Informationen zur Anerkennung: Architekt

Informationen zur Anerkennung: Architekt
Anerkennungsmöglichkeiten
Wer in Thüringen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner arbeiten
möchte, muss zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sein. D.h. die Führung
der Berufsbezeichnung Architekt und Stadtplaner in Deutschland ist rechtlich geschützt und nur
derjenige bzw. diejenige darf sich als Architekt oder Stadtplaner bezeichnen, wer in den
entsprechenden Listen eingetragen ist. Hierfür ist eine Eintragung in die Kammerliste
(Anerkennungsverfahren) zwingend erforderlich. Ein Antrag in Thüringen ist nur möglich, wenn in
Thüringen überwiegend als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner
gearbeitet ODER eine Niederlassung gegründet wird ODER ein Wohnsitz in Thüringen liegt.
Wie läuft das Verfahren ab?
Im Anerkennungsverfahren prüft die Architektenkammer Thüringen als zuständige Stelle, ob die
vorgelegte ausländische Qualifikation in Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und Tätigkeiten, die nach
der Ausbildung durchgeführt werden dürfen, mit der deutschen Referenzqualifikation
übereinstimmt. Der Antrag ist personengebunden. Rechtliche Grundlage bilden das Thüringer
Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG), die EU-Richtlinie 2005/36/EG und seit 2002 für
die Schweiz das „Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit“.
Verfahrensbesonderheiten für EU- / EWR- / Schweiz-Abschlüsse
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In der Regel werden Hochschuldiplome der Architektur aus der Europäischen Union, dem
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz automatisch anerkannt. Es findet keine
individuelle Gleichwertigkeitsprüfung statt. Erforderlich ist, dass Sie im Herkunftsland zur
Ausübung des Berufs berechtigt sind.
Antragstellende, die in ihrem Herkunftsland nicht als Architekt eingetragen sind, müssen
mindestens eine 2-jährige Berufserfahrung und den Besuch von Fortbildungsmaßnahmen
nachweisen.
Wem im Herkunftsland innerhalb der EG bzw. EWR die Berufsbezeichnung Architekt verliehen
wurde, braucht keine Berufserfahrung nachweisen.
Eine Antragstellung nach dem Verfahren der automatischen Anerkennung ist neben
EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörigen auch für ihnen gleichgestellte Personen möglich (z.B.
Familienangehörige oder Ehepartner von EU-Bürger/-innen, Daueraufenthaltsberechtigte)
Nicht-EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, eine Gleichwertigkeitsprüfung
durchzuführen.
Verfahrensbesonderheiten für Abschlüsse aus Nicht-EU- / EWR-Staaten sowie Abschlüsse, bei denen
kein Verfahren der automatischen Anerkennung für EU- / EWR- / Schweiz-Abschlüsse möglich ist
Die Architektenkammer Thüringen entscheidet im Einzelfall, ob die Gleichwertigkeit mit der
deutschen Referenzqualifikation gegeben ist.
Informationen zum Antrag
Einzureichende Dokumente
 Ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag (Formular abrufbar unter:
http://www.architekten-thueringen.de/mitglieder/mitgliedwerden/eintragung/
www.architekten-thueringen.de > Für Mitglieder und Absolventen > Mitglied werden > rechts
unten: Eintragung als Mitglied)
 Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass / Personalausweis)
 Nachweise über einen Wohnsitz ODER eine Niederlassung ODER eine hauptsächlich im Freistaat
Thüringen ausgeübte Berufstätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder
Stadtplaner
und für Architekten
 Nachweis des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums mit einer mindestens
vierjährigen Regelstudienzeit
 Sämtliche erworbene Abschlüsse der Aus- und Weiterbildung (Architektentätigkeit) in
Originalsprache und in deutscher Übersetzung als beglaubigte Kopie
 Bescheinigung über die Gegenseitigkeit der Anerkennung über die Führung der
Berufsbezeichnung
 Ggf. Nachweis einer zweijährigen einschlägigen Berufstätigkeit in den letzten 10 Jahren
 für EU- / EWR- / Schweiz-Nachweise: Bescheinigung nach RL 2005/36/EG über die Anerkennung
der Berufsqualifikation
 Ggf. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach RL 2005/36/EG Artikel 11 und 13
und für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner
 Studien-Abschlusszeugnis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als beglaubigte
Kopie
 Nachweis einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss einer Ausbildung
mit einer dreijährigen Regelstudienzeit in deutscher Übersetzung (vom Arbeitgeber /
Architekten über Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit) ODER
 Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Abschluss einer Ausbildung
mit einer vierjährigen Regelstudienzeit in deutscher Übersetzung (vom Arbeitgeber /
Architekten über Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit)
 für EU- / EWR- / Schweiz-Nachweise: Bescheinigung nach RL 2005/36/EG über die Anerkennung
der Berufsqualifikation
Falls Sie bereits eine Zeugnisbewertung für Ihren Hochschulabschluss im Bereich Architektur von der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegen haben, reichen Sie die Bewertung als
beglaubigte Kopie mit ein.
Außerdem ist es wichtig, dass die deutschen Übersetzungen von einem amtlich bestellten und
beeidigten Übersetzer (aus In- oder Ausland) erstellt wurden. Sofern die Originalzeugnisse und
Übersetzungen persönlich bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden, sind keine beglaubigten
Kopien notwendig.
Kosten
Fragen zum Verfahren und zu Kosten im Einzelfall beantwortet die Architektenkammer auf Anfrage.
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
Ansprechpartnerin:
99084 Erfurt
Sprechzeiten:
Telefon: 0361 210 5030
E-Mail: [email protected]
http://www.architekten-thueringen.de/
Frau Schulze
Mo. bis Do.: 8.00 bis 14.30 Uhr,
Fr.: 8.00 bis 11.30 Uhr
Die zuständige Stelle empfiehlt vor Antragstellung eine persönliche Beratung. Bitte vereinbaren Sie
hierzu einen Termin.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Informationen helfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben
beantworten wir diese gern.
Quelle: ZAB, www.anerkennung-in-deutschland.de, Architektenkammer Thüringen.
Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. * Dr. Monika Werner * Irina Günther *
Tel: 03601 403072 * Fax: 03601 403079 * E-Mail: [email protected], [email protected]
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Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. versichert, die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur
Verfügung zu stellen und die Beratungen in hoher Qualität durchzuführen. Das BWTW übernimmt keine Haftung für Fehler
in Beratungen und Informationen sowie daraus resultierender direkter Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder in
grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Alle gegebenen Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen, sie haben
keinen haftungsbegründenden Charakter. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden
Datenschutzbestimmungen genutzt, EDV-gestützt verarbeitet und zu Dokumentationszwecken gespeichert. Eine
Weitergabe an Dritte erfolgt nicht/nur nach ausdrücklichem Wunsch.
18.03.2015, erarbeitet und herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT.