Amtsblatt Nr. 12 vom 19.03.2015

Amtsblatt
des Landkreises Erlangen-Höchstadt
Nr. 12 vom 19.03.2015
Zusätzliche Bürgersprechstunden des
Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
Inhalt
Die Amtstage des Bauamtes und des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger
möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung telefonisch mit den örtlichen Verwaltungen
bzw. mit dem Landratsamt in Verbindung setzen.
Vollzug der Baugesetze; Bauliche Änderungen zum Bauantrag
zur Erweiterung des EDEKA Marktes auf dem Grundstück
Fl.Nrn. 285, 1186, 1187 und 1188 Tfl. der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13) durch die Firma EDEKA-Nordbayern Bauund Objektgesellschaft mbH
Die Bürgersprechstunden des Sozialen Beratungsdienstes des Gesundheitsamtes in Baiersdorf, Eckental,
Heroldsberg und Herzogenaurach finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen
und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur
Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
Sucht- und Schwangerenberatung
Der Soziale Beratungsdienst des Gesundheitsamtes bietet
jeden Dienstag-/Donnerstagvormittag Beratungsgespräche
an. Um vorherige telefonische Anmeldung wird gebeten, Tel.
09193/20-582.
Die Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen
bietet im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch, in den
Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes Beratung von Betroffenen/Angehörigen bei Suchtproblemen (Alkohol, Drogen,
Spielsucht) donnerstagnachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00
Uhr und freitagvormittags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach
Vereinbarung unter Tel. 09193/20-582 (Mo. bis Fr. 08:00 Uhr
bis 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) an.
Behindertenbeauftragter
Herr Jürgen Ganzmann, Behindertenbeauftragter im und für
den Landkreis Erlangen-Höchstadt, informiert und berät zum
Thema Barrierefreiheit und kümmert sich um die Anliegen
von Menschen mit Behinderungen. Sprechstunden führt
Herr Jürgen Ganzmann nach telefonischer Vereinbarung, Tel.
09131/750860, durch.
Vollzug der Baugesetze; Bauliche Änderungen zum
Bauantrag zur Erweiterung des EDEKA-Marktes auf
dem Grundstück Fl.Nrn. 285, 1186, 1187 und 1188 Tfl.
der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13) durch die Firma
EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH
Die EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH
beabsichtigt, auf dem Grundstück mit den Fl.Nrn. 285, 1186,
1187 und 1188 Tfl. der Gemarkung Baiersdorf (Jahnstr. 13)
eine Erweiterung am bestehenden EDEKA-Markt zu errichten.
Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 01.03.2015,
Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes
Erlangen-Höchstadt31
31
Vollzug der Baugesetze; Errichtung eines Carports auf dem
Grundstück Fl.Nr. 497 der Gemarkung Baiersdorf (Goethestr. 8)
durch Herrn Klaus Leben
32
3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises
Erlangen-Höchstadt32
Aktivsenioren beraten wieder im Landratsamt
33
Familienpatin/-pate gesucht
33
Abstimmungsbekanntmachung; Bürgerentscheide am
19. April 2015
33
Bekanntmachung der Sitzung des Abstimmungsausschusses
zur Feststellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse der
am 19.04.2015 stattfindenden Bürgerentscheide zur StadtUmland-Bahn im Landkreis Erlangen-Höchstadt
35
Vortrag zu Aktionswoche „Zu Hause daheim“
35
Az. 62.1 6024/E2014-0871, und mit Änderungsbescheid
vom 05.03.2015, Az. 62.1 6024/E2014-0871, die Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen unbeschadet privater
Rechte Dritter erteilt.
Die erforderliche Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides an die Eigentümer der benachbarten
Grundstücke, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben
haben, wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgenommen.
Die Baugenehmigung und die Bauplanunterlagen können
während der allgemeinen Dienststunden entweder im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen,
Zi.Nr. 206, oder bei der Stadt Baiersdorf im Verwaltungsgebäude eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Gegen den vorstehend genannten Bescheid können die
Eigentümer der benachbarten Grundstücke binnen eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer.
Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 91522
Ansbach (Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach),
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.
Herausgeber:
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Telefon: 09131 / 803 - 330
Erscheinungsweise: jeden Donnerstag
Marktplatz 6
Telefax: 09131 / 803 - 288
Bezugspreis:Halbjährl. 26,00 € (einschl. Zustellgebühr)
91054 Erlangen
[email protected]
Einzelpreis 1,00 € (einschl. Zustellgebühr)
www.erlangen-hoechstadt.de/amtsblatt
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32
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007
(GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007
(GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Erlangen, 10.03.2015
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Erlangen, 05.03.2015
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Hartel
Abteilungsleiter
Hartel
Abteilungsleiter
Vollzug der Baugesetze; Errichtung eines Carports
auf dem Grundstück Fl.Nr. 497 der Gemarkung
Baiersdorf (Goethestr. 8) durch Herrn Klaus Leben
Herr Klaus Leben beabsichtigt, auf dem Grundstück mit der
Fl.Nr. 497 der Gemarkung Baiersdorf (Goethestr. 8) einen
Carport zu errichten.
Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 10.03.2015,
Az. 62.1 6024/E2015-0031, die Baugenehmigung unter
Nebenbestimmungen unbeschadet privater Rechte Dritter
erteilt.
Die erforderliche Zustellung einer Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides an die Eigentümer der benachbarten
Grundstücke, die die Bauvorlagen nicht unterschrieben
haben, wird gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgenommen.
Die Baugenehmigung und die Bauplanunterlagen können
während der allgemeinen Dienststunden entweder im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen,
Zi.Nr. 206, oder bei der Stadt Baiersdorf im Verwaltungsgebäude eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Gegen den vorstehend genannten Bescheid können die
Eigentümer der benachbarten Grundstücke binnen eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer.
Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 91522
Ansbach (Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach),
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises
Erlangen-Höchstadt
Die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses des
Landkreises Erlangen-Höchstadt findet am
Dienstag, 24.03.2015, 09:00 Uhr,
in der FORTUNA Kulturfabrik Höchstadt a. d. Aisch,
Bahnhofstr. 9, 91315 Höchstadt a.d. Aisch,
statt.
Die Sitzung ist öffentlich und hat folgende Tagesordnung:
1. Vorstellung der Aktivitäten der Jugendarbeit und des Jugendzentrums der Fortuna Kulturfabrik in Höchstadt
2. Strategieziele der Jugendhilfe für die kommunale Wahlperiode 2014 bis 2020 und Schwerpunktplanung 2015 für
die Arbeit der Unterausschüsse und der Fachverwaltung
3.Förderung Deutscher Kinderschutzbund, Kreisverband
Erlangen e. V. in 2015
4. Verwendung der nicht ausgeschöpften Fördermittel 2014
des Kreisjugendrings Erlangen-Höchstadt
5. Schaffung eines barrierefreien Orientierungssystems im
Jugendcamp Vestenbergsgreuth im Sommer 2015
6. Information zur stationären Jugendhilfe für unbegleitete
Minderjährige (Flüchtlinge) im Landkreis Erlangen-Höchstadt
7. Information zum Jugendprojekt „Flüchtlinge willkommen“
8. Information zum Auftrag der Amtsvormünder und Er­
gänzungspfleger/-innen
9. Zwischenauswertung „Baby willkommen“ 2014
10.Jugendhilfeangebote der Prävention und Frühen Hilfen für
Kinder, Jugendliche und Familien im Landkreis ErlangenHöchstadt
11.Information zur Wirksamkeit der Kinderschutz-Hotline
Erlangen-Höchstadt in 2014
33
Im Anschluss an die Sitzung besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Führung die Räume des Jugendtreffs zu besichtigen.
Alexander Tritthart
Landrat
Aktivsenioren beraten wieder im Landratsamt
Die Nachfrage für den ersten Sprechtag Anfang März im
Landratsamt Erlangen-Höchstadt war so groß, dass die Aktivsenioren Irmgard Bach und Heinz Steinbock spontan weitere
Beratungstermine für den nächsten Tag ausmachten. Künftig
wird es wieder eine feste Sprechstunde der beiden geben.
Jeden ersten Montag im Monat von 14:00 bis 18:00 Uhr
beraten die Aktivsenioren Interessierte zu Existenzgründung
und Führen von kleinen und mittleren Betrieben. Auf Wunsch
coachen Irmgard Bach und Heinz Steinbock auch Schülerinnen
und Schüler beim Bewerbungsschreiben. Ihre Sprechstunden
sind kostenfrei und finden abwechselnd im Landratsamt und
im Rathaus in Erlangen statt.
Am Montag, 13.04.2015, von 14:00 bis 18:00 Uhr beraten die Aktivsenioren im Erlanger Rathaus, Rathausplatz 1.
Interessenten können sich bei Harald Bretting von der Wirtschaftsförderung der Stadt Erlangen, Tel. 09131/86-2556,
anmelden. Die Sprechstunde im Mai findet am Montag,
04.05.2015, von 14:00 bis 18:00 Uhr im Landratsamt
Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Marktplatz 6, statt. Wer sich
dann beraten lassen möchte, kann sich bei Thomas Wächtler,
Wirtschaftsförderer des Landkreises Erlangen-Höchstadt,
unter Tel. 09131/803-204 einen Termin reservieren.
Insgesamt gibt es in Bayern mehr als 350 ehrenamtliche
Aktivsenioren. In Mittelfranken sind es 45. Als „Experten im
Ruhestand“ geben sie ihre Berufs- und Lebenserfahrung aus
verschiedenen Bereichen von Wirtschaft und Management
weiter. Sie leisten in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe und geben keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wer sich vorstellen kann, Familienpatin oder -pate zu werden,
kann sich auf dem Infoabend am Donnerstag, 26.03.2015,
von 18:00 bis 19:30 Uhr, bei BildungEvangelisch in der Villa
an der Schwabach, Hindenburgstr. 46A, in Erlangen unverbindlich informieren.
Weitere Informationen
Näheres zur Tätigkeit als Familienpatin oder -pate sowie
zum Infoabend erhalten Interessierte bei den Koordinatorinnen Michaela Kanawin (für die Stadt Erlangen) unter Tel.
09131/6859665 oder [email protected] und
Anne Gick (für den Landkreis Erlangen-Höchstadt) unter Tel.
01520/1941934 oder [email protected]. Weitere Informationen gibt es zudem im Netz unter www.kinderschutzbund-erlangen.de.
Abstimmungsbekanntmachung;
Bürgerentscheide am 19. April 2015
1.
Am 19.04.2015 finden folgende Bürgerentscheide statt:
Bürgerentscheid 1 (Kreistagsbegehren für die StUB):
Sind Sie dafür, dass der Landkreis Erlangen-Höchstadt an
der Umsetzung der Stadt-Umland-Bahn weiter mitwirkt
und dem hierzu erforderlichen Zweckverband StadtUmland-Bahn Nürnberg-Erlangen-Erlangen-Höchstadt
beitritt, insbesondere um durch eine Planung und
Kostenberechnung belastbare Zahlen für eine abschließende Entscheidung zum Bau der Stadt-Umland-Bahn
zu erhalten?
Bürgerentscheid 2 (Bürgerbegehren gegen die StUB):
Sind Sie dafür, dass der Landkreis Erlangen-Höchstadt
sich am Projekt StUB (Stadt-Umland-Bahn) nicht beteiligt und sollte der Landkreis zur Realisierung der StUB
Mitglied in einem Zweckverband oder sonstigen Unternehmen sein, alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft,
aus diesem Zweckverband/Unternehmen wieder auszutreten?
