Präsentation - IKK classic

Herzlich
IKK classic Unternehmenspräsentation 2010
Max Mustermann • 01.01.2010
Aushilfen und Studenten
Online-Seminar – 21. April 2015
1
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Mediaplan
Herzlich Willkommen!
Ihr Referent
Stefan Jung
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Online-Seminare: Übersicht 2015
Grundlagenseminar
Einführung in die Sozialversicherung am 24.03.202015
Aufbauseminare
Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten (Di., 21.04.2015, 15-17 Uhr)
Wissenswertes zum Melderecht (Di., 22.09.2015, 15-17 Uhr)
Beitragsberechnung von A-Z (Di., 13.10.2015, 15-17 Uhr)
Umlage von A-Z (Di., 10.11.2015, 15-17 Uhr)
Anmeldung:
Anmeldung www.ikk-classic.de/webinare
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Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
Geringfügig Beschäftigte
Kurzfristig Beschäftigte
Werkstudenten
Praktikanten
Sonstige Personen
Seite 4
Mediaplan
1. Geringfügig Beschäftigte
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Geringfügig Beschäftigte
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige
Geringfügige
Entlohnung
Entlohnung
Kurzfristige
Kurzfristige
Dauer
§§ 88 Abs.
Abs. 1
Nr.
Nr. 11 SGB
SGB IV
§ 8 Abs. 11
Nr. 2 SGB IV
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Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügige Entlohnung liegt vor
(8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
nicht mehr als 450 € beträgt.
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Geringfügig Beschäftigte
Regelmäßigkeit
Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist maßgeblich.
Es gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
Hochrechnung auf ein Jahr (5.400 €).
Bei vereinbartem Stundenlohn ist vorher auf den Monat hochzurechnen.
Bei von vorne herein feststehenden Schwankungen ist der Durchschnitt
bzw. Jahreswert zu berechnen.
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Geringfügig Beschäftigte
Hochrechnung – Beispiel
Es ist ein Stundenlohn von 8,50 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
12 Stunden vereinbart.
Berechnung:
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Geringfügig Beschäftigte
Schwankendes Arbeitsentgelt – Beispiel
Ein Kellner erzielt in den Monaten März bis Oktober monatlich
550 € und in den Monaten November bis Februar monatlich 200 €.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt
ist wie folgt zu ermitteln:
März bis Oktober
(8 x 550 € =)
4.400 €
November bis Februar (4 x 200 € =)
800 €
zusammen
5.200 €
Beurteilung:
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.200 € : 12 =) 433,33 € und
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € nicht, sodass der Arbeitnehmer
das ganze Jahr über versicherungsfrei ist.
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Geringfügig Beschäftigte
Beginn/Ende Teilmonat
Die Entgeltgrenze bei einer Beschäftigung von weniger als einem
Zeitmonat wird so berechnet:
450 € : 30 x Kalendertage
Nur bei Beschäftigungen, die auf weniger als einen Monat beschränkt
sind, ist die Grenze herunterzurechnen.
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Geringfügig Beschäftigte
Regelmäßigkeit
Tarifvertragliche Ansprüche auf jährliche Sonderzuwendungen sind immer
zu berücksichtigen, wenn der Tarifvertrag unmittelbar gilt
oder für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ansonsten gilt das
Zuflussprinzip oder es ist ein schriftlicher Verzicht möglich.
Verzicht auf Gehaltsbestandteile nur zulässig, wenn der
(allgemeinverbindlich erklärte) Tarifvertrag dies zulässt.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist mindestens der im Tarifvertrag oder
Gesetz festgelegte Mindestlohn. Hier gilt das
Rechtsanspruchs-/Entstehungsprinzip.
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Geringfügig Beschäftigte
Einmalzahlungen – Beispiel
Beschäftigung seit 01.02.2014, Monatsgehalt 420 €
Weihnachtsgeld jährlich im November 420 €
Beurteilung:
420 € x 12 =
Weihnachtsgeld
Summe
5.040 €
420 €
5.460 €
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 5.460 € : 12 = 455 €
Das Entgelt überschreitet regelmäßig die 450-€-Grenze.
