Sicherheitsanforderungen GDMcom

Baustellensicherheit
Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom
Inhalt
I. Allgemeines
II. Sicherheitsunterweisungen
III. Grundsätzliche Sicherheitsregeln
IV. Verhalten bei Gefahren und Unfällen
V. Arbeitsdurchführung
1. Arbeitszeit
2. Zutrittsberechtigung
3. Kfz-Benutzung
4. Arbeitsflächen, Arbeitsräume und Einrichtungen
VI. Abfallentsorgung
VII. Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen
VIII. Gerüste
IX. Baugruben
X. Gefahrstoffe
XI. Brandschutz
XII. Arbeitsmedizinische Vorsorge
XIII. Persönliche Schutzausrüstung
Erklärung
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Stand: 03/2011
Baustellensicherheit
Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom
Kommunikation gleich Erfolg
Wir verstehen uns als Dienstleister in allen Fragen der Dokumentation und Telekommunikation. Durch Know-how und Mitarbeitermotivation sind wir in der Lage, alle
Leistungen auf diesen Fachgebieten in guter Qualität und unter Gewährleistung einer
hohen Anlagenverfügbarkeit der Kabel- und Kommunikationstechnik sicherzustellen.
Bei der Erfüllung unserer Aufgaben unterstützen uns viele Partner. Durch verantwortungsbewusste und zuverlässige Arbeit sichern wir gemeinsam mit regionalen Unternehmen eine
hohe Versorgungssicherheit für unsere Kunden.
Auch Ihr Unternehmen trägt unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen zur
Gewährleistung eines hohen Standards der Sicherheit, Qualität und des Umweltschutzes
bei.
I. Allgemeines
Die GDMcom stellt zur Arbeits- und technischen Sicherheit hohe Anforderungen an alle
Mitarbeiter. Mit den „Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer" sind Anforderungen
formuliert, die für alle Objekte und Baustellen der GDMcom und uneingeschränkt für alle
Auftragnehmer und deren Nachauftragnehmer sowie deren Beschäftigte gelten.
Die „Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer" sind für Unternehmen (einschließlich
deren Niederlassungen), mit denen Rahmen-, Dienstleistungs- bzw. Hilfeleistungsverträge
geschlossen sind oder werden, unter folgendem Link:
www.gdmcom.de/nps/GDMcom_Internet/Unternehmen/Infomaterial
im Internet abrufbar.
Der Auftragnehmer erkennt mit der Auftragsannahme und der Unterschrift auf der
Erklärung am Ende dieses Textes die vorliegenden Forderungen vollständig an. Ihre
Einhaltung ist Bestandteil des Vertrages. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle weiteren
geltenden gesetzlichen Verordnungen, Vorschriften sowie einschlägige technische Regeln
einzuhalten. Der Auftragnehmer trägt für seinen Leistungsumfang die volle Verantwortung
für die Sicherheit auf der Baustelle.
Die Sicherheitsanforderungen können in speziellen Fällen durch weitere ergänzt werden.
Für eventuelle Rückfragen steht die Sicherheitsfachkraft des Auftraggebers zur Verfügung.
Telefon (03 41) 4 43 28 36
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Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmer der GDMcom
II. Sicherheitsunterweisungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, allen Mitarbeitern sowie den Subunternehmern die
vorliegenden Sicherheitsanforderungen zur Kenntnis zu bringen und deren Einhaltung
sicherzustellen.
Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten den für die Sicherheit verantwortlichen
Mitarbeiter und dessen Stellvertreter namentlich zu benennen und zu sichern, dass mindestens ein Benannter auf der Baustelle anwesend ist. Der
Auftragnehmer hat die Unterweisung dieser Mitarbeiter und
deren Dokumentation eigenverantwortlich zu organisieren. Sind
mehrere Auftragnehmer im Bereich einer Baustelle tätig, so ist in
Abstimmung aller Beteiligten ein Koordinator schriftlich zu
benennen.
Der Auftragnehmer hat zu sichern, dass alle zum Einsatz
kommenden Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten von dem für
Sicherheit Verantwortlichen eingewiesen und in die regelmäßigen
Sicherheitsbelehrungen einbezogen werden.
Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen,
umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer
verständlich durchgeführt werden! Jede Unterweisung ist
schriftlich zu dokumentieren.
