Kommunalanzeiger 02.04.2015 - Amt Hagenow-Land

Jahrgang 21
Donnerstag,
den 02. April 2015
Nummer 04
hagenower
Kommunalanzeiger
Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land,
der amtsangehörigen Gemeinden: Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin,
Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf,
Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin,
Warlitz und ihren Verbänden
Liebe Bürgerinnen
und Bürger,
Ostern ist eines der ältesten
christlichen Feste. Die christlichen Kirchen feiern mit dem
Osterfest die Auferstehung Jesu Christi.
Über die Herkunft des Begriffes
„Ostern“ wird immer wieder
gestritten. Einige sind der Meinung, Ostern ließe sich auf den
althochdeutschen Namen eines
Frühlingsfestes - „ostarum“ zurückführen, andere wiederum
theoretisieren den Bezug zu einer germanischen Frühlingsgöttin mit dem Namen Ostara.
Es gibt eine Vielzahl an Osterbräuchen. Sie unterscheiden
sich je nach Land und Glaubensangehörigkeit.
Ostereier zu färben, zu verstecken, zu suchen und zu essen
ist ein weit verbreiteter Brauch.
Jeder kennt den Osterhasen als
den Überbringer der Ostereier,
nach denen Kinder zum Frohsinn der Erwachsenen so eifrig
suchen.
Mit taditionellen Osterfeuern
begehen viele unserer amtsangehörigen Gemeinden das
Osterfest.
Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, auch im
Namen aller Bürgermeister
und Mitarbeiter des Amtes Hagenow-Land frohe Ostern und
entspannte Osterfeiertage.
Quast
Amtsvorsteher
Matzmohr
Leitender Verwaltungsbeamter
Die nächste Ausgabe
erscheint am Donnerstag, dem 30. April 2015.
Kommunalanzeiger Hagenow
– 2 –
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 29.10.2009 zuletzt geändert durch die
2. Änderung vom 01.03.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf die
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow- Land/Gemeinden/Alt Zachun/
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Alt Zachun vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 16.02.2015 und nach Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung
Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom
04.11.2001, die 2. Änderung vom 14.01.2005, die 3. Änderung
vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2012, die 5. Änderung
vom 07.02.2013 sowie die 6. Änderung vom 10.10.2013 wird im §
8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Abs. 1 Öffentliche Bekanntmachungen wird neu gefasst:
(1) Satzungen der Gemeinde Alt Zachun, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Alt Zachun kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Alt Zachun, 19.03.2015
gez. Klemz
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind,
kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bandenitz/.
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Bandenitz vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 18.02.2015 und nach Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Satzung zur Änderung
Hauptsatzung erlassen:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert
(1) Satzungen der Gemeinde Bandenitz, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Bandenitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Bandenitz, 19.03.2015
gez. Dr. Sänger
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bandenitz/
6. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde
Bandenitz vom 03.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005
(GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit
dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl.
M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli
2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Bandenitz vom 18.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2006,
die 3. Satzung zur Änderung vom 14.03.2007, die 4. Satzung zur
Änderung vom 25.02.2011 sowie die 5. Satzung zur Änderung
vom 07.05.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird
wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
253,69 EUR
Teilzeit:
152,22 EUR
Halbtags:
138,79 EUR
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Kindergartenkinder:
Ganztags:
Teilzeit:
Halbtags:
– 3 –
115,18 EUR
69,10 EUR
64,22 EUR
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Bandenitz, 03.03.2015
Kommunalanzeiger Hagenow
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
gez. Dr. Sänger
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Bobzin
am 23.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Bobzin statt.
Tagesordnung:
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes- Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Belsch/
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Belsch vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 16.02.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom
25.01.2005, die 2. Änderung vom 16.03.2005, die 3. Änderung
vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 20.01.2010, die 5. Änderung
vom 20.01.2010 sowie die 6. Änderung vom 02.04.2013 wird im
§8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:
(1) Satzungen der Gemeinde Belsch, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige
öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Belsch kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Belsch, 19.03.2015
gez. Friedrichs
Bürgermeister
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
4. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde
5.Einwohnerfragestunde
6.Bauangelegenheiten
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Pamperin
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bobzin/.
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Bobzin vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 26.02.2015 und nach Genehmigung
durch die Rechtsaufsichtsbehörde folgende 3. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 03.11.2009, die 1. Änderung vom 01.11.2011
sowie die 2. Änderung vom 08.01.2013 wird im § 8 Abs.1 wie folgt
neu gefasst:
Nr. 2
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Bobzin, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie son-
Kommunalanzeiger Hagenow
– 4 –
stige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Bobzin kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Bobzin, 19.03.2015
gez. Pamperin
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Einwohnerversammlung in
Bresegard am 13.04.2015
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bresegard
sind am Montag, 13.04.2015 um 19:30 Uhr zu einer Einwohnerversammlung in das Gemeindehaus eingeladen.
Tagesordnung:
1.Begrüßung
2. Information der Bürgermeisterin
3. Information und Planung des Wettbewerbes „Unser Dorf hat
Zukunft- unser Dorf soll schöner werden“
4.Einwohnerfragestunde
gez. Dr. Röckseisen
Bürgermeisterin
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
661.200 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
638.800 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
22.400 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
22.400 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
22.400 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
616.000 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf
541.000 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
75.000 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen auf
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
15.600 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
32.700 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
-17.100 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
0 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
57.900 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
-57.900 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/
Haushaltssatzung der Gemeinde Gammelin
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 25.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
0,00 EUR.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (Grundsteuer A) auf
350 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
365 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
330 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
3,8125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres
– 5 –
Kommunalanzeiger Hagenow
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/
1.943.901 EUR
1.901.601 EUR
1.939.101 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die
Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Gammelin vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung
Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom
10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung
vom 01.11.2011, die 4. Änderung vom 27.03.2013, die 5. Änderung
vom 24.02.2014, die 6. Änderung vom 27.03.2014 sowie die 7.
Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Gammelin, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
§9
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Wesentliche Produkte
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jeFolgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
dermann Satzungen der Gemeinde Gammelin kostenpflichtig zuProduktBezeichnungsenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
12600Brandschutz
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
21100Grundschule
Artikel II
36500Hort
Inkrafttreten
54100Gemeindestraßen
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Gammelin, 17.03.2015
gez. Kebschull
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden.
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.: nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 17.03.2015
gez. Kebschull
Bürgermeister
Gammelin, 20.03.2015
Kebschull
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind,
kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/
10. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der
Gemeinde Gammelin 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt
mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V
S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Gammelin vom 25.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Kommunalanzeiger Hagenow
– 6 –
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 08.12.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 12.01.2006,
die 3. Satzung zur Änderung vom 03.09.2007, die 4. Satzung zur
Änderung vom 07.11.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom
25.11.2010, die 6. Änderung zur Satzung vom 01.03.2011, die
7. Änderung vom 13.03.2012, die 8. Änderung vom 14.03.2013
sowie die 9. Änderung vom 27.08.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie
folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Hortkinder je Platz für 4 h 37,32 EUR
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 4 bis höchstens 8 Std.
zusätzlich 29,40 EUR wöchentlich.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1 tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 2 tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Gammelin, 05.03.2015
gez. Kebschull
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Groß Krams/
Haushaltssatzung der Gemeinde
Groß Krams des Amtes Hagenow-Land für
das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
203.200 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
231.500 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-28.300 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
0 EUR
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
die Einstellung in Rücklagen auf
die Entnahmen aus Rücklagen auf
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
-28.300 EUR
0 EUR
15.900 EUR
-12.400 EUR
171.800 EUR
181.700 EUR
-9.900 EUR
0 EUR
0 EUR
0 EUR
6.700 EUR
5.000 EUR
1.700 EUR
8.200 EUR
0 EUR
8.200 EUR
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
325 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
0,6 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
1.207.803 EUR
1.206.703 EUR
1.183.503 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 7 –
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die
Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
ProduktBezeichnung
12600Brandschutz
54100Gemeindestraßen
Kommunalanzeiger Hagenow
3.
