritte herausgeben. Selbst der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten nur dann erheben wenn dies für die die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 009/2015 vom 20.01.2015 zum Az. VI ZR 137/14 Autorin: Rechtsanwältin Anja Richter aus der Kanzlei Johst Richter Rechtsanwälte, Industriestr. 4, 70565 Stuttgart, www.johstrichter.de Für Ihre Patienten; aus der Ärztezeitung vom 10.02.2015 WIRTSCHAFT PKV: Mehr Rechte für Versicherte Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wird nur mit dem Nachweis wirksam, dass eine Anschlussversicherung besteht. Dabei muss der Altversicherer aber belegen, dass er den Kunden auf diese Nachweispflicht hingewiesen hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Im Streitfall hatte die Versicherung einem Kunden eine Beitragserhöhung von 331 auf 401 Euro pro Monat angekündigt Der Kunde nahm dies zum Anlass, die Versicherung zu kündigen Der Nachweis 3 über die Nachfolgeversicherung erfolgte erst später. Die Versicherung wollte für die Zwischenzeit weiter Beiträge kassieren - unterlag aber vor dem BGH. (iss) Überversorgung und Behandlungskosten vermeiden DGIM fordert Benennung unnötiger medizinische Leistungen Wiesbaden – Nicht immer ist medizinisches Handeln am Patienten sinnvoll und notwendig. Mit diesem Hinweis veröffentlicht die US-amerikanische Ärzte-Initiative „Choosing wisely“ seit 2012 Listen mit ärztlichen Leistungen, die sich als wirkungslos oder sogar schädlich erwiesen haben. Eine ähnliche Liste veröffentlichten Schweizer Internisten im Mai 2014. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM) sieht in diesen Initiativen ein Vorbild für Deutschland, um Überbehandlung zu vermeiden und damit auch Kosten zu senken. Mit einer neuen Task Force möchte die DGIM hierzulande mehr Bewusstsein für das Problem schaffen. „Verschreiben Sie keine Antibiotika gegen Atemwegsinfekte. Wiederholen Sie eine Darmspiegelung nur alle zehn Jahre, sofern die Resultate unauffällig sind. Machen Sie kein Osteoporose-Screening bei Frauen unter 65 Jahren, wenn kein erhöhtes Risiko vorliegt.“ Dies sind drei Beispiele für medizinische Leistungen, die die amerikanische und die Schweizer Initiative infrage stellen. „Viele medizinische Eingriffe bedeuten auch eine Belastung für den Patienten“, sagt der DGIM-Vorsitzende Professor Dr. med. Michael Hallek aus Köln. „Als Ärzte ist es nicht nur unsere Pflicht zu behandeln, sondern auch Behandlungen zu unterlassen, wenn sie dem Patienten nichts nützen oder ihm sogar schaden könnten.“ Bei vielen Leistungen auf diesen Listen handelt es sich um lang etablierte Methoden, die nicht mehr dem heutigen Kenntnisstand entsprechen. Denn nicht immer handelten Ärzte nach dem neuesten Stand der Erkenntnis, sondern nutzen Methoden, die sie aus eigener Erfahrung kennen, so Hallek: „Erfahrung ist zwar extrem wichtig, doch wenn nicht regelmäßig ein Abgleich mit der medizinischen Entwicklung stattfindet, hängt veraltetes Wissen als Ballast an uns und den Patienten und bindet auch Mittel, die an anderer Stelle fehlen“, so der Internist. Problematisch sei zudem, dass das Gesundheitssystem zuweilen falsche ökonomische Anreize setze. Für das Gespräch mit dem Patienten etwa oder das bewusste Unterlassen von Behandlungen bekommt ein Arzt wenig erstattet, so der Direktor der Klinik für Innere Medizin I der Universität zu Köln: „Das Gespräch mit dem Patienten ist eine wichtige ärztliche Tätigkeit, die künftig besser honoriert werden muss, auch wenn der Arzt anschließend keine weitere Untersuchung anordnet oder kein Medikament verschreibt.“ Die neue Task Force „Unnötige Leistungen“ der DGIM will für diese Problematik sensibilisieren. „Wir müssen ein Bewusstsein dafür schaffen, dass ein Zuviel an medizinischer Fürsorge ähnlichen Schaden anrichten kann, wie das Unterlassen einer nötigen Leistung“, sagt Task-Force-Leiter Professor Dr. med. Gerd Hasenfuß aus Göttingen, der ebenfalls dem Vorstand der DGIM angehört. Die amerikanischen Empfehlungen seien dafür eine sehr gute Hilfe, aber nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragbar. Deswegen arbeitet die DGIM an eigenen Empfehlungen. „Ein stärkeres Bewusstsein für die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen kann nicht nur eine Qualitätssteigerung, sondern auch eine sinnvolle Kosteneinsparung für das Gesundheitswesen bedeuten“, betont Hallek. Im Rahmen der Eröffnungs-Pressekonferenz am Samstag, den 18. April 2015 anlässlich des 121. Internistenkongresses in Mannheim diskutieren Experten die Initiative „Choosing wisely“ aus der Per- 4 spektive verschiedener internistischer Fachbereiche. (Aus der Presseerklärung anlässlich des Kongresses) Aus „Wir … im Südwesten“ PVS Informations-Service 2015-01 Ärztliche Systeme in der Nachbarschaft: A UFTAKT DER PROTESTE war ein großangelegter Streik zwischen Weihnachten und Neujahr. Vielerorts blieben die Praxen geschlossen. Sozialministerin Toraine hielt trotz des Streiks an ihrem Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform fest, der ab April im Parlament diskutiert werden soll. Wesentlicher Bestandteil ist, dass die niedergelassenen Ärzte künftig nach dem Sachleistungsprinzip arbeiten sollen. Seit einigen Jahren werden sowohl Medikamente als auch Krankenhausaufenthalte direkt von den Krankenkassen bezahlt. Die Ministerin will das Prinzip nun auch auf die ambulante Versorgung ausdehnen. Ein Nachgeben in dieser Sache wäre für sie politisch brisant. Denn François Hollande hatte bereits im Wahlkampf 2012 versprochen, das Kostenerstattungsprinzip abzuschaf- 5 fen. Auf diese Weise soll, so die Regierung, der Zugang zum Gesundheitssystem erleichtert und vor allem verhindert werden, dass Patienten aus finanziellen Gründen auf eine ärztliche Behandlung verzichten. Einer Umfrage des Fernsehsenders Arte zufolge sagt jeder dritte Franzose, schon einmal aus finanziellen Gründen auf eine medizinische Behandlung verzichtet zu haben. Ärzte fürchten um die Freiberuflichkeit Die französische Tageszeitung Le Monde schreibt, dass 95 Prozent der Ärzte das Vorhaben der Regierung ablehnen. Sie fürchten vor allem um ihren Status als Freiberufler, warnen aber auch vor überbordender Bürokratie. Anders als in Deutschland gibt es in Frankreich kein Äquivalent zu den Kassenärztlichen Ver- einigungen, keine mit den Honorarabrechnung befassten Rechenzentren. Diese Einrichtungen müssten im Falle des Inkrafttretens der Reform erst aufgebaut werden, Kostensteigerungen im Gesundheitswesen wären das Ergebnis. Die Ärzte wehren sich gegen eine immer stärkere Verstaatlichung der medizinischen Versorgung und die immer größere Macht der Kassen. So fürchten sie auch, dass sie am Ende des Jahres, wenn das Budget der Kassen zu Neige geht, mit einer Absenkung ihrer Honorare konfrontiert würden. Mit einer Papierflut gegen die Kassenmacht Nachdem der Streik über die Feiertage die Politik unbeeindruckt gelassen hatte, riefen mehrere Ärztegewerkschaften im Januar zu einem „totalen Verwaltungsstreik" auf. Die Krankenkassen wurden mit einer Papierflut überschwemmt. Die Ärzte boykottieren die elektronische Gesundheitskarte E-Vitale. Normalerweise zeigt der Patient seine Karte in der Praxis vor, zahlt das Honorar für die Konsultation bar und der Arzt gibt die Daten auf elektronischem Wege weiter. Dem Patienten erstattet die Krankenkasse dann rund 70 Prozent der verauslagten Kosten innerhalb von wenigen Tagen. Im Zuge ihrer Proteste senden die Ärzte ihre Honorarabrechnungen nun wieder postalisch an die Krankenkassen. Das führt zu einer Papierflut bei den Kassen, aber auch die Versicherten kommen diesen Protest zu spüren. Dennoch unterstützen rund 60 Prozent der Franzosen die Proteste der Ärzte. Allmählich reagiert auch die Politik. Ende Januar kündigte Sozialministerin Marisol Toraine an, eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit Ärzteorganisationen einzusetzen, die eine Lösung finden soll. Die Ärzte selbst sind gesprächsbereit, rufen aber gleichzeitig zu neuen Streiks auf. Kostenerstattung heißt auch Eigenverantwortung der Patienten 6 Die Ärzte führen ein weiteres gewichtiges Argument ins Spiel. Die Einführung des Sachleistungsprinzips würde die Eigenverantwortung der Patienten schwächen. Zu erwarten sei eine unkontrollierbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen. Diese Befürchtung bestätigen Zahlen aus dem Barmer GEKArztreport aus dem Jahr 2010. Während jeder Deutsche im Jahr 2008 durchschnittlich 18,1 Mal einen Arzt konsultierte, lag die durchschnittliche Anzahl der Arztbesuche in Frankreich bei 7,3. In Deutschland entscheidet sich bisher kaum ein gesetzlich Versicherter für die Kostenerstattung. Grund ist, dass bisher keine überzeugende Regelung umgesetzt wurde. Wählt ein gesetzlich Versicherter die Kostenerstattung, erhält er eine dezidierte Honorarrechnung auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte. Dadurch kann er überprüfen, welche Leistungen der Arzt abgerechnet hat, muss aber im Gegenzug akzeptieren, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Denn die Erstattung der Kassen richtet sich nach dem EBM. Durch diese Regelung bleibt die mögliche Steuerungswirkung durch die Kostenerstattung - aus Sicht des Versicherten - verständlicherweise weitestgehend ungenutzt. Gesundheitskonto mit Solidargutschrift Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen hat gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem Institut für Mikrodaten- Analyse schon vor einigen Jahren ein Konzept entwickelt, das geeignet ist, zu mehr Kostentransparenz und kontrolle bei gleichzeitiger Steigerung der Versorgungsqualität zu führen. Das„ Gesundheitskonto mit Solidargutschrift" bringt mittels einer impliziten Kostenerstattung Transparenz in das Behandlungsgeschehen und bietet über ein individuelles Gesundheitskonto, das mit einer Solidargutschrift aus dem Gesundheitsfonds ausgestattet wird, Anreize zu einem verantwortungsvollen Umgang der Versicherten mit dem medizinischen Leistungsangebot. 