Medienpreis für Finanzjournalisten

PRIVATE
Re
ch
t&
Ste
ue
rn
Das Geld-Magazin
Private Banking
und Anlagefonds
Euro-Franken-Wechselkurs
Bürokratieabbau gegen Frankenstärke
Finanzierung der Vorsorgewerke
Trusts in Israel
Wohin mit Compliance?
Dealing with Canadian tax authorities
Dealing with the IRS
Corporate taxation in Switzerland
Steuerhinterziehung von Klienten
Haftung ehrenamtlicher Stiftungsräte
Optimale Mittelallokation
Regulierung von Derivaten
Analyse von Geschäftsmodellen
Neues vom Büroflächenmarkt
Steuern und Liegenschaftenverwaltung
Medienpreis für Finanzjournalisten
Asset Management
Immobilien
Vorsorge & Versicherung
März / April 2015
16. Jahrgang Nr. 2 Fr. 10.–
private.ch
Dr. Ansgar Schott, Froriep
«Die Unabhängigkeit
des Vermögensverwalters»
PrIvate
Inhalt
aktuell
4 Optimale Mittelallokation:
Ziel oder ergebnis?
30 Wohin mit Compliance?
Nadine Balkanyi-Nordmann
und Dr. Matthias Reinhard-DeRoo
Lexperience AG
Prof. Dr. Erwin W. Heri, Fintool
32 Canadian tax authorities come
6 Schweizer kaufen deutsche
Familiengesellschaften
Edy Fischer, IfW
8 trusts in Israel
Prof. Dr. Hans Rainer Künzle, Kendris
10 Medienpreis
to the rescue of Swiss bankers
Claude E. Jodoin, Fasken Martineau
and Beat Meier, Dynamic Tree
34 Dealing with the United States
and the IrS
Martin Straub
Envisage Wealth Management
für Finanzjournalisten
37 Beraterdilemma bei SteuerPrivate Banking:
Die Schweiz bleibt Nr. 1
Seit Jahren wird der Untergang des
Schweizer Private Banking prophezeit. Schwarzmaler haben Hochkonjunktur. In der Tat stehen unsere
Banken und Vermögensverwalter seit
geraumer Zeit international unter
Druck. Konkurrenzierende Finanzplätze und klamme Finanzminister
reden die Schweiz schlecht. Unterstützung gibt es kaum, dafür umso
mehr Hindernisse und Verbote.
Und dann das: Gemäss einer
aktuellen Studie des Beratungsunternehmens Deloitte ist die Schweiz nach
wie vor die Nr. 1 in der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung
für Privatkunden. In ihrem Wealth
Management Centre Ranking kommt
Deloitte zum Schluss, dass die
Schweiz mit 2’000 Mrd. US$ verwalteten Kundenvermögen ihren Platz
als weltweit wichtigstes Vermögensverwaltungszentrum auch 2014
behaupten konnte. Das weltweite
Marktvolumen der internationalen
privaten Vermögensverwaltung schätzt
Deloitte auf gut 9’000 Mrd. US$.
Natürlich gibt es andere Finanzplätze, die sich (auf Kosten der
Schweiz) profilieren. Natürlich steht
das Schweizer Private Banking vor
grossen Herausforderungen und
Umwälzungen. Die neusten Zahlen
belegen aber vor allem eines: Es ist
noch lange nicht aller Tage Abend.
Dr. Norbert Bernhard
[email protected]
2/2015 Das Geld-Magazin
Fonds & asset Management
hinterziehung von Klienten
15 Finanzierung der vorsorgewerke
Dr. Reto Sutter
Umbricht Rechtsanwälte
Markus Fuchs, SFAMA
38 Die Unabhängigkeit des
16 Neue Freiheit für den
euro-Franken-Wechselkurs
Markus Züsli und Marcel Rüegg
Bank Linth LLB AG
vermögensverwalters
Dr. Ansgar Schott, Froriep
40 Haftung ehrenamtlicher
Stiftungsräte von Pensionskassen
18 analyse von Geschäftsmodellen
Gregory Walker, Walker Risk Solution
für erfolgreiche Investments
Rémy Schraner
Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG
20 regulierung von Derivaten
42 Corporate taxation
in Switzerland
Sustainable Finance
und strukturierten Produkten
Dr. Martin Liebi, Deloitte AG
44 Die Zeit drängt, Nachhaltigkeit
zum Durchbruch zu verhelfen
Immobilien
Otmar Hasler, Regierungschef a.D.,
Kaiser Partner
24 Neues vom Büroflächenmarkt
Dr. Robert Weinert, Wüest & Partner
45 Family Office academy –
eine neue Wissensplattform
25 Umsetzung von Steuervorlagen
Oliver Oehri, CSSP AG
Pavlo Stathakis, HEV Schweiz
46 asset management: financing
26 PSP Swiss Property
Qualität auf dem
Schweizer Immobilienmarkt
pensions systems as a key driver
Markus Fuchs, SFAMA
48 Impressum / erste adressen
28 Steueroptimierte
Liegenschaftenverwaltung
Dr. Christian R. Rossmann
PrimeTax AG
recht & Steuern
29 Bürokratieabbau gegen
die Frankenstärke
Dr. Frank Marty, Economiesuisse
50 vermögensverwaltung:
Schweiz bleibt Nr. 1
Dr. Daniel Kobler, Deloitte AG
Insert
Henley & Partners
conference on international
residence and citizenship
3
PrIvate
Die optimale Mittelallokation:
Ziel oder ergebnis?
Von Prof. Dr. Erwin W. Heri
Professor für Finanztheorie
an der Universität Basel und
am Swiss Finance Institute in Zürich
In den modernen Theorien der Portfolioselektion im Privatkundenbereich
wird mit Hilfe der unterschiedlichsten
Methoden versucht, der Risikofähigkeit
und dem Risikoappetit eines Kunden
auf die Spur zu kommen. Das beginnt
bei einfachen Gesprächen, geht über
verschiedene Arten von Fragebögen
bis hin zu psychologischen Testverfahren. Mit Hilfe dieser Verfahren wird
zu evaluieren versucht, ob der Kunde
zum einen versteht, in welcher Beziehung Risiko und Ertrag einzelner Anlagekategorien zueinander stehen und
andererseits, wie er sich selber dazu
stellt. Wenn «seine» Risikokategorie
spezifiziert ist, geht es darum, mit
Hilfe der Methoden der modernen
Portfoliotheorie das für ihn optimierte
effiziente Portfolio zu berechnen, um
ihm schliesslich aufzuzeigen, wie die
«richtige» Mittelallokation in Aktien,
Obligationen, Immobilien etc. etc. ausschaut.
Im nächsten Schritt geht es dann
um eine möglichst effiziente Aus4
führung des Anlagevorschlags. Je nach
Grösse des anzulegenden Betrages und
der entsprechenden Risikoneigung wird
dies über Strategiefonds, eine Kombination strukturierter Produkte, eine
Mischung von Einzelfonds oder über
Direktanlagen empfohlen werden.
Im heutigen Aufsatz wollen wir ein
dazu alternatives Denkmodell diskutieren, bei welchem wir einerseits Anleihen aufnehmen bei der Asset/Liability-Literatur und andererseits bei den
«mentalen Konten» aus der Behavioral
Finance. Während allerdings aus behavioral Sicht die «mentalen Konten»
eher in den Bereich der Anlagefehler
gehören, schieben wir sie hier auf die
andere (sprich: die Passiv-)Seite der
Vermögensbilanz, wo sie eine völlig
andere Rolle spielen können.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, wir
hätten einen 30jährigen Anleger vor uns,
der sich bewusst ist, dass er irgendeinmal in eine demographische Falle tappt
und sich deswegen schon heute Gedanken über seine dannzumalige Rente
macht. Ein durchaus vernünftiges Unterfangen. Sinnvollerweise wird ein
solcher Anleger zum Schluss kommen,
dass er wohl besser heute schon damit
beginnt, neben seinen staatlichen Vorsorgeplänen (denen er eben nicht mehr
so recht traut) auch ein privates Vorsorgekonto zu führen. Daneben schmiedet das eben neu verheiratete Paar Familienpläne mit einem kleinen Häuschen als Ziel in 5 Jahren. Im Übrigen
muss der gute Mann in einem Jahr die
letzte Rate seiner nebenberuflichen
Ausbildung von 15’000 Franken bezahlen, hat aber gerade eine Lebensversicherung von ebenfalls 15’000
Franken ausbezahlt bekommen. Diese
soll die Finanzierung der Ausbildungskosten decken.
Etwa so könnten die impliziten Verpflichtungsstrukturen der Vermögensbilanz unseres 30jährigen ausschauen.
Es liegt auf der Hand, dass die Finanzierung bzw. die Anlage von Mitteln
zur Deckung der unterschiedlichen
Verpflichtungen in dieser Bilanz eine
jeweils unterschiedliche Mittelallokation rechtfertigen. Die eben ausbezahlten 15’000 Franken, welche der Deckung der Ausbildungskosten dienen,
werden für die nächsten 12 Monate
wohl kaum in den Aktienmarkt investiert werden. Hingegen werden diejenigen Gelder, die unser 30jähriger für die
Aufbesserung seiner Rente in 35 Jahren zur Seite legt, hoffentlich zu 100%
in den Aktienmarkt investiert werden.
Und all das, was er noch zur Erfüllung
seines Familientraumes zur Seite legt,
wird – mit seiner Schätzung von 5 Jahren – wohl auch nicht allzu aggressiv
investiert sein.
Und seine Mittelallokation insgesamt? Ist nicht wirklich relevant. Denn
völlig zu Recht ist die Allokation für
sein mentales (und hoffentlich auch
effektives) Konto «Ausbildung» eine
völlig andere als für sein mentales
Konto «Rente in 35 Jahren» oder für
alles, was er für sein Haus zur Seite
legt. Und die konsolidierte oder aggregierte Asset Allocation ist dann nur
mehr ein mehr oder weniger zufälliges
Ergebnis der Einzelelemente und rechtfertigt keine separate Optimierung.
Natürlich wäre es – in Anlehnung an
das Vorgehen bei Pensionskassen –
möglich, eine Optimierung der Mittelallokation relativ zu den Verpflichtungsstrukturen vorzunehmen. Bis wir
aber im Privatkundenbereich so weit
sind, werden wohl noch ein paar Jahre
ins Land ziehen.
Asset & Liability Gedankengut spielt
auch im Privatkundenbereich eine zunehmend wichtige Rolle. In der Tat
sollte jegliche Anlagetätigkeit immer
zunächst mit einer Vermögensbilanz
bzw. der Analyse der impliziten und/
oder expliziten Verpflichtungsstruktur
des individuellen Anlegers beginnen.
Seit Jahren ist dies der Standard bei institutionellen Anlegern wie Versicherungen oder Pensionskassen. Es wird
Zeit, dass diese Denkhaltung sich auch
im Privatkundenbereich durchsetzt.
[email protected]
www.fintool.ch
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Schweizer Unternehmen als Käufer
deutscher Familiengesellschaften
lung des BIP für 2015 von +1,4% vor
der Aufwertung auf –1,5% reduziert.
Von Edy Fischer
Institut für Wirtschaftsberatung
Niggemann, Fischer & Partner GmbH
Zollikon / Zürich
Die drastische Aufwertung des Franken ist der Gau für Schweizer Unternehmen, die stark exportorientiert sind.
Die unerwartete Aufhebung des Mindestkurses führte zu einer Verteuerung
der Produkte und Waren auf Euro-Basis
um etwa 17% (Wechselkurs 1:1). Zwischenzeitlich ist der Wechselkurs wieder leicht angestiegen. Marktteilnehmer gehen davon aus, dass er sich zwischen 1,05 und 1,10 einpendeln wird.
Welche Auswirkungen dies für den zukünftigen Export-Umsatz hat, ist nicht
absehbar. Gleichzeitig brach der Aktienmarkt in der Schweiz in der Spitze
um fast 14% ein. Dieser Einbruch spiegelt die künftigen Absatz- und Gewinnerwartungen von Schweizer Unternehmen wider. Mittlerweile haben sich die
Aktienkurse wieder erholt.
Die Mehrheit der Schweizer Manager geht davon aus, dass sich die Erlöse
negativ entwickeln werden. Die Aufwertung des Frankens werden Unternehmer nicht allein durch Kosteneinsparungen und Produktivitätsfortschritte
kompensieren können. Aktuell hat die
Schweizer Konjunkturforschungsstelle
(KOF) die Prognose für die Entwick6
vorteile eines Standortes
in einem anderen Währungsgebiet
Für die Übernahme deutscher Unternehmen gibt es vielfältige Gründe: Die
Produktion erfolgt auf Euro-Basis und
wird nicht durch die Franken-Aufwertung «verzerrt». Durch die Verlagerung
der Produktion kann der Wettbewerbsnachteil durch die Aufwertung ausgeglichen werden. Die Unternehmen können weiterhin ausländische Kunden zu
wettbewerbsfähigen Preisen beliefern.
Aufgrund der Abwertung des Euros
können sich auch für Produkte aus dem
Euro-Raum interessante Absatzmöglichkeiten in der Schweiz ergeben.
Die verstärkte Kontaktaufnahme
von Schweizer Unternehmen mit deutschen M&A-Beratern zeigt, dass der
Kauf deutscher Produktionsunternehmen sehr gefragt ist. Neben vertriebsorientierten Synergien sind auch weitere
Synergie- und Skaleneffekte vorstellbar,
die in der Regel den Unternehmenswert
steigern und die Wettbewerbsposition
verbessern. Durch das Zusammenwirken von zwei oder mehr Unternehmen
sollen Erlöse gesteigert und/oder Kosten gesenkt werden. Durch die Stärkung der Marktstellung können sich
Synergien im Beschaffungsbereich ergeben. Durch eine optimierte Planung
können die Fertigungs- und Leistungskapazitäten besser genutzt werden.
Häufig erfolgt auch ein Technologieund Know-how-Transfer. Neben Synergie- und Skaleneffekten ist nicht zu
unterschätzen, dass keine sprachlichen
Barrieren bestehen. Auch kulturelle
Unterschiede sind eher gering. Diese
Aspekte erleichtern eine Übernahme
und anschliessende Integration der Unternehmen ungemein.
akquisitionsmöglichkeiten
Aufgrund der Franken-Stärke kommt
noch hinzu, dass Schweizer Unternehmen auch in der Lage sind, angemessene Verkaufspreise für deutsche Unternehmen zu zahlen, die zuvor nicht
möglich waren. Für Schweizer Unternehmer ist es zurzeit aber nicht unkompliziert, geeignete Unternehmen zu
identifizieren, die verkaufsbereit sind.
Der deutsche M&A-Markt ist aktuell
dadurch gekennzeichnet, dass mehr
Käufer als Verkäufer vorhanden sind.
Die verkaufsbereiten Unternehmer können vor diesem Hintergrund «wählerisch» sein. Viele verkaufsbereite
Unternehmer beschäftigen sich mit
den Eigenschaften, die ein potenzieller
Käufer mitbringen sollte. Neben der
Fähigkeit, den angestrebten Kaufpreis
zu zahlen, sollte ein Käufer auch die
Fähigkeit mitbringen, das Unternehmen weiterzuentwickeln.
Schweizer Unternehmen
als Unternehmenskäufer
Aktuell gibt es in vielen Branchen
mehr Käufer als Verkäufer. Deshalb
können sich deutsche Unternehmen
darauf konzentrieren, den «besten
Käufer» herauszufinden. Nicht selten
erwarten verkaufsbereite deutsche Unternehmen die folgenden Merkmale
von einem geeigneten Käufer:
• Er sollte eine definierte Zielsetzung
haben, die mit denen des deutschen
Unternehmens übereinstimmt;
• bevorzugt werden dabei Käufer, die
spezifische Stärken haben, um die Bedürfnisse des deutschen Unternehmens
zu befriedigen – das bedeutet Märkte,
Management, Wachstumschancen, eine
komplementäre Vertriebsorganisation
und komplementäre Produkte.
• Die Organisationsstruktur sollte eine
Verbindung der zwei Unternehmenseinheiten erlauben.
• Und natürlich sollte der verlangte
Preis bezahlt werden können.
Die Praxis hat gezeigt, dass Schweizer
Unternehmen diese Voraussetzungen
oft erfüllen. Aufgrund ihrer soliden
finanziellen Ausstattung ist es vielen
Schweizer Unternehmen möglich, strategische Kaufpreise zu zahlen.
[email protected]
www.ifwniggemann.ch
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
trusts in Israel
alon Kaplan hat an der Universität Zürich eine Dissertation in englischer Sprache
zum thema «trusts in Israel» verfasst, welche im Jahr 2014 abgenommen wurde.
Ich habe dabei als Zweitgutachter mitgewirkt und behandle nachfolgend einige
aspekte aus dieser arbeit.
Von Prof. Dr. Hans Rainer Künzle
Titularprofessor Universität Zürich
Partner Kendris AG
entwicklung
Der Trust in Israel geht einerseits auf
das Common Law zurück. Zunächst
wurde der Ausdruck Hekdesh für gemeinnützige Trusts (im Bereich von
Ausbildung, Religion, Kultur, Sport
u.a.) verwendet. Mit der Schaffung des
ersten Trust Laws (5739–1979) wurde
Hekdesh dann nur noch für Trusts verwendet, welche durch einen Hekdesh
Deed errichtet werden, gestützt auf
dieses neue Trust-Recht.
Schon vor dem Erlass des Trust
Laws im Jahre 1979 wurden Trusts
unter muslimischem Recht (Wakf) anerkannt. Sie können sowohl private wie
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dieses Instrument wird etwa verwendet,
um Grundstücke zu halten. Die Kirchen in Israel hielten ihre Grundstücke
daneben auch über liechtensteinische
Anstalten.
8
Grundlagen
Der Trust wurde in Israel verwendet,
um Familienvermögen zu bewahren, es
zu verwalten und vor Gläubigern zu
beschützen und es Familienmitgliedern
oder gemeinnützigen Institutionen zukommen zu lassen. Daneben wird der
Trust für die Nachfolgeplanung verwendet. Wenn Gerichte über Trusts befinden müssen, tun sie dies oft, indem
sie Parallelen zu anderen Jurisdiktionen suchen.
Ein Trust wird in Israel definiert als
«a relationship to any property by virtue of which a trustee is bound to hold
the same, or to act in respect thereof, in
the interest of a beneficiary or for some
other purpose». Dies beschreibt umfassend, wie man Vermögenswerte zum
Nutzen eines anderen halten kann. Der
Trustee hat die Kontrolle über das Trustvermögen, allerdings nicht zu seinem
eigenen Nutzen. Weil das Verhältnis von
Trustee und Trustvermögen im Gesetz
nicht genauer beschrieben wird, kann
entweder das Eigentum am Trustvermögen auf den Trustee übertragen werden oder dann nur die Kontrolle daran.
Der Settlor ist diejenige Person,
welche den Trust errichtet und das
Trustvermögen einbringt. Er bestellt
den Trustee. Ein Trust kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet
werden.
Der Trustee verwaltet das Trustvermögen gestützt auf den Trust Deed und
das Trust Law. Er kann ersetzt werden,
ohne dass der Trust beendet wird. Als
Trustee kann eine natürliche oder juristische Person wirken. Der Trustee muss
handlungsfähig sein und er wird ersetzt, wenn er ausfällt. Obwohl den
Trustee umfangreiche Pflichten treffen, nennt das Gesetz keine spezifischen Anforderungen für ihn.
Der Beneficiary ist die Person, welche den Nutzen aus dem Trustvermö-
gen ziehen darf. Die Art und Weise der
Begünstigung beschreibt der Settlor
üblicherweise in einem «Letter of
Wishes».
Es kommt oft vor, dass einem Protector Aufsichtsfunktionen zugedacht
werden: Der Protector stellt sicher,
dass die Wünsche des Settlors umgesetzt werden. Er kann definiert werden
als «the person who, under the trust
deed, has the power to appoint and to
dismiss the trustee, to give the trustee
orders, or whose approval is needed for
the trustee’s acts». Das Trust Law von
Israel regelt den Protector nicht, wohl
aber das israelische Steuerrecht. Dieses weist ihm folgende Aufgaben zu:
Ernennung, Instruktion und Entlastung
des Trustees sowie Zustimmung zu
dessen Handlungen. Israel ist eines der
wenigen Länder, welches den Protector
in seinen Gesetzen überhaupt berücksichtigt.
entstehungsarten von trusts
Ein Trust kann in Israel auf drei Arten
entstehen, nämlich von Gesetzes wegen, durch Vertrag mit dem Trustee
oder durch einen Hekdesh Deed.
Von Gesetzes wegen entstehen
Trusts unter anderem aufgrund der Ernennung durch ein Gericht. Dazu gehören etwa der Gesellschaftsliquidator
(Company Liquidator), der Konkursverwalter (Trustee in Bankruptcy), der
Beistand (Guardian) und der Erbschaftsverwalter / Willensvollstrecker
(Estate Administrator / Executor). Der
Trustee kann aber auch unter der Aufsicht einer Verwaltungsbehörde stehen,
so etwa der Public Trustee oder der
Verwalter von nachrichtenlosem Vermögen (Administrator of Abandoned
Assets respektive Absentee’s Assets).
Schliesslich gibt es Trustees, welche nur
mit Zustimmung einer Regulierungsbehörde eingesetzt werden dürfen,
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
etwa der Debenture Trustee oder
Trustees im Zusammenhang mit Stock
Option Plänen. Auch der sog. Blind
Trust gehört in diese Kategorie, wenn
er auch strikt genommen nicht von Gesetzes wegen entsteht. Politiker (wie
Benjamin Netanyahu oder Mitt Romney in den USA) haben diese Form der
Vermögensverwaltung gewählt, um Interessenkonflikte auszuschliessen. In
Israel basiert der Blind Trust auf der
«Notice of Rules to Prevent Conflicts
of Interest by Ministers and Deputy
Ministers of 2003».
Aufgrund eines Vertrags entstehen
Trusts, wenn in einer Transaktion alle
Anforderungen an einen Trust erfüllt
werden. Das hat das Gericht in The Arnon v. Pieutrekovsky wie folgt ausgedrückt: «A transaction will be regarded
as a trust-transaction to which the trust
law applies, if substantively all of the
provisions of the definition of a trust
have been fulfilled according to the
law.» Dabei muss keine Schriftform
gewahrt werden, es ist also auch eine
mündliche Vereinbarung denkbar. Es
genügt eine Übertragung von Vermögen auf den Trustee in einer Art,
welche es ihm ermöglicht, das Trustvermögen zu halten, zu vermieten oder
zu investieren. Hervorzuheben ist, dass
keine vollständige Eigentumsübertragung an den Trustee verlangt wird.
Aufgrund eines Hekdesh Deeds
entstehen Trusts in der Form eines notariellen Akts, durch letztwillige Verfügung oder durch eine Zahlungsinstruktion. In der Rechtsprechung wurde
auch noch die gerichtliche Errichtung
hinzugefügt. Neben diesen unterschiedlichen Entstehungsarten unterscheiden sich diese Trusts von denjenigen, welche durch Vertrag entstehen,
vor allem dadurch, dass sie – soweit im
Deed keine Vorbehalte gemacht werden – unveränderlich sind. Zudem
haben die Gerichte bei ihnen stärkere
Überwachungs- und Verwaltungsfunktionen. Auch die Stellung der Begünstigten kann nur aufgrund einer Ermächtigung im Deed oder eines Gerichts verändert werden.
real estate trust
Grundstück können in einen Real Estate Trust (RET) eingebracht werden.