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Geringfügig Beschäftigte
Steuerfreie Zulagen
Zum Arbeitsentgelt zählen alle steuerpflichtigen Bezüge.
Kein Arbeitsentgelt sind u.a.:
Erstattung Kindergartenplatz
Werkzeuggeld
Berufskleidung
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Betriebliche Altersvorsorge (im Sinne der Steuerfreibeträge).
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Geringfügig Beschäftigte
Pauschal versteuerte Einnahmen
Kein Arbeitsentgelt sind u.a. pauschal versteuerte:
Mahlzeiten
Erholungsbeihilfen
PC, Internet
Fahrkostenzuschüsse zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
im Sinne des § 40 Abs. 2 EStG.
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Geringfügig Beschäftigte
Arbeitsentgelt – Beispiel
Einem geringfügig entlohnten Beschäftigten wird gewährt:
450 € monatliches Arbeitsentgelt
100 € für Kindergartenplatz
50 € pauschal versteuerter Fahrtkostenersatz.
Beurteilung:
Es werden 600 € ausgezahlt, für die Beurteilung der SV werden jedoch
nur 450 € berücksichtigt, es bleibt bei der Versicherungsfreiheit.
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Geringfügig Beschäftigte
Überschreitung der 450-€-Grenze
unvorhersehbar
auf Dauer
weiterhin Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherungsfreiheit, keine
Pflegeversicherungspflicht
vom Zeitpunkt des
Erreichens/Überschreitens
Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherungspflicht
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Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Grundsatz: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind
kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei,
aber rentenversicherungspflichtig.
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Geringfügig Beschäftigte
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Schriftlicher Befreiungsantrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber
Weiterleitung an Minijob-Zentrale (Anmeldung gilt als Befreiungsantrag)
Wenn kein Widerspruch der Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats:
Befreiung gilt ab Beschäftigungsbeginn bei Antrag mit der ersten
folgenden Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen),
bei späterer Meldung vom Beginn des auf den Ablauf der
Widerspruchsfrist folgenden Monats,
gilt für diese und alle daneben ausgeübten Minijobs und kann nicht
widerrufen werden.
Hinweis:
Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und mit dem
Datum des Eingangs zu versehen.
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Geringfügig Beschäftigte
Zusammentreffen von Beschäftigungen
Es liegt eine Hauptbeschäftigung vor
JA
NEIN
Die erste geringfügige
Beschäftigung bleibt SV-frei*
Jede weitere Beschäftigung
ist SV-pflichtig, außer in der
Arbeitslosenversicherung
Gilt auch, wenn Minijobs
zusammen unter 450 €
*) Ausnahme: Rentenversicherung
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Zusammenrechnung erfolgt
Summe der Entgelte > 450 € =
SV-Pflicht ab Zeitpunkt des
Überschreitens zu allen
SV-Zweigen aus allen
Beschäftigungen
Summe der Entgelte ≤ 450 € =
Beschäftigungen sind SV-frei*
Geringfügig Beschäftigte
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse – Beispiel
Eine Altenpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim Arbeitgeber A
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 €.
Seit dem 01.07. nimmt sie zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 230 € eine weitere Beschäftigung auf.
Zusätzlich zum 01.09. nimmt sie beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 190 € ihre dritte Beschäftigung auf.
Lösung:
Beschäftigung A : volle SV-Pflicht PG 101
BGR 1 1 1 1
Beschäftigung B : Minijob SV-frei PG 109
BGR 6 1/5 0 0
Beschäftigung C : SV-Pflicht ohne AlV PG 101
BGR 1 1 0 1
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Geringfügig Beschäftigte
Bescheinigungspflichten für Minijobs
BSG vom 15.12.2009, Az.: B 12 R 1/08 und B 12 R 5/08
Klarstellung der Rechtslage bei Haftung
Rückwirkende Haftung bei fehlender Bestätigung, ob andere
Beschäftigungsverhältnisse vorliegen oder geplant sind.
regelmäßige aktive Befragung der Beschäftigten
Empfehlung: 1 x jährlich
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Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden
versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.
„Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die
wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.“
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere
Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche
Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
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Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist von einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen
Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird.
Es ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige
Niederlassungen oder um unselbstständige Betriebstätten handelt.
Ausschlaggebend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten
Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein
und dieselbe natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, handelt.
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Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber – Beispiel
Herr Schmidt ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der
Schmidt GmbH und der Baustoffe GmbH. Der Arbeitnehmer Meier wird bei
der Schmidt GmbH im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)
Beschäftigung eingesetzt und ist bei der Baustoffe GmbH im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung tätig.
Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das
Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr Schmidt persönlich aus.
Beurteilung:
Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen
Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung
vorzunehmen.
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Geringfügig Beschäftigte
Pauschalbeiträge
Krankenversicherung
gesetzlich/familienversichert: Pauschbeiträge 13 %
(Privathaushalt 5 %)
nicht gesetzlich versichert: keine Beiträge
Rentenversicherung
versicherungspflichtig: Allgemeine Beiträge
AG: 15 %, im Privathaushalt 5%
AN: 3,7 %, im Privathaushalt 13,7 %
versicherungsfrei oder -befreit: Pauschalbeiträge 15 %
Pflegeversicherung/
Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht
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Geringfügig Beschäftigte
Rentenversicherungspflicht – Beispiel
Beschäftigung einer familienversicherten Hausfrau ab 01.02.2015;
monatliches Arbeitsentgelt 400 €
Beurteilung:
Krankenversicherung:
Arbeitgeberbeitrag: 400 € x 13 %
Rentenversicherung:
Arbeitgeberanteil: 400 € x 15 %
Arbeitnehmeranteil: 400 € x 3,7 %
=
52,00 €
=
=
60,00 €
14,80 €
74,80 €
Pflege- und Arbeitslosenversicherung:
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keine Beiträge
Geringfügig Beschäftigte
Mindestbemessungsgrundlage 175 €
Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall nur seine pauschalen Beiträge (15 %)
aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Der Beschäftigte zahlt den Rest zum „normalen“ RV-Beitrag
(i.d.R. 3,7 %).
Mindestens wird jedoch von einem Arbeitsentgelt i.H.v. 175 €
ausgegangen, somit muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag
zwischen AE und 175 € mit 18,7 % alleine tragen.
Beispiel: Arbeitsentgelt 165 €
Gesamtbeitrag 175 € x 18,7 %
AG-Anteil
165 € x 15,0 %
AN-Anteil
165 € x 3,7 %
AN-Anteil
10 €
x 18,7 %
=
=
=
=
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32,73 €
24,75 €
6,11 €
1,87 €
Geringfügig Beschäftigte
Besteuerung der geringfügig Beschäftigten
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
oder
Pauschalbesteuerung
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Geringfügig Beschäftigte
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Mindestlohn – Aufzeichnungspflichten für alle Minijobber
Dokumentationspflichten bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern
seit dem 01.01.2015 sind spätestens nach sieben Tagen in deutscher
Sprache aufzuzeichnen und zu dokumentieren:
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren
Ausnahmen gelten nur für geringfügige Beschäftigungen in
Privathaushalten, hier entfällt die Dokumentationspflicht
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Mediaplan
2. Kurzfristig Beschäftigte
Seite 31
Kurzfristig Beschäftigte
Voraussetzungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie
innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder
70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich
begrenzt ist
und
nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Folge:
Die Beschäftigung ist frei in der KV, PV, RV und AlV.
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Kurzfristig Beschäftigte
Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen
kurzfristige
kurzfristige
Beschäftigung
+
kurzfristige
kurzfristige
Beschäftigung
Beschäftigung
=
Prüfung der
der
Zeitgrenze
drei Monate/
70 Arbeitstage
Hinweise:
Wird eine der Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche
ausgeübt, ist auf 70 Arbeitstage abzustellen.
Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nicht
zusammengerechnet.
