Jahrgang 21 Donnerstag, den 02. April 2015 Nummer 04 hagenower Kommunalanzeiger Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land, der amtsangehörigen Gemeinden: Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz und ihren Verbänden Liebe Bürgerinnen und Bürger, Ostern ist eines der ältesten christlichen Feste. Die christlichen Kirchen feiern mit dem Osterfest die Auferstehung Jesu Christi. Über die Herkunft des Begriffes „Ostern“ wird immer wieder gestritten. Einige sind der Meinung, Ostern ließe sich auf den althochdeutschen Namen eines Frühlingsfestes - „ostarum“ zurückführen, andere wiederum theoretisieren den Bezug zu einer germanischen Frühlingsgöttin mit dem Namen Ostara. Es gibt eine Vielzahl an Osterbräuchen. Sie unterscheiden sich je nach Land und Glaubensangehörigkeit. Ostereier zu färben, zu verstecken, zu suchen und zu essen ist ein weit verbreiteter Brauch. Jeder kennt den Osterhasen als den Überbringer der Ostereier, nach denen Kinder zum Frohsinn der Erwachsenen so eifrig suchen. Mit taditionellen Osterfeuern begehen viele unserer amtsangehörigen Gemeinden das Osterfest. Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, auch im Namen aller Bürgermeister und Mitarbeiter des Amtes Hagenow-Land frohe Ostern und entspannte Osterfeiertage. Quast Amtsvorsteher Matzmohr Leitender Verwaltungsbeamter Die nächste Ausgabe erscheint am Donnerstag, dem 30. April 2015. Kommunalanzeiger Hagenow – 2 – Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 29.10.2009 zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 01.03.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf die Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow- Land/Gemeinden/Alt Zachun/ 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alt Zachun vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 04.11.2001, die 2. Änderung vom 14.01.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2012, die 5. Änderung vom 07.02.2013 sowie die 6. Änderung vom 10.10.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Abs. 1 Öffentliche Bekanntmachungen wird neu gefasst: (1) Satzungen der Gemeinde Alt Zachun, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Alt Zachun kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Alt Zachun, 19.03.2015 gez. Klemz Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bandenitz/. 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bandenitz vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert (1) Satzungen der Gemeinde Bandenitz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Bandenitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Bandenitz, 19.03.2015 gez. Dr. Sänger Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bandenitz/ 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Bandenitz vom 03.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bandenitz vom 18.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 14.03.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 25.02.2011 sowie die 5. Satzung zur Änderung vom 07.05.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 253,69 EUR Teilzeit: 152,22 EUR Halbtags: 138,79 EUR Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Kindergartenkinder: Ganztags: Teilzeit: Halbtags: – 3 – 115,18 EUR 69,10 EUR 64,22 EUR Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Bandenitz, 03.03.2015 Kommunalanzeiger Hagenow Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. gez. Dr. Sänger Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Bobzin am 23.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Bobzin statt. Tagesordnung: Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes- Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Belsch/ 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Belsch vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom 25.01.2005, die 2. Änderung vom 16.03.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 20.01.2010, die 5. Änderung vom 20.01.2010 sowie die 6. Änderung vom 02.04.2013 wird im §8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst: (1) Satzungen der Gemeinde Belsch, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Belsch kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Belsch, 19.03.2015 gez. Friedrichs Bürgermeister Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung 3. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung 4. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 5.Einwohnerfragestunde 6.Bauangelegenheiten Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen gez. Pamperin Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Bobzin/. 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bobzin vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2015 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folgende 3. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 03.11.2009, die 1. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 2. Änderung vom 08.01.2013 wird im § 8 Abs.1 wie folgt neu gefasst: Nr. 2 § 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Bobzin, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie son- Kommunalanzeiger Hagenow – 4 – stige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Bobzin kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Bobzin, 19.03.2015 gez. Pamperin Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Einwohnerversammlung in Bresegard am 13.04.2015 Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Bresegard sind am Montag, 13.04.2015 um 19:30 Uhr zu einer Einwohnerversammlung in das Gemeindehaus eingeladen. Tagesordnung: 1.Begrüßung 2. Information der Bürgermeisterin 3. Information und Planung des Wettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft- unser Dorf soll schöner werden“ 4.Einwohnerfragestunde gez. Dr. Röckseisen Bürgermeisterin Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 661.200 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 638.800 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 22.400 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf 22.400 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 22.400 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 616.000 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 541.000 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 75.000 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 15.600 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 32.700 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -17.100 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 0 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 57.900 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -57.900 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/ Haushaltssatzung der Gemeinde Gammelin für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: 0,00 EUR. §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 350 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 365 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 330 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,8125 Vollzeitäquivalente (VzÄ). Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres – 5 – Kommunalanzeiger Hagenow Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/ 1.943.901 EUR 1.901.601 EUR 1.939.101 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011, die 4. Änderung vom 27.03.2013, die 5. Änderung vom 24.02.2014, die 6. Änderung vom 27.03.2014 sowie die 7. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: §8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Gammelin, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. §9 de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Wesentliche Produkte Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jeFolgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: dermann Satzungen der Gemeinde Gammelin kostenpflichtig zuProduktBezeichnungsenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter 12600Brandschutz obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. 21100Grundschule Artikel II 36500Hort Inkrafttreten 54100Gemeindestraßen Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gammelin, 17.03.2015 gez. Kebschull Bürgermeister Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Hagenow, 17.03.2015 gez. Kebschull Bürgermeister Gammelin, 20.03.2015 Kebschull Bürgermeister DS Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Gammelin/ 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Gammelin 05.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gammelin vom 25.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Kommunalanzeiger Hagenow – 6 – Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 08.12.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 12.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 03.09.