Das Einbringen von Grundstücken in
2/2015 Das Geld-Magazin
einen solchen Trust sowie die Rückführung sind nach dem Real Property
Tax Law steuerlich neutral. In einem
Fall, in welchem der Trustee den Konkurs anmelden musste, wurden die
Rechte der Begünstigten höher angesiedelt als diejenigen der Gläubiger
(Receiver v. Tauber Tov), obwohl der
Trust aus dem Grundbuch nicht ersichtlich war und die Gläubiger ihn
also nicht erkennen konnten.
testamentary trust
Das israelische Erbrecht schränkt den
Erblasser in seinem Verfügungsrecht
nicht ein, es kennt kein eigentliches
Pflichtteilsrecht. Deshalb kann der
Erblasser letztwillig grundsätzlich frei
über seinen Nachlass verfügen, d.h. er
kann sein ganzes Vermögen in einen
Trust einbringen und die Begünstigten
frei wählen. Allerdings gibt es gewisse
Schutzrechte für den überlebenden
Ehegatten und die Nachkommen des
Erblassers: Diese haben das Recht, aus
dem Nachlass gewisse Zahlungen zu
erhalten. Zudem gibt es ein Verbot der
testamentarischen Verfügung über
Miri-Land. Das israelische Erbrecht
wird auf Erblasser in Israel und dort
befindliches Vermögen angewendet.
Weil dem Trustrecht der Vorrang über
das Erbrecht gegeben wird (siehe etwa
den Fall Attorney General v. Lishitzky), kann man mit der Errichtung eines
Trusts unter Umständen auch Restriktionen des Erbrechts überwinden.
Die Errichtung eines Testamentary
Trusts hat insbesondere den Zweck, das
Erbschaftsverfahren (Probate Procedure) zu vermeiden. Dieses Institut ist
aber auch dann besonders geeignet,
wenn es unter den Erben Personen gibt,
welche wegen ihres Alters (oder aus
anderen Gründen) nicht mit grösseren
Vermögen umgehen können. Es ist zudem möglich, mit diesem Instrument
gewissen Schwierigkeiten zu begegnen, welche das Internationale Privatrecht in gewissen Konstellationen bezüglich Zuständigkeit oder anwendbarem Recht bietet.
regeln des
Internationalen Privatrechts
Für das anwendbare Trustrecht gibt es
in Israel keine Regeln des Internationalen Privatrechts. Zudem hat Israel das
Haager Trust-Übereinkommen (HTÜ)
nicht ratifiziert. Deshalb werden die
Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts aus der Rechtsprechung
abgeleitet, insbesondere aus dem englischen Common Law. Die wichtigste
Regel lautet, dass das vom Settlor gewählte Recht massgebend ist. Wenn
das nicht der Fall ist oder wenn die
Wahl ungültig ist (etwa weil ein Trust
von der Art seiner Errichtung her im
betroffenen Land nicht anerkannt
wird), stellt man auf den engsten Zusammenhang ab.
Da in Israel viele Immigranten leben, besteht eine grosse Erfahrung im
Umgang mit ausländischen Trusts. Dabei werden u.a. auch Trusts anerkannt,
welche schon lange vor der israelischen Trust-Gesetzgebung (1979) errichtet wurden (vgl. etwa den Fall Israel British Bank Ltd.).
Schiedsgerichte
In einigen Staaten wurde die Schiedsgerichtsbarkeit von Trusts gesetzlich
geregelt, so etwa in Florida, Arizona,
Guernsey, Malta und den Bahamas.
Das israelische Recht regelt die Schiedsgerichtsbarkeit von Trusts nicht. Dennoch ist es auch in Israel denkbar, dass
Trusts in ein Schiedsverfahren einbezogen werden.
Wenn der Trust aufgrund eines Vertrags errichtet wurde, werden mindestens die Vertragsparteien (nicht aber
die Begünstigten) durch den Deed gebunden und müssen sich eine darin enthaltene Schiedsklausel entgegenhalten
lassen. Beim Testamentary Trust kann
die Durchführung des Probate-Verfahrens nicht als Anerkennung des Testaments (und damit der Schiedsklausel)
angesehen werden. Aber der Erblasser
kann in seinem Testament anordnen,
dass jeder, der von seinem Trust begünstigt werden will, zuvor seine Zustimmung zum Trust Deed gibt und damit auch die Schiedsklausel akzeptiert.
Wenn eine Schiedsklausel in einem
Hekdesh Deed enthalten ist, wird diese
(ähnlich wie in den USA – vgl. Rachal
v. Reitz) mindestens dann als verbindlich angesehen, wenn ein Begünstigter
seine Rechte geltend macht und den
Trustee einklagt.
[email protected]
www.kendris.com
9
PrIvate
Medienpreis für Finanzjournalisten:
ausschreibung
Am 7. Mai 2015 wird PRIVATE zum 14. Mal den Medienpreis für Finanzjournalisten verleihen. In Frage kommen Artikel und
Sendungen in deutscher, englischer oder französischer Sprache, die sich mit Bank- und Finanzfragen, Versicherungen,
Vorsorge und Pensionskassen oder Steuer- und Fiskalpolitik befassen. Die Beiträge müssen zwischen dem 1. April 2014 und
dem 31. März 2015 in einem öffentlichen Medium publiziert bzw. ausgestrahlt worden sein. Ausgeschlossen sind Beiträge in
Kundenmagazinen, gesponsorten Medien, PR-Publikationen oder -sendungen oder selbst verlegten Broschüren. Online-Medien
sind zugelassen, sofern sie über eine eigene Redaktion verfügen; Blogs sind ausgeschlossen. Teilnahmeberechtigt sind nur
hauptberufliche Journalisten. Pro Autor darf 1 Artikel bzw. 1 Sendung eingereicht werden. Team-Arbeiten sind willkommen.
Mögliche Genres: Berichte, Features, Reportagen, Dokumentationen, Ratgeber- und Servicebeiträge sowie Kommentare.
Die Beiträge müssen als PDF-Dateien (gedruckte Artikel) bzw. Internet-Links (Radio- und TV-Sendungen) an die folgende
Adresse gemailt werden: [email protected]. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
. 1. Preis Print
. 1. Preis TV
. 1. Preis Radio
. Ehrenpreise
. Preisgeld total
10
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
10’000.–
10’000.–
10’000.–
5’000.–
50’000.–
einsendeschluss: 1. april 2015
Weitere Informationen: www.medienpreis.info
Das Geld-Magazin 2/2015
PRIVATE
Medienpreis für Finanzjournalisten:
Jury
Prof. Dr. Otfried Jarren, Ordinarius für Publizistikwissenschaft, Prorektor der Universität Zürich (seit 2008)
Direktor des Instituts für Publizistikwissenschaft und Medienforschung (1998 bis 2008)
Präsident der Eidgenössischen Medienkommission (seit 2013)
Vorsitzender der Jury
Larissa Alghisi
Group Head of Communications
GAM Holding AG
www.gam.com
Fouad Bajjali
CEO
IG Bank SA
www.ig.com
Dr. Andreas Bickel
CIO
Sound Capital AG
www.sound-cap.com
Dagmar Fässler-Zumstein
Head of Communications
McKinsey Switzerland
www.mckinsey.ch
Markus Fuchs
Geschäftsführer
Swiss Funds & Asset Management
Association
www.sfama.ch
Dominique Gerster
Head Corporate Communications
Wealth Management Europe
UBS AG
www.ubs.com
Dr. Nikodemus Herger
Head of Marketing & Communications
responsAbility Investments AG
www.responsability.com
Beat Hügli
Leiter Marktbearbeitung
Avadis Vorsorge AG
www.avadis.ch
Christian H. Kälin
Partner
Henley & Partners
www.henleyglobal.com
Prof. Dr. Hans Rainer Künzle
Titularprofessor Universität Zürich
Partner Kendris AG
www.kendris.com
2/2015 Das Geld-Magazin
11
PrIvate
Medienpreis für Finanzjournalisten:
Jury
12
Michael Leysinger
Inhaber
Legatax Advisors Ltd.
www.legatax.ch
roman Limacher
Geschäftsführer
Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG
www.hauck-aufhaeuser.ch
Dr. thomas Mächtel
Leiter Sales and Marketing
LLB Asset Management
www.llb.li
Dr. Peter Moertl
Chairman & CEO
Premier Suisse Group
www.premier-suisse-group.com
valeria Montesoro
Head of Media Relations
BSI Bank
www.bsibank.com
Jonas Neff
Partner
BiermannNeff Executive Search
www.biermann-neff.ch
Martin Oberhausser
Marketing & Kommunikation
Baloise Investment Services
www.baloise.ch
Oliver Oehri
Founding Partner
Center for Social and Sustainable Products
www.cssp-ag.com
alfonso Papa
CEO Switzerland
ING Investment Management (Switzerland)
www.ingim.ch
Dr. Matthias reinhard-Deroo
Leiter Compliance
Lexperience AG
www.lexp.ch
Christian reuss
Chief Executive Officer
SIX Structured Products Exchange AG
www.six-structured-products.com
Susanne ruschinski
Leiterin Marketing und Kommunikation
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG
www.frankfurter-bankgesellschaft.com
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Medienpreis für Finanzjournalisten:
Jury
Hansjörg ryser
Mediensprecher
Helvetia Versicherungen
www.helvetia.ch
Stefan Schär
Leiter Unternehmenskommunikation
BDO AG
www.bdo.ch
Dr. ansgar Schott
Rechtsanwalt und Partner
Froriep
www.froriep.com
Luc Schuurmans
Mitglied der Geschäftleitung
Private Banking Bank Linth
www.banklinth.ch
Cosimo Schwarz
Geschäftsführer
Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG
www.finanzkonsulenten.ch
Dr. Norbert Seeger
Geschäftsführer
Seeger Advokatur und
ArComm Trust & Family Office
www.seeger.li
Dr. reto Sutter
Rechtsanwalt und Steuerexperte
www.retosutter.com
thomas Sutter
Leiter Kommunikation
und Deputy CEO
Schweizerische Bankiervereinigung
www.swissbanking.org
thomas thüler
CEO
Finops AG
www.finops.ch
Christian trixl
Direktor
Threadneedle Investments
www.threadneedle.ch
Dr. Norbert Bernhard
Sekretär des Medienpreises
Herausgeber PRIVATE
www.private.ch
2/2015 Das Geld-Magazin
13
PrIvate
Medienpreis für Finanzjournalisten:
Gewinner 2002 bis 2014
1. Preis 2002:
1. Preis 2003:
1. Preis 2004:
1. Preis 2005:
1. Preis 2006:
1. Preis 2007:
1. Preis 2008:
1. Preis 2009:
1. Preis 2010:
1. Preis 2011:
1. Preis 2012:
1. Preis 2013:
1. Preis 2014:
14
Claude Baumann (Weltwoche)
Beat Kappeler (NZZ am Sonntag)
Carmen Gasser und Stefan Lüscher (Bilanz)
Meinrad Ballmer und Marco Zanchi (Tages-Anzeiger)
Daniel Ammann (Weltwoche)
Albert Steck (Bilanz)
Markus Schneider (Weltwoche)
Michael Ferber und Michael Rasch (NZZ)
Harry Büsser (Bilanz)
Mark Dittli (Finanz und Wirtschaft / Tages-Anzeiger-Magazin)
Hansjürg Zumstein (Schweizer Fernsehen, Dokumentationen)
Zoé Baches (NZZ)
Reto Gerber und Andreas Kohli (Schweizer Fernsehen, Eco)
René Ammann und Balz Ruchti (Beobachter)
Michael Haselrieder, Karl Hinterleitner, Reinhard Laska (ZDF)
Philippe Béguelin, Mark Dittli, Christoph Gisiger, Tina Haldner, Ruedi Keller,
Tommaso Manzin, Andreas Neinhaus, Clifford Padevit, Alexander Trentin (Finanz und Wirtschaft)
Michael Rasch (NZZ) / Markus Städeli (NZZ am Sonntag)
Martin Vetterli und Bernhard Raos (Beobachter)
Katharina Deuber (Schweizer Fernsehen, Eco) / Samuel Emch (Schweizer Radio, Trend)
Pasquale Ferrara, Charlotte Michel, Christian Schürer, Wolfgang Wettstein, Ueli Schmezer
(Schweizer Fernsehen, Kassensturz)
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Fonds & Asset Management
Finanzierung der vorsorgewerke als Schlüsseltreiber
Von Markus Fuchs, Geschäftsführer Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA
Früher kamen ausländische Kunden in die Schweiz, um ihre
Vermögenswerte hier «offshore» verwalten zu lassen. Dieses
Geschäft wird auch künftig bedeutend sein, sich jedoch
schwieriger gestalten. Im Fokus steht nicht mehr primär der
«Import» (privater) Vermögenswerte in die Schweiz, sondern
der «Export» Schweizer Finanzdienstleistungen und -produkte
ins Ausland. Wenn der hiesige Finanzplatz auch in Zukunft
zu einem starken Player der Welt zählen will, muss er sich so
ausrichten, dass er vom internationalen Wachstumspotenzial
profitieren kann. Hier spielt das Asset Management – das institutionelle Vermögensverwaltungsgeschäft inklusive Fondsmarkt – eine zentrale Rolle.
Der Schweizer Asset-Management-Markt wird in den
nächsten Jahren nur beschränkt wachsen. Demgegenüber
sind die globalen Prognosen gemäss diversen Studien vergleichsweise hoch. Dieses Wachstum findet primär im Vorsorgebereich statt mit Pensionskassen, Versicherungen und
Staatsfonds als Hauptinvestoren. Weil die «Baby-Boomer»Generation das Rentenalter erreicht, werden sich die Anzahl
Rentenbezüger und die entsprechenden Ausgaben erhöhen.
Aufgrund der immer höheren Lebenserwartung wird die
Dauer der Rentenbezüge zudem immer länger. Dabei nehmen die Einkünfte der Vorsorgewerke wegen der demographischen Entwicklung nicht im erforderlichen Mass zu.
Die derzeitigen Trends an den Kapitalmärkten, insbesondere
Niedrigstzinsen, Staatsverschuldungen sowie tiefes Wirtschaftswachstum, verschärfen die Finanzierungslücke zu2/2015 Das Geld-Magazin
sätzlich. Diese Problematik ist nicht nur in Industrieländern
ein Thema, sondern akzentuiert sich zunehmend auch in
Schwellenländern, da neben der generellen Erhöhung der
Lebenserwartung auch in weniger entwickelten Ländern die
Geburtenrate zu sinken beginnt.
Vor diesem Hintergrund wird klar, dass zur Deckung des
künftigen Vorsorgebedarfs mehr Kapital geäufnet werden
muss. Dies kann durch verschiedene Massnahmen sichergestellt werden, wie beispielsweise Ausdehnung des Vorsorgebzw. Versicherungsobligatoriums, Anreize für freiwillige Beiträge oder Erhöhungen des Rentenalters. In vielen Ländern
wurden bereits entsprechende Massnahmen zur langfristigen
Sicherung der Altersvorsorge ergriffen oder sind in Planung.
Gemäss der neusten «Global Pensions Assets» Studie
von Towers Watson beliefen sich die Pensionsvermögen der
16 stärksten Länder Ende 2014 schätzungsweise auf 36’119
Mrd. US$. Dies entspricht einer Zunahme von 6,1% im Vergleich zum Vorjahr. Von 2004 bis 2014 verzeichneten diese
Länder durchschnittlich ein Wachstum von 6,0% pro Jahr.
Im gleichen Zeitraum erzielten Mexiko (16,1%), Australien
(11,7%), Hongkong (10%), und Brasilien (9,7%) die höchsten jährlichen Wachstumsraten ihrer Pensionsvermögen. Die
Schweizer Vorsorgevermögen wuchsen 4,5% pro Jahr. Mit
Abstand am meisten Pensionsvermögen befinden sich in den
USA (61,2% der Pensionsvermögen), UK (9,2%) und Japan
(7,9%).
In den kommenden Jahren werden auch die weltweiten
privaten Vermögen weiter steigen. Das grösste Wachstum
findet dabei abseits von Europa und den USA statt. Jedoch
dürften das in Fonds gebündelte Vermögen wie auch die auf
Mandatsbasis betreuten Gelder im Vorsorgebereich aus den
genannten Gründen weitaus stärker zunehmen. Es muss deshalb mit hoher Priorität sichergestellt werden, dass Schweizer Anbieter an diesem internationalen Wachstum der institutionellen Vermögenswerte partizipieren können. Nur so
kann das Schweizer Asset Management langfristig gestärkt
werden und wettbewerbsfähig sein. Dies ist nur möglich, wenn
Schweizer Asset Manager ihre Dienstleistungen und Produkte
tatsächlich ins Ausland exportieren können und dürfen. Eine
Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich unser Finanzmarktrecht im Einklang mit internationalen Regulierungsstandards befindet. Das Finanzinfrastrukturgesetz sowie die
Vorlagen für ein Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz müssen letztlich dem Zweck der Exportfähigkeit
Schweizer Finanzdienstleistungen und -produkte dienen.
[email protected] / www.sfama.ch
15
PrIvate
Was bedeutet die neue Freiheit
des euro-Franken-Wechselkurses?
ein ausserordentlicher Umstand hat die anlageberatung anfang 2015 geprägt. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat mit der aufgabe der euro-Untergrenze am 15. Januar und der damit verbundenen Frankenaufwertung die Wirtschaft einem anpassungsschock ausgesetzt. es droht eine rezession, auch wenn sich die
Wechselkurssituation inzwischen wieder leicht entspannt hat. Im Folgenden werden diese besondere Situation
und ihre auswirkungen betrachtet.1)
Von Markus Züsli
Regionenleiter Zürichsee
Private Banking, Bank Linth LLB AG
und Marcel Rüegg
Regionenleiter Obersee
Private Banking, Bank Linth LLB AG
Die SNB sah sich im September 2011
am Kulminationspunkt der europäischen
Schuldenkrise gezwungen, für den Euro
eine Untergrenze von 1.20 Franken festzusetzen. Ziel dieser Massnahme war
es, der Wirtschaft Zeit zu verschaffen,
sich an die neuen Wechselkursrelationen anzupassen. Es war von Anfang an
klar, dass die Nationalbank den EuroKurs irgendwann wieder freigeben würde. Ob der 15. Januar der richtige Zeitpunkt dafür war, darüber lässt sich streiten. Als flankierende Massnahme hat die
SNB mit der Freigabe des Euro-Kurses
den Zinssatz für bei ihr gehaltene Bankeinlagen um 50 Basispunkte auf –0,75%
und das Zielband für den DreimonatsLibor auf –1,25% bis –0,25% gesenkt.
Trotzdem dürfte sie das Ausmass der
Frankenaufwertung gegenüber allen
wichtigen Währungen überrascht haben. Aus Sicht der Nationalbank hat
der Franken überschossen und sollte
sich mittelfristig wieder abschwächen.
Für diese Annahme spricht nicht
nur der Umstand, dass Märkte zu Überreaktionen neigen, sie ist auch aus ökonomischer Sicht plausibel. Als Folge der
Frankenaufwertung droht der Schweizer Wirtschaft eine Anpassungsrezession, auch wenn der BIP-Rückgang
nach der jüngsten Wechselkursentspannung niedriger ausfallen dürfte als
die Konjunkturforschungsstelle an der
ETH Zürich (KOF) geschätzt hat. Sie
ging in ihrer Prognose nämlich von einer Wechselkursrelation von 1:1 zwischen Franken und Euro bis Ende 2016
aus. Die wirtschaftliche Entwicklung
in der Eurozone hingegen scheint sich
zu verbessern. Die Vorlaufindikatoren
haben inzwischen in den positiven Bereich gedreht. Der Wertverlust des
Euro und der Ölpreisverfall unterstützen die wirtschaftliche Erholung. Ausserdem werden von der Budgetpolitik
weniger restriktive Wirkungen ausgehen. Es ist somit zu erwarten, dass im
16
2. Halbjahr einer sich abschwächenden
Schweizer Konjunktur eine an Dynamik gewinnende Eurozone gegenübersteht. Unter diesen Voraussetzungen
müsste der Franken einen Teil seiner
Überbewertung wieder abbauen.
Eine starke Währung sorgt in einer
Volkswirtschaft generell für eine effiziente und schlanke Produktionsstruktur. Eine solche Politik fordert vor
allem die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren wie
Tourismus und Exportwirtschaft. Die
durch den jüngsten Frankenschock
notwendig gewordene Ausschöpfung
vorhandener Rationalisierungspotenziale wird sich jedoch nur über einen
längeren Zeitraum realisieren lassen.
Kurzfristig wird die Exportwirtschaft
deshalb wahrscheinlich Marktanteilsverluste erleiden. Wie gross diese und
die damit verbundenen Wachstumseinbussen ausfallen, hängt wesentlich
vom Ausmass der Aufwertung und
dem Vorleistungsanteil der betroffenen
Unternehmen ab. Da sich die Importe
verbilligen, reduziert sich der Rückgang des Exportvolumens mit der Höhe
des Anteils importierter Vorprodukte.
Simulationsrechnungen zeigen, dass
das Exportvolumen bei einer Aufwertung um 1% und einem Importanteil
von 30% um rund 0,7% sinkt, während
es bei einem Importanteil von 70% um
rund 0,6% steigt. Die Folgen der SNBEntscheidung vom 15. Januar treffen
somit nicht alle Unternehmen im exponierten Sektor gleichermassen. Ein
Umstand, den der Aktienmarkt in seiner ersten Reaktion sehr wohl berücksichtigt hat, auch wenn die Kurskorrektur in Einzelfällen zu schwach bzw.
zu stark ausfiel.
Inwieweit die Anpassungslasten im
Allgemeinen und die damit verbundenen Ungleichheiten im Speziellen durch
Subventionen gemildert werden sollen,
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
ist umstritten. Sollte man sich trotzdem
für staatliche Hilfen aussprechen, wären diese auf jeden Fall degressiv, das
heisst im Zeitablauf abnehmend, zu
gestalten.
Aus makroökonomischer Sicht sind
grundsätzlich die Konsumenten und
Sparer die Nutzniesser einer starken
Währung, auch wenn man allfällige
Arbeitsplatzrisiken, Lohneinbussen und
momentan die negativen Zinsen den
Wohlfahrtsgewinnen
gegenrechnen
muss. Das tiefe Nominalzinsniveau auf
dem schweizerischen Obligationenmarkt ist nicht auf die SNB-Entscheidung zurückzuführen, es ist das Ergebnis weltweit tiefer Zinsen. Nicht wenige
Experten führen das schwache Wachstum der Weltwirtschaft auf das globale
Ungleichgewicht zwischen geplanter
Ersparnis und geplanter Investition zurück. Weltweit gesehen muss jedoch
der Ersparnis eine entsprechende Verschuldung gegenüberstehen. Im Wesentlichen sind es der Zins- und der
Nachfragemechanismus, welche die
Pläne mit dieser Ex-post-Identität in
Übereinstimmung bringen. Allerdings
um den Preis, dass die wirtschaftlichen
Akteure ihre Pläne nicht im gewünschten Masse umsetzen können. Die Konsequenz davon sind stagnierende oder
sinkende Einkommen, Arbeitslosigkeit, Budgetdefizite und nicht zuletzt
das tiefe Nominalzinsniveau. Mit der
Einführung von Negativzinsen beabsichtigen die Zentralbanken, den Zinsmechanismus zu stärken, der Sparen
und Investieren ins Gleichgewicht
bringen soll. Inzwischen haben auch
die Notenbanken von Dänemark und
Schweden negative Zinsen eingeführt.
