Willkommen zu - AK Asyl Leinfelden

Infoabend
Infoabend
Flüchtlinge
Flüchtlinge
unterstützen
unterstützen––
Willkommen zu
16.04.
16.04.2015
2015
Ev.
Ev.Gemeindehaus
GemeindehausStetten
Stetten
Referent:
Referent:
Andreas
AndreasLinder
Linder
Flüchtlingsrat
FlüchtlingsratBW
BW
InInZusammenarbeit
Zusammenarbeitmit
mit
Stadt
StadtLeinfelden,
Leinfelden,
Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft
Christlicher
ChristlicherKirchen
Kirchen
© Andreas Linder
Fortbildung Flüchtlinge unterstützen, 16.04.2015 Stetten
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Programm
Programm
1. Flüchtlinge weltweit und bei uns – Zahlen und Fakten
2. Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit
3. Ankommen in Deutschland – Herzlich willkommen?
4. Das Asylverfahren
5. Anerkennung und Ablehnung im Asylverfahren
6. Das Dublin-Verfahren
7. Asylantrag abgelehnt?
8. Integration: Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung,
Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt
2
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Der
DerFlüchtlingsrat
Flüchtlingsrat
Der
●
Eingetragener Verein
ca. 250 Mitglieder
●
Ehrenamtlicher Vorstand 1. und 2. Vorsitzende, acht „SprecherrätInnen“
●
Netzwerk
Asylinitiativen in ganz Baden-Württemberg
Mitglied / Vertretung in der BAG Pro Asyl e.V.
●
Finanzierung
Mitgliedsbeiträge und Spenden; Zuschüsse durch
Pro Asyl, Land BW, EU-Projekte, Kirchen, andere
- Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim (ESF)
- „aktiv für Flüchtlinge“ (Land Baden-Württemberg)
●
Geschäftsstelle
7 Angestellte (5,0 Stellen), PraktikantInnen
3
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Willkommen in
Formularien!
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Mit freundlicher Genehmigung
der taz – Die Tageszeitung (2015)
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Willkommen in
Formularien!
Mit freundlicher Genehmigung
der taz – Die Tageszeitung (2015)
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1. Flüchtlinge weltweit und
bei uns – Zahlen und Fakten
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Weltweit gibt es ca. 56,7 Millionen
Flüchtlinge
●
Über 80% aller Flüchtlinge sind in
der sog. Dritten Welt
●
2014 kamen ca. 202.000 neue
Asylsuchende nach Deutschland
(davon ca. 26.000 nach BaWü)
●
7
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Entwicklung Asylanträge
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Entwicklung
Asylanträge
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Entwicklung Asylanträge
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Entwicklung
Asylanträge
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Die aktuelle Nachricht: über 10.000
neue Asylsuchende im 1. Quartal 2015
Quelle:Stuttgarter
Nachrichten, 13.4.2015
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●
Abschiebungen 2014: 10.858 davon Luft 8.557, Land 2.301
(ohne Zurückweisungen und Zurückschiebungen)
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●
Davon 28% Minderjährige
●
Davon 49,5 % in EU- oder Schengenstaaten
●
Davon 34,5 % Dublin-Abschiebungen
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2. Ehrenamtliche
Flüchtlingsarbeit
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Aufgabenfelder der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit
Rechtlicher Bereich
Unterstützung im Asylverfahren / Begleitung bei der Anhörung /
Vermittlung von Rechtshilfe / Begleitung zum RA / Anwaltskosten
●
Begleitung bei Ämtergängen (Ausländerbehörde, Sozialbehörden,
Botschaft etc.)
●
Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde: Engagement für ein Bleiberecht /
gegen die drohende Abschiebung / Wenn der Asylantrag angenommen
wurde: Engagement für die weitere Integration (Verlängerung AE / NE /
Soziales /...Einbürgerung)
●
Sozialer Bereich
Kontaktaufnahme / Willkommensangebote / Begegnung und Begleitung
im Alltagsleben / Freizeitangebote
●
●
Kinderbetreuung / Begleitung bei der (Schul-)Bildung
Hilfe und Begleitung bei: Lernen der deutschen Sprache / Wohnraumsuche
/ Ausbildung / Arbeitsplatzsuche...
●
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Ehrenamtliche
EhrenamtlicheFlüchtlingsarbeit
Flüchtlingsarbeit
Flüchtlingssozialarbeit und „Ehrenamt“
●
§ 12 FlüAG: „Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene
Flüchtlingssozialarbeit zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete
nichtstaatliche Träger der Flüchtlingsarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine
untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich
tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden...“
●
§ 5 DVO FlüAG: Mindeststandards der Sozialarbeit:
●
●
●
●
●
●
„Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das
Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen
besondere Angebote für schutzbedürftige Personen
Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des
Aufenthaltes hier, die Weiterwanderung in ein Drittland oder die Rückkehr in die Heimat,
Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus
dem Umfeld der Einrichtung,
Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander
zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft,
Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“
Wichtig: Gute Abstimmung / Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingssozialdienst21
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Was brauchen Ehrenamtliche?
●
Strukturen: Informationen / Beratung / Fortbildung /
Koordination / Vernetzung / Arbeitsstrukturen / Unabhängigkeit!?
●
Zeitbudget: Viel Zeit und einen langen Atem
Im Umgang mit Ämtern, Behörden und anderen „Hauptamtlichen“:
Selbstbewußtsein und Courage, aber auch Gelassenheit
●
Im Umgang mit Flüchtlingen: Sensibilität, aber auch Klarheit
→ gegenseitiger Respekt und Anerkennung
●
Im Umgang mit sich selbst: Selbstreflektion, Supervision
→ Grenzen setzen / die eigenen Grenzen wahrnehmen und anerkennen
●
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Was brauchen Flüchtlinge?