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Kurzfristig Beschäftigte
Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen – Beispiel
Aktuelle Beschäftigung: 01.08.2014 bis 15.08.2014 (11 Arbeitstage)
Vorbeschäftigungen:
19.12.2013 bis 14.01.2014 (kurzfristig, 7 Arbeitstage)
01.04.2014 bis 08.04.2014 (kurzfristig, 6 Arbeitstage)
01.05.2014 bis laufend (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
Beurteilung:
Gesamtergebnis: 24 Arbeitstage
Die aktuelle Beschäftigung ist SV-frei.
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Kurzfristig Beschäftigte
Jahreswechsel – Beispiel
a)
b)
Beschäftigung über den Jahreswechsel werden als einheitliches
Arbeitsverhältnis angesehen
Frau Maurer ist Rentnerin und will ihre Rente aufbessern. Sie vereinbart
mit der Kaufhaus KG eine befristete Beschäftigung vom
15.12.2015 – 31.01.2016
15.11.2015 – 28.02.2016
Beurteilung:
a) Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung mit SV-Freiheit.
b) Da die 3-Monatsgrenze überschritten wird, tritt SV-Pflicht ein.
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Kurzfristig Beschäftigte
Berufsmäßigkeit
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Berufsmäßigkeit ist z.B. zu prüfen bei:
Rentnern, Hausfrauen, Nichterwerbstätigen, Beschäftigungen zwischen
Schule und Studium.
Berufsmäßigkeit liegt stets vor bei:
Arbeitslosengeldbeziehern, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend
Gemeldeten, Arbeitnehmern während eines unbezahlten Urlaubes,
Schulabgängern zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines
Berufsausbildungsverhältnisses, Arbeitnehmern während einer Elternzeit.
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Kurzfristig Beschäftigte
Besonderheit Schulentlassung
Nach der Schulentlassung ist eine kurzfristige Beschäftigung nur möglich,
wenn im Anschluss eine weitere Schulausbildung/ein Studium folgt.
Zeiten zwischen Schulentlassung und Ausbildung gelten als berufsmäßig.
Es ist keine kurzfristige Beschäftigung möglich.
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Kurzfristig Beschäftigte
Besonderheit Freiwilligendienste
Wird nach der Schulentlassung der Bundesfreiwilligendienst, das
freiwillige soziale oder ökologische Jahr oder der freiwillige Wehrdienst
abgeleistet, sind Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Dienst
berufsmäßig, eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich!
Während eines solchen Dienstes kann aber eine kurzfristige
Beschäftigung ausgeübt werden.
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Kurzfristig Beschäftigte
Überschreiten der Zeitgrenzen
Werden die Zeitgrenzen von 70 AT/drei Monaten überschritten?
Versicherungspflicht
von dem Tage an, an
dem Überschreiten
erkennbar wird
rückwirkende
Versicherungspflicht
bei fehlerhafter
Beurteilung
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Kurzfristig Beschäftigte
Melderechtliche Besonderheiten und Nebenpflichten
Personalfragebogen
Beim Beschäftigungsbeginn sollten alle wichtigen Daten in einem
Personalfragebogen festgehalten werden, u.a.
Persönliche Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Status (z.B. Schüler/Hausfrau/Arbeitsuchender/Selbstständiger)
bei 450-€-Jobs: Weitere Haupt- oder geringfügig entlohnte
Beschäftigungen
bei befristeten kurzzeitigen Beschäftigungen: Weitere Haupt- oder
befristete Beschäftigungen
bei 450-€-Jobs: Ggf. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Unterschrift
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Mediaplan
1. Fragerunde
Ihre Fragen an uns
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Mediaplan
3. Werkstudenten
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Werkstudenten
Ordentlich Studierende
Immatrikulation
Mit der Immatrikulation (lat. Einschreibung) wird eine Person als Student an
einer Hochschule aufgenommen und damit Mitglied dieser Hochschule. Die
Einschreibung erfolgt beim Studentensekretariat oder Immatrikulationsamt
einer Hochschule. Der Student wird dadurch ins Studentenverzeichnis der
Hochschule (Matrikel) aufgenommen.