Auf dem schweizerischen Obligationenmarkt sind die Nominalzinsen
zurzeit bis zu Laufzeiten von 8 Jahren
im negativen Bereich. Das sind keine
guten Nachrichten für den Sparer, vor
allem nicht für jenen, der nicht in Aktien investiert sein will oder kann.
Möchte er Vermögensverluste vermeiden, muss er grössere Anlagerisiken
eingehen. Im festverzinslichen Bereich
hat er die Wahl zwischen Zinsänderungs-, Kredit- oder Währungsrisiko.
Das Zinsänderungsrisiko wird zurzeit
durch zwei gegenläufige Kräfte bestimmt: die sich in den USA und
Grossbritannien abzeichnende Zins2/2015 Das Geld-Magazin
Wirtschaftsentwicklung Schweiz
Quellen: ASM / Bloomberg
Swap-Sätze Schweizer Franken
Quellen: ASM / Bloomberg
wende und den Umstand, dass nichts
auf einen raschen Abbau des globalen
Sparüberhangs hindeutet. In diesem
Spannungsfeld ist mit einer erhöhten
Volatilität an den Obligationenmärkten
zu rechnen, die vor allem am langen
Ende zu deutlichen Kursreaktionen
führt. Obwohl anzunehmen ist, dass
das Nominalzinsniveau historisch gesehen tief bleiben wird, ist noch nicht
absehbar, auf welchem Niveau sich der
Gleichgewichtszins einpendeln wird.
Es ist deshalb nicht ratsam, ausschliesslich Langläufer ins Portfolio zu
legen. Nachdem sich die Risikoprämien in den vergangenen Jahren markant abgebaut haben, ist auch hinsicht-
lich der Kreditrisiken eine gewisse Zurückhaltung geboten. Der Einzelfall ist
jeweils sorgfältig zu prüfen. Die Beimischung von Fremdwährungsanleihen
erhöht ebenfalls das Portfoliorisiko.
Das Zinsgefälle und der deutlich überbewertete Franken lassen dieses Risiko
in Relation zum erwarteten Ertrag jedoch als vertretbar erscheinen.
1) Dieser Artikel entstand mit Unterstützung
von Peter Goller, Chefökonom der LLB Asset
Management AG ([email protected]).
[email protected]
[email protected]
www.banklinth.ch
17
PrIvate
Geschäftsmodelle entscheidend
Die analyse von Geschäftsmodellen stellt den bedeutendsten Baustein für langfristig erfolgreiche Investmentstrategien dar.
und Wettbewerbsregeln ihrer jeweiligen Branche verändert haben. Beide
Firmen haben einen Teil der Wertschöpfungskette zum Kunden ausgelagert. Bei Ikea war es der Transport und
der Zusammenbau der Möbel, bei Dell
der Verzicht auf Zwischenhändler und
die Build-to-Order-Verfahren in der
Produktion.
Bei Innovationen von Geschäftsmodellen handelt es sich immer um
strategische Neuerungen, da sie die
grundlegende Struktur eines Geschäfts
verändern. Ein Geschäftsmodell selbst
ist jedoch keine Strategie – seine bewusste Veränderung, um sich gegenüber Wettbewerbern zu unterscheiden,
aber sehr wohl. Bei der Innovation von
Geschäftsmodellen geht es immer um
die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils, der auf einer Differenzierung gegenüber Wettbewerbern beruht.
Von Rémy Schraner, CIO, Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG
Je länger der Investmenthorizont ist,
desto mehr Erfolg versprechen Anlagen in Firmen mit starken Geschäftsmodellen. Die Forschungsergebnisse
sind auf diesem Gebiet eindeutig: Sowohl quantitative als auch qualitative
Analysen zeigen, dass Geschäftsmodelle für den Erfolg einer Investmentstrategie entscheidend sind. Das gilt
insbesondere bei langfristigen Betrachtungszeiträumen. Unser Anlageprozess implementiert daher entsprechende Bewertungen.
Innovative Geschäftsmodelle
identifizieren
Eine umfassende Analyse eines Geschäftsmodells beschreibt exakt die
Funktionsweise eines Unternehmens.
Dabei steht die spezifische Art und
Weise, wie ein Unternehmen Gewinn
erzielt, im Mittelpunkt der Untersuchung. Unser Ziel ist es, die Schlüsselfaktoren für den geschäftlichen Erfolg
beziehungsweise den Misserfolg von
Firmen möglichst exakt zu identifizieren. Daraus abgeleitet können wir
unter anderem künftige Umsatzent18
wicklungen, Margen und Gewinne
prognostizieren.
Die Erfahrung zeigt, dass Unternehmen über die Zeit immer neue Geschäftsmodelle entwickeln, den Markt
durchdringen und gleichzeitig alte verschwinden. Beispielsweise entstanden
in den 90er Jahren insbesondere im
Zusammenhang mit der zunehmenden
Verbreitung des Internets eine ganze
Reihe neuer kommerzieller Aktivitäten. Für Unternehmen eröffneten sich
neue Möglichkeiten, Gewinne zu erzielen – zum Beispiel, indem statt der
Endnutzer Dritte für ein Angebot zahlen wie bei der Bannerwerbung im Internet oder dass Software weitgehend
ohne Distributionskosten heruntergeladen werden kann. Schon Jahre zuvor
eröffnete die Einführung von Ratenkäufen und Leasingverträgen Firmen
neue Wege, Gewinne zu erwirtschaften. Innovative Geschäftsmodelle ergänzen und ersetzen auf weitgehend
gesättigten Märkten die Produkt- beziehungsweise Prozessinnovationen.
Ikea und Dell sind gute Beispiele für
Unternehmen, die die Grundstrukturen
Starke Marken und alleinstellungsmerkmale als entscheidender trumpf
Generell schaffen es Unternehmen mit
starken Geschäftsmodellen, Wettbewerbsvorteile zu erlangen. In der Regel
gelingt dies durch Innovationen, noch
häufiger sogar durch Differenzierung
gegenüber der Konkurrenz. Dies kann
beispielsweise durch die Schaffung einer starken Marke wie typischerweise in
der Luxusgüterindustrie erreicht werden. Oftmals verschafft sich ein Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil auch
dadurch, dass es in der Wertschöpfungskette über ein einzigartiges Wissen verfügt. Entsprechende Beispiele
finden sich häufig in der Gesundheitsbranche, wie beispielsweise bei der
Schweizer Pharmazie- und Logistikunternehmensgruppe Galenica mit ihrem sehr starken Distributionsnetz. Im
Industriebereich basieren die Wettbewerbsvorteile dagegen meistens auf
einer Technologieführerschaft – zum
Beispiel beim Softwarehersteller SAP.
Ein Softwarewechsel der Kunden stellt
zudem eine grosse Hürde dar und ist
mit entsprechend hohen Kosten verbunden. Manchmal basieren WettbeDas Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Faktoren in der Geschäftsmodell-analyse
Quelle: Hauck & Aufhäuser (Schweiz) AG, 2015
werbsvorteile auch auf staatlichen Regulierungen, die heimische Unternehmen gegenüber ausländischen bevorzugen, also gewissermassen auf Protektionismus. Ein Beispiel hierzu ist der
teilweise in staatlichem Besitz befindliche chinesische Hersteller von Schienenfahrzeugen CSR Corporation.
analyse-Methodik
Um die starken Geschäftsmodelle zu
identifizieren und zu definieren haben
Wissenschaft und Praxis über die Jahre
hinweg eine umfangreiche Methodik
entwickelt. Diese basiert zu einem wesentlichen Teil auf den Forschungsarbeiten von Professor Michael Porter.
Der US-amerikanische Ökonom erlangte vor allem mit der Formulierung
verschiedener Wettbewerbsstrategien
in Fachkreisen grosse Bekanntheit.
In der Praxis analysieren wir in
einem ersten Schritt die Wettbewerbssituation innerhalb einer Branche und
versuchen festzustellen, ob diese hoch
oder niedrig ausfällt. Wir bewerten verschiedene Merkmale wie zum Beispiel
Über- oder Unterkapazitäten, Branchenwachstum oder die Differenzierung zwischen den angebotenen Produkten und Dienstleistungen. Der
zweite entscheidende Faktor ist die Gefahr durch neue Konkurrenten. Diese
2/2015 Das Geld-Magazin
lässt sich vor allem anhand bestehender und künftiger Markteintrittsbarrieren festmachen. Drittens prüfen wir,
wie stark die Position sowohl der Kunden als auch der Zulieferer ist. Schliesslich gilt es zu untersuchen, inwieweit
es Ersatzprodukte gibt und wie gross
das Risiko ist, dass diese die Angebote
eines Unternehmens substituieren.
Bei unseren Analysen bewerten wir
ausserdem die Führungskräfte und
Managementstrukturen einer Firma.
Generell präferieren wir eine klare
Trennung zwischen Verwaltungsrat und
operativer Führung. Glaubwürdige
Kontrollstellen spielen ebenfalls eine
wichtige Rolle. Insgesamt ist die fachliche Kompetenz der Führungskräfte
von zentraler Bedeutung.
Der regulatorische Rahmen, in dem
sich eine Firma bewegt, stellt ein weiteres wichtiges Merkmal dar. Je nach
Ausgestaltung können diese Rahmenbedingungen für Unternehmen langfristige Wettbewerbsvorteile bedeuten,
umgekehrt aber auch die Gewinnaussichten beeinträchtigen.
Schliesslich ist zu beobachten, dass
seit rund 20 Jahren das Wachstum von
Unternehmen immer stärker mit identifizierbaren Megatrends korreliert.
Diese resultieren häufig aus einer
Kombination sozialer und ökonomi-
scher Entwicklungen und sind die
Folge der fortschreitenden Globalisierung oder von Bevölkerungsströmen.
Diese Trends analysieren wir in den
Geschäftsmodellen in zwei Stufen. In
einem ersten Schritt untersuchen wir,
welcher Megatrend für eine Gesellschaft wirtschaftlich relevant ist. Anschliessend beurteilen wir die Stärke
des Einflusses auf die Unternehmensergebnisse. Die Geschäftsmodell-Analysen werden zunehmend auch mit
Nachhaltigkeitsanalysen ergänzt. Neben der Betrachtung der Führungsgrundsätze ist es hilfreich, die angebotenen Dienstleistungen und Produkte
unter anderem auch auf ihre Legitimität aus gesellschaftlicher und ökologischer Sicht hin zu überprüfen.
Fazit
Die Analyse von Geschäftsmodellen
ist facettenreich und komplex. Erfolgt
sie exakt und umfassend, verschafft sie
bei der Prognose des Unternehmenswachstums, der Margen und damit des
Gewinns sowie des Kapitalbedarfs Sicherheit. Dies erlaubt es, im Anlageprozess Kursziele zu setzen und damit
das Gewinn- und Verlustpotenzial einzelner Investments zu identifizieren.
[email protected]
www.hauck-aufhaeuser.ch
19
PrIvate
Neue Bestimmungen
zu Derivaten und
strukturierten Produkten
Von Dr. iur. Martin Liebi, LL.M., Rechtsanwalt, Deloitte AG
Die Schweizer Regulierung von Derivaten und insbesondere von strukturierten Produkten erfährt momentan
eine grundlegende Veränderung. Zum
einen werden strukturierte Produkte in
den Richtlinien über die Information
der Anlegerinnen und Anleger zu
strukturierten Produkten der Schweizerischen Bankiervereinigung vom
September 2014 (Richtlinien 2014),
die von der Finma im September 2014
als Mindeststandard anerkannt wurden
und am 1. März 2015 in Kraft getreten
sind, einer veränderten Regulierung
unterworfen und zum anderen werden
Derivate neu nach dem Vorentwurf des
Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten
im Effekten- und Derivatehandel (VEFinfraG) unter gewissen Voraussetzungen unter das FinfraG fallen. Der VEFinfraG wird in der Frühjahressession
vom Nationalrat und in der Sommersession vom Ständerat beraten werden.
Das FinfraG wird voraussichtlich am
20
1. Januar 2016 in Kraft treten. Nachfolgend werden die wichtigsten anstehenden Neuerungen bezüglich strukturierten Produkten und Derivaten unter dem
VE-FinfraG kurz dargelegt.
1. Neue terminologie:
«Derivate oder Derivatgeschäfte»
und «strukturierte Produkte»
Gemäss Art. 2 Bst. c VE-FinfraG versteht man unter einem Derivat oder
einem Derivatgeschäft einen Finanzkontrakt (bilateraler Vertrag), dessen
Wert sich unmittelbar oder mittelbar
vom Preis oder Mass eines Basiswerts
ableitet. Unter Finanzkontrakten werden demnach Swaps, Optionen und
Termingeschäfte verstanden. Kassageschäfte, d.h. Verkaufsgeschäfte nach
deren Bedingungen die Lieferung innert zweier Handelstage oder der
marktüblichen Lieferfrist erfolgt, sind
keine Derivate. Der im VE-FinfraG
neudefinierte Begriff «Derivat» würde
demnach grundsätzlich auch struktu-
rierte Produkte erfassen. Das ist problematisch, weil alle Derivate gemäss
dem Kapitel über den Handel mit Derivaten des VE-FinfraG (Kapitel) gemäss Art. 93 Abs. 3 VE-FinfraG grundsätzlich der Pflicht zur Abrechnung
über eine zentrale Gegenpartei, der
Meldepflicht an ein Transaktionsregister bzw. möglicherweise der Risikominderungspflicht oder der Plattformhandelspflicht unterliegen. Gemäss
Art. 93 Abs. 3 VE-FinfraG gelten
«strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate» jedoch
nicht als Derivate im Sinne des Kapitels. Strukturierte Produkte unterliegen
demnach nicht den Abrechnungs-,
Melde-, Risikominderungs- und Plattformhandelspflichten des VE-FinfraG.
Strukturierte Produkte sind aber Gegenstand der Straftatbestände «Ausnützung von Insiderinformationen» gemäss
Art. 151 VE-FinfraG und «Marktmanipulation» gemäss Art. 152 VE-FinfraG.
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Schematische Übersicht der Pflichten im Derivatehandel nach Gegenparteien
Finanzielle GP
Kleine finanzielle GP
Nicht finanzielle GP
über Schwellenwert
Nicht finanzielle GP
unter Schwellenwert
abrechnung
ja
nein
ja
nein
Meldung
ja
ja
ja
ja
risikominderung
operationelles risiko
ja
ja
ja
ja
risikominderung
Bewertung ausstehender Geschäfte
ja
nein
ja
nein
risikominderung
austausch von
Sicherheiten
ja
ja
ja
nein
Plattformhandel
ja
nein
ja
nein
2. Die neuen richtlinien über die
Information der anlegerinnen
und anleger zu strukturierten
Produkten vom September 2014
Die neuen Richtlinien 2014, die die
Richtlinie über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten vom Juli 2007 ersetzen,
enthalten neu die folgenden Elemente:
dukte, welche eine kollektive Kapitalanlage als Basiswert aufweisen, strukturierte Produkte sind. Man wird sich
neu demnach bloss auf die Lehre und
Rechtsprechung zu Art. 5 und 7 KAG
und die Finma-FAQ «strukturierte Produkte» abstützen können, wenn kollektive Kapitalanlagen von strukturierten
Produkten abzugrenzen sind.
• Geltungsbereich
• Informationspflicht: Grundsatz
Der vereinfachte Prospekt muss interessierten nicht qualifizierten Anlegern
proaktiv angeboten werden und diese
müssen darauf hingewiesen werden,
wo der vereinfachte Prospekt bezogen
werden kann. Im vorläufigen vereinfachten Prospekt müssen die einzelnen
wirtschaftlichen Parameter noch nicht
definitiv festgelegt werden und können
bloss mit indikativen Werten angegeben werden. Diese indikativen Werte
sind klar als solche zu bezeichnen.
Die Richtlinien 2014 stellen klar, dass
ein vereinfachter Prospekt nur erstellt
werden muss, wenn ein Vertrieb im
Sinne von Art. 3 KAG bzw. des FinmaRundschreibens 2013/9 «Vertrieb Kollektiver Kapitalanlagen» erfolgt. Diese
Anpassung wurde notwendig, weil im
Rahmen der KAG-Revision 2013 das
Prinzip der «öffentlichen Werbung» mit
dem Prinzip «Vertrieb» ersetzt wurde.
•Der Begriff «strukturierte Produkte»
Die Richtlinien 2014 verzichten neu
auf eine Legaldefinition des Begriffs
«strukturierte Produkte» und verweisen neu für die Begriffsumschreibung
bloss auf Art. 5 KAG, der wiederum
keine Legaldefinition enthält und die
Definition des Begriffs der Lehre und
Rechtsprechung überlässt. Die Erläuterungen zu den Richtlinien 2014 verzichten neu darauf zu erwähnen, dass
Produkte, bei denen im Wesentlichen
der Risikotransfer im engeren Sinne im
Vordergrund steht, zu den strukturierten Produkten gezählt werden. Zudem
fällt der Hinweis weg, dass auch Pro2/2015 Das Geld-Magazin
• Informationspflicht: Inhalt
Der vereinfachte Prospekt ist in drei
Oberkategorien: 1. Produktebeschreibung, 2. Gewinn- und Verlustaussichten und 3. Bedeutende Risiken für Anlegerinnen und Anleger zu gliedern.
Weitere leicht verständliche Informationen können hinzugefügt werden.
• Inhalt: «Produktebeschreibung»
Neu ist in jedem Fall anzugeben, ob der
Emittent einer prudentiellen Aufsicht
untersteht oder nicht (mit Angabe der
Aufsichtsbehörde) bzw. auf eine feh-
lende Unterstellung ausdrücklich hinzuweisen. Ein Rating muss ebenfalls
aufgeführt werden bzw. es muss darauf
hingewiesen werden, dass kein Rating
besteht. Die Kategorisierungsnummer
und Produktebezeichnung gemäss Kategorisierung des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte bzw.
eine mögliche Kotierung müssen angegeben werden. Alle Gebühren für den
Vertrieb, einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner, müssen
offengelegt werden. Die Offenlegung
erfolgt grundsätzlich als Prozentsatz
des Nominalbetrags, kann aber auch in
der Form von Berechnungsparametern
erfolgen, wenn die Gebühren von der
Performance des strukturierten Produkts abhängig sind. Bei Produkten,
deren Basiswert während der Laufzeit
diskretionär verwaltet wird, ist auf der
ersten Seite des vereinfachten Prospekts, an prominenter Stelle und in
Fettdruck, auf die dynamische, diskretionäre Verwaltung hinzuweisen. Zudem müssen neu die Eckwerte der
Anlagestrategie, der Verwalter, die Verwaltungskommission, die Angabe, wo
die Information zur Anlagestrategie
kostenfrei bezogen werden kann und
die Angabe, bei welcher Stelle die aktuelle Zusammensetzung des Basiswerts zugänglich ist, offengelegt werden. Schliesslich müssen auch die Sicherheiten beschrieben sowie die Methodik, Höhe, Qualität, allfällige Anpassung der Laufzeit und der Verwertungsmechanismus dargelegt werden
21
PrIvate
(inklusive der Angabe über die Verwahrstelle und die Angabe, bei welcher
Stelle der Sicherungsvertrag kostenfrei
zugänglich ist).
• Inhalt: «Gewinn- und Verlustaussichten»
Im vorläufigen und im definitiven vereinfachten Prospekt muss aufgezeigt
werden, wie sich die Kursentwicklung
in den Basiswerten auf den Rückzahlungsbetrag bzw. die Lieferverpflichtungen unter dem strukturierten Produkt auswirken. Dem Anleger muss in
leicht verständlicher Sprache erklärt
werden, wie hoch die maximale Rendite bzw. der maximale Verlust sein
können.
3. Derivate im vorentwurf zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Derivate unterstehen neu nach dem
VE-FinfraG grundsätzlich einer Abrechnungs-, Melde- bzw. möglicherweise einer Plattformhandels- oder
Risikominderungspflicht. Die noch zu
erlassende Verordnung zum FinfraG
wird die Kategorien von Derivaten, die
der Abrechnungs-, Melde-, Plattformhandels- oder Risikominderungspflicht
unterliegen, festlegen. Unter der Ab-
rechnungspflicht werden Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und
der Abwicklung eines Geschäfts (Clearing), welches nicht an einem Handelsplatz erfolgte, verstanden. Keiner Abrechnungspflicht unterliegen insbesondere gemäss Art. 97 Abs. 3 VE-FinfraG
Derivate, die von keiner bewilligten oder
anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden, Währungsswaps und
-termingeschäfte, soweit sie Zug um
Zug (payment versus payment) abgewickelt werden, sowie gemäss Art. 96
Abs. 2 VE-FinfraG Transaktionen, bei
denen es sich bei einer der Gegenparteien entweder um eine kleine finanzielle (d.h. Finma-beaufsichtigte Lizenzträgerin, deren OTC-Derivatbruttoposition einen bestimmten Schwellenwert
nicht übersteigt) oder um eine kleine
nicht finanzielle (d.h. alle nicht unter
den Begriff «finanzielle Gegenpartei»
fallenden Gegenparteien, deren Bruttoposition per Derivatkategorie einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen) Gegenpartei handelt.
Alle Derivatgeschäfte (sowohl OTCDerivatgeschäfte als auch über einen
Handelsplatz oder ein organisiertes
Handelssystem gehandelte Derivate)
müssen am folgenden Tag an ein
Finma-bewilligtes oder anerkanntes
Transaktionsregister gemeldet werden.
Anders als bei den europäischen Bestimmungen unter EMIR ist jedoch
grundsätzlich nur eine Gegenpartei für
die Meldung zuständig. Gegenparteien
von OTC-Derivatgeschäften, die nicht
über eine von der Finma anerkannte
oder bewilligte zentrale Gegenpartei
abgerechnet werden müssen, müssen
grundsätzlich das operationelle und
Gegenparteirisiko erfassen, beobachten und mindern (confirmation, portfolio reconciliation, dispute resolution,
portfolio compression) sowie ausstehende Geschäfte bewerten und Sicherheiten austauschen. Die Finma kann
auch Derivate bestimmen, die über
einen bewilligten oder anerkannten
Handelsplatz oder ein Handelssystem
gehandelt werden müssen. Dieser
Pflicht können jedoch Derivate, die
von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel
zugelassen sind oder Währunsswaps
und -termingeschäfte, soweit sie Zug
um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden, nicht unterworfen
werden.
[email protected]
www.deloitte.ch
«...denn wir möchten,
dass Sie Finanzesisch
verstehen...»
