Stadtrat -

St. Ingbert, 13.03.2015
Einladung
Ich lade Sie zu einer
Sitzung des Stadtrates
ein.
Sitzungstermin:
Mittwoch, 18.03.2015, 17:00 Uhr
Ort, Raum:
Großer Sitzungssaal, Rathaus, 1. OG
Tagesordnung und Erläuterungen liegen bei.
Hans Wagner
Oberbürgermeister
1/301
2/301
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
Geschlossene Abstimmung
TOP 1
Neubesetzung von Gremien
Vorlage: VO/0674/14/1
TOP 2
Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne
Vorlage: VO/0690/15/1
TOP 3
Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis
Vorlage: VO/0712/15/1
TOP 4
Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der
Stellvertretung
Vorlage: VO/0592/14/2
TOP 5
VHS Nebenstellenleitung Rohrbach
Vorlage: VO/0720/15/1
TOP 6
VHS Nebenstellenleitung Hassel
Vorlage: VO/0719/15/1
TOP 7
Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes
Vorlage: VO/0772/15/1
TOP 8
Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes
Vorlage: VO/0773/15/1
TOP 9
Aufnahme eines Sonderkredits
Vorlage: VO/0838/15/1
TOP 10
Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik
Vorlage: VO/0798/15/1
TOP 11
Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern
Vorlage: VO/0779/15/2
TOP 12
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell"
Vorlage: VO/0759/15/1
TOP 13
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"
Vorlage: VO/0755/15/2
Einzelabstimmung
TOP 14
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Vorlage: VO/0778/15/1
TOP 15
Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
als vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB
Vorlage: VO/0853/15/1
TOP 16
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der
Stadt St. Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft
St. Ingbert mbH (GGE)
Vorlage: VO/0877/15
3/301
TOP 17
Bildung von Unterausschüssen
Vorlage: VO/0673/14/1
TOP 18
Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung
Vorlage: VO/0735/15/1
TOP 19
Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle
Vorlage: VO/0770/15/1
TOP 20
Mitteilungen und Anfragen
Vorlage: VO/0821/15
Nichtöffentlicher Teil
Geschlossene Abstimmung
TOP 21
Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern
Vorlage: VO/0782/15/1
TOP 22
Befristete Einstellung eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin für GB 4
Vorlage: VO/0780/15/1
TOP 23
Stundung einer Gewerbesteuerzahlung
Vorlage: VO/0829/15/1
TOP 24
Verkauf eines Hausgrundstücks in St. Ingbert-Mitte
Vorlage: VO/0729/15/1
TOP 25
Vergabe - Erneuerung der Lichtsignalanlagen in St. Ingbert
Vorlage: VO/0869/15/1
Einzelabstimmung
TOP 26
Vergabe - Lieferung und Montage einer LED-Beleuchtung im Rathaus
Vorlage: VO/0859/15
TOP 27
Vergabe - Kanalerneuerung " Kohlenstraße, Theresienstraße und
Josefstaler Straße ", 1.BA
Vorlage: VO/0860/15
TOP 28
Auftragserteilung zur Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes
für den Bereich "Alte Schmelz"
Vorlage: VO/0873/15
TOP 29
Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbh (GGE) und Bestellung eines
neuen Geschäftsführers
Vorlage: VO/0863/15/1
TOP 30
Mitteilungen und Anfragen
Vorlage: VO/0822/15
4/301
Öffentlicher Teil
- Geschlossene Abstimmung -
Ö 1
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
11.02.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Neubesetzung von Gremien
1. Das mit Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2014 in den Beirat der
Stadtmarketing St. Ingbert GmbH entsandte Mitglied Christa Strobel wird
abberufen.
2. An Stelle von Frau Strobel wird Frau Sandra Derschang als neues Mitglied in
den Beirat der Stadtmarketing St. Ingbert GmbH entsandt.
5/301
Erläuterungen
Neubesetzung von Gremien
Die CDU-Stadtratsfraktion hat beantragt, Frau Sandra Derschang an Stelle von
Herrn Frau Christa Strobel in den Beirat der Stadtmarketing GmbH zu berufen.
Der Beirat wurde durch mehrheitlichen Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2014
gebildet. Die Beiratsmitglieder können jederzeit durch den Stadtrat abberufen und
durch neue ersetzt werden.
Der Haupt-und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.02.2015 dem
vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
6/301
Ö 2
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne
Für die Jury des Wettbewerbs um die St. Ingberter Pfanne werden folgende
Personen benannt:
Politische Juroren:
1. CDU-Fraktion: Christa Strobel
2. SPD-Fraktion: Francis Martin
3. Familienpartei: Erich Körner
4. GRÜNE: Roselie Stief
5. UCD: N.N.
6. WfS: Siegfried Stolz-Wagner
Fachjuroren
1. Andrea Etspüler, Vertreterin SR Fernsehen
2. Helmut Brüll, Vertreter SR Fernsehen
3. Steffen Kolodziej, Vertreter SR2 Kulturradio
4. Bettina Koch, Schauspielerin
5. Ingrid Bernstein, Schauspielerin
6. Charlie Bick, Künstler und Organisator von Straßentheaterveranstaltungen
7. ein Vertreter der Abteilung 40 Kultur
Die Aufwandsentschädigung für die Fachjuroren bleibt weiterhin bei 350,- € (außer
Vertreter Verwaltung)
7/301
Erläuterungen
Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne
Grundsätzliches
Über die Vergabe des alljährlich ausgeschriebenen Kleinkunstpreises „Die St.
Ingberter Pfanne“ entscheidet eine Jury. Über den Publikumspreis die
Abonnementkarteninhaber der „Woche der Kleinkunst“
Zusammensetzung der Jury
1. Jede im Stadtrat der Stadt St. Ingbert vertretene Fraktion kann eine
Vertreterin/einen Vertreter zur Jury der Kleinkunstwoche entsenden. Diese/r muss
kein aktives Mitglied des Stadtrates sein.
2. In Wahljahren bleibt die Zusammensetzung der Jury bis zum Ende der
Kleinkunstwoche unverändert. Eine neue Zusammensetzung der Jury tritt erst im
Folgejahr in Kraft.
3. Die Besetzung der Fachjury ist variabel. Sie soll aus Medienvertretern,
Veranstaltern und Künstlern bestehen. Eine Änderung der Zusammensetzung der
Fachjury wird von der Gesamtjury beschlossen und durch den Kulturausschuss
bestätigt.
Aufwandsentschädigung
1. Die Fachjuroren erhalten eine Aufwandsentschädigung von 350,- € pro Jahr für
ihre Tätigkeit im Rahmen des Wettbewerbs um die St. Ingberter Pfanne. Die
Repräsentanten der Stadtratsfraktionen sind ehrenamtlich tätig.
2. Jedes Jurymitglied erhält zwei Freiabonnements für die Woche der Kleinkunst,
gültig für alle Wettbewerbstage und die Preisverleihung.
Zusammensetzung:
Die Jury zum Wettbewerb um die St Ingberter Pfanne setzte sich in der vergangenen
Legislaturperiode aus folgenden Personen zusammen:
Fachjuroren

Andrea Etspüler, Vertreterin SR Fernsehen

Helmut Brüll, Vertreter SR Fernsehen

Steffen Kolodziej, Vertreter SR2 Kulturradio

Bettina Koch, Schauspielerin

Ingrid Bernstein, Schauspielerin

Charlie Bick, Künstler und Organisator von Straßentheaterveranstaltungen

Florian Legleitner, Inhaber Kulturbistro SoHo

Sachbearbeiter/in Abt. 40
8/301
Vertreter/innen aus der Politik

Vertreter/in CDU-Fraktion

Vertreter/in SPD-Fraktion

Vertreter/in Familienpartei

Vertreter/in Die LINKE

Vertreter/in Die Grünen

Vertreter/in FDP

Vertreter/in FW
Gemäß Beschluss des Kulturausschusses vom 8.3.2006 muss die Jury immer ein
Fachmitglied mehr haben als politisch benannte Mitglieder.
Dazu ergeht folgender Vorschlag für die kommende Legislaturperiode:

Die Fachjuroren bleiben in der Anzahl und überwiegend in den Personen
unverändert

Herr Legleitner wird zukünftig nicht mehr als Fachjuror benannt, da es in der
Vergangenheit Diskrepanzen sowie ein ungünstiges Zusammenspiel bezüglich
der Bestimmung der Teilnehmer des Wettbewerbs und den auftretenden
Kabarettisten in seinem Bistro gegeben hat

Alle politischen Fraktionen ernennen einen Juror
Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die Fachjuroren bei 350,- €
pro Person zu belassen.
Tätigkeit der Juroren
1. Die Fachjuroren verpflichten sich zur Teilnahme an zwei bis drei Sitzungen zur
Sichtung und Auswahl der per Video/DVD eingegangenen Bewerbungen.
2. Die vom Stadtrat benannten Juryvertreter nehmen an einer Sitzung zur Ermittlung
der Teilnehmer teil.
3. Die Jurysitzungen finden nach dem Ende der Bewerbungsfrist (30. April) Mitte bis
Ende Mai statt.
4. Die Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer erfolgt in zwei Schritten:
1. Die Fachjury reduziert die Zahl der Bewerbungen bis auf die 30 besten
Einsendungen,
2. Die Gesamtjury (inklusive Vertreter der Ratsfraktionen) wählt aus den 30 noch
verbliebenen Bewerbungen 12 Teilnehmer und drei Ersatzkandidaten aus.
5. Dauer der Jurysitzungen zur Vorauswahl: in der Regel vier bis fünf Stunden. Zwei
Termine für die Fachjury, ein Termin für die Gesamtjury.
6. Die Jurymitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der
St. Ingberter Pfanne. Nach jedem Wettbewerbsabend besteht für die Jury in
9/301
einem gesonderten Raum die Möglichkeit zur Diskussion. Am Abend des letzten
Wettbewerbstages trifft sich die Jury nach dem letzten Auftritt, um über die beiden
Jurypreisträger zu beraten.
7. Nach Ende der Kleinkunstwoche lädt der Geschäftsbereich 4 Kultur, Bildung und
Familie der Stadt St. Ingbert die Juroren zu einer Abschlussbesprechung im
Rahmen eines Abendessens.
Abstimmungsverfahren Vorauswahl
1. Zunächst wird die bereinigte Auswahl der Bewerbungen von der Fachjury
gesichtet und auf ca. 30 reduziert.
2. In der anschließenden Sichtung der Gesamtjury werden aus diesen Bewerbern
die 12 Teilnehmer sowie drei Ersatzkandidaten ermittelt.
3. Die Jurymitglieder können vor der Abstimmung eine sogenannte „Bank“
festlegen, also einen oder mehrere Kandidaten, bei dem sich alle einig sind, dass
er / sie zum Wettbewerb nominiert wird. Die „Bank“ ist automatisch Platz 1 der
Nominierten.
4. Bei Punktegleichheit auf Platz 12 wird über die gleichauf liegenden Kandidaten
erneut nach dem gleichen Prinzip abgestimmt.
5. Das Abstimmungsverfahren: Jedes Jurymitglied kann drei, einen oder null Punkte
für die jeweiligen Kandidaten vergeben. Die Punkte werden bei der Abstimmung
addiert. Die Summe der Punkte entscheidet über die Rangfolge.
Abstimmungsverfahren Wettbewerb
1. Nach jedem Wettbewerbstag besteht im Anschluss an die Auftritte die Möglichkeit
für die Jurymitglieder zur Diskussion. Treffpunkt: Altenbegegnung der Stadthalle.
Die Diskussion sollte die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
2. Die Gesamtjury vergibt nach Ende des letzten Auftritts am fünften
Wettbewerbstag zwei gleichwertige Jurypreise.
3. Vor der Abstimmung findet eine Diskussion über alle Wettbewerbsbeiträge in der
Reihenfolge ihres Auftritts statt.
4. Anschließend wird über die beiden Jurypreisträger abgestimmt. Es gibt zuvor
keine Probe- oder Testabstimmung.
5. Dabei wird zunächst versucht, ob es ein einstimmiges Votum der Jury für einen
oder mehrere Wettbewerbsbeiträge als Preisträger gibt. Wenn nein, wird nach
einem Punktesystem abgestimmt.
6. Das Bewertungsschema richtet sich nach den Regeln des Eurovision Song
Contest. Jedes Jurymitglied vergibt als Höchstpunktzahl für einen Beitrag 12
Punkte, die darauffolgenden erhalten 10 Punkte, 8 Punkte, 7 Punkte, 6 Punkte, 5
Punkte, 4 Punkte, 3 Punkte, 2 Punkte und 1 Punkt. Der verbliebene Kandidat
erhält null Punkte.
7. Die Preisträger sind die beiden Kandidaten mit der höchsten Gesamtpunktzahl.
10/301
8. Der Publikumspreis wird durch Auszählung der Stimmkarten der Abonnenten
ermittelt. Die Jury wird vor ihrer Entscheidung nicht über den
Publikumspreisträger informiert.
Bekanntgabe der Preisträger
Die Preisträger werden erst am Abschlussabend bekannt gegeben. Die Medien
erhalten die entsprechenden Informationen schon vorher, allerdings mit einem
Sperrvermerk bis zum Beginn der Preisvergabe. Die Jurymitglieder verpflichten sich
zum Stillschweigen.
Termine der Jurysitzungen
Vorauswahl (nur Fachjuroren):

Zwei Tage Ende Mai, Anfang Juni
Endrunde (Auswahl der 12 Kandidaten und 3 Ersatzkandidaten – Jury komplett):

einen Tag Ende Mai, Anfang Juni
Termine Wettbewerb (Jury komplett):

Anfang September
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 29.01.2015
dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
11/301
12/301
Ö 3
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis
Der Albert-Weisgerber-Preis soll ab 2015 erneut verliehen werden. Die Jury AlbertWeisgerber-Preis ist wie von der Verwaltung vorgeschlagen zu besetzen.
Als Laienpreisrichter mit Stimmrecht werden folgende Personen berufen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Oberbürgermeister Hans Wagner
Vertreter CDU: Wolfgang Knerr
Vertreter SPD: Dr. Klaus Güttes
Vertreterin FAMILIE: Heidrun Düpre
Vertreterin GRÜNE: Roselie Stief
Vertreter UCD: Dr. Markus Gestier
Vertreter WfS: Veris-Pascal Heintz
Als Fachpreisrichter mit Stimmrecht werden folgende Personen berufen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Dr. Roland Mönig
Nicole Nix-Hauck
Dr. Cornelike Lagerwaard
Prof. Gabriele Langendorf
Dr. Andreas Bayer
Dr. Claudia Wiotte-Franz
Lukas Kramer (ehemaliger Preisträger)
Dr. Winfried Brandenburg (kunstsachverständiger Bürger)
Dr. Monika Maier-Speicher (kunstsachverständige Bürgerin)
13/301
Erläuterungen
Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis
Auf Beschluss des Kulturausschusses vom 6.11.2014 wurde die Verwaltung
beauftragt, die Bildung der Albert-Weisgerber-Jury in die Wege zu leiten. Die
Verleihung des Albert-Weisgerber-Preises soll im Jahr 2015 erneut erfolgen.
Gemäß dem Vorschlag der Verwaltung, der sich an § 9 der Richtlinien für die
Verleihung des Albert-Weisgerber-Preises orientiert, sollen dem Preisgericht
mindestens 5 Fachpreisrichter angehören, die sich beruflich mit der aktuellen Kunst
beschäftigen müssen, da die Anzahl der Fachpreisrichter insgesamt die der
stimmberechtigten Laienpreisrichter übersteigen muss.
Es werden folgenden Experten empfohlen:

für das Jurymitglied Dr. Ralph Melcher, ehemaliger Direktor des
Saarlandmuseums wird vorgeschlagen, als Nachfolger Dr. Roland Mönig,
Künstlerischer Vorstand der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz, zu
benennen;

Nicole Nix-Hauck, Leiterin der Städtischen Galerie Neunkirchen. Sie ist
ausgewiesene Kennerin der Kunstszene des Saarlandes;

Dr. Cornelike Lagerwaard, Leiterin des Museums St. Wendel, soll beibehalten
werden;

Professor Gabriele Langendorf, Rektorin der Hochschule der Bildenden
Künste Saar;

Dr. Andreas Bayer, Wiss. Mitarbeiter der Hochschule der Bildenden Künste
Saar. Dr. Bayer zeichnet sich durch genaue Kenntnis der Künstler und der
Kunstszene des Saarlandes aus;

Frau Dr. Claudia Wiotte-Franz, Leiterin des Museums Ludwig Saarlouis. Frau
Wiotte-Frantz besitzt ebenso eine genaue Kenntnis der Kunstszene des
Landes;

