Offene Fragen_Veranstaltung 2.4.2015 - Uenzen

Offene Fragen aus der Veranstaltung vom 2. April 2015
1. Heiner Müller: "Der Unterschied bei der Hundesteuer beträgt nur 2,- Euro"
Antwort: Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund im Flecken Bruchhausen-Vilsen
€ 42,00 p.a., in der Gemeinde Süstedt € 40,00 p.a.; für den zweiten Hund beträgt diese im
Flecken Bruchhausen-Vilsen € 90,00 p.a., in der Gemeinde Süstedt € 75,00 p.a.; für jeden
weiteren Hund beträgt die Hundesteuer im Flecken Bruchhausen-Vilsen € 120,00 p.a., in der
Gemeinde Süstedt € 100,00 p.a. Die Hundesteuer für Kampfhunde liegt einheitlich bei
€ 612,00 p.a.
Der Unterschied bei der Hundesteuer beträgt somit für den ersten Hund € 2,00 p.a., für den
zweiten Hund € 15,00 p.a. und für jeden weiteren Hund € 20,00.
2. Heiner Müller: "Für welche Straßen können Zuschüsse von Land und Bund beantragt
werden?" und Christa Gluschak: "Wurde geprüft, ob der Antrag auf Zuschüsse durch
Land und Bund Erfolg hat?" [Anmerkung: Die Fragen stehen in einem gemeinsamen
Kontext und werden daher zusammenfassend beantwortet.]
Antwort: Die eigentliche Botschaft dieses Themenbereiches ist, dass die Gemeinde Süstedt
weder von uns, noch von der Landes- oder Bundespolitik „allein im Regen stehen gelassen
wird“. Wir möchten allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass diese Förderungen nur für
die Finanzierung neuer Projekte und nicht für die Finanzierung der Unterhaltungskosten von
Straßen und Wegen gelten.
Jetzt geht es darum, die verschiedenen Möglichkeiten zunächst richtig zu deuten und dann
für unsere Zwecke zu nutzen. Es steht außer Frage, dass ein Baustein allein keine
vollumfängliche Lösung für alle Probleme darstellt – erst die Kombination mehrerer
Bausteine wird zu einem Konzept und damit nicht nur zur Chance für die Gemeinde Süstedt,
sondern übergeordnet auch für die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen.
Zwei dieser Bausteine sind die von uns angesprochenen, aktuellen Fördermaßnahmen des
Bundes und des Landes Niedersachsen. Diese zeigen auf, dass das Bewusstsein für die
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„klammen Kassen“ der Kommunen in Deutschland auch Einzug in die Bundes- und
Landesvertretungen erhalten hat. Dass entsprechende Regelungen regelmäßig an die
aktuellen Anforderungen und Rahmenbedingungen – aber auch an die Haushaltslage des
Bundes und der Länder – angepasst werden, ist nicht unüblich.
Von dem vom Bundeskabinett am 18. März 2015 beschlossenen Gesetzesentwurf zur
„Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern
und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“
kann die
Gemeinde Süstedt unmittelbar und/oder mittelbar profitieren. Differenziert nach unmittelbarer
und mittelbarer Teilhabe am Förderungsprogramm des Bundes sehen wir insbesondere die
folgenden Diskussionspunkte:
Unmittelbare Teilhabe
Gemäß § 3 des uns vorliegenden, öffentlichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung
werden Finanzhilfen für Investitionen in Straßen zur Lärmbekämpfung gewährt. In der
(Gemeinde-)Straße „Am Brink“ gehen von den Schäden an der Fahrbahn erhöhte
Lärmbelästigungen für die Anwohner aus. Zu prüfen wäre daher von der Verwaltung in
Bruchhausen-Vilsen, ob bspw. die Förderfähigkeit von Investitionen in diese Straße – und
auch in weitere Straßen der Gemeinde Süstedt – gegeben ist.