●
Zeit zum Ankommen
→ bieten Sie eine gute Mischung zwischen Nähe/Hilfe und Distanz
Verlässliche Ansprechpartner/innen – sinnvoll: Unterstützung und
Begleitung durch Patenschaften über längere Dauer
●
Hilfe zur Selbsthilfe → Die Hilfe dient dazu, damit sich die Flüchtlinge
ein einständiges Leben in D aufbauen können – und weniger der
Beruhigung des Gewissens der Helfer/innen
●
Ihr eigenes Leben – Flüchtlinge müssen nicht deutscher werden als
die Deutschen → „Leben und leben lassen“
●
●
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Einen Ordner und einen Locher
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Zuständigkeiten der Behörden
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
● Asylverfahren, Asylanhörung und – entscheidung, Dublin-Verfahren
Land Baden-Württemberg
● Oberste Ausländerbehörde (Innenministerium)
● Oberste Aufnahmebehörde (Integrationsministerium)
● Einrichtung und Betrieb von Erstaufnahme-Einrichtungen (RP)
● Aufnahme und Zuweisung (RP Karlsruhe)
● Ausländerrechtliches (Arbeitsverbote, Erteilung von
Aufenthaltspapieren, Abschiebung
Stadt- oder Landkreis
● Aufnahme und Unterbringung im Kreis („vorläufige Unterbringung“)
● Zuweisung in die kommunale Anschlussunterbringung
● Sozialleistungen und Leistungen im Krankheitsfall (nach AsylbLG)
● Zugang der Kinder zur vorschulischen und schulischen Bildung
● Weitere Inhaltliche Aufgaben siehe § 5 DVO FlüAG
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3. Ankommen in Deutschland
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Ankommen in Deutschland - Unterbringung
Erstaufnahme in
einer LEA:
i.d.R.
„illegale“
Einreise
zuständig: Land
- Registrierung,
Asylantrag
- Sachleistungen
- Arbeitsverbot
Max. 3 Monate
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AnschlussUnterbringung:
„Vorläufige
Unterbringung“:
- zuständig: Kreis
- Sammelunterkunft
oder Wohnung
- öff.rechtl.
Nutzungsverhältnis
- 4,5 qm (ab 2016: 7qm)
Mindestwohnfläche
Max. 24 Monate
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- zuständig:
Gemeinde
- keine Mindeststandards,
Bedingungen oft
schlechter
- auch privates
Mietverhältnis
möglich
Ankommen in Deutschland – Willkommenskultur?
Was können Sie tun?
●
●
Begegnungsmöglichkeiten schaffen
●
Erstbesuche bei neu ankommenden Flüchtlingen (Bsp. Asyl-AK Heidelberg)
●
Willkommenspaten (Bsp. Stadt Ravensburg)
●
Einrichtung eines Asyl-Cafés oder Sprach-Cafés
●
Regelmäßige Präsenz / Besuche in der Sammelunterkunft
●
Einladung zu Veranstaltungen der Gemeinde, der Kirchen etc.
●
Spezielle Angebote für Frauen!
Begleitung und Unterstützung im Alltag – Teilhabe ermöglichen
●
Mobiltät fördern: Sozialtickets für den ÖPNV / Fahrräder / Fahrdienste
●
Kulturelles Leben: Einladung zu Kino, Theater, Straßenfesten etc.
●
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Stadterkundung: Einkaufsmöglichkeiten, Behörden, Schulen, Ärzte,
Beratungsstellen, Betriebe usw. → Stadtplan!
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Ankommen in Deutschland – Willkommenskultur?
Was können Sie tun?
●
Soziale Integration unterstützen
●
●
Nachhilfe / Hausaufgabenhilfe für Schulkinder
●
Unterstützung und Begleitung bei der Arbeitssuche
●
Unterstützung bei der Wohnraumsuche
Über Gesundheitssystem informieren / ÄrztInnen vermitteln
(Vorsicht: eingeschränkte Leistungen nach AsylbLG)
Hilfe im Asylverfahren und Behördendickicht
●
●
●
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Bsp Stadt RV: Deutsch für AnalphabetInnen: Point-It
Bildwörterbuch
●
●
●
Deutschkurse anbieten; fördern / Sprachtandems
Informieren, welche Stellen wofür zuständig sind / diese Stellen vorstellen
Begleitung bei Behördengängen und Hilfe beim Verstehen von
Behördenbriefen (Ordner und Locher!)
Asylverfahren: Auf Beratungsstellen hinweisen, ggf. AnwältIn vermitteln
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4. Das Asyl- und Flüchtlingsrecht
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AsylAsyl-und
undFlüchtlingsrecht
Flüchtlingsrecht(Grundlagen)
(Grundlagen)
Anerkennung im Asylverfahren –
Anerkennungsformen und Rechtsfolgen
Bezeichnung
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsstatus
Asylberechtigung
Art. 16a GG
§ 25 Abs. 1 AufenthG
Flüchtlingsschutz
nach der GFK; QRL
§ 3 AsylVfG
(Art. 4 ff. QRL)
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt.
1 AufenthG
Internationaler
subsidiärer Schutz
§ 4 AsylVfG
(Art. 15 ff. QRL)
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt.
2 AufenthG
AE für 1 Jahr
kein Flüchtlingspass
Familiennachzug eingeschränkt
Ggf. Wohnsitzauflage
NE nach 5 bzw. 7 Jahren
Nationale
Abschiebungsverbote
§ 60 Abs. 5 und 7
AufenthG
§ 25 Abs. 3 AufenthG
AE für 1 Jahr
Freizügigkeit/Familiennachzug/Zugang
zu BAFÖG beschränkt
NE nach 5 bzw. 7 Jahren
Kein Anspruch auf Integrationskurs
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Rechtsfolgen
AE für 3 Jahre, blauer Flüchtlingspass
Anspruch auf Familiennachzug
(„Kernfamilie“)
Zugang zu Arbeitsmarkt und
Sozialleistungen (SGB II, XII,
BAFÖG)
Anspruch auf Integrationskurs
Freizügigkeit in Deutschland,
Reisen (Ausnahme Herkunftsstaat!!!)
