Anlage 1 Ergebnisbericht Planspeil GU - Auswertung

Anlage 1
Auswertung
Fragebogen Gemeinden
08. April 2015
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN GEMEINDEN
INHALTSVERZEICHNIS
1
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN GEMEINDEN....................................................... 2
2
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER ................................................................ 4
3
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER ....................................... 30
4
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG ..................................................... 56
5
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK ............................................ 63
6
SONSTIGE ANMERKUNGEN .......................................................................... 127
Seite 1
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN GEMEINDEN
1
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN GEMEINDEN
Frage 1:
1. *) Nennen Sie bitte den amtlichen achtstelligen Gemeindeschlüssel Ihrer Gemeinde:*
Anzahl Teilnehmer: 146
Frage 2:
*) Nennen Sie bitte den Namen Ihrer Gemeinde:*
Anzahl Teilnehmer: 145
Frage 3:
*) Diese Gemeinde wird vertreten durch das Amt:
Anzahl Teilnehmer: 99
Frage 4:
*) Die für jede Gemeinde relevanten und zur Antwort erbetenen Fragen Kapitel 1 Nr. 1 und Nr. 2, Kapitel 2 Nr. 1b, Nr. 5 und
Nr. 5a, Kapitel 3 Nr. 1a bis 1c, Nr. 5 und Nr. 5a bis 5c sowie Nr. 6 und Kapitel 5 Nr. 10 und Nr. 10a nachfolgend durch ein *) gekennzeichnet - sind in diesem Fragebogen nachfolgend bitte zu beantworten.
Die Antworten der übrigen Fragen beziehen sich auf alle Gemeinden des Amtsgebietes und werden repräsentativ und
zusammenfassend für alle amtsangehörigen Gemeinden beantwortet im Fragebogen für die Gemeinde:
Anzahl Teilnehmer: 93
Frage 5:
2. *) Nennen Sie bitte den Namen des bei Ihrer Gemeinde für das Planspiel verantwortlichen Ansprechpartners:*
Anzahl Teilnehmer: 142
Seite 2
ALLGEMEINE ANGABEN ZU DEN GEMEINDEN
Frage 6:
*) Nennen Sie bitte die E-Mail-Adresse des bei Ihrer Gemeinde für das Planspiel verantwortlichen Ansprechpartners:*
Anzahl Teilnehmer: 142
Seite 3
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
2
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 7:
1. In den Modellen der korporativen Mitgliedschaft in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen erfolgt die Umlage des Erschwernisbeitragsanteils gegenüber den Mitgliedsgemeinden auf Basis der im Verbandsgebiet gemeldeten Einwohner.
a) Für die Ermittlung / Abschätzung der gemeldeten Einwohner Ihrer Gemeinde in den jeweiligen Verbandsgebieten
der Wasser und Bodenverbände in denen Ihre Gemeinde Mitglied ist, können unterschiedliche Quellen herangezogen werden (z. B. Melderegister, amtliche Statistiken). Welche Quelle halten sie mit Blick auf Aktualität, Datenqualität und Ermittlungsaufwand der Einwohnerzahlen für am besten geeignet? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 138

Melderegister; ; Haupt- und Nebenwohnung sind zu berücksichtigen!

Daten Einwohnermeldeamt

Melderegister

Melderegister

Abfrage Melderegister

Das Melderegister

Für diese Abschätzung ist das Melderegister des Einwohnermeldeamtes geeignet.

Melderegister

Melderegister

Es bestehen keine Verbandsbezogenen Daten/ Einwohnwe zu Umlageschuldner. Der Umlageschuldner muß
nicht Einwohner sein und der Einwohner nicht Umlageschuldner

Melderegister

Die Gemeinde ist Mitglied in 3 Wabo-Verbänden; die Grenzen verlaufen auch innerhalb bewohnter Ortschaften
(in 5 von 17 Ortsteilen); zum Teil geht der Grenzverlauf durch einzelne bewohnte Flurstücke; eine Aufteilung der
Einwohner auf einzelne Flst ist daher NICHT möglich.

vom Grundsatz kann nur das Melderegister herangezogen werden.

Melderegisterdaten

Einwohnerzahl zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres

Einwohnermeldeamt

Melderegister

Melderegister

Angaben aus dem Melderegister

Melderegister

Melderegister MESO

vom Grundsatz kann nur das Melderegister herangezogen werden.

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg

vom Grundsatz kann nur das Melderegister herangezogen werden.

Melderegister

Datenbank der Einwohnermeldeämter, Zensus hat eine zu große statistische Abweichung

Melderegister

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg

vom Grundsatz kann nur das Melderegister herangezogen werden.

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Lands Brandenburg

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg

Einwohner laut amtlicher Statistik gem. Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg
Seite 4
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Seite 5

Die Listen der Meldestelle sind die einzigen, welche eine Unterteilung in Gemeinde- und Ortsteile wiederspiegelt.
Es gibt aber regelmäßig Abweichungen zur Statistik. also sehr unsicher!!! Es gibt nach meiner Meinung keine
geeigneten Quellen die rechtssicher sind!!!

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Abfrage Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister der Gemeinde (MESO)

Daten aus dem Melderegister

Melderegister

Einwohnermelderegister

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statistik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

Melderegister Einwohnermeldeamt

Es können einfach die Einwohnerzahlen pro Ortsteil genommen werden, das die Verbandgrenzen nicht durch
bebaute/bewohne Fläche verlaufen.

Melderegiste

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Das Melderegister mit einer Stichtagsfestlegung

Melderegister

Für mich ist das Melderegister die einfachste und am Beste geeignete Form der Daten-; Ermittlung.

Für mich ist das Melderegister die einfachste und am Beste geeignete Form der Daten-; Ermittlung.

Für mich ist das Melderegister die einfachste und am Beste geeignete Form der Daten-; Ermittlung.

Melderegister:; - Zugriff zum entsprechenden Datum ist möglich (im Hause); - Benötigte Auflistung direkt aus
dem Einwohnermeldeamt; - Immer Zugriff auf aktuelle Meldedaten

Melderegister

Amtliche Statistiken

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statistik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statistik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statistik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

Melderegister

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statis-
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
tik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

- Melderegister, schneller Zugriff aber hohe Dynamik im Datenbestand, Festlegung eines Referenzwertes
schwierig; - amtliche Statistik, gewisse Unschärfe, aber Referenzwert für längeren Zeitraum, in amtlichen Statistik erfolgt jedoch keine Untergliederung in Ortsteile, sofern also die Einwohner je Ortsteil relevant sind, kann mit
der amtlichen Statistik nicht gearbeitet werden

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Am aktuellsten und schnell zu ermitteln ist die Einwohnerzahl der Betroffenen mit dem Statistikmodul der Meldesoftware. Das erfolgt ohnehin monatlich.

Melderegister

Melderegister; ALB/ALKIS - jedoch lässt hier die Aktualität zu wünschen übrig

Daten Einwohnermeldeamt

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Daten zu Einwohnerzahlen vom Bürgerbüro. Daten zur Entwicklung von der Statistikstelle

Melderegister

Statistik

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Erschwernisbeiträge wurden bei uns bisher nicht erhoben. Die Zweckmäßigkeit; einer Umlage nach Einwohnerzahlen ist hier nicht nachvollziehbar.

Erschwernisbeiträge wurden bei uns bisher nicht erhoben. Die Zweckmäßigkeit; einer Umlage nach Einwohnerzahlen ist hier nicht nachvollziehbar.

Erschwernisbeiträge wurden bei uns bisher nicht erhoben. Die Zweckmäßigkeit; einer Umlage nach Einwohnerzahlen ist hier nicht nachvollziehbar.

Erschwernisbeiträge wurden bei uns bisher nicht erhoben. Die Zweckmäßigkeit; einer Umlage nach Einwohnerzahlen ist hier nicht nachvollziehbar.

Daten Einwohnermeldeamt

Daten Einwohnermeldeamt

Daten Einwohnermeldeamt

Daten Einwohnermeldeamt

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Melderegister
Seite 6
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

Melderegister, amtliche Statistik nicht aktuell

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Einwohnermeldeamt

Einwohnermeldeamt

Einwohnermeldeamt

Einwohnermeldeamt

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister

Melderegister
Frage 8:
b) *) Wie hoch war die Einwohnerzahl gemäß dem Melderegister Ihrer Gemeinde zum Stichtag 1.1.2014?
Anzahl Teilnehmer: 104
Seite 7

5844

17.834

11765

12.425 einschl. NW

8960

3.325

7973

1.705

4.007

8722 (8670 lt. Statistik/ 9173 lt. Einwohnermeldeamt)

576

13986

14455

719

6701

3200

7.425

8.072

6.426

31.374
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

1882

927

1279

3067

10166 1. Wohnsitz 11102 insgesamt

37.319

1652

885

352

893

452

429

3463

3.372

1.308

1.991

477

1427

602

1121

558

1468

496

736

1600

4338

8.109

5.745

25324

2628

6001

6800

3755

802

562

697

549

1013

6.084

685

4.323

1.687

617

12.174

663

20143

1277

668

527

830

752

775
Seite 8
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Seite 9

789

2564

2.421

613

738

1.089

20.451 HAW, 522 NW

25.948

9.496

25239

8427

6.006

62050

4.944

6.225

1923

22.815

2.744

771

491

494

17.703 (davon 17.324 mit Hauptwohnsitz)

27.205

9.347 (Haupt- u. Nebenwohnsitz)

7147

529

1.409

1.463

676

1910

11177
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 9:
2. Verfügt Ihre Gemeinde über flurstücksbezogene Daten zur Ermittlung der gemeldeten Einwohner je Flurstück Ihrer Gemeinde (Einwohner mit Haupt-und Zweitwohnsitz je Flurstück)? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 140
12 (8.6%): ja
128 (91.4%): nein
Frage 10:
WENN 2. NEIN, DANN a) Welche näherungsweisen Methoden zur Ermittlung der gemeldeten Einwohner innerhalb verschiedener Verbandsgebiete, auf die sich Ihr Gemeindegebiet potenziell aufteilt, halten Sie für praktikabel und ausreichend detailliert? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 104

Keine

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Seelow hat nur ein Verbandsgebiet

Melderegisterabfrage

Alle Einwohner der Gemeinde (Name anonymisiert)sind innerhalb des Verbandsgebietes des WBV (Name anonymisiert) gemeldet. Sie können über das Melderegister des EMA ermittelt werden.

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr; Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

Es wird keine praktikable Lösung gesehen, da die Verbandsgebiete Ortsteile und sogar Straßen schneiden.

Wenn ein Ortsteil in einem Verband liegt so kann er zugeordnet werden. ; Wenn ein ortsteil z.B. in drei Verbänden liegt
kan nach dem Verhältnis prozentual zugeordnet werden. Mit einer Kartogaphichen darstellung der EZG 25 ist eine
direckte Zuordnung moglich. Der Einwohner ist aber nicht der Umlageschuldner.

Grobe Schätzung nach Sicht auf Flurkarten und dann Einschätzung, wie viel Einwohner gerade auf diesen Flurstücken
wohnen könnten. Rechtssicherheit und Genauigkeit sind bei dieser Art der Angaben auf keinen Fall gegeben.

Die Erfassung der Einwohner im Einwohnermeldeamt erfolgt ausschließlich nach ; Straße/HausNr

Eine prozentuale Näherung ist nicht so aufwendig, birgt jedoch die Gefahr der ungerechten Behandlung weil die Verbände unterschiedliche Beiträge erheben. -Klagen sind zu erwarten!!!-

Ermittlung nur der Adressen, die für die Abgrenzung der Verbände an den ; Verbandsgrenzen wesentlich sind. Im Fall
der Grenze WB Finowfließ/Welse können ; dies in 3 Ortsteilen nur 120 Adressen sein. Der Aufwand verringert sich erheblich; und die Zuordnung Einwohner zu Verband ist möglich. ( Karte wird als Anlage ; zugesandt.

Näherungsweise Schätzung über Sachkenntnis der örtlichen Lage des Verbandsgebietes, in dem die Gemeinde Mitglied ist.

Das Einwohnermeldeamt verfügt nur über Meldedaten nach Postanschrift. Eine Zuordnung von Einwohner zu den Verbandsgebieten ist somit ohne weiteren Aufwand nicht möglich. Zur Ermittlung ist ein manueller Abgleich zwischen Einwohnermeldeamt und Liegenschaftsabteilung erforderlich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gemeinde in mehreren
Verbänden Mitglied ist und nach neuer Rechtslage die Verbandsgrenzen Flurstücke durchschneidet. Hier stellt sich das
Problem, wie die Zuordnung von Einwohner auf geteilten Flurstücken vorzunehmen ist. Aus diesen Gründen folgt, dass
Seite 10
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
allenfalls eine grobe Ermittlung der gemeldeten Einwohner innerhalb der verschiedenen Verbandsgebiete möglich ist.
Allerdings dürfte dies bei der Veranlagung des Beitrages nach einem Einwohnermaßstab rechtlich problematisch und
damit streitanfällig sein.

Derzeit nur durch enormen manuellen Aufwand möglich, der bei der dünnen Personaldecke durch die Kommunen nicht
leistbar ist.

Keine Möglichkeit zur Ermittlung der Einwohner

Vor-Ort-Kontrollen nach Ermittlung und Ausdruck der Flurstücke

Eine prozentuale Näherung ist nicht so aufwendig, birgt jedoch die Gefahr der ungerechten Behandlung weil die Verbände unterschiedliche Beiträge erheben. -Klagen sind zu erwarten!!!-

Eine prozentuale Näherung ist nicht so aufwendig, birgt jedoch die Gefahr der ungerechten Behandlung weil die Verbände unterschiedliche Beiträge erheben. -Klagen sind zu erwarten!!!-

Annähernde Daten lassen sich max. nach den Melderegisterdaten den Straßen zuordnen, eine absolute Abschätzung
zum Flurstück ist dabei nicht möglich. Ungenauigkeiten entstehen vor allem bei Mehrfamilienhäusern, welche sich über
mehrere Flurstücke erstrecken.

Ermittlung der jeweiligen Straßen und Abgleich mit Melderegister je Verbandsgebiet

Eine prozentuale Näherung ist nicht so aufwendig, birgt jedoch die Gefahr der ungerechten Behandlung weil die Verbände unterschiedliche Beiträge erheben. -Klagen sind zu erwarten!!!-

Es sind keine Methoden geignet! Es wäre nur schätzungsweise mit großem aufwand möglich, die Listen der Meldestelle(Haushaltsangehörige) und die Flurstückslisten mit den Adressen abzugleichen.

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

Schnittstelle Archikart (Flurstücksprogramm) - Einwohnermeldeamt

keine Vorstellung darüber

keine Vorstellung darüber

keine Vorstellung darüber

keine Vorstellung darüber

keine Vorstellung darüber

Mit der Software MESO ist es möglich Einwohner je Straßenzug und nötigenfalls je Anschrift anzeigen zu lassen, so
dass es mit einigem Aufwand möglich ist zu mindestens näherungsweise die Einwohnerzahl je Verbandsgebiet zu ermitteln.

Aus dem Melderegister lassen sich die Einwohnerzahlen nach Straßen ermitteln.

Aufstellung von Listen mit Straße-Hausnummer-Flur/Flurstück-Anzahl der Einwohner ; (durch Zuarbeit vom jeweiligen
Einwohnermeldeamt), sofern Grundstück nicht in; zwei Verbandsgebieten liegt

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

Ermittlung über Liegenschaftskataster

siehe 1a, Im Gebiet der Gemeinde (Name anonymisiert)geht keine Verbandsgrenze durch ein bewohntes, bzw. bebautes Grundstück. ; ; Daten an den Verband( auch wenn hier noch nicht gefragt):; In der Software des EMA (MESO von
HSH) lässt sich zu jeder Anschrift auch das jeweilige Flurstück erfassen. Vielleicht ist hier auch eine Ausgabe des Datensatzes als Excel-tabelle möglich. Über diesen Weg wäre eine Verknüpfung oder Erfassung der Katasterdaten gut
möglich. Die Implementierung der Daten in eine beitragsberechnende Software des Verbandes ist damit auch gut möglich.; Bereits ohne Zuordnung der Flurstücke lässt sich schon jetzt die Einwohnerzahl pro Anschrift ermitteln. Diese Daten wurden von uns auch schon an den Wasser-und Boden-Verband weitergegeben. ; Die Einwohnerzahl pro Anschrift
und Stichtag könnte dem Verband jährlich übermittelt werden. Der Verband könnte dann seine Datenbank mit allen
Beitragsrelevanten Daten bezüglich der Einwohnerzahl anpassen. Die Software MESO von HSH wird vorwiegend in allen Kommunen in Brandenburg im Einwohnermeldeamt verwendet. Es gibt sicher nur wenige Ausnahmen, wenn überhaupt, wo es anders ist.; ; Gehen Verbandsgrenzen durch bebaute/bewohnte Gebiete ist die flurstückgenaue Abgrenzung und die Zusortierung der passenden Einwohnerzahlen sehr arbeitsaufwändig; Problem : nicht immer ist ein Haus
oder ein Wohnblock nur auf einem Flurstück.; Alle Eigentümer sind als Name bekannt (aus Grundbuch). Frage ist, wo
sich manche aufhalten oder wo die Erben sind.

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt
Seite 11
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt

Wenn überhaupt, dann nur Grundstücksbezogen vom Einwohnermeldeamt

Die Melderegisterdaten beruhen auf Adressangaben und nicht auf Flurstücksangaben.

Mir ist sowohl die Anzahl der Flustücke als auch die Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet bekannt und rein rechnerisch ist dadurch auch ziemlich schnell die Anzahl der Einwohner je Flurstück zu ermitteln. Eine flurstücksgenaue
Zuordnung der Einwohner auf bestimmte Flurstücke lassen die bisher von uns angewendeten Programme nicht zu.

Mir ist sowohl die Anzahl der Flustücke als auch die Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet bekannt und rein rechnerisch ist dadurch auch ziemlich schnell die Anzahl der Einwohner je Flurstück zu ermitteln. Eine flurstücksgenaue
Zuordnung der Einwohner auf bestimmte Flurstücke lassen die bisher von uns angewendeten Programme nicht zu.

Mir ist sowohl die Anzahl der Flustücke als auch die Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet bekannt und rein rechnerisch ist dadurch auch ziemlich schnell die Anzahl der Einwohner je Flurstück zu ermitteln. Eine flurstücksgenaue
Zuordnung der Einwohner auf bestimmte Flurstücke lassen die bisher von uns angewendeten Programme nicht zu.

- Zuordnung der je Adresse gemeldeten Einwohner zu den Grundstücken; - Ermittlung der zum Grundstück zugehörigen Flurstücke; - abschließend Zusammenführung der Daten

1 Verbandsgebiet

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

1.) Übertragung der Verbandsgrenzen der WBV auf eine Karte; 2.) prüfen, welche Straßen innerhalb des jeweiligen
Verbandsgebietes gelegen sind,; 3.) aus dem Melderegister die Daten zu diesen Straßenzügen abfordern und so die
Anzahl der Einwohner im jeweiligen Verbandsgebiet ermitteln

Die Daten aus dem Wasser- und Bodenverbandsprogramm müssten dazu um die Daten aus dem Melderegister ergänzt werden. Eigentümer und Wohnsitz weichen häufig ab. Der Ab-gleich muss per Hand erfolgen. Datenschutzbelange sind zu berücksichtigen. Die Meldedaten können nicht automatisch übernommen werden.

Die Daten aus dem Wasser- und Bodenverbandsprogramm müssten dazu um die Daten aus dem Melderegister ergänzt werden. Eigentümer und Wohnsitz weichen häufig ab. Der Ab-gleich muss per Hand erfolgen. Datenschutzbelange sind zu berücksichtigen. Die Meldedaten können nicht automatisch übernommen werden.

Die Daten aus dem Wasser- und Bodenverbandsprogramm müssten dazu um die Daten aus dem Melderegister ergänzt werden. Eigentümer und Wohnsitz weichen häufig ab. Der Ab-gleich muss per Hand erfolgen. Datenschutzbelange sind zu berücksichtigen. Die Meldedaten können nicht automatisch übernommen werden.

Die Daten aus dem Wasser- und Bodenverbandsprogramm müssten dazu um die Daten aus dem Melderegister ergänzt werden. Eigentümer und Wohnsitz weichen häufig ab. Der Ab-gleich muss per Hand erfolgen. Datenschutzbelange sind zu berücksichtigen. Die Meldedaten können nicht automatisch übernommen werden.

Es können Adressbereiche definiert werden, deren Einwohnerzahlen entweder aus dem MESO-Statistik-Modul oder
aus dem Stadtmonitor ermittelt werden können. Für Hauptwohnsitze ist diese Ermittlung sehr genau. Nebenwohnsitze
können jedoch nur ganzen Ortsteilen zugeordnet werden.

Für Gemeinde (Name anonymisiert) ist nur einVerband zuständig.; Sofern mehrere Verbände zuständig wären, müssten Einwohnermelderegister und vor; liegende Katasterangaben manuell zusammengeführt werden.

Manuelle Zuordnung

Ermittlung aus Melderegister und Straßenzügen wäre praktikabel

Kein praktikabler Vorschlag durch uns, da wir die Möglichkeit nach Nr. 2. schon nicht haben. Darüber hinaus halten wir
eine "näherungsweise" Methode nicht für zielführend und schon garnicht gerichtsfest.

Abschätzung über Flurstücklisten im Katasteramt

Schätzung

manuelle Handeingabe

Zuordnung nach Straße und Hausnummer

Das Einpflegen von Flurstückdaten bei den Einwohnermeldedaten ist grundsätztlich möglich, aber häufig nicht auf aktuellem Stand. (Qualität der Daten)

Straßenweise Ermittlung der EW-Zahl, danach Zuordnung der Straßen zum Verbands-gebiet, durchschnittliche Einwohnerzahl zu den Flächen des Verbandsgebietes

Straßenweise Ermittlung der EW-Zahl, danach Zuordnung der Straßen zum Verbands-gebiet, durchschnittliche Ein-
Seite 12
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
wohnerzahl zu den Flächen des Verbandsgebietes

Straßenweise Ermittlung der EW-Zahl, danach Zuordnung der Straßen zum Verbands-gebiet, durchschnittliche Einwohnerzahl zu den Flächen des Verbandsgebietes

Die Umlage nach Einwohnern pro Flurstück ist unzweckmäßig. Daher ist eine; Aufwandsermittlung nicht erforderlich.
Sofern das Land Brandenburg diese; Umlageform gesetzlich vorschreiben möchte, sollen diese Daten auch durch; die
Landesverwaltung selbst aufbereitet werden.

Die Umlage nach Einwohnern pro Flurstück ist unzweckmäßig. Daher ist eine; Aufwandsermittlung nicht erforderlich.
Sofern das Land Brandenburg diese; Umlageform gesetzlich vorschreiben möchte, sollen diese Daten auch durch; die
Landesverwaltung selbst aufbereitet werden.

Die Umlage nach Einwohnern pro Flurstück ist unzweckmäßig. Daher ist eine; Aufwandsermittlung nicht erforderlich.
Sofern das Land Brandenburg diese; Umlageform gesetzlich vorschreiben möchte, sollen diese Daten auch durch; die
Landesverwaltung selbst aufbereitet werden.

Die Umlage nach Einwohnern pro Flurstück ist unzweckmäßig. Daher ist eine; Aufwandsermittlung nicht erforderlich.
Sofern das Land Brandenburg diese; Umlageform gesetzlich vorschreiben möchte, sollen diese Daten auch durch; die
Landesverwaltung selbst aufbereitet werden.

Manuelle Zuordnung

Manuelle Zuordnung

Manuelle Zuordnung

Manuelle Zuordnung

nicht relevant

Stadt Mittenwalde liegt in einem Verbandsgtebiet

Nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, Abgrenzung für 3 Verbände erforderlich , mit Flurstücksteilflächen

Nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, Abgrenzung für 3 Verbände erforderlich , mit Flurstücksteilflächen

Nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, Abgrenzung für 3 Verbände erforderlich , mit Flurstücksteilflächen

Nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, Abgrenzung für 3 Verbände erforderlich , mit Flurstücksteilflächen

Nur mit hohem manuellen Aufwand möglich, Abgrenzung für 3 Verbände erforderlich , mit Flurstücksteilflächen

Näherungsweise Schätzung über Sachkenntnis der örtlichen Lage des Verbandsgebietes, in dem die Gemeinde Mitglied ist.

Näherungsweise Schätzung über Sachkenntnis der örtlichen Lage des Verbandsgebietes, in dem die Gemeinde Mitglied ist.

Näherungsweise Schätzung über Sachkenntnis der örtlichen Lage des Verbandsgebietes, in dem die Gemeinde Mitglied ist.

Näherungsweise Schätzung über Sachkenntnis der örtlichen Lage des Verbandsgebietes, in dem die Gemeinde Mitglied ist.

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

keine praktikable Methode bekannt

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr; Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr; Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

Abstimmung der Daten aus dem Melderegister mit den Daten, die uns aus Archikart zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit ist nicht sehr praktikabel, da sehr; Zeit aufwendig, noch sind die Daten sehr detailliert.

manuelle Handeingabe

manuelle Handeingabe

manuelle Handeingabe

manuelle Handeingabe
Seite 13
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 11:
3. Wie hoch schätzen Sie den Zeitbedarf, um die bei Ihrer Gemeinde gemeldeten Einwohner (Hauptwohnsitz plus Zweitwohnsitz) flurstücksgenau bzw. näherungsweise zu ermitteln bzw. abzuschätzen? (Angabe in Arbeitstage eines Vollzeitäquivalentes)
a) bei der erstmaligen Ermittlung / Abschätzung:
Anzahl Teilnehmer: 59

20

50 bis 60

60

30

365

150

120

40 bis 60

10

204

5

286

170

2

120

0,75 VZE

15

40

1 Jahr

90

90

90

90

90

90

90

90

1-3

18

40

105

50

3

35

3

300

3

3

5

5

2

3

4

0,5
Seite 14
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

30

33

102

60

mind. 1 Jahr, Kooperation Steueramt, Liegenschaften u. Meldestelle

100

ca. 80 Arbeitstage bei Programmierung einer Schnittstelle zwischen Gis-Programm und Melderegister; ca. 375 bis 500
Arbeitstage (1,5 bis 2 Jahre) bei

200

74

2

120

ca. 100



min. 120
150
100
Frage 12:
b) bei den nachfolgenden Ermittlungen / Abschätzungen:
Anzahl Teilnehmer: 58

10

50 bis 60

5

2

185

10

60

5

102,5

3

42 jährlich

43

0,5

40

0,5 VZE

10

10

1/2 Jahr

20

20

20

20

20

20

20

20

0,042

14
Seite 15
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

20

25

10

1

7

1

100

1

1

3

2

1

1

1

1,0

7

33

75

15

1-5 Arb.Tage, abh. v. Änderg

30

bei technischer Lösung 2; bei manueller Pflege 180 AT pro Jahr

100

2

1

20

40

24-32

20

40
Frage 13:
4. Wie hoch schätzen Sie die Sachkosten, um die bei Ihrer Gemeinde gemeldeten Einwohner (Hauptwohnsitz plus Zweitwohnsitz) flurstücksgenau zu ermitteln bzw. abzuschätzen? (Angabe in €)
a) bei der erstmaligen Ermittlung / Abschätzung:
Anzahl Teilnehmer: 50

12.000

2000-2500

0,00

1200

1 VZE / Jahr

9.700

20000

5.000

9.700
Seite 16
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Seite 17

10.000

6000,- ohne Software

54400

1000

15.000,00

10.000

10000

500,00

10.000

2000

2000

2000

2000

2000

2000

2000

2000

20

4300

1.620 + Personalkosten

1000

5000

8.900

2000

geschätzt 3.000,00 €; Programmanpassung zzgl.Anteil Personalkosten

geschätzt 750,00 €; Programmanpassung zzgl.Anteil Personalkosten

geschätzt 935,00 €; Programmanpassung zzgl.Anteil Personalkosten

geschätzt 1.500,00 €; Programmanpassung zzgl.Anteil Personalkosten

20.000 mit Stadtmonitor

100

Lt. KGST-Bericht "Kosten eines Arbeitsplatzes" 20 v.H. der Personalkosten

2.500

1000

3.000 bei technischer Lösung

10.000

500

60.000

ca. 10.000

45.000

3.500

10000
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 14:
b) bei den nachfolgenden Ermittlungen / Abschätzungen:
Anzahl Teilnehmer: 49

3000

2000-2500

0,00

80

1/2 VZE / Jahr

100

15000

2.000

4.850

7.000

700,-

13760

250

7.500,00

7.000

5000

125,00

5000

100

100

100

100

100

100

100

100

5 (jeweils ohne Personalkosten)

3300

810 + Personalkosten

1000

1000

1.800

100

geschätzt 500,00

geschätzt 125,00

geschätzt 155,00

geschätzt 250,00

3.000 mit Stadtmonitor

100

Lt. KGST-Bericht "Kosten eines Arbeitsplatzes" 20 v.H. der Personalkosten

700

500

ca. 540 pro Jahr bei technischer Lösung

5.000

200

35.000

3.000
Seite 18
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

3.500

3000
Frage 15:
5. *) Erstreckt sich Ihr Gemeindegebiet auf das Verbandsgebiet von mehr als einem WBV in Brandenburg? (Ja/Nein;
bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 113
58 (51.3%): ja
55 (48.7%): nein
Frage 16:
WENN 5. JA, DANN a) *) Bitte schätzen Sie ab, wie sich die Zahl der zum 1.1.2014 in Ihrer Gemeinde gemeldeten Einwohner
(vgl. Frage 1b.) auf die jeweiligen Verbandsgebiete der Verbände, bei denen Ihre Gemeinde Verbandsmitglied ist, aufteilt?
(Angaben in Einwohner je WBV)
Anzahl Teilnehmer: 50
Einwohner
1740
17.725
12.425
2000
620
3.800
8669
550
13733
0
172
ca. 2206
7225
7836
Seite 19
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Einwohner
168
927
0
412
11070
ca. 37.000
1640
885
352
651
71
429
3150
8.109
5.745
13
5968
ca. 4.177
0
4.023
1.687
200
254
0
1.116
230
738
506
4800
5.210
22.815
ca.4000
110 (Zweitwohnsitz!)
0
Seite 20
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Einwohner
4060
110
0
1.325
485
207
256
29
253
719
6528
ca. 994
100
116
1714
1279
2655
32
0
12
0
242
381
0
313
0
0
77
570
ca. 1.907
685
300
0
463
498
Seite 21
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Einwohner
671
2
383
500
4465
176
0
ca.3000
1.463
676
6622
248
0
1
0
100
120
ca. 320
0
138
262
0
104
1.303
83
620
ca. 147
246
2413
Seite 22
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 17:
WENN 5. JA, DANN b) Wie beurteilen Sie die Genauigkeit/Prognosegüte Ihrer vorgenannten Einwohnerschätzung? (sehr
geeignet, geeignet, bedingt geeignet, nicht geeignet; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 47
4 (8.5%): sehr geeignet
10 (21.3%): geeignet
23 (48.9%): bedingt geeignet
10 (21.3%): nicht geeignet
Frage 18:
6. Halten Sie einen Einwohnermaßstab unter dem Gesichtspunkt der „Praktikabilität und Ermittlungsaufwand“ für geeignet,
um auf dessen Basis die für ein Wasser und Bodenverband ermittelten Erschwernisbeitragsanteile auf die Verbandsmitglieder umzulegen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 137
22 (16.1%): ja
115 (83.9%): nein
Seite 23
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Frage 19:
7. Halten Sie einen Einwohnermaßstab unter dem Gesichtspunkt der „Verteilungsgerechtigkeit der Kosten“ für geeignet, um
auf dessen Basis die für ein Wasser und Bodenverband ermittelten Erschwernisbeitragsanteile auf die Verbandsmitglieder
umzulegen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 132
16 (12.1%): ja
116 (87.9%): nein
8. Im Modell der korporativen Mitgliedschaft in Niedersachsen kann die Gemeinde die Erschwernisbeiträge nicht auf
Flurstückseigentümer umlegen, da diese nicht Verbandsmitglieder sind und Erschwernisbeiträge nur auf Verbandsmitglieder
umzulegen sind. Wie würde Ihre Gemeinde mit nicht umlegbaren Erschwernisbeiträgen umgehen (z.B. Erhöhung der Grundsteuer etc.)? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 123

Erhöhung der Grundsteuer

Der Gewässer- und Deichverband (Name anonymisiert)berechnet drei Umlagekategorien. Die Gemeinde (Name anonymisiert) legt diese Umlage nicht direkt um, wegen des hohen Verwaltungsaufwandes. Die Umlage wird aus dem Ergebnishaushalt gedeckt, dazu wurden die Hebesätze der Grundsteuer A und Grundsteuer B seit 2010 angehoben. Die
Einführung von Erschwernissen für versiegelte Flächen hätte eine vierte Umlage zur Folge. Verwaltungsaufwand bei
einer direkten Umlage auf die Grundstückseigentümer steigt weiter. Die Folge nicht umlegbarer Erschwernisbeiträge
wäre eine weitere Erhöhung der Grundsteuer in er Gemeinde (Name anonymisiert).

Zunächst selbst tragen. Mittelfristig würde geprüft werden, wie die Erschwernisbeiträge erstattet werden könnten.

Mir ist unklar, warum von der Regel abgewichen werden soll, dass derjenige Grundstückseigentümer den Mehraufwand bezahlt, den er mit dem Verbauen des Wasserlaufs verursacht.

Nicht umlegbare Erschwernisbeiträge können nicht auf die Grundsteuer umgelegt werden, weil die Anrechnung auf
Schlüsselzuweisung erfolgt.

Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.

Auf gar keinen Fall Erhöhung der Grundsteuer, dass ist Ungleichbehandlung pur.

Diese müssten aus der allgemeinen Steuereinnahme finanziert werden. Es entsteht eine Ungleichbehandlung, die Abgrenzung zu den Umlagefähigen; Kosten ( Beiträge) kann nicht genau nachvollzogen werden.

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Nicht umlagefähige Erschwerniszuschläge werden absolut abgelehnt! Gleichfalls wird eine Erhebung von Steuern an
Stelle von Beitragserhebung abgelehnt! Steuererhöhung statt Beitragserhebung suggeriert eine Steuerkraft, die gar
nicht vorhanden ist. Auf der Grundlage dieser nicht vorhandenen Steuerkraft werden aber die Kreisumlage und die
Schlüsselzuweisungen berechnet. Das zieht nach sich, dass weniger Schlüsselzuweisungen ausgereicht werden und
sich die Kreisumlage erhöhen wird, obwohl tatsächlich gar keine höhere Steuerkraft vorhanden ist.

Wenn Erschwernisbeiträge nicht umlegbar sind, dann können auch keine Erschwernis- ; beiträge von den WVB erhoben werden! D.h. Verzicht auf diese Einführung.; Die Einführung der Erschwernisbeiträge bzw. die Umlage dieser Beiträge über die Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Verzerrung des gewogenen Hebesatzes der Grundsteuer im
Land Brandenburg

Die Erhöhung der Grundsteuer ist nicht geeignet, weil die dadurch erzielten Einnahmen nicht der Gemeinde zur Verfü-
Seite 24
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
gung stehen. ; In den Flächengemeinden wären diese unverhältnismäßig hoch anzusetzen. ; Damit ist das in Flächenregionen nicht anzuwenden und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz); ; Fazit: In Flächengemeinden geht der nicht umlegbare Beitrag zu Lasten der Gemeindekasse und es bedeutet auch eine Subventionierung Einzelner. Es besteht erhöte Klagegefahr!!!

Die SVV hat vorerst Steuererhöhungen ausgeschlossen. Insoweit gehen die Erschwernisbei-träge zu Lasten der freiwilligen Aufgaben. Im Falle eines Haushaltssicherungskonzeptes ; müssten Steuererhöhungen überprüft werden. Durch
die nicht volle Umlegbarkeit der Kosten würden Bestandteile der Finanzierung der Gewässerunterhaltung direkt auf die
Gemeinden abgewälzt. Dies kann dem strikten Konnexitätsprinzip in der Landesverwaltung widersprechen.

Bisher erhebt die Gemeinde keine Gebühren/Beiträge von den Grundstücksnutzern, sondern rechnet pauschal mit dem
WBV ab. Dieses Verfahren hat sich über 20 Jahre bewährt. Aus Sicht der Gemeinde Mühlenbecker Land besteht keinerlei Veranlassung, vom bisher praktizierten Verfahren abzugehen.

Wie gehabt durch Satzung auf Eigentümer umlegen

Da bisher der gesamte Verbandsbeitrag umlegungsfähig ist, ist zweifelhaft, ob eine Beschränkung der Umlagefähigkeit
des Verbandsbeitrages ohne Weiteres gesetzlich umgesetzt werden kann. Die Entscheidung über die Finanzierung des
Verbandsbeitrages liegt in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeinde; eine Beschränkung beschneidet die Gemeinde in ihrer Finanzhoheit.

Eine Erhöhung der Grundsteuer kommt für uns nicht in Frage, da Steuern bei der Berechnung der Zuweisungen,
Kreisumlage etc. mit herangezogen werden.

Erhöhung der Grundsteuer

Es muss eine Regelung geschaffen werden. Grundsätzlich sollten die Erschwernisse über Gebühren dort erhoben
werden, wo die Erschwernisse auch anfallen.

Die Erhöhung der Grundsteuer ist nicht geeignet, weil die dadurch erzielten Einnahmen nicht der Gemeinde zur Verfügung stehen. ; In den Flächengemeinden wären diese unverhältnismäßig hoch anzusetzen. ; Damit ist das in Flächenregionen nicht anzuwenden und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz); ; Fazit: In Flächengemeinden geht der nicht umlegbare Beitrag zu Lasten der Gemeindekasse und es bedeutet auch eine Subventionierung Einzelner. Es besteht erhöte Klagegefahr!!!

Die Erhöhung der Grundsteuer ist nicht geeignet, weil die dadurch erzielten Einnahmen nicht der Gemeinde zur Verfügung stehen. ; In den Flächengemeinden wären diese unverhältnismäßig hoch anzusetzen. ; Damit ist das in Flächenregionen nicht anzuwenden und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz); ; Fazit: In Flächengemeinden geht der nicht umlegbare Beitrag zu Lasten der Gemeindekasse und es bedeutet auch eine Subventionierung Einzelner. Es besteht erhöte Klagegefahr!!!

Zur Kompensation würde über eine entsprechende Steuererhebung nachgedacht werden müssen. Ob dies im Rahmen
einer Grundsteuer oder einer anderen Umlageart geschehen würde, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen und ist
vor allem von den verursachten Kosten und den rechtlichen Möglichkeiten abhängig, da zurzeit von einigen Anwälten
eine Diskussion zur Rechtswidrigkeit der Umlage über Steuern durchgeführt wird.

keine Vorstellungen da die mögliche Höhe nicht abschätzbar ist

Die Erhöhung der Grundsteuer ist nicht geeignet, weil die dadurch erzielten Einnahmen nicht der Gemeinde zur Verfügung stehen. ; In den Flächengemeinden wären diese unverhältnismäßig hoch anzusetzen. ; Damit ist das in Flächenregionen nicht anzuwenden und somit ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz); ; Fazit: In Flächengemeinden geht der nicht umlegbare Beitrag zu Lasten der Gemeindekasse und es bedeutet auch eine Subventionierung Einzelner. Es besteht erhöte Klagegefahr!!!

Es darf keinen nichtumlegbaren Erschwernisbeitrag geben! die Heranziehung der Grundsteuer ist nicht akzeptabel!

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpassung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Neukalkulation der Grundsteuer-Hebesätze und ggf. Anpasssung/Erhöhung des Hebesatzes

Zunächst ist anlog in Brandenburg zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für die "Erschwerer" beitagspflichtig ist und
damit die Kosten umgelegt werden können. Erschwerniskosten oder -beiträge sind klar zu definieren, auch wo und wofür sie entstehen. Am gerechtesten ist, dass der "Erschwerer" für den Aufwand allein aufkommt. Der Kommune sollte
kein allgemeiner Erschwernisbeitrag auferlegt werden. Eine Kostenaufteilung auf die Grundstückseigentümer oder
Einwohner wäre ungerecht.

Zunächst ist anlog in Brandenburg zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für die "Erschwerer" beitagspflichtig ist und
damit die Kosten umgelegt werden können. Erschwerniskosten oder -beiträge sind klar zu definieren, auch wo und wofür sie entstehen. Am gerechtesten ist, dass der "Erschwerer" für den Aufwand allein aufkommt. Der Kommune sollte
kein allgemeiner Erschwernisbeitrag auferlegt werden. Eine Kostenaufteilung auf die Grundstückseigentümer oder
Einwohner wäre ungerecht.

Zunächst ist anlog in Brandenburg zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für die "Erschwerer" beitagspflichtig ist und
damit die Kosten umgelegt werden können. Erschwerniskosten oder -beiträge sind klar zu definieren, auch wo und wofür sie entstehen. Am gerechtesten ist, dass der "Erschwerer" für den Aufwand allein aufkommt. Der Kommune sollte
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ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
kein allgemeiner Erschwernisbeitrag auferlegt werden. Eine Kostenaufteilung auf die Grundstückseigentümer oder
Einwohner wäre ungerecht.

Zunächst ist anlog in Brandenburg zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für die "Erschwerer" beitagspflichtig ist und
damit die Kosten umgelegt werden können. Erschwerniskosten oder -beiträge sind klar zu definieren, auch wo und wofür sie entstehen. Am gerechtesten ist, dass der "Erschwerer" für den Aufwand allein aufkommt. Der Kommune sollte
kein allgemeiner Erschwernisbeitrag auferlegt werden. Eine Kostenaufteilung auf die Grundstückseigentümer oder
Einwohner wäre ungerecht.

Zunächst ist anlog in Brandenburg zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für die "Erschwerer" beitagspflichtig ist und
damit die Kosten umgelegt werden können. Erschwerniskosten oder -beiträge sind klar zu definieren, auch wo und wofür sie entstehen. Am gerechtesten ist, dass der "Erschwerer" für den Aufwand allein aufkommt. Der Kommune sollte
kein allgemeiner Erschwernisbeitrag auferlegt werden. Eine Kostenaufteilung auf die Grundstückseigentümer oder
Einwohner wäre ungerecht.

Unsere Gemeinde könnte sich eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer zur Umlage der Erschwernisbeiträge
vorstellen.

Erhöhung der Grundsteuer

Wir zahlen für die Reinigung von Durchlässen den Erschwerniszuschlag selbst, ohne diesen auf die
Flurstückseigentümer pauschal umzulegen, d.h. der Erschwernisbeitrag wird nicht weiter gereicht.

Keine Erhebung über Grundsteuer, es müsste eine gesetzliche Regelung für eine Refinanzierung erfolgen, ansonsten
würden die Kosten durch die Stadt aufgebracht werden müssen, das kann nicht Ziel sein und wird abgelehnt

- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten

Übernahme durch die Gemeinde

Zu 6. und 7. ; Grundsätzlich ist die Einbeziehung der Einwohnerzahl und des Versieglungsgrades in den Beitragsmaßstab für eine gerechtere Verteilung der Beiträge wichtig. Nur so werden Flächenkommunen mit mehr grün als bebauter
Fläche entlastet.; Sollte es nichtumlegbare Beiträge geben, darf dies künftig nicht zu Lasten der Kommune gehen. Die
Angestrebte Überarbeitung des Wassergesetzes darf diese Möglichkeit nicht vorsehen.; Auf alle Fälle dürfen solche
nichtumlegbaren Erschwernisbeiträge nicht über eine Erhöhung der Grundsteuer finanziert werden. Das führt zu einem
ständigen Anstieg der gewogenen Hebesätze (s. FAG Brandenburg), die Grundlage für die Ermittlung der Steuerkraft
einer Kommune sind und damit Einfluss auf die Höhe der Berechnung der Schlüsselzuweisung haben, die das Land an
die Kommunen zahlt. Steigende Steuern führen zur Auszahlung geringerer Schlüsselzuweisung durch das Land.
Kommunen mit viel Bebauung (Grundsteuer B) und damit hohe Bevölkerungsdichte, wenig ländliche Flächen können
sicher leicht über eine Erhöhung der Grundsteuer die Beiträge des Wa-Bo finanzieren. Sie Schaden damit jedoch den
Kommunen im ländlichen Raum.; ; Finanzielle Nachteile ländlicher Raum: 1. Hohe Beiträge Wa-Bo bei einer großen
Fläche als Mitglied (vorwiegend unbebaut); 2. Finanzierung über die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B
führt zu einem; Hebesatz zwischen 485 und 500 v.H. in der Stadt Müncheberg, das ist nicht zumutbar.; 3. Für dieses
Mehr an Grundsteuern werden 2 Jahre später mehr Kreisumlage zu zahlen und; weniger Schlüsselzuweisung zu verzeichnen, da sich die Steuerkraft der Stadt wegen der ; Erhöhung der Grundsteuer erhöht hat.; Dieser komplexe Zusammenhang muss unbedingt bei der neuen Gesetzgebung Beachtung finden. Die Umlage des Wasser- und Bodenverbandes über die Grundsteuer zu finanzieren darf aus vorgenannten Gründen nicht möglich sein.
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Über eine Grundsteuer würde eine Benachteiligung erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Erschwernisbeiträge tatsächlich auf den Flurstückseigentümer umzulegen sind
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Eine Erhöhung der Grundsteuer hat negative Auswirkungen auf die Steuerkraftentwicklung der Gemeinde( Umlagegrundlage zur Festlegung der Schlüsselzuweisungen )
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Da ich nicht für die Veränderung des Umlageverfahrens bin, habe ich mir darüber auch noch keine Gedanken gemacht.; Aus der Erfahrung heraus weiß ich aber, dass die Gemeindevertreter sich sehr schwer damit tun werden, einer
Erhöhung der Grundsteuer zuzustimmen.; Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass eine Erhöhung der Grundsteuer zu
Mindereinnahmen bei der Schlüsselzuweisung führt, da diese Einnahmen gegen gerechnet werden und auf die eingenommenen Steuern Umlagen in Form von Amts- und Kreisumlage zu zahlen sind.; Am Ende bringt eine Steuererhöhung nicht unbedingt die Mehreinnahmen, die die verbleibenden Mehrkosten aus Erschwerniszuschlägen kompensieren.
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Da ich nicht für die Veränderung des Umlageverfahrens bin, habe ich mir darüber auch noch keine Gedanken gemacht.; Aus der Erfahrung heraus weiß ich aber, dass die Gemeindevertreter sich sehr schwer damit tun werden, einer
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ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER
Erhöhung der Grundsteuer zuzustimmen.; Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass eine Erhöhung der Grundsteuer zu
Mindereinnahmen bei der Schlüsselzuweisung führt, da diese Einnahmen gegen gerechnet werden und auf die eingenommenen Steuern Umlagen in Form von Amts- und Kreisumlage zu zahlen sind.; Am Ende bringt eine Steuererhöhung nicht unbedingt die Mehreinnahmen, die die verbleibenden Mehrkosten aus Erschwerniszuschlägen kompensieren.
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Da ich nicht für die Veränderung des Umlageverfahrens bin, habe ich mir darüber auch noch keine Gedanken gemacht.; Aus der Erfahrung heraus weiß ich aber, dass die Gemeindevertreter sich sehr schwer damit tun werden, einer
Erhöhung der Grundsteuer zuzustimmen.; Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass eine Erhöhung der Grundsteuer zu
Mindereinnahmen bei der Schlüsselzuweisung führt, da diese Einnahmen gegen gerechnet werden und auf die eingenommenen Steuern Umlagen in Form von Amts- und Kreisumlage zu zahlen sind.; Am Ende bringt eine Steuererhöhung nicht unbedingt die Mehreinnahmen, die die verbleibenden Mehrkosten aus Erschwerniszuschlägen kompensieren.

Es ist nicht zu akzeptieren, dass die Erschwernisbeiträge nicht umlagefähig sein sollen!

Das Modell kommt ohne die Umlagemöglichkeit der Erschwernisbeiträge nicht in Frage. Es sei denn, die Entlastung
durch Wald und unversiegelte Flächen ist größer/gleich der Mehrbelastung durch Versiegelung.

- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten
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- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten
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- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten
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- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten
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- es bleibt nur die Erhöhung der Grundsteuer, dies führt nach dem FAG jedoch zur Erhöhung der Umlagegrundlagen (
Gemeide gilt als leistungsfähiger), so dass höhere Umlagen an das Amt und den Landkreis zu zahlen sind, obwohl diese Mittel nicht zur Verfügung stehen; - die Lasten trägt letztendlich immer die Gemeinde ohne Refinanzierungsmöglichkeit, dies bei ohnehin stark defizitären Haushalten

Die Anpassung auf die brandenburger Bedingungen ist notwendig. Zielsetzung Umlage auf alle Flächeneigentümer mit
Erschwernis- und Flächenanteilen.Eine Erhöhung der Grundsteuer ist nicht praktikabel.

Die Anpassung auf die brandenburger Bedingungen ist notwendig. Zielsetzung Umlage auf alle Flächeneigentümer mit
Erschwernis- und Flächenanteilen.Eine Erhöhung der Grundsteuer ist nicht praktikabel.
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Die Anpassung auf die brandenburger Bedingungen ist notwendig. Zielsetzung Umlage auf alle Flächeneigentümer mit
Erschwernis- und Flächenanteilen.Eine Erhöhung der Grundsteuer ist nicht praktikabel.
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Die Anpassung auf die brandenburger Bedingungen ist notwendig. Zielsetzung Umlage auf alle Flächeneigentümer mit
Erschwernis- und Flächenanteilen.Eine Erhöhung der Grundsteuer ist nicht praktikabel.

Ist derzeit nicht zu beantworten. Es käme auf die Höhe des nicht umlagefähigen Betrages an.

Eine Umlage der Erschwernisbeiträge über eine Erhöhung der Grundsteurer wäre aus Sicht; der Gemeinde ungerecht.;
Für viele landwirtschaftliche Flächen ist keine oder nur eine geringe Grundsteuer A zu; zahlen. Diese Grundstück werden allerdings trotzdem bei der Festsetzung der Umlage begünstigt.; Eigentümer von kleinen Grundstücken und Wohnungen würden bei Erhöhung der Grundsteuer für diese begünstigten Flächen mitzahlen müssen, obwohl deren
Grundstücksflächen nur sehr gering sind.

Erhöhung der Grundsteuer

Steuererhöhungen

Erlass einer gesonderten Satzung

derzeit werden die Verbandsbeiträge über die Grundsteuer erhoben

Grundsteuer halten wir generell für nicht geeignet!; Ein Modell (Satzung oder dergleichen) würden wir dann ggf. erarbeiten.

Erhöhung der Grundsteuer

Erhöhung der Grundsteuer

nicht praktikabel, nur umlagefähige Erschwernissbeiträge zu akzeptieren, Ungleichbehandlung!; Erhöhg. der Grd.Steuer nicht möglich, da sonst negative Auswirkungen auf die; Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage

Erhöhung der Grundsteuer

Erhöhung der Grundsteuer politisch schwierig durchsetzbar, Deckung über andere Haushaltsmittel ggf. über Einsparungen bei den Aufwendungen
Seite 27
ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

Steuererhöhungen haben sehr negative Auswirkungen auf die Steuerkraft der Gemeinden, da eine Einbeziehung der
Realsteuern in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt.; Steuererhöhungen einzelner Gemeinden führen zu
einer Verzerrung des Landesdurchschnittes, der bei der Ermittlung der Steuerkraft berücksichtigt wird!; Erschwernisbeiträge sollten grundsätzlich umlagefähig sein.

Steuererhöhungen haben sehr negative Auswirkungen auf die Steuerkraft der Gemeinden, da eine Einbeziehung der
Realsteuern in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt.; Steuererhöhungen einzelner Gemeinden führen zu
einer Verzerrung des Landesdurchschnittes, der bei der Ermittlung der Steuerkraft berücksichtigt wird!; Erschwernisbeiträge sollten grundsätzlich umlagefähig sein.
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Steuererhöhungen haben sehr negative Auswirkungen auf die Steuerkraft der Gemeinden, da eine Einbeziehung der
Realsteuern in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt.; Steuererhöhungen einzelner Gemeinden führen zu
einer Verzerrung des Landesdurchschnittes, der bei der Ermittlung der Steuerkraft berücksichtigt wird!; Erschwernisbeiträge sollten grundsätzlich umlagefähig sein.
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Steuererhöhungen haben sehr negative Auswirkungen auf die Steuerkraft der Gemeinden, da eine Einbeziehung der
Realsteuern in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt.; Steuererhöhungen einzelner Gemeinden führen zu
einer Verzerrung des Landesdurchschnittes, der bei der Ermittlung der Steuerkraft berücksichtigt wird!; Erschwernisbeiträge sollten grundsätzlich umlagefähig sein.

Refinanzierung muss erfolgen. Gesetztliche Regelung ist erforderlich und wird von kom-munaler Seite erwartet. Verursacherprinzip 100% Umlage. Keine Belastung der Kommune.

Umlagesatzung für die Erschwernisbeiträge, keine Grundsteuererhöhung

Umlagesatzung für die Erschwernisbeiträge, keine Grundsteuererhöhung

Umlagesatzung für die Erschwernisbeiträge, keine Grundsteuererhöhung

Sollten diese Beiträge nicht umlegbar sein, würden wir sie dem Land Brandenburg; als Dank für ein solches Gesetz in
Rechnung stellen.; Die Abrechnungspraxis der Gewässerunterhaltung im Bundesland Niedersachsen; unterscheidet
sich von der im Land Brandenburg. Eine Abstimmung mit; unserer niedersächsischen Partnergemeinde hat ergeben,
dass Erschwernisbeiträge; dort auch nur eine sehr geringe praktische Bedeutung haben und, sofern; erforderlich, durch
das Land bezahlt werden.; Die Erhöhung der Grundsteuer in den Gemeinden ist hier nicht zielführend, da; durch die
Steuererhöhung die Umlagegrundlage nach dem Finanzausgleichsgesetz; und der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz des Landes verändert; werden. Dies wirkt sich auf die Gemeindehaushalte negativ aus, da die Höhe; der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Gemeinden dadurch geringer; werden und die Gemeinden mehr Kreisumlage zahlen müssen. Da die Finanzausstattung; der Gemeinden heute schon ungenügend ist, ist eine weitere; Grundsteueranhebung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Sollten diese Beiträge nicht umlegbar sein, würden wir sie dem Land Brandenburg; als Dank für ein solches Gesetz in
Rechnung stellen.; Die Abrechnungspraxis der Gewässerunterhaltung im Bundesland Niedersachsen; unterscheidet
sich von der im Land Brandenburg. Eine Abstimmung mit; unserer niedersächsischen Partnergemeinde hat ergeben,
dass Erschwernisbeiträge; dort auch nur eine sehr geringe praktische Bedeutung haben und, sofern; erforderlich, durch
das Land bezahlt werden.; Die Erhöhung der Grundsteuer in den Gemeinden ist hier nicht zielführend, da; durch die
Steuererhöhung die Umlagegrundlage nach dem Finanzausgleichsgesetz; und der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz des Landes verändert; werden. Dies wirkt sich auf die Gemeindehaushalte negativ aus, da die Höhe; der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Gemeinden dadurch geringer; werden und die Gemeinden mehr Kreisumlage zahlen müssen. Da die Finanzausstattung; der Gemeinden heute schon ungenügend ist, ist eine weitere; Grundsteueranhebung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Sollten diese Beiträge nicht umlegbar sein, würden wir sie dem Land Brandenburg; als Dank für ein solches Gesetz in
Rechnung stellen.; Die Abrechnungspraxis der Gewässerunterhaltung im Bundesland Niedersachsen; unterscheidet
sich von der im Land Brandenburg. Eine Abstimmung mit; unserer niedersächsischen Partnergemeinde hat ergeben,
dass Erschwernisbeiträge; dort auch nur eine sehr geringe praktische Bedeutung haben und, sofern; erforderlich, durch
das Land bezahlt werden.; Die Erhöhung der Grundsteuer in den Gemeinden ist hier nicht zielführend, da; durch die
Steuererhöhung die Umlagegrundlage nach dem Finanzausgleichsgesetz; und der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz des Landes verändert; werden. Dies wirkt sich auf die Gemeindehaushalte negativ aus, da die Höhe; der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Gemeinden dadurch geringer; werden und die Gemeinden mehr Kreisumlage zahlen müssen. Da die Finanzausstattung; der Gemeinden heute schon ungenügend ist, ist eine weitere; Grundsteueranhebung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gestattet.
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Sollten diese Beiträge nicht umlegbar sein, würden wir sie dem Land Brandenburg; als Dank für ein solches Gesetz in
Rechnung stellen.; Die Abrechnungspraxis der Gewässerunterhaltung im Bundesland Niedersachsen; unterscheidet
sich von der im Land Brandenburg. Eine Abstimmung mit; unserer niedersächsischen Partnergemeinde hat ergeben,
dass Erschwernisbeiträge; dort auch nur eine sehr geringe praktische Bedeutung haben und, sofern; erforderlich, durch
das Land bezahlt werden.; Die Erhöhung der Grundsteuer in den Gemeinden ist hier nicht zielführend, da; durch die
Steuererhöhung die Umlagegrundlage nach dem Finanzausgleichsgesetz; und der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz des Landes verändert; werden. Dies wirkt sich auf die Gemeindehaushalte negativ aus, da die Höhe; der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Gemeinden dadurch geringer; werden und die Gemeinden mehr Kreisumlage zahlen müssen. Da die Finanzausstattung; der Gemeinden heute schon ungenügend ist, ist eine weitere; Grundsteueranhebung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht gestattet.

Steuererhöhungen

Steuererhöhungen

Steuererhöhungen

Steuererhöhungen
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ERSCHWERNISBEITRAG EINWOHNER

nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm

nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm

nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm

nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm
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nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm
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nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm
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nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm
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nicht möglich, keine Grundlagen, Aufwand enorm

Erhöhung der Grundsteuer A+B (Hebesatz)

derzeit werden keine Erschwernisbeiträge seitens des Verbandes erhoben

für die Gemeinden nicht akzeptabel, ggf. Erhöhung der Grundsteuer erforderlich

für die Gemeinden nicht akzeptabel, ggf. Erhöhung der Grundsteuer erforderlich

für die Gemeinden nicht akzeptabel, ggf. Erhöhung der Grundsteuer erforderlich

für die Gemeinden nicht akzeptabel, ggf. Erhöhung der Grundsteuer erforderlich
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für die Gemeinden nicht akzeptabel, ggf. Erhöhung der Grundsteuer erforderlich

Wie gehabt durch Satzung auf Eigentümer umlegen

Wie gehabt durch Satzung auf Eigentümer umlegen

Wie gehabt durch Satzung auf Eigentümer umlegen

Wie gehabt durch Satzung auf Eigentümer umlegen

Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.

Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.

Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.
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Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.
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Es ist eigentlich nur die Erhöhung der Grundsteuer denkbar.
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Erhöhung der Grundsteuer

Erhöhung der Grundsteuer
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Erhöhung der Grundsteuer
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Erhöhung der Grundsteuer
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Steuererhöhungen haben sehr negative Auswirkungen auf die Steuerkraft der Gemeinden, da eine Einbeziehung der
Realsteuern in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt.; Steuererhöhungen einzelner Gemeinden führen zu
einer Verzerrung des Landesdurchschnittes, der bei der Ermittlung der Steuerkraft berücksichtigt wird!; Erschwernisbeiträge sollten grundsätzlich umlagefähig sein.
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VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
3
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 21:
1. Im Modell der korporativen Mitgliedschaft in Sachsen-Anhalt erfolgt die Umlage des Erschwernisbeitragsanteil auf der
zweiten Umlageebene (Gemeinde - Flurstückseigentümer) auf alle Flurstückseigentümer, deren Flurstücke innerhalb des
Verbandsgebiets und innerhalb Ihrer Gemeinde liegen und nicht der Grundsteuer A unterliegen.
a) *) Welche Fläche umfasste Ihr Gemeindegebiet zum Stichtag 1.1.2014? (Angabe der Fläche in ha mit 4 Nachkommastellen)
Anzahl Teilnehmer: 102

13394

4242,49730

4.377,0000

460

21160

1664,1957

26000

25.020,9252

26832,7100

8256,7247

4.273,2669

32.362,9626

5233,1257

2606,7109

34131

18.535,4588

21.255,7521

16.257,5595

9.277,6332 ha davon beitragspflichtige Fläche 8.682,6576

20.371,1801

8.885,3080

4793,6635

7.103,1820

17321,4218

5775,0000

3150,6724

5.105,5706

4201,7282

7432,3235

1999,9316

3048,6177

200,78

1572,7710

1323,4765

3542,2735

2862,9950
Seite 30
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

5007,6088

2124,4876

2511,2418

3152,9336

2467,3417

870,9945

1050,4397

3846,0012

16.375,2780

12.595,1636

13.736,2128

12.708,9739

8357,4714

11.667,0825

15.193,8803

3712,0097

3282,1244

1664,9178

1579,8982

1344,2486

1559,0191

20.468,651

3158

13.483,5557

4.189,9464

604,0823

13.782,6878

4267

14.222,9638

3160,5249

2028,4817

1473,4635

2339

3948,4301

4676,6900

3365

7821

6.064

2.507

3.543

5.382

4647,1719

5.489,2405

13 854,810 6

4856

4539,0163

19545,3320

13791,545

21.820,6271

25.220

6626

18.038,1374

11.903,7428
Seite 31
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

2.643,9673

2.432,0609

3.154,6690

1.962,6913

6.341,9175

9.848,2280

15.964,8884

2.230,98275

3.830,96945

6.510,8240

2.904,7989

6.193,42565

23.484,0936
Frage 22:
b) *) Bitte schätzen Sie ab, wie sich dieses Gemeindegebiet zum Stichtag 1.1.2014 in solche Flächenanteile, die der Grundsteuer A und solche,
die nicht der Grundsteuer A (Grundsteuer B, befreit) unterliegen, aufteilte. (Angabe in %)
der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
Anzahl Teilnehmer: 58

90

75-80

95,51

10

70

75

ca. 95% unbebaute Fläche, entspricht aber nicht Grundsteuer A

97

86,11

95

80

93,55

75

98

98,1

85

ca.70

97,8

35

70

80

90

90

90

80

10

95
Seite 32
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

32,7

92

93,9

90

84,3

61,46

95

80

95

96

90

92

95

98

93

93

83

93

94

97

70

74

28,7

94

33

ca. 80 Land- und Forstwirtschaft, unterliegen nicht in vollem Umfang der Grundsteuer A

95

90

95

90

80
Frage 23:
nicht der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
Anzahl Teilnehmer: 57

10

20-25

4,49

30

90

25

ca. 5% bebaute Fläche, entspricht aber nicht Grundsteuer B

2,5

13,89

5

20

6,45
Seite 33
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

25

2

1,9

15

ca.30

2,2

65

30

20

10

10

10

20

90

5

67,3

8

6,1

10

15,7

38,54

5

20

5

4

10

8

5

2

7

7

17

7

6

3

30

26

71,3

6

67

5

10

5

10

20
Seite 34
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 24:
c) *) Bitte schätzen Sie für den Fall, dass sich Ihr Gemeindegebiet auf das Verbandsgebiet von mehr als einem WBV in
Brandenburg aufteilt, ergänzend ab, wie sich die Aufteilung in „der Grundsteuer A“ und „nicht der Grundsteuer A“ unterliegenden Flächen für die in den jeweiligenVerbandsgebieten gelegenen Gemeindegebieten verhält. (Angabe in %)
Anzahl Teilnehmer: 35
der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
Seite 35
nicht der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
90
10
95
5
75
25
95
5
42
1
85,21
14,79
100
0
80
20
93
7
19,6
0,3
100
0
90
10
ca.70
ca.30
94,6
2,2
99,5
0,5
96,98
3,02
99
1
94
6
90
10
61,46
38,54
98
2
97
3
98
2
49
3
31
1
94
6
29
1,5
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
nicht der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
9,57
90,43
95
5
90
10
100
0
90
10
90
10
95
5
100
0
95
5
57
'1.5
87,49
12,51
90
10
80
20
96
4
80,4
1,7
98,1
1,9
85
15
ca.95
ca.5
97
3
96,63
3,37
93
7
94
6
100
0
95
5
93
7
98
2
0
0
67
6
64
1,5
74,49
25,51
Seite 36
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
Seite 37
nicht der Grundsteuer A unterliegende Flächenanteile:
90
10
90
10
88,4
11,6
100
0
96
4
ca.90
ca.10
90
10
99,52
0,48
100
0
95
5
34
14
4
0
15,94
84,06
95
5
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 25:
2. Verfügt Ihre Gemeinde über die erforderlichen Daten (einschl. Flurstücksgröße sowie Name und Anschrift des
Flurstückseigentümers) zur Ermittlung der Flurstücke, die sich innerhalb Ihrer Gemeinde und innerhalb des umlagefähigen
Verbandsgebiets befinden und nicht der GrundsteuerA unterliegen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 139
60 (43.2%): ja
79 (56.8%): nein
Frage 26:
WENN 2. NEIN, DANN a) Wie hoch schätzen Sie den Zeitbedarf, um die in Ihrer Gemeinde befindlichen Flurstücke (einschl.
Flurstücksgröße sowie Name und Anschrift des Flurstückseigentümers) zu ermitteln, die nicht der Grundsteuer A unterliegen? (Angabe in Arbeitstage eines Vollzeitäquivalentes)
Anzahl Teilnehmer: 26

2

60-70

60

204

150

100

21

204

60

20

213

27

15

60

220

80

80

30

5

40

204

100

200

34
Seite 38
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

40

200 (sehr Hoh)
Frage 27:
WENN 2. NEIN, DANN b) Wie hoch schätzen Sie die Sachkosten, um die in Ihrer Gemeinde befindlichen Flurstücke (einschließlich Flurstücksgröße sowie Name und Anschrift des Flurstückseigentümers) zu ermitteln, die nicht der Grundsteuer A
unterliegen? (Angabe in €)
Anzahl Teilnehmer: 22

2000

2500-2800

0,00

9700

9.700

10000

5000

9.700

80.000

3000

68160

2.418

500,00

10000

3.240

1000

5000

1.000

10000

1000

10.000

10.000
Seite 39
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 28:
WENN 2. NEIN, DANN c) Welche näherungsweisen Methoden zur Ermittlung der in Ihrer Gemeinde befindlichen Flurstücke
(einschließlich Flurstücksgröße sowie Name und Anschrift des Flurstückseigentümers), die nicht der Grundsteuer A unterliegen, halten Sie für praktikabel und ausreichend detailliert? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 51

keine

Erstellen einer Flurstücksliste in Archikart mit den dort hinterlegten Eigentümern, alle Adressen müssen geprüft werden. Jährliche Bereitstellung der Flurstücksdaten, welche der Grundsteuer A unterliegen durch die Finanzämter. Abgleich der Informationen. Erfolgt kein Abgleich sind die Daten nur so gut wie die aktuelle Pflege der Adressdaten beim
Kataster.

Melderegisterabfrage i. Z. m. Flurstückabgleich SAGIS

Die Ermittlung gleicht einer Schätzung, die zu ungenau und deshalb nicht rechtssicher ist.

Gar keine, da gerade im ländlichen Bereich große Flurstücke, auf denen sich auch Acker und Gartenland befinden
durch ein Wohnhaus der Grundsteuer B unterliegen.

Das sind Daten die nur das Finanzamt hat. Die Gemeinde bekommt Meßbescheide vom Finanzamt ohne
Flurstücksgröße, nur bei Bescheiden wo eine Zerteilung stattfindet sind Tlur- Angeben enthalten.

Wenn man davon ausgehen könnte, dass alle bebauten Grundstücke der Grundsteuer B und damit nicht der Grundsteuer A unterliegen, könnte man evt. Steuerdaten der Grundsteuer B verwenden. Aber da bei landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsgebäude und andere Bebauungen in der Grundsteuer A enthalten sind, können diese Daten nicht
verwendet werden. Eine rechtssichere Schätzung ist daher nicht möglich.

Schätzung zu ungenau, daher nicht praktikabel

keine, da es eine Reihe sogenannter herrenlose Grundstücke gibt. Jeder Näherungswert bleibt anfechtbar da er ungenau ist

Strikter Bezug auf Grundsteuer B und von dieser durch Bescheid befreite Grundstücke. Verzicht auf Grundstücke öffentlicher Träger die Direktmitglied sind ( z.B. auch Wohnhäuser im Eigentum des Landes)

Ungeklärt ist z.B. die Frage, wie mit Flurstücken umzugehen ist, auf denen keine Einwohner leben.; Bisher sind ca. 80
% der Daten der Flurstücke erfasst, die nicht der Grundsteuer A unterliegen

Anmerkung: Ihre im Rechtsgutachten vom 19. März 2014 auf Seite 64 getroffene Einschätzung, dass den Gemeinden
die der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke bekannt sind, ist nicht zutreffend. Die Gemeinden erhalten vom Finanzamt lediglich den Steuermessbetrag. Eine Angabe zu den betreffenden Flurstücken erfolgt nicht. Eine aktuelle
Nachfrage beim Finanzamt, ob der Gemeinde sämtliche der Grundsteuer A unterliegenden Flurstücke mitgeteilt werden könne, ergab kein Ergebnis. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, um auch nur annähernd die betreffenden
Grundstücke zu ermitteln.

Die Ermittlung geht nur über manuellen Aufwand, da zwischen den Meldeamtsdaten und den amtlichen Liegenschaftsdaten kein automatischer Abgleich erfolgen kann. Praktikabel ist dies jedoch nicht, da der zeitliche Aufwand enorm ist.

keine

Das Finanzamt hat diese Daten möglicherweise und könnte sie zur Verfügung stellen.

keine, da es eine Reihe sogenannter herrenlose Grundstücke gibt. Jeder Näherungswert bleibt anfechtbar da er ungenau ist

keine, da es eine Reihe sogenannter herrenlose Grundstücke gibt. Jeder Näherungswert bleibt anfechtbar da er ungenau ist

Keine praktikablen Methoden, es ginge nur über eine händische Auswertung verschiedener Datenquellen, wobei die
Datengrundlagen miteinander nicht kompatibel sind, die Daten kämen vom Finanzamt, Allkis und der Gemeinde und
jede Stelle hat eine andere Aktualität.

keine, da es eine Reihe sogenannter herrenlose Grundstücke gibt. Jeder Näherungswert bleibt anfechtbar da er ungenau ist

Es liegen keine flurstücksbezogenen Daten für die Grundsteuer A vor.

Wir als Gemeinde erhalten von den Finanzämtern lediglich einen sogenannten Messbetrag mitgeteilt, der nur ,mit unserem Hebesatz multipliziert wird. Der so ermittelte Betrag wird von den Einwohnern eingezogen. Aus dem von den Finanzämtern mitgeteilten Messbeträgen kann nicht auf die zugrunde gelegte Flächengröße geschlossen werden. Es wäre vorstellbar, dass in die von vielen Gemeinden genutzte Software ARCHIKART ein Modul zur Ermittlung der der
Grundsteuer A unterliegenden Flächen integriert wird. Nach unserer Einschätzung müssten die benötigten Daten aus
der dem Programm zugrundeliegenden Datenbank ermittelt werden können. Dies kann aber nur die Sofwarefirma abschließend klären und ein entsprechendes Modul programmieren.

