Geschäftsverteilungsplan 1998

Geschäftsverteilungsplan
für die Senate des
Oberlandesgerichts Karlsruhe
2015
Geschäftsverteilungsplan ab 10.04.2015
Beschluss des Präsidiums vom 17.12.2014
Es bestehen
3 Strafsenate;
22 Zivilsenate (davon 6 Senate mit Sitz in Freiburg), einer zugleich Kartell-, einer Vergabesenat, 5 Senate zugleich als Senate für Familiensachen (davon 2 Senate mit Sitz
in Freiburg), 2 Senate zugleich für Landwirtschaftssachen (davon 1 Senat mit Sitz in
Freiburg);
1 Senat für Baulandsachen;
2 Senate (ein Strafsenat und ein Zivilsenat) als Schifffahrtsobergericht und als Rheinschifffahrtsobergericht;
1 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
1 Senat für Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Kursiv aufgeführt sind Zuständigkeiten, die aufgrund geänderter Rechtslage allenfalls noch für eine
Übergangszeit Bedeutung haben können.
I. Besetzung und Geschäftskreise der Senate
1. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am AG
Karcher
B ö h m (stellv. Vors.)
Guthmann
Drosdziok
(1,0)
(0,5)
(1,0)
Geschäftskreis:
1. Strafsachen und Bußgeldsachen aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden und Karlsruhe; ausgenommen sind die Ws- und AR-Sachen aus dem Bezirk der Auswärtigen Strafkammern
des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim und die Sachen, die in die Zuständigkeit des 2. Strafsenats fallen.
2. Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 57a StGB aus den Bezirken der Oberlandesgerichte
Karlsruhe und Stuttgart.
3. Auslieferungssachen und sonstige Entscheidungen nach dem Gesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
4. Strafvollzugssachen aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe, soweit bei dem Vollzug
lebenslanger Freiheitsstrafe Entscheidungen zu treffen sind.
-2-
2. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Endress
K r a u s (stellv. Vors.)
Guthmann
Pfau
(0,9)
(0,5)
(1,0)
Geschäftskreis:
1. Strafsachen und Bußgeldsachen aus den Bezirken der Landgerichte Freiburg und Heidelberg,
soweit nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.
2. Ws- und AR-Sachen aus dem Landgerichtsbezirk Offenburg.
3. Entscheidungen gemäß §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs.
4. Vollstreckungs- und Vollzugssachen aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe betreffend
die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Hiervon umfasst sind auch Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 57, 57 a StGB und § 67 c StGB betreffend solche Personen, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist.
3. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
Schwab
M ü n k e l (stellv. Vors.)
Hecking
Ratzel
(1,0)
(1,0)
(1,0)
Geschäftskreis:
Strafsachen und Bußgeldsachen aus den Bezirken der Landgerichte Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Mosbach, Waldshut-Tiengen und Offenburg, soweit nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats
oder des 2. Strafsenats begründet ist.
-----------
-31. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Richter am AG
Dr. B r e d e
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
(0,9)
Mössner
(1,0)
Kantlehner
(0,5)
Dr. K i e n l e
(0,5)
(Dezernatszahl: 2,9)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Verkehrsunfallsachen (Ansprüche wegen Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, Kraftfahrzeug, ein
Fahrrad, eine Eisenbahn oder Straßenbahn beteiligt war, auch soweit als Anspruchsgrundlage
§ 839 BGB, Art. 34 GG geltend gemacht wird) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden,
Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
b) Anträge nach § 101 des Steuerberatungsgesetzes und nach § 77 der Wirtschaftsprüferordnung
aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts.
c) Entscheidungen nach § 113 GVG und nach § 7 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts.
d) Ablehnungsgesuche gemäß § 42 ZPO gegen Mitglieder des 23. Senats.
e) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeiten des 7. Zivilsenats fallen, über Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffen sowie wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht
einschließlich sich daraus ergebender Ausgleichsansprüche des Staates und öffentlichrechtlicher Körperschaften und Entschädigungsansprüche nach StrEG aus den Bezirken der
Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
-42. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
Knoblich
B a ß l e r - F r ü h a u f (stellv. Vors.)
Bastian
Conrad-Graf
Hornung
(0,75)
(0,75)
(1,0)
(0,5)
(Dezernatszahl: 3,0)
Geschäftskreis:
1.
a) Familiensachen sowie
b) die entsprechenden Kostenbeschwerden und Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG
aus den Bezirken der Familiengerichte Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Sinsheim, Wiesloch und Schwetzingen.
2.
a) Abstammungssachen sowie
b) die entsprechenden Kostenbeschwerden
aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
3. Zuweisungen nach der Turnusregelung der Familiensenate in Karlsruhe.
3. Zivilsenat
Präsidentin des OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am AG
Prof. Dr. H ü g e l
H a a r e r (stellv. Vors.)
Siegfried
Spital
Dr... K i e n l e
(0,1)
(0,2)
(0,0)
(0,3)
(Dezernatszahl: 0,6)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a)
Rechtsstreitigkeiten über das Nachbarrecht und dessen Verletzung sowie Ansprüche aus
Dienstbarkeiten aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg Karlsruhe,
Mannheim und Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
-54. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Dr. L a n g r o c k
B i s m a y e r (stellv. Vors.)
Dr. A u r n h a m m e r
Brunner
Schüle
(1,0)
(0,75)
(0,5)
(0,5)
(Dezernatszahl: 2,75)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs aus den Bezirken der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.
2. Bezirkszuständigkeiten:
a) Rechtsstreitigkeiten aus den Bezirken der Amtsgerichte Ettenheim, Lahr, Schönau, Staufen, St.
Blasien, Bad Säckingen, Schopfheim, Titisee-Neustadt und Waldshut-Tiengen, soweit nicht die
Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats bestimmt ist.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten
Bezirken.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten Bezirken.
3. Turnusregelung.
a) Zuweisungen allg. Streitsachen nach der Turnusregelung.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat nach der Turnusregelung.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen,
nach der Turnusregelung.
-65. Zivilsenat in Freiburg - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG (sV)
Kratschmer
Dr. F r a n k (stellv. Vors.)
Gissler
Dr. D ö h r i n g
Granderath
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(0,5)
(Dezernatszahl: 3,5)
Geschäftskreis:
1. Familiensachen sowie
2. a) die entsprechenden Kostenbeschwerden und
b) Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG
aus den Bezirken des Landgerichts Waldshut-Tiengen sowie des Familiengerichts Lörrach und aus
dem Bezirk des Landgerichts Offenburg ohne Verfahren aus dem Bezirk des Amtsgerichts - Familiengerichts - Offenburg.
3. Bestimmung des zuständigen Gerichts zwischen mehreren Familiengerichten, soweit nicht der
20. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – zuständig ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des
zur Entscheidung berufenen Gerichts ist der für die vorgelagerte Entscheidung nach §§ 6 Abs. 1
Satz 1 FamFG, 45 Abs. 3 ZPO nach allgemeinen Regeln zuständige Senat auch für die Folgeentscheidung der Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig.
4. Zuweisungen nach der Turnusregelung der Familiensenate in Freiburg.
-76. Zivilsenat (zugleich Kartellsenat)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
Schmukle
Dr. Z ü l c h (stellv. Vors.)
Prof. Dr. S i n g e r
Dr. R o m b a c h
Prof. Dr. G l ö c k n e r
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(0,1)
(Dezernatszahl: 3,0)
Als Zivilsenat:
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Streitsachen auf den Gebieten des Patent-, Gebrauchsmuster- und des Sortenschutzrechts einschließlich Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen (§ 39 ArbNErfG) sowie auf dem Gebiet
des Halbleiterschutzes aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart.
b) Streitsachen aufgrund des Designgesetzes.
c) Streitsachen aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und des Verlagsgesetzes.
d) Streitsachen auf dem Gebiet des Warenzeichen- und Markenrechts.
b) bis d) aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts.
e) Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs einschließlich Streitsachen wegen Ansprüchen aus
dem Buchpreisbindungsgesetz.
f) Rechtsstreitigkeiten - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - aus bereits bewirkten oder bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.
e) bis f) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach.
g) Berufungen gegen Endurteile und Beschwerden gegen Entscheidungen, die von den Landgerichten des Bezirks in ausschließlicher Zuständigkeit nach § 102 EnWG getroffen wurden.
h) Kostenbeschwerden, soweit die Hauptsache in die besondere Zuständigkeit des Senats nach den
Buchstaben a) bis g) oder als Kartellsenat fiele.
i) Anträge gemäß §§ 23 ff. EGGVG auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des
Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
Als Kartellsenat:
Angelegenheiten in Kartellsachen gemäß §§ 87, 91 GWB.
-87. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Dr. G e h r i g
Dr. E m u n d s (stellv. Vors.)