Alle für die GDMcom geltenden Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft sowie weitere wesentliche Vorschriften,
Verordnungen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, externe und
interne technische Regeln und betriebliche Weisungen sind einzuhalten und können bei
Bedarf auf allen Betriebsstandorten eingesehen werden. Alle Anweisungen der Bauaufsicht
des Auftraggebers zur Wahrung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit sind zu befolgen.
Aufsichtspersonen des Auftragnehmers haben sich durch regelmäßige Kontrollen zu
vergewissern, dass geltende Vorschriften und diese Sicherheitsanforderungen eingehalten
werden.
Bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln hat die Aufsichtsperson
 auf die Einhaltung der geltenden Sicherheitsregeln hinzuweisen und auf die
Umsetzung zu bestehen,
 Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten,
 die örtliche Betriebs-/Bauleitung unverzüglich zu informieren.
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III: Grundsätzliche Sicherheitsregeln
Folgende Sicherheitsregeln gelten bei allen Arbeiten im Auftrag der GDMcom:
1. Sicherheitsschuhe und geeignete Schutzkleidung müssen auf Baustellen und bei der
Durchführung von Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen zu rechnen ist, getragen
werden. Schutzhelme sind auf Baustellen, gekennzeichneten Anlagenteilen von
Obertageanlagen bzw. umzäunten Netzanlagen generell zu tragen.
2. Erforderliche zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Absturzsicherungen) müssen benutzt werden.
3. In Lärmbereichen (Lärm > 85 dB(A)) ist Gehörschutz zu tragen.
4. Vor Beginn der Ausführung freigabepflichtiger Arbeiten bzw. bei erforderlichen
Änderungen/Ergänzungen der bestätigten Ausführungstechnologie (z. B. zusätzliche
Spundwände, Wasserhaltungen, Anlagenfreischaltungen u. a. m.) ist die
erforderliche Arbeitserlaubnis (z. B. Freigabe Gas, Freigabe Elt, Schweißerlaubnisschein usw.) einzuholen bzw. zu ergänzen.
5. Der Aufenthalt ist grundsätzlich nur in den zugewiesene Arbeitsbereichen zulässig.
6. An den Standorten sowie auf Baustellen der GDMcom gilt generelles Rauchverbot
sowie das Verbot zum Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln.
IV. Verhalten bei Gefahren und Unfällen
Jeder Auftragnehmer hat die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Forderungen
und Vorkehrungen für „Erste-Hilfe-Maßnahmen” auf der Baustelle zu erfüllen bzw.
vorzuhalten. Dazu wird für den jeweiligen Standort ein Aushang mit allen wichtigen
Rufnummern durch den Auftraggeber übergeben. Dieser ist, zusammen mit den
Einrichtungen zur Ersten Hilfe, an gut sichtbarer Stelle bereitzuhalten und deutlich kenntlich
zu machen.
Für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern und Erste-Hilfe-Einrichtungen hat der
Auftragnehmer zu sorgen. Bei der Durchführung von Arbeiten auf GDMcom-Objekten wird
dem Auftragnehmer die entsprechende Hausordnung incl. der Brandschutzordnung sowie
des Alarm- und Evakuierungsplanes für die Dauer des Aufenthaltes bereitgestellt. Bei
Wahrnehmung einer Gefahr (Brand-, Rauchentwicklung, Austritt von Gas oder anderen
gefahrdrohenden Stoffen) ist die Gefahrenstelle unverzüglich zu verlassen und das Betriebs/Aufsichtspersonal sowie der verantwortliche Firmenvertreter der GDMcom zu informieren.
Bei Ertönen von Sirenensignalen sind unverzüglich alle Arbeitsmaschinen und Geräte
abzuschalten und der zugewiesene Sammelplatz aufzusuchen.
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Dabei sind Flucht- und Verkehrswege, Feuerwehrzufahrten usw. freizuhalten. Eintreffende
Rettungsfahrzeuge sind zur Baustelle einzuweisen. Unfälle jeder Art sind dem Verantwortlichen des Auftraggebers unter der Rufnummer 0341 3504 333 unverzüglich zu
melden.
