St. Ingbert, 13.03.2015 Einladung Ich lade Sie zu einer Sitzung des Stadtrates ein. Sitzungstermin: Mittwoch, 18.03.2015, 17:00 Uhr Ort, Raum: Großer Sitzungssaal, Rathaus, 1. OG Tagesordnung und Erläuterungen liegen bei. Hans Wagner Oberbürgermeister 1/301 2/301 Tagesordnung: Öffentlicher Teil Geschlossene Abstimmung TOP 1 Neubesetzung von Gremien Vorlage: VO/0674/14/1 TOP 2 Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne Vorlage: VO/0690/15/1 TOP 3 Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis Vorlage: VO/0712/15/1 TOP 4 Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der Stellvertretung Vorlage: VO/0592/14/2 TOP 5 VHS Nebenstellenleitung Rohrbach Vorlage: VO/0720/15/1 TOP 6 VHS Nebenstellenleitung Hassel Vorlage: VO/0719/15/1 TOP 7 Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes Vorlage: VO/0772/15/1 TOP 8 Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes Vorlage: VO/0773/15/1 TOP 9 Aufnahme eines Sonderkredits Vorlage: VO/0838/15/1 TOP 10 Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik Vorlage: VO/0798/15/1 TOP 11 Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern Vorlage: VO/0779/15/2 TOP 12 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell" Vorlage: VO/0759/15/1 TOP 13 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" Vorlage: VO/0755/15/2 Einzelabstimmung TOP 14 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Vorlage: VO/0778/15/1 TOP 15 Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes als vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Vorlage: VO/0853/15/1 TOP 16 Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt St. Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbH (GGE) Vorlage: VO/0877/15 3/301 TOP 17 Bildung von Unterausschüssen Vorlage: VO/0673/14/1 TOP 18 Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung Vorlage: VO/0735/15/1 TOP 19 Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle Vorlage: VO/0770/15/1 TOP 20 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/0821/15 Nichtöffentlicher Teil Geschlossene Abstimmung TOP 21 Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern Vorlage: VO/0782/15/1 TOP 22 Befristete Einstellung eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin für GB 4 Vorlage: VO/0780/15/1 TOP 23 Stundung einer Gewerbesteuerzahlung Vorlage: VO/0829/15/1 TOP 24 Verkauf eines Hausgrundstücks in St. Ingbert-Mitte Vorlage: VO/0729/15/1 TOP 25 Vergabe - Erneuerung der Lichtsignalanlagen in St. Ingbert Vorlage: VO/0869/15/1 Einzelabstimmung TOP 26 Vergabe - Lieferung und Montage einer LED-Beleuchtung im Rathaus Vorlage: VO/0859/15 TOP 27 Vergabe - Kanalerneuerung " Kohlenstraße, Theresienstraße und Josefstaler Straße ", 1.BA Vorlage: VO/0860/15 TOP 28 Auftragserteilung zur Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes für den Bereich "Alte Schmelz" Vorlage: VO/0873/15 TOP 29 Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbh (GGE) und Bestellung eines neuen Geschäftsführers Vorlage: VO/0863/15/1 TOP 30 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/0822/15 4/301 Öffentlicher Teil - Geschlossene Abstimmung - Ö 1 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 11.02.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 18.03.2015 Stadtrat Neubesetzung von Gremien 1. Das mit Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2014 in den Beirat der Stadtmarketing St. Ingbert GmbH entsandte Mitglied Christa Strobel wird abberufen. 2. An Stelle von Frau Strobel wird Frau Sandra Derschang als neues Mitglied in den Beirat der Stadtmarketing St. Ingbert GmbH entsandt. 5/301 Erläuterungen Neubesetzung von Gremien Die CDU-Stadtratsfraktion hat beantragt, Frau Sandra Derschang an Stelle von Herrn Frau Christa Strobel in den Beirat der Stadtmarketing GmbH zu berufen. Der Beirat wurde durch mehrheitlichen Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2014 gebildet. Die Beiratsmitglieder können jederzeit durch den Stadtrat abberufen und durch neue ersetzt werden. Der Haupt-und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.02.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt. 6/301 Ö 2 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne Für die Jury des Wettbewerbs um die St. Ingberter Pfanne werden folgende Personen benannt: Politische Juroren: 1. CDU-Fraktion: Christa Strobel 2. SPD-Fraktion: Francis Martin 3. Familienpartei: Erich Körner 4. GRÜNE: Roselie Stief 5. UCD: N.N. 6. WfS: Siegfried Stolz-Wagner Fachjuroren 1. Andrea Etspüler, Vertreterin SR Fernsehen 2. Helmut Brüll, Vertreter SR Fernsehen 3. Steffen Kolodziej, Vertreter SR2 Kulturradio 4. Bettina Koch, Schauspielerin 5. Ingrid Bernstein, Schauspielerin 6. Charlie Bick, Künstler und Organisator von Straßentheaterveranstaltungen 7. ein Vertreter der Abteilung 40 Kultur Die Aufwandsentschädigung für die Fachjuroren bleibt weiterhin bei 350,- € (außer Vertreter Verwaltung) 7/301 Erläuterungen Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne Grundsätzliches Über die Vergabe des alljährlich ausgeschriebenen Kleinkunstpreises „Die St. Ingberter Pfanne“ entscheidet eine Jury. Über den Publikumspreis die Abonnementkarteninhaber der „Woche der Kleinkunst“ Zusammensetzung der Jury 1. Jede im Stadtrat der Stadt St. Ingbert vertretene Fraktion kann eine Vertreterin/einen Vertreter zur Jury der Kleinkunstwoche entsenden. Diese/r muss kein aktives Mitglied des Stadtrates sein. 2. In Wahljahren bleibt die Zusammensetzung der Jury bis zum Ende der Kleinkunstwoche unverändert. Eine neue Zusammensetzung der Jury tritt erst im Folgejahr in Kraft. 3. Die Besetzung der Fachjury ist variabel. Sie soll aus Medienvertretern, Veranstaltern und Künstlern bestehen. Eine Änderung der Zusammensetzung der Fachjury wird von der Gesamtjury beschlossen und durch den Kulturausschuss bestätigt. Aufwandsentschädigung 1. Die Fachjuroren erhalten eine Aufwandsentschädigung von 350,- € pro Jahr für ihre Tätigkeit im Rahmen des Wettbewerbs um die St. Ingberter Pfanne. Die Repräsentanten der Stadtratsfraktionen sind ehrenamtlich tätig. 2. Jedes Jurymitglied erhält zwei Freiabonnements für die Woche der Kleinkunst, gültig für alle Wettbewerbstage und die Preisverleihung. Zusammensetzung: Die Jury zum Wettbewerb um die St Ingberter Pfanne setzte sich in der vergangenen Legislaturperiode aus folgenden Personen zusammen: Fachjuroren Andrea Etspüler, Vertreterin SR Fernsehen Helmut Brüll, Vertreter SR Fernsehen Steffen Kolodziej, Vertreter SR2 Kulturradio Bettina Koch, Schauspielerin Ingrid Bernstein, Schauspielerin Charlie Bick, Künstler und Organisator von Straßentheaterveranstaltungen Florian Legleitner, Inhaber Kulturbistro SoHo Sachbearbeiter/in Abt. 40 8/301 Vertreter/innen aus der Politik Vertreter/in CDU-Fraktion Vertreter/in SPD-Fraktion Vertreter/in Familienpartei Vertreter/in Die LINKE Vertreter/in Die Grünen Vertreter/in FDP Vertreter/in FW Gemäß Beschluss des Kulturausschusses vom 8.3.2006 muss die Jury immer ein Fachmitglied mehr haben als politisch benannte Mitglieder. Dazu ergeht folgender Vorschlag für die kommende Legislaturperiode: Die Fachjuroren bleiben in der Anzahl und überwiegend in den Personen unverändert Herr Legleitner wird zukünftig nicht mehr als Fachjuror benannt, da es in der Vergangenheit Diskrepanzen sowie ein ungünstiges Zusammenspiel bezüglich der Bestimmung der Teilnehmer des Wettbewerbs und den auftretenden Kabarettisten in seinem Bistro gegeben hat Alle politischen Fraktionen ernennen einen Juror Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die Fachjuroren bei 350,- € pro Person zu belassen. Tätigkeit der Juroren 1. Die Fachjuroren verpflichten sich zur Teilnahme an zwei bis drei Sitzungen zur Sichtung und Auswahl der per Video/DVD eingegangenen Bewerbungen. 2. Die vom Stadtrat benannten Juryvertreter nehmen an einer Sitzung zur Ermittlung der Teilnehmer teil. 3. Die Jurysitzungen finden nach dem Ende der Bewerbungsfrist (30. April) Mitte bis Ende Mai statt. 4. Die Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer erfolgt in zwei Schritten: 1. Die Fachjury reduziert die Zahl der Bewerbungen bis auf die 30 besten Einsendungen, 2. Die Gesamtjury (inklusive Vertreter der Ratsfraktionen) wählt aus den 30 noch verbliebenen Bewerbungen 12 Teilnehmer und drei Ersatzkandidaten aus. 5. Dauer der Jurysitzungen zur Vorauswahl: in der Regel vier bis fünf Stunden. Zwei Termine für die Fachjury, ein Termin für die Gesamtjury. 6. Die Jurymitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der St. Ingberter Pfanne. Nach jedem Wettbewerbsabend besteht für die Jury in 9/301 einem gesonderten Raum die Möglichkeit zur Diskussion. Am Abend des letzten Wettbewerbstages trifft sich die Jury nach dem letzten Auftritt, um über die beiden Jurypreisträger zu beraten. 7. Nach Ende der Kleinkunstwoche lädt der Geschäftsbereich 4 Kultur, Bildung und Familie der Stadt St. Ingbert die Juroren zu einer Abschlussbesprechung im Rahmen eines Abendessens. Abstimmungsverfahren Vorauswahl 1. Zunächst wird die bereinigte Auswahl der Bewerbungen von der Fachjury gesichtet und auf ca. 30 reduziert. 2. In der anschließenden Sichtung der Gesamtjury werden aus diesen Bewerbern die 12 Teilnehmer sowie drei Ersatzkandidaten ermittelt. 3. Die Jurymitglieder können vor der Abstimmung eine sogenannte „Bank“ festlegen, also einen oder mehrere Kandidaten, bei dem sich alle einig sind, dass er / sie zum Wettbewerb nominiert wird. Die „Bank“ ist automatisch Platz 1 der Nominierten. 4. Bei Punktegleichheit auf Platz 12 wird über die gleichauf liegenden Kandidaten erneut nach dem gleichen Prinzip abgestimmt. 5. Das Abstimmungsverfahren: Jedes Jurymitglied kann drei, einen oder null Punkte für die jeweiligen Kandidaten vergeben. Die Punkte werden bei der Abstimmung addiert. Die Summe der Punkte entscheidet über die Rangfolge. Abstimmungsverfahren Wettbewerb 1. Nach jedem Wettbewerbstag besteht im Anschluss an die Auftritte die Möglichkeit für die Jurymitglieder zur Diskussion. Treffpunkt: Altenbegegnung der Stadthalle. Die Diskussion sollte die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. 2. Die Gesamtjury vergibt nach Ende des letzten Auftritts am fünften Wettbewerbstag zwei gleichwertige Jurypreise. 3. Vor der Abstimmung findet eine Diskussion über alle Wettbewerbsbeiträge in der Reihenfolge ihres Auftritts statt. 4. Anschließend wird über die beiden Jurypreisträger abgestimmt. Es gibt zuvor keine Probe- oder Testabstimmung. 5. Dabei wird zunächst versucht, ob es ein einstimmiges Votum der Jury für einen oder mehrere Wettbewerbsbeiträge als Preisträger gibt. Wenn nein, wird nach einem Punktesystem abgestimmt. 6. Das Bewertungsschema richtet sich nach den Regeln des Eurovision Song Contest. Jedes Jurymitglied vergibt als Höchstpunktzahl für einen Beitrag 12 Punkte, die darauffolgenden erhalten 10 Punkte, 8 Punkte, 7 Punkte, 6 Punkte, 5 Punkte, 4 Punkte, 3 Punkte, 2 Punkte und 1 Punkt. Der verbliebene Kandidat erhält null Punkte. 7. Die Preisträger sind die beiden Kandidaten mit der höchsten Gesamtpunktzahl. 10/301 8. Der Publikumspreis wird durch Auszählung der Stimmkarten der Abonnenten ermittelt. Die Jury wird vor ihrer Entscheidung nicht über den Publikumspreisträger informiert. Bekanntgabe der Preisträger Die Preisträger werden erst am Abschlussabend bekannt gegeben. Die Medien erhalten die entsprechenden Informationen schon vorher, allerdings mit einem Sperrvermerk bis zum Beginn der Preisvergabe. Die Jurymitglieder verpflichten sich zum Stillschweigen. Termine der Jurysitzungen Vorauswahl (nur Fachjuroren): Zwei Tage Ende Mai, Anfang Juni Endrunde (Auswahl der 12 Kandidaten und 3 Ersatzkandidaten – Jury komplett): einen Tag Ende Mai, Anfang Juni Termine Wettbewerb (Jury komplett): Anfang September Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 29.01.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt. 11/301 12/301 Ö 3 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis Der Albert-Weisgerber-Preis soll ab 2015 erneut verliehen werden. Die Jury AlbertWeisgerber-Preis ist wie von der Verwaltung vorgeschlagen zu besetzen. Als Laienpreisrichter mit Stimmrecht werden folgende Personen berufen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Oberbürgermeister Hans Wagner Vertreter CDU: Wolfgang Knerr Vertreter SPD: Dr. Klaus Güttes Vertreterin FAMILIE: Heidrun Düpre Vertreterin GRÜNE: Roselie Stief Vertreter UCD: Dr. Markus Gestier Vertreter WfS: Veris-Pascal Heintz Als Fachpreisrichter mit Stimmrecht werden folgende Personen berufen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Dr. Roland Mönig Nicole Nix-Hauck Dr. Cornelike Lagerwaard Prof. Gabriele Langendorf Dr. Andreas Bayer Dr. Claudia Wiotte-Franz Lukas Kramer (ehemaliger Preisträger) Dr. Winfried Brandenburg (kunstsachverständiger Bürger) Dr. Monika Maier-Speicher (kunstsachverständige Bürgerin) 13/301 Erläuterungen Neubesetzung Jury Albert-Weisgerber-Preis Auf Beschluss des Kulturausschusses vom 6.11.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Bildung der Albert-Weisgerber-Jury in die Wege zu leiten. Die Verleihung des Albert-Weisgerber-Preises soll im Jahr 2015 erneut erfolgen. Gemäß dem Vorschlag der Verwaltung, der sich an § 9 der Richtlinien für die Verleihung des Albert-Weisgerber-Preises orientiert, sollen dem Preisgericht mindestens 5 Fachpreisrichter angehören, die sich beruflich mit der aktuellen Kunst beschäftigen müssen, da die Anzahl der Fachpreisrichter insgesamt die der stimmberechtigten Laienpreisrichter übersteigen muss. Es werden folgenden Experten empfohlen: für das Jurymitglied Dr. Ralph Melcher, ehemaliger Direktor des Saarlandmuseums wird vorgeschlagen, als Nachfolger Dr. Roland Mönig, Künstlerischer Vorstand der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz, zu benennen; Nicole Nix-Hauck, Leiterin der Städtischen Galerie Neunkirchen. Sie ist ausgewiesene Kennerin der Kunstszene des Saarlandes; Dr. Cornelike Lagerwaard, Leiterin des Museums St. Wendel, soll beibehalten werden; Professor Gabriele Langendorf, Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar; Dr. Andreas Bayer, Wiss. Mitarbeiter der Hochschule der Bildenden Künste Saar. Dr. Bayer zeichnet sich durch genaue Kenntnis der Künstler und der Kunstszene des Saarlandes aus; Frau Dr. Claudia Wiotte-Franz, Leiterin des Museums Ludwig Saarlouis. Frau Wiotte-Frantz besitzt ebenso eine genaue Kenntnis der Kunstszene des Landes; Herr Lukas Kramer soll als Albert-Weisgerber-Preisträger beibehalten werden; Herr Dr. Winfried Brandenburg sowie Frau Dr. Monika Maier-Speicher als kunstsachverständige St. Ingberter Bürger. Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 29.01.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt 14/301 Ö 4 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 18.11.2014 VHS-Beirat N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der Stellvertretung Die Wahl von Herrn Albrecht Ochs zum Vorsitzenden des vhs-Beirats und von Frau Elke Schwarz zur Stellvertreterin wird bestätigt. 15/301 Erläuterungen Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden des vhs-Beirates und der Stellvertretung Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der vhs St. Ingbert wählt der Beirat den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/Die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates gewählt und sind vom Stadtrat zu bestätigen. Herr Albrecht Ochs ist seit 1992 Vorsitzender des Beirates der vhs St. Ingbert. Stellvertreter war Herr Alfons Wirtz. Herr Wirtz teilte in der Sitzung des vhs-Beirates vom 23.06.2014 mit, dass er für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beirat der Volkshochschule St. Ingbert hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 Herrn Albrecht Ochs einstimmig zum Vorsitzenden des VHS-Beirates und Frau Elke Schwarz mit einer Enthaltung zur Stellvertreterin gewählt. Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales ist in seiner Sitzung vom 29.01.2015 diesem Votum einstimmig gefolgt. 16/301 Ö 5 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 22.01.2015 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat VHS Nebenstellenleitung Rohrbach Herr Klaus Wagner ist zum Leiter der VHS Nebenstelle Rohrbach zu berufen. 17/301 Erläuterungen VHS Nebenstellenleitung Rohrbach Die Amtszeit des bisherigen Leiters der VHS-Nebenstelle Rohrbach, Herr Klaus Wagner, ist turnusmäßig abgelaufen. Die Leiterstelle ist daher wieder zu besetzen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Satzung der vhs St. Ingbert hat folgende Fassung: "(2) Sie (= die Leiter der Nebenstellen) werden nach Anhörung der jeweiligen Ortsräte auf vorherige Empfehlung des VHS-Beirates nach der Beschlussfassung des Stadtrates vom Oberbürgermeister berufen. Sie müssen nach Vorbildung und Berufserfahrung für ihre Aufgabe geeignet sein. Die Amtszeit entspricht der jeweiligen Dauer der Amtszeit des Stadtrates. (…)“. Der vhs-Beirat hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 einstimmig empfohlen, Herr Klaus Wagner mit der Leitung der vhs-Nebenstelle Rohrbach zu beauftragen. Sowohl der Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach in seiner Sitzung am 22.01.2015 als auch der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales in seiner Sitzung am 29.01.2015 sind dieser Empfehlung einstimmig gefolgt. 18/301 Ö 6 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 09.12.2014 Ortsrat St. Ingbert-Hassel N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat VHS Nebenstellenleitung Hassel Frau Christa Strobel ist zur Leiterin der VHS Nebenstelle Hassel zu berufen. 19/301 Erläuterungen VHS Nebenstellenleitung Hassel Der bisherige Leiter der VHS-Nebenstelle Hassel, Herr Jakob Schwarz, hat sein Amt niedergelegt und ist inzwischen verstorben. Die Leiterstelle ist daher neu zu besetzen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Satzung der vhs St. Ingbert hat folgende Fassung: "(2) Sie (= die Leiter der Nebenstellen) werden nach Anhörung der jeweiligen Ortsräte auf vorherige Empfehlung des VHS-Beirates nach der Beschlussfassung des Stadtrates vom Oberbürgermeister berufen. Sie müssen nach Vorbildung und Berufserfahrung für ihre Aufgabe geeignet sein. Die Amtszeit entspricht der jeweiligen Dauer der Amtszeit des Stadtrates. (…)“. Der vhs-Beirat hat in seiner Sitzung vom 18.11.2014 einstimmig empfohlen, Frau Christa Strobel mit der Leitung der vhs-Nebenstelle Hassel zu beauftragen. Dieser Empfehlung ist der Ortsrat St. Ingbert-Hassel in seiner Sitzung am 09.12.2014 mit 8 Stimmen dafür, einer Enthaltung und einer Gegenstimme sowie der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales in seiner Sitzung am 29.01.2015 einstimmig gefolgt. 20/301 Ö 7 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Eigenbetrieb Abwasser Beratungsfolge und Sitzungstermine N 05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement Ö 18.03.2015 Stadtrat Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes Dem Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes wird zugestimmt. 21/301 Erläuterungen Wirtschaftsplan 2015 des Abwasserbetriebes Es wird Bezug genommen auf den beigefügten Wirtschaftsplan 2015 des Eigenbetriebes Abwasser. Seit 01.01.2007 wird die Abwasserentsorgung der Stadt St. Ingbert als Eigenbetrieb in Form eines nicht wirtschaftlichen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des KSVG in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) geführt. Dies bedeutet, dass für den Abwasserbetrieb jährlich ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden muss. Dieser Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgs- und Vermögensplan. Die Aufwendungen im Erfolgsplan betragen rund 8,69 Mio. €, denen Erträge in Höhe von 8,53 Mio. € gegenüberstehen. Einzelheiten zu den Aufwendungen und Erträgen sind dem beiliegenden Wirtschaftplan auf den Seiten 5 - 11 zu entnehmen. Eine Veränderung der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswassergebühr von derzeit 3,03 € / cbm verbrauchtes und eingeleitetes Frischwasser sowie 0,60 € / qm eingeleitetes Niederschlagswasser ist nicht vorgesehen. Der Abwasserbetrieb verfügt nach einem voraussichtlichen Gewinn in Höhe von 68 Tsd. € in 2013 und 34 Tsd. € in 2014 über einen Gewinnvortrag in Höhe von 715 Tsd € Unter Gegenüberstellung der geplanten Erträge und Aufwendungen ergibt sich für das Wirtschaftsjahr 2015 ein Jahresverlust in Höhe von167 Tsd. €. Der vorgelegte Entwurf des Vermögensplanes enthält Investitionen in Höhe von rund 5,15 Mio. € zuzüglich bereits vergebener Aufträge, noch fertigzustellender Baumaßnahmen bzw. noch zu tätigenden Beschaffungen aus Vorjahren in Höhe von 2,88 Mio. € sowie Tilgungen von 1,35 Mio. €, zu deren Finanzierung eine Darlehensaufnahme in Höhe von 5,0 Mio. € aus dem aktuellen Wirtschaftsplan, Kreditermächtigungen aus Vorjahren in Höhe von 2,88 Mio.€, Abschreibungen abzüglich Auflösungserträge aus Zuschüssen und Beiträgen in Höhe von 1.494 Tsd.€ sowie liquide Mittel in Höhe von 167 Tsd. € zur Verfügung stehen. Verschiedene Maßnahmen, bei denen sich die Bauzeit über einen längeren Zeitpunkt erstreckt, wurden mit den in 2015 zu erwartenden kassenwirksamen Baukosten veranschlagt. Es wurden Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre in Höhe von 1.355 Tsd. €. eingestellt. Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 dem Wirtschaftsplan 2015 einstimmig zugestimmt. Anlage Entwurf des Wirtschaftsplanes 2015 des Abwasserbetriebes 22/301 Ö 7 A b w a s s e r b e t r i e b Wirtschaftsplanentwurf 2015 23/301 INHALTSVERZEICHNIS Seite Beschluss des Stadtrates über die Festsetzung 1 des Wirtschaftsplanes 2015 Allgemeines - Grundsatzbeschlüsse, Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, Satzungen 2-3 Erfolgsplan 2015 - Gewinn- und Verlustrechnung 4 - Erträge 5 - Erläuterungen zu den Erträgen 6-7 - Aufwendungen 8 - Erläuterungen zu den Aufwendungen 9 - 11 Vermögensplan 2015 - Einnahmen (Mittelherkunft) 12 - Erläuterungen zur Mittelherkunft 13 - Ausgaben (Mittelverwendung) 14 - Einzelmaßnahmen 15 - Erläuterungen zur Mittelverwendung 16 - 26 Finanzplanung 2014 – 2018 - Einzelmaßnahmen des Finanzplanes 2014 – 2018 27 – 29 - Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Finanzplanes 30 Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, die sich 31 auf den Haushalt der Stadt auswirken 24/301 Wirtschaftsplan des Abwasserbetriebes Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert für das Wirtschaftsjahr 2015 Aufgrund der §§ 12 ff. der EigVO und des Satzungsbeschlusses des Stadtrates vom 12.12.2006 hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert am 10. April 2014 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen: §1 Der Erfolgsplan wird festgesetzt in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf Jahresgewinn (+) / Jahresverlust (-) 8.530.857,-- € 8.697.679,-- € -166.822,-- € Der Vermögensplan wird festgesetzt in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf 6.502.139,-- € 6.502.139,-- € §2 Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf: 5.008.111,-- € §3 Die Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt auf: 1.355.000,-- € §4 Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: St. Ingbert, den 29. Januar 2015 Dieter De t e m p l e Werkleiter Christian F e t t i g Werkleiter 25/301 1 750.000,-- € Wirtschaftsplan 2015 1. Allgemeines Der Stadtrat der Stadt St. Ingbert hat am 12.12.2006 beschlossen, die Abwasserbeseitigung der Stadt St. Ingbert, eine ehemals kostenrechnende Einrichtung "Abwasserentsorgung" der Stadt St. Ingbert ab dem 01.01.2007 als Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert zu führen. 2. Anzeige bei der Aufsichtsbehörde Die Gründungsabsicht wurde dem Minister des Innern gemäß § 118 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) mit Schreiben vom 06.04.2006 angezeigt. 3. Stellenplan Der Abwasserbetrieb verfügt über kein eigenes Personal. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich des Personals der Stadt. 4. Satzungen: Im Geschäftsjahr 2015 gelten folgende Satzungen: 1. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert – Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert vom 12.12.2006 2. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 25.02.1992 3. 1. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 14.02.2006 26/301 2 4. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, ABGS) vom 29.08.2000. 5. 5. 1. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 11.12.2000 6. 2. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 02.07.2001 7. 3. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 03.09.2002 8. 4. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 23.10.2002 9. 5. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 17.06.2003 10. 6. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 14.02.2006 11. 7. Änderungssatzung der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage vom 11.12 2013 12. Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwasser-Gebührensatzung) vom 24.05.2012 27/301 3 Gewinn- und Verlustrechnung 2015 1. 2. 3. 4. 8.529.157 0 0 1.500 Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen andere aktivierte Eigenleistungen sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand: * Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren * Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand: *Löhne und Gehälter *soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge 7. Abschreibungen: * auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen *auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens 0 5.459.064 5.459.064 0 0 0 1.767.028 0 1.767.028 595.293 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen 0 10. Erträge aus anderen Wertpapieren 0 200 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12. Abschreibung auf Finanzanlagen und auf Wertpaiere des Umlaufvermögens 7.821.386 200 0 876.293 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 8.530.657 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 876.293 -166.822 15. Erträge aus Gewinngemeinschaften 0 16. Aufwendungen aus Verlustübernahme 0 17. außerordentliche Ertäge 0 18. außerordentliche Aufwendungen 0 19. außerordentliches Ergebnis 0 0 -166.822 20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0 21. Sonstige Steuern 0 0 -166.822 22. Jahresgewinn / Jahresverlust Nachrichtlich: Verwendung des Jahresgewinnes a) zur Tilgung des Verlustvortrages b) zur Einstellung in Rücklagen c) zur Abführung an des Haushalt der Gemeinde d) auf neue Rechnung vorzutragen oder Behandlung des Jahresverlustes a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag b) durch Abbuchung aus den Rücklagen auszugleichen c) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen d) auf neue Rechnung vorzutragen -166.822 28/301 4 5 1) 471400 und 471450 Summe 3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 8.000 8.669.137 200 8.530.857 29/301 273.000 267.000 1.500 3.265.937 3.202.444 verschiedene1) 416100 Auflösung von Zuschüssen 1.182.692 5.120.700 Ansatz 2014 in €URO 1.500 432800 Niederschlagswassergebühren öffentl. Flächen 2.019.751 5.059.713 PlanAnsatz 2015 in €URO 459050 432800 Niederschlagswassergebühren 2. sonstige betriebliche Erträge 432700 Schmutzwassergebührenaufkommen 1. Umsatzerlöse Buchungstelle Erfolgsplan - Erträge 8.627.150 48 2.088 263.980 3.301.320 5.059.713 vorl. Ergebnis 2013 in €URO Erläuterungen zum Erfolgsplan 2015 I. Erträge 1. Umsatzerlöse a ) Schmutzwassergebühren: Die Abwassergebühren für das Schmutzwasser betragen: 3,03 € je cbm verbrauchtes Frischwasser und werden für das Jahr 2015 wie folgt geschätzt: Frischwasserverbrauch: 1.669.872 cbm x 3,03 €/cbm = 5.059.713 € b) Niederschlagswassergebühren: b1) Niederschlagswassergebühren für private Flächen Die Abwassergebühren für das Niederschlagswasser betragen: 0,60 € je qm gebührenpflichtiger Fläche und werden für das Jahr 2015 wie folgt geschätzt: Niederschlagswasser: 3.366.252 qm x 0,60 €/qm = 2.019.751 € b2) Niederschlagswassergebühren für öffentliche Flächen: Als Anteil der Stadt für die Entwässerung öffentlicher Flächen ist aus dem städtischen Haushalt folgender Betrag zu zahlen: 1.476.240 qm x 0,60 €/qm = 885.744 € Für die städt. Liegenschaften ist folgender Betrag zu zahlen: 160.341 qm x 0,60 €/qm = 96.205 € Die Niederschlagswassergebühren für die Autobahn sowie die Bundesund Landstraßen werden mit: 334.573 qm x 0,60 €/qm = 200.744 € veranschlagt. 30/301 6 Summe der Niederschlagswassergebühren: 3.202.444 € c) Auflösung der Zuschüsse und Beiträge: Die der Stadt gewährten Zuschüsse für Investitionen, die Kanalherstellungs- und Erschließungsbeiträge werden entsprechend der Nutzungsdauer der Kanäle aufgelöst (abgeschrieben). Der jährliche Auflösungs(Abschreibungs-) betrag wird als Ertrag behandelt. 2. Sonstige betriebliche Erträge Es handelt sich um Kostenanteile Privater für Kanalverfilmungen. 3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Hierbei handelt es sich um Verzugszinsen, Säumniszuschläge und Guthabenzinsen für den Kassenbestand aus der gemeinsamen Mittelbewirtschaftung mit der Stadt. Es wurde der Durchschnittsertrag der 3 letzten Geschäftsjahre veranschlagt. 31/301 7 8 32/301 8.667.964 8.697.679 Summe 840.000 876.293 verschiedene3) 4. Zinsen und ähnlicher Aufwendungen 469.567 595.293 verschiedene2) 1.672.800 0 5.685.597 3. sonstige betriebliche Aufwendungen 5.459.064 Ansatz 2014 in €URO 1.767.028 verschiedene1) PlanAnsatz 2015 in €URO 575050 2. Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 1. Materialaufwand * Aufwendungen für bezogene Leistungen Buchungstelle Erfolgsplan - Aufwand 8.543.725 842.609 646.661 1.656.143 0 5.398.312 vorl. Ergebnis 2013 in €URO Erläuterungen zum Erfolgsplan 2015 II. Aufwand 1. Aufwendungen für bezogene Leistungen a) Abwasserabgabe Die Stadt ist mit 200,00 € abwasserabgabepflichtig für die im Stadtgebiet vorhandenen Kleineinleiter; nach dem Abwasserabgabengesetz ist je Schadeinheit ein Betrag in Höhe von 35,79 Euro/Jahr zu entrichten. b) Beitrag an den Entsorgungsverband Saar (EVS) Der Ansatz im Erfolgsplan beläuft sich auf 5.099.790 €; Grundlage für die Berechnung sind der dem EVS gemeldete gebührenpflichtige Frischwasserverbrauch 2013 in Höhe von 1.669.872 cbm. Der einheitliche Verbandsbeitrages für 2015 wurde von der Verbandsversammlung nicht erhöht und bleibt damit bei 3,054 €/cbm. c) Kanalunterhaltung Bei den Aufwendungen in Höhe von 359.274 € handelt es sich um die Kanalunterhaltungskosten, Kosten für das Tätigwerden des städt. Betriebshofes (Unterhaltung Regenüberlaufbauwerke, der öffentlichen Regenrückhaltebecken, Kanäle, Kanalspülungen, Sinkkastenreinigung, Fäkalienabfuhr u. ä.). Kanalunterhaltung im Wesentlichen 2014 132.274 € Unterhaltung des Kanalnetzes Leistungen des städt. Betriebshofes 33/301 9 209.700,00 € 2. Abschreibungen Die Höhe der Abschreibungen des Anlagevermögens wurde nach der jährlich fortgeschriebenen Vermögensbewertung ermittelt, wobei ältere Sachlagen auf 60, neuere auf 80 Jahre abgeschrieben werden. Für sanierte Abwasseranlagen werden 30 Jahre Verlängerung der Nutzungsdauer zu Grunde gelegt. 3. Sonstige betriebliche Aufwendungen a) Prämie für Haftpflichtversicherung Der Anteil der Abwasserbeseitigung an der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beträgt rund 10.460 €. b) Verwaltungskostenbeitrag an die Stadt Beim Abwasserbetrieb sind keine eigenen Personalkosten veranschlagt; an ihrer Stelle werden die Verwaltungskosten für das Tätigwerden der Querschnittsämter und der Fachämter berechnet. Diese betragen für 2015 rund 451 Tsd. €. Die Verwaltungskostenbeiträge für die Ingenieurleistungen (ca. 265 Tsd. €) werden den einzelnen Maßnahmen zugerechnet und im Vermögensplan veranschlagt. c) Kosten für den Einzug der Schmutzwassergebühren durch die Stadtwerke St. Ingbert GmbH Die Stadtwerke St. Ingbert GmbH erhalten für das Ablesen der rund 13.250 Wasserzähler sowie für die Erhebung der Schmutzwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab einen Betrag von 103 Tsd. € (6,50 € je Wasserzähler zzgl. MwSt.) d) Prüfungs- /Beratungskosten Hierbei handelt es sich um Honorar für das mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen. 34/301 10 e) Geschäftsausgaben Hier werden mit 35 Tsd. € die Aufwendungen für Porto, Kommunikation, Weiterbildung, Fahrtkosten, Fachliteratur und ähnliches veranschlagt. 4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen Zur Finanzierung von Maßnahmen im Vermögensplan 2015 ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 5.008 Tsd.€ erforderlich; darüber hinaus wird zur Finanzierung von investiven Haushaltresten ein weiteres Darlehen in Höhe von rd.2.870 Tsd.€ aus noch bestehenden Kreditermächtigungen aufgenommen. Für diese Darlehen, welche bei Neuaufnahmen mit ca. 2,0 % verzinst werden, sowie für die bisher aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Wirtschaftspläne seit 1995 fallen Zinsen in Höhe von rd. 876 Tsd. € an. III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Unter Gegenüberstellung der geplanten Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres 2015 errechnet sich in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Jahresverlust von ca. 167 Tsd. €, welcher mit dem noch vorhandenen Gewinnvortrag verrechnet wird. 35/301 11 12 1.672.800 0 -273.000 1.767.028 0 -273.000 0 0 0 0 0 166.822 8. Zunahme der Verbindlichkeiten 9. Zinsabgrenzung Summe 10. Inanspruchnahme flüssiger Mittel 36/301 4.982.007 1.173 -166.822 7. Jahresgewinn 6.502.139 3.481.034 5.008.111 2.877.124 0 0 5. Empfangene Zuschüsse 6. Kreditaufnahme 0 100.000 Ansatz 2014 in €URO PlanAnsatz 2015 in €URO 0 2.877.124 nachrichtlich Abwicklung Vorjahre 4. Erschließungsbeiträge 3. Kanalherstellungbeiträge 2. Auflösung der Zuschüsse Verluste aus Anlageabgängen 1. Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Buchungsstelle Vermögensplan - Einnahmen 4.347.815 950.260 0 679.067 68.425 1.038.000 67.860 152.040 -263.980 0 1.656.143 vorl. Ergebnis 2013 in €URO Erläuterungen zu den Einnahmen des Vermögensplanes 2015 Abschreibungen Die Höhe der Abschreibungen des Anlagevermögens wurde nach der jährlich fortgeschriebenen Vermögensbewertung ermittelt, wobei ältere Sachlagen auf 60, neuere auf 80 Jahre abgeschrieben werden. Für sanierte Abwasseranlagen werden 30 Jahre Verlängerung der Nutzungsdauer zu Grunde gelegt. Die im Erfolgsplan als Aufwand veranschlagten Abschreibungen dienen der Finanzierung von Maßnahmen im Vermögensplan und sind hier als Einnahmen zu behandeln. Auflösung der Zuschüsse und Beiträge Bei diesem Betrag handelt es sich um die Auflösung der bisher an den Abwasserbetrieb geflossenen Zuschüsse und Beiträge, welche entsprechend den Abschreibungen aufgelöst werden und im Erfolgsplan als Ertrag erfasst sind. Da es sich um Beträge handelt, die kassenmäßig nicht wirksam werden, müssen sie im Vermögensplan abgesetzt werden (vgl. Seite 12 Nr. 2). Kreditaufnahmen Zur Finanzierung des Vermögensplanes 2014 sind Kreditaufnahmen in Höhe von 5.008 Tsd.€ notwendig. 37/301 13 14 Abnahme der Rückstellungen Jahresverlust Erhöhung flüssiger Mittel 10. 11. 12. Summe Betriebs- und Geschäftsausstattung Ersatzbeschaffung Dienstfahrzeug Erstellung der Vermögensbewertung/Kanalkataster 9. 8. Rückzahlung kurzfristiger Verbindlichkeiten Tilgungsleistungen Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen 4. 7. Schlussabrechnung Erschl.Gewerbegebiete 3.2 aktivierbare Verwaltungskostenbeiträge Abwicklung Investitionsplan Vorjahre 3.1 6. Erneuerung von Kanälen 3. Planungs- und Verfilmungskosten Sonderbeiträge / Zuschüsse 2. 5. Neubau von Kanälen 1. Buchungsstelle 2.877.124 2.877.124 nachrichtlich Abwicklung Vorjahre 38/301 6.502.139 0 1.355.000 4.982.007 0 95.000 25.000 1.112.007 1.350.139 25.000 260.000 265.000 30.000 380.000 280.000 900.000 4.347.815 0 1.018 1.202.701 257.840 176.860 78.068 125.000 125.000 0 0 2.594.740 36.589 vorl. Ergebnis 2013 in €URO 0 900.000 Verpflichtungsermächtigungen 0 2.835.000 150.000 0 Ansatz 2014 in €URO 0 1.355.000 Verpflichtungsermächtigungen 0 4.327.000 100.000 PlanAnsatz 2015 in €URO Vermögensplan - Ausgaben Einzelmaßnahmen 2015 Stadtteil Maßnahme OW Kanalsanierung Ommersheimer Straße Ro Kanalerneuerung Industriestraße IGB Kanalerneuerung Elversbergerstraße von H.Nr. 48 - 50 IGB Kanalsanierung Prälat-Goebel-Straße 2. BA Ha Kanalerneuerung Schulstraße Ha Kanalerneuerung Eisenbergstraße IGB Fremdwasserentflechtung Im Stegbruch IGB Fremdwasserentflechtung Betzental 2.BA IGB Kanalerneuerung Wolfshohlstraße IGB Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2. BA Ro Kanalsanierung Alt-Rohrbach 1. BA, Eckstraße Bahnhofstraße IGB Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA IGB Kanalsanierung Johannisstraße - Alter Friedhof OW Kanalsanierung Reichenbrunnerstraße IGB Kanalerneuerung Am Gütterswieschen, Obere Rischbachstraße 1.BA RO Kanalsanierung Obere Kaiserstraße 1. Bauabschnitt IGB Kanalerneuerung Kaiserstraße 3.BA IGB Kanalerneuerung Sebastian Kneipp Straße Ro Kanalerneuerung Im Talgarten IGB Kanalerneuerung Untere Goldene Au IGB Kanalerneuerung Wiesenstraße IGB Kanalerneuerung Mühlstraße IGB Regenrückhaltebecken An der Kolonie IGB Regenrückhaltebecken Poensgen Pfahler IGB Regenrückhaltebecken Kleberpark IGB Pumpstation Sengscheid IGB Pumpstation Ex-Schutz alle Beteiligung Straßendeckenerneuerung nach Kanalbau alle Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer alle Material Städt. Betriebshof und Fremdleistungen alle Leistungen für Grundstücksanschlussleistungen alle Planungskosten zukünftiger Projekte (inkl. Schmutzfrachtberechnung) alle Softwarekosten alle Verwaltungskostenbeiträge für Ingenieurleistungen alle Kanalsteuerung, -verfilmung, -messprogramm alle Betriebs- und Geschäftsaustattung allgemein aktuell veranschlagte Baukosten Baukosten 2015 100.000,00 € 100.000,00 € 60.000,00 € 60.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 60.000,00 € 60.000,00 € 480.000,00 € 480.000,00 € 380.000,00 € 380.000,00 € 220.000,00 € 220.000,00 € 700.000,00 € Verpflichtungsermächtigung 2016 veranschlagte Zuschüsse 100.000,00 € 600.000,00 € 100.000,00 € 850.000,00 € 450.000,00 € 400.000,00 € 100.000,00 € 100.000,00 € 350.000,00 € 50.000,00 € 680.000,00 € 530.000,00 € 755.000,00 € 150.000,00 € 350.000,00 € 200.000,00 € 650.000,00 € 350.000,00 € 410.000,00 € 130.000,00 € 1.140.000,00 € 130.000,00 € 135.000,00 € 5.000,00 € 410.000,00 € 120.000,00 € 290.000,00 € 35.000,00 € 330.000,00 € 15.000,00 € 380.000,00 € 57.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € 80.000,00 € 80.000,00 € 25.000,00 € 25.000,00 € 30.000,00 € 30.000,00 € 25.000,00 € 355.000,00 € 25.000,00 € 70.000,00 € 320.000,00 € 85.000,00 € 40.000,00 € 80.000,00 € 30.000,00 € 265.000,00 € 200.000,00 € 25.000,00 € Gesamtsumme der Investitionen: 9.145.000,00 € 39/301 15 5.152.000,00 € 1.355.000,00 € 150.000,00 € Erläuterungen zur Mittelverwendung des Vermögensplans 2015 Sachanlagen 1. Abwassersammelanlagen Erneuerung von Kanälen und Bauwerken Kanalsanierung "Ommersheimerstraße" 100.000,-- € Im Rahmen der Straßensanierungsplanung Ommersheimer Straße sind weitergehende Untersuchungen an den Entwässerungsanlagen der Straße und der Kanalisation getätigt worden. Der Zustand der Hauptrohre ermöglicht mittelfristig eine grabenlose Sanierung der Kanalisation. Sanierungen Straßenbaumaßnahme an bzw. Reparaturen verschiedenen sind jedoch Schachtbauwerken im und Rahmen der Grundstücks- anschlussleitungen durchzuführen. Kanalerneuerung "Industriestraße" 60.000,-- € Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich Industriestraße, Haltung 313.2C – 313.1B wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine sofortige Erneuerung unumgänglich ist. Kanalerneuerung "Elversbergerstraße von H.Nr. 48-50" 100.000,-- € Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich Elversbergerstraße wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine sofortige Erneuerung unumgänglich ist. 40/301 16 Kanalsanierung "Prälat-Goebel-Straße" 2.BA 60.000,-- € Durch aktuelle Kanalverfilmungen dieses Kanalabschnittes im Bereich der Prälat-GoebelStraße wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine sofortige Erneuerung unumgänglich ist. Fortführung der Maßnahme aus dem Jahr 2014. Kanalerneuerung "Schulstraße" 480.000,-- € Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Kanalerneuerung "Eisenbergstraße" 380.000,-- € Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Maßnahme wird zusammen mit der Kanalerneuerung "Eisenbergstraße" ausgeschrieben. Fremdwasserentflechtung "Im Stegbruch" 220.000,-- € In den Jahren 2013/14 sind im Bereich "Im Stegbruch", "Hasseler Straße" und "Bahnhofstraße" umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt worden. Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde zusätzlicher Erneuerungsarbeiten im parallel verlaufendem RWDurch die Kombination der Maßnahmen und der Möglichkeit Fördermittel vom Ministerium für Umwelt aus dem Programm Optiwas zu erhalten wird an diesen Stellen eine kostengünstige Gesamtlösung realisiert. Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. 41/301 17 Fremdwasserentflechtung "Betzental" 2. Bauabschnitt 100.000,-- € Haushaltsansatz 2015 100.000,-- € Verpflichtungsermächtigung 2016 600.000,-- € Die Fremdwasserentflechtung im Bereich des Gewerbegebietes Pottaschwald / Schiffelland und Teilbereiche der Autobahn und des Betzentales wird in mehreren Bauabschnitten realisiert. Ein Hauptziel dieser Maßnahmen ist der Hochwasserschutz der Innenstadt und der Schutz vor Überflutungen der Anlieger der Südstraße und der angrenzenden Straßen. Nach Fertigstellung des 1. Bauabschnittes der Fremdwasserentflechtung im Pottaschwald werden im Jahr 2015 die Erneuerungsmaßnahmen im Regenüberlaufbecken und Regenrückhaltebecken im Pottaschwald durchgeführt. Der 2. Bauabschnitt umfasst die Erstellung eines neuen Regenwasserkanals vom Betzental bis zum Regenrückhaltebecken "Im Pottaschwald". Entsprechend der Planungen und der dazu notwendigen Grundstücksverhandlungen ist ein Baubeginn Mitte 2016 geplant. Durch die Kombination der Maßnahmen und der Möglichkeit Fördermittel vom Ministerium für Umwelt aus dem Opti-Was Programm zu erhalten wird eine kostengünstige Gesamtlösung realisiert. Kanalerneuerung "Wolfshohlstraße" 850.000,-- € Haushaltsansatz 2015 400.000,-- € Verpflichtungsermächtigung 2016 450.000,-- € Durch die Kanalverfilmung dieses 1955 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben größere Schäden an den Schachtbauwerken und an Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Maßnahme ist vorbereitend für die weiteren Planungen des Regenrückhaltebeckens in der Pfarrgasse. 42/301 18 Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2.BA 100.000,-- € Nach der erfolgten Räumung und Grobprofilierung erfolgt nun der Ausbau und die Gestaltung des Beckens für die Aufnahme des zusätzlichen Regenwassers aus dem Einzugsgebiet Autobahn – Betzental. Geplant ist ein naturnaher Ausbau mit der Schaffung von zusätzlichem Stauraum. Kanalsanierung Alt-Rohrbach, 1.BA 350.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 300.000,-- € Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015 50.000,-- € Durch die Kanalverfilmung im Bereich der Bahnhofstraße, Eckstraße und Hochstraße wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung in mehreren Bauabschnitten unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben zusätzlich größere Schäden an den Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Sanierungsmaßnahme wird in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt. Die Planungen wurden im Jahr 2014 durchgeführt. Mit dem Bau wird im Frühjahr 2015 begonnen. Für die nächsten Jahre sind weitere Bauabschnitte in Abstimmung mit den Stadtwerken geplant! Kanalerneuerung "Kohlenstraße" 1. BA 680.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 150.000,-- € Haushaltsansatz 2015 530.000,-- € Durch die Abstufung der Bundesstraße B40 im Stadtbereich von St. Ingbert in eine Landesstraße wird seitens des Landesbetriebes für Straßenbau in 2015 eine Teilerneuerung der Fahrbahndecke durchgeführt. In den aufgeführten Abschnitten sind auf Grund von Kamerauntersuchungen Teilerneuerungen im Bereich der Kanalisation notwendig. Die Vorplanungen wurden 2014 auf der Grundlage von neuen Kanalverfilmungen komplett 43/301 19 überarbeitet. Der erste Bauabschnitt muß umgehend ausgeschrieben werden um die Vorgaben der Fertigstellung im Jahr 2015 des Landesbetrieb für Straßenbau zu erfüllen. Der Landesbetrieb wird anschließend eine neue Fahrbahndecke in diesem Planabschnitt erstellen. Die Maßnahme beinhaltet auch die Teilerneuerung der Theresienstraße und der Josefstaler Straße die bereits im Wi-Plan 2014 aufgeführt sind. Kanalsanierung "Johannisstraße Alter Friedhof" 755.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 250.000,-- € Haushaltsansatz 2015 505.000,-- € Durch Videountersuchungen des 1935 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Das Schadensbild ist durch eine große Anzahl von schadhaften Stutzen und Korrosion gekennzeichnet. Infiltration von Abwasser in den anstehenden Boden ist vorhanden. Die Maßnahme mußte auf Grund der Baustellenplanung der Stadtwerke in der Elversbergerstraße verschoben werden. Kanalsanierung "Reichenbrunner Straße" 350.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 150.000,-- € Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015 200.000,-- € Die Stadtwerke führen im Bereich der Reichenbrunner Straße in größerem Umfang Erneuerungsarbeiten durch. In Abstimmung mit diesen Stadtwerksarbeiten wird der Abwasserbetrieb Erneuerungen an der Kanalisation, den Grundstücksanschlussleitungen und den Schachtbauwerken durchführen. Auf Grund der Verzögerungen Stadtwerkemaßnahme wurde die Kanalsanierung in den Sommer 2015 verschoben. 44/301 20 der Kanalerneuerung "Am Gütterswieschen, Obere Rischbachstraße 1.BA" 650.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 300.000,-- € Verpflichtungsermächtigung 2014 für 2015 350.000,-- € Durch die Kanalfilmung wurde ein aktueller Erneuerungsbedarf in der Straße Am Gütterswieschen und in der Oberen Rischbachstraße festgestellt. Die Untersuchungen haben zusätzlich größere Schäden an den Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Sanierungsmaßnahme wird in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt. Kanalsanierung "Obere Kaiserstraße" 1.BA 410.000,-- € Haushaltsansatz 2014 (in 2014 bereitgestellt) 280.000,-- € Haushaltsansatz 2015 130.000,-- € Der Landesbetrieb für Straßenbau des Saarlandes, LFS hat im zweiten Halbjahr 2013 den letzten Teilabschnitt der "Oberen Kaiserstraße" erneuert. Im Vorfeld wurden seitens des Abwasserbetriebes Erneuerungsarbeiten an den Schachtbauwerken durchgeführt. Nachfolgend wird nun die Sanierung der Abwasserkanalisation in diesem Bereich fortgesetzt. Kanalerneuerung "Kaiserstraße" 3.BA 130.000,-- € Durch die Kanalvideountersuchung dieses 1934 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Kanaluntersuchungen haben zusätzlich größere Schäden an den Grundstücksentwässerungsleitungen aufgezeigt. Die Baumaßnahme wurde im September 2012 begonnen. Nach der Insolvenz der ausführenden Firma und der daraus folgenden insolvenzbedingten Kündigung im Januar 2013 muss dieser 3. Bauabschnitt neu ausgeschrieben werden. Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. 45/301 21 Kanalerneuerung "Sebastian-Kneipp-Straße" 135.000,-- € Haushaltsansatz 2012-13 130.000,-- € Haushaltsansatz 2015 5.000,-- € Durch die Kanalvideountersuchung des 1936 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Das Schadensbild ist durch eine große Anzahl von Rohrbrüchen und Korrosion gekennzeichnet. Infiltration von Abwasser in den anstehenden Boden ist vorhanden. Die Maßnahme wurde 2014 durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. Kanalerneuerung "Im Talgarten" 120.000,-- € Durch die Kanalvideountersuchung des 1950/79 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand schlecht und eine Sanierung unumgänglich ist. Das Schadensbild ist durch eine teilweise massive Verwurzelung gekennzeichnet. Infiltration von Abwasser in den anstehenden Boden ist vorhanden. Auf Grund der schwierigen Lageverhältnisse wird die Maßnahme mit einem grabenlosen Bohrverfahren durchgeführt. Die Maßnahme wurde 2014 durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. Kanalerneuerung "Untere Goldene Au" 35.000,-- € Durch die aktuell laufenden Kanalvideountersuchungen dieses 1958 hergestellten Kanals wurde im Juli 2012 festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Diese Maßnahme ist daher zusätzlich in den Wirtschaftsplan 2012 aufgenommen worden. Die Baumaßnahme wurde im September 2012 begonnen. Nach der Insolvenz der ausführenden Firma und der daraus folgenden insolvenzbedingten Kündigung im Januar 46/301 22 2013 muss diese Baumaßnahme neu ausgeschrieben werden. Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. Kanalerneuerung "Mühlstraße" 57.000,-- € Der Entsorgungsverband Saar, EVS baut seit Januar 2013 den Verbindungssammler Spiesen - Rohrbach sowie ein Pumpwerk in der Mühlstraße. Auf Grund des Pumpwerkes sind Änderungen bzw. Erneuerungen an der städtischen Kanalisation im oberen Bereich der Mühlstraße notwendig. Die Gesamtprojektsumme ist mit ca. 8,0 Mio Euro veranschlagt. Die Maßnahme ist zusammen mit dem EVS ausgeschrieben und an die gesamt mindest bietende Firma Ottweiler Baugesellschaft, OBG vergeben worden. Entsprechend dem im Januar vorgelegten Bauzeitenplan wird das städtische Teilstück noch dieses Jahr realisiert. Der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. Kanalerneuerung "Wiesenstraße" 1. BA 15.000,-- € Durch die Kanalvideountersuchung und bereits durchgeführte Reparaturmaßnahmen dieses 1935 hergestellten Kanals wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand sehr schlecht und eine Erneuerung unumgänglich ist. Die Stadtwerke haben im Vorlauf dieser geplanten Maßnahme bereits alle Versorgungsleitungen erneuert. . Die Maßnahme wurde bis 2014 durchgeführt, der Kostenansatz wir zur Gesamtfinanzierung der Maßnahme herangezogen. Regenrückhaltebecken An der Kolonie Zur Verbesserung des 40.000,-- € Hochwasserschutzes der Innenstadt werden im Regenrückhaltebecken An der Kolonie Umbauarbeiten und eine Überarbeitung der Pumpen durchgeführt. Zusätzlich wird die Zuwegung zu den Wartungspunkten am Dauerstaubereich 47/301 23 befestigt um Einsatzfahrzeuge im Havarie Fall die Zufahrt zu ermöglichen. Fortführung der Maßnahmen die 2014 begonnen wurden. Regenrückhaltebecken Poensgen- und Pfahlerstraße 40.000,-- € Zur Verbesserung der Wartungsarbeiten werden im Regenrückhaltebecken Poensgen- und Pfahlerstraße Umbauarbeiten an der Zufahrt durchgeführt. Pumpstation Sengscheid 25.000,-- € In der Pumpstation Sengscheid ist eine Erneuerung der Maschinentechnik und eine Anpassung an die aktuellen Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie notwendig. Fortführung der Maßnahme die 2014 begonnen wurde. Pumpstation Ex-Schutz 30.000,-- € Auf Grund aktueller Vorschriften und Gesetze ist die Erstellung von Ex-Schutzdokumenten und Gefährdungsbeurteilungen bei allen Pumpstationen und ähnlichen Anlagen des Abwasserbetriebes notwendig. Notwendige Sofortmaßnahmen werden kurzfristig realisiert. Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer 320.000,-- € Vom Abwasserbetrieb werden verrohrte Gewässer zum Teil als Regenwasserkanalisation mitgenutzt. Bei der Sanierung dieser Verrohrungen, welche Aufgabe der Stadt ist, beteiligt sich der Abwasserbetrieb mit 50 % der entstandenen Kosten. Diese Kosten werden aktiviert und über einen Zeitraum von 80 Jahren abgeschrieben. 48/301 24 c) Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen Die zur öffentlichen Kanalisation gehörenden 125.000,--€ Grundstücksanschlussleitungen (Abwasserleitungen zwischen Straßenkanalisation und Grundstücksgrenze Privatbereich) werden zum größten Teil vom städtischen Betriebhof hergestellt bzw. bei Bedarf erneuert. d) Planungskosten zukünftiger Projekte 80.000,-- € Hier werden verschiedene Maßnahmen vorgeplant, hydraulische Berechnungen und Schmutzfrachtberechnungen sowie Sanierungsplanungen durchgeführt aus denen erst in den kommenden Jahren entsprechende Projekte entstehen. Zusätzlich werden Anträge auf wasserrechtliche Genehmigungen ingenieurtechnisch vorbereitet. e) Softwarekosten 30.000,-- € Zur Fortführung von Planungen und hydraulischen Nachweisen muss die vorhandene Software jeweils auf dem aktuellen technischen Stand gehalten werden. Zusammen mit den Stadtwerken St. Ingbert wird eine Datenbank der technischen Infrastruktur aufgebaut. f) Abwasser-, Indirekteinleiterkataster Zur Fortführung des begonnenen, gesetzlich vorgeschriebenen Indirekteinleiterkatasters werden entsprechende Mittel aus 2014 verwendet. g) Verwaltungskostenbeiträge für Ingenieurleistungen 265.000,-- € Die selbst erbrachten Ingenieurleistungen werden durch die Kostenrechnung ermittelt und im Anlagevermögen bei den entsprechenden Maßnahmen abgeschrieben. 49/301 25 aktiviert und gemeinsam h) Kanalsteuerung, -verfilmung und -messprogramm Die verbindliche Einführung neuer 200.000,-- € DIN-Normen und die Fortführung der Sanierungsplanungen macht in diesem und dem folgenden Jahr die Fertigstellung der Neuverfilmung der öffentlichen Kanalisation notwendig. 2. Betriebs- und Geschäftsausstattung Der Städtische Betriebshof benötigt 25.000,-- € Kleingeräte für die Kanalunterhaltung bzw. Kanalverfilmung. Weiterhin ist für den Abwasserbetrieb die Anschaffung von technischen Geräten zur Dokumentation und Vermessung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Schachtbauwerken etc., Büromöbeln und verschiedenen EDV-Geräten mit dazugehöriger Software erforderlich. 3. Tilgung von Krediten Für die seit 1995 Wirtschaftsplanes 1.350.139,-- € aufgenommenen 2015 erforderliche Darlehen , für das zur Darlehen sowie die noch Finanzierung des aufzunehmenden Kreditermächtigungen aus Vorjahren wird in 2015 mit Tilgungen von rund 1.350.139,-- € gerechnet. 50/301 26 27 Kanalsanierung Ommersheimer Straße Kanalerneuerung Industriestraße Kanalerneuerung Elversbergerstraße 48-50 Kanalsanierung Prälat Goebel Straße 2.BA Kanalerneuerung Schulstraße Kanalsanierung Eisenbergstraße Fremdwasserentflechtung Im Stegbruch Fremdwasserentflechtung Im Betzental 2.BA Kanalerneuerung Wolfshohlstraße Regenrückhaltebecken Pottaschwald 2.BA 51/301 Kanalsanierung Prälat-Goebel-Straße Kanalsanierung Hobelsstraße Kanalerneuerung Mühlstraße Kanalsanierung Johannisstraße Alter Friedhof Kanalerneuerung Elversbergerstraße Kanalerneuerung Josefstaler Strasse 1.BA Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA Kanalerneuerung Theresienstraße Kanalsanierung Alt-Rohrbach 1.BA Eckstraße Kanalsanierung Reichenbrunnerstraße Kanalsanierung Kapellenstraße (Abschnitt Verlegung Mäusbach) Kanalsanierung Obere Kaiserstraße 1.BA Kanalsanierung Stegbruch Kanalerneuerung Am Gütterswieschen 1.BA Regenüberlaufbecken Pottaschwald Regenrückhaltebecken An der Kolonie 40 150 130 250 150 100 150 80 300 150 100 280 100 300 150 50 450 100 100 60 100 60 480 380 220 350 50 200 600 400 800 100 Summe Neubau von Kanälen in [Euro] : b) Erneuerung/Sanierung von Kanälen 100 600 100 600 200 400 1.400 600 800 2015 2016 2017 2018 Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro 100 0 2014 Fremdwasserentflechtung "Betzental" EVS Pumpwerk Mühlstraße EVS Pumpwerk und Stauraum SK 117 (Melfor) 2300 m³ - 700 m³ (Bestand) Regenüberlaufbecken Pfarrgasse a) Neubau von Kanälen 1.) Abwassersammlungsanlagen Sachanlagen Bezeichnung der Maßnahme Investitionsplanung 2014 - 2018 28 Kanalsanierung Mühlwald 4.BA 52/301 Kanalerneuerung Hasseler Pfad 1.BA Kanalsanierung Mühlwald 3.BA Kanalerneuerung Annastraße Teilstück Römerstraße bis Wiesenstraße Kanalerneuerung Alte Schulstraße Kanalerneuerung Josefstalerstraße 2. BA Kanalerneuerung Rohrbach Marktplatz Kanalerneuerung Auf dem Hochrech Kanalerneuerung Boulevard Kanalsanierung Ludwigstraße 1.BA Kanalerneuerung Dammstraße Kanalerneuerung Spieser Landstraße 1.BA Kanalsanierung Obere Kaiserstraße Kanalerneuerung Rentrischer Weg Kanalsanierung Rittershofstraße Kanalsanierung Mühlwald 2.BA Kanalsanierung Königswiese inkl. RÜ-Sanierung Obere Rischbachstraße Kanalsanierung Rilkeweg Kanalsanierung Alt-Rohrbach 2.BA Kanalerneuerung Große Flurstraße Kanalerneuerung Hasseler Straße mit Anschluß Bahnhofstraße Kanalerneuerung Josefstaler Straße 2.BA Kanalsanierung Mörickestraße Kanalerneuerung Elversberger Straße Kanalerneuerung Kohlenstraße 1.BA Kanalsanierung Johannisstraße Alter Friedhof Kanalsanierung Obere Kaiserstraße Kanalerneuerung Kaiserstraße 3.BA Kanalerneuerung Sebastian Kneipp Straße Kanalerneuerung Im Talgarten Kanalerneuerung Untere Goldene Au Kanalerneuerung Wiesenstraße Kanalerneuerung Mühlstraße Regenrückhaltebecken Kleberpark Regenrückhaltebecken An der Kolonie Regenrückhaltebecken Poensgen Pfahlerstraße Pumpstation Sengscheid Pumpstation Ex-Schutz Bezeichnung der Maßnahme 2014 Investitionsplanung 2014 - 2018 530 150 130 130 5 120 35 15 57 80 40 40 25 30 350 150 450 40 450 250 450 650 200 700 355 450 400 320 280 550 400 450 380 180 160 350 450 480 300 450 2015 2016 2017 2018 Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro 29 45 80 260 f) Softwarekosten g) Planungskosten h) Verwaltungskostenbeiträge aus Ingenieurleistungen GESAMT [EURO] : 53/301 300 e) Kanalsteuerung, -verfilmung 3.665 50 25 d) Abwasser-, Indirekteinleiterkataster, Vermögensbewertung 2.) Betriebs- und Geschäftsausstattung 125 150 150 2.480 2014 c) Herstellung u. Erneuerung v. Grundstücksanschlussleitungen: Zuschuss zur Sanierung/Erneuerung verrohrter Gewässer Zuschuss zur Sanierung/Erneuerung von Strassendecken nach Kanalbaumaßnahmen Summe Erneuerung von Kanälen [EURO] : Kanalerneuerung Große Flurstraße Kanalerneuerung Friedhofstraße Kanalerneuerung Hauptstraße Kanalerneuerung Wiesenstraße Kanalerneuerung Rischbachstraße Kanalerneuerung Virchowstraße Kanalerneuerung Heinrich-Laur-Straße von Johann-Josef-Heinrich-Straße mit Anschl. Karl-Custer-Straße Kanalerneuerung Spieser Landstraße 2.BA Kanalerneuerung Betzentalstraße Bezeichnung der Maßnahme Investitionsplanung 2014 - 2018 5.152 25 265 80 30 200 0 125 320 70 3.937 6.780 25 270 80 30 100 30 125 200 75 5.045 6.645 25 270 100 15 100 30 125 150 80 5.150 6.370 25 275 100 15 100 30 125 150 100 4.050 400 420 280 2015 2016 2017 2018 Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro 280 460 680 480 420 180 30 14 12 13 9 10 11 1 2 3 4 5 6 7 8 lfd.Nr. 6.502.139 0 1.350.139 0 0 5.127.000 25.000 0 6.502.139 1.767.028 -166.822 -273.000 0 0 0 5.008.111 166.822 8.284.857 1.504.857 0 0 6.755.000 25.000 8.284.857 1.862.957 -678.431 -267.000 0 0 150.000 6.668.289 549.042 2016 Euro 2017 Euro 8.317.474 1.672.474 0 0 6.620.000 25.000 8.317.474 1.946.695 273.142 -267.000 0 0 100.000 6.264.637 0 Einnahmen / Ausgaben 2015 Euro 54/301 4.698.614 Gesamtausgaben Euro: 0 1.047.614 0 0 2. Tilgung von Krediten - an die Gemeinde - an Dritte 3. Jahresverlust 4. Rückzahlung kurzfr. Verbindlichkeiten 4.698.614 3.605.000 46.000 0 Euro: 1.640.000 4.117 -268.000 100.000 0 258.125 2.964.372 0 2014 Euro 1. Sachausgaben (Mittelverwendung) - Abwassersammlungsanlagen - Betriebs- u. Geschäftsausstattung - Förderungsmaßnahmen Ausgaben (Mittelverwendung) Gesamteinnahmen Abschreibungen Jahresgewinn Auflösung der Zuschüsse u. Beiträge Kanalherstellungsbeiträge Erschließungsbeiträge Nichtrückzahlbare Zuwendungen Kreditaufnahmen Inanspruchnahme flüssiger Mittel Einnahmen (Mittelherkunft) Bezeichnung Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Finanzplanes 8.225.547 1.855.547 0 0 6.345.000 25.000 8.225.547 2.027.695 46.936 -267.000 0 0 50.000 6.367.916 0 2018 Euro 31 96.205 221.190 1.203.139 98.947 221.190 1.205.881 Niederschlagswassergebühren (Städt. Gebäude) Schmutzwassergebühren (Städt. Gebäude) Gesamt: -164.044 209.700 40.000 10.000 70.000 320.000 1.365.700 -162.561 180.000 40.000 50.000 150.000 150.000 1.150.000 55.881 Leistungen des städt. Betriebshofes Erfolgsplan Leistungen des städt. Betriebshofes Vermögensplan Unterhaltungsaufwand an Gewässern Zuschuss zur Strassendeckenerneuerung Zuschuss zur Erneuerung verrohrter Gewässer Gesamt: 55/301 1.367.183 265.000 260.000 Verwaltungskostenerstattung Vermögenssplan 200.000 75.000 10.000 40.000 312.383 270.000 451.000 320.000 459.800 1.203.139 221.190 96.205 885.744 Plan 2016 in €URO Verwaltungskostenerstattung Erfolgsplan 2. Ausgaben 885.744 885.744 Plan 2015 in €URO Niederschlagswassergebühren Straßen, Wege, Plätze 1. Einnahmen Plan 2014 in €URO für den Haushalt der Stadt auswirken 74.438 1.334.275 150.000 80.000 10.000 40.000 315.499 270.000 468.776 1.408.713 246.740 113.842 1.048.130 Plan 2017 in €URO Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die Finanzplanung 37.104 1.371.608 150.000 100.000 10.000 40.000 318.677 275.000 477.932 1.408.713 246.740 113.842 1.048.130 Plan 2018 in €URO Ö 7 56/301 Ö 8 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Eigenbetrieb Abwasser Beratungsfolge und Sitzungstermine N 05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement Ö 18.03.2015 Stadtrat Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes Dem Investitionsprogramm 2014 – 2018 des Abwasserbetriebes wird zugestimmt. 57/301 Erläuterungen Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes Auf die Erläuterungen zum Wirtschaftsplanentwurf wird verwiesen. Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 dem Investitionsprogramm einstimmig zugestimmt. Anlage Entwurf Investitionsprogramm 2014 - 2018 des Abwasserbetriebes 58/301 Ö 9 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Finanzen (2) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 05.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre Ö 18.03.2015 Stadtrat Aufnahme eines Sonderkredits Die Stadt St. Ingbert nimmt zur Finanzierung der Umstellung der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet auf LED bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau / KfW-Bankengruppe, Frankfurt/Berlin, einen zweckgebundenen Kredit in Höhe von 674.000€ auf. Konditionen: Auszahlung: Rückzahlung: Zinssatz: 100% 35 Vierteljahresraten zu je 18.723€, Schlussrate zu 18.695€ Programmzinssatz am Tag des Eingangs des Abrufes 59/301 Erläuterungen Aufnahme eines Sonderkredits Die im Haushaltsplanentwurf 2015 der Verwaltung enthaltenen, vom Stadtrat beschlossenen Investitionen für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in Höhe von 675.000€. werden finanziert über einen Sonderkredit in gleicher Höhe. Diese Investitionen in die Straßenbeleuchtungsanlage werden von der Landesregierung als rentierliche Maßnahme angesehen, für die ein Sonderkredit zusätzlich zu dem in 2015 vorgesehenen Kreditrahmen genehmigt wird. Eine Darlehenszusage der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW Bankengruppe, Frankfurt/Berlin über die o.g. Summe aus deren Programm „IKK – Energetische Stadtsanierung – Straßenbeleuchtung“ liegt der Verwaltung vor (Eingang: 22.12.2014). Der Zinssatz in diesem Programm liegt derzeit bei 0,10% p.a., Zinsbindung für die Gesamtlaufzeit von 10 Jahren, 2 tilgungsfreie Anlaufjahre. Die Abruffrist endet am 17.12.2015. Die KfW verlangt zur Auszahlung verschiedene Unterlagen, u.a. die Veröffentlichung der aktuellen Haushaltssatzung, alternativ eine Kopie der Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss. Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat in seiner Sitzung vom 05.03.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt. 60/301 Ö 10 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement Ö 18.03.2015 Stadtrat Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik Die Maßnahme <Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik> wird finanziert durch die Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel im Jahr 2014 in Höhe von 80.820€. Deckung: Fördermittel: Einsparung bei der Buchungsstelle 1.1.11.02.523130 – Aufwendungen f. Unterhalt. u. Bewirtschaft. der Gebäude/Gebäudeeinrichtungen: 61/301 24.246€ 56.574€ Erläuterungen Umstellung der Beleuchtung des Rathauses auf LED-Technik Im Archiv, den Fluren, dem Pausenraum im Keller des Rathauses sowie in den beiden Treppenhäusern wird die Beleuchtung auf LED-Technik umgestellt. Die geschätzten Kosten für die Beleuchtung liegen bei ca. 80.000 €. Zusätzlich wird die hierfür notwendige Elektroinstallation erneuert sowie Malerarbeiten (Schließen von Deckenöffnungen der Einbauleuchten in abgehängten Decken) ausgeführt. Die Maßnahme (Austausch der Beleuchtung, ohne Elektroinstallation / Malerarbeiten) wird durch den Projektträger Jülich gefördert. Die geschätzte Investition (Beleuchtung) liegt bei 80.820,00 € mit einer Förderquote von 30 %. Dies entspricht einem Förderbetrag von 24.246,00 €. Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 einstimmig den Stadtrat ermächtigt, in der Ratssitzung am 18.03.2015 die Arbeiten zu vergeben, da zum Zeitpunkt der Sitzung des Ausschusses für Baumanagement das Ausschreibungs- und Auswertungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und aufgrund spezieller Förderbedingungen für diese Maßnahme die Arbeiten vor Mai 2015 beginnen müssen, so dass eine Beauftragung in der Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 29.04.2015 nicht mehr möglich ist. Vor dem Vergabebeschluss (vgl. Tagesordnungspunkt <Vergabe – Lieferung und Montage einer LED-Beleuchtung im Rathaus> im nichtöffentlichen Teil) muss der Stadtrat formell die Finanzierung der Maßnahme beschließen. Mit der Planung dieser Investition wurde seitens der Verwaltung im Jahr 2014 begonnen, die Finanzierung war wie folgt vorgesehen: Außerplanmäßige Bereitstellung der Gelder unter Annahme einer Förderung, seinerzeit auf 20% der Kosten geschätzt; der Restbetrag sollte durch eine Reduzierung der beim Produkt 1.1.11.02 – An- und Verkauf und Bewirtschaftung bebauter Grundstücke geplanten Rückstellung 2014 für laufende Instandsetzungen aufgebracht, die Mittel bei Bedarf nach 2015 übertragen werden, was jetzt erfolgen wird. Aus diesem Grunde hat die Verwaltung auf eine Veranschlagung im Investitionsprogramm 2015/2016 verzichtet; im Entwurf des Doppelhaushaltes 2015/2016 (Stand: 18.12.2014, S. 783) ist unter der Überschrift „Infos zu weiteren Investitionen“ hierauf hingewiesen. 62/301 Ö 11 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt N 05.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre Ö 18.03.2015 Stadtrat Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern in der vorgestellten Weise durchzuführen und einen Gestattungsvertrag mit der DB Station & Service AG, Am Hauptbahnhof 6 - 12, 66111 Saarbrücken, mit den erläuterten Eckpunkten abzuschließen. Dem Stadtrat wird vorgeschlagen, den Eigenanteil der Stadt wie folgt zu finanzieren: Mittel aus 2014 bei der Buchungsstelle 5.4.70.01/6072.782700 – Aufstellung von Fahrradboxen am Bahnhof St. Ingbert (Eigenanteil abzüglich Landeszuweisung: 2.500 € Restmittel für Radwegeausbau aus 2011 und 2012: Buchungsstelle 5.4.10.01/7069.783200 63/301 17.000 € Erläuterungen Errichtung von Fahrradboxen und Fahrradständern Zur Verbesserung und zur Attraktivitätssteigerung der Verkehrsqualität zwischen Rad- und Schienenverkehr sollen am Bahnhof St. Ingbert und am Bahnhof Rohrbach Fahrradboxen und Fahrradständer installiert werden. Den Anlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind zu jedem Bahnhof ein Erläuterungsbericht, eine Kostenschätzung und ein Plan zu entnehmen. Wie dargestellt, belaufen sich die Gesamtkosten auf rund 78.000 €, wobei nach Abzug der GVFG-Förderung ein Eigenanteil von 19.477,95 € verbleibt, von dem wiederum ein Teilbetrag von 2.500€ im Haushaltsjahr 2014 bereits finanziert ist (Buchungsstelle 5.4.10.01/6072.782700 – Aufstellung von Fahrradboxen am Bahnhof St. Ingbert: Ansatz: 10.000€, Landeszuweisung: 7.500€). Der verbleibende Eigenanteil von rund 17.000 € kann finanziert werden durch Inanspruchnahme von Restmitteln aus dem Titel „Radwegeausbau“; hierfür stehen aus den Jahren 2011 und 2012 noch insgesamt 45.446,88€ zur Verfügung, die im Rahmen des Jahresabschlusses 2014 von der Verwaltung ins Rechnungsjahr 2015 übertragen werden. Für Radwegeausbau verbliebe dann in 2015 noch ein Restbetrag von rd. 28.000€. Da sich die betreffenden Bahnhöfe im Eigentum der Bahn befinden, muss mit dem Eigentümer für jeden Bahnhof ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass die Bahn die Fahrradboxen vermietet und das Entgelt behalten darf. Im Gegenzug verzichtet die Bahn auf ein Gestattungsentgelt für die Nutzung der Flächen. Die Verkehrssicherungspflicht und die Instandhaltung obliegen nach dem Vertragsentwurf der Stadt St. Ingbert. Dem vorstehenden Beschlussvorschlag hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung am 04.02.2015 einstimmig sowie der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre in seiner Sitzung vom 05.03.2015 mit 13 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen zugestimmt. Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Erläuterungsbericht Bahnhof St. Ingbert Kostenschätzung Bahnhof St. Ingbert Plan Bahnhof St. Ingbert Erläuterungsbericht Bahnhof Rohrbach Kostenschätzung Bahnhof Rohrbach Plan Bahnhof Rohrbach 64/301 Ö 11 65/301 66/301 67/301 68/301 69/301 70/301 71/301 72/301 73/301 74/301 Ö 12 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 04.02.2015 Ortsrat St. Ingbert-Mitte N 04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt Ö 18.03.2015 Stadtrat Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell" 1. Aufstellungsbeschluss Für den Bereich der ehemaligen Förderschule St. Christophorus der Caritas südöstlich des vorderen Straßenabschnittes Zur Schnapphahner Dell, wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 dargestellt, welche Bestandteil des Beschlusses ist. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 1004 "Schnapphahner Dell". Das Bebauungsplanverfahren ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen. 2. Städtebaulicher Vertrag Mit dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag Erschließungsvertrag abzuschließen. Sämtliche Kosten übernimmt Vorhabenträger. 75/301 mit der Erläuterungen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 "Schnapphahner Dell" Seit einiger Zeit versucht die Caritas ihr Grundstück an der Schnapphahner Dell mit dem aufgelassenen Förderzentrum Paul Josef Nardini zu veräußern. Auf dem ca. 1 ha großen parkähnlich angelegten Grundstück befindet sich das etwa 1979 erbaute zweigeschossige Gebäude, das im Stil einer Schule gegliedert und erbaut wurde. Die ansprechend angelegten Freiflächen sind mit unterschiedlichem Bewuchs gestaltet, u. a. auch erhaltenswürdige Laubbäume. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt derzeit über eine Zuwegung der Albert-Schweitzer-Schule, die sich auf einem rechtlich getrennten Nachbargrundstück befindet. Planungsrechtlich liegt kein Bebauungsplan vor. Im Flächennutzungsplan von 1978 ist öffentliche Nutzung Kindergarten festgestellt. Im September kamen die Investorin Frau Judith Kern, Kaiserslautern und ihr Lebensgefährte Herr Schattner auf die Stadt zu und baten um Beurteilung, ob hier eine Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken für besondere Wohngruppen ( z.B. Senioren) oder für Wohnungen möglich sei. Nach Einreichung einer Bauvoranfrage (Anlage Bebauungsskizze) ist dies nun zu entscheiden. Die Antragsteller führen an, das sie das bestehende Gebäude untersucht haben und zu der Auffassung gekommen sind, dass das Förderzentrum nicht oder nur mit erheblichem Aufwand umgebaut, energetisch saniert und aufgeteilt werden kann. Es ist nun beabsichtigt dieses abzureißen, das Gesamtgrundstück mit einer separaten Straße unmittelbar von der Straße Zur Schnapphahner Dell zu erschließen und das Areal großzügig aufzuteilen, so dass ein Wohngebiet mit ca. acht Doppelhäusern und sechs Einzelhäusern in zweigeschossiger Bauweise entsteht. Besonderer Wert soll auf die Erhaltung des parkartigen Charakters des Gebietes gelegt werden. Die Antragstellerin plant und beabsichtigt folgende Schritte: 1. Ankauf des gesamten Areals 2. Abriss des gesamten Gebäudes 3. Erstellung eines Bebauungsplans einschließlich aller Gutachten 4. Erstellung der Erschließung einschließlich aller Ver- und Entsorgungsleitungen 5. Parzellierung und Vermessung der Grundstücke 6. Teilweise Errichtung von Gebäuden durch einen Bauträger und teilweise Verkauf der Grundstücke an Privatpersonen. Der Antragsteller ist bereit sämtliche Kosten zu übernehmen und mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag zu schließen. Die Stadt muss laut § 12 Baugesetzbuch den Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Hierzu ergeht folgende Betrachtungsweise: Schaffung neuer Baugebiete: Die Schaffung neuer Baugebiete unterliegt der Landesplanung und dem Entwicklungskonzept der Stadt. Ausgehend von den im städtebaulichen Entwicklungskonzept Fortschreibung 2010 - dargelegten Bevölkerungsentwicklungen (2020 / 2030 bestenfalls 34.987 / 31.824 Einwohner, im schlechtesten Fall 34.228 / 30.520 Einwohner) und der 76/301 Entwicklung im Wohnungsbau ist Folgendes festzuhalten: Der Wohnflächenbedarf wird in St. Ingbert im günstigsten Fall noch bis 2015 geringfügig ansteigen. Tritt die ungünstigere Bevölkerungsprognose ein, wird der gesamte Wohnflächenbedarf in Zukunft zunächst leicht, ab 2020 zunehmend zurückgehen. Die weiterhin leicht steigende Wohnfläche pro Kopf und die weiter sinkende Haushaltsgröße kann den sinkenden Wohnflächenbedarf aufgrund des Bevölkerungsrückgangs nicht mehr kompensieren. Treffen die Annahmen der Prognosen ein (weiter steigende Eigentümerquote, pro-KopfWohnfläche und Zahl der Haushalte), werden die Teilmärkte äußerst unterschiedlich vom demografischen Wandel betroffen sein. Die Nachfrage nach Wohnfläche in Ein- und Zweifamilienhäusern wird günstigstenfalls noch leicht steigen. Entwickelt sich die Zuwanderung negativ, wird sie stagnieren. Es wird ein Neubaubedarf von 45 bis 70 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern pro Jahr prognostiziert. Ganz anders wird sich die Nachfrage nach Mietwohnungen entwickeln. Hier wirken sich die Bevölkerungsrückgänge massiv aus. Bis 2030 muss von einem Nachfragerückgang von 22 bis 35 % gemessen an der Wohnfläche in Mehrfamilienhäusern gerechnet werden. Aufgrund dieser Entwicklung ist die Schaffung neuer Baugebiete kritisch zu hinterfragen, insbesondere im Hinblick auf die im Januar 2015 festgestellten 701 sofort bebaubaren Baulücken, wovon 400 in Bebauungsplangebieten und 302 im unverplanten Innenbereich liegen. Bei der Schaffung neuer Baugebiete gilt es neben den örtlichen Gegebenheiten zunächst auch die landesrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans Siedlung – LEP Siedlung – vom 04.07.2006 zu beachten, da die zu erstellenden Bebauungspläne gemäß § 1 (4) Baugesetzbuch – BauGB – den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. So stellt sich der Wohnungsbedarf in St. Ingbert gemäß dem LEP Siedlung wie folgt dar: Tabelle 1: Stadtteil St. Ingbert Hassel Rentrisch Rohrbach Oberwürzbach Summe Wohnungsbedarf in St. Ingbert gemäß LEP Siedlung vom 4. Juli 2006 Zentralitätsstufe Raumordnerische Siedlungsachse Mittelzentrum keine keine keine keine 1. Ordnung 1. Ordnung 1. Ordnung 1. Ordnung keine Einwohner, Wohnungs- WohnungsStand: bedarf bedarf pro Ende.2014 WE/ 1000 E. Jahr WE 23.294 3,5 81,5 Siedlungsdichte WE/ha Baulandbedarf ha/Jahr 30 2,7 3,415 1.553 6.401 2.258 1,5 1,5 1,5 1,5 5,1 2,3 9,6 3,3 20 20 20 20 0,3 0,1 0,5 0,2 36.921 2,8 101,8 27 3,9 Die genannten Richtwerte, die für einen 10-jährigen Zeitraum zu berechnen sind müs- 77/301 sen ortsteilweise betrachtet werden. Sie sind durch die festgesetzte Regelung, dass vorhandene Baulücken auf diese Zielzahlen anzurechnen sind, entsprechend abzumindern. Als Baulücken gelten alle Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB; im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind; im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 (4) BauGB; innerhalb von im Flächennutzungsplan - FNP - rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen. Diese sind zu 100 % auf den örtlich festgelegten Wohnungsbedarf anzurechnen. Außer Ansatz bleiben Baulücken innerhalb der bebauten Ortsteile gemäß § 34 (1) und (2) BauGB. Der LEP Siedlung enthält Regelungen für Ausnahmen von den Zielen für die Wohnungsentwicklung (z. B. extreme Wohnungsnachfragen, abweichende städtebauliche Entwicklungen z. B. bei Gewerbeansiedlungen). Ausgehend von dem aus Tabelle 1 dargelegten Wohnungsbedarf und den für das Jahr 2015 festgestellten Baulücken ergibt sich unter Annahme, dass je Baulücke im Durchschnitt 1,5 Wohneinheiten erstellt werden, folgendes Bild: Stadtteil Gebäude/Jahr Gebäudebedarf in den nächsten 10 Jahren Ende 2014 vorhandene Baulücken St. Ingbert-Mitte 54,3 543 Rohrbach 6,4 64 Hassel 3,4 34 Oberwürzbach 2,2 22 47 10,4 ha 139 Rentrisch 1,5 15 10 19,1 ha 382 Summe 67,8 678 400 171 103 68 Bauflächen in FNP in ha 20,2 ha Gebäude in FNP 404 10,8 ha 216 14,7 ha 196 X 30(20)WE/ha %1,5WE/Gebäude 1337 Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass unter Außerachtlassung der landesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anrechnung der im Flächennutzungsplan enthaltenen, noch nicht umgesetzten, dargestellten potenziellen Erweiterungsflächen unter ortsteilweiser Betrachtung derzeit nicht einmal in St. Ingbert-Mitte die Chance auf ein Neubaugebiet besteht. Würde man die Flächen in Bebauungsplangebieten erfassen, die noch nicht umgesetzt sind und deshalb als Baulücken nicht erscheinen, wäre die Zahl noch verheerender. Sinnvoll erscheint allerdings die Umnutzung brach gefallener Flächen wie WVD-Gelände oder Förderzentrum Schnapphahner Dell u. a,. insbesondere wenn die Flächen innerörtlich liegen und die Grunderschließung bereits besteht. Zu bedenken ist auch, dass der Rückbau der brachliegenden Flächen meist mit Gebäuden nur so zu finanzieren ist. Dies muss allerdings mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr abgeklärt werden. 78/301 Durch Aufhebung der großen Flächen im Flächennutzungsplan könnte die Zahl der anzurechnenden Gebäude reduziert werden. Dies ist insbesondere für die Innenstadt sinnvoll, um neues Bauland anbieten zu können. Oberstes Ziel muss es aber sein, Baulücken zu schließen, da damit die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet wird. Hierbei sollten vor allem die Ortsvorsteher in den Ortsteilen auf die Eigentümer entsprechend einwirken. Ansonsten sind die baurechtlichen, zur Verfügung stehenden Instrumentarien – wie das Baugebot gemäß § 176 BauGB – sehr skeptisch zu beurteilen, da die Voraussetzung für die Durchsetzung insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Eigentümer, sein Grundstück zu bebauen, voraussetzt. Baugebote dieser Art haben nach den hier vorliegenden Erkenntnissen bisher in der Praxis keine Bedeutung. Die Gründe dürften in der Eigenschaft als Zwangsinstrument und damit in der rechtlichen und politischen Konfliktträchtigkeit liegen. Ein weiterer Aspekt bei der künftigen baulichen Entwicklung der Stadt sind die potenziellen künftigen Leerstände, d. h. Gebäude in denen heute ausschließlich Bewohner über 70 Jahre wohnen (1.793 Gebäude). Diese Gebäude, die nach dem Leerfallen oft kostengünstig angeboten werden, wenn sie nicht interfamiliär weiter genutzt werden, stellen ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Alternative, gerade für junge Familien zu einem wesentlich kostenintensiveren Neubau (Grundstückserwerb Preise zwischen 150,-- € / m² und 250,-- € / m² zuzüglich Erschließungskosten und dem eigentlichen Bau) dar. Sie sprechen allerdings in der Regel eine andere Käuferschicht an als Neubauten. Auf keinen Fall sollte die Förderung des Erwerbs von Gebäudeleerständen (392 Stand Januar 2015) durch Familien mit Kindern entfallen, da – wie die Ergebnisse für das Jahr 2014 zeigen – sechs Objekte an Familien mit acht Kindern (acht Zuzüge von außerhalb St. Ingberts) veräußert werden konnten, wozu das Förderprogramm sicherlich einen Beitrag geleistet hat. Da das Budget sehr gering ist, konnten keine Werbekampagnen wie öffentliche Hinweise gestartet werden. Allgemein ist jedoch auch zu beachten, dass von dem Planungsbeginn eines neuen Baugebiets bis zur Baureife rund fünf Jahre vergehen (Bebauungsplanaufstellung, Umlegungsverfahren, Erschließung). Zur Sicherung einer zeitnahen Bebauung ab dem Vorliegen der Bebaubarkeit sind vor Planungsbeginn mit den Eigentümern städtebauliche Verträge abzuschließen, die durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch abgesichert werden (evtl. zusätzlich Baulast) und die sicherstellen, dass z. B. bis drei Jahre nach dem v. g. Zeitpunkt mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen werden muss, ansonsten die Stadt das Recht hat, die betroffenen Grundstücke zum Verkehrswert anzukaufen. Falls die Eigentümer hierzu nicht bereit sind, müsste dann auf andere Gebiete ausgewichen werden, weshalb die im LEP Siedlung enthaltene Regelung für die Anrechnung von Flächen im Flächennutzungsplan, die als Ausweichflächen fungieren, nicht akzeptiert werden kann. Bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen sollte ein entsprechendes Baugebiet 79/301 angegangen werden. Der Vorhabenträger ist bereit mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und sämtlich Kosten zu tragen. Die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche ist städtebaulich wünschenswert. Für wesentlich andere Nutzungen als Wohnnutzung oder öffentliche Nutzung scheint das Gebiet aufgrund seiner Lage nicht geeignet. Es werden lediglich 30 Wohneinheiten generiert. Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, das Anliegen des Vorhabenträgers zu befürworten und die Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten, auch im Hinblick, dass ihr Wohneinheitenkontigent für Bebauungspläne mit städtischen Grundstücken (z. B. WVD Kohlenstraße, Südschule, Stadtgärtnerei) reduziert wird. Derzeit liegt noch keine detaillierte Planung vor. Der aufzustellende Bebauungsplan dient dazu, Baurecht für die Fläche zu schaffen. In einem nächsten Schritt wird ein städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag geschlossen und die Planunterlagen erarbeitet, um die Öffentlichkeit und die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Sowohl der Ortsrat St. Ingbert-Mitte in seiner Sitzung vom 04.02.2015 als auch der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung vom selben Tag haben dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt. Anlagen Lageplan Geltungsbereich Bebauungsplan Bebauungsentwurf Luftbild 80/301 Ö 12 Lageplan 1 Nr. 1004 "Zur Schnapphahner Dell" M 1:500 81/301 Abt. 6 / 61 Stadtentwicklung und Demografie 22.01.2015 Pie 2636 129 (5) 2636 38 2618 539 2636 131 2b Bebauungsplan 2618 631 2 2636 130 Nr. 1004 "Zur Schnapphahner Dell" 2618 630 2618 524 4 M 1:1000 2618 525 2636 39 (2) 440 128 (8) Ö 12 162 6 (10) (2) 2618 520 2618 370 (2) 2618 345 2624 2 (4) 1b 1a 2636/11 129 2618 543 2636 78 2618 344 1c (2) 2636 77 (4) 1 2618 518 (9) (3) 2618 551 (2) 2636 43 (4) 3 2636 46 2618 478 2618 477 (3) 2636 47 (2) (3) (2) 2618 418 2618/250 (3) 2618 417 (2) 2618 419 (2) 125 127 121 123 (2) (2) (2) 66 2636 48 5 2618 420 2636 16 2636 109 2636 51 2636 50 (2) 117 119 113 115 (2) 2618 342 el l 2636 18 2618 341 rD 82/301 ne 2636 99 ah 2636 19 ph 2636 106 ch n 2636 126 rS 2618 517 Zu 2636 112 2636 139 2618 425 2618 464 ap 2636 127 2636 105 2618 475 2618 243 2618 244 2618 476 2618 242 (2) (2) (2) 2618 424 (2) 111 (3) 2618/240 107 109 105 2618 540 2618 552 2618 241 (3) (2) 64 2636 110 2618 245 (2) 2618 422 1a 2636 108 (2) 2618 421 2618 516 2618 246 2618 247 2618 248 2618 249 2618 423 7 2636 113 36 07 2618 336 2636 49 2636/119 2636/120 (2) 8a 2636 122 12 2618 236 2618 237 2618 238 2618 239 Sonderschule (2) 2618 474 2636 121 2618 473 8 2618 553 10 2636 85 (2) 2618/235 (2) (2) 2618 472 103 97 99 101 (2) 2636 123 2636 124 2636 103 Berufsschule (4) (3) (2) 9 3 (2) 2618 232 2618 233 2618 234 5 7 2618 231 2618/438 (2) 1 2618/230 2 (3) 2636 114 2636 115 2636 87 2636 104 2618 534 (2) 2618 142 95 2636 89 2618 143 (3) (2) os Johann-J 2618 458 2618 459 2618 141 (2) 2618 356 2618 585 ef-Heinric h-Straße 2618/586 2618 254 (2) 91 2618 457 93 (2) 2618 140 89 (2) (2) 62 2618 135 2618 60 Gez.: 22.01.2015 Pie 2618 201 87 Sonderschule 5 Abt. 6 / 61 Stadtentwicklung und Demografie 2618 2 2618 136 1 2618 355 (2) Ö 12 83/301 84/301 Ö 13 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt Ö 03.03.2015 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach Ö 18.03.2015 Stadtrat Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" Aufstellungsbeschluss Für den Bereich der geplanten Umgehungsstraße zwischen der Industriestraße und der Mühlstraße in Rohrbach, wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 dargestellt, welche Bestandteil des Beschlusses ist. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße". Das Bebauungsplanverfahren ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen. 85/301 Erläuterungen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" Für das in der Anlage dargestellte Areal sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Umgehungsstraße geschaffen werden. Geplant ist die Anbindung der Mühlstraße an die Industriestraße zur Entlastung der oberen Mühlstraße bzw. der Oberen Kaiserstraße. Die neue Straße soll über den Parkplatz des ehemaligen Accord-Marktes geführt werden. Die benötigten Flächen wurden seitens der Stadt bereits angekauft. Das Haus "Singer", Mühlstraße 30, wurde privat verkauft und wird weiterhin für Wohnzwecke genutzt. Derzeit liegt noch keine detaillierte Planung zum Straßenverlauf vor. Der aufzustellende Bebauungsplan dient lediglich dazu Baurecht für die Fläche zu schaffen. In einem nächsten Schritt werden die Planunterlagen entsprechend ausgearbeitet, um die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und den Planentwurf öffentlich auslegen zu können. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 dem vorstehenden Aufstellungsbeschluss einstimmig zugestimmt. Der Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach hat in seiner Sitzung vom 03.03.2015 dem Aufstellungsbeschluss mit 10 Stimmen dafür und 1 Enthaltung zugestimmt sowie einstimmig folgenden Ergänzungsbeschluss gefasst: „Der Ortsrat fordert bei den Planungen nicht nur die südliche, sondern auch die nördliche Variante zu berücksichtigen und eine Kostenschätzung für beide Varianten vorzulegen. Weiterhin soll vor Eintritt in das Bebauungsplanverfahren eine Bürgerversammlung mit allen Beteiligten stattfinden.“ Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass sich die vom Ortsrat vorgeschlagene Variante, die geplante Umgehungsstraße nördlich der Mühlstraße 30 (ehemaliges Haus Singer) vorbeizuführen, aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht umsetzen lässt, da dieser Bereich innerhalb des Naturschutzgebietes „Im Glashüttental Rohrbach“ (ausgewiesen am 28.09.1992) sowie im Landschaftsschutzgebiet St. Ingbert (ausgewiesen am 02.06.1970) liegt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Naturschutzgebietsverordnung ist es ausdrücklich verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes Straßen zu errichten. Anlagen Geltungsbereich Bebauungsplan Luftbild 86/301 Ö 13 87/301 Ö 13 88/301 Öffentlicher Teil - Einzelabstimmung - Ö 14 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 04.02.2015 Ortsrat St. Ingbert-Mitte N 04.02.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt Ö 18.03.2015 Stadtrat Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" 1. Für den Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB durch eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen. 2. Die Planunterlagen (Entwurf Stand: 28.10.2014), bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung, dem Verschattungsgutachten, der artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung und der schalltechnischen Untersuchung, werden gebilligt. Die Unterlagen sind Teil des Beschlusses. 3. Die im Anhang befindliche Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird gebilligt. Die Unterlagen sind Teil des Beschlusses. 89/301 Erläuterungen Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Die Stadt St. Ingbert beabsichtigt aufgrund konkreter Ansiedlungsinteressen die Überplanung des Areals des ehemaligen Hallenbades. Vor diesem Hintergrund wurde vom Stadtrat nach langen Vorverhandlungen am 13.12.2012 der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Das Bebauungsplanverfahren ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - ohne Umweltprüfung durchzuführen. Die Planung und die Verfahrensführung gemäß §§ 2a bis 4a BauGB erfolgen im Auftrag des Investors durch die Firma FIRU mbH, Kaiserslautern. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.10.2013 frühzeitig an der Planung beteiligt. Ihnen wurde eine Frist bis zum 11.11.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Parallel zur Beteiligung der Behörden fand vom 23.10.2013 bis einschließlich 06.11.2013 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Auslegung statt. Im Rahmen der Auslegung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, Planungsrecht für ein Gesamtkonzept aus den Bausteinen barrierefreies und betreutes Wohnen, Gesundheitsdienstleistungen und Hotelbetrieb zu schaffen. Es sollen ausschließlich Wohnungen für Personen mit besonderem Wohnbedarf entstehen (hier insbesondere Senioren und Menschen mit Einschränkungen). Diese Festsetzung wurde aufgrund der Stellungnahme der Landesplanung (siehe Anhang) in den Bebauungsplan aufgenommen. Somit handelt es sich im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht um eine allgemeine Wohnnutzung und wird somit nicht auf das Wohneinheitenkontingent der Stadt St. Ingbert angerechnet. Aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hinsichtlich eines Eintrags des Plangebietes im Kataster für Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen (ALKA) fand ein gemeinsamer Besprechungstermin statt. Dieser hatte zum Ergebnis, dass gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung aus dem Jahr 1997 keine umweltgefährdenden Belastungen vorhanden sind. Bezüglich des Bauleitplanverfahrens wurde vereinbart, dass keine Kennzeichnung des Altlastenstandortes in der Planzeichnung erfolgt, da keine erheblichen Bodenbelastungen dokumentiert sind. Der Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Zuge der Neubebauung kann seitens des LUA lediglich eine gutachterliche Begleitung des Erdaushubes gefordert werden. 90/301 Die Verwaltung bittet um Beschluss, um das Verfahren weiterführen zu können. Die Unterlagen Verschattungsstudie, artenschutzrechtliche Potenzialanalyse und schalltechnische Untersuchung können aufgrund der Datenmenge nicht ins System eingestellt werden; auf Wunsch aber eingesehen oder zugesandt werden. Am Termin stehen diese zur Ansicht zur Verfügung. Dem vorstehenden Beschlussvorschlag hat der Ortsrat St. Ingbert-Mitte in seiner Sitzung vom 04.02.2015 einstimmig und der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt in seiner Sitzung vom selben Tag mit 13 Stimmen dafür und 1 Gegenstimme zugestimmt. Anlagen - Planunterlagen – Entwurf (Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen und Begründung) - Verschattungsstudie (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen) - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen) - Schalltechnische Untersuchung (vgl. vorletzter Absatz der Erläuterungen) - Abwägungsvorschlag 91/301 Mittelstadt St. Ingbert 1. Art der baulichen Nutzung Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" SO Sondergebiet 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Baugrenze 6. SO "Barrierefreies Wohnen / Hotel" 0,8 Zweckbestimmung a 2,4 Einfahrtbereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 17 m TG TG Ein/- Ausfahrt Tiefgarage Senioren und Personen mit SO SO "Barrierefreies Wohnen / Hotel" 15. Sonstige Planzeichen 0,8 St TG a 2,4 St Tiefgarage TG IV bereichs des Bebauungsplans SO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Senioren und Personen mit TG TG St III 6m St V SO St SO "Barrierefreies Wohnen / Hotel" a 23 m 0,8 92/301 St III IV bereich 2,4 SO "Barrierefreies Wohnen / Hotel" Art der baulichen Nutzung 0,8 a Grundzahl Bauweise 2,4 zahl maximale 6m Auftraggeber: Mittelstadt St. Ingbert Projekt: Plan: Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Entwurf Name Datum Bearbeitet Scha / Mz 05.06.14 Gezeichnet dre 05.06.14 1: 500 Projekt.-Nr. PK12-038 Plan-Nr.: E Rev. E und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH Am Staden 27 67655 Kaiserslautern 10115 Berlin 56068 Koblenz Tel: +49 631 36245-0 Fax: +49 631 36245-99 [email protected] Tel: +49 30 288775-0 Fax: +49 30 288775-29 [email protected] Tel: +49 261 914798-0 Fax: +49 261 914798-19 [email protected] Ö 14 www.firu-mbh.de Tel: +49 681 4038421 [email protected] Ö 14 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Textliche Festsetzungen Entwurf Stand: 28.10.2014 Bearbeitung: FIRU - Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon: (0631) 36245-0 Telefax: (0631) 36245-99 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Andreas Jacob Prokurist: Dipl.-Ing. Agr. Detlef Lilier Amtsgericht Kaiserslautern HRB 2275 USt-IdNr.: DE 148634492 Steuer-Nr. 19/650/0147/7 FIRU-mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 3 62 45-0 Fax 06 31 / 3 62 45-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FIRU-mbH.de 93/301 Mittelstadt St. Ingbert Seite 2 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" I. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung - (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 14.Mai 2014 (Amtsbl. S. 172). Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554). Saarländisches Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert am 03. Dezember 2013 (Amtsbl. S. 2). Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599). Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3). Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3) Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert am 16.Juli 2014 (Amtsbl. S. 326). Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz – SBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert am 17. Juni 2009 (Amtsbl. 1374). Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 94/301 Mittelstadt St. Ingbert Seite 3 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" II. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO). 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Sondergebiete gem. § 11 BauNVO Es wird ein Sondergebiet "Barrierefreies Wohnen / Hotel" gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Errichtung einer Wohnanlage für barrierefreies und betreutes Wohnen für Senioren und Personen mit Einschränkungen, einer Pflegestation und ergänzenden Nutzungen sowie einem Gesundheitszentrum. Des Weiteren dient das Sondergebiet der Unterbringung eines Hotels mit ergänzenden Nutzungen. 1.1.1 1.1.2 Bearbeitung: Zulässig sind: 1. auf den durch Planeinschrieb gekennzeichneten Flächen für besonderen Wohnbedarf gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB mit der Bezeichnung "barrierefreie Wohnungen für Senioren und Personen mit Einschränkungen" ausschließlich Wohnungen für die genannten Personengruppen. Diese Wohnungen sind ohne die Benutzung von Treppen zugänglich. Den Wohnungen sind Gemeinschaftseinrichtungen zugeordnet und sie verfügen über eine technische Ausstattung, die den Anschluss an soziale, medizinische und technische Dienstleistungen ermöglicht. 2. Einrichtungen der vollstationären Pflege, Kurzzeit- und Tagespflege sowie der ambulanten Pflege 3. medizinische Gesundheitsservicebetriebe, wie z.B. Physiotherapie, Krankengymnastik 4. Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung der Bewohner der Anlage zum betreuten Wohnen (z.B. Wäscherei, Hausmeisterservice u.ä.) 5. Arztpraxen 6. Hotel mit Restaurationsbetrieb und Biergarten 7. Errichtung und Betrieb von dem Hotel dienenden sonstigen Anlagen, wie Tagungs-, Veranstaltungsräumen, Freizeit- und Wellnesseinrichtungen 8. der Zweckbestimmung des Gebietes dienende Verkaufseinrichtungen mit insgesamt max. 100 m² Verkaufsfläche 9. Die Punkte 2 bis 7 können auf den Flächen, die durch Planeinschrieb für besonderen Wohnbedarf als "barrierefreie Wohnungen für Senioren und Personen mit Einschränkungen" (Pkt. 1 dieser Festsetzung) gekennzeichnet sind, in Kombination zu einander untergebracht werden. Verkaufsfläche im Sinne dieser Festsetzung ist die gesamte dem Kunden zugängliche Fläche der Einzelhandelseinrichtungen einschließlich Flure, Treppen, Kassenzonen, Ausstellungsflächen und Schaufenster mit Ausnahme von Sozialräumen (Toiletten u.ä.). FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 95/301 Mittelstadt St. Ingbert Seite 4 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" 2 3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 – 21 a BauNVO) 2.1.1 Für das Sondergebiet wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl und die zulässige Höhe der baulichen Anlagen werden durch Planeinschrieb in den Nutzungsschablonen festgesetzt. Die Gebäudehöhe wird dabei als Maximalhöhe der Oberkante Gebäude über der Bezugsebene festgesetzt. Als Oberkante gilt dabei der höchstgelegene Abschluss einer Außenwand oder der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut (Wandhöhe) oder Schnittpunkt zweier geneigter Dachflächen (Firsthöhe) 2.1.2 Bezugspunkt ist die mittlere Höhe der nächstgelegenen Erschließungsstraße in deren Endausbauzustand. 2.1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche wird festgesetzt, dass Garagengeschosse weder auf die Zahl der Vollgeschosse noch auf die Geschossfläche anzurechnen sind (§ 21 a Abs. 1 und 4) Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 22 Abs. 1 BauNVO) Entsprechend den Eintragungen im Plan wird im Sondergebiet eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Im Sinne einer offenen Bauweise unterliegen die Baukörper jedoch keiner Baulängenbegrenzung auf 50 m. 4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung der Baugrenzen gem. § 23 Abs. 1 BauNVO in der Planzeichnung bestimmt. Die Baugrenze darf um bis zu maximal 1,5 m für Balkone / Loggien überschritten werden. 5 Flächen für Nebenanlagen, für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs.1 Nr. 4BauGB i.V.m. § 12 BauNVO und § 14 BauNVO) Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. Nebenanlagen, Zufahrten und Fußwege überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6 sind innerhalb und außerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußweg / Anlieferung" ist in der Planzeichnung durch Schraffur von den übrigen Flächen abgegrenzt und durch den Planeintrag "F+A" festgesetzt. 7 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 96/301 Mittelstadt St. Ingbert Seite 5 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden resultierenden SchalldämmMaße aufweisen: Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren. In Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind. 8 Grünordnerische und Landespflegerische Festsetzungen 8.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 8.1.1 Vorgaben der Rodungszeit Die Fällung der Höhlen- und Spaltenbäume darf nur außerhalb der Fledermaus-Fortpflanzungszeit bzw. Vogelbrutzeit und nicht an Frosttagen erfolgen. Höhlenbäume sind vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren. 8.1.2 Ersatz von Baumhöhlen Pro gefälltem Höhlenbaum ist mindestens 1 Nistkasten bzw. bei Bäumen mit mehreren Höhlen die entsprechende Anzahl Nistkästen aufzuhängen. Als Standort kann der Baumbestand des Stadtparkes genutzt werden. Die Aufhängung erfolgt auf der Südostseite in einer Höhe von 4 m und muss vor der nächsten Brut- bzw. Fortpflanzungszeit erfolgen. III. Hinweise ohne Festsetzungscharakter Bodenbelastungen: Gemäß Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ im Plangebiet. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 97/301 Mittelstadt St. Ingbert Seite 6 Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung aus dem Jahr 1997 bestehen keine umweltgefährdenden Belastungen. Nach jetzigen Kenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2 Wertes. Im Zuge der Neubebauung kann seitens des Landesamtes für Umweltschutz und Arbeitssicherheit eine gutachterliche Begleitung des Erdaushubes gefordert werden. Kampfmittel Gemäß Landespolizeipräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst ist im Planungsbereich nicht mit Fundmunition zu rechnen. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden, so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Denkmäler Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Sollten im Rahmen der Bauausführung Bodendenkmäler angetroffen werden, wird auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG hingewiesen. Erschließungsarbeiten durch die Telekom Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Ausschreibung, schriftlich anzuzeigen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 98/301 Ö 14 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" Begründung Entwurf Stand: 28.10.2014 Bearbeitung: FIRU - Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon: (0631) 36245-0 Telefax: (0631) 36245-99 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Andreas Jacob Prokurist: Dipl.-Ing. Agr. Detlef Lilier Amtsgericht Kaiserslautern HRB 2275 USt-IdNr.: DE 148634492 Steuer-Nr. 19/650/0147/7 FIRU-mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Telefon 06 31 / 3 62 45-0 Fax 06 31 / 3 62 45-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.FIRU-mbH.de 99/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Bauleitplanung FIRU – Forschungsund Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfrag n der Raum- und Umweltplanung mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Seite 2 Dipl.