Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Inhalt I. Allgemeines II. Sicherheitsunterweisungen III. Grundsätzliche Sicherheitsregeln IV. Verhalten bei Gefahren und Unfällen V. Arbeitsdurchführung 1. Arbeitszeit 2. Zutrittsberechtigung 3. Kfz-Benutzung 4. Arbeitsflächen, Arbeitsräume und Einrichtungen VI. Abfallentsorgung VII. Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen VIII. Gerüste IX. Baugruben X. Gefahrstoffe XI. Brandschutz XII. Arbeitsmedizinische Vorsorge XIII. Persönliche Schutzausrüstung Erklärung Seite 1 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Kommunikation gleich Erfolg Wir verstehen uns als Dienstleister in allen Fragen der Dokumentation und Telekommunikation. Durch Know-how und Mitarbeitermotivation sind wir in der Lage, alle Leistungen auf diesen Fachgebieten in guter Qualität und unter Gewährleistung einer hohen Anlagenverfügbarkeit der Kabel- und Kommunikationstechnik sicherzustellen. Bei der Erfüllung unserer Aufgaben unterstützen uns viele Partner. Durch verantwortungsbewusste und zuverlässige Arbeit sichern wir gemeinsam mit regionalen Unternehmen eine hohe Versorgungssicherheit für unsere Kunden. Auch Ihr Unternehmen trägt unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen zur Gewährleistung eines hohen Standards der Sicherheit, Qualität und des Umweltschutzes bei. I. Allgemeines Die GDMcom stellt zur Arbeits- und technischen Sicherheit hohe Anforderungen an alle Mitarbeiter. Mit den „Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer" sind Anforderungen formuliert, die für alle Objekte und Baustellen der GDMcom und uneingeschränkt für alle Auftragnehmer und deren Nachauftragnehmer sowie deren Beschäftigte gelten. Die „Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer" sind für Unternehmen (einschließlich deren Niederlassungen), mit denen Rahmen-, Dienstleistungs- bzw. Hilfeleistungsverträge geschlossen sind oder werden, unter folgendem Link: www.gdmcom.de/nps/GDMcom_Internet/Unternehmen/Infomaterial im Internet abrufbar. Der Auftragnehmer erkennt mit der Auftragsannahme und der Unterschrift auf der Erklärung am Ende dieses Textes die vorliegenden Forderungen vollständig an. Ihre Einhaltung ist Bestandteil des Vertrages. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle weiteren geltenden gesetzlichen Verordnungen, Vorschriften sowie einschlägige technische Regeln einzuhalten. Der Auftragnehmer trägt für seinen Leistungsumfang die volle Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle. Die Sicherheitsanforderungen können in speziellen Fällen durch weitere ergänzt werden. Für eventuelle Rückfragen steht die Sicherheitsfachkraft des Auftraggebers zur Verfügung. Telefon (03 41) 4 43 28 36 Seite 2 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom II. Sicherheitsunterweisungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, allen Mitarbeitern sowie den Subunternehmern die vorliegenden Sicherheitsanforderungen zur Kenntnis zu bringen und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten den für die Sicherheit verantwortlichen Mitarbeiter und dessen Stellvertreter namentlich zu benennen und zu sichern, dass mindestens ein Benannter auf der Baustelle anwesend ist. Der Auftragnehmer hat die Unterweisung dieser Mitarbeiter und deren Dokumentation eigenverantwortlich zu organisieren. Sind mehrere Auftragnehmer im Bereich einer Baustelle tätig, so ist in Abstimmung aller Beteiligten ein Koordinator schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat zu sichern, dass alle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten von dem für Sicherheit Verantwortlichen eingewiesen und in die regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen einbezogen werden. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen, umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer verständlich durchgeführt werden! Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Alle für die GDMcom geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie weitere wesentliche Vorschriften, Verordnungen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, externe und interne technische Regeln und betriebliche Weisungen sind einzuhalten und können bei Bedarf auf allen Betriebsstandorten eingesehen werden. Alle Anweisungen der Bauaufsicht des Auftraggebers zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit sind zu befolgen. Aufsichtspersonen des Auftragnehmers haben sich durch regelmäßige Kontrollen zu vergewissern, dass geltende Vorschriften und diese Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln hat die Aufsichtsperson auf die Einhaltung der geltenden Sicherheitsregeln hinzuweisen und auf die Umsetzung zu bestehen, Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten, die örtliche Betriebs-/Bauleitung unverzüglich zu informieren. Seite 3 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom III: Grundsätzliche Sicherheitsregeln Folgende Sicherheitsregeln gelten bei allen Arbeiten im Auftrag der GDMcom: 1. Sicherheitsschuhe und geeignete Schutzkleidung müssen auf Baustellen und bei der Durchführung von Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen zu rechnen ist, getragen werden. Schutzhelme sind auf Baustellen, gekennzeichneten Anlagenteilen von Obertageanlagen bzw. umzäunten Netzanlagen generell zu tragen. 2. Erforderliche zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Absturzsicherungen) müssen benutzt werden. 3. In Lärmbereichen (Lärm > 85 dB(A)) ist Gehörschutz zu tragen. 4. Vor Beginn der Ausführung freigabepflichtiger Arbeiten bzw. bei erforderlichen Änderungen/Ergänzungen der bestätigten Ausführungstechnologie (z. B. zusätzliche Spundwände, Wasserhaltungen, Anlagenfreischaltungen u. a. m.) ist die erforderliche Arbeitserlaubnis (z. B. Freigabe Gas, Freigabe Elt, Schweißerlaubnisschein usw.) einzuholen bzw. zu ergänzen. 5. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in den zugewiesene Arbeitsbereichen zulässig. 6. An den Standorten sowie auf Baustellen der GDMcom gilt generelles Rauchverbot sowie das Verbot zum Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln. IV. Verhalten bei Gefahren und Unfällen Jeder Auftragnehmer hat die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Forderungen und Vorkehrungen für „Erste-Hilfe-Maßnahmen” auf der Baustelle zu erfüllen bzw. vorzuhalten. Dazu wird für den jeweiligen Standort ein Aushang mit allen wichtigen Rufnummern durch den Auftraggeber übergeben. Dieser ist, zusammen mit den Einrichtungen zur Ersten Hilfe, an gut sichtbarer Stelle bereitzuhalten und deutlich kenntlich zu machen. Für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern und Erste-Hilfe-Einrichtungen hat der Auftragnehmer zu sorgen. Bei der Durchführung von Arbeiten auf GDMcom-Objekten wird dem Auftragnehmer die entsprechende Hausordnung incl. der Brandschutzordnung sowie des Alarm- und Evakuierungsplanes für die Dauer des Aufenthaltes bereitgestellt. Bei Wahrnehmung einer Gefahr (Brand-, Rauchentwicklung, Austritt von Gas oder anderen gefahrdrohenden Stoffen) ist die Gefahrenstelle unverzüglich zu verlassen und das Betriebs/Aufsichtspersonal sowie der verantwortliche Firmenvertreter der GDMcom zu informieren. Bei Ertönen von Sirenensignalen sind unverzüglich alle Arbeitsmaschinen und Geräte abzuschalten und der zugewiesene Sammelplatz aufzusuchen. Seite 4 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Dabei sind Flucht- und Verkehrswege, Feuerwehrzufahrten usw. freizuhalten. Eintreffende Rettungsfahrzeuge sind zur Baustelle einzuweisen. Unfälle jeder Art sind dem Verantwortlichen des Auftraggebers unter der Rufnummer 0341 3504 333 unverzüglich zu melden. V. Arbeitsdurchführung Folgende Regelungen gelten für Baustellen in Betriebsstandorten der GDMcom: V/1. Arbeitszeit Die für die jeweilige Baustelle gültigen Arbeitszeiten sind den Dienstzeiten der GDMcomServicecenter weitgehend anzupassen. Abweichungen sind vor Baubeginn mit dem Servicecenter bzw. dem Bauleiter abzustimmen und einzuhalten. V/2. Zutrittsberechtigung (Objekte und Baustellen der GDMcom) Unternehmen im Sinne dieser Sicherheitsanforderungen haben sich unter Angabe des Auftrages und der auszuführenden Arbeiten beim jeweiligen Wachdienst bzw. Standortverantwortlichen anzumelden. Fremdpersonen haben durch Eintragung in das beim Wachdienst bzw. Standortverantwortlichen ausliegende Besucherbuch die Ein- und Ausgangszeiten zu dokumentieren. Die Überprüfung der Vollzähligkeit von Fremdpersonen im Alarmierungsfall ist durch den anwesenden Arbeitsverantwortlichen des jeweiligen Unternehmens zu sichern. Personen, die sich innerhalb des Werksgeländes aufhalten, müssen sich zu jeder Zeit ausweisen können. Fremdpersonen ist es nicht erlaubt, zusätzliche Besucher auf das Betriebsgelände mitzunehmen. Täglich nach Abschluss der Arbeiten ist mit dem Management Center (Tel.: 0341 3504 333) des Auftraggebers bzw. dem zuständigen Bauleiter der Arbeitsstand und eventuelle Maßnahmen zur Rückschaltung bzw. Baustellensicherung abzustimmen. V/3. Kfz-Benutzung Auf den Baustellen der GDMcom gelten die spezifischen Festlegungen für den jeweiligen Standort. Die Höchstgeschwindigkeit wird durch entsprechende Beschilderung im Einfahrtsbereich vorgeschrieben. Grundsätzlich sind nur die vorgegebenen Verkehrsflächen zu benutzen. Werksstraßen dürfen, außer zum Be- und Entladen von Material, Arbeits- und Messgeräten nicht verlassen werden. Fahrzeuge, die nicht zur unmittelbaren Ausführung der Arbeiten Seite 5 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom benötigt werden, sind in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes abzustellen. Parken innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes geschieht in jedem Falle auf eigene Gefahr. Unberechtigt geparkte Kfz können auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt werden. Defekte Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind außer Betrieb zu nehmen und ggf. vom Gelände zu entfernen. Explosionsgefährdete Bereiche in Anlagen sind gekennzeichnet und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Firmenvertreters des Auftraggebers befahren werden. Flucht- und Rettungswege, Alarmeinrichtungen, Hydranten und sonstige Rettungsmittel (Krankentragen, Feuerlöscher etc.) sind nicht zu verstellen. Für das Befahren von Waldwegen ist bei der zuständigen Forstbehörde bzw. beim jeweiligen Forstbetrieb die Waldbefahrungsgenehmigung einzuholen. Die geltenden Waldbrandstufen und daraus resultierende Verhaltensweisen sind zu befolgen. V/4. Arbeitsflächen, Arbeitsräume und Einrichtungen Zur Arbeitsdurchführung innerhalb der Fremdliegenschaften werden dem Auftragnehmer die erforderlichen Arbeitsflächen, -räume, Anlagen und Einrichtungen, entsprechend dem Protokoll der Vergabeverhandlung, übergeben bzw. bereitgestellt. Die Anlagen sind dazu, wenn erforderlich, spannungsfrei vorzuhalten. Eine Einweisung dazu erfolgt durch den Verantwortlichen des Auftraggebers mit der verantwortlichen Person des Auftragnehmers vor Arbeitsaufnahme und ist entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt auch für vorbereitende Handlungen wie Absperrmaßnahmen, Rüstarbeiten, Kranaufstellungen usw. Sind Arbeiten, insbesondere Schweißarbeiten bzw. Arbeiten mit offener Flamme im Bereich gasführender Leitungen und Anlagen sowie in Ex-Bereichen, durchzuführen, ist mit besonderen Gefahren zu rechnen. Für derartige Arbeiten sind vom Verantwortlichen des Betreibers vor Arbeitsaufnahme täglich aktualisierte Genehmigungen einzuholen. Diese enthalten besondere Hinweise, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen und Einrichtungen. Erlaubnisscheine in diesem Sinne sind beispielsweise: „Freigabe Elt” „Erlaubnisschein zur Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten” „Erlaubnisschein für Erdarbeiten” Die vorgegebenen Auflagen gelten neben