Aktuelles

Zu folgenden Themen sind nachfolgend Artikel verfügbar:
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16.07.2015
Verkehrseinschränkungen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Hinweis auf Meldepflicht
Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz
Festsetzung der Grundsteuer 2015
Ist Ihr Hund angemeldet?
Widerspruch zur Datenübermittlung
Achtung prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente!
Passbild-Service im Einwohnermeldeamt
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen
Sprechstunde des Jugendamtes
Thüringer Forstamt – Sprechzeiten
Annahme Grünschnitt
Verkehrseinschränkungen
im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Soweit es uns möglich ist, informieren wir an dieser Stelle über die aktuelle Verkehrssituation:
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In Oberpöllnitz im Bereich der Beerbergstraße, der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und dem Pöllnitzweg ist aufgrund von Baumaßnahmen bis Ende Oktober 2015 mit Einschränkungen zu rechnen.
Aufgrund von Baumaßnahmen des Unternehmens FKT ist in der Jahnstraße und in der Straße
Am Postberg mit Behinderungen zu rechnen.
Aufgrund von Straßenbauarbeiten ist die Ortsdurchfahrt von Rentendorf ab Juli nicht möglich,
eine Umleitung ist entsprechend ausgeschildert.
Die die Oberpöllnitzer Straße und die Verbindungsstraße zwischen Burkersdorf und Pillingsdorf haben starke Fahrbahnschäden erlitten.
Achtung! Die Ortsverbindungsstraße zwischen Ottmannsdorf und Burkersdorf weist vereinzelt
starke Fahrbahnschäden auf.
Aufgrund von Erdverkabelungsarbeiten ist in der Ortsdurchfahrt Leubsdorf mit Behinderungen zu
rechnen.
Durch die erfolgte Oberflächenbehandlung in der Geraer Straße bitten wir um Einhaltung der ausgewiesenen Geschwindigheitsbeschränkungen in diesem Bereich.
Aufgrund der vorgenannten Hinweise bitten wir Sie, Ihren Fahrstil entsprechend anzupassen. Für Ihr Verständnis bedanken wir uns sehr herzlich und wünschen allzeit gute Fahrt.
Aktuell
Hinweis auf Meldepflicht
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten (Thüringer Meldegesetz – ThürMeldeG, § 2 Abs.1).
Da es immer wieder vorkommt, dass jemand in eine andere Wohnung einzieht oder bei jemandem in eine
dann gemeinsam genutzte Wohnung einzieht und nicht der Meldepflicht nach §§ 13 und 16 ThürMeldeG
nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 ThürMeldeG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für den Fall, dass Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen eines Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Aktuell
Bekanntmachung
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011- WehrRÄndG 2011)
hier: Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz
Gemäß § 2a 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BMeldDÜV) übermitteln die Meldebehörden
aufgrund des § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der
Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen, die mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
1. Familienname
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene nach § 18 Absatz 7 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen hat.
Der Widerspruch ist ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der:
Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Einwohnermeldeamt, Markt 1, 07819 Triptis
oder zur Niederschrift einzulegen.
Aktuell
Aktuell
Festsetzung der Grundsteuer 2015
für Triptis und alle Gemeinden
der Verwaltungsgemeinschaft
Die Grundsteuer 2015 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht
haben, wird die Grundsteuer 2015 in einem Betrag am 1. Juli 2015 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2015 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung
zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, Abteilung Steuern
angefochten werden.
Ist Ihr Hund angemeldet?
Falls Sie einen oder mehrere Hunde halten und diese(n) bislang nicht zur Hundesteuer angemeldet haben,
sind Sie gemäß der Hundesteuersatzung verpflichtet, dies unverzüglich zu veranlassen.
Wofür und von wem ist die Hundesteuer zu zahlen?