-Ing. Dietmar Schaadt Dipl.-Ing. Sonja Mazak Beteiligte Fachplaner/ Fachgutachter: Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend Verschattung: FIRU – Forschungsund Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH Bahnhofstraße 22 67655 Kaiserslautern Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend Schalltechnische Auswirkungen FIRU GfI – Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Brahmsstraße 11 67655 Kaiserslautern Fachgutachterliche Tätigkeit betreffend Naturschutzfachlicher Aussagen L.A.U.B. – Gesellschaft für Landschaftsanalyse und Umweltbewertung mbH Europaallee 6 67657 Kaiserslautern Vorliegende ausgewertete Gutachten: Gutachterliche Stellungnahme zur Altlasten-Erkundung zur Altablagerung D-5-2 "Am Hallenbad" vom 30.01.1997, Ingenieurbüro für Bauwesen Rogmann GmbH Klimatologische Studie für das Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert auf der Basis von ThermalscannerBefliegungen sowie begleitenden Bodenmessprogramm im September 1992, Jan. 1994, Fa. Eurosense, Köln Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 100/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 3 I. Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 5 II. Begründung .............................................................................................................. 6 1 Plangebiet ................................................................................................................. 6 1.1 Lage und Größe des Plangebietes .................................................................... 6 1.2 Geltungsbereich ................................................................................................ 6 1.3 Flächenbilanz .................................................................................................... 7 1.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse .................................................................... 7 1.5 Nutzungen im Plangebiet .................................................................................. 7 2 Planungskonzeption ................................................................................................ 7 3 Erfordernis der Planung, Planungsziele und –grundsätze .................................... 8 4 5 6 3.1 Planungsanlass und Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB) .......................... 8 3.2 Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 8 3.3 Planungsgrundsätze .......................................................................................... 8 3.4 Planungsalternativen ......................................................................................... 9 Verfahren .................................................................................................................. 9 4.1 Verfahrenswahl ................................................................................................. 9 4.2 Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Aufstellung der Teiländerung (§ 2 Abs. 1 BauGB) ......................................................................................... 14 4.3 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) ......................... 14 4.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) ............. 14 Übergeordnete Planungen und vorbereitende Bauleitplanung........................... 14 5.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ...................... 14 5.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB)........... 15 Planinhalte .............................................................................................................. 15 6.1 7 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ............................................................ 15 6.1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................... 15 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................. 16 6.1.3 Überbaubare Grundstücksfläche .......................................................... 17 6.1.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen .................. 18 6.1.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung .................................. 18 6.1.6 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ................................................................................................ 18 6.1.7 Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen ..................... 18 Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung........................................ 18 7.1 Artenschutzrechtliche Belange ........................................................................ 18 7.2 Bodenbelastungen ...................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 7.3 Auswirkungen der Planung auf die Verschattungssituation ............................ 23 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 101/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 4 7.3.1 Grundlagen .......................................................................................... 24 7.3.2 Durchführung der Verschattungsstudie ................................................ 24 7.3.3 Auswertung der graphischen Darstellung der Verschattungssituation und bauplanungsrechtliche Bewertung ....................................................... 25 7.4 Belange des Lärmschutzes ............................................................................. 26 7.4.1 Grundlagen .......................................................................................... 26 7.4.2 Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen............................................. 29 7.4.3 Prognose der Gewerbelärmeinwirkungen ............................................ 35 7.5 Belange der Erschließung ............................................................................... 43 7.5.1 Verkehrserschließung .......................................................................... 43 7.5.2 Öffentlicher Nahverkehr ....................................................................... 44 7.6 Technische Infrastruktur .................................................................................. 44 7.6.1 Wasserversorgung ............................................................................... 44 7.6.2 Abwasserentsorgung / Entwässerung .................................................. 44 7.6.3 Stromversorgung ................................................................................. 44 7.6.4 Gasversorgung / Wärmeversorgung .................................................... 44 7.6.5 Telekommunikation .............................................................................. 44 8 Kosten der Planung................................................................................................ 44 9 Verzeichnis der Anlagen zur Begründung ............................................................ 45 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 102/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 5 I. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215). Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554). Wassergesetz für das Saarland (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert am 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2588). Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599). Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3). Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3) Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1356), zuletzt geändert am 11.03.2009 (Amtsbl. S. 679). Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz – SBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert am 21.11.2007 (Amtsbl. 2393). Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 103/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 6 II. Begründung 1 Plangebiet 1.1 Lage und Größe des Plangebietes Das Areal mit einer Fläche von ca. 0,8 ha (Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans) liegt zentral in innerstädtischer Randlage und verkehrsgünstig unmittelbar an der B 40 zwischen dem Theodor-Heuss-Platz, dem Stadtpark und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung in der Gartenstraße der Mittelstadt St. Ingbert. Der Bahnhof St. Ingbert befindet sich in ca. 1,5 km Entfernung. 1.2 Geltungsbereich Flurstücke im Geltungsbereich 765/39 765/40 765/27 765/28 765/29 765/30 765/31 765/32 Teilw. (Parkanlage) Tabelle 1: Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad". Abbildung 1: Bearbeitung: Abgrenzung des Geltungsbereichs FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 104/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung 1.3 Seite 7 Flächenbilanz Sondergebiet 0,74 ha davon überbaubare Grundstücksfläche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 0,36 ha 0,06 ha Geltungsbereich 0,8 ha 1.4 Besitz- und Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke 765/39 und 765/40 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" befinden sich derzeit im Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Grundstücke 765/27, 765/28, 765/29, 765/30, 765/31 und 765/32 (Stellplätze) befinden sich in Privateigentum. 1.5 Nutzungen im Plangebiet Das Plangebiet ist Standort des ehemaligen Hallenbades. Dieses war von 1956 bis zum 31.12.2000 genutzt. Seit Anfang 2001 stehen die Gebäude leer und es besteht eine innerörtliche Leerstandsituation. Der bestehende Parkplatz wird zur Zeit als öffentlicher Parkplatz genutzt. Über diesen erfolgt auch die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen mit den Flurstücksnummern 765/27, 765/28, 765/29, 765/30, 765/31 und 765/32, zu dem Anwesen Otto-Toussaint-Str. 4 (Tiefgarage), Theodor-Heuss-Platz 16-18 und zu den Stellplätzen Kaiserstraße 93. 2 Planungskonzeption Ziel der Planung ist die Realisierung eines Gesamtkonzeptes aus den Bausteinen barrierefreies und betreutes Wohnen, Gesundheitsleistungen / Serviceleistungen und Hotel mit ergänzenden Nutzungen. Wesentlich im Rahmen der Konzeption ist die Nutzung von Synergien, die sich durch die einzelnen Bausteine ergeben. Bei der Wohnnutzung sollen ausschließlich Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf entstehen. Hier wird vor allem auf die Personengruppe Senioren und Menschen mit Einschränkungen abgestellt, für die insbesondere barrierefreie Wohnungen von Bedeutung sind. Zudem soll den Bewohnern die Inanspruchnahme von Serviceleistungen ermöglicht werden. Diese umfassen z.B. Angebote für Wohnungsreinigung, Einkaufsservice, Hausmeisterdienste und die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen, der ebenfalls geplanten Pflegestation. Es sollen zudem Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek, Gemeinschaftsraum und Speiseraum) entstehen. Es wird zudem die Etablierung ergänzender Nutzungen ermöglicht. Dies umfasst neben Pflegedienst insbesondere medizinische und gesundheitliche Dienstleistungen. Bei dieser Form des Wohnens, werden wie oben beschrieben Wohnfunktionen auch außerhalb des Wohnbereichs (z.B. gemeinsamer Speiseraum) angeboten. Somit entstehen keine üblichen Wohnungen, bei denen sich das Wohnen rein auf den Bereich innerhalb der Wände des Appartements beschränken. Die Kombination mit einem Hotel ermöglicht vielfältige Synergien, die die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Nutzungsbausteine erhöhen. Deshalb besteht ein weiterer Baustein aus einem Hotel mit gastronomischen Einrichtungen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 105/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung 3 3.1 Seite 8 Erfordernis der Planung, Planungsziele und –grundsätze Planungsanlass und Planungserfordernis (§ 1 Abs. 3 BauGB) Die Stadt St. Ingbert beabsichtigt - aufgrund konkreter Ansiedlungsinteressen - eine Überplanung des Areals des ehem. Hallenbades. Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudekomplexes für barrierefreies und betreutes Wohnen mit ergänzenden Nutzungen aus dem Bereich Pflege (z.B. ambulanter Pflegedienst, Pflegestation u.ä.) und Versorgung sowie die Realisierung eines Gesundheitszentrums (Arztpraxen, Physiotherapie und ähnliches) und eines Hotels. Die Anlage von Stellplätzen erfolgt innerhalb einer Tiefgarage sowie überirdisch. Gleichwohl wird das Instrument des „angebotsorientierten Bebauungsplanes“ angewandt, um eine höhere Flexibilität zu gewährleisten. Im Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert ist das Areal als Grünfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Für das zukünftige Sondergebiet ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. 3.2 Ziel und Zweck der Planung Mit der in Rede stehenden Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans soll aufgrund vorliegender Ansiedlungsinteressen den Erfordernissen der Erschließung und des Immissionsschutzes (Lärm, Verschattung) sowie naturschutzfachlichen Aspekten Rechnung getragen werden. Durch die Verwertung der Grundstücke erfolgt zudem eine städtebauliche und immobilienwirtschaftliche Aufwertung sowie die Nutzung innerörtlicher Potenziale. Daneben bietet es sich an, mit der nachhaltigen Nachnutzung einer Brache und leer stehenden Gebäuden, dem Grundsatz der Stärkung der Innenentwicklung zu entsprechen. Im Einklang mit den Zielen der Mittelstadt St. Ingbert ist es somit möglich, den Umfang der derzeitigen Flächeninanspruchnahme zu reduzieren und damit einhergehend auch dem Grundsatz der Landesplanung, Innentwicklung vor Außenentwicklung nachzukommen. Ferner können mit der Umsetzung des Geplanten folgende städtebaulich-gestalterische Missstände beseitigt werden: Negative Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld des Bebauungsplangebietes durch die bauliche Beschaffenheit der ehemaligen Hallenbadgebäude, Nur geringe - und sich im Zeitverlauf weiterhin verschlechternde - gestalterische Qualität. Weiterhin besteht durch die Umsetzung des Geplanten die Möglichkeit, das Stadtimage von St. Ingbert zu stärken. Anstelle ungenutzter bzw. verfallender Gebäude, tritt eine innerstädtische, attraktive und an aktuelle / zukünftige Entwicklungen (z.B. demographischer Wandel) angepasste Bebauung. Dies erhöht die Wohn- und Lebensqualität. 3.3 Planungsgrundsätze Der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" werden folgende Planungsgrundsätze zugrunde gelegt: Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 106/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 9 • Entwicklung des vorgesehenen Nutzungsspektrums als Sondergebiet mittels Bebauungsplan, • Sicherung der Erschließung, • Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes (Lärm / Verschattung) und artenschutzrechtlicher Belange. Mit der Nutzung der in Rede stehenden Flächen erfolgt durch die Freilegung und Wiedernutzung eine Aufwertung des Stadtbildes. Die Wiedernutzung ehemaliger Brachflächen / leer stehender Gebäude ist darüber hinaus ein aktiver Beitrag zum Ressourcen- und Umweltschutz gegenüber einer weiteren baulichen Inanspruchnahme von bislang unberührten Freiflächen (schonender Umgang mit Grund und Boden). 3.4 Planungsalternativen Da es sich um eine innerstädtische Brachfläche / leer stehende Gebäude handelt und Nutzungen etabliert werden sollen, für die eine zentrumsnahe Lage vorteilhaft ist, ergeben sich keine Standortalternativen. Die Planung ist daher lagemäßig bestimmt. Alternativen bei der Nutzung bestehen aufgrund des vorhandenen Ansiedlungsinteresses ebenfalls nicht. Es kommen daher nur die vorgesehenen Festsetzungen in Betracht. 4 4.1 Verfahren Verfahrenswahl Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung soll von den Bestimmungen des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht werden, da es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne einer Innenentwicklung handelt. Damit kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn folgende Kriterien geprüft wurden: 1. Prüfung der Größe der zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO entsprechend des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und damit ggf. Durchführung einer überschlägigen Prüfung, ob vom Bebauungsplan - unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien - erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls) 2. Prüfung inwieweit die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. 3. Prüfung inwieweit Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Die Beteiligung der Behörden und Bürger erfolgt zweistufig im Rahmen der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB. Zu Pkt. 1: Die zulässige Grundfläche im Plangebiet (Geltungsbereichsgröße ca. 8.400 m2) wird durch die GRZ festgelegt. Allein die Größe des Geltungsbereiches unterschreitet die in § 13 a Abs. 1 S. 1 genannten Schwellenwerte von 20.000 m2 Grundfläche weit. Es wird somit keine Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 107/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 10 Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Es werden ebenfalls keine Bebauungspläne, in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, die mitzurechnen wären. Zu Pkt. 2: Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sehen in der Liste der "UVP-pflichtigen Vorhaben" (Anlage 1 zum UVPG) unter Nr. 18.1.2 i.V.m. Nr. 18.8 für den Bau eines Hotels mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen gemäß § 3c UVPG unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zwingend vor. Sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit §§ 3e und § 3f UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. Nach derzeitigem Planungstand sind über 100 Zimmer / Suiten (ca. 111 Zimmer / Suiten) bzw. 218 Betten vorgesehen, so dass eine Vorprüfung durchzuführen ist. Als Grundlage für die Prüfung wird der "größte anzunehmende Planfall" (GAP) definiert: Ca. 111 Zimmer / Suiten mit insgesamt 218 Betten GRZ: 0,8 Max. Höhe: 23 m Nr. Prüfkriterien (gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis UVPG) 1. • UVPErfordernis Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens Bearbeitung: - Ca. 111 Zimmer / Suiten / 218 Betten, damit deutlich unterhalb der Schwelle, über der sich die Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP ergibt - Wiedernutzung bisher bereits bebauter Flächen, bisher nahezu vollversiegelt durch Parkplatz und leerstehende Bausubstanz. FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 108/301 nein Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Nr. 1.2 Prüfkriterien (gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis UVPG) Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft - Nutzung: überbaubare Grundstücksflächen, Stellplatzflächen, geringe weitergehende Eingriffe in Wasserhaushalt, Boden, Natur und Landschaft - Innerörtliche Lage - Gestaltung: Gebäudeneubau an gleicher Stelle Seite 11 UVPErfordernis nein 1.3 Abfallerzeugung - gering nein 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen - Erhöhung der Verkehrsbelastung in geringem Maß nein - Lage des Vorhabens an durch Lärm und Emissionen vorbelastetem Standort (Hauptverkehrsstraße) - gering 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien 2. • nein Standort des Vorhabens Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 2.2 Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Verund Entsorgung (Nutzungskriterien) - Leerstehendes, ehem. Hallenbad wird durch Hotel, barrierefreies / betreutes Wohnen ersetzt, Beseitigung von Gebäudeleerstand innerhalb des Siedlungsgebietes - bisher bereits z.T. vollversiegelte Fläche, teils Nutzung als öffentlicher Parkplatz - Stärkung der Funktion der Innenstadt von St. Ingbert. Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien) - Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und -nutzung keine Beeinträchtigung zu erwarten - weitgehende Beseitigung gering belasteter Böden - geringe Wertigkeit der vorhandenen Flora und Fauna bzw. ausreichend Ausweichquartiere vorhanden bzw. werden geschaffen - keine artenschutzrechtlichen Verbotstat- Bearbeitung: nein Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 109/301 nein Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Nr. Prüfkriterien (gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis UVPG) Seite 12 UVPErfordernis bestände zu erwarten. Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen 2.3. Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger ge- mäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete - nicht betroffen Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen nein 2.3.2 Naturschutzgebiete ge- - nicht betroffen mäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, sonein weit nicht bereits von Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen Nummer 2.3.1 erfasst 2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst - nein Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht betroffen nein Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen 2.3.5 gesetzlich geschützte Bi- otope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht betroffen nicht betroffen nein Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen 2.3.6 Wasserschutzgebiete - nicht betroffen gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach LandeswasKeine erheblichen Auswirkungen festzustellen serrecht festgesetzte nein Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes 2.3.7 Gebiete, in denen die in - nicht betroffen den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten nein Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevöl- Bearbeitung: - Stadt St. Ingbert, keine negative Betrof- FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 110/301 nein Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Nr. Prüfkriterien (gem. Anlage 2 zum Prüfergebnis UVPG) Seite 13 UVPErfordernis kerungsdichte, insbesonfenheit dere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes 2.3.9 in amtlichen Listen oder - nicht betroffen Karten verzeichnete Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder benein stimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind 3. • Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) - dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen - der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen - 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen - nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen festgestellt 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen - nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen festgestellt 3.2 3.3 nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen festgestellt nein nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen festgestellt nein nicht relevant, da keine erheblichen Auswirkungen festgestellt nein nein nein Im Ergebnis ist bezogen auf die Regelungen des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes (UVPG), d.h. in Anwendung der hier maßgeblichen Nr. Nr. 18.1.2 i.V.m. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführenden Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 zum UVPG, ein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die als zulässig geplante Nutzungen nicht festzustellen. Zu Pkt. 3.: Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter vor (FFH- und Vogelschutzgebiete). Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 111/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 14 Fazit: Der Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ kann dementsprechend im beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs. 2 BauGB) aufgestellt werden. Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Eingriffe, die Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 4.2 Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) und Beschluss zur Aufstellung der Teiländerung Der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert hat in seiner Sitzung vom 13.12.2012 der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht. 4.3 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung vom 23.10.2013 bis einschließlich 06.11.2013 anhand des Bebauungsplanvorentwurfs mit Begründung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Dabei war ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 4.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 24.10.2013 unter Beifügung des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" mit Begründung zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 11.11.2013 aufgefordert. 5 5.1 Übergeordnete Planungen und vorbereitende Bauleitplanung Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) Konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestehen zurzeit in Form von Aussagen des Landesentwicklungsplanes (LEP) Teilabschnitt "Siedlung" von 2006, sowie dem LEP Teilabschnitt "Umwelt" von 2004. Die Mittelstadt St. Ingbert hat die Funktion eines Mittelzentrums. Für das Plangebiet bestehen keine weiteren räumlichen landesplanerischen Festlegungen. Mit dem geplanten Vorhaben zur Errichtung einer Seniorenresidenz mit barrierefreien und betreuten Wohnungen und ergänzenden Nutzungen im Bereich Gesundheit / Dienstleistung sowie mit Hotel wird dem sich vollziehenden demographischen Wandel und der Bereitstellung von entsprechenden Angeboten in zentraler Lage und damit auch den Vorgaben des LEP Siedlung Rechnung getragen (Beschreibung des Konzeptes siehe auch Kapitel 2 und 6.1.1 dieser Begründung). Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 112/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 15 Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes wird gemäß LEP Umwelt von 2004 als Siedlungsfläche überwiegender Wohnnutzung dargestellt.1 Durch die Planung einer Sonderwohnform (barrierefreies Wohnen für Senioren / Menschen mit Einschränkungen) wird der nach LEP zu berechnende Maximalbedarf an Wohnbauflächen nicht tangiert. Die Sicherung dieser Wohnform erfolgt durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan und wird weiterhin im Rahmen der Teilungserklärungen festgeschrieben. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegensteht und somit den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht. 5.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 und 3 BauGB) Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1979 ist das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Das Areal ist aber bereits seit 1956 mit den Gebäuden des Hallenbades bebaut. Da es sich um ein Verfahren gem. § 13a BauGB handelt, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. 6 Planinhalte Die Nutzung des brachgefallenen Areals liegt im Interesse der Stadt St. Ingbert Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für • die Realisierung eines Nutzungsspektrums mit Seniorenwohnen, ergänzenden Dienstleistungsangeboten, Gesundheitszentrum und einem Hotel, • die sachgerechte Berücksichtigung der umgebenden schutzbedürftigen Nutzung Wohnen (Lärmuntersuchung, Verschattung) erreicht werden. 6.1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 6.1.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" setzt ein sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO fest. [TF 1.1] Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um den Interessenbekundungen eines Investors gerecht zu werden und dadurch die für den Standort erforderliche Umnutzung des Areals mit Nutzungsbausteinen im Bereich Seniorenwohnen, Gesundheitszentrum, Hotel, und ergänzenden Nutzungen umzusetzen. Vorgesehen ist die Realisierung eines Konzeptes aus verschiedenen Bausteinen zur Nutzung von Synergien. Dabei sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf entstehen. Hier wird vor allem auf die Personengruppe Senioren und Menschen mit Einschränkungen abgestellt, für die insbesondere barrierefreie Wohnungen von Bedeutung sind. Zudem soll den Bewohnern die Inanspruchnahme von Service- 1 Ministerium für Umwelt Saarland (Hrsg.), Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt, Saarbrücken 2004 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 113/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 16 leistungen ermöglicht werden. Serviceleistungen umfassen Wohnungsreinigung, Einkaufsservice, Hausmeisterdienste und die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen, der ebenfalls geplanten Pflegestation. Es sollen zudem Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek, Gemeinschaftsraum und Speiseraum) entstehen. Es wird zudem die Etablierung ergänzender Nutzungen ermöglicht. Dies umfasst neben Pflegedienstleistungen insbesondere medizinische und gesundheitliche Dienstleistungen. Bei dieser Form des Wohnens, werden wie oben beschrieben Wohnfunktionen außerhalb des Wohnens angeboten. Hiermit gibt es keine üblichen Wohnungen, deren Wohnen sich rein auf die Wände des Appartements beschränken. Es handelt sich hier um eine Sonderform des Wohnens. Die Sicherung dieser besonderen Wohnform erfolgt über die Festlegung in den Teilungserklärungen, dass die Wohnungen ausschließlich zum Zwecke des betreuten Wohnens genutzt werden dürfen. Die Kombination mit einem Hotel ermöglicht vielfältige Synergien, die die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Nutzungsbausteine erhöhen. Deshalb besteht ein weiterer Baustein aus einem Hotel mit gastronomischen Einrichtungen. Da das Nutzungsspektrum keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, wird ein sonstiges Sondergebiet "barrierefreies Wohnen / Hotel" gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Damit wird den Voraussetzungen für die Ansiedlung des geplanten Vorhabens Rechnung getragen. Eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet kommt auf Grund der Ansiedlung des Hotels und der ergänzenden Nutzungen nicht in Betracht. Die Festsetzung eines Mischgebietes kommt ebenfalls nicht in Betracht, da in dem Gebiet nicht alle, das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen. Das geplante Areal soll vor allem Betrieben und Dienstleistern zur Verfügung stehen, die der Gesundheitsbranche, dem Pflegesektor oder der Hauswirtschaft zugeordnet werden können. Dies dient der Umsetzung des Konzeptes, das neben Barrierefreiheit auch Dienstleistungen im Sinne des "Betreuten Wohnens" mit Gesundheitszentrum vorsieht. Des Weiteren sollen Nutzungen zugelassen werden, die in engem Zusammenhang mit der Hotelnutzung stehen. Diese Einschränkungen resultieren aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept und der eingeschränkten Flächenverfügbarkeit. Zudem tritt die Wohnnutzung auf Grund der Ausrichtung auf bestimmte Personengruppen und damit auch hinsichtlich des geplanten Umfangs im Vergleich zu den anderen Nutzungen zurück, wodurch kein ausgeglichenes Mischungsverhältnis entsteht. Auch wird die Einzelhandelsnutzung stark eingeschränkt, da sich das Gebiet in unmittelbarer Innenstadtnähe befindet. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche bis maximal 100 m² ist zur Verwirklichung und Ergänzung der angestrebten und dargelegten städtebaulichen Entwicklungsziele des vorgesehenen Nutzungskonzeptes vorgesehen. Sie dient der Versorgung der dort Wohnenden und sichert die wohnortnahe Grundversorgung für ältere Menschen (kurze Wege) bzw. umfasst hotelüblichen Einzelhandel. Jegliche sonstige Einzelhandelsnutzung ist ausgeschlossen. 6.1.2 Maß der baulichen Nutzung In den Sondergebieten wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl (GRZ), die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und die Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. [TF 2] Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 114/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 17 Damit ist das Maß der baulichen Nutzung umfassend bestimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,8, die Geschoßflächenzahl auf 2,4 festgesetzt, um eine möglichst wirtschaftlich nachhaltige Ausnutzung der Grundstücksfläche zu ermöglichen. Damit werden die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 ausgeschöpft. Es ist nicht zu besorgen, dass Wohnbaugrundstücke im Plangebiet oder an dieses angrenzend durch nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig werdende Planvorhaben in einer Weise verschattet, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellten und mit den Wertungen des Abstandrechts nicht vereinbar sind. Dies resultiert insbesondere aus der letztlich gewählten Bebauungsstruktur unter Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände gemäß Landesbauordnung, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht beeinträchtigt werden und negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind. Mit der durch den Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung, ist damit eine optimale Ausnutzung des Grundstückes zur Schaffung von neuem Wohnraum für die anviesierten Personengruppten sowie einem Hotel in einem städtebaulich ansprechenden Umfeld gegeben. Damit wird die Realisierung eines städtebaulich nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Raumprogramms auf einem kleinteiligen Baufeld ermöglicht. Die Höhe und Dichte der Bebauung ist auch erforderlich, damit einer innerstädtischen anspruchsvollen Bebauung entsprochen werden kann und eine tragfähige sowie auch wirtschaftlich nachhaltige Umsetzung des Geplanten erst ermöglicht wird. Vor dem Hintergrund der durch den Bebauungsplan ermöglichten barrierefreien Bebauung ist es unter anderem erforderlich, die Gebäude mit Aufzügen auszustatten, um die Barrierefreiheit auch in den oberen Stockwerken gewährleisten zu können. Die hierzu erforderlichen Investitionen bedingen umso mehr eine wirtschaftlich tragfähige Baustruktur, wie sie der Bebauungsplan vorsieht. Damit ist die im Bebauungsplan vorgesehene Baustruktur mit der entsprechenden Geschossigkeit überdies gerechtfertigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine innerstädtische Bebauung, handelt. Diese Lagen sind naturgemäß bereits heute, mit vergleichbaren, wie in der Planung vorgesehen Bebauungskörpern, auch und gerade in Bezug auf die Baukörperhöhen und bauliche Dichte bebaut. Damit kann festgestellt werden, dass die Bebauungsstruktur diejenige eines Areals ist, in welchem Gebäude dichter und höher zueinander stehen als beispielsweise in Einfamilienhausgebieten von Vorstädten. Angesichts dessen ist grundsätzlich nicht zu befürchten, dass benachbarte Grundstücke durch nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Planvorhaben in einer Weise beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellt. 6.1.