Tobias S c h m i t t
Beierwaltes
Dr. B a u e r - G e r l a n d
(1,0)
(0,5)
(0,5)
(1,0)
(Dezernatszahl: 3,0)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Haftpflichtsachen aus Heilbehandlung, insbesondere aus ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach.
b) Sonstige Haftpflichtsachen mit Körperschäden (Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit oder Freiheit, auch wenn damit in Zusammenhang stehende
Sachschäden geltend gemacht werden) ohne Haftpflichtfälle aus Verkehrsunfallsachen aus den
Bezirken Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach; dies gilt auch dann,
wenn als Anspruchsgrundlage § 839 BGB, Art. 34 GG geltend gemacht wird, jedoch mit Ausnahme der Fälle in denen Strafgefangene eine Entschädigung wegen (menschen)rechtswidriger
Unterbringung begehren.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus dem Bezirk des Landgerichts Mannheim, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats bestimmt ist.
d) Anträge auf sofortige Eintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 246a, 319
AktG, 16 UmwG) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe,
Mannheim und Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
-98. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Dr. S c h i l l i n g
Dr. G r a b s c h (stellv. Vors.)
Dr. H e r r
Kantlehner
.
(1,0)
(1,0)
(0,5)
(Dezernatszahl: 2,5)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Bausachen (Rechtsstreitigkeiten über Werk- und Dienstverträge und aus ihrer Anbahnung, soweit
sie Architekten und andere bei Bauten sowie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließlich Gartenbau und Landschaftsgestaltung beschäftigte Personen betreffen, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten aus Baubetreuungsverträgen; Rechtsstreitigkeiten über Kaufverträge, sofern darin
der Verkäufer die Verpflichtung übernommen hat, auf dem verkauften Grundstück Bauarbeiten
vorzunehmen, und der Streit über die Art der Durchführung der Bauarbeiten oder hierauf gegründete Einwendungen gegen das zu zahlende Entgelt im Vordergrund stehen und Rechtsstreitigkeiten über Werklieferungsverträge über nicht vertretbare Sachen, sofern diese zum Einbau in
ein bestimmtes Bauvorhaben herzustellen sind) aus den Bezirken der Landgerichte BadenBaden, Mannheim und Mosbach.
b) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den Bezirken der Landgerichte Karlsruhe und Mosbach, soweit nicht die Zuständigkeit eines
anderen Zivilsenats bestimmt ist.
c) Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001), soweit es um die Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Werk- und Dienstverträgen in Bausachen (entsprechend der Regelung
unter 1. a) geht.
d) Rechtsstreitigkeiten aus Leasinggeschäften.
c) bis d) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
- 10 -
9. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
N.N.
R ö s c h (stellv. Vors.)
Schulte-Kellinghaus
Coen
Prof. Dr. M e r k t
(1,0)
(1,0)
(0,75)
(0,1)
(Dezernatszahl: 2,75)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften.
b) Entscheidungen nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche.
c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen aufgrund europarechtlicher Vorschriften
oder zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer
Entscheidungen.
d) als Familiensenat Beschwerden gegen Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit
ausländischer Unterhaltsentscheidungen.
e) Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse einschließlich der Ansprüche aus § 63 VVG..
f) Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der § 36 ZPO, § 2 ZVG, §§ 5 Abs. 1, 46
Abs. 2 FGG, § 5 FamFG soweit nicht der 5. Zivilsenat zuständig ist.
g) Entscheidungen über Anträge im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1062 ZPO, für Neueingänge, abgeschlossene und anhänge Verfahren.
a) -g) aus den Bezirken der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.
2. Bezirkszuständigkeit:
a) Rechtsstreitigkeiten aus dem Bezirk der Amtsgerichte Konstanz, Singen und Überlingen, soweit
nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats bestimmt ist.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten
Bezirken.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten Bezirken.
3. Turnusregelung.
a) Zuweisungen allg. Streitsachen nach der Turnusregelung.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat nach der Turnusregelung.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen,
nach der Turnusregelung.
- 11 10. Zivilsenat
Vors. Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
Dr. R e i c h e r t
B u n k (stellv. Vors.)
Spital
Prof. Dr. S t ü r n e r
(0,3)
(0,1)
(0,1)
(Dezernatszahl: 0,4)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Wahlanfechtungen nach § 21 b Abs. 6 GVG aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts.
b) Entscheidungen über Anträge im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1062 ZPO aus den Bezirken der Landgerichte Mosbach, Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Baden-Baden.
c) Entscheidungen nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche.
d) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen aufgrund europarechtlicher Vorschriften
oder zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer
Entscheidungen.
e) als Familiensenat Beschwerden gegen Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit
ausländischer Unterhaltsentscheidungen.
b) bis e) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
11. Zivilsenat
Vizepräsident des OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Schnepf
F i l t h u t h (stellv. Vors.)
Dr. H a ß m a n n
(0,5)
(0,6)
(Dezernatszahl: 1,1)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Beschwerden in Aufgebotsverfahren, Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammer für
Wertpapierbereinigung und Beschwerden nach § 9 Gerichtsvollzieherkostengesetz.
b) sonstige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer in Familiensachen), soweit nicht der 6., 8., 15. oder 19. Zivilsenat zuständig ist, nach dem FGG a.F..
c) wie b), nach dem FGG-RG in Nachlasssachen.
d) wie b), nach dem FGG-RG in Grundbuchsachen.
- 12 -
e) wie b) nach dem FGG-RG in Sachen Verfahrenskostenhilfe, Geschäftswert- und Kostenbeschwerden sowie Beschwerden gegen Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß
§ 6 FamFG und gegen die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG und Einsicht in die
Grundakten gemäß § 12 GBO.
f) wie b), in sonstigen Sachen nach dem FGG-RG.
g) Beschwerden nach der Kostenordnung bzw. dem GNotKG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
der Familiensenate fallen und nicht der 19. Zivilsenat zuständig ist.
h) Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Familiensenate fallen.
i) Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der § 2 ZVG, §§ 5 Abs. 1, 46 Abs. 2 FGG, § 5
FamFG mit Ausnahme der Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn ein Familiengericht beteiligt ist.
a) bis i) jeweils aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim
und Mosbach, zu i) auch dann, wenn eines der beteiligten Gerichte in diesen Bezirken, das andere
jedoch im Bezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg oder Waldshut-Tiengen liegt.
j) Kostenbeschwerden, soweit es sich nicht um Familiensachen handelt und soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des 6. oder 19. Zivilsenats fallen, aus dem Bezirk des Landgerichts Baden-Baden.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
- 13 12. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am AG
Zöller
Lampel-Meyer
Filthuth
Dr. K ü r z
Dr. N i e s l e r
(stellv. Vors.)
(0,8)
(0,5)
(0,4)
(1,0)
(Dezernatszahl: 2,7)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) ...[entfallen]
b) Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse einschließlich der Ansprüche aus § 63 VVG..
c) Rechtsstreitigkeiten über Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes.
d) ...[entfallen]
a) - d) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach.
e) Entscheidungen über Anträge im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1062 ZPO aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts, soweit ein Bezug zur VBL-Schiedsgerichtsbarkeit gegeben ist.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
12a. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Zöller
L a m p e l - M e y e r (stellv. Vors.)
Filthuth
Dr. K l e i n
(0,0)
(0,0)
(0,3)
(Dezernatszahl: 0,3)
Geschäftskreis:
Besondere Rechtsgebiete:
Auf den Zivilsenat 12a werden zum 01.01.2015 die anhängigen aktienrechtlichen Spruchverfahren
des 12. Zivilsenats übertragen. Der Zivilsenat 12a ist darüber hinaus zuständig für alle im Jahr 2015
neu eingehenden
a) Beschwerden wegen Auskunfts- und Ausgleichsansprüchen nach dem Aktien- und GmbHGesetz.
b) Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Vergütung des Vertreters der außen stehenden Aktionäre
gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG.
c) Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen in Spruchverfahren.
Der Zivilsenat 12a nimmt nicht am Turnus der Zivilsenate teil.
- 14 13. Zivilsenat in Freiburg (zugleich Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
Richterin am OLG
Lauer
E l l m a n n (stellv. Vors.)
Winkgens-Reinhardt
Dr. H o f m a n n
Dr. K o c h
(1,0)
(0,5)
(1,0)
(0,5)
(Dezernatszahl: 3,0)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Haftpflichtsachen aus Heilbehandlung, insbesondere aus ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung.
b) Landwirtschaftssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
c) Kostenbeschwerden, sofern es sich nicht um Familiensachen handelt.
a) - c) aus den Bezirken der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.
2. Bezirkszuständigkeit:
a) Rechtsstreitigkeiten aus den Bezirken der Amtsgerichte Müllheim, Lörrach, VillingenSchwenningen und Donaueschingen, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats
bestimmt ist.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten
Bezirken.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten Bezirken.
3. Turnusregelung.
a) Zuweisungen allg. Streitsachen nach der Turnusregelung.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat nach der Turnusregelung.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen,
nach der Turnusregelung.
- 15 14. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
Joos
Dr. B a u e r (stellv. Vors.)