Möglichkeit der NE nach 3 Jahren
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AsylAsyl-und
undFlüchtlingsrecht
Flüchtlingsrecht(Grundlagen)
(Grundlagen)
Ablehnung im Asylverfahren
Ablehnung als
Rechtsgrundlage
Rechtsfolgen
Unbegründet
§ 31 AsylVfG
Ausreisefrist 1 Monat,
Abschiebungsandrohung nach
§ 34 AsylVfG
„offensichtlich
unbegründet“
§ 29a, § 30
AsylVfG
Ausreisefrist 1 Woche,
Abschiebungsandrohung nach
§ 34 AsylVfG
„Unbeachtlich“
§ 29 AsylVfG
Ausreisefrist 1 Woche,
Abschiebungsandrohung nach
§ 34 AsylVfG,
„Unzulässig“
§ 26a AsylVfG
Abschiebungsanordnung nach
§ 34a AsylVfG
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Rechtsmittel / Optionen zur
Aufenthaltsverfestigung
Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h.
Abschiebung vorläufig nicht möglich
●Klage innerhalb von 2 Wochen (Begründung: 4
Wochen)
●
Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche
erforderlich, um Abschiebung zu verhindern
●
●
Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche
erforderlich, um Abschiebung zu verhindern
●
●
Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Neben Klage (2 Wochen) Eilantrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche
erforderlich, um Überstellung zu verhindern
●Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der
„Dublin-Fristen
●
●
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AsylAsyl-und
undFlüchtlingsrecht
Flüchtlingsrecht(Grundlagen)
(Grundlagen)
Wer ist ein Flüchtling? – Entscheidungsquoten
Quelle:www.bamf.de (2015)
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Asylanträge und Entscheidungen 2014
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5. Das Asylverfahren
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
b. Ablauf des Asylverfahrens
Meldung als Asylsuchende/r / „Asylgesuch“
(bei jeder Polizeidienststelle, Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 13 Abs. 3 AsylVfG)
Erkennungsdienstliche Behandlung (vgl. § 19 Abs. 2 AsylVfG)
●
Erfassung von Personendaten und Fingerabdrücken in System MARIS
● Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)
● Ggf. innerhalb einer Woche Meldung bei zuständiger Erstaufnahmeeinrichtung
●
In LEA: Registrierung als Asylsuchender und Ermittlung der
zuständigen Aufnahmeeinrichtung (RP KA)
Unterbringung in LEA, Verpflegung, med. Untersuchung
● Durchführung EASY-Verfahren (BAMF-Zuständigkeit, Königsteiner Schlüssel)
● Bei Zuweisung an andere Erstaufnahmeeinrichtung Frist von einer Woche (vgl.
§ 22Abs. 3 AsylVfG)
→ Dauer des Aufenthalts in EAE max. 3 Monate
→ derzeit häufig Verteilung auf die Kommunen ohne Registrierung
●
Asylantragstellung beim BAMF
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
b. Ablauf des Asylverfahrens
Asylantragstellung beim BAMF
persönlich bei der Außenstelle des BAMF (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG)
● Aktenanlage beim BAMF
● Ggf. ED-Behandlung (falls noch nicht erfolgt) (vgl. § 16 Abs. 2 AsylVfG)
● Reisewegsbefragung, ggf. entlang der „25 Fragen“
● Belehrung des/r Asylsuchenden über Rechte und (Mitwirkungs-)Pflichten
in schriftlicher Form (deutsch und Heimatsprache)
● Danach Ausstellung Aufenthaltsgestattung
→ derzeit formale Asylantragstellung z.T. in den Stadt-/Landkreisen
●
Asyl-Anhörung beim BAMF
(schriftliche Ladung)
Niederschrift über die Anhörung
Bescheid über den Asylantrag
Dublin-Verfahren
(zuständig BAMF-Außenstelle Dortmund)
Übernahmeersuchen an zust. MS
negativ
positiv
(schriftlich)
Überstellung an zust. MS
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
Die Anhörung („Interview“)
●
●
●
●
●
Persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1, Satz 2 AsylVfG)
Die Anhörung soll in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der
Antragstellung erfolgen (§ 25 Abs. 4, Satz 1 AsylVfG)
Dolmetscher/in wird von Amts wegen gestellt, kann aber selbst gewählt und
bezahlt werden (§ 17 AsylVfG)
Bleibt der/die Antragsteller_in der Anhörung ohne Begründung fern, wird nach
Aktenlage entschieden
Sozialarbeiter/-innen und ehrenamtliche Helfer/-innen, die den Flüchtling
betreuen, können gemäß § 25 Abs. 6 S. 3 AsylVfG die Anwesenheit beim
Leiter der Außenstelle beantragen. Der Verfahrensbevollmächtigte und auch
die Begleitperson/en haben das Recht, ergänzende Fragen zu stellen. Sie
können zudem auf eine genaue und vollständige Protokollierung achten
Allein die Anwesenheit einer Begleitperson kann die Situation positiv
beeinflussen (sofern sich die Begleitperson diesem Ziel nicht zuwider verhält)
●
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
Schriftliches Anhörungsverfahren
Wird derzeit aufgrund der Kapazitätsengpässe v.a. bei Syrer/innen
praktiziert
●
Fragebogen / schriftliche Anhörung soll das Asylverfahren beschleunigen
●
BAMF geht von Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus
●
Unterstützer/innen können beim Ausfüllen behilflich sein
Bei Ablehnung der schriftlichen Befragung wird persönliche Anhörung
durchgeführt
●
Möglicherweise kritische Punkte:
● Frage 3: Evtl. versteckte Reisewegsbefragung
● Frage 4: Verzicht auf Anspruch auf Asylrecht?
● Fragen 7 bis 8: sicherheitsrelevante Fragen
Quelle: DRK 2014
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
Asylschnellverfahren bei
Kosovo-Flüchtlingen
●
Entscheidung innerhalb 2 Wochen: Von der
Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag sollen
max. 2 Wochen vergehen. Derzeit prüft das Bundesamt
ausschließlich Asylanträge kosovarischer Staatsbürger.
