BULLETIN 01/2015 Rundstrecken Challenge Nürburgring (RCN) Serienausschreibung 2015 DMSB-Reg.-Nr.: 431/15, genehmigt am 19.02.2015 Ab sofort gelten folgende Änderung und Ergänzungen (Änderungen sind kursiv gedruckt) Teil 1, Artikel 11 Technische Abnahme/Technische Kontrollen Der Artikel 11 wird wie folgt geändert: „…. Folgende Fahrzeug-Dokumente sind vorzulegen: ☒ Wagenpass oder Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I ☐ Wagenpass ☐ Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I ☐ Kopie Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ☒ Homologationsblatt ☒Kopie Auszug aus der G-Fahrzeugliste ☒Kopie Auszug aus der VLN Einstufungsliste ☒ Zertifikat für Überrollvorrichtung …..“ BULLETIN 01/2015 Rundstrecken Challenge Nürburgring (RCN) Serienausschreibung 2015 DMSB-Reg.-Nr.: 431/15, genehmigt am 19.02.2015 Ab sofort gelten folgende Änderung und Ergänzungen (Änderungen sind kursiv gedruckt) Teil 2, Artikel 1.2 Grundlagen der Technischen Bestimmungen gemäß Der Artikel 1.2 wird wie folgt geändert: „☒ Art. 253, 277 des Anhang J (ISG der FIA) ☒ Technische Bestimmungen der DMSB-Gruppe/n: F und H ☒ Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Klarstellungen zu technischen Reglements (DMSB-Handbuch, blauer Teil) ☒ Vorliegendes Technisches Reglement ☒ VLN-Produktionswagen Reglement, DMSB Reg. Nr.: 401/15 ☒ Opel Astra OPC Cup Reglement, DMSB Reg. Nr.: xxx/15 ☒ DMV BMW Challenge Reglement, DMSB Reg. Nr.: xxx/15 ☒ Fun Cup Reglement, RACB Reg. Nr. XXX/15 nach Sicherheitsvorgaben des DMSB ☒ BMW M235i Racing, DMSB Reg. Nr.: 414/15“ Artikel 1.2 b) Besondere Bestimmungen - VLN-Produktionswagen Der Artikel 1.2 b) wird wie folgt geändert: „Abweichend vom Reglement der Gruppe VLN- Produktionswagen kommen die Bestimmungen zu Grundabnahme und Verplomben nicht zur Anwendung. Die Batterie darf mit zusätzlichen Befestigungen gesichert werden. Die Gültigkeit der homologierten Sitze beträgt 10 Jahre. Des Weiteren darf abweichend von Art. 2.8b) Fahrgastraum/Cockpit ein FIA-Homologierter Beifahrersitz eingebaut werden. Die Gültigkeit der homologierten Sicherheitsgurte im Punkt „ 14.5 “ beträgt 10 Jahre. Ein Datalogger nach Art.5.4 ist freigestellt Die hier genannten Art.-Nrn. beziehen sich auf das VLN Produktionswagen Reglement.“ BULLETIN 01/2015 Rundstrecken Challenge Nürburgring (RCN) Serienausschreibung 2015 DMSB-Reg.-Nr.: 431/15, genehmigt am 19.02.2015 Ab sofort gelten folgende Änderung und Ergänzungen (Änderungen sind kursiv gedruckt) Artikel 1.11 Sicherheitsausrüstung Der Artikel 1.11 wird wie folgt geändert: „Grundsätzlich gelten die aktuellen Bestimmungen des jeweiligen Reglements für die betreffende Fahrzeuggruppe. Alle Fahrzeuge müssen die zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Die Artikelangaben beziehen sich, falls nicht anders angegeben auf den aktuellen Anhang J zum ISG. Alle Gruppen und Klassen: ☒ Leitungen und Pumpen gemäß Art. 253.3.1 und 253.3.2 ☒ Ölsammelbehälter gemäß Art. 259.7.4 ☒ Tankentlüftung gemäß Art. 253.3.4 ☒ 2-Kreis-Bremsanlage gemäß Art. 253.4 ☒ Haubenhalter gemäß Art. 253.5 ☒ Sicherheitsgurte gemäß Art. 253.6 ☒ Hand-Feuerlöscher gemäß Art. 253.7.3 ☐ Feuerlöschanlage gemäß Art. 253.7.2 bzw. Art. 275.14.1 ☐ Überrollvorrichtung gemäß Art. 253.8 ☒ Überrollvorrichtung gemäß Art. 253.8 (Anhang J 1993) ☐ Überrollvorrichtung gemäß Art. 277 ☒ Rückspiegel gemäß Art. 253.9 ☒ Abschleppösen/-vorrichtungen gemäß Art. 253.10 ☒ Sicherheitsfolie an Fensterscheiben gemäß DMSB-Bestimmungen ☒ Verbundglas-Windschutzscheibe ☐ Türfangnetze gemäß Art. 253.11 oder DMSB-Bestimmungen ☐ Zusätzliche Befestigung der Windschutzscheibe gemäß Art. 253.12 ☒ Stromkreisunterbrecher gemäß Art. 253.13 BULLETIN 01/2015 Rundstrecken Challenge Nürburgring (RCN) Serienausschreibung 2015 DMSB-Reg.