Amtsblatt Kreis Nordfriesland 2015 Nr. 06

Ausgabe 6 vom 2. April 2015
Inhalt
Seite
Haushaltssatzung 2015 des Wasser- und Bodenverbandes Bearbeitungsgebiet Arlau 2
Haushaltssatzung 2015 des Wasser- und Bodenverbandes
„Mittlere Ostenau“ Drelsdorf
3
Abwassersatzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt für die
Ortsentwässerung Mildstedt (AWS OE Mildstedt)
4
Allgemeine Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt
zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB OE Mildstedt)
15
Haushaltssatzungen 2015 von Verbänden im Deich- und
Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel
31
Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes
Bearbeitungsgebiet Arlau, Kreis Nordfriesland
für das Haushaltsjahr 2015
Die Verbandsversammlung hat am 16.12.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes wird
festgesetzt auf
17.600 EURO.
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes wird
festgesetzt auf
0 EURO.
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf
0 EURO.
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
0 EURO.
§4
Der Hebesatz der Beitragsabteilung wird wie folgt festgesetzt:
Beitrag (33.555 ha)
= 0,15 EURO /BE (ha).
25884 Viöl, dem 16.12.2014
Der Verbandsvorsteher
gez. Clausen
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme im Amt Viöl, Westerende 41, 25884 Viöl, Zimmer
15, öffentlich aus.
Haushaltssatzung
des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Ostenau“ Drelsdorf (Verband)
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 5 ff. des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände wird
nach Beschlussfassung des Verbandsausschusses vom 15. Januar 2015 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§1
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts wird festgesetzt auf
71.500,00 €
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts wird festgesetzt auf
0,00 €
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf ……………….€
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
§4
Die Hebesätze der Beitragsabteilungen werden wie folgt festgesetzt:
Gewässerunterhaltung, Grundbeitrag
Gewässerunterhaltung, Flächenbeitrag
Rohrleitungsunterhaltung ohne Gewässereigenschaft
Kapitaldienst
Verwaltungskosten
Beiträge f. Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen
5.000,00 €
8,00 € / Mitglied
4,00 €/ BE
0,00 € / ha
0,00 € / ha
0,00 € / Mitglied
0,00 € / ha
§5
Besondere Vorschriften zu den Einnahmen, Ausgaben und Stellenplan:
………………………………………………………………………………………………………………….
§6
Als Hebetermin werden die Monate Juni / Juli 2015 festgesetzt.
Öffentlich Bekanntmachung entsprechend der Verbandssatzung am 2.4.2015
Drelsdorf, den 15. Jan. 2015
gez.
(Verbandsvorsteher)
Abwassersatzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt
für die Ortsentwässerung Mildstedt (AWS OE Mildstedt)
Aufgrund des
§ 2 Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
(Landeswasserverbandsgesetz – LWVG)) für Schleswig-Holstein vom 11.02.2008 (GVOBl.
Schl.-H. S. 86) und
des § 30 Landeswassergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H.
S. 91), zuletzt geändert durch Ges. v. 28.10.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712),
der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der i. d. F. der
Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57),
§§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. der
Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371,385),
sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung der
Oberflächenwasserbeseitigungsaufgabe zwischen dem Deich- und Hauptsielverband
Eiderstedt und der Gemeinde Mildstedt vom 30.04.2013
wird folgende Satzung erlassen:
PRÄAMBEL
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen
Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche
Betroffene in gleicher Weise gemeint.
§1
Allgemeines
(1) Der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, im künftigen Verband genannt, betreibt zur
unschädlichen Beseitigung des Oberflächenwassers im Gebiet der Gemeinde Mildstedt eine
selbstständige Einrichtung zur zentralen Oberflächenwasserbeseitigung.
(2) Oberflächenwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich
von überbauten oder befestigten sowie unbebauten Grundstücken abfließt (Niederschlagswasser).
Dazu gehört nicht die Entsorgung wild abfließenden Wassers. Niederschlag ist Wasser, das vom
Himmel fällt wie Regen, Hagel, Schnee und Graupel bzw. sich durch Kondensation (Tau) oder
Resublimation (Reif) an Objekten absetzt.
(3) Die Oberflächenwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Rückhalten,
Fortleiten, Transport, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie die Behandlung und die
unschädliche Ableitung des Oberflächenwassers als öffentliche Einrichtung. Die Bestimmungen dieser
Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser im Sinne des § 4 Absatz 11 der
Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur
Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB) eingeleitet wird.
(4) Der Verband schafft die für die Oberflächenwasserbehandlung erforderlichen Anlagen und
Einrichtungen. Dazu gehören:
1.
das gesamte Kanalnetz (Oberflächenwasser) im Bereich der Gemeinde Mildstedt
einschließlich aller zur Ableitung des Oberflächenwassers dienenden technischen
Einrichtungen (Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte (Pumpstationen),
Rückhalte- und Ausgleichsbecken, Sandfänge u.ä.),
2.
die Anlagen zur Behandlung des Oberflächenwassers, wie z.B. Regenklärbecken und
ähnliche Anlagen,
3.
die Anschlussleitungen von den Straßenkanälen bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des
Kontrollschachtes, ausgenommen abzweigende Nebenleitungen und Leitungen und weitere
(Kontroll)schächte auf dem Grundstück,
4.
die offenen und geschlossenen Gräben, Mulden und Wasserläufe, soweit sie zur
Oberflächenentwässerung genutzt und unterhalten werden,
5.
den Entwässerungsanlagen zur Abführung des Oberflächenwassers, wie z. B. Abläufe,
Gitterroste und dergleichen,
6.
den öffentlichen Versickerungsanlagen und Bodenfiltern,
7.
den von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden, Wasser- und Bodenverbände) errichteten
und unterhaltenden Anlagen, wenn sich der Verband dieser zur
Oberflächenwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
(5) Der Verband kann Anlagen und Einrichtungen durch Dritte herstellen und auch unterhalten lassen.
Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung beauftragen. Er
kann Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen.
(6) Art, Größe, Lage und Umfang der öffentlichen Oberflächenwasseranlagen sowie den Zeitpunkt
ihrer Herstellung, Erweiterung, Ergänzung, Veränderung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und
Sanierung bestimmt der Verband. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Ergänzung,
Veränderung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und Sanierung der öffentlichen
Oberflächenwasseranlagen besteht nicht.
(7) Für den Bereich der öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast zuständig für die
Errichtung, Unterhaltung, Wartung und den sonstigen Betrieb der
Straßenentwässerungseinrichtungen wie Abläufe, Rinnen und Gullys usw. .
§2
Grundstück
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Dieses ist
ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt
unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Als Grundstück im Sinne
dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), bei denen die
Gemeinde Mildstedt nicht Straßenbaulastträgerin ist.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte
Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser
Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Verband.
(3) Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm
gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.
Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(4) Bebaute Flächen sind versiegelte Flächen, die mit Gebäuden oder ähnlichen Anlagen bebaut sind.
Befestigte Flächen sind Bodenbeläge oder -arten, die kein oder ein nur teilweises Versickern von
Niederschlag in das Grundwasser erlauben.
§3
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die
Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des
Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist spätestens zum 01.12 des jeweiligen Jahres
dem Verband anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die
Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis der Verband Kenntnis von dem Eigentumswechsel
erhält. Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
§4
Anschluss und Benutzung der Oberflächenwasserkanalisation
(1) Grundstück sind vorbehaltlich der Regelungen des § 5 an die öffentliche Oberflächenwasseranlage
anzuschließen, wenn sie durch eine Straße erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger
Oberflächenwasserkanal vorhanden ist oder in der Nähe eines Oberflächenwasserkanals oder –
grabens liegen, an den sie ohne größere technische Herausforderung angeschlossen werden können.
(2) Bei Grundstücken, die nicht durch einen Oberflächenwasserkanal erschlossen sind, kann der
Verband auf Antrag den Anschluss zulassen, wenn der Grundstückseigentümer die entstehenden
Mehrkosten für das notwendige Leitungsnetz bzw. die Erweiterung des Hauptkanals trägt. Der
Grundstücksanschluss mit dem Kontrollschacht ist hier in einem Abstand von max. 5 Metern zum
Hauptkanal zu setzen. Den Errichtungs- und Unterhaltungsaufwand für die Leitung ab dem
Kontrollschacht zum anzuschließenden Grundstück trägt der Grundstückseigentümer.
(3) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen und
aufnahmefähigen öffentlichen Oberflächenwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss
der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
verlaufen. Ein öffentlicher Anschlusskanal verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks,
wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in
welcher der öffentliche Kanal verlegt ist. Der Verband kann den Anschluss auf Antrag auch in anderen
Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(4) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss
seines Grundstückes an die öffentliche Oberflächenwasseranlage das auf seinem Grundstück
anfallende Oberflächenwasser in die Oberflächen-wasserbeseitigungsanlagen einzuleiten
(Benutzungsrecht).
§5
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Der Verband kann den Anschluss mit Zustimmung der Wasserbehörde ganz oder teilweise
widerrufen oder befristet versagen, wenn
1.
das Oberflächenwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der
Oberflächenentwässerungsanlage übernommen werden kann oder,
2.
eine Übernahme des Oberflächenwassers technisch nicht möglich oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.
In diesen Fällen hat derjenige das Oberflächenwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt.
(2) Das Oberflächenwasser darf nur in den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich vorab schriftlich verpflichtet, dem
Verband zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen für das Grundstück ergebenden Abgaben
und Kostenerstattungen die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen
entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu tragen und zu ersetzen für die Planung, den Bau
und den Betrieb und auf Verlangen dafür eine angemessene Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur
Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich zu sichern; bei
Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich.
(4) Die Herstellung, die Erweiterung, die Verbesserung, die Erneuerung, die Beseitigung, den Um- und
Ausbau oder die Änderung bestehender Oberflächenwasseranlagen kann vom
Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.
(5) Der Verband kann - vorbehaltlich der Zustimmung der Wasserbehörde und des Betreibers der
Schmutzwasseranlagen - auf Antrag widerruflich zulassen oder fordern, dass stark verschmutztes
Oberflächenwasser einem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt wird. Der Verband kann hierfür
Rückhaltungen auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten verlangen.
§6
Nutzungsbegrenzung für die Oberflächenwasserkanalisation
(1) Die öffentlichen Oberflächenentwässerungsanlagen dürfen nur entsprechend ihrer
Funktionsbestimmung in Verbindung mit den Auflagen des Verbandes benutzt werden. Es darf nur
das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser eingeleitet werden.
(2) Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Oberflächenentwässerungsanlagen ist nicht
zulässig.
(3) Werden in die öffentliche Oberflächenentwässerungsanlagen widerrechtlich Stoffe eingeleitet, die
die Funktion der Anlage stören, beeinträchtigen oder erschweren, kann der Verband dem
Grundstückseigentümer die Einleitung untersagen.
(4) Das Recht zur Benutzung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen kann durch die Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur
Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB) weiter begrenzt werden.
§7
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Eigentümer eines bebauten oder befestigten Grundstückes ist verpflichtet, unter Beachtung
der Bestimmungen dieser Satzung sein Grundstück an die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen
anzuschließen, wenn es durch eine Straße oder Weg erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger
Oberflächenwasserkanal mit Grundstücksanschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist oder
seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat (Anschlusszwang).
Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private
Oberflächenwasserhebeanlage angeschlossen werden kann oder wenn eine einwandfreie Entsorgung
des Oberflächenwassers auf dem Grundstück nicht ständig gewährleistet ist und / oder mit temporär
auftretendem oberflächennahen Schichtwasser gerechnet werden muss oder wenn zu befürchten ist,
dass durch die Versickerung von Oberflächenwasser auf dem Grundstück vorhandene schädliche
Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
mobilisiert werden.
(2) Der Eigentümer eines unbebauten Grundstückes ist zum Anschluss seines Grundstückes an die
Oberflächenwasserkanalisation verpflichtet, wenn von seinem Grundstück Niederschlagswasser wild
abfließt oder Dritte durch das unkontrollierte Ableiten des Wassers beeinträchtigt werden.
(3) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Oberflächenwasserkanäle
durch den Verband wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(4) Der Verband kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehenden
Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von
Missständen) dies erfordern.
(5) Anträge auf Errichtung des Grundstücksanschlusses durch den DHSV Eiderstedt sind mindestens
vier Wochen vor Fertigstellung der Grundstücksbebauung (Neubau, Umbau, Erweiterung) beim
DHSV Eiderstedt einzureichen.
(6) Den Abbruch eines an die öffentliche Oberflächenwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat
der Anschlussverpflichtete dem Verband rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei
Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dieses schuldhaft, so hat er für
den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(7) Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen
Grundstücksanschlusses das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser in die
Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten (Benutzungszwang).
(8) Sollte sich während des Betriebs der Grundstücksentwässerungsanlage herausstellen, dass ein
Fehlanschluss vorliegt, so ist dieser Fehlanschluss unverzüglich nach Feststellung zu beseitigen. In
begründeten Fällen kann der Verband die sofortige Stilllegung des Fehlanschlusses verlangen. Die
Kosten der Beseitigung des Fehlanschlusses gehen zulasten des Anschlussberechtigten. Bei
Vorliegen eines Fehlanschlusses, bei dem Schmutzwasser dem Oberflächenwasserkanal zugeführt
wird, ist unverzüglich die weitere Nutzung dieses Fehlanschlusses zur Ableitung von Schmutzwasser
einzustellen.
(9) Ändert der Verband sein öffentliches Entwässerungssystem, so ist der Anschlussberechtigte
verpflichtet, diese Änderungen auch auf seinem Grundstück zuzulassen oder selbst durchzuführen.
§8
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Für mögliche Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang gelten die Vorschriften des
Landeswassergesetzes (LWG) in der jeweils gültigen Fassung.
§9
Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht
(1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten der angeschlossenen
Grundstücke haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen und -einrichtungen und die für die
Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlage sind dem Verband unaufgefordert mitzuteilen
(2) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser
Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren.
(3) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges, hat der
Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen.
(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Oberflächenwasseranlagen, so ist
der Verband unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss
unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
(6) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung
dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue
Grundstückseigentümer verpflichtet. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen
dinglichen Nutzungsrecht. Im Falle unterbliebener, unvollständiger oder verspäteter Anzeige bleibt der
Verkäufer für die Erfüllung der ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten neben dem Erwerber
verantwortlich.
(7) Der Grundstückseigentümer hat alle für die Berechnung von Abgaben bzw. öffentlich-rechtlichen
Leistungsentgelten erforderlichen Auskünfte innerhalb der von dem Verband vorgegebenen
angemessenen Frist zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen.
(8) Kommt der Auskunftspflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht nach angemessener Fristsetzung
nach, so ist der Verband berechtigt, die fehlenden Angaben nach Aktenlage zu schätzen.
§ 10
Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der Oberflächenwasserbeseitigung und des
sonstigen Wassers das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur
Beseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die
Oberflächenwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der Beseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt,
wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in
unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Die Grundstückseigentümer haben die Teile von öffentlichen Grundstücksanschlusskanälen, die
auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen
zuzulassen.
(3) Der Grundstückseigentümer wird von dem Verband rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.
(4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der öffentlichen Anlagen verlangen, wenn sie an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Verband;
dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Oberflächenwasserbeseitigung oder des
sonstigen Wassers des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die
Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.
(5) Wird die Oberflächenwasserbeseitigung oder die Beseitigung sonstigen Wassers eingestellt, so hat
der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des
Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet
werden kann.
§ 11
Vorhaben des Bundes und des Landes
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit
diesen Bestimmungen gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 12
Allgemeine Abwasserentsorgungsbedingungen/ Preisblätter
Der Anschluss an die öffentliche Oberflächenwasseranlage und die Beseitigung des
Oberflächenwassers bestimmen sich im Übrigen nach den "Abwasserentsorgungsbedingungen des
Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Abwasserbeseitigung (AEB)" sowie den dazugehörigen
Preisblättern in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Haftung
(1) Für Mängel oder Schäden sowie für deren Feststellung und Beseitigung, die durch
satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies
gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung und ihrer ergänzenden Vorschriften schädliche
Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet werden. Ferner
hat der Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei
ihm geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband
durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges
Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung eine Erhöhung der Abwasserabgabe
nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG) verursacht, hat dem Verband den erhöhten Betrag der
Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Verursacher sind Gesamtschuldner.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
2.
3.
4.
§ 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
§ 7 Abs. 1, 2, 3 und 9 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche
Oberflächenwasseranlage anschließt oder anschließen lässt oder Änderungen nicht zulässt
oder durchführt,
§ 7 Abs. 7 das bei ihm anfallende Oberflächenwasser nicht in die öffentliche
Oberflächenwasseranlage ableitet,
§ 9 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 LWG auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
"Abwasserentsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur
Abwasserbeseitigung (AEB)" verstößt. Ordnungswidrig handelt,
1. wer entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage
einleitet,
2. wer entgegen § 4 Abs. 4 Oberflächenwasser ohne Behandlung in die öffentliche
Oberflächenwasseranlage einleitet,
3. wer entgegen § 4 Abs. 5 Oberflächenwasser ohne Speicherung in die öffentliche
Oberflächenwasseranlage einleitet,
4. wenn entgegen § 4 Abs. 7 es unterlassen wird, den Verband unverzüglich zu benachrichtigen,
dass gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangt
sind,
5. wenn entgegen § 4 Abs. 10 es unterlassen wird, eine wesentliche Erhöhung der Bebauung
oder Oberflächenversiegelung mitzuteilen,
6. wer entgegen § 6 Abs. 3 eine Oberflächenwassereinrichtung unbefugt betritt, benutzt oder
Eingriffe an ihr vornimmt,
7. wenn bewirkt wird, dass entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten an Anschlussleitungen und einrichtungen auf dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts
(Kontroll- bzw. Übergabeschachts) nicht von einem Fachbetrieb oder nicht nach den
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden,
8. wer eine Abnahme gem. § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 6 einer Anlage nicht durchführen lässt,
9. wer eine Anlage entgegen den Forderungen des Verbandes nach § 7 Abs. 6 nicht in einen
ordnungsgemäßen Zustand bringt,
10. wer einen Fehlanschluss nach § 7 Abs. 12 wissentlich vornimmt oder betreibt,
11. wenn entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Zustimmung eingeholt wird,
12. wenn bewirkt wird, dass entgegen § 9 Abs. 2 Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem
Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw.
Übergabeschachts) nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprechen,
13. wer entgegen § 9 Abs. 7 Anlagen nicht in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand
erhält oder nach Abs. 9 nicht den anerkannten Regeln der Technik fristgemäß anpasst,
14. wer entgegen § 9 Abs. 10 geeignete Maßnahmen unterlässt,
15. wenn entgegen § 10 Abs. 2 der Zugang zu den Grundstücksanlagen nicht ungehindert
gewährt wird,
16. wenn entgegen § 10 Abs. 1 und 7 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
17. wer entgegen § 10 Abs. 3 keinen jederzeitigen Zugang gewährt,
18. wer entgegen § 12 ohne Einwilligung des Verbandes Maßnahmen oder Eingriffe vornimmt,
19. wer entgegen § 13 Abs. 1 Altanlagen nicht wie gefordert herrichtet oder beseitigt,
20. wer entgegen § 25 seiner Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nicht nachkommt.
(3) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 der Satzung zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden. Diese soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten.
Eine zusätzliche und darüber hinausgehende Ausschöpfung des geldwerten Vorteils des
Verwaltungsunrechts bleibt davon ebenso unberührt wie die Möglichkeit des
Verbandes, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder ggf. die Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beantragen.
(5) Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundesund landesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 16
Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung
folgender Daten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nr. 1
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch den Verband zulässig:
Daten werden erhoben über:
a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten,
d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c),
e) Grundstücksgröße,
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücknummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),
g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil,
h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,
i) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche,
j) die Lage der Grundstücksentwässerungseinrichtung insbesondere der Übergabeschächte, durch
Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach
dieser Satzung erforderlich sind, von
1. Meldedateien der Meldebehörden,
2. Grundsteuerdatei der Steuerbehörden,
3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts,
4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts,
5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
6. Gewerberegisterdateien,
7. Kanalkataster,
8. Daten der Katasterämter und
9. Grundstückskaufverträgen.
(2) Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angabe der Verpflichteten und Berechtigten und
von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den
nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser
Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden. Bei dieser Verarbeitung personenbezogener Daten
im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer des
Verbandes keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.
(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 17
Übergangsregelungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den
Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das
Grundstück noch nicht an die öffentliche Oberflächenwassereinrichtung angeschlossen ist, ist der
Antrag auf Anschluss gemäß § 7 spätestens drei Monate nach ihrem in Kraft treten einzureichen.
(3) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Oberflächenwassereinrichtung, die bei Inkrafttreten
dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von dem Verband unter
den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) widerrufen werden.
§ 18
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Mildstedt.
§ 19
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2015 in Kraft.
1. Beschlossen durch die Deichversammlung am
30.03.2015
Garding, den 30.03.2015
2. Genehmigt:
Husum, den 30.03.2015
gez.
Seif
Jan Rabeler
Oberdeichgraf
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
als Aufsichtsbehörde der Wasser- und
Bodenverbände
3. Ausgefertigt:
Garding, den 30.03.2015
4. Bekannt gemacht am 2.4.2015
Husum, den 2.4.2015
Jan Rabeler
Oberdeichgraf
gez.
Seif
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
als Aufsichtsbehörde der Wasser- und
Bodenverbände
Allgemeine Entsorgungsbedingungen
des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der
Gemeinde Mildstedt (AEB OE Mildstedt)
PRÄAMBEL
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen
Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche
Betroffene in gleicher Weise gemeint.
I. Allgemeines
§1
Vertragsverhältnis
Der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt – nachstehend Verband genannt - führt die
Oberflächenwasserbeseitigung auf der Grundlage eines zwischen dem Verband und dem Kunden zu
schließenden privatrechtlichen Vertrages durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die
nachfolgenden Bedingungen einschließlich der zu den Oberflächenwasserentsorgungsbedingungen
gehörenden Preisblätter in ihren jeweils gültigen Fassungen. Grundlage ist die „Abwassersatzung des
Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt für die Ortsentwässerung Mildstedt „ vom 30.03.2015.
§2
Zustandekommen des Vertrages, Kunde
(1) Der Verband schließt den Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag mit dem
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich
Berechtigten - nachstehend Kunde genannt - dadurch ab, dass er für das Grundstück einen
Grundstücksanschluss schafft oder bereitstellt.
(2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag mit
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als
Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine
andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem
Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle
Wohnungseigentümer mit dem Verband abzuschließen, und personelle Änderungen, die die Haftung
der Wohnungseigentümer berühren, dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht
benannt, so sind die gegenüber einem Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des
Verbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem Grundstück mehreren Personen
gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(4) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er dem Verband einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist der Kunde verpflichtet, einen Wechsel des Bevollmächtigten
dem Verband unverzüglich anzuzeigen.
§3
Vertragsschluss
(1) Der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag kommt durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der öffentlichen Oberflächenwasseranlage durch den Kunden zustande. In der Regel ist dieses
dadurch gegeben, dass das Grundstück über einen Grundstücksanschluss verfügt.
