Chancen für Öko-Betriebe und Umsteller: Agrarumweltmaßnahmen 2015 Übersicht über Prämien für Bio-Betriebe und solche, die es werden wollen Kombinationsmöglichkeiten und Rechenbeispiele Das Antragsverfahren für die am 01.01.2016 beginnende EU-Förderperiode hat begonnen. Vom 15. April bis zum 15. Mai 2015 können landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen und Bremen ihre Anträge bei der Landwirtschaftskammer (Bewilligungsstelle) einreichen, sofern bis 15. Mai 2015 auch ein Sammelantrag eingereicht worden ist. Für Neuanträge für Ökologische Anbauverfahren (Maßnahme BV1) läuft die Antragsfrist bis zum 30. September 2015. Detaillierte Informationen und Antragsformulare finden Sie unter: www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/foerderung/nav/686/article/27029.html Bei den Agrarumweltmaßnahmen setzt Niedersachsen in der neuen Förderperiode wieder wichtige Akzente in Richtung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der Förderung des Ökolandbaus. In diesem Rahmen wird eine gegenüber den Vorjahren konstante Prämie für die Umstellung auf Ökolandbau und für die Beibehaltung der ökologischen Bewirtschaftung angeboten. Dazu kommen weitere interessante Fördermaßnahmen, die in vielen Fällen mit der Ökoprämie kombiniert werden können und die Attraktivität für den ökologischen Landbau nochmals erhöhen. Die Maßnahmenpalette des Agrarumweltmaßnahmen-Programms 2015 bietet Bio-Betrieben insgesamt 14 Fördermaßnahmen, die in drei Blöcke gegliedert sind. Betriebliche Verpflichtungen (BV) Sie gelten für den Gesamtbetrieb. Hierzu gehören auch die Umstellungs- und Beibehaltungsprämien für den ökologischen Landbau. Zusätzlich können Öko-Betriebe, die bei Antragstellung mit mindestens 25 % oder 10 ha ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Gebieten der Förderkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen, eine Zusatzförderung „Wasserschutz“ für sämtliche Betriebsflächenbeantragen. Anlage von Blüh- oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf den beantragten Ackerflächen (BS) Kombinierbar mit ökologischen Anbauverfahren (gezahlt wird nur die höhere Prämie). Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) z.T. kombinierbar mit ökologischen Anbauverfahren -1- 1. Direkte Förderung des Ökolandbaus In der Maßnahme BV 11 wird die ökologische Bewirtschaftung mit folgenden Hektar-Sätzen gefördert: Ökologischer Landbau Grundförderung: Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb BV11 : Kulturart 1.-2. Jahr Umstellungsprämie / ha Beibehaltungsprämie / ha Ackerland 364 € 234 € Grünland 364 € 234 € Gemüse 900 € 390 € 1.250 € 750 € Obst-/ Dauerkulturen Als Beibehalter gelten Antragsteller, bei denen die Anmeldung als Öko-Betrieb und der Anschluss an eine Kontrollstelle mehr als zwölf Monate vor Antragstellung zurückliegt oder die schon eine Förderung für die ökologische Bewirtschaftung erhalten haben. Zusätzlich wird ein Kontrollkostenzuschuss gewährt, er beträgt 50 €/ha, maximal 600 € pro Betrieb. Eine Zahlung erfolgt nur für Flächen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Grünland muss im Vegetationszeitraum (1.5. bis 30.9.) mindestens einmal genutzt werden. 2. Interessante Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Agrarumweltmaßnahmen (Beispiele) Zusätzlich zur Grundförderung des ökologischen Landbaus gibt es für Öko-Betriebe einige Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren Agrarumweltmaßnahmen. Im Folgenden werden beispielhaft einige Kombinationen vorgestellt. Oft sind mehrere Maßnahmen miteinander kombinierbar, z.B.: - für Gemischtbetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Zusatzförderung Wasserschutz (Addition der Prämien) - für Gemischtbetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Anlage eines Grünstreifens (nur die höhere Prämie wird gezahlt) - für Grünlandbetriebe: Ökolandbau Grundförderung + Zusatzförderung Wasserschutz + Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland GL21 (Addition der Prämien) -2- 2 a) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit Zusatzförderung Wasserschutz (BV12) Aufbauend auf die Förderung BV 11 kann zusätzlich eine besonders Grundwasser schonende Bewirtschaftung mit einem begrenzten Stickstoffeinsatz (max. 80 kg Gesamtstickstoff / ha gesamtbetriebliches Wirtschaftsdüngeraufkommen; Importe und Gärreste sind zu berücksichtigen) und einigen weiteren Bewirtschaftungsmaßnahmen gefördert werden. Voraussetzung dazu ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 % oder 10 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten liegen. Nach einjährigen Leguminosen ist eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht anzubauen. Der Umbruch von Beständen mit Leguminosenanteil darf frühestens vier Wochen vor Aussaat der Folgekultur erfolgen. Jährlich muss das Formular „Förderspez. Aufzeichnungen…“ ausgefüllt werden. Betriebsbeispiel eines 60 ha Öko-Grünlandbetriebes mit und Zusatzförderung „Wasserschutz“ (BV 11+ BV 12): Fördersumme pro Jahr ha Förder1.