Stichfrage:
Werden die bei Bürgerentscheid 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit „Ja“
oder jeweils mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet:
Welche Entscheidung soll dann gelten?
Bürgerentscheid 1:
(„Kreistagsbegehren für die StUB“)
Mitwirkung des Landkreises Erlangen-Höchstadt am
Zweckverband Stadt-Umland-Bahn
Bürgerentscheid 2:
(„Bürgerbegehren gegen die StUB“)
Keine Beteiligung des Landkreises Erlangen-Höchstadt
am Projekt StUB
Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger
ausüben, die in ein Bürgerverzeichnis eingetragen sind
oder einen Abstimmungsschein haben.
Familienpatin/-pate gesucht
Der Kinderschutzbund sucht nach wie vor engagierte Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Erlangen-Höchstadt und der
Stadt Erlangen. Auch in unserer Region geraten viele Familien/
Alleinerziehende, Kinder oder Jugendliche durch schwierige
Lebenslagen an ihre Grenzen. Familien- und Freundeskreis
wohnen zu weit weg, um helfen zu können. Aufgrund von
Erkrankung eines Kindes oder Elternteils entsteht Überlastung
oder wenn Hilfe bei Lern- oder Erziehungsschwierigkeiten
oder bei den Hausaufgaben fehlt: Hier kann kleine, regelmäßige Hilfe von außen große Wirkung zeigen. Unsere aktiven
Familienpaten sind Frauen und Männer, die Freude am vertrauensvollen Umgang mit Familien haben und bereit sind,
diese möglichst einmal wöchentlich in ihrer Alltagssituation,
bei Problemen, Sorgen und Nöten zu unterstützen.
Die Familienpaten werden auf ihre Aufgabe gut vorbereitet
und von einer Fachkraft begleitet.
Am Freitag, 17.04.2015, beginnt die Schulung neuer Familienpaten in Zusammenarbeit mit BildungEvangelisch, Kinderschutzbund Erlangen und der Stadt Erlangen. Eine weitere
Schulung folgt im Spätherbst.
2. Die Gemeinden des Landkreises teilen ihr jeweiliges
Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmen für jeden
Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.
3. Die Stimmberechtigten werden durch individuelle Benachrichtigung bis spätestens 29.03.2015 (21. Tag vor
dem Abstimmungstag) darüber informiert, in welchem
Stimmbezirk und Abstimmungsraum sie abstimmen
34
können. Außerdem erhalten sie ein auf der Rückseite
der Benachrichtigung abgedrucktes Antragsformular zur
Erteilung eines Abstimmungsscheins. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu
sein, sollte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung
in Verbindung setzen. Es besteht die Möglichkeit, bis
zum 03.04.2015 (16. Tag vor dem Abstimmungstag)
schriftlich1 oder zur Niederschrift bei der Gemeinde
Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger
Eintragung in das Bürgerverzeichnis zu erheben.
Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und
keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem
Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er
geführt wird.
Wer für einen Anderen einen Abstimmungsschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
8.
Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein
zugleich
• den Stimmzettel,
• einen Abstimmungsumschlag,
• einen Abstimmungsbrief (-umschlag),
• ein Merkblatt zur Briefabstimmung.
Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie
können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen
nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte
Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei
Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet
haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie
sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu
machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
4. Die Abstimmenden haben ihre Benachrichtigung und
ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen
gültigen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Die stimmberechtigten Personen erhalten beim Betreten
des Abstimmungsraums den amtlichen Stimmzettel
ausgehändigt. Zur Stimmabgabe müssen Abstimmungsschutzvorrichtungen verwendet werden.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung
des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der
Abstimmung möglich ist.
5.
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a)in jedem Stimmbezirk des Landkreises ErlangenHöchstadt, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,
b) durch Briefabstimmung.
6.
Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag
a)Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis
eingetragen sind,
b) Stimmberechtigte, die nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, wenn
• sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die
Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen
unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das
Bürgerverzeichnis versäumt haben oder dass ihr
Stimmrecht erst nach Ablauf der Antrags- oder
Beschwerdefrist entstanden ist oder
• ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.
7.
Der Abstimmungsschein kann bis
zum 17.04.2015 (2. Tag vor dem Abstimmungstag),
15:00 Uhr,
bei der jeweils zuständigen kreisangehörigen Gemeinde
schriftlich1 oder mündlich, nicht aber telefonisch,
beantragt werden. Das auf der Rückseite der Benachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden.
In den Fällen der Nr. 6 Buchst. b können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener
plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht
oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
9. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt.
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass
ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid,
12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
10. Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten
im Falle der Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein
so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief
dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis 18:00
Uhr eingeht. Möglich ist es aber auch, den Abstimmungsbrief unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben.
Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt zur
Briefabstimmung.
11. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung
des Briefabstimmungsergebnisses am Abstimmungstag
zusammen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die jeweilige Gemeinde.
12. Kennzeichnung des Stimmzettels:
Jede stimmberechtigte Person hat bei Bürgerentscheid 1
(Kreistagsbegehren für die StUB), bei Bürgerentscheid 2
(Bürgerbegehren gegen die StUB) und bei der Stichfrage
jeweils eine Stimme.
Der Stimmzettel ist an den für die Stimmvergabe vorgesehenen Stellen so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie
die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist der
Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht
erkennbar ist.
35
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens
unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie
sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
13. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar (§§ 108 d Satz 1, 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Erlangen, 10. März 2015
Alexander Tritthart
Landrat
Die Schriftform gilt durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax,
1
E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Bekanntmachung
der Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse der am
19.04.2015 stattfindenden Bürgerentscheide zur StadtUmland-Bahn im Landkreis Erlangen-Höchstadt
Die Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Feststellung
der endgültigen Abstimmungsergebnisse findet gemäß §§ 11
Abs. 1, 29 Abs. 5 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid für den Landkreis Erlangen-Höchstadt (LKr-BBS)
am
Dienstag, 21.04.2015, 16:00 Uhr,
im Landratsamt in Erlangen, Marktplatz 6,
Sitzungssaal, Zi.Nr. 201, statt.
Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet. Der
Abstimmungsausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig
machen (§ 11 Abs. 4 LKr-BBS).
Erlangen, 10.03.2015
Vogel
stellv. Abstimmungsleiter
Vortrag zu Aktionswoche „Zu Hause daheim“
Die meisten Einbrecher suchen ihre Opfer nicht nach deren
Vermögen aus, sondern danach, wo sie relativ problemlos
einbrechen können - beispielsweise durch Terrassentüren und
Fenster. Gewissen Schutz dagegen bieten Licht, Lärm und
Leute („LLL“) sowie wirksame und erkennbare Technik an
Fenstern und Türen.
Am Freitag, 08.05.2015, um 18:30 Uhr gibt Kriminaloberkommissar Udo Winkler, Berater der Kriminalpolizeiinspektion
Erlangen in der Aula der Grundschule II, Reuther Weg 5,
91085 Weisendorf (Eingang über den Pausenhof), Ratschläge
zum eigenen Verhalten und zu technischen Sicherungsmöglichkeiten. Landrat Alexander Tritthart lädt alle Bürgerinnen
und Bürger zu diesem kostenlosen Vortrag „Einbruchschutz Möglichkeiten der technischen Sicherung in Wohnungen
und Häusern“ ein. Damit beteiligt sich der Landkreis an der
bayernweiten Aktionswoche „Zu Hause daheim“ des Bayer.
Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 01.05. bis 10.05.2015.
Anmeldung erbeten
Die Platzzahl ist begrenzt. Interessenten können sich bei Frau
Anna-Maria Preller, Seniorenbeauftragte des Landkreises, Tel.
09131/803-277 oder per E-Mail [email protected] für den Vortrag anmelden.