Es bezahlen nicht alle die Grundsteuer A, die ein entsprechendes Grundstück haben.; Es müsste jedem Flurstück die
Nutzungsart zugeordnet werden und dann verglichen,; wer welche Grundsteuer zahlt ( sehr aufwendig ). Eventuell ist
die Zuarbeit vom; Finanzamt erforderlich.
Seite 40
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

Angabe sollte direkt über Finanzamt erfolgen

Die Stadt kauft 4 x im Jahr neue Katasterdaten vom Kastasteramt des Landkreises. Flur, Flurstück Eigentümer, Nutzungsarten und Adressen sind enthalten. Problem: Kataster enthält häufig veraltete Adressdaten. ; Eine Verbindung
zwischen Kataster und Grundsteuer A oder B gibt es nicht .; Das Finanzamt legt, ohne der Kommune mitzuteilen, welche Flurstücke bewertet worden sind, die Grundsteuer A und B als Summe fest. ; ; Grundsätzliches zur Grundsteuer A
und B:; Die Zuordnung bebauter und unbebauter Grundstücke zur Bewertung in die Grundsteuer A oder B; erfolgt nur
durch das zuständige Finanzamt.; Das Finanzamt teilt dem Steueramt durch Festellungsbescheid nur mit:; Für die
Grundsteuer B: Eigentümer, Straßenbezeichnung, Flur und Flurstück, Messbetrag; Für die Grundsteuer A: Eigentümer,
Messbetrag ; Das Finanzamt teilt bei der B-Steuer keine Flächengrößen oder Nutzungsarten mit.; Bei der A-Steuer
werden keine Flurstücke, Größen oder Nutzungsarten mitgeteilt.; Ist ein Flurstück katastermäßig z.B. 5.000 m² groß
und unterteilt in die Nutzungsarten; 1.000 m² Hoffläche; 2.600 m Ackerfläche; 800 m² Grünfläche; 600 m² Unland; kann
sich das Steueramt nur denken, dass 1.000 m² in die B-Steuer gehören und 2.600 m² Acker in die A-Steuer gehören.
Der Rest ist dann wahrscheinlich unbewertet.; Wie letztendlich das Finanzamt die Flurstücke zerteilt und in die Bewertung A oder B steckt, ist dem Steueramt nicht bekannt. Bei der B-Steuer sind aber definitiv nur bebaute oder bebaubare
Flächen erfasst und bei der A-Steuer Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Flächen.; Viele Landwirtschaftsbetriebe
haben sich beim Finanzamt erklärt und angegeben, dass sie; z.B. 500 ha, von 77 Eigentümer, mit einer bestimmten
Größe gepachtet haben. Das Finanzamt bewertet den Landwirt in die Grundsteuer A mit 500 ha. Ob die angegeben
Pachtgrößen aber immer mit der tatsächlichen katastermäßigen Flurstücksgröße des Eigentümers übereinstimmt ist
unwahrscheinlich. Auch hier kann nur das Finanzamt Auskunft geben.; ; Es gibt aber auch eine Vielzahl von Flächen
die durch das Finanzamt nicht bewertet sind oder Grundsteuerbefreit befreit sind nach dem Grundsteuergesetz:; z.B.
Gräben, Seen, alle Straßen, Unlandflächen, Naturschutzflächen, Parks, Kleingartenanlagen, Gärten, Mülldeponien,
Friedhöfe, Sportplätze, Kinderspielplätze.; Auch versiegelte und -oder bebaute Grundstücke (Stadteigentum aber auch
Privat) fallen darunter:; z.B. Eichendorfer Mühle.V. Schulen, Kitas, ZALF, Rathaus, Feuerwehrwehren, Wirtschaftshof,
Bahnhof, Dorfgemeinschaftshäuser, Garagenkomplexe, Parkplätze, Jugendherbergen, Schlösser, Denkmäler, Marktplatz, Kirchen, Schweinezuchtanlagen, landwirtschaftlich genutzte Objekte.; ; Die Aufteilung der Fläche nach Steuer A
und B spiegelt nicht den wirklichen Grad der Versiegelung wider. ; Genauer wäre eher die Ermittlung der Fläche aus
den festgelegten Nutzungsarten der Katasterdaten sinnvoll, wohl wissend, dass auch hier Aktualisierungen erforderlich
sind. ; Kataster und Finanzamt sind Landesbehörden, die den Verbänden entsprechende Daten zur Ersterfassung
übermitteln können.

Die Grundsteuer A wird als Messbescheid durch das Finanzamt ermittelt ohne Angaben der Flurstückbezeichnungen

- a) u. b) lassen sich schwer schätzen - sehr hoher Aufwand; ; - wenn Flurstücke für Grundsteuer A bekannt sind, sind
das die restlichen Flächen; - Größen der Flurstücke, Name u. Anschrift der Eigentümer sind bekannt; - Problem:; - Ermittlung der Flurstücke, die der Grundsteuer A unterliegen; - Es gibt auch Flurstücke, die der Grundsteuer A unterliegen, aber nicht besteuert werden (z.B. wegen Geringfügigkeit).

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

- es gibt keine Datensätze, anhand derer unterschieden werden kann, ob ein Grundstück der Grundsteuer A oder B unterliegt; - es müssen Kassenlisten zur Veranlagung durchgesehen werden, ergänzend müssen alle Messbescheide des
Finanzamtes gesichtet und erfasst werden; - da nicht alle Grundstücke durch das Finanzamt bemessen worden sind,
fallen eine Vielzahl von Flächen bei der Zuordnung aus und würden nicht veranlagt

Anfrage bei den Grundsteuer A-Zahlern, da diese Nutzer, aber nicht unbedingt ; Eigentümer der Flurstücke sind, nach
den betreffenden Flurstücken und nach deren ; einzelnen Eigentümern. Ggf. im Einzelfall Anfrage beim Finanzamt.
Danach Abgleich ; der Flurstücke mit den Grundsteuer B-Zahlern.

In groben Umfang könnten die Flächen, die der Grundsteuer B unterliegen, durch; Auswertung des Steuerprogrammes
ermittelt werden.

Unser Gemeindegebiet umfasst ca. 17.400 Flurstücke. Die Flurstücke, die der Grundsteuer A unterliegen müssten,
sind fast ausschließlich in den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes nicht benannt. Auch auf Anfragen zu steuerpflichtigen Grundstücken in früheren Gerichtsverfahren haben wir vom Finanzamt keine Nachweise mit gewünschter
Seite 41
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Aussagekraft erhalten. Ohnehin setzt das Finanzamt A-Steuer-Messbeträge erst ab einer bestimmten Hektarzahl fest.
Auch im Falle der Zerlegung von A-Steuer-Messbeträgen gibt es Festsetzungen, bei denen zwar ein Anteil an der Gesamtfläche (ohne Flurstücksangaben) für unser Gemeindegebiet ausgewiesen ist, wir jedoch wegen Geringfügigkeit
keinen Zerlegungsanteil erhalten und somit keine Grundsteuer A erheben können. Aus unserer Sicht ist diese Aufgabe
nicht lösbar.

Schätzungen sind nicht rechtssicher, vor Gericht kein Bestand

manuelle Eingabe

Grobe Schätzung, nicht rechtssicher!

Grobe Schätzung, nicht rechtssicher!

Grobe Schätzung, nicht rechtssicher!

Grobe Schätzung, nicht rechtssicher!

Keine Näherung sinnvoll, da Daten grundsätzlich verfügbar.

k. A.

problematisch - Eigentümer bekannt lt. Grundbuch - Anschriftenermittlung bzw. Erbenermittlung

Zuordnung B-Steuer auf die Flurstück

keine Angabe

manuelle Eingabe

manuelle Eingabe

manuelle Eingabe

manuelle Eingabe

Grobe Schätzung, nicht rechtssicher!
Seite 42
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 29:
3. Halten Sie den Maßstab „nicht der Grundsteuer A unterliegende Grundstücke“ unter dem Gesichtspunkt der „Praktikabilität
und Ermittlungsaufwand“ für geeignet, um auf dessen Basis die auf Ihre Gemeinde umgelegten Erschwernisbeitragsanteile
der Wasser- und Bodenverbände auf der zweiten Umlageebene auf die Grundstückseigentümer Ihrer Gemeinde umzulegen?
(Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 124
15 (12.1%): ja
109 (87.9%): nein
Frage 30:
4. Halten Sie den Maßstab „nicht der Grundsteuer A unterliegende Grundstücke“ unter dem Gesichtspunkt der „Verteilungsgerechtigkeit der Kosten“ für geeignet, um auf dessen Basis die auf Ihre Gemeinde umgelegten Erschwernisbeitragsanteile
der Wasser- und Bodenverbände auf der zweitenUmlageebene auf die Grundstückseigentümer Ihrer Gemeinde umzulegen?
(Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 124
8 (6.5%): ja
116 (93.5%): nein
Seite 43
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 31:
5. *) Legen Sie die Ihrer Gemeinde gegenüber erhobenen Flächenbeiträge des WBV / der WBV’en in dem / in denen Ihre Gemeinde Verbandsmitglied ist, auf die Grundstückseigentümer Ihrer Gemeinde um? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 141
123 (87.2%): ja
18 (12.8%): nein
Frage 32:
WENN 5. JA, DANN a) *) Legen Sie Ihre Verwaltungskosten vollständig, anteilig oder gar nicht um? (Vollständig/Anteilig/Gar nicht; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 120
30 (25.0%): vollständig
36 (30.0%): anteilig
54 (45.0%): gar nicht
Seite 44
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 33:
WENN 5. JA, DANN b) *) Verzichten Sie aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Kleinstbeträgen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 121
53 (43.8%): ja
68 (56.2%): nein
Frage 34:
WENN 5b) JA, DANN i. *) Wie hoch ist der Kleinstbetrag, auf dessen Umlage Sie verzichten? (Angabe in €)
Anzahl Teilnehmer: 46

1,50

0,60

<1

370

1,50

930

3,99

830

10

3,99

510

3,99

3,99

3,99

3,99

<1€

<1€

<1€

<1€

<1€

alles unter Grundstücksgrößen von 1.370 m² d.h. bis 0,99

1,50

5,00

0,99

0,99

0,99
Seite 45
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

1,50

1,50

1,50

1,50

1,50

<1€

0,50

0,30

0,30

0,50

0,50

0,50

0,50

1

1

1

1

1

1

1
Frage 35:
Wir nutzen:
Anzahl Teilnehmer: 0
- (0%): keine Kleinstbetragregelung
Frage 36:
WENN 5. JA, DANN c) *) Welchen Stand bzgl. der Eigentumsverhältnisse berücksichtigen Sie bei der Umlage auf
Flurstückseigentümer? (Ja/Nein)
Stichtag 1.1. des Beitragsjahres:
Anzahl Teilnehmer: 119
99 (83.2%): ja
20 (16.8%): nein
Seite 46
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 37:
Datenbestand zum Umlagezeitpunkt:
Anzahl Teilnehmer: 72
34 (47.2%): ja
38 (52.8%): nein
Frage 38:
Sonstige:
Anzahl Teilnehmer: 9

Datenbestand zum Umlagezeitpunkt 30.06.2014

Stand Juni/Juli des Vorjahres

Stand nach der Beitragsbescheidung durch den WBV,
ist gerichtlich so entschieden um so genau als möglich die konkreten Flächen zum Ansatz zu bringen

Datenbestand 1.1. wird zum Zeitpunkt der Veranlagung (Ende Januar) ermittelt.

Stand nach der Beitragsbescheidung durch den WBV,
ist gerichtlich so entschieden um so genau als möglich die
konkreten Flächen zum Ansatz zu bringen

Stand nach der Beitragsbescheidung durch den WBV,
ist so gerichtlich entschieden, um so genau als möglich die konkreten Flächen zum Ansatz zu bringen

Stand nach der Beitragsbescheidung durch den WBV,
ist gerichtlich entschieden, um so genau als möglich die konkreten Flächen zum Ansatz zu bringen

Es wird der Datenbestand zum Stichtag 01.01. berücksichtigt (Eigentumseintrag im Grundbuch)

Datenbestand zum Umlagezeitpinkt schon 1/2 Jahr alt, somit nicht aktuell
Seite 47
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 39:
6. *) Legen Sie den Flächenbeitrag über Umlagebescheide, die Grundsteuer oder gar nicht auf die Flurstückseigentümer um?
(Umlagebescheide/Grundsteuer/gar nicht; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 139
122 (87.8%): Umlagebescheid
12 (8.6%): Grundsteuer
5 (3.6%): gar nicht
Frage 40:
7. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit gegenüber den einzelnen Flächeneigentümern Mindestbeiträge zu erheben. Ein
Mindestbeitrag ist dabei von demjenigen Flurstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Flurstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitragentfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdecken würde. Einige Verbände in Niedersachsenerhoben den Mindestbeitrag bspw. bei
Flurstücksgrößen zwischen 1 - 2.000 m2. Der niedersächsische Gesetzgeber hat zur Vermeidung vonRechtsunsicherheit eine
bestimmte Höhe für den Mindestbeitrag festgesetzt, die der Höhe des normalen Flächenbeitrags (dem Hektarsatz),höchstens
jedoch 25 € p.a. entspricht. Bei einem festgelegten Mindestbeitrag von z.B. 20 € p.a. würden gegenüber jedem
Flurstückseigentümermindestens 20 € pro Jahr erhoben werden können.
Halten Sie das Modell der Erhebung eines Mindestbeitrags als jährlichem Pauschalbeitrag in Brandenburg für praxistauglich? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 132
66 (50.0%): ja
66 (50.0%): nein
Seite 48
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 41:
8. Nennen Sie bitte die aus Ihrer Sicht bestehenden Vorteile des Modells „Erhebung eines Mindestbeitrags“: (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 97

Mit dem Mindestbeitrag erfolgt eine auf Kleinflächen bezogen erhöhte Umlage, da die Gesamtumlage die Forderung
des WBV nicht übersteigen darf. Unter dem Gesichtsprunkt der Verwaltungsökonomie ist diese Variante besonders
hervorzuheben.

Einnahme für die Gemeinde, Beteiligung aller Grundstückseigentümer

Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist das nur möglich, wenn der GEDO (Oderbruch) einen einheitlichen Flächenbeitrag erhebt, welchen die Gemeinden als Einheitsbetrag weiter umlegen können.

Kleinstbeträge würden sich nicht mehr ergeben.

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Wirtschaftlicher und einfacherer Verwaltungsaufwand. damit Vorteil für alle, keine mühselige Verwaltungskostenumlage
auf Einzelflächen.

Das Kosten – Nutzen – Verhältnis würde besser sein. Bescheide über z.B. 55 Ct mit einer Briefmarke von 62 Ct. müssten nicht mehr versendet werden. Kleinstbeträge würden wegfallen

Verfahrensvereinfachung; Vermeidung von Einnahmeverlusten; das Modell hatte sich in der Vergangenheit (VOR der
VG-Entscheidung) bewährt

aus meiner Sicht sind keine wirklichen Vorteile erkennbar

Keine

Das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen wird relativiert.

k.A.

man müsste dann auf keine Kleinstbeträge mehr verzichten, was bei uns aber nicht der Fall ist

Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes sinnvoll und mögliche Diskussionen über Kleinstbetragserhebungen werden
umgangen. Allerdings sollten die Kommunen die Höhe des Mindestbeitrages über ihre Satzung selbst regeln können.
Der Gesetzesgeber sollte nur eine von - bis - Spanne vorgeben.

keine Vorteile

Aufgrund der Daten über die Flurstücke ist der Aufwand geringer, als bei der Staffelung der Beiträge.

aus meiner Sicht sind keine wirklichen Vorteile erkennbar

- Refinanzierung des zu zahlenden Verbandsbeitrages der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

aus meiner Sicht sind keine wirklichen Vorteile erkennbar

Wenn dieser qua Gesetz festgelegt ist, stellt sich die Rechtssicherheit nach der ersten Klage Brandenburg weit ein (da
ja gegen das Gesetz geklagt werden würde, als Grundlage des Bescheides) komplizierte Verrechnungstabellen könnten damit erspart bleiben und die Einnahmesituation wäre besser, da der Verzicht auf die Erhebung von Kleinstbeträgen in der Summe ein nicht unerheblicher Einnahmeverlust ist.

wir sehen zur Zeit keine Vorteile

- Refinanzierung der zu zahlenden Verbandsbeiträge der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

aus meiner Sicht sind keine wirklichen Vorteile erkennbar

- Refinanzierung des zu zahlenden Verbandsbeitrages der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

- Refinanzierung der zu zahlenden Verbandsbeiträge der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

- Refinanzierung der zu zahlenden Verbandsbeiträge der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

- Refinanzierung der zu zahlenden Verbandsbeiträge der Kommune; - Beteiligung aller Eigentümer am Flächenbeitrag

keine Kleinstbeträge mehr

Einnahme für die Gemeinde; Beteiligung aller Grundstückseigentümer

Einnahme für die Gemeinde; Beteiligung aller Grundstückseigentümer

-Einnahme für die Gemeinde; -Beteiligung aller Grundstückseigentümer

-Einnahme für die Gemeinde; -Beteiligung aller Grundstückseigentümer

-Einnahme für die Gemeinde; -Beteiligung aller Grundstückseigentümer

-Einnahme für die Gemeinde; -Beteiligung aller Grundstückseigentümer

Einnahme für die Gemeinde; Beteiligung aller Grundstückseigentümer

Pauschale und bei der Erstbescheidung verwaltungsunaufwendige Methode der Beitragserhebung, aber siehe unter
Pkt. 9.
Seite 49
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

Der Verwaltungsaufwand übersteigt nicht mehr die Umlagegebühr.

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

Es gibt keine Bescheide mehr, deren Betrag geringer als das Briefporto ist. Kleinere Grundstücke in Siedlungsgebieten,
meist unter 1000 m², sind so auch gerechter an der Gesamtlast beteiligt. ; ; Es gibt keine Bescheide mehr, deren Betrag geringer als das Briefporto ist. Kleinere Grundstücke in Siedlungsgebieten, meist unter 1000 m², sind so auch gerechter an der Gesamtlast beteiligt. ; ; Das Gesetz schreibt bisher vor pro m² umzulegen. Meiner Meinung nach kann
eine Satzung der Gemeinde nichts anderes festlegen, auch nicht den Verzicht der Umlage ab einer bestimmten Fläche
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist zu beachten. Wird jedoch vom Verband ein Mindestbetrag beschlossen ist das
so auch weiter zu geben, da der Beitrag des Wa-Bo umzulegen ist. Damit kommt die Kommune mit ihrer Satzung nicht
in Konflikt zum Gesetz. Die Möglichkeit zur Festlegung eines Mindestbeitrages wäre sinnvoll auch im neuen Gesetzestext mit aufzunehmen.

Keine, da ungerechtfertigt

keine, da ungerechtfertigt

keine, da ungerechtfertigt

keine, da ungerechtfertigt

keine, da ungerechtfertigt

keine, da ungerechtfertigt

Verringerung des Verwaltungsaufwandes

Die Erhebung eines Mindestbeitrages hätte zur Folge, dass alle Grundstückseigentümer veranlagt werden.

Die Erhebung eines Mindestbeitrages hätte zur Folge, dass alle Grundstückseigentümer veranlagt werden.

Die Erhebung eines Mindestbeitrages hätte zur Folge, dass alle Grundstückseigentümer veranlagt werden.

- Bescheide mit geringfügigen Beträgen entfallen

- Keine Zuschusskosten für Kleinstbeträge; - Vereinfachung der Erhebung

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

- keine Kleinstbetragsregelung erforderlich; - Verwaltungskostenumlage kann entfallen; - geringerer Ertragsausfall, da
auch Vollstreckung bei dieser Betragshöhe betrieben wird; - Veranlagung aller Grundstücke

Verwaltungskosten und Kleinstflächen wären abgedeckt

Verwaltungskosten und Kleinstflächen wären abgedeckt

Verwaltungskosten und Kleinstflächen wären abgedeckt

Verwaltungskosten und Kleinstflächen wären abgedeckt

keine

Das Modell ist praktikabel, da Umlage für kleine Grundstücke noch einfacher zu ermitteln; ist.; Es wäre keine
Kleinstbetragsregelung nötig

Problem des Verzichtes auf Kleinstbeträge wäre erledigt

Für "Kleinflächen" kann auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden (geringer Verwaltungsaufwand, und u. U.
"Kostensicherheit" für mehrere Jahre).

Geringer Verwaltungsaufwand

Dieses Modell wird präferiert! Mit dem Mindestbeitrag könnten jedoch; überproportionale Verwaltungskosten gedeckelt
werden.

keine Kleinstbeträge mehr, wenn < 1 ha dann keine Einzelrechnung mehr, Kosten-Nutzen-; Verhältnis besser; aber in
Gesetz dann zu verankern

Keine Kleinstbeiträge mehr.

nicht ermittelbar, da der Messbescheid vom Finanzamt weder die betreffenden Flurstücke noch die zugrundeliegenden
Fläche enthält

Kleinstbeträge fallen weg und damit der erhebliche Aufwand für die Veranlagung. Verbesserung der Effektivität der
Verwaltung.

Kleinstbeträge fallen weg und damit der erhebliche Aufwand für die Veranlagung. Verbesserung der Effektivität der
Verwaltung.

Kleinstbeträge fallen weg und damit der erhebliche Aufwand für die Veranlagung. Verbesserung der Effektivität der
Verwaltung.
Seite 50
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

Kleinstbeträge fallen weg und damit der erhebliche Aufwand für die Veranlagung. Verbesserung der Effektivität der
Verwaltung.

Abdeckung der Verwaltungskosten

Abdeckung der Verwaltungskosten

Abdeckung der Verwaltungskosten

Problem des Verzichtes auf Kleinstbeträge wäre erledigt

Problem des Verzichtes auf Kleinstbeträge wäre erledigt

Problem des Verzichtes auf Kleinstbeträge wäre erledigt

Problem des Verzichtes auf Kleinstbeträge wäre erledigt

k. A.

Die Unwirtschaftlichkeit der Kleinstbeträge würde entfallen

damit werden alle Grundstückseigentümer erfasst

damit werden alle Grundstückseigentümer erfasst

damit werden alle Grundstückseigentümer erfasst

damit werden alle Grundstückseigentümer erfasst

damit werden alle Grundstückseigentümer erfasst

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Man würde alle Eigentümer zur Umlage heranziehen können.

Keine Kleinstbeiträge mehr.

Keine Kleinstbeiträge mehr.

Keine Kleinstbeiträge mehr.

Keine Kleinstbeiträge mehr.

Kleinstbeträge fallen weg und damit der erhebliche Aufwand für die Veranlagung. Verbesserung der Effektivität der
Verwaltung.
Seite 51
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER
Frage 42:
9. Nennen Sie bitte die aus Ihrer Sicht bestehenden Nachteile des Modells „Erhebung eines Mindestbeitrags“: (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 115

EIn Nachteil ist hier wenn sich der Mindestbeitrag auf Grundsteuer A und B Flächen bezieht. Ausschließlich Grundsteuer B bringt die gewünschte "Gerechtigkeit".

Kostenerhöhung für den Bürger

Es muss die Umlageberechnung Verband Gemeinde auf einen Flächenbeitrag geändert werden, was gegenwärtig
nicht der Fall ist und Flurstückseigentümer kleiner Flächen zahlen erheblich höhere Umlagen an die Gemeinde. Die
rechtliche Beurteilung durch die brandenburgischen Verwaltungsgerichte ist ebenfalls zu beachten.

Unsolidarisch, da Verursacherprinzip nicht gegeben und daher möglicherweise auch rechtsunsicher.

Die Erhebung eines Mindestbeitrages von 20€ würde zur 20fachen Überdeckung der vom WBV abgerechneten Gebühren führen und dann zu 90% zur Deckung des Erhebungsaufwandes beitragen

Es gibt für dieses Modell keine gesetztliche Regelung. Die Erhebung dieses Pauschal/ Mindestbeitrages würde zu Klagen und weiteren Gerichtsverfahren führen.

Es sind Widersprüche wegen Unbestimmtheit zu erwarten. Das Modell ist aus unserer Sicht nicht beitragsgerecht.

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Keine

Ungleichbehandlung der Umlageschuldner, somit nicht rechtssicher

Die Grundlage zur Erhebung des Mindestbeitrages muss unbedingt gesetzlich geregelt werden. Ohne gesetzliche Verankerung ist keine Rechtssicherheit gegeben

Die Verhältnismäßigkeit ist für den Eigentümer umstritten

Nachteil ist eine Ungleichbehandlung, z.B. 2000m2 gleich 20 Euro 1ha(10000m2) gleich 10,10Euro bzw. 8 Euro.; ;
Selbst mit der Erschwernisbegründung ist die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Urteile aus Niedersachsen
liegen schon diesbezüglich vor.

Gerechtigkeitsaspekte: Eigentümer kleiner Grundstücke werden durch Mindestbeitrag belastet wie Eigentümer von
Grundstücken ab 2 ha. Kleine Grundstücke stützen damit die; verringerte Umlage größerer Grundstücke. Kein Maßstab
der Förderung größerer Grundstücke vorhanden oder aber Abgabenüberhebung durch die Pauschalisierung

Es entsteht ein hoher Aufwand für die Ersteingabe

Es wird eine Mehreinnahme durch den Mindestbeitrag befürchtet; diese wäre rechtlich nicht zulässig und es wären
Rückrechnungen nötig.

- kleine Flächen werden im Verhältnis stärker an den Verwaltungskosten beteiligt als größere Flächen; - bisherige Umlage erhöht sich bei Eigentümern von wenigen kleinen Flächen drastisch

es wird vermutet, dass dadurch viele Widersprüche eingehen werden

In der Anfangsphase ein erhöhtes Widerspruchsaufkommen.

Ungleichbehandlung der Flächeneigentümer. Quadratmetergenaue Erhebung ist bisher bei uns die unproblematischste
Form der Umlageerhebung und sollte auch beibehalten werden.

Nachteilig ist die Ungleichbehandlung der aus der Tätigkeit der Verbände Bevorteilten. Eine „Mindestgebühr“ kam bereits in den 90iger Jahren zur Anwendung und wurde mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes von 1999
i.V.m. dem damaligen § 29 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltgesetz abgeschafft. Dazu gab es bereits ein Schreiben des
damaligen Ministerium des Innern vom 14. November 1996 zur rechtlichen Bewertung der Satzung der Stadt (Name
anonymisiert). In diesem Schreiben wurden auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung einer „Grundgebühr“
geäußert. Eine Vorhalteleistung können die Gemeinden nicht nachweisen, da diese von den Verbänden erbracht werden. Unabhängig davon, würde es aufgrund der Entwicklung der Gebühr/Umlage in den zurückliegenden 20 Jahren
den Grundstückseigentümern schwer zu vermitteln sein, warum erneut ein „Mindestbeitrag“ nunmehr an die Verbände
eingeführt werden sollte

Nachteil ist eine Ungleichbehandlung, z.B. 2000m2 gleich 20 Euro 1ha(10000m2) gleich 10,10Euro bzw. 8 Euro.; ;
Selbst mit der Erschwernisbegründung ist die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Urteile aus Niedersachsen
liegen schon diesbezüglich vor.

Nachteil ist eine Ungleichbehandlung, z.B. 2000m2 gleich 20 Euro 1ha(10000m2) gleich 10,10Euro bzw. 8 Euro.; ;
Selbst mit der Erschwernisbegründung ist die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Urteile aus Niedersachsen
liegen schon diesbezüglich vor.

Benachteiligung der Kleinstgrundstücksbesitzer gegenüber Flächeneigentümern. Bei entsprechender Größe der Fläche
könnte die Pauschalisierung zu einer exorbitanten Steigerung der Beiträge führen, z.B. 10 € je ha normaler Beitrag bedeutet bei einem Grundstücke von 500 qm einen ha-Beitrag von 200 € für den Grundstücksbesitzer. Hier liegt der
Schwachpunkt bei einer strengen Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Erschwernis die von Kleingrundstücksbesitzern verursacht wird, müsste rechtssicher begründet sein.
Seite 52
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

in der gegenwärtigen Situation (Altanschließerproblematik Wasser- und Abwasser) würd der ohnehin schon gestörte
soziale Frieden, noch weiter gestört werden

Nachteil ist eine Ungleichbehandlung, z.B. 2000m2 gleich 20 Euro 1ha(10000m2) gleich 10,10Euro bzw. 8 Euro.; ;
Selbst mit der Erschwernisbegründung ist die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Urteile aus Niedersachsen
liegen schon diesbezüglich vor.

Wenn der Mindestbeitrag nicht im Gesetz verankert ist, ist er sinnlos!

Kostenerhöhung für den Bürger

Kostenerhöhung für den Bürger

-Kostenerhöhung für den Bürger

-Kostenerhöhung für den Bürger

Kostenerhöhung für den Bürger

Kostenerhöhung für den Bürger

Kostenerhöhung für den Bürger

Versoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.; Warum sollte ich z.B. als Eigentümer von 500 m² genau so viel bezahlen, wie
ein Eigentümer, der 2000 m² Grundstücksfläche besitzt?!

Versoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.; Warum sollte ich z.B. als Eigentümer von 500 m² genau so viel bezahlen, wie
ein Eigentümer, der 2000 m² Grundstücksfläche besitzt?!

Versoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.; Warum sollte ich z.B. als Eigentümer von 500 m² genau so viel bezahlen, wie
ein Eigentümer, der 2000 m² Grundstücksfläche besitzt?!

Versoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.; Warum sollte ich z.B. als Eigentümer von 500 m² genau so viel bezahlen, wie
ein Eigentümer, der 2000 m² Grundstücksfläche besitzt?!

Versoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.; Warum sollte ich z.B. als Eigentümer von 500 m² genau so viel bezahlen, wie
ein Eigentümer, der 2000 m² Grundstücksfläche besitzt?!

Derzeit wird von den Eigentümern mit einer Gesamtgrundstücksfläche von unter 1370 m² gar keine Wasser- und Bodenumlage erhoben. Dies ist die Mehrzahl der Einwohner, da die Fläche der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke
häufig unter dieser Mindestumlagegröße liegt. Es steht zu befürchten, dass wir mehr Umlage erheben, als zur Zahlung
an den WBV fällig wird. Es müsste vorab genaue Vergleichsberechnungen geben. Die Akzeptanz in der Bevölkerung
wird nicht gegeben sein, da bisher keine Heranziehung erfolgte. Der Verwaltungsaufwand wird sich aufgrund von vermehrten Widersprüchen und notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen möglicherweise erhöhen.

Zu hoher Verwaltungsaufwand, drohende Widerspruchsverfahren (erhöhte Rechtsunsicherheit)

20 € als Mindestbetrag wird als zu hoch angesehen, z.B. wären 5 € ausreichend. Der höhere Mindestbetrag ist gegenüber den Eigentümern mit mehr Grundbesitz nicht gerechtfertigt und auch nicht erklärbar.

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren

Veranlagung wäre aus meiner Sicht ungerecht, Eigentümer großer Grundstücke werden bevorzugt, weil die kleinen
Grundstücke diesen Anteil tragen.

Verband hätte im Idealfall mehr Einnahmen als Beitrag/pro ha x Gesamtfläche Verband. Vielleicht gibt es hier Streit von
Grundstückseigentümern wegen nicht kostendeckender Kalkulation.; Es werden momentan keine Nachteile gesehen.

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

ungerechtfertigt gegenüber anderen Flächeneigentümer

Rechtsicherheit der Umlagebescheide

keine

keine

keine

- Rechtssicherheit, da die Kalkulation rechtssicher sein muss (Stichwort: Mehreinnahmen); - Frage nach Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz, da Eigentümer mit großen Flächen dadurch bevorteilt werden könnten (niedrigere Umlage); Bedenken, da innerhalb des Gemeindegebietes gerade im Stadtgebiet fast ausschließlich Grundstücke mit einer Größe
unter 2.000 m² sind;; im Stadtkern unter 100-200 m²; - ständig (jährliche) Änderung der Kalkulation durch Eigentümerwechsel (z.B. Wechsel von m²-Veranlagung auf Mindestbeitrag bei Verkauf und; umgekehrt) und daraus folgend möglicherweise jährliche Änderung der Satzung

- Verteuerung für Flurstückseigentümer kleiner Grundstücke; - gewisse Ungerechtigkeit

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren
Seite 53
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren

- Gerechtigkeitsdefizit bei unterschiedlich großen Flächen; - mehr Klageverfahren wegen Ungleichbehandlung bei unterschiedlich großen Grundstücken durch die Pauschalisierung ( Gerechtigkeitsempfinden verletzt); - mehr Betroffene,
mehr Anfechtungsverfahren

derzeit nicht erkennbar

derzeit nicht erkennbar

derzeit nicht erkennbar

derzeit nicht erkennbar

Umlagegerechtigkeit nicht gegeben, Problem wenn mehrere Flurstücke im Eigentum -Mindestbeitrag je Flurstück

- mögliche Rechtsunsicherheit wegen zu grober Bemessungsgrundlage und möglicher; Kostenüberdeckungen; - starke
Umlageerhöhungen für kleine Grundstücke; - schwierigere Kalkulation der Umlagehöhe; Seite

Das Vorteilsprinzip ist nicht mehr umfassend realisiert; Sie rechtliche Beurteilung ist unklar

Grundstücke, welche aus mehreren Flurstücken bestehen, würden mehrfach den Mindestbeitrag zahlen.; Eigentümer
kleinerer Flurstücke werden unverhältnismäßig stark belastet.

Rechtsunsicherheit; Verstöße gegen das Prinzip der Gleichbehandlung

Klagen wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: 1 m² = 20,00 € und 2.000 m² = 20,00 €

Dieses Modell wird von uns nicht präferiert! Einhergehend mit den gedeckelten Verwaltungskosten entstehen aber im
Modell "finanzielle Ungerechtigkeiten"

In früheren Gerichtsverfahren wurde schon "Bereicherung" unterstellt, weil die Gemeinde laut Satzung auf ar gerundet
und nicht m²-genau abgerechnet hatte.

Nachteile nur, wenn keine Verankerung im Gesetz … dann klagefähig

Die Umlage wär nicht 1:1 zur Abgabe an den Verband. Es würde ein Guthaben entstehen.

Kalkulation der Umlage erschwert; aktuell darf nur der an den Verband zu zahlende Beitrag und max. 15% des umlagefähigen Beitrags als Verwaltungskosten umgelegt werden; bei der Erhebung eines Mindestbeitrages würden meines
Erachtens ggf. unerlaubte Mehreinnahmen entstehen; ; Interessant wären die Erfahrungen aus Niedersachsen zur Erhebung der Mindestbeiträge. Wie ist dort die Akzeptanz/Klagesituation

Nachteile könnten nur dadurch entstehen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestbeiträgen gäbe. Die gesetzlichen Grundlagen müssten auch gerichtsfest sein!

Nachteile könnten nur dadurch entstehen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestbeiträgen gäbe. Die gesetzlichen Grundlagen müssten auch gerichtsfest sein!

Nachteile könnten nur dadurch entstehen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestbeiträgen gäbe. Die gesetzlichen Grundlagen müssten auch gerichtsfest sein!

Nachteile könnten nur dadurch entstehen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestbeiträgen gäbe. Die gesetzlichen Grundlagen müssten auch gerichtsfest sein!

Nichtnachvollziehbarkeit, Beitragsgerechtigkeit

Rechtsunsicherheit, eventuell rechtlich angreifbar

Rechtsunsicherheit, eventuell rechtlich angreifbar

Rechtsunsicherheit, eventuell rechtlich angreifbar

Der Mindestbeitrag benachteiligt Eigentümer mit wenig Grundbesitz

Der Mindestbeitrag benachteiligt Eigentümer mit wenig Grundbesitz

Der Mindestbeitrag benachteiligt Eigentümer mit wenig Grundbesitz

Der Mindestbeitrag benachteiligt Eigentümer mit wenig Grundbesitz

Das Vorteilsprinzip ist nicht mehr umfassend realisiert; Sie rechtliche Beurteilung ist unklar

Das Vorteilsprinzip ist nicht mehr umfassend realisiert; Sie rechtliche Beurteilung ist unklar

Das Vorteilsprinzip ist nicht mehr umfassend realisiert; Sie rechtliche Beurteilung ist unklar

Das Vorteilsprinzip ist nicht mehr umfassend realisiert; Sie rechtliche Beurteilung ist unklar

k. A.

Widerspruchs- und Klageanfällig, Ungleichbehandlung der Flächeneingentümer

rechtlich angreifbar
Seite 54
VERANLAGUNG AUF EBENE FLURSTÜCKSEIGENTÜMER

rechtlich angreifbar

rechtlich angreifbar

rechtlich angreifbar

rechtlich angreifbar

Es wird eine Mehreinnahme durch den Mindestbeitrag befürchtet; diese wäre rechtlich nicht zulässig und es wären
Rückrechnungen nötig.

Es wird eine Mehreinnahme durch den Mindestbeitrag befürchtet; diese wäre rechtlich nicht zulässig und es wären
Rückrechnungen nötig.

Es wird eine Mehreinnahme durch den Mindestbeitrag befürchtet; diese wäre rechtlich nicht zulässig und es wären
Rückrechnungen nötig.

Es wird eine Mehreinnahme durch den Mindestbeitrag befürchtet; diese wäre rechtlich nicht zulässig und es wären
Rückrechnungen nötig.

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Bedenken wegen Rechtsstreitigkeiten

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Diese Form der Erhebung gegenüber den Grundstückseigentümern nachvollziehbar, rechtssicher und verständlich zu
machen.

Die Umlage wär nicht 1:1 zur Abgabe an den Verband. Es würde ein Guthaben entstehen.

Die Umlage wär nicht 1:1 zur Abgabe an den Verband. Es würde ein Guthaben entstehen.

Die Umlage wär nicht 1:1 zur Abgabe an den Verband. Es würde ein Guthaben entstehen.

Die Umlage wär nicht 1:1 zur Abgabe an den Verband. Es würde ein Guthaben entstehen.