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 07.11.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom 25.11.2010, die 6. Änderung zur Satzung vom 01.03.2011, die 7. Änderung vom 13.03.2012, die 8. Änderung vom 14.03.2013 sowie die 9. Änderung vom 27.08.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Hortkinder je Platz für 4 h 37,32 EUR 2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien bei mehr als 4 bis höchstens 8 Std. zusätzlich 29,40 EUR wöchentlich. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 2 tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gammelin, 05.03.2015 gez. Kebschull Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Groß Krams/ Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Krams des Amtes Hagenow-Land für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 203.200 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 231.500 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -28.300 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. -28.300 EUR 0 EUR 15.900 EUR -12.400 EUR 171.800 EUR 181.700 EUR -9.900 EUR 0 EUR 0 EUR 0 EUR 6.700 EUR 5.000 EUR 1.700 EUR 8.200 EUR 0 EUR 8.200 EUR §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht. §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 325 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,6 Vollzeitäquivalente (VzÄ). §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.207.803 EUR 1.206.703 EUR 1.183.503 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 7 – Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. §9 Wesentliche Produkte Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: ProduktBezeichnung 12600Brandschutz 54100Gemeindestraßen Kommunalanzeiger Hagenow 3. Wahl des/der 1. Stellvertreters/in ggf. 2. Stellvertreters/in des Bürgermeisters 4. Ernennung, Verpflichtung und Vereidigung der Stellvertreter des Bürgermeisters 5. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung 6. Änderungsanträge zur Tagesordnung 7. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 8.Einwohnerfragestunde 9.Bauangelegenheiten 10. Beauftragung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe für die Sanierung des Vorraumes im Jugendclub Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen Groß Krams, 12.03.2015 gez. Alwardt 1. Stellv. Bürgermeister gez. Alwardt 1. stellv. Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 24.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amt-hagenow-land.de. Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Wahlbekanntmachung des Amtes Hagenow-Land Hagenow, 12.03.2015 Der Gemeindewahlausschuss hat am 24. März 2015 das endgültige Ergebnis der Bürgermeisterwahl Gemeinde Groß Krams am 22.032015 wie folgt festgestellt: Wahlberechtigte Wähler Gültige Stimmen Ungültige Stimmen 134 99 97 2 Von den gültigen Stimmen entfallen auf: Nummer Bewerberinnen/Bewerber Stimmen ___________________________________________________ 1 2 Alwardt, Tobias Schulz, Wilhelm Einzelbewerber Einzelbewerber 76 21 Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, dass der Bewerber Herr Tobias Alwardt die erforderliche Mehrheit erreicht hat und damit gewählt ist. Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtbehörde Einspruch einlegen. Der Wahleinspruch ist bei der Wahlleitung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. gez. Alwardt 1. stellv. Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Groß Krams am 09.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeinderaum Groß Krams statt. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Hoort/ Tagesordnung: Haushaltssatzung der Gemeinde Hoort für das Haushaltsjahr 2015 Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Ernennung, Verpflichtung und Vereidigung des gewählten Bürgermeisters Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: Kommunalanzeiger Hagenow – 8 – §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 762.400 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 845.700 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -83.300 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -83.300 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 65.500 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -17.800 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 721.600 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 761.600 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -40.000 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 18.000 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 58.800 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -40.800 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 80.800 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 0 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 80.800 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 0,00 EUR §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 250 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 325 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 300 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,875 Vollzeitäquivalente (VzÄ). Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2.500.956 EUR 2.506.156 EUR 2.440.856 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. §9 Wesentliche Produkte Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: ProduktBezeichnung 12600Brandschutz 36500Kindertagesstätte 54100Gemeindestraßen Hoort, 12.03.2015 gez. Feldmann Bürgermeisterin Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Hagenow, 12.03.2015 gez. Feldmann Bürgermeisterin Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 9 – Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Hoort am 16.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Hoort statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung 4. Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 5.Einwohnerfragestunde 6.Bauangelegenheiten 7. Beschlussfassung über den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet, Junghennenanlage Hoort“ der Gemeidne Hoort sowie die frühzeitige Behörden- und Bürgerbeteiligung Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen 4. Beschlussfassung über die Eilentscheidung der Bürgermeisterin zur Auftragsvergabe 1. Nachtrag - Ausbau Moraaser Weg und Dorfplatz gez. Feldmann Bürgermeisterin Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hoort/. 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hoort vom 05.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 08.04.2005, 2. Satzung zur Änderung vom 21.12.2005 sowie die 3. Satzung zur Änderung vom 12.12.2013 werden wie folgt geändert: Kommunalanzeiger Hagenow Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: 1.1 Krippenkinder: 1.1.1 Ganztags: 259,81 EUR 1.1.2 Teilzeit: 155,89 EUR 1.1.3 Halbtags: 141,85 EUR 1.2 Kindergartenkinder: 1.2.1 Ganztags: 175,05 EUR 1.2.2 Teilzeit: 105,03 EUR 1.2.3 Halbtags: 94,15 EUR Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1.1.1 bis 1.2.2 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Diese Satzungsänderung zu § 6 Pkt. 1.2.3 tritt am 01.04.2015 in Kraft. Hoort, 05.03.2015 gez. Feldmann Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hoort/ 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoort vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom 30.05.2000, die 2. Änderung vom 29.04.2004, die 3. Änderung vom 21.03.2005, die 4. Änderung vom 27.07.2005, die 5. Änderung vom 07.07.2006, die 6. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 7. Änderung vom 07.02.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Hoort, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Hoort kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Kommunalanzeiger Hagenow – 10 – Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Hoort, 19.03.2015 gez. Feldmann Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 800 EUR 12.300 EUR -11.500 EUR 43.400 EUR 0 EUR 43.400 EUR §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Hülseburg/ Haushaltssatzung der Gemeinde Hülseburg des Amtes Hagenow-Land für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 304.700 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 350.100 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -45.400 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -45.400 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -45.400 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 301.200 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 333.100 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -31.900 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht. §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 350 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 310 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2.9125 Vollzeitäquivalente (VzÄ). §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres 612.765 EUR 555.665 EUR 511.065 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 11 – Kommunalanzeiger Hagenow §9 Wesentliche Produkte Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: ProduktBezeichnung 12600Brandschutz 36500Kindergarten senden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Hülseburg, 17.03.2015 Hülseburg, 19.03.2015 gez. Dubielski Bürgermeister Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungsoder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Hagenow, 17.03.2015 gez. Dubielski Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Huelseburg/ 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hülseburg vom 19.