70 Jahre Kostenerstattung in Frankreich In Frankreich gilt das Prinzip der Kostenerstattung seit 1946. Die Preise für die Einzelleistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden, handeln der Generaldirektor der Union nationale des caisses d'assurance maladie (UNCAM) - die etwa vergleichbar ist mit dem GKVSpitzenverband -‚ der Staat und Vertreter der Leistungserbringer jedes Jahr auf Neue in einer Budgetvereinbarung aus. Einigen die Parteien sich nicht, entscheidet das Ministerium. Allerdings sind diese Preise nicht für alle Ärzte verbindlich. Neben dem Kollektivvertragssystem gibt es die sogenannten Ärzte des 2. Sektors („médecins du secteur 2"). Zu ihnen zählen vor allem Fachärzte. Unter Berufung auf den Grundsatz der freien Medizin legen heute in Frankreich etwa 25 Prozent der niedergelassenen Ärzte ihre Honorare grundsätzlich autonom fest. Von dem Preis, der für eine Leistung im Kollektivvertragssystem vereinbart wurde, erstattet die Krankenkasse in der Regel etwa 70 Prozent. Für den nicht von der Krankenkasse getragenen Honoraranteil, das sogenannte „ticket modérateur" kommt der Versicherte selbst auf, es handelt sich um einen obligatorischen Selbstbehalt. Ausnahmen gibt es für die Behandlung chronischer und schwerer Erkrankungen, die besonders kostenintensiv sind. Eine Befreiung von der allgemeinen Erstattungsregel aus sozialen Gründen ist grundsätz- lich nicht vorgesehen. Für Geringverdiener finanziert der Staat eine private Zusatzversicherung, die den Abschlag von der Erstattungssumme übernimmt. Insgesamt verfügen rund 93 Prozent der Franzosen über eine solche private Zusatzversicherung. Heute bieten Ärzte Geringverdienern auf freiwilliger Basis häufig an, sie im Sachleistungsprinzip zu behandeln. Perspektive Kostenerstattung Wenn die Kostenerstattungssysteme in Frankreich und in Deutschland auch nicht deckungsgleich sind, so geht es doch in beiden Ländern vor allem um die Freiberuflichkeit des Arztes, die Einbindung der Patienten in die Kostenkontrolle und ein Gegengewicht zu der immer weiter zunehmenden Verstaatlichung des Gesundheitswesens. Während wir in Deutschland Politikerversprechen zum Trotz noch immer auf Modellprojekte für eine praktikable und zukunftsweisende Umsetzung der Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte warten, können die Franzosen auf eine fast 70-jährige Tradition zurückblicken. Es bleibt zu hoffen, dass die Politik in Frankreich dieses wichtige Instrument für Transparenz und Kostenkontrolle nicht auf dem Altar eines zu kurz greifenden Begriffs von sozialer Gerechtigkeit opfert. Ratgeber GOÄ Aktualisierte Analog-Broschüre Seit Neuestem liegt die bekannte PVS-Broschüre zur Analog-Abrechnung in einer aktualisierten Version vor. Gegenüber der letzten Ausgabe sind entsprechend neuer Empfehlungen und Regelungen mehr als 80 Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden. 7 Gegen eine Schutzgebühr von 5 € pro Exemplar (inkl. Versand und MwSt.) sendet Ihnen die PVS Südwest die neue Broschüre gerne zu. Nutzen Sie hierfür einfach die Online-Bestellmöglichkeiten auf der Website der PVS Südwest. Aus „der niedergelassene arzt“ 3/2015 Abrechnungstipps GOÄ Kurzbezeichnungen richtig angeben Leistungsbezeichnungen in der Rechnung In Arztrechnungen werden die Leistungsbezeichnungen zu den Ziffern üblicherweise in Kurzform angeführt. Was ist dabei erlaubt? ürde man die Leistungsbezeichnungen so in die Rechnung nehmen, wie sie in der GOÄ angeführt sind, wurde das nicht nur die Rechnung wegen der oft ellenlangen Texte unübersichtlich machen. In vielen Leistungslegenden sind verschiedenartige Leistungen zusammengefasst, häufig auch noch mit und/oder" oder „gegebenenfalls einschließlich" (oder ähnlich) verknüpft. Bei Wiedergabe des vollen Legendentextes könnte der Patient oft gar nicht erkennen, was denn eigentlich gemacht wurde. Die Leistungslegenden für die Rechnungsstellung zu verändern, ist deshalb sinnvoll und auch ausdrücklich erlaubt. In der amtlichen Begründung zur GOÄ von 1982 heißt es „Statt der vollen Leistungsbezeichnungen können auch Kurzbezeichnungen angegeben werden, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und den Leistungsumfang umfassend beschreiben." Damit ist auch erkennbar, wo die Grenzen des Erlaubten liegen: Der eigentliche Inhalt der GOÄ-Leistungslegende