Herr Lukas Kramer soll als Albert-Weisgerber-Preisträger beibehalten werden;
 Herr Dr. Winfried Brandenburg sowie Frau Dr. Monika Maier-Speicher als
kunstsachverständige St. Ingberter Bürger.
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 29.01.2015
dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt
14/301
Ö 4
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
18.11.2014 VHS-Beirat
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der
Stellvertretung
Die Wahl von Herrn Albrecht Ochs zum Vorsitzenden des vhs-Beirats und von Frau
Elke Schwarz zur Stellvertreterin wird bestätigt.
15/301
Erläuterungen
Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der
Stellvertretung
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der vhs St. Ingbert wählt der Beirat den/die
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende und der/die
Stellvertreter/in werden gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung für die Dauer der Amtszeit
des Stadtrates gewählt und sind vom Stadtrat zu bestätigen.
Herr Albrecht Ochs ist seit 1992 Vorsitzender des Beirates der vhs St. Ingbert.
Stellvertreter war Herr Alfons Wirtz. Herr Wirtz teilte in der Sitzung des vhs-Beirates
vom 23.06.2014 mit, dass er für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung
steht.
Der Beirat der Volkshochschule St. Ingbert hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014
Herrn Albrecht Ochs einstimmig zum Vorsitzenden des VHS-Beirates und Frau Elke
Schwarz mit einer Enthaltung zur Stellvertreterin gewählt.
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales ist in seiner Sitzung vom 29.01.2015
diesem Votum einstimmig gefolgt.
16/301
Ö 5
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
22.01.2015 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
VHS Nebenstellenleitung Rohrbach
Herr Klaus Wagner ist zum Leiter der VHS Nebenstelle Rohrbach zu berufen.
17/301
Erläuterungen
VHS Nebenstellenleitung Rohrbach
Die Amtszeit des bisherigen Leiters der VHS-Nebenstelle Rohrbach, Herr Klaus
Wagner, ist turnusmäßig abgelaufen.
Die Leiterstelle ist daher wieder zu besetzen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Satzung der vhs St. Ingbert hat folgende Fassung:
"(2) Sie (= die Leiter der Nebenstellen) werden nach Anhörung der jeweiligen
Ortsräte auf vorherige Empfehlung des VHS-Beirates nach der Beschlussfassung
des Stadtrates vom Oberbürgermeister berufen. Sie müssen nach Vorbildung und
Berufserfahrung für ihre Aufgabe geeignet sein. Die Amtszeit entspricht der
jeweiligen Dauer der Amtszeit des Stadtrates. (…)“.
Der vhs-Beirat hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 einstimmig empfohlen, Herr
Klaus Wagner mit der Leitung der vhs-Nebenstelle Rohrbach zu beauftragen.
Sowohl der Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach in seiner Sitzung am 22.01.2015 als auch
der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales in seiner Sitzung am 29.01.2015 sind
dieser Empfehlung einstimmig gefolgt.
18/301
Ö 6
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
09.12.2014 Ortsrat St. Ingbert-Hassel
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
VHS Nebenstellenleitung Hassel
Frau Christa Strobel ist zur Leiterin der VHS Nebenstelle Hassel zu berufen.
19/301
Erläuterungen
VHS Nebenstellenleitung Hassel
Der bisherige Leiter der VHS-Nebenstelle Hassel, Herr Jakob Schwarz, hat sein Amt
niedergelegt und ist inzwischen verstorben.
Die Leiterstelle ist daher neu zu besetzen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Satzung der vhs St. Ingbert hat folgende Fassung:
"(2) Sie (= die Leiter der Nebenstellen) werden nach Anhörung der jeweiligen
Ortsräte auf vorherige Empfehlung des VHS-Beirates nach der Beschlussfassung
des Stadtrates vom Oberbürgermeister berufen. Sie müssen nach Vorbildung und
Berufserfahrung für ihre Aufgabe geeignet sein. Die Amtszeit entspricht der
jeweiligen Dauer der Amtszeit des Stadtrates. (…)“.
Der vhs-Beirat hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 einstimmig empfohlen, Frau
Christa Strobel mit der Leitung der vhs-Nebenstelle Hassel zu beauftragen.
Dieser Empfehlung ist der Ortsrat St. Ingbert-Hassel in seiner Sitzung am 09.12.2014
mit 8 Stimmen dafür, einer Enthaltung und einer Gegenstimme sowie der Ausschuss
für Kultur, Bildung und Soziales in seiner Sitzung am 29.01.2015 einstimmig gefolgt.
20/301
Ö 7
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Eigenbetrieb Abwasser
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes
Dem Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes wird zugestimmt.
21/301
Erläuterungen
Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes
Es wird Bezug genommen auf den beigefügten Wirtschaftsplan 2015 des
Eigenbetriebes Abwasser.
Seit 01.01.2007 wird die Abwasserentsorgung der Stadt St. Ingbert als Eigenbetrieb
in Form eines nicht wirtschaftlichen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit
nach den Vorschriften des KSVG in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
(EigVO) geführt. Dies bedeutet, dass für den Abwasserbetrieb jährlich ein
Wirtschaftsplan aufgestellt werden muss. Dieser Wirtschaftsplan besteht aus einem
Erfolgs- und Vermögensplan.
Die Aufwendungen im Erfolgsplan betragen rund 8,69 Mio. €, denen Erträge in Höhe
von 8,53 Mio. € gegenüberstehen. Einzelheiten zu den Aufwendungen und Erträgen
sind dem beiliegenden Wirtschaftplan auf den Seiten 5 - 11 zu entnehmen.
Eine Veränderung der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswassergebühr von
derzeit 3,03 € / cbm verbrauchtes und eingeleitetes Frischwasser sowie 0,60 € / qm
eingeleitetes Niederschlagswasser ist nicht vorgesehen.
Der Abwasserbetrieb verfügt nach einem voraussichtlichen Gewinn in Höhe von
68 Tsd. € in 2013 und 34 Tsd. € in 2014 über einen Gewinnvortrag in Höhe von
715 Tsd € Unter Gegenüberstellung der geplanten Erträge und Aufwendungen ergibt
sich für das Wirtschaftsjahr 2015 ein Jahresverlust in Höhe von167 Tsd. €.
Der vorgelegte Entwurf des Vermögensplanes enthält Investitionen in Höhe von rund
5,15 Mio. € zuzüglich bereits vergebener Aufträge, noch fertigzustellender Baumaßnahmen bzw. noch zu tätigenden Beschaffungen aus Vorjahren in Höhe von 2,88
Mio. € sowie Tilgungen von 1,35 Mio. €, zu deren Finanzierung eine
Darlehensaufnahme in Höhe von 5,0 Mio. € aus dem aktuellen Wirtschaftsplan,
Kreditermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 2,88 Mio.€, Abschreibungen
abzüglich Auflösungserträge aus Zuschüssen und Beiträgen in Höhe von
1.494 Tsd.€ sowie liquide Mittel in Höhe von 167 Tsd. € zur Verfügung stehen.
Verschiedene Maßnahmen, bei denen sich die Bauzeit über einen längeren
Zeitpunkt erstreckt, wurden mit den in 2015 zu erwartenden kassenwirksamen
Baukosten veranschlagt. Es wurden Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre in
Höhe von 1.355 Tsd. €. eingestellt.
Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 dem
Wirtschaftsplan 2015 einstimmig zugestimmt.
Anlage
Entwurf des Wirtschaftsplanes 2015 des Abwasserbetriebes
22/301
Ö 7
A b w a s s e r b e t r i e b
Wirtschaftsplanentwurf
2015
23/301
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Beschluss des Stadtrates über die Festsetzung
1
des Wirtschaftsplanes 2015
Allgemeines
- Grundsatzbeschlüsse, Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, Satzungen
2-3
Erfolgsplan 2015
- Gewinn- und Verlustrechnung
4
- Erträge
5
- Erläuterungen zu den Erträgen
6-7
- Aufwendungen
8
- Erläuterungen zu den Aufwendungen
9 - 11
Vermögensplan 2015
- Einnahmen (Mittelherkunft)
12
- Erläuterungen zur Mittelherkunft
13
- Ausgaben (Mittelverwendung)
14
- Einzelmaßnahmen
15
- Erläuterungen zur Mittelverwendung
16 - 26
Finanzplanung 2014 – 2018
- Einzelmaßnahmen des Finanzplanes 2014 – 2018
27 – 29
- Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Finanzplanes
30
Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, die sich
31
auf den Haushalt der Stadt auswirken
24/301
Wirtschaftsplan
des Abwasserbetriebes
Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert für das Wirtschaftsjahr 2015
Aufgrund der §§ 12 ff. der EigVO und des Satzungsbeschlusses des Stadtrates vom
12.12.2006 hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert am 10. April 2014 folgenden
Wirtschaftsplan beschlossen:
§1
Der Erfolgsplan wird festgesetzt
in den Erträgen auf
in den Aufwendungen auf
Jahresgewinn (+) / Jahresverlust (-)
8.530.857,-- €
8.697.679,-- €
-166.822,-- €
Der Vermögensplan wird festgesetzt
in den Einnahmen auf
in den Ausgaben auf
6.502.139,-- €
6.502.139,-- €
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf:
5.008.111,-- €
§3
Die Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf:
1.355.000,-- €
§4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf:
St. Ingbert, den 29. Januar 2015
Dieter De t e m p l e
Werkleiter
Christian F e t t i g
Werkleiter
25/301
1
750.000,-- €
Wirtschaftsplan 2015
1. Allgemeines
Der Stadtrat der Stadt St. Ingbert hat am 12.12.2006 beschlossen, die Abwasserbeseitigung der Stadt St. Ingbert, eine ehemals kostenrechnende Einrichtung "Abwasserentsorgung" der Stadt St. Ingbert ab dem 01.01.2007 als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert zu führen.
2. Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
Die Gründungsabsicht wurde dem Minister des Innern gemäß § 118 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) mit Schreiben vom 06.04.2006 angezeigt.
3. Stellenplan
Der Abwasserbetrieb verfügt über kein eigenes Personal. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
bedient er sich des Personals der Stadt.
4. Satzungen:
Im Geschäftsjahr 2015 gelten folgende Satzungen:
1. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert – Abwasserbetrieb
der Stadt St. Ingbert vom 12.12.2006
2. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung der Grundstücke, den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 25.02.1992
3. 1. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung
der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 14.02.2006
26/301
2
4. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, ABGS) vom 29.08.2000.
5. 5. 1. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 11.12.2000
6. 2. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 02.07.2001
7. 3. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 03.09.2002
8. 4. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 23.10.2002
9. 5. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 17.06.2003
10. 6. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 14.02.2006
11. 7. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 11.12 2013
12. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Festsetzung von Gebühren für die
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwasser-Gebührensatzung) vom
24.05.2012
27/301
3
Gewinn- und Verlustrechnung 2015
1.
2.
3.
4.
8.529.157
0
0
1.500
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
* Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
* Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
*Löhne und Gehälter
*soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge
7. Abschreibungen:
* auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
*auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
0
5.459.064
5.459.064
0
0
0
1.767.028
0
1.767.028
595.293
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen
0
10. Erträge aus anderen Wertpapieren
0
200
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
12. Abschreibung auf Finanzanlagen und auf Wertpaiere des Umlaufvermögens
7.821.386
200
0
876.293
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
8.530.657
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
876.293
-166.822
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften
0
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme
0
17. außerordentliche Ertäge
0
18. außerordentliche Aufwendungen
0
19. außerordentliches Ergebnis
0
0
-166.822
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
0
21. Sonstige Steuern
0
0
-166.822
22. Jahresgewinn / Jahresverlust
Nachrichtlich:
Verwendung des Jahresgewinnes
a) zur Tilgung des Verlustvortrages
b) zur Einstellung in Rücklagen
c) zur Abführung an des Haushalt der Gemeinde
d) auf neue Rechnung vorzutragen
oder
Behandlung des Jahresverlustes
a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
b) durch Abbuchung aus den Rücklagen auszugleichen
c) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen
d) auf neue Rechnung vorzutragen
-166.822
28/301
4
5
1)
471400 und 471450
Summe
3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
8.000
8.669.137
200
8.530.857
29/301
273.000
267.000
1.500
3.265.937
3.202.444
verschiedene1)
416100
Auflösung von Zuschüssen
1.182.692
5.120.700
Ansatz 2014
in €URO
1.500
432800
Niederschlagswassergebühren öffentl. Flächen
2.019.751
5.059.713
PlanAnsatz 2015 in €URO
459050
432800
Niederschlagswassergebühren
2. sonstige betriebliche Erträge
432700
Schmutzwassergebührenaufkommen
1. Umsatzerlöse
Buchungstelle
Erfolgsplan - Erträge
8.627.150
48
2.088
263.980
3.301.320
5.059.713
vorl. Ergebnis 2013
in €URO
Erläuterungen zum Erfolgsplan 2015
I. Erträge
1. Umsatzerlöse
a ) Schmutzwassergebühren:
Die Abwassergebühren für das Schmutzwasser betragen:
3,03 € je cbm verbrauchtes Frischwasser
und werden für das Jahr 2015 wie folgt geschätzt:
Frischwasserverbrauch: 1.669.872 cbm x 3,03 €/cbm =
5.059.713 €
b) Niederschlagswassergebühren:
b1) Niederschlagswassergebühren für private Flächen
Die Abwassergebühren für das Niederschlagswasser betragen:
0,60 € je qm gebührenpflichtiger Fläche
und werden für das Jahr 2015 wie folgt geschätzt:
Niederschlagswasser:
3.366.252 qm x 0,60 €/qm
=
2.019.751 €
b2) Niederschlagswassergebühren für öffentliche Flächen:
Als Anteil der Stadt für die Entwässerung öffentlicher Flächen ist aus dem
städtischen Haushalt folgender Betrag zu zahlen:
1.476.240 qm x 0,60 €/qm =
885.744 €
Für die städt. Liegenschaften ist folgender Betrag zu zahlen:
160.341 qm x 0,60 €/qm =
96.205 €
Die Niederschlagswassergebühren für die Autobahn sowie die Bundesund Landstraßen werden mit:
334.573 qm x 0,60 €/qm =
200.744 €
veranschlagt.
30/301
6
Summe der Niederschlagswassergebühren:
3.202.444 €
c) Auflösung der Zuschüsse und Beiträge:
Die der Stadt gewährten Zuschüsse für Investitionen, die Kanalherstellungs- und Erschließungsbeiträge werden entsprechend der Nutzungsdauer der Kanäle aufgelöst (abgeschrieben). Der jährliche Auflösungs(Abschreibungs-) betrag wird als Ertrag behandelt.
2. Sonstige betriebliche Erträge
Es handelt sich um Kostenanteile Privater für Kanalverfilmungen.
3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Hierbei handelt es sich um Verzugszinsen, Säumniszuschläge und Guthabenzinsen für den Kassenbestand aus der gemeinsamen Mittelbewirtschaftung mit der Stadt. Es wurde der Durchschnittsertrag der 3 letzten Geschäftsjahre veranschlagt.
31/301
7
8
32/301
8.667.964
8.697.679
Summe
840.000
876.293
verschiedene3)
4. Zinsen und ähnlicher Aufwendungen
469.567
595.293
verschiedene2)
1.672.800
0
5.685.597
3. sonstige betriebliche Aufwendungen
5.459.064
Ansatz 2014
in €URO
1.767.028
verschiedene1)
PlanAnsatz 2015 in €URO
575050
2. Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
1. Materialaufwand
* Aufwendungen für bezogene Leistungen
Buchungstelle
Erfolgsplan - Aufwand
8.543.725
842.609
646.661
1.656.143
0
5.398.312
vorl. Ergebnis 2013
in €URO
Erläuterungen zum Erfolgsplan 2015
II. Aufwand
1. Aufwendungen für bezogene Leistungen
a) Abwasserabgabe
Die Stadt ist mit 200,00 € abwasserabgabepflichtig für die im Stadtgebiet
vorhandenen Kleineinleiter; nach dem Abwasserabgabengesetz ist je
Schadeinheit ein Betrag in Höhe von 35,79 Euro/Jahr zu entrichten.
b) Beitrag an den Entsorgungsverband Saar (EVS)
Der Ansatz im Erfolgsplan beläuft sich auf 5.099.790 €; Grundlage für die
Berechnung sind der dem EVS gemeldete gebührenpflichtige
Frischwasserverbrauch 2013 in Höhe von 1.669.872 cbm. Der
einheitliche Verbandsbeitrages für 2015 wurde von der
Verbandsversammlung nicht erhöht und bleibt damit bei 3,054 €/cbm.
c) Kanalunterhaltung
Bei den Aufwendungen in Höhe von 359.274 € handelt es sich um die
Kanalunterhaltungskosten, Kosten für das Tätigwerden des städt.
Betriebshofes
(Unterhaltung
Regenüberlaufbauwerke,
der
öffentlichen
Regenrückhaltebecken,
Kanäle,
Kanalspülungen,
Sinkkastenreinigung, Fäkalienabfuhr u. ä.).
Kanalunterhaltung im Wesentlichen
2014
132.274 €
Unterhaltung des Kanalnetzes
Leistungen des städt. Betriebshofes
33/301
9
209.700,00 €
2. Abschreibungen
Die Höhe der Abschreibungen des Anlagevermögens wurde nach der jährlich
fortgeschriebenen Vermögensbewertung ermittelt, wobei ältere Sachlagen
auf 60, neuere auf 80 Jahre abgeschrieben werden. Für sanierte
Abwasseranlagen werden 30 Jahre Verlängerung der Nutzungsdauer zu
Grunde gelegt.
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen
a) Prämie für Haftpflichtversicherung
Der
Anteil
der
Abwasserbeseitigung
an
der
gesetzlichen
Haftpflichtversicherung beträgt rund 10.460 €.
b) Verwaltungskostenbeitrag an die Stadt
Beim Abwasserbetrieb sind keine eigenen Personalkosten veranschlagt;
an ihrer Stelle werden die Verwaltungskosten für das Tätigwerden der
Querschnittsämter und der Fachämter berechnet. Diese betragen für
2015 rund 451 Tsd. €.
Die Verwaltungskostenbeiträge für die Ingenieurleistungen (ca. 265 Tsd.
€)
werden
den
einzelnen
Maßnahmen
zugerechnet
und
im
Vermögensplan veranschlagt.
c) Kosten für den Einzug der Schmutzwassergebühren durch die
Stadtwerke St. Ingbert GmbH
Die Stadtwerke St. Ingbert GmbH erhalten für das Ablesen der rund
13.250
Wasserzähler
sowie
für
die
Erhebung
der
Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab einen Betrag
von 103 Tsd. € (6,50 € je Wasserzähler zzgl. MwSt.)
d) Prüfungs- /Beratungskosten
Hierbei handelt es sich um Honorar für das mit der Prüfung des
Jahresabschlusses beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen.
34/301
10
e) Geschäftsausgaben
Hier werden mit 35 Tsd. € die Aufwendungen für Porto, Kommunikation,
Weiterbildung, Fahrtkosten, Fachliteratur und ähnliches veranschlagt.
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Zur Finanzierung von Maßnahmen im Vermögensplan 2015 ist die Aufnahme
von Darlehen in Höhe von 5.008 Tsd.€ erforderlich; darüber hinaus wird zur
Finanzierung von investiven Haushaltresten ein weiteres Darlehen in Höhe
von
rd.2.870
Tsd.€
aus
noch
bestehenden
Kreditermächtigungen
aufgenommen. Für diese Darlehen, welche bei Neuaufnahmen mit ca. 2,0 %
verzinst werden, sowie für die bisher aufgenommenen Darlehen zur
Finanzierung der Wirtschaftspläne seit 1995 fallen Zinsen in Höhe von rd.
876 Tsd. € an.
III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Unter Gegenüberstellung der geplanten Erträge und Aufwendungen des
Geschäftsjahres 2015 errechnet sich in der Gewinn- und Verlustrechnung ein
Jahresverlust von ca. 167 Tsd. €, welcher mit dem noch vorhandenen
Gewinnvortrag verrechnet wird.
35/301
11
12
1.672.800
0
-273.000
1.767.028
0
-273.000
0
0
0
0
0
166.822
8. Zunahme der Verbindlichkeiten
9. Zinsabgrenzung
Summe
10. Inanspruchnahme flüssiger Mittel
36/301
4.982.007
1.173
-166.822
7. Jahresgewinn
6.502.139
3.481.034
5.008.111
2.877.124
0
0
5. Empfangene Zuschüsse
6. Kreditaufnahme
0
100.000
Ansatz 2014
in €URO
PlanAnsatz 2015
in €URO
0
2.877.124
nachrichtlich
Abwicklung
Vorjahre
4. Erschließungsbeiträge
3. Kanalherstellungbeiträge
2. Auflösung der Zuschüsse
Verluste aus Anlageabgängen
1. Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
Buchungsstelle
Vermögensplan - Einnahmen
4.347.815
950.260
0
679.067
68.425
1.038.000
67.860
152.040
-263.980
0
1.656.143
vorl. Ergebnis 2013
in €URO
Erläuterungen zu den Einnahmen des Vermögensplanes 2015
Abschreibungen
Die Höhe der Abschreibungen des Anlagevermögens wurde nach der jährlich fortgeschriebenen Vermögensbewertung ermittelt, wobei ältere Sachlagen auf 60, neuere
auf 80 Jahre abgeschrieben werden. Für sanierte Abwasseranlagen werden 30 Jahre Verlängerung der Nutzungsdauer zu Grunde gelegt. Die im Erfolgsplan als Aufwand veranschlagten Abschreibungen dienen der Finanzierung von Maßnahmen im
Vermögensplan und sind hier als Einnahmen zu behandeln.
Auflösung der Zuschüsse und Beiträge
Bei diesem Betrag handelt es sich um die Auflösung der bisher an den Abwasserbetrieb geflossenen Zuschüsse und Beiträge, welche entsprechend den Abschreibungen aufgelöst werden und im Erfolgsplan als Ertrag erfasst sind.
Da es sich um Beträge handelt, die kassenmäßig nicht wirksam werden, müssen sie
im Vermögensplan abgesetzt werden (vgl. Seite 12 Nr. 2).
Kreditaufnahmen
Zur Finanzierung des Vermögensplanes 2014 sind Kreditaufnahmen in Höhe von
5.008 Tsd.€ notwendig.
37/301
13
14
Abnahme der Rückstellungen
Jahresverlust
Erhöhung flüssiger Mittel
10.
11.
12.
Summe
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Ersatzbeschaffung Dienstfahrzeug
Erstellung der
Vermögensbewertung/Kanalkataster
9.
8.
Rückzahlung kurzfristiger Verbindlichkeiten
Tilgungsleistungen
Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen
4.
7.
Schlussabrechnung Erschl.Gewerbegebiete
3.2
aktivierbare Verwaltungskostenbeiträge
Abwicklung Investitionsplan Vorjahre
3.1
6.
Erneuerung von Kanälen
3.
Planungs- und Verfilmungskosten
Sonderbeiträge / Zuschüsse
2.
5.
Neubau von Kanälen
1.
Buchungsstelle
2.877.124
2.877.124
nachrichtlich
Abwicklung
Vorjahre
38/301
6.502.139
0
1.355.000
4.982.007
0
95.000
25.000
1.112.007
1.350.139
25.000
260.000
265.000
30.000
380.000
280.000
900.000
4.347.815
0
1.018
1.202.701
257.840
176.860
78.068
125.000
125.000
0
0
2.594.740
36.589
vorl. Ergebnis 2013
in €URO
0
900.000
Verpflichtungsermächtigungen
0
2.835.000
150.000
0
Ansatz 2014
in €URO
0
1.355.000
Verpflichtungsermächtigungen
0
4.327.000
100.000
PlanAnsatz 2015
in €URO
Vermögensplan - Ausgaben
Einzelmaßnahmen 2015
Stadtteil
Maßnahme
OW
Kanalsanierung Ommersheimer Straße
Ro
Kanalerneuerung Industriestraße
IGB
Kanalerneuerung Elversbergerstraße von H.Nr. 48 - 50
IGB
Kanalsanierung Prälat-Goebel-Straße 2. BA
Ha
Kanalerneuerung Schulstraße
Ha
Kanalerneuerung Eisenbergstraße
IGB
Fremdwasserentflechtung Im Stegbruch
IGB
Fremdwasserentflechtung Betzental 2.BA
IGB
Kanalerneuerung Wolfshohlstraße
IGB
Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2. BA
Ro
Kanalsanierung Alt-Rohrbach 1. BA, Eckstraße Bahnhofstraße
IGB
Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA
IGB
Kanalsanierung Johannisstraße - Alter Friedhof
OW
Kanalsanierung Reichenbrunnerstraße
IGB
Kanalerneuerung Am Gütterswieschen, Obere Rischbachstraße 1.BA
RO
Kanalsanierung Obere Kaiserstraße 1. Bauabschnitt
IGB
Kanalerneuerung Kaiserstraße 3.BA
IGB
Kanalerneuerung Sebastian Kneipp Straße
Ro
Kanalerneuerung Im Talgarten
IGB
Kanalerneuerung Untere Goldene Au
IGB
Kanalerneuerung Wiesenstraße
IGB
Kanalerneuerung Mühlstraße
IGB
Regenrückhaltebecken An der Kolonie
IGB
Regenrückhaltebecken Poensgen Pfahler
IGB
Regenrückhaltebecken Kleberpark
IGB
Pumpstation Sengscheid
IGB
Pumpstation Ex-Schutz
alle
Beteiligung Straßendeckenerneuerung nach Kanalbau
alle
Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer
alle
Material Städt. Betriebshof und Fremdleistungen
alle
Leistungen für Grundstücksanschlussleistungen
alle
Planungskosten zukünftiger Projekte (inkl. Schmutzfrachtberechnung)
alle
Softwarekosten
alle
Verwaltungskostenbeiträge für Ingenieurleistungen
alle
Kanalsteuerung, -verfilmung, -messprogramm
alle
Betriebs- und Geschäftsaustattung allgemein
aktuell
veranschlagte
Baukosten
Baukosten 2015
100.000,00 €
100.000,00 €
60.000,00 €
60.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
60.000,00 €
60.000,00 €
480.000,00 €
480.000,00 €
380.000,00 €
380.000,00 €
220.000,00 €
220.000,00 €
700.000,00 €
Verpflichtungsermächtigung 2016
veranschlagte
Zuschüsse
100.000,00 €
600.000,00 €
100.000,00 €
850.000,00 €
450.000,00 €
400.000,00 €
100.000,00 €
100.000,00 €
350.000,00 €
50.000,00 €
680.000,00 €
530.000,00 €
755.000,00 €
150.000,00 €
350.000,00 €
200.000,00 €
650.000,00 €
350.000,00 €
410.000,00 €
130.000,00 €
1.140.000,00 €
130.000,00 €
135.000,00 €
5.000,00 €
410.000,00 €
120.000,00 €
290.000,00 €
35.000,00 €
330.000,00 €
15.000,00 €
380.000,00 €
57.000,00 €
40.000,00 €
40.000,00 €
40.000,00 €
40.000,00 €
80.000,00 €
80.000,00 €
25.000,00 €
25.000,00 €
30.000,00 €
30.000,00 €
25.000,00 €
355.000,00 €
25.000,00 €
70.000,00 €
320.000,00 €
85.000,00 €
40.000,00 €
80.000,00 €
30.000,00 €
265.000,00 €
200.000,00 €
25.000,00 €
Gesamtsumme der Investitionen:
9.145.000,00 €
39/301
15
5.152.000,00 €
1.355.000,00 €
150.000,00 €
Erläuterungen zur Mittelverwendung des Vermögensplans 2015
Sachanlagen
1. Abwassersammelanlagen
Erneuerung von Kanälen und Bauwerken
Kanalsanierung "Ommersheimerstraße"
100.000,-- €
Im Rahmen der Straßensanierungsplanung Ommersheimer Straße sind weitergehende
Untersuchungen an den Entwässerungsanlagen der Straße und der Kanalisation getätigt
worden. Der Zustand der Hauptrohre ermöglicht mittelfristig eine grabenlose Sanierung der
Kanalisation.
Sanierungen
Straßenbaumaßnahme
an
bzw.
Reparaturen
verschiedenen
sind
jedoch
Schachtbauwerken
im
und
Rahmen
der
Grundstücks-
anschlussleitungen durchzuführen.
Kanalerneuerung "Industriestraße"
60.000,-- €
Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich Industriestraße,
Haltung 313.2C – 313.1B wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und
eine sofortige Erneuerung unumgänglich ist.
Kanalerneuerung "Elversbergerstraße von H.Nr. 48-50"
100.000,-- €
Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich Elversbergerstraße
wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine sofortige Erneuerung
unumgänglich ist.
40/301
16
Kanalsanierung "Prälat-Goebel-Straße" 2.BA
60.000,-- €
Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich der Prälat-GoebelStraße
wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine sofortige
Erneuerung unumgänglich ist. Fortführung der Maßnahme aus dem Jahr 2014.
Kanalerneuerung "Schulstraße"
480.000,-- €
Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der
bauliche
Zustand
sehr
schlecht
und
eine
Erneuerung
unumgänglich
ist.
Die
Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an
Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt.
Kanalerneuerung "Eisenbergstraße"
380.000,-- €
Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der
bauliche
Zustand
sehr
schlecht
und
eine
Erneuerung
unumgänglich
ist.
Die
Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an
Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt.
Die
Maßnahme
wird
zusammen
mit
der
Kanalerneuerung
"Eisenbergstraße"
ausgeschrieben.
Fremdwasserentflechtung "Im Stegbruch"
220.000,-- €
In den Jahren 2013/14 sind im Bereich "Im Stegbruch", "Hasseler Straße" und
"Bahnhofstraße" umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt worden. Im Rahmen der
Baumaßnahmen wurde zusätzlicher Erneuerungsarbeiten im parallel verlaufendem RWDurch die Kombination der Maßnahmen und der Möglichkeit Fördermittel vom Ministerium
für Umwelt aus dem Programm Optiwas zu erhalten wird an diesen Stellen eine
kostengünstige Gesamtlösung realisiert. Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der
Maßnahme herangezogen.
41/301
17
Fremdwasserentflechtung "Betzental" 2. Bauabschnitt
100.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
100.000,-- €
Verpflichtungsermächtigung 2016
600.000,-- €
Die Fremdwasserentflechtung im Bereich des Gewerbegebietes Pottaschwald / Schiffelland
und Teilbereiche der Autobahn und des Betzentales wird in mehreren Bauabschnitten
realisiert. Ein Hauptziel dieser Maßnahmen ist der Hochwasserschutz der Innenstadt und der
Schutz vor Überflutungen der Anlieger der Südstraße und der angrenzenden Straßen.
Nach Fertigstellung des 1. Bauabschnittes der Fremdwasserentflechtung im Pottaschwald
werden im Jahr 2015 die
Erneuerungsmaßnahmen im Regenüberlaufbecken und
Regenrückhaltebecken im Pottaschwald durchgeführt.
Der 2. Bauabschnitt umfasst die Erstellung eines neuen Regenwasserkanals vom Betzental
bis zum Regenrückhaltebecken "Im Pottaschwald". Entsprechend der Planungen und der
dazu notwendigen Grundstücksverhandlungen ist ein Baubeginn Mitte 2016 geplant. Durch
die Kombination der Maßnahmen und der Möglichkeit Fördermittel vom Ministerium für
Umwelt aus dem Opti-Was Programm zu erhalten wird eine kostengünstige Gesamtlösung
realisiert.
Kanalerneuerung "Wolfshohlstraße"
850.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
400.000,-- €
Verpflichtungsermächtigung 2016
450.000,-- €
Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der
bauliche
Zustand
sehr
schlecht
und
eine
Erneuerung
unumgänglich
ist.
Die
Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an
Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Maßnahme ist vorbereitend für die
weiteren Planungen des Regenrückhaltebeckens in der Pfarrgasse.
42/301
18
Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2.BA
100.000,-- €
Nach der erfolgten Räumung und Grobprofilierung erfolgt nun der Ausbau und die
Gestaltung des Beckens für die Aufnahme des zusätzlichen Regenwassers aus dem
Einzugsgebiet Autobahn – Betzental. Geplant ist ein naturnaher Ausbau mit der Schaffung
von zusätzlichem Stauraum.
Kanalsanierung Alt-Rohrbach, 1.BA
350.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
300.000,-- €
Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015
50.000,-- €
Durch die Kanalverfilmung im Bereich der Bahnhofstraße, Eckstraße und Hochstraße wurde
festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung in mehreren
Bauabschnitten unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben zusätzlich größere
Schäden
an
den
Grundstücksentwässerungsleitungen
aufgezeigt.
Die
Sanierungsmaßnahme wird in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt. Die Planungen wurden im
Jahr 2014 durchgeführt. Mit dem Bau wird im Frühjahr 2015 begonnen. Für die nächsten
Jahre sind weitere Bauabschnitte in Abstimmung mit den Stadtwerken geplant!
Kanalerneuerung "Kohlenstraße" 1. BA
680.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
150.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
530.000,-- €
Durch die Abstufung der Bundesstraße B40 im Stadtbereich von St. Ingbert in eine
Landesstraße wird seitens des Landesbetriebes für Straßenbau in 2015 eine Teilerneuerung
der Fahrbahndecke durchgeführt. In den aufgeführten Abschnitten sind auf Grund von
Kamerauntersuchungen Teilerneuerungen im Bereich der Kanalisation notwendig. Die
Vorplanungen wurden 2014 auf der Grundlage von neuen Kanalverfilmungen komplett
43/301
19
überarbeitet. Der erste Bauabschnitt muß umgehend ausgeschrieben werden um die
Vorgaben der Fertigstellung im Jahr 2015 des Landesbetrieb für Straßenbau zu erfüllen.
Der Landesbetrieb wird anschließend eine neue Fahrbahndecke in diesem Planabschnitt
erstellen. Die Maßnahme beinhaltet auch die Teilerneuerung der Theresienstraße und der
Josefstaler Straße die bereits im Wi-Plan 2014 aufgeführt sind.
Kanalsanierung "Johannisstraße Alter Friedhof"
755.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
250.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
505.000,-- €
Durch Videountersuchungen des 1935 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der
bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Das Schadensbild ist
durch eine große Anzahl von schadhaften Stutzen und Korrosion gekennzeichnet. Infiltration
von Abwasser in den anstehenden Boden ist vorhanden. Die Maßnahme mußte auf Grund
der Baustellenplanung der Stadtwerke in der Elversbergerstraße verschoben werden.
Kanalsanierung "Reichenbrunner Straße"
350.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
150.000,-- €
Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015
200.000,-- €
Die Stadtwerke führen im Bereich der Reichenbrunner
Straße in größerem Umfang
Erneuerungsarbeiten durch. In Abstimmung mit diesen Stadtwerksarbeiten wird der
Abwasserbetrieb Erneuerungen an der Kanalisation, den Grundstücksanschlussleitungen
und
den
Schachtbauwerken
durchführen.
Auf
Grund
der
Verzögerungen
Stadtwerkemaßnahme wurde die Kanalsanierung in den Sommer 2015 verschoben.
44/301
20
der
Kanalerneuerung "Am Gütterswieschen, Obere Rischbachstraße 1.BA"
650.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
300.000,-- €
Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015
350.000,-- €
Durch die Kanalfilmung wurde ein aktueller Erneuerungsbedarf in der Straße Am
Gütterswieschen und in der Oberen Rischbachstraße festgestellt. Die Untersuchungen
haben zusätzlich größere Schäden an den Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt.
Die Sanierungsmaßnahme wird in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt.
Kanalsanierung "Obere Kaiserstraße" 1.BA
410.000,-- €
Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt)
280.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
130.000,-- €
Der Landesbetrieb für Straßenbau des Saarlandes, LFS hat im zweiten Halbjahr 2013 den
letzten Teilabschnitt der "Oberen Kaiserstraße" erneuert. Im Vorfeld wurden seitens des
Abwasserbetriebes
Erneuerungsarbeiten
an
den
Schachtbauwerken
durchgeführt.
Nachfolgend wird nun die Sanierung der Abwasserkanalisation in diesem Bereich
fortgesetzt.
Kanalerneuerung "Kaiserstraße" 3.BA
130.000,-- €
Durch die Kanalvideountersuchung dieses 1934 hergestellten Kanals wurde festgestellt,
dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die
Kanaluntersuchungen
haben
zusätzlich
größere
Schäden
an
den
Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt.
Die Baumaßnahme wurde im September 2012 begonnen. Nach der Insolvenz der
ausführenden Firma und der daraus folgenden insolvenzbedingten Kündigung im Januar
2013 muss dieser 3. Bauabschnitt neu ausgeschrieben werden. Der Kostenansatz wir zur
Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen.
45/301
21
Kanalerneuerung "Sebastian-Kneipp-Straße"
135.000,-- €
Haushaltsansatz 2012-13
130.000,-- €
Haushaltsansatz 2015
5.000,-- €
Durch die Kanalvideountersuchung des 1936 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass
der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Das
Schadensbild ist durch eine große Anzahl von Rohrbrüchen und Korrosion gekennzeichnet.
Infiltration von Abwasser in den anstehenden Boden ist vorhanden. Die Maßnahme wurde
2014 durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme
herangezogen.
Kanalerneuerung "Im Talgarten"
120.000,-- €
Durch die Kanalvideountersuchung des 1950/79 hergestellten Kanals wurde festgestellt,
dass der bauliche Zustand schlecht und eine Sanierung unumgänglich ist. Das Schadensbild
ist durch eine teilweise massive Verwurzelung gekennzeichnet. Infiltration von Abwasser in
den anstehenden Boden ist vorhanden. Auf Grund der schwierigen Lageverhältnisse wird die
Maßnahme mit einem grabenlosen Bohrverfahren durchgeführt. Die Maßnahme wurde 2014
durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen.
Kanalerneuerung "Untere Goldene Au"
35.000,-- €
Durch die aktuell laufenden Kanalvideountersuchungen dieses 1958 hergestellten Kanals
wurde im Juli 2012 festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine
Erneuerung unumgänglich ist. Diese Maßnahme ist daher zusätzlich in den Wirtschaftsplan
2012 aufgenommen worden.
Die Baumaßnahme wurde im September 2012 begonnen. Nach der Insolvenz der
ausführenden Firma und der daraus folgenden insolvenzbedingten Kündigung im Januar
46/301
22
2013 muss diese Baumaßnahme neu ausgeschrieben werden. Der Kostenansatz wir zur
Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen.
Kanalerneuerung "Mühlstraße"
57.000,-- €
Der Entsorgungsverband Saar, EVS baut seit Januar 2013 den Verbindungssammler
Spiesen - Rohrbach sowie ein Pumpwerk in der Mühlstraße. Auf Grund des Pumpwerkes
sind Änderungen bzw. Erneuerungen an der städtischen Kanalisation im oberen Bereich der
Mühlstraße notwendig. Die Gesamtprojektsumme ist mit ca. 8,0 Mio Euro veranschlagt. Die
Maßnahme ist zusammen mit dem EVS ausgeschrieben und an die gesamt mindest
bietende Firma Ottweiler Baugesellschaft, OBG vergeben worden. Entsprechend dem im
Januar vorgelegten Bauzeitenplan wird das städtische Teilstück noch dieses Jahr realisiert.
Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen.
Kanalerneuerung "Wiesenstraße" 1. BA
15.000,-- €
Durch die Kanalvideountersuchung und bereits durchgeführte Reparaturmaßnahmen dieses
1935 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und
eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Stadtwerke haben im Vorlauf dieser geplanten
Maßnahme bereits alle Versorgungsleitungen erneuert. . Die Maßnahme wurde bis 2014
durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen.
Regenrückhaltebecken An der Kolonie
Zur
Verbesserung
des
40.000,-- €
Hochwasserschutzes
der
Innenstadt
werden
im
Regenrückhaltebecken An der Kolonie Umbauarbeiten und eine Überarbeitung der Pumpen
durchgeführt. Zusätzlich wird die Zuwegung zu den Wartungspunkten am Dauerstaubereich
47/301
23
befestigt um Einsatzfahrzeuge im Havarie Fall die Zufahrt zu ermöglichen. Fortführung der
Maßnahmen die 2014 begonnen wurden.
Regenrückhaltebecken Poensgen- und Pfahlerstraße
40.000,-- €
Zur Verbesserung der Wartungsarbeiten werden im Regenrückhaltebecken Poensgen- und
Pfahlerstraße Umbauarbeiten an der Zufahrt durchgeführt.
Pumpstation Sengscheid
25.000,-- €
In der Pumpstation Sengscheid ist eine Erneuerung der Maschinentechnik und eine
Anpassung an die aktuellen Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie notwendig. Fortführung
der Maßnahme die 2014 begonnen wurde.
Pumpstation Ex-Schutz
30.000,-- €
Auf Grund aktueller Vorschriften und Gesetze ist die Erstellung von Ex-Schutzdokumenten
und Gefährdungsbeurteilungen bei allen Pumpstationen und ähnlichen Anlagen des
Abwasserbetriebes notwendig. Notwendige Sofortmaßnahmen werden kurzfristig realisiert.
Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer
320.000,-- €
Vom Abwasserbetrieb werden verrohrte Gewässer zum Teil als Regenwasserkanalisation
mitgenutzt. Bei der Sanierung dieser Verrohrungen, welche Aufgabe der Stadt ist, beteiligt
sich der Abwasserbetrieb mit 50 % der entstandenen Kosten. Diese Kosten werden aktiviert
und über einen Zeitraum von 80 Jahren abgeschrieben.
48/301
24
c) Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen
Die
zur
öffentlichen
Kanalisation
gehörenden
125.000,--€
Grundstücksanschlussleitungen
(Abwasserleitungen zwischen Straßenkanalisation und Grundstücksgrenze Privatbereich)
werden zum größten Teil vom städtischen Betriebhof hergestellt bzw. bei Bedarf erneuert.
d) Planungskosten zukünftiger Projekte
80.000,-- €
Hier werden verschiedene Maßnahmen vorgeplant, hydraulische Berechnungen und
Schmutzfrachtberechnungen sowie Sanierungsplanungen durchgeführt aus denen erst in
den kommenden Jahren entsprechende Projekte entstehen. Zusätzlich werden Anträge auf
wasserrechtliche Genehmigungen ingenieurtechnisch vorbereitet.
e) Softwarekosten
30.000,-- €
Zur Fortführung von Planungen und hydraulischen Nachweisen muss die vorhandene
Software jeweils auf dem aktuellen technischen Stand gehalten werden. Zusammen mit den
Stadtwerken St. Ingbert wird eine Datenbank der technischen Infrastruktur aufgebaut.
f) Abwasser-, Indirekteinleiterkataster
Zur Fortführung des begonnenen, gesetzlich vorgeschriebenen Indirekteinleiterkatasters
werden entsprechende Mittel aus 2014 verwendet.
g) Verwaltungskostenbeiträge für Ingenieurleistungen
265.000,-- €
Die selbst erbrachten Ingenieurleistungen werden durch die Kostenrechnung ermittelt und im
Anlagevermögen
bei
den
entsprechenden
Maßnahmen
abgeschrieben.
49/301
25
aktiviert
und
gemeinsam
h) Kanalsteuerung, -verfilmung und -messprogramm
Die
verbindliche
Einführung
neuer
200.000,-- €
DIN-Normen
und
die
Fortführung
der
Sanierungsplanungen macht in diesem und dem folgenden Jahr die Fertigstellung der
Neuverfilmung der öffentlichen Kanalisation notwendig.
2. Betriebs- und Geschäftsausstattung
Der
Städtische
Betriebshof
benötigt
25.000,-- €
Kleingeräte
für
die
Kanalunterhaltung
bzw.
Kanalverfilmung. Weiterhin ist für den Abwasserbetrieb die Anschaffung von technischen
Geräten zur Dokumentation und Vermessung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
Schachtbauwerken etc., Büromöbeln und verschiedenen EDV-Geräten mit dazugehöriger
Software erforderlich.
3. Tilgung von Krediten
Für
die
seit
1995
Wirtschaftsplanes
1.350.139,-- €
aufgenommenen
2015
erforderliche
Darlehen
,
für
das
zur
Darlehen
sowie
die
noch
Finanzierung
des
aufzunehmenden
Kreditermächtigungen aus Vorjahren wird in 2015 mit Tilgungen von rund 1.350.139,-- €
gerechnet.
50/301
26
27
Kanalsanierung Ommersheimer Straße
Kanalerneuerung Industriestraße
Kanalerneuerung Elversbergerstraße 48-50
Kanalsanierung Prälat Goebel Straße 2.BA
Kanalerneuerung Schulstraße
Kanalsanierung Eisenbergstraße
Fremdwasserentflechtung Im Stegbruch
Fremdwasserentflechtung Im Betzental 2.BA
Kanalerneuerung Wolfshohlstraße
Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2.BA
51/301
Kanalsanierung Prälat-Goebel-Straße
Kanalsanierung Hobelsstraße
Kanalerneuerung Mühlstraße
Kanalsanierung Johannisstraße Alter Friedhof
Kanalerneuerung Elversbergerstraße
Kanalerneuerung Josefstaler Strasse 1.BA
Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA
Kanalerneuerung Theresienstraße
Kanalsanierung Alt-Rohrbach 1.BA Eckstraße
Kanalsanierung Reichenbrunnerstraße
Kanalsanierung Kapellenstraße (Abschnitt Verlegung Mäusbach)
Kanalsanierung Obere Kaiserstraße 1.BA
Kanalsanierung Stegbruch
Kanalerneuerung Am Gütterswieschen 1.BA
Regenüberlaufbecken Pottaschwald
Regenrückhaltebecken An der Kolonie
40
150
130
250
150
100
150
80
300
150
100
280
100
300
150
50
450
100
100
60
100
60
480
380
220
350
50
200
600
400
800
100
Summe Neubau von Kanälen in [Euro] :
b) Erneuerung/Sanierung von Kanälen
100
600
100
600
200
400
1.400
600
800
2015
2016
2017
2018
Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
100
0
2014
Fremdwasserentflechtung "Betzental"
EVS Pumpwerk Mühlstraße
EVS Pumpwerk und Stauraum SK 117 (Melfor) 2300 m³ - 700 m³ (Bestand)
Regenüberlaufbecken Pfarrgasse
a) Neubau von Kanälen
1.) Abwassersammlungsanlagen
Sachanlagen
Bezeichnung der Maßnahme
Investitionsplanung 2014 - 2018
28
Kanalsanierung Mühlwald 4.BA
52/301
Kanalerneuerung Hasseler Pfad 1.BA
Kanalsanierung Mühlwald 3.BA
Kanalerneuerung Annastraße Teilstück Römerstraße bis Wiesenstraße
Kanalerneuerung Alte Schulstraße
Kanalerneuerung Josefstalerstraße 2. BA
Kanalerneuerung Rohrbach Marktplatz
Kanalerneuerung Auf dem Hochrech
Kanalerneuerung Boulevard
Kanalsanierung Ludwigstraße 1.BA
Kanalerneuerung Dammstraße
Kanalerneuerung Spieser Landstraße 1.BA
Kanalsanierung Obere Kaiserstraße
Kanalerneuerung Rentrischer Weg
Kanalsanierung Rittershofstraße
Kanalsanierung Mühlwald 2.BA
Kanalsanierung Königswiese inkl. RÜ-Sanierung
Obere Rischbachstraße
Kanalsanierung Rilkeweg
Kanalsanierung Alt-Rohrbach 2.BA
Kanalerneuerung Große Flurstraße
Kanalerneuerung Hasseler Straße mit Anschluß Bahnhofstraße
Kanalerneuerung Josefstaler Straße 2.BA
Kanalsanierung Mörickestraße
Kanalerneuerung Elversberger Straße
Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA
Kanalsanierung Johannisstraße Alter Friedhof
Kanalsanierung Obere Kaiserstraße
Kanalerneuerung Kaiserstraße 3.BA
Kanalerneuerung Sebastian Kneipp Straße
Kanalerneuerung Im Talgarten
Kanalerneuerung Untere Goldene Au
Kanalerneuerung Wiesenstraße
Kanalerneuerung Mühlstraße
Regenrückhaltebecken Kleberpark
Regenrückhaltebecken An der Kolonie
Regenrückhaltebecken Poensgen Pfahlerstraße
Pumpstation Sengscheid
Pumpstation Ex-Schutz
Bezeichnung der Maßnahme
2014
Investitionsplanung 2014 - 2018
530
150
130
130
5
120
35
15
57
80
40
40
25
30
350
150
450
40
450
250
450
650
200
700
355
450
400
320
280
550
400
450
380
180
160
350
450
480
300
450
2015
2016
2017
2018
Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
29
45
80
260
f) Softwarekosten
g) Planungskosten
h) Verwaltungskostenbeiträge aus Ingenieurleistungen
GESAMT [EURO] :
53/301
300
e) Kanalsteuerung, -verfilmung
3.665
50
25
d) Abwasser-, Indirekteinleiterkataster, Vermögensbewertung
2.) Betriebs- und Geschäftsausstattung
125
150
150
2.480
2014
c) Herstellung u. Erneuerung v. Grundstücksanschlussleitungen:
Zuschuss zur Sanierung/Erneuerung verrohrter Gewässer
Zuschuss zur Sanierung/Erneuerung von Strassendecken nach
Kanalbaumaßnahmen
Summe Erneuerung von Kanälen [EURO] :
Kanalerneuerung Große Flurstraße
Kanalerneuerung Friedhofstraße
Kanalerneuerung Hauptstraße
Kanalerneuerung Wiesenstraße
Kanalerneuerung Rischbachstraße
Kanalerneuerung Virchowstraße
Kanalerneuerung Heinrich-Laur-Straße von Johann-Josef-Heinrich-Straße
mit Anschl. Karl-Custer-Straße
Kanalerneuerung Spieser Landstraße 2.BA
Kanalerneuerung Betzentalstraße
Bezeichnung der Maßnahme
Investitionsplanung 2014 - 2018
5.152
25
265
80
30
200
0
125
320
70
3.937
6.780
25
270
80
30
100
30
125
200
75
5.045
6.645
25
270
100
15
100
30
125
150
80
5.150
6.370
25
275
100
15
100
30
125
150
100
4.050
400
420
280
2015
2016
2017
2018
Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
280
460
680
480
420
180
30
14
12
13
9
10
11
1
2
3
4
5
6
7
8
lfd.Nr.
6.502.139
0
1.350.139
0
0
5.127.000
25.000
0
6.502.139
1.767.028
-166.822
-273.000
0
0
0
5.008.111
166.822
8.284.857
1.504.857
0
0
6.755.000
25.000
8.284.857
1.862.957
-678.431
-267.000
0
0
150.000
6.668.289
549.042
2016
Euro
2017
Euro
8.317.474
1.672.474
0
0
6.620.000
25.000
8.317.474
1.946.695
273.142
-267.000
0
0
100.000
6.264.637
0
Einnahmen / Ausgaben
2015
Euro
54/301
4.698.614
Gesamtausgaben
Euro:
0
1.047.614
0
0
2. Tilgung von Krediten
- an die Gemeinde
- an Dritte
3. Jahresverlust
4. Rückzahlung kurzfr. Verbindlichkeiten
4.698.614
3.605.000
46.000
0
Euro:
1.640.000
4.117
-268.000
100.000
0
258.125
2.964.372
0
2014
Euro
1. Sachausgaben (Mittelverwendung)
- Abwassersammlungsanlagen
- Betriebs- u. Geschäftsausstattung
- Förderungsmaßnahmen
Ausgaben (Mittelverwendung)
Gesamteinnahmen
Abschreibungen
Jahresgewinn
Auflösung der Zuschüsse u. Beiträge
Kanalherstellungsbeiträge
Erschließungsbeiträge
Nichtrückzahlbare Zuwendungen
Kreditaufnahmen
Inanspruchnahme flüssiger Mittel
Einnahmen (Mittelherkunft)
Bezeichnung
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Finanzplanes
8.225.547
1.855.547
0
0
6.345.000
25.000
8.225.547
2.027.695
46.936
-267.000
0
0
50.000
6.367.916
0
2018
Euro
31
96.205
221.190
1.203.139
98.947
221.190
1.205.881
Niederschlagswassergebühren (Städt. Gebäude)
Schmutzwassergebühren (Städt. Gebäude)
Gesamt:
-164.044
209.700
40.000
10.000
70.000
320.000
1.365.700
-162.561
180.000
40.000
50.000
150.000
150.000
1.150.000
55.881
Leistungen des städt. Betriebshofes Erfolgsplan
Leistungen des städt. Betriebshofes Vermögensplan
Unterhaltungsaufwand an Gewässern
Zuschuss zur Strassendeckenerneuerung
Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer
Gesamt:
55/301
1.367.183
265.000
260.000
Verwaltungskostenerstattung Vermögenssplan
200.000
75.000
10.000
40.000
312.383
270.000
451.000
320.000
459.800
1.203.139
221.190
96.205
885.744
Plan 2016
in €URO
Verwaltungskostenerstattung Erfolgsplan
2. Ausgaben
885.744
885.744
Plan 2015
in €URO
Niederschlagswassergebühren Straßen, Wege, Plätze
1. Einnahmen
Plan 2014
in €URO
für den Haushalt der Stadt auswirken
74.438
1.334.275
150.000
80.000
10.000
40.000
315.499
270.000
468.776
1.408.713
246.740
113.842
1.048.130
Plan 2017
in €URO
Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die Finanzplanung
37.104
1.371.608
150.000
100.000
10.000
40.000
318.677
275.000
477.932
1.408.713
246.740
113.842
1.048.130
Plan 2018
in €URO
Ö 7
56/301
Ö 8
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Eigenbetrieb Abwasser
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes
Dem Investitionsprogramm 2014 – 2018 des Abwasserbetriebes wird zugestimmt.
57/301
Erläuterungen
Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes
Auf die Erläuterungen zum Wirtschaftsplanentwurf wird verwiesen.
Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 dem
Investitionsprogramm einstimmig zugestimmt.
Anlage
Entwurf Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes
58/301
Ö 9
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Finanzen (2)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
05.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Aufnahme eines Sonderkredits
Die Stadt St. Ingbert nimmt zur Finanzierung der Umstellung der Straßenbeleuchtung
im Stadtgebiet auf LED bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau / KfW-Bankengruppe,
Frankfurt/Berlin, einen zweckgebundenen Kredit in Höhe von 674.000€ auf.
Konditionen:
Auszahlung:
Rückzahlung:
Zinssatz:
100%
35 Vierteljahresraten zu je 18.723€, Schlussrate zu 18.695€
Programmzinssatz am Tag des Eingangs des Abrufes
59/301
Erläuterungen
Aufnahme eines Sonderkredits
Die im Haushaltsplanentwurf 2015 der Verwaltung enthaltenen, vom Stadtrat
beschlossenen Investitionen für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in
Höhe von 675.000€. werden finanziert über einen Sonderkredit in gleicher Höhe.
Diese Investitionen in die Straßenbeleuchtungsanlage werden von der
Landesregierung als rentierliche Maßnahme angesehen, für die ein Sonderkredit
zusätzlich zu dem in 2015 vorgesehenen Kreditrahmen genehmigt wird. Eine
Darlehenszusage der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW Bankengruppe,
Frankfurt/Berlin über die o.g. Summe aus deren Programm „IKK – Energetische
Stadtsanierung – Straßenbeleuchtung“ liegt der Verwaltung vor (Eingang:
22.12.2014).
Der Zinssatz in diesem Programm liegt derzeit bei 0,10% p.a., Zinsbindung für die
Gesamtlaufzeit von 10 Jahren, 2 tilgungsfreie Anlaufjahre.
Die Abruffrist endet am 17.12.2015.
Die KfW verlangt zur Auszahlung verschiedene Unterlagen, u.a. die Veröffentlichung
der aktuellen Haushaltssatzung, alternativ eine Kopie der Sitzungsniederschrift über
den Darlehensaufnahmebeschluss.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat in seiner Sitzung vom
05.03.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
60/301
Ö 10
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik
Die Maßnahme <Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik> wird
finanziert durch die Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel im Jahr 2014 in Höhe von
80.820€.
Deckung:
Fördermittel:
Einsparung bei der Buchungsstelle 1.1.11.02.523130 – Aufwendungen
f. Unterhalt. u. Bewirtschaft. der Gebäude/Gebäudeeinrichtungen:
61/301
24.246€
56.574€
Erläuterungen
Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik
Im Archiv, den Fluren, dem Pausenraum im Keller des Rathauses sowie in den beiden Treppenhäusern wird die Beleuchtung auf LED-Technik umgestellt. Die geschätzten Kosten für die Beleuchtung liegen bei ca. 80.000 €. Zusätzlich wird die
hierfür notwendige Elektroinstallation erneuert sowie Malerarbeiten (Schließen von
Deckenöffnungen der Einbauleuchten in abgehängten Decken) ausgeführt.
Die Maßnahme (Austausch der Beleuchtung, ohne Elektroinstallation / Malerarbeiten) wird durch den Projektträger Jülich gefördert. Die geschätzte Investition (Beleuchtung) liegt bei 80.820,00 € mit einer Förderquote von 30 %. Dies entspricht einem Förderbetrag von 24.246,00 €.
Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015
einstimmig den Stadtrat ermächtigt, in der Ratssitzung am 18.03.2015 die Arbeiten
zu vergeben, da zum Zeitpunkt der Sitzung des Ausschusses für Baumanagement
das Ausschreibungs- und Auswertungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und
aufgrund spezieller Förderbedingungen für diese Maßnahme die Arbeiten vor Mai
2015 beginnen müssen, so dass eine Beauftragung in der Sitzung des Ausschusses
für Baumanagement am 29.04.2015 nicht mehr möglich ist.
Vor dem Vergabebeschluss (vgl. Tagesordnungspunkt <Vergabe – Lieferung und
Montage einer LED-Beleuchtung im Rathaus> im nichtöffentlichen Teil) muss der
Stadtrat formell die Finanzierung der Maßnahme beschließen.
Mit der Planung dieser Investition wurde seitens der Verwaltung im Jahr 2014
begonnen, die Finanzierung war wie folgt vorgesehen:
Außerplanmäßige Bereitstellung der Gelder unter Annahme einer Förderung,
seinerzeit auf 20% der Kosten geschätzt; der Restbetrag sollte durch eine
Reduzierung der beim Produkt 1.1.11.02 – An- und Verkauf und Bewirtschaftung
bebauter Grundstücke geplanten Rückstellung 2014 für laufende Instandsetzungen
aufgebracht, die Mittel bei Bedarf nach 2015 übertragen werden, was jetzt erfolgen
wird.
Aus diesem Grunde hat die Verwaltung auf eine Veranschlagung im
Investitionsprogramm 2015/2016 verzichtet; im Entwurf des Doppelhaushaltes
2015/2016 (Stand: 18.12.2014, S. 783) ist unter der Überschrift „Infos zu weiteren
Investitionen“ hierauf hingewiesen.
62/301
Ö 11
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
N
05.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern
Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von Fahrradboxen und
Fahrradständern in der vorgestellten Weise durchzuführen und einen
Gestattungsvertrag mit der DB Station & Service AG, Am Hauptbahnhof 6 - 12,
66111 Saarbrücken, mit den erläuterten Eckpunkten abzuschließen.
Dem Stadtrat wird vorgeschlagen, den Eigenanteil der Stadt wie folgt zu finanzieren:
 Mittel aus 2014 bei der Buchungsstelle 5.4.70.01/6072.782700 – Aufstellung
von Fahrradboxen am Bahnhof St. Ingbert
(Eigenanteil abzüglich Landeszuweisung:
2.500 €
 Restmittel für Radwegeausbau aus 2011 und 2012:
Buchungsstelle 5.4.10.01/7069.783200
63/301
17.000 €
Erläuterungen
Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern
Zur Verbesserung und zur Attraktivitätssteigerung der Verkehrsqualität zwischen
Rad- und Schienenverkehr sollen am Bahnhof St. Ingbert und am Bahnhof Rohrbach
Fahrradboxen und Fahrradständer installiert werden.
Den Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind zu jedem Bahnhof ein
Erläuterungsbericht, eine Kostenschätzung und ein Plan zu entnehmen.
Wie dargestellt, belaufen sich die Gesamtkosten auf rund 78.000 €, wobei nach
Abzug der GVFG-Förderung ein Eigenanteil von 19.477,95 € verbleibt, von dem
wiederum ein Teilbetrag von 2.500€ im Haushaltsjahr 2014 bereits finanziert ist
(Buchungsstelle 5.4.10.01/6072.782700 – Aufstellung von Fahrradboxen am
Bahnhof St. Ingbert: Ansatz: 10.000€, Landeszuweisung: 7.500€).
Der verbleibende Eigenanteil von rund 17.000 € kann finanziert werden durch Inanspruchnahme von Restmitteln aus dem Titel „Radwegeausbau“; hierfür stehen aus
den Jahren 2011 und 2012 noch insgesamt 45.446,88€ zur Verfügung, die im
Rahmen des Jahresabschlusses 2014 von der Verwaltung ins Rechnungsjahr 2015
übertragen werden. Für Radwegeausbau verbliebe dann in 2015 noch ein
Restbetrag von rd. 28.000€.
Da sich die betreffenden Bahnhöfe im Eigentum der Bahn befinden, muss mit dem
Eigentümer für jeden Bahnhof ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden. In
diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass die Bahn die Fahrradboxen vermietet
und das Entgelt behalten darf. Im Gegenzug verzichtet die Bahn auf ein
Gestattungsentgelt für die Nutzung der Flächen. Die Verkehrssicherungspflicht und
die Instandhaltung obliegen nach dem Vertragsentwurf der Stadt St. Ingbert.
Dem vorstehenden Beschlussvorschlag hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umwelt in seiner Sitzung am 04.02.2015 einstimmig sowie der Ausschuss für
Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre in seiner Sitzung vom 05.03.2015 mit 13
Stimmen dafür und 2 Enthaltungen zugestimmt.
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Erläuterungsbericht Bahnhof St. Ingbert
Kostenschätzung Bahnhof St. Ingbert
Plan Bahnhof St. Ingbert
Erläuterungsbericht Bahnhof Rohrbach
Kostenschätzung Bahnhof Rohrbach
Plan Bahnhof Rohrbach
64/301
Ö 11
65/301
66/301
67/301
68/301
69/301
70/301
71/301
72/301
73/301
74/301
Ö 12
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
04.02.2015 Ortsrat St. Ingbert-Mitte
N
04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell"
1.
Aufstellungsbeschluss
Für den Bereich der ehemaligen Förderschule St. Christophorus der Caritas
südöstlich des vorderen Straßenabschnittes Zur Schnapphahner Dell, wird
gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes
beschlossen. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 dargestellt, welche
Bestandteil des Beschlusses ist. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung
Nr. 1004 "Schnapphahner Dell". Das Bebauungsplanverfahren ist im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der
Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen.
2.
Städtebaulicher Vertrag
Mit
dem
Vorhabenträger
ist
ein
städtebaulicher
Vertrag
Erschließungsvertrag abzuschließen. Sämtliche Kosten übernimmt
Vorhabenträger.
75/301
mit
der
Erläuterungen
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell"
Seit einiger Zeit versucht die Caritas ihr Grundstück an der Schnapphahner Dell mit
dem aufgelassenen Förderzentrum Paul Josef Nardini zu veräußern. Auf dem ca.
1 ha großen parkähnlich angelegten Grundstück befindet sich das etwa 1979 erbaute
zweigeschossige Gebäude, das im Stil einer Schule gegliedert und erbaut wurde. Die
ansprechend angelegten Freiflächen sind mit unterschiedlichem Bewuchs gestaltet,
u. a. auch erhaltenswürdige Laubbäume. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt derzeit
über eine Zuwegung der Albert-Schweitzer-Schule, die sich auf einem rechtlich getrennten Nachbargrundstück befindet.
Planungsrechtlich liegt kein Bebauungsplan vor. Im Flächennutzungsplan von 1978
ist öffentliche Nutzung Kindergarten festgestellt.
Im September kamen die Investorin Frau Judith Kern, Kaiserslautern und ihr
Lebensgefährte Herr Schattner auf die Stadt zu und baten um Beurteilung, ob hier
eine Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken für besondere Wohngruppen
( z.B. Senioren) oder für Wohnungen möglich sei. Nach Einreichung einer Bauvoranfrage (Anlage Bebauungsskizze) ist dies nun zu entscheiden. Die Antragsteller führen an, das sie das bestehende Gebäude untersucht haben und zu der Auffassung
gekommen sind, dass das Förderzentrum nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
umgebaut, energetisch saniert und aufgeteilt werden kann. Es ist nun beabsichtigt
dieses abzureißen, das Gesamtgrundstück mit einer separaten Straße unmittelbar
von der Straße Zur Schnapphahner Dell zu erschließen und das Areal großzügig
aufzuteilen, so dass ein Wohngebiet mit ca. acht Doppelhäusern und sechs Einzelhäusern in zweigeschossiger Bauweise entsteht. Besonderer Wert soll auf die Erhaltung des parkartigen Charakters des Gebietes gelegt werden.
Die Antragstellerin plant und beabsichtigt folgende Schritte:
1.
Ankauf des gesamten Areals
2.
Abriss des gesamten Gebäudes
3.
Erstellung eines Bebauungsplans einschließlich aller Gutachten
4.
Erstellung der Erschließung einschließlich aller Ver- und Entsorgungsleitungen
5.
Parzellierung und Vermessung der Grundstücke
6.
Teilweise Errichtung von Gebäuden durch einen Bauträger und teilweise Verkauf der Grundstücke an Privatpersonen.
Der Antragsteller ist bereit sämtliche Kosten zu übernehmen und mit der Stadt einen
städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag zu schließen.
Die Stadt muss laut § 12 Baugesetzbuch den Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Hierzu ergeht folgende Betrachtungsweise:
Schaffung neuer Baugebiete:
Die Schaffung neuer Baugebiete unterliegt der Landesplanung und dem Entwicklungskonzept der Stadt. Ausgehend von den im städtebaulichen Entwicklungskonzept Fortschreibung 2010 - dargelegten Bevölkerungsentwicklungen (2020 / 2030 bestenfalls
34.987 / 31.824 Einwohner, im schlechtesten Fall 34.228 / 30.520 Einwohner) und der
76/301
Entwicklung im Wohnungsbau ist Folgendes festzuhalten:
Der Wohnflächenbedarf wird in St. Ingbert im günstigsten Fall noch bis 2015 geringfügig
ansteigen. Tritt die ungünstigere Bevölkerungsprognose ein, wird der gesamte Wohnflächenbedarf in Zukunft zunächst leicht, ab 2020 zunehmend zurückgehen. Die weiterhin leicht steigende Wohnfläche pro Kopf und die weiter sinkende Haushaltsgröße kann
den sinkenden Wohnflächenbedarf aufgrund des Bevölkerungsrückgangs nicht mehr
kompensieren.
Treffen die Annahmen der Prognosen ein (weiter steigende Eigentümerquote, pro-KopfWohnfläche und Zahl der Haushalte), werden die Teilmärkte äußerst unterschiedlich
vom demografischen Wandel betroffen sein.
Die Nachfrage nach Wohnfläche in Ein- und Zweifamilienhäusern wird günstigstenfalls
noch leicht steigen. Entwickelt sich die Zuwanderung negativ, wird sie stagnieren. Es
wird ein Neubaubedarf von 45 bis 70 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern pro
Jahr prognostiziert.
Ganz anders wird sich die Nachfrage nach Mietwohnungen entwickeln. Hier wirken sich
die Bevölkerungsrückgänge massiv aus. Bis 2030 muss von einem Nachfragerückgang
von 22 bis 35 % gemessen an der Wohnfläche in Mehrfamilienhäusern gerechnet
werden.
Aufgrund dieser Entwicklung ist die Schaffung neuer Baugebiete kritisch zu hinterfragen, insbesondere im Hinblick auf die im Januar 2015 festgestellten 701 sofort
bebaubaren Baulücken, wovon 400 in Bebauungsplangebieten und 302 im unverplanten Innenbereich liegen.
Bei der Schaffung neuer Baugebiete gilt es neben den örtlichen Gegebenheiten zunächst auch die landesrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Festsetzungen des
Landesentwicklungsplans Siedlung – LEP Siedlung – vom 04.07.2006 zu beachten, da
die zu erstellenden Bebauungspläne gemäß § 1 (4) Baugesetzbuch – BauGB – den
Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
So stellt sich der Wohnungsbedarf in St. Ingbert gemäß dem LEP Siedlung wie folgt
dar:
Tabelle 1:
Stadtteil
St. Ingbert
Hassel
Rentrisch
Rohrbach
Oberwürzbach
Summe
Wohnungsbedarf in St. Ingbert gemäß LEP Siedlung vom 4. Juli 2006
Zentralitätsstufe
Raumordnerische
Siedlungsachse
Mittelzentrum
keine
keine
keine
keine
1. Ordnung
1. Ordnung
1. Ordnung
1. Ordnung
keine
Einwohner, Wohnungs- WohnungsStand:
bedarf
bedarf pro
Ende.2014 WE/ 1000 E.
Jahr
WE
23.294
3,5
81,5
Siedlungsdichte
WE/ha
Baulandbedarf
ha/Jahr
30
2,7
3,415
1.553
6.401
2.258
1,5
1,5
1,5
1,5
5,1
2,3
9,6
3,3
20
20
20
20
0,3
0,1
0,5
0,2
36.921
2,8
101,8
27
3,9
Die genannten Richtwerte, die für einen 10-jährigen Zeitraum zu berechnen sind müs-
77/301
sen ortsteilweise betrachtet werden. Sie sind durch die festgesetzte Regelung, dass
vorhandene Baulücken auf diese Zielzahlen anzurechnen sind, entsprechend abzumindern.
Als Baulücken gelten alle Baugrundstücke

