Anlage 3 zu GR 27/2015 Landkreis Ludwigsburg Stadt Bietigheim-Bissingen Gemarkung Bietigheim B E G R Ü N D U N G nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan „GRÜNWIESENSTRASSE, 2. Änderung“ Planbereich 2.6 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 6628/1, 6628/2, 6628/3, 6628/4, 6628/36, 6628/37, 6628/38, 6628/39, 6628/40, 6628/41, 6628/42, 6628/43, 6628/44, 6628/45, 6628/46, 6628/47 sowie ein Teil des Flurstücks 6628 auf Gemarkung Bietigheim. Bebauungsplan GRÜNWIESENSTRASSE, 2. Änderung Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, 1. Fortschreibung, 1:10.000 Aufgestellt: Bietigheim-Bissingen, den 29.04.2015 - Stadtentwicklungsamt I-61/26.4-2.6 Rie - A. S c h w a r z - -21. Erfordernis der Planaufstellung Zur kurzfristigen Unterbringung von Flüchtlingen/Obdachlosen und langfristigen Schaffung preisgünstiger Mietwohnungen soll am nördlichen Ende der Grünwiesenstraße ein neues Gebäude errichtet werden. Da der rechtsgültige Bebauungsplan „GRÜNWIESENSTRASSE“ (rechtskräftig seit dem 18.10.1990) für diesen Bereich öffentliche Parkplätze vorsieht, muss dieser geändert werden. 2. Einfügung in die überörtliche und örtliche Planung Nach dem derzeit gültigen Regionalplan ist Bietigheim-Bissingen mit allen Ortslagen als Siedlungsbereich in der Entwicklungsachse Stuttgart - Heilbronn eingestuft. Die 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft BietigheimBissingen/Ingersheim/Tamm ist seit dem 26.05.1994 rechtskräftig. Im Flächennutzungsplan ist der geplante Bauplatz als bestehende Wohnbaufläche festgesetzt. Die nord-östlich angrenzende Fläche ist im südlichen Teil ebenfalls als bestehende Wohnbaufläche eingetragen und im nördlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die geplante Änderung des Bebauungsplans entspricht dem Flächennutzungsplan. 3. Bestehende Rechtsverhältnisse Beim vorliegenden Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche des bereits seit dem 18.10.1990 rechtskräftigen Bebauungsplans „GRÜNWIESENSTRASSE“. Nachrichtlich wird die Linie aus der Hochwassergefahrenkarte eines Hochwasserereignisses dargestellt, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100-Ereignis; gemäß § 76 (2) Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 65 Wassergesetz für Baden-Württemberg). 4. Bestand Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2.555 m². Das Plangebiet wird im Nord-Osten von einem bestehenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt, an den wiederum Waldflächen angrenzen. Im Süd-Osten befindet sich die Grünwiesenstraße. Süd-westlich grenzt ein Grundstück an den Geltungsbereich, welches mit einem Geschosswohnungsbau bebaut ist. In nord-westliche Richtung angrenzend befinden sich Wiesenflächen, die in städtischem Eigentum sind. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich zwölf private Stellplätze, die direkt von der Grünwiesenstraße aus angefahren werden und als Gemeinschaftsstellplätze baurechtlich Gebäuden in der näheren Umgebung zugeordnet sind. Die bestehenden privaten Stellplätze bleiben in ihrer Anzahl erhalten, müssen zum Teil jedoch in ihrer Lage verändert werden. Dies betrifft die Stellplätze 6628/1 - 4, die zukünftig direkt an das Nachbargrundstück 6628/5 angrenzen sollen, dem diese Stellplätze auch zugeordnet sind. Die im Bebauungsplan „GRÜNWIESEN“ festgesetzten öffentlichen Parkplätze sowie die Gemeinschaftsstellplätze in zweiter bzw. dritter Reihe wurden nie umgesetzt, ebenso die Pflanzgebote für Einzelbäume. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Abwasserleitungen, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen. 5. Städtebauliche Planung 5.1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Eine angemessene Unterbringung von Personen, die auf preisgünstige Mietwohnungen angewiesen sind, wird aktuell durch den äußerst engen Mietwohnungsmarkt, die stark gestiegenen Boden- und Mietpreise und auch durch die wachsende Zahl an Flüchtlingen zunehmend schwieriger. -3Um der Wohnraumknappheit entgegenzuwirken soll am nördlichen Ende der Grünwiesenstraße die bestehende Bebauung auf der westlichen Seite durch ein neues Mehrfamilienhaus mit ca. acht Wohnungen ergänzt werden. 5.2 Planungsrechtliche Festsetzungen Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet ein „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Durch den Ausschluss der nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften und der nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen strukturelle Störungen vermieden werden. Die Grundflächenzahl wird auf 0,4 festgesetzt. Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen sind hinzuzurechnen. Die Geschossflächenzahl beläuft sich auf 0,8. Es sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Die Höhe baulicher Anlagen wird durch die festgesetzte Trauf- und Firsthöhe begrenzt. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, die vorgeschriebene offene Bauweise sowie die Ausrichtung des Gebäudes entsprechen dem angrenzenden Bestand. Das Gebäude soll sich städtebaulich in die bestehende Bebauung süd-westlich der Grünwiesenstraße einfügen. Die ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche lässt ein Gebäude mit einer ähnlichen Grundfläche, wie im benachbarten Bestand vorhanden, zu. Geringfügige Überschreitungen untergeordneter Bauteile können zugelassen werden. Tiefgaragen sind allgemein zulässig, allerdings mit der Einschränkung die nord-westliche und nord-östliche Baugrenze nicht zu überschreiten, um die geplanten Böschungen realisieren zu können. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nur in genau definierten Bereichen zulässig. Die einzige Ausnahme bildet der Müllbehälterstandort, da die genaue Lage erst im Baugesuch geklärt werden kann. 6. Grundwasser- / Hochwasserschutz Die Fläche befindet sich derzeit zum Großteil unterhalb der HQ100-Linie (Linie eines Hochwasserereignisses, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist) und würde demnach während eines 100-jährlichen Hochwassers überflutet werden. Um die zukünftigen Bewohner vor einem solchen Ereignis zu schützen, muss das Gelände über die kritische Marke angeschüttet werden. Zeitgleich muss für den dadurch verloren gegangenen Retentionsraum ein Ausgleich geschaffen werden. Im Detail werden folgende Maßnahmen ergriffen: Aus Gründen des Hochwasserschutzes wird die Erdgeschossfußbodenhöhe auf 183,20 müNN festgesetzt, ca. 1,35 m über der HQ100-Linie (Linie eines Hochwasserereignisses, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist). Zum Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner wird eine Fläche für Aufschüttungen festgesetzt, die mindestens 0,15 m über der HQ100-Linie liegen muss. Als Retentionsausgleich ist zeitgleich mit der Bebauung und den Aufschüttungen eine Abgrabung in der gekennzeichneten Fläche umzusetzen, so dass im Falle eines Hochwassers zu jeder Zeit das erforderliche Volumen zur Verfügung steht. Der Übergang zwischen den Flächen für Aufschüttungen und den Flächen für Abgrabungen bzw. den niedriger gelegenen Bestandsflächen soll mit Hilfe von Böschungen und Stützmauern bewältigt werden. Unter den „Nachrichtlich übernommenen Festsetzungen / Hinweisen“ werden weitere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser empfohlen. Die Hochwassergefahrenkarte wird im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung angepasst. Die auf kommunaler Ebene erarbeiteten Hochwasser Alarm- und Einsatzpläne decken den Bereich des geplanten Gebäudes bereits ab und müssen daher nicht fortgeschrieben werden. Die Sicherheit der zukünftigen Bewohner im Falle eines Hochwassers, kann somit gewährleistet werden. -47. Grünordnung / Artenschutzrechtliche Belange Zum Schutz der vorhandenen Arten sind Fällarbeiten grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeiten und Vegetationsperioden durchzuführen. Zur Begrünung der Straße, sowie der Grundstücke werden Pflanzgebote für Bäume und Sträucher festgesetzt. Falls eine Tiefgarage gebaut wird, müssen die nicht überbauten Flächen mit Erde überdeckt und begrünt werden. Die bestehenden Bäume und Sträucher im nord-östlichen Teil des Geltungsbereichs werden mit einer Pflanzbindung belegt und sind dauerhaft zu unterhalten und falls erforderlich zu ersetzen. 8. Erschließung / Verkehr / Ver- und Entsorgung Das Grundstück wird über die bestehende Grünwiesenstraße erschlossen. In Richtung Süden auf der Grünwiesenstraße gelangt man per Pkw, Fahrrad oder zu Fuß in die Großingersheimer Straße, die wiederum in die B 27 mündet und fußläufige Verbindungswege u.a. in Richtung Altstadt aufweist. Das Wohngebiet ist über die Bus-Ringlinie gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Kanäle und Leitungen erfolgen. 9. Altlasten Die im Gebiet vermuteten Altlasten werden vor einer Bebauung untersucht und falls erforderlich beseitigt. 10. Örtliche Bauvorschriften Durch die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften soll das gestalterische und städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung in seinen wesentlichen Eckpunkten festgeschrieben werden. So werden die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der privaten Freiflächen in einigen Punkten vorgeschrieben. Automaten werden ausgeschlossen, um Störungen zu vermeiden. An die Gestaltung der unbebauten Flächen, an Einfriedigungen sowie an Müllbehälterstandorte werden Anforderungen gestellt, um eine geordnete Entwicklung und Gestaltung zu gewährleisten. Wasserdurchlässige Beläge für Stellplätze sind vorgeschrieben, um das abzuführende Regenwasser im Gebiet minimal bzw. zurück zu halten. 11. Flächenbilanz Gesamtgebiet davon - Allgemeines Wohngebiet - öffentliche Grünfläche 2.476 m² 1.234 m² 1.241 m²
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