●
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“.
Es wird angenommen, dass die Fluchtmotivation in einer
„allgemeinen Notlage“ = Armut besteht.
●
Vollzug der Abschiebung auch bei Klage: Auch
wenn Klage eingereicht wird, soll sofort nachdem der
Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist,
abgeschoben werden. Dafür Einrichtung von 16 neuen
Verwaltungsrichterstellen
= Asylsuchende aus dem Kosovo sollen in der
Erstaufnahme verbleiben und nicht den Kreisen
zugewiesen werden
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Das
DasAsylverfahren
Asylverfahren
Was können Sie tun?
●
In der Einzelfallarbeit
●
●
●
bei der Vorbereitung auf die Anhörung unterstützen
●
bei der Anhörung begleiten
●
eine schriftliche (tabellarische und chronologische) Falldokumentation erstellen
special tips
●
●
●
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Kontakt zu Flüchtlingen aufnehmen / Vertrauensbasis herstellen und
kontinuierliche Unterstützung zusichern
Schenken Sie dem Flüchtling / der Familie einen Ordner und einen Locher.
Sammeln sie aber selbst (wenn nicht in der Beratungsstelle) Kopien der
wichtigsten Dokumente
Weniger ist mehr: Übernehmen Sie nicht zu viele Einzelfälle!
Koordinieren Sich sich gut mit Sozialarbeiter/-innen und Rechtsanwält/-innen –
vermeiden Sie dadurch doppelte Arbeit
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6. Das Dublin-Verfahren
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Dublin Staaten:
Alle EUMitgliedsstaaten
plus
Island
Norwegen
Schweiz
Grundsätze:
One chance only
Verantwortungsprinzip
Quelle: www.europa.eu
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Die Dublin-Verordnung
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
●
●
●
Grundprinzipien der Zuständigkeit unverändert
Art. 3 Abs. 1 Satz 2: Ein einziger Mitgliedstaat prüft den Asylantrag
Art. 3 Abs. 2 Satz 1: Wenn zuständiger Staat nicht zu ermitteln, erster
Staat zuständig, in dem ein Schutzantrag gestellt wurde,
●
Art. 3 Abs. 2 Satz 2; neu: Wenn im zuständigen Staat systemische Mängel,
Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung
●
Art. 3 Abs. 2 Satz 3: Wenn keine Überstellung möglich, Zuständigkeit beim
die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat
●
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren - Grundlagen
●
Art. 4; neu: Recht auf Information
• Art. 5; neu: Persönliches Gespräch
Art. 6 Abs.2; neu: Unbegleitete Minderjährige: Recht auf qualifizierten
rechtlichen Vertreter, Möglichkeit der Familienzusammenführung
●
• Art. 7-15; neu: Kriterien und Rangfolge für den zuständigen Staat
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren
Rücküberstellungs-Verfahren:
● BAMF fragt zuständigen Mitgliedstaat an (max. 3 Monate nach
Asylantragstellung, 2 Monate nach Eurodac-Treffer)
● Zuständiger MS stimmt zu oder lässt Zustimmungsfrist verstreichen (max.
2 Monate)
● Schriftlicher Bescheid, Zustellung, Überstellungsbescheid mit
Abschiebungsanordnung („Asylantrag ist unzulässig“) → 6 Monate
Überstellungsfrist
oder Selbsteintritt
Neu: Rechtsmittel nach nationalem Recht = Möglichkeit auf Klage und
vorläufigen Rechtsschutz gegen Überstellungsbescheid
• Klage: Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG)
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage: Frist
eine Woche, § 34a Abs. 2 AsylVfG, breite Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO
• Vorsicht: Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich!
●
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren – wichtig für die Beratung
●
Dublin-III-Prüfung läuft ggf. noch, wenn schon in vorläufiger Unterbringung!!!
Fragen Sie die Betroffenen:
- Waren Sie schon mal in anderem EU-Staat/EWR/CH registriert oder sogar
Asylantrag? Ist Ihr Name im Computer der dortigen Behörden registriert?
- Haben Sie ein Visum oder Aufenthaltstitel von anderem EU-Staat/EWR/CH?
- Fingerabdrücke genommen, aufgegriffen? Falls ja: i.d.R. Dublin-Fall…
● Anwalt nötig!
● Rücküberstellungen ggf. zu verhindern bei
● Italien (Rechtsprechung sehr unterschiedlich, BW überwiegend Schutz gewährend, Nov. 2014
Entscheidung EGMR Tarakhel vs. Schweiz! - Aussetzung von Abschiebungen nach IT gefordert)
●
●
Bulgarien, Rumänien, Malta
Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 – 12 S 675/13,
weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert haben, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013
und vom 12.9.2013; VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v. 9.10.2013, andernorts
noch divergierende Rechtsprechung)
Polen (evtl. bei Krankheiten)
I.d.R. ohne Aussicht: F, NL, AT, SWE, ES, CH
●
●
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Wenn nicht zulässig: Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG
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Dublin-Verfahren
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
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Das
DasDublin-Verfahren
Dublin-Verfahren
Was können Sie tun?
●
In der Einzelfallarbeit
●
●
●
●
●
●
© Andreas Linder
Klären Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme, ob die Betroffenen im
Asylverfahren oder im Dublin-Verfahren sind
Informieren Sie sich über die Dublin-Rechtsprechung zum jeweiligen
Herkunftsland → www.asyl.net
Kümmern Sie sich rechtzeitig um anwaltliche Vertretung, wenn eine
Überstellung droht und Sie diese für nicht gerechtfertigt halten
Erstellen Sie gemeinsam mit dem Betroffenen eine individuelle FallDokumentation (vgl. Leitfaden „Erfahrungsbericht“ des DW Kassel)
Reichen Sie eine Petition ein (i.d.R. Petition bei der Bundesregierung nötig,
hilfsweise Petitionsausschuss des Landtags
Organisieren Sie ein Kirchenasyl. → www.kirchenasyl.de
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7. Nach der (rechtskräftigen) Ablehnung
des Asylantrags – was tun?
