Amtsblatt 04/2015 - Landkreis Aichach

AMTSBLATT
DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG
Datum 07.04.2015
70. Jahrgang
Herausgeber:
Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
und Dienststelle Friedberg
Halbjährlicher Bezugspreis
50,00 Euro
Bestellungen über das Landratsamt
Kündigungen nur pro Halbjahr
möglich
Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte
2,50 Euro
Nr. 4
Kostenloser Bezug über das Internet
unter:
www.lra-aic-fdb.de
Inhalt
Seite
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg;
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen im Landkreis Aichach-Friedberg
2
Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen
Außensprechstunden
4
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Umweltschutz
Erörterungstermin - Neubau und Betrieb einer Fischaufstiegsanlage an der
Lechstaustufe 23
4
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung
Bauliche Änderungen (Haus B) auf Flur-Nrn. 1027/30 und 402/4 Gemarkung Aichach,
Münchener Str. 18
5
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht;
Genehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für
die wesentliche Änderung der bestehenden Verwertungsanlage für Elektroschrott
durch Erweiterung der genutzten Hallen- und Außenlagerbereiche und durch
Erhöhung der Annahme- und Lagerkapazitäten auf den Grundstücken Flur-Nrn. 95/8
und 95/13 der Gemeinde Unterbaar
6
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht;
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht;
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7
Bekanntmachung des Schulverbandes Kühbach; Haushaltssatzung 2015
8
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht;
Umgestaltung Lochbach nordwestlich Staustufe 23
9
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Zentrale Angelegenheiten
und Kreisentwicklung - Veröffentlichung des Beteiligungsberichts 2013 des
Landkreises Aichach-Friedberg
9
Bekanntmachung des Mittelschulverbandes Merching; Haushaltssatzung 2015
10
Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Augsburg; Haushaltssatzung 2015
11
Seite 1 von 12
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Taxitarifordnung
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Aichach-Friedberg
(Taxitarifordnung)
Das Landratsamt Aichach-Friedberg erlässt auf Grund von § 51 Abs. 1 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07. August 2013 (BGBl I S. 3154), in Verbindung mit § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten zum
Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22),
folgende
Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
(2)
(3)
Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für
Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Aichach-Friedberg bei Beförderungen innerhalb des
in § 1 Abs. 2 festgelegten Pflichtfahrgebietes.
Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg, NeuburgSchrobenhausen und der Stadt Augsburg.
Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden (in den durch VZ 310 gem. § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichnete
Gebiet ohne Stadtteile) bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Der Markt
Mering und die Gemeinde Merching bilden eine Betriebssitzgemeinde.
§ 2 Begriffbestimmungen
(1)
(2)
(3)
Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur
Beförderung von Sachen.
§ 3 Beförderungsentgelte
(1)
Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen
aus
a)
dem Grundpreis für die Inanspruchnahme des Taxis
(Bestandteil des Mindestfahrpreises)
2,80 €
Mindestfahrpreis (sog. Einschaltgebühr)
einschließlich der ersten Schalteinheit a 0,20 €
3,00 €
b)
dem Kilometerpreis nach § 3 Abs. 2 und
c)
dem Wartepreis nach § 3 Abs. 3.
Kilometerpreis und Wartepreis werden nach Schalteinheiten von je
(2)
0,20 € berechnet.
Kilometerpreis (Tarifstufe 1):
Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I nach Anfahrten sowie Rückfahrten derselben
Fahrgäste von Zielfahrten in die Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I in
Tarifzone II, Tarifstufe 2, in Tarifzone I,
Tarifstufe 1
1,70 €
von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Tag)
(entspricht 0,20 € je 117,65 m)
1,80 €
von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nacht)
(entspricht 0,20 € je 111,11 m)
1,80 €
Sonn- und Feiertage (ganztägig)
(entspricht 0,20 € je 111,11 m)
Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif muss durch den Fahrpreisanzeiger automatisch erfolgen.
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(3)
Wartezeitpreis (Tarifstufe 2):
Wartezeit während der Dauer des Beförderungsvertrages, auch verkehrsbedingt bei Unterschreitung der
Umschaltgeschwindigkeit, je 30,0 s.
0,20 €
je Stunde
24,00 €
(4)
Anfahrtsgebühren
Anfahrt innerhalb der Zone I
Anfahrten in Zone II
frei
ab Zonengrenze I mit Tarifstufe 1
Anfahrten aus Zone II dürfen preislich nicht höher sein als Anfahrten aus Zone I zu Zielen in Zone II.
