Ausgabe 6 vom 2. April 2015 Inhalt Seite Haushaltssatzung 2015 des Wasser- und Bodenverbandes Bearbeitungsgebiet Arlau 2 Haushaltssatzung 2015 des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Ostenau“ Drelsdorf 3 Abwassersatzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt für die Ortsentwässerung Mildstedt (AWS OE Mildstedt) 4 Allgemeine Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB OE Mildstedt) 15 Haushaltssatzungen 2015 von Verbänden im Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel 31 Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Bearbeitungsgebiet Arlau, Kreis Nordfriesland für das Haushaltsjahr 2015 Die Verbandsversammlung hat am 16.12.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes wird festgesetzt auf 17.600 EURO. Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes wird festgesetzt auf 0 EURO. §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 0 EURO. §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0 EURO. §4 Der Hebesatz der Beitragsabteilung wird wie folgt festgesetzt: Beitrag (33.555 ha) = 0,15 EURO /BE (ha). 25884 Viöl, dem 16.12.2014 Der Verbandsvorsteher gez. Clausen Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme im Amt Viöl, Westerende 41, 25884 Viöl, Zimmer 15, öffentlich aus. Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Ostenau“ Drelsdorf (Verband) für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 5 ff. des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände wird nach Beschlussfassung des Verbandsausschusses vom 15. Januar 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts wird festgesetzt auf 71.500,00 € Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts wird festgesetzt auf 0,00 € §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf ……………….€ §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf §4 Die Hebesätze der Beitragsabteilungen werden wie folgt festgesetzt: Gewässerunterhaltung, Grundbeitrag Gewässerunterhaltung, Flächenbeitrag Rohrleitungsunterhaltung ohne Gewässereigenschaft Kapitaldienst Verwaltungskosten Beiträge f. Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen 5.000,00 € 8,00 € / Mitglied 4,00 €/ BE 0,00 € / ha 0,00 € / ha 0,00 € / Mitglied 0,00 € / ha §5 Besondere Vorschriften zu den Einnahmen, Ausgaben und Stellenplan: …………………………………………………………………………………………………………………. §6 Als Hebetermin werden die Monate Juni / Juli 2015 festgesetzt. Öffentlich Bekanntmachung entsprechend der Verbandssatzung am 2.4.2015 Drelsdorf, den 15. Jan. 2015 gez. (Verbandsvorsteher) Abwassersatzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt für die Ortsentwässerung Mildstedt (AWS OE Mildstedt) Aufgrund des § 2 Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG)) für Schleswig-Holstein vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) und des § 30 Landeswassergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Ges. v. 28.10.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712), der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371,385), sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung der Oberflächenwasserbeseitigungsaufgabe zwischen dem Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt und der Gemeinde Mildstedt vom 30.04.2013 wird folgende Satzung erlassen: PRÄAMBEL Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint. §1 Allgemeines (1) Der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, im künftigen Verband genannt, betreibt zur unschädlichen Beseitigung des Oberflächenwassers im Gebiet der Gemeinde Mildstedt eine selbstständige Einrichtung zur zentralen Oberflächenwasserbeseitigung. (2) Oberflächenwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von überbauten oder befestigten sowie unbebauten Grundstücken abfließt (Niederschlagswasser). Dazu gehört nicht die Entsorgung wild abfließenden Wassers. Niederschlag ist Wasser, das vom Himmel fällt wie Regen, Hagel, Schnee und Graupel bzw. sich durch Kondensation (Tau) oder Resublimation (Reif) an Objekten absetzt. (3) Die Oberflächenwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Rückhalten, Fortleiten, Transport, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie die Behandlung und die unschädliche Ableitung des Oberflächenwassers als öffentliche Einrichtung. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser im Sinne des § 4 Absatz 11 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB) eingeleitet wird. (4) Der Verband schafft die für die Oberflächenwasserbehandlung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. Dazu gehören: 1. das gesamte Kanalnetz (Oberflächenwasser) im Bereich der Gemeinde Mildstedt einschließlich aller zur Ableitung des Oberflächenwassers dienenden technischen Einrichtungen (Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte (Pumpstationen), Rückhalte- und Ausgleichsbecken, Sandfänge u.ä.), 2. die Anlagen zur Behandlung des Oberflächenwassers, wie z.B. Regenklärbecken und ähnliche Anlagen, 3. die Anschlussleitungen von den Straßenkanälen bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des Kontrollschachtes, ausgenommen abzweigende Nebenleitungen und Leitungen und weitere (Kontroll)schächte auf dem Grundstück, 4. die offenen und geschlossenen Gräben, Mulden und Wasserläufe, soweit sie zur Oberflächenentwässerung genutzt und unterhalten werden, 5. den Entwässerungsanlagen zur Abführung des Oberflächenwassers, wie z. B. Abläufe, Gitterroste und dergleichen, 6. den öffentlichen Versickerungsanlagen und Bodenfiltern, 7. den von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden, Wasser- und Bodenverbände) errichteten und unterhaltenden Anlagen, wenn sich der Verband dieser zur Oberflächenwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt. (5) Der Verband kann Anlagen und Einrichtungen durch Dritte herstellen und auch unterhalten lassen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung beauftragen. Er kann Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen. (6) Art, Größe, Lage und Umfang der öffentlichen Oberflächenwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Ergänzung, Veränderung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und Sanierung bestimmt der Verband. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Ergänzung, Veränderung, Verbesserung, Erneuerung, Änderung und Sanierung der öffentlichen Oberflächenwasseranlagen besteht nicht. (7) Für den Bereich der öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast zuständig für die Errichtung, Unterhaltung, Wartung und den sonstigen Betrieb der Straßenentwässerungseinrichtungen wie Abläufe, Rinnen und Gullys usw. . §2 Grundstück (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Dieses ist ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), bei denen die Gemeinde Mildstedt nicht Straßenbaulastträgerin ist. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Verband. (3) Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. (4) Bebaute Flächen sind versiegelte Flächen, die mit Gebäuden oder ähnlichen Anlagen bebaut sind. Befestigte Flächen sind Bodenbeläge oder -arten, die kein oder ein nur teilweises Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. §3 Berechtigte und Verpflichtete (1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist spätestens zum 01.12 des jeweiligen Jahres dem Verband anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis der Verband Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. §4 Anschluss und Benutzung der Oberflächenwasserkanalisation (1) Grundstück sind vorbehaltlich der Regelungen des § 5 an die öffentliche Oberflächenwasseranlage anzuschließen, wenn sie durch eine Straße erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Oberflächenwasserkanal vorhanden ist oder in der Nähe eines Oberflächenwasserkanals oder – grabens liegen, an den sie ohne größere technische Herausforderung angeschlossen werden können. (2) Bei Grundstücken, die nicht durch einen Oberflächenwasserkanal erschlossen sind, kann der Verband auf Antrag den Anschluss zulassen, wenn der Grundstückseigentümer die entstehenden Mehrkosten für das notwendige Leitungsnetz bzw. die Erweiterung des Hauptkanals trägt. Der Grundstücksanschluss mit dem Kontrollschacht ist hier in