V. Arbeitsdurchführung
Folgende Regelungen gelten für Baustellen in Betriebsstandorten der GDMcom:
V/1. Arbeitszeit
Die für die jeweilige Baustelle gültigen Arbeitszeiten sind den Dienstzeiten der GDMcomServicecenter weitgehend anzupassen. Abweichungen sind vor Baubeginn mit dem Servicecenter bzw. dem Bauleiter abzustimmen und einzuhalten.
V/2. Zutrittsberechtigung
(Objekte und Baustellen der GDMcom)
Unternehmen im Sinne dieser Sicherheitsanforderungen haben sich unter Angabe des
Auftrages und der auszuführenden Arbeiten beim jeweiligen Wachdienst bzw.
Standortverantwortlichen anzumelden. Fremdpersonen haben durch Eintragung in das
beim Wachdienst bzw. Standortverantwortlichen ausliegende Besucherbuch die Ein- und
Ausgangszeiten zu dokumentieren. Die Überprüfung der Vollzähligkeit von Fremdpersonen
im Alarmierungsfall ist durch den anwesenden Arbeitsverantwortlichen des jeweiligen
Unternehmens zu sichern. Personen, die sich innerhalb des Werksgeländes aufhalten,
müssen sich zu jeder Zeit ausweisen können. Fremdpersonen ist es nicht erlaubt, zusätzliche
Besucher auf das Betriebsgelände mitzunehmen. Täglich nach Abschluss der Arbeiten ist
mit dem Management Center (Tel.: 0341 3504 333) des Auftraggebers bzw. dem
zuständigen Bauleiter der Arbeitsstand und eventuelle Maßnahmen zur Rückschaltung bzw.
Baustellensicherung abzustimmen.
V/3. Kfz-Benutzung
Auf den Baustellen der GDMcom gelten die spezifischen Festlegungen für den jeweiligen
Standort. Die Höchstgeschwindigkeit wird durch entsprechende Beschilderung im
Einfahrtsbereich vorgeschrieben. Grundsätzlich sind nur die vorgegebenen Verkehrsflächen
zu benutzen.
Werksstraßen dürfen, außer zum Be- und Entladen von Material, Arbeits- und Messgeräten
nicht verlassen werden. Fahrzeuge, die nicht zur unmittelbaren Ausführung der Arbeiten
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benötigt werden, sind in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes abzustellen. Parken
innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes geschieht in jedem Falle auf eigene Gefahr.
Unberechtigt geparkte Kfz können auf Kosten des Eigentümers
abgeschleppt werden. Defekte Maschinen, Werkzeuge und
Geräte sind außer Betrieb zu nehmen und ggf. vom Gelände
zu entfernen. Explosionsgefährdete Bereiche in Anlagen sind
gekennzeichnet und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
des Firmenvertreters des Auftraggebers befahren werden.
Flucht- und Rettungswege, Alarmeinrichtungen, Hydranten
und sonstige Rettungsmittel (Krankentragen, Feuerlöscher etc.)
sind nicht zu verstellen. Für das Befahren von Waldwegen ist
bei der zuständigen Forstbehörde bzw. beim jeweiligen Forstbetrieb die Waldbefahrungsgenehmigung einzuholen. Die geltenden Waldbrandstufen und daraus resultierende Verhaltensweisen sind zu befolgen.
V/4. Arbeitsflächen, Arbeitsräume und Einrichtungen
Zur Arbeitsdurchführung innerhalb der Fremdliegenschaften werden dem Auftragnehmer
die erforderlichen Arbeitsflächen, -räume, Anlagen und Einrichtungen, entsprechend dem
Protokoll der Vergabeverhandlung, übergeben bzw. bereitgestellt. Die Anlagen sind dazu,
wenn erforderlich, spannungsfrei vorzuhalten. Eine Einweisung dazu erfolgt durch den
Verantwortlichen des Auftraggebers mit der verantwortlichen Person des Auftragnehmers
vor Arbeitsaufnahme und ist entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt auch für vorbereitende Handlungen wie Absperrmaßnahmen, Rüstarbeiten, Kranaufstellungen usw.
Sind Arbeiten, insbesondere Schweißarbeiten bzw. Arbeiten mit offener Flamme im Bereich
gasführender Leitungen und Anlagen sowie in Ex-Bereichen, durchzuführen, ist mit
besonderen Gefahren zu rechnen. Für derartige Arbeiten sind vom Verantwortlichen des
Betreibers vor Arbeitsaufnahme täglich aktualisierte Genehmigungen einzuholen.
