für den ServicePoint Hospiz Nord - Hospiz

für den ServicePoint Hospiz Nord
An die
ambulanten Hospizdienste
im Bereich ServicePoint Hospiz Nord
- Antragsteller laufendes Verfahren 2015 Bietigheim-Bissingen, 11.05.2015
ServicePoint Hospiz Nord
Förderverfahren ambulante Hospizdienste nach § 39 a SGB V
Baden-Württemberg 2015
Hier: Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Förderverfahren der ambulanten Hospizdienste nach § 39 a SGB V auf Grundlage der Daten aus dem 2014 beteiligen sich im Jahr 2015 erstmals die privaten Krankenversicherungen
und die Beihilfestellen. Mit dieser politisch gewünschten Erweiterung der Förderung ambulanter
Hospizdienste durch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen liegen drei voneinander abhängige und doch jeweils eigenständige Förderverfahren vor. Mit diesem Schreiben
erhalten Sie weitere Informationen zu den Förderverfahren sowie die grundlegenden Papiere.
Gesetzliche Krankenversicherung
Dieses Verfahren wird weiter wie bisher durchgeführt. Die Anträge wurden über die ServicePoint Hospiz an die „Landesarbeitsgemeinschaft ambulante Hospizförderung BadenWürttemberg“ gestellt.
Neu ist, dass die abgeschlossenen und förderfähigen Sterbebegleitungen bei Menschen, die in
einer privaten Krankenversicherung versichert waren in die Berechnung der möglichen Fördersumme mit aufgenommen werden. Wenn diese Angaben gemacht wurden und im Jahr vor Antragstellung mindestens ein in der PKV Versicherter begleitet wurde, erhält der ambulante Hospizdienst 90 % der möglichen Fördersumme von den gesetzlichen Krankenversicherungen. Erst
wenn der abschließende bzw. endgültige Förderbescheid der Gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, kann der Antrag auf Förderung der restlichen 10 % beim Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. gestellt werden. Eine Kopie des Förderbescheides ist dem Antrag an
den PKV-Verband in Kopie beizufügen.
Private Krankenversicherungen
Zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) sowie den
Wohlfahrtsverbänden auf Bundesebene, dem Bundesverband Kinderhospiz e. V. und dem
Deutschen Hospiz- und PalliativVerband (Spitzenorganisationen Hospiz) wurde ein Vertrag zur
Förderung ambulanter Hospizarbeit geschlossen. Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01. 2014
in Kraft. (Anlage)
Eine Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung nach § 39 a SGB V wurde zwischen
den „Spitzenorganisationen Hospiz“ und dem GKV Spitzenverband mit Datum 23.01.2015 geschlossen. (Anlage)
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. stellt für das Förderverfahren der ambulanten Hospizdienste ein Antragsformular zur Verfügung, dieses liegt diesem Schreiben bei. Der
antragstellende Hospizdienst beantragt direkt beim Verband der Privaten Krankenversicherung
e. V. in Köln, nicht über die ServicePoint Hospiz. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen.
Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars:
Angaben für Seite 1 des Antragformulars entnehmen Sie dem Förderbescheid der gesetzlichen
Krankenversicherungen bzw. Ihrem Antrag auf Förderung. So z. B. die Höhe der ausgewiesenen Gesamtfördersumme, die Anzahl der Leistungseinheiten und die insgesamt beantragten
Personalkosten. Angaben zur Förderung durch die Beihilfe geben Sie bitte entsprechend ihrer
Situation an.
Auf Seite 3 des Antrags (Anlage 2) geben Sie bitte die Anzahl der insgesamt erbrachten abgeschlossenen und förderfähigen Begleitungen (GKV und PKV) an. Die Regelungen für die
ambulanten Kinder- und Jugendhospizdienste gelten auch für dieses Verfahren. In die folgende
Liste der privaten Krankenversicherungsunternehmen ist die Anzahl der Sterbebegleitungen je
Versicherung einzutragen. Diese Liste ist abschließend hinsichtlich der zu berücksichtigen Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes. Begleitungen bei Versicherten nicht genannter Kassen - z. B. Postbeamtenkrankenkasse (PBeaK) und Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) sind nicht einzubeziehen.
Dem Antrag an den PKV-Verband ist ein Kopie des Förderbescheids der gesetzlichen Krankenversicherungen beizulegen. Es dürfen keine Nachweise mit den persönlichen Daten der
Versicherten an den PKV-Verband übermittelt werden. Die einzelnen Unternehmen der Privaten Krankenversicherung behalten sich vor, im Einzelfall Unterlagen anzufordern. Für eine
evtl. Überprüfung durch eine PKV sind die Daten der Versicherten in dem Umfang nachzuweisen wie für die GKV Versicherten, die „Versicherungsnummer“ ist nicht zu erheben. Der PKVVerband zahlt, wenn der Antrag bewilligt wird, 10 % der möglichen Fördersumme an den Hospizdienst aus. Die Zahlungsfrist beträgt 42 Kalendertage nach Eingang der vollständigen zahlungsbegründeten Unterlagen beim PKV-Verband.
Beihilfestellen
Die Spitzenorganisationen Hospiz und das Bundesinnenministerium haben zur Beteiligung der
Beihilfestellen an der Förderung ambulanter Hospizgruppen einen Vertrag geschlossen. Eine
(Rechts-)Verordnung wird in den nächsten Monaten folgen, solange diese nicht vorliegt kann es
noch zu Änderungen im Verfahren kommen. Wenn die Verordnung zum Vertrag mit der Beihilfe
vorliegt informieren wir Sie.
Ab sofort ist wichtig:
für die Förderung durch die Beihilfestellen sind von den begleiteten Personen bzw. deren Vertretungsberechtigten folgende Daten zu erheben:
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Beihilfe(festsetzungs)stelle mit Anschrift
Beihilfenummer bzw. Personalnummer der beihilfeberechtigten Person
Name und die letzte Anschrift der berechtigten Person
Zeitraum der Sterbebegleitung
Nach Ende der Sterbebegleitung eines Menschen der beihilfeberechtigt war, erfolgt eine Rechnungsstellung durch den ambulanten Hospizdienst an die jeweilige Beihilfestelle.
Verrechnung der Förderung der Beihilfestellen und der Privaten Krankenversicherungen
Die während des laufenden Jahres von der Beihilfestelle geförderten Begleitungen werden im
Folgejahr im Antrag an die PKV angegeben und dann von der PKV verrechnet.
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Der Förderbetrag der PKV verringert sich um den Betrag, den die Beihilfe gezahlt hat.
Kalkulationsprinzip der Beihilfe:
Grundlage ist die bundesweite Gesamtfördersumme aller ambulanter Hospizdienste des jeweiligen Vorjahres. Diese wird dividiert durch die Gesamtzahl aller im Vorjahr im Rahmen des Förderverfahrens berücksichtigen Sterbebegleitungen. Der daraus errechnete pauschale Kostenbetrag wird zu 70 % von der Beihilfe übernommen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung:
Christine Boß-Engelbrecht, Referentin des Vorstandes
Telefon: 0171 - 121 67 43 täglich
E-Mail: [email protected]
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Christine Boß-Engelbrecht
Referentin des Vorstandes
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Hintergrundinformationen
Vertrag über die Förderung ambulante Hospizdienste mit dem PKV-Verband
Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung § 39a SGB V
Antragsformular Verband der Privaten Krankenversicherung
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