Zu folgenden Themen sind nachfolgend Artikel verfügbar: 16.07.2015 Verkehrseinschränkungen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis Hinweis auf Meldepflicht Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz Festsetzung der Grundsteuer 2015 Ist Ihr Hund angemeldet? Widerspruch zur Datenübermittlung Achtung prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente! Passbild-Service im Einwohnermeldeamt Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen Sprechstunde des Jugendamtes Thüringer Forstamt – Sprechzeiten Annahme Grünschnitt Verkehrseinschränkungen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis Soweit es uns möglich ist, informieren wir an dieser Stelle über die aktuelle Verkehrssituation: In Oberpöllnitz im Bereich der Beerbergstraße, der Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und dem Pöllnitzweg ist aufgrund von Baumaßnahmen bis Ende Oktober 2015 mit Einschränkungen zu rechnen. Aufgrund von Baumaßnahmen des Unternehmens FKT ist in der Jahnstraße und in der Straße Am Postberg mit Behinderungen zu rechnen. Aufgrund von Straßenbauarbeiten ist die Ortsdurchfahrt von Rentendorf ab Juli nicht möglich, eine Umleitung ist entsprechend ausgeschildert. Die die Oberpöllnitzer Straße und die Verbindungsstraße zwischen Burkersdorf und Pillingsdorf haben starke Fahrbahnschäden erlitten. Achtung! Die Ortsverbindungsstraße zwischen Ottmannsdorf und Burkersdorf weist vereinzelt starke Fahrbahnschäden auf. Aufgrund von Erdverkabelungsarbeiten ist in der Ortsdurchfahrt Leubsdorf mit Behinderungen zu rechnen. Durch die erfolgte Oberflächenbehandlung in der Geraer Straße bitten wir um Einhaltung der ausgewiesenen Geschwindigheitsbeschränkungen in diesem Bereich. Aufgrund der vorgenannten Hinweise bitten wir Sie, Ihren Fahrstil entsprechend anzupassen. Für Ihr Verständnis bedanken wir uns sehr herzlich und wünschen allzeit gute Fahrt. Aktuell Hinweis auf Meldepflicht Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten (Thüringer Meldegesetz – ThürMeldeG, § 2 Abs.1). Da es immer wieder vorkommt, dass jemand in eine andere Wohnung einzieht oder bei jemandem in eine dann gemeinsam genutzte Wohnung einzieht und nicht der Meldepflicht nach §§ 13 und 16 ThürMeldeG nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 35 ThürMeldeG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Für den Fall, dass Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen eines Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Aktuell Bekanntmachung Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011- WehrRÄndG 2011) hier: Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz Gemäß § 2a 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (BMeldDÜV) übermitteln die Meldebehörden aufgrund des § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen, die mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. 1. Familienname 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene nach § 18 Absatz 7 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen hat. Der Widerspruch ist ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der: Verwaltungsgemeinschaft Triptis Einwohnermeldeamt, Markt 1, 07819 Triptis oder zur Niederschrift einzulegen. Aktuell Aktuell Festsetzung der Grundsteuer 2015 für Triptis und alle Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Die Grundsteuer 2015 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2015 in einem Betrag am 1. Juli 2015 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2015 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, Abteilung Steuern angefochten werden. Ist Ihr Hund angemeldet? Falls Sie einen oder mehrere Hunde halten und diese(n) bislang nicht zur Hundesteuer angemeldet haben, sind Sie gemäß der Hundesteuersatzung verpflichtet, dies unverzüglich zu veranlassen. Wofür und von wem ist die Hundesteuer zu zahlen? Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig davon, wer Halter des Hundes ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt gemeldet wird. Steuerfestsetzung bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung In den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung entsprechend § 16 ThürKAG verwirklicht und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Sie können Ihren Hund persönlich in der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, Abteilung Steuern anmelden oder Sie füllen den Anmeldevordruck aus, den Sie auf unserer Internetseite unter www. triptis.de finden und senden diesen an die: Verwaltungsgemeinschaft Triptis Markt 1 07819 Triptis Aktuell Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetztes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. nr.15,S 525) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsformgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl.S.561) darf die Meldebehörde Daten über die in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gemeldeten Einwohner übermitteln an: 1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörigen. 2. 3. 4. 5. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 29 Abs.1 u 2 ThürMeldeG). Gemäß § 29 Abs.2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Religionsgesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs.1 ThürMeldeG) Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zweck der Ehrung von Alters-u. Ehejubilare. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die diamantene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen (§ 32 Abs.2 ThürMeldeG). Adressbuchverlage. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden (§32 Abs 3 ThürMeldeG). Melderegisterauskünfte über das Internet (§31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG) Gemäß § 32 Abs.4 ThürMeldeG besteht für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Punkt 2,3 und 4 genannten Institutionen. Diese Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis Einwohnermeldeamt Markt 1 07819 Triptis oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt einzulegen. Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden. Nach § 31 Abs. 7 ThürMeldeG und § 6 MRRG kann für das Erteilen einer Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden. Hierzu hat der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnten. Nach § 31 Abs. 4 ThürMeldeG kann für das Erteilen einer erweiterten Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden. Hierzu hat der betroffene der Meldebehörde ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Aktuell Achtung prüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente! Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Sie in Besitz eines gültigen Personalausweises oder je nach Bedarf und Reiseland, eines Reisepasses sind, bzw. für Ihr Kind einen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis beantragen. Wer muss im Jahr 2015 einen Personalausweis oder Reisepass beantragen? Alle Bürger, denen 2005 ein Dokument für 10 Jahre ausgestellt wurde, alle Bürger, denen 2009 ein Dokument für 6 Jahre ausgestellt wurde, alle Jugendlichen, die 2015 das 16. Lebensjahr vollenden. Gültigkeitsdauer/Beantragung: Ein Dokument für Bürger über 24 Jahre hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Ein Dokument für Bürger unter 24 Jahren hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. Die Gültigkeit ersehen Sie rechts auf der Vorderseite des Dokuments. Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeit von sechs Jahren. Jedoch durch Verlängerung längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Ab 10. Lebensjahr hat das Kind eine Unterschrift zu leisten. Bei Beantragung eines Reisepasses erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr (rechter und linker Zeigefinger). Bei Beantragung des neuen Personalausweises erfolgt die Abnahme von zwei Fingerabdrücken nach freiwilliger Entscheidung. Mitzubringen sind: ein aktuelles Lichtbild in Biometrie tauglicher Qualität oder Anfertigung Vorort, Geburts- oder Heiratsurkunde, alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass. Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht ab sofort die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Dokumenten benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen Kosten für die Anfertigung von: einem Bild Personalausweis (gültig 10 Jahre) Personalausweis (gültig 6 Jahre) Kinderreisepass (gültig 6 Jahre) Verlängerung Kinderreisepass Vorläufiger Personalausweis (max. 3 Monate gültig) Reisepass (gültig 10 Jahre) Express-Reisepass (gültig 10 Jahre) Reisepass (gültig 6 Jahre) Express-Reisepass (gültig 6 Jahre) vorläufiger Reisepass (gültig max. 1 Jahr) in EUR 2,50 28,80 22,80 13,00 6,00 10,00 59,00 91,00 37,50 69,50 26,00 Die Beantragung sollte ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit vorgenommen werden. Bei Abholung des neu ausgestellten Dokuments bitte das alte Dokument mitbringen, da dieses eingezogen bzw. zu Erinnerungszwecken als ungültig gekennzeichnet wird. Aktuell Passbild-Service im Einwohnermeldeamt Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen. Für die Nutzung dieses Service wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro pro antragstellende Person erhoben. Achtung! Ein Ausdruck der angefertigten Passbilder für den persönlichen Bedarf erfolgt nicht. Aktuell Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt des Saale-Orla-Kreises hat mit Änderungsbescheid vom 10.01.2012 festgelegt, dass ab dem 01.01.2012 die Aufgaben der ambulanten Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Gemeinden Geroda mit den Ortsteilen Geheege und Wittchenstein, Lemnitz mit dem Ortsteil Leubsdorf, Miesitz mit dem Ortsteil Kopitzsch, Mittelpöllnitz mit dem Ortsteil Porstendorf, Tömmelsdorf mit dem Ortsteil Wittchenstein und in der Stadt Triptis mit dem Stadtteil Oberpöllnitz und den Ortsteilen Burkersdorf, Döblitz, Hasla, Ottmannsdorf, Pillingsdorf und Schönborn sowie im Ortsteil Zwackau der Gemeinde Rosendorf durch Herrn DVM Norbert Knopp Auf dem Terlich 2 07819 Lemnitz Tel.: 036482/32572 oder 0171 7727 256 ausgeführt werden. Die Vertretung erfolgt wie bisher durch Herrn Dr. Hantusch in Neustadt an der Orla. Fischer Gemeinschaftsvorsitzender Aktuell Sprechstunde des Jugendamtes Die Sprechstunden des Jugendamtes im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Triptis finden immer am ersten Donnerstag im Monat in der Zeit von 8:00 – 16:00 Uhr im Rathaus, Markt 1 in Triptis im Zimmer 209 statt. Eine vorherige terminliche Abstimmung ist erforderlich! Wenden Sie sich dazu bitte an das Landratsamt Saale-Orla-Kreis Fachdienst Jugend, Soziales und Familie/Jugendamt Frau Schilling 0schitzer Straße 4 07907 Schleiz Telefon: 03663 488964. Änderungen aus terminlichen Gründen sind vorbehalten! Aktuell Thüringer Forstamt Neustadt an der Orla Revier Triptis Revierleiterin für das Revier Triptis ist Frau Ines Simon. Sie erreichen Frau Simon während der Sprechzeiten: jeweils dienstags von 16:00 – 18:00 Uhr im Thüringer Forstamt Neustadt Karl-Liebknecht-Straße 2 07806 Neustadt an der Orla Telefon: 036481 24885 An den Sprechtagen wird um eine vorherige telefonische Terminabsprache gebeten! Aktuell Annahme Grünschnitt Die Annahme von Ast- und Grünschnitt erfolgt für private Haushalte des Saale-Orla-Kreises kostenfrei freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf dem Gelände des Agrarunternehmens Lieder in Lemnitz, An der Spitzwiese 1. Bei geschlossener Schneedecke ist der Grünschnittplatz geschlossen. Gewerbliche Anlieferungen sind kostenpflichtig und vorher beim Platzbetreiber anzumelden. Der Verkauf von Kompost, Erde, Hackschnitzeln und Rindenmulch erfolgt samstags von 9:00 – 12:00 Uhr. Bitte halten Sie sich an die Platzordnung! Leider sind immer wieder Bindfäden, Müllbeutel, Blumentöpfe und nicht verrottbares Dekorationsmaterial aus dem Floristenbedarf zu finden, was zu Problemen bei der Verwertung führt und unsere Umwelt verschmutzt. Bitte achten Sie darauf, diese Störstoffe zu vermeiden. Ihr Platzbetreiber: Lieder-Agrar An der Spitzwiese 1 07819 Lemnitz Telefon: 036482/86940 oder 0172/8306983
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