Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt Nr. 12 vom 19.03.2015 Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt Inhalt Die Amtstage des Bauamtes und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung telefonisch mit den örtlichen Verwaltungen bzw. mit dem Landratsamt in Verbindung setzen. Vollzug der Baugesetze; Bauliche Änderungen zum Bauantrag zur Erweiterung des EDEKA Marktes auf dem Grundstück Fl.Nrn. 285, 1186, 1187 und 1188 Tfl. der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13) durch die Firma EDEKA-Nordbayern Bauund Objektgesellschaft mbH Die Bürgersprechstunden des Sozialen Beratungsdienstes des Gesundheitsamtes in Baiersdorf, Eckental, Heroldsberg und Herzogenaurach finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Sucht- und Schwangerenberatung Der Soziale Beratungsdienst des Gesundheitsamtes bietet jeden Dienstag-/Donnerstagvormittag Beratungsgespräche an. Um vorherige telefonische Anmeldung wird gebeten, Tel. 09193/20-582. Die Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen bietet im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch, in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes Beratung von Betroffenen/Angehörigen bei Suchtproblemen (Alkohol, Drogen, Spielsucht) donnerstagnachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitagvormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach Vereinbarung unter Tel. 09193/20-582 (Mo. bis Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) an. Behindertenbeauftragter Herr Jürgen Ganzmann, Behindertenbeauftragter im und für den Landkreis Erlangen-Höchstadt, informiert und berät zum Thema Barrierefreiheit und kümmert sich um die Anliegen von Menschen mit Behinderungen. Sprechstunden führt Herr Jürgen Ganzmann nach telefonischer Vereinbarung, Tel. 09131/750860, durch. Vollzug der Baugesetze; Bauliche Änderungen zum Bauantrag zur Erweiterung des EDEKA-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nrn. 285, 1186, 1187 und 1188 Tfl. der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13) durch die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH Die EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH beabsichtigt, auf dem Grundstück mit den Fl.Nrn. 285, 1186, 1187 und 1188 Tfl. der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13) eine Erweiterung am bestehenden EDEKA-Markt zu errichten. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 01.03.2015, Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt31 31 Vollzug der Baugesetze; Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 497 der Gemarkung Baiersdorf (Goethestr. 8) durch Herrn Klaus Leben 32 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Erlangen-Höchstadt32 Aktivsenioren beraten wieder im Landratsamt 33 Familienpatin/-pate gesucht 33 Abstimmungsbekanntmachung; Bürgerentscheide am 19. April 2015 33 Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse der am 19.04.2015 stattfindenden Bürgerentscheide zur StadtUmland-Bahn im Landkreis Erlangen-Höchstadt 35 Vortrag zu Aktionswoche „Zu Hause daheim“ 35 Az. 62.1 6024/E2014-0871, und mit Änderungsbescheid vom 05.03.2015, Az. 62.1 6024/E2014-0871, die Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die erforderliche Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides an die Eigentümer der benachbarten Grundstücke, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgenommen. Die Baugenehmigung und die Bauplanunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden entweder im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, Zi.Nr. 206, oder bei der Stadt Baiersdorf im Verwaltungsgebäude eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. Gegen den vorstehend genannten Bescheid können die Eigentümer der benachbarten Grundstücke binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 91522 Ansbach (Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Herausgeber: Landratsamt Erlangen-Höchstadt Telefon: 09131 / 803 - 330 Erscheinungsweise: jeden Donnerstag Marktplatz 6 Telefax: 09131 / 803 - 288 Bezugspreis:Halbjährl. 26,00 € (einschl. Zustellgebühr) 91054 Erlangen [email protected] Einzelpreis 1,00 € (einschl. Zustellgebühr) www.erlangen-hoechstadt.de/amtsblatt hergestellt aus 100% Recyclingpapier 32 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Erlangen, 10.03.2015 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Erlangen, 05.03.2015 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Hartel Abteilungsleiter Hartel Abteilungsleiter Vollzug der Baugesetze; Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 497 der Gemarkung Baiersdorf (Goethestr. 