(5)
Es gelten folgende Zuschläge:
a)
Beförderung von üblicherweise im Kofferraum
unterzubringendem Gepäck, je Gepäckstück
b)
Beförderung von Rollstühlen,
Rollatoren und vergleichbaren Gehhilfen
c)
Beförderung von Kleintieren:
frei transportiertes Tier
im Transportbehälter oder
Käfig transportiertes Tier
Blindenhunde
d)
Anforderung eines Großraumtaxis (7. und 8. Fahrgast)
e)
Die maximale Zuschlagsumme für alle Tarifstufen beträgt
0,50 €,
frei,
0,50 €,
0,50 €,
frei.
5,00 €
15,00 €.
(6)
Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7)
Kommt eine Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf
dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.
(8)
Die Rückschaltung aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.
§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1)
(2)
Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nach § 51 Abs. 2 PBefG
nur mit Genehmigung des Landratsamtes zulässig.
Bei der Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist der Fahrpreis gem. § 37 Abs. 3 BOKraft vor
Antritt der Fahrt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren, ansonsten gilt das Beförderungsentgelt
gemäß § 3.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1)
(2)
(3)
(4)
Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen;
dies gilt nicht für Fahrten im Sinne des § 4.
Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern
unter Zugrundelegung der betreffenden Tarifstufe zu ermitteln. Der Fahrgast ist auf Störungen des
Taxameters und die Art der Berechnung unverzüglich hinzuweisen.
Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.
Übersteigt
die
Wartezeit
5
Minuten,
so
können
für
die
gesamte
Wartezeit
0,35 € je Minute berechnet werden.
Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise
(1)
(2)
(3)
Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des
voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden, wenn dies angezeigt erscheint.
Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten
zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.
Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der
Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer und dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu erteilen.
§ 7 Beförderungspflicht
(1)
(2)
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes gem. § 1 Abs. 2 und nicht
für Fahrten nach § 2 Abs. 3 (Auftragsfahrten).
Von der Beförderung können neben den Ausschlussgründen des § 13 BOKraft Personen vom Fahrer
ausgeschlossen werden, die nicht bereit sind, den Vorschuss nach § 6 Abs. 1 zu bezahlen.
§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges
Bei einer Verunreinigung des Fahrzeuges werden die vom Fahrer festgesetzten Reinigungskosten erhoben;
weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
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§ 9 Zuwiderhandlungen
Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwiderhandelt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landkreises
Aichach-Friedberg vom 01. Juni 2012 außer Kraft.
Aichach, den 23.03.2015
Landratsamt Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat
Bekanntmachung des Bezirks Schwaben; Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen
Außensprechstunden des Bezirks Schwaben
Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen
-
der Hilfe zur Pflege
und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
im Landratsamt Aichach-Friedberg an.
Unter „Hilfe zur Pflege“ versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere Menschen, die in
stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen – für Kleinkinder bis zu Senioren – von
Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen oder dem Aufenthalt in einem
Heim.
Die nächste Sprechstunde findet am
Donnerstag, 9. April, von 10 bis 12 Uhr
im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach, Zimmernummer U 01 a, statt.
Eine Terminabsprache ist möglich unter Tel.- Nr. 0821/3101-216 oder E-mail: [email protected]
Für Ihre Bemühungen besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Bauer, VAe
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Umweltschutz
Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat im Verfahren für den
Neubau und Betrieb einer Fischaufstiegsanlage an der Lechstaustufe 23
einen
Erörterungstermin
anberaumt. Darin werden die rechtzeitig gegen die ausgelegten Pläne erhobenen Einwendungen und die
Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den
Personen, die Einwendungen haben, erörtert.
Die Erörterung findet statt:
im
Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach,
Großer Sitzungssaal
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am 12.05.2015 ab 09:00 Uhr.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Teilnahmeberechtigt ist jeder von dem Vorhaben Betroffene und alle, die wirksam Einwendungen erhoben
haben (Einwendungsführer). Die Teilnahme ist freigestellt. Andere als die bereits im Anhörungsverfahren
vorgebrachten Einwendungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Erörterungstermins. Verspätete
Einwendungen sind ausgeschlossen. Die wirksam erhobenen Einwendungen der Einwendungsführer
werden im weiteren Verfahren auch dann in Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt, wenn diese
nicht am Erörterungstermin teilnehmen.