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der
Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig
davon, wer Halter des Hundes ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von
2 Wochen beim Steueramt gemeldet wird.
Steuerfestsetzung bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung
In den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung entsprechend § 16 ThürKAG verwirklicht und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Sie können Ihren Hund persönlich in der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, Abteilung Steuern anmelden
oder Sie füllen den Anmeldevordruck aus, den Sie auf unserer Internetseite unter www. triptis.de finden und
senden diesen an die:
Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Markt 1
07819 Triptis
Aktuell
Widerspruch zur Datenübermittlung
gemäß Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetztes vom 26.
Oktober 2006 (GVBl. nr.15,S 525) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsformgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl.S.561) darf die Meldebehörde Daten über die
in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gemeldeten Einwohner übermitteln an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörigen.
2.
3.
4.
5.
Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 29
Abs.1 u 2 ThürMeldeG).
Gemäß § 29 Abs.2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Religionsgesellschaft zu
widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt
werden.
Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs.1 ThürMeldeG)
Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zweck der Ehrung von Alters-u. Ehejubilare. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare
sind Einwohner, die die diamantene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen (§ 32 Abs.2
ThürMeldeG).
Adressbuchverlage. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden (§32 Abs 3 ThürMeldeG).
Melderegisterauskünfte über das Internet (§31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG)
Gemäß § 32 Abs.4 ThürMeldeG besteht für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer
persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Punkt 2,3 und 4
genannten Institutionen.
Diese Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der
Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Einwohnermeldeamt
Markt 1
07819 Triptis
oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt einzulegen.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend
gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Nach § 31 Abs. 7 ThürMeldeG und § 6 MRRG kann für das Erteilen einer Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Hierzu hat der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die
Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnten.
Nach § 31 Abs. 4 ThürMeldeG kann für das Erteilen einer erweiterten Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Hierzu hat der betroffene der Meldebehörde ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Aktuell
Achtung prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente!
Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Sie in Besitz eines gültigen Personalausweises oder je nach Bedarf und Reiseland, eines Reisepasses sind, bzw. für Ihr Kind einen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis beantragen.
Wer muss im Jahr 2015 einen Personalausweis oder Reisepass beantragen?
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Alle Bürger, denen 2005 ein Dokument für 10 Jahre ausgestellt wurde,
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alle Bürger, denen 2009 ein Dokument für 6 Jahre ausgestellt wurde,
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alle Jugendlichen, die 2015 das 16. Lebensjahr vollenden.
Gültigkeitsdauer/Beantragung:
Ein Dokument für Bürger über 24 Jahre hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Ein Dokument für Bürger unter
24 Jahren hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Die Gültigkeit ersehen Sie rechts auf der Vorderseite des Dokuments. Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von sechs Jahren. Jedoch durch Verlängerung längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Ab
10. Lebensjahr hat das Kind eine Unterschrift zu leisten.
Bei Beantragung eines Reisepasses erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken. Bei Kindern ab
dem 6. Lebensjahr (rechter und linker Zeigefinger).
Bei Beantragung des neuen Personalausweises erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken
nach freiwilliger Entscheidung.
Mitzubringen sind:
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ein aktuelles Lichtbild in Biometrie tauglicher Qualität oder Anfertigung Vorort,
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Geburts- oder Heiratsurkunde,
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alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.
Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht ab sofort die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Dokumenten benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen
Kosten für die Anfertigung von:
einem Bild
Personalausweis (gültig 10 Jahre)
Personalausweis (gültig 6 Jahre)
Kinderreisepass (gültig 6 Jahre)
Verlängerung Kinderreisepass
Vorläufiger Personalausweis (max. 3 Monate gültig)
Reisepass (gültig 10 Jahre)
Express-Reisepass (gültig 10 Jahre)
Reisepass (gültig 6 Jahre)
Express-Reisepass (gültig 6 Jahre)
vorläufiger Reisepass (gültig max. 1 Jahr)
in EUR
2,50
28,80
22,80
13,00
6,00
10,00
59,00
91,00
37,50
69,50
26,00
Die Beantragung sollte ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit vorgenommen werden. Bei Abholung des
neu ausgestellten Dokuments bitte das alte Dokument mitbringen, da dieses eingezogen bzw. zu Erinnerungszwecken als ungültig gekennzeichnet wird.
