Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog Details einer Approbationsordnung, Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und weitere Aspekte Schriftliche Befragung zur Unterstützung der Arbeit des Projektes Transition Synopse der Antworten 08.04.2015 Vorbemerkung Diese Synopse gibt einen ersten strukturierten Überblick über die Ergebnisse der schriftlichen Befragung des Projektes Transition im März 2015. Darin wurden die internen Projektbeteiligten über ihre Vorstellungen zu den Details einer Approbationsordnung, den Details der Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung sowie zu weiteren Aspekten befragt. In dem Fragenkatalog wurden Präzisierungen der auf dem 25. DPT beschlossenen Reformeckpunkte abgefragt, denen das im Rahmen des strukturierten Dialogs erarbeitete Berufsbild und der Kompetenzkatalog zugrunde liegen. Der Beschluss des DPT und seine Grundlagen finden sich daher im Anhang dieses Ergebnisüberblicks. Rücklauf Trotz der kurzen Rückmeldefrist gibt es einen erfreulich hohen Rücklauf und ein breite Beteiligung. Beides spricht für ein hohes Commitment der Profession im Transitionsprojekt. Eingegangene und zur Auswertung freigegebene Antworten der angefragten professionsinternen Projektbeteiligten: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 AGHPT – Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie AG Psychodynamische Hochschullehrer (Anschreiben mit Verweis auf das eigene Strukturmodell) Ausschuss Psychotherapeuten in Institutionen der BPtK BAG-Gruppenpsychotherapeuten bkj - Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bvvp - Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten DGfE – Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft dgkjpf - Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie DGPs – Deutsche Gesellschaft für Psychologie (Zur ApprO: Verweis auf das eigene Strukturmodell) DGPT - Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie DGVT – Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie DGSF & SG - Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie & Systemische Gesellschaft DPG - Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft DPtV - Deutsche PsychotherapeutenVereinigung DVT - Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie GNP - Gesellschaft für Neuropsychologie GwG - Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Unith - Verbund universitärer Ausbildungsgänge für Psychotherapie VAKJP - Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland VPP - Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP 2 I. Approbationsordnung 1. Ziel der Ausbildung Es gibt einen großen gemeinsamen Nenner bei der Formulierung des Ausbildungsziels: Eine Definition in Analogie zur Definition der des Ziels der ärztlichen Ausbildung in § 1 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Ausbildungsziel Die psychotherapeutische Ausbildung soll zu einem wissenschaftlich und praktisch qualifizierten Psychotherapeuten führen, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen psychotherapeutischen Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. In der Ausbildung sollen grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermittelt werden, die für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung sollte auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt werden (s. ÄApprO). Ziel der Aus- und Weiterbildung ist die Befähigung zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs wie im Berufsbild vom 24. DPT- beschrieben. Der/die approbierte Psychotherapeut/in muss in der Lage sein, grundlegende psychotherapeutische Tätigkeiten vorzunehmen und befähigt sein, eine Weiterbildung zu beginnen. Ziel der Ausbildung sollte sein, dem/der approbierten Psychotherapeuten/in grundlegende Behandlungstätigkeiten anzuvertrauen und zur Weiterbildung zu befähigen. Absolventen können sich auf einer gleichwertig informierten Basis für eines der Verfahren in der Weiterbildung entscheiden. Absolventen sind fähig, in der Weiterbildung verfahrensbezogene Behandlungen unter Supervision durchzuführen (ohne sich erst über Jahre die verfahrensspezifischen Basiskenntnisse und -kompetenzen in der Weiterbildung aneignen zu müssen. Absolventen verfügen über eine gute Grundlage, um in Institutionen gut und professionell psychotherapeutisch arbeiten zu können. Ziel der Ausbildung sind jene Aspekte des Berufsbildes, die sich nicht auf das selbstständige Behandeln von Menschen beziehen, sondern von nicht praxiserfahrenen approbierten Psychotherapeuten ohne Verfahrensbezug geleistet werden können. Nr. 1,6, 15,17, 21 18,20 18 14 10,13 10,13 3 7 3 Approbationsordnung 2. Kompetenzen zum Zeitpunkt der Approbation Nahezu alle Antworten verweisen mit Blick auf einzelne zu erwerbende Kompetenzen auf das Kompetenzpapier (s. Anhang), das Grundlage des DPT-Beschlusses und damit auch der Weiterarbeit im Projekt Transition ist. Einige Antworten nehmen Spezifizierungen vor, insbesondere in Bezug auf das im Studium zu erreichende Kompetenzniveau. Dabei zeigen sich in den Antworten fünf grundlegende Niveaus. Psychotherapeuten … A) … diagnostizieren, beraten und behandeln unter Anleitung. B) … können psychische und psychosomatische Störungen sowie psychische Faktoren bei psychosomatischen Krankheiten diagnostizieren und Indikationen stellen sowie grundlegende psychotherapeutische Techniken unter Supervision durchführen. C) … können psychische Erkrankungen, psychische Faktoren bei körperlichen Krankheiten diagnostizieren, Indikationsstellungen vornehmen, selbstständig grundlegende psychotherapeutische Techniken anwenden und unter Supervision Behandlungen vornehmen. D) … verfügen über verfahrensspezifische Basiskompetenzen in mehreren/allen Verfahren; können Behandlungen im Rahmen ihres gewählten Verfahrens unter Supervision durchführen. E) … sind befähigt, bei einem Patienten notwendige psychotherapeutische Maßnahmen durchzuführen. Nr. Faktenwissen Psychopharmakologische Behandlung und weitere psychologische, soziale, pädagogische und medizinische Interventionen auch außerhalb von Diagnostik und Behandlung von Krankheiten (zum Beispiel schulische oder betriebliche Prävention). Nachbardisziplinen: Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziologie, Medizin u. a. Relevante rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems, der Sozialsysteme und des Bildungswesens. Vertrautsein mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen und deren Tätigkeitsfeld und mit den Behandlungsmöglichkeiten in stationären, teilstationären und ambulanten sowie (sozial-)pädagogischen und anderen Settings. Kennen der Kriterien zur Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Kenntnisse der Klinischen Neuropsychologie. Kenntnisse der Gruppentherapie (Allgemeine Theorie des Gruppensettings in der Psychotherapie, gruppenpsychotherapeutische Verfahren, Allgemeine und spezielle Indikation für Gruppenpsychotherapie) Unterscheidung von Psychoedukation in Gruppen und Gruppenpsychotherapie, Kontraindikation und Differentialindikation für Gruppenpsychotherapie). 2,9,14 1,3, 11,21 2,3, 9,14 2,9, 11,14 2,9, 14 3 4 4 Approbationsordnung Handlungs- und Begründungswissen Kenntnis aller (durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie) wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden hinsichtlich ihrer theoretischen Begründungen und praktischen Vorgehensweisen sowie die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Überprüfung. Sie haben die Kompetenz zur Bewertung von Chancen, Risiken und Grenzen der verschiedenen psychotherapeutischen Ansätze. Handlungskompetenz- und professionelle Haltung Der angehende Psychotherapeut kann erste Schritte in der Anwendung von psychotherapeutischen Methoden und Techniken seines gewählten Verfahrens unter Supervision durchführen. Nach Abschluss des Studiums können Psychotherapeuten psychische Störungen, psychosomatische Störungen und psychische Faktoren bei körperlichen Krankheiten diagnostizieren, Indikationsstellungen vornehmen. Grundlegende psychotherapeutische Techniken sollen in Behandlungen unter Supervision durchgeführt werden können (bei Tätigkeiten im ambulanten, teilstationären und stationären Setting). Nach Abschluss des Studiums können Psychotherapeuten psychische Störungen, psychosomatische Störungen und psychische Faktoren bei körperlichen Krankheiten diagnostizieren, Indikationsstellungen vornehmen, selbstständig grundlegende psychotherapeutische Techniken durchführen und nachfolgend im Rahmen der Weiterbildung unter Supervision Behandlungen vornehmen. Der angehende Psychotherapeut kann Beziehungsgestaltung im Sinne der Therapieziele professionell einsetzen und in unterschiedlichen Therapieabschnitten unterschiedliche Teilziele realisieren und verfahrensspezifische Methoden angemessen einsetzen. Die Kompetenz, den psychotherapeutischen Interaktionsprozess fachlich angemessen zu beginnen, durchzuführen und an die konkreten Anforderungen des einzelnen Falles bzw. der konkreten Fragestellung (fortlaufend) anzupassen (Psychotherapeutisches Handeln). Kompetenz, die Bedeutung der Ergebnisse empirischer, experimenteller und nicht experimenteller wissenschaftlicher Studien einzuschätzen. Dazu Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im Einsatz qualitativer und quantitativer Forschungsmethoden. Feststellung von Risiken und Belastungen (in den Lebenswelten) von Familien und Kindern. Fähigkeit und Bereitschaft, kooperativ bzw. vernetzt zu arbeiten in multidisziplinären Teams/Settings, mit anderen Institutionen (Schule, Kindergärten, Jugend- und Sozialhilfe). Praktische Fertigkeiten und Erfahrungen in mindestens drei verschiedenen Verfahren/Methoden. Bei mindestens zwei dieser Therapieansätze muss es sich um unterschiedliche wissenschaftlich und sozialrechtlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren handeln; der dritte Therapieansatz kann eine wissenschaftlich anerkannte Methode oder ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren sein oder eine Neuentwicklung therapeutischer Verfahren/Methoden, deren wissenschaftliche Anerkennung absehbar ist. Fähigkeit, kulturelle Aspekte, die ethnische Herkunft bzw. Zugehörigkeit, das Erleben von Migration sowie den Einfluss sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und möglicher Stigmatisierung einzuschätzen und zu berücksichtigen. Kompetenz, die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden interprofessionellen und interinstitutionellen Kommunikationen und Kooperationen zu nutzen und dabei Maßnahmen zur Optimierung der Qualität der Versorgung für Betroffene auf einem höchst möglichen Niveau zu prüfen und zu sichern. Fähigkeit, das eigene professionelle Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Stärken und Schwächen so zu reflektieren, dass der therapeutische Prozess optimiert wird. Übergeordnet Kompetenzen in Bezug auf die unterschiedlichen psychotherapeutischen Arbeitsfelder und Settings. Kompetenzen zur psychotherapeutischen Arbeit mit Kindern (Säuglinge, Kleinkinder, Vorschul- und Schulkinder, Jugendliche und junge Heranwachsende) und Familien. Grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung aller Altersgruppen (Kinder, Jugendliche, Erwachse) erforderlich sind. Erwerb genügender praktischer Kompetenzen. 2,9, 14 19 21 2,9, 14,20 19 20 2,7, 9,14, 20, 21 5 5 2,9, 14 2,4, 9,14 20 20 1,6 5 21 12 5 Approbationsordnung 3. Gliederung der Ausbildung In den meisten Antworten wird eine dreigliedrige Ausbildung mit zwei Studienabschnitten sowie einem Praxisblock vor Ablegen des Staatsexamens und Erteilung der Approbation vorgeschlagen. Dabei gibt es eine breite Unterstützung für eine hohe Durchlässigkeit bzw. Möglichkeiten des Quereinstiegs zwischen dem ersten und dem zweiten Studienabschnitt, insbesondere dann, wenn diese der Bachelor- und Mastersystematik folgen. Darüber hinaus werden auch studienbegleitende Praktika zur Erlangung von Behandlungserfahrung gefordert, allerdings mit einer sehr großen Bandbreite in Bezug auf die Anzahl, die Dauer und die inhaltlichen Anforderungen. Vorpraktikum (z. B. sechs bis acht Wochen Psychiatrie) Prüfung der Motivation/Eignung/Neigung und Alternative/Ergänzung zum NC. Studienabschnitte Erster Studienabschnitt mit Schwerpunkt theoretische Grundlagen/Bachelor zur Vermittlung grundlegender Kompetenzen und wissenschaftlicher Grundlagen in den relevanten Fächern (v. a. Psychologie, Sozialpädagogik, Medizin). Im Bachelor‐Studium werden vor allem die für die Psychotherapie wesentlichen theoretischen und praktischen Grundlagen vermittelt, die jedoch nicht ausschließlich für die Psychotherapie qualifizieren, sondern die Grundlage für eine Vielzahl an Arbeitsfeldern für Psychologinnen und Psychologen darstellen. Kompetenzerwerb sollte im Approbationsstudiengang nach Möglichkeit in Form von integrierten patientenorientierten Curricula erfolgen, sodass in der ersten Phase des Studiums zwar die Vermittlung von Grundlagenwissen und wissenschaftlichen Methodenkenntnissen zunächst im Vordergrund steht, dass aber immer auch schon mit einem Anwendungsbezug verknüpft ist und auch schon früh Praxisbezug durch Patienten- bzw. Berufsfeldkontakte hergestellt wird. Im Verlauf des Studiums sollte dann kontinuierlich eine Verschiebung der Gewichtung von der Vermittlung von Grundlagenwissen hin zur Vermittlung von anwendungsbezogenem Wissen und Fertigkeiten stattfinden. Ausreichend klinisch-therapeutische Inhalte müssen bereits im Bachelorstudium enthalten sein, damit die Studierenden am Ende des Bachelorstudiums eine hinreichende Wissensbasis haben, um sich für oder gegen die Weiterführung des Approbationsstudiums im Masterabschnitt entscheiden zu können. Zweiter Studienabschnitt mit Schwerpunkt Behandlungspraxis/Masterstudium zur Vertiefung allgemeiner/grundlegender psychotherapeutischer und versorgungssystemrelevanter Inhalte und Kompetenzen. Im Hauptstudium (Masterstudiengang) Vermittlung spezifischer psychotherapeutischer Kompetenzen in allen vier psychotherapeutischen Grundrichtungen und über die gesamte Lebensspanne. Studieninhalte sind aufeinander zu beziehen und dürfen nicht modular erworben werden: Einheitliches Studienkonzept = eigenständiges Studium der Psychotherapie. Studium nicht nur konsekutiv, sondern auch Option des Weiterbildungsmasters, damit Menschen auch nach Berufstätigkeit Approbation erlangen können. 5,14, 15,18, 22 1,3, 5,6, 8,11, 17, 19, 20, 21, 22 20 15 10 1,3, 6,8, 11,17, 19,20,22 5 11 5 6 Approbationsordnung Praktisches Jahr Vor Staatsexamen/Approbation: Praktisches Jahr. Praktisches Jahr, in verschiedenen Bereichen (Klinik, Beratungsstellen, Strafvollzug etc.) mit Patientenbehandlung unter Supervision und Selbsterfahrung. Jeweils drei Semester psychiatrisches, kj-psychiatrisches, psychosomatisches, kj-psychosomatisches Praxissemester. Nach Abschluss des Studiums ist ein Praktisches Jahr zu absolvieren, das sich inhaltlich an der Praktischen Tätigkeit der jetzigen PsychTh-APrV, § 2, orientiert. Curriculare Vorgaben für die Praktische Tätigkeit und arbeitsvertragliche Regelungen. Ein Praxissemester im Umfang von 20 bis 24 Wochen kann der Vertiefung der im Studium erworbenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen, indem Studierende unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Psychotherapeuten ihnen zugewiesene psychotherapeutische Verrichtungen durchführen. Das Praxissemester soll Teil der universitären Ausbildung sein und kann in geeigneten Einrichtungen der psychotherapeutischen Krankenversorgung stattfinden. Inhalte: Beteiligung an Behandlungen als Co-Therapeut unter Supervision, Patienten: Erwachsene verschiedener Altersgruppen, Kinder und Jugendliche, Erstellung einer festgelegten Anzahl von Falldokumentationen, Supervision fallbezogen, Selbsterfahrung 50 Einheiten in der Gruppe. Durchlässigkeit/Quereinstieg Nach einem Bachelor in Psychologie, Pädagogik oder Sozialwissenschaften bzw. Studium im Ausland soll es über Nachqualifikationen möglich sein, in den Studiengang Psychotherapie zu wechseln. Bisherigen Studienleistungen sind für das Direktstudium Psychotherapie ggf. anzuerkennen. Nachqualifikationen sind zu ermöglichen. Die pädagogischen Inhalte müssen qualitativ wie quantitativ so ausgearbeitet sein, dass sich die Weiterbildung auf die verfahrens- und behandlungspraxisbezogenen Inhalte beschränken kann. Die im Bachelor für das Approbationsstudium zu vermittelnden Kenntnisse und Kompetenzen sollten vereinheitlicht werden, damit Studienortwechsel beim Übergang zum Masterstudium möglich sind. Es sollten spezialisierte Masterstudiengänge entstehen, die ebenfalls die Anrechnung von Studienleistungen vorsehen, sodass ein Wechsel (oder ein Doppelstudium) nach dem Hauptstudium erfolgen kann. Diese Studiengänge könnte so gestaltet sein, dass das vollständige Hauptstudium nach der Approbationsordnung absolviert wird und im Anschluss eine Masterarbeit verfasst wird, die Doppelabschlüsse (z. B. Masterabschluss Klinische Psychologie & Psychotherapie und Approbation als Psychotherapeut) ermöglichen. Praktika Vier Monate externe Praktika in Anwendungsbereichen, davon mindestens die Hälfte in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie in weiteren Anwendungsbereichen mit Relevanz für seelische Gesundheit. Im Rahmen eines verpflichtenden Praxisfeldes werden Erfahrungen mit Patienten unter Supervision gesammelt. Sechs Monate Praktikum in mindestens zwei der verschiedenen Anwendungsbereichen der Psychotherapie (stationär, teilstationär, ambulant, Beratungsstellen etc.). Mehrere längere – durch die Hochschule begleitete – Praktika, die für jeden Studierenden in den beiden Altersschwerpunkten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) und in mindestens zwei verschiedenen Versorgungsbereichen (Stationäre Psychotherapie/Psychosomatik/Psychiatrie, ambulante Versorgung, komplementäre Einrichtungen aus Beratung, Jugendhilfe) erfolgen müssen. Eines der Praktika sollte auf jeden Fall in einer psychiatrischen Einrichtung absolviert werden. Praktika in der ersten und zweiten Phase der Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Wochen. Mindestens ein Praktikum soll an einer klinisch-stationären Einrichtung durchgeführt werden, ein zweites Praktikum in einer weiteren versorgungsrelevanten Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen (nach Wahl: Rehabilitationseinrichtung, Beratungsstelle, Einrichtung der Jugendhilfe u. a.). Im ersten Ausbildungsabschnitt (BA-6 Semester) Praxissemester in Vollzeit in einer einschlägigen Klinischen Einrichtung, das durch Studieninhalte vor- und nachbereitet wird. Das Praktikum 1,3, 10,11, 16,21, 22 5 8 6 22 14,18,20 11 1,2, 5,6, 9,10,20 21,22 6 10 22 2,9, 20, 22 19 1,6, 17,21 10 3,15, 19 7 7 Approbationsordnung findet in einer klinischen Einrichtung unter einer qualifizierten fachlichen Anleitung und Supervision statt und endet mit einem benoteten Reflexionsbericht. Im zweiten Ausbildungsabschnitt (MA-4 Semester) soll ein studienbegleitendes „Teilzeitpraktikum“ (Fallseminar, in denen Fälle zwingend Kinder/Jugendliche und Erwachsene) über einen Zeitraum von mindestens drei Semester unter Praxisbegleitung von Psychotherapeuten/innen (in Kooperation mit einschlägigen Ausbildungseinrichtungen) durchgeführt werden, das zugleich von einer weiteren (von der Hochschule unabhängigen Person) supervidiert werden. Externe Praktika: dreimal sechs Wochen, einmal stationäre Psychiatrie, einmal ambulante Psychotherapie, einmal andere Versorgungseinrichtung nach Wahl. Praktische Erfahrungen in mindestens drei verschiedenen Berufsfeldern, davon mindestens ein Feld der Arbeit mit Kindern. Die klinischen Praktika sollten von Supervision (z. B. Balintgruppen) und Selbsterfahrung begleitet sein. 7,19 11,14, 19 5 21 8 Approbationsordnung 4. Lehre Antwortschwerpunkte mit Blick auf die Lehre in einem Approbationsstudium sind die Herstellung des Verfahrensbezugs, der Erwerb praktischer Behandlungskompetenzen und der Bereich Selbstreflexion/Selbsterfahrung. Für die mit dem DPT-Beschluss geforderte Vermittlung der vier Grundorientierungen der Psychotherapie in Strukturqualität herrscht weitgehend Einigkeit, dass diese nur erreicht wird, wenn Lehrende in dem Verfahren vertieft qualifiziert sind, das sie unterrichten. Darüber hinaus gibt es sehr unterschiedlicher Operationalisierungen von Strukturqualität. Die Vorstellungen zu den Methoden des Erwerbs praktischer Behandlungskompetenzen sind vielfältig und zeigen einen großen Raum für die Umsetzung. Unterschiede gibt es vor allem mit Blick auf den Anteil praktischer Anteile am Studium und das zu erreichende Kompetenzniveau. Weniger einheitlich ist das Bild in Bezug auf den Stellenwert und die Ausgestaltung von Selbstreflexion bzw. Selbsterfahrung im Studium. Verfahrensbezug Alle vier psychotherapeutischen Grundrichtungen werden angemessen in Theorie und Praxis gelehrt. Die vier Grundorientierungen werden theoretisch und praktisch gleichberechtigt vermittelt. In Approbationsordnung ist festzulegen, wie ein Verfahren schwerpunktmäßig theoretisch vermittelt wird, praktisch dargestellt wird (Modelllernen), über Rollenspiele in Kleingruppen angeleitet und durchgeführt wird und in praktischen Situationen unter Anleitung und Supervision erprobt werden kann. Die anderen Verfahren werden theoretisch über Vorlesungen kennengelernt, davon mindestens ein weiteres Verfahren oder ein Altersschwerpunkt vertieft. Die Psychodynamische Psychotherapie als psychoanalytisch begründetes Verfahren im Sinne der Definition in den Psychotherapierichtlinien umfasst immer beide Verfahren (TfP und analytische PT). Keine Vorwegnahme der späteren Schwerpunktsetzung (Weiterbildung). Ermöglichung individueller Bildungsprozesse, in denen über Selbsterfahrung, Supervision und über die Aneignung theoretischer Konzepte als Hintergrundwissen umfassende Sinnkonstruktionen ermöglicht werden und ein reflexiv-generatives professionsspezifisches Wissen sowie eine spezifische Haltung, ein Habitus (Bourdieu), erworben werden. An dafür geeigneten und interessierten Universitäten sollte es im Sinne einer Profilbildung die Möglichkeit geben, dass schwerpunktmäßig neuropsychologische und neurowissenschaftliche Grundlagen vermittelt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Wissenschaftliche Beirat der GNP haben bereits Modelle entwickelt, durch die sich neuropsychologische Grundkenntnisse in einen Studiengang Psychotherapie integrieren lassen. An diesen Universitäten könnten dann im Masterstudiengang als Therapieansatz unter Anleitung entsprechend qualifizierter Psychotherapeuten grundlegende praktische Fertigkeiten und Erfahrungen in der Klinischen Neuropsychologie vermittelt werden. Altersbezug Die Studieninhalte müssen sich auf die Kompetenzvermittlung für die gesamte Altersspanne beziehen, also Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 5,6, 7,8, 17,21 1,10, 11,12 19 19 10 5 10,13 16 6,11, 19,21 9 Approbationsordnung Praktische Behandlungskompetenz (exklusive externe Praktika) Vermittlung von Fertigkeiten bzw. praxisbezogenen psychotherapeutischen Kompetenzen als Trias aus Modell, Simulation und Anwendung. Zunächst Vermittlung praktischer Fertigkeit über Modelle wie Video- oder Rollenspieldemonstrationen oder Live-Modelle (Dozenten oder Anleiter im Praktika). Dann eigene Übungen durch die Studenten unter simulierten Realitätsbedingungen mit korrigierendem Feedback. Danach Anwendung des Gelernten unter Supervision. Für die klinische Lehre, insbesondere im Masterstudium, ist darauf zu achten, dass ein hinreichend großer Anteil der Lehre als Präsenzstudium durchgeführt wird, hier ist eine Darstellung der Workloads alleine nicht ausreichend. Die Lehrveranstaltungen Übungselemente berücksichtigen den gesamten Indikationsbereich der Psychotherapie. Didaktische Struktur: Kleingruppen à maximal sechs Studierende zu Gesprächsführung, Therapeutischer Beziehung, Diagnostik u. a. Handlungskompetenz wird zum Teil in der praktischen Arbeit mit Patienten erworben. Vermittlung von Basiskompetenzen in mindestens zwei psychotherapeutischen Verfahren. Übungen zu Gesprächsmethoden. Verpflichtende Module zur Gesprächsführung und zu therapeutischen Basiskompetenzen sollten bereits im Bachelorstudium beginnen. Übungen zu diagnostischen Methoden (einschließlich Beobachtungsmethoden, Klassifikation, Befunderhebung, Anamneseerhebung, Gutachtenerstellung, Teilnahme an Erstgesprächen und diagnostischen Sitzungen). Analyse von Fallvignetten bzw. Kasuistiken, Videobeispielen und Rollenspielen zum Patientenverhalten. Übungen zu verschiedenen therapeutischen Techniken, Methoden und Verfahren. Die Krankenbehandlung muss in allen berufsrechtlich anerkannten Verfahren erfolgen können. Fallseminare unter Anleitung von Psychotherapeuten mit der Möglichkeit der Übernahme einzelner diagnostischer und therapeutischer Elemente, einschließlich Selbstreflexion. Praxisbezug des Psychotherapiestudiums entsprechend der Überlegungen des NKLM Medizin zur frühen Lehre und Arbeit „am Krankenbett“ (erfahrungsbasierte Unterrichtung). Dazu bereits im Bachelorstudium mehrwöchige begleitete Praktika, um die Eignung und Befähigung zur reflektierten Arbeit in Beziehungen als Basis des Psychotherapeutenberufs zu überprüfen. Kontinuierliche Teilnahme an mindestens einer Erwachsenentherapie, einer Jugendlichentherapie und einer Kindertherapie erforderlich (insgesamt mindestens 120 Stunden). Zu allen sozialrechtlich anerkannten Verfahren muss es Vertiefungen geben. Praktische Beteiligung an der Therapieforschung. Erstellung eines Gutachtens unter Anleitung. Selbstreflexion/Selbsterfahrung Selbsterfahrung in angemessenem Umfang. Selbsterfahrung in angemessenem Umfang in einer psychotherapeutischen Grundorientierung nach Wahl. Angeleitete Selbstreflexion („reflective practioner“) als prozessbegleitende und Post-hoc-Reflexion über die eigene Performance und zur angewandten Methode. Die in diesem Sinne erfolgte Selbstreflexion ist eine für das Studium spezifische Form der Selbsterfahrung, die eine interpersonelle Reflexionsfähigkeit schult, die wiederum eine Voraussetzung für den Kompetenzerwerb von Psychotherapie als personenabhängigem Wissen ist. 15 10 2,9, 14,18 11,18 2,9, 11,14, 18,19 19 2,9, 14,18, 20 10 2,9, 14,18 2,9, 14,18, 19 2,9, 14,18, 20 12 2,9, 14,18, 19 10 8 10 2,9, 14,18 2,9, 14,18 6,7, 19, 21, 22 1,10 15 10 Approbationsordnung Integration in Lehrveranstaltungen bzw. explizite Selbsterfahrungsseminare durch externe Veranstaltungsleiter. Begleitende Gruppensupervision des praktischen Teils des Studiums (z. B. Psychiatriepraktikum), Fakultativ: begleitende gruppenpsychotherapeutische Selbsterfahrung. Klinische Praktika begleitet von Supervision/Selbsterfahrung. Selbsterfahrung kann während des Studiums als erste Selbstreflexion, ggf. mit Anteilen aus unterschiedlichen Verfahren, in kleinen Gruppen durchgeführt werden, z. B. im Umfang von ca. 30 UE. Im Praxissemester können begleitend (fachübergreifende) Fallbesprechungen mit reflektierendem Charakter („Balintgruppe“) angeboten werden. Selbsterfahrungsgruppen, damit Studierende prüfen können, ob sie für die weitere Qualifizierung zum Psychotherapeuten geeignet sind oder mit dem Masterabschluss einen Berufseinstieg wählen, der nicht die Approbation benötigt. Selbsterfahrungsangebote außerhalb der Hochschule durch externe Leiter sind wünschenswert, um unabhängig von Benotung und Abhängigkeit Möglichkeiten zur Reflexion eigener Impulse, Interessen, Bedürfnisse etc. zu nutzen. Qualifikation Lehrende Vermittlung grundlegender praktischer Fertigkeiten und Erfahrungen unter Anleitung entsprechend qualifizierter Psychotherapeuten. Die Lehrenden müssen in den zu lehrenden Verfahren und Altersschwerpunkten nachweislich qualifiziert sein (z. B. Ausbildung, Weiterbildung, Fachkunde). Das Lehrpersonal (in/für die klinischen Veranstaltungen) sollte neben der Qualifikation in einem psychotherapeutischen Verfahren auch eine aktuelle klinisch-psychotherapeutische Erfahrung (Tätigkeit) vorweisen können (mit mindestens zwei Jahren klinisch-psychotherapeutischer Tätigkeit in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychosomatisch-psychotherapeutischen oder neurologisch-neuropsychologischen Einrichtung). Die Qualifikation der Lehrenden muss mindestens den bisherigen Vorgaben zur Anerkennung von Supervisoren und Selbsterfahrungsleitern der Kammern entsprechen. Die Lehrenden sollen in den zu lehrenden Verfahren, Altersschwerpunkten sowohl theoretisch als auch praktisch ausreichend qualifiziert sein, in der Regel müssen sie fünf Jahre praktische Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren und Altersschwerpunkt und ausreichende – in der Regel drei Jahre – Lehrerfahrung nachweisen. Wer Supervision und Selbsterfahrung anbietet, muss jahrelange Erfahrung in der Ausübung des betreffenden Verfahrens und der betreffenden Altersgruppe haben und eine jahrelange Dozententätigkeit in der Aus- und Weiterbildung des betreffenden Verfahrens und der betreffenden Altersgruppe haben (Dozententätigkeit in der Fortbildung ist nicht ausreichend). Die Lehre aller Grundorientierungen muss regulär im Rahmen der professoralen Lehre erfolgen. Im Ausnahmefall kann die Lehre durch ausreichend verfahrensspezifisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen in festem Anstellungsverhältnis durchgeführt werden. Eine Vermittlung der Inhalte lediglich durch Lehrauftragsinhaber/innen ist nicht akzeptabel. Nur so kann sichergestellt werden, dass im Kontext der basalen Direktausbildung eine Weiterentwicklung aller wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren in Lehre, Forschung und Praxis überhaupt stattfinden kann. Wer im Rahmen des Psychotherapiestudiums Systemische Therapie lehrt, muss über folgende Qualifikationen verfügen: Hochschulstudium auf Masterniveau in einem für die aktuelle PT-Ausbildung zugangsberechtigten Studiengang; systemische Therapieweiterbildung DGSF/SG; Nachweis von Behandlungserfahrung im Umfang von fünf Jahren. 2,9,20 4 2,9,10 14,18 5 21 2,9, 17,20 6,7, 11,14, 15,18, 21 3,8 10 1,17 8 12,15 12 11 Approbationsordnung 5. Prüfung des Kompetenzerwerbs Die Art der Prüfung des Kompetenzerwerbs wird auch davon abhängen, ob ein Approbationsstudium als Staatsexamensstudiengang oder als Bachelor-/Masterprogramm realisiert wird. Einigkeit besteht darin, dass sicherzustellen ist, dass Selbstreflexion bzw. -erfahrung als Studienleistung nicht bewertet wird. Das Studium ist wenn möglich als Staatsexamensstudiengang zu konzipieren. Sollte die Approbationsordnung nur in einem Bachelor-/Masterstudiengang umgesetzt werden können, muss nach dem Bachelor eine Prüfung vorgesehen werden, die Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglichen kann (kein systematischer Flaschenhals durch NC des Bachelorabschlusses). Abhängig davon, ob das Studium Staatsexamensstudium sein wird oder in eine Bachelor-/Mastersystematik eingepasst werden muss. Beim Staatsexamen sind üblicherweise mindestens zwei Staatsprüfungen abzulegen zu definierten Zeiten und nach definierten Semesterzahlen. In einer Bachelor-/Mastersystematik erfolgt eine fortlaufende Überprüfung des Wissens- und Kompetenzerwerbs und es werden eine schriftliche Bachelor- und eine Masterarbeit verfasst. Letztlich sollte nach der Entscheidung für die Studienart überlegt werden, was in der dann geltenden Systematik wichtig und sinnvoll im Bereich des Psychotherapiestudiums zu realisieren wäre. Klar erscheint, dass vor Erteilung der Approbation und vor Eintritt in die Weiterbildungsphase ein Staatsexamen abgelegt werden muss. Staatsprüfung mit drei Prüfungsabschnitten: nach zwei Jahren: Prüfung in psychologischen, pädagogischen und medizinischen Grundlagen (schriftlich), nach weiteren drei Jahren: Prüfung in klinischpsychologischer (bzw. besser: klinisch-psychotherapeutischer) Diagnostik und Behandlung (mündlich), fallbezogene mündliche Prüfung auf der Grundlage von verbindlich geforderten Falldokumentationen. In den Modulprüfungen des Bachelor-/Masterstudiums sollten grundlegende praktische Kompetenzen geprüft werden, z. B. Anamnesen erstellen, Befunderhebung und Befunderstellung (Psychopathologie), Psychodiagnostik, Erarbeitung von Behandlungsplänen, das Erstellen von Epikrisen üben. Berufsqualifizierende Studienabschlüsse unabhängig von der späteren Approbationsprüfung. Trennung von schriftlicher und mündlicher Staatsprüfung (z. B. nach einem Praktischen Jahr). Selbsterfahrungsanteile werden nicht benotet. Für Approbation Staatsexamen erforderlich, das zusätzlich zu den universitären Abschlussprüfungen des Masterstudiums durchgeführt wird. Das wissenschaftliche Hochschulstudium beinhaltet die selbstständige Erstellung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Forschungskompetenz in Masterthesis ist durch die Bearbeitung einer für die Psychotherapie relevanten Fragestellung nachzuweisen. Für die Erteilung der Approbation ist das Ablegen eines Staatsexamens erforderlich. Das Staatsexamen besteht aus schriftlicher und mündlicher Prüfung und kann frühestens nach insgesamt 5,5 Jahren, d. h. nach dem Praxissemester, abgelegt werden. 