einem Abstand von max. 5 Metern zum Hauptkanal zu setzen. Den Errichtungs- und Unterhaltungsaufwand für die Leitung ab dem Kontrollschacht zum anzuschließenden Grundstück trägt der Grundstückseigentümer. (3) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen und aufnahmefähigen öffentlichen Oberflächenwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Ein öffentlicher Anschlusskanal verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher der öffentliche Kanal verlegt ist. Der Verband kann den Anschluss auf Antrag auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (4) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Oberflächenwasseranlage das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser in die Oberflächen-wasserbeseitigungsanlagen einzuleiten (Benutzungsrecht). §5 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Der Verband kann den Anschluss mit Zustimmung der Wasserbehörde ganz oder teilweise widerrufen oder befristet versagen, wenn 1. das Oberflächenwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Oberflächenentwässerungsanlage übernommen werden kann oder, 2. eine Übernahme des Oberflächenwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist. In diesen Fällen hat derjenige das Oberflächenwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. (2) Das Oberflächenwasser darf nur in den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich vorab schriftlich verpflichtet, dem Verband zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen für das Grundstück ergebenden Abgaben und Kostenerstattungen die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu tragen und zu ersetzen für die Planung, den Bau und den Betrieb und auf Verlangen dafür eine angemessene Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. (4) Die Herstellung, die Erweiterung, die Verbesserung, die Erneuerung, die Beseitigung, den Um- und Ausbau oder die Änderung bestehender Oberflächenwasseranlagen kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden. (5) Der Verband kann - vorbehaltlich der Zustimmung der Wasserbehörde und des Betreibers der Schmutzwasseranlagen - auf Antrag widerruflich zulassen oder fordern, dass stark verschmutztes Oberflächenwasser einem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt wird. Der Verband kann hierfür Rückhaltungen auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten verlangen. §6 Nutzungsbegrenzung für die Oberflächenwasserkanalisation (1) Die öffentlichen Oberflächenentwässerungsanlagen dürfen nur entsprechend ihrer Funktionsbestimmung in Verbindung mit den Auflagen des Verbandes benutzt werden. Es darf nur das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser eingeleitet werden. (2) Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Oberflächenentwässerungsanlagen ist nicht zulässig. (3) Werden in die öffentliche Oberflächenentwässerungsanlagen widerrechtlich Stoffe eingeleitet, die die Funktion der Anlage stören, beeinträchtigen oder erschweren, kann der Verband dem Grundstückseigentümer die Einleitung untersagen. (4) Das Recht zur Benutzung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen kann durch die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB) weiter begrenzt werden. §7 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Eigentümer eines bebauten oder befestigten Grundstückes ist verpflichtet, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung sein Grundstück an die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen anzuschließen, wenn es durch eine Straße oder Weg erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Oberflächenwasserkanal mit Grundstücksanschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Oberflächenwasserhebeanlage angeschlossen werden kann oder wenn eine einwandfreie Entsorgung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück nicht ständig gewährleistet ist und / oder mit temporär auftretendem oberflächennahen Schichtwasser gerechnet werden muss oder wenn zu befürchten ist, dass durch die Versickerung von Oberflächenwasser auf dem Grundstück vorhandene schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mobilisiert werden. (2) Der Eigentümer eines unbebauten Grundstückes ist zum Anschluss seines Grundstückes an die Oberflächenwasserkanalisation verpflichtet, wenn von seinem Grundstück Niederschlagswasser wild abfließt oder Dritte durch das unkontrollierte Ableiten des Wassers beeinträchtigt werden. (3) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Oberflächenwasserkanäle durch den Verband wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam. (4) Der Verband kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehenden Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern. (5) Anträge auf Errichtung des Grundstücksanschlusses durch den DHSV Eiderstedt sind mindestens vier Wochen vor Fertigstellung der Grundstücksbebauung (Neubau, Umbau, Erweiterung) beim DHSV Eiderstedt einzureichen. (6) Den Abbruch eines an die öffentliche Oberflächenwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete dem Verband rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dieses schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. (7) Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Grundstücksanschlusses das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser in die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten (Benutzungszwang). (8) Sollte sich während des Betriebs der Grundstücksentwässerungsanlage herausstellen, dass ein Fehlanschluss vorliegt, so ist dieser Fehlanschluss unverzüglich nach Feststellung zu beseitigen. In begründeten Fällen kann der Verband die sofortige Stilllegung des Fehlanschlusses verlangen. Die Kosten der Beseitigung des Fehlanschlusses gehen zulasten des Anschlussberechtigten. Bei Vorliegen eines Fehlanschlusses, bei dem Schmutzwasser dem Oberflächenwasserkanal zugeführt wird, ist unverzüglich die weitere Nutzung dieses Fehlanschlusses zur Ableitung von Schmutzwasser einzustellen. (9) Ändert der Verband sein öffentliches Entwässerungssystem, so ist der Anschlussberechtigte verpflichtet, diese Änderungen auch auf seinem Grundstück zuzulassen oder selbst durchzuführen. §8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Für mögliche Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang gelten die Vorschriften des Landeswassergesetzes (LWG) in der jeweils gültigen Fassung. §9 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht (1) Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten der angeschlossenen Grundstücke haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen und -einrichtungen und die für die Berechnung der Abgaben und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der Bemessungsgrundlage sind dem Verband unaufgefordert mitzuteilen (2) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. (3) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges, hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Verband schriftlich mitzuteilen. (4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Oberflächenwasseranlagen, so ist der Verband unverzüglich zu unterrichten. (5) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Verband mitzuteilen. (6) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht. Im Falle unterbliebener, unvollständiger oder verspäteter Anzeige bleibt der Verkäufer für die Erfüllung der ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten neben dem Erwerber verantwortlich. (7) Der Grundstückseigentümer hat alle für die Berechnung von Abgaben bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten erforderlichen Auskünfte innerhalb der von dem Verband vorgegebenen angemessenen Frist zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. (8) Kommt der Auskunftspflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht nach angemessener Fristsetzung nach, so ist der Verband berechtigt, die fehlenden Angaben nach Aktenlage zu schätzen. § 10 Grundstücksbenutzung (1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der Oberflächenwasserbeseitigung und des sonstigen Wassers das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Beseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Oberflächenwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Beseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Die