den Anforderungen der BGR 500, Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen”. Vor Aufnahme der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über Unfallgefahren im Arbeitsbereich zu informieren. Zu diesem Zweck sind erforderliche Unterlagen wie Kabel- und Leitungspläne, Lagepläne und eventuell schalttechnische Unterlagen an die verantwortliche Person des Unternehmens zu übergeben. Die Seite 6 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Bereitstellung der zur Arbeitsdurchführung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse (z. B. Elektroanschluss, Trink- oder Brauchwasser, Einleitungsbauwerke oder -behälter, Müllbehältnisse usw.) wird im Vergabegespräch geregelt. VI. Abfallentsorgung Abfälle, wieder verwertbare Rohstoffe und Restmaterialien sind durch den Auftragnehmer unverzüglich von der Baustelle zu entfernen, in geeigneter Form zwischen zu lagern und Geruchsbelästigungen Dritter weitestgehend auszuschließen. Dazu sind Abfälle durch den Auftragnehmer in beständigen, verschließbaren, gekennzeichneten Gefäßen zu sammeln und gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) durch einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb, der die erforderlichen Beförderungsgenehmigungen besitzt, zu entsorgen. Handelt es sich bei der Entsorgung auf Grund von Menge und Gefährlichkeit der Abfälle um einen Gefahrguttransport, so hat dieser entsprechend der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn (GGVSE) zu erfolgen. Ist die GDMcom Abfallerzeuger, so ist in jedem Fall vor der Entsorgung der Betreiber der jeweiligen Anlage über die geplante Entsorgung zu informieren und der Entsorgungsweg mit ihm abzustimmen. Die Originale der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind durch den Auftragnehmer zu erbringen und dem Auftraggeber zur Nachweisführung unaufgefordert zuzuleiten. VII. Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen Alle eingesetzten Kfz, Maschinen, Werkzeuge, Baustelleneinrichtungen und Hilfsmittel müssen im voll funktionstüchtigen, einwandfreien Zustand sein. Bei Benutzung prüfpflichtiger Mechanismen sind Prüfbücher zu führen und auf der Baustelle kontrollfähig aufzubewahren. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, Arbeiten an unter elektrischer Spannung stehenden Anlagen auszuführen. Schutzvorrichtungen an Maschinen, Geräten und Anlagen sind bestimmungsgemäß einzusetzen und dürfen nicht beeinflusst, manipuliert oder entfernt werden. Auf Baustellen mit sensiblen Umweltbedingungen, z. B. Trinkwassereinzugsgebieten, Feuchtbiotopen usw., sind ausschließlich Geräte mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl einzusetzen. Für die Bedienung der Geräte ist nur geeignetes Personal auszuwählen, eine spezifische Ausbildung (z. B. Schweißerpass, Umhüllerpass usw.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Es ist sicher zu stellen, dass das Bedienpersonal von Tiefbaugeräten gem. BGR 500, Kap. 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen” vor Einsatz auf GDMcom-Baustellen an Schulungen zur Vermeidung von Schäden an unterirdischen Versorgungsanlagen teilgenommen hat. Der entsprechende Nachweis ist auf der Baustelle mitzuführen. Die Ausbreitung von Lärm ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Gefährdungen aufgrund herumliegender Gegenstände und Materialien behält sich der Auftraggeber vor, Seite 7 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom die Ordnung und Sauberkeit des Arbeitsbereiches auf Kosten des Auftragnehmers herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Dies gilt auch für die Sauberkeit auf Werks- und Baustraßen. Die Ausführung privater Arbeiten auf dem Betriebsgelände ist untersagt. VIII. Gerüste Gerüste sind nach DIN 4420 -1 bis 3 zweckentsprechend zu errichten und vor der Erstbenutzung durch den Verantwortlichen des Auftragnehmers abzunehmen. Besonderen Witterungs- und Umweltbedingungen ist dabei Rechnung zu tragen. Fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen müssen feststellbar sein, beim Verfahren darf sich keine Person darauf befinden. IX. Baugruben Baugruben sind entsprechend DIN 4124 „Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreite, Verbau” zu errichten. Gefahrenstellen, wie Gräben, Gruben und Stolperstellen, sind unverzüglich zu sichern und kenntlich zu machen. X. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Stoffen, die der Gefahrgutverordnung unterliegen, sind stoffbezogene gesonderte Maßnahmen zu vereinbaren. Gleiches gilt generell für die Entsorgung anfallender umweltgefährdender Stoffe. Die Einlagerung dieser Stoffe in Umkleide- oder Büroräumen bzw. Bürocontainern ist nicht erlaubt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind Hinweise auf besondere Gefahren und die Sicherheitsregeln der Gefahrstoffverordnung zu beachten sowie entsprechende Körperschutzmittel zu benutzen. Seite 8 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom XI. Brandschutz Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Maßnahmen des Brandschutzes im Rahmen der von ihm angewendeten technischen Hilfsmittel und Arbeitsverfahren. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere das Vorhalten der geeigneten Feuerlöschtechnik und die brandschutztechnische Unterweisung der eigenen Mitarbeiter. XII. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand seines Personals durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird, wenn während der Arbeitsdurchführung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Einwirkungen zu rechnen ist. Der erforderliche Nachweis dazu ist, falls notwendig, beizubringen. XIII. Persönliche Schutzausrüstung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz und Einsatzort mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung – Arbeitsschutzhelm, Sicherheitsschuhwerk, Arbeitsschutzhandschuhe, Arbeitsanzug sowie ggf. Wetterschutzkleidung – ausgerüstet sind. Bei Absturzgefahr ist Sicherheitsgeschirr anzulegen. In gekennzeichneten Lärmbereichen ist Gehörschutz zu tragen. Seite 9 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Bei Betreten explosionsgefährdeter Bereiche muss ableitfähiges Schuhwerk getragen werden. Bei Arbeiten auf Baustellen der VNG AG ist grundsätzlich eine Warnweste (leuchtgelb, flammhemmend) über der regulären Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Die persönliche Schutzausrüstung ist bereits vor Arbeitsaufnahme entsprechend den möglichen Gefährdungen abzustimmen und festzulegen. Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die Benutzung der Körperschutzmittel durch seine Mitarbeiter voll verantwortlich. Die örtliche Bauleitung, Bauaufsicht des Auftraggebers ist berechtigt, Personen, die nicht die vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen oder gegen Vorgaben dieser Sicherheitsanforderungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen, von der Baustelle zu verweisen. Die Kosten für dadurch entstehenden Baustillstand trägt der Auftragnehmer. Seite 10 von 11 Stand: 03/2011 Baustellensicherheit Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom Erklärung Diese Erklärung ist Bestandteil des Vertrages zwischen der GDMcom als Auftraggeber und dem nachstehend genannten Auftragnehmer und darf nur von hierzu berechtigten Personen unterschrieben werden. Die unterschriebene Erklärung ist vor Baubeginn/Auftragsausführung an die GDMcom zurückzusenden/zu übergeben. Wir erklären hiermit, im Rahmen der Durchführung unseres Auftrages bei der GDMcom die Bestimmungen in den „Sicherheitsanforderungen an Unternehmen” einzuhalten. Wir verpflichten uns, die eigenen Mitarbeiter sowie die der Subunternehmen und Unterlieferanten von den bestehenden Sicherheitsanforderungen zu unterrichten. Projektbezeichnung Bestell-Nummer Auftragnehmer Datum Unterschrift und Firmenstempel Seite 11 von 11 Stand: 03/2011
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