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen in ihrer Lage und Größe den städtebaulichen Erfordernissen der vorgesehenen Nutzungen. Um eine größtmögliche Flexibilität für neue Ansiedlungen zu schaffen, werden ausschließlich Baugrenzen festgesetzt. [TF 4] Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 115/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 18 6.1.4 Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. Nebenanlagen, Zufahrten und Fußwege sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.1.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dient der Anlieferung, der Erschließung der Anliegerparkplätze sowie der Aufrechterhaltung der Wegeführung in den angrenzenden Park. 6.1.6 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Festsetzung dient dem Schutz vor Außenlärm. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden SchalldämmMaße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die festgesetzten Schalldämm-Maße aufweisen. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren. In Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind. Es wird auf Pkt. 7.4 dieser Begründung hingewiesen. 6.1.7 Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen Da es sich bei dem vorliegenden Planverfahren um einen Bebauungsplan der Innentwicklung handelt, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird von der Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Die getroffenen Festsetzungen basieren auf der durchgeführten artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung und entsprechen den dort gemachten Empfehlungen. Der Sachverhalt wird ausführlich unter Pkt. 7.1 dieser Begründung ausgeführt. 7 7.1 Wesentliche Belange und Auswirkungen der Planung Artenschutzrechtliche Belange Da es sich im vorliegenden Fall um einen „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB handelt, gilt der Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig, so dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 116/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 19 BauGB kein Ausgleich erforderlich wird. Von der Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann somit abgesehen werden. Allerdings sind auch bei solchen Bebauungsplänen, die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Somit ist im Rahmen des Verfahrens grundsätzlich eine Erkennung und Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich. Auf Grund der Jahresszeit (Nov. 2012) konnten faunistische Erfassungen nicht mehr durchgeführt werden. Es erfolgte eine Potenzialbetrachtung2 anhand der vorherrschenden Strukturen, um das eventuelle Vorkommen geschützter Arten zur ermitteln. Zur Abschätzung der potenziellen Lebensraumfunktionen für gesetzlich geschützte Arten erfolgte im November 2012 eine Geländebegehung. Da es sich um einen innerstädtischen Bereich handelt, bestehen Vorbelastungen. Diese werden durch den Straßenverkehr sowie durch die Nutzung als Parkplatz und den Nutzungsdruck durch Fußgänger hervorgerufen. Das Plangebiet ist zu ca. 90% bebaut. Die Belange von Natur und Landschaft werden bei vorliegender Planung in erster Linie durch die erforderliche Rodung der bestehenden Bäume berührt. Insgesamt wurden 38 Bäume im geplanten Geltungsbereich auf Vorkommen von Höhlen nach dem Laubfall untersucht. Erfasst wurden Bäume mit Spechthöhlen und Bäume mit AstFäulnishöhlen, die potenziell als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für Höhlenbrüter und Fledermäuse geeignet sind. An drei Bäumen konnten Höhlen/Spalten erfasst werden. Es handelt sich um einen Ahorn auf dem Parkplatz vor dem Hallenbadgebäude und einen weiteren Ahorn nordwestlich des Gebäudes entlang eines Weges zum Park. Eine alte Birke wies Spalten im Stammbereich auf. 2 Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung zum Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad" der Mittelstadt St. Ingbert, L.A.U.B. gmbH, 28.11.2012 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 117/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 20 Avifauna Die Ermittlungen haben ergeben, dass neben verbreiteten und ungefährdeten Kulturfolgern der Grünspecht als streng geschützte Art vorkommen könnte. Bei den Brutvögeln ist zu erwarten, dass es sich bei dem Großteil des im Eingriffsbereich vorkommenden Artenspektrums um häufige und weitverbreitete Arten handelt, die jedes Jahr neue Nester anlegen und bezüglich ihrer Brutstätten sehr variabel und wenig ortsgebunden sind. Sowohl für den Grünspecht als auch für potenzielle Brutvögel bestehen Ausweichmöglichkeiten im angrenzenden Stadtpark. Als essentieller Lebensraum dient das Plangebiet für streng geschützte Arten nicht. Das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG (z.B. Tötungstatbestand) kann durch die Begrenzung von notwendigen Rodungsarbeiten auf den Zeitraum gemäß § 39 BNatSchG (1. September bis 1. März) außerhalb der Brutzeiten. Fledermäuse Das Plangebiet fungiert in erster Linie als Jagd- und Nahrungsraum für Fledermäuse des Siedlungsraumes (u.a. Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus). In der erfassten Birke beBearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 118/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 21 steht die Möglichkeit einer Sommerquartiernutzung. Die zwei Höhlen könnten als Winterquartiere von einzelnen Individuen genutzt werden. Durch die Rodung von Bäumen ist der potenzielle Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und dadurch das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG nicht auszuschließen. Verbotstatbestände können vermieden werden, wenn die Rodungen nicht an Frosttagen im Winter (Winterruhe der Tiere) durchgeführt werden, Höhlenbäume vor der Fällung auf Besatz kontrolliert werden und der Verlust potenzieller Baumquartiere kompensiert wird. Sonstige Artengruppen Mit einem Vorkommen streng geschützter Arten aus den Artengruppen Amphibien, Tagfalter und Libellen ist im Projektgebiet aufgrund des Fehlens geeigneter Habitatstrukturen nicht zu rechnen. Negative, projektbedingte Wirkungen auf diese Arten können ausgeschlossen werden. Vorkommen der planungsrelevanten Säugetierarten Wildkatze, Luchs und Haselmaus sind aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen und der siedlungsnahen Lage nicht zu erwarten. Geschützte Reptilienarten sind bis auf die anspruchslose und verbreitete Blindschleiche (besonders geschützt) aufgrund der Strukturen nicht zu erwarten. Kompensation: Da künstliche Nisthöhlen, die von Höhlenbrütern oder Fledermäusen als Fortpflanzungsoder Ruhestätte angenommen werden, naturschutzrechtlich Baumhöhlungen gleich gestellt sind, bieten sie sich als geeignete Kompensationsmaßnahme an. Im Vogel- und Fledermausschutz haben sich Kästen aus Holzbeton bewährt. Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust von Baumhöhlen wird vorgeschlagen, dass pro gefälltem Höhlenbaum mindestens 1 Nistkasten bzw. bei Bäumen mit mehreren Höhlen die entsprechende Anzahl Nistkästen aufgehängt werden. Als Standort für die Nistkästen bietet sich der verbleibende Baumbestand des Stadtparks an. Die Aufhängung sollte am Stamm auf der Südostseite in einer Höhe von mindesten 4m erfolgen. Es sollten geeignete Nisthöhlen für Höhlenbrüter (Fluglochweite 32 mm, geeignet für z.B. Meisen, Kleiber, Trauerschnäpper )angebracht werden sowie für Nischen- und Halbhöhlenbrüter wie Hausrotschwanz, Rotkehlchen und Zaunkönig. Zur Aufrechterhaltung der Bruteffizienz ist eine jährliche Säuberung der Nistkästen im Herbst oder gegen Ende des Winters (Februar) notwendig. Für Fledermäuse bieten sich entsprechende Holzbetonkästen zur Befestigung an Bäumen an. Geeignete Standorte sind Altbäume im angrenzenden Park. Bewertung: Durch die Überplanung des Plangebietes kommt es zu einem Verlust von potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten von artenschutzrechtlich relevanten Arten (Vögel, Fledermäuse). Auswirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG auf Vögel können durch die Beschränkung der Rodungszeit auf den Zeitraum zwischen Oktober bis Ende Februar vermieden werden. Um eine Gefährdung von potenziell vorkommenden Fledermäusen in den zwei erfassten Höhlen ausschließen zu könnten, sollten diese nicht an Frosttagen gerodet bzw. zuvor auf Fledermausbesatz kontrolliert werden. Sollten Höhlen- oder Spaltenbäume gerodet werden, so ist der Verlust durch die Anbringung von künstlichen Höhlen zu kompensieren. Nach den Ergebnissen der Geländebegehung und den potenziellen Auswirkungen des PlanvorhaBearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 119/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 22 bens ergibt sich bei Beachtung der genannten Maßnahmen unter artenschutzrechtlichen Aspekten, dass bei Umsetzung des Planungsvorhabens die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG nicht erfüllt werden, weil es bei keiner besonders oder streng geschützten Vogelart und keiner Fledermausarten zu einer Verletzung oder Tötung eines Exemplars kommen wird, zu einer erheblichen Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten kommen wird, dazu kommen wird, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Arten aus der Natur ohne evtl. Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen entnommen, beschädigt oder zerstört werden, auch im Falle des Verlustes von Einzelbäumen und Gehölzen die ökologische Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. 7.2 Belange des Bodenschutzes Gemäß Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ im Plangebiet. Aus dem Jahr 1997 besteht eine Gutachterliche Stellungnahme zur Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung für die Altablagerung D-5-2 "Am Hallenbad". Diese ist in der Basiskartei zur Erfassung der Altablagerungen im Saarland beim Landesamt für Umweltschutz unter der genannten Bezeichnung registriert. Es handelt sich um eine Fläche, auf der zwischen 1948 und 1952 Ablagerung von Bauschutt, Hausmüll und Erdmassen erfolgte. Durch 5 Rammkernsondierungen entnommene Proben wurden chemisch analysiert. Als Untersuchungsergebnis konnte festgestellt werden, dass in den Proben keine Anteile von Hausmüll anzutreffen waren. Es überwogen Bauschutt und Schlackensand-ähnliche Auffüllungen. Schwerpunkt der Untersuchung war die Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser und eine mögliche Gefährdung spielender Kinder. Es wurden im Grundwasser erhöhte KW- und Cu-Werte festgestellt. Diesbezüglich wurde eine weitere Beobachtung eventueller Grundwasserkontaminationen angeregt. Die in den Bodenproben ermittelten Schadstoffkonzentrationen lieferten keine nennenswerte Belastung des Bodens unterhalb und östlich der Altablagerung. Es wurde insgesamt kein akuter Sanierungsbedarf gesehen. Im Zuge des vorgesehenen Rückbaus und des Neubaus mit Tiefgarage wird ohnehin nur ein kleiner Teil des "leicht belasteten" Bodens verbleiben. Nach jetzigen Erkenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2 Wertes. 3 Vor diesem Hintergrund wurden vorgenannte Ergebnisse in die Planung eingestellt und mit dem Landesamt für Umweltschutz und Arbeitssicherheit folgendes vereinbart: Da keine umweltgefährdenden Belastungen festgestellt wurden und auch die erhöhten Kohlenwasserstoffgehalte im Grundwasserschwankungsbereich unterhalb der Sanierungs- 3 Gesprächsvermerk vom 20.03.2014 bezüglich der Altlastensituation ehem. Hallenbad St. Ingbert Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 120/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 23 grenzwerte liegen, wird derzeit kein weiterer Untersuchungsaufwand für erforderlich gehalten. Nach heutigem Wissen und Erfahrungen sind weitere Erkenntnisse zur Bodenbelastung durch punktuelle Bohrungen nicht zu erwarten. Lt. § 18 BBodSchG wird im Rahmen der Baugenehmigung die gutachterliche Begleitung gefordert. Der Aushub ist schargenweise zu untersuchen. Das Risiko einer Belastung über LZ 2 ist als gering zu bezeichnen. Sofern nach Abschluss der Erdbaumaßnahme gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Altablagerungen ausgehoben wurden und die Belastung des übrigen Bodens gering ist, kann eine Löschung des Abfallstandortes aus dem Kataster beantragt werden. Bzgl. des Grundwassers waren 1997 Grundwassermessstellen eingerichtet worden und Analysen erfolgt. Die Kohlenwasserstoffbelastung lag seinerzeit über dem Wert der Trinkwasserverordnung (2,5fach), auch Schwermetalle wurden gefunden. Die Werte lagen aber unterhalb der Sanierungsgrenze. Die Messstellen sind nicht mehr auffindbar. Eine Neueinrichtung wird als unverhältnismäßig angesehen. Eine Kennzeichnung des Altlastenstandortes in der Planzeichnung ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich, da keine erheblichen Bodenbelastungen dokumentiert sind. Der Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis aufgenommen.4 7.3 Auswirkungen der Planung auf die Verschattungssituation 5 Zwischen dem Wohlbefinden der Menschen und der Einwirkzeit direkter Sonnenstrahlung besteht ein bewiesener Zusammenhang. Eine ausreichende Besonnung gilt deshalb als Qualitätskriterium für die Planung. Zur Beurteilung der zulässigen Verschattung bestehen allerdings keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Es bestehen auch keine Vorschriften über die Zeitpunkte, die für die Ermittlung heranzuziehen sind. Bei dem zu bebauenden Grundstück des ehem. Hallenbades handelt es sich um eine innerstädtische Lage. Im Nordosten befindet sich eine Parkanlage, im Südosten, Süden und Südwesten gemischt genutzte Bebauung und im Norden die Reihenhausbebauung in der Gartenstraße. Beachtlich im Rahmen der Planung sind die entstehenden Auswirkungen des festgesetzten Vorhabens auf die Besonnungssituation insbesondere auf die vorhandene Wohnbebauung. Diese Untersuchung stellt bei Bauvorhaben der Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich eine Grundlage zur Beurteilung der Verträglichkeit dar. Grundsätzlich ist aber bereits die Einhaltung der Abstandsflächen nach Landesbauordung ein Indiz dafür, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und damit auch eine ausreichende Besonnung und Belichtung eingehalten werden. Darüber hinaus liegen keine rechtsverbindlingen Vorgaben vor, die Art und Umfang eines Rechtsanspruchs auf Besonnung bzw. Vermeidung von Verschattung definieren. Im Rahmen der erarbeiteten Studie wurden die Änderungen der Besonnungssituation der umliegenden Gebäude ermittelt und bewertet. Hierzu wurde mit dreidimensionalen Computermodellen der Schattenwurf, der durch die maximal zulässigen Gebäudehöhen sowie der 4 5 Gesprächsvermerk vom 10.10.2014 der Besprechung am 02.10.2014, 9.00 Uhr beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken Stellungnahme zur Auswirkung der geplanten Neubebauung auf die Verschattung in der Umgebung, FIRU - Forschungsund Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH, 17.04.2013 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 121/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 24 Schattenwurf im Rahmen der Bestandssituation für verschiedene Tages- und Jahreszeiten simuliert. 7.3.1 Grundlagen Grundlage für die Untersuchung waren die maximal zulässigen Höhen der einzelnen geplanten Gebäudeteile. Dies ist im Norden eine Gebäudehöhe von max. 17 m, im Süden eine Gebäudehöhe von 23 m. Der mittlere Baukörper wird eine Höhe von 6 m aufweisen. Maßgeblich für die Untersuchung waren zudem die umgebenden Nutzungen, hier insbesondere die sich nördlich des Vorhabens anschließende Wohnbebauung in der Gartenstraße. Das Grundstück ist bereits bebaut. Dabei handelt es sich um das ehemalige, leerstehende Hallenbad. Dieses weist bereits Gebäudehöhen zwischen ca. 3 m und ca. 16 m (punktuell: Turm) auf. Das Gelände wurde als weitgehend eben angenommen. Da keine rechtsverbindlichen Vorgaben bestehen wurde hilfsweise die DIN 5034, Teil 1, "Tageslicht in Innenräumen" zur Besonnung von Gebäudefassaden herangezogen, die Grundlage im Rahmen der Gebäudeplanung ist. Gemäß DIN 5034 gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Wohnraum der Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden und am 17. Januar mindestens eine Stunde in der Fenstermitte besonnt werden kann. Der Stichtag des 17. Januars bezieht sich auf einen wintertypisch niedrigen Sonnenstand. Für Arbeitsräume bestehen keine Vorgaben. Berücksichtigt wird gem. der DIN 5034, Teil 1 die theoretisch mögliche Besonnung, da die Besonnung von den tatsächlichen Wetterverhältnissen abhängig ist. Sie geben lediglich einen Orientierungsrahmen für die Beurteilung. 7.3.2 Durchführung der Verschattungsstudie Die mögliche Sonnenscheindauer wurde in einem ersten Schritt für vier ausgewählte Tage berechnet. Dies sind die gem. DIN 5034, Teil 1 heranzuziehenden Tag- und Nachtgleichen im Frühjahr und Herbst (21.03. und 23.09.) sowie der 17. Januar. Des Weiteren wurde der 21. Juni als Tag mit dem höchsten Sonnenstand im Jahr betrachtet. Es erfolgte zudem eine Unterscheidung in Sommer- und Winterzeit. Zudem wurde eine Besonnung nur angenommen, wenn die Sonne die Fenster bzw. die Fassade auch tatsächlich bescheint, d.h. die Sonnenstrahlen in das Fenster dringen können und nicht parallel zur Fassade verlaufen. Da die zu beurteilenden Wohnhäuser nördlich der Planung liegen, wurde dies zwischen ca. 10.00 Uhr Vormittags und 16.00 Uhr Nachmittags angenommen. Maßgeblich war die Lage der Baugrenzen (gem. Vorentwurf, Stand: 12.11.2012 Planzeichnung, 13.11.2012 Textliche Festsetzungen) und die maximal zulässigen Gebäudehöhen (Die genannten Festsetzungen blieb im Entwurf unverändert, so dass die Ergebnisse weiterehin auf die Planung anzuwenden sind). Als weitere Grundlage diente die Projektplanung (Grundriss / Lageplan vom 01.10.2012, Ansichten vom 05.03.2012). Die Visualisierung der umliegenden Bebauung und des leerstehenden Hallenbadkomplexes erfolgte auf der Grundlage einer Ortsbegehung mit Fotodokumentation (FIRU mbH, 31.10.2012 und 28.11.2012). Die Höhen der Bestandsgebäude wurden auf dieser Grundlage abgeschätzt. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 122/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 25 Untersuchungsgegenstand war insbesondere die Reihenhausbebauung in der Gartenstraße sowie die Bebauung am Theodor-Heuss-Platz, da sich diese im Verschattungsbereich der geplanten Neubebauung befinden. Bei der Reihenhausbebauung handelt es sich vorwiegend um wohngenutzte Gebäude, deren Freibereiche Richtung ehem. Hallenbad bzw. Parkanlage ausgerichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass sich hier auch die für die Beurteilung maßgeblichen Wohnräume befinden. Da sich insbesondere am 17. Januar eine sehr geringe Besonnungsdauer ergeben hat, wurden weitere ausgewählte Tage zu verschiedenen Zeiten betrachtet. Dies war der 21. Februar, der im Taschenbuch der Hygiene (1979) mit einer Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden angegeben wird. Des Weiteren wurde der Zeitraum, in dem die Besonnungsdauer von mindestens 1 Stunde nicht eingehalten wird, ermittelt. In der Verschattungsstudie findet sich die graphische Auswertung. 7.3.3 Auswertung der graphischen Darstellung der Verschattungssituation und bauplanungsrechtliche Bewertung Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen: An den betrachteten Gebäuden tritt in den Monaten zwischen März bis Oktober (nachgewiesen durch Betrachtung am 21.03., 21.06. und 23.09) keine Änderungen in der Verschattungssituation im Vergleich Bestand / Neubau auf. Die Gebäude in der Gartenstraße bleiben vom Schatten der geplanten Neubebauung unbeeinträchtigt. An den Gebäuden der Gartenstraße mit den Hausnummern 2a, 4, 6, 8, 10,12 und 14 tritt nach Neubebauung am 17. Januar eine höhere Verschattung im Vergleich zur Bestandssituation auf. Hier wird der Richtwert von 1 Stunde theoretischer Besonnungsdauer nach Neubebauung nicht erreicht, insbesondere, da die Sonnenstrahlen, zu den Zeiten in denen keine Verschattung auftritt, weitgehend parallel zu den Fenstern verlaufen, so dass kein Einfall in das Gebäude möglich ist. Bei den Gebäuden der Gartenstr. mit den Nr. 16, 20, 22 werden die zu Grunde gelegten Werte eingehalten. Gartenstraße Nr. 2 wurde abgebrochen, hier befindet sich derzeit eine Baulücke. Bei den Nr. 24, 22 ,20a handelt es sich um gewerbliche Nutzungen (Blumenladen, Praxis für Krankengymnastik), auf die die Richtwerte nicht anzuwenden sind. Die Gebäude der Gartenstraße mit den Nr. 1, 3, folgende (nördliche Straßenseite der Gartenstraße) erfahren keine Veränderung in der Besonnung durch die Neubebauung) Aufgrund der ermittelten Verschattungssituation am 17. Januar wurde ein weiterer Richtwert aus dem Taschenbuch der Hygiene geprüft. Dabei wurde im Rahmen einer Detailbetrachtung am 21. Februar festgestellt, dass die dort genannte Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden zumindest in den Räumen der oberen Stockwerke eingehalten wird. Zur besseren Beurteilung wurde zudem geprüft in welchem Zeitraum insbesondere die o.g. Häuser weniger als 1 Stunde besonnt werden. Hier wurde festgestellt, dass dies ca. zwischen Ende Oktober und ca. Mitte Februar der Fall sein wird. Dabei handelt es sich um die Monate im Jahr, die sowieso die geringste Sonnenscheindauer aufweisen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 123/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 26 Gesamtfazit: Betroffen von den Auswirkungen der Neuplanung ist lediglich der nördlich der Planung liegende Teil der Gebäude in der Gartenstraße und hier nur die südliche Straßenseite. Es tritt insbesondere an den Gebäuden der Gartenstraße mit den Hausnummern 2a, 4, 6, 8, 10,12 und 14 nach Neubebauung am Stichtag 17. Januar gem. DIN 5034, Teil 1 eine höhere Verschattung im Vergleich zur Bestandssituation auf. Der Wert von 1 Stunde theoretischer Besonnungsdauer wird nicht erreicht. Der Richtwert aus dem Taschenbuch der Hygiene kann zumindest in den oberen Stockwerken der Gebäude eingehalten werden. Die Einschränkungen in der Besonnung treten lediglich in 4 Wintermonaten - den Monaten mit den wenigsten Sonnenstunden auf. Im Restlichen Jahr treten an den Gebäuden keine Veränderungen im Vergleich zu Bestandssituation auf. Mit dem 17.01. wird zudem ein Richttag in den Wintermonaten gewählt, an dem die Sonne sehr flach steht und somit ein ungünstiger Einfall der Sonneneinstrahlung angenommen wird. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Diffusstrahlung mit Sonnenlicht nicht Gegenstand der Untersuchung nach DIN 5034-1 ist. Wird ein Wohnraum in Bezug auf den Richttag nicht ausreichend besonnt, bedeutet dies im Umkehrschluss nämlich nicht, dass dieser Raum grundsätzlich mit ungenügenden Sonnenlicht bestrahlt wird, da zum einen nach der DIN 5034-1 die Diffusstrahlung nicht berücksichtigt wird und zum anderen an anderen Tagen im Jahr - wie in vorliegender Studie nachgewiesen - durch den höheren Sonnenstand die Wohnungen mit direktem Sonnenlicht besonnt werden. Ferner trägt auch das Abstandflächenrecht einer ausreichenden Besonnung der Nachbargrundstücke Rechnung. In der vorliegenden Neuplanung werden die nachbarlichen Abstandsflächen gem. Landesbauordnung des Saarlandes eingehalten6. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in Innenstadtlagen durch eine nachträglich andersartige Bebauung immer mit einer stärkeren Verschattung des Grundstücks zu rechnen ist. Umgekehrt kann der bisher durch eine günstige Nachbarbebauung bevorzugte Nachbar nicht verlangen, dass eine entsprechende andersartige Bebauung nicht durchgeführt bzw. nur so gebaut wird, dass der Status quo unverändert bleibt. Bei den vorgenannten Werten handelt es sich nicht um gesetzlich einzuhaltende Werte. Im Zuge der bauleitplanerischen Abwägung ist zu entscheiden, ob einer innerörtlichen Nachverdichtung der Vorrang vor privaten Interessen eingeräumt wird und inwieweit eine temporäre Beeinträchtigungen - ausschließlich in den Wintermonaten - in diesem Zusammenhang als zumutbar angesehen wird. 7.4 Belange des Lärmschutzes 7.4.1 Grundlagen7 Da im Rahmen der Bebauungsplanung auch die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen sind, wurde als Grundlage eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Untersucht wurden 6 7 Information des Vorhabenträgers: Abstandsflächenplan der Engineering & Consulting GmbH, München Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 124/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 27 die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet insbesondere durch den Kfz- Verkehr auf der B 40 (Theodor-Heuss-Platz), die Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet und in der Umgebung durch die im Plangebiet geplanten Hotel- und Gastronomienutzungen und die geplanten PkwStellplätze sowie durch die Tiefgarage. Die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet wurde gemäß RLS-90 prognostiziert und anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 beurteilt. Bei prognostizierten Überschreitungen der Orientierungswerte werden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft und entsprechende Festsetzungsvorschläge unterbreitet. Die Prognose und die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt gemäß TA-Lärm 7.4.1.1 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen Die Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den Kfz-Verkehr auf der B 40 erfolgte nach der: DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 [DIN 18005]. Die Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der Tiefgarage, der oberirdischen Stellplätze und der Gastronomienutzung erfolgte nach: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) [TA Lärm]. Für die Emissions- und Schallausbreitungsberechnungen wurden die in der Verordnung und in sonstigen Erkenntnisquellen genannten Berechnungsvorschriften herangezogen. Dies waren: DIN ISO 9613 Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ - „Allgemeines Berechnungsverfahren“, Oktober 1999 [DIN ISO 9613-2], Bayerisches Landesamt für Umweltschutz: Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage 2007 [Parkplatzlärmstudie], 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), 12.Juni 1990, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe April 1990 [RLS-90], Hessisches Landesamt für Umwelt: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkwund Ladegeräusche, Schriftenreihe Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz Heft 192, Wiesbaden 1995 [Ladelärmstudie], Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie: Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Wiesbaden 2005 [Ladelärmstudie 2005], VDI-Richtlinie 2720 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien“, März 1997 [VDI 2720], VDI 3770 „Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen“ April 2002 [VDI 3770], Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 125/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 28 Landesamt für Umwelt und Geologie, Sächsische Freizeitlärmstudie: Handlungsleitfaden zur Prognosen und Beurteilung vor Geräuschbelastungen durch Veranstaltungen und Freizeitanlagen, Dresden März 2006 [Sächsische Freizeitlärmstudie], Probst, Wolf: Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für Immissionsschutztechnische Prognosen / Wolfgang Probst. Bundesinstitut für Sportwissenschaft. – Köln: sb 67 Verl.-Ges., 1994 [Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte]. 7.4.1.2 Anforderungen Die Verkehrslärmeinwirkungen an der geplanten Seniorenresidenz und dem Hotel wurden anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 beurteilt. Nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 ist die Schutzbedürftigkeit bei sonstigen Sondergebieten entsprechend der Nutzungsart zu berücksichtigen. Als Orientierungswerte werden die Werte zwischen 45 dB(A) und 65 dB(A) am Tag und zwischen 35 dB(A) und 65 dB(A) in der Nacht angegeben. Vor dem Hintergrund der geplanten Nutzungen wurde der geplante Gebäudekomplex entsprechend der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets eingestuft. Es wurde davon ausgegangen, dass die Pflegestation in der Seniorenresidenz eine untergeordnete Rolle spielt. Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Mit der Einhaltung der Orientierungswerte soll nach Beiblatt 1 der DIN 18005 die „mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen“ erfüllt werden. Bei einer prognostizierten Überschreitung der Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Verkehrslärmschutz vorzuschlagen. Die TA Lärm dient dem Schutz vor sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind u.a. zu beachten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten (§ 22 BImSchG) im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren. Durch die Beurteilung von Gewerbegeräuschen im Rahmen der Bebauungsplanung nach TA Lärm kann sichergestellt werden, dass keine Nutzungen festgesetzt werden, die nach TA Lärm nicht genehmigungsfähig wären. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten betragen 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der ungünstigsten (lautesten) Nachtstunde. Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten entsprechen im Wesentlichen den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich auf die maßgebenden Immissionsorte im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Diese Immissionsorte liegen in bebauten Gebieten 0,5 m vor dem Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Schutzbedürftige Räume sind demnach Aufenthaltsräume wie insbesondere Wohn- und Schlafräume. Nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich eine gewerbliche Nutzung sowie Praxisräume (Theodor-Heuss-Platz 20a und 22). Östlich angrenzend entlang der Gartenstraße befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Nach Angaben der Stadt St. Ingbert bestehen für den Bereich nördlich des Geltungsbereichs keine BebauungsplanfestsetzunBearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 126/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 29 gen. Der Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert stellt die Flächen als Wohnbauflächen dar. Für die Bebauung nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets angesetzt. Westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen. Nach Angaben der Stadt St. Ingbert bestehen für die Bebauung westlich des Geltungsbereichs keine Bebauungsplanfestsetzungen. Der Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert stellt die Flächen als gemischte Bauflächen dar. Für die Bebauung westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets angesetzt. Die Bebauung südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist nach Angaben der Stadt St. Ingbert in einem Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt. Für die Bebauung südlich des Geltungsbereichs wird entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets berücksichtigt. 7.4.2 Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen Relevante Verkehrslärmeinwirkungen an der geplanten Seniorenresidenz und dem Hotel sind insbesondere durch die B 40 zu erwarten. Die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen durch den Kfz-Verkehr auf der B 40 erfolgte nach RLS-90. Die Verkehrslärmeinwirkungen werden anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 für Mischgebiete beurteilt. 7.4.2.1 Emissionsberechnung Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen der B 40 erfolgte auf Grundlage der durch das LfS Saarland übermittelten Verkehrsmengen (MT, MN) und der Lkw-Anteile (pT, pN) für den Streckenabschnitt der B 40 zwischen Einmündung L112 und L243. Bei der Beurteilung der Verkehrslärmverhältnisse ist nach den einschlägigen Beurteilungsvorschriften auf die maßgebende Verkehrsstärke abzustellen. Die maßgebende Verkehrsstärke ist in den RLS-90 definiert als der „auf den Beurteilungszeitraum (Tag bzw. Nacht) bezogene Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Querschnitt stündlich passierenden Kraftfahrzeuge“. Die maßgebende Verkehrsstärke für den Tag- und Nachtzeitraum sowie der Lkw-Anteil werden entsprechend der übermittelten Werte angesetzt. Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen wurden gem. RLS-90 berücksichtigt. Zuschläge für Steigungen und Gefälle werden im digitalen Geländemodell ermittelt und berücksichtigt. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit B 40 wird auf der 50 km/h angesetzt. Nach RLS-90 wurden für die B 40 folgende Emissionspegel berechnet: Abbildung 2: Emissionsberechnung, Straßenverkehrslärm Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 127/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 30 Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 03.06.2014, Seite 7 7.4.2.2 Immissionsberechnungen Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt nach RLS-90 auf der Grundlage der o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben (Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.). Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt zum einen flächig in 4 m über Grund bei freier Schallausbreitung auf dem Plangrundstück und zum anderen unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung geschossweise in Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an den geplanten Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Schutzbedürftige Räume sind demnach insbesondere Aufenthalts- und Schlafräume. Die Ergebnisse wurden in folgenden Karten dargestellt. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 128/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 129/301 Seite 31 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 32 Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014 7.4.2.3 Beurteilung Bei freier Schallausbreitung auf dem Grundstück werden die Orientierungswerte für Mischgebiete bis zu einem Abstand von rund 35 m am Tag und 25 m in der Nacht überschritten. An den der B 40 zugewandten Fassaden des geplanten Hotels werden Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) am Tag und von bis zu 59 dB(A) in der Nacht berechnet. Die Orientierungswerte für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden am Tag um bis zu 7 dB(A) und in der Nacht um bis zu 9 dB(A) überschritten. Die Orientierungswerte für Mischgebiete werden an der Nordwest- und der Südostfassade des geplanten Hotels etwa an der Hälfte der Fassade überschritten. An den straßenabgewandten Fassadenabschnitten werden die Orientierungswerte eingehalten. An der der B 40 zugewandten Südwestfassade der geplanten Seniorenresidenz werden Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) am Tag und von bis zu 55 dB(A) in der Nacht berechnet. Die Orientierungswerte für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden am Tag um bis zu 2 dB(A) und in der Nacht um bis zu 5 dB(A) überschritten. An den der B 40 abgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte eingehalten. Lediglich an dem westlichsten Fassadenabschnitt der Nordwest-- und Südostfassade (bis zu 15m) werden die Orientierungswerte geringfügig überschritten. Weiter östlich werden die Orientierungswerte eingehalten. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 130/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung 7.4.2.4 Seite 33 Schallschutzmaßnahmen Nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 soll, wenn sich die Orientierungswerte nicht einhalten lassen, ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) geschaffen werden. Wirksamer aktiver Schallschutz in Form von Lärmschutzwällen und –wänden sind aufgrund der Erschließungsfunktion der B 40 nicht möglich. Zum Schutz der geplanten Nutzungen wird die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen, in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die Lärmpegelbereiche werden vom „maßgeblichen Außenlärmpegel“ abgeleitet. Dieser maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich auf den Tagzeitraum. Er ist gemäß Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lärmarten (u.a. Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln. Bezogen auf den Verkehrslärm wird der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ermittelt, in dem zu dem errechneten Verkehrslärmbeurteilungspegel 3 dB(A) zu addieren sind. Bezogen auf den Gewerbelärm wird nach DIN 4109 im Regelfall als „maßgeblicher Außenlärmpegel“ der nach der TA Lärm im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angegebene TagImmissionsrichtwert eingesetzt. In Mischgebieten beträgt der Tag- Immissionsrichtwert 60 dB(A). Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurde folgender Festsetzungsvorschlag gemacht sowie in nachfolgender Karte die Lärmpegelbereich ermittelt. Beides wurde vollumfänglich in die Textlichen Festsetzungen bzw. die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen: Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 131/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 34 In der Tabelle werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen angegeben. Die Anforderungen beziehen sich auf die gesamte Außenfläche der Fassade. Bei üblicher Bauweise und üblichen Wohnraummaßen (Raumhöhen ca. 2,5m, Raumtiefen ca. 4,5m und Fensterflächenanteil bis 40%) wird das erforderliche resultierende Schalldämmmaß der gesamten Außenfläche erreicht, wenn im Lärmpegelbereich III die Fenster ein Schalldämmmaß von 30 dB(A) (Schallschutzklasse 2) aufweisen. Die ermittelten Lärmpegelbereiche sind in der folgenden Karte dargestellt. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 132/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 35 7.4.3 Prognose der Gewerbelärmeinwirkungen Relevante Geräuscheinwirkungen an den nächstgelegenen Immissionsorten werden durch Pkw-Fahrten von und zu den Parkplätzen und der Tiefgarage, den Pkw-Parkvorgängen auf den Stellplätzen, der Toröffnung der Tiefgarage, den Lkw-Fahrten zum Anlieferbereich der Großküche, den Lkw-Rangiervorgängen und Ladevorgängen am Anlieferbereich der Großküche und durch die Geräuscheinwirkungen der Außengastronomie und des Biergartens verursacht. 7.4.3.1 Emissionsansätze Außengastronomie- und Biergarten Die Berechnung der Geräuschemissionen der Freisitzflächen erfolgt in Anlehnung an die Emissionsansätze der Sächsischen Freizeitlärmstudie für Biergärten mit weniger als 300 Gästen. Danach werden die Geräuschemissionen von Freisitzflächen von Gastronomiebetrieben durch die sich unterhaltenden Gäste bestimmt. Für eine normal sprechende Person ist ein Schallleistungspegel von LWA = 65 dB(A) anzusetzen. Es wird davon ausgegangen, dass ständig die Hälfte aller anwesenden Personen spricht. Nach VDI 3770 ist bei Freisitzflächen ein Impulszuschlag KI zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag beruht darauf, dass der Mittelungspegel durch einzelne Sprachäußerungen der Personen bestimmt wird. Der Impulszuschlag ist, wenn erforderlich, bei der Bildung des Beurteilungspegels am Immissionsort als Zuschlag zum Mittelungspegel zu berücksichtigen. Zum derzeitigen Planungsstand liegen keine genaueren Angaben zu den geplanten Freisitzflächen vor. Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen wird für die Außengastronomie und für den Biergarten von jeweils 100 Besuchern ausgegangen. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 133/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 36 Bei rund 100 Besuchern auf der Terrasse (Außengastronomie) und 100 Besuchern im Biergarten wird ein Schallleistungspegel von jeweils LWA = 83,8 dB(A) (inkl. KI 1,9 dB(A)) für die Terrasse und den Biergarten berechnet. Als Betriebszeit wird die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr angesetzt. Ob und in welchem Umfang eine Nutzung der Außenterrasse und des Biergartens im Nachtzeitraum nach 22 Uhr vorgesehen ist, ist zum derzeitigen Planungsstand noch nicht bekannt. Wenn eine Nutzung vorgesehen ist, ist deren schalltechnische Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Parkplätze Südlich des Hotels ist ein Mitarbeiterparkplatz (Parkplatz 1) mit 12 Stellplätzen für das Personal des Gebäudekomplexes vorgesehen. Ein Parkplatz für Gäste und Besucher des Hotels und der Seniorenresidenz soll westlich des Gebäudekomplexes mit 30 Stellplätzen eingerichtet werden. Zusätzlich ist eine Tiefgarage vorgesehen mit 90 Stellplätzen und Zufahrt über eine Rampe an der Südwestfassade der Seniorenresidenz. Diese Zufahrt teilt den Parkplatz in zwei Teile (Parkplatz 2 mit 22 Stellplätzen und Parkplatz 3 mit 8 Stellplätzen). Die Geräuschemissionen der Parkplätze werden gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt berechnet. Angaben zu Bewegungshäufigkeiten liegen zum derzeitigen Planungsstand lediglich für die Mitarbeiterstellplätze vor. Nach Angaben des Projektentwicklers ist mit 2 Fahrten pro Stellplatz zu rechnen. Gemäß dem Stellplatznachweis sind für das Hotel 36 Stellplätze, für die Seniorenresidenz 28, für das Restaurant und den Biergarten 25, weitere 18 für den Konferenzraum und 28 Stellplätze für das Gesundheitszentrum vorgesehen. Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Parkvorgänge auf dem Parkplatz 2 und 3 werden die Anhaltswerte der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie herangezogen. Diese weist jedoch nicht für alle geplanten Nutzungen konkrete Bewegungshäufigkeiten aus. Für die Stellplätze des Hotels wird mit einer Bewegungshäufigkeit für Hotels mit mehr als 100 Betten (218 Betten), für die Seniorenresidenz von einem Hotel mit weniger als 100 Betten ausgegangen (72 Betten). Die Anzahl der Bewegungen errechnet sich aus dem Faktor in Tabelle 33 und der Anzahl der Betten. Für das Restaurant und den Biergarten mit insgesamt rund 400 m² Fläche wird mit der Bewegungshäufigkeit für Gaststätten im städtischen Bereich gerechnet. Die Anzahl der Bewegungen errechnet sich aus dem Faktor in Tabelle 33 und der Netto-Gastraumfläche. Für das geplante Gesundheitszentrum (Physiotherapie, Ergotherapie, Massage, medizinische Fußpflege, Friseur, ambulanter Pflegedienst) im Erdgeschoss der Seniorenresidenz wird aufgrund keiner adäquaten Nutzungskategorie in Tabelle 33 die Bewegungshäufigkeit mit einer Bewegung pro Stellplatz je Stunde angesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der innerstädtischen Lage, der vorhandenen ÖPNV-Anbindung und der Annahme, dass die Dienste auch in besonderem Maße von den Bewohnern der angeschlossenen Seniorenresidenz nachgefragt werden, der resultierende Pkw- Verkehr nicht mehr als 28 Bewegungen pro Stunde (1 Wechsel pro Stellplatz) betragen wird. Für den Konferenzraum wird aufgrund der konkreten Nutzung von 2 Bewegungen pro Stellplatz am Tag ausgegangen. Für die einzelnen Nutzungen werden die in der folgenden Tabelle dargestellten PkwParkbewegungen angesetzt. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 134/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 37 Abbildung 3: Parkplätze - Nutzungen Bewegungshäufigkeit Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 18 Insgesamt sind rund 1.300 Pkw-Parkbewegungen sowie entsprechende Zu- und Abfahrten auf den oberirdischen Stellplätzen und innerhalb der Tiefgarage am Tag zu erwarten. In der ungünstigsten, lautesten Nachtstunde ist mit rund 20 Bewegungen zu rechnen. Für den Parkplatz 1 - Mitarbeiter wird von 4 Bewegungen pro Stellplatz am Tag und 6 Bewegungen (Hälfte der Stellplätze) in der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Die übrigen Bewegungen (1.300 – 48) Bewegungen am Tag und (20 – 6) Bewegungen in der lautesten Nachtstunde werden entsprechend der Stellplatzanzahl auf die Parkplätze und die Tiefgarage verteilt. Nach Parkplatzlärmstudie ist bei der Ermittlung der Geräuschemissionen der Parkplatzflächen ein Zuschlag für die Parkplatzart zu berücksichtigen, der von der Nutzung abhängig ist. Zu Parkplätzen bei Hotelnutzung und der Nutzung Seniorenresidenz sind in der Parkplatzlärmstudie keine Angaben für den Zuschlag für die Parkplatzart angegeben. Als Zuschlag für die Parkplatzart bei der Nutzung Hotel und Seniorenresidenz wird der Wert von KPA = 0 dB(A) herangezogen. Dieser entspricht dem Wert bei P&R Parkplätzen, Parkplätzen an Wohnanlagen, Besucher- und Mitarbeiter Parkplätzen sowie Parkplätzen am Rand der Innenstadt. Für die Fahrgassen innerhalb der Parkplätze wird von glattem Pflaster ausgegangen. Gemäß Parkplatzlärmstudie werden für die oberirdischen Parkbewegungen die folgenden Schallleistungspegel berechnet: Stellplätze je PKW- Abbildung 4: Parkplätze - Emissionsberechnung Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 18 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 135/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 38 Der Parkplatz 3 wird über die nördlich der Seniorenresidenz verlaufende Feuerwehrzufahrt erschlossen. Der Parkplatz 1 wird über die Zufahrt südlich des Hotels angebunden. Dort ist eine Rampensteigung von ca. 7 % vorgesehen. Nach RLS-90 ist für Steigungen von 7 % ein Zuschlag von 1,2 dB(A) zu berücksichtigen. Für die Pkw-Fahrten von und zu den Stellplätzen ohne Steigung wird je Bewegung ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ = 47,7 dB(A) zuzüglich eines Zuschlags von DStrO = 2 dB(A) für Pflaster mit ebener Oberfläche nach Tabelle 4 der RLS-90 angesetzt. Für die Fahrten auf der Rampe wird ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ = 50,9 dB(A) angesetzt. Tiefgarage In der geplanten Tiefgarage sollen 90 Stellplätze errichtet werden. Relevante Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgarage sind durch die Fahrbewegungen auf der Rampe der Tiefgaragenein- und -ausfahrt sowie durch das Tiefgaragentor zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass die Geräuscheinwirkungen von ggf. vorhandenen Lüftungsanlagen soweit gedämmt werden können, dass an den maßgeblichen Immissionsorten keine im Sinne der TA Lärm relevanten Geräuscheinwirkungen hervorgerufen werden. Zur Abschätzung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgarage werden die aus den Nutzungen abgeleiteten Bewegungshäufigkeiten herangezogen. Aus den 1.300 Bewegungen für alle Parkplätze und die Tiefgarage am Tag und den 20 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde werden entsprechend der 90 vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage die übrigen Bewegungen nach Abzug der oberirdisch parkenden Fahrzeuge auf die Tiefgarage gelegt. Damit sind im Tagzeitraum rund 59 Bewegungen pro Stunde (937 Bewegungen am Tag) und in der ungünstigsten Nachtstunde rund 10 Bewegungen zu erwarten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage soll an der Westfassade der geplanten Seniorenresidenz erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass die Toröffnung 2,20 m hoch ist und die Grundhöhe der Einfahrt 2,20 m unterhalb des Geländeniveaus liegt. Für die Schallabstrahlung des geöffneten Tors der Tiefgarage ist nach Parkplatzlärmstudie ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA’’ = 50 dB(A) für eine Bewegung in einer Stunde anzusetzen. Nach dem Lageplan weist die Rampe der Tiefgaragenzufahrt eine Steigung von 15% auf. Nach RLS-90 ist für Steigungen von 15 % ein Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Für die Fahrten auf der Tiefgaragenrampe wird ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ = 53,7 dB(A) angesetzt. Für die Fahrten ohne Steigung wird nach Parkplatzlärmstudie ein auf einen Meter und Stunde bezogener Schallleistungspegel von LWA‘ = 47,7 dB(A) angesetzt. Es wird davon ausgegangen dass die Fahrwege mit einer ebenen Oberfläche (z.B. Asphalt) ausgeführt werden. Andienung Die Anlieferung ist südlich des geplanten Hotels vorgesehen. Nach Angaben des Projektentwicklers wird die Großküche 2 – 3 mal am Tag frequentiert. Konkrete Angaben zu Liefervorgängen sind zum derzeitigen Planungsstand noch nicht vorhanden. Zur Berücksichtigung von Ladevorgängen wird die Andienung von drei Lkw und die Entladung von insgesamt 6 Paletten sowie 30 Rollcontainern über die Ladebordwand der Lkw in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr angesetzt. Nach Ladelärmstudie wird für die Andienung der in der folgenden Tabelle dargestellte Schallleistungspegel je Lkw berechnet. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 136/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 39 Abbildung 5: Gewerbelärm Andienung - Emissionsberechnung Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 03.06.2014, Seite 19 Es werden 3 Liefervorgänge mit je einem Schallleistungspegel von LWA = 94,7 dB(A) angesetzt. Die erforderlichen Zuschläge für Impulshaltige Geräusche sind in den Emissionsansätzen bereits enthalten. Einzelanlagen Angaben zu Lage, Anzahl und schalltechnischen Eigenschaften von Gebäude- und raumlufttechnischen Einzelanlagen liegen zum derzeitigen Planungsstand keine vor. Die Einzelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass diese nicht relevant zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm beitragen können. 7.4.3.2 Immissionsberechnungen Die Berechnung der Gewerbelärmeinwirkungen des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage der o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen GeländemoBearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 137/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 40 dell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben (Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.). Für die Fassaden der nächstgelegenen bestehenden Wohngebäude werden die Gewerbelärmeinwirkungen in Einzelpunktberechnungen geschossweise berechnet. Zusätzlich werden flächige Rasterberechnungen für ein Punkteraster in einer Höhe von 4 m ü. Gr. durchgeführt. Alle befestigten und Kfz- befahrbaren Flächen im Plangebiet und auf dem Schallausbreitungsweg werden als schallharte Flächen gemäß DIN ISO 9613-2 berücksichtigt. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in Karte 6 und Karte 7 dargestellt. Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 22 Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 138/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 41 Quelle: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH, 05.06.2014, Seite 23 7.4.3.3 Beurteilung Die Gewerbelärmeinwirkungen (Zusatzbelastung i.S. der TA Lärm) durch den Betrieb der geplanten Seniorenresidenz und des Hotels in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erfolgte entsprechend dem Planungsstand auf Grundlage der vorliegenden Pläne und anhand von Literaturangaben. Den Prognosen wurde das in Kapitel 3.1 f. beschriebene Betriebskonzept mit folgenden wichtigsten Eckdaten zugrundegelegt: drei Anlieferungen pro Tag in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr, Entladung von 6 Paletten und 30 Rollcontainern über die fahrzeugeigene Ladebordwand, 360 Pkw-Parkbewegungen am Tag und 10 Pkw-Parkbewegungen in der lautesten Nachstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf den 42 oberirdischen Stellplätzen, Fahrgassen ebenes Pflaster (z.B. Betonsteinpflaster mit Fugen < 3 mm) 637 Pkw-Fahrten am Tag und 10 Pkw-Fahrten in der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr von und zur Tiefgarage, Zufahrt ebene Fahrbahnoberflächen (z.B. Asphalt), jeweils 100 Besucher auf der Terrasse (Außengastronomie) und im Biergarten in der Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr - die schalltechnische Verträglichkeit der Außengastronomie und des Biergartens für den Nachtzeitraum ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, Einzelanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass diese an den maßgeblichen Immissionsorten nicht relevant zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm beitragen können. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 139/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 42 Die Beurteilung der zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt nach TA Lärm. Tagzeitraum Durch den Betrieb der Seniorenresidenz und des Hotels ist an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit der Schutzbdürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets (Bebauung nördlich des Geltungsbereichs) mit einer Gewerbelärmzusatzbelastung von bis zu 53,1 dB(A) zu rechnen. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird um mindestens 1,9 dB(A) eingehalten. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (Bebauung westlich und südlich des Geltungsbereichs) werden am Tag Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu 51,5 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag wird um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Anhaltspunkte für eine relevante Gewerbelärmvorbelastung, die in Zusammenwirken mit der Zusatzbelastung durch den Betrieb der geplanten Seniorenresidenz und des Hotels am Tag zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen könnten, liegen nicht vor. An den Immissionsorten an dem geplanten Seniorenresidenz werden Beurteilungspegel von bis zu 56,4 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete wird eingehalten. An den Immissionsorten am geplanten Hotel werden an dem am stärksten betroffenen Immissionsorte direkt an der Anlieferung der Großküche Beurteilungspegel von bis zu 60,2 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete wird hier geringfügig um 0,2 dB(A) überschritten. An allen anderen Immissionsorten am geplanten Hotel wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete am Tag jedoch eingehalten. Die Prognose der Geräuscheinwirkungen erfolgte auf Grundlage der o.a. Voraussetzungen und Annahmen auf Grundlage des aktuellen Planungsstandes. Die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren endgültig nachzuweisen. Nachtzeitraum Durch den Betrieb der Seniorenresidenz und des Hotels ist an den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets (Bebauung nördlich des Geltungsbereichs) ist auf Grundlage der o.a. Betriebsvorgänge in der ungünstigsten Nachtstunde mit einer Gewerbelärmzusatzbelastung von bis zu 45,1 dB(A) zu rechnen. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) wird um bis zu 5,1 dB(A) überschritten. Die Überschreitungen werden für die Gebäude Theodor-Heuss-Platz 22 und 20a berechnet. In diesen Gebäuden befindet sich mit einer gewerblichen Nutzung (Blumenladen) und einer Physiotherapiepraxis keine im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen. An den Immissionsorten entlang der Gartenstraße wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete mit Beurteilungspegeln von bis zu 34,8 dB(A) eingehalten. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (Bebauung westlich und südlich des Geltungsbereichs) werden Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu 42,8 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) wird eingehalten. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 140/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 43 An dem am stärksten betroffenen Immissionsort an der Westfassade der geplanten Seniorenresidenz oberhalb des Tiefgaragentors werden in der ungünstigsten Nachtstunde Beurteilungspegel von bis zu 51,2 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) wird deutlich um 6,2 dB(A) überschritten. Die Überschreitung ist auf die Geräuscheinwirkungen der Tiefgaragenein- und -ausfahrt zurückzuführen. Den Überschreitungen kann durch bauliche Maßnahmen an der Tiefgaragenrampe und dem TGEinfahrtstor (z.B. Teileinhausung, schallmindernde Verkleidung der Innenwände) und/ oder durch bauliche und organisatorische Maßnahmen am geplanten Baukörper der Seniorenresidenz begegnet werden. Zu empfehlen ist, an dieser Gebäudefassade der geplanten Seniorenresidenz keine Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen – und damit keine i.S. der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte – anzuordnen. An allen anderen Immissionsorten an der geplanten Seniorenresidenz wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten. Die Beurteilung erfolgt auf Ebene der Baugenehmigung. An den Immissionsorten am geplanten Hotel werden Beurteilungspegel von bis zu 46,4 dB(A) prognostiziert. Der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht von 45 dB(A) wird um bis zu 1,4 dB(A) überschritten. Die Überschreitungen treten ausschließlich an den Immissionsorten an der Südostfassade des Hotels auf und sind auf die Geräuscheinwirkungen durch die 6 Parkbewegungen und Zu- bzw. Abfahrten in der ungünstigsten Nachtstunde auf dem Mitarbeiter-Parkplatz 1 zurückzuführen. Die Überschreitungen können ggf. durch die organisatorische Maßnahmen auf dem Parkplatz sowie durch die Ausführung mit glatter Fahrgassenoberfläche (z.B. Asphalt) behoben werden. Andernfalls ist der Grundriss des geplanten Hotels so zu organisieren, dass an dem entsprechenden Abschnitt der Südostfassade keine öffenbaren Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Nutzungen angeordnet werden. Die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens ist insbesondere im Hinblick auf die Nutzung Außengastronomie und Biergarten endgültig im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 7.5 Belange der Erschließung 7.5.1 Verkehrserschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt im Wesentlichen über die B 40 (Straße TheodorHeuss-Platz). Mit dem Anschluss an den Theodor-Heuss-Platz sind die Grundstücke im Rechtssinne erschlossen, da über diese öffentlichen Verkehrsflächen an die Grundstücke herangefahren werden kann. Damit ist gewährleistet, dass sie für Kraftfahrzeuge, auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind. Innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen nur die Zufahrt zu den erforderlichen Stellplätzen erforderlich. Dies sind insgesamt 132 Stellplätze, davon 90 in einer geplanten Tiefgarage und 30 überirdisch. Die Erschließung dieser Parkplätze erfolgt über die bereits bestehende Grundstückszufahrt, über die auch der Parkplatz des ehemaligen Hallenbades erschlossen wurde. Im Rahmen einer Ortsbegehung am 10.05.2012 (Gesprächsvermerk vom 11.05.2012) u.a. mit Fachvertretern aus dem Thema Verkehr der Stadt St. Ingbert wurde die Erschließungssituation geprüft und als ausreichend beurteilt. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 141/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung Seite 44 Des Weiteren wurde vereinbart, dass eine Grundstückseinfahrt im südlichen Plangebiet neu angelegt wird, die 6 bereits vorhandenen Anwohnerparkplätze und zusätzlich 12 geplante Parkplätze ausschließlich für Mitarbeiter oder Angestellte des neu zu errichtenden Gebäudekomplexes erschließt. Die Parkplätze für das eingewiesene Personal werden jeweils zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende angefahren. Hier wurde vereinbart, dass diese Grundstückseinfahrt von der Otto-Toussaint-Straße aus kommend nur rechts abbiegend auf das Gelände möglich sein soll und die Ausfahrt mittels Rechtsabbiegepfeil über eine Verlängerung der Buseinfädelungsstrecke so erfolgt, dass der Verkehrsfluss auf der Hauptstraße nicht gefährdet ist. 7.5.2 Öffentlicher Nahverkehr Das Plangebiet ist bereits an das öffentliche Personennahverkehrssystem angeschlossen. 7.6 Technische Infrastruktur 7.6.1 Wasserversorgung Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen. 7.6.2 Abwasserentsorgung / Entwässerung Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen. 7.6.3 Stromversorgung Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen. Im ehemaligen Hallenbad befindet sich eine Trafostation der Stadtwerke St. Ingbert, die der Versorgung der umliegenden Wohngebiete dient. Bezüglich der Vorgehensweise diesbezüglich wurde bereits Kontakt mit den Stadtwerken aufgenommen. Eine Klärung erfolgt im Laufe des weiteren Planverfahrens bzw. im Rahmen der Vorhabenumsetzung. 7.6.4 Gasversorgung / Wärmeversorgung Die technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen. 7.6.5 Telekommunikation Die genauen technischen Konzepte werden erarbeitet. Es ist von einer ordnungsgemäßen technischen Ausführung auszugehen. 8 Kosten der Planung Die Neuordnung des Areals erfolgt auf Kosten privater Investoren. Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 142/301 Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad"- Begründung 9 Seite 45 Verzeichnis der Anlagen zur Begründung • Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 308 „Ehemaliges Hallenbad“ der Mittelstadt St. Ingbert, FIRU GfI mbH Kaiserslautern, 05.06.2014 • Mittelstadt St. Ingbert, Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung, Laub gmbH, 28.11.2012 • Mittelstadt St. Ingbert, Bebauungsplan Nr. 308 "Ehemaliges Hallenbad", Stellungnahme zur Auswirkung der geplanten Neubebauung auf die Verschattung in der Umgebung, FIRU mbH Stand: 17.04.2013 St. Ingbert, im Oktober 2014 Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt Abt. Stadtentwicklung und Demographie Bearbeitung: FIRU mbH, Bahnhofsstraße 22, 67655 Kaiserslautern Tel.: 06 31 / 3 62 45-0 ● Fax: 06 31 / 3 62 45-99 ● E-Mail: [email protected] 143/301 Ö 14 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 1 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: 1 2 Creos Deutschland Schreiben vom 24.10.2013: Im Bereich der Maßnahme sind keine Anlagen der Creos Deutschland GmbH vorhanden. Die zur Prüfung übergebenen Unterlagen sendet Creos Deutschland mit einem entsprechenden Prüfvermerk zurück. Konsequenz: Keine Planänderung Deutsche Telekom Technik GmbH Konsequenz: Keine Planänderung. Es wird ein Hinweis aufgenommen, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Ausschreibung, schriftlich angezeigt werden. Schreiben vom 24.10.2013: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der Planung nimmt die Deutsche Telekom Technik GmbH wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich bereits Anlagen der Telekom (siehe beigefügter Plan). Zur Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Begründung: Beschlussvorschlag: Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Begründung: Beschlussvorschlag: Eine Abstimmung mit der Telekom erfolgt im Rahmen der Bauausführung. Es wird der genannte Hinweis aufgenommen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Ausschreibung, schriftlich angezeigt werden. Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass die Telekom die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgangslage dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur Bearbeitungsstand: Oktober 2014 144/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 3 4 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Schreiben vom 06.12.2013: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Seniorenwohnheim, ein Gesundheitszentrum sowie eines Hotel schafft, werden seitens der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. Konsequenz: Keine Planänderung Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Schreiben vom 11.11.2013: Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen von Kabel Deutschland, deren Lage auf dem beiliegenden Bestandsplänen (M 1:500) dargestellt ist. In welchem Maß diese aufgenommen/gesichert/wiederverlegt werden müssen, kann von uns zur Zeit nicht beurteilt werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, findet sicherlich zu gegebener Zeit ein Koordinierungsgespräch mit den betroffenen Konsequenz: Keine Planänderung Begründung: Beschlussvorschlag: Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Begründung: Ein Abstimmung mit Kabel Deutschland erfolgt im Zuge der Projektplanung. Beschlussvorschlag: Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Bearbeitungsstand: Oktober 2014 145/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 3 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: Versorgern statt, zu dem wir um möglichst frühzeitige Einladung bitten. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringer werden dürfen. 5 Kreisverwaltung Saarpfalz-Kreis Schreiben vom 13.11.2013 Nach Einsicht der vorgelegten Planunterlagen werden von Seiten des Gesundheitsamtes Saarpfalz-Kreis keine Einwände erhoben. Konsequenz: Keine Planänderung. Begründung: Beschlussvorschlag: Es ist kein Beschluss erforderlich. 6 Landesbetrieb für Straßenbau Konsequenz: Keine Planänderung. Schreiben vom 20.11.2013: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen vom Grundsatz her keine Bedenken, sofern folgende Vorgabe beachtete wird. Die Angaben zur Verkehrserschließung unter Punkt 7.4.1 der Begründung sind nicht ausreichend. Um eine Überprüfung durch den LfS zu ermöglichen, bitte ich Sie, rechtzeitig uns vor Baubeginn detaillierte Planunterlagen der Erschließung und aller Änderungen im Verkehrsraum der B40 vorzulegen. Begründung: Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die B 40 (Straße Theodor-Heuss-Platz). Damit sind die Grundstücke im Rechtssinne erschlossen, da über diese öffentlichen Verkehrsflächen an die Grundstücke herangefahren werden kann. Damit ist gewährleistet, dass sie für Kraftfahrzeuge, auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind. Für das Plangebiet wird die Zufahrt zu den Stellplätzen erforderlich. Dies sind insgesamt 132 Stellplätze, davon 90 in einer geplanten Tiefgarage und 30 überirdisch. Die Erschließung dieser Parkplätze erfolgt über die bereits bestehende Grundstückszufahrt, über die auch der Parkplatz des ehemaligen Hallenbades erschlossen wurde. Im Rahmen einer Ortsbegehung am 10.05.2012 (Gesprächsvermerk vom 11.05.2012) u.a. mit Fachvertretern aus dem Thema Verkehr der Stadt St. Ingbert wurde die Erschließungssituation geprüft und als ausreichend beurteilt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass eine Grundstückseinfahrt im südlichen Plangebiet neu angelegt wird, die 6 bereits vorhandenen Anwohnerparkplätze und zusätzlich 12 geplante Parkplätze ausschließlich für Mitarbeiter oder Angestellte des neu zu errichtenden Gebäudekomplexes erschließt. Die Parkplätze für das eingewiesene Personal werden jeweils zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende angefahren. Hier wurde vereinbart, dass diese Grundstückseinfahrt von der OttoToussaint-Straße aus kommend nur rechts abbiegend auf das Gelände möglich sein soll und die Ausfahrt mittels Rechtsabbiegepfeil über eine Bearbeitungsstand: Oktober 2014 146/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 4 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: Verlängerung der Buseinfädelungsstrecke so erfolgt, dass der Verkehrsfluss auf der Hauptstraße nicht gefährdet ist. Sollten Änderungen im Verkehrsraum der B 40 erforderlich werden, werden diese frühzeitig mit dem LfS abgestimmt. Beschlussvorschlag: Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 7 8 Landespoliziepräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben vom 12.11.2013: Nach Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich nicht mit Fundmunition zu rechnen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden, so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Hinweis: Ab 2013 werden Baugrunduntersuchungen und Grundstücksüberprüfungen nicht mehr durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt. Deshalb sollten Anfragen zu Kampfmitteln so frühzeitig gestellt werden, dass die Beauftragung gewerblicher Firmen zur Detektion der Baufläche rechtzeitig vor Baubeginn durch den Bauherrn erfolgen kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bauherrn / Auftraggebers. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist auch weiterhin für die Beseitigung, Entschärfung, Vernichtung aufgefundener Kampfmittel zuständig. Konsequenz: Keine Planänderung. Es wird folgender Hinweis in die Hinweise zu den textlichen Festsetzungen aufgenommen: Ministerium für Bildung und Kultur Schreiben vom 14.11.2013: Rechtsgrundlage ist das Saarländische Denkmalschutzgesetzt (SDschG) (Artikel 1 des Gesetztes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 17. Juni 2009 (Amtsblatt S. 1374). Konsequenz: Keine Planänderung. Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG sollte in den textlichen Festsetzungen des Planwerks hingewiesen werden. "Kampfmittel Gemäß Landespoliziepräsidium - Kampfmittelbeseitigungsdienst ist im Planungsbereich nicht mit Fundmunition zu rechnen. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden, so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen." Begründung: Zur Klarstellung sollte der genannte Hinweis aufgenommen werden. Beschlussvorschlag: Es wird der genannte Hinweis in die Hinweise zu den Textlichen Festsetzungen aufgenommen. Es wird folgender Hinweis in die Hinweise zu den textlichen Festsetzungen aufgenommen: "Denkmäler Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Sollten im Rahmen der Bauausführung Bodendenkmäler angetroffen werden, wird auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG hingewiesen." Begründung: Der Hinweis hat klarstellenden Charakter. Bearbeitungsstand: Oktober 2014 147/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 5 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: Beschlussvorschlag: Es wird der Hinweis, wie vorgeschlagen in die Hinweise zu den Textlichen Festsetzungen aufgenommen. 9 Ministerium für Inneres und Sport Schreiben vom 15.11.2013: Aus der Vorlage geht nicht zweifelsfrei hervor, nach welchem Verfahren die vorliegende Bauleitplanung aufgestellt werden soll. Während das Anschreiben hier vom beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB spricht, enthält die artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung den Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach §13 BauGB. Da es sich nach hiesiger Auffassung nicht um einen bestandserhaltenden Bebauungsplan handelt, sind die Voraussetzungen des § 13 BauGB nicht gegeben, sodass davon ausgegangen wird, dass das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Insofern sind die entsprechenden Passagen zu korrigieren. Konsequenz: Die Planung wurde dahingehend geändert, dass keine "normales" Wohnen mehr zulässig ist, sondern konkret die Sonderform "betreutes Wohnen". Dies wird in den Textlichen Festsetzungen entsprechend fixiert. Der Autor spricht mehrfach von seniorengerechtem Wohnen, während die Karten in der schalltechnischen Untersuchung das Plangebiet in Seniorenresidenz und Hotel unterteilen. Da hier sowohl hinsichtlich der tatsächlich möglichen Nutzung als auch im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von geplanten Wohnungen ein Unterschied besteht, bitte ich um Mitteilung, ob es sich hier um eine Einrichtung des betreuten Wohnens, ein Seniorenwohnheim oder vergleichbare Einrichtung handelt und es sich damit nicht um Wohnungen im Sinne des LEP „Siedlung“ handelt oder ob hier ein Wohnungsangebot für „alle“ geschaffen werden soll, das lediglich in seniorengerechter Qualität ausgeführt werden soll. Je nach Ausrichtung der Planung wäre dann die Vorlage einer aktuellen Baulückenbilanz im Sinne des LEP Siedlung erforderlich. Die Planungskonzeption wurde zwischenzeitlich konkretisiert und im Rahmen der Begründung beschrieben. Diesbezüglich erfolgte zudem eine Abstimmung mit der Landesplanung. Die Wohnnutzung wurde ebenfalls zwischenzeitlich entsprechend der Planung dahingehend konkretisiert, dass hier ausschließlich barrierefreie Wohnungen für Senioren und Menschen mit Einschränkungen vorgesehen sind. Dies wurde auch im Rahmen der Festsetzungen umgesetzt. So entsteht kein allgemeines Wohnen, das im Rahmen der Schwellenwerte anzurechnen wäre. Den Forderungen der Landesplanung wurde somit Rechnung getragen. Es wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Lage innerhalb eines Sanierungsgebietes im Zuge der Konkretisierung der Planung eine Abstimmung mit den Sanierungszielen erfolgt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, sollte diese Abstimmung spätestens im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Landesplanerische Ziele gemäß LEP „Umwelt“ stehen der Planung im Sinne Ihrer o.a. Vorlage nicht entgegen. Inwieweit die Planung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung im Sinne des LEP „Siedlung“ steht, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob hier seniorengerechtes Wohnen oder Seniorenwohnen gemeint ist. Begründung: Maßgeblich für das Verfahren sind die durchgeführten Verfahrensschritte. Im Rahmen der Begründung wird ausführlich die Herleitung der Verfahrenswahl beschrieben und begründet. Da es sich bei der artenschutzrechtlichen Potenzialuntersuchung um ein Fachgutachten zum Thema Artenschutz handelt, das keinen Einfluss auf die Verfahrenswahl hat, besteht keine Änderungsnotwendigkeit. Auswirkungen auf die Ziele des Sanierungsgebietes bestehen nicht, da sich das Vorhaben nicht innerhalb des Sanierungsgebietes befindet. Bei dem Hotel handelt es sich nicht um ein raumbedeutsames Großprojekt mit überörtlicher Bedeutung. Das Hotel ist Bestandteil der Gesamtkonzeption und hinsichtlich der Größenordnung derzeit unter wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten konzipiert. Da im Bebauungsplan keine Bettenzahl oder Größenordnung festgesetzt wird, ist eine Realisierung in geringerem Umgang ebenfalls möglich. Beschlussvorschlag: Der Anregung der Landesplanung wird Rechnung getragen. Es wird lediglich betreutes Wohnen festgesetzt. Ferner wird gebeten, die Begründung hinsichtlich Bearbeitungsstand: Oktober 2014 148/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 6 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: der Erforderlichkeit eines Hotels in der vorgesehenen Größenordnung zu ergänzen. 10 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Schreiben vom 05.12.2013: Naturschutz In den vorliegenden Unterlagen ist eine „Artenschutzrechtliche Potenzialbetrachtung“ enthalten. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1-3 BNatSchG, in Bezug auf die eventuell im Plangebiet vorkommenden besonders und streng geschützten Fledermausund heimischen europäischen Vogelarten, werden in dieser Untersuchung beschrieben und sind im Bebauungsplan als textliche Festsetzungen (Nr.9) enthalten. Im Bebauungsplan wurden mehrere ältere Laubbäume als quartierverdächtig erfasst und untersucht. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen werden in der „Artenschutzrechtlichen Potenzialbetrachtung“ folgende Maßnahmen genannt: Rodung der Bäume nicht an Frosttagen im Winter (gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zwischen dem 1. Oktober bis 28. Februar) Kontrolle der Höhlenbäume mit Quartierverdacht auf Fledermausbesatz vor der Fällung (Einsatz einer Umweltauditbaubegleitung) Kurzfristige Bereitstellung künstlicher Quartiere (Nisthöhlen) in funktionalem Umfeld (Stadtpark). Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen ist aus hiesiger Sicht nicht mit dem Eintritt eines Verbotstatbestandes im Sinne von § 44 BNatSchG zu rechnen. Bodenschutz Eine Überprüfung des Planbereiches mit dem Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) hat ergeben, dass im Planbereich ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ erfasst ist. Zu dem Standort liegt eine orientierende Untersuchung aus dem Jahr 1997, erstellt durch die Umwelt- und Geotechnik Rogmann GmbH, Homburg vor. Bei der Altablagerung handelt es sich laut Gutachter um eine Bauschutt-, Hausmüll und Erdmassendeponie mit einem Volumen von ca. 15.00 m3. die in den Jahren zwischen 1948 und 1952 entstand und sich im unmittelba- Konsequenz: Keine Planänderung. Es wird folgender Hinweis aufgenommen: "Bodenbelastungen: Gemäß Kataster für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen (ALKA) befindet sich ein Altstandort mit dem Kennzeichen IGB_2697 und der Bezeichnung „Altablagerung Am Hallenbad“ im Plangebiet. Gemäß einer altlastentechnischen Untersuchung aus dem Jahr 1997 bestehen keine umweltgefährdenden Belastungen. Nach jetzigen Kenntnissen liegen alle Werte unterhalb des Z 2 Wertes. Im Zuge der Neubebauung kann seitens des Landesamtes für Umweltschutz und Arbeitssicherheit eine gutachterliche Begleitung des Erdaushubes gefordert werden." Begründung: Naturschutz: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Boden: Die Thematik des Bodenschutzes wude inzwischen umfassend Diskutierung und weiterhin mit dem LUA abgestimmt. Es wurde folgendes Ergebnis erzielt: Es liegt eine Untersuchung aus 1997 vor. Im Ergebnis wurde Bauschutt und schlackensandähnliche Ablagerungen identifiziert. Die bisherigen Untersuchungen deuten nicht auf umweltrelevante Massen hin. Eine weitere Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich. Nach heutigem Wissen und Erfahrungen sind weitere Erkenntnisse zur Bodenbelastung durch punktuelle Bohrungen nicht zu erwarten. Lt. § 18 BBodSchG wird im Rahmen der Baugenehmigung die gutachterliche Begleitung gefordert. Die Kosten hierfür sind vom Investor zu tragen. Der Aushub ist schargenweise zu untersuchen. Das Risiko einer Belastung über LZ 2 ist als gering zu bezeichnen. Sofern nach Abschluss der Erdbaumaßnahme gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Altablagerungen ausgehoben wurden und die Belastung des übrigen Bodens gering ist, kann eine Löschung des Abfallstandortes aus dem Kataster beantragt werden. Für die belasteten Erdmassen, die sich auf städtischem Grundstück befinden, ist die Stadt verantwortlich. Bzgl. des Grundwassers waren 1997 Grundwassermessstellen eingerichtet worden und Analysen erfolgt. Die Kohlenwasserstoffbelastung lag seinerzeit über dem Wert der Trinkwasserverordnung (2,5fach), auch Bearbeitungsstand: Oktober 2014 149/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 7 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: Die Sohle der Altablagerung reicht teilweise bis in das Grundwasser. Es fehlen Oberflächen- und Sohlabdichtung. Dichte Zwischenschichten wurden laut Gutachter nicht festgestellt. Schwermetalle wurden gefunden. Die Werte lagen unterhalb der Sanierungsgrenze. Die Messstellen sind nicht mehr auffindbar. Eine Neueinrichtung wird von den Beteiligten als unverhältnismäßig angesehen. Bzgl. des Bauleitplanverfahrens wurde vereinbart, dass keine Kennzeichnung des Altlastenstandortes in der Planzeichnung erfolgt, da keine erheblichen Bodenbelastungen dokumentiert sind. Der Altlastenstandort wird lediglich als Hinweis aufgenommen. Für das Schutzgut Boden ergab sich damals kein direkter Handlungsbedarf. Eine Nutzung zur Nahrungsmittelproduktion wurde ausgeschlossen. Beschlussvorschlag: Es wird der Hinweis, wie vorgeschlagen in die Hinweise zu den Textlichen Festsetzungen aufgenommen. ren Uferbereich des Rohrbaches befindet. Untersuchungen ergaben, dass Bauschutt- und schlackensandähnliche Auffüllungen überwiegen. Seit 1997 würde der Bereich als Parkanlage mit Kinderspielplatz (Gustav- Clauss- Anlage) und Hallenbad genutzt werden. Die entnommenen Grundwasseranalysen ergaben für die Parameter CSB, BSB5, Kohlenwasserstoffe und Kupfer erhöhte Gehalte. Damals existieren zwei Grundwassermessstellen, die hier im Hause jedoch nicht bekannt sind. Der Gutachter schlug damals eine weitergehende Beobachtung insbesondere der Grundwasserkontamination vor (Grundwassermonitoring). Der Stadt St. Ingbert als Planungsbehörde wird empfohlen, die Verträglichkeit der Altlast mit der geplanten Standortnutzung durch einen nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zugelassenen Sachverständigen (s. www.reymesa.de) erneut ermittel zu lassen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob die beiden Messstellen noch existieren und ob es über die genannte Dokumentation hinaus weitere Analyseergebnisse gibt, die dem LUA dann zur Beurteilung vorzulegen wären. Weiterhin empfehlen wir, die bezeichnete Fläche, wie in der Anlage gekennzeichnet, im Bebauungsplan eindeutig als Kontaminationsbereich zu kennzeichnen und die Ursache der Kontamination in den Textteil mit aufzunehmen (§9 Abs. 5 Nr.3 BauGB, sowie Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU). Der Verdacht der Altlast ist im BBP- Verfahren insoweit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden kann. Wir weisen darauf hin, dass gem. §1 Abs. 5 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben und die BeBearbeitungsstand: Oktober 2014 150/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 8 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: lange des Bodens berücksichtigt werden müssen; aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. 11 Ministerium für Umwelt und Verbraucher- schutz Schreiben vom 04.11.2013: Im geplanten Geltungsbereich und im unmittelbaren Umfeld befinden sich nach unserem Kenntnisstand keine Schutzgebiete oder –objekte nach Bundesnaturschutzgesetz bzw. Saarländischem Naturschutzgesetz. Das Landschaftsprogramm des Saarlandes weist ebenfalls keine planungsrelevanten Aussagen im überplanten Bereich auf. Daher haben wir aus Sicht der obersten Naturschutzbehörde keine Bedenken vorzubringen. Die sogenannte artenschutzrechtliche Potenzialanalyse setzt sich lediglich mit der Funktion der vorhandenen Bäume als Höhlenhabitat auseinander. Der Verlust der Funktion der Bruthöhlen lässt sich durch geeignete künstliche Ersatzhöhlen kompensieren, jedoch haben Vögel und Fledermäuse in der Regel weitere Habitatansprüche hinsichtlich Lebensraum, Nahrung, Jagd, Zuflucht usw. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung müssen Überlegungen zur weiteren Gewährleistung der gesamten Lebensraumfunktion der Gehölze einbezogen werden. Konsequenz: Keine Planänderung. Begründung: Der Vorhabenstandort befindet sich am Beginn der Parkanlage entlang des Rohrbaches, die direkt anschließt. Die begutachteten Bäume befinden sich auf dem weitgehend versiegelten Parkplatz des ehem. Hallenbades. Es ist davon auszugehen, dass die Parkanlage durch die genannten Tiere als Habitat genutzt. Da in die Parkanlage nicht eingegriffen wird, ist davon auszugehen, dass die genannten Belange gewährleistet sind. Beschlussvorschlag: Eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse erfolgt nicht. Alle weiteren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nimmt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde wahr. 12 Stadtwerke St. Ingbert Konsequenz: Keine Planänderungen Schreiben vom 04.11.2013: Sicherstellung der Energie- und Wasserversorgung 1. Stromversorgung Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es notwendig auf dem städtischen Grundstück des ehem. Hallenbades eine neue Trafostation zu errichten. Die alte Trafostation, die sich zur Zeit noch in dem Gebäude des alten Hallenbades befindet, wird bei Abriss des Gebäudes stillgelegt und entsorgt. Begründung: Hinsichtlich der Verlegung der Trafostation wurde seitens des Investors bereits Kontakt mit den Stadtwerken aufgenommen. Die Umverlegung von Leitungen ist Teil der Konzeption der Technischen Erschließung des Vorhabens und erfolgt im Rahmen der Bauplanung. Beschlussvorschlag: Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Die Lage der neuen Trafostation kann erst festBearbeitungsstand: Oktober 2014 151/301 Anlage Bebauungsplan 308 "Ehemaliges Hallenbad" Seite: 9 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung Schreiben vom 24.10.2013 Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 Stellungnahme: Ergebnis der Überprüfung: gelegt werden nachdem eine Übersicht über die zu errichtenden Gebäude vorliegt. Die Festlegung des neuen Standortes erfolgt nach Rücksprache mit den entsprechenden StadtämternBauordnung und Stadtentwicklung. Über den vorderen Parkplatz und hinter dem alten Hallenbad verlaufen Versorgungsleitungen die das angrenzende Ortsnetz versorgen. Diese Leitungen müssen bei den geplanten Neubaumaßnahmen umverlegt werden. Für die Neuverlegung der Versorgungsleitungen ist sinnvoller Weise eine Trasse, die nicht bebaut und bepflanzt wird, parallel zu den Verkehrswegen freizuhalten. 2. Wasserversorgung Für den Löschwasserbedarf können 192 m3/h aus den, dem Baugebiet anliegenden Leitungen DN 200 sichergestellt werden. Die bestehenden Wasserleitungen DN 150Anschluss Hallenbad und DN 100Versorgungsleitung Otto- Toussaintstr- 4-18 sind umzulegen. 3. Gasversorgung Die Gasversorgung kann durch die, dem Baugebiet anliegenden Leitungen DN 200 Niederdruck sowie DN 200 Mitteldruck sichergestellt werden. Die bestehenden Gas-ND-Leitungen DN 200Anschluss Hallenbad und DN 100- Versorgungsleitung Otto- Toussaintstr. 4-18 sind umzulegen. Die Lage der Abwasserleitungen ist mit den Stadtwerken wegen deren Versorgungsleitungen abzustimmen. 13 VSE Verteilernetz GmbH Konsequenz: Keine Planänderung. Schreiben vom 07.11.2013 Die VSE Aktiengesellschaft hat Ihr o.g. Schreiben zuständigkeitshalber an uns als verantwortlichen Betreiber des Stromverteilernetzes weitergeleitet. Seit dem 01.01.2013 erfolgt die Bearbeitung sämtlicher Anfragen bezüglich des Stromnetzes ausschließlich durch uns. Bitte richten Sie zukünftige Schreiben direkt an die VSE Verteilernetz GmbH, Heinrich- Böcking- Straße 10-14, 66121 Saarbrücken bzw. [email protected]. Begründung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nächsten Beteiligung berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Gegen die Aufstellung der o.g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken, da sich innerhalb des Geltungsbereiches keine von uns betriebenen Versorgungsanlagen befinden. Bearbeitungsstand: Oktober 2014 152/301 Ö 15 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 11.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt Ö 18.03.2015 Stadtrat Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes als vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten städtebaulichen Bereich "Alte Schmelz" wird für das in der anliegenden Untersuchungsgebiet gem. § 141 (3) BauGB der Beginn Untersuchungen eingeleitet. Der in der Anlage beigefügte Beschlusses. Konzeptes für den Karte dargestellte der vorbereitenden Plan ist Teil des Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht und es wird auf die Auskunftspflicht gem. § 138 BauGB hingewiesen. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung wird gem. § 139 BauGB die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. 153/301 Erläuterungen Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes als vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB Sachdarstellung zum integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept In der Sitzung am 10.12.2013 hat der Stadtrat den Beschluss gefasst für das Programmgebiet "Alte Schmelz" die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm "Städtebaulicher Denkmalschutz" zu beantragen. Das Förderprogramm zielt darauf ab baukulturell historische Areale zu erhalten und zukunftsweisend weiter zu entwickeln. Dabei geht es um die Sicherung erhaltenswerter Bausubstanz sowie um die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden. Ziel im Bereich der Alten Schmelz ist es, die verschiedenen Gebäude des ehemaligen Eisenwerks einer Umnutzung als MINT-Campus zuzuführen, um dort außerschulische Angebote für junge Menschen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik anzubieten. Die Grundlage hierzu stellt ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) für den gesamten Bereich der Alten Schmelz dar, welches beim Ministerium für Inneres und Sport vorgelegt werden muss. Die erforderlichen Mittel (Eigenanteil) in Höhe von 40.000 Euro (ausgehend von einem Gesamtbetrag von 120.000 Euro und einer üblichen Drittelförderung) wurden ebenso mit Beschluss vom 10.12.2013 bereitgestellt. Der Förderrahmen für das ISEK wurde auf 75% aufgestockt, da der Bund das Projekt als innovatives Projekt gemäß Art. 22 VV-Städtebauförderung anerkannt hat. Derzeit sind 65.000 Euro für das ISEK belegt. Die verbleibenden 55.000 Euro können für weitere Planungen und Konzepte, wie bspw. das energetische Quartierskonzept verwendet werden. Da die Mitteilung zur Programmaufnahme seitens des Ministeriums nun vorliegt, wurde das ISEK an die Arbeitsgemeinschaft isoplan-Marktforschung GbR aus Saarbrücken, Herr Dr. Schreiber und M.E.S.S. GbR (Mobile Einsatztruppe Stadt und Stil) aus Kaiserslautern, Dipl.-Ing. Herr Groß in Auftrag gegeben. Das zu erstellende Konzept beinhaltet die Untersuchung der allgemeinen Rahmenbedingungen der Stadt St. Ingbert sowie des Programmgebietes und mündet in einem umfassenden städtebaulichen Entwurf für das gesamte Areal, in dem die Gemengelage der verschiedenen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, öffentliche Nutzungen), die Freiraumgestaltung sowie verkehrlichen Aspekte berücksichtigt werden. Das städtebauliche Entwicklungskonzept wird in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport und den Projektbeteiligten 154/301 bis Ende des Jahres erarbeitet und dann auch dem Ortsrat, dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt, dem Stadtrat sowie der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Rahmen des Förderprogramms städtebaulicher Denkmalschutz muss das Fördergebiet, dessen detaillierte Abgrenzung sich aus dem ISEK ergeben wird, als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden. Die hierzu gemäß § 141 BauGB erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen können durch das ISEK abgedeckt werden. Ebenso stehen bereits zahlreiche weitere Beurteilungsunterlagen zur Verfügung, da das Gebiet im Rahmen des Förderprogramms "Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" von 1993 bis 2005 bereits als Sanierungsgebiet ausgewiesen war. Die gemäß den §§ 137, 138 und 139 BauGB durchzuführende Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Betroffenen soll zeitnah durchgeführt werden, da die Stellungnahmen bereits im ISEK Berücksichtigung finden sollen. Ebenso werden mit den vor Ort ansässigen Unternehmen sowie mit der Initiative Alte Schmelz e.V., dem Verein Mintcampus sowie mit den Vertretern des Landesdenkmalamtes Expertengespräche geführt. Nach Fertigstellung des ISEK wird eine detaillierte Abgrenzung des Fördergebietes vorliegen. Diese wird sich voraussichtlich auf den Kernbereich des Ensembles Alte Schmelz sowie auf die Zufahrt über die Saarbrücker Straße beziehen. Das zu untersuchende Gebiet im Rahmen der Konzepterstellung wird sich jedoch weitläufiger erstrecken. Für das Fördergebiet soll in der Sitzungsperiode Ende des Jahres ein Sanierungsgebiet ausgewiesen werden. Innerhalb dieses Gebietes können dann die entsprechenden Fördermittel verbaut werden. Sachdarstellung zum Schülerforschungszentrum Das Schülerforschungszentrum soll als erster und zentraler Baustein des MINTCampus im ehemaligen Laborgebäude umgesetzt werden. Seitens des Ministeriums wurden Bedenken geäußert, da dieses Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht. Allerdings ist das Gebäude Bestandteil des gesamten Ensembles Alte Schmelz und für die Nutzung als Schülerforschungszentrum gut geeignet. Die detaillierten Aspekte hierzu werden im ISEK herausgearbeitet und dem Ministerium vorgelegt. Um einen schnellstmöglichen Baubeginn zu gewährleisten, werden die Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Überlegungen im ISEK vorgezogen (Abschluss bis Mitte 2015). Danach kann die konkrete Gebäudeplanung beginnen und der Bauantrag kann erarbeitet werden. Förderrechtlich wird für den Bau des 155/301 Schülerforschungszentrums ein normaler Antrag beim Ministerium eingereicht. Dieser kann eingereicht werden obwohl das ISEK noch nicht fertig gestellt ist. Als Baubeginn wäre in diesem Fall frühestens März 2016 zu erwarten. Für den Bau des Schülerforschungszentrums wurden in 2014 Fördermittel für den ersten Bauabschnitt in Höhe von 1,2 Mio. beantragt. Diese wurden seitens des Ministeriums mit 75%iger Förderzusage bereits genehmigt. Weitere Zuschüsse für Investitionen von 1,2 Mio. Euro sind in 2015 beantragt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt hat in seiner Sitzung vom 11.03.2015 die Angelegenheit zusammen mit der notwendigen Auftragserteilung zur Erstellung eines energetischen Quartierskonzeptes für den Bereich "Alte Schmelz" (vgl hierzu den entsprechenden Tagesordnungspunkt im nichtöffentlichen Teil) in die heutige Stadtratssitzung vertagt. Anlagen: Abgrenzungsplan Vorbereitende Untersuchungen 156/301 Stadt St. Ingbert Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt Ö 15 61/Tr Abteilung Abgrenzung des Gebietes der vorbereitenden Untersuchungen ee str aß e traße A ll i l er S e w d u D S ck e ü r b aar ße a r t rS N 157/301 100 0 100 200 300 400 m Ö 15 158/301 Ö 16 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 17.03.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 18.03.2015 Stadtrat Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt St. Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbH (GGE) Dem nachfolgend abgedruckten Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der GGE GmbH St. Ingbert wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Vertrag hinsichtlich der Aufgaben gemäß Anlage I zu ergänzen, bei Bedarf Änderungen vorzunehmen und abzuschließen. 159/301 Erläuterungen Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Stadt St. Ingbert und der GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbH (GGE) Der Wechsel der Geschäftsführung der GGE wird zum Anlass genommen, um die von der Stadt zukünftig einzubringenden Dienstleistungen in einem Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag festzulegen, mit dem Ziel die Verwaltung mit ihrer Fachkompetenz stärker als bisher einzubinden und die Geschäftsabläufe der GGE zu optimieren. Die Stadt übernimmt für die GGE im Wesentlichen folgende Aufgaben: → → → → Gebäudeverwaltung (kaufmännisch und technisch) laufende Buchführung Kostenrechnung Vermarktung der Gewerbeflächen Dabei handelt die Stadt, soweit vertraglich geregelt, im Namen der GGE und trägt in diesem Rahmen auch das Risiko. Ein Entwurf dieses Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages ist beigefügt. Die einzubringenden Dienstleistungen müssen ggfls. in Absprache mit den betroffenen Fachabteilungen und dem Aufsichtsrat der GEE noch ergänzt und einzelne Tätigkeiten ausführlicher formuliert werden. Um diese Detailänderungen eigenständig durchführen zu können, bräuchte die Verwaltung die Ermächtigung des Rates. Die Angelegenheit wird in der Sondersitzung des Haupt- und Personalausschusses am 17.03.2015 vorberaten. Über das Beratungsergebnis wird der Stadtrat informiert. Anlage Vertragsentwurf 160/301 Ö 16 Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert Am Markt 12, 66386 St. Ingbert vertreten durch den Oberbürgermeister Hans Wagner -nachstehend "Stadt" genannt- und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH Am Markt 12, 66386 St. Ingbert vertreten durch den Geschäftsführer Franz Götz -nachstehend "GGE" genannt- beide Parteien einzeln oder zusammen auch "Vertragspartner" genannt. Seite 1 161/301 Präambel Ziel dieses Vertrags ist es, die Verantwortung für die komplette Betreuung der immobilienspezifischen Prozesse der GGE an die Stadt St. Ingbert in den nachfolgend näher bezeichneten Leistungen als Integralem Prozessverantwortlichem zu übertragen. Die vertragliche Vereinbarung hat dabei vorrangig zum Ziel, eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu regeln, die den beiderseitigen wirtschaftlichen Erfolg sichert. § 1 Umfang und Gegenstand der Geschäftsbesorgung Die GGE bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben einzelner Dienststellen und der EDV-Anlage der Stadt. Die Stadt übernimmt alle kaufmännischen und technischen Angelegenheiten für die Gebäude der GGE, vermarktet die Gewerbeflächen und plant deren Weiterentwicklung. Sie wird den Rechnungs- und Zahlungsverkehr abwickeln, die nach Handels- und Steuerecht erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen führen und den Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellen und die notwendigen Steuererklärungen sowie Nachweise vorbereiten. Die wesentlichen Aufgaben sind in Anlage 1 Geschäftsbesorgung für die GGE aufgeführt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Stadt ist berechtigt zur Erfüllung dieser Aufgaben Angebote einzuholen und Aufträge im Namen und für Rechnung der GGE bis zu einer Höhe von 5000,--€ zu erteilen. Darüber hinaus gehende Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen können nur im Einvernehmen der Vertragspartner durchgeführt werden. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der GGE hinsichtlich der Zustimmungsvorbehalte für den Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung und die Vorbehaltsaufgaben des Stadtrats sind von den Dienststellen der Stadtverwaltung zu beachten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistung notwendigen Informationen mitzuteilen. § 2 Vergütung für die Geschäftsbesorgung Die Stadt erhält von der GGE für die Geschäftsbesorgungstätigkeiten eine Erstattung der Personalkosten der jeweiligen Mitarbeiter (entsprechend des jeweils gültigen TVÖD oder der beamtenrechtlichen Besoldung) gemäß Stundennachweis der Kosten- und Leistungsrechnung. Hierzu erhält die GGE halbjährlich eine Rechnung vom Geschäftsbereich Finanzen der Stadt. Seite 2 162/301 § 3 Haftung Die Stadt haftet der GGE für diejenige Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Stadt haftet nicht für entgangenen Gewinn und indirekte Schäden sowie sonstige Vermögensschäden, es sei denn, dass im Rahmen des bei der Stadt bestehenden Versicherungsschutzes hierfür entsprechende Entschädigungen in Anspruch genommen werden können. § 4 Vertragsdauer, Kündigung Der Vertrag beginnt ab dem 1. April 2015 und wird auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mindestens 6 Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. § 5 Schlussbestimmungen Der Vertrag ist in zwei Exemplaren gefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. der Lücke gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck am nächsten kommt. Gespeicherte Daten dürfen nur im Rahmen der Vertragserfüllung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig, an andere Stellen weiter gegeben werden. Die Datenschutzvorschriften werden beachtet. St. Ingbert, 31.01.2015 Für die Mittelstadt St. Ingbert ________________________ Hans Wagner Oberbürgermeister Für die GGE GmbH _________________________ Franz Götz Geschäftsführer GGE Seite 3 163/301 Anlage 1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH Aufgaben Geschäftsbesorgung Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH 1. Gebäudeverwaltung (kaufmännisch und technisch) Umfasst das gesamte Facility-Management, d.h. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen. Dies sind im Wesentlichen: Kaufmännische Geschäftsbesorgung Instandhaltung und Unterhaltung der Gebäude und Anlagen Vermietung einschließlich Vertragsmanagement die klassischen Hausmeisterleistungen wie z.B. Begehung bzw. Sichtkontrolle der Gebäude, Außenanlagen und technischen Einrichtungen, Ablesen der Zählerstände, Meldung von Mängeln und Schäden, Schlüsselverwaltung, Gebäudereinigung, Pflege der Außenanlagen, Reinigung und Winterdienst Nebenkostenabrechnungen Erstellung von Vorlagen für die politischen Gremien Baubetreuungsleistungen für Baumaßnahmen Veranlassung der Wartung von den Trafo-Stationen der GGE 2. Die laufende Buchführung Das sind im Wesentlichen: 2.1 Debitoren-/Kreditorenbuchhaltung Anlage und Pflege der Debitoren- und Kreditorenstammdaten Führen Rechnungseingangsbuch Sachliche und rechnerische Rechnungskontrolle Kontierung der Eingangs-/Ausgangsrechnungen Buchung der Ein-/Ausgangsrechnungen Zahlungslauf für Kreditoren durchführen Verbuchung von Zahlungseingängen 2.2 Finanzbuchhaltung Abstimmung der Konten Führen der Sachkonten Erstellung Jahresabschluss Gemeinsame Erstellung des Wirtschaftsplans Seite 4 164/301 Betreuung des Jahresabschlussprüfers Erstellung Umsatzsteuererklärung Erstellung Steuerbilanz Vorbereitung der Steuerbescheide Betreuen der steuerlichen Außenprüfung 2.3 Anlagenbuchhaltung Nachweis und Fortschreibung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Nachweis der immateriellen Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen Erstellung der Anlagenübersicht Nachweis der Investitionen Bereitstellung von Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung Erfassung der Abschreibungsdauer Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten über die Abschreibungsdauer Nachweis der Buchverluste und Buchgewinne Bereitstellung von Daten für ein Anlagenmanagement Nachweis des Versicherungsschutzes und der Versicherungswerte Nachweis von Grundstücksverträgen Bereitstellung von Daten für die Planung 3. Kostenrechnung/Controlling Dies sind im Wesentlichen: Einrichtung und Pflege der Kostenrechnung Stundenerfassung Erstellung der Betriebsabrechnung Wirtschaftliches Controlling 4. Gewerbeflächen Dies sind im Wesentlichen: Entwicklung von Gewerbeflächen Alle Tätigkeiten im Zuge der Vermarktung von Gewerbeflächen 5. Tätigkeiten Sekretariat Geschäftsführer Dies sind im Wesentlichen: Schriftverkehr Protokoll- und Niederschriftenerstellung Allgemeine Sekretariatsaufgaben Seite 5 165/301 Ö 16 166/301 Ö 17 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 11.02.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 18.03.2015 Stadtrat Bildung von Unterausschüssen 1. Der Beschluss des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales über die Bestellung der Mitglieder der Ausstellungskommission vom 30.09.2014 sowie die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 07.10.2014 über die Besetzung des Unterausschusses <Baumwollspinnerei> und die Besetzung der Verkehrskommission werden aufgehoben. 2. Es wird ein Unterausschuss „Ausstellungskommission“ gebildet, der einmal jährlich gegen Ende eines Kalenderjahres tagt, um die in den städtischen Räumlichkeiten stattfindenden Ausstellungen des Folgejahres vorzubereiten. Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze) des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Die Ausstellungskommission wird in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 wie folgt besetzt: 1. Konrad Weisgerber (CDU)* 2. Düpre Heidrun (FAMILIE) 3. Mast Franz-Josef (SPD) 4. Röhrig Werner (SPD) 5. Schembri Marion (CDU) 6. Scherf Sabine (CDU) 7. Stief Roselie (GRÜNE) 8. Thiel Siegfried (SPD). § 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1). Zu den Sitzungen der Ausstellungskommission dürfen Sachverständige auf der Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden. 167/301 Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied der Ausstellungskommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €. *ersetzt Sandra Derschang gemäß Antrag auf Umbesetzung vom 05.12.2014 3. Es wird ein Unterausschuss „Verkehrskommission“ gebildet, der die Aufgabe hat, an den zuständigen Ausschuss Empfehlungen zur Optimierung des Ingobus-Systems sowie zu allgemeinen Verkehrsfragen weiterzugeben. Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze) des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Die Verkehrskommission wird in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 wie folgt besetzt: 1. Dahlem Christian (FAMILIE) 2. Hubertus Uschi (GRÜNE) 3. Monzel Dr. Markus (CDU) 4. Rambaud Pascal (CDU) 5. Roth Bernd (SPD) 6. Stolz-Wagner Siegfried (WfS) 7. Thiel Mathilde (SPD) 8. Wendel Jeremy (CDU). § 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1). Zu den Sitzungen der Verkehrskommission dürfen Sachverständige auf der Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden. Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied der Verkehrskommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €. 4. Es wird ein Unterausschuss „Baumwollspinnerei“ gebildet, der die Aufgabe hat, an den zuständigen Ausschuss Empfehlungen in Bezug auf bauliche und finanzielle Aspekte des Projekts <Baumwollspinnerei> weiterzugeben. Die Zusammensetzung (Zahl der Sitze) und Besetzung (Verteilung der Sitze) des Unterausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Der Unterausschuss Baumwollspinnerei wird in der Legislaturperiode 2014 bis 2019 wie folgt besetzt: 168/301 1. Berthold Jürgen (GRÜNE) 2. Breinig Dr. Frank (CDU) 3. Lenhart Frank (CDU) 4. Reiß Lothar (FAMILIE) 5. Schmoll Dominik (WfS) 6. Straßberger Ellen (SPD) 7. Wendel Jeremy (CDU) 8. Zitt Albert (SPD). § 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend1). Zu den Sitzungen des Unterausschusses Baumwollspinnerei dürfen Sachverständige auf der Grundlage des § 49 KSVG hinzugezogen werden. Für jede Sitzungsteilnahme erhält ein stimmberechtigtes Mitglied des Unterausschusses „Baumwollspinnerei“ ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 €. 169/301 Erläuterungen Bildung von Unterausschüssen Es wird auf die in Ablichtung beigefügte Mitteilung des Landesverwaltungsamtes vom 05.12.2014, bei der Stadt eingegangen am 17.12.2014, hinsichtlich der Eingabe der UCD-Fraktion vom 21.10.2014 verwiesen. Den Ausführungen ist im Tenor zu entnehmen, dass die Zuständigkeit für die Bildung von Unterausschüssen dem Stadtrat obliegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Besetzung, des Verfahrens, der Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips, der Bestimmung des Teilnehmerkreises, der Hinzuziehung von nicht dem Stadtrat angehörenden Mitgliedern sowie der Zahlung von Entschädigungen. Nach Feststellung der Verwaltung waren diese Voraussetzungen in der Vergangenheit bei der Bildung folgender Unterausschüsse nicht oder nicht ausreichend erfüllt: Ausstellungskommission (Gremium existiert seit über 30 Jahren, Zeitpunkt der erstmaligen Bildung nicht mehr feststellbar) ÖPNV-Kommission (erstmalig gebildet durch Stadtratsbeschluss vom 09.11.1999) Personalauswahlkommission (erstmalig gebildet durch Beschluss des Hauptund Personalausschusses vom 02.11.2004) Unterausschuss „Baumwollspinnerei“ (erstmalig gebildet durch Stadtratsbeschluss vom 30.05.2007). Um den Vorgaben des Landesverwaltungsamtes Rechnung zu tragen und die Rechtsposition der betreffenden Unterausschüsse und ihrer Mitglieder zu stärken, schlägt die Verwaltung vor, deren Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Besetzung, die Regelung von Minderheitenrechten, die Hinzuziehung mandatsloser Mitglieder sowie die Zahlung einer Entschädigung durch förmlichen Beschluss des Stadtrates zu bestätigen. Wegen dringendem Handlungsbedarf hat der Stadtrat In seiner Sitzung am 15.01.2015 bereits einstimmig den Beschluss des Haupt- und Personalausschusses vom 08.10.2014 über die Besetzung der Personalauswahlkommission aufgehoben und einer (Neu-)Bildung dieses Gremiums zugestimmt. Entsprechend sollten zunächst der Beschluss des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales über die Bestellung der Mitglieder der Ausstellungskommission vom 30.09.2014 sowie die Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 07.10.2014 über die Besetzung des Unterausschusses <Baumwollspinnerei> und die Besetzung der Verkehrskommission aufgehoben werden. 170/301 Weiterhin sollte der Stadtrat - der Beschlusslage in den Fachausschüssen folgend der Bildung der im umseitigen Beschlussvorschlag unter Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Unterausschüsse mit den jeweiligen Aufgabenbereichen und der jeweiligen Zusammensetzung durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Ebenso wäre aufgrund der in den Fachausschüssen bereits gefassten Beschlüsse die Besetzung einschließlich der Personalisierung - unter Berücksichtigung der aktuell beantragten Umbesetzung gemäß beigefügten Antrag der CDUStadtratsfraktion vom 05.12.2014 - durch mehrheitlichen Ratsbeschluss vorzunehmen. Von einer ebenfalls denkbaren Besetzung der Unterausschüsse durch analoge Anwendung des § 48 Absatz 2 KSVG rät die Verwaltung ab. Diese müsste durch Einigung oder andernfalls Wahl erfolgen. Ein solches Verfahren ist nicht nur aufwändig, sondern benachteiligt auch die kleineren Fraktionen, die angesichts der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse in Unterausschüssen mit weniger als 12 Sitzen überhaupt nicht vertreten wären. Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Stadtrates, zur Wahrung von Minderheitsrechten die Regelung des § 48 Absatz 3 KSVG auch bei den Unterausschüssen gelten zu lassen. 1) Die Vorschrift lautet: „Bleibt eine Fraktion bei der Bildung eines Ausschusses nach Absatz 2 unberücksichtigt, so kann sie aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Mitglieder des Gemeinderats können an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.“ Sollte sich der Stadtrat sich hierzu nicht entschließen, könnte die im Beschlusstext abgedruckte Formulierung „§ 48 Absatz 3 KSVG gilt entsprechend“ durch die Formulierung „§ 48 Absatz 3 KSVG findet keine Anwendung“ ersetzt werden. Schließlich regt die Verwaltung an, durch entsprechende Beschlussfassung die rechtliche Grundlage für die seit Jahren geübte Praxis in Bezug auf die Hinzuziehung von nicht dem Stadtrat angehörenden Mitgliedern (durch Verweis auf § 49 KSVG) sowie die Zahlung eines Sitzungsgeldes (da § 51 KSVG als Anspruchsgrundlage ausscheidet) gemäß dem umseitigen Beschlusstext zu schaffen. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.02.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag mit 14 Stimmen dafür und einer Gegenstimme zugestimmt. Anlage Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 05.12.2014 Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 05.12.2014 171/301 .. Ö 17 ~ .......... ..:............;~.(.... ..................... • .... ,. ••••••••• • • ,o ................ SAARLAND . . ~.•.•.. ~\~~~~~:~~: ...•. .... . . .•.•.•.... • Landesverwaltungsamt ~ DER OBERBÜRGERMEISTER der Mittelstadt St. Ingbert Kommunalaufsicht Elng., Oberbürgenneister der Stadt Sankt Ingbert Herrn Hans Wagner Am Markt 12 17. Dez. 2014 ~ ---r-L..~~-,liJf-'-'.-)-n-j-(-)-'1.J ~:rbeiter: Fax: E-Mai!: Datum: AZ: 66386 Sankt Ingbert Stefan Zender 0681 501 - 7089 0681 501 - 7096 [email protected] 05.12.2014 1.1{507{14-112 Ze Eingabe der UCD-Fraktion im Stadtrat St. Ingbert vom 21.10.2014 wegen der Besetzung und Arbeit von Unterausschüssen Sehr geehrter Herr Oberbürgenneister, in der oben bezeichneten Angelegenheit gebe ich Ihnen die Eingabe der UCD-Fraktion und das zugehörige Antwortschreiben des Landesverwaltungsamtes zur Kenntnis. Die verspäte te Übersendung bitte ich zu entschuldigen. Da die Zuständigkeit für die Bildung von Unterausschüssen in den Händen des Stadtrates liegt, darf ich Sie bitten, den entsprechenden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtent wicklung und Umwelt vom 07.10.2014 gefassten Beschluss im Wege der Selbstkorrektur durch den Stadtrat aufheben und ggf. neu fassen zu lassen. Über das Veranlasste bitte ich mir zu berichten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlagen Eingabe der UCD-F'raktion im Stadtrat st. Ingbertvom 21.10.2014 Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 17.11.2014 Am Markt 7 . 66386 St. Ingbert www.innen.saarland.de 172/301 .' ..... , ",' • Landesverwaltungsamt DeFi Of~d\[)Ü"::;C:f:,/i[';iER der Mitt8lstadt 81. In;jbort Eing.: 1 7. Dez. 2014 H )mmunalaufsicht ~hnn'~~ IV!'!" ;1'1'11" 11:JI~jii/J-~_.~. UCD-Stadtratsfraktion Henn Dr. Markus Gestier Am Markt 12 66386 St. Ingbert Bearbeiter: Tel.: Fax: E-Mail: Datum: AZ: Stefan Zender 0681 501 - 7089 0681 501 - 7096 [email protected] . oOa, u" 20M- <iXJ.&Alt': ~ O~·~~ 1.1/507/14-112 Ze OtJWdA4't-O+ ,(j·.I1./t{ Besetzung und Arbeit von Unterausschüssen Im Schreiben vom 21.10.2014 Sehr geehrter Herr Dr. Gestier, in der oben bezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit: Unterausschüsse des Rates sind kommunalverfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Dennoch halte ich ihre Bildung aufgrund der in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnden Organisationshoheit der Gemeinden für zulässig. Zunächst darf ich allerdings darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die Bildung derar tiger Gremien in den Händen des Stadtrates und nicht eines Ratsausschusses liegt. Der ent sprechende laut Ihrem Schreiben vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt gefass te Beschluss ist daher rechtswidrig, solange er nicht vom Stadtrat bestätigt oder aufgeho benwird. Da spezielle gesetzliche Vorgaben nicht bestehen, hat der Stadtrat eine weitreichende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Besetzung und des Verfahrens von Unterausschüssen. Die Frage, ob das für reguläre Ausschüsse geltende Spiegelbildlichkeitsprinzip vorliegend Anwendung findet, unterliegt somit dem Ermessen des Rates. Gleiches gilt für die Bestim mung des Teilnehmerkreises der Sitzungen und die Hinzuziehung von Mitgliedern, die nicht dem Stadtrat angehören. Am Markt 7 . 66386 st. Ingbert www.innen.saarland.de 173/301 • Seite 2 Ich bitte jedoch folgende Hinweise zu beachten: Unterausschüsse dürfen BeschLüsse fassen. Diese sind jedoch allenfalls aLs Anregungen zu verstehen; Bindungswirkung für die städtischen Gremien kommt ihnen nicht zu. Die Be handlung einer AngeLegenheit in einem Unterausschuss entbindet nicht von der erforderli chen Vorberatung im zuständigen reguLären Ausschuss des Rates. Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, können nur als Sachverständige auf der GrundLage des § 49 KSVG zu den Sitzungen der Unterausschüsse hinzugezogen werden. Auf die anaLoge Anwendung der Bestimmungen des § 40 i. V. m. § 26 Abs. 3 KSVG weise ich insoweit besonders hin. Für die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse kommt eine Kostenerstattung nach § 51 KSVG nicht in Betracht. :) Herrn Oberbürgermeister Wagner habe ich eine Kopie dieses Schreibens zukommen lassen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbLeibe mit freundlichen Grüßen Im Auftrag dt"t/~ Birgit Heib 174/301 Unabhängige Christdemokraten St. Ingbert "Besser tOr die Menschen in St. Ingbert" .L'lfil'} Der Fraktionsvorsitzende Rathaus Am Markt 12 66386 St. Ingbert ~ 0177/5992721 ~ 06894/13232 [email protected] www.ucd-igb.de Dr. Markus Gestier· RatlJausi Am Markt 12 • 66386 SI. Inabert ; Landesverwaltungsamt Am Markt 7 66386 St. Ingbert . . .... . St. Ingbert, 21.10.2014 Bitte um rechtsverbindliche Unterausschüssen Auskunft Besetzung und Arbeit von Sehr geehrte Damen und Herren, für die UCD-Fraktion wende ich mich an Sie, mit der Bitte um konkrete rechtsverbindliche Auskunft. Am 7.10.2014 wurden in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt Unterausschüsse gebildet: "Baumwollspinnerei" und "Verkehrskommission". Die Bildung dieser Unterausschüsse folgte weder dem Grundsatz der verhältnismäßigen Repräsentanz der Parteien und politischen Gruppierungen nach d'Hondt, noch dem seit Jahrzehnten im Stadtrat von St. Ingbert gepflegten Grundsatz der Gewährleistung der Repräsentanz aller politischen Gruppierungen. Konkret erhielt die mit 2 Sitzen im Stadtrat kleinste Fraktion WfIGB einen Sitz im Unterausschuss, die Fraktion der UCD mit 3 Mitgliedern im Stadtrat vertreten hingegen keinen Sitz, die gleichstarke Fraktion der Grünen wurde wiederum mit einem Sitz im Unterausschuss bedacht. Die Sitze in den Unterausschüssen wurden wie folgt vergeben: 3 CDU - 2 SPD - 1 Familienpartei 1 Grüne - 1 WflGB (Wir rür St. Ingbert). Die Verteilung der Sitze im Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert ist wie folgt: CDU 17 - SPD 13 - Familienpartei 5 - Grüne 3 - DCD 3 - WflGB 2 - Linke 1 - FDP l. Die Verteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (15er-Ausschuss) wie folgt: CDU 6 - SPD 4 - Familienpartei 2 - Grüne 1 - UCO 1 - WFIGB 1. UCD-Stadtratsfraktion St. Ingbert· Rathaus/Am Markt 12· 66386 St. In9bert· www.ucd-igb.de 175/301 .. Gemäß früheren Aussagen und Ausruhrungen der Kommunalaufsicht muss die Besetzung von Unterausschüssen nicht streng nach der d'Hondtschen Verteilung spiegelbildlich erfolgen. Andererseits dürfen in Unterausschüssen auch keine Festlegungen und Beschlüsse getroffen werden, die den regulären Ausschüssen, deren Bildung gemäß den Verteilungskriterien nach d'Hondt erfolgen muß, vorbehalten sind. Daher bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: • Sind alle politischen Fraktionen, die einen Sitz im regulären Ausschuß innenhaben, auch berechtigt, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen und müssen entsprechend auch zu diesen Sitzungen der Unterausschüsse geladen werden? (Wir weisen daraufhin, daß dies in der Vergangenheit im Falle der FW-Fraktion und ihrer Teilnahme an Sitzungen des Unterausschusses Baumwollspinnerei so gehandhabt wurde). Steht also die Teilnahme an Sitzungen von Unterausschüssen prinzipiell allen Ratsmitgliedem offen und muß diesen ermöglicht werden? • Können in den Sitzungen der Unterausschüsse Beschlüsse gefaßt werden? Wenn ja in welchem Umfang und mit welcher Bindewirkung gegenüber dem regulären Ausschuss? Bei der Besetzung der Unterausschüsse durften in der Vergangenheit auch Personen benannt werden, die nicht dem Stadtrat von St. Ingbert angehörten. • Ist dieses Vorgehen bei der Besetzung von Unterausschüssen zulässig? Oder müssen Mitglieder, die rur einen Unterausschuß benannt werden auch zwingen dem Stadtrat angehören? Wir bitten in den genannten Fragen um eine verbindliche Rechtsauskunft der Kommunalaufsicht. Wtfre~nff Dr. Markus GeLe:. UCD-Fraktion im Stadtrat St. Ingbert - DIE UNABHÄNGIGEN Vorsitzender 176/301 Dez 2014 11 :38 HP Fax 068945908934 Seite 1 Ö 17 CDU-Stadtratsfraktion St Ingbert CDU Der Fraktionsvorsitzende Pascal Rambaud, Bergstraße 23, 66386 St. Ingbert DER OB ERBÜR G ERMEI STER Herrn Oberbürgermeister Hans Wagner Am Markt 12, Rathaus de r M ittels tadt SI. In g b ert o5. Dez. 2014 66386 St. Ingbert Pascal Rambaud Bergstraße 23 66386 SI. Ingbert mobil: 0177 5974845 eMail: p.rambaud@cdu -igb.de 5. Dezember 2014 Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes im nächsten zuständigen Ausschuss oder Stadtrat: Umbenennung eines Mitgliedes für die Rathausgalerie und für das Stadtmarketing Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, wir wollen jeweils ein Mitglied für die Rathausgalerie und das Stadtmarketing umbenennen und bitten um Berücksichtigung im nächsten zuständigen Ausschuss bzw. der nächsten Stadtratssitzung: Rathausgalerie: Für Sand ra Derschang soll Konrad Weisgerber eingesetzt werden . Stadtmarketi ng: Für Christa Strobel übernimmt Sandra Derschang . Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen ______4 Pascal Rambaud ( Fraktionsvorsitzender) 177/301 Christa Strobel (Sprecherin Kultur/Bildung) I r.. Ö 17 178/301 Ö 18 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 29.01.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 18.03.2015 Stadtrat Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung Dem Vorschlag des Oberbürgermeisters wird zugestimmt, Herrn Edwin Schetting für die erste Hälfte und Herrn Boris Nicolai für die zweite Hälfte der Wahlperiode des Stadtrates unter gegenseitiger Vertretung zum Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu bestellen. 179/301 Erläuterungen Bestellung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung Der Tagesordnungspunkt wurde erstmalig in der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am 30.09.2014 zur Beratung vorgelegt und auf Antrag vertagt. Nachdem die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer/eines Beauftragen für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit Beschluss des Stadtrates vom 04.12.2014 geändert wurde, musste der Tagesordnungspunkt erneut behandelt werden. Auf das in Anlage beigefügte Schreiben der CDUStadtratsfraktion vom 27.12.2014 wird verwiesen. Mit Ablauf der Amtszeit des letzten Stadtrates am 02.07.2014 endete das Amt des Behindertenbeauftragten, das für die 1. Hälfte der Amtszeit des Stadtrates von Herrn Edwin Schetting ausgeübt wurde, für die 2. Hälfte von Herrn Karl-Heinz Dewald. Beide haben sich wiederum für das Amt beworben und wurden auch von der CDUStadtratsfraktion im o.a. Schreiben vorgeschlagen. Laut aktueller Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer / eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen entscheidet der Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder einer der im Stadtrat vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit über die Bestellung des Behindertenbeauftragten. Weitere Bewerbungen gingen ein mit Schreiben vom 13.08.2014 von Herrn Gerhard Selgrad sowie mit Schreiben vom 20.09.2014 von Herrn Günter Weiland. In der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales vom 29.01.2015 wurde die Angelegenheit in die Sitzung des Stadtrates vertagt. Im Zuge der Beratung wurden seitens der Fraktionen folgende Vorschläge eingebracht: CDU/WfS: Herr Edwin Schetting und Herr Karl-Heinz Dewald SPD: Herr Michael Stalter und Frau Marlis Bier UCD: Herr Günter Weiland und Herr Gerhard Selgrad. Am 30.01.2015 ist schließlich noch die Bewerbung von Herrn Boris Nicolai eingegangen. Der Oberbürgermeister unterbreitet unter Berücksichtigung aller Bewerbungen den sich aus der umseitigen Beschlussvorlage ergebenden Vorschlag. Anlagen: 1) Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 27.12.2014 2) Aktuelle Satzung Anmerkung: Die Bewerbungen der Kandidaten sind im nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt <Mitteilungen und Anfragen> abgedruckt 180/301 Ö 18 181/301 182/301 Ö 18 4.4 Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer/ eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen 1) ___________________________________________________________________ §1 (1) Die Mittelstadt St. Ingbert bestellt zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen eine/einen Beauftragte/n und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Zur Mitte der Amtszeit können die Positionen der beiden gewählten Personen untereinander gewechselt werden. (2) Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen muss Bürgerin oder Bürger der Stadt St. Ingbert im Sinne des § 18 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sein. Er oder sie ist ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des KSVG über die Ausübung von ehrenamtlicher Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25 KSVG. (3) Über die Bestellung und Abberufung der/ des Beauftragte/n für die Belange entscheidet der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder einer der im Stadtrat vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit. (4) Die/ der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. § 31 Abs. 1 Satz 2 KSVG gilt entsprechend. (5) Nach Ablauf der Amtszeit übt die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung sein Amt bis zu einer Neubestellung weiter aus. (6) Die Verwaltung stellt der/dem Beauftragten von Menschen mit Behinderung ein Budget zur Verfügung. §2 (1) Die/ der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet, dem Stadtrat zur Mitte und zum Ende der Wahlperiode hin (vor der letzten Stadtratssitzung) über ihre/ seine Tätigkeit zu berichten. (2) Im Übrigen gilt § 19 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (SBGG). §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2) _________________ 1) gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28. September 2004, Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 4. Dezember 2014 2) Ursprungssatzung in Kraft seit 10. Oktober 2004, Änderung in Kraft seit 17. Dezember 2014 183/301 Ö 18 184/301 Ö 19 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 05.02.2015 Ausschuss für Baumanagement Ö 18.03.2015 Stadtrat Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle 185/301 Erläuterungen Aktueller Stand Bauarbeiten Aufzug Stadthalle Die CDU–Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 22.01.2015 die Behandlung des Tagesordnungspunktes beantragt. Des Weiteren wird auf den beigefügten Beschluss des Ortsrates St. Ingbert-Mitte vom 04.02.2015 sowie den ergänzenden Antrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 05.03.2015 verwiesen. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: Die Planung und Realisierung des Aufzuges für die Stadthalle ist Teil eines umfassenden Themenkomplexes, wodurch diese Baumaßnahme nicht losgelöst von den anderen Teilprojekten beurteilt und umgesetzt werden kann. Das Gebäude Stadthalle muss als Gesamtprojekt mit folgenden Teilmaßnahmen beurteilt werden: Überprüfung und Sanierung der kompletten Lüftungsanlage Prüfung und Sanierung der Beleuchtungsanlage Sanierung der Wärmedämmung Sanierung der Toilettenanlagen. Zusätzlich sind nach Übergabe der Räumlichkeiten Ratskeller am 21.01.2015 nach grober Einschätzung folgende Maßnahmen im Gastronomiebereich erforderlich: Prüfung und Sanierung der elektrischen Unterverteilung im Gastraum und Küchenbereich, der Beleuchtungs- und Beschallungsanlage im Gastraum Überprüfung und Sanierung der Installationen im Küchenbereich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben Prüfung und Instandsetzung der beiden Kühlzellen im Küchenbereich mit eventueller Vergrößerung Deckensanierung im Küchenbereich nach einem Wasserschaden am 28.12.2014 Sanierung der Personaltoiletten Sanierung der Personalumkleiden Sanierung der Pächterwohnung nach Wasserschaden Prüfung und Sanierung der Elektroverteilung in der Pächterwohnung Prüfung und gegebenenfalls Teilsanierung der Fensterfassade Ratskeller in Abhängigkeit eines neuen Betreiberkonzeptes Bei der Umsetzung dieses Projektes ist die Bauverwaltung bemüht, soweit als möglich den laufenden Betrieb der Stadthalle mit den verschiedenen Veranstaltungen und vielfältigen Nutzungen in Einklang zu bringen. 186/301 Dennoch werden Beeinträchtigungen, je nach Art und Umfang der Baumaßnahme, nicht gänzlich vermieden werden können. Neben diesem Projekt ist die Bauverwaltung intensiv damit beschäftigt, Wohnungen für die steigenden Flüchtlingszahlen bereitzustellen, die Rischbachschule brandschutztechnisch und energetisch zu optimieren und die Ludwigsschule mit deren möglicher Etablierung als HTW- Standort zu untersuchen und zu ertüchtigen. Zusätzlich droht bei den folgenden Projekten der Verlust von Fördergeldern, die parallel ebenfalls von der Bauverwaltung betreut werden: - die Alte Baumwollspinnerei Musikschulverlagerung ins ehemalige JVA-Gebäude MINT-Campus Herrenhaus Alte Schmelz Familienzentrum Nach Beurteilung der Gesamtsituation ist eine konkrete Aussage zur zeitlichen Realisierung des Stadthallen-Aufzuges nicht möglich. Der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung vom 05.02.2015 die Angelegenheit in die Stadtratssitzung vertagt. Der Oberbürgermeister hält einen Beschluss, mit der er ungeachtet der geschilderten Problematik zu einem umgehenden Vollzug der Maßnahme aufgefordert würde, für rechtswidrig. Er wird daher einem derartigen Beschluss gemäß § 60 Abs. 1 KSVG widersprechen. Anlage Antrag der CDU–Stadtratsfraktion vom 22.01.2015 Beschluss des Ortsrates St. Ingbert-Mitte vom 05.02.2015 Ergänzungsantrag der CDU-Stadtratsfraktion vom 05.03.2015 187/301 Ö 19 188/301 Ö 19 Beschluss Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt (6) Aufzug in der Stadthalle VO/0807/15 04.02.2015 SI/1467/15 Ortsrat St. Ingbert-Mitte Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Mitte Beschluss: 1. Der Ortsrat unterstützt im Interesse der Senioren, Gehbehinderten und Familien den Beschluss des Bauausschusses zum Einbau eines Aufzuges in der Stadthalle. 2. Der Ortsrat fordert den Oberbürgermeister auf, umgehend den rechtswirksamen Ausschussbeschluss zum Einbau des Aufzuges in der Stadthalle zu vollziehen. 3. Sollte der Oberbürgermeister nicht bereit sein, die organisatorischen Voraussetzungen innerhalb der Bauverwaltung zu schaffen, so wird der Stadtrat gebeten, zu veranlassen, dass die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen z.B. an ein Ingenieurbüro extern vergeben werden. 4. Der Oberbürgermeister legt diesen Beschluss des Ortsrates gemäß § 73 Abs. 1 KSVG dem Stadtrat oder dem zuständigen Ausschuss zur Beschlussfassung vor. 5. Auf die straf- wie staatshaftungsrechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verhinderung weist der Ortsrat hin. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: 10 0 4 Für die Richtigkeit des Auszugs Im Auftrag gez. Reidenbach 189/301 Ö 19 Stadtratslraktion I CDU Thomas Magenreuter. Pestalozzistr. 6.• 66386 Sllngbert Herrn Oberbürgermeister Hans Wagner Rathaus!Am Markt 12 66386 St. Ingbert Thomas Magenreuter Pestalozzistr. 6 DER OBERB"' .GERI\t1EISTER 6386 St.lngbert dar Mittelsta.(~·; st, Ingbert 0178/2855841 mag [email protected] Eing.: 05•Marz.' 2015 f'. i b Datum 05,03,2015 Sitzung des Stadtrates am 18.03.2015: Behandlung des Tagesordnungspunktes "Aufzug Stadtha"e" Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die CDU beantragt den Tagesordnungspunkt "Aufzug Stadthalle" auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 18 März 2015 zu setzen (Vorberatung im Ausschuss für Baumanagement am 5. Februar 2015). Folgende Punkte sollen zur Abstimmung gestellt werden: 1. Der Stadtrat spricht sich im Interesse der Senioren, Gehbehinderten und Familien für die unverzügliche Realisierung des Beschlusses des Bauausschusses zum Einbau eines Aufzuges in der Stadthalle aus. 2. Der Stadtrat fordert den OB auf, umgehend den rechtswirksamen Ausschussbeschluss zum Einbau des Aufzuges in der Stadthalle zu vollziehen. 3. Vorbereitung und Durchführung der Installation eines Aufzugs in der Stadthalle St. Ingbert soll an ein externes Ingenieurbüro vergeben werden (2. B. Michaeli, Köhl-Weisgerber Hampp, Dittmar), damit der Ausschuss für Baumanagement die Vergabeentscheidung zügig treffen kann. CDU-Stadtratsfraktion St. Ingbert. Rathaus/Am Markt 12.66386 St. Ingbert www.cdu-igb.de 190/301 endgültige Begründung: Die Installation eines Aufzugs in der Stadthalle SI. Ingbert ist seit Sommer 2012 wiederholt in den verschiedenen Gremien sowie in der Presse diskutiert worden. Seniorenbeirat, Behinderten-Beauftragte sowie Ortsrat St. Ingbert-Mitte haben das Fehlen einer solchen Einrichtung für ältere und mobilitätseingeschränkte Personen sowie Familien mit Kinderwagen seit langem als zentrales Problemfeld erkannt und thematisiert. Der Oberbürgermeister hat entgegen der Ankündigung im Ortsrat - auf die Vorlage eines Alternativkonzeptes zum Vorschlag des Seniorenbeirates verzichtet. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2014 den Einbau eines Aufzuges beschlossen. In Vollzug dieser von der Verwaltung auszuführenden Entscheidung hat am 3. November 2014 die Verwaltung mitgeteilt, dass eine Ausführungsvariante für den Aufzug unter allen Beteiligten abgestimmt worden sei und die Detailplanungen abgeschlossen würden. Des Weiteren wurde in dieser Vorlage in Aussicht gestellt, die Vergabe für den Rohbau im Januar 2015 auf den Weg zu bringen. Im Ausschuss für Baumanagement vom 5. Februar 2015 hat die Verwaltung plötzlich zahlreiche Punkte aufgeführt, warum aus ihrer Sicht der Aufzug keineswegs kurzfristig realisiert werden kann, u. a. wegen des massiven Renovierungsbedarfs in der Stadthalle insgesamt und einem damit verbundenen Nutzungsausfall für die Vereine sowie ferner zahlreicher Projekte in der Stadt insgesamt, die vorgezogen werden müssten. Diese hervorgebrachten Punkte sind in der Sache nicht nachvollziehbar, da die Verwaltung ja selbst die kurzfristige Realisierung in Kenntnis all dieser Begleitumstände in Aussicht gestellt hatte und die Verwaltung nun fast drei Jahre Zeit hatte, den Aufzug zu planen. Eine durch die Verwaltungsspitze ins Feld geführte "strukturierte Planung" wurde bis heute nicht vorgelegt, obwohl dies schon Ende Mai 2014 angekündigt wurde. Nach nunmehr fast 4 Jahren Diskussion ist keine weitere Verzögerung mehr zu rechtfertigen. Das Geld steht im Haushalt bereit, die Beteiligten haben sich auf eine Variante geeinigt und die Grundsatzbeschlüsse von Ortsrat St. Ingbert-Mitte und dem Bauausschuss liegen seit letztem Jahr vor. Zudem bindet eine externe Vergabe keine städtische Arbeitskraft, so dass die von der Verwaltung vorgeschobenen Bauprojekte weiterbetrieben werden können. Im Übrigen wirft eine weitere Verhinderung des Einbaus eines Aufzuges die Frage auf, ob die übrigen von der Verwaltung angeführten Bauprojekte überhaupt realisiert werden können: Wenn der bloße Einbau eines Aufzuges, der bei anderen Gemeinden oder Firmen problemlos miterledigt wird, in St. Ingbert ein "unüberwindbares" Problem darstellt, werden durch die Verwaltungsspitze auch die übrigen deutlich komplexeren Bauvorhaben nicht gestemmt werden können. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen Thomas Magenreuter Sprecher im Ausschuss Baumanagement CDU-Stadtratsfraktion St. Ingbert • Ratha us/ Am Markt 12 • 66386 St. Ingbert www.cdu-igb.de 191/301 Ö 19 192/301 Ö 20 Mitteilungen und Anfragen - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 18.03.2015 Stadtrat Mitteilungen und Anfragen 1. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen endgültig beschlossen wurden: Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am 29.01.2015 Förderung der Wohlfahrtspflege – Antrag auf Zuschuss Veranstaltungen Weisgerber Jahr* Sicherung der Schulbusbegleiter Nachmeldung Haushaltsmittel Sicherheitskonzept Stadtfest* Veranstaltung Kunstrausch St. Ingbert Nachmeldung Haushaltsmittel Projekt BiosphärenART* Zuschuss Personalkosten Kinowerkstatt* Jugendreferent - Zuschussantrag der Evangelischen Kirchengemeinde Hassel* Übernahme des Trägeranteils der Hortpersonalkosten der Evangelischen Kindertagesstätte Hassel* Nachmeldung von Haushaltsmitteln für BUFDI-Stelle GB4* Schenkung Karl Laval/Nutzungs- und Urheberrecht * notwendige Beschlussfassung über die Haushaltssitzung des Stadtrates am 12.03.2015 Finanzierung im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 04.02.2015 Erstellung eines Einzelhandelsgutachtens / städtebauliche Wirkungsanalyse für Nahversorgung Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 203 a "In dem Mäusbach", rechtsverbindlich seit 1973 Ausübung eines allgemeinen Vorkaufsrechtes Nutzung einer Parkbelegungsanzeige in der Poststraße als Werbeanlage (Videowall) Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 05.02.2015 Verkauf eines Hausanwesens in St. Ingbert-Mitte 193/301 Verkauf eines Hausgrundstücks im Stadtteil St. Ingbert-Mitte Verkauf eines Baugrundstücks im Stadtteil Hassel Ankauf einer Grundstücksteilfläche im Stadtteil Hassel Grundstückstausch im Stadtteil Rohrbach Kanalsanierung "Am Gütterswieschen 1.BA" - Vergabe Ingenieurleistungen Kanalsanierung "Kohlenstraße 1.BA" Vergabe Ingenieurleistungen von von Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 11.02.2015 Personal der städtischen Kindertagesstätten Personal des Städtischen Betriebshofes Städtischer Betriebshof – Stellenausschreibung Personal des städtischen Reinigungsdienstes 2. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen beraten wurden: Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am 29.01.2015 Sachstand Familienzentrum Landesgelder zur Existenzsicherung Sozialkaufhaus St. Ingbert und für das Ehrenamt bei der Betreuung von Flüchtlingen Einsparungen beim Ingobertusfest Gesamtabrechnung Jazzfestival 2014 Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 04.02.2015 Rischbachschule – Projektstudie Verschmutzung des Ruhbachs durch ungeklärte Abwässer Öffentliche Toiletten in St. Ingbert Sportplätze und Sportheime in St. Ingbert - Eigentümerstruktur und Finanzierung Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 11.02.2015 Doppelhaushalt 2016/2017 - Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre am 05.03.2015 Bericht der Wirtschaftsförderung Studentenstadt - Planungsstand Sondersitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt / Baumanagement am 11.03.2015 Stand der Entwicklung Projekt Baumwollspinnerei 194/301
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