Grundstückseigentümer haben die Teile von öffentlichen Grundstücksanschlusskanälen, die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen. (3) Der Grundstückseigentümer wird von dem Verband rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt. (4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der öffentlichen Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Verband; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Oberflächenwasserbeseitigung oder des sonstigen Wassers des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind. (5) Wird die Oberflächenwasserbeseitigung oder die Beseitigung sonstigen Wassers eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. § 11 Vorhaben des Bundes und des Landes Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit diesen Bestimmungen gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. § 12 Allgemeine Abwasserentsorgungsbedingungen/ Preisblätter Der Anschluss an die öffentliche Oberflächenwasseranlage und die Beseitigung des Oberflächenwassers bestimmen sich im Übrigen nach den "Abwasserentsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Abwasserbeseitigung (AEB)" sowie den dazugehörigen Preisblättern in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Haftung (1) Für Mängel oder Schäden sowie für deren Feststellung und Beseitigung, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung und ihrer ergänzenden Vorschriften schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung eine Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) verursacht, hat dem Verband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (4) Mehrere Verursacher sind Gesamtschuldner. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 2. 3. 4. § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt, § 7 Abs. 1, 2, 3 und 9 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Oberflächenwasseranlage anschließt oder anschließen lässt oder Änderungen nicht zulässt oder durchführt, § 7 Abs. 7 das bei ihm anfallende Oberflächenwasser nicht in die öffentliche Oberflächenwasseranlage ableitet, § 9 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich nachkommt. (2) Ordnungswidrig handelt nach § 144 Abs. 2 LWG auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die "Abwasserentsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Abwasserbeseitigung (AEB)" verstößt. Ordnungswidrig handelt, 1. wer entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einleitet, 2. wer entgegen § 4 Abs. 4 Oberflächenwasser ohne Behandlung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einleitet, 3. wer entgegen § 4 Abs. 5 Oberflächenwasser ohne Speicherung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einleitet, 4. wenn entgegen § 4 Abs. 7 es unterlassen wird, den Verband unverzüglich zu benachrichtigen, dass gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangt sind, 5. wenn entgegen § 4 Abs. 10 es unterlassen wird, eine wesentliche Erhöhung der Bebauung oder Oberflächenversiegelung mitzuteilen, 6. wer entgegen § 6 Abs. 3 eine Oberflächenwassereinrichtung unbefugt betritt, benutzt oder Eingriffe an ihr vornimmt, 7. wenn bewirkt wird, dass entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten an Anschlussleitungen und einrichtungen auf dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) nicht von einem Fachbetrieb oder nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden, 8. wer eine Abnahme gem. § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 6 einer Anlage nicht durchführen lässt, 9. wer eine Anlage entgegen den Forderungen des Verbandes nach § 7 Abs. 6 nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand bringt, 10. wer einen Fehlanschluss nach § 7 Abs. 12 wissentlich vornimmt oder betreibt, 11. wenn entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Zustimmung eingeholt wird, 12. wenn bewirkt wird, dass entgegen § 9 Abs. 2 Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprechen, 13. wer entgegen § 9 Abs. 7 Anlagen nicht in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand erhält oder nach Abs. 9 nicht den anerkannten Regeln der Technik fristgemäß anpasst, 14. wer entgegen § 9 Abs. 10 geeignete Maßnahmen unterlässt, 15. wenn entgegen § 10 Abs. 2 der Zugang zu den Grundstücksanlagen nicht ungehindert gewährt wird, 16. wenn entgegen § 10 Abs. 1 und 7 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, 17. wer entgegen § 10 Abs. 3 keinen jederzeitigen Zugang gewährt, 18. wer entgegen § 12 ohne Einwilligung des Verbandes Maßnahmen oder Eingriffe vornimmt, 19. wer entgegen § 13 Abs. 1 Altanlagen nicht wie gefordert herrichtet oder beseitigt, 20. wer entgegen § 25 seiner Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nicht nachkommt. (3) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 der Satzung zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden. Diese soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten. Eine zusätzliche und darüber hinausgehende Ausschöpfung des geldwerten Vorteils des Verwaltungsunrechts bleibt davon ebenso unberührt wie die Möglichkeit des Verbandes, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder ggf. die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beantragen. (5) Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die Verfolgung und Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach bundesund landesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. § 16 Datenschutz und Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch den Verband zulässig: Daten werden erhoben über: a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten, b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten, c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten, d) Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c), e) Grundstücksgröße, f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücknummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer), g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil, h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung, i) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche, j) die Lage der Grundstücksentwässerungseinrichtung insbesondere der Übergabeschächte, durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung erforderlich sind, von 1. Meldedateien der Meldebehörden, 2. Grundsteuerdatei der Steuerbehörden, 3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts, 4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, 5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, 6. Gewerberegisterdateien, 7. Kanalkataster, 8. Daten der Katasterämter und 9. Grundstückskaufverträgen. (2) Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angabe der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden. Bei dieser Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer des Verbandes keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich. (3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. § 17 Übergangsregelungen (1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. (2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an die öffentliche Oberflächenwassereinrichtung angeschlossen ist, ist der Antrag auf Anschluss gemäß § 7 spätestens drei Monate nach ihrem in Kraft treten einzureichen. (3) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Oberflächenwassereinrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von dem Verband unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) widerrufen werden. § 18 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Mildstedt. § 19 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2015 in Kraft. 