Wahl des/der 1. Stellvertreters/in ggf. 2. Stellvertreters/in des
Bürgermeisters
4. Ernennung, Verpflichtung und Vereidigung der Stellvertreter
des Bürgermeisters
5. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung der Gemeindevertretung
6. Änderungsanträge zur Tagesordnung
7. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
8.Einwohnerfragestunde
9.Bauangelegenheiten
10. Beauftragung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe für
die Sanierung des Vorraumes im Jugendclub
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
Groß Krams, 12.03.2015
gez. Alwardt
1. Stellv. Bürgermeister
gez. Alwardt
1. stellv. Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 24.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2015 angezeigt
worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.: nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Wahlbekanntmachung
des Amtes Hagenow-Land
Hagenow, 12.03.2015
Der Gemeindewahlausschuss hat am 24. März 2015 das endgültige Ergebnis der Bürgermeisterwahl Gemeinde Groß Krams am
22.032015 wie folgt festgestellt:
Wahlberechtigte Wähler Gültige Stimmen Ungültige Stimmen 134
99
97
2
Von den gültigen Stimmen entfallen auf:
Nummer
Bewerberinnen/Bewerber Stimmen
___________________________________________________
1
2
Alwardt, Tobias Schulz, Wilhelm Einzelbewerber Einzelbewerber 76
21
Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, dass der Bewerber
Herr Tobias Alwardt die erforderliche Mehrheit erreicht hat
und damit gewählt ist.
Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des
Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtbehörde Einspruch einlegen.
Der Wahleinspruch ist bei der Wahlleitung innerhalb von 2 Wochen
nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der
Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
gez. Alwardt
1. stellv. Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung
Groß Krams
am 09.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeinderaum Groß Krams statt.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Hoort/
Tagesordnung:
Haushaltssatzung der Gemeinde Hoort
für das Haushaltsjahr 2015
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Ernennung, Verpflichtung und Vereidigung des gewählten
Bürgermeisters
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
Kommunalanzeiger Hagenow
– 8 –
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
762.400 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
845.700 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-83.300 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Erträge und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung
der Rücklagen auf
-83.300 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
65.500 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-17.800 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
721.600 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf
761.600 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
-40.000 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
18.000 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
58.800 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
-40.800 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs
tätigkeit auf
80.800 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungs
tätigkeit auf
0 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
80.800 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur
Sicherung der Zahlungsfähigkeit
wird festgesetzt auf
0,00 EUR
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
325 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
300 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
5,875 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres
betrug
Der voraussichtliche Stand des
Eigenkapitals zum 31.12. des
Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres
2.500.956 EUR
2.506.156 EUR
2.440.856 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die
Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
ProduktBezeichnung
12600Brandschutz
36500Kindertagesstätte
54100Gemeindestraßen
Hoort, 12.03.2015
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.:
nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 12.03.2015
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 9 –
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Hoort
am 16.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Hoort statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
5.Einwohnerfragestunde
6.Bauangelegenheiten
7. Beschlussfassung über den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet, Junghennenanlage
Hoort“ der Gemeidne Hoort sowie die frühzeitige Behörden- und
Bürgerbeteiligung
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
4. Beschlussfassung über die Eilentscheidung der Bürgermeisterin zur Auftragsvergabe 1. Nachtrag - Ausbau Moraaser Weg
und Dorfplatz
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hoort/.
4. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Hoort
vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004
(GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung
der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 nachfolgende 4. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 08.04.2005, 2. Satzung zur Änderung vom 21.12.2005 sowie
die 3. Satzung zur Änderung vom 12.12.2013 werden wie folgt
geändert:
Kommunalanzeiger Hagenow
Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie
folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
1.1 Krippenkinder:
1.1.1 Ganztags:
259,81 EUR
1.1.2 Teilzeit:
155,89 EUR
1.1.3 Halbtags:
141,85 EUR
1.2 Kindergartenkinder:
1.2.1 Ganztags:
175,05 EUR
1.2.2 Teilzeit:
105,03 EUR
1.2.3 Halbtags:
94,15 EUR
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1.1.1 bis 1.2.2 tritt am
01.01.2015 in Kraft.
Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1.2.3 tritt am 01.04.2015 in
Kraft.
Hoort, 05.03.2015
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen
worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hoort/
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Hoort vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom
30.05.2000, die 2. Änderung vom 29.04.2004, die 3. Änderung
vom 21.03.2005, die 4. Änderung vom 27.07.2005, die 5. Änderung
vom 07.07.2006, die 6. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 7.
Änderung vom 07.02.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Hoort, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige
öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Hoort kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Kommunalanzeiger Hagenow
– 10 –
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Hoort, 19.03.2015
gez. Feldmann
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
der Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
800 EUR
12.300 EUR
-11.500 EUR
43.400 EUR
0 EUR
43.400 EUR
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Hülseburg/
Haushaltssatzung der Gemeinde Hülseburg
des Amtes Hagenow-Land für das
Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 18.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
304.700 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
350.100 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-45.400 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Erträge und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung
der Rücklagen auf
-45.400 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-45.400 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
301.200 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf
333.100 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
-31.900 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
0 EUR
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf
350 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
310 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
2.9125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum
31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
612.765 EUR
555.665 EUR
511.065 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die
Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 11 –
Kommunalanzeiger Hagenow
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
ProduktBezeichnung
12600Brandschutz
36500Kindergarten
senden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Hülseburg, 17.03.2015
Hülseburg, 19.03.2015
gez. Dubielski
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.: nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus
der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungsoder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets
geltend gemacht werden.
Hagenow, 17.03.2015
gez. Dubielski
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Huelseburg/
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Hülseburg vom 19.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 18.02.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 13.01.2000, die 1. Änderung vom
04.11.2001, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung
vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 5.
Änderung vom 01.03.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert
(1) Satzungen der Gemeinde Hülseburg, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Hülseburg kostenpflichtig zu-
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
gez. Dubielski
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hülseburg/
8. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Hülseburg vom 04.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005
(GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit
dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl.
M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli
2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Hülseburg vom 18.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung
21.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 09.12.2005, die
3. Änderung der Satzung vom 30.01.2007, die 4. Änderung der
Satzung vom 05.03.2009, die 5. Änderung vom 03.05.2011, die 6.
Änderung vom 09.02.2012 sowie die 7. Änderung vom 20.02.2013
werden wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird
wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
249,66 EUR
Teilzeit:
149,80 EUR
Halbtags:
136,78 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
150,80 EUR
Teilzeit:
90,48 EUR
Halbtags:
82,03 EUR
Kommunalanzeiger Hagenow
– 12 –
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kirch_Jesar/
Hülseburg, 04.03.2015
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Kirch Jesar vom 20.03.2015
gez. Dubielski
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 26.02.2015 nachfolgende 6. Satzung
zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom
03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung
vom 08.02.2012, 4. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 5. Änderung vom 09.12.2014 wird im § 7 und 9 wie folgt neu gefasst:
Nr. 1: § 7 wird gestrichen:
§ 7 Weiteres Mitglied im Amtsausschuss
Das weitere Mitglied im Amtsausschuss und sein Stellvertreter werden gem. § 132 (3) KV M-V aus der Mitte der Gemeindevertretung
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kirch_Jesar/.
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Kirch Jesar vom 09.12.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 27.11.2015 nachfolgende 4. Satzung
zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom
03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung
vom 08.02.2012 sowie die 4. Änderung vom 10.01.2013 werden
wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 5 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:
(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Kirch Jesar die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung
in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung
öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nr. 2: § 9 neu § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Kirch Jesar, 20.03.2015
gez. Schulz
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Kirch Jesar, 09.12.2014
gez. Schulz
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen
worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kuhstorf/
10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Kuhstorf vom 02.12.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 13 –
der Gemeindevertretung vom 26.11.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom
30.08.2002, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung
vom 31.08.2005, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung
vom 15.09.2009, die 6. Änderung vom 12.01.2010, die 7. Änderung
vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 9.