Indirekte Förderung
Gemäß dem oben bereits genannten § 3 des Gesetzesentwurfes werden auch Finanzhilfen
für Investitionen in die energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
gewährt. Es ist uns nun sehr wohl bekannt, dass die Gemeinde Süstedt nicht Träger einer
Schule ist, dennoch würde die Gemeinde Süstedt mittelbar an Finanzhilfen für eine
energetische Sanierung der Schulen in Bruchhausen-Vilsen partizipieren, da hierdurch der
auf die Bildungsinfrastruktur entfallende Anteil der Samtgemeindeumlage im Idealfall
reduziert, zumindest aber auf einem stabilen Niveau gehalten werden könnte. Auch dies
wäre nach unserer Einschätzung aus einer Gesamtperspektive von der Verwaltung in
Bruchhausen-Vilsen zu prüfen, wobei uns sehr wohl bewusst ist, dass die Durchführung
entsprechender Maßnahmen nicht in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde Süstedt
liegt. Eine eigene Prüfung ist ausgehend von den uns zur Verfügung stehenden Daten und
öffentlich verfügbaren Informationen leider nicht möglich.
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Wir haben neben dem Gesetzesentwurf des Bundes auch ein Gesetz des Landes
Niedersachsen angeführt. Das Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse
in
den
Gemeinden
(Niedersächsisches
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – NGVFG) ist abrufbar unter www.nds-voris.de.
In § 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Folgende angeführt: „…gefördert werden: […] Bau oder Ausbau
von a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und
Erschließungsstraßen, b) besondere Fahrspuren für Omnibusse, c) verkehrswichtigen
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen
Straßen, […]“
Als Ausbauvorhaben gelten „auch die Grunderneuerung und der verkehrsgerechte Ausbau
(einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen) von
Verkehrswegen,
soweit
Gebrauchsfähigkeit
des
die
Vorhaben
die
Verkehrsweges
Verkehrssicherheit
langfristig
verbessern,
sicherstellen
oder
die
der
Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des
Verkehrsweges dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs gilt
insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder
seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden
Rechtsvorschriften.“
§ 3 Abs. 1 fasst die Voraussetzungen der Förderungen wie folgt: „Voraussetzung für die
Förderung ist, dass 1. das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 a) nach
Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend
erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, b) in einem
Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder
als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47 d des BundesImmissionsschutzgesetzes enthalten ist, c) mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm
zusammenhängen, abgestimmt ist, d) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, 2. das
Vorhaben
die
Barrierefreiheit
nach
§
7
des
Niedersächsischen
Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von
Barrieren beinhaltet, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des
Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.“ Auf die Wiedergabe der Abs. 2
und 3 haben wir vorliegend verzichtet, da das Gesetz öffentlich verfügbar ist.
3
Nach unserer Einschätzung ist es nicht ausgeschlossen, dass es in der Gemeinde Süstedt
eine
verkehrswichtige
innerörtliche
Straße
(mit
Ausnahme
von
Anlieger-
und
Erschließungsstraßen), verkehrswichtige Zubringerstraße zum überörtlichen Verkehrsnetz
oder verkehrswichtige zwischenörtliche Straße, die diesen Anforderungen „gerecht wird“, gibt.
Die miserable Situation unseres Straßennetzes wurde auch vom Gemeinderat vielfach im
Zuge der Fusion thematisiert. Wir sind daher der Auffassung, dass die Möglichkeiten der
Gemeinde Süstedt aus dem NGVFG von der Verwaltung in Bruchhausen-Vilsen zu prüfen
sind. Eine eigene Prüfung ist uns auch hier nicht möglich, da wir nur auf öffentlich verfügbare
Informationen zurückgreifen können.
Die oben beispielhaft dargestellten, aktuellen Programme sind – wie auch vermutlich in den
nächsten Jahren nachfolgende Programme – eine Chance für die Gemeinde Süstedt und
kommen jedem Bürger/jeder Bürgerin zugute. Uns ist sehr wohl bewusst, dass mit
Investitionsprogrammen keine laufenden Ausgaben finanziert werden können. Sie können
aber sehr wohl dazu dienen, laufende Kosten durch Modernisierung zu senken oder
Spielraum für andere Aufwendungen zu schaffen.
3. Christa Gluschak: "Wenn die Kommune aufgrund der Zuschüsse investiert, müssen
wieder Abschreibungen geleistet werden."
Antwort: Wenn eine Kommune investiert und hierfür Zuschüsse erhalten hat, dann muss sie
die Abschreibung nur anteilig, d.h. für ihren Eigenanteil, erwirtschaften. Die erklärt sich am
besten an einem vereinfachten Beispiel: Die Kommune hat Herstellungskosten (im
Folgenden "HK") für eine bituminöse Straße i.H.v. 120 Geldeinheiten (im Folgenden "GE"),
für die sie einen Zuschuss von 60%, d.h. 72 GE erhalten hat, die verbleibenden HK von 48
GE bestreitet sie aus ihren liquiden Mitteln, d.h. es ist kein Kredit erforderlich. Die
Nutzungsdauer
einer
bituminösen
Straße
beträgt
gemäß
Ausführungserlass
zur
Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), Anlage 19, 25 Jahre. Folgendes
passiert bei der Vermögenslage: Die HK der Straße von 120 GE sind im Anlagevermögen
(Aktivseite der Bilanz) zu aktivieren und über die Nutzungsdauer (25 Jahre) abzuschreiben.