im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB;

im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen
sind;

im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 (4) BauGB;

innerhalb von im Flächennutzungsplan - FNP - rechtsgültig dargestellten, aber
bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen.
Diese sind zu 100 % auf den örtlich festgelegten Wohnungsbedarf anzurechnen. Außer
Ansatz bleiben Baulücken innerhalb der bebauten Ortsteile gemäß § 34 (1) und (2)
BauGB. Der LEP Siedlung enthält Regelungen für Ausnahmen von den Zielen für die
Wohnungsentwicklung (z. B. extreme Wohnungsnachfragen, abweichende städtebauliche Entwicklungen z. B. bei Gewerbeansiedlungen).
Ausgehend von dem aus Tabelle 1 dargelegten Wohnungsbedarf und den für das Jahr
2015 festgestellten Baulücken ergibt sich unter Annahme, dass je Baulücke im Durchschnitt 1,5 Wohneinheiten erstellt werden, folgendes Bild:
Stadtteil
Gebäude/Jahr
Gebäudebedarf in
den nächsten 10
Jahren
Ende 2014 vorhandene Baulücken
St. Ingbert-Mitte
54,3
543
Rohrbach
6,4
64
Hassel
3,4
34
Oberwürzbach
2,2
22
47
10,4 ha
139
Rentrisch
1,5
15
10
19,1 ha
382
Summe
67,8
678
400
171
103
68
Bauflächen in FNP
in ha
20,2 ha
Gebäude in FNP
404
10,8 ha
216
14,7 ha
196
X 30(20)WE/ha
%1,5WE/Gebäude
1337
Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass unter Außerachtlassung der landesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anrechnung der im Flächennutzungsplan enthaltenen,
noch nicht umgesetzten, dargestellten potenziellen Erweiterungsflächen unter ortsteilweiser Betrachtung derzeit nicht einmal in St. Ingbert-Mitte die Chance auf ein Neubaugebiet besteht.
Würde man die Flächen in Bebauungsplangebieten erfassen, die noch nicht umgesetzt
sind und deshalb als Baulücken nicht erscheinen, wäre die Zahl noch verheerender.
Sinnvoll erscheint allerdings die Umnutzung brach gefallener Flächen wie WVD-Gelände oder Förderzentrum Schnapphahner Dell u. a,. insbesondere wenn die Flächen
innerörtlich liegen und die Grunderschließung bereits besteht.
Zu bedenken ist auch, dass der Rückbau der brachliegenden Flächen meist mit Gebäuden nur so zu finanzieren ist. Dies muss allerdings mit dem Ministerium für Umwelt,
Energie und Verkehr abgeklärt werden.
78/301
Durch Aufhebung der großen Flächen im Flächennutzungsplan könnte die Zahl der
anzurechnenden Gebäude reduziert werden. Dies ist insbesondere für die Innenstadt
sinnvoll, um neues Bauland anbieten zu können.
Oberstes Ziel muss es aber sein, Baulücken zu schließen, da damit die vorhandene
Infrastruktur besser ausgelastet wird. Hierbei sollten vor allem die Ortsvorsteher in den
Ortsteilen auf die Eigentümer entsprechend einwirken.
Ansonsten sind die baurechtlichen, zur Verfügung stehenden Instrumentarien – wie das
Baugebot gemäß § 176 BauGB – sehr skeptisch zu beurteilen, da die Voraussetzung
für die Durchsetzung insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Eigentümer,
sein Grundstück zu bebauen, voraussetzt. Baugebote dieser Art haben nach den hier
vorliegenden Erkenntnissen bisher in der Praxis keine Bedeutung.
Die Gründe dürften in der Eigenschaft als Zwangsinstrument und damit in der rechtlichen und politischen Konfliktträchtigkeit liegen.
Ein weiterer Aspekt bei der künftigen baulichen Entwicklung der Stadt sind die potenziellen künftigen Leerstände, d. h. Gebäude in denen heute ausschließlich Bewohner
über 70 Jahre wohnen (1.793 Gebäude). Diese Gebäude, die nach dem Leerfallen oft
kostengünstig angeboten werden, wenn sie nicht interfamiliär weiter genutzt werden,
stellen ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Alternative, gerade für junge Familien zu
einem wesentlich kostenintensiveren Neubau (Grundstückserwerb Preise zwischen
150,-- € / m² und 250,-- € / m² zuzüglich Erschließungskosten und dem eigentlichen
Bau) dar. Sie sprechen allerdings in der Regel eine andere Käuferschicht an als Neubauten.
Auf keinen Fall sollte die Förderung des Erwerbs von Gebäudeleerständen (392 Stand
Januar 2015) durch Familien mit Kindern entfallen, da – wie die Ergebnisse für das Jahr
2014 zeigen – sechs Objekte an Familien mit acht Kindern (acht Zuzüge von außerhalb
St. Ingberts) veräußert werden konnten, wozu das Förderprogramm sicherlich einen
Beitrag geleistet hat. Da das Budget sehr gering ist, konnten keine Werbekampagnen
wie öffentliche Hinweise gestartet werden.
Allgemein ist jedoch auch zu beachten, dass von dem Planungsbeginn eines neuen
Baugebiets bis zur Baureife rund fünf Jahre vergehen (Bebauungsplanaufstellung, Umlegungsverfahren, Erschließung). Zur Sicherung einer zeitnahen Bebauung ab dem
Vorliegen der Bebaubarkeit sind vor Planungsbeginn mit den Eigentümern städtebauliche Verträge abzuschließen, die durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten im
Grundbuch abgesichert werden (evtl. zusätzlich Baulast) und die sicherstellen, dass
z. B. bis drei Jahre nach dem v. g. Zeitpunkt mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen
werden muss, ansonsten die Stadt das Recht hat, die betroffenen Grundstücke zum
Verkehrswert anzukaufen. Falls die Eigentümer hierzu nicht bereit sind, müsste dann
auf andere Gebiete ausgewichen werden, weshalb die im LEP Siedlung enthaltene
Regelung für die Anrechnung von Flächen im Flächennutzungsplan, die als Ausweichflächen fungieren, nicht akzeptiert werden kann.
Bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen sollte ein entsprechendes Baugebiet
79/301
angegangen werden.
Der Vorhabenträger ist bereit mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und sämtlich Kosten zu tragen. Die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche ist städtebaulich wünschenswert. Für wesentlich andere Nutzungen als Wohnnutzung oder öffentliche Nutzung scheint das Gebiet aufgrund seiner
Lage nicht geeignet. Es werden lediglich 30 Wohneinheiten generiert. Aus diesen
Gründen schlägt die Verwaltung vor, das Anliegen des Vorhabenträgers zu befürworten und die Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten, auch im Hinblick,
dass ihr Wohneinheitenkontigent für Bebauungspläne mit städtischen Grundstücken
(z. B. WVD Kohlenstraße, Südschule, Stadtgärtnerei) reduziert wird.
Derzeit liegt noch keine detaillierte Planung vor. Der aufzustellende Bebauungsplan
dient dazu, Baurecht für die Fläche zu schaffen.
In einem nächsten Schritt wird ein städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag
geschlossen und die Planunterlagen erarbeitet, um die Öffentlichkeit und die
Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Sowohl der Ortsrat St. Ingbert-Mitte in seiner Sitzung vom 04.02.2015 als auch der
Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung vom selben Tag haben dem
vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
Anlagen
Lageplan
Geltungsbereich Bebauungsplan
Bebauungsentwurf
Luftbild
80/301
Ö 12
Lageplan 1
Nr. 1004 "Zur Schnapphahner Dell"
M 1:500
81/301
Abt. 6 / 61 Stadtentwicklung und Demografie
22.01.2015 Pie
2636
129
(5)
2636
38
2618
539
2636
131
2b
Bebauungsplan
2618
631
2
2636
130
Nr. 1004 "Zur Schnapphahner Dell"
2618
630
2618
524
4
M 1:1000
2618
525
2636
39
(2)
440
128
(8)
Ö 12
162
6
(10)
(2)
2618
520
2618
370
(2)
2618
345
2624
2
(4)
1b
1a
2636/11
129
2618
543
2636
78
2618
344
1c
(2)
2636
77
(4)
1
2618
518
(9)
(3)
2618
551
(2)
2636
43
(4)
3
2636
46
2618
478
2618
477
(3)
2636
47
(2)
(3)
(2)
2618
418
2618/250
(3)
2618
417
(2)
2618
419
(2)
125
127
121
123
(2)
(2)
(2)
66
2636
48
5
2618
420
2636
16
2636
109
2636
51
2636
50
(2)
117
119
113
115
(2)
2618
342
el
l
2636
18
2618
341
rD
82/301
ne
2636
99
ah
2636
19
ph
2636
106
ch
n
2636
126
rS
2618
517
Zu
2636
112
2636
139
2618
425
2618
464
ap
2636
127
2636
105
2618
475
2618
243
2618
244
2618
476
2618
242
(2)
(2)
(2)
2618
424
(2)
111
(3)
2618/240
107
109
105
2618
540
2618
552
2618
241
(3)
(2)
64
2636
110
2618
245
(2)
2618
422
1a
2636
108
(2)
2618
421
2618
516
2618
246
2618
247
2618
248
2618
249
2618
423
7
2636
113
36
07
2618
336
2636
49
2636/119
2636/120
(2)
8a
2636
122
12
2618
236
2618
237
2618
238
2618
239
Sonderschule
(2)
2618
474
2636
121
2618
473
8
2618
553
10
2636
85
(2)
2618/235
(2)
(2)
2618
472
103
97
99
101
(2)
2636
123
2636
124
2636
103
Berufsschule
(4)
(3)
(2)
9
3
(2)
2618
232
2618
233
2618
234
5
7
2618
231
2618/438
(2)
1
2618/230
2
(3)
2636
114
2636
115
2636
87
2636
104
2618
534
(2)
2618
142
95
2636
89
2618
143
(3)
(2)
os
Johann-J
2618
458
2618
459
2618
141
(2)
2618
356
2618
585
ef-Heinric
h-Straße
2618/586
2618
254
(2)
91
2618
457
93
(2)
2618
140
89
(2)
(2)
62
2618
135
2618
60
Gez.: 22.01.2015 Pie
2618
201
87
Sonderschule
5
Abt. 6 / 61 Stadtentwicklung und Demografie
2618
2
2618
136
1
2618
355
(2)
Ö 12
83/301
84/301
Ö 13
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Ö
03.03.2015 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung
Mühlstraße"
Aufstellungsbeschluss
Für den Bereich der geplanten Umgehungsstraße zwischen der Industriestraße und
der Mühlstraße in Rohrbach, wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung
eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1
dargestellt, welche Bestandteil des Beschlusses ist. Der Bebauungsplan erhält die
Bezeichnung Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße". Das Bebauungsplanverfahren ist
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen.
85/301
Erläuterungen
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"
Für das in der Anlage dargestellte Areal sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Umgehungsstraße geschaffen werden. Geplant ist die Anbindung der Mühlstraße an die Industriestraße zur Entlastung der oberen Mühlstraße
bzw. der Oberen Kaiserstraße. Die neue Straße soll über den Parkplatz des ehemaligen Accord-Marktes geführt werden. Die benötigten Flächen wurden seitens der
Stadt bereits angekauft. Das Haus "Singer", Mühlstraße 30, wurde privat verkauft
und wird weiterhin für Wohnzwecke genutzt.
Derzeit liegt noch keine detaillierte Planung zum Straßenverlauf vor. Der aufzustellende Bebauungsplan dient lediglich dazu Baurecht für die Fläche zu schaffen.
In einem nächsten Schritt werden die Planunterlagen entsprechend ausgearbeitet,
um die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und den Planentwurf
öffentlich auslegen zu können.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung vom
05.02.2015 dem vorstehenden Aufstellungsbeschluss einstimmig zugestimmt.
Der Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach hat in seiner Sitzung vom 03.03.2015 dem
Aufstellungsbeschluss mit 10 Stimmen dafür und 1 Enthaltung zugestimmt sowie
einstimmig folgenden Ergänzungsbeschluss gefasst: „Der Ortsrat fordert bei den
Planungen nicht nur die südliche, sondern auch die nördliche Variante zu
berücksichtigen und eine Kostenschätzung für beide Varianten vorzulegen. Weiterhin
soll vor Eintritt in das Bebauungsplanverfahren eine Bürgerversammlung mit allen
Beteiligten stattfinden.“
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass sich die vom Ortsrat vorgeschlagene Variante,
die geplante Umgehungsstraße nördlich der Mühlstraße 30 (ehemaliges Haus
Singer) vorbeizuführen, aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht umsetzen lässt, da
dieser Bereich innerhalb des Naturschutzgebietes „Im Glashüttental Rohrbach“
(ausgewiesen am 28.09.1992) sowie im Landschaftsschutzgebiet St. Ingbert
(ausgewiesen am 02.06.1970) liegt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Naturschutzgebietsverordnung ist es ausdrücklich verboten, innerhalb des
Naturschutzgebietes Straßen zu errichten.
Anlagen
Geltungsbereich Bebauungsplan
Luftbild
86/301
Ö 13
87/301
Ö 13
88/301
Öffentlicher Teil
- Einzelabstimmung -
Ö 14
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
04.02.2015 Ortsrat St. Ingbert-Mitte
N
04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
1. Für den Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", wird gemäß
Baugesetzbuch (BauGB) die Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB durch eine öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs sowie die parallele Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung
mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
2. Die Planunterlagen (Entwurf Stand: 28.10.2014), bestehend aus der
Planzeichnung sowie der Begründung, dem Verschattungsgutachten, der
artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung und der schalltechnischen
Untersuchung, werden gebilligt. Die Unterlagen sind Teil des Beschlusses.
3. Die im Anhang befindliche Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird gebilligt. Die Unterlagen sind Teil
des Beschlusses.
89/301
Erläuterungen
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Die Stadt St. Ingbert beabsichtigt aufgrund konkreter Ansiedlungsinteressen die
Überplanung des Areals des ehemaligen Hallenbades. Vor diesem Hintergrund
wurde vom Stadtrat nach langen Vorverhandlungen am 13.12.2012 der Beschluss
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Das Bebauungsplanverfahren ist im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen. Die Planung und die Verfahrensführung gemäß §§ 2a bis 4a BauGB erfolgen im Auftrag des Investors durch die Firma
FIRU mbH, Kaiserslautern.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
24.10.2013 frühzeitig an der Planung beteiligt. Ihnen wurde eine Frist bis zum
11.11.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Parallel zur Beteiligung der
Behörden fand vom 23.10.2013 bis einschließlich 06.11.2013 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Auslegung statt. Im Rahmen der Auslegung
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, Planungsrecht für ein Gesamtkonzept aus den Bausteinen barrierefreies und betreutes Wohnen, Gesundheitsdienstleistungen und Hotelbetrieb zu schaffen. Es sollen ausschließlich Wohnungen für
Personen mit besonderem Wohnbedarf entstehen (hier insbesondere Senioren und
Menschen mit Einschränkungen). Diese Festsetzung wurde aufgrund der Stellungnahme der Landesplanung (siehe Anhang) in den Bebauungsplan aufgenommen.
Somit handelt es sich im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht um eine allgemeine
Wohnnutzung und wird somit nicht auf das Wohneinheitenkontingent der Stadt St.
Ingbert angerechnet.
Aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
hinsichtlich eines Eintrags des Plangebietes im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen (ALKA) fand ein gemeinsamer Besprechungstermin statt. Dieser hatte zum Ergebnis, dass gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung aus
dem Jahr 1997 keine umweltgefährdenden Belastungen vorhanden sind. Bezüglich
des Bauleitplanverfahrens wurde vereinbart, dass keine Kennzeichnung des Altlastenstandortes in der Planzeichnung erfolgt, da keine erheblichen Bodenbelastungen
dokumentiert sind. Der Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Zuge der Neubebauung kann seitens des LUA lediglich
eine gutachterliche Begleitung des Erdaushubes gefordert werden.
90/301
Die Verwaltung bittet um Beschluss, um das Verfahren weiterführen zu können. Die
Unterlagen Verschattungsstudie, artenschutzrechtliche Potenzialanalyse und schalltechnische Untersuchung können aufgrund der Datenmenge nicht ins System eingestellt werden; auf Wunsch aber eingesehen oder zugesandt werden. Am Termin
stehen diese zur Ansicht zur Verfügung.
Dem vorstehenden Beschlussvorschlag hat der Ortsrat St. Ingbert-Mitte in seiner
Sitzung vom 04.02.2015 einstimmig und der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umwelt in seiner Sitzung vom selben Tag mit 13 Stimmen dafür und 1 Gegenstimme
zugestimmt.
Anlagen
- Planunterlagen – Entwurf (Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen
und Begründung)
- Verschattungsstudie (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen)
- Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen)
- Schalltechnische Untersuchung (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen)
- Abwägungsvorschlag
91/301
Mittelstadt St. Ingbert
1. Art der baulichen Nutzung
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
SO
Sondergebiet
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
Baugrenze
6.
SO
"Barrierefreies
Wohnen / Hotel"
0,8
Zweckbestimmung
a
2,4
Einfahrtbereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
17 m
TG
TG
Ein/- Ausfahrt Tiefgarage
Senioren und Personen mit
SO
SO
"Barrierefreies
Wohnen / Hotel"
15. Sonstige Planzeichen
0,8
St
TG
a
2,4
St
Tiefgarage
TG
IV
bereichs des Bebauungsplans
SO
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung
Senioren und Personen mit
TG
TG
St
III
6m
St
V
SO
St
SO
"Barrierefreies
Wohnen / Hotel"
a
23 m
0,8
92/301
St
III
IV
bereich
2,4
SO
"Barrierefreies
Wohnen / Hotel"
Art der
baulichen
Nutzung
0,8
a
Grundzahl
Bauweise
2,4
zahl
maximale
6m
Auftraggeber:
Mittelstadt St. Ingbert
Projekt:
Plan:
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Entwurf
Name
Datum
Bearbeitet Scha / Mz 05.06.14
Gezeichnet dre
05.06.14
1: 500
Projekt.-Nr. PK12-038
Plan-Nr.:
E
Rev. E
und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH
Am Staden 27
67655 Kaiserslautern
10115 Berlin
56068 Koblenz
Tel: +49 631 36245-0
Fax: +49 631 36245-99
[email protected]
Tel: +49 30 288775-0
Fax: +49 30 288775-29
[email protected]
Tel: +49 261 914798-0
Fax: +49 261 914798-19
[email protected]
Ö 14
www.firu-mbh.de
Tel: +49 681 4038421
[email protected]
Ö 14
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan
Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Textliche Festsetzungen
Entwurf
Stand: 28.10.2014
Bearbeitung:
FIRU - Forschungs- und Informations-Gesellschaft
für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH
Bahnhofstraße 22
67655 Kaiserslautern
Telefon: (0631) 36245-0 Telefax: (0631) 36245-99
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Andreas Jacob
Prokurist: Dipl.-Ing. Agr. Detlef Lilier
Amtsgericht Kaiserslautern HRB 2275 USt-IdNr.: DE 148634492 Steuer-Nr. 19/650/0147/7
FIRU-mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 3 62 45-0
Fax 06 31 / 3 62 45-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FIRU-mbH.de
93/301
Mittelstadt St. Ingbert
Seite 2
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
I.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung - (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch
Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154).
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 14.Mai 2014 (Amtsbl. S. 172).
Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004
(Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554).
Saarländisches Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (Amtsbl.
S. 1994), zuletzt geändert am 03. Dezember 2013 (Amtsbl. S. 2).
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599).
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am
28.10.2008 (Amtsbl. S. 3).
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.11.1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert am 16.Juli 2014 (Amtsbl. S. 326).
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz – SBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2002 (Amtsbl. S.
990), zuletzt geändert am 17. Juni 2009 (Amtsbl. 1374).
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
94/301
Mittelstadt St. Ingbert
Seite 3
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
II.
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO).
1
Art der baulichen Nutzung
1.1
Sondergebiete gem. § 11 BauNVO
Es wird ein Sondergebiet "Barrierefreies Wohnen / Hotel" gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Errichtung einer Wohnanlage für barrierefreies und
betreutes Wohnen für Senioren und Personen mit Einschränkungen, einer Pflegestation und ergänzenden Nutzungen sowie einem Gesundheitszentrum. Des Weiteren
dient das Sondergebiet der Unterbringung eines Hotels mit ergänzenden Nutzungen.
1.1.1
1.1.2
Bearbeitung:
Zulässig sind:
1.
auf den durch Planeinschrieb gekennzeichneten Flächen für besonderen
Wohnbedarf gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB mit der Bezeichnung
"barrierefreie Wohnungen für Senioren und Personen mit Einschränkungen" ausschließlich Wohnungen für die genannten Personengruppen.
Diese Wohnungen sind ohne die Benutzung von Treppen zugänglich.
Den Wohnungen sind Gemeinschaftseinrichtungen zugeordnet und sie
verfügen über eine technische Ausstattung, die den Anschluss an soziale,
medizinische und technische Dienstleistungen ermöglicht.
2.
Einrichtungen der vollstationären Pflege, Kurzzeit- und Tagespflege sowie
der ambulanten Pflege
3.
medizinische Gesundheitsservicebetriebe, wie z.B. Physiotherapie, Krankengymnastik
4.
Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung der Bewohner der Anlage
zum betreuten Wohnen (z.B. Wäscherei, Hausmeisterservice u.ä.)
5.
Arztpraxen
6.
Hotel mit Restaurationsbetrieb und Biergarten
7.
Errichtung und Betrieb von dem Hotel dienenden sonstigen Anlagen, wie
Tagungs-, Veranstaltungsräumen, Freizeit- und Wellnesseinrichtungen
8.
der Zweckbestimmung des Gebietes dienende Verkaufseinrichtungen mit
insgesamt max. 100 m² Verkaufsfläche
9.
Die Punkte 2 bis 7 können auf den Flächen, die durch Planeinschrieb für
besonderen Wohnbedarf als "barrierefreie Wohnungen für Senioren und
Personen mit Einschränkungen" (Pkt. 1 dieser Festsetzung) gekennzeichnet sind, in Kombination zu einander untergebracht werden.
Verkaufsfläche im Sinne dieser Festsetzung ist die gesamte dem Kunden zugängliche Fläche der Einzelhandelseinrichtungen einschließlich Flure, Treppen, Kassenzonen, Ausstellungsflächen und Schaufenster mit Ausnahme von
Sozialräumen (Toiletten u.ä.).
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
95/301
Mittelstadt St. Ingbert
Seite 4
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
2
3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 – 21 a
BauNVO)
2.1.1
Für das Sondergebiet wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die zulässige Höhe der baulichen
Anlagen festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl
und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen werden durch Planeinschrieb
in den Nutzungsschablonen festgesetzt. Die Gebäudehöhe wird dabei als Maximalhöhe der Oberkante Gebäude über der Bezugsebene festgesetzt. Als
Oberkante gilt dabei der höchstgelegene Abschluss einer Außenwand oder
der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut (Wandhöhe) oder
Schnittpunkt zweier geneigter Dachflächen (Firsthöhe)
2.1.2
Bezugspunkt ist die mittlere Höhe der nächstgelegenen Erschließungsstraße
in deren Endausbauzustand.
2.1.3
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche wird festgesetzt, dass Garagengeschosse weder auf die Zahl der Vollgeschosse noch auf die Geschossfläche anzurechnen sind (§ 21 a Abs. 1 und 4)
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 22 Abs. 1 BauNVO)
Entsprechend den Eintragungen im Plan wird im Sondergebiet eine abweichende
Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Im Sinne einer offenen Bauweise
unterliegen die Baukörper jedoch keiner Baulängenbegrenzung auf 50 m.
4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung der Baugrenzen
gem. § 23 Abs. 1 BauNVO in der Planzeichnung bestimmt. Die Baugrenze darf um bis
zu maximal 1,5 m für Balkone / Loggien überschritten werden.
5
Flächen für Nebenanlagen, für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs.1 Nr. 4BauGB i.V.m. § 12 BauNVO und § 14 BauNVO)
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig.
Nebenanlagen, Zufahrten und Fußwege
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6
sind
innerhalb
und
außerhalb
der
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußweg / Anlieferung" ist in der
Planzeichnung durch Schraffur von den übrigen Flächen abgegrenzt und durch den
Planeintrag "F+A" festgesetzt.
7
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
96/301
Mittelstadt St. Ingbert
Seite 5
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der
Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen
Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden resultierenden SchalldämmMaße aufweisen:
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN
4109 zu korrigieren.
In Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen
Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit
nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind.
8
Grünordnerische und Landespflegerische Festsetzungen
8.1
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
8.1.1
Vorgaben der Rodungszeit
Die Fällung der Höhlen- und Spaltenbäume darf nur außerhalb der Fledermaus-Fortpflanzungszeit bzw. Vogelbrutzeit und nicht an Frosttagen erfolgen.
Höhlenbäume sind vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren.
8.1.2
Ersatz von Baumhöhlen
Pro gefälltem Höhlenbaum ist mindestens 1 Nistkasten bzw. bei Bäumen mit
mehreren Höhlen die entsprechende Anzahl Nistkästen aufzuhängen. Als
Standort kann der Baumbestand des Stadtparkes genutzt werden. Die Aufhängung erfolgt auf der Südostseite in einer Höhe von 4 m und muss vor der
nächsten Brut- bzw. Fortpflanzungszeit erfolgen.
III.
Hinweise ohne Festsetzungscharakter
Bodenbelastungen:
Gemäß Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich
ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung
Am Hallenbad“ im Plangebiet.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
97/301
Mittelstadt St. Ingbert
Seite 6
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung aus dem Jahr 1997 bestehen keine
umweltgefährdenden Belastungen. Nach jetzigen Kenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2 Wertes. Im Zuge der Neubebauung kann seitens des Landesamtes für
Umweltschutz und Arbeitssicherheit eine gutachterliche Begleitung des Erdaushubes
gefordert werden.
Kampfmittel
Gemäß Landespolizeipräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst ist im Planungsbereich nicht mit Fundmunition zu rechnen. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden
werden, so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.
Denkmäler
Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der
Planung nicht betroffen. Sollten im Rahmen der Bauausführung Bodendenkmäler angetroffen werden, wird auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot
bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG hingewiesen.
Erschließungsarbeiten durch die Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Ausschreibung,
schriftlich anzuzeigen.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
98/301
Ö 14
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan
Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"
Begründung
Entwurf
Stand: 28.10.2014
Bearbeitung:
FIRU - Forschungs- und Informations-Gesellschaft
für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH
Bahnhofstraße 22
67655 Kaiserslautern
Telefon: (0631) 36245-0 Telefax: (0631) 36245-99
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Andreas Jacob
Prokurist: Dipl.-Ing. Agr. Detlef Lilier
Amtsgericht Kaiserslautern HRB 2275 USt-IdNr.: DE 148634492 Steuer-Nr. 19/650/0147/7
FIRU-mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 3 62 45-0
Fax 06 31 / 3 62 45-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FIRU-mbH.de
99/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Bauleitplanung
FIRU – Forschungsund Informationsgesellschaft für
Fach- und Rechtsfrag
n der Raum- und Umweltplanung mbH
Bahnhofstraße 22
67655 Kaiserslautern
Seite 2
Dipl.-Ing. Dietmar Schaadt
Dipl.-Ing. Sonja Mazak
Beteiligte Fachplaner/ Fachgutachter:
Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend
Verschattung:
FIRU – Forschungsund Informationsgesellschaft für Fach- und
Rechtsfragen der Raum- und
Umweltplanung mbH
Bahnhofstraße 22
67655 Kaiserslautern
Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend
Schalltechnische Auswirkungen
FIRU GfI – Gesellschaft für Immissionsschutz mbH
Brahmsstraße 11
67655 Kaiserslautern
Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend
Naturschutzfachlicher Aussagen
L.A.U.B. – Gesellschaft für Landschaftsanalyse und
Umweltbewertung mbH
Europaallee 6
67657 Kaiserslautern
Vorliegende ausgewertete Gutachten:
Gutachterliche Stellungnahme zur Altlasten-Erkundung
zur Altablagerung D-5-2 "Am Hallenbad" vom
30.01.1997, Ingenieurbüro für Bauwesen Rogmann
GmbH
Klimatologische Studie für das Gebiet der Mittelstadt
St. Ingbert auf der Basis von ThermalscannerBefliegungen sowie begleitenden Bodenmessprogramm im September 1992, Jan. 1994, Fa. Eurosense,
Köln
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
100/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 3
I.
Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 5
II.
Begründung .............................................................................................................. 6
1
Plangebiet ................................................................................................................. 6
1.1
Lage und Größe des Plangebietes .................................................................... 6
1.2
Geltungsbereich ................................................................................................ 6
1.3
Flächenbilanz .................................................................................................... 7
1.4
Besitz- und Eigentumsverhältnisse .................................................................... 7
1.5
Nutzungen im Plangebiet .................................................................................. 7
2
Planungskonzeption ................................................................................................ 7
3
Erfordernis der Planung, Planungsziele und –grundsätze .................................... 8
4
5
6
3.1
Planungsanlass und Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB) .......................... 8
3.2
Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 8
3.3
Planungsgrundsätze .......................................................................................... 8
3.4
Planungsalternativen ......................................................................................... 9
Verfahren .................................................................................................................. 9
4.1
Verfahrenswahl ................................................................................................. 9
4.2
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Aufstellung der Teiländerung
(§ 2 Abs. 1 BauGB) ......................................................................................... 14
4.3
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) ......................... 14
4.4
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) ............. 14
Übergeordnete Planungen und vorbereitende Bauleitplanung........................... 14
5.1
Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ...................... 14
5.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB)........... 15
Planinhalte .............................................................................................................. 15
6.1
7
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ............................................................ 15
6.1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................... 15
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................. 16
6.1.3 Überbaubare Grundstücksfläche .......................................................... 17
6.1.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen .................. 18
6.1.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung .................................. 18
6.1.6 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB) ................................................................................................ 18
6.1.7 Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen ..................... 18
Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung........................................ 18
7.1
Artenschutzrechtliche Belange ........................................................................ 18
7.2
Bodenbelastungen ...................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.
7.3
Auswirkungen der Planung auf die Verschattungssituation ............................ 23
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
101/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 4
7.3.1 Grundlagen .......................................................................................... 24
7.3.2 Durchführung der Verschattungsstudie ................................................ 24
7.3.3 Auswertung der graphischen Darstellung der Verschattungssituation und
bauplanungsrechtliche Bewertung ....................................................... 25
7.4
Belange des Lärmschutzes ............................................................................. 26
7.4.1 Grundlagen .......................................................................................... 26
7.4.2 Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen............................................. 29
7.4.3 Prognose der Gewerbelärmeinwirkungen ............................................ 35
7.5
Belange der Erschließung ............................................................................... 43
7.5.1 Verkehrserschließung .......................................................................... 43
7.5.2 Öffentlicher Nahverkehr ....................................................................... 44
7.6
Technische Infrastruktur .................................................................................. 44
7.6.1 Wasserversorgung ............................................................................... 44
7.6.2 Abwasserentsorgung / Entwässerung .................................................. 44
7.6.3 Stromversorgung ................................................................................. 44
7.6.4 Gasversorgung / Wärmeversorgung .................................................... 44
7.6.5 Telekommunikation .............................................................................. 44
8
Kosten der Planung................................................................................................ 44
9
Verzeichnis der Anlagen zur Begründung ............................................................ 45
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
102/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 5
I. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215).
Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004
(Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554).
Wassergesetz für das Saarland (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004
(Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert am 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2588).
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599).
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz –
SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am
28.10.2008 (Amtsbl. S. 3).
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.11.1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert am 11.03.2009 (Amtsbl. S. 679).
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches
Bodenschutzgesetz – SBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2002 (Amtsbl. S.
990), zuletzt geändert am 21.11.2007 (Amtsbl. 2393).
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
103/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 6
II. Begründung
1
Plangebiet
1.1
Lage und Größe des Plangebietes
Das Areal mit einer Fläche von ca. 0,8 ha (Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans) liegt zentral in innerstädtischer Randlage und verkehrsgünstig unmittelbar an der B 40
zwischen dem Theodor-Heuss-Platz, dem Stadtpark und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung in der Gartenstraße der Mittelstadt St. Ingbert. Der Bahnhof St. Ingbert befindet
sich in ca. 1,5 km Entfernung.
1.2
Geltungsbereich
Flurstücke im Geltungsbereich
765/39
765/40
765/27
765/28
765/29
765/30
765/31
765/32
Teilw. (Parkanlage)
Tabelle 1: Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad".
Abbildung 1:
Bearbeitung:
Abgrenzung des Geltungsbereichs
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
104/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
1.3
Seite 7
Flächenbilanz
Sondergebiet
0,74 ha
davon überbaubare Grundstücksfläche
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
0,36 ha
0,06 ha
Geltungsbereich
0,8 ha
1.4
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke 765/39 und 765/40 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 308
"Ehemaliges Hallenbad" befinden sich derzeit im Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Grundstücke 765/27, 765/28, 765/29, 765/30, 765/31 und 765/32 (Stellplätze) befinden sich in Privateigentum.
1.5
Nutzungen im Plangebiet
Das Plangebiet ist Standort des ehemaligen Hallenbades. Dieses war von 1956 bis zum
31.12.2000 genutzt. Seit Anfang 2001 stehen die Gebäude leer und es besteht eine innerörtliche Leerstandsituation. Der bestehende Parkplatz wird zur Zeit als öffentlicher Parkplatz
genutzt. Über diesen erfolgt auch die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen mit den
Flurstücksnummern 765/27, 765/28, 765/29, 765/30, 765/31 und 765/32, zu dem Anwesen
Otto-Toussaint-Str. 4 (Tiefgarage), Theodor-Heuss-Platz 16-18 und zu den Stellplätzen Kaiserstraße 93.
2
Planungskonzeption
Ziel der Planung ist die Realisierung eines Gesamtkonzeptes aus den Bausteinen
barrierefreies und betreutes Wohnen, Gesundheitsleistungen / Serviceleistungen und Hotel
mit ergänzenden Nutzungen. Wesentlich im Rahmen der Konzeption ist die Nutzung von Synergien, die sich durch die einzelnen Bausteine ergeben.
Bei der Wohnnutzung sollen ausschließlich Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf entstehen. Hier wird vor allem auf die Personengruppe Senioren und Menschen mit Einschränkungen abgestellt, für die insbesondere barrierefreie Wohnungen von
Bedeutung sind. Zudem soll den Bewohnern die Inanspruchnahme von Serviceleistungen
ermöglicht werden. Diese umfassen z.B. Angebote für Wohnungsreinigung, Einkaufsservice,
Hausmeisterdienste und die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen, der ebenfalls
geplanten Pflegestation. Es sollen zudem Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek, Gemeinschaftsraum und Speiseraum) entstehen. Es wird zudem die Etablierung ergänzender Nutzungen ermöglicht. Dies umfasst neben Pflegedienst insbesondere medizinische und gesundheitliche Dienstleistungen.
Bei dieser Form des Wohnens, werden wie oben beschrieben Wohnfunktionen auch außerhalb des Wohnbereichs (z.B. gemeinsamer Speiseraum) angeboten. Somit entstehen keine
üblichen Wohnungen, bei denen sich das Wohnen rein auf den Bereich innerhalb der Wände
des Appartements beschränken.
Die Kombination mit einem Hotel ermöglicht vielfältige Synergien, die die Wirtschaftlichkeit
der einzelnen Nutzungsbausteine erhöhen. Deshalb besteht ein weiterer Baustein aus einem
Hotel mit gastronomischen Einrichtungen.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
105/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
3
3.1
Seite 8
Erfordernis der Planung, Planungsziele und –grundsätze
Planungsanlass und Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Die Stadt St. Ingbert beabsichtigt - aufgrund konkreter Ansiedlungsinteressen - eine Überplanung des Areals des ehem. Hallenbades.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudekomplexes für barrierefreies und betreutes
Wohnen mit ergänzenden Nutzungen aus dem Bereich Pflege (z.B. ambulanter Pflegedienst,
Pflegestation u.ä.) und Versorgung sowie die Realisierung eines Gesundheitszentrums
(Arztpraxen, Physiotherapie und ähnliches) und eines Hotels. Die Anlage von Stellplätzen erfolgt innerhalb einer Tiefgarage sowie überirdisch.
Gleichwohl wird das Instrument des „angebotsorientierten Bebauungsplanes“ angewandt,
um eine höhere Flexibilität zu gewährleisten.
Im Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert ist das Areal als Grünfläche dargestellt. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Für das zukünftige Sondergebiet ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.
3.2
Ziel und Zweck der Planung
Mit der in Rede stehenden Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans soll aufgrund vorliegender Ansiedlungsinteressen den Erfordernissen der Erschließung und des Immissionsschutzes (Lärm, Verschattung) sowie naturschutzfachlichen Aspekten Rechnung getragen
werden. Durch die Verwertung der Grundstücke erfolgt zudem eine städtebauliche und immobilienwirtschaftliche Aufwertung sowie die Nutzung innerörtlicher Potenziale. Daneben
bietet es sich an, mit der nachhaltigen Nachnutzung einer Brache und leer stehenden Gebäuden, dem Grundsatz der Stärkung der Innenentwicklung zu entsprechen. Im Einklang mit
den Zielen der Mittelstadt St. Ingbert ist es somit möglich, den Umfang der derzeitigen Flächeninanspruchnahme zu reduzieren und damit einhergehend auch dem Grundsatz der
Landesplanung, Innentwicklung vor Außenentwicklung nachzukommen.
Ferner können mit der Umsetzung des Geplanten folgende städtebaulich-gestalterische
Missstände beseitigt werden:
Negative Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld des Bebauungsplangebietes
durch die bauliche Beschaffenheit der ehemaligen Hallenbadgebäude,
Nur geringe - und sich im Zeitverlauf weiterhin verschlechternde - gestalterische Qualität.
Weiterhin besteht durch die Umsetzung des Geplanten die Möglichkeit, das Stadtimage von
St. Ingbert zu stärken. Anstelle ungenutzter bzw. verfallender Gebäude, tritt eine innerstädtische, attraktive und an aktuelle / zukünftige Entwicklungen (z.B. demographischer Wandel)
angepasste Bebauung. Dies erhöht die Wohn- und Lebensqualität.
3.3
Planungsgrundsätze
Der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" werden folgende Planungsgrundsätze zugrunde gelegt:
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
106/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 9
•
Entwicklung des vorgesehenen Nutzungsspektrums als Sondergebiet mittels Bebauungsplan,
•
Sicherung der Erschließung,
•
Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes (Lärm / Verschattung) und
artenschutzrechtlicher Belange.
Mit der Nutzung der in Rede stehenden Flächen erfolgt durch die Freilegung und Wiedernutzung eine Aufwertung des Stadtbildes.
Die Wiedernutzung ehemaliger Brachflächen / leer stehender Gebäude ist darüber hinaus
ein aktiver Beitrag zum Ressourcen- und Umweltschutz gegenüber einer weiteren baulichen
Inanspruchnahme von bislang unberührten Freiflächen (schonender Umgang mit Grund und
Boden).
3.4
Planungsalternativen
Da es sich um eine innerstädtische Brachfläche / leer stehende Gebäude handelt und Nutzungen etabliert werden sollen, für die eine zentrumsnahe Lage vorteilhaft ist, ergeben sich
keine Standortalternativen. Die Planung ist daher lagemäßig bestimmt. Alternativen bei der
Nutzung bestehen aufgrund des vorhandenen Ansiedlungsinteresses ebenfalls nicht.
Es kommen daher nur die vorgesehenen Festsetzungen in Betracht.
4
4.1
Verfahren
Verfahrenswahl
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung soll von den Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht werden, da es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne einer Innenentwicklung handelt. Damit kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn folgende Kriterien geprüft wurden:
1. Prüfung der Größe der zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
entsprechend des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und damit ggf. Durchführung einer
überschlägigen Prüfung, ob vom Bebauungsplan - unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien - erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen,
die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung
des Einzelfalls)
2. Prüfung inwieweit die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
3. Prüfung inwieweit Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Die Beteiligung der Behörden und Bürger erfolgt zweistufig im Rahmen der Bestimmungen
der §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
Zu Pkt. 1:
Die zulässige Grundfläche im Plangebiet (Geltungsbereichsgröße ca. 8.400 m2) wird durch
die GRZ festgelegt. Allein die Größe des Geltungsbereiches unterschreitet die in § 13 a
Abs. 1 S. 1 genannten Schwellenwerte von 20.000 m2 Grundfläche weit. Es wird somit keine
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
107/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 10
Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Es werden ebenfalls keine Bebauungspläne, in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, die mitzurechnen wären.
Zu Pkt. 2:
Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sehen in der Liste
der "UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 zum UVPG) unter Nr. 18.1.2 i.V.m. Nr. 18.8 für
den Bau eines Hotels mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als
300 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen gemäß
§ 3c UVPG unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zwingend vor. Sofern in
der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für
Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit §§ 3e
und § 3f UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
Nach derzeitigem Planungstand sind über 100 Zimmer / Suiten (ca. 111 Zimmer / Suiten) bzw. 218 Betten vorgesehen, so dass eine Vorprüfung durchzuführen ist.
Als Grundlage für die Prüfung wird der "größte anzunehmende Planfall" (GAP) definiert:
Ca. 111 Zimmer / Suiten mit insgesamt 218 Betten
GRZ: 0,8
Max. Höhe: 23 m
Nr.
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis
UVPG)
1.
•
UVPErfordernis
Merkmale des Vorhabens
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender
Kriterien zu beurteilen:
1.1
Größe des Vorhabens
Bearbeitung:
-
Ca. 111 Zimmer / Suiten / 218 Betten,
damit deutlich unterhalb der Schwelle,
über der sich die Notwendigkeit zur
Durchführung einer UVP ergibt
-
Wiedernutzung bisher bereits bebauter
Flächen, bisher nahezu vollversiegelt
durch Parkplatz und leerstehende Bausubstanz.
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
108/301
nein
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Nr.
1.2
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis
UVPG)
Nutzung und Gestaltung
von Wasser, Boden, Natur und Landschaft
-
Nutzung: überbaubare Grundstücksflächen, Stellplatzflächen, geringe weitergehende Eingriffe in Wasserhaushalt,
Boden, Natur und Landschaft
-
Innerörtliche Lage
-
Gestaltung: Gebäudeneubau an gleicher
Stelle
Seite 11
UVPErfordernis
nein
1.3
Abfallerzeugung
-
gering
nein
1.4
Umweltverschmutzung
und Belästigungen
-
Erhöhung der Verkehrsbelastung in geringem Maß
nein
-
Lage des Vorhabens an durch Lärm und
Emissionen vorbelastetem Standort
(Hauptverkehrsstraße)
-
gering
1.5
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien
2.
•
nein
Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben
möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich
zu beurteilen:
2.1
2.2
Bestehende Nutzung des
Gebietes, insbesondere
als Fläche für Siedlung
und Erholung, für land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen,
für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung (Nutzungskriterien)
-
Leerstehendes, ehem. Hallenbad wird
durch Hotel, barrierefreies / betreutes
Wohnen ersetzt, Beseitigung von Gebäudeleerstand innerhalb des Siedlungsgebietes
-
bisher bereits z.T. vollversiegelte Fläche,
teils Nutzung als öffentlicher Parkplatz
-
Stärkung der Funktion der Innenstadt
von St. Ingbert.
Reichtum, Qualität und
Regenerationsfähigkeit
von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des
Gebietes (Qualitätskriterien)
-
Aufgrund der bestehenden Vorbelastung
und -nutzung keine Beeinträchtigung zu
erwarten
-
weitgehende Beseitigung gering belasteter Böden
-
geringe Wertigkeit der vorhandenen Flora und Fauna bzw. ausreichend Ausweichquartiere vorhanden bzw. werden
geschaffen
-
keine artenschutzrechtlichen Verbotstat-
Bearbeitung:
nein
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
109/301
nein
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Nr.
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis
UVPG)
Seite 12
UVPErfordernis
bestände zu erwarten.
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
2.3.
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von
Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger ge-
mäß § 10 Abs. 6 Nr. 1
des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische
Vogelschutzgebiete
-
nicht betroffen
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen nein
2.3.2 Naturschutzgebiete ge-
- nicht betroffen
mäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, sonein
weit nicht bereits von
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
Nummer 2.3.1 erfasst
2.3.3 Nationalparke gemäß §
24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst
-
nein
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und
26 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht betroffen
nein
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
2.3.5 gesetzlich geschützte Bi- otope gemäß § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes
nicht betroffen
nicht betroffen
nein
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
2.3.6 Wasserschutzgebiete
- nicht betroffen
gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes
oder nach LandeswasKeine erheblichen Auswirkungen festzustellen
serrecht festgesetzte
nein
Heilquellenschutzgebiete
sowie Überschwemmungsgebiete gemäß §
31b des Wasserhaushaltsgesetzes
2.3.7
Gebiete, in denen die in
- nicht betroffen
den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
nein
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind
2.3.8
Gebiete mit hoher Bevöl-
Bearbeitung:
-
Stadt St. Ingbert, keine negative Betrof-
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
110/301
nein
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Nr.
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis
UVPG)
Seite 13
UVPErfordernis
kerungsdichte, insbesonfenheit
dere Zentrale Orte und
Siedlungsschwerpunkte
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
in verdichteten Räumen
im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes
2.3.9
in amtlichen Listen oder
- nicht betroffen
Karten verzeichnete
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen
Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von
der durch die Länder benein
stimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft
worden sind
3.
•
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand
der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:
3.1
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung)
-
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
-
der Schwere und der
Komplexität der Auswirkungen
-
3.4
der Wahrscheinlichkeit
von Auswirkungen
-
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festgestellt
3.5
der Dauer, Häufigkeit
und Reversibilität der
Auswirkungen
-
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festgestellt
3.2
3.3
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festgestellt
nein
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festgestellt
nein
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festgestellt
nein
nein
nein
Im Ergebnis ist bezogen auf die Regelungen des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes
(UVPG), d.h. in Anwendung der hier maßgeblichen Nr. Nr. 18.1.2 i.V.m. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführenden Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2
zum UVPG, ein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die als
zulässig geplante Nutzungen nicht festzustellen.
Zu Pkt. 3.:
Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter vor (FFH- und Vogelschutzgebiete).
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
111/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 14
Fazit:
Der Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ kann dementsprechend im beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs. 2 BauGB) aufgestellt werden. Es wird von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie
von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Eingriffe, die Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
4.2
Aufstellungsbeschluss
(§ 2 Abs. 1 BauGB)
und
Beschluss
zur
Aufstellung
der
Teiländerung
Der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert hat in seiner Sitzung vom 13.12.2012 der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht.
4.3
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung vom 23.10.2013 bis einschließlich 06.11.2013 anhand des Bebauungsplanvorentwurfs mit Begründung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Dabei war
ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
4.4
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4
Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden
mit Schreiben vom 24.10.2013 unter Beifügung des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr.
308 "Ehemaliges Hallenbad" mit Begründung zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 11.11.2013 aufgefordert.
5
5.1
Übergeordnete Planungen und vorbereitende Bauleitplanung
Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB)
Konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestehen zurzeit in Form von Aussagen des Landesentwicklungsplanes (LEP) Teilabschnitt "Siedlung" von 2006, sowie dem
LEP Teilabschnitt "Umwelt" von 2004.
Die Mittelstadt St. Ingbert hat die Funktion eines Mittelzentrums. Für das Plangebiet bestehen keine weiteren räumlichen landesplanerischen Festlegungen.
Mit dem geplanten Vorhaben zur Errichtung einer Seniorenresidenz mit barrierefreien und
betreuten Wohnungen und ergänzenden Nutzungen im Bereich Gesundheit / Dienstleistung
sowie mit Hotel wird dem sich vollziehenden demographischen Wandel und der Bereitstellung von entsprechenden Angeboten in zentraler Lage und damit auch den Vorgaben des
LEP Siedlung Rechnung getragen (Beschreibung des Konzeptes siehe auch Kapitel 2 und
6.1.1 dieser Begründung).
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
112/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 15
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes wird gemäß LEP Umwelt von 2004
als Siedlungsfläche überwiegender Wohnnutzung dargestellt.1 Durch die Planung einer Sonderwohnform (barrierefreies Wohnen für Senioren / Menschen mit Einschränkungen) wird
der nach LEP zu berechnende Maximalbedarf an Wohnbauflächen nicht tangiert. Die Sicherung dieser Wohnform erfolgt durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan und wird
weiterhin im Rahmen der Teilungserklärungen festgeschrieben.
Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegensteht und somit den Anforderungen des
§ 1 Abs. 4 BauGB entspricht.
5.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB)
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1979 ist das Plangebiet als Grünfläche
dargestellt. Das Areal ist aber bereits seit 1956 mit den Gebäuden des Hallenbades bebaut.
Da es sich um ein Verfahren gem. § 13a BauGB handelt, kann der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung angepasst werden.
6
Planinhalte
Die Nutzung des brachgefallenen Areals liegt im Interesse der Stadt St. Ingbert
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für
•
die Realisierung eines Nutzungsspektrums mit Seniorenwohnen, ergänzenden Dienstleistungsangeboten, Gesundheitszentrum und einem Hotel,
•
die sachgerechte Berücksichtigung der umgebenden schutzbedürftigen Nutzung Wohnen (Lärmuntersuchung, Verschattung)
erreicht werden.
6.1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
6.1.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" setzt ein sonstiges Sondergebiet gem.
§ 11 BauNVO fest. [TF 1.1]
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um den Interessenbekundungen eines
Investors gerecht zu werden und dadurch die für den Standort erforderliche Umnutzung des
Areals mit Nutzungsbausteinen im Bereich Seniorenwohnen, Gesundheitszentrum, Hotel,
und ergänzenden Nutzungen umzusetzen.
Vorgesehen ist die Realisierung eines Konzeptes aus verschiedenen Bausteinen zur Nutzung von Synergien. Dabei sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 Wohnungen für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf entstehen. Hier wird vor allem auf die Personengruppe Senioren und Menschen mit Einschränkungen abgestellt, für die insbesondere barrierefreie Wohnungen von Bedeutung sind. Zudem soll den Bewohnern die Inanspruchnahme von Service-
1
Ministerium für Umwelt Saarland (Hrsg.), Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt, Saarbrücken 2004
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
113/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 16
leistungen ermöglicht werden. Serviceleistungen umfassen Wohnungsreinigung, Einkaufsservice, Hausmeisterdienste und die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen, der
ebenfalls geplanten Pflegestation. Es sollen zudem Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek,
Gemeinschaftsraum und Speiseraum) entstehen. Es wird zudem die Etablierung ergänzender Nutzungen ermöglicht. Dies umfasst neben Pflegedienstleistungen insbesondere medizinische und gesundheitliche Dienstleistungen.
Bei dieser Form des Wohnens, werden wie oben beschrieben Wohnfunktionen außerhalb
des Wohnens angeboten. Hiermit gibt es keine üblichen Wohnungen, deren Wohnen sich
rein auf die Wände des Appartements beschränken. Es handelt sich hier um eine Sonderform des Wohnens.
Die Sicherung dieser besonderen Wohnform erfolgt über die Festlegung in den Teilungserklärungen, dass die Wohnungen ausschließlich zum Zwecke des betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.
Die Kombination mit einem Hotel ermöglicht vielfältige Synergien, die die Wirtschaftlichkeit
der einzelnen Nutzungsbausteine erhöhen. Deshalb besteht ein weiterer Baustein aus einem
Hotel mit gastronomischen Einrichtungen.
Da das Nutzungsspektrum keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht,
wird ein sonstiges Sondergebiet "barrierefreies Wohnen / Hotel" gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Damit wird den Voraussetzungen für die Ansiedlung des geplanten Vorhabens Rechnung getragen.
Eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet kommt auf Grund der Ansiedlung des Hotels
und der ergänzenden Nutzungen nicht in Betracht. Die Festsetzung eines Mischgebietes
kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in dem Gebiet nicht alle, das Wohnen nicht störende
Gewerbebetriebe zulässig sein sollen. Das geplante Areal soll vor allem Betrieben und
Dienstleistern zur Verfügung stehen, die der Gesundheitsbranche, dem Pflegesektor oder
der Hauswirtschaft zugeordnet werden können. Dies dient der Umsetzung des Konzeptes,
das neben Barrierefreiheit auch Dienstleistungen im Sinne des "Betreuten Wohnens" mit
Gesundheitszentrum vorsieht. Des Weiteren sollen Nutzungen zugelassen werden, die in
engem Zusammenhang mit der Hotelnutzung stehen. Diese Einschränkungen resultieren
aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept und der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit.
Zudem tritt die Wohnnutzung auf Grund der Ausrichtung auf bestimmte Personengruppen
und damit auch hinsichtlich des geplanten Umfangs im Vergleich zu den anderen Nutzungen
zurück, wodurch kein ausgeglichenes Mischungsverhältnis entsteht.
Auch wird die Einzelhandelsnutzung stark eingeschränkt, da sich das Gebiet in unmittelbarer
Innenstadtnähe befindet. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche bis maximal 100 m² ist zur Verwirklichung und Ergänzung der angestrebten und dargelegten städtebaulichen Entwicklungsziele des vorgesehenen Nutzungskonzeptes vorgesehen. Sie dient der Versorgung der dort Wohnenden und sichert die wohnortnahe Grundversorgung für ältere Menschen (kurze Wege) bzw. umfasst hotelüblichen Einzelhandel. Jegliche sonstige Einzelhandelsnutzung ist ausgeschlossen.
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung
In den Sondergebieten wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl
(GRZ), die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und die Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. [TF 2]
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
114/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 17
Damit ist das Maß der baulichen Nutzung umfassend bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ)
wird gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,8, die Geschoßflächenzahl auf 2,4 festgesetzt, um
eine möglichst wirtschaftlich nachhaltige Ausnutzung der Grundstücksfläche zu ermöglichen.
Damit werden die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 ausgeschöpft.
Es ist nicht zu besorgen, dass Wohnbaugrundstücke im Plangebiet oder an dieses angrenzend durch nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig werdende Planvorhaben in einer Weise verschattet, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als
rücksichtslos darstellten und mit den Wertungen des Abstandrechts nicht vereinbar sind.
Dies resultiert insbesondere aus der letztlich gewählten Bebauungsstruktur unter Einhaltung
der erforderlichen Mindestabstände gemäß Landesbauordnung, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO nicht beeinträchtigt werden und negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu
erwarten sind.
Mit der durch den Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung, ist damit eine optimale Ausnutzung des Grundstückes zur Schaffung von neuem Wohnraum für die anviesierten Personengruppten sowie einem Hotel in einem städtebaulich ansprechenden Umfeld gegeben. Damit
wird die Realisierung eines städtebaulich nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Raumprogramms auf einem kleinteiligen Baufeld ermöglicht. Die Höhe und Dichte der Bebauung
ist auch erforderlich, damit einer innerstädtischen anspruchsvollen Bebauung entsprochen
werden kann und eine tragfähige sowie auch wirtschaftlich nachhaltige Umsetzung des Geplanten erst ermöglicht wird.
Vor dem Hintergrund der durch den Bebauungsplan ermöglichten barrierefreien Bebauung
ist es unter anderem erforderlich, die Gebäude mit Aufzügen auszustatten, um die
Barrierefreiheit auch in den oberen Stockwerken gewährleisten zu können. Die hierzu erforderlichen Investitionen bedingen umso mehr eine wirtschaftlich tragfähige Baustruktur, wie
sie der Bebauungsplan vorsieht. Damit ist die im Bebauungsplan vorgesehene Baustruktur
mit der entsprechenden Geschossigkeit überdies gerechtfertigt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine innerstädtische Bebauung,
handelt. Diese Lagen sind naturgemäß bereits heute, mit vergleichbaren, wie in der Planung
vorgesehen Bebauungskörpern, auch und gerade in Bezug auf die Baukörperhöhen und
bauliche Dichte bebaut. Damit kann festgestellt werden, dass die Bebauungsstruktur diejenige eines Areals ist, in welchem Gebäude dichter und höher zueinander stehen als beispielsweise in Einfamilienhausgebieten von Vorstädten. Angesichts dessen ist grundsätzlich nicht
zu befürchten, dass benachbarte Grundstücke durch nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Planvorhaben in einer Weise beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellt.
6.1.3 Überbaubare Grundstücksfläche
Die durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen in ihrer Lage und Größe den städtebaulichen Erfordernissen der vorgesehenen Nutzungen. Um eine größtmögliche Flexibilität für neue Ansiedlungen zu schaffen,
werden ausschließlich Baugrenzen festgesetzt. [TF 4]
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
115/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 18
6.1.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in
den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig.
Nebenanlagen, Zufahrten und Fußwege sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
6.1.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dient der Anlieferung, der Erschließung
der Anliegerparkplätze sowie der Aufrechterhaltung der Wegeführung in den angrenzenden
Park.
6.1.6 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Festsetzung dient dem Schutz vor Außenlärm. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden SchalldämmMaße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen
Räumen sind so auszuführen, dass sie die festgesetzten Schalldämm-Maße aufweisen. Die
erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren.
In Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit
nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind.
Es wird auf Pkt. 7.4 dieser Begründung hingewiesen.
6.1.7 Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen
Da es sich bei dem vorliegenden Planverfahren um einen Bebauungsplan der Innentwicklung handelt, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird von der Abhandlung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
Die getroffenen Festsetzungen basieren auf der durchgeführten artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung und entsprechen den dort gemachten Empfehlungen. Der Sachverhalt
wird ausführlich unter Pkt. 7.1 dieser Begründung ausgeführt.
7
7.1
Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung
Artenschutzrechtliche Belange
Da es sich im vorliegenden Fall um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB handelt, gilt der Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 als vor
der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig, so dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
116/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 19
BauGB kein Ausgleich erforderlich wird. Von der Abhandlung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung kann somit abgesehen werden.
Allerdings sind auch bei solchen Bebauungsplänen, die Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG zu berücksichtigen. Somit ist im Rahmen des Verfahrens grundsätzlich eine Erkennung und Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich. Auf Grund der
Jahresszeit (Nov. 2012) konnten faunistische Erfassungen nicht mehr durchgeführt werden.
Es erfolgte eine Potenzialbetrachtung2 anhand der vorherrschenden Strukturen, um das
eventuelle Vorkommen geschützter Arten zur ermitteln. Zur Abschätzung der potenziellen
Lebensraumfunktionen für gesetzlich geschützte Arten erfolgte im November 2012 eine Geländebegehung.
Da es sich um einen innerstädtischen Bereich handelt, bestehen Vorbelastungen. Diese
werden durch den Straßenverkehr sowie durch die Nutzung als Parkplatz und den Nutzungsdruck durch Fußgänger hervorgerufen. Das Plangebiet ist zu ca. 90% bebaut. Die Belange von Natur und Landschaft werden bei vorliegender Planung in erster Linie durch die
erforderliche Rodung der bestehenden Bäume berührt.
Insgesamt wurden 38 Bäume im geplanten Geltungsbereich auf Vorkommen von Höhlen
nach dem Laubfall untersucht. Erfasst wurden Bäume mit Spechthöhlen und Bäume mit AstFäulnishöhlen, die potenziell als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für Höhlenbrüter und Fledermäuse geeignet sind.
An drei Bäumen konnten Höhlen/Spalten erfasst werden. Es handelt sich um einen Ahorn
auf dem Parkplatz vor dem Hallenbadgebäude und einen weiteren Ahorn nordwestlich des
Gebäudes entlang eines Weges zum Park. Eine alte Birke wies Spalten im Stammbereich
auf.
2
Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung zum Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" der Mittelstadt St. Ingbert, L.A.U.B. gmbH, 28.11.2012
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
117/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 20
Avifauna
Die Ermittlungen haben ergeben, dass neben verbreiteten und ungefährdeten Kulturfolgern
der Grünspecht als streng geschützte Art vorkommen könnte. Bei den Brutvögeln ist zu erwarten, dass es sich bei dem Großteil des im Eingriffsbereich vorkommenden Artenspektrums um häufige und weitverbreitete Arten handelt, die jedes Jahr neue Nester anlegen und
bezüglich ihrer Brutstätten sehr variabel und wenig ortsgebunden sind. Sowohl für den Grünspecht als auch für potenzielle Brutvögel bestehen Ausweichmöglichkeiten im angrenzenden
Stadtpark. Als essentieller Lebensraum dient das Plangebiet für streng geschützte Arten
nicht.
Das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG (z.B. Tötungstatbestand) kann
durch die Begrenzung von notwendigen Rodungsarbeiten auf den Zeitraum gemäß § 39
BNatSchG (1. September bis 1. März) außerhalb der Brutzeiten.
Fledermäuse
Das Plangebiet fungiert in erster Linie als Jagd- und Nahrungsraum für Fledermäuse des
Siedlungsraumes (u.a. Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus). In der erfassten Birke beBearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
118/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 21
steht die Möglichkeit einer Sommerquartiernutzung. Die zwei Höhlen könnten als Winterquartiere von einzelnen Individuen genutzt werden. Durch die Rodung von Bäumen ist der
potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und dadurch das
Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG nicht auszuschließen. Verbotstatbestände können vermieden werden, wenn die Rodungen nicht an Frosttagen im Winter (Winterruhe der Tiere) durchgeführt werden, Höhlenbäume vor der Fällung auf
Besatz kontrolliert werden und der Verlust potenzieller Baumquartiere kompensiert wird.
Sonstige Artengruppen
Mit einem Vorkommen streng geschützter Arten aus den Artengruppen Amphibien, Tagfalter
und Libellen ist im Projektgebiet aufgrund des Fehlens geeigneter Habitatstrukturen nicht zu
rechnen. Negative, projektbedingte Wirkungen auf diese Arten können ausgeschlossen werden.
Vorkommen der planungsrelevanten Säugetierarten Wildkatze, Luchs und Haselmaus sind
aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen und der siedlungsnahen Lage nicht zu erwarten.
Geschützte Reptilienarten sind bis auf die anspruchslose und verbreitete Blindschleiche (besonders geschützt) aufgrund der Strukturen nicht zu erwarten.
Kompensation:
Da künstliche Nisthöhlen, die von Höhlenbrütern oder Fledermäusen als Fortpflanzungsoder Ruhestätte angenommen werden, naturschutzrechtlich Baumhöhlungen gleich gestellt
sind, bieten sie sich als geeignete Kompensationsmaßnahme an. Im Vogel- und Fledermausschutz haben sich Kästen aus Holzbeton bewährt.
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust von Baumhöhlen wird vorgeschlagen, dass
pro gefälltem Höhlenbaum mindestens 1 Nistkasten bzw. bei Bäumen mit mehreren Höhlen
die entsprechende Anzahl Nistkästen aufgehängt werden. Als Standort für die Nistkästen
bietet sich der verbleibende Baumbestand des Stadtparks an. Die Aufhängung sollte am
Stamm auf der Südostseite in einer Höhe von mindesten 4m erfolgen.
Es sollten geeignete Nisthöhlen für Höhlenbrüter (Fluglochweite 32 mm, geeignet für z.B.
Meisen, Kleiber, Trauerschnäpper )angebracht werden sowie für Nischen- und Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz, Rotkehlchen und Zaunkönig.
Zur Aufrechterhaltung der Bruteffizienz ist eine jährliche Säuberung der Nistkästen im Herbst
oder gegen Ende des Winters (Februar) notwendig.
Für Fledermäuse bieten sich entsprechende Holzbetonkästen zur Befestigung an Bäumen
an. Geeignete Standorte sind Altbäume im angrenzenden Park.
Bewertung:
Durch die Überplanung des Plangebietes kommt es zu einem Verlust von potenziellen
Fortpflanzungsund Ruhestätten von artenschutzrechtlich relevanten Arten (Vögel, Fledermäuse). Auswirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG auf Vögel können durch die Beschränkung der Rodungszeit auf den Zeitraum zwischen Oktober bis Ende Februar vermieden werden. Um eine Gefährdung von potenziell vorkommenden Fledermäusen in den zwei erfassten Höhlen ausschließen zu könnten, sollten diese nicht an Frosttagen gerodet bzw. zuvor
auf Fledermausbesatz kontrolliert werden. Sollten Höhlen- oder Spaltenbäume gerodet werden, so ist der Verlust durch die Anbringung von künstlichen Höhlen zu kompensieren. Nach
den Ergebnissen der Geländebegehung und den potenziellen Auswirkungen des PlanvorhaBearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
119/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 22
bens ergibt sich bei Beachtung der genannten Maßnahmen unter artenschutzrechtlichen Aspekten, dass bei Umsetzung des Planungsvorhabens die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3
BNatSchG nicht erfüllt werden, weil es bei keiner besonders oder streng geschützten Vogelart und keiner Fledermausarten
zu einer Verletzung oder Tötung eines Exemplars kommen wird,
zu einer erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten kommen wird,
dazu kommen wird, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Arten
aus der Natur ohne evtl. Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen entnommen,
beschädigt oder zerstört werden,
auch im Falle des Verlustes von Einzelbäumen und Gehölzen die ökologische Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.
7.2
Belange des Bodenschutzes
Gemäß Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ im Plangebiet.
Aus dem Jahr 1997 besteht eine Gutachterliche Stellungnahme zur Altlastenerkundung und
Gefährdungsabschätzung für die Altablagerung D-5-2 "Am Hallenbad". Diese ist in der Basiskartei zur Erfassung der Altablagerungen im Saarland beim Landesamt für Umweltschutz
unter der genannten Bezeichnung registriert. Es handelt sich um eine Fläche, auf der zwischen 1948 und 1952 Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll und Erdmassen erfolgte. Durch
5 Rammkernsondierungen entnommene Proben wurden chemisch analysiert.
Als Untersuchungsergebnis konnte festgestellt werden, dass in den Proben keine Anteile von
Hausmüll anzutreffen waren. Es überwogen Bauschutt und Schlackensand-ähnliche Auffüllungen. Schwerpunkt der Untersuchung war die Ermittlung der Auswirkungen auf das
Schutzgut Grundwasser und eine mögliche Gefährdung spielender Kinder.
Es wurden im Grundwasser erhöhte KW- und Cu-Werte festgestellt. Diesbezüglich wurde eine weitere Beobachtung eventueller Grundwasserkontaminationen angeregt. Die in den Bodenproben ermittelten Schadstoffkonzentrationen lieferten keine nennenswerte Belastung
des Bodens unterhalb und östlich der Altablagerung. Es wurde insgesamt kein akuter Sanierungsbedarf gesehen.
Im Zuge des vorgesehenen Rückbaus und des Neubaus mit Tiefgarage wird ohnehin nur ein
kleiner Teil des "leicht belasteten" Bodens verbleiben. Nach jetzigen Erkenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2 Wertes. 3
Vor diesem Hintergrund wurden vorgenannte Ergebnisse in die Planung eingestellt und mit
dem Landesamt für Umweltschutz und Arbeitssicherheit folgendes vereinbart:
Da keine umweltgefährdenden Belastungen festgestellt wurden und auch die erhöhten Kohlenwasserstoffgehalte im Grundwasserschwankungsbereich unterhalb der Sanierungs-
3
Gesprächsvermerk vom 20.03.2014 bezüglich der Altlastensituation ehem. Hallenbad St. Ingbert
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
120/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 23
grenzwerte liegen, wird derzeit kein weiterer Untersuchungsaufwand für erforderlich gehalten. Nach heutigem Wissen und Erfahrungen sind weitere Erkenntnisse zur Bodenbelastung
durch punktuelle Bohrungen nicht zu erwarten. Lt. § 18 BBodSchG wird im Rahmen der
Baugenehmigung die gutachterliche Begleitung gefordert. Der Aushub ist schargenweise zu
untersuchen. Das Risiko einer Belastung über LZ 2 ist als gering zu bezeichnen. Sofern nach
Abschluss der Erdbaumaßnahme gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Altablagerungen ausgehoben wurden und die Belastung des übrigen Bodens gering ist, kann eine Löschung des Abfallstandortes aus dem Kataster beantragt werden. Bzgl. des Grundwassers
waren 1997 Grundwassermessstellen eingerichtet worden und Analysen erfolgt. Die Kohlenwasserstoffbelastung lag seinerzeit über dem Wert der Trinkwasserverordnung (2,5fach),
auch Schwermetalle wurden gefunden. Die Werte lagen aber unterhalb der Sanierungsgrenze. Die Messstellen sind nicht mehr auffindbar. Eine Neueinrichtung wird als unverhältnismäßig angesehen. Eine Kennzeichnung des Altlastenstandortes in der Planzeichnung ist aus
den genannten Gründen nicht erforderlich, da keine erheblichen Bodenbelastungen dokumentiert sind. Der Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis aufgenommen.4
7.3
Auswirkungen der Planung auf die Verschattungssituation 5
Zwischen dem Wohlbefinden der Menschen und der Einwirkzeit direkter Sonnenstrahlung
besteht ein bewiesener Zusammenhang. Eine ausreichende Besonnung gilt deshalb als
Qualitätskriterium für die Planung.
Zur Beurteilung der zulässigen Verschattung bestehen allerdings keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Es bestehen auch keine Vorschriften über die Zeitpunkte, die für die Ermittlung heranzuziehen sind.
Bei dem zu bebauenden Grundstück des ehem. Hallenbades handelt es sich um eine innerstädtische Lage. Im Nordosten befindet sich eine Parkanlage, im Südosten, Süden und
Südwesten gemischt genutzte Bebauung und im Norden die Reihenhausbebauung in der
Gartenstraße. Beachtlich im Rahmen der Planung sind die entstehenden Auswirkungen des
festgesetzten Vorhabens auf die Besonnungssituation insbesondere auf die vorhandene
Wohnbebauung.
Diese Untersuchung stellt bei Bauvorhaben der Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich eine Grundlage zur Beurteilung der Verträglichkeit dar.
Grundsätzlich ist aber bereits die Einhaltung der Abstandsflächen nach Landesbauordung
ein Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und damit auch eine ausreichende Besonnung und Belichtung eingehalten werden.
Darüber hinaus liegen keine rechtsverbindlingen Vorgaben vor, die Art und Umfang eines
Rechtsanspruchs auf Besonnung bzw. Vermeidung von Verschattung definieren.
Im Rahmen der erarbeiteten Studie wurden die Änderungen der Besonnungssituation der
umliegenden Gebäude ermittelt und bewertet. Hierzu wurde mit dreidimensionalen Computermodellen der Schattenwurf, der durch die maximal zulässigen Gebäudehöhen sowie der
4
5
Gesprächsvermerk vom 10.10.2014 der Besprechung am 02.10.2014, 9.00 Uhr beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken
Stellungnahme zur Auswirkung der geplanten Neubebauung auf die Verschattung in der Umgebung, FIRU - Forschungsund Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH, 17.04.2013
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
121/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 24
Schattenwurf im Rahmen der Bestandssituation für verschiedene Tages- und Jahreszeiten
simuliert.
7.3.1 Grundlagen
Grundlage für die Untersuchung waren die maximal zulässigen Höhen der einzelnen geplanten Gebäudeteile. Dies ist im Norden eine Gebäudehöhe von max. 17 m, im Süden eine Gebäudehöhe von 23 m. Der mittlere Baukörper wird eine Höhe von 6 m aufweisen. Maßgeblich für die Untersuchung waren zudem die umgebenden Nutzungen, hier insbesondere die
sich nördlich des Vorhabens anschließende Wohnbebauung in der Gartenstraße. Das
Grundstück ist bereits bebaut. Dabei handelt es sich um das ehemalige, leerstehende Hallenbad. Dieses weist bereits Gebäudehöhen zwischen ca. 3 m und ca. 16 m (punktuell:
Turm) auf.
Das Gelände wurde als weitgehend eben angenommen.
Da keine rechtsverbindlichen Vorgaben bestehen wurde hilfsweise die DIN 5034, Teil 1,
"Tageslicht in Innenräumen" zur Besonnung von Gebäudefassaden herangezogen, die
Grundlage im Rahmen der Gebäudeplanung ist. Gemäß DIN 5034 gilt eine Wohnung als
ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Wohnraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden und am 17. Januar mindestens eine Stunde in der Fenstermitte besonnt
werden kann. Der Stichtag des 17. Januars bezieht sich auf einen wintertypisch niedrigen
Sonnenstand. Für Arbeitsräume bestehen keine Vorgaben.
Berücksichtigt wird gem. der DIN 5034, Teil 1 die theoretisch mögliche Besonnung, da die
Besonnung von den tatsächlichen Wetterverhältnissen abhängig ist.
Sie geben lediglich einen Orientierungsrahmen für die Beurteilung.
7.3.2 Durchführung der Verschattungsstudie
Die mögliche Sonnenscheindauer wurde in einem ersten Schritt für vier ausgewählte Tage
berechnet. Dies sind die gem. DIN 5034, Teil 1 heranzuziehenden Tag- und Nachtgleichen
im Frühjahr und Herbst (21.03. und 23.09.) sowie der 17. Januar. Des Weiteren wurde der
21. Juni als Tag mit dem höchsten Sonnenstand im Jahr betrachtet. Es erfolgte zudem eine
Unterscheidung in Sommer- und Winterzeit.
Zudem wurde eine Besonnung nur angenommen, wenn die Sonne die Fenster bzw. die Fassade auch tatsächlich bescheint, d.h. die Sonnenstrahlen in das Fenster dringen können und
nicht parallel zur Fassade verlaufen. Da die zu beurteilenden Wohnhäuser nördlich der Planung liegen, wurde dies zwischen ca. 10.00 Uhr Vormittags und 16.00 Uhr Nachmittags angenommen.
Maßgeblich war die Lage der Baugrenzen (gem. Vorentwurf, Stand: 12.11.2012 Planzeichnung, 13.11.2012 Textliche Festsetzungen) und die maximal zulässigen Gebäudehöhen (Die
genannten Festsetzungen blieb im Entwurf unverändert, so dass die Ergebnisse weiterehin
auf die Planung anzuwenden sind). Als weitere Grundlage diente die Projektplanung (Grundriss / Lageplan vom 01.10.2012, Ansichten vom 05.03.2012).
Die Visualisierung der umliegenden Bebauung und des leerstehenden Hallenbadkomplexes
erfolgte auf der Grundlage einer Ortsbegehung mit Fotodokumentation (FIRU mbH,
31.10.2012 und 28.11.2012). Die Höhen der Bestandsgebäude wurden auf dieser Grundlage abgeschätzt.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
122/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 25
Untersuchungsgegenstand war insbesondere die Reihenhausbebauung in der Gartenstraße
sowie die Bebauung am Theodor-Heuss-Platz, da sich diese im Verschattungsbereich der
geplanten Neubebauung befinden. Bei der Reihenhausbebauung handelt es sich vorwiegend
um wohngenutzte Gebäude, deren Freibereiche Richtung ehem. Hallenbad bzw. Parkanlage
ausgerichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass sich hier auch die für die Beurteilung
maßgeblichen Wohnräume befinden.
Da sich insbesondere am 17. Januar eine sehr geringe Besonnungsdauer ergeben hat, wurden weitere ausgewählte Tage zu verschiedenen Zeiten betrachtet. Dies war der 21. Februar, der im Taschenbuch der Hygiene (1979) mit einer Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden angegeben wird.
Des Weiteren wurde der Zeitraum, in dem die Besonnungsdauer von mindestens 1 Stunde
nicht eingehalten wird, ermittelt.
In der Verschattungsstudie findet sich die graphische Auswertung.
7.3.3 Auswertung der graphischen Darstellung der Verschattungssituation und bauplanungsrechtliche Bewertung
Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
An den betrachteten Gebäuden tritt in den Monaten zwischen März bis Oktober
(nachgewiesen durch Betrachtung am 21.03., 21.06. und 23.09) keine Änderungen in
der Verschattungssituation im Vergleich Bestand / Neubau auf. Die Gebäude in der
Gartenstraße bleiben vom Schatten der geplanten Neubebauung unbeeinträchtigt.
An den Gebäuden der Gartenstraße mit den Hausnummern 2a, 4, 6, 8, 10,12 und 14
tritt nach Neubebauung am 17. Januar eine höhere Verschattung im Vergleich zur
Bestandssituation auf. Hier wird der Richtwert von 1 Stunde theoretischer
Besonnungsdauer nach Neubebauung nicht erreicht, insbesondere, da die Sonnenstrahlen, zu den Zeiten in denen keine Verschattung auftritt, weitgehend parallel zu
den Fenstern verlaufen, so dass kein Einfall in das Gebäude möglich ist. Bei den Gebäuden der Gartenstr. mit den Nr. 16, 20, 22 werden die zu Grunde gelegten Werte
eingehalten. Gartenstraße Nr. 2 wurde abgebrochen, hier befindet sich derzeit eine
Baulücke. Bei den Nr. 24, 22 ,20a handelt es sich um gewerbliche Nutzungen (Blumenladen, Praxis für Krankengymnastik), auf die die Richtwerte nicht anzuwenden
sind.
Die Gebäude der Gartenstraße mit den Nr. 1, 3, folgende (nördliche Straßenseite der
Gartenstraße) erfahren keine Veränderung in der Besonnung durch die Neubebauung)
Aufgrund der ermittelten Verschattungssituation am 17. Januar wurde ein weiterer
Richtwert aus dem Taschenbuch der Hygiene geprüft. Dabei wurde im Rahmen einer
Detailbetrachtung am 21. Februar festgestellt, dass die dort genannte
Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden zumindest in den Räumen der oberen
Stockwerke eingehalten wird.
Zur besseren Beurteilung wurde zudem geprüft in welchem Zeitraum insbesondere
die o.g. Häuser weniger als 1 Stunde besonnt werden. Hier wurde festgestellt, dass
dies ca. zwischen Ende Oktober und ca. Mitte Februar der Fall sein wird. Dabei handelt es sich um die Monate im Jahr, die sowieso die geringste Sonnenscheindauer
aufweisen.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
123/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 26
Gesamtfazit:
Betroffen von den Auswirkungen der Neuplanung ist lediglich der nördlich der Planung liegende Teil der Gebäude in der Gartenstraße und hier nur die südliche Straßenseite. Es tritt
insbesondere an den Gebäuden der Gartenstraße mit den Hausnummern 2a, 4, 6, 8, 10,12
und 14 nach Neubebauung am Stichtag 17. Januar gem. DIN 5034, Teil 1 eine höhere
Verschattung im Vergleich zur Bestandssituation auf. Der Wert von 1 Stunde theoretischer
Besonnungsdauer wird nicht erreicht. Der Richtwert aus dem Taschenbuch der Hygiene
kann zumindest in den oberen Stockwerken der Gebäude eingehalten werden. Die Einschränkungen in der Besonnung treten lediglich in 4 Wintermonaten - den Monaten mit den
wenigsten Sonnenstunden auf. Im Restlichen Jahr treten an den Gebäuden keine Veränderungen im Vergleich zu Bestandssituation auf. Mit dem 17.01. wird zudem ein Richttag in den
Wintermonaten gewählt, an dem die Sonne sehr flach steht und somit ein ungünstiger Einfall
der Sonneneinstrahlung angenommen wird. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die
Diffusstrahlung mit Sonnenlicht nicht Gegenstand der Untersuchung nach DIN 5034-1 ist.
Wird ein Wohnraum in Bezug auf den Richttag nicht ausreichend besonnt, bedeutet dies im
Umkehrschluss nämlich nicht, dass dieser Raum grundsätzlich mit ungenügenden Sonnenlicht bestrahlt wird, da zum einen nach der DIN 5034-1 die Diffusstrahlung nicht berücksichtigt wird und zum anderen an anderen Tagen im Jahr - wie in vorliegender Studie nachgewiesen - durch den höheren Sonnenstand die Wohnungen mit direktem Sonnenlicht besonnt
werden.
Ferner trägt auch das Abstandflächenrecht einer ausreichenden Besonnung der Nachbargrundstücke Rechnung. In der vorliegenden Neuplanung werden die nachbarlichen Abstandsflächen gem. Landesbauordnung des Saarlandes eingehalten6.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in Innenstadtlagen durch eine nachträglich andersartige
Bebauung immer mit einer stärkeren Verschattung des Grundstücks zu rechnen ist. Umgekehrt kann der bisher durch eine günstige Nachbarbebauung bevorzugte Nachbar nicht verlangen, dass eine entsprechende andersartige Bebauung nicht durchgeführt bzw. nur so gebaut wird, dass der Status quo unverändert bleibt.
Bei den vorgenannten Werten handelt es sich nicht um gesetzlich einzuhaltende Werte. Im
Zuge der bauleitplanerischen Abwägung ist zu entscheiden, ob einer innerörtlichen Nachverdichtung der Vorrang vor privaten Interessen eingeräumt wird und inwieweit eine temporäre
Beeinträchtigungen - ausschließlich in den Wintermonaten - in diesem Zusammenhang als
zumutbar angesehen wird.
7.4
Belange des Lärmschutzes
7.4.1 Grundlagen7
Da im Rahmen der Bebauungsplanung auch die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen sind, wurde als Grundlage eine schalltechnische Untersuchung erstellt.
Untersucht wurden
6
7
Information des Vorhabenträgers: Abstandsflächenplan der Engineering & Consulting GmbH, München
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI
- Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
124/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 27
die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet insbesondere durch den Kfz- Verkehr
auf der B 40 (Theodor-Heuss-Platz),
die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet und in der Umgebung durch die im
Plangebiet geplanten Hotel- und Gastronomienutzungen und die geplanten PkwStellplätze sowie durch die Tiefgarage.
Die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet wurde gemäß RLS-90 prognostiziert und anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 beurteilt. Bei prognostizierten
Überschreitungen der Orientierungswerte werden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft und
entsprechende Festsetzungsvorschläge unterbreitet. Die Prognose und die Beurteilung der
Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt gemäß TA-Lärm
7.4.1.1
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
Die Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den Kfz-Verkehr auf der
B 40 erfolgte nach der:
DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 [DIN 18005].
Die Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung
der Tiefgarage, der oberirdischen Stellplätze und der Gastronomienutzung erfolgte nach:
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl. S. 503) [TA Lärm].
Für die Emissions- und Schallausbreitungsberechnungen wurden die in der Verordnung und
in sonstigen Erkenntnisquellen genannten Berechnungsvorschriften herangezogen. Dies waren:
DIN ISO 9613 Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ - „Allgemeines Berechnungsverfahren“, Oktober 1999 [DIN ISO 9613-2],
Bayerisches Landesamt für Umweltschutz: Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007
[Parkplatzlärmstudie],
16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), 12.Juni 1990,
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe April 1990 [RLS-90],
Hessisches Landesamt für Umwelt: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkwund Ladegeräusche, Schriftenreihe Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz Heft
192, Wiesbaden 1995 [Ladelärmstudie],
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von
Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Wiesbaden 2005
[Ladelärmstudie 2005],
VDI-Richtlinie 2720 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien“, März 1997 [VDI
2720],
VDI 3770 „Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen“
April 2002 [VDI 3770],
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
125/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 28
Landesamt für Umwelt und Geologie, Sächsische Freizeitlärmstudie: Handlungsleitfaden zur Prognosen und Beurteilung vor Geräuschbelastungen durch Veranstaltungen und Freizeitanlagen, Dresden März 2006 [Sächsische Freizeitlärmstudie],
Probst, Wolf: Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für
Immissionsschutztechnische Prognosen / Wolfgang Probst. Bundesinstitut für Sportwissenschaft. – Köln: sb 67 Verl.-Ges., 1994 [Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte].
7.4.1.2
Anforderungen
Die Verkehrslärmeinwirkungen an der geplanten Seniorenresidenz und dem Hotel wurden
anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 beurteilt. Nach Beiblatt 1 zur
DIN 18005 ist die Schutzbedürftigkeit bei sonstigen Sondergebieten entsprechend der Nutzungsart zu berücksichtigen. Als Orientierungswerte werden die Werte zwischen 45 dB(A)
und 65 dB(A) am Tag und zwischen 35 dB(A) und 65 dB(A) in der Nacht angegeben.
Vor dem Hintergrund der geplanten Nutzungen wurde der geplante Gebäudekomplex entsprechend der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets eingestuft. Es wurde davon ausgegangen, dass die Pflegestation in der Seniorenresidenz eine untergeordnete Rolle spielt.
Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in
Mischgebieten betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.
Mit der Einhaltung der Orientierungswerte soll nach Beiblatt 1 der DIN 18005 die „mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen“ erfüllt werden. Bei einer prognostizierten Überschreitung
der Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Verkehrslärmschutz vorzuschlagen.
Die TA Lärm dient dem Schutz vor sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind u.a. zu beachten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 22
BImSchG) im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren. Durch die
Beurteilung von Gewerbegeräuschen im Rahmen der Bebauungsplanung nach TA Lärm
kann sichergestellt werden, dass keine Nutzungen festgesetzt werden, die nach TA Lärm
nicht genehmigungsfähig wären. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten betragen 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der ungünstigsten (lautesten) Nachtstunde.
Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten entsprechen im Wesentlichen den Immissionsrichtwerten der TA Lärm.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich auf die maßgebenden Immissionsorte
im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Diese Immissionsorte liegen in bebauten Gebieten
0,5 m vor dem Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“. Schutzbedürftige Räume sind demnach Aufenthaltsräume wie insbesondere
Wohn- und Schlafräume.
Nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich eine gewerbliche Nutzung
sowie Praxisräume (Theodor-Heuss-Platz 20a und 22). Östlich angrenzend entlang der Gartenstraße befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Nach Angaben der Stadt St. Ingbert
bestehen für den Bereich nördlich des Geltungsbereichs keine BebauungsplanfestsetzunBearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
126/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 29
gen. Der Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert stellt die Flächen als Wohnbauflächen
dar. Für die Bebauung nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets angesetzt.
Westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich gewerbliche Nutzungen
und Wohnnutzungen. Nach Angaben der Stadt St. Ingbert bestehen für die Bebauung westlich des Geltungsbereichs keine Bebauungsplanfestsetzungen. Der Flächennutzungsplan
der Stadt St. Ingbert stellt die Flächen als gemischte Bauflächen dar. Für die Bebauung
westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die Schutzbedürftigkeit eines
Mischgebiets angesetzt.
Die Bebauung südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist nach Angaben der
Stadt St. Ingbert in einem Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt. Für die Bebauung
südlich des Geltungsbereichs wird entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen die
Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets berücksichtigt.
7.4.2 Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen
Relevante Verkehrslärmeinwirkungen an der geplanten Seniorenresidenz und dem Hotel
sind insbesondere durch die B 40 zu erwarten. Die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen
durch den Kfz-Verkehr auf der B 40 erfolgte nach RLS-90. Die Verkehrslärmeinwirkungen
werden anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für Mischgebiete beurteilt.
7.4.2.1
Emissionsberechnung
Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen der B 40 erfolgte auf Grundlage der durch
das LfS Saarland übermittelten Verkehrsmengen (MT, MN) und der Lkw-Anteile (pT, pN) für
den Streckenabschnitt der B 40 zwischen Einmündung L112 und L243.
Bei der Beurteilung der Verkehrslärmverhältnisse ist nach den einschlägigen Beurteilungsvorschriften auf die maßgebende Verkehrsstärke abzustellen. Die maßgebende Verkehrsstärke ist in den RLS-90 definiert als der „auf den Beurteilungszeitraum (Tag bzw. Nacht) bezogene Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Querschnitt stündlich passierenden
Kraftfahrzeuge“. Die maßgebende Verkehrsstärke für den Tag- und Nachtzeitraum sowie der
Lkw-Anteil werden entsprechend der übermittelten Werte angesetzt.
Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen wurden gem. RLS-90 berücksichtigt. Zuschläge für Steigungen und Gefälle werden
im digitalen Geländemodell ermittelt und berücksichtigt. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit
B 40 wird auf der 50 km/h angesetzt.
Nach RLS-90 wurden für die B 40 folgende Emissionspegel berechnet:
Abbildung 2: Emissionsberechnung, Straßenverkehrslärm
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
127/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 30
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 03.06.2014, Seite 7
7.4.2.2
Immissionsberechnungen
Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt nach RLS-90 auf der Grundlage der
o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen
Angaben (Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.).
Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt zum einen flächig in 4 m über Grund
bei freier Schallausbreitung auf dem Plangrundstück und zum anderen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung geschossweise in Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an den geplanten Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Schutzbedürftige Räume sind demnach insbesondere Aufenthalts- und
Schlafräume.
Die Ergebnisse wurden in folgenden Karten dargestellt.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
128/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
129/301
Seite 31
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 32
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014
7.4.2.3
Beurteilung
Bei freier Schallausbreitung auf dem Grundstück werden die Orientierungswerte für Mischgebiete bis zu einem Abstand von rund 35 m am Tag und 25 m in der Nacht überschritten.
An den der B 40 zugewandten Fassaden des geplanten Hotels werden Beurteilungspegel
von bis zu 67 dB(A) am Tag und von bis zu 59 dB(A) in der Nacht berechnet. Die Orientierungswerte für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag und 50
dB(A) in der Nacht werden am Tag um bis zu 7 dB(A) und in der Nacht um bis zu 9 dB(A)
überschritten. Die Orientierungswerte für Mischgebiete werden an der Nordwest- und der
Südostfassade des geplanten Hotels etwa an der Hälfte der Fassade überschritten. An den
straßenabgewandten Fassadenabschnitten werden die Orientierungswerte eingehalten.
An der der B 40 zugewandten Südwestfassade der geplanten Seniorenresidenz werden Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) am Tag und von bis zu 55 dB(A) in der Nacht berechnet.
Die Orientierungswerte für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) am
Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden am Tag um bis zu 2 dB(A) und in der Nacht um bis zu
5 dB(A) überschritten. An den der B 40 abgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte eingehalten. Lediglich an dem westlichsten Fassadenabschnitt der Nordwest-- und
Südostfassade (bis zu 15m) werden die Orientierungswerte geringfügig überschritten. Weiter
östlich werden die Orientierungswerte eingehalten.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
130/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
7.4.2.4
Seite 33
Schallschutzmaßnahmen
Nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 soll, wenn sich die Orientierungswerte nicht einhalten lassen,
ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung,
bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) geschaffen werden.
Wirksamer aktiver Schallschutz in Form von Lärmschutzwällen und –wänden sind aufgrund
der Erschließungsfunktion der B 40 nicht möglich. Zum Schutz der geplanten Nutzungen
wird die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen empfohlen.
Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von
Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen, in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die Lärmpegelbereiche werden vom „maßgeblichen Außenlärmpegel“ abgeleitet. Dieser maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich auf den Tagzeitraum. Er ist gemäß
Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lärmarten (u.a. Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln.
Bezogen auf den Verkehrslärm wird der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ermittelt, in dem zu
dem errechneten Verkehrslärmbeurteilungspegel 3 dB(A) zu addieren sind. Bezogen auf den
Gewerbelärm wird nach DIN 4109 im Regelfall als „maßgeblicher Außenlärmpegel“ der nach
der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angegebene TagImmissionsrichtwert eingesetzt. In Mischgebieten beträgt der Tag- Immissionsrichtwert 60
dB(A).
Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde folgender Festsetzungsvorschlag
gemacht sowie in nachfolgender Karte die Lärmpegelbereich ermittelt. Beides wurde vollumfänglich in die Textlichen Festsetzungen bzw. die Planzeichnung des Bebauungsplanes
übernommen:
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
131/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 34
In der Tabelle werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
angegeben. Die Anforderungen beziehen sich auf die gesamte Außenfläche der Fassade.
Bei üblicher Bauweise und üblichen Wohnraummaßen (Raumhöhen ca. 2,5m, Raumtiefen
ca. 4,5m und Fensterflächenanteil bis 40%) wird das erforderliche resultierende Schalldämmmaß der gesamten Außenfläche erreicht, wenn im Lärmpegelbereich III die Fenster
ein Schalldämmmaß von 30 dB(A) (Schallschutzklasse 2) aufweisen.
Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in der folgenden Karte dargestellt.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
132/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 35
7.4.3 Prognose der Gewerbelärmeinwirkungen
Relevante Geräuscheinwirkungen an den nächstgelegenen Immissionsorten werden durch
Pkw-Fahrten von und zu den Parkplätzen und der Tiefgarage, den Pkw-Parkvorgängen auf
den Stellplätzen, der Toröffnung der Tiefgarage, den Lkw-Fahrten zum Anlieferbereich der
Großküche, den Lkw-Rangiervorgängen und Ladevorgängen am Anlieferbereich der Großküche und durch die Geräuscheinwirkungen der Außengastronomie und des Biergartens
verursacht.
7.4.3.1
Emissionsansätze
Außengastronomie- und Biergarten
Die Berechnung der Geräuschemissionen der Freisitzflächen erfolgt in Anlehnung an die
Emissionsansätze der Sächsischen Freizeitlärmstudie für Biergärten mit weniger als 300
Gästen.
Danach
werden
die
Geräuschemissionen
von
Freisitzflächen
von
Gastronomiebetrieben durch die sich unterhaltenden Gäste bestimmt. Für eine normal sprechende Person ist ein Schallleistungspegel von LWA = 65 dB(A) anzusetzen. Es wird davon
ausgegangen, dass ständig die Hälfte aller anwesenden Personen spricht. Nach VDI 3770
ist bei Freisitzflächen ein Impulszuschlag KI zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag beruht darauf, dass der Mittelungspegel durch einzelne Sprachäußerungen der Personen bestimmt
wird. Der Impulszuschlag ist, wenn erforderlich, bei der Bildung des Beurteilungspegels am
Immissionsort als Zuschlag zum Mittelungspegel zu berücksichtigen.
Zum derzeitigen Planungsstand liegen keine genaueren Angaben zu den geplanten Freisitzflächen vor. Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen wird für die Außengastronomie und für den Biergarten von jeweils 100 Besuchern ausgegangen.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
133/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 36
Bei rund 100 Besuchern auf der Terrasse (Außengastronomie) und 100 Besuchern im Biergarten wird ein Schallleistungspegel von jeweils LWA = 83,8 dB(A) (inkl. KI 1,9 dB(A)) für die
Terrasse und den Biergarten berechnet. Als Betriebszeit wird die Zeit zwischen 10.00 und
22.00 Uhr angesetzt.
Ob und in welchem Umfang eine Nutzung der Außenterrasse und des Biergartens im
Nachtzeitraum nach 22 Uhr vorgesehen ist, ist zum derzeitigen Planungsstand noch
nicht bekannt. Wenn eine Nutzung vorgesehen ist, ist deren schalltechnische Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Parkplätze
Südlich des Hotels ist ein Mitarbeiterparkplatz (Parkplatz 1) mit 12 Stellplätzen für das Personal des Gebäudekomplexes vorgesehen. Ein Parkplatz für Gäste und Besucher des Hotels und der Seniorenresidenz soll westlich des Gebäudekomplexes mit 30 Stellplätzen eingerichtet werden. Zusätzlich ist eine Tiefgarage vorgesehen mit 90 Stellplätzen und Zufahrt
über eine Rampe an der Südwestfassade der Seniorenresidenz. Diese Zufahrt teilt den
Parkplatz in zwei Teile (Parkplatz 2 mit 22 Stellplätzen und Parkplatz 3 mit 8 Stellplätzen).
Die Geräuschemissionen der Parkplätze werden gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt berechnet. Angaben zu Bewegungshäufigkeiten liegen zum
derzeitigen Planungsstand lediglich für die Mitarbeiterstellplätze vor. Nach Angaben des Projektentwicklers ist mit 2 Fahrten pro Stellplatz zu rechnen. Gemäß dem Stellplatznachweis
sind für das Hotel 36 Stellplätze, für die Seniorenresidenz 28, für das Restaurant und den
Biergarten 25, weitere 18 für den Konferenzraum und 28 Stellplätze für das Gesundheitszentrum vorgesehen. Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die
Parkvorgänge auf dem Parkplatz 2 und 3 werden die Anhaltswerte der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie herangezogen. Diese weist jedoch nicht für alle geplanten Nutzungen konkrete Bewegungshäufigkeiten aus. Für die Stellplätze des Hotels wird mit einer Bewegungshäufigkeit für Hotels mit mehr als 100 Betten (218 Betten), für die Seniorenresidenz von einem Hotel mit weniger als 100 Betten ausgegangen (72 Betten). Die Anzahl der Bewegungen errechnet sich aus dem Faktor in Tabelle 33 und der Anzahl der Betten. Für das Restaurant und den Biergarten mit insgesamt rund 400 m² Fläche wird mit der Bewegungshäufigkeit
für Gaststätten im städtischen Bereich gerechnet. Die Anzahl der Bewegungen errechnet
sich aus dem Faktor in Tabelle 33 und der Netto-Gastraumfläche. Für das geplante Gesundheitszentrum (Physiotherapie, Ergotherapie, Massage, medizinische Fußpflege, Friseur, ambulanter Pflegedienst) im Erdgeschoss der Seniorenresidenz wird aufgrund keiner adäquaten Nutzungskategorie in Tabelle 33 die Bewegungshäufigkeit mit einer Bewegung pro Stellplatz je Stunde angesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der innerstädtischen
Lage, der vorhandenen ÖPNV-Anbindung und der Annahme, dass die Dienste auch in besonderem Maße von den Bewohnern der angeschlossenen Seniorenresidenz nachgefragt
werden, der resultierende Pkw- Verkehr nicht mehr als 28 Bewegungen pro Stunde (1
Wechsel pro Stellplatz) betragen wird. Für den Konferenzraum wird aufgrund der konkreten
Nutzung von 2 Bewegungen pro Stellplatz am Tag ausgegangen.
Für die einzelnen Nutzungen werden die in der folgenden Tabelle dargestellten PkwParkbewegungen angesetzt.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
134/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 37
Abbildung 3: Parkplätze - Nutzungen Bewegungshäufigkeit
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 18
Insgesamt sind rund 1.300 Pkw-Parkbewegungen sowie entsprechende Zu- und Abfahrten
auf den oberirdischen Stellplätzen und innerhalb der Tiefgarage am Tag zu erwarten. In der
ungünstigsten, lautesten Nachtstunde ist mit rund 20 Bewegungen zu rechnen. Für den
Parkplatz 1 - Mitarbeiter wird von 4 Bewegungen pro Stellplatz am Tag und 6 Bewegungen
(Hälfte der Stellplätze) in der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Die übrigen Bewegungen
(1.300 – 48) Bewegungen am Tag und (20 – 6) Bewegungen in der lautesten Nachtstunde
werden entsprechend der Stellplatzanzahl auf die Parkplätze und die Tiefgarage verteilt.
Nach Parkplatzlärmstudie ist bei der Ermittlung der Geräuschemissionen der Parkplatzflächen ein Zuschlag für die Parkplatzart zu berücksichtigen, der von der Nutzung abhängig ist.
Zu Parkplätzen bei Hotelnutzung und der Nutzung Seniorenresidenz sind in der Parkplatzlärmstudie keine Angaben für den Zuschlag für die Parkplatzart angegeben. Als Zuschlag für
die Parkplatzart bei der Nutzung Hotel und Seniorenresidenz wird der Wert von KPA = 0
dB(A) herangezogen. Dieser entspricht dem Wert bei P&R Parkplätzen, Parkplätzen an
Wohnanlagen, Besucher- und Mitarbeiter Parkplätzen sowie Parkplätzen am Rand der Innenstadt. Für die Fahrgassen innerhalb der Parkplätze wird von glattem Pflaster ausgegangen.
Gemäß Parkplatzlärmstudie werden für die oberirdischen
Parkbewegungen die folgenden Schallleistungspegel berechnet:
Stellplätze
je
PKW-
Abbildung 4: Parkplätze - Emissionsberechnung
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 18
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
135/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 38
Der Parkplatz 3 wird über die nördlich der Seniorenresidenz verlaufende Feuerwehrzufahrt
erschlossen. Der Parkplatz 1 wird über die Zufahrt südlich des Hotels angebunden. Dort ist
eine Rampensteigung von ca. 7 % vorgesehen. Nach RLS-90 ist für Steigungen von 7 % ein
Zuschlag von 1,2 dB(A) zu berücksichtigen. Für die Pkw-Fahrten von und zu den Stellplätzen
ohne Steigung wird je Bewegung ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ = 47,7 dB(A) zuzüglich eines Zuschlags von DStrO = 2 dB(A) für
Pflaster mit ebener Oberfläche nach Tabelle 4 der RLS-90 angesetzt. Für die Fahrten auf der
Rampe wird ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ =
50,9 dB(A) angesetzt.
Tiefgarage
In der geplanten Tiefgarage sollen 90 Stellplätze errichtet werden. Relevante Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgarage sind durch die Fahrbewegungen auf der Rampe der
Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie durch das Tiefgaragentor zu erwarten. Es wird davon
ausgegangen, dass die Geräuscheinwirkungen von ggf. vorhandenen Lüftungsanlagen soweit gedämmt werden können, dass an den maßgeblichen Immissionsorten keine im Sinne
der TA Lärm relevanten Geräuscheinwirkungen hervorgerufen werden.
Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgarage werden
die aus den Nutzungen abgeleiteten Bewegungshäufigkeiten herangezogen. Aus den 1.300
Bewegungen für alle Parkplätze und die Tiefgarage am Tag und den 20 Bewegungen in der
lautesten Nachtstunde werden entsprechend der 90 vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage die übrigen Bewegungen nach Abzug der oberirdisch parkenden Fahrzeuge auf die
Tiefgarage gelegt. Damit sind im Tagzeitraum rund 59 Bewegungen pro Stunde (937 Bewegungen am Tag) und in der ungünstigsten Nachtstunde rund 10 Bewegungen zu erwarten.
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage soll an der Westfassade der geplanten Seniorenresidenz erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass die Toröffnung 2,20 m hoch ist und die
Grundhöhe der Einfahrt 2,20 m unterhalb des Geländeniveaus liegt. Für die Schallabstrahlung des geöffneten Tors der Tiefgarage ist nach Parkplatzlärmstudie ein flächenbezogener
Schallleistungspegel von LWA’’ = 50 dB(A) für eine Bewegung in einer Stunde anzusetzen.
Nach dem Lageplan weist die Rampe der Tiefgaragenzufahrt eine Steigung von 15% auf.
Nach RLS-90 ist für Steigungen von 15 % ein Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Für
die Fahrten auf der Tiefgaragenrampe wird ein auf einen Meter und Stunde bezogener