Die Rücknahme der Einschreibung oder die Exmatrikulation beseitigt den
Status des ordentlich Studierenden.
Wichtig: Nehmen Sie die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – für
jedes Semester – zu den Personalunterlagen!
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Werkstudenten
Ordentlich Studierende
Folgende Personengruppen gelten grundsätzlich nicht als ordentliche
Studierende:
Beurlaubte Studenten;
Empfänger von Studienbeihilfen, wenn die Förderbedingungen durch den
Betrieb festgelegt werden;
Langzeitstudenten (mehr als 25 Fachsemester);
Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium
aufnehmen.
In Zweifelsfällen Rücksprache mit den Krankenkassen nehmen.
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Werkstudenten
Ausländische Studenten in einer Beschäftigung
Sofern Personen, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben
sind (sog. ausländische Studenten), in Deutschland eine Beschäftigung
bei einem Arbeitgeber ausüben, gelten für sie die gleichen
Voraussetzungen, wie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
Studenten, die an einer inländischen Hochschule eingeschrieben sind.
Die Begriffe „Hochschule“ und „der fachlichen Ausbildung dienenden
Schule“ sind gebietsneutral zu verstehen.
Achten Sie auf eine Arbeitserlaubnis für nicht der EU angehörende
Studenten!
Seite 45
Werkstudenten
Versicherungsrecht
Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Rentenversicherung
kurzfristige Beschäftigung
geringfügig entlohnte
Beschäftigung
Befristung auf nicht mehr als drei
Monate (70 Arbeitstage)
innerhalb eines Kalenderjahres
regelmäßiges monatliches
Arbeitsentgelt
maximal 450 €
Versicherungsfreiheit
Versicherungspflicht mit
Befreiungsmöglichkeit
Seite 46
Werkstudenten
Versicherungsrecht
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
gemeinsame Beurteilung
Arbeitsförderung
Rentenversicherung
separate Beurteilung
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Werkstudenten
Versicherungsrecht
Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen
Zusammenrechnung der Arbeitszeiten
> 20 Std./Woche
≤ 20 Std./Woche
Arbeitnehmer
Werkstudent
Seite 48
Werkstudenten
Versicherungsrecht
Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Kranken- und
Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung besteht, wenn
wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird
ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird
über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, überwiegend abends,
nachts oder an den Wochenenden
über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, längstens für zwei Monate.
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Werkstudenten
Versicherungsrecht – Beispiel
Werkstudent, ab 01.04.2015 unbefristet beschäftigt mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von
a) 14 Std. (AE ≤ 450 €) b) 18 Std. (AE > 450 €) c) 25 Std. (AE > 450 €)
Beurteilung:
a) KV- und AlV frei, nicht PV-pflichtig, RV-pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit
(geringfügig entlohnte Beschäftigung); Beitragsgruppenschlüssel
(DEÜV) 6100; Personengruppe 109; AG zahlt Pauschalbeiträge zur KV
sowie allgemeine Beiträge zur RV; zuständig: Minijob-Zentrale
b) KV, PV, AlV frei, RV-pflichtig; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0100;
Personengruppe 106; zuständig: Krankenkasse
