Offene Fragen aus der Veranstaltung vom 2. April 2015 1. Heiner Müller: "Der Unterschied bei der Hundesteuer beträgt nur 2,- Euro" Antwort: Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund im Flecken Bruchhausen-Vilsen € 42,00 p.a., in der Gemeinde Süstedt € 40,00 p.a.; für den zweiten Hund beträgt diese im Flecken Bruchhausen-Vilsen € 90,00 p.a., in der Gemeinde Süstedt € 75,00 p.a.; für jeden weiteren Hund beträgt die Hundesteuer im Flecken Bruchhausen-Vilsen € 120,00 p.a., in der Gemeinde Süstedt € 100,00 p.a. Die Hundesteuer für Kampfhunde liegt einheitlich bei € 612,00 p.a. Der Unterschied bei der Hundesteuer beträgt somit für den ersten Hund € 2,00 p.a., für den zweiten Hund € 15,00 p.a. und für jeden weiteren Hund € 20,00. 2. Heiner Müller: "Für welche Straßen können Zuschüsse von Land und Bund beantragt werden?" und Christa Gluschak: "Wurde geprüft, ob der Antrag auf Zuschüsse durch Land und Bund Erfolg hat?" [Anmerkung: Die Fragen stehen in einem gemeinsamen Kontext und werden daher zusammenfassend beantwortet.] Antwort: Die eigentliche Botschaft dieses Themenbereiches ist, dass die Gemeinde Süstedt weder von uns, noch von der Landes- oder Bundespolitik „allein im Regen stehen gelassen wird“. Wir möchten allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass diese Förderungen nur für die Finanzierung neuer Projekte und nicht für die Finanzierung der Unterhaltungskosten von Straßen und Wegen gelten. Jetzt geht es darum, die verschiedenen Möglichkeiten zunächst richtig zu deuten und dann für unsere Zwecke zu nutzen. Es steht außer Frage, dass ein Baustein allein keine vollumfängliche Lösung für alle Probleme darstellt – erst die Kombination mehrerer Bausteine wird zu einem Konzept und damit nicht nur zur Chance für die Gemeinde Süstedt, sondern übergeordnet auch für die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen. Zwei dieser Bausteine sind die von uns angesprochenen, aktuellen Fördermaßnahmen des Bundes und des Landes Niedersachsen. Diese zeigen auf, dass das Bewusstsein für die 1 „klammen Kassen“ der Kommunen in Deutschland auch Einzug in die Bundes- und Landesvertretungen erhalten hat. Dass entsprechende Regelungen regelmäßig an die aktuellen Anforderungen und Rahmenbedingungen – aber auch an die Haushaltslage des Bundes und der Länder – angepasst werden, ist nicht unüblich. Von dem vom Bundeskabinett am 18. März 2015 beschlossenen Gesetzesentwurf zur „Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ kann die Gemeinde Süstedt unmittelbar und/oder mittelbar profitieren. Differenziert nach unmittelbarer und mittelbarer Teilhabe am Förderungsprogramm des Bundes sehen wir insbesondere die folgenden Diskussionspunkte: Unmittelbare Teilhabe Gemäß § 3 des uns vorliegenden, öffentlichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung werden Finanzhilfen für Investitionen in Straßen zur Lärmbekämpfung gewährt. In der (Gemeinde-)Straße „Am Brink“ gehen von den Schäden an der Fahrbahn erhöhte Lärmbelästigungen für die Anwohner aus. Zu prüfen wäre daher von der Verwaltung in Bruchhausen-Vilsen, ob bspw. die Förderfähigkeit von Investitionen in diese Straße – und auch in weitere Straßen der Gemeinde Süstedt – gegeben ist. Indirekte Förderung Gemäß dem oben bereits genannten § 3 des Gesetzesentwurfes werden auch Finanzhilfen für Investitionen in die energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur gewährt. Es ist uns nun sehr wohl bekannt, dass die Gemeinde Süstedt nicht Träger einer Schule ist, dennoch würde die Gemeinde Süstedt mittelbar an Finanzhilfen für eine energetische Sanierung der Schulen in