Die liquiden Mittel werden dem Umlaufvermögen zugerechnet - im Saldo sinkt dieses um 48
GE, also den Eigenbeitrag der Kommune (+72 GE Zuschuss, -120 GE für die Rechnung der
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Baufirma). Die Investition führt also insgesamt zu einer Verlängerung der Aktivseite der
Bilanz
von
72
GE
(Anstieg
des
Anlagevermögens
um
120,
Reduzierung
des
Umlaufvermögens um 48 GE). Der Zuschuss von 72 GE ist auf der Passivseite in der
Position "Sonderposten" auszuweisen und über die Nutzungsdauer der Straße (25 Jahre)
aufzulösen. Aktiv- und Passivseite sind hierdurch wieder ausgeglichen. Im Ergebnishaushalt
schlägt sich die Investition wie folgt nieder: Der aktivierte Betrag von 120 GE ist über die
Nutzungsdauer (25 Jahre) abzuschreiben, d.h. es entsteht ein jährlich Aufwand von 4,8 GE
bis zum Ende der Nutzungsdauer - der erfolgswirksam aber nicht zahlungswirksam ist. Der
Sonderposten ist über 25 Jahre ertragswirksam aufzulösen, d.h. es entsteht ein Ertrag von
2,88 GE pro Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer - der ebenfalls nicht zahlungswirksam ist.
Nicht zahlungswirksam bedeutet, dass kein Geld fließt, wie bspw. bei der Bezahlung der
Baufirma. Saldiert ergibt sich somit eine Belastung des Ergebnishaushalts der Kommune von
1,92 GE pro Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer, dies entspricht gerade 40% der
jährlichen Abschreibung der Straße (d.h. dem Eigenanteil der Kommune). Nach 25 Jahren
beträgt der Buchwert der Straße 0 GE und der gebildete Sonderposten ist ebenfalls bei 0 GE,
sodass
weder
Sonderpostens)
Aufwendungen
anfallen
-
der
(Abschreibungen)
Ergebnishaushalt
noch
wird
Erträge
nicht
(Auflösung
weiter
belastet.
des
Der
Finanzhaushalt ist nur zu Beginn der Nutzungdauer durch die Bezahlung der Baufirma (120
GE) und die Einzahlung des Zuschusses (72 GE) betroffen.
Das
gleiche
Prinzip
gilt
bei
Anliegerbeiträgen
bspw.
auf
Basis
der
Straßenausbaubeitragssatzung. Für diese ist ebenfalls ein Sonderposten zu bilden, so dass
auch in diesem Fall nur der Anteil der Abschreibungen von der Kommune aufzubringen ist,
der auf Ihren Anteil entfällt.
4. Ehler Meierhans: "Die Flurbereinigung Ochtmannien wurde gar nicht thematisiert. Kann
sich eine eigenständige Gemeinde Süstedt die Flurbereinigung und zukünftig weitere
Großprojekte leisten?"
Antwort: Die Flurbereinigung kostet der Gemeinde Süstedt die nächsten 30 Jahre
Abschreibungen i.H.v. jährlich 6.000 Euro. Der Eigenbeitrag (Stand April 2014) beträgt
150.000 Euro und ist aus der vorhandenen Liquidität zu tragen. Immerhin werden von der
EU ca. 900.000 Euro finanziert, die somit dem Haushalt der Gemeinde Süstedt zufließen.
Zukünftige Projekte müssen individuell geprüft werden. Durch die genannten Fördertöpfe
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und durch eine qualifizierte Finanzplanung mit ständigem Blick auf die Abschreibungslisten
werden auch zukünftige Projekte planbar sein.
5. Elke Benjes: "Wir nutzen die Straßen, Einkaufsmöglichkeiten, allgemein die Infrastruktur
in Bruchhausen-Vilsen, da sollten unsere Steuergelder dafür auch verwendet werden."
