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Herausgeber und Schriftleitung: Landkreis Verden, Telefon (0 42 31) 15-0, www.landkreis-verden.de
Nachdruck nur mit Genehmigung des Landkreises Verden gestattet.
Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich.
Druck: Verlag Kreiszeitung Syke, 28857 Syke
Nr. 18/2015
Verden (Aller), 2. Mai 2015
INHALT
Seite
45
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden
Seite
45
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die
Grund- und Gewerbesteuer, Flecken Ottersberg
Planfeststellung für den Neubau einer
Umschlagsanlage Straße/Schiene am Clüversweg,
Stadt Verden (Aller)
46
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten,
Gemeinde Oyten
46/47
Sitzung des Ortsrates Dauelsen am 06.05.2015,
Stadt Verden (Aller)
Amtliche Bekanntmachungen des Kreises
3. Satzung zur Änderung der Satzung für die
Kreissparkasse Verden, Landkreis Verden
Seite
Sitzung des Schulausschusses am 04.05.2015,
Stadt Achim
45
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5-21 I
„Im Westerfeld“, Stadt Verden (Aller)
46
Amtliche Bekanntmachungen
anderer Körperschaften
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363
„Hilgenberg“, Stadt Achim
45
Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung,
Flecken Ottersberg
46
Verbandsversammlung am 19.05.2015,
Trinkwasserverband Verden
3. Satzung zur Änderung der Satzung für die
Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
hat der Kreistag des Landkreises Verden in seiner Sitzung
am 17.04.2015 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Verden beschlossen:
Artikel I
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Vorstand besteht
aus 3 Mitgliedern.“
Artikel II
§ 13 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Regelungen des
Niedersächsischen Kommunalve
rfassungsgesetzes (NKomVG) über die Verkündung von
Rechtsvorschriften gelten entsprechend in der jeweiligen
Fassung.“
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verden (Aller), 17.04.2015
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt Achim hat in seiner Sitzung am 23.04.2015
aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des
§ 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. den §§ 10 und 58
des Niedersächsichen Kommunalverfassungsgesetzes
NKomVG die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363
„Hilgenberg“ (Ortsteil Uphusen) als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Ferner wird für den Bereich
der 4. Änderung des Bebauungsplanes 363 gem. § 13a Abs.
2 Nr. 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der 6. Berichtigung angepasst. Das Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363 liegt im Ortsteil Uphusen unmittelbar südlich der Uphuser Heerstraße (L 158) und westlich der
Straße Am Weserberg und umfasst die Flurstücke Nr. 118/9
und 115/128 der Flur 7 Gemarkung Uphusen. Die Lage im
Stadtgebiet ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:
LANDKREIS VERDEN
Der Landrat - gez. Bohlmann
Öffentliche Bekanntmachung
19. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Schulausschusses am Montag, den 04.05.2015 um 17:00 Uhr im
Ratssaal, 1. OG, Raum 100, Rathaus Achim, Obernstraße 38, 28832 Achim.
Tagesordnung: 1 Eröffnung der Sitzung. 2 Einwohnerfragestunde. 3 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der
Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung. 4 Genehmigung
des öffentlichen Teils des Protokolls über die Sitzung am
09.02.2015. 5 Antrag der SPD-Fraktion vom 13.03.2015 auf
Sicherung des Schulgeländes der Astrid Lindgren-Schule. 6
Mittagsverpflegung an der Astrid Lindgren - Schule hier:
Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale. 7 Umstellung
der Mittagsverpflegung an der Grundschule Baden auf ein
pauschaliertes Abrechnungsverfahren. 8 Jugend und Bildung in Achim, hier: Kooperation Schule, Jugendarbeit und
Jugendhilfe. 9 Hausaufgabenbetreuung an den Achimer
Schulen; hier: : Fortführung ab dem Schuljahr 2015/2016.
10 Betreuungsangebote an der Grundschule Baden. 11 Einwohnerfragestunde.
STADT ACHIM
Der Bürgermeister
Hinweis: Die Beratungsunterlagen zu den o.g. Tagesordnungspunkten und die dazu erstellte Niederschrift werden
im Internet unter www.achim.de veröffentlicht.
