AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 07.04.2015 70. Jahrgang Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis 50,00 Euro Bestellungen über das Landratsamt Kündigungen nur pro Halbjahr möglich Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte 2,50 Euro Nr. 4 Kostenloser Bezug über das Internet unter: www.lra-aic-fdb.de Inhalt Seite Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Aichach-Friedberg 2 Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen Außensprechstunden 4 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Umweltschutz Erörterungstermin - Neubau und Betrieb einer Fischaufstiegsanlage an der Lechstaustufe 23 4 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Bauliche Änderungen (Haus B) auf Flur-Nrn. 1027/30 und 402/4 Gemarkung Aichach, Münchener Str. 18 5 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht; Genehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Verwertungsanlage für Elektroschrott durch Erweiterung der genutzten Hallen- und Außenlagerbereiche und durch Erhöhung der Annahme- und Lagerkapazitäten auf den Grundstücken Flur-Nrn. 95/8 und 95/13 der Gemeinde Unterbaar 6 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 7 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 7 Bekanntmachung des Schulverbandes Kühbach; Haushaltssatzung 2015 8 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht; Umgestaltung Lochbach nordwestlich Staustufe 23 9 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Zentrale Angelegenheiten und Kreisentwicklung - Veröffentlichung des Beteiligungsberichts 2013 des Landkreises Aichach-Friedberg 9 Bekanntmachung des Mittelschulverbandes Merching; Haushaltssatzung 2015 10 Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg; Haushaltssatzung 2015 11 Seite 1 von 12 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Taxitarifordnung Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Aichach-Friedberg (Taxitarifordnung) Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt auf Grund von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154), in Verbindung mit § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22), folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich (1) (2) (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Aichach-Friedberg bei Beförderungen innerhalb des in § 1 Abs. 2 festgelegten Pflichtfahrgebietes. Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg, NeuburgSchrobenhausen und der Stadt Augsburg. Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden (in den durch VZ 310 gem. § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichnete Gebiet ohne Stadtteile) bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Der Markt Mering und die Gemeinde Merching bilden eine Betriebssitzgemeinde. § 2 Begriffbestimmungen (1) (2) (3) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. § 3 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus a) dem Grundpreis für die Inanspruchnahme des Taxis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 2,80 € Mindestfahrpreis (sog. Einschaltgebühr) einschließlich der ersten Schalteinheit a 0,20 € 3,00 € b) dem Kilometerpreis nach § 3 Abs. 2 und c) dem Wartepreis nach § 3 Abs. 3. Kilometerpreis und Wartepreis werden nach Schalteinheiten von je (2) 0,20 € berechnet. Kilometerpreis (Tarifstufe 1): Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I nach Anfahrten sowie Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielfahrten in die Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I in Tarifzone II, Tarifstufe 2, in Tarifzone I, Tarifstufe 1 1,70 € von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Tag) (entspricht 0,20 € je 117,65 m) 1,80 € von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nacht) (entspricht 0,20 € je 111,11 m) 1,80 € Sonn- und Feiertage (ganztägig) (entspricht 0,20 € je 111,11 m) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif muss durch den Fahrpreisanzeiger automatisch erfolgen. Seite 2 von 12 (3) Wartezeitpreis (Tarifstufe 2): Wartezeit während der Dauer des Beförderungsvertrages, auch verkehrsbedingt bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit, je 30,0 s. 0,20 € je Stunde 24,00 € (4) Anfahrtsgebühren Anfahrt innerhalb der Zone I Anfahrten in Zone II frei ab Zonengrenze I mit Tarifstufe 1 Anfahrten aus Zone II dürfen preislich nicht höher sein als Anfahrten aus Zone I zu Zielen in Zone II. (5) Es gelten folgende Zuschläge: a) Beförderung von üblicherweise im Kofferraum unterzubringendem Gepäck, je Gepäckstück b) Beförderung von Rollstühlen, Rollatoren und vergleichbaren Gehhilfen c) Beförderung von Kleintieren: frei transportiertes Tier im Transportbehälter oder Käfig transportiertes Tier Blindenhunde d) Anforderung eines Großraumtaxis (7. und 8. Fahrgast) e) Die maximale Zuschlagsumme für alle Tarifstufen beträgt 0,50 €, frei, 0,50 €, 0,50 €, frei. 5,00 € 15,00 €. (6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (7) Kommt eine Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen. (8) Die Rückschaltung aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich. § 4 Abweichende Fahrpreise (1) (2) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nach § 51 Abs. 2 PBefG nur mit Genehmigung des Landratsamtes zulässig. Bei der Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist der Fahrpreis gem. § 37 Abs. 3 BOKraft vor Antritt der Fahrt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren, ansonsten gilt das Beförderungsentgelt gemäß § 3. § 5 Fahrpreisanzeiger (1) (2) (3) (4) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen; dies gilt nicht für Fahrten im Sinne des § 4. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern unter Zugrundelegung der betreffenden Tarifstufe zu ermitteln. Der Fahrgast ist auf Störungen des Taxameters und die Art der Berechnung unverzüglich hinzuweisen. Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so können für die gesamte Wartezeit 0,35 € je Minute berechnet werden. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. § 6 Abrechnung und Zahlungsweise (1) (2) (3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden, wenn dies angezeigt erscheint. Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers. Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer und dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu erteilen. § 7 Beförderungspflicht (1) (2) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes gem. § 1 Abs. 2 und nicht für Fahrten nach § 2 Abs. 3 (Auftragsfahrten). Von der Beförderung können neben den Ausschlussgründen des § 13 BOKraft Personen vom Fahrer ausgeschlossen werden, die nicht bereit sind, den Vorschuss nach § 6 Abs. 1 zu bezahlen. § 8 Verunreinigung des Fahrzeuges Bei einer Verunreinigung des Fahrzeuges werden die vom Fahrer festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Seite 3 von 12 § 9 Zuwiderhandlungen Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwiderhandelt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landkreises Aichach-Friedberg vom 01. Juni 2012 außer Kraft. Aichach, den 23.03.2015 Landratsamt Aichach-Friedberg Dr. Klaus Metzger Landrat Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen Außensprechstunden des Bezirks Schwaben Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen - der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Landratsamt Aichach-Friedberg an. Unter „Hilfe zur Pflege“ versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen – für Kleinkinder bis zu Senioren – von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen oder dem Aufenthalt in einem Heim. Die nächste Sprechstunde findet am Donnerstag, 9. April, von 10 bis 12 Uhr im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Zimmernummer U 01 a, statt. Eine Terminabsprache ist möglich unter Tel.- Nr. 0821/3101-216 oder E-mail: [email protected] Für Ihre Bemühungen besten Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Petra Bauer, VAe Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Umweltschutz Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat im Verfahren für den Neubau und Betrieb einer Fischaufstiegsanlage an der Lechstaustufe 23 einen Erörterungstermin anberaumt. Darin werden die rechtzeitig gegen die ausgelegten Pläne erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen haben, erörtert. Die Erörterung findet statt: im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Großer Sitzungssaal Seite 4 von 12 am 12.05.2015 ab 09:00 Uhr. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt ist jeder von dem Vorhaben Betroffene und alle, die wirksam Einwendungen erhoben haben (Einwendungsführer). Die Teilnahme ist freigestellt. Andere als die bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Erörterungstermins. Verspätete Einwendungen sind ausgeschlossen. Die wirksam erhobenen Einwendungen der Einwendungsführer werden im weiteren Verfahren auch dann in Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt, wenn diese nicht am Erörterungstermin teilnehmen. Wir bitten, einen Personalausweis mitzubringen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht ist zu den Akten des Landratsamtes Aichach-Friedberg zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird fortlaufend erörtert. Das Anhörungsverfahren ist mit Schluss der Verhandlung beendet. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Dr. Andrea Rinsdorf Oberregierungsrätin Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Bauliche Änderungen (Haus Aichach, Münchener Straße 18 B) auf Flur-Nrn. 1027/30 und 402/4 Gemarkung Mit Bescheid vom 23.03.2015 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg – Untere Bauaufsichtsbehörde – folgende Genehmigung erteilt: „Die bauaufsichtliche Genehmigung zur Änderung zu A1400318 wegen baulicher Änderungen (Haus B) auf den Grundstücken Flur-Nr. 1027/30 und Flur-Nr. 402/4 der Gemarkung Aichach wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 23.03.2015 versehenen Unterlagen erteilt.“ Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Zimmer 220, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayer. Bauordnung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Seite 5 von 12 Im Auftrag gez. Michael Gram Regierungsoberinspektor Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht Genehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Verwertungsanlage für Elektroschrott durch Erweiterung der genutzten Hallen- und Außenlagerbereiche und durch Erhöhung der Annahme- und Lagerkapazitäten auf den Grundstücken Flur-Nrn. 95/8 und 95/13 der Gemarkung Unterbaar durch die Firma eds-r GmbH, Maybachstraße 18, 90441 Nürnberg Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird das beantragte Verfahren hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom Montag 20.04.2015 bis einschließlich Freitag, 22.05.2015 jeweils von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten im Landratsamt Aichach-Friedberg Zimmer 242 Münchener Str. 9 86551 Aichach und der Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes Zimmer 114 Marktplatz 18 86554 Pöttmes zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Wir empfehlen, Termine zu vereinbaren. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 10.06.2015 schriftlich beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, 86551 Aichach oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes, Marktplatz 18, 86654 Pöttmes Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die erhobenen Einwendungen werden der Firma eds-r GmbH und den Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereiche berührt werden. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann das Landratsamt Aichach-Friedberg die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller sowie mit den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dabei werden die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird auf den 21.07.2015 um 10:00 Uhr Zimmer U02 im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach festgesetzt. Sofern der Erörterungstermin aus organisatorischen Gründen verlegt werden muss, wird dies den Betroffenen gesondert bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Seite 6 von 12 Hinweise: Die Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Aichach-Friedberg. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus den §§ 8 ff. der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Landratsamtes AichachFriedberg Nach § 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet der Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dr. Daniel Triebs Oberregierungsrat Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt und einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt (Biogasanlage), durch die Lenk Mathias und Manuela GbR, vertreten durch Herrn Mathias Lenk, Wiesenbacher Straße 6, 86554 Pöttmes, auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 6 und 321 der Gemarkung Echsheim; Die Lenk Mathias und Manuela GbR, vertreten durch Herrn Mathias Lenk, Wiesenbacher Straße 6, 86554 Pöttmes hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 6 und 321 der Gemarkung Echsheim beantragt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2. und Nr. 8.4.2.2. der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Dr. Daniel Triebs Oberregierungsrat Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt durch die Naturenergie Tödtenried, Unterhaslach 1, 86577 Sielenbach auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 55 und 62 der Gemarkung Tödtenried. Die Naturenergie Tödtenried, vertreten durch Herrn Stefan Finkenzeller, hat beim Landratsamt Aichach–Friedberg die Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Verbrennungsmotorenanlage durch den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 55 und 62 der Gemarkung Tödtenried beantragt. Seite 7 von 12 Das Landratsamt Aichach–Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Landratsamt Aichach–Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Dr. Daniel Triebs Oberregierungsrat Bekanntmachung des Schulverbandes Kühbach; Haushaltssatzung 2015 Haushaltssatzung des Schulverbandes Kühbach (Landkreis Aichach - Friedberg) für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, Art. 41 und 42 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 487.500 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 46.100 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 1. Schulverbandsumlage für die Hauptschule und Schulkostenersatz für die Grundschule Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 352.000 € festgesetzt und nach der Zahl der Schüler auf die Mitglieder des Schulverbandes und den Markt Kühbach umgelegt. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage und des Schulkostenersatzes für die Grundschule wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2014 auf 294 Schüler festgesetzt. Die Schulverbandsumlage und der Schulkostenersatz für die Grundschule werden auf 1.197,28 € einheitlich je Schüler festgesetzt. 2. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. Seite 8 von 12 §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Kühbach, den 16.03.2015 Schulverband Kühbach (S) Lotterschmid Schulverbandsvorsitzender Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Schulverbandes Kühbach, das ist die Verwaltungsgemeinschaft Kühbach in 86556 Kühbach, Marktplatz 3, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24, 26 Abs. 1, Art. 41 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO, § 4 Bekanntmachungsverordnung). Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Maßnahme: Antragsteller: Umgestaltung Lochbach nordwestlich Staustufe 23 Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Wasser- und Brückenbau, Annastr. 16, 86150 Augsburg Gemeinde Merching Gemarkung Merching Flurstücksnummer 2557/4 Bekanntgabe des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Die Stadt Augsburg, Tiefbauamt, hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die wasserrechtliche Zulassung für die Umgestaltung des Lochbachs nordwestlich der Staustufe 23 beantragt. Im Rahmen von Arbeiten zur Unterhaltung wurde durch umfangreiche Baumaßnahmen der Gewässerstruktur erheblich verbessert und der Lochbach renaturiert. 2. Im Rahmen des Verfahrens hat das Landratsamt Aichach-Friedberg nach § 3c UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist. 3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam bei überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen des Büros Möhrle und Lichti, Augsburg, vom 27.01.2015 zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 4. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Dr. Andrea Rinsdorf Oberregierungsrätin Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Zentrale Angelegenheiten und Kreisentwicklung – Veröffentlichung des Beteiligungsberichts 2013 des Landkreises Aichach-Friedberg Zum zwölften Mal stellt der Landkreis Aichach-Friedberg einen Beteiligungsbericht vor. Diese Ausgabe erfasst die Jahre 2011 und 2012. Der Beteiligungsbericht soll trotz Ausgliederung kommunaler Aufgaben in Gesellschaften des Privatrechts, deren Erfüllung für die politischen Entscheidungsträger, die Kommunen und den Bürger transparent gestalten. Die Grundlagen für die Konzeption des Berichts bilden die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) und die veröffentlichten Daten aus Geschäfts-, Tätigkeits- und Jahresberichten sowie den Prüfberichten zu den Jahresabschlüssen der Unternehmen. Nach Art. 82 Abs. 3 LkrO hat der Landkreis die Pflicht, jene Gesellschaften aufzunehmen, von denen ihm mindestens der 20. Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. Der Bericht wurde auf der Internetseite des Seite 9 von 12 Landkreises Aichach-Friedberg unter der Rubrik http://www.lra-aic-fdb.de/landkreis/jahresberichte veröffentlicht und kann beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Abteilung 1, Münchener Str. 9, 86551, Tel. 08251/92-113, E-Mail: [email protected] kostenfrei als gedruckte Fassung angefordert werden. Aichach, 02.03.2015 Karl-Josef Spieker Verwaltungsdirektor Bekanntmachung des Mittelschulverbandes Merching; Haushaltssatzung 2015 Haushaltssatzung des Mittelschulverbandes Merching Geschäftsführende Gemeinde: Merching Landkreis Aichach-Friedberg für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 KommZG und mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Mittelschulverband Merching folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im 850.900 € Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 67.400 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 a) Die Höhe des, durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Mittelschulverbandes, sowie auf den Grundschulverband umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 671.200 € festgesetzt (Umlagesoll). b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Mittelschulverbandes, sowie auf den Grundschulverband umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 0,00 € festgesetzt (Umlagesoll). c) Die Schule Merching wurde am 01. Oktober 2014 von insgesamt 378 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Mittelschulverbandsumlage, sowie der Entschädigungszahlung durch den Grundschulverband nach der Schülerzahl beträgt der Betrag pro Schüler für die Mittelschule im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt 1.824,2872 € 0,0000 € für die Grundschule Seite 10 von 12 1.723,8470 € 0,0000 € im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000 € festgesetzt. §6 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Merching, den 2015-04-02 Martin Walch Mittelschulverbandsvorsitzender Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Mittelschulverbandes Merching, das ist die Gemeinde Merching, Hauptstr. 26, 86504 Merching innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24, 25 Abs. 1, Art. 41 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO, § 4 Bekanntmachungsverordnung). Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg; Haushaltssatzung 2015 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg für das Haushaltsjahr 2015 vom 30.03.2015 I. Aufgrund der §§ 13 ff der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg, Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom 04.11.2003, Seite 217, Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS 2020-6-1-I und der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS 2020-1-1-I, erläßt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt 1 856 659,00 € in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt 0,00 € in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 1) Der Umlagebedarf setzt sich zusammen aus den Kosten für den laufenden Betrieb (einschließlich der Betriebskostenabrechnungen FW-Anteil) der Integrierten Leitstelle (1 361 630,00 €) bzw. Taktisch-Technischen Betriebsstelle (197 232,00 €) und dem Finanzbedarf im Übrigen (138 739,00 €). Er beträgt insgesamt 1 697 601,00 € 2) Für den Betrieb der Integrierten Leitstelle sind zu leisten: Seite 11 von 12 a) von der Stadt Augsburg b) vom Landkreis Augsburg c) vom Landkreis Aichach-Friedberg d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau e) vom Landkreis Donau-Ries 40,00% 22,32% 12,52% 10,80% 14,36% 544 652,00 € 303 915,82 € 170 476,07 € 147 056,04 € 195 530,07 € 3) Für den Betrieb der Taktisch-Technischen Betriebsstelle sind zu leisten: a) von der Stadt Augsburg 40,00% 78 892,80 € b) vom Landkreis Augsburg 22,32% 44 022,18 € c) vom Landkreis Aichach-Friedberg 12,52% 24 693,45 € d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau 10,80% 21 301,06 € e) vom Landkreis Donau-Ries 14,36% 28 322,51 € 4) Für den Finanzbedarf im Übrigen sind zu leisten: a) von der Stadt Augsburg 31,85% b) vom Landkreis Augsburg 27,74% c) vom Landkreis Aichach-Friedberg 14,79% d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau 10,72% e) vom Landkreis Donau-Ries 14,90% 44 188,37 € 38 486,20 € 20 519,50 € 14 872,82 € 20 672,11 € §5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. §6 entfällt §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Augsburg, den 30. März 2015 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Dr. Kurt Gribl Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verbandskämmerei des Zweckverbandes in Augsburg, Rathausplatz 2 a, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw. 2015 Seite 12 von 12
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