Stand: 12. Mai 2015 - Umbricht Rechtsanwälte

Ergänzungen zu
Tobias Jaag / Markus Rüssli
Staats- und
Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich
4. Auflage, Zürich 2012
Stand 12. Mai 2015
Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne entgegen:
[email protected] sowie [email protected]
Allgemeine Literatur zum Staats- und
Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen
AUER ANDREAS/MALINVERNI GIORGIO/HOTTELIER MICHEL, Droit constitutionnel
suisse, 2 Bände, 3. Aufl., Bern 2013
Festschrift Jaag, siehe RÜSSLI/HÄNNI/HÄGGI FURRER
GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. Kommentar VRG)
HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012
HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED/GÄCHTER THOMAS, Allgemeines Staatsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/Baden-Baden 2013
KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012
KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013
MAHON PASCAL, Droit constitutionnel, 2 Bände, 3. Aufl., Neuchâtel 2014
MOOR PIERRE/FLÜCKIGER ALEXANDRE/MARTENET VINCENT, Droit administratif I,
3. Aufl., Bern 2012
MÜLLER MARKUS/FELLER RETO (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2013
RÜSSLI MARKUS/HÄNNI JULIA/HÄGGI FURRER RETO (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen. Festschrift für Tobias Jaag, Zürich/Basel/Genf
2012 (zit. Festschrift Jaag)
TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014
WIEDERKEHR RENÉ/RICHLI PAUL, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine
systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012; Band II, Bern
2014
2
1. Teil: Staatsrechtliche Grundlagen
§1
Rechtsstellung des Kantons
Literatur
AUER ANDREAS, Les cantons comme pilliers de la Confédération suisse, in: Festschrift Jaag,
383 ff.; BIAGGINI GIOVANNI, Über Rollenfragen und Departementalisierungsgefahren in der
interkantonalen Zusammenarbeit, in: Festschrift Jaag, 159 ff.; WALDMANN BERNHARD,
„Bundesrecht bricht kantonales Recht“. Eine Formel mit Fragezeichen, in: Festschrift Jaag,
533 ff.
§2
Kompetenzen von Bund und Kantonen
Literatur
UHLMANN FELIX (Hrsg.), Die Rolle von Bund und Kantonen beim Erlass und bei der Umsetzung von Bundesrecht, Zürich/St. Gallen 2013
§4
Gesetze und Verordnungen
Literatur
MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013; UHLMANN FELIX/HOFSTETTER DAVID, Die Verordnung aus dem
Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, ZBl 113/2012, 455 ff.
§5
Übrige Rechtsquellen
512a
Der Kantonsrat hat Änderungen des Kantonsratsgesetzes und des Organisationsgesetzes des Regierungsrates beschlossen, mit denen die Mitwirkung des
Kantonsrates an der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit
verbessert wird (§§ 34o ff. KRG; §§ 7 f. OG RR). Die Gesetzesänderungen
sind zusammen mit einer Anpassung der VOG RR auf den 1. April 2013 in
Kraft getreten (OS 68, 103).
525
Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind abrufbar unter www.vgrzh.ch; vgl.
auch Rz. 2130a.
3
§7
Grundrechte und Sozialziele
Literatur
KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013; SCHWEIZER RAINER J.,
Bürgerpflichten im Recht der Kantone, in: Festschrift Jaag, 301 ff.
§8
Politische Rechte
Literatur
MASSÜGER NINA/SÁNCHEZ SANDOVAL, Das konstruktive Referendum im Kanton Zürich.
Von der kurzen Geschichte eines direkt-demokratischen Instrumentes, in: Festschrift
Andreas Auer, Bern 2013, 227 ff.; NOTTER MARKUS, „Eine Initiative ist gültig, wenn … “.
Zur Praxis der Prüfung von Initiativen und Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten auf
ihre Gültigkeit nach zürcherischem Verfassungsrecht, in: Festschrift Jaag, 233 ff.; PLATIPODIS-BÄTSCHMANN BETTINA, Das Behördenreferendum in den Kantonen, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013; SCHMID STEFAN G., Alte Unbekannte: Das Behördenreferendum und
das ausserordentliche Referendum im kantonalen Staatsrecht, ZBl 114/2013, 127 ff.;
SCHMITT NICOLAS, Les initiatives populaires cantonales – tendances récentes 2009–2013,
LeGes 2014, 247 ff.
832c
Die Stimmberechtigten haben der Abschaffung des Referendums mit Gegenvorschlag zugestimmt; Art. 35 KV ist aufgehoben worden. Die erforderlichen
Anpassungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und weiterer
Erlasse sind auf den 1. Mai 2013 in Kraft getreten (OS 68, 131 ff.).
837
Erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrates
in Stimmrechtsangelegenheiten unterliegen nicht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 44 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Rz. 2113), sondern direkt der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
(Art. 88 BGG).
4
839
Rechtsschutz
chutz in Stimmrechtsangelegenheiten
1
2
3
4
5
6
Regel gemäss § 19b Abs. 2 lit. a–c
a VRG.
Kantonale Angelegenheiten
Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG).
Kantonsratswahl (§ 19b
19 Abs. 2 lit. e VRG).
Regel gemäss § 41 Abs. 1 VRG.
§ 42 lit. b und § 44 Abs. 1 lit. a VRG; Art. 88 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG.
Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG.
§9
Bürgerrecht
Materialien
- Bürgerrechtsverordnung (BüV): Änderung vom 11. Juni 2014, ABl Nr. 26 vom
27.6.2014 (Nr. 76305)
904a
Nachdem ein neues Bürgerrechtsgesetz 2012 in der Volksabstimmung abgeabg
lehnt worden war, hat der Regierungsrat die Bürgerrechtsverordnung (BüV)
(BüV
einer Revision unterzogen. Die Änderungen betreffen insbesondere die BeurBeu
teilung
lung der Sprachkenntnisse der Einbürgerungswilligen (§§ 21 ff. und 28 ff.
BüV) sowie eine Ausnahmeregelung für Personen mit gesundheitlichen BeeinBeei
trächtigungen (§ 22a BüV). Damit wird bundesrechtlichen Vorgaben Rechnung
getragen, die in neueren Urteilen des Bundesgerichts Niederschlag gefunden
5
haben; vgl. BGE 139 I 169; 137 I 235; 135 I 49. Die Änderungen sind auf den
1. Januar 2015 in Kraft getreten (OS 69, 353 ff.).
§ 11 Staatsorgane
Literatur
JAAG TOBIAS, Die obersten Gerichte des Kantons Zürich, in: Liber amicorum für Andreas
Donatsch, Zürich/Basel/Genf 2012, 771 ff.; KIENER REGINA/BERTSCHI MARTIN, Organisation des Verwaltungsgerichts (§§ 32–40a), in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG,
890 ff.