-Nr.: 431/15, genehmigt am 19.02.2015 Ab sofort gelten folgende Änderung und Ergänzungen (Änderungen sind kursiv gedruckt) ☒ Sicherheitskraftstoffbehälter nach FIA-Norm FT3/FT3-1999 bzw. FT5 gemäß Art. 253.14 bzw. 259.6.3 ☒ FIA-homologiertes Rückschlagventil im Kraftstoffeinfüllrohr gem. Art. 253.14.5 ☒ Feuerschutzwand gemäß Art. 253.15 ☒ Sitze und Befestigungen gemäß Art. 253.16 ☒ FIA-homologierter Fahrersitz gemäß Art. 253.16 ☐ Kopfstütze gemäß Art. 259.14.4 ☐ Rücklicht gemäß Art. 275.14.5 ☐ Rückwärtsgang gemäß Art. 275.9.3 ☐ Verbot von Reifen-Druckkontrollventilen gemäß Art. 253.17 ☐ Gemäß Anhang K zum ISG ☒ gemäß folgender zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen a) Überrollkäfig Ein Überrollkäfig gemäß ist vorgeschrieben. Der Überrollkäfig muss dem Art. 253.8 (Anhang J 1993 oder des aktuellen Anhang J zum ISG) und den zusätzlichen Bauvorschriften für so genannte Eigenbaukäfige in DMSB Gruppen (Flankenschutz, Diagonalstrebe im Hauptbügel, Knotenbleche, Rohrverbindungen und Stützstreben siehe DMSB-Handbuch, blauer Teil) entsprechen. b) Sicherheitsgurte Ein FIA homologierter 6-Punkt Sicherheitsgurt der Norm 8853/98 ist vorgeschrieben. Die Gültigkeit der Homologation beträgt 10 Jahre. (…..) f) Abschleppösen Jedes Fahrzeug muss vorn und hinten mit jeweils einer Abschleppöse ausgerüstet sein. Jede Abschleppöse muss einen Innendurchmesser von mindestens 60mm und max. 100mm bzw. einen adäquaten freien Querschnitt von mindestens 29 cm² und max. 79 cm² aufweisen. Durch die Abschleppöse muss ein Bolzen mit einem BULLETIN 01/2015 Rundstrecken Challenge Nürburgring (RCN) Serienausschreibung 2015 DMSB-Reg.-Nr.: 431/15, genehmigt am 19.02.2015 Ab sofort gelten folgende Änderung und Ergänzungen (Änderungen sind kursiv gedruckt) Durchmesser von 60mm bewegt werden können. Die Abschleppösen müssen fest mit den tragenden Teilen der Karosserie verbunden sein. Die Abschleppösen müssen so positioniert sein, dass ihre Vorderkante über die äußere Peripherie der Karosserie hinausragt oder mit dieser abschließt. Darüber hinaus müssen die Abschleppösen stabil genug und zugänglich sein, um das Fahrzeug bergen zu können, wenn es in einem Kiesbett zum Stillstand kommt. Jede Abschleppöse muss selbst oder durch einen Pfeil an dem darüber liegenden Karosserieteil kontrastierend zum Fahrzeug in gelb, rot oder orange gekennzeichnet sein. (…..) h) Zwischen Kraftstoffbehälter und Fahrgastraum (außer bei Serienkraftstoffbehältern) sowie zwischen Kraftstofffilter/ Kraftstoffpumpen, sonstigen Flüssigkeitsbehältern und Fahrgastraum muss eine Feuer hemmende flüssigkeitsdichte Trennwand vorhanden sein. Hinweis: Auch die ovale Leitungs-Anschlussplatte eines FT-Sicherheitsbehälters ist Bestandteil des Tanks und muss auch durch die Trennwand bzw. Box abgeschottet sein. i) Es sind Feuerlöscher mit mindestens 4 kg Löschpulver, in maximal 2 Behältern vorgeschrieben. Alternativ kann ein Handfeuerlöscher mit mindestens 2.25 Liter eines von der FIA zugelassenen AFFF- Löschmittel verwendet werden. Eine Feuerlöschanlage ist empfohlen. (…..) k) entfällt“ DMSB genehmigt am 17.03.2015 Christoph Ihm Technik Automobilsport
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