1. Beschlossen durch die Deichversammlung am 30.03.2015 Garding, den 30.03.2015 2. Genehmigt: Husum, den 30.03.2015 gez. Seif Jan Rabeler Oberdeichgraf Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände 3. Ausgefertigt: Garding, den 30.03.2015 4. Bekannt gemacht am 2.4.2015 Husum, den 2.4.2015 Jan Rabeler Oberdeichgraf gez. Seif Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände Allgemeine Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB OE Mildstedt) PRÄAMBEL Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint. I. Allgemeines §1 Vertragsverhältnis Der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt – nachstehend Verband genannt - führt die Oberflächenwasserbeseitigung auf der Grundlage eines zwischen dem Verband und dem Kunden zu schließenden privatrechtlichen Vertrages durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen einschließlich der zu den Oberflächenwasserentsorgungsbedingungen gehörenden Preisblätter in ihren jeweils gültigen Fassungen. Grundlage ist die „Abwassersatzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt für die Ortsentwässerung Mildstedt „ vom 30.03.2015. §2 Zustandekommen des Vertrages, Kunde (1) Der Verband schließt den Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten - nachstehend Kunde genannt - dadurch ab, dass er für das Grundstück einen Grundstücksanschluss schafft oder bereitstellt. (2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Verband abzuschließen, und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die gegenüber einem Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Verbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). (4) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er dem Verband einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist der Kunde verpflichtet, einen Wechsel des Bevollmächtigten dem Verband unverzüglich anzuzeigen. §3 Vertragsschluss (1) Der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag kommt durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Oberflächenwasseranlage durch den Kunden zustande. In der Regel ist dieses dadurch gegeben, dass das Grundstück über einen Grundstücksanschluss verfügt. (2) Der Verband ist verpflichtet, jedem Kunden einmalig auf Verlangen die dem Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag zugrunde liegende „Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt über den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen zentralen Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ sowie die „Allgemeine Entsorgungsbedingungen des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt zur Oberflächenwasserbeseitigung in der Gemeinde Mildstedt (AEB)“ einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen. (3) Änderungen der Entsorgungsbedingungen (AEB) werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die zugehörigen Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden. §4 Einleitungsbeschränkungen (1) In die öffentliche Oberflächenwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die 1. nicht üblicher Bestandteil von Oberflächenwasser sind, 2. die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, 3. die öffentliche Oberflächenwasseranlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, 4. den Betrieb der Oberflächenwasseranlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, 5. vorfluterschädlich verunreinigen oder 6. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken. (2) In die öffentliche Oberflächenwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Abfälle aller Art, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, 2. feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe, 3. Schmutzwasser jeglicher Art z.B. aus Haushaltungen oder Industrie- und Gewerbebetrieben, Abwasser aus Ställen oder Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage, pflanzen- oder bodenschädliches Abwasser, Abwässer von Fahrzeugwäschen und Waschplätzen Im Übrigen muss das Oberflächenwasser den Richtlinien der Fachbehörden entsprechen. (3) Der Verband kann bei Bedarf für einzelne Entsorgungsgebiete „Sonderbestimmungen über Einleitungsbeschränkungen“ festlegen. Die Sonderbestimmungen, die dem jeweiligen Kunden mitgeteilt werden müssen, soweit sie nicht öffentlich bekannt gegeben werden, sind Bestandteile dieser AEB. (4) Der Verband kann eine Klärung oder sonstige Behandlung des Oberflächenwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage verlangen, wenn das Oberflächenwasser die in Abs. 1 und 2 festgelegten Eigenschaften aufweist; erforderlichenfalls kann er das Oberflächenwasser von der Einleitung ausschließen, insbesondere wenn seine Beschaffenheit und enthaltenen Bestandteile eine Behandlung und Ableitung als übliches Oberflächenwasser ausschließen. (5) Wenn der Betrieb der öffentlichen Oberflächenwasseranlage wegen der Beschaffenheit oder Menge der Oberflächenwässer es erfordert, kann der Verband verlangen, dass das Oberflächenwasser auf dem zu entwässernden Grundstück gespeichert wird. (6) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangen, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Wird Oberflächenwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht besteht, dass seine Einleitung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage unzulässig ist, so ist der Verband jederzeit und ohne vorherige Anmeldung berechtigt, Wasserproben auf dem angeschlossenen Grundstück zu nehmen und diese zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Maßnahmen können je nach Lage des Falles auch periodisch getroffen werden. Die Kosten für die Entnahmen und Untersuchungen der Proben trägt der Kunde, sofern eine unzulässige Einleitung festgestellt wird, im Übrigen der Verband. (8) Reichen die vorhandenen Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen für die Aufnahme der vorhandenen Oberflächenwassermenge nicht aus, so ist der Verband berechtigt, die Aufnahme dieses Wassers abzulehnen und die Einleitung zu untersagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. (9) Dem Verband ist unverzüglich anzuzeigen, wenn sich durch Bebauung, Ausbau von Verkehrswegen oder anderen Eingriffen in die natürliche Bodenoberfläche die versiegelte Fläche eines Grundstückes erhöht. (10) Sonstiges Wasser, das chemisch und biologisch unbelastet ist, kann nur nach ausdrücklicher und schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes durch den Grundstückseigentümer eingeleitet werden. Hierbei darf es sich ausschließlich um Grund- und Quellwasser, welches durch Drainagen aufgefangen wird und Haltungswasser von Baustellen handeln. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung des Verbandes vorzulegen. Eine entsprechende Einleitungsgenehmigung des Verbandes wird nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auch für die Einleitung sonstigen Wassers werden Abgaben und Kostenerstattungen gemäß den gültigen Preisblättern erhoben. (11) Wild abfließendes Wasser, für das der Verband nicht entsorgungspflichtig ist, umfasst das außerhalb eines Gewässerbetts oberirdisch abfließende Wasser. Hierzu zählt auch direkt auf den Boden auftreffendes Oberflächenwasser, auch wenn es zunächst kurzfristig versickert, dann aber wieder aus dem Erdreich austritt (sog. Hangdruckwasser). Wild abfließendes Wasser unterliegt allein den Regelungen nach § 37 WHG, es sei denn, es wird als sonstiges Wasser im Sinne des Absatzes 11 durch Drainagen aufgefangen. (12) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann der Verband verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt wird. §5 Umfang der Oberflächenwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unterbrechung (1) Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt, jederzeit Oberflächenwasser in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einzuleiten. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit und solange der Verband an der Oberflächenwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Die Oberflächenwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (4) Der Verband hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Oberflächenwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Entgelte. §6 Haftung (1) Für Schäden, die durch gegen diese AEB oder der in § 1 genannten Vorschriften verstoßendes Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen diesen AEB Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet werden. Sofern der Kunde der Verursacher ist, hat er den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen. (2) Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Wer unbefugt Oberflächenwassereinrichtungen des Verbandes betritt oder benutzt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden. (4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von: (1) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze, (2) Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes, (3) Behinderungen des Wasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung, (4) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Oberflächenwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden bei ordnungsgemäßer Rückstausicherung vom Verband vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Andernfalls hat der Kunde den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen könnten. (6) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Oberflächenwasserbeseitigung erleidet, haftet der Verband aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. (7) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem Verband mitzuteilen. §7 Grundstücksanschluss an die zentralen Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen (1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der „Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt über den Anschluss und die Benutzung der zentralen öffentlichen Oberflächenabwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Oberflächenentwässerungsanlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Der Verband kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und im Grundbuch gesichert werden. Die anfallenden Kosten und Gebühren hierfür trägt der Kunde. (2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung, erforderliche besondere Einrichtungen bestimmt der Verband; die Lage des Kontrollschachtes (Übergabeschachtes) kann der Grundstückseigentümer vorgeben, sofern dieses den Interessen des DHSV Eiderstedt oder technischen Möglichkeiten nicht entgegensteht. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze, jedoch nicht weiter als 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, sind auf dem Grundstück besteigbare Übergabeschächte gem. DIN mit einer lichten Weite von mindestens 0,6 m für jeden Anschlusskanal zu setzen. Die Schächte sind mit offenem Durchfluss auszubilden, wenn die Deckeloberkante oberhalb der Rückstauebene liegt. Bis einschließlich zu den Übergabeschächten sind auf dem Grundstück mindestens Rohre nach DN 150 zu verwenden. (3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) obliegen dem Kunden. Die Arbeiten müssen fachgerecht durchgeführt werden. (4) Die Herstellung und Erneuerung des Grundstücksanschlusses inkl. Kontrollschacht obliegt dem DHSV Eiderstedt, wobei der Kunde die Kosten hierfür vollumfänglich über einen Baukostenzuschuss zu tragen hat. (5) Die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses vom Hauptkanal bis zum Ende (Einlauf vom Grundstück) des Übergabeschachtes obliegt dem DHSV Eiderstedt. (6) Verweigert der Kunde das Setzen eines Übergabeschachtes auf seinem Grundstück, so kann der Verband alternativ eine Hausanschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze setzten. Der Kunde gilt dann als angeschlossen. Dem Kunden obliegt dann die Unterhaltung, Erneuerung und Errichtung aller auf seinem Grundstück notwendigen Entwässerungseinrichtungen einschließlich eines notwendigen Kontrollschachtes. (7) Der Kunde ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksanschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsschächte und besondere Anlagen auf dem Grundstück verantwortlich. Er haftet für Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat den Verband von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte gegenüber dem Verband aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. (8) Der Verband kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und Einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Er ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. (9) Auf dem Grundstück befindliche Pumpwerke und Druckrohrleitungen sind Bestandteile der öffentlichen Oberflächenwasseranlage. Leitungen und Pumpenschächte dürfen nicht überbaut werden. Sie werden vom Verband unterhalten und betrieben, einschließlich der hierfür anfallenden Stromkosten. Zur Absicherung des Eigentums des Verbandes auf dem Grundstück sind entsprechende Verträge mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Eintragung im Straßenbauregister bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Nordfriesland zugunsten des Verbandes abzuschließen. (10) Die Kosten der Ausbesserung, Erneuerung und sonstiger Veränderung der Anschlusskanäle, die infolge von Maßnahmen auf dem angeschlossenen Grundstück erforderlich werden, trägt der Anschlussberechtigte. Der Verband ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten eine angemessene Vorausleistung oder den gesamten Betrag der Kosten zu verlangen.. (11) Die öffentliche Oberflächenwasseranlage endet mit dem Einlauf des Kontrollschacht des Grundstücksanschluss. Ohne Übergabeschacht oder Leitungen bis 1m hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück. Bei einem Hinterliegergrundstück endet der Grundstücksanschlusskanal an der Grundstücksgrenze des trennenden oder vermittelnden (vorderen) Grundstücks zu der Straße, in der der Sammler verlegt ist. (12) Ein Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung umfasst immer die Verbindung zwischen der öffentlichen Oberflächenwasseranlage inkl. des Kontrollschachtes an der Grenze des jeweiligen Grundstücks. Je nach Art der öffentlichen Oberflächenwasseranlage kann dieser Grundstücksanschluss unterirdisch (Anschlusskanal, vgl. Abs. 9), oberflächennah (Flachkanal o. ä.) oder oberirdisch (Pflasterrinne, Muldenstein o. ä.) erfolgen. (13) Grundstücksentwässerungsanlagen sind private Einrichtungen, Anlagen und Vorrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Oberflächenwassers in und an Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Oberflächenwasseranlage dienen. Dazu gehört insbesondere Leitungen, die im Erdbereich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Oberflächenwasser dem Grundstücksanschlusskanal zuführen (Anschlussleitungen). Bei Druckentwässerungsanlagen gehören die Pumpenschächte und die Verbindungsleitungen bis zum Anschluss an die öffentliche Druckleitung einschließlich der Absperrvorrichtungen zu den Grundstücksentwässerungsanlagen. (14) Fehlanschluss ist der satzungswidrige Anschluss eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Oberflächenwasseranlage, der Anschluss eines Oberflächenwasseranschlusses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal oder der ungenehmigte Anschluss von Fremdwasser an die öffentliche Oberflächenwasseranlage. (15) Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlüsse unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Kunde kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernis und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlüsse beim Bau und Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. (16) Die Nichtnutzung eines Grundstücksanschlusses entbindet den Kunden nicht von seiner Entgeltpflicht. §8 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung oder Änderung sowie der Um- und Ausbau von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Anschlussleitungen und einrichtungen sind dem Verband vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch den Verband. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. (2) Der Antrag zur Genehmigung für den Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen (Entwässerungsantrag) sowie die in dem Antrag geforderten Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung und vom Planverfasser und Anschlussberechtigten unterschrieben bei dem Verband einzureichen. Ist für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige erforderlich, so ist der Entwässerungsantrag gleichzeitig mit dem Bauantrag bzw. der Bauanzeige einzureichen. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden. Die geforderten Angaben sich auch dann zu machen, wenn ein Antrag nach Landesbauordnung als gestellt gilt. (3) Der Entwässerungsantrag muss enthalten: 1. 2. 3. 4. Name und Anschrift des Kunden, Name und Anschrift der bauausführenden Firma, Bezeichnung des Grundstücks nach Lage, Hausnummer, Flur und Flurstück, eine Bauzeichnung und, soweit erforderlich, eine Baubeschreibung des Gebäudes unter Angabe der Maße, 5. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstiger unterirdischer Anlagen, 6. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist, 7. Einleitmenge in l/s (Spitzenabfluss) bezogen auf die Größe der versiegelten Fläche; dies gilt nicht für Einfamilienhäuser, 8. ein Lage- und Höhenplan (i. d. R. im Maßstab 1:500), in dem auszuweisen sind: die befestigten, abflusswirksamen Flächen und die Art ihrer Nutzung (Dach, Lagerfläche, Zufahrt, Weg, Parkplätze u. a.) die Größe der einzelnen abflusswirksamen Flächen in m² mit Angabe der jeweiligen Befestigungsart (Beton, Asphalt, Rasengittersteine u.ä.) die Flächenneigung mit Neigungsrichtung und Neigung in % die Grundstücksentwässerungsanlage einschl. der Zuführungen und Beschreibung der evtl. Behandlung des belasteten Oberflächenwassers 9. gewünschte Lage des Übergabeschachtes auf dem Grundstück Der Verband kann weitere Unterlagen (u. a. Schnitte durch die Anschlussleitungen inkl. Angabe der Höhen, Angaben zum Grundwasserflurabstand, Berechnungen nach DWA-Blättern 117 u. 138, Nachweis/Produktinformation von Drosseleinrichtungen) fordern, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages erforderlich ist. (4) Die Anschlussgenehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Der Verband kann die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, mit zeitlicher Befristung und unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Der Verband kann Untersuchungen der Oberflächenwasserbeschaffenheit oder des sonstigen Wassers sowie Begutachtungen der bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. (5) Der Bau des Grundstücksanschlusses inkl. des Kontrollschachtes erfolgt durch eine vom DHSV Eiderstedt beauftragte Fachfirma. Die Errichtung der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück bis zum Kontrollschacht (Einlauf) obliegt dem Kunden. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen. (7) Anschlussleitungen und -einrichtungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. (8) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen sowie, soweit vorhanden, Durchführungsanordnungen des Verbandes §9 Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers von Grundstücken und Gebäuden bis zur öffentlichen Entwässerungsanlage dienen. Der Grundstückseigentümer hat sie auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus: 1. der Leitungsanlage inkl. Dachrinnen, Einläufe usw. 2. ggf. einer Rückhaltungsanlage und 3. ggf. einer Vorbehandlungsanlage. Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gehören nicht die privaten Anlagen (z. B. Mulden-, Rohr-, Teich oder Schachtanlagen) zur Versickerung von Oberflächenwasser. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere ist die DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. (3) Auf dem anzuschließenden Grundstück wird ein Übergabeschacht an zugänglicher Stelle unmittelbar an der Grenze zum Straßengrundstück (ca. 1m) durch den DHSV Eiderstedt gesetzt, in der der Hauptkanal liegt. Schächte oder sonstige Übergabeeinrichtungen für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf diesem als auch -entsprechend Satz 1 - auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück zu errichten, das an der Straße liegt, in der der Sammler verlegt ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Schacht oder die sonstige Übergabeeinrichtung von einem autorisierten Tiefbau-Fachbetrieb herstellen zu lassen. Die öffentliche Oberflächenwasserbeseitigungsanlage endet mit dem Kontrollschacht auf dem vorderen Grundstück. (4) Ist für das Ableiten des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers in den öffentlichen Anschluss kein natürliches Gefälle vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstausperrvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss als Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage eine Hebeanlage eingebaut werden, die den jeweils geltenden Regeln der Technik genügen muss. (5) Die oberflächige Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers von jeglichen Grundstücken (auch unbebauten) auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) oder andere öffentliche Flächen ist durch den Einbau von Entwässerungsrinnen oder ähnlichen Vorrichtungen zu verhindern. Wird dieses Wasser nicht auf dem eigenen Grundstück der Versickerung zugeführt und gelangt es ganz oder teilweise auf öffentliche Flächen i.S.d. Satzes 1, so handelt es sich um gesammelt abfließendes Oberflächenwasser mit einer Entgeltpflicht nach den gültigen Preisblättern des Verbandes. (6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Er ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Oberflächenwasseranlage dies erforderlich machen. (7) Jeder Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seinem Grundstück kein Schlamm, Laub oder ähnliche Abfälle in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingebracht werden. § 10 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Zutrittsrechte (1) Den Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor oder nach ihrer Inbetriebnahme, zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vorschrift und der „Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt über den Anschluss und die Benutzung der zentralen öffentlichen Oberflächenabwasserbeseitigungsanlagen in der Gemeinde Mildstedt“ , zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, zum Ablesen von Wasser- und Oberflächenwassermesseinrichtungen und zur sonstigen Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Erhebung von Abgaben und/oder Erstattungsansprüchen oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Vorbehandlungsanlagen, zu den Oberflächenwasseranfallstellen und zu Grundstücken und Räumen zu gewähren. Die Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Oberflächenwasser oder sonstige Wasser zu überprüfen und Proben einschließlich Bodenproben von Versickerungsflächen und Versickerungsanlagen zu entnehmen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband jederzeit berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Oberflächenwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. (3) Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. (4) Der Grundstückseigentümer hat alle für die Prüfung der Entwässerungsanlage und die für die Berechnung von Abgaben- und Erstattungsansprüchen erforderlichen Auskünfte (Bemessungsgrundlagen) zu erteilen. Der DHSV Eiderstedt ist berechtigt, notwendige Angaben selbst zu ermitteln oder zu schätzen, wenn der Eigentümer keine oder unvollständige Angaben macht. (8) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. § 11 Rückstausicherung und Betriebsstörungen (1) Oberflächenwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Regenwassereinläufe, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für den rückstaufreien Abfluss des Oberflächenwassers auf seinem Grundstück zu sorgen. Rückstauebene ist grundsätzlich die Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück, soweit der Verband nicht für einzelne Entwässerungsabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt. (2) Soweit erforderlich, ist das Oberflächenwasser oder sonstige Wasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. (3) Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (DIN 1986 Teil 100) gegen Rückstau gesichert sein. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen sind. (4) In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern. (5) Bei Betriebsstörungen in den Oberflächenentwässerungsanlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden vom Verband aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind. § 12 Maßnahmen an den öffentlichen Oberflächenwasseranlagen Einrichtungen der öffentlichen Oberflächenwasseranlagen dürfen nur von Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes oder mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Oberflächenwasseranlagen sind nur nach ausdrücklicher und schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Verbandes zulässig. § 13 Altanlagen (1) Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Oberflächenwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers dienten, die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung des Oberflächenwassers oder sonstigen Wassers nicht mehr genutzt werden können oder die Altanlagen zu beseitigen. (2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers. II. Baukostenzuschuss § 14 Baukostenzuschuss (1) Der Verband ist berechtigt, soweit der Aufwand nicht durch öffentliche Zuschüsse oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusskanals vom Kunden einen Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn das betroffene Grundstück über eine Anschlussleitung an die öffentliche Oberflächenwasseranlage angeschlossen werden kann und 1. mit dem Kunden der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag im Sinne von § 1 dieser AEB geschlossen ist oder 2. der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (§ 7 Abs. 1 S. 1) hergestellt ist. (2) Baukostenzuschussfähig ist je nach Art der Oberflächenwasserbeseitigungsanlage insbesondere der Aufwand für die Herstellung 1. der Oberflächenwassersammelbecken (Rückhaltebecken), 2. von Hauptsammlern, Druckleitungen und Pumpstationen, 3. von Straßenkanälen, 4. von jeweils einem ersten Grundstücksanschlusskanal (Kanal von der Hauptleitung zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen inkl. Grundstücksanschlussschacht [Kontrollbzw. Übergabeschacht]). (3) Nicht zum Aufwand gehören die Kosten der zusätzlichen Grundstücksanschlusskanäle im Sinne des § 18. Für diese ist eine Kostenerstattung gem. § 18 zu leisten. (4) Die Sätze der Baukostenzuschüsse sind in den Preisblättern des Verbandes ausgewiesen. (5) Grundstück im Sinne dieser AEB ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. (6) Ein Baukostenzuschuss wird für Aufwendungen gem. Absatz 1 und 2 berechnet, deren Herstellung nach dem 31.12.2013 begonnen wurde. § 15 Berechnung des Baukostenzuschusses für die Oberflächenwasserbeseitigung Die Berechnung des Baukostenzuschusses für die Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen sowie der ihm zu Grunde zulegende Maßstab werden in dem für das Entsorgungsgebiet geltenden Preisblatt des Verbandes abgebildet. § 16 Zuschusspflichtige Baukostenzuschusspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Zuschussfestsetzung Eigentümer des Grundstücks ist. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend. § 17 Entstehung der Baukostenzuschusspflicht; Vorauszahlung für Baukostenzuschüsse (1) Die Baukostenzuschusspflicht entsteht sobald die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Ist der Oberflächenwasserbeseitigungsvertrag geschlossen, aber der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Oberflächenwasseranlage noch nicht oder noch nicht vollständig hergestellt, kann von den Baukostenzuschusspflichtigen eine Vorauszahlung bis zu 80 % des Baukostenzuschusses verlangt werden. Eine entrichtete Vorauszahlung wird bei Erhebung des endgültigen Baukostenzuschusses verrechnet. III. Zusätzliche Grundstücksanschlusskanäle § 18 Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlusskanäle Stellt der Verband auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschlusskanal oder für eine von einem Grundstück, für das die Baukostenzuschusspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschlusskanal an die öffentliche Oberflächenwasseranlage her (zusätzliche Grundstücksanschlusskanäle), so sind dem Verband die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlusskanäle in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusskanals. § 17 gilt entsprechend. IV. Oberflächenwasserentgelte § 19 Grundsatz für Oberflächenwasserentgelte Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Oberflächenwasseranlage werden Oberflächenwasserwasserentgelte für die Grundstücke berechnet, die an diese öffentliche Oberflächenwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Entgelthöhen und deren Zusammensetzung werden im geltenden Preisblatt des Verbandes abgebildet. § 20 Entgeltberechnung bei Oberflächenwasserbeseitigung Sofern in dem Preisblatt nichts anderes geregelt ist, bestimmt sich die Entgelthöhe für die Einleitung von Oberflächenwasser in die Kanalisation nach der auf dem Grundstück befindlichen bebauten oder befestigten Fläche, von der Oberflächenwasser abfließt. Die Berechnungseinheit (z. B. 1 qm als Berechnungseinheit) bestimmt sich nach jeweiligen Preisblatt. § 21 Entgeltpflichtige, Entstehung und Beendigung der Entgeltzahlungspflicht (1) Entgeltpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. § 2 gilt entsprechend. (2) Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit Errichtung des Grundstücksanschlusses. (3) Die Entgeltzahlungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Grundstücksanschluss (§ 7 Abs.1 S. 1) nicht mehr und durch den Verband stillgelegt bzw. vollständig beseitigt wurde.. Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der Verband den Anschluss auf Kosten des Grundstückeigentümers. (4) Das Entgelt wird jeweils für das vollständige Kalenderjahr fällig, in dem ein Grundstücksanschluss zur Verfügung gestellt wird. § 22 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von dem Verband angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verband, wenn er sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. V. Schlussbestimmungen § 23 Zahlungsverweigerung Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und 2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird. § 24 Aufrechnung Gegen Ansprüche des Verbandes kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 25 Bekanntmachungen Die Bekanntmachung in Angelegenheiten der Ortsentwässerung Mildstedt erfolgen durch das Mitteilungsblatt des Amtes Nordsee-Treene „ Dat Amtsblatt“, über die Homepage des DHSV Eiderstedt sowie durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Mildstedt. § 26 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Der Kunde hat dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Berechnung der Entgelte nach diesen AEB erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Beauftragte des Verbandes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Berechnungsgrundlagen für die Entgelte festzustellen oder zu überprüfen; der Kunde hat dies zu ermöglichen. § 27 Datenverarbeitung (1) Der Verband wird im Rahmen der Berechnung der Baukostenzuschüsse und Oberflächenwasserentgelte personen- und betriebsbezogene Daten, wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten, verarbeiten. (2) Die entsprechenden Daten werden erhoben von den Kunden aus Unterlagen, wie z. B. der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB, Bebauungsplänen, Katasterblättern, Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Abgabedateien, Hausnummernverzeichnisse und Bauakten sowie aus Abrechnungsunterlagen der ausführenden Tiefbaufirmen. Der Verband darf sich diese Daten vom Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes übermitteln lassen und zum Zwecke der Baukostenzuschuss- und Entgeltberechnung weiterverarbeiten. Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Kunden oder ihre Beauftragten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden. (3) Der Verband ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Entwässerung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten zweckgemäß zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (4) Der Verband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kunden und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Kundenverzeichnis mit den für die Veranlagung der Baukostenzuschüsse und Entgelte nach diesen AEB erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Rechnungsstellung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und das Land Schleswig-Holstein. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch den Verband. § 28 Verweigerung der Abwasserbeseitigung (1) Unbeschadet der Regelung des § 4 ist der Verband berechtigt, die Oberflächenwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden, 2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 4 eingehalten werden, 3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind. (2) Der Verband hat die Oberflächenwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind dem Verband durch Zuwiderhandlungen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser dem Verband diese Kosten zu ersetzen. (3) Der Verband unterrichtet die Gemeinde Mildstedt über die Verweigerung der Oberflächenwasserbeseitigung nach Abs. 1 und die Wiederaufnahme nach Abs. 2. § 29 Vertragsstrafe (1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in diesen AEB festgelegten Bedingungen, ist der Verbandes in den nachstehend aufgeführten Fällen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann gemäß Abs. 1 verlangt werden, wenn von dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage einleitet werden, 2. entgegen § 4 Abs. 4 Oberflächenwasser ohne Behandlung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet wird, 3. entgegen § 4 Abs. 5 Oberflächenwasser ohne Speicherung in die öffentliche Oberflächenwasseranlage eingeleitet wird, 4. entgegen § 4 Abs. 7 es unterlassen wird, den Verband unverzüglich zu benachrichtigen, dass gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Oberflächenwasseranlage gelangt sind, 5. entgegen § 4 Abs. 10 es unterlassen wird, eine wesentliche Erhöhung der Bebauung oder Oberflächenversiegelung mitzuteilen, 6. entgegen § 6 Abs. 3 eine Oberflächenwassereinrichtung unbefugt betritt, benutzt oder Eingriffe an ihr vornimmt, 7. bewirkt wird, dass entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten an Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) nicht von einem Fachbetrieb oder nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden, 8. eine Abnahme gem. § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 6 einer Anlage nicht durchführen lässt, 9. eine Anlage entgegen den Forderungen des Verbandes nach § 7 Abs. 6 nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand bringt, 10. einen Fehlanschluss nach § 7 Abs. 12 wissentlich vornimmt oder betreibt, 11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Zustimmung eingeholt wird, 12. bewirkt wird, dass entgegen § 9 Abs. 2 Anschlussleitungen und -einrichtungen auf dem Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlussschachts (Kontroll- bzw. Übergabeschachts) nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprechen, 13. entgegen § 9 Abs. 5 Regenwasser auf die öffentlichen Straße oder Wege ableitet oder es unterlässt, geeignete Auffangvorrichtungen zu installieren, 14. entgegen § 9 Abs. 7 Anlagen nicht in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand erhält oder nach Abs. 9 nicht den anerkannten Regeln der Technik fristgemäß anpasst, 15. entgegen § 9 Abs. 10 geeignete Maßnahmen unterlässt, 16. entgegen § 10 Abs. 2 der Zugang zu den Grundstücksanlagen nicht ungehindert gewährt wird, 17. entgegen § 10 Abs. 1 und 7 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, 18. entgegen § 10 Abs. 3 keinen jederzeitigen Zugang gewährt, 19. entgegen § 12 ohne Einwilligung des Verbandes Maßnahmen oder Eingriffe vornimmt, 20. entgegen § 13 Abs. 1 Altanlagen nicht wie gefordert herrichtet oder beseitigt, 21. entgegen § 26 seiner Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nicht nachkommt. Die Vertragsstrafe kann im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen. § 30 Gerichtsstand Der Gerichtstand ist Husum. 1. Beschlossen durch die Deichversammlung am Garding, den 30.03.2015 Jan Rabeler Oberdeichgraf 3. Ausgefertigt: Garding, den 30.03.2015 Jan Rabeler Oberdeichgraf 2. Genehmigt: Husum, den 30.03.2015 gez. Seif Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände 4. Bekannt gemacht am 2.4.2015 Husum, den 2.4.2015 gez. Seif Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände Bekanntmachung Gemäß § 8 des Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) können für folgende Verbände die Haushaltssatzungen 2015 mit den Haushaltsplänen und dessen Anlagen von den jeweiligen Mitgliedern beim Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel, Heie-Juuler-Wäi 1, 25920 Risum-Lindholm, bis zum 30. April 2015 während der Dienstzeiten eingesehen werden. Sielverband Karrharder Alter Koog lt. Beschluss v. 09.12.2014 gez. Detlef Petersen Sielverband Christian-Albrechts-Köge lt. Beschluss v. 28.10.2014 gez. Peter Brunk Sielverband Karrharder Gotteskoog Norden lt. Beschluss v. 14.11.2014 gez. Karl August Samson Sielverband Lübke Koog - Wied. Neuer Koog lt. Beschluss v. 17.11.2014 gez. Harald Barkow Sielverband Karrharder Gotteskoog Süden lt. Beschluss v. 20.11.2014 gez. Joachim Hansen Sielverband Maasbüller Herrenkoog lt. Beschluss v. 23.10.2014 gez. Hinrich Matthiesen Sielverband Bökingharder Gotteskoog lt. Beschluss v. 15.10.2014 gez. Uwe Hansen Sielverband Risum-Kohldammer Koog lt. Beschluss v. 19.11.2014 gez. Hauke Hinrichsen Sielverband Wiedingharder Gotteskoog lt. Beschluss v. 29.01.2015 gez. Karl Theodor Thomsen Sielverband Lindholm-Kohldammer Koog lt. Beschluss v. 31.10.2014 gez. Carsten Theodor Steensen Sielverband Interessenten Gotteskoog lt. Beschluss v. 13.11.2014 gez. Helmuth Freitag Sielverband Enger Koog lt. Beschluss v. 03.12.2014 gez. Jonny Gregersen Sielverband Freesmarker Koog lt. Beschluss v. 12.11.2014 gez. Karl Friedrich Dethlefsen Sielverband Mooringer Kornkoog lt. Beschluss v. 28.10.2014 gez. Hans Walter Sievert Sielverband Brunottenkoog lt. Beschluss v. 23.10.2014 gez. Christian Knudsen Wasser- und Bodenverband Achtrup lt. Beschluss v. 25.11.2014 gez. Dieter Nissen Sielverband Wiedingharder Alter Koog Norden lt. Beschluss v. 15.01.2015 gez. Edlef Holm Kjer Wasser- und Bodenverband Braderup lt. Beschluss v. 21.11.2014 gez. Peter Otto Petersen Sielverband Wiedingharder Alter Koog Süden lt. Beschluss v. 26.11.2014 gez. Ludolph A. Jessen Wasser- und Bodenverband Engerheide lt. Beschluss v. 01.12.2014 gez. Reimer Storm Sielverband Marienkoog lt. Beschluss v. 26.11.2014 gez. Rickert Wilhelm Nissen Wasser- und Bodenverband Humptrup lt. Beschluss v. 02.12.2014 gez. Heinrich Petersen Sielverband Schnatebüller Koog lt. Beschluss v. 04.12.2014 gez. Hans Johannsen Sielverband Blomenkoog lt. Beschluss v. 03.03.2015 gez. Jan Albrecht Sielverband Störtewerker Koog lt. Beschluss v. 15.12.2014 gez. Kim Steensen Sielverband Fahretofter Koog lt. Beschluss v. 20.10.2014 gez. Friedrich Bethke Sielverband Fahretoft-Bottschlotter Koog lt. Beschluss v. 27.10.2014 gez. Hans Hinrich Petersen Sielverband Dagebüller-Juliane-Marienkoog lt. Beschluss v. 09.10.2014 gez. Chr. Lorenzen-Nissen Sielverband Waygaarder Koog lt. Beschluss v. 10.11.2014 gez. Dirk Nommensen Sielverband Osewoldter Koog lt. Beschluss v. 03.11.2014 gez. Uwe Jensen Sielverband Kleiseerkoog lt. Beschluss v. 22.10.2014 gez. Uwe Chr. Petersen Sielverband Obere Soholmer Au lt. Beschluss v. 18.11.2014 gez. Carsten Peter Petersen Sielverband Ockholmer Koog lt. Beschluss v. 13.11.2014 gez. Wilhelm Johannsen Sielverband Obere Lecker Au lt. Beschluss v. 08.12.2014 gez. Volker Clausen Hansen Sielverband Langenhorner Alter Koog lt. Beschluss v. 11.11.2014 gez. Ketel Hans Ingwersen Sielverband Hauke-Haien-Koog lt. Beschluss v. 07.11.2014 gez. Sax-Gerd Feddersen Sielverband Langenhorner Neuer Koog lt. Beschluss v. 19.11.2014 gez. Peter Heinrich Hartmann Wasser- und Bodenverband KlixbüllTinningstedt lt. Beschluss v. 04.11.2014 gez. Bernd Rothmann Sielverband Bargumer Koog lt. Beschluss v. 06.11.2014 gez. Jens C. Hansen Sielverband Sterdebüller Alter Koog lt. Beschluss v. 27.11.2014 gez. Harke Stollberg Sielverband Klixbüll-Leckenger Koog lt. Beschluss v. 16.10.2014 gez. Nis Heinrich Johannsen Wasser- und Bodenverband Dänische Meede lt. Beschluss v. 12.12.2014 gez. Volker Feddersen Wasser- und Bodenverband Süderlügum lt. Beschluss v. 05.12.2014 gez. Detlef Petersen Wasser- und Bodenverband Alte Au lt. Beschluss v. 11.12.2014 gez. Karsten Peter Petersen Deich- und Hauptsielverband Sönke-Nissen-Koog Schleuse lt. Beschluss v. 14.01.2014 gez. Gerhard Volquardsen Sielverband Sönke-Nissen-Koog lt. Beschluss v. 12.03.2015 gez. Henning Wulff Sielverband Bordelumer Koog lt. Beschluss v. 11.02.2015 gez. Hans Peter Hansen Sielverband Reußenkoog lt. Beschluss v. 10.02.2015 gez. Jan Heiner Breckling Sielverband Louisen-Reußenkoog lt. Beschluss v. 12.02.2015 gez. Torsten Thamsen Wasser- und Bodenverband Bordelum lt. Beschluss v. 09.02.2015 gez. Thomas Volquardsen Sielverband Sterdebüller Neuer Koog lt. Beschluss v. 04.02.2015 gez. Harke Stollberg
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