Diese enthalten besondere Hinweise, erforderliche Sicherheitsmaßnahmen und Einrichtungen. Erlaubnisscheine in diesem Sinne sind beispielsweise:
 „Freigabe Elt”
 „Erlaubnisschein zur Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten”
 „Erlaubnisschein für Erdarbeiten”
Die vorgegebenen Auflagen gelten neben den Anforderungen der BGR 500, Kap. 2.31
„Arbeiten an Gasleitungen”. Vor Aufnahme der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über
Unfallgefahren im Arbeitsbereich zu informieren. Zu diesem Zweck sind erforderliche
Unterlagen wie Kabel- und Leitungspläne, Lagepläne und eventuell schalttechnische
Unterlagen an die verantwortliche Person des Unternehmens zu übergeben. Die
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Bereitstellung der zur Arbeitsdurchführung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse
(z. B. Elektroanschluss, Trink- oder Brauchwasser, Einleitungsbauwerke oder -behälter,
Müllbehältnisse usw.) wird im Vergabegespräch geregelt.
VI. Abfallentsorgung
Abfälle, wieder verwertbare Rohstoffe und Restmaterialien sind durch den Auftragnehmer
unverzüglich von der Baustelle zu entfernen, in geeigneter Form zwischen zu lagern und
Geruchsbelästigungen Dritter weitestgehend auszuschließen. Dazu sind Abfälle durch den
Auftragnehmer in beständigen, verschließbaren, gekennzeichneten Gefäßen zu sammeln
und gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
durch einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb, der die erforderlichen Beförderungsgenehmigungen besitzt, zu entsorgen. Handelt es sich bei der Entsorgung auf Grund von
Menge und Gefährlichkeit der Abfälle um einen Gefahrguttransport, so hat dieser
entsprechend der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn (GGVSE) zu erfolgen. Ist die
GDMcom Abfallerzeuger, so ist in jedem Fall vor der Entsorgung der Betreiber der
jeweiligen Anlage über die geplante Entsorgung zu informieren und der Entsorgungsweg
mit ihm abzustimmen. Die Originale der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und
Übernahmescheine sind durch den Auftragnehmer zu erbringen und dem Auftraggeber zur
Nachweisführung unaufgefordert zuzuleiten.
VII. Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen
Alle eingesetzten Kfz, Maschinen, Werkzeuge, Baustelleneinrichtungen und Hilfsmittel
müssen im voll funktionstüchtigen, einwandfreien Zustand sein. Bei Benutzung prüfpflichtiger Mechanismen sind Prüfbücher zu führen und auf der Baustelle kontrollfähig
aufzubewahren. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, Arbeiten an unter elektrischer
Spannung stehenden Anlagen auszuführen. Schutzvorrichtungen
an Maschinen, Geräten und Anlagen sind bestimmungsgemäß
einzusetzen und dürfen nicht beeinflusst, manipuliert oder
entfernt werden. Auf Baustellen mit sensiblen Umweltbedingungen, z. B. Trinkwassereinzugsgebieten, Feuchtbiotopen
usw., sind ausschließlich Geräte mit biologisch abbaubarem
Hydrauliköl einzusetzen. Für die Bedienung der Geräte ist nur
geeignetes Personal auszuwählen, eine spezifische Ausbildung
(z. B. Schweißerpass, Umhüllerpass usw.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Es ist sicher zu stellen, dass das Bedienpersonal von Tiefbaugeräten gem. BGR 500, Kap.
2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen” vor Einsatz auf GDMcom-Baustellen an
Schulungen zur Vermeidung von Schäden an unterirdischen Versorgungsanlagen teilgenommen hat. Der entsprechende Nachweis ist auf der Baustelle mitzuführen.
Die Ausbreitung von Lärm ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Gefährdungen
aufgrund herumliegender Gegenstände und Materialien behält sich der Auftraggeber vor,
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die Ordnung und Sauberkeit des Arbeitsbereiches auf Kosten des Auftragnehmers
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Dies gilt auch für die Sauberkeit auf Werks- und
Baustraßen. Die Ausführung privater Arbeiten auf dem Betriebsgelände ist untersagt.
