Wintersemester 2015/16 Die Informationsbroschüre Studienplatzklage in Studiengänge mit örtlicher Zulassungs- beschränkung richtet sich an Interessenten einer Studienplatzklage, die ein Bachelor- oder Masterstudium anstreben oder in einem nichtmedizinischen Studiengang mit dem Abschluss Staatsexamen studieren möchten. Für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie Bachelor halten wir die Informationsbroschüre Studienplatzklage in medizinische Studien- gänge und Psychologie bereit. Kanzleiporträt Dr. Selbmann & Bergert zählt zu den wenigen wirklich spezialisierten Anwaltskanzleien auf dem Gebiet der Studienplatzklage. Wir sind ein engagiertes und durchsetzungsstarkes Studienplatzklage-Team mit inzwischen 5 Rechtsanwälten. Seit vielen Jahren sind wir nahezu ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Das Schul- und Prüfungsrecht runden unser Kanzleiprofil ab. Die Freude und die Dankbarkeit eines jeden erfolgreichen Mandanten motivieren uns tagtäglich. Erfolgreiche Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren in höheren Gerichtsinstanzen, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Fortbildungen auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts stärken unsere Fachkompetenz. Wir haben Studiengänge und Fachsemester unter uns 5 Anwälten aufgeteilt. Dadurch gewährleisten wir im Unterschied zu den meisten anderen Anwälten im Hochschulzulassungsrecht, insbesondere den allermeisten Einzelanwälten, auch bei einer hohen Zahl parallel zu betreuender Kapazitätsverfahren eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen und komplizierten Kapazitätsberechnungsunterlagen der Hochschulen vor grundsätzlich allen Verwaltungsgerichten jeder Instanz! Nicht selten sind wir die einzigen oder gehören zu den wenigen Anwälten, die Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten! So grenzen wir uns von anwaltlichen Trittbrettfahrern ab. Für unsere Fachkompetenz steht beispielhaft, dass wir in jüngerer Vergangenheit hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsnormen des Kapazitätsrechts in Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren außerordentlich erfolgreich waren. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 So konnten wir vor den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten erreichen, dass rechts- bzw. verfassungswidrige Vergaberegeln für Studienplatzkläger in Mecklenburg-Vorpommern zum WS 2010/11, in Thüringen zum WS 2011/12 und in Sachsen-Anhalt seit dem WS 2011/12 nicht angewendet werden dürfen. Auf unsere Verfassungsbeschwerde hin wurde im Januar 2014 durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Unvereinbarkeit eines maßgeblichen Parameters bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin mit der Verfassung von Berlin erklärt. Schließlich konnten wir im März 2014 in einem gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichteten Klageverfahren erwirken, dass dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage zur Klärung vorgelegt wird, ob das zentrale Hochschulstart-Vergabeverfahren wegen der sich in der Wartezeitquote mittlerweile ergebenen überlangen Wartezeit auf ein Medizinstudium als verfassungswidrig angesehen werden muss. Mit Stolz erfüllt uns, dass uns mittlerweile nicht nur unsere Mandanten, sondern auch Hochschullehrer und sogar Anwälte der Universitäten weiterempfehlen. Gleich, ob Sie einen Studieneinstieg in ein erstes Fachsemester der Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie oder eines sonstigen gefragten Studiengangs wie Lehramt, Soziale Arbeit oder BWL anstreben, oder ob Sie einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester mittels Quereinstieg oder ein Masterstudium einklagen möchten, Ihr persönlicher Anwalt wird Ihr Anliegen betreuen. 2 Entfernung spielt für uns keine Rolle. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Wir vertreten Sie bundesweit bei der Studienplatzklage in jeden Studiengang mit Numerus clausus gegen jede Universität, Hoch- und Fachhochschule. Unsere Strategie: Optimal klagen und Kosten begrenzen. Wir zeigen Ihnen die möglichen Wege zu Ihrem Ziel. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und gelangen Sie schneller zu Ihrem Wunschstudienplatz. Wir bieten Ihnen: ✓ ein qualifiziertes Studienplatzklage-Team mit 5 kompetenten Anwälten im Hochschulzulassungsrecht ✓ form- und fristgerechte Hochschulanträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ individuelle Klagestrategien Vertretung in den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren Überprüfung der Sachentscheidungen der Verwaltungsgerichte Durchführung von Rechtsmittelverfahren und Hauptsacheverfahren den Zugang zum Mandantenbereich auf www.Studienplatz-Klage.de mit aktuellen Informationen zum Stand der Klageverfahren Durch unsere Arbeitsteilung gewährleisten wir nicht nur einen substanzielle Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch eine genaue Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte sowie eine sich gegebenenfalls anschließende Durchführung von Beschwerdeverfahren in der nächsthöheren Instanz. Auf diese Weise unterscheiden wir uns von vielen anderen Anwälten im Hochschulzulassungsrecht, die keinen Beitrag zur Aufdeckung freier Studienplätze leisten. Solche Anwälte beschränken sich auf die Antragstellung, verhalten sich im Übrigen still und verlassen sich auf den Sachvortrag der wenigen kompetenten Rechtsanwälte. Spätestens in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz aber, in der weitere Studienplätze erstritten werden können, sind die versierten Anwälte mit ihren Mandanten unter sich. Diese wenigen Rechtsanwälte sind deshalb in aller Regel auch erfolgreicher. Selbstverständlich begleiten wir das Rechtsgebiet Hochschulzulassungsrecht auch wissenschaftlich. Von Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann zuletzt verfasst wurden die Fachaufsätze „Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz“ (SächsVBl. 2014, 29 ff.) und „’Verwirrende Vielfalt’ oder wie das Recht auf die freie Wahl eines Studi- studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 enplatzes ausgehebelt wird“ (NVwZ 2012, 1373 ff.). Weitere Fachaufsätze erschienen zu den Themen „Vergabegerechtigkeit im Kapazitätsrechtsstreit“, „Zur Europarechtskonformität von Regelungen der Bundesländer zur Hochschulzulassung in höhere Fachsemester“ und „Rechtsprobleme des neuen Auswahlverfahrens der Hochschule“. Daneben veröffentlichen wir regelmäßig Ratgebertexte zum Hochschulzulassungsrecht auf www.123recht.net. Unsere Anwälte können Sie in aller Regel auch persönlich am Telefon erreichen, wenn Sie etwas nicht verstehen und erklärt haben wollen oder wenn sie sonstige Fragen und Informationswünsche haben. Haben Sie keine Scheu, rufen Sie uns an. Die sprichwörtliche Nähe zu unseren Mandanten ist viel gelobt. Hierzu trägt auch unser Internetportal www.Studienplatz-Klage.de bei, auf dem wir unsere Mandanten im ausschließlich für sie reservierten „Mandantenbereich“ mit aktuellen Informationen zu den laufenden Studienplatzklageverfahren versorgen. Außerdem können Sie sich zum Thema Hochschulzulassung auf unserer Facebook-Seite „Dr. Selbmann & Bergert - Kanzlei für Bildungsrecht - Schule Studium Prüfung“ informieren. 3 Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann Rechtsanwalt Ralf Bergert Rechtsanwältin Dr. Katja Kiebs ist Partner der 2002 gegründeten Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er ist auf Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Selbmann konzentriert sich auf Studienplatzklageverfahren in die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin (auch höhere Fachsemester). Zudem betreut er Mandate, die den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium betreffen. Ein weiterer Schwerpunkte liegt im Schulrecht. ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert. Rechtsanwalt Bergert wurde 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Er konzentriert sich auf Studienplatzklageverfahren der Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie. ist seit 2001 Rechtsanwältin und ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Ihre Schwerpunkte liegen in der Bearbeitung von Studienplatzklageverfahren der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin. Rechtsanwalt Dr. Selbmann ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskreises Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. Rechtsanwalt Bergert ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskreises Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. Rechtsanwalt Bergert unterstützt den Verein Zukunft für Kinder e.V.. Neben seiner beruflichen Tätigkeit engagiert sich Rechtsanwalt Dr. Selbmann für Amnesty International Deutschland und unterstützt den Verein Zukunft für Kinder e.V.. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 4 Rechtsanwältin Katrin Bergert Rechtsanwältin Sylvia Frankenstein legte bereits in ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung den absoluten Schwerpunkt auf das Verwaltungsrecht. Bevor sie den Beruf Rechtsanwältin ergriff, war sie zunächst einige Jahre als Referentin in einer sächsischen Landesoberbehörde tätig. Mittlerweile konzentriert sich Rechtsanwältin Bergert ausschließlich auf Hochschulzulassungsrecht. Ihr Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Studienplatzklageverfahren im Studiengang Psychologie. ist seit 2003 Rechtsanwältin und wechselte 2011 aus einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Leipziger Kanzlei zu Dr. Selbmann & Bergert. Innerhalb des Studienplatzklage-Teams betreut sie Kapazitätsverfahren in nichtmedizinischen Studiengängen. Zudem berät sie zum Zweitstudium, zum Härtefallantrag, zum Ortsantrag und zum Antrag auf Nachteilsausgleich. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Schulund Prüfungsrecht. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 5 Übersicht Dieses Informationsblatt richtet sich an Interessenten einer Studienplatzklage, die ein Bachelor- oder Masterstudium anstreben oder in einem nichtmedizinischen Studiengang mit dem Abschluss Staatsexamen studieren möchten. Für die Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie Bachelor halten wir eine gesonderte Informationsbroschüre bereit. Inhaltsverzeichnis Wir möchten mit dem vorliegenden Informationsblatt die in der Regel zunächst bestehenden Fragen beantworten. Wir erklären, wie eine Studienplatzklage funktioniert und was wir Anwälte für Sie tun. Sie erfahren, welche Erfolgsaussichten eine Studienplatzklage in den verschiedenen Studiengängen hat und welche Fristen zu beachten sind. Außerdem werden die durch die Studienplatzklage entstehenden Kosten bei den Gerichten, Universitäten, deren Anwälten und die von uns berechneten Gebühren erläutert. Am Ende des Informationsblattes geben wir an, wie Sie uns beauftragen können. Wir bitten Sie, die Infobroschüre sorgfältig durchzulesen und noch offene Fragen mit uns zu besprechen. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Seite 1. Die Studienplatzklage 7 2. Dauer der Studienplatzklage 8 3. Fristen 9 4. Hochschulbewerbung 9 5. Anderweitige Zulassungen oder Zulassungsmöglichkeiten 10 6. Erfolgsaussichten 10 6.1 Lehramtsstudiengänge 11 6.2 Soziale Arbeit 12 6.3 Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaften 13 6.4 Molekulare Medizin, Humanbiologie, Biomedizin 14 6.5 Weitere Bachelor-Studiengänge 14 6.6 Master Psychologie 15 6.7 Weitere Masterstudiengänge 16 7. Kosten 17 7.1 Überblick über die Gesamtkosten 17 7.2 Vergütung unserer Tätigkeit 18 7.3 Gerichtskosten 20 7.4 Kosten der Hochschulanwälte, Auslagen 20 7.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens 20 7.6 Kostentragung 20 7.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar? 21 8. Rechtsschutzversicherung 22 9. Prozesskostenhilfe (PKH) 23 10. Mandatserteilung 23 6 1. Die Studienplatzklage Den rechtlichen Hintergrund der Studienplatzklage bildet das Grundrecht auf freie Berufswahl. Dieses Grundrecht wird durch die Festsetzung eines Numerus clausus eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus clausus nur dann dieses Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz nicht verletzt, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgenutzt werden. Die Ausbildungskapazitäten werden von den Hochschulen Jahr für Jahr neu errechnet, in einer Satzung oder Verordnung festgesetzt und im regulären Vergabeverfahren vergeben (so genanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren). In den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren werden die Berechnungen der Hochschulen anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft (so genanntes Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität). Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzvergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagenden Hochschulen betreffend die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte außerkapazitäre Hochschulanträge) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen (unten 3.). Wir erstellen und versenden für Sie diese Anträge form- und fristgerecht. Zwar ist an vielen Verwaltungsgerichten eine Hochschulbewerbung keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Vorsorglich sollten Sie sich gleichwohl an allen für Sie studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 in Frage kommenden Hochschulen mit Direktbewerbung auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität bewerben. Anschließend stellen wir gemeinsam mit Ihnen Ihr individuelles Klageprogramm zusammen und leiten im nächsten Schritt für Sie die gerichtlichen Verfahren mit den jeweiligen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Auch diese Anträge müssen in einigen Bundesländern innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Sofern Sie zunächst den Ausgang des regulären Bewerbungsverfahrens abwarten möchten, leiten wir die gerichtlichen Verfahren – sofern es die Fristen erlauben – gern erst nach Erhalt des Ablehnungsbescheides ein. Die im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Hochschulstart- Ablehnungsbescheide bzw. die Ablehnungsbescheide der Hochschulen müssen in der Regel nicht gerichtlich angegriffen werden. Denn das innerkapazitäre Vergabeverfahren und das Vergabeverfahren auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sind rechtlich voneinander getrennt. Nachdem uns im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweiligen Universitäten übermittelt wurden, weisen wir die Gerichte durch entsprechenden Sachvortrag auf Fehler in den Berechnungen der Universität hin und überwachen den Verfahrensablauf. Soweit Erörterungstermine stattfinden, vertreten wir Sie in den Terminen selbstverständlich grundsätzlich persönlich. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Fach und Semester vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen zu verteilen. Sollte die Zahl der gerichtlichen An- 7 tragsteller die Zahl der festgestellten Studienplätze übersteigen, ordnen die meisten Gerichte ein Losverfahren an. Einige Gerichte verteilen hingegen nach Leistungs- oder besonderen Bewerbungskriterien. Erhalten Sie einen Studienplatz zugeteilt, handelt es sich wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens in der Regel um einen „vorläufigen“ Studienplatz. Verschiedene Hochschulen versuchen die Zahl der Studienplatzkläger zu minimieren, indem auf die außerkapazitären Hochschulanträge Ablehnungsbescheide erlassen werden und so die (Kosten-) Hürde durch ein zusätzliches Verfahren erhöht wird. Denn in einigen Bundesländern muss gegen diese Bescheide das so genannte Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden, um die Chancen im parallelen Eilverfahren aufrechtzuerhalten und den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Diese Hauptsacheklageverfahren werden nach Abschluss des Eilverfahrens bei gegebenen Erfolgsaussichten weitergeführt, anderenfalls für erledigt erklärt. Auf Grund unserer Erfahrungen können wir Ihnen sagen, von welchen Hochschulen Ablehnungsbescheide auf die außerkapazitären Hochschulanträge zu erwarten sind und wo Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden müssen. In einigen Bundesländern muss gegen einen solchen Ablehnungsbescheid anstelle einer Klage zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. In Verfahren mit wenigen Antragstellern bieten die Hochschulen oft Vergleiche an. Inhalt des Vergleiches ist die endgültige Zulassung des Antragstellers zum Studium gegen Rücknahme des gerichtlichen Antrags. Diese Vergleiche sind für beide Seiten vorteilhaft: Die Hochschule entgeht der Gefahr einer gerichtlichen Entscheidung über die etwaige Fehler- haftigkeit ihrer Kapazitätsberechnung. Da bei einer Antragsrücknahme die Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen sind, vermeidet die Hochschule auch etwaige Kosten. Der Vorteil für den Studienplatzkläger liegt darin, dass die Zulassung endgültig erfolgt und nicht nur vorläufig, wie sonst im Eilverfahren nur möglich. Zudem erhält er seinen Studienplatz meist schneller und kann ohne größeren Zeitverlust ins Studium starten. Auch einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität hin. Über den Erfolg der jeweiligen Kapazitätsverfahren berichten wir auf unserem Internetportal www.Studienplatz-Klage.de. Eine Auswertung finden unsere Mandanten im für sie reservierten Mandantenbereich. Selbstverständlich werden Sie sofort durch uns persönlich unterrichtet, wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben. Wir kümmern uns um die zurückzunehmenden Anträge und sonstigen Verfahrensschritte, so dass unsere Mandanten Ihre volle Aufmerksamkeit auf den Beginn des Studiums richten können. 