Bruchhausen-Vilsen partizipieren, da hierdurch der auf die Bildungsinfrastruktur entfallende Anteil der Samtgemeindeumlage im Idealfall reduziert, zumindest aber auf einem stabilen Niveau gehalten werden könnte. Auch dies wäre nach unserer Einschätzung aus einer Gesamtperspektive von der Verwaltung in Bruchhausen-Vilsen zu prüfen, wobei uns sehr wohl bewusst ist, dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen nicht in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde Süstedt liegt. Eine eigene Prüfung ist ausgehend von den uns zur Verfügung stehenden Daten und öffentlich verfügbaren Informationen leider nicht möglich. 2 Wir haben neben dem Gesetzesentwurf des Bundes auch ein Gesetz des Landes Niedersachsen angeführt. Das Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – NGVFG) ist abrufbar unter www.nds-voris.de. In § 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Folgende angeführt: „…gefördert werden: […] Bau oder Ausbau von a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen, b) besondere Fahrspuren für Omnibusse, c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, […]“ Als Ausbauvorhaben gelten „auch die Grunderneuerung und der verkehrsgerechte Ausbau (einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen) von Verkehrswegen, soweit Gebrauchsfähigkeit des die Vorhaben die Verkehrsweges Verkehrssicherheit langfristig verbessern, sicherstellen oder die der Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrsweges dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs gilt insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften.“ § 3 Abs. 1 fasst die Voraussetzungen der Förderungen wie folgt: „Voraussetzung für die Förderung ist, dass 1. das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47 d des BundesImmissionsschutzgesetzes enthalten ist, c) mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist, d) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, 2. das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.“ Auf die Wiedergabe der Abs. 2 und 3 haben wir vorliegend verzichtet, da das Gesetz öffentlich verfügbar ist. 3 Nach unserer Einschätzung ist es nicht ausgeschlossen, dass es in der Gemeinde Süstedt eine verkehrswichtige innerörtliche Straße (mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen), verkehrswichtige Zubringerstraße zum überörtlichen Verkehrsnetz oder verkehrswichtige zwischenörtliche Straße, die diesen Anforderungen „gerecht wird“, gibt. Die miserable Situation unseres Straßennetzes wurde auch vom Gemeinderat vielfach im Zuge der Fusion thematisiert. Wir sind daher der Auffassung, dass die Möglichkeiten der Gemeinde Süstedt aus dem NGVFG von der Verwaltung in Bruchhausen-Vilsen zu prüfen sind. Eine eigene Prüfung ist uns auch hier nicht möglich, da wir nur auf öffentlich verfügbare Informationen zurückgreifen können. Die oben beispielhaft dargestellten, aktuellen Programme sind – wie auch vermutlich in den nächsten Jahren nachfolgende Programme – eine Chance für die Gemeinde Süstedt und kommen jedem Bürger/jeder Bürgerin zugute. Uns ist sehr wohl bewusst, dass mit Investitionsprogrammen keine laufenden Ausgaben finanziert werden können. Sie können aber sehr wohl dazu dienen, laufende Kosten durch Modernisierung zu senken oder Spielraum für andere Aufwendungen zu schaffen. 