Schallleistungspegel von LWA‘ = 53,7 dB(A) angesetzt. Für die Fahrten ohne Steigung wird
nach Parkplatzlärmstudie ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel
von LWA‘ = 47,7 dB(A) angesetzt. Es wird davon ausgegangen dass die Fahrwege mit einer
ebenen Oberfläche (z.B. Asphalt) ausgeführt werden.
Andienung
Die Anlieferung ist südlich des geplanten Hotels vorgesehen. Nach Angaben des Projektentwicklers wird die Großküche 2 – 3 mal am Tag frequentiert. Konkrete Angaben zu Liefervorgängen sind zum derzeitigen Planungsstand noch nicht vorhanden. Zur Berücksichtigung
von Ladevorgängen wird die Andienung von drei Lkw und die Entladung von insgesamt 6
Paletten sowie 30 Rollcontainern über die Ladebordwand der Lkw in der Zeit zwischen 6.00
und 22.00 Uhr angesetzt.
Nach Ladelärmstudie wird für die Andienung der in der folgenden Tabelle dargestellte Schallleistungspegel je Lkw berechnet.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
136/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 39
Abbildung 5: Gewerbelärm Andienung - Emissionsberechnung
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 03.06.2014, Seite 19
Es werden 3 Liefervorgänge mit je einem Schallleistungspegel von LWA = 94,7 dB(A) angesetzt. Die erforderlichen Zuschläge für Impulshaltige Geräusche sind in den Emissionsansätzen bereits enthalten.
Einzelanlagen
Angaben zu Lage, Anzahl und schalltechnischen Eigenschaften von Gebäude- und raumlufttechnischen Einzelanlagen liegen zum derzeitigen Planungsstand keine vor. Die Einzelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass diese nicht relevant zu einer Überschreitung
der einschlägigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm beitragen können.
7.4.3.2
Immissionsberechnungen
Die Berechnung der Gewerbelärmeinwirkungen des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage der
o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen GeländemoBearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
137/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 40
dell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen
Angaben (Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.).
Für die Fassaden der nächstgelegenen bestehenden Wohngebäude werden die Gewerbelärmeinwirkungen in Einzelpunktberechnungen geschossweise berechnet. Zusätzlich werden
flächige Rasterberechnungen für ein Punkteraster in einer Höhe von 4 m ü. Gr. durchgeführt.
Alle befestigten und Kfz- befahrbaren Flächen im Plangebiet und auf dem Schallausbreitungsweg werden als schallharte Flächen gemäß DIN ISO 9613-2 berücksichtigt. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in Karte 6 und Karte 7 dargestellt.
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 22
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
138/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 41
Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St.
Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 23
7.4.3.3
Beurteilung
Die Gewerbelärmeinwirkungen (Zusatzbelastung i.S. der TA Lärm) durch den Betrieb der
geplanten Seniorenresidenz und des Hotels in der Umgebung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans erfolgte entsprechend dem Planungsstand auf Grundlage der vorliegenden
Pläne und anhand von Literaturangaben.
Den Prognosen wurde das in Kapitel 3.1 f. beschriebene Betriebskonzept mit folgenden
wichtigsten Eckdaten zugrundegelegt:
drei Anlieferungen pro Tag in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr, Entladung von 6 Paletten
und 30 Rollcontainern über die fahrzeugeigene Ladebordwand,
360 Pkw-Parkbewegungen am Tag und 10 Pkw-Parkbewegungen in der lautesten
Nachstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf den 42 oberirdischen Stellplätzen,
Fahrgassen ebenes Pflaster (z.B. Betonsteinpflaster mit Fugen < 3 mm)
637 Pkw-Fahrten am Tag und 10 Pkw-Fahrten in der lautesten Nachtstunde zwischen
22.00 und 6.00 Uhr von und zur Tiefgarage, Zufahrt ebene Fahrbahnoberflächen
(z.B. Asphalt),
jeweils 100 Besucher auf der Terrasse (Außengastronomie) und im Biergarten in der
Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr - die schalltechnische Verträglichkeit der Außengastronomie und des Biergartens für den Nachtzeitraum ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen,
Einzelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass diese an den maßgeblichen Immissionsorten nicht relevant zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm beitragen können.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
139/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 42
Die Beurteilung der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt nach TA Lärm.
Tagzeitraum
Durch den Betrieb der Seniorenresidenz und des Hotels ist an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit der
Schutzbdürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets (Bebauung nördlich des Geltungsbereichs) mit einer Gewerbelärmzusatzbelastung von bis zu 53,1 dB(A) zu rechnen. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird um mindestens 1,9 dB(A) eingehalten.
An den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung mit der Schutzbedürftigkeit eines
Mischgebiets (Bebauung westlich und südlich des Geltungsbereichs) werden am Tag Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu 51,5 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA
Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird um mindestens 8 dB(A) unterschritten.
Anhaltspunkte für eine relevante Gewerbelärmvorbelastung, die in Zusammenwirken mit der
Zusatzbelastung durch den Betrieb der geplanten Seniorenresidenz und des Hotels am Tag
zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen könnten, liegen nicht
vor.
An den Immissionsorten an dem geplanten Seniorenresidenz werden Beurteilungspegel
von bis zu 56,4 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete wird
eingehalten. An den Immissionsorten am geplanten Hotel werden an dem am stärksten betroffenen Immissionsorte direkt an der Anlieferung der Großküche Beurteilungspegel von bis
zu 60,2 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete wird hier geringfügig um
0,2 dB(A) überschritten. An allen anderen Immissionsorten am geplanten Hotel wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete am Tag jedoch eingehalten.
Die Prognose der Geräuscheinwirkungen erfolgte auf Grundlage der o.a. Voraussetzungen und Annahmen auf Grundlage des aktuellen Planungsstandes. Die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren endgültig
nachzuweisen.
Nachtzeitraum
Durch den Betrieb der Seniorenresidenz und des Hotels ist an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets (Bebauung nördlich des Geltungsbereichs) ist auf
Grundlage der o.a. Betriebsvorgänge in der ungünstigsten Nachtstunde mit einer Gewerbelärmzusatzbelastung von bis zu 45,1 dB(A) zu rechnen. Der Immissionsrichtwert der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) wird um bis zu 5,1 dB(A) überschritten. Die
Überschreitungen werden für die Gebäude Theodor-Heuss-Platz 22 und 20a berechnet. In
diesen Gebäuden befindet sich mit einer gewerblichen Nutzung (Blumenladen) und einer
Physiotherapiepraxis keine im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen. An den Immissionsorten entlang der Gartenstraße wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete mit Beurteilungspegeln von bis zu 34,8 dB(A) eingehalten.
An den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung mit der Schutzbedürftigkeit eines
Mischgebiets (Bebauung westlich und südlich des Geltungsbereichs) werden Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu 42,8 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für
Mischgebiete von 45 dB(A) wird eingehalten.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
140/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 43
An dem am stärksten betroffenen Immissionsort an der Westfassade der geplanten Seniorenresidenz oberhalb des Tiefgaragentors werden in der ungünstigsten Nachtstunde Beurteilungspegel von bis zu 51,2 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für
Mischgebiete von 45 dB(A) wird deutlich um 6,2 dB(A) überschritten. Die Überschreitung ist
auf die Geräuscheinwirkungen der Tiefgaragenein- und -ausfahrt zurückzuführen. Den Überschreitungen kann durch bauliche Maßnahmen an der Tiefgaragenrampe und dem TGEinfahrtstor (z.B. Teileinhausung, schallmindernde Verkleidung der Innenwände) und/ oder
durch bauliche und organisatorische Maßnahmen am geplanten Baukörper der Seniorenresidenz begegnet werden. Zu empfehlen ist, an dieser Gebäudefassade der geplanten Seniorenresidenz keine Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen – und damit
keine i.S. der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte – anzuordnen. An allen anderen Immissionsorten an der geplanten Seniorenresidenz wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm
für Mischgebiete eingehalten. Die Beurteilung erfolgt auf Ebene der Baugenehmigung.
An den Immissionsorten am geplanten Hotel werden Beurteilungspegel von bis zu 46,4
dB(A) prognostiziert. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht von 45 dB(A)
wird um bis zu 1,4 dB(A) überschritten. Die Überschreitungen treten ausschließlich an den
Immissionsorten an der Südostfassade des Hotels auf und sind auf die Geräuscheinwirkungen durch die 6 Parkbewegungen und Zu- bzw. Abfahrten in der ungünstigsten Nachtstunde
auf dem Mitarbeiter-Parkplatz 1 zurückzuführen. Die Überschreitungen können ggf. durch die
organisatorische Maßnahmen auf dem Parkplatz sowie durch die Ausführung mit glatter
Fahrgassenoberfläche (z.B. Asphalt) behoben werden. Andernfalls ist der Grundriss des geplanten Hotels so zu organisieren, dass an dem entsprechenden Abschnitt der Südostfassade keine öffenbaren Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen angeordnet
werden.
Die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens ist insbesondere im Hinblick auf
die Nutzung Außengastronomie und Biergarten endgültig im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
7.5
Belange der Erschließung
7.5.1 Verkehrserschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt im Wesentlichen über die B 40 (Straße TheodorHeuss-Platz). Mit dem Anschluss an den Theodor-Heuss-Platz sind die Grundstücke im
Rechtssinne erschlossen, da über diese öffentlichen Verkehrsflächen an die Grundstücke
herangefahren werden kann. Damit ist gewährleistet, dass sie für Kraftfahrzeuge, auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind.
Innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen nur die Zufahrt zu den erforderlichen Stellplätzen erforderlich. Dies sind insgesamt 132 Stellplätze, davon 90 in einer geplanten Tiefgarage und 30 überirdisch.
Die Erschließung dieser Parkplätze erfolgt über die bereits bestehende Grundstückszufahrt,
über die auch der Parkplatz des ehemaligen Hallenbades erschlossen wurde. Im Rahmen
einer Ortsbegehung am 10.05.2012 (Gesprächsvermerk vom 11.05.2012) u.a. mit Fachvertretern aus dem Thema Verkehr der Stadt St. Ingbert wurde die Erschließungssituation geprüft und als ausreichend beurteilt.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
141/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
Seite 44
Des Weiteren wurde vereinbart, dass eine Grundstückseinfahrt im südlichen Plangebiet neu
angelegt wird, die 6 bereits vorhandenen Anwohnerparkplätze und zusätzlich 12 geplante
Parkplätze ausschließlich für Mitarbeiter oder Angestellte des neu zu errichtenden Gebäudekomplexes erschließt. Die Parkplätze für das eingewiesene Personal werden jeweils zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende angefahren. Hier wurde vereinbart, dass diese Grundstückseinfahrt von der Otto-Toussaint-Straße aus kommend nur rechts abbiegend auf das Gelände
möglich sein soll und die Ausfahrt mittels Rechtsabbiegepfeil über eine Verlängerung der
Buseinfädelungsstrecke so erfolgt, dass der Verkehrsfluss auf der Hauptstraße nicht gefährdet ist.
7.5.2 Öffentlicher Nahverkehr
Das Plangebiet ist bereits an das öffentliche Personennahverkehrssystem angeschlossen.
7.6
Technische Infrastruktur
7.6.1 Wasserversorgung
Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen.
7.6.2 Abwasserentsorgung / Entwässerung
Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen.
7.6.3 Stromversorgung
Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen.
Im ehemaligen Hallenbad befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke St. Ingbert, die der
Versorgung der umliegenden Wohngebiete dient. Bezüglich der Vorgehensweise diesbezüglich wurde bereits Kontakt mit den Stadtwerken aufgenommen. Eine Klärung erfolgt im Laufe
des weiteren Planverfahrens bzw. im Rahmen der Vorhabenumsetzung.
7.6.4 Gasversorgung / Wärmeversorgung
Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen.
7.6.5 Telekommunikation
Die genauen technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen
technischen Ausführung auszugehen.
8
Kosten der Planung
Die Neuordnung des Areals erfolgt auf Kosten privater Investoren.
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
142/301
Mittelstadt St. Ingbert
Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung
9
Seite 45
Verzeichnis der Anlagen zur Begründung
•
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“
der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI mbH Kaiserslautern, 05.06.2014
•
Mittelstadt St. Ingbert, Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung, Laub gmbH, 28.11.2012
•
Mittelstadt St. Ingbert, Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", Stellungnahme zur Auswirkung der geplanten Neubebauung auf die Verschattung in der Umgebung, FIRU mbH Stand: 17.04.2013
St. Ingbert, im Oktober 2014
Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Abt. Stadtentwicklung und Demographie
Bearbeitung:
FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected]
143/301
Ö 14 Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 1
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
1
2
Creos Deutschland
Schreiben vom 24.10.2013:
Im Bereich der Maßnahme sind keine Anlagen
der Creos Deutschland GmbH vorhanden. Die
zur Prüfung übergebenen Unterlagen sendet
Creos Deutschland mit einem entsprechenden
Prüfvermerk zurück.
Konsequenz:
Keine Planänderung
Deutsche Telekom Technik GmbH
Konsequenz:
Keine Planänderung. Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie
möglich, mindestens 3 Monate vor Ausschreibung,
schriftlich angezeigt werden.
Schreiben vom 24.10.2013:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG –
hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der Planung nimmt
die Deutsche Telekom Technik GmbH wie folgt
Stellung:
Im Planbereich befinden sich bereits Anlagen der
Telekom (siehe beigefügter Plan).
Zur Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
erforderlich.
Begründung:
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Begründung:
Beschlussvorschlag:
Eine Abstimmung mit der Telekom erfolgt im
Rahmen der Bauausführung. Es wird der genannte
Hinweis aufgenommen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3
Monate vor Ausschreibung, schriftlich angezeigt
werden.
Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen,
dass die Telekom die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je
nach Ausgangslage dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei
einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen
Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes
zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit
Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird
sichergestellt.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
144/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 2
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung
aller Vorteile einer koordinierten Erschließung
sowie einer ausreichenden Planungssicherheit
möglich ist.
Wir bitten daher sicherzustellen, dass
für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung
der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
der Erschließungsträger verpflichtet wird, in
Abstimmung mit der Deutschen Telekom
Technik GmbH im erforderlichen Umfang
Flächen für die Aufstellung von oberirdischen
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken
zur Verfügung zu stellen und diese durch
Eintrag einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom
Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern.
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung
der Leitungszonen vorgenommen wird und
eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen
für Straßenbau und Leitungsbau durch den
Erschließungsträger erfolgt,
die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf
nicht mehr verändert werden.
3
4
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Schreiben vom 06.12.2013:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes,
der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
ein Seniorenwohnheim, ein Gesundheitszentrum
sowie eines Hotel schafft, werden seitens der
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Konsequenz:
Keine Planänderung
Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH
Schreiben vom 11.11.2013:
Im Plangebiet befinden sich
Telekommunikationsanlagen von Kabel
Deutschland, deren Lage auf dem beiliegenden
Bestandsplänen (M 1:500) dargestellt ist. In
welchem Maß diese
aufgenommen/gesichert/wiederverlegt werden
müssen, kann von uns zur Zeit nicht beurteilt
werden. Sollte eine Umverlegung unserer
Telekommunikationsanlagen erforderlich werden,
findet sicherlich zu gegebener Zeit ein
Koordinierungsgespräch mit den betroffenen
Konsequenz:
Keine Planänderung
Begründung:
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Begründung:
Ein Abstimmung mit Kabel Deutschland erfolgt im
Zuge der Projektplanung.
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
145/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 3
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
Versorgern statt, zu dem wir um möglichst
frühzeitige Einladung bitten. Wir weisen darauf
hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung
zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut
und vorhandene Überdeckungen nicht verringer
werden dürfen.
5
Kreisverwaltung Saarpfalz-Kreis
Schreiben vom 13.11.2013
Nach Einsicht der vorgelegten Planunterlagen
werden von Seiten des Gesundheitsamtes
Saarpfalz-Kreis keine Einwände erhoben.
Konsequenz:
Keine Planänderung.
Begründung:
Beschlussvorschlag:
Es ist kein Beschluss erforderlich.
6
Landesbetrieb für Straßenbau
Konsequenz:
Keine Planänderung.
Schreiben vom 20.11.2013:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
bestehen vom Grundsatz her keine Bedenken,
sofern folgende Vorgabe beachtete wird.
Die Angaben zur Verkehrserschließung unter
Punkt 7.4.1 der Begründung sind nicht ausreichend.
Um eine Überprüfung durch den LfS zu
ermöglichen, bitte ich Sie, rechtzeitig uns vor
Baubeginn detaillierte Planunterlagen der
Erschließung und aller Änderungen im
Verkehrsraum der B40 vorzulegen.
Begründung:
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die
B 40 (Straße Theodor-Heuss-Platz). Damit sind die
Grundstücke im Rechtssinne erschlossen, da über
diese öffentlichen Verkehrsflächen an die Grundstücke herangefahren werden kann. Damit ist gewährleistet, dass sie für Kraftfahrzeuge, auch solche der
Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und
der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind.
Für das Plangebiet wird die Zufahrt zu den Stellplätzen erforderlich. Dies sind insgesamt 132 Stellplätze, davon 90 in einer geplanten Tiefgarage und 30
überirdisch.
Die Erschließung dieser Parkplätze erfolgt über die
bereits bestehende Grundstückszufahrt, über die
auch der Parkplatz des ehemaligen Hallenbades erschlossen wurde.
Im Rahmen einer Ortsbegehung am 10.05.2012
(Gesprächsvermerk vom 11.05.2012) u.a. mit Fachvertretern aus dem Thema Verkehr der Stadt St.
Ingbert wurde die Erschließungssituation geprüft
und als ausreichend beurteilt. Des Weiteren wurde
vereinbart, dass eine Grundstückseinfahrt im südlichen Plangebiet neu angelegt wird, die 6 bereits
vorhandenen Anwohnerparkplätze und zusätzlich 12
geplante Parkplätze ausschließlich für Mitarbeiter
oder Angestellte des neu zu errichtenden Gebäudekomplexes erschließt. Die Parkplätze für das eingewiesene Personal werden jeweils zu Arbeitsbeginn
und Arbeitsende angefahren. Hier wurde vereinbart,
dass diese Grundstückseinfahrt von der OttoToussaint-Straße aus kommend nur rechts abbiegend auf das Gelände möglich sein soll und die Ausfahrt
mittels
Rechtsabbiegepfeil
über
eine
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
146/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 4
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
Verlängerung der Buseinfädelungsstrecke so erfolgt,
dass der Verkehrsfluss auf der Hauptstraße nicht
gefährdet ist.
Sollten Änderungen im Verkehrsraum der B 40 erforderlich werden, werden diese frühzeitig mit dem
LfS abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
7
8
Landespoliziepräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst
Schreiben vom 12.11.2013:
Nach Auswertung der uns vorliegenden
Unterlagen ist im Planungsbereich nicht mit
Fundmunition zu rechnen.
Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe.
Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden
werden,
so
ist
über
die
zuständige
Polizeidienststelle
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu
verständigen.
Hinweis:
Ab 2013 werden Baugrunduntersuchungen und
Grundstücksüberprüfungen nicht mehr durch den
staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst
durchgeführt.
Deshalb sollten Anfragen zu Kampfmitteln so
frühzeitig gestellt werden, dass die Beauftragung
gewerblicher Firmen zur Detektion der Baufläche
rechtzeitig vor Baubeginn durch den Bauherrn
erfolgen kann. Die Kosten hierfür gehen zu
Lasten des Bauherrn / Auftraggebers.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist auch
weiterhin für die Beseitigung, Entschärfung,
Vernichtung
aufgefundener
Kampfmittel
zuständig.
Konsequenz:
Keine Planänderung. Es wird folgender Hinweis in
die Hinweise zu den textlichen Festsetzungen aufgenommen:
Ministerium für Bildung und Kultur
Schreiben vom 14.11.2013:
Rechtsgrundlage ist das Saarländische Denkmalschutzgesetzt (SDschG) (Artikel 1 des Gesetztes Nr. 1554 zur Neuordnung des
saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai
2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetztes vom 17. Juni 2009
(Amtsblatt S. 1374).
Konsequenz:
Keine Planänderung.
Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach
heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht
betroffen. Auf die Anzeigepflicht und das
befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden
gem. § 12 SDschG sollte in den textlichen
Festsetzungen des Planwerks hingewiesen
werden.
"Kampfmittel
Gemäß Landespoliziepräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst ist im Planungsbereich nicht mit
Fundmunition zu rechnen. Sollten wider Erwarten
Kampfmittel gefunden werden, so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen."
Begründung:
Zur Klarstellung sollte der genannte Hinweis
aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Es wird der genannte Hinweis in die Hinweise zu
den Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Es wird folgender Hinweis in die Hinweise zu den
textlichen Festsetzungen aufgenommen:
"Denkmäler
Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach
derzeitigem Kenntnisstand von der Planung nicht
betroffen. Sollten im Rahmen der Bauausführung
Bodendenkmäler angetroffen werden, wird auf die
Anzeigepflicht und das befristete
Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12
SDschG hingewiesen."
Begründung:
Der Hinweis hat klarstellenden Charakter.
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
147/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 5
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
Beschlussvorschlag:
Es wird der Hinweis, wie vorgeschlagen in die
Hinweise zu den Textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
9
Ministerium für Inneres und Sport
Schreiben vom 15.11.2013:
Aus der Vorlage geht nicht zweifelsfrei hervor,
nach welchem Verfahren die vorliegende Bauleitplanung aufgestellt werden soll. Während das
Anschreiben hier vom beschleunigten Verfahren
gemäß §13a BauGB spricht, enthält die artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung den Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach §13
BauGB. Da es sich nach hiesiger Auffassung
nicht um einen bestandserhaltenden Bebauungsplan handelt, sind die Voraussetzungen des
§ 13 BauGB nicht gegeben, sodass davon ausgegangen wird, dass das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Insofern sind
die entsprechenden Passagen zu korrigieren.
Konsequenz:
Die Planung wurde dahingehend geändert, dass
keine "normales" Wohnen mehr zulässig ist, sondern
konkret die Sonderform "betreutes Wohnen". Dies
wird in den Textlichen Festsetzungen entsprechend
fixiert.
Der Autor spricht mehrfach von seniorengerechtem Wohnen, während die Karten in der schalltechnischen Untersuchung das Plangebiet in
Seniorenresidenz und Hotel unterteilen. Da hier
sowohl hinsichtlich der tatsächlich möglichen
Nutzung als auch im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von geplanten Wohnungen ein Unterschied besteht, bitte ich um Mitteilung, ob es sich
hier um eine Einrichtung des betreuten Wohnens, ein Seniorenwohnheim oder vergleichbare
Einrichtung handelt und es sich damit nicht um
Wohnungen im Sinne des LEP „Siedlung“ handelt oder ob hier ein Wohnungsangebot für „alle“
geschaffen werden soll, das lediglich in seniorengerechter Qualität ausgeführt werden soll. Je
nach Ausrichtung der Planung wäre dann die
Vorlage einer aktuellen Baulückenbilanz im Sinne des LEP Siedlung erforderlich.
Die Planungskonzeption wurde zwischenzeitlich
konkretisiert und im Rahmen der Begründung beschrieben. Diesbezüglich erfolgte zudem eine Abstimmung mit der Landesplanung. Die Wohnnutzung
wurde ebenfalls zwischenzeitlich entsprechend der
Planung dahingehend konkretisiert, dass hier ausschließlich barrierefreie Wohnungen für Senioren
und Menschen mit Einschränkungen vorgesehen
sind. Dies wurde auch im Rahmen der Festsetzungen umgesetzt. So entsteht kein allgemeines Wohnen, das im Rahmen der Schwellenwerte
anzurechnen wäre. Den Forderungen der Landesplanung wurde somit Rechnung getragen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Hinblick
auf die Lage innerhalb eines Sanierungsgebietes
im Zuge der Konkretisierung der Planung eine
Abstimmung mit den Sanierungszielen erfolgt ist.
Sofern dies nicht der Fall ist, sollte diese Abstimmung spätestens im Rahmen der Beteiligung
gemäß §4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Landesplanerische Ziele gemäß LEP „Umwelt“
stehen der Planung im Sinne Ihrer o.a. Vorlage
nicht entgegen. Inwieweit die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung im Sinne
des LEP „Siedlung“ steht, kann erst beurteilt
werden, wenn feststeht, ob hier seniorengerechtes Wohnen oder Seniorenwohnen gemeint ist.
Begründung:
Maßgeblich für das Verfahren sind die durchgeführten Verfahrensschritte. Im Rahmen der Begründung
wird ausführlich die Herleitung der Verfahrenswahl
beschrieben und begründet. Da es sich bei der artenschutzrechtlichen Potenzialuntersuchung um ein
Fachgutachten zum Thema Artenschutz handelt,
das keinen Einfluss auf die Verfahrenswahl hat, besteht keine Änderungsnotwendigkeit.
Auswirkungen auf die Ziele des Sanierungsgebietes
bestehen nicht, da sich das Vorhaben nicht innerhalb des Sanierungsgebietes befindet.
Bei dem Hotel handelt es sich nicht um ein raumbedeutsames Großprojekt mit überörtlicher Bedeutung.
Das Hotel ist Bestandteil der Gesamtkonzeption und
hinsichtlich der Größenordnung derzeit unter wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten konzipiert. Da im Bebauungsplan keine Bettenzahl oder Größenordnung
festgesetzt wird, ist eine Realisierung in geringerem
Umgang ebenfalls möglich.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung der Landesplanung wird Rechnung
getragen. Es wird lediglich betreutes Wohnen
festgesetzt.
Ferner wird gebeten, die Begründung hinsichtlich
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
148/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 6
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
der Erforderlichkeit eines Hotels in der
vorgesehenen Größenordnung zu ergänzen.
10 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Schreiben vom 05.12.2013:
Naturschutz
In den vorliegenden Unterlagen ist eine „Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung“ enthalten.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung
von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
im Sinne von § 44 Abs. 1-3 BNatSchG, in Bezug
auf die eventuell im Plangebiet vorkommenden
besonders und streng geschützten Fledermausund heimischen europäischen Vogelarten, werden in dieser Untersuchung beschrieben und
sind im Bebauungsplan als textliche Festsetzungen (Nr.9) enthalten.
Im Bebauungsplan wurden mehrere ältere Laubbäume als quartierverdächtig erfasst und untersucht. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
werden in der „Artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung“ folgende Maßnahmen genannt:
Rodung der Bäume nicht an Frosttagen im
Winter (gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG
zwischen dem 1. Oktober bis 28. Februar)
Kontrolle der Höhlenbäume mit Quartierverdacht auf Fledermausbesatz vor der Fällung
(Einsatz einer Umweltauditbaubegleitung)
Kurzfristige Bereitstellung künstlicher Quartiere (Nisthöhlen) in funktionalem Umfeld
(Stadtpark).
Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen ist
aus hiesiger Sicht nicht mit dem Eintritt eines
Verbotstatbestandes im Sinne von § 44
BNatSchG zu rechnen.
Bodenschutz
Eine Überprüfung des Planbereiches mit dem
Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige
Flächen (ALKA) hat ergeben, dass im Planbereich ein Altstandort mit dem Kennzeichen
IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung
Am Hallenbad“ erfasst ist.
Zu dem Standort liegt eine orientierende Untersuchung aus dem Jahr 1997, erstellt durch die
Umwelt- und Geotechnik Rogmann GmbH,
Homburg vor. Bei der Altablagerung handelt es
sich laut Gutachter um eine Bauschutt-, Hausmüll und Erdmassendeponie mit einem Volumen
von ca. 15.00 m3. die in den Jahren zwischen
1948 und 1952 entstand und sich im unmittelba-
Konsequenz:
Keine Planänderung. Es wird folgender Hinweis
aufgenommen:
"Bodenbelastungen:
Gemäß Kataster für Altlasten und
altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich
ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und
der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ im
Plangebiet.
Gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung
aus dem Jahr 1997 bestehen keine
umweltgefährdenden Belastungen. Nach jetzigen
Kenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2
Wertes. Im Zuge der Neubebauung kann seitens
des Landesamtes für Umweltschutz und
Arbeitssicherheit eine gutachterliche Begleitung des
Erdaushubes gefordert werden."
Begründung:
Naturschutz:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Boden:
Die Thematik des Bodenschutzes wude inzwischen
umfassend Diskutierung und weiterhin mit dem LUA
abgestimmt. Es wurde folgendes Ergebnis erzielt:
Es liegt eine Untersuchung aus 1997 vor. Im
Ergebnis wurde Bauschutt und
schlackensandähnliche Ablagerungen identifiziert.
Die bisherigen Untersuchungen deuten nicht auf
umweltrelevante Massen hin. Eine weitere
Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich.
Nach heutigem Wissen und Erfahrungen sind
weitere Erkenntnisse zur Bodenbelastung durch
punktuelle Bohrungen nicht zu erwarten. Lt. § 18
BBodSchG wird im Rahmen der Baugenehmigung
die gutachterliche Begleitung gefordert. Die Kosten
hierfür sind vom Investor zu tragen. Der Aushub ist
schargenweise zu untersuchen. Das Risiko einer
Belastung über LZ 2 ist als gering zu bezeichnen.
Sofern nach Abschluss der Erdbaumaßnahme
gutachterlich nachgewiesen wird, dass die
Altablagerungen ausgehoben wurden und die
Belastung des übrigen Bodens gering ist, kann eine
Löschung des Abfallstandortes aus dem Kataster
beantragt werden. Für die belasteten Erdmassen,
die sich auf städtischem Grundstück befinden, ist die
Stadt verantwortlich.
Bzgl.
des
Grundwassers
waren
1997
Grundwassermessstellen eingerichtet worden und
Analysen erfolgt. Die Kohlenwasserstoffbelastung
lag
seinerzeit
über
dem
Wert
der
Trinkwasserverordnung
(2,5fach),
auch
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
149/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 7
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
Die Sohle der Altablagerung reicht teilweise bis
in das Grundwasser. Es fehlen Oberflächen- und
Sohlabdichtung. Dichte Zwischenschichten wurden laut Gutachter nicht festgestellt.
Schwermetalle wurden gefunden. Die Werte lagen
unterhalb der Sanierungsgrenze. Die Messstellen
sind nicht mehr auffindbar. Eine Neueinrichtung wird
von
den
Beteiligten
als
unverhältnismäßig
angesehen.
Bzgl. des Bauleitplanverfahrens wurde vereinbart,
dass keine Kennzeichnung des Altlastenstandortes
in der Planzeichnung erfolgt, da keine erheblichen
Bodenbelastungen
dokumentiert
sind.
Der
Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis
aufgenommen.
Für das Schutzgut Boden ergab sich damals kein
direkter Handlungsbedarf. Eine Nutzung zur
Nahrungsmittelproduktion wurde ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Es wird der Hinweis, wie vorgeschlagen in die
Hinweise zu den Textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
ren Uferbereich des Rohrbaches befindet. Untersuchungen ergaben, dass Bauschutt- und schlackensandähnliche Auffüllungen überwiegen.
Seit 1997 würde der Bereich als Parkanlage mit
Kinderspielplatz (Gustav- Clauss- Anlage) und
Hallenbad genutzt werden.
Die entnommenen Grundwasseranalysen ergaben für die Parameter CSB, BSB5, Kohlenwasserstoffe und Kupfer erhöhte Gehalte. Damals
existieren zwei Grundwassermessstellen, die
hier im Hause jedoch nicht bekannt sind.
Der Gutachter schlug damals eine weitergehende Beobachtung insbesondere der Grundwasserkontamination vor (Grundwassermonitoring).
Der Stadt St. Ingbert als Planungsbehörde wird
empfohlen, die Verträglichkeit der Altlast mit der
geplanten Standortnutzung durch einen nach §
18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zugelassenen
Sachverständigen
(s.
www.reymesa.de) erneut ermittel zu lassen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob die beiden
Messstellen noch existieren und ob es über die
genannte Dokumentation hinaus weitere Analyseergebnisse gibt, die dem LUA dann zur Beurteilung vorzulegen wären.
Weiterhin empfehlen wir, die bezeichnete Fläche,
wie in der Anlage gekennzeichnet, im Bebauungsplan eindeutig als Kontaminationsbereich zu
kennzeichnen und die Ursache der Kontamination in den Textteil mit aufzunehmen (§9 Abs. 5
Nr.3 BauGB, sowie Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und
im Baugenehmigungsverfahren der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU).
Der Verdacht der Altlast ist im BBP- Verfahren
insoweit aufzuklären, dass eine abschließende
Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden kann.
Wir weisen darauf hin, dass gem. §1 Abs. 5
BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben und die BeBearbeitungsstand: Oktober 2014
150/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 8
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
lange des Bodens berücksichtigt werden müssen; aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan
darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb
unzulässig wäre.
11 Ministerium für Umwelt und Verbraucher-
schutz
Schreiben vom 04.11.2013:
Im geplanten Geltungsbereich und im unmittelbaren Umfeld befinden sich nach unserem Kenntnisstand keine Schutzgebiete oder –objekte nach
Bundesnaturschutzgesetz bzw. Saarländischem
Naturschutzgesetz. Das Landschaftsprogramm
des Saarlandes weist ebenfalls keine planungsrelevanten Aussagen im überplanten Bereich
auf. Daher haben wir aus Sicht der obersten Naturschutzbehörde keine Bedenken vorzubringen.
Die sogenannte artenschutzrechtliche Potenzialanalyse setzt sich lediglich mit der Funktion der
vorhandenen Bäume als Höhlenhabitat auseinander. Der Verlust der Funktion der Bruthöhlen
lässt sich durch geeignete künstliche Ersatzhöhlen kompensieren, jedoch haben Vögel und Fledermäuse in der Regel weitere Habitatansprüche
hinsichtlich Lebensraum, Nahrung, Jagd, Zuflucht usw. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung müssen Überlegungen zur weiteren
Gewährleistung der gesamten Lebensraumfunktion der Gehölze einbezogen werden.
Konsequenz:
Keine Planänderung.
Begründung:
Der Vorhabenstandort befindet sich am Beginn der
Parkanlage entlang des Rohrbaches, die direkt
anschließt. Die begutachteten Bäume befinden sich
auf dem weitgehend versiegelten Parkplatz des
ehem. Hallenbades. Es ist davon auszugehen, dass
die Parkanlage durch die genannten Tiere als
Habitat genutzt. Da in die Parkanlage nicht
eingegriffen wird, ist davon auszugehen, dass die
genannten Belange gewährleistet sind.
Beschlussvorschlag:
Eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen
Potenzialanalyse erfolgt nicht.
Alle weiteren Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege nimmt das Landesamt für
Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde wahr.
12 Stadtwerke St. Ingbert
Konsequenz:
Keine Planänderungen
Schreiben vom 04.11.2013:
Sicherstellung der Energie- und Wasserversorgung
1. Stromversorgung
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es
notwendig auf dem städtischen Grundstück des
ehem. Hallenbades eine neue Trafostation zu errichten. Die alte Trafostation, die sich zur Zeit
noch in dem Gebäude des alten Hallenbades befindet, wird bei Abriss des Gebäudes stillgelegt
und entsorgt.
Begründung:
Hinsichtlich der Verlegung der Trafostation wurde
seitens des Investors bereits Kontakt mit den
Stadtwerken aufgenommen. Die Umverlegung von
Leitungen ist Teil der Konzeption der Technischen
Erschließung des Vorhabens und erfolgt im Rahmen
der Bauplanung.
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Die Lage der neuen Trafostation kann erst festBearbeitungsstand: Oktober 2014
151/301
Anlage
Bebauungsplan 308
"Ehemaliges Hallenbad"
Seite: 9
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013
Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013
Stellungnahme:
Ergebnis der Überprüfung:
gelegt werden nachdem eine Übersicht über die
zu errichtenden Gebäude vorliegt. Die Festlegung des neuen Standortes erfolgt nach Rücksprache mit den entsprechenden StadtämternBauordnung und Stadtentwicklung.
Über den vorderen Parkplatz und hinter dem alten Hallenbad verlaufen Versorgungsleitungen
die das angrenzende Ortsnetz versorgen. Diese
Leitungen müssen bei den geplanten Neubaumaßnahmen umverlegt werden.
Für die Neuverlegung der Versorgungsleitungen
ist sinnvoller Weise eine Trasse, die nicht bebaut
und bepflanzt wird, parallel zu den Verkehrswegen freizuhalten.
2. Wasserversorgung
Für den Löschwasserbedarf können 192 m3/h
aus den, dem Baugebiet anliegenden Leitungen
DN 200 sichergestellt werden.
Die bestehenden Wasserleitungen DN 150Anschluss
Hallenbad
und
DN
100Versorgungsleitung Otto- Toussaintstr- 4-18 sind
umzulegen.
3. Gasversorgung
Die Gasversorgung kann durch die, dem Baugebiet anliegenden Leitungen DN 200 Niederdruck
sowie DN 200 Mitteldruck sichergestellt werden.
Die bestehenden Gas-ND-Leitungen DN 200Anschluss Hallenbad und DN 100- Versorgungsleitung Otto- Toussaintstr. 4-18 sind umzulegen.
Die Lage der Abwasserleitungen ist mit den
Stadtwerken wegen deren Versorgungsleitungen
abzustimmen.
13 VSE Verteilernetz GmbH
Konsequenz:
Keine Planänderung.
Schreiben vom 07.11.2013
Die VSE Aktiengesellschaft hat Ihr o.g. Schreiben zuständigkeitshalber an uns als verantwortlichen
Betreiber
des
Stromverteilernetzes
weitergeleitet. Seit dem 01.01.2013 erfolgt die
Bearbeitung sämtlicher Anfragen bezüglich des
Stromnetzes ausschließlich durch uns. Bitte richten Sie zukünftige Schreiben direkt an die VSE
Verteilernetz GmbH, Heinrich- Böcking- Straße
10-14, 66121 Saarbrücken bzw. [email protected].
Begründung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der nächsten Beteiligung
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Kein Beschluss erforderlich.
Gegen die Aufstellung der o.g. Bebauungsplanes
bestehen unsererseits keine Bedenken, da sich
innerhalb des Geltungsbereiches keine von uns
betriebenen Versorgungsanlagen befinden.
Bearbeitungsstand: Oktober 2014
152/301
Ö 15
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
11.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Aufstellung eines integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes als vorbereitende Untersuchungen gemäß
§ 141 BauGB
Im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten städtebaulichen
Bereich "Alte Schmelz" wird für das in der anliegenden
Untersuchungsgebiet gem. § 141 (3) BauGB der Beginn
Untersuchungen eingeleitet. Der in der Anlage beigefügte
Beschlusses.
Konzeptes für den
Karte dargestellte
der vorbereitenden
Plan ist Teil des
Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht und es wird auf die Auskunftspflicht
gem. § 138 BauGB hingewiesen.
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung wird gem. § 139
BauGB die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
153/301
Erläuterungen
Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes als
vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB
Sachdarstellung zum integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept
In der Sitzung am 10.12.2013 hat der Stadtrat den Beschluss gefasst für das
Programmgebiet "Alte Schmelz" die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm
"Städtebaulicher Denkmalschutz" zu beantragen. Das Förderprogramm zielt darauf
ab baukulturell historische Areale zu erhalten und zukunftsweisend weiter zu
entwickeln. Dabei geht es um die Sicherung erhaltenswerter Bausubstanz sowie um
die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden.
Ziel im Bereich der Alten Schmelz ist es, die verschiedenen Gebäude des
ehemaligen Eisenwerks einer Umnutzung als MINT-Campus zuzuführen, um dort
außerschulische Angebote für junge Menschen in den Bereichen Mathematik,
Informatik, Naturwissenschaften und Technik anzubieten.
Die Grundlage hierzu stellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
(ISEK) für den gesamten Bereich der Alten Schmelz dar, welches beim Ministerium
für Inneres und Sport vorgelegt werden muss. Die erforderlichen Mittel (Eigenanteil)
in Höhe von 40.000 Euro (ausgehend von einem Gesamtbetrag von 120.000 Euro
und einer üblichen Drittelförderung) wurden ebenso mit Beschluss vom 10.12.2013
bereitgestellt. Der Förderrahmen für das ISEK wurde auf 75% aufgestockt, da der
Bund das Projekt als innovatives Projekt gemäß Art. 22 VV-Städtebauförderung
anerkannt hat. Derzeit sind 65.000 Euro für das ISEK belegt. Die verbleibenden
55.000 Euro können für weitere Planungen und Konzepte, wie bspw. das
energetische Quartierskonzept verwendet werden.
Da die Mitteilung zur Programmaufnahme seitens des Ministeriums nun vorliegt,
wurde das ISEK an die Arbeitsgemeinschaft isoplan-Marktforschung GbR aus
Saarbrücken, Herr Dr. Schreiber und M.E.S.S. GbR (Mobile Einsatztruppe Stadt und
Stil) aus Kaiserslautern, Dipl.-Ing. Herr Groß in Auftrag gegeben.
Das zu erstellende Konzept beinhaltet die Untersuchung der allgemeinen
Rahmenbedingungen der Stadt St. Ingbert sowie des Programmgebietes und
mündet in einem umfassenden städtebaulichen Entwurf für das gesamte Areal, in
dem die Gemengelage der verschiedenen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe,
öffentliche Nutzungen), die Freiraumgestaltung sowie verkehrlichen Aspekte
berücksichtigt werden. Das städtebauliche Entwicklungskonzept wird in enger
Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport und den Projektbeteiligten
154/301
bis Ende des Jahres erarbeitet und dann auch dem Ortsrat, dem Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umwelt, dem Stadtrat sowie der Öffentlichkeit vorgestellt.
Im Rahmen des Förderprogramms städtebaulicher Denkmalschutz muss das
Fördergebiet, dessen detaillierte Abgrenzung sich aus dem ISEK ergeben wird, als
Sanierungsgebiet ausgewiesen werden.
Die hierzu gemäß § 141 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen
können durch das ISEK abgedeckt werden. Ebenso stehen bereits zahlreiche
weitere Beurteilungsunterlagen zur Verfügung, da das Gebiet im Rahmen des
Förderprogramms "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" von
1993 bis 2005 bereits als Sanierungsgebiet ausgewiesen war.
Die gemäß den §§ 137, 138 und 139 BauGB durchzuführende Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Betroffenen soll zeitnah
durchgeführt werden, da die Stellungnahmen bereits im ISEK Berücksichtigung
finden sollen. Ebenso werden mit den vor Ort ansässigen Unternehmen sowie mit
der Initiative Alte Schmelz e.V., dem Verein Mintcampus sowie mit den Vertretern
des Landesdenkmalamtes Expertengespräche geführt.
Nach Fertigstellung des ISEK wird eine detaillierte Abgrenzung des Fördergebietes
vorliegen. Diese wird sich voraussichtlich auf den Kernbereich des Ensembles Alte
Schmelz sowie auf die Zufahrt über die Saarbrücker Straße beziehen. Das zu
untersuchende Gebiet im Rahmen der Konzepterstellung wird sich jedoch
weitläufiger erstrecken.
Für das Fördergebiet soll in der Sitzungsperiode Ende des Jahres ein
Sanierungsgebiet ausgewiesen werden. Innerhalb dieses Gebietes können dann die
entsprechenden Fördermittel verbaut werden.
Sachdarstellung zum Schülerforschungszentrum
Das Schülerforschungszentrum soll als erster und zentraler Baustein des MINTCampus im ehemaligen Laborgebäude umgesetzt werden. Seitens des Ministeriums
wurden Bedenken geäußert, da dieses Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht.
Allerdings ist das Gebäude Bestandteil des gesamten Ensembles Alte Schmelz und
für die Nutzung als Schülerforschungszentrum gut geeignet. Die detaillierten Aspekte
hierzu werden im ISEK herausgearbeitet und dem Ministerium vorgelegt.
Um einen schnellstmöglichen Baubeginn zu gewährleisten, werden die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Überlegungen im ISEK vorgezogen (Abschluss
bis Mitte 2015). Danach kann die konkrete Gebäudeplanung beginnen und der
Bauantrag kann erarbeitet werden. Förderrechtlich wird für den Bau des
155/301
Schülerforschungszentrums ein normaler Antrag beim Ministerium eingereicht.
Dieser kann eingereicht werden obwohl das ISEK noch nicht fertig gestellt ist. Als
Baubeginn wäre in diesem Fall frühestens März 2016 zu erwarten.
Für den Bau des Schülerforschungszentrums wurden in 2014 Fördermittel für den
ersten Bauabschnitt in Höhe von 1,2 Mio. beantragt. Diese wurden seitens des
Ministeriums mit 75%iger Förderzusage bereits genehmigt. Weitere Zuschüsse für
Investitionen von 1,2 Mio. Euro sind in 2015 beantragt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung vom
11.03.2015 die Angelegenheit zusammen mit der notwendigen Auftragserteilung zur
Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes für den Bereich "Alte Schmelz"
(vgl hierzu den entsprechenden Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil) in die
heutige Stadtratssitzung vertagt.
Anlagen:
Abgrenzungsplan Vorbereitende Untersuchungen
156/301
Stadt St. Ingbert
Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Ö 15 61/Tr
Abteilung
Abgrenzung des Gebietes der vorbereitenden Untersuchungen
ee
str
aß
e
traße
A ll
i l er S
e
w
d
u
D
S
ck e
ü
r
b
aar
ße
a
r
t
rS
N
157/301
100
0
100
200
300
400 m
Ö 15
158/301
Ö 16
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
17.03.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der
Stadt St. Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft
St. Ingbert mbH (GGE)
Dem nachfolgend abgedruckten Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag
zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der GGE GmbH St. Ingbert wird
grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Vertrag hinsichtlich
der Aufgaben gemäß Anlage I zu ergänzen, bei Bedarf Änderungen vorzunehmen
und abzuschließen.
159/301
Erläuterungen
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt St.
Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbH
(GGE)
Der Wechsel der Geschäftsführung der GGE wird zum Anlass genommen, um die
von der Stadt zukünftig einzubringenden Dienstleistungen in einem
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag festzulegen, mit dem Ziel die
Verwaltung mit ihrer Fachkompetenz stärker als bisher einzubinden und die
Geschäftsabläufe der GGE zu optimieren.
Die Stadt übernimmt für die GGE im Wesentlichen folgende Aufgaben:
→
→
→
→
Gebäudeverwaltung (kaufmännisch und technisch)
laufende Buchführung
Kostenrechnung
Vermarktung der Gewerbeflächen
Dabei handelt die Stadt, soweit vertraglich geregelt, im Namen der GGE und
trägt in diesem Rahmen auch das Risiko.
Ein Entwurf dieses Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages ist
beigefügt.
Die einzubringenden Dienstleistungen müssen ggfls. in Absprache mit den
betroffenen Fachabteilungen und dem Aufsichtsrat der GEE noch ergänzt und
einzelne Tätigkeiten ausführlicher formuliert werden. Um diese Detailänderungen
eigenständig durchführen zu können, bräuchte die Verwaltung die Ermächtigung des
Rates.
Die Angelegenheit wird in der Sondersitzung des Haupt- und Personalausschusses
am 17.03.2015 vorberaten. Über das Beratungsergebnis wird der Stadtrat informiert.
Anlage
Vertragsentwurf
160/301
Ö 16
Betriebsführungs- und
Geschäftsbesorgungsvertrag
zwischen
der Mittelstadt St. Ingbert
Am Markt 12, 66386 St. Ingbert
vertreten durch den Oberbürgermeister Hans Wagner
-nachstehend "Stadt" genannt-
und
der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH
Am Markt 12, 66386 St. Ingbert
vertreten durch den Geschäftsführer Franz Götz
-nachstehend "GGE" genannt-
beide Parteien einzeln oder zusammen auch "Vertragspartner" genannt.
Seite
1
161/301
Präambel
Ziel dieses Vertrags ist es, die Verantwortung für die komplette Betreuung der
immobilienspezifischen Prozesse der GGE an die Stadt St. Ingbert in den
nachfolgend näher bezeichneten Leistungen als Integralem Prozessverantwortlichem
zu übertragen. Die vertragliche Vereinbarung hat dabei vorrangig zum Ziel, eine
vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer zu regeln, die den beiderseitigen wirtschaftlichen Erfolg sichert.
§ 1 Umfang und Gegenstand der Geschäftsbesorgung
Die GGE bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben einzelner Dienststellen und der
EDV-Anlage der Stadt. Die Stadt übernimmt alle kaufmännischen und technischen
Angelegenheiten für die Gebäude der GGE, vermarktet die Gewerbeflächen und
plant deren Weiterentwicklung. Sie wird den Rechnungs- und Zahlungsverkehr
abwickeln, die nach Handels- und Steuerecht erforderlichen Bücher und
Aufzeichnungen führen und den Jahresabschluss nach handelsrechtlichen
Vorschriften erstellen und die notwendigen Steuererklärungen sowie Nachweise
vorbereiten. Die wesentlichen Aufgaben sind in Anlage 1 Geschäftsbesorgung für
die GGE aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.
Die Stadt ist berechtigt zur Erfüllung dieser Aufgaben Angebote einzuholen und
Aufträge im Namen und für Rechnung der GGE bis zu einer Höhe von 5000,--€ zu
erteilen. Darüber hinaus gehende Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen
können nur im Einvernehmen der Vertragspartner durchgeführt werden. Die
Regelungen
des
Gesellschaftsvertrags
der
GGE
hinsichtlich
der
Zustimmungsvorbehalte für den Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung und die
Vorbehaltsaufgaben des Stadtrats sind von den Dienststellen der Stadtverwaltung zu
beachten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich alle
im
Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung notwendigen
Informationen mitzuteilen.
§ 2 Vergütung für die Geschäftsbesorgung
Die Stadt erhält von der GGE für die Geschäftsbesorgungstätigkeiten eine Erstattung
der Personalkosten der jeweiligen Mitarbeiter (entsprechend des jeweils gültigen
TVÖD oder der beamtenrechtlichen Besoldung) gemäß Stundennachweis der
Kosten- und Leistungsrechnung. Hierzu erhält die GGE halbjährlich eine Rechnung
vom Geschäftsbereich Finanzen der Stadt.
Seite
2
162/301
§ 3 Haftung
Die Stadt haftet der GGE für diejenige Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. Die Stadt haftet nicht für entgangenen Gewinn und indirekte
Schäden sowie sonstige Vermögensschäden, es sei denn, dass im Rahmen des bei
der
Stadt
bestehenden
Versicherungsschutzes
hierfür
entsprechende
Entschädigungen in Anspruch genommen werden können.
§ 4 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt ab dem 1. April 2015 und wird auf die Dauer von 2 Jahren
abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von
einer der Vertragsparteien mindestens 6 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
§ 5 Schlussbestimmungen
Der Vertrag ist in zwei Exemplaren gefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine
Ausfertigung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Vertrag keine anderen
Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthalten,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen bzw. der Lücke gilt diejenige Regelung als vereinbart,
die dem von den Parteien gewollten Zweck am nächsten kommt. Gespeicherte Daten
dürfen nur im Rahmen der Vertragserfüllung oder
auf Grund gesetzlicher
Vorschriften notwendig, an andere Stellen weiter gegeben werden. Die
Datenschutzvorschriften werden beachtet.
St. Ingbert, 31.01.2015
Für die Mittelstadt St. Ingbert
________________________
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Für die GGE GmbH
_________________________
Franz Götz
Geschäftsführer GGE
Seite
3
163/301
Anlage 1
zum Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der
Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH
Aufgaben Geschäftsbesorgung Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH
1. Gebäudeverwaltung (kaufmännisch und technisch)
Umfasst das gesamte Facility-Management, d.h. die Verwaltung,
Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und
Einrichtungen. Dies sind im Wesentlichen:
 Kaufmännische Geschäftsbesorgung
 Instandhaltung und Unterhaltung der Gebäude und Anlagen
 Vermietung einschließlich Vertragsmanagement
 die klassischen Hausmeisterleistungen wie z.B. Begehung bzw.
Sichtkontrolle der Gebäude, Außenanlagen und technischen
Einrichtungen, Ablesen der Zählerstände, Meldung von Mängeln
und Schäden, Schlüsselverwaltung, Gebäudereinigung, Pflege der
Außenanlagen, Reinigung und Winterdienst
 Nebenkostenabrechnungen
 Erstellung von Vorlagen für die politischen Gremien
 Baubetreuungsleistungen für Baumaßnahmen
 Veranlassung der Wartung von den Trafo-Stationen der GGE
2. Die laufende Buchführung
Das sind im Wesentlichen:
2.1 Debitoren-/Kreditorenbuchhaltung
 Anlage und Pflege der Debitoren- und Kreditorenstammdaten
 Führen Rechnungseingangsbuch
 Sachliche und rechnerische Rechnungskontrolle
 Kontierung der Eingangs-/Ausgangsrechnungen
 Buchung der Ein-/Ausgangsrechnungen
 Zahlungslauf für Kreditoren durchführen
 Verbuchung von Zahlungseingängen
2.2 Finanzbuchhaltung
 Abstimmung der Konten
 Führen der Sachkonten
 Erstellung Jahresabschluss
 Gemeinsame Erstellung des Wirtschaftsplans
Seite
4
164/301