Materialien
- Antrag und Weisung der Geschäftsleitung des Kantonsrates zur Revision des Kantonsratsgesetzes und der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 19. Januar 2012,
ABl 2012, 189 ff.
1103 Der Kantonsrat hat grössere Revisionen des Kantonsratsgesetzes und des Ge-
schäftsreglements beschlossen. Die Änderungen dienen einerseits der Anpassung an die Kantonsverfassung und anderseits der effizienteren Ausgestaltung
der Arbeit des Kantonsrates. Diese Änderungen sind im Mai 2013 in Kraft
getreten, jene gemäss Gesetz über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates
im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit auf den
1. April 2013 (vgl. vorn Rz. 512a).
1109 Vgl. zum Amtszwang einen Entscheid des Bezirksrats Meilen, ZBl 114/2013,
104 ff.
1125 Vgl. zur 5% Sperrklausel für die Parlamentswahlen in den Gemeinden hinten
Rz. 2537.
§ 12 Gliederung des Kantonsgebiets
Kantonale Rechtsquellen
- Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni
2012 (LS 232.3)
Literatur
BIERI ROLF/VONTOBEL-LAREIDA EVA, Die Umsetzung [des KESR] im Kanton Zürich:
Interkommunales Modell mit 13 Fachbehörden, ZBl 114/2013, 53 ff.
6
§ 13 Verhältnis zwischen Staat und Kirchen
Literatur
RÖHL MARTIN, Staatlicher und landeskirchlicher Rechtsschutz im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 261 ff.
Materialien
- Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Volksinitiative „Weniger Steuern fürs
Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)“, ABl Nr. 52 vom 28.12.2012, 8 f.
1329 Eine Volksinitiative verlangte die Aufhebung der Kirchensteuerpflicht für ju-
ristische Personen. Regierungsrat und Kantonsrat beantragten Ablehnung der
Initiative unter Hinweis auf die negative Zweckbindung der Kirchensteuern
juristischer Personen (§ 25 Abs. 2 KiG: Ausschluss der Verwendung für kultische Zwecke) und auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der kirchlichen
Aktivitäten (Abstimmungszeitung vom 18.5.2014, 4 ff.). Die Stimmberechtigten lehnten die Initiative ab.
2. Teil: Verwaltungsorganisation und Verfahren
§ 18 Verwaltungsaufsicht
Literatur
JAAG TOBIAS, Die Ombudsperson (§§ 87–94a), in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG,
1237 ff.; SCHUHMACHER CHRISTIAN, Erscheinungsweisen und Kritik des Verwaltungsstrafrechts des Kantons Zürich, in: Festschrift Jaag, 289 ff.
§ 19 Verwaltungsverfahren
Literatur
GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG; THURNHERR DANIELA, Verfahrensgrundrechte
und Verwaltungshandeln, Habil., Zürich/St. Gallen 2013
§ 20 Verwaltungsrechtspflege durch Behörden und
Rekurskommissionen
Literatur
GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG; MÜLLER GEORG, Gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450 ZGB im Kanton Zürich, ZBl 114/2013, 59 ff.
7
2005a
Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden gegen die Bezeichnung des Bezirksrats als erste Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutz abgewiesen; der Bezirksrat erfüllt damit die Anforderungen an ein Gericht im Sinn von
Art. 450 ZGB (BGE 139 III 98 ff. = ZBl 114/2013, 265 ff., mit Bemerkungen
von Regina Kiener).
2011 Von der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist abweichende Regelungen gibt es z.B.
für den Rekurs und die Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten (fünf Tage;
§ 22 Abs. 1 und § 53 VRG), gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (fünf Tage;
§ 11a des Gewaltschutzgesetzes [GSG] vom 19. Juni 2006 [LS 351]), für Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen (zehn Tage; Art. 15 Abs. 2
IVöB; vgl. Rz. 2116 und 3536) sowie für den Rekurs gegen Entscheide der
Schätzungskommissionen (20 Tage; § 46 AbtrG; vgl. Rz. 3941 f.). Für die Verfahren gemäss GSG und IVöB gelten auch keine Gerichtsferien (VGr,
VB.2009.00460, E. 3.2; Art. 15 Abs. 2bis IVöB).
§ 21 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Literatur
CONNE ANDREAS/PLÜSS KASPAR, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl
115/2014, 403 ff.; GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG
2116 Vgl. für Ausnahmen von der dreissigtägigen Beschwerdefrist vorn Rz. 2011.
2133 Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, welches
die tiefere Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts im Vergleich zu jenen des Ober- und Verwaltungsgerichts für rechtmässig erklärt
hatte (BGE 138 I 321 ff.).
3. Teil: Gemeinderecht
§ 21a Das neue Gemeindegesetz
Materialien
- Antrag und Weisung des Regierungsrates zu einem neuen Gemeindegesetz (GG) vom
20. März 2013, ABl Nr. 15 vom 19.4.2013 (Nr. 30197)
- Antrag und Weisung des Regierungsrates zu einem Gesetz über das Meldewesen und
die Einwohnerregister (MERG) vom 22. Oktober 2014, ABl Nr. 44 vom 31.10.2014
(Nr. 89605)
- Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015, ABl Nr. 17 vom 30.4.2015 (Nr. 110567)
(nGG; noch in Kraft)
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I.
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2153
Mit Weisung vom 20. März 2013 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat den
Entwurf für ein neues Gemeindegesetz unterbreitet. Am 20. April 2015 hat der
Kantonsrat das neue Gemeindegesetz (nGG) verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis Ende Juni 2015. Das Gesetz wird voraussichtlich auf den
1. Januar 2017 in Kraft treten und das Gemeindegesetz von 1926 ablösen.
Das neue Gemeindegesetz umfasst 181 Bestimmungen. Es enthält einige allgemeine und Schluss-Bestimmungen (§§ 1–8 und 173–181), regelt die
Gemeindeorganisation (§§ 9–62), die Übertragung öffentlicher Aufgaben an
Dritte sowie die interkommunale Zusammenarbeit (§§ 63–83), Änderungen im
Bestand und Gebiet der Gemeinden (§§ 151–162), die kantonale Aufsicht über
die Gemeinden und den Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten (§§ 163–
172) sowie sehr eingehend das Haushaltsrecht der Gemeinden (§§ 84–150).
Bestimmungen zum Initiativrecht und zum Referendum auf kommunaler Ebene finden sich neu im Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Die
Abschnitte des Gemeindegesetzes von 1926 über das Bürgerrecht (§§ 20-31)
sowie über Niederlassung, Aufenthalt und Einwohnerregister (§§ 32–39g) gelten unter dem Titel Gesetz über das Bürgerrecht, die Niederlassung und den
Aufenthalt einstweilen weiter. Für das Meldewesen und das Einwohnerregister
(§§ 32–39g GG) hat der Regierungsrat mit Antrag und Weisung vom 22. Oktober 2014 allerdings bereits ein neues Gesetz vorgeschlagen.