3. Christa Gluschak: "Wenn die Kommune aufgrund der Zuschüsse investiert, müssen wieder Abschreibungen geleistet werden." Antwort: Wenn eine Kommune investiert und hierfür Zuschüsse erhalten hat, dann muss sie die Abschreibung nur anteilig, d.h. für ihren Eigenanteil, erwirtschaften. Die erklärt sich am besten an einem vereinfachten Beispiel: Die Kommune hat Herstellungskosten (im Folgenden "HK") für eine bituminöse Straße i.H.v. 120 Geldeinheiten (im Folgenden "GE"), für die sie einen Zuschuss von 60%, d.h. 72 GE erhalten hat, die verbleibenden HK von 48 GE bestreitet sie aus ihren liquiden Mitteln, d.h. es ist kein Kredit erforderlich. Die Nutzungsdauer einer bituminösen Straße beträgt gemäß Ausführungserlass zur Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), Anlage 19, 25 Jahre. Folgendes passiert bei der Vermögenslage: Die HK der Straße von 120 GE sind im Anlagevermögen (Aktivseite der Bilanz) zu aktivieren und über die Nutzungsdauer (25 Jahre) abzuschreiben. Die liquiden Mittel werden dem Umlaufvermögen zugerechnet - im Saldo sinkt dieses um 48 GE, also den Eigenbeitrag der Kommune (+72 GE Zuschuss, -120 GE für die Rechnung der 4 Baufirma). Die Investition führt also insgesamt zu einer Verlängerung der Aktivseite der Bilanz von 72 GE (Anstieg des Anlagevermögens um 120, Reduzierung des Umlaufvermögens um 48 GE). Der Zuschuss von 72 GE ist auf der Passivseite in der Position "Sonderposten" auszuweisen und über die Nutzungsdauer der Straße (25 Jahre) aufzulösen. Aktiv- und Passivseite sind hierdurch wieder ausgeglichen. Im Ergebnishaushalt schlägt sich die Investition wie folgt nieder: Der aktivierte Betrag von 120 GE ist über die Nutzungsdauer (25 Jahre) abzuschreiben, d.h. es entsteht ein jährlich Aufwand von 4,8 GE bis zum Ende der Nutzungsdauer - der erfolgswirksam aber nicht zahlungswirksam ist. Der Sonderposten ist über 25 Jahre ertragswirksam aufzulösen, d.h. es entsteht ein Ertrag von 2,88 GE pro Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer - der ebenfalls nicht zahlungswirksam ist. Nicht zahlungswirksam bedeutet, dass kein Geld fließt, wie bspw. bei der Bezahlung der Baufirma. Saldiert ergibt sich somit eine Belastung des Ergebnishaushalts der Kommune von 1,92 GE pro Jahr bis zum Ende der Nutzungsdauer, dies entspricht gerade 40% der jährlichen Abschreibung der Straße (d.h. dem Eigenanteil der Kommune). Nach 25 Jahren beträgt der Buchwert der Straße 0 GE und der gebildete Sonderposten ist ebenfalls bei 0 GE, sodass weder Sonderpostens) Aufwendungen anfallen - der (Abschreibungen) Ergebnishaushalt noch wird Erträge nicht (Auflösung weiter belastet. des Der Finanzhaushalt ist nur zu Beginn der Nutzungdauer durch die Bezahlung der Baufirma (120 GE) und die Einzahlung des Zuschusses (72 GE) betroffen. Das gleiche Prinzip gilt bei Anliegerbeiträgen bspw. auf Basis der Straßenausbaubeitragssatzung. Für diese ist ebenfalls ein Sonderposten zu bilden, so dass auch in diesem Fall nur der Anteil der Abschreibungen von der Kommune aufzubringen ist, der auf Ihren Anteil entfällt. 4. Ehler Meierhans: "Die Flurbereinigung Ochtmannien wurde gar nicht thematisiert. Kann sich eine eigenständige Gemeinde Süstedt die Flurbereinigung und zukünftig weitere Großprojekte leisten?" Antwort: Die Flurbereinigung kostet der Gemeinde Süstedt die nächsten 30 Jahre Abschreibungen i.H.v. jährlich 6.000 Euro. Der Eigenbeitrag (Stand April 2014) beträgt 150.000 Euro und ist aus der vorhandenen Liquidität zu tragen. Immerhin werden von der EU ca. 900.000 Euro finanziert, die somit dem Haushalt der Gemeinde Süstedt zufließen. Zukünftige Projekte müssen individuell geprüft werden. Durch die genannten Fördertöpfe 5 und durch eine qualifizierte Finanzplanung mit ständigem Blick auf die Abschreibungslisten werden auch zukünftige Projekte planbar sein. 5. Elke Benjes: "Wir nutzen die Straßen, Einkaufsmöglichkeiten, allgemein die Infrastruktur in Bruchhausen-Vilsen, da sollten unsere Steuergelder dafür auch verwendet werden." Antwort: Wir tragen unseren Anteil an den Aufwendungen zur Instandhaltung der Infrastruktur durch unsere Arbeits- und Kaufkraft, die der Region zugutekommt. Dies spiegelt sich in höheren Gewerbesteuereinnahmen in Bruchhausen-Vilsen wider. Für die Nutzung der Infrastruktur der Samtgemeinde oder des Kreises zahlen wir zudem über das Umlagesystem. Nach dem genannten Argument müssten Weyhe und Stuhr auch mit Bremen fusionieren. 