Nachteile könnten nur dadurch entstehen, wenn es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Mindestbeiträgen gäbe. Die gesetzlichen Grundlagen müssten auch gerichtsfest sein!
Seite 55
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG
4
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG
Frage 43:
1. Welche Argumente sprechen aus Ihrer Sicht für die Beibehaltung der bisherigen Regelung zur Erschwerniserhebung? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 85

Diese Regelungen wurden nicht so angewandt. Mehraufwand wurde direkt vom Eigentümer bezahlt.

Keine Berücksichtigung der Erschwerniserhebung durch die Stadt.

Grundstückseigentümer, die den Zugang zum Gewässer verbauen, müssen die dadurch ausgelösten Mehraufwendungen bezahlen. Es entsteht ein Anreiz, die Randflächen von Gewässern freizuhalten.; ; Dieser finanzielle Anreiz, die Arbeit für die WBVen einfach zu halten, hat nebenbei auch ökölogische Vorteile.

Bisher gibt es keine Regelung zur Erschwerniserhebung bzw. keine separate Berechnung einer Erschwerniszulage.
(Solidargemeinschaft)

Die Bescheidung obliegt den Wasser- und Bodenverbänden und folgt streng dem Verursacher- Prinzip.

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer; besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

Sollte durch die Verbände weiterhin direkt erhoben werden.

Der Verursacher b.z.w. Nutznießer der Anlagen trägt die Kosten.

Das Verursacherprinzip ist realitätsnah, gerecht + praktikabel

z. Z. die bessere Variante, als die im Planspiel vorgeschlagenen, weil nur die konkrete Erschwernis in Rechnung gestellt wird.

Gerechtigkeitsaspekte

Da die Gemeinde pauschal mit dem WBV abrechnet, ergibt sich dazu kein Handlungsbedarf.

Gerechte Zuordnung der Mehrkosten

keine Einschätzung möglich, da eine Erschwerniserhebung ggü. der Gemeinde bisher nicht erfolgte

unser Gemeindegebiet ist betreff Erschwerniserhebung nach % 85 BbgWG nicht betroffen, dadurch keine Erfahrung zu
diesen Thema

Keine Erfahrungen, da dies bislang von uns nicht praktiziert wurde.

Bei entsprechender Kontrolle erfolgt die Vergütung für nur tatsächlich ausgeführte Leistungen.

Die Erschwerniserhebung wird gerecht dort erhoben, wo die Erschwernis auch anfällt.

Da die Stadt bisher von der Erschwernisumlage nicht betroffen war, können dazu keine Aussagen getroffen werden.

z. Z. die bessere Variante, als die im Planspiel vorgeschlagenen, weil nur die konkrete Erschwernis in Rechnung gestellt wird.

z. Z. die bessere Variante, als die im Planspiel vorgeschlagenen, weil nur die konkrete Erschwernis in Rechnung gestellt wird.

Verschiedene Landwirte/Grundstücksbesitzer lassen die Ländereien verkommen, insbesondere die Pflichten gegenüber den Bewirtschaftern der Gräben werden vernachlässigt. Dadurch ist in einigen Bereichen mehr Handarbeit gefragt
als normal nötig wäre. Weiterhin gibt es Extrawünsche/Erfordernisse der Landwirte (Durchlässe etc.) die erschwerend
sind. hat man dann noch Großviehalter die ihre Tiere nicht von den Gräben/Einrichtungen fernhalten entstehen erhebliche direkt zuzuordnende Erschwernisse.; Diese Erschwernisse sind klar definierbar und damit mit entsprechenden Bescheiden umlegbar, hier ist nur die Verantwortlichkeit klarer zu regeln. (Durchsetzung des BrbWG)

keine Argument dafür, wird in der gegenwärtigen Praxis von den WBVs im Gemeindegebiet nicht vollzogen

z. Z. die bessere Variante, als die im Planspiel vorgeschlagenen, weil nur die konkrete Erschwernis in Rechnung gestellt wird.

Zwischenzeitlich gibt es diverse Urteile der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts die die Erschwerniszulage nach § 85 BbgWG definieren und damit die Handhabung rechtssicherer machen. Derjenige der den Vorteil der
Maßnahme hat, wird auch zur Finanzierung herangezogen. Zur Aufwendigkeit der Ermittlung dieser Kosten und der
Abgrenzbarkeit können nur die WBV was sagen. Unsere Gemeinde wurde zu einer solchen Erschwernisfinanzierung
noch nie herangezogen.

Geringer und bekannter Verwaltungsaufwand
Seite 56
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG

keine

Lasten sind nicht nur über Beiträge zu verteilen, sondern auch auf die Erschwerer.

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

Nutznießer müsste zahlen, kann aber nicht immer eindeutig ermittelt werden.

Ist eine genaue Bestimmung der Flurstücke bzw. Grundstückseigentümer die den Vorteil der vom Verband erbrachten
Leistung haben zu ermitteln, wäre dies die beste und gerechteste Umlage von Leistungen des Verbandes, die sich nur
auf einzelne Flurstücke beziehen.; Dies zu beurteilen obliegt den Verbänden, inwieweit eine flurstückbezogene, anteilige Ermittlung der erbrachten Leistung und damit der Kosten möglich ist.

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

Es werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

Es werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

Es werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

Es werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

Es werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

z. Z. keine Erschwerniserhebung bei der Umlagebescheidung

Erschwerniserhebung nach Verursacherprinzip und nach Aufwand

Keine

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

- ist die einzige Möglichkeit, Behinderungen der Pflegearbeiten finanziell zu sanktionieren, sonst bleiben Behinderungen folgenlos und Erschwernisse nehmen zu

Konkrete Kostenzuordnung zu Grabenabschnitten, diese müssten dann aber auch auf den jeweiligen bevorteilten Eigentümer umgelegt werden

Konkrete Kostenzuordnung zu Grabenabschnitten, diese müssten dann aber auch auf den jeweiligen bevorteilten Eigentümer umgelegt werden

Konkrete Kostenzuordnung zu Grabenabschnitten, diese müssten dann aber auch auf den jeweiligen bevorteilten Eigentümer umgelegt werden

Konkrete Kostenzuordnung zu Grabenabschnitten, diese müssten dann aber auch auf den jeweiligen bevorteilten Eigentümer umgelegt werden

Bisherige Regelung ist in Ordnung.

Keine, da keine Einzelkalkulation durch den WBV erfolgt und die Grundstückszuordnung damit kaum zulässt und damit
eine Weitergabe an die Vorteilsnehmer kaum möglich macht

Ein höherer Beitrag wird nur dann fällig, wenn auch tatsächlich ein höherer Aufwand betrieben wird und nur in der Gemeinde, in welcher dieser Aufwand betrieben wird.

Wird bisher nicht erhoben und sollte so beibehalten werden

Erschwernisse treten unregelmäßig auf und werden mit den zuständigen Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) im
Einzelnen verhandelt. Die Kosten sind nicht kalkulierbar und können deshalb aus unserer Sicht nicht pro Jahresscheibe
individuell auf die Bürger umgelegt werden.

Der Gemeinde sind die bisherige Regelungen nicht ausreichend bekannt. Für Bundes- und Landesstraßen wird wohl
der doppelte Beitrag (pauschal) festgesetzt. Daneben werden in Einzelfällen Mehrkosten nach tatsächlichem Umfang in
Rechnung gestellt

Mehrkosten werden verursachergerecht erhoben

keine

keine

keine

keine

Verursacherprinzip, Beitragsgerechtigkeit

Verursachergerechtigkeit

Verursachergerechtigkeit

Verursachergerechtigkeit
Seite 57
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG

Wie bereits festgestellt, haben Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Bedeutung.

Wie bereits festgestellt, haben Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Bedeutung.

Wie bereits festgestellt, haben Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Bedeutung.

Wie bereits festgestellt, haben Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Bedeutung.

Keine, da keine Einzelkalkulation durch den WBV erfolgt und die Grundstückszuordnung damit kaum zulässt und damit
eine Weitergabe an die Vorteilsnehmer kaum möglich macht

Keine, da keine Einzelkalkulation durch den WBV erfolgt und die Grundstückszuordnung damit kaum zulässt und damit
eine Weitergabe an die Vorteilsnehmer kaum möglich macht

Keine, da keine Einzelkalkulation durch den WBV erfolgt und die Grundstückszuordnung damit kaum zulässt und damit
eine Weitergabe an die Vorteilsnehmer kaum möglich macht

Keine, da keine Einzelkalkulation durch den WBV erfolgt und die Grundstückszuordnung damit kaum zulässt und damit
eine Weitergabe an die Vorteilsnehmer kaum möglich macht

Verursacherprinzip

derzeit wird keine Erschwernisumlage erhoben, somit kann keine Aussage getroffen werden.

Gerechte Zuordnung der Mehrkosten

Gerechte Zuordnung der Mehrkosten

Gerechte Zuordnung der Mehrkosten

Gerechte Zuordnung der Mehrkosten

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

keine Angaben

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer; besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer; besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

Erschwernisse sollte das Land zahlen, da sie nicht genau bestimmten Flächen zuzuordnen sind und hier die Grundstückseigentümer bzw. Flurstückseigentümer; besonders beschwert sind, die angeblich einen Vorteil haben.

Keine
Frage 44:
2. Welche Modifizierungen hinsichtlich des bisherigen Verfahrens zur Erhebung von Erschwernissen empfehlen
Sie? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 71

Diese Regelungen wurden nicht so angewandt. Mehraufwand wurde direkt vom Eigentümer bezahlt.

keine

Die Modifizierung müßte über unsere Satzung geregelt werden.

Da uns bislang kein Verfahren der regelmäßigen Bescheidung bekannt ist, können auch keine Vorschläge zu dessen
Modifizierung gemacht werden.

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B.; Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

Keine Ahnung

keine weil es keine wirklich genaue Erhebung gibt. Jegliche Näherungswerte sind halt nur Näherungswerte und ungenau.

Gesetzliche Ermächtigung pauschalisierter Erschwernisumlagen für Fallgruppen ( z.B. "verrohrte Gewässer je 100 m
Verrohrung a … €, Bebauung/Zäune die nicht Mindestabstände zum Gewässer einhält je 100 m a …. ")

Da die Gemeinde pauschal mit dem WBV abrechnet, ergibt sich dazu kein Handlungsbedarf.

keine Einschätzung möglich, da eine Erschwerniserhebung ggü. der Gemeinde bisher nicht erfolgte

Keine Erfahrungen, da dies bislang von uns nicht praktiziert wurde.

Vor Leistungserbringung sind die Bereiche der Schwerniserhebung der Gemeinde anzuzeigen und bestätigen zu las-
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ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG
sen.

keine

keine weil es keine wirklich genaue Erhebung gibt. Jegliche Näherungswerte sind halt nur Näherungswerte und ungenau.

keine weil es keine wirklich genaue Erhebung gibt. Jegliche Näherungswerte sind halt nur Näherungswerte und ungenau.

Klare Regelung der Zuständigkeiten, da keiner gerne die Arbeit macht.

Erschwernisbeiträge in der jetzigen Form sollten Entfallen

keine weil es keine wirklich genaue Erhebung gibt. Jegliche Näherungswerte sind halt nur Näherungswerte und ungenau.

Es sollte vielleicht auf die Extraabrechnung verzichtet werden. auf alle umlegen - Solidargemeinschaft

Da unsere Gemeinde keinerlei Erfahrung hinsichtlich der Erschwerniserhebung hat, kann ich hierzu keine Aussage treffen.

Klassifizierung der baulichen Anlagen z.B. Durchlässe, Handmahd durch Einfriedungen; etc.

Die Erschwernisumlage sollte nur bei denjenigen erhoben werden, die auch die Erschwernis verursacht haben.

keine

keine

Die Einbeziehung von Versieglung und Bevölkerungsdichte kann ein Ersatz für die alte Erschwerniserhebung sein. Es
kommt damit zur Entlastung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, was bisher stets die Hauptursache von Klagen gegen die Umlage der Beitrage der Wasser-und Bodenverbände war.

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

entfällt

Freistellung der Erhebung

keine

keine

keine

keine

keine

Wechsel auf differenzierte Umlage notwendig

Wechsel auf differenzierte Umlage notwendig

Wechsel auf differenzierte Umlage notwendig

Wechsel auf differenzierte Umlage notwendig

keine

Erhöhung des Flächenbeitrages durch den WBV bis zur Gesamtkostendeckung

Erschwernisse sollten per Standardleistungskatalog vom GUV in jedem Einzelfall definiert werden und die Kosten der
Erschwernisse transparent im direkten Vergleich der normalen Unterhaltungsaufgaben am Gewässer dargelegt werden. Einzelfallentscheidung über die anteilige finanzielle Beteiligung auch in Bezug der Gefahrensituation der entsprechenden Unterhaltungsmaßnahmen

Wenn wie unter Pkt. 1 verfahren wird, sind z.B. Kreisstraßen nicht gleichbehandelt.

Das bisherige Verfahren bezüglich der Erhebung von Erschwernisbeiträgen sollte beibehalten werden.

Wegfall der Erhebung von Erschwernisbeiträgen

Wegfall der Erhebung von Erschwernisbeiträgen

Wegfall der Erhebung von Erschwernisbeiträgen

Wegfall der Erhebung von Erschwernisbeiträgen

Konkrete Definition von Erschwernissen

Ausnahmen in Gebieten, die abhängig sind von der Durchführung erschwerter Maßnahmen, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe liegen (z.B. Schöpfwerksumlage für direkt im Einzugsbereich befindende Flächen, letztlich muss das gesamte
Gebiet hydrologisch funktionieren)

Ausnahmen in Gebieten, die abhängig sind von der Durchführung erschwerter Maßnahmen, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe liegen (z.B. Schöpfwerksumlage für direkt im Einzugsbereich befindende Flächen, letztlich muss das gesamte
Gebiet hydrologisch funktionieren)
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
Ausnahmen in Gebieten, die abhängig sind von der Durchführung erschwerter Maßnahmen, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe liegen (z.B. Schöpfwerksumlage für direkt im Einzugsbereich befindende Flächen, letztlich muss das gesamte
Gebiet hydrologisch funktionieren)

Keine Modifizierungen erforderlich

Keine Modifizierungen erforderlich

Keine Modifizierungen erforderlich

Keine Modifizierungen erforderlich

Erhöhung des Flächenbeitrages durch den WBV bis zur Gesamtkostendeckung

Erhöhung des Flächenbeitrages durch den WBV bis zur Gesamtkostendeckung

Erhöhung des Flächenbeitrages durch den WBV bis zur Gesamtkostendeckung

Erhöhung des Flächenbeitrages durch den WBV bis zur Gesamtkostendeckung

Schaffung konkreter Tatbestände im Gesetz bzw. über entsprechende Durchführungsbestimmungen zur Rechtssicherheit in der Anwendung

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B. Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

keine Angaben

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B. Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B.; Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B.; Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

Siehe oben, es würde hier nicht zu einer Ungerechtigkeit gegenüber Eigentümern kommen, die große Flächen besitzen
bzw. bewirtschaften z.B.; Landwirtschaftsbetriebe, Forstwirtschaftsbetriebe

Wegfall der Erhebung von Erschwernisbeiträgen
Frage 45:
3. Welche Argumente sprechen aus Ihrer Sicht für den ersatzlosen Wegfall der Erschwerniserhebung und -umlage nach dem
bisherigen Modell? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 72

Hierzu ist eine Beurteilung durch die Wasser-und Bodenverbände sinnvoll, die bereits bei der Erfassung einen Aufwand
betreiben müssen.

Erhöhter Verwaltungsaufwand kann verhindert werden.

§ 85 erwähnt keine Umlage des Mehraufwandes, sondern eine verursacherbezogene Abrechnung.; ; Natürlich wäre ein
Wegfall der grundstücksgenauen Erschwerniserhebung in der Abwicklung einfacher.; Allerdings bedeutet dies, dass die
Folgekosten des Verhaltens einzelner durch die Solidargemeinschaft getragen werden. Damit entsteht eine 'moral
hazard' Situation, die auch ökologische Nachteile mit sich bringt.

Keine.

Keine

keine; Das Bedeutet wieder eine Ungleichbehandlung der Umlageschuldner

erhöhter Aufwand und geringer Nutzen spricht für den Wegfall

Rechtssicherheit: Ein Verband wollte bereits einmal Erschwernisse aus Grundstücken privater Dritter auf die Gemeinde umlegen. Nach der Schilderung der rechtlichen Lage und evtl. Rechtsmittel nahm er davon abstand. Wegen der
Komplexität wurde auf die Geltendmachung der Erschwernisumlage verzichtet. Es wurden nur 5.500 € der
Straßenbaubehördern umgelegt. Dies kann in Verfahren in den Umlagepflichtige den Bescheid der Gemeinde über den
"Durchgriff" angreifen, zur Rechtswidrigkeit des gemeindlichen Bescheides führen.

Die von der Gemeinde betriebene Praxis der Pauschalabrechnung mit dem WBV hat sich bewährt und sollte aus Sicht
der Gemeinde beibehalten werden.

Kein Wegfall

keine Einschätzung möglich, da eine Erschwerniserhebung ggü. der Gemeinde bisher nicht erfolgte

Keine Erfahrungen, da dies bislang von uns nicht praktiziert wurde.
Seite 60
ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG

Erhebliche Einsparung von Verwaltungsaufwand beim WBV sowie der Gemeinde.

Keine, die Erschwerniserhebung sollte weiter so fortgeführt werden.

erhöhter Aufwand und geringer Nutzen spricht für den Wegfall

erhöhter Aufwand und geringer Nutzen spricht für den Wegfall

keine

Es ist mit dem gegenwärtigen Personalbestand in den WBV´s nicht umsetzbar, mehr Personal würde höhere Flächenbeiträge bedingen.

erhöhter Aufwand und geringer Nutzen spricht für den Wegfall

keine

Der Wasser- und Bodenverband erhebt die Erschwerniszulage nur bei den Verbandsmitgliedern. So erhält die Stadt für
die Reinigung von Durchlässen eine Erschwerniserhebung entsprechend Vereinbarung. Die Erschwerniserhebung wird
auf die Einwohner der Stadt nicht umgelegt.

Es spricht nichts dafür dies zu verändern. Es gibt auch keine Widersprüche.

keine

Nutznießer müsste zahlen, kann aber nicht immer eindeutig ermittelt werden.

Die Einbeziehung von Versieglung und Bevölkerungsdichte kann ein Ersatz für die alte Erschwerniserhebung sein. Es
kommt damit zur Entlastung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, was bisher stets die Hauptursache von Klagen gegen die Umlage der Beitrage der Wasser-und Bodenverbände war.

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

werden derzeit keine Erschwernisbeiträge durch die Gemeinde erhoben

heblicher Verwaltungsaufwand um Erschwerniserhebung rechtssicher zu definieren

keine

Der Verwaltungsaufwand ist zu hoch

keine

keine

keine

keine

keine

ist nur über differenzierte Umlage möglich

ist nicht über differenzierte Umlage möglich

ist nur über differenzierte Umlage möglich

ist nur über differenzierte Umlage möglich

keine

Durch den dadurch einfacheren Umlagemaßstab wäre Umlageverfahren praktikabler.

Der Verwaltungsaufwand ist nicht vertretbar und die Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage der Erschwernisse sehr
zweifelhaft

Der Erschwernisbeitrag könnte, wenn er auf den Grundbeitrag "aufgeschlagen" wird dauerhaft auf die Eigentümer umgelegt werden. Die Kalkulation wäre dauerhafter und müsste nicht ggf. jährlich - je nach wechselnder Erschwernisumlage - angepasst werden. Dadurch würde sich ggf. auch die Notwendigkeit zur Anpassung von Satzungen und Erstellen von neuen Bescheiden reduzieren (= geringerer Verwaltungsaufwand). Dies gilt aber nur für den Fall, dass die Umlage auf die Flurstückseigentümer auch tatsächlich vorgenommen wird.

Verwaltungsaufwand für die Umlage eines Erschwernisbeitrags nicht vertretbar

Erschwernisse innerhalb der Gewässerunterhaltung sind variable Ereignisse und können nicht wie ein Gewässerunterhaltungsplan fest behandelt / verwaltet werden. Deshalb sind die Kosten schwer zu kalkulieren respektive umzulegen.

Vorteile für jeden Grundstückseigentümer, jeder profitiert = Solidargedanke, ein Grundstück; grenzt an ein anders, in
ha-Preis zu kalkulieren

Wasser- und Bodenverbände sind eine Solidargemeinschaft in der Alle die Lasten teilen sollten.

Wasser- und Bodenverbände sind eine Solidargemeinschaft in der Alle die Lasten teilen sollten.

Wasser- und Bodenverbände sind eine Solidargemeinschaft in der Alle die Lasten teilen sollten.

Wasser- und Bodenverbände sind eine Solidargemeinschaft in der Alle die Lasten teilen sollten.

Solidarprinzip innerhalb eines Verbandsgebietes

Solidarprinzip innerhalb eines Verbandsgebietes
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ERSCHWERNISUMLAGE GEMÄß § 85 BBGWG

Solidarprinzip innerhalb eines Verbandsgebietes

Die Tatsache, dass Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Relevanz haben,; spricht zumindest hier für den Wegfall. Wie es in anderen Regionen ist, kann; hier nicht beurteilt werden.

Die Tatsache, dass Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Relevanz haben,; spricht zumindest hier für den Wegfall. Wie es in anderen Regionen ist, kann; hier nicht beurteilt werden.

Die Tatsache, dass Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Relevanz haben,; spricht zumindest hier für den Wegfall. Wie es in anderen Regionen ist, kann; hier nicht beurteilt werden.

Die Tatsache, dass Erschwernisbeiträge kaum eine praktische Relevanz haben,; spricht zumindest hier für den Wegfall. Wie es in anderen Regionen ist, kann; hier nicht beurteilt werden.

Der Verwaltungsaufwand ist nicht vertretbar und die Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage der Erschwernisse sehr
zweifelhaft

Der Verwaltungsaufwand ist nicht vertretbar und die Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage der Erschwernisse sehr
zweifelhaft

Der Verwaltungsaufwand ist nicht vertretbar und die Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage der Erschwernisse sehr
zweifelhaft

Der Verwaltungsaufwand ist nicht vertretbar und die Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage der Erschwernisse sehr
zweifelhaft

k. A.

Kein Wegfall

Kein Wegfall

Kein Wegfall

Kein Wegfall

keine Angaben

Wasser- und Bodenverbände sind eine Solidargemeinschaft in der Alle die Lasten teilen sollten.
Seite 62
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
5
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 46:
1. Sind bei allen Flurstücken innerhalb Ihres Gemeindegebiets die Flurstückseigentümer bekannt? (Ja/Nein; bitte
auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 140
41 (29.3%): ja
99 (70.7%): nein
Frage 47:
WENN 1. NEIN, DANN a) Bitte benennen Sie die dabei bestehenden Hindernisse: (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 90

Die Daten sind nur so gut, wie das Kataster die Daten zu den Grundstückseigentümern pflegt. Die Stadt hat seit 2010
keine direkten Umlagen erhoben, sondern als allgemeine Finanzierungsquelle die Grundsteuern erhöht. Die Eigentümerdaten wären vollständig zu erfassen und zu pflegen.

ungeklärte Rechtsverhältnisse, u.ä. Sie ließen sich aber über eine Aufsummierung und spätere Eintragung von Sicherungshypotheken lösen.

verstorbene Bürger (Eigentümer), ungeklärte Eigentümer, komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

ungeklärte Eigentumsverhältnisse, nicht ermittelte Erben, unbekannte Grundstückseigentümer

Die Flurstückseigentümer sind überwiegend/mehrheitlich bekannt. Da es Ausnahmen gibt (Eigentümer nicht ermittelt
werden können) kann die vorhergehende Frage nicht mit "ja" beantwortet werden.(ungeklärte Eigentumsverhältnisse)

Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen; und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden; solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,;
Eigentümer zu finden.

Oft sind Hauseigentümer eingetragen, für die es keine Erben gibt oder diese noch nicht gefunden wurden; ; - Adressen
falsch oder unbekannt

Zu ca. 99 % der Flächen sind die Eigentümer bekannt. Der Rest besteht aus nicht ermittelbaren Erben, ausgeschlagenen Erbschaften und ungeklärten Anliegerflächen oder nicht ermittelten Eigentümern.

Einzelne Eigentümer sind/bleiben unbekannt (z.B. unbekannte Erben, herrenlose Grund-stücke, unzureichende Eigentümerangaben (ohne Geb.Datum = keine Adressermittlung möglich))

teilweise sind Eigentümeradressen unbekannt, verstorbene ohne Nachlasspfleger, Grundbücher nicht angepasst, usw.

90 % der Daten sind vorhanden. Es besteht aber das Problem von Eigentümern, deren Aufenthaltsort unbekannt ist.

bei verstorbenen Eigentümer können teilweise keine Erben ermittelt werden, da die Angaben im Grundbuch nicht immer vollständig sind
Seite 63
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

zu ca 95 % bekannt,; keine Erben bekannt, ; Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen,; angegebener Eigentümer auf
Grundbuchblatt verstorben und auch nicht bekannt - keine nachfolgende Erben bekannt

fehlende Grundbuchberichtigungen

unbekannte Erben; herrenlose Grundstücke

teilweise sind Eigentümeradressen unbekannt, verstorbene ohne Nachlasspfleger, Grundbücher nicht angepasst, usw.

- Ermittlung von Erbfolgen

teilweise sind Eigentümeradressen unbekannt, verstorbene ohne Nachlasspfleger, Grundbücher nicht angepasst, usw.

Erbengemeinschaften, tote Personen als Eigentümer ohne Erben

- Ermittlung von Erbfolgen

teilweise sind Eigentümeradressen unbekannt, verstorbene ohne Nachlasspfleger, Grundbücher nicht angepasst, usw.

- Ermittlung von Erbfolgen

- Ermittlung von Erbfolgen

- Ermittlung von Erbfolgen

- Ermittlung von Erbfolgem

ungekärte Eigentumsverhältnisse; nicht ermittelte Erben

verstorbene Bürger (Eigentümer); ungeklärte Eigentümer; komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

-verstorbene Bürger (Eigentümer); -ungeklärte Eigentümer; -komplizierte Erben- und Grundstücksgemeinschaften

- nach bekanntem Erfall keine Eigentümerberichtigung im Grundbuch,; - ungeklärte Erbfälle, insbesondere schon aus
der Zeit vor 1990,; - Behandlung Personenzusammenschlüsse alten Rechts, wie Separationsinteressenten, nicht ermittelte Eigentümer (stehen tatsächlich so im Grundbuch), den Anliegern gehörende grundsteuerfreie Gewässer, Bauerngenossenschaften nach dem Separationsrezess (vor 1900).

- nach bekanntem Erfall keine Eigentümerberichtigung im Grundbuch,; - ungeklärte Erbfälle, insbesondere schon aus
der Zeit vor 1990,; - Behandlung Personenzusammenschlüsse alten Rechts, wie Separationsinteressenten, nicht ermittelte Eigentümer (stehen tatsächlich so im Grundbuch), den Anliegern gehörende grundsteuerfreie Gewässer, Bauerngenossenschaften nach dem Separationsrezess (vor 1900).

- nach bekanntem Erfall keine Eigentümerberichtigung im Grundbuch,; - ungeklärte Erbfälle, insbesondere schon aus
der Zeit vor 1990,; - Behandlung Personenzusammenschlüsse alten Rechts, wie Separationsinteressenten, nicht ermittelte Eigentümer (stehen tatsächlich so im Grundbuch), den Anliegern gehörende grundsteuerfreie Gewässer, Bauerngenossenschaften nach dem Separationsrezess (vor 1900).

- nach bekanntem Erfall keine Eigentümerberichtigung im Grundbuch,; - ungeklärte Erbfälle, insbesondere schon aus
der Zeit vor 1990,; - Behandlung Personenzusammenschlüsse alten Rechts, wie Separationsinteressenten, nicht ermittelte Eigentümer (stehen tatsächlich so im Grundbuch), den Anliegern gehörende grundsteuerfreie Gewässer, Bauerngenossenschaften nach dem Separationsrezess (vor 1900).

- nach bekanntem Erfall keine Eigentümerberichtigung im Grundbuch,; - ungeklärte Erbfälle, insbesondere schon aus
der Zeit vor 1990,; - Behandlung Personenzusammenschlüsse alten Rechts, wie Separationsinteressenten, nicht ermittelte Eigentümer (stehen tatsächlich so im Grundbuch), den Anliegern gehörende grundsteuerfreie Gewässer, Bauerngenossenschaften nach dem Separationsrezess (vor 1900).

Unbekannte Erben, kein Eigentümer vorhanden, korrekte Adressdaten der Eigentümer; nicht vorhanden.

Bei einem geringen Anteil der Flurstückseigentümer ist keine Adresse zu ermitteln, da unbekannt verzogen oder sie
sind verstorben und dadurch die Eigentumsverhältnisse ungeklärt.

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben

herrenlose Grundstücke, Eigentümer leben nicht mehr, Erben nicht bekannt, Adressen unbekannt

( in Einzelfällen kein Eigentümer bekannt)

Erbenermittlung problematisch

- uralte Grundbucheinträge; Nachfolger bislang nicht zu ermitteln; - unbekannter Aufenthaltsort

Erbenermittlung problematisch

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben

Erbenermittlung problematisch

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben

- Alteigentümer ohne Erben; - ALB Daten teilweise ohne Adressangaben
Seite 64
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
Erbenermittlung problematisch

Pflegschaftsfälle beim örtlichen Amtsgericht; es bleiben aber offene Verfahren, da diese kostenpflichtig sind (Wirtschaftlichkeit)

Pflegschaftsfälle beim örtlichen Amtsgericht; es bleiben aber offene Verfahren, da diese kostenpflichtig sind (Wirtschaftlichkeit)

Pflegschaftsfälle beim örtlichen Amtsgericht; es bleiben aber offene Verfahren, da diese kostenpflichtig sind (Wirtschaftlichkeit)

Pflegschaftsfälle beim örtlichen Amtsgericht; es bleiben aber offene Verfahren, da diese kostenpflichtig sind (Wirtschaftlichkeit)

- teilweise ungeklärte Eigentumsverhältnisse (ca. 5 % der Eigentümer sind hier nicht bekannt; bzw. ihr Verbleib ist bisher nicht ermittelbar gewesen); ~ durch Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände würden Stellen bzw. Stellenanteile; bei den bisher zuständigen Kommunen wegfallen.

unaktuelle ALB Daten

Es handelt sich um Einzelfälle

Erbfolgen

Für eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Grundbüchern sind z.B. Erben nicht bekannt

z.B. ungeklärte Grundstücke von 1860, Bezeichnung als "Die Anlieger", nicht ermittelbare; Erben, Erbenermittlung aussichtslos

-Erben werden tlw. nicht eingepflegt oder sind nicht vorhanden; -Eigentum zu Flurstücken "Im Eigentum des Volkes" ist
noch nicht entschieden; (für diese Flurstücke kann auch die Gemeinde aktuell die Umlage nicht weiterreichen und kann
somit nicht die Kosten (gezahlter Beitrag) decken)

Nicht ermittelbare Erben, unbekannte Eigentümer/ Eigentümergemeinschaften (z.B.: Die Predigerwitwen, Die Anlieger
usw.)

Nicht ermittelbare Erben, unbekannte Eigentümer/ Eigentümergemeinschaften (z.B.: Die Predigerwitwen, Die Anlieger
usw.)

Nicht ermittelbare Erben, unbekannte Eigentümer/ Eigentümergemeinschaften (z.B.: Die Predigerwitwen, Die Anlieger
usw.)

Nicht ermittelbare Erben, unbekannte Eigentümer/ Eigentümergemeinschaften (z.B.: Die Predigerwitwen, Die Anlieger
usw.)

Die überwiegende Zahl der Daten ist zu ermitteln. Restflächen Eigentümersuche bei Erbfällen und sonstiges.

Die Eigentümerdaten im Alkis entsprechen des öffteren nicht den Grundbucheinträgen.; Die Grundbuchämter können
die Umschreibung von Eigentum; teilweise nur mit enormer Zeitverzögerung bearbeiten.

Die Eigentümerdaten im Alkis entsprechen des öffteren nicht den Grundbucheinträgen.; Die Grundbuchämter können
die Umschreibung von Eigentum; teilweise nur mit enormer Zeitverzögerung bearbeiten.

Die Eigentümerdaten im Alkis entsprechen des öffteren nicht den Grundbucheinträgen.; Die Grundbuchämter können
die Umschreibung von Eigentum; teilweise nur mit enormer Zeitverzögerung bearbeiten.

Die Eigentümerdaten im Alkis entsprechen des öffteren nicht den Grundbucheinträgen.; Die Grundbuchämter können
die Umschreibung von Eigentum; teilweise nur mit enormer Zeitverzögerung bearbeiten.

Es handelt sich um Einzelfälle

Es handelt sich um Einzelfälle

Es handelt sich um Einzelfälle

Es handelt sich um Einzelfälle

Eigentümer anhand Grundbuch ermittelbar, Aktuelle Anschrift, Erbensuche problematisch

Eigentümerdaten weder im Kataster (Archikart) noch im Grundbuch aktuell (teilweise verstorben, Eigentümerdaten veraltet, Erben, Anschriften nicht ermittelbar

Eigentümerdaten weder im Kataster (Archikart) noch im Grundbuch aktuell (teilweise verstorben, Eigentümerdaten veraltet, Erben, Anschriften nicht ermittelbar

Eigentümerdaten weder im Kataster (Archikart) noch im Grundbuch aktuell (teilweise verstorben, Eigentümerdaten veraltet, Erben, Anschriften nicht ermittelbar

Eigentümerdaten weder im Kataster (Archikart) noch im Grundbuch aktuell (teilweise verstorben, Eigentümerdaten veraltet, Erben, Anschriften nicht ermittelbar

Eigentümerdaten weder im Kataster (Archikart) noch im Grundbuch aktuell (teilweise verstorben, Eigentümerdaten veraltet, Erben, Anschriften nicht ermittelbar

Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,
Eigentümer zu finden.

Eigentümerdaten manchmal nicht ermittelbar, durch ungeklärte Erbfolge
Seite 65
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
Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen; und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden; solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,;
Eigentümer zu finden.

Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen; und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden; solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,;
Eigentümer zu finden.

Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen; und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden; solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,;
Eigentümer zu finden.

Da die Flächen (Landwirtschaftsflächen) der amtsangehörenden Gemeinden zum großen Teil Bodenreformland waren
und danach Beitrittsflächen zu den LPGen; und hier in den 2000-er Jahren eine Rückübertragung stattfand, sind viele
Flächen mit Eigentümern angegeben, die nicht mehr existieren. Früher wurden; solchen Flächen vom Land Brandenburg verwaltet, jetzt müssen diese Flächen wieder durch die Gemeinde veranlagt werden, die hier Schwierigkeiten hat,;
Eigentümer zu finden.

Nicht ermittelbare Erben, unbekannte Eigentümer/ Eigentümergemeinschaften (z.B.: Die Predigerwitwen, Die Anlieger
usw.)
Frage 48:
2. Zur Feststellung, welche Flurstücke zu dem jeweiligen Verbandsgebiet gehören, werden die sog. ezg25-Daten (oberirdische
Einzugs- und Bearbeitungsgebiete der 25 WBV´en in Brandenburg) mit den stichtagsbezogenen Liegenschaftsdaten durch
den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) im Auftrag des LUGV verarbeitet. Die
Flurstücksliste als Ergebnis dieses Bearbeitungsprozesses wird jedem Verband durch das LUGV zur Verfügung gestellt und
kann dort eingesehen werden. Sie ist auch Grundlage für die Veranlagung der Mitglieder und für die Umlage der Verbandsbeträge durch die Gemeinden auf die Grundstückseigentümer.
Können Sie auf der Ebene der Flurstücksliste dem WBV /den WBV’en, in dem /in denen Ihre Gemeinde Mitglied ist,
die vollständigen, für eine Veranlagung relevanten Eigentümerdaten zur Verfügung stellen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 140
52 (37.1%): ja
88 (62.9%): nein
Seite 66
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 49:
WENN 2. JA, DANN a) Können diese Daten elektronisch ausgewertet und zur Verfügung gestellt werden? (Ja/Nein;
bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 61
51 (83.6%): ja
10 (16.4%): nein
Frage 50:
WENN 2. JA, DANN b) Wie hoch schätzen Sie den zeitlichen Aufwand zur Ermittlung, Aufbereitung und elektronischen Bereitstellung der Daten? (Angabe in Arbeitstage eines Vollzeitäquivalentes)
Anzahl Teilnehmer: 31

40

ca. 40

10

4

15

1-3

2

8

8

8

8

8

8

5

3

5

3

3

5

1

1

1

1

10

7

30

5
Seite 67
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

5

10

15

120
Frage 51:
WENN 2. JA, DANN c) Nach Ablauf wie vieler Tage nach einem Stichtag (z.B. 1. Januar eines Jahres) können die Daten in
aktualisierter Form zur Verfügung gestellt werden? (Angabe in Arbeitstage eines Vollzeitäquivalentes)
Anzahl Teilnehmer: 26

40

15

ca. 60

30

28


20

2

8

8

8

8

8

8

2

40 (je nach Aktualisierung der Katasterdaten vom Landkreis)

10 (je nach Aktualisierung der Katasterdaten vom Landkreis)

13 (je nach Aktualisierung der Katasterdaten vom Landkreis)

20 (je nach Aktualisierung der Katasterdaten vom Landkreis)

15

7

20

5

21

20

15

5
Frage 52:
WENN 2. NEIN, DANN d) In welcher alternativen Form können Eigentümerdaten den WBV’en zur Verfügung gestellt
werden? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 72

Ausschließlich Melderegister
Seite 68
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Der Gedo kann sich die Katasterdaten über das Programm Archikart durch Anschaffung der Software aufrufen, manuell
der bereits vorhandenen Liste des Landesbetriebes zuordnen und ggf. mit den Einwohnermeldedaten der Gemeinde
abgleichen. Eigentümersuche nach unbekannten Eigentümern und nicht eingetragenen Erben usw.je nach Einzelfall
prüfen.

direkt durch Katasteramt an WBV

Die Daten liegen bei den Grundbuchämtern. In welcher Form dort Daten übergeben werden, ist mir nicht bekannt.; Außerdem haben die Finanzämter die Daten für die Grundsteuermeßbescheide.