II.
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2156
Einleitung
Politische Gemeinden und Schulgemeinden
Das Gemeindegesetz kennt nur noch politische Gemeinden und Schulgemeinden (§ 3 nGG); die bisherige Unterscheidung von Primarschulgemeinden und
Schulgemeinden der Oberstufe wird aufgegeben.
Den politischen Gemeinden obliegt die Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig ist (Art. 83
Abs. 1 KV). Ob sie sich als Versammlungs- oder als Parlamentsgemeinde organisieren wollen, ist den Gemeinden überlassen; eine Mindestzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern wird für die Errichtung eines Gemeindeparlaments nicht mehr verlangt.
Die Schulgemeinden können Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung wahrnehmen (Art. 83 Abs. 2 KV); ihnen steht nur die Organisation als
Versammlungsgemeinde offen. In Parlamentsgemeinden muss die politische
Gemeinde als Einheitsgemeinde auch die Schulaufgaben wahrnehmen. Heute
auf dem Gebiet von Parlamentsgemeinden vorhandene Schulgemeinden müssen deshalb aufgelöst werden (§ 177 nGG). Hiervon sind etwa die Städte Wädenswil und Uster betroffen.
9
III.
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Organisation
Die Stimmberechtigten bilden das oberste Organ der Gemeinde (§ 9 nGG). In
Versammlungsgemeinden üben sie ihr Stimm- und Wahlrecht in der Gemeindeversammlung sowie an der Urne, in Parlamentsgemeinden ausschliesslich an
der Urne aus.
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten (§ 14 nGG). Sie beschliesst über die Geschäfte, die ihr das Gemeindegesetz
und die Gemeindeordnung zuweisen (§ 15 nGG).
Das Gemeindeparlament nimmt als Repräsentativorgan der Stimmberechtigten die Funktion der Gemeindeversammlung wahr. Zu seinen Aufgaben
gehört es, politische Vorlagen zu bereinigen und anstelle der Gemeindeversammlung die entsprechenden Geschäfte zu beschliessen.
Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der politischen Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung (wie z.B. für die Erarbeitung des Finanz- und Aufgabenplans oder die Erstellung der Budgetvorlage)
sowie für die Führung. Der Gemeindevorstand organisiert, beaufsichtigt und
führt die Verwaltung (§§ 48 f. nGG). Er kann Aufgaben zur selbständigen Erledigung Gemeindeangestellten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen sowie unselbständigen Kommissionen übertragen (§§ 44 f., 50 nGG).
In der Gemeindeordnung können zudem eigenständige Kommissionen
vorgesehen werden; diese stehen auf der gleichen Stufe wie der Gemeindevorstand (§ 51 nGG). Beispiel hierfür ist etwa die Fürsorgebehörde; eine Pflicht
zur Bestellung einer Fürsorgebehörde besteht allerdings nicht mehr (§ 6 Sozialhilfegesetz in der Fassung des nGG).
Einheitsgemeinden, also politische Gemeinden, die auch die Aufgaben
im Bereich der Volksschule besorgen, müssen zwingend eine Schulpflege einsetzen (§ 54 nGG); dieser kommt die Stellung einer eigenständigen Kommission zu. Die Aufgaben der Schulpflege können nicht dem Gemeindevorstand
übertragen werden; der Kantonsrat hat diese vom Regierungsrat für Parlamentsgemeinden vorgeschlagene Möglichkeit ausdrücklich abgelehnt.
Jede politische Gemeinde verfügt über eine Rechnungsprüfungskommission. Diese prüft das Budget, die Jahresrechnung und alle Geschäfte von
finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden (§ 59 nGG). In Parlamentsgemeinden besteht neben
der RPK eine Geschäftsprüfungskommission. Die GPK prüft den Geschäftsbericht und die Geschäftsführung der Gemeinde (§ 61 nGG). Versammlungsgemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass ihre RPK auch als
Geschäftsprüfungskommission tätig ist (§ 60 Abs. 3 nGG).
Von einer Regelung der Quartier- und Ortsteilkommissionen im Gemeindegesetz hat der Gesetzgeber abgesehen; es gilt Art. 88 der Kantonsverfassung.
10
IV.
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2167
Das Gemeindegesetz geht davon aus, dass die Gemeinden ihre Aufgaben in der
Regel selbst erfüllen. Sie können aber zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten oder Aufgaben an Dritte ausgliedern (§ 63 nGG).
Bei einer Ausgliederung überträgt die Gemeinde eine oder mehrere
Aufgaben auf Dauer einem Dritten. Als Aufgabenträger kommen eine Gemeindeanstalt oder eine juristische Person des Privatrechts in Frage. Die Funktion
der Gemeinde beschränkt sich in diesen Fällen auf die Aufsicht über den Aufgabenträger (§§ 65 ff. nGG).
Die interkommunale Zusammenarbeit kann auf vertraglicher Grundlage
mittels Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrags oder in Form einer juristischen Person (Zweckverband, gemeinsame Anstalt, Aktiengesellschaft, Stiftung usw.) erfolgen (§§ 71 ff. nGG).
V.
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2172
Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
Finanzhaushalt
Das Haushaltsrecht der Gemeinden war im Gemeindegesetz von 1926 nur marginal geregelt. Gestützt auf § 165 des bisherigen Gemeindegesetzes fanden
zudem verschiedene Bestimmungen des (für den Kanton schon seit langem
nicht mehr geltenden) Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons von 1979
Anwendung. Das kommunale Haushaltsrecht basierte bislang auf dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell HRM1. Das neue Gemeindegesetz bringt
eine eingehende Regelung des Finanzhaushaltsrechts und eine Umstellung auf
HRM2 mit sich.
Die Gemeinden müssen ihren Finanzhaushalt mittelfristig ausgleichen
(§ 92 nGG). Von der Möglichkeit gemäss Art. 123 Abs. 1 KV, für die Gemeinden den kurzfristigen Ausgleich vorzusehen, hat der Kantonsrat keinen
Gebrauch gemacht.
Art. 124 Abs. 1 KV schreibt den Gemeinden vor, ihre Aufgaben und
deren Finanzierung zu planen. Der Finanz- und Aufgabenplan ist vom Gemeindevorstand jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festzulegen; er
ist der Gemeindeversammlung bzw. dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu
bringen und öffentlich aufzulegen (§§ 95 ff. nGG).
