Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann • 01.01.2010 Aushilfen und Studenten Online-Seminar – 21. April 2015 1 Seite 1 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite 2 Online-Seminare: Übersicht 2015 Grundlagenseminar Einführung in die Sozialversicherung am 24.03.202015 Aufbauseminare Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten (Di., 21.04.2015, 15-17 Uhr) Wissenswertes zum Melderecht (Di., 22.09.2015, 15-17 Uhr) Beitragsberechnung von A-Z (Di., 13.10.2015, 15-17 Uhr) Umlage von A-Z (Di., 10.11.2015, 15-17 Uhr) Anmeldung: Anmeldung www.ikk-classic.de/webinare Seite 3 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. Geringfügig Beschäftigte Kurzfristig Beschäftigte Werkstudenten Praktikanten Sonstige Personen Seite 4 Mediaplan 1. Geringfügig Beschäftigte Seite 5 Geringfügig Beschäftigte Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Geringfügige Entlohnung Entlohnung Kurzfristige Kurzfristige Dauer §§ 88 Abs. Abs. 1 Nr. Nr. 11 SGB SGB IV § 8 Abs. 11 Nr. 2 SGB IV Seite 6 Geringfügig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügige Entlohnung liegt vor (8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 € beträgt. Seite 7 Geringfügig Beschäftigte Regelmäßigkeit Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist maßgeblich. Es gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Hochrechnung auf ein Jahr (5.400 €). Bei vereinbartem Stundenlohn ist vorher auf den Monat hochzurechnen. Bei von vorne herein feststehenden Schwankungen ist der Durchschnitt bzw. Jahreswert zu berechnen. Seite 8 Geringfügig Beschäftigte Hochrechnung – Beispiel Es ist ein Stundenlohn von 8,50 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden vereinbart. Berechnung: Seite 9 Geringfügig Beschäftigte Schwankendes Arbeitsentgelt – Beispiel Ein Kellner erzielt in den Monaten März bis Oktober monatlich 550 € und in den Monaten November bis Februar monatlich 200 €. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: März bis Oktober (8 x 550 € =) 4.400 € November bis Februar (4 x 200 € =) 800 € zusammen 5.200 € Beurteilung: Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5.200 € : 12 =) 433,33 € und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € nicht, sodass der Arbeitnehmer das ganze Jahr über versicherungsfrei ist. Seite 10 Geringfügig Beschäftigte Beginn/Ende Teilmonat Die Entgeltgrenze bei einer Beschäftigung von weniger als einem Zeitmonat wird so berechnet: 450 € : 30 x Kalendertage Nur bei Beschäftigungen, die auf weniger als einen Monat beschränkt sind, ist die Grenze herunterzurechnen. Seite 11 Geringfügig Beschäftigte Regelmäßigkeit Tarifvertragliche Ansprüche auf jährliche Sonderzuwendungen sind immer zu berücksichtigen, wenn der Tarifvertrag unmittelbar gilt oder für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ansonsten gilt das Zuflussprinzip oder es ist ein schriftlicher Verzicht möglich. Verzicht auf Gehaltsbestandteile nur zulässig, wenn der (allgemeinverbindlich erklärte) Tarifvertrag dies zulässt. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist mindestens der im Tarifvertrag oder Gesetz festgelegte Mindestlohn. Hier gilt das Rechtsanspruchs-/Entstehungsprinzip. Seite 12 Geringfügig Beschäftigte Einmalzahlungen – Beispiel Beschäftigung seit 01.02.2014, Monatsgehalt 420 € Weihnachtsgeld jährlich im November 420 € Beurteilung: 420 € x 12 = Weihnachtsgeld Summe 5.040 € 420 € 5.460 € Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 5.460 € : 12 = 455 € Das Entgelt überschreitet regelmäßig die 450-€-Grenze. Seite 13 Geringfügig Beschäftigte Steuerfreie Zulagen Zum Arbeitsentgelt zählen alle steuerpflichtigen Bezüge. Kein Arbeitsentgelt sind u.a.: Erstattung Kindergartenplatz Werkzeuggeld Berufskleidung Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge Betriebliche Altersvorsorge (im Sinne der Steuerfreibeträge). Seite 14 Geringfügig Beschäftigte Pauschal versteuerte Einnahmen Kein Arbeitsentgelt sind u.a. pauschal versteuerte: Mahlzeiten