Betreuung des Jahresabschlussprüfers
Erstellung Umsatzsteuererklärung
Erstellung Steuerbilanz
Vorbereitung der Steuerbescheide
Betreuen der steuerlichen Außenprüfung
2.3 Anlagenbuchhaltung
 Nachweis und Fortschreibung der Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
 Nachweis der immateriellen Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen
 Erstellung der Anlagenübersicht
 Nachweis der Investitionen
 Bereitstellung von Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung
 Erfassung der Abschreibungsdauer
 Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten über die
Abschreibungsdauer
 Nachweis der Buchverluste und Buchgewinne
 Bereitstellung von Daten für ein Anlagenmanagement
 Nachweis des Versicherungsschutzes und der Versicherungswerte
 Nachweis von Grundstücksverträgen
 Bereitstellung von Daten für die Planung
3. Kostenrechnung/Controlling
Dies sind im Wesentlichen:
 Einrichtung und Pflege der Kostenrechnung
 Stundenerfassung
 Erstellung der Betriebsabrechnung
 Wirtschaftliches Controlling
4. Gewerbeflächen
Dies sind im Wesentlichen:
 Entwicklung von Gewerbeflächen
 Alle Tätigkeiten im Zuge der Vermarktung von Gewerbeflächen
5. Tätigkeiten Sekretariat Geschäftsführer
Dies sind im Wesentlichen:
 Schriftverkehr
 Protokoll- und Niederschriftenerstellung
 Allgemeine Sekretariatsaufgaben
Seite
5
165/301
Ö 16
166/301
Ö 17
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
11.02.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Bildung von Unterausschüssen
1. Der Beschluss des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales über die
Bestellung der Mitglieder der Ausstellungskommission vom 30.09.2014 sowie
die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom
07.10.2014 über die Besetzung des Unterausschusses <Baumwollspinnerei>
und die Besetzung der Verkehrskommission werden aufgehoben.
2. Es wird ein Unterausschuss „Ausstellungskommission“ gebildet, der
einmal jährlich gegen Ende eines Kalenderjahres tagt, um die in den
städtischen Räumlichkeiten stattfindenden Ausstellungen des Folgejahres
vorzubereiten.
Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze)
des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.
Die Ausstellungskommission wird in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 wie
folgt besetzt:
1. Konrad Weisgerber (CDU)*
2. Düpre Heidrun (FAMILIE)
3. Mast Franz-Josef (SPD)
4. Röhrig Werner (SPD)
5. Schembri Marion (CDU)
6. Scherf Sabine (CDU)
7. Stief Roselie (GRÜNE)
8. Thiel Siegfried (SPD).
§ 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1).
Zu den Sitzungen der Ausstellungskommission dürfen Sachverständige auf
der Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden.
167/301
Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied der
Ausstellungskommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.
*ersetzt Sandra Derschang gemäß Antrag auf Umbesetzung vom 05.12.2014
3. Es wird ein Unterausschuss „Verkehrskommission“ gebildet, der die
Aufgabe hat, an den zuständigen Ausschuss Empfehlungen zur Optimierung
des Ingobus-Systems sowie zu allgemeinen Verkehrsfragen weiterzugeben.
Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze)
des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.
Die Verkehrskommission wird in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 wie folgt
besetzt:
1. Dahlem Christian (FAMILIE)
2. Hubertus Uschi (GRÜNE)
3. Monzel Dr. Markus (CDU)
4. Rambaud Pascal (CDU)
5. Roth Bernd (SPD)
6. Stolz-Wagner Siegfried (WfS)
7. Thiel Mathilde (SPD)
8. Wendel Jeremy (CDU).
§ 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1).
Zu den Sitzungen der Verkehrskommission dürfen Sachverständige auf der
Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden.
Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied der
Verkehrskommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.
4. Es wird ein Unterausschuss „Baumwollspinnerei“ gebildet, der die Aufgabe
hat, an den zuständigen Ausschuss Empfehlungen in Bezug auf bauliche und
finanzielle Aspekte des Projekts <Baumwollspinnerei> weiterzugeben.
Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze)
des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.
Der Unterausschuss Baumwollspinnerei wird in der Legislaturperiode 2014 bis
2019 wie folgt besetzt:
168/301
1. Berthold Jürgen (GRÜNE)
2. Breinig Dr. Frank (CDU)
3. Lenhart Frank (CDU)
4. Reiß Lothar (FAMILIE)
5. Schmoll Dominik (WfS)
6. Straßberger Ellen (SPD)
7. Wendel Jeremy (CDU)
8. Zitt Albert (SPD).
§ 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1).
Zu
den
Sitzungen
des
Unterausschusses
Baumwollspinnerei
dürfen
Sachverständige auf der Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden.
Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied des
Unterausschusses „Baumwollspinnerei“ ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €.
169/301
Erläuterungen
Bildung von Unterausschüssen
Es wird auf die in Ablichtung beigefügte Mitteilung des Landesverwaltungsamtes vom
05.12.2014, bei der Stadt eingegangen am 17.12.2014, hinsichtlich der Eingabe der
UCD-Fraktion vom 21.10.2014 verwiesen.
Den Ausführungen ist im Tenor zu entnehmen, dass die Zuständigkeit für die Bildung
von Unterausschüssen dem Stadtrat obliegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Besetzung,
des Verfahrens, der Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips, der Bestimmung
des Teilnehmerkreises, der Hinzuziehung von nicht dem Stadtrat angehörenden
Mitgliedern sowie der Zahlung von Entschädigungen.
Nach Feststellung der Verwaltung waren diese Voraussetzungen in der
Vergangenheit bei der Bildung folgender Unterausschüsse nicht oder nicht
ausreichend erfüllt:
 Ausstellungskommission (Gremium existiert seit über 30 Jahren, Zeitpunkt der
erstmaligen Bildung nicht mehr feststellbar)
 ÖPNV-Kommission (erstmalig gebildet durch Stadtratsbeschluss vom
09.11.1999)
 Personalauswahlkommission (erstmalig gebildet durch Beschluss des Hauptund Personalausschusses vom 02.11.2004)
 Unterausschuss
„Baumwollspinnerei“
(erstmalig
gebildet
durch
Stadtratsbeschluss vom 30.05.2007).
Um den Vorgaben des Landesverwaltungsamtes Rechnung zu tragen und die
Rechtsposition der betreffenden Unterausschüsse und ihrer Mitglieder zu stärken,
schlägt die Verwaltung vor, deren Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und
Besetzung, die Regelung von Minderheitenrechten, die Hinzuziehung mandatsloser
Mitglieder sowie die Zahlung einer Entschädigung durch förmlichen Beschluss des
Stadtrates zu bestätigen.
Wegen dringendem Handlungsbedarf hat der Stadtrat In seiner Sitzung am
15.01.2015 bereits einstimmig den Beschluss des Haupt- und Personalausschusses
vom 08.10.2014 über die Besetzung der Personalauswahlkommission aufgehoben
und einer (Neu-)Bildung dieses Gremiums zugestimmt.
Entsprechend sollten zunächst der Beschluss des Ausschusses für Kultur, Bildung
und Soziales über die Bestellung der Mitglieder der Ausstellungskommission vom
30.09.2014 sowie die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt
vom 07.10.2014 über die Besetzung des Unterausschusses <Baumwollspinnerei>
und die Besetzung der Verkehrskommission aufgehoben werden.
170/301
Weiterhin sollte der Stadtrat - der Beschlusslage in den Fachausschüssen folgend der Bildung der im umseitigen Beschlussvorschlag unter Ziffer 2 bis 4 aufgeführten
Unterausschüsse mit den jeweiligen Aufgabenbereichen und der jeweiligen
Zusammensetzung durch Mehrheitsbeschluss zustimmen.
Ebenso wäre aufgrund der in den Fachausschüssen bereits gefassten Beschlüsse
die Besetzung einschließlich der Personalisierung - unter Berücksichtigung der
aktuell beantragten Umbesetzung gemäß beigefügten Antrag der CDUStadtratsfraktion vom 05.12.2014 - durch mehrheitlichen Ratsbeschluss
vorzunehmen. Von einer ebenfalls denkbaren Besetzung der Unterausschüsse durch
analoge Anwendung des § 48 Absatz 2 KSVG rät die Verwaltung ab. Diese müsste
durch Einigung oder andernfalls Wahl erfolgen. Ein solches Verfahren ist nicht nur
aufwändig, sondern benachteiligt auch die kleineren Fraktionen, die angesichts der
derzeitigen Mehrheitsverhältnisse in Unterausschüssen mit weniger als 12 Sitzen
überhaupt nicht vertreten wären.
Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Stadtrates, zur Wahrung von
Minderheitsrechten die Regelung des § 48 Absatz 3 KSVG auch bei den
Unterausschüssen gelten zu lassen. 1) Die Vorschrift lautet: „Bleibt eine Fraktion bei
der Bildung eines Ausschusses nach Absatz 2 unberücksichtigt, so kann sie aus
ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht,
Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend. Mitglieder des Gemeinderats können an den Ausschusssitzungen
ohne Stimmrecht teilnehmen.“
Sollte sich der Stadtrat sich hierzu nicht entschließen, könnte die im Beschlusstext
abgedruckte Formulierung „§ 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend“ durch die
Formulierung „§ 48 Absatz 3 KSVG findet keine Anwendung“ ersetzt werden.
Schließlich regt die Verwaltung an, durch entsprechende Beschlussfassung die
rechtliche Grundlage für die seit Jahren geübte Praxis in Bezug auf die
Hinzuziehung von nicht dem Stadtrat angehörenden Mitgliedern (durch Verweis
auf § 49 KSVG) sowie die Zahlung eines Sitzungsgeldes (da § 51 KSVG als
Anspruchsgrundlage ausscheidet) gemäß dem umseitigen Beschlusstext zu
schaffen.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.02.2015 dem
vorstehenden Beschlussvorschlag mit 14 Stimmen dafür und einer Gegenstimme
zugestimmt.
Anlage
Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 05.12.2014
Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 05.12.2014
171/301
..
Ö 17
~
..........
..:............;~.(.... .....................
•
....
,.
••••••••• • •
,o
................
SAARLAND . . ~.•.•..
~\~~~~~:~~:
...•.
.... .
. .•.•.•....
• Landesverwaltungsamt
~
DER OBERBÜRGERMEISTER
der Mittelstadt St. Ingbert
Kommunalaufsicht
Elng.,
Oberbürgenneister
der Stadt Sankt Ingbert
Herrn Hans Wagner
Am Markt 12
17. Dez. 2014
~
---r-L..~~-,liJf-'-'.-)-n-j-(-)-'1.J ~:rbeiter:
Fax:
E-Mai!:
Datum:
AZ:
66386 Sankt Ingbert
Stefan Zender
0681 501 - 7089
0681 501 - 7096
[email protected]
05.12.2014
1.1{507{14-112 Ze
Eingabe der UCD-Fraktion im Stadtrat St. Ingbert vom 21.10.2014 wegen der Besetzung
und Arbeit von Unterausschüssen
Sehr geehrter Herr Oberbürgenneister,
in der oben bezeichneten Angelegenheit gebe ich Ihnen die Eingabe der UCD-Fraktion und
das zugehörige Antwortschreiben des Landesverwaltungsamtes zur Kenntnis. Die verspäte­
te Übersendung bitte ich zu entschuldigen.
Da die Zuständigkeit für die Bildung von Unterausschüssen in den Händen des Stadtrates
liegt, darf ich Sie bitten, den entsprechenden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtent­
wicklung und Umwelt vom 07.10.2014 gefassten Beschluss im Wege der Selbstkorrektur
durch den Stadtrat aufheben und ggf. neu fassen zu lassen.
Über das Veranlasste bitte ich mir zu berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anlagen
Eingabe der UCD-F'raktion im Stadtrat st. Ingbertvom 21.10.2014
Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 17.11.2014
Am Markt 7 . 66386 St. Ingbert
www.innen.saarland.de
172/301
.'
.....
,
",'
• Landesverwaltungsamt
DeFi Of~d\[)Ü"::;C:f:,/i[';iER
der Mitt8lstadt 81. In;jbort
Eing.:
1 7. Dez. 2014
H )mmunalaufsicht
~hnn'~~ IV!'!"
;1'1'11"
11:JI~jii/J-~_.~.
UCD-Stadtratsfraktion
Henn Dr. Markus Gestier
Am Markt 12
66386 St. Ingbert
Bearbeiter:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Datum:
AZ:
Stefan Zender
0681 501 - 7089
0681 501 - 7096
[email protected] .
oOa, u" 20M- <iXJ.&Alt': ~ O~·~~
1.1/507/14-112 Ze
OtJWdA4't-O+­
,(j·.I1./t{
Besetzung und Arbeit von Unterausschüssen
Im Schreiben vom 21.10.2014
Sehr geehrter Herr Dr. Gestier,
in der oben bezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:
Unterausschüsse des Rates sind kommunalverfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Dennoch
halte ich ihre Bildung aufgrund der in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnden Organisationshoheit der
Gemeinden für zulässig.
Zunächst darf ich allerdings darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Bildung derar­
tiger Gremien in den Händen des Stadtrates und nicht eines Ratsausschusses liegt. Der ent­
sprechende laut Ihrem Schreiben vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt gefass­
te Beschluss ist daher rechtswidrig, solange er nicht vom Stadtrat bestätigt oder aufgeho­
benwird.
Da spezielle gesetzliche Vorgaben nicht bestehen, hat der Stadtrat eine weitreichende
Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Besetzung und des Verfahrens von Unterausschüssen.
Die Frage, ob das für reguläre Ausschüsse geltende Spiegelbildlichkeitsprinzip vorliegend
Anwendung findet, unterliegt somit dem Ermessen des Rates. Gleiches gilt für die Bestim­
mung des Teilnehmerkreises der Sitzungen und die Hinzuziehung von Mitgliedern, die nicht
dem Stadtrat angehören.
Am Markt 7 . 66386 st. Ingbert
www.innen.saarland.de
173/301
•
Seite 2
Ich bitte jedoch folgende Hinweise zu beachten:
Unterausschüsse dürfen BeschLüsse fassen. Diese sind jedoch allenfalls aLs Anregungen zu
verstehen; Bindungswirkung für die städtischen Gremien kommt ihnen nicht zu. Die Be­
handlung einer AngeLegenheit in einem Unterausschuss entbindet nicht von der erforderli­
chen Vorberatung im zuständigen reguLären Ausschuss des Rates.
Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, können nur als Sachverständige auf der
GrundLage des § 49 KSVG zu den Sitzungen der Unterausschüsse hinzugezogen werden.
Auf die anaLoge Anwendung der Bestimmungen des § 40 i. V. m. § 26 Abs. 3 KSVG weise ich
insoweit besonders hin.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse kommt eine Kostenerstattung nach
§ 51 KSVG nicht in Betracht.
:)
Herrn Oberbürgermeister Wagner habe ich eine Kopie dieses Schreibens zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbLeibe
mit freundlichen Grüßen Im Auftrag dt"t/~
Birgit Heib
174/301
Unabhängige Christdemokraten St. Ingbert
"Besser tOr die Menschen in St. Ingbert"
.L'lfil'}
Der Fraktionsvorsitzende
Rathaus
Am Markt 12
66386 St. Ingbert
~ 0177/5992721
~ 06894/13232
[email protected]
www.ucd-igb.de
Dr. Markus Gestier· RatlJausi Am Markt 12 • 66386 SI. Inabert
;
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
.
.
....
.
St. Ingbert, 21.10.2014
Bitte um rechtsverbindliche
Unterausschüssen
Auskunft
Besetzung
und
Arbeit
von
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die UCD-Fraktion wende ich mich an Sie, mit der Bitte um konkrete rechtsverbindliche Auskunft. Am 7.10.2014 wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt Unterausschüsse gebildet: "Baumwollspinnerei" und "Verkehrskommission". Die Bildung dieser Unterausschüsse folgte weder dem Grundsatz der verhältnismäßigen Repräsentanz der Parteien und politischen Gruppierungen nach d'Hondt, noch dem seit Jahrzehnten im Stadtrat von St. Ingbert gepflegten Grundsatz der Gewährleistung der Repräsentanz aller politischen Gruppierungen. Konkret erhielt die mit 2 Sitzen im Stadtrat kleinste Fraktion WfIGB einen Sitz im Unterausschuss, die Fraktion der UCD mit 3 Mitgliedern im Stadtrat vertreten hingegen keinen Sitz, die gleichstarke Fraktion der Grünen wurde wiederum mit einem Sitz im Unterausschuss bedacht. Die Sitze in den Unterausschüssen wurden wie folgt vergeben: 3 CDU - 2 SPD - 1 Familienpartei 1 Grüne - 1 WflGB (Wir rür St. Ingbert). Die Verteilung der Sitze im Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert ist wie folgt: CDU 17 - SPD 13 - Familienpartei 5 - Grüne 3 - DCD 3 - WflGB 2 - Linke 1 - FDP l.
Die Verteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (15er-Ausschuss) wie folgt: CDU 6 - SPD 4 - Familienpartei 2 - Grüne 1 - UCO 1 - WFIGB 1. UCD-Stadtratsfraktion St. Ingbert· Rathaus/Am Markt 12· 66386 St. In9bert· www.ucd-igb.de
175/301
.. Gemäß früheren Aussagen und Ausruhrungen der Kommunalaufsicht muss die
Besetzung von Unterausschüssen nicht streng nach der d'Hondtschen Verteilung
spiegelbildlich erfolgen.
Andererseits dürfen in Unterausschüssen auch keine Festlegungen und
Beschlüsse getroffen werden, die den regulären Ausschüssen, deren Bildung
gemäß den Verteilungskriterien nach d'Hondt erfolgen muß, vorbehalten sind.
Daher bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
• Sind alle politischen Fraktionen, die einen Sitz im regulären Ausschuß
innenhaben, auch berechtigt, an den Sitzungen des Unterausschusses
teilzunehmen und müssen entsprechend auch zu diesen Sitzungen der
Unterausschüsse geladen werden? (Wir weisen daraufhin, daß dies in der
Vergangenheit im Falle der FW-Fraktion und ihrer Teilnahme an Sitzungen
des Unterausschusses Baumwollspinnerei so gehandhabt wurde).
Steht also die Teilnahme an Sitzungen von Unterausschüssen prinzipiell allen
Ratsmitgliedem offen und muß diesen ermöglicht werden?
• Können in den Sitzungen der Unterausschüsse Beschlüsse gefaßt werden?
Wenn ja in welchem Umfang und mit welcher Bindewirkung gegenüber dem
regulären Ausschuss?
Bei der Besetzung der Unterausschüsse durften in der Vergangenheit auch
Personen benannt werden, die nicht dem Stadtrat von St. Ingbert angehörten.
• Ist dieses Vorgehen bei der Besetzung von Unterausschüssen zulässig? Oder
müssen Mitglieder, die rur einen Unterausschuß benannt werden auch
zwingen dem Stadtrat angehören?
Wir bitten in den genannten Fragen um eine verbindliche Rechtsauskunft der
Kommunalaufsicht.
Wtfre~nff
Dr. Markus GeLe:. UCD-Fraktion im Stadtrat St. Ingbert - DIE UNABHÄNGIGEN Vorsitzender 176/301
Dez 2014 11 :38 HP Fax 068945908934
Seite
1
Ö 17
CDU-Stadtratsfraktion St Ingbert
CDU
Der Fraktionsvorsitzende
Pascal Rambaud, Bergstraße 23, 66386 St. Ingbert
DER OB ERBÜR G ERMEI STER
Herrn Oberbürgermeister
Hans Wagner
Am Markt 12, Rathaus
de r M ittels tadt SI. In g b ert
o5. Dez. 2014
66386 St. Ingbert
Pascal Rambaud
Bergstraße 23
66386 SI. Ingbert
mobil: 0177 5974845
eMail: p.rambaud@cdu -igb.de
5. Dezember 2014
Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes im nächsten zuständigen
Ausschuss oder Stadtrat: Umbenennung eines Mitgliedes für die Rathausgalerie und
für das Stadtmarketing
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir wollen jeweils ein Mitglied für die Rathausgalerie und das Stadtmarketing umbenennen und bitten um Berücksichtigung im nächsten zuständigen Ausschuss bzw. der nächsten Stadtratssitzung: Rathausgalerie: Für Sand ra Derschang soll Konrad Weisgerber eingesetzt werden .
Stadtmarketi ng: Für Christa Strobel übernimmt Sandra Derschang . Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen ______4 Pascal Rambaud
( Fraktionsvorsitzender)
177/301
Christa Strobel
(Sprecherin Kultur/Bildung)
I
r..
Ö 17
178/301
Ö 18
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung
Dem Vorschlag des Oberbürgermeisters wird zugestimmt, Herrn Edwin Schetting für
die erste Hälfte und Herrn Boris Nicolai für die zweite Hälfte der Wahlperiode des
Stadtrates unter gegenseitiger Vertretung zum Beauftragten für die Belange von
Menschen mit Behinderungen zu bestellen.
179/301
Erläuterungen
Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung
Der Tagesordnungspunkt wurde erstmalig in der Sitzung des Ausschusses für Kultur,
Bildung und Soziales am 30.09.2014 zur Beratung vorgelegt und auf Antrag vertagt.
Nachdem die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer/eines
Beauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit Beschluss des
Stadtrates vom 04.12.2014 geändert wurde, musste der Tagesordnungspunkt erneut
behandelt werden. Auf das in Anlage beigefügte Schreiben der CDUStadtratsfraktion vom 27.12.2014 wird verwiesen.
Mit Ablauf der Amtszeit des letzten Stadtrates am 02.07.2014 endete das Amt des
Behindertenbeauftragten, das für die 1. Hälfte der Amtszeit des Stadtrates von Herrn
Edwin Schetting ausgeübt wurde, für die 2. Hälfte von Herrn Karl-Heinz Dewald.
Beide haben sich wiederum für das Amt beworben und wurden auch von der CDUStadtratsfraktion im o.a. Schreiben vorgeschlagen.
Laut aktueller Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer / eines
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen entscheidet der
Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder einer der im Stadtrat
vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit über die Bestellung des
Behindertenbeauftragten.
Weitere Bewerbungen gingen ein mit Schreiben vom 13.08.2014 von Herrn Gerhard
Selgrad sowie mit Schreiben vom 20.09.2014 von Herrn Günter Weiland.
In der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales vom 29.01.2015
wurde die Angelegenheit in die Sitzung des Stadtrates vertagt. Im Zuge der Beratung
wurden seitens der Fraktionen folgende Vorschläge eingebracht:
 CDU/WfS: Herr Edwin Schetting und Herr Karl-Heinz Dewald
 SPD:
Herr Michael Stalter und Frau Marlis Bier
 UCD:
Herr Günter Weiland und Herr Gerhard Selgrad.
Am 30.01.2015 ist schließlich noch die Bewerbung von Herrn Boris Nicolai
eingegangen.
Der Oberbürgermeister unterbreitet unter Berücksichtigung aller Bewerbungen den
sich aus der umseitigen Beschlussvorlage ergebenden Vorschlag.
Anlagen:
1) Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 27.12.2014
2) Aktuelle Satzung
Anmerkung:
Die Bewerbungen der Kandidaten sind im nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt
<Mitteilungen und Anfragen> abgedruckt
180/301
Ö 18
181/301
182/301
Ö 18
4.4
Satzung
der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer/ eines
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen 1)
___________________________________________________________________
§1
(1) Die Mittelstadt St. Ingbert bestellt zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen eine/einen Beauftragte/n und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Zur Mitte der Amtszeit können die Positionen der beiden gewählten Personen untereinander gewechselt werden.
(2) Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen muss Bürgerin oder Bürger der Stadt St. Ingbert im Sinne des § 18 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sein. Er oder sie ist ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des KSVG über die
Ausübung von ehrenamtlicher Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25
KSVG.
(3) Über die Bestellung und Abberufung der/ des Beauftragte/n für die Belange entscheidet
der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder einer der
im Stadtrat vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit.
(4) Die/ der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird für die Dauer
der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. § 31 Abs. 1 Satz 2 KSVG gilt entsprechend.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit übt die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung sein Amt bis zu einer Neubestellung weiter aus.
(6) Die Verwaltung stellt der/dem Beauftragten von Menschen mit Behinderung ein Budget
zur Verfügung.
§2
(1) Die/ der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet,
dem Stadtrat zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode hin (vor der letzten Stadtratssitzung)
über ihre/ seine Tätigkeit zu berichten.
(2) Im Übrigen gilt § 19 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (SBGG).
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2)
_________________
1)
gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28. September 2004, Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 4. Dezember 2014
2)
Ursprungssatzung in Kraft seit 10. Oktober 2004, Änderung in Kraft seit 17. Dezember 2014
183/301
Ö 18
184/301
Ö 19
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle
185/301
Erläuterungen
Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle
Die CDU–Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 22.01.2015 die Behandlung des
Tagesordnungspunktes beantragt. Des Weiteren wird auf den beigefügten Beschluss
des Ortsrates St. Ingbert-Mitte vom 04.02.2015 sowie den ergänzenden Antrag der
CDU-Stadtratsfraktion vom 05.03.2015 verwiesen.
Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:
Die Planung und Realisierung des Aufzuges für die Stadthalle ist Teil eines
umfassenden Themenkomplexes, wodurch diese Baumaßnahme nicht losgelöst von
den anderen Teilprojekten beurteilt und umgesetzt werden kann. Das Gebäude
Stadthalle muss als Gesamtprojekt mit folgenden Teilmaßnahmen beurteilt werden:




Überprüfung und Sanierung der kompletten Lüftungsanlage
Prüfung und Sanierung der Beleuchtungsanlage
Sanierung der Wärmedämmung
Sanierung der Toilettenanlagen.
Zusätzlich sind nach Übergabe der Räumlichkeiten Ratskeller am 21.01.2015 nach
grober Einschätzung folgende Maßnahmen im Gastronomiebereich erforderlich:
 Prüfung und Sanierung der elektrischen Unterverteilung im Gastraum und
Küchenbereich, der Beleuchtungs- und Beschallungsanlage im Gastraum
 Überprüfung und Sanierung der Installationen im Küchenbereich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben
 Prüfung und Instandsetzung der beiden Kühlzellen im Küchenbereich mit
eventueller Vergrößerung
 Deckensanierung im Küchenbereich nach einem Wasserschaden am
28.12.2014
 Sanierung der Personaltoiletten
 Sanierung der Personalumkleiden
 Sanierung der Pächterwohnung nach Wasserschaden
 Prüfung und Sanierung der Elektroverteilung in der Pächterwohnung
 Prüfung und gegebenenfalls Teilsanierung der Fensterfassade Ratskeller in
Abhängigkeit eines neuen Betreiberkonzeptes
Bei der Umsetzung dieses Projektes ist die Bauverwaltung bemüht, soweit als
möglich den laufenden Betrieb der Stadthalle mit den verschiedenen
Veranstaltungen und vielfältigen Nutzungen in Einklang zu bringen.
186/301
Dennoch werden Beeinträchtigungen, je nach Art und Umfang der Baumaßnahme,
nicht gänzlich vermieden werden können.
Neben diesem Projekt ist die Bauverwaltung intensiv damit beschäftigt, Wohnungen
für die steigenden Flüchtlingszahlen bereitzustellen, die Rischbachschule
brandschutztechnisch und energetisch zu optimieren und die Ludwigsschule mit
deren möglicher Etablierung als HTW- Standort zu untersuchen und zu ertüchtigen.
Zusätzlich droht bei den folgenden Projekten der Verlust von Fördergeldern, die
parallel ebenfalls von der Bauverwaltung betreut werden:
-
die Alte Baumwollspinnerei
Musikschulverlagerung ins ehemalige JVA-Gebäude
MINT-Campus
Herrenhaus Alte Schmelz
Familienzentrum
Nach Beurteilung der Gesamtsituation ist eine konkrete Aussage zur zeitlichen
Realisierung des Stadthallen-Aufzuges nicht möglich.
Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 die
Angelegenheit in die Stadtratssitzung vertagt.
Der Oberbürgermeister hält einen Beschluss, mit der er ungeachtet der
geschilderten Problematik zu einem umgehenden Vollzug der Maßnahme
aufgefordert würde, für rechtswidrig. Er wird daher einem derartigen Beschluss
gemäß § 60 Abs. 1 KSVG widersprechen.
Anlage
Antrag der CDU–Stadtratsfraktion vom 22.01.2015
Beschluss des Ortsrates St. Ingbert-Mitte vom 05.02.2015
Ergänzungsantrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 05.03.2015
187/301
Ö 19
188/301
Ö 19
Beschluss
Geschäftsbereich
Stadtentwicklung und
Umwelt (6)
Aufzug in der Stadthalle
VO/0807/15
04.02.2015
SI/1467/15
Ortsrat St. Ingbert-Mitte
Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Mitte
Beschluss:
1. Der Ortsrat unterstützt im Interesse der Senioren, Gehbehinderten und Familien den
Beschluss des Bauausschusses zum Einbau eines Aufzuges in der Stadthalle.
2. Der Ortsrat fordert den Oberbürgermeister auf, umgehend den rechtswirksamen
Ausschussbeschluss zum Einbau des Aufzuges in der Stadthalle zu vollziehen.
3. Sollte der Oberbürgermeister nicht bereit sein, die organisatorischen Voraussetzungen
innerhalb der Bauverwaltung zu schaffen, so wird der Stadtrat gebeten, zu veranlassen,
dass die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen z.B. an ein Ingenieurbüro extern
vergeben werden.
4. Der Oberbürgermeister legt diesen Beschluss des Ortsrates gemäß § 73 Abs. 1 KSVG
dem Stadtrat oder dem zuständigen Ausschuss zur Beschlussfassung vor.
5. Auf die straf- wie staatshaftungsrechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verhinderung
weist der Ortsrat hin.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:
Ablehnung:
Enthaltung:
10
0
4
Für die Richtigkeit des Auszugs
Im Auftrag
gez.
Reidenbach
189/301
Ö 19
Stadtratslraktion
I
CDU
Thomas Magenreuter. Pestalozzistr. 6.• 66386 Sllngbert
Herrn
Oberbürgermeister
Hans Wagner
Rathaus!Am Markt 12
66386 St. Ingbert
Thomas Magenreuter
Pestalozzistr. 6
DER OBERB"' .GERI\t1EISTER 6386 St.lngbert
dar Mittelsta.(~·; st, Ingbert
0178/2855841
mag [email protected]
Eing.:
05•Marz.' 2015
f'.
i
b
Datum
05,03,2015
Sitzung des Stadtrates am 18.03.2015:
Behandlung des Tagesordnungspunktes "Aufzug Stadtha"e"
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die CDU beantragt den Tagesordnungspunkt "Aufzug Stadthalle" auf die Tagesordnung der
Sitzung des Stadtrates am 18 März 2015 zu setzen (Vorberatung im Ausschuss für
Baumanagement am 5. Februar 2015). Folgende Punkte sollen zur Abstimmung gestellt
werden:
1. Der Stadtrat spricht sich im Interesse der Senioren, Gehbehinderten und Familien für die
unverzügliche Realisierung des Beschlusses des Bauausschusses zum Einbau eines
Aufzuges in der Stadthalle aus.
2. Der Stadtrat fordert den OB auf, umgehend den rechtswirksamen Ausschussbeschluss
zum Einbau des Aufzuges in der Stadthalle zu vollziehen.
3. Vorbereitung und Durchführung der Installation eines Aufzugs in der Stadthalle St. Ingbert
soll an ein externes Ingenieurbüro vergeben werden (2. B. Michaeli, Köhl-Weisgerber­
Hampp,
Dittmar),
damit
der
Ausschuss
für
Baumanagement
die
Vergabeentscheidung zügig treffen kann.
CDU-Stadtratsfraktion St. Ingbert. Rathaus/Am Markt 12.66386 St. Ingbert
www.cdu-igb.de
190/301
endgültige
Begründung:
Die Installation eines Aufzugs in der Stadthalle SI. Ingbert ist seit Sommer 2012 wiederholt in
den verschiedenen Gremien sowie in der Presse diskutiert worden. Seniorenbeirat,
Behinderten-Beauftragte sowie Ortsrat St. Ingbert-Mitte haben das Fehlen einer solchen
Einrichtung für ältere und mobilitätseingeschränkte Personen sowie Familien mit Kinderwagen
seit langem als zentrales Problemfeld erkannt und thematisiert. Der Oberbürgermeister hat ­
entgegen der Ankündigung im Ortsrat - auf die Vorlage eines Alternativkonzeptes zum
Vorschlag des Seniorenbeirates verzichtet.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2014 den Einbau eines Aufzuges
beschlossen. In Vollzug dieser von der Verwaltung auszuführenden Entscheidung hat am
3. November 2014 die Verwaltung mitgeteilt, dass eine Ausführungsvariante für den Aufzug
unter allen Beteiligten abgestimmt worden sei und die Detailplanungen abgeschlossen
würden. Des Weiteren wurde in dieser Vorlage in Aussicht gestellt, die Vergabe für den
Rohbau im Januar 2015 auf den Weg zu bringen.
Im Ausschuss für Baumanagement vom 5. Februar 2015 hat die Verwaltung plötzlich
zahlreiche Punkte aufgeführt, warum aus ihrer Sicht der Aufzug keineswegs kurzfristig
realisiert werden kann, u. a. wegen des massiven Renovierungsbedarfs in der Stadthalle
insgesamt und einem damit verbundenen Nutzungsausfall für die Vereine sowie ferner
zahlreicher Projekte in der Stadt insgesamt, die vorgezogen werden müssten. Diese
hervorgebrachten Punkte sind in der Sache nicht nachvollziehbar, da die Verwaltung ja selbst
die kurzfristige Realisierung in Kenntnis all dieser Begleitumstände in Aussicht gestellt hatte
und die Verwaltung nun fast drei Jahre Zeit hatte, den Aufzug zu planen. Eine durch die
Verwaltungsspitze ins Feld geführte "strukturierte Planung" wurde bis heute nicht vorgelegt,
obwohl dies schon Ende Mai 2014 angekündigt wurde.
Nach nunmehr fast 4 Jahren Diskussion ist keine weitere Verzögerung mehr zu rechtfertigen.
Das Geld steht im Haushalt bereit, die Beteiligten haben sich auf eine Variante geeinigt und
die Grundsatzbeschlüsse von Ortsrat St. Ingbert-Mitte und dem Bauausschuss liegen seit
letztem Jahr vor. Zudem bindet eine externe Vergabe keine städtische Arbeitskraft, so dass
die von der Verwaltung vorgeschobenen Bauprojekte weiterbetrieben werden können.
Im Übrigen wirft eine weitere Verhinderung des Einbaus eines Aufzuges die Frage auf, ob die
übrigen von der Verwaltung angeführten Bauprojekte überhaupt realisiert werden können:
Wenn der bloße Einbau eines Aufzuges, der bei anderen Gemeinden oder Firmen problemlos
miterledigt wird, in St. Ingbert ein "unüberwindbares" Problem darstellt, werden durch die
Verwaltungsspitze auch die übrigen deutlich komplexeren Bauvorhaben nicht gestemmt
werden können.
Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Thomas Magenreuter
Sprecher im Ausschuss Baumanagement
CDU-Stadtratsfraktion St. Ingbert • Ratha us/ Am Markt 12 • 66386 St. Ingbert
www.cdu-igb.de
191/301
Ö 19
192/301
Ö 20
Mitteilungen und Anfragen
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
18.03.2015 Stadtrat
Mitteilungen und Anfragen
1. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen
endgültig beschlossen wurden:
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am
29.01.2015
 Förderung der Wohlfahrtspflege – Antrag auf Zuschuss
 Veranstaltungen Weisgerber Jahr*
 Sicherung der Schulbusbegleiter
 Nachmeldung Haushaltsmittel Sicherheitskonzept Stadtfest*
 Veranstaltung Kunstrausch St. Ingbert
 Nachmeldung Haushaltsmittel Projekt BiosphärenART*
 Zuschuss Personalkosten Kinowerkstatt*
 Jugendreferent - Zuschussantrag der Evangelischen Kirchengemeinde
Hassel*
 Übernahme
des
Trägeranteils
der
Hortpersonalkosten
der
Evangelischen Kindertagesstätte Hassel*
 Nachmeldung von Haushaltsmitteln für BUFDI-Stelle GB4*
 Schenkung Karl Laval/Nutzungs- und Urheberrecht
* notwendige Beschlussfassung über die
Haushaltssitzung des Stadtrates am 12.03.2015
Finanzierung
im
Rahmen
der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am
04.02.2015
 Erstellung
eines
Einzelhandelsgutachtens
/
städtebauliche
Wirkungsanalyse für Nahversorgung
 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 203 a "In
dem Mäusbach", rechtsverbindlich seit 1973
 Ausübung eines allgemeinen Vorkaufsrechtes
 Nutzung einer Parkbelegungsanzeige in der Poststraße als
Werbeanlage (Videowall)
Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 05.02.2015
 Verkauf eines Hausanwesens in St. Ingbert-Mitte
193/301