Die Ausgaben und Anlagen werden in den §§ 103 ff. nGG geregelt. Die
neuen und gebundenen Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abschliessend definiert. Anders als unter dem
Gemeindegesetz von 1926 können die Gemeinden den Begriff der gebundenen
Ausgaben nicht mehr näher umschreiben. Das Kreditrecht basiert unverändert
auf dem System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens; neue Ausgaben benötigen einen Verpflichtungs- und einen Budgetkredit (§ 104 nGG).
Die Rechnungslegung und Berichterstattung sollen dafür sorgen, dass
Politik, Verwaltung, Bevölkerung und kreditgebende Institutionen über die
notwendigen Informationen verfügen. In den Parlamentsgemeinden hat der
11
2173
2174
Gemeindevorstand neu einen Geschäftsbericht über die allgemeine Entwicklung der Gemeinde vorzulegen; in den Versammlungsgemeinden ist die Erstellung eines Geschäftsberichts freiwillig (§ 134 nGG).
Die von HRM2 geforderte Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage führt zu einer *eubewertung des Finanzvermögens
und (fakultativ) zu einer Neubewertung des Verwaltungsvermögens (§ 179
nGG). Abschreibungen sind neu linear und nicht mehr degressiv vorzunehmen
(§ 132 nGG).
Art. 129 Abs. 4 KV verlangt, dass die Finanzhaushalte der Gemeinden
und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts durch unabhängige
und fachkundige Organe geprüft werden. Der Finanzhaushalt ist daher einer
Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vorzulegen. Die Prüfstelle prüft, ob
die Buchführung und Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften entspricht
(§ 143 nGG). Die finanzpolitische Prüfung ist dagegen von der Rechnungsprüfungskommission vorzunehmen (§ 59 nGG). Die Gemeinden können in der
Gemeindeordnung die RPK auch mit der finanztechnischen Prüfung betrauen,
sofern diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt
(§ 144 Abs. 2 nGG). Die Prüfstelle erstattet ihren Prüfungsbericht dem Gemeindevorstand, der RPK sowie dem Bezirksrat (§ 147 nGG).
VI.
2175
Änderungen im Bestand der Gemeinden
Das neue Gemeindegesetz fördert den Zusammenschluss von Gemeinden, indem der Kanton finanzielle Zuschüsse ausrichtet und die interessierten Gemeinden mit Beratung unterstützt. Namentlich mit der Gewährung eines Entschuldungsbeitrags soll die Fusionsfähigkeit von Gemeinden durch eine Teilentschuldung verbessert werden (§ 158 nGG). Zusammengeschlossenen politischen Gemeinden werden zudem während vier Jahren Beiträge zum Ausgleich
von Einbussen beim Finanzausgleich ausgerichtet (§ 159 nGG).
VII. Aufsicht und Rechtsschutz
2176
Die Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände unterstehen der kantonalen
Aufsicht. Diese wird durch den Bezirksrat und den Regierungsrat ausgeübt. Die
allgemeine Aufsicht erstreckt sich auf Organisations-, Verfahrens- und Finanzfragen. Daneben besteht eine Fachaufsicht bezüglich jener Aufgaben, die von
den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes oder des Kantons wahrgenommen werden und in Spezialgesetzen geregelt sind (Art. 94 KV; §§ 163 f.
nGG). Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn Hinweise auf klare
Rechtsverletzungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist und die Mängel nicht durch
die beaufsichtigte Organisation selbst behoben werden (§§ 166 f. nGG). Den
Aufsichtsbehörden steht eine breite Palette von Aufsichtsmassnahmen zur Verfügung (§ 168 nGG).
12
2177
Der Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Das Gemeindegesetz enthält einzig
noch Bestimmungen zur Neubeurteilung von Entscheiden, wenn Aufgaben zur
selbständigen Erledigung an Gemeindeangestellte, an einzelne Mitglieder oder
Ausschüsse sowie an unselbständige Kommissionen übertragen wurden. Die
Neubeurteilung erfolgt durch die Behörde, welche die Aufgabe übertragen hat.
Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs gemäss VRG erhoben werden
(§§ 170 f. nGG).
VIII. Politische Rechte
2178
2179
2180
Das Initiativ- und Referendumsrecht auf Gemeindeebene ist neu im Gesetz
über die politischen Rechte (nGPR) geregelt.
Beim Initiativrecht bleibt im Wesentlichen alles beim Alten (§§ 146 ff.
nGPR). In Versammlungsgemeinden ist es nach wie vor möglich, dass eine
einzige stimmberechtigte Person eine Abstimmung an der Urne erwirkt, indem
sie eine Initiative über einen der Urnenabstimmung unterstehenden Gegenstand
einreicht. Das vom Regierungsrat vorgeschlagene Erfordernis der vorläufigen
Unterstützung durch die Gemeindeversammlung wurde vom Kantonsrat abgelehnt.
Beim Referendumsrecht wird weiterhin zwischen dem obligatorischen
und dem fakultativen Referendum unterschieden (§§ 157 ff. nGPR). In Versammlungsgemeinden muss das fakultative Referendum in der Gemeindeversammlung ergriffen werden; ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
kann verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird (§ 157 Abs. 2 nGPR i.V.m. Art. 86 Abs. 3 KV).
IX.
2181
Verordnung zum Gemeindegesetz
Die Verordnung zum Gemeindegesetz untersteht der Genehmigung des Kantonsrates (§ 181 GG).
§ 22 Bestand und Einteilung der Gemeinden
Literatur
FRIEDERICH UELI, Gemeindefusionen. Eine Untersuchung zu Rechtsfragen am Beispiel der
neuen Berner Regelung zur „Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüssen“, ZBl 114/2013, 239 ff.
2210a
Vgl. zum neuen Gemeindegesetz vorn Rz. 2151 ff.
13
2216
Am 1. Januar 2014 reduzierte sich die Anzahl der politischen Gemeinden im
Kanton Zürich auf 170 und ein Jahr später auf 169. 2014 schlossen sich Wiesendangen und Bertschikon zusammen (KRB vom 30. September 2013, ABl
Nr. 39 vom 4.10.2013, Nr. 47327); 2015 folgten Bauma und Sternenberg (KRB
vom 8. September 2014, ABl Nr. 38 vom 19.9.2014, Nr. 84799).
§ 23 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden
Literatur
RÜSSLI MARKUS, Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich und zwischen dem Kanton und den Gemeinden, in: Festschrift Jaag, 129 ff.
§ 24 Gemeindeorganisation mit
Gemeindeversammlung
Literatur
LORETAN THEO/SAILE PETER, Amtszeitbeschränkung für Zürcher Gemeindeexekutiven, in:
Festschrift Jaag, 103 ff.
2402
Vgl. zum neuen Gemeindegesetz vorn Rz. 2151 ff.