Erholungsbeihilfen PC, Internet Fahrkostenzuschüsse zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 40 Abs. 2 EStG. Seite 15 Geringfügig Beschäftigte Arbeitsentgelt – Beispiel Einem geringfügig entlohnten Beschäftigten wird gewährt: 450 € monatliches Arbeitsentgelt 100 € für Kindergartenplatz 50 € pauschal versteuerter Fahrtkostenersatz. Beurteilung: Es werden 600 € ausgezahlt, für die Beurteilung der SV werden jedoch nur 450 € berücksichtigt, es bleibt bei der Versicherungsfreiheit. Seite 16 Geringfügig Beschäftigte Überschreitung der 450-€-Grenze unvorhersehbar auf Dauer weiterhin Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherungsfreiheit, keine Pflegeversicherungspflicht vom Zeitpunkt des Erreichens/Überschreitens Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherungspflicht Seite 17 Geringfügig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Grundsatz: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Seite 18 Geringfügig Beschäftigte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Schriftlicher Befreiungsantrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber Weiterleitung an Minijob-Zentrale (Anmeldung gilt als Befreiungsantrag) Wenn kein Widerspruch der Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats: Befreiung gilt ab Beschäftigungsbeginn bei Antrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen), bei späterer Meldung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats, gilt für diese und alle daneben ausgeübten Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Hinweis: Der Befreiungsantrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und mit dem Datum des Eingangs zu versehen. Seite 19 Geringfügig Beschäftigte Zusammentreffen von Beschäftigungen Es liegt eine Hauptbeschäftigung vor JA NEIN Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt SV-frei* Jede weitere Beschäftigung ist SV-pflichtig, außer in der Arbeitslosenversicherung Gilt auch, wenn Minijobs zusammen unter 450 € *) Ausnahme: Rentenversicherung Seite 20 Zusammenrechnung erfolgt Summe der Entgelte > 450 € = SV-Pflicht ab Zeitpunkt des Überschreitens zu allen SV-Zweigen aus allen Beschäftigungen Summe der Entgelte ≤ 450 € = Beschäftigungen sind SV-frei* Geringfügig Beschäftigte Mehrere Beschäftigungsverhältnisse – Beispiel Eine Altenpflegerin arbeitet regelmäßig seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 €. Seit dem 01.07. nimmt sie zusätzlich beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 € eine weitere Beschäftigung auf. Zusätzlich zum 01.09. nimmt sie beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 190 € ihre dritte Beschäftigung auf. Lösung: Beschäftigung A : volle SV-Pflicht PG 101 BGR 1 1 1 1 Beschäftigung B : Minijob SV-frei PG 109 BGR 6 1/5 0 0 Beschäftigung C : SV-Pflicht ohne AlV PG 101 BGR 1 1 0 1 Seite 21 Geringfügig Beschäftigte Bescheinigungspflichten für Minijobs BSG vom 15.12.2009, Az.: B 12 R 1/08 und B 12 R 5/08 Klarstellung der Rechtslage bei Haftung Rückwirkende Haftung bei fehlender Bestätigung, ob andere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen oder geplant sind. regelmäßige aktive Befragung der Beschäftigten Empfehlung: 1 x jährlich Seite 22 Geringfügig Beschäftigte Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. „Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.“ Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Seite 23 Geringfügig Beschäftigte Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Es ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige Niederlassungen oder um unselbstständige Betriebstätten handelt. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt. Seite 24 Geringfügig Beschäftigte Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber – Beispiel Herr Schmidt ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der Schmidt GmbH und der Baustoffe GmbH. Der Arbeitnehmer Meier wird bei der Schmidt GmbH im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-) Beschäftigung eingesetzt und ist bei der Baustoffe GmbH im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr Schmidt persönlich aus. Beurteilung: Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Seite 25 Geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge Krankenversicherung gesetzlich/familienversichert: Pauschbeiträge 13 % (Privathaushalt 5 %) nicht gesetzlich versichert: keine Beiträge Rentenversicherung versicherungspflichtig: Allgemeine Beiträge AG: 15 %, im Privathaushalt 5% AN: 3,7 %, im Privathaushalt 13,7 % versicherungsfrei oder -befreit: Pauschalbeiträge 15 % Pflegeversicherung/ Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht Seite 26 Geringfügig Beschäftigte Rentenversicherungspflicht – Beispiel Beschäftigung einer familienversicherten Hausfrau ab 01.02.2015; monatliches Arbeitsentgelt 400 € Beurteilung: Krankenversicherung: Arbeitgeberbeitrag: 400 € x 13 % Rentenversicherung: Arbeitgeberanteil: 400 € x 15 % Arbeitnehmeranteil: 400 € x 3,7 % = 52,00 € = = 60,00 € 14,80 € 74,80 € Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Seite 27 keine Beiträge Geringfügig Beschäftigte Mindestbemessungsgrundlage 175 € Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall nur seine pauschalen Beiträge (15 %) aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Beschäftigte zahlt den Rest zum „normalen“ RV-Beitrag (i.d.R. 3,7 %). Mindestens wird jedoch von einem Arbeitsentgelt i.H.v. 175 € ausgegangen, somit muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen AE und 175 € mit 18,7 % alleine tragen. Beispiel: Arbeitsentgelt 165 € Gesamtbeitrag 175 € x 18,7 % AG-Anteil 165 € x 15,0 % AN-Anteil 165 € x 3,7 % AN-Anteil 10 € x 18,7 % = = = = Seite 28 32,73 € 24,75 € 6,11 € 1,87 € Geringfügig Beschäftigte Besteuerung der geringfügig Beschäftigten Besteuerung nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalbesteuerung Seite 29 Geringfügig Beschäftigte Arbeitsrechtliche Besonderheiten Mindestlohn – Aufzeichnungspflichten für alle Minijobber Dokumentationspflichten bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern seit dem 01.01.2015 sind spätestens nach sieben Tagen in deutscher Sprache aufzuzeichnen und zu dokumentieren: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren Ausnahmen gelten nur für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, hier entfällt die Dokumentationspflicht Seite 30 Mediaplan 2. Kurzfristig Beschäftigte Seite 31 Kurzfristig Beschäftigte Voraussetzungen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Folge: Die Beschäftigung ist frei in der KV, PV, RV und AlV. Seite 32 Kurzfristig Beschäftigte Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen kurzfristige kurzfristige Beschäftigung + kurzfristige kurzfristige Beschäftigung Beschäftigung = Prüfung der der Zeitgrenze drei Monate/ 70 Arbeitstage Hinweise: Wird eine der Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf 70 Arbeitstage abzustellen. Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Seite 33 Kurzfristig Beschäftigte Addition mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen – Beispiel Aktuelle Beschäftigung: 01.08.2014 bis 15.08.2014 (11 Arbeitstage) Vorbeschäftigungen: 19.12.2013 bis 14.01.2014 (kurzfristig, 7 Arbeitstage) 01.04.2014 bis 08.04.2014 (kurzfristig, 6 Arbeitstage) 01.05.2014 bis laufend (geringfügig entlohnte Beschäftigung) Beurteilung: Gesamtergebnis: 24 Arbeitstage Die aktuelle Beschäftigung ist SV-frei. Seite 34 Kurzfristig Beschäftigte Jahreswechsel – Beispiel a) b) Beschäftigung über den Jahreswechsel werden als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen Frau Maurer ist Rentnerin und will ihre Rente aufbessern. Sie vereinbart mit der Kaufhaus KG eine befristete Beschäftigung vom 15.12.2015 – 31.01.2016 15.11.2015 – 28.02.2016 Beurteilung: a) Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung mit SV-Freiheit. b) Da die 3-Monatsgrenze überschritten wird, tritt SV-Pflicht ein. Seite 35 Kurzfristig Beschäftigte Berufsmäßigkeit Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit ist