Es gibt keine Möglichkeiten/Alternativen den WBV´en dieses Daten zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde ist nicht
Eigentümerin der Daten und darf diese nicht weitergeben. Ansprechpartner wäre hier das Katasteramt (Nachweis berechtigtes Interesse).

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Durch die Katasterämter; Die Gemeinde ist micht berechtigt daten des Katasteramtes weiterzugeben!

Die Daten zu den Eigentümern müssten in den Kommunen manuell in die ezg-Datei eingearbeitet werden. Alternativ
dazu wird empfohlen, die Eigentümerdaten direkt beim Katasteramt des Landkreises abzurufen. Es wird angenommen,
dass der LGB mit dem gleichen Datensystem wie die Katasterämter der Landkreise arbeitet und damit eine Datenzusammenführung maschinell erreicht werden könnte.

Durch Abfragen beim Grundbuchamt.

Alternative Formen der Bereitstellung durch die Gemeinde sind nicht ersichtlich. Die Daten des Amtlichen Liegenschaftskataster darf die Gemeinde nur für ihre eigenen Zwecke nutzen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, dass die
Wasser- und Bodenverbände einen eigenen digitalen Zugang zum Amtlichen Liegenschaftskataster beantragen.

Daten können nur mit bestimmten Stichtag (z.B. 14.11.14) geliefert werden, desweiteren fehlt die Ermächtigungsgrundlage zur Datenübermittlung (Datenschutz)

Direkte Zurverfügungstellung der Daten durch vom LGB im Auftrag des LUGV bzw.; direkte Datenübermittlung der
ALB-Daten durch das Katasteramt

In Papierform, nur Flurstücke geordnet nach Grundbuch mit Eigentümer

Die Daten werden über den Landkreis Havelland erfasst und aktualisiert.

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

Die Eigentümerdaten sind in den Katasterämtern besser und aktueller und sollten auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

- ist über Katasterämter zu klären, Weitergabe ist uns nicht gestattet

Die Daten könnten eventuell vom Landeskataster über das Kreiskataster zusammengeführt werden.

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

direkt durch Katasteramt an WBV

LGB / Katasteramt

Die Eigentümerdaten können In Form einer Excel-Listen als E-Mail verschickt werden.

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

eingene Nutzung der Daten des Katasteramtes z.B. über Archikart

Datenschutz muss geregelt sein. s.Punkt 5.3

Nur aus dem GIS- Verfahren

- direkte Abforderung der Daten durch den WBV beim Katasteramt bzw. Grundbuchamt

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

WBV sollen ALB Daten direkt beziehen, sie haben dann die gleiche Ausgangslage wie die Kommunen

Excel- oder Wordlisten

Katasterdaten über Archikart (Softwareinst.) und Einwohnermeldedaten der Gemeinden abgleichen
Seite 69
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Der WBV sollte z.Bsp. das Programm Archikart selbst beschaffen und könnte alle Daten, die von den Gemeinden geliefert werden sollen, eigenständig auswerten.

direkte Abfrage beim zust. Katasteramt, Wasser-Boden-Verband ist selbst öffentl.; Körperschaft, von daher kann diese
selbst die Daten für den Dienstgebrauch abfragen

Direkte Abfrage der Katasterdaten bei den zuständigen Katasterämtern durch den WBV.

Direkte Abfrage der Katasterdaten bei den zuständigen Katasterämtern durch den WBV.

Direkte Abfrage der Katasterdaten bei den zuständigen Katasterämtern durch den WBV.

Direkte Abfrage der Katasterdaten bei den zuständigen Katasterämtern durch den WBV.

Direktbezug Katasteramt (ALKIS)

Datenschutz, Melderecht

Wie gesagt, beziehen die Gemeinden diese Daten kostenpflichtig vom Landesbetrieb; für Geobasisdaten. Die Lizenzbestimmungen verbieten eine Weitergabe; an Dritte. Es wäre schön, wenn das Land Brandenburg den Aufgabenträgern; der Gewässerunterhaltung und den kommunalen Aufgabenträgern die aus; Steuermitteln finanzierten Geobasisdaten für öffentliche Aufgaben kostenfrei; zur Verfügung stellen würde, so dass diese nicht nochmals aus Steuermitteln; bezahlt werden müssen.

Wie gesagt, beziehen die Gemeinden diese Daten kostenpflichtig vom Landesbetrieb; für Geobasisdaten. Die Lizenzbestimmungen verbieten eine Weitergabe; an Dritte. Es wäre schön, wenn das Land Brandenburg den Aufgabenträgern; der Gewässerunterhaltung und den kommunalen Aufgabenträgern die aus; Steuermitteln finanzierten Geobasisdaten für öffentliche Aufgaben kostenfrei; zur Verfügung stellen würde, so dass diese nicht nochmals aus Steuermitteln; bezahlt werden müssen.

Wie gesagt, beziehen die Gemeinden diese Daten kostenpflichtig vom Landesbetrieb; für Geobasisdaten. Die Lizenzbestimmungen verbieten eine Weitergabe; an Dritte. Es wäre schön, wenn das Land Brandenburg den Aufgabenträgern; der Gewässerunterhaltung und den kommunalen Aufgabenträgern die aus; Steuermitteln finanzierten Geobasisdaten für öffentliche Aufgaben kostenfrei; zur Verfügung stellen würde, so dass diese nicht nochmals aus Steuermitteln; bezahlt werden müssen.

Wie gesagt, beziehen die Gemeinden diese Daten kostenpflichtig vom Landesbetrieb; für Geobasisdaten. Die Lizenzbestimmungen verbieten eine Weitergabe; an Dritte. Es wäre schön, wenn das Land Brandenburg den Aufgabenträgern; der Gewässerunterhaltung und den kommunalen Aufgabenträgern die aus; Steuermitteln finanzierten Geobasisdaten für öffentliche Aufgaben kostenfrei; zur Verfügung stellen würde, so dass diese nicht nochmals aus Steuermitteln; bezahlt werden müssen.

Katasterdaten über Archikart (Softwareinst.) und Einwohnermeldedaten der Gemeinden abgleichen

Katasterdaten über Archikart (Softwareinst.) und Einwohnermeldedaten der Gemeinden abgleichen

Katasterdaten über Archikart (Softwareinst.) und Einwohnermeldedaten der Gemeinden abgleichen

Katasterdaten über Archikart (Softwareinst.) und Einwohnermeldedaten der Gemeinden abgleichen

Direktbezug über das KVA bzw. die LGB (ist jetzt rechtlich so vorgeschrieben)

anhand der Katasterdaten vom Landkreis, jedoch erst nach Abstimmung mit diesem, Kosten?

Daten können nur auf Landesebene und ggf. von den Katasterämtern gekoppelt mit den EZG25 zur Verfügung gestellt
werden

Daten können nur auf Landesebene und ggf. von den Katasterämtern gekoppelt mit den EZG25 zur Verfügung gestellt
werden

Daten können nur auf Landesebene und ggf. von den Katasterämtern gekoppelt mit den EZG25 zur Verfügung gestellt
werden

Daten können nur auf Landesebene und ggf. von den Katasterämtern gekoppelt mit den EZG25 zur Verfügung gestellt
werden

Daten können nur auf Landesebene und ggf. von den Katasterämtern gekoppelt mit den EZG25 zur Verfügung gestellt
werden

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Bereitstellung der Daten über Archikart

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Hier käme nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle in Frage

Direkte Abfrage der Katasterdaten bei den zuständigen Katasterämtern durch den WBV.
Seite 70
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 53:
WENN 2. NEIN, DANN e) Wie beurteilen Sie die möglicherweise in Ihrer Gemeinde bestehende Problematik ungeklärter
Flurstückseigentumsverhältnisse? (Sehr problematisch/Nur bedingt problematisch/Unproblematisch; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 86
15 (17.4%): sehr problematisch
68 (79.1%): bedingt problematisch
3 (3.5%): unproblematisch
Frage 54:
3. Welche rechtlichen Bedenken oder Hindernisse bestehen aus Ihrer Sicht gegen die Bereitstellung und Nutzung der von
Ihrer Gemeinde erstellten (personenbezogenen) Daten im Fall der Nutzung dieser Daten durch die WBV’en? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 101

Hierzu sollten Juristen die bestehenden Datenschutzbestimmungen abklären.

Plausibilität der Daten, wenn z. B. Umzüge nicht gemeldet werden

Es muss eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung und Weitergabe vorliegen.

Datenschutzrechliche Bedenken

Die Datenweitergabe widerspricht dem § 1 des BB Datenschutzgesetzes (Recht auf Schutz der persönlichen Daten).

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der; Verbände umgegangen wird

Fragen des Datenschutzes bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Gemeinde. Die WBV sollten
die Angaben direkt vom Katasteramt beziehen und verarbeiten.

- oft sind Anschriften der Eigentümer im Liegenschaftskataster nicht aktuell; - Stichwort Datenschutz (Geburtsdaten
sind in den Listen eventuell enthalten)

Hinsichtlich des Datenschutzes bestehen Bedenken. In der EZG 25 könnten daten der Katasterämter und der Finanzämter eingepflegt werden.

evt. Datenschutz, anderseits handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zum Dienstgebrauch Daten weitergeben sollten (deswegen Datenweitergabe gesetzlich regeln!)

jegliche rechtliche Voraussetzung muss erst geschaffen werden; hinsichtlich: Datenschutz, Katasteramtskosten und die
Erlaubnis Daten weiterleiten zu können, u.v.m.

Datenschutzaspekte, die durch Datenübermittlungsverordnung ausgeräumt werden können. Soweit noch Unterscheidung Grundsteuer A/ B notwendig ist kommt das Steuergeheimnis hinzu. Problem ist durch Änderung der Datenübermittlungsverordnung lösbar.

Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

Die datenschutzrechtlichen Regelungen stehen einer Weitergabe von Daten möglicherweise entgegen.

Sensibilität der Daten nicht hoch (Grundstück und Adresse); WBV unterliegt auch dem Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur für ihren erhobenen Zweck genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne
gesetzliche Ermächtigung nur mit Erlaubnis des Betreffenden zulässig.

Datenschutz

Hier stehen datenschutzrechtliche und lizenzrechtliche Gründe entgegen. Die Kommune darf Daten nicht weiterleiten,
Seite 71
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
da es keine selbst erstellten Daten sind, sondern vom Katasteramt zur Verfügung gestellt werden.

Wir sind nicht auskunftsberechtigte Behörde, sondern das Katasteramt im Landkreis SPN. Daten werden nur halbjährlich vom Katasteramt zur Verfügung gestellt. Daher ist eine aktuelle Auskunft durch uns nicht möglich.

Die Gemeinde erhält die Daten vom Landkreis und verwendet diese.

jegliche rechtliche Voraussetzung muss erst geschaffen werden; hinsichtlich: Datenschutz, Katasteramtskosten und die
Erlaubnis Daten weiterleiten zu können, u.v.m.

jegliche rechtliche Voraussetzung muss erst geschaffen werden; hinsichtlich: Datenschutz, Katasteramtskosten und die
Erlaubnis Daten weiterleiten zu können, u.v.m.

Klare Aussage der Datenschutzbeauftragten des Landes zur Weitergabe und Verwendung personenbezogenen Daten,
da diese Weitergabe sonst nicht möglich wäre.

keine Bedenken

Datenschutzproblematik, Weitergabe von Daten nur durch Katasterämter möglich

jegliche rechtliche Voraussetzung muss erst geschaffen werden; hinsichtlich: Datenschutz, Katasteramtskosten und die
Erlaubnis Daten weiterleiten zu können, u.v.m.

eventuell Datenschutz - müsste über Gesetz geregelt werden, denn die Daten sind nur für den Diestgebrauch

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

-Datenschutz, -unser Arbeitsaufwand, -unsere Kosten

Keine, die Daten stehen in den jetzt vorliegenden Listen zum Abgleich auch schon zur Verfügung. Die Nutzung für hoheitliche Aufgaben und die Einhaltung von Datenschutzvor-schriften sollten bei den WBV´n genauso gewährleistet sein,
wie in den Gemeinden.

Allgemein keine, da sie für die Beitragserhebung erforderlich sind. Sinnvoller wäre eine; Bereitstellung der Komplettdaten für das gesamte Verbandsgebiet über das LGB/ Katasteramt.

Ständige Pflege der Listen erforderlich, da Eigentümerwechsel durch Tod oder Verkauf bzw. Kauf von Grundstücken,
Adressänderung durch Umzug usw.

Datenschutz; Bereitstellung der Daten ist kostenpflichtig vom Katasteramt

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

Einhaltung Datenschutz, Nutzung der Software

Alle Eigentümer sind als Name aus dem Grundbuch bekannt. Diese elektronisch bereitgestellten Daten kann sicher
auch der Verband nutzen. Frage ist, wo sich manche aufhalten oder wo die Erben sind. Für die Veranlagung der
Grundsteuer ist der im Bescheid des Finanzamtes angegebene Eigentümer der Zahlungspflichtige. Die Gemeinde legt
nur ihren Hebesatz drüber.; Aktuelle Daten zum zahlenden Eigentümer aus dem Steuerbereich sind in der Gemeinde
vorhanden. Die Weitergabe ist softwaretechnisch sicher möglich (excel), jedoch nicht mit Flurstückangabe. Bei den
Grundsteuerdaten ist nur der Eigentümer hinterlegt nicht das Flurstück. Zumindest ist das in der Stadt der Fall. ( s.
auch grundsätzliches zur Veranlagung durch das Finanzamt unter 2.2.a). Für die Lage ist der Grundlagenbescheid des
Finanzamtes zur Festlegung des Messbetrages für die Grundstücke maßgeblich.; ; Zur Weitergabe der Daten ist das
Steuergeheimnis zu beachten. Eine Weitergabe der Daten der Zahler aus der Steuerveranlagung von der Gemeinde
an den Verband muss gesetzlich geregelt werden, damit die Weitergabe der Daten durch die Kommune möglich wird.

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet!

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet

Keine, wenn der WBV sie nur für den inneren Dienstgebrauch verwendet!

Datenschutz

Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, wenn Eigentümerdaten an Dritte weiter gegeben werden. Das
Amt bzw. die Gemeinde ist nicht der Ansprechpartner für die Herausgabe der Daten, dazu muss sich der WBV an das
jeweils zuständige Katasteramt wenden.

Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, wenn Eigentümerdaten an Dritte weiter gegeben werden. Das
Amt bzw. die Gemeinde ist nicht der Ansprechpartner für die Herausgabe der Daten, dazu muss sich der WBV an das
jeweils zuständige Katasteramt wenden.

Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, wenn Eigentümerdaten an Dritte weiter gegeben werden. Das
Amt bzw. die Gemeinde ist nicht der Ansprechpartner für die Herausgabe der Daten, dazu muss sich der WBV an das
jeweils zuständige Katasteramt wenden.
Seite 72
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

- Datenschutz; - Wer zahlt den Gemeinden den nicht geringen Verwaltungsaufwand, der bei der Bearbeitung der bereitzustellenden Daten entsteht?; Der Aufwand ist der gleiche wie nach bisheriger Verfahrensweise, ist aber dann gar
nicht mehr durch die Gemeinde umlegbar.

Weitergabeverbot vom Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

- bei ausreichender gesetzlicher Grundlage: keine; - Daten sollten dann von den WBV in eigener Verantwortung erhoben und verarbeitet werden dürfen

Datenschutz, muss gesetzlich geregelt werden

Datenschutz, muss gesetzlich geregelt werden

Datenschutz, muss gesetzlich geregelt werden

Datenschutz, muss gesetzlich geregelt werden

Was den Datenschutz angeht, würden wir davon abraten, die Grundeigentümerdaten noch einmal weiter zu streuen
(z.B. an Dienstleister oder die Verwaltung eines Verbandes). Die Gemeinden haben und brauchen die Daten bereits.
Wenn sie auch die Umlagen erheben würden, würde das dem Grundsatz der Datensparsamkeit entsprechen. ; Rein
rechtlich würden diese Bedenken durch entsprechende Gesetzgebung gegenstandlos, weil die Erforderlichkeit und
Zweckbindung der Datenweitergabe dann geklärt wären. Allerdings hätten die Verbände dann auch die Sicherheitsanforderungen an die Haltung und Verarbeitung dieser Daten zu erfüllen. Das ist mit erheblichen Kosten verbunden. ; Im
Grundsatz ist wegen der Risiken (und Kosten) und vom Grundsatz der Datensparsamkeit her von der Weitergabe abzuraten.

- Nicht zu allen Grundstücken sind Eigentümer oder deren Aufenthalt bekannt; - Ggf. könnten Steuergeheimnis oder
Regelungen des Datenschutzes gegen Datenbereitstellung; sprechen.

Datenschutzrechtliche Problematik, ; nicht alle Daten sind aktuell, daher kann es dazu kommen, dass falsche oder sogar bereits verstorbene Eigentümer angeschrieben werden könnten

Datenschutzbedenken. Verwaltung und Weitergabe von Eigentümerdaten obliegen der "aktenführenden" Behörde
(Grundbuchämter). Die Daten der Gemeinde sind ggf. nicht aktuell, da sie nicht stichtagsbezogen übermittelt werden.
Da unsere Gemeinde "nur" Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband ist, wäre es u. E. n. auch relativ einfach, die
Daten direkt vom Grundbuchamt abzurufen.

Muss juristisch geprüft werden

Keine, da WBV Körperschaft des öff. Rechts

Müsste das Rechtsamt einschätzen. Grundsätzlich ist die Weitergabe von Personenbezogenen Daten immer mit
Schwierigkeiten verbunden (Verschlüsselung, Datentransport, sichere Verwahrung etc.)

Datenschutzrichtlinien

Aufgrund des Vertrages mit dem Katasteramt ist die Stadt nicht berechtigt Daten Dritter weiter zu geben. Die Verbände
müssten sich die erforderlichen Daten also direkt vom Katsteramt geben lassen.

Datenschutz, Kosten der Datenaufbereitung, Fehlende Rechtsgrundlagen!; Fehlende Gerichtsentscheidungen!

Datenschutz, Kosten der Datenaufbereitung, Fehlende Rechtsgrundlagen!; Fehlende Gerichtsentscheidungen!

Datenschutz, Kosten der Datenaufbereitung, Fehlende Rechtsgrundlagen!; Fehlende Gerichtsentscheidungen!

Datenschutz, Kosten der Datenaufbereitung, Fehlende Rechtsgrundlagen!; Fehlende Gerichtsentscheidungen!

Die Gemeinde ist nicht Eigentümer der Daten. Der Erwerb der Daten erfolgt unter Bedingungn für eigene Zwecke

Datenschutz, Melderecht

Datenschutz, Melderecht

siehe 2.d

Datenschutz, der Kommune bereit gestellte Daten dürfen nicht weitergegeben werden.

Datenschutz, Kosten der Daten trägt die Stadt

Hier keine Verknüpfung von Katasterdaten und Melderegister möglich deshalb nicht realisierbar

Hier keine Verknüpfung von Katasterdaten und Melderegister möglich deshalb nicht realisierbar

Hier keine Verknüpfung von Katasterdaten und Melderegister möglich deshalb nicht realisierbar

Hier keine Verknüpfung von Katasterdaten und Melderegister möglich deshalb nicht realisierbar

Hier keine Verknüpfung von Katasterdaten und Melderegister möglich deshalb nicht realisierbar

Sensibilität der Daten nicht hoch (Grundstück und Adresse); WBV unterliegt auch dem Datenschutz

Sensibilität der Daten nicht hoch (Grundstück und Adresse); WBV unterliegt auch dem Datenschutz
Seite 73
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Sensibilität der Daten nicht hoch (Grundstück und Adresse); WBV unterliegt auch dem Datenschutz

Sensibilität der Daten nicht hoch (Grundstück und Adresse); WBV unterliegt auch dem Datenschutz

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der Verbände umgegangen wird

Datenschutz, rechtliche Freigabe der Daten bedenklich

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der; Verbände umgegangen wird

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der; Verbände umgegangen wird

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der; Verbände umgegangen wird

Ich sehe in der Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Probleme. Auch steht die Frage im
Raum, wie mit diesen Daten seitens der; Verbände umgegangen wird

Datenschutzrichtlinien

Datenschutzrichtlinien

Datenschutzrichtlinien

Datenschutzrichtlinien

Datenschutz, Kosten der Datenaufbereitung, Fehlende Rechtsgrundlagen!; Fehlende Gerichtsentscheidungen!
Seite 74
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 55:
4. Wie hoch ist die Anzahl der Veranlagungsfälle, die im Zusammenhang mit der Umlage der für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erhobene Flächenbeiträge 2012, 2013 und 2014 auf der 2. Umlageebene in Ihrer Gemeinde zu bearbeiten waren
bzw. sein werden? (Angabe inStück p.a.)
Anzahl Teilnehmer: 76
Veranlagungsfälle in 2012:
1254
9.000
0
1741
0
1859
2319
2.087 (Anzahl ist aber höher, da bei
Gesamtschuldnern alle Beteiligten
einen Bescheid erhalten)
7000
1350
5800
7758
300
19421
2100
3478
3916
2.300
456
0
165
281
338
184
147
3.071
3.071
3.071
3017
Seite 75
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2012:
3071
3071
3017
.600 Bescheide für ca. 14.000 Flurstücke
2.376
1000
4339
462
2.500
0
0
0
0
0
0
2580
980
300
3.573
3.700
1.145
286
357
575
6572
9.565
1427
0
0
2650
2.500
4130
6499
3000
7.897
Seite 76
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2012:
2500
3152
0
ca.5000
ca. 2500
300
650
900
325
3000
3.071
ca. 5000
Veranlagungsfälle in 2013:
3450
9.000
0
1689
0
1858
2305
2.087
7000
1386
5800
8054
300
19507
2150
3456
3877
2.300
455
Seite 77
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2013:
164
287
325
190
2.989
146
2.989
2.989
2.989
2989
2989
2989
2989
600 Bescheide für ca. 14.000 Flurstücke
2.376
1000
4343
465
2x2.500
1.565
391
1565
400
319
516
2580
980
300
3.597
3.740
1.156
292
361
0 (noch nicht veranlagt)
6584
Seite 78
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2013:
9.613
1438
0
0
2650
2.500
4132
6502
3000
7.913
2551
3152
ca.5000
ca. 2500
300
650
900
325
3000
ca. 5000
Veranlagungsfälle in 2014:
3455
9.000
0
1655
2.878
0
1878
2176
'.087
7000
1561
wegen fehlender Bescheidung WBV
Seite 79
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2014:
noch nicht
8291
300
19134
2300
3442
3934
.300
460
164
295
316
183
146
2.878
2.878
2.878
2878
2878
2878
2878
ca. 2700
.600 Bescheide für ca. 14.000 Flurstücke
0,0 (durch geänderte Einzugsgebiete
neue Satzung nötig
1000
4345
463
2.500
1.679
414
1679
386
327
540
Seite 80
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Veranlagungsfälle in 2014:
3.500
2580
980
300
3.625
3.740
0 (noch nicht veranlagt)
0 (noch nicht erfolgt)
0 (noch nicht erfolgt)
0 (noch nicht veranlagt)
6652
9.978
1450
0
0
2650
2.500
6597
3000
7.938
2500
3152
ca. 5.692
300
650
850
325
3000
ca. 5000
Frage 56:
5. Welchen Zeitbedarf hatten bzw. mit welchem Zeitbedarf rechnen Sie für die jährliche Durchführung der Veranlagung je
Veranlagungsfall ohne Bearbeitung von Widersprüchen (z.B. Ermittlung, Aktualisierung der Eigentümerdaten, Erfassung
Datensatz, Erstellung Veranlagung,
Seite 81
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Bearbeitung Zahlungseingang, Inkasso, etc.) für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014? (Angabe als Schätzwerte in Minuten /
Veranlagungsfall)
Anzahl Teilnehmer: 69
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2012:
4
4
0
0
15
15 bis 30
30
ca. 23
20 - 240
15
20
15
30
3
5
22
5
19
150
150
150
150
150
150
15
15
15
15
15
15
15
30
Seite 82
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2012:
20
2
3
25,97
3-15
0
0
0
0
0
0
4
10
3
5
5
5
5
2,38
4
5
0
0
15
6
10
5-20
15
1
5
60
ca. 8
30
30
30
Seite 83
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2012:
30
30
ca. 6
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2013:
5
4
0
0
15
15 bis 30
32
ca. 23
20 - 360
15
20
15
30
3
5
22
8
19
120
120
120
120
120
120
15
15
15
15
15
Seite 84
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2013:
15
15
30
15
2
3
25,8
10-30
4
4
4
4
4
4
4
10
3
5
5
5
0 (noch nicht veranlagt)
2,38
4
5
0
0
20
6
10
5-20
15
1
5
60
ca. 8
Seite 85
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2013:
30
30
30
30
30
ca. 6
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2014:
5
4
0
30
0
15 bis 30
35
15
ca. 23
20 - 600
20
noch nicht Umgelegt
15
30
3
10
25
8
19
110
110
110
110
110
110
Seite 86
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2014:
15
15
15
15
15
15
15
30
0
2
8
25,91
3-15
4
4
4
4
4
4
4
10
3
0 (noch nicht veranlagt)
0 (noch nicht erfolgt)
0 (noch nicht erfolgt)
0 (noch nicht veranlagt)
2,38
4
5
0
0
20
6
13
5-20
Seite 87
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Veranlagungsfall des Beitragsjahres
2014:
15
1
5
1 AN in 0,875 VZA
60
ca. 8
30
30
30
30
50
ca. 6
Seite 88
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 57:
6. Wie hoch war die Zahl der Widersprüche p.a., die Ihre Gemeinde im Nachgang der Umlage der Flächenbeiträge 2012 und
2013 auf die Flurstückseigentümer zu bearbeiten hatte? (Angabe in Stück p.a.)
Anzahl Teilnehmer: 77
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
4
55
0
0
0
22
44
11
300-500
24
4
0-5
2
0
9
2
10
13
10
5
6
4
4
55
55
55
55
55
55
55
Seite 89
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
7
74
2
13
17
2
0
0
0
0
0
0
3
2
10
12
3
0
0
3
4
0
0
0
6
1
10
0
0
0
10
2
20
8
14
Seite 90
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
50
0
5
10
0
1
ca. 25
0-5
0-5
5
0-5
50
Ca. 10
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
24
0
0
15
3
0
15
32
3
300-500
34
4
0-5
2
0
14
Seite 91
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
0
7
11
10
5
5
4
4
15
15
15
15
15
15
15
8
9
2
12
15
93
3
1
3
0
1
2
2
2
10
16
3
0
0
3
Seite 92
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Widersprüche nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
4
20
0
0
0 (noch keine Veranlagung erfolgt)
1
10
0
0
0
10
2
20
9
6
50
0
66
15
0
2
ca. 25
0-5
0-5
5
0-5
40
ca 10
Frage 58:
7. Wie hoch war der Zeitbedarf in Ihrer Gemeinde für die Bearbeitung je Widerspruch, den Ihre Gemeinde im Nachgang der
Umlage der Flächenbeiträge 2012 und 2013 auf die Flurstückseigentümer zu bearbeiten hatte? (Angabe als Schätzwerte in
Minuten / Veranlagungsfall)
Anzahl Teilnehmer: 75
Seite 93
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2012:
45
0
30
0
0
ca. 60
60
durchschnittlich 112
ca. 40
90
180
30
360
0
90
15
90
240
240
240
240
240
240
30
30
30
30
30
30
30
90
180
8
300
140
Seite 94
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2012:
20
0
0
0
0
0
0
120
60
30-60
180
0
0
180
180
0
0
0
45
60
210
0
0
0
240
2.500
60-300
20
160
120-150
60
30
0
60
ca. 200
Seite 95
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2012:
30
30
30
30
240
360
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2013:
45
0
0
0
ca. 60
60
durchschnittlich 190
30
ca. 40
90
180
30
360
0
90
0
90
280
280
280
280
280
Seite 96
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2013:
280
30
30
30
30
30
30
30
90
120
8
300
120
20-120
15
15
15
0
15
15
120
60
30-60
180
0
0
180
180
45
0
0
0 (noch keine Veranlagung erfolgt)
30
210
0
Seite 97
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Minuten je Widerspruch des Beitragsjahres 2013:
0
0
240
2.500
60-300
20
180
120-150
15
30
0
120
ca. 200
30
30
30
30
180
360
Frage 59:
8. Wie hoch war die Zahl der Klageverfahren p.a., die Ihre Gemeinde im Nachgang der Umlage der Flächenbeiträge 2012 und
2013 auf die Flurstückseigentümer zu bearbeiten hatte? (Angabe in Stück p.a.)
Anzahl Teilnehmer: 77
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
0
0
0
0
1
5
1
Seite 98
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
2
49
4
2
0
1
0
0
0
0
1
1
0
0
0
1
49
49
49
49
49
49
49
2
2
0
12
1
2
0
0
0
0
0
1
Seite 99
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
0
2
0
0
2
0
0
2
3
0
0
0
0
0
1-2
0
0
0
1
1
3
2
0
0
0
5
4
0
0
2
0
0
0
0
10
Seite 100
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2012:
5
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
3
0
0
3
0
1
3
1
1
2
7
2
0
0
0
0
0
0
1
1
1
0
0
1
1
1
1
1
Seite 101
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
1
1
1
1
2
0
12
1
6
0
0
0
0
1
1
0
2
0
0
2
0
0
2
3
0
0
0
0
0
'1-2
0
0
0
1
1
Seite 102
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Klageverfahren nach Umlage der Flächenbeiträge
2013:
5
1
0
0
0
5
4
0
0
2
0
0
0
0
0
3
Seite 103
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 60:
9. Welchen Anteil hatten diese rechtsstreitigen Fälle am Gesamtbetrag der durch die Gemeinde gegenüber den Wasser- und
Bodenverbänden zu tragenden Flächenbeiträge 2012 und 2013? (Angabe in %)
Anzahl Teilnehmer: 64
Anteil an den zu tragenden Flächenbeiträgen
2012:
0
0
0
0
3,4
5
0,1
0,3862
10
47
10
0
5
0
0
13,4
6
0
0
0
13,9
47
47
47
47
47
47
47
3
0,03
Seite 104
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Anteil an den zu tragenden Flächenbeiträgen
2012:
0
10
0,1
1,1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
<1
0
0
0
0,15
13
<2
1,7
1,5
<2
5
0,11
0
0,03
60
0,01
Seite 105
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
79. Anteil an den zu tragenden Flächenbeiträgen 2013:
7
0
0
0
3,4
4
0,005
0,1
0,3862
10
10
0
0
0
0
14,1
6,5
0,1
0
0
14,7
0,005
0,005
0,005
0,005
0,005
0,005
0,005
2
0,03
0
10
0,1
13,3
0
Seite 106
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
79. Anteil an den zu tragenden Flächenbeiträgen 2013:
0
0
0
15
10
0
0
0
0
0
0
0
0
0
<1
0
0
0
1,32
15
<2
0,02
0,6
<2
10
0,1
0
0,03
0
0,01
Seite 107
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 61:
10. *) Erfolgte die Veranlagung der umzulegenden Flächenbeiträge 2012 und 2013 stets gesondert mit eigenem Briefversand?
(Ja/Nein/Verzicht auf Umlage vgl. Kapitel 2, Frage 5; bitte auswählen)
Veranlagung 2012 gesondert mit eigenem Briefversand:
Anzahl Teilnehmer: 137
77 (56.2%): ja
45 (32.8%): nein
15 (10.9%): die Gemeinde verzichtete
auf eine Umlage
Frage 62:
Veranlagung 2013 gesondert mit eigenem Briefversand:
Anzahl Teilnehmer: 136
77 (56.6%):ja
50 (36.8%):nein
9 (6.6%): die Gemeinde verzichtete
auf eine Umlage
Seite 108
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 63:
WENN 10. NEIN, DANN a) *) Mit welcher weiteren Veranlagungsart (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr)
wurde die Erhebung gekoppelt? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 52

Die Stadt hat die Umlage nicht gekoppelt, wir erheben Grundsteuern mit angehobenen Hebesätzen. Aus diesem Grund
werden die Fragen 11 und 12 nicht beantwortet, uns entsteht seit 2010 kein Aufwand.

Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr

Grundsteuer

Eigentlich "Ja", aber wenn nicht über die Grundsteuer

Grundsteuern, Zweitwohnungssteuern, Hundesteuern, Straßenreinigungsgebühren

Grundsteuer

Grundsteuer A + B, Hundesteuer,

Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren

Grundsteuer

Die Umlage des Beitrags der Gemeinde an den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband erfolgt zusammen mit der
Grundsteuer auf einem Abgabebescheid, sofern der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig ist, sonst nur der Umlagebescheid.

Die Umlage des Beitrags der Gemeinde an den den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband erfolgt zusammen mit
der Grundsteuer auf einem Abgabenbescheid, sofern der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig ist, sonst nur
Umlagebescheid.

Die Umalge des Beitrags der Gemeinde an den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband erfolgt zusammen mit der
Grundsteuer auf einem Abgabescheid, sofern der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig ist, sonst nur Umlagebescheid.

die Umlage des Beitrags der Gemeinde an den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband erfolgt zusammen mit der
Grundsteuer auf einem Abgabenbescheid, sofern der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig ist, sondst nur Umlagebescheid.

Die Umlage des Beitrags der Gemeinde an den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverband erfolgt zusammen mit der
Grundsteuer auf einem Abgabenbescheid, sofern der Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig ist, sondt nur Umlagebescheid.

Grundsteuer

Mit Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren

Grundsteuer, Hundesteuer, Pachtzahlungen

Die Umlage Wasser- und Boden wird mit den Grundsteuerbescheiden verschickt. Die Stadt verschickt nicht jedes Jahr
neue Grundsteuerbescheide. Diese gelten bis zu einer Änderung fort. (Verschickt wurde wegen SEPA oder falls Änderung Hebesatz erfolgt); Um den Aufwand mit neuen Bescheiden zu reduzieren wird die Regelung nach §12a der KAG
für Brandenburg genutzt.; ; Wird jedes Jahr der Beitrag in den Verbänden geändert, muss jedes Jahr eine geänderte
Satzung durch die SVV beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Daraufhin müssen dann auch jedes Jahr
neue Bescheide und zwar separat verschickt werden. Das führt bei den Bürgern zu Unmut, wenn die "nichtwissende"
Verwaltung Bescheide verschickt, die mehr Porto Kosten als Umlage zu zahlen ist. Zusätzliche Portokosten dadurch
ca. 1.500 € je Jahr.

Stets als Gesamtabgabenbescheid mit Grundsteuer A und B und Hundesteuer

- gemeinsame Versendung mit Gebührenbescheiden Straßenreinigung/Winterdienst

Grundsteuer

Grundsteuer, Hundesteuer, Pacht

Grundsteuer, Hundesteuer, Pacht

Grundsteuer, Hundesteuer, Pacht

Grundsteuer, Hundesteuer, Pacht

Grundsteuer, Hundesteuer, Pacht

Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr

Grundsteuer, Hundesteuer, Gebühren Straßenreinigung und Winterwartung

Grundsteuer
Seite 109
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Folgebescheide

Überwiegend mit Grundsteuer; für Eigentümer großer Waldflächen (insbes. potenzielle Kläger), für BVVG und für Agrargenossenschaften gesondert mit eigenem Briefversand

Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren

Nein, weil Dauerbescheid der nur geändert wird, wenn sich der Beitrag ändert oder die persönlichen Grundlagen (Fläche, Eigentümer)verändern.