Antwort: Wir tragen unseren Anteil an den Aufwendungen zur Instandhaltung der
Infrastruktur durch unsere Arbeits- und Kaufkraft, die der Region zugutekommt. Dies spiegelt
sich in höheren Gewerbesteuereinnahmen in Bruchhausen-Vilsen wider. Für die Nutzung der
Infrastruktur der Samtgemeinde oder des Kreises
zahlen wir
zudem über das
Umlagesystem. Nach dem genannten Argument müssten Weyhe und Stuhr auch mit
Bremen fusionieren.
6. Johann Wüllmers: „Was passiert, wenn es nicht so läuft wie erwartet und die Fusion 5
Jahre später stattfinden muss? Die Gemeinde hat doch einen guten Fusionsvertrag
erarbeitet, der bei einer schlechteren Verhandlungsbasis möglicherweise schlechter
ausfällt."
Antwort: Im schlimmsten Fall kommt es zum Haushaltssicherungskonzept, es würde
möglicherweise vorübergehend die Vereinsförderungen ausgesetzt. Die nötigsten Pflichten
der Gemeinde werden aber auch unter Kommunalaufsicht erfüllt. Nach einer späteren
Fusion hätte die Gemeinde Süstedt möglicherweise eine schlechtere Position bei der
Vergabe von Straßennamen. Die Vereinsförderung müsste auch bei einer späteren Fusion
nach einheitlichen Maßstäben verteilt werden.
7. Gerd Schröder: "Wenn wir später fusionieren, wird es für die Vereine keine Zuschüsse
mehr geben."
Antwort: Die Vereinsförderung wird im Flecken Bruchhausen-Vilsen grundsätzlich jedes Jahr
neu geprüft und beschlossen, es dürfen aber auch bei einer späteren Fusion innerhalb einer
Kommune keine Unterschiede zwischen den Vereinen gemacht werden.
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8. Petra Kleen: "Wie ist denn das aktuelle Ergebnis 2014?" Antwort Bernd Bormann: "Das
Ergebnis der Gemeinde Süstedt liegt voraussichtlich bei ca. -40.000 Euro, das Ergebnis
des Flecken Bruchhausen-Vilsen ist noch nicht bekannt."
Antwort: Entscheidend ist, dass der Ergebnishaushalt ausgeglichen wird. Damit der
Haushaltsplan positiv oder mindestens ausgeglichen wird, ist es wichtig, dass die
vorgeschlagenen Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden. Sollte das Ergebnis 2014
tatsächlich bei -40.000 Euro liegen und der Gemeinderat (aktuell) untätig bleiben, d.h. keine
gegensteuernden Maßnahmen einleiten (Anhebung der Hebesätze für Grundsteuer A und B
und Gewerbesteuer), können auch wir nicht ausschließen, dass die Kommunalaufsicht aktiv
werden könnte, da das vorhandene Defizit in 2 Jahren auszugleichen ist und die Kommune
zumindest im Trend die nächsten Ergebnisse ausgeglichen darstellen muss. Weiter kann
man diese Zahl nur in Verbindung mit dem Ergebnis des Fleckens Bruchhausen-Vilsen
beurteilen. Nach aktuellen Informationen darf man annehmen, dass der Flecken ohne die
Steuererhöhungen 2013 und 2014 sowie außerordentlichen Erträgen durch Veräußerung
von Eigentum auch nicht besser dastehen würde als die Gemeinde Süstedt. Diese Annahme
stützt sich auf die Artikel der Syker Kreiszeitung und des Weser Kuriers vom 20. Februar
2015 zur Sitzung des Fleckenrates vom 18. Februar 2015. Der Ergebnishaushalt 2015 des
Fleckens Bruchhausen-Vilsen wird danach voraussichtlich ein kleines Plus von 1.500 Euro
ausweisen
-
dies
ist
jedoch
nur
auf
Grundstücksverkäufe
und
die
geringere
Samtgemeindeumlage zurückzuführen. Der Weser Kurier vom zitiert Herrn Bormann wie
folgt "„Ohne Grundstücksverkäufe hätten wir ein Minus von 44 000 Euro.“ Zu den
Auswirkungen der niedrigeren Kreis- und Samtgemeindeumlage wird Herr Bormann vom
Weser Kurier wie folgt zitiert: „Sonst hätten wir ein Minus von sicher 150 000 Euro zu
verbuchen“. Die Links zu den Artikeln sind auf unserer Homepage zu finden.
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