Statuten INSOS Zentralschweiz Artikel 1 (Name, Sitz) Unter dem

Präsidium
Willi A. Frank
BSZ Stiftung
Hausmatt 9
6423 Seewen SZ
Telefon 041 817 40 40
[email protected]
Statuten INSOS Zentralschweiz
Artikel 1 (Name, Sitz)
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Unter dem Namen "INSOS Zentralschweiz" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff.
ZGB.
INSOS Zentralschweiz ist eine Sektion von INSOS Schweiz für die Institutionen für
Menschen mit Behinderung im Gebiet der Kantone LU, NW, OW, SZ, UR und ZG. Er ist
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Sitz von INSOS Zentralschweiz befindet sich am Ort ihrer Geschäftsstelle.
Artikel 2 (Zweck und Ziele)
INSOS Zentralschweiz unterstützt seine Mitglieder in der Umsetzung ihres sozialen Auftrages
für Menschen mit Behinderung. Er fördert ihre Zusammenarbeit und vertritt ihre Interessen.
Artikel 3 (Aufgaben)
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Zur Erreichung seines Zwecks und seiner Ziele erfüllt INSOS Zentralschweiz insbesondere
folgende Aufgaben:
- Willensbildung zuhanden der schweizerischen Organe;
- Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen auf regionaler Ebene;
- Interessenvertretung gegenüber Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK), Zentralschweizer Gesundheits- und Sozialdirektorenkonferenz (ZGSDK) und BildungsdirektorenKonferenz Zentralschweiz (BKZ) und deren Kantone in Absprache mit den INSOSKantonalverantwortlichen;
- Vernetzung der Mitglieder und Förderung des Austausches;
- Austausch und Zusammenarbeit mit den Anspruchsgruppen;
- Engagement in der Aus- und Weiterbildung;
- Förderung der Facharbeit;
- Information, Auskunft und Beratung
Weitere Aufgaben richten sich nach dem Leitbild und Strategie von INSOS Zentralschweiz
sowie den Statuten und Reglementen von INSOS Schweiz.
Artikel 4 (Mitgliedschaft)
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Als Mitglieder von INSOS Zentralschweiz können gemeinnützige privatrechtliche oder öffentliche Trägerschaften von Institutionen für Menschen mit Behinderung mit Sitz in den
Kantonen LU, NW, OW, SZ, UR und ZG aufgenommen werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen beschliessen.
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Organisationen bzw. Institutionen im Dienste von Menschen mit Behinderung können nur
Mitglied von INSOS Zentralschweiz werden, wenn sie gleichzeitig die Mitgliedschaft von INSOS Schweiz erwerben. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt über INSOS Schweiz.
Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (Beginn, Rechte und Pflichten, Beendigung) richten
sich nach den Statuten von INSOS Schweiz.
Artikel 5 (Mitgliederbeiträge)
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Zur Sicherstellung der Verbandsaufgaben kann ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben
werden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags für INSOS Zentralschweiz wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Artikel 6 (Organe)
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Die Organe von INSOS Zentralschweiz sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren
Die Organe können durch Kommissionen und Arbeitsgruppen unterstützt werden.
Artikel 7 (Mitgliederversammlung)
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von INSOS Zentralschweiz. Sie besteht
aus den ermächtigten Personen der Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Artikel 8 (Einberufungs- und Antragsverfahren)
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Das Datum der Versammlung wird den Mitgliedern mindestens drei Monate vorher
bekanntgegeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel in der ersten
Jahreshälfte und mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich
einberufen.
Anträge der Mitglieder sind zwei Monate vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand
einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinspräsidium oder dessen Stellvertretung geleitet.
