Informationen zur Anerkennung: Architekt Anerkennungsmöglichkeiten Wer in Thüringen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner arbeiten möchte, muss zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sein. D.h. die Führung der Berufsbezeichnung Architekt und Stadtplaner in Deutschland ist rechtlich geschützt und nur derjenige bzw. diejenige darf sich als Architekt oder Stadtplaner bezeichnen, wer in den entsprechenden Listen eingetragen ist. Hierfür ist eine Eintragung in die Kammerliste (Anerkennungsverfahren) zwingend erforderlich. Ein Antrag in Thüringen ist nur möglich, wenn in Thüringen überwiegend als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner gearbeitet ODER eine Niederlassung gegründet wird ODER ein Wohnsitz in Thüringen liegt. Wie läuft das Verfahren ab? Im Anerkennungsverfahren prüft die Architektenkammer Thüringen als zuständige Stelle, ob die vorgelegte ausländische Qualifikation in Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und Tätigkeiten, die nach der Ausbildung durchgeführt werden dürfen, mit der deutschen Referenzqualifikation übereinstimmt. Der Antrag ist personengebunden. Rechtliche Grundlage bilden das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG), die EU-Richtlinie 2005/36/EG und seit 2002 für die Schweiz das „Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit“. Verfahrensbesonderheiten für EU- / EWR- / Schweiz-Abschlüsse In der Regel werden Hochschuldiplome der Architektur aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt. Es findet keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung statt. Erforderlich ist, dass Sie im Herkunftsland zur Ausübung des Berufs berechtigt sind. Antragstellende, die in ihrem Herkunftsland nicht als Architekt eingetragen sind, müssen mindestens eine 2-jährige Berufserfahrung und den Besuch von Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Wem im Herkunftsland innerhalb der EG bzw. EWR die Berufsbezeichnung Architekt verliehen wurde, braucht keine Berufserfahrung nachweisen. Eine Antragstellung nach dem Verfahren der automatischen Anerkennung ist neben EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörigen auch für ihnen gleichgestellte Personen möglich (z.B. Familienangehörige oder Ehepartner von EU-Bürger/-innen, Daueraufenthaltsberechtigte) Nicht-EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen. Verfahrensbesonderheiten für Abschlüsse aus Nicht-EU- / EWR-Staaten sowie Abschlüsse, bei denen kein Verfahren der automatischen Anerkennung für EU- / EWR- / Schweiz-Abschlüsse möglich ist Die Architektenkammer Thüringen entscheidet im Einzelfall, ob die Gleichwertigkeit mit der deutschen Referenzqualifikation gegeben ist. Informationen zum Antrag Einzureichende Dokumente Ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag (Formular abrufbar unter: http://www.architekten-thueringen.de/mitglieder/mitgliedwerden/eintragung/ www.architekten-thueringen.de > Für Mitglieder und Absolventen > Mitglied werden > rechts unten: Eintragung als Mitglied) Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass / Personalausweis) Nachweise über einen Wohnsitz ODER eine Niederlassung ODER eine hauptsächlich im Freistaat Thüringen ausgeübte Berufstätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner und für Architekten Nachweis des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit Sämtliche erworbene Abschlüsse der Aus- und Weiterbildung (Architektentätigkeit) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als beglaubigte Kopie Bescheinigung über die Gegenseitigkeit der Anerkennung über die Führung der Berufsbezeichnung Ggf. Nachweis einer zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit in den letzten 10 Jahren für EU- / EWR- / Schweiz-Nachweise: Bescheinigung nach RL 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikation Ggf. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach RL 2005/36/EG Artikel 11 und 13 und für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner Studien-Abschlusszeugnis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als beglaubigte Kopie Nachweis einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss einer Ausbildung mit einer dreijährigen Regelstudienzeit in deutscher Übersetzung (vom Arbeitgeber / Architekten über Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit) ODER Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss einer Ausbildung mit einer vierjährigen Regelstudienzeit in deutscher Übersetzung (vom Arbeitgeber / Architekten über Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit) für EU- / EWR- / Schweiz-Nachweise: Bescheinigung nach RL 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikation Falls Sie bereits eine Zeugnisbewertung für Ihren Hochschulabschluss im Bereich Architektur von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegen haben, reichen Sie die Bewertung als beglaubigte Kopie mit ein. Außerdem ist es wichtig, dass die deutschen Übersetzungen von einem amtlich bestellten und beeidigten Übersetzer (aus In- oder Ausland) erstellt wurden. Sofern die Originalzeugnisse und Übersetzungen persönlich bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden, sind keine beglaubigten Kopien notwendig. Kosten Fragen zum Verfahren und zu Kosten im Einzelfall beantwortet die Architektenkammer auf Anfrage. Zuständige Stelle Architektenkammer Thüringen Bahnhofstraße 39 Ansprechpartnerin: 99084 Erfurt Sprechzeiten: Telefon: 0361 210 5030 E-Mail: [email protected] http://www.architekten-thueringen.de/ Frau Schulze Mo. bis Do.: 8.00 bis 14.30 Uhr, Fr.: 8.00 bis 11.30 Uhr Die zuständige Stelle empfiehlt vor Antragstellung eine persönliche Beratung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Wir hoffen, dass wir mit unseren Informationen helfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben beantworten wir diese gern. Quelle: ZAB, www.anerkennung-in-deutschland.de, Architektenkammer Thüringen. Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. * Dr. Monika Werner * Irina Günther * Tel: 03601 403072 * Fax: 03601 403079 * E-Mail: [email protected], [email protected] ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. versichert, die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung zu stellen und die Beratungen in hoher Qualität durchzuführen. Das BWTW übernimmt keine Haftung für Fehler in Beratungen und Informationen sowie daraus resultierender direkter Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder in grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Alle gegebenen Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen, sie haben keinen haftungsbegründenden Charakter. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen genutzt, EDV-gestützt verarbeitet und zu Dokumentationszwecken gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht/nur nach ausdrücklichem Wunsch. 18.03.2015, erarbeitet und herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT.
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