c) in allen Zweigen Versicherungspflicht; Beitragsgruppenschlüssel
(DEÜV) 1111; Personengruppe 101; zuständig: Krankenkasse
Seite 50
Werkstudenten
Versicherungsrecht – Beispiel
Werkstudent, beschäftigt vom 04.06.2015 – 20.07.2015
keine Vorbeschäftigung, wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden,
Entgelt 1.000 €
Versicherungsfreiheit in allen Zweigen, da Beschäftigung auf weniger
als drei Monate befristet ist; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0000;
Personengruppe 110; zuständig: Minijob-Zentrale
Werkstudent, ab 01.06.2015 unbefristet beschäftigt, wöchentliche
Arbeitszeit 18 Stunden, in den Semesterferien 38 Stunden
Versicherungsfreiheit KV, PV und AlV, da wöchentliche Arbeitszeit
≤ 20 Std. und höhere Stundenzahl ausschließlich in den
Semesterferien. Es besteht RV-Pflicht, Beitragsgruppenschlüssel
(DEÜV) 0100; Personengruppe 106; zuständig: Krankenkasse
Seite 51
Werkstudenten
Versicherungsrecht – Beispiel
Dauer-Beschäftigung A:
Beschäftigung B seit 01.06.2014:
Beschäftigung C seit 01.08.2014:
16 Std./Woche 700 €
3 Std./Woche 150 €
4 Std./Woche 180 €
A: bis 31.07. RV-Pflicht, Freiheit zur KV, PV, AlV da A + B ≤ 20 Std./Woche
ab 01.08. Pflicht zur KV, PV, RV, AlV da A + B + C > 20 Std./Woche
B: Freiheit zur KV, PV und AlV, da erste geringfügig entlohnte
Beschäftigung, aber Pauschalbeiträge KV; RV-Pflicht
C: KV-, PV-, RV-Pflicht, da A + B + C > 20 Std./Woche;
Freiheit zur AlV, da keine Zusammenrechnung
Seite 52
Werkstudenten
Befristung bei Studenten – Besonderheit
Im Vorhinein auf max. 2 (3) Monate (oder Semesterferien) befristet
Innerhalb eines Jahres (Ende der aktuellen Beschäftigung – 1 Jahr
zurück)
Grenze: 182 Kalendertage
Angerechnet werden alle Beschäftigungen, die an mehr als
20 Wochenstunden ausgeübt wurden
Gilt nicht für die Rentenversicherung.
Seite 53
Werkstudenten
Befristung bei Studenten – Beispiel
Firma Frischkauf (40 Std./Woche): 16.04.2015
–
14.06.2015
=
Vorbeschäftigungen:
Alleskauf (40 Std./Woche):
Broll AG (38,5 Std./Woche):
Kaufhaus AG (40 Std./Woche):
D.S.A. (18 Std./Woche):
Elite (39 Std./Woche):
anrechenbare Tage gesamt
–
–
–
–
–
31.07.2014
30.09.2014
31.12.2014
31.01.2015
26.02.2015
=
=
=
=
=
=
01.07.2014
01.09.2014
01.12.2014
01.01.2015
01.02.2015
60 KT
31
30
31
31
26
178
KT
KT
KT
KT
KT
KT
KrankenKranken- und
und PflegePflege- und
und Arbeislosenversicherung:
Arbeislosenversicherung:
Jahresfrist:
Jahresfrist: 15.06.2014
15.06.2014 –– 14.06.2015
14.06.2015
Die
Die Tätigkeit
Tätigkeit bei
bei D.S.A.
D.S.A. wird
wird wegen
wegen der
der Arbeitszeit
Arbeitszeit von
von nur
nur 18
18 Std.
Std. nicht
nicht berücksichtigt;
berücksichtigt; es
es
wurde
wurde nur
nur an
an 178
178 Kalendertagen
Kalendertagen innerhalb
innerhalb eines
eines Jahres
Jahres regelmäßig
regelmäßig mehr
mehr als
als
20
20 Stunden/Woche
Stunden/Woche gearbeitet.
gearbeitet. Damit
Damit besteht
besteht Versicherungsfreiheit.
Versicherungsfreiheit.
Rentenversicherung:
Rentenversicherung:
Im
Im Kalenderjahr
Kalenderjahr 2015
2015 wird
wird an
an (31
(31 ++ 26
26 ++ 60
60 =)
=) 117
117 Tagen,
Tagen, also
also mehr
mehr als
als 90
90 Tagen
Tagen mehr
mehr als
als
geringfügig
geringfügig gearbeitet.
gearbeitet. Es
Es besteht
besteht bei
bei Frischkauf
Frischkauf vom
vom Beginn
Beginn an
an Rentenversicherungspflicht.
Rentenversicherungspflicht.