Jäckel
Dr. K a l t e n b a c h
Dr. B l e c k m a n n
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(Dezernatszahl: 4,0)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Rechtsstreitigkeiten - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - aus bereits bewirkten oder bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, soweit nicht die besondere Zuständigkeit des
4. Zivilsenats begründet ist.
b) sonstige Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer in Familiensachen), nach dem FGG a.F..
c) wie b), nach dem FGG-RG in Nachlasssachen.
d) wie b), nach dem FGG-RG in Grundbuchsachen.
e) wie b), nach dem FGG-RG in Sachen Verfahrenskostenhilfe, Geschäftswert- und Kostenbeschwerden sowie Beschwerden gegen Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß
§ 6 FamFG und gegen Versagung von Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG und Einsicht in die
Grundakten gemäß § 12 GBO.
f) wie b), in sonstigen Sachen nach dem FGG-RG.
g) Beschwerden nach der Kostenordnung soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Familiensenate
fallen.
h) Musterentscheide gemäß § 4 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren.
i) Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Familiensenate fallen.
j) Anträge auf sofortige Eintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 246a, 319
AktG, 16 UmwG)
jeweils aus den Bezirken der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg, und Waldshut-Tiengen.
2. Bezirkszuständigkeit:
a) Rechtsstreitigkeiten aus den Bezirken der Amtsgerichte Gengenbach, Kehl, Oberkirch, Offenburg
und Wolfach soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats bestimmt ist.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten
Bezirken.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den o.a. unter 2. a) aufgeführten Bezirken.
- 16 3. Turnusregelung.
a) Zuweisungen allg. Streitsachen nach der Turnusregelung.
b) Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat nach der Turnusregelung.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen,
nach der Turnusregelung.
15. Zivilsenat (zugleich Vergabesenat und Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Heister
Dr. D e l i u s (stellv. Vors.)
Dittmar
Dr. P e r n i c e
(1,0)
(0,75)
(0,75)
(Dezernatszahl: 2,5)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Rechtsstreitigkeiten aus Handelsvertreterverhältnissen (§§ 84 ff. HGB) und aus Maklerverträgen
nach BGB (§§ 652-656) und HGB (§§ 93-104), soweit nicht die Zuständigkeit des 12. Zivilsenats
(1.b) begründet ist;
b) Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
c) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen sowie für Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nrn. 4b, 4d und 4e GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen;
d) Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001), soweit nicht die besondere Zuständigkeit eines
anderen Zivilsenats begründet ist;
e) Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen des § 36 ZPO, mit Ausnahme von Entschädigungs- und Rückerstattungssachen;
f) Landwirtschaftssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
a) bis f) aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Mosbach, zu e) auch dann, wenn eines der beteiligten Gerichte in diesen Bezirken, das andere jedoch im Bezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg oder Waldshut-Tiengen liegt.
g) Kostenbeschwerden, soweit es sich nicht um Familiensachen handelt und soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des 6. oder 19. Zivilsenats fallen, aus den Bezirken der Landgerichte Heidelberg,
Karlsruhe, Mannheim und Mosbach;
h) Streitsachen wegen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Vorschriften des
Vergabeverfahrens;
i) Rechtsmittel in Streitsachen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der sog. Schwellenwerte - und damit außerhalb der Geltung des GWB - einschließlich der Schadensersatzforderungen in diesen Fällen, auch soweit die Haftung im Wege der Einwendung (einschließlich Widerklage) geltend gemacht wird.
- 17 -
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
Als Vergabesenat:
Angelegenheiten in Vergabesachen gemäß § 116 GWB.
16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzende Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
Brosch
K i e l w e i n (stellv. Vors.)
Dr. K r ü g e r
Helms
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(Dezernatszahl: 3,0)
Geschäftskreis:
1.
a) Familiensachen sowie
b) die entsprechenden Kostenbeschwerden und Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG
aus den Bezirken des Landgerichts Mosbach und des Landgerichts Mannheim, jedoch ohne die
Familiengerichte Schwetzingen und Weinheim sowie aus dem Bezirk des Familiengerichts Heidelberg.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung der Familiensenate in Karlsruhe.
- 18 17. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Dr. M ü l l e r - C h r i s t m a n n
Dr. S c h n a u d e r (stellv. Vors.)
Dr. K l e i n
Dr. H e n n i n g
(1,0)
(0,5)
(1,0)
(Dezernatszahl: 2,5)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Bankgeschäften mit Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1
KWG;
b) unabhängig von der Rechtsgrundlage Streitigkeiten über Ansprüche aus Kapitalanlageberatung
und -vermittlung sowie über Ansprüche aus Vermögensverwaltungsverträgen;
c) unabhängig von der Rechtsgrundlage Streitigkeiten über Ansprüche von Anlegern gegen Prospektverantwortliche, Fondsinitiatoren, Fondsgründer und Fondsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder anderen Rechten an oder aus Kapitalanlagemodellen;
d) Musterentscheide gemäß § 4 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
- 19 18. Zivilsenat in Freiburg - Senat für Familiensachen Vorsitzende Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
Voßkuhle
M e r t e l (stellv.Vors.)
Dr. K ü n s c h n e r
Dr. J a r s u m b e k
Reerink
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(Dezernatszahl: 4,0)
Geschäftskreis:
1. Familiensachen sowie
2. a) die entsprechenden Kostenbeschwerden und
b) Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG
aus den Bezirken des Familiengerichts Freiburg sowie der Familiengerichte im Bezirk des
Landgerichts Konstanz mit Ausnahme des Familiengerichts Villingen-Schwenningen.
3. Zuweisungen nach der Turnusregelung der Familiensenate in Freiburg.
19. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Dr. B e r g m a n n
L o e b b e (stellv. Vors.)
Huß
Hölk
(1,0)
(1,0)
(0,5)
(Dezernatszahl: 2,5)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
a)
Beschwerden in Verfahren über die Berechnung oder den Ansatz von Notarkosten sowie Beschwerden in Streitigkeiten über den vom Notar abzuführenden Staatsanteil aus dem Bezirk
der Landgerichte Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Baden-Baden - auch für
bereits anhängige und abgeschlossene Verfahren.
b)
Bausachen entsprechend der Regelung für den 8. Zivilsenat aus den Bezirken der Landgerichte Heidelberg und Karlsruhe.
c) Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen
aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden und Heidelberg, soweit nicht die Zuständigkeit
eines anderen Zivilsenats bestimmt ist.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung.
- 20 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Dr. G u t t e n b e r g
W e b e r (stellv. Vors.)
Schneider
(0,3)
(1,0)
(0,75)
(Dezernatszahl: 2,05)
Geschäftskreis:
1. Familiensachen sowie
2. die entsprechenden Kostenbeschwerden und Beschwerden nach §§ 159, 181 GVG
aus den Bezirken der Familiengerichte Bruchsal, Ettlingen und Pforzheim.
3. Bestimmung des zuständigen Gerichts zwischen mehreren Familiengerichten, wenn eines der
Familiengerichte in den Zuständigkeitsbereich der Familiensenate in Karlsruhe fällt. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts ist der für die vorgelagerte Entscheidung nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 45 Abs. 3 ZPO nach allgemeinen Regeln zuständige
Senat auch für die Folgeentscheidung der Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig.
4. Zuweisungen nach der Turnusregelung der Familiensenate in Karlsruhe.
- 21 21. Senat - Senat für Baulandsachen
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am VGH
Knoblich
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
Haller
Vertreter von RiVGH H a l l e r:
Richterin am VGH
Richter am VGH
Speckmaier
Hoppe
(0,1)
Besondere Rechtsgebiete:
Berufungen nach § 169 des Bundesbaugesetzes bzw. § 229 Baugesetzbuch und die sonstigen in
die Zuständigkeit eines Senats für Baulandsachen fallenden richterlichen Geschäfte.
Schifffahrtsobergericht
Rheinschifffahrtsobergericht
4. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Schwab
M ü n k e l (stellv. Vors.)
Hecking
Besondere Rechtsgebiete:
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Binnenschifffahrtssachen im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 14 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten einschließlich Kostensachen) gegen Entscheidungen der Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsgerichte Konstanz, Kehl, Mannheim und Mainz.
22. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Dr. B r e d e
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
Mössner
Kantlehner
Besondere Rechtsgebiete:
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Binnenschifffahrtssachen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2
und 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Kostensachen) gegen Entscheidungen der Schifffahrts- und
Rheinschifffahrtsgerichte Konstanz, Kehl, Mannheim und Mainz.
- 22 -
23. Senat - Senat für Entschädigungsstreitigkeiten Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Dr. G u t t e n b e r g
K i e l w e i n (stellv. Vors.)
Dittmar
Dr. J a r s u m b e k
Guthmann
(0,0)
(0,0)
(0,0)
(0,0)
(Dezernatszahl: 0,0)
Geschäftskreis:
1. Besondere Rechtsgebiete:
Entschädigungsstreitigkeiten nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2. Zuweisungen nach der Turnusregelung. Keine.
Vertretungsregelung der Berichterstatter des 23. Senats:
VROLG Dr. Guttenberg
RinOLG Kielwein (stellv. Vors.)
RinOLG Dittmar
RinOLG Dr. Jarsumbek
ROLG Guthmann
Vertretung durch ROLG Guthmann
Vertretung durch RinOLG Baßler-Frühauf
Vertretung durch ROLG Dr.Klein
Vertretung durch ROLG Dr. Frank
Vertretung durch RinOLG Hecking
Ist eine Vertretung hiernach nicht geregelt oder nach der hier vorgenommenen Bestimmung nicht möglich, so werden zur Vertretung eines Beisitzers eines Zivilsenats in Karlsruhe alle planmäßigen Beisitzer
der Zivilsenate in Karlsruhe, zur Vertretung eines Beisitzers eines Zivilsenats in Freiburg alle planmäßigen Beisitzer der Zivilsenate in Freiburg, zur Vertretung eines Beisitzers eines Senats für Familiensachen in Karlsruhe alle planmäßigen Beisitzer der Senate für Familiensachen in Karlsruhe, zur Vertretung eines Beisitzers eines Senats für Familiensachen in Freiburg alle planmäßigen Beisitzer der Senate für Familiensachen in Freiburg und zur Vertretung eines Beisitzers eines Strafsenats alle planmäßigen Beisitzer der Strafsenate - jeweils in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters - zur Vertretung
herangezogen. Ist eine Vertretung nach dieser Regelung nicht möglich, so werden die planmäßigen
Beisitzer aller Senate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Ist
danach eine Vertretung nicht möglich, so werden die Vorsitzenden aller Senate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Ist danach eine Vertretung nicht möglich, so werden die nichtplanmäßigen Beisitzer aller Senate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Professoren, denen ein Richteramt im Nebenamt übertragen, werden zur Vertretung nicht herangezogen.
Über Ablehnungsgesuche gemäß § 42 ZPO gegen Mitglieder des 23. Senats entscheidet der
1. Zivilsenat.
- 23 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Endress
K r a u s (stellv. Vors.)
Guthmann
Besondere Rechtsgebiete:
Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Sachen aufgrund des Steuerberatungsgesetzes, soweit nicht der 1. Zivilsenat zuständig ist.
Güterichter
a) Für die Durchführung einer Güteverhandlung und weitere Güteversuche nach § 278 Abs. 5
ZPO sind zuständig
Vorsitzender Richter am OLG
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Zöller
Dr. Brede
Dr. Pernice
Bunk
b) Der ersuchende Senat oder Einzelrichter leitet die Akten der Güterichtergeschäftsstelle zu.
Die Verteilung der Verfahren regeln die Güterichter durch internen Geschäftsverteilungsplan.
c) Wenn in dem Güteverfahren keine gütliche Einigung der Parteien erreicht werden kann, leitet
der Güterichter die Prozessakten über die Güterichtergeschäftsstelle an den Senat oder Einzelrichter zurück.
d) Für die Durchführung einer Güteverhandlung und weitere Güteversuche in Familiensachen
nach §§ 36 Abs. 5, 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 5 ZPO sind zuständig
Vorsitzende Richterin am OLG
Vorsitzender Richter am OLG
Vorsitzender Richter am OLG
Brosch
Dr. G u t t e n b e r g
Knoblich
e) Der ersuchende Senat oder Einzelrichter leitet die Akten der Güterichtergeschäftsstelle zu.
Die Verteilung der Verfahren regeln die Güterichter durch internen Geschäftsverteilungsplan.
f) Wenn in dem Güteverfahren keine gütliche Einigung der Beteiligten erreicht werden kann, leitet der Güterichter die Prozessakten über die Güterichtergeschäftsstelle an den Senat oder
Einzelrichter zurück.
Kollisionsregelung
Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt
wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, dem er mit dem größten Teil seiner Arbeitskraft
zugewiesen ist. Sind die Anteile gleich, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in
diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist.
- 24 II. Vertretungsregelung
1.
Innerhalb der Senate werden verhinderte Beisitzer in der vom Senat im voraus für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge vertreten.
2.
Wenn hiernach eine Vertretung nicht erfolgen kann, werden vertreten:
Die Beisitzer des 1. Strafsenats durch die Beisitzer des 3. Strafsenats;
die Beisitzer des 2. Strafsenats durch die Beisitzer des 1. Strafsenats;
die Beisitzer des 3. Strafsenats durch die Beisitzer des 2. Strafsenats;
In den Strafsenaten werden zur Vertretung auch die nichtplanmäßigen Beisitzer herangezogen und
zwar in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters, die nichtplanmäßigen Beisitzer dabei vor
den planmäßigen Beisitzern.
----------die Beisitzer des 1. Zivilsenats durch die Beisitzer des 11. Zivilsenats;
die Beisitzer des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen – durch die Beisitzer des
20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen, hilfsweise des 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen;
die Beisitzer des 3. Zivilsenats durch die Beisitzer des 1. Zivilsenats;
die Beisitzer des 4. Zivilsenats durch die Beisitzer des 9. Zivilsenats;
die Beisitzer des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen – durch die Beisitzer des
18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen;
die Beisitzer des 6. Zivilsenats durch die Beisitzer des 3. Zivilsenats;
die Beisitzer des 7. Zivilsenats durch die Beisitzer des 8. Zivilsenats, hilfsweise des
19. Zivilsenats;
die Beisitzer des 8. Zivilsenats durch die Beisitzer des 19. Zivilsenats, hilfsweise des
7. Zivilsenats;
die Beisitzer des 9. Zivilsenats durch die Beisitzer des 14. Zivilsenats;
die Beisitzer des 9a. Zivilsenats durch die Beisitzer des 4. Zivilsenats;
die Beisitzer des 10. Zivilsenats durch die Beisitzer des 17. Zivilsenats;
die Beisitzer des 11. Zivilsenats durch die Beisitzer des 6. Zivilsenats;
die Beisitzer des 12. Zivilsenats durch die Beisitzer des 10. Zivilsenats;
die Beisitzer des 13. Zivilsenats durch die Beisitzer des 4. Zivilsenats;
die Beisitzer des 14. Zivilsenats durch die Beisitzer des 13. Zivilsenats;
- 25 -
die Beisitzer des 15. Zivilsenats durch die Beisitzer des 12. Zivilsenats;
die Beisitzer des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen – durch die Beisitzer des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen, hilfsweise des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen;
die Beisitzer des 19. Zivilsenats durch die Beisitzer des 7. Zivilsenats, hilfsweise des
8. Zivilsenats;
die Beisitzer des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen – durch die Beisitzer des
5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -;
die Beisitzer des 17. Zivilsenats durch die Beisitzer des 15. Zivilsenats;
die Beisitzer des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen – durch die Beisitzer des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen, hilfsweise des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen;
der Beisitzer des 21. Senats - Senat für Baulandsachen - durch die Beisitzer des 3. Zivilsenats;
die Beisitzer des Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergerichts – 22. Zivilsenat – durch die
Beisitzer des 11. Zivilsenats;
die Beisitzer des Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergerichts – 4. Strafsenat – durch die
(weiteren) planmäßigen Beisitzer des 2. Strafsenats;
die Beisitzer des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen durch die
planmäßigen Beisitzer des 3. Strafsenats.
Zur Vertretung sind die Beisitzer in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters heranzuziehen, also der jeweils dienstjüngere vor dem dienstälteren, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngere vor dem älteren. Ein nichtplanmäßiger Beisitzer wird zur Vertretung nicht herangezogen. Ferner wird ein Beisitzer nicht zur Vertretung herangezogen, der dem zur Vertretung berufenen Senat
nur mit 0,0 AKA angehört. Die Mitwirkung von zwei nichtplanmäßigen Richtern löst den Vertretungsfall aus.
Professoren, denen ein Richteramt im Nebenamt übertragen ist, werden zur Vertretung nicht herangezogen.
3.
Ist eine Vertretung der Beisitzer der Zivilsenate, der Senate für Familiensachen, des Senats für
Baulandsachen und des Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergerichts nach dieser Regelung
nicht möglich, so ist auch der Vorsitzende des Vertretungssenats und danach jeder anwesende
planmäßige Beisitzer der Zivilsenate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters zur Vertretung
berufen. Wird eine weitere Vertretung erforderlich, so werden die planmäßigen Beisitzer der Strafsenate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters herangezogen.
Soweit eine Vertretung der Beisitzer der Strafsenate oder des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht entsprechend der unter Nr. 2 getroffenen Regelung erfolgen kann,
ist jeder anwesende planmäßige Beisitzer der Strafsenate in umgekehrter Reihenfolge des
Dienstalters zur Vertretung berufen. Wird eine weitere Vertretung erforderlich, so werden die
planmäßigen Beisitzer der Karlsruher Zivilsenate in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters
herangezogen.
Sind sämtliche Beisitzer der Zivil- und Strafsenate in Karlsruhe an der Vertretung verhindert und
muss gleichzeitig der Vorsitzende vertreten werden, so sind zur Vertretung der Vorsitzende sowie
- 26 die beiden dienstjüngsten Beisitzer des 9. Zivilsenats in Freiburg berufen; bei deren Verhinderung
gilt die Vertretungsregelung für den 9. Zivilsenat entsprechend. Sind sämtliche Beisitzer der Zivilsenate in Freiburg an der Vertretung verhindert und muss gleichzeitig der Vorsitzende vertreten
werden, so sind zur Vertretung der Vorsitzende sowie die beiden dienstjüngsten Beisitzer des
1. Zivilsenats berufen; bei deren Verhinderung gilt die Vertretungsregelung für den 1. Zivilsenat
entsprechend.