Änderung vom 29.07.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin weitere 8 Gemeindevertreter an. Kraft Gesetz ist
der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Vorsitzende/r des Hauptausschusses.
Aufgabengebiet:
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse und
entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Der Hauptausschuss
bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des
Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Der Hauptausschuss tritt nur auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen auf Zuweisung durch die Gemeindevertretung
zusammen. Der Hauptausschuss trifft grundsätzlich keine Entscheidungen, außer Eilentscheidungen gem. § 35 Abs. 2 Satz 4
der Kommunalverfassung. Der Hauptausschuss ist zuständig für
alle Personalentscheidungen.
(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Kuhstorf die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kuhstorf, 02.12.2014
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Kuhstorf/
Haushaltssatzung der Gemeinde Kuhstorf
des Amtes Hagenow-Land für das
Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 25.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
Kommunalanzeiger Hagenow
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
1.098.600 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
1.119.800 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-21.200 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Erträge und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
-21.200 EUR
die Einstellung in Rücklagen auf
0 EUR
die Entnahmen aus Rücklagen auf
0 EUR
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-21.200 EUR
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
1.048.700 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf
1.003.900 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
44.800 EUR
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
0 EUR
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
23.500 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
38.300 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
-14.800 EUR
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
0 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
30.000 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
-30.000 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf
700 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
330 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
9,05 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Kommunalanzeiger Hagenow
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
– 14 –
4.184.543 EUR
4.198.543 EUR
4.193.743 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.
Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.
Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung
aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die
Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in
einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
ProduktBezeichnung
36500Kindergarten
54100Gemeindestraßen
Kuhstorf, 13.03.2015
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.03.2015 angezeigt
worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.: nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 13.03.2015
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kuhstorf/.
11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Kuhstorf vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und Genehmigung durch
die Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 11. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom
30.08.2002, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung
vom 31.08.2005, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung
vom 15.09.2009, die 6. Änderung vom 12.01.2010, die 7. Änderung
vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 10.01.2013, die 9. Änderung
vom 29.07.2014 sowie die 10. Änderung vom 02.12.2014 wird im
§ 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Kuhstorf, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kuhstorf kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Kuhstorf, 20.03.2015
gez. Ehm
Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Kuhstorf
am 22.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Kuhstorf statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2.Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
5. Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten in
der Gemeinde
6.Bauangelegenheiten
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 15 –
7. Beschlussfassung über die 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Ehm
Bürgermeisterin
Kommunalanzeiger Hagenow
Nr. 3
§ 7 Abs. 1 wird neu gefasst:
Satzungen der Gemeinde Moraas, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige
öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Moraas kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Moraas, 20.03.2015
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes- Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Moraas/
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Moraas vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 12.02.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 5. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, zuletzt geändert durch die 4.
Änderung vom 01.10.2014, wird im § 4 Abs. 2 und 4 und § 7 Abs.
1 wie folgt neu gefasst:
Nr. 1
§ 4 Abs. 2 wird neu gefasst:
Folgende ständige Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V und
dem § 1 Absätze 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetztes gebildet und besetzt:
Name Aufgabengebiet Gemeinde- sach
vertreter kundige
Einwohner
___________________________________________________
1. Ausschuss
Flächennutzungs- 3 1
für Gemeinde- planung,
entwicklung, Wirtschaftsförderung,
Bau, Verkehr Erteilung des
und Umwelt
gemeindlichen
Einvernehmens nach
BauGB, Straßen
und Wegebau,
Denkmalpflege,
Umwelt- und Natur
schutz, Landschafts
pflege
2. Ausschuss für Jugend- und Kultur- 4 3
Jugend, Kultur, förderung, Sport Sport und
entwicklung, Sozial Soziales
wesen
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt
die Gemeinde Moraas die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.
Nr. 2
§ 4 Abs. 4 wird neu gefasst:
Auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern wird verzichtet.
gez. Quast
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 19.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Paetow_Steegen/
Haushaltssatzung der Gemeinde
Pätow-Steegen für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim
- folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
367.800 EUR
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
409.900 EUR
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf
-42.100 EUR
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0 EUR
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Erträge und Aufwendungen auf
0 EUR
c) das Jahresergebnis vor Veränderung der
Rücklagen auf
-42.100 EUR
Kommunalanzeiger Hagenow
– 16 –
die Einstellung in Rücklagen auf
die Entnahmen aus Rücklagen auf
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
die ordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf
die außerordentlichen Auszahlungen auf
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf
d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
0 EUR
0 EUR
-42.100 EUR
337.700 EUR
355.600 EUR
-17.900 EUR
0 EUR
0 EUR
0 EUR
7.900 EUR
67.600 EUR
-59.700 EUR
77.600 EUR
0 EUR
77.600 EUR
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf
ckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
§9
Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
ProduktBezeichnung
12600Brandschutz
54100Gemeindestraßen
Pätw-Steegen, 17.03.2015
gez. Maty
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung
2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde
mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine
genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi.: nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 17.03.2015
0,00 EUR.
§5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf
300 v. H.
b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
300 v. H.
§6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt
0,65 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
1.218.897 EUR
1.227.097 EUR
1.192.897 EUR
§8
Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem
Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:
Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für
Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem
Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus
Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die
Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines De-
gez. Maty
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Paetow-Steegen/
9. Satzung zur Änderung
d. Hauptsatzung der Gemeinde
Pätow-Steegen vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 9. Satzung zur Änderung
Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, zuletzt geändert durch die 8.
Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen, soweit es sich nicht
um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie
sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage
des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amthagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow,
kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 17 –
kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden
dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Pätow-Steegen, 20.03.2015
gez. Maty
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung
Pätow-Steegen
am 09.04.2015, um 19:00 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Pätow statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2.Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangen Sitzung
der Gemeindevertretung
5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde
6.Bauangelegenheiten
7. Beschlussfassung über die Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Maty
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow- Land/Gemeinden/Picher/
10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Picher vom 22.12.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 17.12.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Kommunalanzeiger Hagenow
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 29.08.2003,
die 2. Änderung vom 16.11.2004, die 3. Änderung vom 30.01.2006,
die 4. Änderung vom 17.07.2006, die 5. Änderung vom 06.10.2009,
die 6. Änderung vom 23.02.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011,
die 8. Änderung vom 04.02.2013 sowie die 9. Änderung vom
01.10.2014 wird im § 5 wie folgt neu gefasst:
§ 5 Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird
ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner.
Aufgabengebiet:
Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung
und prüft die Jahresrechnung.
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen
Einwohnern.
Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss berufen werden.
Aufgabengebiet:
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für
die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen
Entscheidungen vor. Die Sitzungen des Finanzausschusses sind
öffentlich.
(4) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die
Gemeindevertretung einen Bau- und Umweltausschuss. Dieser besteht aus fünf Gemeindevertretern und drei sachkundigen
Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Der Bau- und Umweltausschuss begleitet Planungs- und Bauvorhaben, den Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege in
der Gemeinde und gibt der Gemeindevertretung entsprechende
Beschlussempfehlungen.
Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sind öffentlich.
(5) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die
Gemeindevertretung einen Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss. Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei
sachkundigen Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Vorbereitung bzw. Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere im Kindertagesstättenbereich, zur Betreuung
älterer Bürger, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen
sowie Fremdenverkehr.
Die Sitzungen des Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschusses
sind öffentlich.
(6) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen zeitweiligen Ausschuss zur Windenergie.
Dieser Ausschuss soll die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Warlow zum Thema Windenergie fördern. Der Ausschuss besteht aus
drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern. Die
Sitzungen des Ausschusses zur Windenergie sind nicht öffentlich.