Seite 54
Werkstudenten
Versicherungsrechtrechtliche Beurteilung – Übersicht
KV, PV, AlV
Beschäftigung
nicht mehr als
20 Std./Woche
Beschäftigung mit
Arbeitszeit
> 20 Stunden,
befris-tet auf nicht
mehr als 2 (3)
Monate
RV
Beschäftigung ausschließlich in den
Semesterferien
bei Vorbeschäftigungen innerhalb eines Jahres
(kein Kalenderjahr), zurückgerechnet vom Ende
der zu beurteilenden Beschäftigung, dürfen insg.
nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) an
Beschäftigungszeiten vorliegen (berücksichtigt
werden nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden)
versicherungsfrei
geringfügig
entlohnte Beschäftigung (nicht mehr
als 450 € mtl.
Entgelt)
kurzfristige Beschäftigung (nicht
mehr als drei
Monate/
70 Arbeitstage
innerhalb eines
Kalenderjahres,
keine
Berufsmäßigkeit)
Befreiungsantrag
versicherungsfrei
Seite 55
Werkstudenten
Entgeltunterlagen für beschäftigte Studenten
Folgende Unterlagen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei
einer Betriebsprüfung erforderlich:
das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt,
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit,
die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung,
das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (getrennt nach laufendem und
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt),
die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber
getragenen oder übernommenen Studiengebühren steuerrechtlich kein
Arbeitslohn sind.
Seite 56
Werkstudenten
Beitragsrecht – Beispiel
Ein familienversicherter Student arbeitet unbefristet 18 Stunden in der Woche
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 €.
Beurteilung:
Er ist kranken- und pflegeversicherungsfrei sowie versicherungsfrei nach
dem Recht der Arbeitsförderung, aber rentenversicherungspflichtig;
Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0100;
Personengruppe 106;
zuständig: Krankenkasse
Der Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich wie folgt:
900,00 € x 9,35 % =
84,15 € (Arbeitnehmeranteil)
84,15 € x 2
= 168,30 € (Gesamtbeitrag RV)
Seite 57
Werkstudenten
Beitragsrecht Kosten – Beispiel
Ein Student arbeitet unbefristet 10 Stunden in der Woche gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 440 € und hat auf die RV-Pflicht verzichtet.
Folgende Kosten fallen an: AG Pauschale KV 13 %
= 57,20 €
AG Pauschale RV 15 %
= 66,00 €
AG Pauschale LSt 2 %
=
8,80 €
= 132,00 €
Gesamt AG-Kosten 132 € + 440 € = 572,00 €
Gehaltserhöhung auf 500,00 €
Folgende Kosten fallen an: AG RV 9,35 % = 46,75 €
AN RV Gleitzonenregelung
= 28,97 €
Gesamt AG-Kosten 500 € + 46,75 €
= 546,75 €
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Werkstudenten
Beitragsrecht – Gleitzonenregelung
Die Gleitzonenregelung ist für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge
wie folgt anzuwenden:
Beitragspflichtige Einnahme:
500,00 €
x
1,2716875 –
230,934375
=
404,91 €
Gesamtbeitrag:
404,91 €
37,86 €
x
x
9,35 % =
2
=
Arbeitgeberanteil:
37,86 €
75,72 €
500,00 €
Arbeitnehmeranteil: 75,72 € –
x
9,35 % =
46,75 €
Seite 59
=
46,75 €
28,97 €
Mediaplan
3. Praktikanten
Seite 60
Praktikanten
Versicherungsrecht
Unterscheidung der Praktika nach zeitlichen Gesichtspunkten:
Vorpraktika: Ableistung der Praktika vor Beginn der
Ausbildung/Aufnahme des Studiums.
Zwischenpraktika: Praktika während der Ausbildung/des Studiums.
Nachpraktika: Ableistung der Praktika nach Ende der Ausbildung/des
Studiums.
Seite 61
Praktikanten
Versicherungsrecht
Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung haben darüber hinaus:
der Personenstatus zum Zeitpunkt des Praktikums,
die Art des Praktikums (vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben),
die Zahlung von Arbeitsentgelt.
Für die Beurteilung von vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen zu
geringfügigen Beschäftigungen nicht anwendbar!