2. Dauer der Studienplatzklage Die Dauer der Eilverfahren ist von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn, so dass die Bewerber das Studium mit nur geringer Verzögerung aufnehmen können. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit. Dann kann das Studium nur während des be- studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 reits laufenden Semesters oder zum nächsten Semester begonnen werden. Wir verklagen auch Hochschulen, an denen nach unserer Auffassung Studienplätze vorhanden sind, wenn das zuständige Gericht erfahrungsgemäß eher spät entscheidet. In 8 diesen Verfahren verringern sich im Laufe der Zeit die Antragstellerzahlen wegen anderweitiger Zulassungen. Für die Verbliebenen verbessern sich hingegen die Zulassungschancen. Gegen die Entscheidung des jeweiligen Verwaltungsgerichts im Eilverfahren steht der Hochschule und auch uns das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Wir werden Beschwerde einlegen, wenn wir der Auffassung sind, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch ist und wir die Vergabe von weiteren Studienplätzen in diesem weiteren Verfahren für möglich halten. Für den Fall der Beschwerdeeinlegung durch die Hochschule vertreten wir Sie selbstverständlich in dem dann vor dem Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes stattfindenden Verfahren. Bringen Sie bitte Geduld mit! Vergleichen Sie die Dauer einer Studienplatzklage mit den langen Wartezeiten im regulären Vergabeverfahren. Jedes Wartesemester, das Ihnen erspart bleibt, lässt Sie früher Ihren Wunschberuf ergreifen! 3. Fristen Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Sonderantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde. Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen für Alt- und Neuabiturienten für das Wintersemester 2015/16 an Hochschulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vorpommern bereits bis zum 15. Juli 2015 gestellt werden. In Hessen gilt die Frist 1. September 2015. Wer nichts unternimmt, weil er erst das Ergebnis des regulären, innerkapazitären Vergabeverfahrens abwarten will, kann in diesen Bundesländern nicht klagen. Weitere Fristen laufen am 10. / 15. September und 1. Oktober für das Wintersemester 2015/ 16 ab. In einigen Bundesländern ist die Einleitung einer Studienplatzklage noch bis zum 15. Oktober oder später möglich. Wir empfehlen allen Interessenten, sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir eine speziell auf ihren Fall abgestimmte Strategie entwickeln können. Beispielsweise kann diese darin bestehen, dass wir für Sie zunächst außerkapazitäre Hochschulanträge an den betreffenden Hochschulen zur Wahrung Ihrer Chancen stellen. Hierfür berechnen wir pauschal 180,00 € für bis zu drei Hochschulanträge. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung, ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie eine Studienplatzklage betreiben und wie viele Hochschulen Sie im Rahmen einer Studienplatzklage in Anspruch nehmen wollen. 4. Hochschulbewerbung Eine Bewerbung innerhalb der Kapazität, also eine direkte Hochschulbewerbung im regulären Auswahlverfahren, ist an den meisten Verwaltungsgerichten keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Folgende Ausnahmen sind zu beachten: studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Eine Hochschuldirektbewerbung (Bewerbung innerhalb der Kapazität) bzw. eine Bewerbung im Hochschulstart-Serviceverfahren über www.hochschulstart.de ist grundsätzlich erforderlich an den Hochschulen in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nord9 rhein-Westfalen, im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Unabhängig davon raten wir jedem, sich vorsorglich an den jeweiligen Hochschulen direkt auf einen Studienplatz zu bewerben. Auch dann, wenn nur geringe oder keine Erfolgsaussichten im Auswahlverfahren bestehen. 5. Anderweitige Zulassungen oder Zulassungsmöglichkeiten Für eine erfolgreiche Studienplatzklage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird von den meisten Verwaltungsgerichten vorausgesetzt, dass der Antragsteller noch keine anderweitige Zulassung im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule besitzt. Einige wenige Verwaltungsgerichte prüfen darüber hinaus, ob das vom Antragsteller gewünschte Studienfach an einer anderen deutschen Hochschule zulassungsfrei, also ohne Zulassungsbeschränkung, angeboten wird. In diesem Fall, so die Rechtsauffassung dieser Gerichte, könne der Antragsteller aufgrund dieser anderweitigen Studienmöglichkeit seinen außerkapazitären Zulassungsanspruch nicht im gerichtlichen Eilverfahren verfolgen. Es ist daher unerlässlich, dass Sie uns über alle Zulassungen und Immatrikulationen informieren. Wir beraten Sie dahingehend, ob die Voraussetzungen für erfolgversprechende Studienplatzklageverfahren in Ihrem speziellen Fall erfüllt sind. 6. Erfolgsaussichten Grundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Bewerber mit geringen Chancen auf reguläre Zulassung oft die einzig sinnvolle Alternative. Sie ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen unabhängig von der Durchschnittsnote oder der Wartezeit den Studienbeginn. Sie stellt eine zusätzliche Chance neben dem Hochschulbewerbungsverfahren dar. Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben! Die individuellen Erfolgsaussichten hängen immer von der Zahl freier Studienplätze, der Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer Beauftragung und der Klagestrategie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen zu vertrauen, ab. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Auch wenn die Nachfrage nach Studiengängen wie Lehramt, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Sonderpädagogik oder BWL deutlich gestiegen ist, gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grundsätzlich bestehen daher in den nichtmedizinischen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten. Bislang haben wir nahezu alle unsere Mandanten, die einen nichtmedizinischen Studiengang gewählt haben, mit einem Studienplatz in ihrem Wunschstudium versorgen können. Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konnte dabei häufig auch der Ortswunsch erfüllt werden. Vielerorts hat sich durchgesetzt, dass die Hochschulen im Wege eines Vergleichsabschlusses die Antragsteller zulassen, wenn 10 deren Zahl 3 bis 4 nicht übersteigt. Aber auch bei höheren Antragstellerzahlen bestehen oftmals gute Chancen, sich mit der Hochschule auf eine bestimmte Zahl zusätzlicher Studienplätze zu verständigen. Ein Risiko, mit dem Studienplatzkläger allerdings leben müssen, ist die Überbuchung. Hochschulen sprechen erlaubterweise mehr Zulassungen aus, als Studienplätze vorhanden sind. Sie wissen aus den Vorjahren, wie viel Prozent der Zugelassenen ihren Studienplatz auch angenommen haben. Entspricht das Annahmeverhalten der Studienbewerber aber einmal nicht der Prognose, können schnell mehr Studienanfänger als vorgesehen immatrikuliert sein. In den Studienplatzklageverfahren wird es sodann schwer, darüber hinaus noch weitere Studienplätze aufzudecken, denn die Überbuchungen sind in der Regel kapazitätsdeckend. Glücklicherweise sind solche Überbuchungen selten. Es empfiehlt sich aber, diesem Risiko durch die Auswahl mehrerer Hochschulen zu begegnen. Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten: ✓ Erstens: Erteilen Sie uns möglichst früh einen Auftrag zur Stellung der außerkapazitären Hochschulanträge an den Hochschulen, an denen frühe Fristen gelten (oben 3.). ✓ Zweitens: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen an unseren Empfehlungen. ✓ Drittens: Beschränken Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen möglichst nicht auf nur eine Hochschule. 