Auszug aus den Standardverrechnungspreisen der Ensys GmbH Zusatzleistungen ZusatzleistungsNr. Zusatzleistungen Berechnung pro VST pro Fall netto ZL001 Ablehnung durch VNB - Datenkorrektur nötig (Zählernummer, Adresse) ZL002 Manuelle Pflege von kundenspezifischen Abwicklungslisten oder Bestandslisten ZL003 Monatliche Lastgangbereitstellung per E-Mail ZL004 Anpassung des Rechnungsformats (Identifikations-/Kontierungsnummern, Kostenstellen) 4,20 € ZL005 Individuelle Rechnungsstellung 4,20 € ZL006 Übersendung Rechnungskopie in Papierformat 14,50 € ZL007 Übersendung Rechnungskopie digital 12,50 € ZL008 Zwischenrechnung auf Kundenwunsch in Papierformat 33,80 € ZL009 Zwischenrechnung auf Kundenwunsch digital (EDIFACT, PDF, Excel) 29,20 € ZL010 Abschlagsanpassung auf Kundenwunsch (nach vorheriger Verbrauchsüberprüfung) 33,80 € 20,80 € 4,20 € 29,20 € Korrektur der Jahresrechnung auf Kundenwunsch wegen verspäteter oder fehlerhafter Zählerstandsübermittlung Auslösung von manuellen Abrechnungsprozessen bei zukünftigen oder rückwirkenden Umfirmierungen / gesellschaftsrechtlichen Veränderungen (inkl. Softwarekosten und Ummeldung bei den örtlichen Netzbetreibern) 47,50 € ZL013 Nicht vertragsgemäße An- und Abmeldung von Verbrauchsstellen (6 Wochen Vorlaufzeit) 25,00 € ZL014 Zählerwechsel von SLP auf RLM auf Kundenwunsch (unter 100.000 kWh im Jahr) ZL015 Zählverfahrenswechsel SLP auf RLM auf Kundenwunsch (unter 100.000 kWh, Voraussetzung Lastgangzähler) ZL011 ZL012 ZL016 Zählerüberprüfung (bei vorliegendem Defekt entstehen keine Kosten des Netzbetreibers) ZL017 Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung ZL018 Änderung der Bankverbindung bei Lastschrifteinzug (Kunden größer 50 Verbrauchsstellen) ZL019 Nichteinlösen von Lastschrifteinzügen ZL020 42,20 € 29,20 € + Kosten des Netzbetreibers 12,50 € 25,00 € + Kosten des Netzbetreibers 37,50 € 8,30 € 24,30 € Gesonderter Rechnungsversand (Fracht – und Kurierkosten zzgl. 10 % Aufwandspauschale) Nach Menge und Gewicht Alle Preise verstehen sich zzgl. der aktuell gültigen MwSt. von 19% Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromliefervertrag 2. Messung/Abrechnung 2.2 Bei Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standardlastprofil-Entnahmestellen) erfolgt die Abrechnung durch monatliche Abschläge und Stellung einer Jahresendrechnung nach Ablauf des Abrechnungsjahres (in der Regel zwölf Monate). Die Höhe der monatlichen Abschläge bestimmt sich nach dem Verbrauch des vorherigen Abrechnungszeitraums (in kWh) oder nach dem voraussichtlichen zukünftigen Bedarf. Bei Veränderung des Verbrauchsverhaltens oder Preisänderungen kann Ensys die Höhe der Abschläge entsprechend ändern. Die monatlichen Abschläge sind auch über den Zeitraum von zwölf Monaten monatlich fällig, so lange eine Jahresendabrechung noch nicht erstellt worden ist. Die Jahresendabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in kWh für einen Abrechnungszeitraum (in der Regel zwölf Monate). Der Kunde ist zur Selbstablesung verpflichtet. Die vom Netzbetreiber/Messdienstleister übermittelten Zählerstände werden ebenfalls zur Rechnungserstellung herangezogen. Erfolgt eine solche Selbstablesung nicht, ist Ensys berechtigt, eine Jahresendabrechnung auf Basis von Prognosewerten vorzunehmen. Die Schlussrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs in kWh für den Vertragszeitraum. Die Abrechnung erfolgt Ensys GmbH (Stand: 29.04.2015) aufgrund der Zählerstände des jeweiligen Netzbetreibers/Messdienstleisters. 2.3 Änderungen des Namens oder der Anschrift des Rechnungsempfängers sind Ensys drei Monate vor deren Gültigkeit mitzuteilen. 3. Zahlungsweise, Verzug 3.1 Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Beginn der Versorgung. 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtzeitige Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Empfängerkonto. Verzug und Verzugsschaden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Ensys, wenn Ensys erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass solche Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 3.4 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. 3.5 Gegen Ansprüche der Parteien kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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