Fintool.ch
Kostenfreie (Kurz)Videos
für eine bessere
Finanzausbildung der
breiten Bevölkerung
22
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Immobilien
Büroflächen: verborgene veränderungen
Von Dr. Robert Weinert, Manager bei Wüest & Partner AG, Projektleiter Immo-Monitoring
Schon seit einigen Jahren betrachten die Immobilienanleger
das Segment der Geschäftsflächen – insbesondere dasjenige
der Büroflächen – mit kritischen Blicken. Weil die zusätzliche Nachfrage nach hiesigen Büroflächen bei weitem nicht
so stark gestiegen ist wie das Angebot an neu erstellten Flächen, stehen die Mietpreise unter Druck. Mit dem Entscheid
der Schweizerischen Nationalbank, den Euro-Mindestkurs
aufzuheben, dürfte dieser Trend vorerst anhalten, denn es
werden in naher Zukunft weniger neue Stellen geschaffen.
Infolgedessen wird die Nachfrage nach zusätzlichen Geschäftsflächen weiter nachlassen. Grund genug, das Büroflächenangebot und die Nachfrage danach genauer unter die
Lupe zu nehmen. Zwei Trends fallen auf: Es gibt Verschiebungen bei den angebotenen Flächengrössen, und es werden
Verträge mit kürzerer Laufzeit abgeschlossen.
In den fünf Schweizer Grossstädten sind Angebote mit
Büroflächen von mehr als 500 Quadratmetern gegenüber Angeboten mit kleineren Flächen in der Unterzahl. Nur etwas
mehr als jedes dritte Büroobjekt im Angebot weist eine Fläche von mehr als 500 Quadratmetern auf. Diese Gruppe vereint allerdings rund 70% der angebotenen Flächen und bildet
damit die grosse Masse. Offensichtlich teilt sich das Angebot
in den Grossstädten in zwei Hälften: in eine Vielzahl von zur
Vermietung stehenden Kleinbüros und in eine Gruppe von
Objekten mit grossen zusammenhängenden Flächen. In den
vergangenen Jahren hat sich der Anteil an grossflächigen
24
Angeboten jedoch reduziert. Im aktuell sehr liquiden Büromarkt erstaunt dies auf den ersten Blick. Es wird damit aber
deutlich, dass heute grössere Büroflächen im Falle einer
Wiedervermietung – falls möglich – öfters auch in kleineren,
nachfragegerechten Grössen angeboten werden.
Bei der Analyse von neu abgeschlossenen Büromietverträgen zeigt sich, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von
mindestens 10 Jahren heute deutlich seltener abgeschlossen
werden als noch vor einer Dekade. Ebenfalls abgenommen,
wenn auch weniger akzentuiert, hat der Anteil an Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit, also unbefristet, abgeschlossen wurden. Eine Aufschlüsselung der Vertragsabschlüsse
nach Grössenklassen der Mietfläche bringt Nuancierungen
und Variationen ans Tageslicht. So bestehen für Flächen bis
zu 140 Quadratmetern die meisten unbefristet abgeschlossenen Mietverträge. Bei Büroflächen ab 500 Quadratmetern
werden aktuell – bei sinkendem Trend – immerhin noch rund
50% aller Verträge mit einer Mietdauer von mindestens 5
Jahren abgeschlossen.
Ganz offensichtlich schlägt die grössere wirtschaftliche
und gesellschaftliche Unsicherheit der vergangenen Jahre
bei kleineren Mietobjekten stärker durch. Dafür gibt es zwei
Erklärungen: Einerseits machen Jungunternehmen bei den
Nachfragern nach kleineren Mietflächen einen wesentlichen
Teil aus – und diese lassen bei der Anmietung von Büroflächen in der Regel Vorsicht walten. Andererseits setzt das
Mietrecht regulative Anreize: Eine Vereinbarung, dass der
Mietzins dem Teuerungsindex folgt, ist nur gültig, wenn der
Mietvertrag für 5 oder mehr Jahre abgeschlossen wird. In einem
anspruchsvollen Marktumfeld bei gleichzeitig moderaten
Inflationserwartungen dürften die Vermieter eine erhöhte
Bereitschaft signalisieren, auch befristete Mietverträge mit
kürzerer Mietdauer oder zumindest mit mieterseitigen Vorzugskündigungsrechten («early breaks») abzuschliessen.
Für Immobilieninvestoren bleibt der Büroflächenmarkt
in der kurz- bis mittelfristigen Zukunft anspruchsvoll, denn
eine Zunahme der Nachfrage ist vorerst unwahrscheinlich.
Einen Lichtblick stellt die rückläufige Bautätigkeit dar; diese
wird dazu beigetragen, dass die Überkapazitäten an Büroflächen zumindest nicht grösser werden. Dennoch stehen die
Immobilieninvestoren in diesem Segment weiterhin vor
grossen Herausforderungen, weil sich nur mit nachfragegerechten Angeboten neue Mieter finden lassen.
[email protected]
www.wuestundpartner.com
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Harzige Umsetzung
von Steuervorlagen
Sei es die eigenmietwertbesteuerung, die Förderung von energetischen Sanierungen oder die Mehrwertsteuerpraxis beim erwerb von Wohneigentum: In Bern tut man sich schwer mit Steuervorlagen für Immobilien, obwohl der Handlungsbedarf von kaum jemandem bestritten wird.
Umfang abziehbar. Wird vom Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt
alles beim Alten. Die Motion Egloff
greift moderat ins geltende System ein
und beseitigt dessen gröbste Mängel.
Die Motion wurde vom Bundesrat abgelehnt, im September 2014 jedoch
vom Nationalrat angenommen und
kommt nun in den Ständerat.
Von Pavlo Stathakis
Rechtsanwalt
Hauseigentümerverband Schweiz
eigenmietwert
Nachdem die Volksinitiative «Sicheres
Wohnen im Alter» am 23. September
2012 sehr knapp abgelehnt worden ist
und gemäss VOX-Analyse 37% der
Mieter mit Ja gestimmt haben, ist der
Handlungsbedarf bei der Besteuerung
des Eigenmietwerts anerkannt. Nach
einer Standortbestimmung hat der Präsident des HEV Schweiz und Nationalrat Hans Egloff die Motion Egloff
«Sicheres Wohnen. Einmaliges Wahlrecht beim Eigenmietwert» im Parlament eingereicht. Der Vorstoss wird
von Vertretern der CVP, der FDP, der
BDP, der SVP sowie der GLP unterstützt. Bei Ausübung des einmaligen
Wahlrechts wird der Schuldzinsabzug
sowie der Abzug für die effektiven
Unterhaltskosten beschränkt. Die Versicherungsprämien und die Kosten der
Verwaltung sind nicht mehr abziehbar.
Nur die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen und der Denkmalpflege dienen, bleiben im heutigen
2/2015 Das Geld-Magazin
energetische Sanierung
Ergänzend zur Energiestrategie 2050
sind auch drei Vorstösse zur Förderung
der energetischen Sanierung zu behandeln. Die Standesinitiativen der Kantone Aargau und Graubünden wollen
bei älteren Bauten die volle Abzugsfähigkeit von energiesparenden Massnahmen sowie weitere fiskalische Anreize schaffen bzw. die energetischen
Sanierungen fördern. Ein dritter Vorstoss will der Energieeffizienz und dem
Umweltschutz dienende Investitionen
bei der direkten Bundessteuer über
mehrere Jahre und nicht nur im Jahr
der Investition zum Abzug zulassen.
Besonders Altbauten, die vor 1980 errichtet wurden, haben ein erhebliches
Potenzial zur Reduktion der CO2Emissionen und des Energieverbrauchs.
Dieses Potenzial wird durch die heutige Sanierungsrate sowie die Art und
den Umfang der Sanierung ungenügend ausgeschöpft. Dies, weil die Investitionen nur im Jahr der effektiven
Aufwendungen steuerlich abzugsfähig
sind. Für Privatbesitzer bedeutet dies,
dass sie zwar im Renovationsjahr oft
wenig, im Folgejahr aber bereits wieder voll Steuern zahlen. Deshalb arbeiten viele Eigentümer mit kleinen Sanierungsschritten über mehrere Jahre
verteilt. Eine sinnvolle energetische
Gesamtsanierung bleibt aus. Der Bundesrat lehnt, ohne inhaltlich Bezug zu
nehmen, den Vorstoss ab. Im Vernehmlassungsentwurf zur Energiestrategie
2050 vom 28. September 2012 war jedoch vorgeschlagen, dass die Abzüge
für energetische Massnahmen über
mehrere Steuerperioden abziehbar
sind. Leider wurde diese Massnahme
in der Energiestrategie 2050 ohne Begründung wieder gestrichen.
Mehrwertsteuer
Gemäss Mehrwertsteuergesetz kommt
der Unterscheidung zwischen einer
steuerbaren werkvertraglichen Lieferung und dem steuerfreien Grundstückskauf eine wichtige Bedeutung
zu. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat mit der Mwst-PraxisInfo 01 vom 31. März 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 die Praxis für
diese Abgrenzung umschrieben. Da
die Regelung kompliziert und praxisuntauglich war, wurde der HEV
Schweiz mit der Motion Rutschmann
«Mehrwertsteuerschranken bei Immobilienverkauf beseitigen» (10.4030)
aktiv. Im Parlament versprach der Bundesrat als Begründung für die Ablehnung der Motion, diese unsachgemässe
Praxisfestlegung «in Zusammenarbeit
mit den betroffenen Branchen zu prüfen», und es wurde auf die Gespräche
mit den Branchenvertretern verwiesen.
Darauf erliess die ESTV eigenmächtig
eine ausgearbeitete Präzisierung «Praxis-Info 05 Änderung und Präzisierung
zur Mwst-Branchen-Info 04». Diese
stellt für die Steuerpflicht auf die Verurkundung der Kauf- bzw. Vorverträge
vor Baubeginn ab. Dies birgt beim vielfach praktizierten «Kauf ab Plan» das
Risiko, dass das Geschäft mehrwertsteuerpflichtig wird. Hingegen wäre
das Abstellen auf Nutzen und Gefahr
sachlich richtig. Dieser Zustand hat zur
Folge, dass Nationalrätin Petra Gössi
mit der Motion «Mehrwertsteuerfreier
Grundstückskauf» (13.3238) mit demselben Anliegen im Parlament erneut
vorstellig wurde. Wahrlich, es bleibt
viel zu tun in Bern.
[email protected]
www.hev-schweiz.ch
25
PrIvate
PSP Swiss Property –
Qualität auf dem
Schweizer Immobilienmarkt
PSP Swiss Property verfügt über ein ganz spezielles, fokussiertes Immobilienportfolio mit qualitativ hochwertigen, gut gelegenen Schweizer Geschäftsliegenschaften und entwicklungsprojekten. Besonderen Wert
legt das Unternehmen u.a. auf ökologische Nachhaltigkeit und umfassende renovationen und Sanierungen –
auch wenn dies zu einem temporären anstieg der Leerstandsquote führt.
Investitionen in Geschäftsliegenschaften sind nach wie vor v.a. für Pensionskassen und andere institutionelle, aber
auch für private Anleger interessante
Anlagealternativen. Solche Investitionen zeichnen sich durch ihre langfristig konstanten Mieteinnahmen und
relative Wertbeständigkeit aus. Ausländische Investoren schätzen zudem die
Währungsdiversifikation und den «Safe
Haven» Schweiz.
Gut unterhaltene Objekte an 1AStandorten (Innenstädte und andere
Wirtschaftszentren) gelten als besonders wertbeständig und verfügen über
ein attraktives Risiko/Rendite-Profil.
Im Gegensatz zu Wohnhäusern haben
die meisten kommerziellen Liegenschaften überdies den Vorteil indexierter, langfristiger Mietverträge. Genau
in diesem Segment ist PSP Swiss Property seit bald 15 Jahren «zu Hause».
Ökologische Nachhaltigkeit
PSP Swiss Property ist überzeugt, dass ökologische Nachhaltigkeit nicht nur gut
ist für die Umwelt, sondern auch für das Geschäft. Die permanente Kontrolle des
Energie- und Wasserverbrauchs bei den Liegenschaften steigert nicht nur die
Energieeffizienz; sie macht sich auch wirtschaftlich bezahlt: Sie reduziert die
Nebenkosten und bietet den Mietern damit einen Mehrwert. Und wenn die Heizkosten und CO2-Abgaben sinken, sind die Mieter tendenziell auch bereit, eine
höhere Nettomiete zu bezahlen. Ökologische Nachhaltigkeit generiert so letztendlich eine «Ökorendite» für die Firma und die Aktionäre.
Aufgrund der Grösse des Liegenschaften-Portfolios ist sich PSP Swiss Property seiner besonderen Verantwortung bewusst, wenn es um die effiziente und
nachhaltige Nutzung von Energie und Ressourcen geht. Ziel des Unternehmens
ist es, den ökologischen Fussabdruck in allen Phasen der Geschäftstätigkeit so
klein wie möglich zu halten, vom Bau neuer Liegenschaften über Renovationen
und Sanierungen bis zum Betrieb und Unterhalt. Doch die Deklaration von Nachhaltigkeitszielen ist das eine; die notwendigen Massnahmen auch wirklich umzusetzen, ist etwas ganz anderes. Aus diesem Grund hat PSP Swiss Property den
Energiestatus seiner Liegenschaften erfasst, einen Nachhaltigkeitsmanager eingesetzt, ein umfassendes Energie-Managementsystem eingeführt und ein ökologisches Nachhaltigkeitsprogramm definiert. Um die Fortschritte zu belegen, veröffentlicht PSP Swiss Property seit 2010 jeweils im Rahmen des Geschäftsberichts
einen speziellen Nachhaltigkeitsbericht. Die Zahlen belegen, dass das Unternehmen auf dem richtigen Weg ist.
Eine objektive Bestätigung für den Erfolg der Bestrebungen von PSP Swiss
Property im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit liefern unabhängige Nachhaltigkeitsumfragen. So schneidet PSP Swiss Property beispielsweise beim «Carbon Disclosure Project» oder beim «Global Real Estate Sustainability Benchmark» regelmässig mit guten Resultaten ab.
26
Auf dem Büromarkt ist das Angebot derzeit vielerorts grösser als die
Nachfrage, v.a. ausserhalb der Stadtzentren. In den letzten Jahren wurde
schlicht zu viel gebaut. Und obwohl
die Bautätigkeit bei den Geschäftsliegenschaften mittelfristig abflachen
wird, muss aufgrund des strukturellen
Überangebots an Büroflächen v.a. an
peripheren Standorten in den nächsten
Jahren mit tendenziell sinkenden Mietpreisen gerechnet werden. Im Central
Business District von Zürich, einem
geographischen Schwerpunkt von PSP
Swiss Property, ist der Leerstand seit
einiger Zeit stabil; hier ist der Druck
auf die Mietpreise weniger ausgeprägt.
Die Verlagerung von Bank-Arbeitsplätzen an die Peripherie scheint weitgehend abgeschlossen zu sein. Die Absorption der Leerstände erfolgt mehrheitlich durch kleinere und mittlere
Unternehmen.
auf die Positionierung kommt es an
Der kommerzielle Immobilienmarkt
wird in den kommenden Jahren anspruchsvoller werden. Mieter von
Büro- und Verkaufsflächen wünschen
ein attraktives Angebot, das sich v.a.
durch flexible Nutzungsmöglichkeiten,
die Berücksichtigung ökologischer Aspekte und eine gute Anbindung an den
öffentlichen Verkehr auszeichnet.
Aufgrund des Überangebots steht
den Anbietern auf dem Markt ein Verdrängungswettbewerb bevor. Deshalb
ist es entscheidend, dass man sich als
Vermieter richtig positioniert und veraltete Liegenschaften umfassend renoviert. Damit verzichtet man zwar
während der Umbauzeit auf Mieteinnahmen, ist dafür aber für die künftige
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Vermietung umso besser aufgestellt.
Dies ist genau einer der Geschäftsschwerpunkte von PSP Swiss Property:
In den letzten Jahren wurden bereits
etliche Immobilien neu ausgerichtet.
Gegenwärtig befinden sich mehrere
Liegenschaften in einem umfassenden
Renovationsprozess, so z.B. am Bahnhofquai/Bahnhofplatz und an der Bahnhofstrasse in Zürich. Zudem werden für
drei Liegenschaften in Zürich-West neue
Konzepte erarbeitet, während für zwei
Objekte Ersatzneubauten in Betracht
gezogen werden. Gesamthaft plant PSP
Swiss Property in den kommenden beiden Jahren Renovationen und Umbauten für rund 300 Mio. Franken.
Gut Ding will Weile haben
Umfassende Renovationen und Sanierungen können oft nur durchgeführt
werden, wenn die Gebäude leer stehen.
Dies erfordert lange Vorlaufzeiten und
intensive Gespräche mit bestehenden
Mietern. Und es bedeutet Leerstände.
Nicht von ungefähr rechnet PSP Swiss
Property deshalb mit einem Anstieg der
Das Wichtigste in Kürze
PSP Swiss Property besitzt schweizweit 161 Büro- und Geschäftshäuser im Wert
von gut 6,1 Mrd. Franken. Die Objekte befinden sich vorab an zentralen Lagen in
Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne. Dazu kommen 5 Entwicklungsareale
und 5 Einzelprojekte mit einem Wert von über 0,4 Mrd. Franken. Der Bilanzwert
des gesamten Portfolios beläuft sich auf 6,6 Mrd. Franken. Damit gehört PSP
Swiss Property zu den führenden Immobiliengesellschaften der Schweiz. Mit 3,8
Mrd. Franken Eigenkapital, einer Eigenkapitalquote von 57% und einer Verschuldungsrate von 29% verfügt PSP Swiss Property über eine starke Bilanz. Die
unbenutzten zugesicherten Kreditlinien belaufen sich auf 580 Mio. Franken. Der
Reingewinn ohne Liegenschaftserfolge erreichte 2014 169 Mio. Franken. Die PSP
Swiss Property AG verfügt über ein Rating von «A-» mit stabilem Ausblick (Fitch).
Alle Zahlen per 31. Dezember 2014
Leerstandsquoten. Dies wird jedoch
nicht als Problem betrachtet, sondern,
im Gegenteil, als Notwendigkeit für
den langfristigen Geschäftserfolg.
Ähnlich wie mit Renovationen und
Sanierungen verhält es sich mit Arealen und Entwicklungsliegenschaften:
Zuerst müssen substanzielle Summen
und viel Zeit investiert werden, bevor
die Mieteinnahmen fliessen können.
Beispiel «Grosspeter Tower» in Basel:
Hier begannen nach zeitaufwendigen
Vorarbeiten im November 2014 die
Bauarbeiten für den Neubau eines
Hochhauses mit 78 Metern Höhe und
18’000 m2 Mietfläche für ein Hotel und
Büros. Die Kosten: schätzungsweise
115 Mio. Franken. Die Bauzeit: voraussichtlich bis Ende 2016.
Gut Ding will eben Weile haben.
Im Immobiliengeschäft ganz besonders.
[email protected] / www.psp.info
Die PSP-aktie im vergleich mit dem SPI
7.3.2000 bis 2.3.2015. Beide Kurven ohne Berücksichtigung von Dividendenausschüttungen.
Seit dem IPO des Unternehmens am 7.3.2000 hat sich der aktienkurs von PSP Swiss Property wesentlich besser und konstanter
entwickelt als der Swiss Performance Index. Besonders interessant ist die Zeit nach der aufgabe des euro-Mindestkurses von
1.20 Franken pro euro durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015: Während der SPI innert kürzester Zeit
14% verlor, fiel der Wert der PSP-aktie nur geringfügig und erklomm kurz darauf neue Höchststände.
Quelle: Bloomberg
2/2015 Das Geld-Magazin
27
PrIvate
Privat vermietete Liegenschaften
steueroptimiert verwalten mit der errichtung
einer Immobilien-aG als Nutzniesserin
malerweise deutlich niedriger als die
Einkommensteuerbelastung; allfällige
Dividendenausschüttungen werden bei
einer qualifizierten Beteiligung privilegiert besteuert.
Von Dr. iur. Christian R. Rossmann
Head Private Clients, PrimeTax AG
Die Einräumung von Nutzniessungsrechten an privaten Liegenschaften gegenüber einer eigens dafür gegründeten
Kapitalgesellschaft – sei es eine AG oder
eine GmbH – kann zu einer von den
kantonalen Steuerämtern anerkannten
Steueroptimierung führen. Um nicht
sämtliche bereits bestehenden Hypothekarverträge mit den involvierten Banken
neu verhandeln zu müssen, was erhebliche Mehrkosten mit sich ziehen könnte,
wird ein unentgeltliches Nutzungsrecht
an einer oder mehreren vermieteten (privaten) Liegenschaften eingeräumt. Dies
wird im Grundbuch der betreffenden
Liegenschaften eingetragen.
Als Nutzniesserin der Liegenschaften wird die Immo AG sämtliche Liegenschaftenerträge (Mieten) vereinnahmen
und auch Unterhaltsarbeiten ausführen
lassen. Bei einer Nutzniessung ist vorgesehen, dass die Immo AG die Auslagen
für den gewöhnlichen Unterhalt und die
Bewirtschaftung der Grundstücke, die
Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern trägt. Steuerplanerisches Ziel ist die tiefere Steuerbelastung von Mieterträgen – die Gewinnsteuerbelastung der Immo-AG ist nor-
28
Steuerliche aspekte der
privaten Immobilieneigentümer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die aus Eigentumswechsel
und Übertragung der wirtschaftlichen
Verfügungsgewalt von Grundstücken des
Privatvermögens oder von Anteilen an
solchen erzielt werden. Der Immobilieneigentümer bleibt Eigentümer der Liegenschaften und somit kommt es zu keinem Eigentumswechsel – im Grundbuch
wird lediglich das Nutzniessungsrecht,
welches der Immo AG eingeräumt wird,
eingetragen. Weiter ist die Einräumung
einer unentgeltlichen Nutzniessung deshalb grundstückgewinnsteuerfrei, da die
Nutzniessung höchstens 100 Jahre dauern kann und damit das Steuerkriterium
der Dauerhaftigkeit nicht gegeben ist.
Durch die Einräumung der Nutzniessung an den Liegenschaften an die Immo
AG fliessen sämtliche Mieterträge der
Liegenschaften der Immo AG zu, bei der
sie auch besteuert werden. Während der
Laufzeit der Nutzniessung realisiert der
Immobilieneigentümer somit keine der
Einkommensteuer unterworfenen Einkünfte aus den Liegenschaften – kann
allerdings auch keine Hypothekarzinsen
mehr abziehen. Dies natürlich unter der
Voraussetzung, dass während der Laufzeit der Nutzniessung dem Eigentümer
keine (periodischen) Entschädigungen
für die Nutzniessung an sich und keine
Erträge aus den Nutzniessungsobjekten
zufliessen. Das Nutzniessungsvermögen
wird zudem ebenfalls nicht mehr beim
Eigentümer der Liegenschaften versteuert, und die Hypothekarschuld kann
auch nicht mehr bei ihm abgezogen
werden.