2422a
Vgl. zur Protokollierung der Gemeindeversammlung (§ 54 GG) BGr,
1C_28/2013 vom 27.5.2013, in: ZBl 114/2013, 566 ff.
2446
Mit dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG
KESR) werden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden abgelöst, die in der Regel für mehrere Gemeinden zuständig sind (vgl. Rz. 1214). Soweit eine Gemeinde einen eigenen
Kindes- und Erwachsenenschutzkreis bildet sowie in Kreisen mit Sitzgemeinde
und Anschlussvertrag ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine
Gemeindebehörde, die vom Gemeindevorstand gewählt wird (§ 8 EG KESR).
Vgl. zu den eigenständigen Kommissionen im neuen Gemeindegesetz
vorn Rz. 2160.
2446a
2454
Vgl. zur beantragten Entlassung von Mitgliedern des Gemeindevorstands aus
dem Amt aus politischen Gründen Bezirksrat Meilen, ZBl 114/2013, 104 ff.
2465e
Wie die Betreibungskreise erstrecken sich auch die Zivilstandskreise sowie die
Kindes- und Erwachsenenschutzkreise in der Regel über das Gebiet mehrerer
Gemeinden. Soweit dafür nicht ein Zweckverband geschaffen wurde, ist eine
der beteiligten Gemeinden Sitzgemeinde; mit den übrigen Gemeinden wird ein
Anschlussvertrag abgeschlossen. Der Zivilstandsbeamte ist in diesem Fall ein
14
Angestellter, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Behörde der
Sitzgemeinde; sie sind auch für die Anschlussgemeinden zuständig (§§ 26 ff.
EG ZGB; § 3 EG KESR).
2467a
Auch die Zivilstandsbeamten und das Personal der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mehrerer Gemeinden sind Angestellte der Sitzgemeinde, falls
die beteiligten Gemeinden keine abweichende Regelung getroffen haben (§ 26
Abs. 2 EG ZGB; § 3 Abs. 2 lit. d EG KESR).
§ 25 Gemeindeorganisation mit Gemeindeparlament
2509
Seit 2014 hat auch Wetzikon ein Gemeindeparlament.
2537
Die 5% Sperrklausel für die Wahlen in den Gemeinderat (Parlament) der Stadt
Zürich ist vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Praxis des Bundesgerichts für zulässig erklärt worden (VB.2014.00203 vom 25.6.2014). Das
Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen (ZBl
116/2015, 77 ff.).
§ 26 Gemeindeautonomie
Literatur
SCHINDLER BENJAMIN, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz. Ästhetikvorschriften als Reservate kommunaler Willkür?, in: Festschrift Jaag,
145 ff.
§ 28 Aufsicht über die Gemeinden
Literatur
MÄCHLER AUGUST, Ersatzvornahme für die Rechtssetzung der Gemeinden, in: Festschrift
Jaag, 115 ff.
§ 29 Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten
2911
Die Verletzung der politischen Rechte an einer Gemeindeversammlung kann
nur dann mit Rechtsmittel gerügt werden, wenn die Rüge schon in der Versammlung erhoben wurde (§ 151a Abs. 2 GG; vgl. dazu BGr, 1C_537/2012
vom 25. Januar 2013, in: ZBl 114/2013, 563 ff.).
15
4. Teil: Mittel zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben
§ 30 Öffentliches Personalrecht
Literatur
GÄCHTER THOMAS/DONATSCH MARCO (Hrsg.), Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012; PORTMANN WOLFGANG/UHLMANN FELIX (Hrsg.), Bundespersonalgesetz (BPG),
Stämpflis Handkommentar, Bern 2013; RAESS SUSANNE, Segen und Fluch des Personalrechts der Kantons Zürich, in: Tätigkeitsbericht 2012 des Ombudsmanns des Kantons Zürich, Zürich 2013, 17 ff.; RÜDY BERNHARD, Administrativuntersuchungen und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Jahrbuch SVVOR 2012, 119 ff.; STRÜTT ADRIAN, Zur Entwicklung des Kündigungsschutzes im Zürcher Personalrecht, in: Festschrift Jaag, 321 ff.;
URSPRUNG RUDOLF/RIEDI HUNOLD DOROTHEA, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht, ZBl 114/2013, 295 ff.; VOGEL ANITA,
Das öffentliche Personalrecht: Fluch oder Segen?, in: Tätigkeitsbericht 2012 des Ombudsmanns des Kantons Zürich, Zürich 2013, 31 ff.
§ 31 Staats- und Beamtenhaftung
Literatur
GROSS JOST/PRIBNOW VOLKER, Schweizerisches Staatshaftungsrecht. Ergänzungsband zur
2. Auflage, Bern 2013
3130
Mit dem EG zum Kindes-und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) wurde § 5
Abs. 2 des Haftungsgesetzes aufgehoben. In der Weisung zum EG KESR wurde dies damit begründet, dass einerseits für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden der Kanton haftet (Art. 454 Abs. 3 ZGB) und anderseits durch
Änderung der Handelsregisterverordnung des Bundes von 2007 (HRegV;
SR 221.411) auch die persönliche Haftung des Handelsregisterführers aufgehoben worden sei; § 5 Abs. 2 Haftungsgesetz könne deshalb ersatzlos gestrichen werden. Letzteres ist ein Fehlschluss. Zwar sieht die Handelsregisterverordnung die Haftung des Registerführers nicht mehr vor. Art. 928 Abs. 1 OR
wurde aber nicht geändert; mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts wurde nur Abs. 2 aufgehoben. Somit besteht die persönliche Haftung des Registerführers trotz der Änderung der Handelsregisterverordnung
weiterhin. Mit der Aufhebung von § 5 Abs. 2 Haftungsgesetz ist somit auf den
1. Januar 2013 eine Verschlechterung der Situation des Handelsregisterführers
und der Geschädigten eingetreten, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Durch erneute Änderung des Haftungsgesetzes ist § 5 Abs. 2 deshalb wieder
eingefügt worden (OS 68, 450).
16
§ 34 Öffentliche Sachen
Literatur
VOGEL STEFAN, Landanlagekonzessionen im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 369 ff.
3421
3421a
3448
Vgl. zur Nutzung öffentlicher Gewässer zum Stationieren von Schiffen VGr,
VK.2001.00003.
Für Bauten auf aufgeschüttetem Land (Landanlagen) brauchte es bisher gestützt auf die entsprechende Konzession eine kantonale Baubewilligung.