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Asylfolgeantrag? Gründe für eine Wiederaufnahme des
Asylverfahrens?
●
© Andreas Linder
●
Arbeitsverbot?
●
Duldung schon länger als 18 Monate? Option auf AE nach § 25,5
●
Bleiberechtsregelung?
●
Jugendliche, die evtl. die Voraussetzungen des § 25a erfüllen?
●
Erwachsene, die evtl. die Voraussetzungen des § 25b erfüllen?
●
Härtefall? Antrag bei der Härtefallkommission? Petition?
●
Aufenthaltsbeendigung unvermeidlich?
●
Freiwillige Ausreise?
●
Abschiebung?
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Nach
Nachder
derAblehnung
Ablehnung
Das Klageverfahren
Internationaler
subsid. Schutz
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nationaler
subsid. Schutz
Ablehnung als
unbegründet
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Ablehnung
als o.u.
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Nach
Nachder
derAblehnung
Ablehnung
Das Klageverfahren –
Verhandlung beim Verwaltungsgericht
Verhandlung beim (unabhängigen) Einzelrichter. Kammer nur, wenn
„grundsätzliche Bedeutung“
● Ladung spätestens 2 Wochen vor Termin
● Persönliches Erscheinen kann angeordnet werden
● Verfahren wird „neu aufgerollt“
● Dolmetscher muss hinzugezogen werden
● In bestimmten Fällen keine mündliche Verhandlung (vgl § 77 AsylVfG)
● Rechtsmittel: bei o.u. und „unzulässig“: keine / in den anderen Fällen:
Berufung (OVG)
●
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Nach
Nachder
derAblehnung
Ablehnung
Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG)
Früherer Antrag / Anträge war/en in Deutschland
● Antragstellung persönlich bei der Außenstelle des BAMF
● Erteilung einer Duldung
● Anhörung nicht zwingend (§ 71, Abs. 3 AsylVfG)
● Zweistufige Prüfung durch das BAMF:
●
●
●
●
Mögliche Gründe für das Wiederaufgreifen
●
●
●
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Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor?
Falls ja, sollte eine Aufenthaltsgestattung erteilt werden (i.d.R. aber nicht)
Liegen Schutzgründe vor? (Prüfung 16a, 60, 2,3,5, und 7)
Geänderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des/der Betroffenen
Neue Beweismittel liegen vor
3-Monats-Frist (§ 51 Abs. 1-3 VwVfG)
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Nach
Nachder
derAblehnung
Ablehnung
Asylfolgeantrag (§ 71 AsylVfG)
●
Rechtsfolgen:
●
●
Anerkennung: dieselben wie im Erstverfahren
Ablehnung der Durchführung eines weiteren Verfahrens:
● a. Entscheidung mit Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 4 AsylVfG)
● Klage und Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb
einer Woche möglich
● b. Entscheidung ohne Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 5 AsylVfG)
● Mitteilung des Bundesamts ist erforderlich, Abschiebung ist aber ohne
weitere Abschiebungsandrohung oder -anordnung möglich
● Möglichkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123
VwGO bei der zust. Ausländerbehörde. Abschiebung aber jederzeit
möglich.
§ 71, Abs. 5 AsylVfG:
„Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene
Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur
Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten
Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer
Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den
sicheren Drittstaat abgeschoben werden.“
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Umgang mit Roma-Flüchtlingen
●
Seit 2012: Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als
„Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des
„Asylmißbrauchs“ / zunehmender Antiziganismus in D
Asylanträge werden vom BAMF „prioritär“ behandelt / fast 100% Ablehnung
der Asylanträge als o.u.
●
●
Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014
●
Zwang zur „freiwilligen Ausreise“ und Sammelabschiebungen
●
Keine Rückkehrhilfen
●
In 2013/14 faktisch kein „Winterabschiebestopp“
September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und
Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG)
●
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58
Nach
Nachder
derAblehnung
Ablehnung
Was können Sie tun?
●
In der Einzelfallarbeit
●
●
●
●
●
●
© Andreas Linder
Achten Sie darauf, dass dem Bundesamt die Adresse des Flüchtlings
bekannt ist
Achten Sie darauf, dass die Flüchtlinge ihre Post unmittelbar zugestellt
bekommen
Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Klage gegen die Ablehnung des
Asylantrags einzureichen – achten Sie auf die Fristen
Sie können selbst eine Klage mit Begründung und (bei o.u.) einen Antrag
auf aufschiebende Wirkung aufsetzen
Damit die Klage gut begründet ist, braucht es i.d.R. die Expertise eines
Anwalts / einer Anwältin
Begleiten Sie die/den Betroffenen zur Gerichtsverhandlung
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Von
Vonder
derDuldung
Duldungzum
zumBleiberecht
Bleiberecht
Die Duldung
§ 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn
seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der
Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung
des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre
oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im
Bundesgebiet erfordern.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn
seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht
angeordnet wird ...
●
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die
Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen
Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft
leben, ausgesetzt werden.
●
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist,
bleibt unberührt.
●
© Andreas Linder
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Von
Vonder
derDuldung
Duldungzum
zumBleiberecht
Bleiberecht
Zugang zum Arbeitsmarkt mit Duldung
0 - 3 Monate Aufenthalt:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Schulische Ausbildung ohne Erlaubnis der ABH möglich
Ab 3 Monate Aufenthalt:
Beschäftigung mit Zustimmung der BA erlaubt
Betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der BA erlaubt
Vorrangprüfung bis 15 Monate Aufenthalt, Arbeitsbedingungenprüfung
bis 48 Monate Aufenthalt
Ab 4 Jahren Aufenthalt:
uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (selbständige
Erwerbstätigkeit weiterhin nicht erlaubt)
Keine Beschäftigung erlaubt bei Arbeitsverbot !