Steuerliche aspekte der
Nutzniesserin (Immo aG)
Die Einräumung der unentgeltlichen
Nutzniessung an den Liegenschaften ge-
genüber der Immo AG bildet für die
Nutzniesserin keinen steuerbaren Gewinn. Die Mieteinnahmen, die aus den
Liegenschaften generiert werden, fliessen vollständig der Immo AG als Nutzniesserin zu und werden bei dieser besteuert. Entsprechend kann die Immo
AG die bei ihr anfallenden Unterhaltsarbeiten und Hypothekarschuldzinsen
als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen. Die Schuldzinsen sind
objektmässig abzugsfähig und werden
nicht durch allfälliges übriges Vermögen
verwässert.
Bei der Kapitalsteuer richtet sich die
Berücksichtigung der Nutzniessung nach
den handelsrechtlichen Regeln. Grundsätzlich ist ein unentgeltliches Nutzungsrecht nicht separat zu bilanzieren
bzw. zu aktivieren, so dass keine Abschreibungen möglich sind. Besteuert
wird nur das Aktienkapital (und gegebenenfalls zukünftige Gewinnreserven). In
der Regel ist die Kapitalsteuer tiefer als
die Vermögenssteuer der Privatperson.
Zudem kann die Immo AG mehrwertsteuerlich Vorsteuern zurückfordern,
was insbesondere im Zusammenhang
mit Umbauten materiell sein kann.
ruling einholen
Infolge der Vielfalt in der kantonalen
Steuerpraxis sowie in Anbetracht der
Problemstellungen des Einzelfalls und
der meist unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bedarf die Steueroptimierung der konkreten Beratung im
Einzelfall. Mit einem Steuervorbescheid
(Ruling) ist man auf der sicheren Seite.
Achtung: Auslandschweizer müssen
bei Ausschüttung der Dividenden der
Immo AG darauf achten, dass zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und der
Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Ohne DBA kann die
Schweizer Verrechnungssteuer nicht zurückgefordert werden. Diese führt zu
einer zusätzlichen Steuerbelastung von
35%.
[email protected]
www.primetax.ch
www.andersentax.com
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Recht & Steuern
Frankenstärke:
Bürokratieabbau ist angesagt
Von Dr. Frank Marty, Leiter Finanz- und Steuerpolitik und Mitglied der Geschäftsleitung von Economiesuisse
Die Umverteilung sollte Thema dieser Kolumne sein – aus
aktuellem Anlass ein Wort zur Frankenstärke.
Sie beschäftigt, naturgemäss, auch die Wirtschaftsverbände. Auf die Frage, was zur Entlastung der Firmen getan
werden kann, sind als Antwort auch Steuersenkungen gefallen. Die Antwort ist nicht falsch, aber wohl abzuwägen.
Die Schweiz muss steuerlich attraktiv sein. Es ist weitum
unbestritten, dass sie sich etwas anderes gar nicht leisten
kann. Zur steuerlichen Attraktivität gehören massvolle Gewinnsteuersätze. In gewissen Kantonen sind sie noch zu
hoch, weshalb hier früher oder später Anpassungen erfolgen
müssen. Die Zielsetzung dabei ist entscheidend: Es sollte immer um die langfristige Ausrichtung des Schweizer Steuerund Unternehmensstandorts gehen. Dann werden Steuersenkungen legitimierbar sein, und dann werden sie sich auch
auszahlen. Drehungen an der Steuerschraube aus dem raschen Affekt heraus sind dagegen zu vermeiden. Allzu sehr
besteht die Gefahr, dass die Steuern noch stärker als heute
zum leichten Spielball der Politik werden. Heute runter und
morgen dafür umso stärker rauf – steuerpolitisches Hüst und
Hott führte rasch in Teufels Küche. «Gute» Firmen und Branchen würden bald tief besteuert, die, die es nicht besser
2/2015 Das Geld-Magazin
verdienen, erhielten Höchstbelastungen. Die Verstrickungen
wären bald kaum zu entwirren. Das beste, unrühmliche Beispiel ist die Mehrwertsteuer. Für Begehrlichkeiten aller Art
ist sie bekanntlich das erste Objekt. So auch anlässlich der
Frankenstärke 2011, als man sie für einzelne Branchen kurzfristig aussetzen wollte. Als nicht berücksichtigte Branchen
«ich auch!» riefen, brach man das Abenteuer rasch wieder ab
– zu Recht.
Wer Firmen kostenmässig entlasten will, kann das bei der
Bürokratie tun. Im Steuerbereich wiegt die genannte Mehrwertsteuer am schwersten. Die Politisierung dieser Steuer
hat zu einem arabesken Gewirr von Steuersätzen und Ausnahmen geführt, das nach amtlichen Schätzungen die Firmen
administrativ mit jährlich 1,8 Milliarden belastet. Nicht der
ganze Betrag davon ist vermeidbar, das Sparpotenzial ist
dennoch gross. Vereinfachungen werden seit Jahren diskutiert; vergeblich. Brot sei eben kein Lamborghini, heisst es.
Und der Sport und manches andere überhaupt förderungswürdig. Warum jedoch der Eintritt ins Hallenbad Mehrwertsteuer kostet, aber nicht ins Fussballstadion; Dancings ausgenommen sind, aber nicht Buchmessen; Zahnimplantate
ohne Steuer verkauft werden, Zahnspangen aber mit; und die
korrekte Parkplatz-Abrechnung über sieben Instruktionsseiten und elf Fallbeispiele abgehandelt werden muss, damit
man es versteht – das kann politisch niemand sagen, die Antwort wäre aber einfach: neu aufsetzen das Ganze.
Die Mehrwertsteuer ist lange nicht das einzige Beispiel
dafür, wie Firmen unnötig mit Kosten belastet werden und
Einsparungen möglich wären, wäre nur alles etwas einfacher,
vernünftiger und, ja, auch konsequenter durchgestaltet.
Dem «Staat» allein dafür die Schuld zu geben, ist zu einfach.
Dass die Verwaltungen über grosse Freiheiten und teilweise
wenig Sinn für die Anforderungen und Möglichkeiten der
Unternehmen verfügen, ist richtig. Am Ende ist es aber die
Politik, die die Gesetze macht und damit auch die Regulatorien verantwortet. Und die Politik ist es auch, die die Gesetze,
wenn nicht abschaffen, doch wenigstens so anpassen kann,
dass sie für die Wirtschaft verträglich werden. Das wäre ein
echter Beitrag zur Lösung der Frankenproblematik. Er ginge
in seiner heilsamen Wirkung weit über sie hinaus.
[email protected]
www.economiesuisse.ch
29
PrIvate
Wohin mit Compliance?
Gedanken zur Positionierung
von Compliance im Unternehmen
Von Nadine Balkanyi-Nordmann
CEO Lexperience AG
Zürich
Unbeliebt und doch unverzichtbar
In einem Artikel des Wirtschaftsmagazins «Bilanz» vom vergangenen Oktober wurde ausgerufen: «ComplianceManager erobern die Macht im Unternehmen». Von «Aufpassern», von
«lästigen und gefürchteten Bedenkenträgern» war da die Rede. Aber unabhängig davon, wie gross die Klage
sein mag: Niemand plädiert für die
Abschaffung von Compliance. Somit
stellt sich die Frage: Wo soll man Compliance sinnvollerweise im Unternehmen ansiedeln? Gute Corporate Governance, also Führungsorganisation, ist
folglich gefragt. Hierzu nachfolgend
ein paar Überlegungen.
30
und Dr. Matthias Reinhard-DeRoo
Head Compliance Lexperience AG
Zürich
Wie hält man Gesetze ein?
Compliance bedeutet ja nichts mehr,
aber auch nichts weniger, als Normeneinhaltung. Normen sollen verhindern,
dass sich Unerwünschtes wiederholt.
Nun haben aber schon die alten Griechen erkannt, dass sich zwar alles wiederholt, aber eben nie genau gleich.
Und Dürrenmatt meinte, das wirkliche
Leben käme ohnehin zuerst und «die
Gesetze waren ja danach». Die Finma
scheint hier derselben Ansicht zu sein,
indem sie verlangt, «dass die Gefahren, die von der Entwicklung neuer
Produkte oder Geschäftspraktiken (...)
ausgehen, im Voraus eingeschätzt und
im Rahmen des Risikomanagements
angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden» 1). Compliance muss
folglich nicht nur verhindern, dass sich
altes Übel wiederholt, sondern auch
voraussehen, welches Übel um die
Ecke lauert. Entlang dieser Vorgaben
muss sich Compliance organisieren,
aber auch im Gesamtunternehmen eingegliedert werden.
administration und aufklärung
Zur Meisterung dieser Kernaufgaben
braucht es Compliance-Officer unterschiedlichen Zuschnitts: Administratoren, aber eben auch Aufklärer. Erstere
können ihre Arbeit in Ruhe erledigen,
ohne ins Management eingebunden zu
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
sein. Aufklärer hingegen müssen die
neusten Entwicklungen und deren
Gefahrenpotenzial erkunden. Sie sind
zwingend darauf angewiesen, immer
auf dem neusten Stand zu sein, was
neue Produkte oder Geschäftspraktiken betrifft. Hierzu sollten die Aufklärer möglichst direkten Zugang zum
Geschäft haben. Doch mehr dazu weiter unten.
risiken
Praktisch alle grösseren Rufschäden
der Vergangenheit lassen sich ganz
offensichtlich auch auf ein Versagen
der Aufklärung zurückführen. Neben
administrativer Perfektion ist auch unternehmerischer Spürsinn gefragt. Das
Risiko, regulatorische Vorgaben nicht
oder nicht vollständig einzuhalten und
deshalb den Zorn der Behörden auf
sich zu laden, ist sehr ernst zu nehmen.
Mit Bussen oder Lizenzentzug ist nicht
zu spassen.
Genauso ernst zu nehmen ist aber
auch das Risiko, dass selbst bei säuberlicher und gewissenhafter Nachführung aller regulatorischen Vorgaben
Verstösse passieren. Solche Verstösse
dürften viel seltener absichtlich geschehen als man manchmal den Eindruck hat. Sie entstehen viel häufiger
mangels Kenntnis des regulatorischen
Umfelds, was allerdings im Nachhinein nichts rechtfertigt. Gerade hier
kann und muss Compliance aktiv werden. Das kann sie aber nur effektiv und
effizient, wenn sie richtig eingebettet
ist im Unternehmen.
Corporate Governance
Im «Swiss Code of Best Practice for
Corporate Governance» der Economiesuisse findet sich die Bestimmung:
«Der Verwaltungsrat trifft Massnahmen zur Einhaltung der anwendbaren
Normen (Compliance).» 2) Ein Quäntchen mehr findet sich dann wie folgt:
«Der Verwaltungsrat ordnet die Funktion der Compliance nach den Besonderheiten des Unternehmens.» Ein
paar solche Besonderheiten sollen
nachfolgend angeschaut werden.
Unabhängigkeit
Hier gilt es, das richtige Mass zu finden. Vom Business vollständig abhängige Compliance-Abteilungen verlie2/2015 Das Geld-Magazin
ren nicht nur an Glaubwürdigkeit, sie
sind schlichtweg überflüssig. Allzu
unabhängige Compliance-Abteilungen
werden wiederum vom Business abgehängt. Sie hantieren blind im Nebenzimmer und wetteifern nur unter ihresgleichen. Das wichtigste Mittel zur
Unabhängigkeit ist die Persönlichkeit
des Einzelnen. Kompetenz, nahbares
Auftreten und nachvollziehbare und
berechenbare Denkart verleihen Respekt beim Business und bei seinesgleichen.
Draht zum verwaltungsrat
Betreffend den Verwaltungsrat hält das
Rundschreiben der Finma bereits in
der Einleitung von RZ 2 fest: «Eine
wirksame Kontrolle umfasst u.a. (...)
die Einhaltung der anwendbaren Normen (Compliance) (...)» 3) Konkreter
steht dazu in RZ 52: «Das Audit Committee (des Verwaltungsrats) beurteilt
die Funktionsfähigkeit der über den
Bereich der finanziellen Berichterstattung hinausgehenden internen Kontrolle, namentlich der ComplianceFunktion...» 4) Das Audit Committee
soll also den direkten Draht zu Compliance haben. Es ist dabei gut beraten,
seinen strategischen Weitblick nicht
von den Datenmassen trüben zu lassen,
sondern seinen Blick dazu nutzen,
Compliance bei der Einschätzung der
Gefahren und Risiken immer von
Neuem herauszufordern.
Zugang zur Geschäftsführung
Unabhängig davon, ob von einem Konzern mit Hunderten oder von einer
kleinen Bank mit dreieinhalb Compliance-Mitarbeitern die Rede ist, zwei
Fragen stellen sich immer: Wie tief im
operationellen Geschäft und wie hoch
in der Hierarchie soll man Compliance
einbetten?
Ein Finma-Rundschreiben legt fest:
«Das Institut bestimmt ein Mitglied
der Geschäftsleitung, das für die Compliance-Funktion zuständig ist und gewährleistet damit einen ungehinderten
Zugang der Compliance-Funktion zur
Geschäftsführung.» 5) Ob die Compliance-Funktion nur dadurch ungehinderten Zugang erhält, indem sie persönlich in der Geschäftsleitung Einsitz
hat, ist damit nicht gesagt. Dieser
ungehinderte Zugang kann in einer
Weisung festgehalten werden, ohne
dass man dem Compliance-Chef Einsitz in die Geschäftsleitung gewährt.
Ratsam ist hier allerdings, dass die
indirekte Vertretung von ComplianceAnliegen durch ein mit ComplianceAngelegenheiten nur oberflächlich vertrautes Geschäftsleitungsmitglied zu
vermeiden ist. In einem solchen Fall
könnte man gegebenenfalls nicht mehr
von ungehindertem Zugang sprechen.
Es scheint einfacher, dem ComplianceChef systematisch Einsitz zumindest
in die erweiterte Geschäftsleitung zu
geben. Dies hat durchaus auch geschäftspolitische Vorteile.
Compliance als teil
des Geschäftsmodells
Ein CEO meinte neulich, er sähe Compliance schon lange nicht mehr als Geschäftsverhinderer, sondern vielmehr
als Verkaufsargument. Immer mehr
Kunden äusserten nämlich das Bedürfnis, ihr Vermögen bei einem nach allen
Regeln der Kunst gesetzeskonform
agierenden Finanzinstitut angelegt zu
haben. Dafür seien Kunden durchaus
bereit, mehr Geld in die Hände zu
nehmen.
Eine gut organisierte, von der Belegschaft akzeptierte und an der richtigen Stelle platzierte ComplianceOrganisation kann jedenfalls zum
Gedeih eines Unternehmens beitragen,
indem sie Ausgaben (insbesondere
Bussen etc.) verhindert und, wie eben
dargelegt, sogar von der Kundschaft
als deutliche Stärke erachtet werden
kann.
1) Art. 22 vom neuen Entwurf der Verordnung
zur Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung,
SR. 955.033.0 vom 11. Februar 2015
2) Economiesuisse, Swiss Code of Best
Practice for Corporate Governance, 15 a.E.
3) Finma RS, 2008/24, RZ 2
4) ibid., RZ 52
5) ibid, RZ 102
[email protected]
[email protected]
www.lexp.ch
31
PrIvate
Canadian tax authorities come
to the rescue of Swiss bankers
By Claude E. Jodoin, M.Fisc.
Tax Lawyer at
Fasken Martineau Du Moulin LLP
Toronto
Introduction
It should come as no surprise that
Swiss bankers have been increasingly
in the spotlight concerning their relationship with clients residing in other
countries. Following leaks and information exchanges, many countries
have become aware of assets held in
Swiss accounts that belong to resident
taxpayers of their country and have
begun coordinated efforts to require
greater disclosure aimed at preventing
tax evasion. Swiss bankers and advisers who have dealings with Canadian
residents should be aware of the issues
involved and the solutions available to
minimize and resolve related risks. In
this article, we will present:
(i) the current approach to information
sharing between Switzerland and
Canada;
(ii) the exposure and risk of Swiss
bankers;
(iii) Canada’s approach to the disclo32
and Beat Meier
Executive Chairman
Dynamic Tree Asset Management
Wilen
sure process and the proposed solution,
resulting in the protection of Swiss
bankers;
(iv) Canadian regulatory issues.
exchange of information
Over the past few years, the U.S. and
Canadian governments have made
great strides in improving their access
to information concerning the offshore
assets of their taxpayers, and the focus
has often been on offshore accounts in
Switzerland.
In addition to automatic information exchange agreements, the U.S. and
Canada have adopted whistleblower
reward provisions, which, in combination with other sources of leaked information, may provide a substantial
volume of information concerning taxpayers in those countries. For example,
in February 2015 the Canadian authorities confirmed having received 1,349
bank files concerning accounts held
by Canadians at HSBC, of which 396
were “high-risk accounts” with substantial balances, which have since been
earmarked for audit and investigation.
exposure
Canadian taxpayers who have assets
(including bank accounts) outside Canada having a total cost of $100,000 or
more are required to disclose such assets in form T-1135 – Foreign Income
Verification Statement. All income and
gains derived from such foreign assets
must also be reported in the taxpayers’
regular income tax returns.
Failing to declare foreign income
and to file Form T-1135 exposes taxpayers to significant penalties:
• Gross negligence relating to unreported income and gains can result in a
penalty equal to 50% of the tax related
to the unreported income.
• Gross negligence in failing to file the
required foreign reporting forms or in
failing to disclose all reportable assets
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
on these forms can result in a penalty
of up to 5% of the cost of the undeclared
assets for each year in which the negligence occurred.
• Criminal prosecution for tax evasion.
According to Canadian legislation, the
threat of prosecution can also extend to
third parties (such as advisers and
bankers) who participated in the misrepresentations made to the Canadian
tax authorities.
Nevertheless, the focus of Canadian tax authorities has thus far been
the taxpayers themselves. Perhaps this
can be explained by the sizeable sums
the Canada Revenue Agency (CRA)
has been able to recover through the
voluntary disclosure process described
below.
voluntary disclosures
Canada has chosen a pragmatic and lucrative approach to allow taxpayers to
come forward and correct any past inaccuracies or failures in filing and/or
reporting.
As noted above, taxpayers who
have in the past been falling short in
reporting all sources of their income
must be conscious of the serious risk
they hold of being found out through
one of the many channels now open to
tax authorities.
Canadian taxpayers who wish to
correct any past reporting deficiencies
can now do so through a voluntary disclosure process (VDP), whereby they
freely come forward to ‘make amends’
and fulfil their reporting obligations.
The benefits of electing to participate in this process include reducing or
eliminating income tax, interest and
penalties in respect of taxes for unreported income and inaccurate filings
and, even more importantly, avoiding
the risk of prosecution.
Three conditions must be met to be
eligible to carry out a VDP:
(i) Disclosure must be voluntary. The
taxpayer must not be aware of or have
knowledge of an audit, investigation or
other enforcement action set to be conducted by any tax authority or administration with respect to the information
being disclosed to the Canadian authority. It is thus crucial to start the dis2/2015 Das Geld-Magazin
closure process as soon as possible before being contacted by a tax authority.
(ii) The taxpayer must provide full and
accurate facts and documentation for
all taxation years or reporting periods
where there was previously inaccurate,
incomplete or unreported information
relating to any and all tax accounts
with which the taxpayer is associated.
(iii) Disclosure must involve the application or potential application of a
penalty. The penalty type may be a late
filing penalty, a failure to remit penalty,
an instalment penalty or a discretionary
penalty, such as an omission penalty or
a gross negligence penalty.
Disclosures can initially be made on an
anonymous basis, to provide an opportunity for preliminary discussions with
a tax officer to confirm principles and
relief that may be applicable in each
particular case.
We have carried out a large number
of VDPs, ranging from the simple to
the very complex, both in terms of
structure and other elements and involving relatively small to very substantial amounts of assets. It is usually
possible to restrict disclosure to a certain number of years and still benefit
from blanket protection for all information, thus materially reducing exposure and cost.
We can safely say that in all cases,
the total cost of carrying out a VDP (including income tax, interest, legal and
accounting fees) is by far outweighed
by the savings in tax, penalties and interest, not to mention eliminating the
risk of criminal prosecution.
In all cases, using the services of an
expert attorney also provides a level of
peace of mind for taxpayers and their
Swiss bankers or advisers. A reputable
and experienced attorney will see that
the interests of all parties involved –
the Swiss banker, the adviser and the
Canadian taxpayer – are protected and
can properly assess exposure and reduce the overall cost and risk of uncertainty.
Taxpayers rarely get a second
chance, and with successive leaks and
the pending transmission of information, tomorrow may already be too late.
Exposure to prosecution, income
tax, interest and penalties becomes
increasingly real as each day passes.
Taxpayers and their advisers (and
bankers) cannot afford to postpone dealing with this matter, especially considering the affordable cost of remedyensuring protection to both taxpayers
and their advisers or bankers.
regulatory issues
Of equal importance to the regularization of previously undisclosed assets is
ensuring compliance with Canadian
securities legislation. Dynamic Tree
Asset Management AG (Dynamic Tree)
is a specialist investment manager that
since 2010 has been delivering longterm investment solutions that comply
with securities and tax regulations for
clients residing in Canada. Over the
last five years, Dynamic Tree has developed and continues to amass robust
in-house expertise and experience related to all aspects of serving Canadian
clients. An important element of Dynamic Tree’s comprehensive service
offering is its collaboration with leading tax specialists and law firms to deliver wealth structuring services and,
where necessary, to advise on and manage VDPs. Dynamic Tree is thus able to
provide complete solutions for institutions and advisers in Switzerland
throughout the regularization process,
thereby increasing efficiency and expediting the procedure. As Dynamic
Tree is also a registered portfolio manager, its advisers are able to meet with
clients in Canada regularly and support
them through the entire transition
process.
Over the past several years, Dynamic Tree has collaborated with numerous institutions and independent
asset management companies to offer
the best solution for all parties involved, including firms, advisers and
clients. As the Canada Revenue Agency
and provincial securities regulators
continue to increase pressure on taxpayers in the light of pending automatic information exchange, it is imperative for both firms and advisers to
seek future-oriented, fully compliant
solutions for their Canadian clients.
[email protected]
www.fasken.com
[email protected]
www.dynamictree.com
33
PrIvate
Dealing with the United States
and the IrS
By Martin Straub
Envisage Wealth Management
Rüti / Zurich
Boris Johnson, the mayor of London, is
American by birth. He is a British citizen and has lived in London since he
was four years old. In 2014 Johnson
sold his house in London. For a gain.
He then received a completely unexpected – and large – bill from the IRS
for capital gains tax. Shouting “Outrageous!” to the world, he refused to
pay. In early 2015 he settled with the
IRS for “an undisclosed sum”. He announced thereafter that he would be
giving up his U.S. citizenship.
In early 2014 a London businessman, who was born in America but
moved to Britain as a child, received a
huge tax bill from the IRS. For many
years of unpaid taxes and unfiled returns. A lightning bolt from the blue.
Which almost killed him. This businessman had founded and built a successful technology company, of which
he was the majority shareholder. This
company is considered under U.S. tax
law a “Controlled Foreign Corporation” or CFC, thus making a large percentage of the income of the company
to be treated as direct income to the
34
individual, taxable at the individuals
marginal (U.S.) rate. The businessman
almost lost his business (and his wife)
as a result. He settled, sum undisclosed. His U.S. citizenship is likewise
toast.