(7) In allen Ausschüssen wird auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern verzichtet.
Artikel II
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung
in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Picher, 22.12.2014
gez. Christ
Bürgermeister
Kommunalanzeiger Hagenow
– 18 –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung der Gemeindevertretung Picher
am 15.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Picher statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, Änderungsanträge zur Tagesordnung und Billigung der
Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Gemeindevertretersitzung
2. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten
der Gemeinde
3.Einwohnerfragestunde
4.Bauangelegenheiten
4.1. Information zum Standort der Hundetoiletten in der Gemeinde
5. Beratung/Festlegung über die Zahlung von Zuschüssen
6. Besetzung des Ausschusses zur Windenergie
7. Beschlussfassung über die 1. Satzung zur Änderung der
Eigenbetriebssatzung
8. Beschlussfassung über den Verzicht auf Selbstständigkeit
eines Eigenjagdbezirkes
9. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3 „Reitsportund Wohnanlage Picher“ der Gemeinde Picher
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
1.1. Verkauf von Grundstücken
2.Personalangelegenheiten
3. Gemeindliches Einvernehmen
gez. Christ
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung
erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.
amt-hagenow-land.de.
Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
der Gemeinde Picher
am 09.04.2015, um 19:30 Uhr.
Die Sitzung findet im Gemeindehaus Picher statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Tagesordnung und Feststellen der Anwesenheit
2. Bericht des Ausschussvorsitzenden
3. Beratung zur Festlegung der Standorte für Hundetoiletten
Nicht öffentlicher Teil
1.Grundstücksangelegenheiten
gez. Niemann
Ausschussvorsitzender
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/
5. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Pritzier
vom 03.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt
mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V
S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Pritzier vom 17.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 16.03.2006, die 2. Satzung zur Änderung vom 28.04.2010,
die 3. Satzung zur Änderung vom 18.03.2013 sowie die 4. Satzung
zur Änderung vom 06.02.2014 werden wie folgt geändert:
Nr. 1
Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie
folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
209,99 EUR
Teilzeit:
126,00 EUR
Halbtags:
116,94 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
132,30 EUR
Teilzeit:
79,38 EUR
Halbtags:
72,78 EUR
Hortkinder:
Ganztags:
60,98 EUR
Teilzeit:
36,59 EUR
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 31,00 EUR wöchentlich.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Pritzier, 03.03.2015
gez. Witt
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 19 –
Kommunalanzeiger Hagenow
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/
Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 19.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Pritzier vom 20.03.2015
Jahresabschluss zum 31.12.2010
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung und vom 17.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur
Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 21.10.1999, die 1. Änderung vom
23.02.2005, die 2. Änderung vom 31.08.2005, die 3. Änderung vom
19.07.2006, die 4. Änderung vom 11.07.2007, die 5. Änderung vom
01.11.2011, die 6. Satzung vom 25.06.2012 sowie die 7. Satzung
vom 08.01.2013 wird im § 7 und § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
Nr. 1
§ 7 Entschädigungsordnung
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 420 EUR. Im Krankheitsfall
wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit
diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die
stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach
Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse
ein Sitzungsgeld von 30 EUR. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den
sie gewählt worden sind sowie an Sitzungen der Fraktionen, die
der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung
60 EUR.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Nr. 2
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Pritzier, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Pritzier kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.02.2015 den
Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Pritzier beschlossen.
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2010
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen zur
Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015
Mo. und Mi. nach Vereinbarung
Di.; Do.; Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr; Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Pritzier, 17.03.2015
gez. Witt
Bürgermeister
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Redefin/
8. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Redefin
vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004
(GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung
der Gemeindevertretung vom 28.01.2015 nachfolgende 8. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen:
gez. Witt
Bürgermeister
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 10.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 13.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 27.11.2007,
die 3. Satzung zur Änderung vom 23.02.2010, die 4. Satzung zur
Änderung vom 21.12.2010, die 5. Satzung zur Änderung vom
13.01.2011, die 6. Satzung zur Änderung vom 30.04.2012 sowie
die 7. Satzung zur Änderung vom 20.02.2013 werden wie folgt
geändert:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird
wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
206,27 EUR
Teilzeit:
123,76 EUR
Halbtags:
115,08 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
102,89 EUR
Teilzeit:
61,73 EUR
Halbtags:
58,00 EUR
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Pritzier, 20.03.2015
Kommunalanzeiger Hagenow
– 20 –
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Redefin, 05.03.2015
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
gez. Böbel
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Setzin/
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Setzin vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 04.03.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 22.11.1999, zuletzt geändert durch die 6.
Änderung vom 07.02.2013 wird der § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Setzin, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige
öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Setzin kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Setzin, 20.03.2015
gez. Haurenherm Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Strohkirchen/
8. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Kindertagesstätte der
Gemeinde Strohkirchen vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005
(GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit
dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl.
M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12.
Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung Strohkirchen vom 19.02.2015 folgende
Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung
18.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 12.12.2005, die
3. Änderung der Satzung vom 08.02.2007, die 4. Änderung der
Satzung vom 03.02.2009, die 5. Änderung vom 01.03.2011, die 6.
Änderung vom 15.12.2011 sowie die 7. Änderung vom 20.02.2013
werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie
folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
237,97 EUR
Teilzeit:
142,78 EUR
Halbtags:
130,93 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
115,78 EUR
Teilzeit:
69,46 EUR
Halbtags:
64,52 EUR
Hortkinder:
Ganztags:
91,91 EUR
Teilzeit:
55,15 EUR
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 40,60 EUR wöchentlich.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Strohkirchen, 05.03.2015
gez. Romanowski
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 21 –
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend
gemacht werden.
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 23.03.2015
auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter Adresse
www.kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Strohkirchen/
9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Strohkirchen vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 9. Satzung zur Änderung
Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom
26.11.2004, die 2. Änderung vom 29.11.2004, die 3. Änderung
vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 11.07.2007, die 5. Änderung
vom 22.09.2009, die 6. Änderung vom 19.01.2010, die 7. Änderung
vom 01.11.2011 sowie die 8. Änderung vom 10.01.2013 wird im §
8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Strohkirchen, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Strohkirchen kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter
obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Strohkirchen, 20.03.2015
gez. Romanowski
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind,
kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www.
kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Toddin/
6. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Toddin
vom 04.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVO-
Kommunalanzeiger Hagenow
Bl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April
2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004
(GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom
12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung
der Gemeindevertretung vom 29.01.2015 nachfolgende 6. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 11.11.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 15.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2011,
die 3. Satzung zur Änderung vom 23.01.2012, die 4. Satzung zur
Änderung vom 08.02.2013 sowie die 5. Satzung zur Änderung
vom 12.12.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird
wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
248,48 EUR
Teilzeit:
149,09 EUR
Halbtags:
136,18 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
121,14 EUR
Teilzeit:
72,68 EUR
Halbtags:
67,20 EUR
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Toddin, 04.03.2015
gez. Möbius
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der
Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.
de/Hagenow-Land/Gemeinden/Warlitz/
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Warlitz vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und nach Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Kommunalanzeiger Hagenow
– 22 –
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom
06.10.2000, die 2. Änderung vom 04.11.2004, die 3. Änderung
vom 21.12.2004, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung
vom 01.11.2011 sowie die 6. Änderung vom 01.03.2013 wird im §
7 und im § 8 Abs. 1 wie neu gefasst:
Nr. 1
§ 7 Entschädigungsordnung
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 420 EUR. Im Krankheitsfall
wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit
diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die
stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach
Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse
ein Sitzungsgeld von 35 EUR. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den
sie gewählt worden sind sowie an Sitzungen der Fraktionen, die
der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung
35 EUR.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Nr. 2
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert
(1) Satzungen der Gemeinde Warlitz, soweit es sich nicht um
Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.