6.1 Lehramtsstudiengänge An über 70 Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in Deutschland werden Lehramtsstudiengänge angeboten. Die Auswahlmöglichkeiten sind aber je nach Schulart und je nach Fächerwunsch eingeschränkt. Wer beispielsweise Sonderpädagogik / Lehramt an Förderschulen studieren möchte, hat nur rund 20 Hochschulen zur Auswahl. So unterschiedlich die Schulsysteme und Lehrpläne in den Bundesländern sind, so unterschiedlich gestaltet sich auch die Lehrerausbildung. Während an einigen Hochschulen das Grundstudium in den Unterrichtsfächern und eine Spezialisierung auf die Schulform oder Schulstufe erst im Masterstudium erfolgt, ist das Studium an anderen Hochschulen von Anfang an auf das konkrete Berufsziel ausgerichtet. Auch die Studiengangsbezeichnungen und Abschlüsse sind verschieden. Ob Bachelor of Education, lehramtsbezogener Bachelor, Zwei- studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Fach-Bachelor mit Lehramtsoption oder Staatsexamen – am Ende der Ausbildung starten Absolventen mit dem Abschluss Master of Education und/oder dem Staatsexamen gleichermaßen in den Vorbereitungsdienst. Obwohl die Abschlüsse grundsätzlich in anderen Bundesländern anerkannt werden, sollten sich Bewerber im Vorfeld gut informieren. In einigen Bundesländern können im Rahmen des Lehramtsstudiums Unterrichtsfächer gewählt werden, die in anderen Bundesländern gar nicht gelehrt werden. Dem Kontingent an Studienplätzen steht eine wachsende Zahl von Bewerbern insbesondere in der Grundschul- und Sonderpädagogik gegenüber. Oft sind Abiturnoten im sehr guten Bereich vonnöten, um im Auswahlverfahren einen Studienplatz für die gewünschte Fächerkombination zu erhalten. Durch die steigende Bewerberzahl müssen die Hochschulen immer 11 mehr Studierwilligen Absagen erteilen und die Wartezeit auf einen Studienplatz nimmt zu. Für die leer ausgegangenen Bewerber bietet sich über die Studienplatzklage oft die einzige Chance, das Wunschstudium dennoch zeitnah aufnehmen zu können. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Lehramt für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und unseren Klageempfehlungen folgen, gut sind. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Lehramt deutlich weniger Antragsteller aufeinander. Bislang endeten 9 von 10 unserer Verfahren erfolgreich. Fast alle unserer Mandanten konnten sich somit über einen Studienplatz in ihrem gewünschten Lehramtsstudiengang freuen. Um den Risiken Überbuchung und steigende Antragstellerzahlen vorzubeugen, empfehlen wir, sich nicht nur auf eine Hochschule zu konzentrieren. Nach unserer Einschätzung ist es ratsam, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen. Bei der regulären Bewerbung um einen Studienplatz ist ebenso wie bei der Stellung des außerkapazitären Hochschulantrages und des gerichtlichen Antrages auf die richtige Bezeichnung des Studiengangs und die richtige und vollständige Auswahl der Fächer (z. B. Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Förderschwerpunkte, Haupt- und Nebenfach, Erst- und Zweitfach) zu achten. Nicht selten sind einzelne Unterrichtsfächer wie Deutsch, Englisch oder Biologie zulassungsbeschränkt. Dann kann es passieren, dass in einem der Fächer ein Teilzulassungsbescheid ergeht, die Zulassung in dem anderen Fach jedoch abgelehnt wird. Vorsichtshalber sollten Bewerber versuchen, sich im Falle einer Teilzulassung durch Auswahl eines zulassungsfreien zweiten Fachs im gewünschten Studiengang einzuschreiben. Die fehlende Zulassung für das gewünschte zweite Fach kann dann im Rahmen der Studienplatzklage begehrt werden. An manchen Hochschulen ist die Auswahl eines zulassungsfreien Fachs allerdings nicht möglich und die Teilzulassung nützt dem Bewerber nichts. Daher ist in jedem Fall genau zu prüfen, worauf sich die Studienplatzklage erstreckt und ob sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir innerhalb bestimmter Fristen für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von uns beraten. 6.2 Soziale Arbeit Die Berufsaussichten für Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit sind gut. Dafür sorgen zum einen die demographische Entwicklung und die damit verbundene Ausweitung der Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften in der Altenhilfe. Zum anderen eröffnet der Ausbau der Kinderbetreuungsangebote viele Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Kleinkindpädagogik. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 An rund 45 staatlichen Hoch- und Fachhochschulen in Deutschland wird derzeit die beliebte Ausbildung im Studienfach Soziale Arbeit angeboten. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann an manchen Hochschulen auch berufsbegleitend in Teilzeit oder als Online-Studiengang absolviert werden. Mittlerweile besteht an vielen Hochschulen auch die Weiterbildungsmöglichkeit zum Mas- 12 ter of Arts, teilweise mit speziellen Schwerpunkten, z. B. Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit oder Soziale Arbeit - Beratung und Management. Bislang konnten sich alle unserer Mandanten, die mindestens zwei Hochschulen für Studienplatzklagen auswählten, über einen Studienplatz in Soziale Arbeit freuen. Besonders großes Interesse besteht derzeit an dem Spezialstudiengang Kindheitspädagogik, auch angeboten als Bildung und Erziehung in der Kindheit, Elementarpädagogik oder Frühpädagogik. Das große Interesse spiegelt sich in der schnell wachsende Zahl von Bewerbern und einem Anstieg des Numerus Clausus wider. Hochschulen müssen immer mehr Studierwilligen eine Absage erteilen. Die Studienplatzklage bietet abgelehnten Bewerbern eine gute Chance, das gewünschte Studium dennoch aufnehmen zu können. Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Soziale Arbeit sind für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und unserer Klageempfehlung folgen, sehr gut. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Soziale Arbeit deutlich weniger Antragsteller aufeinander. Nach unserer Einschätzung ist es ratsam, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen. Für diese außerkapazitären Hochschulanträge gelten besondere Fristen. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig durch uns beraten. 6.3 Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaften Ungebrochen ist das Interesse an wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen. Der Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist nach den Daten des Statistischen Bundesamtes mit über 200.000 Studierenden das beliebteste Studienfach in Deutschland. Neben den klassischen Universitätsstudiengängen BWL, VWL und Wirtschaftswissenschaften etablieren sich besonders an Fachhochschulen immer mehr wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge, die auf bestimmte Wirtschaftsbranchen zugeschnitten sind oder einen internationalen Bezug aufweisen. Je nach Studiengang und Studienort variieren die Bewerberzahlen und damit die Auswahlgrenzen stark. Während an den Berliner Hochschulen teilweise ein Abiturdurchschnitt von 1,5 nötig war, um einen BWL-Studienplatz zu studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 bekommen, boten andere Hochschulen den Studiengang BWL gänzlich zulassungsfrei an. An besonders beliebten Hochschulen und in gefragten neuen Studiengängen entdecken immer mehr Bewerber die Möglichkeit der Studienplatzklage. Gleichwohl sind die Antragstellerzahlen in den gerichtlichen Verfah- 13 ren überschaubar und die Erfolgschancen hoch. Bislang konnten in fast allen Verfahren zusätzliche Studienplätze in den Studiengängen BWL, VWL, Wirtschaftswissenschaften und Economics, aber auch in verwandten Studiengängen wie Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftskommunikation, Wirtschaftspsychologie und Sportmanagement erstritten werden. Wir empfehlen, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen. auffassung zu beachten, wonach eine Studienplatzklage im Eilverfahren keinen Erfolg haben kann, wenn eine anderweitige zulassungsfreie Studienmöglichkeit besteht (siehe oben 5.). Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, für die bestimmte Fristen gelten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig durch uns beraten. Bei der Auswahl ist insbesondere die von einigen Verwaltungsgerichten vertretene Rechts- 6.4 Molekulare Medizin, Humanbiologie, Biomedizin Längst sind auch in diesen Studiengängen die Auswahlgrenzen gestiegen und Studienplätze rar. Durchschnittlich war in den vergangenen Semestern eine Abiturnote von 1,5 gefragt, um einen der begehrten Plätze zu bekommen. Für die abgelehnten Bewerber bietet sich über die Studienplatzklage die Chance, das Wunschstudium dennoch ohne lange Wartezeit aufnehmen zu können. Immer mehr naturwissenschaftlich interessierte Bewerber entscheiden sich für eine Ausbildung auf dem spannenden Gebiet der medizinischen Grundlagenforschung. Mit den Studiengängen Molekulare Medizin, Humanbiologie, Biomedizin bzw. Molecular Life Science bieten derzeit rund 15 Universitäten hierfür beste Möglichkeiten. Auch diejenigen, die noch keinen Studienplatz in der Humanmedizin erhalten haben, nutzen die Molekularmedizin gern als Studieneinstieg. Um bestmögliche Chancen auf einen Studienplatz auszunutzen, empfehlen wir, Studienplatzklagen gegen mindestens 2-3 Hochschulen durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen. Für diese außerkapazitären Hochschulanträge gelten besondere Fristen. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig durch uns beraten. 6.5 Weitere Bachelorstudiengänge Auch für andere Studiengänge wie Kommunikations- und Medienwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Sportwissenschaften, Maschinenbau, Wirtschaftsinformatik, Germanistik, Biochemie usw. gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grundsätzlich bestehen studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 daher in den nichtmedizinischen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten. Vielerorts hat sich durchgesetzt, dass die Universitäten im Wege eines Vergleichsabschlusses die Antragsteller zulassen, wenn deren Zahl 3 bis 4 nicht übersteigt. 14 Auf die Erfolgsaussichten in den einzelnen weiteren Studiengängen kann wegen der Vielzahl von Studienmöglichkeiten und Hochschulen an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Zur Einschätzung der jeweiligen Erfolgsaussichten fragen Sie bitte bei uns nach. ten werden. Hier gibt es insbesondere bei Fachhochschulstudiengängen Besonderheiten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig durch uns beraten. Bislang haben wir nahezu alle unsere Mandanten, die einen nichtmedizinischen Studiengang gewählt haben, mit einem Studienplatz in Ihrem Wunschstudium versorgen können. Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konnte dabei häufig auch der Ortswunsch erfüllt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fristen für außerkapazitäre Hochschulanträge eingehal- 6.6 Master Psychologie Im Studienfach Psychologie kommt dem Masterstudium eine elementare Bedeutung zu. Nur wer einen Masterabschluss hat, kann eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolvieren oder im Bereich der Klinischen Psychologie arbeiten. Aber auch in der Wirtschaft und weiteren Berufsfeldern erhöht der Master die Karrierechancen. Laut einer Befragung der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (Bundesweite Befragung der Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2011 im Studiengang BSc Psychologie) streben daher rund 94 % aller Absolventen des Bachelorstudiums der Psychologie ein Masterstudium der Psychologie an. Masterstudiengänge der Psychologie werden an über 40 Hochschulen mit verschiedenen Studienschwerpunkten angeboten. Aufgrund der hohen Nachfrage nimmt auch die Zahl der Studienplatzklagen in diesen Studiengang zu. Die Erfolgsaussichten sind gleichwohl sehr gut. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Reguläres Vergabeverfahren: 1. Stufe: Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Psychologie Zunächst prüft die Hochschulen anhand festgelegter Zugangsvoraussetzungen / Eignungsvoraussetzungen, ob der Bewerber für den Masterstudiengang geeignet ist. Hierzu wird von einigen Hochschulen verlangt, dass der Bachelorabschluss oder der Notendurchschnitt eine bestimmt Mindestnote aufweist. Andere Hochschulen fordern bestimmte Teilleistungen im Bachelorstudium. Stellt die Hochschule durch eine Eignungsprüfung fest, dass ein Bewerber nicht für den gewünschten Masterstudiengang geeignet sei, muss zur Überprüfung gegen den entsprechenden Bescheid fristgemäß ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei ist zu klären, ob die Regelungen der Hochschule mit dem jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind. Denkbarer Streitpunkt ist auch, dass die Hochschule das absolvierte Erststudium eines Bewerbers nicht als gleichwertig ansieht bzw. die an einer anderen Hochschule absolvierten Module nicht anerkennt. 2. Stufe: Auswahlverfahren der Hochschule Unter den geeigneten Bewerbern führt die Hochschule sodann ein Auswahlverfahren 15 durch. Die meisten Hochschulen bilden hierfür eine Rangliste nach der Bachelornote, bei einigen Hochschulen fließen auch Leistungen aus Spezialgebieten sowie besondere Qualifikationen, praktische Tätigkeiten und außeruniversitäres Engagement ein. Seltener finden auch Auswahlgespräche oder Tests statt. Gibt es Ansatzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlverfahren, muss der Ablehnungsbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden. Lassen Sie ablehnende Bescheide durch uns überprüfen. Studienplatzklageverfahren: Erfüllt ein Bewerber die Zugangsvoraussetzungen bzw. wird seine Eignung von der Hochschule festgestellt, besteht wie in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen die Möglichkeit einer Studienplatzklage. Im Rahmen der Studienplatzklage wird geltend gemacht, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet wurde und verschwiegene Studienplätze vorhanden sind. Voraussetzung für die Studienplatzklage ist ein Antrag an die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser außerkapazitäre Hochschulantrag ist an bestimmte Fristen gebunden. Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig bei uns. Warten Sie nicht erst auf Ihren Ablehnungsbescheid im regulären Bewerbungsverfahren, denn dann ist in einigen Bundesländern die Frist für den außerkapazitären Hochschulantrag bereits verstrichen. 6.7 Weitere Masterstudiengänge In den letzten Jahren ist die Zahl der Bewerber um einen Masterstudienplatz kontinuierlich gestiegen. Das Angebot an Universitäten und Fachhochschulen ist riesig. Es reicht von klassischen Fächern wie BWL Master, Wirtschaftsingenieurwesen Master oder Soziale Arbeit Master bis hin zu stark spezialisierten Studiengängen wie Medizinisches Informationsmanagement Master, Tourismusmanagement Master oder Erneuerbare Energien Master. Abgelehnte Bewerber versuchen auch hier ihren Masterstudienplatz vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Die Erfolgsaussichten beurteilen wir grundsätzlich mit sehr gut. Wir konnten bislang nahezu allen unseren Mandanten zu einem Studienplatz verhelfen. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Reguläres Vergabeverfahren: Zunächst ermittelt die Hochschule im regulären Vergabeverfahren aus allen Bewerbern diejenigen, die für den entsprechenden Studiengang geeignet sind. Stellt die Hochschule durch eine Eignungsprüfung fest, dass ein Bewerber nicht für den gewünschten Masterstudiengang geeignet sei, muss zur Überprüfung gegen den entsprechenden Bescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei ist zu klären, ob die Regelungen mit dem jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind. Hat die Hochschule die geeigneten Bewerber festgestellt, führt sie unter diesen ein Auswahlverfahren durch. Soweit eine Eignung eines Bewerbers festgestellt wurde, dieser aber im Auswahlverfahren keinen Studienplatz erhalten hat, kann überprüft werden, ob dieses rechtmäßig verlief, d.h. Kriterien herangezogen wurden, die mit dem Landesrecht - dort dem jeweiligen Hochschulgesetz bzw. dem jeweiligen Hochschulzulassungsgesetz - vereinbar sind. Bei der Heranziehung der Auswahlkriterien sollte die Bachelornote eine besondere Gewichtung erhalten. Gibt es Ansatzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlverfahren, muss der Ablehnungsbe- 16 scheid innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden. Studienplatzklageverfahren: Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben oder voraussichtlich bestehen werden, können geltend machen, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet worden ist und es verschwiegene Studienplätze gibt. Voraussetzung für die Studienplatzklage ist ein Antrag an die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Auch in den Masterstudiengängen gelten in den Bundesländern unterschiedliche Fristen für die außerkapazitären Hochschulanträge. Vertrauen Sie nicht auf Aussagen des Lehrpersonals, jeder Bachelorabsolvent Ihrer Hochschule werde einen Masterstudienplatz erhalten. Derartige „Zusagen“ sind für die Hochschule nicht bindend. Wichtig ist daher auch hier unsere möglichst zeitige Beauftragung, damit keine Fristen versäumt werden. 