In late 2014 a client came to see me.
A banker. He had been a U.S. green
card holder from 1984 to 2008. In 2013
he retired and received a lump sum
payout of 3.2 million francs from his
Swiss Pillar 2 (BVG) pension fund. In
mid-2014 he received a bill from the
IRS for 970,000 francs. Tax plus interest and penalties for not reporting his
account. He wasn’t even aware that his
Swiss pension fund was considered a
foreign financial account under U.S.
tax law – and fully taxable. He settled.
Note carefully that everybody paid.
Everybody pays. Not the original bill
from the IRS. But a substantial figure.
Not paying is not an option.
These are but three examples of
what is a familiar litany to anyone
working with Americans. You don’t
even have to have set foot in America
in your entire adult life to get hit with a
tax bill. For clients or families with any
U.S. exposure at all, ignoring this liability is no longer an option. It must,
must, must, be dealt with.
Let’s put some perspective on this
and why it is happening. In the U.S., the
system has evolved over time. An aggressive, rapacious IRS – think velociraptor on acid – is kept in check by a
huge industry of lawyers, tax accountants and other professionals whose
objective and meaning in life is to
minimize their clients’ tax bills, thereby maximizing their own revenues –
think velociraptors on steroids. The
result is effective stasis. A battle of
equals, waged in tax court, effectively
checkmating one another. No one is
even pretending the U.S. tax code
makes sense, therefore, the protective
structures and techniques used have
evolved with the tax code.
Once you are outside of the U.S.,
however, the IRS – rapacious veloci-
raptor – can do pretty much as it wants.
To the extent and letter of U.S. tax law.
Generally, there is little to no protection for many (most) people living
overseas. Your client, sometimes the
client’s entire family, may be presented
naked and defenseless to the velociraptor. Your, mine, our objective is to
prevent even getting into this situation.
What do you as advisor do?
You must find and hire your own raptors. There is however a problem: You
must find the right raptor for your
clients’ specific issue. Because raptors
are specific, different raptors feed on
different prey. There is a further problem: Because all this is relatively new,
it can be difficult to work out among all
the new entrants to the protection business, which raptors are good, which are
merely competent and which are bad.
And which are so bad they will make
the situation worse.
You must also take steps to ensure
that the advice and the structure – and
it will almost certainly be a protective
structure of some kind – is appropriate
for your client. Often requiring a further raptor.
Over the next few years clients will
continue to regularize. Advisors will
need to use structures to achieve tax
deferral, asset protection and succession planning objectives and provide
investment flexibility. Structures must
be U.S. tax compliant and usually compliant in at least one other jurisdiction.
This presents much greater levels of
complexity than what we have known
in the past. Muddling through is not an
option.
As Fatca continues to be implemented and automatic information exchange with associated cross-checking
gathers pace, U.S. connections are being and will be exposed. This is a
given. There is no doubt, no gray area,
no place to run to, no place to hide. It
must be dealt with. Pro-actively. Now.
[email protected]
www.envisage.ch
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
36
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Das Beraterdilemma bei der
Steuerhinterziehung von Klienten
Von Dr. iur. Reto Sutter, LL.M.
Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte
Umbricht Rechtsanwälte, Zürich
Als strafrechtlich relevanter Steuerhinterzieher kommt generell nur der Steuerpflichtige selbst in Frage. Ein involvierter Dritter, bspw. der Treuhänder,
Vermögens- oder Steuerberater, kann
also grundsätzlich nicht für die Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen bestraft werden.
Als Teilnehmer an der fremden
Steuerhinterziehung kann der Dritte jedoch unter Umständen dennoch steuerstrafrechtlich belangt werden. Die
Steuergesetze stellen den Dritten für
bestimmte Teilnahmeformen an der
fremden Steuerhinterziehung unter
Strafe. Demgemäss kann (i) wer den
Steuerpflichtigen vorsätzlich zu einer
Steuerhinterziehung anstiftet, (ii) ihm
Hilfe leistet oder (iii) als sein Vertreter
die Steuerhinterziehung bewirkt oder
(iv) an ihr sonstwie mitwirkt mit Busse
bis zu 50’000 Franken bestraft werden.
Zwar genügt die nur fahrlässige Teilnahme nicht, allerdings gilt als vorsätzlich bereits, wenn der Teilnehmer die
Steuerhinterziehung in Kauf nimmt
(sog. Eventualvorsatz).
Neben die Busse tritt bei der Teilnahme an der Steuerhinterziehung die
solidarische Haftung für die hinter2/2015 Das Geld-Magazin
zogene Steuer. Der Teilnehmer muss
solidarisch mit dem Steuerpflichtigen
für den durch die Steuerhinterziehung
verursachten Steuerausfall einstehen.
Die Haftung trifft den Teilnehmer im
vollen Umfang der hinterzogenen
Steuer und ohne Rücksicht darauf, inwieweit der Steuerausfall durch sein
Verhalten verursacht worden ist. Das
Gemeinwesen ist demgemäss berechtigt, den gesamten hinterzogenen Steuerbetrag beim Teilnehmer zu beziehen.
Seit der Einführung der straflosen
Selbstanzeige im Jahr 2010 kann auch
der Teilnehmer von einer steuerstrafrechtlichen Absolution profitieren. Zeigt
er sich erstmals selbst an, ist die angezeigte Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt und unterstützt er die
Steuerbehörden bei der Feststellung der
hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos, wird
von einer Strafverfolgung gegen ihn
abgesehen. Zusätzlich entfällt die Solidarhaftung.
Strittig ist in der Praxis, ob ein Teilnehmer, der zuvor bereits einmal für
eine eigene Steuerhinterziehung eine
straflose Selbstanzeige eingereicht hat,
sich nun straflos für die Teilnahme an
einer fremden Steuerhinterziehung anzeigen kann. Bei korrekter dogmatischer Auslegung darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber je
einmal eine straflose Selbstanzeige für
eine eigene Steuerhinterziehung und
für eine Teilnahmehandlung an einer
fremden Steuerhinterziehung gewähren wollte.
Anders als die Selbstanzeige für die
eigene Steuerhinterziehung, führt die
nicht erstmalige Selbstanzeige für die
Teilnahme an einer Steuerhinterziehung nicht zu einer Reduktion der
Strafe auf 1/5 der hinterzogenen Steuern. Ebenso wenig entfällt die Solidarhaftung. Eine solche Selbstanzeige gilt
als reine Kooperationshandlung mit
entsprechender (voller) Bestrafung.
Weil der Teilnehmer unabhängig
von der Bestrafung des Steuerhinterziehers für die Teilnahme bestraft wird
und er sich nur einmal für die Teilnahme
strafbefreiend selber anzeigen kann,
könnte sich manch ein mit Steuerhinterziehungen seiner Klienten betroffener Berater in einem Dilemma befinden. Er sieht sich dabei hauptsächlich
zwei Problemkreisen ausgesetzt:
Zum einen befindet er sich spätestens beim zweiten Klienten, der ihn
dazu einlädt, sich seiner straflosen
Selbstanzeige anzuschliessen, im Konflikt zwischen seinen eigenen Interessen und denen des Klienten, weil er
sich bereits nicht mehr strafbefreiend
und unter Befreiung von der Solidarschuld anzeigen kann.
Andererseits steht er, will er aktiv
seine Teilnahmehandlungen an verschiedenen Steuerhinterziehungen anzeigen, vor dem Problem, dass er dies
in einem einzigen Schritt machen
müsste, um die Voraussetzung der Erstmaligkeit zu erfüllen. Er müsste also
entweder alle seine betroffenen Klienten von einer gleichzeitigen, sozusagen
gemeinsamen Selbstanzeige überzeugen oder in einem Mal eine straflose
Selbstanzeige für sämtliche (nicht verjährten) Teilnahmehandlungen an den
Steuerhinterziehungen ohne das Wissen
der betroffenen Klienten einreichen.
Beim letzteren Fall wäre die Selbstanzeige hinsichtlich der betroffenen
Steuerhinterzieher eine Denunziation,
was bei ihnen die straflose Selbstanzeige
ausschliessen würde. Für den Berater
wäre dieses Vorgehen nicht nur unter
Reputationsgesichtspunkten schwierig.
Je nach Konstellation sähe er sich unter
Umständen Schadenersatzansprüchen
sowie auch straf-, disziplinarstraf- und
aufsichtsrechtlichen Massnahmen, z.B.
wegen Geheimnisverletzung, ausgesetzt.
So oder so sollte der Berater seine
aktuelle Situation, aber auch das Exposure bei der Annahme von neuen Mandaten, genauestens analysieren und für
sich Handlungsoptionen schaffen.
[email protected]
www.umbricht.ch
37
PrIvate
Die Unabhängigkeit
des vermögensverwalters –
heute und morgen
Die Unabhängigkeit der vermögensverwalter wird gemäss dem vorentwurf zum neuen Finanzdienstleistungsgesetz auf die Probe gestellt. Sie wird zu einem aufsichtsrechtlich geschützten «Label». Was für
die einen vermögensverwalter eine einschränkung bedeutet, kann für die anderen zum Marktvorteil
werden. Der vorliegende Beitrag geht auf diese Neuerung und ihre Konsequenzen ein.
Von Dr. Ansgar Schott, LL.M.
Partner Froriep, Zürich
Die Unabhängigkeit heute
Was ist eigentlich ein sogenannt unabhängiger Vermögensverwalter (UVV)?
Die Bezeichnung der Unabhängigkeit
ist weder reguliert, noch rechtlich besonders geschützt. Gemeint ist damit
typischerweise die Unabhängigkeit zur
Bank. Vermögensverwalter, die über
eine Banklizenz verfügen oder in eine
Bankengruppe eingegliedert sind, bezeichnen sich im Allgemeinen nicht als
unabhängig.
Im Übrigen besteht aber ein grosser
Spielraum in der Verwendung der Bezeichnung «unabhängig». Die Unabhängigkeit des Vermögensverwalters
ist nach heutigem Verständnis etwa
auch dann gegeben, wenn sich der Vermögensverwalter aus der Sicht des
Kunden in eine finanzielle Abhängig38
keit zu Dritten begibt, sich also der Gefahr eines Interessenkonflikts aussetzt.
Diese Gefahr besteht insbesondere,
wenn der Vermögensverwalter Retrozessionen von Dritten entgegennimmt
(inkl. Vertriebsentschädigungen und
Bestandespflegekommissionen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Vermögensverwalter
die Retrozessionen auch einbehalten,
sofern der Kunde auf die Herausgabe
rechtsgültig verzichtet. Diese Regel
gilt für alle Vermögensverwalter, ob
unabhängig oder nicht.
Als Finanzintermediär untersteht
der UVV dem Geldwäschereigesetz.
Zudem spielt der UVV im Bereich des
Kollektivanlagengesetzes eine Rolle,
da das Anbieten kollektiver Kapitalanlagen über einen UVV keinen Vertrieb darstellt, sofern der UVV den von
der Finma anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht (und weitere Voraussetzungen
erfüllt sind).
Die Unabhängigkeit morgen
(gemäss vorentwurf Fidleg)
Mit der Totalrevision des Schweizer
Finanzmarktrechts wird auch der UVV
einem aufsichtsrechtlichen Regime unterstellt. Gemäss Vorentwurf zum neuen
Finanzinstitutsgesetz (Finig) bedürfen
Vermögensverwalter einer Bewilligung
der Finma. Sie haben über angemessene
finanzielle Garantien zu verfügen bzw.
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Gemäss Vorentwurf zum
Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg)
hat der Vermögensverwalter auch besondere Verhaltens- und Organisationsregeln zu beachten.
Zudem wird der Begriff der Unabhängigkeit gesetzlich definiert und
die Verwendung der Bezeichnung «unabhängiger Vermögensverwalter» eingeschränkt. Als Teil der Informationspflicht sieht der Vorentwurf Fidleg vor,
dass jeder Vermögensverwalter seine
Kunden vor Erbringen der Dienstleistung darüber zu informieren hat, ob die
Dienstleistung unabhängig erfolgt oder
nicht (Art. 7 Abs. 2 lit. b und Art. 8
Abs. 1). Was darunter genau zu verstehen ist, hat der Vermögensverwalter
dem Kunden aber nicht zu erläutern.
Vermögensverwalter dürfen sich
gemäss Vorentwurf Fidleg nur dann als
unabhängig bezeichnen, wenn sie (1)
eine ausreichende Zahl auf dem Markt
angebotener Finanzinstrumente berücksichtigen und (2) im Zusammenhang
mit der Dienstleistungserbringung von
Dritten keine Vorteile annehmen oder
solche Vorteile zwar annehmen, sie
aber an die Kunden weitergeben (Art.
9). Die Regelung lehnt sich dabei an
die bestehende Rechtsprechung zu den
Retrozessionen an. Zu beachten gilt es
jedoch, dass ein gültiger Verzicht des
Kunden auf die Weiterleitung der Retrozessionen nicht zur Unabhängigkeit
führt. Aus zivilrechtlicher Sicht darf
der Vermögensverwalter die Retrozessionen mit gültiger Verzichtserklärung
des Kunden zwar einbehalten. Aus regulatorischer Sicht bedeutet dies aber,
dass der Vermögensverwalter von Dritten abhängig ist.
Es fragt sich insbesondere, was unter «ausreichende Zahl auf dem Markt
angebotener Finanzinstrumente» sowie
«im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung» (s. oben (1) und (2))
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
zu verstehen ist. Bei der «ausreichenden Zahl» wird es darauf ankommen,
dass Finanzprodukte verschiedener
Anbieter bzw. Emittenten zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, dass
der Vermögensverwalter solche Produkte auch zur Auswahl hat. Allerdings
richtet sich diese Zahl nach den Finanzinstrumenten, die auf dem Markt
angeboten werden. Die Auswahl kann
sich gegebenenfalls auf ein einziges
Produkt beschränken, sofern das Produkt einzigartig ist, das heisst sich
dafür keine weiteren Anbieter finden
lassen.
Mit Bezug auf den «Zusammenhang mit der Dienstleistung» kann
wohl grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Retrozessionen herangezogen werden, wonach die Herausgabepflicht besteht,
sofern bei Zuwendungen Dritter ein
innerer Zusammenhang zur Auftragsausführung bejaht werden kann. Dies
ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, der Beauftragte könnte sich dadurch veranlasst sehen, die Interessen
des Auftraggebers nicht ausreichend
zu berücksichtigen (BGE 138 III 755
762 f.). Diese offene Formel präzisiert
das Bundesgericht, indem es ausführt,
dass kein Anreiz bestehen darf, durch
eigene Entscheidung einen Bestand
bestimmter Anlageprodukte zu begründen, zu erhalten oder zu erhöhen,
wenn dies möglicherweise nicht durch
die Interessen des Kunden gerechtfertigt ist (BGE, a.a.O.). Zu beachten
ist aber, dass es sich bei den Verhaltensregeln des Fidleg um öffentliches
Recht handelt, während die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den
Retrozessionen auf Privatrecht basiert.
Dies kann zu inhaltlichen Unterschieden führen.
Der Vermögensverwalter hat sich
überdies generell für die Abhängigkeit
oder Unabhängigkeit zu entscheiden,
da er bereits dann als abhängig gilt,
wenn er nur mit Bezug auf eine einzige
Finanzdienstleistung Retrozessionen
einbehält. Der Finanzdienstleistungsbegriff ist gemäss Vorentwurf Fidleg
breit gefasst, so dass auch die Anlageberatung und «Execution only»-Ausführung darunter fallen. Auch solche
Dienstleistungen unterliegen im Fall
der Unabhängigkeit einem Retrozes2/2015 Das Geld-Magazin
sionseinbehalts-Verbot (etwas anderes
mag aus zivilrechtlicher Sicht gelten).
Allerdings führt eine organisatorische
oder vertriebsmässige Eingliederung
in eine Finanzgruppe (z.B. ein Exklusivvertriebsrecht) gemäss vorgeschlagener Regelung nicht zwingend zum
Verlust der Unabhängigkeit, sofern die
genannten Voraussetzungen erfüllt
werden.
Gemäss Vorentwurf Fidleg kann
eine Falschbezeichnung mit Bezug auf
die Unabhängigkeit nebst aufsichtsrechtlichen Massnahmen eine Busse
(bei Vorsatz bis 50’000, bei Fahrlässigkeit bis 15’000 Franken) zur Folge
haben. Der Kunde kann in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen. Er hat eine
allfällige Klage auf Herausgabe von
Retrozessionen bzw. Schadenersatz vor
dem Zivilgericht zu erheben. Allerdings enthält der Vorentwurf Fidleg
prozessuale Vorschläge, welche auch
die Zivilklage des Kunden gegen den
Vermögensverwalter regeln.
Mifid-II-Äquivalenz
Die EU-Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente (Mifid II) enthält
Bestimmungen, die den Drittstaatenzugang in die EU regeln. Davon sind
auch Schweizer Vermögensverwalter
als sog. Drittstaateninstitute betroffen.
Es stellt sich die Frage, ob die vorgeschlagene Schweizer Regelung bezüglich Mifid II gleichwertig ist.
Im Gegensatz zum Schweizer Vorschlag sieht die Mifid II keine Informationspflicht über die Unabhängigkeit der Vermögensverwaltung vor, da
die Richtlinie bei der Vermögensverwaltung jede Zuwendung von dritter
Seite generell verbietet. Ausgenommen sind kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Dienstleistungsqualität
für den Kunden verbessern können und
die von ihrem Umfang und ihrer Art
her keinen Anlass für Interessenkonflikte geben. Diese sind unmissverständlich offenzulegen.
Wie dargelegt, soll dagegen gemäss
der Schweizer Lösung die Annahme
von Vorteilen Dritter weiterhin erlaubt
sein, wenn dies auch den Verzicht auf
die Unabhängigkeit zur Folge hat.
Retrozessionen sind somit nicht generell verboten. Damit unterscheidet sich
das Schweizer Recht von Mifid II. Ob
die EU dieses Vergütungsmodell als
gleichwertig ansehen wird, bleibt abzuwarten.
Die Unabhängigkeit als
Bestandteil des Business Plans
Jeder UVV wird sich überlegen müssen, welche Auswirkungen die bevorstehenden regulatorischen Neuerungen auf ihn haben werden. An erster
Stelle wird er sich fragen, wie die regulatorischen Anforderungen organisatorisch umzusetzen sind und welche
Kosten dabei anstehen. Weiter wird er
sich aber auch die Frage stellen, ob er
an der neu definierten Unabhängigkeit
festhalten möchte. Unabhängigkeit kann
ein Marketingvorteil sein, da sie sozusagen einen «Upgrade» erfährt. Diese
Unabhängigkeit hat jedoch ihren Preis,
denn sie lässt sich nur umsetzen, wenn
u.a. auf das Einbehalten von Retrozessionen verzichtet wird. Umgekehrt
können sich bereits heute regulierte
Finanzinstitute (oder in eine Finanzgruppe integrierte Vermögensverwalter), welche die genannten Voraussetzungen der Unabhängigkeit erfüllen,
aber auch fragen, ob sie sich das
«Label» der Unabhängigkeit (neu) zulegen möchten.
Es ist anzunehmen, dass der Grossteil der UVV auf ihren Status der Unabhängigkeit verzichten werden. Die
neue Regelung ist streng, da sie eine
Teil-Abhängigkeit nicht zulässt und
sich auf sämtliche Dienstleistungen
des Vermögensverwalters bezieht. Eine
Verletzung der Unabhängigkeitsregelung (Fehlinformation an den Kunden)
hat aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Folgen. Eine konsequente Umsetzung lohnt sich also.
Wer an der Unabhängigkeit festhält, muss sich unweigerlich mit neuen
Formen der Preisgestaltung auseinandersetzen. Die Frage nach der Unabhängigkeit ist somit Bestandteil des
Business Plans des Vermögensverwalters. Allerdings bleibt abzuwarten, ob
sich die vorgeschlagenen Neuerungen
im Gesetzgebungsprozess durchsetzen
werden, dies nicht zuletzt auch unter
dem Aspekt der Mifid-II-Äquivalenz.
[email protected]
www.froriep.ch
39
PrIvate
Wie ehrenamtliche Stiftungsräte einer
Pensionskasse es vermeiden, dass sie
mit ihrem privaten vermögen haften müssen
Der Umgang mit dem vorsorgevermögen, das im Interesse der versicherten sorgfältig, effizient und sicher
zu verwalten ist, bringt für alle daran Beteiligten eine hohe verantwortung mit sich. Stiftungsräte bekunden
zu recht ein Bedürfnis, sich angemessen abzusichern. vorsorgeeinrichtungen, die dies nicht erkennen,
werden Mühe haben, geeignete Kandidaten für den Stiftungsrat zu gewinnen.
Von Gregory Walker
Geschäftsführer
Walker Risk Solution AG
In der beruflichen Vorsorge hat sich gemäss der Pensionskassenstatistik von
2013 ein Gesamtvermögen von mehr
als 720 Mrd. Franken angesammelt.
Dieses Vermögen wird in knapp 2’000
Vorsorgeeinrichtungen treuhänderisch
betreut. Viele mittlere und grosse Privatunternehmen haben autonome Vorsorgeeinrichtungen für ihr Personal gegründet. Kleinere Unternehmen hingegen nehmen die Dienste und Garantien
der Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften, Banken oder Berufsverbänden
in Anspruch.
Noch immer wird die Führungsarbeit in den meisten Vorsorgeeinrichtungen von ehrenamtlichen Stiftungsräten
im Milizsystem wahrgenommen. Der
paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte
Stiftungsrat ist als oberstes Organ zuständig für die Führung der Vorsorgeeinrichtung und damit für die Verwal40
tung des Stiftungsvermögens. Die Stiftungsräte der Vorsorgeeinrichtung befinden sich allzu oft in einem Dilemma
zwischen volatilen Kapitalmärkten,
versicherungstechnischen Unwägbarkeiten, strukturellen Herausforderungen der Arbeitgeber und gestiegenen
Ansprüchen der Versicherten.
Verantwortung zu übernehmen bedeutet, dafür zu sorgen, dass (in bestimmten Situationen) das Notwendige
und Richtige getan wird und kein
Schaden entsteht. Sollte ein Schaden
entstehen, tragen die dafür Verantwortlichen die Folgen. So haften Stiftungsräte für den absichtlich oder fahrlässig
verursachten Schaden solidarisch und
unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Angehende Stiftungsräte bekunden deshalb zu Recht
das Bedürfnis, sich vor Annahme eines
Mandates angemessen absichern zu
lassen. Die Absicherung kann durch
den Arbeitgeber, der die Vorsorgeeinrichtung sponsert, erfolgen, oder die
Vorsorgeeinrichtung schliesst eigens
für die Stiftungsratsmitglieder eine
Haftpflichtversicherung ab.
Arbeitgeber bzw. deren Vorsorgeeinrichtungen, die dies nicht erkennen
und keine entsprechenden Vorkehrungen treffen, werden zunehmend Mühe
bekunden, geeignete Kandidaten für
den Stiftungsrat zu gewinnen.
Die Haftung der Stiftungsräte
im allgemeinen...