de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Warlitz kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Warlitz, 20.03.2015
gez. Holm
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.de/
Hagenow-Land/Gemeinden/Warlitz/
11. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Kindertagesstätte der Gemeinde Warlitz
vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt
mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V
S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Warlitz vom 25.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Kindertagesstätte vom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung
vom 15.04.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 16.12.2005,
die 3. Satzung zur Änderung vom 02.05.2006, die 4. Satzung zur
Änderung vom 19.01.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom
31.01.2011, die 6. Änderung zur Satzung vom 22.12.2010, die
7. Änderung vom 07.02.2012, die 8. Änderung vom 06.09.2012,
die 9. Änderung vom 20.02.2013 sowie die 10. Änderung vom
01.07.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie
folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Krippenkinder:
Ganztags:
278,21 EUR
Teilzeit:
166,93 EUR
Halbtags:
151,05 EUR
Kindergartenkinder:
Ganztags:
162,73 EUR
Teilzeit:
97,63 EUR
Halbtags:
87,99 EUR
Hort:
Ganztags:
70,47 EUR
Teilzeit:
42,28 EUR
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 34,00 EUR wöchentlich.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Warlitz, 05.03.2015
gez. Holm
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 23 –
Fischereischeinprüfungen
Die nächsten Fischereischeinprüfungen finden am
25.04.2015 und am 09.05.2015 jeweils um 09:00
Uhr im Amt Hagenow-Land statt.
Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens eine
Woche vor dem Prüfungstermin beim Amt Hagenow-Land einzureichen.
Hagenow, 18.03.2015
gez. Quast
Amtsvorsteher
Neuer Internetauftritt
des Amtes Hagenow-Land
Unser alter Webauftritt und auch die dahinter steckende Technik
sind in die Jahre gekommen. Daher entsteht ein neues Webangebot für Sie.
Wir bedauern, dass dies noch einige Wochen in Anspruch nehmen
wird. Wir hoffen jedoch, dass wir Ihnen am Ende ein informativeres
und moderneres Webangebot präsentieren können.
Auf unserer Internetseite www.amt-hagenow-land.de finden Sie
dann wie gewohnt Aktuelles, Amtliche Bekanntmachungen, aktuelle Termine der Sitzungen, das aktuelle Ortsrecht und viele
Informationen mehr.
Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden über den Jahresabschluss 2013
Gemäß § 14 Absatz 5 des Kommunalprüfungsgesetzes wird
folgendes bekannt gemacht:
Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 sowie für den
Lagebericht erteilte die Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Bremen nach abschließendem Ergebnis der
Prüfung am 01. August 2014, den folgenden uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk:
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang - unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden, Hagenow, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 geprüft.
Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Zweckverbandes i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG.
Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, ergänzenden landesrechtlicher Vorschriften sowie den ergänzenden
Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Zweckverbandes liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung
und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben.
Kommunalanzeiger Hagenow
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB i.
V. m. § 13 Kommunalprüfungsgesetz für das Land MecklenburgVorpommern unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche
Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber
hinaus entsprechend den vom IDW festgelegten Grundsätzen zu
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der
wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der
Buchführung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem
Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken
der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben zu
Beanstandungen keinen Anlass.“
Bremen, 1. August 2014
Göken, Pollak und Partner
Treuhandgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/
Steuerberatungsgesellschaft
gez. Baumann
gez. Mertens
WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer“
Mit Schreiben vom 12. März 2015 schließt sich der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern den Ausführungen an.
Die Verbandsversammlung stellte gemäß § 5 Ziffer 3 der Verbandssatzung den Jahresabschluss 2013 durch Beschluss vom
25.09.2014 wie folgt fest:
Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Jahresüberschuss
34.350.797,50 EUR
3.496.472,82 EUR
31.972,01 EUR
Die Verbandsversammlung legte mit Beschluss vom 25.09.2014
§ 5 Ziffer 4 der Verbandssatzung die Verwendung des Ergebnisses
wie folgt fest:
„Die Verbandsversammlung beschließt, den Jahresüberschuss
2013 in Höhe von 31.972,01 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.“
Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2013 liegen an sieben
Tagen nach Erscheinen dieser Amtlichen Bekanntmachung in
Kommunalanzeiger Hagenow
– 24 –
den Diensträumen des Betriebsführers des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden, der Stadtwerke Hagenow GmbH, in 19230 Hagenow, Bahnhofstraße 87, während der
Geschäftszeiten öffentlich aus.
Hagenow, den 24. März 2015
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht
werden.
gez. Quast
Verbandsvorsteher
Es war wieder einmal
ein schöner Nachmittag …
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 18.03.2015 auf
der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amthagenow-land.de
5. Satzung zur Änderung der
Verbandssatzung des Schulzweckverbandes
vom 10.03.2015
Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 10.03.2015 nachfolgende
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Picher erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Verbandssatzungssatzung vom 24.02.2004, die 1. Änderung
vom 06.01.2006, die 2. Änderung vom 21.08.2006, die 3. Änderung
vom 06.01.2011 sowie die 4. Änderung vom 01.11.2011 wird im §
7 wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 10
Entschädigung
(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 310 EUR. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit
diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Den Stellvertretern des Verbandsvorstehers wird bei Verhinderung des Vertretenen nach einer Dauer von 3 Monaten der
Vertretung die volle Aufwandsentschädigung nach Abs.1.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse keine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.
(4) Sofern die Bürgermeister durch ihre Stellvertreter an Verbandssitzungen vertreten werden, erhalten diese eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 EUR.
(5) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung
20 EUR.
(6) Ehrenamtlich Tätige erhalten für Fahrten zu Sitzungen eine
pauschale Entschädigung in Höhe von 10 EUR je Sitzung.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Picher, 10.03.2015
gez. Christ
Verbandsvorsteher Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser
Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden
sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
Der 8. März ist für viele Frauen der Gemeinde Pätow-Steegen nicht
nur der Internationale Frauentag. Dieser Tag hat Tradition in der
Gemeinde und wird seit vielen Jahren zum Anlass genommen, den
Frauen in ganz besonderer Weise einen Dank auszusprechen.
Der Bürgermeister hatte seine Rede gut vorbereitet, informierte
auch über Aktuelles aus der Gemeinde und wünschte allen Frauen
einen schönen Nachmittag. Bei Kaffee und leckerem Kuchen, der
wie jedes Jahr von den Frauen gebacken wurde, einem Gläschen Sekt und viel Gesprächsstoff verging der Nachmittag viel zu
schnell. Die Männer der Gemeindevertretung ließen es sich nicht
nehmen und bewirteten die Damen auch in diesem Jahr. Das
Unterhaltungsprogamm wurde zum ersten Mal aus den eigenen
Reihen des Dorfclubs und Jugendclubs vorgetragen. Es wurde
gesungen, lustige Gedichte und Sketsche vorgetragen bei denen
alle sichtlichen Spaß hatten. Für den gelungenen Nachmittag gilt
allen Mitwirkenden sowie dem Dorfclub für die Vorbereitungen ein
herzliches Dankeschön.
80 Jahre Freiwillige Feuerwehr
Alt Zachun und 90 Jahre
SV Traktor Zachun
Werte Bürger der Gemeinde,
am 11.07.2015 feiern wir unsere großen Jubiläen der Vereine,
die Vorbereitungen sind angelaufen.
Wir möchten einen Umzug organisieren, das Motto soll heißen:
„Alt Zachun gestern und heute“.
Bitte meldet euch bei Silke Strübing oder Volker Klemz, wenn
ihr teilnehmen möchtet!
Ob zu Fuß, Fahrrad, Pferdegespann oder Tarktor alles ist erwünscht.
Natürlich sind unsere Nachbargemeinden gern gesehene Gäste!!
Anmeldungen sind bis zum 31.05.2015 erwünscht.
gez. Volker Klemz
Bürgermeister
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 25 –
Osterfeuer 2015 in Alt Zachun
Die Gemeindevertretung und die Freiwillige Feuerwehr laden sie
rechtherzlich zum traditionellen Osterfeuer ein.