(2) Der Verband ist verpflichtet, jedem Kunden einmalig auf Verlangen die dem
Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag zugrunde liegende „Satzung des Deich- und
Hauptsielverbandes Eiderstedt über den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen zentralen
Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ sowie die „Allgemeine
Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur
Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB)“ einschließlich der dazugehörenden
Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
(3) Änderungen der Entsorgungsbedingungen (AEB) werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe
wirksam. Dies gilt auch für die zugehörigen Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt
werden.
§4
Einleitungsbeschränkungen
(1) In die öffentliche Oberflächenwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
1. nicht üblicher Bestandteil von Oberflächenwasser sind,
2. die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
3. die öffentliche Oberflächenwasseranlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden
oder beschädigen,
4. den Betrieb der Oberflächenwasseranlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
5. vorfluterschädlich verunreinigen oder
6. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
(2) In die öffentliche Oberflächenwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Abfälle aller Art,
auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
2.
feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
3.
Schmutzwasser jeglicher Art z.B. aus Haushaltungen oder Industrie- und Gewerbebetrieben,
Abwasser aus Ställen oder Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage, pflanzen- oder
bodenschädliches Abwasser, Abwässer von Fahrzeugwäschen und Waschplätzen
Im Übrigen muss das Oberflächenwasser den Richtlinien der Fachbehörden entsprechen.
(3) Der Verband kann bei Bedarf für einzelne Entsorgungsgebiete „Sonderbestimmungen über
Einleitungsbeschränkungen“ festlegen. Die Sonderbestimmungen, die dem jeweiligen Kunden
mitgeteilt werden müssen, soweit sie nicht öffentlich bekannt gegeben werden, sind Bestandteile
dieser AEB.
(4) Der Verband kann eine Klärung oder sonstige Behandlung des Oberflächenwasser vor seiner
Einleitung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage verlangen, wenn das Oberflächenwasser die in
Abs. 1 und 2 festgelegten Eigenschaften aufweist; erforderlichenfalls kann er das Oberflächenwasser
von der Einleitung ausschließen, insbesondere wenn seine Beschaffenheit und enthaltenen
Bestandteile eine Behandlung und Ableitung als übliches Oberflächenwasser ausschließen.
(5) Wenn der Betrieb der öffentlichen Oberflächenwasseranlage wegen der Beschaffenheit oder
Menge der Oberflächenwässer es erfordert, kann der Verband verlangen, dass das
Oberflächenwasser auf dem zu entwässernden Grundstück gespeichert wird.
(6) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangen, ist
der Verband unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Wird Oberflächenwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht besteht, dass seine Einleitung
in die öffentliche Oberflächenwasseranlage unzulässig ist, so ist der Verband jederzeit und ohne
vorherige Anmeldung berechtigt, Wasserproben auf dem angeschlossenen Grundstück zu nehmen
und diese zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Maßnahmen können je nach Lage des
Falles auch periodisch getroffen werden. Die Kosten für die Entnahmen und Untersuchungen der
Proben trägt der Kunde, sofern eine unzulässige Einleitung festgestellt wird, im Übrigen der Verband.
(8) Reichen die vorhandenen Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen für die Aufnahme der
vorhandenen Oberflächenwassermenge nicht aus, so ist der Verband berechtigt, die Aufnahme dieses
Wassers abzulehnen und die Einleitung zu untersagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde sich
bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen
und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(9) Dem Verband ist unverzüglich anzuzeigen, wenn sich durch Bebauung, Ausbau von
Verkehrswegen oder anderen Eingriffen in die natürliche Bodenoberfläche die versiegelte Fläche
eines Grundstückes erhöht.
(10) Sonstiges Wasser, das chemisch und biologisch unbelastet ist, kann nur nach ausdrücklicher und
schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes durch den Grundstückseigentümer
eingeleitet werden. Hierbei darf es sich ausschließlich um Grund- und Quellwasser, welches durch
Drainagen aufgefangen wird und Haltungswasser von Baustellen handeln. Entsprechende Nachweise
sind auf Anforderung des Verbandes vorzulegen. Eine entsprechende Einleitungsgenehmigung des
Verbandes wird nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auch für die Einleitung sonstigen
Wassers werden Abgaben und Kostenerstattungen gemäß den gültigen Preisblättern erhoben.
(11) Wild abfließendes Wasser, für das der Verband nicht entsorgungspflichtig ist, umfasst das
außerhalb eines Gewässerbetts oberirdisch abfließende Wasser. Hierzu zählt auch direkt auf den
Boden auftreffendes Oberflächenwasser, auch wenn es zunächst kurzfristig versickert, dann aber
wieder aus dem Erdreich austritt (sog. Hangdruckwasser). Wild abfließendes Wasser unterliegt allein
den Regelungen nach § 37 WHG, es sei denn, es wird als sonstiges Wasser im Sinne des Absatzes
11 durch Drainagen aufgefangen.
(12) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht
auszuschließen, kann der Verband verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu
treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und vom
Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt wird.
§5
Umfang der Oberflächenwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unterbrechung
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt, jederzeit Oberflächenwasser in die
öffentliche Oberflächenwasseranlage einzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit und solange der Verband an der Oberflächenwasserbeseitigung durch
höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zugemutet werden kann,
gehindert ist.
(3) Die Oberflächenwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder
Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(4) Der Verband hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der
Oberflächenwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur
Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat
oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Entgelte.
§6
Haftung
(1) Für Schäden, die durch gegen diese AEB oder der in § 1 genannten Vorschriften verstoßendes
Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen diesen AEB
Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet werden. Sofern
der Kunde der Verursacher ist, hat er den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die
andere deswegen bei ihm geltend machen.
(2) Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den
mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr
unsachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer unbefugt Oberflächenwassereinrichtungen des Verbandes betritt oder benutzt oder Eingriffe
an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von:
(1) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen,
Frostschäden oder Schneeschmelze,
(2) Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
(3) Behinderungen des Wasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung,
(4) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Oberflächenwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten
im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden bei
ordnungsgemäßer Rückstausicherung vom Verband vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden sind. Andernfalls hat der Kunde den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die
andere deswegen bei ihm geltend machen könnten.
(6) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der
Oberflächenwasserbeseitigung erleidet, haftet der Verband aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im
Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass
der Schaden vom Verband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich
noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch
grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht
worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe
Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden
ist.
(7) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem Verband mitzuteilen.
§7
Grundstücksanschluss an die zentralen Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der „Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes
Eiderstedt über den Anschluss und die Benutzung der zentralen öffentlichen
Oberflächenabwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ soll jedes Grundstück einen
unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Oberflächenentwässerungsanlage
haben.
Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Der Verband kann bei
Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen
gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die
Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und im Grundbuch gesichert
werden. Die anfallenden Kosten und Gebühren hierfür trägt der Kunde.
(2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung, erforderliche besondere Einrichtungen
bestimmt der Verband; die Lage des Kontrollschachtes (Übergabeschachtes) kann der
Grundstückseigentümer vorgeben, sofern dieses den Interessen des DHSV Eiderstedt oder
technischen Möglichkeiten nicht entgegensteht. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze, jedoch nicht
weiter als 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sind auf dem Grundstück besteigbare
Übergabeschächte gem. DIN mit einer lichten Weite von mindestens 0,6 m für jeden Anschlusskanal
zu setzen. Die Schächte sind mit offenem Durchfluss auszubilden, wenn die Deckeloberkante
oberhalb der Rückstauebene liegt. Bis einschließlich zu den Übergabeschächten sind auf dem
Grundstück mindestens Rohre nach DN 150 zu verwenden.
(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung,
Ausbesserung) der Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem Grundstück bis zum
Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) obliegen dem Kunden. Die
Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden.
(4) Die Herstellung und Erneuerung des Grundstücksanschlusses inkl. Kontrollschacht obliegt dem
DHSV Eiderstedt, wobei der Kunde die Kosten hierfür vollumfänglich über einen Baukostenzuschuss
zu tragen hat.