Verkauf eines Hausgrundstücks im Stadtteil St. Ingbert-Mitte
Verkauf eines Baugrundstücks im Stadtteil Hassel
Ankauf einer Grundstücksteilfläche im Stadtteil Hassel
Grundstückstausch im Stadtteil Rohrbach
Kanalsanierung "Am Gütterswieschen 1.BA" - Vergabe
Ingenieurleistungen
Kanalsanierung
"Kohlenstraße
1.BA"
Vergabe
Ingenieurleistungen
von
von
Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 11.02.2015
 Personal der städtischen Kindertagesstätten
 Personal des Städtischen Betriebshofes
 Städtischer Betriebshof – Stellenausschreibung
 Personal des städtischen Reinigungsdienstes
2. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen
beraten wurden:
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am
29.01.2015
 Sachstand Familienzentrum
 Landesgelder zur Existenzsicherung Sozialkaufhaus St. Ingbert und für
das Ehrenamt bei der Betreuung von Flüchtlingen
 Einsparungen beim Ingobertusfest
 Gesamtabrechnung Jazzfestival 2014
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am
04.02.2015
 Rischbachschule – Projektstudie
 Verschmutzung des Ruhbachs durch ungeklärte Abwässer
 Öffentliche Toiletten in St. Ingbert
 Sportplätze und Sportheime in St. Ingbert - Eigentümerstruktur und
Finanzierung
Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 11.02.2015
 Doppelhaushalt 2016/2017 - Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre am
05.03.2015
 Bericht der Wirtschaftsförderung
 Studentenstadt - Planungsstand
Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt /
Baumanagement am 11.03.2015
 Stand der Entwicklung Projekt Baumwollspinnerei
194/301