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Von
Vonder
derDuldung
Duldungzum
zumBleiberecht
Bleiberecht
§ 33 Beschäftigungsverordnung:
Arbeitsverbot für Geduldete
„Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen
mit Duldung
„(1) Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht
erlaubt werden,
●
●
wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können.
(2) Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das
Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine
Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.“
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Von
Vonder
derDuldung
Duldungzum
zumBleiberecht
Bleiberecht
Was tun beim ausländerrechtlichen
Arbeitsverbot?
Eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten liegt dann vor, wenn ein gültiger
Pass oder Passersatz fehlt (§§ 49, 82 AufenthG): z.B. bei der Weigerung, ein Formblatt
zur Beantragung eines Identitätspapiers auszufüllen oder bei der Ablehnung, bei der
Botschaft des Herkunftsstaates vorzusprechen.
→ Bei der Ausländerbehörde konkrete Mitwirkungshandlungen erfragen. Die
verlangte Mitwirkungshandlung muss verhältnismäßig und zumutbar sein.
→ Überprüfen, ob mangelnde Mitwirkung die einzige Ursache für die
Unmöglichkeit, Person abzuschieben, ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die
Abschiebung auch aus anderen Gründen nicht möglich ist, etwa weil:
© Andreas Linder
●
es generell keine Abschiebungen in den Herkunftsstaat gibt (z.B. Irak)
●
der Herkunftsstaat grundsätzlich keine Heimreisedokumente ausstellt
●
ein weiteres Abschiebungshindernis vorliegt, z.B. Reiseunfähigkeit.
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Von
Vonder
derDuldung
Duldungzum
zumBleiberecht
Bleiberecht
Was können Sie tun?
●
In der Einzelfallarbeit
●
Solange das Arbeitsverbot besteht:
●
●
●
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Arbeitsverbots haben:
●
Nehmen Sie Kontakt auf zum / zur RechtsanwältIn (falls vorhanden)
●
Begleiten Sie den/die Betroffene/n zur Ausländerbehörde und erfragen Sie, was getan werden soll
●
Nehmen Sie schriftlichen Kontakt auf zum RP Karlsruh e
Wenn das Arbeitsverbot aufgehoben ist:
●
●
© Andreas Linder
Helfen Sie bei der Suche nach (schulischen) Bildungsmöglichkeiten oder Arbeitsgelegenheiten nach §
5 AsylbLG
Helfen Sie dem/der/den Betroffenen, eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu finden
Klären Sie, ob der/die Betroffene/n für eine Bleiberechtsregelung in Frage
kommt
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8. Integration - Unterbringung, Sozialleistungen,
Bildung, Sprachförderung, Ausbildung, Arbeitsmarkt
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65 von 91
Das
Dasneue
neueFlüchtlingsaufnahmegesetz
Flüchtlingsaufnahmegesetz
Willkommen in Deutschland?
Walter Wolfstr., Heidenheim,
150 Personen, 4,5 m² pro Person
Quelle:Heidenheimer Zeitung,
10.12.2012
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Erstaufnahme
Zugang zu qualifizierter Sozialund Verfahrensberatung
●
Identifizierung
schutzbedürftiger Personen
●
i.d.R. Registrierung und
Asylantragstellung; Anhörung
●
Nach max. 3 Monaten
Zuteilung an die unteren
Aufnahmebehörden (= Stadtund Landkreise)
●
●
Sachleistungen / Arbeitsverbot
67
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Erstaufnahmestellen in BW
LEA Karlsruhe
+ Außenstellen
LEA Ellwangen:
Ab April 2015
LEA Messstetten:
Seit Nov. 2014
Aktuelle Kapazitäten: ca. 9.000 Plätze in
LEA, Außenstellen und Notunterkünften
●
●
Voraussichtlich ab 2016:
LEAs auch in FR, MA, SHA,
TÜ
Aktuelle Belegung: ca. 6.000 Personen
68
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Vorläufige Unterbringung
Unterbringung „in
Gemeinschaftsunterkünften und
Wohnungen“ → wenn Wohnungen
vorhanden, vorrangig schutzbedürftige
Personen / kein Rechtsanspruch
●
Durchschnittliche Wohn- und
Schlafraumfläche von mindestens 7
Quadratmetern (ab 1.1.16)
●
Lage soll geeignet sein, um Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen
●
69
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Wohnungsquote nach
Bundesländern 2013
Quelle: Pro Asyl
70
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Vorläufige Unterbringung
Dauer: VU endet spätestens nach 24 Monaten (oder schon früher
bei früherem Abschluss des Asylverfahrens)
●
VU kann früher beendet werden, wenn Wohnraum im Bezirk
vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist
●
Vorübergehende Fortsetzung der VU über 24 Monate hinaus, z.B.
bei bevorstehender Abschiebung: Fortsetzung sollte 3 Monate
nicht überschreiten
●
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71
Das
Dasneue
neueFlüchtlingsaufnahmegesetz
Flüchtlingsaufnahmegesetz
Kostenerstattung
§ 15 FlüAG: „Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im
Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede
nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine
Pauschale...“
●
72
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Das
Dasneue
neueFlüchtlingsaufnahmegesetz
Flüchtlingsaufnahmegesetz
Was können Sie tun?
●
In der Einzelfallarbeit
●
Bei der Wohnungssuche / beim Umzug helfen
●
Anträge stellen mit dem Ziel der Unterbringung in einer Wohnung
●
●
●
Niederschwellige Deutsch-Kurse anbieten (falls nötig)
In der kommunalpolitischen Lobbyarbeit
●
●
●
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Eine Wohnraumbörse einrichten – die Bürger/innen zur Bereitstellung von
Wohnraum aufrufen (und Angebote an die Verwaltung weitergeben)
Für den Einbezug von Asylsuchenden in die soziale Wohnungsbaupolitik
eintreten
Sich dafür einsetzen, dass Schutzbedürftige und Kontingentflüchtlinge
überhaupt nicht in SU untergebracht werden und entsprechende Kapazitäten
erarbeitet werden
Einen runden Tisch initieren mit dem Ziel, ein Konzept für Dezentralisierung der
Unterbringung zu erarbeiten
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Das
DasAsylbLG
AsylbLG
Neufassung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
●
●
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012
Gesetzentwurf: „Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“
vom 22. September 2014 (BT-Drucksache 18/2592).