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 13.01.2000, die 1. Änderung vom 04.11.2001, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 5. Änderung vom 01.03.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert (1) Satzungen der Gemeinde Hülseburg, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Hülseburg kostenpflichtig zu- Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. gez. Dubielski Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Hülseburg/ 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hülseburg vom 04.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Hülseburg vom 18.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung 21.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 09.12.2005, die 3. Änderung der Satzung vom 30.01.2007, die 4. Änderung der Satzung vom 05.03.2009, die 5. Änderung vom 03.05.2011, die 6. Änderung vom 09.02.2012 sowie die 7. Änderung vom 20.02.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 249,66 EUR Teilzeit: 149,80 EUR Halbtags: 136,78 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 150,80 EUR Teilzeit: 90,48 EUR Halbtags: 82,03 EUR Kommunalanzeiger Hagenow – 12 – Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kirch_Jesar/ Hülseburg, 04.03.2015 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 20.03.2015 gez. Dubielski Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2015 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung vom 08.02.2012, 4. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 5. Änderung vom 09.12.2014 wird im § 7 und 9 wie folgt neu gefasst: Nr. 1: § 7 wird gestrichen: § 7 Weiteres Mitglied im Amtsausschuss Das weitere Mitglied im Amtsausschuss und sein Stellvertreter werden gem. § 132 (3) KV M-V aus der Mitte der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kirch_Jesar/. 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 09.12.2014 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2015 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung vom 08.02.2012 sowie die 4. Änderung vom 10.01.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt: § 5 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst: (2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Kirch Jesar die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land. Artikel 2 Neufassung der Hauptsatzung Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nr. 2: § 9 neu § 8 wird wie folgt neu gefasst: § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Kirch Jesar, 20.03.2015 gez. Schulz Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Kirch Jesar, 09.12.2014 gez. Schulz Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kuhstorf/ 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kuhstorf vom 02.12.2014 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 13 – der Gemeindevertretung vom 26.11.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 30.08.2002, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 31.08.2005, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung vom 15.09.2009, die 6. Änderung vom 12.01.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 9. Änderung vom 29.07.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt: §5 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin weitere 8 Gemeindevertreter an. Kraft Gesetz ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Vorsitzende/r des Hauptausschusses. Aufgabengebiet: Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse und entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Der Hauptausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Der Hauptausschuss tritt nur auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen auf Zuweisung durch die Gemeindevertretung zusammen. Der Hauptausschuss trifft grundsätzlich keine Entscheidungen, außer Eilentscheidungen gem. § 35 Abs. 2 Satz 4 der Kommunalverfassung. Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Personalentscheidungen. (2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Kuhstorf die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Kuhstorf, 02.12.2014 gez. Ehm Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 17.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Kuhstorf/ Haushaltssatzung der Gemeinde Kuhstorf des Amtes Hagenow-Land für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: Kommunalanzeiger Hagenow §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 1.098.600 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 1.119.800 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -21.200 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -21.200 EUR die Einstellung in Rücklagen auf 0 EUR die Entnahmen aus Rücklagen auf 0 EUR das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -21.200 EUR 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf 1.048.700 EUR die ordentlichen Auszahlungen auf 1.003.900 EUR der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 44.800 EUR b) die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 23.500 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 38.300 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -14.800 EUR d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 0 EUR die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf 30.000 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -30.000 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht. §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 700 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 330 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 9,05 Vollzeitäquivalente (VzÄ). Kommunalanzeiger Hagenow §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres – 14 – 4.184.543 EUR 4.198.543 EUR 4.193.743 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. §9 Wesentliche Produkte Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: ProduktBezeichnung 36500Kindergarten 54100Gemeindestraßen Kuhstorf, 13.03.2015 gez. Ehm Bürgermeisterin Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Hagenow, 13.03.2015 gez. Ehm Bürgermeisterin Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Kuhstorf/. 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kuhstorf vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 11. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 30.08.2002, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 31.08.2005, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung vom 15.09.2009, die 6. Änderung vom 12.01.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 10.01.2013, die 9. Änderung vom 29.07.2014 sowie die 10. Änderung vom 02.12.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: §8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Kuhstorf, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kuhstorf kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Kuhstorf, 20.03.2015 gez. Ehm Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Kuhstorf am 22.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Kuhstorf statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2.Einwohnerfragestunde 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung 4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung 5. Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten in der Gemeinde 6.Bauangelegenheiten Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 15 – 7. Beschlussfassung über die 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen gez. Ehm Bürgermeisterin Kommunalanzeiger Hagenow Nr. 3 § 7 Abs. 1 wird neu gefasst: Satzungen der Gemeinde Moraas, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Moraas kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Moraas, 20.03.2015 Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes- Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Moraas/ 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Moraas vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 5. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, zuletzt geändert durch die 4. Änderung vom 01.10.2014, wird im § 4 Abs. 2 und 4 und § 7 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: Nr. 1 § 4 Abs. 2 wird neu gefasst: Folgende ständige Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V und dem § 1 Absätze 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetztes gebildet und besetzt: Name Aufgabengebiet Gemeinde- sach vertreter kundige Einwohner ___________________________________________________ 1. Ausschuss Flächennutzungs- 3 1 für Gemeinde- planung, entwicklung, Wirtschaftsförderung, Bau, Verkehr Erteilung des und Umwelt gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB, Straßen und Wegebau, Denkmalpflege, Umwelt- und Natur schutz, Landschafts pflege 2. Ausschuss für Jugend- und Kultur- 4 3 Jugend, Kultur, förderung, Sport Sport und entwicklung, Sozial Soziales wesen Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Moraas die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land. Nr. 2 § 4 Abs. 4 wird neu gefasst: Auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern wird verzichtet. gez. Quast Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 19.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Paetow_Steegen/ Haushaltssatzung der Gemeinde Pätow-Steegen für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde - der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 367.800 EUR der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 409.900 EUR der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -42.100 EUR b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0 EUR c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf -42.100 EUR Kommunalanzeiger Hagenow – 16 – die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf 2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf d) die Einzahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungs tätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 0 EUR 0 EUR -42.100 EUR 337.700 EUR 355.600 EUR -17.900 EUR 0 EUR 0 EUR 0 EUR 7.900 EUR 67.600 EUR -59.700 EUR 77.600 EUR 0 EUR 77.600 EUR §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf ckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig. §9 Wesentliche Produkte Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt: ProduktBezeichnung 12600Brandschutz 54100Gemeindestraßen Pätw-Steegen, 17.03.2015 gez. Maty Bürgermeister Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2015 ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi.: nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Hagenow, 17.03.2015 0,00 EUR. §5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 300 v. H. b) auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 300 v. H. §6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,65 Vollzeitäquivalente (VzÄ). §7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 1.218.897 EUR 1.227.097 EUR 1.192.897 EUR §8 Deckungsfähigkeit Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 GemeindehaushaltsverordnungDoppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen: Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig. Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines De- gez. Maty Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Paetow-Steegen/ 9. Satzung zur Änderung d. Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 9. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: §8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amthagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 17 – kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Pätow-Steegen, 20.03.2015 gez. Maty Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Pätow-Steegen am 09.04.2015, um 19:00 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Pätow statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2.Einwohnerfragestunde 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung 4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangen Sitzung der Gemeindevertretung 5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 6.Bauangelegenheiten 7. Beschlussfassung über die Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen gez. Maty Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow- Land/Gemeinden/Picher/ 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Picher vom 22.12.2014 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Kommunalanzeiger Hagenow Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 29.08.2003, die 2. Änderung vom 16.11.2004, die 3. Änderung vom 30.01.2006, die 4. Änderung vom 17.07.2006, die 5. Änderung vom 06.10.2009, die 6. Änderung vom 23.02.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 04.02.2013 sowie die 9. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 5 wie folgt neu gefasst: § 5 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. (2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner. Aufgabengebiet: Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung und prüft die Jahresrechnung. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden. Dieser besteht aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern. Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss berufen werden. Aufgabengebiet: Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Die Sitzungen des Finanzausschusses sind öffentlich. (4) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen Bau- und Umweltausschuss. Dieser besteht aus fünf Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern. Aufgabengebiet: Der Bau- und Umweltausschuss begleitet Planungs- und Bauvorhaben, den Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege in der Gemeinde und gibt der Gemeindevertretung entsprechende Beschlussempfehlungen. Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sind öffentlich. (5) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss. Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern. Aufgabengebiet: Vorbereitung bzw. Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere im Kindertagesstättenbereich, zur Betreuung älterer Bürger, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen sowie Fremdenverkehr. Die Sitzungen des Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschusses sind öffentlich. (6) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen zeitweiligen Ausschuss zur Windenergie. Dieser Ausschuss soll die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Warlow zum Thema Windenergie fördern. Der Ausschuss besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern. Die Sitzungen des Ausschusses zur Windenergie sind nicht öffentlich. (7) In allen Ausschüssen wird auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern verzichtet. Artikel II Neufassung der Hauptsatzung Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Artikel III Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Picher, 22.12.2014 gez. Christ Bürgermeister Kommunalanzeiger Hagenow – 18 – Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Picher am 15.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Picher statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit, Änderungsanträge zur Tagesordnung und Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Gemeindevertretersitzung 2. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 3.Einwohnerfragestunde 4.Bauangelegenheiten 4.1. Information zum Standort der Hundetoiletten in der Gemeinde 5. Beratung/Festlegung über die Zahlung von Zuschüssen 6. Besetzung des Ausschusses zur Windenergie 7. Beschlussfassung über die 1. Satzung zur Änderung der Eigenbetriebssatzung 8. Beschlussfassung über den Verzicht auf Selbstständigkeit eines Eigenjagdbezirkes 9. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3 „Reitsportund Wohnanlage Picher“ der Gemeinde Picher Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten 1.1. Verkauf von Grundstücken 2.Personalangelegenheiten 3. Gemeindliches Einvernehmen gez. Christ Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www. amt-hagenow-land.de. Einladung zur öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Picher am 09.04.2015, um 19:30 Uhr. Die Sitzung findet im Gemeindehaus Picher statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Tagesordnung und Feststellen der Anwesenheit 2. Bericht des Ausschussvorsitzenden 3. Beratung zur Festlegung der Standorte für Hundetoiletten Nicht öffentlicher Teil 1.Grundstücksangelegenheiten gez. Niemann Ausschussvorsitzender Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/ 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Pritzier vom 03.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Pritzier vom 17.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 16.03.2006, die 2. Satzung zur Änderung vom 28.04.2010, die 3. Satzung zur Änderung vom 18.03.2013 sowie die 4. Satzung zur Änderung vom 06.02.2014 werden wie folgt geändert: Nr. 1 Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 209,99 EUR Teilzeit: 126,00 EUR Halbtags: 116,94 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 132,30 EUR Teilzeit: 79,38 EUR Halbtags: 72,78 EUR Hortkinder: Ganztags: 60,98 EUR Teilzeit: 36,59 EUR 2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std. zusätzlich 31,00 EUR wöchentlich. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Pritzier, 03.03.2015 gez. Witt Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 19 – Kommunalanzeiger Hagenow Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/ Die Amtliche Bekanntmachung erfolgte am 19.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Pritzier/ 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pritzier vom 20.03.2015 Jahresabschluss zum 31.12.2010 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung und vom 17.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel 1 Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 21.10.1999, die 1. Änderung vom 23.02.2005, die 2. Änderung vom 31.08.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 11.07.2007, die 5. Änderung vom 01.11.2011, die 6. Satzung vom 25.06.2012 sowie die 7. Satzung vom 08.01.2013 wird im § 7 und § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: Nr. 1 § 7 Entschädigungsordnung (1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 420 EUR. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen. (2) Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld. (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30 EUR. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen. (4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 EUR. (5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Nr. 2 § 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Pritzier, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Pritzier kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.02.2015 den Jahresabschluss zum 31.12.2010 der Gemeinde Pritzier beschlossen. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 liegt mit seinen Anlagen zur Einsichtnahme vom 07.04.2015 bis 14.04.2015 Mo. und Mi. nach Vereinbarung Di.; Do.; Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr; Do.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr im Amt Hagenow-Land öffentlich aus. Pritzier, 17.03.2015 gez. Witt Bürgermeister Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Redefin/ 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Redefin vom 05.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 28.01.2015 nachfolgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen: gez. Witt Bürgermeister Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 10.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 13.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 27.11.2007, die 3. Satzung zur Änderung vom 23.02.2010, die 4. Satzung zur Änderung vom 21.12.2010, die 5. Satzung zur Änderung vom 13.01.2011, die 6. Satzung zur Änderung vom 30.04.2012 sowie die 7. Satzung zur Änderung vom 20.02.2013 werden wie folgt geändert: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 206,27 EUR Teilzeit: 123,76 EUR Halbtags: 115,08 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 102,89 EUR Teilzeit: 61,73 EUR Halbtags: 58,00 EUR Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Pritzier, 20.03.2015 Kommunalanzeiger Hagenow – 20 – Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Redefin, 05.03.2015 Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. gez. Böbel Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Setzin/ 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Setzin vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.03.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 22.11.1999, zuletzt geändert durch die 6. Änderung vom 07.02.2013 wird der § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Setzin, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Setzin kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Setzin, 20.03.2015 gez. Haurenherm Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Strohkirchen/ 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Strohkirchen vom 05.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Strohkirchen vom 19.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung 18.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 12.12.2005, die 3. Änderung der Satzung vom 08.02.2007, die 4. Änderung der Satzung vom 03.02.2009, die 5. Änderung vom 01.03.2011, die 6. Änderung vom 15.12.2011 sowie die 7. Änderung vom 20.02.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 237,97 EUR Teilzeit: 142,78 EUR Halbtags: 130,93 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 115,78 EUR Teilzeit: 69,46 EUR Halbtags: 64,52 EUR Hortkinder: Ganztags: 91,91 EUR Teilzeit: 55,15 EUR 2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std. zusätzlich 40,60 EUR wöchentlich. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Strohkirchen, 05.03.2015 gez. Romanowski Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 21 – Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Strohkirchen/ 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Strohkirchen vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 9. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom 26.11.2004, die 2. Änderung vom 29.11.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 11.07.2007, die 5. Änderung vom 22.09.2009, die 6. Änderung vom 19.01.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 8. Änderung vom 10.01.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst: § 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Gemeinde Strohkirchen, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Strohkirchen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Strohkirchen, 20.03.2015 gez. Romanowski Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter der Adresse www. kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Toddin/ 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Toddin vom 04.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVO- Kommunalanzeiger Hagenow Bl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.01.2015 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 11.11.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 15.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2011, die 3. Satzung zur Änderung vom 23.01.2012, die 4. Satzung zur Änderung vom 08.02.2013 sowie die 5. Satzung zur Änderung vom 12.12.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage 1 zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 248,48 EUR Teilzeit: 149,09 EUR Halbtags: 136,18 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 121,14 EUR Teilzeit: 72,68 EUR Halbtags: 67,20 EUR Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Toddin, 04.03.2015 gez. Möbius Bürgermeisterin Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm. de/Hagenow-Land/Gemeinden/Warlitz/ 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Warlitz vom 20.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen: Kommunalanzeiger Hagenow – 22 – Artikel I Änderung der Satzung Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 06.10.2000, die 2. Änderung vom 04.11.2004, die 3. Änderung vom 21.12.2004, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 6. Änderung vom 01.03.2013 wird im § 7 und im § 8 Abs. 1 wie neu gefasst: Nr. 1 § 7 Entschädigungsordnung (1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 420 EUR. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen. (2) Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld. (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 35 EUR. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen. (4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 35 EUR. (5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Nr. 2 § 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert (1) Satzungen der Gemeinde Warlitz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land. de öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Warlitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Warlitz, 20.03.2015 gez. Holm Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 06.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.kreis-swm.de/ Hagenow-Land/Gemeinden/Warlitz/ 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Warlitz vom 05.03.2015 Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Warlitz vom 25.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 15.04.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 16.12.2005, die 3. Satzung zur Änderung vom 02.05.2006, die 4. Satzung zur Änderung vom 19.01.