Wir bitten, einen Personalausweis mitzubringen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser
muss seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht ist zu den Akten des
Landratsamtes Aichach-Friedberg zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt werden kann.
Es wird fortlaufend erörtert. Das Anhörungsverfahren ist mit Schluss der Verhandlung beendet.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht
erstattet.
Dr. Andrea Rinsdorf
Oberregierungsrätin
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung
Bauliche
Änderungen
(Haus
Aichach, Münchener Straße 18
B)
auf
Flur-Nrn.
1027/30
und
402/4
Gemarkung
Mit Bescheid vom 23.03.2015 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg – Untere Bauaufsichtsbehörde –
folgende Genehmigung erteilt:
„Die bauaufsichtliche Genehmigung zur Änderung zu A1400318 wegen baulicher Änderungen (Haus B) auf den
Grundstücken Flur-Nr. 1027/30 und Flur-Nr. 402/4 der Gemarkung Aichach wird entsprechend den mit
Genehmigungsvermerk vom 23.03.2015 versehenen Unterlagen erteilt.“
Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden
Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9,
86551 Aichach, Zimmer 220, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6
Bayer. Bauordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der
Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
-
-
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22.
Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht
keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung.
Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, kann ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
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Im Auftrag
gez.
Michael Gram
Regierungsoberinspektor
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht
Genehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für
die wesentliche Änderung der bestehenden Verwertungsanlage für Elektroschrott durch Erweiterung der
genutzten Hallen- und Außenlagerbereiche und durch Erhöhung der Annahme- und Lagerkapazitäten auf
den Grundstücken Flur-Nrn. 95/8 und 95/13 der Gemarkung Unterbaar
durch die Firma eds-r GmbH, Maybachstraße 18, 90441 Nürnberg
Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.
BImSchV) wird das beantragte Verfahren hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsantrag und die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
Montag 20.04.2015 bis einschließlich Freitag, 22.05.2015
jeweils von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten im
Landratsamt Aichach-Friedberg
Zimmer 242
Münchener Str. 9
86551 Aichach
und der
Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes
Zimmer 114
Marktplatz 18
86554 Pöttmes
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Wir empfehlen, Termine zu vereinbaren.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum
10.06.2015
schriftlich beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, 86551 Aichach oder bei der
Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes, Marktplatz 18, 86654 Pöttmes Einwendungen erheben. Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen.
Die erhobenen Einwendungen werden der Firma eds-r GmbH und den Behörden bekannt gegeben, deren
Aufgabenbereiche berührt werden. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der
Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann das Landratsamt
Aichach-Friedberg die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller sowie mit den Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dabei werden die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei
Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf den
21.07.2015
um 10:00 Uhr
Zimmer U02
im Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, 86551 Aichach
festgesetzt. Sofern der Erörterungstermin aus organisatorischen Gründen verlegt werden muss, wird dies
den Betroffenen gesondert bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen.
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Hinweise:

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Die Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Aichach-Friedberg.
Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus den §§ 8 ff. der
neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Landratsamtes AichachFriedberg
Nach § 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren findet der Erörterungstermin nicht statt, wenn
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen oder
die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden.
Dr. Daniel Triebs
Oberregierungsrat
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von
Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den
Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 10 Megawatt und einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung
ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer
Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2
Millionen Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt (Biogasanlage), durch die Lenk Mathias und Manuela
GbR, vertreten durch Herrn Mathias Lenk, Wiesenbacher Straße 6, 86554 Pöttmes, auf den Grundstücken
mit den Flur-Nrn. 6 und 321 der Gemarkung Echsheim;
Die Lenk Mathias und Manuela GbR, vertreten durch Herrn Mathias Lenk, Wiesenbacher Straße 6, 86554 Pöttmes
hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImschG) für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 6 und 321 der
Gemarkung Echsheim beantragt.
Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 und § 3c
Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2. und Nr. 8.4.2.2. der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher
Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung
des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.
Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig
anfechtbar.
Dr. Daniel Triebs
Oberregierungsrat
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutzrecht
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a und § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom in einer
Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
(Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt durch die
Naturenergie Tödtenried, Unterhaslach 1, 86577 Sielenbach auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 55 und
62 der Gemarkung Tödtenried.
Die Naturenergie Tödtenried, vertreten durch Herrn Stefan Finkenzeller, hat beim Landratsamt Aichach–Friedberg
die Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer
Verbrennungsmotorenanlage durch den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. 55 und 62 der
Gemarkung Tödtenried beantragt.