Nein, weil Dauerbescheid der nur geändert wird, wenn sich der Beitrag ändert oder die persönlichen Grundlagen (Fläche, Eigentümer) verändern.

Nein, weil Dauerbescheid der nur geändert wird, wenn sich der Beitrag ändert oder die persönlichen Grundlagen (Fläche, Eigentümer) verändern

Nein, weil Dauerbescheid der nur geändert wird, wenn sich der Beitrag ändert oder die persönlichen Grundlagen (Fläche, Eigentümer) verändern.

Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühr

Bislang erfolgte die Veranlagung mit dem Grundsteuerbescheid. Dies ist aufgrund; der Änderung der Verbandsgebiete
nach Wassereinzugsgebieten leider; nicht mehr möglich. Nunmehr muss die Veranlagung zum Schaden der Gemeinde; gesondert erfolgen.

Bislang erfolgte die Veranlagung mit dem Grundsteuerbescheid. Dies ist aufgrund; der Änderung der Verbandsgebiete
nach Wassereinzugsgebieten leider; nicht mehr möglich. Nunmehr muss die Veranlagung zum Schaden der Gemeinde; gesondert erfolgen.

Bislang erfolgte die Veranlagung mit dem Grundsteuerbescheid. Dies ist aufgrund; der Änderung der Verbandsgebiete
nach Wassereinzugsgebieten leider; nicht mehr möglich. Nunmehr muss die Veranlagung zum Schaden der Gemeinde; gesondert erfolgen.

Bislang erfolgte die Veranlagung mit dem Grundsteuerbescheid. Dies ist aufgrund; der Änderung der Verbandsgebiete
nach Wassereinzugsgebieten leider; nicht mehr möglich. Nunmehr muss die Veranlagung zum Schaden der Gemeinde; gesondert erfolgen.

Grundsteuer

Grundsteuer

Grundsteuer

Grundsteuer

Grundsteuer A+B (Hebesatz)

Grundsteuern, Zweitwohnungssteuern, Hundesteuern, Straßenreinigungsgebühren

Grundsteuern, Hundesteuern, Zweitwohnungssteuern, Straßenreinigungsgebühren

Grundsteuern, Hundesteuern, Zweitwohnungssteuern, Straßenreinigungsebühren

Grundsteuern, Hundesteuern, Zweitwohnungssteuern, Straßenreinigungsgebühren

Erhebung erfolgt mit dem Grundsteuerbescheid

Nein, weil Dauerbescheid der nur geändert wird, wenn sich der Beitrag ändert oder die persönlichen Grundlagen (Fläche, Eigentümer)verändern.
Frage 64:
11. Wie hoch schätzen Sie die bei Ihrer Gemeinde jährlich einzusparenden Sachkosten, sofern die Umlage der Flächenbeiträge (auch die auf Flurstückseigentümer) künftig vollständig in den Verantwortungsbereich der Verbände überginge? (Angabe
einzusparender Sachkosten in € p.a.)
Anzahl Teilnehmer: 67

4200

4000

0

0

0

15000

10.000

ca. 5.000 – 6.000
Seite 110
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

15.000,00

4000 o.Personalkosten

3.779,94

0

16500

2.500,00

6400

4.000

1200

5684

500

3586

4982

8813

2371

3615

5000

4.000

4.000

4.000

4.000

4.000

4000

4000

600- 700 (ohne Personalkosten)

9.700

1000

500

15.700,00

3.000

3.000,00

4.000,00

3.000,00

2.000,00

2.000,00

2.000,00

1000

2.030,51

2.000,00 €

2.800

2.626,76

3000

0

3000

3500

2.500

5000

2000

150

5000

0

1420

7300
Seite 111
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

36.700

50

0

59.000.00

3.000

1/3 Stelle

35.000
Seite 112
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 65:
12. Mit welchem Stellenminderbedarf rechnen Sie, wenn bei Ihrer Gemeinde die Aufgaben der Umlagenerhebung bei den
Flächeneigentümern (einschl. Bearbeitung von Widersprüchen, Inkasso etc.) vollständig entfallen würde? (Angabe in Arbeitstage eines Vollzeitäquivalentes, aufgeteilt nach Vergütungsgruppen)
Anzahl Teilnehmer: 45
Arbeitstage
Seite 113
Vergütungsgruppe
15
E8
5
E6
4
E6
2
E5
1
E5
6
6
3
6
12
6
11
8
59
EG6
75
EG9
24
EG11
10
EG6
60
6
10
11
12
8
17
8
10
6
5
>6
4
6
30
5
Kürzng 33h
B A8, Tz 35h
50
EG6
10
EG9
5
EG11
10
EG5
120
6
60
8
40
9 und höher
25
6
2
9
2
8
45
10
30
9
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Arbeitstage
Vergütungsgruppe
69
6
54
5
10
6
4
9
102
E6
50
E6
15
E9
15
E11
50
EG6
10
EG9
1
EG11
1
B2
0,75 VZÄ
EG5
40
8
5
9
40
E9
3
E6
5
E8
5
A12
3
A15
102
EG6
5
EG9
5
EG11
0,5 VZE 204
8 SB Steuern
0,1 VZE 204
6 SB Kasse
0,1 VZE 204
8 SB Vollstreckg
0,1 VZE 204
11 Amtsleiter
0,1 VZE 204 Hauptverwaltungsbeamter
82,8
EG 6
6,9
EG 9
4,6
EG 6
60
E5
35
E8
20
E8
10
E11
100
EG6
20
EG8
50
EG6
Seite 114
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Arbeitstage
Seite 115
Vergütungsgruppe
10
EG10
2
A16
25%
6
80
8
20
E9
5
E8
25%
6
60
6
25%
6
1,20%
A9
1,40%
E8
18,30%
E8
0,70%
A10
2
A10
13
E6
13
E6
7
E5
34 Std / 0,85
VbE
6
7
VI
2
VI
62,5
6
6,25
9
2,75
8
9
E12
4
E10
5
E9
16
E8
48
E6
80
E8
20
E9
10
A12
150
6
27
EG 6
2
EG 10
2
EG 12
2
6
0,5 VbE p.a.
6
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 66:
13. Würde sich Ihre Gemeinde für den Fall der dinglichen Einzelmitgliedschaft dem WBV als Dienstleister zur Verfügung stehen? (Ja/Nein; bitte auswählen)
Anzahl Teilnehmer: 129
68 (52.7%): ja
61 (47.3%): nein
Frage 67:
WENN 13. JA, DANN a) Mit welchen Dienstleistungen kann Ihre Gemeinde den WBV als Dienstleister unterstützen und wie
hoch wären die dabei entstehenden Kosten, die Sie dem Verband p.a. in Rechnung stellen würden? (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 62

ca. 26 T€

ca. 15.000

Bereitstellung von Einwohnermeldedaten, wie bei GEZ und Abfallverbänden. Falls zulässig.

Dienstleister für Bescheiderstellung + Vesand ; Personalkosten für 0,5 VZE Sachbearbeiter EG 6+ SK für 0,5 VZE ca.
5.000 €

Zur Verfügungstellung der flurstücksbezogenen Daten (Fl/Flst/Größe/Eigentümer) sowie Bescheiderstellung für die
WVB unter deren Briefkopf; das Umlegen verursachungsgerechter Personal - und Sachkosten wäre dann möglich

wenn rechtliche Grundlagen vorhanden sind mit den Liegenschaftsdatenabstimmungen, Kosten ca. 20.000Euro

Vollstreckung, soweit durch GKG oder WG zugelassen auch Erhebung im Namen; WBV

Flurstücksabgleich, Aktualisierung, Einwohnermeldeamtdaten; Kosten: ?

- Veranlagung udn Bescheidung; - Einziehung und Vollstreckung der Forderung

Erstellung und Versand der Veranlagungsbescheide für den Verband nach Zuarbeit der für die Veranlagung erforderlichen Daten durch den Verband.; Kosten: 14.000 €

wenn rechtliche Grundlagen vorhanden sind mit den Liegenschaftsdatenabstimmungen, Kosten ca. 20.000Euro

wenn rechtliche Grundlagen vorhanden sind mit den Liegenschaftsdatenabstimmungen, Kosten ca. 20.000Euro

wenn rechtliche Grundlagen vorhanden sind mit den Liegenschaftsdatenabstimmungen, Kosten ca. 20.000Euro

Personal und Sachkosten für sachbearbeitende Tätigkeit; Bescheiderstellung und Versand

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

ca. 15.000 €

Die Gemeinde könnte die vollständige Bescheiderstellung und den Versand weiterhin übernehmen. Es würden dafür
Personalbasiskosten in Höhe von ca. 500 €, Sachkosten von ca. 300 €, Personalgemeinkosten von ca. 120,00 €, Kosten für den Postversand oder die Direktzustellung von 992 €, insgesamt also jährlich ca. 1.912 € anfallen.

Einwohnerdaten, Flurstücksangaben, Kostenumlage nach Aufwand

Dienstleister Ja , jedoch nur wenn Umlage wie bisher geblieben wäre und nur für das Stadtgebiet, nicht für gesamtes
Seite 116
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Verbandsgebiet; ; Ursprünglich war meinerseits mit dem Vorschlag Dienstleister gemeint, dass die Stadt so wie bisher
die Bescheide erstellt, diese jedoch im Namen des Verbandes. Der Bescheidempfänger müsste dann Widersprüche
und Klagen an bzw. gegen den Verband richten. Die Kosten würde ich nach dem Stundenaufwand in Rechnung stellen. Das wären momentan 23,28 € pro Stunde.; Hierzu könnten Vereinbarungen nach dem neuen GKG Brandenburg
zwischen Verband und Kommune abgeschlossen werden. Der Verband hätte dann mehrere Vertragspartner um die
Beiträge auf die Eigentümer umzulegen. Jede Kommune hätte unterschiedliche Kosten an den Verband.; ; Mit der
Neuberechnung der Umlage flurstückbezogen nach Einwohner und Versiegelung besteht die Bereitschaft zum Dienstleister nicht mehr. Der bisherige Aufwand steigt dadurch enorm an. 1. Einrichtung im Rahmen der Ersterfassung 2.
Veränderung der vorhandenen Software beim Anbieter 3. jährlicher Aktualisierungsaufwand steigt enorm, Versieglungsgrad ändert sich jährlich, die Bewohner pro Flurstück auch.; Das in der Stadt vorhandene Personal müsste stundenmäßig aufgestockt werden um den enorm steigenden Aufwand abzudecken.; ; An dieser Stelle möchte ich auch auf
einen Vorschlag in der Auftaktveranstaltung zurückkommen. Der Vorschlag war, dass das Land einen Landesbetrieb
gründet, der das Problem der Verbände (Umlage der Beiträge und Beitreibung) unter seine Bearbeitung nimmt. Damit
wird eine landeseinheitliche Behandlung des Themas Wasser-Bodenverband gewährleistet. Das Land hat weiterhin die
politische Steuerung der Ziele der Verbände in der Hand und sorgt selbst für die Beitreibung der verursachten Kosten.
Die Kommunen sind damit nicht mehr Spielball zwischen Landesinteressen und den Eigentümern der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Wenn die Gemeinde sich als Dienstleister zur Verfügung stellen würde……; Warum soll dann etwas geändert werden?
Wir machen die gleiche Arbeit wie bisher, stellen das aber dem WBV in Rechnung, der wiederum diese Kosten auf die
Gebühr umlegt.; Wie erkläre ich das am Ende dem Bürger??????

Wenn die Gemeinde sich als Dienstleister zur Verfügung stellen würde……; Warum soll dann etwas geändert werden?
Wir machen die gleiche Arbeit wie bisher, stellen das aber dem WBV in Rechnung, der wiederum diese Kosten auf die
Gebühr umlegt.; Wie erkläre ich das am Ende dem Bürger??????

Wenn die Gemeinde sich als Dienstleister zur Verfügung stellen würde……; Warum soll dann etwas geändert werden?
Wir machen die gleiche Arbeit wie bisher, stellen das aber dem WBV in Rechnung, der wiederum diese Kosten auf die
Gebühr umlegt.; Wie erkläre ich das am Ende dem Bürger??????

Erstellen und Verschicken der Betragsbescheide ca. 10.000,00 €

Übermittlung der Eigentümer der jeweiligen Flächen

Bereitstellung von Daten

gegen Kostenerstattg. Bescheiderstellung und Versand, evtl. Mahnu.; Vollstreckg.verfahren

Aktuelle Einwohnermeldedaten, Eigentümerwechsel bei Verkäufe von Flurstücken, Auskünfte über sonstiges.

Bescheiderstellung incl. Datenkorrektur und Versand, ca. 31.500 €

Bescheiderstellung incl. Datenkorrektur und Versand, ca. 31.500 €

Bescheiderstellung incl. Datenkorrektur und Versand, ca. 31.500 €

Bescheiderstellung incl. Datenkorrektur und Versand, ca. 31.500 €

Evt. Bescheiderstellung für 4265 Einwohner ca. 10.000 €

Evt. Bescheiderstellung für 4265 Einwohner ca. 10.000 €

Evt. Bescheiderstellung für 4265 Einwohner ca. 10.000 €

Welche Dienstleistungen das sein könnten und wieviel dafür berechnet werden; würde müsste zunächst geklärt werden. Das wäre auch davon abhängig, wie; sich die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg zur Steuerpflicht beim;
Leistungsaustausch zwischen öffentlichen Aufgabenträgern neu positioniert.; Die derzeitige Regelung behindert kommunale Kooperation und Zusammenarbeit.

Welche Dienstleistungen das sein könnten und wieviel dafür berechnet werden; würde müsste zunächst geklärt werden. Das wäre auch davon abhängig, wie; sich die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg zur Steuerpflicht beim;
Leistungsaustausch zwischen öffentlichen Aufgabenträgern neu positioniert.; Die derzeitige Regelung behindert kommunale Kooperation und Zusammenarbeit.

Welche Dienstleistungen das sein könnten und wieviel dafür berechnet werden; würde müsste zunächst geklärt werden. Das wäre auch davon abhängig, wie; sich die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg zur Steuerpflicht beim;
Leistungsaustausch zwischen öffentlichen Aufgabenträgern neu positioniert.; Die derzeitige Regelung behindert kommunale Kooperation und Zusammenarbeit.

Welche Dienstleistungen das sein könnten und wieviel dafür berechnet werden; würde müsste zunächst geklärt werden. Das wäre auch davon abhängig, wie; sich die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg zur Steuerpflicht beim;
Leistungsaustausch zwischen öffentlichen Aufgabenträgern neu positioniert.; Die derzeitige Regelung behindert kommunale Kooperation und Zusammenarbeit.

Bereitstellung von Daten

Bereitstellung von Daten

Bereitstellung von Daten

Bereitstellung von Daten

Vollstreckung, Kosten nach Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung, Kosten nach Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung, Kosten nach Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Seite 117
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
Vollstreckung, Kosten nach Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckung, Kosten nach Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Flurstücksabgleich, Aktualisierung, Einwohnermeldeamtdaten; Kosten: ?

Flurstücksabgleich, Aktualisierung, Einwohnermeldeamtdaten; Kosten: ?

Flurstücksabgleich, Aktualisierung, Einwohnermeldeamtdaten; Kosten: ?

Flurstücksabgleich, Aktualisierung, Einwohnermeldeamtdaten; Kosten: ?

Datenübergabe aus Archikart, Vollstreckung im Rahmen der Amtshilfe

Aktuelle Einwohnermeldedaten, Eigentümerwechsel bei Verkäufe von Flurstücken, Auskünfte über sonstiges.

Aktuelle Einwohnermeldedaten, Eigentümerwechsel bei Verkäufe von Flurstücken, Auskünfte über sonstiges.

Aktuelle Einwohnermeldedaten, Eigentümerwechsel bei Verkäufe von Flurstücken, Auskünfte über sonstiges.

Aktuelle Einwohnermeldedaten, Eigentümerwechsel bei Verkäufe von Flurstücken, Auskünfte über sonstiges.

Bescheiderstellung incl. Datenkorrektur und Versand, ca. 31.500 €
Seite 118
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Frage 68:
14. Das LGB wird im Rahmen des Planspiels gebeten, die innerhalb eines jeweiligen Verbandsgebiets gelegenen Siedlungs-,
Verkehrs- und Bodenflächen mittels der in ALKIS (Allgemeines Liegenschaftskatasterinformationssystem) hinterlegten Nutzungsartenschlüssel (Nutzungsartenbereiche, -gruppen und
Nutzungsarten) zu ermitteln.
Die diesbezüglichen Informationen sind erforderlich, um im sachsen-anhaltinischen Modell den über Erschwernisbeiträge
umzulegenden Anteil derGesamtkosten der Verbände für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu ermitteln. Dabei ist
der aktuellen Pflegegüte bzgl. der Aktualität dertatsächlichen Nutzung der Flurstücke eine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der Weiterverwendbarkeit der Daten zum Zweck der Beitragserhebung
beizumessen.
Bitte schätzen Sie die aktuelle Pflegegüte der im amtlichen Liegenschaftskataster hinterlegten Daten zur Abgrenzung der
Siedlungs-, Verkehrs- undBodenflächen in Ihrer Gemeinde im Hinblick auf deren weiteren Verwendbarkeit zum Zwecke der
Beitragsbescheidung ein. Begründen Sie bitte IhreBewertung. (Beurteilung nach Schulnoten von 1 sehr gut bis 6 ungenügend; Begründung als Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 112
Durchschnittliche Bewertung der Pflegegüte: 3,65
Frage 69:
Begründung der Bewertung:
Anzahl Teilnehmer: 111

Mit dem Stand Jahresmitte 2014 hat das Kataster einen Abgleich der tatsächlichen Nutzungen durchgeführt und die
Daten aktualisiert. Wie die Datenbestände aktualisiert werden, muss beim Kataster erfragt werden.

Permanente quartalsweise Überarbeitung/Aktualisierung; Aber: Stadt ist abhängig vom externen Dienstleister Die genannten Informationen können im Wesentlichen herausgefiltert werden. Es erfolgt eine regelmäßige Aktualisierung.

Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt, Nutzungsarten tlw. nicht korrekt,

Die einzelnen Nutzungsarten, die in den zur Verfügung gestellten Daten verzeichnet sind stimmen zum großen Teil
nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein.; Auch ist die noch im Quadratmeterbereich in kleinste Teile unterteilte Nutzungsart sehr unpraktikabel.

Tatsächliche Verhältnisse werden viel zu spät berücksichtigt. Eigentümer nicht aktuell

- oft stehen Nutzungsart nicht mit der tatsächlichen bzw. rechtlich möglichen Nutzungsart überein

Es sind die Angaben nicht auf den aktuellen Stand. Die Planungen z.B. P-Pläne sind nicht berücksichtigt. Es exestieren
immernoch Hofstellen mitten auf dem Acker, Straßen Wege und Gräben sind oft falsch dargestellt u.s.w.

teilweise erhebliche Abweichungen zwischen ALB – ALK, Flurstücksgrößen anders als im Grundbuch ; oftmals keine
Gebäudeeinzeichnung; tatsächliche Nutzungsarten anders (Acker, Grünland, Wald., versiegelte Flächenanteile.), da
oftmals ungenügenden Fortführung von Nutzungsarten, wenn Wechsel erfolgte

nicht einschätzbar

z.Z nicht abschätzbar wie aktuell die Daten vom Katasteramt eingepflegt werden. B-Steuerflächen Finanzamt; ; Alte
Falschbestände bleiben falsch wenn nicht zufällig eine neue Vermessung nötig ist

Keine aktuelle Pflege im Kataster ersichtlich. Nutzungsgrößen z.T. nicht nachvollziehbar.; Für Bescheidungen, die Nutzungsartabgrenzungen zur Grundlage haben (z.B. Straßenausbaubeiträge) wird die Nutzungsartenabgrenzung im Einzelfall anhand aktueller Luftbilder; Und GIS vollzogen. Zw. ALKIS und nach Luftbild ermittelten Nutzungsgrößen z.T.
erhebliche Differenzen.

Nicht alle Flächen, die als Nutzungsart z.B. "Verkehrsfläche" ausgewiesen sind, sind versieglt bzw. tatsächlich Verkehrsflächen

Da bei Einspielung der Daten über ALKIS/ GIS relative Aktualität vorausgesetzt wird

Die im ALKIS hinterlegten Daten zur Nutzungsart weichen teilweise erheblich von der tatsächlichen Nutzung ab.
Seite 119
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

ausgewiesene Nutzungsarten stimmen oft nicht mit der tatsächlicher Nutzung überein

Durch das Katasteramt wird nicht die Realnutzung überprüft. Dies wurde gerade bei der Doppikumstellung sehr deutlich, da die Bewertung nach der Realnutzung vollzogen werden musste und hier erhebliche Abweichungen festgestellt
wurden.; Allerdings muss auch festgestellt werden, dass das Katasteramt eine regelmäßige Prüfung der Realnutzung
nicht leisten kann.

Einige Flurstücke sind nicht in ihrer aktuellen Nutzung erfasst.

Das Katasteramt hält die Daten nicht für jeden Fall aktuell bereit.

z.Z nicht abschätzbar wie aktuell die Daten vom Katasteramt eingepflegt werden. B-Steuerflächen Finanzamt; ; Alte
Falschbestände bleiben falsch wenn nicht zufällig eine neue Vermessung nötig ist

- keine verwendbaren Daten vorhanden

z.Z nicht abschätzbar wie aktuell die Daten vom Katasteramt eingepflegt werden. B-Steuerflächen Finanzamt; ; Alte
Falschbestände bleiben falsch wenn nicht zufällig eine neue Vermessung nötig ist

Die flurstücksbezogene Pflege der Daten erfolgt zumeist nur bei Verkauf/Bau oder sonstigen Arbeiten das Flurstück
bezogen. So gibt es einen nicht unerheblichen Anteil an Flurstücken, welche bislang noch nie auf ihre Aktualität überprüft wurden.

- keine Daten verwendbaren Daten vorhanden

z.Z nicht abschätzbar wie aktuell die Daten vom Katasteramt eingepflegt werden. B-Steuerflächen Finanzamt; ; Alte
Falschbestände bleiben falsch wenn nicht zufällig eine neue Vermessung nötig ist

- keine verwendbaren Daten vorhanden

- keine verwendbaren Daten vorhanden

- keine verwendbaren Daten vorhanden

- keine verwendbaren Daten vorhanden

- vor Ort festgestellte Abweichungen; - keine Fortführung der Nutzungsarten; - überwiegend nicht eingemessen

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

-Lagebezeichnung tlw. nicht korrekt; -Nutzungsarten tlw. nicht korrekt; -Eigentümer nicht aktuell

Nach unserer Einschätzung ist die Datendichte gut (2), hinsichtlich der Aktualität jedoch eher ungenügend (5); Die Daten sind, mit erhöhtem Aufwand, für jedes Grundstück abrufbar und auch in ca. 90 % der Grundstücke in den Datensätzen vermerkt. Bei 10% der Flurstücke gibt es keine Nutzungsarten. Allerdings ist es fraglich, ob die hinterlegten Nutzungsarten für eine Bewertung zur Heranziehung von Wasser- und Bodenumlagen taugen. Oft sind Doppelnutzungen
(Wohnbebauung und Grünland) für ein Flurstück verzeichnet, ohne dass erkennbar wäre, auf wieviele Quadratmeter
sich die Bebauung und die Grünlandnutzung konkret bezieht. Hier wäre eine, ebenfalls nur vom Softwarehaus
leistbare, Anpassung der Hinterlegungsschlüssel notwendig.

Die Nutzungsarten werden unzureichend gepflegt (Änderungen durch Baumaßnahmen; werden anscheinend nicht
übernommen/eingepflegt (z.B. Waldumwandlungen)

Es kommt in einigen Fällen im Grundbuch zur Abweichung der Nutzungsarten von der tat-sächlichen Nutzung bzw.
Realität. Die Einspielung von aktuellen Daten des Katasteramtes erfolgt nur jährlich, dadurch ergibt sich ein Informationsverlust.

Änderungen der Nutzungsarten in den Grundbücher notwendig, nicht leistbar

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

Eintragung entspricht nicht immer der tatsächlichen Nurtzung

Pflegegüte des Liegenschaftskataster zu den Nutzungsarten : mittel bis gut; Es ist nicht bekannt, wie oft solche Daten
kontrolliert werden. Werden Nutzungsartenflächen nur vom Luftbild abgenommen, sind diese Sachen nicht sehr genau.

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Regelmäßige Aktualisierung erfolgt

Für jedes Flurstück ist zwar eine Nutzungsart beigefügt, es gibt aber keine Filter- und Summenbildungsmöglichkeiten
für z. B. WBV- gebiete6

Die Pflegegüte kann ich nicht einschätzen.
Seite 120
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Die Pflegegüte kann ich nicht einschätzen.

Die Pflegegüte kann ich nicht einschätzen.

Bewertung 3-4; ; - Teilweise veraltete Angaben entsprechen nicht der tatsächlichen Nutzung

ca. 30 % des Datenbestandes wurde bezüglich der Nutzungsart noch nicht aktualisiert.

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

- als Angaben liegen nur die Beschreibungen aus dem Grundbuch vor,es erfolgt keine Fortschreibung und Anpassung
an den IST-Zustand ( weil es möglicherweise auch gar kein Bedürfnis hierfür gibt); - die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und damit keine belastbare Bescheidungsgrundlage

keine Zuständigkeit; i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

Kann nicht beurteilt werden.

Teilweise falsche Nutzungsarten; Daten sind zum Teil veraltet und unvollständig. Insbesondere die Adressen Eigentümer sind in vielen Fällen falsch und werden selten aktualisiert. So werden z.B. in Umzugsfällen die neuen Adressen in
der Regel nicht nachgetragen

Die im Kataster hinterlegten Daten sind bezüglich Aktuallität für die Umlage der Er-schwernisbeiträge nur bedingt geeignet.

Begründet aus den Erfahrungen der täglichen Arbeit.

Aktualität wird nur stichprobenartig geprüft

Bei der Neuordnung der Flächen nach den Parametern EZG25 2013/2014 wurden Datensätze des Landes mit denen
der Stadt verglichen und es gab wenige Differenzen, jedoch hinreichend in ihrer Qualität für die Durchführung der Ermittlung der Pflichtbeiträge.

Nutzungsarten nicht aktuell, FlSt-Daten ALB und ALK differieren, Abweichungen zwischen; Grundbücher und
Kastaster, Umnutzungen von Grünalnd auf Wald werden nicht gemeldet

Die Daten sind nicht auf dem tatsächlichen Stand

Für die bisherigen Zwecke ist die Pflegegüte der Daten gut (Abgrenzung Verkehrsflächen). Für detaillierte Abgrenzung
von bspw. Gebäudeflächen ist die Aktualität eher ungenügend, da viele Gebäudeflächen noch nicht eingemessen sind.

Vor-Ort festgestellte Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch. Überwiegend keine Fortführung der Nutzungsarten im Kataster.

Vor-Ort festgestellte Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch. Überwiegend keine Fortführung der Nutzungsarten im Kataster.

Vor-Ort festgestellte Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch. Überwiegend keine Fortführung der Nutzungsarten im Kataster.

Vor-Ort festgestellte Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch. Überwiegend keine Fortführung der Nutzungsarten im Kataster.

Automatisierte Übernahme von Daten ist aus Erfahrung ohne Prüfung ist nicht möglich. Zeitliche Verzögerung von Änderungsmitteilungen, fehlende und falsche Angaben.

Zur Zeit in rarbeitung ständige Aktuallisierung (zweimal Jährlich) Tendenz zum besseren

Zur Zeit in rarbeitung ständige Aktuallisierung (zweimal Jährlich) Tendenz zum besseren

Zur Zeit in rarbeitung ständige Aktuallisierung (zweimal Jährlich) Tendenz zum besseren

Eine Differenzierung der Beiträge der Gewässerunterhaltung nach Nutzungsart; wird jedoch abgelehnt, da das Solidarprinzip aller Grundeigentümer dadurch; in Frage gestellt wird, dies der Gewässerunterhaltung wohl kaum nutzt; und
ausschließlich der Bürokratiesteigerung dienen würde.

Eine Differenzierung der Beiträge der Gewässerunterhaltung nach Nutzungsart; wird jedoch abgelehnt, da das Solidarprinzip aller Grundeigentümer dadurch; in Frage gestellt wird, dies der Gewässerunterhaltung wohl kaum nutzt; und
ausschließlich der Bürokratiesteigerung dienen würde.

Eine Differenzierung der Beiträge der Gewässerunterhaltung nach Nutzungsart; wird jedoch abgelehnt, da das Solidar-
Seite 121
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
prinzip aller Grundeigentümer dadurch; in Frage gestellt wird, dies der Gewässerunterhaltung wohl kaum nutzt; und
ausschließlich der Bürokratiesteigerung dienen würde.

Eine Differenzierung der Beiträge der Gewässerunterhaltung nach Nutzungsart; wird jedoch abgelehnt, da das Solidarprinzip aller Grundeigentümer dadurch; in Frage gestellt wird, dies der Gewässerunterhaltung wohl kaum nutzt; und
ausschließlich der Bürokratiesteigerung dienen würde.

Die im Kataster hinterlegten Daten sind bezüglich Aktuallität für die Umlage der Er-schwernisbeiträge nur bedingt geeignet.

Die im Kataster hinterlegten Daten sind bezüglich Aktuallität für die Umlage der Er-schwernisbeiträge nur bedingt geeignet.

Die im Kataster hinterlegten Daten sind bezüglich Aktuallität für die Umlage der Er-schwernisbeiträge nur bedingt geeignet.

Die im Kataster hinterlegten Daten sind bezüglich Aktuallität für die Umlage der Er-schwernisbeiträge nur bedingt geeignet.

Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie im Rahmen der Erstbilanzerstellung für die DOPPIK. Die Kommune hat ein
komplettes "Zweitkataster" erstellen müssen -> Realnutzungskataster.

hinterlegte Nutzungsarten entsprechen nur teilweise der tatsächlichen Nutzung, Kontrolle anhand Luftbild und ggf. vor
Ort oft notwendig

Erfahrungen bei der täglichen Arbeit im Liegenschaftsproramm

rechtssichere Aktualisierung hier nicht möglich

rechtssichere Aktualisierung hier nicht möglich

rechtssichere Aktualisierung hier nicht möglich

rechtssichere Aktualisierung hier nicht möglich

rechtssichere Aktualisierung hier nicht möglich

Da bei Einspielung der Daten über ALKIS/ GIS relative Aktualität vorausgesetzt wird

Da bei Einspielung der Daten über ALKIS/ GIS relative Aktualität vorausgesetzt wird

Da bei Einspielung der Daten über ALKIS/ GIS relative Aktualität vorausgesetzt wird

Da bei Einspielung der Daten über ALKIS/ GIS relative Aktualität vorausgesetzt wird

Die einzelnen Nutzungsarten, die in den zur Verfügung gestellten Daten verzeichnet sind stimmen zum großen Teil
nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein. Auch ist die noch im Quadratmeterbereich in kleinste Teile unterteilte Nutzungsart sehr unpraktikabel.

Die einzelnen Nutzungsarten, die in den zur Verfügung gestellten Daten verzeichnet sind stimmen zum großen Teil
nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein.; Auch ist die noch im Quadratmeterbereich in kleinste Teile unterteilte Nutzungsart sehr unpraktikabel.

Die einzelnen Nutzungsarten, die in den zur Verfügung gestellten Daten verzeichnet sind stimmen zum großen Teil
nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein.; Auch ist die noch im Quadratmeterbereich in kleinste Teile unterteilte Nutzungsart sehr unpraktikabel.

Die einzelnen Nutzungsarten, die in den zur Verfügung gestellten Daten verzeichnet sind stimmen zum großen Teil
nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein.; Auch ist die noch im Quadratmeterbereich in kleinste Teile unterteilte Nutzungsart sehr unpraktikabel.

Die Daten sind nicht auf dem tatsächlichen Stand

Die Daten sind nicht auf dem tatsächlichen Stand

Die Daten sind nicht auf dem tatsächlichen Stand

Die Daten sind nicht auf dem tatsächlichen Stand

Vor-Ort festgestellte Abweichungen zwischen Kataster und Grundbuch. Überwiegend keine Fortführung der Nutzungsarten im Kataster.
Seite 122
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK
Frage 70:
15. Zusätzlich wird der LGB gebeten flurstücksbezogene Auswertungen in ALKIS vorzunehmen, um Flurstücke, analog der
Vorgehensweise in Niedersachsen, den drei Versiegelungsgraden „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ zuzuordnen. Bei der
Zuordnung der Flurstücke zu
Versiegelungsgraden orientiert sich Niedersachsen an Kriterien und einer Systematik, die auch mittels einer ALKIS-Abfrage
des LGB für Brandenburggenutzt werden kann. Im Ergebnis ist geplant, eine flurstücksgenaue Auswertung und deren Zuordnung zu Versiegelungsgraden zu generierenBitte schätzen Sie die Ihnen bekannten Datenstrukturen und die aktuelle Pflegegüte der im amtlichen Liegenschaftskataster hinterlegten Daten imHinblick auf die Abgrenzung der in Ihrer Gemeinde belegenen Grundstücke in die drei Versiegelungsgrade „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ sowieihrer weiteren Verwendbarkeit zum
Zwecke der Beitragsbescheidung ein.
Begründen Sie bitte Ihre Bewertung. (Bewertung nach Schulnoten von 1 sehr gut bis 6 ungenügend; Begründung als Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 74
Frage 71:
Begründung der Bewertung:
Anzahl Teilnehmer: 91

Nicht beurteilbar

Keine Einschätzung möglich, da dies für das Gemeindegebiet der Stadt nicht bekannt ist.

Mir ist nicht bekannt, dass eine Flurstücks bezogene Versiegelungsangabe existiert.

Eine solche Untergliederung wird unseres Wissens nicht geführt und nicht zur Verfügung gestellt, da sie bis jetzt nicht
gebraucht wurde.

Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen; der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.

Aus dem Katasterdatenbestand kann kein Rückschluss auf den Versiegelungsgrad gezogen werden.

Kann ich nicht einschätzen, da für die bisherigen Bescheide nicht nach diesen Kriterien gearbeitet wurde. Es ist aber
anzunehmen, dass die unter Pkt. 14 angesprochenen Kritikpunkte hier auch gelten.

nicht einschätzbar

kann nicht bewertet werden, auch die Rechtssicherheit ist zu bezweifeln

Tatsächlicher Versiegelungsgrad nur mit Problemen ermittelbar. Neben den Problemen Nutzungsart (Ziff. 14 ) treten
noch Definitionsprobleme Versiegelungsgrad ( z.B. "Hof- und Nebenflächen", Gärten" ) auf.

Nicht alle Flächen, die als Nutzungsart z.B. "Verkehrsfläche" ausgewiesen sind, sind versieglt bzw. tatsächlich Verkehrsflächen

Zur Zeit noch zusätzlicher Berechnungsaufwand und Klassifizierung nötig

Die im ALKIS hinterlegten Daten zur Nutzungsart weichen teilweise erheblich von der tatsächlichen Nutzung ab.

Daten liegen nicht vor, Einstufungsbegriffe sind zu unbestimmt (gerichtlich anfechtbar)

Diese Auswertung ist durch das Katasteramt nicht leistbar und auch nicht finanzierbar, da jedes Flurstück in Augenschein genommen werden müsste. Außerdem wird eine manuelle Erfassung sehr kleinteilig, so dass Flurstücke in die
einzelnen Kategorien zu teilen wären.

Datenpflege manuell zu aufwendig.

Für die Bewertung nach dem Versiegelungsgrad, der sich auch stark nach der Nutzung richtet sind große Aufwendungen notwendig, um die tatsächliche Versiegelung zu erkennen. Auch wenn im Programm Dachflächen und versiegelte
Flächen sichtbarsind, ist der Grad der Versiegelung nur durch Ortsbesichtigungen zu ermitteln.