- 2. Jahr maßnahme Umsteller / ha Summe/ Jahr 60 BV 11 364 € 21.840 € 234 € 14.040 € 60 BV 12 115 € 6.900 € 115 € 6.900 € 479 € 28.740 € 349 € 20.940 € ges.: Beibehalter / ha Summe /Jahr 2 b) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) in Kombination mit der Anlage eines Blühstreifens (BS 11, BS 12, BS 2) Im Rahmen der AUM werden drei verschiedene Arten von Streifenprogrammen (einjährige und mehrjährige Blühstreifen sowie Erosions- bzw. Gewässerschutzstreifen) angeboten. Bio-Betriebe, die sich dafür interessieren, sollten vorher mit der KÖN-Naturschutzberatung Birgit Petersen Tel. 04262 9593-65 oder per E-Mail [email protected] Kontakt aufnehmen, um z.B. den Bezug geeigneter Saatgutmischungen und weitere Empfehlungen abzuklären. Es gelten Aufzeichnungsverpflichtungen. BS 11 Einjähriger Blühstreifen (700 €/ha) Er ist als Streifen mit 6 bis 30 m Breite bzw. als Fläche von maximal 2 ha anzulegen. Bis zum 15. April muss eine Blühmischung - bestehend aus fünf verschiedenen Blühpflanzen aus einer vorgegebenen Liste – ausgesät werden, die Zukaufbelege müssen dazu aufbewahrt werden. (z.B. bietet die Firma CAMENA eine Mischung BS1 an). Pflanzenschutz und Düngung sind auf dieser Fläche untersagt. Zudem besteht die Verpflichtung zum Einhalten einer Winterruhe bis zum 15. Februar des Folgejahres auf mindestens 30 % der insgesamt angelegten Blühstreifenfläche. Alle übrigen Blühstreifen dürfen ab dem 15. Oktober beseitigt werden. BS 12 strukturreicher einjähriger Blühstreifen (875 €/ha) Diese besondere Form des einjährigen Blühstreifens ist in den Grundanforderungen mit BS 11 identisch. Als Besonderheit darf jede Blühfläche nur zu 50 % bis max. 70 % mit der ausgewählten Blühmischung bestellt werden. Die restliche Fläche darf im Frühjahr vor der Ansaat nicht bearbeitet werden und ist der Selbstbegrünung zu überlassen. So sollen vor allem Feldvögel (z.B. Rebhühner) gute Aufzuchtbedingungen ihrer Küken erhalten. -3- BS 2 mehrjähriger Blühstreifen (875 €/ha) Auch hier gilt: Breite des Blühstreifens 6 – 30 m, als Fläche maximal 2 ha. Hierbei ist eine einheitliche Saatgutmischung, die einen hohen Anteil an gebietsspezifischen Wildpflanzen enthält, landesweit vorgeschrieben, Bio-Betriebe müssen hierfür beim LAVES eine Sondergenehmigung beantragen. So soll sichergestellt werden, dass der Blüheffekt auch tatsächlich über fünf Jahre erreicht werden kann. Die Aussaat muss bis zum 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres erfolgen. Bis dahin müssen die Zukaufbelege der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Um vielfältige Strukturen eines blühreichen Bestandes zu etablieren, ist ein jährlicher Pflegeschnitt (z.B. Schlegeln oder Häckseln) auf 30-70 % jeder Fläche zwischen dem 1. September und dem 1. April vorgeschrieben. Beim Aufkommen von Problemunkräutern kann mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle ein Pflegeschnitt außerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Mit Einbeziehung eines Imkers oder der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder des Landschaftspflegeverbandes (LPV) ist die Anerkennung höherwertiger Blühstreifen mit zusätzlicher Naturschutzeffizienz möglich. Dieser besondere Einsatz wird mit einem zusätzlichen Bonus von 100 € pro Hektar und Jahr honoriert. Zu beachten sind bei diesen Programmen die relativ hohen Aussaatkosten für den Blühstreifen und dass nur die höhere Prämie ausgezahlt wird, d.h. die Öko-Förderung entfällt. Betriebsbeispiel eines 100 ha Ackerbau-Oko-Betriebes in Kombination mit der Anlage eines einjährigen strukturreichen Blühstreifens (2 ha), Betreuung durch UNB oder LPV (BV11 + BS 12): Fördersumme pro Jahr ha Förder1.