VIII. Gerüste
Gerüste sind nach DIN 4420 -1 bis 3 zweckentsprechend zu errichten und vor der
Erstbenutzung durch den Verantwortlichen des Auftragnehmers abzunehmen. Besonderen
Witterungs- und Umweltbedingungen ist dabei Rechnung zu tragen. Fahrbare Gerüste und
Arbeitsbühnen müssen feststellbar sein, beim Verfahren darf sich keine Person darauf
befinden.
IX. Baugruben
Baugruben sind entsprechend DIN 4124 „Baugruben und Gräben,
Böschungen, Arbeitsraumbreite, Verbau” zu errichten. Gefahrenstellen, wie Gräben, Gruben und Stolperstellen, sind unverzüglich
zu sichern und kenntlich zu machen.
X. Gefahrstoffe
Beim Umgang mit Stoffen, die der Gefahrgutverordnung unterliegen, sind stoffbezogene
gesonderte Maßnahmen zu vereinbaren. Gleiches gilt generell für die Entsorgung
anfallender umweltgefährdender Stoffe. Die Einlagerung dieser Stoffe in Umkleide- oder
Büroräumen bzw. Bürocontainern ist nicht erlaubt. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind
Hinweise auf besondere Gefahren und die Sicherheitsregeln der Gefahrstoffverordnung zu
beachten sowie entsprechende Körperschutzmittel zu benutzen.
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XI. Brandschutz
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Maßnahmen des Brandschutzes im Rahmen
der von ihm angewendeten technischen Hilfsmittel und Arbeitsverfahren.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
 das Vorhalten der geeigneten Feuerlöschtechnik und
 die brandschutztechnische Unterweisung der eigenen Mitarbeiter.
XII. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand seines
Personals durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird, wenn
während der Arbeitsdurchführung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Einwirkungen zu rechnen ist. Der erforderliche Nachweis dazu ist, falls notwendig, beizubringen.
XIII. Persönliche Schutzausrüstung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz und
Einsatzort mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung – Arbeitsschutzhelm,
Sicherheitsschuhwerk, Arbeitsschutzhandschuhe, Arbeitsanzug sowie ggf. Wetterschutzkleidung – ausgerüstet sind.
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Bei Absturzgefahr ist Sicherheitsgeschirr anzulegen.
In gekennzeichneten Lärmbereichen ist Gehörschutz zu tragen.
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Bei Betreten explosionsgefährdeter Bereiche muss ableitfähiges Schuhwerk getragen
werden.
Bei Arbeiten auf Baustellen der VNG AG ist grundsätzlich eine Warnweste
(leuchtgelb, flammhemmend) über der regulären Arbeitsschutzkleidung zu tragen.
Die persönliche Schutzausrüstung ist bereits vor Arbeitsaufnahme entsprechend den
möglichen Gefährdungen abzustimmen und festzulegen.
Die Aufsichtsperson des Auftragnehmers ist für die Benutzung der
Körperschutzmittel durch seine Mitarbeiter voll verantwortlich.
Die örtliche Bauleitung, Bauaufsicht des Auftraggebers ist berechtigt, Personen, die
nicht die vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen oder gegen Vorgaben dieser
Sicherheitsanforderungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen, von der Baustelle zu
verweisen.
Die Kosten für dadurch entstehenden Baustillstand trägt der Auftragnehmer.
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Erklärung
Diese Erklärung ist Bestandteil des Vertrages zwischen der GDMcom als Auftraggeber und
dem nachstehend genannten Auftragnehmer und darf nur von hierzu berechtigten
Personen unterschrieben werden. Die unterschriebene Erklärung ist vor Baubeginn/Auftragsausführung an die GDMcom zurückzusenden/zu übergeben. Wir erklären hiermit, im
Rahmen der Durchführung unseres Auftrages bei der GDMcom die Bestimmungen in den
„Sicherheitsanforderungen an Unternehmen” einzuhalten.
Wir verpflichten uns, die eigenen Mitarbeiter sowie die der Subunternehmen und Unterlieferanten von den bestehenden Sicherheitsanforderungen zu unterrichten.
Projektbezeichnung
Bestell-Nummer
Auftragnehmer
Datum
Unterschrift und Firmenstempel
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