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Das Landratsamt Aichach–Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 und § 3c
Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist
überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in
der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten
sind.
Das Landratsamt Aichach–Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die
Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.
Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig
anfechtbar.
Dr. Daniel Triebs
Oberregierungsrat
Bekanntmachung des Schulverbandes Kühbach; Haushaltssatzung 2015
Haushaltssatzung
des
Schulverbandes Kühbach
(Landkreis Aichach - Friedberg)
für das Haushaltsjahr 2015
Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, Art. 41 und 42 KommZG sowie
der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 487.500 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
46.100 €
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
1. Schulverbandsumlage für die Hauptschule und Schulkostenersatz für die Grundschule
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben
im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 352.000 € festgesetzt und nach
der Zahl der Schüler auf die Mitglieder des Schulverbandes und den Markt Kühbach umgelegt.
Für die Berechnung der Schulverbandsumlage und des Schulkostenersatzes für die Grundschule wird die
maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2014 auf 294 Schüler festgesetzt.
Die Schulverbandsumlage und der Schulkostenersatz für die Grundschule werden
auf 1.197,28 € einheitlich je Schüler festgesetzt.
2. Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden
nicht beansprucht.
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§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
Kühbach, den 16.03.2015
Schulverband Kühbach
(S)
Lotterschmid
Schulverbandsvorsitzender
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des
Schulverbandes Kühbach, das ist die Verwaltungsgemeinschaft Kühbach in 86556 Kühbach, Marktplatz 3,
innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der
Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24, 26 Abs. 1, Art. 41 KommZG,
Art. 65 Abs. 3 GO, § 4 Bekanntmachungsverordnung).
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht
Maßnahme:
Antragsteller:
Umgestaltung Lochbach nordwestlich Staustufe 23
Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Wasser- und Brückenbau,
Annastr. 16, 86150 Augsburg
Gemeinde
Merching
Gemarkung
Merching
Flurstücksnummer
2557/4
Bekanntgabe des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
1.
Die Stadt Augsburg, Tiefbauamt, hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die wasserrechtliche Zulassung für
die Umgestaltung des Lochbachs nordwestlich der Staustufe 23 beantragt. Im Rahmen von Arbeiten zur
Unterhaltung wurde durch umfangreiche Baumaßnahmen der Gewässerstruktur erheblich verbessert und der
Lochbach renaturiert.
2.
Im Rahmen des Verfahrens hat das Landratsamt Aichach-Friedberg nach § 3c UVPG in Verbindung mit Nr.
13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob das
Vorhaben
erhebliche
nachteilige
Umweltauswirkungen
haben
könnte
und
somit
eine
Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist.
3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam bei überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen des
Büros Möhrle und Lichti, Augsburg, vom 27.01.2015 zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit ist für das Vorhaben keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
4. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Dr. Andrea Rinsdorf
Oberregierungsrätin
Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Zentrale Angelegenheiten und Kreisentwicklung
– Veröffentlichung des Beteiligungsberichts 2013 des Landkreises Aichach-Friedberg
Zum zwölften Mal stellt der Landkreis Aichach-Friedberg einen Beteiligungsbericht vor. Diese Ausgabe erfasst die
Jahre 2011 und 2012. Der Beteiligungsbericht soll trotz Ausgliederung kommunaler Aufgaben in Gesellschaften
des Privatrechts, deren Erfüllung für die politischen Entscheidungsträger, die Kommunen und den Bürger
transparent gestalten.
Die Grundlagen für die Konzeption des Berichts bilden die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) und
die veröffentlichten Daten aus Geschäfts-, Tätigkeits- und Jahresberichten sowie den Prüfberichten zu den
Jahresabschlüssen der Unternehmen.
Nach Art. 82 Abs. 3 LkrO hat der Landkreis die Pflicht, jene Gesellschaften aufzunehmen, von denen ihm
mindestens der 20. Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. Der Bericht wurde auf der Internetseite des
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Landkreises Aichach-Friedberg unter der Rubrik http://www.lra-aic-fdb.de/landkreis/jahresberichte veröffentlicht und
kann beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Abteilung 1, Münchener Str. 9, 86551, Tel. 08251/92-113, E-Mail:
[email protected] kostenfrei als gedruckte Fassung angefordert werden.