muss erkennbar bleiben, er darf durch die Kurzbezeichnung nicht missverständlich oder gar entstellend wiedergegeben werden. Auch dürfen vom § 12 der GOÄ geforderte Inhalte der Arztrechnung nicht unterschlagen werden. W 8 Mindestzeiten angeben Das betrifft insbesondere die Angabe von Mindestzeiten, sofern die Leistung eine solche verlangt. Dabei zählt nicht nur, wenn die Mindestzeit direkt in der Leistungslegende angegeben wird (zum Beispiel bei Nr. 34 „Dauer mindestens 20 Minuten'), sondern auch, wenn die Mindestzeit in einer Zusatzangabe zu der Leistung steht (zum Beispiel bei Nr. 3 GOÄ „Die Leistung nach Nr. 3 (Dauer mindestens 10 Minuten..."). Es heißt in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ nämlich „einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer' nicht „in der Leistungslegende". Nicht zu großzügig kürzen Bei der Fassung des Kurztextes selber besteht somit ein Ermessensspielraum, der aber nur so genutzt werden darf, dass die Transparenz der Rechnungsstellung gewahrt bleibt. Wer allzu „großzügig" Leistungsbeschreibungen in der Rechnung verändert, kann sich dem Verdacht der Falschabrechnung aussetzen, möglicherweise könnte ihm auch Betrugsabsicht unterstellt werden. Einige, bekannt „pingelige" Kostenträger fordern dann zumindest eine Erläuterung. Beispiele unumstritten zulässiger Kurztexte in der Rechnung sind: Nr. 1 - Beratung Nr. 3—Beratung, mind. 10 min. Nr. 7— Untersuchung Organsystem Nr. 60 - Konsil Nr. 659 - Langzeit-EKG, mind. 18 Stunden Nur erbrachte Leistung angeben Wenn Leistungslegenden mehrere verschiedenartige Leistungen zusammenfassen, kann man für die Rechnung den Text herausgreifen, welcher der erbrachten Leistung entspricht. Beispiele: Nr. 2 - Wiederholungsrezept Nr. 2— Befundübermittlung Nr. 204 - Kompressionsverband Nr. 204 - Halskrawattenverband Selbstverständlich kann man auch alle Leistungsbestandteile in Kurzform angeben, transparenter ist aber, das herauszugreifen, was tatsächlich gemacht wurde. Nicht beanstandet wird auch, wenn man eine Leistungslegende so abändert, dass sie auf die tatsächlich erbrachte Leistung abstellt, aber immer noch den Bezug zum Text der Leistungslegende erkennen lässt. Beispiele: Nr. 15- hausärztliche Koordination Nr. 75 - Arztbrief Nr. 77- Kurplan Nr. 51 – Mitbesuch Rücksicht auf Patienten In der Regel unwidersprochen, aber manchmal auch moniert, ist, wenn man Leistungslegenden mit Rücksicht auf den Patienten so abändert, dass eventuell „unangenehme" Zusammenhänge im Kurztext nicht angesprochen werden. Beispiele: Nr. 801 - Psychophysische Untersuchung Nr. Nr. 849 - therapeutisches Gespräch, mind. 20 Min. WICHTIG Die Leistungslegenden der GOA für die Rechnungserstellung zu verändern, ist ausdrücklich erlaubt Die Angabe geforderter Mindestzeiten ist aber verpflichtend Das gilt auch dann, wenn die Mindestzeit nicht in der Leistungslegende, sondern in einer Anmerkung steht Bei der Fassung von Kurzlegenden oder der Abänderung von Leistungsbeschreibungen besteht ein weitgehender Ermessensspielraum Was tatsächlich gemacht wurde, muss aber ersichtlich sein Der Bezug zur Leistungslegende der GOA muss erkennbar bleiben Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de - kostenlos Aus „PVS Informations-Service“ 2015-01 Der Behandlungsfall Definition und Abrechnungspraxis In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird der Behandlungsfall definiert. Diese Definition ist wichtig für die Beurtei- 9 lung der Nebeneinanderberechnungsfähigkeit der Ziffern 1 und 5 neben den Leistungen der Abschnitte C bis 0 und um zu entschei- den, wie häufig die Gebührennummern abgerechnet werden können. Der Behandlungsfall in der GOÄ ist im Gegensatz zur UV-GOÄ und zum EBM auf nur einen Monat beschränkt. Dieser gilt für die Behandlung derselben Erkrankung nach der -jeweils—ersten Inanspruchnahme-des Arztes. Ein neuer Behandlungsfall tritt ein, wenn Monat und Tag um eins nach vorn rücken (Beispiel: 06.10. - 07 11.). Insbesondere ist dies bei der Anwendung der Gebührennummern 1 und/oder 5 zu beachten. Diese dürfen innerhalb einen Monats nur einmal neben den Nummern 200 ff abgerechnet werden. Dabei ist der Begriff „derselben Erkrankung' zu berücksichtigen. Bezieht sich beispielsweise die erste Inanspruchnahme des Arztes auf die Behandlung eines grippalen Infektes (Diagnose 1) und wird derselbe Arzt drei Tage später wegen einer Sprunggelenksdistorsion (Diagnose 2) aufgesucht, so wird damit ein neuer Behandlungsfall begründet. Es kann also innerhalb einen Monats zu 2 oder mehreren Behandlungsfällen kommen und dadurch zu mehrmaligen Abrechnung der Nummern 1 und/oder 5 neben Nummern 200 ff. Beispiel 1 Diagnose 1 vom 6.10.2014 Diagnose 2 vom 21.10.2014 Diagnose 1 vom 7.11.2014 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 