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Praktikanten
Zwischenpraktikum
vorgeschriebenes
Zwischenpraktikum
nicht vorgeschriebenes
Zwischenpraktikum
immer SV frei
Beurteilung als Student
Seite 63
Praktikanten
Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum
Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt
Beschäftigung ohne
Arbeitsentgelt
Beurteilung wie verspfl. Azubis
(325 € Geringverdiener-Grenze)
zur Berufsausbildung beschäftigt
(Familienversicherung vorrangig,
1% der Bezugsgröße)
Seite 64
Praktikanten
Nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum
Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt
Beschäftigung ohne
Arbeitsentgelt
als Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung der
Minijobgrenze
keine SV-Pflicht
Seite 65
Praktikanten
Melderecht
PG
Beitragsgruppenschlüssel
Vor-/Nachpraktika
Zwischenpraktika
nicht vorgeschrieben ohne
Arbeitsentgelt
__
__
__
nicht vorgeschrieben mit
Arbeitsentgelt
106
__
wie Werkstudenten
101
1111 (oder als
geringfügig
Beschäftigter)
__
vorgeschrieben ohne Arbeitsentgelt
105
0110
––
vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt
105
190
1111
121
190
1111
vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt
bis 325 €
0000 (nur Unfallversicherung)
0000 (nur Unfallversicherung)
Die zuständige Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse. Liegt eine geringfügige
Beschäftigung vor, ist die zuständige Einzugsstelle die Minijob-Zentrale.
Seite 66
Praktikanten
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Mindestlohn – kein Anspruch von Praktikanten, wenn:
Praktikanten, die aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs- oder
Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen
Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur
Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium
absolvieren
Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung
ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten mit inhaltlichem Bezug zur
jeweiligen Ausbildung
Seite 67
Praktikanten
Ausgleichskasse U1/U2 und Unfallversicherung
unabhängig von Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Beitragspflicht bei Zahlung von Arbeitsentgelt (ohne fiktives AE)
keine Unterscheidung unter/über 450 Euro
gesonderte DEÜV-Meldung bei Sozialversicherungsfreiheit ist notwendig:
Personengruppe 190, Beitragsgruppe 0000
Schülerhospitanten sind weiterhin über die Schule unfallversichert
Seite 68
Mediaplan
4. Sonstige Personen
Seite 69
Sonstige Personen
Versicherungsrecht – Diplomanden/Bacheloranden
Diplom-/Bachelor-/
Masterarbeit wird im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erstellt.
Es besteht Versicherungspflicht
als Beschäftigter.
Diese Tätigkeit dient allein der
Erstellung der Diplom-/ Bachelor/Masterarbeit.
Es besteht Versicherungsfreiheit
zur KV, PV, RV und AlV.
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Sonstige Personen
Duales Studium – Versicherungsrecht
Unterscheidung in vier verschiedene Formen:
ausbildungs-,
praxis-,
berufsintegrierte sowie
berufsbegleitende duale Studiengänge.
Wenn ein Berufsabschluss erworben wird, sind duale Studiengänger den
Auszubildenden gleichgestellt und damit versicherungspflichtig
(Regelung seit 2012).
Versicherungspflicht besteht solange eine Ausbildungsvergütung bezogen
wird (auch wenn Ausbildung vor Studienabschluss endet).
Seite 71
Sonstige Personen
Duales Studium – Versicherungsrecht
Empfänger von Studienbeihilfen/Praxisbezogene Studiengänge
Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von
monatlichen Beihilfen, ist in der Regel für die Dauer des Studiums von
einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Mithin unterliegen die
studierenden Arbeitnehmer der Versicherungspflicht zur KV, PV, RV
und AlV.
Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses
ein Studium absolvieren, sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte bzw.
als Arbeitnehmer anzusehen.
Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zur KV,
PV, RV und AlV.
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Mediaplan
2. Fragerunde
Ihre Fragen an uns
Seite 73
Mediaplan
[email protected]
Seite 74
Herzlich
IKK classic Unternehmenspräsentation 2010
Max Mustermann • 01.01.2010
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
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