z.B. zu prüfen bei: Rentnern, Hausfrauen, Nichterwerbstätigen, Beschäftigungen zwischen Schule und Studium. Berufsmäßigkeit liegt stets vor bei: Arbeitslosengeldbeziehern, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend Gemeldeten, Arbeitnehmern während eines unbezahlten Urlaubes, Schulabgängern zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses, Arbeitnehmern während einer Elternzeit. Seite 36 Kurzfristig Beschäftigte Besonderheit Schulentlassung Nach der Schulentlassung ist eine kurzfristige Beschäftigung nur möglich, wenn im Anschluss eine weitere Schulausbildung/ein Studium folgt. Zeiten zwischen Schulentlassung und Ausbildung gelten als berufsmäßig. Es ist keine kurzfristige Beschäftigung möglich. Seite 37 Kurzfristig Beschäftigte Besonderheit Freiwilligendienste Wird nach der Schulentlassung der Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige soziale oder ökologische Jahr oder der freiwillige Wehrdienst abgeleistet, sind Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Dienst berufsmäßig, eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich! Während eines solchen Dienstes kann aber eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Seite 38 Kurzfristig Beschäftigte Überschreiten der Zeitgrenzen Werden die Zeitgrenzen von 70 AT/drei Monaten überschritten? Versicherungspflicht von dem Tage an, an dem Überschreiten erkennbar wird rückwirkende Versicherungspflicht bei fehlerhafter Beurteilung Seite 39 Kurzfristig Beschäftigte Melderechtliche Besonderheiten und Nebenpflichten Personalfragebogen Beim Beschäftigungsbeginn sollten alle wichtigen Daten in einem Personalfragebogen festgehalten werden, u.a. Persönliche Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Status (z.B. Schüler/Hausfrau/Arbeitsuchender/Selbstständiger) bei 450-€-Jobs: Weitere Haupt- oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei befristeten kurzzeitigen Beschäftigungen: Weitere Haupt- oder befristete Beschäftigungen bei 450-€-Jobs: Ggf. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Unterschrift Seite 40 Mediaplan 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 41 Mediaplan 3. Werkstudenten Seite 42 Werkstudenten Ordentlich Studierende Immatrikulation Mit der Immatrikulation (lat. Einschreibung) wird eine Person als Student an einer Hochschule aufgenommen und damit Mitglied dieser Hochschule. Die Einschreibung erfolgt beim Studentensekretariat oder Immatrikulationsamt einer Hochschule. Der Student wird dadurch ins Studentenverzeichnis der Hochschule (Matrikel) aufgenommen. Die Rücknahme der Einschreibung oder die Exmatrikulation beseitigt den Status des ordentlich Studierenden. Wichtig: Nehmen Sie die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – für jedes Semester – zu den Personalunterlagen! Seite 43 Werkstudenten Ordentlich Studierende Folgende Personengruppen gelten grundsätzlich nicht als ordentliche Studierende: Beurlaubte Studenten; Empfänger von Studienbeihilfen, wenn die Förderbedingungen durch den Betrieb festgelegt werden; Langzeitstudenten (mehr als 25 Fachsemester); Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen. In Zweifelsfällen Rücksprache mit den Krankenkassen nehmen. Seite 44 Werkstudenten Ausländische Studenten in einer Beschäftigung Sofern Personen, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind (sog. ausländische Studenten), in Deutschland eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausüben, gelten für sie die gleichen Voraussetzungen, wie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten, die an einer inländischen Hochschule eingeschrieben sind. Die Begriffe „Hochschule“ und „der fachlichen Ausbildung dienenden Schule“ sind gebietsneutral zu verstehen. Achten Sie auf eine Arbeitserlaubnis für nicht der EU angehörende Studenten! Seite 45 Werkstudenten Versicherungsrecht Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Rentenversicherung kurzfristige Beschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigung Befristung auf nicht mehr als