Mit BGE 139 II 470 ff. (= ZBl 114/2013, 449 ff.) hat das Bundesgericht entschieden, dass für diese Praxis die gesetzliche Grundlage fehlt. Überdies müsse
der Seeuferschutz in umfassender Weise wahrgenommen werden; er dürfe sich
nicht auf die Landanlagen beschränken, sondern müsse die ganze – also auch
die nicht aufgeschüttete – Uferzone umfassen. Mit diesem Entscheid hat das
Bundesgericht einer jahrzehntealten Praxis des Kantons, die Ufergestaltung am
Zürichsee über die Landanlagekonzessionen zu steuern, die Grundlage entzogen.
Vgl. zur Sondernutzung von öffentlichem Grund für Gasleitungen VGr,
VK.2009.00002.
§ 35 Öffentliches Beschaffungswesen
Literatur
GALLI PETER/MOSER ANDRÉ/LANG ELISABETH/STEINER MARC, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts. Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und
der Kantone, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013; LANTER MARKUS, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013, 599 ff.; POLTIER ETIENNE, Droit des marchés publics, Bern 2014; SCHNEIDER HEUSI CLAUDIA, Vergaberecht in a nutshell, Zürich/St.
Gallen 2014; WEHRENBERG STEFAN, Rechtsschutz im Submissionsrecht – ein Plädoyer für
die Einführung von Behandlungsfristen, in: Festschrift Jaag, 549 ff.
Materialien
- Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt
zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 14. März 2012, ABl Nr. 13 vom 30.3.2012, 438 ff.
3511a
Der Auftrag einer Gemeinde zur Lieferung elektrischer Energie stellt keine
öffentliche Beschaffung im Sinne des Submissionsrechts dar (VGr, VB.
2000.00406 = RB 2001 Nr. 19 und 45).
3517
In der Ausschreibung muss die Rangordnung der Zuschlagskriterien angeführt
werden (§ 13 Abs. 1 lit. m SVO; BGE 125 II 86 ff., E. 7c).
3530
Mit Urteil vom 31. August 2010 hat das Verwaltungsgericht eine Verfügung
der Baudirektion aufgehoben, mit welcher ein Bewerber für mindestens ein
17
Jahr von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, weil er gegen die
Vergabebestimmungen verstossen hatte; § 40 Abs. 1 SVO erfüllte nach der
Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anforderungen an die gesetzliche
Grundlage nicht (VB.2010.00284). Durch Änderung des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten IVöB vom 23. März 2013 wurde mit §§ 4a und 4b die
erforderliche Gesetzesgrundlage geschaffen; die Änderung ist auf den
1. Dezember 2013 in Kraft getreten (OS 68, 367).
3539
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Gemeinwesen legitimiert, dessen Vergabeentscheid im Rechtsmittelverfahren
abgeändert wurde (BGE 138 I 143 ff., 149). Ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, so kann allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 ff. BGG).
§ 36 Enteignungsrecht
Literatur
GOSSWEILER ADRIAN, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Diss.,
Zürich 2014
5. Teil: Ausgewählte Verwaltungsaufgaben
§ 38 Öffentliche Sicherheit
Kantonale Rechtsquellen
- Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 12. Juni 2013 (LS 551.191)
Literatur
MÜLLER JOËL O., Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt
an Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 („Hooligan-Konkordat“), recht 31/2013,
109 ff.; Sicherheit & Recht, Schwerpunktheft 3/2012: MOECKLI DANIEL/KELLER RAPHAEL,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, 231 ff.; MOHLER MARKUS H.F., Staatliches Gewaltsmonopol, 152 ff.; MÜLLER LUCIEN, Videoüberwachung des öffentlichen
Raums, 248 ff.; SCHINDLER BENJAMIN, Rechtsschutz im Polizeirecht: Eine Standortbestimmung, 215 ff.; SCHWEIZER RAINER J., Bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Polizeiund Sicherheitsrecht, 185 ff.; ZÜND ANDREAS/ERRASS CHRISTOPH, Privatisierung von Polizeiaufgaben, 162 ff.
3805
Der Kantonsrat hat durch Änderung des Polizeigesetzes die Bestimmungen
betreffend Überwachungsmassnahmen (§§ 32 ff.) sowie Datenbearbeitung
(§§ 51 ff.) neu gefasst, um den bundesgerichtlichen Beanstandungen (BGE 136
18
I 87 ff.) Rechnung zu tragen. Die Gesetzesänderungen sind am 1. März 2013 in
Kraft getreten (OS 68, 79 ff.).
3806a
Das „Hooligan-Konkordat“ ist in einzelnen Punkten verschärft worden. Neu
bedürfen Fussball- und Eishockeyspiele der obersten Spielklassen einer Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde am Austragungsort des Spiels.
Diese kann private Sicherheitsunternehmungen, die vom Veranstalter mit Zutrittskontrollen beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem
konkreten Verdacht abzutasten. Der Kantonsrat und die Stimmberechtigten
haben durch Änderung des Beitrittsgesetzes der revidierten Fassung zugestimmt. Sie ist am 1. August 2013 zusammen mit der total revidierten regierungsrätlichen Verordnung in Kraft getreten (OS 68, 258 ff.). Zwei Bestimmungen des Konkordats sind durch das Bundesgericht geändert bzw. aufgehoben worden (BGr 1C_176/2013 und 1C_684/2013 vom 7.1.2014, OS 69, 93).
§ 39 Wirtschaft
Kantonale Rechtsquellen
- Kantonale Filmverordnung (KFiV) vom 31. Oktober 2012 (LS 935.22)
- Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film (…) vom
26. Oktober 2011 (LS 935.25)
Literatur
HÄNNI PETER/STÖCKLI ANDREAS, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern
2013; POLEDNA TOMAS, Die Staatsgarantie zwischen Recht und Politik, in: Festschrift Jaag,
503 ff.; TRÜEB HANS RUDOLF, GUSTAVO und andere Wege zum Wettbewerb. Die kantonalen Gebäudeversicherungen zwischen Staat und Markt, in: Festschrift Jaag, 355 ff.
3911
Vgl. zur Zulässigkeit der Ausdehnung der Tätigkeitsbereiche einer kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt BGE 138 I 378 ff.
3930
Vgl. zur Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte auch BGE 126 I 228
E. 2b und c.
3944
Die Zürcher Kantonalbank hat dem Kantonsrat verschiedene Änderungen des
ZKB-Gesetzes sowie eine Erhöhung des Dotationskapitals von 2,5 auf 4,5 Mrd.
Franken beantragt. Die Erhöhung des Dotationskapitals wurde lediglich um
500 Mio. auf 3 Mrd. Franken bewilligt (OS 69, 287) und die bisherige Möglichkeit, Partizipationsscheine auszugeben, wurde aufgehoben. Neu hat die
Kantonalbank den Kanton für die Staatsgarantie zu entschädigen (§ 6 ZKB-G).
Die am 26. Mai 2014 beschlossenen Gesetzesänderungen sind am 1. Januar
2015 in Kraft getreten (OS 69, 477).