Termin: 03.04.2015 am Gemeindezentrum
Beginn: 19:00 Uhr
Für das leibliche Wohl sorgen die Kameraden
der freiwilligen Feuerwehr.
Alle sind herzlich eingeladen.
Osterfeuer in der Gemeinde Bresegard
Am 04.04.2015 findet am Feuerwehrgerätehaus in Bresegard
wieder das traditionelle Osterfeuer statt.
Beginn: 18:00 Uhr
Bei Knüppelkuchen, Bockwurst und Getränken soll es wieder
ein gemütlicher Abend werden.
Für die Kinder gibt es eine kleine Überraschung.
Bitte an den Stock für den Knüppelkuchen denken!!!
Für das leibliche Wohl wird gesorgt!!
Traditionelles Osterfeuer in Gammelin
Ort: Option 1: Option 2: Festplatz Gammelin bei guten Wetter
Backhaus Gammelin bei schlechtem
Wetter
Wann: Sa., 04.04.2015
Beginn: 17:00 Uhr
Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre freiwillige Feuerwehr Gammelin & Ihr Förderverein der
freiwilligen Feuerwehr Gammelin/Bakendorf 2010 e. V.
Kommunalanzeiger Hagenow
Kommunalanzeiger Hagenow
– 26 –
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Einladung zum Osterfeuer
in Picher
Es sind nur noch wenige Tage bis Ostern. Jeder freut sich auf das erste Fest
im Frühling und wir wollen wieder ein
Osterfeuer anzünden. Dieses findet statt
am Sonnabend, dem 4. April 2015
von 19:00 Uhr - 22:00 Uhr
auf dem Parkplatz am Gemeindehaus.
Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Der Osterhase hat für die Kinder
wieder etwas im Osterkörbchen.
Dazu laden wir alle recht herzlich ein und wünschen allen viel Spaß
und ein frohes Osterfest.
gez. Christ Bürgermeister gez. B. Grubba
Vors. Kulturkommission
Osterfeuer in Toddin
Alle Bürger aus Toddin und Gramnitz
sind recht herzlich zum Osterfeuer
am 04.04.2015
um 19:00 Uhr
im Park in Toddin
eingeladen.
Für das leibliche Wohl sorgt die Feuerwehr.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 27 –
Kommunalanzeiger Hagenow
Information an alle Einwohner
der Gemeinde Toddin
Liebe Einwohner,
wir möchten sie nochmal darauf hinweisen, dass im Park nur Grasschnitt
abgelegt werden darf. Achten sie bitte darauf, dass keine anderen Abfälle dazwischen geraten. Baumschnitt
darf in Absprache mit dem Wehrleiter
Herrn Burckhard Maier (Tel.: 721434)
in Vorbereitung auf das Oster- oder
Herbstfeuer in den Park gebracht werden. Bei Nichteinhaltung
der Vorgaben muss diese Maßnahme eingestellt werden.
gez. Ute Möbius
Bürgermeisterin
Veranstaltungen
im und um
das Kloster
April 2015
Donnerstag, 03. April 2015
Bilder Ausstellung von
Matthias Bargholz
Ausstellung Malerei Matthias Bargholz „Ohne Zauber kann sich
der innere Mensch nicht erscheinen“ Siehe auch: www.malereimbargo.de
Die Ausstellung kann täglich zu den Öffnungszeiten des Kloster
Zarrentin besichtigt werden.
Samstag, den 25. April 2015
um 19:30 Uhr
„Venedig im Schnee“
Mecklenburgisches
Landestheater Parchim
Patricia wird von ihrem Freund, mit dem sie sich heftig gestritten
hat, zu einem Abendessen mitgeschleppt, wo sie niemand kennt.
Wütend beschließt sie, den ganzen Abend kein Wort von sich zu
geben, was dazu führt, dass die Gastgeber sie für eine Ausländerin
halten. Perfide und mit diabolischem Vergnügen steigt Patricia in
dieses Spiel ein: Plötzlich redet sie eine Phantasiesprache und
erfindet sich ein vom Krieg heimgesuchtes Heimatland mit dem
Namen Chouvenien. Als ihr die Gastgeber Geschenke für die
notleidende Bevölkerung ihres Heimatlandes aufdrängen, greift
sie freudig zu, ja, sie macht sich einen Heidenspaß daraus, sie
zu immer neuen „guten Taten“ für ihre Landsleute zu animieren.
Regie: Katja Mickan
Bühne/Kostüme: Luise Czerwonatis
Es spielen: Anne Ebel, Marlene Eiberger, David Kopp, Steffen
Schlösser
Preise: 18,00/16,00/14,00 Euro
Veranstalter: Zarrentiner Kulturverein
Sonntag, den 26. April
Von 11:00 bis 17:00 Uhr
„Frühlingsfest“
Danke!
Die Gemeinde Groß Krams bedankt sich bei
den vielen fleißigen Helfern, die an dem Frühjahrsputz am 14.03.2015 teilgenommen haben.
In Dankbarkeit und Trauer gedenken wir
Herrn Eckard Bunge
Als sportlicher Leiter und Trainer unseres Sportvereines hat
er mit sehr großem Engagement
viele Veränderungen bewirkt. Mit seinem plötzlichen Ableben hinterlässt er eine große Lücke. Unser tiefes Mitgefühl
gilt den Angehörigen.
Sportverein Pritzier-Schwechow
Gemeinde Pritzier
Die Stadt Zarrentin lädt ein zum
bunten Frühlingsfest am Kloster
Zarrentin
• Kaffee und Kuchen vom „Schulverein“ der Fritz Reuter Regionalschule
• Leckereien vom Holzkohlegrill
• Kinderschminken
• Eisspezialitäten
• Ponyreiten
• Hüpfburg zum Toben
• Große Bücher-Börse für Jung
und Alt im Kreuzgang
des Klosters
• live Musik von der „Lüttschaluhner Füerwehrkapell“
• bunte Bastelstraße
• Kinderkino (wetterbedingt)
Veranstalter: Stadt Zarrentin
Kommunalanzeiger Hagenow
– 28 –
Am 30. April 2015 um 18:00 Uhr
Auf dem Marktplatz in Zarrentin
„Maibaum aufstellen“
Der Umzug startet gegen 17:30 Uhr an der alten Schule Zarrentin, geht dann weiter über die
Schulstraße, in die Amtsstraße zum Marktplatz.
Der Gewerbe- und Tourismusverein Zarrentin und
Umgebung e. V. sorgt für die Gastronomische Versorgung und
unser Bürgermeister Klaus Draeger lädt zum Freibier auf dem
Marktplatz ein.
Veranstalter: Stadt Zarrentin
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
Venedig im Schnee (Venise sous la Neige) wurde 2003 in Paris
uraufgeführt und ist seitdem mit seiner Mischung aus kurzweiligem
Komödienspaß und intelligenter Gesellschaftssatire auf dem besten Weg, zum Komödienklassiker zu werden.
Der öffentliche Vorverkauf beginnt am 11.04.2015. Karten zu 14,/18,- Euro können im Kloster Zarrentin, Kirchplatz 8, Tel. 038851
838510, im Tee- und Geschenkestübchen Ilona Ködderitzsch,
Hauptstraße 12, 19246 Zarrentin, Tel. 038851 80824 oder an der
Abendkasse erworben werden.
Torsten Wenck
Lesenacht, die Zweite:
Erfolgreiches Format wird fortgesetzt
Hagenow • Es ist wieder Zeit für die „SpätLese“. Am 17.04. findet
in der Jugendbegegnungsstätte KON die 2. Hagenower Lesenacht
statt.