●
Änderungen durch „Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung
von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom 11. November
2014 (BT-Drucksache 18/3144)
●
Gültig ab ca. 1.3.2015
Paketausgabe GU Tübingen, Dez. 2010
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Das
DasAsylbLG
AsylbLG
AsylbLG Überblick
§ 1 Leistungsberechtigte: Aufenthaltsgestattung, Duldung, AE 23 (1), 24, 25 (4), 25 (5)
wenn noch keine 18 Monate Aufenthalt
●
●
§ 1a Leistungseinschränkung
●
§ 2 Analogleistungen: Ab 15 Monate Aufenthalt (bisher: 48 Monate Leistungsbezug)
●
●
●
●
●
●
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§ 3 Grundleistungen: Neue Regelsätze gültig seit 1.3.2015. Sachleistungen nur noch in
der Erstaufnahme.
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Nur Übernahme der
Kosten bei akuten Erkrankungen.
§ 5: Arbeitsgelegenheiten: 1,05 € / Std., max. 80 Std. / Monat ohne Anrechnung auf
Sozialleistungen möglich. Nur in Aufnahmeeinrichtungen oder bei staatlichen bzw.
gemeinnützigen Trägern möglich.
§ 6: Sonstige Leistungen: Möglich ggf. Übernahme Behandlungskosten PTBS,
Dolmetscherkosten, Bildungs- und Teilhabepaket etc.
§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer: „Notfallparagraph“.
§ 7 Einkommen und Vermögen: sind vor Anspruch auf Leistungen aufzubrauchen. 200
Euro bei Vermögen unschädlich. Freibetrag bei Arbeitseinkommen 25% des Gehalts.
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Das
DasAsylbLG
AsylbLG
Grundleistungen
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Medizinische Versorgung
Bestimmungen im AsylblG
Behandlung akuter Erkrankungen,
akut behandlungsbedürftiger
Erkrankungen sowie Erkrankungen,
die mit Schmerzen verbunden sind
●
Beantragung der Behandlung
beim Sozialamt
Konsequenzen für die Betroffenen
Nichtbehandlung von Krankheiten
→ Verschleppung
●
Verzögerung der Behandlung
durch bürokratisches Vorgehen
●
●
Sämtliche Leistungen und
Untersuchungen bei
Schwangerschaft und Geburt
●
●
Unsachgemäße Behandlung
Besonders große Einschränkungen
bei Zahnersatz und Versorgung mit
Hilfsmitteln (z.B. Prothesen)
●
Empfohlene Schutzimpfungen
werden gewährt
●
Zahnersatz nur gewährt wenn
„unaufschiebbar“
●
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Das
DasAsylbLG
AsylbLG
Sonstige Leistungen
§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im
Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit
unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur
Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die
Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung
zu gewähren.
●(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete
Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen
psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
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●
Mehrbedarfe bei Schwangerschaft und Geburt
●
Kosten für Warmwasser (wenn nicht in Heizkosten enthalten)
●
Erstausstattung, Renovierungs- und Umzugskosten
●
Mehrbedarf im Bereich Gesundheit, z.B. Dolmetscherkosten
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Aufenthaltsstatus
Flüchtlingsgruppe
Status
Hintergrund
Asylsuchende
Aufenthaltsgestattung
Dauer des Asylverfahrens
(§ 55 AsylvfG)
Geduldete
Duldung
(Aussetzung der Abschiebung,
§ 60a AufenthG)
Anerkannte Flüchtlinge
Aufenthaltserlaubnis
(§§ 22, 23, 25ff. AufenthG)
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Rechtskräftige Ablehnung des
Asylantrags
Positive Entscheidung des
Asylverfahrens
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Neue Beschäftigungsverordnung
(gültig seit 1.7.13, ersetzt Beschäftigungsverfahrensverordnung,
Änderung Nov. 2014)
§ 31 Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Zeiten der
Nachrangigkeit aufgehoben: Bei Aufenthaltserlaubnis keine Zustimmung
●
mehr erforderlich
●
§ 32 Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung: (1)
Nachrangiger Zugang nach 3 Monaten / (2) Bestimmte Beschäftigung
zustimmungsfrei / (3) Nach 4 Jahren nicht mehr zustimmungspflichtig (5) ab 15
Monaten ohne Vorrangprüfung (aber bis 48 Monate Arbeitsbed.prüfung)
●
§ 33 Arbeitsverbot für Personen mit Duldung: „Versagung der Erlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung: (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine
Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das
Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht
vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1
Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität
oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.“
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Bei Aufenthaltsgestattung
(§ 55 AsylVfG)
●
Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate
Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender
Tätigkeiten ist bereits nach 3 Monaten möglich:
Freiwilligendienste / Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines
●
Studiums, eines EU-geförderten Projekts
Eine betriebliche Ausbildung ist nach 3 Monaten ohne
Zustimmung der ZAV möglich.
●
●
Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung
●
Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung.
Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich.
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Bei Duldung (§ 60a AufenthG)
Wenn kein Arbeitsverbot nach § 33 BeschV!!!
●
Verkürzung der Zeit des Arbeitsverbots auf 3 Monate
Eine zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung folgender
Tätigkeiten ist ab Erhalt der Duldung möglich (wenn es die
Ausländerbehörde erlaubt):
●
●
●
●
Freiwilligendienste
Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums, eines EUgeförderten Projekts
Eine betriebliche Ausbildung
= Geduldete haben ggf. auch innerhalb der ersten drei Monate einen Zugang zum
Arbeitsmarkt, d.h. zu o.g. zustimmungsfreien Tätigkeiten
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Bei Duldung (§ 60a AufenthG)
Wenn kein Arbeitsverbot nach § 33 BeschV!!!
