Herausgeber und Schriftleitung: Landkreis Verden, Telefon (0 42 31) 15-0, www.landkreis-verden.de Nachdruck nur mit Genehmigung des Landkreises Verden gestattet. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal wöchentlich. Druck: Verlag Kreiszeitung Syke, 28857 Syke Nr. 18/2015 Verden (Aller), 2. Mai 2015 INHALT Seite 45 Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinden Seite 45 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer, Flecken Ottersberg Planfeststellung für den Neubau einer Umschlagsanlage Straße/Schiene am Clüversweg, Stadt Verden (Aller) 46 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten, Gemeinde Oyten 46/47 Sitzung des Ortsrates Dauelsen am 06.05.2015, Stadt Verden (Aller) Amtliche Bekanntmachungen des Kreises 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Verden, Landkreis Verden Seite Sitzung des Schulausschusses am 04.05.2015, Stadt Achim 45 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5-21 I „Im Westerfeld“, Stadt Verden (Aller) 46 Amtliche Bekanntmachungen anderer Körperschaften 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363 „Hilgenberg“, Stadt Achim 45 Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung, Flecken Ottersberg 46 Verbandsversammlung am 19.05.2015, Trinkwasserverband Verden 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 Aufgrund des § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG) in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Kreistag des Landkreises Verden in seiner Sitzung am 17.04.2015 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Kreissparkasse Verden beschlossen: Artikel I § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.“ Artikel II § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalve rfassungsgesetzes (NKomVG) über die Verkündung von Rechtsvorschriften gelten entsprechend in der jeweiligen Fassung.“ Artikel III Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verden (Aller), 17.04.2015 Bekanntmachung Der Rat der Stadt Achim hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. den §§ 10 und 58 des Niedersächsichen Kommunalverfassungsgesetzes NKomVG die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363 „Hilgenberg“ (Ortsteil Uphusen) als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen. Ferner wird für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes 363 gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der 6. Berichtigung angepasst. Das Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 363 liegt im Ortsteil Uphusen unmittelbar südlich der Uphuser Heerstraße (L 158) und westlich der Straße Am Weserberg und umfasst die Flurstücke Nr. 118/9 und 115/128 der Flur 7 Gemarkung Uphusen. Die Lage im Stadtgebiet ist der folgenden Abbildung zu entnehmen: LANDKREIS VERDEN Der Landrat - gez. Bohlmann Öffentliche Bekanntmachung 19. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Schulausschusses am Montag, den 04.05.2015 um 17:00 Uhr im Ratssaal, 1. OG, Raum 100, Rathaus Achim, Obernstraße 38, 28832 Achim. Tagesordnung: 1 Eröffnung der Sitzung. 2 Einwohnerfragestunde. 3 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung. 4 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls über die Sitzung am 09.02.2015. 5 Antrag der SPD-Fraktion vom 13.03.2015 auf Sicherung des Schulgeländes der Astrid Lindgren-Schule. 6 Mittagsverpflegung an der Astrid Lindgren - Schule hier: Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale. 7 Umstellung der Mittagsverpflegung an der Grundschule Baden auf ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren. 8 Jugend und Bildung in Achim, hier: Kooperation Schule, Jugendarbeit und Jugendhilfe. 9 Hausaufgabenbetreuung an den Achimer Schulen; hier: : Fortführung ab dem Schuljahr 2015/2016. 10 Betreuungsangebote an der Grundschule Baden. 11 Einwohnerfragestunde. STADT ACHIM Der Bürgermeister Hinweis: Die Beratungsunterlagen zu den o.g. Tagesordnungspunkten und die dazu erstellte Niederschrift werden im Internet unter www.achim.de veröffentlicht. Inhalt der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des dort vorhandenen Lebensmittelanbieters um ca. 300 m² Verkaufsfläche. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird während der Besuchszeiten (montags bis freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr, dienstags zusätzlich bis 18.00 Uhr) im Rathaus Achim, Fachbereich Wirtschaft und Stadtentwicklung, Zimmer 327, Obernstraße 38, 28832 ständig zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Mit dem Tage der Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes 363 „Hilgenberg“ in Kraft und die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird wirksam. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Achim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 46 47 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die vollständigen Planunterlagen stehen auf der Internetseite www.achim.de auch als Download zur Verfügung. Achim, den 27.04.2015 STADT ACHIM Der Bürgermeister Öffentliche Sitzung des Ortsrates Dauelsen Am Mittwoch, dem 06.05.2015, findet um 18:30 Uhr in Verden (Aller), „Altes Schulhaus“, Schulstraße 10, Sitzungsraum, eine öffentliche Sitzung des Ortsrates Dauelsen mit folgender Tagesordnung statt: Vor und nach der Sitzung findet jeweils eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner statt. Die Fragestunde vor der Sitzung beginnt um 18:30 Uhr. A. In öffentlicher Sitzung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung, a) Ordnungsgemäße Ladung, b) namentliche und zahlenmäßige Anwesenheit der Mitglieder, c) Beschlussfähigkeit, d) Tagesordnung. 2. Genehmigung der Niederschrift über die 18. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 13.10.2014. 3. Genehmigung der Niederschrift über die 19. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 19.11.2014. 4. Genehmigung der Niederschrift über die 20. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 11.12.2014. 5. Genehmigung der Niederschrift über die 21. Sitzung des Ortsrates Dauelsen vom 05.02.2015, I. Mitteilungen der Verwaltung. I.1 Informationen des Geschäftsführers des Trinkwasserverbandes, Herrn Hamann, zur Wasserförderung Panzenberg und der Situation der Halse. I.2 Dauelser Dorfstraße. I.3 Eisenbahnüberführung Achimer Straße; Baumfällung. II. Vorbereitung von Ratsbeschlüssen. II.1 Annahme einer Spende. III. Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses. III.1 Bebauungsplan Nr. 1 - 39 „GE Verden Nord I - nördlich Clärenore-Stinnes-Straße“ Aufstellungsbeschluss. III.2 Bebauungsplan Nr. 1 - 40 „GE Verden Nord I - südlich Bertha-Benz-Straße“ Aufstellungsbeschluss. IV. Angelegenheiten des Ortsrates Dauelsen. IV.1 Bestellung eines Schaubeauftragten. IV.2 Termine. IV.3 Verfügungsmittel 2015. IV.4 Seniorenfahrt. IV.5 Mitteilungen der Ortsbürgermeisterin. IV.6 Verschiedenes. V. Anfragen und Anregungen. STADT VERDEN (ALLER) Der Bürgermeister Wenn Sie die Dienste der Kreisverwaltung in Anspruch nehmen wollen, vereinbaren Sie möglichst telefonisch einen Termin. Im Übrigen gelten die folgenden Besuchszeiten: dienstags, donnerstags und freitags 8.00 – 12.00 Uhr und donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr Kfz-Zulassungsbehörde: montags und dienstags mittwochs und freitags donnerstags 7.30 – 15.00 Uhr 7.30 – 12.00 Uhr 7.30 – 18.00 Uhr Kfz-Zulassungsbehörde: montags und dienstags mittwochs und freitags donnerstags 7.30 – 15.00 Uhr 7.30 – 12.00 Uhr 7.30 – 18.00 Uhr 45 Bekanntmachung Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für den Neubau einer Umschlagsanlage Straße/ Schiene am Clüversweg in Verden (Aller) I. Die Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH (VWE) hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, beantragt. Das Vorhaben unterliegt nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Verden (Aller) und Hülsen beansprucht. Die Planung umfasst im Wesentlichen den Neubau einer Umschlagsanlage vorrangig für Schüttgüter und Rohholz mit fünf Ladegleisen und einer Nutzlänge von 727 Metern bzw. einer Ladelänge von ca. 660 Metern im Bereich des Bahnhofs Verden (Süd) auf neu erworbenen Grundstücksflächen. Die straßenseitige Anbindung zum Gelände soll über die vorhandene Grundstückszufahrt in Verlängerung des Clüverswegs erfolgen. Die vorliegenden Planunterlagen enthalten Übersichts- und Lagepläne, Erläuterungsbericht, Landschaftspflegerischen Begleitplan, Artenschutzbericht, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Einzelfallprüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht, Schalltechnische Nachweise, Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag, Unterlagen zum Grunderwerb. II. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 11.05.2015 bis 10.06.2015 bei der Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10, Erdgeschoss, Zimmer 112 während der folgenden Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus: Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 12.30 und von 14.30 bis 16.00 Uhr. Freitag von 09.00 bis 12.30. Darüber hinaus können die Planunterlagen im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite von Allerbus unter http://www.vwebahn.de/ unter Bekanntmachungen und bei der Stadt Verden (Aller) unter http://www.verden.de/ rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden. 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Auslegung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist das ist bis einschließlich 24.06.2015 Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Verden (Aller), Postfach 1709, 27267 Verden (Aller) oder direkt bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover erheben. Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind gem. § 18 a Nr. 7 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen. Gem. § 18 a Nr. 2 AEG erfolgt durch diese ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG auch die Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereine sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 18 a Nr. 3, Satz 1 und Nr. 7 Satz 2 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4, Satz 3 VwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. (2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 18a Nr. 3 AEG, § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. (3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. (4) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/ Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). 46 (5) Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c S. 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht. III. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). Verden (Aller), den 27.04.2015 STADT VERDEN (Aller) Der Bürgermeister Bebauungsplan Nr. 5-21 I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ -mit örtlichen BauvorschriftenAuslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Verwaltungsausschuss der Stadt Verden (Aller) hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 den Entwurf und die Auslegung des o. a. Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung umfasst, wie in der Planskizze dargestellt, ein Gebiet in der Ortschaft Eitze am südlichen Ende der Celler Straße, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Eitzer Friedhof, sowie eine Teilfläche der Celler Straße. Zweck der Planung ist die vormals vorgesehene Friedhofserweiterungsfläche in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Dies war bereits im seinerzeitigen Planverfahren als eine spätere Option vorgesehen, falls die Friedhofserweiterungsfläche nicht benötigt wird. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ mit der Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 11.05.2015 bis 10.06.2015 während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Verden (Aller), Ritterstraße 10, Erdgeschoss Flur (vor den Zimmern 118 und 119), aus. Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ können während der Auslegung bei der Stadt Verden (Aller) abgegeben werden. Es wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Verden (Aller), den 29.04.2015 STADT VERDEN (ALLER) Der Bürgermeister d) für gefährliche Hunde jeweils 480,00 € (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden festgestellt hat. (3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.“ §2 § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „§ 5 - Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (2) Eine Steuerermäßigung von 50 v.H. ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. einem Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter entfernt liegen, 2. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden, jedoch für höchstens zwei Hunde.“ §3 § 5 Absatz 4 wird neu eingefügt „§ 5 (4) Gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind von einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ausgeschlossen.“ §4 § 6 wird gestrichen „§ 6 Gestrichen“ § 5 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ottersberg, den 23. April 2015 FLECKEN OTTERSBERG Der Bürgermeister Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer im Flecken Ottersberg (Hebesatzsatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 424), des § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417), hat der Rat des Fleckens Ottersberg in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für den Flecken Ottersberg wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 370 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 370 v. H. 2. Gewerbesteuer 390 v. H. § 2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015. § 3 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Ottersberg, den 23. April 2015 FLECKEN OTTERSBERG Der Bürgermeister Übersicht Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5-21 I, 1. Änderung „Im Westerfeld“ Satzung zur 1. Änderung der Hundesteuersatzung des Fleckens Ottersberg Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) – jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung - hat der Rat des Fleckens Ottersberg in seiner Sitzung am 23. April 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 - Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: bis zum 30.06.2015 ab dem 01.07.2015 a) für den ersten Hund 50,40 € 56,40 € b) für den zweiten Hund 78,00 € 86,40 € c) für jeden weiteren Hund 102,00 € 112,80 € 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und §§ 5, 18 Abs. 2, Ziff. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie des § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) hat der Rat der Gemeinde Oyten in seiner Sitzung am 27.04.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Der § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertages-stätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) vom 01.03.2012 wird ersetzt durch: § 6 Gebührenhöhe (1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten werden monatlich Gebühren nach folgenden Sozialstaffeln erhoben: a) Für Krippenkinder (1 -3 Jahre) (die Gebühren sind für 5 Tage/Woche): Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die einzelnen Früh- und Spätdienste sowie die Ganztagsbetreuung können tageweise gebucht werden, die Gebühren werden dann anteilig berechnet. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend, hierfür beträgt die monatliche Pauschale 30,00 Euro. In Bassen ist die Teilnahme am Mittagessen nur bei einer Betreuung länger als 12:30 Uhr verpflichtend. Hier wird die Verpflegungspauschale anteilig für die Tage berechnet, für die eine Betreuung länger als 12:30 Uhr gebucht wurde. c) Für die Hortkinder (1. bis 4. Klasse) (die Gebühren sind für 5 Tage/Woche): Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die einzelnen Leistungen können tageweise gebucht werden, die Gebühren werden dann anteilig berechnet. 20. Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Verden am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 16:00 Uhr in das Waldschlößchen Daverden, Hauptstraße 150, Langwedel-Daverden: Tagesordnung: 1. Feststellungen zur Eröffnung der Sitzung. 1.1 Begrüßung und Eröffnung der 20. Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Verden. 1.2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung. 1.3 Feststellung der Beschlussfähigkeit. 1.4 Feststellung der Tagesordnung. 2. Genehmigung der Niederschrift über die 19. Verbandsversammlung vom 26.11.2014. 3. Wasserrechtsverfahren - 3.1 Kennenlernen der Gutachten - 3.2 Diskussion und Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen und Stellungnahmen. 4. Bericht über wichtige Angelegenheiten. 5. Anfragen von Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsgemeinden. gez. Meinken Verbandsvorsteher b) Für die Kindergartenkinder (3 Jahre bis Einschulung) (die Gebühren sind für 5 Tage/Woche): Die Betreuung erfolgt immer an 5 Tagen die Woche, die einzelnen Früh- und Spätdienste können tageweise gebucht werden, die Gebühren werden dann anteilig berechnet. § 2 - Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft. Oyten, 28.04.2015 GEMEINDE OYTEN gez. Cordes - Bürgermeister 47
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