(Vor-)Gelesen wird in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr zeitgleich in
allen Räumen der Jugendbegegnungsstätte: im Discosaal ebenso
wie im Bistro, in der Bowlingbahn und im Klubraum. Bekannte und
weniger bekannte Hagenower und Menschen der Region haben
dabei Gelegenheit, ihre Lieblingslektüre oder auch eigene Texte
vorzustellen. Auf jeweils 20 Minuten Lesung folgen 10 Minuten
Pause - Zeit für die Besucher, um bei einem Glas Wein oder Sekt
miteinander ins Gespräch zu kommen, sich am gleichen Lese-Ort
auf den nächsten Vortragenden einzustimmen oder in einen anderen Raum zu wechseln. Auf diese Weise sind im Halbstundentakt
literarische Appetithäppchen zu erleben.
Als Lesende konnten diesmal unter anderem Rainer Koch alias
Hannes Ossenkopp, bekannt durch die NDR 1 - Rundfunksendung
„De Plappermöhl“, sowie Hagenows Bürgervorsteherin Dr. Helga
Meier und die Schweriner Krimiautorin Diana Salow gewonnen
werden, die sich bei dieser Gelegenheit von einer persönlichen
Seite zeigen und ihre literarischen Vorlieben vorstellen. Das Hagenower Urgestein Otto Ringel ist schon zum zweiten Mal dabei
und wird an diesem Abend einen humorvollen Streifzug durch die
deutsche Sprache präsentieren.
Die Buchhandlung Schepker ist wieder mit einem Büchertisch
vor Ort, damit frisch geweckte Lust am Weiterlesen gleich gestillt
werden kann.
Premiere hatte das Format „SpätLese“ im vergangenen Herbst.
Vorleser wie Zuhörer waren sich einig, diese Art Veranstaltung soll
eine Fortsetzung finden.
Lutz Kalfak
Venedig im Schnee
Eine Komödie von Gilles Dyrek
Am Samstag, den 25.04.2015 können Sie im Kloster Zarrentin das
Mecklenburgische Landestheater Parchim erleben:
Patricia wird von ihrem Freund, mit dem sie sich heftig gestritten
hat, zu einem Abendessen mitgeschleppt, wo sie niemanden kennt.
Wütend beschließt sie, den ganzen Abend kein Wort von sich zu
geben, was dazu führt, dass die Gastgeber sie für eine Ausländerin
halten. Perfide und mit diabolischem Vergnügen steigt Patricia in
dieses Spiel ein: Plötzlich redet sie eine Phantasiesprache und
erfindet sich ein vom Krieg heimgesuchtes Heimatland mit dem
Namen Chouvenien. Als ihr die Gastgeber Geschenke für die
notleidende Bevölkerung ihres Heimatlandes aufdrängen, greift
sie freudig zu, ja, sie macht sich einen Heidenspaß daraus, sie
zu immer neuen „guten Taten“ für ihre Landsleute zu animieren.
Aus dem Französischen von Annette und Paul Bäcker, Regie:
Katja Mickan, Bühne/Kostüme: Luise Czerwonatis, es spielen:
Anne Ebel, Marlene Eiberger, David Kopp und Steffen Schlösser,
Spieldauer ca. 95 min ohne Pause.
Jagdgenossenschaft Warlitz-Goldenitz
- Der Vorstand Die Jagdgenossenschaft Warlitz-Goldenitz lädt ein zur
Mitgliederversammlung
am Montag, dem 27. April 2015 um 19:00 Uhr im Gasthaus Pritzier.
Eingeladen sind alle Eigentümer der bejagbaren Grundstücksflächen innerhalb des Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft WarlitzGoldenitz.
Tagesordnung:
1 Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung des Protokolls vom 24.04.2013 (Protokoll wird
verlesen)
3 Bericht des Vorstandes
4 Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
5 Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
6 Verwendung von nicht abgerufenen Jagdpachterlösen
7 Eigentümernachweise: Anzeige durch die Eigentümer über Veränderungen von Grundeigentum (Vorlage von Grundbuchauszügen für den Anspruch auf Jagdpacht)
8 Bericht des Jagdpächters
9Verschiedenes
Anschließend:
Gemeinsames Abendessen auf Einladung durch den Jagdpächter.
Hinweise:
In der Mitgliederversammlung kann sich jeder Eigentümer durch
einen anderen Eigentümer, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Zum Nachweis von Eigentumsveränderungen seit 2013 sind aktuelle Grundbuchauszüge der Eigentümer vorzulegen.
Jens-Peter Zeyn
1. Vorsitzender
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
– 29 –
Jagdgenossenschaft Prltzler
Die Jagdgenossenschaft Pritzier lädt ein zur
Mitgliederversammlung
am Dienstag, dem 28. April 2015 um 19:00 Uhr im Gasthaus Pritzier.
Eingeladen sind alle Eigentümer der bejagbaren Grundstücksflächen innerhalb des Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft Pritzier.
Tagesordnung:
1 Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung des Protokolls vom 29.04.2013 (Protokoll wird
verlesen)
3 Bericht des Vorstandes
4 Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
5 Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
6 Verwendung von nicht abgerufenen Jagdpachterlösen
7 Eigentümernachweise: Anzeige durch die Eigentümer über Veränderungen von Grundeigentum (Vorlage von Grundbuchauszügen für neuen Anspruch auf Jagdpacht)
8 Bericht des Jagdpächters
9Verschiedenes
Anschließend:
Gemeinsames Abendessen auf Einladung durch den Jagdpächter.
Hinweise:
In der Mitgliederversammlung kann sich jeder Eigentümer durch
einen anderen Eigentümer, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Zum Nachweis von Eigentumsveränderungen seit 2013 sind aktuelle Grundbuchauszüge der Eigentümer vorzulegen.
Jens-Peter Zeyn
1. Vorsitzender
Kommunalanzeiger Hagenow
5. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
6. Beschlussfassung über die Satzung der Jagdgenossenschaft
7.Sonstiges
Wir bitten um Vorlage der Flächennachweise und der aktuellen
Kontodaten. (IBAN & BIC)
Friedrichs
Der Vorstand
Jagdgenossenschaft Alt Zachun
Einladung
zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Alt Zachun
mit anschließendem Essen.
Datum: Uhrzeit: Ort: 08.05.2015
18:00 Uhr
„Zur Bratkartoffel“ in Bandenitz
Alle Ehepartner/Partner der Mitglieder sind ebenfalls herzlich eingeladen. Zur besseren Planung der Küche bitten wir um Rückmeldung
bis zum 25.04.2015 unter folgender Rufnummer: 038859 262.
Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellen der termingerechten Einladung sowie der Beschlussfähigkeit
3. Bericht des Vorstandes
4. Bericht des Jagdpächters
5. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdpacht
6. Allgemeine Diskussion
Wir bitten um Vorlage eventueller Besitzänderungen sowie der
neuen gültigen Kontodaten (IBAN & BIC)
Der Vorstand
Jagdgenossenschaft Toddin
Einladung
Hiermit möchte ich die Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft
Toddin zur Mitgliederversammlung einladen.
Die Versammlung findet am Freitag, 24.04.2015 um 19:00 Uhr
in der Gaststätte in Toddin statt.