Eine Stiftung ist gemäss Art. 80 ZGB
ein gewidmetes Vermögen mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie handelt vor
allem durch den Stiftungsrat und untersteht einer staatlichen Aufsichtsbehörde.
Seit dem 1.1.2006 gilt das revidierte
Stiftungsrecht. Dabei wurden die Anforderungen an die Professionalität der
Stiftungen weiter erhöht. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
Er hat einzustehen nach Massgabe der
allgemeinen Haftungsregelungen. Gegenüber der Stiftung selbst haftet der
Stiftungsrat ähnlich wie ein Arbeitnehmer aus (Anstellungs-)Vertrag und aus
unerlaubter Handlung. Gegenüber Destinatären und Dritten haftet er nur für
unmittelbaren Schaden aus unerlaubter
Handlung.
Die Anforderungen an die Sorgfalt
und das Verschulden, die gleichermassen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gelten, sind denjenigen
von Verwaltungsräten ähnlich. Die Erteilung der Décharge, wie dies das Aktienrecht für die Verwaltungsratsmitglieder vorsieht, gibt es im Stiftungsrecht hingegen nicht. Es widerspräche
dem Wesen der Stiftung, da die Stiftung,
anders als eine Aktiengesellschaft,
nicht frei auf Vermögenswerte verzichten darf, um Stiftungsräte zu entlasten.
Eine Haftungsbeschränkung des
Stiftungsrates kann nicht vereinbart
werden. Wer sich in den Stiftungsrat
wählen lässt, obgleich ihm die notwendigen Fähigkeiten fehlen, dem kann ein
Übernahmeverschulden vorgeworfen
werden. Auch Unerfahrenheit, mangelnde Kenntnis und Zeitmangel sowie
Fernbleiben von Sitzungen oder Stimmenthaltung bei kritischen Entscheidungen entlasten nicht.
...und bei BvG-Stiftungen
im Besonderen
Für Vorsorgestiftungen gelten zudem
die Bestimmungen des BVG. Zusätzlich zu Art. 80 ff. ZGB können Stiftungsräte deshalb für den absichtlich
oder fahrlässig verursachten Schaden
wie folgt behaftet werden:
• Art. 52 BVG: Haftung gegenüber der
Stiftung;
• Art. 56a BVG: Haftung gegenüber
dem Sicherheitsfonds bei Insolvenz
der Vorsorgeeinrichtung.
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Für die Pflichten des BVG-Stiftungsrates sind das BVG und die BVV 2
sowie die Pflichten im Zusammenhang
mit der Vermögensanlage massgebend.
Unter anderem zählen diese die nicht
delegierbaren Aufgaben des Stiftungsrates in weitgehender Analogie zum
Pflichtenheft des Verwaltungsrates bei
Aktiengesellschaften auf.
Wichtiger denn je wird für den Stiftungsrat ein nachhaltiges und gut dokumentiertes Risikomanagement. Die
Strukturen, Prozesse und Instrumente
einschliesslich der internen Kontrolle
müssen professionellen Anforderungen genügen. Eine lückenlose Dokumentation dessen, wie die Führungsaufgaben wahrgenommen werden, ist
unverzichtbar.
Mit Bezug auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Stiftungsratsmitglieder besteht kein Unterschied zwischen
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Da sowohl Arbeitgeber- als auch
Arbeitnehmervertreter in der Regel beim
Arbeitgeber angestellt sind, können Interessenkonflikte entstehen. Hier ist zu
betonen, dass die Verantwortung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung als
Stiftungsrat der arbeitsvertraglichen
Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber vorgeht. Die Stiftungsratsmitglieder haben die Interessen der Stiftung
über jene ihres Arbeitgebers zu stellen.
Wann haftet der arbeitgeber?
Macht die Stiftung eine Schadenersatzforderung gegenüber einem Stiftungsrat geltend, so kann dieser unter Umständen auf seinen Arbeitgeber zurückgreifen. Sofern die Voraussetzungen
der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55
OR) gegeben sind, haftet der Arbeitgeber nämlich aufgrund seiner Stellung
für Schäden, die sein Arbeitnehmer gegenüber Dritten – hier gegenüber der
Stiftung – verursacht hat. Es dürfte
zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers
gehören, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Um eine Haftung zu vermeiden, hat der Arbeitgeber deshalb
dafür besorgt zu sein, dass der Arbeitnehmer seinen Pflichten als Mitglied
des Stiftungsrates nachkommt. Das
Unternehmen sollte sich aus eigenem
Interesse um eine sorgfältige Führung
der Vorsorgeeinrichtung kümmern.
2/2015 Das Geld-Magazin
Durch diese Einflussnahme auf die
Tätigkeit seiner Vorsorgeeinrichtung
läuft der Arbeitgeber allerdings Gefahr, als faktisches Organ von der Stiftung direkt zur Rechenschaft gezogen
zu werden. Die Abgrenzung zwischen
gebotener Einflussnahme und Einnahme einer Position, welche eine Verantwortlichkeit als faktisches Organ
mit sich bringt, ist jedoch schwierig.
In der Praxis kommt es häufig vor,
dass der Arbeitgeber – ohne einen Gerichtsentscheid über die Verantwortlichkeit abzuwarten – die entstandenen
Schäden deckt und damit den Stiftungsrat vor einem Schadenersatzanspruch schützt. Dies geht jedoch nur
solange als die Arbeitgeberfirma zum
Zeitpunkt der Entschädigung solvent
ist. Ansonsten verbleibt der Stiftungsrat mit seinem privaten Vermögen in
der Haftung. Dies gilt auch umgekehrt
für den Arbeitgeber, der im Fall einer
Haftung als Geschäftsherr sein Rückgriffsrecht auf den Stiftungsrat im Fall
von grobfahrlässigem Verschulden oder
gar absichtlichem Handeln beanspruchen möchte.
Haftpflichtversicherungen
für Stiftungsräte
Die schwierige Abgrenzung zwischen
Stiftungsrat und Arbeitgeber bezüglich
der ultimativen Kostenträgerschaft für
Schadenersatzansprüche aus der Stiftungsratstätigkeit bei einer Arbeitgebergesponserten Vorsorgeeinrichtung bedarf einer einfacheren Lösung.
Der Transfer der VermögensschadenHaftungsrisiken – seien es diejenigen
der Stiftungsräte oder die des Arbeitgebers – hin zu einem Versicherer ermöglicht es, langwierige und kostspielige Verfahren der Haftungszuordnung
zu vermeiden und Kreditrisiken im Fall
eines Rückgriffs-Anspruchs vorzubeugen. Gewinner einer solchen Lösung
sind die Destinatäre, die Stiftungsräte
und der Arbeitgeber. Der Versicherer
lässt sich diesen Transfer durch eine
jährliche Prämie entgelten.
Seit etlichen Jahren können Stiftungsräte auf Anfrage in die Organhaftpflichtversicherung der Arbeitgeberfirma eingeschlossen werden. Einer
der Vorteile davon ist, dass der Arbeitgeber die Prämienkosten trägt und damit die Stiftungsrechnung entlastet.
Diese Lösung hat jedoch einige Nachteile, denn die Organhaftpflichtversicherung schliesst Ansprüche aufgrund
operationeller Fehler, die sich im Tagesgeschäft der Vorsorgeeinrichtung ergeben, grundsätzlich aus. Einige Versicherer bieten daher eine Versicherungslösung an, die die Berufshaftrisiken der
Stiftung und die Organhaftrisiken der
Stiftungsräte in einer kombinierten
Police abdeckt.
Diese Lösung bietet Schutz für:
• Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtung oder deren Stifterfirma (Berufshaftpflicht);
• das Privatvermögen der Organmitglieder;
• die Vorsorgeeinrichtung oder Stifterfirma, sofern sie die Organe schadlos
halten;
• und – sofern vereinbart – die Vorsorgeeinrichtung im Fall von strafbaren Handlungen (Vertrauensschaden).
Sie bietet diesen Schutz durch:
• Übernahme von berechtigten Schadenersatzforderungen;
• Abwehr von unberechtigten Ansprüchen;
• und Kostenersatz für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren und weitere im Versicherungsvertrag aufgeführte Ausgaben.
Beim Einkauf von Versicherungen gilt
es wie immer, deren Ausschlüsse (und
«Nicht-Einschlüsse») zu identifizieren
und mit der Situation und den Bedürfnissen der Vorsorgeeinrichtung abzustimmen.
Fazit
Die Anforderungen an den Stiftungsrat
haben sich in den letzten Jahren aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Vorschriften erhöht. Ein gut dokumentiertes Risikomanagement ist zur
Minimierung der persönlichen Haftung für den Stiftungsrat unabdingbar
geworden. Nicht zuletzt kommt eine
adäquat ausgestattete Haftpflichtversicherung dem legitimen Schutzbedürfnis von angehenden und bereits amtierenden Stiftungsräten entgegen. Sie
lassen sich so eher für eine verantwortungsvolle, ehrenamtliche Tätigkeit im
Stiftungsrat verpflichten.
[email protected]
www.risksolution.ch
41
PrIvate
Corporate taxation
in Switzerland
Switzerland is internationally known for its favorable tax environment. Businesses benefit from the
special tax regime offered by most cantons, which reduces the already moderate tax burden to even
more attractive levels. Due to its federal structure, Switzerland does not have a uniform tax system.
taxes are levied at federal, cantonal and communal level. every canton has full control of its taxation,
excluding only those taxes that are reserved for the federal government, such as value added taxes
(vat). as a consequence, Switzerland has 27 different tax jurisdictions – one for the federal level and
one for each of the 26 cantons. to simplify the procedure, direct taxes at all three levels are usually
levied by the cantons, so only one tax return has to be filed.
Although Switzerland has been undergoing a reform of
its tax system with the aim of formal harmonization of
cantonal tax systems, cantonal taxes still vary from one
canton to another, especially in respect of tax rates. Based
on the individual situation, a comparison of cantons
helps to find the best location from a taxation perspective. To encourage investment in Switzerland, cantons
and the federal government can grant tax holidays as part
of a regional policy to strengthen economically weaker
regions, but generally these incentives are only granted
for the creation of a significant number of new jobs.
tax residency and taxable income
Except for certain tax-exempt organizations, all resident
corporations (registered office or effective place of management) are subject to corporate income tax in Switzerland. Non-resident corporations with a permanent establishment or real estate in Switzerland are considered
resident by economic affiliation. Resident companies are
subject to corporate income taxes on their worldwide
income except for income attributable to foreign permanent establishments or foreign immovable property.
These foreign elements are only considered for the tax
rate progression. Every company is taxed as an individual entity, so tax groups or tax consolidations are not
possible in Switzerland.
Corporate taxation – federal level
At federal level, businesses pay a flat rate corporate income tax of 8.5% on profits after tax, corresponding to
a 7.8% effective tax on pre-tax profits. For associations,
foundations and other legal entities (such as investment
trusts), a flat-rate tax of 4.25% is applicable on profits
after tax. There is no taxation on capital at federal level.
Corporate taxation – cantonal level
Income taxes vary considerably between cantons; some
apply a rate based on return of equity, while others apply
42
a proportional rate. Capital or equity tax is usually a proportional rate of the net equity (nominal share capital,
share premium and retained earnings) and some cantons
credit the income tax to the capital tax. Tax on equity is
also applied on so-called ‘hidden equity’ for certain
thinly capitalized corporations. Overall effective corporate taxation on cantonal and communal levels currently
varies between 12 and 14% before taxes.
Dividends are considered as gain for the corporation
and as income for the beneficiary. To reduce double taxation, dividends are tax-privileged for the beneficiary, if
the investment exceeds 10% of the share capital. In that
case only 50 to 60% of the dividends are considered as
taxable income.
Special tax regimes
Special tax regimes are similar in all cantons, but detailed regulations can vary. When applying for a special
tax regime, it is advisable to clarify every case with the
responsible tax authority.
Companies with participation deduction: Dividend
income and capital gain on participations are generally
subject to taxation in Switzerland. For the tax exemption
of dividends, the investment must be at least 10% of the
share capital of a particular company or the book value
of the investment must be at least 1 million francs (for
participations mentioned below, we assume that the
criteria for tax exemption are met). For capital gains, a
minimum 1-year holding period is also required. Corporate income tax on profit is then reduced at the ratio of
the net income from the participation in relation to the
total profit. The participation deduction is applicable
at the federal level as well as the cantonal and communal levels. Effective tax on such income is usually
around 1%.
Holding companies: Holding companies are entities
whose main purpose is the holding and managing of longterm investments in affiliated corporations. If certain
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
requirements are met, holding companies are exempt
from cantonal and communal income taxes, while at
federal level the participation deduction effectively reduces the tax rate. In addition, there is a reduced capital
tax at cantonal and communal levels.
Pure domiciliary companies: Domiciliary companies
are entities that have commercial and financing activities
abroad, but not in Switzerland. The registered office in
Switzerland does not have its own premises or staff in
Switzerland. The supervision is done from abroad and
transactions have no relation to the Swiss market. At the
federal level there is no favorable treatment, but at the
cantonal level income from participations is free from
any taxation. Swiss-sourced income, if any, is normally
taxed, whereas foreign source income is exempt. Capital
tax is also levied at a reduced rate. Profits from real
estate are taxed normally.
Domiciliary companies with auxiliary functions:
Contrary to pure domiciliary companies, auxiliary functions (management and financing services, research and
promotional activities) for group coordination for Swiss
and foreign entities are possible. For Swiss entities,
these auxiliary functions are limited to 20% of the gross
remuneration. The only difference in taxation compared
with purely domiciliary companies is that 10% of foreign source income is normally taxed.
Mixed trading companies: For mixed trading companies, limited commercial activity in Switzerland is
allowed. At least 80% of the income from commercial
activity must, however, be from foreign sources. Additionally, some cantons require at least 80% of the costs
to occur for foreign activities. Costs are allocated to
Swiss and foreign sources, based proportionally on the
relation of income. Swiss profit is fully taxed; 15% of the
foreign profit is considered for taxation; income from
participations is tax free.
Corporate losses
At federal and cantonal level, losses can be carried forward for up to 7 years.
Stamp duties
Specific legal transactions such as issuance of shares,
transfer of securities or payment of insurance premiums
are subject to stamp duty.
tax rulings
Switzerland has an established and widely used tradition
of tax rulings, where tax issues can be discussed and negotiated with the responsible tax authorities in advance
to obtain a tax ruling. These rulings are binding for the
signing tax authority, as long as the relevant tax issues
have been disclosed completely and accurately and there
is no change in law. Tax rulings are generally processed
rapidly; most are signed within 2 months.
2/2015 Das Geld-Magazin
This article is an extract from the
Doing Business Guide Switzerland 2015
Topics include
Banking and finance
Labor and personnel
Legal structure of business organizations
Accounting and reporting
Audit
Institutions providing assistance to enterprises
Business taxation
Taxation of individuals
Indirect taxes
Artax Fide Consult AG / www.artax.ch
Fineac Treuhand AG / www.fineac.ch
Icofin SA / www.icofin.org
43
PrIvate
Sustainable Finance
Die Zeit drängt, dem Prinzip der
Nachhaltigkeit zum Durchbruch zu verhelfen
Von Otmar Hasler, Regierungschef a.D., Member of the Board, Kaiser Partner
Das Internet und die weltweite Verflechtung der Wirtschaft
beschleunigen schon lange anstehende Veränderungen in
beinahe allen Lebensbereichen in einem noch nie dagewesenen Ausmass. Das Konsumverhalten der Gesellschaft passt
sich den Möglichkeiten des elektronischen Kaufens und Verkaufens an. Wer im Internet nicht präsent ist, gerät immer
mehr ins Hintertreffen. Die Tendenz hin zur Auflösung der
Solidargemeinschaft hin zur auf das Individuum ausgerichteten Marktwirklichkeit schafft neue Verlierer und Gewinner.
Die Zahl der Milliardäre steigt überdurchschnittlich, die Armutsbekämpfung macht keine wesentlichen Fortschritte.
In diesem auf Veränderung ausgerichteten Umfeld verlassen sich die Aktienmärkte in ihrer Bewertung immer noch
auf traditionelle Grössen von Gewinn- und Verlustrechnungen und nehmen nachhaltige Wachstumsmöglichkeiten nur
zögerlich in ihr Bewertungsschema auf. Dabei zeigt sich einmal mehr, dass Anleger kurzfristig spekulieren. Die auf die
nahe Zukunft ausgerichteten Gewinnvorwegnahmen beeinflussen den Kurs entscheidend. Der Anteil nachhaltiger Investitionen im Markt ist immer noch sehr begrenzt.
Die Staaten ihrerseits tun sich schwer, ihren Staatshaushalt zu stabilisieren und ihre Schulden abzubauen. Die Europäische Zentralbank unterstützt die Konjunktur mit einer
Euroschwemme noch nie dagewesenen Ausmasses. 60 Mrd.
Euro sollen bis September 2016 monatlich für den Kauf von
Staatsanleihen zur Verfügung gestellt werden. Damit sollen
Investitionsanreize geschaffen und das Schreckgespenst einer
44
Deflation im Euro-Raum bekämpft werden. Zugrunde liegt
den Problemen die prekäre Haushaltssituation der meisten
Staaten. Die Verlängerung des Sanierungsprogramms der
Euro-Staaten mit Griechenland schafft den nächsten Kompromiss, ohne auf die Frage der Erfolgsaussichten einer
grundlegenden Haushaltssanierung einzugehen. Süd und
Nord in der Eurozone sind sich in der Frage, wie die Krise
bewältigt werden kann, nicht einig. Dabei kann ein Wirtschaftsaufschwung wohl nur gelingen, wenn nachhaltig die
Finanzierung der Staatstätigkeit und die notwendigen Korrekturen in der sozialen Wohlfahrt, Umweltpolitik und Energienachfrage in Einklang gebracht werden.
In diesem Umfeld wird es die vorrangige Aufgabe der
Finanzmärkte sein, die notwendigen Mittel für diese Veränderungen zur Verfügung zu stellen, indem sie die seriöse
Finanzierung neuer Geschäftsmodelle sicherstellen. Wir wissen heute, dass gigantische Probleme auf die Menschheit
zukommen. Die Versorgung mit Trinkwasser, Energie und
Lebensmitteln bleibt eine grosse Herausforderung. Die Armutsfalle, Kriege und politische Verfolgung sind weiterhin
die wesentlichen Ursachen von immer neuen Flüchtlingswellen. Langfristig angelegte Bildungsprogramme, der Aufbau einer funktionierenden medizinischen Infrastruktur, die
Einrichtung verlässlicher, demokratischer Strukturen und
der schonende Umgang mit natürlichen Ressourcen wird
immer mehr zur Überlebensfrage.
Das bedeutet auch, dass die Finanzmärkte sich für die Lösung dieser Fragen neu aufstellen müssen, um die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen zu können. Solange
mit Produkten weit ab von der Realwirtschaft spekulativ Unsummen Geld verdient werden kann, wird die Finanzmarktarchitektur kaum an Stabilität gewinnen können.
Langfristiges Engagement ist, unabhängig von den kurzfristigen Verwerfungen an den Finanzmärkten, der einzige
erfolgversprechende Weg, mehr Wohlstand und Sicherheit zu
schaffen. Eine genaue Analyse der Treiber der Veränderung
ist dabei die Grundlage für notwendige Reformen. Unabhängig von Währungskursen, Notenbankeingriffen und kurzfristigen Markteinbrüchen zeigt sich der Bedarf an einer grundlegenden Neuausrichtung der Finanzmarktarchitektur immer
stärker. Nur wenn die überfälligen Korrekturen in Angriff
genommen werden, kann generationenübergreifend Lebensqualität geschaffen und erhalten werden.
[email protected] / www.kaiserpartner.com
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
Family Office academy
Netzwerk- und Wissens-Plattformen für Family Offices und Stiftungen neu interpretiert.
des Nachwuchses in die Hand. Diese
Themen sind in keinster Weise abschliessend und zeigen, wie umfassend
die Tätigkeiten eines Family Offices
ausgestaltet werden können.
Von Oliver Oehri
Managing Partner
Center for Social and
Sustainable Products AG
Der angelsächsische Begriff «Family
Office» steht für eine Organisationsform oder Bündelung von Dienstleistungen, die sich mit der Verwaltung
privater Grossvermögen befassen. Dies
kann durch familieneigene Gesellschaften geschehen, in denen das Familienvermögen gebündelt wird, oder
Gesellschaften wie zum Beispiel Abteilungen von Banken, die Finanzdienstleistungen für diese Kundengruppe erbringen.
Family Offices kümmern sich um
unterschiedliche Bedürfnisse ihrer Kunden: Sie verwalten das Vermögen, bieten eine umfassende Finanzplanung,
übernehmen das Portfolio-Management
und betreuen direkte Unternehmensbeteiligungen. Auch das Risiko- und
Cash-Management einschliesslich Begleichung von Rechnungen, Steuerund Rechtsberatung sowie die Beratung in familiären Angelegenheiten
zählen zu ihren Leistungen. Sie beraten
die Familien auch in Bezug auf Governance, Stiftungsmanagement, Philanthropie oder Vermögensübergabe und
nehmen bei Bedarf auch die Ausbildung
2/2015 Das Geld-Magazin
Wissenszugang vs.
Schutz der Privatsphäre
Umfassende Tätigkeiten erfordern umfassendes Wissen. Aber wie sich nun
Wissen aneignen und gleichzeitig die
Privatsphäre des Family Offices respektive der vermögenden Familie schützen? Sind beispielsweise Konferenzen
mit der prägnanten Bezeichnung «Family Office Conference» die Lösung
oder lediglich ein Deckmantel für Akquise-Bestrebungen? Sich durch adäquate Fachkräfte auf Informationsveranstaltungen oder Wissensplattformen
vertreten zu lassen – eine kluge Entscheidung oder eine weitere Abhängigkeits-Hürde für Entscheidungsträger?
ausbildung des Nachwuchses
Immer öfter besteht der Wunsch des
Nachwuchses, in die Belange des Family Offices umfassend einbezogen zu
werden. Aber wie sollen allfällige Aufsichtsfunktionen wahrgenommen werden, ohne dabei über ein gleichzeitiges
Studium an einer juristischen, wirtschaftlichen und geisteswissenschaftlichen Fakultät verfügen zu müssen?
Youtube und Wikipedia
Möglicherweise bieten die Wissenszugänge im Digitalisierungszeitalter eine
Lösung. Online-Videoportale wie YouTube oder Online-Enzyklopädien wie
Wikipedia ermöglichen den 24h/7TageZugang zu Wissen. Der Benutzer verfügt über maximale Freiheitsgrade, sei
es wann, wo oder wie oft er sich dieses
Wissen aneignen möchte. Fehlende
adäquate Qualitätskontrollen und die
oft mangelnde Standardisierung für die
Informationsaufbereitung relativieren
aber sehr schnell die Vorteile dieser
Angebote.
FOa – Family Office academy
Vor rund 2 Jahren entstand die Idee, ein
fokussiertes Online-Videoportal, verknüpft mit einer themenspezifischen
Enzyklopädie und entsprechender Qualitätskontrolle, aufzubauen. Dieses Portal soll ausschliesslich Family Offices
und Stiftungen dienen.