19
3965
Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie den Verbänden für Kino, Filmverleih und Video ist eine
schweizerische Kommission Jugendschutz im Film für Empfehlungen zum
Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen und audiovisuelle Bildtonträger zuständig. Damit soll die Zulassung gesamtschweizerisch vereinheitlicht
werden. Die zur Umsetzung dieser neuen Regelung erlassene kantonale Filmverordnung vom 31. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
26. Juni 2013 aufgehoben (Urteil AN 2012.00005, noch nicht rechtskräftig). Im
Kanton Zürich gilt daher weiterhin die bisherige Regelung; die Kommission
Jugendschutz im Film ist nicht zuständig.
3973a
Vgl. zur Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe VGr, VK.2010.00002,
Erw. 2.2.
§ 40 Bildung und Unterricht
Kantonale Rechtsquellen
- Disziplinarreglement der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 (LS 413.211.1)
- Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) vom 29. September 2014
(LS 415.21)
- Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) vom 23. Mai 2012 (LS 415.34)
Literatur
GÄCHTER THOMAS/DONATSCH MARCO (Hrsg.), Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012; HELG FELIX, Kognition bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden. Anmerkungen zur Praxis im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 209 ff.; RICHLI PAUL, Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswesen, in: Festschrift Jaag, 247 ff.
4040
Durch Änderung des Volksschulgesetzes vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230)
wurden die Kapitel durch die Lehrpersonenkonferenz abgelöst. Nach neuer
Regelung bilden die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule. Diese ist eine Delegiertenversammlung der Lehrerschaft. Sie kann zu wichtigen Fragen Stellung nehmen
(§§ 58 ff. VSG).
4058
Obwohl das Personal der nicht-kantonalen Berufsschulen dem kantonalen Personalrecht untersteht (§ 21 Abs. 3 EG BGG), handelt es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Dementsprechend sind Streitigkeiten nicht vor
den Rekursinstanzen und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den Zivilgerichten auszutragen (VGr, PK.2010.00001, Erw. 3.1).
20
4075
Mit der Genehmigung der Statuten des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) durch den Universitätsrat ist die öffentlich-rechtliche
Körperschaft auf den 1. Oktober 2012 gegründet worden. Auf den gleichen
Termin ist auch der revidierte § 17 UniG in Kraft gesetzt worden.
4083
Der Regierungsrat hat die Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil bereits 2006 gekündigt, diesen Beschluss allerdings erst im Oktober 2012 publiziert (OS 67, 490).
§ 41 Kultur und Sport
Kantonale Rechtsquellen
- Statuten der Zentralbibliothek Zürich vom 23. Januar/15. Mai 2013 (LS 432.211)
4110
Die Statuten der Zentralbibliothek sind einer Totalrevision unterzogen worden.
Durch Änderung des Stiftungsvertrags wurde gleichzeitig klargestellt, dass das
Personal der Zentralbibliothek dem kantonalen Personalrecht untersteht; die
Bibliothekskommission kann abweichende Bestimmungen vorsehen (§ 11).
Gemäss § 11a des Stiftungsvertrags untersteht die Benutzung der Zentralbibliothek dem Privatrecht.
§ 42 Gesundheitswesen
Kantonale Rechtsquellen
- Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
vom 5. Februar 2014 (LS 811.61)
- Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der
Zulassung von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL) vom 10. Juli 2013 (LS 832.14)
- Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) vom 6. November 2013 (LS 832.1)
Literatur
EHRENZELLER BERNHARD/KIESER UELI/BRÄGGER RAFAEL, Kantonale Spitalplanung – eine
kompetenzrechtliche Knacknuss mit Beispielcharakter, in: Festschrift Jaag, 179 ff.; GÄCHTER THOMAS, Medizinischer Notfalldienst. Wandel zu einer kantonalen Staatsaufgabe?, in:
Festschrift Jaag, 195 ff.
Materialien
- Zürcher Spitallisten 2012: Änderungen vom 20. Februar 2013 (ABl vom 1.3.2013,
Nr. 26131), vom 21. August 2013 (ABl vom 30.8.2013, Nr. 43069), vom 12. Februar
2014 (ABl vom 21.2.2014, Nr. 62331), vom 9. Juli 2014 (ABl vom 18.7.2014,
Nr. 79185 und vom 19. November 2014 (ABl vom 21.11.2014, Nr. 92481)
21
4217
Mit Änderung von Art. 55a KVG hat der Bundesgesetzgeber die Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung von Ärzten ab 1. Juli 2013 beschlossen
(SR 832.103). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 3 lit. a der bundesrätlichen Verordnung auf eine Wiedereinführung des Zulassungsstopps verzichtet).
4219
Nachdem die selbständige Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit
durch das Psychologieberufegesetz des Bundes von 2011 (PsyG) geregelt wird,
sind die §§ 27–29 GesG über die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie sowie die regierungsrätliche Verordnung dazu von
2004 aufgehoben worden. Die Verordnung des Regierungsrats über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) von 2014 beschränkt sich auf die Regelung des Vollzugs sowie – gestützt auf § 6 GesG –
auf die Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht; sie ist am 1. Mai 2014 in
Kraft getreten.
§ 43 Sozialwesen
Kantonale Rechtsquellen
- Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni
2012 (LS 232.3)
- Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 30. April 2013 (LS 341.1)
- Verordnung zum EG AVIG (VO EG AVIG) vom 5. März 2013 (LS 837.11)
Literatur
BIERI ROLF/VONTOBEL-LAREIDA EVA, Die Umsetzung [des KESR] im Kanton Zürich:
Interkommunales Modell mit 13 Fachbehörden, ZBl 114/2013, 53 ff.; BURCH STEPHANIE/GÄCHTER THOMAS, Die kantonale IV-Stelle – Eine Organisationsform eigener Art, in:
Jahrbuch SVVOR 2012, 19 ff.; GÄCHTER THOMAS, Grundstrukturen des schweizerischen
Rechts zur Sozialen Sicherheit, ZSR 133/2014 II, 5 ff.; LEUZINGER SUSANNE, Soziale Sicherheit und ihre Rechtswege, ZSR 133/2014 II, 491 ff.; REUSSER RUTH E., Das neue Erwachsenenschutzrecht – eine Herausforderung für die Kantone, ZBl 114/2013, 3 ff.; STECK
DANIEL, Die Regelung des Verfahrens im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ZBl
114/2013, 26 ff.; URSPRUNG RUDOLF/RIEDI HUNOLD DOROTHEA, Zur neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, ZBl 115/2014, 231 ff.
4317a
Vgl. zum Rechtsverhältnis zwischen kommunalen Alters- und Pflegeheimen
und ihren Bewohnern VGr, VB.2004.00465.