Ist wegen Verhinderung von Beisitzern der Karlsruher Senate eine Vertretung nur durch einen oder
zwei Richter der Freiburger Zivilsenate erforderlich, so werden die planmäßigen Beisitzer der Zivilsenate in Freiburg in umgekehrter Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen. Ist
wegen Verhinderung von Beisitzern der Freiburger Zivilsenate eine Vertretung nur durch einen oder zwei Richter der Karlsruher Senate erforderlich, so werden die planmäßigen Beisitzer der Zivilsenate in Karlsruhe, bei deren Verhinderung die planmäßigen Beisitzer der Strafsenate, jeweils in
umgekehrter Reihenfolge ihres Dienstalters, zur Vertretung herangezogen.
4.
Kann der Vorsitzende eines Senats nicht nach § 21 f GVG vertreten werden, so vertritt ihn der
dienstälteste der zur Vertretung berufenen Beisitzer, soweit die Vertretung nicht nach Nr. 3 durch
einen Vorsitzenden erfolgt.
5.
Sind in einem Verfahren mehr als sechs Richter aufgrund Gerichtsbeschlusses wegen Besorgnis
der Befangenheit an der Mitwirkung gehindert, so wirken die zum Zeitpunkt des letzten die Besorgnis der Befangenheit feststellenden Beschlusses zur Vertretung berufenen Richter im weiteren
Verlauf des Verfahrens auch dann mit, wenn zwischenzeitlich wegen Änderung der Besetzung des
Gerichts oder Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung an sich ein anderer Richter zur Vertretung hinzuzuziehen wäre.
- 27 -
III. Allgemeine Bestimmungen
Vorbemerkung: Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Zivilsenaten mit Sitz in Freiburg und
denen mit Sitz in Karlsruhe bestimmt sich nach den Verordnungen des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Bildung von Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom
17.2.1961 (GBl 1961, 39), vom 24.9.1964 (GBl 1964, 318) und vom 2.3.1977 (GBl 1977, 113).
1. Die Strafsenate entscheiden in Bußgeldsachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Senate für Bußgeldsachen.
2. 1Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den allgemeinen Zivilsenaten und den Senaten für Familiensachen in "Familiensachen" gilt der Grundsatz der formellen Anknüpfung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a
GVG). 2Über die Beschwerden wegen der Ablehnung eines Familienrichters entscheidet der für die
Hauptsache zuständige Senat.
3. 1Bei den nach Buchstaben verteilten Sachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Beklagten. 2Bei mehreren Beklagten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen
des Beklagten, der im Alphabet als erster erscheint.
4. 1Soweit sich die nach der vorstehenden Geschäftsverteilung maßgebende örtliche Zuständigkeit für
Zivilsachen nicht schon daraus ergibt, dass sie von dem betroffenen Landgericht behandelt worden
sind, gilt folgendes:
2
Für Klagen, die in einem ausschließlichen Gerichtsstand erhoben sind, ist dieser Gerichtsstand
maßgebend. 3Im übrigen ist der Wohnsitz (= die Anschrift im erstinstanzlichen Rubrum) des beklagten Teils - bei mehreren Beklagten in der alphabetischen Reihenfolge - und, wenn kein Beklagter
seinen Wohnsitz in dem aufgeteilten Landgerichtsbezirk hat, der Wohnsitz des Klägers - bei mehreren Klägern in der alphabetischen Reihenfolge - entscheidend. 4Hat auch keiner der Kläger den
Wohnsitz in dem aufgeteilten Landgerichtsbezirk, so ist die örtliche Bezogenheit der Umstände
maßgebend, welche den Gerichtsstand im Bezirk des aufgeteilten Landgerichtsbezirks begründen;
fehlt es an einer Beziehung dieser Umstände zu dem Bezirk eines in dem aufgeteilten Landgerichtsbezirk liegenden Amtsgerichts, so beurteilt sich die Zuständigkeit des Senats nach dem Bezirk desjenigen Amtsgerichts, das sich am Sitz des Landgerichts befindet.
5. 1Sind Gesellschaften und Gesellschafter verklagt, so entscheidet der Name der Gesellschaft. 2Bei
Klagen gegen einen Insolvenzverwalter richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Gemeinschuldners bzw. der in Insolenz geratenen Firma. 3Bei Klagen gegen einen Testamentsvollstrecker ist der Name des Erblassers maßgebend. 4Entsprechendes gilt für Klagen von Gesellschaften
und Gesellschaftern, Insolvenzverwaltern oder Testamentsvollstreckern, falls es (vgl. oben Nr. 3) auf
Name oder Wohnsitz des Klägers ankommt.
6. Kommt es demnach auf den Anfangsbuchstaben oder auf die alphabetische Reihenfolge an, so gilt
folgendes:
- Bei natürlichen Personen, einschließlich der unter ihrer Firma verklagten Kaufleute ist der Anfangsbuchstabe ihres Familiennamens maßgebend. Bei gleichen Familiennamen gilt die alphabetische Reihenfolge der Vornamen, bei mehreren Vornamen der im Alphabet vorangehende Vorname.
- Bei juristischen Personen, Vereinen und Gesellschaften ist der Anfangsbuchstabe des Namens
oder der Firma entscheidend, es sei denn, der Name oder die Firma enthält einen oder mehrere
Familiennamen; in diesem Fall ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens, bei mehreren Familiennamen der Anfangsbuchstabe des zuerst genannten Familiennamens maßgebend.
- 28 - Bei Gebietskörperschaften ist für die Zuständigkeit der Anfangsbuchstabe der örtlichen Bezeichnung maßgebend.
- Bei Eigennamen bleiben echte oder unechte Adelsbezeichnungen (z.B. von, de usw.) und ähnliche
Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie werden mit dem Namen in einem Wort geschrieben.
7.
Werden neben Ansprüchen aus Nachbarrecht solche aus Amtshaftung geltend gemacht, so ist im
Verhältnis des 3. und 1. Zivilsenats zueinander der 1. Zivilsenat zuständig.
8.
Die nach der Aktenordnung ausgetragenen Rechtssachen bleiben im Falle der Fortsetzung des
Verfahrens bei dem Zivilsenat, bei dem sie ursprünglich anhängig waren.
9. 1Gelangt eine vom Oberlandesgericht zurückverwiesene oder im Vorabverfahren über den Grund
des Anspruchs entschiedene Rechtssache erneut zum Oberlandesgericht, so ist - soweit die Sache
nicht in die Spezialzuständigkeit eines anderen Senats fällt - der Senat zuständig, der früher in der
Sache entschieden hat. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtssache aus der Revisionsinstanz an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen wird, falls das Revisionsgericht nichts anderes bestimmt.
3
Erfolgt die Zurückverweisung an einen anderen Senat, ohne dass dieser vom Bundesgerichtshof
bestimmt ist, gilt die Sache - falls keine Spezialzuständigkeit besteht - als Turnussache.
10. (1) 1Geht eine Sache ein, die in einem Zusammenhang mit einer anhängigen Berufung oder einer
anhängigen Prozesskostenhilfe-Beschwerde steht, so ist der mit der anhängigen Berufung oder
Prozesskostenhilfe-Beschwerde befasste Senat auch für die neue Sache zuständig, auch dann,
wenn die anhängige Sache bereits gemäß § 7 Aktenordnung weggelegt worden ist. 2Dies gilt nicht,
wenn die neue Sache unter ein Spezialgebiet fällt, für das dieser Senat nicht zuständig ist. 3Als zusammenhängende Sachen in diesem Sinne gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten,
- wenn sie zwischen denselben Parteien oder Beteiligten geführt werden und dasselbe Rechts- oder
Lebensverhältnis betreffen oder
- wenn wenigstens eine der Parteien oder Beteiligten an den Verfahren beteiligt ist und gleichartige
Ansprüche geltend gemacht werden, die im wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen.
(1a) 1Geht eine Sache ein, die in einem Zusammenhang mit den Verfahren 12 U 11/01, 12 U
208/05, 12 U 228/07, 12 U 226/09 steht, so ist der mit den vorgenannten Verfahren befasste oder
befasst gewesene Zivilsenat auch für die neue Sache zuständig. 2Als zusammenhängende Sachen
in diesem Sinne gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten,
- wenn sie zwischen denselben Parteien oder Beteiligten geführt werden und dasselbe Rechts- oder
Lebensverhältnis betreffen oder
- wenn wenigstens eine der Parteien oder Beteiligten an den Verfahren beteiligt ist und vergleichbare Ansprüche geltend gemacht werden, die im Wesentlichen auf vergleichbaren tatsächlichen und
rechtlichen Gründen beruhen.
(2) 1Geht eine Sache ein, die in einem Zusammenhang mit einer nicht mehr anhängigen Sache
steht, so ist in folgenden Fällen der mit der früher anhängigen Sache befasste Zivilsenat auch für die
neue Sache zuständig:
- Für eine Berufung der Senat, der mit dieser Streitsache im Rahmen eines PKHBeschwerdeverfahrens (insoweit nicht für Familiensenate anwendbar) oder im Rahmen der Berufung gegen ein Teilurteil, ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil bereits früher befasst war;
- 29 - Für die Berufung in einem Hauptsacheverfahren nach einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren der Senat, der im Rahmen des Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahrens
mit dieser Sache bereits früher befasst war;
- Für Rechtsstreitigkeiten im Vollstreckungsverfahren gegebenenfalls der Senat, der in der Hauptsache entschieden hat;
- Für eine Streitwertbeschwerde der Senat, der im Rahmen dieses Verfahrens früher bereits mit der
Berufung befasst war.