Tagesordnung
1.Eröffnung
2. Bericht des Vorstandes
3.Kassenbericht
4. Entlastung des Vorstandes
5.Sonstiges
Wir bitten um Vorlage der aktuellen Kontodaten. (IBAN & BIC)
Klaus Kruse
Vorstand
Jagdgenossenschaft Belsch
Einladung
zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Belsch am
24.04.2015 um 19:00 Uhr im Gemeindehaus in Belsch.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des letzten Protokolls
3. Bericht des Vorstandes
4. Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
Verbundene Kirchengemeinde
Gammelin-Warsow/Parum
Für Termin- und Gesprächsvereinbarungen erreichen Sie die Pastorin, Wiebke Langer, in Gammelin unter 038850 516
Gottesdienste
2. April, Gründonnerstag
18:00 Uhr
Kapelle Bakendorf
mit Abendmahl
3. April, Karfreitag
10:00 Uhr
Kirche Warsow, mit Abendmahl
14:00 Uhr
Kirche Parum, mit Abendmahl
4. April, Osternacht
21:00 Uhr
Kirche Gammelin
5. April, Ostersonntag
10:00 Uhr
Kirche Parum, Familiengottesdienst
6. April, Ostermontag
10:00 Uhr
Kirche Warsow
12. April, Quasimodogeniti
10:00 Uhr
Kirche Parum
19. April, Miserikordias Domini
10:00 Uhr
Kirche Gammelin
26. April, Jubilate
10:00 Uhr
Kirche Warsow
3. Mai, Kantate
14:00 Uhr
Kapelle Bakendorf, Frühlingsmusik
Lassen Sie sich außerdem zu folgenden Terminen einladen:
Frauen-Gesprächskreise
06.05.
19:30 Uhr im Gemeinderaum Gammelin
22.04.
14:30 Uhr im Gemeinderaum Kothendorf
Kommunalanzeiger Hagenow
– 30 –
Kreativ-Abend im Gemeinderaum Gammelin
27. April von ca. 19:30 - 21:00 Uhr
Teenie-Treff im Gemeinderaum Gammelin
24.04, 08.05., 19.06. und 10.07.
Regionales Jugendcamp in Parum
26. - 28. Juni 2015
Jugendliche aus verschiedenen Kirchengemeinden der Region treffen
sich. Zelten, am Lagerfeuer sitzen, miteinander Spaß haben und am
Sonntag einen gemeinsamen Gottesdienst zum Abschluss in der
Parumer Kirche gestalten all das könnt ihr erleben. Wenn Ihr Interesse
habt, meldet euch bei Pastorin Wiebke Langer, Tel: 038850 5162)
Johannifest
Andacht am 24.06.2015, um 18:00 Uhr in der Parumer Kirche.
Anschließend gemeinsam am Lagerfeuer sitzen, Gegrilltes genießen
und einen schönen Abend verbringen.
Wie in jedem Jahr bitten wir darum, dass Sie eine Kleinigkeit für unser
gemeinsames Büfett mitbringen.
Kinderfreizeit in Damm „Klein, aber wichtig“
Am Sonntag, 6. Juli 2015, um 15:00 Uhr beginnt die Freizeit mit einem
gemeinsamen Kaffeetrinken im Jugendfreizeitheim.
Dazu bringen einige Eltern leckeren Kuchen mit.
Der Abschluss wird am Freitag, 31. Juli, um 14:00 Uhr, in Damm sein.
Anmeldungen bei Frau Liefert, Tel.: 038850 5282.
Goldene Konfirmation am 13.09.2015 in Parum
Dazu lädt der Kirchengemeinderat Parum alle ein, die in den Jahren
1964 - 1966 in der Parumer Kirche konfirmiert wurden.
Eingeladen sind auch diejenigen, die in diesen Jahren in einer anderen
Kirchengemeinde konfirmiert wurden, jetzt aber zur Kirchengemeinde
Parum gehören.
Wir wollen Ihrer Konfirmation gedenken und mit Ihnen am 13.09.2015
feiern. Melden Sie sich bei Pastorin Langer, wenn Sie dazugehören
oder jemanden kennen, der dazu gehört. (Tel: 038850 5162).
Die Kirchengemeinderäte
Kirchliche Nachrichten Vellahn-Pritzier
April
02.04., Gründonnerstag
18:30 Pritzier, Abendmahl
03.04., Karfreitag
10:00 Vellahn, mit Abendmahl
14:00 Warlitz, mit Abendmahl
04.04., Karsamstag
22:15 Osternachtwanderung zur Andacht in Camin
05.04., Ostersonntag
08:30 Vellahn, Osterfrühstück
10:00 Vellahn, Familiengottesdienst, Taufe, Osterkörbchen
14:00 Melkof, Familiengottesdienst, Abendmahl
Impressum
Hagenower Kommunalanzeiger
Bekanntmachungs- und Informationsblatt
Verlag:
Verlag + Druck Linus Wittich KG
Röbeler Straße 9, 17209 Sietow
Druck: Druckhaus Wittich, An den Steinenden 10,
04916 Herzberg/Elster, Tel. 03535/489-0
Telefon und Fax:
Anzeigenannahme:Tel.: 039931/57 90, Fax: 039931/5 79-30
Redaktion:Tel.: 039931/57 9-16, Fax: 039931/57 9-45
Internet und E-Mail:
www.wittich.de, E-Mail: [email protected]
Auflage: 3.700 Stück
Erscheinungsweise:
monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte
im Amtsbereich verteilt
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der
auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen
gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 11. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer
Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.
Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04
19.04., Misericordias Domini
10:00 Vellahn, Familiengottesdienst, Taufe
26.04., Jubilate
10:00 Pritzier
14:00 Warlitz, mit CD-Vorstellung
Mai
03.05., Kantate
10:00 Vellahn
10.05., Rogate
10:00 Pritzier, mit Abendmahl
Sonntag, 26. April 2015
14:00 Uhr, Warlitz
„Präsentation der neuen Warlitzer CD-Produktion“
Nach einer Andacht mit Klangbeispielen stellt Jan von Busch die
neue CD in einem Vortrag mit Bildern vor. Besucher können die
CD mit Orgelwerken von Johann Ludwig Krebs zum Sonderpreis
von 15 Euro erwerben
Chorgesang und andere Heimatkunde
Das 32. Heimatbuch von Siegfried Spantig mit dem Titel „Land
und Leute“ Band drei, ist erschienen und beim Autor zu haben.
Telefon 03883 729567.
Im April 2013 feierte das Klingende Posthorn der Hagenower
40-jähriges Bestehen. Und die Sängerinnen und Sänger sagten
zufrieden: Wir haben durchgehalten. Das war dem Autor Anlass auf
hundert Seiten nachzuzeichnen, wie gegründet wurde, was man
von Jahrzehnt zu Jahrzehnt den Menschen an schönem Chorgesang geboten hatte, die Leistung der unvergessenen Leiterin Edith
Düntsch zu würdigen, desgleichen die Mitwirkung der Brunsmarker
Heidelerchen (bei Mölln) und der Lerchen vom Kietz in Hagenow
(Europa-Schule).
Einleitend ist auf fünfzig Seiten „Hagenower Leben“ geschildert,
dabei vor allem das alte Vereinsleben der Stadt, aber auch die
Entwicklung des Postwesens, des Handwerks und so weiter.
Die Seiten 151 bis 1991 sind der Schaalseeregion gewidmet:
Kriegsende in Zarrentin, Gebietsaustausch durch die Besatzungsmächte und vor allem Wanderungen in dieser einmalig schönen
Gegend unseres Altkreises.
Die letzten 25 Seiten des Buches zieren Zeichnungen unter dem
Titel „Hagenow hinter den Häusern“. Wir sehen also jeweils Straßen- und Hofseite, zum Beispiel: Dreyer vor dem Tor, die ehemalige
Plogschmiede, das Stadtvogthaus, die Gärtnerei Reinholz, die
Hirsch-Apotheke und so weiter.
Auf der Seite 224 lesen wir, dass es bereits viele Leser dieser
Schriftenreihe gibt, von Rostock bis München.
Hagenow, den 10.3.2015
Siegfried Spantig
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden
von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine
genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen
verpflichten uns zu keiner Ersatzleis­
tung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte
der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen
beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers.
Verantwortlich:
Amtlicher Teil Der Amtsvorsteher
Außeramtlicher Teil:
Mike Groß (V. i. S. d. P.)
Namentlich gekennzeichnete Artikel spiegeln allein die Meinung des Verfassers wider.
Anzeigenteil: Jan Gohlke
Auflage: 3.950
Verlag + Druck
Linus Wittich KG
Heimat- und Bürgerzeitungen