Bewertung nicht möglich

kann nicht bewertet werden, auch die Rechtssicherheit ist zu bezweifeln
Seite 123
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

kann nicht bewertet werden, auch die Rechtssicherheit ist zu bezweifeln

Der Grad der Versiegelung anhand der Flurstücksdaten vorzunehmen ist nicht genau. Unsere Gemeinde hat vielfach
Grundstücke welche z.B. als Verkehrsfläche bezeichnet sind, wo jedoch die Inanspruchnahme bei nicht einmal 30 %
liegt. Dies ist auch bei Wohnbebauung und anderen nutzungsarten der Fall. Um hier eine genaue Abschätzung vorzunehmen, müsste jedes Flurstück einzeln betrachtet werden.

Das aktuelle Baugeschehen lässt sich nicht rechtssicher und vor Allem aktuell ermitteln

kann nicht bewertet werden, auch die Rechtssicherheit ist zu bezweifeln

Keine Einschätzung möglich, da keine Definition von leicht, mitteldicht und stärker versiegelter fläche vorliegt!

Beurteilung nicht möglich

Bewertung nicht möglich

nicht beurteilbar

Beurteilung nicht möglich

Beurteilung nicht möglich

Beurteilung nicht möglich

Beurteilung nicht möglich

Nach unserer Einschätzung ist die Datendichte gut (2), hinsichtlich der Aktualität jedoch eher ungenügend (5); Die Daten sind, mit erhöhtem Aufwand, für jedes Grundstück abrufbar und auch in ca. 90 % der Grundstücke in den Datensätzen vermerkt. Bei 10% der Flurstücke gibt es keine Nutzungsarten. Allerdings ist es fraglich, ob die hinterlegten Nutzungsarten für eine Bewertung zur Heranziehung von Wasser- und Bodenumlagen taugen. Oft sind Doppelnutzungen
(Wohnbebauung und Grünland) für ein Flurstück verzeichnet, ohne dass erkennbar wäre, auf wieviele Quadratmeter
sich die Bebauung und die Grünlandnutzung konkret bezieht. Hier wäre eine, ebenfalls nur vom Softwarehaus
leistbare, Anpassung der Hinterlegungsschlüssel notwendig.

Bewertung nicht möglich.

Bis jetzt sind keine Abgrenzungen der Grundstücke in die drei Versieglungsgrade "leicht", "mitteldicht" und "stärker" im
amtlichen Liegenschaftskataster vorgenommen.

schwer erfassbar, Selbstermittlung schwer zu kontrollieren

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten

nicht bekannt

Mit den zur Zeit vorliegenden Daten ist keine Abgrenzung in die drei Kategorien möglich.; Die Nutzungsart GF teilt nur
mit, dass es sich um eine Gebäudefläche handelt. Wie weit auf dieser Fläche durch Bauten oder Pflasterungen Versiegelungen vorhanden sind kann daraus nicht entnommen werden.; ; Die der Kommune zur Verfügung stehenden GISDaten kommen ausschließlich vom LGB über die zuständigen Katasterämter. Somit wäre das LGB auch für die Aktualität der Daten verantwortlich.; Einzig die Adressdaten dürften da eine Ausnahme sein. Die sind mit Sicherheit bei der
Kommune aktuelle und könnten dann ggf. auch zur Verfügung gestellt werden.; Wie und mit welchem Aufwand das geschehen könnte, kann derzeit nicht eingeschätzt werden.; Wichtig wäre noch, dass durch den Gesetzgeber eindeutig
zu klären ist, welche Daten überhaupt weiter gegeben werden dürfen.

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Da keine Datenangaben diesbezüglich vorliegen

Für jedes Flurstück ist zwar eine Nutzungsart beigefügt, es gibt aber keine Filter- und Summenbildungsmöglichkeiten
für z. B. WBV- gebiete6

Die Pflegegüte kann ich nicht einschätzen.

Eine Bewertung kann nicht abgegeben werden, da bislang keine Daten dazu vorliegen.; Es ist derzeit nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien diese Einordnung erfolgen soll (z.B. Nutzungsart lt. Kataster, Flächennutzungspläne
oder tatsächliche Nutzung).; Bedenken bestehen hinsichtlich der Aktualität der Daten (vgl. Pkt. 3.14.) und der Umsetzung in der Praxis.; Aktualisierungen sind grundsätzlich kostenpflichtig (wie alle Katasterdaten) - es entstehen möglicherweise hierbei zusätzliche Kosten für die Gemeinde.; Inwieweit sich der Aufwand und damit die Kosten für die Verwaltung erhöhen, ist nicht einschätzbar. Durch das LGB wird vermutlich keine Auflistung der (ausschließlich) geänderten Daten übermittelt, so dass eine jährliche Prüfung jedes einzelnen Flurstückes erfolgen muss.

Definition der Versiegelungsgrade ist erforderlich. Aber es wird eingeschätzt, dass die Daten dies nicht hergeben, da
z.B. die Nutzungsarten reduziert wurden.

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten

- keine Angaben zu Versiegelungsgraden in den Datensätzen enthalten
Seite 124
SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

keine Zuständigkeit; i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

keine Zuständigkeit, i.d.R. nicht aktuell

Kann nicht beurteilt werden.; Versiegelungsgrade sind keine Bestandteile des Katastersystems.; Deshalb wird eine
Bewertung als schwierig eingeschätzt.

Daten sind nur unzureichend vorhanden, Pflegezustand ist nicht bekannt.

Konkurrenz Stadt / Land

Im Rahmen der Neuordnung der Verbandsgebiete nach den Parametern EZG25 der GUV kam es im Stadtgebiet zu
größeren Veränderungen. Die Zuordnung der Flurstücke und die Prüfung der GIS-Datensätze im Vermessungs- und
Katasteramt ergaben wenige Differenzen. Gleichzeitig gab es Probleme bei der Flächenermittlung (EZG25-Grenze
durch große Flurstücke - anteilige Zugehörigkeit etc.) so dass man nicht von perfekten Datensätzen ausgehen kann,
jedoch hinreichend hoch in der Qualität bei der Erhebung der Pflichtbeiträge.

Eine Rückfrage beim Software-Anbieter (Archikart) hat ergeben, dass Hinterlegungen für die entsprechenden Kategorien nicht abrufbar sind.

Umsetzung ist in der Praxis nicht möglich, "Einschätzungen" nicht möglich/nicht gerichtsfest;; Begriffe "leicht", "mitteldicht" und "stärker" nicht definiert (unbestimmte Rechtsbegriffe),; daher keine Wertung möglich; Pflegegüte in der Praxis nicht nachzuweisen

Ein Großteil der versiegelten Flächen sind nicht vollständig. Viele Gebäude sind nicht oder nicht vollständig
eingemessen.

Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!

Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!
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Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!

Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!

Automatisierte Übernahme von Daten ist aus Erfahrung ohne Prüfung ist nicht möglich. Zeitliche Verzögerung von Änderungsmitteilungen, fehlende und falsche Angaben.

Wird nicht durch Katasteramt gepflegt.

Wird nicht durch Katasteramt gepflegt.

Wird nicht durch Katasteramt gepflegt.

Eine Differenzierung der Beiträge der Gewässerunterhaltung nach Nutzungsart; wird jedoch abgelehnt, da das Solidarprinzip aller Grundeigentümer dadurch; in Frage gestellt wird, dies der Gewässerunterhaltung wohl kaum nutzt; und
ausschließlich der Bürokratiesteigerung dienen würde.

Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie im Rahmen der Erstbilanzerstellung für die DOPPIK. Die Kommune hat ein
komplettes "Zweitkataster" erstellen müssen -> Realnutzungskataster.

hinterlegte Nutzungsarten entsprechen nur teilweise der tatsächlichen Nutzung, Kontrolle anhand Luftbild und ggf. vor
Ort oft notwendig
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Ist im Programm nicht sichtbar
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hier nicht umsetzbar

hier nicht umsetzbar
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hier nicht umsetzbar
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hier nicht umsetzbar
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hier nicht umsetzbar
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Zur Zeit noch zusätzlicher Berechnungsaufwand und Klassifizierung nötig

Zur Zeit noch zusätzlicher Berechnungsaufwand und Klassifizierung nötig

Zur Zeit noch zusätzlicher Berechnungsaufwand und Klassifizierung nötig

Zur Zeit noch zusätzlicher Berechnungsaufwand und Klassifizierung nötig

Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.

Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen; der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.
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Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen; der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.
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Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen; der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.
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SIMULATION BEITRAGS- UND UMLAGESYSTEMATIK

Ich kann hier nur von den Daten ausgehen, die in Anlehnung an das Liegenschaftskataster durch Archikart an uns
übermittelt werden und diese sind im Rahmen; der oben angegebenen Abgrenzung nicht brauchbar.
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Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!
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SONSTIGE ANMERKUNGEN
6
SONSTIGE ANMERKUNGEN
Frage 72:
1. Sofern Sie sonstige Anmerkungen haben, die zur Beurteilung der Modelle zur Beitrags- und Umlageerhebung für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung relevant sind, steht Ihnen hier entsprechender Platz zur Verfügung: (Freitexteingabe)
Anzahl Teilnehmer: 69

Der Verwaltungsaufwand steht nur in einem vernünftigen Verhältnis, wenn die Katasterämter aktuelle Eigentümerdaten
haben, die Gemeinden von den Finanzämtern jährlich die zur Grundsteuer A veranlagten Flächen erhalten und das
ALKIS aktuelle Daten zu den Versiegelungsgraden und Nutzungsarten pflegt. Gleichzeitig ist die flächenbezogene Umlage des Verbands getrennt nach verschiedenen Einzugsgebieten zu überdenken und ein einheitlicher Flächenbeitrag
(Hektarsatz) als Umlagegrundlage einzuführen. Erschwernisse, wie beabsichtigt nach Einwohnern umzulegen, ist für
Gebiete wie das Oderbruch nicht gerecht. Mittelzentren sind gegenüber den kleinen Siedlungsgemeinden, mit hohem
Unterhaltungsaufwand benachteiligt. Die Besonderheiten der Gewässerunterhaltung im Gebietsind dem Land durch
den Gewässer- und Deichverband ausreichend bekannt. ; Die Lohnkosten und Sachkosten die für eine spezifizierte
Umlageberechnung benötigt werden, verursachen bei der Stadt den Aufwand von zusätzlich mindestens 0,5 bis 1 Arbeitskraft, da der Datenbestand neu angelegt und aktuell gepflegt werden muss. Dazu kommt, dass der tatsächliche
Verwaltungsaufwand in den wenigsten Gemeinden voll umgelegt wird und fehlende Eigentümerdaten nicht zur vollständigen Deckung der an den Verband zu zahlenden Umlagen führen. Die Differenzen tragen bisher immer die Gemeinden.; Fazit: Wenn alle technischen Daten zur Verfügung stehen, der Datenschutz geklärt ist, können die Verbände
die Umlagen direkt gegenüber den Grundstückseigentümern erheben. Die Stadt hätte mit dem Wegfall einer anderen
Finanzierung (allgemeine Finanzierungsquelle), als über eine Direktumlage den gleichen Aufwand wie ein Verband der
die Direktveranlagung vornimmt.

Die Umlage sollte grundsätzlich von den Wasser- und Bodenverbänden veranlagt werden.; Es kann nicht sein, dass die
Gemeinden Zwangsmitglieder in den Verbänden sind, aber von Landesseite aus nicht darauf geachtet wird, dass die
Satzungen der; Verbände rechtssicher sind und so Gemeindefinanzen in die Schieflage geraten, nur weil die Gemeinden selbst die Anwalts-, Verfahrens- und Gerichtskosten; zahlen müssen, wenn findige Anwälte per Durchgriff die Gemeinde vor das Verwaltungsgericht ziehen. Auch ist die Rückzahlung der Umlage an den Klagenden; von der Gemeinde zu stemmen, obwohl diese den Beitrag längst an die Verbände gezahlt hat und so doppelt bestraft wird.; Es sollte
vielleicht darüber nachgedacht werden, dass bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen , die nicht die Gemeindeseite
betreffen, der Verband diese; Verfahren führen muss und auch für die daraus entstehenden Kosten verantwortlich sein
muss.

Die WBV sind mittlerweile auch technisch in der Lage sich einen Datenbestand zu beschaffen und mit entsprechenden
Programmen zu arbeiten. Diese Ausrede galt in den Jahren ab 1992 (seitdem wird die Umlage in unserer Gemeinde
erhoben) bis maximal 2000. Auch unsere gemeinde hat mit einer "Grundgebühr" von 10,00 DM gearbeitet und dies
wurde angenommen. Über die Versendung der Kleinst- und Kleinbeträge gibt es sehr viel Unmut. Aber insgesamt ist
auch dies viel Geld. Über die Grundsteuer werden wir die Umlage nicht erheben, da diese dann exorbitant steigen
müsste. Es sind rund 150 TEUR umzulegen. das würde nicht nur jeden Grundstücksbesitzer, sondern auch die Landwirtschaft hart treffen. Profitieren würden letztendlich Land und Kreis, da sie über Schlüssel von der Grundsteuer partizipieren (Schlüsselzuweisung runter, Kreisumlage rauf).

Die alte Regelung, dass eine Gemeinde in einem Verband ist, könnte wieder aufgegriffen werden. Der WBV wäre unser Partner. Im Rahmen öffentlich rechtlicher Verträge läßt er die Wassereinzugsgebiete der anderen 3 WBV's bewirtschaften. DerWBV erhällt dafür eine Rechnung, diese ist Bestandteil des Beitragsbescheides gegenüber derGemeinde.
Die Gemeinde braucht keine Grundstücke mehr verschneiden, die Gemeindegrenze währe gleich
Umlagesatungsgränze und wir hätten eine einheitliche Umlage. Gegenwärtig haben wir Umlagen von 4,- € bis 10,45 € /
ha. Warum soll die Gemeinde also ihre Aufgabe Gewässerunterhaltung durch vier Verbände erledigen lassen?; Eine
gesonderte Umlage für Versiegelte Flächen hält die Gemeinde für sehr Schwierig. Plan und §§ 34;35 Baugesetzbuchflächen , das Kataster und die steuerlich veranlagten Flächen stimmen nicht überein! Bei Gerichtsverfahren zu den Widersprüchen wird die Gemeinde, auf Grund der nicht zuzuordenen Flächen, unterliegen.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Unterteilung in der Grundsteuer A unterliegenden und nicht der Grundsteuer A unterliegenden Flächen vornehmen wollen, um damit indirekt eine Trennung von unbebauten (nicht Grundsteuer-Apflichtigen Flächen) und bebauten (Grundsteuer A-pflichtig) Flächen vornehmen wollen?! Folgende Probleme gibt es
bei der Festlegung von Flächen, die zur Grundsteuer A herangezogen werden: Die Gemeinden erhalten vom Finanzamt Grundlagenbescheide für die Grundsteuer A. Diesen sind keine Angaben zu den Flächengrößen und den Flurstücken zu entnehmen, da diese Angaben nicht zwingend vom Finanzamt gefordert werden. Insofern ist kein Abgleich der
Flächen möglich, die vom Finanzamt mit der A-Steuer belegt werden und denen, die in der Gemeinde den typische AFlächen zuzurechnen wären (LN, Forst u.s.w.). Unland wird z. B. beim Finanzamt gar nicht bewertet. Damit unterliegt
es nicht der Grundsteuer A. Wäre das dann der nicht grundsteuerpflichtigen A- Fläche zuzuordnen und damit dann als
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SONSTIGE ANMERKUNGEN
bebaute Fläche zu sehen?? Kiesgruben mit Wasser werden auch als Unland betrachtet. Geringstland wird gar nicht erfasst (Grundsteuer-A-pflichtig oder nicht?). Bei Kleinstfallregelungen werden u.U. Flächen bis zu 10 ha nicht bewertet
(finanzamtsinterne Regelungen?). Wie sind diese dann als bebaute Flächen zu betrachten?? Bei Landwirten z. B. zählen die Wohngebäude in die Grundsteuer B, die Stallanlagen oder anderen betrieblichen Bauten werden der Grundsteuer A mit zugerechnet (obwohl sie bebaut sind). Es gibt noch weitere Probleme, auf deren Darstellung hier verzichtet werden soll. Eine Erfassung der Flächen nach der Zuordnung zur Grundsteuer A ist im Moment mit dem vorhandenen Personal im normalen Arbeitsablauf nicht zu bewältigen. Aufgrund der Haushaltssituation (HSK) wird eine Beauftragung von externen Sachverständigen zur Datenzusammenführung/Programmschreibung abgelehnt. ; Eine Alternative wäre die Erfassung nach bebauten oder unbebauten Flächen, wenn die dazu zu verwendenden Nutzungsartenbezeichnungen im ALK klar definiert vorgegeben werden würden. ; Anderseits ist deutlich zu erkennen, dass es eine Zunahme an Widersprüchen und Klagen von Eigentümern der (größeren) Waldflächen gab, als mit dem Urteil des OVG
aus dem Jahr 2008 die Differenzierung der Flächen in den Bescheiden nach bebauten, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen als nicht gesetzeskonform verworfen wurde und damit die vorher besser gestellten Forstflächen mit
dem gleichen Beitragssatz belegt wurden, wie bebaute und landwirtschaftliche Flächen. Da der Wald tatsächlich als
Wasserspeicher fungiert, wäre hier über eine differenzierte Beitragserhebung nachzudenken. Aus Sicht der Praxis
könnte damit ein größeres Problem gelöst werden, ohne riesigen Aufwand für neue und kompliziertere Modelle der Beitragserhebung zu produzieren, bei denen u. U. noch nicht mal alle Kosten von den Kommunen umgelegt werden können. Voraussetzung ist aber immer, dass auch hier die Nutzungsartenbezeichnungen gesetzlich klar definiert für die
Beitragserhebung vorgegeben werden müssen. ; Nach Rücksprache mit der Stadt in Sachsen/Anhalt wurde mir versichert, dass dieses (jetzt für Brandenburg vorgeschlagene Modell) dort auch erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird und
noch keinesfalls in der Praxis durchgeklagt ist, wie in der Veranstaltung am 20.11.14 in Potsdam behauptet wurde. Gerade bei der Erschwerniszulage werden rechtliche Probleme befürchtet (Umlage nach EW, um Versiegelung zu berücksichtigen, aber keine EW in großen Gewerbegebieten mit hohem Versiegelungsgrad). Bei Fragen zu dieser Problematik wäre die Kämmerin der Stadt bereit, Auskünfte zu geben ***Die Erschwernisproblematik kann ich nicht einschätzen, da unser Gemeindegebiet nicht mit Erschwernissen belastet wird. Die Frage sollte aus meiner Sicht eher mit
den Verbänden diskutiert werden!;**** Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Sollten sie zu unseren Ungunsten
ausgehen (auch im Zusammenhang mit der Durchgriffshaftung), rechne ich im Folgejahr mit einer erheblich höheren
Anzahl von Widersprüchen und nachfolgenden Klagen.

1.a: ; es gibt keine Aufstellung (Programm) aus der hervorgeht, welche Straßen = welche Flst sind (müsste alles Flst für
Flst ermittelt werden); da die Gemeinde; Mitglied in 3 WBV ist, erfolgt die Erhebung der Umlage nur nach FLÄCHENgröße pro Eigen-tümer (siehe entsprechende Grundbuchblätter); ; ; ; 2.2.a: ; die Erfassung der Einwohner im Meldeamt
erfolgt ausschließlich nach ; Straße/HausNr; keine Erfassung pro Flst vorhanden; ; ; ; ; 2.8: ; Wenn Erschwernisbeiträge
nicht umlegbar sind, dann können auch keine Erschwernis- ; beiträge von den WVB erhoben werden! D.h. Verzicht auf
diese Einführung.; Die Einführung der Erschwernisbeiträge bzw. die Umlage dieser Beiträge über die Grundsteuer führt
zwangsläufig zu einer Verzerrung des gewogenen Hebesatzes der Grundsteuer im Land Brandenburg ; ; Zu 3.1 a-c: ;
Der Einheitswert/Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt (FA) ermittelt, die Gemeinde erhält lediglich die Mitteilung des Messbetrages, jedoch KEINE Berechnungsgrundlagen dazu --> es liegen KEINE Daten vor, wie sich der
Messbetrag ermittelt bzw. welche Flst dazu in die Berechnung mit einbezogen worden; Nach nochmaliger Rücksprache
mit dem zuständigen Bearbeiter (Grundsteuer A) in der Bewertungsstelle des FA Kyritz, teilte dieser mit, dass auch
dem FA keine (!!!) genaueren Daten vorliegen würden / es gibt keine "Listen/Aufstellung" aus denen hervorgeht, welche
Grundstücke/Flst der Grundsteuer A unterliegen. Das FA veranlagt nur auf Grund der Aussage/den Angaben des Stpfl.
d.h. wenn jemand anruft und sagt, dass er 100ha Flächen nutzt, bekommt er für diese Flächen die Grundsteuer A berechnet (er muss aber keine Flst/Fl dazu angeben, so dass nicht einmal der Bearbeiter im FA sagen kann, welche Flächen schon erfasst sind) Umkehrschluss: diejenigen die sich nicht melden, werden auch nicht erfasst; Hinsichtlich der
Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen ist zu beachten, dass KEINE abschließende Auflistung vorhanden ist
und auch nicht anhand der Akten erstellt werden könnte, da z.B. ein bereits festgesetztes Grundsteuermessbetrag nur
korrigiert wird, wenn die Wertgrenzen lt. dem BewG über-/unterschritten sind. Ist dies nicht der Fall, würden die "neuen"
Flst zwar mit der Grundsteuer B behaftet sein, dies würde aber keiner wissen/nachvollziehen können, da darüber keine
Bekanntgabe (seitens des FA) erfolgt; --> auch bei einer umständlichen Ermittlung der Flst die der Grundsteuer B unterliegen (z.Hd. anhand der einzelnen Grundsteuermessbescheide in den Akten) ist es ausgeschlossen, dass alle Flst
erfasst werden können;; eine vollständige Erfassung bzw. Einteilung aller Grundstücke/Flst in Grundsteuer A oder B ist
nicht möglich ; ; ; ; 5.5 + 5.7 in eingigen Fällen dauert die Bearbeitung nur wenige Minuten (Grundbuch ein-sehen, Flächen (m²) ermitteln, im Personenkonto eingeben und festsetzen (z.B. bei Pri-vatleuten die nur 1-2 Flst pro Grundbuch
haben); Bei den großen landwirtschaftlichen Betrieben, die Eigentümer vieler Flächen und somit mehrerer
Grunsbuchblätter sind, dauert die Ermittlung der anzusetzenden Flächen (m²) sehr lang (bis zu 10 h), da es sehr aufwendig ist die Grundstücksverkäufe/-Ankäufe und somit die Grundstücksübertragungen von einem Blatt auf ein anderes zu verfolgen und die An-/u. Verkäufe entsprechend zu speichern/aktuell festzusetzen; ; 5.8 es handelt sich hierbei
um einen wiederkehrenden Widerspruchs- und Klageführer; in den Jahres 2013+2014 wurde seitens der Gemeinde auf
ein Klageverfahren verzichtet, weil auf Grund der Nichtigkeit der Satzung der WBV (Einwendungsdurchgriff) diese Verfahren aussichtlose sind; mittels Abhilfebescheid wurde dem Umlagepflichtigen abgeholfen ; ; 5.13a: Zur
Verfügungstellung der flurstücksbezogenen Daten (Fl/Flst/Größe/Eigentümer) sowie Bescheiderstellung für die WVB
unter deren Briefkopf; das Umlegen verursachungsgerechter Personal - und Sachkosten wäre dann möglich ; ; ; 5.14:
Auswertung der Daten als ExcellDatei nicht mehr möglich, Suchfunktionen sind stark eingeschränkt; vorher konnte u.a.
nach "Eigentümer" gesucht werden und GIS hat ALLE Grundbuchblätter angezeigt, die diesem Eigentümer gehören
(neu: es werden nur noch einzelne Flst angezeigt; man muss sich dann umständlich durchklicken) ; ; ; Allgemeine Anmerkungen:; ; - die Ermittlung von Einwohner pro Flst ist unmöglich zu ermitteln; - die Festsetzung von einem Mindestbetrag ist in der Vergangenheit vor dem Verwaltungs ; gericht gescheitert; - Grundsteuer A-Problematik (s.o. Ausführungen!); - die vollständig Umlage über die Hebesätze muss eine MUSS-Regelung in allen Kommunen ; werden ; - verursachungsgerechter Umgang mit 1) Folgekosten wie z.B. Rechtsanwalts- u. ; Gerichtskosten sowie 2) Umlageausfälle
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SONSTIGE ANMERKUNGEN
d.h. Durchgriffsrecht; - möglich wäre die Verringerung des Umlagesatzes für die Waldbesitzer z.B. 50 %, da ; diese
dem Wasserhaushalt dirket dienen

Alle Modelle sind nicht wirklich geeignet um eine rechtssichere Beitrags- und Umlageerhebung zu gewährleisten, daher
mein Vorschlag die Gewässerunterhaltung der Gewässer II Ordnung auch als Landesaufgabe wahrzunehmen. jegliche
Kosten würden in der Verrechnung mit der Schlüsselzuweisung an die Kommunen erfolgen können und die Standorte
der WBV können als Außenstandorte das "Landesbetriebes WB arbeiten.

Mit gesondertem Anschreiben

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Gemeinde keinen Anlass ergibt, von einer seit 20 Jahren erfolgreich praktizierten Verfahrensweise abzuweichen. Aufwand und Nutzen einer Umstellung stehen für die Gemeinde in
keinem Verhältnis.

Warum soll es keinen Erschwernisbeitrag auf Grundsteuer-A-pflichtige Flächen geben? Gerade bei uns im Gebietwäre
das doch notwendig (Betrieb der Schöpfwerke in hohem Maß für die landwirtschaftlichen Flächen unentbehrlich!)!

zu Pkt. 1 Erschwernisbeitrag nach Einwohner; - es gibt auch Einwohner z.B. Mieter, die in unserem Gemeindegebiet
keine Grundstücksflächen haben; - durch die neuen Einzugsgebietsgrenzen kann ein Einwohner in zwei verschiedenen
WVB Flächen besitzen; - es haben auch Personen Flächen in der Gemeinde, welche aber keine Einwohner sind; zu
Pkt. 2 (5a) ; - es können Einwohner in verschiedenen WVB sein, ungenaue Angaben nur möglich; ; Empfehlung; - Beibehaltung des Solidaritätsprinzip; - komplette vollständige Aufgabenübertragung an WBV

Wir plädieren für eine Einzelmitgliedschaft.

Die Variante der Umlageerhebung nach versiegelten und unversiegelten Flächen war schon einmal praktiziert worden
und hat zu erheblichen Widersprüchen geführt.

Die Art der Beitragserhebung im Land Brandenburg ist praktikabel und hat sich aus der Sicht der Stadt auch bewährt.

Ob nun als „Beitrag“ oder „Umlage“ - die Eigentümergemeinschaft aller Grundstücke bildet als Verursacher des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung eine Lastengemeinschaft. Hierbei wird es als zulässig angesehen, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen, weil es mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
verbunden wäre, diese verursachungsgerecht zu ermitteln. Insofern wird die Erhebung eines Erschwernisbeitragsanteils nicht befürwortet. ; Da in der Stadt eine Oberflächenentwässerungsgebühr nach Versieglungs-graden erhoben
wird, ist den Grundstückseigentümern, die an das öffentliche Regenwas-sernetz angeschlossen sind, die Umlage des
Beitrages der Verbandes nach gleichen oder ähnlichen Kriterien nicht zu vermitteln. ; ; Da im Hintergrund dieses Planspiels die Entlastung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen steht, sollte ein rechtssicheres einfaches Verfahren
geregelt werden: ein prozentualer Abschlag für diese Flächen per Gesetz soweit die Benachteiligung der Eigentümer
von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im derzeitigen Umlageverfahren wissenschaftlich nachgewiesen ist. Sollte
es diesen wissenschaftlichen Beweis nicht geben, ist von einem sprunghaften Anstieg von Widersprüchen und ggf.
Klageverfahren auszugehen.; ; Die Stadt hat seit den Gesetzesänderungen von 2009 keinerlei Probleme bei der Erhebung der Umlage. Die benötigten Daten sind aktuell vorhanden, die Anzahl der Widerspruchsverfahren ist gering. Insofern besteht kein Interesse an einer Gesetzesänderung.

- Problem der Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. Flurstückszuordnungen vor. Eine
Auswertung, ob alle Flächen einer; A-Besteuerung unterliegen, kann nicht erfolgen.

Die Klagefreudigkeit der Grundstückseigentümer hat ihre Ursache in den unterschiedlichen Interessenlagen der Wasserführung. Wo der die Landwirte eine Bewirtschaftung benötigen, ist dies für die Forstwirte nicht entscheidend, die
Forstwirte wollen eher das Wasser in den Wäldern halten, wohingegen Landwirte die Felder bewirtschaften wollen. Des
Weiteren besteht ein Interesse überschüssiges Wasser (Regen etc.) aus den Siedlungsgebieten abzuführen. Daher ist
zu überlegen hier einfach eine Staffelung der Beiträge vorzunehmen. So wäre folgendes Modell Beispeilhaft:; ; Grundpreis 10 €/ha; Forstwirte erhalten einen Abschlag von 50 % ergibt 5 €/ha Waldfläche; der Fehlbetrag wird über die
Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen kompensiert; Siedlungsfläche erhalten einen Aufschlag von 60 % der fehlenden
Beiträge; Landwirtschaftsflächen erhalten Aufschlag von 40 % der fehlenden Beiträge; Die Auf- und Abschläge werden
auf das Verbandsgebiet gerechnet, da es auf Gemeindeebene massive unterschiede gibt. ; z.B.; Verbandsgebiet
100.000 ha davon 20.000 ha Wald, 20.000 ha Siedlung und 60.000 ha Landwirtschaft die Berechnung ergebe dann
folgendes Ergebnis:; ; Forstanteil 20.000 ha x 5€/ha = 100.000,00 € Beitrag (Fehlbetrag 100.000,00 € zum regulären
Beitrag); Siedlungsfläche 20.000 ha x 10 €/ha + 60.000 € = 260.000,00 € (entspricht einen Beitrag von 13,00 €/ha);
Landwirtschaft 60.000 ha x 10 €/ha + 40.000 € = 640.000,00 € (entspricht einem Beitrag von 10,67 €/ha); ; So hätte
man mit einem einfachen nachvollziehbaren System die Interessenlagen und die Erschwernisse eingerechnet. Die
Prozentuale Verteilung lässt sich je Verband regeln, um die Besonderheiten des Verbandes abzubilden. ; ; Wenn dies
im Gesetz seinen Niederschlag findet, müsste dieses nur einmal verwaltungsgerichtlich bestand haben und würde
dann eine rechtssichere Umlage ermöglichen.