7. Kosten 7.1 Überblick über die Gesamtkosten Die Gesamtkosten der Studienplatzklage setzen sich zusammen aus: ✓ unserer Vergütung ✓ den Gerichtskosten ✓ den Kosten des Anwalts der verklagten Hochschule (soweit diese einen Anwalt beauftragt hat) oder den Auslagen der Universität und ✓ eventuell den Kosten des Verwaltungsverfahrens. Die Gebühren aller am Verfahren Beteiligten sind gesetzlich geregelt und richten sich grundsätzlich nach den von den jeweiligen Verwaltungsgerichten festgesetzten Streitwerten. Da die Verwaltungsgerichte die Streitwerte unterschiedlich festsetzen (zwischen 1.000,- € und 5.000,- €), entstehen je Studienplatzklageverfahren Gebühren in unterschiedlicher Höhe. Auf Wunsch nennen wir Ihnen gern die nach unserer Erfahrung zu erwartenden Kosten für die jeweiligen von Ihnen ausgewählten Hoch- schulen. Für Sie ergibt sich so die Möglichkeit, Ihr Klageprogramm an den gegebenen finanziellen Möglichkeiten auszurichten. Es können Hochschulen ausgewählt werden, für die ein niedriger Gegenstandswert gilt und/oder die keinen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Vor der Einlegung eines Rechtsmittels stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihnen ab. Sie wollen wissen, wie hoch die voraussichtliche Gesamtkostenbelastung für Sie ist? Wir haben für Sie die durchschnittlichen Gesamtkosten je verklagte Hochschule ermittelt. Kalkulieren Sie bitte mit folgenden durchschnittlichen Gesamtkosten: Gesamtkostenschätzung für 1 Verfahren 3 Verfahren und mehr Durchschnittliche Gesamtkosten ca. 1.100 € * ca. 940 € * pro Hochschule * bei Zulassungsvergleich zzgl. 996,03 € studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 17 Berechnungsgrundlage für die durchschnittlichen Gesamtkosten sind die von uns in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Kapazitätsverfahren und die dabei angefallenen Gesamtkosten. Abweichungen bei den Gesamtkosten nach oben oder unten sind im Einzelfall möglich, etwa wenn Hochschulen mit günstigeren Verfahrenskosten ausgewählt werden oder wenn Gerichte Verfahrensabläufe ändern oder andere Streitwerte als bislang festsetzen oder wenn sich Hochschulen entgegen bisheriger Praxis anwaltlich vertreten lassen. 7.2 Vergütung unserer Tätigkeit Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Abweichungen von den dort für die Durchführung gerichtlicher Verfahren festgelegten Gebühren nach unten sind untersagt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellt diesbezüglich eine Mindestpreisvorschrift dar. Rechtsanwälte dürfen für gerichtliche Verfahren keine Pauschalvereinbarungen treffen, die unterhalb dieser gesetzlichen Gebühren liegen. Wir berechnen folgendes Mindesthonorar: Zahl der Hochschulen: 1 Hochschule Mindesthonorar (inkl. 19 % USt.) 985,00 € 2 Hochschulen 1.485,00 € 3 Hochschulen 1.845,00 € 4 Hochschulen 2.185,00 € 5 und mehr Hochschulen 2.485,00 € Masterstudiengänge, bei denen auch die Auswahlentscheidung innerhalb der Kapazität oder die Eignungsfeststellung streitig ist, berechnen wir folgendes Mindesthonorar: Für Zahl der Hochschulen: Mindesthonorar (inkl. 19 % USt.) 1 Hochschule 1.500,00 € 2 Hochschulen 2.500,00 € Liegen die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandenen Gebühren für unsere gerichtliche Tätigkeit über dem o. g. Mindesthonorar, gelten die Gebühren des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes, andernfalls das Mindesthonorar. Das Mindesthonorar wird nicht zu den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz addiert. Fallbeispiel für die anfallenden Kosten: Unser Mandant beauftragt uns mit der Durchführung von drei Studienplatzklagen gegen die Uni Mainz, die Uni Frankfurt/M. und die Uni Tübingen. Wir stellen an den drei ausgewählten Hochschulen jeweils einen außerkapazitären Hochschulantrag. Dann leiten wir die gerichtlichen Eilverfahren bei den jeweiligen Verwaltungsgerichten ein. studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Die Uni Tübingen erlässt auf den außerkapazitären Hochschulantrag hin einen Ablehnungsbescheid. Um diesen Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen, erheben wir - neben dem Eilverfahren – Klage, wir leiten das so genannte Hauptsacheverfahren ein. 18 Für die Uni Mainz zeigen sich Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte an. Verfahren beenden. Die Kosten trägt entsprechend des Vergleichs der Antragsteller. Die Universität Frankfurt/M. bietet einen außergerichtlichen Vergleich an. Wir nehmen das Vergleichsangebot an. Damit ist der Rechtsstreit gegen die Uni Frankfurt beendet, unser Mandant erhält eine endgültige Zulassung zum Studium. Wir können die gerichtlichen Nach erfolgreicher Immatrikulation unseres Mandanten in Frankfurt/M. beenden wir auch die Verfahren in Mainz und Tübingen durch Antrags- bzw. Klagerücknahme. Hochschule Streitwert In diesem Fall entstehen folgende Kosten: Mainz 2.500 € Frankfurt/M. 5.000 € Tübingen 5.000 € Außergerichtliche Kosten außerkapazitäre Hochschulanträge pauschal 180,00 € Geschäftsgebühr (für Widerspruch) Kosten Eilverfahren Verfahrensgebühr 334,75 € 492,54 € 492,54 € Terminsgebühr Einigungsgebühr Kosten Hauptsacheverfahren Verfahrensgebühr 312,26 € Terminsgebühr Einigungsgebühr Zwischensumme 394,75 € 552,54 € 864,80 € Dazu kommen: Kosten Rechtsanwalt Gegenseite Verfahrensgebühr Eilverfahren 334,75 € Verfahrensgebühr Hauptsacheverfahren Einigungsgebühr Gerichtskosten Eilverfahren 54,00 € 73,00 € Hauptsacheverfahren Gesamtkosten 73,00 € 146,00 € 783,50 € 625,54 € 1.083,80 € Dazu kommt einmalig für die endgültige Zulassung: Einigungsgebühr studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 996,03 € 19 7.3 Gerichtskosten Für die Tätigkeit der Gerichte fallen in jedem Verfahren Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird von den Verwaltungsgerichten zwischen 1.000 € und 5.000 € festgesetzt. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren beträgt der Streitwert grundsätzlich 5.000 €. Im Eilverfahren werden die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens von der jeweils zuständigen Gerichtskasse geltend gemacht. Anders in einem etwaigen Hauptsacheklageverfahren, dort muss der Kläger die Gerichtskosten zunächst vorstrecken, damit das Verfahren eingeleitet werden kann. Anfallende Gerichtskosten: Streitwerte Eilverfahren Eilverfahren ermäßigt Beschwerde Klageverfahren Klageverfahren ermäßigt 1.000 € 79,50 € 26,50 € 106,00 € 159,00 € 53,00 € 2.000 € 133,50 € 44,50 € 178,00 € 267,00 € 89,00 € 2.500 € 162,00 € 54,00 € 216,00 € 324,00 € 108,00 € 3.750 € 190,50 € 63,50 € 254,00 € 381,00 € 127,00 € 5.000 € 219,00 € 73,00 € 292,00 € 438,00 € 146,00 € Für jedes Verfahren fallen die angegebenen Gerichtskosten zzgl. Auslagen der Gerichte für Kopien etc. an. Eine Ermäßigung der Ge- richtskosten tritt bei Abschluss eines Vergleiches, bei Rücknahme oder anderer Erledigung ein. 7.4 Kosten der von den Hochschulen beauftragten Anwälte, Auslagen der Universitäten Soweit sich die Hochschule vor Gericht anwaltlich vertreten lässt, beträgt die Gebühr des „Uni-Anwalts“ 334,75 € bei einem Streitwert von 2.500,00 € und 492,54 € bei einem Streitwert von 5.000,00 €. Findet eine mündliche Verhandlung statt, was eher selten der Fall ist, erhöhen sich die Anwaltskosten auf 925,23 € (Streitwert 5.000,00 €) bzw. 621,78 € (Streitwert 2.500,00 €). Werden An- träge oder Klagen zurückgenommen, werden die Kosten des „Uni-Anwalts“ ebenfalls geltend gemacht. Die Hochschulen können, wenn sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen, in jedem Verfahren eine Auslagenpauschale von 20,00 € geltend machen, wovon leider auch immer mehr Hochschulen Gebrauch machen. 7.