drei Monate (70 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maximal 450 € Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Seite 46 Werkstudenten Versicherungsrecht Krankenversicherung Pflegeversicherung gemeinsame Beurteilung Arbeitsförderung Rentenversicherung separate Beurteilung Seite 47 Werkstudenten Versicherungsrecht Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen Zusammenrechnung der Arbeitszeiten > 20 Std./Woche ≤ 20 Std./Woche Arbeitnehmer Werkstudent Seite 48 Werkstudenten Versicherungsrecht Versicherungsfreiheit als Werkstudent in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung besteht, wenn wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet wird ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, überwiegend abends, nachts oder an den Wochenenden über 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, längstens für zwei Monate. Seite 49 Werkstudenten Versicherungsrecht – Beispiel Werkstudent, ab 01.04.2015 unbefristet beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von a) 14 Std. (AE ≤ 450 €) b) 18 Std. (AE > 450 €) c) 25 Std. (AE > 450 €) Beurteilung: a) KV- und AlV frei, nicht PV-pflichtig, RV-pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung); Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 6100; Personengruppe 109; AG zahlt Pauschalbeiträge zur KV sowie allgemeine Beiträge zur RV; zuständig: Minijob-Zentrale b) KV, PV, AlV frei, RV-pflichtig; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0100; Personengruppe 106; zuständig: Krankenkasse c) in allen Zweigen Versicherungspflicht; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 1111; Personengruppe 101; zuständig: Krankenkasse Seite 50 Werkstudenten Versicherungsrecht – Beispiel Werkstudent, beschäftigt vom 04.06.2015 – 20.07.2015 keine Vorbeschäftigung, wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden, Entgelt 1.000 € Versicherungsfreiheit in allen Zweigen, da Beschäftigung auf weniger als drei Monate befristet ist; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0000; Personengruppe 110; zuständig: Minijob-Zentrale Werkstudent, ab 01.06.2015 unbefristet beschäftigt, wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden, in den Semesterferien 38 Stunden Versicherungsfreiheit KV, PV und AlV, da wöchentliche Arbeitszeit ≤ 20 Std. und höhere Stundenzahl ausschließlich in den Semesterferien. Es besteht RV-Pflicht, Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0100; Personengruppe 106; zuständig: Krankenkasse Seite 51 Werkstudenten Versicherungsrecht – Beispiel Dauer-Beschäftigung A: Beschäftigung B seit 01.06.2014: Beschäftigung C seit 01.08.2014: 16 Std./Woche 700 € 3 Std./Woche 150 € 4 Std./Woche 180 € A: bis 31.07. RV-Pflicht, Freiheit zur KV, PV, AlV da A + B ≤ 20 Std./Woche ab 01.08. Pflicht zur KV, PV, RV, AlV da A + B + C > 20 Std./Woche B: Freiheit zur KV, PV und AlV, da erste geringfügig entlohnte Beschäftigung, aber Pauschalbeiträge KV; RV-Pflicht C: KV-, PV-, RV-Pflicht, da A + B + C > 20 Std./Woche; Freiheit zur AlV, da keine Zusammenrechnung Seite 52 Werkstudenten Befristung bei Studenten – Besonderheit Im Vorhinein auf max. 2 (3) Monate (oder Semesterferien) befristet Innerhalb eines Jahres (Ende der aktuellen Beschäftigung – 1 Jahr zurück) Grenze: 182 Kalendertage Angerechnet werden alle Beschäftigungen, die an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wurden Gilt nicht für die Rentenversicherung. Seite 53 Werkstudenten Befristung bei Studenten – Beispiel Firma Frischkauf (40 Std./Woche): 16.04.2015 – 14.06.2015 = Vorbeschäftigungen: Alleskauf (40 Std./Woche): Broll AG (38,5 Std./Woche): Kaufhaus AG (40 Std./Woche): D.S.A. (18 Std./Woche): Elite (39 Std./Woche): anrechenbare Tage gesamt – – – – – 31.07.2014 30.09.2014 31.12.2014 31.01.2015 26.02.2015 = = = = = = 01.07.2014 01.09.2014 01.12.2014 01.01.2015 01.02.2015 60 KT 31 30 31 31 26 178 KT KT KT KT KT KT KrankenKranken- und und PflegePflege- und und Arbeislosenversicherung: Arbeislosenversicherung: Jahresfrist: Jahresfrist: 15.06.2014 15.06.2014 –– 14.06.2015 14.06.2015 Die Die Tätigkeit Tätigkeit bei bei D.S.A. D.S.A. wird wird wegen wegen der der Arbeitszeit Arbeitszeit von von nur nur 18 18 Std. Std. nicht nicht berücksichtigt; berücksichtigt; es es wurde wurde nur nur an an 178 178 Kalendertagen Kalendertagen innerhalb innerhalb eines eines Jahres Jahres regelmäßig regelmäßig mehr mehr als als 20 20 Stunden/Woche Stunden/Woche gearbeitet. gearbeitet. Damit Damit besteht besteht Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit. Rentenversicherung: Rentenversicherung: Im Im Kalenderjahr Kalenderjahr 2015 2015 wird wird an an (31 (31 ++ 26 26 ++ 60 60 =) =) 117 117 Tagen, Tagen, also also mehr mehr als als 90 90 Tagen Tagen mehr mehr als als geringfügig geringfügig gearbeitet. gearbeitet. Es Es besteht besteht bei bei Frischkauf Frischkauf vom vom Beginn Beginn an an Rentenversicherungspflicht. Rentenversicherungspflicht. Seite 54 Werkstudenten Versicherungsrechtrechtliche Beurteilung – Übersicht KV, PV, AlV Beschäftigung nicht mehr als 20 Std./Woche Beschäftigung mit Arbeitszeit > 20 Stunden, befris-tet auf nicht mehr als 2 (3) Monate RV Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien bei Vorbeschäftigungen innerhalb eines Jahres (kein Kalenderjahr), zurückgerechnet vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, dürfen insg. nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) an Beschäftigungszeiten vorliegen (berücksichtigt werden nur Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden) versicherungsfrei geringfügig entlohnte Beschäftigung (nicht mehr als 450 € mtl. Entgelt) kurzfristige Beschäftigung (nicht mehr als drei Monate/ 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, keine Berufsmäßigkeit) Befreiungsantrag versicherungsfrei Seite 55 Werkstudenten Entgeltunterlagen für beschäftigte Studenten Folgende Unterlagen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei einer Betriebsprüfung erforderlich: das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (getrennt nach laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt), die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Seite 56 Werkstudenten Beitragsrecht – Beispiel Ein familienversicherter Student arbeitet unbefristet 18 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 €. Beurteilung: Er ist kranken- und pflegeversicherungsfrei sowie versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung, aber rentenversicherungspflichtig; Beitragsgruppenschlüssel (DEÜV) 0100; Personengruppe 106; zuständig: Krankenkasse Der Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich wie folgt: 900,00 € x 9,35 % = 84,15 € (Arbeitnehmeranteil) 84,15 € x 2 = 168,30 € (Gesamtbeitrag RV) Seite 57 Werkstudenten Beitragsrecht Kosten – Beispiel Ein Student arbeitet unbefristet 10 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 € und hat auf die RV-Pflicht verzichtet. Folgende Kosten fallen an: AG Pauschale KV 13 % = 57,20 € AG Pauschale RV 15 % = 66,00 € AG Pauschale LSt 2 % = 8,80 € = 132,00 € Gesamt AG-Kosten 132 € + 440 € = 572,00 € Gehaltserhöhung auf 500,00 € Folgende Kosten fallen an: AG RV 9,35 % = 46,75 € AN RV Gleitzonenregelung = 28,97 € Gesamt AG-Kosten 500 € + 46,75 € = 546,75 € Seite 58 Werkstudenten Beitragsrecht – Gleitzonenregelung Die Gleitzonenregelung ist für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wie folgt anzuwenden: Beitragspflichtige Einnahme: 500,00 € x 1,2716875 – 230,934375 = 404,91 € Gesamtbeitrag: 404,91 € 37,86 € x x 9,35 % = 2 = Arbeitgeberanteil: 37,86 € 75,72 € 500,00 € Arbeitnehmeranteil: 75,72 € – x 9,35 % = 46,75 € Seite 59 = 46,75 € 28,97 € Mediaplan 3. Praktikanten Seite 60 Praktikanten Versicherungsrecht Unterscheidung der Praktika nach zeitlichen Gesichtspunkten: Vorpraktika: Ableistung der Praktika vor Beginn der Ausbildung/Aufnahme des Studiums. Zwischenpraktika: Praktika während der Ausbildung/des Studiums. Nachpraktika: Ableistung der Praktika nach Ende der Ausbildung/des