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom 31.01.2011, die 6. Änderung zur Satzung vom 22.12.2010, die 7. Änderung vom 07.02.2012, die 8. Änderung vom 06.09.2012, die 9. Änderung vom 20.02.2013 sowie die 10. Änderung vom 01.07.2013 werden wie folgt geändert: Die Anlage zu § 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich: Krippenkinder: Ganztags: 278,21 EUR Teilzeit: 166,93 EUR Halbtags: 151,05 EUR Kindergartenkinder: Ganztags: 162,73 EUR Teilzeit: 97,63 EUR Halbtags: 87,99 EUR Hort: Ganztags: 70,47 EUR Teilzeit: 42,28 EUR 2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std. zusätzlich 34,00 EUR wöchentlich. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Warlitz, 05.03.2015 gez. Holm Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 23 – Fischereischeinprüfungen Die nächsten Fischereischeinprüfungen finden am 25.04.2015 und am 09.05.2015 jeweils um 09:00 Uhr im Amt Hagenow-Land statt. Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Amt Hagenow-Land einzureichen. Hagenow, 18.03.2015 gez. Quast Amtsvorsteher Neuer Internetauftritt des Amtes Hagenow-Land Unser alter Webauftritt und auch die dahinter steckende Technik sind in die Jahre gekommen. Daher entsteht ein neues Webangebot für Sie. Wir bedauern, dass dies noch einige Wochen in Anspruch nehmen wird. Wir hoffen jedoch, dass wir Ihnen am Ende ein informativeres und moderneres Webangebot präsentieren können. Auf unserer Internetseite www.amt-hagenow-land.de finden Sie dann wie gewohnt Aktuelles, Amtliche Bekanntmachungen, aktuelle Termine der Sitzungen, das aktuelle Ortsrecht und viele Informationen mehr. Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden über den Jahresabschluss 2013 Gemäß § 14 Absatz 5 des Kommunalprüfungsgesetzes wird folgendes bekannt gemacht: Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 sowie für den Lagebericht erteilte die Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Bremen nach abschließendem Ergebnis der Prüfung am 01. August 2014, den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: „Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden, Hagenow, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 geprüft. Durch § 13 Abs. 3 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, ergänzenden landesrechtlicher Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes liegen in der Verantwortung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes abzugeben. Kommunalanzeiger Hagenow Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB i. V. m. § 13 Kommunalprüfungsgesetz für das Land MecklenburgVorpommern unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgelegten Grundsätzen zu Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweckverbandes geben zu Beanstandungen keinen Anlass.“ Bremen, 1. August 2014 Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft gez. Baumann gez. Mertens WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer“ Mit Schreiben vom 12. März 2015 schließt sich der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern den Ausführungen an. Die Verbandsversammlung stellte gemäß § 5 Ziffer 3 der Verbandssatzung den Jahresabschluss 2013 durch Beschluss vom 25.09.2014 wie folgt fest: Bilanzsumme Umsatzerlöse Jahresüberschuss 34.350.797,50 EUR 3.496.472,82 EUR 31.972,01 EUR Die Verbandsversammlung legte mit Beschluss vom 25.09.2014 § 5 Ziffer 4 der Verbandssatzung die Verwendung des Ergebnisses wie folgt fest: „Die Verbandsversammlung beschließt, den Jahresüberschuss 2013 in Höhe von 31.972,01 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.“ Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2013 liegen an sieben Tagen nach Erscheinen dieser Amtlichen Bekanntmachung in Kommunalanzeiger Hagenow – 24 – den Diensträumen des Betriebsführers des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden, der Stadtwerke Hagenow GmbH, in 19230 Hagenow, Bahnhofstraße 87, während der Geschäftszeiten öffentlich aus. Hagenow, den 24. März 2015 Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden. gez. Quast Verbandsvorsteher Es war wieder einmal ein schöner Nachmittag … Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 18.03.2015 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter www.amthagenow-land.de 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes vom 10.03.2015 Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 10.03.2015 nachfolgende 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Picher erlassen: Artikel I Änderung der Satzung Die Verbandssatzungssatzung vom 24.02.2004, die 1. Änderung vom 06.01.2006, die 2. Änderung vom 21.08.2006, die 3. Änderung vom 06.01.2011 sowie die 4. Änderung vom 01.11.2011 wird im § 7 wie folgt geändert bzw. ergänzt: § 10 Entschädigung (1) Der Verbandsvorsteher erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 310 EUR. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen. (2) Den Stellvertretern des Verbandsvorstehers wird bei Verhinderung des Vertretenen nach einer Dauer von 3 Monaten der Vertretung die volle Aufwandsentschädigung nach Abs.1. (3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse keine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung. (4) Sofern die Bürgermeister durch ihre Stellvertreter an Verbandssitzungen vertreten werden, erhalten diese eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 EUR. (5) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 20 EUR. (6) Ehrenamtlich Tätige erhalten für Fahrten zu Sitzungen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 EUR je Sitzung. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Picher, 10.03.2015 gez. Christ Verbandsvorsteher Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Der 8. März ist für viele Frauen der Gemeinde Pätow-Steegen nicht nur der Internationale Frauentag. Dieser Tag hat Tradition in der Gemeinde und wird seit vielen Jahren zum Anlass genommen, den Frauen in ganz besonderer Weise einen Dank auszusprechen. Der Bürgermeister hatte seine Rede gut vorbereitet, informierte auch über Aktuelles aus der Gemeinde und wünschte allen Frauen einen schönen Nachmittag. Bei Kaffee und leckerem Kuchen, der wie jedes Jahr von den Frauen gebacken wurde, einem Gläschen Sekt und viel Gesprächsstoff verging der Nachmittag viel zu schnell. Die Männer der Gemeindevertretung ließen es sich nicht nehmen und bewirteten die Damen auch in diesem Jahr. Das Unterhaltungsprogamm wurde zum ersten Mal aus den eigenen Reihen des Dorfclubs und Jugendclubs vorgetragen. Es wurde gesungen, lustige Gedichte und Sketsche vorgetragen bei denen alle sichtlichen Spaß hatten. Für den gelungenen Nachmittag gilt allen Mitwirkenden sowie dem Dorfclub für die Vorbereitungen ein herzliches Dankeschön. 80 Jahre Freiwillige Feuerwehr Alt Zachun und 90 Jahre SV Traktor Zachun Werte Bürger der Gemeinde, am 11.07.2015 feiern wir unsere großen Jubiläen der Vereine, die Vorbereitungen sind angelaufen. Wir möchten einen Umzug organisieren, das Motto soll heißen: „Alt Zachun gestern und heute“. Bitte meldet euch bei Silke Strübing oder Volker Klemz, wenn ihr teilnehmen möchtet! Ob zu Fuß, Fahrrad, Pferdegespann oder Tarktor alles ist erwünscht. Natürlich sind unsere Nachbargemeinden gern gesehene Gäste!! Anmeldungen sind bis zum 31.05.2015 erwünscht. gez. Volker Klemz Bürgermeister Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 25 – Osterfeuer 2015 in Alt Zachun Die Gemeindevertretung und die Freiwillige Feuerwehr laden sie rechtherzlich zum traditionellen Osterfeuer ein. Termin: 03.04.2015 am Gemeindezentrum Beginn: 19:00 Uhr Für das leibliche Wohl sorgen die Kameraden der freiwilligen Feuerwehr. Alle sind herzlich eingeladen. Osterfeuer in der Gemeinde Bresegard Am 04.04.2015 findet am Feuerwehrgerätehaus in Bresegard wieder das traditionelle Osterfeuer statt. Beginn: 18:00 Uhr Bei Knüppelkuchen, Bockwurst und Getränken soll es wieder ein gemütlicher Abend werden. Für die Kinder gibt es eine kleine Überraschung. Bitte an den Stock für den Knüppelkuchen denken!!! Für das leibliche Wohl wird gesorgt!! Traditionelles Osterfeuer in Gammelin Ort: Option 1: Option 2: Festplatz Gammelin bei guten Wetter Backhaus Gammelin bei schlechtem Wetter Wann: Sa., 04.04.2015 Beginn: 17:00 Uhr Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Mit freundlichen Grüßen Ihre freiwillige Feuerwehr Gammelin & Ihr Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Gammelin/Bakendorf 2010 e. V. Kommunalanzeiger Hagenow Kommunalanzeiger Hagenow – 26 – Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Einladung zum Osterfeuer in Picher Es sind nur noch wenige Tage bis Ostern. Jeder freut sich auf das erste Fest im Frühling und wir wollen wieder ein Osterfeuer anzünden. Dieses findet statt am Sonnabend, dem 4. April 2015 von 19:00 Uhr - 22:00 Uhr auf dem Parkplatz am Gemeindehaus. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Der Osterhase hat für die Kinder wieder etwas im Osterkörbchen. Dazu laden wir alle recht herzlich ein und wünschen allen viel Spaß und ein frohes Osterfest. gez. Christ Bürgermeister gez. B. Grubba Vors. Kulturkommission Osterfeuer in Toddin Alle Bürger aus Toddin und Gramnitz sind recht herzlich zum Osterfeuer am 04.04.2015 um 19:00 Uhr im Park in Toddin eingeladen. Für das leibliche Wohl sorgt die Feuerwehr. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 27 – Kommunalanzeiger Hagenow Information an alle Einwohner der Gemeinde Toddin Liebe Einwohner, wir möchten sie nochmal darauf hinweisen, dass im Park nur Grasschnitt abgelegt werden darf. Achten sie bitte darauf, dass keine anderen Abfälle dazwischen geraten. Baumschnitt darf in Absprache mit dem Wehrleiter Herrn Burckhard Maier (Tel.: 721434) in Vorbereitung auf das Oster- oder Herbstfeuer in den Park gebracht werden. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben muss diese Maßnahme eingestellt werden. gez. Ute Möbius Bürgermeisterin Veranstaltungen im und um das Kloster April 2015 Donnerstag, 03. April 2015 Bilder Ausstellung von Matthias Bargholz Ausstellung Malerei Matthias Bargholz „Ohne Zauber kann sich der innere Mensch nicht erscheinen“ Siehe auch: www.malereimbargo.de Die Ausstellung kann täglich zu den Öffnungszeiten des Kloster Zarrentin besichtigt werden. Samstag, den 25. April 2015 um 19:30 Uhr „Venedig im Schnee“ Mecklenburgisches Landestheater Parchim Patricia wird von ihrem Freund, mit dem sie sich heftig gestritten hat, zu einem Abendessen mitgeschleppt, wo sie niemand kennt. Wütend beschließt sie, den ganzen Abend kein Wort von sich zu geben, was dazu führt, dass die Gastgeber sie für eine Ausländerin halten. Perfide und mit diabolischem Vergnügen steigt Patricia in dieses Spiel ein: Plötzlich redet sie eine Phantasiesprache und erfindet sich ein vom Krieg heimgesuchtes Heimatland mit dem Namen Chouvenien. Als ihr die Gastgeber Geschenke für die notleidende Bevölkerung ihres Heimatlandes aufdrängen, greift sie freudig zu, ja, sie macht sich einen Heidenspaß daraus, sie zu immer neuen „guten Taten“ für ihre Landsleute zu animieren. Regie: Katja Mickan Bühne/Kostüme: Luise Czerwonatis Es spielen: Anne Ebel, Marlene Eiberger, David Kopp, Steffen Schlösser Preise: 18,00/16,00/14,00 Euro Veranstalter: Zarrentiner Kulturverein Sonntag, den 26. April Von 11:00 bis 17:00 Uhr „Frühlingsfest“ Danke! Die Gemeinde Groß Krams bedankt sich bei den vielen fleißigen Helfern, die an dem Frühjahrsputz am 14.03.2015 teilgenommen haben. In Dankbarkeit und Trauer gedenken wir Herrn Eckard Bunge Als sportlicher Leiter und Trainer unseres Sportvereines hat er mit sehr großem Engagement viele Veränderungen bewirkt. Mit seinem plötzlichen Ableben hinterlässt er eine große Lücke. Unser tiefes Mitgefühl gilt den Angehörigen. Sportverein Pritzier-Schwechow Gemeinde Pritzier Die Stadt Zarrentin lädt ein zum bunten Frühlingsfest am Kloster Zarrentin • Kaffee und Kuchen vom „Schulverein“ der Fritz Reuter Regionalschule • Leckereien vom Holzkohlegrill • Kinderschminken • Eisspezialitäten • Ponyreiten • Hüpfburg zum Toben • Große Bücher-Börse für Jung und Alt im Kreuzgang des Klosters • live Musik von der „Lüttschaluhner Füerwehrkapell“ • bunte Bastelstraße • Kinderkino (wetterbedingt) Veranstalter: Stadt Zarrentin Kommunalanzeiger Hagenow – 28 – Am 30. April 2015 um 18:00 Uhr Auf dem Marktplatz in Zarrentin „Maibaum aufstellen“ Der Umzug startet gegen 17:30 Uhr an der alten Schule Zarrentin, geht dann weiter über die Schulstraße, in die Amtsstraße zum Marktplatz. Der Gewerbe- und Tourismusverein Zarrentin und Umgebung e. V. sorgt für die Gastronomische Versorgung und unser Bürgermeister Klaus Draeger lädt zum Freibier auf dem Marktplatz ein. Veranstalter: Stadt Zarrentin Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 Venedig im Schnee (Venise sous la Neige) wurde 2003 in Paris uraufgeführt und ist seitdem mit seiner Mischung aus kurzweiligem Komödienspaß und intelligenter Gesellschaftssatire auf dem besten Weg, zum Komödienklassiker zu werden. Der öffentliche Vorverkauf beginnt am 11.04.2015. Karten zu 14,/18,- Euro können im Kloster Zarrentin, Kirchplatz 8, Tel. 038851 838510, im Tee- und Geschenkestübchen Ilona Ködderitzsch, Hauptstraße 12, 19246 Zarrentin, Tel. 038851 80824 oder an der Abendkasse erworben werden. Torsten Wenck Lesenacht, die Zweite: Erfolgreiches Format wird fortgesetzt Hagenow • Es ist wieder Zeit für die „SpätLese“. Am 17.04. findet in der Jugendbegegnungsstätte KON die 2. Hagenower Lesenacht statt. (Vor-)Gelesen wird in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr zeitgleich in allen Räumen der Jugendbegegnungsstätte: im Discosaal ebenso wie im Bistro, in der Bowlingbahn und im Klubraum. Bekannte und weniger bekannte Hagenower und Menschen der Region haben dabei Gelegenheit, ihre Lieblingslektüre oder auch eigene Texte vorzustellen. Auf jeweils 20 Minuten Lesung folgen 10 Minuten Pause - Zeit für die Besucher, um bei einem Glas Wein oder Sekt miteinander ins Gespräch zu kommen, sich am gleichen Lese-Ort auf den nächsten Vortragenden einzustimmen oder in einen anderen Raum zu wechseln. Auf diese Weise sind im Halbstundentakt literarische Appetithäppchen zu erleben. Als Lesende konnten diesmal unter anderem Rainer Koch alias Hannes Ossenkopp, bekannt durch die NDR 1 - Rundfunksendung „De Plappermöhl“, sowie Hagenows Bürgervorsteherin Dr. Helga Meier und die Schweriner Krimiautorin Diana Salow gewonnen werden, die sich bei dieser Gelegenheit von einer persönlichen Seite zeigen und ihre literarischen Vorlieben vorstellen. Das Hagenower Urgestein Otto Ringel ist schon zum zweiten Mal dabei und wird an diesem Abend einen humorvollen Streifzug durch die deutsche Sprache präsentieren. Die Buchhandlung Schepker ist wieder mit einem Büchertisch vor Ort, damit frisch geweckte Lust am Weiterlesen gleich gestillt werden kann. Premiere hatte das Format „SpätLese“ im vergangenen Herbst. Vorleser wie Zuhörer waren sich einig, diese Art Veranstaltung soll eine Fortsetzung finden. Lutz Kalfak Venedig im Schnee Eine Komödie von Gilles Dyrek Am Samstag, den 25.04.2015 können Sie im Kloster Zarrentin das Mecklenburgische Landestheater Parchim erleben: Patricia wird von ihrem Freund, mit dem sie sich heftig gestritten hat, zu einem Abendessen mitgeschleppt, wo sie niemanden kennt. Wütend beschließt sie, den ganzen Abend kein Wort von sich zu geben, was dazu führt, dass die Gastgeber sie für eine Ausländerin halten. Perfide und mit diabolischem Vergnügen steigt Patricia in dieses Spiel ein: Plötzlich redet sie eine Phantasiesprache und erfindet sich ein vom Krieg heimgesuchtes Heimatland mit dem Namen Chouvenien. Als ihr die Gastgeber Geschenke für die notleidende Bevölkerung ihres Heimatlandes aufdrängen, greift sie freudig zu, ja, sie macht sich einen Heidenspaß daraus, sie zu immer neuen „guten Taten“ für ihre Landsleute zu animieren. Aus dem Französischen von Annette und Paul Bäcker, Regie: Katja Mickan, Bühne/Kostüme: Luise Czerwonatis, es spielen: Anne Ebel, Marlene Eiberger, David Kopp und Steffen Schlösser, Spieldauer ca. 95 min ohne Pause. Jagdgenossenschaft Warlitz-Goldenitz - Der Vorstand Die Jagdgenossenschaft Warlitz-Goldenitz lädt ein zur Mitgliederversammlung am Montag, dem 27. April 2015 um 19:00 Uhr im Gasthaus Pritzier. Eingeladen sind alle Eigentümer der bejagbaren Grundstücksflächen innerhalb des Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft WarlitzGoldenitz. Tagesordnung: 1 Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit 2 Genehmigung des Protokolls vom 24.04.2013 (Protokoll wird verlesen) 3 Bericht des Vorstandes 4 Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers 5 Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes 6 Verwendung von nicht abgerufenen Jagdpachterlösen 7 Eigentümernachweise: Anzeige durch die Eigentümer über Veränderungen von Grundeigentum (Vorlage von Grundbuchauszügen für den Anspruch auf Jagdpacht) 8 Bericht des Jagdpächters 9Verschiedenes Anschließend: Gemeinsames Abendessen auf Einladung durch den Jagdpächter. Hinweise: In der Mitgliederversammlung kann sich jeder Eigentümer durch einen anderen Eigentümer, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Zum Nachweis von Eigentumsveränderungen seit 2013 sind aktuelle Grundbuchauszüge der Eigentümer vorzulegen. Jens-Peter Zeyn 1. Vorsitzender Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 – 29 – Jagdgenossenschaft Prltzler Die Jagdgenossenschaft Pritzier lädt ein zur Mitgliederversammlung am Dienstag, dem 28. April 2015 um 19:00 Uhr im Gasthaus Pritzier. Eingeladen sind alle Eigentümer der bejagbaren Grundstücksflächen innerhalb des Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft Pritzier. Tagesordnung: 1 Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit 2 Genehmigung des Protokolls vom 29.04.2013 (Protokoll wird verlesen) 3 Bericht des Vorstandes 4 Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers 5 Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes 6 Verwendung von nicht abgerufenen Jagdpachterlösen 7 Eigentümernachweise: Anzeige durch die Eigentümer über Veränderungen von Grundeigentum (Vorlage von Grundbuchauszügen für neuen Anspruch auf Jagdpacht) 8 Bericht des Jagdpächters 9Verschiedenes Anschließend: Gemeinsames Abendessen auf Einladung durch den Jagdpächter. Hinweise: In der Mitgliederversammlung kann sich jeder Eigentümer durch einen anderen Eigentümer, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Zum Nachweis von Eigentumsveränderungen seit 2013 sind aktuelle Grundbuchauszüge der Eigentümer vorzulegen. Jens-Peter Zeyn 1. Vorsitzender Kommunalanzeiger Hagenow 5. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes 6. Beschlussfassung über die Satzung der Jagdgenossenschaft 7.Sonstiges Wir bitten um Vorlage der Flächennachweise und der aktuellen Kontodaten. (IBAN & BIC) Friedrichs Der Vorstand Jagdgenossenschaft Alt Zachun Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Alt Zachun mit anschließendem Essen. Datum: Uhrzeit: Ort: 08.05.2015 18:00 Uhr „Zur Bratkartoffel“ in Bandenitz Alle Ehepartner/Partner der Mitglieder sind ebenfalls herzlich eingeladen. Zur besseren Planung der Küche bitten wir um Rückmeldung bis zum 25.04.2015 unter folgender Rufnummer: 038859 262. Tagesordnung 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellen der termingerechten Einladung sowie der Beschlussfähigkeit 3. Bericht des Vorstandes 4. Bericht des Jagdpächters 5. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdpacht 6. Allgemeine Diskussion Wir bitten um Vorlage eventueller Besitzänderungen sowie der neuen gültigen Kontodaten (IBAN & BIC) Der Vorstand Jagdgenossenschaft Toddin Einladung Hiermit möchte ich die Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft Toddin zur Mitgliederversammlung einladen. Die Versammlung findet am Freitag, 24.04.2015 um 19:00 Uhr in der Gaststätte in Toddin statt. Tagesordnung 1.Eröffnung 2. Bericht des Vorstandes 3.Kassenbericht 4. Entlastung des Vorstandes 5.Sonstiges Wir bitten um Vorlage der aktuellen Kontodaten. (IBAN & BIC) Klaus Kruse Vorstand Jagdgenossenschaft Belsch Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Belsch am 24.04.2015 um 19:00 Uhr im Gemeindehaus in Belsch. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung des letzten Protokolls 3. Bericht des Vorstandes 4. Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers Verbundene Kirchengemeinde Gammelin-Warsow/Parum Für Termin- und Gesprächsvereinbarungen erreichen Sie die Pastorin, Wiebke Langer, in Gammelin unter 038850 516 Gottesdienste 2. April, Gründonnerstag 18:00 Uhr Kapelle Bakendorf mit Abendmahl 3. April, Karfreitag 10:00 Uhr Kirche Warsow, mit Abendmahl 14:00 Uhr Kirche Parum, mit Abendmahl 4. April, Osternacht 21:00 Uhr Kirche Gammelin 5. April, Ostersonntag 10:00 Uhr Kirche Parum, Familiengottesdienst 6. April, Ostermontag 10:00 Uhr Kirche Warsow 12. April, Quasimodogeniti 10:00 Uhr Kirche Parum 19. April, Miserikordias Domini 10:00 Uhr Kirche Gammelin 26. April, Jubilate 10:00 Uhr Kirche Warsow 3. Mai, Kantate 14:00 Uhr Kapelle Bakendorf, Frühlingsmusik Lassen Sie sich außerdem zu folgenden Terminen einladen: Frauen-Gesprächskreise 06.05. 19:30 Uhr im Gemeinderaum Gammelin 22.04. 14:30 Uhr im Gemeinderaum Kothendorf Kommunalanzeiger Hagenow – 30 – Kreativ-Abend im Gemeinderaum Gammelin 27. April von ca. 19:30 - 21:00 Uhr Teenie-Treff im Gemeinderaum Gammelin 24.04, 08.05., 19.06. und 10.07. Regionales Jugendcamp in Parum 26. - 28. Juni 2015 Jugendliche aus verschiedenen Kirchengemeinden der Region treffen sich. Zelten, am Lagerfeuer sitzen, miteinander Spaß haben und am Sonntag einen gemeinsamen Gottesdienst zum Abschluss in der Parumer Kirche gestalten all das könnt ihr erleben. Wenn Ihr Interesse habt, meldet euch bei Pastorin Wiebke Langer, Tel: 038850 5162) Johannifest Andacht am 24.06.2015, um 18:00 Uhr in der Parumer Kirche. Anschließend gemeinsam am Lagerfeuer sitzen, Gegrilltes genießen und einen schönen Abend verbringen. Wie in jedem Jahr bitten wir darum, dass Sie eine Kleinigkeit für unser gemeinsames Büfett mitbringen. Kinderfreizeit in Damm „Klein, aber wichtig“ Am Sonntag, 6. Juli 2015, um 15:00 Uhr beginnt die Freizeit mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken im Jugendfreizeitheim. Dazu bringen einige Eltern leckeren Kuchen mit. Der Abschluss wird am Freitag, 31. Juli, um 14:00 Uhr, in Damm sein. Anmeldungen bei Frau Liefert, Tel.: 038850 5282. Goldene Konfirmation am 13.09.2015 in Parum Dazu lädt der Kirchengemeinderat Parum alle ein, die in den Jahren 1964 - 1966 in der Parumer Kirche konfirmiert wurden. Eingeladen sind auch diejenigen, die in diesen Jahren in einer anderen Kirchengemeinde konfirmiert wurden, jetzt aber zur Kirchengemeinde Parum gehören. Wir wollen Ihrer Konfirmation gedenken und mit Ihnen am 13.09.2015 feiern. Melden Sie sich bei Pastorin Langer, wenn Sie dazugehören oder jemanden kennen, der dazu gehört. (Tel: 038850 5162). Die Kirchengemeinderäte Kirchliche Nachrichten Vellahn-Pritzier April 02.04., Gründonnerstag 18:30 Pritzier, Abendmahl 03.04., Karfreitag 10:00 Vellahn, mit Abendmahl 14:00 Warlitz, mit Abendmahl 04.04., Karsamstag 22:15 Osternachtwanderung zur Andacht in Camin 05.04., Ostersonntag 08:30 Vellahn, Osterfrühstück 10:00 Vellahn, Familiengottesdienst, Taufe, Osterkörbchen 14:00 Melkof, Familiengottesdienst, Abendmahl Impressum Hagenower Kommunalanzeiger Bekanntmachungs- und Informationsblatt Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG Röbeler Straße 9, 17209 Sietow Druck: Druckhaus Wittich, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg/Elster, Tel. 03535/489-0 Telefon und Fax: Anzeigenannahme:Tel.: 039931/57 90, Fax: 039931/5 79-30 Redaktion:Tel.: 039931/57 9-16, Fax: 039931/57 9-45 Internet und E-Mail: www.wittich.de, E-Mail: [email protected] Auflage: 3.700 Stück Erscheinungsweise: monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Amtsbereich verteilt Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 11. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Jahrgang 21 | Donnerstag, den 02. April 2015 | Nr. 04 19.04., Misericordias Domini 10:00 Vellahn, Familiengottesdienst, Taufe 26.04., Jubilate 10:00 Pritzier 14:00 Warlitz, mit CD-Vorstellung Mai 03.05., Kantate 10:00 Vellahn 10.05., Rogate 10:00 Pritzier, mit Abendmahl Sonntag, 26. April 2015 14:00 Uhr, Warlitz „Präsentation der neuen Warlitzer CD-Produktion“ Nach einer Andacht mit Klangbeispielen stellt Jan von Busch die neue CD in einem Vortrag mit Bildern vor. Besucher können die CD mit Orgelwerken von Johann Ludwig Krebs zum Sonderpreis von 15 Euro erwerben Chorgesang und andere Heimatkunde Das 32. Heimatbuch von Siegfried Spantig mit dem Titel „Land und Leute“ Band drei, ist erschienen und beim Autor zu haben. Telefon 03883 729567. Im April 2013 feierte das Klingende Posthorn der Hagenower 40-jähriges Bestehen. Und die Sängerinnen und Sänger sagten zufrieden: Wir haben durchgehalten. Das war dem Autor Anlass auf hundert Seiten nachzuzeichnen, wie gegründet wurde, was man von Jahrzehnt zu Jahrzehnt den Menschen an schönem Chorgesang geboten hatte, die Leistung der unvergessenen Leiterin Edith Düntsch zu würdigen, desgleichen die Mitwirkung der Brunsmarker Heidelerchen (bei Mölln) und der Lerchen vom Kietz in Hagenow (Europa-Schule). Einleitend ist auf fünfzig Seiten „Hagenower Leben“ geschildert, dabei vor allem das alte Vereinsleben der Stadt, aber auch die Entwicklung des Postwesens, des Handwerks und so weiter. Die Seiten 151 bis 1991 sind der Schaalseeregion gewidmet: Kriegsende in Zarrentin, Gebietsaustausch durch die Besatzungsmächte und vor allem Wanderungen in dieser einmalig schönen Gegend unseres Altkreises. Die letzten 25 Seiten des Buches zieren Zeichnungen unter dem Titel „Hagenow hinter den Häusern“. Wir sehen also jeweils Straßen- und Hofseite, zum Beispiel: Dreyer vor dem Tor, die ehemalige Plogschmiede, das Stadtvogthaus, die Gärtnerei Reinholz, die Hirsch-Apotheke und so weiter. Auf der Seite 224 lesen wir, dass es bereits viele Leser dieser Schriftenreihe gibt, von Rostock bis München. Hagenow, den 10.3.2015 Siegfried Spantig Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleis tung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Verantwortlich: Amtlicher Teil Der Amtsvorsteher Außeramtlicher Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.) Namentlich gekennzeichnete Artikel spiegeln allein die Meinung des Verfassers wider. Anzeigenteil: Jan Gohlke Auflage: 3.950 Verlag + Druck Linus Wittich KG Heimat- und Bürgerzeitungen
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