8) durch Herrn Klaus Leben Herr Klaus Leben beabsichtigt, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 497 der Gemarkung Baiersdorf (Goethestr. 8) einen Carport zu errichten. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 10.03.2015, Az. 62.1 6024/E2015-0031, die Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die erforderliche Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides an die Eigentümer der benachbarten Grundstücke, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben haben, wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgenommen. Die Baugenehmigung und die Bauplanunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden entweder im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, Zi.Nr. 206, oder bei der Stadt Baiersdorf im Verwaltungsgebäude eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. Gegen den vorstehend genannten Bescheid können die Eigentümer der benachbarten Grundstücke binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 91522 Ansbach (Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Erlangen-Höchstadt Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Erlangen-Höchstadt findet am Dienstag, 24.03.2015, 09:00 Uhr, in der FORTUNA Kulturfabrik Höchstadt a. d. Aisch, Bahnhofstr. 9, 91315 Höchstadt a.d. Aisch, statt. Die Sitzung ist öffentlich und hat folgende Tagesordnung: 1. Vorstellung der Aktivitäten der Jugendarbeit und des Jugendzentrums der Fortuna Kulturfabrik in Höchstadt 2. Strategieziele der Jugendhilfe für die kommunale Wahlperiode 2014 bis 2020 und Schwerpunktplanung 2015 für die Arbeit der Unterausschüsse und der Fachverwaltung 3.Förderung Deutscher Kinderschutzbund, Kreisverband Erlangen e. V. in 2015 4. Verwendung der nicht ausgeschöpften Fördermittel 2014 des Kreisjugendrings Erlangen-Höchstadt 5. Schaffung eines barrierefreien Orientierungssystems im Jugendcamp Vestenbergsgreuth im Sommer 2015 6. Information zur stationären Jugendhilfe für unbegleitete Minderjährige (Flüchtlinge) im Landkreis Erlangen-Höchstadt 7. Information zum Jugendprojekt „Flüchtlinge willkommen“ 8. Information zum Auftrag der Amtsvormünder und Er gänzungspfleger/-innen 9. Zwischenauswertung „Baby willkommen“ 2014 10.Jugendhilfeangebote der Prävention und Frühen Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien im Landkreis ErlangenHöchstadt 11.Information zur Wirksamkeit der Kinderschutz-Hotline Erlangen-Höchstadt in 2014 33 Im Anschluss an die Sitzung besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Führung die Räume des Jugendtreffs zu besichtigen. Alexander Tritthart Landrat Aktivsenioren beraten wieder im Landratsamt Die Nachfrage für den ersten Sprechtag Anfang März im Landratsamt Erlangen-Höchstadt war so groß, dass die Aktivsenioren Irmgard Bach und Heinz Steinbock spontan weitere Beratungstermine für den nächsten Tag ausmachten. Künftig wird es wieder eine feste Sprechstunde der beiden geben. Jeden ersten Montag im Monat von 14:00 bis 18:00 Uhr beraten die Aktivsenioren Interessierte zu Existenzgründung und Führen von kleinen und mittleren Betrieben. Auf Wunsch coachen Irmgard Bach und Heinz Steinbock auch Schülerinnen und Schüler beim Bewerbungsschreiben. Ihre Sprechstunden sind kostenfrei und finden abwechselnd im Landratsamt und im Rathaus in Erlangen statt. Am Montag, 13.04.2015, von 14:00 bis 18:00 Uhr beraten die Aktivsenioren im Erlanger Rathaus, Rathausplatz 1. Interessenten können sich bei Harald Bretting von der Wirtschaftsförderung der Stadt Erlangen, Tel. 09131/86-2556, anmelden. Die Sprechstunde im Mai findet am Montag, 04.05.2015, von 14:00 bis 18:00 Uhr im Landratsamt Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Marktplatz 6, statt. Wer sich dann beraten lassen möchte, kann sich bei Thomas Wächtler, Wirtschaftsförderer des Landkreises Erlangen-Höchstadt, unter Tel. 09131/803-204 einen Termin reservieren. Insgesamt gibt es in Bayern mehr als 350 ehrenamtliche Aktivsenioren. In Mittelfranken sind es 45. Als „Experten im Ruhestand“ geben sie ihre Berufs- und Lebenserfahrung aus verschiedenen Bereichen von Wirtschaft und Management weiter. Sie leisten in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe und geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Wer sich vorstellen kann, Familienpatin oder -pate zu werden, kann sich auf dem Infoabend am Donnerstag, 26.03.2015, von 18:00 bis 19:30 Uhr, bei BildungEvangelisch in der Villa an der Schwabach, Hindenburgstr. 