Aktuell
Passbild-Service im Einwohnermeldeamt
Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen.
Für die Nutzung dieses Service wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro pro antragstellende Person erhoben. Achtung!
Ein Ausdruck der angefertigten Passbilder für den persönlichen Bedarf erfolgt nicht.
Aktuell
Durchführung der amtlichen
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen
Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt des Saale-Orla-Kreises
hat mit Änderungsbescheid vom 10.01.2012 festgelegt, dass ab dem 01.01.2012 die Aufgaben der ambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Gemeinden
Geroda mit den Ortsteilen Geheege und Wittchenstein, Lemnitz mit dem Ortsteil Leubsdorf, Miesitz mit
dem Ortsteil Kopitzsch, Mittelpöllnitz mit dem Ortsteil Porstendorf, Tömmelsdorf mit dem Ortsteil Wittchenstein und in der Stadt Triptis mit dem Stadtteil Oberpöllnitz und den Ortsteilen Burkersdorf, Döblitz,
Hasla, Ottmannsdorf, Pillingsdorf und Schönborn sowie im Ortsteil Zwackau der Gemeinde Rosendorf
durch
Herrn
DVM Norbert Knopp
Auf dem Terlich 2
07819 Lemnitz
Tel.: 036482/32572 oder 0171 7727 256
ausgeführt werden. Die Vertretung erfolgt wie bisher durch Herrn Dr. Hantusch in Neustadt an der Orla.
Fischer
Gemeinschaftsvorsitzender
Aktuell
Sprechstunde des Jugendamtes
Die Sprechstunden des Jugendamtes im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis finden immer am
ersten Donnerstag im Monat in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr im Rathaus, Markt 1 in Triptis im Zimmer
209 statt. Eine vorherige terminliche Abstimmung ist erforderlich! Wenden Sie sich dazu bitte an das
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Jugend, Soziales und Familie/Jugendamt
Frau Schilling
0schitzer Straße 4
07907 Schleiz
Telefon: 03663 488964.
Änderungen aus terminlichen Gründen sind vorbehalten!
Aktuell
Thüringer Forstamt Neustadt an der Orla
Revier Triptis
Revierleiterin für das Revier Triptis ist Frau Ines Simon. Sie erreichen Frau Simon während der Sprechzeiten: jeweils dienstags von 16:00 – 18:00 Uhr im
Thüringer Forstamt Neustadt
Karl-Liebknecht-Straße 2
07806 Neustadt an der Orla
Telefon: 036481 24885
An den Sprechtagen wird um eine vorherige telefonische Terminabsprache gebeten!
Aktuell
Annahme Grünschnitt
Die Annahme von Ast- und Grünschnitt erfolgt für private Haushalte des Saale-Orla-Kreises kostenfrei freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr
auf dem Gelände des Agrarunternehmens Lieder in Lemnitz, An der Spitzwiese 1. Bei geschlossener
Schneedecke ist der Grünschnittplatz geschlossen. Gewerbliche Anlieferungen sind kostenpflichtig und
vorher beim Platzbetreiber anzumelden. Der Verkauf von Kompost, Erde, Hackschnitzeln und Rindenmulch
erfolgt samstags von 9:00 – 12:00 Uhr.
Bitte halten Sie sich an die Platzordnung! Leider sind immer wieder Bindfäden, Müllbeutel, Blumentöpfe und
nicht verrottbares Dekorationsmaterial aus dem Floristenbedarf zu finden, was zu Problemen bei der Verwertung führt und unsere Umwelt verschmutzt. Bitte achten Sie darauf, diese Störstoffe zu vermeiden.
Ihr Platzbetreiber:
Lieder-Agrar
An der Spitzwiese 1
07819 Lemnitz
Telefon: 036482/86940 oder 0172/8306983