- 2. Jahr maßnahme Umsteller / ha Summe/ Jahr Beibehalter / ha Summe/ Jahr 98 BV 11 364 € 35.672 € 234 € 22.932 € 2 +UNB o. LPV 975 € 1.950 € 975 € 1.950 € BS 12 ges.: 37.622 € 24.882 € Schutzstreifen gegen Wassererosion und von Gewässern, gegen Winderosion und Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (BS 7 – BS 9) Zudem gibt es noch Förderungen für Erosionsschutzstreifen (B71) auf erosionsgefährdeten Feldblöcken, Gewässerschutzstreifen (B72) für Hecken zum Schutz vor Winderosion (BS8), und für Hecken für den Wildtierschutz (BS9). Die Gebietskulisse (Enat3-5) ist ausgewiesen durch vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unter http:nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=CCSTUFENWASSER# . Da hier viele Details (z.B. Hangneigung, Tiefenlinien, ob eine Fläche überhaupt förderfähig ist,…) zu klären sind, wird empfohlen, sich bei Interesse auf der Internetseite www.aum.niedersachsen.de zu informieren und Kontakt mit der Landwirtschaftskammer, der landwirtschaftlichen Beratung aufzunehmen. -4- 2 c) Ökolandbau Grundförderung (BV 11) + Zusatzförderung Wasserschutz (BV 12) in Kombination mit der Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland GL21 Auf Dauergrünland kann eine extensive Bewirtschaftung GL 11 (Verzicht auf N-haltige Düngemittel, Beachtung eines vorgegebenen ersten Schnitt-Termins) oder bei der Einhaltung einer Frühjahrsruhe (GL21) zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Wildtieren im Zeitraum vom 21. März bis 5. Juni durch Verzicht auf mechanische Bodenbearbeitung, auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), auf Mähen, Nachsäen und das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger eine Förderung beantragt werden. Weiterhin ist bei GL 21 vom 21. März bis 5. Juni nur eine Beweidung von höchstens drei Tieren oder max. 1,5 GVE je Hektar zulässig. Für Milcherzeuger endet die Frühjahrsruhe am 20. Mai. Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparks „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des „Biosohärenreservats Elbtalaue“ liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Betriebsbeispiel eines 50 ha Öko-Grünlandbetriebes mit Zusatzförderung „Wasserschutz“, davon 10 ha Dauergrünland (BV 11+ BV 12 + GL21): Fördersumme pro Jahr Beibehalter / ha Ha Förder1.- 2. Jahr maßnahme Umsteller / ha Summe/ Jahr 50 BV 11 364 € 18.200 € 234 € 11.700 € 50 BV 12 115 € 5.750 € 115 € 5.750 € 10 GL 21 155€ 1.550 € 155 € 1.550 € ges.: 25.500 € Summe /Jahr 19.000 € Weitere Kombinationsmöglichkeiten für die Umstellung auf ökologischen Landbau oder bestehende Öko-Betriebe sind möglich. Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar im Jahr nach der Antragstellung. Die Auszahlungen an die Betriebe können im Februar des jeweiligen Folgejahres erwartet werden. Vor Antragstellung empfiehlt es sich, Kontakt mit der Öko-Beratung aufzunehmen. Die Verpflichtungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre. Für eine Förderung muss ein Mindestbetrag von 250 € je Fördermaßnahme erreicht werden. In der Tabelle im Anhang sind alle Agrarumweltmaßnahmen der nächsten Förderperiode aufgeführt. Damit können Sie betriebsindividuell – natürlich unter Berücksichtigung der Kombinierbarkeit (s. Kombinationstabelle ELER 2015 unter www.aum.niedersachsen.de) – ausrechnen, welche Chancen die aktuellen Fördermaßnahmen für Ihren Betrieb bieten. Dieses Merkblatt beschreibt den Stand der Ausgestaltung der AUM-Maßnahmen vom Stand vom 10. April 2015. Alle Angaben sind ohne Gewähr und Änderungen vorbehalten. Ansprechpartner im KÖN: Ulrich Ebert 04262 / 9593-13, [email protected] Wilfried Stegmann 04262 / 9593-78, [email protected] -5- Anhang: Fördermöglichkeiten für Öko-Betriebe zur betriebsindividuellen Berechnung: Weiterführende Informationen unter: www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/foerderung/nav/686/article/27029.html 1.- 2. Jahr Beibehalter FörderUmsteller / Summe/ / Summe/ ha maßnahme ha Jahr ha Jahr BV 11 Ackerl./Grünl. 364 € 234 € BV 11 Gemüse 900 € 390 € BV 11 Dauerkultur 1.250 € 750 € BV 12 115 € 115 € 700 € 700 € BS 11 mit UNB o. LPV 800 € 800 € BS 12 875 € 875 € mit UNB o. LPV 975 € 975 € 875 € 875 € BS 2 mit UNB o. LPV 975 € 975 € BS 71 760 € 760 € BS 72 540 € 540 € BS 8 2.600 € 2.600 € zzgl. Pflanzkosten BS 9 2.600 € 2.600 € zzgl. Pflanzkosten 170 € 170 € GL 11 GL 21 155 € 155 € GL 22 bis 205 € bis 305 € 200 € bis 205 € bis 305 € 200 € 85 € 85 € bis 310 € bis 310 € mit UNB GL 31 mit UNB GL 4 mit Pflegeschnitt im Herbst pro Punktwert 11 €/ha GL 5 mit Nachweis von 4/6oder 8 Kennarten im artenreichen Grünland ges.: -6-
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