Inhalt der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Erweiterung des dort vorhandenen
Lebensmittelanbieters um ca. 300 m² Verkaufsfläche.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird während der Besuchszeiten (montags bis freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr,
dienstags zusätzlich bis 18.00 Uhr) im Rathaus Achim,
Fachbereich Wirtschaft und Stadtentwicklung, Zimmer 327,
Obernstraße 38, 28832 ständig zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt die 4.
Änderung des Bebauungsplanes 363 „Hilgenberg“ in Kraft
und die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird
wirksam. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215
BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Achim unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
46
47
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.
4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung
von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Die vollständigen Planunterlagen stehen auf der Internetseite www.achim.de auch als Download zur Verfügung.
Achim, den 27.04.2015
STADT ACHIM
Der Bürgermeister
Öffentliche Sitzung des Ortsrates Dauelsen
Am Mittwoch, dem 06.05.2015, findet um 18:30 Uhr in Verden (Aller), „Altes Schulhaus“, Schulstraße 10, Sitzungsraum, eine öffentliche Sitzung des Ortsrates Dauelsen mit
folgender Tagesordnung statt:
Vor und nach der Sitzung findet jeweils eine Fragestunde
für Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Fragestunde
vor der Sitzung beginnt um 18:30 Uhr. A. In öffentlicher
Sitzung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung, a)
Ordnungsgemäße Ladung, b) namentliche und zahlenmäßige Anwesenheit der Mitglieder, c) Beschlussfähigkeit,
d) Tagesordnung. 2. Genehmigung der Niederschrift über
die 18. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 13.10.2014. 3.
Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des
Ortsrates Dauelsen vom 19.11.2014. 4. Genehmigung der
Niederschrift über die 20. Sitzung des Ortsrates Dauelsen
vom 11.12.2014. 5. Genehmigung der Niederschrift über
die 21. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 05.02.2015,
I. Mitteilungen der Verwaltung. I.1 Informationen des Geschäftsführers des Trinkwasserverbandes, Herrn Hamann,
zur Wasserförderung Panzenberg und der Situation der
Halse. I.2 Dauelser Dorfstraße. I.3 Eisenbahnüberführung
Achimer Straße; Baumfällung. II. Vorbereitung von Ratsbeschlüssen. II.1 Annahme einer Spende. III. Angelegenheiten
des Verwaltungsausschusses. III.1 Bebauungsplan Nr. 1 - 39
„GE Verden Nord I - nördlich Clärenore-Stinnes-Straße“
Aufstellungsbeschluss. III.2 Bebauungsplan Nr. 1 - 40 „GE
Verden Nord I - südlich Bertha-Benz-Straße“ Aufstellungsbeschluss. IV. Angelegenheiten des Ortsrates Dauelsen.
IV.1 Bestellung eines Schaubeauftragten. IV.2 Termine.
IV.3 Verfügungsmittel 2015. IV.4 Seniorenfahrt. IV.5 Mitteilungen der Ortsbürgermeisterin. IV.6 Verschiedenes. V.
Anfragen und Anregungen.
STADT VERDEN (ALLER)
Der Bürgermeister
Wenn Sie die Dienste der Kreisverwaltung in Anspruch nehmen wollen, vereinbaren Sie möglichst telefonisch einen Termin.
Im Übrigen gelten die folgenden
Besuchszeiten:
dienstags, donnerstags und freitags 8.00 – 12.00 Uhr
und donnerstag
14.00 – 16.00 Uhr
Kfz-Zulassungsbehörde:
montags und dienstags
mittwochs und freitags
donnerstags
7.30 – 15.00 Uhr
7.30 – 12.00 Uhr
7.30 – 18.00 Uhr
Kfz-Zulassungsbehörde:
montags und dienstags
mittwochs und freitags
donnerstags
7.30 – 15.00 Uhr
7.30 – 12.00 Uhr
7.30 – 18.00 Uhr
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Bekanntmachung
Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) für den Neubau einer Umschlagsanlage Straße/
Schiene am Clüversweg in Verden (Aller)
I. Die Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH (VWE) hat für
das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee
76A, 30453 Hannover, beantragt. Das Vorhaben unterliegt
nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich
der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Verden
(Aller) und Hülsen beansprucht. Die Planung umfasst im
Wesentlichen den Neubau einer Umschlagsanlage vorrangig für Schüttgüter und Rohholz mit fünf Ladegleisen und
einer Nutzlänge von 727 Metern bzw. einer Ladelänge von
ca. 660 Metern im Bereich des Bahnhofs Verden (Süd) auf
neu erworbenen Grundstücksflächen. Die straßenseitige
Anbindung zum Gelände soll über die vorhandene Grundstückszufahrt in Verlängerung des Clüverswegs erfolgen.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten Übersichts- und
Lagepläne, Erläuterungsbericht, Landschaftspflegerischen
Begleitplan, Artenschutzbericht, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Einzelfallprüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht,
Schalltechnische Nachweise, Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag, Unterlagen zum Grunderwerb.
II. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen)
liegen in der Zeit vom 11.05.2015 bis 10.06.2015 bei der
Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10, Erdgeschoss, Zimmer
112 während der folgenden Dienststunden zur allgemeinen
Einsichtnahme aus:
Montag bis Donnerstag
von 09.00 bis 12.30 und von 14.30 bis 16.00 Uhr.
Freitag von 09.00 bis 12.30.
Darüber hinaus können die Planunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite von Allerbus unter http://www.vwebahn.de/ unter Bekanntmachungen und
bei der Stadt Verden (Aller) unter http://www.verden.de/
rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.
1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt
werden, kann ab Beginn der Auslegung bis spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist das ist bis einschließlich 24.06.2015 Einwendungen schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadt Verden (Aller), Postfach 1709,
27267 Verden (Aller) oder direkt bei der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger
Chaussee 76A, 30453 Hannover erheben.
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist
erhoben werden, sind gem. § 18 a Nr. 7 AEG i. V. m. § 73
Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen.
Gem. § 18 a Nr. 2 AEG erfolgt durch diese ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG
auch die Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) i. V. m. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereine sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren
anerkannt sind (Vereinigungen). Die Vereinigungen haben
Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach
Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 18 a Nr. 3, Satz 1 und
Nr. 7 Satz 2 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4, Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen
Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen,
Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben.
Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner
als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden.
Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs.
2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr.
5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die
rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben
haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/
der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
(§ 18a Nr. 3 AEG, § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).In dem Termin
kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. (3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen,
Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht erstattet. (4) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau
und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die
Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)
an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
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(5) Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c S. 1 UVPG
hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem UVPG für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich
ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung
wird hiermit gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.
III. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die
Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher
begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon
nicht berührt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt
dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan
betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Verden (Aller), den 27.04.2015
STADT VERDEN (Aller)
Der Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. 5-21 I, 1. Änderung
„Im Westerfeld“ -mit örtlichen BauvorschriftenAuslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Verden (Aller) hat in
seiner Sitzung am 28.04.2015 den Entwurf und die Auslegung des o. a. Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird gem.
§ 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung umfasst, wie in der Planskizze
dargestellt, ein Gebiet in der Ortschaft Eitze am südlichen
Ende der Celler Straße, in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Eitzer Friedhof, sowie eine Teilfläche der Celler Straße.
Zweck der Planung ist die vormals vorgesehene Friedhofserweiterungsfläche in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Dies war bereits im seinerzeitigen Planverfahren als eine spätere Option vorgesehen, falls die
Friedhofserweiterungsfläche nicht benötigt wird. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ mit der Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 11.05.2015 bis 10.06.2015 während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10,
Erdgeschoss Flur (vor den Zimmern 118 und 119), aus.
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5-21
I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ können während der Auslegung bei der Stadt Verden (Aller) abgegeben werden.
Es wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden
sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach §
47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Verden (Aller), den 29.04.2015
STADT VERDEN (ALLER)
Der Bürgermeister
d) für gefährliche Hunde jeweils
480,00 €
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe
d sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte
Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Gefährliche
Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen
Hunde, die bereits durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen
oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben,
wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3
Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden festgestellt hat.