5 GOÄ-Nr. 250 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 5 GOÄ-Nr. 200 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 5 GOÄ-Nr. 272 Dieselbe Erkrankung liegt auch dann nicht vor, wenn sich eine Erkrankung wesentlich verschlimmert oder eine Komplikation auftritt. Dies muss sich durch eine Änderung der Diagnose begründen. Zum Beispiel kann sich aus einem grippalen Infekt eine Bronchitis oder Lungenentzündung entwickeln. Werden mehrmals innerhalb eines Monats lediglich Leistungen aus Abschnitt B der Gebührenordnung erbracht, unterliegt dies nicht den oben genannten Einschränkungen. Beispiel 1 Diagnose 1 vom 6.10.2014 Diagnose 1 vom 8.10.2014 Diagnose 1 vom 13.10.2014 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 7 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 5 GOÄ-Nr. 70 GOÄ-Nr. 1 GOÄ-Nr. 5 GOÄ-Nr. 70 GOÄ Hotline Akute Fragen zur korrekten Rechnungsdatenerfassung beantwortet die (für PVS Mitglieder kostenlose) GOÄ-Hotline. Alternativ schildern Sie uns Ihr Problem gern per E-Mail oder über das Serviceformular auf www.pvs-suedwest.de. 10 Analogziffern-Verzeichnis der PKV im Internet https://www.pkv.de/w/files/goae-kommentierung/kommentierung-praxisrelevanteranalognummern.pdf. Besonders wenn Sie viele Analogziffern in Ansatz bringen müssen, lohnen sich diese 94 Seiten der PKV (im PDFS-Format), um unterschiedliche Auffassungen von Patienten, Leistungserbringern und Kostenträgern managen zu können. Im zweiten Teil dieser PKV-Informationen werden die unterschiedlichen Positionen bei Operationen besprochen, (.. welche Teile einer Operation die Zielleistung betrifft und für welche es eine eigene Indikation gibt). "Einige der vom PKV-Verband angegebenen Ausschlüsse finden sich nicht in gängigen GOÄKommentaren wieder, so dass es bei der Abrechnung dieser Positionen für die Patienten zur Diskussion mit ihrer Versicherung und auch zu Nichterstattung kommen kann." (Ärztezeitung 18.3.2015). Das Sich-Vergegenwärtigen heiße nicht unbedingt, sich den Angaben der PKV zu unterwerfen, man könne durch die Kenntnis derselben aber besser argumentieren. Aus „PKVpublik“ Februar/2015 Damit die Privatversicherten möglichst unkompliziert den Steuerabzug für ihre PKVBeiträge erhalten können, teilen die Versicherungsunternehmen ihnen jedes Jahr mit, bis zu welcher Höhe die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung für sie und für ihre Familienangehörigen steuermindernd anerkannt werden. Diese Bescheinigungen sind nicht nur für die jährliche Steuererklärung von Nutzen, sondern 11 auch für das Lohnsteuerverfahren: Denn die Arbeitgeber müssen sie bei der Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer berücksichtigen, falls die Arbeitnehmer sie einreichen. „Je nach Einzelfall sind erhebliche Steuerersparnisse möglich", erklärt Dr. Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung im PKV-Verband. Die Faustformel lautet: Mindestens 80 Prozent der gezahlten Beiträge erkennt der Staat steuermindernd an, bei der Pflegepflichtversicherung sind es sogar 100 Prozent. Und das nicht nur für die Versicherten selbst, sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, sofern die Versicherten einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für sie haben. Die genaue Ermittlung der abzugsfähigen PKVBeiträge erfolgt dabei anhand einer komplizierten Rechenformel, die in der „KrankenversicherungsbeitragsanteilErmittlungsverordnung" (KVBEVO) festgelegt ist: „Der Gesetzgeber erkennt den Teil der Beiträge als abzugsfähig an, der einer sogenannten Basiskrankenversicherung vergleichbar dem GKV-Niveau entspricht", erläutert Reuther. Geht der PKV-Schutz über dieses Grundniveau hinaus, so gibt es für die zusätzlichen Tarifleistungen pauschale Abschläge. So sind etwa das Einbettzimmer im Krankenhaus, die Heilpraktiker-Behandlung oder kieferorthopädische Mehrleistungen von der Steuerminderung ausgeklammert. Beiträge für ein Krankentagegeld können ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zwar lassen sich die Beiträge für solche Leistungen im Prinzip ebenfalls von der Steuer absetzen - als sonstige Vorsorgebeiträge bis zu den Höchstgrenzen von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte beziehungsweise von 2.800 Euro für Selbstständige, wobei diese Höchstgrenzen bei Ehepaaren für jeden Ehegatten separat gelten. Diese Abzugsmöglichkeit steht allerdings nur noch dann zur Verfügung, wenn die Höchstgrenzen nicht schon durch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten ausgeschöpft sind. 12 Der Staat begünstigt auch nur die tatsächlich gezahlten Prämien. Ausgaben, die Versicherte im Rahmen eines Selbstbehaltes tragen, können nicht als gezahlte Beiträge geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen senken die Höhe der abzugsfähigen Beiträge. Dagegen sind auch Beiträge für Beitragsentlastungstarife und Anwartschaftsversicherungen in der Höhe abzugsfähig, in der sie sich auf die Basiskrankenversicherung beziehen. Bis zu 100 Euro im Jahr erkennt der Staat bei Anwartschaftsversicherungen sogar ungeprüft als voll abzugsfähig an; erst für darüber hinaus gezahlte Beiträge muss wieder eine genaue Aufteilung erfolgen. Selbst ausrechnen müssen die Versicherten all dies nicht: Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung übernehmen die Berechnung der abzugsfähigen Beiträge für ihre Kunden. Dennoch kann es sich lohnen, sich genauer mit dem Thema zu beschäftigen: So kann die Reduzierung eines Selbstbehaltes zwar zunächst zu einem höheren Beitrag führen, teilweise aber durch eine stärkere Steuerersparnis aufgefangen werden. Weil bei jeder Reduzierung des Selbstbehaltes eine neue Risikoprüfung zulässig ist, sollte ein solcher Schritt aber vorab mit dem Versicherungsunternehmen besprochen werden. Übrigens erkennt das Finanzamt auch Beiträge als steuermindernd an, die im Voraus gezahlt werden. Maximal für eine Zeitspanne von insgesamt zweieinhalb Jahren lassen sich PKVBeiträge in einer Steuererklärung geltend machen. Die Steuerbelastung kann dann insgesamt geringer sein, als wenn die Beiträge stets in dem Jahr in der Steuererklärung stünden, für das sie anfallen. Wirtschaftliche Neuigkeiten ab 2015 Einige sozial-und fiskalpolitische Änderungen sind für 2015 interessant: Vorsorgeaufwendungen konnten bis 2014 zu 78% (von maximal 20.000€) für Altersvorsorge steuerlich abgesetzt werden, ab 2015 sind es 80 Prozent. Und dieser Betrag steigt weiter jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2025, da sind dann 100% erreicht. Wie wir wissen, wird im Gegenzug die Altersrente (gemäß des sog. Kohortenmodells) besteuert. Die Beitragsbemessungsgrenze, die ja die Grundlage bildet, sich privat versichern zu dürfen, wurde von 4050 € auf 4125 € angehoben. Die Arbeit von Minderbeschäftigten (450€-Jobs) müssen genau dokumentiert werden, hat sich Frau Nahles hervorragend ausgedacht, um die wenigen Missbräuche zu erfassen.). Sie müssen also bei der Putzfrau Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung aufzeichnen. Geschenke an Mitarbeiter sind jetzt bis zu einem Wert von 60€ lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei, bisher nur bis 40€. Oberhalb von 60€ wird pauschal mit 25% besteuert. Und: "wendet der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen pro Mitarbeiter mehr als 110€ auf, müssen nur die tatsächlichen Mehrkosten versteuert werden.", so die Ärztezeitung CME 01/02 2015 bei "Arzt und Recht "; bisher war ein Überschreiten der Obergrenze schädlich für den gesamten Betrag! WLAN für Patienten Gerade für jüngere Patienten kann es ein wichtiger Marketing-Aspekt sein, ein ungestörtes und schnelles WLAN (drahtloses lokales Netzwerk) zu installieren. Dieser für Patienten zugängliche Internetanschluss sollte aber von Daten der Praxis gut getrennt werden. Außerdem sind bestimmte Gesetzesauflagen zu beachten: werden etwa Raubkopien heruntergeladen oder radikale Inhalte ge- 13 nutzt, und ist der tatsächlich verantwortliche Nutzer nicht zu ermitteln, "können Polizei und Staatsanwaltschaft ersatzweise den Inhaber des Anschlusses in Anspruch nehmen. Dabei ist unerheblich, dass der Betreiber tatsächlich kaum eine Chance hat, den Rechtsverstoß zu verhindern, da er ihn meist überhaupt nicht bemerkt", so Im Fokus Onkologie, 18/2015. "Eine technische Lösung, mit der sich die geschilderten Probleme umschiffen lassen, ist die in manchen Routern bzw. WLAN Basisstationen angebotene Funktion ' WLAN -Gastzugang'. In dieser Betriebsart erzeugt die WLAN Basis ein eigenes Funknetz..." Allerdings sind dann auch bestimmte Funktionen für die Nutzer gesperrt . Auch kann man spezielle Filter konfigurieren, z.B. mit der Zielsetzung Kinder-und Jugendschutz. Ein praktisches Beispiel für Gastzugänge ist die "Fritzbox" von AVM in Berlin. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Begrenzung der Nutzung nach Praxisöffnungszeiten zu installieren. Wir finden das Thema spannend und wir haben uns entschieden, diesem im Rahmen unserer Frühjahrstagung (25.4.2015 Frankfurt) eine Platz einzuräumen. Verhaltenskodex Facebook Der Zusammenschluss von Facebook mit weiteren Internetfirmen ermahnt zur Überprüfung unseres Umgangs mit diesem Medium. Klar, dass man seinen Aufenthaltsort über die Facebook-App freigibt ,..wenn man denn informiert sein möchte, welche Restaurants in der Nähe sind. Wer seine Daten nicht so gerne noch weiter verbreitet haben möchte, muss schon aktiv werden. Es reicht nicht, das eigene Facebook-Konto zu deaktivieren, es muss stattdessen gelöscht werden: facebook.com/help/delete_account. Nur dann entfernt Facebook die bisher gesammelten Informationen wirklich. Um wenigstens zu wissen, was mit den Daten gemacht wird, sollte man die Datenrichtlinien des Unternehmens lesen: facebook.com/about/privacy/update. (Auch Kritiker der Firma loben diesen Part). Unter den Allgemeinen Einstellungen "erfährt man zudem, welche Daten eines Nutzers Facebook grundsätzlich immer speichert. Dazu zählt beispielsweise die eigene Internetadresse", so die FAS 1.2.2015 Wird z.B. die Ortung auf dem Smartphone ausgeschaltet, funktionieren Facebook-Funktionen nur noch mit Einschränkungen. Allerdings kann man einigen kooperierenden Firmen mit ein paar Klicks den "Zutritt" verweigern, ...immerhin ein klein wenig persönliche Autonomie bleibt!? "Auch dies ist leider keine Garantie dafür, dass man in Zukunft von unliebsamer Werbung gänzlich verschont bleibt". PS: Es gibt die Expansion sozialer Netzwerke wie Twitter und Facebook im privaten Bereich, andererseits gibt es deutliche Rückgänge bei diesen in Fachbereichen, zugleich eine Zunahme bei der Registrierung in Fachnetzwerken wie esanum, colliquio oder Hippokranet, die sich ausschließlich an Mediziner richten. Hierbei besteht ein gewisser Datenschutz, sodass wir Medizinerinnen und Mediziner durchaus in der Lage sind, Fallbeschreibungen vorzunehmen ohne dass zugleich die Gefahr besteht, dass sich Patienten erkannt fühlen, (...und Klage einreichen wollen). 14 Status Quo – oder: Ruhestand – Was müssen Sie tun, damit er „rockt“ „Versorgungswerke sind das Fundament der Altersvorsorge für Ärzte und Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Im Paralleluniversum zur gesetzlichen Rentenversicherung fühlen sich die Versicherten gut aufgehoben.“ (A & W 25.02.2015) Die aktuelle (und wohl anhaltende) Niedrigzinsphase regt zum Nachdenken an, wie der Ruhestand gesichert werden kann; denn auch bei unseren Versorgungswerken läuten die Alarmglocken, auch wenn sie erstaunlich wacker noch halten! „Die Erosion des Rentenniveaus hat jedoch auch hier bereits begonnen. Die Altersstruktur verschiebt sich in den nächsten Jahren merklich hin zu mehr Rentnern. Dass sich die bereits im Rentenbezug befindlichen Mitglieder auf sukzessiv sinkende Renten einstellen müssen ist daher ebenfalls nicht ausgeschlossen. Vorerst wird der Rentenanspruch mit laufenden Beitragszahlungen langsamer aufgebaut als bisher. Zunächst werden Zinsschwankungsreserven aktiviert, um Renten möglichst lange stabil zu halten. Aber auch diese Kapitalreserven schmelzen wie Eis im Klimawandel. Was die Versorgungswerke gerne für sich behalten: Garantiert ist im Gegensatz zur privaten Versicherung nichts.“(Arzt & Wirtschaft) BUCHVORSTELLUNG Künstliche Kniegelenke - Infothek Springer Medizin Taschenbuch 90 Seiten ISBN 978-3-89935-283-2 von Peter Aldinger (Autor), Joachim Herre (Autor), Clarius Michael (Autor), Jürgen Martin (Autor) 16,99 € Das kurz und prägnant gefasste Fragen-Antworten-Buch ist absolut aktuell und kritisch genug, um Patienten, aber auch uns selbst das Für und Wider eines (Knie-)Gelenkersatzes zu verdeutlichen. Zu Beginn stehen die Fragen der Vermeidbarkeit, dann die Genese der Arthrose, dann beantworten Prof. Aldinger, Prof. Clarius, Dr. Herre und Dr. Martin Fragen wie " wie finde ich die richtige Klinik", "welche Prothese ist für mich die richtige" usw… Immerhin sind bei 10% der Betroffenen nach 10 Jahren Revisions-OP's notwendig. Es werden auch neuere Teil-Lösungen vorgestellt (bekannteres Beispiel die Schlittenprothesen), neuerdings aber auch minimal-invasive Techniken. Kurz, prägnant, lohnend dieses Büchlein 15 GOÄ 2015 Hermanns, Peter M., Filler, Gert, Roscher, Bärbel (Hrsg.) Softcover 704 S. ISBN 978-3-662-46016-0 - eBook 54,99 € ISBN 978-3-662-46015-3 - Softcover 69,99 € GOÄ 2015- Nützliches und Neues in Sachen GOÄ, Springer "Totgesagte leben länger - von der Gebührenordnung für Ärzte lässt sich das mit Sicherheit sagen" tituliert die Ärztezeitung am 18.3.2015 und empfiehlt die neueste (jährliche) Ausgabe von Peter M. Hermanns, Gert Filler und Bärbel Roscher. Noch immer gäbe es Streitfälle vor Gericht und es gibt ständig neue Analogziffern. Auch die Abgrenzung nach Umsatzsteuer oder die Auslegung einzelner GOÄ-Paragraphen führt zu Streitigkeiten,… die allesamt in dieser Neuerscheinung bearbeitet worden sind. "Angesichts der noch nicht absehbaren Umsetzung der neuen GOÄ-Entwürfe kann man nicht behaupten, dass dieses Buch sinnlos wäre, im Gegenteil", so die Ärztezeitung. VERANSTALTUNGSHINWEISE Wir verweisen im Rahmen unserer Kooperation mit der PVS Südwest auf folgende Veranstaltungen: Seminare Petra Hesse Seminare PVS Südwest Telefon 0621/164 208 Fax 0621/164 5208 E-Mail: [email protected] GOÄ Aufbau- und Intensiv-Seminar In diesem