Aichach, 02.03.2015
Karl-Josef Spieker
Verwaltungsdirektor
Bekanntmachung des Mittelschulverbandes Merching; Haushaltssatzung 2015
Haushaltssatzung
des
Mittelschulverbandes Merching
Geschäftsführende Gemeinde: Merching
Landkreis Aichach-Friedberg
für das
Haushaltsjahr
2015
Auf Grund der Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 KommZG und mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung
erlässt der Mittelschulverband Merching folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt im
850.900 €
Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit
und im
Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit
67.400 €
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
a) Die Höhe des, durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den
einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Mittelschulverbandes, sowie auf den Grundschulverband
umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf
671.200 €
festgesetzt (Umlagesoll).
b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den
einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Mittelschulverbandes, sowie auf den Grundschulverband
umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf
0,00 €
festgesetzt (Umlagesoll).
c) Die Schule Merching wurde am 01. Oktober 2014 von insgesamt 378 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für
die Bemessung der Mittelschulverbandsumlage, sowie der Entschädigungszahlung durch den
Grundschulverband nach der Schülerzahl beträgt der Betrag pro Schüler
für die Mittelschule
im Verwaltungshaushalt
im Vermögenshaushalt
1.824,2872 €
0,0000 €
für die Grundschule
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1.723,8470 €
0,0000 €
im Verwaltungshaushalt
im Vermögenshaushalt
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
200.000 € festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Merching, den 2015-04-02
Martin Walch
Mittelschulverbandsvorsitzender
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des
Mittelschulverbandes Merching, das ist die Gemeinde Merching, Hauptstr. 26, 86504 Merching innerhalb der
allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.
Der Haushaltsplan liegt dort vom Tage der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich auf (Art. 9 Abs. 9
BaySchFG, Art. 24, 25 Abs. 1, Art. 41 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO, § 4 Bekanntmachungsverordnung).
Bekanntmachung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg;
Haushaltssatzung 2015
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg
für das Haushaltsjahr 2015
vom 30.03.2015
I.
Aufgrund der §§ 13 ff der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Augsburg, Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom 04.11.2003, Seite 217, Art. 40 ff des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS 2020-6-1-I und der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS
2020-1-1-I, erläßt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg folgende
Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
1 856 659,00 €
in den Einnahmen und Ausgaben mit
und im Vermögenshaushalt
0,00 €
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Zweckverbandes für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
1)
Der Umlagebedarf setzt sich zusammen aus den Kosten für den laufenden Betrieb (einschließlich der
Betriebskostenabrechnungen FW-Anteil) der Integrierten Leitstelle (1 361 630,00 €) bzw. Taktisch-Technischen
Betriebsstelle (197 232,00 €) und dem Finanzbedarf im Übrigen (138 739,00 €). Er beträgt insgesamt
1 697 601,00 €
2)
Für den Betrieb der Integrierten Leitstelle sind zu leisten:
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a) von der Stadt Augsburg
b) vom Landkreis Augsburg
c) vom Landkreis Aichach-Friedberg
d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau
e) vom Landkreis Donau-Ries
40,00%
22,32%
12,52%
10,80%
14,36%
544 652,00 €
303 915,82 €
170 476,07 €
147 056,04 €
195 530,07 €
3)
Für den Betrieb der Taktisch-Technischen Betriebsstelle sind zu leisten:
a) von der Stadt Augsburg
40,00% 78 892,80 €
b) vom Landkreis Augsburg
22,32% 44 022,18 €
c) vom Landkreis Aichach-Friedberg
12,52% 24 693,45 €
d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau
10,80% 21 301,06 €
e) vom Landkreis Donau-Ries
14,36% 28 322,51 €
4)
Für den Finanzbedarf im Übrigen sind zu leisten:
a) von der Stadt Augsburg
31,85%
b) vom Landkreis Augsburg
27,74%
c) vom Landkreis Aichach-Friedberg
14,79%
d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau
10,72%
e) vom Landkreis Donau-Ries
14,90%
44 188,37 €
38 486,20 €
20 519,50 €
14 872,82 €
20 672,11 €
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.
§6
entfällt
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.
Augsburg, den 30. März 2015
Zweckverband für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Augsburg
Dr. Kurt Gribl
Verbandsvorsitzender
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der
Verbandskämmerei des Zweckverbandes in Augsburg, Rathausplatz 2 a, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf.
RABl Schw. 2015
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