6,21 18,20 11 3 5 5 2,9, 10,18, 19 8 14,22 7 14,15 12 Approbationsordnung 6. Strukturmerkmale der Hochschule Bei den Anforderungen an die Hochschule zeigen die Antworten zwei unterschiedliche Vorstellungen, die beide einen vergleichsweise großen Zuspruch finden. Auf der einen Seite finden sich die Befürworter eher anwendungsorientierter Hochschulen, die sich z. B. in Kooperation mit anderen Hochschulen oder Weiterbildungsstätten für die Approbation qualifizieren. Auf der anderen Seite wird ein starker Wissenschaftsbezug gefordert mit einer entsprechenden Forschungsinfrastruktur mit Hochschulambulanzen und dem Promotionsrecht als erforderliche Anforderungen. Unabhängig davon wird ein Bedarf an zusätzlichen Lehrpersonen gesehen, insbesondere für die Lehre zur Vermittlung von Behandlungspraxis. An allen Hochschulen, welche die Anforderungen der Approbationsordnung erfüllen – alleine oder im Verbund mehrerer Hochschulen/Bildungseinrichtungen (beispielsweise der derzeitigen Ausbildungsinstitute, dann Weiterbildungsstätten). Hochschulen im Bereich Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaft. Voraussetzung ist, dass die Hochschule über Promotionsrecht verfügt und über eine Behandlungsambulanz die praktischen Ausbildungsanteile wie oben beschrieben durch erfahrene approbierte Kolleginnen vermitteln werden können. An Hochschulen mit stärker anwendungsorientierten Masterstudiengängen. Master of Arts. Infrastruktur für Psychotherapie-Forschung/Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses: Promotionsrecht der Hochschule. Studiengänge, in denen eine psychotherapeutische Ausbildung erworben werden kann, verfügen über ein breites sozialwissenschaftliches Curriculum; Philosophie, Wissenschaftstheorie, professionelle Haltung und Ethik sind aus verschiedenen wissenschaftstheoretischen Blickpunkten gleichrangig zu lehren. Bezüglich der praktischen Ausbildung müssen die Hochschulambulanzen ihre Ermächtigungen gegebenenfalls auf mindestens zwei wissenschaftlich und sozialrechtlich anerkannte Verfahren mit den jeweiligen Altersschwerpunkten erweitern und entsprechendes Personal (Fachkunde, Klinische Erfahrung) vorhalten. Die Hochschulen müssen mit ausreichend qualifiziertem Lehrpersonal zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern (Säuglinge, Kleinkinder, Vorschul- und Schulkinder, Jugendliche, junge Heranwachsende) ausgestattet sein. Es muss an allen Fakultäten approbierte KJP geben mit ausreichend nachgewiesener praktischer Kompetenz in diesem Bereich. Entsprechende Lehrstühle sind bundesweit einzurichten. Für neurowissenschaftliche und neuropsychologische Lehre und Forschung müsste an Universitäten entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sein. Für die Lehre aller Psychotherapieverfahren müssen im Rahmen der universitären Ausbildung gleiche Rahmenbedingungen hinsichtlich Stellen, Ausstattung, Stundenumfang und Personen vorgehalten werden. Verpflichtende Inhalte der Approbationsordnung im Kerncurriculum müssen durch Lehrende in Anstellungsverhältnissen vermittelt werden. Ausreichendes und entsprechend qualifiziertes Personal für Supervision und Selbsterfahrung. Die Selbsterfahrungsanteile des Studiums sind frei von Leistungsbewertungen in Kooperation mit Selbsterfahrungsleitern der bisherigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Selbsterfahrungsleiter haben ansonsten keinerlei Verbindung zur jeweiligen Universität. Den Studierenden sind individuelle Studienbegleiter an die Seite zu stellen, mit denen sie mindestens einmal pro Semester Fragen des Studiums sowie ihrer akademischen und persönlichen Entwicklung besprechen können. 1,6, 7,12, 17, 19 7 8 2,9,14, 15,18,20, 21 10,13 2,9, 10,11, 14,15, 20 5,8 16 12 10 11 10 10 13 Approbationsordnung 7. Kooperierende Einrichtungen Ein breit getragener Vorschlag ist die Verankerung von Kooperationen der Hochschulen mit anderen Einrichtungen, um die vielfältigen Anforderungen aus der Approbationsordnung erfüllen zu können. Durch Kooperationen soll u. a. sichergestellt werden, dass im erforderlichen Umfang Selbsterfahrung, Fallbesprechungen, Kasuistiken, Videobeobachtung realisiert oder Praktika in Einrichtungen der Krankenbehandlung absolviert werden können. Eine Kooperation mit anderen Hochschulen soll möglich sein, sollte die jeweilige Hochschule nicht alle in der Approbationsordnung geforderten Anforderungen erfüllen. Faktenwissen (deskriptives Wissen) ist interdisziplinär durch Kooperation mit jeweils anderen Studiengängen zu vermitteln, dazu gibt es gute Erfahrungen in der Lehrerbildung. Insofern kann auf fortgeschrittenem Niveau dieses Wissen vermittelt werden. Kooperative Zusammenarbeit mit den derzeitigen Ausbildungsinstituten (dann Weiterbildungsstätten) soll angestrebt werden, u. a. um zu gewährleisten, dass Lehrende über ausreichende praktische Erfahrungen verfügen. Die Weiterbildungsstätten können im Bereich der Selbsterfahrung, Fallbesprechungen, Kasuistiken, Videobeobachtung und Kenntnis von Langzeitbehandlungen etc. Aufgaben übernehmen. Hochschulen müssen die Lehre in kooperierenden Lehreinrichtungen finanzieren. Inhaltliche und möglichst organisatorische Verzahnung der Hochschule mit Institutionen der Krankenhausbehandlung und der Betreuung/Versorgung von Menschen mit psychischen Störungen durch bindende Kooperationsverträge. Kooperation mit Institutionen aus der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung und aus komplementären Versorgungseinrichtungen, z. B. der Jugend- und Sozialhilfe, bisherigen Ausbildungsinstituten, ebenso Institutionen aus benachbarten Bildungssystemen. Folgende kooperierende Einrichtungen muss eine Hochschule aufweisen: Psychiatrische Kliniken (Lehrkrankenhaus), Kinder- und Jugendpsychiatrische Kliniken (Lehrkrankenhaus), Psychosomatische Kliniken und Polikliniken (Lehrkrankenhaus), Kinder- und Jugendpsychosomatische Kliniken und Polikliniken (Lehrkrankenhaus), Weiterbildungsinstitute („Lehrkrankenhaus“ mit allerdings nur ambulanter Krankenversorgung). Auch in kooperierenden Einrichtungen muss eine Anleitung durch Psychotherapeuten (= eigene Berufsgruppe) gewährleistet sein. Übergangsweise durch Psychologische Psychotherapeuten/innen, Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten/innen und in entsprechenden Einrichtungen durch approbierte Klinische Neuropsychologen. Institution muss mindestens ein gruppenpsychotherapeutisches Verfahren vermitteln können. Qualitätssicherung in kooperierenden Einrichtungen (z. B. durch Logbücher). Notwendig sind Kooperationen mit dem gesamten Spektrum der dem neurologischen Phasenmodell zugeordneten Versorgungseinrichtungen sowie mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Eine Möglichkeit, Qualitätsgarantie und Patientenschutz zu sichern: Kooperation zwischen Weiterbildungsinstitut und Hochschule, wobei das Weiterbildungsinstitut den Status einer Hochschule erhält. 1,6, 10,12, 13,14, 17 7 1,6, 8,10, 11,13, 17,19, 20,21, 22 11,21 3,15, 18,19 5,19, 22 8 3,8, 19,22 4 22 16 8 14 Approbationsordnung 8. Übergangsregelungen Zu möglichen Übergangsregelungen gibt es vielfältige Vorstellungen. Neben den im DPTBeschluss verlangten angemessenen Übergangsfristen für diejenigen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben, wird auch eine Übergangsfrist für Absolventen der derzeitigen zugangsberechtigten Studiengänge und für die heutigen PP und KJP zur Überleitung in den neuen Beruf gefordert. Es werden hier zum Teil lange Fristen verlangt. Studierende: Alle Studierende der heutigen zur Ausbildung zugangsberechtigten Studiengänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen PsychThG ihr Studium bereits aufgenommen haben, sollen nach den Bestimmungen des bisherigen PsychThG ihre Ausbildung bis zur Approbation zu Ende führen können. Rückwirkend sollte für alle Studierende, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes ins Masterstudium wechseln, eine Ausbildung nach der „alten Regelung“ möglich sein. Bei der Frage der heutigen Studenten bzw. zugangsqualifizierenden Studiengänge ist davon auszugehen, dass nur Absolventen eines Master-Studiengangs die Ausbildung – zukünftig Weiterbildung – aufnehmen können; es ist zu prüfen, welche Studiengänge schon die Kriterien der ApprO erfüllen, um nach Ableistung des Praxissemesters das Staatsexamen ablegen zu können. Möglichkeit für Studierende der heutigen Studiengänge, Ergänzungsqualifikationen an staatlich anerkannten Hochschulen zu erwerben, die die in der zukünftigen Approbationsordnung geforderte Lehre anbieten. Studierende: Übergangszeit mindestens sieben Jahre. Studierende: Übergangszeit zehn bis zwölf Jahre. Möglichkeit zur individuellen Verlängerung der Übergangszeit, falls bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. nach sechs Jahren) nicht ausreichend Qualifizierungskapazitäten an Hochschulen und in der Weiterbildung nach neuem Recht vorhanden sind! Hochschulabsolventen: Es soll Berufstätigen (Sozialarbeitern, Pädagogen, Psychologen) noch fünf Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes möglich sein, eine Ausbildung zum PP/KJP zu absolvieren. Für großzügig bemessene Übergangszeit soll Studierenden der Psychologie, der Pädagogik und der Sozialpädagogik/Soziarbeit der Quereinstieg in das Masterstudium ermöglicht werden – mit eventuell erforderlichen Nachqualifizierungen. Erteilung der Approbation bei gleichwertigen Grundkenntnissen von Studienabschlüssen an europäischen Universitäten über Anpassungskurse. Aktuelle Ausbildungsteilnehmer: Ausreichende Zeiträume, um einen Abschluss nach altem Muster beenden zu können (mindestens sechs Jahre). Die Spezifizierung der Übergangsfristen sind nach dem Beginn des Studiums/der Ausbildung gemäß gegenwärtigem PsychThG so zu wählen, sodass auch die Absolventen längerer Ausbildungen keine zeitliche Befristung zu erwarten haben. Übergangszeit von zehn bis 15 Jahren. Es soll sofort eine Regelung getroffen werden, die zu einer Vergütung von PiAs auf dem Niveau der Rechtsreferendare führt (1.100 Euro/mtl.). Heutige PP und KJP: sollen die Möglichkeit bekommen, sich im jeweils anderen Altersbereich und anderen Verfahren zu qualifizieren. 1,5, 6,17, 18,19, 21 12,20 14,18, 22 20 11 19,22 11 1,5, 6,17 8 19,20 11,14 18 10 7,22 8 14,19, 21 15 Approbationsordnung Überleitung bisheriger PP in den neuen Heilberuf möglich (Auflagen/Nachqualifizierung erforderlich, wenn der neue Beruf mit zusätzlichen Befugnissen verbunden ist, z. B. Verordnung von Heilmitteln, Krankschreibung). 11 11 Übergangsbestimmungen für KJP: Hier sei eingangs auf das Problem hingewiesen, dass die ggf. mögliche Nachqualifizierung von KJP als Psychotherapeut/in nach dem neuen Konzept dazu führen könnte, dass die kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Versorgung nicht mehr gesichert ist. Die Lösung dieses Problems muss ähnlich aussehen, wie zukünftig generell zu gewährleisten ist, dass die Vertiefungsrichtung Kinder/Jugendlichenpsychotherapie in der Weiterbildung und in der Versorgung genügend Nachfrage erhält (Quotierung, Honoraranreize o. Ä.). Generell sind ebenfalls Nachqualifizierungsauflagen vorzusehen (Theorie und Praxis und Prüfung) zur Überleitung in den neuen Heilberuf. Sicherstellung ausreichender Hochschulkapazitäten zur Durchführung der Überleitung. 16 Neuropsychologie: Es gibt zahlreiche Diplom-Psychologen und -Psychologinnen, die eine Zusatzqualifizierung in Klinischer Neuropsychologie erworben haben. Es sollten Übergangsregelungen ggf. mit geeigneten Angeboten zur Nachqualifizierung vorgesehen werden, um diesem Personenkreis eine Approbation zu ermöglichen. 16 Approbationsordnung 9. Weitere Aspekte zu den Details einer Approbationsordnung Darüber hinaus gibt es weitere Vorschläge, was in einer Approbationsordnung geregelt werden sollte. Diese reichen von Vorschlägen für adäquate Zugangskriterien zum Approbationsstudium, über neue Aufgaben für den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie bis hin zu einer Erprobungsregel für Modellstudiengänge wie z. B. in der ÄApprO. Sozialwissenschaftliche und wissenschaftstheoretische Theoriebildungen müssen ausreichend repräsentiert sein: Hintergrundannahmen des Kompetenzkataloges sind zu explizieren. Approbationsordnung legt „klinische“ Inhalte (Theorie und Praxis; Störungslehre, Diagnostik, Interventionen) verbindlich im Umfang fest. Diese verbindliche Festlegung sollte jeweils Angaben von MindestPräsenzstunden beinhalten, um zu verhindern, dass einzelne Inhalte dem „Selbststudium“ überlassen werden. Approbationsordnung ist dem Bachelor‐ und Masterstudiengang „hinterlegt“. Auch ohne Approbation gibt es nach dem Master auch einen berufsqualifizierenden akademischen Abschluss. Erprobungsregelung für Modellstudiengänge (wie in anderen aktuellen Gesundheitsberufsgesetzen). Dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) obliegt die Überwachung der Approbationsordnung und ihrer Umsetzung in die Curricula der Studiengänge. Für die Gestaltung der Studiengänge und der verpflichtend zu lehrenden Fachgebiete ist bereits bei der Akkreditierung ein Votum des WBP über Umsetzung der zu lehrenden psychotherapeutischen Verfahren, Methoden und Techniken in den Prüfungsordnungen und Curricula einzuholen. Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie entscheidet über Aufnahme neuer Psychotherapieverfahren in die Lehre. Die Approbationsordnung darf nicht nur den Bildungsprozess bis zur Approbation berücksichtigen, sie muss auf verantwortungsvolle Weise verbindliche Erwartungen an die Gestaltung der anschließenden Weiterbildung formulieren, da diese nur dann anerkannt wird, wenn sie nahtlos an das Studium anschließt und alles beinhaltet, was dieses naturgemäß noch nicht leisten konnte. Es könnte diskutiert werden, ob für den Zugang zum Studium neben der Abiturnote weitere Kriterien herangezogen werden, z. B. gesellschaftliches Engagement, einschlägige Berufserfahrung, vielleicht auch eine Männerquote (z. B. 30 %). Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ bzw. „Psychologische Psychotherapeutin“ sollte beibehalten werden, damit positiv etablierte Berufsbezeichnung fortgeführt, Zugehörigkeit zu der Kernwissenschaft „Psychologie“ dokumentiert und ohne Verwechslungsrisiko sichergestellt ist, dass Psychotherapeuten nach einem Medizinstudium ihre Weiterbildungsbezeichnungen fortführen können. 10 10 20 3 10 6 8 14, 18 17 Approbationsordnung 10. Indirekt über die ApprO oder an anderer Stelle zu regeln Auf die Frage, welche Aspekte der Ausbildung nicht direkt über die Approbationsordnung, sondern an anderer Stelle zu regeln sind, wird vor allem die Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Studien- und Praktikumsplätzen gefordert. Daneben werden – mit Blick auf die dafür erforderlichen Änderungen im Psychotherapeutengesetz – Änderungen der Legaldefinition von Psychotherapie vorgeschlagen. Sicherung der Finanzierung für intensivere praktische Ausbildung im Studium mit entsprechend höherem Betreuungsaufwand. Um zu gewährleisten, dass die vier psychotherapeutischen Grundorientierungen gleichberechtigt mit Strukturqualität gelehrt werden können, ist es unbedingt notwendig, dass eine ausreichende Anzahl von Hochschullehrer- und Mittelbaustellen geschaffen wird. Anzahl der Studienplätze (und Praktikumsplätze) muss Bedarf an Psychotherapeuten/innen (im niedergelassenen als auch institutionellen Sektoren) sicherstellen. Nach den augenblicklichen Kapazitäten müssen mindestens 1.800 bis 2.000 Masterabsolventen aus dem Psychotherapiestudium für die Weiterbildung zur Verfügung stehen. Keine Übergangsquoten zwischen Bachelor/Master geben. Gesetzlich verbindliche Regelungen für eine angemessene Bezahlung praktischer Tätigkeiten während des Studiums bzw. ggf. zwischen Studium und Approbation. Angemessene Finanzierung kooperierender Einrichtungen – insbesondere auch bezüglich der Vermittlung von Praxiswissen. Bei der Besetzung von Lehrstühlen ist darauf zu achten, dass die vier Grundorientierungen repräsentiert sind. Finanzierung für den zusätzlichen Bedarf an Lehrpersonal im Studium. Legaldefinition Modifikation § 1 Abs. 3 PsychThG: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlicher anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ Zur Ausübung von Psychotherapie gehören auch nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Keine Begrenzung auf Heilung von psychischen Krankheiten. Legaldefinition ist vor allem um Prävention von Erkrankungen und Störungsbilder zu erweitern. Unterscheidung zwischen approbierten PP ohne Fachkunde/Verfahrensbezug und approbierten PP mit Fachkunde/Verfahrensbezug muss getroffen werden. Vorschlag einer neuen Definition von Psychotherapie: Psychotherapie ist eine Heilbehandlung, die von einem/einer Akademiker/in durchgeführt wird, die eine Psychotherapie-Aus- und Weiterbildung abgeschlossen hat. Sie erfolgt bei einem Menschen, der an einer behandlungsbedürftigen psychischen oder psychosomatischen Krankheit leidet oder bei dem psychische Faktoren zu einer somatischen Krankheit beigetragen haben bzw. die Genesung behindern. Sie dient der Behandlung oder der Rehabilitation nach einer solchen Erkrankung. Sie kann aber auch der Prävention dienen. In der Regel besteht eine Psychotherapie aus einer Abfolge von Sitzungen, in denen ein Dialog zwischen dem/der Psychotherapeuten/in und dem/der Patienten/in stattfindet, bei dem/der anerkannte psychotherapeutische Interventionen angewandt werden. Der/die Psychotherapeut/in begleitet den/die Patienten/in im Änderungsprozess bis zur Erreichung der Therapieziele. Ausgangspunkt ist neben der Expertise des/der 20 1,17 1,5, 6,7, 11,14, 18,21 19 19 5 6,17 6,17 6,20 1 17 5 7 8 18 Approbationsordnung Psychotherapeuten/in das Entstehen einer vertrauensvollen tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehung zwischen dem/der Patienten/in und dem/der Psychotherapeuten/in. Der Beruf des Psychotherapeuten sollte – wie in § 2 Absatz 1 BÄO – rein formal, nicht inhaltlich definiert werden: “Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den psychotherapeutischen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeut“. Es entfällt damit die Beschränkung auf „Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung“ und auf Tätigkeiten „mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren“. Der Psychotherapeut kann, da er nicht auf wissenschaftliche Therapieverfahren eingeengt ist, außerhalb der GKV Patienten in Therapieversuchen behandeln und an der psychotherapeutischen Forschung teilnehmen. Als berufliche Tätigkeiten kommen neben der psychotherapeutischen Behandlung weitere Arbeitsfelder wie Prävention, gutachterliche Tätigkeiten, Beratungsfunktionen in Schule/Beratungsstelle usw. in Betracht. Der Beruf des Psychotherapeuten sollte rein formal, nicht inhaltlich definiert werden:“ Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den psychotherapeutischen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeut“. Es entfällt damit die Beschränkung auf „Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung“ und auf Tätigkeiten „mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren“. Da es Psychotherapeuten ohne Fachkunde geben kann, ist eine Festlegung auf/Definition über Verfahren nicht hilfreich. Als berufliche Tätigkeiten kommen neben der psychotherapeutischen Behandlung weitere Arbeitsfelder in Prävention, Rehabilitation sowie gutachterliche Tätigkeiten oder Beratungsfunktionen in verschiedensten komplementären Einrichtungen in Betracht. 14 18 19 Weiterbildung II. Weiterbildung 1. Definition und das Ziel der Weiterbildung In Bezug auf die Definition und das Ziel der Weiterbildung wird festgestellt, dass eine zur eigenständigen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) qualifizierende Weiterbildung Gebiete, Teilgebiete bzw. Schwerpunkte innerhalb eines Gebietes und in Bereichen (Zusatzbezeichnungen) vorzusehen hat. Ziel Das Ziel der Weiterbildung ist die Kompetenz, selbstständig und eigenverantwortlich Krankenbehandlung ambulant und stationär durchzuführen. Während der Weiterbildung erwirbt der Therapeut vertiefte Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Erfahrungen in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren entweder des Kinder- und Jugendlichenbereichs oder des Erwachsenenbereichs, sodass er selbstständig Psychotherapie im Rahmen von Behandlung, Prävention und Rehabilitation durchführen sowie weitere Maßnahmen zur psychischen Gesundheit planen, durchführen und bewerten kann. Definition Weiterbildung ist in Gebieten, Teilgebieten bzw. Schwerpunkten und Bereichen geregelt. Die Gebietsbezeichnung stellt die Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung dar. Die fachkundliche psychotherapeutische Tätigkeit ist auf das jeweilige Gebiet begrenzt. Teilgebiets- und Bereichsbezeichnungen begrenzen nicht die fachkundliche psychotherapeutische Tätigkeit im Gebiet. Erweiterung der Berufsbezeichnung nach Weiterbildung ist möglich in Gebieten (1. Erwachsenenpsychotherapie oder 2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie), Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen. Innerhalb dieser Fachgebietsweiterbildung wird gleichzeitig die Weiterbildung im wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren mit den speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten der fachspezifischen Krankheitslehre und Behandlungsverfahren etc. erworben. Für Patienten und Fachkollegen ist eine Transparenz hinsichtlich der erworbenen Fachkunde zu schaffen, muss die Gebietsbezeichnung auch das Psychotherapieverfahren beinhalten und sich in der Bezeichnung bei den bereits sozialrechtlich zugelassenen Verfahren an den sozialrechtlichen Vorgaben der Psychotherapierichtlinien orientieren. Die ausgeführte Struktur orientiert sich an der ärztlichen Weiterbildung in Fachgebieten mit Binnendifferenzierung, z. B. der Chirurgie. Eine angestellte Tätigkeit für die Weiterbildung im Fachgebiet wirft jedoch Probleme auf. Deswegen überlegen wir, ob die Psychoanalyse wie bei den Ärzten ein Zusatztitel werden könnte, der allein zur sozialrechtlichen Anwendung der hochfrequenten Einzeltherapie im Sinne der jetzigen Richtlinien berechtigen würde. Vermutlich muss auch – ähnlich wie in der ärztlichen Weiterbildung – eine Differenzierung geschaffen werden zwischen sozialrechtlichen zulassungs- und abrechnungsrelevanten Basisweiterbildungen in einem der anerkannten Richtlinienverfahren (G-BA) und Zusatzweiterbildungen in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Wiss. Beirat) und Schwerpunktweiterbildungen für weitergehende Spezialisierungen. Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit unter Supervision und theoretischer Unterweisung an einer Weiterbildungsstätte. Wesentliche Teile der Selbsterfahrung sollen im Bereich der Weiterbildung und nicht im Rahmen der Ausbildung absolviert werden. Weiterbildungsstätten, die Gebietsweiterbildung anbieten, kann auch Weiterbildung in Bereichen nach der MWBO angeboten werden. Zu regeln wäre insbesondere, welche Inhalte als Gebiete definiert werden (Verfahren oder Altersbezug (Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene)). Im Sinne der dualen Struktur aus praktischer Berufstätigkeit unter Supervision an einer Weiterbildungsstätte und theoretischer Unterweisung an einem Weiterbildungsinstitut könnte folgender Passus ergänzt werden: „Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung 19 2,9 15, 18, 19 10 10 13,15 11 18,20 18 15 20 Weiterbildung der psychotherapeutischen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie in begleitender theoretischer Unterweisung an hierfür zugelassenen Weiterbildungsinstituten durchgeführt.“ Neben der Weiterbildung in den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren sollte auch eine eigenständige Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie möglich sein. In diesem berufsbegleitenden Weiterbildungsgang, der mit einem Fachkundenachweis für den Bereich Neuropsychologie abschließt, sollte der Psychotherapeut die Befähigung zur umfassenden Behandlung von Patienten mit organischen psychischen Störungen erwerben. Die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie würde zur Fachkunde in Klinischer Neuropsychologie führen. Nach derzeitigem Stand wäre diese Fachkunde begrenzt auf die Behandlung entsprechend der Neuropsychologierichtlinie. Für Kolleginnen und Kollegen, die neben der neuropsychologischen Fachkunde noch eine andere Fachkunde (z. B. in Verhaltenstherapie) erwerben wollen, müsste es Regelungen zur Verklammerung der Weiterbildung geben, die Redundanzen und Synergien Rechnung tragen sollten. Es muss ein Zusammenhang hergestellt werden zwischen der sozialrechtlichen „Fachkunde“ im SGB V (Neuregelung des § 95c SGB V) und der Weiterbildung zum „Fachpsychotherapeuten“ in einem Richtlinienverfahren. 16 16 11 21 Weiterbildung 2. Kompetenzerwerb Einerseits werden in den Antworten einzelne Kompetenzen aus dem Kompetenzenkatalog (s. Anhang) in Bezug auf das Kompetenzniveau für die Qualifikationsphase der Weiterbildung konkretisiert (z. B. „Erweiterte“ Kenntnisse, Befähigung zu „eigenständiger“ Behandlung). Auf der anderen Seite wird das Erfordernis genannt, die Art des Erwerbs dieser Kompetenzen in der MWBO zu regeln. Zu erwerbende Kompetenzen MWBO sollte zunächst allgemeine Kompetenzen von Psychotherapeuten beschreiben, die grundlegend in der Ausbildung erworben werden und im Rahmen der Weiterbildung vertieft werden und v. a. durch praktischen Erfahrungserwerb erweitert und konkretisiert werden. Zur Beschreibung dieser Kompetenzen wurde bereits gute Vorarbeit durch das Papier der AG des Länderrats und des BPtKVorstandes zu Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf geleistet. Im Einzelnen benannt: Erweiterte Kenntnisse leitlinienorientierter störungsspezifischer psychotherapeutischer Behandlungsmethoden und -techniken. Erweiterte Kenntnisse sektorenübergreifender und vernetzter Versorgungsstrukturen. Befähigung zu eigenständiger Diagnostik und Behandlung im ambulant-niedergelassenen und im institutionellen (ambulanten und stationären) Bereich. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Nutzung therapeutischer Verfahren, Methoden und Techniken im Rahmen der Prävention und der Rehabilitation. Befähigung, Gruppen zu behandeln. Kennen der Standards des Qualitätsmanagements und Fähigkeit, diese auf die praktische Tätigkeit anzuwenden. Kompetenzen in wissenschaftlichen Verfahren und Methoden, erworben durch ausreichende Tätigkeiten im ambulanten und (teil-)stationären Setting. Befähigung, sozialrechtlich relevante gutachterliche Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst die Begutachtung von Arbeitsfähigkeit, Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen oder Fragen der Berentung Spezifische Kompetenzen für den institutionellen/stationären Bereich (spezifische Behandlungsformen, Zusammenarbeit mit anderen therapeutischen Berufsgruppen, Teamarbeit), Vernetzung (mit anderen Einrichtungen/Sektoren). Psychotherapeuten mit entsprechender Aus‐ und Weiterbildung können Indikationen für psychopharmakologische Behandlung psychischer Störungen stellen und entsprechende Pharmaka verschreiben. Vorgaben zum Kompetenzerwerb Im Teil B der MWBO sollte für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche beschrieben werden, wie diese Kompetenzen erworben werden sollen. Dies kann erfolgen über die Beschreibung von abzuleistenden Tätigkeitsabschnitten, den Nachweis von durchgeführten Maßnahmen (z. B. Erstuntersuchungen, Gutachten, Anzahl an Einzel- oder Gruppentherapiestunden) und den Nachweis von curricularen Weiterbildungselementen (Theoriestunden, Selbsterfahrung). Es ist zu beschreiben, wie die Kompetenzentwicklung im Verlauf der Weiterbildung überprüft und die Übertragung von Tätigkeiten bzw. Verantwortung darauf abgestimmt werden kann (Konzept der anvertraubaren professionellen Tätigkeiten (Berberat, Harendza, & Kadmon, 2013)). 15 3 3 3 1,2,9, 20 4,5 2,9 1,3 20 3 20 15 15 22 Weiterbildung 3. Allgemeiner Teil der Musterweiterbildungsordnung Zu den Regelungen zur Ermächtigung von Weiterbildungsstätten und Zulassung von Weiterbildungsbefugten gibt es sehr viele Vorschläge, hinter denen sich sehr unterschiedliche Weiterbildungskonzepte verbergen. Vor allem wird darin die Rolle, die die heutigen Ausbildungsinstitute in einer künftigen Weiterbildung spielen sollen, sehr unterschiedlich gesehen. Deren Aufgaben reichen von der weitgehend eigenständigen Durchführung einer stark auf die ambulante Versorgung fokussierten Weiterbildung über eine Koordinierungsfunktion (im Sinne einer Weiterbildung aus einer Hand) bis hin zur gleichberechtigten Mitwirkung neben anderen Weiterbildungsstätten. Befugnis und Zulassung Die Weiterbildung findet an anerkannten Weiterbildungsstätten statt. Individuelle Weiterbildungsermächtigungen, losgelöst von den ermächtigten Weiterbildungsstätten, existieren nicht. Weiterbildung erfolgt immer unter der verantwortlichen Leitung von befugten Kammerangehörigen (Psychotherapeuten)(vgl. § 1 Abs. 3 MWBO der BPtK). Die Weiterbildung erfolgt unter der Leitung von weiterbildungsbefugten Psychotherapeuten. Als Weiterbildungsstätten sollten psychotherapeutische Ambulanzen an Weiterbildungsinstituten zugelassen werden können sowie weiterhin Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen oder Praxen (vgl. §6 Abs. 2 der MWBO). Staatl. anerkannten Ausbildungsstätten (Übergangsregelung?) sollte in den Weiterbildungsordnungen (entsprechende Vorschläge in der Musterweiterbildungsordnung) ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren eingeräumt werden. Wie die Vereinfachung aussieht, kann erst geklärt werden, wenn die Inhalte der geforderten Weiterbildung definiert sind. Die Organisation und Koordination der Weiterbildung soll bei den Weiterbildungsstätten (Instituten) sein, die für die Weiterbildungsbestandteile (stationär, teilstationär) mit den entsprechenden Institutionen vertraglich kooperieren. Die Koordinierung und Organisation der Weiterbildungsgänge einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien muss über die gesamte Weiterbildungszeit in einer Hand liegen. Hinzugezogene externe Einrichtungen (z. B. Klinik oder Reha-Einrichtung) sollten deshalb keine eigene Weiterbildungsbefugnis haben. Es ist festlegen, dass eine zentrale Weiterbildungsstätte nur für alle Weiterbildungsteile zugelassen werden kann. Befugnisse können auch für einzelne Teile erteilt werden; aber anerkannt werden können bei diesen absolvierte Teile nur, wenn diese im Rahmen einer Gesamtweiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte stattgefunden haben. Hier müssen ggf. die Heilberufekammergesetze entsprechend angepasst werden (vgl. Regelungen in Baden-Württemberg). Weiterbildung erfolgt in einer zur Weiterbildung zugelassenen/ermächtigten Weiterbildungseinrichtung mit angeschlossener Psychotherapieambulanz unter Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Leiters. Die Weiterbildungseinrichtung stellt den theoretischen Unterricht und die Möglichkeit zur eigenen Therapietätigkeit sowie zur Supervision und zur Selbsterfahrung im geforderten Umfang (s. u.) bereit; sie erkennt stationäre/teilstationäre Einrichtungen als angeschlossene Weiterbildungsstätten an, sofern diese dafür die Voraussetzungen erfüllen und das erforderliche Angebot tatsächlich bereitstellen. Sie vermittelt ihre Weiterbildungsteilnehmer für den stationären/teilstationären Teil der Weiterbildung an entsprechende Einrichtungen. Als Weiterbildungsstätten sollten psychotherapeutische Ambulanzen an Weiterbildungsinstituten zugelassen werden können sowie weiterhin Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen oder Praxen (vgl. §6 Abs. 2 der MWBO der BPtK). Nach § 6 anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie würden voraussichtlich im Zuge einer Reform der Psychotherapieausbildung nicht mehr mit dieser Funk- 6,19 19 15,20 18,20 11 10,14, 17,20, 22 8 11 9,12 15 23 Weiterbildung tion im § 6 PsychThG beschrieben und sollten daher aus dieser Aufzählung herausfallen. Die Ambulanzen an den bisherigen Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG könnten dann zu den o. g. psychotherapeutischen Ambulanzen an Weiterbildungsinstituten werden. Zur Sicherstellung eines strukturierten curricularen Ablaufs der Weiterbildung ist in der Weiterbildungsordnung neben der Weiterbildungsstätte der Begriff Weiterbildungsinstitut zu definieren. Die Weiterbildung sollte parallel in praktischer Berufstätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten sowie in theoretischer Unterweisung an einem von der Kammer anerkannten Weiterbildungsinstitut erfolgen. Ein bisheriges Ausbildungsinstitut nach § 6 PsychThG, das über eine Ausbildungsambulanz verfügt, könnte dann sowohl als Weiterbildungsstätte (Psychotherapieambulanz) als auch als Weiterbildungsinstitut anerkannt werden (s. gesonderte ausführliche Begründung DVT). Es sind Modelle für Verbund-Weiterbildungen zu entwickeln, die es erlauben, in Kooperation einzelne Weiterbildungsinhalte/Weiterbildungsteile an Einrichtungen abzuleisten, die alleine nicht alle notwendigen Weiterbildungsteile anbieten. Die Möglichkeit der Anerkennung komplementärer psychotherapeutischer Einrichtungen als Weiterbildungsstätten, ggf. innerhalb eines Weiterbildungsverbunds, ist zu klären. Die ambulanten Weiterbildungsbehandlungen müssen in den Ambulanzen der Weiterbildungsstätten (-instituten) durchgeführt werden. Ambulant arbeitende Institutionen sollten die Weiterbildung anbieten, die auf die Ambulante Tätigkeit im Schwerpunkt vorbereitet. Kliniken sollten die Weiterbildung, die auf eine stationäre Tätigkeit vorbereitet, anbieten. Weiterbildungsstätten sollen Kooperationen mit Kliniken und weiteren Einrichtungen eingehen können. Weiterbildungsstätten: Der Weiterbildungsbevollmächtigte muss 1. eine Approbation als PP oder KJP vorweisen, 2. Praktische klinisch-psychotherapeutische Tätigkeit in seinem Fachgebiet und Erfahrung in der Patientenbehandlung von mindestens fünfjähriger Dauer nach Approbation. Die Qualifikation der die Weiterbildung tragenden Personen, die in Kooperation mit der Weiterbildungsstätte die Weiterbildung durchführen, darf nicht unter der heutigen Qualifikation der Ausbilder liegen. Das heißt, Approbation und Fachkunde erfordern mindestens drei Jahre Berufserfahrung nach der Approbation. Für die Supervisoren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung und drei Jahre Lehre und für die Selbsterfahrungsleiter erfahrene Supervisoren plus persönliche Qualifikation. Eine geregelte Qualitätssicherung sollte für Weiterbildungsstätten eingeführt werden (z. B. externes Monitoring durch Kommissionsvisiten). Die Institution, in der die Weiterbildung im Schwerpunkt Gruppenpsychotherapie stattfindet, muss über qualifizierte Weiterbilder in Gruppenpsychotherapie verfügen. Weiterbildungsstätten sollen eine entsprechende Möglichkeit zur Beteiligung an der psychotherapeutischen Versorgung erhalten, damit an der Weiterbildungsstätte ein großer Teil der praktischen Ausbildung erfolgen kann und diese eng mit der Lehre und der Supervision verzahnt ist. Diese Möglichkeit ist vor allem für die „Nichtrichtlinienverfahren“ sicherzustellen, 15 14 10 12 1,6, 17,21 3 19 3,9 4 12 24 Weiterbildung 4. Dauer, Struktur und Inhalt Zu Dauer, Struktur und Inhalt zeigen sich eine enorme Breite konkreter Vorschläge. Nur bei einem Thema zeigt sich schon auf den ersten Blick ein großer Konsens. Eine künftige Weiterbildung muss flexibel gestaltbar sein – sei es, um Familie und Beruf vereinbaren zu können oder um sich während der Zeit der Weiterbildung auch wissenschaftlich weiterqualifizieren zu können. Dauer und Gliederung Teilzeitmodelle ermöglichen flexible Arbeitszeitgestaltung. Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Erleichterung von Wechselmöglichkeiten zwischen Weiterbildungseinrichtungen, Förderung von familienverträglichen Zeitpunkten bei Weiterbildungsveranstaltungen etc. Erwachsenenpsychotherapie, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Neuropsychologie sollten jeweils als Gebiete definiert werden. Die Psychotherapieverfahren könnten als Fachpsychotherapeutenkompetenzen bzw. integrierte Schwerpunkte innerhalb eines Gebietes beschrieben werden, sodass ein Verfahrensschwerpunkt während der Gebietsweiterbildung kein eigenständiges Gebiet definiert, sondern zu einem spezifischen Titel innerhalb des Gebietes führt. Spezialisierungen in einzelnen Psychotherapiemethoden oder zur Behandlung von bestimmten Patienten(sub)gruppen könnten über Bereichsweiterbildungen geregelt werden (z. B. EMDR oder Psychoonkologie, Psychodiabetologie). Auch eine zusätzliche Qualifikation in Nicht-Richtlinienverfahren könnte weiterhin über Bereichs-Weiterbildungen erfolgen. Die Weiterbildung muss in mindestens 60 % ambulant erfolgen, denkbar ist auch ein Modell einer Weiterbildung, die teils stationär, teils ambulant zeitgleich absolviert wird. Der ambulante Teil der WB umfasst mindestens zwei Jahre als Ganztags- und vier Jahre als Halbtagsweiterbildung und gewährleistet ausreichend Behandlungserfahrungen auch mit Langzeittherapien. Dauer der WB. drei Jahre. Wird in Zukunft wie geplant das (Direkt-)Studium noch besser auf die beruflichen Anforderungen zugeschnitten, sollte die Gesamtaus- und Weiterbildungszeit nicht länger sein als Studium und Ausbildung heute. Außerdem erhöht längere Qualifikationsdauer Probleme bezüglich Quereinstiegen, Übergangsregelungen, Nachqualifikationen, Vereinbarkeit mit Familienplanung und familiärer Flexibilität, Kapazitäten bezahlter Weiterbildungsstellen. Weiterbildung erfolgt in Vollzeit mit 30 Stunden Tätigkeit im stationären Bereich oder in einer Weiterbildungsambulanz. Bei einer 30-Stunden-Woche bleibt ausreichend Zeit für die Vermittlung von Theorie, Selbsterfahrung und Supervision. Die Weiterbildung (Qualifizierungsphase II) besteht aus einer beruflichen Assistenzpsychotherapeutentätigkeit im Umfang von 48 Monaten in Vollzeit im Bereich der stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Versorgung. Bei Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend. Fünf (halbtags) Jahre in einer koordinierenden Weiterbildungsstätte wie einem Weiterbildungsinstitut, davon zwei bis drei Jahre der Ambulanz des Weiterbildungsinstituts, ein Jahr in einer psychiatrischen Klinik als Pflicht im Sinne einer „praktischen Tätigkeit“, zwei bis drei Jahre in einer „Arbeitsstätte während der Weiterbildung“. Die mindestens vierjährige ganztägige und hauptberuflich durchgeführte Weiterbildung mit curricularem Aufbau (1,5-jähriger stationärer/teilstationärer Anteil in der psychiatrischen und psychosomatischen Akut- und Rehabilitationsversorgung, ein Jahr in der vollstationären Versorgung, fakultativer Nr. 1,5, 6,10, 12,14, 15,16, 17,19, 21 9,10, 12,14, 16,17, 18,19, 20,21 15 15 19 1,6, 21 9,17, 20 19 22 8 10 25 Weiterbildung Anteil in komplementären Einrichtungen (z. B. Jugendhilfe; Maßregelvollzug) und ambulanter Anteil im Umfang von mindestens zwei Jahren). Gebietsweiterbildungen sollen in der Regel in mindestens fünf Jahre in Vollzeittätigkeit zu absolvieren sein. Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend. Die Weiterbildung in den Gebieten Erwachsenenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sollte Tätigkeitsabschnitte von jeweils zwei Jahren im (teil-)stationären und Setting und zwei Jahren in einer Psychotherapieambulanz vorsehen. In einem weiteren Jahr könnte ein Tätigkeitsbereich frei gewählt werden. Für das Gebiet Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wäre in Erwägung zu ziehen, ob auch komplementäre Einrichtungen wie z. B. Beratungsstellen oder therapeutische Wohneinrichtungen als Weiterbildungsstätten anerkannt werden können und ggf. auch obligatorische Tätigkeitszeiten in diesen Einrichtungen in der Weiterbildungsordnung beschrieben werden sollten. Hier könnte dann evtl. die obligatorische (teil-)stationäre Tätigkeitszeit zugunsten einer Tätigkeitszeit im komplementären Bereich reduziert werden. Die Weiterbildungszeit sollte insgesamt fünf Jahre umfassen, für verschiedene Bereiche sollten jeweils Mindestzeiten definiert werden. Im stationären Bereich erscheinen zwei Jahre sinnvoll, davon mindestens sechs (evtl. zwölf) Monate in der allgemeinen Psychiatrie. Zwei Jahre Weiterbildung sollten im ambulanten Bereich erfolgen. Für ein Jahr der Weiterbildung kann der Bereich frei wählbar sein, auch komplementäre Einrichtungen sollen möglich sein. Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung und zum Ablauf der Weiterbildung finden sich z. B. im DVT-Modell zur Weiterbildung vom 1.7.2013 oder bei TRIPP (PT Aktuell 4-2013). Mindestens zweijährige Tätigkeit im stationären/teilstationären Bereich im psychiatrischen und psycho-somatischen Fachgebiet , davon mindestens sechs Monate in der Akutversorgung. Mindestens zwei Jahre sollen im ambulanten Kontext stattfinden. Ein Jahr kann optional im stationären (auch Reha-Bereich), ambulanten, komplementären Bereich abgeleistet werden. Es ist zu prüfen, ob parallel jeweils in Teilzeit stationäre und ambulante Weiterbildung möglich ist; dies könnte die Durchführung längerer ambulanter Behandlungen erleichtern. Die Gebietsweiterbildung soll hauptberuflich in Anstellung erfolgen, eine Absolvierung in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer sollte vorgesehen sein, allerdings sollte der Umfang nicht geringer sein als 50 % einer Vollzeitstelle. Mindestens ein Jahr stationäre und drei Jahre ambulante Weiterbildung, in Teilzeit fünf Jahre Weiterbildung in Psychoanalytisch begründeten Verfahren TFP und AP oder nur TFP? Problem des Fachgebietes und des Bereiches Psychoanalyse. Die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie könnte berufsbegleitend in fünf Jahren erfolgen (z. B. zwei Jahre stationäre Tätigkeit, zwei Jahre an einem Weiterbildungsinstitut, ein Jahr in einer neuropsychologischen Praxis). Weiterbildung ist berufsbegleitend zu organisieren. Die Weiterbildungsteilnehmer/innen sollten in einem versorgungsrelevanten Bereich beschäftigt sein und für die Weiterbildung entsprechend freigestellt werden. Die therapeutische Praxis kann an den Dienststellen durchgeführt werden oder in der Ambulanz der Weiterbildungsstätte. Phasen: I „Klinikjahr“: 50 % stationär/50 % ambulant in einem Anstellungsverhältnis mit entsprechender Bezahlung in einer psychiatrischen Einrichtung, curricular, zentrales Erfahrungslernen der Weiterbildungsteilnehmer ermöglichend (Prozessgestaltung, Diagnostik, Umgang mit sogenannten „schweren Störungen“, Kooperation in interdisziplinären Teams etc.). Während dieser Zeit findet die „theoretische Weiterbildung“ statt. II die ambulante Phase, in der die Weiterbildungsteilnehmer/innen in einer ambulanten psychotherapeutischen Einrichtung tätig sind (Tagesklinik, Institutsambulanzen, Praxen, eigene Praxis etc.). Die Weiterbildungsteilnehmer/innen werden in dieser Zeit tariflich entlohnt. Auch während dieser Zeit findet die theoretische Ausbildung, Supervision und Selbsterfahrung statt. Für die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten sehen die meisten Heilberufs(kammer)gesetze vor, dass die Weiterbildung in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werden soll (vgl. z. B. § 36 Abs. 4 HeilBerG NRW). Eine berufsbegleitende Weiterbildung sollte daher für die Weiterbildung in Gebieten oder Teilgebieten nicht vorgesehen werden. Hinsichtlich einer Weiterbildung in Teilzeit erscheinen die Regelungen des § 4 Abs. 6 der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer sinnvoll, in denen bestimmt wird, dass eine Teilzeittätigkeit zulässig ist, wenn sie mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und sich die Weiterbildungszeit entsprechend verlängert. Für die Weiterbildung zum Psychotherapeuten „Psychoanalytisch begründete Verfahren“ (verklammerte Weiterbildung) ist der zeitlich größere Umfang für Theorie und Behandlung festzulegen. Möglichkeit, dass stationäre, teilstationäre und ambulante Weiterbildungsbestandteile zeitlich parallel erbracht werden können. 15 14 18 18 13 16 12 15 10 10 26 Weiterbildung Mindestens ein Drittel der Weiterbildungszeit auch im Bereich der institutionellen Psychotherapie (Klinik und kliniknahe Einrichtungen, rehabilitative Einrichtungen) in Einrichtungen mit Weiterbildungsbefugnis. Berücksichtigung aller relevanten Versorgungsbereiche, in denen Psychotherapeuten tätig sind, in angemessenem Umfang (einschließlich komplementäre Einrichtungen und sektorenübergreifende Versorgung, stationäre und ambulanten Jugendhilfe u. Ä.). Bestandteile der Weiterbildung Insgesamt dürfen die theoretischen und praktischen Anteile in der Summe nicht reduziert werden. So wenig wie möglich stationär und so viel wie möglich ambulant. Festlegung des Umfangs der Kernausbildungssäulen mit Theorieinhalten, Selbsterfahrung, Supervision, Mindestumfang an praktischen Ausbildungsfällen, welche Therapien z. B. LZT in welchem Umfang. Es sind zentrale Inhalte zu vermitteln. Die Gefahr der Zersplitterung der Berufskompetenzen ist zu vermeiden. Rehabilitation, Prävention, Begutachtung sind nur kleine Bereiche. Zentral sind die Ambulante Psychotherapie sowie die Psychotherapie in der Klinik. Die Weiterbildung sollte hier einen deutlichen Schwerpunkt haben. Bei der Beschreibung der Weiterbildungsinhalte sollte grundsätzlich eine Orientierung an der jetzigen APrV erfolgen, allerdings sollten sinnvolle Ergänzungen, z. B. Gruppentherapie, Prävention u. a., vorgesehen werden. Es sind die sozialmedizinischen und weiteren Kenntnisse zu vermitteln, die die Ausübung der Behandlung bzw. der Befugnisse nach § 73 Abs.2 Nummer 1, 3, 5, 6, 7 (ausgenommen Arznei- und Verbandmittel), 9 und 12 SGB V begründen. Ziel sollte die Erlangung der im Berufsbild und Kompetenzprofil beschriebenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sein, die eine selbstständige Ausübung des Berufs zulasten der GKV rechtfertigen. Festlegung der Kompetenzen und Inhalte zur Erlangung der sozialrechtlichen Fachkunden. Festlegung von Fallzahlen (ambulant – institutionell, Störungskategorien, einzelpsychotherapeutisch – gruppenpsychotherapeutisch). Betrachtet man die Anforderungen der Krankenversorgung, dann muss man nur die Prozentzahlen der Krankenversorgung heranziehen und zugleich das Ausmaß an wirklich notwendiger Vorbereitung auf die entsprechende Versorgungstätigkeit. Dann können viele angedachte Weiterbildungsinhalte in ihrem Umfang reduziert werden, sodass sie in berufsbegleitenden Kursen erworben werden können. Weiterbildung in allen Anwendungsbereichen entsprechend der Auflistung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie. Insbesondere die (acht) Kernbereiche der Psychotherapie müssen ausreichend abgebildet sein, ein Großteil davon auch im Rahmen der praktischen Tätigkeiten. Schwerpunktbildungen für besondere Tätigkeitsfelder mit hohem Versorgungsbedarf sind wünschenswert. Für jeden der Anwendungsbereiche muss ein wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren gelehrt werden. Es besteht die Möglichkeit, für einzelne Anwendungsbereiche auch andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren zu lehren. Die Weiterbildung sollte in einem Vertiefungsgebiet (der wissenschaftlich anerkannten Verfahren) erfolgen. Die anderen Verfahren sollten in einem angemessenen Umfang unterrichtet werden. In der Weiterbildung sollten alle psychotherapeutischen Verfahren, Methoden und Techniken enthalten sein, die zu der Behandlung der speziellen Patientengruppe benötigt werden. Da die vielfältigen Störungsbilder der Diagnosekategorie F0 eine umfangreiche praktische Erfahrung voraussetzen, sollten Psychotherapeuten während der Weiterbildung schwerpunktmäßig in Einrichtungen zur Versorgung von Patienten mit Hirnschädigung tätig sein. Supervidierte eigenständige Diagnostik und Behandlung. Theorie 150 Stunden verfahrensübergreifend. 250 Stunden im Vertiefungsverfahren. 100 Stunden in weiterem Verfahren. In Humanistischer und systemischer Psychotherapie, wenn Vertiefung in RL-Verfahren. 400 Stunden im Vertiefungsgebiet, 150 Stunden weitere Psychotherapieverfahren. 500 Stunden theoretischer Unterricht (650 in der verklammerten Ausbildung). Mindestens 500 Stunden Theorie mit praktischen Übungsanteilen, davon 300 Stunden im gewählten Psychotherapieverfahren, 100 Stunden in einem weiteren Psychotherapieverfahren und 100 Stunden erweiterte, verfahrensübergreifende Kenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit in verschiedenen Anwendungs- bzw. Versorgungsbereichen. 1 1,3,5 11 8 3,14, 17 12 14 6 3 8 9 12 16 3 1,22 1,22 1,22 12,19 9,20 17 27 Weiterbildung 550 Stunden theoretischer Unterricht. Mindestens 400 Stunden (500 Stunden in der verklammerten Weiterbildung) Theorie der Praxis des jeweiligen Psychotherapieverfahrens und mindestens 50 Stunden Theorie der (verfahrensspezifischen) Gruppenpsychotherapie sowie mindestens 100 Stunden Theorie der stationären Psychotherapie. 80 Std. (45 min) gruppenpsychotherapeutische Theorie. Theorieseminare: Vermittlung von theoretischen und praxistheoretischen Inhalten im Vertiefungsgebiet, störungsspezifische Kompetenzen, Übungen, Fallbesprechungen, Kenntnisse in anderen wissenschaftlichen Verfahren, Methoden- und Techniktraining. Theorievermittlung soll an den Weiterbildungsstätten und Kasuistik in Form von Seminaren soll an den Weiterbildungsstätten stattfinden. Psychotherapeutische Leistungen In unterschiedlichen Settings (Einzel, Familie, Kinder, Erwachsene, Gruppen). Ausreichende Tätigkeiten im stationären und ambulanten Setting. Erfahrungen sowohl im ambulanten als auch stationären/teilstationären Bereich im Mindestumfang von jeweils sechs Monaten. Therapeutische Tätigkeit sowohl im ambulanten als auch stationären/teilstationären Bereich im Mindestumfang von jeweils einem Jahr. Primat hat die ambulante psychotherapeutische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier liegt der Versorgungsbedarf in Deutschland. Bei entsprechender Versorgungsbreite sollten auch Hochschulambulanzen dem teilstationären Bereich zugeordnet werden. Tageskliniken und teilstationäre Einrichtungen unter Leitung approbierter Psychotherapeuten sollen auch WB-Stätten sein. Die ambulanten Weiterbildungsbehandlungen müssen in den Ambulanzen der Weiterbildungsstätten (-instituten) durchgeführt werden. Ausreichende praktische Behandlungserfahrungen mit Langzeittherapien. Mindestens 600 Sitzungen therapeutische Praxis. Mindestens 500 Stunden unter Supervision durchgeführte Therapiestunden (jede 4 Therapiestunde Supervision, davon 50 Stunden Einzelsupervision). 2000 Stunden Behandlungspraxis unter Supervision im (teil)stationären und ambulanten Bereich. 3000 Stunden Praxis in Diagnostik, Therapieplanung und Behandlung (stationär/teilstationär/ambulant) unter Supervision. Die psychotherapeutische Praxis ist engmaschig zu supervidieren (150 Stunden als Gruppen und/oder Einzelsupervision). a) Die engmaschige Fall-Supervision im Verhältnis eins zu vier. b) Therapeuten-Supervision, die mehrere Fälle und mehrere Settings und jegliche psychotherapeutische Tätigkeit eines/einer Therapeuten/in im Rahmen der Weiterbildungszeit zum Thema hat. 45 Dstd. (90 min) Gruppensupervision oder 45 Std. Einzelsupervision der selbstgeleiteten Gruppe Sukzessive zu erreichende Kompetenzniveaus: Unselbstständig (nur unter kontinuierlicher Aufsicht und unter Vorgabe, was wie getan werden muss), selbstständig unter Supervision (im Patientenkontakt, aber selbstständig und allein handelnd bei nichtkontinuierlicher Aufsicht, z. B. nach jeder vierten Therapiesitzung), selbstständig unter der Gesamtverantwortung der Einrichtung, ohne regelmäßige dichte Supervision, selbstständig in eigener Praxis. 80 Dstd. (90 min) Leitung gruppenpsychotherapeutischer Behandlung unter Supervision. Selbsterfahrung 120 h. 120 Stunden Gruppe und 30 Stunden einzeln. Mindestens 150 Stunden als Gruppen oder Einzel-selbsterfahrung. 200 Stunden ab Beginn der Weiterbildung im Einzel- und Gruppensetting. 200 Stunden, mindestens 75 im Einzel- und 75 im Gruppensetting. 80 Dstd. (90 min) Selbsterfahrung in den jeweiligen gruppenpsychotherapeutischen Verfahren. 10 10 4 12 10 3 6,17, 2 9 20 8 9 10 1,13, 19,21 12 9,20 17 10 12 8 4 8,21 4 9,20 8 12 10 1,17, 22 4 Schwerpunkte/Gebiete 28 Weiterbildung In einer Schwerpunktbezeichnung KJP auch Familien nennen, da die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch immer die Mitbehandlung der Bezugspersonen (Eltern, Erzieher u. a.) beinhaltet. Schwerpunkte entsprechend Alter (Kinder und Jugendliche; Erwachsene); Verfahrensschwerpunkte wissenschaftlich anerkannter Verfahren; Indikationsschwerpunkte (klinische Neuropsychologie; Somatopsychologie). In allen Fällen sind ausreichend praktische Behandlungskompetenzen in den Hauptindikationsbereichen zu erwerben (also auch bei Schwerpunkten wie klinische Neuropsychologie). Die MWBO muss bzgl. der Weiterbildungsstruktur neu formuliert werden; sinnvoll erscheint die Weiterbildung in Gebieten (derzeit erkennbar: Psychotherapie bei Erwachsenen, Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen), Schwerpunkten oder Bereichen (derzeit: Vertiefungsverfahren) und Zusatzbezeichnungen. Es sind Regelungen für den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (z. B. zweites Gebiet, zweites Verfahren) zu treffen. Die Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen Anerkennung von Psychotherapie trifft weiterhin der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie. Klinische Neuropsychologie als eigenes Weiterbildungsgebiet. Es ist zu prüfen, wie die Neuropsychologische Psychotherapie in der MWBO abgebildet wird; denkbar erscheint z. B. die Definition als eigenes altersübergreifendes Gebiet. (Die Inhalte der Weiterbildung müssten dann umfassender sein als in der derzeit gültigen MWBO.) Die Klärung sollte in Abstimmung mit der zuständigen Fachgesellschaft erfolgen. 5 9 14 9 3 14, 18 29 Weiterbildung 5. Sonstiges Wie bereits bei der Ausbildung wird darüber hinaus ein Bündel an weiteren Aspekten genannt, die geregelt werden sollten. Dabei geht es u. a. um die Sicherstellung ausreichender Kapazitäten, um die Durchführbarkeit in wissenschaftlich anerkannten Verfahren, die keine Richtlinienverfahren sind, und die Herstellung bundeseinheitlicher Weiterbildungsstandards. Auch wird der Aufwand problematisiert, der sich aus einer neuen Bedeutung der Weiterbildung für die Kammern ergibt. Sicherstellung ausreichender Weiterbildungskapazitäten (einschl. Weiterbildungsstellen in Klinken). Vermeidung von Überkapazitäten Zur Sicherstellung ausreichender Weiterbildungskapazitäten sollte nach Klärung der wirtschaftlichen Grundbedingungen der künftigen Weiterbildungsstätten eine Erhebung durchgeführt werden, welche der derzeit bestehenden Ausbildungsstätten mit welcher Kapazität sich eine Umwandlung in Weiterbildungsstätten vorstellen können. Die Weiterbildung sollte in Umfang und Struktur für alle Bundesländer verbindlich geregelt werden. Bundeslandspezifische Weiterbildungsordnungen sind auszuschließen. Eine Gebietsweiterbildung i. S. der Heilberufekammergesetze erfolgt ganztägig oder in Teilzeit in hauptberuflicher Stellung und ist angemessen zu vergüten. Hohe Verbindlichkeit hinsichtlich der fachlichen Anforderungen (Mindeststandards) und der finanziellen Absicherung der Weiterbildung. Die Kompetenzen der bisherigen Ausbildungsinstitute soll bei der Weiterbildung genutzt werden. Die Inhalte der MWBO sollen unter Hinzuziehung der entsprechenden Fachgesellschaften erstellt werden. In allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren soll eine Weiterbildung möglich sein. Im Besonderen gilt das für die Finanzierung der Nicht-Richtlinienverfahren. In den Weiterbildungen sind ausreichend Inhalte für die Behandlung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Systemen, Paarund Familientherapie anzubieten. Entsprechend den Regelungen der Heilberufegesetze der Länder muss die Weiterbildung in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis erfolgen. Kombinierbarkeit von Psychotherapie-Weiterbildung und wissenschaftlicher Weiterqualifikation: Soweit Hochschulambulanzen eine entsprechende Diagnosevielfalt vorhalten, kann dort auch der Teil „stationäre/teilstationäre Erfahrungen“ absolviert werden. Einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit für den Bereich Psychotherapie, also z. B. auch Lehrerfahrungen im Bereich Psychotherapie, können auf Teile der Psychotherapie-Weiterbildung angerechnet werden. Es muss die Möglichkeit bestehen, ggf. bei Verlängerung der Weiterbildungszeit begleitend zur Weiterbildung in der Forschung tätig zu sein. Unterscheidung Weiterbildungsstätte im engeren Sinn als eine psychotherapeutische Stätte und Arbeitsstätte während der Weiterbildung, in der bei tariflicher Bezahlung psychotherapeutisch gearbeitet wird, die selbst aber keine Weiterbildungsaufgaben innehat, sondern diese dem Weiterbildungsinstitut überlässt, in dem parallel z. B. freitags und samstags die Weiterbildungsinhalte vermittelt werden. Zum Erwerb einer weiteren Gebietsbezeichnung (z. B. im weiteren Altersschwerpunkt) oder in einer weiteren Fachkunde in einem Therapieverfahren innerhalb des eigenen Gebiets ist jeweils festzulegen, welche Teile der absolvierten Weiterbildung anerkannt und/oder welche Anteile parallel erworben werden können. Die Weiterbildung in einem weiteren Therapieverfahren im eigenen Gebiet ist als Zusatzweiterbildung zu ermöglichen, da z. B. der bereits absolvierte stationäre Weiterbildungsanteil für andere Zusatzgebiete anerkannt werden kann. Die Zusatzweiterbildung müsste deshalb nur noch ambulant 6,10, 11,20 20 6 12 10,15 5 5,21 6,10, 15 12 10 9,14, 18,20 10 8 10 10 30 Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte absolviert werden. Es soll dabei die Möglichkeit bestehen, die Zusatzweiterbildung in einem weiteren Therapieverfahren schon während der Weiterbildung im Gebiet zu beginnen. Die Fachgesellschaften sind in die Konkretisierung einzubeziehen. Die Kandidatenauswahl für die Weiterbildung und das damit verbundene Prozedere muss den jeweiligen Weiterbildungsstätten obliegen. Dokumentation und Evaluation müssen sicherstellen, dass es nicht zu „Abhängigkeiten“ der Weiterbildungsteilnehmer/innen von den Weiterbildungsbefugten kommt, z. B. durch Verzögerung bei der Zuweisung von Patienten oder von Supervisionskapazitäten. Prüfung der Heilberufe‐Kammergesetze dahingehend, ob und ggf. wie Weiterbildungsinstitute und Weiterbildungsstätten als in der Weiterbildung zentrale Institutionen (von den Kammern) akkreditiert werden können. Die Kammern werden zahlreiche zusätzliche Aufgaben übernehmen, insbesondere im Bereich der Anerkennung von Weiterbildungsstätten und -befugten und bei der Durchführung der Prüfungen. Damit das nicht zum Anstieg der Kammerbeiträge führt, müssen entsprechende Gebührenfestsetzungen für die Anerkennung von Weiterbildungsstätten und -befugten sowie für die Prüfungen erfolgen. Hierfür müssen bei der Finanzierung von Weiterbildungsstätten bzw. der dort durchgeführten Weiterbildungstherapien entsprechende Mittel eingerechnet werden. Gemeinsame Weiterbildungsmöglichkeit für (psychologische) Psychotherapeuten und ärztlich Psychotherapeuten, wie sie seit Einführung der Richtlinienpsychotherapie mit Erfolg betrieben werden. 10 11 20 11 13 31 III. Verankerung von Aus- und Weiterbildung im GKV-System (und im komplementären Bereich) Die Verankerung der psychotherapeutischen Weiterbildung im SGB V, aber auch in den anderen Sozialgesetzbüchern und in den Landeskrankenhausgesetzen ist daher eine vielfach vorgetragene Forderung, damit ausreichend viele Weiterbildungsplätze sowie die Berufstätigkeit von Psychotherapeuten in Weiterbildung finanziert werden können. Sicherstellung ausreichend vieler Weiterbildungsplätze für die Aufrechtrechthaltung bzw. den Ausbau der qualitativ hochwertigen psychotherapeutischen Versorgung. Unabdingbar für die Realisierung der Weiterbildung ist eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Weiterbildungsstrukturen. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass ausreichend angemessen vergütete Weiterbildungsstellen im stationären und ambulanten Sektor angeboten werden können. In der Weiterbildung alle Berufsbereiche der Psychotherapeuten in allen Institutionen, allen ambulanten und ambulant-komplementären Bereichen, also auf den Gebieten aller relevanten SGB (u. a. SGB II, SGB V, SGB VIII, SGB XII, SGB IX) abbilden. Die finanziellen Rahmenbedingungen müssen in jedem Feld für alle erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen angemessen sein. Die Weiterbildungsstätten, -befugten und -plätze müssen in den relevanten Gesetzen und Ordnungen bei Inkrafttreten des Gesetzes verankert sein. Hierbei müssen die verschiedenen Kostenträger, d. h. die öffentliche Hand, die Universitäten und Hochschulen sowie insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung die erbrachten heilkundlichen Leistungen der Weiterbildungsteilnehmer angemessen honorieren. Zwischen Ausbildungsende und Weiterbildungsende Vergütung mindestens gemäß Master-Abschluss-Niveau. Kliniken, die bisher PT-Ausbildungsteilnehmer beschäftigt haben, müssen entsprechende Budgeterhöhungen erhalten können, sodass die Kapazität an Weiterbildungsplätzen erhalten bleibt (im Vergleich zu den jetzigen Ausbildungsplätzen für PP/KJP). Bezahlung der Weiterbildungsteilnehmer erfolgt nach Tarif durch die ermächtigte Weiterbildungseinrichtung oder kooperierende Institution. Für die Dauer der (teil-)stationären Weiterbildung kann die tarifliche Besoldung durch die stationäre/teilstationäre Einrichtung erfolgen. Mischfinanzierungen und Halbtagstätigkeiten sind zur Vereinbarkeit mit Familienplanung und/oder wissenschaftlicher Laufbahn zu ermöglichen. Für den stationären Bereich sollte daher darauf hingearbeitet werden, dass die psychotherapeutische Weiterbildung in den Krankenhausgesetzen genauso wie die ärztliche Weiterbildung berücksichtigt wird sowie, dass in den durch den G-BA zu erarbeitenden Qualitätskriterien für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser eine ausreichende Personalausstattung mit Psychotherapeuten (in Weiterbildung und mit abgeschlossener Gebietsweiterbildung) vorzusehen ist. Grundlegend ist, dass eine ausreichende Finanzierung der ambulanten Lehrtherapien gefunden wird, die erlaubt, dass mit der Behandlungstätigkeit der Weiterzubildenden ein Weiterbildungsgehalt erwirtschaftet werden kann (einschließlich der Finanzierung der Leistungen der Weiterbildungsstätte) und zugleich den Weiterzubildenden ermöglicht wird, schrittweise in die Alleinverantwortlichkeit einer ambulanten (Langzeit-)Therapie hineinwachsen zu können. Dazu