(5) Die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses vom Hauptkanal bis zum Ende (Einlauf vom
Grundstück) des Übergabeschachtes obliegt dem DHSV Eiderstedt.
(6) Verweigert der Kunde das Setzen eines Übergabeschachtes auf seinem Grundstück, so kann der
Verband alternativ eine Hausanschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze setzten.
Der Kunde gilt dann als angeschlossen. Dem Kunden obliegt dann die Unterhaltung, Erneuerung und
Errichtung aller auf seinem Grundstück notwendigen Entwässerungseinrichtungen einschließlich eines
notwendigen Kontrollschachtes.
(7) Der Kunde ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der
Grundstücksanschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsschächte und
besondere Anlagen auf dem Grundstück verantwortlich. Er haftet für Schäden und Nachteile, die
infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat den Verband von
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte gegenüber dem Verband aufgrund von Mängeln geltend
machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der
beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten
Gesamtschuldner.
(8) Der Verband kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und Einrichtungen in den
Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
Er ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
(9) Auf dem Grundstück befindliche Pumpwerke und Druckrohrleitungen sind Bestandteile der
öffentlichen Oberflächenwasseranlage. Leitungen und Pumpenschächte dürfen nicht überbaut
werden. Sie werden vom Verband unterhalten und betrieben, einschließlich der hierfür anfallenden
Stromkosten. Zur Absicherung des Eigentums des Verbandes auf dem Grundstück sind
entsprechende Verträge mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder
Eintragung im Straßenbauregister bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises
Nordfriesland zugunsten des Verbandes abzuschließen.
(10) Die Kosten der Ausbesserung, Erneuerung und sonstiger Veränderung der Anschlusskanäle, die
infolge von Maßnahmen auf dem angeschlossenen Grundstück erforderlich werden, trägt der
Anschlussberechtigte. Der Verband ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine angemessene
Vorausleistung oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangen..
(11) Die öffentliche Oberflächenwasseranlage endet mit dem Einlauf des Kontrollschacht des
Grundstücksanschluss. Ohne Übergabeschacht oder Leitungen bis 1m hinter der Grundstücksgrenze
auf dem Grundstück. Bei einem Hinterliegergrundstück endet der Grundstücksanschlusskanal an der
Grundstücksgrenze des trennenden oder vermittelnden (vorderen) Grundstücks zu der Straße, in der
der Sammler verlegt ist.
(12) Ein Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung umfasst immer die Verbindung zwischen der
öffentlichen Oberflächenwasseranlage inkl. des Kontrollschachtes an der Grenze des jeweiligen
Grundstücks. Je nach Art der öffentlichen Oberflächenwasseranlage kann dieser
Grundstücksanschluss unterirdisch (Anschlusskanal, vgl. Abs. 9), oberflächennah (Flachkanal o. ä.)
oder oberirdisch (Pflasterrinne, Muldenstein o. ä.) erfolgen.
(13) Grundstücksentwässerungsanlagen sind private Einrichtungen, Anlagen und Vorrichtungen, die
der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Oberflächenwassers in und
an Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Oberflächenwasseranlage dienen. Dazu
gehört insbesondere Leitungen, die im Erdbereich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das
Oberflächenwasser dem Grundstücksanschlusskanal zuführen (Anschlussleitungen). Bei
Druckentwässerungsanlagen gehören die Pumpenschächte und die Verbindungsleitungen bis zum
Anschluss an die öffentliche Druckleitung einschließlich der Absperrvorrichtungen zu den
Grundstücksentwässerungsanlagen.
(14) Fehlanschluss ist der satzungswidrige Anschluss eines Schmutzwasseranschlusses an die
öffentliche Oberflächenwasseranlage, der Anschluss eines Oberflächenwasseranschlusses an den
öffentlichen Schmutzwasserkanal oder der ungenehmigte Anschluss von Fremdwasser an die
öffentliche Oberflächenwasseranlage.
(15) Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlüsse unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein
Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den
dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu
tragen. Der Kunde kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernis und Aufwand,
die durch solche Änderungen der Anschlüsse beim Bau und Betrieb seiner
Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
(16) Die Nichtnutzung eines Grundstücksanschlusses entbindet den Kunden nicht von seiner
Entgeltpflicht.
§8
Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren
(1) Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung oder Änderung sowie der Um- und
Ausbau von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Anschlussleitungen und einrichtungen sind dem Verband vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen und bedürfen der
Anschlussgenehmigung durch den Verband. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.
(2) Der Antrag zur Genehmigung für den Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Entwässerungsantrag) sowie die in dem Antrag geforderten Unterlagen sind in zweifacher
Ausfertigung und vom Planverfasser und Anschlussberechtigten unterschrieben bei dem Verband
einzureichen. Ist für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige erforderlich, so ist
der Entwässerungsantrag gleichzeitig mit dem Bauantrag bzw. der Bauanzeige einzureichen. Vor der
Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung oder der Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden. Die geforderten Angaben sich auch dann
zu machen, wenn ein Antrag nach Landesbauordnung als gestellt gilt.
(3) Der Entwässerungsantrag muss enthalten:
1.
2.
3.
4.
Name und Anschrift des Kunden,
Name und Anschrift der bauausführenden Firma,
Bezeichnung des Grundstücks nach Lage, Hausnummer, Flur und Flurstück,
eine Bauzeichnung und, soweit erforderlich, eine Baubeschreibung des Gebäudes unter
Angabe der Maße,
5. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstiger unterirdischer Anlagen,
6. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig
Eigentümer ist,
7. Einleitmenge in l/s (Spitzenabfluss) bezogen auf die Größe der versiegelten Fläche; dies gilt
nicht für Einfamilienhäuser,
8. ein Lage- und Höhenplan (i. d. R. im Maßstab 1:500), in dem auszuweisen sind:
die befestigten, abflusswirksamen Flächen und die Art ihrer Nutzung (Dach,
Lagerfläche, Zufahrt, Weg, Parkplätze u. a.)
die Größe der einzelnen abflusswirksamen Flächen in m² mit Angabe der jeweiligen
Befestigungsart (Beton, Asphalt, Rasengittersteine u.ä.)
die Flächenneigung mit Neigungsrichtung und Neigung in %
die Grundstücksentwässerungsanlage einschl. der Zuführungen und Beschreibung
der evtl. Behandlung des belasteten Oberflächenwassers
9. gewünschte Lage des Übergabeschachtes auf dem Grundstück
Der Verband kann weitere Unterlagen (u. a. Schnitte durch die Anschlussleitungen inkl. Angabe der
Höhen, Angaben zum Grundwasserflurabstand, Berechnungen nach DWA-Blättern 117 u. 138,
Nachweis/Produktinformation von Drosseleinrichtungen) fordern, wenn dies zur Bearbeitung des
Antrages erforderlich ist.
(4) Die Anschlussgenehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt.
Sie gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Sie ersetzt nicht
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Der Verband
kann die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, mit zeitlicher Befristung und unter
Bedingungen und Auflagen erteilen. Der Verband kann Untersuchungen der
Oberflächenwasserbeschaffenheit oder des sonstigen Wassers sowie Begutachtungen der
bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen,
sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der
Grundstückseigentümer zu tragen.
(5) Der Bau des Grundstücksanschlusses inkl. des Kontrollschachtes erfolgt durch eine vom DHSV
Eiderstedt beauftragte Fachfirma. Die Errichtung der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück bis
zum Kontrollschacht (Einlauf) obliegt dem Kunden.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.
(7) Anschlussleitungen und -einrichtungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften
entsprechen.
(8) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen sowie,
soweit vorhanden, Durchführungsanordnungen des Verbandes
§9
Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung,
Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers von
Grundstücken und Gebäuden bis zur öffentlichen Entwässerungsanlage dienen. Der
Grundstückseigentümer hat sie auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Die
Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus:
1. der Leitungsanlage inkl. Dachrinnen, Einläufe usw.