46A, in Erlangen unverbindlich informieren. Weitere Informationen Näheres zur Tätigkeit als Familienpatin oder -pate sowie zum Infoabend erhalten Interessierte bei den Koordinatorinnen Michaela Kanawin (für die Stadt Erlangen) unter Tel. 09131/6859665 oder [email protected] und Anne Gick (für den Landkreis Erlangen-Höchstadt) unter Tel. 01520/1941934 oder [email protected]. Weitere Informationen gibt es zudem im Netz unter www.kinderschutzbund-erlangen.de. Abstimmungsbekanntmachung; Bürgerentscheide am 19. April 2015 1. Am 19.04.2015 finden folgende Bürgerentscheide statt: Bürgerentscheid 1 (Kreistagsbegehren für die StUB): Sind Sie dafür, dass der Landkreis Erlangen-Höchstadt an der Umsetzung der Stadt-Umland-Bahn weiter mitwirkt und dem hierzu erforderlichen Zweckverband StadtUmland-Bahn Nürnberg-Erlangen-Erlangen-Höchstadt beitritt, insbesondere um durch eine Planung und Kostenberechnung belastbare Zahlen für eine abschließende Entscheidung zum Bau der Stadt-Umland-Bahn zu erhalten? Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren gegen die StUB): Sind Sie dafür, dass der Landkreis Erlangen-Höchstadt sich am Projekt StUB (Stadt-Umland-Bahn) nicht beteiligt und sollte der Landkreis zur Realisierung der StUB Mitglied in einem Zweckverband oder sonstigen Unternehmen sein, alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, aus diesem Zweckverband/Unternehmen wieder auszutreten? Stichfrage: Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit „Ja“ oder jeweils mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten? Bürgerentscheid 1: („Kreistagsbegehren für die StUB“) Mitwirkung des Landkreises Erlangen-Höchstadt am Zweckverband Stadt-Umland-Bahn Bürgerentscheid 2: („Bürgerbegehren gegen die StUB“) Keine Beteiligung des Landkreises Erlangen-Höchstadt am Projekt StUB Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben, die in ein Bürgerverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben. Familienpatin/-pate gesucht Der Kinderschutzbund sucht nach wie vor engagierte Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Erlangen-Höchstadt und der Stadt Erlangen. Auch in unserer Region geraten viele Familien/ Alleinerziehende, Kinder oder Jugendliche durch schwierige Lebenslagen an ihre Grenzen. Familien- und Freundeskreis wohnen zu weit weg, um helfen zu können. Aufgrund von Erkrankung eines Kindes oder Elternteils entsteht Überlastung oder wenn Hilfe bei Lern- oder Erziehungsschwierigkeiten oder bei den Hausaufgaben fehlt: Hier kann kleine, regelmäßige Hilfe von außen große Wirkung zeigen. Unsere aktiven Familienpaten sind Frauen und Männer, die Freude am vertrauensvollen Umgang mit Familien haben und bereit sind, diese möglichst einmal wöchentlich in ihrer Alltagssituation, bei Problemen, Sorgen und Nöten zu unterstützen. Die Familienpaten werden auf ihre Aufgabe gut vorbereitet und von einer Fachkraft begleitet. Am Freitag, 17.04.2015, beginnt die Schulung neuer Familienpaten in Zusammenarbeit mit BildungEvangelisch, Kinderschutzbund Erlangen und der Stadt Erlangen. Eine weitere Schulung folgt im Spätherbst. 2. Die Gemeinden des Landkreises teilen ihr jeweiliges Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmen für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 3. Die Stimmberechtigten werden durch individuelle Benachrichtigung bis spätestens 29.03.2015 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) darüber informiert, in welchem Stimmbezirk und Abstimmungsraum sie abstimmen 34 können. Außerdem erhalten sie ein auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedrucktes Antragsformular zur Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 03.04.2015 (16. Tag vor dem Abstimmungstag) schriftlich1 oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis zu erheben. Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. Wer für einen Anderen einen Abstimmungsschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 8. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich • den Stimmzettel, • einen Abstimmungsumschlag, • einen Abstimmungsbrief (-umschlag), • ein Merkblatt zur Briefabstimmung. Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht. 4. Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Die stimmberechtigten Personen erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Zur Stimmabgabe müssen Abstimmungsschutzvorrichtungen verwendet werden. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. 5. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben a)in jedem Stimmbezirk des Landkreises ErlangenHöchstadt, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist, b) durch Briefabstimmung. 6. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag a)Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, b) Stimmberechtigte, die nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, wenn • sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben oder dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antrags- oder Beschwerdefrist entstanden ist oder • ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden. 7. Der Abstimmungsschein kann bis zum 17.04.2015 (2. Tag vor dem Abstimmungstag), 15:00 Uhr, bei der jeweils zuständigen kreisangehörigen Gemeinde schriftlich1 oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. Das auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden. In den Fällen der Nr. 6 Buchst. b können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 9. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid, 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. 10. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten im Falle der Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis 18:00 Uhr eingeht. Möglich ist es aber auch, den Abstimmungsbrief unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben. Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt zur Briefabstimmung. 11. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses am Abstimmungstag zusammen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die jeweilige Gemeinde. 12. Kennzeichnung des Stimmzettels: Jede stimmberechtigte Person hat bei Bürgerentscheid 1 (Kreistagsbegehren für die StUB), bei Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren gegen die StUB) und bei der Stichfrage jeweils eine Stimme. Der Stimmzettel ist an den für die Stimmvergabe vorgesehenen Stellen so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 35 Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. 13. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108 d Satz 1, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs). Erlangen, 10. März 2015 Alexander Tritthart Landrat Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, 1 E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse der am 19.04.2015 stattfindenden Bürgerentscheide zur StadtUmland-Bahn im Landkreis Erlangen-Höchstadt Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse findet gemäß §§ 11 Abs. 1, 29 Abs. 5 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für den Landkreis Erlangen-Höchstadt (LKr-BBS) am Dienstag, 21.04.2015, 16:00 Uhr, im Landratsamt in Erlangen, Marktplatz 6, Sitzungssaal, Zi.Nr. 201, statt. Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet. Der Abstimmungsausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen (§ 11 Abs. 4 LKr-BBS). Erlangen, 10.03.2015 Vogel stellv. Abstimmungsleiter Vortrag zu Aktionswoche „Zu Hause daheim“ Die meisten Einbrecher suchen ihre Opfer nicht nach deren Vermögen aus, sondern danach, wo sie relativ problemlos einbrechen können - beispielsweise durch Terrassentüren und Fenster. Gewissen Schutz dagegen bieten Licht, Lärm und Leute („LLL“) sowie wirksame und erkennbare Technik an Fenstern und Türen. Am Freitag, 08.05.2015, um 18:30 Uhr gibt Kriminaloberkommissar Udo Winkler, Berater der Kriminalpolizeiinspektion Erlangen in der Aula der Grundschule II, Reuther Weg 5, 91085 Weisendorf (Eingang über den Pausenhof), Ratschläge zum eigenen Verhalten und zu technischen Sicherungsmöglichkeiten. Landrat Alexander Tritthart lädt alle Bürgerinnen und Bürger zu diesem kostenlosen Vortrag „Einbruchschutz Möglichkeiten der technischen Sicherung in Wohnungen und Häusern“ ein. Damit beteiligt sich der Landkreis an der bayernweiten Aktionswoche „Zu Hause daheim“ des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 01.05. bis 10.05.2015. Anmeldung erbeten Die Platzzahl ist begrenzt. Interessenten können sich bei Frau Anna-Maria Preller, Seniorenbeauftragte des Landkreises, Tel. 09131/803-277 oder per E-Mail [email protected] für den Vortrag anmelden.
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