bedarf es Modelle gemischter Tätigkeiten, wie halbtags stationär und halbtags ambulant tätig im Weiterbildungsinstitut – nicht nur als Ausnahme, sondern in hoher Zahl. Folgeänderungen in weiteren Gesetzen sind erforderlich, z. B. das Ersetzen der APrV durch eine ApprO sowie eine Neuformulierung des § 117 Abs.2 SGB V, ggf. auch § 120 SGB V. Die Weiterbildung sollte nicht nur im Bereich von SGB V möglich sein, sondern z. B. auch im Bereich klinisch-psychotherapeutischer Einrichtungen der Rentenversicherungsträger. Die Ermöglichung von Teilen der Weiterbildung im komplementären Bereich ist wünschenswert und bedarf auch hinsichtlich der Finanzierung besonderer Prüfung. Gewährleistung, dass ambulante Abrechnung von Weiterbildungsfällen analog der jetzigen Regelung in § 117 (2) SGB V gewährleistet ist. Seite 32 von 46 1,17 18,19, 21 22 3 9,20 15,18, 19 6 14 3,11, 20 Die Finanzierung der Weiterbildungsbehandlungen in analytischer Psychotherapie durch die GKV muss weiterhin gesichert sein. Für den ambulanten Sektor wäre unabdingbar, dass die Ambulanzen der bisherigen Ausbildungsinstitute nach § 6 PsychThG weiterhin, auch im Kontext einer Weiterbildung, zur ambulanten Behandlung von Versicherten ermächtigt wären, z. B. als Psychotherapeutische Ambulanzen bzw. Psychotherapieambulanzen. Weiterhin wäre es im ambulanten Sektor wichtig, dass die ambulante Behandlung im Rahmen der Weiterbildung eine finanzielle Grundlage bekommt, die es ermöglicht, ein angemessenes Gehalt für die Weiterbildungsteilnehmer zu generieren, ohne dass dies zu einer Arbeitsüberlastung und somit einer Gefährdung der Qualität der Weiterbildung führt. Zur Erreichung dieses Ziels wäre es vorstellbar, einen Zuschlag zum Orientierungspunktwert für Leistungen im Rahmen der Weiterbildung zu etablieren oder in Anlehnung an das Modell zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin einen monatlichen Förderbetrag pro Weiterbildungsteilnehmer zu zahlen. Die Finanzierung von Theorieanteilen der Weiterbildung muss gesichert sein. Gegenfinanzierung aller Ausbildungsbestandteile. Auch Selbsterfahrung und Supervision sind genuiner Bestandteil der Weiterbildung, deren Finanzierung sicherzustellen ist. Die Finanzierung der Weiterbildung sollte aufgrund der von den Weiterbildungsteilnehmern erbrachten Versorgungsleistung durch den jeweiligen Kostenträger erfolgen. Zuschläge zum „Weiterbildungsanteil“ an der Arbeitsleistung könnten und sollten durch den Gesetzgeber vorgesehen werden. Es ist anzustreben, dass – ähnlich wie bei der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung – die Förderung der psychotherapeutischen Weiterbildung durch die Krankenkassen vom Gesetzgeber unterstützt wird. Sinnvoll wäre z. B. eine Vorschrift über die verpflichtende Einrichtung notwendiger Stellen in den Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie im ambulanten Bereich, vgl. die Formulierung zum § 75 a SGB V im Entwurf des GKV-VSG. Die Weiterbildung sollte im GKV-System verankert sein, um einen ausreichenden Praxiserwerb der Weiterbildungsteilnehmer/innen zu gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Nicht-Richtlinienverfahren im Rahmen der Weiterbildung die Möglichkeit erhalten, Weiterbildungstherapien unter den gleichen finanziellen Bedingungen durchzuführen wie die Richtlinienverfahren. In allen Aus- und Weiterbildungsabschnitten sollte eine tariflich abgesicherte Bezahlung erfolgen, die in den entsprechenden Gesetzestexten zu verankern ist. Landeskrankenhausgesetze müssen Weiterbildungsverpflichtungen für psychiatrische Plankrankenhäuser festschreiben (analog zu den bereits jetzt in vielen Landeskrankenhausgesetzen vorgegebenen Weiterbildungsverpflichtungen für die ärztliche Weiterbildung). Die Vergütung der Weiterbildungsassistenten in den stationären Einrichtungen, die tariflich bezahlt werden müssen, muss zusätzlich in die Kalkulation der PEPP-Pauschalen eingerechnet und in die Budgets aufgenommen werden. Der Anspruch der Weiterbildungsteilnehmer auf tarifliche Bezahlung darf nicht zur Reduzierung von Stellen führen – das Krankenhaus-/Psychiatriebudget muss entsprechend aufgestockt werden (wie in 2004 bei der Abschaffung des Arztes im Praktikum, vgl. Begründung zur 4. Änderung der BÄO und zum GKV-Modernisierungsgesetz). Seite 33 von 46 13 15 11 10,11, 20 14 12,17 3,11, 18 11 Anlage: Beschluss 25. DPT Anlage 1 Beschluss des 25. Deutschen Psychotherapeutentages zur Reform der Psychotherapeutenausbildung Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) fordert von der Politik, die für die Weiterentwicklung von zukunftsfähigen Versorgungsstrukturen notwendige umfassende Reform des Psychotherapeutengesetzes in dieser Legislaturperiode in Angriff zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage von Berufsbild, Kompetenzprofil und Kernforderungen werden die nachfolgenden Eckpunkte beschlossen und der Vorstand beauftragt, bei den zuständigen Stellen die Rahmenbedingungen für die Möglichkeiten der Realisierung für eine solche Reform inkl. der Finanzierung zu klären. Die Delegierten des DPT sind darüber zeitnah zu informieren. Ziel ist die zweiphasige wissenschaftliche und berufspraktische Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Angehörige eines akademischen Heilberufs durch den Erwerb professioneller Kompetenzen, wie sie im Kompetenzprofil für die Berufsausübung im ambulanten und stationären Bereich sowie in Institutionen der komplementären Versorgung beschrieben wurden. Im wissenschaftlichen Hochschulstudium (Qualifizierungsphase I bis einschließlich Masterniveau) erstreckt sich die Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). In dieser Phase sind die vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltenstherapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität zu vermitteln. In der anschließenden Weiterbildung (Qualifizierungsphase II) sind Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen einzurichten. Hochschulstudium und zweite Qualifizierungsphase sind aufeinander zu beziehen. Nach dem Studium ist ein Staatsexamen mit Approbation vorzusehen. Die Approbation berechtigt zu Weiterbildungen, deren Abschlüsse insbesondere die Voraussetzung für die eigenständige Behandlung gesetzlich Krankenversicherter (Fachkunde) im ambulanten und im stationären Bereich darstellen. In der Weiterbildung werden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ambulanten, teilstationären, stationären und komplementären Bereich für eine verbesserte und differenzierte psychotherapeutische Versorgung aller Patientengruppen qualifiziert. Die Weiterbildungsgänge werden über die gesamte Weiterbildungszeit von Weiterbildungsstätten koordiniert und organisiert einschließlich der Theorieanteile, Supervision und Lehrtherapien. Die derzeitigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten werden zu Weiterbildungsstätten übergeleitet, wenn sie die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Zahl an Plätzen zur Sicherung eines hinreichenden psychotherapeutischen Nachwuchses zur Verfügung gestellt wird. Seite 34 von 46 Anlage: Beschluss 25. DPT Die Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist so gestaltet, dass Beruf und Familie vereinbar sind. Es werden angemessene finanzielle Rahmenbedingungen geschaffen für die Vergütung der Versorgungsleistungen von Weiterbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern sowie für die von Weiterbildungsstätten beziehungsweise die in den Einrichtungen zur Weiterbildung Befugten erbrachten Versorgungs- und Qualifizierungsleistungen. Angemessene Übergangsfristen sind für diejenigen vorzusehen, die Studium bzw. Ausbildung nach den derzeitigen Regelungen begonnen haben. Bis zu einer umfassenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes wird als erster Schritt mit einer Sofortlösung geregelt, dass Studiengänge den Zugang zu den postgradualen Psychotherapieausbildungen nur dann ermöglichen, wenn sie mit einem Diplom oder auf Masterniveau abgeschlossen wurden. Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird ein Aufgaben- und Versorgungsprofil der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erreicht, das unter anderem durch eine bundeseinheitliche Approbationsordnung, durch eine angemessene Legaldefinition der psychotherapeutischen Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und durch eine fachlich angemessene Festlegung der heilberuflichen Befugnisse gekennzeichnet ist. Der Beschluss wurde durch die Delegierten des 25. DPT mit 86 Ja-Stimmen, 38 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen angenommen. Seite 35 von 46 Anlage: Berufsbild Anlage 2 Überarbeiteter Entwurf eines Berufsbildes des BPtK-Vorstands und der AG des Länderrates zur Reform der Aus- und Weiterbildung Stand 6.5.2014 PRÄAMBEL1 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Angehörige eines freien akademischen Heilberufes. Sie sind der Förderung der Gesundheit, der Prävention, der Behandlung von Krankheit und der Linderung von Leiden verpflichtet, unabhängig von Alter, sozialem Status, Geschlecht und Herkunft. Grundlage Ihrer Tätigkeit ist die besondere Vertrauensbeziehung zu Patientinnen und Patienten. Die Berücksichtigung und Beeinflussung relevanter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, krankheitsbestimmender Faktoren und die Förderung der Belange erkrankter und von Erkrankungen bedrohter Menschen sind ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit. Sie betrachten es als ihre Aufgabe, das Gesundheits- und Sozialwesen mit zu gestalten und zu verbessern und dem Gemeinwohl zu dienen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen ihre Leistungen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig auf Basis ihrer wissenschaftlichen und praktischen Qualifikationen und Kompetenzen, sowie im Rahmen ihrer Berufsordnung. Zur psychotherapeutischen Grundhaltung gehört die Wahrung der Souveränität, Autonomie und der Rechte der Patientinnen und Patienten. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berücksichtigen bei der Gestaltung psychotherapeutischer Zielvorstellungen und Interventionen die Werte und den Willen ihrer Patientinnen und Patienten und stimmen Behandlungsentscheidungen mit ihnen ab. Das Berufsbild ist dynamisch und entwickelt sich stetig weiter. 1 Die ursprünglich an dieser Stelle aufgeführten Eckpunkte, die der Berufsbilddiskussion mit Blick auf die Reform des Psychotherapeutengesetzes zugrunde liegen, sind in dem Entwurf von „Mindestanforderungen an eine Reform des Psychotherapeutengesetzes“ aufgegangen. Anlage: Berufsbild Berufsbild Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - diagnostizieren, beraten und behandeln selbstständig, eigenverantwortlich und in Kooperation mit anderen Berufsgruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Behandlungsverfahren, - kennen die psychischen, sozialen und somatischen Faktoren bei psychischen Erkrankungen (biopsychosoziales Verständnis) und behandeln Patientinnen und Patienten in ambulanten, teilstationären und stationären sowie anderen institutionellen Versorgungsbereichen und -settings, - erkennen psychische Faktoren bei somatischen Erkrankungen, unterstützen bei der Bewältigung chronischer Erkrankungen und nehmen an der Versorgung somatisch kranker Menschen teil, - fördern Eigeninitiative und Aktivität ihrer Patientinnen und Patienten und berücksichtigen deren lebensweltliche Werte und Entscheidungen, - planen, koordinieren, leiten und evaluieren Maßnahmen und Programme in verschiedenen Feldern der Prävention und Gesundheitsförderung, - engagieren sich in der kurativen und palliativen Versorgung sowie der Rehabilitation und Beratung, - berücksichtigen die Einflüsse aus unterschiedlichen Lebenswelten auf die psychische Gesundheit, - versorgen Patientinnen und Patienten über die gesamte Lebensspanne, berücksichtigen dabei deren Lebenswelten, insbesondere in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen die spezifischen Chancen und Risiken der jeweiligen Entwicklungsphasen, auch unter Reflexion der gesellschaftlichen Bedingungen und individuellen Lebensgeschichte. - beziehen andere für die jeweilige Lebenswelt ihrer Patientinnen und Patienten relevante Berufsgruppen in ihr Handeln ein. Sie berücksichtigen die individuelle geschlechtsspezifische, soziokulturelle und wirtschaftliche Lebenssituation ihrer Patientinnen und Patienten sowie deren Angehöriger und bemühen sich, insbesondere bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen, um die angemessene Einbeziehung bedeutsamer Bezugspersonen. In der Arbeit mit Paaren, Familien und Gruppen sind sie sich der besonderen Anforderungen an die psychotherapeutische Arbeit in Mehrpersonensettings bewusst. 37 Anlage: Berufsbild Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - arbeiten in Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im Bildungswesen, im Gesundheitswesen, im öffentlichen und betrieblichen Gesundheitsdienst, in der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Feldern des Sozialwesens, - übernehmen die Leitung und das Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen, - stellen ihre Kompetenz als Sachverständige zur Verfügung, - erforschen psychische Erkrankungen, ihre Feststellung, Entstehung, Prävention und Behandlung, - betätigen sich in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung und Erprobung der Diagnostik und von Konzepten, Verfahren und Methoden der Heilkunde, insbesondere der Psychotherapie, - beteiligen sich an der Erhaltung und Weiterentwicklung der soziokulturellen Lebensgrundlagen mit Hinblick auf ihre Bedeutung für die psychische Gesundheit der Menschen und setzen sich dabei aktiv für Schutzrechte von Menschen und gegen benachteiligende Strukturen und Prozesse ein, - engagieren sich in den Gremien der Selbstverwaltung und bringen ihre fachliche Expertise in politische Entscheidungsprozesse ein, - entwickeln ihre beruflichen Kompetenzen, den Berufsstand und die Berufsfelder im Einklang mit ihren berufsethischen Verpflichtungen stetig weiter. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben ihren Beruf aus als Angehörige eines freien akademischen Heilberufs Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dem Gemeinwohl verpflichtet und regeln als freier Beruf wesentliche Aspekte ihrer Tätigkeit selbst. Expertinnen und Experten für psychische Gesundheit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Belangen der psychischen Gesundheit. 38 Anlage: Berufsbild Heilkundige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen ihre psychotherapeutischen Kompetenzen zur systematischen Gestaltung des Behandlungsprozesses auf der Basis einer therapeutischen Beziehung in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Beraterinnen und Berater Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beraten Rat- und Hilfesuchende zu vielfältigen Themen und Fragestellungen auch im Rahmen von Coaching, Teambuilding, (betrieblicher) Prävention und Organisationsberatung. Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträger Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Mitverantwortliche für die Zukunft eines solidarischen Gesundheitssystems und gestalten als Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger aktiv im Gesundheitswesen, in Institutionen und in Organisationen. Entscheiderinnen und Entscheider Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten treffen auf der Grundlage ihrer beruflichen Kompetenzen unter Wahrung der Würde und Autonomie ihrer Patienten verantwortliche Entscheidungen zur Feststellung psychischer Erkrankungen, zur Behandlungsindikation und zur Gestaltung von Informations-, Beratungs- und Behandlungsprozessen. Teamarbeiterinnen und Teamarbeiter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wissen um die besondere Bedeutung multiprofessioneller Zusammenarbeit für die Versorgung psychisch und psychosomatisch kranker Menschen und gestalten daher aktiv die Arbeit solcher Teams mit. Koordinatorinnen und Koordinatoren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten koordinieren und gestalten Versorgungsprozesse in multiprofessionellen Teams und unterstützen die Vernetzung verschiedener Beteiligter an der Versorgung. Forscherinnen und Forscher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforschen insbesondere psychische Erkrankungen, ihre Feststellung, Entstehung und Behandlung sowie die wechselseitige Bedingtheit psychischer und somatischer Störungen und betätigen sich in der wissenschaftlichen Forschung zur Weiterentwicklung, Erprobung und 39 Anlage: Berufsbild Wirkung der Diagnostik und von Konzepten, Verfahren und Methoden der Heilkunde, insbesondere der Psychotherapie. Lehrende und Supervidierende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Lehrende für die eigenen Berufsangehörigen und Angehörige anderer Berufe. Lernende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entwickeln ihre beruflichen Kompetenzen – auch gemeinsam mit anderen Heilberufen – stetig weiter. Sachverständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen ihre Kompetenz als Sachverständige zur Verfügung. 40 Anlage 3 Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung2 Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands (Fassung vom 6.5.2014) 1. Faktenwissen: Deskriptives Wissen (Fakten, Tatsachen) nennen und beschreiben 1.1. Kenntnisse über psychische Funktionen, Prozesse und Strukturen sowie deren biologische und soziale Grundlagen, über deren Entwicklung und deren Abhängigkeit von sozialen Systemen, einschließlich kultureller und geschlechtsspezifischer Aspekte, auch unter Berücksichtigung relevanter Methoden und Erkenntnisse aus (Sozial-)Pädagogik, Philosophie, Anthropologie, Soziologie und Neurowissenschaften Fundierte Kenntnisse der Wahrnehmung, der Prozesse des Lernens und Denkens, der Motivation, Emotion und des Gedächtnisses und der Persönlichkeitspsychologie Fundierte Kenntnisse der Entwicklung und Sozialisation des Menschen über die gesamte Lebensspanne Sozialpsychologische Kenntnisse über soziale Kognition, Einstellung und Einstellungsänderung, Attribution, Gruppenprozesse, Interaktion, Sprache und soziales Handeln Theorien und Konzepte zu Lebenswelt, Lebenslage, Milieu und Kultur 1.2. Kenntnisse der wissenschaftlichen Konzepte und Methoden zur Erforschung und Entwicklung psychotherapeutischer Interventionen Wissenschaftsgeschichte, Philosophie und Erkenntnistheorie mit Bezug auf Psychologie, Pädagogik und Psychotherapie inkl. deren Hauptströmungen und Forschungsmethoden Kenntnisse grundlegender Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung Kenntnisse grundlegender Begriffe, Methoden und Ergebnisse der Evaluations-, Versorgungsforschung und Qualitätssicherung 1.3. Kenntnisse psychischer und psychosomatischer Störungen und Beeinträchtigungen und von Erkrankungen, bei denen psychische Faktoren relevant sind: Nosologie, Epidemiologie, Ätiologie und Behandlung unter Berücksichtigung psychologischen, soziologischen und biologischen Wissens, sowie Erkenntnisse über protektive, ursächliche, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren sowie alters-, geschlechtsspezifische und kulturelle Aspekte. Hierbei sind relevante Erkenntnisse aus (Sozial-)Pädagogik, Psychiatrie, Psychosomatik und Neurowissenschaften zu berücksichtigen 2 Anmerkungen: Es wird zwischen den Kompetenzbereichen 1. Faktenwissen: Deskriptives Wissen, 2. Handlungs- und Begründungswissen und 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung Die Reihenfolge, in der die Kompetenzen aufgeführt sind, impliziert keine Wertung bzw. Gewichtung. Anlage: Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf: Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands vom 6.5.2014 Kenntnisse der quantitativen und qualitativen Methoden zur Erforschung der Grundlagen, Mechanismen und Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankungen Kenntnisse der wichtigsten mit psychischen Erkrankungen komorbiden Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters einschließlich der frühen Kindheit, des Erwachsenenalters einschließlich des hohen Alters Kenntnisse über die bio-psychosozialen Dimensionen bei Entstehung, Verlauf und Behandlung psychischer Krankheiten (biologische, interaktionelle und soziokulturelle Modelle; gesellschafts- und kulturspezifische sowie epidemiologische Aspekte) 1.4. Kenntnisse der klassifikatorischen und dimensionalen Diagnostik Kenntnisse der wichtigsten diagnostischen Systeme, Verfahren, Methoden und Techniken einschließlich deren Reliabilität und Validität zur Messung bzw. systematischen Beschreibung von Symptomatik und Krankheitsverhalten, therapeutischer Szene und Beziehung, psychischen Funktionen (inkl. neuropsychologische Funktionen) und psychischer Struktur Kenntnisse der Methoden zur Beschreibung von Indikation, Prognose, Prozess und Ergebnis von psychotherapeutischen Behandlungen, auch unter Berücksichtigung der verschiedenen wissenschaftlich anerkannten Verfahren und ihrer spezifischen Methoden 1.5. Kenntnisse der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, Methoden und Techniken einschließlich der Modelle für Ätiologie und Behandlung. Diese Kenntnisse umfassen alle Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters einschließlich der frühen Kindheit und des Erwachsenenalters einschließlich des höheren Alters in Behandlung, Prävention und Rehabilitation, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Darüber hinaus Kenntnisse anderer wissenschaftlich begründeter Behandlungsansätze bei diesen Erkrankungen, z. B. der Psychopharmakologie, Psychoedukation Kritische Rezeption der Entwicklung des Kenntnisstands zu wissenschaftlich begründeten psychotherapeutischen Verfahren, Methoden und Techniken 1.6. Kenntnisse der Berufsethik und Berufsordnung 1.7. Kenntnisse der relevanten rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems, der Sozialsysteme und des Bildungswesens Kenntnisse der Behandlungsmöglichkeiten in psychotherapeutischen, ärztlichen, (sozial-)pädagogischen und anderen Settings 1.8. Wissen um die Notwendigkeit der kontinuierlichen Fortbildung, Reflexion und Weiterentwicklung eigener psychotherapeutischer Kompetenzen Seite 42 von 46 Anlage: Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf: Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands vom 6.5.2014 Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung 2. Handlungs- und Begründungswissen Sachverhalte (Zusammenhänge) erklären und in den klinisch‐wissenschaftlichen Kontext einordnen 2.1. Kenntnisse in der Anwendung diagnostischer Methoden bei der Feststellung psychischer Krankheiten und psychischer Faktoren bei körperlichen Krankheiten sowie zur Messung der Symptomatik, unter Einbezug der zentralen Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters einschließlich der frühen Kindheit und des Erwachsenenalters einschließlich des höheren Alters Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Mehrdeutigkeit menschlichen Erlebens, Verhaltens, Denkens und Fühlens unter verschiedenen wissenschaftlich fundierten Perspektiven systematisch zu beobachten, zu analysieren, zu diagnostizieren, zu begutachten und Behandlungsindikationen zu stellen Verständnis für die lebensgeschichtliche und gesellschaftliche Bedingtheit psychischer Erkrankungen Erstellung von einfachen Gutachten und Bescheinigungen 2.2. Fähigkeit zur Rezeption und kritischen Reflexion aller wissenschaftlich psychotherapeutischen Erklärungsansätze, Behandlungsverfahren, -methoden und techniken in ihrer Vielfalt, auch im Anwendungsbezug. Dies umfasst die zentralen Krankheitsbilder des Kindes- und Jugendalters einschließlich der frühen Kindheit und des Erwachsenenalters einschließlich des hohen Alters, bei denen Psychotherapie indiziert ist Grundkenntnisse über alle wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden, ihrer theoretischen Begründungen und Erklärungsansätze sowie ihrer historischen Wurzeln einschließlich des jeweils vorliegenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweises Kenntnisse der Anwendungsmöglichkeiten von Psychotherapie in unterschiedlichen Settings (Einzel, Paar, Familie, Gruppe) und in verschiedenen institutionellen Bereichen Kenntnisse der Weiterentwicklungen bestehender und Entwicklungen neuer psychotherapeutischer Ansätze sowie deren Reflexion in einem klinisch-wissenschaftlichen Kontext 2.3. Fähigkeit zur Rezeption und kritischen Reflexion der Anforderungen durch intraund interdisziplinäre Kooperation, Delegation und Leitung sowie institutioneller Konflikte im stationären und ambulanten Setting 2.4. Fähigkeit zur kritischen Reflexion der verschiedenen Modelle und Konzepte von Störungsbildern (biologisch, psychoanalytisch und psychodynamisch, kognitivverhaltenstherapeutisch, humanistisch, systemisch u. a.) Seite 43 von 46 Anlage: Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf: Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands vom 6.5.2014 Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf in Studium und Aus-/Weiterbildung 3. Handlungskompetenz und professionelle Haltung bei Abschluss des Studiums: unter Anleitung selbst durchführen und demonstrieren bei Abschluss der Aus- bzw. Weiterbildung: selbstständig und situationsadäquat in Kenntnis der Konsequenzen überwiegend verfahrens- oder anwendungsspezifisch durchführen 3.1. Fähigkeit zur Beurteilung aktueller Forschungsbefunde und deren handlungsrelevanter Anwendung bei der Befunderhebung und im heilkundlichen Kontext 3.2. Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Komplexität, Konflikthaftigkeit und Mehrdeutigkeit von Wahrnehmung, Gedächtnis, Motivation, Emotion, Denken und Verhalten unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Entwicklung und ihrer Unterschiede, des sozialen und kulturellen Umfeldes sowie unter Genderaspekten auch unter Nutzung von biografischen und szenischen Informationen zu analysieren, zu diagnostizieren, zu begutachten und Indikationen zu stellen Fähigkeit und Fertigkeit zum Erkennen und zur Befunderhebung pathologischer Abweichungen des Erlebens und Verhaltens, auch mittels standardisierter psychodiagnostischer Verfahren Fähigkeiten und Fertigkeiten zu (differenzial-)diagnostischen Entscheidungsfindungsprozessen in unterschiedlichen Settings Fähigkeit zur prognostischen Beurteilung von Therapieverläufen inkl. des Erkennens günstiger, erwartungsgemäßer und ungünstiger Entwicklungen Fähigkeit zum Erkennen von Risikofaktoren für Erkrankungen und von unerwünschten Behandlungsfolgen Fähigkeit zur Beurteilung von Gefährdungen der psychischen Gesundheut (einschließlich Kindeswohlgefährdung, psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, etc.) Fähigkeit zur Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Erstellung von einfachen Gutachten Erstellung von forensischen und fachspezifischen Gutachten, auch in komplexen Fällen Fertigkeiten in der Informationsvermittlung an betroffene Personen, deren gesetzliche Vertreter, ihre Angehörigen sowie an mitbehandelnde Ärzte und andere Beteiligte über indizierte Behandlungsmöglichkeiten und relevante Behandlungsleitlinien für psychische Krankheiten und psychische Faktoren bei körperlichen Krankheiten Fertigkeiten zur einvernehmlichen Vereinbarung von Behandlungsentscheidungen 3.3. Fähigkeiten zur Planung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen der Prävention, Rehabilitation und Gesundheitsförderung Seite 44 von 46 Anlage: Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf: Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands vom 6.5.2014 Fähigkeit zur Anwendung psychotherapeutischer Kompetenz, Mitwirkung und Anleitung in Anwendungsfeldern außerhalb von Diagnostik und Behandlung von Krankheiten (z. B. schulische oder betriebliche Prävention) Erkennen qualitätsrelevanter Aspekte und Planung und Umsetzung von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement 3.4. Kenntnisse und Fähigkeiten zur kritischen Rezeption und Anwendung psychotherapeutischer Interventionen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Behandlung, Prävention und Rehabilitation zur Beratung, Ressourcenaktivierung, Problemaktualisierung, Hilfe zur Problemklärung und Konfliktbewältigung, Sinnfindung und Verhaltensänderung. Fertigkeiten in altersgerechter und zielgruppenorientierter Kommunikation und in verschiedenen Gesprächsführungstechniken zur professionellen Beziehungsgestaltung und zum gezielten Einsatz in Psychotherapie, Beratung, und Prävention, auch in Familien und anderen Gruppenkontexten Kompetenzen psychotherapeutischen Handelns (z. B. zum Beziehungsaufbau und zur Beziehungsgestaltung; psychotherapeutische Intervention im sozialen Umfeld; Problemdefinition; Beratung, Psychoedukation; Motivationsklärung, Fertigkeiten- und Kompetenzaufbau; Ressourcennutzung) auch bei Kindern und Jugendlichen Fertigkeiten in der Durchführung von psychotherapeutischen Interventionen über einen längeren therapeutischen Prozess mit Vor- und Nachbereitung bei Patienten und deren sozialem Umfeld unter Supervision und Anleitung Fertigkeiten in der Durchführung von psychotherapeutischen Interventionen über einen längeren therapeutischen Prozess mit Vor- und Nachbereitung bei Patienten und dessen sozialem Umfeld Fähigkeit zur Entwicklung eigener Problemlösestrategien in unerwarteten oder untypischen Interaktionssituationen, aufbauend auf einer wissenschaftlich begründeten Theorie psychotherapeutischen Handelns Durchführen von Gruppenpsychotherapie unter Supervision und Anleitung Durchführen von Gruppenpsychotherapie Fertigkeiten in der Durchführung psychoedukativer Gruppen 3.5. Befähigung, den personalen Anforderungen an Psychotherapeuten zu entsprechen Fähigkeit zur Wahrnehmung der eigenen Person im diagnostischen und therapeutischen Handeln, auch unter Bezug auf eigene biografische Erfahrungen Erkennen der Relevanz dieses Reflexionsprozesses für das Einhalten eigener Grenzen und für eine angemessene Belastungsregulation als Teil eines therapeutischen Prozesses Fähigkeit zur Wahrnehmung und Regulation eigener Affekte und Steuerung eigener Impulse und des Verhaltens zur Förderung therapeutischer Prozesse und zur Vermeidung von unerwünschten Wirkungen Reflexion von Interessen und Interessenskonflikten, auch unter Berücksichtigung von Abstinenz Seite 45 von 46 Anlage: Kompetenzen für den Psychotherapeutenberuf: Entwurf der AG des Länderrates und BPtK-Vorstands vom 6.5.2014 Erkennen und Nutzen von spezifischen Prozessen der Therapeut-Patient Beziehung (z. B. Übertragungs- und Gegenübertragungsprozesse) Fähigkeit zu altersgerechter Kommunikation, auch mittels szenischer Sprache und Handlungssprache Fähigkeit, Gruppen oder Organisationen im Rahmen komplexer Aufgabenstellungen verantwortlich zu leiten und zu vertreten sowie die Entwicklung anderer gezielt fördern zu können. Informierte und aktive Haltung zur beruflichen Selbstverwaltung 3.6. Berücksichtigung relevanter lebensweltlicher und gesamtgesellschaftlicher Strukturen und Prozesse im beruflichen Handeln 3.7. Fähigkeit zur Entwicklung und Wahrung einer psychotherapeutischen Haltung Orientierung am subjektiven Erleben des Patienten Empathiefähigkeit, Fähigkeit zur Rollenübernahme und zu angemessener Regulation von Nähe und Distanz Verständnis für die interaktionellen Aspekte psychischer Erkrankungen Fähigkeit zur Orientierung an interpersonalen Prozessen (Beziehungsaufbau und -entwicklung) Fähigkeit und Bereitschaft zur Etablierung, Aufrechterhaltung und Beendigung eines hilfreichen therapeutischen Beziehungsangebots (Unterstützung, Verstehen, Schutz, Vertrauen, Verschwiegenheit, unvoreingenommene Haltung) 3.8. Fähigkeit zur Beurteilung der ethischen Dimension psychotherapeutischen Handelns bei sich selbst sowie bei anderen 3.9. Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Planung, Durchführung, Auswertung und Berichterstellung wissenschaftlicher Arbeiten Seite 46 von 46
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