Das gegenwärtige Verfahren ist zumindest rechtssicher anwendbar, die diskutierten Modelle sind augenscheinlich
hochgradig kompliziert und wahrscheinlich nicht umsetzbar und stören den sozialen Frieden, das praktizierte Solidarprinzip ist allgemein aktzeptiert. Ausnahmen wird es immer geben!
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- Problem der A-Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. FLurstückszuordnungen vor. Eine
Auswertung, ob alle Flächen einer; A-Besteuerung unterliegen kann nicht erfolgen.
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- Problem der A-Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. Flurstückszuordnungen vor. Eine
Auswertung, ob alle Flächen einer ; A-Besteuerung unterliegen, kann nicht erfolgen.
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- Problem der A-Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. Flurstückszuordnungen vor. Eine
Auswertung, ob alle Flächen einer; A-Besteuerung unterliegen, kann nicht erfolgen.
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- Problem der A-Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. Flurstückszuordnungen vor. Eine
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Auswertung, ob alle Flächen einer; A-Besteuerung unterliegen, kann nicht erfolgen.
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- Problem der A-Besteuerung nach Nutzern, hier liegen keine Flächengrößen bzw. Flurstückszuordnungen vor. Eine
Auswertung, ob alle Flächen einer; A-Besteuerung unterliegen, kann nicht erfolgen.
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zu 3) Veranlagung auf Ebene der Flurstückseigentümer; - die Flächenanteile können nicht geschätzt werden, da der
aufwand nicht vertretbar ist, um für das Planspiel einigermaßen richtige Werte zu ermitteln!; zu 5) Unsere Gemeinde
hat für 2012 die Hebesätze für Grundsteuer A und B erhöht und erstmalig keine Bescheide für Wub erstellt. Grund dafür war, dass wir einen hohen klageaufwand mit den Waldeigentümern hatten. Die Verfahren für 2009 bis 2011 sind
noch nicht! zu ende. Der Aufwand und die nicht gezahlten Beiträge waren für die Gemeinde nicht mehr vertretbar.; Wir
halten die Variante mit der Steuererhöhung aber nicht für den richtigen Weg. Es führt zu anderen Problemen für die
Gemeinde (Bsp. Schlüsselzuweisung) Wir als Flächenkommune würden daran gerne wieder etwas ändern.; Wenn es
Brandenburg gelingt ein e i g e n e s Gestetz mit e i g e n e n Ideen auf den Weg zu bringen, in dem die unterschiedlichen Nutzungsarten berücksichtigt werden, gibt es bestimmt mehr Zufriedenheit bei den Bescheidempfängern (Waldbesitzern).; In den "Anfangsjahren", als es eine Staffelung nach Nutzungsarten gab, hat kein Eigentümer geklagt!; Vielleicht schaffen wir es gemeinsam etwas zu verbessern. Ich danke für Ihre Mühe und freue mich auf den 09.02.2015.;
Mit freundlichem Gruß
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Die Gewässerunterhaltungsverbände sollten dien Grundstückseigentümer direkt ihre Kosten auferlegen, anlalog der
Trink- und Abwasserverbände, sowie der Abfallverbände.; Wenn das nicht möglich ist, sollten den Kommunen so wenig
wie möglich Aufwand entstehen, die Veranlagung sollte auch so einfach wie es nur geht, sein, auch für alle Bürger verständlich.
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Die Möglichkeiten einer "gerechten" Umlegung sind begrenzt, da die Materie dazu zu komplex ist. Ich halte es für wichtig anhand der vorhandenen Datenbasis Softwarelösungen zu finden, die es ermöglich die derzeit nicht im benötigten
Zusammenhang darstellbaren Daten darzustellen. Nach meiner Einschätzung reichen die in der Datenbank (ALKIS/ARCHIKART) hinterlegten Daten aus, um Grundlagen für eine nutzungsartenabhängige Umlage zu schaffen. Dabei sollte man sich nicht daran orientieren was derzeit nicht an Datengrundlage für die Gemeinden zur Verfügung steht,
sondern was man mit Hilfe von Softwarelösungen aus der vorhandenen Datenbasis machen kann. Hinsichtlich von
Pflege und Aktualität der ALKIS Daten sind dann die Katasterämter der Landkreise in der Pflicht.; Die Gemeinden können bei der Umlagebescheidung als "Dienstleister" für die Wasser- und Bodenverbände fungieren. Hier würde sich zur
Klarstellung eine Regelung im GKG bzw. GUVG anbieten. Die Bearbeitung der Rechtsbehelfe sollte jedoch vollständig
bei den WBV´n liegen, da ansonsten eine ungerechtfertigte Verschiebung des Kostenrisikos stattfindet.
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Steht die Wasserwirtschaft und das Allgemeinwohl oder einzelne Interessen, bei den betrachteten; Modellen im Vordergrund?
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Es bezahlen längst nicht alle Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen die Grundsteuer A. Waldbesitzer bezahlen
gar keine Grundsteuer. Es gibt Flurstücke die mehrere Nutzungsarten aufweisen. Wie wird damit verfahren ? Man
müßte hier auch die Acker- und Waldflächen rausrechnen, was einen hohen Arbeitsaufwand zur Folge hätte. Bei eventueller Bearbeitung durch die Wasser- und Bodenverbände bleibt trotzdem ein hoher Verwaltungsaufwand bei der Gemeinde, da ständige Kontaktpflege zu Veränderungen bei personenbezogenen Daten erforderlich ist. Zudem bleibt zu
prüfen, wie der datenschutzrechtliche Aspekt Berücksichtigung findet.
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Bisheriges Modell praktikabel, mit Flächenbezug relativ gerechte Gebührenverteilung
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1.) bei Wegfall der Bearbeitung der WBV Umlage in der Verwaltung gibt es in einigen Bereichen wie der Vollstreckung
keinen wesentlichen Stellenminderbedarf, da die Schuldner weiterhin zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, im Übrigen ist wahrscheinlich, dass Forderungen der WBV im Wege der Amtshilfe wieder vollstreckt werden müssen; 2.) der Zeitbedarf für die Veranlagung im Jahr 2014 war durch die Neuzuschnitte der Verbandsgebiete wesentlich
höher; 3.) Schreiben an MUGV wird hier wegen der Argumente dargestellt:; ; Sehr geehrte Frau (Name anonymisiert),;
; wir haben an der Auftaksveranstaltung für das Planspiel Gewässerunterhaltung am 20.11.2014 in Potsdam teilgenommen. ; ; Unabhängig von den konkreten Fragen stelle ich fest, dass bereits die Aufgabenstellung des Landtages
kritisch hinterfragt werden muss. So gibt es das Postulat, die Umlage „gerechter“ zu verteilen. Dies impliziert, dass es
derzeit eine ungerechte Form der Umlage gibt. ; ; Aus gemeindlicher Sicht ist Tatsache, dass auf der zweiten Ebene
des Umlageverfahrens einige Bescheide durch Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Hierbei handelt es sich in unserem Bereich fast ausschließlich um Waldbesitzer. Diese führen verschiedene rechtliche Einwende in
dem jeweiligen Verwaltungsverfahren an. Tatsächlich wünschen sie sich jedoch eine Privilegierung gegenüber der
Landwirtschaft bzw. ein Ausschluss von der Umlagepflicht zur Beitragszahlung. ; ; In der Veranstaltung wurde ausgeführt, dass künftig die Siedlungsfläche mit einem Erschwerniszuschlag belegt werden könnte. Ob dieser Erschwerniszuschlag nun nach der Anzahl der Einwohner oder nach dem Grad der versiegelten Fläche bestimmt wird, ist hier zunächst unerheblich. Gegenüber erhobenen Einwänden haben Sie sofort verfassungsrechtlich argumentiert und darauf
hingewiesen, dass diese Differenzierung nach der Rechtsprechung der OVG verschiedener Bundesländer zulässig sei.
; ; Ich sehe genau diese Kausalität nicht gegeben. Siedlungsfläche bedingt keinen größeren Aufwand in der Gewässerunterhaltung. Es ist gerade so, dass in dem von mir konkret vertretenden Amtsbereich der überwiegende Anteil der
Gewässer (> 90%) in der freien Landschaft gelegen sind und somit primär nicht besiedelte Flächen betroffen sind. Der
Aufwand der Gewässerunterhaltung fällt somit in der Fläche an und nicht im Siedlungsbereich. ; ; ; ; ; Nun mag man juristisch argumentieren, dass dies zulässig sei, jedoch schafft man dann keine Akzeptanz für ein solches System. Bei
einer Verteuerung der Umlage für Grundstückseigentümer im Siedlungsbereich ist nunmehr vielmehr davon auszugehen, dass diese ihrerseits den Erschwerniszuschlag als ungerecht empfinden und Beitragsbescheide angreifen. ; ; An
dieser Stelle kann ich Ihnen versichern, dass die mit den Klageverfahren überwiegend betrauten Kanzleien die nötige
Flexibilität aufweisen werden, auch diesen möglichen Klägern anwaltlichen Beistand in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzubieten. ; ; Durch zahlreich geführte Rechtstreitigkeiten in allen Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbandsumlage ist jedoch in vielen Teilbereichen eine gewisse Befriedigung eingetreten, zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen sind abschließend geklärt worden. Hierzu zählt, dass das Verfassungsgericht des Landes Branden-
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burg den einheitlichen Flächenmaßstab unabhängig nach Nutzungsart bestätigt hat. ; ; Sofern nunmehr auf ein neues
Umlagesystem umgestellt wird, gilt jegliche erlangte Rechtsicherheit nicht mehr. ; ; Jede einzelne tatsächliche und
rechtliche Frage wird neu vom Grunde auf bestritten und durchgeklagt werden. Hierbei handelt es sich mit Sicherheit
nicht um eine Vereinfachung und Entschlankung des Systems, sondern vielmehr um eine weitere Ursache für zahlreiche verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten. Die Fallzahlen an den Verwaltungsgerichten werden dadurch jedenfalls nicht
absinken. ; ; Insofern muss auch ganz klar volkswirtschaftlich betrachtet werden, ob eine Änderung des Models vom
derzeit bestehenden auf ein neues Modell mit völlig offenen Umsetzungsfragen überhaupt wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. ; ; Aus zahlreichen Gesprächen und Bemerkungen am Rande von anhängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird immer wieder deutlich, dass die Waldeigentümer eine deutliche Privilegierung gegenüber den Landwirtschaftsbetrieben erwarten, da diese für die Bewirtschaftung ihrer Flächen noch Fördermittel der EU bekommen. ; ; Sofern nach den nunmehr vorgestellten Modelle zwar eine Privilegierung der Waldbesitzer eintritt, diese jedoch nicht über
das Maß für Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen hinausgeht, ist genau dieses Ziel nicht erreicht. Das Umlagesystem wird weiterhin mit einer Vielzahl von formellen und materiellen Argumenten angegriffen und beklagt werden. ; ;
Angesichts dieser Rahmenbedingungen rege ich dringend an, diese kritischen Anmerkungen aus Sicht der Kommunen
auch dem Landtag zur Kenntnis zu geben. Es geht nicht um eine Entscheidung zwischen Modell A oder B, das derzeit
geltende Modell C sollte wesentlich mehr in die Betrachtung eingezogen werden. Nur dann lässt sich sinnvoll abschätzen, ob eine Änderung des Systems ökonomisch vertretbar ist und mehr Rechtsicherheit generiert.
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Umlage nach Einwohner und Flurstück ist nicht zu empfehlen, weil viele Grundstückseigentümer nicht im Verbandsgebiet ihren Wohnsitz haben. Die Veranlagung kann deshalb nur über die Grundstückseigentümer erfolgen.
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Grundsätzlich ist die Einbeziehung der Einwohnerzahl und des Versieglungsgrades in den Beitragsmaßstab für eine
gerechtere Verteilung der Beiträge wichtig.; In den Kommunen sind jede Menge Daten vorhanden. Sie sind jedoch nie
so komplett zusammengestellt, dass auf Knopfdruck flurstückbezogen die Einwohnerzahl und der Versieglungsgrad
herausgezogen werden kann. Es ist daher nicht sinnvoll einschätzbar wie lange es braucht, eine ordentliche Datenbank
mit allen Beitragsrelevanten Daten aufzubauen, die später zu aktualisieren ist. ; Bevor dies jede Kommune für sich einzeln macht, halte ich es für sinnvoller, wenn für die Verbände ein Datenpool aufgestellt und eingerichtet wird, der die
Einbeziehung der beiden Größen für die Berechnung einer gerechteren Umlage pro Flurstück zulässt. Die einmalige
Einrichtung der Daten in den Verbänden ist sicher durch die Kommunen zu unterstützen. Grundsätzlich soll die Beitragserhebung über den Verband erfolgen, in welcher Form auch immer. (Dienstleister suchen, Landesbetrieb als
Dienstleister gründen u.s.w.) ; ; Hier noch eine Anmerkung zu 3.1.c Ermittlung der Flächen Grundsteuer A. Im Text
„Grundsätzliches zur Grundsteuer A und B:“ unter 3.1.c wurde die Schwierigkeit dargelegt, Flächen nach Grundsteuern
zu ermitteln. Diese kann nur das Finanzamt liefern.; Um Zahlen für eine Modellrechnung in der Stadt zu erhalten wurde
hilfsweise aus den Katasterdaten die Flächen mit der Nutzungsart Wohnbaufläche pro Verband ermittelt. Dabei ist die
Wohnfläche der Grst B und der Rest zu A zugeordnet worden. ; ; Hinweis zu 3.8. Anzahl Klageverfahren 2013; Die Bearbeitung der 93 Widersprüche zu 2013 (nur Stöbber-Erpe) ist noch nicht wirklich erfolgt. Es sind also noch wesentlich
mehr Klagen möglich.; Die Zahl 6 bezieht sich auf Widersprüche, die ein allen bekanntes Anwaltsbüro im Namen der
Eigentümer eingelegt hat. Hier ist eine Klage sicher.; ; Die Stadt würde gern als Beispielkommune im Planspiel fungieren.; Die Stadt wünscht, ganz allgemein, eine Beitragsumlegung durch die Verbände selbst. Z.Z. ist sie nur „Zwischenwirt“ zwischen Verband und Bürger. Wenn Bürger klagen wollen, sollte das dann direkt gegen den Verband sein und
nicht gegen die Bescheid erlassende Kommune.; Grundsätzlich wird eine Beitragsberechnung, die sich auf Einwohnerzahlen und Anteile der versiegelten Flächen befürwortet.; Eine Flächenkommune wie, mit 150 km² Fläche und nur 6800
Einwohnern, kann nur so zu einer gerechteren Beitragsberechnung – und Umlage kommen. ; ;An dieser Stelle möchte
ich auch auf einen Vorschlag in der Auftaktveranstaltung zurückkommen. Der Vorschlag war, dass das Land einen
Landesbetrieb gründet, der das Problem der Verbände (Umlage der Beiträge und Beitreibung) unter seine Bearbeitung
nimmt. Damit wird eine landeseinheitliche Behandlung des Themas Wasser-Bodenverband gewährleistet. Das Land
hat weiterhin die politische Steuerung der Ziele der Verbände in der Hand und sorgt selbst für die Beitreibung der verursachten Kosten. Die Kommunen sind damit nicht mehr Spielball zwischen Landesinteressen und den Eigentümern
der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
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Flurstück als kleine Kataster
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Dingliche Mitgliedschaft für Großflächenbesitzer
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Um einschätzen zu können, wie stark ein Flurstück versiegelt ist, muss jedes Flurstück einzeln hinsichtlich der Bebauung abgeprüft werden. Gleichzeitig müssen die dazugehörigen Luftbilder ausgewertet werden.
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Hinweise zu den angegebenen Eintragungen:; zu 2.3.a. keine Einschätzung möglich, es entsteht in jedem Fall ein sehr
hoher Aufwand; zu 2.3.b. evtl. auf Grund der jährlichen Überprüfung etwa 1/2 der Erstermittlung; zu 2.4. Frage nach
der Handhabung mit dem Zweitwohnsitz; - Es wird hier keine Zweitwohnungssteuer erhoben - keine Daten verfügbar; Sollte die Nebenwohnung lt. Melderegister gemeint sein: Was ist, wenn Haupt- und Nebenwohnung im Bereich der
Stadt liegen; (z.B. in Stadt u. Ortsteil); zu 2.4.a und b. = 10 % der Personalkosten; zu 3.1.a. statistische Angabe vom
01.07.2014; zu 3.1.-4. Das Finanzamt hat eine Auflistung der Flächen, die der Grundsteuer A unterliegen, übergeben.
Darin sind lediglich ha-Angaben, aber keine; Flurstücke enthalten. Außerdem enthält diese Aufstellung keine Flächen
der Forstwirtschaft, Unland sowie Hof- u. ; Wirtschaftsgebäudeflächen. Es existiert dort scheinbar keine
Flurstücksübersicht.; zu 3.4. Auf Grund des hohen Ermittlungsaufwandes einschließlich Einschätzung, ob das gesamte
oder nur eine Teilfläche des Flurstücks der; Grundsteuer A unterliegt, wird dieser Maßstab nicht für praktikabel gehalten. Bislang wurden die Flurstücke unabhängig von ihrer Nutzung; komplett zur Veranlagung herangezogen. Selbst
Teilflächen müssten dann genau ermittelt werden.; zu 3.5.a Nach § 80 BbgWG dürfen lediglich die bei der Umlegung
der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von maximal 15 %; des umlagefähigen Beitrags umgelegt werden. Das bedeutet, dass lediglich die Personal- und Sachkosten bis zu einer bestimmten Höhe und; die Verwaltungsgemeinkosten gar nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Nr. 88 (zu § 80) des Gesetzentwurfes der Landesregierung; (Drucksache 4/5052)).; zu 5.11. u. 12. Diese Werte sind der Umlagekalkulation vom 27.03.2014 für das Jahr
2014 entnommen (Grundlage der Beschlussfassung).; ; ; zu 3.8. Mindestbeitrag:; Alternativvorschlag zur Prüfung:; Er-
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hebung eines Grundbetrages je Veranlagungsfall (z.B. aus Verwaltungskosten kalkuliert) und dazu die Umlage aus
dem Verbandsbeitrag (z.B. Verteilung nach m²). Dadurch werden Umlagen von wenigen Cent vermieden.; ; ; Grundsätzlich werden u.E. die hier zu prüfenden Modelle in der Form nicht zum gewünschten Ziel führen, nämlich die "Lage
zu beruhigen" und die Gemeinden zu entlasten.; Letztendlich werden durch die zu prüfenden Modelle diejenigen mit
geringerem Nutzen (bebaute Flächen) höher belastet.; Diejenigen, die den größten Nutzen haben (landwirtschaftliche
Flächen), werden entlastet.; Die Klagefreudigkeit der Waldbesitzer wird aber bei diesen Modellen nicht nachlassen, wie
bereits in der Auftaktveranstaltung am 20.11.2014 angesprochen wurde. Sie wollen am besten gar nicht zur Umlage für
ihre Flächen herangezogen werden.; Selbst bei der dinglichen Einzelmitgliedschaft wird der WBV mit gleichartigen
Problemen zu kämpfen haben.
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Dingliche Mitgliedschaft für Großflächenbesitzer
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Dingliche Mitgliedschaft für Großflächenbesitzer
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Dingliche Mitgliedschaft für Großflächenbesitzer
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Dingliche Einzelmitgliedschaft für Großflächenbesitzer
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Zu Frage 14 und 15: besser wäre hier die Datenbasis der FNP und B-Pläne/IBS anzuwenden
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Zu Frage 14 und 15: besser wäre hier die Datenbasis der FNP und B-Pläne/IBS anzuwenden
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Zu Frage 14 und 15: besser wäre hier die Datenbasis der FNP und B-Pläne/IBS anzuwenden
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Zu Frage 14 und 15: besser wäre hier die Datenbasis der FNP und B-Pläne/IBS anzuwenden
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Es könnte ggf. zu einer Doppeltbelastung der Grundstückseigentümer durch die Umlage:; Wasser und Boden und
kommunale Regenwassereinleitgebühren kommen.; - Bisher sind nach § 80 Brandenburgisches Wassergesetz nur 15
% der Verwaltungskosten:; auf die Grundstückseigentümer umlagbar. Dieser Anteil deckt bereits jetzt nicht die tat-V;
sächlich anfallenden Verwaltungskosten. Da eine differenziertere Umlage wahrscheinliche; auch mit höheren Verwaltungskosten verbunden ist, sollte geprüft werden, inwieweit der,; Anteil der umlagefähigen Verwaltungskosten erhöht
werden müsste.; ; - Die Grundstückseigentümerlisten, die zur Erhebung der Umlage Wasser und Bodenverband von
den Kommunen geführt werden, werden daneben auch für andere Zwecke (u.a.;; für Zuarbeiten an andere Abteilungen
der Gemeinde, an die Bewertungsstellen der Finanzämter oder an andere Ämter, wie z.B. die Zweckverbände) benötigt. Auch die Wasser- und Bodenverbände würden, sofern sie für die Umlageerhebung zuständig werden sollten,
wahrscheinlich diesbezügliche Zuarbeiten von Seiten der Gemeinden benötigen. Im Falle; eines Zuständigkeitswechsels für die Erhebung der Umlage Wasser und Boden würde ein Teil des Verwaltungsaufwandes trotzdem bei den Gemeinden verbleiben.
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Durch den Übergang zum Vorteilsprinzip kann die Gemeinde nicht mehr den Gesamtbeitrag des WBV umlegen, müsste den Rest also durch Steuererhöhungen finanzieren. ; Die Erschwernisse sind mit dem vorhandenen Datenmaterial
gar nicht den Vorteilsnehmern zuzuordnen.; Hinzu kommt das Problem der Schöpfwerke, die im Gebieteine besondere
Rolle spielen und deren Kosten mit der gegenwärtigen Gesetzeslage kaum "gerecht" verteilt werden.
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Es erschließt sich nicht, warum - bei der kompletten Mitgliedschaft der Gemeinde in nur einem Wasser- und Bodenverband - die Einwohnerdaten flurstücksbezogen ermittelt werden müssen?; ; Die bisherige Erhebung über die Flächengröße wird als ausreichend angesehen und sollte beibehalten werden.; ; Durch eine dingliche Einzelmitgliedschaft werden höhere Beiträge erwartet, da der Verwaltungsaufwand bei den WBV deutlich steigt. Außerdem wird dadurch der
Einfluss der Gemeinden, welche das Gemeinwohl vertreten, geschwächt zugunsten des Einflusses der (ggf privaten)
Einzelmitglieder, welche u. U. stärker nach finanziellen Gegebenheiten entscheiden.; ; Alle vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen nicht, welche enormen Aufwendungen die Kommunen bereits jetzt schon bei der Unterhaltung der
Regenwassersysteme (z. B. Regenwasserkanäle, Regenrückhalte- und -versickerungsbecken, Verrohrung ehemals offener Gräben) leisten. Aus diesem Grund sollte der Einfluss der Kommunen steigen bei gleichzeitiger finanzieller Entlastung.
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Tendenz zum Flächenmaßstab
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Modelle und Planspiele wurden schon mehrfach durchgeführt und welchen Parameter man für eine gerechtere Beurteilung auch ansetzen will, gibt es mit jedem Modell Vor- und Nachteile wie auch Gewinner und Verlierer. Im Zuge der
Modellgerechtigkeit muss auch der Kosten-/ Nutzen-Faktor im Bereich Verwaltungsaufwand beachtet werden. Es ist
einfach nicht darstellbar, wenn wegen Kleinstbeiträgen die Personalkosten in die Höhe getrieben werden. Verwaltungskosten sollten nicht höher als 10% sein. Jedes Umlagemodell mit einem höheren Anteil an entstehenden Verwaltungskosten darf nicht zum Einsatz kommen.
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Die von Ihnen favorisierten Wege auf der Suche nach mehr Rechtssicherheit bedingen einen erheblichen Mehraufwand
für die Gemeinden. Wir gehen davon aus, dass die Gemeinden die gewünschten Daten zu den nicht der Grundsteuer A
unterliegenden Flurstücken nicht lückenlos bzw. fehlerfrei ermitteln können. Auch der Aufwand zur
flurstücksbezogenen Ermittlung der gemeldeten Einwohner und der mindestens jährlichen Aktualisierung ist aus unserer Sicht unverhältnismäßig hoch. ; Vermutlich werden noch mehr Gemeinden dazu übergehen müssen, die Beiträge
aus dem Grundsteueraufkommen zu finanzieren. Das Land Brandenburg und die Gerichte werden dankbar sein, dass
die leidigen Streitthemen vom Tisch sind. Aber wirklich leiden werden die Kommunen im ländlichen Bereich, die umfangreiche Flächen und geringe Einwohnerzahlen sowie eine abnehmende Finanzkraft haben. Die Anzahl der nicht
mehr auszugleichenden Haushalte wird steigen.; ; Unser Vorschlag: Bildung eines Landesbetriebes zur Gewässerunterhaltung; Wir gehen davon aus, dass selbst bei einer Kürzung der Schlüsselzuweisungen in Höhe der Finanzmittel,
die für den Landesbetrieb erforderlich wären, das Dilemma für die Gemeinden geringer wäre als bei Durchsetzung der
von Ihnen vorgeschlagenen Modellprojekte.
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Bis auf einige Ausnahmen, wird die aktuelle Umlageerhebung (auch wenn das Umlagever-fahren für die Kommunen
doch sehr aufwendig ist) in der Bevölkerung akzeptiert. Die wenigen Widersprüche, die in den letzten Jahren eingelegt
wurden, wurden größtenteils mit Eigentümerwechsel begründet. Eine Änderungen der gesetzlichen Grundlagen würde
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wahrscheinlich auch wieder eine größere Anzahl von Widersprüchen zu Folge haben. Ins-besondere, wenn Erschwernisbeiträge "pauschalisiert" erhoben werden. Der bisher erreichte Stand war ein lange Kampf insbesondere vor den
Verwaltungsgerichten. ; Der reine Flächenmaßstab wurde in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung als
gerecht anerkannt. Es wird schwer vermittelbar sein, dass das nun geändert wird.; Sollte die Umlageerhebung weiterhin durch die Gemeinden erfolgen, bitte ich zu beachten, dass die tatsächlichen Verwaltungskosten wegen der Begrenzung auf 15 % des umlagefähigen Beitrags bei Weitem nicht gedeckt werden.; ; Seit dem 01.01.2015 ist die Stadt Mitglied in 3 Verbänden. Welche Flächen konkret betroffen sind bzw. wie viele Einwohner dem neuen Verbandsgebiet zuzuordnen sind, ist noch nicht bekannt.
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Differenzierte Erhebung der Beiträge direkt durch den jeweiligen WBV von den Eigentümern nach drei Beitragsklassen:; 1.Waldflächen,; 2.versiegelte Flächen (auch Bauten der Landwirtschaft, Windkraftanlagen und sonstige privilegierte Bauten im Aussenbereich); 3.sonstige Flächen (z.B.: Gewässer, Straßen u.a.)
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Differenzierte Erhebung der Beiträge direkt durch den jeweiligen WBV von den Eigentümern nach drei Beitragsklassen:; 1.Waldflächen,; 2.versiegelte Flächen (auch Bauten der Landwirtschaft, Windkraftanlagen und sonstige privilegierte Bauten im Aussenbereich); 3.sonstige Flächen (z.B.: Gewässer, Straßen u.a.)
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Differenzierte Erhebung der Beiträge direkt durch den jeweiligen WBV von den Eigentümern nach drei Beitragsklassen:; 1.Waldflächen,; 2.versiegelte Flächen (auch Bauten der Landwirtschaft, Windkraftanlagen und sonstige privilegierte Bauten im Aussenbereich); 3.sonstige Flächen (z.B.: Gewässer, Straßen u.a.)
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Differenzierte Erhebung der Beiträge direkt durch den jeweiligen WBV von den Eigentümern nach drei Beitragsklassen:; 1.Waldflächen,; 2.versiegelte Flächen (auch Bauten der Landwirtschaft, Windkraftanlagen und sonstige privilegierte Bauten im Aussenbereich); 3.sonstige Flächen (z.B.: Gewässer, Straßen u.a.)
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Grundsätzlich ist ein einwohnerbasierter Beitragsmaßstab nicht nachvollziehbar. Es geht bei der ordnungsgemäßen
Unterhaltung der Gewässer und die Sicherung des Wasserhaushalts und der Flächennutzung. Ein Beitrag sollte sich in
Analogie zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht an einem Flächenmaßstab mit Differenzierung nach Art der
Nutzung orientieren. Beispielsweise wird in Mecklenburg-Vorpommern ein solcher Maßstab zur Anwendung gebracht.
Hinzu tritt noch ein Faktor der Gewässerdichte. Ein Beispiel: In der Gemeinde wohnen auf einem Flurstück mit einem
5-geschossigem Wohnhaus mit 100 Menschen auf einer Fläche von 2.000 m². Auf einem weiteren Grundstück mit
2.000 m² steht ein großes Einfamlienhaus mit Nebengelass wie Garagen, Schuppen, Gewächshaus. Der Versiegelungsgrad liegt bei 30 %. Beide Grundstücke sind von einer Anliegerstraße er-schlossen. Welche Auswirkungen hat die
Einwohnerzahl auf die Gewässer 2. Ordnung? Das es sich grundsätzlich um Gebäudeflächen und Verkehrsflächen
handelt im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen, Waldflächen etc. sind die Grundstücksnutzung und der Oberflächenabfluss sehr wohl relevant. Die verdichteten Räume wären höher belastet als die wenig besiedelten Gebiete. Das
ist eher beitragsgerecht. Der flächensparsame Ge-schosswohnungsbau kann aber nicht gegenüber dem flächenverbrauchenden Einfamilienhaus benachteiligt werden. In M-V gibt es auch einen Faktor der Gewässerdichte. Das finde
ich sehr interessant. Erschwernisse sind definiert und unterliegen einer Bagatellgrenze.
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Zukünftig sollten die Wasserverbände ihre notwendigen Umlagen zur Deckung der Kosten eigenständig von den Zahlungspflichtigen erheben.; Eine direkte Mitgliedschaft aller Grundstückseigentümer hätte zur Folge, dass diese auch direkt Einfluss auf den Umfang der Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer und sonstigen Anlagen hätte. Danach richten sich die zu tragenden Kosten. Die jetzige Rechtslage im Land Brandenburg lässt keine direkte Einflussnahme der
Grundstückseigentümer zu. ; Die Gemeinden werden von Verwaltungsarbeit entlastet, Rechtsstreitigkeiten verringern
sich für die Gemeinden.
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Die Gewässerunterhaltung ist ein langes Streitthema. Den Gemeinden entsteht; jährlich finanzieller Schaden. Die Arbeit der Gewässerunterhaltung ist in unserer; Region insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft enorm wichtig. Es;
gilt, diese Arbeit nunmehr effektiv und rechtssicher zu organisieren und insbesondere; den derzeit enorm hohen Verwaltungsaufwand bei der Umlage der; Beiträge einzudämmen.; Hier wird als mögliche Alternative die Verstaatlichung
der Unterhaltung der; Gewässer II. Ordnung mit einer Finanzierung aus Steuermitteln gesehen. Die; heutigen Betriebsstätten der Wasser- und Bodenverbände könnten im Verbund; eines Landesbetriebes fachlich effektiv mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand; und mit einer gemeinsamen Arbeitsmittel- und Personalbeschaffung; zusammenarbeiten und wären nicht länger der ständigen politischen Diskussion; um die Gestaltung von Beiträgen und Umlagen ausgesetzt. Die fachlich korrekte; und vor allem nachhaltige Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gewässerunterhaltung; könnte so sichergestellt werden. Die Gemeinden hätten; nicht mehr den Verwaltungsaufwand mit der Umlage der
Beiträge, der Bearbeitung; von ständigen Widersprüchen und Klageverfahren.; Die Finanzierung dieser Alternative
könnte eventuell aus einer Grundsteuerumlage; der Gemeinden an das Land, analog der Verfahrensweise bei der Gewerbesteuer; erfolgen. Bedingung wäre hierbei, dass die Berechnung der Umlagegrundlagen; nach dem Finanzausgleichsgesetz diese Grundsteuerumlage; nicht mit in das Berechnungsverfahren einschließt, so dass die wegen der
Gewässerunterhaltung; höheren Grundsteuereinnahmen der Gemeinden keine negativen; Auswirkungen auf die Umlagegrundlagen und damit auf die Gemeindehaushalte; haben.; Die Zuständigkeit für die Gewässer III. Ordnung liegt bei
den Gemeinden.
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Die Gewässerunterhaltung ist ein langes Streitthema. Den Gemeinden entsteht; jährlich finanzieller Schaden. Die Arbeit der Gewässerunterhaltung ist in unserer; Region insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft enorm wichtig. Es;
gilt, diese Arbeit nunmehr effektiv und rechtssicher zu organisieren und insbesondere; den derzeit enorm hohen Verwaltungsaufwand bei der Umlage der; Beiträge einzudämmen.; Hier wird als mögliche Alternative die Verstaatlichung
der Unterhaltung der; Gewässer II. Ordnung mit einer Finanzierung aus Steuermitteln gesehen. Die; heutigen Betriebsstätten der Wasser- und Bodenverbände könnten im Verbund; eines Landesbetriebes fachlich effektiv mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand; und mit einer gemeinsamen Arbeitsmittel- und Personalbeschaffung; zusammenarbeiten und wären nicht länger der ständigen politischen Diskussion; um die Gestaltung von Beiträgen und Umlagen ausgesetzt. Die fachlich korrekte; und vor allem nachhaltige Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gewässerunterhaltung; könnte so sichergestellt werden. Die Gemeinden hätten; nicht mehr den Verwaltungsaufwand mit der Umlage der
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Beiträge, der Bearbeitung; von ständigen Widersprüchen und Klageverfahren.; Die Finanzierung dieser Alternative
könnte eventuell aus einer Grundsteuerumlage; der Gemeinden an das Land, analog der Verfahrensweise bei der Gewerbesteuer; erfolgen. Bedingung wäre hierbei, dass die Berechnung der Umlagegrundlagen; nach dem Finanzausgleichsgesetz diese Grundsteuerumlage; nicht mit in das Berechnungsverfahren einschließt, so dass die wegen der
Gewässerunterhaltung; höheren Grundsteuereinnahmen der Gemeinden keine negativen; Auswirkungen auf die Umlagegrundlagen und damit auf die Gemeindehaushalte; haben.; Die Zuständigkeit für die Gewässer III. Ordnung liegt bei
den Gemeinden.
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Die Gewässerunterhaltung ist ein langes Streitthema. Den Gemeinden entsteht; jährlich finanzieller Schaden. Die Arbeit der Gewässerunterhaltung ist in unserer; Region insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft enorm wichtig. Es;
gilt, diese Arbeit nunmehr effektiv und rechtssicher zu organisieren und insbesondere; den derzeit enorm hohen Verwaltungsaufwand bei der Umlage der; Beiträge einzudämmen.; Hier wird als mögliche Alternative die Verstaatlichung
der Unterhaltung der; Gewässer II. Ordnung mit einer Finanzierung aus Steuermitteln gesehen. Die; heutigen Betriebsstätten der Wasser- und Bodenverbände könnten im Verbund; eines Landesbetriebes fachlich effektiv mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand; und mit einer gemeinsamen Arbeitsmittel- und Personalbeschaffung; zusammenarbeiten und wären nicht länger der ständigen politischen Diskussion; um die Gestaltung von Beiträgen und Umlagen ausgesetzt. Die fachlich korrekte; und vor allem nachhaltige Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gewässerunterhaltung; könnte so sichergestellt werden. Die Gemeinden hätten; nicht mehr den Verwaltungsaufwand mit der Umlage der
Beiträge, der Bearbeitung; von ständigen Widersprüchen und Klageverfahren.; Die Finanzierung dieser Alternative
könnte eventuell aus einer Grundsteuerumlage; der Gemeinden an das Land, analog der Verfahrensweise bei der Gewerbesteuer; erfolgen. Bedingung wäre hierbei, dass die Berechnung der Umlagegrundlagen; nach dem Finanzausgleichsgesetz diese Grundsteuerumlage; nicht mit in das Berechnungsverfahren einschließt, so dass die wegen der
Gewässerunterhaltung; höheren Grundsteuereinnahmen der Gemeinden keine negativen; Auswirkungen auf die Umlagegrundlagen und damit auf die Gemeindehaushalte; haben.; Die Zuständigkeit für die Gewässer III. Ordnung liegt bei
den Gemeinden.
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Die Gewässerunterhaltung ist ein langes Streitthema. Den Gemeinden entsteht; jährlich finanzieller Schaden. Die Arbeit der Gewässerunterhaltung ist in unserer; Region insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft enorm wichtig. Es;
gilt, diese Arbeit nunmehr effektiv und rechtssicher zu organisieren und insbesondere; den derzeit enorm hohen Verwaltungsaufwand bei der Umlage der; Beiträge einzudämmen.; Hier wird als mögliche Alternative die Verstaatlichung
der Unterhaltung der; Gewässer II. Ordnung mit einer Finanzierung aus Steuermitteln gesehen. Die; heutigen Betriebsstätten der Wasser- und Bodenverbände könnten im Verbund; eines Landesbetriebes fachlich effektiv mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand; und mit einer gemeinsamen Arbeitsmittel- und Personalbeschaffung; zusammenarbeiten und wären nicht länger der ständigen politischen Diskussion; um die Gestaltung von Beiträgen und Umlagen ausgesetzt. Die fachlich korrekte; und vor allem nachhaltige Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gewässerunterhaltung; könnte so sichergestellt werden. Die Gemeinden hätten; nicht mehr den Verwaltungsaufwand mit der Umlage der
Beiträge, der Bearbeitung; von ständigen Widersprüchen und Klageverfahren.; Die Finanzierung dieser Alternative
könnte eventuell aus einer Grundsteuerumlage; der Gemeinden an das Land, analog der Verfahrensweise bei der Gewerbesteuer; erfolgen. Bedingung wäre hierbei, dass die Berechnung der Umlagegrundlagen; nach dem Finanzausgleichsgesetz diese Grundsteuerumlage; nicht mit in das Berechnungsverfahren einschließt, so dass die wegen der
Gewässerunterhaltung; höheren Grundsteuereinnahmen der Gemeinden keine negativen; Auswirkungen auf die Umlagegrundlagen und damit auf die Gemeindehaushalte; haben.; Die Zuständigkeit für die Gewässer III. Ordnung liegt bei
den Gemeinden.
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Der "Status quo" sollte beibehalten werden, da derzeit keine Probleme diesbezüglich in der Stadt existieren. Das geltende, in der Grundsteuer enthaltene Solidarprinzip (Grundsteuer B höher wegen der höheren Bodenrichtwerte) funktioniert gut.; ; Die laufenden Aufwendungen für die Stadt zur Refinanzierung der WBV-Beiträge über die Grundsteuer
sind praktisch vernachlässigbar. Es wird anderen Kommunen empfohlen, ebenfalls diesen Weg zu wählen.; ; Der §85
BBGWG sollte um Ausführungsbestimmungen mit konkreten Fallbeispielen ergänzt werden, um Rechtssicherheit bei
seiner Anwendung zu generieren.
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Ihr Planspiel fällt in eine denkbar ungünstige angespannte Zeit. Unsere Verwaltung ist mit Abschlüssen, Planungen und
Jahresveranlagungen sehr in Anspruch genommen. ; Zudem muss festgesetllt werden, dass der Verwaltungsaufwand
mit Änderung der Ver-bandsgrenzen bereits erheblich angestiegen ist (z.B. durch keinteilige Abgrenzung bis auf Teilflächen, unterschiedliche Beiträge, usw ). Zudem werden weitere Rechtsunsicherheiten befürchtet. Unser Amt besteht
aus 6 Gemeinden, die mehrheitlich Mitgleid in 2 WBV sind. Aus den vorgenannten Gründen haben sich bereits 3 Gemeinden entschlossen, die Umlagen durch Anpassung der Grundsteuer zu finanzieren.; Nach unserer Einschätzung
würden die hier in Rede stehenden Varianten den zukünftigen Verwaltungssaufwand der Gemeinden unnötig und in einem nicht vertretbaren Umfang weiter erhöhen. Insofern würden wir eine dingliche Einzelmitgliedschaft oder die Bildung eines Landesbetriebes für Gewässerunterhaltung begrüßen.
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Warum soll es keinen Erschwernisbeitrag auf Grundsteuer-A-pflichtige Flächen geben? Gerade bei uns im Gebiet wäre
das doch notwendig (Betrieb der Schöpfwerke in hohem Maß für die landwirtschaftlichen Flächen unentbehrlich!)!
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Warum soll es keinen Erschwernisbeitrag auf Grundsteuer-A-pflichtige Flächen geben? Gerade bei uns im Gebiet wäre
das doch notwendig (Betrieb der Schöpfwerke in hohem Maß für die landwirtschaftlichen Flächen unentbehrlich!)!
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Warum soll es keinen Erschwernisbeitrag auf Grundsteuer-A-pflichtige Flächen geben? Gerade bei uns im Gebiet wäre
das doch notwendig (Betrieb der Schöpfwerke in hohem Maß für die landwirtschaftlichen Flächen unentbehrlich!)!
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Warum soll es keinen Erschwernisbeitrag auf Grundsteuer-A-pflichtige Flächen geben? Gerade bei uns im Gebiet wäre
das doch notwendig (Betrieb der Schöpfwerke in hohem Maß für die landwirtschaftlichen Flächen unentbehrlich!)!
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Die Umlage sollte grundsätzlich von den Wasser- und Bodenverbänden veranlagt werden.; Es kann nicht sein, dass die
Gemeinden Zwangsmitglieder in den Verbänden sind, aber von Landesseite aus nicht darauf geachtet wird, dass die
Satzungen der Verbände rechtssicher sind und so Gemeindefinanzen in die Schieflage geraten, nur weil die Gemein-
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SONSTIGE ANMERKUNGEN
den selbst die Anwalts-, Verfahrens- und Gerichtskosten zahlen müssen, wenn findige Anwälte per Durchgriff die Gemeinde vor das Verwaltungsgericht ziehen. Auch ist die Rückzahlung der Umlage an den Klagenden von der Gemeinde zu stemmen, obwohl diese den Beitrag längst an die Verbände gezahlt hat und so doppelt bestraft wird.; Es sollte
vielleicht darüber nachgedacht werden, dass bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen , die nicht die Gemeindeseite
betreffen, der Verband diese Verfahren führen muss und auch für die daraus entstehenden Kosten verantwortlich sein
muss.
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Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht definiert ist, wie „leicht“, „mitteldicht“ und „stärker“ bebaut ermittelt werden
kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren leicht angreifbar!