4320
Der gemäss § 3 GSVGer endgültige Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
unterliegt gegebenenfalls der Beschwerde an das Bundesgericht, falls eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird; vgl. hinten Rz. 4352.
4336c
Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist am
1. Januar 2013 vollständig in Kraft getreten.
22
4336g
Vgl. zum Bezirksrat als erste Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vorn Rz. 2005a.
4352
Gemäss § 3 GSVGer beurteilt das Sozialversicherungsgericht Beschwerden
und Klagen gestützt auf kantonales Recht endgültig. Trotzdem ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG zulässig, soweit eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, geltend gemacht wird (Art. 82 und
95 BGG; vgl. auch Rz. 2135).
§ 44 Raumplanung, Bauwesen und Geoinformation
Kantonale Rechtsquellen
- Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1)
- Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.11)
- Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 27. Juni 2012
(LS 704.12)
- Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.13)
- Leitungskatasterverordnung (LKV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.14)
Literatur
AEMISEGGER HEINZ, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und
Umweltrecht, Bern 2015; BÖSCH PETER, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG
aktuell 3/2014, 5 ff.; GRIFFEL ALAIN, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2014; GRIFFEL ALAIN/ERB ULRICH/STÖRI FRIDOLIN/FRITZSCHE CHRISTOPH/RIEDTMANN HANS-JAKOB, 20 Jahre Zürcher Planungs- und Baurecht: Rückblick und
Ausblick, PBG aktuell 4/2013, 7 ff.; IVANOV DANIELA, Die Harmoniserung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, Diss. (Fribourg), Zürich/Basel/Genf 2006;
MARTI ARNOLD, Die Bauaussteckung – bewährte Rechtsschutzeigenheit des Schweizer Bauund Planungsrechts, in: Festschrift Jaag, 219 ff.; MEISSER GREGOR, Ästhetikparagraph 238
PBG, PBG aktuell 1/2015, 5 ff.; WALKER SPÄH CARMEN/RASTER JOSUA, PBG-Revision: Verfahren und Rechtsschutz, PBG aktuell 2/2014, 5 ff., 19 ff.
4405a
Die Änderung des PBG über behindertengerechtes Bauen ist auf den 1. Juni
2013 in Kraft getreten (OS 68, 189). Eine Revision betreffend energetische
Gebäudesanierungen ist auf den 1. April 2013 in Kraft getreten (OS 68, 123).
Die Änderungen betreffend Verfahren und Rechtsschutz sind vom Kantonsrat
am 28. Oktober 2013 verabschiedet und auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt
worden (OS 69, 262; vgl. hinten Rz. 4449 ff.).
4410
Der kantonale Richtplan wurde im März 2014 revidiert (OS 69, 209).
4448c
Das Geoinformationsgesetz ist durch mehrere Verordnungen des Regierungsrates ergänzt worden, die zusammen mit dem Gesetz am 1. November 2012 in
Kraft getreten sind.
23
44494451
Die vom Regierungsrat 2011 vorgeschlagenen Änderungen des PBG betreffend
die Zuständigkeit der Behörden und Rechtsmittelinstanzen im Bereich des
Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt-,
Umwelt , Gewässerschutz-,
Gewässerschutz Wasserwirtschafts-, Forst--, Energie- und Strassenrechts sind vom Kantonsrat verabschiedet worden und auf den 1. Juli 2014 in Kraft getreten (vgl. vorn
Rz. 4405a). Die Zuständigkeiten
Zuständigkeit und Rechtsmittelwege sind erheblich vereinverei
facht worden: Anordnungen von Gemeindebehörden und kantonalen Behörden
in Anwendung des PBG, des Raumplanungsgesetzes oder des UmweltschutzUmweltschut
gesetzes des Bundes unterliegen dem Rekurs an das Baurekursgericht; einzige
Ausnahme bilden Akte des Regierungsrats (§ 329 PBG). Entscheide
Entscheide des BauBa
rekursgerichts sowie des Regierungsrats unterliegen dem Weiterzug an das
Verwaltungsgericht (§ 41 in Verbindung mit § 19 VRG). Analoge Regelungen
finden sich in § 52 EG GSchG, § 38 Abfallgesetz (AbfG),, § 41 Strassengesetz
(StrG),, § 78a Wasserwirtschaftsgesetz
Was
(WWG),, § 14 Energiegesetz (EnerG)
sowie § 33a Waldgesetz (KWG) für Anordnungen gestützt auf die erwähnten
Gesetze.
4453a
Mit der Revision des PBG vom 28.10.2013 ist die Behördenbeschwerde eingeführt worden. Die zuständige Direktion (Baudirektion) ist zur Anfechtung von
Rechtsmittelentscheiden berechtigt, welche Anordnungen einer kantonalen
Instanz ganz oder teilweise aufheben (§ 338c
338 PBG).
BG). Analoge Regelungen finfi
den sich in den vorn Rz. 4449–4451
4449 4451 genannten weiteren Gesetzen,
Gesetzen ausser im
Energiegesetz.
4456
Kantonaler Instanzenzug im RaumplanungsRaumplanungs und Baurecht
24
§ 45 Umweltschutz und Gewässerschutz
Literatur
AEMISEGGER HEINZ, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und
Umweltrecht, Bern 2015; WAGNER PFEIFER BEATRICE, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013
4517
Vgl. zur Kehrichtabfuhr als öffentliche Aufgabe VGr,VK.2006.00007, Erw. 1.
4520
Vgl. zur Grundwasserschutzzone VGr, VB.2001.00194.
§ 46 Energie
4623
Das Energiegesetz wurde mit Änderung vom 11. Juli 2011 an die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich angepasst; die Änderung ist auf den
1. Juni 2013 in Kraft getreten (OS 68, 173). Neu müssen bei einer Gesamterneuerung auch bei bestehenden Gebäuden Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser eingebaut werden (§ 9
Abs. 2 EnerG). Die Bewilligungspflicht für Klimaanlagen wird aufgehoben
(vgl. neu § 45 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981, LS
700.21).
§ 47 Öffentlicher Verkehr
Literatur
MÜLLER GEORG, Das Kostendeckungsprinzip als Kriterium für die Bemessung der Flughafengebühren, in: Festschrift Jaag, 489 ff.
4725
Vgl. zur Tragung der Infrastrukturkosten der Eidgenössischen Schätzungskommission für die Entschädigungsverfahren wegen Fluglärm BGr,
1C_224/2012, ZBl 114/2013, 165 ff.
25
Epilog
§ 48 Kantonales Staats- und Verwaltungsrecht
im Wandel
4817
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der Regierungsrat seinen Beschluss
von 1984 über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich aufgehoben
(OS 68, 111).
26