2
Dies gilt nicht, wenn die neue Sache unter ein Spezialgebiet fällt, für das dieser Senat nicht zuständig ist. 3Waren bereits verschiedene Senate in dem beschriebenen Sinn mit der Sache befasst, so
ist der Senat zuständig, der zuletzt befasst war.
(3) 1Bei den Familiensenaten in Karlsruhe und Freiburg ist ein etwaiger Sachzusammenhang mit
anhängigen oder abgeschlossenen Familiensachen und Sachen im Sinne des III. Nr. 13 Abs. 2 der
Geschäftsverteilung zu berücksichtigen. 2Ein solcher Sachzusammenhang liegt vor, wenn ein U-, W, UF-, UFH- oder WF-Verfahren, an dem einer der Beteiligten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt ist, zum Zeitpunkt des Eingangs schon anhängig ist. 3Gleiches gilt, wenn ein inzwischen erledigtes Verfahren, an dem einer der Beteiligten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt war, in dem
Zeitraum bis zu drei Jahren vor dem Eingang der neuen Sache anhängig war. 4Geht eine Sache ein,
die in dem so bestimmten Sachzusammenhang mit einer anderen Sache steht, so ist der mit der
früher eingegangenen Sache befasste Familiensenat auch für die neue Sache zuständig. 5Dies gilt
nicht, wenn die neue Sache die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts betrifft, wenn die
neue Sache als Abstammungssache in die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - fällt oder wenn die neue Sache ein Verfahren der Konzentrationszuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe betrifft. 6Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Senaten mit Sitz in Karlsruhe
und denen mit Sitz in Freiburg bleibt davon unberührt.
(4) Geht bei den Strafsenaten mit einer Ss-Sache gleichzeitig in demselben Verfahren eine damit
zusammenhängende Ws-Sache ein, entscheidet der für die Ss-Sache zuständige Senat auch über
die Ws-Sache.
11. 1War ein Mitglied des Zivilsenats, des Senats für Familiensachen, des Senats für Baulandsachen
oder des Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergerichts als Richter eines Schiedsgerichts tätig, so
entscheidet bei Streitigkeiten aus dem Schiedsvertrag der Senat, dessen Mitglieder nach der Geschäftsordnung zur Vertretung des Senats, dem der Schiedsrichter angehört, berufen sind. 2Bei Mitgliedern des 3. oder 6. Zivilsenats sowie des Senats für Baulandsachen und des Schifffahrts- und
Rheinschifffahrtsobergerichts ist der 8. Zivilsenat zuständig.
12. Kostenbeschwerden im Sinne der Geschäftsverteilung sind Beschwerden in Zivil- oder Familiensachen aufgrund des § 66 Abs. 2 GKG n.F. (§ 5 Abs. 2 GKG a.F.), § 57 Abs. 2 FamGKG, des § 4
JVEG (§ 16 ZSEG), der §§ 11, 56 RVG (§§ 19, 128 BRAGO) sowie nach § 104 ZPO und § 21
RPflG.
13. (1) Die Zuständigkeit der Zivilsenate für besondere Rechtsgebiete ist auch dann begründet, wenn
Ansprüche aus dem besonderen Rechtsgebiet nur als einer von mehreren Klagegründen oder/und
durch Einwendung oder Widerklage geltend gemacht werden und erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Unterlassungsklagengesetz, wenn sich die zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das besondere Rechtsgebiet beziehen.
(2) Ist ein Zivilsenat (Familiensenat) für bestimmte Rechtsgebiete zuständig, so umfasst diese Zuständigkeit auch Rechtsstreitigkeiten, die
- 30 a) Honorarforderungen von Rechtsanwälten,
b) Schadensersatzansprüche von und gegen Rechtsanwälte(n),
c) Schadensersatzansprüche von und gegen Sachverständige(n)
zum Gegenstand haben und auf Tätigkeiten in solchen Rechtsgebieten beruhten.
14. (1) 1Bei Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 ff. ZPO wird die Zuständigkeit neu begründet, es
sei denn, das OLG ist nach § 584 ZPO erstinstanzlich zuständig. 2In letzterem Fall ist der Senat zuständig, der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuletzt zuständig war.
(2) Für Vollstreckungsgegenklagen (§ 767 ZPO) ist stets der Senat zuständig, der für den Streit über
den (durch Urteil oder vollstreckbare Urkunde) festgestellten Anspruch selbst zuständig war oder
gewesen wäre.
(3) Für Beschwerden ist grundsätzlich der Senat zuständig, der für eine Berufung oder befristete
Beschwerde gegen eine Endentscheidung in dem betreffenden Verfahren zuständig wäre, soweit
nicht ein anderer Senat für das Sachgebiet, das Gegenstand der Beschwerde ist, speziell zuständig
ist.
(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften und über Urkunden – z.B. Scheck, Wechsel – folgt
die Zuständigkeit derjenigen für Rechtsstreitigkeiten auf dem Sachgebiet, auf das sich die Bürgschaft/Urkunde bezieht.
(5) 1Für eine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO ist der Senat zuständig, der für eine Berufung oder Beschwerde gegen eine Endentscheidung in dem Ausgangsverfahren zuständig wäre. 2Ist ein
zuständiger Senat danach nicht zu bestimmen, entscheidet in Verfahren aus den Bezirken der
Landgerichte Konstanz, Waldshut-Tiengen, Freiburg und Offenburg der 4. Zivilsenat in Freiburg und
in Verfahren aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg
und Mosbach der 1. Zivilsenat in Karlsruhe.
15. Mit Anberaumung eines Termins, Erlass eines Beweisbeschlusses nach § 358a ZPO oder Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch des Berufungsführers durch einen Senat ist die Zuständigkeit dieses Senats begründet, soweit sich nicht aus dem Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Senats ergibt; eine Abgabe der Sache an einen anderen Senat ist nicht
mehr zulässig.
16. Im Falle der Übernahme von zahlenmäßig bestimmten Verfahren durch einen Senat werden bei der
Zählung nur solche Verfahren berücksichtigt, die mit einem beim abgebenden Senat anhängigen
oder anhängig gewesenen Verfahren nicht in Sachzusammenhang stehen.
17. 1Betrifft ein Verfahren die Sonderzuständigkeit verschiedener Zivilsenate, ist der Zivilsenat zuständig, der nach der Turnusregelung (Ziffer IV 6 der Geschäftsverteilung) am Tag des Eingangs des
Verfahrens die niedrigere Gesamtpunktzahl aufgewiesen hat. 2Dies gilt auch für bereits eingegangene Verfahren, soweit insoweit nicht bereits die Zuständigkeit eines der betroffenen Zivilsenate
aufgrund der allgemeinen Bestimmungen (Ziffer III 15 des Geschäftsverteilungsplans) eingetreten
ist.
18. Eine durch das Präsidium beschlossene Zuständigkeitsveränderung gilt grundsätzlich nur für neu
eingehende Verfahren. Alle nicht ausdrücklich veränderten Zuständigkeiten gelten damit mit der
Folge weiter, dass bereits zugeteilte Verfahren von einer Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen nur betroffen werden, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich beschlossen wurde.
19. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit eines Senats entscheidet das Präsidium.
- 31 -
20. Soweit eine Zuständigkeit nach Ziffer I und nach den allgemeinen Bestimmungen der Ziffer III nicht
begründet ist, ist in Strafsachen der 1. Strafsenat, in anderen Sachen der Zivilsenat zuständig, der
nach der Turnusregelung (Ziffer IV 6 der Geschäftsverteilung) am Tag des Eingangs des Verfahrens
die niedrigere Gesamtpunktzahl aufgewiesen hat.
- 32 IV. Regeln für die Zuweisung nach Turnus
1. a)
1
Für die Zivilsenate - Senate für Familiensachen - in Karlsruhe wird ein Turnusverfahren durchgeführt (Turnus der Familiensenate in Karlsruhe). 2An diesem Turnus nehmen der 2., 16. und 20.
Zivilsenat - Senate für Familiensachen - teil. 3Jedem dieser Senate können nach Maßgabe von
Nr. 6 neben Sachen aus seinem sachlichen und örtlichen Geschäftskreis Turnussachen (UF- und
WF-Sachen) aus den Bezirken der Amtsgerichte Baden-Baden, Weinheim und Rastatt zugewiesen werden.
b) 1Für die Zivilsenate - Senate für Familiensachen - in Freiburg wird ein Turnusverfahren durchgeführt (Turnus der Familiensenate in Freiburg). 2An diesem Turnus nehmen der 5. und 18. Zivilsenat - Senate für Familiensachen - teil. 3Jedem dieser Senate können nach Maßgabe von Nr. 6
neben Sachen aus seinem sachlichen und örtlichen Geschäftskreis Turnussachen (UF- und WFSachen) aus den Bezirken der Amtsgerichte - Familiengerichte - Emmendingen, Offenburg und
Villingen-Schwenningen zugewiesen werden.
c) 1Für die Zivilsenate in Karlsruhe und die Außensenate in Freiburg wird ein getrenntes Turnusverfahren durchgeführt. 2Am Turnus der Karlsruher Zivilsenate nehmen der 1., 3., 6., 7., 8., 10., 11.,
12., 15., 17. und 19. Zivilsenat, am Turnus der Freiburger Zivilsenate der 4., 9., 13. und 14. Zivilsenat teil. 3Jedem dieser Senate können nach Maßgabe von Nr. 6 neben Sachen aus seinem
sachlichen und örtlichen Geschäftskreis Turnussachen (allgemeine U- und W-Sachen)
- aus den Bezirken der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Mannheim, Mosbach und
Karlsruhe für den Turnus der Karlsruher Zivilsenate;
- aus den Bezirken der Amtsgerichte Breisach, Emmendingen, Freiburg, Kenzingen, Radolfzell, Stockach und Waldkirch für den Turnus der Freiburger Zivilsenate
zugewiesen werden.
2. Den am Turnus teilnehmenden Senaten werden Verfahren ausschließlich von der Berufungseingangsstelle zugewiesen.
3. 1Für die Reihenfolge der Bearbeitung der Eingänge in der Berufungseingangsstelle ist der Eingangsstempel des Oberlandesgerichts - Posteinlaufstelle - (Turnus Karlsruhe: Posteinlaufstelle
Karlsruhe - Turnus Freiburg: Posteinlaufstelle Freiburg) maßgeblich. 2Rechtsmittelschriften, die bei
anderen Stellen (z.B. in den Häusern Jahn- und Schirmerstraße für den Turnus der Karlsruher Senate oder in Karlsruhe für den Freiburger Turnus) oder auf einem Telefaxgerät außerhalb der
Wachtmeisterei eingehen, werden zunächst dort mit einem Eingangsstempel versehen. 3In der
Wachtmeisterei erhalten sie einen weiteren Eingangsstempel, der mit "Posteinlaufstelle" gekennzeichnet ist.
4. 1Alle Vorgänge, die der Berufungseingangsstelle erneut zur Bearbeitung zugeleitet werden (Datenergänzungen; Abgaben innerhalb des Hauses etc.) werden über die Wachtmeisterei geleitet und erhalten dort einen Eingangsstempel. 2Für die Turnuszuweisung bleibt der ursprüngliche Eingangsstempel der Posteinlaufstelle maßgebend (vgl. Ziffer IV 3).
5. Bevor nicht alle an einem Tag bei der Wachtmeisterei (Posteinlaufstelle) eingegangenen Vorgänge
bearbeitet sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen Vorgänge bearbeitet werden.
6. (1) 1An jedem Tag stellt die Berufungseingangsstelle nach der Bearbeitung der Eingänge des Vortages zunächst - d.h. vor der Zuweisung einer an diesem Tag eingegangenen Sache an einen Senat fest, welcher von den am Turnus beteiligten Senaten die niedrigste Gesamtpunktzahl aufweist; diesem Senat („Turnussenat“) - bei gleicher Gesamtpunktzahl dem Senat mit der niedrigeren Senatsnummer - werden alle an diesem Tag eingehenden Turnussachen zugewiesen. 2Ist die Bestimmung
- 33 dieses Senats an einem Tag nicht erfolgt (an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, dienstfreien Tagen oder aus ähnlichen Gründen), werden die Turnussachen dem Senat zugewiesen, der zuletzt
Turnussenat war.
(2) Eingehende Turnussachen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob eine vorrangige besondere Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, werden zunächst dem Turnussenat zugewiesen.
7. 1Die Gesamtpunktzahl errechnet sich aus den Eingängen, die den am Turnus teilnehmenden Senaten in dem jeweiligen Geschäftsjahr bislang zugewiesen worden sind. 2Diese Eingänge sind nach
der Wertigkeit der Verfahren und nach Besetzung des jeweiligen Senats zu gewichten: je nach Wertigkeit des Verfahrens wird der Eingang mit einer Punktzahl multipliziert; der errechnete Wert wird
durch die Dezernatszahl dividiert.
a) Wertigkeit für die Zivil- und Familiensenate
- W-Sachen (einschl. W BSch;.W RhSch; W Baul),
- WF-Sachen,
- W-/Wx-Sachen in Sachen Verfahrenskostenhilfe, Geschäftswert- und Kostenbeschwerden
- Beschwerden gegen Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 6 FamFG und gegen die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 13
FamFG und Einsicht in die Grundakten gemäß § 12 GBO,
- Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Vergütung des Vertreters der außen
stehenden Aktionäre gemäß § 6 II SpruchG,
- AR-Sachen (Gerichtsstandsbest.),
- SchH-Sachen (§ 1062 I Nr. 1-3 ZPO),
- Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen in Spruchverfahren.
- W-Sachen (Landwirtschaft),
- sonstige W-Sachen, Wx-Sachen nach dem FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
außer Nachlasssachen,
- VA-Sachen.
- U-Sachen (einschl. U BSch, U RhSch; U Lw; U Baul),
- UF-Sachen,
- W-Sachen Wx-Sachen nach dem FGG-Reformgesetz (FGG-RG) in Nachlassachen,
- Ausgleichsansprüche nach dem Aktien- und GmbH-Gesetz,
- Sch-Sachen (Schiedsverfahren gem. § 1062 I Nr. 4 ZPO),
- Anträge auf sofortige Eintragungen angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 246a, 319 AktG, 16 UmwG).
- SchH (EntV)-Sachen (Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren)
Die Punkte werden bei der Bemessung des Bonus für das Folgejahr den jeweiligen Entsendesenaten der Berichterstatter gutgebracht und sind im Bonusbeschluss gesondert auszuweisen.
- U-Sachen (Bausachen, Haftpflichtsachen aus Heilbehandlung und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten <Rechtsstreitigkeiten, die die in § 95 Abs. 1
Nr. 4a GVG genannten Rechtsverhältnisse betreffen>)
U-Sachen (Patent-, Gebrauchsmuster-,
Sortenschutz- und Halbleiterschutzsachen)
Angelegenheiten in Vergabesachen nach § 116 GWB
Verfahren nach KapMuG
1 Punkt
2 Punkte
3 Punkte
3 Punkte
4 Punkte
6 Punkte
- 34 Die Zivilsachen beim Schifffahrts- und Rheinschifffahrtsobergericht werden als Eingänge des
1. Zivilsenats gezählt.
b) Wertigkeit für die Strafsenate
- Beschwerdeverfahren in Schifffahrtssachen
- Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen in Schifffahrtssachen
- Beschwerden (Ws) und Verfahren der besonderen Haftprüfung (Hes) in Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG
- Berufungsverfahren vor dem 4. Strafsenat(Schifffahrtsobergericht und
Rheinschifffahrtsobergericht)
- Verfahren über die Ausschließung von der Mitwirkung in einer Strafsache
nach §§ 138a ff. StPO
1 Punkt
1,4 Punkte
2 Punkte
3 Punkte
- Steuerberatersachen
Ändert sich während des Geschäftsjahres die Zahl der Dezernate, so ist aus der bisherigen und
der neuen Dezernatszahl ein auf das Jahr bezogenes Mittel (mit einer Genauigkeit von zwei Stellen
hinter dem Komma) zu errechnen und der Turnuszuweisung ab dem Zeitpunkt der Änderung zugrunde zu legen.
8. 1Die Berufungseingangsstelle weist Neueingänge vorläufig demjenigen Senat zu, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan zuständig erscheint, und leitet ihm die Akte mit einem Vordruck zu. 2Auf
diesem Vordruck trägt der Senat die Nummer des Geschäftskreises ein, die seine Zuständigkeit begründen kann, und leitet ihn über die Wachtmeisterei unverzüglich an die Berufungseingangsstelle
zur Datenergänzung zurück. 3Die vorläufig zugewiesenen Sachen werden bis zur Datenergänzung
mit einer Wertigkeit von 3 Punkten in U-Sachen (einschließlich U BSch, U RhSch, U Lw, U Baul und
Sch) oder 1 Punkt in W-Sachen (einschließlich Wx, SchH, W Lw, W Baul, VA, AR, W BSch, W
RhSch, REMiet) berücksichtigt. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenergänzung (Punktekorrektur) ist der Eingangsstempel der Posteinlaufstelle, der von der Wachtmeisterei auf den vom Senat
zurückgeleiteten Vordruck gesetzt wird.
9. Ist ein Senat nicht zuständig, leitet er die Sache - ggf. nach Abstimmung mit dem erkennbar zuständigen Senat - (über die Wachtmeisterei) an die Berufungseingangsstelle zurück.
