Infoabend Infoabend Flüchtlinge Flüchtlinge unterstützen unterstützen–– Willkommen zu 16.04. 16.04.2015 2015 Ev. Ev.Gemeindehaus GemeindehausStetten Stetten Referent: Referent: Andreas AndreasLinder Linder Flüchtlingsrat FlüchtlingsratBW BW InInZusammenarbeit Zusammenarbeitmit mit Stadt StadtLeinfelden, Leinfelden, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsgemeinschaft Christlicher ChristlicherKirchen Kirchen © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 1 von 91 Programm Programm 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns – Zahlen und Fakten 2. Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit 3. Ankommen in Deutschland – Herzlich willkommen? 4. Das Asylverfahren 5. Anerkennung und Ablehnung im Asylverfahren 6. Das Dublin-Verfahren 7. Asylantrag abgelehnt? 8. Integration: Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung, Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt 2 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 2 von 91 Der DerFlüchtlingsrat Flüchtlingsrat Der ● Eingetragener Verein ca. 250 Mitglieder ● Ehrenamtlicher Vorstand 1. und 2. Vorsitzende, acht „SprecherrätInnen“ ● Netzwerk Asylinitiativen in ganz Baden-Württemberg Mitglied / Vertretung in der BAG Pro Asyl e.V. ● Finanzierung Mitgliedsbeiträge und Spenden; Zuschüsse durch Pro Asyl, Land BW, EU-Projekte, Kirchen, andere - Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim (ESF) - „aktiv für Flüchtlinge“ (Land Baden-Württemberg) ● Geschäftsstelle 7 Angestellte (5,0 Stellen), PraktikantInnen 3 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 3 von 91 Willkommen in Formularien! © Andreas Linder Mit freundlicher Genehmigung der taz – Die Tageszeitung (2015) 4 Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 4 von 91 Willkommen in Formularien! Mit freundlicher Genehmigung der taz – Die Tageszeitung (2015) 5 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 5 von 91 1. Flüchtlinge weltweit und bei uns – Zahlen und Fakten © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 6 von 91 Weltweit gibt es ca. 56,7 Millionen Flüchtlinge ● Über 80% aller Flüchtlinge sind in der sog. Dritten Welt ● 2014 kamen ca. 202.000 neue Asylsuchende nach Deutschland (davon ca. 26.000 nach BaWü) ● 7 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 7 von 91 8 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 8 von 91 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 9 von 91 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 10 von 91 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 11 von 91 Entwicklung Asylanträge © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 13 von 91 Entwicklung Asylanträge © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 14 von 91 Entwicklung Asylanträge © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 15 von 91 Entwicklung Asylanträge © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 16 von 91 Die aktuelle Nachricht: über 10.000 neue Asylsuchende im 1. Quartal 2015 Quelle:Stuttgarter Nachrichten, 13.4.2015 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 17 von 91 ● Abschiebungen 2014: 10.858 davon Luft 8.557, Land 2.301 (ohne Zurückweisungen und Zurückschiebungen) © Andreas Linder ● Davon 28% Minderjährige ● Davon 49,5 % in EU- oder Schengenstaaten ● Davon 34,5 % Dublin-Abschiebungen Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 18 von 91 2. Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 19 von 91 Aufgabenfelder der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit Rechtlicher Bereich Unterstützung im Asylverfahren / Begleitung bei der Anhörung / Vermittlung von Rechtshilfe / Begleitung zum RA / Anwaltskosten ● Begleitung bei Ämtergängen (Ausländerbehörde, Sozialbehörden, Botschaft etc.) ● Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde: Engagement für ein Bleiberecht / gegen die drohende Abschiebung / Wenn der Asylantrag angenommen wurde: Engagement für die weitere Integration (Verlängerung AE / NE / Soziales /...Einbürgerung) ● Sozialer Bereich Kontaktaufnahme / Willkommensangebote / Begegnung und Begleitung im Alltagsleben / Freizeitangebote ● ● Kinderbetreuung / Begleitung bei der (Schul-)Bildung Hilfe und Begleitung bei: Lernen der deutschen Sprache / Wohnraumsuche / Ausbildung / Arbeitsplatzsuche... ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 20 von 91 Ehrenamtliche EhrenamtlicheFlüchtlingsarbeit Flüchtlingsarbeit Flüchtlingssozialarbeit und „Ehrenamt“ ● § 12 FlüAG: „Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingsarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden...“ ● § 5 DVO FlüAG: Mindeststandards der Sozialarbeit: ● ● ● ● ● ● „Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen besondere Angebote für schutzbedürftige Personen Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des Aufenthaltes hier, die Weiterwanderung in ein Drittland oder die Rückkehr in die Heimat, Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung, Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft, Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“ Wichtig: Gute Abstimmung / Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingssozialdienst21 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 21 von 91 Was brauchen Ehrenamtliche? ● Strukturen: Informationen / Beratung / Fortbildung / Koordination / Vernetzung / Arbeitsstrukturen / Unabhängigkeit!? ● Zeitbudget: Viel Zeit und einen langen Atem Im Umgang mit Ämtern, Behörden und anderen „Hauptamtlichen“: Selbstbewußtsein und Courage, aber auch Gelassenheit ● Im Umgang mit Flüchtlingen: Sensibilität, aber auch Klarheit → gegenseitiger Respekt und Anerkennung ● Im Umgang mit sich selbst: Selbstreflektion, Supervision → Grenzen setzen / die eigenen Grenzen wahrnehmen und anerkennen ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 22 von 91 Was brauchen Flüchtlinge? ● Zeit zum Ankommen → bieten Sie eine gute Mischung zwischen Nähe/Hilfe und Distanz Verlässliche Ansprechpartner/innen – sinnvoll: Unterstützung und Begleitung durch Patenschaften über längere Dauer ● Hilfe zur Selbsthilfe → Die Hilfe dient dazu, damit sich die Flüchtlinge ein einständiges Leben in D aufbauen können – und weniger der Beruhigung des Gewissens der Helfer/innen ● Ihr eigenes Leben – Flüchtlinge müssen nicht deutscher werden als die Deutschen → „Leben und leben lassen“ ● ● © Andreas Linder Einen Ordner und einen Locher Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 23 von 91 Zuständigkeiten der Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ● Asylverfahren, Asylanhörung und – entscheidung, Dublin-Verfahren Land Baden-Württemberg ● Oberste Ausländerbehörde (Innenministerium) ● Oberste Aufnahmebehörde (Integrationsministerium) ● Einrichtung und Betrieb von Erstaufnahme-Einrichtungen (RP) ● Aufnahme und Zuweisung (RP Karlsruhe) ● Ausländerrechtliches (Arbeitsverbote, Erteilung von Aufenthaltspapieren, Abschiebung Stadt- oder Landkreis ● Aufnahme und Unterbringung im Kreis („vorläufige Unterbringung“) ● Zuweisung in die kommunale Anschlussunterbringung ● Sozialleistungen und Leistungen im Krankheitsfall (nach AsylbLG) ● Zugang der Kinder zur vorschulischen und schulischen Bildung ● Weitere Inhaltliche Aufgaben siehe § 5 DVO FlüAG © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 24 von 91 3. Ankommen in Deutschland © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 26 von 91 Ankommen in Deutschland - Unterbringung Erstaufnahme in einer LEA: i.d.R. „illegale“ Einreise zuständig: Land - Registrierung, Asylantrag - Sachleistungen - Arbeitsverbot Max. 3 Monate © Andreas Linder AnschlussUnterbringung: „Vorläufige Unterbringung“: - zuständig: Kreis - Sammelunterkunft oder Wohnung - öff.rechtl. Nutzungsverhältnis - 4,5 qm (ab 2016: 7qm) Mindestwohnfläche Max. 24 Monate Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 27 von 91 - zuständig: Gemeinde - keine Mindeststandards, Bedingungen oft schlechter - auch privates Mietverhältnis möglich Ankommen in Deutschland – Willkommenskultur? Was können Sie tun? ● ● Begegnungsmöglichkeiten schaffen ● Erstbesuche bei neu ankommenden Flüchtlingen (Bsp. Asyl-AK Heidelberg) ● Willkommenspaten (Bsp. Stadt Ravensburg) ● Einrichtung eines Asyl-Cafés oder Sprach-Cafés ● Regelmäßige Präsenz / Besuche in der Sammelunterkunft ● Einladung zu Veranstaltungen der Gemeinde, der Kirchen etc. ● Spezielle Angebote für Frauen! Begleitung und Unterstützung im Alltag – Teilhabe ermöglichen ● Mobiltät fördern: Sozialtickets für den ÖPNV / Fahrräder / Fahrdienste ● Kulturelles Leben: Einladung zu Kino, Theater, Straßenfesten etc. ● © Andreas Linder Stadterkundung: Einkaufsmöglichkeiten, Behörden, Schulen, Ärzte, Beratungsstellen, Betriebe usw. → Stadtplan! Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 28 von 91 Ankommen in Deutschland – Willkommenskultur? Was können Sie tun? ● Soziale Integration unterstützen ● ● Nachhilfe / Hausaufgabenhilfe für Schulkinder ● Unterstützung und Begleitung bei der Arbeitssuche ● Unterstützung bei der Wohnraumsuche Über Gesundheitssystem informieren / ÄrztInnen vermitteln (Vorsicht: eingeschränkte Leistungen nach AsylbLG) Hilfe im Asylverfahren und Behördendickicht ● ● ● © Andreas Linder Bsp Stadt RV: Deutsch für AnalphabetInnen: Point-It Bildwörterbuch ● ● ● Deutschkurse anbieten; fördern / Sprachtandems Informieren, welche Stellen wofür zuständig sind / diese Stellen vorstellen Begleitung bei Behördengängen und Hilfe beim Verstehen von Behördenbriefen (Ordner und Locher!) Asylverfahren: Auf Beratungsstellen hinweisen, ggf. AnwältIn vermitteln Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 29 von 91 4. Das Asyl- und Flüchtlingsrecht © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 30 von 91 AsylAsyl-und undFlüchtlingsrecht Flüchtlingsrecht(Grundlagen) (Grundlagen) Anerkennung im Asylverfahren – Anerkennungsformen und Rechtsfolgen Bezeichnung Rechtsgrundlage Aufenthaltsstatus Asylberechtigung Art. 16a GG § 25 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingsschutz nach der GFK; QRL § 3 AsylVfG (Art. 4 ff. QRL) § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG Internationaler subsidiärer Schutz § 4 AsylVfG (Art. 15 ff. QRL) § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG AE für 1 Jahr kein Flüchtlingspass Familiennachzug eingeschränkt Ggf. Wohnsitzauflage NE nach 5 bzw. 7 Jahren Nationale Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG § 25 Abs. 3 AufenthG AE für 1 Jahr Freizügigkeit/Familiennachzug/Zugang zu BAFÖG beschränkt NE nach 5 bzw. 7 Jahren Kein Anspruch auf Integrationskurs © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten Rechtsfolgen AE für 3 Jahre, blauer Flüchtlingspass Anspruch auf Familiennachzug („Kernfamilie“) Zugang zu Arbeitsmarkt und Sozialleistungen (SGB II, XII, BAFÖG) Anspruch auf Integrationskurs Freizügigkeit in Deutschland, Reisen (Ausnahme Herkunftsstaat!!!) Möglichkeit der NE nach 3 Jahren - Folie 31 von 91 AsylAsyl-und undFlüchtlingsrecht Flüchtlingsrecht(Grundlagen) (Grundlagen) Ablehnung im Asylverfahren Ablehnung als Rechtsgrundlage Rechtsfolgen Unbegründet § 31 AsylVfG Ausreisefrist 1 Monat, Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG „offensichtlich unbegründet“ § 29a, § 30 AsylVfG Ausreisefrist 1 Woche, Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG „Unbeachtlich“ § 29 AsylVfG Ausreisefrist 1 Woche, Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG, „Unzulässig“ § 26a AsylVfG Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG © Andreas Linder Rechtsmittel / Optionen zur Aufenthaltsverfestigung Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. Abschiebung vorläufig nicht möglich ●Klage innerhalb von 2 Wochen (Begründung: 4 Wochen) ● Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern ● ● Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern ● ● Klage hat keine aufschiebende Wirkung Neben Klage (2 Wochen) Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Überstellung zu verhindern ●Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der „Dublin-Fristen ● ● Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 32 von 91 AsylAsyl-und undFlüchtlingsrecht Flüchtlingsrecht(Grundlagen) (Grundlagen) Wer ist ein Flüchtling? – Entscheidungsquoten Quelle:www.bamf.de (2015) © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 33 von 91 Asylanträge und Entscheidungen 2014 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 34 von 91 5. Das Asylverfahren © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 35 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren b. Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchende/r / „Asylgesuch“ (bei jeder Polizeidienststelle, Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG) Erkennungsdienstliche Behandlung (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG) ● Erfassung von Personendaten und Fingerabdrücken in System MARIS ● Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ● Ggf. innerhalb einer Woche Meldung bei zuständiger Erstaufnahmeeinrichtung ● In LEA: Registrierung als Asylsuchender und Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (RP KA) Unterbringung in LEA, Verpflegung, med. Untersuchung ● Durchführung EASY-Verfahren (BAMF-Zuständigkeit, Königsteiner Schlüssel) ● Bei Zuweisung an andere Erstaufnahmeeinrichtung Frist von einer Woche (vgl. § 22Abs. 3 AsylVfG) → Dauer des Aufenthalts in EAE max. 3 Monate → derzeit häufig Verteilung auf die Kommunen ohne Registrierung ● Asylantragstellung beim BAMF © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 36 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren b. Ablauf des Asylverfahrens Asylantragstellung beim BAMF persönlich bei der Außenstelle des BAMF (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG) ● Aktenanlage beim BAMF ● Ggf. ED-Behandlung (falls noch nicht erfolgt) (vgl. § 16 Abs. 2 AsylVfG) ● Reisewegsbefragung, ggf. entlang der „25 Fragen“ ● Belehrung des/r Asylsuchenden über Rechte und (Mitwirkungs-)Pflichten in schriftlicher Form (deutsch und Heimatsprache) ● Danach Ausstellung Aufenthaltsgestattung → derzeit formale Asylantragstellung z.T. in den Stadt-/Landkreisen ● Asyl-Anhörung beim BAMF (schriftliche Ladung) Niederschrift über die Anhörung Bescheid über den Asylantrag Dublin-Verfahren (zuständig BAMF-Außenstelle Dortmund) Übernahmeersuchen an zust. MS negativ positiv (schriftlich) Überstellung an zust. MS © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 37 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Die Anhörung („Interview“) ● ● ● ● ● Persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1, Satz 2 AsylVfG) Die Anhörung soll in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgen (§ 25 Abs. 4, Satz 1 AsylVfG) Dolmetscher/in wird von Amts wegen gestellt, kann aber selbst gewählt und bezahlt werden (§ 17 AsylVfG) Bleibt der/die Antragsteller_in der Anhörung ohne Begründung fern, wird nach Aktenlage entschieden Sozialarbeiter/-innen und ehrenamtliche Helfer/-innen, die den Flüchtling betreuen, können gemäß § 25 Abs. 6 S. 3 AsylVfG die Anwesenheit beim Leiter der Außenstelle beantragen. Der Verfahrensbevollmächtigte und auch die Begleitperson/en haben das Recht, ergänzende Fragen zu stellen. Sie können zudem auf eine genaue und vollständige Protokollierung achten Allein die Anwesenheit einer Begleitperson kann die Situation positiv beeinflussen (sofern sich die Begleitperson diesem Ziel nicht zuwider verhält) ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 38 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Schriftliches Anhörungsverfahren Wird derzeit aufgrund der Kapazitätsengpässe v.a. bei Syrer/innen praktiziert ● Fragebogen / schriftliche Anhörung soll das Asylverfahren beschleunigen ● BAMF geht von Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus ● Unterstützer/innen können beim Ausfüllen behilflich sein Bei Ablehnung der schriftlichen Befragung wird persönliche Anhörung durchgeführt ● Möglicherweise kritische Punkte: ● Frage 3: Evtl. versteckte Reisewegsbefragung ● Frage 4: Verzicht auf Anspruch auf Asylrecht? ● Fragen 7 bis 8: sicherheitsrelevante Fragen Quelle: DRK 2014 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 39 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Asylschnellverfahren bei Kosovo-Flüchtlingen ● Entscheidung innerhalb 2 Wochen: Von der Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag sollen max. 2 Wochen vergehen. Derzeit prüft das Bundesamt ausschließlich Asylanträge kosovarischer Staatsbürger. ● Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Es wird angenommen, dass die Fluchtmotivation in einer „allgemeinen Notlage“ = Armut besteht. ● Vollzug der Abschiebung auch bei Klage: Auch wenn Klage eingereicht wird, soll sofort nachdem der Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist, abgeschoben werden. Dafür Einrichtung von 16 neuen Verwaltungsrichterstellen = Asylsuchende aus dem Kosovo sollen in der Erstaufnahme verbleiben und nicht den Kreisen zugewiesen werden © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 40 von 91 Das DasAsylverfahren Asylverfahren Was können Sie tun? ● In der Einzelfallarbeit ● ● ● bei der Vorbereitung auf die Anhörung unterstützen ● bei der Anhörung begleiten ● eine schriftliche (tabellarische und chronologische) Falldokumentation erstellen special tips ● ● ● © Andreas Linder Kontakt zu Flüchtlingen aufnehmen / Vertrauensbasis herstellen und kontinuierliche Unterstützung zusichern Schenken Sie dem Flüchtling / der Familie einen Ordner und einen Locher. Sammeln sie aber selbst (wenn nicht in der Beratungsstelle) Kopien der wichtigsten Dokumente Weniger ist mehr: Übernehmen Sie nicht zu viele Einzelfälle! Koordinieren Sich sich gut mit Sozialarbeiter/-innen und Rechtsanwält/-innen – vermeiden Sie dadurch doppelte Arbeit Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 41 von 91 6. Das Dublin-Verfahren © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 42 von 91 Dublin Staaten: Alle EUMitgliedsstaaten plus Island Norwegen Schweiz Grundsätze: One chance only Verantwortungsprinzip Quelle: www.europa.eu © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 43 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Die Dublin-Verordnung Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) ● ● ● Grundprinzipien der Zuständigkeit unverändert Art. 3 Abs. 1 Satz 2: Ein einziger Mitgliedstaat prüft den Asylantrag Art. 3 Abs. 2 Satz 1: Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln, erster Staat zuständig, in dem ein Schutzantrag gestellt wurde, ● Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu: Wenn im zuständigen Staat systemische Mängel, Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung ● Art. 3 Abs. 2 Satz 3: Wenn keine Überstellung möglich, Zuständigkeit beim die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 44 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren - Grundlagen ● Art. 4; neu: Recht auf Information • Art. 5; neu: Persönliches Gespräch Art. 6 Abs.2; neu: Unbegleitete Minderjährige: Recht auf qualifizierten rechtlichen Vertreter, Möglichkeit der Familienzusammenführung ● • Art. 7-15; neu: Kriterien und Rangfolge für den zuständigen Staat © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 45 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren Rücküberstellungs-Verfahren: ● BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an (max. 3 Monate nach Asylantragstellung, 2 Monate nach Eurodac-Treffer) ● Zuständiger MS stimmt zu oder lässt Zustimmungsfrist verstreichen (max. 2 Monate) ● Schriftlicher Bescheid, Zustellung, Überstellungsbescheid mit Abschiebungsanordnung („Asylantrag ist unzulässig“) → 6 Monate Überstellungsfrist oder Selbsteintritt Neu: Rechtsmittel nach nationalem Recht = Möglichkeit auf Klage und vorläufigen Rechtsschutz gegen Überstellungsbescheid • Klage: Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage: Frist eine Woche, § 34a Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO • Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich! ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 46 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren – wichtig für die Beratung ● Dublin-III-Prüfung läuft ggf. noch, wenn schon in vorläufiger Unterbringung!!! Fragen Sie die Betroffenen: - Waren Sie schon mal in anderem EU-Staat/EWR/CH registriert oder sogar Asylantrag? Ist Ihr Name im Computer der dortigen Behörden registriert? - Haben Sie ein Visum oder Aufenthaltstitel von anderem EU-Staat/EWR/CH? - Fingerabdrücke genommen, aufgegriffen? Falls ja: i.d.R. Dublin-Fall… ● Anwalt nötig! ● Rücküberstellungen ggf. zu verhindern bei ● Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend Schutz gewährend, Nov. 2014 Entscheidung EGMR Tarakhel vs. Schweiz! - Aussetzung von Abschiebungen nach IT gefordert) ● ● Bulgarien, Rumänien, Malta Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 – 12 S 675/13, weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert haben, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013 und vom 12.9.2013; VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v. 9.10.2013, andernorts noch divergierende Rechtsprechung) Polen (evtl. bei Krankheiten) I.d.R. ohne Aussicht: F, NL, AT, SWE, ES, CH ● ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 47 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Wenn nicht zulässig: Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 48 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 49 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 50 von 91 Das DasDublin-Verfahren Dublin-Verfahren Was können Sie tun? ● In der Einzelfallarbeit ● ● ● ● ● ● © Andreas Linder Klären Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme, ob die Betroffenen im Asylverfahren oder im Dublin-Verfahren sind Informieren Sie sich über die Dublin-Rechtsprechung zum jeweiligen Herkunftsland → www.asyl.net Kümmern Sie sich rechtzeitig um anwaltliche Vertretung, wenn eine Überstellung droht und Sie diese für nicht gerechtfertigt halten Erstellen Sie gemeinsam mit dem Betroffenen eine individuelle FallDokumentation (vgl. Leitfaden „Erfahrungsbericht“ des DW Kassel) Reichen Sie eine Petition ein (i.d.R. Petition bei der Bundesregierung nötig, hilfsweise Petitionsausschuss des Landtags Organisieren Sie ein Kirchenasyl. → www.kirchenasyl.de Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 51 von 91 7. Nach der (rechtskräftigen) Ablehnung des Asylantrags – was tun? © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 52 von 91 Asylfolgeantrag? Gründe für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens? ● © Andreas Linder ● Arbeitsverbot? ● Duldung schon länger als 18 Monate? Option auf AE nach § 25,5 ● Bleiberechtsregelung? ● Jugendliche, die evtl. die Voraussetzungen des § 25a erfüllen? ● Erwachsene, die evtl. die Voraussetzungen des § 25b erfüllen? ● Härtefall? Antrag bei der Härtefallkommission? Petition? ● Aufenthaltsbeendigung unvermeidlich? ● Freiwillige Ausreise? ● Abschiebung? Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 53 von 91 Nach Nachder derAblehnung Ablehnung Das Klageverfahren Internationaler subsid. Schutz © Andreas Linder nationaler subsid. Schutz Ablehnung als unbegründet Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie Ablehnung als o.u. 54 von 91 Nach Nachder derAblehnung Ablehnung Das Klageverfahren – Verhandlung beim Verwaltungsgericht Verhandlung beim (unabhängigen) Einzelrichter. Kammer nur, wenn „grundsätzliche Bedeutung“ ● Ladung spätestens 2 Wochen vor Termin ● Persönliches Erscheinen kann angeordnet werden ● Verfahren wird „neu aufgerollt“ ● Dolmetscher muss hinzugezogen werden ● In bestimmten Fällen keine mündliche Verhandlung (vgl § 77 AsylVfG) ● Rechtsmittel: bei o.u. und „unzulässig“: keine / in den anderen Fällen: Berufung (OVG) ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 55 von 91 Nach Nachder derAblehnung Ablehnung Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG) Früherer Antrag / Anträge war/en in Deutschland ● Antragstellung persönlich bei der Außenstelle des BAMF ● Erteilung einer Duldung ● Anhörung nicht zwingend (§ 71, Abs. 3 AsylVfG) ● Zweistufige Prüfung durch das BAMF: ● ● ● ● Mögliche Gründe für das Wiederaufgreifen ● ● ● © Andreas Linder Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor? Falls ja, sollte eine Aufenthaltsgestattung erteilt werden (i.d.R. aber nicht) Liegen Schutzgründe vor? (Prüfung 16a, 60, 2,3,5, und 7) Geänderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des/der Betroffenen Neue Beweismittel liegen vor 3-Monats-Frist (§ 51 Abs. 1-3 VwVfG) Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 56 von 91 Nach Nachder derAblehnung Ablehnung Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG) ● Rechtsfolgen: ● ● Anerkennung: dieselben wie im Erstverfahren Ablehnung der Durchführung eines weiteren Verfahrens: ● a. Entscheidung mit Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 4 AsylVfG) ● Klage und Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb einer Woche möglich ● b. Entscheidung ohne Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 5 AsylVfG) ● Mitteilung des Bundesamts ist erforderlich, Abschiebung ist aber ohne weitere Abschiebungsandrohung oder -anordnung möglich ● Möglichkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO bei der zust. Ausländerbehörde. Abschiebung aber jederzeit möglich. § 71, Abs. 5 AsylVfG: „Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.“ © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 57 von 91 Umgang mit Roma-Flüchtlingen ● Seit 2012: Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als „Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des „Asylmißbrauchs“ / zunehmender Antiziganismus in D Asylanträge werden vom BAMF „prioritär“ behandelt / fast 100% Ablehnung der Asylanträge als o.u. ● ● Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014 ● Zwang zur „freiwilligen Ausreise“ und Sammelabschiebungen ● Keine Rückkehrhilfen ● In 2013/14 faktisch kein „Winterabschiebestopp“ September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG) ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 58 von 91 58 Nach Nachder derAblehnung Ablehnung Was können Sie tun? ● In der Einzelfallarbeit ● ● ● ● ● ● © Andreas Linder Achten Sie darauf, dass dem Bundesamt die Adresse des Flüchtlings bekannt ist Achten Sie darauf, dass die Flüchtlinge ihre Post unmittelbar zugestellt bekommen Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags einzureichen – achten Sie auf die Fristen Sie können selbst eine Klage mit Begründung und (bei o.u.) einen Antrag auf aufschiebende Wirkung aufsetzen Damit die Klage gut begründet ist, braucht es i.d.R. die Expertise eines Anwalts / einer Anwältin Begleiten Sie die/den Betroffenen zur Gerichtsverhandlung Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 59 von 91 Von Vonder derDuldung Duldungzum zumBleiberecht Bleiberecht Die Duldung § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird ... ● (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. ● (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 60 von 91 Von Vonder derDuldung Duldungzum zumBleiberecht Bleiberecht Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung 0 - 3 Monate Aufenthalt: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Schulische Ausbildung ohne Erlaubnis der ABH möglich Ab 3 Monate Aufenthalt: Beschäftigung mit Zustimmung der BA erlaubt Betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der BA erlaubt Vorrangprüfung bis 15 Monate Aufenthalt, Arbeitsbedingungenprüfung bis 48 Monate Aufenthalt Ab 4 Jahren Aufenthalt: uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin nicht erlaubt) Keine Beschäftigung erlaubt bei Arbeitsverbot ! © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 61 von 91 Von Vonder derDuldung Duldungzum zumBleiberecht Bleiberecht § 33 Beschäftigungsverordnung: Arbeitsverbot für Geduldete „Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung „(1) Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, ● ● wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.“ © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 62 von 91 Von Vonder derDuldung Duldungzum zumBleiberecht Bleiberecht Was tun beim ausländerrechtlichen Arbeitsverbot? Eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten liegt dann vor, wenn ein gültiger Pass oder Passersatz fehlt (§§ 49, 82 AufenthG): z.B. bei der Weigerung, ein Formblatt zur Beantragung eines Identitätspapiers auszufüllen oder bei der Ablehnung, bei der Botschaft des Herkunftsstaates vorzusprechen. → Bei der Ausländerbehörde konkrete Mitwirkungshandlungen erfragen. Die verlangte Mitwirkungshandlung muss verhältnismäßig und zumutbar sein. → Überprüfen, ob mangelnde Mitwirkung die einzige Ursache für die Unmöglichkeit, Person abzuschieben, ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abschiebung auch aus anderen Gründen nicht möglich ist, etwa weil: © Andreas Linder ● es generell keine Abschiebungen in den Herkunftsstaat gibt (z.B. Irak) ● der Herkunftsstaat grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt ● ein weiteres Abschiebungshindernis vorliegt, z.B. Reiseunfähigkeit. Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 63 von 91 Von Vonder derDuldung Duldungzum zumBleiberecht Bleiberecht Was können Sie tun? ● In der Einzelfallarbeit ● Solange das Arbeitsverbot besteht: ● ● ● Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Arbeitsverbots haben: ● Nehmen Sie Kontakt auf zum / zur RechtsanwältIn (falls vorhanden) ● Begleiten Sie den/die Betroffene/n zur Ausländerbehörde und erfragen Sie, was getan werden soll ● Nehmen Sie schriftlichen Kontakt auf zum RP Karlsruh e Wenn das Arbeitsverbot aufgehoben ist: ● ● © Andreas Linder Helfen Sie bei der Suche nach (schulischen) Bildungsmöglichkeiten oder Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu finden Klären Sie, ob der/die Betroffene/n für eine Bleiberechtsregelung in Frage kommt Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 64 von 91 8. Integration - Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung, Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 65 von 91 Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz Willkommen in Deutschland? Walter Wolfstr., Heidenheim, 150 Personen, 4,5 m² pro Person Quelle:Heidenheimer Zeitung, 10.12.2012 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 66 von 91 Erstaufnahme Zugang zu qualifizierter Sozialund Verfahrensberatung ● Identifizierung schutzbedürftiger Personen ● i.d.R. Registrierung und Asylantragstellung; Anhörung ● Nach max. 3 Monaten Zuteilung an die unteren Aufnahmebehörden (= Stadtund Landkreise) ● ● Sachleistungen / Arbeitsverbot 67 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 67 von 91 Erstaufnahmestellen in BW LEA Karlsruhe + Außenstellen LEA Ellwangen: Ab April 2015 LEA Messstetten: Seit Nov. 2014 Aktuelle Kapazitäten: ca. 9.000 Plätze in LEA, Außenstellen und Notunterkünften ● ● Voraussichtlich ab 2016: LEAs auch in FR, MA, SHA, TÜ Aktuelle Belegung: ca. 6.000 Personen 68 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 68 von 91 Vorläufige Unterbringung Unterbringung „in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen“ → wenn Wohnungen vorhanden, vorrangig schutzbedürftige Personen / kein Rechtsanspruch ● Durchschnittliche Wohn- und Schlafraumfläche von mindestens 7 Quadratmetern (ab 1.1.16) ● Lage soll geeignet sein, um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen ● 69 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 69 von 91 Wohnungsquote nach Bundesländern 2013 Quelle: Pro Asyl 70 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 70 von 91 Vorläufige Unterbringung Dauer: VU endet spätestens nach 24 Monaten (oder schon früher bei früherem Abschluss des Asylverfahrens) ● VU kann früher beendet werden, wenn Wohnraum im Bezirk vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist ● Vorübergehende Fortsetzung der VU über 24 Monate hinaus, z.B. bei bevorstehender Abschiebung: Fortsetzung sollte 3 Monate nicht überschreiten ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 71 von 91 71 Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz Kostenerstattung § 15 FlüAG: „Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale...“ ● 72 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 72 von 91 Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz Was können Sie tun? ● In der Einzelfallarbeit ● Bei der Wohnungssuche / beim Umzug helfen ● Anträge stellen mit dem Ziel der Unterbringung in einer Wohnung ● ● ● Niederschwellige Deutsch-Kurse anbieten (falls nötig) In der kommunalpolitischen Lobbyarbeit ● ● ● © Andreas Linder Eine Wohnraumbörse einrichten – die Bürger/innen zur Bereitstellung von Wohnraum aufrufen (und Angebote an die Verwaltung weitergeben) Für den Einbezug von Asylsuchenden in die soziale Wohnungsbaupolitik eintreten Sich dafür einsetzen, dass Schutzbedürftige und Kontingentflüchtlinge überhaupt nicht in SU untergebracht werden und entsprechende Kapazitäten erarbeitet werden Einen runden Tisch initieren mit dem Ziel, ein Konzept für Dezentralisierung der Unterbringung zu erarbeiten Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 73 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Das DasAsylbLG AsylbLG Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes ● ● Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 Gesetzentwurf: „Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“ vom 22. September 2014 (BT-Drucksache 18/2592). ● Änderungen durch „Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom 11. November 2014 (BT-Drucksache 18/3144) ● Gültig ab ca. 1.3.2015 Paketausgabe GU Tübingen, Dez. 2010 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 74 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Das DasAsylbLG AsylbLG AsylbLG Überblick § 1 Leistungsberechtigte: Aufenthaltsgestattung, Duldung, AE 23 (1), 24, 25 (4), 25 (5) wenn noch keine 18 Monate Aufenthalt ● ● § 1a Leistungseinschränkung ● § 2 Analogleistungen: Ab 15 Monate Aufenthalt (bisher: 48 Monate Leistungsbezug) ● ● ● ● ● ● © Andreas Linder § 3 Grundleistungen: Neue Regelsätze gültig seit 1.3.2015. Sachleistungen nur noch in der Erstaufnahme. § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Nur Übernahme der Kosten bei akuten Erkrankungen. § 5: Arbeitsgelegenheiten: 1,05 € / Std., max. 80 Std. / Monat ohne Anrechnung auf Sozialleistungen möglich. Nur in Aufnahmeeinrichtungen oder bei staatlichen bzw. gemeinnützigen Trägern möglich. § 6: Sonstige Leistungen: Möglich ggf. Übernahme Behandlungskosten PTBS, Dolmetscherkosten, Bildungs- und Teilhabepaket etc. § 6a Erstattung von Aufwendungen anderer: „Notfallparagraph“. § 7 Einkommen und Vermögen: sind vor Anspruch auf Leistungen aufzubrauchen. 200 Euro bei Vermögen unschädlich. Freibetrag bei Arbeitseinkommen 25% des Gehalts. Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 75 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Das DasAsylbLG AsylbLG Grundleistungen © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 76 von 91 Medizinische Versorgung Bestimmungen im AsylblG Behandlung akuter Erkrankungen, akut behandlungsbedürftiger Erkrankungen sowie Erkrankungen, die mit Schmerzen verbunden sind ● Beantragung der Behandlung beim Sozialamt Konsequenzen für die Betroffenen Nichtbehandlung von Krankheiten → Verschleppung ● Verzögerung der Behandlung durch bürokratisches Vorgehen ● ● Sämtliche Leistungen und Untersuchungen bei Schwangerschaft und Geburt ● ● Unsachgemäße Behandlung Besonders große Einschränkungen bei Zahnersatz und Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Prothesen) ● Empfohlene Schutzimpfungen werden gewährt ● Zahnersatz nur gewährt wenn „unaufschiebbar“ ● © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 77 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Das DasAsylbLG AsylbLG Sonstige Leistungen § 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. ●(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. © Andreas Linder ● Mehrbedarfe bei Schwangerschaft und Geburt ● Kosten für Warmwasser (wenn nicht in Heizkosten enthalten) ● Erstausstattung, Renovierungs- und Umzugskosten ● Mehrbedarf im Bereich Gesundheit, z.B. Dolmetscherkosten Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 78 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Aufenthaltsstatus Flüchtlingsgruppe Status Hintergrund Asylsuchende Aufenthaltsgestattung Dauer des Asylverfahrens (§ 55 AsylvfG) Geduldete Duldung (Aussetzung der Abschiebung, § 60a AufenthG) Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis (§§ 22, 23, 25ff. AufenthG) © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags Positive Entscheidung des Asylverfahrens - Folie 79 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Neue Beschäftigungsverordnung (gültig seit 1.7.13, ersetzt Beschäftigungsverfahrensverordnung, Änderung Nov. 2014) § 31 Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Zeiten der Nachrangigkeit aufgehoben: Bei Aufenthaltserlaubnis keine Zustimmung ● mehr erforderlich ● § 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung: (1) Nachrangiger Zugang nach 3 Monaten / (2) Bestimmte Beschäftigung zustimmungsfrei / (3) Nach 4 Jahren nicht mehr zustimmungspflichtig (5) ab 15 Monaten ohne Vorrangprüfung (aber bis 48 Monate Arbeitsbed.prüfung) ● § 33 Arbeitsverbot für Personen mit Duldung: „Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung: (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.“ © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 80 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) ● Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender Tätigkeiten ist bereits nach 3 Monaten möglich: Freiwilligendienste / Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines ● Studiums, eines EU-geförderten Projekts Eine betriebliche Ausbildung ist nach 3 Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich. ● ● Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung ● Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung. Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich. © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 81 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Duldung (§ 60a AufenthG) Wenn kein Arbeitsverbot nach § 33 BeschV!!! ● Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender Tätigkeiten ist ab Erhalt der Duldung möglich (wenn es die Ausländerbehörde erlaubt): ● ● ● ● Freiwilligendienste Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums, eines EUgeförderten Projekts Eine betriebliche Ausbildung = Geduldete haben ggf. auch innerhalb der ersten drei Monate einen Zugang zum Arbeitsmarkt, d.h. zu o.g. zustimmungsfreien Tätigkeiten © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 82 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Duldung (§ 60a AufenthG) Wenn kein Arbeitsverbot nach § 33 BeschV!!! ● Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung ● Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung. Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich. © Andreas Linder ● Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht erlaubt ● Vorsicht: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 83 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Bei Aufenthaltserlaubnis Mit jeder humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht mindestens ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung unabhängig von der Voraufenthaltszeit (§ 31 BeschV). D.h. eine Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung durch die BA / ZAV findet nicht statt. ● ● © Andreas Linder Einschränkungen bei AE nach § 25,3, 4 und 5: ● Wohnsitzauflage (umstritten, vgl. Urteil des OVG NRW vom 23.11.13) ● Selbständige Tätigkeit nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 84 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Sprachkurse für Flüchtlinge Status Aufenthaltsdauer Aufenthaltsgestattung 0 –3 Monate Anfängersprachkurs (A0, A1) Kreis-Sozialamt über Pauschale FlüAG ab 3 Monate ESF-BAMF-Kurs BAMF Wenn kein ESF-BAMF-Kurs Arbeitsverbot nach § 33 BeschVO BAMF (§ 55 AsylvfG) Duldung (§ 60a AufenthG) Aufenthaltserlaubnis Sprachkurs Kostenträger Integrationskurs BAMF Aufenthaltserlaubnis Integrationskurs, wenn 1 BAMF §§ 25 (3), 23 (1) und (2), 23a AufenthG Jahr Voraufenthalt, ALG II-Bezug und freier Platz Aufenthaltserlaubnis ESF-BAMF-Kurs §§ 25 (1) und (2) AufenthG) BAMF §§ 25 (4) und (5) AufenthG © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 85 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Zugang zu einer Ausbildung bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) und Duldung (§ 60a AufenthG) Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ 0 - 3 Monate § 61 AsylVfG Arbeitsverbot § 32 BeschVO Schulische Ausbildung erlaubt (zustimmungsfrei) „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ 3 - 48 Monate § 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / keine Vorrangprüfung durch die BA! „Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 48 Monate § 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 86 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Zugang zu einem Praktikum bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) und Duldung (§ 60a AufenthG) © Andreas Linder Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts Rechtsgrundlage Bemerkung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ 0 - 3 Monate § 61 AsylVfG Praktikum nicht erlaubt „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ 3 - 48 Monate § 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / Für ein Praktikum ist eine Beschäftigungserlaubnis durch die ABH nötig / Zustimmungsfrei = keine Vorrangprüfung durch die BA für ein Praktikum während des Schulbesuchs oder des Studiufms sowie im Rahmen von EU-geförderten Programmen „Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 48 Monate § 32 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / Praktikum uneingeshränkt erlaubt nach 15 Monaten Aufenthalt ohne Vorrangprüfung! Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 87 von 91 Programm „Chancen gestalten - Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ (24.3.15) Soll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzen Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 – Kurskonzept und Durchführung von anerkannten Sprachkursträgern Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2 Ersetzt 91,36 Euro in FlüAG-Pauschale Weiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvoll Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 88 von 91 88 Weitere Maßnahmen in diesem Bereich 200 zusätzliche Lehrerstellen für Vorbereitungsklassen an Schulen und Berufsschulen Zusätzlich 2,4 Mio. Euro für den vorschulischen Bereich Stipendienprogramm für Förderung eines Studiums für (50) syrische Flüchtlinge 89 © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 89 von 91 Sozialrecht Sozialrechtfür fürFlüchtlinge Flüchtlinge––Zugang Zugangzum zumArbeitsmarkt Arbeitsmarkt Was können Sie tun? ● Flüchtlinge mit Gestattung und Duldung ● ● © Andreas Linder ● Organisation / Vermittlung von (niederschwelligen) Sprachkursen ● Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten (gemeinnützige und staatliche Träger) Ab 3 – 15 Monate Aufenthalt: ● Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern, Begleitung zur Arbeitsagentur ● Vermittlung von Praktika, BuFDi etc. ● Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse und andere Sprachkurse ● ● 0-3 Monate Aufenthalt: Wenn sich doch eine aussichtsreiche Arbeit anbietet: Begleitung und Unterstützung beim Verfahren zum nachrangigen Zugang Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis ● Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern ● Begleitung zum Jobcenter, zur Arbeitsagentur ● Vermittlung in Sprachkurse Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 90 von 91 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 91 von 91 Kontakt Hauptstätterstr. 57 70178 Stuttgart Tel.: 0711 - 55 32 83-4 Mobil: 0151 26 15 86 17 Fax.: 0711 - 55 32 83-5 E-Mail: [email protected] Web: www.fluechtlingsrat-bw.de Aktuelle Projekte: Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. aktiv für Flüchtlinge - gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Integration Solidarität braucht Solidarität Unterstützen Sie unsere politische und praktische Arbeit für Flüchtlinge durch eine Spende an: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg e.V. , GLS Bank, BLZ 430 609 67, Kto. Nr. 70 07 11 89 01, IBAN: DE66 4306 0967 7007 1189 01, BIQ: GENODEM1GLS © Andreas Linder Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten - Folie 92 von 91
© Copyright 2024 ExpyDoc