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens Kosten im Verwaltungsverfahren entstehen, wenn die Universität mit Ablehnungsbescheiden auf die außerkapazitären Hochschulanträge reagiert, gegen die dann mit einem Wi- derspruch vorgegangen werden muss. Widerspruchsgebühren fallen nur in Bremen, Darmstadt, Hamburg, in Schleswig-Holstein und im Saarland an. 7.6 Kostentragung Wer verliert, zahlt. Dieser Grundsatz gilt im Kapazitätsprozessrecht nur eingeschränkt. Die gesamten Kosten des jeweiligen Verfah- studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 rens muss der Antragsteller tragen, wenn das Gericht feststellt, dass keine Studienplätze im 20 gewünschten Studiengang vorhanden sind und es den Antrag ablehnt. Einige Gerichte verpflichten die Antragsteller aber auch dann, die Verfahrenskosten vollständig zu tragen, wenn die Universität zwar zur Verteilung einer bestimmten Anzahl von Studienplätzen verpflichtet wurde, der Antragsteller jedoch nicht ausgelost wurde oder die Zahl der außerkapazitären Studienplätze im Vergleich zur Bewerberzahl sehr gering war. Viele Gerichte bilden (noch) Kostenquoten. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach der Anzahl der am Verfahren Beteiligten und der vom Gericht festgesetzten Anzahl außerkapazitärer Studienplätze. Hat das Gericht z. B. 10 Studienplätze „gefunden“ und sind am Verfahren 100 Antragsteller beteiligt, wird die Kostenentscheidung dieser Verwaltungsgerichte 1/10 der Kosten der Universität und 9/10 der Kosten den Antragstellern zuweisen. Nach unserer Auffassung entspricht eine derartige Quotenbildung aber nicht den gesetzlichen Grundlagen, da die Anzahl der Verfahrensbeteiligten eine vom einzelnen Antragsteller nicht zu beeinflussende Größe ist. Deshalb gehen immer mehr Gerichte dazu über, dass Antragsteller und Hochschule ihre Kosten selbst zu tragen haben, sobald auch nur ein Studienplatz an der jeweiligen Hochschule gefunden wird (so genannte Kostenaufhebung). Diese interessengerechte Praxis führt dazu, dass die Antragsteller von den Kosten der Hochschulanwälte entlastet werden. 7.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar? Belege sammeln kann sich lohnen! Steuerlich absetzbar bei eigenem Einkommen oder bei Zusammenveranlagung mit einem Ehepartner, bei allen anderen im Wege eines jährlichen Verlustvortrages für die Zukunft, sind in jedem Fall die Kosten für eine zweite Ausbildung, etwa für ein Studium nach einer Berufsausbildung, ein Master- nach dem Bachelorstudium, ein Medizinstudium nach dem Rettungssanitäter-Kurs. Absetzen lassen sich beispielsweise Studiengebühren und Semesterbeiträge, Fahrtkosten und Ausgaben für Arbeitsmittel. Mit zwei Urteilen vom 28. Juli 2011 (Az.: VI R 38/10 und VI R 7/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Kosten für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium in voller Höhe Steuern mindernd als Werbungskosten absetzbar sind, gegebenenfalls im Wege eines Verlustvortrages für zukünftige Jahre. Diese Rechtsprechung kann auf die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die Studienplatzklage übertragen werden. Auf den Bundesfinanzhof reagierte der Bundestag im Oktober 2011 mit einer entgegen der vorgenannten Rechtsprechung gerichteten Klarstellung, dass die Kosten für die Erstausbildung auch künftig nicht als vorweggenom- studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 mene Werbungskosten absetzbar sein sollen. Damit wollte man die alte Rechtslage wiederherstellen, wonach Erstausbildungskosten lediglich im Wege eines Sonderausgabenabzugs, seit 2012 begrenzt auf 6.000 € pro Kalenderjahr, geltend gemacht werden konnten. Ein Verlustvortrag auf zukünftige Jahre wäre demnach nicht möglich. Derzeit liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Neuregelung vor, über die bislang noch nicht entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund können Studienplatzkläger ihre Prozesskosten in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angeben, gegebenenfalls einen Verlustvortrag beantragen. Reagiert das Finanzamt mit einer Zurückweisung, kann gegen diesen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass Dr. Selbmann & Bergert keine Steuerberatung im Einzelfall leistet. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Steuerberater. Unser Kooperationspartner, Herr Steuerberater Landgraf, steht Ihnen gern zur Verfügung. 21 8. Rechtsschutzversicherung Neuverträge: Die folgenden Rechtsschutzversicherungen versichern derzeit noch in begrenztem Umfang Studienplatzklageverfahren: Württembergische: Begrenzung auf 2 Studienplatzklageverfahren im Kalenderjahr. Die Wartezeit beträgt 1 Jahr. ARAG: Begrenzung auf 5 Studienplatzklageverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre. Advocard: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Allrecht: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr. Wartezeit 3 Monate. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen. Da es sehr viele Rechtsschutzversicherungen gibt, ist es leider nicht möglich, dass wir laufend über den aktuellen Stand der Rechtsschutzbedingungen informiert sind. Altverträge: Zeitweilig wurden Studienplatzklageverfahren von folgenden Rechtsschutzversicherungen ohne zahlenmäßige Begrenzung versichert, so dass Versicherungsnehmer mit entsprechenden Altverträgen umfassenden Deckungsschutz für die Durchführung von Studienplatzklageverfahren beanspruchen können: Advocard, Allianz, ARAG, Auxilia, Concordia, D.A.S., DEURAG, DEVK, Domcura, HDI Gerling, ÖRAG, Provinzial, Rechtsschutz-Union, Roland, R + V Versicherung, VHV, Zurich. Mit der R + V Versicherung und der Zurich haben wir eine Sondervereinbarung für Altverträge abgeschlossen. Für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtsschutzbedingungen für diesen Vertrag gelten. Grundsätzlich sind das die Allgemeinen studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 Rechtsschutzbedingungen (ARB) und sonstigen Abreden bei Vertragsschluss, es sei denn, mit dem Versicherungsnehmer wurde eine Vertragsänderung rechtswirksam vereinbart. Versicherungsschutz besteht, wenn im Versicherungsvertrag der Verwaltungsrechtsschutz eingeschlossen ist, und zwar über den verkehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus. Des Weiteren darf das Hochschulzulassungsrecht bzw. dürfen Studienplatzklage- oder Kapazitätsverfahren nicht ausdrücklich ausgenommen sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich in der Regel aus dem Versicherungsschein zusammen mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, dort § 2 (Leistungsarten) und folgende, die bei Vertragsschluss ausgehändigt werden. Sofern keine zahlenmäßige Begrenzung vereinbart ist, bestand lange Zeit Streit mit den Rechtsschutzversicherungen über die Zahl der versicherten Studienplatzklageverfahren. In einem grundlegenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2007 wurde die Concordia verurteilt, die Kosten für 10 Studienplatzklageverfahren zu übernehmen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt in Prozessen gegen die DEURAG und das Landgericht München in einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutz Union haben die verklagten Versicherungen zur Kostenübernahme von 10 Studienplatzklageverfahren verurteilt. Die von der Concordia und der DEURAG eingelegten Revisionen zum Bundesgerichtshof wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2009 von den Versicherungen fallengelassen, nachdem der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben hat, dass er den Rechtsschutzbedingungen keine Begrenzung auf 10 Verfahren entnehmen könne. Ist das Verwaltungsrecht versichert, kann die Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage aber die Darlegung von Tatsachen verlangen, woraus auf hinreichende Erfolgsaussichten in den Studienplatzklageverfahren gerade gegen die ausgewählten Hochschulen geschlossen werden kann. Hierzu sind regelmäßig nur ver- 22 sierte, auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte in der Lage. selbstverständlich die Korrespondenz mit der Versicherung. Wir prüfen für Sie gern, ob vertraglich Versicherungsschutz besteht und übernehmen 9. Prozesskostenhilfe (PKH) Voraussetzung für die Gewährung von staatlicher Prozesskostenhilfe ist, dass der Studienbewerber mit der so genannten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen kann die Prozesskosten nicht aufbringen zu können. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie von uns. Sofern Sie nicht bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann Prozesskostenhilfe nur „elternabhängig“ gewährt werden. D. h. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen auch bei Ihren Eltern vorliegen. Auch diese müssen dann eine entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht einreichen. Grund: Ein an sich gegebener Anspruch eines Studienbewerbers auf staatliche Prozesskostenhilfe wird von seinem Anspruch auf den so genannten Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern verdrängt, sofern diese nicht ebenfalls unvermögend sind. Denn der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern ist Teil des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. Für die Bewilligung von PKH ist es weiter erforderlich, dass das gerichtliche Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist aus unserer Sicht zu bejahen, wenn das Gericht Studienplätze außerhalb der Kapazität findet. Nicht selten entscheiden die Gerichte über PKH-Anträge erst sehr spät und zusammen mit der Sache. Sind keine Studienplätze zu vergeben, muss der Antragsteller letztlich doch für die Kosten aufkommen. Achtung: Von der Prozesskostenhilfe werden nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernommen, nicht aber die Kosten der Gegenseite! Dieser Fall tritt ein, wenn das Gericht entscheidet, dass die Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen haben (oben 7.6). Der Antragsteller wird dann trotz Prozesskostenhilfe an den Anwaltskosten der Gegenseite beteiligt. 10. Die Mandatserteilung Setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch unter der im Festnetz kostenfreien Telefonnummer 0800/8181555 in Verbindung. Oder füllen Sie gleich den als Anhang zu dieser Information beigefügten Mandantenfragebogen aus und übermitteln uns diesen bitte per Telefax, per E-Mail oder mit der Post. Nach Erhalt Ihrer Nachricht werden wir Ihnen entsprechende Vereinbarungen zur Unterschrift übermitteln. In diesen ist geregelt, womit Sie uns beauftragen und welche Vergütung wir dafür erhalten. Außerdem benötigen wir von Ihnen für jedes einzelne Verfahren eine Vollmacht und eine eidesstattliche Versicherung, die wir für Sie vorbereiten und die studienplatz-klage.de Stand 16. Juli 2015 23 Sie sich bitte vollständig und gründlich vor Unterzeichnung durchlesen, da die falsche eidesstattliche Versicherung als Straftat verfolgt wird. Wenn Sie einen Studienplatz erhalten, werden wir Sie unverzüglich telefonisch davon in Kenntnis setzen und Ihnen die für die Immatrikulation gesetzte Frist mitteilen. Noch bei Gericht anhängige Verfahren werden wir zur Kostenminimierung beenden, sofern der erhaltene Studienplatz sicher ist. Wir hoffen, mit diesen Informationen Ihre Fragen beantwortet zu haben. Sollten Sie weiteren Informationsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. Freundliche Grüße, Ihre Rechtsanwälte Dr. Frank Selbmann Ralf Bergert Dr. Katja Kiebs Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwältin Katrin Bergert Sylvia Frankenstein Rechtsanwältin Rechtsanwältin Impressum Herausgeber Die Fotos stammen von Fotolia.com Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert Seite 1: © auremar / fotolia.com Seite 7: © Dmitry Sunagatov / fotolia.com Seite 8: © Klaus Eppele / fotolia.com Seite 9: © Freehand / fotolia.com Sete 10: © shreddhead / fotolia.com Seite 11: © Olivier Le Moal / fotolia.com Seite 12: © Christian Schwier / fotolia.com Seite 13: © micromonkey / fotolia.com Seite 14: © contrastwerkstatt / fotolia.com Seite 14: © contrastwerkstatt / fotolia.com Seite 15: © CandyBox Images / fotolia.com Seite 16: © Franck Boston / fotolia.com Seite 17: © Franz Pfluegl / fotolia.com Seite 24: © Dmitry Sunagatov / fotolia.com August-Bebel-Str. 38 04275 Leipzig Tel.: (0341) 306 707-0 Fax: (0341) 306 707-10 E-Mail: [email protected] Zweigstelle Berlin Friedrichstr. 171 (Einstein Palais) 10117 Berlin-Mitte Tel: (030) 920 383 2190 Fax: (030) 920 383 2191 Grafik und Design schech.net | Strategie. 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Berufsrechtliche Vorschriften sind die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer einsehbar sind. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (hier: AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf - ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten). Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. 24 Formular für Interessenten einer Studienplatzklage in Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung Herzlich willkommen. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Tätigkeit. Zur reibungslosen Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen wir einige personenbezogene Informationen von Ihnen, die wir in unserer Handakte hinterlegen und in unserer EDV speichern. Ihre Angaben werden im Rahmen anwaltlicher Verschwiegenheit selbstverständlich vertraulich behandelt. A Persönliche Daten Anrede, Vorname, Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Telefon (privat): Telefon (beruflich): Telefon (mobil): Telefax: Mir ist bekannt, dass unverschlüsselte E-Mails bei deren Datenübertragung von Dritten eingesehen werden können. Wenn ich in das nachstehende Feld eine E-Mail-Adresse eintrage, entbinde ich die Kanzlei insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht und bin mit einer E-Mail-Kommunikation einverstanden: E-Mail: Datum des Abiturs: Notendurchschnitt: B Rechtsschutzversicherung Sind Sie rechtsschutzversichert oder über andere Personen (z.B. Eltern) mitversichert? ja nein Wenn nicht, dann unten weiter mit C „Studium“. Wenn ja, Name der Versicherung: Anschrift der Versicherung: Wer ist Versicherungsnehmer? Beginn des Versicherungsvertrages: Versicherungsscheinnummer, ggf. Schadennummer: Wünschen Sie eine Deckungsanfrage durch uns? ja nein Nur angeben, wenn Sie nicht selbst Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, sondern über andere Personen mitversichert sind: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zum Versicherungsnehmer? Sind Sie verheiratet? ja nein Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? ja nein Was haben Sie seit dem Abitur von wann bis wann gemacht? Bitte Dienste, Ausbildungen, Praktika und Arbeitstätigkeiten angeben: C Studium 1. In welchem Studiengang, Fachsemester und zu welchem Studienbeginn wollen Sie gern studieren? Bitte geben Sie die ausführliche Studiengangbezeichnung und ggf. alle Fächer an. Haben Sie sich im regulären Bewerbungsverfahren beworben? ja nein 2. Wurden Sie schon einmal immatrikuliert und/oder haben Sie eine Zulassung und werden sich demnächst einschreiben? ja nein Wenn ja, von wann bis wann (bitte Angabe WS/SS), in welchem Studiengang und an welcher (Fach-) Hochschule? Wurde das Studium mit dem jeweiligen Abschluss beendet? ja nein Wenn Sie ein Studium abgebrochen haben sollten, geben Sie bitte den Grund an: Haben Sie anrechenbare Leistungen für Ihren jetzt gewünschten Studiengang erlangt? ja nein Wenn ja, liegt ein Anrechnungsbescheid vor? ja nein Wie viele Semester wurden angerechnet? 3. Haben Sie schon einmal eine Zulassung für irgendein Studium erhalten und nicht angenommen? ja nein Wenn ja, zu welchem Winter- oder Sommersemester, in welchem Studiengang und an welcher (Fach-) Hochschule? Geben Sie bitte den Grund für die Nichtannahme des Studienplatzes an: D Auftrag an Dr. Selbmann & Bergert (bitte bei Nichtzutreffen freilassen) Studienplatzklageverfahren: Ich weiß bereits, wie viele Studienplatzklageverfahren ich an welchen Hochschulen betreiben möchte. Zahl der Studienplatzklageverfahren: Name(n) der Hochschule(n): Fristwahrende Hochschulanträge: Ich möchte mich erst später entscheiden, ob und wie viele Studienplatzklageverfahren durchgeführt werden sollen, deshalb wünsche ich zur Wahrung meiner Rechte zunächst, dass zum Wintersemester 2015/16 folgende Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität zu einem Preis von 180,00 € für bis zu drei Hochschulanträge gestellt werden. Geben Sie jeweils die Hochschule und den Studiengang an, in denen der außerkapazitäre Hochschulantrag für Sie gestellt werden soll: 1 2 3 Bitte um Rückruf: Ich habe mich noch nicht entschieden und wünsche einen schnellstmöglichen Rückruf unter folgender Telefonnummer oder Rückruf am (Datum) um Uhr unter folgender Telefonnummer Sonstige Bemerkungen: Datenschutzerklärung (§4a BDSG): Ich bin damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Selbmann & Bergert zum Zwecke der Bearbeitung des Anliegens verarbeitet und genutzt werden. Datum, Unterschrift
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