2. ggf. einer Rückhaltungsanlage und
3. ggf. einer Vorbehandlungsanlage.
Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gehören nicht die privaten Anlagen (z. B. Mulden-, Rohr-,
Teich oder Schachtanlagen) zur Versickerung von Oberflächenwasser.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung
gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere ist die DIN
1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung
mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf
eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu verbessern, zu
unterhalten und zu betreiben.
(3) Auf dem anzuschließenden Grundstück wird ein Übergabeschacht an zugänglicher Stelle
unmittelbar an der Grenze zum Straßengrundstück (ca. 1m) durch den DHSV Eiderstedt gesetzt, in
der der Hauptkanal liegt. Schächte oder sonstige Übergabeeinrichtungen für Hinterliegergrundstücke
sind sowohl auf diesem als auch -entsprechend Satz 1 - auf dem trennenden oder vermittelnden
Grundstück zu errichten, das an der Straße liegt, in der der Sammler verlegt ist. Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Schacht oder die sonstige Übergabeeinrichtung von
einem autorisierten Tiefbau-Fachbetrieb herstellen zu lassen. Die öffentliche
Oberflächenwasserbeseitigungsanlage endet mit dem Kontrollschacht auf dem vorderen Grundstück.
(4) Ist für das Ableiten des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers in den öffentlichen Anschluss
kein natürliches Gefälle vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine
Rückstausperrvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss als Bestandteil der
Grundstücksentwässerungsanlage eine Hebeanlage eingebaut werden, die den jeweils geltenden
Regeln der Technik genügen muss.
(5) Die oberflächige Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers von jeglichen
Grundstücken (auch unbebauten) auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) oder andere öffentliche Flächen
ist durch den Einbau von Entwässerungsrinnen oder ähnlichen Vorrichtungen zu verhindern. Wird
dieses Wasser nicht auf dem eigenen Grundstück der Versickerung zugeführt und gelangt es ganz
oder teilweise auf öffentliche Flächen i.S.d. Satzes 1, so handelt es sich um gesammelt abfließendes
Oberflächenwasser mit einer Entgeltpflicht nach den gültigen Preisblättern des Verbandes.
(6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den allgemein
anerkannten Regeln der Technik, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des
Verbandes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem
Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Er ist zur Anpassung auch dann
verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Oberflächenwasseranlage dies erforderlich
machen.
(7) Jeder Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seinem
Grundstück kein Schlamm, Laub oder ähnliche Abfälle in die öffentliche Oberflächenwasseranlage
eingebracht werden.
§ 10
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Zutrittsrechte
(1) Den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage vor oder nach ihrer Inbetriebnahme, zur Prüfung der Einhaltung
der Bestimmungen dieser Vorschrift und der „Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt
über den Anschluss und die Benutzung der zentralen öffentlichen
Oberflächenabwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ , zur Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, zum Ablesen von Wasser- und
Oberflächenwassermesseinrichtungen und zur sonstigen Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für
Erhebung von Abgaben und/oder Erstattungsansprüchen oder zur Beseitigung von Störungen sofort
und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Vorbehandlungsanlagen, zu den
Oberflächenwasseranfallstellen und zu Grundstücken und Räumen zu gewähren. Die Bediensteten
oder Beauftragten des Verbandes sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen,
insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Oberflächenwasser oder sonstige Wasser zu
überprüfen und Proben einschließlich Bodenproben von Versickerungsflächen und
Versickerungsanlagen zu entnehmen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten
lassen, so ist der Verband jederzeit berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des
Oberflächenwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu
dulden und dabei Hilfe zu leisten.
(4) Der Grundstückseigentümer hat alle für die Prüfung der Entwässerungsanlage und die für die
Berechnung von Abgaben- und Erstattungsansprüchen erforderlichen Auskünfte
(Bemessungsgrundlagen) zu erteilen. Der DHSV Eiderstedt ist berechtigt, notwendige Angaben selbst
zu ermitteln oder zu schätzen, wenn der Eigentümer keine oder unvollständige Angaben macht.
(8) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss
übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei
einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 11
Rückstausicherung und Betriebsstörungen
(1) Oberflächenwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B.
Regenwassereinläufe, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der
Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine
Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für den
rückstaufreien Abfluss des Oberflächenwassers auf seinem Grundstück zu sorgen. Rückstauebene ist
grundsätzlich die Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen
Grundstück, soweit der Verband nicht für einzelne Entwässerungsabschnitte andere Werte öffentlich
bekannt gibt.
(2) Soweit erforderlich, ist das Oberflächenwasser oder sonstige Wasser mit einer automatisch
arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben.
(3) Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abläufe usw. müssen nach den technischen
Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986 Teil 100) gegen
Rückstau gesichert sein. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden
Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst
dauernd geschlossen sind.
(4) In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen
durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.
(5) Bei Betriebsstörungen in den Oberflächenentwässerungsanlagen und bei Auftreten von Schäden,
die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen
werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden vom Verband
aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
§ 12
Maßnahmen an den öffentlichen Oberflächenwasseranlagen
Einrichtungen der öffentlichen Oberflächenwasseranlagen dürfen nur von Bediensteten oder
Beauftragten des Verbandes oder mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes betreten
werden. Eingriffe an öffentlichen Oberflächenwasseranlagen sind nur nach ausdrücklicher und
schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes zulässig.
§ 13
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Oberflächenwasseranlage der Beseitigung des
auf dem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers dienten, die nicht als
Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der
Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die
Aufnahme oder Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers nicht mehr genutzt
werden können oder die Altanlagen zu beseitigen.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Anschluss auf Kosten des
Grundstückseigentümers.
II. Baukostenzuschuss
§ 14
Baukostenzuschuss
(1) Der Verband ist berechtigt, soweit der Aufwand nicht durch öffentliche Zuschüsse oder auf andere
Weise gedeckt wird, für die Herstellung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des
jeweils ersten Grundstücksanschlusskanals vom Kunden einen Baukostenzuschuss zu verlangen,
wenn das betroffene Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentliche
Oberflächenwasseranlage angeschlossen werden kann und
1. mit dem Kunden der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag im Sinne von § 1 dieser AEB
geschlossen ist oder
2. der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (§ 7 Abs. 1 S. 1) hergestellt ist.
(2) Baukostenzuschussfähig ist je nach Art der Oberflächenwasserbeseitigungsanlage insbesondere
der Aufwand für die Herstellung
1. der Oberflächenwassersammelbecken (Rückhaltebecken),
2. von Hauptsammlern, Druckleitungen und Pumpstationen,
3. von Straßenkanälen,
4. von jeweils einem ersten Grundstücksanschlusskanal (Kanal von der Hauptleitung zu den
einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen inkl. Grundstücksanschlussschacht [Kontrollbzw. Übergabeschacht]).
(3) Nicht zum Aufwand gehören die Kosten der zusätzlichen Grundstücksanschlusskanäle im Sinne
des § 18. Für diese ist eine Kostenerstattung gem. § 18 zu leisten.
(4) Die Sätze der Baukostenzuschüsse sind in den Preisblättern des Verbandes ausgewiesen.
(5) Grundstück im Sinne dieser AEB ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
(6) Ein Baukostenzuschuss wird für Aufwendungen gem. Absatz 1 und 2 berechnet, deren Herstellung
nach dem 31.12.2013 begonnen wurde.
§ 15
Berechnung des Baukostenzuschusses für die Oberflächenwasserbeseitigung
Die Berechnung des Baukostenzuschusses für die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen sowie der
ihm zu Grunde zulegende Maßstab werden in dem für das Entsorgungsgebiet geltenden Preisblatt
des Verbandes abgebildet.
§ 16
Zuschusspflichtige
Baukostenzuschusspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Zuschussfestsetzung Eigentümer
des Grundstücks ist. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.
§ 17
Entstehung der Baukostenzuschusspflicht; Vorauszahlung für Baukostenzuschüsse
(1) Die Baukostenzuschusspflicht entsteht sobald die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt sind.
(2) Ist der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag geschlossen, aber der tatsächliche Anschluss an
die öffentliche Oberflächenwasseranlage noch nicht oder noch nicht vollständig hergestellt, kann von
den Baukostenzuschusspflichtigen eine Vorauszahlung bis zu 80 % des Baukostenzuschusses
verlangt werden. Eine entrichtete Vorauszahlung wird bei Erhebung des endgültigen
Baukostenzuschusses verrechnet.
III. Zusätzliche Grundstücksanschlusskanäle
§ 18
Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlusskanäle
Stellt der Verband auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren
Grundstücksanschlusskanal oder für eine von einem Grundstück, für das die
Baukostenzuschusspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück
verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschlusskanal an die öffentliche
Oberflächenwasseranlage her (zusätzliche Grundstücksanschlusskanäle), so sind dem Verband die
Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlusskanäle in der tatsächlich
entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen
Herstellung des Grundstücksanschlusskanals. § 17 gilt entsprechend.
IV. Oberflächenwasserentgelte
§ 19
Grundsatz für Oberflächenwasserentgelte
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Oberflächenwasseranlage werden
Oberflächenwasserwasserentgelte für die Grundstücke berechnet, die an diese öffentliche
Oberflächenwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Entgelthöhen und deren
Zusammensetzung werden im geltenden Preisblatt des Verbandes abgebildet.
§ 20
Entgeltberechnung bei Oberflächenwasserbeseitigung
Sofern in dem Preisblatt nichts anderes geregelt ist, bestimmt sich die Entgelthöhe für die Einleitung
von Oberflächenwasser in die Kanalisation nach der auf dem Grundstück befindlichen bebauten oder
befestigten Fläche, von der Oberflächenwasser abfließt. Die Berechnungseinheit (z. B. 1 qm als
Berechnungseinheit) bestimmt sich nach jeweiligen Preisblatt.
§ 21
Entgeltpflichtige, Entstehung und Beendigung der Entgeltzahlungspflicht
(1) Entgeltpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. § 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit Errichtung des Grundstücksanschlusses.
(3) Die Entgeltzahlungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Grundstücksanschluss
(§ 7 Abs.1 S. 1) nicht mehr und durch den Verband stillgelegt bzw. vollständig beseitigt wurde.. Ist ein
Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Anschluss auf Kosten des
Grundstückeigentümers.
(4) Das Entgelt wird jeweils für das vollständige Kalenderjahr fällig, in dem ein Grundstücksanschluss
zur Verfügung gestellt wird.
§ 22
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von dem Verband angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verband, wenn er sie erneut zur Zahlung auffordert oder
den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch
pauschal berechnen.
V. Schlussbestimmungen
§ 23
Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder
zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.
§ 24
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Verbandes kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 25
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachung in Angelegenheiten der Ortsentwässerung Mildstedt erfolgen durch das
Mitteilungsblatt des Amtes Nordsee-Treene „ Dat Amtsblatt“, über die Homepage des DHSV
Eiderstedt sowie durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Mildstedt.
§ 26
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Der Kunde hat dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Berechnung der Entgelte nach
diesen AEB erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband
sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Beauftragte des Verbandes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um
Berechnungsgrundlagen für die Entgelte festzustellen oder zu überprüfen; der Kunde hat dies zu
ermöglichen.
§ 27
Datenverarbeitung
(1) Der Verband wird im Rahmen der Berechnung der Baukostenzuschüsse und
Oberflächenwasserentgelte personen- und betriebsbezogene Daten, wie Grundstücksbezeichnungen,
Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen,
Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern/Eigentümerinnen oder
dinglich Berechtigten, verarbeiten.
(2) Die entsprechenden Daten werden erhoben von den Kunden aus Unterlagen, wie z. B. der Prüfung
des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB, Bebauungsplänen, Katasterblättern,
Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Abgabedateien, Hausnummernverzeichnisse und Bauakten
sowie aus Abrechnungsunterlagen der ausführenden Tiefbaufirmen. Der Verband darf sich diese
Daten vom Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes
übermitteln lassen und zum Zwecke der Baukostenzuschuss- und Entgeltberechnung
weiterverarbeiten. Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Kunden oder ihre
Beauftragten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden.
(3) Der Verband ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Entwässerung angefallenen und
anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten zweckgemäß zu verwenden und
weiterzuverarbeiten.
(4) Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kunden und von nach den Absätzen 1
bis 3 anfallenden Daten ein Kundenverzeichnis mit den für die Veranlagung der Baukostenzuschüsse
und Entgelte nach diesen AEB erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der
Rechnungsstellung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der
Datenschutzgesetze des Bundes und das Land Schleswig-Holstein. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch den Verband.
§ 28
Verweigerung der Abwasserbeseitigung
(1) Unbeschadet der Regelung des § 4 ist der Verband berechtigt, die Oberflächenwasserbeseitigung
zu verweigern, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung
erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 4 eingehalten werden,
3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Kunden so betrieben wird,
dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes
oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.
(2) Der Verband hat die Oberflächenwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind dem Verband durch Zuwiderhandlungen des Kunden
nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser dem Verband diese Kosten zu ersetzen.
(3) Der Verband unterrichtet die Gemeinde Mildstedt über die Verweigerung der
Oberflächenwasserbeseitigung nach Abs. 1 und die Wiederaufnahme nach Abs. 2.
§ 29
Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in diesen AEB festgelegten
Bedingungen, ist der Verbandes in den nachstehend aufgeführten Fällen berechtigt, eine
Vertragsstrafe zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann gemäß Abs. 1 verlangt werden, wenn von dem Kunden oder seinem
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einleitet
werden,
2. entgegen § 4 Abs. 4 Oberflächenwasser ohne Behandlung in die öffentliche
Oberflächenwasseranlage eingeleitet wird,
3. entgegen § 4 Abs. 5 Oberflächenwasser ohne Speicherung in die öffentliche
Oberflächenwasseranlage eingeleitet wird,
4. entgegen § 4 Abs. 7 es unterlassen wird, den Verband unverzüglich zu benachrichtigen, dass
gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangt sind,
5. entgegen § 4 Abs. 10 es unterlassen wird, eine wesentliche Erhöhung der Bebauung oder
Oberflächenversiegelung mitzuteilen,
6. entgegen § 6 Abs. 3 eine Oberflächenwassereinrichtung unbefugt betritt, benutzt oder
Eingriffe an ihr vornimmt,
7. bewirkt wird, dass entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten an Anschlussleitungen und -einrichtungen auf
dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw.
Übergabeschachts) nicht von einem Fachbetrieb oder nicht nach den anerkannten Regeln der
Technik durchgeführt werden,
8. eine Abnahme gem. § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 6 einer Anlage nicht durchführen lässt,
9. eine Anlage entgegen den Forderungen des Verbandes nach § 7 Abs. 6 nicht in einen
ordnungsgemäßen Zustand bringt,
10. einen Fehlanschluss nach § 7 Abs. 12 wissentlich vornimmt oder betreibt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Zustimmung eingeholt wird,
12. bewirkt wird, dass entgegen § 9 Abs. 2 Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem
Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw.
Übergabeschachts) nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprechen,
13. entgegen § 9 Abs. 5 Regenwasser auf die öffentlichen Straße oder Wege ableitet oder es
unterlässt, geeignete Auffangvorrichtungen zu installieren,
14. entgegen § 9 Abs. 7 Anlagen nicht in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand erhält
oder nach Abs. 9 nicht den anerkannten Regeln der Technik fristgemäß anpasst,
15. entgegen § 9 Abs. 10 geeignete Maßnahmen unterlässt,
16. entgegen § 10 Abs. 2 der Zugang zu den Grundstücksanlagen nicht ungehindert gewährt wird,
17. entgegen § 10 Abs. 1 und 7 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
18. entgegen § 10 Abs. 3 keinen jederzeitigen Zugang gewährt,
19. entgegen § 12 ohne Einwilligung des Verbandes Maßnahmen oder Eingriffe vornimmt,
20. entgegen § 13 Abs. 1 Altanlagen nicht wie gefordert herrichtet oder beseitigt,
21. entgegen § 26 seiner Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nicht nachkommt.
Die Vertragsstrafe kann im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen.
§ 30
Gerichtsstand
Der Gerichtstand ist Husum.
1. Beschlossen durch die Deichversammlung am
Garding, den 30.03.2015
Jan Rabeler
Oberdeichgraf
3. Ausgefertigt:
Garding, den 30.03.2015
Jan Rabeler
Oberdeichgraf
2. Genehmigt:
Husum, den 30.03.2015
gez.
Seif
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
als Aufsichtsbehörde der Wasser- und
Bodenverbände
4. Bekannt gemacht am 2.4.2015
Husum, den 2.4.2015
gez.
Seif
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
als Aufsichtsbehörde der Wasser- und
Bodenverbände
Bekanntmachung
Gemäß § 8 des Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) können für folgende Verbände die
Haushaltssatzungen 2015 mit den Haushaltsplänen und dessen Anlagen von den jeweiligen
Mitgliedern beim Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel, Heie-Juuler-Wäi 1, 25920
Risum-Lindholm, bis zum 30. April 2015 während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Sielverband Karrharder Alter Koog
lt. Beschluss v. 09.12.2014
gez. Detlef Petersen
Sielverband Christian-Albrechts-Köge
lt. Beschluss v. 28.10.2014
gez. Peter Brunk
Sielverband Karrharder Gotteskoog Norden
lt. Beschluss v. 14.11.2014
gez. Karl August Samson
Sielverband Lübke Koog - Wied. Neuer Koog
lt. Beschluss v. 17.11.2014
gez. Harald Barkow
Sielverband Karrharder Gotteskoog Süden
lt. Beschluss v. 20.11.2014
gez. Joachim Hansen
Sielverband Maasbüller Herrenkoog
lt. Beschluss v. 23.10.2014
gez. Hinrich Matthiesen
Sielverband Bökingharder Gotteskoog
lt. Beschluss v. 15.10.2014
gez. Uwe Hansen
Sielverband Risum-Kohldammer Koog
lt. Beschluss v. 19.11.2014
gez. Hauke Hinrichsen
Sielverband Wiedingharder Gotteskoog
lt. Beschluss v. 29.01.2015
gez. Karl Theodor Thomsen
Sielverband Lindholm-Kohldammer Koog
lt. Beschluss v. 31.10.2014
gez. Carsten Theodor Steensen
Sielverband Interessenten Gotteskoog
lt. Beschluss v. 13.11.2014
gez. Helmuth Freitag
Sielverband Enger Koog
lt. Beschluss v. 03.12.2014
gez. Jonny Gregersen
Sielverband Freesmarker Koog
lt. Beschluss v. 12.11.2014
gez. Karl Friedrich Dethlefsen
Sielverband Mooringer Kornkoog
lt. Beschluss v. 28.10.2014
gez. Hans Walter Sievert
Sielverband Brunottenkoog
lt. Beschluss v. 23.10.2014
gez. Christian Knudsen
Wasser- und Bodenverband Achtrup
lt. Beschluss v. 25.11.2014
gez. Dieter Nissen
Sielverband Wiedingharder Alter Koog Norden
lt. Beschluss v. 15.01.2015
gez. Edlef Holm Kjer
Wasser- und Bodenverband Braderup
lt. Beschluss v. 21.11.2014
gez. Peter Otto Petersen
Sielverband Wiedingharder Alter Koog Süden
lt. Beschluss v. 26.11.2014
gez. Ludolph A. Jessen
Wasser- und Bodenverband Engerheide
lt. Beschluss v. 01.12.2014
gez. Reimer Storm
Sielverband Marienkoog
lt. Beschluss v. 26.11.2014
gez. Rickert Wilhelm Nissen
Wasser- und Bodenverband Humptrup
lt. Beschluss v. 02.12.2014
gez. Heinrich Petersen
Sielverband Schnatebüller Koog
lt. Beschluss v. 04.12.2014
gez. Hans Johannsen
Sielverband Blomenkoog
lt. Beschluss v. 03.03.2015
gez. Jan Albrecht
Sielverband Störtewerker Koog
lt. Beschluss v. 15.12.2014
gez. Kim Steensen
Sielverband Fahretofter Koog
lt. Beschluss v. 20.10.2014
gez. Friedrich Bethke
Sielverband Fahretoft-Bottschlotter Koog
lt. Beschluss v. 27.10.2014
gez. Hans Hinrich Petersen
Sielverband Dagebüller-Juliane-Marienkoog
lt. Beschluss v. 09.10.2014
gez. Chr. Lorenzen-Nissen
Sielverband Waygaarder Koog
lt. Beschluss v. 10.11.2014
gez. Dirk Nommensen
Sielverband Osewoldter Koog
lt. Beschluss v. 03.11.2014
gez. Uwe Jensen
Sielverband Kleiseerkoog
lt. Beschluss v. 22.10.2014
gez. Uwe Chr. Petersen
Sielverband Obere Soholmer Au
lt. Beschluss v. 18.11.2014
gez. Carsten Peter Petersen
Sielverband Ockholmer Koog
lt. Beschluss v. 13.11.2014
gez. Wilhelm Johannsen
Sielverband Obere Lecker Au
lt. Beschluss v. 08.12.2014
gez. Volker Clausen Hansen
Sielverband Langenhorner Alter Koog
lt. Beschluss v. 11.11.2014
gez. Ketel Hans Ingwersen
Sielverband Hauke-Haien-Koog
lt. Beschluss v. 07.11.2014
gez. Sax-Gerd Feddersen
Sielverband Langenhorner Neuer Koog
lt. Beschluss v. 19.11.2014
gez. Peter Heinrich Hartmann
Wasser- und Bodenverband KlixbüllTinningstedt
lt. Beschluss v. 04.11.2014
gez. Bernd Rothmann
Sielverband Bargumer Koog
lt. Beschluss v. 06.11.2014
gez. Jens C. Hansen
Sielverband Sterdebüller Alter Koog
lt. Beschluss v. 27.11.2014
gez. Harke Stollberg
Sielverband Klixbüll-Leckenger Koog
lt. Beschluss v. 16.10.2014
gez. Nis Heinrich Johannsen
Wasser- und Bodenverband Dänische Meede
lt. Beschluss v. 12.12.2014
gez. Volker Feddersen
Wasser- und Bodenverband Süderlügum
lt. Beschluss v. 05.12.2014
gez. Detlef Petersen
Wasser- und Bodenverband Alte Au
lt. Beschluss v. 11.12.2014
gez. Karsten Peter Petersen
Deich- und Hauptsielverband Sönke-Nissen-Koog Schleuse
lt. Beschluss v. 14.01.2014
gez. Gerhard Volquardsen
Sielverband Sönke-Nissen-Koog
lt. Beschluss v. 12.03.2015
gez. Henning Wulff
Sielverband Bordelumer Koog
lt. Beschluss v. 11.02.2015
gez. Hans Peter Hansen
Sielverband Reußenkoog
lt. Beschluss v. 10.02.2015
gez. Jan Heiner Breckling
Sielverband Louisen-Reußenkoog
lt. Beschluss v. 12.02.2015
gez. Torsten Thamsen
Wasser- und Bodenverband Bordelum
lt. Beschluss v. 09.02.2015
gez. Thomas Volquardsen
Sielverband Sterdebüller Neuer Koog
lt. Beschluss v. 04.02.2015
gez. Harke Stollberg