●
Ab 3 Monate bis 15 Monate: Vorrangprüfung
●
Ab 3 Monate bis 4 Jahre: Arbeitsbedingungenprüfung.
Zustimmungsfreie Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ist nach vierjährigem Aufenthalt möglich.
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●
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht erlaubt
●
Vorsicht: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Bei Aufenthaltserlaubnis
Mit jeder humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht
mindestens ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung
unabhängig von der Voraufenthaltszeit (§ 31 BeschV). D.h. eine
Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung durch die BA / ZAV
findet nicht statt.
●
●
© Andreas Linder
Einschränkungen bei AE nach § 25,3, 4 und 5:
●
Wohnsitzauflage (umstritten, vgl. Urteil des OVG NRW vom 23.11.13)
●
Selbständige Tätigkeit nur nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Sprachkurse für Flüchtlinge
Status
Aufenthaltsdauer
Aufenthaltsgestattung
0 –3 Monate Anfängersprachkurs (A0,
A1)
Kreis-Sozialamt
über Pauschale
FlüAG
ab 3 Monate ESF-BAMF-Kurs
BAMF
Wenn kein
ESF-BAMF-Kurs
Arbeitsverbot
nach § 33 BeschVO
BAMF
(§ 55 AsylvfG)
Duldung
(§ 60a AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis
Sprachkurs
Kostenträger
Integrationskurs
BAMF
Aufenthaltserlaubnis
Integrationskurs, wenn 1
BAMF
§§ 25 (3), 23 (1) und (2), 23a
AufenthG
Jahr Voraufenthalt, ALG II-Bezug
und freier Platz
Aufenthaltserlaubnis
ESF-BAMF-Kurs
§§ 25 (1) und (2) AufenthG)
BAMF
§§ 25 (4) und (5) AufenthG
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Zugang zu einer Ausbildung
bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) und Duldung (§ 60a AufenthG)
Nebenbestimmung
Zeitraum des
Aufenthalts
Rechtsgrundlage
Bemerkung
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet“
0 - 3 Monate
§ 61 AsylVfG
Arbeitsverbot
§ 32 BeschVO
Schulische Ausbildung erlaubt
(zustimmungsfrei)
„Erwerbstätigkeit nur mit
Genehmigung der
Ausländerbehörde gestattet“
3 - 48 Monate
§ 32 BeschVO
Eingeschränkter Zugang zum
Arbeitsmarkt /
keine Vorrangprüfung durch die
BA!
„Erwerbstätigkeit gestattet“
Ab 48 Monate
§ 31 BeschVO
Uneingeschränkter Zugang zum
Arbeitsmarkt. Selbständige
Tätigkeit nicht erlaubt
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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Zugang zu einem Praktikum
bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) und Duldung (§ 60a AufenthG)
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Nebenbestimmung
Zeitraum des
Aufenthalts
Rechtsgrundlage
Bemerkung
„Erwerbstätigkeit nicht
gestattet“
0 - 3 Monate
§ 61 AsylVfG
Praktikum nicht erlaubt
„Erwerbstätigkeit nur mit
Genehmigung der
Ausländerbehörde
gestattet“
3 - 48 Monate
§ 32 BeschVO
Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt /
Für ein Praktikum ist eine
Beschäftigungserlaubnis durch die ABH nötig
/ Zustimmungsfrei = keine Vorrangprüfung
durch die BA für ein Praktikum während des
Schulbesuchs oder des Studiufms sowie im
Rahmen von EU-geförderten Programmen
„Erwerbstätigkeit gestattet“
Ab 48 Monate
§ 32 BeschVO
Uneingeschränkter Zugang zum
Arbeitsmarkt / Praktikum uneingeshränkt
erlaubt
nach 15 Monaten
Aufenthalt ohne
Vorrangprüfung!
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Programm „Chancen gestalten - Wege der
Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ (24.3.15)

Soll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzen
Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des
Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache


Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 – Kurskonzept und
Durchführung von anerkannten Sprachkursträgern

Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2

Ersetzt 91,36 Euro in FlüAG-Pauschale

Weiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvoll
Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise
müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von
Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und
koordinieren

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Weitere Maßnahmen in diesem Bereich
200 zusätzliche Lehrerstellen für
Vorbereitungsklassen an Schulen und Berufsschulen

Zusätzlich 2,4 Mio. Euro für den vorschulischen
Bereich

Stipendienprogramm für Förderung eines Studiums
für (50) syrische Flüchtlinge

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Sozialrecht
Sozialrechtfür
fürFlüchtlinge
Flüchtlinge––Zugang
Zugangzum
zumArbeitsmarkt
Arbeitsmarkt
Was können Sie tun?
●
Flüchtlinge mit Gestattung und Duldung
●
●
© Andreas Linder
●
Organisation / Vermittlung von (niederschwelligen) Sprachkursen
●
Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten (gemeinnützige und staatliche Träger)
Ab 3 – 15 Monate Aufenthalt:
●
Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern, Begleitung zur Arbeitsagentur
●
Vermittlung von Praktika, BuFDi etc.
●
Vermittlung in ESF-BAMF-Sprachkurse und andere Sprachkurse
●
●
0-3 Monate Aufenthalt:
Wenn sich doch eine aussichtsreiche Arbeit anbietet: Begleitung und
Unterstützung beim Verfahren zum nachrangigen Zugang
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
●
Kontakte zu (potenziellen) Arbeitgebern
●
Begleitung zum Jobcenter, zur Arbeitsagentur
●
Vermittlung in Sprachkurse
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Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit
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Kontakt
Hauptstätterstr. 57
70178 Stuttgart
Tel.: 0711 - 55 32 83-4
Mobil: 0151 26 15 86 17
Fax.: 0711 - 55 32 83-5
E-Mail: [email protected]
Web: www.fluechtlingsrat-bw.de
Aktuelle Projekte:
Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur
arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds.
aktiv für Flüchtlinge - gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Integration
Solidarität braucht Solidarität
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