Die Family Office Academy ist die
erste Plattform für Family Offices und
Stiftungen, die Wissensvermittlung,
internationale Netzwerke und Ausbildung des Nachwuchses mit den Möglichkeiten des Digitalisierungszeitalters
in Einklang bringt. Das Angebot umfasst eine Online-Learning-Videothek,
die Zugang zu vielen Informationen
rund um die Themen Family Office,
Governance, Legal Structures, Asset
Management und Philanthropie bieten
soll. Zusätzlich bietet die Family Office Academy ihren Nutzern die Möglichkeit, in kleinen Online-Sitzungen
mit Experten zu sprechen und sich auszutauschen.
Die Family Office Academy wird
von mehreren Partnern unterstützt und
startet mit über 60 Experten und gut 70
Lern-Videos. Dabei wurde speziell
auch dem Bereich «Impact & Responsible Investing» besondere Beachtung
geschenkt. Der Zugang ist kostenlos.
[email protected]
www.cssp-ag.com
Plattform für Family Offices und Stiftungen
Die Family Office Academy ist die erste Plattform für Family Offices und Stiftungen, die Wissensvermittlung, internationale Netzwerke und Ausbildung
des Nachwuchses mit den Möglichkeiten des Digitalisierungszeitalters in Einklang bringt.
www.familyoffice-academy.li
45
PrIvate
asset management: financing
pension systems as a key driver
Be it in Switzerland, the U.S. or other countries, there is growth potential for asset management in the field of
retirement provision in particular. that said, there are differences between the individual pensions systems.
By Markus Fuchs
Managing Director
Swiss Funds & Asset Management
Association SFAMA
One of the main challenges countries all
over the world will have to face in the coming decades is the financing of their pension systems. This is true for countries with
well established social security systems,
but also for developing countries where
such systems have been established or
legally embedded only recently.
In contrast to the U.S., where pension
savings are essentially in the hands of the
individuals, in Switzerland, the social security system is based on three pillars. The
first pillar is the mandatory state-run pension scheme, the old-age, survivors and invalidity insurance (OASI or AHV), which
is operated on a pay-as-you-go basis and
provides a minimum pension income for
pensioners, dependents and disabled people. Anyone working or living in Switzerland must contribute to this insurance,
which has redistributive elements toward
low-income earners. The second pillar –
occupational pension funds – is designed to
allow pensioners, survivors and those affected by long-term illness or a disability to
maintain their usual standard of living. It is
46
also mandatory for employees who earn at
least 21,150 francs per year, which means
many part-time or low-income workers are
also covered. Thirdly, individuals are free to
make additional voluntary contributions to
private pension funds which are partially
tax deductible. This is the third pillar.
Today, people are living longer than
they did some 50 years ago. Hence, their
pensions and savings have to last longer.
Meanwhile, due to slower population
growth, the contributions to old-age saving
systems will not increase to the extent required in order to ensure appropriate pensions for the older generation. The current
situation on the financial markets (low
earnings and rates of growth) is further aggravating this financing gap. Against this
background it becomes obvious that financial means to ensure pensioners’ incomes
must be increased. This is an issue not only
in industrialized countries, but also increasingly in emerging markets, since in addition to the general rise in life expectancy,
birth rates are also beginning to decline in
developing countries 1).
Significant assets,
different dynamics and solutions
The U.S. and Switzerland rank among the
major pension markets in the world. The
U.S. was by far the largest pension market
in the world in 2014, with more than US$
22,000 billion in assets, and has one of the
highest ratios of pension assets to GDP at
127%, as does Switzerland at 121% 2). Towers Watson estimates that the pension assets
of the 16 largest markets totaled US$36,119
billion at the end of 2014, which represented an increase of 6.1% year-on-year. In the
10 years from 2004 to 2014, these countries
posted average annual growth of 6.0%.
Over the same period, Mexico (16.1%),
Australia (11.7%), Hong Kong (10.0%)
and Brazil (9.7%) posted the highest annual
growth rates in pension assets. Meanwhile
France recorded the lowest rate at – 0.3%.
Swiss pension assets rose by 4.5% a year,
those in the U.S. by 6.6%. The asset management industry has thus far paid little
heed to the “payout phase”. The pivotal
question that has to be answered in this regard is how individual pension needs can be
covered as efficiently as possible with
pooled investments.
At the end of 2014, the average global
asset allocation of the 7 largest markets was
42% equities, 31% bonds, 2% cash and
25% other assets (including property and
other alternatives) according to estimates
by Towers Watson. The U.S., Australia and
the UK have higher allocations to equities
than the other countries. More conservative
investment strategies – more bonds, fewer
equities – are to be found in the Netherlands and Japan, while Switzerland is the
most diversified with similar allocations to
equities, bonds and other assets.
In 2011, public pension expenditure as
a share of total government spending averaged 18%, ranging from just below 5% in
Iceland to almost 32% in Italy 4). The U.S. is
slightly below the average with about 16%,
whereas Switzerland is close to 20%. The
current need to reduce government debt to
more sustainable levels and the already
high level of public pension expenditure,
including survivors’ schemes in many
OECD countries, imply that additional pension reforms are likely to figure prominently on the policy agenda, because even these
huge assets will not be sufficient to fund
retirement over the longer run. There are
different ways of achieving this goal, such
as extending the coverage of mandatory
pensions or insurance plans and incentives
for voluntary contributions or to postpone
retirement. Most countries, including Switzerland and the U.S., have implemented
such measures or are about to do so in order
to ensure long-term financing of their retirement systems.
Swiss financial sector transforming
Private banking has been and remains an
essential core element of the Swiss financial sector. Switzerland is still by far the
largest center for the cross-border wealth
management business. However, cross-border private banking is increasingly being
Das Geld-Magazin 2/2015
PrIvate
influenced by international regulatory and
economic developments and has come under heavy pressure as a result in recent
years. This trend will continue to pose major challenges for the Swiss financial sector
going forward.
While foreign clients previously came
to Switzerland to have their wealth managed here offshore, this business will tend
to be more difficult in the future. The focus
is now no longer on importing (private) assets into Switzerland, but rather on exporting Swiss financial services and products
to other countries. To ensure that the Swiss
financial sector can continue to be regarded
as a strong player globally going forward, it
must safeguard exportability and position
itself in such a way that it can profit from
the growth potential worldwide. A significant amount of this potential is to be found
in the pensions segment, and asset management for institutionals plays a pivotal role
here.
the world’s 16 largest pension markets 2014 3)
Growth potential
primarily on the global market
Various studies show that the Swiss market
for institutional asset management will post
only modest growth of just under 2% p.a.
through to 2020. Meanwhile, the growth
forecasts for the global market are comparatively high at 6% p.a. 5). This growth is
2/2015 Das Geld-Magazin
Percent of GDP 6)
Australia
1,675
113%
1)
268
12%
Canada
1,526
85%
France
171
6%
Germany
520
14%
Hong Kong
120
41%
Ireland
132
54%
2,862
60%
Malaysia
205
61%
Mexico
190
15%
Netherlands
1,457
166%
South Africa
234
69%
South Korea
511
35%
Switzerland
823
121%
Brazil
Japan
4)
UK
3,309
116%
5)
22,117
127%
total
36,119
84%
U.S.
asset management
as an important mainstay
Asset management is a key mainstay of our
financial industry, and it is set to become
increasingly important in the coming years.
Switzerland boasts extensive expertise in
the financial business and ranks among the
leading locations for wealth management
and insurance worldwide. These are trump
cards that have to be played in conjunction
with the well-known qualities our location
has to offer.
In addition to numerous traditional
Swiss businesses, increasing numbers of
experts and global players from these areas
have come to Switzerland in recent years.
Bolstering Swiss asset management could
create jobs in the financial sector in
Switzerland and enhance value creation.
More than 21,000 people already work in
this business area, which generates gross
value added amounting to 7.5 billion francs
annually. This could at the same time also
make up for part of the downturn in the traditional banking business.
total assets (US$ billion)
likely to come primarily in the pension
segment, with pension funds, insurers and
sovereign wealth funds as main investors.
With the babyboomer generation reaching
retirement age, this means an increase in
the number of pensioners and thus higher
spending in the pensions sphere. The increasingly higher life expectancy rates
mean that the length of time pensions are
being drawn is also rising. Meanwhile,
owing to the demographic trend, pension
scheme contributions are not increasing to
the required extent. This financing gap is
being exacerbated by the current trends on
the capital markets, in particular exceptionally low interest rates, sovereign debt and
low economic growth 6).
Prerequisites for competitiveness
Private assets are also set to rise further
worldwide in the coming years, with the
greatest growth being beyond Europe and
the U.S. That said, for the reasons set out
above, the pension assets pooled in funds or
managed on a mandate basis are likely to
continue to post stronger increases. It must
therefore be a top priority to ensure that
Swiss providers are able to participate in
this growth in institutional assets worldwide, as this represents the only way that
Swiss asset management can be strengthened and remain competitive over the long
term. For this to be possible, Swiss asset
managers must actually be able and allowed
to export their products and services to
other countries.
This in turn hinges on our financial
market legislation being in line with international regulatory standards. Since EU
clients account for a significant part of the
demand for Swiss financial services and
products, having Swiss financial market
legislation fundamentally oriented toward
the corresponding provisions in the EU
would appear to be inevitable. Switzerland’s parliament is currently debating corresponding draft bills. Both the Financial
Market Infrastructure Act (FMIA) and the
concepts for a Federal Financial Services
Act (FFSA) and a Financial Institutions Act
(FINIA) must ultimately serve the purpose
of ensuring the exportability of Swiss financial products and services. This is an investment that will more than pay off over
the medium to long term for the Swiss financial sector and the economy as a whole.
1)
2)
3)
4)
5)
OECD, Pensions Outlook 2014
Towers Watson, Global Pension Assets Study 2015
Towers Watson, Global Pension Assets Study 2015
OECD, Pensions Outlook 2014
PwC, Asset Management 2020 –
A Brave New World
6) See also OECD, Pensions Outlook 2014
[email protected] / www.sfama.ch
47
PrIvate
erSte
aDreSSeN / IMPreSSUM
Medienpreis
für Finanzjournalisten
Seit 2002 verleiht PRIVATE jährlich den Medienpreis für
Finanzjournalisten. Dies zusammen mit führenden Finanzinstituten, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen.
Heute gehört der Medienpreis für Finanzjournalisten zu den
grössten und renommiertesten Medienpreisen Europas.
Für Bewerbungen in Frage kommen Artikel oder Sendungen
in deutscher, englischer oder französischer Sprache, die sich
mit Bank- und Finanzfragen, Versicherungen, Vorsorge und
Pensionskassen oder Steuer- und Fiskalpolitik befassen.
Printed in Switzerland
PRIVATE wird in der Schweiz gedruckt.
Bei Stämpfli AG in Bern –
ohne Atomstrom auf FSC-Papier.
Stämpfli AG
Wölflistrasse 1
CH-3001 Bern
Tel. +41 31 300 66 66
[email protected]
www.staempfli.com
Die Artikel oder Sendungen müssen in einem öffentlichen
Medium publiziert bzw. ausgestrahlt worden sein. OnlineMedien sind zugelassen, sofern sie über eine eigene
Redaktion verfügen. Blogs sind ausgeschlossen. Ebenfalls
ausgeschlossen sind Beiträge in Kundenmagazinen,
gesponsorten Medien oder selbst verlegten Broschüren
sowie PR-Publikationen und -sendungen. Teilnahmeberechtigt sind ausschliesslich hauptberufliche Journalisten.
Weitere Informationen über die aktuelle Ausschreibung und
alles bisherigen Durchführungen inkl. Preisträger finden
sich auf www.medienpreis.info.
PrIvate: Impressum
Auflage 37’500 Ex. / 6 Mal jährlich
© AAA Publications. Sämtliche Rechte vorbehalten.
Wiedergabe nur mit schriftlicher Genehmigung.
® «PRIVATE» ist eine registrierte und geschützte Marke
der AAA Publications.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die im gedruckten Magazin und auf dem Internet
gemachten Angaben sind keine Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Wertpapiere. Die Beiträge dienen
weder der Rechts- noch der Steuerberatung.
PRIVATE
Vordergasse 61
CH-8200 Schaffhausen
Tel. +41 52 622 22 11
[email protected] . www.private.ch
Herausgeber und Chefredaktor:
Dr. Norbert Bernhard . [email protected]
Medienpreis für Finanzjournalisten:
[email protected] . www.medienpreis.info
48
Das Geld-Magazin 2/2015
erSte aDreSSeN
PrIvate
Seeger advokatur
arComm trust & Family Office
anwaltliche vertretung
und internationale Geschäftsaktivitäten
Anwaltliche Unterstützung; Erstellen von Legal Opinions;
Vertretung vor Gerichten, Behörden sowie in der aussergerichtlichen Streitbeilegung.
Intellectual Property und Wettbewerbsrecht
Optimale Verwaltung von geistigem Eigentum mittels
IP-Boxes (Lizenz-Boxen-Regelung); Unterstützung in
wettbewerbsrechtlichen Fragen.
Family-Office-Lösungen
Ganzheitliche Betreuung von privaten Strukturen in der
Vermögensplanung und -strukturierung (Steuerrecht,
Estate Planning, Wohnsitzverlegung, Immobilienerwerb
und Philanthropie).
ansiedlung von Unternehmen
Unterstützung von in- und ausländischen Unternehmen bei
der Aufnahme und Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten am
Wirtschaftsstandort Liechtenstein.
Kendris aG
Kendris AG ist die führende unabhängige Schweizer
Anbieterin von Family-Office-, Trust- und TreuhandDienstleistungen, nationaler und internationaler Steuerund Rechtsberatung, Art Management sowie Buchführung
und Outsourcing für Privat- und Geschäftskunden. Das
Unternehmen kombiniert das klassische Strukturierungsgeschäft (Trusts, Stiftungen und Gesellschaften) mit steuerlicher, juristischer und buchhalterischer Expertise, wobei
die Vermögensverwaltung aus Unabhängigkeitsgründen
bewusst ausgeschlossen wird. Zu den Kunden von Kendris
zählen neben vermögenden Privatpersonen, Familien und
Unternehmern auch Finanzinstitute, Anwaltskanzleien,
Steuerberatungsfirmen, Unternehmen und Family Offices.
Kendris hat weltweit Zugang zu erfahrenen Experten und ist
vollständig im Besitz von Management und Mitarbeitenden.
Zusätzlich zum Hauptsitz in Zürich ist Kendris mit Niederlassungen in Aarau, Basel, Genf, Lausanne und Luzern
präsent. Über die Tochtergesellschaft Kendris GmbH
(Kendris Austria) mit Sitz in Wien verfügt das Unternehmen
zudem über eine EU-Zulassung als Vermögensberaterin.
Dr. iur. et lic. oec. HSG Norbert Seeger
Postfach 1618 . Am Schrägen Weg 14 . LI-9490 Vaduz
Tel. +423 232 08 08 . Fax + 423 232 06 30
[email protected] . www.seeger.li
Aarau . Basel . Genf . Lausanne . Luzern . Wien . Zürich
Kendris AG . Wengistrasse 1 . CH-8026 Zürich
Tel. +41 58 450 50 00
[email protected] . www.kendris.com
www.ekendris.com . www.kendris.at
NN Investment Partners
PSP Swiss Property aG
NN Investment Partners (bis März 2015 ING Investment
Management) ist Teil der NN Group N.V. Der neue Name
und das neue Logo sind der letzte Meilenstein auf dem
Weg von NN Group und NN Investment Partners in eine
unabhängige Zukunft.
PSP Swiss Property ist eine der führenden Immobiliengesellschaften der Schweiz. Das Unternehmen besitzt rund
160 Büro- und Geschäftshäuser sowie je 5 Entwicklungsareale und Einzelprojekte. Die Liegenschaften befinden sich
grösstenteils an Top-Lagen in den wichtigsten Schweizer
Städten, vorab Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne. Der
Gesamtwert des Portfolios liegt bei rund 6,5 Mrd. Franken.
NN Investment Partners ist der Vermögensverwalter der
NN Group N.V., einer börsennotierten Gesellschaft.
Das zentrales Investmentteam sitzt in den Niederlanden,
die Investmentprodukte und -dienstleistungen werden global
über regionale Niederlassungen in mehreren europäischen
Ländern, den USA, dem Nahen Osten und Asien vertrieben.
Das Unternehmen verwaltet weltweit fast 200 Mrd. Euro
für institutionelle Kunden und Privatanleger. Die Gruppe
beschäftigt über 1’100 Mitarbeiter in 18 Ländern in Europa,
dem Nahen Osten, Asien und den USA.
NN Investment Partners
Schneckenmannstrasse 25
CH-8044 Zürich
Tel. +41 58 252 55 50
[email protected]
www.ingim.ch
2/2015 Das Geld-Magazin
Mehr noch als die Grösse zählt für PSP Swiss Property aber
die Qualität der Liegenschaften. Aus diesem Grund verfolgt
das Unternehmen eine zurückhaltende Akquisitionsstrategie.
Dank einer konservativen Finanzierungspolitik und einer
daraus resultierenden hohen Eigenkapitalquote von über 50%
und einer entsprechend geringen Verschuldung verfügt
PSP Swiss Property über eine ausgesprochen solide Bilanz.
Die PSP Swiss Property Aktie ist seit dem Initial Public
Offering (IPO) des Unternehmens im März 2000 mit
grossem Erfolg an der SIX Swiss Exchange kotiert.
PSP Swiss Property AG
Kolinplatz 2
CH-6300 Zug
Tel. +41 41 728 04 04
[email protected]
www.psp.info
49
PrIvate
vermögensverwaltung: Schweiz bleibt Nr. 1
Strategische veränderungen trotzdem zwingend und dringend
Vermögensverwaltungszentren gar einen
Rückgang von 23% bei den Kundenvermögen in den letzten 7 Jahren. Die
Schweiz verlor zwar nur 7% im gleichen Zeitraum, dennoch lässt der globale Trend hin zu mehr lokaler und weniger internationaler Verwaltung und
Administration von Geldern aufhorchen.
Das überarbeitete und verbesserte Service-Angebot von lokalen Anbietern in
Kombination mit dem Trend zur Steuertransparenz hat zu einer Verringerung
der internationalen Vermögensbasis beigetragen. Zusätzlich leiden einige Vermögensverwaltungszentren unter Reputationsverlusten. So haben zum Beispiel Klagen gegen Schweizer Banken
und deren Mitarbeiter weltweit zu negativen Presseberichten geführt.
Von Dr. Daniel Kobler
Partner Bankenberatung
Deloitte Schweiz
Das weltweite Marktvolumen der privaten Vermögensverwaltung internationaler Kunden wuchs seit 2008 um
2,2% und betrug Ende 2014 9,2 Billionen US$. Mit über 2 Billionen US$ an
verwaltetem Kundenvermögen behauptet die Schweiz ihren Platz als weltweit
wichtigstes internationales Vermögensverwaltungszentrum. Damit liegt die
Schweiz vor Grossbritannien, den USA
sowie Panama und der Karibik. Den
fünften Platz belegt Hongkong, knapp
vor Singapur. Während Hongkong eine
signifikante Zunahme an Kundengeldern verzeichnen kann und Singapur in
der Rangliste überholt hat, haben insbesondere Panama und die Karibik
substanzielle Anteile verloren.
abfluss von Kundengeldern
Die Analyse der Treiber der Vermögensveränderungen weckt gemischte
Gefühle. Die Zunahme des internationalen Marktvolumens wird primär
durch das erstarkte Wirtschaftswachstum und durch die positive Entwicklung an den Wertpapiermärkten getrieben. Die Zuflüsse von internationalen
Kundengeldern konnten dabei jedoch
keinen Beitrag leisten – im Gegenteil:
Insgesamt verzeichnen internationale
50
Konkurrenz aus asien
Im Gegensatz zur Schweiz und den anderen Vermögensverwaltungszentren
konnten Singapur und Hongkong einen
positiven Zufluss an neuen Kundengeldern verzeichnen. Aufgrund einer steigenden Zahl an wohlhabenden Individuen in Südost-Asien konnte Singapur
ein Wachstum an Neugeldern ausweisen. Die Sonderverwaltungszone Hongkong profitiert vor allem vom steigenden Wohlstand in China. Die asiatischen Banken erweisen sich zudem als
starke Konkurrenz für international
etablierte Vermögensverwalter.
Sinkende Profitmargen
Seit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist das weltweite Vermögensverwaltungsgeschäft durch grosse
Veränderungen geprägt, wozu etwa eine
verschärfte Finanzmarktregulierung, ein
härterer Wettbewerb sowie die Unsicherheit an den Finanzmärkten gehören.
Insbesondere die neuen regulatorischen
Anforderungen und die damit verbundenen administrativen Kosten wirken
sich auf der Kostenseite aus. Zusätzlich
drückt erhöhter Wettbewerb die Umsatzmargen. Die Profitmarge Schweizer
Vermögensverwalter sank von 40 Basispunkten 2008 auf geschätzte 24 Basispunkte 2014. Diese Tendenz dürfte sich
aufgrund der Aufgabe der Wechselkurs-
untergrenze zum Euro und dessen Folgen in den nächsten Jahren zusätzlich
verschärfen. Trotz der Währungsturbulenzen der vergangenen Jahre hat sich
der Kundenmix bis dato allerdings
nicht verändert: Die Aufteilung zwischen europäischen und nicht-europäischen Kunden in der Schweiz bleibt
konstant.
Weichen für die Zukunft stellen
Schweizer Anbieter sind mit mehreren
Herausforderungen konfrontiert: Sowohl bei der Ertragsrealisierung als
auch beim nachhaltigen Kostenmanagement muss der Hebel angesetzt werden. Schweizer Vermögensverwalter
haben es versäumt, die erlittenen Geldabflüsse durch Produkt- und Dienstleistungsinnovationen zu kompensieren
und neue Einnahmequellen zu schaffen. Um mehr Wert zu generieren, sind
bei den meisten Banken strategische
Änderungen dringlich notwendig – doch
nicht alle Vermögensverwalter müssen
den gleichen Plan verfolgen. Zunächst
muss die aktuelle Position in Bezug auf
das operative Gewinn- und Kundengelder-Wachstum beurteilt werden.
Danach sind das strategische Ziel festzulegen und die strategischen Massnahmen zur Verbesserung der Unternehmensperformance zu definieren.
Das kann bedeuten, dass man sich von
unprofitablen Teilen/Geschäftsfeldern
trennt, die Produktivität von Kundengeldern steigert oder Wachstumschancen ergreift. Banken in der Schweiz,
welche im internationalen Vermögensverwaltungsgeschäft tätig sind, müssen
sich mit Hochdruck diesen Herausforderungen stellen, um nicht noch mehr
Boden gegenüber der Konkurrenz in
ausländischen Vermögensverwaltungszentren zu verlieren.
Der Artikel beruht auf einer im Februar
2015 veröffentlichten Deloitte-Studie:
http://www2.deloitte.com/content/dam/
Deloitte/ch/Documents/financial-services/
ch-en-financial-services-the-deloittewealth-management-centre-ranking2015.pdf
[email protected] / www.deloitte.ch
Das Geld-Magazin 2/2015