Artikel 9 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung beschliesst über
- Statuten und Reglemente
- Leitbild und Strategie
- Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags
- Jahresbericht
- Jahresrechnung und Revisionsbericht
- Entlastung des Vorstands
- Anträge zu Geschäften der schweizerischen Delegiertenversammlung
- Anträge der Mitglieder, der Kommissionen und des Vorstandes
- Nomination von Personen für den Zentralvorstand und die Kommissionen
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Stellungnahmen und Aktionen in politischen Fragen
Richtlinien und Empfehlungen an die Mitgliederverbände bzw. deren Mitglieder
Beitritt zu anderen Verbänden und Organisationen
Einsetzen von Fachgruppen
Wahl des Präsidiums und Vizepräsidiums
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (die nicht zwingend einer Mitgliedsinstitution
angehören müssen)
- Wahl der Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren
- Wahl der Delegierte und Ersatzdelegierte für die Delegiertenversammlungen der
nationalen Dachverbände
- Auflösung oder Fusion des Vereins
Artikel 10 (Abstimmungen und Wahlen an der Mitgliederversammlung)
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Für die Beschlussfassung gelten folgende Vorgaben:
- Sachgeschäfte und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmrechte entschieden.
- Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
- Statutenänderungen, Fusion oder Auflösung von INSOS Zentralschweiz erfordern eine
2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll geführt.
Artikel 11 (ausserordentliche Mitgliederversammlung)
Auf Verlangen des Vorstands oder von einem Fünftel der Mitglieder wird eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese hat innerhalb von zwei Monaten
nach Einreichen des Begehrens stattzufinden.
Artikel 12 (Vorstand)
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Der Vorstand ist das Führungsorgan von INSOS Zentralschweiz.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident/-in und Vizepräsident/-in
- 4 bis 6 weiteren Personen
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist eine Vertretung möglichst aller MitgliederKantone und Fachbereiche anzustreben.
Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.
Artikel 13 (Zuständigkeiten des Vorstands)
Dem Vorstand obliegt die strategische Führung der INSOS Zentralschweiz. Er ist zuständig für
alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente einem anderen Organ
zugeordnet sind, insbesondere für:
- Sicherstellung des Vereinszwecks und der Zielerreichung;
- Entwicklung von Leitbild, Strategie sowie weiteren Grundlagendokumenten und Festlegung der Verbandsstrukturen;
- Verbandspolitik, verbandspolitische Interessenvertretung;
- Vertretung der INSOS Zentralschweiz nach innen und aussen;
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Ernennung von Vertretungen in anderen Organisationen und Gremien;
Einreichung von Anträgen zur Aufnahme von Geschäften auf die Traktandenliste der
schweizerischen Delegiertenversammlung;
Meinungsbildung bezüglich der traktandierten Geschäfte zuhanden der nationalen Delegierten;
Sicherstellung des Informationsflusses zur nationalen Geschäftsstelle;
Verabschiedung von Jahresbericht und Jahresbudget zuhanden der Mitgliederversammlung;
Vorschläge für Nomination von Personen für den Zentralvorstand und die Fachkommissionen;
Zusammenarbeit mit INSOS Schweiz auf der Grundlage der Statuten und Reglemente von
INSOS Schweiz;
Unterschriftenregelung;
Einsetzen von Ausschüssen, Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen.
Artikel 14 (Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren)
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre;
Wiederwahl ist möglich.
Artikel 15 (Kommissionen)
Für ausgewählte Fachthemen können Kommissionen per Auftrag seitens des Vorstandes
mandatiert werden. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen werden zu Beginn des
Mandates durch den Vorstand festgelegt.
Artikel 16 (Finanzen, Haftung)
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INSOS Zentralschweiz beschafft seine Mittel durch:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Einnahmen aus Dienstleistungen
- Spenden, Legate, Zuwendungen
- Zinsen und sonstige Erträge
Für die Verbindlichkeiten von INSOS Zentralschweiz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. (Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre Beiträge.)
Artikel 17 (Auflösung)
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Die Auflösung der INSOS Zentralschweiz erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist für eine Nachfolgeorganisation oder für
gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten zu verwenden.
Artikel 18 (Subsidiarität)
Für all in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Punkte gelten sinngemäss die Statuten
und Reglemente von INSOS Schweiz.
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Artikel 19 (Inkrafttreten)
Die Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft. Sie
wurden an der Mitgliederversammlung vom 22.05.2014 genehmigt und ersetzen die Statuten
des Regionalverbands INSOS Zentralschweiz vom 03.05.2007.
Seewen, 16. Juni 2014
INSOS Zentralschweiz
Für den Vorstand:
Willi A. Frank
Präsident
Gerda Lustenberger
Vizepräsidentin
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