Hinweise zum Arbeitskampf Wie ist das mit der Streikunterstützung?! 02 Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden in der Regel vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Auch das Arbeitsamt zahlt in dieser Zeit nicht. ver.di zahlt den Mitgliedern (und nur den Mitgliedern) während der Streikteilnahme Streikunterstützung! Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen erhalten während des Streiks folglich weder Lohn noch Arbeitslosengeld! Sie stehen somit ohne gewerkschaftliche Unterstützung da. Nur einer der vielen Gründe, Mitglied bei ver.di zu werden. ver.di zahlt bei einem Arbeitskampf eine Streikunterstützung. Die Streikunterstützung ist eine solidarische Leistung aller ver.di-Mitglieder für streikende Mitglieder, damit diese einen längeren Streik trotz der Einbußen beim Arbeitseinkommen durchstehen können. Sie ist keine Vergütungsersatzleistung und gleicht den Nettoverdienstausfall nur teilweise aus. Deswegen ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Berechnung der Unterstützung erfolgt in der Regel nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor Beginn des Arbeitskampfes entrichteten Beiträge und dem tatsächlichen Arbeitsausfall. Als Faustformel für die Streikunterstützung gilt, das bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit das 2,5 fache des Monatsbeitrages an Streikunterstützung pro Streiktag gezahlt wird (bei Neumitgliedern das 2,2fache). Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten wird die Streikunterstützung entsprechend den durch den Streik ausgefallenen Stunden bezahlt. Pro Kind werden zusätzlich 2,50 Euro pro Streiktag gezahlt. Unter www.streikgeldrechner.verdi.de kann die Streikunterstützung ausgerechnet werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten Streikunterstützung, wenn sie am Streiktag ansonsten arbeiten müssten. Sofern „über einen Feiertag“ gestreikt wird, wird auch für diesen grundsätzlich Streikunterstützung gezahlt. In diesen Fällen ist bei dem Feiertag die fiktiv ausgefallene Arbeitszeit einzutragen. Für das Wochenende wird keine zusätzliche Streikunterstützung gezahlt – außer es wäre im Normalfall ein Arbeitstag – da die Wochenenden bereits in die Berechnung der Streikunterstützung eingeflossen sind. ver.di Bundesverwaltung, 10112 Berlin Ressort 2 | Bereich Organisationspolitik V.i.S.d.P. Andrea Kocsis, Mai 2015
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