6. Johann Wüllmers: „Was passiert, wenn es nicht so läuft wie erwartet und die Fusion 5 Jahre später stattfinden muss? Die Gemeinde hat doch einen guten Fusionsvertrag erarbeitet, der bei einer schlechteren Verhandlungsbasis möglicherweise schlechter ausfällt." Antwort: Im schlimmsten Fall kommt es zum Haushaltssicherungskonzept, es würde möglicherweise vorübergehend die Vereinsförderungen ausgesetzt. Die nötigsten Pflichten der Gemeinde werden aber auch unter Kommunalaufsicht erfüllt. Nach einer späteren Fusion hätte die Gemeinde Süstedt möglicherweise eine schlechtere Position bei der Vergabe von Straßennamen. Die Vereinsförderung müsste auch bei einer späteren Fusion nach einheitlichen Maßstäben verteilt werden. 7. Gerd Schröder: "Wenn wir später fusionieren, wird es für die Vereine keine Zuschüsse mehr geben." Antwort: Die Vereinsförderung wird im Flecken Bruchhausen-Vilsen grundsätzlich jedes Jahr neu geprüft und beschlossen, es dürfen aber auch bei einer späteren Fusion innerhalb einer Kommune keine Unterschiede zwischen den Vereinen gemacht werden. 6 8. Petra Kleen: "Wie ist denn das aktuelle Ergebnis 2014?" Antwort Bernd Bormann: "Das Ergebnis der Gemeinde Süstedt liegt voraussichtlich bei ca. -40.000 Euro, das Ergebnis des Flecken Bruchhausen-Vilsen ist noch nicht bekannt." Antwort: Entscheidend ist, dass der Ergebnishaushalt ausgeglichen wird. Damit der Haushaltsplan positiv oder mindestens ausgeglichen wird, ist es wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden. Sollte das Ergebnis 2014 tatsächlich bei -40.000 Euro liegen und der Gemeinderat (aktuell) untätig bleiben, d.h. keine gegensteuernden Maßnahmen einleiten (Anhebung der Hebesätze für Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer), können auch wir nicht ausschließen, dass die Kommunalaufsicht aktiv werden könnte, da das vorhandene Defizit in 2 Jahren auszugleichen ist und die Kommune zumindest im Trend die nächsten Ergebnisse ausgeglichen darstellen muss. Weiter kann man diese Zahl nur in Verbindung mit dem Ergebnis des Fleckens Bruchhausen-Vilsen beurteilen. Nach aktuellen Informationen darf man annehmen, dass der Flecken ohne die Steuererhöhungen 2013 und 2014 sowie außerordentlichen Erträgen durch Veräußerung von Eigentum auch nicht besser dastehen würde als die Gemeinde Süstedt. Diese Annahme stützt sich auf die Artikel der Syker Kreiszeitung und des Weser Kuriers vom 20. Februar 2015 zur Sitzung des Fleckenrates vom 18. Februar 2015. Der Ergebnishaushalt 2015 des Fleckens Bruchhausen-Vilsen wird danach voraussichtlich ein kleines Plus von 1.500 Euro ausweisen - dies ist jedoch nur auf Grundstücksverkäufe und die geringere Samtgemeindeumlage zurückzuführen. Der Weser Kurier vom zitiert Herrn Bormann wie folgt "„Ohne Grundstücksverkäufe hätten wir ein Minus von 44 000 Euro.“ Zu den Auswirkungen der niedrigeren Kreis- und Samtgemeindeumlage wird Herr Bormann vom Weser Kurier wie folgt zitiert: „Sonst hätten wir ein Minus von sicher 150 000 Euro zu verbuchen“. Die Links zu den Artikeln sind auf unserer Homepage zu finden. 7
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