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5),
werden bei der Berechnung der
Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde,
für die die Steuer ermäßigt wird
(§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nach Abs. 1 den in voller Höhe
steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere
Hunde vorangestellt.“
§2
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 5 - Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(2) Eine Steuerermäßigung von 50 v.H. ist auf Antrag zu
gewähren für das Halten von 1. einem Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt wird, welche
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter
entfernt liegen, 2. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden, jedoch für höchstens zwei Hunde.“
§3
§ 5 Absatz 4 wird neu eingefügt
㤠5
(4) Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind von einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
ausgeschlossen.“
§4
§ 6 wird gestrichen
„§ 6 Gestrichen“
§ 5 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ottersberg, den 23. April 2015
FLECKEN OTTERSBERG
Der Bürgermeister
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die
Grund- und Gewerbesteuer im Flecken Ottersberg
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.
GVBl. 2010, 576 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 424), des § 25
Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.12.2008
(BGBl. I S. 2794), sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl.
I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom
22.12.2014 (BGBl. I S. 2417), hat der Rat des Fleckens Ottersberg in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für den Flecken Ottersberg wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
370 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)
370 v. H.
2. Gewerbesteuer
390 v. H.
§ 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015.
§ 3 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in
Kraft.
Ottersberg, den 23. April 2015
FLECKEN OTTERSBERG
Der Bürgermeister
Übersicht Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5-21 I,
1. Änderung „Im Westerfeld“
Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung des
Fleckens Ottersberg
Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 3 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) –
jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung - hat der Rat des
Fleckens Ottersberg in seiner Sitzung am 23. April 2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3 - Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde
bemessen. Sie beträgt jährlich:
bis zum 30.06.2015 ab dem 01.07.2015
a) für den ersten Hund
50,40 €
56,40 €
b) für den zweiten Hund
78,00 €
86,40 €
c) für jeden weiteren Hund 102,00 €
112,80 €
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten
der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und §§ 5, 18 Abs.
2, Ziff. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie des § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) hat der Rat
der Gemeinde Oyten in seiner Sitzung am 27.04.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Der § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Kindertages-stätten der Gemeinde Oyten
(Gebührensatzung) vom 01.03.2012 wird ersetzt durch:
§ 6 Gebührenhöhe
(1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten werden monatlich Gebühren nach folgenden Sozialstaffeln erhoben: a) Für Krippenkinder (1 -3 Jahre) (die Gebühren sind für 5 Tage/Woche):
Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die einzelnen Früh- und Spätdienste sowie die Ganztagsbetreuung
können tageweise gebucht werden, die Gebühren werden
dann anteilig berechnet. Die Teilnahme am Mittagessen
ist verpflichtend, hierfür beträgt die monatliche Pauschale
30,00 Euro. In Bassen ist die Teilnahme am Mittagessen
nur bei einer Betreuung länger als 12:30 Uhr verpflichtend.
Hier wird die Verpflegungspauschale anteilig für die Tage
berechnet, für die eine Betreuung länger als 12:30 Uhr gebucht wurde. c) Für die Hortkinder (1. bis 4. Klasse)
(die Gebühren sind für 5 Tage/Woche):
Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die einzelnen Leistungen können tageweise gebucht werden, die
Gebühren werden dann anteilig berechnet.
20. Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes
Verden am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 16:00 Uhr
in das Waldschlößchen Daverden, Hauptstraße 150,
Langwedel-Daverden:
Tagesordnung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung.
1.1 Begrüßung und Eröffnung der 20. Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Verden. 1.2 Feststellung der
ordnungsgemäßen Ladung. 1.3 Feststellung der Beschlussfähigkeit. 1.4 Feststellung der Tagesordnung. 2. Genehmigung der Niederschrift über die 19. Verbandsversammlung
vom 26.11.2014. 3. Wasserrechtsverfahren - 3.1 Kennenlernen der Gutachten - 3.2 Diskussion und Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen und Stellungnahmen. 4.
Bericht über wichtige Angelegenheiten. 5. Anfragen von
Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsgemeinden.
gez. Meinken
Verbandsvorsteher
b) Für die Kindergartenkinder (3 Jahre bis Einschulung)
(die Gebühren sind für 5 Tage/Woche):
Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die
einzelnen Früh- und Spätdienste können tageweise gebucht
werden, die Gebühren werden dann anteilig berechnet.
§ 2 - Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Oyten, 28.04.2015
GEMEINDE OYTEN
gez. Cordes - Bürgermeister
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