10. (1) 1Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird für jeden am Turnus beteiligten Senat der "Bonus"
errechnet, der sich aus einer stärkeren Belastung gegenüber dem Senat mit der niedrigsten Belastung ergibt. 2Die Bonusberechnung geschieht getrennt für den Turnus der Zivilsenate in Karlsruhe
und Freiburg und den Turnus der Familiensenate in Karlsruhe und Freiburg. 3Der Bonus errechnet
sich aus der Differenz zwischen der Gesamtpunktzahl des jeweiligen Senats und der niedrigsten
Gesamtpunktzahl. 4Dieser Bonus aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr wird in der ersten vollen Kalenderwoche im Februar des folgenden Jahres errechnet. 5Der jeweilige Bonus wird verbindlich
durch einen Beschluss des Präsidiums festgelegt. 6Dieser Bonus wird nach Eingang des Präsidiumsbeschlusses bei der Berufungseingangsstelle vor der Bearbeitung der neuen Eingänge des
nächsten Tages dem jeweiligen Senat gutgebracht. 7Die Bonuspunkte werden bis zur Neufestlegung
des Bonus durch Präsidiumsbeschluss im Februar 2015 für alle Senate mit Ausnahme des 12. Zivilsenats zum 01.01.2015 auf null gesetzt. 8Abgaben innerhalb des Hauses nach dem Tag der Bonusberechnung werden für das Vorjahr nicht berücksichtigt, auch nicht im Folgejahr; der übernehmende Senat erhält jedoch für die Übernahme des Verfahrens eine entsprechende Punktegutschrift
nach Maßgabe der in Ziffer IV 7. festgelegten Wertigkeit.
- 35 (2) 1Ist in einem Senat ein Dezernat im laufenden Geschäftsjahr mindestens einen Monat infolge
Nichtbesetzung der Stelle oder Krankheit nicht besetzt, wird dies bei der Ermittlung der für die Bonuserrechnung maßgebenden Dezernatszahl berücksichtigt. 2Ist in einem Senat der Vorsitz im laufenden Geschäftsjahr insgesamt mindestens einen Monat infolge Stellenvakanz oder Krankheit nicht
besetzt, wird dies bei der Ermittlung der für die Bonusberechnung maßgebenden Dezernatszahl in
Höhe von 0,2 AKA pro 1,0 Beisitzer-AKA als Dezernatsvakanz des Senats (als Vakanz im Dezernat
des stellv. Vorsitzenden) berücksichtigt. 3Diese Regelung ist für die Bonusberechnung 2014 auch
auf Vakanzen, die im Laufe des Jahres 2013 eingetreten sind, anzuwenden. 4Einzelne Fehlzeiten
innerhalb desselben Dezernats sind zusammenzurechnen und ergeben die berücksichtigungsfähige
Gesamtjahresfehlzeit, jedoch bleiben einzelne Fehlzeiten unter einem Monat generell außer Betracht. 5Die danach berücksichtigungsfähige Gesamtjahresfehlzeit von mindestens einem Monat
wird auf volle Monate ab– bzw. aufgerundet, bei Mittelwerten aufgerundet. 6Zusammenrechnungen
von Fehlzeiten verschiedener Dezernate eines Senats finden nicht statt. 7Nach den oben genannten
Kriterien berücksichtigungsfähige Fehlzeiten, die sich über einen Jahreswechsel erstrecken, werden
insgesamt im übernächsten Jahr in Ansatz gebracht, es sei denn der im laufenden Geschäftsjahr
liegende Teil erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Bonuserteilung im Folgejahr.
- 36 -
V. Ausgleich unter den Familiensenaten
Zum Geschäftsjahr 2011 hat das Präsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Turnus für die
Freiburger Familiensenate eingerichtet. Der Ausgleich unter den Familiensenaten in Freiburg geschieht deshalb fortan in der in IV. 10 vorgesehenen Weise.
- 37 -
VI. Schlussbestimmungen
Für Kindschaftssachen, die vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes von einem NichtFamiliengericht entschieden wurden, ist der Senat zuständig, in dessen Bezirk das Familiengericht
fällt, das nach der Neuregelung für die Entscheidung zuständig ist.
Das Präsidium
- 38 -
Anhang: Besetzungsübersicht
1. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am AG
Karcher
B ö h m (stellv. Vors.)
Guthmann
Drosdziok
(1,0)
(0,5)
(1,0)
Endress
K r a u s (stellv. Vors.)
Guthmann
Pfau
(0,9)
(0,5)
(1,0)
Schwab
M ü n k e l (stellv. Vors.)
Hecking
Ratzel
(1,0)
(1,0)
(1,0)
2. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
3. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Richter am AG
Dr. B r e d e
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
Mössner
Kantlehner
Dr. K i e n l e
(0,9)
(1,0)
(0,5)
(0,5)
Knoblich
B a ß l e r - F r ü h a u f (stellv. Vors.)
Bastian
Conrad-Graf
Hornung
(0,75)
(0,75)
(1,0)
(0,5)
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
3. Zivilsenat
Präsidentin des OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am AG
Prof. Dr. H ü g e l
H a a r e r (stellv. Vors.)
Siegfried
Spital
Dr. K i e n l e
(0,1)
(0,2)
(0,0)
(0,3)
- 39 4. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Dr. L a n g r o c k
B i s m a y e r (stellv. Vors.)
Dr. A u r n h a m m e r
Brunner
Schüle
(1,0)
(0,75)
(0,5)
(0,5)
5. Zivilsenat in Freiburg - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG (sV)
Kratschmer
Dr. F r a n k (stellv. Vors.)
Gissler
Dr. D ö h r i n g
Granderath
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(0,5)
Schmukle
Dr. Z ü l c h (stellv. Vors.)
Prof. Dr. S i n g e r
Dr. R o m b a c h
Prof. Dr. G l ö c k n e r
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(0,1)
Dr. G e h r i g
Dr. E m u n d s (stellv. Vors.)
Tobias S c h m i t t
Beierwaltes
Dr. B a u e r - G e r l a n d
(1,0)
(0,5)
(0,5)
(1,0)
Dr. S c h i l l i n g
Dr. G r a b s c h (stellv. Vors.)
Dr. H e r r
Kantlehner
(1,0)
(1,0)
(0,5)
N.N.
R ö s c h (stellv. Vors.)
Schulte-Kellinghaus
Coen
Prof. Dr. M e r k t
(1,0)
(1,0)
(0,75)
(0,1)
6. Zivilsenat (zugleich Kartellsenat)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
7. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
8. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
9. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
- 40 -
10. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG im Nebenamt
Dr. R e i c h e r t
B u n k (stellv. Vors.)
Spital
Prof. Dr. S t ü r n e r
(0,3)
(0,1)
(0,1)
Schnepf
F i l t h u t h (stellv. Vors.)
Dr. H a ß m a n n
(0,5)
(0,6)
Zöller
L a m p e l - M e y e r (stellv. Vors.)
Filthuth
Dr. K ü r z
Dr. N i e s l e r
(0,8)
(0,5)
(0,4)
(1,0)
Zöller
L a m p e l - M e y e r (stellv. Vors.)
Filthuth
Dr. K l e i n
(0,0)
(0,0)
(0,3)
11. Zivilsenat
Vizepräsident des OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
12. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am AG
12a. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
13. Zivilsenat in Freiburg (zugleich Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
Richterin am OLG
Lauer
E l l m a n n (stellv. Vors.)
Winkgens-Reinhardt
Dr. H o f m a n n
Dr. K o c h
(1,0)
(0,5)
(1,0)
(0,5)
Joos
Dr. B a u e r (stellv. Vors.)
Jäckel
Dr. K a l t e n b a c h
Dr. B l e c k m a n n
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(1,0)
14. Zivilsenat in Freiburg
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am LG
15. Zivilsenat (zugleich Vergabesenat und Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Heister
Dr. D e l i u s (stellv. Vors.)
Dittmar
Dr. P e r n i c e
(1,0)
(0,75)
(0,75)
- 41 -
16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzende Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
Brosch
K i e l w e i n (stellv. Vors.)
Dr. K r ü g e r
Helms
(1,0)
(1,0)
(1,0)
Dr. M ü l l e r - C h r i s t m a n n
Dr. S c h n a u d e r (stellv. Vors.)
Dr. K l e i n
Dr. H e n n i n g
(1,0)
(0,5)
(1,0)
17. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
18. Zivilsenat in Freiburg - Senat für Familiensachen Vorsitzende Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am AG
Voßkuhle
M e r t e l (stellv. Vors.)
Dr. K ü n s c h n e r
Dr. J a r s u m b e k
Reerink
(1,0)
(1,0)
(1,0)
(1,0)
Dr. B e r g m a n n
L o e b b e (stellv. Vors.)
Huß
Hölk
(1,0)
(1,0)
(0,5)
19. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Dr. G u t t e n b e r g
W e b e r (stellv. Vors.)
Schneider
(0,3)
(1,0)
(0,75)
21. Senat - Senat für Baulandsachen
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am VGH
Knoblich
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
Haller
Vertreter von RiVGH H a l l e r:
Richterin am VGH
Richter am VGH
Speckmaier
Hoppe
Schifffahrtsobergericht
Rheinschifffahrtsobergericht
4. Strafsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richterin am OLG
Schwab
M ü n k e l (stellv. Vors.)
Hecking
(0,1)
- 42 -
22. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am LG
Richter am AG
Dr. B r e d e
Dr. Thomas S c h m i t t (stellv. Vors.)
Mössner
Kantlehner
Dr. K i e n l e
23. Senat - Senat für Entschädigungsstreitigkeiten
Vorsitzender Richter am OLG
Richterin am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Dr. G u t t e n b e r g
K i e l w e i n (stellv. Vors.)
Dittmar
Dr. J a r s u m b e k
Guthmann
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzender Richter am OLG
Richter am OLG
Richter am OLG
Endress
K r a u s (stellv. Vors.)
Guthmann