zweiteiligen Seminar (Folgetermin am 29.042014, Teilnahme gilt für beide Termine) vertiefen Sie ihre Abrechnungskenntnisse. Anhand praktischer Beispiele lernen Sie, den Leistungen die passenden GOÄ-Ziffern zuzuordnen. Das Seminar ist mit 4+4 CME Punkten zertifiziert. Datum: 22. April 2015 16.00 Uhr – 19.30 Uhr Ort: Mannheim Teilnahmegebühr: 200 € (35% Rabatt für PVS Mitglieder) 16 GOÄ-Seminar für Innere und Allgemeinmedizin Das Seminar vertieft das GOÄ-Grundwissen unter besonderer Berücksichtigung der für die Innere und Allgemeinmedizin wichtigen Abschnitte der GOÄ. Das Seminar ist mit 4 CME Punkten zertifiziert. Datum 6. Mai 2015 16.00 Uhr – 19.30 Uhr Ort: Karlsruhe Teilnahmegebühr: 100 € (35% Rabatt für PVS Mitglieder) Ärztliche Gemeinschaft Treffpunkt Fachveranstaltungen Auch in diesem Frühjahr sind wir wieder auf diversen Fachtagungen und Kongressen direkt vor Ort für Sie erreichbar. Verbinden Sie Ihre Veranstaltungsteilnahme doch einfach mit einem Besuch unseres Standes. Ob für ein kurzes Hallo" oder mehr - unser Beraterteam freut sich auf Sie. 30. April – 02. Mai 2015 63. Jahrestagung der Vereinigung Süddeutscher Orthopäden und Unfallchirurgen, Baden-Baden Standnummer: U41 06. Mai – 09. Mai 2015 56. Jahrestagung der Südwestdeutschen Gesellschaft für Urologie, Friedrichshafen 09. Mai 2015 Gynäkologentag, Pforzheim-Hohenwart Terminvereinbarung: Gerne nehmen wir uns auch im Veranstaltungstrubel umfassend Zeit für Ihre Themen. Unser Herr Frank koordiniert Ihren Terminwunsch zuverlässig mit dem PVS Beraterteam vor Ort. Alexander Frank Mitgliederbetreuung / Vertrieb Telefon 0621/164 299 Fax 0621/164 5299 E-Mail: [email protected] 17 Inserate Naturheilkundliche Privatarztpraxis in Oberbayern abzugeben Da meine Zeit mehr und mehr von Vorträgen, Fortbildungen sowie einem für mich sehr spannenden medizinischen Projekt in Anspruch genommen wird, möchte ich meine Praxis nach mehr als 20 Jahren an einen engagierten Kollegen (m/w) abgeben. Einarbeitung biete ich gerne an! Angaben zur Praxis: Als Allgemeinarzt behandle ich ein breites Spektrum von Erkrankungen und von Patienten jeden Alters (einige Kinder, viele Patienten bis 50 Jahre, wenige ältere Patienten). Schwerpunkte: Behandlung chronischer Erkrankungen von schulmedizinisch austherapierten oder nicht (kurativ) therapierbaren Patienten, sowie Personen, die naturheilkundliche Prävention und Therapie bei akuten und chronischen Beschwerden bevorzugen. Häufig therapierte Erkrankungen: akute und chronische Infektionen (z.B. Borreliose), wenige Krebserkrankungen, Allergischer Formenkreis, Autoimmunerkrankungen, psychosomatische Erkrankungen, Burnout. Therapeutische Schwerpunkte: Orthomolekularmedizin, Homöopathie, Kinesiologie, CraniosacralTherapie - Modulation des Immunsystems, Darmsanierung, Nahrungsmittel-Allergien, Entgiftung, Mitochondriale Medizin Kenntnisse in folgenden Gebieten wären von Vorteil: Homöopathie, Orthomolekularmedizin, Ernährungsmedizin, Osteopathie, Kinesiologie Lage: Kurstadt im schönen Oberbayern zwischen München und Rosenheim Preis: VHB Kontaktdaten: [email protected] Die Arztsuche des Privatärztlichen Bundesverband e.V. Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt. Als Mitglied im pbv ist der Eintrag für Sie kostenfrei. Senden Sie uns einfach eine Nachricht per EMail an [email protected]. Die möglichen Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter http://www.arztsucheprivataerzte.de. SAVE THE DATE Schon heute möchten wir auf unseren TAG DER PRIVATMEDIZIN am 14. November 2015 hinweisen 18 SCHLUSSWORT Liebe Mitglieder, wir alle arbeiten noch unter den gewohnten Rahmenbedingungen (einer verstaubten GOÄ), wobei es immer wieder zu unerwünschten Reibungspunkten kommt bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen, medizinischer Notwendigkeit und dergleichen mehr. Auf unserer Jahrestagung am 25.4.2015 in gewohnter Umgebung (Le Meridien Parkhotel, Frankfurt) werden wir zahlreiche Themen aus dem Alltag bearbeiten, unsere Justitiare werden wiederum lebhaft mit uns über juristische Fallstricke, auch außerhalb unserer Abrechnungsbereiche, diskutieren. Unser erster Vorsitzender Dr. med. Norbert A. Franz und unser Geschäftsführer Dr.med. Thomas Ems werden über die uns betreffenden politischen Themen aus Berlin referieren, darüber hinaus kommt es zu interessanten Vorträgen aus der Wirtschaft und über Praxis-Marketing. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie wieder einmal -wie zuletzt fast üblich- recht zahlreich begrüßen dürften; denn gerade auch der Austausch untereinander in den Pausen befruchtet unser ärztliches Dasein doch immer wieder recht angenehm. Bis dahin frohes Schaffen wünscht Ihnen die Vorstandschaft des PBV 19
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