Studiums. Seite 61 Praktikanten Versicherungsrecht Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung haben darüber hinaus: der Personenstatus zum Zeitpunkt des Praktikums, die Art des Praktikums (vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben), die Zahlung von Arbeitsentgelt. Für die Beurteilung von vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen nicht anwendbar! Seite 62 Praktikanten Zwischenpraktikum vorgeschriebenes Zwischenpraktikum nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum immer SV frei Beurteilung als Student Seite 63 Praktikanten Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt Beurteilung wie verspfl. Azubis (325 € Geringverdiener-Grenze) zur Berufsausbildung beschäftigt (Familienversicherung vorrangig, 1% der Bezugsgröße) Seite 64 Praktikanten Nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Minijobgrenze keine SV-Pflicht Seite 65 Praktikanten Melderecht PG Beitragsgruppenschlüssel Vor-/Nachpraktika Zwischenpraktika nicht vorgeschrieben ohne Arbeitsentgelt __ __ __ nicht vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt 106 __ wie Werkstudenten 101 1111 (oder als geringfügig Beschäftigter) __ vorgeschrieben ohne Arbeitsentgelt 105 0110 –– vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt 105 190 1111 121 190 1111 vorgeschrieben mit Arbeitsentgelt bis 325 € 0000 (nur Unfallversicherung) 0000 (nur Unfallversicherung) Die zuständige Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse. Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die zuständige Einzugsstelle die Minijob-Zentrale. Seite 66 Praktikanten Arbeitsrechtliche Besonderheiten Mindestlohn – kein Anspruch von Praktikanten, wenn: Praktikanten, die aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten mit inhaltlichem Bezug zur jeweiligen Ausbildung Seite 67 Praktikanten Ausgleichskasse U1/U2 und Unfallversicherung unabhängig von Beurteilung der Sozialversicherungspflicht Beitragspflicht bei Zahlung von Arbeitsentgelt (ohne fiktives AE) keine Unterscheidung unter/über 450 Euro gesonderte DEÜV-Meldung bei Sozialversicherungsfreiheit ist notwendig: Personengruppe 190, Beitragsgruppe 0000 Schülerhospitanten sind weiterhin über die Schule unfallversichert Seite 68 Mediaplan 4. Sonstige Personen Seite 69 Sonstige Personen Versicherungsrecht – Diplomanden/Bacheloranden Diplom-/Bachelor-/ Masterarbeit wird im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erstellt. Es besteht Versicherungspflicht als Beschäftigter. Diese Tätigkeit dient allein der Erstellung der Diplom-/ Bachelor/Masterarbeit. Es besteht Versicherungsfreiheit zur KV, PV, RV und AlV. Seite 70 Sonstige Personen Duales Studium – Versicherungsrecht Unterscheidung in vier verschiedene Formen: ausbildungs-, praxis-, berufsintegrierte sowie berufsbegleitende duale Studiengänge. Wenn ein Berufsabschluss erworben wird, sind duale Studiengänger den Auszubildenden gleichgestellt und damit versicherungspflichtig (Regelung seit 2012). Versicherungspflicht besteht solange eine Ausbildungsvergütung bezogen wird (auch wenn Ausbildung vor Studienabschluss endet). Seite 71 Sonstige Personen Duales Studium – Versicherungsrecht Empfänger von Studienbeihilfen/Praxisbezogene Studiengänge Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Beihilfen, ist in der Regel für die Dauer des Studiums von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Mithin unterliegen die studierenden Arbeitnehmer der Versicherungspflicht zur KV, PV, RV und AlV. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvieren, sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte bzw. als Arbeitnehmer anzusehen. Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zur KV, PV, RV und AlV. Seite 72 Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 73 Mediaplan [email protected] Seite 74 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann • 01.01.2010 Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 75 Seite 75
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